Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Juni 2008 - 11 K 4031/07

bei uns veröffentlicht am25.06.2008

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18. Juni 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger dem Grunde nach Förderungsleistungen nach dem AFBG für seine Fortbildung zum Meister im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk an der J.-G.-Schule/H. für den Bewilligungszeitraum 01.02.2007/ 31.01.2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten Förderungsleistungen nach dem AFBG.
Der am ... 1984 geborene Kläger absolvierte nach dem Erreichen des Hauptschulabschlusses und eines Berufsvorbereitungsjahres vom 01.09.2001 bis zum 29.02.2004 eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur. Am 01.03.2004 erlangte er hierbei den Gesellenbrief. Im Anschluss war er bis April 2005 erwerbstätig in seinem Ausbildungsbetrieb. Ab Mai 2005 wechselte er zu einem anderen Arbeitgeber.
Von April 2004 bis zum Juli 2005 absolvierte der Kläger über die Handwerkskammer Heilbronn im Abendunterricht die Teile III (wirtschaftlich-rechtlicher Bereich) und IV (berufs- und arbeitspädagogischer Bereich) des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk.
Im Anschluss daran war der Kläger zunächst weiter berufstätig. Vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2008 besuchte der Kläger sodann in Vollzeit den Vorbereitungskurs der Meisterschule für Installateure und Heizungsbauer der J.-G.-Schule in H.. Der Unterricht ist nach der dort gültigen Stundentafel in vier Teilbereiche gegliedert, wobei dem fachpraktischen Bereich 266 Unterrichtsstunden, dem fachtheoretischen Bereich 950 Unterrichtsstunden, dem wirtschaftlich-rechtlichen Bereich 228 Unterrichtsstunden und dem berufs- und arbeitspädagogischen Bereich 114 Unterrichtsstunden zugeordnet sind. Da der Kläger die Teile III und IV bereits zuvor absolviert hatte, wurde von Seiten der Schule in seinem Fall hierauf mit einer Kürzung der Wochenstundenzahl reagiert. So konnte der Kläger im Regelfall Donnerstag nachmittags sowie freitags dem Unterricht fernbleiben. Die Gesamtdauer des Vorbereitungskurses bis zur Ablegung der Meisterprüfung im Januar 2008 änderte sich hierdurch nicht. Auch auf die Höhe der Kursgebühren hatte diese Regelung keinen Einfluss.
Am 07.02.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten Förderung nach dem AFBG für die von ihm durchgeführte Fortbildungsmaßnahme. Auf Anfrage des Beklagten, weshalb er die Teilabschnitte I und II nicht unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung der Teilabschnitte III und IV dieser Fortbildung aufgenommen habe, erläuterte der Kläger mit Schreiben vom 14.03.2007, es habe damals immer wieder Probleme gegeben, geschäftliche und Schultermine während der Fortbildung in den Teilabschnitten III und IV des Vorbereitungskurses unter einen Hut zu bringen. Es sei ihm damals auch nicht immer möglich gewesen, sich voll und ganz auf die Schule zu konzentrieren. Da die Teilabschnitte I und II einen größeren Lernaufwand benötigten und er das Ziel gehabt habe, die Meisterprüfung mit einem sehr guten Ergebnis abzuschließen, habe er sich nach einem Gespräch mit seinem Arbeitgeber entschlossen, die noch fehlenden Teile in einer Vollzeitschule zu absolvieren. Da eine solche in H. immer nur im Februar eines jeden Jahres beginne, die Aufnahme einer solchen Ausbildung nach dem Januar 2006 für seinen Arbeitgeber aber zu kurzfristig gewesen sei, hätten sie beide vereinbart, dass er für das Jahr 2007 freigestellt würde, weshalb er dann am 01.02.2007 den entsprechenden Kurs zur Erlangung der beiden noch fehlenden Teilabschnitte I und II des Vorbereitungskurses aufgenommen habe.
Nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - lehnte der Beklagte den Förderantrag des Klägers mit Bescheid vom 12.04.2007 ab. Zur Begründung heißt es dort, die vom Kläger absolvierte Aufstiegsfortbildung entspreche nicht § 2 Abs. 3 AFBG. Danach seien nur Maßnahmen förderfähig die, wenn sie in Vollzeitform stattfinden innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen bzw. die, wenn sie in Teilzeitform stattfinden innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen. Werde die Maßnahme kombiniert durchgeführt, so sei die höchstzulässige Maßnahmedauer in einem gewichteten Verhältnis von Vollzeit- und Teilzeitanteilen zu bestimmen mit der Folge, dass die Höchstdauer innerhalb des gegebenen Rahmens umso näher bei 36 Monaten zu liegen habe, je mehr die Vollzeit überwiege und umso näher bei 48 Monaten, als die Teilzeit überwiege. Eine gewichtete Berechnung ergebe im vorliegenden Fall eine zulässige maximale Zeitdauer der vom Kläger durchgeführten kombinierten Maßnahme von 42 Monaten. Tatsächlich aber führe der Kläger eine Fortbildungsmaßnahme mit einer Gesamtdauer von 46 Monaten durch, da er bereits im April 2004 mit den Kursteilen III und IV in Teilzeitform begonnen habe und letztlich ein Abschluss erst im Januar 2008 erfolgen werde. Schwerwiegende Gründe, die ausnahmsweise eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen könnten, lägen hier nicht vor. Die vom Kläger gegebene Begründung für die erst später erfolgte Aufnahme der Fortbildung in Vollzeitform bezüglich der Teile I und II des Vorbereitungskurses seien keine schwerwiegenden Gründe im Sinne von § 11 Abs. 1 AFBG.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, zu Unrecht habe die Beklagte persönliche Umstände in die Beurteilung der Förderungsvoraussetzung nach § 2 AFBG einbezogen. In § 2 Abs. 3 AFBG gehe es lediglich um die Frage, welche Art von Fortbildungsmaßnahmen grundsätzlich förderungsfähig seien. Die vom Kläger nunmehr absolvierte Fortbildungsmaßnahme Teil I und II an der J.-G.-Schule in H. sei gerade eine solche förderungsfähige Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG. Davon zu unterscheiden sei die Frage der persönlichen Förderungsdauer eines Auszubildenden im Sinne des § 11 AFBG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007, zugestellt am 22.06.2007, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es dort, Maßnahmen im Sinne des AFBG seien zusammenhängende Kurse oder Lehrgänge, die der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung dienten. Einzelne aufeinander aufbauende oder fachlich miteinander abgestimmte, in sich selbständige Teile der Fortbildung seien nach der Sprache des Gesetzes Maßnahmeabschnitte. In diesem Sinne seien die Teile I bis IV des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung Maßnahmeabschnitte. Im Rahmen der Prüfung des § 2 Abs. 3 AFBG müsse allerdings die Gesamtmaßnahme in Blick genommen werden. Diese werde ab dem Fortbildungsbeginn berechnet und auch die zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten liegenden Zeiträume seien mitzuzählen. Diese sogenannte Bruttozeitbetrachtung habe zur Folge, dass nicht nur die reine Ausbildungszeit (Nettozeitbetrachtung) addiert werde, sondern die Maßnahme insgesamt einschließlich etwaiger ausbildungsloser Zeiten im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG zu berücksichtigen seien. Danach sei eine Maßnahmezeit im Falle des Klägers von 46 Monaten gegeben, ausgehend vom ersten Teilabschnitt April 2004 bis zum voraussichtlichen Abschluss im Januar 2008. Werde die Fortbildung - wie vorliegend - teilweise als Vollzeitlehrgang und teilweise als Teilzeitlehrgang durchgeführt, so sei der nach § 2 Abs. 3 AFBG maximal zulässige Zeitrahmen für den Abschluss dieser Fortbildung anteilig nach der Dauer der Vollzeit- bzw. der Teilzeitlehrgänge zu ermitteln, was im Falle des Klägers zu einem maximalen Zeitrahmen von nur 42 Monaten führen würde. Sinn des festen Zeitrahmens für die Durchführung der Maßnahme sei es, die Geförderten zu einer zügigen und zielstrebigen Durchführung der Fortbildung anzuhalten. Nur bei Verzögerungen, die der Einzelne nicht zu vertreten habe, könne der Zeitrahmen ausnahmsweise überschritten werden. Analog der Regelung des § 11 AFBG über die persönliche Förderungshöchstdauer könne daher auch eine Verlängerung der Maßnahmedauer hingenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 AFBG insoweit gegeben wären. Im Falle des Klägers käme danach allein § 11 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dieses rechtfertigen könnten. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe, dass er ab Januar 2006 für die Weiterbildung keine Zeit gehabt habe, sei kein solchermaßen anerkennenswerter schwerwiegender Grund im Sinne des Gesetzes.
Der Kläger hat am 16.07.2007 das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen. Zur Begründung führte er aus, die von ihm besuchten Kursteile III und IV des Meistervorbereitungskurses habe er innerhalb von 16 Monaten abgeschlossen. Für die beiden noch fehlenden Fortbildungsteile I und II, für die er nun Förderung vom Beklagten beantragte habe, sei ein Vollzeitkurs von 12 Monaten vorgesehen. Die vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahmen beanspruchten daher insgesamt einen Zeitraum von 28 Monaten und lägen daher noch im zulässigen Zeitrahmen des § 2 Abs. 3 AFBG.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 18. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Förderungsleistungen nach dem AFBG zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er beruft sich auf die angegriffenen Bescheide.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 12.04.2007 und der dieses bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 18. 06.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Förderung nach dem AFBG. Dass er die persönlichen Fördervoraussetzungen grundsätzlich erfüllt und die von ihm absolvierte Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich förderfähig ist, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstrittig.
18 
Soweit die Behörden den Anspruch des Klägers allein auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG verneinen, geht dies vorliegend fehl.
19 
§ 2 AFBG regelt die Grundvoraussetzungen, die eine Fortbildungsmaßnahme erfüllen muss, um nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderungsfähig zu sein. Dabei werden in Absatz 1 die Art und der Rang bzw. das Niveau der Fortbildungsmaßnahme festgelegt. Abs. 2 stellt qualitative Kriterien auf: Nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen muss eine erfolgreiche Fortbildung erwartet werden können. Abs. 3 setzt schließlich in Konkretisierung der schon in Abs. 2 Satz 1 genannten Dauer der Maßnahme und Gestaltung des Lehrplans zeitliche Rahmenbedingungen, wobei zwischen der Vollzeitform und der Teilzeitform unterschieden wird und sodann jeweils drei Einzelkriterien angesprochen werden. Mit dem ersten Kriterium wird verlangt, dass die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen muss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2a AFBG). Wird diese zeitliche Mindestgrenze unterschritten, soll eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht stattfinden und dem Betroffenen zugemutet werden, selbst für die Finanzierung der Fortbildungsmaßnahme zu sorgen. Das an dritter Stelle genannte Kriterium besagt bei der Vollzeitform, dass in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen (bis 31.12.2001 an fünf Werktagen) Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden müssen, und bei der Teilzeitform, dass in der Regel innerhalb von sechs Monaten "an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden", was sprachlich korrekt etwa besagen soll, dass "Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden" müssen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c und Nr. 2c AFBG). Das hierin enthaltene Kriterium der Unterrichtsdichte in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c AFBG dürfte dabei praktisch als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Vollzeitform und Teilzeitform dienen, die an keiner Stelle des Gesetzes definiert werden. Nur bei wöchentlichen Lehrveranstaltungen von insgesamt 25 Unterrichtsstunden oder mehr an vier Werktagen soll regelmäßig von einer förderungsfähigen Maßnahme in Vollzeitform ausgegangen werden. Wird diese geforderte Mindestunterrichtsdichte nicht erreicht, dürfte es sich um Teilzeitform handeln und eine Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c AFBG in Betracht kommen, falls deren Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Dieses Kriterium der Unterrichtsdichte bewirkt - entsprechend der Zielvorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jeweils S. 15 zu Absatz 3, 2. Abs.) - dass förderungsfähige Maßnahmen "auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“.
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Das im vorliegenden Verfahren nun interessierende weitere - im Gesetz an zweiter Stelle genannte - Kriterium des § 2 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 1b bzw. Nr. 2b) AFBG besagt, dass Maßnahmen in Vollzeitform förderungsfähig sind, "wenn sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen" bzw. Maßnahmen in Teilzeitform förderungsfähig sind, "wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen". "Abschließen" steht dabei für "üblicherweise abschließen" bzw. "abgeschlossen werden können"; denn ob sie tatsächlich in dieser Zeit abschließen, lässt sich erst nach Abschluss der Maßnahme feststellen, und darauf kann es für die Frage der Förderung der laufenden Maßnahme nicht ankommen. Während das erste und dritte Kriterium zeitliche Untergrenzen festlegen, wird in diesem zweiten Kriterium eine zeitliche Obergrenze festgelegt, nämlich eine solche von 36 bzw. 48 Kalendermonaten. Überschreitet eine Fortbildungsmaßnahme diese zeitlichen Rahmen, so ist sie nach dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung von vornherein nicht förderungsfähig (OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 - , FamRZ 2002, 355).
21 
Besteht eine Fortbildungsmaßnahme teilweise aus der Vollzeitform und teilweise aus der Teilzeitform, so ist - wie vom Beklagten im Grundsatz zutreffend angenommen - dieser zeitliche Höchstrahmen nach einer gewichteten Vergleichsberechnung der jeweiligen Teilabschnitte zu gewinnen.
22 
Wie diese zeitliche Höchstdauer nun aber konkret zu berechnen ist, ist in der Rechtsprechung höchst umstritten. Nach der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -; a.a.O.) vertretenen Auffassung kommt es bei der Ermittlung der Maßnahmedauer auf eine sog. Nettobetrachtung an. Diese bedeutet, dass bei der Berechnung allein die mit Ausbildungszeit ausgefüllten Monate ohne die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten einbezogen werden müssen (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 23.08.2006 - 1 K 1456/05 -, zitiert nach juris sowie VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302 -, Veröffentlichung nicht bekannt). Nach der anderen Ansicht dagegen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.02.2000 - 10 L 4381/98 -, nicht veröffentlicht aber wörtlich wiedergegeben in VG Osnabrück, Urt. v. 27.05.2003 - 1 A 112/02 -, zit. nach juris; VG Hannover, Urt. v. 05.03.2007 - 10 E 899/98 -; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.11.2007 - 10 E 1581/05 -, jeweils zitiert nach juris; VG Hannover, Urt. v. 08.07.2007 - 10 A 6190/06 -, Veröffentlichung nicht bekannt; VG Lüneburg, Urt. v. 13.02.2008 - 5 A 261/06 -, zit. nach juris) ist eine sog. Bruttobetrachtung anzustellen, wonach alle Zeiten vom ersten Fortbildungstag bis zum vorgesehenen Abschluss in Blick zu nehmen sind.
23 
a) Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dieser Streit aber keiner abschließenden Entscheidung, da § 2 Abs. 3 AFBG als eine den Förderungsanspruch begrenzende Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls überhaupt keine Anwendung findet.
24 
Während § 1 AFBG das Ziel der individuellen Förderung beschreibt und damit den einzelnen Teilnehmer in den Mittelpunkt rückt, stehen in § 2 AFBG die Anforderungen an die Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung selbst im Vordergrund (Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 1). Dabei normiert § 2 Abs. 2 AFBG für alle Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt - was im Förderbereich des AFBG die Regel und auch im vorliegenden Fall gegeben ist - bestimmte Qualitätskriterien. Im Unterschied zu § 85 SGB III, dem die Vorschrift nachgebildet ist, besteht hinsichtlich einer angemessenen Qualität der Fortbildungsmaßnahme nun aber eine gesetzliche Vermutung, so lange der zuständigen Behörde keine gegenteiligen Anhaltspunkte bekannt sind. Diese gesetzliche Qualitätsvermutung wird durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG ergänzt, wonach jedenfalls in zeitlicher Hinsicht zwingende Vorgaben gemacht werden (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 3).
25 
Dabei richtet sich § 2 AFBG insgesamt aber nicht an den Ausbildungswilligen, vielmehr primär an den einzelnen Träger der Fortbildungsmaßnahme. Die Maßnahmeträger sind gehalten, ihre Fortbildungsmaßnahmen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben des § 2 AFBG auszugestalten. Zwar sind sie hierzu, gerade weil es sich mehrheitlich um Maßnahmen handelt, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, nicht gesetzlich verpflichtet. Gleichwohl soll durch das Merkmal der Förderungsfähigkeit nach § 2 AFBG eine Lenkung dergestalt erzielt werden, dass Maßnahmeträger, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass sich keine Fortbildungswilligen bei ihnen einfinden.
26 
Gestaltet ein Maßnahmeträger seine Fortbildungsmaßnahme so, dass sie „an sich“ § 2 AFBG in qualitativer und zeitlicher Hinsicht genügt, so ist dem Zweck des Gesetzes ausreichend Rechnung getragen und eine angebotene Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig.
27 
Derselbe Befund ergibt sich mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm. Soweit es in der Begründung zum Gesetzesentwurf hierzu heißt (BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jew. Seite 15 zu Abs. 3, 2. Abs.), es sollten hierdurch „auch im Interesse des Teilnehmers“ für eine zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gesorgt und „sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“, wird hinreichend deutlich, dass sich § 2 Abs. 3 AFBG an die Maßnahmeträger richtet. Diese sollen durch die Angabe des Zeitrahmens 36/48 Monate gehindert werden, die Fortbildungswilligen „über Gebühr“ etwa aus Gewinninteressen zeitlich an sich zu binden. Dieser feste Zeitrahmen für die Absolvierung der Maßnahmen liegt daher sowohl im Interesse der öffentlichen Haushalte an einem überschaubaren Kostenrahmen der zu fördernden Fortbildungsmaßnahmen als „auch im Interesse des Teilnehmers“.
28 
Ein Sachverhalt wie der vorliegende, bei dem ein Fortbildungswilliger seine Fortbildungsmaßnahme unterteilt und - in Abschnitten - bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern absolviert, ist von § 2 Abs. 3 AFBG daher nicht angesprochen. Solche, den individuellen Fortbildungsgang des einzelnen Fortbildungswilligen betreffenden Fragen sind vielmehr in den §§ 6, 7 und 11 AFBG geregelt, die vorliegend der Förderung des Klägers nicht entgegenstehen.
29 
Nachdem die von der J.-G.-Schule/H. angebotene Maßnahme des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung im Installateur und Heizungsbauer-Handwerk aber für sich genommen alle Voraussetzungen des § 2 AFBG erfüllt, war die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig und § 2 Abs. 3 AFBG konnte dem Kläger nicht entgegengehalten werden.
30 
b) Aber selbst wenn man annehmen würde, § 2 Abs. 3 AFBG erfasse auch den vorliegenden Sachverhalt, so ergäbe sich gleichwohl ein Förderungsanspruch des Klägers.
31 
In Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 13.12.2000 a.a.O.) und Literatur (Trebes/Reifers, AFBG § 2 Anm. 6) wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass auch der in § 2 Abs. 3 AFBG genannte Zeitrahmen ausnahmsweise wie auch die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG überschritten werden kann, wenn Verzögerungen vorliegen, die der Einzelne nicht zu verantworten hat.
32 
Zwar kann aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 AFBG ausdrücklich eine Regelung für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer getroffen hat, während dies in § 2 Abs. 3 AFBG hinsichtlich der dort genannten Höchstgrenze nicht geschehen ist, eigentlich nur geschlossen werden, dass entsprechend dem oben unter a) Ausgeführten § 2 AFBG sich an die Maßnahmeträger richtet und individuelle Verzögerungen der Fortbildung durch den Fortbildungswilligen von vornherein nicht Regelungsgegenstand der Vorschrift ist. Aber jedenfalls zweifelt auch die Gegenansicht nicht, dass eine Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG möglich sein muss, unabhängig davon, ob man auf den Wortlaut und die Gesetzessystematik abstellt oder sich für eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 AFBG ausspricht oder eine verfassungskonforme Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vornimmt (vgl. umfassend OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2000 a.a.O.). Von dieser Möglichkeit der Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme gehen ausdrücklich auch die angegriffenen Bescheide zu Recht aus.
33 
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 3. Kammer - vom 24.08.2005 (1 BvR 309/03, FamRZ 2005, 1895 = NVwZ 2005, 1416) ist allerdings geklärt, dass im Recht der Ausbildungsförderung eine Vorschrift, die den vollständigen Ausschluss von Förderung zur Folge hat, grundsätzlich nur in einer Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Weise ausgelegt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus:
34 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 99, 165, 177 f., <179>).“
35 
Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit eine Prüfung, ob sachliche Gründe von einem solchen Gewicht vorliegen, dass es gerechtfertigt ist, den Ausbildungswilligen vollständig von der öffentlichen Förderung auszuschließen (a.a.O.).
36 
Solche sachlichen Gründe sind im vorliegenden Fall nicht im Mindesten zu erkennen. Der Kläger unterscheidet sich in nichts von seinen Mitschülern im Vorbereitungskurs an der J.-G.-Schule/H.. Für die von ihm bereits früher absolvierten Maßnahmeabschnitte III und IV hat er keinerlei Förderung bezogen. Soweit argumentiert wird, § 2 Abs. 3 AFBG intendiere die zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme, so ist solches angesichts der individuellen Gestaltung beim Kläger (vgl. oben) ohne Bedeutung. Ein öffentliches Interesse daran, dass der Kläger die Meisterprüfung ein Jahr früher oder ein Jahr später ablegt, existiert nicht. Durch die individuelle Gestaltung des Fortbildungsweges des Klägers entstanden weder höhere Fortbildungskosten, noch nahm der Kläger hierfür öffentliche Leistungen durch die Inanspruchnahme staatlicher Ausbildungskapazität in Anspruch. Er unterscheidet sich somit nicht von einem Fortbildungswilligen, der mit ihm dieselbe Klasse des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung besucht, darin aber alle vier Teilabschnitte absolviert, während der Kläger in der Regel Donnerstag nachmittags und freitags unterrichtsfrei hatte.
37 
Entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.08.2005 (a.a.O.) muss in einem solchen Fall, um nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Widerspruch zu geraten, eine Vorschrift, die eine solche individuelle Besonderheit ausnahmsweise rechtfertigt und für förderungsunschädlich erklärt (im damals zu entscheidenden Fall § 7 Abs. 3 BAföG, hier: § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG) so ausgelegt werden, dass ein Förderungsanspruch noch möglich bleibt und nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, die vom Kläger dargestellten Gründe für die Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme zwischen den Maßnahmeabschnitten III und IV und der Aufnahme des Schulbesuchs an der J.-G.-Schule/H. müssen als besondere Umstände des Einzelfalles gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG gewertet und diese Rechtsvorschrift dann auch bezüglich der Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG herangezogen werden. Nachdem der Kläger erst im Mai 2005 eine Anstellung bei seinem jetzigen Arbeitgeber aufgenommen hatte, als er sich noch im Abendunterricht bei der Handwerkskammer Heilbronn für die Teile III und IV des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung befand, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sein neuer Arbeitgeber einer sofortigen Freistellung des Klägers im Anschluss hieran zur Absolvierung der übrigen Teile des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung in Vollzeitunterricht ablehnend gegenüberstand. Zwar hätte der Kläger arbeitsrechtlich dies wohl durchsetzen können. Er hätte aber dabei den Verlust seines Arbeitsplatzes insbesondere auch nach dem Besuch der Fortbildungsmaßnahme riskiert. Dass er dies nicht unternommen hat, vielmehr den entsprechenden Kurs an der J.-G.-Schule/H. erst ein Jahr später, in Absprache mit seinem Arbeitgeber, aufgenommen hat, muss daher als besonderer Umstand des Einzelfalles hingenommen werden, woraus sich in analoger Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG eine Überschreitung der Maßnahmedauer entsprechend § 2 Abs. 3 AFBG, sofern man diesen vorliegend für anwendbar hält - zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt.
38 
c) Zuletzt ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG nicht, dass im Falle des Klägers eine Förderung versagt werden könnte. Selbst wenn man aus dieser Vorschrift herleiten sollte, mit der Pflicht zur Aufstellung eines Fortbildungsplans habe der Gesetzgeber eine zeitliche Nähe der Maßnahmeabschnitte innerhalb des Zeitrahmens des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG bezweckt, so führt dies im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht weiter. Denn das Gesetz verlangt in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG ausdrücklich nur, dass zusammen mit dem "ersten" Förderungsantrag ein Fortbildungsplan aufzustellen ist.
39 
Steht aber, wie hier beim Kläger, nur noch ein Teil der Maßnahme aus, die im Bewilligungszeitraum, für den Förderung begehrt wird, abgeschlossen werden soll und ist damit der erste auch gleichzeitig der letzte Förderungsantrag, so bedarf es nicht mehr der Aufstellung der Planung der übrigen Maßnahmeabschnitte, da diese längst abgeschlossen sind. Nur dann, wenn der Kläger auch für den vorangegangenen Abendunterricht in der Zeit von April 2004 bis zum Juli 2005 Förderung erhalten hätte, wäre er - seinerzeit - verpflichtet gewesen, einen Fortbildungsplan aufzustellen und wäre dann auch gemäß § 6 AFBG verpflichtet gewesen, sich an diesen zu halten. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
40 
d) Auf die bisher zwischen den Beteiligten nicht erörterte Frage, ob angesichts der von Seiten der Schule im Fall des Klägers vorgenommenen Kürzung der Wochenstundenzahl (im Allgemeinen Donnerstag nachmittags sowie freitags unterrichtsfrei) überhaupt noch von Vollzeitunterricht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit c) AFBG ausgegangen werden kann - was der Berichterstatter allerdings zu bejahen geneigt ist, da diese Vorschrift nur für den Regelfall 25 Wochenstunden erfordert -, kommt es daher nicht an.
41 
Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
42 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 Abs. 1 und 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Zur Berechnung der Maßnahmedauer nach § 2 Abs. 3 AFBG bzw. zur Anwendung dieser Vorschrift bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. oben).

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 12.04.2007 und der dieses bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 18. 06.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Förderung nach dem AFBG. Dass er die persönlichen Fördervoraussetzungen grundsätzlich erfüllt und die von ihm absolvierte Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich förderfähig ist, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstrittig.
18 
Soweit die Behörden den Anspruch des Klägers allein auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG verneinen, geht dies vorliegend fehl.
19 
§ 2 AFBG regelt die Grundvoraussetzungen, die eine Fortbildungsmaßnahme erfüllen muss, um nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderungsfähig zu sein. Dabei werden in Absatz 1 die Art und der Rang bzw. das Niveau der Fortbildungsmaßnahme festgelegt. Abs. 2 stellt qualitative Kriterien auf: Nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen muss eine erfolgreiche Fortbildung erwartet werden können. Abs. 3 setzt schließlich in Konkretisierung der schon in Abs. 2 Satz 1 genannten Dauer der Maßnahme und Gestaltung des Lehrplans zeitliche Rahmenbedingungen, wobei zwischen der Vollzeitform und der Teilzeitform unterschieden wird und sodann jeweils drei Einzelkriterien angesprochen werden. Mit dem ersten Kriterium wird verlangt, dass die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen muss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2a AFBG). Wird diese zeitliche Mindestgrenze unterschritten, soll eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht stattfinden und dem Betroffenen zugemutet werden, selbst für die Finanzierung der Fortbildungsmaßnahme zu sorgen. Das an dritter Stelle genannte Kriterium besagt bei der Vollzeitform, dass in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen (bis 31.12.2001 an fünf Werktagen) Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden müssen, und bei der Teilzeitform, dass in der Regel innerhalb von sechs Monaten "an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden", was sprachlich korrekt etwa besagen soll, dass "Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden" müssen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c und Nr. 2c AFBG). Das hierin enthaltene Kriterium der Unterrichtsdichte in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c AFBG dürfte dabei praktisch als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Vollzeitform und Teilzeitform dienen, die an keiner Stelle des Gesetzes definiert werden. Nur bei wöchentlichen Lehrveranstaltungen von insgesamt 25 Unterrichtsstunden oder mehr an vier Werktagen soll regelmäßig von einer förderungsfähigen Maßnahme in Vollzeitform ausgegangen werden. Wird diese geforderte Mindestunterrichtsdichte nicht erreicht, dürfte es sich um Teilzeitform handeln und eine Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c AFBG in Betracht kommen, falls deren Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Dieses Kriterium der Unterrichtsdichte bewirkt - entsprechend der Zielvorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jeweils S. 15 zu Absatz 3, 2. Abs.) - dass förderungsfähige Maßnahmen "auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“.
20 
Das im vorliegenden Verfahren nun interessierende weitere - im Gesetz an zweiter Stelle genannte - Kriterium des § 2 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 1b bzw. Nr. 2b) AFBG besagt, dass Maßnahmen in Vollzeitform förderungsfähig sind, "wenn sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen" bzw. Maßnahmen in Teilzeitform förderungsfähig sind, "wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen". "Abschließen" steht dabei für "üblicherweise abschließen" bzw. "abgeschlossen werden können"; denn ob sie tatsächlich in dieser Zeit abschließen, lässt sich erst nach Abschluss der Maßnahme feststellen, und darauf kann es für die Frage der Förderung der laufenden Maßnahme nicht ankommen. Während das erste und dritte Kriterium zeitliche Untergrenzen festlegen, wird in diesem zweiten Kriterium eine zeitliche Obergrenze festgelegt, nämlich eine solche von 36 bzw. 48 Kalendermonaten. Überschreitet eine Fortbildungsmaßnahme diese zeitlichen Rahmen, so ist sie nach dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung von vornherein nicht förderungsfähig (OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 - , FamRZ 2002, 355).
21 
Besteht eine Fortbildungsmaßnahme teilweise aus der Vollzeitform und teilweise aus der Teilzeitform, so ist - wie vom Beklagten im Grundsatz zutreffend angenommen - dieser zeitliche Höchstrahmen nach einer gewichteten Vergleichsberechnung der jeweiligen Teilabschnitte zu gewinnen.
22 
Wie diese zeitliche Höchstdauer nun aber konkret zu berechnen ist, ist in der Rechtsprechung höchst umstritten. Nach der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -; a.a.O.) vertretenen Auffassung kommt es bei der Ermittlung der Maßnahmedauer auf eine sog. Nettobetrachtung an. Diese bedeutet, dass bei der Berechnung allein die mit Ausbildungszeit ausgefüllten Monate ohne die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten einbezogen werden müssen (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 23.08.2006 - 1 K 1456/05 -, zitiert nach juris sowie VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302 -, Veröffentlichung nicht bekannt). Nach der anderen Ansicht dagegen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.02.2000 - 10 L 4381/98 -, nicht veröffentlicht aber wörtlich wiedergegeben in VG Osnabrück, Urt. v. 27.05.2003 - 1 A 112/02 -, zit. nach juris; VG Hannover, Urt. v. 05.03.2007 - 10 E 899/98 -; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.11.2007 - 10 E 1581/05 -, jeweils zitiert nach juris; VG Hannover, Urt. v. 08.07.2007 - 10 A 6190/06 -, Veröffentlichung nicht bekannt; VG Lüneburg, Urt. v. 13.02.2008 - 5 A 261/06 -, zit. nach juris) ist eine sog. Bruttobetrachtung anzustellen, wonach alle Zeiten vom ersten Fortbildungstag bis zum vorgesehenen Abschluss in Blick zu nehmen sind.
23 
a) Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dieser Streit aber keiner abschließenden Entscheidung, da § 2 Abs. 3 AFBG als eine den Förderungsanspruch begrenzende Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls überhaupt keine Anwendung findet.
24 
Während § 1 AFBG das Ziel der individuellen Förderung beschreibt und damit den einzelnen Teilnehmer in den Mittelpunkt rückt, stehen in § 2 AFBG die Anforderungen an die Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung selbst im Vordergrund (Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 1). Dabei normiert § 2 Abs. 2 AFBG für alle Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt - was im Förderbereich des AFBG die Regel und auch im vorliegenden Fall gegeben ist - bestimmte Qualitätskriterien. Im Unterschied zu § 85 SGB III, dem die Vorschrift nachgebildet ist, besteht hinsichtlich einer angemessenen Qualität der Fortbildungsmaßnahme nun aber eine gesetzliche Vermutung, so lange der zuständigen Behörde keine gegenteiligen Anhaltspunkte bekannt sind. Diese gesetzliche Qualitätsvermutung wird durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG ergänzt, wonach jedenfalls in zeitlicher Hinsicht zwingende Vorgaben gemacht werden (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 3).
25 
Dabei richtet sich § 2 AFBG insgesamt aber nicht an den Ausbildungswilligen, vielmehr primär an den einzelnen Träger der Fortbildungsmaßnahme. Die Maßnahmeträger sind gehalten, ihre Fortbildungsmaßnahmen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben des § 2 AFBG auszugestalten. Zwar sind sie hierzu, gerade weil es sich mehrheitlich um Maßnahmen handelt, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, nicht gesetzlich verpflichtet. Gleichwohl soll durch das Merkmal der Förderungsfähigkeit nach § 2 AFBG eine Lenkung dergestalt erzielt werden, dass Maßnahmeträger, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass sich keine Fortbildungswilligen bei ihnen einfinden.
26 
Gestaltet ein Maßnahmeträger seine Fortbildungsmaßnahme so, dass sie „an sich“ § 2 AFBG in qualitativer und zeitlicher Hinsicht genügt, so ist dem Zweck des Gesetzes ausreichend Rechnung getragen und eine angebotene Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig.
27 
Derselbe Befund ergibt sich mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm. Soweit es in der Begründung zum Gesetzesentwurf hierzu heißt (BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jew. Seite 15 zu Abs. 3, 2. Abs.), es sollten hierdurch „auch im Interesse des Teilnehmers“ für eine zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gesorgt und „sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“, wird hinreichend deutlich, dass sich § 2 Abs. 3 AFBG an die Maßnahmeträger richtet. Diese sollen durch die Angabe des Zeitrahmens 36/48 Monate gehindert werden, die Fortbildungswilligen „über Gebühr“ etwa aus Gewinninteressen zeitlich an sich zu binden. Dieser feste Zeitrahmen für die Absolvierung der Maßnahmen liegt daher sowohl im Interesse der öffentlichen Haushalte an einem überschaubaren Kostenrahmen der zu fördernden Fortbildungsmaßnahmen als „auch im Interesse des Teilnehmers“.
28 
Ein Sachverhalt wie der vorliegende, bei dem ein Fortbildungswilliger seine Fortbildungsmaßnahme unterteilt und - in Abschnitten - bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern absolviert, ist von § 2 Abs. 3 AFBG daher nicht angesprochen. Solche, den individuellen Fortbildungsgang des einzelnen Fortbildungswilligen betreffenden Fragen sind vielmehr in den §§ 6, 7 und 11 AFBG geregelt, die vorliegend der Förderung des Klägers nicht entgegenstehen.
29 
Nachdem die von der J.-G.-Schule/H. angebotene Maßnahme des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung im Installateur und Heizungsbauer-Handwerk aber für sich genommen alle Voraussetzungen des § 2 AFBG erfüllt, war die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig und § 2 Abs. 3 AFBG konnte dem Kläger nicht entgegengehalten werden.
30 
b) Aber selbst wenn man annehmen würde, § 2 Abs. 3 AFBG erfasse auch den vorliegenden Sachverhalt, so ergäbe sich gleichwohl ein Förderungsanspruch des Klägers.
31 
In Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 13.12.2000 a.a.O.) und Literatur (Trebes/Reifers, AFBG § 2 Anm. 6) wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass auch der in § 2 Abs. 3 AFBG genannte Zeitrahmen ausnahmsweise wie auch die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG überschritten werden kann, wenn Verzögerungen vorliegen, die der Einzelne nicht zu verantworten hat.
32 
Zwar kann aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 AFBG ausdrücklich eine Regelung für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer getroffen hat, während dies in § 2 Abs. 3 AFBG hinsichtlich der dort genannten Höchstgrenze nicht geschehen ist, eigentlich nur geschlossen werden, dass entsprechend dem oben unter a) Ausgeführten § 2 AFBG sich an die Maßnahmeträger richtet und individuelle Verzögerungen der Fortbildung durch den Fortbildungswilligen von vornherein nicht Regelungsgegenstand der Vorschrift ist. Aber jedenfalls zweifelt auch die Gegenansicht nicht, dass eine Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG möglich sein muss, unabhängig davon, ob man auf den Wortlaut und die Gesetzessystematik abstellt oder sich für eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 AFBG ausspricht oder eine verfassungskonforme Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vornimmt (vgl. umfassend OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2000 a.a.O.). Von dieser Möglichkeit der Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme gehen ausdrücklich auch die angegriffenen Bescheide zu Recht aus.
33 
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 3. Kammer - vom 24.08.2005 (1 BvR 309/03, FamRZ 2005, 1895 = NVwZ 2005, 1416) ist allerdings geklärt, dass im Recht der Ausbildungsförderung eine Vorschrift, die den vollständigen Ausschluss von Förderung zur Folge hat, grundsätzlich nur in einer Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Weise ausgelegt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus:
34 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 99, 165, 177 f., <179>).“
35 
Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit eine Prüfung, ob sachliche Gründe von einem solchen Gewicht vorliegen, dass es gerechtfertigt ist, den Ausbildungswilligen vollständig von der öffentlichen Förderung auszuschließen (a.a.O.).
36 
Solche sachlichen Gründe sind im vorliegenden Fall nicht im Mindesten zu erkennen. Der Kläger unterscheidet sich in nichts von seinen Mitschülern im Vorbereitungskurs an der J.-G.-Schule/H.. Für die von ihm bereits früher absolvierten Maßnahmeabschnitte III und IV hat er keinerlei Förderung bezogen. Soweit argumentiert wird, § 2 Abs. 3 AFBG intendiere die zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme, so ist solches angesichts der individuellen Gestaltung beim Kläger (vgl. oben) ohne Bedeutung. Ein öffentliches Interesse daran, dass der Kläger die Meisterprüfung ein Jahr früher oder ein Jahr später ablegt, existiert nicht. Durch die individuelle Gestaltung des Fortbildungsweges des Klägers entstanden weder höhere Fortbildungskosten, noch nahm der Kläger hierfür öffentliche Leistungen durch die Inanspruchnahme staatlicher Ausbildungskapazität in Anspruch. Er unterscheidet sich somit nicht von einem Fortbildungswilligen, der mit ihm dieselbe Klasse des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung besucht, darin aber alle vier Teilabschnitte absolviert, während der Kläger in der Regel Donnerstag nachmittags und freitags unterrichtsfrei hatte.
37 
Entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.08.2005 (a.a.O.) muss in einem solchen Fall, um nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Widerspruch zu geraten, eine Vorschrift, die eine solche individuelle Besonderheit ausnahmsweise rechtfertigt und für förderungsunschädlich erklärt (im damals zu entscheidenden Fall § 7 Abs. 3 BAföG, hier: § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG) so ausgelegt werden, dass ein Förderungsanspruch noch möglich bleibt und nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, die vom Kläger dargestellten Gründe für die Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme zwischen den Maßnahmeabschnitten III und IV und der Aufnahme des Schulbesuchs an der J.-G.-Schule/H. müssen als besondere Umstände des Einzelfalles gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG gewertet und diese Rechtsvorschrift dann auch bezüglich der Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG herangezogen werden. Nachdem der Kläger erst im Mai 2005 eine Anstellung bei seinem jetzigen Arbeitgeber aufgenommen hatte, als er sich noch im Abendunterricht bei der Handwerkskammer Heilbronn für die Teile III und IV des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung befand, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sein neuer Arbeitgeber einer sofortigen Freistellung des Klägers im Anschluss hieran zur Absolvierung der übrigen Teile des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung in Vollzeitunterricht ablehnend gegenüberstand. Zwar hätte der Kläger arbeitsrechtlich dies wohl durchsetzen können. Er hätte aber dabei den Verlust seines Arbeitsplatzes insbesondere auch nach dem Besuch der Fortbildungsmaßnahme riskiert. Dass er dies nicht unternommen hat, vielmehr den entsprechenden Kurs an der J.-G.-Schule/H. erst ein Jahr später, in Absprache mit seinem Arbeitgeber, aufgenommen hat, muss daher als besonderer Umstand des Einzelfalles hingenommen werden, woraus sich in analoger Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG eine Überschreitung der Maßnahmedauer entsprechend § 2 Abs. 3 AFBG, sofern man diesen vorliegend für anwendbar hält - zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt.
38 
c) Zuletzt ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG nicht, dass im Falle des Klägers eine Förderung versagt werden könnte. Selbst wenn man aus dieser Vorschrift herleiten sollte, mit der Pflicht zur Aufstellung eines Fortbildungsplans habe der Gesetzgeber eine zeitliche Nähe der Maßnahmeabschnitte innerhalb des Zeitrahmens des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG bezweckt, so führt dies im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht weiter. Denn das Gesetz verlangt in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG ausdrücklich nur, dass zusammen mit dem "ersten" Förderungsantrag ein Fortbildungsplan aufzustellen ist.
39 
Steht aber, wie hier beim Kläger, nur noch ein Teil der Maßnahme aus, die im Bewilligungszeitraum, für den Förderung begehrt wird, abgeschlossen werden soll und ist damit der erste auch gleichzeitig der letzte Förderungsantrag, so bedarf es nicht mehr der Aufstellung der Planung der übrigen Maßnahmeabschnitte, da diese längst abgeschlossen sind. Nur dann, wenn der Kläger auch für den vorangegangenen Abendunterricht in der Zeit von April 2004 bis zum Juli 2005 Förderung erhalten hätte, wäre er - seinerzeit - verpflichtet gewesen, einen Fortbildungsplan aufzustellen und wäre dann auch gemäß § 6 AFBG verpflichtet gewesen, sich an diesen zu halten. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
40 
d) Auf die bisher zwischen den Beteiligten nicht erörterte Frage, ob angesichts der von Seiten der Schule im Fall des Klägers vorgenommenen Kürzung der Wochenstundenzahl (im Allgemeinen Donnerstag nachmittags sowie freitags unterrichtsfrei) überhaupt noch von Vollzeitunterricht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit c) AFBG ausgegangen werden kann - was der Berichterstatter allerdings zu bejahen geneigt ist, da diese Vorschrift nur für den Regelfall 25 Wochenstunden erfordert -, kommt es daher nicht an.
41 
Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
42 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 Abs. 1 und 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Zur Berechnung der Maßnahmedauer nach § 2 Abs. 3 AFBG bzw. zur Anwendung dieser Vorschrift bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. oben).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Juni 2008 - 11 K 4031/07 zitiert 14 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a

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(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verw

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung


Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 11 Förderungsdauer


(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalend

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan


(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet. (2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so

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(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. (2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grun

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Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2009 - 12 S 662/07

bei uns veröffentlicht am 05.11.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Februar 2007 - 5 K 935/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Ve

Referenzen

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für seine Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Abschluss zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK).
Er beantragte am 29.10.2004 mit Formularantrag beim Landratsamt Z. die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Als vor Beginn der beantragten Aufstiegsfortbildung erworbene Berufs- und Fortbildungsabschlüsse gab er eine abgeschlossene Ausbildung zum Polizeihauptwachtmeister in der Zeit von 9/1989 bis 02/1992 sowie eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistung von 01/2003 bis 12/2003 an und legte die Ernennungsurkunde des ... zum Polizeihauptwachtmeister mit Wirkung vom 01.02.1992 sowie die Urkunde über die erfolgreiche Ablegung der Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen bei der IHK Region S. vom 05.12.2003 vor. Nach dem Fortbildungsplan soll der Maßnahmeabschnitt zur Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) mit 186 Präsenzunterrichtsstunden und 155 mediengestützten Unterrichtsstunden, also insgesamt 341 Stunden durchgeführt werden.
Mit Ergänzungsblatt zum Antrag auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - bestätigte die IHK Region Stuttgart dem Kläger als die für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zuständige Stelle, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung für die Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit vom 20.11.2004 bis 11.09.2005 erfülle.
Nach einem in den Behördenakten des Landratsamts enthaltenen Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 30.03.2004 hat der Lehrgangsträger (...) die Konzeption für Lehrgänge, die nach dem 01.11.2003 aufgenommen wurden, dahingehend verändert, dass die Anzahl der Seminar-Präsenzstunden und die betreuten Chatroom-Stunden erhöht und dadurch die erforderliche Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden erreicht wurden.
Mit Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 wurde der Antrag abgelehnt, da die Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden nicht erreicht werde. Im Falle des Klägers ergäben sich auch nach der Änderung der Lehrgangskonzeption lediglich 201 Stunden für die zur Förderung beantragte Maßnahme.
Hiergegen legte der Kläger am 24.01.2005 Widerspruch ein, da die Berechnung der Gesamtunterrichtsstundenanzahl nicht korrekt und die geforderte 400 Mindeststundenanzahl erfüllt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück, da die Maßnahme nicht mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasse. Zusammen mit dem Grundlagenteil (Fachberater für Finanzdienstleistungen) habe die ... für den Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung eine Gesamtstundenzahl von 681 Stunden bescheinigt. Die 340 Stunden für den Fachberater für Finanzdienstleistungen setzten sich aus 160 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und aus 180 Präsenzunterrichtsstunden zusammen. Nach dem bis zum 01.11.2003 geltenden Ausbildungskonzept der ... ergebe sich für den Fortbildungsabschluss des Fachwirts für Finanzberatung insgesamt die doppelte Stundenzahl, nämlich 320 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und 360 Präsenzunterrichtsstunden. In den 360 Präsenzstunden seien insgesamt 90 Stunden an Repetitorien enthalten, die als bloße Wiederholungen, nicht als Unterrichtsstunden gewertet werden könnten. Daher umfasse der Lehrgang tatsächlich nur 270 Präsenzstunden sowie 64 Chatroom-Stunden. In den Selbststudienphasen bereiteten sich die Teilnehmer überwiegend im Selbststudium auf die Abschlüsse vor. Phasen des Selbststudiums könnten nicht als Unterrichtsstunden im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a AFBG in Ansatz gebracht werden, da nur der Unterricht in einem herkömmlichen oder virtuellen Klassenzimmer gefördert werden könne. Um von einer Unterrichtskonzeption ausgehen zu können, sei eine interaktive Korrespondenz mit einer Lehrkraft erforderlich. Dies sei in Selbstlernabschnitten nicht der Fall, obgleich Dozenten in dieser Zeit online für Fragen zur Verfügung stünden, da ein mit Frontalunterricht vergleichbarer Unterricht nicht stattfinde. Somit seien nur die 270 Präsenzstunden berücksichtigungsfähig. Selbst die Einbeziehung der Chatroom-Stunden würde nicht zu einer Förderung führen. Die mit Wirkung vom 01.11.2003 erfolgte Neukonzipierung des Lehrgangs könne aus Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt werden. Selbst bei Berücksichtigung der Änderung der Lehrgangskonzeption könne diese nicht für den Grundlagenteil anerkannt werden. Bei unterstellter Berücksichtigung im Vertiefungsteil (Fachwirt für Finanzberatung) würden noch zusätzliche 32 Chatroom-Stunden und 16 Seminarpräsenzstunden anfallen, wobei in den Seminarpräsenzstunden auch die auf 2 Wahlpflichtfächer entfallenden einberechnet würden, obwohl nur 1 Wahlpflichtfach belegt werden müsse. Zusammen mit den festgestellten 270 Präsenzstunden und 64 Chatroom-Stunden ergäben sich lediglich 382 anzuerkennende Stunden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.08.2005 zugestellt.
Am 15.09.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu wird vorgetragen: Nachdem er sowohl den Maßnahmeabschnitt Fachberater als auch jenen des Fachwirts belegt habe, beinhalte die Maßnahme 392 Seminarpräsenzstunden, 128 betreute Chatroom-Stunden, 36 Stunden Erfolgskontrolle Start-Check und 124 Stunden Bearbeitung der Leitfäden, insgesamt also 680 Unterrichtsstunden. Für den Kläger ergebe sich in Abweichung seines Förderantrags für die Gesamtmaßnahme ein Stundenvolumen von 668 Stunden in 18 Monaten, davon 326 Stunden auf den Fachberater für Finanzdienstleistungen entfallend, 342 auf den Vertiefungsteil. Der durch die Behörden von den 376 Seminarpräsenzstunden vorgenommene Abzug von 90 Stunden für Repetitorien sei fehlerhaft, da auch die Repetitorien neben der Wiederholung des Stoffs der Vermittlung weiteren Unterrichtsstoffs dienten. Nicht haltbar sei auch die Nichtberücksichtigung der Wahlpflichtfächer, da erst kurz vor der Prüfung entschieden werden müsse, in welchem der beiden Fächer die Prüfung erfolgen solle. Bei Hinzurechnung zu den 376 Präsenzstunden ergäben sich mit den von den Behörden anerkannten 96 betreuten Chatroom-Stunden bereits 472 Stunden. Die Nichtanerkennung der übrigen Stunden des Selbstlernens, also von 36 Stunden für die Erfolgskontrolle Start-Check und von 160 Stunden für die Bearbeitung der Leitfäden sei nicht haltbar. § 4 a AFBG sehe sowohl das „Selbstlernen“ als auch die „mediengestützte Kommunikation“ sowie den „Präsenzunterricht“ als berücksichtigungsfähig an. Gerade die Bearbeitung der Start-Checks sei unter dem Begriff der „mediengestützten Kommunikation“ zu sehen. In der Regel fänden auch mehr als 150 Unterrichtsstunden in 8 Monaten statt. Die klägerische Auffassung werde durch ein Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.07.2004 gestützt, das die bisherige enge Auslegung des § 4 a AFBG als im Gesetzeswortlaut kaum eine Stütze findend ansehe. Die Förderung des Lehrgangs scheitere auch nicht an § 2 Abs. 1 AFBG. Ein diesbezügliches Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 sei fehlerhaft. Für den Kläger sei ausschließlich die Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung entscheidend, nicht der Zwischenabschluss. Eine gesetzliche Grundlage für die separate Aufteilung der Lehrgänge in Fachberater und Fachwirt sei nicht zu erkennen. Vom Gesetzgeber gewollt sei gewesen, dass die Maßnahmeabschnitte nicht etwa selbst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AFBG erfüllen, sondern lediglich Lehrinhalte vermitteln müssen, die Teil der Abschlussprüfung seien. Auch müsse nicht jeder Maßnahmeabschnitt die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 AFBG erfüllen. Der Kläger habe am 06.12.2005 seine Fachwirtprüfung abgelegt.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 17.08.2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu bewilligen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Hierzu wird vorgetragen, eine Förderung scheitere bereits an den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFBG. Ein wirtschaftsbezogener Schulabschluss und eine mindestens 18monatige Berufspraxis oder eine mindestens 2jährige berufliche Praxis stünden als Zulassungsvoraussetzung nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften der IHK Stuttgart gleichwertig neben einem anerkannten Ausbildungsabschluss. Beides sei jedoch keine entsprechende Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Hierzu werde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 verwiesen. Die Maßnahme zum Fachberater für Finanzdienstleistungen habe also insgesamt keinen Aufstiegscharakter. Da die Vorbereitung auf den Abschluss zum Fachberater und zum Fachwirt je getrennt nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 a AFBG (mindestens 400 Unterrichtsstunden) erfülle, komme eine Förderung nur über eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG in Betracht. Der Kläger verweise auf § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG und komme zu dem Ergebnis, dass es keine Rolle spiele, wie die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen formuliert seien. Dabei verkenne er, dass Voraussetzung für eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 sei, dass die voll anrechenbare Fortbildungsprüfung im Hinblick auf das Niveau der Maßnahme den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG genügen müsse, woran es aber fehle.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Landratsamts Z. und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
21 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
22 
Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
23 
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
24 
Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil , 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
25 
Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

Gründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
21 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
22 
Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
23 
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
24 
Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil , 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
25 
Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für seine Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Abschluss zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK).
Er beantragte am 29.10.2004 mit Formularantrag beim Landratsamt Z. die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Als vor Beginn der beantragten Aufstiegsfortbildung erworbene Berufs- und Fortbildungsabschlüsse gab er eine abgeschlossene Ausbildung zum Polizeihauptwachtmeister in der Zeit von 9/1989 bis 02/1992 sowie eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistung von 01/2003 bis 12/2003 an und legte die Ernennungsurkunde des ... zum Polizeihauptwachtmeister mit Wirkung vom 01.02.1992 sowie die Urkunde über die erfolgreiche Ablegung der Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen bei der IHK Region S. vom 05.12.2003 vor. Nach dem Fortbildungsplan soll der Maßnahmeabschnitt zur Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) mit 186 Präsenzunterrichtsstunden und 155 mediengestützten Unterrichtsstunden, also insgesamt 341 Stunden durchgeführt werden.
Mit Ergänzungsblatt zum Antrag auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - bestätigte die IHK Region Stuttgart dem Kläger als die für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zuständige Stelle, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung für die Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit vom 20.11.2004 bis 11.09.2005 erfülle.
Nach einem in den Behördenakten des Landratsamts enthaltenen Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 30.03.2004 hat der Lehrgangsträger (...) die Konzeption für Lehrgänge, die nach dem 01.11.2003 aufgenommen wurden, dahingehend verändert, dass die Anzahl der Seminar-Präsenzstunden und die betreuten Chatroom-Stunden erhöht und dadurch die erforderliche Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden erreicht wurden.
Mit Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 wurde der Antrag abgelehnt, da die Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden nicht erreicht werde. Im Falle des Klägers ergäben sich auch nach der Änderung der Lehrgangskonzeption lediglich 201 Stunden für die zur Förderung beantragte Maßnahme.
Hiergegen legte der Kläger am 24.01.2005 Widerspruch ein, da die Berechnung der Gesamtunterrichtsstundenanzahl nicht korrekt und die geforderte 400 Mindeststundenanzahl erfüllt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück, da die Maßnahme nicht mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasse. Zusammen mit dem Grundlagenteil (Fachberater für Finanzdienstleistungen) habe die ... für den Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung eine Gesamtstundenzahl von 681 Stunden bescheinigt. Die 340 Stunden für den Fachberater für Finanzdienstleistungen setzten sich aus 160 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und aus 180 Präsenzunterrichtsstunden zusammen. Nach dem bis zum 01.11.2003 geltenden Ausbildungskonzept der ... ergebe sich für den Fortbildungsabschluss des Fachwirts für Finanzberatung insgesamt die doppelte Stundenzahl, nämlich 320 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und 360 Präsenzunterrichtsstunden. In den 360 Präsenzstunden seien insgesamt 90 Stunden an Repetitorien enthalten, die als bloße Wiederholungen, nicht als Unterrichtsstunden gewertet werden könnten. Daher umfasse der Lehrgang tatsächlich nur 270 Präsenzstunden sowie 64 Chatroom-Stunden. In den Selbststudienphasen bereiteten sich die Teilnehmer überwiegend im Selbststudium auf die Abschlüsse vor. Phasen des Selbststudiums könnten nicht als Unterrichtsstunden im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a AFBG in Ansatz gebracht werden, da nur der Unterricht in einem herkömmlichen oder virtuellen Klassenzimmer gefördert werden könne. Um von einer Unterrichtskonzeption ausgehen zu können, sei eine interaktive Korrespondenz mit einer Lehrkraft erforderlich. Dies sei in Selbstlernabschnitten nicht der Fall, obgleich Dozenten in dieser Zeit online für Fragen zur Verfügung stünden, da ein mit Frontalunterricht vergleichbarer Unterricht nicht stattfinde. Somit seien nur die 270 Präsenzstunden berücksichtigungsfähig. Selbst die Einbeziehung der Chatroom-Stunden würde nicht zu einer Förderung führen. Die mit Wirkung vom 01.11.2003 erfolgte Neukonzipierung des Lehrgangs könne aus Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt werden. Selbst bei Berücksichtigung der Änderung der Lehrgangskonzeption könne diese nicht für den Grundlagenteil anerkannt werden. Bei unterstellter Berücksichtigung im Vertiefungsteil (Fachwirt für Finanzberatung) würden noch zusätzliche 32 Chatroom-Stunden und 16 Seminarpräsenzstunden anfallen, wobei in den Seminarpräsenzstunden auch die auf 2 Wahlpflichtfächer entfallenden einberechnet würden, obwohl nur 1 Wahlpflichtfach belegt werden müsse. Zusammen mit den festgestellten 270 Präsenzstunden und 64 Chatroom-Stunden ergäben sich lediglich 382 anzuerkennende Stunden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.08.2005 zugestellt.
Am 15.09.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu wird vorgetragen: Nachdem er sowohl den Maßnahmeabschnitt Fachberater als auch jenen des Fachwirts belegt habe, beinhalte die Maßnahme 392 Seminarpräsenzstunden, 128 betreute Chatroom-Stunden, 36 Stunden Erfolgskontrolle Start-Check und 124 Stunden Bearbeitung der Leitfäden, insgesamt also 680 Unterrichtsstunden. Für den Kläger ergebe sich in Abweichung seines Förderantrags für die Gesamtmaßnahme ein Stundenvolumen von 668 Stunden in 18 Monaten, davon 326 Stunden auf den Fachberater für Finanzdienstleistungen entfallend, 342 auf den Vertiefungsteil. Der durch die Behörden von den 376 Seminarpräsenzstunden vorgenommene Abzug von 90 Stunden für Repetitorien sei fehlerhaft, da auch die Repetitorien neben der Wiederholung des Stoffs der Vermittlung weiteren Unterrichtsstoffs dienten. Nicht haltbar sei auch die Nichtberücksichtigung der Wahlpflichtfächer, da erst kurz vor der Prüfung entschieden werden müsse, in welchem der beiden Fächer die Prüfung erfolgen solle. Bei Hinzurechnung zu den 376 Präsenzstunden ergäben sich mit den von den Behörden anerkannten 96 betreuten Chatroom-Stunden bereits 472 Stunden. Die Nichtanerkennung der übrigen Stunden des Selbstlernens, also von 36 Stunden für die Erfolgskontrolle Start-Check und von 160 Stunden für die Bearbeitung der Leitfäden sei nicht haltbar. § 4 a AFBG sehe sowohl das „Selbstlernen“ als auch die „mediengestützte Kommunikation“ sowie den „Präsenzunterricht“ als berücksichtigungsfähig an. Gerade die Bearbeitung der Start-Checks sei unter dem Begriff der „mediengestützten Kommunikation“ zu sehen. In der Regel fänden auch mehr als 150 Unterrichtsstunden in 8 Monaten statt. Die klägerische Auffassung werde durch ein Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.07.2004 gestützt, das die bisherige enge Auslegung des § 4 a AFBG als im Gesetzeswortlaut kaum eine Stütze findend ansehe. Die Förderung des Lehrgangs scheitere auch nicht an § 2 Abs. 1 AFBG. Ein diesbezügliches Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 sei fehlerhaft. Für den Kläger sei ausschließlich die Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung entscheidend, nicht der Zwischenabschluss. Eine gesetzliche Grundlage für die separate Aufteilung der Lehrgänge in Fachberater und Fachwirt sei nicht zu erkennen. Vom Gesetzgeber gewollt sei gewesen, dass die Maßnahmeabschnitte nicht etwa selbst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AFBG erfüllen, sondern lediglich Lehrinhalte vermitteln müssen, die Teil der Abschlussprüfung seien. Auch müsse nicht jeder Maßnahmeabschnitt die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 AFBG erfüllen. Der Kläger habe am 06.12.2005 seine Fachwirtprüfung abgelegt.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 17.08.2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu bewilligen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Hierzu wird vorgetragen, eine Förderung scheitere bereits an den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFBG. Ein wirtschaftsbezogener Schulabschluss und eine mindestens 18monatige Berufspraxis oder eine mindestens 2jährige berufliche Praxis stünden als Zulassungsvoraussetzung nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften der IHK Stuttgart gleichwertig neben einem anerkannten Ausbildungsabschluss. Beides sei jedoch keine entsprechende Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Hierzu werde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 verwiesen. Die Maßnahme zum Fachberater für Finanzdienstleistungen habe also insgesamt keinen Aufstiegscharakter. Da die Vorbereitung auf den Abschluss zum Fachberater und zum Fachwirt je getrennt nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 a AFBG (mindestens 400 Unterrichtsstunden) erfülle, komme eine Förderung nur über eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG in Betracht. Der Kläger verweise auf § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG und komme zu dem Ergebnis, dass es keine Rolle spiele, wie die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen formuliert seien. Dabei verkenne er, dass Voraussetzung für eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 sei, dass die voll anrechenbare Fortbildungsprüfung im Hinblick auf das Niveau der Maßnahme den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG genügen müsse, woran es aber fehle.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Landratsamts Z. und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
21 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
22 
Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
23 
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
24 
Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil , 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
25 
Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

Gründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
21 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
22 
Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
23 
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
24 
Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil , 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
25 
Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.