Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Dez. 2004 - 12 S 2793/04

bei uns veröffentlicht am02.12.2004

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04. November 2004 - 2 K 2935/02 - geändert. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag der Kläger vom 27.11.2002, mit welchem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die sie betreffenden Sozialhilfebescheide vorgelegt worden waren, entsprechen müssen, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Die erforderliche Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn und soweit ein Obsiegen der Kläger ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen. Der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages zugrunde zu legen. Dieser Zeitpunkt war mit der Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen am 27.11.2002 gegeben. Nicht maßgeblich ist der jetzige Erkenntnisstand nach Ergehen des klagabweisenden Urteils vom 11.11.2004.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand hinreichende Erfolgsaussicht. Im Hinblick auf den umfänglichen, rechtlich und tatsächlich schwierigen Sachverhalt mit der Frage der Anrechenbarkeit von Hausvermögen im Ausland im Rahmen des § 88 Abs. 1 BSHG, der Anwendung islamischen Rechtes (zur Frage der Morgengabe) und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 SGB X war damals der Prozessausgang jedenfalls als offen anzusehen. Angesichts der umfangreichen Ausführungen in der Klagebegründung einschließlich der dortigen Beweisantritte konnte die Erfolgsaussicht „nach Aktenlage“ nicht verneint werden. Der angefochtene Beschluss enthält dazu keine Begründung. Er dürfte ohnehin mit der als Begründung verwendeten formelhaften Wendung § 122 Abs. 2 VwGO verletzen.
Das kann jedoch dahinstehen, denn die Sachbehandlung des Prozesskostenhilfefalls im vorliegenden Fall genügte auch sonst nicht den hieran zu stellenden Anforderungen. Die verfassungsrechtlich fundierte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1988, BVerfGE 78, 88; Beschluss vom 26.04.1988, BVerfGE 78, 104; Beschluss vom 13.03.1990, BVerfGE 81, 347) Funktion der Prozesskostenhilfe macht nicht nur die Beschleunigung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch das Gericht notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.2003, NVwZ 2004, 334), sondern ist auch bei der Beantwortung der Frage von Bedeutung, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung durch das Gericht maßgebend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.04.2004 - 7 S 908/03 - m.w.N. und vom 14.06.2004 - 12 S 571/04 -, VBlBW 2004, 385). Trägt ein Gericht, das über einen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hat, dem Beschleunigungsgebot - aus welchen Gründen auch immer - nicht hinreichend Rechnung, kann dies keinen sachlichen Grund bilden, den Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu schmälern und ihn schlechter zu stellen als im Falle einer rechtzeitigen Entscheidung über das Gesuch.
Die Entscheidung des fast zwei Jahre zuvor mit ausführlicher Klagebegründung gestellten Prozesskostenhilfeantrages und dies erst auf nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung hin ergangene Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu einem Zeitpunkt wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und gegen das Gebot einer effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG), da hierdurch den Antragstellern Nachteile entstehen konnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl., § 166 RdNr. 11; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 2. Aufl. § 166 RdNrn. 30, 60). Im vorliegenden Fall hätte bei einer rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Prozessbevollmächtigte der Kläger weiter vortragen und vor allem an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können, um so die Rechte der Kläger wahrzunehmen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht zu diesem Zeitpunkt mehr als eine vorläufige Prüfung stattgefunden hat, wie sie im Rahmen des § 114 ZPO allein geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 02.03.2000, NJW 2000, S. 2098 m.w.N.; vgl auch Baumbach/Hartmann ZPO 59. Aufl. Rdnr 80 f zu § 114). Damit wird aber der verfassungsrechtlich vorgegebene Zweck der Prozesskostenhilfe, Rechtsverfolgung zu ermöglichen und nicht selber durchzuführen, verfehlt (BVerfG a.a.O.).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 VwGO); die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Juni 2004 - 12 S 571/04

bei uns veröffentlicht am 14.06.2004

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01. Dezember 2003 - 8 K 834/01 - geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2017 - 1 S 2547/16

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Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2016 - 7 K 3666/16 - geändert.Der Klägerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Frank Schwe

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2007 - 3 K 2211/05 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 02. Feb. 2005 - 9 K 1677/04

bei uns veröffentlicht am 02.02.2005

Tenor Dem Kläger wird ab 11. September 2004 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt R., T., zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet, soweit er für die Monate März bis Mai 2004 ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt.

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01. Dezember 2003 - 8 K 834/01 - geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. ... ..., Pforzheim, beigeordnet, als mit der durch den in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2003 gestellten Klageantrag präzisierten Klage eigene Sozialhilfeansprüche der Klägerin (also ohne Berücksichtigung der für ihre Kinder geltend gemachten Ansprüche) verfolgt worden sind.

Gründe

 
Die - allein von der Klägerin eingelegte - Beschwerde hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat jeder Hilfebedürftige einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, so dass bei einer Familiengemeinschaft alle Mitglieder, die betroffen sind, klagen müssen, wobei minderjährige Kinder durch die Sorgeberechtigten vertreten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1972, BVerwGE 39, 314; Urteil vom 15.12.1977, BVerwGE 55, 148; LPK-BSHG, 6. Aufl., Anhang III RdNr. 92). Da hier die Beschwerde eindeutig und ausschließlich nur von der Klägerin eingelegt worden ist, kommt es für die Frage, ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), nur auf die Rechtsverfolgung durch die Klägerin an. Diese kann jedoch - wie ausgeführt - mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) nicht zulässigerweise im eigenen Namen Sozialhilfeansprüche ihrer Kinder prozessual geltend machen (vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Vorb. § 40 RdNr. 25).
Soweit die Klägerin mit ihrer Klage eigene Sozialhilfeansprüche geltend gemacht hat, hätte das Verwaltungsgericht dem Antrag vom 08.07.2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechen müssen, weil insoweit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Die erforderliche Erfolgsaussicht ist schon dann zu bejahen, wenn und soweit ein Obsiegen der Klägerin ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen. Der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist hier der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, die schon bei dessen Einreichung am 08.07.2003 gegeben war, zu Grunde zu legen und nicht der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, die hier erst n a c h Verkündung des Urteils vom 01.12.2003 getroffen worden ist.
Die verfassungsrechtlich fundierte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1988, BVerfGE 78, 88; Beschluss vom 26.04.1988, BVerfGE 78, 104; Beschluss vom 13.03.1990, BVerfGE 81, 347) Funktion der Prozesskostenhilfe macht nicht nur die Beschleunigung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch das Gericht notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.2003, NVwZ 2004, 334), sondern ist auch bei der Beantwortung der Frage von Bedeutung, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung durch das Gericht maßgebend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2004 - 7 S 908/03 - m.w.N.). Trägt ein Gericht, das über einen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hat, dem Beschleunigungsgebot - aus welchen Gründen auch immer - nicht hinreichend Rechnung, so kann dies keinen sachlichen Grund bilden, um den Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu schmälern und ihn schlechter zu stellen als im Falle einer rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch.
Bezogen auf die im vorliegenden Fall erfolgte Sachbehandlung des Prozesskostenhilfeantrags ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zeitgleich mit dem Urteil oder sogar danach gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und gegen das Gebot einer effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstößt, sofern hierdurch dem Antragsteller Nachteile entstehen können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 166 RdNr. 11; Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 166 RdNrn. 30, 60). Im vorliegenden Fall hätten bei einer rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch möglicherweise nicht nur weitere außergerichtliche Kosten vermieden werden können, sondern es hätten im Rahmen eines der Urteilsfällung vorausgehenden Beschwerdeverfahrens wegen Prozesskostenhilfe möglicherweise auch die Folgen abgewendet werden können, die aufgrund des fehlerhaft formulierten gerichtlichen Hinweises vom 08.09.2003 dann eingetreten sind und wodurch der Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Nachprüfung der geltend gemachten Ansprüche möglicherweise verkürzt worden ist. Ohne Weiteres hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Zeitpunkt des richterlichen Hinweises vom 08.09.2003 klarstellen können, dass außer der Klägerin auch deren Kinder klagen; zu einem entsprechenden - sachdienlichen - Hinweis wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.02.1972 und vom 15.12.1977, jeweils a.a.O.; LPK-BSHG a.a.O. Anhang III RdNr. 93; Kopp/Schenke a.a.O. § 82 RdNr. 3 [insbesondere Fußnote 4]; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll a.a.O. § 82 RdNr. 4). Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.09.2003, wonach die Klägerin allein berechtigt sei, die Aufhebung der streitigen Bescheide und die Verpflichtung zur Neubescheidung zu verlangen, wäre bei einem ordnungsgemäßen Hinweis seitens des Verwaltungsgerichts in dieser Form kaum denkbar.
Dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum maßgeblichen Zeitpunkt (im o.g. Umfang) nicht ohne hinreichende Erfolgsaussicht war, ergibt sich aus der umfangreichen Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts in der ersten mündlichen Verhandlung am 26.08.2003, den zwar nicht dokumentierten, jedoch seitens des Beklagten bestätigten Vergleichsgesprächen, die vom Verwaltungsgericht angeregt worden sind, sowie aus dem Umstand, dass das zur Förderung der Familie gezahlte Kindergeld nach §§ 76 ff. BSHG zwar grundsätzlich anrechenbares Einkommen des Kindergeldberechtigten ist, hiervon es jedoch im Einzelfall Ausnahmen geben kann.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in dem später ergangenen Urteil aufgrund der dort getroffenen Feststellungen zu Recht eigene Sozialhilfeansprüche der Klägerin verneint haben dürfte; mit der vorliegenden Entscheidung des Senats ist auch nichts darüber gesagt, ob den Kindern der Klägerin die damals geltend gemachten Sozialhilfeansprüche zugestanden haben oder nicht.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO); die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.