Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 30 Übergangsvorschriften

(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden.

(3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage

1.
der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie
2.
der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind.

(4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

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zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 8 Staatsangehörigkeit


(1) Förderung wird geleistet1.Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,2.Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Handwerksordnung - HwO | § 42


(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinst

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung


(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach A

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen


(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige S

Handwerksordnung - HwO | § 42a


(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind 1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und3. als dritte Fortbi

Handwerksordnung - HwO | § 42f


(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die Handwerkskammer Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. (2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 10 Umfang der Förderung


(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden,

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 12 Förderungsart


(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf 1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des H

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 17a Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro. (2) Zur

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2017 - 12 S 1983/16

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. April 2016 - 6 K 2948/14 - geändert. Der Bescheid des Landratsamtes Lörrach vom 30. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stutt

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Okt. 2011 - 12 S 201/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. November 2008 - 7 K 2316/07 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugel

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Feb. 2010 - 11 K 2883/09

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Tenor Der Bescheid des Landkreises Rems-Murr-Kreis vom 11.02.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.07.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Fortbildung der Klägerin in Teilzeit zur Bet

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2009 - 12 S 662/07

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Februar 2007 - 5 K 935/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Ve

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juli 2009 - 12 S 3035/06

bei uns veröffentlicht am 28.07.2009

Tenor Das Verfahren wird nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2006 - 10 K 1555/05 - ist unwirksam. Der Bek

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(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die Handwerkskammer Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. (2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben festzulegen: 1...