Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2008 - 11 S 2765/07

bei uns veröffentlicht am24.01.2008

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. November 2007 - 1 K 1298/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05.11.2007 hat keinen Erfolg. Ebenso wie das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden eigenständigen Interessenabwägung dem - nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 12 LVwVG gesetzlich begründeten - öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.06.2007 verfügten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers und der Androhung seiner Abschiebung in die Türkei größeres Gewicht zu als dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine abweichende Entscheidung. Denn dieser Vortrag ist nicht geeignet, die mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebene Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin in Frage zu stellen.
1. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist diesem aus seiner Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen S. Y. kein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht entstanden. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau hat allenfalls vom 01.08.2005 bis zum 20.09.2006 bestanden, und es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass es nach §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, dem Antragsteller trotz des fehlenden zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. So folgt eine besondere Härte insbesondere nicht daraus, dass der Kläger - wie er geltend macht - sein in der Türkei begonnenes Studium des Bauingenieurwesens im Hinblick auf die in Deutschland zu führende Ehe aufgegeben hat und er nunmehr in der Türkei als ungelernter Hilfsarbeiter tätig sein müsste, während er in Deutschland über seine Tätigkeit bei der C. GmbH die Chance habe, bei der Fa. Sch. eine feste Anstellung als CNC-Maschinenführer zu erlangen. Denn abgesehen davon, dass die Unterbrechung des Studiums in der Türkei zunächst dem Umstand geschuldet war, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland ein Praktikum und dann einen einjährigen Sprachkurs absolvierte und sich die Unmöglichkeit der Beendigung des Studiums als eine bloße und im Ergebnis kaum nachvollziehbare Behauptung darstellt, trifft den Antragsteller die Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht anders als andere Ausländer auch, die ihre wirtschaftliche Existenz mit Blick auf die im Bundesgebiet zu führende eheliche Lebensgemeinschaft in ihrem Herkunftsstaat aufgegeben und sich hier eine neue Existenz aufgebaut haben. Insofern ist die Härte, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz und der Notwendigkeit eines Neubeginns im Heimatland verbunden ist, der gesetzlichen Regelung zur Abhängigkeit eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten von dem mindestens zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet immanent (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.10.2007 - 24 ZB 07.2095 -, juris).
2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt erworben.
Insbesondere kann der Antragsteller ein solches Aufenthaltsrecht nicht aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 herleiten. Nach dieser Vorschrift hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft angehört, nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Diesem Beschäftigungsrecht korrespondiert ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - Rs. C-237/91 -, Slg. 1992, I-6781 - Kus = InfAuslR 1993, 41; BVerwG, Urteil vom 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301, 304 = InfAuslR 1995, 223). Allerdings war der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt. Denn eine ordnungsgemäße Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Besitz eines in seinem Bestand nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992, a.a.O., Rn. 12, 22 und 49). Ein solches unbestrittenes Aufenthaltsrecht hatte der Antragsteller aber nur bis zum Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 30.08.2006 und nicht - wie in der Beschwerde vorgetragen - bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Verlängerungsantrags am 20.06.2007 inne. Denn die nach § 81 Abs. 4 AufenthG bei Stellung eines Verlängerungsantrags eintretende vorläufige Fortgeltung ist nicht mit der notwendigen gesicherten Erwartung verbunden, dass das zunächst fingierte Aufenthaltsrecht auch tatsächlich besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 26.01.2006 - 11 S 1704/05 -; BayVGH vom 04.08.2005 - 10 CS 05.1658 - juris; Hess.VGH vom 26.07.2007 - 11 TG 1414/07 - juris; ebenso - zur Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 - EuGH, Urteil vom 16.12.1992, a.a.O.; BVerwG vom 10.05.1995 - 1 B 72.95 - InfAuslR 1995, 312 = Buchholz 402.240 § 69 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil des Senats vom 15.10.2003 - 11 S 910/03 -, FamRZ 2004, 1103). Zu dem demnach maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis aber hatte der Antragsteller nur etwas mehr als einen Monat bei der Fa. C. GmbH gearbeitet. Im Übrigen hätte der Antragsteller die notwendige einjährige Beschäftigungsdauer bei der Fa. C. GmbH auch dann nicht erreicht, wenn mit dem Beschwerdevorbringen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 20.06.2007 abgestellt würde. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller - wie er selbst einräumt - nur knapp 11 Monate bei dieser Firma beschäftigt.
3. Schließlich ist dem Antragsteller auch nicht deshalb ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet eingeräumt, weil er in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet im Besitz einer gegenüber der Aufenthaltserlaubnis weitergehenden Rechtsposition gewesen wäre und sich die Beschränkung des Aufenthaltsrechts deshalb als nach Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 unzulässige Diskriminierung gegenüber den anderen Arbeitnehmern aus der Europäischen Union darstellen würde. Dabei kann offen gelassen werden, ob einer unbefristeten oder jedenfalls zeitlich in ihrer Geltung über das Aufenthaltsrecht hinausgehenden Arbeitserlaubnis eine auch aufenthaltsrechtlich relevante Rechtsposition zugesprochen werden kann (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - Rs. C-4/05 -, Slg. 2006, I-10279 - Güzeli = InfAuslR 2007, 1 und Urteil vom 14.12.2006 - C-97/05 -, Slg. 2006, I-11917 - Gattoussi = InfAuslR 2007, 89 sowie bejahend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2007 - 13 S 1059/07 -, juris und verneinend BVerwG, Urteil vom 01.07.2003 - 1 C 18/02 -, NVwZ 2004, 241 = InfAuslR 2004, 54 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2007 - 18 B 108/07 -, juris; kritisch auch Hailbronner, NVwZ 2007, 415). Denn dem Antragsteller ist eine solche, zeitlich über das Aufenthaltsrecht hinausgehende eigenständige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt allenfalls in einem letztlich unerheblichen Maße eingeräumt. Dies ergibt sich daraus, dass das Recht des Antragstellers zur Ausübung einer Beschäftigung nicht mehr - wie nach der bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes (vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950, 2001, ber. BGBl. 2005 I S. 725) geltenden Regelung des § 284 SGB III (i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes vom 24.03.1997, BGBl. I 594, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.04.2003, BGBl. I S. 602) - auf einer eigenständigen Arbeitserlaubnis beruht. Vielmehr wurde dem Antragsteller die Erwerbstätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 5 AufenthG unmittelbar und ausschließlich durch die ihm am 30.08.2005 nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis gestattet. Dem Hinweis in der Aufenthaltserlaubnis auf diese Gestattung kommt gegenüber der hier allein maßgeblichen gesetzlichen Regelung nur die Bedeutung eines deklaratorischen Vermerks zu (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; BT-Drs. 15/420 S. 69). Dieser unmittelbaren Bindung der Gestattung einer Erwerbstätigkeit an die Erteilung eines Aufenthaltstitels entspricht es, wenn diese Gestattung auch in ihrer Gültigkeitsdauer an den Fortbestand des entsprechenden Aufenthaltsrechts gekoppelt ist und somit auch grundsätzlich mit dem Ablauf der Geltungsdauer einer Aufenthalterlaubnis erlischt (so auch Armbruster, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 10 05/2007).
Durch die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wird der Antragsteller auch nicht deshalb im Sinne des Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 in unzulässiger Weise gegenüber den anderen Arbeitnehmern aus der Europäischen Union diskriminiert, weil die mit dem Aufenthaltserlaubnisantrag verbundene Gestattung der Erwerbstätigkeit nach § 81 Abs. 4 AufenthG und § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis hinaus noch während des gerichtlichen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz fortdauerte. Denn mit der hiermit gegebenen Gestattung der Erwerbstätigkeit wird dem Ausländer keine eigenständige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt eingeräumt, die - wie bei den Arbeitnehmern aus der Europäischen Union - vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts unabhängig wäre und deren Entzug durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts sich deshalb gegenüber diesen Arbeitnehmern als nach Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 unzulässige Diskriminierung darstellen könnte. Vielmehr hat das vorläufige Beschäftigungsrecht des Antragstellers seinen Grund allein in der gesetzlichen Vermutung, dass das Fehlen eines Anspruchs auf Verlängerung des bisherigen Aufenthaltsrechts bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde und dem Abschluss eines Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz noch unsicher ist, so dass es unverhältnismäßig wäre, dem Ausländer die Möglichkeit der Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit bereits vor einer entsprechenden ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde und der Verwaltungsgerichte zu nehmen. Ebenso wie in den sonstigen Fällen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bleibt das Beschäftigungsrecht des Ausländers insoweit allein auf das - in seinem Bestand allerdings streitige - Aufenthaltsrecht bezogen, als es unmittelbar mit dem Eintritt der Bestandskraft der ausländerrechtlichen Entscheidung oder des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen diese wieder entfällt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme, die wie im vorliegenden Fall dem Ausländer eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet, der Streitwert regelmäßig in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 -, EZAR-NF 98 Nr. 7). Daneben ist die Abschiebungsandrohung als Annex zu der Entscheidung zur Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der Festsetzung des Streitwerts nicht gesondert zu berücksichtigen, zumal ihre Rechtmäßigkeit im Beschwerdeverfahren keine eigenständige Rolle gespielt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2008 - 11 S 2765/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2008 - 11 S 2765/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2008 - 11 S 2765/07 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen


(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt. (2) Das Visum und die Aufenthalt

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten


(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre frei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2008 - 11 S 2765/07 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2008 - 11 S 2765/07 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2007 - 13 S 1059/07

bei uns veröffentlicht am 27.09.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2006 - 11 K 1727/06 - geändert; die Verfügung der Beklagten vom 1.4.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Nov. 2005 - 11 S 611/05

bei uns veröffentlicht am 17.11.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2005 - 10 K 144/05 - wird zurückgewiesen. Gründe   1  Über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streit
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2008 - 11 S 2765/07.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 10. Apr. 2017 - 4 K 671/17

bei uns veröffentlicht am 10.04.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe  I.1 Dem Antrag des Antragstellers,2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juli 2008 - 13 S 708/08

bei uns veröffentlicht am 10.07.2008

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.12.2007 - 2 K 4519/07 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2007 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.7.2007 w

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2006 - 11 K 1727/06 - geändert; die Verfügung der Beklagten vom 1.4.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.3.2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahr 1958 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 in das Bundesgebiet ein und wurde zunächst nach zwei erfolglosen Asylverfahren im Bundesgebiet geduldet. Am 16.5.2002 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum 16.5.2004 befristete Aufenthaltsbefugnis, die am 30.3.2004 bis zum 17.5.2006 verlängert wurde. Hintergrund der Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse war die Tatsache, dass im Jahr 2000 zugunsten der Ehefrau des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt worden war.
Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 1.4.2005 die am 30.3.2004 verlängerte Aufenthaltsbefugnis mit Wirkung für die Zukunft zurück und drohte ihm mit einer Ausreisefrist bis zum 29.4.2005 die Abschiebung nach Algerien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der für die Ehefrau des Klägers günstige Bescheid des Bundesamts vom 10.8.2000 sei am 15.6.2003 widerrufen worden, und die Aufenthaltsbefugnis des Klägers sei verlängert worden, ohne dass man sich vergewissert habe, ob dieser Widerruf unanfechtbar geworden sei. Nach der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheides hätten die Verlängerungsvoraussetzungen nicht vorgelegen, wie dem Kläger bekannt gewesen sei. Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis bestehe nicht. Bei dem Kläger liege zwar ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor; er habe sich jedoch nicht integriert. Er gehe erst seit mehr als fünf Jahren einer Beschäftigung nach, die allerdings die finanziellen Bedürfnisse der Familie (Ehefrau und sechs Kinder) nicht decken könne. Auch komme er der Passpflicht nicht nach und sei zur Mitarbeit in diesem Bereich nicht bereit. Auch die Kinder des Klägers seien in Deutschland nicht integriert.
Der hiergegen am 2.5.2005 eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.3.2006 mit der Maßgabe zurückgewiesen, die bis zum 17.5.2006 verlängerte Aufenthaltsbefugnis gelte mit Wirkung der Bekanntgabe der Entscheidung zum 2.4.2005 als zurückgenommen. Die Widerspruchsbehörde führt aus, die Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in der Person der Ehefrau des Klägers sei im Juni 2003 widerrufen worden und bestandskräftig; die Ausländerbehörde habe wegen der getrennten Wohnsitze des Klägers und seiner Restfamilie erst im April 2004 vom Widerruf Kenntnis erlangt. Nach Wegfall des Ausreisehindernisses hätte die Aufenthaltsbefugnis am 30.3.2004 nicht verlängert werden dürfen.
Zur Begründung der am 28.4.2006 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der Rücknahmebescheid verstoße gegen die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG. Im Übrigen sei im Zeitpunkt dieses Bescheides bereits klar gewesen, dass wegen laufender Asylverfahren der beiden jüngsten Kinder auf unabsehbare Zeit ein rechtliches Abschiebungsverbot bestehe. Auch habe zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AuslG bestanden, der von der Widerspruchsbehörde nicht geprüft worden sei.
Die Beklagte hat im Klageverfahren den Rücknahmebescheid verteidigt.
Mit Urteil vom 4.12.2006 - 11 K 1727/06 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis habe am 30.3.2004 nicht verlängert werden dürfen, weil das Abschiebungshindernis in der Person seiner Ehefrau nicht mehr vorgelegen habe. Der entsprechende Widerrufsbescheid sei seit dem 18.3.2004 rechtskräftig. Auch ein anderweitiger Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbefugnis habe nicht vorgelegen; insbesondere seien die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG nicht gegeben gewesen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG sei eingehalten, und das der Behörde eröffnete Rücknahmeermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Ein vorrangiges Interesse des Klägers bestehe bereits wegen eines fehlenden anderweitigen Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel nicht. Insofern scheide auch § 26 Abs. 4 AufenthG als Anspruchsgrundlage aus. Auch sonstige Ermessenfehler seien nicht zu erkennen, und auch die Abschiebungsandrohung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen die am 18.12.2006 zugestellte Entscheidung hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt; mit Beschluss vom 3.5.2007 hat der Senat die Berufung zugelassen. In der rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung nimmt der Kläger auf den Zulassungsantrag Bezug und trägt vor, das klagabweisende Urteil sei fehlerhaft, da ihm am 8.9.2002 eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt worden sei. Dementsprechend sei er bereits seit 1999 bei der Firma Mc Donalds Deutschland in Sindelfingen in Vollzeit beschäftigt. Aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und seinem Heimatland Algerien habe er Anspruch auf Unterlassung jeder Diskriminierung; hieraus folge nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis mit der Dauer der ihm erteilten unbefristeten Arbeitserlaubnis in Deckung zu bringen sei. Insofern stehe ihm ein anderweitiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu, der von Abschiebungshindernissen in der Person seiner Ehefrau unabhängig sei. Dass Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für eine Aufenthaltsbeendigung bestünden, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Im übrigen habe die Behörde irrtümlich angenommen, er sei im Bundesgebiet weder wirtschaftlich noch gesellschaftlich integriert; dabei habe das Gericht verkannt, dass er rückwirkend seit Oktober 2002 für seine vier Kinder und ab Dezember/Januar 2005 für zwei weitere Kinder einen Kindergeldanspruch habe. Dieser Anspruch solle mit einem Erstattungsanspruch gegen seine Ehefrau verrechnet werden; dies müsse aber gerichtlich erst geklärt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4.12.2006 - 11 K 1727/06 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 1.4.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.3.2006 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Die Beklagte trägt vor, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko kein aufenthaltsrechtlicher Anspruch für marokkanische Arbeitnehmer. Insofern müsse das gleiche gelten zu Art. 67 des hier einschlägigen Mittelmeer-Abkommens mit Algerien. Dieser Auffassung werde auch in der Literatur vertreten. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Abkommen mit Marokko sei daher für den vorliegenden Fall nicht zu folgen.
13 
Beide Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor; auf ihren Inhalt wird verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, da beide Beteiligte auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig begründete Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) hat Erfolg; die von dem Kläger mit der Anfechtungsklage angegriffene Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Beklagten vom 1.4.2005) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass sie und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart 31.3.206 aufzuheben waren. Der Rücknahme der dem Kläger am 30.3.2004 (erneut) erteilten Aufenthaltsbefugnis steht nämlich ein dem Kläger zustehendes anderweitiges Aufenthaltsrecht entgegen.
17 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden; diese Vorschrift gilt auch für ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnisse (siehe BVerwG, Urteil vom 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298, 304 und zuletzt Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470). Der Senat kann offenlassen, ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Rücknahme bzw. des Widerspruchsbescheids ein Anspruch auf Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG oder ein Aufenthaltstitel nach den zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bereits geltenden Regelungen des AufenthG (§§ 23 i.V.m. der Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt bzw. § 25 oder § 26 Abs. 4 AufenthG) zustand; unabhängig hiervon ist die behördliche Rücknahmeentscheidung bereits deswegen rechtlich zu beanstanden, weil der Kläger aufenthaltsrechtlich zu seinen Gunsten auf ein aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (im folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien, Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.10.2005, L 265/2) abgeleitetes Aufenthaltsrecht verweisen kann. Es ist anerkannt, dass der Rücknahme eines Aufenthaltstitels ein anderweitiger Aufenthaltstitel entgegengehalten werden kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 23.5.1995, a.a.O.; zur vergleichbaren Problematik bei der Widerrufsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG siehe BVerwG, Urteil vom 20.2.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2007 - 13 S 2409/06 -, juris und Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 951/06 -, VBlBW 2006, 442). Ein solcher Fall ist hier gegeben, wobei es ohne rechtliche Bedeutung ist, dass das Entgegenstehen des Anspruchs auf einen anderweitigen Aufenthaltstitel im vorliegenden Fall erst im Berufungszulassungsverfahren gerügt worden ist und nicht bereits Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Erörterung war (vgl. dazu Sodan/Ziekow, VwGO, 2006, Rn 88 f. zu § 124.).
18 
Der Kläger unterfällt als algerischer Staatsangehöriger dem Regelungsbereich des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits. Art. 67 Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat für algerische Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Regelung gewährt, „die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet“. Der Kläger ist unstreitig seit Jahren Arbeitnehmer im Sinn dieser Regelung; er ist seit dem 8.9.2002 Inhaber einer unbefristeten Arbeitsberechtigung des (damaligen) Arbeitsamts Stuttgart, die auch nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes fortgilt (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
19 
Was die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen solcher unbefristeter Arbeitsgenehmigungen angeht, hat der für die Auslegung der einzelnen Europa-Mittelmeer-Abkommen im Hinblick auf die jeweils verliehene Rechtsstellung letztlich maßgebende Europäische Gerichtshof zu vergleichbaren Antidiskriminierungsvorschriften (Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien vom 17.7.1995 und Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Marokko vom 27.4.1976, jetzt Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko vom 26.2.1996) entschieden, dass die dort enthaltenen, auf die „Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen“ bezogenen Antidiskriminierungsgrundsätze auch eine aufenthaltsrechtliche Wirkung haben; übersteigt der zeitliche Anwendungsbereich einer einem solchen Staatsangehörigen enthaltenen Arbeitserlaubnis die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis, so führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer aus der „zeitlich überschießenden“ Arbeitserlaubnis auch ein entsprechendes (weitergehendes) Aufenthaltsrecht ableiten kann (siehe dazu EuGH, Urteil vom 2.3.1999 - C 416/96 - El Yassini, InfAuslR 1999, 218, und Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 - Gattoussi, InfAuslR 2007, 89, Rn 38 f.). Damit ist der Europäische Gerichtshof der anderslautenden deutschen Rechtsprechung (siehe BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, NVwZ 2004, 241, 245; OVG Münster, Beschluss vom 25.7.2005 - 18 B 983/05 -, juris und vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, DVBl. 2007, 983; BayVGH, Beschluss vom 23.3.2006 - 24 CS 06.514 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 6.4.2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, 285) entgegengetreten. Der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zur aufenthaltsrechtlichen Wirkung „überschießender“ Arbeitserlaubnisse schließt sich der Senat, der als nationales Gericht im Interesse der einheitlichen Anwendung des Europarechts grundsätzlich gehalten ist, die vom EuGH vorgegebene Auslegung anzuwenden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6.10.1982 - Rs 283/81 - CILFIT -, Slg. 1982, 3415, Rn 16 ff.), jedenfalls für das hier streitige Abkommen mit Algerien an. Im Einzelnen:
20 
Insbesondere aus der Entscheidung vom 14.12.2006 (a.a.O.) und der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung der im Urteil El Yassini entwickelten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer nach Art. 10 ARB 1/80 (EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C 4/05 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, 4, Rn 52) ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof auch einer nach deutschem Recht erteilten Arbeitsgenehmigung (vgl. § 286 Abs. 3 SGB III) eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimisst. Beide Verfahren betrafen Arbeitnehmer, die aufgrund entsprechender arbeitsrechtlicher Erlaubnisse dem deutschen Arbeitsmarkt angehörten. Dem Urteil Güzeli (a.a.O.) und auch der Bezugnahme auf die Entscheidung El Yassini (Urteil vom 2.3.1999, a.a.O.) in der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass der Europäische Gerichtshof es der deutschen Rechtsprechung überlässt, nach nationalem Recht zu entscheiden, ob mit der Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis mit entsprechender Wirkung für die Europa-Mittelmeer-Abkommen derartige aufenthaltsrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen oder nicht (a.A. OVG Münster a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof hat in dem Urteil Güzeli (a.a.O. S. 4) der nationalen Rechtsordnung (und damit den nationalen Gerichten) lediglich die Feststellung überlassen, “ob eine solche (d.h. der Entscheidung El Yassini vergleichbare) Fallgestaltung im Ausgangsverfahren vorlag“. Diese die Frage der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt - konkret: das Vorliegen eines Auflagenverstoßes - betreffende Zurückverweisung an das vorzulegende Gericht hätte keinen Sinn gehabt, wenn auch die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt dem Kläger kein aus der unbefristeten Arbeitsgenehmigung abgeleitetes überschießendes Aufenthaltsrecht verschaffen könnte. In der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) fehlt dementsprechend ein derartiger Hinweis auf eine der nationalen Rechtsordnung vorbehaltene abweichende Auslegungsmöglichkeit. Da nach deutschem Recht mit der Arbeitserlaubnis gerade keine aufenthaltserlaubnisunabhängigen Rechte verliehen werden (siehe dazu BVerwG, a.a.O. und Hailbronner, NVwZ 2007, S 416), würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von deutschen Arbeitserlaubnissen und -genehmigungen leerlaufen, wenn man sie auf solche Fälle beschränken würde, in denen nach innerstaatlichem Recht von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Beschäftigungsrechte verliehen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 39). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Gattoussi, a.a.O. und Güzeli, a.a.O.) Fälle aus Deutschland betroffen hat, die hinsichtlich der Arbeitserlaubnis und ihrer Wirkungen nach deutschem Recht zu beurteilen waren, und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Europäischen Gerichtshof die deutsche Rechtslage (grundsätzliche Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis vom aufenthaltsrechtlichen Status) bekannt war (siehe dazu auch den Schlussantrag des Generalanwalts Colombo vom 6.4.2006 im Verfahren Gattoussi, juris). Der für die anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) und die Literatur (Hailbronner a.a.O.) entscheidende - und allerdings durchaus schwerwiegende - Einwand gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die Abkommen mit Marokko (El Yassini) und Tunesien (Gattoussi) war auch weniger die innerdeutsche Konstruktion des Verhältnisses zwischen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, sondern vielmehr der Hinweis darauf, dass der vom Europäischen Gerichtshof getroffenen Auslegung eine anderslautende „Gemeinsame Erklärung“ der jeweiligen Vertragsparteien entgegenstand, die ihrerseits Vertragsbestandteil geworden ist (siehe etwa Art. 91 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien). Diese Gemeinsame Erklärung lautet z.B. hinsichtlich Tunesien, dass Art. 64 Abs. 1 „nicht in Anspruch genommen werden (kann), um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten sowie die ... bilateralen Übereinkünfte ... maßgeblich“ (zur völkerrechtlichen Bedeutung einer solchen Gemeinsamen Erklärung vgl. insbesondere Hailbronner a.a.O. S. 415, 416 m.w.N.; siehe auch BVerwG a.a.O.). Der Senat kann offenlassen, inwieweit eine solche Gemeinsame Erklärung - dort, wo sie abgegeben worden ist - der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Erfolg entgegengehalten werden kann; immerhin hat auch der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren Gattoussi eingeräumt, aus der Gemeinsamen Erklärung ergebe sich jedenfalls, dass das Diskriminierungsverbot „als solches“ nicht der Regelung des Aufenthaltsrechts diene (Urteil vom 14.12.2006, a.a.O. Rn 35). Für den vorliegenden Fall ist der aus einer derartigen Gemeinsamen Erklärung hergeleitete grundsätzliche Einwand gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur aufenthaltsrechtlichen Wirkung von Arbeitserlaubnissen und Arbeitsgenehmigungen aber nicht weiterführend; das hier einschlägige und als letztes derartiges Abkommen geschlossene Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien enthält nämlich eine vergleichbare Gemeinsame Erklärung nicht (mehr). Es liegen lediglich Gemeinsame Erklärungen zu Art. 44, 84, 104 und 110 des Abkommens sowie „zum Austausch von Menschen“ und betreffend das Fürstentum Andorra, die Republik San Marino und zur „Ursprungskumulierung“ vor, so dass Art. 67 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens Algerien im vorliegenden Fall gerade nicht völkerrechtlich eingeschränkt ist. Auch sind aufenthaltsrechtliche Fragen in Art. 103 des hier einschlägigen Abkommens nicht aus dem Regelungsbereich des Abkommens herausgenommen worden. Damit geht der Senat davon aus, dass die aufenthaltsrechtlichen Vorbehalte, die in den sonstigen Europa-Mittelmeer-Abkommen in den genannten Gemeinsamen Erklärungen enthalten sind, jedenfalls in dem hier anzuwendenden Abkommen mit Algerien für die Vertragsparteien nicht (mehr) maßgebend waren. Ob dies darauf beruht, dass die Vertragsparteien in Kenntnis der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere der Entscheidung im Fall El Yassini) solchen aufenthaltsrechtlichen Vorbehalten in Gemeinsamen Erklärungen keine Bedeutung mehr beimaßen oder nicht, kann der Senat offenlassen; jedenfalls kann dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Arbeitnehmer mit algerischer Staatsangehörigkeit kein Völkerrechtsverstoß entgegengehalten werden.
21 
Ergibt sich danach für den Kläger aus Art. 67 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens-Tunesien ein entsprechendes „überschießendes“ Aufenthaltsrecht, so ist dies lediglich durch die dem Abkommen selbst zu entnehmenden Vorbehalte begrenzt, die dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates sowie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen (siehe EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 40 m.w.N.). Dass das dem Kläger aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien zustehende, aus der „überschießenden“ Arbeitserlaubnis abgeleitete Aufenthaltsrecht nach diesen Grundsätzen - etwa wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes - konkret zu beschränken ist, trägt die Beklagte nicht vor, und dies lässt sich aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten auch nicht entnehmen. Ebenso wenig kann diesem Aufenthaltsrecht die nach nationalem Recht für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen relevante Passlosigkeit (siehe § 5 Abs. 1 AufenthG) entgegengehalten werden.
22 
Dementsprechend war das erstinstanzliche Urteil abzuändern; die gegen den Kläger ergangene Rücknahmeverfügung sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid waren aufzuheben.
23 
Das gleiche gilt für die der Rücknahmeverfügung beigegebene Abschiebungsandrohung, da deren Voraussetzung (Ausreisepflicht, siehe §§ 50, 58, 59 Abs. 1 AufenthG ) durch die Aufhebung der Rücknahmeverfügung entfallen sind.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Auslegung der im Wortlaut nahezu identischen Antidiskriminierungsvorschriften der Europa-Mittelmeer-Abkommen angesichts der in der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehenden Uneinigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist.
26 
Beschluss
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000.-- EUR festgesetzt (§§ 63, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar („§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, da beide Beteiligte auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig begründete Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) hat Erfolg; die von dem Kläger mit der Anfechtungsklage angegriffene Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Beklagten vom 1.4.2005) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass sie und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart 31.3.206 aufzuheben waren. Der Rücknahme der dem Kläger am 30.3.2004 (erneut) erteilten Aufenthaltsbefugnis steht nämlich ein dem Kläger zustehendes anderweitiges Aufenthaltsrecht entgegen.
17 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden; diese Vorschrift gilt auch für ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnisse (siehe BVerwG, Urteil vom 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298, 304 und zuletzt Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470). Der Senat kann offenlassen, ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Rücknahme bzw. des Widerspruchsbescheids ein Anspruch auf Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG oder ein Aufenthaltstitel nach den zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bereits geltenden Regelungen des AufenthG (§§ 23 i.V.m. der Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt bzw. § 25 oder § 26 Abs. 4 AufenthG) zustand; unabhängig hiervon ist die behördliche Rücknahmeentscheidung bereits deswegen rechtlich zu beanstanden, weil der Kläger aufenthaltsrechtlich zu seinen Gunsten auf ein aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (im folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien, Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.10.2005, L 265/2) abgeleitetes Aufenthaltsrecht verweisen kann. Es ist anerkannt, dass der Rücknahme eines Aufenthaltstitels ein anderweitiger Aufenthaltstitel entgegengehalten werden kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 23.5.1995, a.a.O.; zur vergleichbaren Problematik bei der Widerrufsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG siehe BVerwG, Urteil vom 20.2.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2007 - 13 S 2409/06 -, juris und Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 951/06 -, VBlBW 2006, 442). Ein solcher Fall ist hier gegeben, wobei es ohne rechtliche Bedeutung ist, dass das Entgegenstehen des Anspruchs auf einen anderweitigen Aufenthaltstitel im vorliegenden Fall erst im Berufungszulassungsverfahren gerügt worden ist und nicht bereits Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Erörterung war (vgl. dazu Sodan/Ziekow, VwGO, 2006, Rn 88 f. zu § 124.).
18 
Der Kläger unterfällt als algerischer Staatsangehöriger dem Regelungsbereich des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits. Art. 67 Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat für algerische Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Regelung gewährt, „die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet“. Der Kläger ist unstreitig seit Jahren Arbeitnehmer im Sinn dieser Regelung; er ist seit dem 8.9.2002 Inhaber einer unbefristeten Arbeitsberechtigung des (damaligen) Arbeitsamts Stuttgart, die auch nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes fortgilt (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
19 
Was die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen solcher unbefristeter Arbeitsgenehmigungen angeht, hat der für die Auslegung der einzelnen Europa-Mittelmeer-Abkommen im Hinblick auf die jeweils verliehene Rechtsstellung letztlich maßgebende Europäische Gerichtshof zu vergleichbaren Antidiskriminierungsvorschriften (Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien vom 17.7.1995 und Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Marokko vom 27.4.1976, jetzt Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko vom 26.2.1996) entschieden, dass die dort enthaltenen, auf die „Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen“ bezogenen Antidiskriminierungsgrundsätze auch eine aufenthaltsrechtliche Wirkung haben; übersteigt der zeitliche Anwendungsbereich einer einem solchen Staatsangehörigen enthaltenen Arbeitserlaubnis die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis, so führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer aus der „zeitlich überschießenden“ Arbeitserlaubnis auch ein entsprechendes (weitergehendes) Aufenthaltsrecht ableiten kann (siehe dazu EuGH, Urteil vom 2.3.1999 - C 416/96 - El Yassini, InfAuslR 1999, 218, und Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 - Gattoussi, InfAuslR 2007, 89, Rn 38 f.). Damit ist der Europäische Gerichtshof der anderslautenden deutschen Rechtsprechung (siehe BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, NVwZ 2004, 241, 245; OVG Münster, Beschluss vom 25.7.2005 - 18 B 983/05 -, juris und vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, DVBl. 2007, 983; BayVGH, Beschluss vom 23.3.2006 - 24 CS 06.514 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 6.4.2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, 285) entgegengetreten. Der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zur aufenthaltsrechtlichen Wirkung „überschießender“ Arbeitserlaubnisse schließt sich der Senat, der als nationales Gericht im Interesse der einheitlichen Anwendung des Europarechts grundsätzlich gehalten ist, die vom EuGH vorgegebene Auslegung anzuwenden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6.10.1982 - Rs 283/81 - CILFIT -, Slg. 1982, 3415, Rn 16 ff.), jedenfalls für das hier streitige Abkommen mit Algerien an. Im Einzelnen:
20 
Insbesondere aus der Entscheidung vom 14.12.2006 (a.a.O.) und der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung der im Urteil El Yassini entwickelten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer nach Art. 10 ARB 1/80 (EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C 4/05 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, 4, Rn 52) ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof auch einer nach deutschem Recht erteilten Arbeitsgenehmigung (vgl. § 286 Abs. 3 SGB III) eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimisst. Beide Verfahren betrafen Arbeitnehmer, die aufgrund entsprechender arbeitsrechtlicher Erlaubnisse dem deutschen Arbeitsmarkt angehörten. Dem Urteil Güzeli (a.a.O.) und auch der Bezugnahme auf die Entscheidung El Yassini (Urteil vom 2.3.1999, a.a.O.) in der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass der Europäische Gerichtshof es der deutschen Rechtsprechung überlässt, nach nationalem Recht zu entscheiden, ob mit der Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis mit entsprechender Wirkung für die Europa-Mittelmeer-Abkommen derartige aufenthaltsrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen oder nicht (a.A. OVG Münster a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof hat in dem Urteil Güzeli (a.a.O. S. 4) der nationalen Rechtsordnung (und damit den nationalen Gerichten) lediglich die Feststellung überlassen, “ob eine solche (d.h. der Entscheidung El Yassini vergleichbare) Fallgestaltung im Ausgangsverfahren vorlag“. Diese die Frage der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt - konkret: das Vorliegen eines Auflagenverstoßes - betreffende Zurückverweisung an das vorzulegende Gericht hätte keinen Sinn gehabt, wenn auch die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt dem Kläger kein aus der unbefristeten Arbeitsgenehmigung abgeleitetes überschießendes Aufenthaltsrecht verschaffen könnte. In der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) fehlt dementsprechend ein derartiger Hinweis auf eine der nationalen Rechtsordnung vorbehaltene abweichende Auslegungsmöglichkeit. Da nach deutschem Recht mit der Arbeitserlaubnis gerade keine aufenthaltserlaubnisunabhängigen Rechte verliehen werden (siehe dazu BVerwG, a.a.O. und Hailbronner, NVwZ 2007, S 416), würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von deutschen Arbeitserlaubnissen und -genehmigungen leerlaufen, wenn man sie auf solche Fälle beschränken würde, in denen nach innerstaatlichem Recht von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Beschäftigungsrechte verliehen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 39). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Gattoussi, a.a.O. und Güzeli, a.a.O.) Fälle aus Deutschland betroffen hat, die hinsichtlich der Arbeitserlaubnis und ihrer Wirkungen nach deutschem Recht zu beurteilen waren, und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Europäischen Gerichtshof die deutsche Rechtslage (grundsätzliche Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis vom aufenthaltsrechtlichen Status) bekannt war (siehe dazu auch den Schlussantrag des Generalanwalts Colombo vom 6.4.2006 im Verfahren Gattoussi, juris). Der für die anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) und die Literatur (Hailbronner a.a.O.) entscheidende - und allerdings durchaus schwerwiegende - Einwand gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die Abkommen mit Marokko (El Yassini) und Tunesien (Gattoussi) war auch weniger die innerdeutsche Konstruktion des Verhältnisses zwischen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, sondern vielmehr der Hinweis darauf, dass der vom Europäischen Gerichtshof getroffenen Auslegung eine anderslautende „Gemeinsame Erklärung“ der jeweiligen Vertragsparteien entgegenstand, die ihrerseits Vertragsbestandteil geworden ist (siehe etwa Art. 91 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien). Diese Gemeinsame Erklärung lautet z.B. hinsichtlich Tunesien, dass Art. 64 Abs. 1 „nicht in Anspruch genommen werden (kann), um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten sowie die ... bilateralen Übereinkünfte ... maßgeblich“ (zur völkerrechtlichen Bedeutung einer solchen Gemeinsamen Erklärung vgl. insbesondere Hailbronner a.a.O. S. 415, 416 m.w.N.; siehe auch BVerwG a.a.O.). Der Senat kann offenlassen, inwieweit eine solche Gemeinsame Erklärung - dort, wo sie abgegeben worden ist - der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Erfolg entgegengehalten werden kann; immerhin hat auch der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren Gattoussi eingeräumt, aus der Gemeinsamen Erklärung ergebe sich jedenfalls, dass das Diskriminierungsverbot „als solches“ nicht der Regelung des Aufenthaltsrechts diene (Urteil vom 14.12.2006, a.a.O. Rn 35). Für den vorliegenden Fall ist der aus einer derartigen Gemeinsamen Erklärung hergeleitete grundsätzliche Einwand gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur aufenthaltsrechtlichen Wirkung von Arbeitserlaubnissen und Arbeitsgenehmigungen aber nicht weiterführend; das hier einschlägige und als letztes derartiges Abkommen geschlossene Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien enthält nämlich eine vergleichbare Gemeinsame Erklärung nicht (mehr). Es liegen lediglich Gemeinsame Erklärungen zu Art. 44, 84, 104 und 110 des Abkommens sowie „zum Austausch von Menschen“ und betreffend das Fürstentum Andorra, die Republik San Marino und zur „Ursprungskumulierung“ vor, so dass Art. 67 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens Algerien im vorliegenden Fall gerade nicht völkerrechtlich eingeschränkt ist. Auch sind aufenthaltsrechtliche Fragen in Art. 103 des hier einschlägigen Abkommens nicht aus dem Regelungsbereich des Abkommens herausgenommen worden. Damit geht der Senat davon aus, dass die aufenthaltsrechtlichen Vorbehalte, die in den sonstigen Europa-Mittelmeer-Abkommen in den genannten Gemeinsamen Erklärungen enthalten sind, jedenfalls in dem hier anzuwendenden Abkommen mit Algerien für die Vertragsparteien nicht (mehr) maßgebend waren. Ob dies darauf beruht, dass die Vertragsparteien in Kenntnis der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere der Entscheidung im Fall El Yassini) solchen aufenthaltsrechtlichen Vorbehalten in Gemeinsamen Erklärungen keine Bedeutung mehr beimaßen oder nicht, kann der Senat offenlassen; jedenfalls kann dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Arbeitnehmer mit algerischer Staatsangehörigkeit kein Völkerrechtsverstoß entgegengehalten werden.
21 
Ergibt sich danach für den Kläger aus Art. 67 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens-Tunesien ein entsprechendes „überschießendes“ Aufenthaltsrecht, so ist dies lediglich durch die dem Abkommen selbst zu entnehmenden Vorbehalte begrenzt, die dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates sowie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen (siehe EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 40 m.w.N.). Dass das dem Kläger aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien zustehende, aus der „überschießenden“ Arbeitserlaubnis abgeleitete Aufenthaltsrecht nach diesen Grundsätzen - etwa wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes - konkret zu beschränken ist, trägt die Beklagte nicht vor, und dies lässt sich aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten auch nicht entnehmen. Ebenso wenig kann diesem Aufenthaltsrecht die nach nationalem Recht für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen relevante Passlosigkeit (siehe § 5 Abs. 1 AufenthG) entgegengehalten werden.
22 
Dementsprechend war das erstinstanzliche Urteil abzuändern; die gegen den Kläger ergangene Rücknahmeverfügung sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid waren aufzuheben.
23 
Das gleiche gilt für die der Rücknahmeverfügung beigegebene Abschiebungsandrohung, da deren Voraussetzung (Ausreisepflicht, siehe §§ 50, 58, 59 Abs. 1 AufenthG ) durch die Aufhebung der Rücknahmeverfügung entfallen sind.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Auslegung der im Wortlaut nahezu identischen Antidiskriminierungsvorschriften der Europa-Mittelmeer-Abkommen angesichts der in der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehenden Uneinigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist.
26 
Beschluss
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000.-- EUR festgesetzt (§§ 63, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar („§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.

(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.

(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung.

(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält. Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.

(7) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2005 - 10 K 144/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.02.2005 entscheidet nach Übertragung des Verfahrens durch den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).
Die Beschwerde ist zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 GKG), aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für den Antrag der Antragstellerin vom 17.01.2005 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zutreffend auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG bestimmt sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000.-- EUR anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).
Allgemeiner gerichtlicher Spruchpraxis entspricht es dabei, in Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den in der Hauptsache anzunehmenden Streitwert regelmäßig zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.02.2004 - 4 S 2381/03 -, NVwZ-RR 2004, 619; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.1992 - Bs II 137/91 -, NVwZ-RR 1993, 108; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh. § 164, Rn. 11 m.w.N.). Dies erscheint typischerweise im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens und die damit regelmäßig verbundene - im Vergleich zum Hauptsacheverfahren - geringere Bedeutung des Eilrechtsschutzes für den Kläger gerechtfertigt. Dementsprechend empfiehlt auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) unter 1.5 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (ebenso bereits I.7. der Fassung vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563).
Daraus folgt aber auch, dass bei einer entsprechend gesteigerten Bedeutung der Eilentscheidung für den Kläger der Streitwert im Ermessensweg zu erhöhen ist. Auch dies sieht der Streitwertkatalog 2004 in 1.5 vor (ebenso I.7. Fassung 1996): Danach kann in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Ebenso entscheidet die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in derartigen Fällen (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.1993 - 14 S 2544/93 -, NVwZ-RR 1994, 304; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.06.2003 - 8 M 12/03, 8 O 3/03 -, NVwZ-RR 2004, 159; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 08.11.1982 - 11 B 175/82 -, NVwZ 1983, 172).
Von einer solchen gesteigerten Bedeutung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig dann aus, wenn - wie vorliegend - der Ausländer sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme wendet, die ihm eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet (vgl. bspw. Senatsbeschlüsse vom 01.06.2004 - 11 S 65/04 -, vom 27.05.2004 - 11 S 854/04 -, vom 18.05.2004 - 11 S 772/04 - und vom 12.11.2003 - 11 S 2240/03 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -). Dabei geht es in der Regel darum, ob der Ausländer als Folge der Entscheidung das Bundesgebiet zu verlassen hat oder nicht. Der Senat schließt aus den mit der - freiwilligen oder erzwungenen - Ausreise verbundenen besonderen faktischen Folgen (Verlust von Arbeitsstelle, Wohnung und sozialem Umfeld), denen insbesondere eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, dass der Kläger bereits im Eilverfahren ein Interesse an der erstrebten Entscheidung hat, das demjenigen im Hauptsacheverfahren gleichkommt. Denn selbst wenn er im Hauptsacheverfahren obsiegen würde, wären die mit der Ausreise verbundenen Folgen nicht mehr ohne weiteres und in der Regel auch nicht in vollem Umfang wieder zu beseitigen.
Diesen schwerwiegenden Folgen, denen durchaus existenzielle Bedeutung zukommen kann, sind die Folgen der zur Beschwerdebegründung herangezogenen behördlichen Entscheidungen aus dem Bereich des Fahrerlaubnis- und Gaststättenrechts nicht gleichzustellen. Zwar mag es auch dort im Einzelfall um schwerwiegende wirtschaftliche Folgen gehen. Gleichwohl sind sie eher selten mit der Situation des zur Ausreise verpflichteten Ausländers vergleichbar, der in seinen gesamten Lebensumständen betroffen ist. Solchen seltenen Fällen kann darüber hinaus auch in Fahrerlaubnissachen durch die Erhöhung des Hauptsachestreitwerts (vgl. 46.4, 46.6, 46.12 des Streitwertkatalogs; s. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.1996 - 10 S 2304/96 -, NZV 1997, 136) und im Gaststättenrecht durch - bei einem schon grundsätzlich höheren Hauptsachestreitwert, vgl. 54.1 des Streitwertkatalogs - die Abweichungsmöglichkeit in Ausnahmefällen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.2004 - 6 S 2544/04 -: „regelmäßig“) Rechnung getragen werden.
Nach den dargelegten Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht vorliegend den Streitwert zu Recht auf 5.000.-- EUR festgesetzt. Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (sachdienlich gefasst), die aufschiebende Wirkung des Widerspruch vom 13.01.2005 gegen die Verfügung des Landratsamts Freudenstadt vom 15.12.2004 wiederherzustellen. Mit der genannten Verfügung hatte das Landratsamt die der Antragstellerin am 03.06.2003 bis 02.06.2006 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nachträglich zeitlich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe befristet und gleichzeitig die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die angefochtene Verfügung bewirkte mit ihrer Bekanntgabe die Beendigung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis und nahm der Antragstellerin damit eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position im o.g. Sinn (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG bzw. § 101 Abs. 2 AufenthG; s. a. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts in einem solchen Fall keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000.-- EUR anzunehmen (vgl. §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG), der nicht weiter herabzusetzen ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.