Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Okt. 2012 - 12 S 535/12

bei uns veröffentlicht am09.10.2012

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. Februar 2012 - 11 K 2447/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an einer kombinierten Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK)/Fachwirt für Finanzberatung (IHK).
Der Kläger beabsichtigte, bei der G. KG in Teilzeitform und jeweils am Schulungsort Stuttgart zunächst in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 12.09.2007 den Fachberaterlehrgang sowie sodann vom 05.05.2008 bis zum 13.02.2009 den Fachwirtlehrgang zu absolvieren. Hierfür beantragte er beim Landratsamt Esslingen am 14.09.2006 die Übernahme der jeweiligen Maßnahmebeiträge als Leistungen nach dem AFBG. Voraussichtliche Prüfungsstelle sei die IHK Stuttgart-Böblingen. Dem Antrag fügte der Kläger u.a. ein Prüfungszeugnis des Landesvermessungsamts Baden-Württemberg vom 27.02.1987 über die bestandene Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker bei.
Mit Bescheid vom 26.03.2010 lehnte das Landratsamt Esslingen den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die Fortbildung erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Förderfähigkeit nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG, weil sie nicht in der Regel innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden aufweise.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 08.04.2010 Widerspruch, welchen das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 zurückwies. Zu dessen Begründung führte das Regierungspräsidium aus, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG stehe der Förderfähigkeit der Ausbildung des Klägers entgegen. So habe das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich mit mehreren Urteilen entschieden, dass für die Ermittlung der sogenannten Unterrichtsdichte entsprechend dieser Bestimmung auch die unterrichtsfreien Zwischenzeiten nicht außer Betracht bleiben dürften (sog. Bruttobetrachtung). Die Unterrichtsdichte nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG sei für alle Achtmonatsabschnitte zu ermitteln, die in einem Zeitraum zwischen dem Unterrichtsbeginn im ersten Maßnahmeabschnitt und dem Ablauf des Monats, in dem im letzten Maßnahmeabschnitt planmäßig der letzte Unterricht abgehalten werde, gebildet werden könnten. Eine Förderfähigkeit scheide aus, wenn die Unterrichtsdichte in mehr als 20 % der für die Maßnahme zu bildenden Achtmonatszeiträume unterschritten werde. Der von dem Kläger zwischenzeitlich absolvierte Grundlagenteil und auch der Vertiefungsteil umfassten jeweils 340 Stunden. Bei Berücksichtigung des Umstands, dass in der Zeit von Oktober 2007 bis einschließlich April 2008 gar kein Unterricht stattgefunden habe, sei in mehr als 20 % der Achtmonatszeiträume die erforderliche Unterrichtsdichte von 150 Unterrichtsstunden nicht erreicht worden.
Der Kläger erhob am 05.07.2011 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte, zwar ergebe sich aufgrund der Lücke zwischen den beiden Fortbildungsteilen, dass in neun Monaten und damit bei ca. 40 % der Achtmonatszeiträume die Anzahl der Unterrichtsstunden tatsächlich unter 150 liege. Entgegen der Ansicht der Behörden sei dies jedoch wegen der Bestimmung des § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG unschädlich, weil die Zeit zwischen den beiden Fortbildungsteilen als vom Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeit unberücksichtigt bleiben müsse. Rechne man diese heraus, ergebe sich, dass bei keinem der dann zu berücksichtigenden Achtmonatszeiträume der Gesamtmaßnahme die Anzahl der Unterrichtsstunden unter 150 liege. Die von ihm absolvierte Fortbildung werde nur von wenigen Bildungsträgern angeboten. Der Beklagte habe nicht dargestellt, dass der Vertiefungsteil der Fortbildung bei einem anderen Bildungsträger etwa zu einem früheren Zeitpunkt hätte begonnen werden können. Ihm könne auch nicht angesonnen werden, bei irgendeinem anderen Bildungsträger die Fortbildung fortzusetzen, wenn bei diesem Preis und Leistung nicht in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stünden. Es sei im Übrigen keineswegs klar, an welchen konkreten Schulungsorten der zweite Teil der Fortbildungsmaßnahme angeboten worden sei und ob der Vertiefungsteil dann dort auch tatsächlich durchgeführt worden wäre, geschweige denn, ob er dort überhaupt aufgenommen worden wäre.
Der Kläger beantragte die Aufhebung der ergangenen Bescheide und die Verpflichtung des Beklagten, ihm antragsgemäß Aufstiegsfortbildungsförderung zu gewähren.
Der Beklagte beantragte Klagabweisung.
Mit Urteil vom 02.02.2012 - 11 K 2447/11 - wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die zulässige Klage sei nicht begründet, weil es der von dem Kläger absolvierten Fortbildungsmaßnahme an der erforderlichen Unterrichtsdichte fehle. Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts sei in dem vorliegenden Fall davon auszugehen, dass in ca. 40 % der zu bildenden Achtmonatszeiträume die Anzahl der Unterrichtsstunden unter 150 gelegen habe, was förderungsschädlich sei. Entgegen der Auffassung des Klägers könne auch nicht von einer Unterbrechung seiner Ausbildung nach § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG ausgegangen werden. Denn es hätte dem Kläger oblegen, nachzuweisen, dass er die Lücke zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten von September 2007 bis Mai 2008 nicht zu vertreten gehabt habe. Insbesondere hätte es ihm oblegen, darzutun, welche Maßnahmen er seinerzeit unternommen gehabt habe, einen Fortbildungsträger ausfindig zu machen, der die angestrebte Fortbildung ohne eine Unterbrechung zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten angeboten hätte. Dass er sich dementsprechend bemüht gehabt habe, habe er gar nicht vorgetragen. Es spreche nach allem vieles dafür, dass er sich den Fortbildungsträger G. KG und dessen konkrete Fortbildungsmaßnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung mit den beiden nicht unmittelbar einander anschließenden Maßnahmeabschnitten bewusst ausgesucht habe. Dann habe er aber die Unterbrechung, die von Anfang an aus seinem Fortbildungsplan zu erkennen gewesen sei, selbst zu vertreten, weshalb er sich auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG nicht berufen könne. Zwar sei dem Kläger zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG an der Grenze dessen liegen dürfte, was das Rechtsstaatsprinzip an Vorhersehbarkeit einem Gesetzesunterworfenen zumute. Dass dieses der Klage vorliegend gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfe, liege in dem konkreten Fall allein darin begründet, dass aufgrund der erheblichen Lücke zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten auch für einen „ungeübten“ Fortbildungswilligen Anlass bestanden hätte, vor Abschluss des Fortbildungsvertrags gegebenenfalls mit der Förderungsverwaltung Rücksprache zu nehmen. Ein blindes Vertrauen in den Fortbildungsträger sei jedenfalls nicht schützenswert.
Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das Urteil zu, um eine obergerichtliche Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG zu ermöglichen.
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Gegen das dem Kläger am 02.03.2012 zugestellte Urteil hat dieser am 07.03.2012 Berufung eingelegt und diese am 30.04.2012 wie folgt begründen lassen:
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Die von dem Bildungsträger angesetzten 680 Unterrichtsstunden seien voll anerkennungsfähig, wie dies bereits das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit seinem Urteil vom 23.06.2009 - 2 K 3597/05 - entschieden habe. Auch in vier vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geführten Verfahren (Az.: 12 S 2230/07, 12 S 662/07, 12 S 2148/07 und 12 S 2553/06) zu derselben Fortbildung desselben Fortbildungsträgers sei der Darstellung der Unterrichtsstunden durch den Bildungsträger insbesondere seitens des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht entgegengetreten worden.
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Zutreffend habe das Verwaltungsgericht erkannt, dass von Beginn der Fortbildung Anfang Februar 2006 bis zu deren Ende Mitte September 2009 insgesamt 23 Achtmonatszeiträume gelegen hätten. Hieraus ergebe sich, dass in neun Monaten, also in ca. 40 % dieser Achtmonatszeiträume, die Anzahl der Unterrichtsstunden unter 150 liege. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe der Kläger jedoch seine Fortbildung nach dem Ende des Grundlagenteils nicht unmittelbar bzw. nicht zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Vertiefungsteil fortsetzen können. Dieser Kurs sei nämlich seinerzeit von dem Bildungsträger am Ort der Fortbildung immer nur zum Mai eines jeden Jahres angeboten worden, weshalb § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG einschlägig sei. Folglich sei die Zeitspanne zwischen dem Ende des Grundlagenteils und dem Beginn des Vertiefungsteils bei der Berechnung der von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG geforderten Unterrichtsdichte insoweit nicht zu berücksichtigen, als diese eine Zeitspanne von 77 Tagen überschritten habe. Es seien daher zunächst nur Achtmonatszeiträume bis zum November 2007, also sieben, zu bilden. Hinzu kämen dann noch drei Achtmonatszeiträume, die auf den Vertiefungsteil entfielen. Insgesamt seien also nur zehn Achtmonatszeiträume zu berücksichtigen. Bei keinem dieser Zeiträume habe die Zahl der Unterrichtsstunden unter 150 gelegen.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Kläger hinsichtlich der Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG auch nicht beweisführungsbelastet. Ihm seien keine anderen Angebote von Bildungsträgern mit demselben Fortbildungsziel, die er hätte wahrnehmen können, bekannt gewesen. Es hätte danach dem Beklagten oblegen, näher darzulegen und zu beweisen, dass seinerzeit auch anderweitig Fortbildungen mit demselben Fortbildungsziel zeitlich so angeboten und dann auch tatsächlich durchgeführt worden seien, dass er seine Fortbildung ohne eine ggf. erforderliche Pause hätte durchführen können. Die G. KG sei zum seinerzeitigen Zeitpunkt in überwiegendem Maße der einzige Anbieter für die streitgegenständliche Fortbildung gewesen. Sie sei der deutschlandweit größte Anbieter. Andere Bildungsträger hätten ihre Schulungen zum größten Teil entweder überhaupt nicht oder nicht ortsnah zum Kläger angeboten oder mangels Teilnehmern abgesagt. So seien etwa die Teilnehmer des Fortbildungskurses der Frankfurt School of Finance and Management regelmäßig an die G. KG weitergeleitet worden.
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Es habe keinen anderen Anbieter gegeben, der dieselbe Fortbildung in erreichbarer Entfernung mit einem alternativen zeitlichen Ablauf angeboten habe. Seinerzeit habe die G. KG die Schulung wegen der geringen Nachfrage am Ort nur einmal jährlich angeboten. Der Kläger habe sich daher nicht bewusst den Bildungsträger und diese konkrete Fortbildungsmaßnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung mit den beiden nicht unmittelbar einander anschließenden Maßnahmeabschnitten ausgesucht. Vielmehr habe es ihm an Alternativen gefehlt. Es habe kein Schulungsangebot gegeben, das früher hätte absolviert und vom Kläger mit einem zeitlich vertretbaren Aufwand hätte erreicht werden können, wobei auch auf § 121 Abs. 4 SGB III Bezug genommen werde. Mit einer Pendelzeit von weniger als zweieinhalb Stunden täglich hätte der Kläger Fortbildungsangebote anderer Bildungsträger nicht erreichen können.
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Schließlich habe es dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch an jedweder Vorhersehbarkeit der zu treffenden behördlichen - und später gerichtlichen - Entscheidung gefehlt. Demgegenüber sei sein Vertrauen in den Fortbildungsträger schützenswert. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2010 - 5 C 5.10 - an der Grenze dessen liege, was das Rechtsstaatsprinzip an Vorhersehbarkeit einem Gesetzesunterworfenen zumute, sei zu folgen. Aus der seinerzeitigen Sicht sei nicht im entferntesten anzunehmen gewesen, dass das Kriterium der Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG eine derart sachlich einschränkende und von der Anwendung her so komplizierte Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht erfahren werde.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. Februar 2012 - 11 K 2447/11 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Esslingen vom 26. März 2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 04. Juli 2011 zu verpflichten, ihm antragsgemäß Aufstiegsfortbildungsförderung für die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK)/Fachwirt für Finanzberatung (IHK) zu gewähren.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
20 
Es entgegnet, § 7 Abs. 4 AFBG diene lediglich der Regelung von Einzelfällen. Sofern sich ein Antragsteller auf diese Bestimmung berufe, obliege ihm auch der Nachweis, dass ihm die Durchführung der Fortbildung unter Einhaltung der zeitlichen Vorgaben nach § 2 Abs. 3 AFBG aufgrund eines mangelnden Fortbildungsangebots nicht möglich gewesen sei. Hierauf deute insbesondere der Wortlaut der Regelung hin, der auf von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten abstelle. Dass der von dem Antragsteller gewählte Lehrgangsträger den Lehrgang an einem Standort so plane, dass die zeitlichen Kriterien nach § 2 Abs. 3 AFBG nicht eingehalten würden, könne nicht als Grundlage dafür dienen, dass die Nachweisführung für die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG auf die Förderverwaltung abgewälzt werde.
21 
Es ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung, dass § 7 Abs. 4 AFBG vorliegend nicht einschlägig sei. Denn mit der Regelung sollten förderungsrechtliche Nachteile nur in solchen Gewerken vermieden werden, in denen die entsprechenden Meistervorbereitungslehrgänge nur von wenigen, zum Teil auf Jahre ausgebuchten Fortbildungsstätten angeboten würden. Die von dem Kläger durchgeführte Fortbildung sei aber nicht hierzu zu rechnen. Allein die G. KG habe in einem Jahr den gegenständlichen Lehrgang an 15 verschiedenen Standorten mit unterschiedlichem Ausbildungsbeginn angeboten. Insoweit werde auf eine beigefügte Seminarplanung des Fortbildungsträgers für das Jahr 2007 Bezug genommen.
22 
Der Kläger hätte durchaus einen früheren Vertiefungslehrgang im Raum Friedrichshafen oder München besuchen können. In Anbetracht der besonderen Lehrgangskonzeption als mediengestützter Lehrgang mit relativ wenigen Präsenzstunden halte es selbst der Lehrgangsträger für möglich, etwa Lehrgangsteilnehmer aus dem Raum Stuttgart nach München bzw. Frankfurt zu verweisen, was eine - ebenfalls beigefügte - Schulungsvereinbarung neueren Datums belege. § 121 Abs. 4 SGB III komme im vorliegenden Fall ohnehin nicht zur Anwendung, da von dieser Regelung nur Kriterien für die Zumutbarkeit täglicher Pendelzeiten im Rahmen einer Arbeitsstelle erfasst seien. Die Regelung könne nicht auf eine Weiterbildung in Teilzeit, bei welcher nur sporadisch Präsenzunterricht stattfinde, übertragen werden.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im Hinblick auf § 124a Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Dem Kläger kommt gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Aufstiegsfortbildungsförderung für die von ihm absolvierte Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) bei der G. KG zu. Der von ihm angegriffene Bescheid des Beklagten vom 26.03.2010 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 04.07.2011 erweisen sich deshalb als rechtmäßig.
26 
Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind noch die Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402 ff.) - mit nachfolgenden Änderungen - anzuwenden. Denn § 30 Abs. 1 der seit dem 01.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314 ff.) sieht für alle bis zum 30.06.2009 begonnenen Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung weiterhin im Wesentlichen die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung vor. Soweit nicht anders dargestellt, handelt es sich daher bei den in diesem Urteil angeführten Vorschriften des AFBG um solche der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung.
27 
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG für die Teilnahme an der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung scheitert daran, dass es der von dem Kläger absolvierten Fortbildung, die mit ihrem Grundlagen- und Vertiefungsteil von September 2006 bis Februar 2009 andauerte, bei Berücksichtigung der unterrichtsfreien Zeit zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten an der nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG erforderlichen Fortbildungsdichte mangelte.
28 
Nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG ist eine Maßnahme in Teilzeitform nur dann förderungsfähig, wenn in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden.
29 
Zu diesem Erfordernis hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 5.10 - (BVerwGE 139, 194) das Folgende ausgeführt:
30 
2.2.2 Die vom Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 ) noch offengelassene Frage, welche Bedeutung unterrichtsfreien Zeiten für die Berechnung der Unterrichtsdichte zukommt, ist dahin zu beantworten, dass diese Zwischenzeiten nicht außer Betracht bleiben dürfen.
31 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers spricht bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG für die Anwendung der Bruttomethode bei der Berechnung der Unterrichtsdichte (s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 LC 232/08 - DVBl 2010, 667 m.w.N.). Nach dieser Regelung ist bei Maßnahmen, die aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehen, die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Der Begriff der Gesamtdauer nimmt zumindest für die 48-Monats-Höchstgrenze des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFBG den gesamten Zeitraum von Beginn der Maßnahme bis zu deren Abschluss in den Blick. Dies umschließt notwendig auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten gelegenen unterrichtsfreien Zeiten. Die Regelung stellt auch nicht auf die Gesamtdauer aller Maßnahme"abschnitte" ab, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG als die in sich selbstständigen Abschnitte einer Maßnahme definiert sind. Maßgebend ist vielmehr die Gesamtdauer aller Maßnahme"teile"; dies umschließt neben den Maßnahmeabschnitten auch die jeweiligen Prüfungszeiten, in denen regelmäßig der vorbereitende Unterricht bereits abgeschlossen ist, aber auch sonstige Zeiten, in denen im Rahmen einer Gesamtmaßnahme kein Unterricht stattfindet.
32 
b) § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG bestätigt diese Auslegung, wenn angeordnet wird, dass u.a. "unterrichtsfreie Ferienzeiten" gemäß § 11 Abs. 4 AFBG außer Betracht bleiben. Die Hervorhebung dieser Ferienzeiten bekräftigt, dass andere Zeiten, in denen tatsächlich kein Unterricht stattfindet - ohne dass eine Maßnahme nach § 7 Abs. 4 AFBG als unterbrochen gilt - zu berücksichtigen sind. Dass § 11 Abs. 4 AFBG Ferienzeiten nur bei Maßnahmen in Vollzeitform regelt, steht Rückschlüssen auf die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG maßgebliche Maßnahmedauer nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat vielmehr für die Maßnahmen in Teilzeitform kein Bedürfnis gesehen, unterrichtsfreie Zeiten ausdrücklich von der Berücksichtigung auszunehmen; für die Maßnahmen in Teilzeitform lässt die auf Achtmonatszeiträume bezogene Mindestfortbildungsdichte Raum für Ferienzeiten, Phasen geringerer Unterrichtsintensität (z.B. rund um gesetzliche Feiertage) oder sonstige Zeiten, in denen kein Unterricht stattfindet.
33 
Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass eine Maßnahme, welche die Höchstfrist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFBG ausschöpft und sich auf die Mindeststundenzahl nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AFBG beschränkt, die geforderte Unterrichtsdichte - jedenfalls bei gleichmäßiger Verteilung der Unterrichtsstunden - nicht erreichen kann. Daraus folgt allein, dass Maßnahmen, die die Mindeststundenzahl nur knapp überschreiten, nicht die Höchstdauer ausschöpfen können, sondern in einem kürzeren Zeitraum beendet sein müssen.
34 
Die Notwendigkeit, unterrichtsfreie Zeiten zwischen zwei selbstständigen Maßnahmeabschnitten bei der Gesamtdauer der Maßnahme zu berücksichtigen, folgt bei systematischer Auslegung auch aus § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 AFBG. Nach diesen Regelungen gilt eine Maßnahme nicht nur dann als unterbrochen, wenn infolge von Krankheit oder Schwangerschaft die Teilnahme an der Maßnahme nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn und solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, unterbrochen wird. Auch diese Regelung geht nach Wortlaut und systematischer Stellung für alle Maßnahmen (und nicht nur für einphasige Maßnahmen in Vollzeitform) von einer kontinuierlichen Maßnahmedurchführung aus, bei der es nicht zu längeren Phasen der Nichtteilnahme bzw. Nichtdurchführung kommt.
35 
c) Allein die Bruttobetrachtung entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, nur solche Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, die durch den zeitlichen Umfang und die damit einhergehende Belastung einen bestimmten Mindestumfang überschreiten. Die zeitlichen Untergrenzen sollen auch bewirken, dass "förderungsfähige Maßnahmen in Teil- wie in Vollzeitform auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden" (BTDrucks 13/3698 S. 15). Von diesem Ziel ist der Gesetzgeber auch durch die Gesetzesänderung nicht abgerückt, durch die § 2 Abs. 3 Satz 1 AFBG seine hier anzuwendende Fassung erhalten hat.
36 
d) Die Entstehungsgeschichte bekräftigt das gefundene Ergebnis. In der Erstfassung des Gesetzes (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996, BGBl I S. 623) enthielt § 2 Abs. 3 AFBG keine dem hier anzuwendenden Satz 3 entsprechende Regelung. Für die in Satz 1 getroffenen Bestimmungen zur zeitlichen Struktur der förderungsfähigen Maßnahmen führt die Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 13/3698 S. 15) aus, dass sie bezogen sind "auf die Gesamtdauer der Maßnahme und nicht auf die einzelnen Maßnahmeabschnitte". Bei der Einfügung der Sätze 3 und 4 in der hier anzuwendenden Fassung durch Art. 1 Nr. 1 lit. c) cc) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 4029) hat sich an diesem Bezug nichts geändert. Es sollte insbesondere "vermieden werden, dass bildungspolitisch erwünschte Verkürzungen der Fortbildung z.B. infolge Anrechnung früherer Aus- oder Fortbildungszeiten (z.B. Ausbildereignungsprüfung) nicht zu einem Verlust des Förderanspruchs wegen Nichterreichens der Mindeststundenzahl führen" (BTDrucks 14/7094 S. 15). Es fehlt jeder Anhalt, dass damit auch eine Umstellung auf das Nettoprinzip verbunden sein könnte. Die Einfügung der Unterbrechungsregelung bei Wartezeiten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 AFBG) ist damit begründet worden, es solle sichergestellt werden, dass "unverschuldete Wartezeiten bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen die Maßnahme abgeschlossen werden muss, ausgeklammert werden", damit die Einhaltung der maximalen Maßnahmedauer nach § 2 Abs. 3 AFBG nicht verhindert wird. Diese Begründung stellt zumindest für § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b AFBG eindeutig auf das Bruttoprinzip ab. Der Übergang zum Nettoprinzip bei der Unterrichtsdichte bedürfte dann einer besonderen Begründung, an der es fehlt.
37 
e) Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 2 Abs. 3 AFBG zum 1. Juli 2009 (Art. 1 Nr. 1, Art. 3 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, BGBl I S. 1314) ebenfalls davon ausgegangen, dass das Bruttoprinzip bereits bei der hier anzuwendenden Gesetzeslage heranzuziehen war. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 16/10996 S. 22) ist hierzu ausgeführt:
38 
"Bei den Sätzen 7 bis 9 handelt es sich um eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens. Diese Klarstellung ist erforderlich geworden, weil in der Vergangenheit vermehrt Gerichte bei der Ermittlung der Fortbildungsdichte fälschlicherweise auf die sogenannte Nettobetrachtung abgestellt haben. Danach sind auch längere Unterbrechungszeiten zwischen zwei Maßnahmeabschnitten von z.B. mehr als zwei Jahren bei der Berechnung der Maßnahmedauer unberücksichtigt geblieben und wurden als förderunschädlich eingestuft. Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut des geltenden § 2 Abs. 3 ergibt, ist auf die Gesamtdauer der Maßnahme und eben nicht nur auf die Dauer der einzelnen Maßnahmeabschnitte abzustellen. Gesetzesintention ist das möglichst zielstrebige und zügige Erreichen des Fortbildungszieles auch mit Blick auf eine sparsame Mittelverwendung. Dem wird nur die sogenannte Bruttobetrachtung gerecht, die bei der Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte sowohl die Maßnahmeabschnitte als auch die dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten umfasst. Sowohl das abstrakte Lehrgangskonzept des Bildungsträgers als auch der vom Teilnehmer oder von der Teilnehmerin individuell gewählte Lehrgangsablauf müssen die Vorgaben des § 2 Abs. 3 erfüllen. Dies soll nunmehr im Gesetz unmissverständlich klargestellt werden."
39 
Die Wertung des Gesetzgebers, ob eine Norm konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat, bindet zwar als solche die Gerichte nicht (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - juris Rn. 73; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 34.09 - ZTR 2011, 59). Die Begründung eines Gesetzesentwurfs, die das bereits anderweitig ermittelte Ergebnis klar bestätigt, kann aber im Rahmen der allgemeinen Auslegungsmethoden ergänzend herangezogen werden.
40 
f) Die Frage, ob für die Bemessung der Unterrichtsdichte hier die Brutto- oder die Nettobetrachtung zu Grunde zu legen ist, ist im vorliegenden Verfahren auch nicht deswegen unerheblich, weil nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG stets die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend ist. Legt - wie hier - die heranzuziehende Prüfungsordnung die vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmen nicht verbindlich fest, so ist die in den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Auf eine Lehrgangsempfehlung kann auf der Grundlage der heranzuziehenden Bruttomethode indes nur dann abgestellt werden, wenn sie auch klare Empfehlungen zu etwaigen Wartezeiten oder sonstigen unterrichtsfreien Zeiten gibt und sie auch Grundlage der Fortbildungsplanung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist. Der Begriff der Empfehlung trägt allein dem Umstand Rechnung, dass ein Fortbildungsträger zur für Dritte verbindlichen, normativ wirkenden Regelung der vorgesehenen Gesamtdauer nicht berechtigt ist und von ihm getroffene Festlegungen damit einen anderen rechtlichen Bindungsgrad als Regelungen einer Prüfungsordnung haben.
41 
Eine für § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG beachtliche Lehrgangsempfehlung, die Grundlage der Berechnung der Unterrichtsdichte werden kann, liegt aber nur und erst dann vor, wenn sie im Wesentlichen ebenso verbindlich ist wie die Regelung in einer Prüfungsordnung und sie auch von dem Fortbildungsträger selbst beachtet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Fortbildungsträger von der eigenen Lehrgangsempfehlung abweichende Fortbildungsvereinbarungen schließt oder zulässt. Dies folgt regelmäßig schon daraus, dass die im Fortbildungsplan angegebene und von dem Fortbildungsträger bescheinigte tatsächliche Fortbildungsgestaltung in Bezug auf die Gesamtdauer (einschließlich unterrichtsfreier Zeiten) von der Lehrgangsempfehlung abweicht; anderes gilt, wenn der Fortbildungsplan hierfür besondere Gründe kennzeichnet, die nach Art und Gewicht jenen des § 7 Abs. 4 AFBG entsprechen.
42 
2.2.3 Die von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG geforderte Unterrichtsdichte, nach der "innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden", ist bei Fortbildungsmaßnahmen, deren Gesamtdauer acht Monate übersteigt, bezogen auf alle Achtmonatsabschnitte zu ermitteln, die in dem Zeitraum zwischen dem Unterrichtsbeginn im ersten Maßnahmeabschnitt und dem Ablauf des Monats, in dem im letzten Maßnahmeabschnitt planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gebildet werden können.
43 
In der Verwaltungspraxis wird allerdings oftmals bereits eine Betrachtung zur zutreffenden Beurteilung der Unterrichtsdichte führen, die von einer gleichmäßigen Verteilung aller Unterrichtsstunden auf die Gesamtdauer der Maßnahme ausgeht und für die Bestimmung der Unterrichtsdichte die Gesamtzahl der berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden durch die Zahl der Monate, die die Maßnahme dauert, teilt und den Quotienten mit dem Faktor acht multipliziert (Durchschnittsbetrachtung). Diese Berechnungsweise entspricht indes nicht in vollem Umfang den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG und kann namentlich dann zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn zwischen zwei Maßnahmeabschnitten längere Zeiten ohne Unterricht liegen oder sie zu dem Ergebnis kommt, dass die geforderte Unterrichtsdichte nur geringfügig überschritten wird. Denn der Gesetzgeber hat gerade nicht eine Durchschnittsbetrachtung vorgesehen (wonach in der Regel monatlich 18,75 Unterrichtsstunden stattfinden). Er hat vielmehr die erforderliche Unterrichtsstundenzahl auf einen Zeitabschnitt von acht Monaten bezogen.
44 
Die zeitabschnittsweise Betrachtung, die hiernach in Grenz- oder Zweifelsfällen erforderlich ist, muss jeden einzelnen Zeitraum von acht Monaten, der in dem durch die Gesamtdauer der Maßnahme gezogenen Rahmen gebildet werden kann, in den Blick nehmen. Der erste zu berücksichtigende Achtmonatsabschnitt beginnt hiernach in dem Monat, in dem der Unterricht tatsächlich aufgenommen wird, der nächste Achtmonatsabschnitt beginnt dann in dem folgenden Monat, und der letzte Achtmonatsabschnitt endet in dem Monat, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird. Die Gesamtdauer der Maßnahme bestimmt mithin die Zahl der Achtmonatsabschnitte, die für die Betrachtung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG zu bilden sind. Soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen oder geltend gemacht werden, dass auch während der einzelnen Maßnahmeabschnitte, in denen tatsächlich Unterricht stattfindet, die für den einzelnen Maßnahmeabschnitt vorgesehene Unterrichtsstundenzahl zeitlich ungleich verteilt ist, kann für die Berechnung davon ausgegangen werden, dass auf jeden Monat die dem Durchschnitt entsprechende Unterrichtsstundenzahl entfällt.
45 
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG verlangt die festgesetzte Unterrichtsdichte nur "in der Regel". Dies lässt Raum für Ausnahmen. Eine Förderung ist nicht schon ausgeschlossen, wenn in einzelnen Achtmonatsabschnitten die erforderliche Unterrichtsdichte nicht erreicht wird. Mit dem Regelerfordernis fordert das Gesetz aber mehr als eine nur "überwiegend" ausreichende Unterrichtsdichte. Weil das Regelerfordernis die sachlich erwünschte Stetigkeit und Kontinuität der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme sichern soll, ist die festgeschriebene Unterrichtsdichte jedenfalls dann nicht mehr "in der Regel" erreicht, wenn sie in mehr als 20 v.H. aller für die Maßnahme zu bildenden Achtmonatsabschnitte unterschritten wird.
46 
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Förderung der Gesamtmaßnahme, denn infolge der längeren unterrichtsfreien Zeit nach dem Abschluss des von ihm zunächst absolvierten Fachberaterlehrgangs wurde die vorgeschriebene Unterrichtsdichte - was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist - in deutlich mehr als 20 v.H. der zu bildenden Achtmonatsabschnitte unterschritten.
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Gründe nach § 7 Abs. 4 AFBG, die eine Unterbrechung der Ausbildung hätten rechtfertigen können, lagen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.
48 
Nach § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG gilt eine Fortbildungsmaßnahme als unterbrochen, solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Der Fall des Klägers liegt jedoch so, dass er sich aus freien Stücken dazu entschieden hatte, den aus dem Grundlagen- und dem Vertiefungsteil bestehenden Lehrgang bei der G. KG am Schulungsort Stuttgart zu absolvieren, wo seinerzeit der Fachberaterlehrgang im September eines Jahres endete, während der Vertiefungsteil erst im darauffolgenden Mai begonnen werden konnte. Die sich aus diesem Umstand ergebende „Pause“ von insgesamt sieben Monaten zwischen dem Grundlagen- und dem Vertiefungsteil war von dem Kläger bei der Wahl der Fortbildungsmaßnahme akzeptiert worden und entsprach danach seiner eigenen individuellen Fortbildungsplanung, weshalb sie nicht als eine von ihm nicht zu vertretende Wartezeit i.S.v. § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG aufgefasst werden kann.
49 
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der Umstand, dass er am Schulungsort Stuttgart bei der G. KG keine andere - dichtere - Fortbildungsmöglichkeit wahrnehmen konnte, keinen Umstand i.S.v. § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG dar, welchen er nicht zu vertreten hatte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihm - wie der Beklagte geltend gemacht hat - seinerzeit die Möglichkeit offen gestanden hätte, bei einem anderen Bildungsträger eine den Bestimmungen des AFBG entsprechende und damit förderfähige Maßnahme durchzuführen. Denn solches wäre ihm nach der Auffassung des Senats damals bereits bei dem von ihm ausgewählten Anbieter, nämlich der G. KG, jedenfalls an den Schulungsorten Kaiserslautern, Friedrichshafen und München, die allesamt von seinem damaligen Wohnort ... aus mit dem Kraftfahrzeug in kaum mehr als zwei Stunden zu erreichen gewesen wären, möglich gewesen. Entsprechend der von dem Beklagten zu den Akten gegebenen Darstellung der seinerzeitigen Kursverläufe der G. KG (vgl. die Anlage zum Schriftsatz des Landratsamts Esslingen vom 18.06.2012) gestaltete sich die Planung der zusammengesetzten Fortbildungsmaßnahme an den Schulungsorten Kaiserslautern, Friedrichshafen und München dergestalt, dass der Fachberaterlehrgang (Grundlagenteil) jeweils im November begonnen werden konnte und im August des darauffolgenden Jahres endete. Hierauf konnte sodann sogleich im darauffolgenden November mit dem Fachwirtlehrgang (Vertiefungsteil) die aus diesen beiden Ausbildungsabschnitten zusammengesetzte Fortbildungsmaßnahme fortgesetzt werden. Im Falle einer bereits von vornherein vorgenommenen Wahl eines anderen Schulungsorts, an dem die G. KG den gesamten Lehrgang anbot, hätte der Kläger danach eine Fortbildungsgestaltung gewählt, die - was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist - der erforderlichen Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG genügt hätte. Dieses übersieht etwa das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem von der Klägerseite herangezogenen Urteil vom 24.10.2011 - 1 K 2144/11 - (juris), wenn es - bei derselben Sachlage - im Rahmen seiner Prüfung des § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG allein auf den von dem dortigen Kläger gewählten „Fortbildungsort Stuttgart“ abstellt.
50 
Ebenfalls entgegen der Auffassung des Klägers wäre diesem - bei Berücksichtigung seines seinerzeitigen Wohnorts ... - eine Durchführung der Fortbildung an den Schulungsorten Kaiserslautern, Friedrichshafen oder München auch durchaus zumutbar gewesen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 121 Abs. 4 SGB III Bezug nimmt, nach welcher einem Arbeitslosen aus personenbezogenen Gründen eine Beschäftigung nicht zumutbar ist, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind, wobei dieses im Regelfall bei Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und bei Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzunehmen ist, kann auch dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn § 121 Abs. 4 SGB III betrifft allein die Frage der Zumutbarkeit der Annahme einer Beschäftigung durch einen Arbeitslosen bei Bezug von Arbeitslosengeld. In dem vorliegenden Fall geht es jedoch um die Frage der Zumutbarkeit der Auswahl einer knapp zwei Jahre dauernden auswärtigen mediengestützten Fortbildungsmaßnahme in Teilzeit mit auf die Gesamtausbildungsdauer verteilten insgesamt nur etwa 40 - meist jeweils zu mehreren Tagen zusammengefassten - sog. Seminartagen, an denen allein eine Anwesenheit an dem gewählten Schulungsort erforderlich ist, während die übrige Zeit der Fortbildung von zu Hause aus durchgeführt werden kann. Der Kläger hätte danach lediglich zu jenen „Intensivseminaren“ an dem auswärtigen Schulungsort anwesend sein müssen, im Übrigen bedurfte die Fortbildung keiner Fahrt zu dem Schulungsort. Nach dem Inhalt der bereits angesprochenen Auflistung der Kursverläufe der G. KG hätte es einer Fahrt des Klägers zu einem auswärtigen Schulungsort während der Gesamtdauer der Maßnahme in etwa lediglich einmal je Monat bedurft. Bei dieser Sachlage vermag der Senat eine Fahrzeit von kaum mehr als zwei Stunden für die einfache Fahrt zum Schulungsort keineswegs als unzumutbar ansehen.
51 
§ 7 Abs. 4 S. 3 AFBG soll im Übrigen nach seinem Sinn und Zweck in erster Linie förderungsrechtliche Nachteile für Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen bei solchen Ausbildungen vermeiden, in denen die entsprechenden Vorbereitungslehrgänge nur von wenigen, zum Teil auf Jahre ausgebuchten Fortbildungsstätten angeboten werden. Dadurch können lange, von den Teilnehmern nicht zu beeinflussende Wartezeiten entstehen, die die Einhaltung der maximalen Maßnahmedauer nach § 2 Abs. 3 AFBG tatsächlich unmöglich machen. Mit der Bestimmung des § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG wird sichergestellt, dass derart unverschuldete Wartezeiten bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen die Maßnahme abgeschlossen werden muss, ausgeklammert werden (vgl. BT-Drucks, 14/7094 S. 16; Trebes/Reifers, AFBG, Komm., § 7 Anm. 6). In dem Fall des Klägers kann indes nach dem Dargestellten gerade keine Rede davon sein, dass die von ihm - zwischenzeitlich längst durchgeführte - Fortbildung nur von wenigen Ausbildungsstätten angeboten wurde und es hierdurch zu einer von ihm nicht zu beeinflussenden Wartezeit gekommen wäre.
52 
§ 7 Abs. 4 S. 3 AFBG kann danach jedenfalls dann keine Anwendung finden, wenn eine der Bestimmung des § 2 Abs. 3 AFBG genügende Fortbildung des in Aussicht genommenen Fortbildungsträgers zwar nicht in der Nähe des Wohnorts des Fortbildungswilligen, jedoch noch in einer diesem zumutbaren Entfernung stattfindet, und wenn sich bei einer in erster Linie mediengestützten Fortbildung dessen Anwesenheitspflicht am „Schulungsort“ nur auf wenige „Seminartage“ beschränkt.
53 
Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach trotz der zugegeben komplizierten Bestimmung des § 2 Abs. 3 AFBG der Kläger wegen der von ihm bewusst in Kauf genommenen „erheblichen Lücke zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten“ es durchaus hätte erkennen können, dass eine Förderungsfähigkeit der von ihm gewählten zeitlich gestreckten Gesamtmaßnahme nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden konnte. Auch wenn dem Kläger zu Beginn der Fortbildungsmaßnahme die zu dieser Bestimmung mittlerweile ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht bekannt sein konnte, hätte nach der Einschätzung des Senats gleichwohl Anlass dazu bestanden, zu prüfen, ob die von ihm gewählte Fortbildungsplanung eine solche darstellte, bei der „in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden“. Dieser Gesetzeswortlaut legt auch einem nicht mit dem Ausbildungsförderungsrecht vertrauten ausgebildeten Erwachsenen nahe, jedenfalls der Frage nachzugehen, ob bei einer Lücke der in Aussicht genommenen Fortbildung von (hier) sieben Monaten - ohne dass in dieser Zeit irgendein Unterricht stattfindet - die Bestimmung erfüllt sein kann. Bei einer vernünftigerweise vorgenommenen Klärung dieser Frage hätte es nach der Auffassung des Senats auch nahe gelegen, dass sich der Kläger zunächst gerade bei dem für seine Fortbildung in Aussicht genommenen Lehrgangsträger erkundigt, ob dieser nicht auch eine zeitlich straffer gestaltete Lehrgangsplanung angeboten hätte. Jedenfalls bei dieser Gelegenheit hätte der Kläger dann aber ohne Weiteres in Erfahrung bringen können, dass er seinerzeit dieselbe Fortbildung auch an den Schulungsorten Kaiserslautern, Friedrichshafen und München in wesentlich kürzerer Zeit hätte absolvieren können. Dass solches bei einem an die G. KG herangetragenen Wunsch nicht möglich gewesen wäre, lässt sich für den Senat nicht erkennen, weshalb es keiner dahingehenden weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf.
54 
Der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Landratsamts Esslingen vom 26.03.2010 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 04.07.2011 erweisen sich nach allem als rechtmäßig.
55 
Die Berufung des Klägers ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
56 
Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
24 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im Hinblick auf § 124a Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Dem Kläger kommt gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Aufstiegsfortbildungsförderung für die von ihm absolvierte Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) bei der G. KG zu. Der von ihm angegriffene Bescheid des Beklagten vom 26.03.2010 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 04.07.2011 erweisen sich deshalb als rechtmäßig.
26 
Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind noch die Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402 ff.) - mit nachfolgenden Änderungen - anzuwenden. Denn § 30 Abs. 1 der seit dem 01.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314 ff.) sieht für alle bis zum 30.06.2009 begonnenen Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung weiterhin im Wesentlichen die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung vor. Soweit nicht anders dargestellt, handelt es sich daher bei den in diesem Urteil angeführten Vorschriften des AFBG um solche der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung.
27 
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG für die Teilnahme an der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung scheitert daran, dass es der von dem Kläger absolvierten Fortbildung, die mit ihrem Grundlagen- und Vertiefungsteil von September 2006 bis Februar 2009 andauerte, bei Berücksichtigung der unterrichtsfreien Zeit zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten an der nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG erforderlichen Fortbildungsdichte mangelte.
28 
Nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG ist eine Maßnahme in Teilzeitform nur dann förderungsfähig, wenn in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden.
29 
Zu diesem Erfordernis hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 5.10 - (BVerwGE 139, 194) das Folgende ausgeführt:
30 
2.2.2 Die vom Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 ) noch offengelassene Frage, welche Bedeutung unterrichtsfreien Zeiten für die Berechnung der Unterrichtsdichte zukommt, ist dahin zu beantworten, dass diese Zwischenzeiten nicht außer Betracht bleiben dürfen.
31 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers spricht bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG für die Anwendung der Bruttomethode bei der Berechnung der Unterrichtsdichte (s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 LC 232/08 - DVBl 2010, 667 m.w.N.). Nach dieser Regelung ist bei Maßnahmen, die aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehen, die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Der Begriff der Gesamtdauer nimmt zumindest für die 48-Monats-Höchstgrenze des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFBG den gesamten Zeitraum von Beginn der Maßnahme bis zu deren Abschluss in den Blick. Dies umschließt notwendig auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten gelegenen unterrichtsfreien Zeiten. Die Regelung stellt auch nicht auf die Gesamtdauer aller Maßnahme"abschnitte" ab, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG als die in sich selbstständigen Abschnitte einer Maßnahme definiert sind. Maßgebend ist vielmehr die Gesamtdauer aller Maßnahme"teile"; dies umschließt neben den Maßnahmeabschnitten auch die jeweiligen Prüfungszeiten, in denen regelmäßig der vorbereitende Unterricht bereits abgeschlossen ist, aber auch sonstige Zeiten, in denen im Rahmen einer Gesamtmaßnahme kein Unterricht stattfindet.
32 
b) § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG bestätigt diese Auslegung, wenn angeordnet wird, dass u.a. "unterrichtsfreie Ferienzeiten" gemäß § 11 Abs. 4 AFBG außer Betracht bleiben. Die Hervorhebung dieser Ferienzeiten bekräftigt, dass andere Zeiten, in denen tatsächlich kein Unterricht stattfindet - ohne dass eine Maßnahme nach § 7 Abs. 4 AFBG als unterbrochen gilt - zu berücksichtigen sind. Dass § 11 Abs. 4 AFBG Ferienzeiten nur bei Maßnahmen in Vollzeitform regelt, steht Rückschlüssen auf die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG maßgebliche Maßnahmedauer nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat vielmehr für die Maßnahmen in Teilzeitform kein Bedürfnis gesehen, unterrichtsfreie Zeiten ausdrücklich von der Berücksichtigung auszunehmen; für die Maßnahmen in Teilzeitform lässt die auf Achtmonatszeiträume bezogene Mindestfortbildungsdichte Raum für Ferienzeiten, Phasen geringerer Unterrichtsintensität (z.B. rund um gesetzliche Feiertage) oder sonstige Zeiten, in denen kein Unterricht stattfindet.
33 
Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass eine Maßnahme, welche die Höchstfrist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFBG ausschöpft und sich auf die Mindeststundenzahl nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AFBG beschränkt, die geforderte Unterrichtsdichte - jedenfalls bei gleichmäßiger Verteilung der Unterrichtsstunden - nicht erreichen kann. Daraus folgt allein, dass Maßnahmen, die die Mindeststundenzahl nur knapp überschreiten, nicht die Höchstdauer ausschöpfen können, sondern in einem kürzeren Zeitraum beendet sein müssen.
34 
Die Notwendigkeit, unterrichtsfreie Zeiten zwischen zwei selbstständigen Maßnahmeabschnitten bei der Gesamtdauer der Maßnahme zu berücksichtigen, folgt bei systematischer Auslegung auch aus § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 AFBG. Nach diesen Regelungen gilt eine Maßnahme nicht nur dann als unterbrochen, wenn infolge von Krankheit oder Schwangerschaft die Teilnahme an der Maßnahme nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn und solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, unterbrochen wird. Auch diese Regelung geht nach Wortlaut und systematischer Stellung für alle Maßnahmen (und nicht nur für einphasige Maßnahmen in Vollzeitform) von einer kontinuierlichen Maßnahmedurchführung aus, bei der es nicht zu längeren Phasen der Nichtteilnahme bzw. Nichtdurchführung kommt.
35 
c) Allein die Bruttobetrachtung entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, nur solche Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, die durch den zeitlichen Umfang und die damit einhergehende Belastung einen bestimmten Mindestumfang überschreiten. Die zeitlichen Untergrenzen sollen auch bewirken, dass "förderungsfähige Maßnahmen in Teil- wie in Vollzeitform auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden" (BTDrucks 13/3698 S. 15). Von diesem Ziel ist der Gesetzgeber auch durch die Gesetzesänderung nicht abgerückt, durch die § 2 Abs. 3 Satz 1 AFBG seine hier anzuwendende Fassung erhalten hat.
36 
d) Die Entstehungsgeschichte bekräftigt das gefundene Ergebnis. In der Erstfassung des Gesetzes (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996, BGBl I S. 623) enthielt § 2 Abs. 3 AFBG keine dem hier anzuwendenden Satz 3 entsprechende Regelung. Für die in Satz 1 getroffenen Bestimmungen zur zeitlichen Struktur der förderungsfähigen Maßnahmen führt die Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 13/3698 S. 15) aus, dass sie bezogen sind "auf die Gesamtdauer der Maßnahme und nicht auf die einzelnen Maßnahmeabschnitte". Bei der Einfügung der Sätze 3 und 4 in der hier anzuwendenden Fassung durch Art. 1 Nr. 1 lit. c) cc) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 4029) hat sich an diesem Bezug nichts geändert. Es sollte insbesondere "vermieden werden, dass bildungspolitisch erwünschte Verkürzungen der Fortbildung z.B. infolge Anrechnung früherer Aus- oder Fortbildungszeiten (z.B. Ausbildereignungsprüfung) nicht zu einem Verlust des Förderanspruchs wegen Nichterreichens der Mindeststundenzahl führen" (BTDrucks 14/7094 S. 15). Es fehlt jeder Anhalt, dass damit auch eine Umstellung auf das Nettoprinzip verbunden sein könnte. Die Einfügung der Unterbrechungsregelung bei Wartezeiten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 AFBG) ist damit begründet worden, es solle sichergestellt werden, dass "unverschuldete Wartezeiten bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen die Maßnahme abgeschlossen werden muss, ausgeklammert werden", damit die Einhaltung der maximalen Maßnahmedauer nach § 2 Abs. 3 AFBG nicht verhindert wird. Diese Begründung stellt zumindest für § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b AFBG eindeutig auf das Bruttoprinzip ab. Der Übergang zum Nettoprinzip bei der Unterrichtsdichte bedürfte dann einer besonderen Begründung, an der es fehlt.
37 
e) Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 2 Abs. 3 AFBG zum 1. Juli 2009 (Art. 1 Nr. 1, Art. 3 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, BGBl I S. 1314) ebenfalls davon ausgegangen, dass das Bruttoprinzip bereits bei der hier anzuwendenden Gesetzeslage heranzuziehen war. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 16/10996 S. 22) ist hierzu ausgeführt:
38 
"Bei den Sätzen 7 bis 9 handelt es sich um eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens. Diese Klarstellung ist erforderlich geworden, weil in der Vergangenheit vermehrt Gerichte bei der Ermittlung der Fortbildungsdichte fälschlicherweise auf die sogenannte Nettobetrachtung abgestellt haben. Danach sind auch längere Unterbrechungszeiten zwischen zwei Maßnahmeabschnitten von z.B. mehr als zwei Jahren bei der Berechnung der Maßnahmedauer unberücksichtigt geblieben und wurden als förderunschädlich eingestuft. Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut des geltenden § 2 Abs. 3 ergibt, ist auf die Gesamtdauer der Maßnahme und eben nicht nur auf die Dauer der einzelnen Maßnahmeabschnitte abzustellen. Gesetzesintention ist das möglichst zielstrebige und zügige Erreichen des Fortbildungszieles auch mit Blick auf eine sparsame Mittelverwendung. Dem wird nur die sogenannte Bruttobetrachtung gerecht, die bei der Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte sowohl die Maßnahmeabschnitte als auch die dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten umfasst. Sowohl das abstrakte Lehrgangskonzept des Bildungsträgers als auch der vom Teilnehmer oder von der Teilnehmerin individuell gewählte Lehrgangsablauf müssen die Vorgaben des § 2 Abs. 3 erfüllen. Dies soll nunmehr im Gesetz unmissverständlich klargestellt werden."
39 
Die Wertung des Gesetzgebers, ob eine Norm konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat, bindet zwar als solche die Gerichte nicht (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - juris Rn. 73; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 34.09 - ZTR 2011, 59). Die Begründung eines Gesetzesentwurfs, die das bereits anderweitig ermittelte Ergebnis klar bestätigt, kann aber im Rahmen der allgemeinen Auslegungsmethoden ergänzend herangezogen werden.
40 
f) Die Frage, ob für die Bemessung der Unterrichtsdichte hier die Brutto- oder die Nettobetrachtung zu Grunde zu legen ist, ist im vorliegenden Verfahren auch nicht deswegen unerheblich, weil nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG stets die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend ist. Legt - wie hier - die heranzuziehende Prüfungsordnung die vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmen nicht verbindlich fest, so ist die in den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Auf eine Lehrgangsempfehlung kann auf der Grundlage der heranzuziehenden Bruttomethode indes nur dann abgestellt werden, wenn sie auch klare Empfehlungen zu etwaigen Wartezeiten oder sonstigen unterrichtsfreien Zeiten gibt und sie auch Grundlage der Fortbildungsplanung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist. Der Begriff der Empfehlung trägt allein dem Umstand Rechnung, dass ein Fortbildungsträger zur für Dritte verbindlichen, normativ wirkenden Regelung der vorgesehenen Gesamtdauer nicht berechtigt ist und von ihm getroffene Festlegungen damit einen anderen rechtlichen Bindungsgrad als Regelungen einer Prüfungsordnung haben.
41 
Eine für § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG beachtliche Lehrgangsempfehlung, die Grundlage der Berechnung der Unterrichtsdichte werden kann, liegt aber nur und erst dann vor, wenn sie im Wesentlichen ebenso verbindlich ist wie die Regelung in einer Prüfungsordnung und sie auch von dem Fortbildungsträger selbst beachtet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Fortbildungsträger von der eigenen Lehrgangsempfehlung abweichende Fortbildungsvereinbarungen schließt oder zulässt. Dies folgt regelmäßig schon daraus, dass die im Fortbildungsplan angegebene und von dem Fortbildungsträger bescheinigte tatsächliche Fortbildungsgestaltung in Bezug auf die Gesamtdauer (einschließlich unterrichtsfreier Zeiten) von der Lehrgangsempfehlung abweicht; anderes gilt, wenn der Fortbildungsplan hierfür besondere Gründe kennzeichnet, die nach Art und Gewicht jenen des § 7 Abs. 4 AFBG entsprechen.
42 
2.2.3 Die von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG geforderte Unterrichtsdichte, nach der "innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden", ist bei Fortbildungsmaßnahmen, deren Gesamtdauer acht Monate übersteigt, bezogen auf alle Achtmonatsabschnitte zu ermitteln, die in dem Zeitraum zwischen dem Unterrichtsbeginn im ersten Maßnahmeabschnitt und dem Ablauf des Monats, in dem im letzten Maßnahmeabschnitt planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gebildet werden können.
43 
In der Verwaltungspraxis wird allerdings oftmals bereits eine Betrachtung zur zutreffenden Beurteilung der Unterrichtsdichte führen, die von einer gleichmäßigen Verteilung aller Unterrichtsstunden auf die Gesamtdauer der Maßnahme ausgeht und für die Bestimmung der Unterrichtsdichte die Gesamtzahl der berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden durch die Zahl der Monate, die die Maßnahme dauert, teilt und den Quotienten mit dem Faktor acht multipliziert (Durchschnittsbetrachtung). Diese Berechnungsweise entspricht indes nicht in vollem Umfang den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG und kann namentlich dann zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn zwischen zwei Maßnahmeabschnitten längere Zeiten ohne Unterricht liegen oder sie zu dem Ergebnis kommt, dass die geforderte Unterrichtsdichte nur geringfügig überschritten wird. Denn der Gesetzgeber hat gerade nicht eine Durchschnittsbetrachtung vorgesehen (wonach in der Regel monatlich 18,75 Unterrichtsstunden stattfinden). Er hat vielmehr die erforderliche Unterrichtsstundenzahl auf einen Zeitabschnitt von acht Monaten bezogen.
44 
Die zeitabschnittsweise Betrachtung, die hiernach in Grenz- oder Zweifelsfällen erforderlich ist, muss jeden einzelnen Zeitraum von acht Monaten, der in dem durch die Gesamtdauer der Maßnahme gezogenen Rahmen gebildet werden kann, in den Blick nehmen. Der erste zu berücksichtigende Achtmonatsabschnitt beginnt hiernach in dem Monat, in dem der Unterricht tatsächlich aufgenommen wird, der nächste Achtmonatsabschnitt beginnt dann in dem folgenden Monat, und der letzte Achtmonatsabschnitt endet in dem Monat, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird. Die Gesamtdauer der Maßnahme bestimmt mithin die Zahl der Achtmonatsabschnitte, die für die Betrachtung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG zu bilden sind. Soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen oder geltend gemacht werden, dass auch während der einzelnen Maßnahmeabschnitte, in denen tatsächlich Unterricht stattfindet, die für den einzelnen Maßnahmeabschnitt vorgesehene Unterrichtsstundenzahl zeitlich ungleich verteilt ist, kann für die Berechnung davon ausgegangen werden, dass auf jeden Monat die dem Durchschnitt entsprechende Unterrichtsstundenzahl entfällt.
45 
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG verlangt die festgesetzte Unterrichtsdichte nur "in der Regel". Dies lässt Raum für Ausnahmen. Eine Förderung ist nicht schon ausgeschlossen, wenn in einzelnen Achtmonatsabschnitten die erforderliche Unterrichtsdichte nicht erreicht wird. Mit dem Regelerfordernis fordert das Gesetz aber mehr als eine nur "überwiegend" ausreichende Unterrichtsdichte. Weil das Regelerfordernis die sachlich erwünschte Stetigkeit und Kontinuität der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme sichern soll, ist die festgeschriebene Unterrichtsdichte jedenfalls dann nicht mehr "in der Regel" erreicht, wenn sie in mehr als 20 v.H. aller für die Maßnahme zu bildenden Achtmonatsabschnitte unterschritten wird.
46 
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Förderung der Gesamtmaßnahme, denn infolge der längeren unterrichtsfreien Zeit nach dem Abschluss des von ihm zunächst absolvierten Fachberaterlehrgangs wurde die vorgeschriebene Unterrichtsdichte - was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist - in deutlich mehr als 20 v.H. der zu bildenden Achtmonatsabschnitte unterschritten.
47 
Gründe nach § 7 Abs. 4 AFBG, die eine Unterbrechung der Ausbildung hätten rechtfertigen können, lagen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.
48 
Nach § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG gilt eine Fortbildungsmaßnahme als unterbrochen, solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Der Fall des Klägers liegt jedoch so, dass er sich aus freien Stücken dazu entschieden hatte, den aus dem Grundlagen- und dem Vertiefungsteil bestehenden Lehrgang bei der G. KG am Schulungsort Stuttgart zu absolvieren, wo seinerzeit der Fachberaterlehrgang im September eines Jahres endete, während der Vertiefungsteil erst im darauffolgenden Mai begonnen werden konnte. Die sich aus diesem Umstand ergebende „Pause“ von insgesamt sieben Monaten zwischen dem Grundlagen- und dem Vertiefungsteil war von dem Kläger bei der Wahl der Fortbildungsmaßnahme akzeptiert worden und entsprach danach seiner eigenen individuellen Fortbildungsplanung, weshalb sie nicht als eine von ihm nicht zu vertretende Wartezeit i.S.v. § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG aufgefasst werden kann.
49 
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der Umstand, dass er am Schulungsort Stuttgart bei der G. KG keine andere - dichtere - Fortbildungsmöglichkeit wahrnehmen konnte, keinen Umstand i.S.v. § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG dar, welchen er nicht zu vertreten hatte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihm - wie der Beklagte geltend gemacht hat - seinerzeit die Möglichkeit offen gestanden hätte, bei einem anderen Bildungsträger eine den Bestimmungen des AFBG entsprechende und damit förderfähige Maßnahme durchzuführen. Denn solches wäre ihm nach der Auffassung des Senats damals bereits bei dem von ihm ausgewählten Anbieter, nämlich der G. KG, jedenfalls an den Schulungsorten Kaiserslautern, Friedrichshafen und München, die allesamt von seinem damaligen Wohnort ... aus mit dem Kraftfahrzeug in kaum mehr als zwei Stunden zu erreichen gewesen wären, möglich gewesen. Entsprechend der von dem Beklagten zu den Akten gegebenen Darstellung der seinerzeitigen Kursverläufe der G. KG (vgl. die Anlage zum Schriftsatz des Landratsamts Esslingen vom 18.06.2012) gestaltete sich die Planung der zusammengesetzten Fortbildungsmaßnahme an den Schulungsorten Kaiserslautern, Friedrichshafen und München dergestalt, dass der Fachberaterlehrgang (Grundlagenteil) jeweils im November begonnen werden konnte und im August des darauffolgenden Jahres endete. Hierauf konnte sodann sogleich im darauffolgenden November mit dem Fachwirtlehrgang (Vertiefungsteil) die aus diesen beiden Ausbildungsabschnitten zusammengesetzte Fortbildungsmaßnahme fortgesetzt werden. Im Falle einer bereits von vornherein vorgenommenen Wahl eines anderen Schulungsorts, an dem die G. KG den gesamten Lehrgang anbot, hätte der Kläger danach eine Fortbildungsgestaltung gewählt, die - was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist - der erforderlichen Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG genügt hätte. Dieses übersieht etwa das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem von der Klägerseite herangezogenen Urteil vom 24.10.2011 - 1 K 2144/11 - (juris), wenn es - bei derselben Sachlage - im Rahmen seiner Prüfung des § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG allein auf den von dem dortigen Kläger gewählten „Fortbildungsort Stuttgart“ abstellt.
50 
Ebenfalls entgegen der Auffassung des Klägers wäre diesem - bei Berücksichtigung seines seinerzeitigen Wohnorts ... - eine Durchführung der Fortbildung an den Schulungsorten Kaiserslautern, Friedrichshafen oder München auch durchaus zumutbar gewesen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 121 Abs. 4 SGB III Bezug nimmt, nach welcher einem Arbeitslosen aus personenbezogenen Gründen eine Beschäftigung nicht zumutbar ist, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind, wobei dieses im Regelfall bei Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und bei Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzunehmen ist, kann auch dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn § 121 Abs. 4 SGB III betrifft allein die Frage der Zumutbarkeit der Annahme einer Beschäftigung durch einen Arbeitslosen bei Bezug von Arbeitslosengeld. In dem vorliegenden Fall geht es jedoch um die Frage der Zumutbarkeit der Auswahl einer knapp zwei Jahre dauernden auswärtigen mediengestützten Fortbildungsmaßnahme in Teilzeit mit auf die Gesamtausbildungsdauer verteilten insgesamt nur etwa 40 - meist jeweils zu mehreren Tagen zusammengefassten - sog. Seminartagen, an denen allein eine Anwesenheit an dem gewählten Schulungsort erforderlich ist, während die übrige Zeit der Fortbildung von zu Hause aus durchgeführt werden kann. Der Kläger hätte danach lediglich zu jenen „Intensivseminaren“ an dem auswärtigen Schulungsort anwesend sein müssen, im Übrigen bedurfte die Fortbildung keiner Fahrt zu dem Schulungsort. Nach dem Inhalt der bereits angesprochenen Auflistung der Kursverläufe der G. KG hätte es einer Fahrt des Klägers zu einem auswärtigen Schulungsort während der Gesamtdauer der Maßnahme in etwa lediglich einmal je Monat bedurft. Bei dieser Sachlage vermag der Senat eine Fahrzeit von kaum mehr als zwei Stunden für die einfache Fahrt zum Schulungsort keineswegs als unzumutbar ansehen.
51 
§ 7 Abs. 4 S. 3 AFBG soll im Übrigen nach seinem Sinn und Zweck in erster Linie förderungsrechtliche Nachteile für Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen bei solchen Ausbildungen vermeiden, in denen die entsprechenden Vorbereitungslehrgänge nur von wenigen, zum Teil auf Jahre ausgebuchten Fortbildungsstätten angeboten werden. Dadurch können lange, von den Teilnehmern nicht zu beeinflussende Wartezeiten entstehen, die die Einhaltung der maximalen Maßnahmedauer nach § 2 Abs. 3 AFBG tatsächlich unmöglich machen. Mit der Bestimmung des § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG wird sichergestellt, dass derart unverschuldete Wartezeiten bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen die Maßnahme abgeschlossen werden muss, ausgeklammert werden (vgl. BT-Drucks, 14/7094 S. 16; Trebes/Reifers, AFBG, Komm., § 7 Anm. 6). In dem Fall des Klägers kann indes nach dem Dargestellten gerade keine Rede davon sein, dass die von ihm - zwischenzeitlich längst durchgeführte - Fortbildung nur von wenigen Ausbildungsstätten angeboten wurde und es hierdurch zu einer von ihm nicht zu beeinflussenden Wartezeit gekommen wäre.
52 
§ 7 Abs. 4 S. 3 AFBG kann danach jedenfalls dann keine Anwendung finden, wenn eine der Bestimmung des § 2 Abs. 3 AFBG genügende Fortbildung des in Aussicht genommenen Fortbildungsträgers zwar nicht in der Nähe des Wohnorts des Fortbildungswilligen, jedoch noch in einer diesem zumutbaren Entfernung stattfindet, und wenn sich bei einer in erster Linie mediengestützten Fortbildung dessen Anwesenheitspflicht am „Schulungsort“ nur auf wenige „Seminartage“ beschränkt.
53 
Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach trotz der zugegeben komplizierten Bestimmung des § 2 Abs. 3 AFBG der Kläger wegen der von ihm bewusst in Kauf genommenen „erheblichen Lücke zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten“ es durchaus hätte erkennen können, dass eine Förderungsfähigkeit der von ihm gewählten zeitlich gestreckten Gesamtmaßnahme nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden konnte. Auch wenn dem Kläger zu Beginn der Fortbildungsmaßnahme die zu dieser Bestimmung mittlerweile ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht bekannt sein konnte, hätte nach der Einschätzung des Senats gleichwohl Anlass dazu bestanden, zu prüfen, ob die von ihm gewählte Fortbildungsplanung eine solche darstellte, bei der „in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden“. Dieser Gesetzeswortlaut legt auch einem nicht mit dem Ausbildungsförderungsrecht vertrauten ausgebildeten Erwachsenen nahe, jedenfalls der Frage nachzugehen, ob bei einer Lücke der in Aussicht genommenen Fortbildung von (hier) sieben Monaten - ohne dass in dieser Zeit irgendein Unterricht stattfindet - die Bestimmung erfüllt sein kann. Bei einer vernünftigerweise vorgenommenen Klärung dieser Frage hätte es nach der Auffassung des Senats auch nahe gelegen, dass sich der Kläger zunächst gerade bei dem für seine Fortbildung in Aussicht genommenen Lehrgangsträger erkundigt, ob dieser nicht auch eine zeitlich straffer gestaltete Lehrgangsplanung angeboten hätte. Jedenfalls bei dieser Gelegenheit hätte der Kläger dann aber ohne Weiteres in Erfahrung bringen können, dass er seinerzeit dieselbe Fortbildung auch an den Schulungsorten Kaiserslautern, Friedrichshafen und München in wesentlich kürzerer Zeit hätte absolvieren können. Dass solches bei einem an die G. KG herangetragenen Wunsch nicht möglich gewesen wäre, lässt sich für den Senat nicht erkennen, weshalb es keiner dahingehenden weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf.
54 
Der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Landratsamts Esslingen vom 26.03.2010 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 04.07.2011 erweisen sich nach allem als rechtmäßig.
55 
Die Berufung des Klägers ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
56 
Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

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(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. (2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grun

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Februar 2007 - 5 K 935/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Ve

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(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Februar 2007 - 5 K 935/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK).
Am 17.06.2003 beantragte er beim Landratsamt Sigmaringen die Übernahme der Maßnahmebeiträge für die Durchführung dieser Fortbildungen bei der A. Lebensversicherung AG in Teilzeitform. Entsprechend einem von dem Antrag umfassten Fortbildungsplan sollte die Maßnahme zunächst die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen als Grundlagenteil sowie als Vertiefungsteil sodann die Ausbildung zum Fachwirt für Finanzberatung umfassen. Der für die Zeit von Mai 2003 bis Januar 2004 vorgesehene Grundlagenteil sowie der von Mai 2004 bis Februar 2005 vorgesehene Vertiefungsteil beinhalteten jeweils 180 Präsenzunterrichtsstunden und 160 „Fernunterrichtsstunden“. Voraussichtliche Prüfungsstelle sei die IHK Stuttgart. Dem Antrag fügte der Kläger einen Gesellenbrief der Handwerkskammer Reutlingen bei, nach welchem er im August 1988 die Gesellenprüfung für das KfZ-Mechaniker-Handwerk abgelegt hat. Nach einer weiter vorgelegten Urkunde des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. vom 27.10.1994 wurde der Kläger nach dem Ausbildungsprogramm für die Qualifikation „Versicherungsfachmann (BWV)“ in Theorie und Praxis ausgebildet und ist nach abgelegter Prüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung „Versicherungsfachmann (BWV)“ zu führen.
Mit Bescheid vom 15.07.2003 lehnte das Landratsamt Sigmaringen den Förderungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, die A. Lebensversicherung AG biete den Lehrgang für ihre Vermittler und Vertriebspartner an, weshalb er nicht allgemein zugänglich sei. Bei dem Lehrgang handele es sich um eine versicherungsinterne Fortbildungsmaßnahme mit eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten, weshalb eine Förderung nach dem AFBG nicht in Betracht komme.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, zu dem er ausführen ließ, bei der von ihm beabsichtigten Ausbildung handele es sich keineswegs um eine versicherungsinterne Fortbildungsmaßnahme. Vielmehr bereite der Studiengang auf eine IHK-Prüfung und damit auf einen öffentlich-rechtlichen Fortbildungsabschluss vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers zurück und führte hierzu aus, bei dem von dem Kläger besuchten Lehrgang handele es sich um eine betriebsinterne Fortbildungsmaßnahme, die zwar auf öffentlich-rechtliche Abschlüsse hinführe, deren Zugang aber nach Auskunft des Maßnahmeträgers tatsächlich nur dessen Vermittlern bzw. Vertriebspartnern offenstehe. Nach der Intention des Gesetzgebers, konkretisiert in § 2 AFBG, setze eine förderungsfähige Maßnahme aber voraus, dass die Fortbildung der Allgemeinheit zugänglich sei. Eine innerbetriebliche Fortbildung könne nach dem AFBG nicht gefördert werden. Im Übrigen erfülle der von dem Kläger besuchte Lehrgang auch nicht das zeitliche Erfordernis des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG, wonach Maßnahmen in Teilzeitform nur dann förderungsfähig seien, wenn sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassten. In Ansatz gebracht werden könnten nämlich lediglich die 360 Präsenzunterrichtsstunden abzüglich 90 Stunden an Repetitorien, die als bloße Wiederholungsstunden nicht berücksichtigungsfähig seien.
Der Kläger hat am 29.04.2004 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend gemacht hat, die A. Lebensversicherung AG bediene sich zur Durchführung der Seminare des Bildungsträgers G. KG, Berlin. Der Lehrgang stehe auch für jegliche sogenannten freien Makler offen, also auch solchen Personen, die sich nicht in Ausschließlichkeitsbindungen mit einem Versicherer befänden. Im Übrigen sehe das Gesetz nur vor, dass die Maßnahme auf entsprechende Abschlüsse vorbereiten müsse, von einer allgemeinen Zugänglichkeit sei im Gesetz nicht die Rede. Es werde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Teilnehmern um keine Angestellten der A. Lebensversicherung AG handele, sondern um selbständige Gewerbetreibende. Von einer innerbetrieblichen Maßnahme könne nicht die Rede sein.
Den zweiten Fortbildungsabschnitt habe er bislang nicht aufnehmen können, da er sich dies aufgrund der bisher versagten Förderung finanziell nicht leisten könne. Am 16.06.2004 habe er die Fachberaterprüfung bestanden. Sofern sich der Beklagte darauf berufe, dass die Maßnahme nicht komplett durchgeführt werde, sei dies treuwidrig. Das Gesetz fordere auch an keiner Stelle, dass bei der Antragstellung eine vertragliche Bindung zu dem Bildungsträger nachzuweisen sei. Es sei lediglich notwendig, einen Fortbildungsplan vorzulegen. Nur wenn die Maßnahme den zeitlichen Rahmen von 48 Kalendermonaten überschreite, sei sie nicht förderungsfähig. Ob dies in dem vorliegenden Fall zutreffe, könne aber noch nicht festgestellt werden.
Die beantragte Maßnahme umfasse ein Volumen von mindestens 400 Stunden, schließe innerhalb von 48 Kalendermonaten ab und es fänden innerhalb von acht Monaten 150 Stunden an Maßnahmen statt, so dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AFBG erfüllt seien. Im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFGB komme es auf die objektive Lehrgangsempfehlung für die Gesamtmaßnahme Fachberater/Fachwirt an. Diese beziehe sich auf 22 Monate und erreiche insofern aufgrund der Stundenkapazitäten in der Regel 150 Stunden in acht Monaten. Es komme allein darauf an, ob der Lehrgang an sich vorsehe, innerhalb der Zeiträume des § 2 Abs. 3 AFBG abgeschlossen zu werden.
Die Förderung des streitgegenständlichen Lehrgangs scheitere auch nicht an den von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG aufgestellten Voraussetzungen. Insoweit sei an die Voraussetzungen zur Zulassung der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung anzuknüpfen.
10 
Der Kläger hat beantragt,
11 
den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 15. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 02. April 2004 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm für seine Ausbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
12 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, nach der Bestätigung der A. Lebensversicherung AG biete diese für ihre Vermittler und Vertriebspartner die Fortbildung an. Es handele sich somit um eine betriebsinterne Fortbildung, die zwar auf öffentlich-rechtliche Abschlüsse hinführe, jedoch der Allgemeinheit nicht zugänglich sei. Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers. Der Lehrgang umfasse auch keine 400 Unterrichtsstunden, wie dies das Gesetz erfordere. Soweit der Veranstalter G. KG seine Konzeption der Lehrgänge ab dem 01.11.2003 geändert habe, wirke sich dies nur auf ab diesem Zeitpunkt begonnene Lehrgänge aus. Den von dem Kläger ab Mai 2003 durchgeführten Lehrgang betreffe die Änderung nicht.
13 
Bei einer aus mehreren Abschnitten bestehenden Maßnahme seien diese nach § 6 Abs. 1 AFBG von dem Teilnehmer in einem Fortbildungsplan anzugeben. Der Fortbildungsplan sei für die Feststellung des Erreichens der gesetzlich geforderten Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 AFBG und für die Bemessung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG notwendig, da hierbei alle zur Erreichung des Fortbildungsziels geplanten Maßnahmeabschnitte zugrunde zu legen seien. An den Fortbildungsplan sei der Kläger, vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 2 AFBG, gebunden. Mit seinem Förderungsantrag habe der Kläger angegeben, den Vertiefungsteil in der Zeit von Mai 2004 bis Februar 2005 durchzuführen. Ohne eine Durchführung dieses Maßnahmeabschnitts seien aber die Förderungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG nicht erfüllt. Wenn der zweite Maßnahmeabschnitt später begonnen werde, würde die Förderung an dem Erfordernis des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFBG scheitern. Der Umstand, dass einem Antragsteller eventuell die finanziellen Mittel zur Durchführung der Fortbildung fehlten, erlaube es nicht, die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen außer Acht zu lassen.
14 
Schließlich seien die Zugangsvoraussetzungen zu der Fortbildungsmaßnahme auch so gering, dass gar nicht von einer Fortbildung im Sinne des AFBG ausgegangen werden könne.
15 
Der Beklagte hat beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Mit Urteil vom 12.02.2007 - 5 K 935/04 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger für seine Ausbildung zum Fachwirt zur Finanzberatung (IHK) Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Kläger begehre die Förderung der Teilnahme an einer aus einem Grundlagenteil und einem Vertiefungsteil bestehenden Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung. Dass er als Fortbildungsstätte die A. Lebensversicherung AG angegeben habe, sei nicht relevant, da sich diese zur Durchführung der Fortbildungsmaßnahme des privaten Bildungsträgers G. KG bediene, eines Lehrgangsträgers, der die Vorbereitung in Fernunterricht mit Präsenzphasen u.a. in Stuttgart durchführe. Damit handele es sich nicht um eine betriebsinterne Fortbildung unabhängig von der Frage, ob dieses im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 1 AFBG überhaupt relevant sei.
18 
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG seien gegeben. Entscheidend sei insoweit auf die Zulassungsvoraussetzungen für den Fachwirt und nicht auf die Voraussetzungen für den Fachberater abzustellen. Nach den einschlägigen Zulassungs- und Prüfungsvoraussetzungen der IHK Stuttgart sei als abstraktes Erfordernis eine mindestens sechsjährige berufliche Praxis ausreichend.
19 
Die Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung sei auch nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG förderungsfähig. Insoweit sei in dem Fall des Klägers von 180 Präsenzstunden für den Grundlagenteil und 196 Präsenzstunden für den Vertiefungsteil zuzüglich weiterer (mindestens) 64 Chatroom-Stunden auszugehen, so dass die erforderliche Zahl von 400 Unterrichtsstunden erreicht werde. Auch § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG sei erfüllt. Dabei komme es nicht darauf an, ob der einzelne Teilnehmer die Maßnahme innerhalb von 48 Monaten abschließe. Die Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, da die Gesamtmaßnahme nicht mehr als 24 Monate betrage. Dass der Kläger die Maßnahme selbst nicht tatsächlich innerhalb von 48 Monaten abschließen könne, sei keine Frage des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG, sondern eine solche des § 7 Abs. 4 bzw. § 11 Abs. 1 AFBG. Er habe insoweit plausibel dargelegt, dass er derzeit - solange die Frage der grundsätzlichen Förderung seiner Ausbildungsmaßnahme noch nicht entschieden sei - den zweiten Abschnitt aus finanziellen Gründen nicht absolvieren könne. Damit habe er die Maßnahme nicht i.S.v. § 7 Abs. 1 AFBG abgebrochen, sondern sie i.S.v. § 7 Abs. 4 AFBG unterbrochen. Dieses sei nach § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG unschädlich, solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten würden, nicht möglich sei. Ein derartiges Nichtvertretenmüssen des Klägers liege vor. Denn dass die Frage der Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung dem Grunde nach noch nicht abgeschlossen sei, liege nicht in seinem Verantwortungsbereich. Die Dauer des Gerichtsverfahrens stelle eine nicht zu vertretende Wartezeit dar, die dem Kläger nicht im Sinne eines Verlustes seines Anspruchs entgegengehalten werden könne. Die Frage der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG dürfe vorliegend schon deshalb keine Rolle spielen, da bei nicht zusammenhängenden Maßnahmen nur die Summe der auf die einzelne Maßnahmeabschnitte entfallenden Zeiten die genannten Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfe. Zeiträume ohne Besuch einer Maßnahme würden also nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet.
20 
Gegen das dem Beklagten am 16.02.2007 zugestellte Urteil hat dieser mit am 09.03.2007 eingegangenem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
21 
Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass es sich bei der Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen nicht um eine Aufstiegsfortbildung i.S.v. § 2 AFBG handele. So vermittle die Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen entsprechend der einschlägigen Prüfungsordnung der IHK Stuttgart keinen oberhalb der Facharbeiter-, Gehilfen- oder Gesellenebene angesiedelten Fortbildungsabschluss. Zu der Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und damit auch zu der kombinierten Fortbildungsmaßnahme könnten auch Personen ohne Berufsausbildung zugelassen werden. Aufgrund der zu niedrigen objektiven Regelzulassungsvoraussetzungen weise die Ausbildung zum Finanzberater nicht den Charakter einer Aufstiegsmaßnahme auf. Die für den Vertiefungsteil der Maßnahme allein anfallenden Unterrichtsstunden erreichten jedoch nicht die nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG erforderlichen 400 Unterrichtsstunden.
22 
Das Verwaltungsgericht habe des Weiteren zu Unrecht im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG auf die Nettozeit und nicht auf die Bruttozeit der beiden Fortbildungsabschnitte des zu einer kombinierten Lehrveranstaltung zusammengefassten Lehrgangs abgestellt. Wichtiger Grundsatz des AFBG sei sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitmaßnahmen die zügige und effektive Durchführung der Fortbildungsmaßnahme mit dem Ziel der erfolgreichen Vorbereitung auf einen Abschluss. Hintergrund sei dabei das Bedürfnis, die begrenzten öffentlichen Mittel sinnvoll einzusetzen.
23 
Im konkreten Fall käme eine Verlängerung der Maßnahmedauer allenfalls in Betracht, wenn andere besondere Umstände des Einzelfalls analog § 11 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Verlängerung rechtfertigten. Hieran seien aber hohe Anforderungen zu stellen. Bei dem von dem Kläger geltend gemachten Grund für die Verzögerung der Fortbildung, nämlich einer fehlenden Förderung nach dem AFBG, handele es sich nicht um schwerwiegende Gründe im Sinne des Gesetzes. Es wäre ihm im Übrigen durchaus zuzumuten gewesen, vor Beginn der Maßnahme zu klären, ob ihm Förderungsleistungen nach dem AFBG zustehen, um sich dann erst für den Lehrgang zu entscheiden. Bei einer analogen Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AFBG käme eine Verlängerung der Förderungsdauer im Übrigen nur für höchstens 12 Monate in Betracht. Die Vorbereitung auf den Abschluss des Fachwirts für Finanzberatung müsste dann von dem Kläger bis April 2008 abgeschlossen sein.
24 
Selbst wenn die Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen nicht isoliert zu beurteilen sei und sie lediglich einen Abschnitt einer Gesamtmaßnahme der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung darstellen würde, verstoße der Kläger gegen § 7 Abs. 2 und 4 AFBG. Er habe zwar in der Zeit von Januar 2003 bis Januar 2004 die Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen absolviert, die Ausbildung zum Fachwirt für Finanzberatung jedoch bis heute nicht angetreten. Eine solche künstliche und eigenmächtige Aufspaltung der Maßnahme verstoße gegen den im AFBG geltenden Grundsatz einer zügigen und effektiven Durchführung der Maßnahme. Dies werde besonders deutlich, wenn man berücksichtige, dass die Maßnahme nach dem Lehrgangskonzept des Anbieters auf 20 bis 24 Monate angelegt sei und danach eine längere Unterbrechung zwischen dem Finanzberater- und dem Finanzfachwirtteil weder vorgesehen sei noch für sinnvoll erachtet werde. Die von dem Kläger vorgenommene Unterbrechung stehe im klaren Widerspruch zu den Lehrgangsempfehlungen. Gemäß § 7 Abs. 2 AFBG analog und § 7 Abs. 4 AFBG sei eine Unterbrechung der Maßnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die vorliegend nicht erfüllt seien.
25 
Im Übrigen spreche der Umstand, dass sich der Kläger bislang noch überhaupt nicht zu dem Fachwirtlehrgang angemeldet habe, dafür, dass er von Anfang an vorgehabt habe, nur den Abschluss als Fachberater für Finanzdienstleistungen abzulegen. Damit liege aber wiederum keine einheitliche Gesamtmaßnahme vor.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Februar 2007 - 5 K 935/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
28 
Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten und beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Er verweist auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und lässt ergänzen, die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen sei Teil der Aufstiegsfortbildung und keine Erstausbildung. Es sei auch falsch, dass die Prüfung zum Fachberater Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung zum Fachwirt sei. Es sei lediglich möglich, die Prüfung abzuschichten, d.h. zunächst den Prüfungsteil Fachberater und dann den Prüfungsteil Fachwirt zu absolvieren. Der Prüfling könne aber auch die gesamte Fachwirtprüfung „am Stück“ machen.
31 
Bei der Frage der Brutto- bzw. Nettobetrachtung verkenne der Beklagte, dass das Gesetz eindeutig darauf abstelle, ob die Maßnahme die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AFBG erfülle und nicht darauf, wie der einzelne Teilnehmer die Maßnahme durchführe.
32 
§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG werde deshalb erfüllt, weil der Bildungsträger den Lehrgang mit einer regelmäßigen Dauer von 20 bis 24 Monaten anbiete. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFBG seien eingehalten, da der Bildungsträger 680 Unterrichtsstunden in einem Zeitraum von (maximal) 24 Monaten durchführe, so dass sich ein monatliches Stundenvolumen von 28,33 Stunden ergebe, was bei acht Monaten ein regelmäßiges Stundenvolumen von 226 Stunden ausmache.
33 
Für die vorliegend streitige Frage, ob er tatsächlich jetzt noch die Ausbildung erneut aufnehmen könne, sei darauf hingewiesen, dass er den Abbruch kaum zu vertreten habe. Auch der Beklagte müsse sich an die Grundsätze von Treu und Glauben halten. Er könne nicht rechtswidrig die Förderung einerseits verweigern und auf der anderen Seite vortragen, er hätte seinen Fortbildungsplan nicht eingehalten. Es sei verständlich, dass der Beklagte vermeiden wolle, dass die Prüflinge die gesetzlichen Grundlagen nutzten und einen Antrag auf Förderung zum Fachwirt stellten, dann aber nach dem Abschluss des Fachberaters die Maßnahme abbrechen würden. Dieses könne der Beklagte aber durch entsprechende Auflagen bzw. Widerrufsvorbehalte erreichen. Eine generelle Verweigerung der Förderung sei nicht sachgerecht.
34 
Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, ihre Ausführungen vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 - (BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476) zu ergänzen.
35 
Hierauf hat der Kläger vortragen lassen, was das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG angehe, mangele es vorliegend an öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zu der Fortbildung regelten. Grundsätzlich habe der Fortbildungsträger aber für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ein Vorqualifikationserfordernis aufgestellt. Dessen Einhaltung sei auch grundsätzlich bei der Zulassungspraxis beachtet worden. In der Vergangenheit sei von dem Träger auf die Regelzulassungen zur IHK-Fortbildungsprüfung am Ende der Maßnahme abgestellt worden - dieses auf den Zeitpunkt des Beginns der Fortbildungsmaßnahme bei regelmäßigem Verlauf rückgerechnet. Für den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme sei geprüft worden, ob die Teilnehmer entweder eine Ausbildung oder alternativ eine einschlägige Berufspraxis nachweisen könnten. Der Fortbildungsträger habe danach geprüft, ob ein Fortbildungsbewerber die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung am Ende der Maßnahme zum voraussichtlichen Prüfungszeitpunkt werde erfüllen können. Es sei darauf geachtet worden, dass die Teilnehmer von der jeweiligen IHK zur Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung bzw. dem vorgeschaltet zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen zugelassen werden. Dieses sei vom Fortbildungsträger zur Voraussetzung für die Teilnahme an der Fortbildung gemacht und grundsätzlich überprüft worden. An den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen habe sich die Zulassungspraxis des Fortbildungsträgers daher nicht vollumfänglich orientieren können. Zur Teilnahme an der konkreten Fortbildungsmaßnahme des Klägers seien folglich auch einzelne Personen zugelassen worden, die zwar zur Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung zugelassen worden wären, jedoch nach den nunmehr maßgeblichen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht über eine hinreichende Vorqualifikation i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG verfügt hätten. Dies stehe einer Förderfähigkeit jedoch nicht zwingend und ausnahmslos entgegen. Denn die Förderfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfalle nach dem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses nicht schon dann, wenn theoretisch auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden könnten, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügten. Die Förderfähigkeit einer Maßnahme entfalle ausnahmsweise dann nicht, wenn und soweit auszuschließen sei, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau und die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme habe. Dieses sei der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne hinreichende Vorqualifikation sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränke, dass es sich hierbei um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handele. Im vorliegenden Fall habe die Teilnahme von nicht nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts vorqualifizierten Teilnehmern keinen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gehabt. Die Anzahl dieser Teilnehmer sei praktisch vernachlässigen.
36 
Bei der Prüfung der Förderungsfähigkeit der streitigen Fortbildungsmaßnahme bedürfe es nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu, ob die Fortbildungsmaßnahme die nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG erforderliche Zahl von mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasse. Entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts stellten vorliegend die auf das Aufgabentraining entfallenden Unterrichtsstunden aufgrund der fachlichen und didaktischen Konzeption und der tatsächlichen Durchführung „qualifizierte Repetitorien“ dar. Sie seien daher anerkennungsfähig. Dasselbe gelte für die Selbstlernprogramme mittels von dem Fortbildungsträger entwickelter Studienleitfäden sowie die für die Kommunikation im „betreuten Chatroom“ vorgesehenen Unterrichtsstunden. Auch die sogenannten „Start-Check-Tests“ seien gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert. Sie stellten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine mediengestützte Kommunikation i.S.v. § 4a AFBG dar.
37 
Der Beklagte hat ergänzend auf die Beschwerdebegründung der Bezirksregierung Köln vom 07.09.2009 im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2009 - 2 A 3597/05 - Bezug genommen. Hingewiesen werde noch darauf, dass der Kläger den Vertiefungsteil noch nicht abgeschlossen habe. Die Möglichkeit, die Weiterbildung entsprechend § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG innerhalb von 48 Monaten abzuschließen, bestehe nicht mehr.
38 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass dieser bislang noch nicht den Fortbildungskurs zum Fachwirt für Finanzberatung (Vertiefungsteil) begonnen habe.
39 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Sigmaringen, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet.
41 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) entsprechend seinem Antrag vom 17.06.2003.
42 
1. Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind noch die Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402 ff.) - mit nachfolgenden Änderungen - anzuwenden.
43 
§ 30 Abs. 1 der seit dem 01.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314 ff.) sieht für alle bis zum 30.06.2009 begonnenen Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung weiterhin im Wesentlichen die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung vor. Hierunter ist auch der Fall des Klägers einzuordnen. Zwar hat dieser bis heute nicht den Maßnahmeabschnitt der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung begonnen. Ein Anspruch auf Förderung nach dem AFBG kann dem Kläger indes - unstreitig - nur dann zukommen, wenn die von diesem bereits absolvierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen mit der noch nicht absolvierten Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung zu einer - aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden - einheitlichen Gesamtmaßnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG verknüpft werden könnte. Das neue Recht verwendet den Begriff der Gesamtmaßnahme nunmehr auch ausdrücklich in § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 2. Nach der Auffassung des Senats ist dieser Begriff von dem Begriff der „Maßnahme“ im Sinne der Übergangsvorschrift des § 30 Abs.1 AFBG n.F. erfasst mit der Folge, dass bei einer vor dem 30.6.2009 begonnenen Gesamtmaßnahme einheitlich das alte Recht anzuwenden ist. Andernfalls müsste auf eine Gesamtmaßnahme je nach Maßnahmeabschnitt einmal das alte Recht und einmal das neue Recht anzuwenden sein, was jedoch erhebliche Probleme bereiten würde, zumal sich jedenfalls die Neufassung des AFBG auch auf die Zeiträume zwischen mehreren Maßnahmeabschnitten bezieht und insoweit die Übergangsbestimmung keine Regelung trifft. Der Begriff des Maßnahmeabschnitts in § 30 Abs. 1 AFBG n.F. kann danach allein für den - hier nicht gegebenen - Fall einer isolierten Förderungsmöglichkeit eines einzelnen Maßnahmeabschnitts Geltung haben.
44 
Soweit nicht anders dargestellt, handelt es sich daher bei den in diesem Urteil angeführten Vorschriften des AFBG um solche der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung.
45 
2. Dem Kläger kommt nach diesen Vorschriften allein deshalb kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung zu, da sich der Senat nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger die erforderliche Absicht zur Durchführung einer nach dem AFBG förderungsfähigen Maßnahme bereits zu Beginn der Maßnahme besessen hat.
46 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nicht bereits die von dem Kläger absolvierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) eine förderungsfähige Maßnahme im Sinne der Regelungen des AFBG darstellt. Dieses trifft auch nach der Auffassung des Senats zu, da allein diese Fortbildung nicht die nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme in Teilzeitform erforderlichen 400 Unterrichtsstunden umfasst. In Betracht käme eine Förderung der Fortbildung des Klägers nach dem AFBG daher nur dann, wenn dem erwähnten Grundlagenteil noch der von dem Kläger in seinem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG aufgeführte Vertiefungsteil, nämlich die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK), gleichsam hinzugerechnet werden könnte.
47 
Gerade dieses hat in dem Fall des Klägers indes auszuscheiden, weil der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die beiden Ausbildungsteile seitens des Klägers von Anfang an zu einer einheitlichen Fortbildungsmaßnahme im Sinne des AFBG verbunden werden sollten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist regelmäßig der Beginn der Maßnahme, für die eine Förderung begehrt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482).
48 
Zwar sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in seinem § 2 Abs. 1 S. 2 auch die Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme vor. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sind hierbei die Maßnahmeabschnitte von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in dem ersten Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. Die Förderung der (Gesamt-)Maßnahme umfasst sodann nach § 6 Abs. 1 S. 4 AFBG vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 AFBG alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile einer im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Dieses gilt nach § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
49 
Für den Senat lässt sich indes nicht erkennen, dass die von dem Kläger mit seinem Antrag vom 17.06.2003 zur Förderung beantragte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) sowie die ebenfalls von dem Antrag umfasste Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) eine einheitlich aufzufassende, aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehende Fortbildungsmaßnahme darstellt und sie sich dadurch von der Durchführung zweier getrennt voneinander zu betrachtender Fortbildungsmaßnahmen, welchen jeweils für sich genommen keine Förderungswürdigkeit zukommt, unterscheidet. Dass jedenfalls im Grundsatz die von der G. KG angebotene Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) sowie hierauf aufbauend die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme, die insbesondere den Anforderungen des § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG genügt, darstellen können, unterliegt keinen Zweifeln (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476; VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302-, juris; VG Freiburg, Urt. v. 28.06.2006 - 7 K 770/05 -, juris).
50 
Ob es sich bei einer Fortbildungsmaßnahme um eine aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten bestehende (Gesamt-)Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG handelt, beurteilt sich nicht nach den Einlassungen des Fortbildungsteilnehmers, sondern nach dessen tatsächlicher Fortbildungsplanung zu Beginn der (Gesamt-)Maßnahme. Maßgebend ist insoweit, ob der jeweilige Antragsteller von Beginn an beabsichtigt, eine allein förderungsfähige kombinierte Maßnahme zu absolvieren, oder ob er bloß anstrebt, zunächst einen selbständigen Maßnahmeabschnitt durchzuführen, und sich sodann erst noch die Entscheidung vorbehält, hieran einen weiteren selbständigen Maßnahmeteil anzuschließen. Die bloße Bekundung eines Antragstellers, eine einheitliche Maßnahme in mehreren Maßnahmeabschnitten bis zum Abschluss der Gesamtmaßnahme absolvieren zu wollen, reicht hierfür nicht aus, weil solches eine zu unsichere Grundlage für die von der Behörde zu treffende Förderungsentscheidung darstellen würde und unter Umständen zu einer Förderung einer nach dem Gesetz nicht vorgesehenen bloßen Teilnahme an einem an sich nicht förderungsfähigen Maßnahmeabschnitt führen würde. Zutreffend hat insoweit bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 19.06.2008 - 12 B 06.756 und 12 B 06.757 - (jeweils nachgewiesen bei juris) ausgeführt, dass die Bewilligungsbehörde ihre Entscheidung über den Förderantrag nur auf substantiierte, hinreichend überprüfbare Angaben des Antragstellers hinsichtlich der Gesamtmaßnahme und somit hinsichtlich aller Maßnahmeabschnitte stützen könne. Dieser Zweck werde nur dann erreicht und Missbrauch ausgeschlossen, wenn der nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG von dem Antragsteller vorzulegende Fortbildungsplan mehr als bloße unverbindliche Absichtserklärungen beinhalte. Die Behörde müsse nämlich in der Lage sein, die Voraussetzungen der Förderfähigkeit der Teilnahme an einer Maßnahme prüfen zu können. Bei kombinierten Vorbereitungslehrgängen sei deshalb in der Regel eine verbindliche Anmeldung zu allen Maßnahmeabschnitten zu fordern, weil ansonsten sehr leicht erreicht werden könne, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht förderfähige Lehrgänge, die etwa die zeitlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AFBG nicht erfüllten, als Abschnitte einer einheitlichen Maßnahme gefördert werden müssten. Sinn und Zweck der Regelungen in § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sei es, die Geförderten zu einer zügigen und zielstrebigen Durchführung ihrer Fortbildung anzuhalten (vgl. BayVGH, a.a.O.). Ebenso zutreffend hat es das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 22.10.2008 - 7 K 1084/06 - vor dem erwähnten Hintergrund als erforderlich angesehen, dass der jeweilige Antragsteller von vornherein seine Absicht manifestiere, die gesamte Fortbildungsmaßnahme zu durchlaufen. Behalte sich ein Antragsteller nach Durchführung eines ersten Maßnahmeabschnitts vor, einen weiteren Maßnahmeabschnitt anzugehen oder davon abzusehen, könne von dem Vorliegen einer einheitlichen Gesamtmaßnahme nicht ausgegangen werden.
51 
Dass die Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme eine bereits zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnittes bestehende Absicht des Antragstellers erfordert, tatsächlich die gesamte Maßnahme durchführen zu wollen, belegt auch die zum 01.07.2009 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 1 AFBG. So sieht § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG n.F. nunmehr ausdrücklich vor, dass bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme das übergeordnete Fortbildungsziel von dem Antragsteller glaubhaft zu machen ist. Mit dieser Gesetzesänderung ist ersichtlich keine inhaltliche Änderung der Förderungsvoraussetzungen einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme verbunden; vielmehr wollte der Gesetzgeber nur ausdrücklich klarzustellen, dass allein die bloße Bekundung eines Antragstellers, ein übergeordnetes Fortbildungsziel anzustreben, nicht ausreicht, um einem Förderungsantrag stattzugeben. In diesem Sinne hält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 6 Abs. 1 AFBG n.F. (BT-Drs. 16/10996, S. 24) fest, eine Förderung setze zwingend voraus, dass das übergeordnete Fortbildungsziel, d.h. die Gesamtqualifikation, von Beginn an angestrebt und glaubhaft gemacht werde. Hierzu gehöre, dass auch die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme sowohl durch den Bildungsträger als auch durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin deutlich mache, dass es sich um eine einheitliche Fortbildung (Fortbildungseinheit) i.S.d. § 6 Abs. 1 AFBG und nicht etwa um zwei selbständige Fortbildungen handele, deren Förderungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 3 AFBG getrennt zu beurteilen wäre. Insbesondere müssten sich die Antragsteller und Antragstellerinnen zu allen zur Erreichung des übergeordneten Fortbildungszieles notwendigen Lehrgängen angemeldet haben.
52 
Nach der Auffassung des Senats bedarf es nach allem als Voraussetzung der Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme nach § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG neben der Darstellung der Maßnahme in einem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG der Glaubhaftmachung der Absicht des jeweiligen Antragstellers, auch tatsächlich die gesamte Maßnahme durchführen zu wollen. Hierfür kommen insbesondere die Vorlage verbindlicher Anmeldungen zu allen Maßnahmeabschnitten oder der Nachweis des Abschlusses von Schulungsverträgen für alle in Aussicht genommenen Maßnahmeteile in Betracht.
53 
Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass ein Antragsteller sich erst dann an einen Fortbildungsträger binden würde, wenn er sich sicher sein könne, dass die Fortbildungsmaßnahme auch gefördert werde, und dass es dementsprechend treuwidrig sei, einem Antragsteller vorzuwerfen, mit der Maßnahme nicht zu beginnen, wenn ein Förderungsbescheid noch nicht ergangen sei. Im Gegenteil erfordert gerade die behördliche Entscheidung über die Bewilligung einer Leistung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz die Gewissheit der Behörde, der Antragsteller werde auch tatsächlich an der von ihm genannten Maßnahme teilnehmen. Denn ohne die Darstellung einer bereits erfolgten Bindung an einen Maßnahmeträger wäre die Behörde etwa nicht dazu in der Lage, den von dem Antragsteller begehrten Maßnahmebeitrag nach §§ 10 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 AFBG konkret zu beziffern und in einem Förderungsbescheid festzusetzen. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sieht im Übrigen neben dem Erlass des eigentlichen Förderungsbescheids in § 23 Abs. 4 auch den Erlass eines „Vorbescheids“ vor, mit welchem die zuständige Behörde auf Antrag zu entscheiden hat, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Ziel und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Fortbildungswilligen, die sich noch nicht zu einer Bindung an einen bestimmten Fortbildungsträger entschlossen haben, wird mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnet, bereits vorab klären zu lassen, ob eine von Ihnen in Aussicht genommene Fortbildung nach dem AFBG gefördert werden kann.
54 
Bei den von dem Kläger bereits durchgeführten und noch beabsichtigten Fortbildungslehrgängen kann nach allem nicht angenommen werden, dass es sich bei diesen um Abschnitte einer einheitlichen Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG handelt. Zwar hat der Kläger in dem von seinem Förderungsantrag vom 17.06.2003 umfassten Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sowohl seinen im Jahr 2003 begonnenen Lehrgang zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) als auch einen für die Zeit von Mai 2004 bis Februar 2005 beabsichtigten Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) angegeben. Allein hieraus auf eine bereits zu Beginn dieser Fortbildungen bestehende Absicht zu schließen, diese auch in ihrer Gesamtheit bis zum Ende durchführen zu wollen, wäre jedoch zu kurz gegriffen. Denn für den Zeitpunkt des Beginns des von dem Kläger absolvierten ersten Lehrgangs im Jahr 2003 lassen sich gerade keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer auf die Durchführung aller beider Lehrgänge gerichteten Absicht erkennen. Insbesondere hat der Kläger mit seinem Antrag vom 17.06.2003 weder jeweils verbindliche Anmeldungen für die erwähnten beiden Maßnahmeabschnitte noch darauf gerichtete Fortbildungsverträge vorgelegt. Im Gegenteil bestätigte der Fortbildungsträger mit dem dem Förderungsantrag beigefügten Formblatt B („Bescheinigung über den Besuch der Fortbildungsstätte“) unter dem 03.06.2003 lediglich eine verbindliche Anmeldung zu der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen.
55 
Auch im Übrigen bestehen für den Senat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits von Anfang an die Absicht hatte, sich zum Fachwirt für Finanzberatung ausbilden zu lassen. Insbesondere hat er den Vertiefungsteil als weiteren Maßnahmeabschnitt bis heute nicht begonnen.
56 
Der Kläger vermag somit mangels der Darstellbarkeit einer einheitlichen Gesamtmaßnahme i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG eine Förderung seiner Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) nicht zu beanspruchen.
57 
3. Zu dem selben Ergebnis führt der Umstand, dass es dem von dem Kläger ab dem 14.03.2003 besuchten Lehrgang zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (Schulungsort: Stuttgart; Kursbezeichnung: asfbs1) an dem nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 - , BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476), der der Senat folgt, erforderlichen Vorqualifikationserfordernis mangelte.
58 
§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Maßnahme und nicht etwa bestimmte individuelle Förderungsvoraussetzungen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG geregelten Anforderungen müssen bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme bereits bei Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts seitens des Anbieters der Fortbildung im Sinne einer Zugangsvoraussetzung, die generell und abstrakt für die Teilnahme an der Maßnahme vorgesehen sein muss, erfüllt sein. Für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme kommt es daher darauf an, welche Anforderungen der Träger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. Als eine Regelung zu Art und Niveau der Ausbildung ergänzt § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG die in § 2 Abs. 2 AFBG festgehaltenen Anforderungen an Inhalt, Organisation, Ausstattung und Verlauf der Maßnahmen. Das auf die Fortbildungsmaßnahme selbst bezogene Qualifikationserfordernis will ermöglichen, die Maßnahme konzeptionell und didaktisch qualitativ so anspruchsvoll auszugestalten, dass an ihr mit Ertrag regelmäßig nur Personen teilnehmen können, die über die entsprechende Vorqualifikation verfügen. Die Teilnahmevoraussetzungen können etwa durch Rechtsnorm geregelt sein. Der Fortbildungsträger kann aber auch selbst hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufstellen und diese dann beachten. Dabei kann er an das Fortbildungsziel der Maßnahme anknüpfen und für die Teilnahme an der Maßnahme dieselben Voraussetzungen aufstellen, die für die Zulassung zu den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG genannten Prüfungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -a.a.O).
59 
Die kombinierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen / Fachwirt für Finanzberatung der G. KG ist danach in dem zu entscheidenden Fall wie auch in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall im Grundsatz nicht förderungsfähig. Ihre Teilnahmevoraussetzungen sind nicht durch Rechtsnorm geregelt und bei einer - entsprechend der Darlegung der Klägerseite - durch die G. KG erfolgten Orientierung für die Zulassung zu der Fortbildungsmaßnahme an den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts, also zu der Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, stünde dies nicht mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG in Einklang, da unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Besonderen Rechtsvorschriften der IHK Stuttgart bereits der Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Praxis ausreicht, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG liegt aber nur dann vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden. Sie kann daher nur durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG beträgt, also vier Jahre, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit zudem einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482).
60 
Werden danach von dem Fortbildungsträger auch Personen ohne eine hinreichende Qualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zugelassen, steht dies der Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG allerdings nicht zwingend und ausnahmslos entgegen. Wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat, lässt dies die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nicht entfallen. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Maßgeblich hierfür ist der Abschluss der regulären Zulassungsphase bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 - , a.a.O.).
61 
An dem erwähnten, hier einschlägigen Lehrgang der G. KG zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, an dem der Kläger teilgenommen hat, nahmen indes entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof seitens des Geschäftsführers der G. KG vorgelegten Teilnehmerliste bei einer Gesamtteilnehmerzahl von 21 Personen wenigstens 4 Personen teil, die nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG verfügten und die zugleich auch keine einschlägige vierjährige berufliche Praxis zu Beginn der Maßnahme aufgewiesen haben. Dabei handelte es sich um einen Studenten der Betriebswirtschaftslehre, einen Dipl.-Ing. Maschinenbau und um zwei Personen ohne jegliche Angaben zu ihrer Qualifikation. Nach der Auffassung des Senats vermögen insbesondere Personen mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ohne zusätzliche Berufsausbildung und eine längere berufliche Praxis nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG zu erfüllen. Denn die nach dem AFBG förderungswürdigen Maßnahmen stellen konzeptionell Maßnahmen der beruflichen Fortbildung dar, welche - wie schon dargestellt - auf einer bereits erworbenen beruflichen Qualifikation oder zumindest auf einer mehrjährigen beruflichen Praxis aufbauen (vgl. auch Trebes/Reifers, AFBG, Komm., Anm. 2.1 zu § 2). Hiervon zu unterscheiden ist die akademische (Fort-)Bildung, die zwar kein geringeres Niveau als die berufliche Fortbildung aufweist, jedoch von einem vollständig anderen, nämlich wissenschaftlich-theoretisch geprägten Konzept getragen wird. Die Teilnahme eines - bloßen - Hochschulabsolventen an einem Fortbildungslehrgang der beruflichen Fortbildung hat daher gerade wegen dessen in der Regel fehlender praktischer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen durchaus einen „nennenswerten Einfluss auf das Konzept“ der beruflichen Fortbildungsmaßnahme in dem Sinne, als dieses Konzept dem teilnehmenden Hochschulabsolventen entgegen der Zielrichtung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes angepasst werden müsste.
62 
Hiernach muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme von wenigstens 4 Personen ohne beruflichen Bildungsabschluss und ohne eine längere berufliche Praxis im Verhältnis zu der Gesamtzahl von 21 Teilnehmern des hier fraglichen Lehrgangs entgegen der Auffassung der Klägerseite - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine so geringe Zahl von Ausnahmefällen darstellt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Hierbei stellt der Senat in Rechnung, dass bereits ein einziger Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, der nicht die erforderliche Vorqualifikation besitzt, ein besonderes, zusätzliches Eingehen des jeweiligen Lehrpersonals erfordert mit der Folge, dass dieses dann nicht mehr in dem von dem Konzept des Lehrgangs vorgesehenen Umfang den anderen Teilnehmern zur Verfügung stehen kann. Ist dies - wie vorliegend - bei mehreren Teilnehmern der Fall, vervielfacht sich dieser „Ausfall“ der Lehrkraft entsprechend.
63 
Auch wegen des mangelnden Vorqualifikationserfordernisses, das gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG an die Fortbildung des Klägers zu stellen ist, kann dieser eine Förderung nach dem AFBG daher nicht beanspruchen.
64 
4. Dem Kläger fehlt es schließlich auch an der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Gewährung einer Förderung vorausgesetzten persönlichen Fortbildungseignung.
65 
So müssen die Leistungen des Teilnehmers einer Fortbildungsmaßnahme gem. § 9 S. 1 AFBG zu jedem Zeitpunkt der Fortbildung erwarten lassen, dass er die Maßnahme auch erfolgreich abschließen kann. Dies ist in der Regel nach § 9 S. 2 AFBG anzunehmen, solange der Teilnehmer an der Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. § 9 S. 3 AFBG fordert zudem, dass der Teilnehmer bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen kann.
66 
Den Zeitpunkt des Abschlusses der fachlichen Vorbereitung gibt der Teilnehmer bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung in seinem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG, der die Grundlage für eine Förderung darstellt, an (Bayerischer VGH, Urteile vom 19.06.2008, a.a.O.). Jenen Zeitpunkt (hier: Februar 2005) hat der Kläger zwischenzeitlich aber bereits weit überschritten. Eine - weitere - Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung hat der Kläger bislang auch noch gar nicht begonnen, so dass der Abschluss einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung - sollte von einer solchen überhaupt ausgegangen werden können - bei ihm in keiner Weise absehbar ist.
67 
Da der Kläger bislang erst die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen absolviert hat und die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung noch nicht in Angriff genommen hat, bedarf es auch nicht der Erörterung der Frage, ob ihm in Anwendung von § 6 Abs. 2 AFBG bei der „Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht,“ trotz der Bestimmung des § 9 AFBG ein Anspruch auf Förderung zukommen könnte.
68 
Ebensowenig bedarf es der Erörterung der von der Klägerseite aufgeworfenen Frage, ob es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, wenn sich der Beklagte auf eine Verzögerung der Fortbildung berufe, obwohl der Kläger diese gerade wegen der nicht gewährten Förderung nicht habe antreten können. Denn der Kläger hat bereits nicht ansatzweise darzulegen vermocht, das es ihm gerade wegen der bislang verweigerten Förderung finanziell unmöglich gewesen sei, im Anschluss an seine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen auch noch die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung zu absolvieren. Angesichts eines - von dem Kläger begehrten - Maßnahmebeitrags für diese weitere Fortbildung von lediglich ca. 2.000,-- EUR hätte es insoweit einer ausführlichen Erläuterung bedurft.
69 
Der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 15.07.2003 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 02.04.2004 erweisen sich nach allem im Ergebnis als rechtmäßig.
70 
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedarf es sonach keines Eingehens auf die weiteren Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art, die sich im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag des Klägers vom 17.06.2003 stellen.
71 
Nicht von Relevanz für die vorliegende Entscheidung ist etwa die in Rechtsprechung und Literatur zu der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung des AFBG diskutierte Streitfrage, ob insbesondere bei der Bemessung der sog. Ausbildungsdichte einer Maßnahme in Anwendung von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFBG die Gesamtdauer der Maßnahme nach der sog. Brutto- oder nach der sog. Nettomethode zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu etwa die Nachweise im Urteil des BVerwG v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, a.a.O., UA S. 19) und ob im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG auf die konkrete Fortbildungsplanung des jeweiligen Antragstellers oder allein auf die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Dauer der Maßnahme abzustellen ist (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urt. v. 29.07.2009 - 1 K 1180/09 -; VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2008 - 11 K 4031/07 -, juris).
72 
Schließlich kann in dem vorliegenden Verfahren auch dahingestellt bleiben, ob die Förderung einer Fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz auch stets die Durchführung einer Fortbildung in dem Sinne erfordert, dass die von einem Antragsteller beabsichtigte Weiterqualifizierung in der jeweiligen „Fachrichtung“ des von diesem bereits erworbenen Ausbildungsabschlusses zu erfolgen hat.
73 
Was die Frage nach den im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG anerkennungsfähigen Unterrichtsstunden angeht, hat der Beklagte zuletzt der Darstellung der Klägerseite nicht mehr substantiiert widersprochen, dass sämtliche angeführten Unterrichtsstunden - insbesondere die Stunden für die Durchführung „qualifizierter Repetitorien“, die für die Durcharbeitung der Studienleitfäden vorgesehenen Stunden, die „Chatroom-Stunden“ und die Stunden für die Bearbeitung des sog. Start-Checks - berücksichtigungsfähig seien.
74 
Die Klage auf Gewährung von Fortbildungsförderung ist nach allem unter Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
75 
Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
76 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Gründe

 
40 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet.
41 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) entsprechend seinem Antrag vom 17.06.2003.
42 
1. Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind noch die Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402 ff.) - mit nachfolgenden Änderungen - anzuwenden.
43 
§ 30 Abs. 1 der seit dem 01.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314 ff.) sieht für alle bis zum 30.06.2009 begonnenen Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung weiterhin im Wesentlichen die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung vor. Hierunter ist auch der Fall des Klägers einzuordnen. Zwar hat dieser bis heute nicht den Maßnahmeabschnitt der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung begonnen. Ein Anspruch auf Förderung nach dem AFBG kann dem Kläger indes - unstreitig - nur dann zukommen, wenn die von diesem bereits absolvierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen mit der noch nicht absolvierten Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung zu einer - aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden - einheitlichen Gesamtmaßnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG verknüpft werden könnte. Das neue Recht verwendet den Begriff der Gesamtmaßnahme nunmehr auch ausdrücklich in § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 2. Nach der Auffassung des Senats ist dieser Begriff von dem Begriff der „Maßnahme“ im Sinne der Übergangsvorschrift des § 30 Abs.1 AFBG n.F. erfasst mit der Folge, dass bei einer vor dem 30.6.2009 begonnenen Gesamtmaßnahme einheitlich das alte Recht anzuwenden ist. Andernfalls müsste auf eine Gesamtmaßnahme je nach Maßnahmeabschnitt einmal das alte Recht und einmal das neue Recht anzuwenden sein, was jedoch erhebliche Probleme bereiten würde, zumal sich jedenfalls die Neufassung des AFBG auch auf die Zeiträume zwischen mehreren Maßnahmeabschnitten bezieht und insoweit die Übergangsbestimmung keine Regelung trifft. Der Begriff des Maßnahmeabschnitts in § 30 Abs. 1 AFBG n.F. kann danach allein für den - hier nicht gegebenen - Fall einer isolierten Förderungsmöglichkeit eines einzelnen Maßnahmeabschnitts Geltung haben.
44 
Soweit nicht anders dargestellt, handelt es sich daher bei den in diesem Urteil angeführten Vorschriften des AFBG um solche der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung.
45 
2. Dem Kläger kommt nach diesen Vorschriften allein deshalb kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung zu, da sich der Senat nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger die erforderliche Absicht zur Durchführung einer nach dem AFBG förderungsfähigen Maßnahme bereits zu Beginn der Maßnahme besessen hat.
46 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nicht bereits die von dem Kläger absolvierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) eine förderungsfähige Maßnahme im Sinne der Regelungen des AFBG darstellt. Dieses trifft auch nach der Auffassung des Senats zu, da allein diese Fortbildung nicht die nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme in Teilzeitform erforderlichen 400 Unterrichtsstunden umfasst. In Betracht käme eine Förderung der Fortbildung des Klägers nach dem AFBG daher nur dann, wenn dem erwähnten Grundlagenteil noch der von dem Kläger in seinem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG aufgeführte Vertiefungsteil, nämlich die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK), gleichsam hinzugerechnet werden könnte.
47 
Gerade dieses hat in dem Fall des Klägers indes auszuscheiden, weil der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die beiden Ausbildungsteile seitens des Klägers von Anfang an zu einer einheitlichen Fortbildungsmaßnahme im Sinne des AFBG verbunden werden sollten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist regelmäßig der Beginn der Maßnahme, für die eine Förderung begehrt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482).
48 
Zwar sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in seinem § 2 Abs. 1 S. 2 auch die Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme vor. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sind hierbei die Maßnahmeabschnitte von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in dem ersten Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. Die Förderung der (Gesamt-)Maßnahme umfasst sodann nach § 6 Abs. 1 S. 4 AFBG vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 AFBG alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile einer im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Dieses gilt nach § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
49 
Für den Senat lässt sich indes nicht erkennen, dass die von dem Kläger mit seinem Antrag vom 17.06.2003 zur Förderung beantragte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) sowie die ebenfalls von dem Antrag umfasste Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) eine einheitlich aufzufassende, aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehende Fortbildungsmaßnahme darstellt und sie sich dadurch von der Durchführung zweier getrennt voneinander zu betrachtender Fortbildungsmaßnahmen, welchen jeweils für sich genommen keine Förderungswürdigkeit zukommt, unterscheidet. Dass jedenfalls im Grundsatz die von der G. KG angebotene Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) sowie hierauf aufbauend die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme, die insbesondere den Anforderungen des § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG genügt, darstellen können, unterliegt keinen Zweifeln (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476; VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302-, juris; VG Freiburg, Urt. v. 28.06.2006 - 7 K 770/05 -, juris).
50 
Ob es sich bei einer Fortbildungsmaßnahme um eine aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten bestehende (Gesamt-)Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG handelt, beurteilt sich nicht nach den Einlassungen des Fortbildungsteilnehmers, sondern nach dessen tatsächlicher Fortbildungsplanung zu Beginn der (Gesamt-)Maßnahme. Maßgebend ist insoweit, ob der jeweilige Antragsteller von Beginn an beabsichtigt, eine allein förderungsfähige kombinierte Maßnahme zu absolvieren, oder ob er bloß anstrebt, zunächst einen selbständigen Maßnahmeabschnitt durchzuführen, und sich sodann erst noch die Entscheidung vorbehält, hieran einen weiteren selbständigen Maßnahmeteil anzuschließen. Die bloße Bekundung eines Antragstellers, eine einheitliche Maßnahme in mehreren Maßnahmeabschnitten bis zum Abschluss der Gesamtmaßnahme absolvieren zu wollen, reicht hierfür nicht aus, weil solches eine zu unsichere Grundlage für die von der Behörde zu treffende Förderungsentscheidung darstellen würde und unter Umständen zu einer Förderung einer nach dem Gesetz nicht vorgesehenen bloßen Teilnahme an einem an sich nicht förderungsfähigen Maßnahmeabschnitt führen würde. Zutreffend hat insoweit bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 19.06.2008 - 12 B 06.756 und 12 B 06.757 - (jeweils nachgewiesen bei juris) ausgeführt, dass die Bewilligungsbehörde ihre Entscheidung über den Förderantrag nur auf substantiierte, hinreichend überprüfbare Angaben des Antragstellers hinsichtlich der Gesamtmaßnahme und somit hinsichtlich aller Maßnahmeabschnitte stützen könne. Dieser Zweck werde nur dann erreicht und Missbrauch ausgeschlossen, wenn der nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG von dem Antragsteller vorzulegende Fortbildungsplan mehr als bloße unverbindliche Absichtserklärungen beinhalte. Die Behörde müsse nämlich in der Lage sein, die Voraussetzungen der Förderfähigkeit der Teilnahme an einer Maßnahme prüfen zu können. Bei kombinierten Vorbereitungslehrgängen sei deshalb in der Regel eine verbindliche Anmeldung zu allen Maßnahmeabschnitten zu fordern, weil ansonsten sehr leicht erreicht werden könne, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht förderfähige Lehrgänge, die etwa die zeitlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AFBG nicht erfüllten, als Abschnitte einer einheitlichen Maßnahme gefördert werden müssten. Sinn und Zweck der Regelungen in § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sei es, die Geförderten zu einer zügigen und zielstrebigen Durchführung ihrer Fortbildung anzuhalten (vgl. BayVGH, a.a.O.). Ebenso zutreffend hat es das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 22.10.2008 - 7 K 1084/06 - vor dem erwähnten Hintergrund als erforderlich angesehen, dass der jeweilige Antragsteller von vornherein seine Absicht manifestiere, die gesamte Fortbildungsmaßnahme zu durchlaufen. Behalte sich ein Antragsteller nach Durchführung eines ersten Maßnahmeabschnitts vor, einen weiteren Maßnahmeabschnitt anzugehen oder davon abzusehen, könne von dem Vorliegen einer einheitlichen Gesamtmaßnahme nicht ausgegangen werden.
51 
Dass die Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme eine bereits zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnittes bestehende Absicht des Antragstellers erfordert, tatsächlich die gesamte Maßnahme durchführen zu wollen, belegt auch die zum 01.07.2009 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 1 AFBG. So sieht § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG n.F. nunmehr ausdrücklich vor, dass bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme das übergeordnete Fortbildungsziel von dem Antragsteller glaubhaft zu machen ist. Mit dieser Gesetzesänderung ist ersichtlich keine inhaltliche Änderung der Förderungsvoraussetzungen einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme verbunden; vielmehr wollte der Gesetzgeber nur ausdrücklich klarzustellen, dass allein die bloße Bekundung eines Antragstellers, ein übergeordnetes Fortbildungsziel anzustreben, nicht ausreicht, um einem Förderungsantrag stattzugeben. In diesem Sinne hält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 6 Abs. 1 AFBG n.F. (BT-Drs. 16/10996, S. 24) fest, eine Förderung setze zwingend voraus, dass das übergeordnete Fortbildungsziel, d.h. die Gesamtqualifikation, von Beginn an angestrebt und glaubhaft gemacht werde. Hierzu gehöre, dass auch die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme sowohl durch den Bildungsträger als auch durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin deutlich mache, dass es sich um eine einheitliche Fortbildung (Fortbildungseinheit) i.S.d. § 6 Abs. 1 AFBG und nicht etwa um zwei selbständige Fortbildungen handele, deren Förderungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 3 AFBG getrennt zu beurteilen wäre. Insbesondere müssten sich die Antragsteller und Antragstellerinnen zu allen zur Erreichung des übergeordneten Fortbildungszieles notwendigen Lehrgängen angemeldet haben.
52 
Nach der Auffassung des Senats bedarf es nach allem als Voraussetzung der Förderungsfähigkeit einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme nach § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG neben der Darstellung der Maßnahme in einem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG der Glaubhaftmachung der Absicht des jeweiligen Antragstellers, auch tatsächlich die gesamte Maßnahme durchführen zu wollen. Hierfür kommen insbesondere die Vorlage verbindlicher Anmeldungen zu allen Maßnahmeabschnitten oder der Nachweis des Abschlusses von Schulungsverträgen für alle in Aussicht genommenen Maßnahmeteile in Betracht.
53 
Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass ein Antragsteller sich erst dann an einen Fortbildungsträger binden würde, wenn er sich sicher sein könne, dass die Fortbildungsmaßnahme auch gefördert werde, und dass es dementsprechend treuwidrig sei, einem Antragsteller vorzuwerfen, mit der Maßnahme nicht zu beginnen, wenn ein Förderungsbescheid noch nicht ergangen sei. Im Gegenteil erfordert gerade die behördliche Entscheidung über die Bewilligung einer Leistung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz die Gewissheit der Behörde, der Antragsteller werde auch tatsächlich an der von ihm genannten Maßnahme teilnehmen. Denn ohne die Darstellung einer bereits erfolgten Bindung an einen Maßnahmeträger wäre die Behörde etwa nicht dazu in der Lage, den von dem Antragsteller begehrten Maßnahmebeitrag nach §§ 10 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 AFBG konkret zu beziffern und in einem Förderungsbescheid festzusetzen. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sieht im Übrigen neben dem Erlass des eigentlichen Förderungsbescheids in § 23 Abs. 4 auch den Erlass eines „Vorbescheids“ vor, mit welchem die zuständige Behörde auf Antrag zu entscheiden hat, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Ziel und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Fortbildungswilligen, die sich noch nicht zu einer Bindung an einen bestimmten Fortbildungsträger entschlossen haben, wird mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnet, bereits vorab klären zu lassen, ob eine von Ihnen in Aussicht genommene Fortbildung nach dem AFBG gefördert werden kann.
54 
Bei den von dem Kläger bereits durchgeführten und noch beabsichtigten Fortbildungslehrgängen kann nach allem nicht angenommen werden, dass es sich bei diesen um Abschnitte einer einheitlichen Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG handelt. Zwar hat der Kläger in dem von seinem Förderungsantrag vom 17.06.2003 umfassten Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG sowohl seinen im Jahr 2003 begonnenen Lehrgang zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) als auch einen für die Zeit von Mai 2004 bis Februar 2005 beabsichtigten Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) angegeben. Allein hieraus auf eine bereits zu Beginn dieser Fortbildungen bestehende Absicht zu schließen, diese auch in ihrer Gesamtheit bis zum Ende durchführen zu wollen, wäre jedoch zu kurz gegriffen. Denn für den Zeitpunkt des Beginns des von dem Kläger absolvierten ersten Lehrgangs im Jahr 2003 lassen sich gerade keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer auf die Durchführung aller beider Lehrgänge gerichteten Absicht erkennen. Insbesondere hat der Kläger mit seinem Antrag vom 17.06.2003 weder jeweils verbindliche Anmeldungen für die erwähnten beiden Maßnahmeabschnitte noch darauf gerichtete Fortbildungsverträge vorgelegt. Im Gegenteil bestätigte der Fortbildungsträger mit dem dem Förderungsantrag beigefügten Formblatt B („Bescheinigung über den Besuch der Fortbildungsstätte“) unter dem 03.06.2003 lediglich eine verbindliche Anmeldung zu der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen.
55 
Auch im Übrigen bestehen für den Senat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits von Anfang an die Absicht hatte, sich zum Fachwirt für Finanzberatung ausbilden zu lassen. Insbesondere hat er den Vertiefungsteil als weiteren Maßnahmeabschnitt bis heute nicht begonnen.
56 
Der Kläger vermag somit mangels der Darstellbarkeit einer einheitlichen Gesamtmaßnahme i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG eine Förderung seiner Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) nicht zu beanspruchen.
57 
3. Zu dem selben Ergebnis führt der Umstand, dass es dem von dem Kläger ab dem 14.03.2003 besuchten Lehrgang zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (Schulungsort: Stuttgart; Kursbezeichnung: asfbs1) an dem nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 - , BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476), der der Senat folgt, erforderlichen Vorqualifikationserfordernis mangelte.
58 
§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Maßnahme und nicht etwa bestimmte individuelle Förderungsvoraussetzungen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG geregelten Anforderungen müssen bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Gesamtmaßnahme bereits bei Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts seitens des Anbieters der Fortbildung im Sinne einer Zugangsvoraussetzung, die generell und abstrakt für die Teilnahme an der Maßnahme vorgesehen sein muss, erfüllt sein. Für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme kommt es daher darauf an, welche Anforderungen der Träger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. Als eine Regelung zu Art und Niveau der Ausbildung ergänzt § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG die in § 2 Abs. 2 AFBG festgehaltenen Anforderungen an Inhalt, Organisation, Ausstattung und Verlauf der Maßnahmen. Das auf die Fortbildungsmaßnahme selbst bezogene Qualifikationserfordernis will ermöglichen, die Maßnahme konzeptionell und didaktisch qualitativ so anspruchsvoll auszugestalten, dass an ihr mit Ertrag regelmäßig nur Personen teilnehmen können, die über die entsprechende Vorqualifikation verfügen. Die Teilnahmevoraussetzungen können etwa durch Rechtsnorm geregelt sein. Der Fortbildungsträger kann aber auch selbst hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufstellen und diese dann beachten. Dabei kann er an das Fortbildungsziel der Maßnahme anknüpfen und für die Teilnahme an der Maßnahme dieselben Voraussetzungen aufstellen, die für die Zulassung zu den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG genannten Prüfungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -a.a.O).
59 
Die kombinierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen / Fachwirt für Finanzberatung der G. KG ist danach in dem zu entscheidenden Fall wie auch in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall im Grundsatz nicht förderungsfähig. Ihre Teilnahmevoraussetzungen sind nicht durch Rechtsnorm geregelt und bei einer - entsprechend der Darlegung der Klägerseite - durch die G. KG erfolgten Orientierung für die Zulassung zu der Fortbildungsmaßnahme an den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts, also zu der Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, stünde dies nicht mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG in Einklang, da unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Besonderen Rechtsvorschriften der IHK Stuttgart bereits der Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Praxis ausreicht, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG liegt aber nur dann vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden. Sie kann daher nur durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG beträgt, also vier Jahre, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit zudem einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482).
60 
Werden danach von dem Fortbildungsträger auch Personen ohne eine hinreichende Qualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zugelassen, steht dies der Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG allerdings nicht zwingend und ausnahmslos entgegen. Wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat, lässt dies die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nicht entfallen. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Maßgeblich hierfür ist der Abschluss der regulären Zulassungsphase bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 - , a.a.O.).
61 
An dem erwähnten, hier einschlägigen Lehrgang der G. KG zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, an dem der Kläger teilgenommen hat, nahmen indes entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof seitens des Geschäftsführers der G. KG vorgelegten Teilnehmerliste bei einer Gesamtteilnehmerzahl von 21 Personen wenigstens 4 Personen teil, die nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG verfügten und die zugleich auch keine einschlägige vierjährige berufliche Praxis zu Beginn der Maßnahme aufgewiesen haben. Dabei handelte es sich um einen Studenten der Betriebswirtschaftslehre, einen Dipl.-Ing. Maschinenbau und um zwei Personen ohne jegliche Angaben zu ihrer Qualifikation. Nach der Auffassung des Senats vermögen insbesondere Personen mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ohne zusätzliche Berufsausbildung und eine längere berufliche Praxis nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG zu erfüllen. Denn die nach dem AFBG förderungswürdigen Maßnahmen stellen konzeptionell Maßnahmen der beruflichen Fortbildung dar, welche - wie schon dargestellt - auf einer bereits erworbenen beruflichen Qualifikation oder zumindest auf einer mehrjährigen beruflichen Praxis aufbauen (vgl. auch Trebes/Reifers, AFBG, Komm., Anm. 2.1 zu § 2). Hiervon zu unterscheiden ist die akademische (Fort-)Bildung, die zwar kein geringeres Niveau als die berufliche Fortbildung aufweist, jedoch von einem vollständig anderen, nämlich wissenschaftlich-theoretisch geprägten Konzept getragen wird. Die Teilnahme eines - bloßen - Hochschulabsolventen an einem Fortbildungslehrgang der beruflichen Fortbildung hat daher gerade wegen dessen in der Regel fehlender praktischer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen durchaus einen „nennenswerten Einfluss auf das Konzept“ der beruflichen Fortbildungsmaßnahme in dem Sinne, als dieses Konzept dem teilnehmenden Hochschulabsolventen entgegen der Zielrichtung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes angepasst werden müsste.
62 
Hiernach muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme von wenigstens 4 Personen ohne beruflichen Bildungsabschluss und ohne eine längere berufliche Praxis im Verhältnis zu der Gesamtzahl von 21 Teilnehmern des hier fraglichen Lehrgangs entgegen der Auffassung der Klägerseite - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine so geringe Zahl von Ausnahmefällen darstellt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Hierbei stellt der Senat in Rechnung, dass bereits ein einziger Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, der nicht die erforderliche Vorqualifikation besitzt, ein besonderes, zusätzliches Eingehen des jeweiligen Lehrpersonals erfordert mit der Folge, dass dieses dann nicht mehr in dem von dem Konzept des Lehrgangs vorgesehenen Umfang den anderen Teilnehmern zur Verfügung stehen kann. Ist dies - wie vorliegend - bei mehreren Teilnehmern der Fall, vervielfacht sich dieser „Ausfall“ der Lehrkraft entsprechend.
63 
Auch wegen des mangelnden Vorqualifikationserfordernisses, das gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG an die Fortbildung des Klägers zu stellen ist, kann dieser eine Förderung nach dem AFBG daher nicht beanspruchen.
64 
4. Dem Kläger fehlt es schließlich auch an der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Gewährung einer Förderung vorausgesetzten persönlichen Fortbildungseignung.
65 
So müssen die Leistungen des Teilnehmers einer Fortbildungsmaßnahme gem. § 9 S. 1 AFBG zu jedem Zeitpunkt der Fortbildung erwarten lassen, dass er die Maßnahme auch erfolgreich abschließen kann. Dies ist in der Regel nach § 9 S. 2 AFBG anzunehmen, solange der Teilnehmer an der Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. § 9 S. 3 AFBG fordert zudem, dass der Teilnehmer bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen kann.
66 
Den Zeitpunkt des Abschlusses der fachlichen Vorbereitung gibt der Teilnehmer bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung in seinem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 S. 3 AFBG, der die Grundlage für eine Förderung darstellt, an (Bayerischer VGH, Urteile vom 19.06.2008, a.a.O.). Jenen Zeitpunkt (hier: Februar 2005) hat der Kläger zwischenzeitlich aber bereits weit überschritten. Eine - weitere - Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung hat der Kläger bislang auch noch gar nicht begonnen, so dass der Abschluss einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung - sollte von einer solchen überhaupt ausgegangen werden können - bei ihm in keiner Weise absehbar ist.
67 
Da der Kläger bislang erst die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen absolviert hat und die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung noch nicht in Angriff genommen hat, bedarf es auch nicht der Erörterung der Frage, ob ihm in Anwendung von § 6 Abs. 2 AFBG bei der „Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht,“ trotz der Bestimmung des § 9 AFBG ein Anspruch auf Förderung zukommen könnte.
68 
Ebensowenig bedarf es der Erörterung der von der Klägerseite aufgeworfenen Frage, ob es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, wenn sich der Beklagte auf eine Verzögerung der Fortbildung berufe, obwohl der Kläger diese gerade wegen der nicht gewährten Förderung nicht habe antreten können. Denn der Kläger hat bereits nicht ansatzweise darzulegen vermocht, das es ihm gerade wegen der bislang verweigerten Förderung finanziell unmöglich gewesen sei, im Anschluss an seine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen auch noch die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung zu absolvieren. Angesichts eines - von dem Kläger begehrten - Maßnahmebeitrags für diese weitere Fortbildung von lediglich ca. 2.000,-- EUR hätte es insoweit einer ausführlichen Erläuterung bedurft.
69 
Der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 15.07.2003 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 02.04.2004 erweisen sich nach allem im Ergebnis als rechtmäßig.
70 
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedarf es sonach keines Eingehens auf die weiteren Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art, die sich im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag des Klägers vom 17.06.2003 stellen.
71 
Nicht von Relevanz für die vorliegende Entscheidung ist etwa die in Rechtsprechung und Literatur zu der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung des AFBG diskutierte Streitfrage, ob insbesondere bei der Bemessung der sog. Ausbildungsdichte einer Maßnahme in Anwendung von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFBG die Gesamtdauer der Maßnahme nach der sog. Brutto- oder nach der sog. Nettomethode zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu etwa die Nachweise im Urteil des BVerwG v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, a.a.O., UA S. 19) und ob im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG auf die konkrete Fortbildungsplanung des jeweiligen Antragstellers oder allein auf die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Dauer der Maßnahme abzustellen ist (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urt. v. 29.07.2009 - 1 K 1180/09 -; VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2008 - 11 K 4031/07 -, juris).
72 
Schließlich kann in dem vorliegenden Verfahren auch dahingestellt bleiben, ob die Förderung einer Fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz auch stets die Durchführung einer Fortbildung in dem Sinne erfordert, dass die von einem Antragsteller beabsichtigte Weiterqualifizierung in der jeweiligen „Fachrichtung“ des von diesem bereits erworbenen Ausbildungsabschlusses zu erfolgen hat.
73 
Was die Frage nach den im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a AFBG anerkennungsfähigen Unterrichtsstunden angeht, hat der Beklagte zuletzt der Darstellung der Klägerseite nicht mehr substantiiert widersprochen, dass sämtliche angeführten Unterrichtsstunden - insbesondere die Stunden für die Durchführung „qualifizierter Repetitorien“, die für die Durcharbeitung der Studienleitfäden vorgesehenen Stunden, die „Chatroom-Stunden“ und die Stunden für die Bearbeitung des sog. Start-Checks - berücksichtigungsfähig seien.
74 
Die Klage auf Gewährung von Fortbildungsförderung ist nach allem unter Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
75 
Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
76 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 18.09.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.10.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den beantragten Maßnahmebeitrag zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in der Fassung dieses Gesetzes vor seiner Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I Seite 1314) für zwei Teilmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (sogenannter Grundlagenteil) und zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (sogenannter Vertiefungsteil).
Der Kläger absolvierte nach dem Abschluss der Schule eine Ausbildung zum Holzmechaniker, die er am 13.06.1990 mit einer Prüfung nach § 34 Berufsbildungsgesetz vor der Industrie- und Handelskammer... abschloss. Vom 30.04.1999 bis zum 31.12.2005 war er als Vermögensberater (Ausschließlichkeitsagent) für ... tätig. Seit dem 01.01.2006 betreibt er eine „eigene Wirtschaftskanzlei“.
Am 07.03.2006 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für eine Teilzeitmaßnahme mit dem Fortbildungsziel Fachwirt für Finanzberatung (IHK) bei der IHK Stuttgart-Böblingen.
Nach den Angaben des Fortbildungsveranstalters G. P. im Formblatt B sollten der erste Unterrichtstag am 04.10.2006 und der letzte Unterrichtstag im Februar 2009 stattfinden. Der erste Maßnahmeabschnitt sollte am 01.09.2006 beginnen und am 12.09.2007 enden, der zweite Maßnahmenabschnitt sollte am 05.05.2008 beginnen und am 13.02.2009 enden. Die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden wurde mit 680 angegeben. Der mediengestützte Teil des Lehrgangs sollte davon 288 Stunden ausmachen. Die Lehrgangsgebühren für beide Maßnahmeabschnitte belaufen sich auf 3.790,00 EUR.
Das Landratsamt ... lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.09.2006 ab. Zur Begründung führte es aus, die Fortbildungsmaßnahme sei nach § 2 Abs.1 AFBG nicht förderungsfähig. Es fehle der Aufstiegscharakter der Fortbildung, weil für die Zulassung zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen nach den Prüfungsbedingungen der Industrie- und Handelskammern bereits eine zweijährige Berufstätigkeit ausreiche. Eine abgeschlossene Berufsausbildung sei für die Zulassung nicht erforderlich.
Der Kläger legte durch seine früheren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Zur Begründung führten diese aus. Es sei zu beachten, dass die Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen Teil des Ausbildungsgangs zum Fachwirt für Finanzberatung sei. Dieser erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFGB, da er höhere Anforderungen an die Zulassung der Prüfung stelle (wird ausgeführt).
Die Gesamtmaßnahme dauere 680 Stunden. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis c AFBG. Es folgen insbesondere Ausführungen zur Berücksichtigungsfähigkeit von 392 Präsenzstunden, von 192 Stunden für das Selbststudium anhand von Leitfäden, der Chatroom-Stunden (2 Stunden je Woche) und der „Start-Check-Stunden“ (2 x 18 Stunden).
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 18.10.2007 zurück.
Zur Begründung führte es aus, die 392 Präsenzstunden könnten nicht voll gerechnet werden, da sie zwei Wahlpflichtfächer von 30 bzw. 34 Stunden beinhalteten, von denen aber nur eines besucht werden müsse und auch nur eines in die Prüfung einbezogen werde. Die Stunden für das zweite Wahlpflichtfach könnten daher nicht einbezogen werden. Die für Startchecks und Bearbeitung von Leitfäden veranlagten Stunden würden als Selbststudienphasen bezeichnet. Während der Selbststudienphase bereiteten sich die Teilnehmer überwiegend im Selbststudium auf Abschlüsse vor. Diese Stunden könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Selbstlernphasen seien auch kein mediengestützter Unterricht im Sinne von § 4a AFBG. Eine mediengestützte Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift liege nur vor, wenn im „virtuellen Klassenzimmer“ des § 4a AFBG a.F. eine mit dem Präsenzunterricht vergleichbare Kommunikation durch eine regelmäßige Rückkoppelung zwischen Lehrkraft und Teilnehmer stattfinde sowie die notwendige Erfolgskontrolle gewährleistet werde. Ein mit Frontalunterricht vergleichbarer Unterricht finde in den Selbstlernabschnitten des Veranstalters des Klägers nicht statt. Zu berücksichtigen seien daher nur 362 bzw. 358 Präsenzstunden und 128 betreute Chatroom-Stunden, insgesamt also 490 bzw. 486 Unterrichtsstunden.
10 
Die von den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegte Kopie des Widerspruchsbescheids trägt den Eingangsstempel 22.10.2007.
11 
Der Kläger hat am 22.11.2007 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben.
12 
In der Klagebegründung führen zunächst die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers unter näherer Darlegung aus, dass die 392 Präsenzstunden, die 192 Stunden für die Bearbeitung von Leitfäden im Selbststudium, die 128 Chatroom-Stunden sowie die 36 Startcheck-Stunden als Unterricht im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AFBG zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen seien auch die Stunden, die auf das zweite Wahlpflichtfach entfielen. Der Teilnehmer müsse sich erst kurz vor der Prüfung entscheiden, in welchem Fach er sich prüfen lassen wolle. Aus diesem Grunde besuche er zunächst beide Kurse und treffe die entsprechende Entscheidung danach. Es sei auch möglich, dass ein Teilnehmer in beiden Wahlpflichtfächern die Prüfung ablege.
13 
Der Kläger werde den Lehrgang in einem Zeitraum von 39 Monaten absolvieren und halte damit auch die Höchstgrenze von 48 Monaten des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AFBG ein. Auch die Anforderung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG, wonach innerhalb von 8 Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden müssten, werde erfüllt. Zu Grunde zu legen sei die Nettobetrachtung. Das heiße, nur die tatsächlichen Lehrgangsmonate seien zu berücksichtigen.
14 
Mit Schreiben vom 22.09.2011 tragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers vor, die Fortbildungsmaßnahme, die der Kläger absolviert habe, erfülle aufgrund der Vorqualifikation der anderen Teilnehmer die Förderungsvoraussetzungen. Ein großer Teil habe einen formalen Berufsabschluss, die anderen seien aufgrund fachspezifischer Berufspraxis qualifiziert. Der Kläger habe mit Datum vom 14.07.2006 eine Schulungsvereinbarung über die gesamte Fortbildung abgeschlossen. Die notwendige Fortbildungsdichte werde erreicht. Die Unterbrechung zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten sei nach § 7 abs. 4 Satz 3 AFBG nicht zu berücksichtigten. Der Kläger habe den Vertiefungsteil nicht früher absolvieren können, da er von seinem Fortbildungsveranstalter am Ort der Fortbildung immer nur zum Mai eines jeden Jahres angeboten werde.
15 
Mit Schreiben vom 18.10.2011 tragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers weiter vor, der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen des § 9 Satz 3 AFBG. Der Kläger könne nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zur Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung zugelassen wurden. Nach den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart vom 05.11.1996 werde auch zur Prüfung zugelassen, wer eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweise.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid des Landratsamts ... vom 18.09.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.10.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten ihm den beantragten Maßnahmebeitrag zu bewilligen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Fortbildungsmaßnahme des Klägers sei nicht förderungsfähig gewesen, da nach der Teilnehmerliste, die in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg übergeben worden sei, am Vertiefungsteil mindestens 7 Personen ohne ausreichende Vorqualifikation teilgenommen hätten. Es sei unerheblich, dass der Kläger und der andere Teilnehmer des Grundlagenteils die Vorqualifikation erfüllt hätten.
21 
Auf Bitte des Gerichts sind vom Fortbildungsveranstalter des Klägers eine Darstellung der Lehrgangskonzeption zum Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK), Teilnehmerlisten für den Grundlagen- und den Vertiefungsteil sowie eine Übersicht über die Kurstermine des Klägers im Grundlagen- und Vertiefungsteil vorgelegt worden.
22 
Das Verfahren hat vom 05.06.2008 bis zum 09.04.2009 und vom 23.03.2010 bis 15.06.2011 geruht.
23 
Der Kammer haben die Akten des Beklagten und vor dem erstmaligen Ruhen des Verfahrens auch die Widerspruchsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Maßnahmebeitrages.
25 
Da der Kläger die zu fördernde Fortbildungsmaßnahme vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I Seite 1314) absolviert hat, ist hier das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in seiner Fassung vor seiner Änderung durch das eingangs genannte Änderungsgesetz anzuwenden.
1.
26 
Der Kläger erfüllt aufgrund seiner Ausbildung zum Holzmechaniker die persönlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Das heißt, er besitzt eine Vorbildung, auf die eine Maßnahme der Aufstiegsfortbildungsförderung aufbauen kann.
27 
Der Kläger wird durch § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG nicht von der Förderung ausgeschlossen, da er keine andere zumindest gleichwertige berufliche Qualifikation besitzt. Die beabsichtigte Fortbildung ist auch das erste Fortbildungsziel des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG6 Abs. 1 Satz 1 AFBG).
2.
28 
Die vom Kläger beantragte Fortbildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf das Fortbildungsziel Fachwirt für Finanzberatung (IHK) bei dem von ihm gewählten Fortbildungsveranstalter ist förderungsfähig.
a)
29 
Die vom Kläger beantragte Fortbildungsmaßnahme besteht aus zwei selbstständigen Abschnitten, die mit der Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und dem Fachwirt für Finanzberatung (IHK) abschließen. Die Aufteilung der Maßnahme in zwei Maßnahmeabschnitte steht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG einer Förderung nicht entgegen.
30 
Die beiden Maßnahmeabschnitte sind als Gesamtmaßnahme zu betrachten, da sie vom Kläger in seinem Fortbildungsplan angegeben wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG; Formblatt A Nr. 7). Da die vom Kläger vorgelegte Schulungsvereinbarung vom 14.07.2006 sowohl den Grundlagenteil als auch den Vertiefungsteil beinhaltet, ist damit der Anforderung der Rechtsprechung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2009 - 12 S 2148/07) Genüge getan, wonach zum Nachweis der Absicht, beide Maßnahmeabschnitte zu absolvieren, eine verbindliche Anmeldung zu beiden Abschnitten gefordert wird. Es ist unschädlich, dass der Kläger diese Vereinbarung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat. Die Vorlage einer Vereinbarung wurde in dem vom Kläger auszufüllenden Formblatt A jedenfalls nicht gefordert. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG sind ebenfalls erfüllt. Die Prüfung des Grundlagenteils mit dem selbstständigen Abschluss „Fachberater für Finanzdienstleistungen“ entspricht den Prüfungsfächern des Grundlagenteils aus der Prüfung zum „Fachwirt für Finanzberatung“. Sie kann auf diese Prüfung angerechnet werden (vgl. §§ 4 und 6 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart, sowie Informationsblatt der IHK Region Stuttgart zur „Aus- und Weiterbildung Fachberater/Fachberaterin für Finanzdienstleistungen).
b)
31 
Das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist ebenfalls erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 6/10 - juris, Rdnr. 13 ff.) gilt das Folgende:
32 
„[13] 2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt (Vorqualifikationserfordernis)…
33 
[14] 2.1 Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG bestimmt das Vorqualifikationserfordernis nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG), sondern der Fortbildungsmaßnahme selbst. Für die Förderungsfähigkeit kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2 und - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 <344 Rn. 16>)
34 
[15] Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) besteht, die durch den Fortbildungsplan (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG) zu einer einheitlichen Gesamtmaßnahme verbunden werden, ist dabei nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn der Gesamtmaßnahme, also des ersten Maßnahmeabschnittes (hier der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen) erfüllt wird (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 21).
35 
[16] Sind die Qualifikationsvoraussetzungen, die bereits an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen ein bestimmtes Vorqualifikationserfordernis durch den Maßnahmeträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese auch bei seiner Zulassungspraxis beachtet hat (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 16).
36 
[17] Die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfällt nach dem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses aber nicht schon immer dann, wenn (theoretisch) auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen. Dieser Umstand lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. Rn. 32)“.
37 
Nach dem zuletzt zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Rdnr. 25) entfällt die Förderungsfähigkeit, wenn mindestens ein Siebtel der Teilnehmer nicht hinreichend qualifiziert sind. Die notwendige Vorqualifikation liegt bei den Teilnehmern vor, wenn sie entweder den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genannten Berufsabschluss besitzen oder wenn sie eine entsprechende berufliche Qualifikation aufweisen. Letztere liegt vor bei einer beruflichen Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (4 Jahre) beträgt, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 - juris Rdnr. 26).
38 
Die Teilnehmer an der vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme erfüllen das Vorqualifikationserfordernis. Im Kurs „fbs20060901“ am Schulungsort Stuttgart nahm neben dem Kläger nur noch ein weiterer Teilnehmer teil, der nach der vom Fortbildungsveranstalter des Klägers vorgelegten Teilnehmerliste eine Ausbildung als Vermessungstechniker besitzt und zudem seit 1998 hauptberuflich als Vermögensberater tätig ist. Bei der Ausbildung zum Vermessungstechniker handelt es sich um eine dreijährige duale Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. Bundesagentur für Arbeit, „BERUF AKTUELL“, Ausgabe 2011/2012, Seite 454). Zudem erfüllt dieser Teilnehmer die Vorqualifikation auch aufgrund seiner einschlägigen Berufstätigkeit. Der Kläger selbst ist auch ausreichend vorqualifiziert (siehe 1.).
39 
Da es auf die Vorqualifikation zum Beginn der Fortbildungsmaße ankommt, ist die Qualifikation der Teilnehmer im Zeitpunkt des Beginns des Vertiefungsteils nicht mehr zu prüfen. Eine solche Prüfung begegnete in der Praxis auch unüberwindlichen Schwierigkeiten. Die Förderungsfähigkeit der Fortbildmaßnahme des Klägers muss vor deren Beginn geprüft werden können. Zu diesem Zeitpunkt dürfte aber die Zusammensetzung der Teilnehmer am Vertiefungsteil nicht feststehen. Es ist möglich, dass Teilnehmer des Grundlagenkurses schon diesen nicht beenden, die Ausbildung im anschließenden Vertiefungsteil nicht aufnehmen, zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen oder den Lehrgangsort wechseln oder Teilnehmer dazu kommen, die einen anderen Grundlagenkurs als der Kläger besucht haben. Da schon eine weitere fehlqualifizierte Person den Ausschlag geben könnte, ist eine zuverlässige Prüfung der Teilnehmer am Vertiefungsteil vor Beginn der Gesamtmaßnahme nicht möglich. Eine Nachprüfung zum Beginn des Vertiefungsteils wäre für den bis dahin geförderten Teilnehmer unzumutbar, da dann die Förderungsfähigkeit der gesamtem Maßnahme entfiele, ohne dass sich der Teilnehmer darauf auf irgend eine Weise einstellen kann.
40 
Wollte man auch die Vorqualifikation der Teilnehmer im Vertiefungsteil prüfen, was hier möglich ist, weil der Vertiefungsteil bereits beendet ist, wäre ein ausreichend großer Teil der Teilnehmer im Sinne der oben genannten Anforderungen vorqualifiziert. Der Kammer liegen zwei Listen des Fortbildungsveranstalters des Klägers vor, die sich in der Reihung der Teilnehmer unterscheiden. Eine Liste legte der Fortbildungsveranstalter der Kammer direkt vor. Die andere Liste wurde vom Beklagten vorgelegt. Dieser wiederum hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem anderen Verfahren vom Fortbildungsveranstalter des Klägers erhalten. In den Listen sind jeweils dieselben 30 Teilnehmer und Teilnehmerinnen verzeichnet. Davon weisen mindestens 26 Personen eine Vorqualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AFBG auf. Das sind alle Personen auf der Liste, die der Kammer vorgelegt wurden, mit Ausnahme der Personen mit den Nummern 2, 11, 18, 24. Vier Personen sind, bezogen auf 30 Personen, weniger als ein Siebtel der Gesamtzahl der Teilnehmer. Bei der Person Nr. 11, einer Diplom-Ingenieurin, die zudem 2 Jahre hauptberufliche und 5 Jahre nebenberufliche Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche angibt, braucht daher nicht entschieden zu werden, ob eine akademische Ausbildung das Niveau der Fortbildungsmaßnahme negativ beeinflusst.
c)
41 
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis c AFBG sind ebenfalls erfüllt.
aa)
42 
Die aus zwei Maßnahmeabschnitten bestehende Maßnahme umfasst nach dem Antrag des Klägers auf dem Formblatt A und den Angaben des Fortbildungsveranstalters auf dem Formblatt B mehr als 400 Stunden, nämlich 680 Stunden. Diese 680 Stunden sind vollständig zu berücksichtigen. Die Kammer schließt sich zur Begründung vollumfänglich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23.06.2009 (- 2 A 3597/05 - juris Rdnr. 36 - 48) an, das eine Fortbildungsmaßnahme desselben Veranstalters betrifft. Das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen führte das Folgende aus:
43 
„[36] Diese vom Kläger geplante Fortbildungsmaßnahme erfüllt zunächst die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG, da sie die danach erforderliche Zahl von (mindestens) 400 Unterrichtsstunden im Sinne des § 4 a Satz 2 AFBG umfasst. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist bei einer Fortbildungsmaßnahme, die - wie hier - aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG besteht, für die Förderungsfähigkeit auf die anrechnungsfähigen Unterrichtsstunden aller in dem Fortbildungsplan zusammengefassten Maßnahmeabschnitte abzustellen.
44 
[37] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
45 
[38] Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die 334 Unterrichtsstunden des Nahunterrichts während der Präsenzphase, die nicht auf Repetitorien entfallen, zu berücksichtigen sind.
46 
[39] Darüber hinaus sind auch die 26 Unterrichtsstunden in der Präsenzphase, die auf Repetitorien entfallen, anzurechnen. Als Unterrichtsstunden anzuerkennen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierte Repetitorien, die aufgrund der Art der Aufbereitung und Komprimierung des Lernstoffs, der Einbindung in den Prozess der Wissensvermittlung oder der Ergänzung um Vertiefungselemente im Rahmen einer systematischen Prüfungsvorbereitung auf eine zusätzliche oder vertiefende Wissensvermittlung zielen. Entscheidend sind die fachliche und didaktische Konzeption und, soweit hiervon abweichend, die tatsächliche Durchführung.
47 
[40] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
48 
[41] Diese Voraussetzungen werden von den vom Fortbildungsträger im Rahmen der vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme angebotenen Repetitorien erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers werden im Repetitorium "mit den Kursteilnehmern umfangreiche Sammlungen von Prüfungsaufgaben erstmalig durchgegangen und Lösungen für konkrete Fragestellungen aktiv erarbeitet". Wesentlicher Zweck eines solchen Repetitoriums ist nach der vom Kläger dargelegten und von der Beklagten weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Juni 2009 in Abrede gestellten fachlichen und didaktischen Konzeption die "Erlangung von Methodenkompetenz zur Lösung komplexerer Fragestellungen" sowie die "Vermittlung eines gewissen Prüfungsmanagement, welches neben der Beantwortung der konkreten Fragestellung das Erkennen der Schwerpunkte der Fragestellung, Bearbeitung unbekannter Sachverhalte mit dem Gesetzestext, Formulierungshilfen und Zeitmanagement beinhaltet". Danach beschränkt sich das Repetitorium offensichtlich nicht auf eine nach Art und Umfang der Stoffaufbereitung weitgehend unveränderte, bloße Wiederholung bereits durchgeführter Unterrichtseinheiten, sondern dient im Wesentlichen auch der originären Wissensvermittlung vor allem methodischer Kenntnisse.
49 
[42] Die auf die sogenannten Studienleitfäden des Fernunterrichts während der Selbstlernphase entfallenen 192 Stunden erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) ABFG. Ihre Berücksichtigung bestimmt sich nach § 4 a AFBG, der eine Ergänzung der klassischen Fortbildung durch neue Lernformen regelt. Danach wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn die hierfür angesetzten Zeitstunden konzeptionell und in der tatsächlichen Durchführung durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation sowie regelmäßige Erfolgskontrollen ergänzt werden, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Die Selbstlernprogramme selbst müssen nach Gestaltung, Stoffaufbereitung und Lernverfahren geeignet sein und erwarten lassen, dass sie einen dem Nahunterricht gleichwertigen Lernerfolg vermitteln. Nicht hinreichend ist die bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen. Für ein berücksichtigungsfähiges Selbstlernprogramm ist zu verlangen, dass neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorgesehen sind, der Lernstoff mediengerecht aufbereitet ist und ein individuelles Lernen je nach Vorkenntnis im Hinblick auf Lerntempo und Reihenfolge der Lerninhalte unterstützt wird.
50 
[43] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
51 
[44] Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Selbstlernprogramm erfüllt. Dass es sich dabei nicht allein um eine bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen handelt, sondern dies vielmehr ein mediengerecht aufbereitetes und ein individuelles Lernen unterstützendes Programm darstellt, das neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorsieht, wird schon daran deutlich, dass die Leitfäden nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. Juni 2009 nicht angegriffenen Vortrag des Klägers nicht nur auf bestimmte Lernabschnitte in der Fachliteratur zum Lesen und zur Durcharbeitung hinweisen, sondern darüber hinaus auch Fallaufgaben und pro Maßnahmeabschnitt sechs Themen zu bearbeiten sind. Dabei ist eine entsprechende regelmäßige Erfolgskontrolle dadurch hinreichend gewährleistet, dass jedem Teilnehmer im Rahmen der mediengestützten Kommunikation die sogenannte E-learning- Plattform durch individuelle Zugangsdaten offen steht, auf der die Teilnehmer durch Fachdozenten aktiv betreut werden, eine Erfolgskontrolle durchlaufen und in einem Forum durch die Fachdozenten ausgewertete und beantwortete Fragen stellen können.
52 
[45) Auch die auf die Teilnahme am betreuten Chatroom entfallenden 64 Stunden sind als Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG anrechnungsfähig. Eine solche Anrechnung setzt voraus, dass die Teilnahme daran konzeptionell verbindlich sein muss und nicht lediglich ein fakultatives Angebot darstellt, dessen Annahme den Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme nach dem didaktischen Konzept mehr oder minder freigestellt ist. Die mediengestützte Kommunikation muss vielmehr in dem Sinne einen integralen Bestandteil der Wissensvermittlung bilden, dass nach dem curricularen Aufbau und der didaktischen Konzeption die Teilnahme an den Chatroom-Diskussionen als eine regelmäßige und unmittelbare Rückkopplung zwischen Lehrkraft und Lernenden nach den maßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen Erfolgsbedingung für die Prüfung ist und gewährleistet ist, dass dieser obligatorische Charakter von den Teilnehmern auch erkannt werden kann. Maßgebend für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ist dabei die konzeptionelle Gestaltung. Ist hiernach die Teilnahme an den Chatroom-Stunden Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bei deren Durchführung die Teilnahme auch systematisch kontrolliert oder die Nichtteilnahme sanktioniert wird.
53 
[46] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
54 
[47] Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Chatroom erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht angegriffenen Vortrag des Klägers ist die Teilnahme am "betreuten Chatroom" nach dem didaktischen Konzept der Fortbildungsmaßnahme als integraler Bestandteil der Wissensvermittlung verbindlich. Danach dient die mediengestützte Kommunikation der Chatroom-Diskussionen als elementarer Bestandteil der Selbstlernphase der Selbstüberprüfung. Sie kompensiert den in der Selbstlernphase im Gegensatz zum Präsenzunterricht fehlenden "Aspekt der Möglichkeit, an den Dozenten Verständnisfragen zu richten". Außerdem werden neben der Fallbearbeitung und Lösung von Verständnisproblemen die Themen der Studienleitfäden in einem jeweiligen "Thema der Woche" aufgegriffen und durch die Lehrkraft erläutert. Dadurch dient der Chatroom als "virtueller Seminarraum", "um durch Verständnisfragen, aktive Fallbesprechungen und nochmalige Erklärungen von Lehrstoff die Bearbeitung der Studienleitfäden zu begleiten und zu kontrollieren und den Wissensstand der Teilnehmer zu erfahren". Angesichts des curricularen Aufbaus der Fortbildungsmaßnahme und deren didaktischer Konzeption lassen Zweck und Art der Durchführung des Chatrooms als notwendiges Bindeglied zwischen Lehrkraft und Lernenden während der Selbstlernphase die Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme dessen obligatorischen Charakter ohne weiteres erkennen. Im Übrigen werden sie, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, vom Fortbildungsträger zudem durch entsprechende Anschreiben zu Beginn der Maßnahme und der Präsenzveranstaltungen hinreichend darüber aufgeklärt, dass die Teilnahme am Chatroom nach deren konzeptioneller Gestaltung Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ist.
55 
[48] Schließlich handelt es sich auch bei den auf die sogenannten Start-Checks entfallenden Stunden um Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG. Ihre Funktion beschränkt sich nämlich nicht auf das bloße Ausfüllen von Testbögen mit Ankreuztests, die vom Dozenten korrigiert und zurückgereicht werden, ohne dass dies gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert wäre und die Tests lediglich der folgenlosen Überprüfung des erreichten Wissensstandes oder des vorhandenen Wissens dienen. Denn wesentlicher Zweck der mit einer Teilnahmeverpflichtung ausgestatteten Start-Checks ist nach dem ausführlichen Vortrag des Klägers, der von der Beklagten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten worden ist, neben der individuellen Erfolgskontrolle auch eine Steigerung der Effizienz des Nahunterrichts in der Präsenzphase und deren gesteigerte Verzahnung mit der Selbstlernphase, da die allgemeinen Erkenntnissen aus den Start-Checks hinsichtlich des individuellen Lernfortschritts die Gestaltung des weiteren Nahunterrichts in der jeweiligen konkreten Gruppe unmittelbar prägen“.
bb)
56 
Der Kläger schließt die Fortbildungsmaßnahme innerhalb von 48 Monaten ab (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AFBG).
cc)
57 
Der Fortbildungsmaßnahme des Klägers erreicht auch die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG erforderliche Fortbildungsdichte. Danach müssen bei Maßnahmen in Teilzeitform in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden.
58 
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2010 (- 5 C 5.10 - juris) gilt für die Berechnung der Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG auch bereits nach der bis zum 30.06.2009 geltenden Gesetzesfassung die sogenannte Brutto-Methode. Das heißt, bei einer Fortbildungsmaßnahme, die in mehrere selbständige Abschnitte gegliedert ist, sind auch die unterrichtsfreien Zeiten einzubeziehen, die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten liegen (vgl. BVerwG a.a.O., Rdnr. 24). Die geforderte Fortbildungsdichte ist bei Fortbildungsmaßnahmen, deren Gesamtdauer 8 Monate übersteigt, bezogen auf alle Achtmonatsabschnitte zu ermitteln, die in dem Zeitraum zwischen dem Unterrichtsbeginn im ersten Maßnahmeabschnitt und dem Ablauf des Monats, in dem im letzten Maßnahmeabschnitt planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gebildet werden können (BVerwG a.a.O., Rdnr. 37). Der erste zu berücksichtigende Achtmonatsabschnitt beginnt hiernach in dem Monat, in dem der Unterricht tatsächlich aufgenommen wird, der nächste Achtmonatsabschnitt beginnt dann in dem folgenden Monat, und der letzte Achtmonatsabschnitt endet in dem Monat, in dem der letzte planmäßige Unterricht abgehalten wird (BVerwG a.a.O., Rdnr. 39). Unterbrechungen nach § 7 Abs. 4 AFBG werden berücksichtigt (BVerwG a.a.O., Rdnr. 41). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG a.a.O. Rdnr. 40) gilt weiter, dass die vorgeschriebene Unterrichtsdichte in der Regel jedenfalls dann nicht mehr erreicht wird, wenn sie in mehr als 20 v. H. aller für die Maßnahme zu bildenden Achtmonatsabschnitten unterschritten wird.
59 
Bei der Berechnung des Unterrichts in den Achtmonatsabschnitten geht die Kammer davon aus, dass sich der Unterricht gleichmäßig auf die einzelnen Monate verteilt. Diese Annahme basiert auf der vom Fortbildungsveranstalter des Klägers vorgelegten Übersicht vom 26.07.2011, in der die Daten für die Seminare aufgezählt sind. Die Annahme beruht weiter auf der Angabe des Fortbildungsveranstalters, dass jede Woche 2 Chatroom-Stunden stattfinden (vgl. Darstellung des Fortbildungsveranstalters vom 29.05.2009, der Kammer vorgelegt mit Schreiben vom 16.07.2009). Aus der zuletzt genannten Stellungnahme folgt auch, dass die sogenannten Start-Checks, die aus 36 Einzeltests bestehen, über die gesamte Maßnahme verteilt sind. Die Selbstlernphasen dienen der Vorbereitung der Seminare, so dass sich auch diese über die gesamte Maßnahme verteilen. Da die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden in den zu berücksichtigenden Achtmonatsabschnitten (siehe dazu Schaubild 2) die Zahl von 150 Stunden wesentlich überschreitet, fallen geringfügige Abweichungen von einer gleichmäßigen Verteilung nicht ins Gewicht. Diese Genauigkeit ist ausreichend und berücksichtigt auch Praktikabilitätsgesichtspunkte bei der Entscheidungsfindung über die Förderungsfähigkeit der Maßnahme.
60 
Bei der Berechnung im Schaubild 1 wird die Anzahl der Unterrichtsstunden durch die Anzahl der Tage (der erste Tag ist der Beginn der Maßnahme, der letzte Tag ist der letzte Tag der Maßnahme), die die Teilmaßnahmen jeweils dauern, geteilt. Das Ergebnis wird mit der Anzahl der Tage der einzelnen Monate, in denen die Maßnahme stattfindet, multipliziert. Im Schaubild 1 wird die unterrichtsfreie Zeit zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten einbezogen (Bruttomethode).
61 
Diese Berechnung ergibt ohne Berücksichtigung des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG 23 Achtmonatsabschnitte. Davon entfallen auf 10 Achtmonatsabschnitte (Nr. 8 bis 17) weniger als 150 Stunden Unterricht. Dies sind mehr als 20 % der Achtmonatsabschnitte, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dieser Berechnung die notwendige Fortbildungsdichte nicht erreicht wäre.
62 
Schaubild 1
63 
        
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
01. Sep. 06
27,1
                                                                                                  
Oktober
28,0
28,0
                                                                       
November
27,1
27,1
27,1
                                                                                
Dezember
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                       
Januar
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                              
Februar
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
                                                     
März   
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                            
April 
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                   
Mai     
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                          
Juni   
        
219,2
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                 
Juli   
                 
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
        
August
                          
219,2
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
12. Sep. 07
                                   
219,2
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
Oktober
                                            
202,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
November
                                                     
176,8
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
Dezember
                                                              
148,8
0,0
0,0
0,0
0,0
Januar
                                                                       
121,8
0,0
0,0
0,0
Februar
                                                                                
93,8
0,0
0,0
März   
                                                                                         
66,7
0,0
April 
                                                                                                  
38,8
64 
        
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
12. Sep. 07
10,8
                                                                                         
Oktober
0,0
0,0
                                                                                
November
0,0
0,0
0,0
                                                                       
Dezember
0,0
0,0
0,0
0,0
                                                              
Januar
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                                     
Februar
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                            
März   
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                   
April 
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                          
05. Mai 08
10,8
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
                 
Juni   
        
31,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
        
Juli   
                 
67,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
August
                          
103,0
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
September
                                   
140,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Oktober
                                            
176,0
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
November
                                                     
213,1
35,9
35,9
35,9
35,9
Dezember
                                                              
249,0
37,1
37,1
37,1
Januar
                                                                       
286,1
37,1
37,1
13. Feb. 09
                                                                                
292,1
15,6
                                                                                                  
271,8
65 
Das Bundesverwaltungsgericht weist bei der Berechnung der Fortbildungsdichte aber auch auf die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG hin. Danach gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange sie aus Gründen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, nicht fortgesetzt werden kann. Dieser Unterbrechungsgrund liegt hier vor. Der Kläger konnte den Vertiefungsteil bei seinem Fortbildungsveranstalter an seinem Fortbildungsort Stuttgart nur mit der angefallenen Unterbrechung fortsetzen. Dies folgt aus der Schulungsvereinbarung mit dem Fortbildungsveranstalter. Zudem berücksichtigt dieser zeitliche Ablauf auch, dass die IHK Region Stuttgart, bei der der Kläger die Prüfung ablegen wollte, die Prüfung im Vertiefungsteil jeweils nur im Frühjahr anbietet (vgl. Antrag der IHK Region Stuttgart zur Zulassung zur IHK-Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung). Die Unterbrechung führt dazu, dass die unterrichtsfreie Zeit zwischen dem Grundlagen- und dem Vertiefungsteil nicht zu berücksichtigen ist. Die Achtmonatsabschnitte sind so zu bilden, als ob eine Unterbrechung nicht stattgefunden hätte. Bei dieser Berechnung wird die notwendige Fortbildungsdichte erreicht (siehe Schaubild 2).
66 
Schaubild 2
67 
        
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
01. Sep. 06
27,1
                                                                                                                                      
Oktober
28,0
28,0
                                                                                                                             
November
27,1
27,1
27,1
                                                                                                                    
Dezember
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                                           
Januar
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                                  
Februar
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
                                                                                         
März   
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                
April 
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                                                       
Mai     
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                              
Juni   
        
219,2
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                                     
Juli   
                 
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                            
August
                          
219,2
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                   
12. Sep. 07
                                   
219,2
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
                          
05. Mai 08
                                            
202,0
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
                 
Juni   
                                                     
207,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
        
Juli   
                                                              
215,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
August
                                                                       
224,7
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
September
                                                                                
233,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Oktober
                                                                                         
242,7
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
November
                                                                                                  
251,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Dezember
                                                                                                           
259,9
37,1
37,1
37,1
Januar
                                                                                                                    
286,1
37,1
37,1
13. Feb. 09
                                                                                                                             
292,1
15,6
                                                                                                                                               
271,8
d)
68 
Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 9 Satz 3 AFBG. Danach muss der Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung erfüllen können. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart vom 05.11.1996 wird zur Fachwirt-Prüfung auch zugelassen, wer eine sechsjährige Berufspraxis mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweist. Dies ist beim Kläger der Fall. Aufgrund seiner Tätigkeit als Vermögensberater seit 1999 erfüllt er diese Voraussetzungen.
3.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Gründe

 
24 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Maßnahmebeitrages.
25 
Da der Kläger die zu fördernde Fortbildungsmaßnahme vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I Seite 1314) absolviert hat, ist hier das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in seiner Fassung vor seiner Änderung durch das eingangs genannte Änderungsgesetz anzuwenden.
1.
26 
Der Kläger erfüllt aufgrund seiner Ausbildung zum Holzmechaniker die persönlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Das heißt, er besitzt eine Vorbildung, auf die eine Maßnahme der Aufstiegsfortbildungsförderung aufbauen kann.
27 
Der Kläger wird durch § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG nicht von der Förderung ausgeschlossen, da er keine andere zumindest gleichwertige berufliche Qualifikation besitzt. Die beabsichtigte Fortbildung ist auch das erste Fortbildungsziel des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG6 Abs. 1 Satz 1 AFBG).
2.
28 
Die vom Kläger beantragte Fortbildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf das Fortbildungsziel Fachwirt für Finanzberatung (IHK) bei dem von ihm gewählten Fortbildungsveranstalter ist förderungsfähig.
a)
29 
Die vom Kläger beantragte Fortbildungsmaßnahme besteht aus zwei selbstständigen Abschnitten, die mit der Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und dem Fachwirt für Finanzberatung (IHK) abschließen. Die Aufteilung der Maßnahme in zwei Maßnahmeabschnitte steht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG einer Förderung nicht entgegen.
30 
Die beiden Maßnahmeabschnitte sind als Gesamtmaßnahme zu betrachten, da sie vom Kläger in seinem Fortbildungsplan angegeben wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG; Formblatt A Nr. 7). Da die vom Kläger vorgelegte Schulungsvereinbarung vom 14.07.2006 sowohl den Grundlagenteil als auch den Vertiefungsteil beinhaltet, ist damit der Anforderung der Rechtsprechung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2009 - 12 S 2148/07) Genüge getan, wonach zum Nachweis der Absicht, beide Maßnahmeabschnitte zu absolvieren, eine verbindliche Anmeldung zu beiden Abschnitten gefordert wird. Es ist unschädlich, dass der Kläger diese Vereinbarung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat. Die Vorlage einer Vereinbarung wurde in dem vom Kläger auszufüllenden Formblatt A jedenfalls nicht gefordert. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG sind ebenfalls erfüllt. Die Prüfung des Grundlagenteils mit dem selbstständigen Abschluss „Fachberater für Finanzdienstleistungen“ entspricht den Prüfungsfächern des Grundlagenteils aus der Prüfung zum „Fachwirt für Finanzberatung“. Sie kann auf diese Prüfung angerechnet werden (vgl. §§ 4 und 6 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart, sowie Informationsblatt der IHK Region Stuttgart zur „Aus- und Weiterbildung Fachberater/Fachberaterin für Finanzdienstleistungen).
b)
31 
Das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist ebenfalls erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 6/10 - juris, Rdnr. 13 ff.) gilt das Folgende:
32 
„[13] 2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt (Vorqualifikationserfordernis)…
33 
[14] 2.1 Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG bestimmt das Vorqualifikationserfordernis nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG), sondern der Fortbildungsmaßnahme selbst. Für die Förderungsfähigkeit kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2 und - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 <344 Rn. 16>)
34 
[15] Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) besteht, die durch den Fortbildungsplan (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG) zu einer einheitlichen Gesamtmaßnahme verbunden werden, ist dabei nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn der Gesamtmaßnahme, also des ersten Maßnahmeabschnittes (hier der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen) erfüllt wird (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 21).
35 
[16] Sind die Qualifikationsvoraussetzungen, die bereits an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen ein bestimmtes Vorqualifikationserfordernis durch den Maßnahmeträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese auch bei seiner Zulassungspraxis beachtet hat (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 16).
36 
[17] Die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfällt nach dem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses aber nicht schon immer dann, wenn (theoretisch) auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen. Dieser Umstand lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. Rn. 32)“.
37 
Nach dem zuletzt zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Rdnr. 25) entfällt die Förderungsfähigkeit, wenn mindestens ein Siebtel der Teilnehmer nicht hinreichend qualifiziert sind. Die notwendige Vorqualifikation liegt bei den Teilnehmern vor, wenn sie entweder den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genannten Berufsabschluss besitzen oder wenn sie eine entsprechende berufliche Qualifikation aufweisen. Letztere liegt vor bei einer beruflichen Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (4 Jahre) beträgt, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 - juris Rdnr. 26).
38 
Die Teilnehmer an der vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme erfüllen das Vorqualifikationserfordernis. Im Kurs „fbs20060901“ am Schulungsort Stuttgart nahm neben dem Kläger nur noch ein weiterer Teilnehmer teil, der nach der vom Fortbildungsveranstalter des Klägers vorgelegten Teilnehmerliste eine Ausbildung als Vermessungstechniker besitzt und zudem seit 1998 hauptberuflich als Vermögensberater tätig ist. Bei der Ausbildung zum Vermessungstechniker handelt es sich um eine dreijährige duale Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. Bundesagentur für Arbeit, „BERUF AKTUELL“, Ausgabe 2011/2012, Seite 454). Zudem erfüllt dieser Teilnehmer die Vorqualifikation auch aufgrund seiner einschlägigen Berufstätigkeit. Der Kläger selbst ist auch ausreichend vorqualifiziert (siehe 1.).
39 
Da es auf die Vorqualifikation zum Beginn der Fortbildungsmaße ankommt, ist die Qualifikation der Teilnehmer im Zeitpunkt des Beginns des Vertiefungsteils nicht mehr zu prüfen. Eine solche Prüfung begegnete in der Praxis auch unüberwindlichen Schwierigkeiten. Die Förderungsfähigkeit der Fortbildmaßnahme des Klägers muss vor deren Beginn geprüft werden können. Zu diesem Zeitpunkt dürfte aber die Zusammensetzung der Teilnehmer am Vertiefungsteil nicht feststehen. Es ist möglich, dass Teilnehmer des Grundlagenkurses schon diesen nicht beenden, die Ausbildung im anschließenden Vertiefungsteil nicht aufnehmen, zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen oder den Lehrgangsort wechseln oder Teilnehmer dazu kommen, die einen anderen Grundlagenkurs als der Kläger besucht haben. Da schon eine weitere fehlqualifizierte Person den Ausschlag geben könnte, ist eine zuverlässige Prüfung der Teilnehmer am Vertiefungsteil vor Beginn der Gesamtmaßnahme nicht möglich. Eine Nachprüfung zum Beginn des Vertiefungsteils wäre für den bis dahin geförderten Teilnehmer unzumutbar, da dann die Förderungsfähigkeit der gesamtem Maßnahme entfiele, ohne dass sich der Teilnehmer darauf auf irgend eine Weise einstellen kann.
40 
Wollte man auch die Vorqualifikation der Teilnehmer im Vertiefungsteil prüfen, was hier möglich ist, weil der Vertiefungsteil bereits beendet ist, wäre ein ausreichend großer Teil der Teilnehmer im Sinne der oben genannten Anforderungen vorqualifiziert. Der Kammer liegen zwei Listen des Fortbildungsveranstalters des Klägers vor, die sich in der Reihung der Teilnehmer unterscheiden. Eine Liste legte der Fortbildungsveranstalter der Kammer direkt vor. Die andere Liste wurde vom Beklagten vorgelegt. Dieser wiederum hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem anderen Verfahren vom Fortbildungsveranstalter des Klägers erhalten. In den Listen sind jeweils dieselben 30 Teilnehmer und Teilnehmerinnen verzeichnet. Davon weisen mindestens 26 Personen eine Vorqualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AFBG auf. Das sind alle Personen auf der Liste, die der Kammer vorgelegt wurden, mit Ausnahme der Personen mit den Nummern 2, 11, 18, 24. Vier Personen sind, bezogen auf 30 Personen, weniger als ein Siebtel der Gesamtzahl der Teilnehmer. Bei der Person Nr. 11, einer Diplom-Ingenieurin, die zudem 2 Jahre hauptberufliche und 5 Jahre nebenberufliche Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche angibt, braucht daher nicht entschieden zu werden, ob eine akademische Ausbildung das Niveau der Fortbildungsmaßnahme negativ beeinflusst.
c)
41 
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis c AFBG sind ebenfalls erfüllt.
aa)
42 
Die aus zwei Maßnahmeabschnitten bestehende Maßnahme umfasst nach dem Antrag des Klägers auf dem Formblatt A und den Angaben des Fortbildungsveranstalters auf dem Formblatt B mehr als 400 Stunden, nämlich 680 Stunden. Diese 680 Stunden sind vollständig zu berücksichtigen. Die Kammer schließt sich zur Begründung vollumfänglich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23.06.2009 (- 2 A 3597/05 - juris Rdnr. 36 - 48) an, das eine Fortbildungsmaßnahme desselben Veranstalters betrifft. Das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen führte das Folgende aus:
43 
„[36] Diese vom Kläger geplante Fortbildungsmaßnahme erfüllt zunächst die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG, da sie die danach erforderliche Zahl von (mindestens) 400 Unterrichtsstunden im Sinne des § 4 a Satz 2 AFBG umfasst. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist bei einer Fortbildungsmaßnahme, die - wie hier - aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG besteht, für die Förderungsfähigkeit auf die anrechnungsfähigen Unterrichtsstunden aller in dem Fortbildungsplan zusammengefassten Maßnahmeabschnitte abzustellen.
44 
[37] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
45 
[38] Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die 334 Unterrichtsstunden des Nahunterrichts während der Präsenzphase, die nicht auf Repetitorien entfallen, zu berücksichtigen sind.
46 
[39] Darüber hinaus sind auch die 26 Unterrichtsstunden in der Präsenzphase, die auf Repetitorien entfallen, anzurechnen. Als Unterrichtsstunden anzuerkennen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierte Repetitorien, die aufgrund der Art der Aufbereitung und Komprimierung des Lernstoffs, der Einbindung in den Prozess der Wissensvermittlung oder der Ergänzung um Vertiefungselemente im Rahmen einer systematischen Prüfungsvorbereitung auf eine zusätzliche oder vertiefende Wissensvermittlung zielen. Entscheidend sind die fachliche und didaktische Konzeption und, soweit hiervon abweichend, die tatsächliche Durchführung.
47 
[40] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
48 
[41] Diese Voraussetzungen werden von den vom Fortbildungsträger im Rahmen der vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme angebotenen Repetitorien erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers werden im Repetitorium "mit den Kursteilnehmern umfangreiche Sammlungen von Prüfungsaufgaben erstmalig durchgegangen und Lösungen für konkrete Fragestellungen aktiv erarbeitet". Wesentlicher Zweck eines solchen Repetitoriums ist nach der vom Kläger dargelegten und von der Beklagten weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Juni 2009 in Abrede gestellten fachlichen und didaktischen Konzeption die "Erlangung von Methodenkompetenz zur Lösung komplexerer Fragestellungen" sowie die "Vermittlung eines gewissen Prüfungsmanagement, welches neben der Beantwortung der konkreten Fragestellung das Erkennen der Schwerpunkte der Fragestellung, Bearbeitung unbekannter Sachverhalte mit dem Gesetzestext, Formulierungshilfen und Zeitmanagement beinhaltet". Danach beschränkt sich das Repetitorium offensichtlich nicht auf eine nach Art und Umfang der Stoffaufbereitung weitgehend unveränderte, bloße Wiederholung bereits durchgeführter Unterrichtseinheiten, sondern dient im Wesentlichen auch der originären Wissensvermittlung vor allem methodischer Kenntnisse.
49 
[42] Die auf die sogenannten Studienleitfäden des Fernunterrichts während der Selbstlernphase entfallenen 192 Stunden erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) ABFG. Ihre Berücksichtigung bestimmt sich nach § 4 a AFBG, der eine Ergänzung der klassischen Fortbildung durch neue Lernformen regelt. Danach wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn die hierfür angesetzten Zeitstunden konzeptionell und in der tatsächlichen Durchführung durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation sowie regelmäßige Erfolgskontrollen ergänzt werden, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Die Selbstlernprogramme selbst müssen nach Gestaltung, Stoffaufbereitung und Lernverfahren geeignet sein und erwarten lassen, dass sie einen dem Nahunterricht gleichwertigen Lernerfolg vermitteln. Nicht hinreichend ist die bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen. Für ein berücksichtigungsfähiges Selbstlernprogramm ist zu verlangen, dass neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorgesehen sind, der Lernstoff mediengerecht aufbereitet ist und ein individuelles Lernen je nach Vorkenntnis im Hinblick auf Lerntempo und Reihenfolge der Lerninhalte unterstützt wird.
50 
[43] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
51 
[44] Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Selbstlernprogramm erfüllt. Dass es sich dabei nicht allein um eine bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen handelt, sondern dies vielmehr ein mediengerecht aufbereitetes und ein individuelles Lernen unterstützendes Programm darstellt, das neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorsieht, wird schon daran deutlich, dass die Leitfäden nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. Juni 2009 nicht angegriffenen Vortrag des Klägers nicht nur auf bestimmte Lernabschnitte in der Fachliteratur zum Lesen und zur Durcharbeitung hinweisen, sondern darüber hinaus auch Fallaufgaben und pro Maßnahmeabschnitt sechs Themen zu bearbeiten sind. Dabei ist eine entsprechende regelmäßige Erfolgskontrolle dadurch hinreichend gewährleistet, dass jedem Teilnehmer im Rahmen der mediengestützten Kommunikation die sogenannte E-learning- Plattform durch individuelle Zugangsdaten offen steht, auf der die Teilnehmer durch Fachdozenten aktiv betreut werden, eine Erfolgskontrolle durchlaufen und in einem Forum durch die Fachdozenten ausgewertete und beantwortete Fragen stellen können.
52 
[45) Auch die auf die Teilnahme am betreuten Chatroom entfallenden 64 Stunden sind als Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG anrechnungsfähig. Eine solche Anrechnung setzt voraus, dass die Teilnahme daran konzeptionell verbindlich sein muss und nicht lediglich ein fakultatives Angebot darstellt, dessen Annahme den Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme nach dem didaktischen Konzept mehr oder minder freigestellt ist. Die mediengestützte Kommunikation muss vielmehr in dem Sinne einen integralen Bestandteil der Wissensvermittlung bilden, dass nach dem curricularen Aufbau und der didaktischen Konzeption die Teilnahme an den Chatroom-Diskussionen als eine regelmäßige und unmittelbare Rückkopplung zwischen Lehrkraft und Lernenden nach den maßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen Erfolgsbedingung für die Prüfung ist und gewährleistet ist, dass dieser obligatorische Charakter von den Teilnehmern auch erkannt werden kann. Maßgebend für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ist dabei die konzeptionelle Gestaltung. Ist hiernach die Teilnahme an den Chatroom-Stunden Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bei deren Durchführung die Teilnahme auch systematisch kontrolliert oder die Nichtteilnahme sanktioniert wird.
53 
[46] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
54 
[47] Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Chatroom erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht angegriffenen Vortrag des Klägers ist die Teilnahme am "betreuten Chatroom" nach dem didaktischen Konzept der Fortbildungsmaßnahme als integraler Bestandteil der Wissensvermittlung verbindlich. Danach dient die mediengestützte Kommunikation der Chatroom-Diskussionen als elementarer Bestandteil der Selbstlernphase der Selbstüberprüfung. Sie kompensiert den in der Selbstlernphase im Gegensatz zum Präsenzunterricht fehlenden "Aspekt der Möglichkeit, an den Dozenten Verständnisfragen zu richten". Außerdem werden neben der Fallbearbeitung und Lösung von Verständnisproblemen die Themen der Studienleitfäden in einem jeweiligen "Thema der Woche" aufgegriffen und durch die Lehrkraft erläutert. Dadurch dient der Chatroom als "virtueller Seminarraum", "um durch Verständnisfragen, aktive Fallbesprechungen und nochmalige Erklärungen von Lehrstoff die Bearbeitung der Studienleitfäden zu begleiten und zu kontrollieren und den Wissensstand der Teilnehmer zu erfahren". Angesichts des curricularen Aufbaus der Fortbildungsmaßnahme und deren didaktischer Konzeption lassen Zweck und Art der Durchführung des Chatrooms als notwendiges Bindeglied zwischen Lehrkraft und Lernenden während der Selbstlernphase die Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme dessen obligatorischen Charakter ohne weiteres erkennen. Im Übrigen werden sie, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, vom Fortbildungsträger zudem durch entsprechende Anschreiben zu Beginn der Maßnahme und der Präsenzveranstaltungen hinreichend darüber aufgeklärt, dass die Teilnahme am Chatroom nach deren konzeptioneller Gestaltung Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ist.
55 
[48] Schließlich handelt es sich auch bei den auf die sogenannten Start-Checks entfallenden Stunden um Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG. Ihre Funktion beschränkt sich nämlich nicht auf das bloße Ausfüllen von Testbögen mit Ankreuztests, die vom Dozenten korrigiert und zurückgereicht werden, ohne dass dies gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert wäre und die Tests lediglich der folgenlosen Überprüfung des erreichten Wissensstandes oder des vorhandenen Wissens dienen. Denn wesentlicher Zweck der mit einer Teilnahmeverpflichtung ausgestatteten Start-Checks ist nach dem ausführlichen Vortrag des Klägers, der von der Beklagten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten worden ist, neben der individuellen Erfolgskontrolle auch eine Steigerung der Effizienz des Nahunterrichts in der Präsenzphase und deren gesteigerte Verzahnung mit der Selbstlernphase, da die allgemeinen Erkenntnissen aus den Start-Checks hinsichtlich des individuellen Lernfortschritts die Gestaltung des weiteren Nahunterrichts in der jeweiligen konkreten Gruppe unmittelbar prägen“.
bb)
56 
Der Kläger schließt die Fortbildungsmaßnahme innerhalb von 48 Monaten ab (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AFBG).
cc)
57 
Der Fortbildungsmaßnahme des Klägers erreicht auch die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG erforderliche Fortbildungsdichte. Danach müssen bei Maßnahmen in Teilzeitform in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden.
58 
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2010 (- 5 C 5.10 - juris) gilt für die Berechnung der Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG auch bereits nach der bis zum 30.06.2009 geltenden Gesetzesfassung die sogenannte Brutto-Methode. Das heißt, bei einer Fortbildungsmaßnahme, die in mehrere selbständige Abschnitte gegliedert ist, sind auch die unterrichtsfreien Zeiten einzubeziehen, die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten liegen (vgl. BVerwG a.a.O., Rdnr. 24). Die geforderte Fortbildungsdichte ist bei Fortbildungsmaßnahmen, deren Gesamtdauer 8 Monate übersteigt, bezogen auf alle Achtmonatsabschnitte zu ermitteln, die in dem Zeitraum zwischen dem Unterrichtsbeginn im ersten Maßnahmeabschnitt und dem Ablauf des Monats, in dem im letzten Maßnahmeabschnitt planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gebildet werden können (BVerwG a.a.O., Rdnr. 37). Der erste zu berücksichtigende Achtmonatsabschnitt beginnt hiernach in dem Monat, in dem der Unterricht tatsächlich aufgenommen wird, der nächste Achtmonatsabschnitt beginnt dann in dem folgenden Monat, und der letzte Achtmonatsabschnitt endet in dem Monat, in dem der letzte planmäßige Unterricht abgehalten wird (BVerwG a.a.O., Rdnr. 39). Unterbrechungen nach § 7 Abs. 4 AFBG werden berücksichtigt (BVerwG a.a.O., Rdnr. 41). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG a.a.O. Rdnr. 40) gilt weiter, dass die vorgeschriebene Unterrichtsdichte in der Regel jedenfalls dann nicht mehr erreicht wird, wenn sie in mehr als 20 v. H. aller für die Maßnahme zu bildenden Achtmonatsabschnitten unterschritten wird.
59 
Bei der Berechnung des Unterrichts in den Achtmonatsabschnitten geht die Kammer davon aus, dass sich der Unterricht gleichmäßig auf die einzelnen Monate verteilt. Diese Annahme basiert auf der vom Fortbildungsveranstalter des Klägers vorgelegten Übersicht vom 26.07.2011, in der die Daten für die Seminare aufgezählt sind. Die Annahme beruht weiter auf der Angabe des Fortbildungsveranstalters, dass jede Woche 2 Chatroom-Stunden stattfinden (vgl. Darstellung des Fortbildungsveranstalters vom 29.05.2009, der Kammer vorgelegt mit Schreiben vom 16.07.2009). Aus der zuletzt genannten Stellungnahme folgt auch, dass die sogenannten Start-Checks, die aus 36 Einzeltests bestehen, über die gesamte Maßnahme verteilt sind. Die Selbstlernphasen dienen der Vorbereitung der Seminare, so dass sich auch diese über die gesamte Maßnahme verteilen. Da die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden in den zu berücksichtigenden Achtmonatsabschnitten (siehe dazu Schaubild 2) die Zahl von 150 Stunden wesentlich überschreitet, fallen geringfügige Abweichungen von einer gleichmäßigen Verteilung nicht ins Gewicht. Diese Genauigkeit ist ausreichend und berücksichtigt auch Praktikabilitätsgesichtspunkte bei der Entscheidungsfindung über die Förderungsfähigkeit der Maßnahme.
60 
Bei der Berechnung im Schaubild 1 wird die Anzahl der Unterrichtsstunden durch die Anzahl der Tage (der erste Tag ist der Beginn der Maßnahme, der letzte Tag ist der letzte Tag der Maßnahme), die die Teilmaßnahmen jeweils dauern, geteilt. Das Ergebnis wird mit der Anzahl der Tage der einzelnen Monate, in denen die Maßnahme stattfindet, multipliziert. Im Schaubild 1 wird die unterrichtsfreie Zeit zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten einbezogen (Bruttomethode).
61 
Diese Berechnung ergibt ohne Berücksichtigung des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG 23 Achtmonatsabschnitte. Davon entfallen auf 10 Achtmonatsabschnitte (Nr. 8 bis 17) weniger als 150 Stunden Unterricht. Dies sind mehr als 20 % der Achtmonatsabschnitte, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dieser Berechnung die notwendige Fortbildungsdichte nicht erreicht wäre.
62 
Schaubild 1
63 
        
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
01. Sep. 06
27,1
                                                                                                  
Oktober
28,0
28,0
                                                                       
November
27,1
27,1
27,1
                                                                                
Dezember
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                       
Januar
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                              
Februar
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
                                                     
März   
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                            
April 
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                   
Mai     
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                          
Juni   
        
219,2
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                 
Juli   
                 
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
        
August
                          
219,2
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
12. Sep. 07
                                   
219,2
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
Oktober
                                            
202,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
November
                                                     
176,8
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
Dezember
                                                              
148,8
0,0
0,0
0,0
0,0
Januar
                                                                       
121,8
0,0
0,0
0,0
Februar
                                                                                
93,8
0,0
0,0
März   
                                                                                         
66,7
0,0
April 
                                                                                                  
38,8
64 
        
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
12. Sep. 07
10,8
                                                                                         
Oktober
0,0
0,0
                                                                                
November
0,0
0,0
0,0
                                                                       
Dezember
0,0
0,0
0,0
0,0
                                                              
Januar
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                                     
Februar
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                            
März   
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                   
April 
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                          
05. Mai 08
10,8
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
                 
Juni   
        
31,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
        
Juli   
                 
67,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
August
                          
103,0
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
September
                                   
140,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Oktober
                                            
176,0
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
November
                                                     
213,1
35,9
35,9
35,9
35,9
Dezember
                                                              
249,0
37,1
37,1
37,1
Januar
                                                                       
286,1
37,1
37,1
13. Feb. 09
                                                                                
292,1
15,6
                                                                                                  
271,8
65 
Das Bundesverwaltungsgericht weist bei der Berechnung der Fortbildungsdichte aber auch auf die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG hin. Danach gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange sie aus Gründen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, nicht fortgesetzt werden kann. Dieser Unterbrechungsgrund liegt hier vor. Der Kläger konnte den Vertiefungsteil bei seinem Fortbildungsveranstalter an seinem Fortbildungsort Stuttgart nur mit der angefallenen Unterbrechung fortsetzen. Dies folgt aus der Schulungsvereinbarung mit dem Fortbildungsveranstalter. Zudem berücksichtigt dieser zeitliche Ablauf auch, dass die IHK Region Stuttgart, bei der der Kläger die Prüfung ablegen wollte, die Prüfung im Vertiefungsteil jeweils nur im Frühjahr anbietet (vgl. Antrag der IHK Region Stuttgart zur Zulassung zur IHK-Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung). Die Unterbrechung führt dazu, dass die unterrichtsfreie Zeit zwischen dem Grundlagen- und dem Vertiefungsteil nicht zu berücksichtigen ist. Die Achtmonatsabschnitte sind so zu bilden, als ob eine Unterbrechung nicht stattgefunden hätte. Bei dieser Berechnung wird die notwendige Fortbildungsdichte erreicht (siehe Schaubild 2).
66 
Schaubild 2
67 
        
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
01. Sep. 06
27,1
                                                                                                                                      
Oktober
28,0
28,0
                                                                                                                             
November
27,1
27,1
27,1
                                                                                                                    
Dezember
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                                           
Januar
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                                  
Februar
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
                                                                                         
März   
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                
April 
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                                                       
Mai     
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                              
Juni   
        
219,2
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                                     
Juli   
                 
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                            
August
                          
219,2
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                   
12. Sep. 07
                                   
219,2
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
                          
05. Mai 08
                                            
202,0
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
                 
Juni   
                                                     
207,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
        
Juli   
                                                              
215,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
August
                                                                       
224,7
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
September
                                                                                
233,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Oktober
                                                                                         
242,7
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
November
                                                                                                  
251,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Dezember
                                                                                                           
259,9
37,1
37,1
37,1
Januar
                                                                                                                    
286,1
37,1
37,1
13. Feb. 09
                                                                                                                             
292,1
15,6
                                                                                                                                               
271,8
d)
68 
Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 9 Satz 3 AFBG. Danach muss der Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung erfüllen können. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart vom 05.11.1996 wird zur Fachwirt-Prüfung auch zugelassen, wer eine sechsjährige Berufspraxis mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweist. Dies ist beim Kläger der Fall. Aufgrund seiner Tätigkeit als Vermögensberater seit 1999 erfüllt er diese Voraussetzungen.
3.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 18.09.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.10.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den beantragten Maßnahmebeitrag zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in der Fassung dieses Gesetzes vor seiner Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I Seite 1314) für zwei Teilmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (sogenannter Grundlagenteil) und zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (sogenannter Vertiefungsteil).
Der Kläger absolvierte nach dem Abschluss der Schule eine Ausbildung zum Holzmechaniker, die er am 13.06.1990 mit einer Prüfung nach § 34 Berufsbildungsgesetz vor der Industrie- und Handelskammer... abschloss. Vom 30.04.1999 bis zum 31.12.2005 war er als Vermögensberater (Ausschließlichkeitsagent) für ... tätig. Seit dem 01.01.2006 betreibt er eine „eigene Wirtschaftskanzlei“.
Am 07.03.2006 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für eine Teilzeitmaßnahme mit dem Fortbildungsziel Fachwirt für Finanzberatung (IHK) bei der IHK Stuttgart-Böblingen.
Nach den Angaben des Fortbildungsveranstalters G. P. im Formblatt B sollten der erste Unterrichtstag am 04.10.2006 und der letzte Unterrichtstag im Februar 2009 stattfinden. Der erste Maßnahmeabschnitt sollte am 01.09.2006 beginnen und am 12.09.2007 enden, der zweite Maßnahmenabschnitt sollte am 05.05.2008 beginnen und am 13.02.2009 enden. Die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden wurde mit 680 angegeben. Der mediengestützte Teil des Lehrgangs sollte davon 288 Stunden ausmachen. Die Lehrgangsgebühren für beide Maßnahmeabschnitte belaufen sich auf 3.790,00 EUR.
Das Landratsamt ... lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.09.2006 ab. Zur Begründung führte es aus, die Fortbildungsmaßnahme sei nach § 2 Abs.1 AFBG nicht förderungsfähig. Es fehle der Aufstiegscharakter der Fortbildung, weil für die Zulassung zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen nach den Prüfungsbedingungen der Industrie- und Handelskammern bereits eine zweijährige Berufstätigkeit ausreiche. Eine abgeschlossene Berufsausbildung sei für die Zulassung nicht erforderlich.
Der Kläger legte durch seine früheren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Zur Begründung führten diese aus. Es sei zu beachten, dass die Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen Teil des Ausbildungsgangs zum Fachwirt für Finanzberatung sei. Dieser erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFGB, da er höhere Anforderungen an die Zulassung der Prüfung stelle (wird ausgeführt).
Die Gesamtmaßnahme dauere 680 Stunden. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis c AFBG. Es folgen insbesondere Ausführungen zur Berücksichtigungsfähigkeit von 392 Präsenzstunden, von 192 Stunden für das Selbststudium anhand von Leitfäden, der Chatroom-Stunden (2 Stunden je Woche) und der „Start-Check-Stunden“ (2 x 18 Stunden).
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 18.10.2007 zurück.
Zur Begründung führte es aus, die 392 Präsenzstunden könnten nicht voll gerechnet werden, da sie zwei Wahlpflichtfächer von 30 bzw. 34 Stunden beinhalteten, von denen aber nur eines besucht werden müsse und auch nur eines in die Prüfung einbezogen werde. Die Stunden für das zweite Wahlpflichtfach könnten daher nicht einbezogen werden. Die für Startchecks und Bearbeitung von Leitfäden veranlagten Stunden würden als Selbststudienphasen bezeichnet. Während der Selbststudienphase bereiteten sich die Teilnehmer überwiegend im Selbststudium auf Abschlüsse vor. Diese Stunden könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Selbstlernphasen seien auch kein mediengestützter Unterricht im Sinne von § 4a AFBG. Eine mediengestützte Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift liege nur vor, wenn im „virtuellen Klassenzimmer“ des § 4a AFBG a.F. eine mit dem Präsenzunterricht vergleichbare Kommunikation durch eine regelmäßige Rückkoppelung zwischen Lehrkraft und Teilnehmer stattfinde sowie die notwendige Erfolgskontrolle gewährleistet werde. Ein mit Frontalunterricht vergleichbarer Unterricht finde in den Selbstlernabschnitten des Veranstalters des Klägers nicht statt. Zu berücksichtigen seien daher nur 362 bzw. 358 Präsenzstunden und 128 betreute Chatroom-Stunden, insgesamt also 490 bzw. 486 Unterrichtsstunden.
10 
Die von den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegte Kopie des Widerspruchsbescheids trägt den Eingangsstempel 22.10.2007.
11 
Der Kläger hat am 22.11.2007 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben.
12 
In der Klagebegründung führen zunächst die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers unter näherer Darlegung aus, dass die 392 Präsenzstunden, die 192 Stunden für die Bearbeitung von Leitfäden im Selbststudium, die 128 Chatroom-Stunden sowie die 36 Startcheck-Stunden als Unterricht im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AFBG zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen seien auch die Stunden, die auf das zweite Wahlpflichtfach entfielen. Der Teilnehmer müsse sich erst kurz vor der Prüfung entscheiden, in welchem Fach er sich prüfen lassen wolle. Aus diesem Grunde besuche er zunächst beide Kurse und treffe die entsprechende Entscheidung danach. Es sei auch möglich, dass ein Teilnehmer in beiden Wahlpflichtfächern die Prüfung ablege.
13 
Der Kläger werde den Lehrgang in einem Zeitraum von 39 Monaten absolvieren und halte damit auch die Höchstgrenze von 48 Monaten des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AFBG ein. Auch die Anforderung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG, wonach innerhalb von 8 Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden müssten, werde erfüllt. Zu Grunde zu legen sei die Nettobetrachtung. Das heiße, nur die tatsächlichen Lehrgangsmonate seien zu berücksichtigen.
14 
Mit Schreiben vom 22.09.2011 tragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers vor, die Fortbildungsmaßnahme, die der Kläger absolviert habe, erfülle aufgrund der Vorqualifikation der anderen Teilnehmer die Förderungsvoraussetzungen. Ein großer Teil habe einen formalen Berufsabschluss, die anderen seien aufgrund fachspezifischer Berufspraxis qualifiziert. Der Kläger habe mit Datum vom 14.07.2006 eine Schulungsvereinbarung über die gesamte Fortbildung abgeschlossen. Die notwendige Fortbildungsdichte werde erreicht. Die Unterbrechung zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten sei nach § 7 abs. 4 Satz 3 AFBG nicht zu berücksichtigten. Der Kläger habe den Vertiefungsteil nicht früher absolvieren können, da er von seinem Fortbildungsveranstalter am Ort der Fortbildung immer nur zum Mai eines jeden Jahres angeboten werde.
15 
Mit Schreiben vom 18.10.2011 tragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers weiter vor, der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen des § 9 Satz 3 AFBG. Der Kläger könne nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zur Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung zugelassen wurden. Nach den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart vom 05.11.1996 werde auch zur Prüfung zugelassen, wer eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweise.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid des Landratsamts ... vom 18.09.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.10.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten ihm den beantragten Maßnahmebeitrag zu bewilligen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Fortbildungsmaßnahme des Klägers sei nicht förderungsfähig gewesen, da nach der Teilnehmerliste, die in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg übergeben worden sei, am Vertiefungsteil mindestens 7 Personen ohne ausreichende Vorqualifikation teilgenommen hätten. Es sei unerheblich, dass der Kläger und der andere Teilnehmer des Grundlagenteils die Vorqualifikation erfüllt hätten.
21 
Auf Bitte des Gerichts sind vom Fortbildungsveranstalter des Klägers eine Darstellung der Lehrgangskonzeption zum Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK), Teilnehmerlisten für den Grundlagen- und den Vertiefungsteil sowie eine Übersicht über die Kurstermine des Klägers im Grundlagen- und Vertiefungsteil vorgelegt worden.
22 
Das Verfahren hat vom 05.06.2008 bis zum 09.04.2009 und vom 23.03.2010 bis 15.06.2011 geruht.
23 
Der Kammer haben die Akten des Beklagten und vor dem erstmaligen Ruhen des Verfahrens auch die Widerspruchsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Maßnahmebeitrages.
25 
Da der Kläger die zu fördernde Fortbildungsmaßnahme vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I Seite 1314) absolviert hat, ist hier das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in seiner Fassung vor seiner Änderung durch das eingangs genannte Änderungsgesetz anzuwenden.
1.
26 
Der Kläger erfüllt aufgrund seiner Ausbildung zum Holzmechaniker die persönlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Das heißt, er besitzt eine Vorbildung, auf die eine Maßnahme der Aufstiegsfortbildungsförderung aufbauen kann.
27 
Der Kläger wird durch § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG nicht von der Förderung ausgeschlossen, da er keine andere zumindest gleichwertige berufliche Qualifikation besitzt. Die beabsichtigte Fortbildung ist auch das erste Fortbildungsziel des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG6 Abs. 1 Satz 1 AFBG).
2.
28 
Die vom Kläger beantragte Fortbildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf das Fortbildungsziel Fachwirt für Finanzberatung (IHK) bei dem von ihm gewählten Fortbildungsveranstalter ist förderungsfähig.
a)
29 
Die vom Kläger beantragte Fortbildungsmaßnahme besteht aus zwei selbstständigen Abschnitten, die mit der Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und dem Fachwirt für Finanzberatung (IHK) abschließen. Die Aufteilung der Maßnahme in zwei Maßnahmeabschnitte steht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG einer Förderung nicht entgegen.
30 
Die beiden Maßnahmeabschnitte sind als Gesamtmaßnahme zu betrachten, da sie vom Kläger in seinem Fortbildungsplan angegeben wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG; Formblatt A Nr. 7). Da die vom Kläger vorgelegte Schulungsvereinbarung vom 14.07.2006 sowohl den Grundlagenteil als auch den Vertiefungsteil beinhaltet, ist damit der Anforderung der Rechtsprechung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2009 - 12 S 2148/07) Genüge getan, wonach zum Nachweis der Absicht, beide Maßnahmeabschnitte zu absolvieren, eine verbindliche Anmeldung zu beiden Abschnitten gefordert wird. Es ist unschädlich, dass der Kläger diese Vereinbarung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat. Die Vorlage einer Vereinbarung wurde in dem vom Kläger auszufüllenden Formblatt A jedenfalls nicht gefordert. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG sind ebenfalls erfüllt. Die Prüfung des Grundlagenteils mit dem selbstständigen Abschluss „Fachberater für Finanzdienstleistungen“ entspricht den Prüfungsfächern des Grundlagenteils aus der Prüfung zum „Fachwirt für Finanzberatung“. Sie kann auf diese Prüfung angerechnet werden (vgl. §§ 4 und 6 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart, sowie Informationsblatt der IHK Region Stuttgart zur „Aus- und Weiterbildung Fachberater/Fachberaterin für Finanzdienstleistungen).
b)
31 
Das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist ebenfalls erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 6/10 - juris, Rdnr. 13 ff.) gilt das Folgende:
32 
„[13] 2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt (Vorqualifikationserfordernis)…
33 
[14] 2.1 Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG bestimmt das Vorqualifikationserfordernis nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG), sondern der Fortbildungsmaßnahme selbst. Für die Förderungsfähigkeit kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2 und - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 <344 Rn. 16>)
34 
[15] Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) besteht, die durch den Fortbildungsplan (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG) zu einer einheitlichen Gesamtmaßnahme verbunden werden, ist dabei nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn der Gesamtmaßnahme, also des ersten Maßnahmeabschnittes (hier der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen) erfüllt wird (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 21).
35 
[16] Sind die Qualifikationsvoraussetzungen, die bereits an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen ein bestimmtes Vorqualifikationserfordernis durch den Maßnahmeträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese auch bei seiner Zulassungspraxis beachtet hat (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 16).
36 
[17] Die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfällt nach dem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses aber nicht schon immer dann, wenn (theoretisch) auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen. Dieser Umstand lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. Rn. 32)“.
37 
Nach dem zuletzt zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Rdnr. 25) entfällt die Förderungsfähigkeit, wenn mindestens ein Siebtel der Teilnehmer nicht hinreichend qualifiziert sind. Die notwendige Vorqualifikation liegt bei den Teilnehmern vor, wenn sie entweder den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genannten Berufsabschluss besitzen oder wenn sie eine entsprechende berufliche Qualifikation aufweisen. Letztere liegt vor bei einer beruflichen Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (4 Jahre) beträgt, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 - juris Rdnr. 26).
38 
Die Teilnehmer an der vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme erfüllen das Vorqualifikationserfordernis. Im Kurs „fbs20060901“ am Schulungsort Stuttgart nahm neben dem Kläger nur noch ein weiterer Teilnehmer teil, der nach der vom Fortbildungsveranstalter des Klägers vorgelegten Teilnehmerliste eine Ausbildung als Vermessungstechniker besitzt und zudem seit 1998 hauptberuflich als Vermögensberater tätig ist. Bei der Ausbildung zum Vermessungstechniker handelt es sich um eine dreijährige duale Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. Bundesagentur für Arbeit, „BERUF AKTUELL“, Ausgabe 2011/2012, Seite 454). Zudem erfüllt dieser Teilnehmer die Vorqualifikation auch aufgrund seiner einschlägigen Berufstätigkeit. Der Kläger selbst ist auch ausreichend vorqualifiziert (siehe 1.).
39 
Da es auf die Vorqualifikation zum Beginn der Fortbildungsmaße ankommt, ist die Qualifikation der Teilnehmer im Zeitpunkt des Beginns des Vertiefungsteils nicht mehr zu prüfen. Eine solche Prüfung begegnete in der Praxis auch unüberwindlichen Schwierigkeiten. Die Förderungsfähigkeit der Fortbildmaßnahme des Klägers muss vor deren Beginn geprüft werden können. Zu diesem Zeitpunkt dürfte aber die Zusammensetzung der Teilnehmer am Vertiefungsteil nicht feststehen. Es ist möglich, dass Teilnehmer des Grundlagenkurses schon diesen nicht beenden, die Ausbildung im anschließenden Vertiefungsteil nicht aufnehmen, zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen oder den Lehrgangsort wechseln oder Teilnehmer dazu kommen, die einen anderen Grundlagenkurs als der Kläger besucht haben. Da schon eine weitere fehlqualifizierte Person den Ausschlag geben könnte, ist eine zuverlässige Prüfung der Teilnehmer am Vertiefungsteil vor Beginn der Gesamtmaßnahme nicht möglich. Eine Nachprüfung zum Beginn des Vertiefungsteils wäre für den bis dahin geförderten Teilnehmer unzumutbar, da dann die Förderungsfähigkeit der gesamtem Maßnahme entfiele, ohne dass sich der Teilnehmer darauf auf irgend eine Weise einstellen kann.
40 
Wollte man auch die Vorqualifikation der Teilnehmer im Vertiefungsteil prüfen, was hier möglich ist, weil der Vertiefungsteil bereits beendet ist, wäre ein ausreichend großer Teil der Teilnehmer im Sinne der oben genannten Anforderungen vorqualifiziert. Der Kammer liegen zwei Listen des Fortbildungsveranstalters des Klägers vor, die sich in der Reihung der Teilnehmer unterscheiden. Eine Liste legte der Fortbildungsveranstalter der Kammer direkt vor. Die andere Liste wurde vom Beklagten vorgelegt. Dieser wiederum hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem anderen Verfahren vom Fortbildungsveranstalter des Klägers erhalten. In den Listen sind jeweils dieselben 30 Teilnehmer und Teilnehmerinnen verzeichnet. Davon weisen mindestens 26 Personen eine Vorqualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AFBG auf. Das sind alle Personen auf der Liste, die der Kammer vorgelegt wurden, mit Ausnahme der Personen mit den Nummern 2, 11, 18, 24. Vier Personen sind, bezogen auf 30 Personen, weniger als ein Siebtel der Gesamtzahl der Teilnehmer. Bei der Person Nr. 11, einer Diplom-Ingenieurin, die zudem 2 Jahre hauptberufliche und 5 Jahre nebenberufliche Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche angibt, braucht daher nicht entschieden zu werden, ob eine akademische Ausbildung das Niveau der Fortbildungsmaßnahme negativ beeinflusst.
c)
41 
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis c AFBG sind ebenfalls erfüllt.
aa)
42 
Die aus zwei Maßnahmeabschnitten bestehende Maßnahme umfasst nach dem Antrag des Klägers auf dem Formblatt A und den Angaben des Fortbildungsveranstalters auf dem Formblatt B mehr als 400 Stunden, nämlich 680 Stunden. Diese 680 Stunden sind vollständig zu berücksichtigen. Die Kammer schließt sich zur Begründung vollumfänglich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23.06.2009 (- 2 A 3597/05 - juris Rdnr. 36 - 48) an, das eine Fortbildungsmaßnahme desselben Veranstalters betrifft. Das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen führte das Folgende aus:
43 
„[36] Diese vom Kläger geplante Fortbildungsmaßnahme erfüllt zunächst die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG, da sie die danach erforderliche Zahl von (mindestens) 400 Unterrichtsstunden im Sinne des § 4 a Satz 2 AFBG umfasst. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist bei einer Fortbildungsmaßnahme, die - wie hier - aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG besteht, für die Förderungsfähigkeit auf die anrechnungsfähigen Unterrichtsstunden aller in dem Fortbildungsplan zusammengefassten Maßnahmeabschnitte abzustellen.
44 
[37] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
45 
[38] Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die 334 Unterrichtsstunden des Nahunterrichts während der Präsenzphase, die nicht auf Repetitorien entfallen, zu berücksichtigen sind.
46 
[39] Darüber hinaus sind auch die 26 Unterrichtsstunden in der Präsenzphase, die auf Repetitorien entfallen, anzurechnen. Als Unterrichtsstunden anzuerkennen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierte Repetitorien, die aufgrund der Art der Aufbereitung und Komprimierung des Lernstoffs, der Einbindung in den Prozess der Wissensvermittlung oder der Ergänzung um Vertiefungselemente im Rahmen einer systematischen Prüfungsvorbereitung auf eine zusätzliche oder vertiefende Wissensvermittlung zielen. Entscheidend sind die fachliche und didaktische Konzeption und, soweit hiervon abweichend, die tatsächliche Durchführung.
47 
[40] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
48 
[41] Diese Voraussetzungen werden von den vom Fortbildungsträger im Rahmen der vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme angebotenen Repetitorien erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers werden im Repetitorium "mit den Kursteilnehmern umfangreiche Sammlungen von Prüfungsaufgaben erstmalig durchgegangen und Lösungen für konkrete Fragestellungen aktiv erarbeitet". Wesentlicher Zweck eines solchen Repetitoriums ist nach der vom Kläger dargelegten und von der Beklagten weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Juni 2009 in Abrede gestellten fachlichen und didaktischen Konzeption die "Erlangung von Methodenkompetenz zur Lösung komplexerer Fragestellungen" sowie die "Vermittlung eines gewissen Prüfungsmanagement, welches neben der Beantwortung der konkreten Fragestellung das Erkennen der Schwerpunkte der Fragestellung, Bearbeitung unbekannter Sachverhalte mit dem Gesetzestext, Formulierungshilfen und Zeitmanagement beinhaltet". Danach beschränkt sich das Repetitorium offensichtlich nicht auf eine nach Art und Umfang der Stoffaufbereitung weitgehend unveränderte, bloße Wiederholung bereits durchgeführter Unterrichtseinheiten, sondern dient im Wesentlichen auch der originären Wissensvermittlung vor allem methodischer Kenntnisse.
49 
[42] Die auf die sogenannten Studienleitfäden des Fernunterrichts während der Selbstlernphase entfallenen 192 Stunden erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) ABFG. Ihre Berücksichtigung bestimmt sich nach § 4 a AFBG, der eine Ergänzung der klassischen Fortbildung durch neue Lernformen regelt. Danach wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn die hierfür angesetzten Zeitstunden konzeptionell und in der tatsächlichen Durchführung durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation sowie regelmäßige Erfolgskontrollen ergänzt werden, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Die Selbstlernprogramme selbst müssen nach Gestaltung, Stoffaufbereitung und Lernverfahren geeignet sein und erwarten lassen, dass sie einen dem Nahunterricht gleichwertigen Lernerfolg vermitteln. Nicht hinreichend ist die bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen. Für ein berücksichtigungsfähiges Selbstlernprogramm ist zu verlangen, dass neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorgesehen sind, der Lernstoff mediengerecht aufbereitet ist und ein individuelles Lernen je nach Vorkenntnis im Hinblick auf Lerntempo und Reihenfolge der Lerninhalte unterstützt wird.
50 
[43] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
51 
[44] Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Selbstlernprogramm erfüllt. Dass es sich dabei nicht allein um eine bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen handelt, sondern dies vielmehr ein mediengerecht aufbereitetes und ein individuelles Lernen unterstützendes Programm darstellt, das neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorsieht, wird schon daran deutlich, dass die Leitfäden nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. Juni 2009 nicht angegriffenen Vortrag des Klägers nicht nur auf bestimmte Lernabschnitte in der Fachliteratur zum Lesen und zur Durcharbeitung hinweisen, sondern darüber hinaus auch Fallaufgaben und pro Maßnahmeabschnitt sechs Themen zu bearbeiten sind. Dabei ist eine entsprechende regelmäßige Erfolgskontrolle dadurch hinreichend gewährleistet, dass jedem Teilnehmer im Rahmen der mediengestützten Kommunikation die sogenannte E-learning- Plattform durch individuelle Zugangsdaten offen steht, auf der die Teilnehmer durch Fachdozenten aktiv betreut werden, eine Erfolgskontrolle durchlaufen und in einem Forum durch die Fachdozenten ausgewertete und beantwortete Fragen stellen können.
52 
[45) Auch die auf die Teilnahme am betreuten Chatroom entfallenden 64 Stunden sind als Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG anrechnungsfähig. Eine solche Anrechnung setzt voraus, dass die Teilnahme daran konzeptionell verbindlich sein muss und nicht lediglich ein fakultatives Angebot darstellt, dessen Annahme den Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme nach dem didaktischen Konzept mehr oder minder freigestellt ist. Die mediengestützte Kommunikation muss vielmehr in dem Sinne einen integralen Bestandteil der Wissensvermittlung bilden, dass nach dem curricularen Aufbau und der didaktischen Konzeption die Teilnahme an den Chatroom-Diskussionen als eine regelmäßige und unmittelbare Rückkopplung zwischen Lehrkraft und Lernenden nach den maßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen Erfolgsbedingung für die Prüfung ist und gewährleistet ist, dass dieser obligatorische Charakter von den Teilnehmern auch erkannt werden kann. Maßgebend für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ist dabei die konzeptionelle Gestaltung. Ist hiernach die Teilnahme an den Chatroom-Stunden Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bei deren Durchführung die Teilnahme auch systematisch kontrolliert oder die Nichtteilnahme sanktioniert wird.
53 
[46] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
54 
[47] Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Chatroom erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht angegriffenen Vortrag des Klägers ist die Teilnahme am "betreuten Chatroom" nach dem didaktischen Konzept der Fortbildungsmaßnahme als integraler Bestandteil der Wissensvermittlung verbindlich. Danach dient die mediengestützte Kommunikation der Chatroom-Diskussionen als elementarer Bestandteil der Selbstlernphase der Selbstüberprüfung. Sie kompensiert den in der Selbstlernphase im Gegensatz zum Präsenzunterricht fehlenden "Aspekt der Möglichkeit, an den Dozenten Verständnisfragen zu richten". Außerdem werden neben der Fallbearbeitung und Lösung von Verständnisproblemen die Themen der Studienleitfäden in einem jeweiligen "Thema der Woche" aufgegriffen und durch die Lehrkraft erläutert. Dadurch dient der Chatroom als "virtueller Seminarraum", "um durch Verständnisfragen, aktive Fallbesprechungen und nochmalige Erklärungen von Lehrstoff die Bearbeitung der Studienleitfäden zu begleiten und zu kontrollieren und den Wissensstand der Teilnehmer zu erfahren". Angesichts des curricularen Aufbaus der Fortbildungsmaßnahme und deren didaktischer Konzeption lassen Zweck und Art der Durchführung des Chatrooms als notwendiges Bindeglied zwischen Lehrkraft und Lernenden während der Selbstlernphase die Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme dessen obligatorischen Charakter ohne weiteres erkennen. Im Übrigen werden sie, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, vom Fortbildungsträger zudem durch entsprechende Anschreiben zu Beginn der Maßnahme und der Präsenzveranstaltungen hinreichend darüber aufgeklärt, dass die Teilnahme am Chatroom nach deren konzeptioneller Gestaltung Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ist.
55 
[48] Schließlich handelt es sich auch bei den auf die sogenannten Start-Checks entfallenden Stunden um Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG. Ihre Funktion beschränkt sich nämlich nicht auf das bloße Ausfüllen von Testbögen mit Ankreuztests, die vom Dozenten korrigiert und zurückgereicht werden, ohne dass dies gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert wäre und die Tests lediglich der folgenlosen Überprüfung des erreichten Wissensstandes oder des vorhandenen Wissens dienen. Denn wesentlicher Zweck der mit einer Teilnahmeverpflichtung ausgestatteten Start-Checks ist nach dem ausführlichen Vortrag des Klägers, der von der Beklagten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten worden ist, neben der individuellen Erfolgskontrolle auch eine Steigerung der Effizienz des Nahunterrichts in der Präsenzphase und deren gesteigerte Verzahnung mit der Selbstlernphase, da die allgemeinen Erkenntnissen aus den Start-Checks hinsichtlich des individuellen Lernfortschritts die Gestaltung des weiteren Nahunterrichts in der jeweiligen konkreten Gruppe unmittelbar prägen“.
bb)
56 
Der Kläger schließt die Fortbildungsmaßnahme innerhalb von 48 Monaten ab (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AFBG).
cc)
57 
Der Fortbildungsmaßnahme des Klägers erreicht auch die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG erforderliche Fortbildungsdichte. Danach müssen bei Maßnahmen in Teilzeitform in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden.
58 
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2010 (- 5 C 5.10 - juris) gilt für die Berechnung der Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG auch bereits nach der bis zum 30.06.2009 geltenden Gesetzesfassung die sogenannte Brutto-Methode. Das heißt, bei einer Fortbildungsmaßnahme, die in mehrere selbständige Abschnitte gegliedert ist, sind auch die unterrichtsfreien Zeiten einzubeziehen, die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten liegen (vgl. BVerwG a.a.O., Rdnr. 24). Die geforderte Fortbildungsdichte ist bei Fortbildungsmaßnahmen, deren Gesamtdauer 8 Monate übersteigt, bezogen auf alle Achtmonatsabschnitte zu ermitteln, die in dem Zeitraum zwischen dem Unterrichtsbeginn im ersten Maßnahmeabschnitt und dem Ablauf des Monats, in dem im letzten Maßnahmeabschnitt planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gebildet werden können (BVerwG a.a.O., Rdnr. 37). Der erste zu berücksichtigende Achtmonatsabschnitt beginnt hiernach in dem Monat, in dem der Unterricht tatsächlich aufgenommen wird, der nächste Achtmonatsabschnitt beginnt dann in dem folgenden Monat, und der letzte Achtmonatsabschnitt endet in dem Monat, in dem der letzte planmäßige Unterricht abgehalten wird (BVerwG a.a.O., Rdnr. 39). Unterbrechungen nach § 7 Abs. 4 AFBG werden berücksichtigt (BVerwG a.a.O., Rdnr. 41). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG a.a.O. Rdnr. 40) gilt weiter, dass die vorgeschriebene Unterrichtsdichte in der Regel jedenfalls dann nicht mehr erreicht wird, wenn sie in mehr als 20 v. H. aller für die Maßnahme zu bildenden Achtmonatsabschnitten unterschritten wird.
59 
Bei der Berechnung des Unterrichts in den Achtmonatsabschnitten geht die Kammer davon aus, dass sich der Unterricht gleichmäßig auf die einzelnen Monate verteilt. Diese Annahme basiert auf der vom Fortbildungsveranstalter des Klägers vorgelegten Übersicht vom 26.07.2011, in der die Daten für die Seminare aufgezählt sind. Die Annahme beruht weiter auf der Angabe des Fortbildungsveranstalters, dass jede Woche 2 Chatroom-Stunden stattfinden (vgl. Darstellung des Fortbildungsveranstalters vom 29.05.2009, der Kammer vorgelegt mit Schreiben vom 16.07.2009). Aus der zuletzt genannten Stellungnahme folgt auch, dass die sogenannten Start-Checks, die aus 36 Einzeltests bestehen, über die gesamte Maßnahme verteilt sind. Die Selbstlernphasen dienen der Vorbereitung der Seminare, so dass sich auch diese über die gesamte Maßnahme verteilen. Da die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden in den zu berücksichtigenden Achtmonatsabschnitten (siehe dazu Schaubild 2) die Zahl von 150 Stunden wesentlich überschreitet, fallen geringfügige Abweichungen von einer gleichmäßigen Verteilung nicht ins Gewicht. Diese Genauigkeit ist ausreichend und berücksichtigt auch Praktikabilitätsgesichtspunkte bei der Entscheidungsfindung über die Förderungsfähigkeit der Maßnahme.
60 
Bei der Berechnung im Schaubild 1 wird die Anzahl der Unterrichtsstunden durch die Anzahl der Tage (der erste Tag ist der Beginn der Maßnahme, der letzte Tag ist der letzte Tag der Maßnahme), die die Teilmaßnahmen jeweils dauern, geteilt. Das Ergebnis wird mit der Anzahl der Tage der einzelnen Monate, in denen die Maßnahme stattfindet, multipliziert. Im Schaubild 1 wird die unterrichtsfreie Zeit zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten einbezogen (Bruttomethode).
61 
Diese Berechnung ergibt ohne Berücksichtigung des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG 23 Achtmonatsabschnitte. Davon entfallen auf 10 Achtmonatsabschnitte (Nr. 8 bis 17) weniger als 150 Stunden Unterricht. Dies sind mehr als 20 % der Achtmonatsabschnitte, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dieser Berechnung die notwendige Fortbildungsdichte nicht erreicht wäre.
62 
Schaubild 1
63 
        
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
01. Sep. 06
27,1
                                                                                                  
Oktober
28,0
28,0
                                                                       
November
27,1
27,1
27,1
                                                                                
Dezember
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                       
Januar
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                              
Februar
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
                                                     
März   
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                            
April 
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                   
Mai     
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                          
Juni   
        
219,2
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                 
Juli   
                 
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
        
August
                          
219,2
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
12. Sep. 07
                                   
219,2
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
Oktober
                                            
202,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
November
                                                     
176,8
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
Dezember
                                                              
148,8
0,0
0,0
0,0
0,0
Januar
                                                                       
121,8
0,0
0,0
0,0
Februar
                                                                                
93,8
0,0
0,0
März   
                                                                                         
66,7
0,0
April 
                                                                                                  
38,8
64 
        
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
12. Sep. 07
10,8
                                                                                         
Oktober
0,0
0,0
                                                                                
November
0,0
0,0
0,0
                                                                       
Dezember
0,0
0,0
0,0
0,0
                                                              
Januar
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                                     
Februar
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                            
März   
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                   
April 
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                          
05. Mai 08
10,8
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
                 
Juni   
        
31,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
        
Juli   
                 
67,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
August
                          
103,0
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
September
                                   
140,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Oktober
                                            
176,0
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
November
                                                     
213,1
35,9
35,9
35,9
35,9
Dezember
                                                              
249,0
37,1
37,1
37,1
Januar
                                                                       
286,1
37,1
37,1
13. Feb. 09
                                                                                
292,1
15,6
                                                                                                  
271,8
65 
Das Bundesverwaltungsgericht weist bei der Berechnung der Fortbildungsdichte aber auch auf die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG hin. Danach gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange sie aus Gründen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, nicht fortgesetzt werden kann. Dieser Unterbrechungsgrund liegt hier vor. Der Kläger konnte den Vertiefungsteil bei seinem Fortbildungsveranstalter an seinem Fortbildungsort Stuttgart nur mit der angefallenen Unterbrechung fortsetzen. Dies folgt aus der Schulungsvereinbarung mit dem Fortbildungsveranstalter. Zudem berücksichtigt dieser zeitliche Ablauf auch, dass die IHK Region Stuttgart, bei der der Kläger die Prüfung ablegen wollte, die Prüfung im Vertiefungsteil jeweils nur im Frühjahr anbietet (vgl. Antrag der IHK Region Stuttgart zur Zulassung zur IHK-Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung). Die Unterbrechung führt dazu, dass die unterrichtsfreie Zeit zwischen dem Grundlagen- und dem Vertiefungsteil nicht zu berücksichtigen ist. Die Achtmonatsabschnitte sind so zu bilden, als ob eine Unterbrechung nicht stattgefunden hätte. Bei dieser Berechnung wird die notwendige Fortbildungsdichte erreicht (siehe Schaubild 2).
66 
Schaubild 2
67 
        
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
01. Sep. 06
27,1
                                                                                                                                      
Oktober
28,0
28,0
                                                                                                                             
November
27,1
27,1
27,1
                                                                                                                    
Dezember
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                                           
Januar
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                                  
Februar
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
                                                                                         
März   
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                
April 
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                                                       
Mai     
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                              
Juni   
        
219,2
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                                     
Juli   
                 
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                            
August
                          
219,2
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                   
12. Sep. 07
                                   
219,2
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
                          
05. Mai 08
                                            
202,0
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
                 
Juni   
                                                     
207,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
        
Juli   
                                                              
215,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
August
                                                                       
224,7
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
September
                                                                                
233,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Oktober
                                                                                         
242,7
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
November
                                                                                                  
251,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Dezember
                                                                                                           
259,9
37,1
37,1
37,1
Januar
                                                                                                                    
286,1
37,1
37,1
13. Feb. 09
                                                                                                                             
292,1
15,6
                                                                                                                                               
271,8
d)
68 
Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 9 Satz 3 AFBG. Danach muss der Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung erfüllen können. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart vom 05.11.1996 wird zur Fachwirt-Prüfung auch zugelassen, wer eine sechsjährige Berufspraxis mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweist. Dies ist beim Kläger der Fall. Aufgrund seiner Tätigkeit als Vermögensberater seit 1999 erfüllt er diese Voraussetzungen.
3.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Gründe

 
24 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Maßnahmebeitrages.
25 
Da der Kläger die zu fördernde Fortbildungsmaßnahme vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I Seite 1314) absolviert hat, ist hier das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in seiner Fassung vor seiner Änderung durch das eingangs genannte Änderungsgesetz anzuwenden.
1.
26 
Der Kläger erfüllt aufgrund seiner Ausbildung zum Holzmechaniker die persönlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Das heißt, er besitzt eine Vorbildung, auf die eine Maßnahme der Aufstiegsfortbildungsförderung aufbauen kann.
27 
Der Kläger wird durch § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG nicht von der Förderung ausgeschlossen, da er keine andere zumindest gleichwertige berufliche Qualifikation besitzt. Die beabsichtigte Fortbildung ist auch das erste Fortbildungsziel des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG6 Abs. 1 Satz 1 AFBG).
2.
28 
Die vom Kläger beantragte Fortbildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf das Fortbildungsziel Fachwirt für Finanzberatung (IHK) bei dem von ihm gewählten Fortbildungsveranstalter ist förderungsfähig.
a)
29 
Die vom Kläger beantragte Fortbildungsmaßnahme besteht aus zwei selbstständigen Abschnitten, die mit der Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und dem Fachwirt für Finanzberatung (IHK) abschließen. Die Aufteilung der Maßnahme in zwei Maßnahmeabschnitte steht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG einer Förderung nicht entgegen.
30 
Die beiden Maßnahmeabschnitte sind als Gesamtmaßnahme zu betrachten, da sie vom Kläger in seinem Fortbildungsplan angegeben wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG; Formblatt A Nr. 7). Da die vom Kläger vorgelegte Schulungsvereinbarung vom 14.07.2006 sowohl den Grundlagenteil als auch den Vertiefungsteil beinhaltet, ist damit der Anforderung der Rechtsprechung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2009 - 12 S 2148/07) Genüge getan, wonach zum Nachweis der Absicht, beide Maßnahmeabschnitte zu absolvieren, eine verbindliche Anmeldung zu beiden Abschnitten gefordert wird. Es ist unschädlich, dass der Kläger diese Vereinbarung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat. Die Vorlage einer Vereinbarung wurde in dem vom Kläger auszufüllenden Formblatt A jedenfalls nicht gefordert. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG sind ebenfalls erfüllt. Die Prüfung des Grundlagenteils mit dem selbstständigen Abschluss „Fachberater für Finanzdienstleistungen“ entspricht den Prüfungsfächern des Grundlagenteils aus der Prüfung zum „Fachwirt für Finanzberatung“. Sie kann auf diese Prüfung angerechnet werden (vgl. §§ 4 und 6 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart, sowie Informationsblatt der IHK Region Stuttgart zur „Aus- und Weiterbildung Fachberater/Fachberaterin für Finanzdienstleistungen).
b)
31 
Das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist ebenfalls erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 6/10 - juris, Rdnr. 13 ff.) gilt das Folgende:
32 
„[13] 2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt (Vorqualifikationserfordernis)…
33 
[14] 2.1 Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG bestimmt das Vorqualifikationserfordernis nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG), sondern der Fortbildungsmaßnahme selbst. Für die Förderungsfähigkeit kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2 und - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 <344 Rn. 16>)
34 
[15] Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) besteht, die durch den Fortbildungsplan (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG) zu einer einheitlichen Gesamtmaßnahme verbunden werden, ist dabei nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn der Gesamtmaßnahme, also des ersten Maßnahmeabschnittes (hier der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen) erfüllt wird (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 21).
35 
[16] Sind die Qualifikationsvoraussetzungen, die bereits an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen ein bestimmtes Vorqualifikationserfordernis durch den Maßnahmeträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese auch bei seiner Zulassungspraxis beachtet hat (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 16).
36 
[17] Die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfällt nach dem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses aber nicht schon immer dann, wenn (theoretisch) auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen. Dieser Umstand lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. Rn. 32)“.
37 
Nach dem zuletzt zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Rdnr. 25) entfällt die Förderungsfähigkeit, wenn mindestens ein Siebtel der Teilnehmer nicht hinreichend qualifiziert sind. Die notwendige Vorqualifikation liegt bei den Teilnehmern vor, wenn sie entweder den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genannten Berufsabschluss besitzen oder wenn sie eine entsprechende berufliche Qualifikation aufweisen. Letztere liegt vor bei einer beruflichen Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (4 Jahre) beträgt, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 - juris Rdnr. 26).
38 
Die Teilnehmer an der vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme erfüllen das Vorqualifikationserfordernis. Im Kurs „fbs20060901“ am Schulungsort Stuttgart nahm neben dem Kläger nur noch ein weiterer Teilnehmer teil, der nach der vom Fortbildungsveranstalter des Klägers vorgelegten Teilnehmerliste eine Ausbildung als Vermessungstechniker besitzt und zudem seit 1998 hauptberuflich als Vermögensberater tätig ist. Bei der Ausbildung zum Vermessungstechniker handelt es sich um eine dreijährige duale Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. Bundesagentur für Arbeit, „BERUF AKTUELL“, Ausgabe 2011/2012, Seite 454). Zudem erfüllt dieser Teilnehmer die Vorqualifikation auch aufgrund seiner einschlägigen Berufstätigkeit. Der Kläger selbst ist auch ausreichend vorqualifiziert (siehe 1.).
39 
Da es auf die Vorqualifikation zum Beginn der Fortbildungsmaße ankommt, ist die Qualifikation der Teilnehmer im Zeitpunkt des Beginns des Vertiefungsteils nicht mehr zu prüfen. Eine solche Prüfung begegnete in der Praxis auch unüberwindlichen Schwierigkeiten. Die Förderungsfähigkeit der Fortbildmaßnahme des Klägers muss vor deren Beginn geprüft werden können. Zu diesem Zeitpunkt dürfte aber die Zusammensetzung der Teilnehmer am Vertiefungsteil nicht feststehen. Es ist möglich, dass Teilnehmer des Grundlagenkurses schon diesen nicht beenden, die Ausbildung im anschließenden Vertiefungsteil nicht aufnehmen, zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen oder den Lehrgangsort wechseln oder Teilnehmer dazu kommen, die einen anderen Grundlagenkurs als der Kläger besucht haben. Da schon eine weitere fehlqualifizierte Person den Ausschlag geben könnte, ist eine zuverlässige Prüfung der Teilnehmer am Vertiefungsteil vor Beginn der Gesamtmaßnahme nicht möglich. Eine Nachprüfung zum Beginn des Vertiefungsteils wäre für den bis dahin geförderten Teilnehmer unzumutbar, da dann die Förderungsfähigkeit der gesamtem Maßnahme entfiele, ohne dass sich der Teilnehmer darauf auf irgend eine Weise einstellen kann.
40 
Wollte man auch die Vorqualifikation der Teilnehmer im Vertiefungsteil prüfen, was hier möglich ist, weil der Vertiefungsteil bereits beendet ist, wäre ein ausreichend großer Teil der Teilnehmer im Sinne der oben genannten Anforderungen vorqualifiziert. Der Kammer liegen zwei Listen des Fortbildungsveranstalters des Klägers vor, die sich in der Reihung der Teilnehmer unterscheiden. Eine Liste legte der Fortbildungsveranstalter der Kammer direkt vor. Die andere Liste wurde vom Beklagten vorgelegt. Dieser wiederum hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem anderen Verfahren vom Fortbildungsveranstalter des Klägers erhalten. In den Listen sind jeweils dieselben 30 Teilnehmer und Teilnehmerinnen verzeichnet. Davon weisen mindestens 26 Personen eine Vorqualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AFBG auf. Das sind alle Personen auf der Liste, die der Kammer vorgelegt wurden, mit Ausnahme der Personen mit den Nummern 2, 11, 18, 24. Vier Personen sind, bezogen auf 30 Personen, weniger als ein Siebtel der Gesamtzahl der Teilnehmer. Bei der Person Nr. 11, einer Diplom-Ingenieurin, die zudem 2 Jahre hauptberufliche und 5 Jahre nebenberufliche Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche angibt, braucht daher nicht entschieden zu werden, ob eine akademische Ausbildung das Niveau der Fortbildungsmaßnahme negativ beeinflusst.
c)
41 
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis c AFBG sind ebenfalls erfüllt.
aa)
42 
Die aus zwei Maßnahmeabschnitten bestehende Maßnahme umfasst nach dem Antrag des Klägers auf dem Formblatt A und den Angaben des Fortbildungsveranstalters auf dem Formblatt B mehr als 400 Stunden, nämlich 680 Stunden. Diese 680 Stunden sind vollständig zu berücksichtigen. Die Kammer schließt sich zur Begründung vollumfänglich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23.06.2009 (- 2 A 3597/05 - juris Rdnr. 36 - 48) an, das eine Fortbildungsmaßnahme desselben Veranstalters betrifft. Das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen führte das Folgende aus:
43 
„[36] Diese vom Kläger geplante Fortbildungsmaßnahme erfüllt zunächst die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG, da sie die danach erforderliche Zahl von (mindestens) 400 Unterrichtsstunden im Sinne des § 4 a Satz 2 AFBG umfasst. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist bei einer Fortbildungsmaßnahme, die - wie hier - aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG besteht, für die Förderungsfähigkeit auf die anrechnungsfähigen Unterrichtsstunden aller in dem Fortbildungsplan zusammengefassten Maßnahmeabschnitte abzustellen.
44 
[37] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
45 
[38] Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die 334 Unterrichtsstunden des Nahunterrichts während der Präsenzphase, die nicht auf Repetitorien entfallen, zu berücksichtigen sind.
46 
[39] Darüber hinaus sind auch die 26 Unterrichtsstunden in der Präsenzphase, die auf Repetitorien entfallen, anzurechnen. Als Unterrichtsstunden anzuerkennen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierte Repetitorien, die aufgrund der Art der Aufbereitung und Komprimierung des Lernstoffs, der Einbindung in den Prozess der Wissensvermittlung oder der Ergänzung um Vertiefungselemente im Rahmen einer systematischen Prüfungsvorbereitung auf eine zusätzliche oder vertiefende Wissensvermittlung zielen. Entscheidend sind die fachliche und didaktische Konzeption und, soweit hiervon abweichend, die tatsächliche Durchführung.
47 
[40] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
48 
[41] Diese Voraussetzungen werden von den vom Fortbildungsträger im Rahmen der vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme angebotenen Repetitorien erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers werden im Repetitorium "mit den Kursteilnehmern umfangreiche Sammlungen von Prüfungsaufgaben erstmalig durchgegangen und Lösungen für konkrete Fragestellungen aktiv erarbeitet". Wesentlicher Zweck eines solchen Repetitoriums ist nach der vom Kläger dargelegten und von der Beklagten weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Juni 2009 in Abrede gestellten fachlichen und didaktischen Konzeption die "Erlangung von Methodenkompetenz zur Lösung komplexerer Fragestellungen" sowie die "Vermittlung eines gewissen Prüfungsmanagement, welches neben der Beantwortung der konkreten Fragestellung das Erkennen der Schwerpunkte der Fragestellung, Bearbeitung unbekannter Sachverhalte mit dem Gesetzestext, Formulierungshilfen und Zeitmanagement beinhaltet". Danach beschränkt sich das Repetitorium offensichtlich nicht auf eine nach Art und Umfang der Stoffaufbereitung weitgehend unveränderte, bloße Wiederholung bereits durchgeführter Unterrichtseinheiten, sondern dient im Wesentlichen auch der originären Wissensvermittlung vor allem methodischer Kenntnisse.
49 
[42] Die auf die sogenannten Studienleitfäden des Fernunterrichts während der Selbstlernphase entfallenen 192 Stunden erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) ABFG. Ihre Berücksichtigung bestimmt sich nach § 4 a AFBG, der eine Ergänzung der klassischen Fortbildung durch neue Lernformen regelt. Danach wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn die hierfür angesetzten Zeitstunden konzeptionell und in der tatsächlichen Durchführung durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation sowie regelmäßige Erfolgskontrollen ergänzt werden, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Die Selbstlernprogramme selbst müssen nach Gestaltung, Stoffaufbereitung und Lernverfahren geeignet sein und erwarten lassen, dass sie einen dem Nahunterricht gleichwertigen Lernerfolg vermitteln. Nicht hinreichend ist die bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen. Für ein berücksichtigungsfähiges Selbstlernprogramm ist zu verlangen, dass neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorgesehen sind, der Lernstoff mediengerecht aufbereitet ist und ein individuelles Lernen je nach Vorkenntnis im Hinblick auf Lerntempo und Reihenfolge der Lerninhalte unterstützt wird.
50 
[43] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
51 
[44] Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Selbstlernprogramm erfüllt. Dass es sich dabei nicht allein um eine bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen handelt, sondern dies vielmehr ein mediengerecht aufbereitetes und ein individuelles Lernen unterstützendes Programm darstellt, das neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorsieht, wird schon daran deutlich, dass die Leitfäden nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. Juni 2009 nicht angegriffenen Vortrag des Klägers nicht nur auf bestimmte Lernabschnitte in der Fachliteratur zum Lesen und zur Durcharbeitung hinweisen, sondern darüber hinaus auch Fallaufgaben und pro Maßnahmeabschnitt sechs Themen zu bearbeiten sind. Dabei ist eine entsprechende regelmäßige Erfolgskontrolle dadurch hinreichend gewährleistet, dass jedem Teilnehmer im Rahmen der mediengestützten Kommunikation die sogenannte E-learning- Plattform durch individuelle Zugangsdaten offen steht, auf der die Teilnehmer durch Fachdozenten aktiv betreut werden, eine Erfolgskontrolle durchlaufen und in einem Forum durch die Fachdozenten ausgewertete und beantwortete Fragen stellen können.
52 
[45) Auch die auf die Teilnahme am betreuten Chatroom entfallenden 64 Stunden sind als Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG anrechnungsfähig. Eine solche Anrechnung setzt voraus, dass die Teilnahme daran konzeptionell verbindlich sein muss und nicht lediglich ein fakultatives Angebot darstellt, dessen Annahme den Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme nach dem didaktischen Konzept mehr oder minder freigestellt ist. Die mediengestützte Kommunikation muss vielmehr in dem Sinne einen integralen Bestandteil der Wissensvermittlung bilden, dass nach dem curricularen Aufbau und der didaktischen Konzeption die Teilnahme an den Chatroom-Diskussionen als eine regelmäßige und unmittelbare Rückkopplung zwischen Lehrkraft und Lernenden nach den maßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen Erfolgsbedingung für die Prüfung ist und gewährleistet ist, dass dieser obligatorische Charakter von den Teilnehmern auch erkannt werden kann. Maßgebend für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ist dabei die konzeptionelle Gestaltung. Ist hiernach die Teilnahme an den Chatroom-Stunden Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bei deren Durchführung die Teilnahme auch systematisch kontrolliert oder die Nichtteilnahme sanktioniert wird.
53 
[46] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
54 
[47] Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Chatroom erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht angegriffenen Vortrag des Klägers ist die Teilnahme am "betreuten Chatroom" nach dem didaktischen Konzept der Fortbildungsmaßnahme als integraler Bestandteil der Wissensvermittlung verbindlich. Danach dient die mediengestützte Kommunikation der Chatroom-Diskussionen als elementarer Bestandteil der Selbstlernphase der Selbstüberprüfung. Sie kompensiert den in der Selbstlernphase im Gegensatz zum Präsenzunterricht fehlenden "Aspekt der Möglichkeit, an den Dozenten Verständnisfragen zu richten". Außerdem werden neben der Fallbearbeitung und Lösung von Verständnisproblemen die Themen der Studienleitfäden in einem jeweiligen "Thema der Woche" aufgegriffen und durch die Lehrkraft erläutert. Dadurch dient der Chatroom als "virtueller Seminarraum", "um durch Verständnisfragen, aktive Fallbesprechungen und nochmalige Erklärungen von Lehrstoff die Bearbeitung der Studienleitfäden zu begleiten und zu kontrollieren und den Wissensstand der Teilnehmer zu erfahren". Angesichts des curricularen Aufbaus der Fortbildungsmaßnahme und deren didaktischer Konzeption lassen Zweck und Art der Durchführung des Chatrooms als notwendiges Bindeglied zwischen Lehrkraft und Lernenden während der Selbstlernphase die Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme dessen obligatorischen Charakter ohne weiteres erkennen. Im Übrigen werden sie, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, vom Fortbildungsträger zudem durch entsprechende Anschreiben zu Beginn der Maßnahme und der Präsenzveranstaltungen hinreichend darüber aufgeklärt, dass die Teilnahme am Chatroom nach deren konzeptioneller Gestaltung Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ist.
55 
[48] Schließlich handelt es sich auch bei den auf die sogenannten Start-Checks entfallenden Stunden um Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG. Ihre Funktion beschränkt sich nämlich nicht auf das bloße Ausfüllen von Testbögen mit Ankreuztests, die vom Dozenten korrigiert und zurückgereicht werden, ohne dass dies gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert wäre und die Tests lediglich der folgenlosen Überprüfung des erreichten Wissensstandes oder des vorhandenen Wissens dienen. Denn wesentlicher Zweck der mit einer Teilnahmeverpflichtung ausgestatteten Start-Checks ist nach dem ausführlichen Vortrag des Klägers, der von der Beklagten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten worden ist, neben der individuellen Erfolgskontrolle auch eine Steigerung der Effizienz des Nahunterrichts in der Präsenzphase und deren gesteigerte Verzahnung mit der Selbstlernphase, da die allgemeinen Erkenntnissen aus den Start-Checks hinsichtlich des individuellen Lernfortschritts die Gestaltung des weiteren Nahunterrichts in der jeweiligen konkreten Gruppe unmittelbar prägen“.
bb)
56 
Der Kläger schließt die Fortbildungsmaßnahme innerhalb von 48 Monaten ab (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AFBG).
cc)
57 
Der Fortbildungsmaßnahme des Klägers erreicht auch die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG erforderliche Fortbildungsdichte. Danach müssen bei Maßnahmen in Teilzeitform in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden.
58 
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2010 (- 5 C 5.10 - juris) gilt für die Berechnung der Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG auch bereits nach der bis zum 30.06.2009 geltenden Gesetzesfassung die sogenannte Brutto-Methode. Das heißt, bei einer Fortbildungsmaßnahme, die in mehrere selbständige Abschnitte gegliedert ist, sind auch die unterrichtsfreien Zeiten einzubeziehen, die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten liegen (vgl. BVerwG a.a.O., Rdnr. 24). Die geforderte Fortbildungsdichte ist bei Fortbildungsmaßnahmen, deren Gesamtdauer 8 Monate übersteigt, bezogen auf alle Achtmonatsabschnitte zu ermitteln, die in dem Zeitraum zwischen dem Unterrichtsbeginn im ersten Maßnahmeabschnitt und dem Ablauf des Monats, in dem im letzten Maßnahmeabschnitt planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gebildet werden können (BVerwG a.a.O., Rdnr. 37). Der erste zu berücksichtigende Achtmonatsabschnitt beginnt hiernach in dem Monat, in dem der Unterricht tatsächlich aufgenommen wird, der nächste Achtmonatsabschnitt beginnt dann in dem folgenden Monat, und der letzte Achtmonatsabschnitt endet in dem Monat, in dem der letzte planmäßige Unterricht abgehalten wird (BVerwG a.a.O., Rdnr. 39). Unterbrechungen nach § 7 Abs. 4 AFBG werden berücksichtigt (BVerwG a.a.O., Rdnr. 41). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG a.a.O. Rdnr. 40) gilt weiter, dass die vorgeschriebene Unterrichtsdichte in der Regel jedenfalls dann nicht mehr erreicht wird, wenn sie in mehr als 20 v. H. aller für die Maßnahme zu bildenden Achtmonatsabschnitten unterschritten wird.
59 
Bei der Berechnung des Unterrichts in den Achtmonatsabschnitten geht die Kammer davon aus, dass sich der Unterricht gleichmäßig auf die einzelnen Monate verteilt. Diese Annahme basiert auf der vom Fortbildungsveranstalter des Klägers vorgelegten Übersicht vom 26.07.2011, in der die Daten für die Seminare aufgezählt sind. Die Annahme beruht weiter auf der Angabe des Fortbildungsveranstalters, dass jede Woche 2 Chatroom-Stunden stattfinden (vgl. Darstellung des Fortbildungsveranstalters vom 29.05.2009, der Kammer vorgelegt mit Schreiben vom 16.07.2009). Aus der zuletzt genannten Stellungnahme folgt auch, dass die sogenannten Start-Checks, die aus 36 Einzeltests bestehen, über die gesamte Maßnahme verteilt sind. Die Selbstlernphasen dienen der Vorbereitung der Seminare, so dass sich auch diese über die gesamte Maßnahme verteilen. Da die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden in den zu berücksichtigenden Achtmonatsabschnitten (siehe dazu Schaubild 2) die Zahl von 150 Stunden wesentlich überschreitet, fallen geringfügige Abweichungen von einer gleichmäßigen Verteilung nicht ins Gewicht. Diese Genauigkeit ist ausreichend und berücksichtigt auch Praktikabilitätsgesichtspunkte bei der Entscheidungsfindung über die Förderungsfähigkeit der Maßnahme.
60 
Bei der Berechnung im Schaubild 1 wird die Anzahl der Unterrichtsstunden durch die Anzahl der Tage (der erste Tag ist der Beginn der Maßnahme, der letzte Tag ist der letzte Tag der Maßnahme), die die Teilmaßnahmen jeweils dauern, geteilt. Das Ergebnis wird mit der Anzahl der Tage der einzelnen Monate, in denen die Maßnahme stattfindet, multipliziert. Im Schaubild 1 wird die unterrichtsfreie Zeit zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten einbezogen (Bruttomethode).
61 
Diese Berechnung ergibt ohne Berücksichtigung des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG 23 Achtmonatsabschnitte. Davon entfallen auf 10 Achtmonatsabschnitte (Nr. 8 bis 17) weniger als 150 Stunden Unterricht. Dies sind mehr als 20 % der Achtmonatsabschnitte, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dieser Berechnung die notwendige Fortbildungsdichte nicht erreicht wäre.
62 
Schaubild 1
63 
        
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
01. Sep. 06
27,1
                                                                                                  
Oktober
28,0
28,0
                                                                       
November
27,1
27,1
27,1
                                                                                
Dezember
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                       
Januar
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                              
Februar
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
                                                     
März   
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                            
April 
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                   
Mai     
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                          
Juni   
        
219,2
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                 
Juli   
                 
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
        
August
                          
219,2
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
12. Sep. 07
                                   
219,2
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
Oktober
                                            
202,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
November
                                                     
176,8
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
Dezember
                                                              
148,8
0,0
0,0
0,0
0,0
Januar
                                                                       
121,8
0,0
0,0
0,0
Februar
                                                                                
93,8
0,0
0,0
März   
                                                                                         
66,7
0,0
April 
                                                                                                  
38,8
64 
        
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
12. Sep. 07
10,8
                                                                                         
Oktober
0,0
0,0
                                                                                
November
0,0
0,0
0,0
                                                                       
Dezember
0,0
0,0
0,0
0,0
                                                              
Januar
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                                     
Februar
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                            
März   
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                   
April 
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                          
05. Mai 08
10,8
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
                 
Juni   
        
31,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
        
Juli   
                 
67,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
August
                          
103,0
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
September
                                   
140,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Oktober
                                            
176,0
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
November
                                                     
213,1
35,9
35,9
35,9
35,9
Dezember
                                                              
249,0
37,1
37,1
37,1
Januar
                                                                       
286,1
37,1
37,1
13. Feb. 09
                                                                                
292,1
15,6
                                                                                                  
271,8
65 
Das Bundesverwaltungsgericht weist bei der Berechnung der Fortbildungsdichte aber auch auf die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG hin. Danach gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange sie aus Gründen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, nicht fortgesetzt werden kann. Dieser Unterbrechungsgrund liegt hier vor. Der Kläger konnte den Vertiefungsteil bei seinem Fortbildungsveranstalter an seinem Fortbildungsort Stuttgart nur mit der angefallenen Unterbrechung fortsetzen. Dies folgt aus der Schulungsvereinbarung mit dem Fortbildungsveranstalter. Zudem berücksichtigt dieser zeitliche Ablauf auch, dass die IHK Region Stuttgart, bei der der Kläger die Prüfung ablegen wollte, die Prüfung im Vertiefungsteil jeweils nur im Frühjahr anbietet (vgl. Antrag der IHK Region Stuttgart zur Zulassung zur IHK-Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung). Die Unterbrechung führt dazu, dass die unterrichtsfreie Zeit zwischen dem Grundlagen- und dem Vertiefungsteil nicht zu berücksichtigen ist. Die Achtmonatsabschnitte sind so zu bilden, als ob eine Unterbrechung nicht stattgefunden hätte. Bei dieser Berechnung wird die notwendige Fortbildungsdichte erreicht (siehe Schaubild 2).
66 
Schaubild 2
67 
        
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
01. Sep. 06
27,1
                                                                                                                                      
Oktober
28,0
28,0
                                                                                                                             
November
27,1
27,1
27,1
                                                                                                                    
Dezember
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                                           
Januar
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                                  
Februar
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
                                                                                         
März   
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                
April 
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                                                       
Mai     
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                              
Juni   
        
219,2
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                                     
Juli   
                 
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                            
August
                          
219,2
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                   
12. Sep. 07
                                   
219,2
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
                          
05. Mai 08
                                            
202,0
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
                 
Juni   
                                                     
207,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
        
Juli   
                                                              
215,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
August
                                                                       
224,7
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
September
                                                                                
233,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Oktober
                                                                                         
242,7
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
November
                                                                                                  
251,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Dezember
                                                                                                           
259,9
37,1
37,1
37,1
Januar
                                                                                                                    
286,1
37,1
37,1
13. Feb. 09
                                                                                                                             
292,1
15,6
                                                                                                                                               
271,8
d)
68 
Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 9 Satz 3 AFBG. Danach muss der Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung erfüllen können. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart vom 05.11.1996 wird zur Fachwirt-Prüfung auch zugelassen, wer eine sechsjährige Berufspraxis mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweist. Dies ist beim Kläger der Fall. Aufgrund seiner Tätigkeit als Vermögensberater seit 1999 erfüllt er diese Voraussetzungen.
3.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.