Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt Förderung für eine im Zeitraum von November 2005 bis Februar 2008 geplante Ausbildung zur Fachwirtin für Finanzberatung.

2

Das Berufungsgericht hat das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz- AFBG) in der Fassung vom 10. Januar 2002 (BGBl I S. 402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931 - im Folgenden: AFBG 2005), angewandt und die Klage aus zwei Gründen abgewiesen. Zum einen habe die Klägerin entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG 2005 nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits von Anfang an die Absicht gehabt habe, nicht nur die Ausbildung zur Fachberaterin, sondern auch die Ausbildung zur Fachwirtin für Finanzberatung abzuschließen. Sie habe sich zunächst nur für den Fachberaterlehrgang, nicht aber für den Fachwirtslehrgang angemeldet. Zum anderen habe die Klägerin nicht - wie von § 9 Satz 3 AFBG 2005 gefordert - nach dem planmäßigen Ende der Vorbereitungskurse im Februar 2008 zur Prüfung zugelassen werden können, weil es ihr nach ihrer eigenen Fortbildungsplanung an der erforderlichen Berufspraxis gefehlt hätte. Anderenfalls scheitere die Förderung an der gesetzlich geforderten Mindeststundenzahl.

II.

3

Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

4

1. Soweit sich die Klägerin gegen die auf § 9 Satz 3 AFBG 2005 gestützte Argumentation des Berufungsgerichts wendet, wird der Zulassungsgrund schon nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 und vom 9. August 2011 - BVerwG 5 B 15.11 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

5

Für die Fragen:

"Ist es bei der Ermittlung der persönlichen Eignungsvoraussetzung nach § 9 Satz 3 AFBG, ob der Antragsteller bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung bzw. bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen kann, erforderlich, dass der Antragsteller auch tatsächlich zur Prüfung zugelassen wird oder ist es allein maßgebend, ob der Antragsteller jedenfalls prospektiv aus der Sicht der Antragstellung die Voraussetzungen für die Zulassung (theoretisch) hätte erfüllen können. Ist er dabei auf die im Fortbildungsplan gewählte in der Prüfungsordnung eröffnete Zulassungsmöglichkeit festgelegt oder ist es ausreichend, dass er prospektiv aus der Sicht der Antragstellung nach irgendeiner in der Prüfungsordnung eröffneten Zulassungsmöglichkeit hätte zugelassen werden können."

behauptet die Beschwerde zwar deren Entscheidungserheblichkeit, ohne sie aber im Einzelnen darzulegen. Es ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die beiden von der Beschwerde formulierten Fragen zu § 9 Satz 3 AFBG 2005 für eine Revisionsentscheidung erheblich wären.

6

Denn das Berufungsgericht hat sich hinsichtlich der ersten Frage für die - wohl auch von der Beschwerde favorisierte - prospektive Sicht ab Antragstellung entschieden und ausgeführt, dass schon nach dem bei Antragstellung vorgelegten Fortbildungsplan der Klägerin eine Zulassung zur Prüfung nicht - wie von § 9 Satz 3 AFBG 2005 gefordert - nach Abschluss der fachlichen Vorbereitung möglich gewesen wäre. Eine für die Klägerin günstigere Entscheidung hätte nicht ergehen können, wenn es darauf ankäme, ob die Klägerin retrospektiv betrachtet tatsächlich die Prüfung abgelegt hätte. Denn nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Prüfung zur Finanzwirtin auch tatsächlich nicht abgelegt.

7

Auch bei der zweiten Frage nach der Maßgeblichkeit der im Fortbildungsplan gewählten Prüfungszulassungsmöglichkeit fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, dass die im Fortbildungsplan von der Klägerin angestrebte Zulassungsmöglichkeit maßgeblich sei und dass die Klägerin am geplanten Ende der Vorbereitungszeit im Februar 2008 die nach ihrer eigenen Konzeption erforderliche zweijährige Berufspraxis als Fachberaterin nicht erreicht haben würde. Das Berufungsgericht hat aber zusätzlich ausgeführt, dass die Klage auch bei Berücksichtigung der anderen in Betracht kommenden Zulassungsmöglichkeit keinen Erfolg haben könne. Auch wenn man unterstelle, dass die Klägerin im Februar 2008 eine mindestens sechsjährige fachbezogene Berufspraxis erworben hätte, bestehe kein Förderungsanspruch. Bei dieser Gestaltung der beruflichen Fortbildung werde die erforderliche Mindeststundenzahl nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a AFBG 2005 nicht erreicht (UA S. 18). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass die sechsjährige Berufspraxis nur unter Verzicht auf den Fachberaterlehrgang erreicht werden könnte und dass der Fachwirtlehrgang für sich genommen keine 400 Stunden umfasst. Mit dieser Alternativbegründung des Berufungsgerichts befasst sich die Beschwerde nicht, so dass die Entscheidungserheblichkeit auch der zweiten Frage zu § 9 Satz 3 AFBG 2005 nicht ausreichend dargelegt ist.

8

2. Soweit sich die Beschwerde gegen die auf § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG 2005 gestützte Argumentation des Oberverwaltungsgerichts wendet, fehlt es an der von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorausgesetzten rechtsgrundsätzlichen Bedeutung.

9

Die Beschwerde hält in diesem Zusammenhang folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Ist bei einer aus mehreren Abschnitten bestehenden Maßnahme (Maßnahmeabschnitte) der durch eine verbindliche Anmeldung zu erbringende Nachweis der Absicht zur Durchführung einer einheitlichen Gesamtmaßnahme bzw. die Glaubhaftmachung, dass ein übergeordnete(s) Fortbildungsziel von Beginn an angestrebt wurde, zwingend bei Antragstellung zu erbringen und führt eine Verabsäumung dieses Nachweises bzw. dieser Glaubhaftmachung bei Antragstellung zum irreversiblen dauerhaften Verlust des Förderungsanspruchs."

10

Diese Fragen rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil es sich um Fragen ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie beziehen sich auf die Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG 2005, d.h. auf die nach der Rechtsauffassung der Vorinstanzen hier maßgebliche, bis zum 30. Juni 2009 geltende Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407). Diese Fassung der Vorschrift ist - wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt - im Rahmen der Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes durch das am 1. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1314 - im Folgenden: AFBG 2009) durch eine Neufassung ersetzt worden und damit ausgelaufen.

11

Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f., vom 5. Mai 2009 - BVerwG 3 B 14.09 - juris Rn. 3, vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4, vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10, 5 PKH 55 PKH 5.10 - juris Rn. 5 ff. und vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3).

12

Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn sich die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage bei den gesetzlichen Bestimmungen, die den außer Kraft getretenen Vorschriften nachgefolgt sind, in gleicher Weise stellt. Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschluss vom 5. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.).

13

Von einer offensichtlichen Parallelität der alten und neuen Rechtslage kann hier keine Rede sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 3. März 2011 (BVerwG 5 C 6.10 - juris Rn. 12) offengelassen, ob ein Betroffener nach der hier maßgeblichen älteren Gesetzesfassung im Fall einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme verpflichtet war, neben der entsprechenden Angabe in einem Fortbildungsplan nach § 6 Abs.1 Satz 3 AFBG 2005 auch seine Absicht glaubhaft zumachen, die gesamte Maßnahme tatsächlich durchführen zu wollen. Der Senat hat jedoch der Ansicht der Vorinstanz (VGH Mannheim, Urteil vom 5. November 2009 - 12 S 662/07 - juris Rn. 51) nicht widersprochen, dass durch die Neufassung des § 6 Abs. 1 AFBG 2009 für die Zukunft eine Klarstellung erfolgt ist. Für ein solches Verständnis spricht der Wortlaut des neuen § 6 Abs. 1 Satz 6 AFBG 2009, in dem von einem "glaubhaft gemachten übergeordneten Fortbildungsziel" die Rede ist. Ferner legen die Gesetzgebungsmaterialien dieses Verständnis nahe, weil dort mit Blick auf die vorliegenden Gesamtmaßnahmen ausgeführt wird, dass das übergeordnete Fortbildungsziel, d.h. die Gesamtqualifikation, von Beginn an angestrebt werden müsse und dass dies glaubhaft zu machen sei. Die Antragsteller und Antragstellerinnen müssten sich zu allen zur Erreichung des übergeordneten Fortbildungsziels notwendigen Lehrgängen angemeldet haben (BTDrucks 16/10996 S. 24). Daher liegt die Annahme nahe, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Auslegungszweifel zu § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG 2005 nur auf die alte Rechtslage beschränken und keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung mehr für die Zukunft haben.

14

Ausgelaufenes Recht kann ferner auch dann ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn es noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage, für die die Beschwerdeführerin darlegungspflichtig ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.), ist nichts vorgetragen und ersichtlich.

15

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a

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(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan


(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet. (2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 9 Vorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen


(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen. (2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Absch

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Februar 2007 - 5 K 935/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Ve

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(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Februar 2007 - 5 K 935/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK).
Am 17.06.2003 beantragte er beim Landratsamt Sigmaringen die Übernahme der Maßnahmebeiträge für die Durchführung dieser Fortbildungen bei der A. Lebensversicherung AG in Teilzeitform. Entsprechend einem von dem Antrag umfassten Fortbildungsplan sollte die Maßnahme zunächst die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen als Grundlagenteil sowie als Vertiefungsteil sodann die Ausbildung zum Fachwirt für Finanzberatung umfassen. Der für die Zeit von Mai 2003 bis Januar 2004 vorgesehene Grundlagenteil sowie der von Mai 2004 bis Februar 2005 vorgesehene Vertiefungsteil beinhalteten jeweils 180 Präsenzunterrichtsstunden und 160 „Fernunterrichtsstunden“. Voraussichtliche Prüfungsstelle sei die IHK Stuttgart. Dem Antrag fügte der Kläger einen Gesellenbrief der Handwerkskammer Reutlingen bei, nach welchem er im August 1988 die Gesellenprüfung für das KfZ-Mechaniker-Handwerk abgelegt hat. Nach einer weiter vorgelegten Urkunde des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. vom 27.10.1994 wurde der Kläger nach dem Ausbildungsprogramm für die Qualifikation „Versicherungsfachmann (BWV)“ in Theorie und Praxis ausgebildet und ist nach abgelegter Prüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung „Versicherungsfachmann (BWV)“ zu führen.
Mit Bescheid vom 15.07.2003 lehnte das Landratsamt Sigmaringen den Förderungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, die A. Lebensversicherung AG biete den Lehrgang für ihre Vermittler und Vertriebspartner an, weshalb er nicht allgemein zugänglich sei. Bei dem Lehrgang handele es sich um eine versicherungsinterne Fortbildungsmaßnahme mit eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten, weshalb eine Förderung nach dem AFBG nicht in Betracht komme.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, zu dem er ausführen ließ, bei der von ihm beabsichtigten Ausbildung handele es sich keineswegs um eine versicherungsinterne Fortbildungsmaßnahme. Vielmehr bereite der Studiengang auf eine IHK-Prüfung und damit auf einen öffentlich-rechtlichen Fortbildungsabschluss vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers zurück und führte hierzu aus, bei dem von dem Kläger besuchten Lehrgang handele es sich um eine betriebsinterne Fortbildungsmaßnahme, die zwar auf öffentlich-rechtliche Abschlüsse hinführe, deren Zugang aber nach Auskunft des Maßnahmeträgers tatsächlich nur dessen Vermittlern bzw. Vertriebspartnern offenstehe. Nach der Intention des Gesetzgebers, konkretisiert in § 2 AFBG, setze eine förderungsfähige Maßnahme aber voraus, dass die Fortbildung der Allgemeinheit zugänglich sei. Eine innerbetriebliche Fortbildung könne nach dem AFBG nicht gefördert werden. Im Übrigen erfülle der von dem Kläger besuchte Lehrgang auch nicht das zeitliche Erfordernis des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG, wonach Maßnahmen in Teilzeitform nur dann förderungsfähig seien, wenn sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassten. In Ansatz gebracht werden könnten nämlich lediglich die 360 Präsenzunterrichtsstunden abzüglich 90 Stunden an Repetitorien, die als bloße Wiederholungsstunden nicht berücksichtigungsfähig seien.
Der Kläger hat am 29.04.2004 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend gemacht hat, die A. Lebensversicherung AG bediene sich zur Durchführung der Seminare des Bildungsträgers G. KG, Berlin. Der Lehrgang stehe auch für jegliche sogenannten freien Makler offen, also auch solchen Personen, die sich nicht in Ausschließlichkeitsbindungen mit einem Versicherer befänden. Im Übrigen sehe das Gesetz nur vor, dass die Maßnahme auf entsprechende Abschlüsse vorbereiten müsse, von einer allgemeinen Zugänglichkeit sei im Gesetz nicht die Rede. Es werde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Teilnehmern um keine Angestellten der A. Lebensversicherung AG handele, sondern um selbständige Gewerbetreibende. Von einer innerbetrieblichen Maßnahme könne nicht die Rede sein.
Den zweiten Fortbildungsabschnitt habe er bislang nicht aufnehmen können, da er sich dies aufgrund der bisher versagten Förderung finanziell nicht leisten könne. Am 16.06.2004 habe er die Fachberaterprüfung bestanden. Sofern sich der Beklagte darauf berufe, dass die Maßnahme nicht komplett durchgeführt werde, sei dies treuwidrig. Das Gesetz fordere auch an keiner Stelle, dass bei der Antragstellung eine vertragliche Bindung zu dem Bildungsträger nachzuweisen sei. Es sei lediglich notwendig, einen Fortbildungsplan vorzulegen. Nur wenn die Maßnahme den zeitlichen Rahmen von 48 Kalendermonaten überschreite, sei sie nicht förderungsfähig. Ob dies in dem vorliegenden Fall zutreffe, könne aber noch nicht festgestellt werden.
Die beantragte Maßnahme umfasse ein Volumen von mindestens 400 Stunden, schließe innerhalb von 48 Kalendermonaten ab und es fänden innerhalb von acht Monaten 150 Stunden an Maßnahmen statt, so dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AFBG erfüllt seien. Im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFGB komme es auf die objektive Lehrgangsempfehlung für die Gesamtmaßnahme Fachberater/Fachwirt an. Diese beziehe sich auf 22 Monate und erreiche insofern aufgrund der Stundenkapazitäten in der Regel 150 Stunden in acht Monaten. Es komme allein darauf an, ob der Lehrgang an sich vorsehe, innerhalb der Zeiträume des § 2 Abs. 3 AFBG abgeschlossen zu werden.
Die Förderung des streitgegenständlichen Lehrgangs scheitere auch nicht an den von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG aufgestellten Voraussetzungen. Insoweit sei an die Voraussetzungen zur Zulassung der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung anzuknüpfen.
10 
Der Kläger hat beantragt,
11 
den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 15. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 02. April 2004 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm für seine Ausbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
12 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, nach der Bestätigung der A. Lebensversicherung AG biete diese für ihre Vermittler und Vertriebspartner die Fortbildung an. Es handele sich somit um eine betriebsinterne Fortbildung, die zwar auf öffentlich-rechtliche Abschlüsse hinführe, jedoch der Allgemeinheit nicht zugänglich sei. Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers. Der Lehrgang umfasse auch keine 400 Unterrichtsstunden, wie dies das Gesetz erfordere. Soweit der Veranstalter G. KG seine Konzeption der Lehrgänge ab dem 01.11.2003 geändert habe, wirke sich dies nur auf ab diesem Zeitpunkt begonnene Lehrgänge aus. Den von dem Kläger ab Mai 2003 durchgeführten Lehrgang betreffe die Änderung nicht.
13 
Bei einer aus mehreren Abschnitten bestehenden Maßnahme seien diese nach § 6 Abs. 1 AFBG von dem Teilnehmer in einem Fortbildungsplan anzugeben. Der Fortbildungsplan sei für die Feststellung des Erreichens der gesetzlich geforderten Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 AFBG und für die Bemessung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG notwendig, da hierbei alle zur Erreichung des Fortbildungsziels geplanten Maßnahmeabschnitte zugrunde zu legen seien. An den Fortbildungsplan sei der Kläger, vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 2 AFBG, gebunden. Mit seinem Förderungsantrag habe der Kläger angegeben, den Vertiefungsteil in der Zeit von Mai 2004 bis Februar 2005 durchzuführen. Ohne eine Durchführung dieses Maßnahmeabschnitts seien aber die Förderungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG nicht erfüllt. Wenn der zweite Maßnahmeabschnitt später begonnen werde, würde die Förderung an dem Erfordernis des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFBG scheitern. Der Umstand, dass einem Antragsteller eventuell die finanziellen Mittel zur Durchführung der Fortbildung fehlten, erlaube es nicht, die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen außer Acht zu lassen.
14 
Schließlich seien die Zugangsvoraussetzungen zu der Fortbildungsmaßnahme auch so gering, dass gar nicht von einer Fortbildung im Sinne des AFBG ausgegangen werden könne.
15 
Der Beklagte hat beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Mit Urteil vom 12.02.2007 - 5 K 935/04 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger für seine Ausbildung zum Fachwirt zur Finanzberatung (IHK) Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Kläger begehre die Förderung der Teilnahme an einer aus einem Grundlagenteil und einem Vertiefungsteil bestehenden Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung. Dass er als Fortbildungsstätte die A. Lebensversicherung AG angegeben habe, sei nicht relevant, da sich diese zur Durchführung der Fortbildungsmaßnahme des privaten Bildungsträgers G. KG bediene, eines Lehrgangsträgers, der die Vorbereitung in Fernunterricht mit Präsenzphasen u.a. in Stuttgart durchführe. Damit handele es sich nicht um eine betriebsinterne Fortbildung unabhängig von der Frage, ob dieses im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 1 AFBG überhaupt relevant sei.
18 
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG seien gegeben. Entscheidend sei insoweit auf die Zulassungsvoraussetzungen für den Fachwirt und nicht auf die Voraussetzungen für den Fachberater abzustellen. Nach den einschlägigen Zulassungs- und Prüfungsvoraussetzungen der IHK Stuttgart sei als abstraktes Erfordernis eine mindestens sechsjährige berufliche Praxis ausreichend.
19 
Die Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung sei auch nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG förderungsfähig. Insoweit sei in dem Fall des Klägers von 180 Präsenzstunden für den Grundlagenteil und 196 Präsenzstunden für den Vertiefungsteil zuzüglich weiterer (mindestens) 64 Chatroom-Stunden auszugehen, so dass die erforderliche Zahl von 400 Unterrichtsstunden erreicht werde. Auch § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG sei erfüllt. Dabei komme es nicht darauf an, ob der einzelne Teilnehmer die Maßnahme innerhalb von 48 Monaten abschließe. Die Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, da die Gesamtmaßnahme nicht mehr als 24 Monate betrage. Dass der Kläger die Maßnahme selbst nicht tatsächlich innerhalb von 48 Monaten abschließen könne, sei keine Frage des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG, sondern eine solche des § 7 Abs. 4 bzw. § 11 Abs. 1 AFBG. Er habe insoweit plausibel dargelegt, dass er derzeit - solange die Frage der grundsätzlichen Förderung seiner Ausbildungsmaßnahme noch nicht entschieden sei - den zweiten Abschnitt aus finanziellen Gründen nicht absolvieren könne. Damit habe er die Maßnahme nicht i.S.v. § 7 Abs. 1 AFBG abgebrochen, sondern sie i.S.v. § 7 Abs. 4 AFBG unterbrochen. Dieses sei nach § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG unschädlich, solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten würden, nicht möglich sei. Ein derartiges Nichtvertretenmüssen des Klägers liege vor. Denn dass die Frage der Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung dem Grunde nach noch nicht abgeschlossen sei, liege nicht in seinem Verantwortungsbereich. Die Dauer des Gerichtsverfahrens stelle eine nicht zu vertretende Wartezeit dar, die dem Kläger nicht im Sinne eines Verlustes seines Anspruchs entgegengehalten werden könne. Die Frage der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG dürfe vorliegend schon deshalb keine Rolle spielen, da bei nicht zusammenhängenden Maßnahmen nur die Summe der auf die einzelne Maßnahmeabschnitte entfallenden Zeiten die genannten Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfe. Zeiträume ohne Besuch einer Maßnahme würden also nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet.
20 
Gegen das dem Beklagten am 16.02.2007 zugestellte Urteil hat dieser mit am 09.03.2007 eingegangenem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
21 
Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass es sich bei der Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen nicht um eine Aufstiegsfortbildung i.S.v. § 2 AFBG handele. So vermittle die Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen entsprechend der einschlägigen Prüfungsordnung der IHK Stuttgart keinen oberhalb der Facharbeiter-, Gehilfen- oder Gesellenebene angesiedelten Fortbildungsabschluss. Zu der Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und damit auch zu der kombinierten Fortbildungsmaßnahme könnten auch Personen ohne Berufsausbildung zugelassen werden. Aufgrund der zu niedrigen objektiven Regelzulassungsvoraussetzungen weise die Ausbildung zum Finanzberater nicht den Charakter einer Aufstiegsmaßnahme auf. Die für den Vertiefungsteil der Maßnahme allein anfallenden Unterrichtsstunden erreichten jedoch nicht die nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG erforderlichen 400 Unterrichtsstunden.
22 
Das Verwaltungsgericht habe des Weiteren zu Unrecht im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG auf die Nettozeit und nicht auf die Bruttozeit der beiden Fortbildungsabschnitte des zu einer kombinierten Lehrveranstaltung zusammengefassten Lehrgangs abgestellt. Wichtiger Grundsatz des AFBG sei sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitmaßnahmen die zügige und effektive Durchführung der Fortbildungsmaßnahme mit dem Ziel der erfolgreichen Vorbereitung auf einen Abschluss. Hintergrund sei dabei das Bedürfnis, die begrenzten öffentlichen Mittel sinnvoll einzusetzen.
23 
Im konkreten Fall käme eine Verlängerung der Maßnahmedauer allenfalls in Betracht, wenn andere besondere Umstände des Einzelfalls analog § 11 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Verlängerung rechtfertigten. Hieran seien aber hohe Anforderungen zu stellen. Bei dem von dem Kläger geltend gemachten Grund für die Verzögerung der Fortbildung, nämlich einer fehlenden Förderung nach dem AFBG, handele es sich nicht um schwerwiegende Gründe im Sinne des Gesetzes. Es wäre ihm im Übrigen durchaus zuzumuten gewesen, vor Beginn der Maßnahme zu klären, ob ihm Förderungsleistungen nach dem AFBG zustehen, um sich dann erst für den Lehrgang zu entscheiden. Bei einer analogen Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AFBG käme eine Verlängerung der Förderungsdauer im Übrigen nur für höchstens 12 Monate in Betracht. Die Vorbereitung auf den Abschluss des Fachwirts für Finanzberatung müsste dann von dem Kläger bis April 2008 abgeschlossen sein.
24 
Selbst wenn die Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen nicht isoliert zu beurteilen sei und sie lediglich einen Abschnitt einer Gesamtmaßnahme der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung darstellen würde, verstoße der Kläger gegen § 7 Abs. 2 und 4 AFBG. Er habe zwar in der Zeit von Januar 2003 bis Januar 2004 die Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen absolviert, die Ausbildung zum Fachwirt für Finanzberatung jedoch bis heute nicht angetreten. Eine solche künstliche und eigenmächtige Aufspaltung der Maßnahme verstoße gegen den im AFBG geltenden Grundsatz einer zügigen und effektiven Durchführung der Maßnahme. Dies werde besonders deutlich, wenn man berücksichtige, dass die Maßnahme nach dem Lehrgangskonzept des Anbieters auf 20 bis 24 Monate angelegt sei und danach eine längere Unterbrechung zwischen dem Finanzberater- und dem Finanzfachwirtteil weder vorgesehen sei noch für sinnvoll erachtet werde. Die von dem Kläger vorgenommene Unterbrechung stehe im klaren Widerspruch zu den Lehrgangsempfehlungen. Gemäß § 7 Abs. 2 AFBG analog und § 7 Abs. 4 AFBG sei eine Unterbrechung der Maßnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die vorliegend nicht erfüllt seien.
25 
Im Übrigen spreche der Umstand, dass sich der Kläger bislang noch überhaupt nicht zu dem Fachwirtlehrgang angemeldet habe, dafür, dass er von Anfang an vorgehabt habe, nur den Abschluss als Fachberater für Finanzdienstleistungen abzulegen. Damit liege aber wiederum keine einheitliche Gesamtmaßnahme vor.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Februar 2007 - 5 K 935/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
28 
Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten und beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Er verweist auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und lässt ergänzen, die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen sei Teil der Aufstiegsfortbildung und keine Erstausbildung. Es sei auch falsch, dass die Prüfung zum Fachberater Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung zum Fachwirt sei. Es sei lediglich möglich, die Prüfung abzuschichten, d.h. zunächst den Prüfungsteil Fachberater und dann den Prüfungsteil Fachwirt zu absolvieren. Der Prüfling könne aber auch die gesamte Fachwirtprüfung „am Stück“ machen.
31 
Bei der Frage der Brutto- bzw. Nettobetrachtung verkenne der Beklagte, dass das Gesetz eindeutig darauf abstelle, ob die Maßnahme die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AFBG erfülle und nicht darauf, wie der einzelne Teilnehmer die Maßnahme durchführe.
32 
§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG werde deshalb erfüllt, weil der Bildungsträger den Lehrgang mit einer regelmäßigen Dauer von 20 bis 24 Monaten anbiete. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFBG seien eingehalten, da der Bildungsträger 680 Unterrichtsstunden in einem Zeitraum von (maximal) 24 Monaten durchführe, so dass sich ein monatliches Stundenvolumen von 28,33 Stunden ergebe, was bei acht Monaten ein regelmäßiges Stundenvolumen von 226 Stunden ausmache.
33 
Für die vorliegend streitige Frage, ob er tatsächlich jetzt noch die Ausbildung erneut aufnehmen könne, sei darauf hingewiesen, dass er den Abbruch kaum zu vertreten habe. Auch der Beklagte müsse sich an die Grundsätze von Treu und Glauben halten. Er könne nicht rechtswidrig die Förderung einerseits verweigern und auf der anderen Seite vortragen, er hätte seinen Fortbildungsplan nicht eingehalten. Es sei verständlich, dass der Beklagte vermeiden wolle, dass die Prüflinge die gesetzlichen Grundlagen nutzten und einen Antrag auf Förderung zum Fachwirt stellten, dann aber nach dem Abschluss des Fachberaters die Maßnahme abbrechen würden. Dieses könne der Beklagte aber durch entsprechende Auflagen bzw. Widerrufsvorbehalte erreichen. Eine generelle Verweigerung der Förderung sei nicht sachgerecht.
34 
Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, ihre Ausführungen vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 - (BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476) zu ergänzen.
35 
Hierauf hat der Kläger vortragen lassen, was das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG angehe, mangele es vorliegend an öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zu der Fortbildung regelten. Grundsätzlich habe der Fortbildungsträger aber für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ein Vorqualifikationserfordernis aufgestellt. Dessen Einhaltung sei auch grundsätzlich bei der Zulassungspraxis beachtet worden. In der Vergangenheit sei von dem Träger auf die Regelzulassungen zur IHK-Fortbildungsprüfung am Ende der Maßnahme abgestellt worden - dieses auf den Zeitpunkt des Beginns der Fortbildungsmaßnahme bei regelmäßigem Verlauf rückgerechnet. Für den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme sei geprüft worden, ob die Teilnehmer entweder eine Ausbildung oder alternativ eine einschlägige Berufspraxis nachweisen könnten. Der Fortbildungsträger habe danach geprüft, ob ein Fortbildungsbewerber die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung am Ende der Maßnahme zum voraussichtlichen Prüfungszeitpunkt werde erfüllen können. Es sei darauf geachtet worden, dass die Teilnehmer von der jeweiligen IHK zur Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung bzw. dem vorgeschaltet zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen zugelassen werden. Dieses sei vom Fortbildungsträger zur Voraussetzung für die Teilnahme an der Fortbildung gemacht und grundsätzlich überprüft worden. An den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen habe sich die Zulassungspraxis des Fortbildungsträgers daher nicht vollumfänglich orientieren können. Zur Teilnahme an der konkreten Fortbildungsmaßnahme des Klägers seien folglich auch einzelne Personen zugelassen worden, die zwar zur Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung zugelassen worden wären, jedoch nach den nunmehr maßgeblichen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht über eine hinreichende Vorqualifikation i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG verfügt hätten. Dies stehe einer Förderfähigkeit jedoch nicht zwingend und ausnahmslos entgegen. Denn die Förderfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfalle nach dem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses nicht schon dann, wenn theoretisch auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden könnten, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügten. Die Förderfähigkeit einer Maßnahme entfalle ausnahmsweise dann nicht, wenn und soweit auszuschließen sei, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau und die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme habe. Dieses sei der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne hinreichende Vorqualifikation sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränke, dass es sich hierbei um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handele. Im vorliegenden Fall habe die Teilnahme von nicht nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts vorqualifizierten Teilnehmern keinen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gehabt. Die Anzahl dieser Teilnehmer sei praktisch vernachlässigen.
36 
Bei der Prüfung der Förderungsfähigkeit der streitigen Fortbildungsmaßnahme bedürfe es nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu, ob die Fortbildungsmaßnahme die nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG erforderliche Zahl von mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasse. Entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts stellten vorliegend die auf das Aufgabentraining entfallenden Unterrichtsstunden aufgrund der fachlichen und didaktischen Konzeption und der tatsächlichen Durchführung „qualifizierte Repetitorien“ dar. Sie seien daher anerkennungsfähig. Dasselbe gelte für die Selbstlernprogramme mittels von dem Fortbildungsträger entwickelter Studienleitfäden sowie die für die Kommunikation im „betreuten Chatroom“ vorgesehenen Unterrichtsstunden. Auch die sogenannten „Start-Check-Tests“ seien gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert. Sie stellten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine mediengestützte Kommunikation i.S.v. § 4a AFBG dar.
37 
Der Beklagte hat ergänzend auf die Beschwerdebegründung der Bezirksregierung Köln vom 07.09.2009 im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2009 - 2 A 3597/05 - Bezug genommen. Hingewiesen werde noch darauf, dass der Kläger den Vertiefungsteil noch nicht abgeschlossen habe. Die Möglichkeit, die Weiterbildung entsprechend § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG innerhalb von 48 Monaten abzuschließen, bestehe nicht mehr.
38 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass dieser bislang noch nicht den Fortbildungskurs zum Fachwirt für Finanzberatung (Vertiefungsteil) begonnen habe.
39 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Sigmaringen, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet.
41 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) entsprechend seinem Antrag vom 17.06.2003.
42 
1. Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind noch die Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402 ff.) - mit nachfolgenden Änderungen - anzuwenden.
43 
§ 30 Abs. 1 der seit dem 01.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314 ff.) sieht für alle bis zum 30.06.2009 begonnenen Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung weiterhin im Wesentlichen die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung vor. Hierunter ist auch der Fall des Klägers einzuordnen. Zwar hat dieser bis heute nicht den Maßnahmeabschnitt der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung begonnen. Ein Anspruch auf Förderung nach dem AFBG kann dem Kläger indes - unstreitig - nur dann zukommen, wenn die von diesem bereits absolvierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen mit der noch nicht absolvierten Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung zu einer - aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden - einheitlichen Gesamtmaßnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG verknüpft werden könnte. Das neue Recht verwendet den Begriff der Gesamtmaßnahme nunmehr auch ausdrücklich in § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 2. Nach der Auffassung des Senats ist dieser Begriff von dem Begriff der „Maßnahme“ im Sinne der Übergangsvorschrift des § 30 Abs.1 AFBG n.F. erfasst mit der Folge, dass bei einer vor dem 30.6.2009 begonnenen Gesamtmaßnahme einheitlich das alte Recht anzuwenden ist. Andernfalls müsste auf eine Gesamtmaßnahme je nach Maßnahmeabschnitt einmal das alte Recht und einmal das neue Recht anzuwenden sein, was jedoch erhebliche Probleme bereiten würde, zumal sich jedenfalls die Neufassung des AFBG auch auf die Zeiträume zwischen mehreren Maßnahmeabschnitten bezieht und insoweit die Übergangsbestimmung keine Regelung trifft. Der Begriff des Maßnahmeabschnitts in § 30 Abs. 1 AFBG n.F. kann danach allein für den - hier nicht gegebenen - Fall einer isolierten Förderungsmöglichkeit eines einzelnen Maßnahmeabschnitts Geltung haben.
44 
Soweit nicht anders dargestellt, handelt es sich daher bei den in diesem Urteil angeführten Vorschriften des AFBG um solche der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung.
45 
2. Dem Kläger kommt nach diesen Vorschriften allein deshalb kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung zu, da sich der Senat nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger die erforderliche Absicht zur Durchführung einer nach dem AFBG förderungsfähigen Maßnahme bereits zu Beginn der Maßnahme besessen hat.
46 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nicht bereits die von dem Kläger absolvierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) eine förderungsfähige Maßnahme im Sinne der Regelungen des AFBG darstellt. Dieses trifft auch nach der Auffassung des Senats zu, da allein diese Fortbildung nicht die nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme in Teilzeitform erforderlichen 400 Unterrichtsstunden umfasst. In Betracht käme eine Förderung der Fortbildung des Klägers nach dem AFBG daher nur dann, wenn dem erwähnten Grundlagenteil noch der von dem Kläger in seinem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG aufgeführte Vertiefungsteil, nämlich die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK), gleichsam hinzugerechnet werden könnte.
47 
Gerade dieses hat in dem Fall des Klägers indes auszuscheiden, weil der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die beiden Ausbildungsteile seitens des Klägers von Anfang an zu einer einheitlichen Fortbildungsmaßnahme im Sinne des AFBG verbunden werden sollten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist regelmäßig der Beginn der Maßnahme, für die eine Förderung begehrt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482).
48 
Zwar sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in seinem § 2 Abs. 1 S. 2 auch die Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme vor. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sind hierbei die Maßnahmeabschnitte von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in dem ersten Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. Die Förderung der (Gesamt-)Maßnahme umfasst sodann nach § 6 Abs. 1 S. 4 AFBG vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 AFBG alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile einer im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Dieses gilt nach § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
49 
Für den Senat lässt sich indes nicht erkennen, dass die von dem Kläger mit seinem Antrag vom 17.06.2003 zur Förderung beantragte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) sowie die ebenfalls von dem Antrag umfasste Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) eine einheitlich aufzufassende, aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehende Fortbildungsmaßnahme darstellt und sie sich dadurch von der Durchführung zweier getrennt voneinander zu betrachtender Fortbildungsmaßnahmen, welchen jeweils für sich genommen keine Förderungswürdigkeit zukommt, unterscheidet. Dass jedenfalls im Grundsatz die von der G. KG angebotene Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) sowie hierauf aufbauend die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme, die insbesondere den Anforderungen des § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG genügt, darstellen können, unterliegt keinen Zweifeln (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476; VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302-, juris; VG Freiburg, Urt. v. 28.06.2006 - 7 K 770/05 -, juris).
50 
Ob es sich bei einer Fortbildungsmaßnahme um eine aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten bestehende (Gesamt-)Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG handelt, beurteilt sich nicht nach den Einlassungen des Fortbildungsteilnehmers, sondern nach dessen tatsächlicher Fortbildungsplanung zu Beginn der (Gesamt-)Maßnahme. Maßgebend ist insoweit, ob der jeweilige Antragsteller von Beginn an beabsichtigt, eine allein förderungsfähige kombinierte Maßnahme zu absolvieren, oder ob er bloß anstrebt, zunächst einen selbständigen Maßnahmeabschnitt durchzuführen, und sich sodann erst noch die Entscheidung vorbehält, hieran einen weiteren selbständigen Maßnahmeteil anzuschließen. Die bloße Bekundung eines Antragstellers, eine einheitliche Maßnahme in mehreren Maßnahmeabschnitten bis zum Abschluss der Gesamtmaßnahme absolvieren zu wollen, reicht hierfür nicht aus, weil solches eine zu unsichere Grundlage für die von der Behörde zu treffende Förderungsentscheidung darstellen würde und unter Umständen zu einer Förderung einer nach dem Gesetz nicht vorgesehenen bloßen Teilnahme an einem an sich nicht förderungsfähigen Maßnahmeabschnitt führen würde. Zutreffend hat insoweit bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 19.06.2008 - 12 B 06.756 und 12 B 06.757 - (jeweils nachgewiesen bei juris) ausgeführt, dass die Bewilligungsbehörde ihre Entscheidung über den Förderantrag nur auf substantiierte, hinreichend überprüfbare Angaben des Antragstellers hinsichtlich der Gesamtmaßnahme und somit hinsichtlich aller Maßnahmeabschnitte stützen könne. Dieser Zweck werde nur dann erreicht und Missbrauch ausgeschlossen, wenn der nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG von dem Antragsteller vorzulegende Fortbildungsplan mehr als bloße unverbindliche Absichtserklärungen beinhalte. Die Behörde müsse nämlich in der Lage sein, die Voraussetzungen der Förderfähigkeit der Teilnahme an einer Maßnahme prüfen zu können. Bei kombinierten Vorbereitungslehrgängen sei deshalb in der Regel eine verbindliche Anmeldung zu allen Maßnahmeabschnitten zu fordern, weil ansonsten sehr leicht erreicht werden könne, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht förderfähige Lehrgänge, die etwa die zeitlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AFBG nicht erfüllten, als Abschnitte einer einheitlichen Maßnahme gefördert werden müssten. Sinn und Zweck der Regelungen in § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sei es, die Geförderten zu einer zügigen und zielstrebigen Durchführung ihrer Fortbildung anzuhalten (vgl. BayVGH, a.a.O.). Ebenso zutreffend hat es das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 22.10.2008 - 7 K 1084/06 - vor dem erwähnten Hintergrund als erforderlich angesehen, dass der jeweilige Antragsteller von vornherein seine Absicht manifestiere, die gesamte Fortbildungsmaßnahme zu durchlaufen. Behalte sich ein Antragsteller nach Durchführung eines ersten Maßnahmeabschnitts vor, einen weiteren Maßnahmeabschnitt anzugehen oder davon abzusehen, könne von dem Vorliegen einer einheitlichen Gesamtmaßnahme nicht ausgegangen werden.
51 
Dass die Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme eine bereits zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnittes bestehende Absicht des Antragstellers erfordert, tatsächlich die gesamte Maßnahme durchführen zu wollen, belegt auch die zum 01.07.2009 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 1 AFBG. So sieht § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG n.F. nunmehr ausdrücklich vor, dass bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme das übergeordnete Fortbildungsziel von dem Antragsteller glaubhaft zu machen ist. Mit dieser Gesetzesänderung ist ersichtlich keine inhaltliche Änderung der Förderungsvoraussetzungen einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme verbunden; vielmehr wollte der Gesetzgeber nur ausdrücklich klarzustellen, dass allein die bloße Bekundung eines Antragstellers, ein übergeordnetes Fortbildungsziel anzustreben, nicht ausreicht, um einem Förderungsantrag stattzugeben. In diesem Sinne hält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 6 Abs. 1 AFBG n.F. (BT-Drs. 16/10996, S. 24) fest, eine Förderung setze zwingend voraus, dass das übergeordnete Fortbildungsziel, d.h. die Gesamtqualifikation, von Beginn an angestrebt und glaubhaft gemacht werde. Hierzu gehöre, dass auch die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme sowohl durch den Bildungsträger als auch durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin deutlich mache, dass es sich um eine einheitliche Fortbildung (Fortbildungseinheit) i.S.d. § 6 Abs. 1 AFBG und nicht etwa um zwei selbständige Fortbildungen handele, deren Förderungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 3 AFBG getrennt zu beurteilen wäre. Insbesondere müssten sich die Antragsteller und Antragstellerinnen zu allen zur Erreichung des übergeordneten Fortbildungszieles notwendigen Lehrgängen angemeldet haben.
52 
Nach der Auffassung des Senats bedarf es nach allem als Voraussetzung der Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme nach § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG neben der Darstellung der Maßnahme in einem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG der Glaubhaftmachung der Absicht des jeweiligen Antragstellers, auch tatsächlich die gesamte Maßnahme durchführen zu wollen. Hierfür kommen insbesondere die Vorlage verbindlicher Anmeldungen zu allen Maßnahmeabschnitten oder der Nachweis des Abschlusses von Schulungsverträgen für alle in Aussicht genommenen Maßnahmeteile in Betracht.
53 
Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass ein Antragsteller sich erst dann an einen Fortbildungsträger binden würde, wenn er sich sicher sein könne, dass die Fortbildungsmaßnahme auch gefördert werde, und dass es dementsprechend treuwidrig sei, einem Antragsteller vorzuwerfen, mit der Maßnahme nicht zu beginnen, wenn ein Förderungsbescheid noch nicht ergangen sei. Im Gegenteil erfordert gerade die behördliche Entscheidung über die Bewilligung einer Leistung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz die Gewissheit der Behörde, der Antragsteller werde auch tatsächlich an der von ihm genannten Maßnahme teilnehmen. Denn ohne die Darstellung einer bereits erfolgten Bindung an einen Maßnahmeträger wäre die Behörde etwa nicht dazu in der Lage, den von dem Antragsteller begehrten Maßnahmebeitrag nach §§ 10 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 AFBG konkret zu beziffern und in einem Förderungsbescheid festzusetzen. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sieht im Übrigen neben dem Erlass des eigentlichen Förderungsbescheids in § 23 Abs. 4 auch den Erlass eines „Vorbescheids“ vor, mit welchem die zuständige Behörde auf Antrag zu entscheiden hat, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Ziel und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Fortbildungswilligen, die sich noch nicht zu einer Bindung an einen bestimmten Fortbildungsträger entschlossen haben, wird mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnet, bereits vorab klären zu lassen, ob eine von Ihnen in Aussicht genommene Fortbildung nach dem AFBG gefördert werden kann.
54 
Bei den von dem Kläger bereits durchgeführten und noch beabsichtigten Fortbildungslehrgängen kann nach allem nicht angenommen werden, dass es sich bei diesen um Abschnitte einer einheitlichen Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG handelt. Zwar hat der Kläger in dem von seinem Förderungsantrag vom 17.06.2003 umfassten Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sowohl seinen im Jahr 2003 begonnenen Lehrgang zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) als auch einen für die Zeit von Mai 2004 bis Februar 2005 beabsichtigten Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) angegeben. Allein hieraus auf eine bereits zu Beginn dieser Fortbildungen bestehende Absicht zu schließen, diese auch in ihrer Gesamtheit bis zum Ende durchführen zu wollen, wäre jedoch zu kurz gegriffen. Denn für den Zeitpunkt des Beginns des von dem Kläger absolvierten ersten Lehrgangs im Jahr 2003 lassen sich gerade keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer auf die Durchführung aller beider Lehrgänge gerichteten Absicht erkennen. Insbesondere hat der Kläger mit seinem Antrag vom 17.06.2003 weder jeweils verbindliche Anmeldungen für die erwähnten beiden Maßnahmeabschnitte noch darauf gerichtete Fortbildungsverträge vorgelegt. Im Gegenteil bestätigte der Fortbildungsträger mit dem dem Förderungsantrag beigefügten Formblatt B („Bescheinigung über den Besuch der Fortbildungsstätte“) unter dem 03.06.2003 lediglich eine verbindliche Anmeldung zu der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen.
55 
Auch im Übrigen bestehen für den Senat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits von Anfang an die Absicht hatte, sich zum Fachwirt für Finanzberatung ausbilden zu lassen. Insbesondere hat er den Vertiefungsteil als weiteren Maßnahmeabschnitt bis heute nicht begonnen.
56 
Der Kläger vermag somit mangels der Darstellbarkeit einer einheitlichen Gesamtmaßnahme i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG eine Förderung seiner Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) nicht zu beanspruchen.
57 
3. Zu dem selben Ergebnis führt der Umstand, dass es dem von dem Kläger ab dem 14.03.2003 besuchten Lehrgang zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (Schulungsort: Stuttgart; Kursbezeichnung: asfbs1) an dem nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 - , BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476), der der Senat folgt, erforderlichen Vorqualifikationserfordernis mangelte.
58 
§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Maßnahme und nicht etwa bestimmte individuelle Förderungsvoraussetzungen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG geregelten Anforderungen müssen bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme bereits bei Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts seitens des Anbieters der Fortbildung im Sinne einer Zugangsvoraussetzung, die generell und abstrakt für die Teilnahme an der Maßnahme vorgesehen sein muss, erfüllt sein. Für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme kommt es daher darauf an, welche Anforderungen der Träger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. Als eine Regelung zu Art und Niveau der Ausbildung ergänzt § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG die in § 2 Abs. 2 AFBG festgehaltenen Anforderungen an Inhalt, Organisation, Ausstattung und Verlauf der Maßnahmen. Das auf die Fortbildungsmaßnahme selbst bezogene Qualifikationserfordernis will ermöglichen, die Maßnahme konzeptionell und didaktisch qualitativ so anspruchsvoll auszugestalten, dass an ihr mit Ertrag regelmäßig nur Personen teilnehmen können, die über die entsprechende Vorqualifikation verfügen. Die Teilnahmevoraussetzungen können etwa durch Rechtsnorm geregelt sein. Der Fortbildungsträger kann aber auch selbst hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufstellen und diese dann beachten. Dabei kann er an das Fortbildungsziel der Maßnahme anknüpfen und für die Teilnahme an der Maßnahme dieselben Voraussetzungen aufstellen, die für die Zulassung zu den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG genannten Prüfungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -a.a.O).
59 
Die kombinierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen / Fachwirt für Finanzberatung der G. KG ist danach in dem zu entscheidenden Fall wie auch in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall im Grundsatz nicht förderungsfähig. Ihre Teilnahmevoraussetzungen sind nicht durch Rechtsnorm geregelt und bei einer - entsprechend der Darlegung der Klägerseite - durch die G. KG erfolgten Orientierung für die Zulassung zu der Fortbildungsmaßnahme an den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts, also zu der Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, stünde dies nicht mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG in Einklang, da unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Besonderen Rechtsvorschriften der IHK Stuttgart bereits der Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Praxis ausreicht, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG liegt aber nur dann vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden. Sie kann daher nur durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG beträgt, also vier Jahre, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit zudem einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482).
60 
Werden danach von dem Fortbildungsträger auch Personen ohne eine hinreichende Qualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zugelassen, steht dies der Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG allerdings nicht zwingend und ausnahmslos entgegen. Wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat, lässt dies die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nicht entfallen. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Maßgeblich hierfür ist der Abschluss der regulären Zulassungsphase bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 - , a.a.O.).
61 
An dem erwähnten, hier einschlägigen Lehrgang der G. KG zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, an dem der Kläger teilgenommen hat, nahmen indes entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof seitens des Geschäftsführers der G. KG vorgelegten Teilnehmerliste bei einer Gesamtteilnehmerzahl von 21 Personen wenigstens 4 Personen teil, die nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG verfügten und die zugleich auch keine einschlägige vierjährige berufliche Praxis zu Beginn der Maßnahme aufgewiesen haben. Dabei handelte es sich um einen Studenten der Betriebswirtschaftslehre, einen Dipl.-Ing. Maschinenbau und um zwei Personen ohne jegliche Angaben zu ihrer Qualifikation. Nach der Auffassung des Senats vermögen insbesondere Personen mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ohne zusätzliche Berufsausbildung und eine längere berufliche Praxis nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG zu erfüllen. Denn die nach dem AFBG förderungswürdigen Maßnahmen stellen konzeptionell Maßnahmen der beruflichen Fortbildung dar, welche - wie schon dargestellt - auf einer bereits erworbenen beruflichen Qualifikation oder zumindest auf einer mehrjährigen beruflichen Praxis aufbauen (vgl. auch Trebes/Reifers, AFBG, Komm., Anm. 2.1 zu § 2). Hiervon zu unterscheiden ist die akademische (Fort-)Bildung, die zwar kein geringeres Niveau als die berufliche Fortbildung aufweist, jedoch von einem vollständig anderen, nämlich wissenschaftlich-theoretisch geprägten Konzept getragen wird. Die Teilnahme eines - bloßen - Hochschulabsolventen an einem Fortbildungslehrgang der beruflichen Fortbildung hat daher gerade wegen dessen in der Regel fehlender praktischer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen durchaus einen „nennenswerten Einfluss auf das Konzept“ der beruflichen Fortbildungsmaßnahme in dem Sinne, als dieses Konzept dem teilnehmenden Hochschulabsolventen entgegen der Zielrichtung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes angepasst werden müsste.
62 
Hiernach muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme von wenigstens 4 Personen ohne beruflichen Bildungsabschluss und ohne eine längere berufliche Praxis im Verhältnis zu der Gesamtzahl von 21 Teilnehmern des hier fraglichen Lehrgangs entgegen der Auffassung der Klägerseite - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine so geringe Zahl von Ausnahmefällen darstellt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Hierbei stellt der Senat in Rechnung, dass bereits ein einziger Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, der nicht die erforderliche Vorqualifikation besitzt, ein besonderes, zusätzliches Eingehen des jeweiligen Lehrpersonals erfordert mit der Folge, dass dieses dann nicht mehr in dem von dem Konzept des Lehrgangs vorgesehenen Umfang den anderen Teilnehmern zur Verfügung stehen kann. Ist dies - wie vorliegend - bei mehreren Teilnehmern der Fall, vervielfacht sich dieser „Ausfall“ der Lehrkraft entsprechend.
63 
Auch wegen des mangelnden Vorqualifikationserfordernisses, das gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG an die Fortbildung des Klägers zu stellen ist, kann dieser eine Förderung nach dem AFBG daher nicht beanspruchen.
64 
4. Dem Kläger fehlt es schließlich auch an der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Gewährung einer Förderung vorausgesetzten persönlichen Fortbildungseignung.
65 
So müssen die Leistungen des Teilnehmers einer Fortbildungsmaßnahme gem. § 9 S. 1 AFBG zu jedem Zeitpunkt der Fortbildung erwarten lassen, dass er die Maßnahme auch erfolgreich abschließen kann. Dies ist in der Regel nach § 9 S. 2 AFBG anzunehmen, solange der Teilnehmer an der Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. § 9 S. 3 AFBG fordert zudem, dass der Teilnehmer bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen kann.
66 
Den Zeitpunkt des Abschlusses der fachlichen Vorbereitung gibt der Teilnehmer bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung in seinem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG, der die Grundlage für eine Förderung darstellt, an (Bayerischer VGH, Urteile vom 19.06.2008, a.a.O.). Jenen Zeitpunkt (hier: Februar 2005) hat der Kläger zwischenzeitlich aber bereits weit überschritten. Eine - weitere - Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung hat der Kläger bislang auch noch gar nicht begonnen, so dass der Abschluss einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung - sollte von einer solchen überhaupt ausgegangen werden können - bei ihm in keiner Weise absehbar ist.
67 
Da der Kläger bislang erst die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen absolviert hat und die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung noch nicht in Angriff genommen hat, bedarf es auch nicht der Erörterung der Frage, ob ihm in Anwendung von § 6 Abs. 2 AFBG bei der „Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht,“ trotz der Bestimmung des § 9 AFBG ein Anspruch auf Förderung zukommen könnte.
68 
Ebensowenig bedarf es der Erörterung der von der Klägerseite aufgeworfenen Frage, ob es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, wenn sich der Beklagte auf eine Verzögerung der Fortbildung berufe, obwohl der Kläger diese gerade wegen der nicht gewährten Förderung nicht habe antreten können. Denn der Kläger hat bereits nicht ansatzweise darzulegen vermocht, das es ihm gerade wegen der bislang verweigerten Förderung finanziell unmöglich gewesen sei, im Anschluss an seine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen auch noch die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung zu absolvieren. Angesichts eines - von dem Kläger begehrten - Maßnahmebeitrags für diese weitere Fortbildung von lediglich ca. 2.000,-- EUR hätte es insoweit einer ausführlichen Erläuterung bedurft.
69 
Der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 15.07.2003 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 02.04.2004 erweisen sich nach allem im Ergebnis als rechtmäßig.
70 
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedarf es sonach keines Eingehens auf die weiteren Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art, die sich im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag des Klägers vom 17.06.2003 stellen.
71 
Nicht von Relevanz für die vorliegende Entscheidung ist etwa die in Rechtsprechung und Literatur zu der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung des AFBG diskutierte Streitfrage, ob insbesondere bei der Bemessung der sog. Ausbildungsdichte einer Maßnahme in Anwendung von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFBG die Gesamtdauer der Maßnahme nach der sog. Brutto- oder nach der sog. Nettomethode zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu etwa die Nachweise im Urteil des BVerwG v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, a.a.O., UA S. 19) und ob im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG auf die konkrete Fortbildungsplanung des jeweiligen Antragstellers oder allein auf die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Dauer der Maßnahme abzustellen ist (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urt. v. 29.07.2009 - 1 K 1180/09 -; VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2008 - 11 K 4031/07 -, juris).
72 
Schließlich kann in dem vorliegenden Verfahren auch dahingestellt bleiben, ob die Förderung einer Fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz auch stets die Durchführung einer Fortbildung in dem Sinne erfordert, dass die von einem Antragsteller beabsichtigte Weiterqualifizierung in der jeweiligen „Fachrichtung“ des von diesem bereits erworbenen Ausbildungsabschlusses zu erfolgen hat.
73 
Was die Frage nach den im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG anerkennungsfähigen Unterrichtsstunden angeht, hat der Beklagte zuletzt der Darstellung der Klägerseite nicht mehr substantiiert widersprochen, dass sämtliche angeführten Unterrichtsstunden - insbesondere die Stunden für die Durchführung „qualifizierter Repetitorien“, die für die Durcharbeitung der Studienleitfäden vorgesehenen Stunden, die „Chatroom-Stunden“ und die Stunden für die Bearbeitung des sog. Start-Checks - berücksichtigungsfähig seien.
74 
Die Klage auf Gewährung von Fortbildungsförderung ist nach allem unter Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
75 
Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
76 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Gründe

 
40 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet.
41 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) entsprechend seinem Antrag vom 17.06.2003.
42 
1. Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind noch die Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402 ff.) - mit nachfolgenden Änderungen - anzuwenden.
43 
§ 30 Abs. 1 der seit dem 01.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314 ff.) sieht für alle bis zum 30.06.2009 begonnenen Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung weiterhin im Wesentlichen die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung vor. Hierunter ist auch der Fall des Klägers einzuordnen. Zwar hat dieser bis heute nicht den Maßnahmeabschnitt der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung begonnen. Ein Anspruch auf Förderung nach dem AFBG kann dem Kläger indes - unstreitig - nur dann zukommen, wenn die von diesem bereits absolvierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen mit der noch nicht absolvierten Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung zu einer - aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden - einheitlichen Gesamtmaßnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG verknüpft werden könnte. Das neue Recht verwendet den Begriff der Gesamtmaßnahme nunmehr auch ausdrücklich in § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 2. Nach der Auffassung des Senats ist dieser Begriff von dem Begriff der „Maßnahme“ im Sinne der Übergangsvorschrift des § 30 Abs.1 AFBG n.F. erfasst mit der Folge, dass bei einer vor dem 30.6.2009 begonnenen Gesamtmaßnahme einheitlich das alte Recht anzuwenden ist. Andernfalls müsste auf eine Gesamtmaßnahme je nach Maßnahmeabschnitt einmal das alte Recht und einmal das neue Recht anzuwenden sein, was jedoch erhebliche Probleme bereiten würde, zumal sich jedenfalls die Neufassung des AFBG auch auf die Zeiträume zwischen mehreren Maßnahmeabschnitten bezieht und insoweit die Übergangsbestimmung keine Regelung trifft. Der Begriff des Maßnahmeabschnitts in § 30 Abs. 1 AFBG n.F. kann danach allein für den - hier nicht gegebenen - Fall einer isolierten Förderungsmöglichkeit eines einzelnen Maßnahmeabschnitts Geltung haben.
44 
Soweit nicht anders dargestellt, handelt es sich daher bei den in diesem Urteil angeführten Vorschriften des AFBG um solche der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung.
45 
2. Dem Kläger kommt nach diesen Vorschriften allein deshalb kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung zu, da sich der Senat nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger die erforderliche Absicht zur Durchführung einer nach dem AFBG förderungsfähigen Maßnahme bereits zu Beginn der Maßnahme besessen hat.
46 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nicht bereits die von dem Kläger absolvierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) eine förderungsfähige Maßnahme im Sinne der Regelungen des AFBG darstellt. Dieses trifft auch nach der Auffassung des Senats zu, da allein diese Fortbildung nicht die nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme in Teilzeitform erforderlichen 400 Unterrichtsstunden umfasst. In Betracht käme eine Förderung der Fortbildung des Klägers nach dem AFBG daher nur dann, wenn dem erwähnten Grundlagenteil noch der von dem Kläger in seinem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG aufgeführte Vertiefungsteil, nämlich die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK), gleichsam hinzugerechnet werden könnte.
47 
Gerade dieses hat in dem Fall des Klägers indes auszuscheiden, weil der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die beiden Ausbildungsteile seitens des Klägers von Anfang an zu einer einheitlichen Fortbildungsmaßnahme im Sinne des AFBG verbunden werden sollten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist regelmäßig der Beginn der Maßnahme, für die eine Förderung begehrt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482).
48 
Zwar sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in seinem § 2 Abs. 1 S. 2 auch die Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme vor. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sind hierbei die Maßnahmeabschnitte von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in dem ersten Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. Die Förderung der (Gesamt-)Maßnahme umfasst sodann nach § 6 Abs. 1 S. 4 AFBG vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 AFBG alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile einer im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Dieses gilt nach § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
49 
Für den Senat lässt sich indes nicht erkennen, dass die von dem Kläger mit seinem Antrag vom 17.06.2003 zur Förderung beantragte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) sowie die ebenfalls von dem Antrag umfasste Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) eine einheitlich aufzufassende, aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehende Fortbildungsmaßnahme darstellt und sie sich dadurch von der Durchführung zweier getrennt voneinander zu betrachtender Fortbildungsmaßnahmen, welchen jeweils für sich genommen keine Förderungswürdigkeit zukommt, unterscheidet. Dass jedenfalls im Grundsatz die von der G. KG angebotene Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) sowie hierauf aufbauend die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme, die insbesondere den Anforderungen des § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG genügt, darstellen können, unterliegt keinen Zweifeln (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476; VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302-, juris; VG Freiburg, Urt. v. 28.06.2006 - 7 K 770/05 -, juris).
50 
Ob es sich bei einer Fortbildungsmaßnahme um eine aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten bestehende (Gesamt-)Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG handelt, beurteilt sich nicht nach den Einlassungen des Fortbildungsteilnehmers, sondern nach dessen tatsächlicher Fortbildungsplanung zu Beginn der (Gesamt-)Maßnahme. Maßgebend ist insoweit, ob der jeweilige Antragsteller von Beginn an beabsichtigt, eine allein förderungsfähige kombinierte Maßnahme zu absolvieren, oder ob er bloß anstrebt, zunächst einen selbständigen Maßnahmeabschnitt durchzuführen, und sich sodann erst noch die Entscheidung vorbehält, hieran einen weiteren selbständigen Maßnahmeteil anzuschließen. Die bloße Bekundung eines Antragstellers, eine einheitliche Maßnahme in mehreren Maßnahmeabschnitten bis zum Abschluss der Gesamtmaßnahme absolvieren zu wollen, reicht hierfür nicht aus, weil solches eine zu unsichere Grundlage für die von der Behörde zu treffende Förderungsentscheidung darstellen würde und unter Umständen zu einer Förderung einer nach dem Gesetz nicht vorgesehenen bloßen Teilnahme an einem an sich nicht förderungsfähigen Maßnahmeabschnitt führen würde. Zutreffend hat insoweit bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 19.06.2008 - 12 B 06.756 und 12 B 06.757 - (jeweils nachgewiesen bei juris) ausgeführt, dass die Bewilligungsbehörde ihre Entscheidung über den Förderantrag nur auf substantiierte, hinreichend überprüfbare Angaben des Antragstellers hinsichtlich der Gesamtmaßnahme und somit hinsichtlich aller Maßnahmeabschnitte stützen könne. Dieser Zweck werde nur dann erreicht und Missbrauch ausgeschlossen, wenn der nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG von dem Antragsteller vorzulegende Fortbildungsplan mehr als bloße unverbindliche Absichtserklärungen beinhalte. Die Behörde müsse nämlich in der Lage sein, die Voraussetzungen der Förderfähigkeit der Teilnahme an einer Maßnahme prüfen zu können. Bei kombinierten Vorbereitungslehrgängen sei deshalb in der Regel eine verbindliche Anmeldung zu allen Maßnahmeabschnitten zu fordern, weil ansonsten sehr leicht erreicht werden könne, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht förderfähige Lehrgänge, die etwa die zeitlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AFBG nicht erfüllten, als Abschnitte einer einheitlichen Maßnahme gefördert werden müssten. Sinn und Zweck der Regelungen in § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sei es, die Geförderten zu einer zügigen und zielstrebigen Durchführung ihrer Fortbildung anzuhalten (vgl. BayVGH, a.a.O.). Ebenso zutreffend hat es das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 22.10.2008 - 7 K 1084/06 - vor dem erwähnten Hintergrund als erforderlich angesehen, dass der jeweilige Antragsteller von vornherein seine Absicht manifestiere, die gesamte Fortbildungsmaßnahme zu durchlaufen. Behalte sich ein Antragsteller nach Durchführung eines ersten Maßnahmeabschnitts vor, einen weiteren Maßnahmeabschnitt anzugehen oder davon abzusehen, könne von dem Vorliegen einer einheitlichen Gesamtmaßnahme nicht ausgegangen werden.
51 
Dass die Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme eine bereits zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnittes bestehende Absicht des Antragstellers erfordert, tatsächlich die gesamte Maßnahme durchführen zu wollen, belegt auch die zum 01.07.2009 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 1 AFBG. So sieht § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG n.F. nunmehr ausdrücklich vor, dass bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme das übergeordnete Fortbildungsziel von dem Antragsteller glaubhaft zu machen ist. Mit dieser Gesetzesänderung ist ersichtlich keine inhaltliche Änderung der Förderungsvoraussetzungen einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme verbunden; vielmehr wollte der Gesetzgeber nur ausdrücklich klarzustellen, dass allein die bloße Bekundung eines Antragstellers, ein übergeordnetes Fortbildungsziel anzustreben, nicht ausreicht, um einem Förderungsantrag stattzugeben. In diesem Sinne hält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 6 Abs. 1 AFBG n.F. (BT-Drs. 16/10996, S. 24) fest, eine Förderung setze zwingend voraus, dass das übergeordnete Fortbildungsziel, d.h. die Gesamtqualifikation, von Beginn an angestrebt und glaubhaft gemacht werde. Hierzu gehöre, dass auch die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme sowohl durch den Bildungsträger als auch durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin deutlich mache, dass es sich um eine einheitliche Fortbildung (Fortbildungseinheit) i.S.d. § 6 Abs. 1 AFBG und nicht etwa um zwei selbständige Fortbildungen handele, deren Förderungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 3 AFBG getrennt zu beurteilen wäre. Insbesondere müssten sich die Antragsteller und Antragstellerinnen zu allen zur Erreichung des übergeordneten Fortbildungszieles notwendigen Lehrgängen angemeldet haben.
52 
Nach der Auffassung des Senats bedarf es nach allem als Voraussetzung der Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme nach § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG neben der Darstellung der Maßnahme in einem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG der Glaubhaftmachung der Absicht des jeweiligen Antragstellers, auch tatsächlich die gesamte Maßnahme durchführen zu wollen. Hierfür kommen insbesondere die Vorlage verbindlicher Anmeldungen zu allen Maßnahmeabschnitten oder der Nachweis des Abschlusses von Schulungsverträgen für alle in Aussicht genommenen Maßnahmeteile in Betracht.
53 
Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass ein Antragsteller sich erst dann an einen Fortbildungsträger binden würde, wenn er sich sicher sein könne, dass die Fortbildungsmaßnahme auch gefördert werde, und dass es dementsprechend treuwidrig sei, einem Antragsteller vorzuwerfen, mit der Maßnahme nicht zu beginnen, wenn ein Förderungsbescheid noch nicht ergangen sei. Im Gegenteil erfordert gerade die behördliche Entscheidung über die Bewilligung einer Leistung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz die Gewissheit der Behörde, der Antragsteller werde auch tatsächlich an der von ihm genannten Maßnahme teilnehmen. Denn ohne die Darstellung einer bereits erfolgten Bindung an einen Maßnahmeträger wäre die Behörde etwa nicht dazu in der Lage, den von dem Antragsteller begehrten Maßnahmebeitrag nach §§ 10 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 AFBG konkret zu beziffern und in einem Förderungsbescheid festzusetzen. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sieht im Übrigen neben dem Erlass des eigentlichen Förderungsbescheids in § 23 Abs. 4 auch den Erlass eines „Vorbescheids“ vor, mit welchem die zuständige Behörde auf Antrag zu entscheiden hat, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Ziel und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Fortbildungswilligen, die sich noch nicht zu einer Bindung an einen bestimmten Fortbildungsträger entschlossen haben, wird mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnet, bereits vorab klären zu lassen, ob eine von Ihnen in Aussicht genommene Fortbildung nach dem AFBG gefördert werden kann.
54 
Bei den von dem Kläger bereits durchgeführten und noch beabsichtigten Fortbildungslehrgängen kann nach allem nicht angenommen werden, dass es sich bei diesen um Abschnitte einer einheitlichen Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG handelt. Zwar hat der Kläger in dem von seinem Förderungsantrag vom 17.06.2003 umfassten Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sowohl seinen im Jahr 2003 begonnenen Lehrgang zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) als auch einen für die Zeit von Mai 2004 bis Februar 2005 beabsichtigten Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) angegeben. Allein hieraus auf eine bereits zu Beginn dieser Fortbildungen bestehende Absicht zu schließen, diese auch in ihrer Gesamtheit bis zum Ende durchführen zu wollen, wäre jedoch zu kurz gegriffen. Denn für den Zeitpunkt des Beginns des von dem Kläger absolvierten ersten Lehrgangs im Jahr 2003 lassen sich gerade keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer auf die Durchführung aller beider Lehrgänge gerichteten Absicht erkennen. Insbesondere hat der Kläger mit seinem Antrag vom 17.06.2003 weder jeweils verbindliche Anmeldungen für die erwähnten beiden Maßnahmeabschnitte noch darauf gerichtete Fortbildungsverträge vorgelegt. Im Gegenteil bestätigte der Fortbildungsträger mit dem dem Förderungsantrag beigefügten Formblatt B („Bescheinigung über den Besuch der Fortbildungsstätte“) unter dem 03.06.2003 lediglich eine verbindliche Anmeldung zu der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen.
55 
Auch im Übrigen bestehen für den Senat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits von Anfang an die Absicht hatte, sich zum Fachwirt für Finanzberatung ausbilden zu lassen. Insbesondere hat er den Vertiefungsteil als weiteren Maßnahmeabschnitt bis heute nicht begonnen.
56 
Der Kläger vermag somit mangels der Darstellbarkeit einer einheitlichen Gesamtmaßnahme i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG eine Förderung seiner Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) nicht zu beanspruchen.
57 
3. Zu dem selben Ergebnis führt der Umstand, dass es dem von dem Kläger ab dem 14.03.2003 besuchten Lehrgang zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (Schulungsort: Stuttgart; Kursbezeichnung: asfbs1) an dem nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 - , BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476), der der Senat folgt, erforderlichen Vorqualifikationserfordernis mangelte.
58 
§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Maßnahme und nicht etwa bestimmte individuelle Förderungsvoraussetzungen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG geregelten Anforderungen müssen bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme bereits bei Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts seitens des Anbieters der Fortbildung im Sinne einer Zugangsvoraussetzung, die generell und abstrakt für die Teilnahme an der Maßnahme vorgesehen sein muss, erfüllt sein. Für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme kommt es daher darauf an, welche Anforderungen der Träger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. Als eine Regelung zu Art und Niveau der Ausbildung ergänzt § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG die in § 2 Abs. 2 AFBG festgehaltenen Anforderungen an Inhalt, Organisation, Ausstattung und Verlauf der Maßnahmen. Das auf die Fortbildungsmaßnahme selbst bezogene Qualifikationserfordernis will ermöglichen, die Maßnahme konzeptionell und didaktisch qualitativ so anspruchsvoll auszugestalten, dass an ihr mit Ertrag regelmäßig nur Personen teilnehmen können, die über die entsprechende Vorqualifikation verfügen. Die Teilnahmevoraussetzungen können etwa durch Rechtsnorm geregelt sein. Der Fortbildungsträger kann aber auch selbst hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufstellen und diese dann beachten. Dabei kann er an das Fortbildungsziel der Maßnahme anknüpfen und für die Teilnahme an der Maßnahme dieselben Voraussetzungen aufstellen, die für die Zulassung zu den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG genannten Prüfungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -a.a.O).
59 
Die kombinierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen / Fachwirt für Finanzberatung der G. KG ist danach in dem zu entscheidenden Fall wie auch in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall im Grundsatz nicht förderungsfähig. Ihre Teilnahmevoraussetzungen sind nicht durch Rechtsnorm geregelt und bei einer - entsprechend der Darlegung der Klägerseite - durch die G. KG erfolgten Orientierung für die Zulassung zu der Fortbildungsmaßnahme an den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts, also zu der Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, stünde dies nicht mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG in Einklang, da unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Besonderen Rechtsvorschriften der IHK Stuttgart bereits der Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Praxis ausreicht, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG liegt aber nur dann vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden. Sie kann daher nur durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG beträgt, also vier Jahre, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit zudem einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482).
60 
Werden danach von dem Fortbildungsträger auch Personen ohne eine hinreichende Qualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zugelassen, steht dies der Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG allerdings nicht zwingend und ausnahmslos entgegen. Wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat, lässt dies die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nicht entfallen. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Maßgeblich hierfür ist der Abschluss der regulären Zulassungsphase bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 - , a.a.O.).
61 
An dem erwähnten, hier einschlägigen Lehrgang der G. KG zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, an dem der Kläger teilgenommen hat, nahmen indes entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof seitens des Geschäftsführers der G. KG vorgelegten Teilnehmerliste bei einer Gesamtteilnehmerzahl von 21 Personen wenigstens 4 Personen teil, die nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG verfügten und die zugleich auch keine einschlägige vierjährige berufliche Praxis zu Beginn der Maßnahme aufgewiesen haben. Dabei handelte es sich um einen Studenten der Betriebswirtschaftslehre, einen Dipl.-Ing. Maschinenbau und um zwei Personen ohne jegliche Angaben zu ihrer Qualifikation. Nach der Auffassung des Senats vermögen insbesondere Personen mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ohne zusätzliche Berufsausbildung und eine längere berufliche Praxis nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG zu erfüllen. Denn die nach dem AFBG förderungswürdigen Maßnahmen stellen konzeptionell Maßnahmen der beruflichen Fortbildung dar, welche - wie schon dargestellt - auf einer bereits erworbenen beruflichen Qualifikation oder zumindest auf einer mehrjährigen beruflichen Praxis aufbauen (vgl. auch Trebes/Reifers, AFBG, Komm., Anm. 2.1 zu § 2). Hiervon zu unterscheiden ist die akademische (Fort-)Bildung, die zwar kein geringeres Niveau als die berufliche Fortbildung aufweist, jedoch von einem vollständig anderen, nämlich wissenschaftlich-theoretisch geprägten Konzept getragen wird. Die Teilnahme eines - bloßen - Hochschulabsolventen an einem Fortbildungslehrgang der beruflichen Fortbildung hat daher gerade wegen dessen in der Regel fehlender praktischer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen durchaus einen „nennenswerten Einfluss auf das Konzept“ der beruflichen Fortbildungsmaßnahme in dem Sinne, als dieses Konzept dem teilnehmenden Hochschulabsolventen entgegen der Zielrichtung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes angepasst werden müsste.
62 
Hiernach muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme von wenigstens 4 Personen ohne beruflichen Bildungsabschluss und ohne eine längere berufliche Praxis im Verhältnis zu der Gesamtzahl von 21 Teilnehmern des hier fraglichen Lehrgangs entgegen der Auffassung der Klägerseite - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine so geringe Zahl von Ausnahmefällen darstellt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Hierbei stellt der Senat in Rechnung, dass bereits ein einziger Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, der nicht die erforderliche Vorqualifikation besitzt, ein besonderes, zusätzliches Eingehen des jeweiligen Lehrpersonals erfordert mit der Folge, dass dieses dann nicht mehr in dem von dem Konzept des Lehrgangs vorgesehenen Umfang den anderen Teilnehmern zur Verfügung stehen kann. Ist dies - wie vorliegend - bei mehreren Teilnehmern der Fall, vervielfacht sich dieser „Ausfall“ der Lehrkraft entsprechend.
63 
Auch wegen des mangelnden Vorqualifikationserfordernisses, das gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG an die Fortbildung des Klägers zu stellen ist, kann dieser eine Förderung nach dem AFBG daher nicht beanspruchen.
64 
4. Dem Kläger fehlt es schließlich auch an der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Gewährung einer Förderung vorausgesetzten persönlichen Fortbildungseignung.
65 
So müssen die Leistungen des Teilnehmers einer Fortbildungsmaßnahme gem. § 9 S. 1 AFBG zu jedem Zeitpunkt der Fortbildung erwarten lassen, dass er die Maßnahme auch erfolgreich abschließen kann. Dies ist in der Regel nach § 9 S. 2 AFBG anzunehmen, solange der Teilnehmer an der Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. § 9 S. 3 AFBG fordert zudem, dass der Teilnehmer bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen kann.
66 
Den Zeitpunkt des Abschlusses der fachlichen Vorbereitung gibt der Teilnehmer bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung in seinem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG, der die Grundlage für eine Förderung darstellt, an (Bayerischer VGH, Urteile vom 19.06.2008, a.a.O.). Jenen Zeitpunkt (hier: Februar 2005) hat der Kläger zwischenzeitlich aber bereits weit überschritten. Eine - weitere - Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung hat der Kläger bislang auch noch gar nicht begonnen, so dass der Abschluss einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung - sollte von einer solchen überhaupt ausgegangen werden können - bei ihm in keiner Weise absehbar ist.
67 
Da der Kläger bislang erst die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen absolviert hat und die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung noch nicht in Angriff genommen hat, bedarf es auch nicht der Erörterung der Frage, ob ihm in Anwendung von § 6 Abs. 2 AFBG bei der „Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht,“ trotz der Bestimmung des § 9 AFBG ein Anspruch auf Förderung zukommen könnte.
68 
Ebensowenig bedarf es der Erörterung der von der Klägerseite aufgeworfenen Frage, ob es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, wenn sich der Beklagte auf eine Verzögerung der Fortbildung berufe, obwohl der Kläger diese gerade wegen der nicht gewährten Förderung nicht habe antreten können. Denn der Kläger hat bereits nicht ansatzweise darzulegen vermocht, das es ihm gerade wegen der bislang verweigerten Förderung finanziell unmöglich gewesen sei, im Anschluss an seine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen auch noch die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung zu absolvieren. Angesichts eines - von dem Kläger begehrten - Maßnahmebeitrags für diese weitere Fortbildung von lediglich ca. 2.000,-- EUR hätte es insoweit einer ausführlichen Erläuterung bedurft.
69 
Der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 15.07.2003 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 02.04.2004 erweisen sich nach allem im Ergebnis als rechtmäßig.
70 
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedarf es sonach keines Eingehens auf die weiteren Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art, die sich im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag des Klägers vom 17.06.2003 stellen.
71 
Nicht von Relevanz für die vorliegende Entscheidung ist etwa die in Rechtsprechung und Literatur zu der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung des AFBG diskutierte Streitfrage, ob insbesondere bei der Bemessung der sog. Ausbildungsdichte einer Maßnahme in Anwendung von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFBG die Gesamtdauer der Maßnahme nach der sog. Brutto- oder nach der sog. Nettomethode zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu etwa die Nachweise im Urteil des BVerwG v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, a.a.O., UA S. 19) und ob im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG auf die konkrete Fortbildungsplanung des jeweiligen Antragstellers oder allein auf die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Dauer der Maßnahme abzustellen ist (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urt. v. 29.07.2009 - 1 K 1180/09 -; VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2008 - 11 K 4031/07 -, juris).
72 
Schließlich kann in dem vorliegenden Verfahren auch dahingestellt bleiben, ob die Förderung einer Fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz auch stets die Durchführung einer Fortbildung in dem Sinne erfordert, dass die von einem Antragsteller beabsichtigte Weiterqualifizierung in der jeweiligen „Fachrichtung“ des von diesem bereits erworbenen Ausbildungsabschlusses zu erfolgen hat.
73 
Was die Frage nach den im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG anerkennungsfähigen Unterrichtsstunden angeht, hat der Beklagte zuletzt der Darstellung der Klägerseite nicht mehr substantiiert widersprochen, dass sämtliche angeführten Unterrichtsstunden - insbesondere die Stunden für die Durchführung „qualifizierter Repetitorien“, die für die Durcharbeitung der Studienleitfäden vorgesehenen Stunden, die „Chatroom-Stunden“ und die Stunden für die Bearbeitung des sog. Start-Checks - berücksichtigungsfähig seien.
74 
Die Klage auf Gewährung von Fortbildungsförderung ist nach allem unter Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
75 
Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
76 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.