Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis und er wendet sich gegen die ihm angedrohte Abschiebung.
Der nach eigenen Angaben am ...1974 bzw. ...1985 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 30.01.2012 in Ghana die deutsche Staatsangehörige C U. Am 27.02.2014 reiste der Kläger im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Am 24.03.2014 wurde ihm eine bis zum 23.03.2015 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt.
Am 31.07.2014 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, sie lebe seit dem 27.07.2014 vom Kläger getrennt und habe am 07.08.2014 die Scheidung eingereicht.
Mit Schreiben vom 18.08.2014 teilte Rechtsanwalt T, der die Ehefrau des Klägers in einer familienrechtlichen Angelegenheit vertritt, der Ausländerbehörde mit, seine Mandantin habe in Erfahrung gebracht, dass der Kläger einen nichtehelichen Sohn habe, der bei seiner Mutter in Ghana wohnhaft sei. Auch andere Angaben des Klägers würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Kläger setze seine Ehefrau und deren Sohn M W psychisch nahezu täglich unter Druck und missachte seine Ehefrau und deren Sohn. Seit dem 27.07.2014 schlafe der Kläger im Wohnzimmer auf der Couch, seine Mandantin koche nicht mehr für den Kläger und mache auch nicht mehr für ihn die Wäsche. Der Kläger sei auch seiner Ehefrau gegenüber am 27.07.2014 gewalttätig geworden.
Mit weiterem Schriftsatz vom 20.08.2014 teilte Rechtsanwalt T der Beklagten mit, seit dem 07.08.2014 lebe der Kläger nicht mehr in der gemeinsamen Ehewohnung.
Am 28.08.2014 sprachen der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam bei der Ausländerbehörde vor und teilten mit, dass sie sich versöhnt hätten. Die Ehefrau habe die Scheidung zurückgezogen. Derzeit wohne der Kläger noch in einem angemieteten Zimmer.
Am 08.09.2014 zog der Kläger wieder in die eheliche Wohnung ein.
Mit Schreiben vom 14.12.2014 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, sie habe sich am 07.12.2014 endgültig vom Kläger getrennt. Am 12.12.2014 habe er einen polizeilichen Wohnungsverweis erhalten. Seit Mai 2014 habe der Kläger im Internet angefangen, nach Frauen zu suchen. Er habe auch eine Frau kennengelernt. Zu ihr sei er im August 2014 lediglich zurückgekehrt, da diese Frau den Kontakt zu ihm abgebrochen habe und der Kläger keine andere Möglichkeit gesehen habe, um in Deutschland bleiben zu können. Sie habe die Nase voll von den Lügen und Betrügereien des Klägers.
Am 19.01.2015 sprachen der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam bei der Ausländerbehörde vor und teilten mit, dass sie nicht voneinander getrennt lebten, gemeinsam in einer Wohnung wohnten und Scheidungsabsichten nicht bekannt seien.
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Am 05.03.2015 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner familiären Aufenthaltserlaubnis.
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Mit Schreiben vom 27.07.2015 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, der Kläger sei am 25.07.2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und sie habe sich von ihm wegen unüberwindbarer Differenzen getrennt.
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Am 10.09.2015 zog der Kläger erneut in die eheliche Wohnung ein.
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Mit Schreiben vom 19.02.2017 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, am 06.01.2016 habe sie sich erneut von ihrem Ehemann getrennt. Im Juli 2016 hätten sie einen Neuanfang gestartet. Das Verhalten des Klägers habe sich in der Folgezeit jedoch wieder geändert. Er sei respektlos und frech geworden. Seit November 2016 bis zum Tag der erneuten Trennung am 25.01.2017 habe er auch keinen Sex mehr haben wollen. Am 25.01.2017 habe der Kläger ihr mitgeteilt, dass er sie nicht liebe und dass er auch ohne die Beziehung einen Aufenthaltstitel erhalte, da er sich in einem Arbeitsverhältnis befinde. Sie habe ihre Anwältin gebeten, das Scheidungsverfahren wieder aufzunehmen.
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Mit Bescheid vom 26.04.2017 lehnte das Landratsamt R-M-Kreis den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu sonstigen Aufenthaltszwecken ab (Ziffer 2), drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung nach Ghana an (Ziffer 3 und 4) und befristete das aus einer möglichen Abschiebung entstehende Aufenthaltsverbot auf 10 Monate. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft weggefallen. Der Kläger lebe bereits seit über einem Jahr von seiner Ehefrau getrennt und diese habe das ruhende Scheidungsverfahren wieder aufgenommen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheide somit aus. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe mit Unterbrechungen insgesamt nur ein Jahr und sieben Monate bestanden. Nach der letzten Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft am 10.09.2015 habe diese nur 154 Tage gedauert. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte seien nicht gegeben. Dem Kläger sei eine Eingewöhnung in den bekannten Kulturkreis seines Heimatlandes möglich. Seine Mutter, die Geschwister und sein siebenjähriger Sohn hielten sich in Ghana auf. Dem Kläger könne auch keine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 3 AufenthG gewährt werden. Seit dem 03.08.2015 sei er als Staplerfahrer bei der Firma M GmbH & Co. KG in B beschäftigt. Die Bundesagentur für Arbeit habe eine Zustimmung zur Ausübung dieser Beschäftigung versagt. Die Erteilung eines Aufenthaltsrechts nach § 18 Abs. 3 AufenthG sei somit ausgeschlossen. Die Ausreisepflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG. Bei der nach § 11 AufenthG gebotenen Befristung erscheine eine Frist von 10 Monaten als angemessen.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.05.2017 Widerspruch ein mit der Begründung, er sei mit einer deutschen Frau verheiratet, habe eine Wohnung und arbeite.
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Im Mai 2017 hat die Ehefrau des Klägers ihren Scheidungsantrag zurückgenommen.
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Am 26.10.2017 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, der Kläger sei am 11.08.2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe seine persönlichen Sachen mitgenommen. Er habe keinen Zutritt mehr zur Wohnung, besitze keine Schlüssel mehr. Sie habe auch sein Namensschild vom Briefkasten entfernt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2017 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts R-M-Kreis vom 26.04.2017 dahin ab, dass der Kläger das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu verlassen hat und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen.
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Am 03.11.2017 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei von seiner Ehefrau aus der ehelichen Wohnung verwiesen worden, habe jedoch aufgrund seines 3 ½ jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels.
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Mit Schriftsatz vom 08.07.2018 trug der Kläger weiter vor, die Aufenthaltserlaubnis sei zu verlängern, da er sich auf eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG berufen könne. Er sei ständig körperlichen Übergriffen durch seine Ehefrau ausgesetzt gewesen. Teilweise habe er in Nachtschicht gearbeitet, so dass er tagsüber habe schlafen müssen. Hierauf habe seine Ehefrau regelmäßig keine Rücksicht nehmen wollen und sie habe ihn in seinem Schlaf gestört bzw. verlangt, dass er nicht schlafe. In diesem Zusammenhang habe seine Ehefrau ihn mit einem Eimer kaltem Wasser überschüttet. Seine Ehefrau habe auch vermehrt Aggressionen gezeigt und sich schnell und übermäßig aufgeregt. Ihre Aggressionen habe sie auch gegen ihn gerichtet und ihn geschlagen. Von seiner Ehefrau sei er auch mit einem Messer angegriffen und verletzt worden. Hintergrund für den Auszug aus der ehelichen Wohnung am 11. August 2017 sei gewesen, dass er von seiner Ehefrau angegangen worden sei. Am 8. Juli 2017 sei er morgens nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau aus Angst vor ihren Gewalttätigkeiten aus der Wohnung geflohen. Er habe sich dann auf dem Afrika Festival in S aufgehalten. Dort sei gegen 19:00 Uhr seine Ehefrau aufgetaucht und habe ihn angeschrien, angegangen und habe ein Getränk über seinem Kopf ausgeleert. Dabei habe sie ihn beleidigt, gekratzt und geschlagen. Am nächsten Tag sei er erneut vor seiner Ehefrau geflohen. Auch an diesem Tag sei seine Ehefrau erschienen und habe ihn in aller Öffentlichkeit angeschrien und beschimpft. Seine Ehefrau sei krankhaft jähzornig, eifersüchtig und herrschsüchtig gewesen. Ihm sei deshalb das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zumutbar gewesen. Aufgrund seiner in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit unterhalte er seine Familie in seinem Heimatland. Seine Familie sei auf diese Zahlungen angewiesen. Der Wegfall dieses Einkommens stelle gleichfalls eine besondere Härte dar. Aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet habe er auch ein Aufenthaltsrecht nach § 18 AufenthG. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sei gemäß § 9 Abs. 1 BeschV nicht erforderlich, da er bereits seit dem Jahr 2015 erwerbstätig sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts R-M-Kreis vom 26.04.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.10.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die ihm erteilte familiäre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern;
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hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG zu erteilen;
24 
höchst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
27 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, seit Oktober 2017 wohne er zusammen mit seiner Freundin in der H-Straße ... in S. Die Mietkosten beliefen sich auf 650 EUR monatlich. Seit August 2015 arbeite er als Gabelstapler im Logistikbereich bei der Firma M in B. Der vom Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 08.07.2018 geltend gemachte Vorfall, wonach seine Ehefrau ihn mit einem Eimer kalten Wassers überschüttet habe, sei am 05.08.2017 gewesen. Schläge seiner Ehefrau habe er am 08.07.2017 erhalten. Auch Anfang Januar 2016 sei er von seiner Ehefrau geschlagen worden. Einen Messerangriff seitens seiner Ehefrau habe es im Januar 2016 gegeben. Trotz der im Schriftsatz vom 08.07.2018 geschilderten Vorfälle vom 8. und 9. Juli 2017 habe er die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt, da sich seine Ehefrau mehrmals entschuldigt und er diese Entschuldigungen angenommen und er ihr geglaubt habe. Er selbst sei gegenüber seiner Ehefrau niemals handgreiflich geworden. Am 11.08.2017 sei er von der Spätschicht nach Hause gekommen. Seine Ehefrau habe zuvor alle die ihm gehörenden Gegenstände in Plastiksäcke verpackt und vor die Wohnung gestellt. Sie habe ihm die Wohnungstür nicht geöffnet, sondern vielmehr mitgeteilt, er solle seine Sachen nehmen und gehen. Am darauffolgenden Samstag sei er wiederum zu seiner Ehefrau gegangen; diese habe ihm jedoch mitgeteilt, sie möchte nicht mehr mit ihm zusammenleben.
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Auf Fragen seines Prozessbevollmächtigten trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor, seine Ehefrau habe ihn im Januar 2016 und am 08.07.2017 mit einem Messer angegriffen. Am 01.05.2017 habe seine Ehefrau ihm ein Messer an sein Auge gehalten; dem sei vorausgegangen, dass er und seine Ehefrau unterschiedliche Vorstellungen gehabt hätten, ob der Sohn seiner Ehefrau in sein Zimmer gehen oder sich im Freien aufhalten soll. Eines Tages habe seine Ehefrau einen Topf mit Lebensmitteln, die er auf dem Herd zubereitet habe, weggenommen und Wasser hineingeschüttet, ihn zum Verlassen des Hauses aufgefordert und ihn mit dem Messer bedroht. Seine Ehefrau habe ihm auch vielmals mitgeteilt, dass sie seinen Penis abschneide, wenn er aufwache; denn seine Ehefrau habe Angst gehabt, dass er sich eine andere Frau suche. Seine Ehefrau habe ein mentales Problem. Sie habe Medikamente nehmen müssen, um sich zu beruhigen. Außerdem sei sie vor ihrem Kennenlernen mehr als drei Jahre ohne Unterbrechung im Krankenhaus gewesen. Die Krankheit seiner Ehefrau sei entstanden nach ihrer ersten Trennung im Jahr 2000. Mit einem Eimer Wasser sei er überschüttet worden, als er sich aufgrund einer Nachtschicht habe hinlegen wollen. Er habe zur ehelichen Wohnung auch keinen Schlüssel gehabt; vielmehr habe er immer warten müssen, bis seine Ehefrau nach Hause gekommen sei. Mit dem Messer sei er dreimal von seiner Ehefrau angegriffen worden. Dass sie seinen Penis abschneiden werde, habe sie ihm einmal mitgeteilt. In Ghana lebe ein neun Jahre altes Kind von ihm. Seine Mutter kümmere sich um dieses Kind. Jeden Monat schicke er zwischen 150 EUR und 210 EUR nach Ghana für Lebensmittel und Schulgebühren. Sein Arbeitsvertrag mit der Firma in B sei unbefristet. Er sei mittlerweile verlobt und lebe mit seiner Verlobten zusammen. Leistungen nach SGB II oder SGB XII habe er nie bezogen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

31 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die beantragte Verlängerung der ihm erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis (1.) noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18 AufenthG (2.). Nicht zu beanstanden ist weiter die dem Kläger angedrohte Abschiebung (3.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (4.).
32 
Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281). Dies gilt auch im Hinblick auf die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 17/17 - juris -) und die Befristungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 - 1 C 28/16 - BVerwGE 159, 270).
33 
Der Beklagte ist auch hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage nach wie vor passiv legitimiert. Da der Kläger während des Widerspruchsverfahrens nach S verzogen ist, ist allerdings nunmehr für ihn die Stadt S zuständig. Diese Körperschaft hat jedoch gegenüber dem Beklagten ihre Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 LVwVfG erklärt, und die weitere Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten dient auch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Die Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten nach der genannten Vorschrift bedeutet, dass sich seine Zuständigkeit für den Kläger bis zur endgültigen, unanfechtbaren Entscheidung verlängert, so dass er auch jetzt noch zu einer den Kläger betreffenden erneuten Sachentscheidung verpflichtet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1995 - 1 C 7/94 - BVerwGE 98, 313).
34 
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der ihm am 24.03.2014 erteilten und bis zum 23.03.2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis.
35 
Eine Verlängerung der dem Kläger erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis kommt allein auf der Grundlage des § 31 AufenthG in Betracht, da eine eheliche Lebensgemeinschaft mit der im Januar 2012 geheirateten deutschen Staatsangehörigen nicht mehr besteht.
36 
Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Ehegatten Deutscher entsprechend anzuwenden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die danach geforderte 3-jährige Ehebestandszeit ist vorliegend nicht gegeben.
37 
Die Gesamtzeit von drei Jahren Aufenthalt als Eheleute darf nicht aus mehreren Teilzeiten zusammengesetzt sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 24.01.2007 - 19 C 06.2308 - juris -). Trennen sich Ehegatten vor Ablauf der 3-Jahresfrist und wird diese Trennung nach dem ernsten, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur eines der Ehegatten als dauerhaft betrachtet, so ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch dann nicht erfüllt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später aufgrund eines geänderten Willensentschlusses wieder aufgenommen wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.11.2006 - 24 C 06.2584 - juris - und Beschl. v. 06.06.2008 - 10 CS 08.1312 - juris -). Wird die eheliche Lebensgemeinschaft unterbrochen, so führt dies zum Erlöschen der bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; eine spätere Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ist deren Neubegründung, von der an die erforderliche Mindestbestandszeit erneut zu laufen beginnt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.07.2006 - 18 A 1151/06 - juris - und Beschl. v. 29.11.2000 - 18 B 1627/00 - AuAS 2001, 67; VGH München, Beschl. v. 12.12.2008 - 19 CS 08.2842 - juris -; VGH Kassel, Beschl. v. 24.01.2013 - 6 B 27/13 - InfAuslR 2013, 184 und Beschl. v. 21.09.2011 - 3 B 1693/11 - InfAuslR 2011, 441; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2007 - OVG 3 S 87.07 - AuAS 2007, 218).
38 
Entsprechend diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Ehebestandszeit von drei Jahren nicht gegeben. Die Ehefrau des Klägers teilte der Ausländerbehörde am 31.07.2014 mit, dass sie seit dem 27.07.2014 vom Kläger getrennt lebe und sie nicht beabsichtige, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Mit Schriftsatz vom 20.08.2014 teilte der Rechtsanwalt der Ehefrau der Klägerin der Ausländerbehörde weiter mit, dass der Kläger seit dem 07.08.2014 nicht mehr in der ehelichen Wohnung lebe. Damit ist die bis zum 27.07.2014 erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erloschen. Mit der Rückkehr des Klägers in die eheliche Wohnung am 08.09.2014 begann die Mindestbestandszeit erneut zu laufen. Mit Schreiben vom 14.12.2014 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, sie habe sich am 07.12.2014 endgültig vom Kläger getrennt. Damit ist die vom 08.09.2014 bis zum 07.12.2014 erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht gleichfalls erloschen. Mit weiterem Schreiben vom 27.07.2015 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, ihr Ehemann sei am 25.07.2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und sie habe sich wegen unüberwindbaren Differenzen getrennt. Mit diesem Schreiben ist die ab Januar 2015 (Rückkehr des Klägers in die eheliche Wohnung) erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht gleichfalls erloschen. Zwar ist der Kläger am 10.09.2015 in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Indessen teilte die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 19.02.2017 der Ausländerbehörde mit, dass sie am 25.01.2017 erneut von ihrem Ehemann getrennt und ihre Anwältin informiert und gebeten habe, das Scheidungsverfahren wieder aufzunehmen. Mit dieser Mitteilung vom 19.02.2017 ist die ab dem 10.09.2015 erneut erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gleichfalls erloschen. Zwar nahm die Ehefrau des Klägers im Mai 2017 ihren Scheidungsantrag zurück. Am 26.10.2017 teilte sie der Ausländerbehörde aber wiederum mit, der Kläger sei am 11.08.2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe seine persönlichen Sachen mitgenommen; er habe keinen Zutritt mehr zur Wohnung, besitze keine Schlüssel mehr und auch sein Namensschild sei vom Briefkasten entfernt. Mit dieser Mitteilung am 26.10.2017 ist die ab Mai 2017 entstandene Anwartschaft auf ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wiederum erloschen. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau hat folglich nicht mindestens drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet bestanden.
39 
Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG berufen.
40 
Von dem Erfordernis des dreijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
41 
Der Kläger beruft sich vorliegend auf eine besondere Härte aufgrund Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG) und macht geltend, er sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, seine Ehefrau habe ihn in seinem Schlaf gestört, ihn geschlagen und mit einem Messer angegriffen.
42 
Dieses Vorbringen ist jedoch oberflächlich und detailarm. Es ist auch nicht glaubhaft, da es Widersprüche enthält. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger auf Fragen seines Prozessbevollmächtigten zunächst geltend, seine Ehefrau habe ihn im Januar 2016 und am 08.07.2017 mit einem Messer angegriffen. Später wusste er jedoch zu berichten, dass seine Ehefrau ihn dreimal mit dem Messer angegriffen habe. Zudem schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ursprünglich, seine Ehefrau habe ihm vielmals mitgeteilt, dass sie seinen Penis abschneide, wenn er aufwache. Auf späteren Vorhalt teilte der Kläger dann aber mit, eine solche Aussage seiner Ehefrau habe es nur einmal gegeben. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers spricht zudem, dass dieses erheblich gesteigert ist. Erst mit Schriftsatz vom 08.07.2018 und damit zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger auf häusliche Gewalt berufen. Hierbei handelt es sich erkennbar um ein prozesstaktisches Verhalten, nachdem sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg hatte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers spricht weiter, dass er keinerlei ärztliche Atteste oder Anzeigen bei der Polizei vorgelegt und auch niemanden benannt hat, der seine Angaben bestätigen könnte. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos sind ohne Beweiskraft, da das Herstellungsdatum auf ihnen nicht ersichtlich und auch eine Person nicht erkennbar ist.
43 
Unabhängig hiervon und selbständig tragend ist auch bei unterstellter häuslicher Gewalt vorliegend eine besondere Härte nicht gegeben.
44 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die endgültige Trennung am 11.08.2017 sei von seiner Ehefrau ausgegangen. Diese habe alle ihm gehörenden Sachen in Plastiksäcke verpackt und vor die Wohnung gestellt. Seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, sie wolle die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm nicht mehr führen. Bei diesem Vorbringen hat aber nicht der Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet, sondern vielmehr seine deutsche Ehefrau. Will aber der stammberechtigte Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen, so liegt hierin ein Indiz, dass dem nachgezogenen Ehepartner das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar ist; von einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG kann dann nicht ausgegangen werden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 10.10.2005 - 9 TG 2403 - DÖV 2006, 177; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 26.01.2007 - 19 A 3125/05 - juris -; VGH München, Beschl. v. 12.12.2017 - 10 ZB 17.1993 - juris -; Beschl. v. 13.08.2009 - 10 ZB 09.1020 - juris - und Beschl. v. 15.03.2007 - 19 ZB 06.3197 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.03.2013 - 11 S 2255/12 - n.v. - und Beschl. v. 18.08.2008 - 13 S 1606/08 - n.v. -).
45 
Dem Vorbringen des Klägers, der Wegfall der gegenwärtig von ihm geleisteten Überweisungen an seine Familie in seinem Heimatland stelle eine besondere Härte dar, kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass Überweisungen an die Familie nicht mehr geleistet werden können, fällt nicht unter einen der in § 31 Abs. 2 AufenthG beispielhaft aufgezeigten Härtefälle. Eine besondere Härte kommt aber auch dann in Betracht, wenn sich der Ausländer in einer vergleichbar schwierigen Lage befindet wie die Personen, die in § 31 Abs. 2 AufenthG unmittelbar angesprochen werden. Erforderlich ist jedoch, dass der nachgezogene Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.1997 - 1 B 118/96 - AuAS 1997, 206). Dies kann bei einem künftigen Wegfall von bisher geleisteten Überweisungen jedoch nicht angenommen werden.
46 
Eine Verlängerung der dem Kläger erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG scheidet somit aus.
47 
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG.
48 
Der Streitgegenstand eines auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird. Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 - BVerwGE 129, 226; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.09.2016 - 11 S 1512/16 - InfAuslR 2016, 417; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.05.2015 - OVG 11 S 29.15 - juris - und Beschl. v. 28.10.2015 - OVG 11 S 37.15 - juris -). Deshalb ist auch die für die einzelne Aufenthaltserlaubnis maßgebliche Rechtsgrundlage bei der Erteilung kenntlich zu machen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.11.2010 - 17 A 2434/07 - juris -).
49 
Der Kläger hat seinen Antrag vom 05.03.2015 allein auf familiäre Gründe gestützt und dementsprechend nur die Verlängerung der ihm erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis beantragt. Er ist daher gehalten, zunächst bei der zuständigen Stadt S einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18 AufenthG zu stellen.
50 
Unabhängig hiervon und selbständig tragend liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG nicht vor.
51 
Da es sich bei der Tätigkeit, der der Kläger nachgeht, um eine Beschäftigung im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG handelt, die keine qualifizierte Berufsausbildung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV) erfordert, darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Dies bedeutet, dass in der Beschäftigungsverordnung im Hinblick auf die von dem Gesetzgeber bezweckte Steuerung einer Migration gering Qualifizierter geregelt sein muss, in welchen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden darf, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. An einer derartigen Regelung fehlt es hier. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 9 BeschV berufen. Denn diese Bestimmung gehört zu Teil 2 der Beschäftigungsverordnung, der allein die Zuwanderung von Fachkräften regelt, wozu der Kläger nicht zählt. Hieraus folgt, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten hat, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
52 
3. Die Abschiebungsandrohung in der Fassung des Widerspruchsbescheids entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 und § 59 AufenthG.
53 
Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG ist einem Ausländer die Abschiebung anzudrohen, wenn er ausreisepflichtig ist.
54 
Die Ausreisepflicht des Klägers folgt aus § 50 Abs. 1 AufenthG, da er den nach § 4 AufenthG für seinen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Abschiebungsandrohung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - Inf-AuslR 2003, 341 und Beschl. v. 29.04.2013 - 11 S 581/13 - VBlBW 2014, 384).
55 
Die Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Abschiebung wurde dem Kläger gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist (ein Monat) zur freiwilligen Ausreise angedroht. In der Abschiebungsandrohung wurde gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Ghana als der Staat bezeichnet, in den der Kläger abgeschoben werden soll, und der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist. Etwaige Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe stehen der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Zwar ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer aufgrund von Abschiebungsverboten nicht abgeschoben werden darf. Die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Ghana ist jedoch nicht zu beanstanden, da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
56 
4. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich nicht zu beanstanden.
57 
Zwar steht ein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) - soweit es, wie vorliegend, an eine Abschiebung anknüpft - nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und ist als solches unwirksam; behördliche Befristungsentscheidungen eines vermeintlich kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots können aber regelmäßig dahin verstanden werden, dass damit ein Einreiseverbot von bestimmter Dauer angeordnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17 - NVwZ 2017, 1531 und Urt. v. 25.07.2017 - 1 C 10/17 - NVwZ-RR 2017, 887). Der Beklagte hat demnach im Bescheid vom 26.04.2017 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und dieses auf zehn Monate nach erfolgter Abschiebung befristet. Anhaltspunkte dafür, dass das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtsfehlerhaft ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die vom Beklagten ausgesprochene Befristung des Verbots auf zehn Monate nach erfolgter Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Ermessensfehler im Hinblick auf die festgesetzte Frist bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

31 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die beantragte Verlängerung der ihm erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis (1.) noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18 AufenthG (2.). Nicht zu beanstanden ist weiter die dem Kläger angedrohte Abschiebung (3.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (4.).
32 
Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281). Dies gilt auch im Hinblick auf die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 17/17 - juris -) und die Befristungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 - 1 C 28/16 - BVerwGE 159, 270).
33 
Der Beklagte ist auch hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage nach wie vor passiv legitimiert. Da der Kläger während des Widerspruchsverfahrens nach S verzogen ist, ist allerdings nunmehr für ihn die Stadt S zuständig. Diese Körperschaft hat jedoch gegenüber dem Beklagten ihre Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 LVwVfG erklärt, und die weitere Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten dient auch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Die Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten nach der genannten Vorschrift bedeutet, dass sich seine Zuständigkeit für den Kläger bis zur endgültigen, unanfechtbaren Entscheidung verlängert, so dass er auch jetzt noch zu einer den Kläger betreffenden erneuten Sachentscheidung verpflichtet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1995 - 1 C 7/94 - BVerwGE 98, 313).
34 
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der ihm am 24.03.2014 erteilten und bis zum 23.03.2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis.
35 
Eine Verlängerung der dem Kläger erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis kommt allein auf der Grundlage des § 31 AufenthG in Betracht, da eine eheliche Lebensgemeinschaft mit der im Januar 2012 geheirateten deutschen Staatsangehörigen nicht mehr besteht.
36 
Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Ehegatten Deutscher entsprechend anzuwenden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die danach geforderte 3-jährige Ehebestandszeit ist vorliegend nicht gegeben.
37 
Die Gesamtzeit von drei Jahren Aufenthalt als Eheleute darf nicht aus mehreren Teilzeiten zusammengesetzt sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 24.01.2007 - 19 C 06.2308 - juris -). Trennen sich Ehegatten vor Ablauf der 3-Jahresfrist und wird diese Trennung nach dem ernsten, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur eines der Ehegatten als dauerhaft betrachtet, so ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch dann nicht erfüllt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später aufgrund eines geänderten Willensentschlusses wieder aufgenommen wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.11.2006 - 24 C 06.2584 - juris - und Beschl. v. 06.06.2008 - 10 CS 08.1312 - juris -). Wird die eheliche Lebensgemeinschaft unterbrochen, so führt dies zum Erlöschen der bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; eine spätere Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ist deren Neubegründung, von der an die erforderliche Mindestbestandszeit erneut zu laufen beginnt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.07.2006 - 18 A 1151/06 - juris - und Beschl. v. 29.11.2000 - 18 B 1627/00 - AuAS 2001, 67; VGH München, Beschl. v. 12.12.2008 - 19 CS 08.2842 - juris -; VGH Kassel, Beschl. v. 24.01.2013 - 6 B 27/13 - InfAuslR 2013, 184 und Beschl. v. 21.09.2011 - 3 B 1693/11 - InfAuslR 2011, 441; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2007 - OVG 3 S 87.07 - AuAS 2007, 218).
38 
Entsprechend diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Ehebestandszeit von drei Jahren nicht gegeben. Die Ehefrau des Klägers teilte der Ausländerbehörde am 31.07.2014 mit, dass sie seit dem 27.07.2014 vom Kläger getrennt lebe und sie nicht beabsichtige, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Mit Schriftsatz vom 20.08.2014 teilte der Rechtsanwalt der Ehefrau der Klägerin der Ausländerbehörde weiter mit, dass der Kläger seit dem 07.08.2014 nicht mehr in der ehelichen Wohnung lebe. Damit ist die bis zum 27.07.2014 erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erloschen. Mit der Rückkehr des Klägers in die eheliche Wohnung am 08.09.2014 begann die Mindestbestandszeit erneut zu laufen. Mit Schreiben vom 14.12.2014 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, sie habe sich am 07.12.2014 endgültig vom Kläger getrennt. Damit ist die vom 08.09.2014 bis zum 07.12.2014 erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht gleichfalls erloschen. Mit weiterem Schreiben vom 27.07.2015 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, ihr Ehemann sei am 25.07.2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und sie habe sich wegen unüberwindbaren Differenzen getrennt. Mit diesem Schreiben ist die ab Januar 2015 (Rückkehr des Klägers in die eheliche Wohnung) erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht gleichfalls erloschen. Zwar ist der Kläger am 10.09.2015 in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Indessen teilte die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 19.02.2017 der Ausländerbehörde mit, dass sie am 25.01.2017 erneut von ihrem Ehemann getrennt und ihre Anwältin informiert und gebeten habe, das Scheidungsverfahren wieder aufzunehmen. Mit dieser Mitteilung vom 19.02.2017 ist die ab dem 10.09.2015 erneut erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gleichfalls erloschen. Zwar nahm die Ehefrau des Klägers im Mai 2017 ihren Scheidungsantrag zurück. Am 26.10.2017 teilte sie der Ausländerbehörde aber wiederum mit, der Kläger sei am 11.08.2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe seine persönlichen Sachen mitgenommen; er habe keinen Zutritt mehr zur Wohnung, besitze keine Schlüssel mehr und auch sein Namensschild sei vom Briefkasten entfernt. Mit dieser Mitteilung am 26.10.2017 ist die ab Mai 2017 entstandene Anwartschaft auf ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wiederum erloschen. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau hat folglich nicht mindestens drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet bestanden.
39 
Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG berufen.
40 
Von dem Erfordernis des dreijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
41 
Der Kläger beruft sich vorliegend auf eine besondere Härte aufgrund Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG) und macht geltend, er sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, seine Ehefrau habe ihn in seinem Schlaf gestört, ihn geschlagen und mit einem Messer angegriffen.
42 
Dieses Vorbringen ist jedoch oberflächlich und detailarm. Es ist auch nicht glaubhaft, da es Widersprüche enthält. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger auf Fragen seines Prozessbevollmächtigten zunächst geltend, seine Ehefrau habe ihn im Januar 2016 und am 08.07.2017 mit einem Messer angegriffen. Später wusste er jedoch zu berichten, dass seine Ehefrau ihn dreimal mit dem Messer angegriffen habe. Zudem schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ursprünglich, seine Ehefrau habe ihm vielmals mitgeteilt, dass sie seinen Penis abschneide, wenn er aufwache. Auf späteren Vorhalt teilte der Kläger dann aber mit, eine solche Aussage seiner Ehefrau habe es nur einmal gegeben. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers spricht zudem, dass dieses erheblich gesteigert ist. Erst mit Schriftsatz vom 08.07.2018 und damit zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger auf häusliche Gewalt berufen. Hierbei handelt es sich erkennbar um ein prozesstaktisches Verhalten, nachdem sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg hatte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers spricht weiter, dass er keinerlei ärztliche Atteste oder Anzeigen bei der Polizei vorgelegt und auch niemanden benannt hat, der seine Angaben bestätigen könnte. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos sind ohne Beweiskraft, da das Herstellungsdatum auf ihnen nicht ersichtlich und auch eine Person nicht erkennbar ist.
43 
Unabhängig hiervon und selbständig tragend ist auch bei unterstellter häuslicher Gewalt vorliegend eine besondere Härte nicht gegeben.
44 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die endgültige Trennung am 11.08.2017 sei von seiner Ehefrau ausgegangen. Diese habe alle ihm gehörenden Sachen in Plastiksäcke verpackt und vor die Wohnung gestellt. Seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, sie wolle die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm nicht mehr führen. Bei diesem Vorbringen hat aber nicht der Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet, sondern vielmehr seine deutsche Ehefrau. Will aber der stammberechtigte Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen, so liegt hierin ein Indiz, dass dem nachgezogenen Ehepartner das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar ist; von einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG kann dann nicht ausgegangen werden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 10.10.2005 - 9 TG 2403 - DÖV 2006, 177; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 26.01.2007 - 19 A 3125/05 - juris -; VGH München, Beschl. v. 12.12.2017 - 10 ZB 17.1993 - juris -; Beschl. v. 13.08.2009 - 10 ZB 09.1020 - juris - und Beschl. v. 15.03.2007 - 19 ZB 06.3197 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.03.2013 - 11 S 2255/12 - n.v. - und Beschl. v. 18.08.2008 - 13 S 1606/08 - n.v. -).
45 
Dem Vorbringen des Klägers, der Wegfall der gegenwärtig von ihm geleisteten Überweisungen an seine Familie in seinem Heimatland stelle eine besondere Härte dar, kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass Überweisungen an die Familie nicht mehr geleistet werden können, fällt nicht unter einen der in § 31 Abs. 2 AufenthG beispielhaft aufgezeigten Härtefälle. Eine besondere Härte kommt aber auch dann in Betracht, wenn sich der Ausländer in einer vergleichbar schwierigen Lage befindet wie die Personen, die in § 31 Abs. 2 AufenthG unmittelbar angesprochen werden. Erforderlich ist jedoch, dass der nachgezogene Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.1997 - 1 B 118/96 - AuAS 1997, 206). Dies kann bei einem künftigen Wegfall von bisher geleisteten Überweisungen jedoch nicht angenommen werden.
46 
Eine Verlängerung der dem Kläger erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG scheidet somit aus.
47 
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG.
48 
Der Streitgegenstand eines auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird. Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 - BVerwGE 129, 226; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.09.2016 - 11 S 1512/16 - InfAuslR 2016, 417; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.05.2015 - OVG 11 S 29.15 - juris - und Beschl. v. 28.10.2015 - OVG 11 S 37.15 - juris -). Deshalb ist auch die für die einzelne Aufenthaltserlaubnis maßgebliche Rechtsgrundlage bei der Erteilung kenntlich zu machen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.11.2010 - 17 A 2434/07 - juris -).
49 
Der Kläger hat seinen Antrag vom 05.03.2015 allein auf familiäre Gründe gestützt und dementsprechend nur die Verlängerung der ihm erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis beantragt. Er ist daher gehalten, zunächst bei der zuständigen Stadt S einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18 AufenthG zu stellen.
50 
Unabhängig hiervon und selbständig tragend liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG nicht vor.
51 
Da es sich bei der Tätigkeit, der der Kläger nachgeht, um eine Beschäftigung im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG handelt, die keine qualifizierte Berufsausbildung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV) erfordert, darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Dies bedeutet, dass in der Beschäftigungsverordnung im Hinblick auf die von dem Gesetzgeber bezweckte Steuerung einer Migration gering Qualifizierter geregelt sein muss, in welchen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden darf, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. An einer derartigen Regelung fehlt es hier. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 9 BeschV berufen. Denn diese Bestimmung gehört zu Teil 2 der Beschäftigungsverordnung, der allein die Zuwanderung von Fachkräften regelt, wozu der Kläger nicht zählt. Hieraus folgt, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten hat, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
52 
3. Die Abschiebungsandrohung in der Fassung des Widerspruchsbescheids entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 und § 59 AufenthG.
53 
Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG ist einem Ausländer die Abschiebung anzudrohen, wenn er ausreisepflichtig ist.
54 
Die Ausreisepflicht des Klägers folgt aus § 50 Abs. 1 AufenthG, da er den nach § 4 AufenthG für seinen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Abschiebungsandrohung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - Inf-AuslR 2003, 341 und Beschl. v. 29.04.2013 - 11 S 581/13 - VBlBW 2014, 384).
55 
Die Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Abschiebung wurde dem Kläger gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist (ein Monat) zur freiwilligen Ausreise angedroht. In der Abschiebungsandrohung wurde gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Ghana als der Staat bezeichnet, in den der Kläger abgeschoben werden soll, und der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist. Etwaige Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe stehen der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Zwar ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer aufgrund von Abschiebungsverboten nicht abgeschoben werden darf. Die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Ghana ist jedoch nicht zu beanstanden, da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
56 
4. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich nicht zu beanstanden.
57 
Zwar steht ein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) - soweit es, wie vorliegend, an eine Abschiebung anknüpft - nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und ist als solches unwirksam; behördliche Befristungsentscheidungen eines vermeintlich kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots können aber regelmäßig dahin verstanden werden, dass damit ein Einreiseverbot von bestimmter Dauer angeordnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17 - NVwZ 2017, 1531 und Urt. v. 25.07.2017 - 1 C 10/17 - NVwZ-RR 2017, 887). Der Beklagte hat demnach im Bescheid vom 26.04.2017 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und dieses auf zehn Monate nach erfolgter Abschiebung befristet. Anhaltspunkte dafür, dass das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtsfehlerhaft ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die vom Beklagten ausgesprochene Befristung des Verbots auf zehn Monate nach erfolgter Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Ermessensfehler im Hinblick auf die festgesetzte Frist bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Juli 2018 - 11 K 17477/17 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 7 Aufenthaltserlaubnis


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorg

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen


(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische F

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:1.Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt


(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und 1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet a

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 6 Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung


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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Juli 2018 - 11 K 17477/17 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

Tatbestand 1 Die nach eigenen Angaben 1993 geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut in

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Apr. 2013 - 11 S 581/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2013 - 8 K 364/13 - mit Ausnahme der Entscheidung über die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.Die aufschiebende Wir

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten

1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
3.
einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

Tatbestand

1

Die nach eigenen Angaben 1993 geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden).

2

Der Vater der Klägerin kam im Jahr 2000 nach Deutschland. Die Klägerin, ihre Mutter und ein Bruder folgten Anfang 2002. 2006 wurde im Bundesgebiet ein weiterer Bruder geboren. Asylanträge, die damit begründet wurden, dass die Familie aus Aserbaidschan stamme, sie teils armenischer, teils aserischer Volkszugehörigkeit seien und nach mehrjährigem Zwischenaufenthalt in Georgien nunmehr im Bundesgebiet Schutz suchten, blieben ohne Erfolg. Eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen die Klägerin verfügte Abschiebungsandrohung wurde im Klageverfahren aufgehoben, soweit ihr die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht worden war.

3

Nach Abschluss der Asylverfahren wurde die Familie wegen ungeklärter Identität und Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet geduldet. 2009 wurde der Vater der Klägerin zu einer Geldstrafe verurteilt, weil eine von ihm vorgelegte Geburtsurkunde nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde für eine andere, in Armenien lebende Person ausgestellt worden war. Im November 2006 stellten die Klägerin und ihre Familie Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und erhoben im Dezember 2007 Untätigkeitsklagen.

4

Mit Urteil vom 18. August 2011 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG zu erteilen; die Klagen der übrigen Familienangehörigen wurden rechtskräftig abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2012 die die Klägerin betreffende Entscheidung geändert und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden; im Übrigen hat es ihre Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klägerin habe nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ihr vor Inkrafttreten des § 25a AufenthG gestellter und in der mündlichen Verhandlung wiederholter Antrag erfasse auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift. Diese bilde zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG einen einheitlichen Streitgegenstand. Die Klägerin erfülle zwar die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Auch stehe § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Täuschungshandlungen ihrer Eltern dürften der Klägerin bei § 25a Abs. 1 AufenthG nicht zugerechnet werden. Eine eigene Täuschung über ihre Identität und Staatsangehörigkeit liege nicht vor. Die Verletzung eigener Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Volljährigkeit könne nur im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden. Die Klägerin erfülle aber nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit) und des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Passpflicht). Weder dem Wortlaut noch dem Normzweck des § 25a AufenthG sei zu entnehmen, dass von diesen Voraussetzungen generell suspendiert werde. Das Ziel des Gesetzgebers, gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden unter bestimmten Voraussetzungen einen legalen Aufenthalt zu ermöglichen, stelle nicht das öffentliche Interesse an der Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit sowie an der Erfüllung der Passpflicht in Frage. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Klägerin mache lediglich geltend, die Eltern hätten ihre Identität und ihre Personalien korrekt angegeben, was offensichtlich nicht zutreffe. Bei humanitären Aufenthaltstiteln könne nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aber im Ermessenswege von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Diesbezüglich habe der Beklagte bislang keine Entscheidung getroffen. Die Ermessensbetätigung sei weder zu Gunsten noch zu Lasten der Klägerin vorgezeichnet. Eine Ermessensreduzierung zu ihren Gunsten ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 8 EMRK. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Recht auf Familien- und Privatleben liege nicht vor. Die Klägerin habe die ersten Jahre ihrer Kindheit nicht in Deutschland verbracht. Sie habe als Muttersprache Armenisch gelernt und könnte im Familienverband zurückkehren. Eine fehlende Mitwirkung der Klägerin seit Volljährigkeit dürfe der Beklagte im Grundsatz in die Ermessenserwägungen mit einstellen. Diese wiege aber nicht so schwer, dass die Entscheidung zu Lasten der Klägerin vorgezeichnet wäre. Bei der Ermessensausübung sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gehindert wäre, die Ausreisepflicht der übrigen Familienmitglieder durchzusetzen. Vor allem sei aber die beachtliche Integrationsleistung der Klägerin mit dem gerade im Rahmen von § 25a AufenthG bedeutsamen Gewicht zu würdigen. Sie habe, obwohl sie bei Einreise über keine Deutschkenntnisse verfügt habe, den Weg von der Grundschule über die Realschule bis ins Gymnasium geschafft. Neben dem Realschulabschluss könne sie exzellente Deutschkenntnisse vorweisen. Nach ihrem Vorbringen besuche sie weiterhin das Gymnasium, um dieses mit dem Abitur abzuschließen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG fehle es hingegen schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen.

5

Die Klägerin begehrt mit der vom Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zur Begründung macht sie geltend, bei § 25a Abs. 1 AufenthG handele es sich um eine abschließende Sonderregelung, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG fänden daher keine Anwendung. Das in § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen sei zu ihren Gunsten reduziert, weil ihr die Vorlage eines gültigen Reisepasses ohne Mitwirkung der Eltern nicht möglich sei.

6

Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen die angegriffene Entscheidung.

7

Während des Revisionsverfahrens hat das armenische Außenministerium die armenische Staatsangehörigkeit der Familie bestätigt und ihrer Rückübernahme nach Armenien zugestimmt. Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG abgelehnt.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Bei sachdienlicher Auslegung erfasste der im November 2006 bei der Ausländerbehörde gestellte Antrag alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen). Damit erstreckte er sich - unter den hier gegebenen Umständen - nicht nur auf § 25 Abs. 5 AufenthG, sondern auch auf die während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Regelung in § 25a Abs. 1 AufenthG, ohne dass es insoweit - wie vom Berufungsgericht vorsorglich veranlasst - einer erneuten Antragstellung bedurfte.

10

Die Klägerin hat ihre Revision aber nur damit begründet, dass sie hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht lediglich einen Bescheidungs-, sondern einen Erteilungsanspruch habe. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt hat, wurde dies mit der Revision nicht angegriffen. Insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts in Rechtskraft erwachsen. Da sich beide Aufenthaltstitel in den Rechtsfolgen unterscheiden, handelt es sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - um unterschiedliche Streitgegenstände (so im Ergebnis auch Senatsurteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 22.09 - BVerwGE 138, 336 = Buchholz 402.242 § 104a AufenthG Nr. 7 jeweils Rn. 20 zum Verhältnis der Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu den übrigen Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5).

11

Aufenthaltsrechtliche Unterschiede ergeben sich vor allem bei einer späteren Verlängerung. Auf diese finden nach § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Da beide Aufenthaltstitel eigenen Tatbestandsvoraussetzungen unterliegen, hängt damit auch eine spätere Verlängerung von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Die Klägerin könnte nach Ablauf der Gültigkeit des einen Aufenthaltstitels statt dessen Verlängerung auch nicht die Erteilung des anderen Aufenthaltstitels beantragen. Denn die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann nur einem geduldeten Ausländer erteilt werden. Ein späterer Wechsel von dem einen auf den anderen Aufenthaltstitel ist damit ausgeschlossen. Außerdem kann der Aufenthalt von Familienangehörigen des Ausländers nur bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG unter den erleichterten Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 und 3 AufenthG legalisiert werden. Zudem haben beide Aufenthaltstitel unterschiedliche sozialrechtliche Wirkungen. Der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG). Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist hingegen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG nicht erwähnt und vermittelt damit eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder XII. Damit stellt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG wegen ihrer - regelmäßig günstigeren - Rechtsfolgen gegenüber der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG einen eigenständigen Streitgegenstand dar.

12

2. Die Klägerin hat - über den vom Berufungsgericht zugesprochenen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinaus - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG.

13

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. Urteile vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 <88> = Buchholz 402.240 § 19 AuslG Nr. 10 S. 4 f. m.w.N. und vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4 jeweils Leitsatz 3 und Rn. 37 ff.). Spätere Rechtsänderungen sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.> = Buchholz § 73 AsylVfG Nr. 15 S. 32). Das Begehren der Klägerin ist daher an dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86) zu messen. Hierdurch haben sich die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften aber nicht geändert.

14

Nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (1.) er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, (2.) er seit sechs Jahren erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.

15

a) Die Klägerin erfüllt nach den - von den Beteiligten nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Klarstellend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es für eine Antragstellung innerhalb des Zeitfensters des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausreicht, wenn der Betroffene - wie hier - vor Vollendung des 15. Lebensjahres einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gestellt hat und das Verfahren über dieses Begehren bei Vollendung des 21. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen war. In diesem Fall gibt der Ausländer mit der Fortführung des Verfahrens zu erkennen, dass er an seinem Antrag festhält und sich dieser - nach Inkrafttreten der Neuregelung - nunmehr auch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erstreckt, ohne dass es einer erneuten Antragstellung bedarf.

16

b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der zwingende Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht. Er erfasst nur Fälle, in denen die Abschiebung ausgesetzt ist, weil der Ausländer selbst falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Täuschungsverhalten der Eltern wird nicht zugerechnet (BTDrucks 17/5093 S. 16). Erforderlich ist ein aktives Handeln; allein das passive Fortwirkenlassen früherer Angaben der Eltern durch Schweigen oder eine Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten reicht nicht aus, ist von der Ausländerbehörde aber im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Das Handeln muss zudem schuldhaft sein, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, und für die Aussetzung der Abschiebung ursächlich sein.

17

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht selbst über ihre Identität und ihre Staatsangehörigkeit getäuscht, insbesondere hat sie die durch die Täuschung ihres Vaters bewirkte Unklarheit über ihre Identität und Staatsangehörigkeit nach Eintritt der Volljährigkeit nicht durch eigenes aktives Handeln aufrechterhalten. Ihr ist lediglich vorzuwerfen, dass sie auf die Aufforderung des Beklagten, bis zum 30. Dezember 2011 einen gültigen Reisepass vorzulegen, nicht reagiert und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, warum sie diese Aufforderung nicht erfüllen kann und zumutbare Maßnahmen zur Klärung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit nicht zur Verfügung stehen. Diese Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG steht eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen nicht gleich.

18

c) Die Klägerin erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht aber nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität und, falls der Ausländer nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass nach der Erklärung des armenischen Außenministeriums inzwischen zumindest eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat besteht, fehlt es weiterhin an der Klärung ihrer Identität und der Erfüllung der Passpflicht. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG auch bei der Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG Anwendung finden.

19

aa) Gegenteiliges ist dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 AufenthG nicht zu entnehmen. In § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG findet sich lediglich hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts eine - den Ausländer begünstigende - Sonderregelung gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Diese gilt auch nur in bestimmten Sachverhaltskonstellationen. Schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht aus, solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, spricht dies im Umkehrschluss dafür, dass es im Übrigen bei der allgemeinen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und damit bei der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen verbleibt.

20

Auch der Regelung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist nicht zu entnehmen, dass zumindest § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG verdrängt wird. § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG statuiert bei einem bestimmten, dem Ausländer vorwerfbaren Verhalten einen zwingenden Versagungsgrund, der weder in Ausnahmefällen noch im Ermessenswege überwunden werden kann. Demgegenüber finden sich in § 5 Abs. 1 AufenthG allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, an deren Einhaltung grundsätzlich bei jeder Aufenthaltslegalisierung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Feststellung der Identität, mit der sowohl eine entsprechende Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde (§ 49 Abs. 3 AufenthG) als auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 48 Abs. 3 AufenthG) korrespondiert. Denn es besteht ein gewichtiges staatliches Interesse an der Individualisierung der Personen, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wird. § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG führt gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG insofern zu einer Verschärfung als in Fällen, in denen die Abschiebung aufgrund eigener Falschangaben oder Täuschungshandlungen des Ausländers ausgesetzt ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zwingend zu versagen ist. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass in allen anderen Fällen, in denen die Identität oder Staatsangehörigkeit des Jugendlichen oder des Heranwachsenden ungeklärt ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG keine Anwendung finden soll.

21

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 25a Abs. 2 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Eltern oder einen allein personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt, (u.a.) davon abhängig macht, das der Lebensunterhalt der Eltern bzw. des Elternteils eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist (§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dem ist lediglich zu entnehmen, dass die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit bei der Erstreckung der Aufenthaltslegalisierung auf die Eltern des Ausländers nach § 25a Abs. 2 AufenthG eine zwingende Erteilungsvoraussetzung darstellt, von der weder über § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Vorliegen eines Ausnahmefalls abzusehen ist noch über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden kann. Aus dieser Verschärfung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG kann nicht auf eine Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, er habe in allen anderen von § 25a AufenthG geregelten Fällen auf die Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gänzlich verzichten wollen. Erst recht ergibt sich aus dieser Regelung nichts für eine Nichtanwendung der weiteren in § 5 AufenthG enthaltenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.

22

bb) Enthält § 25a AufenthG keinen eindeutigen Hinweis für eine Suspendierung von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG, sprechen vor allem systematische Gründe für deren Anwendung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. § 5 AufenthG findet sich im Zweiten Kapitel (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet) im Ersten Abschnitt unter der Überschrift "Allgemeines". Nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes enthält die Vorschrift allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, die von so grundlegendem staatlichen Interesse sind (BTDrucks 15/420 S. 69 f.), dass der Gesetzgeber sie "vor die Klammer" gezogen hat. Sie gelten für alle weiteren Abschnitte des Zweiten Kapitels und damit für jede Erteilung eines Aufenthaltstitels. Fälle, in denen von der Anwendung ganz oder zumindest hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen zwingend abzusehen ist oder im Ermessenswege abgesehen werden kann, hat der Gesetzgeber beim jeweiligen Aufenthaltstitel ausdrücklich kenntlich gemacht (vgl. § 18a Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 29 Abs. 2 und 4 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 33 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b AufenthG). Gleichzeitig hat er in § 5 Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass die dort genannten Voraussetzungen (nur) in der Regel vorliegen müssen. Außerdem hat er in § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG Sonderregelungen getroffen, wann bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG insgesamt oder zumindest hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden muss oder im Ermessenswege abgesehen werden kann. Mit diesen Sonderregelungen hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitel in bestimmten Fällen typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abhängig gemacht werden kann, und in allen anderen Fällen die Ausländerbehörden über die Möglichkeit, im Ermessenswege von der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen, zu einer Einzelfallwürdigung verpflichtet. Dies lässt ein ausdifferenziertes und damit abschließendes Regelungswerk erkennen und zeigt, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf humanitäre Aufenthaltstitel, zu denen die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG gehört, eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 8.11 - BVerwGE 143, 138 = Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 10 jeweils Rn. 16).

23

cc) Auf dieses Regelungssystem hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien bei § 25a Abs. 1 AufenthG zurückgegriffen. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl I S. 1266) mit Wirkung zum 1. Juli 2011 nachträglich in das Aufenthaltsgesetz eingefügt. Sie geht zurück auf einen Änderungsantrag des Bundesrats (BRDrucks 704/10 S. 1), der vom Innenausschuss des Bundestags aufgegriffen wurde (BTDrucks 17/5093 S. 6). Dabei ging der Innenausschuss in der Begründung der von ihm empfohlenen - und später Gesetz gewordenen - Änderung davon aus, dass auch bei diesem Aufenthaltstitel die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein müssen. Es sollte lediglich von der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts während der Zeit der schulischen und beruflichen Ausbildung oder des Studiums abgesehen werden. Hinsichtlich der hier streitigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch in Fällen, in denen kein eigenes Täuschungsverhalten des Geduldeten und damit kein zwingender Versagungsgrund vorliege, die Titelerteilung entsprechend den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen davon abhänge, dass die Identität des Ausländers geklärt sei und der Passpflicht nachkommen werde (BTDrucks 17/5093 S. 15 f.).

24

dd) Sinn und Zweck des § 25a Abs. 1 AufenthG stehen der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG nicht entgegen. § 25a Abs. 1 AufenthG eröffnet geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive, wenn sie sich in Deutschland gut integriert haben (BTDrucks 17/5093 S. 15). Das Aufenthaltsrecht kann bereits vor Erreichen der Volljährigkeit geltend gemacht werden und hängt nicht von der aufenthaltsrechtlichen Stellung der Eltern ab. Anders als bei § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK erfolgt eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades des ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Kindes ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienangehörigen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG stehen daher nur eigene Falschangaben und Täuschungshandlungen - zwingend - entgegen. Dies ändert aber nichts daran, dass auch bei dem durch § 25a Abs. 1 AufenthG begünstigten Personenkreis ein grundlegendes öffentliches Interesse an der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen besteht. Dies gilt insbesondere für die Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Sie ist Ausdruck eines gewichtigen öffentlichen Interesses an der Identifizierung eines Ausländers vor Legalisierung seines Aufenthalts. Das sicherheitsrechtlich motivierte Anliegen dieser Erteilungsvoraussetzung kommt im Gesetzgebungsverfahren deutlich zum Ausdruck. Denn zur Begründung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG wurde im Innenausschuss des Bundestags darauf abgestellt, dass es nicht zuletzt vor dem Hintergrund weltweiter Terrorismusgefahren nicht angehen könne, dass Personen, die an der Klärung ihrer Identität nicht mitwirkten, der Zugang zu einem Aufenthaltstitel geebnet werde (BTDrucks 15/955 S. 7). Die grundsätzliche Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hat bei der Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG auch nicht zur Folge, dass bei ungeklärter Identität eine Legalisierung des Aufenthalts automatisch ausscheidet. Denn von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist - abgesehen von der Privilegierung in § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts - bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht nur in Ausnahmefällen abzusehen. Vielmehr bedarf es auch in Regelfällen über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stets einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde und damit einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies gibt der Ausländerbehörde hinreichend Gelegenheit zur angemessenen Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei hat sie insbesondere die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beruht, aber auch das private Interesse des Ausländers und das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.

25

ee) Angesichts dieses Auslegungsbefunds überzeugt den Senat die Auffassung der Klägerin nicht, bei § 25a Abs. 1 AufenthG handele es sich hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzungen um eine gesetzlich normierte Ausnahme vom Regelfall, mit der Folge, dass § 5 Abs. 1 AufenthG bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG generell keine Anwendung finde. Mit dem in § 5 Abs. 1 AufenthG normierten Regel-/Ausnahmeverhältnis soll vor allem atypischen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Fälle, in denen nach Auffassung des Gesetzgebers bei der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis typischerweise die Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht geboten ist, finden sich nach der Gesetzessystematik in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 25a Abs. 1 AufenthG aber davon abgesehen, die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf dieses neue humanitäre Aufenthaltsrecht zu erstrecken.

26

d) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG kein Ausnahmefall vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können bei den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG neben atypischen Umständen des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, das sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 = Buchholz 402.242 § 28 AufenthG Nr. 3 jeweils Rn. 11 m.w.N.).

27

aa) Für eine Atypik ist vorliegend - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen - nichts ersichtlich. Danach hat die Klägerin zwar nicht selbst getäuscht, ist aber auch nicht ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen.

28

bb) Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebieten bei der inzwischen volljährigen Klägerin ebenfalls kein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG. Insoweit kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin - im Lichte des Rechts auf Achtung des Familien- und des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - ein Verlassen Deutschlands zusammen mit ihren ebenfalls ausreisepflichtigen Eltern und Geschwistern unter den hier gegebenen Umständen (Einreise erst mit acht Jahren, armenische Muttersprache, Rückkehr im Familienverband) unzumutbar und damit unverhältnismäßig wäre.

29

e) Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG aber über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden.

30

Von dieser Ermächtigung hatte der Beklagte im hier maßgeblichen Zeitpunkt keinen Gebrauch gemacht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine Ermessensverdichtung zu Gunsten der Klägerin trotz ihres privaten Interesses und des öffentlichen Interesses an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender nicht vorliegen. Denn es besteht grundsätzlich auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Identifizierung eines Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts und an der Erfüllung diesbezüglicher Mitwirkungspflichten.

31

Auch wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beklagten nur zur Bescheidung zu verpflichten, damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weist der Senat mit Blick auf die zwischenzeitliche Antragsablehnung durch die Ausländerbehörde, die allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten darauf hin, dass bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege - wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen - alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände umfassend zu würdigen sind. Dies gilt gleichermaßen für das der Ausländerbehörde nach § 25a Abs. 1 AufenthG selbst bei Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen verbleibende (Rest-)Ermessen. Dabei sind gerade bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG die bisherigen Integrationsleistungen des Ausländers und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten. Insoweit ist es allerdings Aufgabe des Ausländers, seine persönlichen Belange und alle für ihn günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder der Ausländerbehörde bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und erforderliche Nachweise vorzulegen (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Bei der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind von der Ausländerbehörde in die Abwägung auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dabei dürfen dem Ausländer wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG etwaige Falschangaben und Täuschungen seiner Eltern und/oder Dritter nicht zugerechnet werden. Eigene Verstöße gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten sind aber beachtlich und entsprechend zu gewichten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich - nach inzwischen bestandskräftiger Rücknahme einer ihm erteilten Niederlassungserlaubnis - gegen eine gleichzeitig verfügte Abschiebungsandrohung. Außerdem begehrt er die behördliche Feststellung, dass ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 zusteht, und die Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis.

2

Der Kläger, ein 1969 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 2001 in das Bundesgebiet ein. Nach Heirat einer deutschen Staatsangehörigen erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis, die 2002 nach Trennung der Eheleute auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung befristet wurde. 2004 wurde er in die Türkei abgeschoben. Dort heiratete er im August 2004 erneut eine deutsche Staatsangehörige und kehrte mit einem Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet zurück. Im Oktober 2005 wurde ihm eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Auf seinen Antrag vom 28. Juli 2008 erhielt er am 13. August 2008 eine Niederlassungserlaubnis, nachdem er zuvor schriftlich erklärt hatte, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau fortbestehe. Am 25. August 2008 erhob er in der Türkei Scheidungsklage. Mit Urteil des Familiengerichts Kayseri vom 27. August 2008 wurde die Ehe geschieden. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Täuschung der Ausländerbehörde wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im September 2008 heiratete der Kläger seine jetzige Ehefrau, eine in der Türkei lebende türkische Staatsangehörige, mit der er vier - 1998, 2002, 2007 und 2016 geborene - Kinder hat.

3

In Deutschland war der Kläger von Oktober 2005 bis Mai 2006 bei der Fa. K. und von Juli 2007 bis November 2008 bei der Zeitarbeitsfirma R. beschäftigt. Seit Mai 2011 arbeitet er ununterbrochen bei der Fa. G.

4

Nach Anhörung nahm die Ausländerbehörde der Beklagten mit Bescheid vom 9. Januar 2014 die Niederlassungserlaubnis zurück, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Eintritt der Bestandskraft zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei an. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit der zweiten Ehefrau bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mehr bestanden und der Kläger über seine familiären Verhältnisse getäuscht habe. Wegen der Täuschung habe er auch kein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 erworben. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.

5

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die hiergegen erhobene (Anfechtungs-)Klage mit Urteil vom 6. Juli 2016 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 17. Mai 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die - rückwirkend auf den Tag der Erteilung ausgesprochene - Rücknahme der Niederlassungserlaubnis sei rechtmäßig. Der Kläger habe auf der Grundlage seiner Einlassungen und der Angaben seiner als Zeugin vernommenen zweiten Ehefrau mit dieser zu keinem Zeitpunkt in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt. Die Ehe sei allein zu dem Zweck geschlossen worden, ihm Einreise und Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Mit seiner Erklärung vom 28. Juli 2008 zum Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft habe er die Ausländerbehörde arglistig getäuscht. Die Abschiebungsandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Der Kläger sei ausreisepflichtig. Er besitze kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80. Durch die Tätigkeiten vor 2011 habe er kein Aufenthaltsrecht erworben, weil er keine drei Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Bei der 2011 aufgenommenen Tätigkeit handele es sich nicht um eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) könne die Ausübung einer Beschäftigung auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, welche aufgrund einer Täuschung erteilt worden sei, die zu einer Verurteilung geführt habe, keine Rechte nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründen. In Auslegung der Entscheidungen des EuGH gehe das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass ein türkischer Staatsangehöriger sich auch dann nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 berufen könne, wenn er wegen der Täuschung der Ausländerbehörde strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen worden sei. Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtet, hat das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung zugelassen, dass es sich bei der Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Beschäftigung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht um einen "acte clair" handele. Angesichts der konstanten Betonung der strafrechtlichen Verurteilung in Folge der Täuschung in der Rechtsprechung des EuGH bedürfe es einer Klarstellung durch diesen, insbesondere weil der Hinweis auf eine strafrechtliche Verurteilung einen Hinweis auf den Grad der Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Täuschung beinhalten könnte.

6

Mit der Revision begehrt der Kläger neben der Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Wege der Klageerweiterung auch die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 zusteht, und zur Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung zuletzt bei der Fa. G. ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 besitze. Dem Tatbestandsmerkmal der Täuschung komme im System des Assoziationsrechts eine besondere Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine Täuschung nur beachtlich, wenn sie im Rahmen eines Strafverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sei, hilfsweise werde insoweit zur Klarstellung eine Vorlage an den EuGH angeregt. Im Übrigen sei er bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis bereits über ein Jahr bei der Fa. R. beschäftigt gewesen, so dass er nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Er genieße auch deshalb Vertrauensschutz, weil er erst Ende 2012 wegen der beabsichtigten Rücknahme angehört worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich erneut seit über einem Jahr beim gleichen Arbeitgeber - der Fa. G. - befunden.

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Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Einer Vorlage an den EuGH bedürfe es nicht.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und schließt sich der Auffassung der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht die Berufung des Klägers, soweit sie die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 betraf, zurückgewiesen (1.). Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger nach bestandskräftiger Rücknahme der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis im Wege der Klageerweiterung die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG begehrt (2.).

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1. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 12). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das am 16. März 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen aber nicht geändert. Damit findet die Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

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a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger ausreisepflichtig ist (§ 50 AufenthG).

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aa) Als türkischer Staatsangehöriger bedarf er für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht aufgrund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei - Assoziationsabkommen EWG/Türkei - (BGBl. 1964 II S. 509) ein Aufenthaltsrecht besteht (§ 4 Abs. 1 AufenthG). Nach (rückwirkender) Rücknahme der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis besitzt der Kläger keinen nationalen Aufenthaltstitel. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm auch kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht. Als Rechtsgrundlage für ein solches Recht kommt hier nur Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - in Betracht. Danach hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei dem gleichen Arbeitgeber auszuüben,

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben,

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

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Türkische Staatsangehörige, die sich auf die in Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte berufen wollen, müssen mithin drei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen Arbeitnehmer sein, dem regulären Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat angehören und dort - über einen gewissen Zeitraum - einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 1 C 10.11 - BVerwGE 143, 38 Rn. 13 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - C-14/09 [ECLI:EU:C:2010:57], Genc - Rn. 16).

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Als Anknüpfungspunkt für ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht kommt hier nur die Beschäftigung bei der Fa. G. in Betracht. Die früheren Beschäftigungen bei der Fa. K. und der Fa. R. konnten dem Kläger schon deshalb kein - arbeitgeberunabhängiges - Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 oder 3 ARB 1/80 vermitteln, weil er bei keiner der beiden Firmen ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren tätig war, ohne dass es auf die - von der Beklagten aufgeworfene - Frage ankommt, ob bei einem Leiharbeitsverhältnis hinsichtlich der Beschäftigungsdauer auf die Leiharbeitsfirma oder auf den tatsächlichen Arbeitgeber abzustellen ist. Auch die vom Kläger seit 2011 ununterbrochen ausgeübte Beschäftigung bei der Fa. G. hat indes nicht zu einem Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geführt, da sie zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß war.

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bb) Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Außerdem muss die Beschäftigung im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats stehen. Eine nur vorläufige Position kann sich zum einen aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa der Fiktionswirkung eines Antrags oder der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben. Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen aus materiellen Gründen zustand (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 18 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-98/96 [ECLI:EU:C:1997:446], Ertanir - Rn. 47 ff. m.w.N.). Zum anderen beruhen auch Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur aufgrund einer Täuschung der Behörden erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Rechtsposition. Sie sind vielmehr als nur aufgrund einer vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten, da dem Ausländer während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 18; EuGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - C-285/95 [ECLI:EU:C:1997:280], Kol - Rn. 26 f.; vom 30. September 1997 - C-36/96 [ECLI:EU:C:1997:445], Günaydin - Rn. 45; vom 30. September 1997 - C-98/96 - Rn. 51; vom 26. November 1998 - C-1/97 [ECLI:EU:C:1998:568], Birden - Rn. 59; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 [ECLI:EU:C:2000:224], Savas - Rn. 61 f.; vom 29. September 2011 - C-187/10 [ECLI:EU:C:2011:623], Unal - Rn. 45 und vom 8. November 2012 - C-268/11 [ECLI:EU:C:2012:695], Gülbahce - Rn. 50 f.).

17

cc) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht - bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung - zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschäftigung bei der Fa. G. schon wegen der vom Kläger durch Täuschung erwirkten Niederlassungserlaubnis zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß war, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Täuschung nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. In der Rechtssache Kol hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erstmals entschieden, dass der vorgenannten ersten Fallgruppe eines lediglich verfahrensrechtlich bedingten vorläufigen Aufenthaltsrechts die Fälle "erst recht" gleichzustellen sind, in denen die Aufenthaltserlaubnis nur aufgrund unrichtiger Angaben erteilt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 - Rn. 24 ff.). Soweit der Gerichtshof dabei auf eine strafrechtliche Verurteilung Bezug nimmt, erklärt sich dies aus dem Umstand, dass der Kläger in jenem Verfahren wegen unrichtiger Angaben bei der Beschaffung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Geldstrafe belegt worden war und das vorlegende Gericht diese Verurteilung in seine Vorlagefragen einbezogen hat. In späteren Urteilen hat der Gerichtshof die Sentenz zur Nichtberücksichtigung von Aufenthaltszeiten während der Geltungsdauer einer nur aufgrund einer Täuschung erteilten Aufenthaltserlaubnis in zwei Entscheidungen zunächst ohne (EuGH, Urteile vom 30. September 1997 - C-36/96 - Rn. 45 und vom 30. September 1997 - C-98/96 - Rn. 51), später dann durchgängig mit der "verbalen" Einschränkung in den Urteilsgründen auf Täuschungen, die zu einer Verurteilung geführt haben, referiert (EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - C-1/97 - Rn. 59; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 - Rn. 61 f.; vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 [ECLI:EU:C:2008:744], Altun - Rn. 54 f. ; vom 29. September 2011 - C-187/10 - Rn. 45 und vom 8. November 2012 - C-268/11 - Rn. 50 f.). Dabei hat er aber nicht ansatzweise zu erkennen gegeben, dass es sich hierbei um ein entscheidungserhebliches Unterscheidungsmerkmal handelt, da entweder eine Verurteilung vorlag oder es bereits an einer Täuschungshandlung oder einem sonstigen Rechtsmissbrauch fehlte. Auch den Schlussanträgen der Generalanwälte ist hierzu nichts zu entnehmen. Im Gegenteil, in der Rechtssache Kol verweist Generalanwalt Elmer in seinen Schlussanträgen vom 6. März 1997 ausdrücklich darauf, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, zu entscheiden, ob im konkreten Fall eine Täuschung vorliege (Rn. 22). Auch Generalanwältin Sharpston geht in ihren Schlussanträgen vom 21. Juli 2011 in der Rechtssache Unal davon aus, dass die nationalen Behörden und Gerichte zur Feststellung eines betrügerischen Verhaltens befugt sind (Rn. 48).

18

Vor diesem Befund hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass dem Verweis auf eine strafrechtliche Verurteilung in der Rechtsprechung des EuGH keine konstitutive Bedeutung als kumulativ erforderliche Voraussetzung neben einer Täuschung zukommt. Vielmehr kann sich ein türkischer Staatsangehöriger in Täuschungsfällen auch dann nicht auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 berufen, wenn er wegen der Täuschung der Ausländerbehörde nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 19 mit Verweis auf Urteile vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 - BVerwGE 123, 190 <199 f.> und vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 - BVerwGE 107, 58 <71 ff.>). Begründet hat der Senat dies damit, dass der tragende Grund für den EuGH, die aufenthaltsrechtliche Position des Betroffenen als nicht gefestigt, sondern nur vorläufig anzusehen, der durch die Täuschung begründete, objektiv vorliegende materielle Mangel des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels war, da dem Ausländer während dessen Laufzeit von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - C-285/95 - Rn. 27; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 - Rn. 61 und vom 29. September 2011 - C-187/10 - Rn. 45). Ebenso ist geklärt - ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren ankommt -, dass es in Fällen einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis keiner Rücknahme des nationalen Aufenthaltstitels bedarf, um mit Blick auf Art. 6 ARB 1/80 von einer fehlenden ordnungsgemäßen Beschäftigung auszugehen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 19 m.w.N.).

19

Diese Sichtweise, die für das Entstehen eines durch Art. 6 ARB 1/80 begründeten assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts allein auf das (fehlende) materielle Recht abstellt, wird auch in der systematischen Einordnung der Fallgruppe täuschungsbedingter Nichtentstehung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts deutlich. In seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 [ECLI:EU:C:2010:800], Bozkurt - (Rn. 47 ff.) hat der EuGH seine o.g. Rechtsprechungslinie in den größeren systematischen Zusammenhang missbräuchlicher Berufung auf Normen des Unionsrechts gestellt. Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs eines Aufenthaltsrechts kommt es weder auf eine strafrechtliche Sanktionierung des missbräuchlichen Verhaltens noch auf die rückwirkende Aufhebung des dadurch erwirkten nationalen Aufenthaltstitels an (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 19). In diese Richtung geht im Übrigen auch der Hinweis des EuGH in der Rechtssache Günaydin, wonach es grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn ein türkischer Arbeitnehmer seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat verlängern will, obwohl er sich zuvor ausdrücklich mit einer Beschränkung seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat einverstanden erklärt hatte. In diesem Fall könne ihm die Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nur dann verwehrt sein, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass er diese Erklärung nur zu dem Zweck abgegeben hat, unberechtigterweise die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen (EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-36/96 - Rn. 61). An dieser - vom Berufungsgericht im Ergebnis geteilten - Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren fest.

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dd) Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Klägers - nicht. Allein der wiederholte Hinweis in der Rechtsprechung des EuGH auf eine Täuschung mit strafrechtlicher Verurteilung begründet nach dem Vorstehenden weder eine unionsrechtliche Zweifelsfrage noch zumindest einen Klarstellungsbedarf. Das Berufungsgericht weist in seiner Entscheidung selbst auf die tragende Begründung des EuGH (durch Täuschung erlangter Aufenthaltstitel ohne materielles Aufenthaltsrecht), das Fehlen von geschriebenen oder aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH ableitbaren Gründen aus dem Assoziationsrecht, die erklären könnten, weshalb nur Täuschungen, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben, schädlich sein sollten, und den Umstand hin, dass in der Rechtssache Kol eine strafrechtliche Verurteilung vorlag und den wiederholenden Hinweisen in den nachfolgenden Entscheidungen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukam. Auch soweit es - unter Bezugnahme auf die von Oberhäuser (in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Assoziation EU/Türkei, ARB 1/80 Art. 6 Rn. 17 f.) geäußerte Kritik, die sich aber ausschließlich auf den Beweismaßstab in einem Eilverfahren ohne Beweisaufnahme bezieht - anmerkt, dass der Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung einen Hinweis auf den Grad der Überzeugungsbildung enthalten könnte, ergibt sich hieraus keine im vorliegenden Hauptsacheverfahren entscheidungserhebliche Zweifelsfrage. Die Beweislast für das Vorliegen einer aufenthaltsrechtlich beachtlichen Täuschung liegt nach nationalem Verfahrensrecht zweifelsfrei bei der Behörde. Das Beweismaß für die richterliche Überzeugungsbildung ergibt sich in einem Klageverfahren aus dem in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgeschriebenen Überzeugungsgrundsatz. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In Anwendung dieses Grundsatzes ist das Berufungsgericht nach Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner (zweiten) Ehefrau als Zeugin zu der "vollen" Überzeugung gelangt, dass die Eheleute zu keinem Zeitpunkt in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben und die Ehe allein zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Kläger die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Mit seiner Erklärung vom 28. Juli 2008, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehe, habe er die Ausländerbehörde arglistig getäuscht. Auf der Grundlage dieser nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen, stellt sich damit im vorliegenden Hauptsacheverfahren schon im Ansatz nicht die Frage nach einem "höheren" Grad der Überzeugung.

21

ee) Dessen ungeachtet bedarf es einer Vorlage auch deshalb nicht, weil das Erfordernis einer strafrechtlichen Verurteilung für die Annahme eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht (mehr) entscheidungserheblich ist. Denn die - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erteilung ausgesprochene - Rücknahme der Niederlassungserlaubnis ist inzwischen in Bestandskraft erwachsen, nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte und das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis betrifft, rechtskräftig geworden ist. Damit steht zwischen den Beteiligten verbindlich und endgültig fest, dass der Kläger seit August 2008 über kein nationales Aufenthaltsrecht verfügt und die seit Mai 2011 ausgeübte Beschäftigung bei der Fa. G. schon aus diesem Grund zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß war. Der etwaige Erwerb eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon bei der rückwirkenden Aufhebung eines nationalen Aufenthaltstitels zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 - BVerwGE 123, 190 <198>; EuGH, Urteil vom 8. November 2012 - C-268/11 - Rn. 56).

22

ff) Auch das weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere ist unerheblich, ob ihm bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis im August 2008 wegen der damaligen Beschäftigung bei der Zeitarbeitsfirma R. ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 zustand. Denn das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erstreckt sich vor Ablauf einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren beim gleichen Arbeitgeber nur auf die Fortführung dieser Beschäftigung und endet mit deren Aufgabe. Da die Tätigkeit des Klägers bei der Fa. R. keine drei Jahre andauerte, hätte sich ein bei Erteilung der (bestandskräftig zurückgenommenen) Niederlassungserlaubnis möglicherweise bereits erworbenes arbeitgeberabhängiges Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 jedenfalls nicht in ein arbeitgeberunabhängiges und zur Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. G. berechtigendes Aufenthaltsrecht verfestigt. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit seiner zweiten Ehefrau zu keinem Zeitpunkt in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, dürften im Übrigen alle Beschäftigungen nach der dem Kläger aufgrund vorgetäuschter ehelicher Lebensgemeinschaft ermöglichten Wiedereinreise im Jahr 2005 im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht ordnungsgemäß gewesen sein.

23

gg) Täuscht ein türkischer Arbeitnehmer - wie hier - die Ausländerbehörde vorsätzlich über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels und nimmt die Ausländerbehörde diesen Aufenthaltstitel deshalb zurück, geht es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht um den (nachträglichen) Entzug "wohlerworbener Rechte" nach dem ARB 1/80, sondern um die vorgelagerte Frage, ob bei dieser Sachlage ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entstehen kann, obwohl der der Beschäftigung zugrunde liegende Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf einer Täuschung der Ausländerbehörde beruhte. In diesen Fällen fehlt es auch assoziationsrechtlich an einem schutzwürdigen Vertrauen, ohne dass es darauf ankommt, ob und wann die Ausländerbehörde den erschlichenen Aufenthaltstitel zurücknimmt und wie lange der Betroffene im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.

24

b) Die Abschiebungsandrohung begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Sie steht - wie sich aus der Tenorierung zur Ausreisefrist ergibt - unter dem Vorbehalt der Bestandskraft als aufschiebende (Rechts-)Bedingung und knüpft damit an eine vollziehbare Ausreisepflicht an (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die festgesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Als Rückkehrentscheidung steht die Abschiebungsandrohung auch im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (ABl. L 348 S. 98). Sie ist nach nationalem Recht nicht mit einem gesetzlichen Einreiseverbot verbunden (vgl. § 11 AufenthG). Offenbleiben kann, welche zeitlichen Anforderungen an die Anordnung eines Einreiseverbots im - hier nur in Betracht kommenden - Fall des Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2008/115/EG aus der Richtlinie folgen, ob das Einreiseverbot also etwa bereits zusammen mit der Rückkehrentscheidung (aufschiebend bedingt) angeordnet oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Abschiebung festgesetzt werden muss. Denn das Fehlen einer Entscheidung zum Einreiseverbot belastet den Kläger nicht und hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 36 und vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 - juris Rn. 87, wonach selbst die Rechtswidrigkeit eines angeordneten Einreiseverbots nicht zur Rechtswidrigkeit einer Rückkehrentscheidung führen würde).

25

2. Hat der Kläger - aus den vorstehenden Gründen - kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, kann die Klage auch bezüglich der erstmals im Revisionsverfahren begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und zur Feststellung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben.

26

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland.

2

Der 1965 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und hat vier erwachsene Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind, sowie zwei Enkelkinder.

3

Er reiste 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte hier Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) erkannte den Kläger mit Bescheid vom 10. Januar 1994 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorlagen.

4

Am 17. Juni 1994 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und am 7. Oktober 2002 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in eine Niederlassungserlaubnis umgeschrieben worden ist. Seine Ehefrau ist ebenfalls im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Der Kläger ging (mit Unterbrechungen) im Zeitraum vom September 1994 bis April 2001 sowie im Zeitraum vom März bis Dezember 2013 jeweils sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten als Arbeitnehmer nach. Von Mitte 2001 bis 2012 übte er eine selbstständige Tätigkeit im Bereich Gebäudereinigung aus. Vom 2. März 2013 bis 31. Dezember 2013 war er in der Gebäudereinigungsfirma seines Sohnes als Arbeitnehmer beschäftigt. Seit dem 22. Januar 2014 ist er gemeinsam mit einem seiner Söhne Gesellschafter eines Gebäudedienstleistungsunternehmens.

5

Im April 2011 teilte der Kläger der Ausländerbehörde mit, dass er in Betracht ziehe, auf seine Asylanerkennung zu verzichten. Die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, lägen bereits viele Jahre zurück und er wolle besuchsweise in sein Heimatland zurückkehren, um seine gesundheitlich schwer angeschlagene Mutter zu besuchen. Er bat um Überprüfung, ob die Erteilung eines asylunabhängigen Aufenthaltstitels in Betracht kommt.

6

Auf Anfrage der Ausländerbehörde teilte das Landesamt für Verfassungsschutz dem Regierungspräsidium S. mit Schreiben vom 2. August 2011 mit, dass der Kläger im Zusammenhang mit der "Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)", 2002 in "Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)" und 2003 in "Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)" umbenannt, bekannt sei. Er sei Ende der 1990er Jahre 1. Vorsitzender des PKK-nahen damaligen "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. (später "Kurdischer Kulturverein e.V." und danach "Kurdische Gemeinschaft H. e.V.") gewesen und habe in den Jahren 2006 bis 2011 an zahlreichen Veranstaltungen und Versammlungen teilgenommen, die von PKK-nahen Vereinigungen ausgerichtet worden seien. Darunter seien unter anderem Gedenkveranstaltungen für Märtyrer der PKK, Feierlichkeiten zum Gründungsjahrestag der PKK oder auch zum Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK gewesen. Am 28. Februar 2010 sei der Kläger Teilnehmer einer Volksversammlung der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." anlässlich der Wahl eines neuen Volksgebietsrats gewesen. Es seien die Leiter des Volksgebietsrats und der Vertreter gewählt worden; der Kläger sei in die Außenkommission gewählt worden. Am 20. Februar 2011 habe der Kläger bei einer Mitgliederversammlung der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." dem Wahlkomitee angehört. Zu berücksichtigen sei, dass die Basisarbeit für KONGRA-GEL in den Vereinen stattfinde. Der Kläger habe durch seine Teilnahme an einer Vielzahl von Veranstaltungen seine Linientreue gezeigt und die PKK unterstützt. Es würden Sicherheitsbedenken im Sinne des § 73 Abs. 3 AufenthG gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels erhoben.

7

Am 10. Oktober 2012 wurde ein Sicherheitsgespräch mit dem Kläger geführt. Er gab an, 1998 im Vorstand des damaligen "Kurdischen Volkshauses e.V." gewesen zu sein. Er und seine Frau seien nunmehr Mitglieder in der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und zahlten im Monat jeweils 2,50 € Beitrag. Sein Sohn sei im Vereinsvorstand tätig. Er - der Kläger - gehe immer sonntags in den Verein zum Billard spielen. Auf die Frage, ob der Verein die Aktivitäten der PKK unterstütze, gab er an, dass es ein normaler offizieller Verein sei. Welche Aktivitäten der Vorstand entfalte, wüssten die Mitglieder nicht. Teilweise habe er an Demonstrationen teilgenommen. Pro Jahr gebe es in H. drei bis vier Demonstrationen, an zwei bis drei nehme er teil. Am 20. November 2010 habe er an einer Demonstration teilgenommen, bei der er als Ordner tätig gewesen sei. Er habe gedacht, die Demonstration sei von der Partei DIE LINKE organisiert gewesen, tatsächlich seien es aber Linksradikale gewesen. Bei der Kampagne "Ich bin PKKler" habe er nicht unterschrieben. Er habe einmal vor dem Europäischen Parlament in Straßburg demonstriert und sei in Italien gewesen, als Öcalan dort zu Besuch gewesen sei. Er wisse nichts von Gründungsfeiern und Jahrestagen der PKK. Er kenne die YEK-KOM; dies sei der Dachverband der kurdischen Vereine in Deutschland. Er denke, dass der H. Verein dort Mitglied sei. An Gedenkessen nehme er teil, wenn jemand sterbe, gleichgültig, ob dieser bei der PKK gewesen sei oder nicht. Ob er 2008 an der Feier zum Gründungstag der PKK teilgenommen habe, wisse er nicht mehr. Er gehe nicht zu verbotenen Veranstaltungen, sondern nur zu Musikveranstaltungen; wenn es dort auch Reden gebe, höre ohnehin niemand zu. Als er selbst im Vereinsvorstand gewesen sei, sei er manchmal zu YEK-KOM-Treffen gefahren. Er sei schon seit ein paar Jahren nicht mehr bei einer solchen Veranstaltung gewesen.

8

Am 16. Oktober 2012 verzichtete der Kläger gegenüber der Stadt H. schriftlich "auf die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. ausländischer Flüchtling". In der Folgezeit wurde ihm ein türkischer Reisepass ausgestellt.

9

Nach vorheriger Anhörung wies das Regierungspräsidium S. den Kläger mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1) und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen; für den Fall der Nichtbeachtung dieser Frist drohte es ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 2). Der Aufenthalt des Klägers wurde auf den Stadtkreis H. beschränkt. Ihm wurde aufgegeben, sich zweimal wöchentlich - Dienstag und Freitag - beim Polizeirevier H. zu melden (Ziffer 3). Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf drei Jahre, beginnend mit der Ausreise, befristet (Ziffer 4). Die Wirkung einer möglichen Abschiebung wurde auf zwei Jahre nach erfolgter Abschiebung befristet (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Ausweisung werde auf § 54 Nr. 5 AufenthG (a.F.) gestützt. Die Teilnahme des Klägers an Veranstaltungen von PKK- bzw. KONGRA-GEL-Anhängern bzw. seine Tätigkeiten für den Kurdischen Kulturverein rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, und eine derartige Vereinigung unterstütze. Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL seien terroristische Vereinigungen. Der "Kurdische Kulturverein e.V." und die "Kurdische Gemeinschaft H. e.V." wiesen eine deutliche Nähe zur PKK und deren Nachfolgeorganisationen auf und unterstützten diese. Überdies seien diese Mitglied in der YEK-KOM (Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V.). Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der in § 54 Nr. 5 AufenthG (a.F.) vorausgesetzten Unterstützung. Er sei von 1998 an zumindest ein Jahr lang Vorsitzender des damaligen "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. gewesen, sei im Jahr 2010 in die Außenkommission des Volksgebietsrates gewählt worden, habe am 20. Februar 2011 bei einer Mitgliederversammlung der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." dem Wahlkomitee angehört und sei damit wiederholt in verantwortlicher Position tätig gewesen. Zudem habe er mit einer Vielzahl "bloßer" Teilnahmen an Veranstaltungen die PKK unterstützt, indem er deren Stellung in der Gesellschaft festigte. Auch eine erkennbare Distanzierung von den vorhergehenden Unterstützungshandlungen liege nicht vor, weshalb auch von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit ausgegangen werden müsse. Trotz Vorliegens des besonderen Ausweisungsschutzes sei eine Ausweisung gerechtfertigt, da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorlägen. Es sei dem Kläger auch zumutbar, für den Zeitraum von drei Jahren von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Der eheliche Kontakt könne durch Besuche aufrechterhalten werden. Auch wenn der Kläger als wirtschaftlich integriert anzusehen sei, sei darauf hinzuweisen, dass sein Gewerbe seit Ende 2012 abgemeldet sei. Insoweit verliere er durch die Ausweisung auch nicht sein Unternehmen und seine Existenzgrundlage.

10

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums mit Urteil vom 29. Juli 2015 aufgehoben. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Mai 2016 ergangenem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten (bezüglich der Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) und im Übrigen auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Ausweisungsverfügung sei nach der für die Beurteilung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nunmehr auf § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu stützen und auf dieser Grundlage rechtmäßig. Im Fall des Klägers liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, da er seit längerem und auch aktuell die PKK, eine terroristische bzw. den Terrorismus unterstützende Vereinigung, unterstützt habe. Insbesondere habe er in der Vergangenheit Unterstützungshandlungen in herausgehobener Position erbracht, ohne dass er im Anschluss daran erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. Bereits die Teilnahme an einer Reihe von Veranstaltungen, die geeignet seien, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und der Organisationen im politischen Umfeld zu stärken, erfülle den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Kläger unterstütze die PKK dadurch, dass er aktives Mitglied der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und ihrer Vorgängerorganisationen gewesen sei. Insbesondere sei er Vorsitzender des "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. gewesen und habe auch durch seine regelmäßigen Teilnahmen an Veranstaltungen der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und deren Vorgängerorganisationen den Verein mitgetragen. Die PKK-Nähe des "Kurdischen Volkshauses e.V." werde bereits durch die Mitgliedschaft dieses Vereins in der YEK-KOM belegt, die der Dachverband PKK-naher örtlicher Vereine gewesen sei. Der Kläger sei Ende der 1990er Jahre im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses e.V." gewesen, so dass ihm schon aus diesem Grund die Handlungen dieses Vereins zuzurechnen seien. Auch gehöre der Kläger weiterhin der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V.", und damit einer Vereinigung an, die die PKK unterstütze. Er habe den Verein und damit auch die PKK darüber hinaus durch die Übernahme des Amtes in der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." unterstützt. Auch habe er am 20. Februar 2011 dem Wahlkomitee der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." bei den Vorstandswahlen angehört. Der Kläger habe ferner nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Ihm komme ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zugute, da er eine Niederlassungserlaubnis besessen und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sowie nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, da er mit seinem jüngsten, volljährigen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. § 53 Abs. 3 AufenthG modifiziere den Gefahrenmaßstab aus § 53 Abs. 1 AufenthG nicht zugunsten des Klägers. Er habe kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80, da er bis zum Ergehen der Ausweisungsverfügung zunächst nur neun Monate als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und zuvor über elf Jahre und elf Monate keiner Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgegangen sei. Die Asylberechtigung des Klägers sei ebenso wie seine Flüchtlingsstellung mit der Annahme eines türkischen Reisepasses erloschen (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/ AsylG). Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision und rügt die fehlerhafte Anwendung von §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Das Berufungsgericht habe das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu weit ausgelegt. Nicht jede Handlung oder Äußerung, die einen möglichen Bezug zu einer terroristischen Organisation habe, sei als Unterstützungshandlung anzusehen. Auch bloße Mitgliedschaften in Organisationen, die ihrerseits wiederum der Unterstützung einer anderen (als terroristisch eingestuften) Organisation verdächtigt würden, reichten nicht aus, um eine Ausweisung zu rechtfertigen. In dem angefochtenen Urteil sei auch weder ausgeführt noch belegt worden, dass der "Kurdische Kulturverein e.V." in H. terrorismusbezogene Unterstützungshandlungen gegenüber der PKK vornehme, noch sei bezüglich des Klägers selbst von auch nur einer einzigen terrorismusbezogenen Unterstützungshandlung die Rede. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 24. Juni 2015, InfAuslR 2015, 357) gehe von einem eingeschränkten Begriff der Unterstützungshandlung aus, indem er die Prüfung verlange, ob das Verhalten des betreffenden Ausländers eine erhebliche Unterstützung der in Rede stehenden Organisation bewirke. Auch die Prüfung der konkreten aktuellen Gefährlichkeit des Klägers und die Abwägung der widerstreitenden Interessen hielten einer Nachprüfung nicht stand. Die Vorsitzendentätigkeit des Klägers im Kulturverein liege 18 Jahre zurück. Die späteren Aktivitäten des Klägers seien so unbedeutend, dass die Annahme einer konkreten aktuellen Gefahr hierauf nicht gestützt werden könne.

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Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.

13

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und tritt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Ausweisung des Klägers mit einer Begründung als rechtmäßig erachtet, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es hat seine Annahme, dass der Kläger nicht zu dem besonders privilegierten Personenkreis des § 53 Abs. 3 AufenthG gehört, bei dem erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen gelten, auf zu schmaler Tatsachengrundlage bejaht. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil, ob der Kläger nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG ausgewiesen werden kann, und weil der Umfang der vom Kläger getätigten Unterstützungshandlungen bisher nicht abschließend geklärt ist, kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des Klägers selbst in der Sache abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

15

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Aufhebung der Ausweisung (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids), der Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) sowie der Befristungsentscheidungen hinsichtlich der Wirkungen der Ausweisung und einer etwaigen Abschiebung (Ziffer 4 und 5 des Bescheids). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die erstinstanzlich (hilfsweise) geltend gemachte Aufhebung der Befristungsentscheidungen im Berufungsverfahren und auch im Revisionsverfahren angefallen. Ein in der Vorinstanz gestellter Hilfsantrag wird automatisch auch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, wenn - wie hier - die angegriffene Entscheidung dem Hauptantrag stattgegeben hatte (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb. § 124 Rn. 56 m.w.N.). Das Befristungsbegehren betreffend die Wirkungen der Ausweisung ist im Übrigen als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung und kann von den Beteiligten nicht aus dem Verfahren ausgegliedert werden (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 17 m.w.N.).

16

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Abschiebungsandrohung sowie der vom Kläger hilfsweise begehrten Aufhebung der Befristungsentscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 8 m.w.N.). Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429), zugrunde zu legen.

17

1. Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht (vgl. Art. 1 und 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl. I S. 1386) ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. im Einzelnen zur Struktur der Neuregelung: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 21 ff.). Die Ausweisung setzt nunmehr nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2) (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 22 ff.). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sind neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG angeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. Februar 2015, BT-Drs. 18/4097 S. 49).

18

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG festgestellt. Ein solches liegt dann vor, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wobei hiervon unter anderem dann auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, er nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand.

19

a) Das Berufungsgericht hat für die Auslegung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu Recht dieselben Maßstäbe herangezogen, die der Senat zur Auslegung des früheren Regelausweisungstatbestands nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entwickelt hat. Danach unterstützt eine Vereinigung den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 20 f., vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 13 ff. und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 29).

20

Für den im Gesetz verwendeten Begriff des Terrorismus sind Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen. Jedoch können wesentliche Kriterien aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <129 f.>). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABI. L 344 S. 93 - vgl. auch ABl. L 116 vom 3. Mai 2002 S. 75) ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 [ECLI:EU:C:2015:413], H.T./Land Baden-Württemberg - Rn. 83). Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 30 m.w.N.).

21

Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, alle Verhaltensweisen erfasst, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 15 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 f.). Weiterhin gilt aber für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Unterstützerbegriff weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 34 f. m.w.N.).

22

In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 18 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31).

23

b) Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angenommen. Dies gilt sowohl für die Qualifizierung der PKK als terroristische oder jedenfalls den Terrorismus unterstützende Vereinigung (aa) als auch für die Qualifizierung der Handlungen des Klägers als relevante individuelle Unterstützungshandlungen (bb). Ebenso wenig zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat (cc).

24

aa) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst die vom Berufungsgericht vorgenommene Qualifizierung der PKK als eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Das Gericht legt seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Definition einer terroristischen Vereinigung zugrunde. Insbesondere hat es sich zu Recht davon leiten lassen, dass die PKK weiterhin auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen steht (vgl. Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 2. Mai 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 2002/340/GASP (ABl. L 116 S. 75), zuletzt aktualisiert mit Beschluss (GASP) 2016/1136 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430 (ABl. L 188 S. 21), ohne diesem Umstand eine über eine gewichtige Indizwirkung hinausgehende Bedeutung beizumessen. Hieran anknüpfend hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel festgestellt, dass die PKK zu keinem Zeitpunkt ernst- und dauerhaft von terroristischen Aktionen Abstand genommen hat und die von ihr ausgerufenen Waffenruhen stets wieder beendet wurden. Zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele verübe sie weiterhin Gewalttaten gegen Amtsträger sowie die Zivilbevölkerung und schrecke zwecks Finanzierung ihrer Aktivitäten auch nicht vor der Entführung von Kindern zurück. Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind von der Revision nicht angegriffen worden und revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden.

25

Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts unterstützt die "Kurdische Gemeinschaft H. e.V." (einschließlich ihrer Vorgängervereine) die PKK und ist damit ihrerseits eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die PKK-Nähe der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (vormals "Kurdisches Volkshaus H. e.V.") folgt hiernach bereits aus der Mitgliedschaft dieses Vereins in der "Föderation Kurdischer Vereine Deutschland e.V." (YEK-KOM, 2014 umbenannt in NAV-DEM), dem Dachverband PKK-naher örtlicher Vereine. Auch die vom Berufungsgericht festgestellte kontinuierliche Tätigkeit des Vereins für die PKK in Form von Demonstrationen und Treffen zwecks der Verehrung Öcalans, des Gedenkens an Märtyrer sowie der Begehung von PKK-Jahrestagen erfüllt die Voraussetzungen von den Terrorismus unterstützenden Handlungen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

26

bb) Nicht zu beanstanden ist auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die PKK in rechtserheblicher Weise individuell unterstützt hat, indem er aktives Mitglied der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (und ihrer Vorgängerorganisationen) war und ist. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen war der Kläger Ende der 1990er Jahre im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses e.V." in H., einem Vorgängerverein der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." In dieser Funktion hat er den Verein in der YEK-KOM vertreten und damit die PKK unterstützt. Die von diesem Verein für die PKK seinerzeit betriebene Sympathiewerbung (Personenkult um Abdullah Öcalan, PKK-Symbole als Wanddekoration in den Räumlichkeiten des Kurdischen Volkshauses e.V.) ist ihm seinerzeit bekannt bzw. jedenfalls erkennbar gewesen. Der Kläger gehört auch weiterhin mit der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (bzw. dem Kurdischen Gemeinschaftszentrum H.) einer Vereinigung an, die die PKK unterstützt, und unterstützt hierdurch eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung. Seine fortbestehende Mitgliedschaft in dem Verein und seine regelmäßige Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, bei denen Lob und psychische Unterstützung für das Handeln der PKK einen wesentlichen Teil des Zwecks ausmachen, sind rechtserhebliche Unterstützungshandlungen. Gleiches gilt, soweit der Kläger den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge ein Amt in der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." übernommen und am 20. Februar 2011 dem Wahlkomitee des Vereins bei Vorstandswahlen angehört hat.

27

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass er nur an nicht verbotenen Veranstaltungen teilgenommen habe und stets für nicht verbotene Vereine tätig gewesen sei, folgt hieraus nichts anderes, da § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Verbot der den Terrorismus unterstützenden Vereinigung nicht voraussetzt. Vielmehr erfasst die Vorschrift schon die Vorfeldunterstützung des Terrorismus, ohne dass diese bereits mit einer solchen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verbunden sein muss, die ein versammlungs- bzw. vereinsrechtliches Einschreiten rechtfertigt.

28

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein konkreter Terrorismusbezug in der Weise, dass von den Unterstützungshandlungen eine konkrete aktuelle Gefährdung der inneren Sicherheit ausgeht, nicht erforderlich. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützerbegriffs reicht vielmehr die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten ausgeht, aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <126>). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Verhalten des Klägers innerhalb der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (bzw. seines Vorgängervereins) in den 1990er Jahren sowie seine fortbestehende Mitgliedschaft in dem Verein mit den regelmäßigen Besuchen der Vereinsräumlichkeiten Unterstützungshandlungen darstellen, weil es die potenzielle Gefährlichkeit der die PKK unterstützenden "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt, wenn Mitglieder durch Zahlung ihrer Vereinsbeiträge und ihre regelmäßige Anwesenheit das Zusammengehörigkeitsgefühl der Organisation stärken.

29

Für die Erfüllung des subjektiven Unterstützertatbestandes kommt es darauf an, ob für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar ist (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 18 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31). Auf eine über diese Erkennbarkeit hinausgehende innere Einstellung des Ausländers kommt es nicht an. Insoweit hat das Berufungsgericht für den Senat bindend festgestellt, dass dem Kläger bekannt ist, dass die "Kurdische Gemeinschaft H. e.V." die PKK unterstützt und deren Handeln gutheißt.

30

cc) Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden kann, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert hat (BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <131> und vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 17). Das "erkennbare Abstandnehmen" im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entspricht dem Distanzieren im Sinne der Senatsrechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 33). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG tatbestandsmäßige Verhalten des Klägers (Mitgliedschaft bzw. Unterstützung) bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts ungeachtet dessen angedauert hat, dass er nicht mehr Mitglied des Vorstandes ist. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger weiterhin zahlendes Mitglied der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und hat 12 Jahre nach seiner Vorstandstätigkeit in den 1990er Jahren - über die bloße Vereinsmitgliedschaft hinaus - Vereinsfunktionen übernommen, indem er sich zum Mitglied der Außenkommission des Vereins hat wählen lassen und später bei der Organisation von Vorstandswahlen des Vereins im Wahlkomitee mitgewirkt hat. Hieraus folgt, dass keine Distanzierung vom vorausgegangenen Tun erfolgt ist.

31

3. Das Verfahren ist aber mangels hinreichender gerichtlicher Feststellungen zum Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen. Denn ob die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG vorliegen, lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden.

32

a) Diese den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG ergänzende Vorschrift legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen fest, nämlich für Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt sind, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießen, die einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention besitzen, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen. Im Falle der Bejahung eines besonderen Ausweisungsschutzes ist weiter zu prüfen, ob dieser aufgrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchbrochen wird.

33

aa) Zwar geht das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Kläger kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben hat. Denn er hat unstreitig die erforderliche dreijährige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht vorzuweisen.

34

bb) Das Berufungsgericht hat allerdings die Feststellung, dass die Asylberechtigung des Klägers und seine Rechtsstellung als Flüchtling nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG aufgrund der Annahme eines türkischen Nationalpasses erloschen ist, auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen.

35

Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 <235 ff.> zur Vorgängernorm § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG; vgl. auch VGH München, Urteil vom 8. Februar 2007 - 23 B 06.31053 u.a. - juris Rn. 52 und UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf, Dezember 2011, Deutsche Version 2013, Art. 1 Abschnitt C Nr. 1 Genfer Flüchtlingskonvention Rn. 119 ff.) führt die Annahme oder Verlängerung des Nationalpasses nicht in jedem Fall ohne Weiteres zum Erlöschen der Rechtsstellung. Vielmehr muss die Vornahme dieser Handlung objektiv als eine Unterschutzstellung zu werten sein. Einer Passausstellung oder -verlängerung kommt lediglich eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betreffende wieder unter den Schutz seines Heimatstaates stellen will. Der äußere Geschehensablauf kann jedoch dieser Indizwirkung entgegenstehen. Hierzu ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Lassen sich aus dem Verhalten des Asylberechtigten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Passerteilung keine Wiedererlangung des vollen diplomatischen Schutzes bezweckt war, fehlt es an dieser weiteren subjektiven Voraussetzung für das Erlöschen der Rechtsstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 <238>). So kann die bloße Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Auslandsvertretung des Heimatstaates zur Überwindung bürokratischer Hindernisse für Amtshandlungen von Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend sein, um den Rechtsverlust herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 <237>; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 72 Rn. 10 m.w.N.). Auch Reisen eines Asylberechtigten oder Flüchtlings in seine Heimat führen nicht zwingend zu der Annahme, dass sich der Ausländer dem Schutz seines Heimatstaates erneut unterstellen will (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2017, § 72 AsylG Rn. 16).

36

Ob die Annahme des türkischen Reisepasses seitens des Klägers den Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG/AsylG erfüllt, lässt sich daher ohne weitere tatsächliche Feststellungen zu dem damit verbundenen Zweck und den Einzelumständen nicht beurteilen.

37

Gleiches gilt hinsichtlich der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob der vom Kläger gegenüber der Stadt H. am 16. Oktober 2012 erklärte Verzicht auf seine Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling den Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG/AsylG erfüllt. Da der Verzicht erst mit Eingang beim Bundesamt wirksam wird (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 72 Rn. 38; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2017, § 72 AsylG Rn. 27), scheidet die Annahme des Erlöschenstatbestandes ohne ergänzende tatrichterliche Aufklärung, ob die Erklärung an das Bundesamt weitergeleitet wurde, aus.

38

4. Das Berufungsurteil beruht auch insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht, als das Berufungsgericht - ausgehend von einem Erlöschen der Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft - im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung angenommen hat, das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiege dessen Interesse am Verbleib in Deutschland. Auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen fällt dies Abwägung vielmehr zugunsten des Klägers aus. Da das Berufungsgericht die dem Kläger zur Last fallenden Unterstützungshandlungen nicht abschließend aufgeklärt hat, lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass weitere Tatsachenfeststellungen zu einem anderen Ergebnis führen. Schon deshalb kann der Senat auch nicht unabhängig von der Frage des Fortbestehens der Asylberechtigung zugunsten oder zulasten des Klägers in der Sache entscheiden, sondern bedarf es in jedem Fall einer Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof.

39

Da das neue Ausweisungsrecht für die Fälle des § 54 AufenthG keine Ist- oder Regelausweisung vorsieht, bedarf es auch bei Vorliegen eines (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses einer umfassenden Abwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen, wobei in diesem Fall für die Abwägung bereits feststeht, dass eine gewichtige Gefahrenlage besteht, die grundsätzlich eine Ausweisung erlaubt. Besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, wie hier das von dem Berufungsgericht zu Recht angenommene Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor und wird häufig von einem Übergewicht des öffentliche Interesses an der Ausweisung auszugehen sein. Steht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht allein mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Vielmehr bedarf es einer besonderen individuellen Begründung dafür, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet daher nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Für eine einzelfallbezogene, förmliche "Typenkorrektur" in der Weise, dass das den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllende Verhalten bei atypischen Umständen, insbesondere Verhaltensweisen im unteren Gefährlichkeitsbereich der gesetzlich vertypten Verhaltensweisen, in ein "nur" schwerwiegendes Ausweisungsinteresse herabgestuft wird, ist angesichts der gesetzlichen Systematik kein Raum; hierfür besteht wegen der umfassenden, auch stufenübergreifend gebotenen Verhältnismäßigkeitsabwägung auch kein Bedarf. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist danach für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten. Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist. Denn im Rahmen der (ergebnisoffenen) Abwägung macht es einen Unterschied, ob dem Betroffenen etwa lediglich die Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung oder aber wesentliche Unterstützungshandlungen, womöglich gar in herausgehobener Position zur Last gelegt werden können.

40

Vorliegend ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass dem öffentlichen Ausweisungsinteresse besonders schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG gegenüberstehen, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie mit einem seiner (volljährigen) Kinder in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Im Rahmen der Abwägung aller für und gegen die Ausweisung sprechenden Gründe (§ 54 Abs. 2 AufenthG) hat das Berufungsgericht auch die familiäre Verwurzelung des Klägers mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt. Nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingeflossen ist indes der langjährige (im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht über 23-jährige) straffreie Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Auch der Umfang seiner wirtschaftlichen Integration ist nicht im erforderlichen Maße berücksichtigt worden. Der Kläger stand seit 1994 (mit Unterbrechungen) in Beschäftigungsverhältnissen und ging von 2001 bis 2012 kontinuierlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Auch die seit Januar 2014 ausgeübte Tätigkeit als Gesellschafter einer Gebäudedienstleistungsfirma, mit der der Kläger seine langjährige, fast lückenlose Erwerbsbiographie fortsetzt, ist insoweit von Belang, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nach der Rechtsprechung des Senats die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts ist. Diesen gewichtigen Bleibeinteressen steht ein Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) gegenüber, das besonders schwer wiegt. Die dem Kläger zur Last gelegte Tätigkeit im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. lag aber im maßgeblichen Zeitpunkt bereits rund 17 Jahre zurück. Die ihm darüber hinaus zur Last gelegte Mitgliedschaft in der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." ist für sich genommen eher im niedrigschwelligen Bereich der in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vertypten Gefährdungstatbestände anzusiedeln. Maßgeblich kommt es daher im Rahmen der Abwägung darauf an, ob die dem Kläger des Weiteren zur Last gelegte Übernahme von hervorgehobenen Funktionen in jüngerer Zeit, insbesondere die Tätigkeit für die Außenkommission, ein besonderes Gewicht dadurch erhält, dass der Kläger - wie vom Berufungsgericht offengelassen wurde - nicht nur der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V.", sondern der Außenkommission des Volksgebietsrates H. angehört(e). Falls (wie es der Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 28. November 2013, S. 16 f., nahe legt) die Volksversammlung und der von diesem gewählte Volksgebietsrat zum organisatorischen Rahmen der PKK zählen, käme einer Mitgliedschaft in der Außenkommission des Volksgebietsrates im Hinblick auf terrorismusbezogene Unterstützungshandlungen ein stärkeres Gewicht zu als die "bloße" Mitgliedschaft in der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." Für die Gewichtung des Ausweisungsinteresses - im Falle einer Mitgliedschaft in der Außenkommission des Volksgebietsrates - weiterhin von Bedeutung ist neben dessen Funktionen, wie lange der Kläger Mitglied dieser Außenkommission war bzw. ob er immer noch Mitglied ist. Schließlich erfordert es eine umfassende Ermittlung der relevanten Abwägungskriterien auch der (vom Berufungsgericht offengelassenen Frage) nachzugehen, ob und in welchem Umfang der Kläger an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen hat, die auf eine Propaganda für die PKK (z.B. Begehung von PKK-Jahrestagen) abzielen.

41

5. Sollte das erneute Berufungsverfahren zu dem Ergebnis führen, dass die Rechtsstellung des Klägers als Asylberechtigter und Flüchtling fortbesteht und somit der besondere Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG eingreift, wird zunächst weiter zu prüfen sein, ob dessen erhöhte Voraussetzungen unter Berücksichtigung der dabei ergänzend zu beachtenden Anforderungen der Art. 21 bzw. 24 Richtlinie 2011/95/EU (EU-Anerkennungsrichtlinie) erfüllt sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 47 f. sowie EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 -). Dies wird nicht zuletzt von den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Aktivitäten des Klägers in jüngerer Zeit und deren Gewichtung abhängen.

42

6. Ist der Rechtsstreit mithin zur erneuten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, gilt Gleiches auch für die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) sowie die Befristungsentscheidungen hinsichtlich der Wirkungen der Ausweisung (Ziffer 4 des Bescheids) und einer etwaigen Abschiebung (Ziffer 5 des Bescheids), wobei jedenfalls Ziffer 5 des Bescheids nach der neueren Rechtsprechung des Senats als - konstitutiver - Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu verstehen ist und konsequenterweise mit der Anfechtungsklage anzugreifen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Rn. 72).

43

7. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2017 und auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hatte der Beklagte die dem Kläger zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheides befristet und festgestellt, dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis habe.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall, denn mit seinem Zulassungsvorbringen zieht er weder die Richtigkeit der Abweisung der Klage auf Aufhebung der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer (1.) noch der Klage auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis ernsthaft in Zweifel (2.).

1. Bezüglich der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht auf das formal-rechtliche Bestehen einer Ehe ankomme, sondern auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Ausschlaggebend sei der nachweisbar betätigte Wille beider Eheleute, ein gemeinsames Leben zu führen. Nicht maßgeblich sei, ob die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt seien oder ob das Paar noch zusammen wohne, sondern ob die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet seien. Die eheliche Lebensgemeinschaft könne auch einseitig aufgehoben werden. Dass die dauerhafte Trennung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau schon im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vollzogen gewesen sei, ergebe sich aus den glaubhaften Angaben der Ehefrau des Klägers, die ausgeführt habe, sie habe ihm schon Anfang Februar unter Zeugen ihren Trennungswillen mitgeteilt und die Nutzung der Ehewohnung nach Räumen aufgeteilt. Ob die Ehefrau im Juni 2017 den Kläger aus der Wohnung habe aussperren dürfen, sei für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Bedeutung.

Hierzu bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahr nach § 1566 Abs. 1 BGB vereinbar sei. Zwar bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr, jedoch die Ehe noch. Sinn des Trennungsjahres sei, dass sich die Ehepartner darüber klar werden, ob sie tatsächlich ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig beenden oder die Ehe doch noch fortführen wollten. Wenn der Kläger vor Ablauf des Trennungsjahres abgeschoben würde, würde ihm diese potentielle Möglichkeit genommen.

Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger jedoch die Richtigkeit des Urteils bezüglich der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ernsthaft in Frage. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel nachträglich befristet werden, wenn eine für seine Erteilung oder Verlängerung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Aufenthaltszweck, zu dem der Aufenthalt gestattet wurde, nicht mehr besteht. Ein Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen ist bei einer zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis dann gegeben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr besteht, weil die Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger aufgehoben hat und das Ehepaar in dem Haus getrennt gelebt hat. Unerheblich ist, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne aufrecht erhalten hätte, weil es für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf den nachweisbar betätigten Willen beider Ehepartner, mit dem jeweils anderen Partner ein gemeinsames Leben führen zu wollen, ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 1 B 25.12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 25.6.1984 – 1 B 41.84 – juris Rn. 3; B.v. 12.6.1992 – 1 B 48.92 – juris Rn. 1) dargestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nur besteht, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geführt wird. Ob daneben die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe, nämlich die in § 1566 BGB genannten gesetzlichen Vermutungen für das Scheitern der Ehe vorliegen, ist unerheblich. Die Verkürzung der Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Trennungsjahres nach § 1566 Abs. 1 BGB widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK. Denn der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG besteht erst dann nicht mehr, wenn sich die Eheleute endgültig entschieden haben, keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen zu wollen, die Trennung also auf Dauer angelegt ist. Solange die Möglichkeit besteht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird, dürfen aufenthaltsrechtliche Maßnahmen keine vollendeten Tatsachen schaffen (Hailbronner AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 27 Rn. 62). Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Ob eine Trennung der Ehegatten als endgültig oder nur vor-übergehend anzusehen ist, kann nicht ohne weiteres im Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten beurteilt werden. Ob eine Trennung vorliegt und ob sie endgültig ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der bekundeten Absicht der Eheleute beurteilt werden und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BayVGH, B.v. 12.9.2007 – 24 CS 07.2053 – juris Rn. 22). Vorliegend hat die Ehefrau dem Kläger im Februar 2017 deutlich gemacht, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden will, an der Fortsetzung kein Interesse mehr hat, und hat ihm bestimmte Räume in der ehelichen Wohnung zur Nutzung zugewiesen. Sie hat gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung zum Getrenntleben abgegeben und erläutert, weshalb sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen will. Angesichts des nur sehr kurzen Zeitraums des Bestehens der eheliche Lebensgemeinschaft von Ende Oktober 2016 bis Anfang Februar 2017 und der ausdrücklichen Erklärung der Ehefrau zum Getrenntleben konnte die Ausländerbehörde von einer endgültigen Trennung der Eheleute (der Wille eines Ehepartners hierzu ist ausreichend) ausgehen und musste dem Kläger über den Monat Mai 2017 hinaus keine Gelegenheit geben, seine Ehe zu retten, auch wenn er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne wieder aufgenommen hätte und sich keiner „Schuld“ für den Trennungswunsch seiner Ehefrau bewusst war.

2. Bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufentG nicht gegeben sei. Bei einer Rückkehr in den Kosovo habe der Kläger keine ehebezogenen Nachteile zu befürchten. Diese ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass ein Neustart in seinem Heimatstaat erforderlich sei. Denn dies treffe grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und sei im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren. Ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei dem Kläger nicht unzumutbar, weil die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft von der Ehefrau ausgegangen sei. Eine sonstige besondere Härte liege nicht vor. Die Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung wie hier stelle keine schwerwiegende Pflichtverletzung der Ehefrau dar. Die Ehefrau könne selbst entscheiden, wann sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden wolle.

Insoweit bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die Ehefrau ihm ohne triftigen Grund den Zutritt zur Ehewohnung verweigert und ihn ausgesperrt habe. Dies könne den Tatbestand einer Nötigung erfüllen und stelle eine psychische und auch physische Härte dar. Ihm könne nicht entgegen gehalten werden, dass er die zivilrechtlichen Möglichkeiten nicht genutzt habe, um wieder Zutritt zu der Wohnung zu erlangen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt im Heimatland aufgegeben und sei im Vertrauen auf die eheliche Lebensgemeinschaft zu seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen. Es sei für den Kläger unzumutbar, sich wieder eine neue Existenz in einem anderen Land aufzubauen, nur weil seine Ehefrau plötzlich und unerwartet die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortführen wolle. Es sei geboten, bei der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthalts die Gründe für die Trennung zu berücksichtigen, um missbräuchliches Handeln des anderen Ehegatten zu vermeiden. Der Kläger habe alle Kontakte in seinem Heimatland abgebrochen. Er sei in Deutschland integriert. Er sei auch einer Beschäftigung nachgegangen. Derzeit sei er krank. Er benötige angemessene medizinische Versorgung, die in seinem Heimatland nicht ausreichend gewährleistet werden könne.

Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht in Betracht.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 3 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführten Umstände stellen keine besondere Härte dar, die ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätten. Bezüglich des Aussperrens aus der Ehewohnung hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Eingriffe des stammberechtigten Partners auf Seiten des Opfers (hier des Klägers) zu einer Situation geführt haben müssen, die maßgeblich durch Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt gewesen ist. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 10 ZB 15.1026 – juris Rn. 6 m.w.N.). Das Aussperren aus der gemeinsamen Wohnung erreicht eine solche Intensität nicht. Nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte die Ehefrau den Kläger bereits am 4. Juni 2017 schriftlich zum Auszug aus der Wohnung bis spätestens 18. Juni 2017 und zur Abgabe der Schlüssel aufgefordert. Durch die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung nach dem 23. Juni 2017 durch den Austausch der Schließzylinder ist der Kläger somit in keine Situation gelangt, in der er Angst vor physischer oder psychischer Gewalt hätte haben müssen. Mit dem Austausch der Schlösser hat die Ehefrau ihre vorherige Aufforderung lediglich faktisch durchgesetzt, weil er sich geweigert hatte, die Schlüssel abzugeben.

Das Regelbeispiel des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG wird auch schon deshalb nicht erfüllt, weil im streitgegenständlichen Fall die Ehefrau die Ehe nicht mehr fortsetzen will. Denn die Gefahr, dass der Kläger, um die Mindestehebestandszeit für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu erreichen, zur Fortsetzung einer für ihn (wegen physischer oder psychischer Gewalt) unzumutbaren Ehe gezwungen wird, besteht in der Regel dann nicht mehr, wenn der stammberechtigte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft von sich aus beendet (BayVGH, B.v. 21.9.2016 –10 ZB 16.1296 – juris Rn. 10 m.w.N., zum Meinungsstand: BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 10 ZB 13.1783 – juris Rn. 4).

2.2 Die vom Kläger angeführten Schwierigkeiten bei einer etwaigen Rückkehr in sein Heimatland vermögen ebenfalls keine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG zu begründen. Diese Regelung erfasst nicht sämtliche Gefahren, denen der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug besaß, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt ist, sondern nur solche Beeinträchtigungen, die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen. Für diese einschränkende Auslegung sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch Sinn und Zweck der Vorschrift sowie systematische Erwägungen. (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 CS 11.08 – juris Rn. 24 ff.). Etwaige Schwierigkeiten, nach der Rückkehr in das Heimatland einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden, treffen alle zur Rückkehr verpflichteten Ausländer gleichermaßen (Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 31 Rn. 20). Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach seiner Abschiebung im Mai 2012 keine eigene Existenz in seinem Heimatland aufgebaut hat. Im Visumverfahren zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau hat er erklärt, dass er bei Verwandten, Freunden oder im Hotel gewohnt habe. Sein Lebensunterhalt wurde teilweise von seiner späteren Ehefrau, mit der er damals schon eine Beziehung geführt hat, durch Überweisungen aus Deutschland finanziert.

2.3 Wenn der Kläger im Zulassungsverfahren erstmals vorbringt, dass er erkrankt ist und diese Erkrankung in seinem Heimatland nicht behandelt werden kann, liegt darin keine Schwierigkeit, die mit der Auflösung der Ehe verbunden ist. Auch dies betrifft ausschließlich die allgemeinen Lebensverhältnisse in seinem Heimatland und begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Die Nichtbehandelbarkeit seiner Erkrankung kann der Kläger im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Duldung wegen Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder –verbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG vorbringen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

3. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seine Bevollmächtigte beizuordnen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausgeschlossen. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Tenor

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2016 - 11 K 2461/16 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Beschwerdeführern Prozesskostenhilfe für das Verfahren 11 K 2461/16 zu bewilligen.
1. a) Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dabei ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347; Kammerbeschluss vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, InfAuslR 2012, 317; vom 28.01.2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, jew. m.w.N.). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern (vgl. etwa BVerfG (K), Beschlüsse vom 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003,1857 und vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zugeführt werden können (BVerfG (K), Beschluss vom 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13-, juris Rn. 10).
b) Gemessen an diesen Maßstäben kommt der Rechtsverfolgung der Beschwerdeführer keine hinreichende Erfolgsaussicht zu.
aa) Mit ihren Untätigkeitsklagen (§ 75 VwGO) begehren die Beschwerdeführer bei sachdienlicher Auslegung - insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Anträge bei der Beklagten - die Erteilung je eines humanitären Aufenthaltstitels als Familienangehörige gut integrierter Jugendlicher (§§ 25a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AufenthG ), hilfsweise eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG, weiter hilfsweise eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG sowie schließlich hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung ihrer Anträge. Die Anträge sind - im Verwaltungsverfahren - zutreffend in einem Haupt- und Hilfsverhältnis gestellt, denn die verschiedenen, zitierten Anspruchsgrundlagen führen auf unterschiedliche Streitgegenstände. Sie stehen nicht etwa in Anspruchsnormenkonkurrenz.
(1) Nach dem in den §§ 7 f. AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist der Ausländer darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1C 43.06 -, BVerwGE 129, 226). Es liegt allerdings dann eine Anspruchsnormenkonkurrenz vor, wenn mit den Anspruchsgrundlagen ein inhaltlich einheitlicher Anspruch mit unterschiedlichen Voraussetzungen für unterschiedliche Lebenssituationen geregelt wird (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 10 C 11.12 -, BVerwGE 145, 172 Rn. 11) und dieser auf identische Rechtsfolgen führt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen auf sämtliche Anspruchsgrundlagen bezogen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 -11 S 1998/15 -, InfAuslR 2016, 94).
(2) Davon ausgehend führen die von den Beschwerdeführern für sich geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zwar nicht auf - grundverschiedene - Aufenthaltszwecke. Die Unterschiede in den Rechtsfolgen sind jedoch dergestalt, dass hier kein einheitlicher Anspruch geltend gemacht wird und damit verschiedene Streitgegenstände vorliegen. Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG - sowohl hinsichtlich der gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden als auch hinsichtlich der Familienangehörigen - gilt § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Folge, dass sie für drei Jahre erteilt und verlängert werden kann, während der Titel nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur für zwei Jahre erteilt und verlängert werden kann. Ein nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilter Aufenthaltstitel wiederum berechtigt im Unterschied zu denjenigen nach §§ 25a f. AufenthG nicht unmittelbar zur Erwerbstätigkeit (vgl. § 25a Abs. 4 und § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG).
bb) Im Ergebnis zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass den Beschwerdeführern die geltend gemachten Ansprüche mit der hinreichenden Eindeutigkeit derzeit nicht zustehen.
(1) Allerdings mag zweifelhaft sein, ob die Annahme im angegriffenen Beschluss, die Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 erfüllten die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 AufenthG deswegen eindeutig nicht, weil die Kläger zu 3 und zu 4 des Ausgangsverfahrens - denen das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt hat - noch nicht im Besitz eines Titels nach § 25a Abs. 1 AufenthG seien, zutreffend ist. Denn in der Kommentarliteratur wird vertreten, dass eine gleichzeitige Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse in Betracht kommt (Zühlcke, HTK-AuslR § 25a AufenthG / zu Abs. 2, Rn. 26 Stand: 31.03.2016), auch in der Rechtsprechung wird teilweise - stillschweigend - davon ausgegangen, dass eine zeitgleiche Verpflichtung möglich sein muss (Nds.OVG, Urteil vom 19.03.2012 - 8 LB 5/11 - EzAR-NF 33 Nr 38, juris Rn. 37). Dies könnte - für den Fall, dass es hinreichend wahrscheinlich ist, dass für ein Kind der Eltern ein Anspruch nach § 25a Abs. 1 AufenthG besteht, auch Grundlage für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten eines nach § 25a Abs. 2 AufenthG zu beurteilenden Antrags der Eltern hinsichtlich eines Bescheidungsausspruches sein. Einem Anspruch auf Erteilung dürfte die angeordnete Rechtsfolge „Ermessen“ hingegen regelmäßig entgegenstehen. Das gleiche gilt dem Grundsatz nach - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - für die minderjährigen Geschwister der Kläger zu 3 und zu 4 des Ausgangsverfahrens, die Beschwerdeführer zu 3 bis zu 5. Denn diesen kann nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG - und nicht Satz 5, wie die Beschwerde meint - als minderjährige Kinder eines Ausländers nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zukommen.
(2) Jedoch sind die danach grundsätzlich im Raum stehenden teilweisen Erfolgsaussichten deshalb zu verneinen, weil - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Erfolgsaussichten für die auf Verpflichtung zur Erteilung eines Titels nach § 25a AufenthG gerichtete Klagen der Kläger zu 3 und zu 4 offensichtlich und eindeutig zu verneinen sind. Die Erfolgsaussichten dieser Kläger sind allein hinsichtlich der ermessensfehlerfreien Bescheidung hinreichend im Sinne des § 114 ZPO. Dies folgt daraus, dass die Kläger zu 3 und zu 4 am 18. Dezember 2009 - wie die Beschwerdeführer zu 3 und zu 4 auch - Asylanträge gestellt hatten, die mit - durch Klagerücknahme seit 27. Januar 2011 bestandskräftigen - Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2010 in Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind. Trotz der durch die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ausgelösten Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a AufenthG zwar möglich, allerdings steht die Abweichung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im behördlichen Ermessen (§ 25a Abs. 4 AufenthG). Dieses ist hier auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu ihren Gunsten auf Null reduziert, nachdem das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil gerade darauf gestützt hat, dass die Asylanträge zur Abwendung einer Aufenthaltsbeendigung gestellt worden sind und die Kläger zu 3 und zu 4 dies mit ihrer Klagerücknahme schließlich akzeptiert haben.
10 
Fehlt aber bereits den Klagen der Kläger zu 3 bis 4 bezogen auf die Verpflichtung zur Erteilung die hinreichende Erfolgsaussicht, gilt dies erst Recht für die Klagen von Familienangehörigen, die aufgrund des „Titelbesitzes“ der Kläger zu 3 bis zu 4 einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung geltend machen.
11 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass die Beschwerdeführer den Tatbestand des § 25a Abs. 1 AufenthG aufgrund ihres Alters nicht selbst erfüllen können. Insbesondere sind die Beschwerdeführer zu 3 bis zu 5 eindeutig keine jugendlichen Ausländer im Sinne des § 25a AufenthG, da keiner von Ihnen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde das 14. Lebensjahr vollendet hat (vgl. BT-Drs 18/4097 S. 42; Wunderle, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 25a AufenthG Rn. 10; Fränkel, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 25a AufenthG Rn. 7).
12 
(3) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten auch bezogen auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25b AufenthG verneint. Insbesondere haben die Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 trotz der Aufforderung der Beklagten vom 7. Dezember 2015, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG) nachzuweisen, den entsprechenden Nachweis auch nicht ansatzweise geführt. In der Begründung der wiederholten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (Schreiben vom 19. Januar 2016) wird allein darauf abgestellt, dass die Ableistung eines Integrations- oder Orientierungskurses hinsichtlich § 25a Abs. 2 AufenthG nicht verlangt werden könne. Auf die tatbestandlichen (Regel-)Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG gehen die Beschwerdeführer auch weder mit ihrer Klagebegründung noch der Beschwerdebegründung weiter ein, so dass sich hinreichende Erfolgsaussichten insoweit eindeutig nicht feststellen lassen.
13 
(4) Weiter kommt den Klagen der Beschwerdeführer hinsichtlich der begehrten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 3 und zu 4 folgt dies aus § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Die übrigen Beschwerdeführer tragen nicht vor, weshalb die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein soll, so dass schon mit dem eigenen Vorbringen die Erfüllung des Tatbestands des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht behauptet wird. Selbst wenn die Kläger zu 3 und zu 4 nicht nur hinsichtlich eines Bescheidungsanspruch, sondern auch hinsichtlich eines Verpflichtungsanspruchs bezogen auf § 25a Abs. 1 AufenthG hinreichende Erfolgsaussichten geltend machen könnten, käme den Klagen der Beschwerdeführer zu 1, zu 2 und zu 5 bezogen auf § 25 Abs. 5 AufenthG keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Denn aus § 60a Abs. 2b AufenthG lässt sich mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass in den Fällen, in denen die Familienangehörigen nicht nach § 25a Abs. 2 AufenthG ebenfalls Aufenthaltserlaubnisse erhalten können, ihnen nicht mit Blick auf Art. 8 EMRK zum Zwecke des Zusammenlebens mit gut integrierten Jugendlichen ein Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden darf. Ihnen steht vielmehr der spezielle Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2b AufenthG zu.
14 
(5) Schließlich kommt den Klagen auch insoweit keine Erfolgsaussicht zu, als - mit Blick auf die Untätigkeit der Beklagten - allein die Verbescheidung der Anträge begehrt wird. Es ist nämlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass bestenfalls dort, wo der Behörde ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum verbleibt, Raum für einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erlass eines Bescheides sein kann (BVerwG, Beschluss vom 28.04.1997 - 6 B 6.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 380 m.w.N.). Nach den obigen Ausführungen bestehen für die Beschwerdeführer aber unter keinem Gesichtspunkt hinreichende Erfolgsaussichten hinsichtlich einer Bescheidungssituation. Denn es fehlt jeweils schon an der hinreichenden Aussicht dafür, dass der Tatbestand der Anspruchsgrundlagen derzeit erfüllt sein könnte.
15 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert war nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr angefallen ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht erstattet.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens dreijährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt, die Höhe des Gehalts mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt und die Ausländerin oder der Ausländer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. § 9 Absatz 1 findet keine Anwendung. Im begründeten Einzelfall kann auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt nach Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen,
2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und
3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a und 18b,
4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung,
3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen,
4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,
6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht,
7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten

1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
3.
einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2013 - 8 K 364/13 - mit Ausnahme der Entscheidung über die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ihm am 21. Juli 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 4. Juni 2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A)
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.02.2013 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben bzw. zu ändern.
I.
Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der am 29.01.2013 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 04.06.2012. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit den „Abänderungsantrag“ (nach § 80 Abs. 7 VwGO) abgelehnt hat, ist der Beschluss aufzuheben. Stattdessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ihm am 21.07.2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 04.06.2012 wiederherzustellen.
1. Der mit Blick auf die erst nachträglich erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheids am 04.02.2013 gestellte gerichtliche Antrag des Antragstellers ist sachdienlich auszulegen als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Als solcher ist er statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Allerdings hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits am 17.09.2012 einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm am selben Tag erhobenen Klage - 8 K 2183/12 - gegen den Bescheid des Landratsamts Calw vom 04.06.2012 gestellt. Mit diesem Bescheid wurde nicht nur die Geltungsdauer der dem Antragsteller am 21.07.2011 zum Zweck der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung befristet (Ziff. 1). Vielmehr wurde außerdem festgestellt, dass dem Antragsteller die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht zustehe (Ziff. 2). Weiter heißt es im Tenor des Bescheides vom 04.06.2012, der Antragsteller sei verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 01.07.2012, zu verlassen (Ziff. 3). Für den Fall, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen sollte, wurde ihm die kostenpflichtige Abschiebung nach Tunesien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziff. 4). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.01.2013 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.02.2013) wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 4 des Bescheids angeordnet; im Übrigen, also auch bezüglich der nachträglichen Kürzerbefristung, wurde der Antrag abgelehnt. In den Gründen wurde dargelegt, der Antrag sei nur teilweise - bezüglich der Abschiebungsandrohung - zulässig und auch begründet. Soweit er die Entscheidungen unter Ziffern 1 und 2 betreffe, sei der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht statthaft. Hinsichtlich der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis folge dies daraus, dass kein Sofortvollzug dieser Verfügung angeordnet worden sei.
Bei dem vom Antragsteller - nach der zwischenzeitlich, am 29.01.2013, erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids - am 04.02.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 04.06.2012 wiederherzustellen, handelt es sich somit um den zweiten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Trotzdem ist dieser als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Insbesondere ist er nicht sachdienlich als Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen bzw. als solcher auszulegen und unterliegt auch nicht den dafür geltenden Anforderungen. Denn das Verwaltungsgericht hatte im vorangegangenen Verfahren den diesbezüglichen Antrag des Antragstellers wegen des Fehlens einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und der daher insoweit bereits bestehenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs als nicht statthaft angesehen und allein deshalb abgelehnt. Es hatte insoweit also keine Sachprüfung vorgenommen. Der Entscheidung kommt daher keine materielle Bindungswirkung zu (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1991 - 11 S 418/91 - BWVpr 1992, 92 = juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 172; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.09.1991 - 1 S 1324/91 - NVwZ 1992, 293, und vom 28.10.1991 - A 13 S 1198/91 - VBlBW 1992, 152); jedenfalls ist es der Behörde nicht verwehrt, nachträglich noch die sofortige Vollziehung der Verfügung anzuordnen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist dann (erstmals) ein Antrag des Betroffenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft; für die Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Raum.
Der Antrag des Antragstellers ist danach hier sachdienlich als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen. In seinem Antragsschriftsatz vom 04.02.2013 hat der Antragsteller auch lediglich die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Erst auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 05.02.2013 hat er gebeten, seinen Antrag als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu werten. Das Verwaltungsgericht ist dann im Beschluss vom 25.02.2013 davon ausgegangen, dass der Antragsteller "sachdienlich gefasst" beantrage, unter Abänderung des Beschlusses vom 16.01.2013 - 8 K 2182/12 - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2012 wiederherzustellen. Unter diesen Umständen ist auch noch im Beschwerdeverfahren die Auslegung bzw. Umdeutung des Antrags in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO - welcher der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf telefonischen Hinweis des Gerichts zugestimmt hat - möglich.
2. Der Antrag ist auch begründet. Zwar dürfte die Begründung des sofortigen Vollzugsinteresses (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) in der Anordnung des Landratsamts Calw vom 29.01.2013 noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber bei der vom Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Ausreisepflicht verschont zu bleiben, höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung.
a) Dies folgt bereits daraus, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2012 verfügte nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers als offen anzusehen sind.
Sowohl der vom Antragsteller gegen den Bescheid erhobene Widerspruch als auch die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängige Klage sind zulässig. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Juni 2012 erfolgte öffentliche Zustellung des Bescheids vom 04.06.2012 nicht wirksam war (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.01.2013 - 8 K 2182/12 -). Der vom Antragsteller gegen den ihm am 13.08.2012 ausgehändigten Bescheid am 15.08.2012 eingelegte Widerspruch ist somit fristgerecht. Über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Die inzwischen vom Antragsteller erhobene Klage ist als Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO) zulässig.
10 
Ob der Widerspruch bzw. die Klage des Antragstellers auch in der Sache Erfolg haben, bedarf jedenfalls weiterer Prüfung im Widerspruchs- bzw. im Klageverfahren.
11 
Zwar geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau ab etwa Ende Dezember 2011 zunächst beendet gewesen war. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 25.02.2013 insoweit unter anderem zutreffend auf die Erklärungen der Ehefrau des Antragstellers und dessen Abmeldung aus der früheren Ehewohnung in S... nach Bad T... verwiesen. So hatte Frau B. am 23.01.2012 gegenüber dem Landratsamt telefonisch und schriftlich erklärt, sie habe sich im Dezember 2011 vom Antragsteller getrennt und wohne jetzt bei ihrer Tochter. Bei einem weiteren Telefongespräch am 16.02.2012 gab sie erneut an, bei ihrer Tochter zu wohnen. Die frühere Ehewohnung sei zum 31.01.2012 gekündigt worden. Mehrere Schreiben des Landratsamts Calw an den Antragsteller unter der Meldeadresse in Bad T... kamen als unzustellbar zurück. Am 16.04.2012 teilte Frau B. auf Nachfrage mit, der Antragsteller halte sich seit 20.03.2012 in Tunesien auf. Er werde aber wiederkommen, weil er als Zeuge von der Polizei gesucht werde. Sie sei Ostern in die Wohnung in Bad T... eingezogen und wolle diese übernehmen. Wegen ihres Ehemannes habe sie Probleme mit Inkassounternehmen, Gerichtsvollziehern usw. Außerdem wollte Frau B. von der Sachbearbeiterin des Ausländeramts in Erfahrung bringen, ob das Landratsamt nicht verhindern könne, dass der Antragsteller wieder einreise. In einem persönlichen Gespräch am 23.04.2012 erklärte sie ebenso deutlich, sie wolle nicht, dass der Antragsteller nach Deutschland zurückkehren könne. Er habe sie in den Ruin getrieben. Des Öfteren sei er gegen sie gewalttätig geworden. Sie wolle sich von ihrem Ehemann scheiden lassen, habe aber dafür kein Geld, weil sie wegen ihm "in Privatinsolvenz" sei. Die Wohnung übernehme sie ab 15.05.2012 auf ihren Namen. Sie habe alle Schlösser ausgetauscht. Sie wolle mit dem Antragsteller keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen. Sie werde sich nicht mehr "einweichen" lassen, wenn dieser noch mal auftauche. Ende Juni 2012 reiste der Antragsteller erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem er auf Antrag des Landratsamts in Abschiebehaft genommen worden war, erklärte er gegenüber dem Haftrichter des Amtsgerichts Calw bei einer Anhörung am 10.08.2012, in der Ehe sei es zu Auseinandersetzungen und zu Trennungen gekommen. Zur Frage, ob er an der Ehe festhalten wolle, habe er sich "näher noch keine Gedanken gemacht". Er wohne seit einigen Wochen bei einer Freundin in Calw, die Studentin sei.
12 
Danach bestehen auch nach Auffassung des Senats keine Zweifel daran, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau B. im Dezember 2011 zunächst beendet war. Dies wird auch vom Antragsteller letztlich nicht bestritten. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht aber vieles dafür, dass die Eheleute seit Sommer 2012 wieder eine eheliche Lebensgemeinschaft führen. Dies hätte zur Folge, dass die nachträgliche Befristung inzwischen als rechtswidrig anzusehen sein könnte. Denn eine Befristung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG scheidet in der Regel aus, wenn die Eheleute zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt - für das vorliegende Verfahren der Entscheidung des Senats - wieder in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben.
13 
Bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 13.08.2012 hat der Antragsteller angegeben, er sei am Samstag bei seiner Ehefrau gewesen, welche derzeit in Behandlung im Krankenhaus sei, und sie hätten "soweit alles geklärt". Am selben Tag berichtete Frau B. telefonisch, sie seien "auf dem Weg, wieder zusammen zu kommen". Sie wohnten noch nicht wieder zusammen, wollten aber eine Eheberatung machen. Soweit von Seiten des Antragsgegners Zweifel an dieser Darstellung damit begründet werden, dass der Antragsteller gegenüber dem Haftrichter am 10.08.2012 angegeben habe, er wohne bei "seiner Freundin", Frau G., ist zu berücksichtigten, dass sich diese Formulierung nicht in dem Protokoll über die Anhörung vor dem Haftrichter, sondern nur in einem Vermerk des Polizeireviers Calw über die Festnahme des Antragstellers vom 10.08.2012 findet. Ausweislich des Protokolls über die richterliche Anhörung hat er dort lediglich von "einer Freundin" gesprochen. Er hat inzwischen dazu zudem schlüssig erläutert, es handle sich bei Frau G. nicht um „seine Freundin“, sondern lediglich um eine Bekannte, welche er zum damaligen Zeitpunkt bereits seit etwa einem Jahr aus Calw gekannt habe. Beide hätten sich ab und zu auf dem Marktplatz oder in Cafés gesehen und seien so ins Gespräch gekommen. Als er aus Tunesien zurückgekehrt sei, habe er Frau G. in einem Café in Calw getroffen. Sie hätten sich unter anderem über seine Situation unterhalten, dass er nach Streitigkeiten mit seiner Ehefrau gerade wieder im Begriff stehe, sich mit dieser zu versöhnen, jedoch bisher nicht wieder mit seiner Ehegattin zusammenwohne. Er wohne zur Zeit bei einem Freund in Stuttgart. Frau G. habe ihm daraufhin angeboten, vorläufig in ihrer Wohnung unterzukommen. Hintergrund sei gewesen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt lediglich sporadisch und allenfalls zwei oder drei Tage in der Woche zum Studieren in Calw aufgehalten habe. Beim Haftrichter habe er angegeben, er werde weiterhin bei Frau G. wohnen, weil er - auch mit Blick auf die im Raum stehende Meldepflicht - einen "festen Wohnsitz" habe angeben müssen. Tatsächlich seien er und seine Ehefrau während deren stationären Aufenthalts im Krankenhaus vom 09. bzw. 10.08.2012 bis zum 17.08.2012 bereits übereingekommen, wieder zusammenzuleben. Nach Entlassung der Ehegattin aus dem Krankenhaus seien sie wieder in die Ehewohnung gezogen. In einer im Klageverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Antragstellers vom 02.01.2013 schildert diese, ihr Ehemann sei Anfang August 2012 wieder in die Ehewohnung eingezogen. Rückblickend stelle sie fest, dass ihnen die Trennungszeit sehr gut getan habe und sie nun beide wüssten, dass sie an ihrer Ehe festhalten und diese gemeinsam führen wollten.
14 
Diese Angaben sprechen dafür, dass die Eheleute tatsächlich wieder eine eheliche Lebensgemeinschaft führen. Zwar bedarf diese Frage sicherlich weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Insbesondere bestehen unter anderem die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss und die vom Landratsamt in der Beschwerdeerwiderung angeführten Widersprüche und offenen Fragen zum Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Frau B. Auch wurde der Antragsteller bei einer Kontrolle am 14.02.2013 nicht zu Hause angetroffen und seine Ehefrau konnte nicht mit Sicherheit angeben, wo er sich aufhält. Keine Erklärung hat der Antragsteller außerdem bislang dazu abgegeben, warum er sich am 22.03.2013 in einer Gaststätte in Bayreuth, Bayern, befunden hat (vgl. Gesprächsnotiz über ein Telefonat der Sachbearbeiterin des Landratsamts mit der Polizei Bayreuth vom 22.03.2013). Die bestehenden Ungereimtheiten und offenen Fragen führen hier aber nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass ohne weitere Prüfung bereits mit Wirkung für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden könnte, dass die Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau über das erneute Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuträfen.
15 
Es kommt daher vorliegend nicht mehr darauf an, ob die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht auch deshalb zumindest als offen anzusehen sind, weil dem - durch die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer bewirkten -Eingriff in ein bestehendes Aufenthaltsrecht das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit der Tunesischen Republik vom 17.06.1995 (ABl EG 1998 Nr. L 97 S. 1) entgegensteht (vgl. dazu aber EuGH, Urteil vom 14.12.2006 - Rs C-97/05, Gattoussi - Slg. 2006, I-1191, juris; zur entsprechenden Vorschrift des Europa-Mittelmer-Abkommens mit Marokko: Beschluss des Senats vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 -InfAuslR 2011, 349, m.w.N.).
16 
Vor diesem Hintergrund überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass diese ohnehin lediglich bis zum 31.07.2013 gilt, also nur noch wenige Monate.
17 
b) Abgesehen davon hätte der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier selbst dann Erfolg, wenn man von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2012 ausginge.
18 
Das Verwaltungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass allein die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass die nachträgliche Kürzerbefristung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist, als solche kein besonderes Vollzugsinteresse begründet. Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 - AuAS 1996, 62; Beschlüsse des Senats vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 - a.a.O., und vom 29.11.2007 - 11 S 1702/07 - VBlBW 2008, 193; OVG Bremen, Beschluss vom 23.04.2010 - 1 B 44/10 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2009 - 18 B 421/09 - juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 06.06.2008 - 19 CS 08.1233 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 30.07.2007 - 9 TG 1360/07 - AuAS 2007, 254; zum Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis: Beschluss des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - VBlBW 2005, 360) setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis - bzw. die Annahme des Überwiegens des öffentlichen Interesses im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in einem entsprechenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - vielmehr voraus, dass ein über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Betreffenden vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung besteht. Ein solches hier aber nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Weder in der Person des Antragstellers noch in seinem Verhalten liegende Gründe erfordern gegenwärtig ein unverzügliches Handeln. Zwar ist der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 22.08.2012, rechtskräftig seit 17.09.2012, wegen Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (begangen am 01.01.2012) und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (begangen am 17.01.2012) zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt worden. Diese Straftaten liegen inzwischen aber schon über ein Jahr zurück; weitere sind nicht bekannt. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller Anfang 2012 straffällig geworden ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, der durch eine umgehende Beendigung des Aufenthalts begegnet werden müsste. Der Antragsteller bezieht auch keine Sozialleistungen. Allein die Tatsache, dass er - wohl vor allem wegen seiner derzeit ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Situation - keine Arbeitsstelle hat, begründet daher kein besonderes Interesse an einer umgehenden Beendigung seines Aufenthalts.
19 
Die vom Landratsamt angeführte Erwägung, dass es aus generalpräventiven Gründen "gerechtfertigt" sei, dem Eindruck entgegenzuwirken, man könnte sich trotz nicht mehr vorliegender Erteilungsvoraussetzungen weiterhin im Bundesgebiet aufhalten und vollendete Tatsachen schaffen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses. Das ergibt sich schon aus der in den §§ 58 Abs. 2 Satz 1 und 84 AufenthG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, die sofortige Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet generell nur in den in diesen Vorschriften bezeichneten, hier jedoch nicht einschlägigen Fallgestaltungen zu verlangen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass in allen anderen Fällen die bloße (mögliche) Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts herbeiführenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO regelmäßig noch nicht begründet (siehe dazu Senatsbeschluss vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 - a.a.O., m.w.N.). Dann lässt sich ein besonderes Handlungsinteresse aber auch nicht mit dem möglichen "Eindruck" bei anderen Ausländern herleiten. Das vom Landratsamt hervorgehobene generalpräventiv begründete Ziel wird im Übrigen hier bereits durch den Erlass des Verwaltungsakts selbst, nämlich die nachträgliche Kürzerbefristung der Aufenthaltserlaubnis, erreicht.
20 
II. Auf die Beschwerde des Antragstellers ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.02.2013 - 8 K 364/13 - außerdem aufzuheben, soweit danach dessen Beschluss vom 16.01.2013 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.02.2013) - 8 K 2182/12 - von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgeändert und der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt - also auch bezüglich der unter Ziffer 4 des Bescheids vom 04.06.2012 verfügten Abschiebungsandrohung - abgelehnt worden ist.
21 
Denn die ursprünglich im Beschluss vom 16.01.2013 getroffene Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bezüglich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, erweist sich im Ergebnis jedenfalls derzeit als richtig. Hat nämlich der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Erfolg, so ist hier auch gegenüber der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zwar setzt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 16.01.2013 vertretenen Auffassung nicht voraus, dass der Ausländer (neben der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. nur Urteil des Senats vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - InfAuslR 2003, 341, sowie Beschlüsse des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - a.a.O., und vom 15.01.2008 - 11 S 2589/07 -, jew. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2012 § 59 Rn. 13 ff.; GK-AufenthG, Stand: Februar 2013 § 59 Rn. 38 ff.). Zum einen wird aber jedenfalls die Ausreisefrist unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt (§ 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Dem widerspricht die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 04.06.2012 gesetzte Ausreisefrist bis spätestens 01.07.2012, welche mit dem Hinweis am Ende des Bescheids verbunden ist, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung hätten. Zum anderen ist die Abschiebungsandrohung hier mit der Entscheidung der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 verknüpft. Erweist sich letztere im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, ist auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers sind daher auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung als offen anzusehen.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Antragsgegner danach die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt, erübrigt sich eine Entscheidung über den für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers.
23 
B) Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren wäre der Streitwert bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,-EUR in Ansatz zu bringen. Da im Falle einer sofortigen Abschiebung in Bezug auf die Befristungsentscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde, ist eine Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 - a.a.O.). Ebenso wie im Klageverfahren ist der Abschiebungsandrohung keine streitwerterhöhende Bedeutung beizumessen, wenn sie - wie hier - mit dem die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt verbunden ist (vgl. Ziff. 8.1. und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, 1327; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.07.2011 - 11 S 1658/11 - InfAuslR 2011, 446, m.w.N.). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Regelung unter Ziffer 5.2 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkung zu Teil 5, Hauptabschnitt 2 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz zu beachten sein wird, wonach unter anderem mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren gelten.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger stammt aus Syrien und ist palästinensischer Volkszugehörigkeit.

2

Er reiste im April 2016 über Bulgarien, wo er sich circa neun Monate aufgehalten hat, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeersuchens teilte die Republik Bulgarien im Juni 2016 der Beklagten mit, dass dem Kläger bereits im September 2015 der Status eines Flüchtlings zuerkannt worden sei.

3

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 15. Juli 2016 unter Hinweis auf die anderweitige Schutzgewähr in Bulgarien als unzulässig ab, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien an und stellte fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Weiterhin wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

4

Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Bescheid auf, weil Bulgarien wegen systemischer Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannter Schutzberechtigter nicht (mehr) als sicherer Drittstaat anzuerkennen sei und daher entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylG in Deutschland in eine (erneute) Prüfung der §§ 3 und 4 AsylG oder von § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien einzutreten sei.

5

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Bundesamtes hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit es die Abweisung des Asylantrages als unzulässig betrifft, weil "systemische" Mängel im Asyl- bzw. Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen seien. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Bulgarien sowie die Befristungsentscheidung/das Einreiseverbot sei die Berufung indes unbegründet. Wegen der ungeklärten Durchführbarkeit einer Abschiebung sei zwar unbedenklich, dass die Beklagte lediglich eine Abschiebungsandrohung erlassen habe. Diese sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine (ausdrückliche) Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen habe. Eine solche Entscheidung sei nach dem seit dem 6. August 2016 geltenden § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen zwingend vorgesehen. Die Beklagte hätte daher vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Abschiebungsverbots treffen müssen. Die Gerichte seien nicht verpflichtet, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen, zumal der Kläger keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt habe. Die Beklagte sei angesichts der bekanntermaßen schwierigen Situation für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung nach Bulgarien nur stattfinde, wenn eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung stehe, was - soweit im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten sei.

6

Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe den Regelungsbereich von § 31 Abs. 3 AsylG und § 86 Abs. 1 VwGO fehlerhaft bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehle. Vielmehr habe das Tatsachengericht dann die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bzw. -drohung erforderlichen Tatsachen aufzuklären und die Sache spruchreif zu machen.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht hat angezeigt, sich nicht am Verfahren zu beteiligen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass allein eine fehlende oder unzureichende Entscheidung über den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führe, ist mit § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 34a, 35 AsylG unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil zu den Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des Klägers abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist hier allein die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit dem Abschiebezielstaat Bulgarien sowie hinsichtlich der Befristungsentscheidung/Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aufhebt. Die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag selbst, den das Bundesamt als unzulässig abgelehnt hat, ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger gegen das Berufungsurteil insoweit kein (Anschluss-)Rechtsmittel eingelegt hat.

11

Ein Verpflichtungsbegehren des Klägers auf eine (positive) Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist mit Inkrafttreten dieser Regelung nicht kraft Gesetzes Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens und damit auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens (geworden). Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Berufungsrechtszug einen entsprechenden Antrag auch nicht ausdrücklich (hilfsweise) gestellt. Im Rahmen des Rechtsschutzes gegen einen Bescheid, der einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG als unzulässig verwirft, wird ein Anfechtungsbegehren gegen eine mit diesem Bescheid verbundene Abschiebungsanordnung oder -drohung allerdings regelmäßig dem erkennbaren Schutzbegehren nach (§ 88 VwGO) dahin auszulegen sein, dass (hilfsweise) die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird. Das Berufungsgericht hat diese sachgerechte Ausdeutung des Begehrens, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen, aufgrund seiner fehlerhaften Rechtsauffassung zu den Auswirkungen einer fehlenden oder unzureichenden Feststellung zu nationalen Abschiebungshindernissen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) auf die Abschiebungsanordnung oder -drohung indes nicht vorgenommen; dies kann in dem nach der Zurückverweisung fortzusetzenden Berufungsverfahren nicht zulasten des Klägers gehen, der mit seinem Anfechtungsbegehren der Sache nach nationale Abschiebungshindernisse geltend gemacht hat. Das (hilfsweise) Verpflichtungsbegehren auf Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse ist nur dann nicht als Streitgegenstand einer Klage gegen einen Bundesamtsbescheid zu werten (§ 88 VwGO), wenn sich diese ausdrücklich auf die Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung als solche beschränkt.

12

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

13

2. Die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist nunmehr an §§ 34a, 35 AsylG (in der Fassung des zum 6. August 2016 geltenden Integrationsgesetzes) zu messen. Danach ist in den Fällen, in denen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG nicht ergehen kann, die Abschiebung in den jeweiligen Staat anzudrohen bzw. ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher ist. Nach § 35 AsylG ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG vom Bundesamt die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher ist.

14

2.1 Zutreffend ist das Berufungsgericht mit Blick auf § 31 Abs. 3 AsylG davon ausgegangen, dass eine solche Abschiebungsandrohung für ihre Rechtmäßigkeit erfordert, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (s.a. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Die Rechtspflicht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge hätte systematisch keinen Sinn, wenn sich das Ergebnis dieser Prüfung nicht auf die mit der Unzulässigkeitsentscheidung einhergehende Abschiebungsentscheidung auswirken würde.

15

Nicht zu entscheiden ist, ob in den Fällen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung nur und erst dann ergehen darf, wenn geprüft und positiv festgestellt worden ist, dass eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen kann, weil nicht feststeht, dass sie durchgeführt werden kann und ob hierfür - wie vom Berufungsgericht angenommen - bereits eine nicht näher dargelegte "offensichtlich ungeklärte Durchführbarkeit" genügt. Eine objektive Rechtswidrigkeit einer bloßen Abschiebungsandrohung verletzte den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. In den Fällen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in die die wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte Unzulässigkeitsentscheidung umzudeuten gewesen wäre (s. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), hat nach § 35 AsylG ohnehin nur eine Abschiebungsandrohung zu ergehen. Nicht zu vertiefen ist daher auch, ob sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine objektiv rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, für die aber eine Umdeutung in eine rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung in Betracht zu ziehen gewesen wäre (zu den möglichen Grenzen der Umdeutung bei vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylanträgen s. indes BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsentscheidungen nach den für die in Rechtskraft erwachsene Behördenentscheidung geltenden Bestimmungen oder nach jenen richtet, die für die umgedeutete Entscheidung anzuwenden sind.

16

2.2 § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG enthält für die Abschiebungsandrohung materiell-rechtliche Voraussetzungen (Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG), zu denen auch dann, wenn nach § 34a AsylG eine Abschiebungsanordnung im Raum steht, nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG nunmehr eine ausdrückliche Feststellung in der Entscheidung über einen unzulässigen Asylantrag verlangt ist. Allein der Umstand, dass eine solche Feststellung nicht (ausdrücklich) getroffen worden ist, bedeutet aber nicht, dass - positiv - die Voraussetzungen für nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 6.17 - juris Rn. 6). Dass eine derartige ausdrückliche Feststellung des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ergangen ist, ist nicht (gesetzliches) Tatbestandsmerkmal der Abschiebungsanordnungen bzw. -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG. Auch die nunmehr in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG normierte Rechtspflicht zur (ausdrücklichen) Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG schafft kein zusätzliches gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Die Feststellungspflicht erweitert zwar - formell - das (objektivrechtliche) Entscheidungs"programm" des Bundesamtes. Sie erhöht aber nicht - materiellrechtlich - die Anforderungen an den Erlass von Abschiebungsanordnungen oder -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG.

17

2.3 § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG wirkt auch prozessrechtlich nicht als zusätzliche (formelle) Anforderung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung oder -drohung bzw. deren umfassende Überprüfung. Verletzt das Bundesamt seine aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG folgende Rechtspflicht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, kann der Asylbewerber nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen (§ 44 VwGO) die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und die mit dieser verbundenen Abschiebungsanordnung bzw. -drohung zwar (hilfsweise) mit einem entsprechenden Verpflichtungsantrag verbinden. Dieser Antrag ist aber nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung bzw. -drohung, zumal ein Rechtsschutzbedürfnis für eine ausdrückliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, regelmäßig fehlen dürfte. Dann ist er aber auch nicht Voraussetzung für die gerichtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, die im Rahmen des - insoweit selbstständigen - Anfechtungsbegehrens gegen eine Abschiebungsanordnung bzw. -drohung nach deren gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorzunehmen ist.

18

2.4 Für die Anfechtung einer Abschiebungsanordnung oder -drohung nach §§ 34a, 35 AsylG verbleibt es mithin bei dem Grundsatz (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, und die Gerichte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO verpflichtet sind, die Sache spruchreif zu machen, d.h. zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist (s.a. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Asylmagazin 2017, 239). Die Gerichte haben bei der Überprüfung der Abschiebungsanordnung bzw. -drohung alle einschlägigen Rechtsnormen und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenen Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht (BVerwG, Urteil von 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 28).

19

Die in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen vorgegebene Feststellung durch das Bundesamt führt nicht - wie in den Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung selbst - zu einem mehrstufigen Behördenverfahren, das klar zwischen der Zulässigkeitsentscheidung und der nachfolgenden Sachprüfung und -entscheidung unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -). Auch in Fällen, in denen die Prüfung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG - aus welchen Gründen auch immer - vollständig unterblieben ist, bestehen für die rechtlich gebundene Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, keine Besonderheiten, die eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle vorrangige, exklusive Prüf- oder Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes rechtfertigen. Bei der Prüfung und Feststellung der nationalen Abschiebungsverbote sind keine verfahrensrechtlichen Vorgaben oder Besonderheiten des Unionsrechts ersichtlich, welche einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch gerichtliche Vollprüfung auch möglicher Abschiebungsverbote entgegenstehen.

20

3. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Lage international schutzberechtigter Personen in Bulgarien erlauben dem Senat keine Beurteilung, ob in Bezug auf Bulgarien die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

21

3.1 Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung allerdings auf die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien hingewiesen und ausgeführt, dass bei der Entscheidung darüber, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, das Bundesamt gehalten sei, einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen habe, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen könnten. Dies stehe indes nicht generell der Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat entgegen; daraus folgten auch nicht "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Asyl- bzw. Aufnahmeverfahren in Bulgarien. Darin liegt keine abschließende, positive Wertung der tatsächlichen Erkenntnisse dahin, dass - generell oder in Bezug auf den Kläger - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Eine solche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem neuerlichen Hinweis des Berufungsgerichts auf die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien, angesichts derer die Beklagte gehalten sei, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, "sicherzustellen... , dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine 'Anlaufadresse' in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht". Dies sei "- sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden" zu leisten.

22

3.2 Eine tragfähige Grundlage für eine eigenständige Beurteilung des Senats, ob in Bezug auf Bulgarien die Voraussetzungen nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, bildet dies nicht. Das Berufungsgericht hat sich - insoweit auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu seiner begrenzten Prüfungspflicht folgerichtig - einer abschließenden Entscheidung gerade enthalten.

23

4. Ist der Rechtsstreit somit zur erneuten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und über den Verpflichtungsantrag an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, gilt gleiches auch für die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Befristung des "gesetzlichen" (§ 11 Abs. 1 AufenthG) Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 75 Nr. 12 AsylG, die nach aktueller Rechtsprechung des Senats unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Rn. 72). Denn die Rechtmäßigkeit eines - hier auf 30 Monate befristeten - Einreiseverbots hängt von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ab.

24

5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

Tatbestand

1

Die nach eigenen Angaben 1993 geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden).

2

Der Vater der Klägerin kam im Jahr 2000 nach Deutschland. Die Klägerin, ihre Mutter und ein Bruder folgten Anfang 2002. 2006 wurde im Bundesgebiet ein weiterer Bruder geboren. Asylanträge, die damit begründet wurden, dass die Familie aus Aserbaidschan stamme, sie teils armenischer, teils aserischer Volkszugehörigkeit seien und nach mehrjährigem Zwischenaufenthalt in Georgien nunmehr im Bundesgebiet Schutz suchten, blieben ohne Erfolg. Eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen die Klägerin verfügte Abschiebungsandrohung wurde im Klageverfahren aufgehoben, soweit ihr die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht worden war.

3

Nach Abschluss der Asylverfahren wurde die Familie wegen ungeklärter Identität und Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet geduldet. 2009 wurde der Vater der Klägerin zu einer Geldstrafe verurteilt, weil eine von ihm vorgelegte Geburtsurkunde nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde für eine andere, in Armenien lebende Person ausgestellt worden war. Im November 2006 stellten die Klägerin und ihre Familie Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und erhoben im Dezember 2007 Untätigkeitsklagen.

4

Mit Urteil vom 18. August 2011 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG zu erteilen; die Klagen der übrigen Familienangehörigen wurden rechtskräftig abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2012 die die Klägerin betreffende Entscheidung geändert und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden; im Übrigen hat es ihre Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klägerin habe nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ihr vor Inkrafttreten des § 25a AufenthG gestellter und in der mündlichen Verhandlung wiederholter Antrag erfasse auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift. Diese bilde zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG einen einheitlichen Streitgegenstand. Die Klägerin erfülle zwar die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Auch stehe § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Täuschungshandlungen ihrer Eltern dürften der Klägerin bei § 25a Abs. 1 AufenthG nicht zugerechnet werden. Eine eigene Täuschung über ihre Identität und Staatsangehörigkeit liege nicht vor. Die Verletzung eigener Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Volljährigkeit könne nur im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden. Die Klägerin erfülle aber nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit) und des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Passpflicht). Weder dem Wortlaut noch dem Normzweck des § 25a AufenthG sei zu entnehmen, dass von diesen Voraussetzungen generell suspendiert werde. Das Ziel des Gesetzgebers, gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden unter bestimmten Voraussetzungen einen legalen Aufenthalt zu ermöglichen, stelle nicht das öffentliche Interesse an der Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit sowie an der Erfüllung der Passpflicht in Frage. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Klägerin mache lediglich geltend, die Eltern hätten ihre Identität und ihre Personalien korrekt angegeben, was offensichtlich nicht zutreffe. Bei humanitären Aufenthaltstiteln könne nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aber im Ermessenswege von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Diesbezüglich habe der Beklagte bislang keine Entscheidung getroffen. Die Ermessensbetätigung sei weder zu Gunsten noch zu Lasten der Klägerin vorgezeichnet. Eine Ermessensreduzierung zu ihren Gunsten ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 8 EMRK. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Recht auf Familien- und Privatleben liege nicht vor. Die Klägerin habe die ersten Jahre ihrer Kindheit nicht in Deutschland verbracht. Sie habe als Muttersprache Armenisch gelernt und könnte im Familienverband zurückkehren. Eine fehlende Mitwirkung der Klägerin seit Volljährigkeit dürfe der Beklagte im Grundsatz in die Ermessenserwägungen mit einstellen. Diese wiege aber nicht so schwer, dass die Entscheidung zu Lasten der Klägerin vorgezeichnet wäre. Bei der Ermessensausübung sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gehindert wäre, die Ausreisepflicht der übrigen Familienmitglieder durchzusetzen. Vor allem sei aber die beachtliche Integrationsleistung der Klägerin mit dem gerade im Rahmen von § 25a AufenthG bedeutsamen Gewicht zu würdigen. Sie habe, obwohl sie bei Einreise über keine Deutschkenntnisse verfügt habe, den Weg von der Grundschule über die Realschule bis ins Gymnasium geschafft. Neben dem Realschulabschluss könne sie exzellente Deutschkenntnisse vorweisen. Nach ihrem Vorbringen besuche sie weiterhin das Gymnasium, um dieses mit dem Abitur abzuschließen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG fehle es hingegen schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen.

5

Die Klägerin begehrt mit der vom Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zur Begründung macht sie geltend, bei § 25a Abs. 1 AufenthG handele es sich um eine abschließende Sonderregelung, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG fänden daher keine Anwendung. Das in § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen sei zu ihren Gunsten reduziert, weil ihr die Vorlage eines gültigen Reisepasses ohne Mitwirkung der Eltern nicht möglich sei.

6

Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen die angegriffene Entscheidung.

7

Während des Revisionsverfahrens hat das armenische Außenministerium die armenische Staatsangehörigkeit der Familie bestätigt und ihrer Rückübernahme nach Armenien zugestimmt. Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG abgelehnt.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Bei sachdienlicher Auslegung erfasste der im November 2006 bei der Ausländerbehörde gestellte Antrag alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen). Damit erstreckte er sich - unter den hier gegebenen Umständen - nicht nur auf § 25 Abs. 5 AufenthG, sondern auch auf die während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Regelung in § 25a Abs. 1 AufenthG, ohne dass es insoweit - wie vom Berufungsgericht vorsorglich veranlasst - einer erneuten Antragstellung bedurfte.

10

Die Klägerin hat ihre Revision aber nur damit begründet, dass sie hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht lediglich einen Bescheidungs-, sondern einen Erteilungsanspruch habe. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt hat, wurde dies mit der Revision nicht angegriffen. Insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts in Rechtskraft erwachsen. Da sich beide Aufenthaltstitel in den Rechtsfolgen unterscheiden, handelt es sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - um unterschiedliche Streitgegenstände (so im Ergebnis auch Senatsurteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 22.09 - BVerwGE 138, 336 = Buchholz 402.242 § 104a AufenthG Nr. 7 jeweils Rn. 20 zum Verhältnis der Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu den übrigen Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5).

11

Aufenthaltsrechtliche Unterschiede ergeben sich vor allem bei einer späteren Verlängerung. Auf diese finden nach § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Da beide Aufenthaltstitel eigenen Tatbestandsvoraussetzungen unterliegen, hängt damit auch eine spätere Verlängerung von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Die Klägerin könnte nach Ablauf der Gültigkeit des einen Aufenthaltstitels statt dessen Verlängerung auch nicht die Erteilung des anderen Aufenthaltstitels beantragen. Denn die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann nur einem geduldeten Ausländer erteilt werden. Ein späterer Wechsel von dem einen auf den anderen Aufenthaltstitel ist damit ausgeschlossen. Außerdem kann der Aufenthalt von Familienangehörigen des Ausländers nur bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG unter den erleichterten Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 und 3 AufenthG legalisiert werden. Zudem haben beide Aufenthaltstitel unterschiedliche sozialrechtliche Wirkungen. Der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG). Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist hingegen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG nicht erwähnt und vermittelt damit eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder XII. Damit stellt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG wegen ihrer - regelmäßig günstigeren - Rechtsfolgen gegenüber der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG einen eigenständigen Streitgegenstand dar.

12

2. Die Klägerin hat - über den vom Berufungsgericht zugesprochenen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinaus - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG.

13

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. Urteile vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 <88> = Buchholz 402.240 § 19 AuslG Nr. 10 S. 4 f. m.w.N. und vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4 jeweils Leitsatz 3 und Rn. 37 ff.). Spätere Rechtsänderungen sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.> = Buchholz § 73 AsylVfG Nr. 15 S. 32). Das Begehren der Klägerin ist daher an dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86) zu messen. Hierdurch haben sich die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften aber nicht geändert.

14

Nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (1.) er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, (2.) er seit sechs Jahren erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.

15

a) Die Klägerin erfüllt nach den - von den Beteiligten nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Klarstellend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es für eine Antragstellung innerhalb des Zeitfensters des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausreicht, wenn der Betroffene - wie hier - vor Vollendung des 15. Lebensjahres einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gestellt hat und das Verfahren über dieses Begehren bei Vollendung des 21. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen war. In diesem Fall gibt der Ausländer mit der Fortführung des Verfahrens zu erkennen, dass er an seinem Antrag festhält und sich dieser - nach Inkrafttreten der Neuregelung - nunmehr auch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erstreckt, ohne dass es einer erneuten Antragstellung bedarf.

16

b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der zwingende Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht. Er erfasst nur Fälle, in denen die Abschiebung ausgesetzt ist, weil der Ausländer selbst falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Täuschungsverhalten der Eltern wird nicht zugerechnet (BTDrucks 17/5093 S. 16). Erforderlich ist ein aktives Handeln; allein das passive Fortwirkenlassen früherer Angaben der Eltern durch Schweigen oder eine Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten reicht nicht aus, ist von der Ausländerbehörde aber im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Das Handeln muss zudem schuldhaft sein, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, und für die Aussetzung der Abschiebung ursächlich sein.

17

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht selbst über ihre Identität und ihre Staatsangehörigkeit getäuscht, insbesondere hat sie die durch die Täuschung ihres Vaters bewirkte Unklarheit über ihre Identität und Staatsangehörigkeit nach Eintritt der Volljährigkeit nicht durch eigenes aktives Handeln aufrechterhalten. Ihr ist lediglich vorzuwerfen, dass sie auf die Aufforderung des Beklagten, bis zum 30. Dezember 2011 einen gültigen Reisepass vorzulegen, nicht reagiert und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, warum sie diese Aufforderung nicht erfüllen kann und zumutbare Maßnahmen zur Klärung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit nicht zur Verfügung stehen. Diese Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG steht eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen nicht gleich.

18

c) Die Klägerin erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht aber nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität und, falls der Ausländer nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass nach der Erklärung des armenischen Außenministeriums inzwischen zumindest eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat besteht, fehlt es weiterhin an der Klärung ihrer Identität und der Erfüllung der Passpflicht. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG auch bei der Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG Anwendung finden.

19

aa) Gegenteiliges ist dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 AufenthG nicht zu entnehmen. In § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG findet sich lediglich hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts eine - den Ausländer begünstigende - Sonderregelung gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Diese gilt auch nur in bestimmten Sachverhaltskonstellationen. Schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht aus, solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, spricht dies im Umkehrschluss dafür, dass es im Übrigen bei der allgemeinen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und damit bei der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen verbleibt.

20

Auch der Regelung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist nicht zu entnehmen, dass zumindest § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG verdrängt wird. § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG statuiert bei einem bestimmten, dem Ausländer vorwerfbaren Verhalten einen zwingenden Versagungsgrund, der weder in Ausnahmefällen noch im Ermessenswege überwunden werden kann. Demgegenüber finden sich in § 5 Abs. 1 AufenthG allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, an deren Einhaltung grundsätzlich bei jeder Aufenthaltslegalisierung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Feststellung der Identität, mit der sowohl eine entsprechende Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde (§ 49 Abs. 3 AufenthG) als auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 48 Abs. 3 AufenthG) korrespondiert. Denn es besteht ein gewichtiges staatliches Interesse an der Individualisierung der Personen, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wird. § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG führt gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG insofern zu einer Verschärfung als in Fällen, in denen die Abschiebung aufgrund eigener Falschangaben oder Täuschungshandlungen des Ausländers ausgesetzt ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zwingend zu versagen ist. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass in allen anderen Fällen, in denen die Identität oder Staatsangehörigkeit des Jugendlichen oder des Heranwachsenden ungeklärt ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG keine Anwendung finden soll.

21

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 25a Abs. 2 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Eltern oder einen allein personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt, (u.a.) davon abhängig macht, das der Lebensunterhalt der Eltern bzw. des Elternteils eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist (§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dem ist lediglich zu entnehmen, dass die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit bei der Erstreckung der Aufenthaltslegalisierung auf die Eltern des Ausländers nach § 25a Abs. 2 AufenthG eine zwingende Erteilungsvoraussetzung darstellt, von der weder über § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Vorliegen eines Ausnahmefalls abzusehen ist noch über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden kann. Aus dieser Verschärfung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG kann nicht auf eine Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, er habe in allen anderen von § 25a AufenthG geregelten Fällen auf die Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gänzlich verzichten wollen. Erst recht ergibt sich aus dieser Regelung nichts für eine Nichtanwendung der weiteren in § 5 AufenthG enthaltenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.

22

bb) Enthält § 25a AufenthG keinen eindeutigen Hinweis für eine Suspendierung von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG, sprechen vor allem systematische Gründe für deren Anwendung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. § 5 AufenthG findet sich im Zweiten Kapitel (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet) im Ersten Abschnitt unter der Überschrift "Allgemeines". Nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes enthält die Vorschrift allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, die von so grundlegendem staatlichen Interesse sind (BTDrucks 15/420 S. 69 f.), dass der Gesetzgeber sie "vor die Klammer" gezogen hat. Sie gelten für alle weiteren Abschnitte des Zweiten Kapitels und damit für jede Erteilung eines Aufenthaltstitels. Fälle, in denen von der Anwendung ganz oder zumindest hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen zwingend abzusehen ist oder im Ermessenswege abgesehen werden kann, hat der Gesetzgeber beim jeweiligen Aufenthaltstitel ausdrücklich kenntlich gemacht (vgl. § 18a Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 29 Abs. 2 und 4 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 33 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b AufenthG). Gleichzeitig hat er in § 5 Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass die dort genannten Voraussetzungen (nur) in der Regel vorliegen müssen. Außerdem hat er in § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG Sonderregelungen getroffen, wann bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG insgesamt oder zumindest hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden muss oder im Ermessenswege abgesehen werden kann. Mit diesen Sonderregelungen hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitel in bestimmten Fällen typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abhängig gemacht werden kann, und in allen anderen Fällen die Ausländerbehörden über die Möglichkeit, im Ermessenswege von der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen, zu einer Einzelfallwürdigung verpflichtet. Dies lässt ein ausdifferenziertes und damit abschließendes Regelungswerk erkennen und zeigt, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf humanitäre Aufenthaltstitel, zu denen die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG gehört, eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 8.11 - BVerwGE 143, 138 = Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 10 jeweils Rn. 16).

23

cc) Auf dieses Regelungssystem hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien bei § 25a Abs. 1 AufenthG zurückgegriffen. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl I S. 1266) mit Wirkung zum 1. Juli 2011 nachträglich in das Aufenthaltsgesetz eingefügt. Sie geht zurück auf einen Änderungsantrag des Bundesrats (BRDrucks 704/10 S. 1), der vom Innenausschuss des Bundestags aufgegriffen wurde (BTDrucks 17/5093 S. 6). Dabei ging der Innenausschuss in der Begründung der von ihm empfohlenen - und später Gesetz gewordenen - Änderung davon aus, dass auch bei diesem Aufenthaltstitel die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein müssen. Es sollte lediglich von der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts während der Zeit der schulischen und beruflichen Ausbildung oder des Studiums abgesehen werden. Hinsichtlich der hier streitigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch in Fällen, in denen kein eigenes Täuschungsverhalten des Geduldeten und damit kein zwingender Versagungsgrund vorliege, die Titelerteilung entsprechend den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen davon abhänge, dass die Identität des Ausländers geklärt sei und der Passpflicht nachkommen werde (BTDrucks 17/5093 S. 15 f.).

24

dd) Sinn und Zweck des § 25a Abs. 1 AufenthG stehen der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG nicht entgegen. § 25a Abs. 1 AufenthG eröffnet geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive, wenn sie sich in Deutschland gut integriert haben (BTDrucks 17/5093 S. 15). Das Aufenthaltsrecht kann bereits vor Erreichen der Volljährigkeit geltend gemacht werden und hängt nicht von der aufenthaltsrechtlichen Stellung der Eltern ab. Anders als bei § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK erfolgt eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades des ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Kindes ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienangehörigen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG stehen daher nur eigene Falschangaben und Täuschungshandlungen - zwingend - entgegen. Dies ändert aber nichts daran, dass auch bei dem durch § 25a Abs. 1 AufenthG begünstigten Personenkreis ein grundlegendes öffentliches Interesse an der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen besteht. Dies gilt insbesondere für die Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Sie ist Ausdruck eines gewichtigen öffentlichen Interesses an der Identifizierung eines Ausländers vor Legalisierung seines Aufenthalts. Das sicherheitsrechtlich motivierte Anliegen dieser Erteilungsvoraussetzung kommt im Gesetzgebungsverfahren deutlich zum Ausdruck. Denn zur Begründung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG wurde im Innenausschuss des Bundestags darauf abgestellt, dass es nicht zuletzt vor dem Hintergrund weltweiter Terrorismusgefahren nicht angehen könne, dass Personen, die an der Klärung ihrer Identität nicht mitwirkten, der Zugang zu einem Aufenthaltstitel geebnet werde (BTDrucks 15/955 S. 7). Die grundsätzliche Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hat bei der Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG auch nicht zur Folge, dass bei ungeklärter Identität eine Legalisierung des Aufenthalts automatisch ausscheidet. Denn von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist - abgesehen von der Privilegierung in § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts - bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht nur in Ausnahmefällen abzusehen. Vielmehr bedarf es auch in Regelfällen über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stets einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde und damit einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies gibt der Ausländerbehörde hinreichend Gelegenheit zur angemessenen Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei hat sie insbesondere die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beruht, aber auch das private Interesse des Ausländers und das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.

25

ee) Angesichts dieses Auslegungsbefunds überzeugt den Senat die Auffassung der Klägerin nicht, bei § 25a Abs. 1 AufenthG handele es sich hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzungen um eine gesetzlich normierte Ausnahme vom Regelfall, mit der Folge, dass § 5 Abs. 1 AufenthG bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG generell keine Anwendung finde. Mit dem in § 5 Abs. 1 AufenthG normierten Regel-/Ausnahmeverhältnis soll vor allem atypischen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Fälle, in denen nach Auffassung des Gesetzgebers bei der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis typischerweise die Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht geboten ist, finden sich nach der Gesetzessystematik in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 25a Abs. 1 AufenthG aber davon abgesehen, die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf dieses neue humanitäre Aufenthaltsrecht zu erstrecken.

26

d) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG kein Ausnahmefall vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können bei den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG neben atypischen Umständen des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, das sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 = Buchholz 402.242 § 28 AufenthG Nr. 3 jeweils Rn. 11 m.w.N.).

27

aa) Für eine Atypik ist vorliegend - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen - nichts ersichtlich. Danach hat die Klägerin zwar nicht selbst getäuscht, ist aber auch nicht ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen.

28

bb) Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebieten bei der inzwischen volljährigen Klägerin ebenfalls kein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG. Insoweit kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin - im Lichte des Rechts auf Achtung des Familien- und des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - ein Verlassen Deutschlands zusammen mit ihren ebenfalls ausreisepflichtigen Eltern und Geschwistern unter den hier gegebenen Umständen (Einreise erst mit acht Jahren, armenische Muttersprache, Rückkehr im Familienverband) unzumutbar und damit unverhältnismäßig wäre.

29

e) Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG aber über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden.

30

Von dieser Ermächtigung hatte der Beklagte im hier maßgeblichen Zeitpunkt keinen Gebrauch gemacht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine Ermessensverdichtung zu Gunsten der Klägerin trotz ihres privaten Interesses und des öffentlichen Interesses an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender nicht vorliegen. Denn es besteht grundsätzlich auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Identifizierung eines Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts und an der Erfüllung diesbezüglicher Mitwirkungspflichten.

31

Auch wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beklagten nur zur Bescheidung zu verpflichten, damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weist der Senat mit Blick auf die zwischenzeitliche Antragsablehnung durch die Ausländerbehörde, die allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten darauf hin, dass bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege - wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen - alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände umfassend zu würdigen sind. Dies gilt gleichermaßen für das der Ausländerbehörde nach § 25a Abs. 1 AufenthG selbst bei Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen verbleibende (Rest-)Ermessen. Dabei sind gerade bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG die bisherigen Integrationsleistungen des Ausländers und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten. Insoweit ist es allerdings Aufgabe des Ausländers, seine persönlichen Belange und alle für ihn günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder der Ausländerbehörde bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und erforderliche Nachweise vorzulegen (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Bei der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind von der Ausländerbehörde in die Abwägung auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dabei dürfen dem Ausländer wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG etwaige Falschangaben und Täuschungen seiner Eltern und/oder Dritter nicht zugerechnet werden. Eigene Verstöße gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten sind aber beachtlich und entsprechend zu gewichten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich - nach inzwischen bestandskräftiger Rücknahme einer ihm erteilten Niederlassungserlaubnis - gegen eine gleichzeitig verfügte Abschiebungsandrohung. Außerdem begehrt er die behördliche Feststellung, dass ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 zusteht, und die Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis.

2

Der Kläger, ein 1969 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 2001 in das Bundesgebiet ein. Nach Heirat einer deutschen Staatsangehörigen erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis, die 2002 nach Trennung der Eheleute auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung befristet wurde. 2004 wurde er in die Türkei abgeschoben. Dort heiratete er im August 2004 erneut eine deutsche Staatsangehörige und kehrte mit einem Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet zurück. Im Oktober 2005 wurde ihm eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Auf seinen Antrag vom 28. Juli 2008 erhielt er am 13. August 2008 eine Niederlassungserlaubnis, nachdem er zuvor schriftlich erklärt hatte, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau fortbestehe. Am 25. August 2008 erhob er in der Türkei Scheidungsklage. Mit Urteil des Familiengerichts Kayseri vom 27. August 2008 wurde die Ehe geschieden. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Täuschung der Ausländerbehörde wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im September 2008 heiratete der Kläger seine jetzige Ehefrau, eine in der Türkei lebende türkische Staatsangehörige, mit der er vier - 1998, 2002, 2007 und 2016 geborene - Kinder hat.

3

In Deutschland war der Kläger von Oktober 2005 bis Mai 2006 bei der Fa. K. und von Juli 2007 bis November 2008 bei der Zeitarbeitsfirma R. beschäftigt. Seit Mai 2011 arbeitet er ununterbrochen bei der Fa. G.

4

Nach Anhörung nahm die Ausländerbehörde der Beklagten mit Bescheid vom 9. Januar 2014 die Niederlassungserlaubnis zurück, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Eintritt der Bestandskraft zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei an. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit der zweiten Ehefrau bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mehr bestanden und der Kläger über seine familiären Verhältnisse getäuscht habe. Wegen der Täuschung habe er auch kein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 erworben. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.

5

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die hiergegen erhobene (Anfechtungs-)Klage mit Urteil vom 6. Juli 2016 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 17. Mai 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die - rückwirkend auf den Tag der Erteilung ausgesprochene - Rücknahme der Niederlassungserlaubnis sei rechtmäßig. Der Kläger habe auf der Grundlage seiner Einlassungen und der Angaben seiner als Zeugin vernommenen zweiten Ehefrau mit dieser zu keinem Zeitpunkt in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt. Die Ehe sei allein zu dem Zweck geschlossen worden, ihm Einreise und Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Mit seiner Erklärung vom 28. Juli 2008 zum Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft habe er die Ausländerbehörde arglistig getäuscht. Die Abschiebungsandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Der Kläger sei ausreisepflichtig. Er besitze kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80. Durch die Tätigkeiten vor 2011 habe er kein Aufenthaltsrecht erworben, weil er keine drei Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Bei der 2011 aufgenommenen Tätigkeit handele es sich nicht um eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) könne die Ausübung einer Beschäftigung auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, welche aufgrund einer Täuschung erteilt worden sei, die zu einer Verurteilung geführt habe, keine Rechte nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründen. In Auslegung der Entscheidungen des EuGH gehe das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass ein türkischer Staatsangehöriger sich auch dann nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 berufen könne, wenn er wegen der Täuschung der Ausländerbehörde strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen worden sei. Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtet, hat das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung zugelassen, dass es sich bei der Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Beschäftigung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht um einen "acte clair" handele. Angesichts der konstanten Betonung der strafrechtlichen Verurteilung in Folge der Täuschung in der Rechtsprechung des EuGH bedürfe es einer Klarstellung durch diesen, insbesondere weil der Hinweis auf eine strafrechtliche Verurteilung einen Hinweis auf den Grad der Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Täuschung beinhalten könnte.

6

Mit der Revision begehrt der Kläger neben der Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Wege der Klageerweiterung auch die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 zusteht, und zur Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung zuletzt bei der Fa. G. ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 besitze. Dem Tatbestandsmerkmal der Täuschung komme im System des Assoziationsrechts eine besondere Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine Täuschung nur beachtlich, wenn sie im Rahmen eines Strafverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sei, hilfsweise werde insoweit zur Klarstellung eine Vorlage an den EuGH angeregt. Im Übrigen sei er bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis bereits über ein Jahr bei der Fa. R. beschäftigt gewesen, so dass er nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Er genieße auch deshalb Vertrauensschutz, weil er erst Ende 2012 wegen der beabsichtigten Rücknahme angehört worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich erneut seit über einem Jahr beim gleichen Arbeitgeber - der Fa. G. - befunden.

7

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Einer Vorlage an den EuGH bedürfe es nicht.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und schließt sich der Auffassung der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht die Berufung des Klägers, soweit sie die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 betraf, zurückgewiesen (1.). Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger nach bestandskräftiger Rücknahme der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis im Wege der Klageerweiterung die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG begehrt (2.).

10

1. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

11

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 12). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das am 16. März 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen aber nicht geändert. Damit findet die Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

12

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger ausreisepflichtig ist (§ 50 AufenthG).

13

aa) Als türkischer Staatsangehöriger bedarf er für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht aufgrund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei - Assoziationsabkommen EWG/Türkei - (BGBl. 1964 II S. 509) ein Aufenthaltsrecht besteht (§ 4 Abs. 1 AufenthG). Nach (rückwirkender) Rücknahme der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis besitzt der Kläger keinen nationalen Aufenthaltstitel. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm auch kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht. Als Rechtsgrundlage für ein solches Recht kommt hier nur Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - in Betracht. Danach hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei dem gleichen Arbeitgeber auszuüben,

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben,

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

14

Türkische Staatsangehörige, die sich auf die in Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte berufen wollen, müssen mithin drei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen Arbeitnehmer sein, dem regulären Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat angehören und dort - über einen gewissen Zeitraum - einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 1 C 10.11 - BVerwGE 143, 38 Rn. 13 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - C-14/09 [ECLI:EU:C:2010:57], Genc - Rn. 16).

15

Als Anknüpfungspunkt für ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht kommt hier nur die Beschäftigung bei der Fa. G. in Betracht. Die früheren Beschäftigungen bei der Fa. K. und der Fa. R. konnten dem Kläger schon deshalb kein - arbeitgeberunabhängiges - Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 oder 3 ARB 1/80 vermitteln, weil er bei keiner der beiden Firmen ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren tätig war, ohne dass es auf die - von der Beklagten aufgeworfene - Frage ankommt, ob bei einem Leiharbeitsverhältnis hinsichtlich der Beschäftigungsdauer auf die Leiharbeitsfirma oder auf den tatsächlichen Arbeitgeber abzustellen ist. Auch die vom Kläger seit 2011 ununterbrochen ausgeübte Beschäftigung bei der Fa. G. hat indes nicht zu einem Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geführt, da sie zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß war.

16

bb) Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Außerdem muss die Beschäftigung im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats stehen. Eine nur vorläufige Position kann sich zum einen aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa der Fiktionswirkung eines Antrags oder der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben. Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen aus materiellen Gründen zustand (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 18 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-98/96 [ECLI:EU:C:1997:446], Ertanir - Rn. 47 ff. m.w.N.). Zum anderen beruhen auch Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur aufgrund einer Täuschung der Behörden erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Rechtsposition. Sie sind vielmehr als nur aufgrund einer vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten, da dem Ausländer während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 18; EuGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - C-285/95 [ECLI:EU:C:1997:280], Kol - Rn. 26 f.; vom 30. September 1997 - C-36/96 [ECLI:EU:C:1997:445], Günaydin - Rn. 45; vom 30. September 1997 - C-98/96 - Rn. 51; vom 26. November 1998 - C-1/97 [ECLI:EU:C:1998:568], Birden - Rn. 59; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 [ECLI:EU:C:2000:224], Savas - Rn. 61 f.; vom 29. September 2011 - C-187/10 [ECLI:EU:C:2011:623], Unal - Rn. 45 und vom 8. November 2012 - C-268/11 [ECLI:EU:C:2012:695], Gülbahce - Rn. 50 f.).

17

cc) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht - bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung - zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschäftigung bei der Fa. G. schon wegen der vom Kläger durch Täuschung erwirkten Niederlassungserlaubnis zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß war, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Täuschung nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. In der Rechtssache Kol hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erstmals entschieden, dass der vorgenannten ersten Fallgruppe eines lediglich verfahrensrechtlich bedingten vorläufigen Aufenthaltsrechts die Fälle "erst recht" gleichzustellen sind, in denen die Aufenthaltserlaubnis nur aufgrund unrichtiger Angaben erteilt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 - Rn. 24 ff.). Soweit der Gerichtshof dabei auf eine strafrechtliche Verurteilung Bezug nimmt, erklärt sich dies aus dem Umstand, dass der Kläger in jenem Verfahren wegen unrichtiger Angaben bei der Beschaffung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Geldstrafe belegt worden war und das vorlegende Gericht diese Verurteilung in seine Vorlagefragen einbezogen hat. In späteren Urteilen hat der Gerichtshof die Sentenz zur Nichtberücksichtigung von Aufenthaltszeiten während der Geltungsdauer einer nur aufgrund einer Täuschung erteilten Aufenthaltserlaubnis in zwei Entscheidungen zunächst ohne (EuGH, Urteile vom 30. September 1997 - C-36/96 - Rn. 45 und vom 30. September 1997 - C-98/96 - Rn. 51), später dann durchgängig mit der "verbalen" Einschränkung in den Urteilsgründen auf Täuschungen, die zu einer Verurteilung geführt haben, referiert (EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - C-1/97 - Rn. 59; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 - Rn. 61 f.; vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 [ECLI:EU:C:2008:744], Altun - Rn. 54 f. ; vom 29. September 2011 - C-187/10 - Rn. 45 und vom 8. November 2012 - C-268/11 - Rn. 50 f.). Dabei hat er aber nicht ansatzweise zu erkennen gegeben, dass es sich hierbei um ein entscheidungserhebliches Unterscheidungsmerkmal handelt, da entweder eine Verurteilung vorlag oder es bereits an einer Täuschungshandlung oder einem sonstigen Rechtsmissbrauch fehlte. Auch den Schlussanträgen der Generalanwälte ist hierzu nichts zu entnehmen. Im Gegenteil, in der Rechtssache Kol verweist Generalanwalt Elmer in seinen Schlussanträgen vom 6. März 1997 ausdrücklich darauf, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, zu entscheiden, ob im konkreten Fall eine Täuschung vorliege (Rn. 22). Auch Generalanwältin Sharpston geht in ihren Schlussanträgen vom 21. Juli 2011 in der Rechtssache Unal davon aus, dass die nationalen Behörden und Gerichte zur Feststellung eines betrügerischen Verhaltens befugt sind (Rn. 48).

18

Vor diesem Befund hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass dem Verweis auf eine strafrechtliche Verurteilung in der Rechtsprechung des EuGH keine konstitutive Bedeutung als kumulativ erforderliche Voraussetzung neben einer Täuschung zukommt. Vielmehr kann sich ein türkischer Staatsangehöriger in Täuschungsfällen auch dann nicht auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 berufen, wenn er wegen der Täuschung der Ausländerbehörde nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 19 mit Verweis auf Urteile vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 - BVerwGE 123, 190 <199 f.> und vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 - BVerwGE 107, 58 <71 ff.>). Begründet hat der Senat dies damit, dass der tragende Grund für den EuGH, die aufenthaltsrechtliche Position des Betroffenen als nicht gefestigt, sondern nur vorläufig anzusehen, der durch die Täuschung begründete, objektiv vorliegende materielle Mangel des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels war, da dem Ausländer während dessen Laufzeit von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - C-285/95 - Rn. 27; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 - Rn. 61 und vom 29. September 2011 - C-187/10 - Rn. 45). Ebenso ist geklärt - ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren ankommt -, dass es in Fällen einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis keiner Rücknahme des nationalen Aufenthaltstitels bedarf, um mit Blick auf Art. 6 ARB 1/80 von einer fehlenden ordnungsgemäßen Beschäftigung auszugehen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 19 m.w.N.).

19

Diese Sichtweise, die für das Entstehen eines durch Art. 6 ARB 1/80 begründeten assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts allein auf das (fehlende) materielle Recht abstellt, wird auch in der systematischen Einordnung der Fallgruppe täuschungsbedingter Nichtentstehung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts deutlich. In seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 [ECLI:EU:C:2010:800], Bozkurt - (Rn. 47 ff.) hat der EuGH seine o.g. Rechtsprechungslinie in den größeren systematischen Zusammenhang missbräuchlicher Berufung auf Normen des Unionsrechts gestellt. Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs eines Aufenthaltsrechts kommt es weder auf eine strafrechtliche Sanktionierung des missbräuchlichen Verhaltens noch auf die rückwirkende Aufhebung des dadurch erwirkten nationalen Aufenthaltstitels an (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 19). In diese Richtung geht im Übrigen auch der Hinweis des EuGH in der Rechtssache Günaydin, wonach es grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn ein türkischer Arbeitnehmer seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat verlängern will, obwohl er sich zuvor ausdrücklich mit einer Beschränkung seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat einverstanden erklärt hatte. In diesem Fall könne ihm die Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nur dann verwehrt sein, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass er diese Erklärung nur zu dem Zweck abgegeben hat, unberechtigterweise die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen (EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-36/96 - Rn. 61). An dieser - vom Berufungsgericht im Ergebnis geteilten - Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren fest.

20

dd) Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Klägers - nicht. Allein der wiederholte Hinweis in der Rechtsprechung des EuGH auf eine Täuschung mit strafrechtlicher Verurteilung begründet nach dem Vorstehenden weder eine unionsrechtliche Zweifelsfrage noch zumindest einen Klarstellungsbedarf. Das Berufungsgericht weist in seiner Entscheidung selbst auf die tragende Begründung des EuGH (durch Täuschung erlangter Aufenthaltstitel ohne materielles Aufenthaltsrecht), das Fehlen von geschriebenen oder aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH ableitbaren Gründen aus dem Assoziationsrecht, die erklären könnten, weshalb nur Täuschungen, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben, schädlich sein sollten, und den Umstand hin, dass in der Rechtssache Kol eine strafrechtliche Verurteilung vorlag und den wiederholenden Hinweisen in den nachfolgenden Entscheidungen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukam. Auch soweit es - unter Bezugnahme auf die von Oberhäuser (in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Assoziation EU/Türkei, ARB 1/80 Art. 6 Rn. 17 f.) geäußerte Kritik, die sich aber ausschließlich auf den Beweismaßstab in einem Eilverfahren ohne Beweisaufnahme bezieht - anmerkt, dass der Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung einen Hinweis auf den Grad der Überzeugungsbildung enthalten könnte, ergibt sich hieraus keine im vorliegenden Hauptsacheverfahren entscheidungserhebliche Zweifelsfrage. Die Beweislast für das Vorliegen einer aufenthaltsrechtlich beachtlichen Täuschung liegt nach nationalem Verfahrensrecht zweifelsfrei bei der Behörde. Das Beweismaß für die richterliche Überzeugungsbildung ergibt sich in einem Klageverfahren aus dem in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgeschriebenen Überzeugungsgrundsatz. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In Anwendung dieses Grundsatzes ist das Berufungsgericht nach Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner (zweiten) Ehefrau als Zeugin zu der "vollen" Überzeugung gelangt, dass die Eheleute zu keinem Zeitpunkt in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben und die Ehe allein zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Kläger die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Mit seiner Erklärung vom 28. Juli 2008, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehe, habe er die Ausländerbehörde arglistig getäuscht. Auf der Grundlage dieser nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen, stellt sich damit im vorliegenden Hauptsacheverfahren schon im Ansatz nicht die Frage nach einem "höheren" Grad der Überzeugung.

21

ee) Dessen ungeachtet bedarf es einer Vorlage auch deshalb nicht, weil das Erfordernis einer strafrechtlichen Verurteilung für die Annahme eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht (mehr) entscheidungserheblich ist. Denn die - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erteilung ausgesprochene - Rücknahme der Niederlassungserlaubnis ist inzwischen in Bestandskraft erwachsen, nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte und das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis betrifft, rechtskräftig geworden ist. Damit steht zwischen den Beteiligten verbindlich und endgültig fest, dass der Kläger seit August 2008 über kein nationales Aufenthaltsrecht verfügt und die seit Mai 2011 ausgeübte Beschäftigung bei der Fa. G. schon aus diesem Grund zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß war. Der etwaige Erwerb eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon bei der rückwirkenden Aufhebung eines nationalen Aufenthaltstitels zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 - BVerwGE 123, 190 <198>; EuGH, Urteil vom 8. November 2012 - C-268/11 - Rn. 56).

22

ff) Auch das weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere ist unerheblich, ob ihm bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis im August 2008 wegen der damaligen Beschäftigung bei der Zeitarbeitsfirma R. ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 zustand. Denn das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erstreckt sich vor Ablauf einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren beim gleichen Arbeitgeber nur auf die Fortführung dieser Beschäftigung und endet mit deren Aufgabe. Da die Tätigkeit des Klägers bei der Fa. R. keine drei Jahre andauerte, hätte sich ein bei Erteilung der (bestandskräftig zurückgenommenen) Niederlassungserlaubnis möglicherweise bereits erworbenes arbeitgeberabhängiges Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 jedenfalls nicht in ein arbeitgeberunabhängiges und zur Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. G. berechtigendes Aufenthaltsrecht verfestigt. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit seiner zweiten Ehefrau zu keinem Zeitpunkt in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, dürften im Übrigen alle Beschäftigungen nach der dem Kläger aufgrund vorgetäuschter ehelicher Lebensgemeinschaft ermöglichten Wiedereinreise im Jahr 2005 im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht ordnungsgemäß gewesen sein.

23

gg) Täuscht ein türkischer Arbeitnehmer - wie hier - die Ausländerbehörde vorsätzlich über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels und nimmt die Ausländerbehörde diesen Aufenthaltstitel deshalb zurück, geht es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht um den (nachträglichen) Entzug "wohlerworbener Rechte" nach dem ARB 1/80, sondern um die vorgelagerte Frage, ob bei dieser Sachlage ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entstehen kann, obwohl der der Beschäftigung zugrunde liegende Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf einer Täuschung der Ausländerbehörde beruhte. In diesen Fällen fehlt es auch assoziationsrechtlich an einem schutzwürdigen Vertrauen, ohne dass es darauf ankommt, ob und wann die Ausländerbehörde den erschlichenen Aufenthaltstitel zurücknimmt und wie lange der Betroffene im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.

24

b) Die Abschiebungsandrohung begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Sie steht - wie sich aus der Tenorierung zur Ausreisefrist ergibt - unter dem Vorbehalt der Bestandskraft als aufschiebende (Rechts-)Bedingung und knüpft damit an eine vollziehbare Ausreisepflicht an (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die festgesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Als Rückkehrentscheidung steht die Abschiebungsandrohung auch im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (ABl. L 348 S. 98). Sie ist nach nationalem Recht nicht mit einem gesetzlichen Einreiseverbot verbunden (vgl. § 11 AufenthG). Offenbleiben kann, welche zeitlichen Anforderungen an die Anordnung eines Einreiseverbots im - hier nur in Betracht kommenden - Fall des Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2008/115/EG aus der Richtlinie folgen, ob das Einreiseverbot also etwa bereits zusammen mit der Rückkehrentscheidung (aufschiebend bedingt) angeordnet oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Abschiebung festgesetzt werden muss. Denn das Fehlen einer Entscheidung zum Einreiseverbot belastet den Kläger nicht und hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 36 und vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 - juris Rn. 87, wonach selbst die Rechtswidrigkeit eines angeordneten Einreiseverbots nicht zur Rechtswidrigkeit einer Rückkehrentscheidung führen würde).

25

2. Hat der Kläger - aus den vorstehenden Gründen - kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, kann die Klage auch bezüglich der erstmals im Revisionsverfahren begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und zur Feststellung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben.

26

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland.

2

Der 1965 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und hat vier erwachsene Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind, sowie zwei Enkelkinder.

3

Er reiste 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte hier Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) erkannte den Kläger mit Bescheid vom 10. Januar 1994 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorlagen.

4

Am 17. Juni 1994 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und am 7. Oktober 2002 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in eine Niederlassungserlaubnis umgeschrieben worden ist. Seine Ehefrau ist ebenfalls im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Der Kläger ging (mit Unterbrechungen) im Zeitraum vom September 1994 bis April 2001 sowie im Zeitraum vom März bis Dezember 2013 jeweils sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten als Arbeitnehmer nach. Von Mitte 2001 bis 2012 übte er eine selbstständige Tätigkeit im Bereich Gebäudereinigung aus. Vom 2. März 2013 bis 31. Dezember 2013 war er in der Gebäudereinigungsfirma seines Sohnes als Arbeitnehmer beschäftigt. Seit dem 22. Januar 2014 ist er gemeinsam mit einem seiner Söhne Gesellschafter eines Gebäudedienstleistungsunternehmens.

5

Im April 2011 teilte der Kläger der Ausländerbehörde mit, dass er in Betracht ziehe, auf seine Asylanerkennung zu verzichten. Die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, lägen bereits viele Jahre zurück und er wolle besuchsweise in sein Heimatland zurückkehren, um seine gesundheitlich schwer angeschlagene Mutter zu besuchen. Er bat um Überprüfung, ob die Erteilung eines asylunabhängigen Aufenthaltstitels in Betracht kommt.

6

Auf Anfrage der Ausländerbehörde teilte das Landesamt für Verfassungsschutz dem Regierungspräsidium S. mit Schreiben vom 2. August 2011 mit, dass der Kläger im Zusammenhang mit der "Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)", 2002 in "Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)" und 2003 in "Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)" umbenannt, bekannt sei. Er sei Ende der 1990er Jahre 1. Vorsitzender des PKK-nahen damaligen "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. (später "Kurdischer Kulturverein e.V." und danach "Kurdische Gemeinschaft H. e.V.") gewesen und habe in den Jahren 2006 bis 2011 an zahlreichen Veranstaltungen und Versammlungen teilgenommen, die von PKK-nahen Vereinigungen ausgerichtet worden seien. Darunter seien unter anderem Gedenkveranstaltungen für Märtyrer der PKK, Feierlichkeiten zum Gründungsjahrestag der PKK oder auch zum Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK gewesen. Am 28. Februar 2010 sei der Kläger Teilnehmer einer Volksversammlung der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." anlässlich der Wahl eines neuen Volksgebietsrats gewesen. Es seien die Leiter des Volksgebietsrats und der Vertreter gewählt worden; der Kläger sei in die Außenkommission gewählt worden. Am 20. Februar 2011 habe der Kläger bei einer Mitgliederversammlung der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." dem Wahlkomitee angehört. Zu berücksichtigen sei, dass die Basisarbeit für KONGRA-GEL in den Vereinen stattfinde. Der Kläger habe durch seine Teilnahme an einer Vielzahl von Veranstaltungen seine Linientreue gezeigt und die PKK unterstützt. Es würden Sicherheitsbedenken im Sinne des § 73 Abs. 3 AufenthG gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels erhoben.

7

Am 10. Oktober 2012 wurde ein Sicherheitsgespräch mit dem Kläger geführt. Er gab an, 1998 im Vorstand des damaligen "Kurdischen Volkshauses e.V." gewesen zu sein. Er und seine Frau seien nunmehr Mitglieder in der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und zahlten im Monat jeweils 2,50 € Beitrag. Sein Sohn sei im Vereinsvorstand tätig. Er - der Kläger - gehe immer sonntags in den Verein zum Billard spielen. Auf die Frage, ob der Verein die Aktivitäten der PKK unterstütze, gab er an, dass es ein normaler offizieller Verein sei. Welche Aktivitäten der Vorstand entfalte, wüssten die Mitglieder nicht. Teilweise habe er an Demonstrationen teilgenommen. Pro Jahr gebe es in H. drei bis vier Demonstrationen, an zwei bis drei nehme er teil. Am 20. November 2010 habe er an einer Demonstration teilgenommen, bei der er als Ordner tätig gewesen sei. Er habe gedacht, die Demonstration sei von der Partei DIE LINKE organisiert gewesen, tatsächlich seien es aber Linksradikale gewesen. Bei der Kampagne "Ich bin PKKler" habe er nicht unterschrieben. Er habe einmal vor dem Europäischen Parlament in Straßburg demonstriert und sei in Italien gewesen, als Öcalan dort zu Besuch gewesen sei. Er wisse nichts von Gründungsfeiern und Jahrestagen der PKK. Er kenne die YEK-KOM; dies sei der Dachverband der kurdischen Vereine in Deutschland. Er denke, dass der H. Verein dort Mitglied sei. An Gedenkessen nehme er teil, wenn jemand sterbe, gleichgültig, ob dieser bei der PKK gewesen sei oder nicht. Ob er 2008 an der Feier zum Gründungstag der PKK teilgenommen habe, wisse er nicht mehr. Er gehe nicht zu verbotenen Veranstaltungen, sondern nur zu Musikveranstaltungen; wenn es dort auch Reden gebe, höre ohnehin niemand zu. Als er selbst im Vereinsvorstand gewesen sei, sei er manchmal zu YEK-KOM-Treffen gefahren. Er sei schon seit ein paar Jahren nicht mehr bei einer solchen Veranstaltung gewesen.

8

Am 16. Oktober 2012 verzichtete der Kläger gegenüber der Stadt H. schriftlich "auf die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. ausländischer Flüchtling". In der Folgezeit wurde ihm ein türkischer Reisepass ausgestellt.

9

Nach vorheriger Anhörung wies das Regierungspräsidium S. den Kläger mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1) und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen; für den Fall der Nichtbeachtung dieser Frist drohte es ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 2). Der Aufenthalt des Klägers wurde auf den Stadtkreis H. beschränkt. Ihm wurde aufgegeben, sich zweimal wöchentlich - Dienstag und Freitag - beim Polizeirevier H. zu melden (Ziffer 3). Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf drei Jahre, beginnend mit der Ausreise, befristet (Ziffer 4). Die Wirkung einer möglichen Abschiebung wurde auf zwei Jahre nach erfolgter Abschiebung befristet (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Ausweisung werde auf § 54 Nr. 5 AufenthG (a.F.) gestützt. Die Teilnahme des Klägers an Veranstaltungen von PKK- bzw. KONGRA-GEL-Anhängern bzw. seine Tätigkeiten für den Kurdischen Kulturverein rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, und eine derartige Vereinigung unterstütze. Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL seien terroristische Vereinigungen. Der "Kurdische Kulturverein e.V." und die "Kurdische Gemeinschaft H. e.V." wiesen eine deutliche Nähe zur PKK und deren Nachfolgeorganisationen auf und unterstützten diese. Überdies seien diese Mitglied in der YEK-KOM (Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V.). Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der in § 54 Nr. 5 AufenthG (a.F.) vorausgesetzten Unterstützung. Er sei von 1998 an zumindest ein Jahr lang Vorsitzender des damaligen "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. gewesen, sei im Jahr 2010 in die Außenkommission des Volksgebietsrates gewählt worden, habe am 20. Februar 2011 bei einer Mitgliederversammlung der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." dem Wahlkomitee angehört und sei damit wiederholt in verantwortlicher Position tätig gewesen. Zudem habe er mit einer Vielzahl "bloßer" Teilnahmen an Veranstaltungen die PKK unterstützt, indem er deren Stellung in der Gesellschaft festigte. Auch eine erkennbare Distanzierung von den vorhergehenden Unterstützungshandlungen liege nicht vor, weshalb auch von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit ausgegangen werden müsse. Trotz Vorliegens des besonderen Ausweisungsschutzes sei eine Ausweisung gerechtfertigt, da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorlägen. Es sei dem Kläger auch zumutbar, für den Zeitraum von drei Jahren von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Der eheliche Kontakt könne durch Besuche aufrechterhalten werden. Auch wenn der Kläger als wirtschaftlich integriert anzusehen sei, sei darauf hinzuweisen, dass sein Gewerbe seit Ende 2012 abgemeldet sei. Insoweit verliere er durch die Ausweisung auch nicht sein Unternehmen und seine Existenzgrundlage.

10

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums mit Urteil vom 29. Juli 2015 aufgehoben. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Mai 2016 ergangenem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten (bezüglich der Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) und im Übrigen auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Ausweisungsverfügung sei nach der für die Beurteilung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nunmehr auf § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu stützen und auf dieser Grundlage rechtmäßig. Im Fall des Klägers liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, da er seit längerem und auch aktuell die PKK, eine terroristische bzw. den Terrorismus unterstützende Vereinigung, unterstützt habe. Insbesondere habe er in der Vergangenheit Unterstützungshandlungen in herausgehobener Position erbracht, ohne dass er im Anschluss daran erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. Bereits die Teilnahme an einer Reihe von Veranstaltungen, die geeignet seien, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und der Organisationen im politischen Umfeld zu stärken, erfülle den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Kläger unterstütze die PKK dadurch, dass er aktives Mitglied der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und ihrer Vorgängerorganisationen gewesen sei. Insbesondere sei er Vorsitzender des "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. gewesen und habe auch durch seine regelmäßigen Teilnahmen an Veranstaltungen der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und deren Vorgängerorganisationen den Verein mitgetragen. Die PKK-Nähe des "Kurdischen Volkshauses e.V." werde bereits durch die Mitgliedschaft dieses Vereins in der YEK-KOM belegt, die der Dachverband PKK-naher örtlicher Vereine gewesen sei. Der Kläger sei Ende der 1990er Jahre im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses e.V." gewesen, so dass ihm schon aus diesem Grund die Handlungen dieses Vereins zuzurechnen seien. Auch gehöre der Kläger weiterhin der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V.", und damit einer Vereinigung an, die die PKK unterstütze. Er habe den Verein und damit auch die PKK darüber hinaus durch die Übernahme des Amtes in der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." unterstützt. Auch habe er am 20. Februar 2011 dem Wahlkomitee der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." bei den Vorstandswahlen angehört. Der Kläger habe ferner nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Ihm komme ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zugute, da er eine Niederlassungserlaubnis besessen und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sowie nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, da er mit seinem jüngsten, volljährigen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. § 53 Abs. 3 AufenthG modifiziere den Gefahrenmaßstab aus § 53 Abs. 1 AufenthG nicht zugunsten des Klägers. Er habe kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80, da er bis zum Ergehen der Ausweisungsverfügung zunächst nur neun Monate als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und zuvor über elf Jahre und elf Monate keiner Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgegangen sei. Die Asylberechtigung des Klägers sei ebenso wie seine Flüchtlingsstellung mit der Annahme eines türkischen Reisepasses erloschen (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/ AsylG). Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege.

11

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision und rügt die fehlerhafte Anwendung von §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Das Berufungsgericht habe das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu weit ausgelegt. Nicht jede Handlung oder Äußerung, die einen möglichen Bezug zu einer terroristischen Organisation habe, sei als Unterstützungshandlung anzusehen. Auch bloße Mitgliedschaften in Organisationen, die ihrerseits wiederum der Unterstützung einer anderen (als terroristisch eingestuften) Organisation verdächtigt würden, reichten nicht aus, um eine Ausweisung zu rechtfertigen. In dem angefochtenen Urteil sei auch weder ausgeführt noch belegt worden, dass der "Kurdische Kulturverein e.V." in H. terrorismusbezogene Unterstützungshandlungen gegenüber der PKK vornehme, noch sei bezüglich des Klägers selbst von auch nur einer einzigen terrorismusbezogenen Unterstützungshandlung die Rede. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 24. Juni 2015, InfAuslR 2015, 357) gehe von einem eingeschränkten Begriff der Unterstützungshandlung aus, indem er die Prüfung verlange, ob das Verhalten des betreffenden Ausländers eine erhebliche Unterstützung der in Rede stehenden Organisation bewirke. Auch die Prüfung der konkreten aktuellen Gefährlichkeit des Klägers und die Abwägung der widerstreitenden Interessen hielten einer Nachprüfung nicht stand. Die Vorsitzendentätigkeit des Klägers im Kulturverein liege 18 Jahre zurück. Die späteren Aktivitäten des Klägers seien so unbedeutend, dass die Annahme einer konkreten aktuellen Gefahr hierauf nicht gestützt werden könne.

12

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.

13

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und tritt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Ausweisung des Klägers mit einer Begründung als rechtmäßig erachtet, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es hat seine Annahme, dass der Kläger nicht zu dem besonders privilegierten Personenkreis des § 53 Abs. 3 AufenthG gehört, bei dem erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen gelten, auf zu schmaler Tatsachengrundlage bejaht. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil, ob der Kläger nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG ausgewiesen werden kann, und weil der Umfang der vom Kläger getätigten Unterstützungshandlungen bisher nicht abschließend geklärt ist, kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des Klägers selbst in der Sache abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

15

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Aufhebung der Ausweisung (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids), der Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) sowie der Befristungsentscheidungen hinsichtlich der Wirkungen der Ausweisung und einer etwaigen Abschiebung (Ziffer 4 und 5 des Bescheids). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die erstinstanzlich (hilfsweise) geltend gemachte Aufhebung der Befristungsentscheidungen im Berufungsverfahren und auch im Revisionsverfahren angefallen. Ein in der Vorinstanz gestellter Hilfsantrag wird automatisch auch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, wenn - wie hier - die angegriffene Entscheidung dem Hauptantrag stattgegeben hatte (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb. § 124 Rn. 56 m.w.N.). Das Befristungsbegehren betreffend die Wirkungen der Ausweisung ist im Übrigen als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung und kann von den Beteiligten nicht aus dem Verfahren ausgegliedert werden (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 17 m.w.N.).

16

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Abschiebungsandrohung sowie der vom Kläger hilfsweise begehrten Aufhebung der Befristungsentscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 8 m.w.N.). Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429), zugrunde zu legen.

17

1. Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht (vgl. Art. 1 und 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl. I S. 1386) ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. im Einzelnen zur Struktur der Neuregelung: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 21 ff.). Die Ausweisung setzt nunmehr nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2) (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 22 ff.). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sind neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG angeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. Februar 2015, BT-Drs. 18/4097 S. 49).

18

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG festgestellt. Ein solches liegt dann vor, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wobei hiervon unter anderem dann auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, er nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand.

19

a) Das Berufungsgericht hat für die Auslegung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu Recht dieselben Maßstäbe herangezogen, die der Senat zur Auslegung des früheren Regelausweisungstatbestands nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entwickelt hat. Danach unterstützt eine Vereinigung den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 20 f., vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 13 ff. und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 29).

20

Für den im Gesetz verwendeten Begriff des Terrorismus sind Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen. Jedoch können wesentliche Kriterien aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <129 f.>). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABI. L 344 S. 93 - vgl. auch ABl. L 116 vom 3. Mai 2002 S. 75) ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 [ECLI:EU:C:2015:413], H.T./Land Baden-Württemberg - Rn. 83). Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 30 m.w.N.).

21

Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, alle Verhaltensweisen erfasst, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 15 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 f.). Weiterhin gilt aber für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Unterstützerbegriff weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 34 f. m.w.N.).

22

In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 18 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31).

23

b) Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angenommen. Dies gilt sowohl für die Qualifizierung der PKK als terroristische oder jedenfalls den Terrorismus unterstützende Vereinigung (aa) als auch für die Qualifizierung der Handlungen des Klägers als relevante individuelle Unterstützungshandlungen (bb). Ebenso wenig zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat (cc).

24

aa) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst die vom Berufungsgericht vorgenommene Qualifizierung der PKK als eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Das Gericht legt seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Definition einer terroristischen Vereinigung zugrunde. Insbesondere hat es sich zu Recht davon leiten lassen, dass die PKK weiterhin auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen steht (vgl. Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 2. Mai 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 2002/340/GASP (ABl. L 116 S. 75), zuletzt aktualisiert mit Beschluss (GASP) 2016/1136 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430 (ABl. L 188 S. 21), ohne diesem Umstand eine über eine gewichtige Indizwirkung hinausgehende Bedeutung beizumessen. Hieran anknüpfend hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel festgestellt, dass die PKK zu keinem Zeitpunkt ernst- und dauerhaft von terroristischen Aktionen Abstand genommen hat und die von ihr ausgerufenen Waffenruhen stets wieder beendet wurden. Zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele verübe sie weiterhin Gewalttaten gegen Amtsträger sowie die Zivilbevölkerung und schrecke zwecks Finanzierung ihrer Aktivitäten auch nicht vor der Entführung von Kindern zurück. Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind von der Revision nicht angegriffen worden und revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden.

25

Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts unterstützt die "Kurdische Gemeinschaft H. e.V." (einschließlich ihrer Vorgängervereine) die PKK und ist damit ihrerseits eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die PKK-Nähe der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (vormals "Kurdisches Volkshaus H. e.V.") folgt hiernach bereits aus der Mitgliedschaft dieses Vereins in der "Föderation Kurdischer Vereine Deutschland e.V." (YEK-KOM, 2014 umbenannt in NAV-DEM), dem Dachverband PKK-naher örtlicher Vereine. Auch die vom Berufungsgericht festgestellte kontinuierliche Tätigkeit des Vereins für die PKK in Form von Demonstrationen und Treffen zwecks der Verehrung Öcalans, des Gedenkens an Märtyrer sowie der Begehung von PKK-Jahrestagen erfüllt die Voraussetzungen von den Terrorismus unterstützenden Handlungen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

26

bb) Nicht zu beanstanden ist auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die PKK in rechtserheblicher Weise individuell unterstützt hat, indem er aktives Mitglied der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (und ihrer Vorgängerorganisationen) war und ist. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen war der Kläger Ende der 1990er Jahre im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses e.V." in H., einem Vorgängerverein der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." In dieser Funktion hat er den Verein in der YEK-KOM vertreten und damit die PKK unterstützt. Die von diesem Verein für die PKK seinerzeit betriebene Sympathiewerbung (Personenkult um Abdullah Öcalan, PKK-Symbole als Wanddekoration in den Räumlichkeiten des Kurdischen Volkshauses e.V.) ist ihm seinerzeit bekannt bzw. jedenfalls erkennbar gewesen. Der Kläger gehört auch weiterhin mit der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (bzw. dem Kurdischen Gemeinschaftszentrum H.) einer Vereinigung an, die die PKK unterstützt, und unterstützt hierdurch eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung. Seine fortbestehende Mitgliedschaft in dem Verein und seine regelmäßige Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, bei denen Lob und psychische Unterstützung für das Handeln der PKK einen wesentlichen Teil des Zwecks ausmachen, sind rechtserhebliche Unterstützungshandlungen. Gleiches gilt, soweit der Kläger den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge ein Amt in der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." übernommen und am 20. Februar 2011 dem Wahlkomitee des Vereins bei Vorstandswahlen angehört hat.

27

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass er nur an nicht verbotenen Veranstaltungen teilgenommen habe und stets für nicht verbotene Vereine tätig gewesen sei, folgt hieraus nichts anderes, da § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Verbot der den Terrorismus unterstützenden Vereinigung nicht voraussetzt. Vielmehr erfasst die Vorschrift schon die Vorfeldunterstützung des Terrorismus, ohne dass diese bereits mit einer solchen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verbunden sein muss, die ein versammlungs- bzw. vereinsrechtliches Einschreiten rechtfertigt.

28

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein konkreter Terrorismusbezug in der Weise, dass von den Unterstützungshandlungen eine konkrete aktuelle Gefährdung der inneren Sicherheit ausgeht, nicht erforderlich. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützerbegriffs reicht vielmehr die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten ausgeht, aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <126>). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Verhalten des Klägers innerhalb der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (bzw. seines Vorgängervereins) in den 1990er Jahren sowie seine fortbestehende Mitgliedschaft in dem Verein mit den regelmäßigen Besuchen der Vereinsräumlichkeiten Unterstützungshandlungen darstellen, weil es die potenzielle Gefährlichkeit der die PKK unterstützenden "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt, wenn Mitglieder durch Zahlung ihrer Vereinsbeiträge und ihre regelmäßige Anwesenheit das Zusammengehörigkeitsgefühl der Organisation stärken.

29

Für die Erfüllung des subjektiven Unterstützertatbestandes kommt es darauf an, ob für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar ist (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 18 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31). Auf eine über diese Erkennbarkeit hinausgehende innere Einstellung des Ausländers kommt es nicht an. Insoweit hat das Berufungsgericht für den Senat bindend festgestellt, dass dem Kläger bekannt ist, dass die "Kurdische Gemeinschaft H. e.V." die PKK unterstützt und deren Handeln gutheißt.

30

cc) Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden kann, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert hat (BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <131> und vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 17). Das "erkennbare Abstandnehmen" im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entspricht dem Distanzieren im Sinne der Senatsrechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 33). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG tatbestandsmäßige Verhalten des Klägers (Mitgliedschaft bzw. Unterstützung) bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts ungeachtet dessen angedauert hat, dass er nicht mehr Mitglied des Vorstandes ist. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger weiterhin zahlendes Mitglied der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und hat 12 Jahre nach seiner Vorstandstätigkeit in den 1990er Jahren - über die bloße Vereinsmitgliedschaft hinaus - Vereinsfunktionen übernommen, indem er sich zum Mitglied der Außenkommission des Vereins hat wählen lassen und später bei der Organisation von Vorstandswahlen des Vereins im Wahlkomitee mitgewirkt hat. Hieraus folgt, dass keine Distanzierung vom vorausgegangenen Tun erfolgt ist.

31

3. Das Verfahren ist aber mangels hinreichender gerichtlicher Feststellungen zum Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen. Denn ob die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG vorliegen, lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden.

32

a) Diese den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG ergänzende Vorschrift legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen fest, nämlich für Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt sind, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießen, die einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention besitzen, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen. Im Falle der Bejahung eines besonderen Ausweisungsschutzes ist weiter zu prüfen, ob dieser aufgrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchbrochen wird.

33

aa) Zwar geht das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Kläger kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben hat. Denn er hat unstreitig die erforderliche dreijährige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht vorzuweisen.

34

bb) Das Berufungsgericht hat allerdings die Feststellung, dass die Asylberechtigung des Klägers und seine Rechtsstellung als Flüchtling nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG aufgrund der Annahme eines türkischen Nationalpasses erloschen ist, auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen.

35

Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 <235 ff.> zur Vorgängernorm § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG; vgl. auch VGH München, Urteil vom 8. Februar 2007 - 23 B 06.31053 u.a. - juris Rn. 52 und UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf, Dezember 2011, Deutsche Version 2013, Art. 1 Abschnitt C Nr. 1 Genfer Flüchtlingskonvention Rn. 119 ff.) führt die Annahme oder Verlängerung des Nationalpasses nicht in jedem Fall ohne Weiteres zum Erlöschen der Rechtsstellung. Vielmehr muss die Vornahme dieser Handlung objektiv als eine Unterschutzstellung zu werten sein. Einer Passausstellung oder -verlängerung kommt lediglich eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betreffende wieder unter den Schutz seines Heimatstaates stellen will. Der äußere Geschehensablauf kann jedoch dieser Indizwirkung entgegenstehen. Hierzu ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Lassen sich aus dem Verhalten des Asylberechtigten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Passerteilung keine Wiedererlangung des vollen diplomatischen Schutzes bezweckt war, fehlt es an dieser weiteren subjektiven Voraussetzung für das Erlöschen der Rechtsstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 <238>). So kann die bloße Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Auslandsvertretung des Heimatstaates zur Überwindung bürokratischer Hindernisse für Amtshandlungen von Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend sein, um den Rechtsverlust herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 <237>; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 72 Rn. 10 m.w.N.). Auch Reisen eines Asylberechtigten oder Flüchtlings in seine Heimat führen nicht zwingend zu der Annahme, dass sich der Ausländer dem Schutz seines Heimatstaates erneut unterstellen will (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2017, § 72 AsylG Rn. 16).

36

Ob die Annahme des türkischen Reisepasses seitens des Klägers den Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG/AsylG erfüllt, lässt sich daher ohne weitere tatsächliche Feststellungen zu dem damit verbundenen Zweck und den Einzelumständen nicht beurteilen.

37

Gleiches gilt hinsichtlich der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob der vom Kläger gegenüber der Stadt H. am 16. Oktober 2012 erklärte Verzicht auf seine Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling den Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG/AsylG erfüllt. Da der Verzicht erst mit Eingang beim Bundesamt wirksam wird (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 72 Rn. 38; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2017, § 72 AsylG Rn. 27), scheidet die Annahme des Erlöschenstatbestandes ohne ergänzende tatrichterliche Aufklärung, ob die Erklärung an das Bundesamt weitergeleitet wurde, aus.

38

4. Das Berufungsurteil beruht auch insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht, als das Berufungsgericht - ausgehend von einem Erlöschen der Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft - im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung angenommen hat, das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiege dessen Interesse am Verbleib in Deutschland. Auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen fällt dies Abwägung vielmehr zugunsten des Klägers aus. Da das Berufungsgericht die dem Kläger zur Last fallenden Unterstützungshandlungen nicht abschließend aufgeklärt hat, lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass weitere Tatsachenfeststellungen zu einem anderen Ergebnis führen. Schon deshalb kann der Senat auch nicht unabhängig von der Frage des Fortbestehens der Asylberechtigung zugunsten oder zulasten des Klägers in der Sache entscheiden, sondern bedarf es in jedem Fall einer Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof.

39

Da das neue Ausweisungsrecht für die Fälle des § 54 AufenthG keine Ist- oder Regelausweisung vorsieht, bedarf es auch bei Vorliegen eines (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses einer umfassenden Abwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen, wobei in diesem Fall für die Abwägung bereits feststeht, dass eine gewichtige Gefahrenlage besteht, die grundsätzlich eine Ausweisung erlaubt. Besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, wie hier das von dem Berufungsgericht zu Recht angenommene Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor und wird häufig von einem Übergewicht des öffentliche Interesses an der Ausweisung auszugehen sein. Steht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht allein mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Vielmehr bedarf es einer besonderen individuellen Begründung dafür, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet daher nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Für eine einzelfallbezogene, förmliche "Typenkorrektur" in der Weise, dass das den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllende Verhalten bei atypischen Umständen, insbesondere Verhaltensweisen im unteren Gefährlichkeitsbereich der gesetzlich vertypten Verhaltensweisen, in ein "nur" schwerwiegendes Ausweisungsinteresse herabgestuft wird, ist angesichts der gesetzlichen Systematik kein Raum; hierfür besteht wegen der umfassenden, auch stufenübergreifend gebotenen Verhältnismäßigkeitsabwägung auch kein Bedarf. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist danach für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten. Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist. Denn im Rahmen der (ergebnisoffenen) Abwägung macht es einen Unterschied, ob dem Betroffenen etwa lediglich die Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung oder aber wesentliche Unterstützungshandlungen, womöglich gar in herausgehobener Position zur Last gelegt werden können.

40

Vorliegend ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass dem öffentlichen Ausweisungsinteresse besonders schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG gegenüberstehen, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie mit einem seiner (volljährigen) Kinder in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Im Rahmen der Abwägung aller für und gegen die Ausweisung sprechenden Gründe (§ 54 Abs. 2 AufenthG) hat das Berufungsgericht auch die familiäre Verwurzelung des Klägers mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt. Nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingeflossen ist indes der langjährige (im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht über 23-jährige) straffreie Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Auch der Umfang seiner wirtschaftlichen Integration ist nicht im erforderlichen Maße berücksichtigt worden. Der Kläger stand seit 1994 (mit Unterbrechungen) in Beschäftigungsverhältnissen und ging von 2001 bis 2012 kontinuierlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Auch die seit Januar 2014 ausgeübte Tätigkeit als Gesellschafter einer Gebäudedienstleistungsfirma, mit der der Kläger seine langjährige, fast lückenlose Erwerbsbiographie fortsetzt, ist insoweit von Belang, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nach der Rechtsprechung des Senats die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts ist. Diesen gewichtigen Bleibeinteressen steht ein Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) gegenüber, das besonders schwer wiegt. Die dem Kläger zur Last gelegte Tätigkeit im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. lag aber im maßgeblichen Zeitpunkt bereits rund 17 Jahre zurück. Die ihm darüber hinaus zur Last gelegte Mitgliedschaft in der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." ist für sich genommen eher im niedrigschwelligen Bereich der in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vertypten Gefährdungstatbestände anzusiedeln. Maßgeblich kommt es daher im Rahmen der Abwägung darauf an, ob die dem Kläger des Weiteren zur Last gelegte Übernahme von hervorgehobenen Funktionen in jüngerer Zeit, insbesondere die Tätigkeit für die Außenkommission, ein besonderes Gewicht dadurch erhält, dass der Kläger - wie vom Berufungsgericht offengelassen wurde - nicht nur der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V.", sondern der Außenkommission des Volksgebietsrates H. angehört(e). Falls (wie es der Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 28. November 2013, S. 16 f., nahe legt) die Volksversammlung und der von diesem gewählte Volksgebietsrat zum organisatorischen Rahmen der PKK zählen, käme einer Mitgliedschaft in der Außenkommission des Volksgebietsrates im Hinblick auf terrorismusbezogene Unterstützungshandlungen ein stärkeres Gewicht zu als die "bloße" Mitgliedschaft in der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." Für die Gewichtung des Ausweisungsinteresses - im Falle einer Mitgliedschaft in der Außenkommission des Volksgebietsrates - weiterhin von Bedeutung ist neben dessen Funktionen, wie lange der Kläger Mitglied dieser Außenkommission war bzw. ob er immer noch Mitglied ist. Schließlich erfordert es eine umfassende Ermittlung der relevanten Abwägungskriterien auch der (vom Berufungsgericht offengelassenen Frage) nachzugehen, ob und in welchem Umfang der Kläger an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen hat, die auf eine Propaganda für die PKK (z.B. Begehung von PKK-Jahrestagen) abzielen.

41

5. Sollte das erneute Berufungsverfahren zu dem Ergebnis führen, dass die Rechtsstellung des Klägers als Asylberechtigter und Flüchtling fortbesteht und somit der besondere Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG eingreift, wird zunächst weiter zu prüfen sein, ob dessen erhöhte Voraussetzungen unter Berücksichtigung der dabei ergänzend zu beachtenden Anforderungen der Art. 21 bzw. 24 Richtlinie 2011/95/EU (EU-Anerkennungsrichtlinie) erfüllt sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 47 f. sowie EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 -). Dies wird nicht zuletzt von den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Aktivitäten des Klägers in jüngerer Zeit und deren Gewichtung abhängen.

42

6. Ist der Rechtsstreit mithin zur erneuten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, gilt Gleiches auch für die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) sowie die Befristungsentscheidungen hinsichtlich der Wirkungen der Ausweisung (Ziffer 4 des Bescheids) und einer etwaigen Abschiebung (Ziffer 5 des Bescheids), wobei jedenfalls Ziffer 5 des Bescheids nach der neueren Rechtsprechung des Senats als - konstitutiver - Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu verstehen ist und konsequenterweise mit der Anfechtungsklage anzugreifen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Rn. 72).

43

7. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2017 und auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hatte der Beklagte die dem Kläger zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheides befristet und festgestellt, dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis habe.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall, denn mit seinem Zulassungsvorbringen zieht er weder die Richtigkeit der Abweisung der Klage auf Aufhebung der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer (1.) noch der Klage auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis ernsthaft in Zweifel (2.).

1. Bezüglich der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht auf das formal-rechtliche Bestehen einer Ehe ankomme, sondern auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Ausschlaggebend sei der nachweisbar betätigte Wille beider Eheleute, ein gemeinsames Leben zu führen. Nicht maßgeblich sei, ob die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt seien oder ob das Paar noch zusammen wohne, sondern ob die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet seien. Die eheliche Lebensgemeinschaft könne auch einseitig aufgehoben werden. Dass die dauerhafte Trennung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau schon im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vollzogen gewesen sei, ergebe sich aus den glaubhaften Angaben der Ehefrau des Klägers, die ausgeführt habe, sie habe ihm schon Anfang Februar unter Zeugen ihren Trennungswillen mitgeteilt und die Nutzung der Ehewohnung nach Räumen aufgeteilt. Ob die Ehefrau im Juni 2017 den Kläger aus der Wohnung habe aussperren dürfen, sei für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Bedeutung.

Hierzu bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahr nach § 1566 Abs. 1 BGB vereinbar sei. Zwar bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr, jedoch die Ehe noch. Sinn des Trennungsjahres sei, dass sich die Ehepartner darüber klar werden, ob sie tatsächlich ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig beenden oder die Ehe doch noch fortführen wollten. Wenn der Kläger vor Ablauf des Trennungsjahres abgeschoben würde, würde ihm diese potentielle Möglichkeit genommen.

Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger jedoch die Richtigkeit des Urteils bezüglich der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ernsthaft in Frage. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel nachträglich befristet werden, wenn eine für seine Erteilung oder Verlängerung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Aufenthaltszweck, zu dem der Aufenthalt gestattet wurde, nicht mehr besteht. Ein Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen ist bei einer zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis dann gegeben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr besteht, weil die Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger aufgehoben hat und das Ehepaar in dem Haus getrennt gelebt hat. Unerheblich ist, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne aufrecht erhalten hätte, weil es für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf den nachweisbar betätigten Willen beider Ehepartner, mit dem jeweils anderen Partner ein gemeinsames Leben führen zu wollen, ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 1 B 25.12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 25.6.1984 – 1 B 41.84 – juris Rn. 3; B.v. 12.6.1992 – 1 B 48.92 – juris Rn. 1) dargestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nur besteht, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geführt wird. Ob daneben die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe, nämlich die in § 1566 BGB genannten gesetzlichen Vermutungen für das Scheitern der Ehe vorliegen, ist unerheblich. Die Verkürzung der Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Trennungsjahres nach § 1566 Abs. 1 BGB widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK. Denn der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG besteht erst dann nicht mehr, wenn sich die Eheleute endgültig entschieden haben, keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen zu wollen, die Trennung also auf Dauer angelegt ist. Solange die Möglichkeit besteht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird, dürfen aufenthaltsrechtliche Maßnahmen keine vollendeten Tatsachen schaffen (Hailbronner AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 27 Rn. 62). Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Ob eine Trennung der Ehegatten als endgültig oder nur vor-übergehend anzusehen ist, kann nicht ohne weiteres im Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten beurteilt werden. Ob eine Trennung vorliegt und ob sie endgültig ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der bekundeten Absicht der Eheleute beurteilt werden und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BayVGH, B.v. 12.9.2007 – 24 CS 07.2053 – juris Rn. 22). Vorliegend hat die Ehefrau dem Kläger im Februar 2017 deutlich gemacht, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden will, an der Fortsetzung kein Interesse mehr hat, und hat ihm bestimmte Räume in der ehelichen Wohnung zur Nutzung zugewiesen. Sie hat gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung zum Getrenntleben abgegeben und erläutert, weshalb sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen will. Angesichts des nur sehr kurzen Zeitraums des Bestehens der eheliche Lebensgemeinschaft von Ende Oktober 2016 bis Anfang Februar 2017 und der ausdrücklichen Erklärung der Ehefrau zum Getrenntleben konnte die Ausländerbehörde von einer endgültigen Trennung der Eheleute (der Wille eines Ehepartners hierzu ist ausreichend) ausgehen und musste dem Kläger über den Monat Mai 2017 hinaus keine Gelegenheit geben, seine Ehe zu retten, auch wenn er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne wieder aufgenommen hätte und sich keiner „Schuld“ für den Trennungswunsch seiner Ehefrau bewusst war.

2. Bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufentG nicht gegeben sei. Bei einer Rückkehr in den Kosovo habe der Kläger keine ehebezogenen Nachteile zu befürchten. Diese ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass ein Neustart in seinem Heimatstaat erforderlich sei. Denn dies treffe grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und sei im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren. Ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei dem Kläger nicht unzumutbar, weil die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft von der Ehefrau ausgegangen sei. Eine sonstige besondere Härte liege nicht vor. Die Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung wie hier stelle keine schwerwiegende Pflichtverletzung der Ehefrau dar. Die Ehefrau könne selbst entscheiden, wann sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden wolle.

Insoweit bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die Ehefrau ihm ohne triftigen Grund den Zutritt zur Ehewohnung verweigert und ihn ausgesperrt habe. Dies könne den Tatbestand einer Nötigung erfüllen und stelle eine psychische und auch physische Härte dar. Ihm könne nicht entgegen gehalten werden, dass er die zivilrechtlichen Möglichkeiten nicht genutzt habe, um wieder Zutritt zu der Wohnung zu erlangen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt im Heimatland aufgegeben und sei im Vertrauen auf die eheliche Lebensgemeinschaft zu seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen. Es sei für den Kläger unzumutbar, sich wieder eine neue Existenz in einem anderen Land aufzubauen, nur weil seine Ehefrau plötzlich und unerwartet die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortführen wolle. Es sei geboten, bei der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthalts die Gründe für die Trennung zu berücksichtigen, um missbräuchliches Handeln des anderen Ehegatten zu vermeiden. Der Kläger habe alle Kontakte in seinem Heimatland abgebrochen. Er sei in Deutschland integriert. Er sei auch einer Beschäftigung nachgegangen. Derzeit sei er krank. Er benötige angemessene medizinische Versorgung, die in seinem Heimatland nicht ausreichend gewährleistet werden könne.

Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht in Betracht.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 3 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführten Umstände stellen keine besondere Härte dar, die ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätten. Bezüglich des Aussperrens aus der Ehewohnung hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Eingriffe des stammberechtigten Partners auf Seiten des Opfers (hier des Klägers) zu einer Situation geführt haben müssen, die maßgeblich durch Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt gewesen ist. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 10 ZB 15.1026 – juris Rn. 6 m.w.N.). Das Aussperren aus der gemeinsamen Wohnung erreicht eine solche Intensität nicht. Nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte die Ehefrau den Kläger bereits am 4. Juni 2017 schriftlich zum Auszug aus der Wohnung bis spätestens 18. Juni 2017 und zur Abgabe der Schlüssel aufgefordert. Durch die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung nach dem 23. Juni 2017 durch den Austausch der Schließzylinder ist der Kläger somit in keine Situation gelangt, in der er Angst vor physischer oder psychischer Gewalt hätte haben müssen. Mit dem Austausch der Schlösser hat die Ehefrau ihre vorherige Aufforderung lediglich faktisch durchgesetzt, weil er sich geweigert hatte, die Schlüssel abzugeben.

Das Regelbeispiel des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG wird auch schon deshalb nicht erfüllt, weil im streitgegenständlichen Fall die Ehefrau die Ehe nicht mehr fortsetzen will. Denn die Gefahr, dass der Kläger, um die Mindestehebestandszeit für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu erreichen, zur Fortsetzung einer für ihn (wegen physischer oder psychischer Gewalt) unzumutbaren Ehe gezwungen wird, besteht in der Regel dann nicht mehr, wenn der stammberechtigte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft von sich aus beendet (BayVGH, B.v. 21.9.2016 –10 ZB 16.1296 – juris Rn. 10 m.w.N., zum Meinungsstand: BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 10 ZB 13.1783 – juris Rn. 4).

2.2 Die vom Kläger angeführten Schwierigkeiten bei einer etwaigen Rückkehr in sein Heimatland vermögen ebenfalls keine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG zu begründen. Diese Regelung erfasst nicht sämtliche Gefahren, denen der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug besaß, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt ist, sondern nur solche Beeinträchtigungen, die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen. Für diese einschränkende Auslegung sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch Sinn und Zweck der Vorschrift sowie systematische Erwägungen. (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 CS 11.08 – juris Rn. 24 ff.). Etwaige Schwierigkeiten, nach der Rückkehr in das Heimatland einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden, treffen alle zur Rückkehr verpflichteten Ausländer gleichermaßen (Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 31 Rn. 20). Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach seiner Abschiebung im Mai 2012 keine eigene Existenz in seinem Heimatland aufgebaut hat. Im Visumverfahren zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau hat er erklärt, dass er bei Verwandten, Freunden oder im Hotel gewohnt habe. Sein Lebensunterhalt wurde teilweise von seiner späteren Ehefrau, mit der er damals schon eine Beziehung geführt hat, durch Überweisungen aus Deutschland finanziert.

2.3 Wenn der Kläger im Zulassungsverfahren erstmals vorbringt, dass er erkrankt ist und diese Erkrankung in seinem Heimatland nicht behandelt werden kann, liegt darin keine Schwierigkeit, die mit der Auflösung der Ehe verbunden ist. Auch dies betrifft ausschließlich die allgemeinen Lebensverhältnisse in seinem Heimatland und begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Die Nichtbehandelbarkeit seiner Erkrankung kann der Kläger im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Duldung wegen Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder –verbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG vorbringen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

3. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seine Bevollmächtigte beizuordnen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausgeschlossen. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Tenor

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2016 - 11 K 2461/16 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Beschwerdeführern Prozesskostenhilfe für das Verfahren 11 K 2461/16 zu bewilligen.
1. a) Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dabei ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347; Kammerbeschluss vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, InfAuslR 2012, 317; vom 28.01.2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, jew. m.w.N.). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern (vgl. etwa BVerfG (K), Beschlüsse vom 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003,1857 und vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zugeführt werden können (BVerfG (K), Beschluss vom 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13-, juris Rn. 10).
b) Gemessen an diesen Maßstäben kommt der Rechtsverfolgung der Beschwerdeführer keine hinreichende Erfolgsaussicht zu.
aa) Mit ihren Untätigkeitsklagen (§ 75 VwGO) begehren die Beschwerdeführer bei sachdienlicher Auslegung - insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Anträge bei der Beklagten - die Erteilung je eines humanitären Aufenthaltstitels als Familienangehörige gut integrierter Jugendlicher (§§ 25a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AufenthG ), hilfsweise eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG, weiter hilfsweise eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG sowie schließlich hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung ihrer Anträge. Die Anträge sind - im Verwaltungsverfahren - zutreffend in einem Haupt- und Hilfsverhältnis gestellt, denn die verschiedenen, zitierten Anspruchsgrundlagen führen auf unterschiedliche Streitgegenstände. Sie stehen nicht etwa in Anspruchsnormenkonkurrenz.
(1) Nach dem in den §§ 7 f. AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist der Ausländer darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1C 43.06 -, BVerwGE 129, 226). Es liegt allerdings dann eine Anspruchsnormenkonkurrenz vor, wenn mit den Anspruchsgrundlagen ein inhaltlich einheitlicher Anspruch mit unterschiedlichen Voraussetzungen für unterschiedliche Lebenssituationen geregelt wird (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 10 C 11.12 -, BVerwGE 145, 172 Rn. 11) und dieser auf identische Rechtsfolgen führt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen auf sämtliche Anspruchsgrundlagen bezogen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 -11 S 1998/15 -, InfAuslR 2016, 94).
(2) Davon ausgehend führen die von den Beschwerdeführern für sich geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zwar nicht auf - grundverschiedene - Aufenthaltszwecke. Die Unterschiede in den Rechtsfolgen sind jedoch dergestalt, dass hier kein einheitlicher Anspruch geltend gemacht wird und damit verschiedene Streitgegenstände vorliegen. Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG - sowohl hinsichtlich der gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden als auch hinsichtlich der Familienangehörigen - gilt § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Folge, dass sie für drei Jahre erteilt und verlängert werden kann, während der Titel nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur für zwei Jahre erteilt und verlängert werden kann. Ein nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilter Aufenthaltstitel wiederum berechtigt im Unterschied zu denjenigen nach §§ 25a f. AufenthG nicht unmittelbar zur Erwerbstätigkeit (vgl. § 25a Abs. 4 und § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG).
bb) Im Ergebnis zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass den Beschwerdeführern die geltend gemachten Ansprüche mit der hinreichenden Eindeutigkeit derzeit nicht zustehen.
(1) Allerdings mag zweifelhaft sein, ob die Annahme im angegriffenen Beschluss, die Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 erfüllten die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 AufenthG deswegen eindeutig nicht, weil die Kläger zu 3 und zu 4 des Ausgangsverfahrens - denen das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt hat - noch nicht im Besitz eines Titels nach § 25a Abs. 1 AufenthG seien, zutreffend ist. Denn in der Kommentarliteratur wird vertreten, dass eine gleichzeitige Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse in Betracht kommt (Zühlcke, HTK-AuslR § 25a AufenthG / zu Abs. 2, Rn. 26 Stand: 31.03.2016), auch in der Rechtsprechung wird teilweise - stillschweigend - davon ausgegangen, dass eine zeitgleiche Verpflichtung möglich sein muss (Nds.OVG, Urteil vom 19.03.2012 - 8 LB 5/11 - EzAR-NF 33 Nr 38, juris Rn. 37). Dies könnte - für den Fall, dass es hinreichend wahrscheinlich ist, dass für ein Kind der Eltern ein Anspruch nach § 25a Abs. 1 AufenthG besteht, auch Grundlage für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten eines nach § 25a Abs. 2 AufenthG zu beurteilenden Antrags der Eltern hinsichtlich eines Bescheidungsausspruches sein. Einem Anspruch auf Erteilung dürfte die angeordnete Rechtsfolge „Ermessen“ hingegen regelmäßig entgegenstehen. Das gleiche gilt dem Grundsatz nach - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - für die minderjährigen Geschwister der Kläger zu 3 und zu 4 des Ausgangsverfahrens, die Beschwerdeführer zu 3 bis zu 5. Denn diesen kann nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG - und nicht Satz 5, wie die Beschwerde meint - als minderjährige Kinder eines Ausländers nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zukommen.
(2) Jedoch sind die danach grundsätzlich im Raum stehenden teilweisen Erfolgsaussichten deshalb zu verneinen, weil - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Erfolgsaussichten für die auf Verpflichtung zur Erteilung eines Titels nach § 25a AufenthG gerichtete Klagen der Kläger zu 3 und zu 4 offensichtlich und eindeutig zu verneinen sind. Die Erfolgsaussichten dieser Kläger sind allein hinsichtlich der ermessensfehlerfreien Bescheidung hinreichend im Sinne des § 114 ZPO. Dies folgt daraus, dass die Kläger zu 3 und zu 4 am 18. Dezember 2009 - wie die Beschwerdeführer zu 3 und zu 4 auch - Asylanträge gestellt hatten, die mit - durch Klagerücknahme seit 27. Januar 2011 bestandskräftigen - Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2010 in Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind. Trotz der durch die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ausgelösten Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a AufenthG zwar möglich, allerdings steht die Abweichung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im behördlichen Ermessen (§ 25a Abs. 4 AufenthG). Dieses ist hier auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu ihren Gunsten auf Null reduziert, nachdem das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil gerade darauf gestützt hat, dass die Asylanträge zur Abwendung einer Aufenthaltsbeendigung gestellt worden sind und die Kläger zu 3 und zu 4 dies mit ihrer Klagerücknahme schließlich akzeptiert haben.
10 
Fehlt aber bereits den Klagen der Kläger zu 3 bis 4 bezogen auf die Verpflichtung zur Erteilung die hinreichende Erfolgsaussicht, gilt dies erst Recht für die Klagen von Familienangehörigen, die aufgrund des „Titelbesitzes“ der Kläger zu 3 bis zu 4 einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung geltend machen.
11 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass die Beschwerdeführer den Tatbestand des § 25a Abs. 1 AufenthG aufgrund ihres Alters nicht selbst erfüllen können. Insbesondere sind die Beschwerdeführer zu 3 bis zu 5 eindeutig keine jugendlichen Ausländer im Sinne des § 25a AufenthG, da keiner von Ihnen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde das 14. Lebensjahr vollendet hat (vgl. BT-Drs 18/4097 S. 42; Wunderle, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 25a AufenthG Rn. 10; Fränkel, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 25a AufenthG Rn. 7).
12 
(3) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten auch bezogen auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25b AufenthG verneint. Insbesondere haben die Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 trotz der Aufforderung der Beklagten vom 7. Dezember 2015, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG) nachzuweisen, den entsprechenden Nachweis auch nicht ansatzweise geführt. In der Begründung der wiederholten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (Schreiben vom 19. Januar 2016) wird allein darauf abgestellt, dass die Ableistung eines Integrations- oder Orientierungskurses hinsichtlich § 25a Abs. 2 AufenthG nicht verlangt werden könne. Auf die tatbestandlichen (Regel-)Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG gehen die Beschwerdeführer auch weder mit ihrer Klagebegründung noch der Beschwerdebegründung weiter ein, so dass sich hinreichende Erfolgsaussichten insoweit eindeutig nicht feststellen lassen.
13 
(4) Weiter kommt den Klagen der Beschwerdeführer hinsichtlich der begehrten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 3 und zu 4 folgt dies aus § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Die übrigen Beschwerdeführer tragen nicht vor, weshalb die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein soll, so dass schon mit dem eigenen Vorbringen die Erfüllung des Tatbestands des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht behauptet wird. Selbst wenn die Kläger zu 3 und zu 4 nicht nur hinsichtlich eines Bescheidungsanspruch, sondern auch hinsichtlich eines Verpflichtungsanspruchs bezogen auf § 25a Abs. 1 AufenthG hinreichende Erfolgsaussichten geltend machen könnten, käme den Klagen der Beschwerdeführer zu 1, zu 2 und zu 5 bezogen auf § 25 Abs. 5 AufenthG keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Denn aus § 60a Abs. 2b AufenthG lässt sich mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass in den Fällen, in denen die Familienangehörigen nicht nach § 25a Abs. 2 AufenthG ebenfalls Aufenthaltserlaubnisse erhalten können, ihnen nicht mit Blick auf Art. 8 EMRK zum Zwecke des Zusammenlebens mit gut integrierten Jugendlichen ein Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden darf. Ihnen steht vielmehr der spezielle Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2b AufenthG zu.
14 
(5) Schließlich kommt den Klagen auch insoweit keine Erfolgsaussicht zu, als - mit Blick auf die Untätigkeit der Beklagten - allein die Verbescheidung der Anträge begehrt wird. Es ist nämlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass bestenfalls dort, wo der Behörde ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum verbleibt, Raum für einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erlass eines Bescheides sein kann (BVerwG, Beschluss vom 28.04.1997 - 6 B 6.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 380 m.w.N.). Nach den obigen Ausführungen bestehen für die Beschwerdeführer aber unter keinem Gesichtspunkt hinreichende Erfolgsaussichten hinsichtlich einer Bescheidungssituation. Denn es fehlt jeweils schon an der hinreichenden Aussicht dafür, dass der Tatbestand der Anspruchsgrundlagen derzeit erfüllt sein könnte.
15 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert war nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr angefallen ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht erstattet.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens dreijährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt, die Höhe des Gehalts mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt und die Ausländerin oder der Ausländer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. § 9 Absatz 1 findet keine Anwendung. Im begründeten Einzelfall kann auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt nach Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen,
2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und
3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a und 18b,
4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung,
3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen,
4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,
6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht,
7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten

1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
3.
einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2013 - 8 K 364/13 - mit Ausnahme der Entscheidung über die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ihm am 21. Juli 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 4. Juni 2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A)
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.02.2013 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben bzw. zu ändern.
I.
Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der am 29.01.2013 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 04.06.2012. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit den „Abänderungsantrag“ (nach § 80 Abs. 7 VwGO) abgelehnt hat, ist der Beschluss aufzuheben. Stattdessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ihm am 21.07.2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 04.06.2012 wiederherzustellen.
1. Der mit Blick auf die erst nachträglich erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheids am 04.02.2013 gestellte gerichtliche Antrag des Antragstellers ist sachdienlich auszulegen als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Als solcher ist er statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Allerdings hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits am 17.09.2012 einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm am selben Tag erhobenen Klage - 8 K 2183/12 - gegen den Bescheid des Landratsamts Calw vom 04.06.2012 gestellt. Mit diesem Bescheid wurde nicht nur die Geltungsdauer der dem Antragsteller am 21.07.2011 zum Zweck der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung befristet (Ziff. 1). Vielmehr wurde außerdem festgestellt, dass dem Antragsteller die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht zustehe (Ziff. 2). Weiter heißt es im Tenor des Bescheides vom 04.06.2012, der Antragsteller sei verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 01.07.2012, zu verlassen (Ziff. 3). Für den Fall, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen sollte, wurde ihm die kostenpflichtige Abschiebung nach Tunesien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziff. 4). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.01.2013 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.02.2013) wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 4 des Bescheids angeordnet; im Übrigen, also auch bezüglich der nachträglichen Kürzerbefristung, wurde der Antrag abgelehnt. In den Gründen wurde dargelegt, der Antrag sei nur teilweise - bezüglich der Abschiebungsandrohung - zulässig und auch begründet. Soweit er die Entscheidungen unter Ziffern 1 und 2 betreffe, sei der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht statthaft. Hinsichtlich der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis folge dies daraus, dass kein Sofortvollzug dieser Verfügung angeordnet worden sei.
Bei dem vom Antragsteller - nach der zwischenzeitlich, am 29.01.2013, erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids - am 04.02.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 04.06.2012 wiederherzustellen, handelt es sich somit um den zweiten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Trotzdem ist dieser als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Insbesondere ist er nicht sachdienlich als Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen bzw. als solcher auszulegen und unterliegt auch nicht den dafür geltenden Anforderungen. Denn das Verwaltungsgericht hatte im vorangegangenen Verfahren den diesbezüglichen Antrag des Antragstellers wegen des Fehlens einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und der daher insoweit bereits bestehenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs als nicht statthaft angesehen und allein deshalb abgelehnt. Es hatte insoweit also keine Sachprüfung vorgenommen. Der Entscheidung kommt daher keine materielle Bindungswirkung zu (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1991 - 11 S 418/91 - BWVpr 1992, 92 = juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 172; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.09.1991 - 1 S 1324/91 - NVwZ 1992, 293, und vom 28.10.1991 - A 13 S 1198/91 - VBlBW 1992, 152); jedenfalls ist es der Behörde nicht verwehrt, nachträglich noch die sofortige Vollziehung der Verfügung anzuordnen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist dann (erstmals) ein Antrag des Betroffenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft; für die Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Raum.
Der Antrag des Antragstellers ist danach hier sachdienlich als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen. In seinem Antragsschriftsatz vom 04.02.2013 hat der Antragsteller auch lediglich die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Erst auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 05.02.2013 hat er gebeten, seinen Antrag als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu werten. Das Verwaltungsgericht ist dann im Beschluss vom 25.02.2013 davon ausgegangen, dass der Antragsteller "sachdienlich gefasst" beantrage, unter Abänderung des Beschlusses vom 16.01.2013 - 8 K 2182/12 - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2012 wiederherzustellen. Unter diesen Umständen ist auch noch im Beschwerdeverfahren die Auslegung bzw. Umdeutung des Antrags in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO - welcher der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf telefonischen Hinweis des Gerichts zugestimmt hat - möglich.
2. Der Antrag ist auch begründet. Zwar dürfte die Begründung des sofortigen Vollzugsinteresses (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) in der Anordnung des Landratsamts Calw vom 29.01.2013 noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber bei der vom Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Ausreisepflicht verschont zu bleiben, höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung.
a) Dies folgt bereits daraus, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2012 verfügte nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers als offen anzusehen sind.
Sowohl der vom Antragsteller gegen den Bescheid erhobene Widerspruch als auch die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängige Klage sind zulässig. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Juni 2012 erfolgte öffentliche Zustellung des Bescheids vom 04.06.2012 nicht wirksam war (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.01.2013 - 8 K 2182/12 -). Der vom Antragsteller gegen den ihm am 13.08.2012 ausgehändigten Bescheid am 15.08.2012 eingelegte Widerspruch ist somit fristgerecht. Über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Die inzwischen vom Antragsteller erhobene Klage ist als Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO) zulässig.
10 
Ob der Widerspruch bzw. die Klage des Antragstellers auch in der Sache Erfolg haben, bedarf jedenfalls weiterer Prüfung im Widerspruchs- bzw. im Klageverfahren.
11 
Zwar geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau ab etwa Ende Dezember 2011 zunächst beendet gewesen war. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 25.02.2013 insoweit unter anderem zutreffend auf die Erklärungen der Ehefrau des Antragstellers und dessen Abmeldung aus der früheren Ehewohnung in S... nach Bad T... verwiesen. So hatte Frau B. am 23.01.2012 gegenüber dem Landratsamt telefonisch und schriftlich erklärt, sie habe sich im Dezember 2011 vom Antragsteller getrennt und wohne jetzt bei ihrer Tochter. Bei einem weiteren Telefongespräch am 16.02.2012 gab sie erneut an, bei ihrer Tochter zu wohnen. Die frühere Ehewohnung sei zum 31.01.2012 gekündigt worden. Mehrere Schreiben des Landratsamts Calw an den Antragsteller unter der Meldeadresse in Bad T... kamen als unzustellbar zurück. Am 16.04.2012 teilte Frau B. auf Nachfrage mit, der Antragsteller halte sich seit 20.03.2012 in Tunesien auf. Er werde aber wiederkommen, weil er als Zeuge von der Polizei gesucht werde. Sie sei Ostern in die Wohnung in Bad T... eingezogen und wolle diese übernehmen. Wegen ihres Ehemannes habe sie Probleme mit Inkassounternehmen, Gerichtsvollziehern usw. Außerdem wollte Frau B. von der Sachbearbeiterin des Ausländeramts in Erfahrung bringen, ob das Landratsamt nicht verhindern könne, dass der Antragsteller wieder einreise. In einem persönlichen Gespräch am 23.04.2012 erklärte sie ebenso deutlich, sie wolle nicht, dass der Antragsteller nach Deutschland zurückkehren könne. Er habe sie in den Ruin getrieben. Des Öfteren sei er gegen sie gewalttätig geworden. Sie wolle sich von ihrem Ehemann scheiden lassen, habe aber dafür kein Geld, weil sie wegen ihm "in Privatinsolvenz" sei. Die Wohnung übernehme sie ab 15.05.2012 auf ihren Namen. Sie habe alle Schlösser ausgetauscht. Sie wolle mit dem Antragsteller keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen. Sie werde sich nicht mehr "einweichen" lassen, wenn dieser noch mal auftauche. Ende Juni 2012 reiste der Antragsteller erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem er auf Antrag des Landratsamts in Abschiebehaft genommen worden war, erklärte er gegenüber dem Haftrichter des Amtsgerichts Calw bei einer Anhörung am 10.08.2012, in der Ehe sei es zu Auseinandersetzungen und zu Trennungen gekommen. Zur Frage, ob er an der Ehe festhalten wolle, habe er sich "näher noch keine Gedanken gemacht". Er wohne seit einigen Wochen bei einer Freundin in Calw, die Studentin sei.
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Danach bestehen auch nach Auffassung des Senats keine Zweifel daran, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau B. im Dezember 2011 zunächst beendet war. Dies wird auch vom Antragsteller letztlich nicht bestritten. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht aber vieles dafür, dass die Eheleute seit Sommer 2012 wieder eine eheliche Lebensgemeinschaft führen. Dies hätte zur Folge, dass die nachträgliche Befristung inzwischen als rechtswidrig anzusehen sein könnte. Denn eine Befristung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG scheidet in der Regel aus, wenn die Eheleute zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt - für das vorliegende Verfahren der Entscheidung des Senats - wieder in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben.
13 
Bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 13.08.2012 hat der Antragsteller angegeben, er sei am Samstag bei seiner Ehefrau gewesen, welche derzeit in Behandlung im Krankenhaus sei, und sie hätten "soweit alles geklärt". Am selben Tag berichtete Frau B. telefonisch, sie seien "auf dem Weg, wieder zusammen zu kommen". Sie wohnten noch nicht wieder zusammen, wollten aber eine Eheberatung machen. Soweit von Seiten des Antragsgegners Zweifel an dieser Darstellung damit begründet werden, dass der Antragsteller gegenüber dem Haftrichter am 10.08.2012 angegeben habe, er wohne bei "seiner Freundin", Frau G., ist zu berücksichtigten, dass sich diese Formulierung nicht in dem Protokoll über die Anhörung vor dem Haftrichter, sondern nur in einem Vermerk des Polizeireviers Calw über die Festnahme des Antragstellers vom 10.08.2012 findet. Ausweislich des Protokolls über die richterliche Anhörung hat er dort lediglich von "einer Freundin" gesprochen. Er hat inzwischen dazu zudem schlüssig erläutert, es handle sich bei Frau G. nicht um „seine Freundin“, sondern lediglich um eine Bekannte, welche er zum damaligen Zeitpunkt bereits seit etwa einem Jahr aus Calw gekannt habe. Beide hätten sich ab und zu auf dem Marktplatz oder in Cafés gesehen und seien so ins Gespräch gekommen. Als er aus Tunesien zurückgekehrt sei, habe er Frau G. in einem Café in Calw getroffen. Sie hätten sich unter anderem über seine Situation unterhalten, dass er nach Streitigkeiten mit seiner Ehefrau gerade wieder im Begriff stehe, sich mit dieser zu versöhnen, jedoch bisher nicht wieder mit seiner Ehegattin zusammenwohne. Er wohne zur Zeit bei einem Freund in Stuttgart. Frau G. habe ihm daraufhin angeboten, vorläufig in ihrer Wohnung unterzukommen. Hintergrund sei gewesen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt lediglich sporadisch und allenfalls zwei oder drei Tage in der Woche zum Studieren in Calw aufgehalten habe. Beim Haftrichter habe er angegeben, er werde weiterhin bei Frau G. wohnen, weil er - auch mit Blick auf die im Raum stehende Meldepflicht - einen "festen Wohnsitz" habe angeben müssen. Tatsächlich seien er und seine Ehefrau während deren stationären Aufenthalts im Krankenhaus vom 09. bzw. 10.08.2012 bis zum 17.08.2012 bereits übereingekommen, wieder zusammenzuleben. Nach Entlassung der Ehegattin aus dem Krankenhaus seien sie wieder in die Ehewohnung gezogen. In einer im Klageverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Antragstellers vom 02.01.2013 schildert diese, ihr Ehemann sei Anfang August 2012 wieder in die Ehewohnung eingezogen. Rückblickend stelle sie fest, dass ihnen die Trennungszeit sehr gut getan habe und sie nun beide wüssten, dass sie an ihrer Ehe festhalten und diese gemeinsam führen wollten.
14 
Diese Angaben sprechen dafür, dass die Eheleute tatsächlich wieder eine eheliche Lebensgemeinschaft führen. Zwar bedarf diese Frage sicherlich weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Insbesondere bestehen unter anderem die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss und die vom Landratsamt in der Beschwerdeerwiderung angeführten Widersprüche und offenen Fragen zum Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Frau B. Auch wurde der Antragsteller bei einer Kontrolle am 14.02.2013 nicht zu Hause angetroffen und seine Ehefrau konnte nicht mit Sicherheit angeben, wo er sich aufhält. Keine Erklärung hat der Antragsteller außerdem bislang dazu abgegeben, warum er sich am 22.03.2013 in einer Gaststätte in Bayreuth, Bayern, befunden hat (vgl. Gesprächsnotiz über ein Telefonat der Sachbearbeiterin des Landratsamts mit der Polizei Bayreuth vom 22.03.2013). Die bestehenden Ungereimtheiten und offenen Fragen führen hier aber nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass ohne weitere Prüfung bereits mit Wirkung für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden könnte, dass die Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau über das erneute Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuträfen.
15 
Es kommt daher vorliegend nicht mehr darauf an, ob die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht auch deshalb zumindest als offen anzusehen sind, weil dem - durch die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer bewirkten -Eingriff in ein bestehendes Aufenthaltsrecht das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit der Tunesischen Republik vom 17.06.1995 (ABl EG 1998 Nr. L 97 S. 1) entgegensteht (vgl. dazu aber EuGH, Urteil vom 14.12.2006 - Rs C-97/05, Gattoussi - Slg. 2006, I-1191, juris; zur entsprechenden Vorschrift des Europa-Mittelmer-Abkommens mit Marokko: Beschluss des Senats vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 -InfAuslR 2011, 349, m.w.N.).
16 
Vor diesem Hintergrund überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass diese ohnehin lediglich bis zum 31.07.2013 gilt, also nur noch wenige Monate.
17 
b) Abgesehen davon hätte der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier selbst dann Erfolg, wenn man von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2012 ausginge.
18 
Das Verwaltungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass allein die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass die nachträgliche Kürzerbefristung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist, als solche kein besonderes Vollzugsinteresse begründet. Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 - AuAS 1996, 62; Beschlüsse des Senats vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 - a.a.O., und vom 29.11.2007 - 11 S 1702/07 - VBlBW 2008, 193; OVG Bremen, Beschluss vom 23.04.2010 - 1 B 44/10 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2009 - 18 B 421/09 - juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 06.06.2008 - 19 CS 08.1233 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 30.07.2007 - 9 TG 1360/07 - AuAS 2007, 254; zum Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis: Beschluss des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - VBlBW 2005, 360) setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis - bzw. die Annahme des Überwiegens des öffentlichen Interesses im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in einem entsprechenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - vielmehr voraus, dass ein über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Betreffenden vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung besteht. Ein solches hier aber nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Weder in der Person des Antragstellers noch in seinem Verhalten liegende Gründe erfordern gegenwärtig ein unverzügliches Handeln. Zwar ist der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 22.08.2012, rechtskräftig seit 17.09.2012, wegen Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (begangen am 01.01.2012) und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (begangen am 17.01.2012) zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt worden. Diese Straftaten liegen inzwischen aber schon über ein Jahr zurück; weitere sind nicht bekannt. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller Anfang 2012 straffällig geworden ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, der durch eine umgehende Beendigung des Aufenthalts begegnet werden müsste. Der Antragsteller bezieht auch keine Sozialleistungen. Allein die Tatsache, dass er - wohl vor allem wegen seiner derzeit ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Situation - keine Arbeitsstelle hat, begründet daher kein besonderes Interesse an einer umgehenden Beendigung seines Aufenthalts.
19 
Die vom Landratsamt angeführte Erwägung, dass es aus generalpräventiven Gründen "gerechtfertigt" sei, dem Eindruck entgegenzuwirken, man könnte sich trotz nicht mehr vorliegender Erteilungsvoraussetzungen weiterhin im Bundesgebiet aufhalten und vollendete Tatsachen schaffen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses. Das ergibt sich schon aus der in den §§ 58 Abs. 2 Satz 1 und 84 AufenthG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, die sofortige Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet generell nur in den in diesen Vorschriften bezeichneten, hier jedoch nicht einschlägigen Fallgestaltungen zu verlangen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass in allen anderen Fällen die bloße (mögliche) Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts herbeiführenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO regelmäßig noch nicht begründet (siehe dazu Senatsbeschluss vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 - a.a.O., m.w.N.). Dann lässt sich ein besonderes Handlungsinteresse aber auch nicht mit dem möglichen "Eindruck" bei anderen Ausländern herleiten. Das vom Landratsamt hervorgehobene generalpräventiv begründete Ziel wird im Übrigen hier bereits durch den Erlass des Verwaltungsakts selbst, nämlich die nachträgliche Kürzerbefristung der Aufenthaltserlaubnis, erreicht.
20 
II. Auf die Beschwerde des Antragstellers ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.02.2013 - 8 K 364/13 - außerdem aufzuheben, soweit danach dessen Beschluss vom 16.01.2013 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.02.2013) - 8 K 2182/12 - von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgeändert und der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt - also auch bezüglich der unter Ziffer 4 des Bescheids vom 04.06.2012 verfügten Abschiebungsandrohung - abgelehnt worden ist.
21 
Denn die ursprünglich im Beschluss vom 16.01.2013 getroffene Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bezüglich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, erweist sich im Ergebnis jedenfalls derzeit als richtig. Hat nämlich der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Erfolg, so ist hier auch gegenüber der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zwar setzt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 16.01.2013 vertretenen Auffassung nicht voraus, dass der Ausländer (neben der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. nur Urteil des Senats vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - InfAuslR 2003, 341, sowie Beschlüsse des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - a.a.O., und vom 15.01.2008 - 11 S 2589/07 -, jew. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2012 § 59 Rn. 13 ff.; GK-AufenthG, Stand: Februar 2013 § 59 Rn. 38 ff.). Zum einen wird aber jedenfalls die Ausreisefrist unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt (§ 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Dem widerspricht die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 04.06.2012 gesetzte Ausreisefrist bis spätestens 01.07.2012, welche mit dem Hinweis am Ende des Bescheids verbunden ist, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung hätten. Zum anderen ist die Abschiebungsandrohung hier mit der Entscheidung der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 verknüpft. Erweist sich letztere im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, ist auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers sind daher auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung als offen anzusehen.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Antragsgegner danach die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt, erübrigt sich eine Entscheidung über den für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers.
23 
B) Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren wäre der Streitwert bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,-EUR in Ansatz zu bringen. Da im Falle einer sofortigen Abschiebung in Bezug auf die Befristungsentscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde, ist eine Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 - a.a.O.). Ebenso wie im Klageverfahren ist der Abschiebungsandrohung keine streitwerterhöhende Bedeutung beizumessen, wenn sie - wie hier - mit dem die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt verbunden ist (vgl. Ziff. 8.1. und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, 1327; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.07.2011 - 11 S 1658/11 - InfAuslR 2011, 446, m.w.N.). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Regelung unter Ziffer 5.2 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkung zu Teil 5, Hauptabschnitt 2 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz zu beachten sein wird, wonach unter anderem mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren gelten.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger stammt aus Syrien und ist palästinensischer Volkszugehörigkeit.

2

Er reiste im April 2016 über Bulgarien, wo er sich circa neun Monate aufgehalten hat, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeersuchens teilte die Republik Bulgarien im Juni 2016 der Beklagten mit, dass dem Kläger bereits im September 2015 der Status eines Flüchtlings zuerkannt worden sei.

3

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 15. Juli 2016 unter Hinweis auf die anderweitige Schutzgewähr in Bulgarien als unzulässig ab, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien an und stellte fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Weiterhin wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

4

Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Bescheid auf, weil Bulgarien wegen systemischer Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannter Schutzberechtigter nicht (mehr) als sicherer Drittstaat anzuerkennen sei und daher entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylG in Deutschland in eine (erneute) Prüfung der §§ 3 und 4 AsylG oder von § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien einzutreten sei.

5

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Bundesamtes hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit es die Abweisung des Asylantrages als unzulässig betrifft, weil "systemische" Mängel im Asyl- bzw. Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen seien. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Bulgarien sowie die Befristungsentscheidung/das Einreiseverbot sei die Berufung indes unbegründet. Wegen der ungeklärten Durchführbarkeit einer Abschiebung sei zwar unbedenklich, dass die Beklagte lediglich eine Abschiebungsandrohung erlassen habe. Diese sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine (ausdrückliche) Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen habe. Eine solche Entscheidung sei nach dem seit dem 6. August 2016 geltenden § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen zwingend vorgesehen. Die Beklagte hätte daher vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Abschiebungsverbots treffen müssen. Die Gerichte seien nicht verpflichtet, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen, zumal der Kläger keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt habe. Die Beklagte sei angesichts der bekanntermaßen schwierigen Situation für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung nach Bulgarien nur stattfinde, wenn eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung stehe, was - soweit im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten sei.

6

Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe den Regelungsbereich von § 31 Abs. 3 AsylG und § 86 Abs. 1 VwGO fehlerhaft bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehle. Vielmehr habe das Tatsachengericht dann die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bzw. -drohung erforderlichen Tatsachen aufzuklären und die Sache spruchreif zu machen.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht hat angezeigt, sich nicht am Verfahren zu beteiligen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass allein eine fehlende oder unzureichende Entscheidung über den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führe, ist mit § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 34a, 35 AsylG unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil zu den Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des Klägers abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist hier allein die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit dem Abschiebezielstaat Bulgarien sowie hinsichtlich der Befristungsentscheidung/Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aufhebt. Die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag selbst, den das Bundesamt als unzulässig abgelehnt hat, ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger gegen das Berufungsurteil insoweit kein (Anschluss-)Rechtsmittel eingelegt hat.

11

Ein Verpflichtungsbegehren des Klägers auf eine (positive) Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist mit Inkrafttreten dieser Regelung nicht kraft Gesetzes Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens und damit auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens (geworden). Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Berufungsrechtszug einen entsprechenden Antrag auch nicht ausdrücklich (hilfsweise) gestellt. Im Rahmen des Rechtsschutzes gegen einen Bescheid, der einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG als unzulässig verwirft, wird ein Anfechtungsbegehren gegen eine mit diesem Bescheid verbundene Abschiebungsanordnung oder -drohung allerdings regelmäßig dem erkennbaren Schutzbegehren nach (§ 88 VwGO) dahin auszulegen sein, dass (hilfsweise) die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird. Das Berufungsgericht hat diese sachgerechte Ausdeutung des Begehrens, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen, aufgrund seiner fehlerhaften Rechtsauffassung zu den Auswirkungen einer fehlenden oder unzureichenden Feststellung zu nationalen Abschiebungshindernissen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) auf die Abschiebungsanordnung oder -drohung indes nicht vorgenommen; dies kann in dem nach der Zurückverweisung fortzusetzenden Berufungsverfahren nicht zulasten des Klägers gehen, der mit seinem Anfechtungsbegehren der Sache nach nationale Abschiebungshindernisse geltend gemacht hat. Das (hilfsweise) Verpflichtungsbegehren auf Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse ist nur dann nicht als Streitgegenstand einer Klage gegen einen Bundesamtsbescheid zu werten (§ 88 VwGO), wenn sich diese ausdrücklich auf die Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung als solche beschränkt.

12

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

13

2. Die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist nunmehr an §§ 34a, 35 AsylG (in der Fassung des zum 6. August 2016 geltenden Integrationsgesetzes) zu messen. Danach ist in den Fällen, in denen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG nicht ergehen kann, die Abschiebung in den jeweiligen Staat anzudrohen bzw. ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher ist. Nach § 35 AsylG ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG vom Bundesamt die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher ist.

14

2.1 Zutreffend ist das Berufungsgericht mit Blick auf § 31 Abs. 3 AsylG davon ausgegangen, dass eine solche Abschiebungsandrohung für ihre Rechtmäßigkeit erfordert, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (s.a. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Die Rechtspflicht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge hätte systematisch keinen Sinn, wenn sich das Ergebnis dieser Prüfung nicht auf die mit der Unzulässigkeitsentscheidung einhergehende Abschiebungsentscheidung auswirken würde.

15

Nicht zu entscheiden ist, ob in den Fällen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung nur und erst dann ergehen darf, wenn geprüft und positiv festgestellt worden ist, dass eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen kann, weil nicht feststeht, dass sie durchgeführt werden kann und ob hierfür - wie vom Berufungsgericht angenommen - bereits eine nicht näher dargelegte "offensichtlich ungeklärte Durchführbarkeit" genügt. Eine objektive Rechtswidrigkeit einer bloßen Abschiebungsandrohung verletzte den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. In den Fällen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in die die wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte Unzulässigkeitsentscheidung umzudeuten gewesen wäre (s. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), hat nach § 35 AsylG ohnehin nur eine Abschiebungsandrohung zu ergehen. Nicht zu vertiefen ist daher auch, ob sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine objektiv rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, für die aber eine Umdeutung in eine rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung in Betracht zu ziehen gewesen wäre (zu den möglichen Grenzen der Umdeutung bei vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylanträgen s. indes BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsentscheidungen nach den für die in Rechtskraft erwachsene Behördenentscheidung geltenden Bestimmungen oder nach jenen richtet, die für die umgedeutete Entscheidung anzuwenden sind.

16

2.2 § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG enthält für die Abschiebungsandrohung materiell-rechtliche Voraussetzungen (Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG), zu denen auch dann, wenn nach § 34a AsylG eine Abschiebungsanordnung im Raum steht, nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG nunmehr eine ausdrückliche Feststellung in der Entscheidung über einen unzulässigen Asylantrag verlangt ist. Allein der Umstand, dass eine solche Feststellung nicht (ausdrücklich) getroffen worden ist, bedeutet aber nicht, dass - positiv - die Voraussetzungen für nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 6.17 - juris Rn. 6). Dass eine derartige ausdrückliche Feststellung des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ergangen ist, ist nicht (gesetzliches) Tatbestandsmerkmal der Abschiebungsanordnungen bzw. -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG. Auch die nunmehr in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG normierte Rechtspflicht zur (ausdrücklichen) Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG schafft kein zusätzliches gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Die Feststellungspflicht erweitert zwar - formell - das (objektivrechtliche) Entscheidungs"programm" des Bundesamtes. Sie erhöht aber nicht - materiellrechtlich - die Anforderungen an den Erlass von Abschiebungsanordnungen oder -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG.

17

2.3 § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG wirkt auch prozessrechtlich nicht als zusätzliche (formelle) Anforderung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung oder -drohung bzw. deren umfassende Überprüfung. Verletzt das Bundesamt seine aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG folgende Rechtspflicht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, kann der Asylbewerber nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen (§ 44 VwGO) die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und die mit dieser verbundenen Abschiebungsanordnung bzw. -drohung zwar (hilfsweise) mit einem entsprechenden Verpflichtungsantrag verbinden. Dieser Antrag ist aber nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung bzw. -drohung, zumal ein Rechtsschutzbedürfnis für eine ausdrückliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, regelmäßig fehlen dürfte. Dann ist er aber auch nicht Voraussetzung für die gerichtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, die im Rahmen des - insoweit selbstständigen - Anfechtungsbegehrens gegen eine Abschiebungsanordnung bzw. -drohung nach deren gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorzunehmen ist.

18

2.4 Für die Anfechtung einer Abschiebungsanordnung oder -drohung nach §§ 34a, 35 AsylG verbleibt es mithin bei dem Grundsatz (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, und die Gerichte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO verpflichtet sind, die Sache spruchreif zu machen, d.h. zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist (s.a. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Asylmagazin 2017, 239). Die Gerichte haben bei der Überprüfung der Abschiebungsanordnung bzw. -drohung alle einschlägigen Rechtsnormen und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenen Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht (BVerwG, Urteil von 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 28).

19

Die in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen vorgegebene Feststellung durch das Bundesamt führt nicht - wie in den Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung selbst - zu einem mehrstufigen Behördenverfahren, das klar zwischen der Zulässigkeitsentscheidung und der nachfolgenden Sachprüfung und -entscheidung unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -). Auch in Fällen, in denen die Prüfung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG - aus welchen Gründen auch immer - vollständig unterblieben ist, bestehen für die rechtlich gebundene Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, keine Besonderheiten, die eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle vorrangige, exklusive Prüf- oder Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes rechtfertigen. Bei der Prüfung und Feststellung der nationalen Abschiebungsverbote sind keine verfahrensrechtlichen Vorgaben oder Besonderheiten des Unionsrechts ersichtlich, welche einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch gerichtliche Vollprüfung auch möglicher Abschiebungsverbote entgegenstehen.

20

3. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Lage international schutzberechtigter Personen in Bulgarien erlauben dem Senat keine Beurteilung, ob in Bezug auf Bulgarien die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

21

3.1 Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung allerdings auf die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien hingewiesen und ausgeführt, dass bei der Entscheidung darüber, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, das Bundesamt gehalten sei, einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen habe, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen könnten. Dies stehe indes nicht generell der Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat entgegen; daraus folgten auch nicht "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Asyl- bzw. Aufnahmeverfahren in Bulgarien. Darin liegt keine abschließende, positive Wertung der tatsächlichen Erkenntnisse dahin, dass - generell oder in Bezug auf den Kläger - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Eine solche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem neuerlichen Hinweis des Berufungsgerichts auf die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien, angesichts derer die Beklagte gehalten sei, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, "sicherzustellen... , dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine 'Anlaufadresse' in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht". Dies sei "- sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden" zu leisten.

22

3.2 Eine tragfähige Grundlage für eine eigenständige Beurteilung des Senats, ob in Bezug auf Bulgarien die Voraussetzungen nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, bildet dies nicht. Das Berufungsgericht hat sich - insoweit auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu seiner begrenzten Prüfungspflicht folgerichtig - einer abschließenden Entscheidung gerade enthalten.

23

4. Ist der Rechtsstreit somit zur erneuten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und über den Verpflichtungsantrag an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, gilt gleiches auch für die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Befristung des "gesetzlichen" (§ 11 Abs. 1 AufenthG) Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 75 Nr. 12 AsylG, die nach aktueller Rechtsprechung des Senats unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Rn. 72). Denn die Rechtmäßigkeit eines - hier auf 30 Monate befristeten - Einreiseverbots hängt von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ab.

24

5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.