Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Feb. 2011 - 7 A 11217/10

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2011:0217.7A11217.10.0A
published on 17/02/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Feb. 2011 - 7 A 11217/10
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - für die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung.

2

Nach seiner Ausbildung zum Versicherungskaufmann ist er seit Januar 2003 in diesem Beruf tätig. In der Zeit von April 2004 bis Februar 2005 absolvierte er eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) K.. Hierfür beantragte er keine Förderungsleistungen.

3

Am 10. Dezember 2008 stellte er einen Antrag auf Förderung für die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) - Abschnitt Vertiefungsteil - bei der G.. Die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung besteht aus einem Grundlagen- und einem Vertiefungsteil, wobei die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen mit dem Grundlagenteil inhaltsgleich ist. Laut vorgelegtem Fortbildungsplan sollte der Vertiefungsteil 340 Unterrichtsstunden umfassen und in der Zeit vom 7. November 2008 bis 23. September 2009 in Teilzeitform stattfinden. Nach der Bescheinigung der Fortbildungsstätte (Formblatt B) beträgt die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden für die gesamte Maßnahme 680 Stunden, wobei die Hälfte auf den Vertiefungsteil als zweiten Maßnahmeabschnitt entfällt. Auf Nachfrage des Beklagten erklärte der Kläger unter dem 16. März 2009, er habe bereits zu Beginn des Grundlagenteils beabsichtigt, die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung abzuschließen. Er habe mit dem Vertiefungsteil nicht früher beginnen können, weil seine Arbeitsbelastung nach Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit und eines Unfalls seines Vaters, der bisheriger Inhaber der von ihm übernommenen Versicherungsagentur gewesen sei, stark gestiegen sei.

4

Mit Bescheid vom 18. März 2009 lehnte der Beklagten den Förderungsantrag ab. Die Maßnahme sei nicht förderfähig, weil sie nicht innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmens von 48 Monaten abschließe. Der Kläger habe von April 2004 bis Februar 2005 mit der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen den Grundlagenteil absolviert. Seine Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung habe daher bereits im April 2004 begonnen und ende erst im September 2009. Die Förderhöchstdauer könne bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall längstens um zwölf Monate verlängert werden. Dieser zeitliche Rahmen werde ebenfalls nicht eingehalten.

5

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 6. April 2010) hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2010 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Fortbildungsmaßnahme sei nicht förderfähig, weil sie entgegen § 2 Abs. 3 AFBG nicht innerhalb von 48 Monaten abgeschlossen sei. Für die Berechnung der Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme seien bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahme - wie hier - auch die zwischen den einzelnen Abschnitten liegenden unterrichtsfreien Zeiten einzubeziehen (sogenannte Bruttomethode). Selbst wenn man den Grundlagenteil nicht als Maßnahmeabschnitt der gesamten Fortbildungsmaßnahme werte, weil sich der Förderungsantrag auf den Vertiefungsteil beschränke, erfülle der Kläger die weitere Förderungsvoraussetzung nicht, wonach die Maßnahme in Teilzeitform mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen müsse, weil der Vertiefungsteil allein diese Mindestzahl nicht erreiche.

6

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Nach der bis zum 1. Juli 2009 geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 AFBG sei bei einer in mehrere Maßnahmeabschnitte unterteilten Fortbildung nicht auf die individuelle Durchführung der Maßnahme durch den Teilnehmer, sondern auf die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile abzustellen. Die gesamte Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung könne nach dem Schulungsangebot der Fortbildungsstätte in einer Zeit von ca. 24 Monaten absolviert werden. Außerdem beschränke sich die Maßnahme, für die er eine Förderung beantragt habe, auf den Vertiefungsteil. Nur dieser sei die Fortbildungsmaßnahme. Der Grundlagenteil, für den er keine Förderung beantragt habe und für den allein er auch keine Förderung hätte beantragen können, sei kein Maßnahmeabschnitt der gesamten Fortbildung. Unschädlich sei, dass der Vertiefungsteil nicht mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasse. Die Prüfung der Förderungsfähigkeit könne nicht allein auf den Vertiefungsteil bezogen werden, sondern müsse die Unterrichtsstunden des bereits absolvierten Grundlagenteils gedanklich einbeziehen, selbst wenn dieser nicht Gegenstand des Antrags bzw. der Förderung sei. Die Unterrichtsstunden des Grundlagenteils seien bei der Prüfung der Förderungsfähigkeit nur anzurechnen, ohne dass dieser dadurch Teil der Fortbildungsmaßnahme werde. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG, wonach individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen außer Betracht blieben. Mit dieser im Jahr 2001 erfolgten Ergänzung des § 2 Abs. 3 AFBG habe nach der Gesetzesbegründung vermieden werden sollen, dass bildungspolitisch erwünschte Verkürzungen der Fortbildung, zum Beispiel infolge Anrechnung früherer Aus- und Fortbildungszeiten, zu einem Verlust des Förderanspruchs wegen Nichterreichens der Mindeststundenzahl führen. So verhalte es sich auch in seinem Fall. Die Inhalte des Grundlagenteils der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung seien identisch mit der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, so dass nach den einschlägigen Weiterbildungsvorschriften der IHK derjenige, der - wie er, der Kläger - die Prüfung zum Fachberater mit Erfolg abgelegt habe, von der Prüfung im Grundlagenteil freigestellt werde.

7

Der Kläger beantragt,

8

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. September 2010 den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 6. April 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Aufstiegsfortbildungsförderung für die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) zu gewähren.

9

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung ist unbegründet.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Aufstiegsfortbildungsförderung für die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. März 2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.

14

Im vorliegenden Rechtsstreit ist noch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung anzuwenden, d. h. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 402) mit nachfolgenden Änderungen, weil die Fortbildungsmaßnahme des Klägers bis zum 30. Juni 2009 begonnen wurde (vgl. die Übergangsvorschrift des § 30 Abs. 1 in der zum 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Änderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, BGBl. I S. 1314).

15

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderungsfähig, die eine bestimmte Vorqualifikation voraussetzen und auf ein bestimmtes Fortbildungsziel vorbereiten. Diese Maßnahmen können aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG). Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger besuchte Lehrgang zur Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung - mit vorangegangener Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen - dem Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG entspricht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 5 C 17/08 -, BVerwGE 132, 339; VGH BW, Urteil vom 5. November 2009 - 12 S 662/07 -, juris). Denn unabhängig davon erfüllt die Fortbildungsmaßnahme jedenfalls nicht die zeitlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AFBG.

16

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG sind Maßnahmen in Teilzeitform förderfähig, wenn a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und c) in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so ist die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG). Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht (§ 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG).

17

Die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung, für die der Kläger Förderleistungen begehrt, ist nicht förderfähig, weil sie entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b AFBG nicht innerhalb des maximalen Zeitrahmens von 48 Monaten abschließt.

18

Die Fortbildungsmaßnahme besteht aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte), nämlich einem Grundlagen- und einem Vertiefungsteil, wobei die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen mit dem Grundlagenteil der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung inhaltsgleich ist. Der Kläger hat den ersten Maßnahmeabschnitt, die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, in der Zeit von April 2004 bis Februar 2005 und den zweiten Maßnahmeabschnitt, den Vertiefungsteil der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung, in der Zeit vom 7. November 2008 bis 23. September 2009 absolviert. Die Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme beträgt daher mehr als 65 Monate und übersteigt damit den maximalen Zeitrahmen von 48 Monaten um über 17 Monate.

19

Bei der Berechnung des maximalen Zeitrahmens sind auch die zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten liegenden unterrichtsfreien Zeiten einzubeziehen (sogenannte Bruttomethode). Die Gesamtdauer aller Maßnahmeteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG umfasst nicht nur die Summe der einzelnen Maßnahme-abschnitte, sondern die gesamte Zeitspanne vom Beginn des ersten bis zum Ende des letzten Maßnahmeabschnittes. Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht zum einen die Gesetzesintention des möglichst zielstrebigen und zügigen Erreichens des Fortbildungsziels (vgl. BT-Drucks. 16/10996, S. 22). Zum anderen spricht hierfür die am 1. Juli 2009 in Kraft getretene Änderung des § 2 Abs. 3 AFBG, mit der in den Sätzen 7 und 8 nunmehr ausdrücklich bestimmt ist, dass für die Ermittlung des maximalen Zeitrahmens die Gesamtmaßnahme ausschlaggebend ist, wenn die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten besteht, und dass dabei alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu berücksichtigen sind. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung handelt es sich hierbei um eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens (vgl. BT-Drucks. 16/10996, S. 23). Der Senat folgt daher der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 19. Januar 2010 (Aktenzeichen: 4 LC 232/08, juris m. w. N. auch zur Gegenansicht, der sogenannten Nettomethode), auf den bereits das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen wird.

20

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kläger allein für den Vertiefungsteil der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beantragt hat. Selbst wenn man - anders als der Kläger selbst noch in seinem Förderantrag vom 10. Dezember 2008 und der hierbei vorgelegten Bescheinigung der Fortbildungsstätte - den Vertiefungsteil nicht als zweiten Maßnahmeabschnitt der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung ansieht, sondern als alleinige Fortbildungsmaßnahme, so ist er nicht förderfähig. Denn der Vertiefungsteil allein erfüllt mit 340 Unterrichtsstunden nicht die Fördervoraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a AFBG, wonach die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen muss.

21

Entgegen der Auffassung des Klägers können bei der Prüfung der Förderfähigkeit die Unterrichtsstunden des bereits absolvierten Grundlagenteils auch nicht nur auf die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a AFBG vorgeschriebene Mindestdauer von 400 Unterrichtsstunden angerechnet werden, ohne den Grundlagenteil als einen Abschnitt der Fortbildungsmaßnahme anzusehen und im Rahmen der maximalen Zeitdauer der Maßnahme von 48 Monaten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b AFBG zu berücksichtigen. Die Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a und b AFBG ist jeweils dieselbe Fortbildungsmaßnahme. Es kann daher als Maßnahme nicht einerseits bei der Mindestdauer der Vertiefungsteil mit dem Grundlagenteil und bei dem maximalen Zeitrahmen nur der Vertiefungsteil berücksichtigt werden. Dies folgt auch nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG, wonach bei aus mehreren Abschnitten bestehenden Maßnahmen die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend ist und individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- und Fortbildungen außer Betracht bleiben. Zwar sollte mit der Einführung der Sätze 3 und 4 in § 2 Abs. 3 AFBG im Jahre 2001 ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs auch vermieden werden, dass bildungspolitisch erwünschte Verkürzungen der Fortbildung, zum Beispiel infolge Anrechnung früherer Aus- oder Fortbildungszeiten nicht zu einem Verlust des Förderanspruchs wegen der Mindeststundenzahl führen. In der Gesetzesbegründung wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zeitrahmen von 36 Monaten (Vollzeit) bzw. 48 Monaten (Teilzeit) für die Durchführung der Fortbildungsabschnitte von dieser Änderung unberührt bleibt (vgl. BT-Drucks. 14/7094, S. 15). Besteht die Fortbildung - wie hier zum Fachwirt für Finanzberatung - aus zwei Maßnahmeabschnitten, so soll der Betroffene keinen Nachteil dadurch erleiden, dass er bereits einen selbständigen Abschnitt absolviert hat - wie hier die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen -, so dass sich seine Fortbildungsmaßnahme verkürzt, weil er nur noch den zweiten Maßnahmeabschnitt - hier den Vertiefungsteil - durchführen muss. Bleibt die durch den bereits absolvierten ersten Maßnahmeabschnitt eingetretene individuelle Verkürzung auch außer Betracht, so ändert dies nichts daran, dass der maximale Zeitrahmen unter Einbeziehung aller mitberücksichtigten Maßnahmeabschnitte eingehalten werden muss.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (vgl. § 188 Satz 2 VwGO).

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

24

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere rechtfertigt die Frage, ob bei der Ermittlung des maximalen Zeitrahmens nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b AFBG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung bei einer auf mehrere Maßnahmeabschnitte aufgeteilten Fortbildungsmaßnahme der gesamte Zeitraum vom Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts bis zum Ende des letzten Maßnahmeabschnitts (Bruttomethode) zu berücksichtigen ist, nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil es sich um eine Frage ausgelaufenen Rechts handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 5 B 14/10 -, juris).

25

Beschluss

26

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Berufungsverfahren auf 1.855,00 € (§§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 22/12/2010 00:00

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
published on 05/11/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Februar 2007 - 5 K 935/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Ve
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Annotations

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.