Tenor

Dem Kläger wird ab 11. September 2004 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt R., T., zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet, soweit er für die Monate März bis Mai 2004 ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

 
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 166 VwGO, 114 ff ZPO).
Die Klage auf Bewilligung von ungekürzter Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Februar 2004 dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben, weshalb insoweit auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 03.02.2004 dem Kläger eine auf die Unterkunfts- und Heizkosten reduzierte Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt. Regelsatzleistungen wurden nicht bewilligt. Hiergegen hat dieser erkennbar aber keinen Widerspruch eingelegt. Dies hat er im Verfahren 9 K 379/04 ausdrücklich auch eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, das der Kläger gleichwohl Widerspruch eingelegt hat, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht. Derartiges wird von ihm aber auch nicht substantiiert dargetan. Unerheblich dürfte aber auch sein, dass der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.01.2004 eingelegt hatte. Denn dieser betraf seine Verpflichtung zur gemeinnützigen Arbeit. Die Klage dürfte daher wegen der Bestandskraft des Bescheids vom 03.02.2004 jedenfalls für den Monat Februar 2004 unzulässig sein (vgl. den Beschluss der Kammer vom 3.5.2004 - 9 K 379/04 -; und den hierauf ergangenen Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 15.9.2004 - 7 S 1217/04 -).
Entsprechendes gilt aber nicht für die begehrte ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate März bis Mai 2004. Nach der in der Sache ergangenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. vom 15.9.2004 - 7 S 1217/04 -) kann dem Bescheid vom 03.02.2004 nicht entnommen werden, dass die Hilfe auch rechtsverbindlich für über Februar 2004 hinaus gehende Zeiträume festgesetzt werden sollte. Für diesen Zeitraum bietet die Klage unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest hinreichende Erfolgsaussichten, zumal der Bescheid des Antragsgegners vom 16.01.2004 auch voraussichtlich rechtsfehlerhaft sein dürfte (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ, Beschl. vom 15.09.2004 - 7 S 1217/04- ). Ein Widerspruchsbescheid ist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen.
Soweit mit der Klage schließlich für die Monate Juni und Juli 2004 ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt wird, dürfte das Prozesskostenhilfegesuch unter Berücksichtigung vorgenannter Erwägungen in  dem Zeitpunkt, in welchem es entscheidungsreif war, mithin am 11.09.2004 (Eingang der vollständigen PKH-Unterlagen; zu diesem Zeitpunkt vgl. VGH Bad.- Württ., Beschl. vom 02.12.2004 - 12 S 2793/04 -) zwar ebenfalls hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt haben, sodass an sich auch in soweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Dies scheidet aber deshalb aus, weil insoweit eine Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nicht (mehr) in Betracht kommt. Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist vorliegend vielmehr lediglich insoweit geboten, als ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate März bis Mai 2004 begehrt wird.
Gem. § 166 VwGO, § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei in den Fällen, in welchen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist - wie hier -, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht gegeben. Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint, soweit Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Juni  und Juli 2004 begehrt wird, nicht (mehr) erforderlich, nachdem der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 28.09.2004 gerade für diesen Zeitraum ohne Einschränkung Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt hat. Daher dürfte das Rechtschutzbedürfnis für die diesbezügliche Klage entfallen und seitens des Klägers lediglich noch eine prozessbeendende Erklärung geboten sein. Unerheblich ist insoweit, dass für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen ist (s.o.). Denn der Prozessbevollmächtigte, dessen Beiordnung begehrt wird, wurde vorliegend vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Änderungsbescheid vom 28.09.2004) nicht tätig, sodass Vergütungsansprüche bezüglich des erledigten Zeitraums weder entstanden sind noch notwendigerweise entstehen können.
Kommt daher die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für diesen Zeitraum nicht in Betracht, so scheidet aber auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit aus. Denn in Sozialhilfestreitigkeiten, in welchen nach § 188 S. 2 Halbs. 1 VwGO (a.F.) Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben werden, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, wenn - wie hier für die Monate Juni und Juli 2004 - die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht (mehr) in Frage kommt (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 28.09. 2004, - 12 S 1876/04 - ; BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989, NVwZ-RR 1989, 665).
Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R. beigeordnet wurde, ist der Beschluss für die Beteiligten unanfechtbar.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 02. Feb. 2005 - 9 K 1677/04 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Dez. 2004 - 12 S 2793/04

bei uns veröffentlicht am 02.12.2004

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04. November 2004 - 2 K 2935/02 - geändert. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ...,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Sept. 2004 - 12 S 1876/04

bei uns veröffentlicht am 28.09.2004

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren - 2 K 3379/02 - ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. April 2004 wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die Beschwer

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04. November 2004 - 2 K 2935/02 - geändert. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag der Kläger vom 27.11.2002, mit welchem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die sie betreffenden Sozialhilfebescheide vorgelegt worden waren, entsprechen müssen, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Die erforderliche Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn und soweit ein Obsiegen der Kläger ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen. Der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages zugrunde zu legen. Dieser Zeitpunkt war mit der Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen am 27.11.2002 gegeben. Nicht maßgeblich ist der jetzige Erkenntnisstand nach Ergehen des klagabweisenden Urteils vom 11.11.2004.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand hinreichende Erfolgsaussicht. Im Hinblick auf den umfänglichen, rechtlich und tatsächlich schwierigen Sachverhalt mit der Frage der Anrechenbarkeit von Hausvermögen im Ausland im Rahmen des § 88 Abs. 1 BSHG, der Anwendung islamischen Rechtes (zur Frage der Morgengabe) und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 SGB X war damals der Prozessausgang jedenfalls als offen anzusehen. Angesichts der umfangreichen Ausführungen in der Klagebegründung einschließlich der dortigen Beweisantritte konnte die Erfolgsaussicht „nach Aktenlage“ nicht verneint werden. Der angefochtene Beschluss enthält dazu keine Begründung. Er dürfte ohnehin mit der als Begründung verwendeten formelhaften Wendung § 122 Abs. 2 VwGO verletzen.
Das kann jedoch dahinstehen, denn die Sachbehandlung des Prozesskostenhilfefalls im vorliegenden Fall genügte auch sonst nicht den hieran zu stellenden Anforderungen. Die verfassungsrechtlich fundierte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1988, BVerfGE 78, 88; Beschluss vom 26.04.1988, BVerfGE 78, 104; Beschluss vom 13.03.1990, BVerfGE 81, 347) Funktion der Prozesskostenhilfe macht nicht nur die Beschleunigung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch das Gericht notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.2003, NVwZ 2004, 334), sondern ist auch bei der Beantwortung der Frage von Bedeutung, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung durch das Gericht maßgebend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.04.2004 - 7 S 908/03 - m.w.N. und vom 14.06.2004 - 12 S 571/04 -, VBlBW 2004, 385). Trägt ein Gericht, das über einen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hat, dem Beschleunigungsgebot - aus welchen Gründen auch immer - nicht hinreichend Rechnung, kann dies keinen sachlichen Grund bilden, den Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu schmälern und ihn schlechter zu stellen als im Falle einer rechtzeitigen Entscheidung über das Gesuch.
Die Entscheidung des fast zwei Jahre zuvor mit ausführlicher Klagebegründung gestellten Prozesskostenhilfeantrages und dies erst auf nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung hin ergangene Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu einem Zeitpunkt wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und gegen das Gebot einer effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG), da hierdurch den Antragstellern Nachteile entstehen konnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl., § 166 RdNr. 11; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 2. Aufl. § 166 RdNrn. 30, 60). Im vorliegenden Fall hätte bei einer rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Prozessbevollmächtigte der Kläger weiter vortragen und vor allem an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können, um so die Rechte der Kläger wahrzunehmen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht zu diesem Zeitpunkt mehr als eine vorläufige Prüfung stattgefunden hat, wie sie im Rahmen des § 114 ZPO allein geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 02.03.2000, NJW 2000, S. 2098 m.w.N.; vgl auch Baumbach/Hartmann ZPO 59. Aufl. Rdnr 80 f zu § 114). Damit wird aber der verfassungsrechtlich vorgegebene Zweck der Prozesskostenhilfe, Rechtsverfolgung zu ermöglichen und nicht selber durchzuführen, verfehlt (BVerfG a.a.O.).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 VwGO); die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren - 2 K 3379/02 - ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. April 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das mittlerweile abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren besteht nicht mehr.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; sie wird nur für die jeweilige Instanz bewilligt (§§ 117, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO). Ein Rechtsanwalt kann nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO nur beigeordnet werden, wenn und soweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
§ 114 ZPO stellt auf die b e a b s i c h t i g t e Rechtsverfolgung ab, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Verfahren, für das sie begehrt wird, abgeschlossen ist. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn das Verwaltungsgericht über ein rechtzeitiges und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch verspätet entscheidet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.1990, VBlBW 1991, 17; Senatsbeschluss vom 14.06.2004, VBlBW 2004, 385; OVG Hamburg, Beschluss vom 06.08.2003, NordÖR 2004, 201; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 119 RdNrn. 10 ff.). Sind sowohl die Prozesskostenhilfe als auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ordnungsgemäß beantragt worden und wird Prozesskostenhilfe erst danach - aber rückwirkend auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife - bewilligt, so erstreckt sich auch die Beiordnung des Rechtsanwalts rückwirkend auf diesen Zeitpunkt, sofern er damals bereits für die Partei im Rechtsstreit tätig war (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.1987 - OVG Bs III 710/87 -, juris; Wax in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 121 RdNr. 13).
Weder dem Beschwerdevorbringen noch den Akten ist zu entnehmen, dass im - inzwischen abgeschlossenen - Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, für welches das Prozesskostenhilfebegehren weiter verfolgt wird, ein Rechtsanwalt für den Kläger tätig war. Ein Anwalt kann im inzwischen abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren heute bzw. rückwirkend nicht mehr tätig werden. Daher scheidet eine rückwirkende Beiordnung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall zwingend aus (s.a. Hartmann, a.a.O. § 127 RdNr. 63: eine Rückwirkung muss konsequent durchführbar sein).
In Sozialhilfestreitigkeiten werden nach § 188 S. 2 Halbs. 1 VwGO Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben. In solchen Verfahren scheidet in der Regel die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, wenn - wie hier - die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht (mehr) in Frage kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989, NVwZ-RR 1989, 665; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.1997, VBlBW 1998, 15). Wegen der Gerichtskostenfreiheit entstehen der anwaltlich nicht vertretenen Partei vor allem Aufwendungen für Papier, Porti und Telefongebühren, von denen sie jedoch auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht befreit ist (§ 122 ZPO, s.a. § 123 ZPO).
Kosten, die von der Prozesskostenhilfe gedeckt werden, können somit im erstinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) entstehen. Aufgrund der mit Wirkung vom 01.01.2002 erfolgten Neufassung des § 130 VwGO durch Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) ist der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, im Berufungsverfahren die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). Eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht ist nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO zulässig. Dass und weshalb ein solcher Ausnahmefall, in welchem überdies ein erneuter Prozesskostenhilfeantrag in Frage käme, hier gegeben sein könnte, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.
Aus all dem folgt, dass das für die Weiterverfolgung des inzwischen nutzlos gewordenen Prozesskostenhilfeantrags erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) gegeben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2004 - 12 S 1207/04 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.10.1997, VBlBW 1998, 15, und vom 09.07.1990, VBlBW 1991, 17; Hartmann, a.a.O. § 114 RN 100, 122).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Halbs. 1 VwGO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).