Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Sept. 2010 - 11 S 1978/10

bei uns veröffentlicht am28.09.2010

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., Freiburg, beigeordnet.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2010 - 1 K 1642/09 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24. April 2009 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 dieser Verfügung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.)
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Die Beschwerde des Antragsteller, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit kann auf die folgenden Ausführungen (unter II.) verwiesen werden.
II.)
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hat nach der Sachlage, wie sie sich dem Senat aufgrund des Vortrags der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz darstellt, Erfolg (vgl. zum anzuwendenden Entscheidungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 - InfAuslR 2005, 372). Die Beschwerdebegründung - auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt, dass der vom Antragsteller angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.07.2010 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.04.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid hat das Regierungspräsidium den Antragsteller unter Heranziehung von § 54 Nr. 5 AufenthG und § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet sowie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung sind zumindest offen; nach der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung gebieten es die öffentlichen Interessen nicht, die mit der Ausweisungsentscheidung intendierten Rechtsfolgen noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache eintreten zu lassen. Auch hinsichtlich der versagten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, die insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen.
1.) Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützte Ausweisung können im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht mehr hinreichend zuverlässig als negativ beurteilt werden.
Dies gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers jedoch nicht schon deshalb, weil die Einstufung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen als Terrororganisation jedenfalls seit Mitte 2008 ihre Berechtigung verloren haben könnte. Wie der Senat mit Urteil vom 21.07.2010 (- 11 S 541/10 -juris Rn. 28 ff.) entschieden hat, sind diese auch in den im vorliegenden Fall relevanten Zeiträumen und bis heute nach wie vor als terroristische Organisation im Sinn des § 54 Nr. 5 AufenthG anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.02.2009 – M 25 K 8.5807 – juris Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54). Auch ist die Beschwerde nicht schon deshalb begründet, weil der Antragsteller geltend macht, er sei ausweislich des ärztlichen Attests vom 24.09.2009 in einer Weise gesundheitlich angeschlagen, dass die von ihm behauptete Abwendung als glaubhaft eingestuft werden müsse; er sei „krank, müde und ausgebrannt“; auch häuften sich seit 2009 depressive Phasen. Nach diesem Attest leidet er an Diabetes mellitus Typ II, benigne essentielle Hypertonie, Hyperlipidämie und an einer nicht näher bezeichneten Stoffwechselstörung; über eine depressive Erkrankung wird nichts berichtet. Die genannten Erkrankungen sind – zumal sie schon am 30.06.2004 bzw. 08.08.2005 diagnostiziert wurden – als solche jedoch nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG in Frage zu stellen.
Allerdings erscheint es offen, ob die Betätigungen, die der Antragsgegner dem Antragsteller aktuell noch entgegenhält, von einer Qualität sind, dass sie für sich betrachtet oder jedenfalls im Wege einer Gesamtschau eine Ausweisung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG zu tragen vermögen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, er sei zu keiner Zeit an Demonstrationen von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt gewesen. Wie das Regierungspräsidium Freiburg mit Schriftsatz vom 23.09.2010 ausgeführt hat, hat das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 17.09.2010 nunmehr mitgeteilt, dass es einen Großteil seiner Erkenntnisse zum Antragsteller nicht mehr aufrechterhalten kann. Die Erkenntnisse vom 20.03.2006 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes), vom 03.03.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen die angebliche Vergiftung Öcalans), vom 21.04.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg zum gleichen Thema), vom 09.09.2007 (Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg für gefallene kurdische Guerillas), vom 27.10.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg unter dem Motto „Türkische Invasion in Südkurdistan“) und vom 22.12.2007 (Demonstration mit weiteren KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen türkische Luftangriffe im Irak) hat das Landesamt für Verfassungsschutz zurückgezogen. Weshalb diese Handlungen dem Antragsteller nicht mehr zur Last gelegt werden, ist nicht dargelegt worden. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte diese mit Schreiben vom 26.02.2008 und 27.07.2008 den Ausländerbehörden übermittelt und jeweils mit dem Zusatz „offen und beweisbar“ gekennzeichnet, der im Übrigen auch für andere streitgegenständliche Veranstaltungen und Aktivitäten verwendet worden ist. Ausgehend hiervon erschließt sich vor allem die Belastbarkeit der aufrecht erhaltenen Erkenntnisse zu einer Teilnahme des Antragstellers an Veranstaltungen des KONGRA-GEL und zu Tätigkeiten für diesen nicht mehr ohne weiteres. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte zwar in den zuvor genannten Schreiben mitgeteilt, der Antragsteller sei im Jahre 2005 von mehreren Quellen als Frontarbeiter des KONGRA-GEL identifiziert worden, d.h. als eine Person, die sich unterhalt der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL etwa durch Sammeln von Spenden engagiert, und damit diesem eine gewichtige und vom Gefahrenpotential her betrachtet bedeutende Unterstützungshandlung zur Last gelegt. Der Antragsteller hat in der Beschwerde diesen bislang überhaupt nicht näher substantiierten Vorwurf bestritten und ist auch im Übrigen seiner Einordnung unter die Anhänger der PKK bzw. KONGRA-GEL dezidiert entgegen getreten. Ob die dem Antragsteller entgegengehaltenen Verhaltensweisen zutreffen, bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, namentlich wird die bislang fehlende Konkretisierung und Substantiierung der Vorwürfe nachzuholen sein. Da diese Anknüpfungstatsachen für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung wohl alle in der Vergangenheit liegen - die dem Antragsteller zuletzt vorgehaltene Aktivität stammt vom 29.11.2008 - und selbst ein - unterstellter - tatsächlicher Unterstützungsbeitrag nicht mehr fortwirken dürfte, muss es auch der Klärung im Klageverfahren überlassen bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache (zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Ausweisungsverfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156) noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 HS. 2 AufenthG vorliegt (vgl. zu den Anforderungen GK- AufenthG, § 54 Rn. 517 ff.).
Eine umfassende Prüfung des Verhaltens des Antragstellers und der Vereinigungen, für die er tätig gewesen ist, ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller verschiedene Aktivitäten ausdrücklich eingeräumt hat. Nach seiner Beschwerdebegründung vom 03.09.2010 ist dies die Teilnahme an der Veranstaltung in ... am 25.05.2002, die Teilnahme an der jährlichen Großdemonstration in ... im Februar 2007 (wobei der Antragsteller als Veranstalter allerdings KON-KURD benennt), die Teilnahme an dem Fackelmarsch im März 2008 anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes und an einer Veranstaltung in den Räumen des Vereins Ende 2008 (gemeint ist wohl die Veranstaltung vom 29.11.2008). Die Betreuung eines Informationsstands des Mesopotamischen Kulturvereins am 29.04.2005 zur „damaligen neuen militärischen Operation im Kurdengebiet und den Haftbedingungen Öcalans“ ist nach den Angaben des Antragsteller jedenfalls auch durch ihn erfolgt. Die Funktion als verantwortlicher Leiter einer am 10.01.2003 vom Mesopotamischen Kulturzentrum veranstalteten Demonstration dürfte ebenfalls unstreitig sein (vgl. insoweit die entsprechende Anmeldung und das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.01.2009, in welchem dies - entgegen dem Beschwerdevorbringen -ausdrücklich eingeräumt wird ). Abgesehen davon, dass der Antragsteller substantiiert geltend macht, weder diesen Veranstaltungen noch seinen konkreten Tätigkeiten könne eine den Terrorismus unterstützende Bedeutung beigelegt werden, liegen diese jedenfalls schon länger zurück. Letzteres gilt im Übrigen auch für die - sich schon aus dem Vereinsregister - ergebende Eintragung des Antragstellers als Mitglied im Vorstand des Mesopotamischen Kulturzentrums im Jahre 2001/2002, wobei es wohl nicht entscheidend darauf ankommen dürfte, ob der Antragsteller tatsächlich eine entsprechende Funktion ausgeübt oder nur - so sein Vortrag schon im Asylverfahren (vgl. insoweit Bl. 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.12.2002 im Verfahren A 1 K 10573/01) - als „Strohmann“ tätig gewesen ist. Die im Asylverfahren angegebene Tätigkeit für die ENRK bzw. YDK ist wohl ebenfalls schon länger eingestellt.
Darüber hinaus stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch deshalb als offen dar, weil über eine Ausweisung des Antragstellers wohl nur nach Ermessen entschieden werden kann und die in der angefochtenen Verfügung zu § 54 Nr. 5 AufenthG insoweit hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen schon deshalb rechtlichen Bedenken unterliegen, weil diese in tatsächlicher Hinsicht die Entscheidung maßgeblich tragend auch auf den vom Landesamt für Verfassungsschutz mittlerweile zurückgezogenen Erkenntnissen beruhen. Für den Antragsteller sind infolge des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.01.2003 - A 1 K 10573/01 - durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bindender Wirkung für das ausländerrechtliche Verfahren (vgl. § 42 AsylVfG) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG) festgestellt worden, weil ihm aufgrund seiner Einbindung in die YDK auf Funktionärsebene im Fall einer Rückkehr in die Türkei von Seiten des Staates die konkrete Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK droht. Das für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehende Abschiebungsverbot begründet atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG (Senatsurteil vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris Rn. 40; GK-AufenthG, § 54 Rn. 415 i.V.m. Rn. 126 ff.). Auch bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG wird die Regelvermutung im Hinblick auf das spezial- und generalpräventive Ausweisungsinteresse grundsätzlich von der Aufenthaltsbeendigung nach der Ausweisung getragen. Kann diese nicht vollzogen werden, weil der Ausländer wegen des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht abgeschoben werden kann und drängt sich auch die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung in einen aufnahmebereiten Drittstaat oder eine freiwillige Ausreise dorthin nicht auf, fehlt es an der durch das Gesetz vertypten Konstellation. Selbst wenn - nach der weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG auszugehen ist, bedarf es im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung einer umfassenden Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte, bei der die Qualität der Unterstützungshandlung und die Gefährdungslage mit dem jeweils gebotenen Gewicht einzustellen sind (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007 - 11 S 695/07 -InfAuslR 2008, 159). Insoweit obliegt es der Ausländerbehörde ihre Ermessenserwägungen verfahrensbegleitend zu überprüfen und einer neuen Sachlage anzupassen (BVerwG, Urteile vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 24 und vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 37 ff.).
Auch soweit der Antragsgegner die Ausweisung auf § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG stützt, weil der Antragsteller sich weigerte, Fragen in der Sicherheitsbefragung zu beantworten, sind die Erfolgsaussichten zumindest offen. Es ist schon zweifelhaft, ob es eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht gibt, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen. Aus der vom Antragsgegner genannten Bestimmung des § 54 Nr. 6 i.V.m. § 82 AufenthG lässt sich diese wohl nicht herleiten. Als materielle Ausweisungsnorm begründet § 54 Nr. 6 AufenthG keine selbstständige Pflicht. § 82 Abs. 1 AufenthG ist als Mitwirkungsobliegenheit ausgestaltet und nicht als Mitwirkungspflicht und bezieht sich auch nur auf für den Ausländer günstige Umstände (vgl. auch GK-AufenthG, § 55 Rn. 406 ff, insb. 419). § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht zwar die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Ausländers, eine Pflicht zur Aussage oder an einer Gesprächsteilnahme umfasst dies jedoch nicht (GK-AufenthG, § 82 Rn. 66).
Der Senat misst bei der - aufgrund der Ergebnisoffenheit des Hauptsacheverfahrens gebotenen - Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Ausweisungsentscheidung verschont zu bleiben, größere Bedeutung zu als dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ausweisung in erster Linie damit begründet, dass die durch die Unterstützung des internationalen Terrorismus gefährdeten Rechtsgüter so überragend seien, dass ein zwingendes öffentliches Interesse hieran bestehe. Für diese Einschätzung besteht jedoch derzeit keine Grundlage. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung des Antragstellers bleibt vor allem deshalb offen, weil eine von ihm aktuell ausgehende konkrete Gefahrenlage im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann; schon aus diesem Grund kann dann regelmäßig kein besonderes öffentliches Interesse daran begründet sein, die Vollziehbarkeit einer Ausweisung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens anzuordnen. Insbesondere gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Vereinigung vornehmen könnte (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007, a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2007 - 18 B 2067/06 -juris Rn. 7 ff.), wobei noch hinzukommt, dass eine wirksame Bekämpfung solcher Gefahren durch eine konsequente Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens hier wegen des bestehenden Abschiebungsverbots gar nicht möglich wäre. Inkriminierende Aktivitäten nach November 2008 sind dem Antragsteller von dem Antragsgegner nicht mehr vorgehalten worden. Insoweit besteht auch kein Anlass, die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers, er habe seit Anfang 2009 auch die Teilnahme an exilkurdischen Veranstaltungen eingestellt, in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unauffälligkeit des Antragstellers lediglich auf einem verfahrensangepassten Wohlverhalten beruht, das jederzeit umschlagen könnte, sind nicht ersichtlich. Auch soweit der Antragsgegner mit der Anordnung des Sofortvollzugs den Zweck verfolgt, die Folgen des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG auszulösen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung auch dann zulässig ist, wenn ihr alleiniger Zweck darin besteht, die gesetzlichen Folgen des § 54a AufenthG auszulösen - etwa weil der Ausländer wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden kann (in diesem Sinne BayVGH, Beschluss vom 24.10.2008 - 10 CS 08.2339 - juris Rn. 22 f.; VG München, Beschluss vom 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris Rn. 35 F., GK-AufenthG, § 54a Rn. 11). Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass dringende Sicherheitsgründe eine sofortige Überwachung des Ausländers gebieten. Hieran fehlt es jedoch. Es ist bislang nicht hinreichend geklärt, ob überhaupt noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers vorliegt.
10 
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung umfasst auch die im Tenor der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 4 genannten Maßnahmen.
11 
2.) Mit Blick auf die Ausführungen unter 1.) hat das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls Erfolg, da die Ablehnung allein auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützt ist und anderweitige zwingende Ablehnungsgründe nicht ersichtlich sind. Ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ist offen.
III.)
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 890/09) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist statthaft und auch sonst zulässig, soweit das Regierungspräsidium Freiburg mit der Verfügung vom 20.04.2009 den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen hat (Nrn. 1 und 3 der Verfügung) und außerdem die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Nr. 2 der Verfügung abgelehnt hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die außerdem beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 4 der Verfügung ist dagegen nicht statthaft. Sie enthält keine behördliche Regelung mit Verwaltungsaktcharakter, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden könnte. Vielmehr hat das Regierungspräsidium den Antragsteller darin lediglich auf die kraft Gesetzes gemäß § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehende Meldepflicht und die ebenfalls kraft Gesetzes bestehende Aufenthaltsbeschränkung nach § 54 a Abs. 2 AufenthG hingewiesen. Von diesen gesetzlichen Pflichten abweichende Anordnungen sind nicht getroffen worden. Effektiven Rechtsschutz erhält der Antragsteller bereits durch den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisung, weil bei einem Erfolg dieses Antrags die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Meldepflicht und der gesetzlichen Aufenthaltsbeschränkung entfallen.
Der Antrag bleibt jedoch in der Sache erfolglos.
I.
1. Das für den Erlass der Verfügung zuständige Regierungspräsidium ... (vgl. § 15 Abs. 2 AAZuVO) hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung formell ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet. Die Behörde hat hierzu - selbständig tragend - ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um die oben genannten gesetzlichen Pflichten des § 54 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG auszulösen, die tatbestandlich eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG erfordern. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung könnte der Zweck des Gesetzes, die Bewegungsfreiheit besonders gefährlicher Ausländer von Anfang an zu beschränken und sie zu überwachen, nicht effektiv genug erreicht werden. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden und genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (so ausdrücklich BayVGH, Beschl. v. 24.10.2008 - 10 CF 08.2339 -, juris; ebenso Schäfer, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 54 a, RdNr. 11).
2. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt es nicht, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das entgegengesetzte private Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Wirkungen der Ausweisung verschont zu bleiben. Nach der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Ausweisung aller Voraussicht nach als rechtmäßig.
a) Das Regierungspräsidium hat die Ausweisung - selbständig tragend - auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus v. 09.01.2002, BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990. Durch Streichung des Attributs „International“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 -, NVwZ 2009, 1162).
Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage, auf die es maßgeblich ankommt, spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller diesen Regelausweisungstatbestand erfüllt.
aa) Das Regierungspräsidium dürfte zu Recht angenommen haben, dass es sich bei der PKK und deren Nachfolgeorganisationen um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt. Diese Einschätzung wird in Bezug auf zurückliegende Aktivitäten der PKK in der Rechtsprechung allgemein geteilt. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 15.03.2005 (1 C 26.03, BVerwGE 123, 114) zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorläufervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Variante AuslG 1990 aus, dass eine Vereinigung, die selbst - wie die PKK innerhalb und außerhalb der Türkei - ihre politischen Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt hat, zweifellos zu diesen Vereinigungen gehört. In den Jahren 2005 und 2006 hat die PKK erneut Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: Am 16.07.2005 in Kusadasi mit fünf Todesopfern, am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. AA, Lagebericht v. 10.01.2007, S. 21). Diese terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.05.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankara zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. AA, Lagebericht v. 25.10.2007, S. 18). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03.01.2008 wurden sieben Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Bei einem Anschlag eines Selbstmordattentäters der PKK starben im Stadtzentrum von Ankara am 22.05.2007 neun Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich wurden am 08.07.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat von Personen entführt, die sich als Kämpfer der PKK ausgaben (vgl. AA, Lagebericht v. 11.09.2008 S. 16). Bei diesen Anschlägen und Übergriffen handelt es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus.
Zwar hat das Regierungspräsidium im angefochtenen Bescheid keine Erkenntnisquellen angegeben, die in allerjüngster Zeit - etwa im Jahr 2009 - ähnliche terroristische Handlungen belegen. Das rechtfertigt aber nicht den Schluss, bei der PKK handle es sich derzeit nicht mehr um eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt. Auch in der Vergangenheit lagen zwischen den einzelnen terroristischen Handlungen immer wieder längere zeitliche Abstände. Hinzu kommt, dass die PKK seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt ist. Hieran hat der Europäische Rat festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates v. 22.12.2009, ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58). Auch wenn der Gemeinsame Standpunkt nur an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und ihm eine rechtliche Bindungswirkung für die Ausländerbehörden und die Gerichte nicht zukommt (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 -, juris), ist er dennoch nicht unbeachtlich. Ihm kommt eine erhebliche Indizwirkung zu (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 -, juris). Deswegen spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Einstufung der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen als Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, auch derzeit noch seine Berechtigung hat.
Im Übrigen hat der Antragsteller weder im Klageverfahren noch im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Einstufung irgendetwas eingewendet.
10 
bb) Zutreffend ist aller Voraussicht nach auch die Annahme des Regierungspräsidiums, dass der Antragsteller die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG zumindest unterstützt. Die Behörde hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 bis 9) im Einzelnen dargelegt, welche Tatsachen diese Schlussfolgerung rechtfertigen. Sie hat sich hierzu auf die eigenen Angaben des Klägers bei seinen Anhörungen durch das Bundesamt sowie auf Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz über Veranstaltungen und Demonstrationen in den Jahren 2002 bis 2008 berufen, an denen der Antragsteller teilgenommen habe. Hierauf wird verwiesen.
11 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15.03.2005 (a. a. O.) kann auch die bloße Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen der dem Antragsteller vorgehaltenen Art unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorfeldunterstützung des Terrorismus darstellen. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist danach jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden - auch eines Nichtmitglieds -, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung des Terrorismus gerichteten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potentiell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 -).
12 
Nach diesen Maßstäben spricht bei einer wertenden Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Antragstellers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Regierungspräsidium zu Recht von einer Unterstützung der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen ausgeht. Der Antragsteller bestreitet bisher lediglich pauschal und ohne jede nähere Substantiierung, „an sämtlichen der in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Veranstaltungen teilgenommen zu haben“. Er räumt lediglich ein, sich an exilkurdischen Veranstaltungen beteiligt zu haben, die ordnungsgemäß angemeldet waren und bei denen naturgemäß auch Özalan-Poster gezeigt und Transparente mit gegen den türkischen Staat gerichteten Parolen mitgeführt worden seien. Der Aufforderung des Gerichts im Klageverfahren, diesen Vortrag zu konkretisieren und mitzuteilen, bezüglich welcher der einzelnen Veranstaltungen er seine Teilnahme bestreite, ist er nicht nachgekommen. Sein Vortrag im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren A 1 K 10537/01 spricht deutlich gegen die Annahme, der Kläger befürworte im Rahmen seiner Aktivitäten für die PKK und die Nachfolgeorganisationen allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des Terrorismus. Das Verwaltungsgericht Freiburg ist in seinem rechtskräftigen Urteil vom 02.01.2003 (A 1 K 10537/01) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller innerhalb der YDK und bereits innerhalb der ERNK als Gebietsbeauftragter und Mitglied im Vorstand der Regierung Südbaden als treibende Kraft aktiv war. Das Gericht hat ihn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sogar als Funktionär der YDK angesehen, der diese Organisation in qualifizierter Weise unterstützt und damit das dieser Organisation zukommende Gefährdungspotential mitträgt. Es sei hinreichend deutlich geworden, dass zentralgesteuerte Aktionen der YDK für den gesamten südbadischen Raum über das Komitee organisiert und umgesetzt worden seien, dem der Kläger als tragende Kraft angehört habe. Das Gericht hat deshalb dem Kläger zwar Abschiebungshindernisse hinsichtlich der Türkei gemäß § 53 Abs. 1 und 4 AuslG zugesprochen, eine Asylanerkennung aber deswegen abgelehnt, weil der Antragsteller gerade mit dieser Funktion aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeute. Diese Annahmen im Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg werden durch die eigenen Angaben des Antragstellers in diesem Asylverfahren ohne weiteres belegt. So hat er bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 20.12.2002 ausweislich der Sitzungsniederschrift selbst angegeben, seit 1998 in erster Linie für die PKK und ihre späteren Nachfolgeorganisationen tätig gewesen zu sein. Seine Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein sei dagegen von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen. Er habe eine Vielzahl von Demonstrationen in Freiburg, in anderen deutschen Städten und sogar in Holland und Belgien durchgeführt. Für diese Aktionen habe er Leute mobilisiert und zahlreiche Busfahrten zu Demonstrationen im In- und Ausland organisiert.
13 
Zwar beziehen sich diese Feststellungen auf die zurückliegende Zeit bis Ende 2002. Es spricht aber nach dem gesamten Vorbringen des Antragstellers in seinen Asylverfahren nichts für die Annahme, er habe die oben beschriebenen Aktivitäten für die PKK in den Folgejahren aufgegeben. Im Klageverfahren hat er nämlich vorgetragen, dass er sein Engagement erst Ende Februar 2009 aus gesundheitlichen Gründen eingestellt hat. Ohne nähere Substantiierung dieser Behauptung, etwa durch Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Art und die Schwere der behaupteten Erkrankung, kann aber nicht angenommen werden, dass es sich um eine endgültige Aufgabe der Aktivitäten handelt. Aus diesem Grunde rechtfertigt die Behauptung auch nicht die Annahme, es handle sich um im Sinne von § 54 Nr. 5 2. Halbsatz AufenthG zurückliegende Unterstützungshandlungen ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz, auf die die Ausweisung nur gestützt werden könnte, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers begründen.
14 
3. Das Regierungspräsidium ist in der angefochtenen Verfügung zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG genießt. Die Annahme des Regierungspräsidiums, es liege kein atypischer Ausnahmefall vor und der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK gebiete es nicht, über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden, ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hält sich zwar seit 1993 im Bundesgebiet auf. Er ist aber ledig und hat auch sonst keine familiären Bindungen. In der Bundesrepublik war er nach den unbestrittenen Angaben im angefochtenen Bescheid nie erwerbstätig. Er bezieht auch heute Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Kammer vermag deshalb nicht festzustellen, dass die Ausweisung des Antragstellers in unverhältnismäßiger Weise in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift.
15 
Dass der Antragsteller derzeit wegen des ihm zustehenden Abschiebeschutzes nicht in die Türkei abgeschoben werden kann, berührt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht.
16 
Im Übrigen hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung zugunsten des Antragstellers einen Ausnahmefall unterstellt und die Ausweisung hilfsweise im Ermessenswege verfügt. Eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens zu Lasten des Antragstellers ist für die Kammer nicht erkennbar.
17 
4. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung, das über das öffentliche Interesse hinausgeht, das die Ausweisungsverfügung als solche rechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2005, NVwZ 2005, 1053 ff.). Da die Behörde den Kläger aller Voraussicht nach zu Recht nach § 54 Nr. 5 AufenthG ausgewiesen hat, überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass die gesetzliche Meldepflicht des § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und die gesetzliche Aufenthaltsbeschränkung des § 54 a Abs. 2 AufenthG sofort greifen. Das private Interesse des Antragstellers, von diesen Folgen und der Sperrwirkung des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zunächst verschont zu bleiben, hat demgegenüber zurückzutreten. Da dem Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei zusteht, hat er auf unabsehbare Dauer mit einer zwangsweisen Entfernung aus dem Bundesgebiet nicht zu rechnen.
II.
18 
Auch die Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ihm bisher wegen des Abschiebungshindernisses nach § 25 Abs. 3 AufenthG zuletzt befristet bis 23.04.2007 erteilt wurde, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn nach § 5 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 AufenthG ist die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zwingend zu versagen, wenn - wie hier - u. a. der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegt. Die Voraussetzung des § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, wonach in begründeten Einzelfällen Ausnahmen hiervon zugelassen werden können, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdendem Handeln Abstand nimmt, liegen nicht vor.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2010 – 11 K 3543/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie gegen eine Aufenthaltsbeschränkung und eine Meldeauflage.
Der am ... 1956 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Jahr 1976 lernte er während des Studiums in Ankara Abdullah Öcalan kennen und schloss sich 1978 der neu gegründeten PKK an. Zusammen mit Abdullah Öcalan und weiteren PKK-Mitgliedern verließ er 1978 Ankara, um von einem anderen Ort aus besser gegen den türkischen Staat und das Militär agieren zu können. 1980 wurde er wegen seiner Aktivitäten festgenommen und inhaftiert sowie nach seinen Angaben gefoltert. Er war für mehr als 20 Jahre in Haft, bevor er am 3.9.2000 auf Bewährung entlassen wurde. Auch in seiner Haftzeit trat er für die Rechte des kurdischen Volkes und die Ziele der PKK ein; er nahm beispielsweise an Hungerstreiks und dem sog. „Todesfasten“ teil, unterstützte verschiedene Aufrufe und verfasste Artikel sowie sonstige Schriften.
Der Kläger reiste am 4.1.2002 mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Zunächst bemühte sich die HADEP - letztlich erfolglos - um eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für ihn, da er die Betreuung eines Büros der Partei in Deutschland übernehmen solle.
Am 3.2.2003 beantragte der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Urteil vom 30.4.2004 - A 3 K 12874/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliege. Dieser gerichtlichen Verpflichtung entsprach das Bundesamt mit Bescheid vom 1.7.2004.
Am 21.3.2005 erteilte die Landeshauptstadt ... dem Kläger eine bis zum 20.3.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die am 12.5.2006 bis zum 11.05.2007 verlängert wurde.
Am 8.8.2006 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 7.8.2006 festgenommen. Mit Rechtshilfeersuchen vom 10.12.2007 an die Bundesrepublik Deutschland beantragte die Türkei seine Auslieferung aufgrund eines Haftbefehls des Schwurgerichts in Diyarbakir vom 11.08.2006. In diesem Ersuchen wurde dem Kläger zur Last gelegt, er sei als Mitglied des Führungskomitees der PKK innerhalb Europas und der damit verbundenen Leitungsfunktionen für von der PKK auf dem türkischen Staatsgebiet durchgeführte Terroranschläge verantwortlich. Im Anschluss daran ordnete das OLG Frankfurt/Main mit Beschluss vom 13.3.2008 - 2 AuslA 16/08 - die Auslieferungshaft gegen den Kläger an. Die Bundesregierung lehnte die Auslieferung des Klägers in die Türkei durch Verbalnote vom 14.5.2009 ab. Am 22.5.2009 wurde der Kläger aus der Auslieferungshaft entlassen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 10.4.2008 - 5 - 2- StE 8/06 -6 - 1/07 wurde der Kläger wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei von Juni 2005 bis zu seiner Festnahme am 8.8.2006 verantwortlicher Leiter des PKK-CDK-Sektors Süd in Deutschland gewesen. Die Sektorleiter seien in Deutschland von der Europaführung der PKK/CDK bestimmt und überwacht worden. Als Sektorverantwortlicher habe der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Er habe in regelmäßiger Verbindung zu den ihm nachgeordneten Gebietsleitern gestanden, habe deren Arbeit kontrolliert, ihnen Anweisungen gegeben und sich über Entwicklungen und Probleme in den Gebieten und Institutionen berichten lassen. Über Veranstaltungen und Versammlungen in den angeschlossenen Gebieten habe er sich regelmäßig unterrichten lassen und bestimmenden Einfluss auf deren Organisation und Ablauf genommen. Der Kläger habe auch mit den beiden anderen Sektorleitern in Deutschland zusammengearbeitet. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung sei er pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Der Kläger sei Verbindungsmann zwischen der Europaführung und den Sektorleitern in Deutschland gewesen. Außerdem sei er für sektorübergreifende Angelegenheiten zuständig gewesen. Als Verantwortlicher eines Sektors sei er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies gelte auch für die Hintergründe, Vorhaben und organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit unerlaubten grenzüberschreitenden Reisen sowie den Umgang mit Bestrafungsfällen und Spendengelderpressungen. Durch seine enge Zusammenarbeit mit der Europaführung, den anderen Sektorleitern und den Gebietsverantwortlichen seien ihm die Zielvorstellungen und die insoweit geübten Praktiken der Organisation und des führenden Funktionärskörpers in Deutschland bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass innerhalb des führenden Funktionärskörpers eine Vereinigung bestanden habe, die im Rahmen der Ausübung von Strafgewalt Straftaten veranlasst und durchgeführt habe. Durch seine Amtsführung habe er den organisatorischen Zusammenhalt dieser Vereinigung gefestigt, habe bei deren Aktivitäten bestimmend mitgewirkt und sei mit illegalen Einreisen und dem Erschleichen von Aufenthaltstiteln befasst gewesen.
Nach Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch durch Beschluss des BGH vom 10.11.2008 - 3 StR 425/08 - wurde der Kläger mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 9.3.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Mit Bescheid vom 14.8.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, beschränkte seinen Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung auf das Stadtgebiet ... und verpflichtete ihn, sich ab dem Folgetag seiner Haftentlassung einmal täglich zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr bei einem bestimmten Polizeirevier zu melden. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben. Aufgrund der Urteile des OLG Frankfurt/Main vom 10.4.2008 und vom 9.3.2009 seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Nr. 1, 1. Alt. AufenthG erfüllt. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei nicht betroffen. Eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet habe nicht stattgefunden. Bis zu seiner Festnahme habe er im Bundesgebiet einen privaten Wohnsitz nicht begründet. Persönliche, gesellschaftliche oder kulturelle Beziehungen zu Deutschen seien nicht erkennbar. Er spreche weder die deutsche Sprache noch verstehe er diese. In den Jahren 2005 und 2006 habe der Kläger Sozialhilfe erhalten. Jedenfalls sei ein Eingriff durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung sei gesetzlich vorgesehen und stelle eine Maßnahme dar, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch von Bedeutung, dass eine Entwurzelung des Klägers in der Türkei nicht festgestellt werden könne. Sein gesamter Werdegang sei geprägt von dem Kampf um die Rechte des kurdischen Volkes. Auch im Bundesgebiet sei er für die „kurdische Sache“ eingetreten. Alle Familienangehörigen hielten sich in der Türkei auf. In Anbetracht der Schwere und der Art der Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Zudem liege der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Die PKK sei bis in die Gegenwart eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Gewalt werde nach wie vor als wichtiges Ziel zur Durchsetzung der Ziele und zum eigenen Schutz angesehen. Dissidenten würden weiterhin verfolgt. Die PKK sei im Anhang zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der EU vom 27.12.2001 als terroristische Vereinigung aufgeführt. Der persönliche Werdegang des Klägers dokumentiere seine andauernde objektive und subjektive Zugehörigkeit zur PKK und begründe eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 54 Nr. 5a AufenthG seien gleichfalls gegeben. Die PKK verübe politische und gewalttätige Aktionen auch auf deutschem Boden. Der Kläger sei nicht nur Mitglied der PKK, sondern habe von Juni 2005 bis August 2006 eine herausragende Funktionärstätigkeit ausgeübt. Die vom Kläger ausgehende Sicherheitsgefahr sei als hoch einzuschätzen. Im Falle des Klägers liege zudem der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 7 AufenthG vor. Selbst wenn eine Ausweisung des Klägers nur nach Ermessen möglich sei, sei diese unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten und erforderlich. Es bestehe ein sehr gewichtiges sicherheitsrechtlich begründetes öffentliches Interesse, die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für höchste Rechtsgüter durch den Entzug des Aufenthaltsrechts sowie die Verhängung eines Wiedereinreiseverbots abzuwehren. Aufgrund des bisherigen konsequenten Verhaltens und der beharrlichen Handlungen sowie gefestigten inneren Überzeugung von der Richtigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes für den bewaffneten Kampf und für die Ziele der PKK sei die Gefahr als äußerst konkret einzuordnen. Der Kläger habe sich schon in jungen Jahren uneingeschränkt zur PKK und deren Ideologie bekannt, deren Gründung miterlebt und sich während seiner langen Haftzeit in der Türkei aktiv für die „kurdische Sache“ eingesetzt. Seine Ausweisung verfolge general- und spezialpräventive Zwecke. Allen an terroristischen und kriminellen Strukturen und Verbindungen beteiligten Ausländern müsse aufgezeigt werden, dass den hiervon ausgehenden Gefahren konsequent begegnet werde und die Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung die zwangsläufige Folge solchen Verhaltens sei. Aufgrund der Identifizierung des Klägers mit der PKK sei auch von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger sei im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern sei journalistisch und politisch für die PKK tätig gewesen. Zwar bestehe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Dies stehe einer Ausweisung indes nicht entgegen. Seit der Feststellung des Abschiebungsverbots im Jahr 2004 seien kontinuierliche Verbesserungen und Reformen in der Türkei im Bereich der Strafverfolgung und des Justizvollzuges zu verzeichnen. Gegen eine Gefährdung des Klägers im Falle einer Rückkehr in die Türkei spreche, dass seine Geschwister und andere Personen sich im Heimatland aufhielten und diese sich seiner im Falle einer Rückkehr annehmen würden. Vom ihm könne erwartet werden, dass er diese Personen von seiner Rückkehr vorab in Kenntnis setze, so dass sie für einen anwaltlichen Beistand sorgen könnten. Weiter könne als gesichert gelten, dass die PKK oder andere prokurdische Organisationen sein Schicksal nach einer Abschiebung aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden. Im Falle einer Abschiebung sei folglich durch Herstellen von Öffentlichkeit ausreichend Schutz gegeben. Das gegenwärtig noch bestehende Abschiebungsverbot überwiege somit nicht das schwerwiegende öffentliche Sicherheitsinteresse an der Ausweisung. Die angeordneten Überwachungsmaßnahmen seien gemäß § 54a AufenthG aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich. Gemäß § 54a Abs. 2 AufenthG sei der Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliege der Kläger der gesetzlichen Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Im Falle des Klägers seien besondere Umstände gegeben, die eine tägliche Meldepflicht erforderten. Nur bei einer täglichen Meldepflicht könnten Reisebewegungen des Klägers zum Zwecke weiterer Mitgliedschafts- und Unterstützungshandlungen für die PKK unterbunden oder zumindest erschwert werden. Angesichts der Gefährlichkeit des Klägers sei die tägliche Meldepflicht zumutbar und insgesamt verhältnismäßig.
10 
Am 16.9.2009 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. Eine derartige Verurteilung erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG. Bei der PKK handele es sich nicht um eine terroristische Vereinigung. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die PKK eine terroristische Organisation sei, habe der Beklagte nicht genannt. Zwar sei die PKK auch auf der Liste des Rates der EU aufgeführt. Dies allein erfülle indes nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG.
11 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.1.2010 - zugestellt am 4.2.2010 - abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung sei § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach werde ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen vor, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden sei. Der zwingenden Ausweisung des Klägers stünden höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liege hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang sei jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen nicht feststellbar seien. Für eine Verwurzelung im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlten jegliche Anhaltspunkte. Dem Erlass der Ausweisungsverfügung stehe das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen. Der Ausweisung komme, auch wenn eine Abschiebung in die Türkei unmöglich sei, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeige etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Regierungspräsidium sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt sei. Die PKK sei jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung gewesen, die den Terrorismus unterstützt habe. Sie sei seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt. Der Gemeinsame Standpunkt sei allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung komme ihm nicht zu. Die Aufnahme der PKK in die „EU-Terrorliste“ besage somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates eine terroristische Organisation sei. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukomme, sei dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen. Etwas anderes folge auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung seien in dieser Verordnung nicht geregelt. Die danach gebotene eigenständige Prüfung führe zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert habe. In den Jahren 2005 und 2006 habe die PKK nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.7.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 2.4.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.8.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya mit drei Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Diese terroristischen Handlungen hätten sich fortgesetzt. Am 22.5.2007 habe ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt. Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 3.1.2008 seien 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt worden. Daneben setzte die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara seien am 22.5.2007 9 Personen gestorben, 88 weitere Personen seien teilweise schwer verletzt worden. Schließlich habe die PKK am 8.7.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt. Bei diesen Anschlägen und Übergriffen handele es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK, soweit sie im Bundesgebiet agiere, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansehe und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejahe, ändere hieran nichts. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stelle weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB. Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG sei zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handele.
12 
Der Kläger habe der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit sei er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland gewesen. Als Sektorverantwortlicher habe er die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Ein Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert werde, sei ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit. Die Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründeten auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel sei weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger erfülle darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG. Die PKK stelle nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Sie schrecke nicht davor zurück, Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten. Durch dieses Verhalten maße sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletze und gefährde dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trage der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Es bestehe auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit. Im Hinblick auf seine hochrangige Funktionärstätigkeit und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reiche für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert habe.
13 
Im Hinblick auf den Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG komme es nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG vorlägen. Deshalb sei unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden seien. Es sei davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setze sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1.7.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gingen fehl. Der Kläger müsse als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht werde, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen.
14 
Auch die nach § 54a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen seien rechtmäßig. Eine nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG bestehe. Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung sei die räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handele oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt habe, könne dahingestellt bleiben. Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruhe auf § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliege ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG bestehe, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimme. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht habe der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwögen. Die tägliche Meldeverpflichtung stelle auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar.
15 
Der Kläger hat am 4.3.2010 Berufung eingelegt, die er am 6.4.2010 - dem Dienstag nach Ostermontag - wie folgt begründet hat: Das Verwaltungsgericht beziehe sich ausschließlich auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die sich wiederum auf Auswertungen der türkischen Presse und Verlautbarungen türkischer Regierungsstellen und Sicherheitsorgane stützten. Objektive Erkenntnisse, dass die genannten Anschläge tatsächlich von der PKK initiiert und verantwortet worden seien, würden nicht genannt. Bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie von der PKK zu verantworten seien. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der politischen Interessenlage in der Türkei. Vor allem innerhalb der militärischen Strukturen gebe es Organisationszusammenhänge, die mit „Staat im Staate“ umschrieben würden. Diesen Strukturen würden zahlreiche terroristische Anschläge wie u.a. der Vorfall von Semdinli vom 9.11.2005 und ein Anschlag im Herbst 2007 in Sirnak verantwortlich gemacht. Gleiches gelte für einen Bombenanschlag im September 2006. Hinzu komme, dass belastende Aussagen, insbesondere in politischen Verfahren, unter Folter erwirkt worden seien, ihnen somit kein Beweiswert zukomme. Stehe nicht fest, dass die vom Verwaltungsgericht erwähnten Anschläge der PKK zuzuschreiben seien, sei nach den Maßstäben der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht belegt, dass es sich bei der PKK um eine Vereinigung handle, die den Terrorismus unterstütze. Die PKK/KONGRA-GEL habe sich von den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Anschlägen, die teilweise der Organisation TAK zugeschrieben worden seien, distanziert. Unabhängig davon sei für die Zurechnung der Unterstützung terroristischer Aktivitäten nicht die Einbindung in die Organisation in irgendeiner Art und Weise ausreichend, insbesondere dann nicht, wenn derartige Aktivitäten im Ausland erfolgt seien. In Bezug auf § 54 Nr. 5a AufenthG könne der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers bestehe, nicht gefolgt werden. Die Vorwürfe gegen den Kläger, auf die sich das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Strafurteil gestützt habe, lägen vier bis fünf Jahre zurück. Seither seien keine Aktivitäten des Klägers behauptet oder nachgewiesen, die die Kriterien des § 54 Nr. 5a AufenthG erfüllten. Es seien keine Gründe für eine fortbestehende Gefährlichkeit angegeben. Ohne konkrete Anhaltspunkte in der Gegenwart könne ausschließlich aus in der Vergangenheit liegenden Verhaltensweisen nicht auf eine konkrete, gegenwärtige Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Mithin fehlten auch die Voraussetzungen für die vom Beklagten angeordneten Maßnahmen nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Ausweisung des Klägers sei auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Der Kläger sei vor seiner Flucht aus der Türkei dort langjährig inhaftiert gewesen und während seiner Inhaftierung gefoltert worden. Ihm drohten bei einer Rückkehr/Abschiebung in die Türkei erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, möglicherweise mit Todesfolge, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei.
16 
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.1.2010 abzuändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2009 aufzuheben.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er macht geltend: Die PKK stelle eine Vereinigung dar, die den Terrorismus unterstütze. Sie sei nach wie vor als terroristische Organisation in der „EU-Terrorliste“ genannt. Dieser Listung komme eine Bindungswirkung zu. Aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil gehe zudem hervor, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 terroristische Handlungen begangen habe, die sich in der Folgezeit fortgesetzt hätten. Die Lageberichte des Auswärtigen Amtes seien auf der Grundlage sämtlicher vor Ort zu Verfügung stehender zuverlässiger Quellen - wie etwa auch den Erkenntnissen lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen, Oppositionskreise, internationaler Organisationen wie UNHCR - erstellt worden. Hieraus gehe die Zurechnung der darin aufgeführten Anschläge zur PKK hervor. Selbst wenn diese Anschläge den Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zuzuschreiben seien, ändere dies nichts daran, dass die PKK die Anschläge zu verantworten habe, da die TAK eine Splittergruppe der PKK sei. Die TAK habe in ihrem Bekennerschreiben zu dem Anschlag in Marmaris im August 2006 aufgeführt, dass, solange sich der Führer der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK, Abdullah Öcalan, in Gefangenschaft befinde, überall in der Türkei Bomben hochgehen würden. Deutlich gehe dieser inhaltliche Zusammenhang auch aus dem Bekennerschreiben der TAK zu dem Bombenattentat in Antalya im August 2006 hervor, wonach der Anschlag ein Racheakt für die Angriffe des türkischen Staates auf die kurdische Bevölkerung und seine Widerstandskämpfer sei. Eine mögliche Distanzierungserklärung der PKK, welche im übrigen nicht näher ausgeführt und nachgewiesen worden sei, sei daher als bloß verbale und nicht glaubwürdige Abstandnahme der PKK aus taktischen Gründen zu beurteilen. Die Verfassungsschutzberichte des Innenministeriums Baden-Württemberg 2003 bis 2009 belegten die Charakterisierung der PKK als terroristische Vereinigung. Der Kläger sei hochrangiges Funktionärsmitglied gewesen. Bei einer derartigen Kaderfunktion könne vor dem Hintergrund des persönlichen Werdegangs des Klägers und angesichts des internationalen Netzwerks der PKK von einer entsprechenden Unterrichtung über jedwede Aktivitäten der PKK im In- und Ausland ausgegangen werden.
21 
Mit Schriftsatz vom 30.6.2010 hat das Regierungspräsidium Stuttgart ergänzend ausgeführt: An dem Übergewicht des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des Klägers ändere sich auch dadurch nichts, dass eine Beendigung seines Aufenthalts derzeit nicht möglich sei. Auch unter Berücksichtigung eines strikten Abschiebungsverbotes könne eine Ausweisung ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden, wenn die Behörde das Abschiebungsverbot in die Ermessenserwägungen einstelle. In Anwendung dieser Grundsätze werde das in das Ausgangsverfügung ausgeübte Ermessen gemäß § 114 Satz 2 VwGO wie folgt ergänzt: Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig festgestellt habe, dass Abschiebungshindernisse des § 53 Abs. 4 AuslG 1990 bzw. des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben seien, lägen die Voraussetzungen einer Duldung vor. Einer Gefahrenlage, die ein zwingendes Abschiebungshindernis darstelle, sei eine erhöhte Bedeutung beizumessen. Diese Wertung werde bestätigt durch den vorliegenden Sachverhalt, wonach der Kläger seit 1978 wegen seiner politischen Aktivitäten für die PKK in der Türkei verfolgt, verurteilt und inhaftiert worden sei und seine auf Bewährung ausgesetzte Restfreiheitsstrafe mit einem lebenslangen politischen Betätigungsverbot verbunden sei. Er habe sich aufgrund des Verfolgungsdrucks zur Ausreise aus der Türkei entschlossen und werde seitdem für weitere Anschläge der PKK in der Türkei verantwortlich gemacht und mit einem türkischen Haftbefehl gesucht; die türkischen Behörden hätten schon erfolglos seine Auslieferung beantragt. Trotz Reformen innerhalb des Strafvollzugs seien in der Türkei immer noch Fälle von Folter durch staatliche Kräfte zu verzeichnen, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen sei, dies wirksam zu unterbinden. Die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung und die daraus folgende Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Rückkehr in die Türkei werde im Zusammenhang mit der Ausweisung des Klägers nicht verkannt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass den drohenden Nachteilen und Gefahren auch mit einer lediglich vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung Rechnung getragen werden könne. Aus der derzeitigen Gefährdungslage folge noch nicht, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Türkei an einem Beitritt zur Europäischen Union interessiert sei, sei zu erwarten, dass sie die dort für die Rechtsprechung und den Strafvollzug sowie für die Achtung der Menschenrechte geltenden Standards allmählich in vergleichbarer Weise in die eigene Rechtsordnung übernehmen werde. Der Kläger habe die schwerwiegenden Ausweisungsgründe der §§ 53 Nr. 1 und 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG durch seine hochrangige Funktionärstätigkeit für die terroristische, kriminelle und verbotene PKK verwirklicht. Darüber hinaus habe er auch nach Erlass der Ausweisung weitere Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen zugunsten der PKK begangen und damit auch gegen die in der Ausweisungsverfügung festgelegten Auflagen verstoßen. Nach Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg hätten am 4.4.2010 im PKK-nahen Mesopotamischen Kulturverein e.V. ... etwa 300 Personen den Geburtstag des PKK-Gründers Abdullah Öcalan gefeiert; hierbei habe der Kläger eine Rede gehalten, in der er ausgeführt habe, dass die Kurden und APO (gemeint ist Abdullah Öcalan) zu einem einheitlichen Ganzen geworden seien, das nicht einzeln bewertet werden könne. In ... solle der Kläger bei einer Solidaritätsveranstaltung für die Eröffnung eines kurdischen Kulturvereins in ... laut einem Artikel in der „Yeni Özgür Politika“ vom 1.6.2010 ausgeführt haben, die Kurden wollten für sich selbst entscheiden, aus diesem Grunde seien die Funktionäre des Freiheitskampfes in den Bergen, Gefängnissen oder im Exil. Des Weiteren berichte die „Yeni Özgür Politika“ vom 14.6.2010 über eine Veranstaltung in Rüsselsheim, bei der der Kläger ebenfalls eine Rede gehalten habe. Er habe gesagt, dass Dersim für die Kurden nach wie vor eine blutende Wunde sei. Auch wenn sich aus diesem Text nur geringe extremistische Bezüge herauslesen ließen, bestätige er doch, dass der Kläger gegen die Auflagen der Ausweisungsverfügung verstoßen habe. Während einer Gedenkveranstaltung für einen im Oktober 2007 getöteten HPG-Kämpfer in einem ... Verein habe der Kläger einer Meldung in der „Yeni Özgür Politika“ vom 15.6.2010 zufolge eine Rede gehalten, in der er ausgeführt habe, kein Staat habe das Recht, Gewalt auf die Völker auszuüben; die Kurden würden Dank des Führers APO und der Märtyrer Kurdistans für ihre nationale Identität eintreten. Am 19.6.2010 habe der Kläger in ... ein Seminar zu seiner Biographie abgehalten. Er verwirkliche demnach auch aktuell weiterhin die schwerwiegenden Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG und bestätige damit nachdrücklich seine konkrete gegenwärtige Gefährlichkeit. Deshalb sei es gerechtfertigt, der für ihn bestehenden Gefahrenlage im Rahmen des Ausweisungsermessens ein vermindertes Gewicht beizumessen und eine Ausweisung trotz der Tatsache zu verfügen, dass der Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden könne. Da selbst bei besonderem Ausweisungsschutz eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei, könne erst recht bei fehlendem besonderem Ausweisungsschutz davon ausgegangen werden, dass eine verminderte Gewichtung der den Duldungsgründen zugrunde liegenden Gefahrenlage gerechtfertigt sei. Abgesehen davon sei die Ausweisung von Ausländern unter Umständen auch dann zur Erreichung eines spezialpräventiven Zwecks geeignet und erforderlich, wenn ein Abschiebeverbot vorliege und die mit der Ausweisung vordringlich bezweckte Aufenthaltsbeendigung nicht durchgesetzt werden könne. Denn auch die sonst mit der Ausweisung verbundenen Rechtsfolgen trügen dazu bei, die vom Ausländer ausgehenden Gefährdungen zu verringern. Der Erlass einer Ausweisungsverfügung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG ermögliche gemäß § 54a AufenthG die Überwachung des ausgewiesenen Ausländers. Zwar habe der Kläger seine Unterstützungshandlungen trotz Erlass der Ausweisungsverfügung fortgesetzt und zudem gegen die angeordneten Auflagen verstoßen. Dies ändere jedoch nichts an der grundsätzlichen Eignung der Ausweisung und der mit ihr verbundenen Auflagen als Instrument der Gefahrenabwehr. Auch wenn seine Aktivitäten in Zukunft nicht vollständig unterbunden werden könnten, werde sein Handlungsspielraum zumindest erheblich eingeschränkt. Die Verstöße gegen die räumliche Beschränkung zeigten die Notwendigkeit der täglichen Meldepflicht, um den Kläger von weiteren Verstößen abzuhalten. Zu berücksichtigen sei auch der generalpräventive Zweck der verwirklichten Ausweisungstatbestände, da gerade die Ausweisung des Klägers als herausragendes Mitglied der PKK mit Führungsfunktionen aufzuzeigen vermöge, dass allen an derartigen terroristischen und kriminellen Strukturen und Verbindungen beteiligten Ausländern mit allen Mitteln des Rechtsstaates konsequent begegnet werde.
22 
Nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg nähmen die Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und Kämpfern der HPG deutlich zu. Medienberichten zufolge seien in den vergangenen zwei Monaten 37 Soldaten getötet und mehr als 60 verwundet worden. Ein Angriff von PKK-Kämpfern mit Raketenwerfern am 31.5.2010 auf einen Marinestützpunkt habe neun Soldaten das Leben gekostet, elf weitere seien verletzt worden. Am 8.6.2010 sei in Istanbul durch die „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) ein Sprengstoffanschlag auf einen Bus des türkischen Militärs mit 15 Verletzten verübt worden. Durch einen Angriff von etwa 250 PKK-Kämpfern auf eine Militärstation am 19.6.2010 in Semdinli (Provinz Hakkari) seien auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte elf Soldaten getötet und 14 verletzt worden. Am 22.6.2010 sei in Istanbul ein Sprengstoffanschlag auf einen Bus mit Militärangehörigen verübt worden, wodurch fünf Tote und elf Verletzte zu verzeichnen gewesen seien. Die TAK habe sich zu dem Anschlag bekannt.
23 
Der Kläger repliziert mit Schriftsätzen vom 13. und vom 20.7.2010 wie folgt: Das in seinem Fall festgestellte Abschiebungshindernis bestehe nicht nur vorübergehend. Soweit der Beklagte auf Äußerungen des Klägers in jüngster Zeit verweise, sei nicht ersichtlich, worin dabei Mitgliedschafts- und Unterstützungshandlungen oder extremistische Bezüge liegen sollten. Unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer kurdischen Organisation sei Abdullah Öcalan zu einer Symbolfigur der kurdischen Bevölkerung geworden. Der Widerstand der kurdischen Stadt Dersim sei in den Jahren 1924/25 und 1936/37 mit brutaler militärischer Gewalt – es werde von bis zu 70.000 Toten unter der kurdischen Zivilbevölkerung ausgegangen – unterdrückt worden. Objektive Befunde, dass es sich bei der TAK um eine Unter- bzw. Splitterorganisation der PKK handle, würden nicht ausgeführt. Die von der türkischen nationalistischen Presse hergestellt Verbindung mit der PKK den politischen Interessen der türkischen Regierung. Im Zusammenhang mit dem Anschlag in Kusadasi am 10.7.2005 habe die PKK gegenüber der Nachrichtenagentur MHA ausdrücklich erklärt, sie unterhalte keine Verbindung zur TAK. Sie habe eindeutig erklärt, dass sie mit dieser Organisation nichts zu tun habe und Angriffe auf Zivilisten verurteile. Hierüber sei in der Süddeutschen Zeitung vom 17.7.2005 und in der „Standard online“ vom selben Tag berichtet worden. Der Vorsitzende des KKK-Exekutivkomitees habe sich am 20.2.2006 entsprechend geäußert. Der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir sei fälschlicherweise der PKK zugeschrieben worden; in Wahrheit sei er von „türkischen Rachebrigaden“ verübt worden. Es könne ein Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkische Sprache vorgelegt werden, aus dem sich dies ergebe. Auch bei einem der PKK angelasteten Anschlag im Mai 2009 habe sich herausgestellt, dass der Sprengsatz (Landmine) vom türkischen Militär gelegt worden sei.
24 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten des Beklagten (5 Bände) vor. Auf diese Akten wird ebenso wie auf die Verfahrensakten, die Akten des Verfahrens 13 S 523/10 und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart 11 K 3545/09, 11 K 3543/09 und A 3 K 12874/03 verwiesen; diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Allerdings lässt der Senat im Unterschied zum Verwaltungsgericht nicht offen, ob die Ausweisung des Klägers auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden kann. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies der Fall ist. Lediglich die Frage, ob die Ausweisung zudem auf § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG gestützt werden könnte, kann dahinstehen.
26 
1. Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist zum einen § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 9.3.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
27 
2. a) Zum anderen kann die Ausweisung auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Zu den Begriffen des Terrorismus wie auch des Unterstützens kann im einzelnen auf das Senatsurteil vom 21.4.2010 (– 11 S 200/10 – juris, m.w.Nachw.) verwiesen werden.
28 
Dass im Falle des Klägers als früherer führender Funktionär der PKK eine rechtlich relevante Unterstützungshandlung vorliegt, ist evident.
29 
Gegen die ausführlich und schlüssig begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die PKK sei in dem hier insoweit maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung gewesen, die den Terrorismus unterstützt hat, bringt der Kläger lediglich vor, es stehe nicht objektiv fest, dass die PKK die ihr zugeschriebenen Anschläge in der Türkei in den Jahren 2005 und 2006 initiiert und zu verantworten habe. Das Verwaltungsgericht habe sich insoweit ausschließlich auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes berufen, die sich ihrerseits allein auf Auswertungen der türkischen Presse und Verlautbarungen türkischer Regierungsstellen und Sicherheitsorgane stützten. Hinzu komme, dass belastende Aussagen häufig unter Folter zustande kämen und ihnen somit kein Beweiswert zukomme.
30 
Diese eher abstrakten und wenig fallbezogenen Einwände können die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Allein die Tatsache, dass Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte selbständige Beweismittel sind (vgl. Beschluss vom 31.7.1985 - 9 B 71.85 - NJW 1986, 3221 m.w.N.), nur mittelbare Erkenntnisquellen darstellen, nimmt ihnen nicht von vornherein jegliche Aussagekraft. Vielmehr ist jeweils im konkreten Einzelfall eine Würdigung der Erkenntnisse vorzunehmen. Die Tatsachengerichte sind nur dann zu einer näheren Prüfung verpflichtet, wenn durch bestimmte Anhaltspunkte belegte Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen erkennbar geworden sind (ebd.). Solche konkreten Zweifel sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger unterlässt es, in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Anschläge in der Türkei substantiiert darzulegen, weshalb sie seiner Ansicht nach nicht der PKK zuzuschreiben sein sollten. Insbesondere nennt er keine Erkenntnisquellen, aus denen sich dies ergeben könnte. Auch daraus, dass andere Organisationen in der Türkei ebenfalls Anschläge begangen haben, folgt nicht, dass die hier strittigen Anschläge nicht der PKK zuzurechnen sind.
31 
Diese Überzeugung wird nicht durch die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 13. und vom 20.7.2010 erschüttert. Zum einen stützt er sich hierbei auf eigene Verlautbarungen der PKK und ihr nahestehender Funktionäre, denen schon von vornherein nur eine äußerst geringe Aussagekraft zukommen kann, da es sich ersichtlich um taktisch bedingte Äußerungen handelt, wie der Beklagte zu Recht ausführt. Zum anderen legt der Kläger dar, der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir sei fälschlicherweise der PKK zugeschrieben worden, denn in Wahrheit sei er von „türkischen Rachebrigaden“ verübt worden; hierzu hat er ein Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache vorgelegt, aus dem sich dies ergeben soll. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn in den einschlägigen Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, vom 25.10.2007 und vom 11.9.2008 wird dieser Anschlag überhaupt nicht der PKK zugerechnet. Auch der Senat geht - wie schon das Verwaltungsgericht - demzufolge nicht davon aus, dass der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir von der PKK zu verantworten ist.
32 
Nachdem die entsprechenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.7.2010 und das dazu vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache nicht entscheidungserheblich sind, besteht für den Senat kein Anlass, das vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir übersetzen zu lassen oder die Stellungnahme des Beklagten hierzu abzuwarten. Im Übrigen dürfte es sogar ein Beleg für die Objektivität der Lageberichte des Auswärtigen Amtes sein, dass darin der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir nicht der PKK zugerechnet wird, denn dies zeigt, dass das Auswärtige Amt gerade nicht pauschal und ohne nähere Prüfung die PKK für jeden Anschlag in der Türkei verantwortlich macht.
33 
Dass belastende Aussagen nach den Angaben des Klägers in der Türkei häufig unter Folter zustande kommen, besagt ebenfalls nicht, dass die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, generell unzutreffend sind. Der Kläger legt schon nicht dar, welche Erkenntnisse hier mittelbar auf unter Folter zustande gekommenen Aussagen beruhen könnten. Auch insoweit fehlt jede hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit Inhalt und Zustandekommen der einschlägigen Lageberichte des Auswärtigen Amtes.
34 
Demnach ist der Senat wie schon das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die PKK in den Jahren 2005 und 2006 Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt hat: am 16.7.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 2.4.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.8.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.1.2007).
35 
Auch eine fortdauernde Gefährlichkeit der PKK besteht, denn die terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.5.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 3.1.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.5.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Zudem hat die PKK am 8.7.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.9.2008). Auch neuerdings sind Splittergruppen der PKK wie die „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) für Anschläge mit Todesopfern verantwortlich (zuletzt ein Anschlag auf einen Bus mit Militärangehörigen in Istanbul am 22.6.2010 mit fünf Todesopfern, darunter auch die 17-jährige Tochter eines Militärs; vgl. Internetauftritt der Badischen Zeitung vom 22.6.2010).
36 
Ist hiernach davon auszugehen, dass die PKK als terroristische Organisation anzusehen ist, kommt es auf die Frage, ob der Listung der PKK im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.), nicht an.
37 
Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausführt, steht der Einordnung der PKK als terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (vgl. Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.2.2009 – M 25 K 08.5807 – juris-Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.3.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
38 
Weiter meint der Kläger, er könne nicht ausgewiesen werden, denn es bestünden keine Gründe für die Annahme einer gegenwärtigen Gefährlichkeit, da er lediglich in der Vergangenheit während der Jahre 2005 und 2006 eine Funktion innerhalb der PKK innegehabt habe.
39 
Diese Behauptung ist jedoch nicht geeignet, die überzeugend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Kläger war von Juni 2005 bis August 2006 verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Ist aber jemand wie der Kläger als führender Funktionär einer inkriminierten Organisation tätig gewesen, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der bloße Zeitablauf genüge nicht, das zutage getretene Gefahrenpotential als beseitigt anzusehen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere setzt der Kläger der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel sei weder vorgetragen noch ersichtlich, nichts entgegen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz über die neueren Aktivitäten des Klägers – u.a. hat er im Mesopotamischen Kulturverein ... e.V. vor etwa 300 Personen eine Rede zur Feier des Geburtstags vom Abdullah Öcalan gehalten - belegen im Gegenteil, dass er sich nach wie vor mit der PKK identifiziert und sich für deren Ziele einsetzt.
40 
b) Allerdings liegen möglicherweise atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Denn zugunsten des Klägers hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 4 AuslG (heute § 60 Abs. 5 AufenthG) im Hinblick auf den Zielstaat Türkei festgestellt, so das bindend (vgl. § 42 AsylVfG) – und wohl auch in der Sache zu Recht - davon auszugehen ist, dass ihm dort Inhaftierung und Folter drohen. Unter Umständen begründet aber ein solches für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehendes Abschiebungsverbot einen atypischen Ausnahmefall (näher: Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 126 ff.). Auch dies kann jedoch dahinstehen, denn das Regierungspräsidium hat sein insoweit wohl zunächst fehlerhaft hilfsweise ausgeübtes Ermessen nach § 114 Satz 2 VwGO im Laufe des Berufungsverfahrens ergänzt.
41 
Mittlerweile hat es die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung und die daraus folgende Unzumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers in die Türkei ausdrücklich berücksichtigt und in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, die für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gesichtspunkte überwögen dennoch seine entgegenstehenden Belange. Es hat sich insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass aus der derzeitigen Gefährdungslage noch nicht folge, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne; der Kläger habe schwerwiegende Ausweisungsgründe durch seine hochrangige Funktionärstätigkeit für die PKK erfüllt; er habe auch nach Erlass der Ausweisung weitere Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen zugunsten der PKK begangen; deshalb sei es gerechtfertigt, der für ihn bestehenden Gefahrenlage im Rahmen des Ausweisungsermessens ein vermindertes Gewicht beizumessen und eine Ausweisung trotz der Tatsache zu verfügen, dass der Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden könne; da selbst bei besonderem Ausweisungsschutz eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei, müsse dies erst recht bei fehlendem besonderem Ausweisungsschutz gelten; abgesehen davon ermögliche der Erlass einer Ausweisungsverfügung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG die Überwachung des ausgewiesenen Ausländers; zu berücksichtigen sei auch der generalpräventive Zweck der verwirklichten Ausweisungstatbestände, da gerade die Ausweisung des Klägers als herausragendes Mitglied der PKK aufzuzeigen vermöge, dass allen an derartigen terroristischen und kriminellen Strukturen beteiligten Ausländern konsequent begegnet werde.
42 
Dass diese Erwägungen in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Aus einem Abschiebungsverbot folgt nicht zwingend, dass eine Ausweisung generell unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Dass die Behörde den für den Kläger sprechenden Gesichtspunkten letztlich nur geringeres Gewicht beigemessen hat als den für seine Ausweisung sprechenden spezial- und generalpräventiven Erwägungen, ist rechtlich nicht angreifbar, weil sich diese Entscheidung im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums hält. Hierbei ist zu beachten, dass die Gerichte nicht befugt sind, selbst das Ermessen anstelle der Behörde auszuüben und eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde steht ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Die Gerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde ihr Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat. Unter Beachtung dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte ist die hier vorgenommene Ermessensbetätigung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; ob auch ein anderes Ergebnis möglich wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden.
43 
Ein solcher Fehler bei der Ermessensausübung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin zu sehen, dass das Regierungspräsidium ausgeführt hat, es sei nicht absehbar, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne. Denn die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zeigen, dass es keinesfalls davon ausgegangen ist, in naher Zukunft den Aufenthalt des Klägers durch eine Abschiebung in die Türkei beenden zu können. Es hat dargelegt, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Türkei an einem Beitritt zur Europäischen Union interessiert sei, sei zu erwarten, dass sie die dort für die Rechtsprechung und den Strafvollzug sowie für die Achtung der Menschenrechte geltenden Standards allmählich in vergleichbarer Weise in die eigene Rechtsordnung übernehmen werde. Dies zeigt, dass es allenfalls die Möglichkeit einer Besserung auf lange Sicht in Betracht gezogen hat und nicht davon ausgegangen ist, der Kläger könne alsbald in die Türkei zurückkehren oder dorthin abgeschoben werden.
44 
3. Ob der Kläger darüber hinaus auch die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG erfüllt, kann nach alledem dahinstehen.
45 
4. Auch die nach § 54a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig.
46 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Nummer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschluss vom 20.4.2009 - M 24 S 09.29 - juris) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urteil vom 29.1.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris), kann offen bleiben, da eine solche Konkretisierung jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
47 
Die Meldeverpflichtung in Nummer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine u.a. vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Er hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwögen. Angesichts der nicht feststellbaren Abwendung des Klägers von der PKK ist diese Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden; dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger mittlerweile weitere Unterstützungshandlungen vorgenommen und mehrmals gegen die Aufenthaltsbeschränkung verstoßen hat. Er selbst zeigt zudem nicht auf, dass und ggf. weshalb die tägliche Meldeverpflichtung einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte darstellen könnte.
48 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
49 
Beschluss vom 21. Juli 2010
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
25 
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Allerdings lässt der Senat im Unterschied zum Verwaltungsgericht nicht offen, ob die Ausweisung des Klägers auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden kann. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies der Fall ist. Lediglich die Frage, ob die Ausweisung zudem auf § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG gestützt werden könnte, kann dahinstehen.
26 
1. Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist zum einen § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 9.3.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
27 
2. a) Zum anderen kann die Ausweisung auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Zu den Begriffen des Terrorismus wie auch des Unterstützens kann im einzelnen auf das Senatsurteil vom 21.4.2010 (– 11 S 200/10 – juris, m.w.Nachw.) verwiesen werden.
28 
Dass im Falle des Klägers als früherer führender Funktionär der PKK eine rechtlich relevante Unterstützungshandlung vorliegt, ist evident.
29 
Gegen die ausführlich und schlüssig begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die PKK sei in dem hier insoweit maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung gewesen, die den Terrorismus unterstützt hat, bringt der Kläger lediglich vor, es stehe nicht objektiv fest, dass die PKK die ihr zugeschriebenen Anschläge in der Türkei in den Jahren 2005 und 2006 initiiert und zu verantworten habe. Das Verwaltungsgericht habe sich insoweit ausschließlich auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes berufen, die sich ihrerseits allein auf Auswertungen der türkischen Presse und Verlautbarungen türkischer Regierungsstellen und Sicherheitsorgane stützten. Hinzu komme, dass belastende Aussagen häufig unter Folter zustande kämen und ihnen somit kein Beweiswert zukomme.
30 
Diese eher abstrakten und wenig fallbezogenen Einwände können die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Allein die Tatsache, dass Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte selbständige Beweismittel sind (vgl. Beschluss vom 31.7.1985 - 9 B 71.85 - NJW 1986, 3221 m.w.N.), nur mittelbare Erkenntnisquellen darstellen, nimmt ihnen nicht von vornherein jegliche Aussagekraft. Vielmehr ist jeweils im konkreten Einzelfall eine Würdigung der Erkenntnisse vorzunehmen. Die Tatsachengerichte sind nur dann zu einer näheren Prüfung verpflichtet, wenn durch bestimmte Anhaltspunkte belegte Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen erkennbar geworden sind (ebd.). Solche konkreten Zweifel sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger unterlässt es, in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Anschläge in der Türkei substantiiert darzulegen, weshalb sie seiner Ansicht nach nicht der PKK zuzuschreiben sein sollten. Insbesondere nennt er keine Erkenntnisquellen, aus denen sich dies ergeben könnte. Auch daraus, dass andere Organisationen in der Türkei ebenfalls Anschläge begangen haben, folgt nicht, dass die hier strittigen Anschläge nicht der PKK zuzurechnen sind.
31 
Diese Überzeugung wird nicht durch die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 13. und vom 20.7.2010 erschüttert. Zum einen stützt er sich hierbei auf eigene Verlautbarungen der PKK und ihr nahestehender Funktionäre, denen schon von vornherein nur eine äußerst geringe Aussagekraft zukommen kann, da es sich ersichtlich um taktisch bedingte Äußerungen handelt, wie der Beklagte zu Recht ausführt. Zum anderen legt der Kläger dar, der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir sei fälschlicherweise der PKK zugeschrieben worden, denn in Wahrheit sei er von „türkischen Rachebrigaden“ verübt worden; hierzu hat er ein Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache vorgelegt, aus dem sich dies ergeben soll. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn in den einschlägigen Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, vom 25.10.2007 und vom 11.9.2008 wird dieser Anschlag überhaupt nicht der PKK zugerechnet. Auch der Senat geht - wie schon das Verwaltungsgericht - demzufolge nicht davon aus, dass der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir von der PKK zu verantworten ist.
32 
Nachdem die entsprechenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.7.2010 und das dazu vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache nicht entscheidungserheblich sind, besteht für den Senat kein Anlass, das vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir übersetzen zu lassen oder die Stellungnahme des Beklagten hierzu abzuwarten. Im Übrigen dürfte es sogar ein Beleg für die Objektivität der Lageberichte des Auswärtigen Amtes sein, dass darin der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir nicht der PKK zugerechnet wird, denn dies zeigt, dass das Auswärtige Amt gerade nicht pauschal und ohne nähere Prüfung die PKK für jeden Anschlag in der Türkei verantwortlich macht.
33 
Dass belastende Aussagen nach den Angaben des Klägers in der Türkei häufig unter Folter zustande kommen, besagt ebenfalls nicht, dass die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, generell unzutreffend sind. Der Kläger legt schon nicht dar, welche Erkenntnisse hier mittelbar auf unter Folter zustande gekommenen Aussagen beruhen könnten. Auch insoweit fehlt jede hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit Inhalt und Zustandekommen der einschlägigen Lageberichte des Auswärtigen Amtes.
34 
Demnach ist der Senat wie schon das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die PKK in den Jahren 2005 und 2006 Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt hat: am 16.7.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 2.4.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.8.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.1.2007).
35 
Auch eine fortdauernde Gefährlichkeit der PKK besteht, denn die terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.5.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 3.1.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.5.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Zudem hat die PKK am 8.7.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.9.2008). Auch neuerdings sind Splittergruppen der PKK wie die „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) für Anschläge mit Todesopfern verantwortlich (zuletzt ein Anschlag auf einen Bus mit Militärangehörigen in Istanbul am 22.6.2010 mit fünf Todesopfern, darunter auch die 17-jährige Tochter eines Militärs; vgl. Internetauftritt der Badischen Zeitung vom 22.6.2010).
36 
Ist hiernach davon auszugehen, dass die PKK als terroristische Organisation anzusehen ist, kommt es auf die Frage, ob der Listung der PKK im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.), nicht an.
37 
Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausführt, steht der Einordnung der PKK als terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (vgl. Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.2.2009 – M 25 K 08.5807 – juris-Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.3.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
38 
Weiter meint der Kläger, er könne nicht ausgewiesen werden, denn es bestünden keine Gründe für die Annahme einer gegenwärtigen Gefährlichkeit, da er lediglich in der Vergangenheit während der Jahre 2005 und 2006 eine Funktion innerhalb der PKK innegehabt habe.
39 
Diese Behauptung ist jedoch nicht geeignet, die überzeugend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Kläger war von Juni 2005 bis August 2006 verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Ist aber jemand wie der Kläger als führender Funktionär einer inkriminierten Organisation tätig gewesen, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der bloße Zeitablauf genüge nicht, das zutage getretene Gefahrenpotential als beseitigt anzusehen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere setzt der Kläger der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel sei weder vorgetragen noch ersichtlich, nichts entgegen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz über die neueren Aktivitäten des Klägers – u.a. hat er im Mesopotamischen Kulturverein ... e.V. vor etwa 300 Personen eine Rede zur Feier des Geburtstags vom Abdullah Öcalan gehalten - belegen im Gegenteil, dass er sich nach wie vor mit der PKK identifiziert und sich für deren Ziele einsetzt.
40 
b) Allerdings liegen möglicherweise atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Denn zugunsten des Klägers hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 4 AuslG (heute § 60 Abs. 5 AufenthG) im Hinblick auf den Zielstaat Türkei festgestellt, so das bindend (vgl. § 42 AsylVfG) – und wohl auch in der Sache zu Recht - davon auszugehen ist, dass ihm dort Inhaftierung und Folter drohen. Unter Umständen begründet aber ein solches für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehendes Abschiebungsverbot einen atypischen Ausnahmefall (näher: Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 126 ff.). Auch dies kann jedoch dahinstehen, denn das Regierungspräsidium hat sein insoweit wohl zunächst fehlerhaft hilfsweise ausgeübtes Ermessen nach § 114 Satz 2 VwGO im Laufe des Berufungsverfahrens ergänzt.
41 
Mittlerweile hat es die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung und die daraus folgende Unzumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers in die Türkei ausdrücklich berücksichtigt und in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, die für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gesichtspunkte überwögen dennoch seine entgegenstehenden Belange. Es hat sich insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass aus der derzeitigen Gefährdungslage noch nicht folge, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne; der Kläger habe schwerwiegende Ausweisungsgründe durch seine hochrangige Funktionärstätigkeit für die PKK erfüllt; er habe auch nach Erlass der Ausweisung weitere Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen zugunsten der PKK begangen; deshalb sei es gerechtfertigt, der für ihn bestehenden Gefahrenlage im Rahmen des Ausweisungsermessens ein vermindertes Gewicht beizumessen und eine Ausweisung trotz der Tatsache zu verfügen, dass der Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden könne; da selbst bei besonderem Ausweisungsschutz eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei, müsse dies erst recht bei fehlendem besonderem Ausweisungsschutz gelten; abgesehen davon ermögliche der Erlass einer Ausweisungsverfügung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG die Überwachung des ausgewiesenen Ausländers; zu berücksichtigen sei auch der generalpräventive Zweck der verwirklichten Ausweisungstatbestände, da gerade die Ausweisung des Klägers als herausragendes Mitglied der PKK aufzuzeigen vermöge, dass allen an derartigen terroristischen und kriminellen Strukturen beteiligten Ausländern konsequent begegnet werde.
42 
Dass diese Erwägungen in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Aus einem Abschiebungsverbot folgt nicht zwingend, dass eine Ausweisung generell unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Dass die Behörde den für den Kläger sprechenden Gesichtspunkten letztlich nur geringeres Gewicht beigemessen hat als den für seine Ausweisung sprechenden spezial- und generalpräventiven Erwägungen, ist rechtlich nicht angreifbar, weil sich diese Entscheidung im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums hält. Hierbei ist zu beachten, dass die Gerichte nicht befugt sind, selbst das Ermessen anstelle der Behörde auszuüben und eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde steht ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Die Gerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde ihr Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat. Unter Beachtung dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte ist die hier vorgenommene Ermessensbetätigung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; ob auch ein anderes Ergebnis möglich wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden.
43 
Ein solcher Fehler bei der Ermessensausübung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin zu sehen, dass das Regierungspräsidium ausgeführt hat, es sei nicht absehbar, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne. Denn die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zeigen, dass es keinesfalls davon ausgegangen ist, in naher Zukunft den Aufenthalt des Klägers durch eine Abschiebung in die Türkei beenden zu können. Es hat dargelegt, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Türkei an einem Beitritt zur Europäischen Union interessiert sei, sei zu erwarten, dass sie die dort für die Rechtsprechung und den Strafvollzug sowie für die Achtung der Menschenrechte geltenden Standards allmählich in vergleichbarer Weise in die eigene Rechtsordnung übernehmen werde. Dies zeigt, dass es allenfalls die Möglichkeit einer Besserung auf lange Sicht in Betracht gezogen hat und nicht davon ausgegangen ist, der Kläger könne alsbald in die Türkei zurückkehren oder dorthin abgeschoben werden.
44 
3. Ob der Kläger darüber hinaus auch die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG erfüllt, kann nach alledem dahinstehen.
45 
4. Auch die nach § 54a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig.
46 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Nummer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschluss vom 20.4.2009 - M 24 S 09.29 - juris) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urteil vom 29.1.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris), kann offen bleiben, da eine solche Konkretisierung jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
47 
Die Meldeverpflichtung in Nummer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine u.a. vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Er hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwögen. Angesichts der nicht feststellbaren Abwendung des Klägers von der PKK ist diese Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden; dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger mittlerweile weitere Unterstützungshandlungen vorgenommen und mehrmals gegen die Aufenthaltsbeschränkung verstoßen hat. Er selbst zeigt zudem nicht auf, dass und ggf. weshalb die tägliche Meldeverpflichtung einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte darstellen könnte.
48 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
49 
Beschluss vom 21. Juli 2010
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2010 – 11 K 3543/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie gegen eine Aufenthaltsbeschränkung und eine Meldeauflage.
Der am ... 1956 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Jahr 1976 lernte er während des Studiums in Ankara Abdullah Öcalan kennen und schloss sich 1978 der neu gegründeten PKK an. Zusammen mit Abdullah Öcalan und weiteren PKK-Mitgliedern verließ er 1978 Ankara, um von einem anderen Ort aus besser gegen den türkischen Staat und das Militär agieren zu können. 1980 wurde er wegen seiner Aktivitäten festgenommen und inhaftiert sowie nach seinen Angaben gefoltert. Er war für mehr als 20 Jahre in Haft, bevor er am 3.9.2000 auf Bewährung entlassen wurde. Auch in seiner Haftzeit trat er für die Rechte des kurdischen Volkes und die Ziele der PKK ein; er nahm beispielsweise an Hungerstreiks und dem sog. „Todesfasten“ teil, unterstützte verschiedene Aufrufe und verfasste Artikel sowie sonstige Schriften.
Der Kläger reiste am 4.1.2002 mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Zunächst bemühte sich die HADEP - letztlich erfolglos - um eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für ihn, da er die Betreuung eines Büros der Partei in Deutschland übernehmen solle.
Am 3.2.2003 beantragte der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Urteil vom 30.4.2004 - A 3 K 12874/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliege. Dieser gerichtlichen Verpflichtung entsprach das Bundesamt mit Bescheid vom 1.7.2004.
Am 21.3.2005 erteilte die Landeshauptstadt ... dem Kläger eine bis zum 20.3.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die am 12.5.2006 bis zum 11.05.2007 verlängert wurde.
Am 8.8.2006 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 7.8.2006 festgenommen. Mit Rechtshilfeersuchen vom 10.12.2007 an die Bundesrepublik Deutschland beantragte die Türkei seine Auslieferung aufgrund eines Haftbefehls des Schwurgerichts in Diyarbakir vom 11.08.2006. In diesem Ersuchen wurde dem Kläger zur Last gelegt, er sei als Mitglied des Führungskomitees der PKK innerhalb Europas und der damit verbundenen Leitungsfunktionen für von der PKK auf dem türkischen Staatsgebiet durchgeführte Terroranschläge verantwortlich. Im Anschluss daran ordnete das OLG Frankfurt/Main mit Beschluss vom 13.3.2008 - 2 AuslA 16/08 - die Auslieferungshaft gegen den Kläger an. Die Bundesregierung lehnte die Auslieferung des Klägers in die Türkei durch Verbalnote vom 14.5.2009 ab. Am 22.5.2009 wurde der Kläger aus der Auslieferungshaft entlassen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 10.4.2008 - 5 - 2- StE 8/06 -6 - 1/07 wurde der Kläger wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei von Juni 2005 bis zu seiner Festnahme am 8.8.2006 verantwortlicher Leiter des PKK-CDK-Sektors Süd in Deutschland gewesen. Die Sektorleiter seien in Deutschland von der Europaführung der PKK/CDK bestimmt und überwacht worden. Als Sektorverantwortlicher habe der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Er habe in regelmäßiger Verbindung zu den ihm nachgeordneten Gebietsleitern gestanden, habe deren Arbeit kontrolliert, ihnen Anweisungen gegeben und sich über Entwicklungen und Probleme in den Gebieten und Institutionen berichten lassen. Über Veranstaltungen und Versammlungen in den angeschlossenen Gebieten habe er sich regelmäßig unterrichten lassen und bestimmenden Einfluss auf deren Organisation und Ablauf genommen. Der Kläger habe auch mit den beiden anderen Sektorleitern in Deutschland zusammengearbeitet. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung sei er pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Der Kläger sei Verbindungsmann zwischen der Europaführung und den Sektorleitern in Deutschland gewesen. Außerdem sei er für sektorübergreifende Angelegenheiten zuständig gewesen. Als Verantwortlicher eines Sektors sei er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies gelte auch für die Hintergründe, Vorhaben und organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit unerlaubten grenzüberschreitenden Reisen sowie den Umgang mit Bestrafungsfällen und Spendengelderpressungen. Durch seine enge Zusammenarbeit mit der Europaführung, den anderen Sektorleitern und den Gebietsverantwortlichen seien ihm die Zielvorstellungen und die insoweit geübten Praktiken der Organisation und des führenden Funktionärskörpers in Deutschland bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass innerhalb des führenden Funktionärskörpers eine Vereinigung bestanden habe, die im Rahmen der Ausübung von Strafgewalt Straftaten veranlasst und durchgeführt habe. Durch seine Amtsführung habe er den organisatorischen Zusammenhalt dieser Vereinigung gefestigt, habe bei deren Aktivitäten bestimmend mitgewirkt und sei mit illegalen Einreisen und dem Erschleichen von Aufenthaltstiteln befasst gewesen.
Nach Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch durch Beschluss des BGH vom 10.11.2008 - 3 StR 425/08 - wurde der Kläger mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 9.3.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Mit Bescheid vom 14.8.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, beschränkte seinen Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung auf das Stadtgebiet ... und verpflichtete ihn, sich ab dem Folgetag seiner Haftentlassung einmal täglich zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr bei einem bestimmten Polizeirevier zu melden. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben. Aufgrund der Urteile des OLG Frankfurt/Main vom 10.4.2008 und vom 9.3.2009 seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Nr. 1, 1. Alt. AufenthG erfüllt. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei nicht betroffen. Eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet habe nicht stattgefunden. Bis zu seiner Festnahme habe er im Bundesgebiet einen privaten Wohnsitz nicht begründet. Persönliche, gesellschaftliche oder kulturelle Beziehungen zu Deutschen seien nicht erkennbar. Er spreche weder die deutsche Sprache noch verstehe er diese. In den Jahren 2005 und 2006 habe der Kläger Sozialhilfe erhalten. Jedenfalls sei ein Eingriff durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung sei gesetzlich vorgesehen und stelle eine Maßnahme dar, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch von Bedeutung, dass eine Entwurzelung des Klägers in der Türkei nicht festgestellt werden könne. Sein gesamter Werdegang sei geprägt von dem Kampf um die Rechte des kurdischen Volkes. Auch im Bundesgebiet sei er für die „kurdische Sache“ eingetreten. Alle Familienangehörigen hielten sich in der Türkei auf. In Anbetracht der Schwere und der Art der Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Zudem liege der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Die PKK sei bis in die Gegenwart eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Gewalt werde nach wie vor als wichtiges Ziel zur Durchsetzung der Ziele und zum eigenen Schutz angesehen. Dissidenten würden weiterhin verfolgt. Die PKK sei im Anhang zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der EU vom 27.12.2001 als terroristische Vereinigung aufgeführt. Der persönliche Werdegang des Klägers dokumentiere seine andauernde objektive und subjektive Zugehörigkeit zur PKK und begründe eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 54 Nr. 5a AufenthG seien gleichfalls gegeben. Die PKK verübe politische und gewalttätige Aktionen auch auf deutschem Boden. Der Kläger sei nicht nur Mitglied der PKK, sondern habe von Juni 2005 bis August 2006 eine herausragende Funktionärstätigkeit ausgeübt. Die vom Kläger ausgehende Sicherheitsgefahr sei als hoch einzuschätzen. Im Falle des Klägers liege zudem der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 7 AufenthG vor. Selbst wenn eine Ausweisung des Klägers nur nach Ermessen möglich sei, sei diese unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten und erforderlich. Es bestehe ein sehr gewichtiges sicherheitsrechtlich begründetes öffentliches Interesse, die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für höchste Rechtsgüter durch den Entzug des Aufenthaltsrechts sowie die Verhängung eines Wiedereinreiseverbots abzuwehren. Aufgrund des bisherigen konsequenten Verhaltens und der beharrlichen Handlungen sowie gefestigten inneren Überzeugung von der Richtigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes für den bewaffneten Kampf und für die Ziele der PKK sei die Gefahr als äußerst konkret einzuordnen. Der Kläger habe sich schon in jungen Jahren uneingeschränkt zur PKK und deren Ideologie bekannt, deren Gründung miterlebt und sich während seiner langen Haftzeit in der Türkei aktiv für die „kurdische Sache“ eingesetzt. Seine Ausweisung verfolge general- und spezialpräventive Zwecke. Allen an terroristischen und kriminellen Strukturen und Verbindungen beteiligten Ausländern müsse aufgezeigt werden, dass den hiervon ausgehenden Gefahren konsequent begegnet werde und die Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung die zwangsläufige Folge solchen Verhaltens sei. Aufgrund der Identifizierung des Klägers mit der PKK sei auch von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger sei im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern sei journalistisch und politisch für die PKK tätig gewesen. Zwar bestehe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Dies stehe einer Ausweisung indes nicht entgegen. Seit der Feststellung des Abschiebungsverbots im Jahr 2004 seien kontinuierliche Verbesserungen und Reformen in der Türkei im Bereich der Strafverfolgung und des Justizvollzuges zu verzeichnen. Gegen eine Gefährdung des Klägers im Falle einer Rückkehr in die Türkei spreche, dass seine Geschwister und andere Personen sich im Heimatland aufhielten und diese sich seiner im Falle einer Rückkehr annehmen würden. Vom ihm könne erwartet werden, dass er diese Personen von seiner Rückkehr vorab in Kenntnis setze, so dass sie für einen anwaltlichen Beistand sorgen könnten. Weiter könne als gesichert gelten, dass die PKK oder andere prokurdische Organisationen sein Schicksal nach einer Abschiebung aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden. Im Falle einer Abschiebung sei folglich durch Herstellen von Öffentlichkeit ausreichend Schutz gegeben. Das gegenwärtig noch bestehende Abschiebungsverbot überwiege somit nicht das schwerwiegende öffentliche Sicherheitsinteresse an der Ausweisung. Die angeordneten Überwachungsmaßnahmen seien gemäß § 54a AufenthG aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich. Gemäß § 54a Abs. 2 AufenthG sei der Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliege der Kläger der gesetzlichen Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Im Falle des Klägers seien besondere Umstände gegeben, die eine tägliche Meldepflicht erforderten. Nur bei einer täglichen Meldepflicht könnten Reisebewegungen des Klägers zum Zwecke weiterer Mitgliedschafts- und Unterstützungshandlungen für die PKK unterbunden oder zumindest erschwert werden. Angesichts der Gefährlichkeit des Klägers sei die tägliche Meldepflicht zumutbar und insgesamt verhältnismäßig.
10 
Am 16.9.2009 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. Eine derartige Verurteilung erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG. Bei der PKK handele es sich nicht um eine terroristische Vereinigung. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die PKK eine terroristische Organisation sei, habe der Beklagte nicht genannt. Zwar sei die PKK auch auf der Liste des Rates der EU aufgeführt. Dies allein erfülle indes nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG.
11 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.1.2010 - zugestellt am 4.2.2010 - abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung sei § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach werde ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen vor, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden sei. Der zwingenden Ausweisung des Klägers stünden höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liege hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang sei jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen nicht feststellbar seien. Für eine Verwurzelung im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlten jegliche Anhaltspunkte. Dem Erlass der Ausweisungsverfügung stehe das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen. Der Ausweisung komme, auch wenn eine Abschiebung in die Türkei unmöglich sei, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeige etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Regierungspräsidium sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt sei. Die PKK sei jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung gewesen, die den Terrorismus unterstützt habe. Sie sei seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt. Der Gemeinsame Standpunkt sei allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung komme ihm nicht zu. Die Aufnahme der PKK in die „EU-Terrorliste“ besage somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates eine terroristische Organisation sei. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukomme, sei dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen. Etwas anderes folge auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung seien in dieser Verordnung nicht geregelt. Die danach gebotene eigenständige Prüfung führe zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert habe. In den Jahren 2005 und 2006 habe die PKK nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.7.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 2.4.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.8.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya mit drei Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Diese terroristischen Handlungen hätten sich fortgesetzt. Am 22.5.2007 habe ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt. Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 3.1.2008 seien 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt worden. Daneben setzte die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara seien am 22.5.2007 9 Personen gestorben, 88 weitere Personen seien teilweise schwer verletzt worden. Schließlich habe die PKK am 8.7.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt. Bei diesen Anschlägen und Übergriffen handele es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK, soweit sie im Bundesgebiet agiere, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansehe und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejahe, ändere hieran nichts. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stelle weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB. Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG sei zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handele.
12 
Der Kläger habe der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit sei er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland gewesen. Als Sektorverantwortlicher habe er die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Ein Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert werde, sei ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit. Die Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründeten auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel sei weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger erfülle darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG. Die PKK stelle nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Sie schrecke nicht davor zurück, Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten. Durch dieses Verhalten maße sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletze und gefährde dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trage der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Es bestehe auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit. Im Hinblick auf seine hochrangige Funktionärstätigkeit und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reiche für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert habe.
13 
Im Hinblick auf den Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG komme es nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG vorlägen. Deshalb sei unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden seien. Es sei davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setze sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1.7.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gingen fehl. Der Kläger müsse als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht werde, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen.
14 
Auch die nach § 54a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen seien rechtmäßig. Eine nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG bestehe. Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung sei die räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handele oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt habe, könne dahingestellt bleiben. Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruhe auf § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliege ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG bestehe, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimme. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht habe der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwögen. Die tägliche Meldeverpflichtung stelle auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar.
15 
Der Kläger hat am 4.3.2010 Berufung eingelegt, die er am 6.4.2010 - dem Dienstag nach Ostermontag - wie folgt begründet hat: Das Verwaltungsgericht beziehe sich ausschließlich auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die sich wiederum auf Auswertungen der türkischen Presse und Verlautbarungen türkischer Regierungsstellen und Sicherheitsorgane stützten. Objektive Erkenntnisse, dass die genannten Anschläge tatsächlich von der PKK initiiert und verantwortet worden seien, würden nicht genannt. Bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie von der PKK zu verantworten seien. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der politischen Interessenlage in der Türkei. Vor allem innerhalb der militärischen Strukturen gebe es Organisationszusammenhänge, die mit „Staat im Staate“ umschrieben würden. Diesen Strukturen würden zahlreiche terroristische Anschläge wie u.a. der Vorfall von Semdinli vom 9.11.2005 und ein Anschlag im Herbst 2007 in Sirnak verantwortlich gemacht. Gleiches gelte für einen Bombenanschlag im September 2006. Hinzu komme, dass belastende Aussagen, insbesondere in politischen Verfahren, unter Folter erwirkt worden seien, ihnen somit kein Beweiswert zukomme. Stehe nicht fest, dass die vom Verwaltungsgericht erwähnten Anschläge der PKK zuzuschreiben seien, sei nach den Maßstäben der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht belegt, dass es sich bei der PKK um eine Vereinigung handle, die den Terrorismus unterstütze. Die PKK/KONGRA-GEL habe sich von den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Anschlägen, die teilweise der Organisation TAK zugeschrieben worden seien, distanziert. Unabhängig davon sei für die Zurechnung der Unterstützung terroristischer Aktivitäten nicht die Einbindung in die Organisation in irgendeiner Art und Weise ausreichend, insbesondere dann nicht, wenn derartige Aktivitäten im Ausland erfolgt seien. In Bezug auf § 54 Nr. 5a AufenthG könne der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers bestehe, nicht gefolgt werden. Die Vorwürfe gegen den Kläger, auf die sich das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Strafurteil gestützt habe, lägen vier bis fünf Jahre zurück. Seither seien keine Aktivitäten des Klägers behauptet oder nachgewiesen, die die Kriterien des § 54 Nr. 5a AufenthG erfüllten. Es seien keine Gründe für eine fortbestehende Gefährlichkeit angegeben. Ohne konkrete Anhaltspunkte in der Gegenwart könne ausschließlich aus in der Vergangenheit liegenden Verhaltensweisen nicht auf eine konkrete, gegenwärtige Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Mithin fehlten auch die Voraussetzungen für die vom Beklagten angeordneten Maßnahmen nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Ausweisung des Klägers sei auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Der Kläger sei vor seiner Flucht aus der Türkei dort langjährig inhaftiert gewesen und während seiner Inhaftierung gefoltert worden. Ihm drohten bei einer Rückkehr/Abschiebung in die Türkei erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, möglicherweise mit Todesfolge, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.1.2010 abzuändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2009 aufzuheben.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er macht geltend: Die PKK stelle eine Vereinigung dar, die den Terrorismus unterstütze. Sie sei nach wie vor als terroristische Organisation in der „EU-Terrorliste“ genannt. Dieser Listung komme eine Bindungswirkung zu. Aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil gehe zudem hervor, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 terroristische Handlungen begangen habe, die sich in der Folgezeit fortgesetzt hätten. Die Lageberichte des Auswärtigen Amtes seien auf der Grundlage sämtlicher vor Ort zu Verfügung stehender zuverlässiger Quellen - wie etwa auch den Erkenntnissen lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen, Oppositionskreise, internationaler Organisationen wie UNHCR - erstellt worden. Hieraus gehe die Zurechnung der darin aufgeführten Anschläge zur PKK hervor. Selbst wenn diese Anschläge den Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zuzuschreiben seien, ändere dies nichts daran, dass die PKK die Anschläge zu verantworten habe, da die TAK eine Splittergruppe der PKK sei. Die TAK habe in ihrem Bekennerschreiben zu dem Anschlag in Marmaris im August 2006 aufgeführt, dass, solange sich der Führer der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK, Abdullah Öcalan, in Gefangenschaft befinde, überall in der Türkei Bomben hochgehen würden. Deutlich gehe dieser inhaltliche Zusammenhang auch aus dem Bekennerschreiben der TAK zu dem Bombenattentat in Antalya im August 2006 hervor, wonach der Anschlag ein Racheakt für die Angriffe des türkischen Staates auf die kurdische Bevölkerung und seine Widerstandskämpfer sei. Eine mögliche Distanzierungserklärung der PKK, welche im übrigen nicht näher ausgeführt und nachgewiesen worden sei, sei daher als bloß verbale und nicht glaubwürdige Abstandnahme der PKK aus taktischen Gründen zu beurteilen. Die Verfassungsschutzberichte des Innenministeriums Baden-Württemberg 2003 bis 2009 belegten die Charakterisierung der PKK als terroristische Vereinigung. Der Kläger sei hochrangiges Funktionärsmitglied gewesen. Bei einer derartigen Kaderfunktion könne vor dem Hintergrund des persönlichen Werdegangs des Klägers und angesichts des internationalen Netzwerks der PKK von einer entsprechenden Unterrichtung über jedwede Aktivitäten der PKK im In- und Ausland ausgegangen werden.
21 
Mit Schriftsatz vom 30.6.2010 hat das Regierungspräsidium Stuttgart ergänzend ausgeführt: An dem Übergewicht des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des Klägers ändere sich auch dadurch nichts, dass eine Beendigung seines Aufenthalts derzeit nicht möglich sei. Auch unter Berücksichtigung eines strikten Abschiebungsverbotes könne eine Ausweisung ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden, wenn die Behörde das Abschiebungsverbot in die Ermessenserwägungen einstelle. In Anwendung dieser Grundsätze werde das in das Ausgangsverfügung ausgeübte Ermessen gemäß § 114 Satz 2 VwGO wie folgt ergänzt: Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig festgestellt habe, dass Abschiebungshindernisse des § 53 Abs. 4 AuslG 1990 bzw. des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben seien, lägen die Voraussetzungen einer Duldung vor. Einer Gefahrenlage, die ein zwingendes Abschiebungshindernis darstelle, sei eine erhöhte Bedeutung beizumessen. Diese Wertung werde bestätigt durch den vorliegenden Sachverhalt, wonach der Kläger seit 1978 wegen seiner politischen Aktivitäten für die PKK in der Türkei verfolgt, verurteilt und inhaftiert worden sei und seine auf Bewährung ausgesetzte Restfreiheitsstrafe mit einem lebenslangen politischen Betätigungsverbot verbunden sei. Er habe sich aufgrund des Verfolgungsdrucks zur Ausreise aus der Türkei entschlossen und werde seitdem für weitere Anschläge der PKK in der Türkei verantwortlich gemacht und mit einem türkischen Haftbefehl gesucht; die türkischen Behörden hätten schon erfolglos seine Auslieferung beantragt. Trotz Reformen innerhalb des Strafvollzugs seien in der Türkei immer noch Fälle von Folter durch staatliche Kräfte zu verzeichnen, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen sei, dies wirksam zu unterbinden. Die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung und die daraus folgende Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Rückkehr in die Türkei werde im Zusammenhang mit der Ausweisung des Klägers nicht verkannt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass den drohenden Nachteilen und Gefahren auch mit einer lediglich vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung Rechnung getragen werden könne. Aus der derzeitigen Gefährdungslage folge noch nicht, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Türkei an einem Beitritt zur Europäischen Union interessiert sei, sei zu erwarten, dass sie die dort für die Rechtsprechung und den Strafvollzug sowie für die Achtung der Menschenrechte geltenden Standards allmählich in vergleichbarer Weise in die eigene Rechtsordnung übernehmen werde. Der Kläger habe die schwerwiegenden Ausweisungsgründe der §§ 53 Nr. 1 und 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG durch seine hochrangige Funktionärstätigkeit für die terroristische, kriminelle und verbotene PKK verwirklicht. Darüber hinaus habe er auch nach Erlass der Ausweisung weitere Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen zugunsten der PKK begangen und damit auch gegen die in der Ausweisungsverfügung festgelegten Auflagen verstoßen. Nach Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg hätten am 4.4.2010 im PKK-nahen Mesopotamischen Kulturverein e.V. ... etwa 300 Personen den Geburtstag des PKK-Gründers Abdullah Öcalan gefeiert; hierbei habe der Kläger eine Rede gehalten, in der er ausgeführt habe, dass die Kurden und APO (gemeint ist Abdullah Öcalan) zu einem einheitlichen Ganzen geworden seien, das nicht einzeln bewertet werden könne. In ... solle der Kläger bei einer Solidaritätsveranstaltung für die Eröffnung eines kurdischen Kulturvereins in ... laut einem Artikel in der „Yeni Özgür Politika“ vom 1.6.2010 ausgeführt haben, die Kurden wollten für sich selbst entscheiden, aus diesem Grunde seien die Funktionäre des Freiheitskampfes in den Bergen, Gefängnissen oder im Exil. Des Weiteren berichte die „Yeni Özgür Politika“ vom 14.6.2010 über eine Veranstaltung in Rüsselsheim, bei der der Kläger ebenfalls eine Rede gehalten habe. Er habe gesagt, dass Dersim für die Kurden nach wie vor eine blutende Wunde sei. Auch wenn sich aus diesem Text nur geringe extremistische Bezüge herauslesen ließen, bestätige er doch, dass der Kläger gegen die Auflagen der Ausweisungsverfügung verstoßen habe. Während einer Gedenkveranstaltung für einen im Oktober 2007 getöteten HPG-Kämpfer in einem ... Verein habe der Kläger einer Meldung in der „Yeni Özgür Politika“ vom 15.6.2010 zufolge eine Rede gehalten, in der er ausgeführt habe, kein Staat habe das Recht, Gewalt auf die Völker auszuüben; die Kurden würden Dank des Führers APO und der Märtyrer Kurdistans für ihre nationale Identität eintreten. Am 19.6.2010 habe der Kläger in ... ein Seminar zu seiner Biographie abgehalten. Er verwirkliche demnach auch aktuell weiterhin die schwerwiegenden Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG und bestätige damit nachdrücklich seine konkrete gegenwärtige Gefährlichkeit. Deshalb sei es gerechtfertigt, der für ihn bestehenden Gefahrenlage im Rahmen des Ausweisungsermessens ein vermindertes Gewicht beizumessen und eine Ausweisung trotz der Tatsache zu verfügen, dass der Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden könne. Da selbst bei besonderem Ausweisungsschutz eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei, könne erst recht bei fehlendem besonderem Ausweisungsschutz davon ausgegangen werden, dass eine verminderte Gewichtung der den Duldungsgründen zugrunde liegenden Gefahrenlage gerechtfertigt sei. Abgesehen davon sei die Ausweisung von Ausländern unter Umständen auch dann zur Erreichung eines spezialpräventiven Zwecks geeignet und erforderlich, wenn ein Abschiebeverbot vorliege und die mit der Ausweisung vordringlich bezweckte Aufenthaltsbeendigung nicht durchgesetzt werden könne. Denn auch die sonst mit der Ausweisung verbundenen Rechtsfolgen trügen dazu bei, die vom Ausländer ausgehenden Gefährdungen zu verringern. Der Erlass einer Ausweisungsverfügung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG ermögliche gemäß § 54a AufenthG die Überwachung des ausgewiesenen Ausländers. Zwar habe der Kläger seine Unterstützungshandlungen trotz Erlass der Ausweisungsverfügung fortgesetzt und zudem gegen die angeordneten Auflagen verstoßen. Dies ändere jedoch nichts an der grundsätzlichen Eignung der Ausweisung und der mit ihr verbundenen Auflagen als Instrument der Gefahrenabwehr. Auch wenn seine Aktivitäten in Zukunft nicht vollständig unterbunden werden könnten, werde sein Handlungsspielraum zumindest erheblich eingeschränkt. Die Verstöße gegen die räumliche Beschränkung zeigten die Notwendigkeit der täglichen Meldepflicht, um den Kläger von weiteren Verstößen abzuhalten. Zu berücksichtigen sei auch der generalpräventive Zweck der verwirklichten Ausweisungstatbestände, da gerade die Ausweisung des Klägers als herausragendes Mitglied der PKK mit Führungsfunktionen aufzuzeigen vermöge, dass allen an derartigen terroristischen und kriminellen Strukturen und Verbindungen beteiligten Ausländern mit allen Mitteln des Rechtsstaates konsequent begegnet werde.
22 
Nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg nähmen die Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und Kämpfern der HPG deutlich zu. Medienberichten zufolge seien in den vergangenen zwei Monaten 37 Soldaten getötet und mehr als 60 verwundet worden. Ein Angriff von PKK-Kämpfern mit Raketenwerfern am 31.5.2010 auf einen Marinestützpunkt habe neun Soldaten das Leben gekostet, elf weitere seien verletzt worden. Am 8.6.2010 sei in Istanbul durch die „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) ein Sprengstoffanschlag auf einen Bus des türkischen Militärs mit 15 Verletzten verübt worden. Durch einen Angriff von etwa 250 PKK-Kämpfern auf eine Militärstation am 19.6.2010 in Semdinli (Provinz Hakkari) seien auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte elf Soldaten getötet und 14 verletzt worden. Am 22.6.2010 sei in Istanbul ein Sprengstoffanschlag auf einen Bus mit Militärangehörigen verübt worden, wodurch fünf Tote und elf Verletzte zu verzeichnen gewesen seien. Die TAK habe sich zu dem Anschlag bekannt.
23 
Der Kläger repliziert mit Schriftsätzen vom 13. und vom 20.7.2010 wie folgt: Das in seinem Fall festgestellte Abschiebungshindernis bestehe nicht nur vorübergehend. Soweit der Beklagte auf Äußerungen des Klägers in jüngster Zeit verweise, sei nicht ersichtlich, worin dabei Mitgliedschafts- und Unterstützungshandlungen oder extremistische Bezüge liegen sollten. Unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer kurdischen Organisation sei Abdullah Öcalan zu einer Symbolfigur der kurdischen Bevölkerung geworden. Der Widerstand der kurdischen Stadt Dersim sei in den Jahren 1924/25 und 1936/37 mit brutaler militärischer Gewalt – es werde von bis zu 70.000 Toten unter der kurdischen Zivilbevölkerung ausgegangen – unterdrückt worden. Objektive Befunde, dass es sich bei der TAK um eine Unter- bzw. Splitterorganisation der PKK handle, würden nicht ausgeführt. Die von der türkischen nationalistischen Presse hergestellt Verbindung mit der PKK den politischen Interessen der türkischen Regierung. Im Zusammenhang mit dem Anschlag in Kusadasi am 10.7.2005 habe die PKK gegenüber der Nachrichtenagentur MHA ausdrücklich erklärt, sie unterhalte keine Verbindung zur TAK. Sie habe eindeutig erklärt, dass sie mit dieser Organisation nichts zu tun habe und Angriffe auf Zivilisten verurteile. Hierüber sei in der Süddeutschen Zeitung vom 17.7.2005 und in der „Standard online“ vom selben Tag berichtet worden. Der Vorsitzende des KKK-Exekutivkomitees habe sich am 20.2.2006 entsprechend geäußert. Der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir sei fälschlicherweise der PKK zugeschrieben worden; in Wahrheit sei er von „türkischen Rachebrigaden“ verübt worden. Es könne ein Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkische Sprache vorgelegt werden, aus dem sich dies ergebe. Auch bei einem der PKK angelasteten Anschlag im Mai 2009 habe sich herausgestellt, dass der Sprengsatz (Landmine) vom türkischen Militär gelegt worden sei.
24 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten des Beklagten (5 Bände) vor. Auf diese Akten wird ebenso wie auf die Verfahrensakten, die Akten des Verfahrens 13 S 523/10 und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart 11 K 3545/09, 11 K 3543/09 und A 3 K 12874/03 verwiesen; diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Allerdings lässt der Senat im Unterschied zum Verwaltungsgericht nicht offen, ob die Ausweisung des Klägers auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden kann. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies der Fall ist. Lediglich die Frage, ob die Ausweisung zudem auf § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG gestützt werden könnte, kann dahinstehen.
26 
1. Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist zum einen § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 9.3.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
27 
2. a) Zum anderen kann die Ausweisung auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Zu den Begriffen des Terrorismus wie auch des Unterstützens kann im einzelnen auf das Senatsurteil vom 21.4.2010 (– 11 S 200/10 – juris, m.w.Nachw.) verwiesen werden.
28 
Dass im Falle des Klägers als früherer führender Funktionär der PKK eine rechtlich relevante Unterstützungshandlung vorliegt, ist evident.
29 
Gegen die ausführlich und schlüssig begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die PKK sei in dem hier insoweit maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung gewesen, die den Terrorismus unterstützt hat, bringt der Kläger lediglich vor, es stehe nicht objektiv fest, dass die PKK die ihr zugeschriebenen Anschläge in der Türkei in den Jahren 2005 und 2006 initiiert und zu verantworten habe. Das Verwaltungsgericht habe sich insoweit ausschließlich auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes berufen, die sich ihrerseits allein auf Auswertungen der türkischen Presse und Verlautbarungen türkischer Regierungsstellen und Sicherheitsorgane stützten. Hinzu komme, dass belastende Aussagen häufig unter Folter zustande kämen und ihnen somit kein Beweiswert zukomme.
30 
Diese eher abstrakten und wenig fallbezogenen Einwände können die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Allein die Tatsache, dass Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte selbständige Beweismittel sind (vgl. Beschluss vom 31.7.1985 - 9 B 71.85 - NJW 1986, 3221 m.w.N.), nur mittelbare Erkenntnisquellen darstellen, nimmt ihnen nicht von vornherein jegliche Aussagekraft. Vielmehr ist jeweils im konkreten Einzelfall eine Würdigung der Erkenntnisse vorzunehmen. Die Tatsachengerichte sind nur dann zu einer näheren Prüfung verpflichtet, wenn durch bestimmte Anhaltspunkte belegte Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen erkennbar geworden sind (ebd.). Solche konkreten Zweifel sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger unterlässt es, in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Anschläge in der Türkei substantiiert darzulegen, weshalb sie seiner Ansicht nach nicht der PKK zuzuschreiben sein sollten. Insbesondere nennt er keine Erkenntnisquellen, aus denen sich dies ergeben könnte. Auch daraus, dass andere Organisationen in der Türkei ebenfalls Anschläge begangen haben, folgt nicht, dass die hier strittigen Anschläge nicht der PKK zuzurechnen sind.
31 
Diese Überzeugung wird nicht durch die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 13. und vom 20.7.2010 erschüttert. Zum einen stützt er sich hierbei auf eigene Verlautbarungen der PKK und ihr nahestehender Funktionäre, denen schon von vornherein nur eine äußerst geringe Aussagekraft zukommen kann, da es sich ersichtlich um taktisch bedingte Äußerungen handelt, wie der Beklagte zu Recht ausführt. Zum anderen legt der Kläger dar, der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir sei fälschlicherweise der PKK zugeschrieben worden, denn in Wahrheit sei er von „türkischen Rachebrigaden“ verübt worden; hierzu hat er ein Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache vorgelegt, aus dem sich dies ergeben soll. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn in den einschlägigen Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, vom 25.10.2007 und vom 11.9.2008 wird dieser Anschlag überhaupt nicht der PKK zugerechnet. Auch der Senat geht - wie schon das Verwaltungsgericht - demzufolge nicht davon aus, dass der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir von der PKK zu verantworten ist.
32 
Nachdem die entsprechenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.7.2010 und das dazu vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache nicht entscheidungserheblich sind, besteht für den Senat kein Anlass, das vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir übersetzen zu lassen oder die Stellungnahme des Beklagten hierzu abzuwarten. Im Übrigen dürfte es sogar ein Beleg für die Objektivität der Lageberichte des Auswärtigen Amtes sein, dass darin der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir nicht der PKK zugerechnet wird, denn dies zeigt, dass das Auswärtige Amt gerade nicht pauschal und ohne nähere Prüfung die PKK für jeden Anschlag in der Türkei verantwortlich macht.
33 
Dass belastende Aussagen nach den Angaben des Klägers in der Türkei häufig unter Folter zustande kommen, besagt ebenfalls nicht, dass die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, generell unzutreffend sind. Der Kläger legt schon nicht dar, welche Erkenntnisse hier mittelbar auf unter Folter zustande gekommenen Aussagen beruhen könnten. Auch insoweit fehlt jede hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit Inhalt und Zustandekommen der einschlägigen Lageberichte des Auswärtigen Amtes.
34 
Demnach ist der Senat wie schon das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die PKK in den Jahren 2005 und 2006 Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt hat: am 16.7.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 2.4.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.8.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.1.2007).
35 
Auch eine fortdauernde Gefährlichkeit der PKK besteht, denn die terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.5.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 3.1.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.5.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Zudem hat die PKK am 8.7.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.9.2008). Auch neuerdings sind Splittergruppen der PKK wie die „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) für Anschläge mit Todesopfern verantwortlich (zuletzt ein Anschlag auf einen Bus mit Militärangehörigen in Istanbul am 22.6.2010 mit fünf Todesopfern, darunter auch die 17-jährige Tochter eines Militärs; vgl. Internetauftritt der Badischen Zeitung vom 22.6.2010).
36 
Ist hiernach davon auszugehen, dass die PKK als terroristische Organisation anzusehen ist, kommt es auf die Frage, ob der Listung der PKK im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.), nicht an.
37 
Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausführt, steht der Einordnung der PKK als terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (vgl. Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.2.2009 – M 25 K 08.5807 – juris-Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.3.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
38 
Weiter meint der Kläger, er könne nicht ausgewiesen werden, denn es bestünden keine Gründe für die Annahme einer gegenwärtigen Gefährlichkeit, da er lediglich in der Vergangenheit während der Jahre 2005 und 2006 eine Funktion innerhalb der PKK innegehabt habe.
39 
Diese Behauptung ist jedoch nicht geeignet, die überzeugend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Kläger war von Juni 2005 bis August 2006 verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Ist aber jemand wie der Kläger als führender Funktionär einer inkriminierten Organisation tätig gewesen, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der bloße Zeitablauf genüge nicht, das zutage getretene Gefahrenpotential als beseitigt anzusehen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere setzt der Kläger der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel sei weder vorgetragen noch ersichtlich, nichts entgegen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz über die neueren Aktivitäten des Klägers – u.a. hat er im Mesopotamischen Kulturverein ... e.V. vor etwa 300 Personen eine Rede zur Feier des Geburtstags vom Abdullah Öcalan gehalten - belegen im Gegenteil, dass er sich nach wie vor mit der PKK identifiziert und sich für deren Ziele einsetzt.
40 
b) Allerdings liegen möglicherweise atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Denn zugunsten des Klägers hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 4 AuslG (heute § 60 Abs. 5 AufenthG) im Hinblick auf den Zielstaat Türkei festgestellt, so das bindend (vgl. § 42 AsylVfG) – und wohl auch in der Sache zu Recht - davon auszugehen ist, dass ihm dort Inhaftierung und Folter drohen. Unter Umständen begründet aber ein solches für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehendes Abschiebungsverbot einen atypischen Ausnahmefall (näher: Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 126 ff.). Auch dies kann jedoch dahinstehen, denn das Regierungspräsidium hat sein insoweit wohl zunächst fehlerhaft hilfsweise ausgeübtes Ermessen nach § 114 Satz 2 VwGO im Laufe des Berufungsverfahrens ergänzt.
41 
Mittlerweile hat es die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung und die daraus folgende Unzumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers in die Türkei ausdrücklich berücksichtigt und in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, die für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gesichtspunkte überwögen dennoch seine entgegenstehenden Belange. Es hat sich insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass aus der derzeitigen Gefährdungslage noch nicht folge, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne; der Kläger habe schwerwiegende Ausweisungsgründe durch seine hochrangige Funktionärstätigkeit für die PKK erfüllt; er habe auch nach Erlass der Ausweisung weitere Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen zugunsten der PKK begangen; deshalb sei es gerechtfertigt, der für ihn bestehenden Gefahrenlage im Rahmen des Ausweisungsermessens ein vermindertes Gewicht beizumessen und eine Ausweisung trotz der Tatsache zu verfügen, dass der Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden könne; da selbst bei besonderem Ausweisungsschutz eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei, müsse dies erst recht bei fehlendem besonderem Ausweisungsschutz gelten; abgesehen davon ermögliche der Erlass einer Ausweisungsverfügung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG die Überwachung des ausgewiesenen Ausländers; zu berücksichtigen sei auch der generalpräventive Zweck der verwirklichten Ausweisungstatbestände, da gerade die Ausweisung des Klägers als herausragendes Mitglied der PKK aufzuzeigen vermöge, dass allen an derartigen terroristischen und kriminellen Strukturen beteiligten Ausländern konsequent begegnet werde.
42 
Dass diese Erwägungen in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Aus einem Abschiebungsverbot folgt nicht zwingend, dass eine Ausweisung generell unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Dass die Behörde den für den Kläger sprechenden Gesichtspunkten letztlich nur geringeres Gewicht beigemessen hat als den für seine Ausweisung sprechenden spezial- und generalpräventiven Erwägungen, ist rechtlich nicht angreifbar, weil sich diese Entscheidung im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums hält. Hierbei ist zu beachten, dass die Gerichte nicht befugt sind, selbst das Ermessen anstelle der Behörde auszuüben und eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde steht ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Die Gerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde ihr Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat. Unter Beachtung dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte ist die hier vorgenommene Ermessensbetätigung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; ob auch ein anderes Ergebnis möglich wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden.
43 
Ein solcher Fehler bei der Ermessensausübung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin zu sehen, dass das Regierungspräsidium ausgeführt hat, es sei nicht absehbar, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne. Denn die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zeigen, dass es keinesfalls davon ausgegangen ist, in naher Zukunft den Aufenthalt des Klägers durch eine Abschiebung in die Türkei beenden zu können. Es hat dargelegt, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Türkei an einem Beitritt zur Europäischen Union interessiert sei, sei zu erwarten, dass sie die dort für die Rechtsprechung und den Strafvollzug sowie für die Achtung der Menschenrechte geltenden Standards allmählich in vergleichbarer Weise in die eigene Rechtsordnung übernehmen werde. Dies zeigt, dass es allenfalls die Möglichkeit einer Besserung auf lange Sicht in Betracht gezogen hat und nicht davon ausgegangen ist, der Kläger könne alsbald in die Türkei zurückkehren oder dorthin abgeschoben werden.
44 
3. Ob der Kläger darüber hinaus auch die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG erfüllt, kann nach alledem dahinstehen.
45 
4. Auch die nach § 54a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig.
46 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Nummer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschluss vom 20.4.2009 - M 24 S 09.29 - juris) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urteil vom 29.1.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris), kann offen bleiben, da eine solche Konkretisierung jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
47 
Die Meldeverpflichtung in Nummer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine u.a. vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Er hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwögen. Angesichts der nicht feststellbaren Abwendung des Klägers von der PKK ist diese Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden; dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger mittlerweile weitere Unterstützungshandlungen vorgenommen und mehrmals gegen die Aufenthaltsbeschränkung verstoßen hat. Er selbst zeigt zudem nicht auf, dass und ggf. weshalb die tägliche Meldeverpflichtung einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte darstellen könnte.
48 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
49 
Beschluss vom 21. Juli 2010
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
25 
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Allerdings lässt der Senat im Unterschied zum Verwaltungsgericht nicht offen, ob die Ausweisung des Klägers auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden kann. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies der Fall ist. Lediglich die Frage, ob die Ausweisung zudem auf § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG gestützt werden könnte, kann dahinstehen.
26 
1. Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist zum einen § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 9.3.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
27 
2. a) Zum anderen kann die Ausweisung auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Zu den Begriffen des Terrorismus wie auch des Unterstützens kann im einzelnen auf das Senatsurteil vom 21.4.2010 (– 11 S 200/10 – juris, m.w.Nachw.) verwiesen werden.
28 
Dass im Falle des Klägers als früherer führender Funktionär der PKK eine rechtlich relevante Unterstützungshandlung vorliegt, ist evident.
29 
Gegen die ausführlich und schlüssig begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die PKK sei in dem hier insoweit maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung gewesen, die den Terrorismus unterstützt hat, bringt der Kläger lediglich vor, es stehe nicht objektiv fest, dass die PKK die ihr zugeschriebenen Anschläge in der Türkei in den Jahren 2005 und 2006 initiiert und zu verantworten habe. Das Verwaltungsgericht habe sich insoweit ausschließlich auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes berufen, die sich ihrerseits allein auf Auswertungen der türkischen Presse und Verlautbarungen türkischer Regierungsstellen und Sicherheitsorgane stützten. Hinzu komme, dass belastende Aussagen häufig unter Folter zustande kämen und ihnen somit kein Beweiswert zukomme.
30 
Diese eher abstrakten und wenig fallbezogenen Einwände können die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Allein die Tatsache, dass Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte selbständige Beweismittel sind (vgl. Beschluss vom 31.7.1985 - 9 B 71.85 - NJW 1986, 3221 m.w.N.), nur mittelbare Erkenntnisquellen darstellen, nimmt ihnen nicht von vornherein jegliche Aussagekraft. Vielmehr ist jeweils im konkreten Einzelfall eine Würdigung der Erkenntnisse vorzunehmen. Die Tatsachengerichte sind nur dann zu einer näheren Prüfung verpflichtet, wenn durch bestimmte Anhaltspunkte belegte Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen erkennbar geworden sind (ebd.). Solche konkreten Zweifel sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger unterlässt es, in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Anschläge in der Türkei substantiiert darzulegen, weshalb sie seiner Ansicht nach nicht der PKK zuzuschreiben sein sollten. Insbesondere nennt er keine Erkenntnisquellen, aus denen sich dies ergeben könnte. Auch daraus, dass andere Organisationen in der Türkei ebenfalls Anschläge begangen haben, folgt nicht, dass die hier strittigen Anschläge nicht der PKK zuzurechnen sind.
31 
Diese Überzeugung wird nicht durch die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 13. und vom 20.7.2010 erschüttert. Zum einen stützt er sich hierbei auf eigene Verlautbarungen der PKK und ihr nahestehender Funktionäre, denen schon von vornherein nur eine äußerst geringe Aussagekraft zukommen kann, da es sich ersichtlich um taktisch bedingte Äußerungen handelt, wie der Beklagte zu Recht ausführt. Zum anderen legt der Kläger dar, der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir sei fälschlicherweise der PKK zugeschrieben worden, denn in Wahrheit sei er von „türkischen Rachebrigaden“ verübt worden; hierzu hat er ein Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache vorgelegt, aus dem sich dies ergeben soll. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn in den einschlägigen Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, vom 25.10.2007 und vom 11.9.2008 wird dieser Anschlag überhaupt nicht der PKK zugerechnet. Auch der Senat geht - wie schon das Verwaltungsgericht - demzufolge nicht davon aus, dass der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir von der PKK zu verantworten ist.
32 
Nachdem die entsprechenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.7.2010 und das dazu vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache nicht entscheidungserheblich sind, besteht für den Senat kein Anlass, das vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir übersetzen zu lassen oder die Stellungnahme des Beklagten hierzu abzuwarten. Im Übrigen dürfte es sogar ein Beleg für die Objektivität der Lageberichte des Auswärtigen Amtes sein, dass darin der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir nicht der PKK zugerechnet wird, denn dies zeigt, dass das Auswärtige Amt gerade nicht pauschal und ohne nähere Prüfung die PKK für jeden Anschlag in der Türkei verantwortlich macht.
33 
Dass belastende Aussagen nach den Angaben des Klägers in der Türkei häufig unter Folter zustande kommen, besagt ebenfalls nicht, dass die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, generell unzutreffend sind. Der Kläger legt schon nicht dar, welche Erkenntnisse hier mittelbar auf unter Folter zustande gekommenen Aussagen beruhen könnten. Auch insoweit fehlt jede hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit Inhalt und Zustandekommen der einschlägigen Lageberichte des Auswärtigen Amtes.
34 
Demnach ist der Senat wie schon das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die PKK in den Jahren 2005 und 2006 Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt hat: am 16.7.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 2.4.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.8.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.1.2007).
35 
Auch eine fortdauernde Gefährlichkeit der PKK besteht, denn die terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.5.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 3.1.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.5.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Zudem hat die PKK am 8.7.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.9.2008). Auch neuerdings sind Splittergruppen der PKK wie die „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) für Anschläge mit Todesopfern verantwortlich (zuletzt ein Anschlag auf einen Bus mit Militärangehörigen in Istanbul am 22.6.2010 mit fünf Todesopfern, darunter auch die 17-jährige Tochter eines Militärs; vgl. Internetauftritt der Badischen Zeitung vom 22.6.2010).
36 
Ist hiernach davon auszugehen, dass die PKK als terroristische Organisation anzusehen ist, kommt es auf die Frage, ob der Listung der PKK im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.), nicht an.
37 
Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausführt, steht der Einordnung der PKK als terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (vgl. Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.2.2009 – M 25 K 08.5807 – juris-Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.3.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
38 
Weiter meint der Kläger, er könne nicht ausgewiesen werden, denn es bestünden keine Gründe für die Annahme einer gegenwärtigen Gefährlichkeit, da er lediglich in der Vergangenheit während der Jahre 2005 und 2006 eine Funktion innerhalb der PKK innegehabt habe.
39 
Diese Behauptung ist jedoch nicht geeignet, die überzeugend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Kläger war von Juni 2005 bis August 2006 verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Ist aber jemand wie der Kläger als führender Funktionär einer inkriminierten Organisation tätig gewesen, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der bloße Zeitablauf genüge nicht, das zutage getretene Gefahrenpotential als beseitigt anzusehen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere setzt der Kläger der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel sei weder vorgetragen noch ersichtlich, nichts entgegen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz über die neueren Aktivitäten des Klägers – u.a. hat er im Mesopotamischen Kulturverein ... e.V. vor etwa 300 Personen eine Rede zur Feier des Geburtstags vom Abdullah Öcalan gehalten - belegen im Gegenteil, dass er sich nach wie vor mit der PKK identifiziert und sich für deren Ziele einsetzt.
40 
b) Allerdings liegen möglicherweise atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Denn zugunsten des Klägers hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 4 AuslG (heute § 60 Abs. 5 AufenthG) im Hinblick auf den Zielstaat Türkei festgestellt, so das bindend (vgl. § 42 AsylVfG) – und wohl auch in der Sache zu Recht - davon auszugehen ist, dass ihm dort Inhaftierung und Folter drohen. Unter Umständen begründet aber ein solches für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehendes Abschiebungsverbot einen atypischen Ausnahmefall (näher: Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 126 ff.). Auch dies kann jedoch dahinstehen, denn das Regierungspräsidium hat sein insoweit wohl zunächst fehlerhaft hilfsweise ausgeübtes Ermessen nach § 114 Satz 2 VwGO im Laufe des Berufungsverfahrens ergänzt.
41 
Mittlerweile hat es die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung und die daraus folgende Unzumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers in die Türkei ausdrücklich berücksichtigt und in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, die für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gesichtspunkte überwögen dennoch seine entgegenstehenden Belange. Es hat sich insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass aus der derzeitigen Gefährdungslage noch nicht folge, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne; der Kläger habe schwerwiegende Ausweisungsgründe durch seine hochrangige Funktionärstätigkeit für die PKK erfüllt; er habe auch nach Erlass der Ausweisung weitere Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen zugunsten der PKK begangen; deshalb sei es gerechtfertigt, der für ihn bestehenden Gefahrenlage im Rahmen des Ausweisungsermessens ein vermindertes Gewicht beizumessen und eine Ausweisung trotz der Tatsache zu verfügen, dass der Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden könne; da selbst bei besonderem Ausweisungsschutz eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei, müsse dies erst recht bei fehlendem besonderem Ausweisungsschutz gelten; abgesehen davon ermögliche der Erlass einer Ausweisungsverfügung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG die Überwachung des ausgewiesenen Ausländers; zu berücksichtigen sei auch der generalpräventive Zweck der verwirklichten Ausweisungstatbestände, da gerade die Ausweisung des Klägers als herausragendes Mitglied der PKK aufzuzeigen vermöge, dass allen an derartigen terroristischen und kriminellen Strukturen beteiligten Ausländern konsequent begegnet werde.
42 
Dass diese Erwägungen in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Aus einem Abschiebungsverbot folgt nicht zwingend, dass eine Ausweisung generell unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Dass die Behörde den für den Kläger sprechenden Gesichtspunkten letztlich nur geringeres Gewicht beigemessen hat als den für seine Ausweisung sprechenden spezial- und generalpräventiven Erwägungen, ist rechtlich nicht angreifbar, weil sich diese Entscheidung im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums hält. Hierbei ist zu beachten, dass die Gerichte nicht befugt sind, selbst das Ermessen anstelle der Behörde auszuüben und eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde steht ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Die Gerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde ihr Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat. Unter Beachtung dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte ist die hier vorgenommene Ermessensbetätigung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; ob auch ein anderes Ergebnis möglich wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden.
43 
Ein solcher Fehler bei der Ermessensausübung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin zu sehen, dass das Regierungspräsidium ausgeführt hat, es sei nicht absehbar, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne. Denn die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zeigen, dass es keinesfalls davon ausgegangen ist, in naher Zukunft den Aufenthalt des Klägers durch eine Abschiebung in die Türkei beenden zu können. Es hat dargelegt, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Türkei an einem Beitritt zur Europäischen Union interessiert sei, sei zu erwarten, dass sie die dort für die Rechtsprechung und den Strafvollzug sowie für die Achtung der Menschenrechte geltenden Standards allmählich in vergleichbarer Weise in die eigene Rechtsordnung übernehmen werde. Dies zeigt, dass es allenfalls die Möglichkeit einer Besserung auf lange Sicht in Betracht gezogen hat und nicht davon ausgegangen ist, der Kläger könne alsbald in die Türkei zurückkehren oder dorthin abgeschoben werden.
44 
3. Ob der Kläger darüber hinaus auch die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG erfüllt, kann nach alledem dahinstehen.
45 
4. Auch die nach § 54a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig.
46 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Nummer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschluss vom 20.4.2009 - M 24 S 09.29 - juris) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urteil vom 29.1.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris), kann offen bleiben, da eine solche Konkretisierung jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
47 
Die Meldeverpflichtung in Nummer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine u.a. vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Er hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwögen. Angesichts der nicht feststellbaren Abwendung des Klägers von der PKK ist diese Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden; dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger mittlerweile weitere Unterstützungshandlungen vorgenommen und mehrmals gegen die Aufenthaltsbeschränkung verstoßen hat. Er selbst zeigt zudem nicht auf, dass und ggf. weshalb die tägliche Meldeverpflichtung einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte darstellen könnte.
48 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
49 
Beschluss vom 21. Juli 2010
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. März 2007 - 5 K 1982/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.03.2007 hat keinen Erfolg. Ebenso wie das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden eigenständigen Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Verfügung vom 13.11.2006 verschont zu bleiben, größere Bedeutung zu als dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Ausweisung. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist, gebieten im Ergebnis keine abweichende Entscheidung.
1. a) Zwar wendet sich der Antragsgegner zu Recht gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellungen der Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts und der Staatsanwaltschaft München I gegen den Antragsteller begründeten die Vermutung dafür, dass der Regelausweisungsgrund des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 54 Nr. 5 AufenthG) nicht gegeben und die hierauf gestützte Ausweisung des Antragstellers schon deshalb voraussichtlich rechtswidrig sei. Rechtliche Bedenken gegen diese Erwägung ergeben sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners allerdings nicht schon daraus, dass diese Ermittlungsverfahren - wie der Antragsgegner meint - allein auf die Frage der Mitgliedschaft des Antragstellers in einer Organisation um den Mitbeschuldigten Y. M. Y. bezogen gewesen wären, während die Ausweisung darüber hinaus auch auf Unterstützungshandlungen des Antragstellers zugunsten der Ansar al Islam, des internationalen Netzwerks der Mudjahedin und der Stiftung „Al Haramain“ gestützt worden sei. Denn das Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts umfasste auch den Vorwurf der Unterstützung des internationalen Netzwerks der Mudjahedin und der Stiftung „Al Haramain (vgl. etwa den Sachstandsbericht zum Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts vom 15.07.2005, S. 6, 41, 45, 48 ff). Daneben befasste sich das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I ausdrücklich mit den - ebenfalls der Ausweisungsentscheidung zugrunde gelegten - Vorwürfen, dass sich der Antragsteller im Dezember 2003 gegenüber M. M. bereit erklärt habe, eine Spende von etwa 50 Euro an die terroristische Vereinigung Ansar al Islam weiterzuleiten und dass er im Jahr 1999 versucht haben soll, A. B. in Bezug auf die Gewaltanwendung gegenüber Nichtmoslems zu desensibilisieren und als „Mudjahedin“ für einen Einsatz in Dagestan zu werben. Der Senat teilt jedoch nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass mit der Einstellung der Ermittlungsverfahren voraussichtlich keine Tatsachen mehr gegeben seien, die im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Antragsteller eine terroristische Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Denn in diesen Verfahren wurden Verhaltensweisen des Antragstellers ermittelt, die - wie etwa die Beteiligung an der Schleusung von Ausländern, die Entgegennahme von Geldern der Stiftung „Al Haramain“ oder die teilweise konspirative Kontaktpflege zu anderen verdächtigen Personen und der Versuch der Desensibilisierung und der Anwerbung des A. B. als Mudjahedin in Dagestan - auf eine Unterstützung terroristischer Vereinigungen hinweisen. Die Ermittlungsverfahren wurden zwar nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil diesen Verhaltensweisen auch eine andere - etwa rein kriminelle, geschäftliche oder gesellschaftliche - Zielrichtung beigelegt und deshalb nach der Prognose der Staatsanwaltschaft nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Förderung des Fortbestands einer terroristischen Vereinigung oder der Verwirklichung ihrer kriminellen oder terroristischen Ziele durch den Antragsteller tatsächlich zur Überzeugung des Strafgerichts bewiesen werden kann (zum Maßstab des hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO vgl. Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 50. Aufl. 2007, § 170 Rn. 1f. m.w.N.). Anders als für die Strafbarkeit nach §§ 129, 129a StGB bedarf es jedoch für den Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG nicht der vollen Überzeugung von einer geleisteten Unterstützung, sondern es reicht aus, dass die einzeln festgestellten Tatsachen, und sei es in einer Gesamtschau, eine hinreichende (so BayVGH, Urteil vom 09.05.2005 - 24 B 03.3295 -, EZAR-NF 042 Nr. 2) oder große (so Marx, ZAR 2004, 275, 277; Hailbronner, Ausländerrecht, § 54 Rn. 31; Discher in: GK AufenthG, § 54 Rn. 542) Wahrscheinlichkeit für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung begründen.
Gleichwohl ist die Ausweisung, soweit sie auf den Regelausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt ist, nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht ohne weiteres rechtmäßig. Vielmehr erscheint der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner über den Umfang der Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts und der Staatsanwaltschaft München I hinaus zusammengetragenen weiteren Umstände in der Person des Antragstellers, die - wie etwa die lange verheimlichten Aufenthalte des Antragstellers in Ausbildungslagern für Mudjahedin in Afghanistan und Pakistan in den Jahren 1989 und 1991, die bei der technischen Überwachung der von ihm genutzten Mietwagen festgestellten antiamerikanischen und antiisraelischen Äußerungen oder der Besitz verschiedener Bücher und Filme zum bewaffneten Djihad - auf eine besondere Nähe des Antragstellers zu militant islamistischem Gedankengut hinweisen und deshalb grundsätzlich geeignet sind, die Schlussfolgerungen des Antragsgegners zu untermauern. Denn der Antragsteller hat die ihm insgesamt entgegengehaltenen Umstände und Verhaltensweisen zum Teil, wie etwa im Fall der versuchten Anwerbung des A. B., als Tatsache bestritten. Vor allem aber hat er umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, dass und warum der Schluss von seinem Verhalten auf eine Unterstützung des (militant islamistischen) Terrorismus nicht gerechtfertigt sei. Diesen Einwendungen kann eine Berechtigung schon deshalb nicht von vornherein abgesprochen werden, weil die dem Antragsteller entgegengehaltenen Tatsachen zwar durchaus die Schlussfolgerung auf eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung rechtfertigen können, diese jedoch auch ohne weiteres in einen anderen Zusammenhang gestellt werden können, der der Berechtigung der Schlussfolgerung des Antragsgegners den Boden entzieht. Insofern bedarf es einer umfassenden Bewertung dieser Einwendungen und deren Glaubhaftigkeit sowie der Glaubwürdigkeit des Antragstellers, die sachgerecht nur im Hauptsacheverfahren möglich ist. Da die Anknüpfungstatsachen für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung sämtlich in der Vergangenheit liegen und selbst ein - unterstellter - tatsächlicher Unterstützungsbeitrag nicht mehr auf eine aktuell oder zukünftig von terroristischen Vereinigungen ausgehende Gefahr fortwirken dürfte, wäre der Ausweisungstatbestand nach § 54 Nr. 5 AufenthG zudem nur dann erfüllt, wenn die in der Vergangenheit liegenden Unterstützungshandlungen auch die Prognose begründeten, dass der Antragsteller auch künftig Unterstützungshandlungen begehen werde und deshalb in seiner Person auch eine gegenwärtige Gefährlichkeit gegeben ist. Hierbei kommt dem - vom Antragsteller ebenfalls eingehend dargestellten - Abbruch verschiedener persönlicher Kontakte etwa zu Y.M.Y. ebenso Bedeutung zu, wie der allgemeinen Entwicklung des Antragstellers in den letzten Jahren bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung (zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Ausweisungsverfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 -), wobei gerade letztere ebenfalls sachgerecht nur im Hauptsacheverfahren ermittelt und gewürdigt werden kann. Schließlich stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch deshalb als offen dar, weil der Antragsteller nach § 56 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt und er deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 4 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Ermessen ausgewiesen werden kann. Dabei kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen die im Falle des § 54 Nr. 5 AufenthG nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gegebene gesetzliche Regelvermutung für das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entfällt. Denn selbst wenn sich tatsächlich herausstellen sollte, dass die Schlussfolgerung des Antragsgegners auf die Gefahr der Unterstützung terroristischer Vereinigungen gerechtfertigt ist, bedürfte es zumindest im Zusammenhang mit der zu treffenden Ermessensentscheidung noch einer konkreten Bewertung des Maßes der hierdurch geschaffenen Gefährdungslage, die dann im Rahmen der Verhältnismäßigkeit den persönlichen Belangen des Antragstellers gegenüber zu stellen wäre. Hierbei fallen zugunsten des Antragstellers dann insbesondere der Schutz seiner familiären Lebensgemeinschaft mit seinen beiden deutschen Kindern nach Art. 6 Abs. 1 GG und der langjährige rechtmäßige Aufenthalt mit den hierbei entstandenen und über Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten persönlichen Bindungen im Bundesgebiet ebenso ins Gewicht wie die - vom Antragsgegner bislang nicht in den Blick genommene - körperliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch seine Kriegsverletzung und die hiermit verbundenen Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Existenz in dem als Zielstaat der Abschiebung benannten Herrschaftsbereich der Palästinensischen Autonomiebehörde.
b) Eine andere Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die Ausweisungsverfügung vom 13.11.2006 ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsgegner die Ausweisungsentscheidung zusätzlich auf den Ausweisungsgrund der fehlenden oder falschen Angaben bei einer ausländerrechtlichen Sicherheitsbefragung (§ 54 Nr. 6 AufenthG) gestützt hat.
Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die Verheimlichung zweier Aufenthalte des Antragstellers in Afghanistan und Pakistan in den Jahren 1989 und 1991 im Rahmen der Sicherheitsbefragung durch die Stadt Freiburg vom 14.02.2006 den Tatbestand dieses Regelausweisungsgrundes nicht erfüllt. Die Offenbarung dieser Aufenthalte im Rahmen des - durch die Antworten bei der Sicherheitsbefragung veranlassten - weiteren Sicherheitsgesprächs vom 27. und 28.04.2007 lässt die zuvor eingetretene Erfüllung des Tatbestandes des § 54 Nr. 6 Alt. 1 AufenthG nicht wieder entfallen (so auch Discher in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 757). Mit der Anordnung einer Regelausweisung für den Fall einer - hier unzweifelhaft gegebenen - bewussten Verheimlichung von Auslandsaufenthalten soll neben der Ermöglichung einer umfassenden Ermittlung und Bewertung der von dem einzelnen Ausländer ausgehenden Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auch sichergestellt werden, dass Ausländer allgemein im Rahmen von Sicherheitsbefragungen gegenüber der Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung stets möglichst vollständige Angaben insbesondere zu Aufenthalten in „Problemstaaten“ machen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Verheimlichung früherer Aufenthalte in Deutschland oder in anderen Staaten ebenso wie der in wesentlichen Punkten falschen oder unvollständigen Angabe über Verbindungen zu Personen oder Organisationen, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind, unlautere sicherheitsrelevante Motive zugrunde liegen und der Aufenthalt eines solchen Ausländers deshalb regelmäßig ein Sicherheitsrisiko in sich birgt. Würde einem Ausländer die Möglichkeit eröffnet, einen im Rahmen der Sicherheitsbefragung zunächst verheimlichten Auslandsaufenthalt ohne die Gefahr weiterer Konsequenzen zu offenbaren, wenn es später zu einer weiteren Befragung kommt, würde der Druck erheblich eingeschränkt, in der ersten Sicherheitsbefragung vollständige Angaben zu machen. Der Ausländer könnte dann versucht sein, etwa gerade zur Vermeidung einer weiteren Überprüfung, sicherheitsrelevante Umstände zunächst zu verheimlichen und erst dann zu offenbaren, wenn er aufgrund der Anordnung einer weiteren Befragung damit rechnen muss, dass die verheimlichten Umstände nunmehr aufgedeckt werden oder gar bereits anderweitig bekannt geworden sind.
Allerdings erscheint die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung trotz des hiermit gegebenen Regelausweisungsgrunds des § 54 Nr. 6 AufenthG dennoch offen. Denn der Antragsteller genießt - wie dargelegt - besonderen Ausweisungsschutz und kann deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4; Satz 2 AufenthG). Da die Erfüllung des Ausweisungstatbestands des § 54 Nr. 6 AufenthG nicht über § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dazu führt, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Regelfall vorliegen, müssen die öffentlichen Interessen an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisungen deutlich überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, 10). Dies dürfte hier weder in Bezug auf den spezialpräventiven noch im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck des § 54 Nr. 6 AufenthG der Fall sein. Zwar haben Aufenthalte in Ausbildungslagern der Mudjahedin in Afghanistan und Pakistan grundsätzlich eine hohe Relevanz für die Beurteilung der von einem Ausländer ausgehenden Gefährdung, so dass der Verheimlichung solcher Aufenthalte regelmäßig sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Hieran dürfte sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht schon deshalb etwas ändern, weil der Antragsteller seine Aufenthalte in den Trainingslagern später im Rahmen des Sicherheitsgesprächs offenbart hat. Denn es spricht viel dafür, dass diese Ergänzung durch die Erkenntnis motiviert war, dass die Aufenthalte in den Ausbildungslagern der Mudjahedin in Afghanistan und Pakistan bereits aufgrund der Vernehmung der Ehefrau des Antragstellers in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn bekannt geworden waren. Allerdings dürfte der Verdacht, dass der Antragsteller diese Aufenthalte auch aus weitergehenden sicherheitsrelevanten Gründen verheimlicht habe ebenso wie das generelle Interesse an gerade in solchen Punkten vollständigen Angaben dadurch erheblich relativiert werden, dass diese Aufenthalte bereits lange zurückliegen und offensichtlich nur von zeitlich kurzer Dauer waren. Vor allem aber hat der Antragsteller bei der Sicherheitsbefragung den - in diesen Lagern vorbereiteten - Einsatz in den Mudjahedin-Einheiten im bosnischen Bürgerkrieg offengelegt und damit Umstände offenbart, die eine damalige Verbindung zum radikal-militanten Islamismus und damit ein möglicherweise von ihm ausgehendes Sicherheitsrisiko ebenso deutlich machen, wie die zunächst verheimlichten Aufenthalte in den Trainingslagern der Mudjahedin in Afghanistan und Pakistan. Bei dieser Sachlage begründet der bloße Umstand der insoweit unvollständigen Angaben bei der Sicherheitsbefragung keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass das aufgrund der Verheimlichung vermutete allgemeine Sicherheitsrisiko bei ihm auch tatsächlich und aktuell besteht, so dass in der Person des Antragstellers keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Ausweisung gegeben sind. Darüber hinaus dürfte in dieser speziellen Situation auch dem generalpräventiven Interesse an der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der ausländerbehördlichen Sicherheitsüberprüfungen nicht das Gewicht und die Dringlichkeit beigemessen werden können, das es rechtfertigen würde, den mit einer Ausweisung verbundenen Eingriff in die über Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützte familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinen beiden bei ihm lebenden deutschen Kindern und die während seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit 1994 entstandenen und über Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Bindungen allein zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer vorzunehmen.
2. Bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Antragstellers letztlich vor allem deshalb offen, weil eine vom Antragsteller aktuell ausgehende Gefahrenlage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, kann grundsätzlich auch kein besonderes öffentliches Interesse daran begründet sein, die Vollziehbarkeit der Ausweisung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens eintreten zu lassen.
Im Übrigen sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Antragsteller noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugunsten einer terroristischen Vereinigung Unterstützungshandlungen vornehmen wird. So gesteht auch der Antragsgegner dem Antragsteller zu, dass sich dieser im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie während des Ausweisungsverfahrens vollkommen unauffällig verhalten hat. Hinzu kommt, dass im persönlichen Umfeld des Antragstellers bekannt sein dürfte, dass dieser unter dem Druck eines Ausweisungsverfahrens steht, so dass der Antragsteller auch kaum von außen um eine mittelbare oder unmittelbare Unterstützungshandlung zugunsten einer terroristischen Vereinigung gebeten werden dürfte.
3. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht schließlich davon ausgegangen, dass bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung der Antrag auch bezüglich der auf § 54a AufenthG gestützten Meldepflicht und bezüglich der Abschiebungsandrohung Erfolg haben muss.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme, die wie im vorliegenden Fall dem Ausländer eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet, der Streitwert regelmäßig in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 -, EZAR-NF 98 Nr. 7). Daneben ist die verfügte Meldepflicht, die ähnlich wie die Abschiebungsandrohung als Annex aus der Ausweisungsentscheidung folgt und die auch im Beschwerdeverfahren keine eigenständige Rolle gespielt hat, bei der Festsetzung des Streitwerts nicht gesondert zu berücksichtigen.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.