Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2007 - 13 S 1059/07

bei uns veröffentlicht am27.09.2007

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2006 - 11 K 1727/06 - geändert; die Verfügung der Beklagten vom 1.4.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.3.2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahr 1958 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 in das Bundesgebiet ein und wurde zunächst nach zwei erfolglosen Asylverfahren im Bundesgebiet geduldet. Am 16.5.2002 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum 16.5.2004 befristete Aufenthaltsbefugnis, die am 30.3.2004 bis zum 17.5.2006 verlängert wurde. Hintergrund der Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse war die Tatsache, dass im Jahr 2000 zugunsten der Ehefrau des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt worden war.
Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 1.4.2005 die am 30.3.2004 verlängerte Aufenthaltsbefugnis mit Wirkung für die Zukunft zurück und drohte ihm mit einer Ausreisefrist bis zum 29.4.2005 die Abschiebung nach Algerien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der für die Ehefrau des Klägers günstige Bescheid des Bundesamts vom 10.8.2000 sei am 15.6.2003 widerrufen worden, und die Aufenthaltsbefugnis des Klägers sei verlängert worden, ohne dass man sich vergewissert habe, ob dieser Widerruf unanfechtbar geworden sei. Nach der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheides hätten die Verlängerungsvoraussetzungen nicht vorgelegen, wie dem Kläger bekannt gewesen sei. Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis bestehe nicht. Bei dem Kläger liege zwar ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor; er habe sich jedoch nicht integriert. Er gehe erst seit mehr als fünf Jahren einer Beschäftigung nach, die allerdings die finanziellen Bedürfnisse der Familie (Ehefrau und sechs Kinder) nicht decken könne. Auch komme er der Passpflicht nicht nach und sei zur Mitarbeit in diesem Bereich nicht bereit. Auch die Kinder des Klägers seien in Deutschland nicht integriert.
Der hiergegen am 2.5.2005 eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.3.2006 mit der Maßgabe zurückgewiesen, die bis zum 17.5.2006 verlängerte Aufenthaltsbefugnis gelte mit Wirkung der Bekanntgabe der Entscheidung zum 2.4.2005 als zurückgenommen. Die Widerspruchsbehörde führt aus, die Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in der Person der Ehefrau des Klägers sei im Juni 2003 widerrufen worden und bestandskräftig; die Ausländerbehörde habe wegen der getrennten Wohnsitze des Klägers und seiner Restfamilie erst im April 2004 vom Widerruf Kenntnis erlangt. Nach Wegfall des Ausreisehindernisses hätte die Aufenthaltsbefugnis am 30.3.2004 nicht verlängert werden dürfen.
Zur Begründung der am 28.4.2006 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der Rücknahmebescheid verstoße gegen die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG. Im Übrigen sei im Zeitpunkt dieses Bescheides bereits klar gewesen, dass wegen laufender Asylverfahren der beiden jüngsten Kinder auf unabsehbare Zeit ein rechtliches Abschiebungsverbot bestehe. Auch habe zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AuslG bestanden, der von der Widerspruchsbehörde nicht geprüft worden sei.
Die Beklagte hat im Klageverfahren den Rücknahmebescheid verteidigt.
Mit Urteil vom 4.12.2006 - 11 K 1727/06 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis habe am 30.3.2004 nicht verlängert werden dürfen, weil das Abschiebungshindernis in der Person seiner Ehefrau nicht mehr vorgelegen habe. Der entsprechende Widerrufsbescheid sei seit dem 18.3.2004 rechtskräftig. Auch ein anderweitiger Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbefugnis habe nicht vorgelegen; insbesondere seien die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG nicht gegeben gewesen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG sei eingehalten, und das der Behörde eröffnete Rücknahmeermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Ein vorrangiges Interesse des Klägers bestehe bereits wegen eines fehlenden anderweitigen Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel nicht. Insofern scheide auch § 26 Abs. 4 AufenthG als Anspruchsgrundlage aus. Auch sonstige Ermessenfehler seien nicht zu erkennen, und auch die Abschiebungsandrohung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen die am 18.12.2006 zugestellte Entscheidung hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt; mit Beschluss vom 3.5.2007 hat der Senat die Berufung zugelassen. In der rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung nimmt der Kläger auf den Zulassungsantrag Bezug und trägt vor, das klagabweisende Urteil sei fehlerhaft, da ihm am 8.9.2002 eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt worden sei. Dementsprechend sei er bereits seit 1999 bei der Firma Mc Donalds Deutschland in Sindelfingen in Vollzeit beschäftigt. Aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und seinem Heimatland Algerien habe er Anspruch auf Unterlassung jeder Diskriminierung; hieraus folge nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis mit der Dauer der ihm erteilten unbefristeten Arbeitserlaubnis in Deckung zu bringen sei. Insofern stehe ihm ein anderweitiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu, der von Abschiebungshindernissen in der Person seiner Ehefrau unabhängig sei. Dass Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für eine Aufenthaltsbeendigung bestünden, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Im übrigen habe die Behörde irrtümlich angenommen, er sei im Bundesgebiet weder wirtschaftlich noch gesellschaftlich integriert; dabei habe das Gericht verkannt, dass er rückwirkend seit Oktober 2002 für seine vier Kinder und ab Dezember/Januar 2005 für zwei weitere Kinder einen Kindergeldanspruch habe. Dieser Anspruch solle mit einem Erstattungsanspruch gegen seine Ehefrau verrechnet werden; dies müsse aber gerichtlich erst geklärt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4.12.2006 - 11 K 1727/06 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 1.4.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.3.2006 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Die Beklagte trägt vor, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko kein aufenthaltsrechtlicher Anspruch für marokkanische Arbeitnehmer. Insofern müsse das gleiche gelten zu Art. 67 des hier einschlägigen Mittelmeer-Abkommens mit Algerien. Dieser Auffassung werde auch in der Literatur vertreten. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Abkommen mit Marokko sei daher für den vorliegenden Fall nicht zu folgen.
13 
Beide Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor; auf ihren Inhalt wird verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, da beide Beteiligte auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig begründete Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) hat Erfolg; die von dem Kläger mit der Anfechtungsklage angegriffene Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Beklagten vom 1.4.2005) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass sie und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart 31.3.206 aufzuheben waren. Der Rücknahme der dem Kläger am 30.3.2004 (erneut) erteilten Aufenthaltsbefugnis steht nämlich ein dem Kläger zustehendes anderweitiges Aufenthaltsrecht entgegen.
17 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden; diese Vorschrift gilt auch für ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnisse (siehe BVerwG, Urteil vom 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298, 304 und zuletzt Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470). Der Senat kann offenlassen, ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Rücknahme bzw. des Widerspruchsbescheids ein Anspruch auf Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG oder ein Aufenthaltstitel nach den zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bereits geltenden Regelungen des AufenthG (§§ 23 i.V.m. der Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt bzw. § 25 oder § 26 Abs. 4 AufenthG) zustand; unabhängig hiervon ist die behördliche Rücknahmeentscheidung bereits deswegen rechtlich zu beanstanden, weil der Kläger aufenthaltsrechtlich zu seinen Gunsten auf ein aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (im folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien, Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.10.2005, L 265/2) abgeleitetes Aufenthaltsrecht verweisen kann. Es ist anerkannt, dass der Rücknahme eines Aufenthaltstitels ein anderweitiger Aufenthaltstitel entgegengehalten werden kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 23.5.1995, a.a.O.; zur vergleichbaren Problematik bei der Widerrufsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG siehe BVerwG, Urteil vom 20.2.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2007 - 13 S 2409/06 -, juris und Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 951/06 -, VBlBW 2006, 442). Ein solcher Fall ist hier gegeben, wobei es ohne rechtliche Bedeutung ist, dass das Entgegenstehen des Anspruchs auf einen anderweitigen Aufenthaltstitel im vorliegenden Fall erst im Berufungszulassungsverfahren gerügt worden ist und nicht bereits Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Erörterung war (vgl. dazu Sodan/Ziekow, VwGO, 2006, Rn 88 f. zu § 124.).
18 
Der Kläger unterfällt als algerischer Staatsangehöriger dem Regelungsbereich des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits. Art. 67 Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat für algerische Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Regelung gewährt, „die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet“. Der Kläger ist unstreitig seit Jahren Arbeitnehmer im Sinn dieser Regelung; er ist seit dem 8.9.2002 Inhaber einer unbefristeten Arbeitsberechtigung des (damaligen) Arbeitsamts Stuttgart, die auch nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes fortgilt (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
19 
Was die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen solcher unbefristeter Arbeitsgenehmigungen angeht, hat der für die Auslegung der einzelnen Europa-Mittelmeer-Abkommen im Hinblick auf die jeweils verliehene Rechtsstellung letztlich maßgebende Europäische Gerichtshof zu vergleichbaren Antidiskriminierungsvorschriften (Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien vom 17.7.1995 und Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Marokko vom 27.4.1976, jetzt Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko vom 26.2.1996) entschieden, dass die dort enthaltenen, auf die „Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen“ bezogenen Antidiskriminierungsgrundsätze auch eine aufenthaltsrechtliche Wirkung haben; übersteigt der zeitliche Anwendungsbereich einer einem solchen Staatsangehörigen enthaltenen Arbeitserlaubnis die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis, so führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer aus der „zeitlich überschießenden“ Arbeitserlaubnis auch ein entsprechendes (weitergehendes) Aufenthaltsrecht ableiten kann (siehe dazu EuGH, Urteil vom 2.3.1999 - C 416/96 - El Yassini, InfAuslR 1999, 218, und Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 - Gattoussi, InfAuslR 2007, 89, Rn 38 f.). Damit ist der Europäische Gerichtshof der anderslautenden deutschen Rechtsprechung (siehe BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, NVwZ 2004, 241, 245; OVG Münster, Beschluss vom 25.7.2005 - 18 B 983/05 -, juris und vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, DVBl. 2007, 983; BayVGH, Beschluss vom 23.3.2006 - 24 CS 06.514 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 6.4.2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, 285) entgegengetreten. Der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zur aufenthaltsrechtlichen Wirkung „überschießender“ Arbeitserlaubnisse schließt sich der Senat, der als nationales Gericht im Interesse der einheitlichen Anwendung des Europarechts grundsätzlich gehalten ist, die vom EuGH vorgegebene Auslegung anzuwenden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6.10.1982 - Rs 283/81 - CILFIT -, Slg. 1982, 3415, Rn 16 ff.), jedenfalls für das hier streitige Abkommen mit Algerien an. Im Einzelnen:
20 
Insbesondere aus der Entscheidung vom 14.12.2006 (a.a.O.) und der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung der im Urteil El Yassini entwickelten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer nach Art. 10 ARB 1/80 (EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C 4/05 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, 4, Rn 52) ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof auch einer nach deutschem Recht erteilten Arbeitsgenehmigung (vgl. § 286 Abs. 3 SGB III) eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimisst. Beide Verfahren betrafen Arbeitnehmer, die aufgrund entsprechender arbeitsrechtlicher Erlaubnisse dem deutschen Arbeitsmarkt angehörten. Dem Urteil Güzeli (a.a.O.) und auch der Bezugnahme auf die Entscheidung El Yassini (Urteil vom 2.3.1999, a.a.O.) in der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass der Europäische Gerichtshof es der deutschen Rechtsprechung überlässt, nach nationalem Recht zu entscheiden, ob mit der Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis mit entsprechender Wirkung für die Europa-Mittelmeer-Abkommen derartige aufenthaltsrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen oder nicht (a.A. OVG Münster a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof hat in dem Urteil Güzeli (a.a.O. S. 4) der nationalen Rechtsordnung (und damit den nationalen Gerichten) lediglich die Feststellung überlassen, “ob eine solche (d.h. der Entscheidung El Yassini vergleichbare) Fallgestaltung im Ausgangsverfahren vorlag“. Diese die Frage der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt - konkret: das Vorliegen eines Auflagenverstoßes - betreffende Zurückverweisung an das vorzulegende Gericht hätte keinen Sinn gehabt, wenn auch die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt dem Kläger kein aus der unbefristeten Arbeitsgenehmigung abgeleitetes überschießendes Aufenthaltsrecht verschaffen könnte. In der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) fehlt dementsprechend ein derartiger Hinweis auf eine der nationalen Rechtsordnung vorbehaltene abweichende Auslegungsmöglichkeit. Da nach deutschem Recht mit der Arbeitserlaubnis gerade keine aufenthaltserlaubnisunabhängigen Rechte verliehen werden (siehe dazu BVerwG, a.a.O. und Hailbronner, NVwZ 2007, S 416), würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von deutschen Arbeitserlaubnissen und -genehmigungen leerlaufen, wenn man sie auf solche Fälle beschränken würde, in denen nach innerstaatlichem Recht von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Beschäftigungsrechte verliehen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 39). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Gattoussi, a.a.O. und Güzeli, a.a.O.) Fälle aus Deutschland betroffen hat, die hinsichtlich der Arbeitserlaubnis und ihrer Wirkungen nach deutschem Recht zu beurteilen waren, und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Europäischen Gerichtshof die deutsche Rechtslage (grundsätzliche Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis vom aufenthaltsrechtlichen Status) bekannt war (siehe dazu auch den Schlussantrag des Generalanwalts Colombo vom 6.4.2006 im Verfahren Gattoussi, juris). Der für die anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) und die Literatur (Hailbronner a.a.O.) entscheidende - und allerdings durchaus schwerwiegende - Einwand gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die Abkommen mit Marokko (El Yassini) und Tunesien (Gattoussi) war auch weniger die innerdeutsche Konstruktion des Verhältnisses zwischen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, sondern vielmehr der Hinweis darauf, dass der vom Europäischen Gerichtshof getroffenen Auslegung eine anderslautende „Gemeinsame Erklärung“ der jeweiligen Vertragsparteien entgegenstand, die ihrerseits Vertragsbestandteil geworden ist (siehe etwa Art. 91 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien). Diese Gemeinsame Erklärung lautet z.B. hinsichtlich Tunesien, dass Art. 64 Abs. 1 „nicht in Anspruch genommen werden (kann), um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten sowie die ... bilateralen Übereinkünfte ... maßgeblich“ (zur völkerrechtlichen Bedeutung einer solchen Gemeinsamen Erklärung vgl. insbesondere Hailbronner a.a.O. S. 415, 416 m.w.N.; siehe auch BVerwG a.a.O.). Der Senat kann offenlassen, inwieweit eine solche Gemeinsame Erklärung - dort, wo sie abgegeben worden ist - der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Erfolg entgegengehalten werden kann; immerhin hat auch der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren Gattoussi eingeräumt, aus der Gemeinsamen Erklärung ergebe sich jedenfalls, dass das Diskriminierungsverbot „als solches“ nicht der Regelung des Aufenthaltsrechts diene (Urteil vom 14.12.2006, a.a.O. Rn 35). Für den vorliegenden Fall ist der aus einer derartigen Gemeinsamen Erklärung hergeleitete grundsätzliche Einwand gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur aufenthaltsrechtlichen Wirkung von Arbeitserlaubnissen und Arbeitsgenehmigungen aber nicht weiterführend; das hier einschlägige und als letztes derartiges Abkommen geschlossene Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien enthält nämlich eine vergleichbare Gemeinsame Erklärung nicht (mehr). Es liegen lediglich Gemeinsame Erklärungen zu Art. 44, 84, 104 und 110 des Abkommens sowie „zum Austausch von Menschen“ und betreffend das Fürstentum Andorra, die Republik San Marino und zur „Ursprungskumulierung“ vor, so dass Art. 67 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens Algerien im vorliegenden Fall gerade nicht völkerrechtlich eingeschränkt ist. Auch sind aufenthaltsrechtliche Fragen in Art. 103 des hier einschlägigen Abkommens nicht aus dem Regelungsbereich des Abkommens herausgenommen worden. Damit geht der Senat davon aus, dass die aufenthaltsrechtlichen Vorbehalte, die in den sonstigen Europa-Mittelmeer-Abkommen in den genannten Gemeinsamen Erklärungen enthalten sind, jedenfalls in dem hier anzuwendenden Abkommen mit Algerien für die Vertragsparteien nicht (mehr) maßgebend waren. Ob dies darauf beruht, dass die Vertragsparteien in Kenntnis der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere der Entscheidung im Fall El Yassini) solchen aufenthaltsrechtlichen Vorbehalten in Gemeinsamen Erklärungen keine Bedeutung mehr beimaßen oder nicht, kann der Senat offenlassen; jedenfalls kann dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Arbeitnehmer mit algerischer Staatsangehörigkeit kein Völkerrechtsverstoß entgegengehalten werden.
21 
Ergibt sich danach für den Kläger aus Art. 67 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens-Tunesien ein entsprechendes „überschießendes“ Aufenthaltsrecht, so ist dies lediglich durch die dem Abkommen selbst zu entnehmenden Vorbehalte begrenzt, die dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates sowie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen (siehe EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 40 m.w.N.). Dass das dem Kläger aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien zustehende, aus der „überschießenden“ Arbeitserlaubnis abgeleitete Aufenthaltsrecht nach diesen Grundsätzen - etwa wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes - konkret zu beschränken ist, trägt die Beklagte nicht vor, und dies lässt sich aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten auch nicht entnehmen. Ebenso wenig kann diesem Aufenthaltsrecht die nach nationalem Recht für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen relevante Passlosigkeit (siehe § 5 Abs. 1 AufenthG) entgegengehalten werden.
22 
Dementsprechend war das erstinstanzliche Urteil abzuändern; die gegen den Kläger ergangene Rücknahmeverfügung sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid waren aufzuheben.
23 
Das gleiche gilt für die der Rücknahmeverfügung beigegebene Abschiebungsandrohung, da deren Voraussetzung (Ausreisepflicht, siehe §§ 50, 58, 59 Abs. 1 AufenthG ) durch die Aufhebung der Rücknahmeverfügung entfallen sind.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Auslegung der im Wortlaut nahezu identischen Antidiskriminierungsvorschriften der Europa-Mittelmeer-Abkommen angesichts der in der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehenden Uneinigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist.
26 
Beschluss
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000.-- EUR festgesetzt (§§ 63, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar („§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, da beide Beteiligte auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig begründete Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) hat Erfolg; die von dem Kläger mit der Anfechtungsklage angegriffene Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Beklagten vom 1.4.2005) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass sie und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart 31.3.206 aufzuheben waren. Der Rücknahme der dem Kläger am 30.3.2004 (erneut) erteilten Aufenthaltsbefugnis steht nämlich ein dem Kläger zustehendes anderweitiges Aufenthaltsrecht entgegen.
17 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden; diese Vorschrift gilt auch für ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnisse (siehe BVerwG, Urteil vom 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298, 304 und zuletzt Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470). Der Senat kann offenlassen, ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Rücknahme bzw. des Widerspruchsbescheids ein Anspruch auf Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG oder ein Aufenthaltstitel nach den zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bereits geltenden Regelungen des AufenthG (§§ 23 i.V.m. der Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt bzw. § 25 oder § 26 Abs. 4 AufenthG) zustand; unabhängig hiervon ist die behördliche Rücknahmeentscheidung bereits deswegen rechtlich zu beanstanden, weil der Kläger aufenthaltsrechtlich zu seinen Gunsten auf ein aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (im folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien, Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.10.2005, L 265/2) abgeleitetes Aufenthaltsrecht verweisen kann. Es ist anerkannt, dass der Rücknahme eines Aufenthaltstitels ein anderweitiger Aufenthaltstitel entgegengehalten werden kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 23.5.1995, a.a.O.; zur vergleichbaren Problematik bei der Widerrufsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG siehe BVerwG, Urteil vom 20.2.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2007 - 13 S 2409/06 -, juris und Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 951/06 -, VBlBW 2006, 442). Ein solcher Fall ist hier gegeben, wobei es ohne rechtliche Bedeutung ist, dass das Entgegenstehen des Anspruchs auf einen anderweitigen Aufenthaltstitel im vorliegenden Fall erst im Berufungszulassungsverfahren gerügt worden ist und nicht bereits Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Erörterung war (vgl. dazu Sodan/Ziekow, VwGO, 2006, Rn 88 f. zu § 124.).
18 
Der Kläger unterfällt als algerischer Staatsangehöriger dem Regelungsbereich des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits. Art. 67 Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat für algerische Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Regelung gewährt, „die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet“. Der Kläger ist unstreitig seit Jahren Arbeitnehmer im Sinn dieser Regelung; er ist seit dem 8.9.2002 Inhaber einer unbefristeten Arbeitsberechtigung des (damaligen) Arbeitsamts Stuttgart, die auch nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes fortgilt (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
19 
Was die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen solcher unbefristeter Arbeitsgenehmigungen angeht, hat der für die Auslegung der einzelnen Europa-Mittelmeer-Abkommen im Hinblick auf die jeweils verliehene Rechtsstellung letztlich maßgebende Europäische Gerichtshof zu vergleichbaren Antidiskriminierungsvorschriften (Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien vom 17.7.1995 und Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Marokko vom 27.4.1976, jetzt Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko vom 26.2.1996) entschieden, dass die dort enthaltenen, auf die „Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen“ bezogenen Antidiskriminierungsgrundsätze auch eine aufenthaltsrechtliche Wirkung haben; übersteigt der zeitliche Anwendungsbereich einer einem solchen Staatsangehörigen enthaltenen Arbeitserlaubnis die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis, so führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer aus der „zeitlich überschießenden“ Arbeitserlaubnis auch ein entsprechendes (weitergehendes) Aufenthaltsrecht ableiten kann (siehe dazu EuGH, Urteil vom 2.3.1999 - C 416/96 - El Yassini, InfAuslR 1999, 218, und Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 - Gattoussi, InfAuslR 2007, 89, Rn 38 f.). Damit ist der Europäische Gerichtshof der anderslautenden deutschen Rechtsprechung (siehe BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, NVwZ 2004, 241, 245; OVG Münster, Beschluss vom 25.7.2005 - 18 B 983/05 -, juris und vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, DVBl. 2007, 983; BayVGH, Beschluss vom 23.3.2006 - 24 CS 06.514 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 6.4.2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, 285) entgegengetreten. Der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zur aufenthaltsrechtlichen Wirkung „überschießender“ Arbeitserlaubnisse schließt sich der Senat, der als nationales Gericht im Interesse der einheitlichen Anwendung des Europarechts grundsätzlich gehalten ist, die vom EuGH vorgegebene Auslegung anzuwenden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6.10.1982 - Rs 283/81 - CILFIT -, Slg. 1982, 3415, Rn 16 ff.), jedenfalls für das hier streitige Abkommen mit Algerien an. Im Einzelnen:
20 
Insbesondere aus der Entscheidung vom 14.12.2006 (a.a.O.) und der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung der im Urteil El Yassini entwickelten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer nach Art. 10 ARB 1/80 (EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C 4/05 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, 4, Rn 52) ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof auch einer nach deutschem Recht erteilten Arbeitsgenehmigung (vgl. § 286 Abs. 3 SGB III) eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimisst. Beide Verfahren betrafen Arbeitnehmer, die aufgrund entsprechender arbeitsrechtlicher Erlaubnisse dem deutschen Arbeitsmarkt angehörten. Dem Urteil Güzeli (a.a.O.) und auch der Bezugnahme auf die Entscheidung El Yassini (Urteil vom 2.3.1999, a.a.O.) in der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass der Europäische Gerichtshof es der deutschen Rechtsprechung überlässt, nach nationalem Recht zu entscheiden, ob mit der Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis mit entsprechender Wirkung für die Europa-Mittelmeer-Abkommen derartige aufenthaltsrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen oder nicht (a.A. OVG Münster a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof hat in dem Urteil Güzeli (a.a.O. S. 4) der nationalen Rechtsordnung (und damit den nationalen Gerichten) lediglich die Feststellung überlassen, “ob eine solche (d.h. der Entscheidung El Yassini vergleichbare) Fallgestaltung im Ausgangsverfahren vorlag“. Diese die Frage der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt - konkret: das Vorliegen eines Auflagenverstoßes - betreffende Zurückverweisung an das vorzulegende Gericht hätte keinen Sinn gehabt, wenn auch die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt dem Kläger kein aus der unbefristeten Arbeitsgenehmigung abgeleitetes überschießendes Aufenthaltsrecht verschaffen könnte. In der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) fehlt dementsprechend ein derartiger Hinweis auf eine der nationalen Rechtsordnung vorbehaltene abweichende Auslegungsmöglichkeit. Da nach deutschem Recht mit der Arbeitserlaubnis gerade keine aufenthaltserlaubnisunabhängigen Rechte verliehen werden (siehe dazu BVerwG, a.a.O. und Hailbronner, NVwZ 2007, S 416), würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von deutschen Arbeitserlaubnissen und -genehmigungen leerlaufen, wenn man sie auf solche Fälle beschränken würde, in denen nach innerstaatlichem Recht von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Beschäftigungsrechte verliehen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 39). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Gattoussi, a.a.O. und Güzeli, a.a.O.) Fälle aus Deutschland betroffen hat, die hinsichtlich der Arbeitserlaubnis und ihrer Wirkungen nach deutschem Recht zu beurteilen waren, und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Europäischen Gerichtshof die deutsche Rechtslage (grundsätzliche Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis vom aufenthaltsrechtlichen Status) bekannt war (siehe dazu auch den Schlussantrag des Generalanwalts Colombo vom 6.4.2006 im Verfahren Gattoussi, juris). Der für die anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) und die Literatur (Hailbronner a.a.O.) entscheidende - und allerdings durchaus schwerwiegende - Einwand gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die Abkommen mit Marokko (El Yassini) und Tunesien (Gattoussi) war auch weniger die innerdeutsche Konstruktion des Verhältnisses zwischen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, sondern vielmehr der Hinweis darauf, dass der vom Europäischen Gerichtshof getroffenen Auslegung eine anderslautende „Gemeinsame Erklärung“ der jeweiligen Vertragsparteien entgegenstand, die ihrerseits Vertragsbestandteil geworden ist (siehe etwa Art. 91 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien). Diese Gemeinsame Erklärung lautet z.B. hinsichtlich Tunesien, dass Art. 64 Abs. 1 „nicht in Anspruch genommen werden (kann), um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten sowie die ... bilateralen Übereinkünfte ... maßgeblich“ (zur völkerrechtlichen Bedeutung einer solchen Gemeinsamen Erklärung vgl. insbesondere Hailbronner a.a.O. S. 415, 416 m.w.N.; siehe auch BVerwG a.a.O.). Der Senat kann offenlassen, inwieweit eine solche Gemeinsame Erklärung - dort, wo sie abgegeben worden ist - der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Erfolg entgegengehalten werden kann; immerhin hat auch der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren Gattoussi eingeräumt, aus der Gemeinsamen Erklärung ergebe sich jedenfalls, dass das Diskriminierungsverbot „als solches“ nicht der Regelung des Aufenthaltsrechts diene (Urteil vom 14.12.2006, a.a.O. Rn 35). Für den vorliegenden Fall ist der aus einer derartigen Gemeinsamen Erklärung hergeleitete grundsätzliche Einwand gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur aufenthaltsrechtlichen Wirkung von Arbeitserlaubnissen und Arbeitsgenehmigungen aber nicht weiterführend; das hier einschlägige und als letztes derartiges Abkommen geschlossene Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien enthält nämlich eine vergleichbare Gemeinsame Erklärung nicht (mehr). Es liegen lediglich Gemeinsame Erklärungen zu Art. 44, 84, 104 und 110 des Abkommens sowie „zum Austausch von Menschen“ und betreffend das Fürstentum Andorra, die Republik San Marino und zur „Ursprungskumulierung“ vor, so dass Art. 67 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens Algerien im vorliegenden Fall gerade nicht völkerrechtlich eingeschränkt ist. Auch sind aufenthaltsrechtliche Fragen in Art. 103 des hier einschlägigen Abkommens nicht aus dem Regelungsbereich des Abkommens herausgenommen worden. Damit geht der Senat davon aus, dass die aufenthaltsrechtlichen Vorbehalte, die in den sonstigen Europa-Mittelmeer-Abkommen in den genannten Gemeinsamen Erklärungen enthalten sind, jedenfalls in dem hier anzuwendenden Abkommen mit Algerien für die Vertragsparteien nicht (mehr) maßgebend waren. Ob dies darauf beruht, dass die Vertragsparteien in Kenntnis der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere der Entscheidung im Fall El Yassini) solchen aufenthaltsrechtlichen Vorbehalten in Gemeinsamen Erklärungen keine Bedeutung mehr beimaßen oder nicht, kann der Senat offenlassen; jedenfalls kann dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Arbeitnehmer mit algerischer Staatsangehörigkeit kein Völkerrechtsverstoß entgegengehalten werden.
21 
Ergibt sich danach für den Kläger aus Art. 67 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens-Tunesien ein entsprechendes „überschießendes“ Aufenthaltsrecht, so ist dies lediglich durch die dem Abkommen selbst zu entnehmenden Vorbehalte begrenzt, die dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates sowie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen (siehe EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 40 m.w.N.). Dass das dem Kläger aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien zustehende, aus der „überschießenden“ Arbeitserlaubnis abgeleitete Aufenthaltsrecht nach diesen Grundsätzen - etwa wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes - konkret zu beschränken ist, trägt die Beklagte nicht vor, und dies lässt sich aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten auch nicht entnehmen. Ebenso wenig kann diesem Aufenthaltsrecht die nach nationalem Recht für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen relevante Passlosigkeit (siehe § 5 Abs. 1 AufenthG) entgegengehalten werden.
22 
Dementsprechend war das erstinstanzliche Urteil abzuändern; die gegen den Kläger ergangene Rücknahmeverfügung sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid waren aufzuheben.
23 
Das gleiche gilt für die der Rücknahmeverfügung beigegebene Abschiebungsandrohung, da deren Voraussetzung (Ausreisepflicht, siehe §§ 50, 58, 59 Abs. 1 AufenthG ) durch die Aufhebung der Rücknahmeverfügung entfallen sind.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Auslegung der im Wortlaut nahezu identischen Antidiskriminierungsvorschriften der Europa-Mittelmeer-Abkommen angesichts der in der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehenden Uneinigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist.
26 
Beschluss
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000.-- EUR festgesetzt (§§ 63, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar („§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2007 - 13 S 1059/07 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergrup

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 26 Dauer des Aufenthalts


(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindesten

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 52 Widerruf


(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn 1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 105 Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität


(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatzfür Personen mit ungeklärter Identitätfrühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2007 - 13 S 1059/07 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2007 - 13 S 1059/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Juli 2006 - 11 S 951/06

bei uns veröffentlicht am 26.07.2006

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. April 2005 - 2 K 1041/04 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbe
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2007 - 13 S 1059/07.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. März 2009 - 11 S 3249/08

bei uns veröffentlicht am 30.03.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens. Der Streitwert des Abänderungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juli 2008 - 13 S 708/08

bei uns veröffentlicht am 10.07.2008

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.12.2007 - 2 K 4519/07 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2007 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.7.2007 w

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2008 - 11 S 2765/07

bei uns veröffentlicht am 24.01.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. November 2007 - 1 K 1298/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Okt. 2007 - 11 S 2967/06

bei uns veröffentlicht am 10.10.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. August 2006 - 2 K 2059/04 geändert. Die Regelungen Nrn. I. bis III. in der Verfügung der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Gestalt des Wider

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. April 2005 - 2 K 1041/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger, Staatsangehörige von Serbien-Montenegro, wenden sich gegen den Widerruf ihrer unbefristeten asylbezogenen Aufenthaltserlaubnisse und eine damit verbundene Abschiebungsandrohung. Die 1968 geborene Klägerin zu 1. reiste im Juni 1993 mit dem 1990 geborenen Kläger zu 2. (...), aus dem Kosovo in das Bundesgebiet ein. Beide stellten Asylanträge, die abgelehnt wurden. Im Juli 1997 stellten sie einen Asylfolgeantrag und für die im Februar 1994 geborene Klägerin zu 3. (...) einen Erstasylantrag. Für die im Juli 1997 geborene Klägerin zu 4. (...) wurde im September 1997 Asyl beantragt. Entsprechend den stattgebenden Verpflichtungsurteilen erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) die Kläger mit Bescheiden vom 11.06.1999 (Kläger zu 1. und 2.), vom 30.06.1999 (Klägerin zu 3.) und vom 05.07.1999 (Klägerin zu 4.) als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hierauf erhielten die Kläger mit Bescheiden vom 06.07.1999 (Kläger zu 1. und 2.) und vom 12.01.2000 (Klägerinnen zu 3. und 4.) unbefristete Aufenthaltserlaubnisse.
Der Ehemann und Vater der Kläger, ... ..., war bereits im Januar 1992 (wieder) nach Deutschland eingereist und wurde geduldet. Sein im März 1998 gestellter Asylantrag blieb ohne Erfolg (Bescheid des Bundesamts vom 03.04.1998). Seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, hilfsweise einer Aufenthaltsbefugnis, lehnte der Beklagte ab. Auf seine Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Beklagten, den Antrag auf Aufenthaltsbefugnis neu zu bescheiden. Die hiergegen zugelassene Berufung des Beklagten ist beim Senat anhängig (11 S 1524/06) und ist mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls zurückgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 08.07.2003, bestandskräftig seit 30.11.2003, widerrief das Bundesamt die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung der Kläger und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Daraufhin widerrief das Landratsamt Bodenseekreis mit Verfügung vom 16.01.2004 die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse und drohte den Klägern unter Setzung einer Ausreisefrist von 3 Monaten ab Bekanntgabe die Abschiebung nach Serbien-Montenegro oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG sei rechtlich gedeckt und ermessensgerecht. Ein dem entzogenen Aufenthaltstitel gleichwertiges und nicht asylbedingtes Aufenthaltsrecht bestehe nicht. Grundsätzlich bestehe bei abgelehnten Asylbewerbern ein öffentliches Interesse, dass sie nach erfolgloser Antragstellung das Bundesgebiet wieder verließen. Den Klägern könne trotz langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet zugemutet werden, zusammen mit dem Ehemann/Vater in den Kosovo zurückzukehren. Anhaltspunkte für eine vollständige wirtschaftliche und soziale Eingliederung lägen nicht vor. Die Kläger hätten lange Jahre Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten; erst seit der Arbeitsaufnahme des  Ehemanns, der selbst nie Sozialhilfe bezogen habe, könne die Familie den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Die Kläger fielen auch nicht unter die Anordnung des IM Baden-Württemberg vom 15.06.2001 nach § 32 AuslG oder unter den sog. Mittelstandserlass und auch der Ehemann werde lediglich geduldet. Von noch bestehenden Beziehungen zum Kosovo müsse ausgegangen werden. Trotz bisher polizeilicher und strafrechtlicher Unauffälligkeit der Kläger überwögen insgesamt die für den Widerruf sprechenden öffentlichen Belange deren persönliche Bleibeinteressen.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch der Kläger gegen diese Verfügung mit Bescheid vom 22.04.2004 zurück: Der Widerruf sei gemessen am Gesetzeszweck des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ermessensfehlerfrei erfolgt. Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Asylgrundrechts seien nach dessen Wegfall nicht mehr erheblich, Vertrauensschutz auf ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht sei nicht gegeben. Die für den weiteren Aufenthalt der Kläger sprechenden Individualinteressen seien umfassend berücksichtigt, müssten aber nicht gegenüber dem öffentlichen Widerrufsinteresse zurücktreten. Zwar treffe die Erwägung des Landratsamts, dass bei abgelehnten Asylbewerbern ein besonderes öffentliches Rückkehrinteresse bestehe, bei den Klägern, bei denen es sich um aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte gehandelt habe, nicht zu. Dieser Umstand mache die Verfügung aber nicht fehlerhaft, da er in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht von ausschlaggebendem Gewicht sei. Bei den Klägern komme ein zwingender gleichwertiger unbefristeter Aufenthaltstitel (unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung nach §§ 24, 27 oder 35 AuslG) wegen der nicht anrechenbaren asylbedingten Aufenthaltszeiten nicht in Betracht und auch die Voraussetzungen der §§ 25 und 26 AuslG lägen nicht vor. Auch ein „zurückgestuftes“ befristetes Aufenthaltsrecht nach § 32 AuslG oder nach §§ 17 ff. (Familiennachzug) scheide aus. Die Rückkehr der Kläger in den Kosovo sei nicht einfach, aber zumutbar. Sie befänden sich in einer vergleichbaren Situation wie viele abgelehnte und lediglich geduldete Kosovaren, die ebenfalls ausreisen müssten. Unter Eliminierung der asylbedingten Aufenthaltszeit sei es den Klägern über einen beachtlichen Zeitraum nicht gelungen, eine eigenständige Existenz aufzubauen. Die Erwerbstätigkeit des Ehemanns stelle zwar eine Einkommensquelle dar, sie beruhe aber nicht auf einem gesicherten Aufenthaltsstatus. Die Klägerin, ihr Ehemann und deren nicht im Bundesgebiet geborenes Kind seien im Herkunftsland aufgewachsen und hätten einen wesentlichen Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht. Unter diesen Umständen sei den Klägern eine reibungslose Integration im Herkunftsland möglich.
Mit Beschluss vom 31.03.2004 - 2 K 451/04 - gab das Verwaltungsgericht Sigmaringen einem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Kläger statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die streitige Verfügung wieder her; die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 -).
Mit ihrer am 18.05.2004 erhobenen Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter: Sie seien nach teilweise mehr als 11-jährigem Aufenthalt sozial, wirtschaftlich und schulisch völlig in Deutschland integriert. Von regelmäßiger Sozialhilfe oder sonstigen öffentlichen (Hilfs)Leistungen seien sie seit der Asylanerkennung unabhängig. Lediglich im März 2002 hätten sie eine einmalige Leistung zum Ankauf von Möbeln erhalten. Schulden aus einem „Nutzungsentgelt“ aus Unterbringung zahlten sie seit Juli 2002 in Raten an die Gemeinde ... zurück. Es sei unzutreffend, die Leistungen aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes auszuklammern. Dessen Integration und die der Kläger sei ohne die begehrte Aufenthaltsbefugnis gefährdet. Von einer „reibungslosen“ Reintegration der Kläger zu 2. - 4. im Kosovo könne nicht die Rede sein. Diese hätten außer der Staatsangehörigkeit keinen Bezug mehr zum Herkunftsland. Auch die nächsten Verwandten der Kläger (Schwager der Klägerin zu 1. mit Familie) lebten in Deutschland. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klägerin zu 1. verdiene aus ihren zwei Arbeitsstellen lediglich 683,-- EUR monatlich, ihr Ehemann sei derzeit arbeitslos.
Mit Urteil vom 28.04.2005 - 2 K 1041/04 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Widerrufsverfügung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Die Kläger hätten zwar weder einen Anspruch auf einen unbefristeten noch auf einen befristeten asylunabhängigen Aufenthaltstitel. Die Widerrufsentscheidung sei jedoch ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe die schutzwürdigen persönlichen Bindungen der Kläger i.S.v. § 45 Abs. 2 AuslG falsch eingeschätzt und nicht im erforderlichen Maß berücksichtigt. Die Ermessensentscheidung beruhe auch in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf tatsächlich wie rechtlich unzutreffenden Erwägungen. Trotz des anfänglichen Hinweises auf die aufenthaltsrechtlichen Unterschiede zwischen Asylbewerbern und  Asylberechtigten bewerte das Regierungspräsidium deren Schutzposition letztlich doch gleich. Unzutreffend sei auch die weitere Erwägung, dass es den Klägern über einen beachtlichen Zeitraum nicht gelungen sei, eine eigenständige Existenzgrundlage aufzubauen. Indem es bei seiner Betrachtung die asylbedingte Aufenthaltszeit der Kläger ausdrücklich „eliminiert“ habe, habe das Regierungspräsidium nur den Zeitraum vor der Asylanerkennung von 1993 bis 2000 in den Blick genommen. Nach § 45 Abs. 2 AuslG komme es aber auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung an. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse habe bei den Klägern ein wirtschaftlicher Integrationsprozess stattgefunden. Von Dezember 2000 an - mit Ausnahme März bis Mai 2002 - seien die Kläger zuzüglich des Einkommens des Ehemanns nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Der kurzfristige Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe durch den Ehemann könne einem Sozialhilfebezug nicht gleichgestellt werden. Zu Unrecht habe das Regierungspräsidium auch das Erwerbseinkommen des Ehemanns unberücksichtigt gelassen. Es verkenne, dass der aufenthaltsrechtliche Status des Ehemanns/Vaters von dem der Kläger abhänge und nicht umgekehrt. Würde den Klägern ihr Aufenthaltsrecht belassen, hätte dem Ehemann zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG erteilt werden können. Schließlich treffe es auch für den Kläger zu 2. nicht zu, dass er einen wesentlichen Teil seines Lebens im Kosovo verbracht habe.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 20.04.2006 - 11 S 1563/06 - zugelassen. Zur Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor: Von einer Fehleinschätzung der Belange der Kläger könne keine Rede sein. Aus dem zeitlichen Zusammenhang der Verfahren der Kläger und des Ehemannes könne nicht auf eine Voreingenommenheit der Entscheider geschlossen werden. Die ursprüngliche Fehleinschätzung des Aufenthaltsstatus der Kläger als Asylberechtigte habe das Regierungspräsidium korrigiert. Auch dessen Erwägungen zur wirtschaftlichen Integration der Kläger könnten nicht beanstandet werden. Das Verwaltungsgericht gehe von einer gesicherten Existenzgrundlage der Kläger aus, obwohl der Ehemann kein gesichertes Aufenthaltsrecht habe, was rechtlich berücksichtigt werden könne. Die Erwägungen zur Krankenversicherung bezögen sich auf die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts, wo sie relevant seien. Die Klägerin habe insofern sowie gegenüber der Bundesknappschaft Falschangaben gemacht, das von der Beklagten eingeleitete Strafverfahren sei allerdings nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Ehemann habe offensichtlich von 2000 bis Juni 2003 ohne Arbeitsgenehmigung gearbeitet. Im Hinblick auf die Daueraufenthaltsrichtlinie EU und deren Umsetzung sei erheblich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner Familienangehörigen durch feste und regelmäßige Einkünfte und Beiträge zur Alters-, Pflege- und Krankheitsabsicherung gesichert sei. Hieran fehle es bei den Klägern. Die Aussage im Widerspruchsbescheid zur überwiegend im Kosovo verbrachten Lebenszeit der Kläger gelte ersichtlich nur für Personen, die nicht im Bundesgebiet geboren seien. Die minderjährigen Kläger zu 2. bis 4. hätten zwar überwiegend deutsche Lebensverhältnisse kennen gelernt. Dies sei wegen der Fixierung auf die Eltern aber nur bedingt prägend. Sie sprächen albanisch und könnten auch wieder albanisch lesen und schreiben lernen. Insofern teilten sie das Schicksal anderer im Bundesgebiet geborener Kinder, die Deutschland aufgrund der Ausreisepflicht der Eltern wieder verlassen müssten. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hätten die Kinder nicht.
Eine tragfähige Grundlage für einen Vergleich des Inhalts, den Klägern und dem Ehemann/Vater Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, sehe der Beklagte nicht. Der Lebensunterhalt der Kläger sei nicht i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert. Das monatliche Existenzminimum der Familie betrage 2.107,45 EUR, verfügbar seien zur Zeit (Juni 2006) aber nur 1312,-- EUR Familiennettoeinkommen zuzüglich Kindergeld von 462,-- EUR. Eine günstige Prognose bezüglich des Lebensunterhalts könne auch für die Zukunft nicht gestellt werden. Allein die Tatsache, dass seit 2000 keine Sozialleistungen mehr in Anspruch genommen würden, reiche für eine vollständig gelungene wirtschaftliche und soziale Integration der Kläger nicht aus. Es fehle vor allem auch an einer ausreichenden Altersvorsorge. Der Beklagten könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, durch Verweigerung eines Aufenthaltsrechts dem Ehemann die Annahme einer Vollzeitbeschäftigung verwehrt zu haben. Im Übrigen bestehe bei Herrn ... der Verdacht, dass er zeitweise mehr als 400,-- EUR (nämlich 420,-- EUR) bei der Firma ... verdient habe und damit den Rahmen der ihm erteilten Arbeitserlaubnis überschritten habe. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren werde in Gang gesetzt. Außerdem müsse Herr ... von Februar bis Ende Juni zu Unrecht erbrachte Leistungen der Agentur für Arbeit aus Arbeitslosengeld zurückerstatten.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28.04.2005 - 2 K 1041/04 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie wiederholen ihre Auffassung, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt wirtschaftlich und sozial integriert gewesen seien. Vor allem die Kläger zu 2. bis 4. seien nahezu ausschließlich durch die deutschen Lebensverhältnisse geprägt. Es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass das Landratsamt keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern eine bereits vorgefasste Meinung umgesetzt habe. Die Kläger bzw. Herr ... zahlten nach wie vor Nutzungsentgeltansprüche der Gemeinde ... ab. Herr ... habe eine Vollzeitstelle bei einer Abbruchfirma in Aussicht, erhalte dafür aber keine beschäftigungsrechtliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Vorwürfe sozialrechtlicher Rechtsverstöße hätten sich schon bisher als haltlos erwiesen.
15 
In der mündlichen Verhandlung wurde bezüglich der aktuellen Einkommensverhältnisse geklärt, dass die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann nach wie vor mtl. jeweils 400,-- EUR bei er Firma „... ...“ verdienen und die Klägerin zu 1. wiederum seit Mai als Zimmermädchen im Gasthof ... arbeitet und dafür weitere 600,-- EUR brutto (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 470,-- EUR netto) erhält. Der Vertreter des Beklagten hat im Hinblick auf § 114 Satz 2 VwGO sein Ermessen ergänzt: Im Rahmen von Art. 8 EMRK werde berücksichtigt, dass die Familie zusammen mit den Kindern gemeinsam in den Kosovo zurückkehren würde. Damit werde die Familieneinheit gewährleistet, Art. 8 EMRK gebe kein Recht auf Familienleben in Deutschland und führe erst Recht nicht zu einer Ermessenreduzierung auf Null zugunsten eines Aufenthaltsrechts. Wichtig sei im Hinblick auf die Familiennachzugsrichtlinie, dass der Familienunterhalt in Form der Altersvorsorge nicht ausreichend gesichert sei. Herr ... habe seinerzeit 1998/99 die Möglichkeit gehabt, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, diese aber nicht genutzt.
16 
Mit weiterem nachgelassenem Schriftsatz vom 27.07.2006 hat der Beklagte ausgeführt, beim Widerruf seien die wirtschaftlichen Belange der Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen, wie der Senat in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -) entschieden habe. Bei Herrn ... sei sein Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK nicht fest verankert, weil er nicht aufenthaltsberechtigt, sondern nur geduldet sei.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten der Kläger und des Ehemannes/Vaters Herrn ... im Verfahren 11 S 1524/06 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 16.01.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.04.2004 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn der auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG verfügte Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Kläger leidet - auch in der Fassung des Widerspruchsbescheids und unter Einbeziehung der im gerichtlichen Verfahren ergänzten Erwägungen - an Ermessensfehlern und ist deswegen rechtswidrig, was auch die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach sich zieht (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
19 
I. Die streitige Widerrufsverfügung, ein negativ statusverändernder Verwaltungsakt, ist sowohl bezüglich der Rechts- als auch der Ermessensvoraussetzungen nach der nach nationalem Recht insoweit (materiellrechtlich) maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens im April 2004 zu beurteilen (vgl. dazu allgemein Kopp/Schenke, VwGO § 113 Rnrn. 41, 46 ff.). Ermächtigungsgrundlage ist mithin der damals geltende § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis - mit Wirkung für die Zukunft - widerrufen werden, wenn die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG liegen bei allen Klägern vor, da deren durch Bescheide vom 11.06.1999, 30.06.1999 und 05.07.1999 zugesprochener Status als Asylberechtigte und als Konventionsflüchtlinge nach § 51 Abs. 1 AuslG mit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids des Bundesamts am 30.11.2003 erloschen ist (vgl. §§ 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6, 75 AsylVfG a.F. sowie Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG Rn. 52). Der Beklagte hat entgegen seiner Auffassung jedoch das ihm eingeräumte Handlungsermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat dieses Ermessen, das nur zwei Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet - nämlich das unbefristete Aufenthaltsrecht zu widerrufen oder aber vom Widerruf abzusehen - im ersteren Sinn zu Lasten der Kläger ausgeübt, dabei deren rechtlich schützenswerte Interessen aber nicht mit dem ihnen zukommenden und auch auf die öffentliche Interessenlage durchschlagenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Diese Defizite bei der Belangerhebung (Abwägungsebene) haben potenziell auch auf das Entscheidungsergebnis durchgeschlagen.
20 
1. Der Beklagte ist zunächst allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse hier nicht schon deswegen ausscheidet, weil den Klägern sofort ein dem entzogenen Recht gleichwertiger unbefristeter Aufenthaltstitel aus asylunabhängigen Rechtsgründen - und ohne Anrechnung asylbezogener Aufenthalts- und Bleiberechte - zu erteilen gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -, Juris, und vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris). Denn ein derartiger gebundener Anspruch stand keinem der Kläger zu. Die Kläger erfüllten - wenn teilweise auch knapp - schon die zeitlichen Anforderungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24 - 26 AuslG nicht, ganz abgesehen davon, dass die bisherigen Aufenthaltszeiten, da funktional asylabhängig, gar nicht als Anwartschaft hätten angerechnet werden dürfen (so BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
21 
2. Ermessensfehler in der Bewertung des damaligen Aufenthaltsstatus der Kläger sind dem Beklagten auch insofern nicht unterlaufen, als er sich im Widerspruchsbescheid mit der Frage befasst - und diese verneint - hat, ob den Klägern ein Anspruch auf einen gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertigen - nämlich befristeten - Aufenthaltstitel zustand. Denn die Kläger erfüllten (mangels eines Aufenthaltstitels ihres Ehemanns/Vaters) weder die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 17 ff. AuslG noch hätte ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. mit der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2002 - 4-13-JUG/104 - für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien erteilt werden dürfen. Zwar gehörte die Familie ...x insofern zum erfassten Personenkreis des Erlasses vom 15.06.2001, als sie sich zum Stichtag 2001 weit mehr als 6 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt. Jedoch waren damals weder die Klägerin zu 1. noch ihr Ehemann bereits zwei Jahre lang dauerhaft beschäftigt und lag beim Ehemann aufgrund der damals noch verwertbaren Straftaten zudem ein Ausschlussgrund nach Nr. III 1b) der Anordnung vor. Schließlich schied aus Rechtsgründen damals die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG aus. Zwar lagen im Hinblick auf die schützenswerten Belange der Kläger (langer Aufenthalt, davon mehrere Jahre rechtmäßig, gelungene Integrationsbemühungen, dazu im Einzelnen noch unten) möglicherweise Abschiebungs- und Ausreisehindernisse nach § 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vor und hätte auch das Fehlen einer vollständigen Unterhaltssicherung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG der Erteilung nicht entgegengestanden, da hier ein Ausnahmefall von der Regel anzunehmen gewesen wäre. Jedoch waren die Kläger nicht vollziehbar ausreisepflichtig, da die Widerrufsverfügung nicht vollziehbar war (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG).
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3. Der Gesichtspunkt eines fehlenden anderweitigen befristeten Aufenthaltstitels ist allerdings ambivalent. Steht dem Ausländer ein solcher Anspruch zu, so stellt sich, da der Streitgegenstand des Widerrufsverfahrens nicht teilbar ist (VGH Bad.- Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, a.a.O.), die Frage, ob ihm deswegen die überschießende unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu belassen oder ob diese zu entziehen und er auf den neu zu erteilenden befristeten Aufenthaltstitel zu verweisen ist, wofür gute Gründe sprechen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2006 a.a.O.). Steht dem Ausländer, wie hier, ein befristeter Aufenthaltserlaubnisanspruch nicht zu, so mindert dies seine Schutzwürdigkeit im Rahmen des Widerrufsermessens nicht notwendigerweise. In diesem Fall hat der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die besonders einschneidende Folge, dass damit sein Aufenthaltsrecht und damit die gesamte in Deutschland begründete Existenz „steht und fällt“. Dies hat die Ausländerbehörde bei Ausübung ihres Ermessens zu bedenken. Das Fehlen eines befristeten asylunabhängigen Auffangaufenthaltsrechts darf daher nicht einseitig als Fingerzeig für die Berechtigung (Verhältnismäßigkeit) des Widerrufs gesehen werden, sondern gebietet eine sorgfältige ergebnisoffene Bewertung der für und gegen die damit verbundene Aufenthaltsbeendigung sprechenden öffentlichen und persönlichen Interessen.
23 
4. Die Notwendigkeit einer solchen angesichts der existentiellen Betroffenheit (drohende Aufenthaltsbeendigung) sorgfältigen Ermessensprüfung hebt auch das Bundesverwaltungsgericht hervor (Urteil vom 20.02.2003 a.a.O.). Es betont zu Recht, dass das der Ausländerbehörde vom Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 AuslG (= § 52 Abs. 1 AufenthG) eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft ist, sondern einen weiten Spielraum eröffnet. Dabei darf die Behörde zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (= § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) ein gewichtiges öffentliches Interesse“ an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht, falls nicht aus anderen Gründe ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dieses öffentliche Interesse ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass mit dem Wegfall einer für die Gewährung des Aufenthaltstitels wesentlichen Voraussetzung das Aufenthaltsrecht selbst beendet werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, § 52 AufenthG Rn. 33). Es wird insofern zwar als „gewichtig“ eingestuft. Dies bedeutet aber nicht, dass es absolut oder auch nur grundsätzlich (regelmäßig) Vorrang vor gleichgewichtigen gegenläufigen (persönlichen oder öffentlichen) Belangen genießt (zu weitgehend daher wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996, a.a.O.). Vielmehr ist das mit der Akzessorietät zwischen Asyl und Aufenthalt begründete öffentliche Widerrufsinteresse schlicht mit dem ihm (grundsätzlich) beizumessenden Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen und - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - mit anderen öffentlichen Belangen und mit den schutzwürdigen Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Diese schutzwürdigen Belange lassen sich beispielhaft dem Katalog des § 45 Abs. 2 AuslG entnehmen, der allerdings eine andere Konstellation, nämlich die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung betrifft (vgl. dazu auch Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV, sowie allgemein für ausländerrechtliche Ermessensentscheidungen Nr. 7.1.2.1 ff. AuslVwV sowie nach neuem Recht Nr. 52.1.4.3 der vorläufigen Anwendungshinweise AufenthG - VAH -) Dazu gehören vornehmlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O; Urteil des Senats vom 22.02.2006 a.a.O.), aber auch Duldungsgründe. Hinzuweisen ist darauf, dass Behörden und Gerichte bei der Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht daran gebunden sind, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten ist schließlich von Bedeutung, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels, nämlich der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgesichert hat (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.; heute: Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzung und Übergang in eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3, 5 Abs. 3, erster Halbsatz AufenthG). Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten während dieser Aufenthaltsphase erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“. ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ff.). Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr; ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach §§ 48 AuslG, 56 AufenthG berufen kann (dazu Beschluss des Senats vom 10.11.2005 a.a.O.). Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Für die Beurteilung des Integrationserfolgs oder -misserfolgs ist zwar, wie dargelegt, der Zeitraum bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens maßgeblich. Gleichwohl sind nachfolgende Erkenntnismittel insofern von Bedeutung, als ihnen Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, ob sich die damalige Einschätzung des Sachverhalts als richtig erweist oder nicht. Insofern können die diesbezüglichen Grundsätze bei Prüfung der Ausweisung nutzbar gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 ff. = InfAuslR 2001, 312 ff.; Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4 ff.). Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Widerrufs mit Art. 8 EMRK ist ohnehin ausschnittsweise die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Blick zu nehmen, soweit es um den Stand des Privat- und Familienlebens der Kläger geht (inzwischen st. Rspr., vgl. etwa EGMR Urteil vom 22.04.2003 - 42703/98 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308).
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5. Diesen Anforderungen werden die Ermessenserwägungen des Beklagten im Verwaltungs- wie (ergänzend) im gerichtlichen Verfahren nicht in vollem Umfang gerecht.
25 
Zwar treffen die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermessensfehler insoweit nicht zu, als dem Beklagten vorgehalten wird, bei Bewertung der wirtschaftlichen Integration ausschließlich den Zeitraum des asylverfahrensbedingten Aufenthalts zwischen 1993 und 2000 in den Blick genommen, den nachfolgenden Zeitraum bis 2004 (Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nach Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte), während dessen die Kläger beruflich besser Fuß gefasst hätten, hingegen nicht berücksichtigt zu haben. Denn im Widerspruchsbescheid hat das Regierungspräsidium die wirtschaftliche Lage der Kläger gerade „unter Eliminierung der asylbedingten Aufenthaltszeit“ gewürdigt und auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte die Einkommensverhältnisse der Kläger und ihres Ehemanns/Vaters ab 2000 bis heute detailliert dargestellt. Entgegen dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte (im Widerspruchsbescheid) auch grundsätzlich erkannt, dass die Kläger als aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte bezüglich ihrer Bleibeinteressen nicht schlechthin mit abgelehnten Asylbewerbern gleichgestellt werden dürfen. Schließlich ist die - zumindest missverständliche - Erwägung im Widerspruchsbescheid, auch der Kläger zu 2. als „nicht im Bundesgebiet geborenes Kind“ sei „im Herkunftsland aufgewachsen“ und habe „einen wesentlichen Teil (seines) Lebens im Kosovo verbracht“, durch klarstellende Äußerungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren behoben worden (§ 114 Satz 2 VwGO).
26 
Der Beklagte hat gleichwohl, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, die schutzwürdigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Belange und Bindungen der Kläger nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Die Kläger sind seit 1993 in Deutschland. Aufgrund ihrer 1997 gestellten Asylfolge- bzw. Erstanträge wurden sie 1999 als Asylberechtigte und politische Flüchtlinge anerkannt und waren ab diesem Zeitpunkt aufenthaltsberechtigt. Die sodann am 06.07.1999 bzw. 12.01.2000 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse eröffneten in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit zu dauerhafter Integration. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger im Rahmen der damaligen persönlichen Umstände auch Gebrauch gemacht. Die Klägerin zu 1. war mit Erfolg bemüht, sich eine ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand entsprechende berufliche Grundlage zu schaffen, indem sie seit 2000 eine durchgehende Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma und eine weitere Saisonbeschäftigung als Hausmädchen in einem Beherbergungsbetrieb innehatte. Mehr an beruflichem Engagement konnte von der Klägerin angesichts ihrer Erziehungsaufgabe für ihre 1990, 1994 und 1997 geborenen minderjährigen Kinder nicht abverlangt werden. Die Klägerin zu 1. behielt die genannten Beschäftigungen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei und übt sie bis heute aus. Sie war und ist - wie die Entwicklung nach 2004 bis heute bestätigt - aufgrund dieser langjährigen Tätigkeiten bei denselben Arbeitgebern ihren Möglichkeiten entsprechend beruflich gut integriert. Auch wirtschaftlich konnte und kann sich die Familie eine Existenz verschaffen, die es ihr ermöglichte, ab 2000 unter Einbeziehung des Kindergelds und der Einkünfte ihres Ehemanns im wesentlichen ohne Leistungen der Sozialhilfe auszukommen. Dem misst der Beklagte eine zu geringe Bedeutung bei. Indem er darauf abstellt, dass eine „vollständige“ wirtschaftliche Integration und eine auf Dauer - einschließlich ausreichender Altersversorgung - gesicherte Existenzgrundlage verlangt werden müsse, bei den Klägern aber bis heute nicht vorliege, geht er von Anforderungen aus, die zwar für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblich sein können (gesicherter Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG, Familienzusammenführungsvoraussetzungen nach Art. 7 der RL 2003/86/EG vom 22.9.2003), die beim Widerrufsermessen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG/§ 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) aber nicht schematisch verlangt werden können. Schutzwürdig beim Widerrufsermessen können auch nachhaltige Bemühungen sein, beruflich und wirtschaftlich Fuß zu fassen, auch wenn diese Anstrengungen noch nicht vollständig zum Erfolg geführt haben. Dem werden die Erwägungen des Beklagten, der auch im gerichtlichen Verfahren von der Forderung nach vollständiger Lebensunterhaltssicherung nicht abgerückt ist, nicht ausreichend gerecht. Der Beklagte verkennt auch, dass für die Beurteilung des Grades der wirtschaftlichen Integration der Kläger auch das Einkommen des Ehemanns und Vaters ... ... einbezogen werden durfte und darf. Dieser leitete und leitet, da ihm wegen nachträglicher Antragstellung kein Familienasyl und ein darauf fußender eigener Aufenthaltstitel zustand (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG a.F.), seinen Aufenthaltsanspruch ausschließlich vom Aufenthaltsrecht der Kläger ab. Bei einer solchen Konstellation sah § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG in besonderen Härtefällen - hierzu zählte auch die Inanspruchnahme des „Stammberechtigten“ durch Kinderbetreuung (vgl. GK-AuslR, § 17 Rn. 125) - vor, dass auch auf die Erwerbstätigkeit eines nachziehenden geduldeten Familienangehörigen zurückgegriffen werden konnte. Nach heutigem Recht erlaubt es § 2 Abs. 3 AufenthG sogar vorbehaltlos, die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen.
27 
Hat der Beklagte nach all dem an die wirtschaftlich-berufliche Integration der Kläger zu hohe Anforderungen gestellt, so hat er andererseits der durchaus erfolgreichen sozialen Integration und dem Gewicht ihres langjährigen Aufenthalts zu geringe Bedeutung geschenkt. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind seit 1993 in Deutschland. Der Kläger zu 2. hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht. Die Kläger zu 3. und 4. sind gar in Deutschland geboren. Die Kläger hatten zunächst ein verfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht als Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung), welches sich dann in ein unbefristet gewährtes Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte wandelte. Letzteres Aufenthaltsrecht blieb mehrere Jahre bis zum Zugang der Widerrufsverfügung vom 16.01.2004 wirksam (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) fortbestehen. Während des gesamten Zeitraums seit 1993 waren und sind die Kläger strafrechtlich negativ nicht in Erscheinung getreten. Soweit der Beklagte der Klägerin zu 1. Falschangaben in Sozialversicherungsangelegenheiten vorgehalten hat, konnte dies nicht hinreichend belegt werden. Die Klägerin zu 1. versteht und spricht, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist, auch ausreichend deutsch. Die Dolmetscherin musste nur hilfsweise in Anspruch genommen werden. Die Kläger zu 2. und 4. haben sich sprachlich und schulisch ersichtlich voll in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens waren die Kinder 14, 10 und 6 Jahre alt, heute beträgt ihr Alter 16, 12 und 8 Jahre. Der Kläger zu 2. besucht die Hauptschule, die Klägerin zu 4. die Grundschule und die Klägerin zu 3. eine Förderschule mit Aussicht, auf die Hauptschule zu wechseln.
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6. Diesen positiven Integrationsgesichtspunkten, den sich hieraus ergebenden schutzwürdigen Belangen der Kläger am Verbleib in Deutschland und dem damit - insbesondere hinsichtlich der Kläger zu 2.- 4. - teilweise gleichgerichteten öffentlichen (einwanderungs- und bevölkerungspolitischen) öffentlichen Interesse hat der Beklagte nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Dies gilt nicht nur für das nationale Recht, sondern vornehmlich auch im Hinblick auf die Rechte der Kläger aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung ihres Privatlebens. Wegen der zu beachtenden Kriterien im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - und das Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -. Danach kann die Beendigung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland - sei es durch Ausweisung wegen Straftaten oder, wie hier, durch Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels - einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellen. Art. 8 EMRK fungiert insofern als Abwehrrecht (EGMR, Entsch. vom 16.06.2005 - 60654/00 ). Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Staat, in dem der Ausländer geboren oder aufgewachsen ist. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (zum Begriff des „faktischen Inländers“ im Zusammenhang mit dem „Schutz des Familienlebens“ vgl. etwa EGMR, Urteile vom 26.03.1992 , InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.09.1997 , InfAuslR 1997, 430; s. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff., und OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 - ). Erforderlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist grundsätzlich eine aufenthaltsrechtliche Verankerung, die in Fällen bloßer Duldungen regelmäßig nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.06.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff., und vom 29.03.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff. sowie Beschluss des Senats vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff.). Auch der EGMR hat in seinen einschlägigen Entscheidungen jeweils maßgeblich auf die Bedeutung eines bestehenden Aufenthaltsrechts abgestellt (vgl. etwa Entscheidung vom 07.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043).
29 
Die Kläger verfügten sämtlich über ein solches - auf Integration angelegtes - Aufenthaltsrecht, das ihnen entzogen worden ist. Der dadurch bewirkte Eingriff in das Privatleben der Kläger war daher mit den diesen Eingriff rechtfertigenden in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeit) abzuwägen, insbesondere mit dem Belang der „öffentlichen Ordnung“ zu dem das Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle gehört (vgl. Nachweise im Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.). Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau mussten hierbei vornehmlich die Belange der Kläger zu 2. - 4. in den Blick genommen werden, die als Kleinkinder nach Deutschland eingereist bzw. hier geboren sind und mehrere Jahre ein gesichertes Aufenthaltsrecht besaßen. Sie besuchen alle die Schule, Anhaltspunkte für strafbares oder unangepasstes Verhalten sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es ist auch davon auszugehen, dass sie die deutsche Sprache einwandfrei beherrschen. Diese Gesichtspunkte und die sich daran im Lichte des Art. 8 EMRK anschließenden Fragen - ob die Kläger zu 2. - 4. „faktische Inländer“ mit entsprechender Verwurzelung in Deutschland sind und ob und wie stark die innerfamiliären Verhältnisse noch von der nationalen Herkunft geprägt sind (sog. Stichwort: familienbezogene Gesamtbetrachtung, vgl. Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.) - hat der Beklagte weder in den Bescheiden noch in seinen ergänzenden Ausführungen in der im gerichtlichen Verfahren, in der mündlichen Verhandlung und im nachgereichten Schriftsatz vom 27.07.2006 ausreichend berücksichtigt. Er hat stattdessen vorrangig den Belang der Familieneinheit in den Blick genommen und sich auf die Erörterung konzentriert, dass Herr ...-... kein faktischer Inländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EGMR sei, kein ausreichendes Einkommen habe und gegen sozial- und arbeitserlaubnisrechtliche Pflichten verstoßen habe. Darauf kam es indessen nicht entscheidend an. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Abwägung zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs gekommen wäre.
30 
II. Ist nach all dem die Widerrufsverfügung mit Wirkung ex tunc aufzuheben, besteht die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Kläger nach neuem Recht als übergeleitete Niederlassungserlaubnis fort (§§ 101 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3 AufenthG). Mangels Ausreisepflicht kann daher auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben und war ebenfalls aufzuheben (§§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1, 42 Abs. 1 AuslG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 26.07.2006
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 67 Nr. 1 GKG).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 16.01.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.04.2004 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn der auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG verfügte Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Kläger leidet - auch in der Fassung des Widerspruchsbescheids und unter Einbeziehung der im gerichtlichen Verfahren ergänzten Erwägungen - an Ermessensfehlern und ist deswegen rechtswidrig, was auch die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach sich zieht (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
19 
I. Die streitige Widerrufsverfügung, ein negativ statusverändernder Verwaltungsakt, ist sowohl bezüglich der Rechts- als auch der Ermessensvoraussetzungen nach der nach nationalem Recht insoweit (materiellrechtlich) maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens im April 2004 zu beurteilen (vgl. dazu allgemein Kopp/Schenke, VwGO § 113 Rnrn. 41, 46 ff.). Ermächtigungsgrundlage ist mithin der damals geltende § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis - mit Wirkung für die Zukunft - widerrufen werden, wenn die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG liegen bei allen Klägern vor, da deren durch Bescheide vom 11.06.1999, 30.06.1999 und 05.07.1999 zugesprochener Status als Asylberechtigte und als Konventionsflüchtlinge nach § 51 Abs. 1 AuslG mit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids des Bundesamts am 30.11.2003 erloschen ist (vgl. §§ 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6, 75 AsylVfG a.F. sowie Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG Rn. 52). Der Beklagte hat entgegen seiner Auffassung jedoch das ihm eingeräumte Handlungsermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat dieses Ermessen, das nur zwei Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet - nämlich das unbefristete Aufenthaltsrecht zu widerrufen oder aber vom Widerruf abzusehen - im ersteren Sinn zu Lasten der Kläger ausgeübt, dabei deren rechtlich schützenswerte Interessen aber nicht mit dem ihnen zukommenden und auch auf die öffentliche Interessenlage durchschlagenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Diese Defizite bei der Belangerhebung (Abwägungsebene) haben potenziell auch auf das Entscheidungsergebnis durchgeschlagen.
20 
1. Der Beklagte ist zunächst allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse hier nicht schon deswegen ausscheidet, weil den Klägern sofort ein dem entzogenen Recht gleichwertiger unbefristeter Aufenthaltstitel aus asylunabhängigen Rechtsgründen - und ohne Anrechnung asylbezogener Aufenthalts- und Bleiberechte - zu erteilen gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -, Juris, und vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris). Denn ein derartiger gebundener Anspruch stand keinem der Kläger zu. Die Kläger erfüllten - wenn teilweise auch knapp - schon die zeitlichen Anforderungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24 - 26 AuslG nicht, ganz abgesehen davon, dass die bisherigen Aufenthaltszeiten, da funktional asylabhängig, gar nicht als Anwartschaft hätten angerechnet werden dürfen (so BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
21 
2. Ermessensfehler in der Bewertung des damaligen Aufenthaltsstatus der Kläger sind dem Beklagten auch insofern nicht unterlaufen, als er sich im Widerspruchsbescheid mit der Frage befasst - und diese verneint - hat, ob den Klägern ein Anspruch auf einen gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertigen - nämlich befristeten - Aufenthaltstitel zustand. Denn die Kläger erfüllten (mangels eines Aufenthaltstitels ihres Ehemanns/Vaters) weder die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 17 ff. AuslG noch hätte ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. mit der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2002 - 4-13-JUG/104 - für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien erteilt werden dürfen. Zwar gehörte die Familie ...x insofern zum erfassten Personenkreis des Erlasses vom 15.06.2001, als sie sich zum Stichtag 2001 weit mehr als 6 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt. Jedoch waren damals weder die Klägerin zu 1. noch ihr Ehemann bereits zwei Jahre lang dauerhaft beschäftigt und lag beim Ehemann aufgrund der damals noch verwertbaren Straftaten zudem ein Ausschlussgrund nach Nr. III 1b) der Anordnung vor. Schließlich schied aus Rechtsgründen damals die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG aus. Zwar lagen im Hinblick auf die schützenswerten Belange der Kläger (langer Aufenthalt, davon mehrere Jahre rechtmäßig, gelungene Integrationsbemühungen, dazu im Einzelnen noch unten) möglicherweise Abschiebungs- und Ausreisehindernisse nach § 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vor und hätte auch das Fehlen einer vollständigen Unterhaltssicherung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG der Erteilung nicht entgegengestanden, da hier ein Ausnahmefall von der Regel anzunehmen gewesen wäre. Jedoch waren die Kläger nicht vollziehbar ausreisepflichtig, da die Widerrufsverfügung nicht vollziehbar war (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG).
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3. Der Gesichtspunkt eines fehlenden anderweitigen befristeten Aufenthaltstitels ist allerdings ambivalent. Steht dem Ausländer ein solcher Anspruch zu, so stellt sich, da der Streitgegenstand des Widerrufsverfahrens nicht teilbar ist (VGH Bad.- Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, a.a.O.), die Frage, ob ihm deswegen die überschießende unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu belassen oder ob diese zu entziehen und er auf den neu zu erteilenden befristeten Aufenthaltstitel zu verweisen ist, wofür gute Gründe sprechen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2006 a.a.O.). Steht dem Ausländer, wie hier, ein befristeter Aufenthaltserlaubnisanspruch nicht zu, so mindert dies seine Schutzwürdigkeit im Rahmen des Widerrufsermessens nicht notwendigerweise. In diesem Fall hat der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die besonders einschneidende Folge, dass damit sein Aufenthaltsrecht und damit die gesamte in Deutschland begründete Existenz „steht und fällt“. Dies hat die Ausländerbehörde bei Ausübung ihres Ermessens zu bedenken. Das Fehlen eines befristeten asylunabhängigen Auffangaufenthaltsrechts darf daher nicht einseitig als Fingerzeig für die Berechtigung (Verhältnismäßigkeit) des Widerrufs gesehen werden, sondern gebietet eine sorgfältige ergebnisoffene Bewertung der für und gegen die damit verbundene Aufenthaltsbeendigung sprechenden öffentlichen und persönlichen Interessen.
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4. Die Notwendigkeit einer solchen angesichts der existentiellen Betroffenheit (drohende Aufenthaltsbeendigung) sorgfältigen Ermessensprüfung hebt auch das Bundesverwaltungsgericht hervor (Urteil vom 20.02.2003 a.a.O.). Es betont zu Recht, dass das der Ausländerbehörde vom Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 AuslG (= § 52 Abs. 1 AufenthG) eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft ist, sondern einen weiten Spielraum eröffnet. Dabei darf die Behörde zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (= § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) ein gewichtiges öffentliches Interesse“ an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht, falls nicht aus anderen Gründe ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dieses öffentliche Interesse ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass mit dem Wegfall einer für die Gewährung des Aufenthaltstitels wesentlichen Voraussetzung das Aufenthaltsrecht selbst beendet werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, § 52 AufenthG Rn. 33). Es wird insofern zwar als „gewichtig“ eingestuft. Dies bedeutet aber nicht, dass es absolut oder auch nur grundsätzlich (regelmäßig) Vorrang vor gleichgewichtigen gegenläufigen (persönlichen oder öffentlichen) Belangen genießt (zu weitgehend daher wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996, a.a.O.). Vielmehr ist das mit der Akzessorietät zwischen Asyl und Aufenthalt begründete öffentliche Widerrufsinteresse schlicht mit dem ihm (grundsätzlich) beizumessenden Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen und - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - mit anderen öffentlichen Belangen und mit den schutzwürdigen Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Diese schutzwürdigen Belange lassen sich beispielhaft dem Katalog des § 45 Abs. 2 AuslG entnehmen, der allerdings eine andere Konstellation, nämlich die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung betrifft (vgl. dazu auch Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV, sowie allgemein für ausländerrechtliche Ermessensentscheidungen Nr. 7.1.2.1 ff. AuslVwV sowie nach neuem Recht Nr. 52.1.4.3 der vorläufigen Anwendungshinweise AufenthG - VAH -) Dazu gehören vornehmlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O; Urteil des Senats vom 22.02.2006 a.a.O.), aber auch Duldungsgründe. Hinzuweisen ist darauf, dass Behörden und Gerichte bei der Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht daran gebunden sind, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten ist schließlich von Bedeutung, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels, nämlich der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgesichert hat (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.; heute: Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzung und Übergang in eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3, 5 Abs. 3, erster Halbsatz AufenthG). Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten während dieser Aufenthaltsphase erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“. ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ff.). Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr; ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach §§ 48 AuslG, 56 AufenthG berufen kann (dazu Beschluss des Senats vom 10.11.2005 a.a.O.). Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Für die Beurteilung des Integrationserfolgs oder -misserfolgs ist zwar, wie dargelegt, der Zeitraum bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens maßgeblich. Gleichwohl sind nachfolgende Erkenntnismittel insofern von Bedeutung, als ihnen Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, ob sich die damalige Einschätzung des Sachverhalts als richtig erweist oder nicht. Insofern können die diesbezüglichen Grundsätze bei Prüfung der Ausweisung nutzbar gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 ff. = InfAuslR 2001, 312 ff.; Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4 ff.). Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Widerrufs mit Art. 8 EMRK ist ohnehin ausschnittsweise die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Blick zu nehmen, soweit es um den Stand des Privat- und Familienlebens der Kläger geht (inzwischen st. Rspr., vgl. etwa EGMR Urteil vom 22.04.2003 - 42703/98 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308).
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5. Diesen Anforderungen werden die Ermessenserwägungen des Beklagten im Verwaltungs- wie (ergänzend) im gerichtlichen Verfahren nicht in vollem Umfang gerecht.
25 
Zwar treffen die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermessensfehler insoweit nicht zu, als dem Beklagten vorgehalten wird, bei Bewertung der wirtschaftlichen Integration ausschließlich den Zeitraum des asylverfahrensbedingten Aufenthalts zwischen 1993 und 2000 in den Blick genommen, den nachfolgenden Zeitraum bis 2004 (Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nach Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte), während dessen die Kläger beruflich besser Fuß gefasst hätten, hingegen nicht berücksichtigt zu haben. Denn im Widerspruchsbescheid hat das Regierungspräsidium die wirtschaftliche Lage der Kläger gerade „unter Eliminierung der asylbedingten Aufenthaltszeit“ gewürdigt und auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte die Einkommensverhältnisse der Kläger und ihres Ehemanns/Vaters ab 2000 bis heute detailliert dargestellt. Entgegen dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte (im Widerspruchsbescheid) auch grundsätzlich erkannt, dass die Kläger als aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte bezüglich ihrer Bleibeinteressen nicht schlechthin mit abgelehnten Asylbewerbern gleichgestellt werden dürfen. Schließlich ist die - zumindest missverständliche - Erwägung im Widerspruchsbescheid, auch der Kläger zu 2. als „nicht im Bundesgebiet geborenes Kind“ sei „im Herkunftsland aufgewachsen“ und habe „einen wesentlichen Teil (seines) Lebens im Kosovo verbracht“, durch klarstellende Äußerungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren behoben worden (§ 114 Satz 2 VwGO).
26 
Der Beklagte hat gleichwohl, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, die schutzwürdigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Belange und Bindungen der Kläger nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Die Kläger sind seit 1993 in Deutschland. Aufgrund ihrer 1997 gestellten Asylfolge- bzw. Erstanträge wurden sie 1999 als Asylberechtigte und politische Flüchtlinge anerkannt und waren ab diesem Zeitpunkt aufenthaltsberechtigt. Die sodann am 06.07.1999 bzw. 12.01.2000 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse eröffneten in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit zu dauerhafter Integration. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger im Rahmen der damaligen persönlichen Umstände auch Gebrauch gemacht. Die Klägerin zu 1. war mit Erfolg bemüht, sich eine ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand entsprechende berufliche Grundlage zu schaffen, indem sie seit 2000 eine durchgehende Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma und eine weitere Saisonbeschäftigung als Hausmädchen in einem Beherbergungsbetrieb innehatte. Mehr an beruflichem Engagement konnte von der Klägerin angesichts ihrer Erziehungsaufgabe für ihre 1990, 1994 und 1997 geborenen minderjährigen Kinder nicht abverlangt werden. Die Klägerin zu 1. behielt die genannten Beschäftigungen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei und übt sie bis heute aus. Sie war und ist - wie die Entwicklung nach 2004 bis heute bestätigt - aufgrund dieser langjährigen Tätigkeiten bei denselben Arbeitgebern ihren Möglichkeiten entsprechend beruflich gut integriert. Auch wirtschaftlich konnte und kann sich die Familie eine Existenz verschaffen, die es ihr ermöglichte, ab 2000 unter Einbeziehung des Kindergelds und der Einkünfte ihres Ehemanns im wesentlichen ohne Leistungen der Sozialhilfe auszukommen. Dem misst der Beklagte eine zu geringe Bedeutung bei. Indem er darauf abstellt, dass eine „vollständige“ wirtschaftliche Integration und eine auf Dauer - einschließlich ausreichender Altersversorgung - gesicherte Existenzgrundlage verlangt werden müsse, bei den Klägern aber bis heute nicht vorliege, geht er von Anforderungen aus, die zwar für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblich sein können (gesicherter Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG, Familienzusammenführungsvoraussetzungen nach Art. 7 der RL 2003/86/EG vom 22.9.2003), die beim Widerrufsermessen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG/§ 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) aber nicht schematisch verlangt werden können. Schutzwürdig beim Widerrufsermessen können auch nachhaltige Bemühungen sein, beruflich und wirtschaftlich Fuß zu fassen, auch wenn diese Anstrengungen noch nicht vollständig zum Erfolg geführt haben. Dem werden die Erwägungen des Beklagten, der auch im gerichtlichen Verfahren von der Forderung nach vollständiger Lebensunterhaltssicherung nicht abgerückt ist, nicht ausreichend gerecht. Der Beklagte verkennt auch, dass für die Beurteilung des Grades der wirtschaftlichen Integration der Kläger auch das Einkommen des Ehemanns und Vaters ... ... einbezogen werden durfte und darf. Dieser leitete und leitet, da ihm wegen nachträglicher Antragstellung kein Familienasyl und ein darauf fußender eigener Aufenthaltstitel zustand (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG a.F.), seinen Aufenthaltsanspruch ausschließlich vom Aufenthaltsrecht der Kläger ab. Bei einer solchen Konstellation sah § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG in besonderen Härtefällen - hierzu zählte auch die Inanspruchnahme des „Stammberechtigten“ durch Kinderbetreuung (vgl. GK-AuslR, § 17 Rn. 125) - vor, dass auch auf die Erwerbstätigkeit eines nachziehenden geduldeten Familienangehörigen zurückgegriffen werden konnte. Nach heutigem Recht erlaubt es § 2 Abs. 3 AufenthG sogar vorbehaltlos, die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen.
27 
Hat der Beklagte nach all dem an die wirtschaftlich-berufliche Integration der Kläger zu hohe Anforderungen gestellt, so hat er andererseits der durchaus erfolgreichen sozialen Integration und dem Gewicht ihres langjährigen Aufenthalts zu geringe Bedeutung geschenkt. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind seit 1993 in Deutschland. Der Kläger zu 2. hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht. Die Kläger zu 3. und 4. sind gar in Deutschland geboren. Die Kläger hatten zunächst ein verfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht als Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung), welches sich dann in ein unbefristet gewährtes Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte wandelte. Letzteres Aufenthaltsrecht blieb mehrere Jahre bis zum Zugang der Widerrufsverfügung vom 16.01.2004 wirksam (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) fortbestehen. Während des gesamten Zeitraums seit 1993 waren und sind die Kläger strafrechtlich negativ nicht in Erscheinung getreten. Soweit der Beklagte der Klägerin zu 1. Falschangaben in Sozialversicherungsangelegenheiten vorgehalten hat, konnte dies nicht hinreichend belegt werden. Die Klägerin zu 1. versteht und spricht, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist, auch ausreichend deutsch. Die Dolmetscherin musste nur hilfsweise in Anspruch genommen werden. Die Kläger zu 2. und 4. haben sich sprachlich und schulisch ersichtlich voll in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens waren die Kinder 14, 10 und 6 Jahre alt, heute beträgt ihr Alter 16, 12 und 8 Jahre. Der Kläger zu 2. besucht die Hauptschule, die Klägerin zu 4. die Grundschule und die Klägerin zu 3. eine Förderschule mit Aussicht, auf die Hauptschule zu wechseln.
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6. Diesen positiven Integrationsgesichtspunkten, den sich hieraus ergebenden schutzwürdigen Belangen der Kläger am Verbleib in Deutschland und dem damit - insbesondere hinsichtlich der Kläger zu 2.- 4. - teilweise gleichgerichteten öffentlichen (einwanderungs- und bevölkerungspolitischen) öffentlichen Interesse hat der Beklagte nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Dies gilt nicht nur für das nationale Recht, sondern vornehmlich auch im Hinblick auf die Rechte der Kläger aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung ihres Privatlebens. Wegen der zu beachtenden Kriterien im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - und das Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -. Danach kann die Beendigung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland - sei es durch Ausweisung wegen Straftaten oder, wie hier, durch Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels - einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellen. Art. 8 EMRK fungiert insofern als Abwehrrecht (EGMR, Entsch. vom 16.06.2005 - 60654/00 ). Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Staat, in dem der Ausländer geboren oder aufgewachsen ist. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (zum Begriff des „faktischen Inländers“ im Zusammenhang mit dem „Schutz des Familienlebens“ vgl. etwa EGMR, Urteile vom 26.03.1992 , InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.09.1997 , InfAuslR 1997, 430; s. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff., und OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 - ). Erforderlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist grundsätzlich eine aufenthaltsrechtliche Verankerung, die in Fällen bloßer Duldungen regelmäßig nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.06.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff., und vom 29.03.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff. sowie Beschluss des Senats vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff.). Auch der EGMR hat in seinen einschlägigen Entscheidungen jeweils maßgeblich auf die Bedeutung eines bestehenden Aufenthaltsrechts abgestellt (vgl. etwa Entscheidung vom 07.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043).
29 
Die Kläger verfügten sämtlich über ein solches - auf Integration angelegtes - Aufenthaltsrecht, das ihnen entzogen worden ist. Der dadurch bewirkte Eingriff in das Privatleben der Kläger war daher mit den diesen Eingriff rechtfertigenden in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeit) abzuwägen, insbesondere mit dem Belang der „öffentlichen Ordnung“ zu dem das Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle gehört (vgl. Nachweise im Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.). Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau mussten hierbei vornehmlich die Belange der Kläger zu 2. - 4. in den Blick genommen werden, die als Kleinkinder nach Deutschland eingereist bzw. hier geboren sind und mehrere Jahre ein gesichertes Aufenthaltsrecht besaßen. Sie besuchen alle die Schule, Anhaltspunkte für strafbares oder unangepasstes Verhalten sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es ist auch davon auszugehen, dass sie die deutsche Sprache einwandfrei beherrschen. Diese Gesichtspunkte und die sich daran im Lichte des Art. 8 EMRK anschließenden Fragen - ob die Kläger zu 2. - 4. „faktische Inländer“ mit entsprechender Verwurzelung in Deutschland sind und ob und wie stark die innerfamiliären Verhältnisse noch von der nationalen Herkunft geprägt sind (sog. Stichwort: familienbezogene Gesamtbetrachtung, vgl. Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.) - hat der Beklagte weder in den Bescheiden noch in seinen ergänzenden Ausführungen in der im gerichtlichen Verfahren, in der mündlichen Verhandlung und im nachgereichten Schriftsatz vom 27.07.2006 ausreichend berücksichtigt. Er hat stattdessen vorrangig den Belang der Familieneinheit in den Blick genommen und sich auf die Erörterung konzentriert, dass Herr ...-... kein faktischer Inländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EGMR sei, kein ausreichendes Einkommen habe und gegen sozial- und arbeitserlaubnisrechtliche Pflichten verstoßen habe. Darauf kam es indessen nicht entscheidend an. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Abwägung zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs gekommen wäre.
30 
II. Ist nach all dem die Widerrufsverfügung mit Wirkung ex tunc aufzuheben, besteht die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Kläger nach neuem Recht als übergeleitete Niederlassungserlaubnis fort (§§ 101 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3 AufenthG). Mangels Ausreisepflicht kann daher auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben und war ebenfalls aufzuheben (§§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1, 42 Abs. 1 AuslG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 26.07.2006
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 67 Nr. 1 GKG).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatzfür Personen mit ungeklärter Identitätfrühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.

(2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden.

(3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erfüllt er die Voraussetzungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwendung.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. April 2005 - 2 K 1041/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger, Staatsangehörige von Serbien-Montenegro, wenden sich gegen den Widerruf ihrer unbefristeten asylbezogenen Aufenthaltserlaubnisse und eine damit verbundene Abschiebungsandrohung. Die 1968 geborene Klägerin zu 1. reiste im Juni 1993 mit dem 1990 geborenen Kläger zu 2. (...), aus dem Kosovo in das Bundesgebiet ein. Beide stellten Asylanträge, die abgelehnt wurden. Im Juli 1997 stellten sie einen Asylfolgeantrag und für die im Februar 1994 geborene Klägerin zu 3. (...) einen Erstasylantrag. Für die im Juli 1997 geborene Klägerin zu 4. (...) wurde im September 1997 Asyl beantragt. Entsprechend den stattgebenden Verpflichtungsurteilen erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) die Kläger mit Bescheiden vom 11.06.1999 (Kläger zu 1. und 2.), vom 30.06.1999 (Klägerin zu 3.) und vom 05.07.1999 (Klägerin zu 4.) als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hierauf erhielten die Kläger mit Bescheiden vom 06.07.1999 (Kläger zu 1. und 2.) und vom 12.01.2000 (Klägerinnen zu 3. und 4.) unbefristete Aufenthaltserlaubnisse.
Der Ehemann und Vater der Kläger, ... ..., war bereits im Januar 1992 (wieder) nach Deutschland eingereist und wurde geduldet. Sein im März 1998 gestellter Asylantrag blieb ohne Erfolg (Bescheid des Bundesamts vom 03.04.1998). Seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, hilfsweise einer Aufenthaltsbefugnis, lehnte der Beklagte ab. Auf seine Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Beklagten, den Antrag auf Aufenthaltsbefugnis neu zu bescheiden. Die hiergegen zugelassene Berufung des Beklagten ist beim Senat anhängig (11 S 1524/06) und ist mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls zurückgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 08.07.2003, bestandskräftig seit 30.11.2003, widerrief das Bundesamt die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung der Kläger und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Daraufhin widerrief das Landratsamt Bodenseekreis mit Verfügung vom 16.01.2004 die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse und drohte den Klägern unter Setzung einer Ausreisefrist von 3 Monaten ab Bekanntgabe die Abschiebung nach Serbien-Montenegro oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG sei rechtlich gedeckt und ermessensgerecht. Ein dem entzogenen Aufenthaltstitel gleichwertiges und nicht asylbedingtes Aufenthaltsrecht bestehe nicht. Grundsätzlich bestehe bei abgelehnten Asylbewerbern ein öffentliches Interesse, dass sie nach erfolgloser Antragstellung das Bundesgebiet wieder verließen. Den Klägern könne trotz langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet zugemutet werden, zusammen mit dem Ehemann/Vater in den Kosovo zurückzukehren. Anhaltspunkte für eine vollständige wirtschaftliche und soziale Eingliederung lägen nicht vor. Die Kläger hätten lange Jahre Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten; erst seit der Arbeitsaufnahme des  Ehemanns, der selbst nie Sozialhilfe bezogen habe, könne die Familie den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Die Kläger fielen auch nicht unter die Anordnung des IM Baden-Württemberg vom 15.06.2001 nach § 32 AuslG oder unter den sog. Mittelstandserlass und auch der Ehemann werde lediglich geduldet. Von noch bestehenden Beziehungen zum Kosovo müsse ausgegangen werden. Trotz bisher polizeilicher und strafrechtlicher Unauffälligkeit der Kläger überwögen insgesamt die für den Widerruf sprechenden öffentlichen Belange deren persönliche Bleibeinteressen.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch der Kläger gegen diese Verfügung mit Bescheid vom 22.04.2004 zurück: Der Widerruf sei gemessen am Gesetzeszweck des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ermessensfehlerfrei erfolgt. Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Asylgrundrechts seien nach dessen Wegfall nicht mehr erheblich, Vertrauensschutz auf ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht sei nicht gegeben. Die für den weiteren Aufenthalt der Kläger sprechenden Individualinteressen seien umfassend berücksichtigt, müssten aber nicht gegenüber dem öffentlichen Widerrufsinteresse zurücktreten. Zwar treffe die Erwägung des Landratsamts, dass bei abgelehnten Asylbewerbern ein besonderes öffentliches Rückkehrinteresse bestehe, bei den Klägern, bei denen es sich um aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte gehandelt habe, nicht zu. Dieser Umstand mache die Verfügung aber nicht fehlerhaft, da er in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht von ausschlaggebendem Gewicht sei. Bei den Klägern komme ein zwingender gleichwertiger unbefristeter Aufenthaltstitel (unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung nach §§ 24, 27 oder 35 AuslG) wegen der nicht anrechenbaren asylbedingten Aufenthaltszeiten nicht in Betracht und auch die Voraussetzungen der §§ 25 und 26 AuslG lägen nicht vor. Auch ein „zurückgestuftes“ befristetes Aufenthaltsrecht nach § 32 AuslG oder nach §§ 17 ff. (Familiennachzug) scheide aus. Die Rückkehr der Kläger in den Kosovo sei nicht einfach, aber zumutbar. Sie befänden sich in einer vergleichbaren Situation wie viele abgelehnte und lediglich geduldete Kosovaren, die ebenfalls ausreisen müssten. Unter Eliminierung der asylbedingten Aufenthaltszeit sei es den Klägern über einen beachtlichen Zeitraum nicht gelungen, eine eigenständige Existenz aufzubauen. Die Erwerbstätigkeit des Ehemanns stelle zwar eine Einkommensquelle dar, sie beruhe aber nicht auf einem gesicherten Aufenthaltsstatus. Die Klägerin, ihr Ehemann und deren nicht im Bundesgebiet geborenes Kind seien im Herkunftsland aufgewachsen und hätten einen wesentlichen Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht. Unter diesen Umständen sei den Klägern eine reibungslose Integration im Herkunftsland möglich.
Mit Beschluss vom 31.03.2004 - 2 K 451/04 - gab das Verwaltungsgericht Sigmaringen einem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Kläger statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die streitige Verfügung wieder her; die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 -).
Mit ihrer am 18.05.2004 erhobenen Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter: Sie seien nach teilweise mehr als 11-jährigem Aufenthalt sozial, wirtschaftlich und schulisch völlig in Deutschland integriert. Von regelmäßiger Sozialhilfe oder sonstigen öffentlichen (Hilfs)Leistungen seien sie seit der Asylanerkennung unabhängig. Lediglich im März 2002 hätten sie eine einmalige Leistung zum Ankauf von Möbeln erhalten. Schulden aus einem „Nutzungsentgelt“ aus Unterbringung zahlten sie seit Juli 2002 in Raten an die Gemeinde ... zurück. Es sei unzutreffend, die Leistungen aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes auszuklammern. Dessen Integration und die der Kläger sei ohne die begehrte Aufenthaltsbefugnis gefährdet. Von einer „reibungslosen“ Reintegration der Kläger zu 2. - 4. im Kosovo könne nicht die Rede sein. Diese hätten außer der Staatsangehörigkeit keinen Bezug mehr zum Herkunftsland. Auch die nächsten Verwandten der Kläger (Schwager der Klägerin zu 1. mit Familie) lebten in Deutschland. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klägerin zu 1. verdiene aus ihren zwei Arbeitsstellen lediglich 683,-- EUR monatlich, ihr Ehemann sei derzeit arbeitslos.
Mit Urteil vom 28.04.2005 - 2 K 1041/04 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Widerrufsverfügung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Die Kläger hätten zwar weder einen Anspruch auf einen unbefristeten noch auf einen befristeten asylunabhängigen Aufenthaltstitel. Die Widerrufsentscheidung sei jedoch ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe die schutzwürdigen persönlichen Bindungen der Kläger i.S.v. § 45 Abs. 2 AuslG falsch eingeschätzt und nicht im erforderlichen Maß berücksichtigt. Die Ermessensentscheidung beruhe auch in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf tatsächlich wie rechtlich unzutreffenden Erwägungen. Trotz des anfänglichen Hinweises auf die aufenthaltsrechtlichen Unterschiede zwischen Asylbewerbern und  Asylberechtigten bewerte das Regierungspräsidium deren Schutzposition letztlich doch gleich. Unzutreffend sei auch die weitere Erwägung, dass es den Klägern über einen beachtlichen Zeitraum nicht gelungen sei, eine eigenständige Existenzgrundlage aufzubauen. Indem es bei seiner Betrachtung die asylbedingte Aufenthaltszeit der Kläger ausdrücklich „eliminiert“ habe, habe das Regierungspräsidium nur den Zeitraum vor der Asylanerkennung von 1993 bis 2000 in den Blick genommen. Nach § 45 Abs. 2 AuslG komme es aber auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung an. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse habe bei den Klägern ein wirtschaftlicher Integrationsprozess stattgefunden. Von Dezember 2000 an - mit Ausnahme März bis Mai 2002 - seien die Kläger zuzüglich des Einkommens des Ehemanns nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Der kurzfristige Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe durch den Ehemann könne einem Sozialhilfebezug nicht gleichgestellt werden. Zu Unrecht habe das Regierungspräsidium auch das Erwerbseinkommen des Ehemanns unberücksichtigt gelassen. Es verkenne, dass der aufenthaltsrechtliche Status des Ehemanns/Vaters von dem der Kläger abhänge und nicht umgekehrt. Würde den Klägern ihr Aufenthaltsrecht belassen, hätte dem Ehemann zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG erteilt werden können. Schließlich treffe es auch für den Kläger zu 2. nicht zu, dass er einen wesentlichen Teil seines Lebens im Kosovo verbracht habe.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 20.04.2006 - 11 S 1563/06 - zugelassen. Zur Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor: Von einer Fehleinschätzung der Belange der Kläger könne keine Rede sein. Aus dem zeitlichen Zusammenhang der Verfahren der Kläger und des Ehemannes könne nicht auf eine Voreingenommenheit der Entscheider geschlossen werden. Die ursprüngliche Fehleinschätzung des Aufenthaltsstatus der Kläger als Asylberechtigte habe das Regierungspräsidium korrigiert. Auch dessen Erwägungen zur wirtschaftlichen Integration der Kläger könnten nicht beanstandet werden. Das Verwaltungsgericht gehe von einer gesicherten Existenzgrundlage der Kläger aus, obwohl der Ehemann kein gesichertes Aufenthaltsrecht habe, was rechtlich berücksichtigt werden könne. Die Erwägungen zur Krankenversicherung bezögen sich auf die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts, wo sie relevant seien. Die Klägerin habe insofern sowie gegenüber der Bundesknappschaft Falschangaben gemacht, das von der Beklagten eingeleitete Strafverfahren sei allerdings nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Ehemann habe offensichtlich von 2000 bis Juni 2003 ohne Arbeitsgenehmigung gearbeitet. Im Hinblick auf die Daueraufenthaltsrichtlinie EU und deren Umsetzung sei erheblich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner Familienangehörigen durch feste und regelmäßige Einkünfte und Beiträge zur Alters-, Pflege- und Krankheitsabsicherung gesichert sei. Hieran fehle es bei den Klägern. Die Aussage im Widerspruchsbescheid zur überwiegend im Kosovo verbrachten Lebenszeit der Kläger gelte ersichtlich nur für Personen, die nicht im Bundesgebiet geboren seien. Die minderjährigen Kläger zu 2. bis 4. hätten zwar überwiegend deutsche Lebensverhältnisse kennen gelernt. Dies sei wegen der Fixierung auf die Eltern aber nur bedingt prägend. Sie sprächen albanisch und könnten auch wieder albanisch lesen und schreiben lernen. Insofern teilten sie das Schicksal anderer im Bundesgebiet geborener Kinder, die Deutschland aufgrund der Ausreisepflicht der Eltern wieder verlassen müssten. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hätten die Kinder nicht.
Eine tragfähige Grundlage für einen Vergleich des Inhalts, den Klägern und dem Ehemann/Vater Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, sehe der Beklagte nicht. Der Lebensunterhalt der Kläger sei nicht i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert. Das monatliche Existenzminimum der Familie betrage 2.107,45 EUR, verfügbar seien zur Zeit (Juni 2006) aber nur 1312,-- EUR Familiennettoeinkommen zuzüglich Kindergeld von 462,-- EUR. Eine günstige Prognose bezüglich des Lebensunterhalts könne auch für die Zukunft nicht gestellt werden. Allein die Tatsache, dass seit 2000 keine Sozialleistungen mehr in Anspruch genommen würden, reiche für eine vollständig gelungene wirtschaftliche und soziale Integration der Kläger nicht aus. Es fehle vor allem auch an einer ausreichenden Altersvorsorge. Der Beklagten könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, durch Verweigerung eines Aufenthaltsrechts dem Ehemann die Annahme einer Vollzeitbeschäftigung verwehrt zu haben. Im Übrigen bestehe bei Herrn ... der Verdacht, dass er zeitweise mehr als 400,-- EUR (nämlich 420,-- EUR) bei der Firma ... verdient habe und damit den Rahmen der ihm erteilten Arbeitserlaubnis überschritten habe. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren werde in Gang gesetzt. Außerdem müsse Herr ... von Februar bis Ende Juni zu Unrecht erbrachte Leistungen der Agentur für Arbeit aus Arbeitslosengeld zurückerstatten.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28.04.2005 - 2 K 1041/04 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie wiederholen ihre Auffassung, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt wirtschaftlich und sozial integriert gewesen seien. Vor allem die Kläger zu 2. bis 4. seien nahezu ausschließlich durch die deutschen Lebensverhältnisse geprägt. Es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass das Landratsamt keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern eine bereits vorgefasste Meinung umgesetzt habe. Die Kläger bzw. Herr ... zahlten nach wie vor Nutzungsentgeltansprüche der Gemeinde ... ab. Herr ... habe eine Vollzeitstelle bei einer Abbruchfirma in Aussicht, erhalte dafür aber keine beschäftigungsrechtliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Vorwürfe sozialrechtlicher Rechtsverstöße hätten sich schon bisher als haltlos erwiesen.
15 
In der mündlichen Verhandlung wurde bezüglich der aktuellen Einkommensverhältnisse geklärt, dass die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann nach wie vor mtl. jeweils 400,-- EUR bei er Firma „... ...“ verdienen und die Klägerin zu 1. wiederum seit Mai als Zimmermädchen im Gasthof ... arbeitet und dafür weitere 600,-- EUR brutto (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 470,-- EUR netto) erhält. Der Vertreter des Beklagten hat im Hinblick auf § 114 Satz 2 VwGO sein Ermessen ergänzt: Im Rahmen von Art. 8 EMRK werde berücksichtigt, dass die Familie zusammen mit den Kindern gemeinsam in den Kosovo zurückkehren würde. Damit werde die Familieneinheit gewährleistet, Art. 8 EMRK gebe kein Recht auf Familienleben in Deutschland und führe erst Recht nicht zu einer Ermessenreduzierung auf Null zugunsten eines Aufenthaltsrechts. Wichtig sei im Hinblick auf die Familiennachzugsrichtlinie, dass der Familienunterhalt in Form der Altersvorsorge nicht ausreichend gesichert sei. Herr ... habe seinerzeit 1998/99 die Möglichkeit gehabt, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, diese aber nicht genutzt.
16 
Mit weiterem nachgelassenem Schriftsatz vom 27.07.2006 hat der Beklagte ausgeführt, beim Widerruf seien die wirtschaftlichen Belange der Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen, wie der Senat in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -) entschieden habe. Bei Herrn ... sei sein Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK nicht fest verankert, weil er nicht aufenthaltsberechtigt, sondern nur geduldet sei.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten der Kläger und des Ehemannes/Vaters Herrn ... im Verfahren 11 S 1524/06 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 16.01.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.04.2004 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn der auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG verfügte Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Kläger leidet - auch in der Fassung des Widerspruchsbescheids und unter Einbeziehung der im gerichtlichen Verfahren ergänzten Erwägungen - an Ermessensfehlern und ist deswegen rechtswidrig, was auch die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach sich zieht (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
19 
I. Die streitige Widerrufsverfügung, ein negativ statusverändernder Verwaltungsakt, ist sowohl bezüglich der Rechts- als auch der Ermessensvoraussetzungen nach der nach nationalem Recht insoweit (materiellrechtlich) maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens im April 2004 zu beurteilen (vgl. dazu allgemein Kopp/Schenke, VwGO § 113 Rnrn. 41, 46 ff.). Ermächtigungsgrundlage ist mithin der damals geltende § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis - mit Wirkung für die Zukunft - widerrufen werden, wenn die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG liegen bei allen Klägern vor, da deren durch Bescheide vom 11.06.1999, 30.06.1999 und 05.07.1999 zugesprochener Status als Asylberechtigte und als Konventionsflüchtlinge nach § 51 Abs. 1 AuslG mit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids des Bundesamts am 30.11.2003 erloschen ist (vgl. §§ 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6, 75 AsylVfG a.F. sowie Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG Rn. 52). Der Beklagte hat entgegen seiner Auffassung jedoch das ihm eingeräumte Handlungsermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat dieses Ermessen, das nur zwei Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet - nämlich das unbefristete Aufenthaltsrecht zu widerrufen oder aber vom Widerruf abzusehen - im ersteren Sinn zu Lasten der Kläger ausgeübt, dabei deren rechtlich schützenswerte Interessen aber nicht mit dem ihnen zukommenden und auch auf die öffentliche Interessenlage durchschlagenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Diese Defizite bei der Belangerhebung (Abwägungsebene) haben potenziell auch auf das Entscheidungsergebnis durchgeschlagen.
20 
1. Der Beklagte ist zunächst allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse hier nicht schon deswegen ausscheidet, weil den Klägern sofort ein dem entzogenen Recht gleichwertiger unbefristeter Aufenthaltstitel aus asylunabhängigen Rechtsgründen - und ohne Anrechnung asylbezogener Aufenthalts- und Bleiberechte - zu erteilen gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -, Juris, und vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris). Denn ein derartiger gebundener Anspruch stand keinem der Kläger zu. Die Kläger erfüllten - wenn teilweise auch knapp - schon die zeitlichen Anforderungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24 - 26 AuslG nicht, ganz abgesehen davon, dass die bisherigen Aufenthaltszeiten, da funktional asylabhängig, gar nicht als Anwartschaft hätten angerechnet werden dürfen (so BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
21 
2. Ermessensfehler in der Bewertung des damaligen Aufenthaltsstatus der Kläger sind dem Beklagten auch insofern nicht unterlaufen, als er sich im Widerspruchsbescheid mit der Frage befasst - und diese verneint - hat, ob den Klägern ein Anspruch auf einen gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertigen - nämlich befristeten - Aufenthaltstitel zustand. Denn die Kläger erfüllten (mangels eines Aufenthaltstitels ihres Ehemanns/Vaters) weder die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 17 ff. AuslG noch hätte ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. mit der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2002 - 4-13-JUG/104 - für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien erteilt werden dürfen. Zwar gehörte die Familie ...x insofern zum erfassten Personenkreis des Erlasses vom 15.06.2001, als sie sich zum Stichtag 2001 weit mehr als 6 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt. Jedoch waren damals weder die Klägerin zu 1. noch ihr Ehemann bereits zwei Jahre lang dauerhaft beschäftigt und lag beim Ehemann aufgrund der damals noch verwertbaren Straftaten zudem ein Ausschlussgrund nach Nr. III 1b) der Anordnung vor. Schließlich schied aus Rechtsgründen damals die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG aus. Zwar lagen im Hinblick auf die schützenswerten Belange der Kläger (langer Aufenthalt, davon mehrere Jahre rechtmäßig, gelungene Integrationsbemühungen, dazu im Einzelnen noch unten) möglicherweise Abschiebungs- und Ausreisehindernisse nach § 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vor und hätte auch das Fehlen einer vollständigen Unterhaltssicherung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG der Erteilung nicht entgegengestanden, da hier ein Ausnahmefall von der Regel anzunehmen gewesen wäre. Jedoch waren die Kläger nicht vollziehbar ausreisepflichtig, da die Widerrufsverfügung nicht vollziehbar war (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG).
22 
3. Der Gesichtspunkt eines fehlenden anderweitigen befristeten Aufenthaltstitels ist allerdings ambivalent. Steht dem Ausländer ein solcher Anspruch zu, so stellt sich, da der Streitgegenstand des Widerrufsverfahrens nicht teilbar ist (VGH Bad.- Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, a.a.O.), die Frage, ob ihm deswegen die überschießende unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu belassen oder ob diese zu entziehen und er auf den neu zu erteilenden befristeten Aufenthaltstitel zu verweisen ist, wofür gute Gründe sprechen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2006 a.a.O.). Steht dem Ausländer, wie hier, ein befristeter Aufenthaltserlaubnisanspruch nicht zu, so mindert dies seine Schutzwürdigkeit im Rahmen des Widerrufsermessens nicht notwendigerweise. In diesem Fall hat der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die besonders einschneidende Folge, dass damit sein Aufenthaltsrecht und damit die gesamte in Deutschland begründete Existenz „steht und fällt“. Dies hat die Ausländerbehörde bei Ausübung ihres Ermessens zu bedenken. Das Fehlen eines befristeten asylunabhängigen Auffangaufenthaltsrechts darf daher nicht einseitig als Fingerzeig für die Berechtigung (Verhältnismäßigkeit) des Widerrufs gesehen werden, sondern gebietet eine sorgfältige ergebnisoffene Bewertung der für und gegen die damit verbundene Aufenthaltsbeendigung sprechenden öffentlichen und persönlichen Interessen.
23 
4. Die Notwendigkeit einer solchen angesichts der existentiellen Betroffenheit (drohende Aufenthaltsbeendigung) sorgfältigen Ermessensprüfung hebt auch das Bundesverwaltungsgericht hervor (Urteil vom 20.02.2003 a.a.O.). Es betont zu Recht, dass das der Ausländerbehörde vom Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 AuslG (= § 52 Abs. 1 AufenthG) eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft ist, sondern einen weiten Spielraum eröffnet. Dabei darf die Behörde zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (= § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) ein gewichtiges öffentliches Interesse“ an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht, falls nicht aus anderen Gründe ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dieses öffentliche Interesse ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass mit dem Wegfall einer für die Gewährung des Aufenthaltstitels wesentlichen Voraussetzung das Aufenthaltsrecht selbst beendet werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, § 52 AufenthG Rn. 33). Es wird insofern zwar als „gewichtig“ eingestuft. Dies bedeutet aber nicht, dass es absolut oder auch nur grundsätzlich (regelmäßig) Vorrang vor gleichgewichtigen gegenläufigen (persönlichen oder öffentlichen) Belangen genießt (zu weitgehend daher wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996, a.a.O.). Vielmehr ist das mit der Akzessorietät zwischen Asyl und Aufenthalt begründete öffentliche Widerrufsinteresse schlicht mit dem ihm (grundsätzlich) beizumessenden Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen und - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - mit anderen öffentlichen Belangen und mit den schutzwürdigen Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Diese schutzwürdigen Belange lassen sich beispielhaft dem Katalog des § 45 Abs. 2 AuslG entnehmen, der allerdings eine andere Konstellation, nämlich die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung betrifft (vgl. dazu auch Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV, sowie allgemein für ausländerrechtliche Ermessensentscheidungen Nr. 7.1.2.1 ff. AuslVwV sowie nach neuem Recht Nr. 52.1.4.3 der vorläufigen Anwendungshinweise AufenthG - VAH -) Dazu gehören vornehmlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O; Urteil des Senats vom 22.02.2006 a.a.O.), aber auch Duldungsgründe. Hinzuweisen ist darauf, dass Behörden und Gerichte bei der Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht daran gebunden sind, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten ist schließlich von Bedeutung, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels, nämlich der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgesichert hat (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.; heute: Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzung und Übergang in eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3, 5 Abs. 3, erster Halbsatz AufenthG). Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten während dieser Aufenthaltsphase erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“. ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ff.). Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr; ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach §§ 48 AuslG, 56 AufenthG berufen kann (dazu Beschluss des Senats vom 10.11.2005 a.a.O.). Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Für die Beurteilung des Integrationserfolgs oder -misserfolgs ist zwar, wie dargelegt, der Zeitraum bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens maßgeblich. Gleichwohl sind nachfolgende Erkenntnismittel insofern von Bedeutung, als ihnen Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, ob sich die damalige Einschätzung des Sachverhalts als richtig erweist oder nicht. Insofern können die diesbezüglichen Grundsätze bei Prüfung der Ausweisung nutzbar gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 ff. = InfAuslR 2001, 312 ff.; Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4 ff.). Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Widerrufs mit Art. 8 EMRK ist ohnehin ausschnittsweise die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Blick zu nehmen, soweit es um den Stand des Privat- und Familienlebens der Kläger geht (inzwischen st. Rspr., vgl. etwa EGMR Urteil vom 22.04.2003 - 42703/98 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308).
24 
5. Diesen Anforderungen werden die Ermessenserwägungen des Beklagten im Verwaltungs- wie (ergänzend) im gerichtlichen Verfahren nicht in vollem Umfang gerecht.
25 
Zwar treffen die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermessensfehler insoweit nicht zu, als dem Beklagten vorgehalten wird, bei Bewertung der wirtschaftlichen Integration ausschließlich den Zeitraum des asylverfahrensbedingten Aufenthalts zwischen 1993 und 2000 in den Blick genommen, den nachfolgenden Zeitraum bis 2004 (Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nach Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte), während dessen die Kläger beruflich besser Fuß gefasst hätten, hingegen nicht berücksichtigt zu haben. Denn im Widerspruchsbescheid hat das Regierungspräsidium die wirtschaftliche Lage der Kläger gerade „unter Eliminierung der asylbedingten Aufenthaltszeit“ gewürdigt und auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte die Einkommensverhältnisse der Kläger und ihres Ehemanns/Vaters ab 2000 bis heute detailliert dargestellt. Entgegen dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte (im Widerspruchsbescheid) auch grundsätzlich erkannt, dass die Kläger als aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte bezüglich ihrer Bleibeinteressen nicht schlechthin mit abgelehnten Asylbewerbern gleichgestellt werden dürfen. Schließlich ist die - zumindest missverständliche - Erwägung im Widerspruchsbescheid, auch der Kläger zu 2. als „nicht im Bundesgebiet geborenes Kind“ sei „im Herkunftsland aufgewachsen“ und habe „einen wesentlichen Teil (seines) Lebens im Kosovo verbracht“, durch klarstellende Äußerungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren behoben worden (§ 114 Satz 2 VwGO).
26 
Der Beklagte hat gleichwohl, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, die schutzwürdigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Belange und Bindungen der Kläger nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Die Kläger sind seit 1993 in Deutschland. Aufgrund ihrer 1997 gestellten Asylfolge- bzw. Erstanträge wurden sie 1999 als Asylberechtigte und politische Flüchtlinge anerkannt und waren ab diesem Zeitpunkt aufenthaltsberechtigt. Die sodann am 06.07.1999 bzw. 12.01.2000 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse eröffneten in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit zu dauerhafter Integration. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger im Rahmen der damaligen persönlichen Umstände auch Gebrauch gemacht. Die Klägerin zu 1. war mit Erfolg bemüht, sich eine ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand entsprechende berufliche Grundlage zu schaffen, indem sie seit 2000 eine durchgehende Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma und eine weitere Saisonbeschäftigung als Hausmädchen in einem Beherbergungsbetrieb innehatte. Mehr an beruflichem Engagement konnte von der Klägerin angesichts ihrer Erziehungsaufgabe für ihre 1990, 1994 und 1997 geborenen minderjährigen Kinder nicht abverlangt werden. Die Klägerin zu 1. behielt die genannten Beschäftigungen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei und übt sie bis heute aus. Sie war und ist - wie die Entwicklung nach 2004 bis heute bestätigt - aufgrund dieser langjährigen Tätigkeiten bei denselben Arbeitgebern ihren Möglichkeiten entsprechend beruflich gut integriert. Auch wirtschaftlich konnte und kann sich die Familie eine Existenz verschaffen, die es ihr ermöglichte, ab 2000 unter Einbeziehung des Kindergelds und der Einkünfte ihres Ehemanns im wesentlichen ohne Leistungen der Sozialhilfe auszukommen. Dem misst der Beklagte eine zu geringe Bedeutung bei. Indem er darauf abstellt, dass eine „vollständige“ wirtschaftliche Integration und eine auf Dauer - einschließlich ausreichender Altersversorgung - gesicherte Existenzgrundlage verlangt werden müsse, bei den Klägern aber bis heute nicht vorliege, geht er von Anforderungen aus, die zwar für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblich sein können (gesicherter Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG, Familienzusammenführungsvoraussetzungen nach Art. 7 der RL 2003/86/EG vom 22.9.2003), die beim Widerrufsermessen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG/§ 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) aber nicht schematisch verlangt werden können. Schutzwürdig beim Widerrufsermessen können auch nachhaltige Bemühungen sein, beruflich und wirtschaftlich Fuß zu fassen, auch wenn diese Anstrengungen noch nicht vollständig zum Erfolg geführt haben. Dem werden die Erwägungen des Beklagten, der auch im gerichtlichen Verfahren von der Forderung nach vollständiger Lebensunterhaltssicherung nicht abgerückt ist, nicht ausreichend gerecht. Der Beklagte verkennt auch, dass für die Beurteilung des Grades der wirtschaftlichen Integration der Kläger auch das Einkommen des Ehemanns und Vaters ... ... einbezogen werden durfte und darf. Dieser leitete und leitet, da ihm wegen nachträglicher Antragstellung kein Familienasyl und ein darauf fußender eigener Aufenthaltstitel zustand (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG a.F.), seinen Aufenthaltsanspruch ausschließlich vom Aufenthaltsrecht der Kläger ab. Bei einer solchen Konstellation sah § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG in besonderen Härtefällen - hierzu zählte auch die Inanspruchnahme des „Stammberechtigten“ durch Kinderbetreuung (vgl. GK-AuslR, § 17 Rn. 125) - vor, dass auch auf die Erwerbstätigkeit eines nachziehenden geduldeten Familienangehörigen zurückgegriffen werden konnte. Nach heutigem Recht erlaubt es § 2 Abs. 3 AufenthG sogar vorbehaltlos, die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen.
27 
Hat der Beklagte nach all dem an die wirtschaftlich-berufliche Integration der Kläger zu hohe Anforderungen gestellt, so hat er andererseits der durchaus erfolgreichen sozialen Integration und dem Gewicht ihres langjährigen Aufenthalts zu geringe Bedeutung geschenkt. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind seit 1993 in Deutschland. Der Kläger zu 2. hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht. Die Kläger zu 3. und 4. sind gar in Deutschland geboren. Die Kläger hatten zunächst ein verfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht als Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung), welches sich dann in ein unbefristet gewährtes Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte wandelte. Letzteres Aufenthaltsrecht blieb mehrere Jahre bis zum Zugang der Widerrufsverfügung vom 16.01.2004 wirksam (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) fortbestehen. Während des gesamten Zeitraums seit 1993 waren und sind die Kläger strafrechtlich negativ nicht in Erscheinung getreten. Soweit der Beklagte der Klägerin zu 1. Falschangaben in Sozialversicherungsangelegenheiten vorgehalten hat, konnte dies nicht hinreichend belegt werden. Die Klägerin zu 1. versteht und spricht, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist, auch ausreichend deutsch. Die Dolmetscherin musste nur hilfsweise in Anspruch genommen werden. Die Kläger zu 2. und 4. haben sich sprachlich und schulisch ersichtlich voll in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens waren die Kinder 14, 10 und 6 Jahre alt, heute beträgt ihr Alter 16, 12 und 8 Jahre. Der Kläger zu 2. besucht die Hauptschule, die Klägerin zu 4. die Grundschule und die Klägerin zu 3. eine Förderschule mit Aussicht, auf die Hauptschule zu wechseln.
28 
6. Diesen positiven Integrationsgesichtspunkten, den sich hieraus ergebenden schutzwürdigen Belangen der Kläger am Verbleib in Deutschland und dem damit - insbesondere hinsichtlich der Kläger zu 2.- 4. - teilweise gleichgerichteten öffentlichen (einwanderungs- und bevölkerungspolitischen) öffentlichen Interesse hat der Beklagte nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Dies gilt nicht nur für das nationale Recht, sondern vornehmlich auch im Hinblick auf die Rechte der Kläger aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung ihres Privatlebens. Wegen der zu beachtenden Kriterien im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - und das Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -. Danach kann die Beendigung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland - sei es durch Ausweisung wegen Straftaten oder, wie hier, durch Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels - einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellen. Art. 8 EMRK fungiert insofern als Abwehrrecht (EGMR, Entsch. vom 16.06.2005 - 60654/00 ). Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Staat, in dem der Ausländer geboren oder aufgewachsen ist. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (zum Begriff des „faktischen Inländers“ im Zusammenhang mit dem „Schutz des Familienlebens“ vgl. etwa EGMR, Urteile vom 26.03.1992 , InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.09.1997 , InfAuslR 1997, 430; s. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff., und OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 - ). Erforderlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist grundsätzlich eine aufenthaltsrechtliche Verankerung, die in Fällen bloßer Duldungen regelmäßig nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.06.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff., und vom 29.03.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff. sowie Beschluss des Senats vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff.). Auch der EGMR hat in seinen einschlägigen Entscheidungen jeweils maßgeblich auf die Bedeutung eines bestehenden Aufenthaltsrechts abgestellt (vgl. etwa Entscheidung vom 07.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043).
29 
Die Kläger verfügten sämtlich über ein solches - auf Integration angelegtes - Aufenthaltsrecht, das ihnen entzogen worden ist. Der dadurch bewirkte Eingriff in das Privatleben der Kläger war daher mit den diesen Eingriff rechtfertigenden in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeit) abzuwägen, insbesondere mit dem Belang der „öffentlichen Ordnung“ zu dem das Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle gehört (vgl. Nachweise im Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.). Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau mussten hierbei vornehmlich die Belange der Kläger zu 2. - 4. in den Blick genommen werden, die als Kleinkinder nach Deutschland eingereist bzw. hier geboren sind und mehrere Jahre ein gesichertes Aufenthaltsrecht besaßen. Sie besuchen alle die Schule, Anhaltspunkte für strafbares oder unangepasstes Verhalten sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es ist auch davon auszugehen, dass sie die deutsche Sprache einwandfrei beherrschen. Diese Gesichtspunkte und die sich daran im Lichte des Art. 8 EMRK anschließenden Fragen - ob die Kläger zu 2. - 4. „faktische Inländer“ mit entsprechender Verwurzelung in Deutschland sind und ob und wie stark die innerfamiliären Verhältnisse noch von der nationalen Herkunft geprägt sind (sog. Stichwort: familienbezogene Gesamtbetrachtung, vgl. Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.) - hat der Beklagte weder in den Bescheiden noch in seinen ergänzenden Ausführungen in der im gerichtlichen Verfahren, in der mündlichen Verhandlung und im nachgereichten Schriftsatz vom 27.07.2006 ausreichend berücksichtigt. Er hat stattdessen vorrangig den Belang der Familieneinheit in den Blick genommen und sich auf die Erörterung konzentriert, dass Herr ...-... kein faktischer Inländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EGMR sei, kein ausreichendes Einkommen habe und gegen sozial- und arbeitserlaubnisrechtliche Pflichten verstoßen habe. Darauf kam es indessen nicht entscheidend an. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Abwägung zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs gekommen wäre.
30 
II. Ist nach all dem die Widerrufsverfügung mit Wirkung ex tunc aufzuheben, besteht die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Kläger nach neuem Recht als übergeleitete Niederlassungserlaubnis fort (§§ 101 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3 AufenthG). Mangels Ausreisepflicht kann daher auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben und war ebenfalls aufzuheben (§§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1, 42 Abs. 1 AuslG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 26.07.2006
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 67 Nr. 1 GKG).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 16.01.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.04.2004 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn der auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG verfügte Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Kläger leidet - auch in der Fassung des Widerspruchsbescheids und unter Einbeziehung der im gerichtlichen Verfahren ergänzten Erwägungen - an Ermessensfehlern und ist deswegen rechtswidrig, was auch die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach sich zieht (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
19 
I. Die streitige Widerrufsverfügung, ein negativ statusverändernder Verwaltungsakt, ist sowohl bezüglich der Rechts- als auch der Ermessensvoraussetzungen nach der nach nationalem Recht insoweit (materiellrechtlich) maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens im April 2004 zu beurteilen (vgl. dazu allgemein Kopp/Schenke, VwGO § 113 Rnrn. 41, 46 ff.). Ermächtigungsgrundlage ist mithin der damals geltende § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis - mit Wirkung für die Zukunft - widerrufen werden, wenn die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG liegen bei allen Klägern vor, da deren durch Bescheide vom 11.06.1999, 30.06.1999 und 05.07.1999 zugesprochener Status als Asylberechtigte und als Konventionsflüchtlinge nach § 51 Abs. 1 AuslG mit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids des Bundesamts am 30.11.2003 erloschen ist (vgl. §§ 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6, 75 AsylVfG a.F. sowie Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG Rn. 52). Der Beklagte hat entgegen seiner Auffassung jedoch das ihm eingeräumte Handlungsermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat dieses Ermessen, das nur zwei Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet - nämlich das unbefristete Aufenthaltsrecht zu widerrufen oder aber vom Widerruf abzusehen - im ersteren Sinn zu Lasten der Kläger ausgeübt, dabei deren rechtlich schützenswerte Interessen aber nicht mit dem ihnen zukommenden und auch auf die öffentliche Interessenlage durchschlagenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Diese Defizite bei der Belangerhebung (Abwägungsebene) haben potenziell auch auf das Entscheidungsergebnis durchgeschlagen.
20 
1. Der Beklagte ist zunächst allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse hier nicht schon deswegen ausscheidet, weil den Klägern sofort ein dem entzogenen Recht gleichwertiger unbefristeter Aufenthaltstitel aus asylunabhängigen Rechtsgründen - und ohne Anrechnung asylbezogener Aufenthalts- und Bleiberechte - zu erteilen gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -, Juris, und vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris). Denn ein derartiger gebundener Anspruch stand keinem der Kläger zu. Die Kläger erfüllten - wenn teilweise auch knapp - schon die zeitlichen Anforderungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24 - 26 AuslG nicht, ganz abgesehen davon, dass die bisherigen Aufenthaltszeiten, da funktional asylabhängig, gar nicht als Anwartschaft hätten angerechnet werden dürfen (so BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
21 
2. Ermessensfehler in der Bewertung des damaligen Aufenthaltsstatus der Kläger sind dem Beklagten auch insofern nicht unterlaufen, als er sich im Widerspruchsbescheid mit der Frage befasst - und diese verneint - hat, ob den Klägern ein Anspruch auf einen gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertigen - nämlich befristeten - Aufenthaltstitel zustand. Denn die Kläger erfüllten (mangels eines Aufenthaltstitels ihres Ehemanns/Vaters) weder die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 17 ff. AuslG noch hätte ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. mit der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2002 - 4-13-JUG/104 - für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien erteilt werden dürfen. Zwar gehörte die Familie ...x insofern zum erfassten Personenkreis des Erlasses vom 15.06.2001, als sie sich zum Stichtag 2001 weit mehr als 6 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt. Jedoch waren damals weder die Klägerin zu 1. noch ihr Ehemann bereits zwei Jahre lang dauerhaft beschäftigt und lag beim Ehemann aufgrund der damals noch verwertbaren Straftaten zudem ein Ausschlussgrund nach Nr. III 1b) der Anordnung vor. Schließlich schied aus Rechtsgründen damals die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG aus. Zwar lagen im Hinblick auf die schützenswerten Belange der Kläger (langer Aufenthalt, davon mehrere Jahre rechtmäßig, gelungene Integrationsbemühungen, dazu im Einzelnen noch unten) möglicherweise Abschiebungs- und Ausreisehindernisse nach § 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vor und hätte auch das Fehlen einer vollständigen Unterhaltssicherung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG der Erteilung nicht entgegengestanden, da hier ein Ausnahmefall von der Regel anzunehmen gewesen wäre. Jedoch waren die Kläger nicht vollziehbar ausreisepflichtig, da die Widerrufsverfügung nicht vollziehbar war (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG).
22 
3. Der Gesichtspunkt eines fehlenden anderweitigen befristeten Aufenthaltstitels ist allerdings ambivalent. Steht dem Ausländer ein solcher Anspruch zu, so stellt sich, da der Streitgegenstand des Widerrufsverfahrens nicht teilbar ist (VGH Bad.- Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, a.a.O.), die Frage, ob ihm deswegen die überschießende unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu belassen oder ob diese zu entziehen und er auf den neu zu erteilenden befristeten Aufenthaltstitel zu verweisen ist, wofür gute Gründe sprechen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2006 a.a.O.). Steht dem Ausländer, wie hier, ein befristeter Aufenthaltserlaubnisanspruch nicht zu, so mindert dies seine Schutzwürdigkeit im Rahmen des Widerrufsermessens nicht notwendigerweise. In diesem Fall hat der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die besonders einschneidende Folge, dass damit sein Aufenthaltsrecht und damit die gesamte in Deutschland begründete Existenz „steht und fällt“. Dies hat die Ausländerbehörde bei Ausübung ihres Ermessens zu bedenken. Das Fehlen eines befristeten asylunabhängigen Auffangaufenthaltsrechts darf daher nicht einseitig als Fingerzeig für die Berechtigung (Verhältnismäßigkeit) des Widerrufs gesehen werden, sondern gebietet eine sorgfältige ergebnisoffene Bewertung der für und gegen die damit verbundene Aufenthaltsbeendigung sprechenden öffentlichen und persönlichen Interessen.
23 
4. Die Notwendigkeit einer solchen angesichts der existentiellen Betroffenheit (drohende Aufenthaltsbeendigung) sorgfältigen Ermessensprüfung hebt auch das Bundesverwaltungsgericht hervor (Urteil vom 20.02.2003 a.a.O.). Es betont zu Recht, dass das der Ausländerbehörde vom Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 AuslG (= § 52 Abs. 1 AufenthG) eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft ist, sondern einen weiten Spielraum eröffnet. Dabei darf die Behörde zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (= § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) ein gewichtiges öffentliches Interesse“ an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht, falls nicht aus anderen Gründe ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dieses öffentliche Interesse ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass mit dem Wegfall einer für die Gewährung des Aufenthaltstitels wesentlichen Voraussetzung das Aufenthaltsrecht selbst beendet werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, § 52 AufenthG Rn. 33). Es wird insofern zwar als „gewichtig“ eingestuft. Dies bedeutet aber nicht, dass es absolut oder auch nur grundsätzlich (regelmäßig) Vorrang vor gleichgewichtigen gegenläufigen (persönlichen oder öffentlichen) Belangen genießt (zu weitgehend daher wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996, a.a.O.). Vielmehr ist das mit der Akzessorietät zwischen Asyl und Aufenthalt begründete öffentliche Widerrufsinteresse schlicht mit dem ihm (grundsätzlich) beizumessenden Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen und - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - mit anderen öffentlichen Belangen und mit den schutzwürdigen Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Diese schutzwürdigen Belange lassen sich beispielhaft dem Katalog des § 45 Abs. 2 AuslG entnehmen, der allerdings eine andere Konstellation, nämlich die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung betrifft (vgl. dazu auch Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV, sowie allgemein für ausländerrechtliche Ermessensentscheidungen Nr. 7.1.2.1 ff. AuslVwV sowie nach neuem Recht Nr. 52.1.4.3 der vorläufigen Anwendungshinweise AufenthG - VAH -) Dazu gehören vornehmlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O; Urteil des Senats vom 22.02.2006 a.a.O.), aber auch Duldungsgründe. Hinzuweisen ist darauf, dass Behörden und Gerichte bei der Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht daran gebunden sind, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten ist schließlich von Bedeutung, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels, nämlich der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgesichert hat (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.; heute: Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzung und Übergang in eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3, 5 Abs. 3, erster Halbsatz AufenthG). Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten während dieser Aufenthaltsphase erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“. ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ff.). Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr; ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach §§ 48 AuslG, 56 AufenthG berufen kann (dazu Beschluss des Senats vom 10.11.2005 a.a.O.). Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Für die Beurteilung des Integrationserfolgs oder -misserfolgs ist zwar, wie dargelegt, der Zeitraum bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens maßgeblich. Gleichwohl sind nachfolgende Erkenntnismittel insofern von Bedeutung, als ihnen Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, ob sich die damalige Einschätzung des Sachverhalts als richtig erweist oder nicht. Insofern können die diesbezüglichen Grundsätze bei Prüfung der Ausweisung nutzbar gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 ff. = InfAuslR 2001, 312 ff.; Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4 ff.). Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Widerrufs mit Art. 8 EMRK ist ohnehin ausschnittsweise die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Blick zu nehmen, soweit es um den Stand des Privat- und Familienlebens der Kläger geht (inzwischen st. Rspr., vgl. etwa EGMR Urteil vom 22.04.2003 - 42703/98 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308).
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5. Diesen Anforderungen werden die Ermessenserwägungen des Beklagten im Verwaltungs- wie (ergänzend) im gerichtlichen Verfahren nicht in vollem Umfang gerecht.
25 
Zwar treffen die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermessensfehler insoweit nicht zu, als dem Beklagten vorgehalten wird, bei Bewertung der wirtschaftlichen Integration ausschließlich den Zeitraum des asylverfahrensbedingten Aufenthalts zwischen 1993 und 2000 in den Blick genommen, den nachfolgenden Zeitraum bis 2004 (Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nach Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte), während dessen die Kläger beruflich besser Fuß gefasst hätten, hingegen nicht berücksichtigt zu haben. Denn im Widerspruchsbescheid hat das Regierungspräsidium die wirtschaftliche Lage der Kläger gerade „unter Eliminierung der asylbedingten Aufenthaltszeit“ gewürdigt und auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte die Einkommensverhältnisse der Kläger und ihres Ehemanns/Vaters ab 2000 bis heute detailliert dargestellt. Entgegen dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte (im Widerspruchsbescheid) auch grundsätzlich erkannt, dass die Kläger als aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte bezüglich ihrer Bleibeinteressen nicht schlechthin mit abgelehnten Asylbewerbern gleichgestellt werden dürfen. Schließlich ist die - zumindest missverständliche - Erwägung im Widerspruchsbescheid, auch der Kläger zu 2. als „nicht im Bundesgebiet geborenes Kind“ sei „im Herkunftsland aufgewachsen“ und habe „einen wesentlichen Teil (seines) Lebens im Kosovo verbracht“, durch klarstellende Äußerungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren behoben worden (§ 114 Satz 2 VwGO).
26 
Der Beklagte hat gleichwohl, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, die schutzwürdigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Belange und Bindungen der Kläger nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Die Kläger sind seit 1993 in Deutschland. Aufgrund ihrer 1997 gestellten Asylfolge- bzw. Erstanträge wurden sie 1999 als Asylberechtigte und politische Flüchtlinge anerkannt und waren ab diesem Zeitpunkt aufenthaltsberechtigt. Die sodann am 06.07.1999 bzw. 12.01.2000 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse eröffneten in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit zu dauerhafter Integration. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger im Rahmen der damaligen persönlichen Umstände auch Gebrauch gemacht. Die Klägerin zu 1. war mit Erfolg bemüht, sich eine ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand entsprechende berufliche Grundlage zu schaffen, indem sie seit 2000 eine durchgehende Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma und eine weitere Saisonbeschäftigung als Hausmädchen in einem Beherbergungsbetrieb innehatte. Mehr an beruflichem Engagement konnte von der Klägerin angesichts ihrer Erziehungsaufgabe für ihre 1990, 1994 und 1997 geborenen minderjährigen Kinder nicht abverlangt werden. Die Klägerin zu 1. behielt die genannten Beschäftigungen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei und übt sie bis heute aus. Sie war und ist - wie die Entwicklung nach 2004 bis heute bestätigt - aufgrund dieser langjährigen Tätigkeiten bei denselben Arbeitgebern ihren Möglichkeiten entsprechend beruflich gut integriert. Auch wirtschaftlich konnte und kann sich die Familie eine Existenz verschaffen, die es ihr ermöglichte, ab 2000 unter Einbeziehung des Kindergelds und der Einkünfte ihres Ehemanns im wesentlichen ohne Leistungen der Sozialhilfe auszukommen. Dem misst der Beklagte eine zu geringe Bedeutung bei. Indem er darauf abstellt, dass eine „vollständige“ wirtschaftliche Integration und eine auf Dauer - einschließlich ausreichender Altersversorgung - gesicherte Existenzgrundlage verlangt werden müsse, bei den Klägern aber bis heute nicht vorliege, geht er von Anforderungen aus, die zwar für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblich sein können (gesicherter Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG, Familienzusammenführungsvoraussetzungen nach Art. 7 der RL 2003/86/EG vom 22.9.2003), die beim Widerrufsermessen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG/§ 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) aber nicht schematisch verlangt werden können. Schutzwürdig beim Widerrufsermessen können auch nachhaltige Bemühungen sein, beruflich und wirtschaftlich Fuß zu fassen, auch wenn diese Anstrengungen noch nicht vollständig zum Erfolg geführt haben. Dem werden die Erwägungen des Beklagten, der auch im gerichtlichen Verfahren von der Forderung nach vollständiger Lebensunterhaltssicherung nicht abgerückt ist, nicht ausreichend gerecht. Der Beklagte verkennt auch, dass für die Beurteilung des Grades der wirtschaftlichen Integration der Kläger auch das Einkommen des Ehemanns und Vaters ... ... einbezogen werden durfte und darf. Dieser leitete und leitet, da ihm wegen nachträglicher Antragstellung kein Familienasyl und ein darauf fußender eigener Aufenthaltstitel zustand (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG a.F.), seinen Aufenthaltsanspruch ausschließlich vom Aufenthaltsrecht der Kläger ab. Bei einer solchen Konstellation sah § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG in besonderen Härtefällen - hierzu zählte auch die Inanspruchnahme des „Stammberechtigten“ durch Kinderbetreuung (vgl. GK-AuslR, § 17 Rn. 125) - vor, dass auch auf die Erwerbstätigkeit eines nachziehenden geduldeten Familienangehörigen zurückgegriffen werden konnte. Nach heutigem Recht erlaubt es § 2 Abs. 3 AufenthG sogar vorbehaltlos, die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen.
27 
Hat der Beklagte nach all dem an die wirtschaftlich-berufliche Integration der Kläger zu hohe Anforderungen gestellt, so hat er andererseits der durchaus erfolgreichen sozialen Integration und dem Gewicht ihres langjährigen Aufenthalts zu geringe Bedeutung geschenkt. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind seit 1993 in Deutschland. Der Kläger zu 2. hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht. Die Kläger zu 3. und 4. sind gar in Deutschland geboren. Die Kläger hatten zunächst ein verfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht als Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung), welches sich dann in ein unbefristet gewährtes Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte wandelte. Letzteres Aufenthaltsrecht blieb mehrere Jahre bis zum Zugang der Widerrufsverfügung vom 16.01.2004 wirksam (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) fortbestehen. Während des gesamten Zeitraums seit 1993 waren und sind die Kläger strafrechtlich negativ nicht in Erscheinung getreten. Soweit der Beklagte der Klägerin zu 1. Falschangaben in Sozialversicherungsangelegenheiten vorgehalten hat, konnte dies nicht hinreichend belegt werden. Die Klägerin zu 1. versteht und spricht, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist, auch ausreichend deutsch. Die Dolmetscherin musste nur hilfsweise in Anspruch genommen werden. Die Kläger zu 2. und 4. haben sich sprachlich und schulisch ersichtlich voll in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens waren die Kinder 14, 10 und 6 Jahre alt, heute beträgt ihr Alter 16, 12 und 8 Jahre. Der Kläger zu 2. besucht die Hauptschule, die Klägerin zu 4. die Grundschule und die Klägerin zu 3. eine Förderschule mit Aussicht, auf die Hauptschule zu wechseln.
28 
6. Diesen positiven Integrationsgesichtspunkten, den sich hieraus ergebenden schutzwürdigen Belangen der Kläger am Verbleib in Deutschland und dem damit - insbesondere hinsichtlich der Kläger zu 2.- 4. - teilweise gleichgerichteten öffentlichen (einwanderungs- und bevölkerungspolitischen) öffentlichen Interesse hat der Beklagte nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Dies gilt nicht nur für das nationale Recht, sondern vornehmlich auch im Hinblick auf die Rechte der Kläger aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung ihres Privatlebens. Wegen der zu beachtenden Kriterien im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - und das Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -. Danach kann die Beendigung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland - sei es durch Ausweisung wegen Straftaten oder, wie hier, durch Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels - einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellen. Art. 8 EMRK fungiert insofern als Abwehrrecht (EGMR, Entsch. vom 16.06.2005 - 60654/00 ). Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Staat, in dem der Ausländer geboren oder aufgewachsen ist. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (zum Begriff des „faktischen Inländers“ im Zusammenhang mit dem „Schutz des Familienlebens“ vgl. etwa EGMR, Urteile vom 26.03.1992 , InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.09.1997 , InfAuslR 1997, 430; s. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff., und OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 - ). Erforderlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist grundsätzlich eine aufenthaltsrechtliche Verankerung, die in Fällen bloßer Duldungen regelmäßig nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.06.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff., und vom 29.03.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff. sowie Beschluss des Senats vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff.). Auch der EGMR hat in seinen einschlägigen Entscheidungen jeweils maßgeblich auf die Bedeutung eines bestehenden Aufenthaltsrechts abgestellt (vgl. etwa Entscheidung vom 07.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043).
29 
Die Kläger verfügten sämtlich über ein solches - auf Integration angelegtes - Aufenthaltsrecht, das ihnen entzogen worden ist. Der dadurch bewirkte Eingriff in das Privatleben der Kläger war daher mit den diesen Eingriff rechtfertigenden in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeit) abzuwägen, insbesondere mit dem Belang der „öffentlichen Ordnung“ zu dem das Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle gehört (vgl. Nachweise im Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.). Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau mussten hierbei vornehmlich die Belange der Kläger zu 2. - 4. in den Blick genommen werden, die als Kleinkinder nach Deutschland eingereist bzw. hier geboren sind und mehrere Jahre ein gesichertes Aufenthaltsrecht besaßen. Sie besuchen alle die Schule, Anhaltspunkte für strafbares oder unangepasstes Verhalten sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es ist auch davon auszugehen, dass sie die deutsche Sprache einwandfrei beherrschen. Diese Gesichtspunkte und die sich daran im Lichte des Art. 8 EMRK anschließenden Fragen - ob die Kläger zu 2. - 4. „faktische Inländer“ mit entsprechender Verwurzelung in Deutschland sind und ob und wie stark die innerfamiliären Verhältnisse noch von der nationalen Herkunft geprägt sind (sog. Stichwort: familienbezogene Gesamtbetrachtung, vgl. Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.) - hat der Beklagte weder in den Bescheiden noch in seinen ergänzenden Ausführungen in der im gerichtlichen Verfahren, in der mündlichen Verhandlung und im nachgereichten Schriftsatz vom 27.07.2006 ausreichend berücksichtigt. Er hat stattdessen vorrangig den Belang der Familieneinheit in den Blick genommen und sich auf die Erörterung konzentriert, dass Herr ...-... kein faktischer Inländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EGMR sei, kein ausreichendes Einkommen habe und gegen sozial- und arbeitserlaubnisrechtliche Pflichten verstoßen habe. Darauf kam es indessen nicht entscheidend an. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Abwägung zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs gekommen wäre.
30 
II. Ist nach all dem die Widerrufsverfügung mit Wirkung ex tunc aufzuheben, besteht die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Kläger nach neuem Recht als übergeleitete Niederlassungserlaubnis fort (§§ 101 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3 AufenthG). Mangels Ausreisepflicht kann daher auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben und war ebenfalls aufzuheben (§§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1, 42 Abs. 1 AuslG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 26.07.2006
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 67 Nr. 1 GKG).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatzfür Personen mit ungeklärter Identitätfrühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.

(2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden.

(3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erfüllt er die Voraussetzungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwendung.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.