Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Apr. 2013 - 11 S 581/13

published on 29/04/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Apr. 2013 - 11 S 581/13
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2013 - 8 K 364/13 - mit Ausnahme der Entscheidung über die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ihm am 21. Juli 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 4. Juni 2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A)
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.02.2013 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben bzw. zu ändern.
I.
Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der am 29.01.2013 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 04.06.2012. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit den „Abänderungsantrag“ (nach § 80 Abs. 7 VwGO) abgelehnt hat, ist der Beschluss aufzuheben. Stattdessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ihm am 21.07.2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 04.06.2012 wiederherzustellen.
1. Der mit Blick auf die erst nachträglich erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheids am 04.02.2013 gestellte gerichtliche Antrag des Antragstellers ist sachdienlich auszulegen als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Als solcher ist er statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Allerdings hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits am 17.09.2012 einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm am selben Tag erhobenen Klage - 8 K 2183/12 - gegen den Bescheid des Landratsamts Calw vom 04.06.2012 gestellt. Mit diesem Bescheid wurde nicht nur die Geltungsdauer der dem Antragsteller am 21.07.2011 zum Zweck der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung befristet (Ziff. 1). Vielmehr wurde außerdem festgestellt, dass dem Antragsteller die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht zustehe (Ziff. 2). Weiter heißt es im Tenor des Bescheides vom 04.06.2012, der Antragsteller sei verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 01.07.2012, zu verlassen (Ziff. 3). Für den Fall, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen sollte, wurde ihm die kostenpflichtige Abschiebung nach Tunesien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziff. 4). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.01.2013 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.02.2013) wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 4 des Bescheids angeordnet; im Übrigen, also auch bezüglich der nachträglichen Kürzerbefristung, wurde der Antrag abgelehnt. In den Gründen wurde dargelegt, der Antrag sei nur teilweise - bezüglich der Abschiebungsandrohung - zulässig und auch begründet. Soweit er die Entscheidungen unter Ziffern 1 und 2 betreffe, sei der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht statthaft. Hinsichtlich der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis folge dies daraus, dass kein Sofortvollzug dieser Verfügung angeordnet worden sei.
Bei dem vom Antragsteller - nach der zwischenzeitlich, am 29.01.2013, erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids - am 04.02.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 04.06.2012 wiederherzustellen, handelt es sich somit um den zweiten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Trotzdem ist dieser als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Insbesondere ist er nicht sachdienlich als Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen bzw. als solcher auszulegen und unterliegt auch nicht den dafür geltenden Anforderungen. Denn das Verwaltungsgericht hatte im vorangegangenen Verfahren den diesbezüglichen Antrag des Antragstellers wegen des Fehlens einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und der daher insoweit bereits bestehenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs als nicht statthaft angesehen und allein deshalb abgelehnt. Es hatte insoweit also keine Sachprüfung vorgenommen. Der Entscheidung kommt daher keine materielle Bindungswirkung zu (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1991 - 11 S 418/91 - BWVpr 1992, 92 = juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 172; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.09.1991 - 1 S 1324/91 - NVwZ 1992, 293, und vom 28.10.1991 - A 13 S 1198/91 - VBlBW 1992, 152); jedenfalls ist es der Behörde nicht verwehrt, nachträglich noch die sofortige Vollziehung der Verfügung anzuordnen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist dann (erstmals) ein Antrag des Betroffenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft; für die Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Raum.
Der Antrag des Antragstellers ist danach hier sachdienlich als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen. In seinem Antragsschriftsatz vom 04.02.2013 hat der Antragsteller auch lediglich die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Erst auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 05.02.2013 hat er gebeten, seinen Antrag als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu werten. Das Verwaltungsgericht ist dann im Beschluss vom 25.02.2013 davon ausgegangen, dass der Antragsteller "sachdienlich gefasst" beantrage, unter Abänderung des Beschlusses vom 16.01.2013 - 8 K 2182/12 - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2012 wiederherzustellen. Unter diesen Umständen ist auch noch im Beschwerdeverfahren die Auslegung bzw. Umdeutung des Antrags in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO - welcher der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf telefonischen Hinweis des Gerichts zugestimmt hat - möglich.
2. Der Antrag ist auch begründet. Zwar dürfte die Begründung des sofortigen Vollzugsinteresses (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) in der Anordnung des Landratsamts Calw vom 29.01.2013 noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber bei der vom Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Ausreisepflicht verschont zu bleiben, höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung.
a) Dies folgt bereits daraus, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2012 verfügte nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers als offen anzusehen sind.
Sowohl der vom Antragsteller gegen den Bescheid erhobene Widerspruch als auch die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängige Klage sind zulässig. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Juni 2012 erfolgte öffentliche Zustellung des Bescheids vom 04.06.2012 nicht wirksam war (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.01.2013 - 8 K 2182/12 -). Der vom Antragsteller gegen den ihm am 13.08.2012 ausgehändigten Bescheid am 15.08.2012 eingelegte Widerspruch ist somit fristgerecht. Über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Die inzwischen vom Antragsteller erhobene Klage ist als Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO) zulässig.
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Ob der Widerspruch bzw. die Klage des Antragstellers auch in der Sache Erfolg haben, bedarf jedenfalls weiterer Prüfung im Widerspruchs- bzw. im Klageverfahren.
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Zwar geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau ab etwa Ende Dezember 2011 zunächst beendet gewesen war. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 25.02.2013 insoweit unter anderem zutreffend auf die Erklärungen der Ehefrau des Antragstellers und dessen Abmeldung aus der früheren Ehewohnung in S... nach Bad T... verwiesen. So hatte Frau B. am 23.01.2012 gegenüber dem Landratsamt telefonisch und schriftlich erklärt, sie habe sich im Dezember 2011 vom Antragsteller getrennt und wohne jetzt bei ihrer Tochter. Bei einem weiteren Telefongespräch am 16.02.2012 gab sie erneut an, bei ihrer Tochter zu wohnen. Die frühere Ehewohnung sei zum 31.01.2012 gekündigt worden. Mehrere Schreiben des Landratsamts Calw an den Antragsteller unter der Meldeadresse in Bad T... kamen als unzustellbar zurück. Am 16.04.2012 teilte Frau B. auf Nachfrage mit, der Antragsteller halte sich seit 20.03.2012 in Tunesien auf. Er werde aber wiederkommen, weil er als Zeuge von der Polizei gesucht werde. Sie sei Ostern in die Wohnung in Bad T... eingezogen und wolle diese übernehmen. Wegen ihres Ehemannes habe sie Probleme mit Inkassounternehmen, Gerichtsvollziehern usw. Außerdem wollte Frau B. von der Sachbearbeiterin des Ausländeramts in Erfahrung bringen, ob das Landratsamt nicht verhindern könne, dass der Antragsteller wieder einreise. In einem persönlichen Gespräch am 23.04.2012 erklärte sie ebenso deutlich, sie wolle nicht, dass der Antragsteller nach Deutschland zurückkehren könne. Er habe sie in den Ruin getrieben. Des Öfteren sei er gegen sie gewalttätig geworden. Sie wolle sich von ihrem Ehemann scheiden lassen, habe aber dafür kein Geld, weil sie wegen ihm "in Privatinsolvenz" sei. Die Wohnung übernehme sie ab 15.05.2012 auf ihren Namen. Sie habe alle Schlösser ausgetauscht. Sie wolle mit dem Antragsteller keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen. Sie werde sich nicht mehr "einweichen" lassen, wenn dieser noch mal auftauche. Ende Juni 2012 reiste der Antragsteller erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem er auf Antrag des Landratsamts in Abschiebehaft genommen worden war, erklärte er gegenüber dem Haftrichter des Amtsgerichts Calw bei einer Anhörung am 10.08.2012, in der Ehe sei es zu Auseinandersetzungen und zu Trennungen gekommen. Zur Frage, ob er an der Ehe festhalten wolle, habe er sich "näher noch keine Gedanken gemacht". Er wohne seit einigen Wochen bei einer Freundin in Calw, die Studentin sei.
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Danach bestehen auch nach Auffassung des Senats keine Zweifel daran, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau B. im Dezember 2011 zunächst beendet war. Dies wird auch vom Antragsteller letztlich nicht bestritten. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht aber vieles dafür, dass die Eheleute seit Sommer 2012 wieder eine eheliche Lebensgemeinschaft führen. Dies hätte zur Folge, dass die nachträgliche Befristung inzwischen als rechtswidrig anzusehen sein könnte. Denn eine Befristung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG scheidet in der Regel aus, wenn die Eheleute zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt - für das vorliegende Verfahren der Entscheidung des Senats - wieder in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben.
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Bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 13.08.2012 hat der Antragsteller angegeben, er sei am Samstag bei seiner Ehefrau gewesen, welche derzeit in Behandlung im Krankenhaus sei, und sie hätten "soweit alles geklärt". Am selben Tag berichtete Frau B. telefonisch, sie seien "auf dem Weg, wieder zusammen zu kommen". Sie wohnten noch nicht wieder zusammen, wollten aber eine Eheberatung machen. Soweit von Seiten des Antragsgegners Zweifel an dieser Darstellung damit begründet werden, dass der Antragsteller gegenüber dem Haftrichter am 10.08.2012 angegeben habe, er wohne bei "seiner Freundin", Frau G., ist zu berücksichtigten, dass sich diese Formulierung nicht in dem Protokoll über die Anhörung vor dem Haftrichter, sondern nur in einem Vermerk des Polizeireviers Calw über die Festnahme des Antragstellers vom 10.08.2012 findet. Ausweislich des Protokolls über die richterliche Anhörung hat er dort lediglich von "einer Freundin" gesprochen. Er hat inzwischen dazu zudem schlüssig erläutert, es handle sich bei Frau G. nicht um „seine Freundin“, sondern lediglich um eine Bekannte, welche er zum damaligen Zeitpunkt bereits seit etwa einem Jahr aus Calw gekannt habe. Beide hätten sich ab und zu auf dem Marktplatz oder in Cafés gesehen und seien so ins Gespräch gekommen. Als er aus Tunesien zurückgekehrt sei, habe er Frau G. in einem Café in Calw getroffen. Sie hätten sich unter anderem über seine Situation unterhalten, dass er nach Streitigkeiten mit seiner Ehefrau gerade wieder im Begriff stehe, sich mit dieser zu versöhnen, jedoch bisher nicht wieder mit seiner Ehegattin zusammenwohne. Er wohne zur Zeit bei einem Freund in Stuttgart. Frau G. habe ihm daraufhin angeboten, vorläufig in ihrer Wohnung unterzukommen. Hintergrund sei gewesen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt lediglich sporadisch und allenfalls zwei oder drei Tage in der Woche zum Studieren in Calw aufgehalten habe. Beim Haftrichter habe er angegeben, er werde weiterhin bei Frau G. wohnen, weil er - auch mit Blick auf die im Raum stehende Meldepflicht - einen "festen Wohnsitz" habe angeben müssen. Tatsächlich seien er und seine Ehefrau während deren stationären Aufenthalts im Krankenhaus vom 09. bzw. 10.08.2012 bis zum 17.08.2012 bereits übereingekommen, wieder zusammenzuleben. Nach Entlassung der Ehegattin aus dem Krankenhaus seien sie wieder in die Ehewohnung gezogen. In einer im Klageverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Antragstellers vom 02.01.2013 schildert diese, ihr Ehemann sei Anfang August 2012 wieder in die Ehewohnung eingezogen. Rückblickend stelle sie fest, dass ihnen die Trennungszeit sehr gut getan habe und sie nun beide wüssten, dass sie an ihrer Ehe festhalten und diese gemeinsam führen wollten.
14 
Diese Angaben sprechen dafür, dass die Eheleute tatsächlich wieder eine eheliche Lebensgemeinschaft führen. Zwar bedarf diese Frage sicherlich weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Insbesondere bestehen unter anderem die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss und die vom Landratsamt in der Beschwerdeerwiderung angeführten Widersprüche und offenen Fragen zum Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Frau B. Auch wurde der Antragsteller bei einer Kontrolle am 14.02.2013 nicht zu Hause angetroffen und seine Ehefrau konnte nicht mit Sicherheit angeben, wo er sich aufhält. Keine Erklärung hat der Antragsteller außerdem bislang dazu abgegeben, warum er sich am 22.03.2013 in einer Gaststätte in Bayreuth, Bayern, befunden hat (vgl. Gesprächsnotiz über ein Telefonat der Sachbearbeiterin des Landratsamts mit der Polizei Bayreuth vom 22.03.2013). Die bestehenden Ungereimtheiten und offenen Fragen führen hier aber nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass ohne weitere Prüfung bereits mit Wirkung für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden könnte, dass die Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau über das erneute Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuträfen.
15 
Es kommt daher vorliegend nicht mehr darauf an, ob die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht auch deshalb zumindest als offen anzusehen sind, weil dem - durch die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer bewirkten -Eingriff in ein bestehendes Aufenthaltsrecht das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit der Tunesischen Republik vom 17.06.1995 (ABl EG 1998 Nr. L 97 S. 1) entgegensteht (vgl. dazu aber EuGH, Urteil vom 14.12.2006 - Rs C-97/05, Gattoussi - Slg. 2006, I-1191, juris; zur entsprechenden Vorschrift des Europa-Mittelmer-Abkommens mit Marokko: Beschluss des Senats vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 -InfAuslR 2011, 349, m.w.N.).
16 
Vor diesem Hintergrund überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass diese ohnehin lediglich bis zum 31.07.2013 gilt, also nur noch wenige Monate.
17 
b) Abgesehen davon hätte der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier selbst dann Erfolg, wenn man von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2012 ausginge.
18 
Das Verwaltungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass allein die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass die nachträgliche Kürzerbefristung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist, als solche kein besonderes Vollzugsinteresse begründet. Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 - AuAS 1996, 62; Beschlüsse des Senats vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 - a.a.O., und vom 29.11.2007 - 11 S 1702/07 - VBlBW 2008, 193; OVG Bremen, Beschluss vom 23.04.2010 - 1 B 44/10 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2009 - 18 B 421/09 - juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 06.06.2008 - 19 CS 08.1233 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 30.07.2007 - 9 TG 1360/07 - AuAS 2007, 254; zum Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis: Beschluss des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - VBlBW 2005, 360) setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis - bzw. die Annahme des Überwiegens des öffentlichen Interesses im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in einem entsprechenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - vielmehr voraus, dass ein über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Betreffenden vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung besteht. Ein solches hier aber nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Weder in der Person des Antragstellers noch in seinem Verhalten liegende Gründe erfordern gegenwärtig ein unverzügliches Handeln. Zwar ist der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 22.08.2012, rechtskräftig seit 17.09.2012, wegen Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (begangen am 01.01.2012) und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (begangen am 17.01.2012) zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt worden. Diese Straftaten liegen inzwischen aber schon über ein Jahr zurück; weitere sind nicht bekannt. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller Anfang 2012 straffällig geworden ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, der durch eine umgehende Beendigung des Aufenthalts begegnet werden müsste. Der Antragsteller bezieht auch keine Sozialleistungen. Allein die Tatsache, dass er - wohl vor allem wegen seiner derzeit ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Situation - keine Arbeitsstelle hat, begründet daher kein besonderes Interesse an einer umgehenden Beendigung seines Aufenthalts.
19 
Die vom Landratsamt angeführte Erwägung, dass es aus generalpräventiven Gründen "gerechtfertigt" sei, dem Eindruck entgegenzuwirken, man könnte sich trotz nicht mehr vorliegender Erteilungsvoraussetzungen weiterhin im Bundesgebiet aufhalten und vollendete Tatsachen schaffen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses. Das ergibt sich schon aus der in den §§ 58 Abs. 2 Satz 1 und 84 AufenthG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, die sofortige Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet generell nur in den in diesen Vorschriften bezeichneten, hier jedoch nicht einschlägigen Fallgestaltungen zu verlangen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass in allen anderen Fällen die bloße (mögliche) Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts herbeiführenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO regelmäßig noch nicht begründet (siehe dazu Senatsbeschluss vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 - a.a.O., m.w.N.). Dann lässt sich ein besonderes Handlungsinteresse aber auch nicht mit dem möglichen "Eindruck" bei anderen Ausländern herleiten. Das vom Landratsamt hervorgehobene generalpräventiv begründete Ziel wird im Übrigen hier bereits durch den Erlass des Verwaltungsakts selbst, nämlich die nachträgliche Kürzerbefristung der Aufenthaltserlaubnis, erreicht.
20 
II. Auf die Beschwerde des Antragstellers ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.02.2013 - 8 K 364/13 - außerdem aufzuheben, soweit danach dessen Beschluss vom 16.01.2013 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.02.2013) - 8 K 2182/12 - von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgeändert und der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt - also auch bezüglich der unter Ziffer 4 des Bescheids vom 04.06.2012 verfügten Abschiebungsandrohung - abgelehnt worden ist.
21 
Denn die ursprünglich im Beschluss vom 16.01.2013 getroffene Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bezüglich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, erweist sich im Ergebnis jedenfalls derzeit als richtig. Hat nämlich der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Erfolg, so ist hier auch gegenüber der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zwar setzt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 16.01.2013 vertretenen Auffassung nicht voraus, dass der Ausländer (neben der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. nur Urteil des Senats vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - InfAuslR 2003, 341, sowie Beschlüsse des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - a.a.O., und vom 15.01.2008 - 11 S 2589/07 -, jew. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2012 § 59 Rn. 13 ff.; GK-AufenthG, Stand: Februar 2013 § 59 Rn. 38 ff.). Zum einen wird aber jedenfalls die Ausreisefrist unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt (§ 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Dem widerspricht die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 04.06.2012 gesetzte Ausreisefrist bis spätestens 01.07.2012, welche mit dem Hinweis am Ende des Bescheids verbunden ist, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung hätten. Zum anderen ist die Abschiebungsandrohung hier mit der Entscheidung der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 verknüpft. Erweist sich letztere im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, ist auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers sind daher auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung als offen anzusehen.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Antragsgegner danach die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt, erübrigt sich eine Entscheidung über den für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers.
23 
B) Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren wäre der Streitwert bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,-EUR in Ansatz zu bringen. Da im Falle einer sofortigen Abschiebung in Bezug auf die Befristungsentscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde, ist eine Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 - a.a.O.). Ebenso wie im Klageverfahren ist der Abschiebungsandrohung keine streitwerterhöhende Bedeutung beizumessen, wenn sie - wie hier - mit dem die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt verbunden ist (vgl. Ziff. 8.1. und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, 1327; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.07.2011 - 11 S 1658/11 - InfAuslR 2011, 446, m.w.N.). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Regelung unter Ziffer 5.2 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkung zu Teil 5, Hauptabschnitt 2 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz zu beachten sein wird, wonach unter anderem mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren gelten.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.