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Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) entsprechend seinem Antrag vom 17.06.2003.
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1. Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind noch die Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402 ff.) - mit nachfolgenden Änderungen - anzuwenden.
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§ 30 Abs. 1 der seit dem 01.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314 ff.) sieht für alle bis zum 30.06.2009 begonnenen Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung weiterhin im Wesentlichen die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung vor. Hierunter ist auch der Fall des Klägers einzuordnen. Zwar hat dieser bis heute nicht den Maßnahmeabschnitt der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung begonnen. Ein Anspruch auf Förderung nach dem AFBG kann dem Kläger indes - unstreitig - nur dann zukommen, wenn die von diesem bereits absolvierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen mit der noch nicht absolvierten Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung zu einer - aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden - einheitlichen Gesamtmaßnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG verknüpft werden könnte. Das neue Recht verwendet den Begriff der Gesamtmaßnahme nunmehr auch ausdrücklich in § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 2. Nach der Auffassung des Senats ist dieser Begriff von dem Begriff der „Maßnahme“ im Sinne der Übergangsvorschrift des § 30 Abs.1 AFBG n.F. erfasst mit der Folge, dass bei einer vor dem 30.6.2009 begonnenen Gesamtmaßnahme einheitlich das alte Recht anzuwenden ist. Andernfalls müsste auf eine Gesamtmaßnahme je nach Maßnahmeabschnitt einmal das alte Recht und einmal das neue Recht anzuwenden sein, was jedoch erhebliche Probleme bereiten würde, zumal sich jedenfalls die Neufassung des AFBG auch auf die Zeiträume zwischen mehreren Maßnahmeabschnitten bezieht und insoweit die Übergangsbestimmung keine Regelung trifft. Der Begriff des Maßnahmeabschnitts in § 30 Abs. 1 AFBG n.F. kann danach allein für den - hier nicht gegebenen - Fall einer isolierten Förderungsmöglichkeit eines einzelnen Maßnahmeabschnitts Geltung haben.
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Soweit nicht anders dargestellt, handelt es sich daher bei den in diesem Urteil angeführten Vorschriften des AFBG um solche der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung.
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2. Dem Kläger kommt nach diesen Vorschriften allein deshalb kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung zu, da sich der Senat nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger die erforderliche Absicht zur Durchführung einer nach dem AFBG förderungsfähigen Maßnahme bereits zu Beginn der Maßnahme besessen hat.
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nicht bereits die von dem Kläger absolvierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) eine förderungsfähige Maßnahme im Sinne der Regelungen des AFBG darstellt. Dieses trifft auch nach der Auffassung des Senats zu, da allein diese Fortbildung nicht die nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme in Teilzeitform erforderlichen 400 Unterrichtsstunden umfasst. In Betracht käme eine Förderung der Fortbildung des Klägers nach dem AFBG daher nur dann, wenn dem erwähnten Grundlagenteil noch der von dem Kläger in seinem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG aufgeführte Vertiefungsteil, nämlich die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK), gleichsam hinzugerechnet werden könnte.
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Gerade dieses hat in dem Fall des Klägers indes auszuscheiden, weil der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die beiden Ausbildungsteile seitens des Klägers von Anfang an zu einer einheitlichen Fortbildungsmaßnahme im Sinne des AFBG verbunden werden sollten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist regelmäßig der Beginn der Maßnahme, für die eine Förderung begehrt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482).
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Zwar sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in seinem § 2 Abs. 1 S. 2 auch die Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme vor. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sind hierbei die Maßnahmeabschnitte von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in dem ersten Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. Die Förderung der (Gesamt-)Maßnahme umfasst sodann nach § 6 Abs. 1 S. 4 AFBG vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 AFBG alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile einer im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Dieses gilt nach § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
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Für den Senat lässt sich indes nicht erkennen, dass die von dem Kläger mit seinem Antrag vom 17.06.2003 zur Förderung beantragte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) sowie die ebenfalls von dem Antrag umfasste Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) eine einheitlich aufzufassende, aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehende Fortbildungsmaßnahme darstellt und sie sich dadurch von der Durchführung zweier getrennt voneinander zu betrachtender Fortbildungsmaßnahmen, welchen jeweils für sich genommen keine Förderungswürdigkeit zukommt, unterscheidet. Dass jedenfalls im Grundsatz die von der G. KG angebotene Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) sowie hierauf aufbauend die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme, die insbesondere den Anforderungen des § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG genügt, darstellen können, unterliegt keinen Zweifeln (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476; VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302-, juris; VG Freiburg, Urt. v. 28.06.2006 - 7 K 770/05 -, juris).
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Ob es sich bei einer Fortbildungsmaßnahme um eine aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten bestehende (Gesamt-)Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG handelt, beurteilt sich nicht nach den Einlassungen des Fortbildungsteilnehmers, sondern nach dessen tatsächlicher Fortbildungsplanung zu Beginn der (Gesamt-)Maßnahme. Maßgebend ist insoweit, ob der jeweilige Antragsteller von Beginn an beabsichtigt, eine allein förderungsfähige kombinierte Maßnahme zu absolvieren, oder ob er bloß anstrebt, zunächst einen selbständigen Maßnahmeabschnitt durchzuführen, und sich sodann erst noch die Entscheidung vorbehält, hieran einen weiteren selbständigen Maßnahmeteil anzuschließen. Die bloße Bekundung eines Antragstellers, eine einheitliche Maßnahme in mehreren Maßnahmeabschnitten bis zum Abschluss der Gesamtmaßnahme absolvieren zu wollen, reicht hierfür nicht aus, weil solches eine zu unsichere Grundlage für die von der Behörde zu treffende Förderungsentscheidung darstellen würde und unter Umständen zu einer Förderung einer nach dem Gesetz nicht vorgesehenen bloßen Teilnahme an einem an sich nicht förderungsfähigen Maßnahmeabschnitt führen würde. Zutreffend hat insoweit bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 19.06.2008 - 12 B 06.756 und 12 B 06.757 - (jeweils nachgewiesen bei juris) ausgeführt, dass die Bewilligungsbehörde ihre Entscheidung über den Förderantrag nur auf substantiierte, hinreichend überprüfbare Angaben des Antragstellers hinsichtlich der Gesamtmaßnahme und somit hinsichtlich aller Maßnahmeabschnitte stützen könne. Dieser Zweck werde nur dann erreicht und Missbrauch ausgeschlossen, wenn der nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG von dem Antragsteller vorzulegende Fortbildungsplan mehr als bloße unverbindliche Absichtserklärungen beinhalte. Die Behörde müsse nämlich in der Lage sein, die Voraussetzungen der Förderfähigkeit der Teilnahme an einer Maßnahme prüfen zu können. Bei kombinierten Vorbereitungslehrgängen sei deshalb in der Regel eine verbindliche Anmeldung zu allen Maßnahmeabschnitten zu fordern, weil ansonsten sehr leicht erreicht werden könne, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht förderfähige Lehrgänge, die etwa die zeitlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AFBG nicht erfüllten, als Abschnitte einer einheitlichen Maßnahme gefördert werden müssten. Sinn und Zweck der Regelungen in § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sei es, die Geförderten zu einer zügigen und zielstrebigen Durchführung ihrer Fortbildung anzuhalten (vgl. BayVGH, a.a.O.). Ebenso zutreffend hat es das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 22.10.2008 - 7 K 1084/06 - vor dem erwähnten Hintergrund als erforderlich angesehen, dass der jeweilige Antragsteller von vornherein seine Absicht manifestiere, die gesamte Fortbildungsmaßnahme zu durchlaufen. Behalte sich ein Antragsteller nach Durchführung eines ersten Maßnahmeabschnitts vor, einen weiteren Maßnahmeabschnitt anzugehen oder davon abzusehen, könne von dem Vorliegen einer einheitlichen Gesamtmaßnahme nicht ausgegangen werden.
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Dass die Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme eine bereits zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnittes bestehende Absicht des Antragstellers erfordert, tatsächlich die gesamte Maßnahme durchführen zu wollen, belegt auch die zum 01.07.2009 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 1 AFBG. So sieht § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG n.F. nunmehr ausdrücklich vor, dass bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme das übergeordnete Fortbildungsziel von dem Antragsteller glaubhaft zu machen ist. Mit dieser Gesetzesänderung ist ersichtlich keine inhaltliche Änderung der Förderungsvoraussetzungen einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme verbunden; vielmehr wollte der Gesetzgeber nur ausdrücklich klarzustellen, dass allein die bloße Bekundung eines Antragstellers, ein übergeordnetes Fortbildungsziel anzustreben, nicht ausreicht, um einem Förderungsantrag stattzugeben. In diesem Sinne hält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 6 Abs. 1 AFBG n.F. (BT-Drs. 16/10996, S. 24) fest, eine Förderung setze zwingend voraus, dass das übergeordnete Fortbildungsziel, d.h. die Gesamtqualifikation, von Beginn an angestrebt und glaubhaft gemacht werde. Hierzu gehöre, dass auch die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme sowohl durch den Bildungsträger als auch durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin deutlich mache, dass es sich um eine einheitliche Fortbildung (Fortbildungseinheit) i.S.d. § 6 Abs. 1 AFBG und nicht etwa um zwei selbständige Fortbildungen handele, deren Förderungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 3 AFBG getrennt zu beurteilen wäre. Insbesondere müssten sich die Antragsteller und Antragstellerinnen zu allen zur Erreichung des übergeordneten Fortbildungszieles notwendigen Lehrgängen angemeldet haben.
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Nach der Auffassung des Senats bedarf es nach allem als Voraussetzung der Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme nach § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG neben der Darstellung der Maßnahme in einem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG der Glaubhaftmachung der Absicht des jeweiligen Antragstellers, auch tatsächlich die gesamte Maßnahme durchführen zu wollen. Hierfür kommen insbesondere die Vorlage verbindlicher Anmeldungen zu allen Maßnahmeabschnitten oder der Nachweis des Abschlusses von Schulungsverträgen für alle in Aussicht genommenen Maßnahmeteile in Betracht.
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Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass ein Antragsteller sich erst dann an einen Fortbildungsträger binden würde, wenn er sich sicher sein könne, dass die Fortbildungsmaßnahme auch gefördert werde, und dass es dementsprechend treuwidrig sei, einem Antragsteller vorzuwerfen, mit der Maßnahme nicht zu beginnen, wenn ein Förderungsbescheid noch nicht ergangen sei. Im Gegenteil erfordert gerade die behördliche Entscheidung über die Bewilligung einer Leistung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz die Gewissheit der Behörde, der Antragsteller werde auch tatsächlich an der von ihm genannten Maßnahme teilnehmen. Denn ohne die Darstellung einer bereits erfolgten Bindung an einen Maßnahmeträger wäre die Behörde etwa nicht dazu in der Lage, den von dem Antragsteller begehrten Maßnahmebeitrag nach §§ 10 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 AFBG konkret zu beziffern und in einem Förderungsbescheid festzusetzen. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sieht im Übrigen neben dem Erlass des eigentlichen Förderungsbescheids in § 23 Abs. 4 auch den Erlass eines „Vorbescheids“ vor, mit welchem die zuständige Behörde auf Antrag zu entscheiden hat, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Ziel und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Fortbildungswilligen, die sich noch nicht zu einer Bindung an einen bestimmten Fortbildungsträger entschlossen haben, wird mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnet, bereits vorab klären zu lassen, ob eine von Ihnen in Aussicht genommene Fortbildung nach dem AFBG gefördert werden kann.
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Bei den von dem Kläger bereits durchgeführten und noch beabsichtigten Fortbildungslehrgängen kann nach allem nicht angenommen werden, dass es sich bei diesen um Abschnitte einer einheitlichen Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG handelt. Zwar hat der Kläger in dem von seinem Förderungsantrag vom 17.06.2003 umfassten Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sowohl seinen im Jahr 2003 begonnenen Lehrgang zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) als auch einen für die Zeit von Mai 2004 bis Februar 2005 beabsichtigten Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) angegeben. Allein hieraus auf eine bereits zu Beginn dieser Fortbildungen bestehende Absicht zu schließen, diese auch in ihrer Gesamtheit bis zum Ende durchführen zu wollen, wäre jedoch zu kurz gegriffen. Denn für den Zeitpunkt des Beginns des von dem Kläger absolvierten ersten Lehrgangs im Jahr 2003 lassen sich gerade keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer auf die Durchführung aller beider Lehrgänge gerichteten Absicht erkennen. Insbesondere hat der Kläger mit seinem Antrag vom 17.06.2003 weder jeweils verbindliche Anmeldungen für die erwähnten beiden Maßnahmeabschnitte noch darauf gerichtete Fortbildungsverträge vorgelegt. Im Gegenteil bestätigte der Fortbildungsträger mit dem dem Förderungsantrag beigefügten Formblatt B („Bescheinigung über den Besuch der Fortbildungsstätte“) unter dem 03.06.2003 lediglich eine verbindliche Anmeldung zu der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen.
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Auch im Übrigen bestehen für den Senat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits von Anfang an die Absicht hatte, sich zum Fachwirt für Finanzberatung ausbilden zu lassen. Insbesondere hat er den Vertiefungsteil als weiteren Maßnahmeabschnitt bis heute nicht begonnen.
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Der Kläger vermag somit mangels der Darstellbarkeit einer einheitlichen Gesamtmaßnahme i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG eine Förderung seiner Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) nicht zu beanspruchen.
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3. Zu dem selben Ergebnis führt der Umstand, dass es dem von dem Kläger ab dem 14.03.2003 besuchten Lehrgang zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (Schulungsort: Stuttgart; Kursbezeichnung: asfbs1) an dem nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 - , BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476), der der Senat folgt, erforderlichen Vorqualifikationserfordernis mangelte.
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§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Maßnahme und nicht etwa bestimmte individuelle Förderungsvoraussetzungen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG geregelten Anforderungen müssen bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme bereits bei Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts seitens des Anbieters der Fortbildung im Sinne einer Zugangsvoraussetzung, die generell und abstrakt für die Teilnahme an der Maßnahme vorgesehen sein muss, erfüllt sein. Für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme kommt es daher darauf an, welche Anforderungen der Träger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. Als eine Regelung zu Art und Niveau der Ausbildung ergänzt § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG die in § 2 Abs. 2 AFBG festgehaltenen Anforderungen an Inhalt, Organisation, Ausstattung und Verlauf der Maßnahmen. Das auf die Fortbildungsmaßnahme selbst bezogene Qualifikationserfordernis will ermöglichen, die Maßnahme konzeptionell und didaktisch qualitativ so anspruchsvoll auszugestalten, dass an ihr mit Ertrag regelmäßig nur Personen teilnehmen können, die über die entsprechende Vorqualifikation verfügen. Die Teilnahmevoraussetzungen können etwa durch Rechtsnorm geregelt sein. Der Fortbildungsträger kann aber auch selbst hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufstellen und diese dann beachten. Dabei kann er an das Fortbildungsziel der Maßnahme anknüpfen und für die Teilnahme an der Maßnahme dieselben Voraussetzungen aufstellen, die für die Zulassung zu den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG genannten Prüfungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -a.a.O).
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Die kombinierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen / Fachwirt für Finanzberatung der G. KG ist danach in dem zu entscheidenden Fall wie auch in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall im Grundsatz nicht förderungsfähig. Ihre Teilnahmevoraussetzungen sind nicht durch Rechtsnorm geregelt und bei einer - entsprechend der Darlegung der Klägerseite - durch die G. KG erfolgten Orientierung für die Zulassung zu der Fortbildungsmaßnahme an den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts, also zu der Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, stünde dies nicht mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG in Einklang, da unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Besonderen Rechtsvorschriften der IHK Stuttgart bereits der Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Praxis ausreicht, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG liegt aber nur dann vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden. Sie kann daher nur durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG beträgt, also vier Jahre, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit zudem einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482).
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Werden danach von dem Fortbildungsträger auch Personen ohne eine hinreichende Qualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zugelassen, steht dies der Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG allerdings nicht zwingend und ausnahmslos entgegen. Wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat, lässt dies die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nicht entfallen. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Maßgeblich hierfür ist der Abschluss der regulären Zulassungsphase bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 - , a.a.O.).
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An dem erwähnten, hier einschlägigen Lehrgang der G. KG zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, an dem der Kläger teilgenommen hat, nahmen indes entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof seitens des Geschäftsführers der G. KG vorgelegten Teilnehmerliste bei einer Gesamtteilnehmerzahl von 21 Personen wenigstens 4 Personen teil, die nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG verfügten und die zugleich auch keine einschlägige vierjährige berufliche Praxis zu Beginn der Maßnahme aufgewiesen haben. Dabei handelte es sich um einen Studenten der Betriebswirtschaftslehre, einen Dipl.-Ing. Maschinenbau und um zwei Personen ohne jegliche Angaben zu ihrer Qualifikation. Nach der Auffassung des Senats vermögen insbesondere Personen mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ohne zusätzliche Berufsausbildung und eine längere berufliche Praxis nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG zu erfüllen. Denn die nach dem AFBG förderungswürdigen Maßnahmen stellen konzeptionell Maßnahmen der beruflichen Fortbildung dar, welche - wie schon dargestellt - auf einer bereits erworbenen beruflichen Qualifikation oder zumindest auf einer mehrjährigen beruflichen Praxis aufbauen (vgl. auch Trebes/Reifers, AFBG, Komm., Anm. 2.1 zu § 2). Hiervon zu unterscheiden ist die akademische (Fort-)Bildung, die zwar kein geringeres Niveau als die berufliche Fortbildung aufweist, jedoch von einem vollständig anderen, nämlich wissenschaftlich-theoretisch geprägten Konzept getragen wird. Die Teilnahme eines - bloßen - Hochschulabsolventen an einem Fortbildungslehrgang der beruflichen Fortbildung hat daher gerade wegen dessen in der Regel fehlender praktischer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen durchaus einen „nennenswerten Einfluss auf das Konzept“ der beruflichen Fortbildungsmaßnahme in dem Sinne, als dieses Konzept dem teilnehmenden Hochschulabsolventen entgegen der Zielrichtung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes angepasst werden müsste.
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Hiernach muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme von wenigstens 4 Personen ohne beruflichen Bildungsabschluss und ohne eine längere berufliche Praxis im Verhältnis zu der Gesamtzahl von 21 Teilnehmern des hier fraglichen Lehrgangs entgegen der Auffassung der Klägerseite - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine so geringe Zahl von Ausnahmefällen darstellt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Hierbei stellt der Senat in Rechnung, dass bereits ein einziger Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, der nicht die erforderliche Vorqualifikation besitzt, ein besonderes, zusätzliches Eingehen des jeweiligen Lehrpersonals erfordert mit der Folge, dass dieses dann nicht mehr in dem von dem Konzept des Lehrgangs vorgesehenen Umfang den anderen Teilnehmern zur Verfügung stehen kann. Ist dies - wie vorliegend - bei mehreren Teilnehmern der Fall, vervielfacht sich dieser „Ausfall“ der Lehrkraft entsprechend.
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Auch wegen des mangelnden Vorqualifikationserfordernisses, das gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG an die Fortbildung des Klägers zu stellen ist, kann dieser eine Förderung nach dem AFBG daher nicht beanspruchen.
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4. Dem Kläger fehlt es schließlich auch an der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Gewährung einer Förderung vorausgesetzten persönlichen Fortbildungseignung.
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So müssen die Leistungen des Teilnehmers einer Fortbildungsmaßnahme gem. § 9 S. 1 AFBG zu jedem Zeitpunkt der Fortbildung erwarten lassen, dass er die Maßnahme auch erfolgreich abschließen kann. Dies ist in der Regel nach § 9 S. 2 AFBG anzunehmen, solange der Teilnehmer an der Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. § 9 S. 3 AFBG fordert zudem, dass der Teilnehmer bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen kann.
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Den Zeitpunkt des Abschlusses der fachlichen Vorbereitung gibt der Teilnehmer bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung in seinem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG, der die Grundlage für eine Förderung darstellt, an (Bayerischer VGH, Urteile vom 19.06.2008, a.a.O.). Jenen Zeitpunkt (hier: Februar 2005) hat der Kläger zwischenzeitlich aber bereits weit überschritten. Eine - weitere - Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung hat der Kläger bislang auch noch gar nicht begonnen, so dass der Abschluss einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung - sollte von einer solchen überhaupt ausgegangen werden können - bei ihm in keiner Weise absehbar ist.
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Da der Kläger bislang erst die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen absolviert hat und die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung noch nicht in Angriff genommen hat, bedarf es auch nicht der Erörterung der Frage, ob ihm in Anwendung von § 6 Abs. 2 AFBG bei der „Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht,“ trotz der Bestimmung des § 9 AFBG ein Anspruch auf Förderung zukommen könnte.
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Ebensowenig bedarf es der Erörterung der von der Klägerseite aufgeworfenen Frage, ob es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, wenn sich der Beklagte auf eine Verzögerung der Fortbildung berufe, obwohl der Kläger diese gerade wegen der nicht gewährten Förderung nicht habe antreten können. Denn der Kläger hat bereits nicht ansatzweise darzulegen vermocht, das es ihm gerade wegen der bislang verweigerten Förderung finanziell unmöglich gewesen sei, im Anschluss an seine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen auch noch die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung zu absolvieren. Angesichts eines - von dem Kläger begehrten - Maßnahmebeitrags für diese weitere Fortbildung von lediglich ca. 2.000,-- EUR hätte es insoweit einer ausführlichen Erläuterung bedurft.
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Der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 15.07.2003 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 02.04.2004 erweisen sich nach allem im Ergebnis als rechtmäßig.
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Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedarf es sonach keines Eingehens auf die weiteren Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art, die sich im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag des Klägers vom 17.06.2003 stellen.
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Nicht von Relevanz für die vorliegende Entscheidung ist etwa die in Rechtsprechung und Literatur zu der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung des AFBG diskutierte Streitfrage, ob insbesondere bei der Bemessung der sog. Ausbildungsdichte einer Maßnahme in Anwendung von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFBG die Gesamtdauer der Maßnahme nach der sog. Brutto- oder nach der sog. Nettomethode zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu etwa die Nachweise im Urteil des BVerwG v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, a.a.O., UA S. 19) und ob im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG auf die konkrete Fortbildungsplanung des jeweiligen Antragstellers oder allein auf die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Dauer der Maßnahme abzustellen ist (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urt. v. 29.07.2009 - 1 K 1180/09 -; VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2008 - 11 K 4031/07 -, juris).
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Schließlich kann in dem vorliegenden Verfahren auch dahingestellt bleiben, ob die Förderung einer Fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz auch stets die Durchführung einer Fortbildung in dem Sinne erfordert, dass die von einem Antragsteller beabsichtigte Weiterqualifizierung in der jeweiligen „Fachrichtung“ des von diesem bereits erworbenen Ausbildungsabschlusses zu erfolgen hat.
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Was die Frage nach den im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG anerkennungsfähigen Unterrichtsstunden angeht, hat der Beklagte zuletzt der Darstellung der Klägerseite nicht mehr substantiiert widersprochen, dass sämtliche angeführten Unterrichtsstunden - insbesondere die Stunden für die Durchführung „qualifizierter Repetitorien“, die für die Durcharbeitung der Studienleitfäden vorgesehenen Stunden, die „Chatroom-Stunden“ und die Stunden für die Bearbeitung des sog. Start-Checks - berücksichtigungsfähig seien.
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Die Klage auf Gewährung von Fortbildungsförderung ist nach allem unter Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
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