Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Februar 2007 - 5 K 935/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK).
Am 17.06.2003 beantragte er beim Landratsamt Sigmaringen die Übernahme der Maßnahmebeiträge für die Durchführung dieser Fortbildungen bei der A. Lebensversicherung AG in Teilzeitform. Entsprechend einem von dem Antrag umfassten Fortbildungsplan sollte die Maßnahme zunächst die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen als Grundlagenteil sowie als Vertiefungsteil sodann die Ausbildung zum Fachwirt für Finanzberatung umfassen. Der für die Zeit von Mai 2003 bis Januar 2004 vorgesehene Grundlagenteil sowie der von Mai 2004 bis Februar 2005 vorgesehene Vertiefungsteil beinhalteten jeweils 180 Präsenzunterrichtsstunden und 160 „Fernunterrichtsstunden“. Voraussichtliche Prüfungsstelle sei die IHK Stuttgart. Dem Antrag fügte der Kläger einen Gesellenbrief der Handwerkskammer Reutlingen bei, nach welchem er im August 1988 die Gesellenprüfung für das KfZ-Mechaniker-Handwerk abgelegt hat. Nach einer weiter vorgelegten Urkunde des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. vom 27.10.1994 wurde der Kläger nach dem Ausbildungsprogramm für die Qualifikation „Versicherungsfachmann (BWV)“ in Theorie und Praxis ausgebildet und ist nach abgelegter Prüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung „Versicherungsfachmann (BWV)“ zu führen.
Mit Bescheid vom 15.07.2003 lehnte das Landratsamt Sigmaringen den Förderungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, die A. Lebensversicherung AG biete den Lehrgang für ihre Vermittler und Vertriebspartner an, weshalb er nicht allgemein zugänglich sei. Bei dem Lehrgang handele es sich um eine versicherungsinterne Fortbildungsmaßnahme mit eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten, weshalb eine Förderung nach dem AFBG nicht in Betracht komme.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, zu dem er ausführen ließ, bei der von ihm beabsichtigten Ausbildung handele es sich keineswegs um eine versicherungsinterne Fortbildungsmaßnahme. Vielmehr bereite der Studiengang auf eine IHK-Prüfung und damit auf einen öffentlich-rechtlichen Fortbildungsabschluss vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers zurück und führte hierzu aus, bei dem von dem Kläger besuchten Lehrgang handele es sich um eine betriebsinterne Fortbildungsmaßnahme, die zwar auf öffentlich-rechtliche Abschlüsse hinführe, deren Zugang aber nach Auskunft des Maßnahmeträgers tatsächlich nur dessen Vermittlern bzw. Vertriebspartnern offenstehe. Nach der Intention des Gesetzgebers, konkretisiert in § 2 AFBG, setze eine förderungsfähige Maßnahme aber voraus, dass die Fortbildung der Allgemeinheit zugänglich sei. Eine innerbetriebliche Fortbildung könne nach dem AFBG nicht gefördert werden. Im Übrigen erfülle der von dem Kläger besuchte Lehrgang auch nicht das zeitliche Erfordernis des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG, wonach Maßnahmen in Teilzeitform nur dann förderungsfähig seien, wenn sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassten. In Ansatz gebracht werden könnten nämlich lediglich die 360 Präsenzunterrichtsstunden abzüglich 90 Stunden an Repetitorien, die als bloße Wiederholungsstunden nicht berücksichtigungsfähig seien.
Der Kläger hat am 29.04.2004 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend gemacht hat, die A. Lebensversicherung AG bediene sich zur Durchführung der Seminare des Bildungsträgers G. KG, Berlin. Der Lehrgang stehe auch für jegliche sogenannten freien Makler offen, also auch solchen Personen, die sich nicht in Ausschließlichkeitsbindungen mit einem Versicherer befänden. Im Übrigen sehe das Gesetz nur vor, dass die Maßnahme auf entsprechende Abschlüsse vorbereiten müsse, von einer allgemeinen Zugänglichkeit sei im Gesetz nicht die Rede. Es werde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Teilnehmern um keine Angestellten der A. Lebensversicherung AG handele, sondern um selbständige Gewerbetreibende. Von einer innerbetrieblichen Maßnahme könne nicht die Rede sein.
Den zweiten Fortbildungsabschnitt habe er bislang nicht aufnehmen können, da er sich dies aufgrund der bisher versagten Förderung finanziell nicht leisten könne. Am 16.06.2004 habe er die Fachberaterprüfung bestanden. Sofern sich der Beklagte darauf berufe, dass die Maßnahme nicht komplett durchgeführt werde, sei dies treuwidrig. Das Gesetz fordere auch an keiner Stelle, dass bei der Antragstellung eine vertragliche Bindung zu dem Bildungsträger nachzuweisen sei. Es sei lediglich notwendig, einen Fortbildungsplan vorzulegen. Nur wenn die Maßnahme den zeitlichen Rahmen von 48 Kalendermonaten überschreite, sei sie nicht förderungsfähig. Ob dies in dem vorliegenden Fall zutreffe, könne aber noch nicht festgestellt werden.
Die beantragte Maßnahme umfasse ein Volumen von mindestens 400 Stunden, schließe innerhalb von 48 Kalendermonaten ab und es fänden innerhalb von acht Monaten 150 Stunden an Maßnahmen statt, so dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AFBG erfüllt seien. Im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFGB komme es auf die objektive Lehrgangsempfehlung für die Gesamtmaßnahme Fachberater/Fachwirt an. Diese beziehe sich auf 22 Monate und erreiche insofern aufgrund der Stundenkapazitäten in der Regel 150 Stunden in acht Monaten. Es komme allein darauf an, ob der Lehrgang an sich vorsehe, innerhalb der Zeiträume des § 2 Abs. 3 AFBG abgeschlossen zu werden.
Die Förderung des streitgegenständlichen Lehrgangs scheitere auch nicht an den von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG aufgestellten Voraussetzungen. Insoweit sei an die Voraussetzungen zur Zulassung der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung anzuknüpfen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 15. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 02. April 2004 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm für seine Ausbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, nach der Bestätigung der A. Lebensversicherung AG biete diese für ihre Vermittler und Vertriebspartner die Fortbildung an. Es handele sich somit um eine betriebsinterne Fortbildung, die zwar auf öffentlich-rechtliche Abschlüsse hinführe, jedoch der Allgemeinheit nicht zugänglich sei. Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers. Der Lehrgang umfasse auch keine 400 Unterrichtsstunden, wie dies das Gesetz erfordere. Soweit der Veranstalter G. KG seine Konzeption der Lehrgänge ab dem 01.11.2003 geändert habe, wirke sich dies nur auf ab diesem Zeitpunkt begonnene Lehrgänge aus. Den von dem Kläger ab Mai 2003 durchgeführten Lehrgang betreffe die Änderung nicht.
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Bei einer aus mehreren Abschnitten bestehenden Maßnahme seien diese nach § 6 Abs. 1 AFBG von dem Teilnehmer in einem Fortbildungsplan anzugeben. Der Fortbildungsplan sei für die Feststellung des Erreichens der gesetzlich geforderten Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 AFBG und für die Bemessung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG notwendig, da hierbei alle zur Erreichung des Fortbildungsziels geplanten Maßnahmeabschnitte zugrunde zu legen seien. An den Fortbildungsplan sei der Kläger, vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 2 AFBG, gebunden. Mit seinem Förderungsantrag habe der Kläger angegeben, den Vertiefungsteil in der Zeit von Mai 2004 bis Februar 2005 durchzuführen. Ohne eine Durchführung dieses Maßnahmeabschnitts seien aber die Förderungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG nicht erfüllt. Wenn der zweite Maßnahmeabschnitt später begonnen werde, würde die Förderung an dem Erfordernis des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFBG scheitern. Der Umstand, dass einem Antragsteller eventuell die finanziellen Mittel zur Durchführung der Fortbildung fehlten, erlaube es nicht, die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen außer Acht zu lassen.
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Schließlich seien die Zugangsvoraussetzungen zu der Fortbildungsmaßnahme auch so gering, dass gar nicht von einer Fortbildung im Sinne des AFBG ausgegangen werden könne.
15 
Der Beklagte hat beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Mit Urteil vom 12.02.2007 - 5 K 935/04 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger für seine Ausbildung zum Fachwirt zur Finanzberatung (IHK) Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Kläger begehre die Förderung der Teilnahme an einer aus einem Grundlagenteil und einem Vertiefungsteil bestehenden Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung. Dass er als Fortbildungsstätte die A. Lebensversicherung AG angegeben habe, sei nicht relevant, da sich diese zur Durchführung der Fortbildungsmaßnahme des privaten Bildungsträgers G. KG bediene, eines Lehrgangsträgers, der die Vorbereitung in Fernunterricht mit Präsenzphasen u.a. in Stuttgart durchführe. Damit handele es sich nicht um eine betriebsinterne Fortbildung unabhängig von der Frage, ob dieses im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 1 AFBG überhaupt relevant sei.
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Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG seien gegeben. Entscheidend sei insoweit auf die Zulassungsvoraussetzungen für den Fachwirt und nicht auf die Voraussetzungen für den Fachberater abzustellen. Nach den einschlägigen Zulassungs- und Prüfungsvoraussetzungen der IHK Stuttgart sei als abstraktes Erfordernis eine mindestens sechsjährige berufliche Praxis ausreichend.
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Die Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung sei auch nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG förderungsfähig. Insoweit sei in dem Fall des Klägers von 180 Präsenzstunden für den Grundlagenteil und 196 Präsenzstunden für den Vertiefungsteil zuzüglich weiterer (mindestens) 64 Chatroom-Stunden auszugehen, so dass die erforderliche Zahl von 400 Unterrichtsstunden erreicht werde. Auch § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG sei erfüllt. Dabei komme es nicht darauf an, ob der einzelne Teilnehmer die Maßnahme innerhalb von 48 Monaten abschließe. Die Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, da die Gesamtmaßnahme nicht mehr als 24 Monate betrage. Dass der Kläger die Maßnahme selbst nicht tatsächlich innerhalb von 48 Monaten abschließen könne, sei keine Frage des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG, sondern eine solche des § 7 Abs. 4 bzw. § 11 Abs. 1 AFBG. Er habe insoweit plausibel dargelegt, dass er derzeit - solange die Frage der grundsätzlichen Förderung seiner Ausbildungsmaßnahme noch nicht entschieden sei - den zweiten Abschnitt aus finanziellen Gründen nicht absolvieren könne. Damit habe er die Maßnahme nicht i.S.v. § 7 Abs. 1 AFBG abgebrochen, sondern sie i.S.v. § 7 Abs. 4 AFBG unterbrochen. Dieses sei nach § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG unschädlich, solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten würden, nicht möglich sei. Ein derartiges Nichtvertretenmüssen des Klägers liege vor. Denn dass die Frage der Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung dem Grunde nach noch nicht abgeschlossen sei, liege nicht in seinem Verantwortungsbereich. Die Dauer des Gerichtsverfahrens stelle eine nicht zu vertretende Wartezeit dar, die dem Kläger nicht im Sinne eines Verlustes seines Anspruchs entgegengehalten werden könne. Die Frage der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG dürfe vorliegend schon deshalb keine Rolle spielen, da bei nicht zusammenhängenden Maßnahmen nur die Summe der auf die einzelne Maßnahmeabschnitte entfallenden Zeiten die genannten Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfe. Zeiträume ohne Besuch einer Maßnahme würden also nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet.
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Gegen das dem Beklagten am 16.02.2007 zugestellte Urteil hat dieser mit am 09.03.2007 eingegangenem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
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Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass es sich bei der Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen nicht um eine Aufstiegsfortbildung i.S.v. § 2 AFBG handele. So vermittle die Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen entsprechend der einschlägigen Prüfungsordnung der IHK Stuttgart keinen oberhalb der Facharbeiter-, Gehilfen- oder Gesellenebene angesiedelten Fortbildungsabschluss. Zu der Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und damit auch zu der kombinierten Fortbildungsmaßnahme könnten auch Personen ohne Berufsausbildung zugelassen werden. Aufgrund der zu niedrigen objektiven Regelzulassungsvoraussetzungen weise die Ausbildung zum Finanzberater nicht den Charakter einer Aufstiegsmaßnahme auf. Die für den Vertiefungsteil der Maßnahme allein anfallenden Unterrichtsstunden erreichten jedoch nicht die nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG erforderlichen 400 Unterrichtsstunden.
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Das Verwaltungsgericht habe des Weiteren zu Unrecht im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG auf die Nettozeit und nicht auf die Bruttozeit der beiden Fortbildungsabschnitte des zu einer kombinierten Lehrveranstaltung zusammengefassten Lehrgangs abgestellt. Wichtiger Grundsatz des AFBG sei sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitmaßnahmen die zügige und effektive Durchführung der Fortbildungsmaßnahme mit dem Ziel der erfolgreichen Vorbereitung auf einen Abschluss. Hintergrund sei dabei das Bedürfnis, die begrenzten öffentlichen Mittel sinnvoll einzusetzen.
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Im konkreten Fall käme eine Verlängerung der Maßnahmedauer allenfalls in Betracht, wenn andere besondere Umstände des Einzelfalls analog § 11 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Verlängerung rechtfertigten. Hieran seien aber hohe Anforderungen zu stellen. Bei dem von dem Kläger geltend gemachten Grund für die Verzögerung der Fortbildung, nämlich einer fehlenden Förderung nach dem AFBG, handele es sich nicht um schwerwiegende Gründe im Sinne des Gesetzes. Es wäre ihm im Übrigen durchaus zuzumuten gewesen, vor Beginn der Maßnahme zu klären, ob ihm Förderungsleistungen nach dem AFBG zustehen, um sich dann erst für den Lehrgang zu entscheiden. Bei einer analogen Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AFBG käme eine Verlängerung der Förderungsdauer im Übrigen nur für höchstens 12 Monate in Betracht. Die Vorbereitung auf den Abschluss des Fachwirts für Finanzberatung müsste dann von dem Kläger bis April 2008 abgeschlossen sein.
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Selbst wenn die Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen nicht isoliert zu beurteilen sei und sie lediglich einen Abschnitt einer Gesamtmaßnahme der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung darstellen würde, verstoße der Kläger gegen § 7 Abs. 2 und 4 AFBG. Er habe zwar in der Zeit von Januar 2003 bis Januar 2004 die Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen absolviert, die Ausbildung zum Fachwirt für Finanzberatung jedoch bis heute nicht angetreten. Eine solche künstliche und eigenmächtige Aufspaltung der Maßnahme verstoße gegen den im AFBG geltenden Grundsatz einer zügigen und effektiven Durchführung der Maßnahme. Dies werde besonders deutlich, wenn man berücksichtige, dass die Maßnahme nach dem Lehrgangskonzept des Anbieters auf 20 bis 24 Monate angelegt sei und danach eine längere Unterbrechung zwischen dem Finanzberater- und dem Finanzfachwirtteil weder vorgesehen sei noch für sinnvoll erachtet werde. Die von dem Kläger vorgenommene Unterbrechung stehe im klaren Widerspruch zu den Lehrgangsempfehlungen. Gemäß § 7 Abs. 2 AFBG analog und § 7 Abs. 4 AFBG sei eine Unterbrechung der Maßnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die vorliegend nicht erfüllt seien.
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Im Übrigen spreche der Umstand, dass sich der Kläger bislang noch überhaupt nicht zu dem Fachwirtlehrgang angemeldet habe, dafür, dass er von Anfang an vorgehabt habe, nur den Abschluss als Fachberater für Finanzdienstleistungen abzulegen. Damit liege aber wiederum keine einheitliche Gesamtmaßnahme vor.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Februar 2007 - 5 K 935/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
28 
Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
30 
Er verweist auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und lässt ergänzen, die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen sei Teil der Aufstiegsfortbildung und keine Erstausbildung. Es sei auch falsch, dass die Prüfung zum Fachberater Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung zum Fachwirt sei. Es sei lediglich möglich, die Prüfung abzuschichten, d.h. zunächst den Prüfungsteil Fachberater und dann den Prüfungsteil Fachwirt zu absolvieren. Der Prüfling könne aber auch die gesamte Fachwirtprüfung „am Stück“ machen.
31 
Bei der Frage der Brutto- bzw. Nettobetrachtung verkenne der Beklagte, dass das Gesetz eindeutig darauf abstelle, ob die Maßnahme die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AFBG erfülle und nicht darauf, wie der einzelne Teilnehmer die Maßnahme durchführe.
32 
§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG werde deshalb erfüllt, weil der Bildungsträger den Lehrgang mit einer regelmäßigen Dauer von 20 bis 24 Monaten anbiete. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFBG seien eingehalten, da der Bildungsträger 680 Unterrichtsstunden in einem Zeitraum von (maximal) 24 Monaten durchführe, so dass sich ein monatliches Stundenvolumen von 28,33 Stunden ergebe, was bei acht Monaten ein regelmäßiges Stundenvolumen von 226 Stunden ausmache.
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Für die vorliegend streitige Frage, ob er tatsächlich jetzt noch die Ausbildung erneut aufnehmen könne, sei darauf hingewiesen, dass er den Abbruch kaum zu vertreten habe. Auch der Beklagte müsse sich an die Grundsätze von Treu und Glauben halten. Er könne nicht rechtswidrig die Förderung einerseits verweigern und auf der anderen Seite vortragen, er hätte seinen Fortbildungsplan nicht eingehalten. Es sei verständlich, dass der Beklagte vermeiden wolle, dass die Prüflinge die gesetzlichen Grundlagen nutzten und einen Antrag auf Förderung zum Fachwirt stellten, dann aber nach dem Abschluss des Fachberaters die Maßnahme abbrechen würden. Dieses könne der Beklagte aber durch entsprechende Auflagen bzw. Widerrufsvorbehalte erreichen. Eine generelle Verweigerung der Förderung sei nicht sachgerecht.
34 
Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, ihre Ausführungen vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 - (BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476) zu ergänzen.
35 
Hierauf hat der Kläger vortragen lassen, was das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG angehe, mangele es vorliegend an öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zu der Fortbildung regelten. Grundsätzlich habe der Fortbildungsträger aber für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ein Vorqualifikationserfordernis aufgestellt. Dessen Einhaltung sei auch grundsätzlich bei der Zulassungspraxis beachtet worden. In der Vergangenheit sei von dem Träger auf die Regelzulassungen zur IHK-Fortbildungsprüfung am Ende der Maßnahme abgestellt worden - dieses auf den Zeitpunkt des Beginns der Fortbildungsmaßnahme bei regelmäßigem Verlauf rückgerechnet. Für den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme sei geprüft worden, ob die Teilnehmer entweder eine Ausbildung oder alternativ eine einschlägige Berufspraxis nachweisen könnten. Der Fortbildungsträger habe danach geprüft, ob ein Fortbildungsbewerber die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung am Ende der Maßnahme zum voraussichtlichen Prüfungszeitpunkt werde erfüllen können. Es sei darauf geachtet worden, dass die Teilnehmer von der jeweiligen IHK zur Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung bzw. dem vorgeschaltet zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen zugelassen werden. Dieses sei vom Fortbildungsträger zur Voraussetzung für die Teilnahme an der Fortbildung gemacht und grundsätzlich überprüft worden. An den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen habe sich die Zulassungspraxis des Fortbildungsträgers daher nicht vollumfänglich orientieren können. Zur Teilnahme an der konkreten Fortbildungsmaßnahme des Klägers seien folglich auch einzelne Personen zugelassen worden, die zwar zur Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung zugelassen worden wären, jedoch nach den nunmehr maßgeblichen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht über eine hinreichende Vorqualifikation i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG verfügt hätten. Dies stehe einer Förderfähigkeit jedoch nicht zwingend und ausnahmslos entgegen. Denn die Förderfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfalle nach dem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses nicht schon dann, wenn theoretisch auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden könnten, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügten. Die Förderfähigkeit einer Maßnahme entfalle ausnahmsweise dann nicht, wenn und soweit auszuschließen sei, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau und die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme habe. Dieses sei der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne hinreichende Vorqualifikation sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränke, dass es sich hierbei um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handele. Im vorliegenden Fall habe die Teilnahme von nicht nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts vorqualifizierten Teilnehmern keinen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gehabt. Die Anzahl dieser Teilnehmer sei praktisch vernachlässigen.
36 
Bei der Prüfung der Förderungsfähigkeit der streitigen Fortbildungsmaßnahme bedürfe es nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu, ob die Fortbildungsmaßnahme die nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG erforderliche Zahl von mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasse. Entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts stellten vorliegend die auf das Aufgabentraining entfallenden Unterrichtsstunden aufgrund der fachlichen und didaktischen Konzeption und der tatsächlichen Durchführung „qualifizierte Repetitorien“ dar. Sie seien daher anerkennungsfähig. Dasselbe gelte für die Selbstlernprogramme mittels von dem Fortbildungsträger entwickelter Studienleitfäden sowie die für die Kommunikation im „betreuten Chatroom“ vorgesehenen Unterrichtsstunden. Auch die sogenannten „Start-Check-Tests“ seien gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert. Sie stellten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine mediengestützte Kommunikation i.S.v. § 4a AFBG dar.
37 
Der Beklagte hat ergänzend auf die Beschwerdebegründung der Bezirksregierung Köln vom 07.09.2009 im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2009 - 2 A 3597/05 - Bezug genommen. Hingewiesen werde noch darauf, dass der Kläger den Vertiefungsteil noch nicht abgeschlossen habe. Die Möglichkeit, die Weiterbildung entsprechend § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG innerhalb von 48 Monaten abzuschließen, bestehe nicht mehr.
38 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass dieser bislang noch nicht den Fortbildungskurs zum Fachwirt für Finanzberatung (Vertiefungsteil) begonnen habe.
39 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Sigmaringen, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet.
41 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) entsprechend seinem Antrag vom 17.06.2003.
42 
1. Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind noch die Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402 ff.) - mit nachfolgenden Änderungen - anzuwenden.
43 
§ 30 Abs. 1 der seit dem 01.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314 ff.) sieht für alle bis zum 30.06.2009 begonnenen Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung weiterhin im Wesentlichen die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung vor. Hierunter ist auch der Fall des Klägers einzuordnen. Zwar hat dieser bis heute nicht den Maßnahmeabschnitt der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung begonnen. Ein Anspruch auf Förderung nach dem AFBG kann dem Kläger indes - unstreitig - nur dann zukommen, wenn die von diesem bereits absolvierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen mit der noch nicht absolvierten Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung zu einer - aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden - einheitlichen Gesamtmaßnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG verknüpft werden könnte. Das neue Recht verwendet den Begriff der Gesamtmaßnahme nunmehr auch ausdrücklich in § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 2. Nach der Auffassung des Senats ist dieser Begriff von dem Begriff der „Maßnahme“ im Sinne der Übergangsvorschrift des § 30 Abs.1 AFBG n.F. erfasst mit der Folge, dass bei einer vor dem 30.6.2009 begonnenen Gesamtmaßnahme einheitlich das alte Recht anzuwenden ist. Andernfalls müsste auf eine Gesamtmaßnahme je nach Maßnahmeabschnitt einmal das alte Recht und einmal das neue Recht anzuwenden sein, was jedoch erhebliche Probleme bereiten würde, zumal sich jedenfalls die Neufassung des AFBG auch auf die Zeiträume zwischen mehreren Maßnahmeabschnitten bezieht und insoweit die Übergangsbestimmung keine Regelung trifft. Der Begriff des Maßnahmeabschnitts in § 30 Abs. 1 AFBG n.F. kann danach allein für den - hier nicht gegebenen - Fall einer isolierten Förderungsmöglichkeit eines einzelnen Maßnahmeabschnitts Geltung haben.
44 
Soweit nicht anders dargestellt, handelt es sich daher bei den in diesem Urteil angeführten Vorschriften des AFBG um solche der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung.
45 
2. Dem Kläger kommt nach diesen Vorschriften allein deshalb kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung zu, da sich der Senat nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger die erforderliche Absicht zur Durchführung einer nach dem AFBG förderungsfähigen Maßnahme bereits zu Beginn der Maßnahme besessen hat.
46 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nicht bereits die von dem Kläger absolvierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) eine förderungsfähige Maßnahme im Sinne der Regelungen des AFBG darstellt. Dieses trifft auch nach der Auffassung des Senats zu, da allein diese Fortbildung nicht die nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme in Teilzeitform erforderlichen 400 Unterrichtsstunden umfasst. In Betracht käme eine Förderung der Fortbildung des Klägers nach dem AFBG daher nur dann, wenn dem erwähnten Grundlagenteil noch der von dem Kläger in seinem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG aufgeführte Vertiefungsteil, nämlich die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK), gleichsam hinzugerechnet werden könnte.
47 
Gerade dieses hat in dem Fall des Klägers indes auszuscheiden, weil der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die beiden Ausbildungsteile seitens des Klägers von Anfang an zu einer einheitlichen Fortbildungsmaßnahme im Sinne des AFBG verbunden werden sollten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist regelmäßig der Beginn der Maßnahme, für die eine Förderung begehrt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482).
48 
Zwar sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in seinem § 2 Abs. 1 S. 2 auch die Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme vor. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sind hierbei die Maßnahmeabschnitte von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in dem ersten Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. Die Förderung der (Gesamt-)Maßnahme umfasst sodann nach § 6 Abs. 1 S. 4 AFBG vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 AFBG alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile einer im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Dieses gilt nach § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
49 
Für den Senat lässt sich indes nicht erkennen, dass die von dem Kläger mit seinem Antrag vom 17.06.2003 zur Förderung beantragte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) sowie die ebenfalls von dem Antrag umfasste Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) eine einheitlich aufzufassende, aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehende Fortbildungsmaßnahme darstellt und sie sich dadurch von der Durchführung zweier getrennt voneinander zu betrachtender Fortbildungsmaßnahmen, welchen jeweils für sich genommen keine Förderungswürdigkeit zukommt, unterscheidet. Dass jedenfalls im Grundsatz die von der G. KG angebotene Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) sowie hierauf aufbauend die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme, die insbesondere den Anforderungen des § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG genügt, darstellen können, unterliegt keinen Zweifeln (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476; VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302-, juris; VG Freiburg, Urt. v. 28.06.2006 - 7 K 770/05 -, juris).
50 
Ob es sich bei einer Fortbildungsmaßnahme um eine aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten bestehende (Gesamt-)Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG handelt, beurteilt sich nicht nach den Einlassungen des Fortbildungsteilnehmers, sondern nach dessen tatsächlicher Fortbildungsplanung zu Beginn der (Gesamt-)Maßnahme. Maßgebend ist insoweit, ob der jeweilige Antragsteller von Beginn an beabsichtigt, eine allein förderungsfähige kombinierte Maßnahme zu absolvieren, oder ob er bloß anstrebt, zunächst einen selbständigen Maßnahmeabschnitt durchzuführen, und sich sodann erst noch die Entscheidung vorbehält, hieran einen weiteren selbständigen Maßnahmeteil anzuschließen. Die bloße Bekundung eines Antragstellers, eine einheitliche Maßnahme in mehreren Maßnahmeabschnitten bis zum Abschluss der Gesamtmaßnahme absolvieren zu wollen, reicht hierfür nicht aus, weil solches eine zu unsichere Grundlage für die von der Behörde zu treffende Förderungsentscheidung darstellen würde und unter Umständen zu einer Förderung einer nach dem Gesetz nicht vorgesehenen bloßen Teilnahme an einem an sich nicht förderungsfähigen Maßnahmeabschnitt führen würde. Zutreffend hat insoweit bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 19.06.2008 - 12 B 06.756 und 12 B 06.757 - (jeweils nachgewiesen bei juris) ausgeführt, dass die Bewilligungsbehörde ihre Entscheidung über den Förderantrag nur auf substantiierte, hinreichend überprüfbare Angaben des Antragstellers hinsichtlich der Gesamtmaßnahme und somit hinsichtlich aller Maßnahmeabschnitte stützen könne. Dieser Zweck werde nur dann erreicht und Missbrauch ausgeschlossen, wenn der nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG von dem Antragsteller vorzulegende Fortbildungsplan mehr als bloße unverbindliche Absichtserklärungen beinhalte. Die Behörde müsse nämlich in der Lage sein, die Voraussetzungen der Förderfähigkeit der Teilnahme an einer Maßnahme prüfen zu können. Bei kombinierten Vorbereitungslehrgängen sei deshalb in der Regel eine verbindliche Anmeldung zu allen Maßnahmeabschnitten zu fordern, weil ansonsten sehr leicht erreicht werden könne, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht förderfähige Lehrgänge, die etwa die zeitlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AFBG nicht erfüllten, als Abschnitte einer einheitlichen Maßnahme gefördert werden müssten. Sinn und Zweck der Regelungen in § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sei es, die Geförderten zu einer zügigen und zielstrebigen Durchführung ihrer Fortbildung anzuhalten (vgl. BayVGH, a.a.O.). Ebenso zutreffend hat es das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 22.10.2008 - 7 K 1084/06 - vor dem erwähnten Hintergrund als erforderlich angesehen, dass der jeweilige Antragsteller von vornherein seine Absicht manifestiere, die gesamte Fortbildungsmaßnahme zu durchlaufen. Behalte sich ein Antragsteller nach Durchführung eines ersten Maßnahmeabschnitts vor, einen weiteren Maßnahmeabschnitt anzugehen oder davon abzusehen, könne von dem Vorliegen einer einheitlichen Gesamtmaßnahme nicht ausgegangen werden.
51 
Dass die Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme eine bereits zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnittes bestehende Absicht des Antragstellers erfordert, tatsächlich die gesamte Maßnahme durchführen zu wollen, belegt auch die zum 01.07.2009 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 1 AFBG. So sieht § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG n.F. nunmehr ausdrücklich vor, dass bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme das übergeordnete Fortbildungsziel von dem Antragsteller glaubhaft zu machen ist. Mit dieser Gesetzesänderung ist ersichtlich keine inhaltliche Änderung der Förderungsvoraussetzungen einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme verbunden; vielmehr wollte der Gesetzgeber nur ausdrücklich klarzustellen, dass allein die bloße Bekundung eines Antragstellers, ein übergeordnetes Fortbildungsziel anzustreben, nicht ausreicht, um einem Förderungsantrag stattzugeben. In diesem Sinne hält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 6 Abs. 1 AFBG n.F. (BT-Drs. 16/10996, S. 24) fest, eine Förderung setze zwingend voraus, dass das übergeordnete Fortbildungsziel, d.h. die Gesamtqualifikation, von Beginn an angestrebt und glaubhaft gemacht werde. Hierzu gehöre, dass auch die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme sowohl durch den Bildungsträger als auch durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin deutlich mache, dass es sich um eine einheitliche Fortbildung (Fortbildungseinheit) i.S.d. § 6 Abs. 1 AFBG und nicht etwa um zwei selbständige Fortbildungen handele, deren Förderungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 3 AFBG getrennt zu beurteilen wäre. Insbesondere müssten sich die Antragsteller und Antragstellerinnen zu allen zur Erreichung des übergeordneten Fortbildungszieles notwendigen Lehrgängen angemeldet haben.
52 
Nach der Auffassung des Senats bedarf es nach allem als Voraussetzung der Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme nach § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG neben der Darstellung der Maßnahme in einem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG der Glaubhaftmachung der Absicht des jeweiligen Antragstellers, auch tatsächlich die gesamte Maßnahme durchführen zu wollen. Hierfür kommen insbesondere die Vorlage verbindlicher Anmeldungen zu allen Maßnahmeabschnitten oder der Nachweis des Abschlusses von Schulungsverträgen für alle in Aussicht genommenen Maßnahmeteile in Betracht.
53 
Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass ein Antragsteller sich erst dann an einen Fortbildungsträger binden würde, wenn er sich sicher sein könne, dass die Fortbildungsmaßnahme auch gefördert werde, und dass es dementsprechend treuwidrig sei, einem Antragsteller vorzuwerfen, mit der Maßnahme nicht zu beginnen, wenn ein Förderungsbescheid noch nicht ergangen sei. Im Gegenteil erfordert gerade die behördliche Entscheidung über die Bewilligung einer Leistung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz die Gewissheit der Behörde, der Antragsteller werde auch tatsächlich an der von ihm genannten Maßnahme teilnehmen. Denn ohne die Darstellung einer bereits erfolgten Bindung an einen Maßnahmeträger wäre die Behörde etwa nicht dazu in der Lage, den von dem Antragsteller begehrten Maßnahmebeitrag nach §§ 10 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 AFBG konkret zu beziffern und in einem Förderungsbescheid festzusetzen. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sieht im Übrigen neben dem Erlass des eigentlichen Förderungsbescheids in § 23 Abs. 4 auch den Erlass eines „Vorbescheids“ vor, mit welchem die zuständige Behörde auf Antrag zu entscheiden hat, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Ziel und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Fortbildungswilligen, die sich noch nicht zu einer Bindung an einen bestimmten Fortbildungsträger entschlossen haben, wird mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnet, bereits vorab klären zu lassen, ob eine von Ihnen in Aussicht genommene Fortbildung nach dem AFBG gefördert werden kann.
54 
Bei den von dem Kläger bereits durchgeführten und noch beabsichtigten Fortbildungslehrgängen kann nach allem nicht angenommen werden, dass es sich bei diesen um Abschnitte einer einheitlichen Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG handelt. Zwar hat der Kläger in dem von seinem Förderungsantrag vom 17.06.2003 umfassten Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sowohl seinen im Jahr 2003 begonnenen Lehrgang zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) als auch einen für die Zeit von Mai 2004 bis Februar 2005 beabsichtigten Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) angegeben. Allein hieraus auf eine bereits zu Beginn dieser Fortbildungen bestehende Absicht zu schließen, diese auch in ihrer Gesamtheit bis zum Ende durchführen zu wollen, wäre jedoch zu kurz gegriffen. Denn für den Zeitpunkt des Beginns des von dem Kläger absolvierten ersten Lehrgangs im Jahr 2003 lassen sich gerade keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer auf die Durchführung aller beider Lehrgänge gerichteten Absicht erkennen. Insbesondere hat der Kläger mit seinem Antrag vom 17.06.2003 weder jeweils verbindliche Anmeldungen für die erwähnten beiden Maßnahmeabschnitte noch darauf gerichtete Fortbildungsverträge vorgelegt. Im Gegenteil bestätigte der Fortbildungsträger mit dem dem Förderungsantrag beigefügten Formblatt B („Bescheinigung über den Besuch der Fortbildungsstätte“) unter dem 03.06.2003 lediglich eine verbindliche Anmeldung zu der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen.
55 
Auch im Übrigen bestehen für den Senat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits von Anfang an die Absicht hatte, sich zum Fachwirt für Finanzberatung ausbilden zu lassen. Insbesondere hat er den Vertiefungsteil als weiteren Maßnahmeabschnitt bis heute nicht begonnen.
56 
Der Kläger vermag somit mangels der Darstellbarkeit einer einheitlichen Gesamtmaßnahme i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG eine Förderung seiner Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) nicht zu beanspruchen.
57 
3. Zu dem selben Ergebnis führt der Umstand, dass es dem von dem Kläger ab dem 14.03.2003 besuchten Lehrgang zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (Schulungsort: Stuttgart; Kursbezeichnung: asfbs1) an dem nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 - , BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476), der der Senat folgt, erforderlichen Vorqualifikationserfordernis mangelte.
58 
§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Maßnahme und nicht etwa bestimmte individuelle Förderungsvoraussetzungen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG geregelten Anforderungen müssen bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme bereits bei Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts seitens des Anbieters der Fortbildung im Sinne einer Zugangsvoraussetzung, die generell und abstrakt für die Teilnahme an der Maßnahme vorgesehen sein muss, erfüllt sein. Für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme kommt es daher darauf an, welche Anforderungen der Träger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. Als eine Regelung zu Art und Niveau der Ausbildung ergänzt § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG die in § 2 Abs. 2 AFBG festgehaltenen Anforderungen an Inhalt, Organisation, Ausstattung und Verlauf der Maßnahmen. Das auf die Fortbildungsmaßnahme selbst bezogene Qualifikationserfordernis will ermöglichen, die Maßnahme konzeptionell und didaktisch qualitativ so anspruchsvoll auszugestalten, dass an ihr mit Ertrag regelmäßig nur Personen teilnehmen können, die über die entsprechende Vorqualifikation verfügen. Die Teilnahmevoraussetzungen können etwa durch Rechtsnorm geregelt sein. Der Fortbildungsträger kann aber auch selbst hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufstellen und diese dann beachten. Dabei kann er an das Fortbildungsziel der Maßnahme anknüpfen und für die Teilnahme an der Maßnahme dieselben Voraussetzungen aufstellen, die für die Zulassung zu den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG genannten Prüfungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -a.a.O).
59 
Die kombinierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen / Fachwirt für Finanzberatung der G. KG ist danach in dem zu entscheidenden Fall wie auch in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall im Grundsatz nicht förderungsfähig. Ihre Teilnahmevoraussetzungen sind nicht durch Rechtsnorm geregelt und bei einer - entsprechend der Darlegung der Klägerseite - durch die G. KG erfolgten Orientierung für die Zulassung zu der Fortbildungsmaßnahme an den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts, also zu der Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, stünde dies nicht mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG in Einklang, da unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Besonderen Rechtsvorschriften der IHK Stuttgart bereits der Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Praxis ausreicht, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG liegt aber nur dann vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden. Sie kann daher nur durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG beträgt, also vier Jahre, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit zudem einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482).
60 
Werden danach von dem Fortbildungsträger auch Personen ohne eine hinreichende Qualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zugelassen, steht dies der Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG allerdings nicht zwingend und ausnahmslos entgegen. Wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat, lässt dies die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nicht entfallen. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Maßgeblich hierfür ist der Abschluss der regulären Zulassungsphase bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 - , a.a.O.).
61 
An dem erwähnten, hier einschlägigen Lehrgang der G. KG zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, an dem der Kläger teilgenommen hat, nahmen indes entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof seitens des Geschäftsführers der G. KG vorgelegten Teilnehmerliste bei einer Gesamtteilnehmerzahl von 21 Personen wenigstens 4 Personen teil, die nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG verfügten und die zugleich auch keine einschlägige vierjährige berufliche Praxis zu Beginn der Maßnahme aufgewiesen haben. Dabei handelte es sich um einen Studenten der Betriebswirtschaftslehre, einen Dipl.-Ing. Maschinenbau und um zwei Personen ohne jegliche Angaben zu ihrer Qualifikation. Nach der Auffassung des Senats vermögen insbesondere Personen mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ohne zusätzliche Berufsausbildung und eine längere berufliche Praxis nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG zu erfüllen. Denn die nach dem AFBG förderungswürdigen Maßnahmen stellen konzeptionell Maßnahmen der beruflichen Fortbildung dar, welche - wie schon dargestellt - auf einer bereits erworbenen beruflichen Qualifikation oder zumindest auf einer mehrjährigen beruflichen Praxis aufbauen (vgl. auch Trebes/Reifers, AFBG, Komm., Anm. 2.1 zu § 2). Hiervon zu unterscheiden ist die akademische (Fort-)Bildung, die zwar kein geringeres Niveau als die berufliche Fortbildung aufweist, jedoch von einem vollständig anderen, nämlich wissenschaftlich-theoretisch geprägten Konzept getragen wird. Die Teilnahme eines - bloßen - Hochschulabsolventen an einem Fortbildungslehrgang der beruflichen Fortbildung hat daher gerade wegen dessen in der Regel fehlender praktischer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen durchaus einen „nennenswerten Einfluss auf das Konzept“ der beruflichen Fortbildungsmaßnahme in dem Sinne, als dieses Konzept dem teilnehmenden Hochschulabsolventen entgegen der Zielrichtung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes angepasst werden müsste.
62 
Hiernach muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme von wenigstens 4 Personen ohne beruflichen Bildungsabschluss und ohne eine längere berufliche Praxis im Verhältnis zu der Gesamtzahl von 21 Teilnehmern des hier fraglichen Lehrgangs entgegen der Auffassung der Klägerseite - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine so geringe Zahl von Ausnahmefällen darstellt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Hierbei stellt der Senat in Rechnung, dass bereits ein einziger Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, der nicht die erforderliche Vorqualifikation besitzt, ein besonderes, zusätzliches Eingehen des jeweiligen Lehrpersonals erfordert mit der Folge, dass dieses dann nicht mehr in dem von dem Konzept des Lehrgangs vorgesehenen Umfang den anderen Teilnehmern zur Verfügung stehen kann. Ist dies - wie vorliegend - bei mehreren Teilnehmern der Fall, vervielfacht sich dieser „Ausfall“ der Lehrkraft entsprechend.
63 
Auch wegen des mangelnden Vorqualifikationserfordernisses, das gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG an die Fortbildung des Klägers zu stellen ist, kann dieser eine Förderung nach dem AFBG daher nicht beanspruchen.
64 
4. Dem Kläger fehlt es schließlich auch an der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Gewährung einer Förderung vorausgesetzten persönlichen Fortbildungseignung.
65 
So müssen die Leistungen des Teilnehmers einer Fortbildungsmaßnahme gem. § 9 S. 1 AFBG zu jedem Zeitpunkt der Fortbildung erwarten lassen, dass er die Maßnahme auch erfolgreich abschließen kann. Dies ist in der Regel nach § 9 S. 2 AFBG anzunehmen, solange der Teilnehmer an der Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. § 9 S. 3 AFBG fordert zudem, dass der Teilnehmer bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen kann.
66 
Den Zeitpunkt des Abschlusses der fachlichen Vorbereitung gibt der Teilnehmer bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung in seinem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG, der die Grundlage für eine Förderung darstellt, an (Bayerischer VGH, Urteile vom 19.06.2008, a.a.O.). Jenen Zeitpunkt (hier: Februar 2005) hat der Kläger zwischenzeitlich aber bereits weit überschritten. Eine - weitere - Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung hat der Kläger bislang auch noch gar nicht begonnen, so dass der Abschluss einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung - sollte von einer solchen überhaupt ausgegangen werden können - bei ihm in keiner Weise absehbar ist.
67 
Da der Kläger bislang erst die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen absolviert hat und die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung noch nicht in Angriff genommen hat, bedarf es auch nicht der Erörterung der Frage, ob ihm in Anwendung von § 6 Abs. 2 AFBG bei der „Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht,“ trotz der Bestimmung des § 9 AFBG ein Anspruch auf Förderung zukommen könnte.
68 
Ebensowenig bedarf es der Erörterung der von der Klägerseite aufgeworfenen Frage, ob es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, wenn sich der Beklagte auf eine Verzögerung der Fortbildung berufe, obwohl der Kläger diese gerade wegen der nicht gewährten Förderung nicht habe antreten können. Denn der Kläger hat bereits nicht ansatzweise darzulegen vermocht, das es ihm gerade wegen der bislang verweigerten Förderung finanziell unmöglich gewesen sei, im Anschluss an seine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen auch noch die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung zu absolvieren. Angesichts eines - von dem Kläger begehrten - Maßnahmebeitrags für diese weitere Fortbildung von lediglich ca. 2.000,-- EUR hätte es insoweit einer ausführlichen Erläuterung bedurft.
69 
Der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 15.07.2003 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 02.04.2004 erweisen sich nach allem im Ergebnis als rechtmäßig.
70 
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedarf es sonach keines Eingehens auf die weiteren Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art, die sich im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag des Klägers vom 17.06.2003 stellen.
71 
Nicht von Relevanz für die vorliegende Entscheidung ist etwa die in Rechtsprechung und Literatur zu der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung des AFBG diskutierte Streitfrage, ob insbesondere bei der Bemessung der sog. Ausbildungsdichte einer Maßnahme in Anwendung von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFBG die Gesamtdauer der Maßnahme nach der sog. Brutto- oder nach der sog. Nettomethode zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu etwa die Nachweise im Urteil des BVerwG v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, a.a.O., UA S. 19) und ob im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG auf die konkrete Fortbildungsplanung des jeweiligen Antragstellers oder allein auf die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Dauer der Maßnahme abzustellen ist (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urt. v. 29.07.2009 - 1 K 1180/09 -; VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2008 - 11 K 4031/07 -, juris).
72 
Schließlich kann in dem vorliegenden Verfahren auch dahingestellt bleiben, ob die Förderung einer Fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz auch stets die Durchführung einer Fortbildung in dem Sinne erfordert, dass die von einem Antragsteller beabsichtigte Weiterqualifizierung in der jeweiligen „Fachrichtung“ des von diesem bereits erworbenen Ausbildungsabschlusses zu erfolgen hat.
73 
Was die Frage nach den im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG anerkennungsfähigen Unterrichtsstunden angeht, hat der Beklagte zuletzt der Darstellung der Klägerseite nicht mehr substantiiert widersprochen, dass sämtliche angeführten Unterrichtsstunden - insbesondere die Stunden für die Durchführung „qualifizierter Repetitorien“, die für die Durcharbeitung der Studienleitfäden vorgesehenen Stunden, die „Chatroom-Stunden“ und die Stunden für die Bearbeitung des sog. Start-Checks - berücksichtigungsfähig seien.
74 
Die Klage auf Gewährung von Fortbildungsförderung ist nach allem unter Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
75 
Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
76 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Gründe

 
40 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet.
41 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) entsprechend seinem Antrag vom 17.06.2003.
42 
1. Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind noch die Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402 ff.) - mit nachfolgenden Änderungen - anzuwenden.
43 
§ 30 Abs. 1 der seit dem 01.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314 ff.) sieht für alle bis zum 30.06.2009 begonnenen Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung weiterhin im Wesentlichen die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung vor. Hierunter ist auch der Fall des Klägers einzuordnen. Zwar hat dieser bis heute nicht den Maßnahmeabschnitt der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung begonnen. Ein Anspruch auf Förderung nach dem AFBG kann dem Kläger indes - unstreitig - nur dann zukommen, wenn die von diesem bereits absolvierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen mit der noch nicht absolvierten Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung zu einer - aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden - einheitlichen Gesamtmaßnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG verknüpft werden könnte. Das neue Recht verwendet den Begriff der Gesamtmaßnahme nunmehr auch ausdrücklich in § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 2. Nach der Auffassung des Senats ist dieser Begriff von dem Begriff der „Maßnahme“ im Sinne der Übergangsvorschrift des § 30 Abs.1 AFBG n.F. erfasst mit der Folge, dass bei einer vor dem 30.6.2009 begonnenen Gesamtmaßnahme einheitlich das alte Recht anzuwenden ist. Andernfalls müsste auf eine Gesamtmaßnahme je nach Maßnahmeabschnitt einmal das alte Recht und einmal das neue Recht anzuwenden sein, was jedoch erhebliche Probleme bereiten würde, zumal sich jedenfalls die Neufassung des AFBG auch auf die Zeiträume zwischen mehreren Maßnahmeabschnitten bezieht und insoweit die Übergangsbestimmung keine Regelung trifft. Der Begriff des Maßnahmeabschnitts in § 30 Abs. 1 AFBG n.F. kann danach allein für den - hier nicht gegebenen - Fall einer isolierten Förderungsmöglichkeit eines einzelnen Maßnahmeabschnitts Geltung haben.
44 
Soweit nicht anders dargestellt, handelt es sich daher bei den in diesem Urteil angeführten Vorschriften des AFBG um solche der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung.
45 
2. Dem Kläger kommt nach diesen Vorschriften allein deshalb kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung zu, da sich der Senat nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger die erforderliche Absicht zur Durchführung einer nach dem AFBG förderungsfähigen Maßnahme bereits zu Beginn der Maßnahme besessen hat.
46 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nicht bereits die von dem Kläger absolvierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) eine förderungsfähige Maßnahme im Sinne der Regelungen des AFBG darstellt. Dieses trifft auch nach der Auffassung des Senats zu, da allein diese Fortbildung nicht die nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme in Teilzeitform erforderlichen 400 Unterrichtsstunden umfasst. In Betracht käme eine Förderung der Fortbildung des Klägers nach dem AFBG daher nur dann, wenn dem erwähnten Grundlagenteil noch der von dem Kläger in seinem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG aufgeführte Vertiefungsteil, nämlich die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK), gleichsam hinzugerechnet werden könnte.
47 
Gerade dieses hat in dem Fall des Klägers indes auszuscheiden, weil der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die beiden Ausbildungsteile seitens des Klägers von Anfang an zu einer einheitlichen Fortbildungsmaßnahme im Sinne des AFBG verbunden werden sollten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist regelmäßig der Beginn der Maßnahme, für die eine Förderung begehrt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482).
48 
Zwar sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in seinem § 2 Abs. 1 S. 2 auch die Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme vor. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sind hierbei die Maßnahmeabschnitte von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in dem ersten Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. Die Förderung der (Gesamt-)Maßnahme umfasst sodann nach § 6 Abs. 1 S. 4 AFBG vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 AFBG alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile einer im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Dieses gilt nach § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
49 
Für den Senat lässt sich indes nicht erkennen, dass die von dem Kläger mit seinem Antrag vom 17.06.2003 zur Förderung beantragte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) sowie die ebenfalls von dem Antrag umfasste Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) eine einheitlich aufzufassende, aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehende Fortbildungsmaßnahme darstellt und sie sich dadurch von der Durchführung zweier getrennt voneinander zu betrachtender Fortbildungsmaßnahmen, welchen jeweils für sich genommen keine Förderungswürdigkeit zukommt, unterscheidet. Dass jedenfalls im Grundsatz die von der G. KG angebotene Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) sowie hierauf aufbauend die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme, die insbesondere den Anforderungen des § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG genügt, darstellen können, unterliegt keinen Zweifeln (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476; VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302-, juris; VG Freiburg, Urt. v. 28.06.2006 - 7 K 770/05 -, juris).
50 
Ob es sich bei einer Fortbildungsmaßnahme um eine aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten bestehende (Gesamt-)Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG handelt, beurteilt sich nicht nach den Einlassungen des Fortbildungsteilnehmers, sondern nach dessen tatsächlicher Fortbildungsplanung zu Beginn der (Gesamt-)Maßnahme. Maßgebend ist insoweit, ob der jeweilige Antragsteller von Beginn an beabsichtigt, eine allein förderungsfähige kombinierte Maßnahme zu absolvieren, oder ob er bloß anstrebt, zunächst einen selbständigen Maßnahmeabschnitt durchzuführen, und sich sodann erst noch die Entscheidung vorbehält, hieran einen weiteren selbständigen Maßnahmeteil anzuschließen. Die bloße Bekundung eines Antragstellers, eine einheitliche Maßnahme in mehreren Maßnahmeabschnitten bis zum Abschluss der Gesamtmaßnahme absolvieren zu wollen, reicht hierfür nicht aus, weil solches eine zu unsichere Grundlage für die von der Behörde zu treffende Förderungsentscheidung darstellen würde und unter Umständen zu einer Förderung einer nach dem Gesetz nicht vorgesehenen bloßen Teilnahme an einem an sich nicht förderungsfähigen Maßnahmeabschnitt führen würde. Zutreffend hat insoweit bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 19.06.2008 - 12 B 06.756 und 12 B 06.757 - (jeweils nachgewiesen bei juris) ausgeführt, dass die Bewilligungsbehörde ihre Entscheidung über den Förderantrag nur auf substantiierte, hinreichend überprüfbare Angaben des Antragstellers hinsichtlich der Gesamtmaßnahme und somit hinsichtlich aller Maßnahmeabschnitte stützen könne. Dieser Zweck werde nur dann erreicht und Missbrauch ausgeschlossen, wenn der nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG von dem Antragsteller vorzulegende Fortbildungsplan mehr als bloße unverbindliche Absichtserklärungen beinhalte. Die Behörde müsse nämlich in der Lage sein, die Voraussetzungen der Förderfähigkeit der Teilnahme an einer Maßnahme prüfen zu können. Bei kombinierten Vorbereitungslehrgängen sei deshalb in der Regel eine verbindliche Anmeldung zu allen Maßnahmeabschnitten zu fordern, weil ansonsten sehr leicht erreicht werden könne, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht förderfähige Lehrgänge, die etwa die zeitlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AFBG nicht erfüllten, als Abschnitte einer einheitlichen Maßnahme gefördert werden müssten. Sinn und Zweck der Regelungen in § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sei es, die Geförderten zu einer zügigen und zielstrebigen Durchführung ihrer Fortbildung anzuhalten (vgl. BayVGH, a.a.O.). Ebenso zutreffend hat es das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 22.10.2008 - 7 K 1084/06 - vor dem erwähnten Hintergrund als erforderlich angesehen, dass der jeweilige Antragsteller von vornherein seine Absicht manifestiere, die gesamte Fortbildungsmaßnahme zu durchlaufen. Behalte sich ein Antragsteller nach Durchführung eines ersten Maßnahmeabschnitts vor, einen weiteren Maßnahmeabschnitt anzugehen oder davon abzusehen, könne von dem Vorliegen einer einheitlichen Gesamtmaßnahme nicht ausgegangen werden.
51 
Dass die Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme eine bereits zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnittes bestehende Absicht des Antragstellers erfordert, tatsächlich die gesamte Maßnahme durchführen zu wollen, belegt auch die zum 01.07.2009 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 1 AFBG. So sieht § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG n.F. nunmehr ausdrücklich vor, dass bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme das übergeordnete Fortbildungsziel von dem Antragsteller glaubhaft zu machen ist. Mit dieser Gesetzesänderung ist ersichtlich keine inhaltliche Änderung der Förderungsvoraussetzungen einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme verbunden; vielmehr wollte der Gesetzgeber nur ausdrücklich klarzustellen, dass allein die bloße Bekundung eines Antragstellers, ein übergeordnetes Fortbildungsziel anzustreben, nicht ausreicht, um einem Förderungsantrag stattzugeben. In diesem Sinne hält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 6 Abs. 1 AFBG n.F. (BT-Drs. 16/10996, S. 24) fest, eine Förderung setze zwingend voraus, dass das übergeordnete Fortbildungsziel, d.h. die Gesamtqualifikation, von Beginn an angestrebt und glaubhaft gemacht werde. Hierzu gehöre, dass auch die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme sowohl durch den Bildungsträger als auch durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin deutlich mache, dass es sich um eine einheitliche Fortbildung (Fortbildungseinheit) i.S.d. § 6 Abs. 1 AFBG und nicht etwa um zwei selbständige Fortbildungen handele, deren Förderungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 3 AFBG getrennt zu beurteilen wäre. Insbesondere müssten sich die Antragsteller und Antragstellerinnen zu allen zur Erreichung des übergeordneten Fortbildungszieles notwendigen Lehrgängen angemeldet haben.
52 
Nach der Auffassung des Senats bedarf es nach allem als Voraussetzung der Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme nach § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG neben der Darstellung der Maßnahme in einem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG der Glaubhaftmachung der Absicht des jeweiligen Antragstellers, auch tatsächlich die gesamte Maßnahme durchführen zu wollen. Hierfür kommen insbesondere die Vorlage verbindlicher Anmeldungen zu allen Maßnahmeabschnitten oder der Nachweis des Abschlusses von Schulungsverträgen für alle in Aussicht genommenen Maßnahmeteile in Betracht.
53 
Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass ein Antragsteller sich erst dann an einen Fortbildungsträger binden würde, wenn er sich sicher sein könne, dass die Fortbildungsmaßnahme auch gefördert werde, und dass es dementsprechend treuwidrig sei, einem Antragsteller vorzuwerfen, mit der Maßnahme nicht zu beginnen, wenn ein Förderungsbescheid noch nicht ergangen sei. Im Gegenteil erfordert gerade die behördliche Entscheidung über die Bewilligung einer Leistung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz die Gewissheit der Behörde, der Antragsteller werde auch tatsächlich an der von ihm genannten Maßnahme teilnehmen. Denn ohne die Darstellung einer bereits erfolgten Bindung an einen Maßnahmeträger wäre die Behörde etwa nicht dazu in der Lage, den von dem Antragsteller begehrten Maßnahmebeitrag nach §§ 10 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 AFBG konkret zu beziffern und in einem Förderungsbescheid festzusetzen. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sieht im Übrigen neben dem Erlass des eigentlichen Förderungsbescheids in § 23 Abs. 4 auch den Erlass eines „Vorbescheids“ vor, mit welchem die zuständige Behörde auf Antrag zu entscheiden hat, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Ziel und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Fortbildungswilligen, die sich noch nicht zu einer Bindung an einen bestimmten Fortbildungsträger entschlossen haben, wird mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnet, bereits vorab klären zu lassen, ob eine von Ihnen in Aussicht genommene Fortbildung nach dem AFBG gefördert werden kann.
54 
Bei den von dem Kläger bereits durchgeführten und noch beabsichtigten Fortbildungslehrgängen kann nach allem nicht angenommen werden, dass es sich bei diesen um Abschnitte einer einheitlichen Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG handelt. Zwar hat der Kläger in dem von seinem Förderungsantrag vom 17.06.2003 umfassten Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sowohl seinen im Jahr 2003 begonnenen Lehrgang zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) als auch einen für die Zeit von Mai 2004 bis Februar 2005 beabsichtigten Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) angegeben. Allein hieraus auf eine bereits zu Beginn dieser Fortbildungen bestehende Absicht zu schließen, diese auch in ihrer Gesamtheit bis zum Ende durchführen zu wollen, wäre jedoch zu kurz gegriffen. Denn für den Zeitpunkt des Beginns des von dem Kläger absolvierten ersten Lehrgangs im Jahr 2003 lassen sich gerade keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer auf die Durchführung aller beider Lehrgänge gerichteten Absicht erkennen. Insbesondere hat der Kläger mit seinem Antrag vom 17.06.2003 weder jeweils verbindliche Anmeldungen für die erwähnten beiden Maßnahmeabschnitte noch darauf gerichtete Fortbildungsverträge vorgelegt. Im Gegenteil bestätigte der Fortbildungsträger mit dem dem Förderungsantrag beigefügten Formblatt B („Bescheinigung über den Besuch der Fortbildungsstätte“) unter dem 03.06.2003 lediglich eine verbindliche Anmeldung zu der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen.
55 
Auch im Übrigen bestehen für den Senat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits von Anfang an die Absicht hatte, sich zum Fachwirt für Finanzberatung ausbilden zu lassen. Insbesondere hat er den Vertiefungsteil als weiteren Maßnahmeabschnitt bis heute nicht begonnen.
56 
Der Kläger vermag somit mangels der Darstellbarkeit einer einheitlichen Gesamtmaßnahme i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG eine Förderung seiner Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) nicht zu beanspruchen.
57 
3. Zu dem selben Ergebnis führt der Umstand, dass es dem von dem Kläger ab dem 14.03.2003 besuchten Lehrgang zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (Schulungsort: Stuttgart; Kursbezeichnung: asfbs1) an dem nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 - , BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476), der der Senat folgt, erforderlichen Vorqualifikationserfordernis mangelte.
58 
§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Maßnahme und nicht etwa bestimmte individuelle Förderungsvoraussetzungen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG geregelten Anforderungen müssen bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme bereits bei Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts seitens des Anbieters der Fortbildung im Sinne einer Zugangsvoraussetzung, die generell und abstrakt für die Teilnahme an der Maßnahme vorgesehen sein muss, erfüllt sein. Für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme kommt es daher darauf an, welche Anforderungen der Träger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. Als eine Regelung zu Art und Niveau der Ausbildung ergänzt § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG die in § 2 Abs. 2 AFBG festgehaltenen Anforderungen an Inhalt, Organisation, Ausstattung und Verlauf der Maßnahmen. Das auf die Fortbildungsmaßnahme selbst bezogene Qualifikationserfordernis will ermöglichen, die Maßnahme konzeptionell und didaktisch qualitativ so anspruchsvoll auszugestalten, dass an ihr mit Ertrag regelmäßig nur Personen teilnehmen können, die über die entsprechende Vorqualifikation verfügen. Die Teilnahmevoraussetzungen können etwa durch Rechtsnorm geregelt sein. Der Fortbildungsträger kann aber auch selbst hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufstellen und diese dann beachten. Dabei kann er an das Fortbildungsziel der Maßnahme anknüpfen und für die Teilnahme an der Maßnahme dieselben Voraussetzungen aufstellen, die für die Zulassung zu den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG genannten Prüfungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -a.a.O).
59 
Die kombinierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen / Fachwirt für Finanzberatung der G. KG ist danach in dem zu entscheidenden Fall wie auch in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall im Grundsatz nicht förderungsfähig. Ihre Teilnahmevoraussetzungen sind nicht durch Rechtsnorm geregelt und bei einer - entsprechend der Darlegung der Klägerseite - durch die G. KG erfolgten Orientierung für die Zulassung zu der Fortbildungsmaßnahme an den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts, also zu der Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, stünde dies nicht mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG in Einklang, da unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Besonderen Rechtsvorschriften der IHK Stuttgart bereits der Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Praxis ausreicht, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG liegt aber nur dann vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden. Sie kann daher nur durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG beträgt, also vier Jahre, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit zudem einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482).
60 
Werden danach von dem Fortbildungsträger auch Personen ohne eine hinreichende Qualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zugelassen, steht dies der Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG allerdings nicht zwingend und ausnahmslos entgegen. Wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat, lässt dies die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nicht entfallen. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Maßgeblich hierfür ist der Abschluss der regulären Zulassungsphase bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 - , a.a.O.).
61 
An dem erwähnten, hier einschlägigen Lehrgang der G. KG zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, an dem der Kläger teilgenommen hat, nahmen indes entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof seitens des Geschäftsführers der G. KG vorgelegten Teilnehmerliste bei einer Gesamtteilnehmerzahl von 21 Personen wenigstens 4 Personen teil, die nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG verfügten und die zugleich auch keine einschlägige vierjährige berufliche Praxis zu Beginn der Maßnahme aufgewiesen haben. Dabei handelte es sich um einen Studenten der Betriebswirtschaftslehre, einen Dipl.-Ing. Maschinenbau und um zwei Personen ohne jegliche Angaben zu ihrer Qualifikation. Nach der Auffassung des Senats vermögen insbesondere Personen mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ohne zusätzliche Berufsausbildung und eine längere berufliche Praxis nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG zu erfüllen. Denn die nach dem AFBG förderungswürdigen Maßnahmen stellen konzeptionell Maßnahmen der beruflichen Fortbildung dar, welche - wie schon dargestellt - auf einer bereits erworbenen beruflichen Qualifikation oder zumindest auf einer mehrjährigen beruflichen Praxis aufbauen (vgl. auch Trebes/Reifers, AFBG, Komm., Anm. 2.1 zu § 2). Hiervon zu unterscheiden ist die akademische (Fort-)Bildung, die zwar kein geringeres Niveau als die berufliche Fortbildung aufweist, jedoch von einem vollständig anderen, nämlich wissenschaftlich-theoretisch geprägten Konzept getragen wird. Die Teilnahme eines - bloßen - Hochschulabsolventen an einem Fortbildungslehrgang der beruflichen Fortbildung hat daher gerade wegen dessen in der Regel fehlender praktischer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen durchaus einen „nennenswerten Einfluss auf das Konzept“ der beruflichen Fortbildungsmaßnahme in dem Sinne, als dieses Konzept dem teilnehmenden Hochschulabsolventen entgegen der Zielrichtung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes angepasst werden müsste.
62 
Hiernach muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme von wenigstens 4 Personen ohne beruflichen Bildungsabschluss und ohne eine längere berufliche Praxis im Verhältnis zu der Gesamtzahl von 21 Teilnehmern des hier fraglichen Lehrgangs entgegen der Auffassung der Klägerseite - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine so geringe Zahl von Ausnahmefällen darstellt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Hierbei stellt der Senat in Rechnung, dass bereits ein einziger Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, der nicht die erforderliche Vorqualifikation besitzt, ein besonderes, zusätzliches Eingehen des jeweiligen Lehrpersonals erfordert mit der Folge, dass dieses dann nicht mehr in dem von dem Konzept des Lehrgangs vorgesehenen Umfang den anderen Teilnehmern zur Verfügung stehen kann. Ist dies - wie vorliegend - bei mehreren Teilnehmern der Fall, vervielfacht sich dieser „Ausfall“ der Lehrkraft entsprechend.
63 
Auch wegen des mangelnden Vorqualifikationserfordernisses, das gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG an die Fortbildung des Klägers zu stellen ist, kann dieser eine Förderung nach dem AFBG daher nicht beanspruchen.
64 
4. Dem Kläger fehlt es schließlich auch an der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Gewährung einer Förderung vorausgesetzten persönlichen Fortbildungseignung.
65 
So müssen die Leistungen des Teilnehmers einer Fortbildungsmaßnahme gem. § 9 S. 1 AFBG zu jedem Zeitpunkt der Fortbildung erwarten lassen, dass er die Maßnahme auch erfolgreich abschließen kann. Dies ist in der Regel nach § 9 S. 2 AFBG anzunehmen, solange der Teilnehmer an der Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. § 9 S. 3 AFBG fordert zudem, dass der Teilnehmer bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen kann.
66 
Den Zeitpunkt des Abschlusses der fachlichen Vorbereitung gibt der Teilnehmer bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung in seinem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG, der die Grundlage für eine Förderung darstellt, an (Bayerischer VGH, Urteile vom 19.06.2008, a.a.O.). Jenen Zeitpunkt (hier: Februar 2005) hat der Kläger zwischenzeitlich aber bereits weit überschritten. Eine - weitere - Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung hat der Kläger bislang auch noch gar nicht begonnen, so dass der Abschluss einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung - sollte von einer solchen überhaupt ausgegangen werden können - bei ihm in keiner Weise absehbar ist.
67 
Da der Kläger bislang erst die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen absolviert hat und die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung noch nicht in Angriff genommen hat, bedarf es auch nicht der Erörterung der Frage, ob ihm in Anwendung von § 6 Abs. 2 AFBG bei der „Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht,“ trotz der Bestimmung des § 9 AFBG ein Anspruch auf Förderung zukommen könnte.
68 
Ebensowenig bedarf es der Erörterung der von der Klägerseite aufgeworfenen Frage, ob es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, wenn sich der Beklagte auf eine Verzögerung der Fortbildung berufe, obwohl der Kläger diese gerade wegen der nicht gewährten Förderung nicht habe antreten können. Denn der Kläger hat bereits nicht ansatzweise darzulegen vermocht, das es ihm gerade wegen der bislang verweigerten Förderung finanziell unmöglich gewesen sei, im Anschluss an seine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen auch noch die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung zu absolvieren. Angesichts eines - von dem Kläger begehrten - Maßnahmebeitrags für diese weitere Fortbildung von lediglich ca. 2.000,-- EUR hätte es insoweit einer ausführlichen Erläuterung bedurft.
69 
Der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 15.07.2003 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 02.04.2004 erweisen sich nach allem im Ergebnis als rechtmäßig.
70 
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedarf es sonach keines Eingehens auf die weiteren Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art, die sich im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag des Klägers vom 17.06.2003 stellen.
71 
Nicht von Relevanz für die vorliegende Entscheidung ist etwa die in Rechtsprechung und Literatur zu der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung des AFBG diskutierte Streitfrage, ob insbesondere bei der Bemessung der sog. Ausbildungsdichte einer Maßnahme in Anwendung von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFBG die Gesamtdauer der Maßnahme nach der sog. Brutto- oder nach der sog. Nettomethode zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu etwa die Nachweise im Urteil des BVerwG v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, a.a.O., UA S. 19) und ob im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG auf die konkrete Fortbildungsplanung des jeweiligen Antragstellers oder allein auf die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Dauer der Maßnahme abzustellen ist (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urt. v. 29.07.2009 - 1 K 1180/09 -; VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2008 - 11 K 4031/07 -, juris).
72 
Schließlich kann in dem vorliegenden Verfahren auch dahingestellt bleiben, ob die Förderung einer Fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz auch stets die Durchführung einer Fortbildung in dem Sinne erfordert, dass die von einem Antragsteller beabsichtigte Weiterqualifizierung in der jeweiligen „Fachrichtung“ des von diesem bereits erworbenen Ausbildungsabschlusses zu erfolgen hat.
73 
Was die Frage nach den im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG anerkennungsfähigen Unterrichtsstunden angeht, hat der Beklagte zuletzt der Darstellung der Klägerseite nicht mehr substantiiert widersprochen, dass sämtliche angeführten Unterrichtsstunden - insbesondere die Stunden für die Durchführung „qualifizierter Repetitorien“, die für die Durcharbeitung der Studienleitfäden vorgesehenen Stunden, die „Chatroom-Stunden“ und die Stunden für die Bearbeitung des sog. Start-Checks - berücksichtigungsfähig seien.
74 
Die Klage auf Gewährung von Fortbildungsförderung ist nach allem unter Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
75 
Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
76 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2009 - 12 S 662/07 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 5 Ausbildungsordnung


(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und F

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung


Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 10 Umfang der Förderung


(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden,

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 11 Förderungsdauer


(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalend

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan


(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet. (2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 7 Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung


(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. (2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grun

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 9 Vorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen


(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen. (2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Absch

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 30 Übergangsvorschriften


(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Für

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 4a Mediengestützte Lehrgänge


(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht erg

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. Februar 2012 - 11 K 2447/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelass

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

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(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.

(2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.

(3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden.

(3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage

1.
der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie
2.
der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind.

(4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18. Juni 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger dem Grunde nach Förderungsleistungen nach dem AFBG für seine Fortbildung zum Meister im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk an der J.-G.-Schule/H. für den Bewilligungszeitraum 01.02.2007/ 31.01.2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten Förderungsleistungen nach dem AFBG.
Der am ... 1984 geborene Kläger absolvierte nach dem Erreichen des Hauptschulabschlusses und eines Berufsvorbereitungsjahres vom 01.09.2001 bis zum 29.02.2004 eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur. Am 01.03.2004 erlangte er hierbei den Gesellenbrief. Im Anschluss war er bis April 2005 erwerbstätig in seinem Ausbildungsbetrieb. Ab Mai 2005 wechselte er zu einem anderen Arbeitgeber.
Von April 2004 bis zum Juli 2005 absolvierte der Kläger über die Handwerkskammer Heilbronn im Abendunterricht die Teile III (wirtschaftlich-rechtlicher Bereich) und IV (berufs- und arbeitspädagogischer Bereich) des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk.
Im Anschluss daran war der Kläger zunächst weiter berufstätig. Vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2008 besuchte der Kläger sodann in Vollzeit den Vorbereitungskurs der Meisterschule für Installateure und Heizungsbauer der J.-G.-Schule in H.. Der Unterricht ist nach der dort gültigen Stundentafel in vier Teilbereiche gegliedert, wobei dem fachpraktischen Bereich 266 Unterrichtsstunden, dem fachtheoretischen Bereich 950 Unterrichtsstunden, dem wirtschaftlich-rechtlichen Bereich 228 Unterrichtsstunden und dem berufs- und arbeitspädagogischen Bereich 114 Unterrichtsstunden zugeordnet sind. Da der Kläger die Teile III und IV bereits zuvor absolviert hatte, wurde von Seiten der Schule in seinem Fall hierauf mit einer Kürzung der Wochenstundenzahl reagiert. So konnte der Kläger im Regelfall Donnerstag nachmittags sowie freitags dem Unterricht fernbleiben. Die Gesamtdauer des Vorbereitungskurses bis zur Ablegung der Meisterprüfung im Januar 2008 änderte sich hierdurch nicht. Auch auf die Höhe der Kursgebühren hatte diese Regelung keinen Einfluss.
Am 07.02.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten Förderung nach dem AFBG für die von ihm durchgeführte Fortbildungsmaßnahme. Auf Anfrage des Beklagten, weshalb er die Teilabschnitte I und II nicht unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung der Teilabschnitte III und IV dieser Fortbildung aufgenommen habe, erläuterte der Kläger mit Schreiben vom 14.03.2007, es habe damals immer wieder Probleme gegeben, geschäftliche und Schultermine während der Fortbildung in den Teilabschnitten III und IV des Vorbereitungskurses unter einen Hut zu bringen. Es sei ihm damals auch nicht immer möglich gewesen, sich voll und ganz auf die Schule zu konzentrieren. Da die Teilabschnitte I und II einen größeren Lernaufwand benötigten und er das Ziel gehabt habe, die Meisterprüfung mit einem sehr guten Ergebnis abzuschließen, habe er sich nach einem Gespräch mit seinem Arbeitgeber entschlossen, die noch fehlenden Teile in einer Vollzeitschule zu absolvieren. Da eine solche in H. immer nur im Februar eines jeden Jahres beginne, die Aufnahme einer solchen Ausbildung nach dem Januar 2006 für seinen Arbeitgeber aber zu kurzfristig gewesen sei, hätten sie beide vereinbart, dass er für das Jahr 2007 freigestellt würde, weshalb er dann am 01.02.2007 den entsprechenden Kurs zur Erlangung der beiden noch fehlenden Teilabschnitte I und II des Vorbereitungskurses aufgenommen habe.
Nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - lehnte der Beklagte den Förderantrag des Klägers mit Bescheid vom 12.04.2007 ab. Zur Begründung heißt es dort, die vom Kläger absolvierte Aufstiegsfortbildung entspreche nicht § 2 Abs. 3 AFBG. Danach seien nur Maßnahmen förderfähig die, wenn sie in Vollzeitform stattfinden innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen bzw. die, wenn sie in Teilzeitform stattfinden innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen. Werde die Maßnahme kombiniert durchgeführt, so sei die höchstzulässige Maßnahmedauer in einem gewichteten Verhältnis von Vollzeit- und Teilzeitanteilen zu bestimmen mit der Folge, dass die Höchstdauer innerhalb des gegebenen Rahmens umso näher bei 36 Monaten zu liegen habe, je mehr die Vollzeit überwiege und umso näher bei 48 Monaten, als die Teilzeit überwiege. Eine gewichtete Berechnung ergebe im vorliegenden Fall eine zulässige maximale Zeitdauer der vom Kläger durchgeführten kombinierten Maßnahme von 42 Monaten. Tatsächlich aber führe der Kläger eine Fortbildungsmaßnahme mit einer Gesamtdauer von 46 Monaten durch, da er bereits im April 2004 mit den Kursteilen III und IV in Teilzeitform begonnen habe und letztlich ein Abschluss erst im Januar 2008 erfolgen werde. Schwerwiegende Gründe, die ausnahmsweise eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen könnten, lägen hier nicht vor. Die vom Kläger gegebene Begründung für die erst später erfolgte Aufnahme der Fortbildung in Vollzeitform bezüglich der Teile I und II des Vorbereitungskurses seien keine schwerwiegenden Gründe im Sinne von § 11 Abs. 1 AFBG.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, zu Unrecht habe die Beklagte persönliche Umstände in die Beurteilung der Förderungsvoraussetzung nach § 2 AFBG einbezogen. In § 2 Abs. 3 AFBG gehe es lediglich um die Frage, welche Art von Fortbildungsmaßnahmen grundsätzlich förderungsfähig seien. Die vom Kläger nunmehr absolvierte Fortbildungsmaßnahme Teil I und II an der J.-G.-Schule in H. sei gerade eine solche förderungsfähige Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG. Davon zu unterscheiden sei die Frage der persönlichen Förderungsdauer eines Auszubildenden im Sinne des § 11 AFBG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007, zugestellt am 22.06.2007, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es dort, Maßnahmen im Sinne des AFBG seien zusammenhängende Kurse oder Lehrgänge, die der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung dienten. Einzelne aufeinander aufbauende oder fachlich miteinander abgestimmte, in sich selbständige Teile der Fortbildung seien nach der Sprache des Gesetzes Maßnahmeabschnitte. In diesem Sinne seien die Teile I bis IV des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung Maßnahmeabschnitte. Im Rahmen der Prüfung des § 2 Abs. 3 AFBG müsse allerdings die Gesamtmaßnahme in Blick genommen werden. Diese werde ab dem Fortbildungsbeginn berechnet und auch die zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten liegenden Zeiträume seien mitzuzählen. Diese sogenannte Bruttozeitbetrachtung habe zur Folge, dass nicht nur die reine Ausbildungszeit (Nettozeitbetrachtung) addiert werde, sondern die Maßnahme insgesamt einschließlich etwaiger ausbildungsloser Zeiten im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG zu berücksichtigen seien. Danach sei eine Maßnahmezeit im Falle des Klägers von 46 Monaten gegeben, ausgehend vom ersten Teilabschnitt April 2004 bis zum voraussichtlichen Abschluss im Januar 2008. Werde die Fortbildung - wie vorliegend - teilweise als Vollzeitlehrgang und teilweise als Teilzeitlehrgang durchgeführt, so sei der nach § 2 Abs. 3 AFBG maximal zulässige Zeitrahmen für den Abschluss dieser Fortbildung anteilig nach der Dauer der Vollzeit- bzw. der Teilzeitlehrgänge zu ermitteln, was im Falle des Klägers zu einem maximalen Zeitrahmen von nur 42 Monaten führen würde. Sinn des festen Zeitrahmens für die Durchführung der Maßnahme sei es, die Geförderten zu einer zügigen und zielstrebigen Durchführung der Fortbildung anzuhalten. Nur bei Verzögerungen, die der Einzelne nicht zu vertreten habe, könne der Zeitrahmen ausnahmsweise überschritten werden. Analog der Regelung des § 11 AFBG über die persönliche Förderungshöchstdauer könne daher auch eine Verlängerung der Maßnahmedauer hingenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 AFBG insoweit gegeben wären. Im Falle des Klägers käme danach allein § 11 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dieses rechtfertigen könnten. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe, dass er ab Januar 2006 für die Weiterbildung keine Zeit gehabt habe, sei kein solchermaßen anerkennenswerter schwerwiegender Grund im Sinne des Gesetzes.
Der Kläger hat am 16.07.2007 das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen. Zur Begründung führte er aus, die von ihm besuchten Kursteile III und IV des Meistervorbereitungskurses habe er innerhalb von 16 Monaten abgeschlossen. Für die beiden noch fehlenden Fortbildungsteile I und II, für die er nun Förderung vom Beklagten beantragte habe, sei ein Vollzeitkurs von 12 Monaten vorgesehen. Die vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahmen beanspruchten daher insgesamt einen Zeitraum von 28 Monaten und lägen daher noch im zulässigen Zeitrahmen des § 2 Abs. 3 AFBG.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 18. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Förderungsleistungen nach dem AFBG zu gewähren.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er beruft sich auf die angegriffenen Bescheide.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 12.04.2007 und der dieses bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 18. 06.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Förderung nach dem AFBG. Dass er die persönlichen Fördervoraussetzungen grundsätzlich erfüllt und die von ihm absolvierte Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich förderfähig ist, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstrittig.
18 
Soweit die Behörden den Anspruch des Klägers allein auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG verneinen, geht dies vorliegend fehl.
19 
§ 2 AFBG regelt die Grundvoraussetzungen, die eine Fortbildungsmaßnahme erfüllen muss, um nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderungsfähig zu sein. Dabei werden in Absatz 1 die Art und der Rang bzw. das Niveau der Fortbildungsmaßnahme festgelegt. Abs. 2 stellt qualitative Kriterien auf: Nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen muss eine erfolgreiche Fortbildung erwartet werden können. Abs. 3 setzt schließlich in Konkretisierung der schon in Abs. 2 Satz 1 genannten Dauer der Maßnahme und Gestaltung des Lehrplans zeitliche Rahmenbedingungen, wobei zwischen der Vollzeitform und der Teilzeitform unterschieden wird und sodann jeweils drei Einzelkriterien angesprochen werden. Mit dem ersten Kriterium wird verlangt, dass die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen muss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2a AFBG). Wird diese zeitliche Mindestgrenze unterschritten, soll eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht stattfinden und dem Betroffenen zugemutet werden, selbst für die Finanzierung der Fortbildungsmaßnahme zu sorgen. Das an dritter Stelle genannte Kriterium besagt bei der Vollzeitform, dass in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen (bis 31.12.2001 an fünf Werktagen) Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden müssen, und bei der Teilzeitform, dass in der Regel innerhalb von sechs Monaten "an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden", was sprachlich korrekt etwa besagen soll, dass "Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden" müssen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c und Nr. 2c AFBG). Das hierin enthaltene Kriterium der Unterrichtsdichte in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c AFBG dürfte dabei praktisch als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Vollzeitform und Teilzeitform dienen, die an keiner Stelle des Gesetzes definiert werden. Nur bei wöchentlichen Lehrveranstaltungen von insgesamt 25 Unterrichtsstunden oder mehr an vier Werktagen soll regelmäßig von einer förderungsfähigen Maßnahme in Vollzeitform ausgegangen werden. Wird diese geforderte Mindestunterrichtsdichte nicht erreicht, dürfte es sich um Teilzeitform handeln und eine Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c AFBG in Betracht kommen, falls deren Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Dieses Kriterium der Unterrichtsdichte bewirkt - entsprechend der Zielvorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jeweils S. 15 zu Absatz 3, 2. Abs.) - dass förderungsfähige Maßnahmen "auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“.
20 
Das im vorliegenden Verfahren nun interessierende weitere - im Gesetz an zweiter Stelle genannte - Kriterium des § 2 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 1b bzw. Nr. 2b) AFBG besagt, dass Maßnahmen in Vollzeitform förderungsfähig sind, "wenn sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen" bzw. Maßnahmen in Teilzeitform förderungsfähig sind, "wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen". "Abschließen" steht dabei für "üblicherweise abschließen" bzw. "abgeschlossen werden können"; denn ob sie tatsächlich in dieser Zeit abschließen, lässt sich erst nach Abschluss der Maßnahme feststellen, und darauf kann es für die Frage der Förderung der laufenden Maßnahme nicht ankommen. Während das erste und dritte Kriterium zeitliche Untergrenzen festlegen, wird in diesem zweiten Kriterium eine zeitliche Obergrenze festgelegt, nämlich eine solche von 36 bzw. 48 Kalendermonaten. Überschreitet eine Fortbildungsmaßnahme diese zeitlichen Rahmen, so ist sie nach dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung von vornherein nicht förderungsfähig (OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 - , FamRZ 2002, 355).
21 
Besteht eine Fortbildungsmaßnahme teilweise aus der Vollzeitform und teilweise aus der Teilzeitform, so ist - wie vom Beklagten im Grundsatz zutreffend angenommen - dieser zeitliche Höchstrahmen nach einer gewichteten Vergleichsberechnung der jeweiligen Teilabschnitte zu gewinnen.
22 
Wie diese zeitliche Höchstdauer nun aber konkret zu berechnen ist, ist in der Rechtsprechung höchst umstritten. Nach der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -; a.a.O.) vertretenen Auffassung kommt es bei der Ermittlung der Maßnahmedauer auf eine sog. Nettobetrachtung an. Diese bedeutet, dass bei der Berechnung allein die mit Ausbildungszeit ausgefüllten Monate ohne die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten einbezogen werden müssen (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 23.08.2006 - 1 K 1456/05 -, zitiert nach juris sowie VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302 -, Veröffentlichung nicht bekannt). Nach der anderen Ansicht dagegen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.02.2000 - 10 L 4381/98 -, nicht veröffentlicht aber wörtlich wiedergegeben in VG Osnabrück, Urt. v. 27.05.2003 - 1 A 112/02 -, zit. nach juris; VG Hannover, Urt. v. 05.03.2007 - 10 E 899/98 -; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.11.2007 - 10 E 1581/05 -, jeweils zitiert nach juris; VG Hannover, Urt. v. 08.07.2007 - 10 A 6190/06 -, Veröffentlichung nicht bekannt; VG Lüneburg, Urt. v. 13.02.2008 - 5 A 261/06 -, zit. nach juris) ist eine sog. Bruttobetrachtung anzustellen, wonach alle Zeiten vom ersten Fortbildungstag bis zum vorgesehenen Abschluss in Blick zu nehmen sind.
23 
a) Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dieser Streit aber keiner abschließenden Entscheidung, da § 2 Abs. 3 AFBG als eine den Förderungsanspruch begrenzende Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls überhaupt keine Anwendung findet.
24 
Während § 1 AFBG das Ziel der individuellen Förderung beschreibt und damit den einzelnen Teilnehmer in den Mittelpunkt rückt, stehen in § 2 AFBG die Anforderungen an die Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung selbst im Vordergrund (Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 1). Dabei normiert § 2 Abs. 2 AFBG für alle Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt - was im Förderbereich des AFBG die Regel und auch im vorliegenden Fall gegeben ist - bestimmte Qualitätskriterien. Im Unterschied zu § 85 SGB III, dem die Vorschrift nachgebildet ist, besteht hinsichtlich einer angemessenen Qualität der Fortbildungsmaßnahme nun aber eine gesetzliche Vermutung, so lange der zuständigen Behörde keine gegenteiligen Anhaltspunkte bekannt sind. Diese gesetzliche Qualitätsvermutung wird durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG ergänzt, wonach jedenfalls in zeitlicher Hinsicht zwingende Vorgaben gemacht werden (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 3).
25 
Dabei richtet sich § 2 AFBG insgesamt aber nicht an den Ausbildungswilligen, vielmehr primär an den einzelnen Träger der Fortbildungsmaßnahme. Die Maßnahmeträger sind gehalten, ihre Fortbildungsmaßnahmen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben des § 2 AFBG auszugestalten. Zwar sind sie hierzu, gerade weil es sich mehrheitlich um Maßnahmen handelt, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, nicht gesetzlich verpflichtet. Gleichwohl soll durch das Merkmal der Förderungsfähigkeit nach § 2 AFBG eine Lenkung dergestalt erzielt werden, dass Maßnahmeträger, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass sich keine Fortbildungswilligen bei ihnen einfinden.
26 
Gestaltet ein Maßnahmeträger seine Fortbildungsmaßnahme so, dass sie „an sich“ § 2 AFBG in qualitativer und zeitlicher Hinsicht genügt, so ist dem Zweck des Gesetzes ausreichend Rechnung getragen und eine angebotene Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig.
27 
Derselbe Befund ergibt sich mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm. Soweit es in der Begründung zum Gesetzesentwurf hierzu heißt (BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jew. Seite 15 zu Abs. 3, 2. Abs.), es sollten hierdurch „auch im Interesse des Teilnehmers“ für eine zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gesorgt und „sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“, wird hinreichend deutlich, dass sich § 2 Abs. 3 AFBG an die Maßnahmeträger richtet. Diese sollen durch die Angabe des Zeitrahmens 36/48 Monate gehindert werden, die Fortbildungswilligen „über Gebühr“ etwa aus Gewinninteressen zeitlich an sich zu binden. Dieser feste Zeitrahmen für die Absolvierung der Maßnahmen liegt daher sowohl im Interesse der öffentlichen Haushalte an einem überschaubaren Kostenrahmen der zu fördernden Fortbildungsmaßnahmen als „auch im Interesse des Teilnehmers“.
28 
Ein Sachverhalt wie der vorliegende, bei dem ein Fortbildungswilliger seine Fortbildungsmaßnahme unterteilt und - in Abschnitten - bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern absolviert, ist von § 2 Abs. 3 AFBG daher nicht angesprochen. Solche, den individuellen Fortbildungsgang des einzelnen Fortbildungswilligen betreffenden Fragen sind vielmehr in den §§ 6, 7 und 11 AFBG geregelt, die vorliegend der Förderung des Klägers nicht entgegenstehen.
29 
Nachdem die von der J.-G.-Schule/H. angebotene Maßnahme des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung im Installateur und Heizungsbauer-Handwerk aber für sich genommen alle Voraussetzungen des § 2 AFBG erfüllt, war die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig und § 2 Abs. 3 AFBG konnte dem Kläger nicht entgegengehalten werden.
30 
b) Aber selbst wenn man annehmen würde, § 2 Abs. 3 AFBG erfasse auch den vorliegenden Sachverhalt, so ergäbe sich gleichwohl ein Förderungsanspruch des Klägers.
31 
In Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 13.12.2000 a.a.O.) und Literatur (Trebes/Reifers, AFBG § 2 Anm. 6) wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass auch der in § 2 Abs. 3 AFBG genannte Zeitrahmen ausnahmsweise wie auch die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG überschritten werden kann, wenn Verzögerungen vorliegen, die der Einzelne nicht zu verantworten hat.
32 
Zwar kann aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 AFBG ausdrücklich eine Regelung für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer getroffen hat, während dies in § 2 Abs. 3 AFBG hinsichtlich der dort genannten Höchstgrenze nicht geschehen ist, eigentlich nur geschlossen werden, dass entsprechend dem oben unter a) Ausgeführten § 2 AFBG sich an die Maßnahmeträger richtet und individuelle Verzögerungen der Fortbildung durch den Fortbildungswilligen von vornherein nicht Regelungsgegenstand der Vorschrift ist. Aber jedenfalls zweifelt auch die Gegenansicht nicht, dass eine Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG möglich sein muss, unabhängig davon, ob man auf den Wortlaut und die Gesetzessystematik abstellt oder sich für eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 AFBG ausspricht oder eine verfassungskonforme Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vornimmt (vgl. umfassend OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2000 a.a.O.). Von dieser Möglichkeit der Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme gehen ausdrücklich auch die angegriffenen Bescheide zu Recht aus.
33 
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 3. Kammer - vom 24.08.2005 (1 BvR 309/03, FamRZ 2005, 1895 = NVwZ 2005, 1416) ist allerdings geklärt, dass im Recht der Ausbildungsförderung eine Vorschrift, die den vollständigen Ausschluss von Förderung zur Folge hat, grundsätzlich nur in einer Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Weise ausgelegt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus:
34 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 99, 165, 177 f., <179>).“
35 
Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit eine Prüfung, ob sachliche Gründe von einem solchen Gewicht vorliegen, dass es gerechtfertigt ist, den Ausbildungswilligen vollständig von der öffentlichen Förderung auszuschließen (a.a.O.).
36 
Solche sachlichen Gründe sind im vorliegenden Fall nicht im Mindesten zu erkennen. Der Kläger unterscheidet sich in nichts von seinen Mitschülern im Vorbereitungskurs an der J.-G.-Schule/H.. Für die von ihm bereits früher absolvierten Maßnahmeabschnitte III und IV hat er keinerlei Förderung bezogen. Soweit argumentiert wird, § 2 Abs. 3 AFBG intendiere die zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme, so ist solches angesichts der individuellen Gestaltung beim Kläger (vgl. oben) ohne Bedeutung. Ein öffentliches Interesse daran, dass der Kläger die Meisterprüfung ein Jahr früher oder ein Jahr später ablegt, existiert nicht. Durch die individuelle Gestaltung des Fortbildungsweges des Klägers entstanden weder höhere Fortbildungskosten, noch nahm der Kläger hierfür öffentliche Leistungen durch die Inanspruchnahme staatlicher Ausbildungskapazität in Anspruch. Er unterscheidet sich somit nicht von einem Fortbildungswilligen, der mit ihm dieselbe Klasse des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung besucht, darin aber alle vier Teilabschnitte absolviert, während der Kläger in der Regel Donnerstag nachmittags und freitags unterrichtsfrei hatte.
37 
Entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.08.2005 (a.a.O.) muss in einem solchen Fall, um nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Widerspruch zu geraten, eine Vorschrift, die eine solche individuelle Besonderheit ausnahmsweise rechtfertigt und für förderungsunschädlich erklärt (im damals zu entscheidenden Fall § 7 Abs. 3 BAföG, hier: § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG) so ausgelegt werden, dass ein Förderungsanspruch noch möglich bleibt und nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, die vom Kläger dargestellten Gründe für die Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme zwischen den Maßnahmeabschnitten III und IV und der Aufnahme des Schulbesuchs an der J.-G.-Schule/H. müssen als besondere Umstände des Einzelfalles gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG gewertet und diese Rechtsvorschrift dann auch bezüglich der Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG herangezogen werden. Nachdem der Kläger erst im Mai 2005 eine Anstellung bei seinem jetzigen Arbeitgeber aufgenommen hatte, als er sich noch im Abendunterricht bei der Handwerkskammer Heilbronn für die Teile III und IV des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung befand, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sein neuer Arbeitgeber einer sofortigen Freistellung des Klägers im Anschluss hieran zur Absolvierung der übrigen Teile des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung in Vollzeitunterricht ablehnend gegenüberstand. Zwar hätte der Kläger arbeitsrechtlich dies wohl durchsetzen können. Er hätte aber dabei den Verlust seines Arbeitsplatzes insbesondere auch nach dem Besuch der Fortbildungsmaßnahme riskiert. Dass er dies nicht unternommen hat, vielmehr den entsprechenden Kurs an der J.-G.-Schule/H. erst ein Jahr später, in Absprache mit seinem Arbeitgeber, aufgenommen hat, muss daher als besonderer Umstand des Einzelfalles hingenommen werden, woraus sich in analoger Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG eine Überschreitung der Maßnahmedauer entsprechend § 2 Abs. 3 AFBG, sofern man diesen vorliegend für anwendbar hält - zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt.
38 
c) Zuletzt ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG nicht, dass im Falle des Klägers eine Förderung versagt werden könnte. Selbst wenn man aus dieser Vorschrift herleiten sollte, mit der Pflicht zur Aufstellung eines Fortbildungsplans habe der Gesetzgeber eine zeitliche Nähe der Maßnahmeabschnitte innerhalb des Zeitrahmens des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG bezweckt, so führt dies im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht weiter. Denn das Gesetz verlangt in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG ausdrücklich nur, dass zusammen mit dem "ersten" Förderungsantrag ein Fortbildungsplan aufzustellen ist.
39 
Steht aber, wie hier beim Kläger, nur noch ein Teil der Maßnahme aus, die im Bewilligungszeitraum, für den Förderung begehrt wird, abgeschlossen werden soll und ist damit der erste auch gleichzeitig der letzte Förderungsantrag, so bedarf es nicht mehr der Aufstellung der Planung der übrigen Maßnahmeabschnitte, da diese längst abgeschlossen sind. Nur dann, wenn der Kläger auch für den vorangegangenen Abendunterricht in der Zeit von April 2004 bis zum Juli 2005 Förderung erhalten hätte, wäre er - seinerzeit - verpflichtet gewesen, einen Fortbildungsplan aufzustellen und wäre dann auch gemäß § 6 AFBG verpflichtet gewesen, sich an diesen zu halten. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
40 
d) Auf die bisher zwischen den Beteiligten nicht erörterte Frage, ob angesichts der von Seiten der Schule im Fall des Klägers vorgenommenen Kürzung der Wochenstundenzahl (im Allgemeinen Donnerstag nachmittags sowie freitags unterrichtsfrei) überhaupt noch von Vollzeitunterricht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit c) AFBG ausgegangen werden kann - was der Berichterstatter allerdings zu bejahen geneigt ist, da diese Vorschrift nur für den Regelfall 25 Wochenstunden erfordert -, kommt es daher nicht an.
41 
Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
42 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 Abs. 1 und 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Zur Berechnung der Maßnahmedauer nach § 2 Abs. 3 AFBG bzw. zur Anwendung dieser Vorschrift bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. oben).

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 12.04.2007 und der dieses bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 18. 06.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Förderung nach dem AFBG. Dass er die persönlichen Fördervoraussetzungen grundsätzlich erfüllt und die von ihm absolvierte Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich förderfähig ist, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstrittig.
18 
Soweit die Behörden den Anspruch des Klägers allein auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG verneinen, geht dies vorliegend fehl.
19 
§ 2 AFBG regelt die Grundvoraussetzungen, die eine Fortbildungsmaßnahme erfüllen muss, um nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderungsfähig zu sein. Dabei werden in Absatz 1 die Art und der Rang bzw. das Niveau der Fortbildungsmaßnahme festgelegt. Abs. 2 stellt qualitative Kriterien auf: Nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen muss eine erfolgreiche Fortbildung erwartet werden können. Abs. 3 setzt schließlich in Konkretisierung der schon in Abs. 2 Satz 1 genannten Dauer der Maßnahme und Gestaltung des Lehrplans zeitliche Rahmenbedingungen, wobei zwischen der Vollzeitform und der Teilzeitform unterschieden wird und sodann jeweils drei Einzelkriterien angesprochen werden. Mit dem ersten Kriterium wird verlangt, dass die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen muss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2a AFBG). Wird diese zeitliche Mindestgrenze unterschritten, soll eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht stattfinden und dem Betroffenen zugemutet werden, selbst für die Finanzierung der Fortbildungsmaßnahme zu sorgen. Das an dritter Stelle genannte Kriterium besagt bei der Vollzeitform, dass in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen (bis 31.12.2001 an fünf Werktagen) Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden müssen, und bei der Teilzeitform, dass in der Regel innerhalb von sechs Monaten "an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden", was sprachlich korrekt etwa besagen soll, dass "Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden" müssen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c und Nr. 2c AFBG). Das hierin enthaltene Kriterium der Unterrichtsdichte in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c AFBG dürfte dabei praktisch als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Vollzeitform und Teilzeitform dienen, die an keiner Stelle des Gesetzes definiert werden. Nur bei wöchentlichen Lehrveranstaltungen von insgesamt 25 Unterrichtsstunden oder mehr an vier Werktagen soll regelmäßig von einer förderungsfähigen Maßnahme in Vollzeitform ausgegangen werden. Wird diese geforderte Mindestunterrichtsdichte nicht erreicht, dürfte es sich um Teilzeitform handeln und eine Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c AFBG in Betracht kommen, falls deren Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Dieses Kriterium der Unterrichtsdichte bewirkt - entsprechend der Zielvorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jeweils S. 15 zu Absatz 3, 2. Abs.) - dass förderungsfähige Maßnahmen "auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“.
20 
Das im vorliegenden Verfahren nun interessierende weitere - im Gesetz an zweiter Stelle genannte - Kriterium des § 2 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 1b bzw. Nr. 2b) AFBG besagt, dass Maßnahmen in Vollzeitform förderungsfähig sind, "wenn sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen" bzw. Maßnahmen in Teilzeitform förderungsfähig sind, "wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen". "Abschließen" steht dabei für "üblicherweise abschließen" bzw. "abgeschlossen werden können"; denn ob sie tatsächlich in dieser Zeit abschließen, lässt sich erst nach Abschluss der Maßnahme feststellen, und darauf kann es für die Frage der Förderung der laufenden Maßnahme nicht ankommen. Während das erste und dritte Kriterium zeitliche Untergrenzen festlegen, wird in diesem zweiten Kriterium eine zeitliche Obergrenze festgelegt, nämlich eine solche von 36 bzw. 48 Kalendermonaten. Überschreitet eine Fortbildungsmaßnahme diese zeitlichen Rahmen, so ist sie nach dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung von vornherein nicht förderungsfähig (OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 - , FamRZ 2002, 355).
21 
Besteht eine Fortbildungsmaßnahme teilweise aus der Vollzeitform und teilweise aus der Teilzeitform, so ist - wie vom Beklagten im Grundsatz zutreffend angenommen - dieser zeitliche Höchstrahmen nach einer gewichteten Vergleichsberechnung der jeweiligen Teilabschnitte zu gewinnen.
22 
Wie diese zeitliche Höchstdauer nun aber konkret zu berechnen ist, ist in der Rechtsprechung höchst umstritten. Nach der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -; a.a.O.) vertretenen Auffassung kommt es bei der Ermittlung der Maßnahmedauer auf eine sog. Nettobetrachtung an. Diese bedeutet, dass bei der Berechnung allein die mit Ausbildungszeit ausgefüllten Monate ohne die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten einbezogen werden müssen (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 23.08.2006 - 1 K 1456/05 -, zitiert nach juris sowie VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302 -, Veröffentlichung nicht bekannt). Nach der anderen Ansicht dagegen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.02.2000 - 10 L 4381/98 -, nicht veröffentlicht aber wörtlich wiedergegeben in VG Osnabrück, Urt. v. 27.05.2003 - 1 A 112/02 -, zit. nach juris; VG Hannover, Urt. v. 05.03.2007 - 10 E 899/98 -; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.11.2007 - 10 E 1581/05 -, jeweils zitiert nach juris; VG Hannover, Urt. v. 08.07.2007 - 10 A 6190/06 -, Veröffentlichung nicht bekannt; VG Lüneburg, Urt. v. 13.02.2008 - 5 A 261/06 -, zit. nach juris) ist eine sog. Bruttobetrachtung anzustellen, wonach alle Zeiten vom ersten Fortbildungstag bis zum vorgesehenen Abschluss in Blick zu nehmen sind.
23 
a) Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dieser Streit aber keiner abschließenden Entscheidung, da § 2 Abs. 3 AFBG als eine den Förderungsanspruch begrenzende Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls überhaupt keine Anwendung findet.
24 
Während § 1 AFBG das Ziel der individuellen Förderung beschreibt und damit den einzelnen Teilnehmer in den Mittelpunkt rückt, stehen in § 2 AFBG die Anforderungen an die Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung selbst im Vordergrund (Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 1). Dabei normiert § 2 Abs. 2 AFBG für alle Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt - was im Förderbereich des AFBG die Regel und auch im vorliegenden Fall gegeben ist - bestimmte Qualitätskriterien. Im Unterschied zu § 85 SGB III, dem die Vorschrift nachgebildet ist, besteht hinsichtlich einer angemessenen Qualität der Fortbildungsmaßnahme nun aber eine gesetzliche Vermutung, so lange der zuständigen Behörde keine gegenteiligen Anhaltspunkte bekannt sind. Diese gesetzliche Qualitätsvermutung wird durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG ergänzt, wonach jedenfalls in zeitlicher Hinsicht zwingende Vorgaben gemacht werden (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 3).
25 
Dabei richtet sich § 2 AFBG insgesamt aber nicht an den Ausbildungswilligen, vielmehr primär an den einzelnen Träger der Fortbildungsmaßnahme. Die Maßnahmeträger sind gehalten, ihre Fortbildungsmaßnahmen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben des § 2 AFBG auszugestalten. Zwar sind sie hierzu, gerade weil es sich mehrheitlich um Maßnahmen handelt, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, nicht gesetzlich verpflichtet. Gleichwohl soll durch das Merkmal der Förderungsfähigkeit nach § 2 AFBG eine Lenkung dergestalt erzielt werden, dass Maßnahmeträger, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass sich keine Fortbildungswilligen bei ihnen einfinden.
26 
Gestaltet ein Maßnahmeträger seine Fortbildungsmaßnahme so, dass sie „an sich“ § 2 AFBG in qualitativer und zeitlicher Hinsicht genügt, so ist dem Zweck des Gesetzes ausreichend Rechnung getragen und eine angebotene Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig.
27 
Derselbe Befund ergibt sich mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm. Soweit es in der Begründung zum Gesetzesentwurf hierzu heißt (BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jew. Seite 15 zu Abs. 3, 2. Abs.), es sollten hierdurch „auch im Interesse des Teilnehmers“ für eine zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gesorgt und „sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“, wird hinreichend deutlich, dass sich § 2 Abs. 3 AFBG an die Maßnahmeträger richtet. Diese sollen durch die Angabe des Zeitrahmens 36/48 Monate gehindert werden, die Fortbildungswilligen „über Gebühr“ etwa aus Gewinninteressen zeitlich an sich zu binden. Dieser feste Zeitrahmen für die Absolvierung der Maßnahmen liegt daher sowohl im Interesse der öffentlichen Haushalte an einem überschaubaren Kostenrahmen der zu fördernden Fortbildungsmaßnahmen als „auch im Interesse des Teilnehmers“.
28 
Ein Sachverhalt wie der vorliegende, bei dem ein Fortbildungswilliger seine Fortbildungsmaßnahme unterteilt und - in Abschnitten - bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern absolviert, ist von § 2 Abs. 3 AFBG daher nicht angesprochen. Solche, den individuellen Fortbildungsgang des einzelnen Fortbildungswilligen betreffenden Fragen sind vielmehr in den §§ 6, 7 und 11 AFBG geregelt, die vorliegend der Förderung des Klägers nicht entgegenstehen.
29 
Nachdem die von der J.-G.-Schule/H. angebotene Maßnahme des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung im Installateur und Heizungsbauer-Handwerk aber für sich genommen alle Voraussetzungen des § 2 AFBG erfüllt, war die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig und § 2 Abs. 3 AFBG konnte dem Kläger nicht entgegengehalten werden.
30 
b) Aber selbst wenn man annehmen würde, § 2 Abs. 3 AFBG erfasse auch den vorliegenden Sachverhalt, so ergäbe sich gleichwohl ein Förderungsanspruch des Klägers.
31 
In Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 13.12.2000 a.a.O.) und Literatur (Trebes/Reifers, AFBG § 2 Anm. 6) wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass auch der in § 2 Abs. 3 AFBG genannte Zeitrahmen ausnahmsweise wie auch die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG überschritten werden kann, wenn Verzögerungen vorliegen, die der Einzelne nicht zu verantworten hat.
32 
Zwar kann aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 AFBG ausdrücklich eine Regelung für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer getroffen hat, während dies in § 2 Abs. 3 AFBG hinsichtlich der dort genannten Höchstgrenze nicht geschehen ist, eigentlich nur geschlossen werden, dass entsprechend dem oben unter a) Ausgeführten § 2 AFBG sich an die Maßnahmeträger richtet und individuelle Verzögerungen der Fortbildung durch den Fortbildungswilligen von vornherein nicht Regelungsgegenstand der Vorschrift ist. Aber jedenfalls zweifelt auch die Gegenansicht nicht, dass eine Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG möglich sein muss, unabhängig davon, ob man auf den Wortlaut und die Gesetzessystematik abstellt oder sich für eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 AFBG ausspricht oder eine verfassungskonforme Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vornimmt (vgl. umfassend OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2000 a.a.O.). Von dieser Möglichkeit der Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme gehen ausdrücklich auch die angegriffenen Bescheide zu Recht aus.
33 
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 3. Kammer - vom 24.08.2005 (1 BvR 309/03, FamRZ 2005, 1895 = NVwZ 2005, 1416) ist allerdings geklärt, dass im Recht der Ausbildungsförderung eine Vorschrift, die den vollständigen Ausschluss von Förderung zur Folge hat, grundsätzlich nur in einer Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Weise ausgelegt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus:
34 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 99, 165, 177 f., <179>).“
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Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit eine Prüfung, ob sachliche Gründe von einem solchen Gewicht vorliegen, dass es gerechtfertigt ist, den Ausbildungswilligen vollständig von der öffentlichen Förderung auszuschließen (a.a.O.).
36 
Solche sachlichen Gründe sind im vorliegenden Fall nicht im Mindesten zu erkennen. Der Kläger unterscheidet sich in nichts von seinen Mitschülern im Vorbereitungskurs an der J.-G.-Schule/H.. Für die von ihm bereits früher absolvierten Maßnahmeabschnitte III und IV hat er keinerlei Förderung bezogen. Soweit argumentiert wird, § 2 Abs. 3 AFBG intendiere die zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme, so ist solches angesichts der individuellen Gestaltung beim Kläger (vgl. oben) ohne Bedeutung. Ein öffentliches Interesse daran, dass der Kläger die Meisterprüfung ein Jahr früher oder ein Jahr später ablegt, existiert nicht. Durch die individuelle Gestaltung des Fortbildungsweges des Klägers entstanden weder höhere Fortbildungskosten, noch nahm der Kläger hierfür öffentliche Leistungen durch die Inanspruchnahme staatlicher Ausbildungskapazität in Anspruch. Er unterscheidet sich somit nicht von einem Fortbildungswilligen, der mit ihm dieselbe Klasse des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung besucht, darin aber alle vier Teilabschnitte absolviert, während der Kläger in der Regel Donnerstag nachmittags und freitags unterrichtsfrei hatte.
37 
Entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.08.2005 (a.a.O.) muss in einem solchen Fall, um nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Widerspruch zu geraten, eine Vorschrift, die eine solche individuelle Besonderheit ausnahmsweise rechtfertigt und für förderungsunschädlich erklärt (im damals zu entscheidenden Fall § 7 Abs. 3 BAföG, hier: § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG) so ausgelegt werden, dass ein Förderungsanspruch noch möglich bleibt und nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, die vom Kläger dargestellten Gründe für die Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme zwischen den Maßnahmeabschnitten III und IV und der Aufnahme des Schulbesuchs an der J.-G.-Schule/H. müssen als besondere Umstände des Einzelfalles gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG gewertet und diese Rechtsvorschrift dann auch bezüglich der Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG herangezogen werden. Nachdem der Kläger erst im Mai 2005 eine Anstellung bei seinem jetzigen Arbeitgeber aufgenommen hatte, als er sich noch im Abendunterricht bei der Handwerkskammer Heilbronn für die Teile III und IV des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung befand, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sein neuer Arbeitgeber einer sofortigen Freistellung des Klägers im Anschluss hieran zur Absolvierung der übrigen Teile des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung in Vollzeitunterricht ablehnend gegenüberstand. Zwar hätte der Kläger arbeitsrechtlich dies wohl durchsetzen können. Er hätte aber dabei den Verlust seines Arbeitsplatzes insbesondere auch nach dem Besuch der Fortbildungsmaßnahme riskiert. Dass er dies nicht unternommen hat, vielmehr den entsprechenden Kurs an der J.-G.-Schule/H. erst ein Jahr später, in Absprache mit seinem Arbeitgeber, aufgenommen hat, muss daher als besonderer Umstand des Einzelfalles hingenommen werden, woraus sich in analoger Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG eine Überschreitung der Maßnahmedauer entsprechend § 2 Abs. 3 AFBG, sofern man diesen vorliegend für anwendbar hält - zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt.
38 
c) Zuletzt ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG nicht, dass im Falle des Klägers eine Förderung versagt werden könnte. Selbst wenn man aus dieser Vorschrift herleiten sollte, mit der Pflicht zur Aufstellung eines Fortbildungsplans habe der Gesetzgeber eine zeitliche Nähe der Maßnahmeabschnitte innerhalb des Zeitrahmens des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG bezweckt, so führt dies im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht weiter. Denn das Gesetz verlangt in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG ausdrücklich nur, dass zusammen mit dem "ersten" Förderungsantrag ein Fortbildungsplan aufzustellen ist.
39 
Steht aber, wie hier beim Kläger, nur noch ein Teil der Maßnahme aus, die im Bewilligungszeitraum, für den Förderung begehrt wird, abgeschlossen werden soll und ist damit der erste auch gleichzeitig der letzte Förderungsantrag, so bedarf es nicht mehr der Aufstellung der Planung der übrigen Maßnahmeabschnitte, da diese längst abgeschlossen sind. Nur dann, wenn der Kläger auch für den vorangegangenen Abendunterricht in der Zeit von April 2004 bis zum Juli 2005 Förderung erhalten hätte, wäre er - seinerzeit - verpflichtet gewesen, einen Fortbildungsplan aufzustellen und wäre dann auch gemäß § 6 AFBG verpflichtet gewesen, sich an diesen zu halten. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
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d) Auf die bisher zwischen den Beteiligten nicht erörterte Frage, ob angesichts der von Seiten der Schule im Fall des Klägers vorgenommenen Kürzung der Wochenstundenzahl (im Allgemeinen Donnerstag nachmittags sowie freitags unterrichtsfrei) überhaupt noch von Vollzeitunterricht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit c) AFBG ausgegangen werden kann - was der Berichterstatter allerdings zu bejahen geneigt ist, da diese Vorschrift nur für den Regelfall 25 Wochenstunden erfordert -, kommt es daher nicht an.
41 
Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
42 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 Abs. 1 und 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Zur Berechnung der Maßnahmedauer nach § 2 Abs. 3 AFBG bzw. zur Anwendung dieser Vorschrift bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. oben).

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden.

(3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage

1.
der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie
2.
der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind.

(4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18. Juni 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger dem Grunde nach Förderungsleistungen nach dem AFBG für seine Fortbildung zum Meister im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk an der J.-G.-Schule/H. für den Bewilligungszeitraum 01.02.2007/ 31.01.2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten Förderungsleistungen nach dem AFBG.
Der am ... 1984 geborene Kläger absolvierte nach dem Erreichen des Hauptschulabschlusses und eines Berufsvorbereitungsjahres vom 01.09.2001 bis zum 29.02.2004 eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur. Am 01.03.2004 erlangte er hierbei den Gesellenbrief. Im Anschluss war er bis April 2005 erwerbstätig in seinem Ausbildungsbetrieb. Ab Mai 2005 wechselte er zu einem anderen Arbeitgeber.
Von April 2004 bis zum Juli 2005 absolvierte der Kläger über die Handwerkskammer Heilbronn im Abendunterricht die Teile III (wirtschaftlich-rechtlicher Bereich) und IV (berufs- und arbeitspädagogischer Bereich) des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk.
Im Anschluss daran war der Kläger zunächst weiter berufstätig. Vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2008 besuchte der Kläger sodann in Vollzeit den Vorbereitungskurs der Meisterschule für Installateure und Heizungsbauer der J.-G.-Schule in H.. Der Unterricht ist nach der dort gültigen Stundentafel in vier Teilbereiche gegliedert, wobei dem fachpraktischen Bereich 266 Unterrichtsstunden, dem fachtheoretischen Bereich 950 Unterrichtsstunden, dem wirtschaftlich-rechtlichen Bereich 228 Unterrichtsstunden und dem berufs- und arbeitspädagogischen Bereich 114 Unterrichtsstunden zugeordnet sind. Da der Kläger die Teile III und IV bereits zuvor absolviert hatte, wurde von Seiten der Schule in seinem Fall hierauf mit einer Kürzung der Wochenstundenzahl reagiert. So konnte der Kläger im Regelfall Donnerstag nachmittags sowie freitags dem Unterricht fernbleiben. Die Gesamtdauer des Vorbereitungskurses bis zur Ablegung der Meisterprüfung im Januar 2008 änderte sich hierdurch nicht. Auch auf die Höhe der Kursgebühren hatte diese Regelung keinen Einfluss.
Am 07.02.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten Förderung nach dem AFBG für die von ihm durchgeführte Fortbildungsmaßnahme. Auf Anfrage des Beklagten, weshalb er die Teilabschnitte I und II nicht unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung der Teilabschnitte III und IV dieser Fortbildung aufgenommen habe, erläuterte der Kläger mit Schreiben vom 14.03.2007, es habe damals immer wieder Probleme gegeben, geschäftliche und Schultermine während der Fortbildung in den Teilabschnitten III und IV des Vorbereitungskurses unter einen Hut zu bringen. Es sei ihm damals auch nicht immer möglich gewesen, sich voll und ganz auf die Schule zu konzentrieren. Da die Teilabschnitte I und II einen größeren Lernaufwand benötigten und er das Ziel gehabt habe, die Meisterprüfung mit einem sehr guten Ergebnis abzuschließen, habe er sich nach einem Gespräch mit seinem Arbeitgeber entschlossen, die noch fehlenden Teile in einer Vollzeitschule zu absolvieren. Da eine solche in H. immer nur im Februar eines jeden Jahres beginne, die Aufnahme einer solchen Ausbildung nach dem Januar 2006 für seinen Arbeitgeber aber zu kurzfristig gewesen sei, hätten sie beide vereinbart, dass er für das Jahr 2007 freigestellt würde, weshalb er dann am 01.02.2007 den entsprechenden Kurs zur Erlangung der beiden noch fehlenden Teilabschnitte I und II des Vorbereitungskurses aufgenommen habe.
Nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - lehnte der Beklagte den Förderantrag des Klägers mit Bescheid vom 12.04.2007 ab. Zur Begründung heißt es dort, die vom Kläger absolvierte Aufstiegsfortbildung entspreche nicht § 2 Abs. 3 AFBG. Danach seien nur Maßnahmen förderfähig die, wenn sie in Vollzeitform stattfinden innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen bzw. die, wenn sie in Teilzeitform stattfinden innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen. Werde die Maßnahme kombiniert durchgeführt, so sei die höchstzulässige Maßnahmedauer in einem gewichteten Verhältnis von Vollzeit- und Teilzeitanteilen zu bestimmen mit der Folge, dass die Höchstdauer innerhalb des gegebenen Rahmens umso näher bei 36 Monaten zu liegen habe, je mehr die Vollzeit überwiege und umso näher bei 48 Monaten, als die Teilzeit überwiege. Eine gewichtete Berechnung ergebe im vorliegenden Fall eine zulässige maximale Zeitdauer der vom Kläger durchgeführten kombinierten Maßnahme von 42 Monaten. Tatsächlich aber führe der Kläger eine Fortbildungsmaßnahme mit einer Gesamtdauer von 46 Monaten durch, da er bereits im April 2004 mit den Kursteilen III und IV in Teilzeitform begonnen habe und letztlich ein Abschluss erst im Januar 2008 erfolgen werde. Schwerwiegende Gründe, die ausnahmsweise eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen könnten, lägen hier nicht vor. Die vom Kläger gegebene Begründung für die erst später erfolgte Aufnahme der Fortbildung in Vollzeitform bezüglich der Teile I und II des Vorbereitungskurses seien keine schwerwiegenden Gründe im Sinne von § 11 Abs. 1 AFBG.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, zu Unrecht habe die Beklagte persönliche Umstände in die Beurteilung der Förderungsvoraussetzung nach § 2 AFBG einbezogen. In § 2 Abs. 3 AFBG gehe es lediglich um die Frage, welche Art von Fortbildungsmaßnahmen grundsätzlich förderungsfähig seien. Die vom Kläger nunmehr absolvierte Fortbildungsmaßnahme Teil I und II an der J.-G.-Schule in H. sei gerade eine solche förderungsfähige Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG. Davon zu unterscheiden sei die Frage der persönlichen Förderungsdauer eines Auszubildenden im Sinne des § 11 AFBG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007, zugestellt am 22.06.2007, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es dort, Maßnahmen im Sinne des AFBG seien zusammenhängende Kurse oder Lehrgänge, die der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung dienten. Einzelne aufeinander aufbauende oder fachlich miteinander abgestimmte, in sich selbständige Teile der Fortbildung seien nach der Sprache des Gesetzes Maßnahmeabschnitte. In diesem Sinne seien die Teile I bis IV des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung Maßnahmeabschnitte. Im Rahmen der Prüfung des § 2 Abs. 3 AFBG müsse allerdings die Gesamtmaßnahme in Blick genommen werden. Diese werde ab dem Fortbildungsbeginn berechnet und auch die zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten liegenden Zeiträume seien mitzuzählen. Diese sogenannte Bruttozeitbetrachtung habe zur Folge, dass nicht nur die reine Ausbildungszeit (Nettozeitbetrachtung) addiert werde, sondern die Maßnahme insgesamt einschließlich etwaiger ausbildungsloser Zeiten im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG zu berücksichtigen seien. Danach sei eine Maßnahmezeit im Falle des Klägers von 46 Monaten gegeben, ausgehend vom ersten Teilabschnitt April 2004 bis zum voraussichtlichen Abschluss im Januar 2008. Werde die Fortbildung - wie vorliegend - teilweise als Vollzeitlehrgang und teilweise als Teilzeitlehrgang durchgeführt, so sei der nach § 2 Abs. 3 AFBG maximal zulässige Zeitrahmen für den Abschluss dieser Fortbildung anteilig nach der Dauer der Vollzeit- bzw. der Teilzeitlehrgänge zu ermitteln, was im Falle des Klägers zu einem maximalen Zeitrahmen von nur 42 Monaten führen würde. Sinn des festen Zeitrahmens für die Durchführung der Maßnahme sei es, die Geförderten zu einer zügigen und zielstrebigen Durchführung der Fortbildung anzuhalten. Nur bei Verzögerungen, die der Einzelne nicht zu vertreten habe, könne der Zeitrahmen ausnahmsweise überschritten werden. Analog der Regelung des § 11 AFBG über die persönliche Förderungshöchstdauer könne daher auch eine Verlängerung der Maßnahmedauer hingenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 AFBG insoweit gegeben wären. Im Falle des Klägers käme danach allein § 11 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dieses rechtfertigen könnten. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe, dass er ab Januar 2006 für die Weiterbildung keine Zeit gehabt habe, sei kein solchermaßen anerkennenswerter schwerwiegender Grund im Sinne des Gesetzes.
Der Kläger hat am 16.07.2007 das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen. Zur Begründung führte er aus, die von ihm besuchten Kursteile III und IV des Meistervorbereitungskurses habe er innerhalb von 16 Monaten abgeschlossen. Für die beiden noch fehlenden Fortbildungsteile I und II, für die er nun Förderung vom Beklagten beantragte habe, sei ein Vollzeitkurs von 12 Monaten vorgesehen. Die vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahmen beanspruchten daher insgesamt einen Zeitraum von 28 Monaten und lägen daher noch im zulässigen Zeitrahmen des § 2 Abs. 3 AFBG.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 18. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Förderungsleistungen nach dem AFBG zu gewähren.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er beruft sich auf die angegriffenen Bescheide.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 12.04.2007 und der dieses bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 18. 06.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Förderung nach dem AFBG. Dass er die persönlichen Fördervoraussetzungen grundsätzlich erfüllt und die von ihm absolvierte Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich förderfähig ist, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstrittig.
18 
Soweit die Behörden den Anspruch des Klägers allein auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG verneinen, geht dies vorliegend fehl.
19 
§ 2 AFBG regelt die Grundvoraussetzungen, die eine Fortbildungsmaßnahme erfüllen muss, um nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderungsfähig zu sein. Dabei werden in Absatz 1 die Art und der Rang bzw. das Niveau der Fortbildungsmaßnahme festgelegt. Abs. 2 stellt qualitative Kriterien auf: Nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen muss eine erfolgreiche Fortbildung erwartet werden können. Abs. 3 setzt schließlich in Konkretisierung der schon in Abs. 2 Satz 1 genannten Dauer der Maßnahme und Gestaltung des Lehrplans zeitliche Rahmenbedingungen, wobei zwischen der Vollzeitform und der Teilzeitform unterschieden wird und sodann jeweils drei Einzelkriterien angesprochen werden. Mit dem ersten Kriterium wird verlangt, dass die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen muss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2a AFBG). Wird diese zeitliche Mindestgrenze unterschritten, soll eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht stattfinden und dem Betroffenen zugemutet werden, selbst für die Finanzierung der Fortbildungsmaßnahme zu sorgen. Das an dritter Stelle genannte Kriterium besagt bei der Vollzeitform, dass in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen (bis 31.12.2001 an fünf Werktagen) Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden müssen, und bei der Teilzeitform, dass in der Regel innerhalb von sechs Monaten "an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden", was sprachlich korrekt etwa besagen soll, dass "Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden" müssen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c und Nr. 2c AFBG). Das hierin enthaltene Kriterium der Unterrichtsdichte in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c AFBG dürfte dabei praktisch als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Vollzeitform und Teilzeitform dienen, die an keiner Stelle des Gesetzes definiert werden. Nur bei wöchentlichen Lehrveranstaltungen von insgesamt 25 Unterrichtsstunden oder mehr an vier Werktagen soll regelmäßig von einer förderungsfähigen Maßnahme in Vollzeitform ausgegangen werden. Wird diese geforderte Mindestunterrichtsdichte nicht erreicht, dürfte es sich um Teilzeitform handeln und eine Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c AFBG in Betracht kommen, falls deren Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Dieses Kriterium der Unterrichtsdichte bewirkt - entsprechend der Zielvorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jeweils S. 15 zu Absatz 3, 2. Abs.) - dass förderungsfähige Maßnahmen "auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“.
20 
Das im vorliegenden Verfahren nun interessierende weitere - im Gesetz an zweiter Stelle genannte - Kriterium des § 2 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 1b bzw. Nr. 2b) AFBG besagt, dass Maßnahmen in Vollzeitform förderungsfähig sind, "wenn sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen" bzw. Maßnahmen in Teilzeitform förderungsfähig sind, "wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen". "Abschließen" steht dabei für "üblicherweise abschließen" bzw. "abgeschlossen werden können"; denn ob sie tatsächlich in dieser Zeit abschließen, lässt sich erst nach Abschluss der Maßnahme feststellen, und darauf kann es für die Frage der Förderung der laufenden Maßnahme nicht ankommen. Während das erste und dritte Kriterium zeitliche Untergrenzen festlegen, wird in diesem zweiten Kriterium eine zeitliche Obergrenze festgelegt, nämlich eine solche von 36 bzw. 48 Kalendermonaten. Überschreitet eine Fortbildungsmaßnahme diese zeitlichen Rahmen, so ist sie nach dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung von vornherein nicht förderungsfähig (OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 - , FamRZ 2002, 355).
21 
Besteht eine Fortbildungsmaßnahme teilweise aus der Vollzeitform und teilweise aus der Teilzeitform, so ist - wie vom Beklagten im Grundsatz zutreffend angenommen - dieser zeitliche Höchstrahmen nach einer gewichteten Vergleichsberechnung der jeweiligen Teilabschnitte zu gewinnen.
22 
Wie diese zeitliche Höchstdauer nun aber konkret zu berechnen ist, ist in der Rechtsprechung höchst umstritten. Nach der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -; a.a.O.) vertretenen Auffassung kommt es bei der Ermittlung der Maßnahmedauer auf eine sog. Nettobetrachtung an. Diese bedeutet, dass bei der Berechnung allein die mit Ausbildungszeit ausgefüllten Monate ohne die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten einbezogen werden müssen (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 23.08.2006 - 1 K 1456/05 -, zitiert nach juris sowie VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302 -, Veröffentlichung nicht bekannt). Nach der anderen Ansicht dagegen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.02.2000 - 10 L 4381/98 -, nicht veröffentlicht aber wörtlich wiedergegeben in VG Osnabrück, Urt. v. 27.05.2003 - 1 A 112/02 -, zit. nach juris; VG Hannover, Urt. v. 05.03.2007 - 10 E 899/98 -; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.11.2007 - 10 E 1581/05 -, jeweils zitiert nach juris; VG Hannover, Urt. v. 08.07.2007 - 10 A 6190/06 -, Veröffentlichung nicht bekannt; VG Lüneburg, Urt. v. 13.02.2008 - 5 A 261/06 -, zit. nach juris) ist eine sog. Bruttobetrachtung anzustellen, wonach alle Zeiten vom ersten Fortbildungstag bis zum vorgesehenen Abschluss in Blick zu nehmen sind.
23 
a) Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dieser Streit aber keiner abschließenden Entscheidung, da § 2 Abs. 3 AFBG als eine den Förderungsanspruch begrenzende Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls überhaupt keine Anwendung findet.
24 
Während § 1 AFBG das Ziel der individuellen Förderung beschreibt und damit den einzelnen Teilnehmer in den Mittelpunkt rückt, stehen in § 2 AFBG die Anforderungen an die Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung selbst im Vordergrund (Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 1). Dabei normiert § 2 Abs. 2 AFBG für alle Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt - was im Förderbereich des AFBG die Regel und auch im vorliegenden Fall gegeben ist - bestimmte Qualitätskriterien. Im Unterschied zu § 85 SGB III, dem die Vorschrift nachgebildet ist, besteht hinsichtlich einer angemessenen Qualität der Fortbildungsmaßnahme nun aber eine gesetzliche Vermutung, so lange der zuständigen Behörde keine gegenteiligen Anhaltspunkte bekannt sind. Diese gesetzliche Qualitätsvermutung wird durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG ergänzt, wonach jedenfalls in zeitlicher Hinsicht zwingende Vorgaben gemacht werden (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 3).
25 
Dabei richtet sich § 2 AFBG insgesamt aber nicht an den Ausbildungswilligen, vielmehr primär an den einzelnen Träger der Fortbildungsmaßnahme. Die Maßnahmeträger sind gehalten, ihre Fortbildungsmaßnahmen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben des § 2 AFBG auszugestalten. Zwar sind sie hierzu, gerade weil es sich mehrheitlich um Maßnahmen handelt, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, nicht gesetzlich verpflichtet. Gleichwohl soll durch das Merkmal der Förderungsfähigkeit nach § 2 AFBG eine Lenkung dergestalt erzielt werden, dass Maßnahmeträger, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass sich keine Fortbildungswilligen bei ihnen einfinden.
26 
Gestaltet ein Maßnahmeträger seine Fortbildungsmaßnahme so, dass sie „an sich“ § 2 AFBG in qualitativer und zeitlicher Hinsicht genügt, so ist dem Zweck des Gesetzes ausreichend Rechnung getragen und eine angebotene Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig.
27 
Derselbe Befund ergibt sich mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm. Soweit es in der Begründung zum Gesetzesentwurf hierzu heißt (BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jew. Seite 15 zu Abs. 3, 2. Abs.), es sollten hierdurch „auch im Interesse des Teilnehmers“ für eine zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gesorgt und „sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“, wird hinreichend deutlich, dass sich § 2 Abs. 3 AFBG an die Maßnahmeträger richtet. Diese sollen durch die Angabe des Zeitrahmens 36/48 Monate gehindert werden, die Fortbildungswilligen „über Gebühr“ etwa aus Gewinninteressen zeitlich an sich zu binden. Dieser feste Zeitrahmen für die Absolvierung der Maßnahmen liegt daher sowohl im Interesse der öffentlichen Haushalte an einem überschaubaren Kostenrahmen der zu fördernden Fortbildungsmaßnahmen als „auch im Interesse des Teilnehmers“.
28 
Ein Sachverhalt wie der vorliegende, bei dem ein Fortbildungswilliger seine Fortbildungsmaßnahme unterteilt und - in Abschnitten - bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern absolviert, ist von § 2 Abs. 3 AFBG daher nicht angesprochen. Solche, den individuellen Fortbildungsgang des einzelnen Fortbildungswilligen betreffenden Fragen sind vielmehr in den §§ 6, 7 und 11 AFBG geregelt, die vorliegend der Förderung des Klägers nicht entgegenstehen.
29 
Nachdem die von der J.-G.-Schule/H. angebotene Maßnahme des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung im Installateur und Heizungsbauer-Handwerk aber für sich genommen alle Voraussetzungen des § 2 AFBG erfüllt, war die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig und § 2 Abs. 3 AFBG konnte dem Kläger nicht entgegengehalten werden.
30 
b) Aber selbst wenn man annehmen würde, § 2 Abs. 3 AFBG erfasse auch den vorliegenden Sachverhalt, so ergäbe sich gleichwohl ein Förderungsanspruch des Klägers.
31 
In Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 13.12.2000 a.a.O.) und Literatur (Trebes/Reifers, AFBG § 2 Anm. 6) wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass auch der in § 2 Abs. 3 AFBG genannte Zeitrahmen ausnahmsweise wie auch die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG überschritten werden kann, wenn Verzögerungen vorliegen, die der Einzelne nicht zu verantworten hat.
32 
Zwar kann aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 AFBG ausdrücklich eine Regelung für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer getroffen hat, während dies in § 2 Abs. 3 AFBG hinsichtlich der dort genannten Höchstgrenze nicht geschehen ist, eigentlich nur geschlossen werden, dass entsprechend dem oben unter a) Ausgeführten § 2 AFBG sich an die Maßnahmeträger richtet und individuelle Verzögerungen der Fortbildung durch den Fortbildungswilligen von vornherein nicht Regelungsgegenstand der Vorschrift ist. Aber jedenfalls zweifelt auch die Gegenansicht nicht, dass eine Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG möglich sein muss, unabhängig davon, ob man auf den Wortlaut und die Gesetzessystematik abstellt oder sich für eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 AFBG ausspricht oder eine verfassungskonforme Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vornimmt (vgl. umfassend OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2000 a.a.O.). Von dieser Möglichkeit der Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme gehen ausdrücklich auch die angegriffenen Bescheide zu Recht aus.
33 
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 3. Kammer - vom 24.08.2005 (1 BvR 309/03, FamRZ 2005, 1895 = NVwZ 2005, 1416) ist allerdings geklärt, dass im Recht der Ausbildungsförderung eine Vorschrift, die den vollständigen Ausschluss von Förderung zur Folge hat, grundsätzlich nur in einer Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Weise ausgelegt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus:
34 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 99, 165, 177 f., <179>).“
35 
Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit eine Prüfung, ob sachliche Gründe von einem solchen Gewicht vorliegen, dass es gerechtfertigt ist, den Ausbildungswilligen vollständig von der öffentlichen Förderung auszuschließen (a.a.O.).
36 
Solche sachlichen Gründe sind im vorliegenden Fall nicht im Mindesten zu erkennen. Der Kläger unterscheidet sich in nichts von seinen Mitschülern im Vorbereitungskurs an der J.-G.-Schule/H.. Für die von ihm bereits früher absolvierten Maßnahmeabschnitte III und IV hat er keinerlei Förderung bezogen. Soweit argumentiert wird, § 2 Abs. 3 AFBG intendiere die zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme, so ist solches angesichts der individuellen Gestaltung beim Kläger (vgl. oben) ohne Bedeutung. Ein öffentliches Interesse daran, dass der Kläger die Meisterprüfung ein Jahr früher oder ein Jahr später ablegt, existiert nicht. Durch die individuelle Gestaltung des Fortbildungsweges des Klägers entstanden weder höhere Fortbildungskosten, noch nahm der Kläger hierfür öffentliche Leistungen durch die Inanspruchnahme staatlicher Ausbildungskapazität in Anspruch. Er unterscheidet sich somit nicht von einem Fortbildungswilligen, der mit ihm dieselbe Klasse des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung besucht, darin aber alle vier Teilabschnitte absolviert, während der Kläger in der Regel Donnerstag nachmittags und freitags unterrichtsfrei hatte.
37 
Entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.08.2005 (a.a.O.) muss in einem solchen Fall, um nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Widerspruch zu geraten, eine Vorschrift, die eine solche individuelle Besonderheit ausnahmsweise rechtfertigt und für förderungsunschädlich erklärt (im damals zu entscheidenden Fall § 7 Abs. 3 BAföG, hier: § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG) so ausgelegt werden, dass ein Förderungsanspruch noch möglich bleibt und nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, die vom Kläger dargestellten Gründe für die Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme zwischen den Maßnahmeabschnitten III und IV und der Aufnahme des Schulbesuchs an der J.-G.-Schule/H. müssen als besondere Umstände des Einzelfalles gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG gewertet und diese Rechtsvorschrift dann auch bezüglich der Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG herangezogen werden. Nachdem der Kläger erst im Mai 2005 eine Anstellung bei seinem jetzigen Arbeitgeber aufgenommen hatte, als er sich noch im Abendunterricht bei der Handwerkskammer Heilbronn für die Teile III und IV des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung befand, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sein neuer Arbeitgeber einer sofortigen Freistellung des Klägers im Anschluss hieran zur Absolvierung der übrigen Teile des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung in Vollzeitunterricht ablehnend gegenüberstand. Zwar hätte der Kläger arbeitsrechtlich dies wohl durchsetzen können. Er hätte aber dabei den Verlust seines Arbeitsplatzes insbesondere auch nach dem Besuch der Fortbildungsmaßnahme riskiert. Dass er dies nicht unternommen hat, vielmehr den entsprechenden Kurs an der J.-G.-Schule/H. erst ein Jahr später, in Absprache mit seinem Arbeitgeber, aufgenommen hat, muss daher als besonderer Umstand des Einzelfalles hingenommen werden, woraus sich in analoger Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG eine Überschreitung der Maßnahmedauer entsprechend § 2 Abs. 3 AFBG, sofern man diesen vorliegend für anwendbar hält - zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt.
38 
c) Zuletzt ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG nicht, dass im Falle des Klägers eine Förderung versagt werden könnte. Selbst wenn man aus dieser Vorschrift herleiten sollte, mit der Pflicht zur Aufstellung eines Fortbildungsplans habe der Gesetzgeber eine zeitliche Nähe der Maßnahmeabschnitte innerhalb des Zeitrahmens des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG bezweckt, so führt dies im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht weiter. Denn das Gesetz verlangt in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG ausdrücklich nur, dass zusammen mit dem "ersten" Förderungsantrag ein Fortbildungsplan aufzustellen ist.
39 
Steht aber, wie hier beim Kläger, nur noch ein Teil der Maßnahme aus, die im Bewilligungszeitraum, für den Förderung begehrt wird, abgeschlossen werden soll und ist damit der erste auch gleichzeitig der letzte Förderungsantrag, so bedarf es nicht mehr der Aufstellung der Planung der übrigen Maßnahmeabschnitte, da diese längst abgeschlossen sind. Nur dann, wenn der Kläger auch für den vorangegangenen Abendunterricht in der Zeit von April 2004 bis zum Juli 2005 Förderung erhalten hätte, wäre er - seinerzeit - verpflichtet gewesen, einen Fortbildungsplan aufzustellen und wäre dann auch gemäß § 6 AFBG verpflichtet gewesen, sich an diesen zu halten. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
40 
d) Auf die bisher zwischen den Beteiligten nicht erörterte Frage, ob angesichts der von Seiten der Schule im Fall des Klägers vorgenommenen Kürzung der Wochenstundenzahl (im Allgemeinen Donnerstag nachmittags sowie freitags unterrichtsfrei) überhaupt noch von Vollzeitunterricht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit c) AFBG ausgegangen werden kann - was der Berichterstatter allerdings zu bejahen geneigt ist, da diese Vorschrift nur für den Regelfall 25 Wochenstunden erfordert -, kommt es daher nicht an.
41 
Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
42 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 Abs. 1 und 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Zur Berechnung der Maßnahmedauer nach § 2 Abs. 3 AFBG bzw. zur Anwendung dieser Vorschrift bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. oben).

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 12.04.2007 und der dieses bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 18. 06.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Förderung nach dem AFBG. Dass er die persönlichen Fördervoraussetzungen grundsätzlich erfüllt und die von ihm absolvierte Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich förderfähig ist, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstrittig.
18 
Soweit die Behörden den Anspruch des Klägers allein auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG verneinen, geht dies vorliegend fehl.
19 
§ 2 AFBG regelt die Grundvoraussetzungen, die eine Fortbildungsmaßnahme erfüllen muss, um nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderungsfähig zu sein. Dabei werden in Absatz 1 die Art und der Rang bzw. das Niveau der Fortbildungsmaßnahme festgelegt. Abs. 2 stellt qualitative Kriterien auf: Nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen muss eine erfolgreiche Fortbildung erwartet werden können. Abs. 3 setzt schließlich in Konkretisierung der schon in Abs. 2 Satz 1 genannten Dauer der Maßnahme und Gestaltung des Lehrplans zeitliche Rahmenbedingungen, wobei zwischen der Vollzeitform und der Teilzeitform unterschieden wird und sodann jeweils drei Einzelkriterien angesprochen werden. Mit dem ersten Kriterium wird verlangt, dass die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen muss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2a AFBG). Wird diese zeitliche Mindestgrenze unterschritten, soll eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht stattfinden und dem Betroffenen zugemutet werden, selbst für die Finanzierung der Fortbildungsmaßnahme zu sorgen. Das an dritter Stelle genannte Kriterium besagt bei der Vollzeitform, dass in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen (bis 31.12.2001 an fünf Werktagen) Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden müssen, und bei der Teilzeitform, dass in der Regel innerhalb von sechs Monaten "an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden", was sprachlich korrekt etwa besagen soll, dass "Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden" müssen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c und Nr. 2c AFBG). Das hierin enthaltene Kriterium der Unterrichtsdichte in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c AFBG dürfte dabei praktisch als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Vollzeitform und Teilzeitform dienen, die an keiner Stelle des Gesetzes definiert werden. Nur bei wöchentlichen Lehrveranstaltungen von insgesamt 25 Unterrichtsstunden oder mehr an vier Werktagen soll regelmäßig von einer förderungsfähigen Maßnahme in Vollzeitform ausgegangen werden. Wird diese geforderte Mindestunterrichtsdichte nicht erreicht, dürfte es sich um Teilzeitform handeln und eine Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c AFBG in Betracht kommen, falls deren Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Dieses Kriterium der Unterrichtsdichte bewirkt - entsprechend der Zielvorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jeweils S. 15 zu Absatz 3, 2. Abs.) - dass förderungsfähige Maßnahmen "auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“.
20 
Das im vorliegenden Verfahren nun interessierende weitere - im Gesetz an zweiter Stelle genannte - Kriterium des § 2 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 1b bzw. Nr. 2b) AFBG besagt, dass Maßnahmen in Vollzeitform förderungsfähig sind, "wenn sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen" bzw. Maßnahmen in Teilzeitform förderungsfähig sind, "wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen". "Abschließen" steht dabei für "üblicherweise abschließen" bzw. "abgeschlossen werden können"; denn ob sie tatsächlich in dieser Zeit abschließen, lässt sich erst nach Abschluss der Maßnahme feststellen, und darauf kann es für die Frage der Förderung der laufenden Maßnahme nicht ankommen. Während das erste und dritte Kriterium zeitliche Untergrenzen festlegen, wird in diesem zweiten Kriterium eine zeitliche Obergrenze festgelegt, nämlich eine solche von 36 bzw. 48 Kalendermonaten. Überschreitet eine Fortbildungsmaßnahme diese zeitlichen Rahmen, so ist sie nach dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung von vornherein nicht förderungsfähig (OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 - , FamRZ 2002, 355).
21 
Besteht eine Fortbildungsmaßnahme teilweise aus der Vollzeitform und teilweise aus der Teilzeitform, so ist - wie vom Beklagten im Grundsatz zutreffend angenommen - dieser zeitliche Höchstrahmen nach einer gewichteten Vergleichsberechnung der jeweiligen Teilabschnitte zu gewinnen.
22 
Wie diese zeitliche Höchstdauer nun aber konkret zu berechnen ist, ist in der Rechtsprechung höchst umstritten. Nach der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -; a.a.O.) vertretenen Auffassung kommt es bei der Ermittlung der Maßnahmedauer auf eine sog. Nettobetrachtung an. Diese bedeutet, dass bei der Berechnung allein die mit Ausbildungszeit ausgefüllten Monate ohne die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten einbezogen werden müssen (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 23.08.2006 - 1 K 1456/05 -, zitiert nach juris sowie VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302 -, Veröffentlichung nicht bekannt). Nach der anderen Ansicht dagegen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.02.2000 - 10 L 4381/98 -, nicht veröffentlicht aber wörtlich wiedergegeben in VG Osnabrück, Urt. v. 27.05.2003 - 1 A 112/02 -, zit. nach juris; VG Hannover, Urt. v. 05.03.2007 - 10 E 899/98 -; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.11.2007 - 10 E 1581/05 -, jeweils zitiert nach juris; VG Hannover, Urt. v. 08.07.2007 - 10 A 6190/06 -, Veröffentlichung nicht bekannt; VG Lüneburg, Urt. v. 13.02.2008 - 5 A 261/06 -, zit. nach juris) ist eine sog. Bruttobetrachtung anzustellen, wonach alle Zeiten vom ersten Fortbildungstag bis zum vorgesehenen Abschluss in Blick zu nehmen sind.
23 
a) Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dieser Streit aber keiner abschließenden Entscheidung, da § 2 Abs. 3 AFBG als eine den Förderungsanspruch begrenzende Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls überhaupt keine Anwendung findet.
24 
Während § 1 AFBG das Ziel der individuellen Förderung beschreibt und damit den einzelnen Teilnehmer in den Mittelpunkt rückt, stehen in § 2 AFBG die Anforderungen an die Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung selbst im Vordergrund (Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 1). Dabei normiert § 2 Abs. 2 AFBG für alle Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt - was im Förderbereich des AFBG die Regel und auch im vorliegenden Fall gegeben ist - bestimmte Qualitätskriterien. Im Unterschied zu § 85 SGB III, dem die Vorschrift nachgebildet ist, besteht hinsichtlich einer angemessenen Qualität der Fortbildungsmaßnahme nun aber eine gesetzliche Vermutung, so lange der zuständigen Behörde keine gegenteiligen Anhaltspunkte bekannt sind. Diese gesetzliche Qualitätsvermutung wird durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG ergänzt, wonach jedenfalls in zeitlicher Hinsicht zwingende Vorgaben gemacht werden (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 3).
25 
Dabei richtet sich § 2 AFBG insgesamt aber nicht an den Ausbildungswilligen, vielmehr primär an den einzelnen Träger der Fortbildungsmaßnahme. Die Maßnahmeträger sind gehalten, ihre Fortbildungsmaßnahmen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben des § 2 AFBG auszugestalten. Zwar sind sie hierzu, gerade weil es sich mehrheitlich um Maßnahmen handelt, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, nicht gesetzlich verpflichtet. Gleichwohl soll durch das Merkmal der Förderungsfähigkeit nach § 2 AFBG eine Lenkung dergestalt erzielt werden, dass Maßnahmeträger, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass sich keine Fortbildungswilligen bei ihnen einfinden.
26 
Gestaltet ein Maßnahmeträger seine Fortbildungsmaßnahme so, dass sie „an sich“ § 2 AFBG in qualitativer und zeitlicher Hinsicht genügt, so ist dem Zweck des Gesetzes ausreichend Rechnung getragen und eine angebotene Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig.
27 
Derselbe Befund ergibt sich mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm. Soweit es in der Begründung zum Gesetzesentwurf hierzu heißt (BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jew. Seite 15 zu Abs. 3, 2. Abs.), es sollten hierdurch „auch im Interesse des Teilnehmers“ für eine zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gesorgt und „sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“, wird hinreichend deutlich, dass sich § 2 Abs. 3 AFBG an die Maßnahmeträger richtet. Diese sollen durch die Angabe des Zeitrahmens 36/48 Monate gehindert werden, die Fortbildungswilligen „über Gebühr“ etwa aus Gewinninteressen zeitlich an sich zu binden. Dieser feste Zeitrahmen für die Absolvierung der Maßnahmen liegt daher sowohl im Interesse der öffentlichen Haushalte an einem überschaubaren Kostenrahmen der zu fördernden Fortbildungsmaßnahmen als „auch im Interesse des Teilnehmers“.
28 
Ein Sachverhalt wie der vorliegende, bei dem ein Fortbildungswilliger seine Fortbildungsmaßnahme unterteilt und - in Abschnitten - bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern absolviert, ist von § 2 Abs. 3 AFBG daher nicht angesprochen. Solche, den individuellen Fortbildungsgang des einzelnen Fortbildungswilligen betreffenden Fragen sind vielmehr in den §§ 6, 7 und 11 AFBG geregelt, die vorliegend der Förderung des Klägers nicht entgegenstehen.
29 
Nachdem die von der J.-G.-Schule/H. angebotene Maßnahme des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung im Installateur und Heizungsbauer-Handwerk aber für sich genommen alle Voraussetzungen des § 2 AFBG erfüllt, war die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig und § 2 Abs. 3 AFBG konnte dem Kläger nicht entgegengehalten werden.
30 
b) Aber selbst wenn man annehmen würde, § 2 Abs. 3 AFBG erfasse auch den vorliegenden Sachverhalt, so ergäbe sich gleichwohl ein Förderungsanspruch des Klägers.
31 
In Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 13.12.2000 a.a.O.) und Literatur (Trebes/Reifers, AFBG § 2 Anm. 6) wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass auch der in § 2 Abs. 3 AFBG genannte Zeitrahmen ausnahmsweise wie auch die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG überschritten werden kann, wenn Verzögerungen vorliegen, die der Einzelne nicht zu verantworten hat.
32 
Zwar kann aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 AFBG ausdrücklich eine Regelung für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer getroffen hat, während dies in § 2 Abs. 3 AFBG hinsichtlich der dort genannten Höchstgrenze nicht geschehen ist, eigentlich nur geschlossen werden, dass entsprechend dem oben unter a) Ausgeführten § 2 AFBG sich an die Maßnahmeträger richtet und individuelle Verzögerungen der Fortbildung durch den Fortbildungswilligen von vornherein nicht Regelungsgegenstand der Vorschrift ist. Aber jedenfalls zweifelt auch die Gegenansicht nicht, dass eine Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG möglich sein muss, unabhängig davon, ob man auf den Wortlaut und die Gesetzessystematik abstellt oder sich für eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 AFBG ausspricht oder eine verfassungskonforme Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vornimmt (vgl. umfassend OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2000 a.a.O.). Von dieser Möglichkeit der Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme gehen ausdrücklich auch die angegriffenen Bescheide zu Recht aus.
33 
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 3. Kammer - vom 24.08.2005 (1 BvR 309/03, FamRZ 2005, 1895 = NVwZ 2005, 1416) ist allerdings geklärt, dass im Recht der Ausbildungsförderung eine Vorschrift, die den vollständigen Ausschluss von Förderung zur Folge hat, grundsätzlich nur in einer Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Weise ausgelegt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus:
34 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 99, 165, 177 f., <179>).“
35 
Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit eine Prüfung, ob sachliche Gründe von einem solchen Gewicht vorliegen, dass es gerechtfertigt ist, den Ausbildungswilligen vollständig von der öffentlichen Förderung auszuschließen (a.a.O.).
36 
Solche sachlichen Gründe sind im vorliegenden Fall nicht im Mindesten zu erkennen. Der Kläger unterscheidet sich in nichts von seinen Mitschülern im Vorbereitungskurs an der J.-G.-Schule/H.. Für die von ihm bereits früher absolvierten Maßnahmeabschnitte III und IV hat er keinerlei Förderung bezogen. Soweit argumentiert wird, § 2 Abs. 3 AFBG intendiere die zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme, so ist solches angesichts der individuellen Gestaltung beim Kläger (vgl. oben) ohne Bedeutung. Ein öffentliches Interesse daran, dass der Kläger die Meisterprüfung ein Jahr früher oder ein Jahr später ablegt, existiert nicht. Durch die individuelle Gestaltung des Fortbildungsweges des Klägers entstanden weder höhere Fortbildungskosten, noch nahm der Kläger hierfür öffentliche Leistungen durch die Inanspruchnahme staatlicher Ausbildungskapazität in Anspruch. Er unterscheidet sich somit nicht von einem Fortbildungswilligen, der mit ihm dieselbe Klasse des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung besucht, darin aber alle vier Teilabschnitte absolviert, während der Kläger in der Regel Donnerstag nachmittags und freitags unterrichtsfrei hatte.
37 
Entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.08.2005 (a.a.O.) muss in einem solchen Fall, um nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Widerspruch zu geraten, eine Vorschrift, die eine solche individuelle Besonderheit ausnahmsweise rechtfertigt und für förderungsunschädlich erklärt (im damals zu entscheidenden Fall § 7 Abs. 3 BAföG, hier: § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG) so ausgelegt werden, dass ein Förderungsanspruch noch möglich bleibt und nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, die vom Kläger dargestellten Gründe für die Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme zwischen den Maßnahmeabschnitten III und IV und der Aufnahme des Schulbesuchs an der J.-G.-Schule/H. müssen als besondere Umstände des Einzelfalles gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG gewertet und diese Rechtsvorschrift dann auch bezüglich der Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG herangezogen werden. Nachdem der Kläger erst im Mai 2005 eine Anstellung bei seinem jetzigen Arbeitgeber aufgenommen hatte, als er sich noch im Abendunterricht bei der Handwerkskammer Heilbronn für die Teile III und IV des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung befand, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sein neuer Arbeitgeber einer sofortigen Freistellung des Klägers im Anschluss hieran zur Absolvierung der übrigen Teile des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung in Vollzeitunterricht ablehnend gegenüberstand. Zwar hätte der Kläger arbeitsrechtlich dies wohl durchsetzen können. Er hätte aber dabei den Verlust seines Arbeitsplatzes insbesondere auch nach dem Besuch der Fortbildungsmaßnahme riskiert. Dass er dies nicht unternommen hat, vielmehr den entsprechenden Kurs an der J.-G.-Schule/H. erst ein Jahr später, in Absprache mit seinem Arbeitgeber, aufgenommen hat, muss daher als besonderer Umstand des Einzelfalles hingenommen werden, woraus sich in analoger Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG eine Überschreitung der Maßnahmedauer entsprechend § 2 Abs. 3 AFBG, sofern man diesen vorliegend für anwendbar hält - zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt.
38 
c) Zuletzt ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG nicht, dass im Falle des Klägers eine Förderung versagt werden könnte. Selbst wenn man aus dieser Vorschrift herleiten sollte, mit der Pflicht zur Aufstellung eines Fortbildungsplans habe der Gesetzgeber eine zeitliche Nähe der Maßnahmeabschnitte innerhalb des Zeitrahmens des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG bezweckt, so führt dies im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht weiter. Denn das Gesetz verlangt in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG ausdrücklich nur, dass zusammen mit dem "ersten" Förderungsantrag ein Fortbildungsplan aufzustellen ist.
39 
Steht aber, wie hier beim Kläger, nur noch ein Teil der Maßnahme aus, die im Bewilligungszeitraum, für den Förderung begehrt wird, abgeschlossen werden soll und ist damit der erste auch gleichzeitig der letzte Förderungsantrag, so bedarf es nicht mehr der Aufstellung der Planung der übrigen Maßnahmeabschnitte, da diese längst abgeschlossen sind. Nur dann, wenn der Kläger auch für den vorangegangenen Abendunterricht in der Zeit von April 2004 bis zum Juli 2005 Förderung erhalten hätte, wäre er - seinerzeit - verpflichtet gewesen, einen Fortbildungsplan aufzustellen und wäre dann auch gemäß § 6 AFBG verpflichtet gewesen, sich an diesen zu halten. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
40 
d) Auf die bisher zwischen den Beteiligten nicht erörterte Frage, ob angesichts der von Seiten der Schule im Fall des Klägers vorgenommenen Kürzung der Wochenstundenzahl (im Allgemeinen Donnerstag nachmittags sowie freitags unterrichtsfrei) überhaupt noch von Vollzeitunterricht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit c) AFBG ausgegangen werden kann - was der Berichterstatter allerdings zu bejahen geneigt ist, da diese Vorschrift nur für den Regelfall 25 Wochenstunden erfordert -, kommt es daher nicht an.
41 
Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
42 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 Abs. 1 und 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Zur Berechnung der Maßnahmedauer nach § 2 Abs. 3 AFBG bzw. zur Anwendung dieser Vorschrift bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. oben).

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.