Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. März 2009 - 11 S 3249/08

published on 30.03.2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. März 2009 - 11 S 3249/08
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

Der Streitwert des Abänderungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste nach Eheschließung mit einer Deutschen am 22.09.2002 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein. Vor Ablauf des Visums erteilte ihm das Landratsamt Heilbronn zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine bis zum 16.12.2003 befristete Aufenthaltserlaubnis, deren Geltungsdauer später bis zum 02.10.2005 verlängert wurde. Am 03.01.2003 erteilte das Arbeitsamt Heilbronn dem Antragsteller eine unbefristete Arbeitsberechtigung für eine berufliche Tätigkeit jeder Art. Der Antragsteller war danach vom 05.05.2003 bis zum 28.07.2004 bei der Firma D., ab August 2004 bis Ende März 2005 bei der Firma Ö. und ab April 2005 bei der Firma R. beschäftigt.
Am 01.10.2005 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Er und seine Ehefrau hätten sich im Dezember 2003 getrennt. Die Ehe sei seit dem 20.04.2004 geschieden. Er wolle seine Beschäftigung bei der Firma R. fortsetzen, bei der er nach wie vor einen Arbeitsplatz habe. Mit Verfügung vom 14.02.2006, dem Antragsteller zugestellt am 17.02.2006, lehnte das Landratsamt Heilbronn den Antrag ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei an. Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Stuttgart, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung berief er sich auf einen Anspruch aus § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 erster und dritter Spiegelstrich ARB 1/80. Er sei weiterhin bei der Firma R. beschäftigt. Seine Beschäftigungszeit bei der Firma Ö. müsse auf die Beschäftigungszeit bei der Firma R. angerechnet werden. Denn die Firma R. habe den Betriebsteil der Firma Ö., in dem er zuvor beschäftigt gewesen sei, übernommen. Mit Beschluss vom 31.05.2006 - 4 K 1726/06 - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Die Beschwerde des Antragstellers wies der erkennende Gerichtshof mit Beschluss vom 20.07.2006 - 1 S 1461/06 - zurück. Nachdem das Landratsamt ihm anschließend die Abschiebung ankündigt hatte, reiste der Antragsteller am 09.10.2006 in die Türkei aus, wo er sich seither aufhält.
Am 18.05.2007 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben, mit der er beantragt hat, die Verfügung des Landratsamts vom 14.02.2006 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, das die Ablehnung dieses Antrags rechtswidrig war und ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustand. Die zwischenzeitlich erfolgte Kündigung durch die Firma R. wegen Fernbleibens sei "Ergebnis der Abschiebung" und könne deshalb die streitige Verfügung nicht legitimieren. Zum Beweis für den behaupteten Teil-Betriebsübergang berufe er sich auf das Zeugnis der mit übernommenen Arbeitnehmer M.D. und A.K. sowie seines schon zuvor bei der Firma R. beschäftigten Bruders E.G.. Die Ablehnung des Verlängerungsantrags verstoße zudem gegen Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80, weil sie ihn bei der Ausübung seines Beschäftigungsrechts aus der unbefristeten und unbeschränkten Arbeitsberechtigung diskriminiere. Das folge aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26.10.2006, Rs. C-4/05 - Güzeli - und vom 14.12.2006, Rs. C-97/05 - Gattoussi -. Das Verwaltungsgericht hat den kaufmännischen Leiter und Prokuristen der Firma R. als Zeugen vernommen und anschließend die Klage durch Urteil vom 31.01.2008 abgewiesen. Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen, am 18.02.2008 eingelegten und begründeten Berufung (11 S 562/08) verfolgt der Antragsteller sein Klagebegehren weiter. Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 verweist er noch auf das in einem ähnlich gelagerten Fall stattgebende Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.07.2008 - 13 S 708/08 -.
Am 15.12.2008 hat der Antragsteller beantragt,
"den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.5.2006 - 4 K 1726/06 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen."
Zur Begründung legt er dar: Die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur aufenthaltsrechtlichen Bedeutung der Arbeitsberechtigung türkischer Arbeitnehmer stelle eine neue Tatsache dar, die es gebiete, ihm erneut den Inlandsaufenthalt zu erlauben. Er bitte um sachdienliche Auslegung des Antrags.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält den Antrag, der eindeutig als Abänderungsantrag i. S. des § 80 Abs. 7 VwGO zu verstehen und keiner anderweitigen Auslegung zugänglich sei, für unstatthaft, weil der Antragsteller freiwillig ausgereist sei.
10 
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
11 
Das tatsächliche Rechtsschutzziel des Antragstellers ist ungeachtet der Fassung seines Antrags, an die der Senat nicht gebunden ist (§ 122 Abs. 1 VwGO i. V.m. § 88 VwGO), zu ermitteln. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9). Ausgehend davon zielt der vorliegende Antrag ausschließlich auf die Abänderung des im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.5.2006 - 4 K 1726/06 - und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (nicht der Klage, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1987 - 1 C 19.95 - BVerwGE 78, 192 <209>) gegen die Verfügung des Landratsamts Heilbronn vom 14.02.2006.
12 
Der Abänderungsantrag ist zwar nach 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet.
13 
Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Gegenstand dieses Abänderungsverfahrens ist die Prüfung, ob eine zuvor im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung oder Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern allein um die Fortdauer dieser Entscheidung. Das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine abweichende Entscheidung zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruches oder der Klage nur mit Wirkung für die Zukunft getroffen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1999 - 11 VR 13/98 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 06.12.2001 - 13 S 1824/01 - und vom 08.11.1995 - 13 S 494/95 - VBlBW 1996, 98 m. w. N.). Eine Veränderung der Umstände kann auch in einer Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung oder der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage liegen, die von Einfluss für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes sowie der Interessenabwägung sind (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 197 und Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 388 jeweils m. w. N.).
14 
Der Senat ist als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung über den Abänderungsantrag berufen, da das Berufungsverfahren über die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts Heilbronn vom 14.02.2006 bei ihm anhängig ist (11 S 562/08). Der Zulässigkeit des Abänderungsantrags steht auch nicht entgegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage im - hier gegebenen - Falle der Abweisung der Anfechtungsklage im ersten Rechtszug nach § 80 b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels endet und diese Frist zum Zeitpunkt der Stellung des Abänderungsantrags bereits verstrichen war. Denn § 80 b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist nur anwendbar, wenn bei Klageabweisung in erster Instanz die aufschiebende Wirkung bereits bestanden oder die Behörde die Aussetzung der Vollziehung verfügt hat, nicht aber, wenn es - wie hier - darum geht, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs während des Rechtsmittelverfahrens erstmals anzuordnen (vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 4. Auflage, § 80 b Rn. 7; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 b Rn. 16). Der Senat unterstellt zugunsten des Antragstellers im übrigen, dass der dem Abänderungsantrag zugrunde liegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch in Bezug auf die Ablehnungsentscheidung in der Verfügung des Landratsamts statthaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - ESVGH 58, 142), insbesondere dass sie auch insoweit i. S. des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ist, als der von der Behörde abgelehnte Verlängerungsantrag nicht - auch - auf die "Erteilung" eines konstitutiven Aufenthaltstitels, sondern auf "Ausstellung" einer lediglich feststellenden (st. Rspr. vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16.03.2000, Rs. C-329/97 - Ergat - Slg. 2000, I-1487, Rn. 61, 62) Aufenthaltserlaubnis zum Nachweis eines Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG zielt (vgl. zur Anwendung der §§ 81, 84 Abs. 1 AufenthG auch in diesen Fällen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2008 - 18 B 291/08 - InfAuslR 2008, 290; a. A. OVG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2007 - 4 Bs 241/06 - NVwZ-RR 2008, 60; VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2006 - 9 K 2044/05 - juris). Insoweit dürfte entgegen der Ansicht des Antragsgegners ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers auch nach dessen - erzwungener - Ausreise grundsätzlich zu bejahen sein. Ob das auch hinsichtlich der Vollziehbarkeit der durch die Ausreise möglicherweise erledigten Abschiebungsandrohung gilt, die zwar nicht Gegenstand des mit der Berufung angefochtenen Urteils, wohl aber des bislang unbeschiedenen Widerspruchs ist, erscheint zweifelhaft, kann aber letztlich offen bleiben. Denn der Abänderungsantrag hat ungeachtet dessen jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
15 
Der Antragsteller macht als veränderten Umstand - nur - "neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur aufenthaltsrechtlichen Bedeutung der Arbeitsberechtigung türkischer Arbeitnehmer" geltend. Damit bezieht er sich erkennbar auf die von ihm zur Begründung seiner Berufung angeführten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 26.10.2006, Rs. C-4/05 - Güzeli - (Slg. 2006, I-10279) und vom 14.12.2006, Rs. C-97/05 - Gattoussi - (Slg. 2006, I-11917) sowie das daran anknüpfende Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.07.2008 - 13 S 708/08 - (VBlBW 2009, 112) und seinen Vortrag im Berufungsverfahren, wonach ihm jedenfalls aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ein Recht auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß der Arbeitsberechtigung vom 03.01.2003 zustehe. Zwar handelt es sich dabei um höchstrichterliche und obergerichtliche Entscheidungen zur Klärung umstrittener europarechtlicher Fragen, die erst nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangen sind. Sie gebieten im Fall des Antragstellers aber jedenfalls derzeit keine abweichende Entscheidung zur aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit Wirkung für die Zukunft.
16 
Zunächst erscheint die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Antragstellers nicht zwingend, aus den genannten Urteilen des EuGH ergebe sich, dass ihm nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ein Recht auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß der Arbeitsberechtigung vom 03.01.2003 zustehe. Der Ausgang des Berufungsverfahrens ist insoweit vielmehr als offen anzusehen.
17 
Im Urteil vom 14.12.2006 in der Rechtssache Gattoussi hat der EuGH Fragen zur Auslegung des Diskriminierungsverbots nach Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien vom 26.01.1998 beantwortet, die sich bei der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Verkürzung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis eines tunesischen Staatsangehörigen stellten, dem vor dem 01.01.2005 eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt worden war und der einer Beschäftigung nachging. Der EuGH hat - anknüpfend an sein Urteil vom 02.03.1999 in der Rechtssache C-416/96 - Nour Eddline El-Yassini (Slg. 1999, I-1209) zum Diskriminierungsverbot nach Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens mit Marokko vom 27.04.1976 - entschieden, Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien sei dahin auszulegen, dass er Wirkungen auf das Recht eines tunesischen Staatsangehörigen entfaltet, sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, wenn dieser Staatsangehörige vom Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben. Auf solche aufenthaltsrechtlichen Wirkungen beruft sich auch der Antragsteller unter Hinweis auf das - unmittelbar anwendbare (EuGH, Urteil vom 08.05.2003, Rs. C-171/01 - Wählergruppe Gemeinsam - Slg. 2003, I-4301, Rn. 57; Urteil vom 25.07.2008, Rs. C-152/08 - Real Sociedad de Fútbol SAD und Nihat Kahveci - Rn. 29) - vergleichbare Diskriminierungsverbot nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 sowie seine unbefristete Arbeitsberechtigung vom 03.01.2003.
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Es ist jedoch fraglich, ob die Schlussfolgerungen, die der EuGH bei der Auslegung der Diskriminierungsverbote nach Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien und nach Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens mit Marokko gezogen hat, ohne Weiteres auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 und die Fallgestaltung des Antragstellers übertragen werden können. Dagegen könnte vor allem der Unterschied in der Systematik des Assoziationsratsbeschlusses einerseits und der Abkommen mit Tunesien und Marokko andererseits sprechen. Denn diese Abkommen enthalten keine dem Art. 6 ARB 1/80 entsprechende oder ähnliche Vorschrift, wonach türkische Wanderarbeitnehmer abhängig von der Dauer der Ausübung ordnungsgemäßer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis genau festgelegte Rechte beanspruchen können, die bezwecken, sie allmählich in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats einzugliedern (so ausdrücklich der Schlussantrag des Generalanwalts vom 23.03.2006 in der Rechtssache Güzeli , Rn. 55, mit dem er sich gegen die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ausspricht). Allerdings hat der EuGH diesen Einwand in seinem Urteil vom 26.10.2006 in der Rechtssache Güzeli ohne nähere Auseinandersetzung übergangen. Er hat im Hinblick auf einen im konkreten Fall in Rede stehenden Arbeitgeberwechsel unter Verstoß gegen eine aufenthaltsrechtliche Auflage vielmehr vorrangige - vom vorlegenden VG Aachen nicht gestellte - Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 2 ARB 1/80 beantwortet (Rn. 18-46). Zu Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 hat er sich - ohne auf Details der auf die deutsche Rechtslage zum Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht zugeschnittenen Vorlagefragen des VG Aachen einzugehen - auf die knappe Aussage beschränkt, Ansprüche nach dieser Bestimmung setzten ebenso wie solche nach Art. 6 ARB 1/80 die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt voraus (Rn. 48) und erst bei Bejahung dieser Voraussetzung stelle sich die Frage, ob sich der Betroffene auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 berufen könne (Rn. 51). Sodann hat er nur noch festgestellt, der Kläger des Ausgangsverfahrens berufe sich insoweit auf die in der Rechtssache Nour Eddline El-Yassini als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens mit Marokko bezeichnete Fallgestaltung, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Arbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe (Rn. 52), um abschließend auszuführen, es sei "Sache des vorlegenden Gericht, festzustellen, ob eine solche Fallgestaltung im Ausgangsverfahren vorlag, wobei insbesondere die Verurteilung von Herrn Güzeli wegen Verstoßes gegen die in seiner Aufenthaltserlaubnis enthaltenen Auflagen zu berücksichtigen" sei (Rn. 53). Diese "Zurückverweisung" an das vorlegende Gericht könnte allerdings darauf hindeuten, der EuGH sei damit stillschweigend von der Übertragbarkeit der in der Rechtssache Nour Eddline El-Yassini entwickelten Rechtssätze auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ausgegangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2008, a. a. O.). In Anbetracht der mangelnden Auseinandersetzung mit dem im Schlussantrag zu Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 vorgetragenen systematischen Einwand sowie der Tatsache, dass sich auch die konkreten Antworten des EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen in der RechtssacheGüzeli nicht auf Art. 10 Abs. 1, sondern nur auf Art. 6 Abs. 1 und 2 ARB 1/80 beziehen, erscheint es aber fraglich, ob die Frage nach der Übertragbarkeit der in den RechtssachenNour Eddline El-Yassini und Gattoussi entwickelten Rechtssätze auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 vom EuGH bereits hinreichend klar und abschließend entschieden ist.
19 
Ungeachtet dessen bedeutete die Übertragung der zu den Diskriminierungsverboten nach Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien und nach Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens mit Marokko entwickelten Rechtssätze auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 aber auch nicht zwangsläufig, dass die Versagung eines weiteren Aufenthaltsrechts für den Antragsteller gegen Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 verstieße. Das wäre nach den Ausführungen unter Rn. 52 und 53 des Urteils in der Rechtssache Güzeli vielmehr nur der Fall, wenn die vom EuGH in der Rechtssache Nour Eddline El-Yassini als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot beschriebene Fallgestaltung vorläge, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Arbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.1999, a. a. O. Rn. 64). Das ist beim Antragsteller nach der innerstaatlichen Rechtslage aber zweifelhaft. Denn nach deutschem Recht hat eine vor dem 01.01.2005 erteilte unbefristete Arbeitsberechtigung kein von einem befristeten Aufenthaltsrecht unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts e r l i s c h t die Arbeitsberechtigung vielmehr k r a f t G e s e t z e s gemäß § 288 Abs. 1 Nr. 5 SGB III i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 der - auch nach dem 31.12.2004 fort geltenden - Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17.09.1998 (zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 21.12.2008, BGBl. I S. 2917) - ArGV -, wenn der Ausländer keine der in § 5 ArGV bezeichneten Voraussetzungen mehr erfüllt, die auf ein vorläufiges Bleiberecht im Bundesgebiet Rücksicht nehmen und dem Ausländer die Fortsetzung seiner Beschäftigung nur bis zur Beendigung des Aufenthalts erlauben sollen (BVerwG, Urteil vom 01.07.2003 - 1 C 18.02 - BVerwGE 118, 249 und Urteil vom 01.07.2003 - 1 C 32.02 - InfAuslR 2004, 54). Danach wäre die Arbeitsberechtigung des Antragstellers bereits vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet erloschen. Nach dem Ablauf der zuletzt bis zum 02.10.2005 verlängerten Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis dürfte das Erlöschen aufgrund des zuvor gestellten Verlängerungsantrags wohl zwar zunächst nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Nr. 3 ArGV vorläufig aufgeschoben gewesen sein, sofern dieser Antrag - was der Senat zugunsten des Antragstellers unterstellt (s. o.) - die Fiktion eines fortbestehenden Aufenthaltsrechts nach § 81 Abs. 4 AufenthG bewirkt hat, die an die Stelle der Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG getreten ist, auf die § 5 Nr. 3 ArGV immer noch verweist. Mit Zustellung der vollziehbaren Ablehnungsentscheidung am 17.02.2006 wäre dieser Aufschubgrund jedoch entfallen (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da andere Aufschubgründe i. S. des § 5 ArGV nach Aktenlage ebenfalls nicht mehr erfüllt gewesen sein dürften - wegen der durch den Ablehnungsbescheid begründeten vollziehbaren Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) lag insbesondere die Voraussetzung nach § 5 Nr. 4 ArGV nicht vor und Anhaltspunkte für den anschließenden Besitz einer Duldung i. S. des § 5 Nr. 5 ArGV gibt es nach Aktenlage nicht - wäre die Arbeitsberechtigung mithin spätestens am 17.02.2006 kraft Gesetzes erloschen. Ungeachtet dessen ergäbe sich aus einem vorläufigen Aufschub ihres automatischen Erlöschens nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 3 bis 6 ArGV aber auch kein "überschießendes" Arbeitsrecht (BVerwG, Urteile vom 01.07.2003, a. a. O.).
20 
Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil des EuGH in der Rechtssache Gattoussi die Ansicht vertreten, die Auslegung des nationalen deutschen Arbeitsgenehmigungsrechts nach Maßgabe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2003 (a. a. O.) lasse die Rechtsprechung des EuGH zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen deutscher Arbeitserlaubnisse und -genehmigungen "leerlaufen" (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2007 - 13 S 1059/07 - InfAuslR 2008, 3 und Urteil vom 10.07.2008, a. a. O.) bzw. "höhle" die praktische Wirksamkeit des Diskriminierungsverbots nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 "aus" (OVG Hamburg, Urteil vom 29.05.2008 - 4 Bf 232/07 - juris). Dem könnte jedoch entgegengehalten werden, dass der EuGH es gerade ausdrücklich als "Sache des vorlegenden Gerichts" ansieht, festzustellen, ob der Aufnahmemitgliedstaat dem Betroffenen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte verliehen hat (vgl. Urteil vom 26.10.2006, a. a. O., Rn. 53; ebenso bereits im Urteil vom 02.03.1999, a. a. O., Rn. 64). Aus dem Urteil in der Rechtssache Gattoussi folgt möglicherweise schon deshalb nichts Anderes, weil der EuGH aufgrund der Vorlageentscheidung des nationalen Gerichts davon ausging, der Betroffene habe aufgrund seiner unbefristeten Arbeitsgenehmigung, die ihm "weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen" habe, unter vergleichbaren Umständen wie in der Rechtssache Nour Eddline El-Yassini darauf vertrauen dürfen, über die Geltungsdauer seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis hinaus zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt zu sein (vgl. Rn. 30, 39, 42). Diese Annahme dürfte jedoch - wie dargelegt - gerade nicht der innerstaatlichen deutschen Rechtslage entsprechen. Dementsprechend halten andere Obergerichte auch an der bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2007 - 18 B 722/07 - InfAuslR 2007, 331, BayVGH, Beschlüsse vom 13.02.2008 - 10 ZB 07.3197 - und vom 26.01.2007 - 24 C 06.3378 - juris).
21 
Ungeachtet dessen stellt sich im Hinblick auf einen möglichen Vertrauensschutz im übrigen auch die Frage, wie sich der mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 eingetretene Systemwandel beim Beschäftigungsrecht ausländischer Arbeitnehmer "vertrauensmindernd" auswirkt. Denn die Arbeitsberechtigung galt ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Übergangsregelung in § 105 Abs. 2 AufenthG möglicherweise nur noch als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung (vgl. § 39 AufenthG) fort und das Recht des Antragstellers zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergab sich ab diesem Zeitpunkt deshalb möglicherweise nur noch aus seiner nach § 101 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fort geltenden b e f r i s t e t e n Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 28 Abs. 5 AufenthG).
22 
Allen diesen Fragen wird der Senat im Berufungsverfahren gegebenenfalls nachzugehen haben. Allerdings wird insoweit möglicherweise zunächst die noch für dieses Jahr angekündigte Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil des OVG Hamburg vom 29.05.2008 (a. a. O.) im Verfahren 1 C 16.08 abzuwarten sein (vgl. http://bverwg.de: "Presseinformation" - "Wichtige Verfahren im laufenden Jahr").
23 
Bei der danach hinsichtlich eines sich aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ergebenden Aufenthaltsrechts als offen zu bezeichnenden Prozesslage in der Hauptsache ist eine von der Einschätzung der Erfolgsaussicht unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2004 - 1 VR 1/04, 1 VR 1/04 (1 C 35/03) - InfAuslR 2005, 103 m. w. N.). Diese ergibt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles, dass das § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zugrunde liegende öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern durch Fernhaltung des Antragstellers nach Ablehnung seines Verlängerungsantrags sein privates Interesse an einer sofortigen vorläufigen Rückkehr in das Bundesgebiet bis zur Entscheidung der Hauptsache auch weiterhin überwiegt. Die einwanderungspolitischen Nachteile bei einer sofortigen Wiedereinreise des Antragstellers und einer späteren Erfolglosigkeit seiner Berufung, soweit mit ihr ein sich aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ergebendes Aufenthaltsrecht geltend gemacht wird (nur insoweit ist der vorliegende Abänderungsantrag auf veränderte Umstände i. S. des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestützt), mit der Folge einer erneuten Aufenthaltsbeendigung sowie gegebenenfalls Abschiebung des Antragstellers wiegen schwerer als der Nachteil für den Antragsteller, nicht sofort, sondern erst nach einem erfolgreichen Abschluss des Berufungsverfahrens wieder in die Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufgrund der Arbeitsberechtigung vom 03.01.2003 einreisen zu dürfen. Entscheidend fällt insoweit zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht, dass er nichts dafür substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass er in Deutschland noch über einen konkreten Arbeitsplatz verfügt oder dass ihm ein konkretes Stellenangebot vorliegt, welches ihm die Ausübung des behaupteten Rechts auf Ausübung einer Beschäftigung i. S. des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ermöglicht. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Antragsteller hält sich zudem bereits über zweieinhalb Jahre in der Türkei auf, ohne dass etwas dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, ob er dort einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nachgehen könnte. Zu den Umständen, unter denen der Antragsteller in der Türkei lebt, ist nichts vorgetragen.
24 
Aus den genannten Gründen sieht der Senat schließlich auch keine Veranlassung zu einer Abänderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
26 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 10.07.2008 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.12.2007 - 2 K 4519/07 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2007 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.7.2007 w
published on 27.09.2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2006 - 11 K 1727/06 - geändert; die Verfügung der Beklagten vom 1.4.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiu
published on 29.05.2006 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.09.2005 keine vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers begründet. 2. Die aufschi
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Annotations

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.12.2007 - 2 K 4519/07 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2007 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.7.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 1978 in der Türkei geboren. Er heiratete im Jahr 2002 in der Türkei eine deutsche Staatsangehörige. Am 28.02.2003 reiste er mit einem zur Familienzusammenführung erteilten Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Stadt Halle erteilte ihm am 11.03.2003 eine bis zum 10.03.2006 gültige Aufenthaltsgenehmigung, die mit der Nebenbestimmung verbunden war, dass die Genehmigung erlischt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.
Der Kläger meldete am 01.07.2003 einen Nebenwohnsitz in Sindelfingen an, den er am 28.07.2005 zu einem ausschließlichen Wohnsitz erklärte. Die weiterhin in Halle wohnende Ehefrau des Kläger stellte im August 2004 einen Scheidungsantrag. Zur Begründung gab sie an, sie und der Kläger lebten seit Ende Juli 2003 getrennt. Das Verfahren wurde im April 2005 eingestellt, nachdem die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 21.12.2004 beantragt hatte, das Verfahren wegen eines Aussöhnungsversuchs ruhen zu lassen.
Der Kläger arbeitete zwischen Juli 2003 und November 2004 sowie im Januar und Februar 2005 bei der Firma …. Vom 02.05.2005 bis Anfang Juli 2007 arbeitete er bei der Firma ….
Der am 07.03.2006 gestellte Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wurde von der Beklagten am 06.02.2007 abgelehnt. Die Beklagte forderte den Kläger zugleich auf, das Bundesgebiet innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Verfügung zu verlassen, und drohte ihm im Fall seiner nicht fristgerechten Ausreise seine Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte sie aus, eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe seit Juli 2003 nicht mehr. Daher seien die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG nicht gegeben.
Am 07.07.2007 reiste der Kläger zur Vermeidung einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet aus, nachdem zuvor ein Eilverfahren erfolglos geblieben war.
Den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2007 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 06.12.2007 - 2 K 4519/07 - abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 30 AufenthG sei nicht möglich. Der Kläger habe am 28.07.2005 gegenüber der Beklagten selbst eingeräumt, seit dem 26.07.2005 von seiner Ehefrau getrennt zu leben, und das Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich verneint. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben, da die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Da der Kläger und seine Ehefrau seit Juli 2003 in getrennten Wohnungen gelebt hätten, seien an den Nachweis einer ehelichen Lebensgemeinschaft strenge Anforderungen zu stellen. Der Ausländer müsse im einzelnen substantiiert darlegen, aus welchen objektiv nachvollziehbaren Gründen die Ehegatten in getrennten Wohnungen lebten und welche nach außen erkennbaren nachprüfbaren objektiven Umstände belegten, dass sie einen intensiven persönlichen Kontakt pflegten. Der Kläger habe jedoch weder Nachweise über von ihm behauptete Besuche bei seiner Ehefrau vorgelegt, noch dargelegt, warum nicht auch seine Ehefrau nach Sindelfingen umgezogen sei, obwohl sie in dem fraglichen Zeitraum von Sozialhilfe gelebt habe. Zudem habe die Ehefrau des Klägers in dem am 26.08.2004 gestellten Scheidungsantrag angegeben, dass der Kläger letztmals im Juli 2003 in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe die Ehefrau schriftlich ausgeführt, dass der Kläger sie in der Zeit zwischen Juli 2003 und Mai 2004 lediglich fünf- bis sechsmal für jeweils nur wenige Stunden besucht habe. Bereits ab Mai 2004, spätestens aber seit dem 26.08.2004 habe es bis auf ein Treffen im Sommer 2006 in einem Cafe keine weiteren Besuche gegeben. Danach habe die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau allenfalls bis Mai 2004 und somit nur etwas mehr als ein Jahr Bestand gehabt.
Der Kläger könne einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei - ARB 1/80 - herleiten. Der Anspruch sei entfallen, weil das Beschäftigungsverhältnis - hier bei der Hotelreinigung - vor Erreichen der Integrationsstufe des 2. Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 aufgelöst worden sei. Dabei komme es auf die Gründe für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht an.
10 
Die Rechtsprechung des EuGH zum Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien lasse keine Schlüsse auf das Verständnis des Art. 6 ARB 1/80 zu. Daher könne dahinstehen, ob dem Kläger nach seiner Einreise im Jahr 2003 eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt worden sei. Diese könne nur eine vom Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis abhängige Rechtsposition gewähren, wogegen die Rechtsprechung des EuGH voraussetze, dass von dem Mitgliedsstaat eine Genehmigung erteilt worden sei, die es dem Ausländer gestatte, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben.
11 
Mit Beschluss vom 05.03.2008 - Zustellung an den Kläger am 18.03.2008 - hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen.
12 
Mit dem am 25.03.2008 eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz beantragt der Kläger (in sachdienlicher Auslegung),
13 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 06.12.2007 - 2 K 4519/07 - abzuändern, die Verfügung der Stadt Sindelfingen vom 06.02.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.
14 
Zur Begründung macht er folgende Ausführungen: Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 folge nach der Rechtsprechung des EuGH, dass er nach Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis habe. Dass ihm eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitsberechtigung ab dem 11.03.2003 erteilt worden sei, sei in den Erfassungssystemen der Agentur für Arbeit in Halle vermerkt. Das Originaldokument sei nicht mehr auffindbar. Die Erteilung der Arbeitsberechtigung habe auch der im Jahr 2003 geltenden Rechtslage entsprochen.
15 
Im Übrigen stehe ihm ein Anspruch nach Art. 6 ARB 1/80 erster Spiegelstrich wegen seiner Beschäftigung bei der Reinigungsfirma zu. Zudem könne ein unfreiwilliger Arbeitgeberwechsel, wie er bei ihm vorliege, nicht zu einem Verlust einer Verfestigungsstufe nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 führen. Im Übrigen habe ausweislich der schriftlichen Erklärung seiner Ehefrau gegenüber dem Verwaltungsgericht zwischen ihnen länger als zwei Jahre lang eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Dabei komme es alleine auf die Sicht der Ehegatten an.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie führt aus, dass der EuGH bislang die Übertragung seiner Rechtsprechung zum Europa-Mittelmeer-Abkommen auf das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei offen gelassen habe. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei vielmehr davon auszugehen, dass die aufenthaltsrechtliche Seite der Bestimmungen des Protokolls in Art. 6 ARB 1/80 geregelt worden seien und Art. 10 ARB 1/80 ausschließlich die Regelung des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen betreffe. Im Übrigen habe der Kläger bislang nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich im maßgeblichen Zeitpunkt im Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis gewesen ist. Weiterhin sei fraglich, ob der Kläger dem regulären Arbeitsmarkt angehört habe. Dies hänge davon ab, ob die von ihm vorzulegende Arbeitserlaubnis nur für die Tätigkeit bei einer bestimmten Firma oder eine bestimmte Tätigkeit gegolten habe.
19 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten (3 Bände) vor. Auf diese Akten wird ebenso wie auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, da beide Beteiligte auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), der zwar nicht aus Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und auch nicht aus Art. 6 ARB 1/80 folgt, sich jedoch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 ergibt. Die nach dem uneingeschränkten Antrag des Klägers ebenfalls verfahrensgegenständliche Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 06.02.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
1. Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes begründen keinen Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
23 
a) Da zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht, scheidet eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG aus.
24 
b) Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat.
25 
Zwar bestimmen die Ehegatten die Form ihres Zusammenlebens grundsätzlich eigenverantwortlich; entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet dies jedoch nicht, dass es für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG allein auf die Vorstellung der Eheleute ankommt. Vielmehr genießt das lediglich formale Eheband im allgemeinen Ausländerrecht keinen Schutz (vgl. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Auflage 2007, § 5 Rn. 12). Daher erfordert eine eheliche Lebensgemeinschaft, dass die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche eheliche Verbundenheit auch nach außen erkennbar und nachprüfbar in konkreter Weise in Erscheinung tritt und in der Ausgestaltung der Beziehung einen fassbaren Niederschlag findet (vgl. Urteil des Senats vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 - Justiz 1998, 540). Dabei muss der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG im Einzelnen substantiiert darlegen, auf Grund welcher objektiv nachvollziehbarer Gründe, die nicht die ehelichen Bindungen als solche berühren, die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben und welche nach außen erkennbaren und nachprüfbaren objektiven Umstände belegen, dass die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen (a.a.O.).
26 
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs steht für den Senat fest, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau höchstens bis Ende August 2004 und damit keine zwei Jahre bestanden hat. Schon im Juli 2003 ist der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung in Halle nach Sindelfingen gezogen. Bereits ab diesem Zeitpunkt lässt sich kein intensiver persönlicher Kontakt zwischen den Eheleuten mehr feststellen. Zwar hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, er habe seine Ehefrau regelmäßig an den Wochenenden besucht. Hierfür hat er jedoch - obwohl seine Ehefrau dies sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme an das Verwaltungsgericht als auch in ihrem Scheidungsantrag bestritten hat - keine näheren Nachweise vorgelegt oder seinen Vortrag sonst konkretisiert. Auch im Berufungsverfahren hat er die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Demgegenüber hat seine Ehefrau gegenüber dem Verwaltungsgericht lediglich von seltenen und kurzen Besuchen des Klägers bei ihr zwischen Juli 2003 und Mai 2004 berichtet. Dabei kann offen bleiben, ob diese Angaben für die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausreichend wären. Denn da die Ehefrau es ausschließt, dass der Kläger sie nach Ende August 2004 in ihrer neuen Wohnung besucht hat, sind jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine hinreichenden Begegnungen zwischen den Eheleuten mehr ersichtlich.
27 
c) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 31 Abs. 2 AufenthG berufen. Danach ist zwar von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen besonderen Härte sind hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
28 
2. Dem Kläger stehen auch keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu. In Betracht kommt hier nur ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80. Danach besitzt ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehört, nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber. Hieraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH auch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 in der Rechtssache C-192/89 -Sevince, Slg. 1990, I-3461; Hailbronner, AuslR, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 52).
29 
a) Zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner bis zum 10.3.2006 befristeten Aufenthaltserlaubnis konnte der Kläger sich nicht wegen seiner damaligen Beschäftigung bei der Firma ... auf Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 berufen, weil er dort noch kein Jahr lang beschäftigt gewesen war.
30 
b) Bei Ablehnung seines Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 6.2.2007 hatte der Kläger zwar seit mehr als einem Jahr bei der Firma ... gearbeitet. Hieraus folgt aber keine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80, weil der Kläger seit Ablauf seiner bis zum 10.3.2006 geltenden Aufenthaltserlaubnis nicht mehr ordnungsgemäß beschäftigt war. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 besteht nur, wenn der Ausländer im Besitz einer gesicherten aufenthaltsrechtlichen Position ist; ein nur vorläufiges Aufenthaltsrecht aufgrund der Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG, das dem Kläger zwischen dem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis und der Behördenentscheidung möglicherweise zustand, ist nicht ausreichend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.1.2008 - 11 S 2765/07 -, juris; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Auflage 2007, § 3 Rn. 383 m.w.N.). Daher bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Kläger bereits ab einem früheren Zeitpunkt nicht mehr ordnungsgemäß beschäftigt war, weil seine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Eintritts der ihr bestandskräftig beigefügten auflösenden Bedingung (Ende der der ehelichen Lebensgemeinschaft) bereits Ende August 2004 erloschen sein könnte.
31 
c) Auch die vom Kläger durch seine einjährige Beschäftigung bei der Hotelreinigungsfirma am 15.7.2004 zunächst erworbene Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 führt nicht zu einem noch im März 2006 bestehenden Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Denn aus der Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 kann sich nur ein Verlängerungsanspruch ergeben, wenn der Ausländer bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3.10.1994 in der Rechtssache C-355/93 - Eroglu, Slg. 1994, I-05113; Gutmann, in: GK-AufenthG, Art. 6 ARB Rn. 135 ff). Hier hatte der Kläger aber zum 2.5.2005 eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber, der Firma ..., angetreten.
32 
d) Die im Rahmen der Tätigkeit bei der Reinigungsfirma erworbene Rechtsposition hat auch nicht unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 zu einem Verlängerungsanspruch trotz Wechsels des Arbeitgebers geführt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 berühren Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 führt eine unverschuldete Arbeitslosigkeit nicht zu einem gegenüber Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 weitergehenden Anspruch, sondern lässt lediglich bereits erworbene Ansprüche unberührt (vgl. VG München, Beschluss vom 5.6.2000 - M 7 S 00.1157 -, juris). Wie dargelegt, hatte der Kläger bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Hotelreinigungsfirma aber nur einen Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 und damit nur einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber erworben. Dieser Anspruch konnte nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 zwar nicht infolge einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit untergehen; Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ändert aber nichts daran, dass die Rechtsposition des Klägers nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf die Beschäftigung bei der Hotelreinigungsfirma beschränkt war.
33 
Im Übrigen liegt hier auch nicht die Voraussetzung einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Fraglich ist bereits, ob der Kläger tatsächlich unverschuldet arbeitslos war. Einerseits behauptet er, dass das Arbeitsverhältnis bei der Reinigungsfirma betriebsbedingt gekündigt worden ist; andererseits hat er angegeben, die Arbeitsaufnahme in der Firma ... habe auf einer „kurzfristigen beruflichen Umorientierung“ beruht (Schriftsatz vom 18.9.2007, S. 4). Jedenfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Feststellung der unverschuldeten Arbeitslosigkeit durch die zuständigen Behörden, da der Kläger sich nicht arbeitslos gemeldet hatte. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen der EuGH es in dem Urteil Sedef (Urteil vom 10.01.2006 - C-230/03 -, Rn. 72ff.)als unschädlich angesehen hat, dass der Ausländer sich nicht als arbeitslos hat registrieren lassen (die Tätigkeit erfolgt typischerweise im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse mit regelmäßiger Aussicht auf erneute Anstellung, so dass eine Registrierung nicht sachdienlich gewesen wäre), sind hier nicht gegeben.
34 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis folgt aber aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80.
35 
a) Bei der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 dahingehend auszulegen, dass aus ihm ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend der „überschießenden“ Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis folgt (ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 29.5.2008 - 4 Bf 232/07 -, juris).
36 
aa) Für das in Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABL. L 264, S. 1, im Folgenden: Abkommen EWG-Marokko) enthaltene Diskriminierungsverbot hat der EuGH bereits entschieden, dass hieraus ein Anspruch eines marokkanischen Staatsangehörigen auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis folgt, wenn seine bestehende Aufenthaltserlaubnis eine kürzere Geltungsdauer besitzt als seine Arbeitserlaubnis, und nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eine Ablehnung der Verlängerung rechtfertigen (Urteil in der Rechtssache C-416/96 vom 2.3.1999 - El-Yassini, InfAuslR 1999, 218, Rn. 64ff.) Diese Rechtsprechung hat der EuGH auf das Diskriminierungsverbot in Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 26.1.1998 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97, S. 1, im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen) übertragen. Danach entfaltet das Diskriminierungsverbot Wirkungen auf das Recht eines tunesischen Staatsangehörigen, sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, wenn dieser Staatsangehörige von diesem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben (Urteil vom 14.12.2006 in der Rechtssache C-97/05 - Gattoussi, InfAuslR 2008, 89, Rn. 43).
37 
bb) Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich aber auch entnehmen, dass die Auslegung des Diskriminierungsverbots in dem Abkommen EWG-Marokko auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen ist. In dem Verfahren C-4/05 - Güzeli wurde dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 einem Mitgliedstaat verbietet, den weiteren Aufenthalt eines türkischen Arbeitnehmers, der im Zeitpunkt des Ablaufs der ihm ursprünglich erteilten nationalen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehörte und im Besitz eines unbefristeten Beschäftigungsrechts war, für die Dauer der Beschäftigung zu versagen. Die Antwort des EuGH bezog sich zwar nur auf den nach seiner Ansicht vorrangig zu prüfenden Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. In den Entscheidungsgründen bezeichnete der EuGH jedoch Art. 40 des Abkommens EWG-Marokko als eine mit Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 vergleichbare Vorschrift (Urteil in der Rechtssache C-4/05 vom 26.10.2006 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, Rn. 52). Ohne nähere Problematisierung erklärte der EuGH dann, es sei „Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob eine solche Fallgestaltung [wie in der Sache El-Yassini] im Ausgangsverfahren vorlag“ (a.a.O., Rn. 53). Dies zeigt, dass der EuGH ohne weiteres von der Anwendbarkeit seiner Auslegung des im Abkommen EWG-Marokko enthaltenen Diskriminierungsverbots auch in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ausgeht (so auch OVG Hamburg, a.a.O).
38 
cc) Für die Übertragbarkeit der El-Yassini-Rechtsprechung spricht darüber hinaus auch inhaltlich, dass der Wortlaut der Diskriminierungsverbote im Abkommen EWG-Marokko und in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 weitgehend identisch ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 52).
39 
Auch stellt sich bei Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 nicht das Problem, ob sein Anwendungsbereich durch eine besondere Vereinbarung eingeschränkt wird, wie dies für Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens aufgrund der hierauf bezogenen Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien in der Schlussakte des Abkommens diskutiert worden ist (vgl. hierzu Schlussantrag des Generalanwalts Colomer vom 6.4.2006 in der Rechtssache C-97/05 - Gattoussi -, Slg. 2007, I-11917, Rn. 46ff.; Hailbronner, NVwZ 2007, 415). Denn eine entsprechende Erklärung zu Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 existiert nicht.
40 
Es ist überdies nicht ersichtlich, dass die Diskriminierungsverbote nach ihrem jeweiligen Sinn und Zweck, auch unter Berücksichtigung des Ziels der Abkommen, unterschiedlich ausgelegt werden müssten. Zwar unterscheiden sich beide Abkommen dadurch, dass das Assoziierungsabkommen mit der Türkei eine weitergehende Zielsetzung hat als das Abkommen mit Marokko, welches nicht die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, und nicht vorsieht, dass die Parteien auf längere Sicht die Möglichkeit eines Beitritts des Drittlandes zur Gemeinschaft prüfen werden (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C-416/96 - El Yassini, a.a.O., Rn. 57f.). Dies schließt aber nur aus, die Bestimmungen des Abkommens EWG-Türkei, mit denen diese weitergehende Zielsetzung verfolgt wird, auf das Abkommen EWG-Marokko zu übertragen (EuGH, a.a.O., Rn. 61). Umgekehrt folgt dagegen aus dem höheren Integrationsziel des Assoziierungsabkommens mit der Türkei, dass die Auslegung des Diskriminierungsverbots nach dem Abkommen EWG-Marokko erst recht auch im Rahmen des Abkommens EWG-Türkei Anwendung finden muss. Schließlich rechtfertigt auch die konkrete Begründung des EuGH für die Auslegung von Art. 40 des Abkommens EWG-Marokko - der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 66) - keine abweichende Interpretation des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80.
41 
Gegen die Anwendung der El-Yassini-Rechtsprechung des EuGH auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 spricht auch nicht die Überlegung der Beklagten, dass das Aufenthaltsrecht für türkische Arbeitnehmer abschließend in Art. 6 ARB 1/80 geregelt sei und daher Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ausschließlich für arbeitsrechtliche Bedingungen und nicht auch für aufenthaltsrechtliche Fragen gelte (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, InfAuslR 2007, 331; Beschluss vom 25.8.2004 - 19 B 1741/03 -, InfAuslR 2005, 29; Beschluss vom 27.8.1999 - 18 B 1448/99 -, InfAuslR 1999, 485). Denn die schrittweise Eingliederung türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 6 ARB 1/80 einerseits und das Diskriminierungsverbot in der Auslegung des EuGH andererseits betreffen unterschiedliche Konstellationen, die nicht miteinander vergleichbar sind. Art. 6 ARB 1/80 räumt den türkischen Arbeitnehmern einen originären Anspruch auf die Verlängerung ihrer Arbeits- und Aufenthaltsrechte ein. Das Diskriminierungsverbot nach der El-Yassini-Rechtsprechung betrifft dagegen nur das Aufenthaltsrecht als notwendigen Annex eines Arbeitsrechts, welches der Aufnahmestaat dem Arbeitnehmer erteilt hat, ohne hierzu assoziationsrechtlich verpflichtet zu sein. Diese Fallgruppe wird weder von Art. 6 ARB 1/80 erfasst, noch steht sie in einem Zusammenhang mit dessen integrationsorientierter Zielrichtung. Es besteht daher kein Grund, in Art. 6 ARB 1/80 eine abschließende Regelung sämtlicher aufenthaltsrechtlichen Wirkungen des Assoziationsratsbeschlusses zu sehen (ebenso Gutmann, in: GK-AufenthG, Art. 10 ARB 1/80 Rn. 29).
42 
b) Eine unbefristete Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 5 SGB III enthält im Verhältnis zu einer befristeten Aufenthaltserlaubnis einen „überschießenden“ Regelungsgehalt, der in Anwendung des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots zu einem Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels führt. Dies gilt auch, obwohl diese Arbeitsgenehmigung bei einer nur am nationalen Recht orientierten Betrachtungsweise keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen weitergehenden Rechte vermittelt (hierzu siehe BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, BVerwGE 118, 249), wie der erkennende Senat bereits bei Anwendung des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien entschieden hat (Urteil vom 27.9.2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3; ebenso OVG Hamburg, a.a.O.; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.2.2008 - 10 ZB 07.3197 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.6.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 6.4.2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, 285). In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt: „Insbesondere aus der Entscheidung vom 14.12.2006 (a.a.O.) und der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung der im Urteil El Yassini entwickelten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer nach Art. 10 ARB 1/80 ( EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C 4/05 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1 , 4, Rn 52) ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof auch einer nach deutschem Recht erteilten Arbeitsgenehmigung (vgl. § 286 Abs. 3 SGB III ) eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimisst. Beide Verfahren betrafen Arbeitnehmer, die aufgrund entsprechender arbeitsrechtlicher Erlaubnisse dem deutschen Arbeitsmarkt angehörten. Dem Urteil Güzeli (a.a.O.) und auch der Bezugnahme auf die Entscheidung El Yassini (Urteil vom 2.3.1999, a.a.O.) in der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass der Europäische Gerichtshof es der deutschen Rechtsprechung überlässt, nach nationalem Recht zu entscheiden, ob mit der Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis mit entsprechender Wirkung für die Europa-Mittelmeer-Abkommen derartige aufenthaltsrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen oder nicht (a.A. OVG Münster a.a.O (OVG Münster, Beschluss vom 25.7.2005 - 18 B 983/05 - juris und vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, DVBl. 2007, 983).) .). Der Europäische Gerichtshof hat in dem Urteil Güzeli (a.a.O. S. 4) der nationalen Rechtsordnung (und damit den nationalen Gerichten) lediglich die Feststellung überlassen, “ob eine solche (d.h. der Entscheidung El Yassini vergleichbare) Fallgestaltung im Ausgangsverfahren vorlag“. Diese die Frage der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt - konkret: das Vorliegen eines Auflagenverstoßes - betreffende Zurückverweisung an das vorzulegende Gericht hätte keinen Sinn gehabt, wenn auch die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt dem Kläger kein aus der unbefristeten Arbeitsgenehmigung abgeleitetes überschießendes Aufenthaltsrecht verschaffen könnte. In der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) fehlt dementsprechend ein derartiger Hinweis auf eine der nationalen Rechtsordnung vorbehaltene abweichende Auslegungsmöglichkeit. Da nach deutschem Recht mit der Arbeitserlaubnis gerade keine aufenthaltserlaubnisunabhängigen Rechte verliehen werden (siehe dazu BVerwG, a.a.O. (BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, BVerwGE 118, 249.) und Hailbronner, NVwZ 2007, S 416), würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von deutschen Arbeitserlaubnissen und -genehmigungen leerlaufen, wenn man sie auf solche Fälle beschränken würde, in denen nach innerstaatlichem Recht von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Beschäftigungsrechte verliehen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 39). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Gattoussi, a.a.O. und Güzeli, a.a.O.) Fälle aus Deutschland betroffen hat, die hinsichtlich der Arbeitserlaubnis und ihrer Wirkungen nach deutschem Recht zu beurteilen waren, und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Europäischen Gerichtshof die deutsche Rechtslage (grundsätzliche Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis vom aufenthaltsrechtlichen Status) bekannt war (siehe dazu auch den Schlussantrag des Generalanwalts Colombo vom 6.4.2006 im Verfahren Gattoussi, juris).
43 
Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.
44 
c) Der Kläger erfüllt auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 folgenden Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bei Besitz einer „überschießenden“ Arbeitserlaubnis.
45 
aa) Er hat am 11.3.2003 eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitsberechtigung erhalten. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Auskunft der Agentur für Arbeit in Halle. Anlass für Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft sieht der Senat nicht, zumal die Erteilung einer derartigen Arbeitsberechtigung an den Kläger der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage entsprach (vgl. § 286 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung vom 16.12.1997 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer in der Fassung vom 16.2.2001).
46 
bb) Der Kläger gehörte bis zum Ende der Geltung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt i.S.d. Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 an. Unter dem regulären Arbeitsmarkt wird die Gesamtheit der Arbeitnehmer verstanden, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung befolgen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben (EuGH, Urteil in der Rechtssache C-4/05 - Güzeli, a.a.O., Rn. 32, 48). Aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Verstöße des Klägers, die seiner Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erlaubte die unbeschränkte Arbeitserlaubnis den im Jahr 2005 erfolgten Wechsel des Arbeitgebers; insoweit unterscheidet sich die Situation des Klägers von dem Sachverhalt, welcher der Güzeli-Entscheidung des EuGH zugrunde lag.
47 
cc) Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, die den aus dem Diskriminierungsverbot folgenden Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beschränken können (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C-416/96 - El-Yassini, a.a.O., Rn. 65 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80), sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich.
48 
d) Der Kläger besitzt somit einen Anspruch aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis entsprechend der ihm erteilten Arbeitsberechtigung. Daher war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben; die Ablehnungsverfügung sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid waren aufzuheben.
49 
4. Das gleiche gilt für die der Ablehnungsverfügung beigegebene Abschiebungsandrohung, da deren Voraussetzung (Ausreisepflicht, siehe §§ 50, 58, 59 Abs. 1 AufenthG) durch die Aufhebung der Ablehnungsverfügung entfallen sind.
50 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Auslegung des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 in Bezug auf eine „überschießende“ Arbeitserlaubnis keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da sie nur die Rechtslage vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes betrifft, mit dem die Trennung zwischen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung entfallen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden ist, für die es auf diese Frage ankommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 132 Rn 11).
52 
Beschluss vom 10. Juli 2008
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, da beide Beteiligte auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), der zwar nicht aus Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und auch nicht aus Art. 6 ARB 1/80 folgt, sich jedoch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 ergibt. Die nach dem uneingeschränkten Antrag des Klägers ebenfalls verfahrensgegenständliche Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 06.02.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
1. Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes begründen keinen Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
23 
a) Da zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht, scheidet eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG aus.
24 
b) Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat.
25 
Zwar bestimmen die Ehegatten die Form ihres Zusammenlebens grundsätzlich eigenverantwortlich; entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet dies jedoch nicht, dass es für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG allein auf die Vorstellung der Eheleute ankommt. Vielmehr genießt das lediglich formale Eheband im allgemeinen Ausländerrecht keinen Schutz (vgl. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Auflage 2007, § 5 Rn. 12). Daher erfordert eine eheliche Lebensgemeinschaft, dass die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche eheliche Verbundenheit auch nach außen erkennbar und nachprüfbar in konkreter Weise in Erscheinung tritt und in der Ausgestaltung der Beziehung einen fassbaren Niederschlag findet (vgl. Urteil des Senats vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 - Justiz 1998, 540). Dabei muss der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG im Einzelnen substantiiert darlegen, auf Grund welcher objektiv nachvollziehbarer Gründe, die nicht die ehelichen Bindungen als solche berühren, die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben und welche nach außen erkennbaren und nachprüfbaren objektiven Umstände belegen, dass die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen (a.a.O.).
26 
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs steht für den Senat fest, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau höchstens bis Ende August 2004 und damit keine zwei Jahre bestanden hat. Schon im Juli 2003 ist der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung in Halle nach Sindelfingen gezogen. Bereits ab diesem Zeitpunkt lässt sich kein intensiver persönlicher Kontakt zwischen den Eheleuten mehr feststellen. Zwar hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, er habe seine Ehefrau regelmäßig an den Wochenenden besucht. Hierfür hat er jedoch - obwohl seine Ehefrau dies sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme an das Verwaltungsgericht als auch in ihrem Scheidungsantrag bestritten hat - keine näheren Nachweise vorgelegt oder seinen Vortrag sonst konkretisiert. Auch im Berufungsverfahren hat er die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Demgegenüber hat seine Ehefrau gegenüber dem Verwaltungsgericht lediglich von seltenen und kurzen Besuchen des Klägers bei ihr zwischen Juli 2003 und Mai 2004 berichtet. Dabei kann offen bleiben, ob diese Angaben für die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausreichend wären. Denn da die Ehefrau es ausschließt, dass der Kläger sie nach Ende August 2004 in ihrer neuen Wohnung besucht hat, sind jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine hinreichenden Begegnungen zwischen den Eheleuten mehr ersichtlich.
27 
c) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 31 Abs. 2 AufenthG berufen. Danach ist zwar von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen besonderen Härte sind hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
28 
2. Dem Kläger stehen auch keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu. In Betracht kommt hier nur ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80. Danach besitzt ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehört, nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber. Hieraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH auch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 in der Rechtssache C-192/89 -Sevince, Slg. 1990, I-3461; Hailbronner, AuslR, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 52).
29 
a) Zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner bis zum 10.3.2006 befristeten Aufenthaltserlaubnis konnte der Kläger sich nicht wegen seiner damaligen Beschäftigung bei der Firma ... auf Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 berufen, weil er dort noch kein Jahr lang beschäftigt gewesen war.
30 
b) Bei Ablehnung seines Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 6.2.2007 hatte der Kläger zwar seit mehr als einem Jahr bei der Firma ... gearbeitet. Hieraus folgt aber keine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80, weil der Kläger seit Ablauf seiner bis zum 10.3.2006 geltenden Aufenthaltserlaubnis nicht mehr ordnungsgemäß beschäftigt war. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 besteht nur, wenn der Ausländer im Besitz einer gesicherten aufenthaltsrechtlichen Position ist; ein nur vorläufiges Aufenthaltsrecht aufgrund der Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG, das dem Kläger zwischen dem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis und der Behördenentscheidung möglicherweise zustand, ist nicht ausreichend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.1.2008 - 11 S 2765/07 -, juris; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Auflage 2007, § 3 Rn. 383 m.w.N.). Daher bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Kläger bereits ab einem früheren Zeitpunkt nicht mehr ordnungsgemäß beschäftigt war, weil seine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Eintritts der ihr bestandskräftig beigefügten auflösenden Bedingung (Ende der der ehelichen Lebensgemeinschaft) bereits Ende August 2004 erloschen sein könnte.
31 
c) Auch die vom Kläger durch seine einjährige Beschäftigung bei der Hotelreinigungsfirma am 15.7.2004 zunächst erworbene Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 führt nicht zu einem noch im März 2006 bestehenden Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Denn aus der Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 kann sich nur ein Verlängerungsanspruch ergeben, wenn der Ausländer bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3.10.1994 in der Rechtssache C-355/93 - Eroglu, Slg. 1994, I-05113; Gutmann, in: GK-AufenthG, Art. 6 ARB Rn. 135 ff). Hier hatte der Kläger aber zum 2.5.2005 eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber, der Firma ..., angetreten.
32 
d) Die im Rahmen der Tätigkeit bei der Reinigungsfirma erworbene Rechtsposition hat auch nicht unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 zu einem Verlängerungsanspruch trotz Wechsels des Arbeitgebers geführt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 berühren Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 führt eine unverschuldete Arbeitslosigkeit nicht zu einem gegenüber Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 weitergehenden Anspruch, sondern lässt lediglich bereits erworbene Ansprüche unberührt (vgl. VG München, Beschluss vom 5.6.2000 - M 7 S 00.1157 -, juris). Wie dargelegt, hatte der Kläger bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Hotelreinigungsfirma aber nur einen Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 und damit nur einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber erworben. Dieser Anspruch konnte nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 zwar nicht infolge einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit untergehen; Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ändert aber nichts daran, dass die Rechtsposition des Klägers nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf die Beschäftigung bei der Hotelreinigungsfirma beschränkt war.
33 
Im Übrigen liegt hier auch nicht die Voraussetzung einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Fraglich ist bereits, ob der Kläger tatsächlich unverschuldet arbeitslos war. Einerseits behauptet er, dass das Arbeitsverhältnis bei der Reinigungsfirma betriebsbedingt gekündigt worden ist; andererseits hat er angegeben, die Arbeitsaufnahme in der Firma ... habe auf einer „kurzfristigen beruflichen Umorientierung“ beruht (Schriftsatz vom 18.9.2007, S. 4). Jedenfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Feststellung der unverschuldeten Arbeitslosigkeit durch die zuständigen Behörden, da der Kläger sich nicht arbeitslos gemeldet hatte. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen der EuGH es in dem Urteil Sedef (Urteil vom 10.01.2006 - C-230/03 -, Rn. 72ff.)als unschädlich angesehen hat, dass der Ausländer sich nicht als arbeitslos hat registrieren lassen (die Tätigkeit erfolgt typischerweise im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse mit regelmäßiger Aussicht auf erneute Anstellung, so dass eine Registrierung nicht sachdienlich gewesen wäre), sind hier nicht gegeben.
34 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis folgt aber aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80.
35 
a) Bei der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 dahingehend auszulegen, dass aus ihm ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend der „überschießenden“ Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis folgt (ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 29.5.2008 - 4 Bf 232/07 -, juris).
36 
aa) Für das in Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABL. L 264, S. 1, im Folgenden: Abkommen EWG-Marokko) enthaltene Diskriminierungsverbot hat der EuGH bereits entschieden, dass hieraus ein Anspruch eines marokkanischen Staatsangehörigen auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis folgt, wenn seine bestehende Aufenthaltserlaubnis eine kürzere Geltungsdauer besitzt als seine Arbeitserlaubnis, und nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eine Ablehnung der Verlängerung rechtfertigen (Urteil in der Rechtssache C-416/96 vom 2.3.1999 - El-Yassini, InfAuslR 1999, 218, Rn. 64ff.) Diese Rechtsprechung hat der EuGH auf das Diskriminierungsverbot in Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 26.1.1998 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97, S. 1, im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen) übertragen. Danach entfaltet das Diskriminierungsverbot Wirkungen auf das Recht eines tunesischen Staatsangehörigen, sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, wenn dieser Staatsangehörige von diesem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben (Urteil vom 14.12.2006 in der Rechtssache C-97/05 - Gattoussi, InfAuslR 2008, 89, Rn. 43).
37 
bb) Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich aber auch entnehmen, dass die Auslegung des Diskriminierungsverbots in dem Abkommen EWG-Marokko auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen ist. In dem Verfahren C-4/05 - Güzeli wurde dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 einem Mitgliedstaat verbietet, den weiteren Aufenthalt eines türkischen Arbeitnehmers, der im Zeitpunkt des Ablaufs der ihm ursprünglich erteilten nationalen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehörte und im Besitz eines unbefristeten Beschäftigungsrechts war, für die Dauer der Beschäftigung zu versagen. Die Antwort des EuGH bezog sich zwar nur auf den nach seiner Ansicht vorrangig zu prüfenden Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. In den Entscheidungsgründen bezeichnete der EuGH jedoch Art. 40 des Abkommens EWG-Marokko als eine mit Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 vergleichbare Vorschrift (Urteil in der Rechtssache C-4/05 vom 26.10.2006 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, Rn. 52). Ohne nähere Problematisierung erklärte der EuGH dann, es sei „Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob eine solche Fallgestaltung [wie in der Sache El-Yassini] im Ausgangsverfahren vorlag“ (a.a.O., Rn. 53). Dies zeigt, dass der EuGH ohne weiteres von der Anwendbarkeit seiner Auslegung des im Abkommen EWG-Marokko enthaltenen Diskriminierungsverbots auch in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ausgeht (so auch OVG Hamburg, a.a.O).
38 
cc) Für die Übertragbarkeit der El-Yassini-Rechtsprechung spricht darüber hinaus auch inhaltlich, dass der Wortlaut der Diskriminierungsverbote im Abkommen EWG-Marokko und in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 weitgehend identisch ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 52).
39 
Auch stellt sich bei Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 nicht das Problem, ob sein Anwendungsbereich durch eine besondere Vereinbarung eingeschränkt wird, wie dies für Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens aufgrund der hierauf bezogenen Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien in der Schlussakte des Abkommens diskutiert worden ist (vgl. hierzu Schlussantrag des Generalanwalts Colomer vom 6.4.2006 in der Rechtssache C-97/05 - Gattoussi -, Slg. 2007, I-11917, Rn. 46ff.; Hailbronner, NVwZ 2007, 415). Denn eine entsprechende Erklärung zu Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 existiert nicht.
40 
Es ist überdies nicht ersichtlich, dass die Diskriminierungsverbote nach ihrem jeweiligen Sinn und Zweck, auch unter Berücksichtigung des Ziels der Abkommen, unterschiedlich ausgelegt werden müssten. Zwar unterscheiden sich beide Abkommen dadurch, dass das Assoziierungsabkommen mit der Türkei eine weitergehende Zielsetzung hat als das Abkommen mit Marokko, welches nicht die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, und nicht vorsieht, dass die Parteien auf längere Sicht die Möglichkeit eines Beitritts des Drittlandes zur Gemeinschaft prüfen werden (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C-416/96 - El Yassini, a.a.O., Rn. 57f.). Dies schließt aber nur aus, die Bestimmungen des Abkommens EWG-Türkei, mit denen diese weitergehende Zielsetzung verfolgt wird, auf das Abkommen EWG-Marokko zu übertragen (EuGH, a.a.O., Rn. 61). Umgekehrt folgt dagegen aus dem höheren Integrationsziel des Assoziierungsabkommens mit der Türkei, dass die Auslegung des Diskriminierungsverbots nach dem Abkommen EWG-Marokko erst recht auch im Rahmen des Abkommens EWG-Türkei Anwendung finden muss. Schließlich rechtfertigt auch die konkrete Begründung des EuGH für die Auslegung von Art. 40 des Abkommens EWG-Marokko - der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 66) - keine abweichende Interpretation des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80.
41 
Gegen die Anwendung der El-Yassini-Rechtsprechung des EuGH auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 spricht auch nicht die Überlegung der Beklagten, dass das Aufenthaltsrecht für türkische Arbeitnehmer abschließend in Art. 6 ARB 1/80 geregelt sei und daher Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ausschließlich für arbeitsrechtliche Bedingungen und nicht auch für aufenthaltsrechtliche Fragen gelte (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, InfAuslR 2007, 331; Beschluss vom 25.8.2004 - 19 B 1741/03 -, InfAuslR 2005, 29; Beschluss vom 27.8.1999 - 18 B 1448/99 -, InfAuslR 1999, 485). Denn die schrittweise Eingliederung türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 6 ARB 1/80 einerseits und das Diskriminierungsverbot in der Auslegung des EuGH andererseits betreffen unterschiedliche Konstellationen, die nicht miteinander vergleichbar sind. Art. 6 ARB 1/80 räumt den türkischen Arbeitnehmern einen originären Anspruch auf die Verlängerung ihrer Arbeits- und Aufenthaltsrechte ein. Das Diskriminierungsverbot nach der El-Yassini-Rechtsprechung betrifft dagegen nur das Aufenthaltsrecht als notwendigen Annex eines Arbeitsrechts, welches der Aufnahmestaat dem Arbeitnehmer erteilt hat, ohne hierzu assoziationsrechtlich verpflichtet zu sein. Diese Fallgruppe wird weder von Art. 6 ARB 1/80 erfasst, noch steht sie in einem Zusammenhang mit dessen integrationsorientierter Zielrichtung. Es besteht daher kein Grund, in Art. 6 ARB 1/80 eine abschließende Regelung sämtlicher aufenthaltsrechtlichen Wirkungen des Assoziationsratsbeschlusses zu sehen (ebenso Gutmann, in: GK-AufenthG, Art. 10 ARB 1/80 Rn. 29).
42 
b) Eine unbefristete Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 5 SGB III enthält im Verhältnis zu einer befristeten Aufenthaltserlaubnis einen „überschießenden“ Regelungsgehalt, der in Anwendung des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots zu einem Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels führt. Dies gilt auch, obwohl diese Arbeitsgenehmigung bei einer nur am nationalen Recht orientierten Betrachtungsweise keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen weitergehenden Rechte vermittelt (hierzu siehe BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, BVerwGE 118, 249), wie der erkennende Senat bereits bei Anwendung des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien entschieden hat (Urteil vom 27.9.2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3; ebenso OVG Hamburg, a.a.O.; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.2.2008 - 10 ZB 07.3197 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.6.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 6.4.2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, 285). In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt: „Insbesondere aus der Entscheidung vom 14.12.2006 (a.a.O.) und der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung der im Urteil El Yassini entwickelten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer nach Art. 10 ARB 1/80 ( EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C 4/05 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1 , 4, Rn 52) ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof auch einer nach deutschem Recht erteilten Arbeitsgenehmigung (vgl. § 286 Abs. 3 SGB III ) eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimisst. Beide Verfahren betrafen Arbeitnehmer, die aufgrund entsprechender arbeitsrechtlicher Erlaubnisse dem deutschen Arbeitsmarkt angehörten. Dem Urteil Güzeli (a.a.O.) und auch der Bezugnahme auf die Entscheidung El Yassini (Urteil vom 2.3.1999, a.a.O.) in der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass der Europäische Gerichtshof es der deutschen Rechtsprechung überlässt, nach nationalem Recht zu entscheiden, ob mit der Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis mit entsprechender Wirkung für die Europa-Mittelmeer-Abkommen derartige aufenthaltsrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen oder nicht (a.A. OVG Münster a.a.O (OVG Münster, Beschluss vom 25.7.2005 - 18 B 983/05 - juris und vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, DVBl. 2007, 983).) .). Der Europäische Gerichtshof hat in dem Urteil Güzeli (a.a.O. S. 4) der nationalen Rechtsordnung (und damit den nationalen Gerichten) lediglich die Feststellung überlassen, “ob eine solche (d.h. der Entscheidung El Yassini vergleichbare) Fallgestaltung im Ausgangsverfahren vorlag“. Diese die Frage der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt - konkret: das Vorliegen eines Auflagenverstoßes - betreffende Zurückverweisung an das vorzulegende Gericht hätte keinen Sinn gehabt, wenn auch die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt dem Kläger kein aus der unbefristeten Arbeitsgenehmigung abgeleitetes überschießendes Aufenthaltsrecht verschaffen könnte. In der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) fehlt dementsprechend ein derartiger Hinweis auf eine der nationalen Rechtsordnung vorbehaltene abweichende Auslegungsmöglichkeit. Da nach deutschem Recht mit der Arbeitserlaubnis gerade keine aufenthaltserlaubnisunabhängigen Rechte verliehen werden (siehe dazu BVerwG, a.a.O. (BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, BVerwGE 118, 249.) und Hailbronner, NVwZ 2007, S 416), würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von deutschen Arbeitserlaubnissen und -genehmigungen leerlaufen, wenn man sie auf solche Fälle beschränken würde, in denen nach innerstaatlichem Recht von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Beschäftigungsrechte verliehen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 39). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Gattoussi, a.a.O. und Güzeli, a.a.O.) Fälle aus Deutschland betroffen hat, die hinsichtlich der Arbeitserlaubnis und ihrer Wirkungen nach deutschem Recht zu beurteilen waren, und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Europäischen Gerichtshof die deutsche Rechtslage (grundsätzliche Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis vom aufenthaltsrechtlichen Status) bekannt war (siehe dazu auch den Schlussantrag des Generalanwalts Colombo vom 6.4.2006 im Verfahren Gattoussi, juris).
43 
Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.
44 
c) Der Kläger erfüllt auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 folgenden Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bei Besitz einer „überschießenden“ Arbeitserlaubnis.
45 
aa) Er hat am 11.3.2003 eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitsberechtigung erhalten. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Auskunft der Agentur für Arbeit in Halle. Anlass für Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft sieht der Senat nicht, zumal die Erteilung einer derartigen Arbeitsberechtigung an den Kläger der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage entsprach (vgl. § 286 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung vom 16.12.1997 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer in der Fassung vom 16.2.2001).
46 
bb) Der Kläger gehörte bis zum Ende der Geltung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt i.S.d. Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 an. Unter dem regulären Arbeitsmarkt wird die Gesamtheit der Arbeitnehmer verstanden, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung befolgen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben (EuGH, Urteil in der Rechtssache C-4/05 - Güzeli, a.a.O., Rn. 32, 48). Aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Verstöße des Klägers, die seiner Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erlaubte die unbeschränkte Arbeitserlaubnis den im Jahr 2005 erfolgten Wechsel des Arbeitgebers; insoweit unterscheidet sich die Situation des Klägers von dem Sachverhalt, welcher der Güzeli-Entscheidung des EuGH zugrunde lag.
47 
cc) Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, die den aus dem Diskriminierungsverbot folgenden Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beschränken können (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C-416/96 - El-Yassini, a.a.O., Rn. 65 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80), sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich.
48 
d) Der Kläger besitzt somit einen Anspruch aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis entsprechend der ihm erteilten Arbeitsberechtigung. Daher war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben; die Ablehnungsverfügung sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid waren aufzuheben.
49 
4. Das gleiche gilt für die der Ablehnungsverfügung beigegebene Abschiebungsandrohung, da deren Voraussetzung (Ausreisepflicht, siehe §§ 50, 58, 59 Abs. 1 AufenthG) durch die Aufhebung der Ablehnungsverfügung entfallen sind.
50 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Auslegung des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 in Bezug auf eine „überschießende“ Arbeitserlaubnis keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da sie nur die Rechtslage vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes betrifft, mit dem die Trennung zwischen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung entfallen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden ist, für die es auf diese Frage ankommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 132 Rn 11).
52 
Beschluss vom 10. Juli 2008
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.09.2005 keine vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers begründet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.09.2005 wird angeordnet.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (in Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe) wiederherzustellen,
ist sachdienlich dahin auszulegen, dass damit begehrt wird festzustellen, dass die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine vollziehbare Ausreisepflicht begründet hat (§ 80 Abs. 5 VwGO analog).
1. Einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt wegen der grundsätzlich bereits kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) gegebenen sofortigen Vollziehbarkeit der ablehnenden Entscheidung von vornherein nicht in Betracht - fehlt es am Rechtsschutzinteresse. Ein solches besteht nur, wenn bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers entfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.2005, 11 S 877/05, VBlBW 2006, 111). Im vorliegenden Fall besäße der Antragsteller somit nur dann ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, wenn er auf Grund des Bescheides des Antragsgegners vollziehbar ausreisepflichtig wäre. Dem ist jedoch nicht so.
a) Die unter Nr. 1 des Bescheides des Antragsgegners verfügte Ausweisung bringt zwar das Aufenthaltsrecht des Antragstellers zum Erlöschen und löst seine Ausreisepflicht aus. Die gegen die Ausweisung erhobene Klage hat jedoch unstreitig aufschiebende Wirkung, so dass die durch die Ausweisung ausgelöste Ausreisepflicht nicht vollziehbar ist. Der Antragsgegner hat insoweit auch nicht die sofortige Vollziehung angeordnet.
b) Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers in Nr. 2 des Bescheides führt entgegen der Auffassung des Antragsgegners ebenfalls nicht zu einer vollziehbaren Ausreisepflicht, weshalb es zur Gewährung effektiven Rechtschutzes der in Ziffer 1 des Tenors getroffenen Feststellung bedarf. Der Antragsteller besitzt ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, denn es muss nach Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er als Sohn eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers erlaubt in die Bundesrepublik eingereist ist. In der Akte der Ausländerbehörde der Stadt Mannheim ist zwar nicht vermerkt, dass der Vater des Antragstellers zum Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers Arbeitnehmer war. Auf dem ersten Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 29.01.1993 und auf dem weiteren Antrag vom 08.09.1994 ist jedoch vermerkt, dass der Vater Arbeitslohn bezieht. Es ist daher zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass sein Vater auch 1988, dass heißt im Zeitpunkt des Zuzugs des Antragstellers, Arbeitnehmer war. Demnach stehen dem Antragsteller die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 zu. Hierzu zählt auch das Recht, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Gegenüber diesem Aufenthaltsrecht hat der Aufenthaltstitel nach nationalem Recht lediglich deklaratorischen Charakter. Denn nach § 4 Abs. 5 S. 1 AufenthG ist ein Ausländer, dem ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht, lediglich verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis „nachzuweisen“. Die Aufenthaltserlaubnis wird gemäß § 4 Abs. 5 S. 2 AufenthG nicht „erteilt“ sondern „ausgestellt“ (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 69). Kommt aber der Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz nur deklaratorische Wirkung zu, so kann die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis das materielle Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht zerstören. Dies ist nur im Wege einer Ausweisung möglich, die u.a. den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 genügt.
Durch die im Bescheid des Antragsgegners vom 01.09.2005 verfügte Ausweisung wurde das Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zerstört, denn die Ausweisung ist trotz der dagegen erhobenen Klage nach § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG wirksam. Der Antragsteller wurde dadurch nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist jedoch nicht vollziehbar, denn die Klage gegen die das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des Antragstellers zerstörende Ausweisung hat aufschiebende Wirkung. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtschutzes.
c) An diesem Ergebnis ändert auch § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nichts. Nach dieser Vorschrift hat die Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung. Sie kommt hier jedoch nicht zum Tragen, da es im Fall des Antragstellers nicht um die Verlängerung eines - konstitutiven - Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz geht (a. A. Funke-Kaiser in GK-Aufenthaltsrecht, Stand: Februar 2006, § 84 Rd.-Nr. 14 unter Hinweis auf die gegenüber EG-Unionsbürgern abweichende verfahrensrechtliche Stellung). Das Aufenthaltsrecht des Antragstellers folgt bereits unmittelbar aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Die Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz ist demgegenüber, wie bereits ausgeführt, lediglich deklaratorisch. Damit gleicht die aufenthaltsrechtliche Situation türkischer Assoziationsberechtigter der von EG-Unionsbürgern. Auch deren Aufenthaltsrecht folgt aus supranationalem Recht; § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist auf sie nicht anwendbar (vgl. § 11 FreizügG/EU). Unterschiede zwischen beiden Personengruppen bestehen allerdings in der verfahrensrechtlichen Position. Während bei EG-Unionsbürgern statt einer Ausweisung nach § 6 FreizügG/EU nur der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden kann, bleibt die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger möglich. Auch hinsichtlich der Ausreisepflicht bestehen Unterschiede, denn EG-Unionsbürger sind erst ausreisepflichtig, wenn die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts unanfechtbar ist. Diese Unterschiede besagen jedoch nichts darüber, welche Wirkung die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eines Assoziationsberechtigten hat. Maßgebend ist insoweit allein, dass Rechtsgrundlage des materiellen Aufenthaltsrechts das Assoziationsabkommen EWG/Türkei ist und dieses Aufenthaltsrecht daher auch nur unter den dort genannten Voraussetzungen erlischt (vgl. zum Verlust der Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 EuGH, Urt. v. 11.11.2004, ‚Centinkaya’ NVwZ 2005, 198). Ob der lediglich deklaratorische Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz verlängert wird oder nicht, ist für das Bestehen des Aufenthaltsrechts unerheblich. Demzufolge kann auch die Ablehnung der Verlängerung weder materielle noch prozessuale Folgen haben.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ist anzuordnen, soweit sie sich gegen die im Bescheid des Antragsgegners enthaltene Abschiebungsandrohung richtet. Der Antragsteller hat dies zwar nicht ausdrücklich beantragt. Die Kammer versteht seinen Antrag jedoch dahingehend, dass er auch insoweit einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 S. 2 VwGO und § 12 LVwVG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt insoweit nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Antragsgegner hat die Abschiebung aus der Haft angedroht. Eine solche Abschiebung ist jedoch nicht möglich, da die Ausreisepflicht - zumindest derzeit - aus den oben dargelegten Gründen nicht vollziehbar ist. Der Antragsteller hat daher ein Interesse an einer Klarstellung, dass er derzeit nicht aus der Haft heraus abgeschoben werden kann. Dies ist nur im Wege einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage möglich. Die Abschiebungsandrohung ist eine kraft Gesetzes (§ 12 LVwVG) sofort vollziehbare Vollstreckungsmaßnahme. Eine dagegen gerichtete Klage hat keine aufschiebende Wirkung, so dass es deren Anordnung bedarf. Der Antrag ist insoweit auch begründet, da dem Antragsteller eine Ausreisefrist gesetzt werden muss, die nach dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht endet.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.12.2007 - 2 K 4519/07 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2007 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.7.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 1978 in der Türkei geboren. Er heiratete im Jahr 2002 in der Türkei eine deutsche Staatsangehörige. Am 28.02.2003 reiste er mit einem zur Familienzusammenführung erteilten Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Stadt Halle erteilte ihm am 11.03.2003 eine bis zum 10.03.2006 gültige Aufenthaltsgenehmigung, die mit der Nebenbestimmung verbunden war, dass die Genehmigung erlischt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.
Der Kläger meldete am 01.07.2003 einen Nebenwohnsitz in Sindelfingen an, den er am 28.07.2005 zu einem ausschließlichen Wohnsitz erklärte. Die weiterhin in Halle wohnende Ehefrau des Kläger stellte im August 2004 einen Scheidungsantrag. Zur Begründung gab sie an, sie und der Kläger lebten seit Ende Juli 2003 getrennt. Das Verfahren wurde im April 2005 eingestellt, nachdem die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 21.12.2004 beantragt hatte, das Verfahren wegen eines Aussöhnungsversuchs ruhen zu lassen.
Der Kläger arbeitete zwischen Juli 2003 und November 2004 sowie im Januar und Februar 2005 bei der Firma …. Vom 02.05.2005 bis Anfang Juli 2007 arbeitete er bei der Firma ….
Der am 07.03.2006 gestellte Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wurde von der Beklagten am 06.02.2007 abgelehnt. Die Beklagte forderte den Kläger zugleich auf, das Bundesgebiet innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Verfügung zu verlassen, und drohte ihm im Fall seiner nicht fristgerechten Ausreise seine Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte sie aus, eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe seit Juli 2003 nicht mehr. Daher seien die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG nicht gegeben.
Am 07.07.2007 reiste der Kläger zur Vermeidung einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet aus, nachdem zuvor ein Eilverfahren erfolglos geblieben war.
Den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2007 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 06.12.2007 - 2 K 4519/07 - abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 30 AufenthG sei nicht möglich. Der Kläger habe am 28.07.2005 gegenüber der Beklagten selbst eingeräumt, seit dem 26.07.2005 von seiner Ehefrau getrennt zu leben, und das Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich verneint. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben, da die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Da der Kläger und seine Ehefrau seit Juli 2003 in getrennten Wohnungen gelebt hätten, seien an den Nachweis einer ehelichen Lebensgemeinschaft strenge Anforderungen zu stellen. Der Ausländer müsse im einzelnen substantiiert darlegen, aus welchen objektiv nachvollziehbaren Gründen die Ehegatten in getrennten Wohnungen lebten und welche nach außen erkennbaren nachprüfbaren objektiven Umstände belegten, dass sie einen intensiven persönlichen Kontakt pflegten. Der Kläger habe jedoch weder Nachweise über von ihm behauptete Besuche bei seiner Ehefrau vorgelegt, noch dargelegt, warum nicht auch seine Ehefrau nach Sindelfingen umgezogen sei, obwohl sie in dem fraglichen Zeitraum von Sozialhilfe gelebt habe. Zudem habe die Ehefrau des Klägers in dem am 26.08.2004 gestellten Scheidungsantrag angegeben, dass der Kläger letztmals im Juli 2003 in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe die Ehefrau schriftlich ausgeführt, dass der Kläger sie in der Zeit zwischen Juli 2003 und Mai 2004 lediglich fünf- bis sechsmal für jeweils nur wenige Stunden besucht habe. Bereits ab Mai 2004, spätestens aber seit dem 26.08.2004 habe es bis auf ein Treffen im Sommer 2006 in einem Cafe keine weiteren Besuche gegeben. Danach habe die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau allenfalls bis Mai 2004 und somit nur etwas mehr als ein Jahr Bestand gehabt.
Der Kläger könne einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei - ARB 1/80 - herleiten. Der Anspruch sei entfallen, weil das Beschäftigungsverhältnis - hier bei der Hotelreinigung - vor Erreichen der Integrationsstufe des 2. Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 aufgelöst worden sei. Dabei komme es auf die Gründe für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht an.
10 
Die Rechtsprechung des EuGH zum Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien lasse keine Schlüsse auf das Verständnis des Art. 6 ARB 1/80 zu. Daher könne dahinstehen, ob dem Kläger nach seiner Einreise im Jahr 2003 eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt worden sei. Diese könne nur eine vom Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis abhängige Rechtsposition gewähren, wogegen die Rechtsprechung des EuGH voraussetze, dass von dem Mitgliedsstaat eine Genehmigung erteilt worden sei, die es dem Ausländer gestatte, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben.
11 
Mit Beschluss vom 05.03.2008 - Zustellung an den Kläger am 18.03.2008 - hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen.
12 
Mit dem am 25.03.2008 eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz beantragt der Kläger (in sachdienlicher Auslegung),
13 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 06.12.2007 - 2 K 4519/07 - abzuändern, die Verfügung der Stadt Sindelfingen vom 06.02.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.
14 
Zur Begründung macht er folgende Ausführungen: Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 folge nach der Rechtsprechung des EuGH, dass er nach Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis habe. Dass ihm eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitsberechtigung ab dem 11.03.2003 erteilt worden sei, sei in den Erfassungssystemen der Agentur für Arbeit in Halle vermerkt. Das Originaldokument sei nicht mehr auffindbar. Die Erteilung der Arbeitsberechtigung habe auch der im Jahr 2003 geltenden Rechtslage entsprochen.
15 
Im Übrigen stehe ihm ein Anspruch nach Art. 6 ARB 1/80 erster Spiegelstrich wegen seiner Beschäftigung bei der Reinigungsfirma zu. Zudem könne ein unfreiwilliger Arbeitgeberwechsel, wie er bei ihm vorliege, nicht zu einem Verlust einer Verfestigungsstufe nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 führen. Im Übrigen habe ausweislich der schriftlichen Erklärung seiner Ehefrau gegenüber dem Verwaltungsgericht zwischen ihnen länger als zwei Jahre lang eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Dabei komme es alleine auf die Sicht der Ehegatten an.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie führt aus, dass der EuGH bislang die Übertragung seiner Rechtsprechung zum Europa-Mittelmeer-Abkommen auf das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei offen gelassen habe. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei vielmehr davon auszugehen, dass die aufenthaltsrechtliche Seite der Bestimmungen des Protokolls in Art. 6 ARB 1/80 geregelt worden seien und Art. 10 ARB 1/80 ausschließlich die Regelung des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen betreffe. Im Übrigen habe der Kläger bislang nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich im maßgeblichen Zeitpunkt im Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis gewesen ist. Weiterhin sei fraglich, ob der Kläger dem regulären Arbeitsmarkt angehört habe. Dies hänge davon ab, ob die von ihm vorzulegende Arbeitserlaubnis nur für die Tätigkeit bei einer bestimmten Firma oder eine bestimmte Tätigkeit gegolten habe.
19 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten (3 Bände) vor. Auf diese Akten wird ebenso wie auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, da beide Beteiligte auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), der zwar nicht aus Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und auch nicht aus Art. 6 ARB 1/80 folgt, sich jedoch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 ergibt. Die nach dem uneingeschränkten Antrag des Klägers ebenfalls verfahrensgegenständliche Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 06.02.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
1. Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes begründen keinen Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
23 
a) Da zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht, scheidet eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG aus.
24 
b) Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat.
25 
Zwar bestimmen die Ehegatten die Form ihres Zusammenlebens grundsätzlich eigenverantwortlich; entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet dies jedoch nicht, dass es für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG allein auf die Vorstellung der Eheleute ankommt. Vielmehr genießt das lediglich formale Eheband im allgemeinen Ausländerrecht keinen Schutz (vgl. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Auflage 2007, § 5 Rn. 12). Daher erfordert eine eheliche Lebensgemeinschaft, dass die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche eheliche Verbundenheit auch nach außen erkennbar und nachprüfbar in konkreter Weise in Erscheinung tritt und in der Ausgestaltung der Beziehung einen fassbaren Niederschlag findet (vgl. Urteil des Senats vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 - Justiz 1998, 540). Dabei muss der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG im Einzelnen substantiiert darlegen, auf Grund welcher objektiv nachvollziehbarer Gründe, die nicht die ehelichen Bindungen als solche berühren, die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben und welche nach außen erkennbaren und nachprüfbaren objektiven Umstände belegen, dass die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen (a.a.O.).
26 
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs steht für den Senat fest, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau höchstens bis Ende August 2004 und damit keine zwei Jahre bestanden hat. Schon im Juli 2003 ist der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung in Halle nach Sindelfingen gezogen. Bereits ab diesem Zeitpunkt lässt sich kein intensiver persönlicher Kontakt zwischen den Eheleuten mehr feststellen. Zwar hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, er habe seine Ehefrau regelmäßig an den Wochenenden besucht. Hierfür hat er jedoch - obwohl seine Ehefrau dies sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme an das Verwaltungsgericht als auch in ihrem Scheidungsantrag bestritten hat - keine näheren Nachweise vorgelegt oder seinen Vortrag sonst konkretisiert. Auch im Berufungsverfahren hat er die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Demgegenüber hat seine Ehefrau gegenüber dem Verwaltungsgericht lediglich von seltenen und kurzen Besuchen des Klägers bei ihr zwischen Juli 2003 und Mai 2004 berichtet. Dabei kann offen bleiben, ob diese Angaben für die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausreichend wären. Denn da die Ehefrau es ausschließt, dass der Kläger sie nach Ende August 2004 in ihrer neuen Wohnung besucht hat, sind jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine hinreichenden Begegnungen zwischen den Eheleuten mehr ersichtlich.
27 
c) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 31 Abs. 2 AufenthG berufen. Danach ist zwar von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen besonderen Härte sind hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
28 
2. Dem Kläger stehen auch keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu. In Betracht kommt hier nur ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80. Danach besitzt ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehört, nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber. Hieraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH auch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 in der Rechtssache C-192/89 -Sevince, Slg. 1990, I-3461; Hailbronner, AuslR, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 52).
29 
a) Zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner bis zum 10.3.2006 befristeten Aufenthaltserlaubnis konnte der Kläger sich nicht wegen seiner damaligen Beschäftigung bei der Firma ... auf Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 berufen, weil er dort noch kein Jahr lang beschäftigt gewesen war.
30 
b) Bei Ablehnung seines Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 6.2.2007 hatte der Kläger zwar seit mehr als einem Jahr bei der Firma ... gearbeitet. Hieraus folgt aber keine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80, weil der Kläger seit Ablauf seiner bis zum 10.3.2006 geltenden Aufenthaltserlaubnis nicht mehr ordnungsgemäß beschäftigt war. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 besteht nur, wenn der Ausländer im Besitz einer gesicherten aufenthaltsrechtlichen Position ist; ein nur vorläufiges Aufenthaltsrecht aufgrund der Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG, das dem Kläger zwischen dem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis und der Behördenentscheidung möglicherweise zustand, ist nicht ausreichend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.1.2008 - 11 S 2765/07 -, juris; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Auflage 2007, § 3 Rn. 383 m.w.N.). Daher bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Kläger bereits ab einem früheren Zeitpunkt nicht mehr ordnungsgemäß beschäftigt war, weil seine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Eintritts der ihr bestandskräftig beigefügten auflösenden Bedingung (Ende der der ehelichen Lebensgemeinschaft) bereits Ende August 2004 erloschen sein könnte.
31 
c) Auch die vom Kläger durch seine einjährige Beschäftigung bei der Hotelreinigungsfirma am 15.7.2004 zunächst erworbene Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 führt nicht zu einem noch im März 2006 bestehenden Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Denn aus der Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 kann sich nur ein Verlängerungsanspruch ergeben, wenn der Ausländer bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3.10.1994 in der Rechtssache C-355/93 - Eroglu, Slg. 1994, I-05113; Gutmann, in: GK-AufenthG, Art. 6 ARB Rn. 135 ff). Hier hatte der Kläger aber zum 2.5.2005 eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber, der Firma ..., angetreten.
32 
d) Die im Rahmen der Tätigkeit bei der Reinigungsfirma erworbene Rechtsposition hat auch nicht unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 zu einem Verlängerungsanspruch trotz Wechsels des Arbeitgebers geführt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 berühren Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 führt eine unverschuldete Arbeitslosigkeit nicht zu einem gegenüber Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 weitergehenden Anspruch, sondern lässt lediglich bereits erworbene Ansprüche unberührt (vgl. VG München, Beschluss vom 5.6.2000 - M 7 S 00.1157 -, juris). Wie dargelegt, hatte der Kläger bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Hotelreinigungsfirma aber nur einen Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 und damit nur einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber erworben. Dieser Anspruch konnte nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 zwar nicht infolge einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit untergehen; Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ändert aber nichts daran, dass die Rechtsposition des Klägers nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf die Beschäftigung bei der Hotelreinigungsfirma beschränkt war.
33 
Im Übrigen liegt hier auch nicht die Voraussetzung einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Fraglich ist bereits, ob der Kläger tatsächlich unverschuldet arbeitslos war. Einerseits behauptet er, dass das Arbeitsverhältnis bei der Reinigungsfirma betriebsbedingt gekündigt worden ist; andererseits hat er angegeben, die Arbeitsaufnahme in der Firma ... habe auf einer „kurzfristigen beruflichen Umorientierung“ beruht (Schriftsatz vom 18.9.2007, S. 4). Jedenfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Feststellung der unverschuldeten Arbeitslosigkeit durch die zuständigen Behörden, da der Kläger sich nicht arbeitslos gemeldet hatte. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen der EuGH es in dem Urteil Sedef (Urteil vom 10.01.2006 - C-230/03 -, Rn. 72ff.)als unschädlich angesehen hat, dass der Ausländer sich nicht als arbeitslos hat registrieren lassen (die Tätigkeit erfolgt typischerweise im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse mit regelmäßiger Aussicht auf erneute Anstellung, so dass eine Registrierung nicht sachdienlich gewesen wäre), sind hier nicht gegeben.
34 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis folgt aber aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80.
35 
a) Bei der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 dahingehend auszulegen, dass aus ihm ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend der „überschießenden“ Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis folgt (ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 29.5.2008 - 4 Bf 232/07 -, juris).
36 
aa) Für das in Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABL. L 264, S. 1, im Folgenden: Abkommen EWG-Marokko) enthaltene Diskriminierungsverbot hat der EuGH bereits entschieden, dass hieraus ein Anspruch eines marokkanischen Staatsangehörigen auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis folgt, wenn seine bestehende Aufenthaltserlaubnis eine kürzere Geltungsdauer besitzt als seine Arbeitserlaubnis, und nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eine Ablehnung der Verlängerung rechtfertigen (Urteil in der Rechtssache C-416/96 vom 2.3.1999 - El-Yassini, InfAuslR 1999, 218, Rn. 64ff.) Diese Rechtsprechung hat der EuGH auf das Diskriminierungsverbot in Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 26.1.1998 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97, S. 1, im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen) übertragen. Danach entfaltet das Diskriminierungsverbot Wirkungen auf das Recht eines tunesischen Staatsangehörigen, sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, wenn dieser Staatsangehörige von diesem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben (Urteil vom 14.12.2006 in der Rechtssache C-97/05 - Gattoussi, InfAuslR 2008, 89, Rn. 43).
37 
bb) Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich aber auch entnehmen, dass die Auslegung des Diskriminierungsverbots in dem Abkommen EWG-Marokko auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen ist. In dem Verfahren C-4/05 - Güzeli wurde dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 einem Mitgliedstaat verbietet, den weiteren Aufenthalt eines türkischen Arbeitnehmers, der im Zeitpunkt des Ablaufs der ihm ursprünglich erteilten nationalen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehörte und im Besitz eines unbefristeten Beschäftigungsrechts war, für die Dauer der Beschäftigung zu versagen. Die Antwort des EuGH bezog sich zwar nur auf den nach seiner Ansicht vorrangig zu prüfenden Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. In den Entscheidungsgründen bezeichnete der EuGH jedoch Art. 40 des Abkommens EWG-Marokko als eine mit Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 vergleichbare Vorschrift (Urteil in der Rechtssache C-4/05 vom 26.10.2006 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, Rn. 52). Ohne nähere Problematisierung erklärte der EuGH dann, es sei „Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob eine solche Fallgestaltung [wie in der Sache El-Yassini] im Ausgangsverfahren vorlag“ (a.a.O., Rn. 53). Dies zeigt, dass der EuGH ohne weiteres von der Anwendbarkeit seiner Auslegung des im Abkommen EWG-Marokko enthaltenen Diskriminierungsverbots auch in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ausgeht (so auch OVG Hamburg, a.a.O).
38 
cc) Für die Übertragbarkeit der El-Yassini-Rechtsprechung spricht darüber hinaus auch inhaltlich, dass der Wortlaut der Diskriminierungsverbote im Abkommen EWG-Marokko und in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 weitgehend identisch ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 52).
39 
Auch stellt sich bei Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 nicht das Problem, ob sein Anwendungsbereich durch eine besondere Vereinbarung eingeschränkt wird, wie dies für Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens aufgrund der hierauf bezogenen Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien in der Schlussakte des Abkommens diskutiert worden ist (vgl. hierzu Schlussantrag des Generalanwalts Colomer vom 6.4.2006 in der Rechtssache C-97/05 - Gattoussi -, Slg. 2007, I-11917, Rn. 46ff.; Hailbronner, NVwZ 2007, 415). Denn eine entsprechende Erklärung zu Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 existiert nicht.
40 
Es ist überdies nicht ersichtlich, dass die Diskriminierungsverbote nach ihrem jeweiligen Sinn und Zweck, auch unter Berücksichtigung des Ziels der Abkommen, unterschiedlich ausgelegt werden müssten. Zwar unterscheiden sich beide Abkommen dadurch, dass das Assoziierungsabkommen mit der Türkei eine weitergehende Zielsetzung hat als das Abkommen mit Marokko, welches nicht die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, und nicht vorsieht, dass die Parteien auf längere Sicht die Möglichkeit eines Beitritts des Drittlandes zur Gemeinschaft prüfen werden (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C-416/96 - El Yassini, a.a.O., Rn. 57f.). Dies schließt aber nur aus, die Bestimmungen des Abkommens EWG-Türkei, mit denen diese weitergehende Zielsetzung verfolgt wird, auf das Abkommen EWG-Marokko zu übertragen (EuGH, a.a.O., Rn. 61). Umgekehrt folgt dagegen aus dem höheren Integrationsziel des Assoziierungsabkommens mit der Türkei, dass die Auslegung des Diskriminierungsverbots nach dem Abkommen EWG-Marokko erst recht auch im Rahmen des Abkommens EWG-Türkei Anwendung finden muss. Schließlich rechtfertigt auch die konkrete Begründung des EuGH für die Auslegung von Art. 40 des Abkommens EWG-Marokko - der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 66) - keine abweichende Interpretation des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80.
41 
Gegen die Anwendung der El-Yassini-Rechtsprechung des EuGH auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 spricht auch nicht die Überlegung der Beklagten, dass das Aufenthaltsrecht für türkische Arbeitnehmer abschließend in Art. 6 ARB 1/80 geregelt sei und daher Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ausschließlich für arbeitsrechtliche Bedingungen und nicht auch für aufenthaltsrechtliche Fragen gelte (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, InfAuslR 2007, 331; Beschluss vom 25.8.2004 - 19 B 1741/03 -, InfAuslR 2005, 29; Beschluss vom 27.8.1999 - 18 B 1448/99 -, InfAuslR 1999, 485). Denn die schrittweise Eingliederung türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 6 ARB 1/80 einerseits und das Diskriminierungsverbot in der Auslegung des EuGH andererseits betreffen unterschiedliche Konstellationen, die nicht miteinander vergleichbar sind. Art. 6 ARB 1/80 räumt den türkischen Arbeitnehmern einen originären Anspruch auf die Verlängerung ihrer Arbeits- und Aufenthaltsrechte ein. Das Diskriminierungsverbot nach der El-Yassini-Rechtsprechung betrifft dagegen nur das Aufenthaltsrecht als notwendigen Annex eines Arbeitsrechts, welches der Aufnahmestaat dem Arbeitnehmer erteilt hat, ohne hierzu assoziationsrechtlich verpflichtet zu sein. Diese Fallgruppe wird weder von Art. 6 ARB 1/80 erfasst, noch steht sie in einem Zusammenhang mit dessen integrationsorientierter Zielrichtung. Es besteht daher kein Grund, in Art. 6 ARB 1/80 eine abschließende Regelung sämtlicher aufenthaltsrechtlichen Wirkungen des Assoziationsratsbeschlusses zu sehen (ebenso Gutmann, in: GK-AufenthG, Art. 10 ARB 1/80 Rn. 29).
42 
b) Eine unbefristete Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 5 SGB III enthält im Verhältnis zu einer befristeten Aufenthaltserlaubnis einen „überschießenden“ Regelungsgehalt, der in Anwendung des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots zu einem Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels führt. Dies gilt auch, obwohl diese Arbeitsgenehmigung bei einer nur am nationalen Recht orientierten Betrachtungsweise keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen weitergehenden Rechte vermittelt (hierzu siehe BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, BVerwGE 118, 249), wie der erkennende Senat bereits bei Anwendung des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien entschieden hat (Urteil vom 27.9.2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3; ebenso OVG Hamburg, a.a.O.; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.2.2008 - 10 ZB 07.3197 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.6.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 6.4.2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, 285). In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt: „Insbesondere aus der Entscheidung vom 14.12.2006 (a.a.O.) und der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung der im Urteil El Yassini entwickelten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer nach Art. 10 ARB 1/80 ( EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C 4/05 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1 , 4, Rn 52) ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof auch einer nach deutschem Recht erteilten Arbeitsgenehmigung (vgl. § 286 Abs. 3 SGB III ) eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimisst. Beide Verfahren betrafen Arbeitnehmer, die aufgrund entsprechender arbeitsrechtlicher Erlaubnisse dem deutschen Arbeitsmarkt angehörten. Dem Urteil Güzeli (a.a.O.) und auch der Bezugnahme auf die Entscheidung El Yassini (Urteil vom 2.3.1999, a.a.O.) in der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass der Europäische Gerichtshof es der deutschen Rechtsprechung überlässt, nach nationalem Recht zu entscheiden, ob mit der Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis mit entsprechender Wirkung für die Europa-Mittelmeer-Abkommen derartige aufenthaltsrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen oder nicht (a.A. OVG Münster a.a.O (OVG Münster, Beschluss vom 25.7.2005 - 18 B 983/05 - juris und vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, DVBl. 2007, 983).) .). Der Europäische Gerichtshof hat in dem Urteil Güzeli (a.a.O. S. 4) der nationalen Rechtsordnung (und damit den nationalen Gerichten) lediglich die Feststellung überlassen, “ob eine solche (d.h. der Entscheidung El Yassini vergleichbare) Fallgestaltung im Ausgangsverfahren vorlag“. Diese die Frage der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt - konkret: das Vorliegen eines Auflagenverstoßes - betreffende Zurückverweisung an das vorzulegende Gericht hätte keinen Sinn gehabt, wenn auch die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt dem Kläger kein aus der unbefristeten Arbeitsgenehmigung abgeleitetes überschießendes Aufenthaltsrecht verschaffen könnte. In der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) fehlt dementsprechend ein derartiger Hinweis auf eine der nationalen Rechtsordnung vorbehaltene abweichende Auslegungsmöglichkeit. Da nach deutschem Recht mit der Arbeitserlaubnis gerade keine aufenthaltserlaubnisunabhängigen Rechte verliehen werden (siehe dazu BVerwG, a.a.O. (BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, BVerwGE 118, 249.) und Hailbronner, NVwZ 2007, S 416), würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von deutschen Arbeitserlaubnissen und -genehmigungen leerlaufen, wenn man sie auf solche Fälle beschränken würde, in denen nach innerstaatlichem Recht von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Beschäftigungsrechte verliehen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 39). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Gattoussi, a.a.O. und Güzeli, a.a.O.) Fälle aus Deutschland betroffen hat, die hinsichtlich der Arbeitserlaubnis und ihrer Wirkungen nach deutschem Recht zu beurteilen waren, und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Europäischen Gerichtshof die deutsche Rechtslage (grundsätzliche Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis vom aufenthaltsrechtlichen Status) bekannt war (siehe dazu auch den Schlussantrag des Generalanwalts Colombo vom 6.4.2006 im Verfahren Gattoussi, juris).
43 
Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.
44 
c) Der Kläger erfüllt auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 folgenden Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bei Besitz einer „überschießenden“ Arbeitserlaubnis.
45 
aa) Er hat am 11.3.2003 eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitsberechtigung erhalten. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Auskunft der Agentur für Arbeit in Halle. Anlass für Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft sieht der Senat nicht, zumal die Erteilung einer derartigen Arbeitsberechtigung an den Kläger der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage entsprach (vgl. § 286 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung vom 16.12.1997 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer in der Fassung vom 16.2.2001).
46 
bb) Der Kläger gehörte bis zum Ende der Geltung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt i.S.d. Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 an. Unter dem regulären Arbeitsmarkt wird die Gesamtheit der Arbeitnehmer verstanden, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung befolgen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben (EuGH, Urteil in der Rechtssache C-4/05 - Güzeli, a.a.O., Rn. 32, 48). Aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Verstöße des Klägers, die seiner Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erlaubte die unbeschränkte Arbeitserlaubnis den im Jahr 2005 erfolgten Wechsel des Arbeitgebers; insoweit unterscheidet sich die Situation des Klägers von dem Sachverhalt, welcher der Güzeli-Entscheidung des EuGH zugrunde lag.
47 
cc) Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, die den aus dem Diskriminierungsverbot folgenden Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beschränken können (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C-416/96 - El-Yassini, a.a.O., Rn. 65 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80), sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich.
48 
d) Der Kläger besitzt somit einen Anspruch aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis entsprechend der ihm erteilten Arbeitsberechtigung. Daher war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben; die Ablehnungsverfügung sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid waren aufzuheben.
49 
4. Das gleiche gilt für die der Ablehnungsverfügung beigegebene Abschiebungsandrohung, da deren Voraussetzung (Ausreisepflicht, siehe §§ 50, 58, 59 Abs. 1 AufenthG) durch die Aufhebung der Ablehnungsverfügung entfallen sind.
50 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Auslegung des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 in Bezug auf eine „überschießende“ Arbeitserlaubnis keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da sie nur die Rechtslage vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes betrifft, mit dem die Trennung zwischen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung entfallen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden ist, für die es auf diese Frage ankommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 132 Rn 11).
52 
Beschluss vom 10. Juli 2008
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, da beide Beteiligte auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), der zwar nicht aus Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und auch nicht aus Art. 6 ARB 1/80 folgt, sich jedoch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 ergibt. Die nach dem uneingeschränkten Antrag des Klägers ebenfalls verfahrensgegenständliche Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 06.02.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
1. Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes begründen keinen Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
23 
a) Da zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht, scheidet eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG aus.
24 
b) Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat.
25 
Zwar bestimmen die Ehegatten die Form ihres Zusammenlebens grundsätzlich eigenverantwortlich; entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet dies jedoch nicht, dass es für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG allein auf die Vorstellung der Eheleute ankommt. Vielmehr genießt das lediglich formale Eheband im allgemeinen Ausländerrecht keinen Schutz (vgl. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Auflage 2007, § 5 Rn. 12). Daher erfordert eine eheliche Lebensgemeinschaft, dass die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche eheliche Verbundenheit auch nach außen erkennbar und nachprüfbar in konkreter Weise in Erscheinung tritt und in der Ausgestaltung der Beziehung einen fassbaren Niederschlag findet (vgl. Urteil des Senats vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 - Justiz 1998, 540). Dabei muss der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG im Einzelnen substantiiert darlegen, auf Grund welcher objektiv nachvollziehbarer Gründe, die nicht die ehelichen Bindungen als solche berühren, die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben und welche nach außen erkennbaren und nachprüfbaren objektiven Umstände belegen, dass die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen (a.a.O.).
26 
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs steht für den Senat fest, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau höchstens bis Ende August 2004 und damit keine zwei Jahre bestanden hat. Schon im Juli 2003 ist der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung in Halle nach Sindelfingen gezogen. Bereits ab diesem Zeitpunkt lässt sich kein intensiver persönlicher Kontakt zwischen den Eheleuten mehr feststellen. Zwar hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, er habe seine Ehefrau regelmäßig an den Wochenenden besucht. Hierfür hat er jedoch - obwohl seine Ehefrau dies sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme an das Verwaltungsgericht als auch in ihrem Scheidungsantrag bestritten hat - keine näheren Nachweise vorgelegt oder seinen Vortrag sonst konkretisiert. Auch im Berufungsverfahren hat er die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Demgegenüber hat seine Ehefrau gegenüber dem Verwaltungsgericht lediglich von seltenen und kurzen Besuchen des Klägers bei ihr zwischen Juli 2003 und Mai 2004 berichtet. Dabei kann offen bleiben, ob diese Angaben für die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausreichend wären. Denn da die Ehefrau es ausschließt, dass der Kläger sie nach Ende August 2004 in ihrer neuen Wohnung besucht hat, sind jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine hinreichenden Begegnungen zwischen den Eheleuten mehr ersichtlich.
27 
c) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 31 Abs. 2 AufenthG berufen. Danach ist zwar von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen besonderen Härte sind hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
28 
2. Dem Kläger stehen auch keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu. In Betracht kommt hier nur ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80. Danach besitzt ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehört, nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber. Hieraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH auch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 in der Rechtssache C-192/89 -Sevince, Slg. 1990, I-3461; Hailbronner, AuslR, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 52).
29 
a) Zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner bis zum 10.3.2006 befristeten Aufenthaltserlaubnis konnte der Kläger sich nicht wegen seiner damaligen Beschäftigung bei der Firma ... auf Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 berufen, weil er dort noch kein Jahr lang beschäftigt gewesen war.
30 
b) Bei Ablehnung seines Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 6.2.2007 hatte der Kläger zwar seit mehr als einem Jahr bei der Firma ... gearbeitet. Hieraus folgt aber keine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80, weil der Kläger seit Ablauf seiner bis zum 10.3.2006 geltenden Aufenthaltserlaubnis nicht mehr ordnungsgemäß beschäftigt war. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 besteht nur, wenn der Ausländer im Besitz einer gesicherten aufenthaltsrechtlichen Position ist; ein nur vorläufiges Aufenthaltsrecht aufgrund der Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG, das dem Kläger zwischen dem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis und der Behördenentscheidung möglicherweise zustand, ist nicht ausreichend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.1.2008 - 11 S 2765/07 -, juris; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Auflage 2007, § 3 Rn. 383 m.w.N.). Daher bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Kläger bereits ab einem früheren Zeitpunkt nicht mehr ordnungsgemäß beschäftigt war, weil seine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Eintritts der ihr bestandskräftig beigefügten auflösenden Bedingung (Ende der der ehelichen Lebensgemeinschaft) bereits Ende August 2004 erloschen sein könnte.
31 
c) Auch die vom Kläger durch seine einjährige Beschäftigung bei der Hotelreinigungsfirma am 15.7.2004 zunächst erworbene Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 führt nicht zu einem noch im März 2006 bestehenden Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Denn aus der Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 kann sich nur ein Verlängerungsanspruch ergeben, wenn der Ausländer bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3.10.1994 in der Rechtssache C-355/93 - Eroglu, Slg. 1994, I-05113; Gutmann, in: GK-AufenthG, Art. 6 ARB Rn. 135 ff). Hier hatte der Kläger aber zum 2.5.2005 eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber, der Firma ..., angetreten.
32 
d) Die im Rahmen der Tätigkeit bei der Reinigungsfirma erworbene Rechtsposition hat auch nicht unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 zu einem Verlängerungsanspruch trotz Wechsels des Arbeitgebers geführt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 berühren Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 führt eine unverschuldete Arbeitslosigkeit nicht zu einem gegenüber Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 weitergehenden Anspruch, sondern lässt lediglich bereits erworbene Ansprüche unberührt (vgl. VG München, Beschluss vom 5.6.2000 - M 7 S 00.1157 -, juris). Wie dargelegt, hatte der Kläger bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Hotelreinigungsfirma aber nur einen Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 und damit nur einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber erworben. Dieser Anspruch konnte nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 zwar nicht infolge einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit untergehen; Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ändert aber nichts daran, dass die Rechtsposition des Klägers nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf die Beschäftigung bei der Hotelreinigungsfirma beschränkt war.
33 
Im Übrigen liegt hier auch nicht die Voraussetzung einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Fraglich ist bereits, ob der Kläger tatsächlich unverschuldet arbeitslos war. Einerseits behauptet er, dass das Arbeitsverhältnis bei der Reinigungsfirma betriebsbedingt gekündigt worden ist; andererseits hat er angegeben, die Arbeitsaufnahme in der Firma ... habe auf einer „kurzfristigen beruflichen Umorientierung“ beruht (Schriftsatz vom 18.9.2007, S. 4). Jedenfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Feststellung der unverschuldeten Arbeitslosigkeit durch die zuständigen Behörden, da der Kläger sich nicht arbeitslos gemeldet hatte. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen der EuGH es in dem Urteil Sedef (Urteil vom 10.01.2006 - C-230/03 -, Rn. 72ff.)als unschädlich angesehen hat, dass der Ausländer sich nicht als arbeitslos hat registrieren lassen (die Tätigkeit erfolgt typischerweise im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse mit regelmäßiger Aussicht auf erneute Anstellung, so dass eine Registrierung nicht sachdienlich gewesen wäre), sind hier nicht gegeben.
34 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis folgt aber aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80.
35 
a) Bei der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 dahingehend auszulegen, dass aus ihm ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend der „überschießenden“ Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis folgt (ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 29.5.2008 - 4 Bf 232/07 -, juris).
36 
aa) Für das in Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABL. L 264, S. 1, im Folgenden: Abkommen EWG-Marokko) enthaltene Diskriminierungsverbot hat der EuGH bereits entschieden, dass hieraus ein Anspruch eines marokkanischen Staatsangehörigen auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis folgt, wenn seine bestehende Aufenthaltserlaubnis eine kürzere Geltungsdauer besitzt als seine Arbeitserlaubnis, und nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eine Ablehnung der Verlängerung rechtfertigen (Urteil in der Rechtssache C-416/96 vom 2.3.1999 - El-Yassini, InfAuslR 1999, 218, Rn. 64ff.) Diese Rechtsprechung hat der EuGH auf das Diskriminierungsverbot in Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 26.1.1998 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97, S. 1, im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen) übertragen. Danach entfaltet das Diskriminierungsverbot Wirkungen auf das Recht eines tunesischen Staatsangehörigen, sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, wenn dieser Staatsangehörige von diesem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben (Urteil vom 14.12.2006 in der Rechtssache C-97/05 - Gattoussi, InfAuslR 2008, 89, Rn. 43).
37 
bb) Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich aber auch entnehmen, dass die Auslegung des Diskriminierungsverbots in dem Abkommen EWG-Marokko auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen ist. In dem Verfahren C-4/05 - Güzeli wurde dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 einem Mitgliedstaat verbietet, den weiteren Aufenthalt eines türkischen Arbeitnehmers, der im Zeitpunkt des Ablaufs der ihm ursprünglich erteilten nationalen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehörte und im Besitz eines unbefristeten Beschäftigungsrechts war, für die Dauer der Beschäftigung zu versagen. Die Antwort des EuGH bezog sich zwar nur auf den nach seiner Ansicht vorrangig zu prüfenden Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. In den Entscheidungsgründen bezeichnete der EuGH jedoch Art. 40 des Abkommens EWG-Marokko als eine mit Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 vergleichbare Vorschrift (Urteil in der Rechtssache C-4/05 vom 26.10.2006 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, Rn. 52). Ohne nähere Problematisierung erklärte der EuGH dann, es sei „Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob eine solche Fallgestaltung [wie in der Sache El-Yassini] im Ausgangsverfahren vorlag“ (a.a.O., Rn. 53). Dies zeigt, dass der EuGH ohne weiteres von der Anwendbarkeit seiner Auslegung des im Abkommen EWG-Marokko enthaltenen Diskriminierungsverbots auch in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ausgeht (so auch OVG Hamburg, a.a.O).
38 
cc) Für die Übertragbarkeit der El-Yassini-Rechtsprechung spricht darüber hinaus auch inhaltlich, dass der Wortlaut der Diskriminierungsverbote im Abkommen EWG-Marokko und in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 weitgehend identisch ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 52).
39 
Auch stellt sich bei Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 nicht das Problem, ob sein Anwendungsbereich durch eine besondere Vereinbarung eingeschränkt wird, wie dies für Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens aufgrund der hierauf bezogenen Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien in der Schlussakte des Abkommens diskutiert worden ist (vgl. hierzu Schlussantrag des Generalanwalts Colomer vom 6.4.2006 in der Rechtssache C-97/05 - Gattoussi -, Slg. 2007, I-11917, Rn. 46ff.; Hailbronner, NVwZ 2007, 415). Denn eine entsprechende Erklärung zu Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 existiert nicht.
40 
Es ist überdies nicht ersichtlich, dass die Diskriminierungsverbote nach ihrem jeweiligen Sinn und Zweck, auch unter Berücksichtigung des Ziels der Abkommen, unterschiedlich ausgelegt werden müssten. Zwar unterscheiden sich beide Abkommen dadurch, dass das Assoziierungsabkommen mit der Türkei eine weitergehende Zielsetzung hat als das Abkommen mit Marokko, welches nicht die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, und nicht vorsieht, dass die Parteien auf längere Sicht die Möglichkeit eines Beitritts des Drittlandes zur Gemeinschaft prüfen werden (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C-416/96 - El Yassini, a.a.O., Rn. 57f.). Dies schließt aber nur aus, die Bestimmungen des Abkommens EWG-Türkei, mit denen diese weitergehende Zielsetzung verfolgt wird, auf das Abkommen EWG-Marokko zu übertragen (EuGH, a.a.O., Rn. 61). Umgekehrt folgt dagegen aus dem höheren Integrationsziel des Assoziierungsabkommens mit der Türkei, dass die Auslegung des Diskriminierungsverbots nach dem Abkommen EWG-Marokko erst recht auch im Rahmen des Abkommens EWG-Türkei Anwendung finden muss. Schließlich rechtfertigt auch die konkrete Begründung des EuGH für die Auslegung von Art. 40 des Abkommens EWG-Marokko - der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 66) - keine abweichende Interpretation des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80.
41 
Gegen die Anwendung der El-Yassini-Rechtsprechung des EuGH auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 spricht auch nicht die Überlegung der Beklagten, dass das Aufenthaltsrecht für türkische Arbeitnehmer abschließend in Art. 6 ARB 1/80 geregelt sei und daher Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ausschließlich für arbeitsrechtliche Bedingungen und nicht auch für aufenthaltsrechtliche Fragen gelte (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, InfAuslR 2007, 331; Beschluss vom 25.8.2004 - 19 B 1741/03 -, InfAuslR 2005, 29; Beschluss vom 27.8.1999 - 18 B 1448/99 -, InfAuslR 1999, 485). Denn die schrittweise Eingliederung türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 6 ARB 1/80 einerseits und das Diskriminierungsverbot in der Auslegung des EuGH andererseits betreffen unterschiedliche Konstellationen, die nicht miteinander vergleichbar sind. Art. 6 ARB 1/80 räumt den türkischen Arbeitnehmern einen originären Anspruch auf die Verlängerung ihrer Arbeits- und Aufenthaltsrechte ein. Das Diskriminierungsverbot nach der El-Yassini-Rechtsprechung betrifft dagegen nur das Aufenthaltsrecht als notwendigen Annex eines Arbeitsrechts, welches der Aufnahmestaat dem Arbeitnehmer erteilt hat, ohne hierzu assoziationsrechtlich verpflichtet zu sein. Diese Fallgruppe wird weder von Art. 6 ARB 1/80 erfasst, noch steht sie in einem Zusammenhang mit dessen integrationsorientierter Zielrichtung. Es besteht daher kein Grund, in Art. 6 ARB 1/80 eine abschließende Regelung sämtlicher aufenthaltsrechtlichen Wirkungen des Assoziationsratsbeschlusses zu sehen (ebenso Gutmann, in: GK-AufenthG, Art. 10 ARB 1/80 Rn. 29).
42 
b) Eine unbefristete Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 5 SGB III enthält im Verhältnis zu einer befristeten Aufenthaltserlaubnis einen „überschießenden“ Regelungsgehalt, der in Anwendung des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots zu einem Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels führt. Dies gilt auch, obwohl diese Arbeitsgenehmigung bei einer nur am nationalen Recht orientierten Betrachtungsweise keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen weitergehenden Rechte vermittelt (hierzu siehe BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, BVerwGE 118, 249), wie der erkennende Senat bereits bei Anwendung des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien entschieden hat (Urteil vom 27.9.2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3; ebenso OVG Hamburg, a.a.O.; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.2.2008 - 10 ZB 07.3197 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.6.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 6.4.2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, 285). In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt: „Insbesondere aus der Entscheidung vom 14.12.2006 (a.a.O.) und der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung der im Urteil El Yassini entwickelten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer nach Art. 10 ARB 1/80 ( EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C 4/05 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1 , 4, Rn 52) ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof auch einer nach deutschem Recht erteilten Arbeitsgenehmigung (vgl. § 286 Abs. 3 SGB III ) eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimisst. Beide Verfahren betrafen Arbeitnehmer, die aufgrund entsprechender arbeitsrechtlicher Erlaubnisse dem deutschen Arbeitsmarkt angehörten. Dem Urteil Güzeli (a.a.O.) und auch der Bezugnahme auf die Entscheidung El Yassini (Urteil vom 2.3.1999, a.a.O.) in der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass der Europäische Gerichtshof es der deutschen Rechtsprechung überlässt, nach nationalem Recht zu entscheiden, ob mit der Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis mit entsprechender Wirkung für die Europa-Mittelmeer-Abkommen derartige aufenthaltsrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen oder nicht (a.A. OVG Münster a.a.O (OVG Münster, Beschluss vom 25.7.2005 - 18 B 983/05 - juris und vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, DVBl. 2007, 983).) .). Der Europäische Gerichtshof hat in dem Urteil Güzeli (a.a.O. S. 4) der nationalen Rechtsordnung (und damit den nationalen Gerichten) lediglich die Feststellung überlassen, “ob eine solche (d.h. der Entscheidung El Yassini vergleichbare) Fallgestaltung im Ausgangsverfahren vorlag“. Diese die Frage der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt - konkret: das Vorliegen eines Auflagenverstoßes - betreffende Zurückverweisung an das vorzulegende Gericht hätte keinen Sinn gehabt, wenn auch die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt dem Kläger kein aus der unbefristeten Arbeitsgenehmigung abgeleitetes überschießendes Aufenthaltsrecht verschaffen könnte. In der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) fehlt dementsprechend ein derartiger Hinweis auf eine der nationalen Rechtsordnung vorbehaltene abweichende Auslegungsmöglichkeit. Da nach deutschem Recht mit der Arbeitserlaubnis gerade keine aufenthaltserlaubnisunabhängigen Rechte verliehen werden (siehe dazu BVerwG, a.a.O. (BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, BVerwGE 118, 249.) und Hailbronner, NVwZ 2007, S 416), würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von deutschen Arbeitserlaubnissen und -genehmigungen leerlaufen, wenn man sie auf solche Fälle beschränken würde, in denen nach innerstaatlichem Recht von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Beschäftigungsrechte verliehen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 39). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Gattoussi, a.a.O. und Güzeli, a.a.O.) Fälle aus Deutschland betroffen hat, die hinsichtlich der Arbeitserlaubnis und ihrer Wirkungen nach deutschem Recht zu beurteilen waren, und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Europäischen Gerichtshof die deutsche Rechtslage (grundsätzliche Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis vom aufenthaltsrechtlichen Status) bekannt war (siehe dazu auch den Schlussantrag des Generalanwalts Colombo vom 6.4.2006 im Verfahren Gattoussi, juris).
43 
Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.
44 
c) Der Kläger erfüllt auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 folgenden Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bei Besitz einer „überschießenden“ Arbeitserlaubnis.
45 
aa) Er hat am 11.3.2003 eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitsberechtigung erhalten. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Auskunft der Agentur für Arbeit in Halle. Anlass für Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft sieht der Senat nicht, zumal die Erteilung einer derartigen Arbeitsberechtigung an den Kläger der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage entsprach (vgl. § 286 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung vom 16.12.1997 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer in der Fassung vom 16.2.2001).
46 
bb) Der Kläger gehörte bis zum Ende der Geltung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt i.S.d. Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 an. Unter dem regulären Arbeitsmarkt wird die Gesamtheit der Arbeitnehmer verstanden, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung befolgen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben (EuGH, Urteil in der Rechtssache C-4/05 - Güzeli, a.a.O., Rn. 32, 48). Aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Verstöße des Klägers, die seiner Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erlaubte die unbeschränkte Arbeitserlaubnis den im Jahr 2005 erfolgten Wechsel des Arbeitgebers; insoweit unterscheidet sich die Situation des Klägers von dem Sachverhalt, welcher der Güzeli-Entscheidung des EuGH zugrunde lag.
47 
cc) Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, die den aus dem Diskriminierungsverbot folgenden Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beschränken können (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C-416/96 - El-Yassini, a.a.O., Rn. 65 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80), sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich.
48 
d) Der Kläger besitzt somit einen Anspruch aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis entsprechend der ihm erteilten Arbeitsberechtigung. Daher war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben; die Ablehnungsverfügung sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid waren aufzuheben.
49 
4. Das gleiche gilt für die der Ablehnungsverfügung beigegebene Abschiebungsandrohung, da deren Voraussetzung (Ausreisepflicht, siehe §§ 50, 58, 59 Abs. 1 AufenthG) durch die Aufhebung der Ablehnungsverfügung entfallen sind.
50 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Auslegung des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 in Bezug auf eine „überschießende“ Arbeitserlaubnis keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da sie nur die Rechtslage vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes betrifft, mit dem die Trennung zwischen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung entfallen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden ist, für die es auf diese Frage ankommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 132 Rn 11).
52 
Beschluss vom 10. Juli 2008
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung

1.
Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,
2.
Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von der Arbeitsmarktlage,
3.
Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland,
4.
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung von Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für eine erstmalige Beschäftigung,
5.
das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis,
6.
weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird, sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Arbeitsberechtigung,
7.
weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sowie
8.
die Voraussetzungen für das Verfahren und die Aufhebung einer Genehmigung
näher bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur zur Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2006 - 11 K 1727/06 - geändert; die Verfügung der Beklagten vom 1.4.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.3.2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahr 1958 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 in das Bundesgebiet ein und wurde zunächst nach zwei erfolglosen Asylverfahren im Bundesgebiet geduldet. Am 16.5.2002 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum 16.5.2004 befristete Aufenthaltsbefugnis, die am 30.3.2004 bis zum 17.5.2006 verlängert wurde. Hintergrund der Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse war die Tatsache, dass im Jahr 2000 zugunsten der Ehefrau des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt worden war.
Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 1.4.2005 die am 30.3.2004 verlängerte Aufenthaltsbefugnis mit Wirkung für die Zukunft zurück und drohte ihm mit einer Ausreisefrist bis zum 29.4.2005 die Abschiebung nach Algerien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der für die Ehefrau des Klägers günstige Bescheid des Bundesamts vom 10.8.2000 sei am 15.6.2003 widerrufen worden, und die Aufenthaltsbefugnis des Klägers sei verlängert worden, ohne dass man sich vergewissert habe, ob dieser Widerruf unanfechtbar geworden sei. Nach der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheides hätten die Verlängerungsvoraussetzungen nicht vorgelegen, wie dem Kläger bekannt gewesen sei. Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis bestehe nicht. Bei dem Kläger liege zwar ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor; er habe sich jedoch nicht integriert. Er gehe erst seit mehr als fünf Jahren einer Beschäftigung nach, die allerdings die finanziellen Bedürfnisse der Familie (Ehefrau und sechs Kinder) nicht decken könne. Auch komme er der Passpflicht nicht nach und sei zur Mitarbeit in diesem Bereich nicht bereit. Auch die Kinder des Klägers seien in Deutschland nicht integriert.
Der hiergegen am 2.5.2005 eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.3.2006 mit der Maßgabe zurückgewiesen, die bis zum 17.5.2006 verlängerte Aufenthaltsbefugnis gelte mit Wirkung der Bekanntgabe der Entscheidung zum 2.4.2005 als zurückgenommen. Die Widerspruchsbehörde führt aus, die Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in der Person der Ehefrau des Klägers sei im Juni 2003 widerrufen worden und bestandskräftig; die Ausländerbehörde habe wegen der getrennten Wohnsitze des Klägers und seiner Restfamilie erst im April 2004 vom Widerruf Kenntnis erlangt. Nach Wegfall des Ausreisehindernisses hätte die Aufenthaltsbefugnis am 30.3.2004 nicht verlängert werden dürfen.
Zur Begründung der am 28.4.2006 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der Rücknahmebescheid verstoße gegen die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG. Im Übrigen sei im Zeitpunkt dieses Bescheides bereits klar gewesen, dass wegen laufender Asylverfahren der beiden jüngsten Kinder auf unabsehbare Zeit ein rechtliches Abschiebungsverbot bestehe. Auch habe zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AuslG bestanden, der von der Widerspruchsbehörde nicht geprüft worden sei.
Die Beklagte hat im Klageverfahren den Rücknahmebescheid verteidigt.
Mit Urteil vom 4.12.2006 - 11 K 1727/06 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis habe am 30.3.2004 nicht verlängert werden dürfen, weil das Abschiebungshindernis in der Person seiner Ehefrau nicht mehr vorgelegen habe. Der entsprechende Widerrufsbescheid sei seit dem 18.3.2004 rechtskräftig. Auch ein anderweitiger Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbefugnis habe nicht vorgelegen; insbesondere seien die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG nicht gegeben gewesen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG sei eingehalten, und das der Behörde eröffnete Rücknahmeermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Ein vorrangiges Interesse des Klägers bestehe bereits wegen eines fehlenden anderweitigen Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel nicht. Insofern scheide auch § 26 Abs. 4 AufenthG als Anspruchsgrundlage aus. Auch sonstige Ermessenfehler seien nicht zu erkennen, und auch die Abschiebungsandrohung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen die am 18.12.2006 zugestellte Entscheidung hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt; mit Beschluss vom 3.5.2007 hat der Senat die Berufung zugelassen. In der rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung nimmt der Kläger auf den Zulassungsantrag Bezug und trägt vor, das klagabweisende Urteil sei fehlerhaft, da ihm am 8.9.2002 eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt worden sei. Dementsprechend sei er bereits seit 1999 bei der Firma Mc Donalds Deutschland in Sindelfingen in Vollzeit beschäftigt. Aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und seinem Heimatland Algerien habe er Anspruch auf Unterlassung jeder Diskriminierung; hieraus folge nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis mit der Dauer der ihm erteilten unbefristeten Arbeitserlaubnis in Deckung zu bringen sei. Insofern stehe ihm ein anderweitiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu, der von Abschiebungshindernissen in der Person seiner Ehefrau unabhängig sei. Dass Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für eine Aufenthaltsbeendigung bestünden, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Im übrigen habe die Behörde irrtümlich angenommen, er sei im Bundesgebiet weder wirtschaftlich noch gesellschaftlich integriert; dabei habe das Gericht verkannt, dass er rückwirkend seit Oktober 2002 für seine vier Kinder und ab Dezember/Januar 2005 für zwei weitere Kinder einen Kindergeldanspruch habe. Dieser Anspruch solle mit einem Erstattungsanspruch gegen seine Ehefrau verrechnet werden; dies müsse aber gerichtlich erst geklärt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4.12.2006 - 11 K 1727/06 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 1.4.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.3.2006 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Die Beklagte trägt vor, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko kein aufenthaltsrechtlicher Anspruch für marokkanische Arbeitnehmer. Insofern müsse das gleiche gelten zu Art. 67 des hier einschlägigen Mittelmeer-Abkommens mit Algerien. Dieser Auffassung werde auch in der Literatur vertreten. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Abkommen mit Marokko sei daher für den vorliegenden Fall nicht zu folgen.
13 
Beide Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor; auf ihren Inhalt wird verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, da beide Beteiligte auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig begründete Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) hat Erfolg; die von dem Kläger mit der Anfechtungsklage angegriffene Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Beklagten vom 1.4.2005) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass sie und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart 31.3.206 aufzuheben waren. Der Rücknahme der dem Kläger am 30.3.2004 (erneut) erteilten Aufenthaltsbefugnis steht nämlich ein dem Kläger zustehendes anderweitiges Aufenthaltsrecht entgegen.
17 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden; diese Vorschrift gilt auch für ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnisse (siehe BVerwG, Urteil vom 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298, 304 und zuletzt Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470). Der Senat kann offenlassen, ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Rücknahme bzw. des Widerspruchsbescheids ein Anspruch auf Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG oder ein Aufenthaltstitel nach den zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bereits geltenden Regelungen des AufenthG (§§ 23 i.V.m. der Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt bzw. § 25 oder § 26 Abs. 4 AufenthG) zustand; unabhängig hiervon ist die behördliche Rücknahmeentscheidung bereits deswegen rechtlich zu beanstanden, weil der Kläger aufenthaltsrechtlich zu seinen Gunsten auf ein aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (im folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien, Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.10.2005, L 265/2) abgeleitetes Aufenthaltsrecht verweisen kann. Es ist anerkannt, dass der Rücknahme eines Aufenthaltstitels ein anderweitiger Aufenthaltstitel entgegengehalten werden kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 23.5.1995, a.a.O.; zur vergleichbaren Problematik bei der Widerrufsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG siehe BVerwG, Urteil vom 20.2.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2007 - 13 S 2409/06 -, juris und Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 951/06 -, VBlBW 2006, 442). Ein solcher Fall ist hier gegeben, wobei es ohne rechtliche Bedeutung ist, dass das Entgegenstehen des Anspruchs auf einen anderweitigen Aufenthaltstitel im vorliegenden Fall erst im Berufungszulassungsverfahren gerügt worden ist und nicht bereits Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Erörterung war (vgl. dazu Sodan/Ziekow, VwGO, 2006, Rn 88 f. zu § 124.).
18 
Der Kläger unterfällt als algerischer Staatsangehöriger dem Regelungsbereich des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits. Art. 67 Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat für algerische Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Regelung gewährt, „die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet“. Der Kläger ist unstreitig seit Jahren Arbeitnehmer im Sinn dieser Regelung; er ist seit dem 8.9.2002 Inhaber einer unbefristeten Arbeitsberechtigung des (damaligen) Arbeitsamts Stuttgart, die auch nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes fortgilt (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
19 
Was die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen solcher unbefristeter Arbeitsgenehmigungen angeht, hat der für die Auslegung der einzelnen Europa-Mittelmeer-Abkommen im Hinblick auf die jeweils verliehene Rechtsstellung letztlich maßgebende Europäische Gerichtshof zu vergleichbaren Antidiskriminierungsvorschriften (Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien vom 17.7.1995 und Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Marokko vom 27.4.1976, jetzt Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko vom 26.2.1996) entschieden, dass die dort enthaltenen, auf die „Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen“ bezogenen Antidiskriminierungsgrundsätze auch eine aufenthaltsrechtliche Wirkung haben; übersteigt der zeitliche Anwendungsbereich einer einem solchen Staatsangehörigen enthaltenen Arbeitserlaubnis die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis, so führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer aus der „zeitlich überschießenden“ Arbeitserlaubnis auch ein entsprechendes (weitergehendes) Aufenthaltsrecht ableiten kann (siehe dazu EuGH, Urteil vom 2.3.1999 - C 416/96 - El Yassini, InfAuslR 1999, 218, und Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 - Gattoussi, InfAuslR 2007, 89, Rn 38 f.). Damit ist der Europäische Gerichtshof der anderslautenden deutschen Rechtsprechung (siehe BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, NVwZ 2004, 241, 245; OVG Münster, Beschluss vom 25.7.2005 - 18 B 983/05 -, juris und vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, DVBl. 2007, 983; BayVGH, Beschluss vom 23.3.2006 - 24 CS 06.514 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 6.4.2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, 285) entgegengetreten. Der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zur aufenthaltsrechtlichen Wirkung „überschießender“ Arbeitserlaubnisse schließt sich der Senat, der als nationales Gericht im Interesse der einheitlichen Anwendung des Europarechts grundsätzlich gehalten ist, die vom EuGH vorgegebene Auslegung anzuwenden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6.10.1982 - Rs 283/81 - CILFIT -, Slg. 1982, 3415, Rn 16 ff.), jedenfalls für das hier streitige Abkommen mit Algerien an. Im Einzelnen:
20 
Insbesondere aus der Entscheidung vom 14.12.2006 (a.a.O.) und der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung der im Urteil El Yassini entwickelten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer nach Art. 10 ARB 1/80 (EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C 4/05 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, 4, Rn 52) ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof auch einer nach deutschem Recht erteilten Arbeitsgenehmigung (vgl. § 286 Abs. 3 SGB III) eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimisst. Beide Verfahren betrafen Arbeitnehmer, die aufgrund entsprechender arbeitsrechtlicher Erlaubnisse dem deutschen Arbeitsmarkt angehörten. Dem Urteil Güzeli (a.a.O.) und auch der Bezugnahme auf die Entscheidung El Yassini (Urteil vom 2.3.1999, a.a.O.) in der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass der Europäische Gerichtshof es der deutschen Rechtsprechung überlässt, nach nationalem Recht zu entscheiden, ob mit der Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis mit entsprechender Wirkung für die Europa-Mittelmeer-Abkommen derartige aufenthaltsrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen oder nicht (a.A. OVG Münster a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof hat in dem Urteil Güzeli (a.a.O. S. 4) der nationalen Rechtsordnung (und damit den nationalen Gerichten) lediglich die Feststellung überlassen, “ob eine solche (d.h. der Entscheidung El Yassini vergleichbare) Fallgestaltung im Ausgangsverfahren vorlag“. Diese die Frage der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt - konkret: das Vorliegen eines Auflagenverstoßes - betreffende Zurückverweisung an das vorzulegende Gericht hätte keinen Sinn gehabt, wenn auch die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt dem Kläger kein aus der unbefristeten Arbeitsgenehmigung abgeleitetes überschießendes Aufenthaltsrecht verschaffen könnte. In der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) fehlt dementsprechend ein derartiger Hinweis auf eine der nationalen Rechtsordnung vorbehaltene abweichende Auslegungsmöglichkeit. Da nach deutschem Recht mit der Arbeitserlaubnis gerade keine aufenthaltserlaubnisunabhängigen Rechte verliehen werden (siehe dazu BVerwG, a.a.O. und Hailbronner, NVwZ 2007, S 416), würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von deutschen Arbeitserlaubnissen und -genehmigungen leerlaufen, wenn man sie auf solche Fälle beschränken würde, in denen nach innerstaatlichem Recht von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Beschäftigungsrechte verliehen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 39). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Gattoussi, a.a.O. und Güzeli, a.a.O.) Fälle aus Deutschland betroffen hat, die hinsichtlich der Arbeitserlaubnis und ihrer Wirkungen nach deutschem Recht zu beurteilen waren, und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Europäischen Gerichtshof die deutsche Rechtslage (grundsätzliche Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis vom aufenthaltsrechtlichen Status) bekannt war (siehe dazu auch den Schlussantrag des Generalanwalts Colombo vom 6.4.2006 im Verfahren Gattoussi, juris). Der für die anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) und die Literatur (Hailbronner a.a.O.) entscheidende - und allerdings durchaus schwerwiegende - Einwand gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die Abkommen mit Marokko (El Yassini) und Tunesien (Gattoussi) war auch weniger die innerdeutsche Konstruktion des Verhältnisses zwischen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, sondern vielmehr der Hinweis darauf, dass der vom Europäischen Gerichtshof getroffenen Auslegung eine anderslautende „Gemeinsame Erklärung“ der jeweiligen Vertragsparteien entgegenstand, die ihrerseits Vertragsbestandteil geworden ist (siehe etwa Art. 91 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien). Diese Gemeinsame Erklärung lautet z.B. hinsichtlich Tunesien, dass Art. 64 Abs. 1 „nicht in Anspruch genommen werden (kann), um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten sowie die ... bilateralen Übereinkünfte ... maßgeblich“ (zur völkerrechtlichen Bedeutung einer solchen Gemeinsamen Erklärung vgl. insbesondere Hailbronner a.a.O. S. 415, 416 m.w.N.; siehe auch BVerwG a.a.O.). Der Senat kann offenlassen, inwieweit eine solche Gemeinsame Erklärung - dort, wo sie abgegeben worden ist - der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Erfolg entgegengehalten werden kann; immerhin hat auch der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren Gattoussi eingeräumt, aus der Gemeinsamen Erklärung ergebe sich jedenfalls, dass das Diskriminierungsverbot „als solches“ nicht der Regelung des Aufenthaltsrechts diene (Urteil vom 14.12.2006, a.a.O. Rn 35). Für den vorliegenden Fall ist der aus einer derartigen Gemeinsamen Erklärung hergeleitete grundsätzliche Einwand gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur aufenthaltsrechtlichen Wirkung von Arbeitserlaubnissen und Arbeitsgenehmigungen aber nicht weiterführend; das hier einschlägige und als letztes derartiges Abkommen geschlossene Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien enthält nämlich eine vergleichbare Gemeinsame Erklärung nicht (mehr). Es liegen lediglich Gemeinsame Erklärungen zu Art. 44, 84, 104 und 110 des Abkommens sowie „zum Austausch von Menschen“ und betreffend das Fürstentum Andorra, die Republik San Marino und zur „Ursprungskumulierung“ vor, so dass Art. 67 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens Algerien im vorliegenden Fall gerade nicht völkerrechtlich eingeschränkt ist. Auch sind aufenthaltsrechtliche Fragen in Art. 103 des hier einschlägigen Abkommens nicht aus dem Regelungsbereich des Abkommens herausgenommen worden. Damit geht der Senat davon aus, dass die aufenthaltsrechtlichen Vorbehalte, die in den sonstigen Europa-Mittelmeer-Abkommen in den genannten Gemeinsamen Erklärungen enthalten sind, jedenfalls in dem hier anzuwendenden Abkommen mit Algerien für die Vertragsparteien nicht (mehr) maßgebend waren. Ob dies darauf beruht, dass die Vertragsparteien in Kenntnis der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere der Entscheidung im Fall El Yassini) solchen aufenthaltsrechtlichen Vorbehalten in Gemeinsamen Erklärungen keine Bedeutung mehr beimaßen oder nicht, kann der Senat offenlassen; jedenfalls kann dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Arbeitnehmer mit algerischer Staatsangehörigkeit kein Völkerrechtsverstoß entgegengehalten werden.
21 
Ergibt sich danach für den Kläger aus Art. 67 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens-Tunesien ein entsprechendes „überschießendes“ Aufenthaltsrecht, so ist dies lediglich durch die dem Abkommen selbst zu entnehmenden Vorbehalte begrenzt, die dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates sowie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen (siehe EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 40 m.w.N.). Dass das dem Kläger aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien zustehende, aus der „überschießenden“ Arbeitserlaubnis abgeleitete Aufenthaltsrecht nach diesen Grundsätzen - etwa wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes - konkret zu beschränken ist, trägt die Beklagte nicht vor, und dies lässt sich aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten auch nicht entnehmen. Ebenso wenig kann diesem Aufenthaltsrecht die nach nationalem Recht für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen relevante Passlosigkeit (siehe § 5 Abs. 1 AufenthG) entgegengehalten werden.
22 
Dementsprechend war das erstinstanzliche Urteil abzuändern; die gegen den Kläger ergangene Rücknahmeverfügung sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid waren aufzuheben.
23 
Das gleiche gilt für die der Rücknahmeverfügung beigegebene Abschiebungsandrohung, da deren Voraussetzung (Ausreisepflicht, siehe §§ 50, 58, 59 Abs. 1 AufenthG ) durch die Aufhebung der Rücknahmeverfügung entfallen sind.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Auslegung der im Wortlaut nahezu identischen Antidiskriminierungsvorschriften der Europa-Mittelmeer-Abkommen angesichts der in der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehenden Uneinigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist.
26 
Beschluss
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000.-- EUR festgesetzt (§§ 63, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar („§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, da beide Beteiligte auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig begründete Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) hat Erfolg; die von dem Kläger mit der Anfechtungsklage angegriffene Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Beklagten vom 1.4.2005) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass sie und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart 31.3.206 aufzuheben waren. Der Rücknahme der dem Kläger am 30.3.2004 (erneut) erteilten Aufenthaltsbefugnis steht nämlich ein dem Kläger zustehendes anderweitiges Aufenthaltsrecht entgegen.
17 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden; diese Vorschrift gilt auch für ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnisse (siehe BVerwG, Urteil vom 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298, 304 und zuletzt Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470). Der Senat kann offenlassen, ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Rücknahme bzw. des Widerspruchsbescheids ein Anspruch auf Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG oder ein Aufenthaltstitel nach den zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bereits geltenden Regelungen des AufenthG (§§ 23 i.V.m. der Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt bzw. § 25 oder § 26 Abs. 4 AufenthG) zustand; unabhängig hiervon ist die behördliche Rücknahmeentscheidung bereits deswegen rechtlich zu beanstanden, weil der Kläger aufenthaltsrechtlich zu seinen Gunsten auf ein aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (im folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien, Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.10.2005, L 265/2) abgeleitetes Aufenthaltsrecht verweisen kann. Es ist anerkannt, dass der Rücknahme eines Aufenthaltstitels ein anderweitiger Aufenthaltstitel entgegengehalten werden kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 23.5.1995, a.a.O.; zur vergleichbaren Problematik bei der Widerrufsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG siehe BVerwG, Urteil vom 20.2.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2007 - 13 S 2409/06 -, juris und Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 951/06 -, VBlBW 2006, 442). Ein solcher Fall ist hier gegeben, wobei es ohne rechtliche Bedeutung ist, dass das Entgegenstehen des Anspruchs auf einen anderweitigen Aufenthaltstitel im vorliegenden Fall erst im Berufungszulassungsverfahren gerügt worden ist und nicht bereits Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Erörterung war (vgl. dazu Sodan/Ziekow, VwGO, 2006, Rn 88 f. zu § 124.).
18 
Der Kläger unterfällt als algerischer Staatsangehöriger dem Regelungsbereich des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits. Art. 67 Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat für algerische Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Regelung gewährt, „die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet“. Der Kläger ist unstreitig seit Jahren Arbeitnehmer im Sinn dieser Regelung; er ist seit dem 8.9.2002 Inhaber einer unbefristeten Arbeitsberechtigung des (damaligen) Arbeitsamts Stuttgart, die auch nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes fortgilt (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
19 
Was die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen solcher unbefristeter Arbeitsgenehmigungen angeht, hat der für die Auslegung der einzelnen Europa-Mittelmeer-Abkommen im Hinblick auf die jeweils verliehene Rechtsstellung letztlich maßgebende Europäische Gerichtshof zu vergleichbaren Antidiskriminierungsvorschriften (Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien vom 17.7.1995 und Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Marokko vom 27.4.1976, jetzt Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko vom 26.2.1996) entschieden, dass die dort enthaltenen, auf die „Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen“ bezogenen Antidiskriminierungsgrundsätze auch eine aufenthaltsrechtliche Wirkung haben; übersteigt der zeitliche Anwendungsbereich einer einem solchen Staatsangehörigen enthaltenen Arbeitserlaubnis die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis, so führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer aus der „zeitlich überschießenden“ Arbeitserlaubnis auch ein entsprechendes (weitergehendes) Aufenthaltsrecht ableiten kann (siehe dazu EuGH, Urteil vom 2.3.1999 - C 416/96 - El Yassini, InfAuslR 1999, 218, und Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 - Gattoussi, InfAuslR 2007, 89, Rn 38 f.). Damit ist der Europäische Gerichtshof der anderslautenden deutschen Rechtsprechung (siehe BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, NVwZ 2004, 241, 245; OVG Münster, Beschluss vom 25.7.2005 - 18 B 983/05 -, juris und vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, DVBl. 2007, 983; BayVGH, Beschluss vom 23.3.2006 - 24 CS 06.514 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 6.4.2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, 285) entgegengetreten. Der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zur aufenthaltsrechtlichen Wirkung „überschießender“ Arbeitserlaubnisse schließt sich der Senat, der als nationales Gericht im Interesse der einheitlichen Anwendung des Europarechts grundsätzlich gehalten ist, die vom EuGH vorgegebene Auslegung anzuwenden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6.10.1982 - Rs 283/81 - CILFIT -, Slg. 1982, 3415, Rn 16 ff.), jedenfalls für das hier streitige Abkommen mit Algerien an. Im Einzelnen:
20 
Insbesondere aus der Entscheidung vom 14.12.2006 (a.a.O.) und der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung der im Urteil El Yassini entwickelten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer nach Art. 10 ARB 1/80 (EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C 4/05 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, 4, Rn 52) ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof auch einer nach deutschem Recht erteilten Arbeitsgenehmigung (vgl. § 286 Abs. 3 SGB III) eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimisst. Beide Verfahren betrafen Arbeitnehmer, die aufgrund entsprechender arbeitsrechtlicher Erlaubnisse dem deutschen Arbeitsmarkt angehörten. Dem Urteil Güzeli (a.a.O.) und auch der Bezugnahme auf die Entscheidung El Yassini (Urteil vom 2.3.1999, a.a.O.) in der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass der Europäische Gerichtshof es der deutschen Rechtsprechung überlässt, nach nationalem Recht zu entscheiden, ob mit der Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis mit entsprechender Wirkung für die Europa-Mittelmeer-Abkommen derartige aufenthaltsrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen oder nicht (a.A. OVG Münster a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof hat in dem Urteil Güzeli (a.a.O. S. 4) der nationalen Rechtsordnung (und damit den nationalen Gerichten) lediglich die Feststellung überlassen, “ob eine solche (d.h. der Entscheidung El Yassini vergleichbare) Fallgestaltung im Ausgangsverfahren vorlag“. Diese die Frage der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt - konkret: das Vorliegen eines Auflagenverstoßes - betreffende Zurückverweisung an das vorzulegende Gericht hätte keinen Sinn gehabt, wenn auch die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt dem Kläger kein aus der unbefristeten Arbeitsgenehmigung abgeleitetes überschießendes Aufenthaltsrecht verschaffen könnte. In der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) fehlt dementsprechend ein derartiger Hinweis auf eine der nationalen Rechtsordnung vorbehaltene abweichende Auslegungsmöglichkeit. Da nach deutschem Recht mit der Arbeitserlaubnis gerade keine aufenthaltserlaubnisunabhängigen Rechte verliehen werden (siehe dazu BVerwG, a.a.O. und Hailbronner, NVwZ 2007, S 416), würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von deutschen Arbeitserlaubnissen und -genehmigungen leerlaufen, wenn man sie auf solche Fälle beschränken würde, in denen nach innerstaatlichem Recht von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Beschäftigungsrechte verliehen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 39). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Gattoussi, a.a.O. und Güzeli, a.a.O.) Fälle aus Deutschland betroffen hat, die hinsichtlich der Arbeitserlaubnis und ihrer Wirkungen nach deutschem Recht zu beurteilen waren, und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Europäischen Gerichtshof die deutsche Rechtslage (grundsätzliche Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis vom aufenthaltsrechtlichen Status) bekannt war (siehe dazu auch den Schlussantrag des Generalanwalts Colombo vom 6.4.2006 im Verfahren Gattoussi, juris). Der für die anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) und die Literatur (Hailbronner a.a.O.) entscheidende - und allerdings durchaus schwerwiegende - Einwand gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die Abkommen mit Marokko (El Yassini) und Tunesien (Gattoussi) war auch weniger die innerdeutsche Konstruktion des Verhältnisses zwischen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, sondern vielmehr der Hinweis darauf, dass der vom Europäischen Gerichtshof getroffenen Auslegung eine anderslautende „Gemeinsame Erklärung“ der jeweiligen Vertragsparteien entgegenstand, die ihrerseits Vertragsbestandteil geworden ist (siehe etwa Art. 91 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien). Diese Gemeinsame Erklärung lautet z.B. hinsichtlich Tunesien, dass Art. 64 Abs. 1 „nicht in Anspruch genommen werden (kann), um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten sowie die ... bilateralen Übereinkünfte ... maßgeblich“ (zur völkerrechtlichen Bedeutung einer solchen Gemeinsamen Erklärung vgl. insbesondere Hailbronner a.a.O. S. 415, 416 m.w.N.; siehe auch BVerwG a.a.O.). Der Senat kann offenlassen, inwieweit eine solche Gemeinsame Erklärung - dort, wo sie abgegeben worden ist - der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Erfolg entgegengehalten werden kann; immerhin hat auch der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren Gattoussi eingeräumt, aus der Gemeinsamen Erklärung ergebe sich jedenfalls, dass das Diskriminierungsverbot „als solches“ nicht der Regelung des Aufenthaltsrechts diene (Urteil vom 14.12.2006, a.a.O. Rn 35). Für den vorliegenden Fall ist der aus einer derartigen Gemeinsamen Erklärung hergeleitete grundsätzliche Einwand gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur aufenthaltsrechtlichen Wirkung von Arbeitserlaubnissen und Arbeitsgenehmigungen aber nicht weiterführend; das hier einschlägige und als letztes derartiges Abkommen geschlossene Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien enthält nämlich eine vergleichbare Gemeinsame Erklärung nicht (mehr). Es liegen lediglich Gemeinsame Erklärungen zu Art. 44, 84, 104 und 110 des Abkommens sowie „zum Austausch von Menschen“ und betreffend das Fürstentum Andorra, die Republik San Marino und zur „Ursprungskumulierung“ vor, so dass Art. 67 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens Algerien im vorliegenden Fall gerade nicht völkerrechtlich eingeschränkt ist. Auch sind aufenthaltsrechtliche Fragen in Art. 103 des hier einschlägigen Abkommens nicht aus dem Regelungsbereich des Abkommens herausgenommen worden. Damit geht der Senat davon aus, dass die aufenthaltsrechtlichen Vorbehalte, die in den sonstigen Europa-Mittelmeer-Abkommen in den genannten Gemeinsamen Erklärungen enthalten sind, jedenfalls in dem hier anzuwendenden Abkommen mit Algerien für die Vertragsparteien nicht (mehr) maßgebend waren. Ob dies darauf beruht, dass die Vertragsparteien in Kenntnis der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere der Entscheidung im Fall El Yassini) solchen aufenthaltsrechtlichen Vorbehalten in Gemeinsamen Erklärungen keine Bedeutung mehr beimaßen oder nicht, kann der Senat offenlassen; jedenfalls kann dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Arbeitnehmer mit algerischer Staatsangehörigkeit kein Völkerrechtsverstoß entgegengehalten werden.
21 
Ergibt sich danach für den Kläger aus Art. 67 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens-Tunesien ein entsprechendes „überschießendes“ Aufenthaltsrecht, so ist dies lediglich durch die dem Abkommen selbst zu entnehmenden Vorbehalte begrenzt, die dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates sowie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen (siehe EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 40 m.w.N.). Dass das dem Kläger aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien zustehende, aus der „überschießenden“ Arbeitserlaubnis abgeleitete Aufenthaltsrecht nach diesen Grundsätzen - etwa wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes - konkret zu beschränken ist, trägt die Beklagte nicht vor, und dies lässt sich aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten auch nicht entnehmen. Ebenso wenig kann diesem Aufenthaltsrecht die nach nationalem Recht für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen relevante Passlosigkeit (siehe § 5 Abs. 1 AufenthG) entgegengehalten werden.
22 
Dementsprechend war das erstinstanzliche Urteil abzuändern; die gegen den Kläger ergangene Rücknahmeverfügung sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid waren aufzuheben.
23 
Das gleiche gilt für die der Rücknahmeverfügung beigegebene Abschiebungsandrohung, da deren Voraussetzung (Ausreisepflicht, siehe §§ 50, 58, 59 Abs. 1 AufenthG ) durch die Aufhebung der Rücknahmeverfügung entfallen sind.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Auslegung der im Wortlaut nahezu identischen Antidiskriminierungsvorschriften der Europa-Mittelmeer-Abkommen angesichts der in der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehenden Uneinigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist.
26 
Beschluss
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000.-- EUR festgesetzt (§§ 63, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar („§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatzfür Personen mit ungeklärter Identitätfrühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.

(2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden.

(3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erfüllt er die Voraussetzungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwendung.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.