Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - 10 ZB 14.1440

bei uns veröffentlicht am05.04.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der sie festgestellt haben will, dass die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den Beklagten rechtswidrig gewesen sei.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gehabt habe.

Das Verwaltungsgericht legt insoweit dar, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gehabt hätte, wenn sie sich der von der Beklagtenseite geforderten Sicherheitsbefragung nicht unterzogen hätte. § 82 Abs. 1 AufenthG modifiziere den allgemeinen verfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG). Die sich daraus ergebende besondere Mitwirkungspflicht beziehe sich auf die Darlegung aller entscheidungserheblichen Tatsachen im Kenntnisbereich des Ausländers; er sei verpflichtet, die von der Ausländerbehörde begehrten Angaben wahrheitsgemäß zu erbringen. Bei Staatsangehörigen bestimmter Länder - so auch bei Indonesien, dessen Staatsangehörigkeit die Klägerin besitzt - sei den Ausländerbehörden durch eine Weisung des Bayerischen Staatministeriums des Innern in Anknüpfung an bundeseinheitliche Regelungen Art und Umfang ihrer Ermittlungen vorgegeben. Ausgehend von der gerechtfertigten Differenzierung nach Herkunftsländern und unter Berücksichtigung, dass allein die Staatsangehörigkeit der Klägerin die Sicherheitsbefragung bedinge, unabhängig davon, ob gegen sie konkrete Verdachtsmomente vorlägen, sei das Ausräumen eines potentiell vorliegenden Versagungsgrundes ein für sie günstiger Umstand. Zwar machten weder § 5 Abs. 1 Nr. 2 noch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis vom Absolvieren einer Sicherheitsbefragung abhängig, doch seien in aller Regel bei der Nichtteilnahme an einer Sicherheitsbefragung gerade nicht alle entscheidungserheblichen Kriterien/Merkmale abschließend geklärt. Die Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch liefere der Ausländerbehörde erst das Tatsachenmaterial, um einem etwaigen Ausweisungsgrund weiter nachgehen zu können und nach Abschluss der Ermittlungen eine Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis treffen zu können. Der Beklagte habe durch seinen Bescheid vom 28. März 2013 (auch) von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verwaltungsverfahren ohne weitere Sachermittlung durch Ablehnung der weiteren Bearbeitung in Folge mangelnder Mitwirkung abzuschließen. Schließlich sei von der Beklagtenseite auch nachvollziehbar dargelegt worden, dass § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Fällen der Herkunft aus Ländern, für die Sicherheitsbefragungen durchgeführt würden, regelmäßig nicht im Hinblick auf einen Verzicht auf eine Sicherheitsbefragung angewandt werde. Ein atypischer Ausnahmefall sei nicht ersichtlich, einen relevanten Ermessensfehler vermöge das Gericht nicht festzustellen.

b) Mit ihrem Vorbringen im Zulassungsantrag hat die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

Das Verwaltungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, „dass die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hatte, (nur) weil sie sich geweigert hat, an der vom Beklagten geforderten Sicherheitsbefragung teilzunehmen.“ Die entsprechende Formulierung (S. 9 UA) stellt den Obersatz dar, mit dem das Verwaltungsgericht das gefundene und nachfolgend begründete Ergebnis zusammenfasst.

Es trifft zwar zu, dass das Verwaltungsgericht nicht „schulmäßig“ geprüft hat, „ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin“ vorgelegen haben, wie die Klägerin kritisiert. Dies rührt jedoch daher, dass es sich erkennbar darauf beschränkt hat, die nach den schriftlichen Ausführungen noch streitigen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen abzuhandeln (siehe die Feststellung in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.2.2014: „Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass bis auf die streitige Sicherheitsbefragung sonst keine Tatsachen/Voraussetzungen streitig sind.“).

Das Verwaltungsgericht hat weiter richtig ausgeführt, dass weder § 5 Abs. 1 Nr. 2 noch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von der Teilnahme an einer Sicherheitsbefragung abhängig machen, dass aber im Falle der Weigerung in der Regel nicht geklärt werden kann, ob die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015, BGBl I S. 1886 - im Folgenden: a. F.), dass (in der Regel) kein Ausweisungsgrund vorliegt, erfüllt ist (S. 12 UA).

Der Umstand, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt, ist eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und muss somit bejaht werden können. Dem Antragsteller kommt insoweit die materielle Beweislast zu; lässt sich das Vorliegen der Voraussetzung nicht nachweisen, geht dies zu seinen Lasten (Bender/Leuschner in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AufenthG § 5 Rn. 2).

Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Diese Vorschrift modifiziert, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat (S. 9 UA), den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatz nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG (Hailbronner, AuslR, Stand Januar 2016, § 82 AufenthG Rn. 10). Aus ihr folgt auch die grundsätzliche Rechtspflicht der Klägerin zur Mitwirkung an der Sicherheitsbefragung, um der Ausländerbehörde darzulegen, dass keine Ausweisungsgründe vorliegen, insbesondere um bestehende Sicherheitsbedenken auszuräumen, denn es handelt sich hier um für die Klägerin günstige Umstände (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 19 C 13.680 - juris Rn. 5 u. 6).

Dem Vorbringen der Klägerin, es sei „gar nicht zweifelhaft“, dass kein Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (a. F.) bestanden habe, bzw. es stehe „unstrittig fest, dass zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Sicherheitsbedenken bestanden“, ist nicht zu folgen. Die Erkenntnis, dass keine Ausweisungsgründe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (a. F.) - insbesondere sicherheitsrechtlicher Art nach § 54 Nrn. 5, 5a, 5b AufenthG (a. F.) - bestanden, ergab sich erst aus der Teilnahme der Klägerin an der Sicherheitsbefragung am 31. Januar 2014 mit der nachfolgenden Verlängerung/Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Das Verwaltungsgericht hat mehrfach zutreffend festgehalten, dass bis dahin das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen bzw. von Sicherheitsbedenken eben nicht festgestellt werden konnte (S. 10, 12, 14 UA). In diesem Sinn ist auch der von der Klägerin beanstandete Satz „(Fehlende) Erkenntnisse aus der Sicherheitsbefragung stellen sich tatbestandlich als Minus zum (fehlenden) Vorliegen eines Ausweisungsgrundes dar.“ (S. 12 UA) zu verstehen.

Es trifft zwar zu, dass das Verwaltungsgericht (ausdrücklich) keinen möglicherweise vorliegenden Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54, 55 AufenthG (a. F.) genannt hat. Auch dies rührt ersichtlich aus der Beschränkung des Verwaltungsgerichts auf die streitigen Gesichtspunkte her; es hat mit Recht als bekannt vorausgesetzt, dass es um das „Ausräumen sicherheitsrechtlicher Bedenken“ (S. 12 UA) und somit um Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5, 5a und 5b AufenthG (a. F.) - wie auch von der Ausländerbehörde auf Seite 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom 28. März 2013 dargelegt - ging. Die Notwendigkeit der Aufklärung etwaiger „sicherheitsrechtlicher Bedenken“ ergab sich aus der indonesischen Staatsangehörigkeit der Klägerin (vgl. § 73 Abs. 2 AufenthG mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz, GMBl 2008, 943, sowie die vom Verwaltungsgericht angeführte innenministerielle Weisung im IMS vom 1.8.2012, Az. IA2-2085.40-172, VS-NfD; siehe hierzu BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 19 C 13.680 - juris Rn. 7, 8 u. 12).

Soweit die Klägerin unter Benennung von Rechtsprechung (VGH BW, B. v. 28.9.2010 - 11 S 1978/10 - InfAuslR 2010, 268 Rn. 8; ihm folgend: VG Stuttgart, U. v. 29.11.2010 - 11 K 1763/10 - juris Rn. 50) anführt, dass es für die Teilnahme an einer Sicherheitsbefragung keine Rechtspflicht gebe, diese vielmehr freiwillig sei, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt (S. 13 f. UA), dass es sich hierbei um eine andere Fallkonstellation, nämlich um eine Ausweisung, handelte. Unabhängig davon, ob der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu folgen ist, ist festzuhalten, dass dieser seine Zweifel daran, „ob es eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht gibt, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen,“ auf eine Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG (a. F.) bezogen hat; aus § 54 Nr. 6 i. V. m. § 82 AufenthG (a. F.) lasse sich diese wohl nicht herleiten, da § 54 Nr. 6 AufenthG (a. F.) als materielle Ausweisungsnorm keine selbstständige Pflicht begründe und § 82 Abs. 1 AufenthG als Mitwirkungsobliegenheit ausgestaltet sei und sich auch nur auf für den Ausländer günstige Umstände beziehe (VGH BW, B. v. 28.9.2010 - 11 S 1978/10 - InfAuslR 2010, 268 Rn. 8). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung keine andere Meinung vertreten. Die Mitwirkung an einer Sicherheitsbefragung kann nicht zwangsweise durchgesetzt und eine Weigerung nicht als (alleinige) Begründung einer Ausweisung herangezogen werden (ebenso auch Kepert, ZAR 2012, 20; Kepert, Terrorismusbekämpfung. Die ausländerrechtliche Sicherheitsbefragung, 2011, passim); wird jedoch - und darauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt - die Mitwirkung verweigert und kann deshalb die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (a. F.) nicht bejaht werden, besteht kein Anspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels.

Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2008 (10 ZB 07.3105 - juris Rn. 4) begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Bei der dortigen Klägerin hatte es Anhaltspunkte für die Verwicklung in terroristische Aktivitäten gegeben, und der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Ausländerbehörde insoweit den Sachverhalt ermitteln musste und dazu auch die Mitwirkung der dortigen Klägerin insbesondere an einem Sicherheitsgespräch verlangen konnte. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ein Sicherheitsgespräch nur dann „erforderlich“ ist, wenn - wie im dort entschiedenen Fall - ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung anhängig war. Im vorliegenden Fall stand - wie bereits ausgeführt - nicht „unstrittig fest, dass zu keinem Zeitpunkt irgendwelche konkreten Sicherheitsbedenken bestanden“, sondern die Ausländerbehörde sah wegen der Staatsangehörigkeit der Klägerin insoweit noch Aufklärungsbedarf.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Ausländerbehörde es abgelehnt hat, gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs.1 Nr. 2 AufenthG (a. F.) abzusehen. Das Verwaltungsgericht hat einen gemäß § 114 VwGO relevanten Ermessensfehler nicht festgestellt (S. 13 UA). Das Gericht musste dabei nicht selbst die Ermessenserwägungen treffen, insbesondere nicht - wie die Klägerin verlangt - die privaten Belange der Klägerin benennen, sondern nur die Erwägungen der Ausländerbehörde in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO nachprüfen. Die Ausländerbehörde wiederum hat in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. März 2013 (S. 4 u. 5) auch die privaten Interessen der Klägerin ausführlich dargestellt und gegen die öffentlichen Interessen an einer gleichmäßigen Handhabung der Aufklärung von Sicherheitsbedenken durch ein Sicherheitsgespräch abgewogen. Soweit die Klägerin meint, „ohne Benennung des im Einzelfall verwirklichten Ausweisungstatbestandes und damit Feststellung des konkreten Gewichts eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung“ sei eine fehlerfreie Ermessensausübung undenkbar, berücksichtigt sie nicht, dass es hier nur um die Aufklärung etwaiger Ausweisungsgründe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (a. F.) ging. Wenn die Klägerin durch Nichtteilnahme an dem Sicherheitsgespräch nicht an der Aufklärung mitwirken will, kann sie sich nicht anschließend darauf berufen, dass die Ausländerbehörde keine konkreten Ausweisungsgründe benennen könne; es ist dann auch nicht zu beanstanden, dass die Ausländerbehörde es in ihrer Ermessensentscheidung unter Voranstellung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Antragsteller ablehnt, von der Ausnahmemöglichkeit des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Gebrauch zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgelehnt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO), nachdem sich die Klägerin der Durchführung einer sogenannten Sicherheitsbefragung verweigert.

Die Klägerin beantragte unter dem 30. August 2011 bei der Beklagten die Verlängerung des Aufenthaltstitels. Die Beklagte hat in der Folgezeit diesen Antrag nicht weiter bearbeitet, da sich die Klägerin einer sicherheitsrechtlichen Befragung nicht unterzog. Zwar wurde sie (anders als im Erteilungsverfahren sowie den sodann folgenden 3 Verlängerungsverfahren) nicht dazu aufgefordert, sich zu einem bestimmten Termin der sicherheitsrechtlichen Befragung zu unterziehen. Auch wurden ihr keine zu erwartenden Dolmetscherkosten mitgeteilt. Allerdings hat die Beklagte durch ihr Schreiben an die Vertreter der Klägerin vom 4. Oktober 2012 deutlich gemacht, dass sie an dem Erfordernis einer sicherheitsrechtlichen Befragung vor Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festhält und dafür einen Dolmetscher (wegen der mangelnden Deutschkenntnisse der Klägerin) für nötig hält, dessen Kosten die Klägerin tragen soll.

Die Beklagte hatte einen zureichenden Grund, über den Verlängerungsantrag vom 30. August 2011 (noch) nicht zu entscheiden (vgl. § 75 VwGO). Denn zu Recht konnte sie von der Klägerin eine Beantwortung sicherheitsrechtlicher Fragen und die Übernahme der dabei anfallenden Dolmetscherkosten verlangen:

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen oder Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Aus dieser Vorschrift folgt eine grundsätzliche Rechtspflicht der Klägerin zur Mitwirkung an der sicherheitsrechtlichen Befragung. Denn die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis setzt in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Zu versagen ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nrn. 5 bis 5b AufenthG vorliegt (§ 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG). Die sicherheitsrechtliche Befragung dient insoweit der Sachverhaltsaufklärung. Zur Ermittlung des Sachverhaltes ist die Beklagte gemäß Art. 24 Abs. 1, Abs. 2 BayVwVfG verpflichtet.

Aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgt die Verpflichtung der Klägerin, alle Umstände darzulegen, welche geeignet sind, die vor der Befragung bestehenden Sicherheitsbedenken zu entkräften (vgl. Kepert, Die Rechtspflicht zur Mitwirkung an der ausländerrechtlichen Sicherheitsbefragung, ZAR 2012, 20 m. w. N.). Die aktive Teilnahme an der Sicherheitsbefragung ist mithin geeignet, den für die Klägerin günstigen Nachweis zu führen, dass in Bezug auf ihre Person Sicherheitsbedenken unbegründet sind.

Es bestehen auch konkrete Anhaltspunkte, die hier Anlass zu Sicherheitsbedenken geben. Nach § 73 Abs. 2 AufenthG sind die Ausländerbehörden befugt, u. a. vor der Verlängerung eines Aufenthaltstitels eine Sicherheitsanfrage bei bestimmten Behörden durchzuführen. Gemäß §§ 1 und 2 der nach § 73 Abs. 4 AufenthG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG vom 2. August 2008 (GMBl 2008 S. 943) i. V. m. deren Anlage 1 bestehen u. a. bei Ausländern mit der Staatsangehörigkeit Pakistan grundsätzlich Sicherheitsbedenken, die eine Sicherheitsanfrage rechtfertigen. Dies ist in Anbetracht der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus, welcher seine Wurzeln auch in Pakistan hat, nicht zu bestanden.

Der Freistaat ... hat zu der genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ergänzende Regelungen erlassen (vgl. deren § 1 Abs. 2 Satz 2). Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. August 2012 wurde angeordnet, dass zur Klärung von Sicherheitsbedenken u. a. bei Staatsangehörigen Pakistans zusätzlich eine Sicherheitsbefragung im zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherheitsanfrage stattfindet. Der dazu verwendete Fragebogen soll einer ersten Gefährdungseinschätzung dienen. Auch diese Vorgehensweise begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.

Die Pflicht der Klägerin zur Teilnahme an der sicherheitsrechtlichen Befragung entspricht auch im vorliegenden Einzelfall dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsprinzip. Sie ist geeignet, der Beklagten Erkenntnisse darüber zu verschaffen, ob die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 54 Nrn. 5, 5a, 5b AufenthG). Dies folgt aus den im Fragebogen gestellten Fragen. Sie ist auch (erneut) erforderlich. Zwar hat sich die Klägerin in den Jahren 2007, 2008, 2009 sowie 2011 sicherheitsrechtlichen Befragungen unterzogen. Insbesondere die Fragen 5 ff des Fragebogens bedürfen allerdings einer aktuellen Beantwortung. Denn die Verhältnisse können sich seit der letzten Befragung verändert haben. Dies gilt z. B. für die Angehörigkeit zu bestimmten Vereinigungen oder den Kontakt zu bestimmten Personen. Nicht als unverhältnismäßig erweist sich die von der Beklagten geforderte Sicherheitsbefragung auch nach einer Gegenüberstellung des von der Behörde im Einzelfall verfolgten öffentlichen Interesses mit den privaten Belangen der Klägerin. Das mit der Befragung verfolgte Ziel, zeitnah eine hinreichende Tatsachengrundlage zu schaffen, um sachgerecht über den weiteren Aufenthalt der Klägerin in Deutschland entscheiden zu können, kann ohne die Bearbeitung des Fragebogens nicht in gleicher Weise erreicht werden. Die mit einem kurzfristigen Erscheinen bei der Ausländerbehörde für die Klägerin verbundenen Nachteile sind demgegenüber relativ gering. Insbesondere ist die Beantwortung der konkret gestellten Fragen in Anbetracht des Bedrohungspotentials des internationalen Terrorismus auch zumutbar. Der Fragebogen enthält insoweit nachvollziehbare, zweckgerichtete Fragen.

Offen bleibt, ob die Beklagte in der Vergangenheit die Aufenthaltserlaubnis jeweils zu Recht auf (lediglich) ein Jahr befristet hat (vgl. hierzu Nr. 28.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, GMBl 2009 S. 878). Die Aufenthaltserlaubnis vom 29. August 2007 sowie die Verlängerungen vom 29. August 2008, vom 9. November 2009 sowie vom 17. Januar 2011 (jeweils befristet auf 1 Jahr) sind bestandskräftig geworden. Für die nunmehr begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, dass jedenfalls seit dem 11. Januar 2011 eine Sicherheitsbefragung nicht mehr stattgefunden hat. Schon zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs vor dem Verwaltungsgericht (März 2013) waren über zwei Jahre vergangen. Dieser Zeitablauf rechtfertigt das Verlangen der Beklagten nach einer erneuten Befragung.

Als Maßnahme zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts steht die Sicherheitsbefragung im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).

Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. August 2012, das eine Sicherheitsbefragung für die aus Pakistan stammende Klägerin vorschreibt, ist eine ermessenslenkende Weisung mit hinreichender Begründung. Die in dem Schreiben genannten Gründe für einen eventuellen Verzicht auf die Sicherheitsbefragung sind nicht gegeben.

Die von der Beklagten geforderte Sicherheitsbefragung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig, weil auf die Klägerin im Einzelfall unzumutbare Dolmetscherkosten zukommen könnten. Wie hoch diese Kosten sein könnten, steht hier noch nicht fest. Die Beklagte hat der Klägerin einen „Sammeltermin“ angeboten, ihr aber auch freigestellt, eigenständig einen eventuell kostengünstigeren Dolmetscher zu engagieren. In der Vergangenheit lagen die Dolmetscherkosten bei 60,- Euro (2007), 20,- Euro (2008), 35,- Euro (2009) sowie 40,- Euro (Anfang 2011). Ersichtlich hat die Klägerin diese Kosten jeweils bezahlt, dies war ihr ersichtlich auch in Anbetracht der Tatsache, dass sie und ihre Familie von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II leben, möglich. Zumutbar erscheint auch die Bezahlung der (ggf. anteiligen) Dolmetscherkosten im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens in einer Höhe von wohl zu erwartenden 20,- bis 60,- Euro bei einem von der Beklagten organisierten Sammeltermin. Dies folgt daraus, dass die Klägerin und ihre Familie ersichtlich laufende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich ca. 1.350,- Euro beziehen. Dies ergibt sich aus dem Bescheid der Stadt Erlangen/Jobcenter Stadt Erlangen vom 30. August 2012 (monatl. Leistungen von 1.189,63 Euro) sowie daraus, dass die Leistungen für das weitere am 17. Januar 2013 geborene Kind und die entsprechenden Kindergeldleistungen hinzukommen. Zwar fällt die Bezahlung der Dolmetscherkosten (unstreitig) unter den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II. Andererseits handelt es sich um einen voraussichtlich relativ geringen Betrag, den die Klägerin ersichtlich zuletzt Anfang des Jahres 2011 entrichtete. Sie konnte sich seither auch darauf einstellen, dass eine derartige Belastung (nunmehr frühestens über 3 Jahre später) wieder auf sie zukommt. Auch verbleibt ihr grundsätzlich die Möglichkeit einer Darlehensgewährung durch das Jobcenter im Einzelfall gemäß § 24 Abs. 1 SGB II.

Im Übrigen erweist sich eine Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Klägerin im vorliegenden Einzelfall für diese auch deshalb als zumutbar, weil es in ihrer Verantwortungssphäre liegt, dass sie auch knapp sieben Jahre nach ihrer Einreise nach Deutschland (und trotz einer Reihe von Sprachkursen) noch nicht in der Lage ist, die Sicherheitsbefragung in deutscher Sprache durchzuführen. In Anbetracht dessen kann die Klägerin auch nicht verlangen, die Beklagte solle einen Fragebogen in der Sprache Urdu vorlegen.

Soweit die Klägerin auf die zusätzliche Kostenbelastung durch die Absolvierung eines Integrationskurses hinweist, ist festzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 2 Integrationskursverordnung (BGBl I 2004, 3370) für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ein Kostenerlass möglich ist. Ersichtlich war die Klägerin in der Vergangenheit auch insoweit von einem Kostenbeitrag befreit.

Schließlich weist die Klägerin darauf hin, einer Teilnahme an der Sicherheitsbefragung stehe der Grundsatz entgegen, dass niemand verpflichtet sei, sich selbst zu belasten. Dem kann nicht gefolgt werden. Dieses strafrechtliche Prinzip findet keine Anwendung, wenn (wie hier) ein für die Klägerin begünstigender Verwaltungsakt (nämlich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) begehrt wird und im Rahmen des dazugehörigen Verwaltungsverfahrens Mitwirkungspflichten entstehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zuständigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen im Inland erhoben werden, können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Absatz 4, § 27 Absatz 3a oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde die im Visumverfahren erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten Behörden übermitteln.

(1a) Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 zu Personen im Sinne des § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes erhoben werden oder bereits gespeichert wurden, können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie § 5 Absatz 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Die in Satz 1 genannten Daten können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung der in Satz 1 genannten Versagungsgründe oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken auch für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach den §§ 73 bis 73b des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste übermittelt werden. Ebenso können Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität

1.
nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes, § 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8 und 9 erhoben oder nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, für die ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates an die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt wurde,
2.
nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 zu Personen erhoben wurden, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 oder die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 vorgeschlagen und von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, oder
3.
nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet umverteilt werden sollen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden,
über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken an die in Satz 1 benannten Behörden übermittelt werden. Zusammen mit den Daten nach Satz 1 können zu den dort genannten Personen dem Bundeskriminalamt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des AZR-Gesetzes, Angaben zum Zuzug oder Fortzug und zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 9 des AZR-Gesetzes übermittelt werden. Zu den Zwecken nach den Sätzen 1 bis 3 ist auch ein Abgleich mit weiteren Datenbeständen beim Bundesverwaltungsamt zulässig.

(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei Übermittlungen an die Landesämter für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen; bei der Übermittlung von Mitteilungen der Landesämter für Verfassungsschutz zu Anfragen der Ausländerbehörden nach Absatz 2 kann das Bundesamt für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten. Die deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden übermitteln den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten unverzüglich die Gültigkeitsdauer der erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel; werden den in Satz 1 genannten Behörden während des Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(3a) Die in Absatz 1a genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie nach § 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Das Bundesverwaltungsamt stellt den für das Asylverfahren sowie für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zuständigen Behörden diese Information umgehend zur Verfügung. Die infolge der Übermittlung nach Absatz 1a und den Sätzen 1 und 2 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den in Satz 1 genannten Behörden und den für das Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zuständigen Behörden dürfen über das Bundesverwaltungsamt erfolgen. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die ihnen übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsamt speichert die übermittelten Daten, solange es für Zwecke des Sicherheitsabgleiches erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person den beim Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten zu einer Person zugeordnet werden können, die zur Fahndung ausgeschrieben ist. Ist dies nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Ergebnisse zu Abgleichen nach Absatz 1a Satz 5, die der Überprüfung, Feststellung oder Sicherung der Identität dienen, können neben den für das Registrier- und Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung zuständigen Behörden auch der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Behörden der Polizei übermittelt werden. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(3b) Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a vorliegen. Werden den in Satz 1 genannten Behörden während des nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilten Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(3c) In Fällen der Mobilität nach den §§ 16c, 18e und 19a kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung von Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken die bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden übermitteln. Die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgelehnt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO), nachdem sich die Klägerin der Durchführung einer sogenannten Sicherheitsbefragung verweigert.

Die Klägerin beantragte unter dem 30. August 2011 bei der Beklagten die Verlängerung des Aufenthaltstitels. Die Beklagte hat in der Folgezeit diesen Antrag nicht weiter bearbeitet, da sich die Klägerin einer sicherheitsrechtlichen Befragung nicht unterzog. Zwar wurde sie (anders als im Erteilungsverfahren sowie den sodann folgenden 3 Verlängerungsverfahren) nicht dazu aufgefordert, sich zu einem bestimmten Termin der sicherheitsrechtlichen Befragung zu unterziehen. Auch wurden ihr keine zu erwartenden Dolmetscherkosten mitgeteilt. Allerdings hat die Beklagte durch ihr Schreiben an die Vertreter der Klägerin vom 4. Oktober 2012 deutlich gemacht, dass sie an dem Erfordernis einer sicherheitsrechtlichen Befragung vor Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festhält und dafür einen Dolmetscher (wegen der mangelnden Deutschkenntnisse der Klägerin) für nötig hält, dessen Kosten die Klägerin tragen soll.

Die Beklagte hatte einen zureichenden Grund, über den Verlängerungsantrag vom 30. August 2011 (noch) nicht zu entscheiden (vgl. § 75 VwGO). Denn zu Recht konnte sie von der Klägerin eine Beantwortung sicherheitsrechtlicher Fragen und die Übernahme der dabei anfallenden Dolmetscherkosten verlangen:

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen oder Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Aus dieser Vorschrift folgt eine grundsätzliche Rechtspflicht der Klägerin zur Mitwirkung an der sicherheitsrechtlichen Befragung. Denn die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis setzt in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Zu versagen ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nrn. 5 bis 5b AufenthG vorliegt (§ 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG). Die sicherheitsrechtliche Befragung dient insoweit der Sachverhaltsaufklärung. Zur Ermittlung des Sachverhaltes ist die Beklagte gemäß Art. 24 Abs. 1, Abs. 2 BayVwVfG verpflichtet.

Aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgt die Verpflichtung der Klägerin, alle Umstände darzulegen, welche geeignet sind, die vor der Befragung bestehenden Sicherheitsbedenken zu entkräften (vgl. Kepert, Die Rechtspflicht zur Mitwirkung an der ausländerrechtlichen Sicherheitsbefragung, ZAR 2012, 20 m. w. N.). Die aktive Teilnahme an der Sicherheitsbefragung ist mithin geeignet, den für die Klägerin günstigen Nachweis zu führen, dass in Bezug auf ihre Person Sicherheitsbedenken unbegründet sind.

Es bestehen auch konkrete Anhaltspunkte, die hier Anlass zu Sicherheitsbedenken geben. Nach § 73 Abs. 2 AufenthG sind die Ausländerbehörden befugt, u. a. vor der Verlängerung eines Aufenthaltstitels eine Sicherheitsanfrage bei bestimmten Behörden durchzuführen. Gemäß §§ 1 und 2 der nach § 73 Abs. 4 AufenthG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG vom 2. August 2008 (GMBl 2008 S. 943) i. V. m. deren Anlage 1 bestehen u. a. bei Ausländern mit der Staatsangehörigkeit Pakistan grundsätzlich Sicherheitsbedenken, die eine Sicherheitsanfrage rechtfertigen. Dies ist in Anbetracht der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus, welcher seine Wurzeln auch in Pakistan hat, nicht zu bestanden.

Der Freistaat ... hat zu der genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ergänzende Regelungen erlassen (vgl. deren § 1 Abs. 2 Satz 2). Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. August 2012 wurde angeordnet, dass zur Klärung von Sicherheitsbedenken u. a. bei Staatsangehörigen Pakistans zusätzlich eine Sicherheitsbefragung im zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherheitsanfrage stattfindet. Der dazu verwendete Fragebogen soll einer ersten Gefährdungseinschätzung dienen. Auch diese Vorgehensweise begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.

Die Pflicht der Klägerin zur Teilnahme an der sicherheitsrechtlichen Befragung entspricht auch im vorliegenden Einzelfall dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsprinzip. Sie ist geeignet, der Beklagten Erkenntnisse darüber zu verschaffen, ob die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 54 Nrn. 5, 5a, 5b AufenthG). Dies folgt aus den im Fragebogen gestellten Fragen. Sie ist auch (erneut) erforderlich. Zwar hat sich die Klägerin in den Jahren 2007, 2008, 2009 sowie 2011 sicherheitsrechtlichen Befragungen unterzogen. Insbesondere die Fragen 5 ff des Fragebogens bedürfen allerdings einer aktuellen Beantwortung. Denn die Verhältnisse können sich seit der letzten Befragung verändert haben. Dies gilt z. B. für die Angehörigkeit zu bestimmten Vereinigungen oder den Kontakt zu bestimmten Personen. Nicht als unverhältnismäßig erweist sich die von der Beklagten geforderte Sicherheitsbefragung auch nach einer Gegenüberstellung des von der Behörde im Einzelfall verfolgten öffentlichen Interesses mit den privaten Belangen der Klägerin. Das mit der Befragung verfolgte Ziel, zeitnah eine hinreichende Tatsachengrundlage zu schaffen, um sachgerecht über den weiteren Aufenthalt der Klägerin in Deutschland entscheiden zu können, kann ohne die Bearbeitung des Fragebogens nicht in gleicher Weise erreicht werden. Die mit einem kurzfristigen Erscheinen bei der Ausländerbehörde für die Klägerin verbundenen Nachteile sind demgegenüber relativ gering. Insbesondere ist die Beantwortung der konkret gestellten Fragen in Anbetracht des Bedrohungspotentials des internationalen Terrorismus auch zumutbar. Der Fragebogen enthält insoweit nachvollziehbare, zweckgerichtete Fragen.

Offen bleibt, ob die Beklagte in der Vergangenheit die Aufenthaltserlaubnis jeweils zu Recht auf (lediglich) ein Jahr befristet hat (vgl. hierzu Nr. 28.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, GMBl 2009 S. 878). Die Aufenthaltserlaubnis vom 29. August 2007 sowie die Verlängerungen vom 29. August 2008, vom 9. November 2009 sowie vom 17. Januar 2011 (jeweils befristet auf 1 Jahr) sind bestandskräftig geworden. Für die nunmehr begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, dass jedenfalls seit dem 11. Januar 2011 eine Sicherheitsbefragung nicht mehr stattgefunden hat. Schon zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs vor dem Verwaltungsgericht (März 2013) waren über zwei Jahre vergangen. Dieser Zeitablauf rechtfertigt das Verlangen der Beklagten nach einer erneuten Befragung.

Als Maßnahme zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts steht die Sicherheitsbefragung im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).

Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. August 2012, das eine Sicherheitsbefragung für die aus Pakistan stammende Klägerin vorschreibt, ist eine ermessenslenkende Weisung mit hinreichender Begründung. Die in dem Schreiben genannten Gründe für einen eventuellen Verzicht auf die Sicherheitsbefragung sind nicht gegeben.

Die von der Beklagten geforderte Sicherheitsbefragung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig, weil auf die Klägerin im Einzelfall unzumutbare Dolmetscherkosten zukommen könnten. Wie hoch diese Kosten sein könnten, steht hier noch nicht fest. Die Beklagte hat der Klägerin einen „Sammeltermin“ angeboten, ihr aber auch freigestellt, eigenständig einen eventuell kostengünstigeren Dolmetscher zu engagieren. In der Vergangenheit lagen die Dolmetscherkosten bei 60,- Euro (2007), 20,- Euro (2008), 35,- Euro (2009) sowie 40,- Euro (Anfang 2011). Ersichtlich hat die Klägerin diese Kosten jeweils bezahlt, dies war ihr ersichtlich auch in Anbetracht der Tatsache, dass sie und ihre Familie von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II leben, möglich. Zumutbar erscheint auch die Bezahlung der (ggf. anteiligen) Dolmetscherkosten im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens in einer Höhe von wohl zu erwartenden 20,- bis 60,- Euro bei einem von der Beklagten organisierten Sammeltermin. Dies folgt daraus, dass die Klägerin und ihre Familie ersichtlich laufende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich ca. 1.350,- Euro beziehen. Dies ergibt sich aus dem Bescheid der Stadt Erlangen/Jobcenter Stadt Erlangen vom 30. August 2012 (monatl. Leistungen von 1.189,63 Euro) sowie daraus, dass die Leistungen für das weitere am 17. Januar 2013 geborene Kind und die entsprechenden Kindergeldleistungen hinzukommen. Zwar fällt die Bezahlung der Dolmetscherkosten (unstreitig) unter den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II. Andererseits handelt es sich um einen voraussichtlich relativ geringen Betrag, den die Klägerin ersichtlich zuletzt Anfang des Jahres 2011 entrichtete. Sie konnte sich seither auch darauf einstellen, dass eine derartige Belastung (nunmehr frühestens über 3 Jahre später) wieder auf sie zukommt. Auch verbleibt ihr grundsätzlich die Möglichkeit einer Darlehensgewährung durch das Jobcenter im Einzelfall gemäß § 24 Abs. 1 SGB II.

Im Übrigen erweist sich eine Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Klägerin im vorliegenden Einzelfall für diese auch deshalb als zumutbar, weil es in ihrer Verantwortungssphäre liegt, dass sie auch knapp sieben Jahre nach ihrer Einreise nach Deutschland (und trotz einer Reihe von Sprachkursen) noch nicht in der Lage ist, die Sicherheitsbefragung in deutscher Sprache durchzuführen. In Anbetracht dessen kann die Klägerin auch nicht verlangen, die Beklagte solle einen Fragebogen in der Sprache Urdu vorlegen.

Soweit die Klägerin auf die zusätzliche Kostenbelastung durch die Absolvierung eines Integrationskurses hinweist, ist festzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 2 Integrationskursverordnung (BGBl I 2004, 3370) für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ein Kostenerlass möglich ist. Ersichtlich war die Klägerin in der Vergangenheit auch insoweit von einem Kostenbeitrag befreit.

Schließlich weist die Klägerin darauf hin, einer Teilnahme an der Sicherheitsbefragung stehe der Grundsatz entgegen, dass niemand verpflichtet sei, sich selbst zu belasten. Dem kann nicht gefolgt werden. Dieses strafrechtliche Prinzip findet keine Anwendung, wenn (wie hier) ein für die Klägerin begünstigender Verwaltungsakt (nämlich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) begehrt wird und im Rahmen des dazugehörigen Verwaltungsverfahrens Mitwirkungspflichten entstehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., Freiburg, beigeordnet.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2010 - 1 K 1642/09 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24. April 2009 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 dieser Verfügung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.)
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Die Beschwerde des Antragsteller, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit kann auf die folgenden Ausführungen (unter II.) verwiesen werden.
II.)
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hat nach der Sachlage, wie sie sich dem Senat aufgrund des Vortrags der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz darstellt, Erfolg (vgl. zum anzuwendenden Entscheidungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 - InfAuslR 2005, 372). Die Beschwerdebegründung - auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt, dass der vom Antragsteller angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.07.2010 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.04.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid hat das Regierungspräsidium den Antragsteller unter Heranziehung von § 54 Nr. 5 AufenthG und § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet sowie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung sind zumindest offen; nach der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung gebieten es die öffentlichen Interessen nicht, die mit der Ausweisungsentscheidung intendierten Rechtsfolgen noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache eintreten zu lassen. Auch hinsichtlich der versagten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, die insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen.
1.) Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützte Ausweisung können im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht mehr hinreichend zuverlässig als negativ beurteilt werden.
Dies gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers jedoch nicht schon deshalb, weil die Einstufung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen als Terrororganisation jedenfalls seit Mitte 2008 ihre Berechtigung verloren haben könnte. Wie der Senat mit Urteil vom 21.07.2010 (- 11 S 541/10 -juris Rn. 28 ff.) entschieden hat, sind diese auch in den im vorliegenden Fall relevanten Zeiträumen und bis heute nach wie vor als terroristische Organisation im Sinn des § 54 Nr. 5 AufenthG anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.02.2009 – M 25 K 8.5807 – juris Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54). Auch ist die Beschwerde nicht schon deshalb begründet, weil der Antragsteller geltend macht, er sei ausweislich des ärztlichen Attests vom 24.09.2009 in einer Weise gesundheitlich angeschlagen, dass die von ihm behauptete Abwendung als glaubhaft eingestuft werden müsse; er sei „krank, müde und ausgebrannt“; auch häuften sich seit 2009 depressive Phasen. Nach diesem Attest leidet er an Diabetes mellitus Typ II, benigne essentielle Hypertonie, Hyperlipidämie und an einer nicht näher bezeichneten Stoffwechselstörung; über eine depressive Erkrankung wird nichts berichtet. Die genannten Erkrankungen sind – zumal sie schon am 30.06.2004 bzw. 08.08.2005 diagnostiziert wurden – als solche jedoch nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG in Frage zu stellen.
Allerdings erscheint es offen, ob die Betätigungen, die der Antragsgegner dem Antragsteller aktuell noch entgegenhält, von einer Qualität sind, dass sie für sich betrachtet oder jedenfalls im Wege einer Gesamtschau eine Ausweisung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG zu tragen vermögen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, er sei zu keiner Zeit an Demonstrationen von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt gewesen. Wie das Regierungspräsidium Freiburg mit Schriftsatz vom 23.09.2010 ausgeführt hat, hat das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 17.09.2010 nunmehr mitgeteilt, dass es einen Großteil seiner Erkenntnisse zum Antragsteller nicht mehr aufrechterhalten kann. Die Erkenntnisse vom 20.03.2006 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes), vom 03.03.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen die angebliche Vergiftung Öcalans), vom 21.04.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg zum gleichen Thema), vom 09.09.2007 (Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg für gefallene kurdische Guerillas), vom 27.10.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg unter dem Motto „Türkische Invasion in Südkurdistan“) und vom 22.12.2007 (Demonstration mit weiteren KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen türkische Luftangriffe im Irak) hat das Landesamt für Verfassungsschutz zurückgezogen. Weshalb diese Handlungen dem Antragsteller nicht mehr zur Last gelegt werden, ist nicht dargelegt worden. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte diese mit Schreiben vom 26.02.2008 und 27.07.2008 den Ausländerbehörden übermittelt und jeweils mit dem Zusatz „offen und beweisbar“ gekennzeichnet, der im Übrigen auch für andere streitgegenständliche Veranstaltungen und Aktivitäten verwendet worden ist. Ausgehend hiervon erschließt sich vor allem die Belastbarkeit der aufrecht erhaltenen Erkenntnisse zu einer Teilnahme des Antragstellers an Veranstaltungen des KONGRA-GEL und zu Tätigkeiten für diesen nicht mehr ohne weiteres. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte zwar in den zuvor genannten Schreiben mitgeteilt, der Antragsteller sei im Jahre 2005 von mehreren Quellen als Frontarbeiter des KONGRA-GEL identifiziert worden, d.h. als eine Person, die sich unterhalt der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL etwa durch Sammeln von Spenden engagiert, und damit diesem eine gewichtige und vom Gefahrenpotential her betrachtet bedeutende Unterstützungshandlung zur Last gelegt. Der Antragsteller hat in der Beschwerde diesen bislang überhaupt nicht näher substantiierten Vorwurf bestritten und ist auch im Übrigen seiner Einordnung unter die Anhänger der PKK bzw. KONGRA-GEL dezidiert entgegen getreten. Ob die dem Antragsteller entgegengehaltenen Verhaltensweisen zutreffen, bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, namentlich wird die bislang fehlende Konkretisierung und Substantiierung der Vorwürfe nachzuholen sein. Da diese Anknüpfungstatsachen für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung wohl alle in der Vergangenheit liegen - die dem Antragsteller zuletzt vorgehaltene Aktivität stammt vom 29.11.2008 - und selbst ein - unterstellter - tatsächlicher Unterstützungsbeitrag nicht mehr fortwirken dürfte, muss es auch der Klärung im Klageverfahren überlassen bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache (zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Ausweisungsverfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156) noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 HS. 2 AufenthG vorliegt (vgl. zu den Anforderungen GK- AufenthG, § 54 Rn. 517 ff.).
Eine umfassende Prüfung des Verhaltens des Antragstellers und der Vereinigungen, für die er tätig gewesen ist, ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller verschiedene Aktivitäten ausdrücklich eingeräumt hat. Nach seiner Beschwerdebegründung vom 03.09.2010 ist dies die Teilnahme an der Veranstaltung in ... am 25.05.2002, die Teilnahme an der jährlichen Großdemonstration in ... im Februar 2007 (wobei der Antragsteller als Veranstalter allerdings KON-KURD benennt), die Teilnahme an dem Fackelmarsch im März 2008 anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes und an einer Veranstaltung in den Räumen des Vereins Ende 2008 (gemeint ist wohl die Veranstaltung vom 29.11.2008). Die Betreuung eines Informationsstands des Mesopotamischen Kulturvereins am 29.04.2005 zur „damaligen neuen militärischen Operation im Kurdengebiet und den Haftbedingungen Öcalans“ ist nach den Angaben des Antragsteller jedenfalls auch durch ihn erfolgt. Die Funktion als verantwortlicher Leiter einer am 10.01.2003 vom Mesopotamischen Kulturzentrum veranstalteten Demonstration dürfte ebenfalls unstreitig sein (vgl. insoweit die entsprechende Anmeldung und das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.01.2009, in welchem dies - entgegen dem Beschwerdevorbringen -ausdrücklich eingeräumt wird ). Abgesehen davon, dass der Antragsteller substantiiert geltend macht, weder diesen Veranstaltungen noch seinen konkreten Tätigkeiten könne eine den Terrorismus unterstützende Bedeutung beigelegt werden, liegen diese jedenfalls schon länger zurück. Letzteres gilt im Übrigen auch für die - sich schon aus dem Vereinsregister - ergebende Eintragung des Antragstellers als Mitglied im Vorstand des Mesopotamischen Kulturzentrums im Jahre 2001/2002, wobei es wohl nicht entscheidend darauf ankommen dürfte, ob der Antragsteller tatsächlich eine entsprechende Funktion ausgeübt oder nur - so sein Vortrag schon im Asylverfahren (vgl. insoweit Bl. 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.12.2002 im Verfahren A 1 K 10573/01) - als „Strohmann“ tätig gewesen ist. Die im Asylverfahren angegebene Tätigkeit für die ENRK bzw. YDK ist wohl ebenfalls schon länger eingestellt.
Darüber hinaus stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch deshalb als offen dar, weil über eine Ausweisung des Antragstellers wohl nur nach Ermessen entschieden werden kann und die in der angefochtenen Verfügung zu § 54 Nr. 5 AufenthG insoweit hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen schon deshalb rechtlichen Bedenken unterliegen, weil diese in tatsächlicher Hinsicht die Entscheidung maßgeblich tragend auch auf den vom Landesamt für Verfassungsschutz mittlerweile zurückgezogenen Erkenntnissen beruhen. Für den Antragsteller sind infolge des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.01.2003 - A 1 K 10573/01 - durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bindender Wirkung für das ausländerrechtliche Verfahren (vgl. § 42 AsylVfG) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG) festgestellt worden, weil ihm aufgrund seiner Einbindung in die YDK auf Funktionärsebene im Fall einer Rückkehr in die Türkei von Seiten des Staates die konkrete Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK droht. Das für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehende Abschiebungsverbot begründet atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG (Senatsurteil vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris Rn. 40; GK-AufenthG, § 54 Rn. 415 i.V.m. Rn. 126 ff.). Auch bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG wird die Regelvermutung im Hinblick auf das spezial- und generalpräventive Ausweisungsinteresse grundsätzlich von der Aufenthaltsbeendigung nach der Ausweisung getragen. Kann diese nicht vollzogen werden, weil der Ausländer wegen des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht abgeschoben werden kann und drängt sich auch die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung in einen aufnahmebereiten Drittstaat oder eine freiwillige Ausreise dorthin nicht auf, fehlt es an der durch das Gesetz vertypten Konstellation. Selbst wenn - nach der weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG auszugehen ist, bedarf es im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung einer umfassenden Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte, bei der die Qualität der Unterstützungshandlung und die Gefährdungslage mit dem jeweils gebotenen Gewicht einzustellen sind (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007 - 11 S 695/07 -InfAuslR 2008, 159). Insoweit obliegt es der Ausländerbehörde ihre Ermessenserwägungen verfahrensbegleitend zu überprüfen und einer neuen Sachlage anzupassen (BVerwG, Urteile vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 24 und vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 37 ff.).
Auch soweit der Antragsgegner die Ausweisung auf § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG stützt, weil der Antragsteller sich weigerte, Fragen in der Sicherheitsbefragung zu beantworten, sind die Erfolgsaussichten zumindest offen. Es ist schon zweifelhaft, ob es eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht gibt, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen. Aus der vom Antragsgegner genannten Bestimmung des § 54 Nr. 6 i.V.m. § 82 AufenthG lässt sich diese wohl nicht herleiten. Als materielle Ausweisungsnorm begründet § 54 Nr. 6 AufenthG keine selbstständige Pflicht. § 82 Abs. 1 AufenthG ist als Mitwirkungsobliegenheit ausgestaltet und nicht als Mitwirkungspflicht und bezieht sich auch nur auf für den Ausländer günstige Umstände (vgl. auch GK-AufenthG, § 55 Rn. 406 ff, insb. 419). § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht zwar die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Ausländers, eine Pflicht zur Aussage oder an einer Gesprächsteilnahme umfasst dies jedoch nicht (GK-AufenthG, § 82 Rn. 66).
Der Senat misst bei der - aufgrund der Ergebnisoffenheit des Hauptsacheverfahrens gebotenen - Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Ausweisungsentscheidung verschont zu bleiben, größere Bedeutung zu als dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ausweisung in erster Linie damit begründet, dass die durch die Unterstützung des internationalen Terrorismus gefährdeten Rechtsgüter so überragend seien, dass ein zwingendes öffentliches Interesse hieran bestehe. Für diese Einschätzung besteht jedoch derzeit keine Grundlage. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung des Antragstellers bleibt vor allem deshalb offen, weil eine von ihm aktuell ausgehende konkrete Gefahrenlage im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann; schon aus diesem Grund kann dann regelmäßig kein besonderes öffentliches Interesse daran begründet sein, die Vollziehbarkeit einer Ausweisung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens anzuordnen. Insbesondere gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Vereinigung vornehmen könnte (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007, a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2007 - 18 B 2067/06 -juris Rn. 7 ff.), wobei noch hinzukommt, dass eine wirksame Bekämpfung solcher Gefahren durch eine konsequente Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens hier wegen des bestehenden Abschiebungsverbots gar nicht möglich wäre. Inkriminierende Aktivitäten nach November 2008 sind dem Antragsteller von dem Antragsgegner nicht mehr vorgehalten worden. Insoweit besteht auch kein Anlass, die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers, er habe seit Anfang 2009 auch die Teilnahme an exilkurdischen Veranstaltungen eingestellt, in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unauffälligkeit des Antragstellers lediglich auf einem verfahrensangepassten Wohlverhalten beruht, das jederzeit umschlagen könnte, sind nicht ersichtlich. Auch soweit der Antragsgegner mit der Anordnung des Sofortvollzugs den Zweck verfolgt, die Folgen des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG auszulösen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung auch dann zulässig ist, wenn ihr alleiniger Zweck darin besteht, die gesetzlichen Folgen des § 54a AufenthG auszulösen - etwa weil der Ausländer wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden kann (in diesem Sinne BayVGH, Beschluss vom 24.10.2008 - 10 CS 08.2339 - juris Rn. 22 f.; VG München, Beschluss vom 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris Rn. 35 F., GK-AufenthG, § 54a Rn. 11). Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass dringende Sicherheitsgründe eine sofortige Überwachung des Ausländers gebieten. Hieran fehlt es jedoch. Es ist bislang nicht hinreichend geklärt, ob überhaupt noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers vorliegt.
10 
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung umfasst auch die im Tenor der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 4 genannten Maßnahmen.
11 
2.) Mit Blick auf die Ausführungen unter 1.) hat das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls Erfolg, da die Ablehnung allein auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützt ist und anderweitige zwingende Ablehnungsgründe nicht ersichtlich sind. Ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ist offen.
III.)
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.05.2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und gegen die ihm auferlegte Meldeauflage.
Der am ....1966 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 07.12.1994 in das Bundesgebiet ein. Am 13.12.1994 beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 26.01.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und droht dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in die Türkei an. Mit Urteil vom 02.11.1995 - A 3 K 10370/95 - verpflichtete das VG Freiburg das Bundesamt festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 27.12.1995 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Vom 17.01.1996 bis zum 16.01.2006 war der Kläger im Besitz von Aufenthaltsbefugnissen. Am 10.10.2005 beantragte er bei der damals zuständigen Stadt Mannheim die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Am 18.05.2006 fand bei der Ausländerbehörde der Stadt Mannheim eine Sicherheitsbefragung statt. Zur Klärung weiterer Fragen wurde am 08.11.2006 ein Sicherheitsgespräch angesetzt. Mit Bescheid vom 06.07.2007 lehnte die Stadt Mannheim den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in die Türkei an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 17.07.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007 zurück. Die hierauf erhobene Klage wies das VG Karlsruhe mit Urteil vom 29.04.2008 - 11 K 3727/07 - ab. Mit Beschluss vom 04.09.2008 - 11 S 1656/08 - ließ der VGH Baden-Württemberg auf den Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe vom 29.04.2008 zu, soweit es seine Klage auf Verpflichtung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie gegen die verfügte Abschiebungsandrohung abgewiesen hat. Mit Schriftsatz vom 21.10.2008 hat der Kläger die zugelassene Berufung zurückgenommen. Am 01.09.2008 ist der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Stuttgart verzogen.
Der Kläger lebt mit einer türkischen Staatsangehörigen, mit der er im Rahmen einer Iman-Ehe verheiratet ist, in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammen. Aus dieser Beziehung sind sieben Kinder hervorgegangen, mit denen der Kläger in häuslicher Gemeinschaft lebt. Für die Lebensgefährtin des Klägers und seine Kinder wurden die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG durch das Bundesamt festgestellt. Sie sind im Besitz von Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Am 25.11.2008 beantragte der Kläger bei der Landeshauptstadt Stuttgart die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 09.09.2009 teilte die Landeshauptstadt Stuttgart dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt werden könne.
Das Regierungspräsidium Stuttgart teilte der Landeshauptstadt Stuttgart per E-Mail vom 14.09.2009 mit, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG abzulehnen sei, da die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG gegeben seien. Der Kläger hat daraufhin am 18.02.2010 Untätigkeitsklage gegen die Landeshauptstadt Stuttgart erhoben (Az.: 11 K 575/10), nachdem die Beteiligten die am 04.06.2009 erhobene Untätigkeitsklage aufgrund der von der Landeshauptstadt Stuttgart abgegebenen Zusage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG übereinstimmend für erledigt erklärt hatten (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 30.09.2009 - 11 K 2155/09 -).
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte mit Schreiben vom 02.10.2009 mit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung nach § 73 Abs. 1 bzw. 2 AsylVerfG nicht vorliegen und das eingeleitete Aufhebungsverfahren formlos eingestellt wurde.
Mit Bescheid vom 06.05.2010 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und verpflichtete diesen, sich einmal wöchentlich bei dem Polizeirevier 7, Ludwigsburger Straße 126, 70435 Stuttgart unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden und beschränkte den Aufenthalt des Klägers bis zu seiner Ausreise auf das Stadtgebiet Stuttgart. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe sich nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz sowie des Landeskriminalamtes bzw. der Polizei in der Zeit von 1996 bis 2009 aktiv an zahlreichen PKK-Veranstaltungen sowie an Veranstaltungen des PKK-nahen kurdischen Kulturvereins in Mannheim beteiligt. Außerdem hätten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Zusammenhang mit seiner PKK-Zugehörigkeit gestanden. Er habe am 12.02.1996 anlässlich einer Großdemonstration in Stuttgart zu einer Gruppe von ca. 30 Personen gehört, die Parolen wie „es lebe die PKK“ und „Deutsche Polizisten schützen Mörder und Faschisten“ kandiert habe. Der Kläger und auch andere Personen hätten eine Fahne der ERNK geschwenkt. Ein von der Landespolizeidirektion Stuttgart II gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz, Asylverfahrensgesetz und wegen Beleidigung sei von der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingestellt worden. Nach einer Mitteilung der Polizeidirektion Offenburg sei der Kläger mit zwei anderen Personen verdächtigt worden, am 19.08.1996 in Offenburg gemeinschaftlich einen Kurden durch Faustschläge und Fußtritte derart verletzt zu haben, dass dieser sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Das Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft Offenburg jedoch eingestellt worden. Durch die Polizeidirektion Offenburg sei bekannt geworden, dass sich der Kläger mit fünf weiteren Kurden an der Kindesentziehung und Freiheitsberaubung einer siebzehnjährigen Türkin zum Zwecke von deren Ausbildung im Sinne der PKK beteiligt habe. Er sei deshalb am 02.07.1997 festgenommen worden. Auch dieses Verfahren gegen den Kläger sei durch die Staatsanwaltschaft Offenburg eingestellt worden. Der Kläger habe am 15.07.2001 im Rahmen der PKK-Identitätskampagne eine Selbsterklärung unterzeichnet. Weiter habe er am 17.08.2003 in Heilbronn an einer Versammlung von Anhängern der PKK teilgenommen. Dabei sei dieser Organisation anlässlich des 19. Jahrestages ihrer Aufnahme des bewaffneten Kampfes gratuliert und das Protokoll einer Ratsversammlung verlesen worden. Am 11.02.2006 habe der Kläger anlässlich des 7. Jahrestages der Verhaftung von Öcalan in Straßburg an einer Demonstration mit Kundgebung teilgenommen. Dort seien Transparente und Bilder von Öcalan gezeigt und einschlägige Parolen skandiert worden. Schließlich habe der Kläger am 29.11.2009 in Mannheim an einer Veranstaltung von PKK-Anhängern anlässlich des 31. Jahrestages der PKK-Gründung teilgenommen. Die Halle sei u. a. mit Öcalan-Bildern und Fahnen der Koma Civaken Kurdistan geschmückt gewesen. In politischen Liedern seien der Parteigründungstag und die Geschichte der PKK thematisiert worden. Der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG. Eine Privilegierung nach ARB 1/80 liege nicht vor. Der Kläger habe die verbotene, kriminelle und terroristische PKK jahrelang aktiv unterstützt und von ihm gehe ein entsprechendes extremistisches und terroristisches Gefährdungs- und Gefahrenpotential aus. Die PKK sei auf der EU-Terrorliste aufgeführt. Dies begründe eine Bindungswirkung. Unabhängig hiervon habe die PKK terroristische Handlungen bis in die Gegenwart begangen. Der Kläger habe die PKK auch unterstützt. Schon in jungen Jahren sei er in der Türkei mit dieser Organisation in Kontakt getreten. Seit 1989 sei er in der Türkei für die PKK aktiv tätig gewesen. Zuletzt habe er sich in den Bergen versteckt und für die Guerilla gearbeitet. Er habe sich früh eine gefestigte politische militante Ideologie im Sinne der PKK angeeignet und sei bereit gewesen, für die Zielsetzungen der PKK verhaftet und verfolgt zu werden. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet habe er bereits Anfang 1996 PKK-Parolen skandiert und eine ERNK-Fahne geschwenkt. Am 19.08.1996 habe er im Rahmen einer Bestrafungsaktion der PKK einen Kurden tätlich angegriffen und verletzt. Ein Jahr später habe er sich zusammen mit fünf weiteren Kurden und PKK-Aktivisten an der Kindesentziehung und Freiheitsberaubung einer siebzehnjährigen Türkin beteiligt. Den jeweiligen Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaft komme keine Bedeutung zu, da § 54 Nr. 5 AufenthG weder ein Verschulden erfordere noch voraussetze, dass die Handlungen strafbar bzw. strafgerichtlich geahndet worden seien. Bei diesen Vorfällen handele es sich um politisch-militante Unterstützungshandlungen des Klägers. Seine Zugehörigkeit zur PKK habe der Kläger durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung am 15.07.2001 bestätigt. Schließlich habe der Kläger noch an Veranstaltungen am 17.08.2003, 11.02.2006 und am 29.11.2009 teilgenommen, die in einem militant-extremistischen Kontext zur PKK gestanden hätten. Die erforderliche Zurechenbarkeit liege vor, da dem Kläger aus seinem Gesamtverhalten erkennbar gewesen sei, dass er mit seinen Handlungen die Zielsetzungen der PKK billige. Die vielfältigen Aktivitäten des Klägers begründeten die Prognose einer fortbestehenden politisch-extremistischen Gefahr, die vom Kläger ausgehe. Die beim Kläger zu prognostizierende gegenwärtige Gefährlichkeit könne nur ausgeschlossen werden, wenn er sich eindeutig, glaubhaft und endgültig von der terroristischen Vereinigung distanziert habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Er habe bis heute kein Unrechtsbewusstsein und auch keine Einsicht in seine zugunsten der PKK ausgeführten Aktivitäten. Beim Kläger liege auch der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG vor. Der Kläger gefährde die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die PKK sei im Bundesgebiet trotz ihres Verbots durch den Bundesminister des Innern vom 22.11.1993 aktiv tätig. Der Kläger müsse sich die von der PKK ausgehende Gefährdung persönlich zurechnen lassen, da seit seiner Jugend in subjektiver und objektiver Hinsicht eine fortlaufende Verbindung zu dieser Organisation bestehe. Mit der Betätigung für die PKK habe sich der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der Sicherheit in der Person des Klägers konkretisiert. Er müsse sich die von der PKK ausgehende Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, deren politische Ziele gegen elementare Verfassungsgrundsätze gerichtet seien, persönlich zurechnen lassen. Schließlich liege auch der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG vor. Der Kläger habe falsche und unvollständige Angaben über Verbindungen zur PKK und zu dieser Organisation nahestehenden Personen gemacht. Er habe bei der Sicherheitsbefragung am 18.05.2006 die Frage zur Mitgliedschaft hinsichtlich der PKK mit nein angekreuzt und die Unterstützung der PKK oder ihr nahestehender Personen mit nein beantwortet. Außerdem habe er Kontakte zur PKK und ihr nahestehender Personen verneint. Aufgrund des dem Kläger zustehenden Flüchtlingsstatus sei die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit und Ordnung zulässig. Derartige Gründe seien aber bei Vorliegen der Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG in der Regel gegeben. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die vom Kläger ausgehende Gefährdung bestehe im Hinblick auf die fehlende Distanzierung nach wie vor. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Sicherheitsinteresse, die vom Kläger persönlich ausgehende nicht unerhebliche und extremistische Gefahr für höchste Rechtsgüter durch seine Ausweisung abzuwehren. Nach dem gesamten Verhalten des Klägers und aufgrund der fehlenden inneren und äußeren Abkehr bestehe eine konkrete Gefahr. Im Hinblick auf die gefährdeten Rechtsgüter reiche die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus; dies sei aufgrund der zu Tage getretenen grundsätzlichen Gewaltbereitschaft des Klägers zu bejahen. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Zwecken geboten. Der Schwächung und Zerschlagung der kriminellen, verbotenen und terroristischen PKK komme eine überragende Bedeutung zu. In spezialpräventiver Hinsicht sei beim Kläger von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen, da er nach seinem gesamten Werdegang und seiner gesamten Persönlichkeit in starkem Maße geprägt erscheine von der Idee, für die kurdische Sache und die PKK auch gewalttätig einzutreten und sich hiervon bislang nicht losgesagt habe. Zwar halte sich der Kläger seit fünfzehn Jahren im Bundesgebiet auf. Von einer wirtschaftlichen Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt könne jedoch keine Rede sein. Er habe weder einen Beruf erlernt noch eine Berufsausbildung durchlaufen. Kurze Arbeitsphasen hätten sich mit Phasen des Bezugs von Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld abgewechselt. Er besitze auch nur bruchstückhafte Kenntnisse der deutschen Sprache; dies belege eine mangelnde Integrationsbereitschaft. Der Kläger pflege auch Bekanntschaften nur im türkischen bzw. kurdischen und PKK-nahen Umfeld. Eine Legalisierung der nach deutschem Recht nicht anerkannten Iman-Ehe habe der Kläger bislang nicht herbeigeführt; damit lehne der Kläger deutsche Lebensverhältnisse ab. Die vom Kläger und seiner Ehefrau gelebte eheliche Lebensgemeinschaft genieße nur einen abgeschwächten Schutz. Der Ehefrau des Klägers sei zumutbar, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in der Türkei fortzuführen. Entsprechendes gelte für die gemeinsamen Kinder. Die Ausweisungsentscheidung stehe auch mit Art. 8 EMRK in Einklang. Bei der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Bundesgebiet nur eingeschränkt verwurzelt sei und gleichzeitig eine Entwurzelung in der Türkei nicht bestehe. Der Kläger habe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet vielfältige berufliche und soziale Kontakte zu türkischen bzw. kurdischen Landsleuten gepflegt, außerdem habe er noch zahlreiche in der Türkei lebende Familienangehörige. Sein Festhalten an der nach türkischer Tradition vor einem Iman geschlossenen Ehe zeige, dass er dem türkischen Brauchtum verhaftet sei. Der Kläger habe seine gesamte Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht. Zudem hätten die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung gemäß Art. 30 Abs. 1 Wiener Vertragskonvention i.V.m. Art. 103 der Charta der Vereinten Nationen Vorrang vor den Verpflichtungen der EMRK. Das dem Kläger zustehende Abschiebungsverbot stehe der Ausweisung nicht entgegen. Seit der Feststellung des Abschiebungsverbots seien etwa fünfzehn Jahre vergangen. Zwischenzeitlich hätten sich die politischen Verhältnisse in der Türkei grundlegend geändert. Es seien kontinuierliche Verbesserungen und Reformen in der Türkei im Bereich der Strafverfolgung und des Justizvollzugs zu verzeichnen. Ein Auslieferungsersuchen der Türkei oder ein Haftbefehl gegen den Kläger lägen nicht vor, so dass es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehle, dass dieser bei einer Rückkehr an der Grenze zur Türkei verhaftet, inhaftiert und möglicherweise gefoltert würde oder generell bei einer Rückkehr in die Türkei politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Er habe in der PKK keine hochrangige Kader- und Funktionärsfunktion innegehabt, so dass der Kläger nicht dem Personenkreis zuzurechnen sei, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen und Folter in der Türkei zu befürchten hätte. Der Aufenthalt des Klägers sei gemäß § 54 a Abs. 2 AufenthG kraft Gesetzes auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde Stuttgart beschränkt. Gemäß § 54 a Abs. 1 AufenthG unterliege der Kläger der gesetzlichen Verpflichtung, sich einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden.
Am 18.05.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, seit dem 01.01.2010 sei er unbefristet bei einer Firma in Waiblingen beschäftigt. Aufgrund der verhängten Meldeauflage und der Aufenthaltsbeschränkung könne er dieser Beschäftigung nicht weiter nachgehen. Die Ausweisungsverfügung sei rechtsfehlerhaft. Zu keinem Zeitpunkt sei er gewalttätig in Erscheinung getreten und er habe sich in der kurdischen Szene auch nicht hervorgehoben betätigt. Auf die viele Jahre zurückliegenden Ermittlungsvorgänge könne sich der Beklagte nicht berufen, da sie weder zu einer Anklage noch zu einer Verurteilung geführt hätten. Die schon vierzehn Jahre zurückliegende Demonstration vom 12.02.1996 habe keine Anhaltspunkte für strafrechtliche Ermittlungen ergeben. Konkrete Hinweise darauf, dass er bestimmte Parolen gerufen oder eine PKK-Fahne getragen habe, gebe es nicht. An einer Veranstaltung am 29.11.2009 in Mannheim habe er nicht teilgenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er nach Mannheim keinen Kontakt mehr gehabt, da er schon länger als ein Jahr in Stuttgart gewohnt habe. Für ihn habe nicht der geringste Anlass bestanden, für eine solche Veranstaltung nach Mannheim zu fahren, zumal eine entsprechende Veranstaltung in Stuttgart durchgeführt worden sei. Alle Sachverhalte bis zum Jahr 2006 könnten für eine Ausweisungsentscheidung nicht mehr herangezogen werden. Denn das Regierungspräsidium Karlsruhe habe aufgrund der Sicherheitsbefragung am 08.11.2006 bewusst auf eine Ausweisung verzichtet.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.05.2010 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er wiederholt im Wesentlichen den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Ergänzend trägt er vor, das beim Kläger bestehende Abschiebungsverbot sei gemäß seiner Bedeutung in die Ermessensentscheidung einzustellen. Die im Falle einer Rückkehr in die Türkei bestehende Gefahr einer Bedrohung des Lebens und der Freiheit des Klägers wegen seiner politischen Überzeugung werde nicht verkannt. Diesen drohenden Nachteilen und Gefahren werde mit der zeitweisen Aussetzung der Abschiebung Rechnung getragen. Aus der derzeitigen Gefährdungslage folge nicht, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auf Dauer nicht vollstreckt werden könne. Es könne davon ausgegangen werden, dass mit zunehmendem Zeitablauf die begonnenen Reformen in der Türkei Platz greifen und umgesetzt würden, so dass sich für den Kläger die dortige Gefährdungssituation abschwächen könne. Der Kläger habe schwerwiegende Ausweisungsgründe verwirklicht. Deshalb sei den ihm bei einer Rückkehr in die Türkei drohenden Gefahren eine verminderte Gewichtung zuzuschreiben. Der Flüchtlingsschutz der Familienangehörigen des Klägers könne durch die Ausweisung des Klägers nicht betroffen sein, da es nicht um die Ausweisung der Familienangehörigen gehe. Auch wenn der Schutzbereich des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK in Folge des asylrechtlichen Schutzes der Familienangehörigen stärker betroffen sei, führe dieser zu berücksichtigende Ermessensbelang nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Da die Familienangehörigen über keinen Daueraufenthaltstitel verfügten, sei deren Vertrauen auf einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet nicht begründet. Von einer Zumutbarkeit der Fortführung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft in der Türkei sei daher nach wie vor auszugehen. Bei einem Terrorismusverdacht trete der Schutz von Ehe und Familie hinter das höhere öffentliche Sicherheitsinteresse zurück. Auch bei Ausländern, bei denen ein Abschiebungsverbot vorliege, sei die Ausweisung zur Erreichung eines spezialpräventiven Zwecks geeignet. Die Rechtsfolgen der Ausweisung trügen dazu bei, dass der Ausländer sich künftig ordnungsgemäß verhalte, auch wenn derzeit seine Abschiebung nicht möglich sei. Nur durch eine Meldeauflage und eine räumliche Beschränkung könnten die terrorgeneigten und staatsgefährdenden Aktivitäten des Kläger unterbunden werden. Die Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften nähmen deutlich zu. Beobachtern zufolge ähnele die derzeitige Situation derjenigen Anfang der neunziger Jahre, als der Höhepunkt an bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften erreicht worden sei.
15 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin S vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
16 
Mit Beschluss vom 23.07.2010 - 11 K 1927/10 - hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.05.2010 wiederhergestellt.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
19 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
20 
Das Regierungspräsidium ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BT-Drucks. 15/420 S. 70).
21 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
22 
Zwar ist die PKK in die europäische Liste der Terrororganisationen aufgenommen worden. Dieser Auflistung terroristischer Organisationen kommt indes keine Bindungswirkung zu.
23 
Der Rat der Europäischen Union erließ am 27.12.2001 in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen, die Gemeinsamen Standpunkte 2001/930/GASP über die Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 90) und 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl EG Nr. L 344 S. 93). Der Gemeinsame Standpunkt des Rates vom 27.12.2001 (2001/931/GASP) in seiner jeweils aktualisierten Fassung, zuletzt Beschluss des Rates vom 12.07.2010 (2010/386/GASP, ABl. EU Nr. L 178 S. 28), enthält eine Auflistung terroristischer Organisationen.
24 
Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C-229/05 - PKK u. KNK/Rat der EU - Slg 2007 I - 439 -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. EU L 346 S. 58).
25 
Gemeinsame Standpunkte entfalten jedoch nur eine völkerrechtliche Bindung der Mitgliedstaaten, ihre Außen- und Sicherheitspolitik an dem Gemeinsamen Standpunkt auszurichten (Art. 29 Satz 2 EUV). Ein Gemeinsamer Standpunkt kann keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten (vgl. EuGH, Urt. v. 27.02.2007 - C-355/04 - Segi/Rat - Slg. 2007 I - 1662). Dem Gemeinsamen Standpunkt kommt deshalb eine rechtliche Bindungswirkung nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris - ; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
26 
Die in den Art. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP vorgesehenen Maßnahmen wurden allerdings auf der Grundlage der Art. 60, 301 und 308 EGV (nunmehr Art. 75 und 215 AEUV) durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. EG Nr. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) umgesetzt. Diese Verordnung wurde zuletzt aktualisiert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 (ABl. EU Nr. L 178 S. 1). Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 und der nachfolgenden Durchführungsverordnungen wurden Organisationen und Personen aufgeführt, gegen die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergreifen sind (im Folgenden „EU-Terrorliste“). Zu diesen gelisteten Organisationen zählt auch die PKK.
27 
Zwar ist eine EU-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Vereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris - ; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
28 
Ein Weiteres kommt hinzu: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/ recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/ eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. www.zum-leben.de/aktuell/terrorliste.pdf.; http://de.wikipedia.org/wiki/Hisbollah; VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt. Von einem transparenten Listungsverfahren kann somit keine Rede sein (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
29 
Zudem scheidet eine Bindungswirkung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 auch im Hinblick auf Art 19 Abs. 4 GG aus. Denn ein Ausländer ist individuell nicht in der Lage, eine gerichtliche Klärung der Aufnahme einer Organisation in die EU-Verordnung herbeizuführen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris). Gegen eine Bindungs- und Tatbestandswirkung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 spricht auch, dass es keine den §§ 4 und 42 AsylVfG vergleichbare Vorgabe gibt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris).
30 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 -juris - ; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
31 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid vorgenommen und überzeugend dargelegt, dass die PKK bis in die Gegenwart als eine Vereinigung angesehen werden kann, die den Terrorismus unterstützt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese Einschätzung wird in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris - und Beschl. v. 28.09.2010 - 11 S 1978/10 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
32 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
33 
Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart hat der Kläger die PKK jedoch nicht unterstützt.
34 
Als tatbestandserhebliches Unterstützen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, auswirkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
35 
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Unterstützung der PKK durch den Kläger nicht feststellbar. Der Beklagte hält dem Kläger vor, er sei schon in der Türkei seit dem Jahr 1989 für die PKK tätig gewesen; dort habe er Kurierdienste übernommen, Lebensmittel und Kleidung besorgt sowie Flugblätter verteilt. Diese Handlungen werden aber schon deshalb von § 54 Nr. 5 AufenthG nicht erfasst, da sie lange vor Inkrafttreten dieser Bestimmung getätigt wurden und dem Kläger nur solche Verhaltensweisen vorgeworfen werden können, auf die er sich im Hinblick auf die bestehende Rechtslage einstellen kann.
36 
Soweit der Beklagte dem Kläger Aktivitäten für die PKK im Bundesgebiet vorhält, sind diese entweder nicht erwiesen oder aber nicht als schädliche Unterstützungshandlungen zu bewerten. Im Einzelnen:
37 
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger am 12.02.1996 anlässlich einer Großdemonstration in Stuttgart Parolen wie „es lebe die PKK“ und „Deutsche Polizisten schützen Mörder und Faschisten“ skandiert und eine Fahne der PKK geschwenkt hat. Ein diesbezügliches Verhalten hat der Kläger beim durchgeführten Sicherheitsgespräch am 08.11.2006 vehement abgestritten. Der materiell beweispflichtige Beklagte hat für die Richtigkeit seines Vorbringens keinerlei Beweis angetreten. Im Übrigen wurde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Zwar greift bei einem strafrechtlichen Verhalten, das nicht zu einer Verurteilung des Ausländers geführt hat, das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht ein; auch eine analoge Anwendung des Verwertungsverbots scheidet aus. Gleichwohl ist eine Straftat, die nicht zu einer Verurteilung geführt hat und nicht mehr zu einer Verurteilung führen kann, unberücksichtigt zu lassen, wenn die Verfehlung länger zurückliegt und im Falle einer Verurteilung aller Voraussicht nach bereits Tilgungsreife eingetreten wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1996 - 1 C 12/95 - BVerwGE 101, 24; VGH Mannheim, Urt. v. 08.07.2009 - 13 S 358/09). Für den vom Beklagten geltend gemachten Vorfall vom 12.02.1996 kann allenfalls die für eine Verurteilung wegen einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen geltende Frist von fünf Jahren herangezogen werden (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG), so dass die Verfehlung vom 12.02.1996 unabhängig vom Wahrheitsgehalt nicht mehr berücksichtigt werden darf. Entsprechendes gilt in Bezug auf das strafrechtliche Verhalten des Klägers am 19.08.1996. An diesem Tag soll der Kläger nach dem Vorbringen des Beklagten einen anderen Kurden durch Faustschläge und Fußtritte verletzt haben. Auch das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da die Täterschaft des Klägers nicht nachweisbar war.
38 
Das Gericht ist weiter nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Juli 1997 an der Kindesentziehung und Freiheitsberaubung einer siebzehnjährigen Türkin zum Zwecke von deren Ausbildung im Sinne der PKK beteiligt war. Denn auch das insoweit gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Im Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 15.09.1997 heißt es ausdrücklich, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Betroffene Angaben unter Druck gemacht habe. Für die substanzlose entgegengesetzte Behauptung des Regierungspräsidiums Stuttgart fehlt jeglicher Nachweis.
39 
Der Kläger soll nach dem Vortrag des Beklagten zudem am 17.08.2003 in Heilbronn und am 19.11.2009 in Mannheim an einer Veranstaltung von Anhängern der PKK teilgenommen haben. Dies hat der Kläger indes nachhaltig bestritten. Die Erkenntnisse des Beklagten über die angebliche Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen am 17.08.2003 und am 29.11.2009 gehen auf Wahrnehmungen einer Gewährsperson des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zurück. Diese Gewährsperson ist als unmittelbarer Zeuge nicht erreichbar. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, die auf geheim gehaltenen Quellen beruhen und als „Zeugenaussage vom Hörensagen“ in den Prozess eingeführt werden, grundsätzlich berücksichtigt werden können. Die gerichtliche Beweiswürdigung der Angaben eines Zeugen vom Hörensagen unterliegt aber besonderen Anforderungen, die auf dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert seiner Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sie die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson nicht selbst einschätzen kann. Die Angaben der Gewährsperson genügen danach regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte - die etwa im Blick auf Einlassungen des Betroffenen oder in Gestalt objektiver Umstände gegeben sein können - gestützt oder bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250; Beschl. v. 11.04.1991 - 2 BvR 196/91 - NJW 1992, 168; Beschl. v. 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448 und Beschl. v. 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96 - NJW 1997, 999). Diese für den Strafprozess entwickelten Grundsätze gelten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.05.1984 - 10 S 1739/82 - NJW 1984, 2429; Urt. v. 27.03.1998 - 13 S 1349/96 - EzAR 277 Nr. 10 und Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris -).
40 
Nach diesen Maßstäben genügen die Angaben der Gewährsperson des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht, die angeblichen Teilnahmen des Klägers an den Veranstaltungen am 17.08.2003 und am 29.11.2009 zu erweisen, weil sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte gestützt oder bestätigt werden. Der Kläger hat während des gesamten Verfahrens bestritten, an diesen Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Andere Indizien als die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg im Hinblick auf eine Teilnahme des Klägers an den besagten Veranstaltungen gibt es nicht.
41 
Der Kläger hat allerdings unstreitig am 15.07.2001 die „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ objektiv eine Unterstützungshandlung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20/05 - BVerwGE 128, 140). Jedenfalls fehlt es insoweit an dem erforderlichen subjektiven Moment. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ tatsächlich die PKK unterstützen wollte. Der Kläger hat beim Sicherheitsgespräch am 08.11.2006 vorgetragen, ein Freund habe ihm gesagt, es gehe um die kurdische Sache, er unterschreibe nicht für die PKK. Da der Kläger Analphabet ist und die deutsche Sprache - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat - nur bruchstückhaft versteht, ist nicht anzunehmen, dass der Kläger den umfangreichen und schwierigen, teilweise hochintellektuellen deutschen Text verstanden und ihn vor seiner Unterschriftsleistung nachvollzogen hat. Vielmehr ist glaubhaft, dass der Kläger - wie von ihm geltend gemacht - dem durch Landsleute vermittelten friedlichen Inhalt aufgesessen ist. Allein aus der Existenz der klägerischen Unterschrift unter der „PKK-Selbsterklärung“ kann daher nicht der Schluss gezogen werden, der der deutschen Schriftsprache nicht mächtige Kläger habe unabhängig von den mündlichen Erläuterungen des ihn bedrängenden Freundes die Zusammenhänge und die Bedeutung einer vom ihm zu erbringenden Unterstützungshandlung zutreffend einordnen können oder dies jedenfalls müssen.
42 
Schließlich hat der Kläger unstreitig am 11.02.2006 an einer Demonstration mit Kundgebung anlässlich des siebten Jahrestages der Verhaftung Öcalans in Straßburg teilgenommen. Diese Demonstrationsteilnahme stellt aber weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht eine Unterstützungshandlung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG dar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass er an der Demonstration in Straßburg lediglich zur Unterstützung der kurdischen Belange, nicht aber wegen der PKK teilgenommen habe. Das bloße Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des „Meinungsklimas“ gerichtete Verhaltensweisen können nicht als Unterstützungshandlungen gewertet werden (vgl. VGH München, Urt. v. 22.02.2010 - 19 B 09.929 - juris -). Zudem fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114). Der Kläger ist allein durch die Teilnahme an der Demonstration am 11.02.2006 auch nicht in eine innere Nähe und Verbundenheit zur PKK geraten; eine solche innere Nähe läge nur dann vor, wenn zahlreiche Beteiligungen an Veranstaltungen der PKK feststellbar wären. Dies ist aber, wie dargelegt, hier nicht der Fall. Liegen somit - wie vorliegend - lediglich Verbindungen und Kontakte zu Organisationen, die den Terrorismus unterstützen oder selbst terroristisch handeln, oder zu deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG (vgl. VGH München, Urt. v. 25.03.2010 - 10 BV 09.178 - juris -).
43 
Selbst wenn dem Kläger aber Unterstützungshandlungen für die PKK vorgehalten werden könnten, könnte die von § 54 Nr. 5 AufenthG zusätzlich geforderte gegenwärtige Gefährlichkeit vorliegend nicht festgestellt werden. Zwar hat die in der mündlichen Verhandlung vom Gericht vernommene Zeugin S vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg eine gegenwärtige Gefährlichkeit beim Kläger bejaht, da er sich von seinen bisherigen Tätigkeiten nicht distanziert habe. Diese Einschätzung hält das Gericht jedoch für verfehlt. Bei der Beurteilung einer gegenwärtigen Gefährlichkeit kommt der allgemeinen Entwicklung des Ausländers in den letzten Jahren bis zur mündlichen Verhandlung maßgebliche Bedeutung zu, insbesondere der Einbindung und Vernetzung des Ausländers in die Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristisch handelt. Dass beim Kläger eine Einbindung und Vernetzung in Bezug auf die PKK besteht, ist den vom Beklagten dem Kläger vorgehaltenen Unterstützungshandlungen nicht zu entnehmen. Der Kläger hat keinerlei verantwortliche Tätigkeiten im Umfeld der PKK übernommen. Bei dieser Sachlage kann von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit nicht ausgegangen werden.
44 
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt der Kläger auch nicht den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
45 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
46 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht aber die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727).
47 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Kläger persönlich nicht als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Er hat weder an terroristischen Bestrebungen teilgenommen (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.) noch hat er strukturell wesentliche Funktionen innerhalb der PKK übernommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Die dem Kläger im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Unterstützungshandlungen bewegen sich auf niedrigstem Niveau. Diese in der Vergangenheit liegenden Aktivitäten geben nichts her für die Annahme, der Kläger werde Ziele verfolgen, die die verfassungsmäßige Ordnung oder die Sicherheit des Staates gefährden.
48 
Der Beklagte geht auch zu Unrecht davon aus, dass im Falle des Klägers der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt dient, der Ausländerbehörde gegenüber in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtigt sind.
49 
Ob eine Angabe falsch oder unvollständig ist, richtet sich nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des befragten Ausländers, so dass bloß objektiv falsche Angaben nicht tatbestandsmäßig sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.02.2009 - 19 CS 08.1175 - juris -). Denn die Annahme eines die Ausweisung rechtfertigenden spezial- oder generalpräventiven Ausweisungsinteresses setzt voraus, dass der Ausländer selbst vollständig Kenntnis von dem wahren Sachverhalt hat und diesen Sachverhalt bewusst falsch oder unvollständig wiedergibt. Nur bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu sicherheitsrelevanten Sachverhalten können den Verdacht begründen, der Ausländer wolle aus unlauteren, sicherheitsrelevanten Motiven heraus etwas verbergen. Von Bedeutung ist der Verständnishorizont des Ausländers auch insoweit, als bestimmte Begriffe mehreren Interpretationen zugänglich sind, so dass die Frage vom Ausländer anders verstanden werden kann als vom Befrager gemeint und umgekehrt (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.02.2009 - 19 CS 08.1175 - juris -; Discher in: GK-AufenthG, § 54 Rdnr. 742).
50 
Hiervon ausgehend vermag die Feststellung des Regierungspräsidiums Stuttgart im angefochtenen Bescheid, der Kläger habe anlässlich der Sicherheitsbefragung am 18.05.2006 und dem Sicherheitsgespräch am 08.11.2006 wahrheitswidrige Angaben gemacht, nicht zu tragen. Der Kläger hat die Fragen zur Mitgliedschaft in der PKK, zur Unterstützung der PKK, zum Kontakt zur PKK sowie zum Kontakt zu einer Person, die der PKK nahestand, jeweils mit „nein“ beantwortet. Diese Antworten können entgegen der Ansicht des Beklagten nicht als falsch i.S.d. § 54 Nr. 6 AufenthG gewertet werden. Es ist gerichtsbekannt, dass nur Funktionäre und die kämpfenden Einheiten als „Mitglieder“ der PKK gelten. Anhänger und Sympathisanten sind demnach keine „Mitglieder“. Nach den dem Kläger vorgehaltenen Tätigkeiten kann es sich bei ihm allenfalls um einen Sympathisanten handeln. Auch die Antwort des Klägers zur Unterstützung der PKK ist nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des Klägers nicht falsch. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, eine Unterstützungshandlung im Hinblick auf die PKK liege aus seiner Sicht nur vor, wenn er diese Organisation finanziell unterstütze. Dass der Kläger die PKK mit Geldspenden unterstützt hat, wird vom Beklagten indes nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf Kontakte zur PKK und zu einer ihr nahestehenden Person liegen ebenso wenig falsche oder unvollständige Angaben des Klägers vor. Für den Kläger ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ein „Kontakt“ dann gegeben, wenn der Kontaktierte ein Freund von ihm sei. Nach diesem maßgeblichen Verständnis ist aber nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beklagten nicht erkennbar, dass der Kläger einen „Kontakt“ zur PKK hatte. Soweit das VG Karlsruhe (Urt. v. 29.04.2008 - 11 K 3727/07) und der VGH Mannheim (Beschl. v. 04.09.2008 - 11 S 1656/08) in einem vorhergehenden Aufenthaltserlaubnisverfahren das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 6 AufenthG bejaht haben, wurde übersehen, dass für die Bewertung einer Angabe als falsch oder unvollständig der Erkenntnis- und Verständnishorizont des befragten Ausländers maßgebend ist. Ein Weiteres kommt hinzu: Eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen, gibt es nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.09.2010 - 11 S 1978/10 - juris -). War aber die Teilnahme an dem Sicherheitsgespräch freiwillig, so setzt eine Ausweisung nach § 54 Nr. 6 AufenthG - über den Wortlaut der Norm hinaus - auch voraus, dass der Ausländer vor Beginn des Sicherheitsgesprächs auf diese Freiwilligkeit hingewiesen wurde. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
51 
Selbst wenn aber die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5, Nr. 5 a und Nr. 6 AufenthG insgesamt oder teilweise vorliegen würden, müsste der angefochtene Bescheid aufgrund von sonstigen Rechtsfehlern aufgehoben werden. Da der Kläger sich auf den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG berufen kann, darf die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Gleichzeitig ist die Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung herabgestuft (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Zwar hat das Regierungspräsidium Stuttgart eine Ermessensentscheidung getroffen; die hierbei angestellten Erwägungen sind indes fehlerhaft, da der Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
52 
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt, dass beim Kläger eine nicht unerhebliche und extremistische Gefahr für höchste Rechtsgüter besteht; beim Kläger sei eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft zu Tage getreten. Diese Annahme entbehrt indes jeglicher Grundlage. Aus der Akte und dem Vorbringen des Beklagten ist auch nicht in Ansätzen zu entnehmen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit durch Gewalttaten hervorgetan hat. Der Vorfall vom 19.08.1996, der Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens war und das von der Staatsanwaltschaft Offenburg eingestellt wurde, konnte dem Kläger gerade nicht zugeordnet werden.
53 
Bei seiner Ermessensentscheidung ist der Beklagte weiter davon ausgegangen, dass es der Ehefrau des Klägers zumutbar sei, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in der Türkei fortzuführen. Mit dieser Annahme hat das Regierungspräsidium Stuttgart indes verkannt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ehefrau des Klägers und seinen Kindern den Flüchtlingsstatus (§ 60 Abs. 1 AufenthG) zuerkannt hat. Droht aber einem Familienmitglied im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, so ist diesem ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar; infolgedessen kann die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81; BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239).
54 
Schließlich ist das Regierungspräsidium bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht mehr bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.12.1995, wonach beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die Türkei vorliegen, hinweg (§ 4 AsylVfG).
55 
Die Ausweisung kann danach keinen Bestand haben; sie ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
56 
Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ausweisung greifen auch die auf der Grundlage von § 54 a AufenthG angeordneten Maßnahmen ins Leere.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
19 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
20 
Das Regierungspräsidium ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BT-Drucks. 15/420 S. 70).
21 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
22 
Zwar ist die PKK in die europäische Liste der Terrororganisationen aufgenommen worden. Dieser Auflistung terroristischer Organisationen kommt indes keine Bindungswirkung zu.
23 
Der Rat der Europäischen Union erließ am 27.12.2001 in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen, die Gemeinsamen Standpunkte 2001/930/GASP über die Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 90) und 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl EG Nr. L 344 S. 93). Der Gemeinsame Standpunkt des Rates vom 27.12.2001 (2001/931/GASP) in seiner jeweils aktualisierten Fassung, zuletzt Beschluss des Rates vom 12.07.2010 (2010/386/GASP, ABl. EU Nr. L 178 S. 28), enthält eine Auflistung terroristischer Organisationen.
24 
Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C-229/05 - PKK u. KNK/Rat der EU - Slg 2007 I - 439 -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. EU L 346 S. 58).
25 
Gemeinsame Standpunkte entfalten jedoch nur eine völkerrechtliche Bindung der Mitgliedstaaten, ihre Außen- und Sicherheitspolitik an dem Gemeinsamen Standpunkt auszurichten (Art. 29 Satz 2 EUV). Ein Gemeinsamer Standpunkt kann keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten (vgl. EuGH, Urt. v. 27.02.2007 - C-355/04 - Segi/Rat - Slg. 2007 I - 1662). Dem Gemeinsamen Standpunkt kommt deshalb eine rechtliche Bindungswirkung nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris - ; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
26 
Die in den Art. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP vorgesehenen Maßnahmen wurden allerdings auf der Grundlage der Art. 60, 301 und 308 EGV (nunmehr Art. 75 und 215 AEUV) durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. EG Nr. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) umgesetzt. Diese Verordnung wurde zuletzt aktualisiert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 (ABl. EU Nr. L 178 S. 1). Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 und der nachfolgenden Durchführungsverordnungen wurden Organisationen und Personen aufgeführt, gegen die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergreifen sind (im Folgenden „EU-Terrorliste“). Zu diesen gelisteten Organisationen zählt auch die PKK.
27 
Zwar ist eine EU-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Vereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris - ; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
28 
Ein Weiteres kommt hinzu: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/ recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/ eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. www.zum-leben.de/aktuell/terrorliste.pdf.; http://de.wikipedia.org/wiki/Hisbollah; VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt. Von einem transparenten Listungsverfahren kann somit keine Rede sein (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
29 
Zudem scheidet eine Bindungswirkung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 auch im Hinblick auf Art 19 Abs. 4 GG aus. Denn ein Ausländer ist individuell nicht in der Lage, eine gerichtliche Klärung der Aufnahme einer Organisation in die EU-Verordnung herbeizuführen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris). Gegen eine Bindungs- und Tatbestandswirkung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 spricht auch, dass es keine den §§ 4 und 42 AsylVfG vergleichbare Vorgabe gibt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris).
30 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 -juris - ; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
31 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid vorgenommen und überzeugend dargelegt, dass die PKK bis in die Gegenwart als eine Vereinigung angesehen werden kann, die den Terrorismus unterstützt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese Einschätzung wird in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris - und Beschl. v. 28.09.2010 - 11 S 1978/10 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
32 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
33 
Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart hat der Kläger die PKK jedoch nicht unterstützt.
34 
Als tatbestandserhebliches Unterstützen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, auswirkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
35 
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Unterstützung der PKK durch den Kläger nicht feststellbar. Der Beklagte hält dem Kläger vor, er sei schon in der Türkei seit dem Jahr 1989 für die PKK tätig gewesen; dort habe er Kurierdienste übernommen, Lebensmittel und Kleidung besorgt sowie Flugblätter verteilt. Diese Handlungen werden aber schon deshalb von § 54 Nr. 5 AufenthG nicht erfasst, da sie lange vor Inkrafttreten dieser Bestimmung getätigt wurden und dem Kläger nur solche Verhaltensweisen vorgeworfen werden können, auf die er sich im Hinblick auf die bestehende Rechtslage einstellen kann.
36 
Soweit der Beklagte dem Kläger Aktivitäten für die PKK im Bundesgebiet vorhält, sind diese entweder nicht erwiesen oder aber nicht als schädliche Unterstützungshandlungen zu bewerten. Im Einzelnen:
37 
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger am 12.02.1996 anlässlich einer Großdemonstration in Stuttgart Parolen wie „es lebe die PKK“ und „Deutsche Polizisten schützen Mörder und Faschisten“ skandiert und eine Fahne der PKK geschwenkt hat. Ein diesbezügliches Verhalten hat der Kläger beim durchgeführten Sicherheitsgespräch am 08.11.2006 vehement abgestritten. Der materiell beweispflichtige Beklagte hat für die Richtigkeit seines Vorbringens keinerlei Beweis angetreten. Im Übrigen wurde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Zwar greift bei einem strafrechtlichen Verhalten, das nicht zu einer Verurteilung des Ausländers geführt hat, das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht ein; auch eine analoge Anwendung des Verwertungsverbots scheidet aus. Gleichwohl ist eine Straftat, die nicht zu einer Verurteilung geführt hat und nicht mehr zu einer Verurteilung führen kann, unberücksichtigt zu lassen, wenn die Verfehlung länger zurückliegt und im Falle einer Verurteilung aller Voraussicht nach bereits Tilgungsreife eingetreten wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1996 - 1 C 12/95 - BVerwGE 101, 24; VGH Mannheim, Urt. v. 08.07.2009 - 13 S 358/09). Für den vom Beklagten geltend gemachten Vorfall vom 12.02.1996 kann allenfalls die für eine Verurteilung wegen einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen geltende Frist von fünf Jahren herangezogen werden (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG), so dass die Verfehlung vom 12.02.1996 unabhängig vom Wahrheitsgehalt nicht mehr berücksichtigt werden darf. Entsprechendes gilt in Bezug auf das strafrechtliche Verhalten des Klägers am 19.08.1996. An diesem Tag soll der Kläger nach dem Vorbringen des Beklagten einen anderen Kurden durch Faustschläge und Fußtritte verletzt haben. Auch das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da die Täterschaft des Klägers nicht nachweisbar war.
38 
Das Gericht ist weiter nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Juli 1997 an der Kindesentziehung und Freiheitsberaubung einer siebzehnjährigen Türkin zum Zwecke von deren Ausbildung im Sinne der PKK beteiligt war. Denn auch das insoweit gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Im Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 15.09.1997 heißt es ausdrücklich, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Betroffene Angaben unter Druck gemacht habe. Für die substanzlose entgegengesetzte Behauptung des Regierungspräsidiums Stuttgart fehlt jeglicher Nachweis.
39 
Der Kläger soll nach dem Vortrag des Beklagten zudem am 17.08.2003 in Heilbronn und am 19.11.2009 in Mannheim an einer Veranstaltung von Anhängern der PKK teilgenommen haben. Dies hat der Kläger indes nachhaltig bestritten. Die Erkenntnisse des Beklagten über die angebliche Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen am 17.08.2003 und am 29.11.2009 gehen auf Wahrnehmungen einer Gewährsperson des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zurück. Diese Gewährsperson ist als unmittelbarer Zeuge nicht erreichbar. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, die auf geheim gehaltenen Quellen beruhen und als „Zeugenaussage vom Hörensagen“ in den Prozess eingeführt werden, grundsätzlich berücksichtigt werden können. Die gerichtliche Beweiswürdigung der Angaben eines Zeugen vom Hörensagen unterliegt aber besonderen Anforderungen, die auf dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert seiner Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sie die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson nicht selbst einschätzen kann. Die Angaben der Gewährsperson genügen danach regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte - die etwa im Blick auf Einlassungen des Betroffenen oder in Gestalt objektiver Umstände gegeben sein können - gestützt oder bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250; Beschl. v. 11.04.1991 - 2 BvR 196/91 - NJW 1992, 168; Beschl. v. 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448 und Beschl. v. 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96 - NJW 1997, 999). Diese für den Strafprozess entwickelten Grundsätze gelten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.05.1984 - 10 S 1739/82 - NJW 1984, 2429; Urt. v. 27.03.1998 - 13 S 1349/96 - EzAR 277 Nr. 10 und Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris -).
40 
Nach diesen Maßstäben genügen die Angaben der Gewährsperson des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht, die angeblichen Teilnahmen des Klägers an den Veranstaltungen am 17.08.2003 und am 29.11.2009 zu erweisen, weil sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte gestützt oder bestätigt werden. Der Kläger hat während des gesamten Verfahrens bestritten, an diesen Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Andere Indizien als die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg im Hinblick auf eine Teilnahme des Klägers an den besagten Veranstaltungen gibt es nicht.
41 
Der Kläger hat allerdings unstreitig am 15.07.2001 die „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ objektiv eine Unterstützungshandlung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20/05 - BVerwGE 128, 140). Jedenfalls fehlt es insoweit an dem erforderlichen subjektiven Moment. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ tatsächlich die PKK unterstützen wollte. Der Kläger hat beim Sicherheitsgespräch am 08.11.2006 vorgetragen, ein Freund habe ihm gesagt, es gehe um die kurdische Sache, er unterschreibe nicht für die PKK. Da der Kläger Analphabet ist und die deutsche Sprache - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat - nur bruchstückhaft versteht, ist nicht anzunehmen, dass der Kläger den umfangreichen und schwierigen, teilweise hochintellektuellen deutschen Text verstanden und ihn vor seiner Unterschriftsleistung nachvollzogen hat. Vielmehr ist glaubhaft, dass der Kläger - wie von ihm geltend gemacht - dem durch Landsleute vermittelten friedlichen Inhalt aufgesessen ist. Allein aus der Existenz der klägerischen Unterschrift unter der „PKK-Selbsterklärung“ kann daher nicht der Schluss gezogen werden, der der deutschen Schriftsprache nicht mächtige Kläger habe unabhängig von den mündlichen Erläuterungen des ihn bedrängenden Freundes die Zusammenhänge und die Bedeutung einer vom ihm zu erbringenden Unterstützungshandlung zutreffend einordnen können oder dies jedenfalls müssen.
42 
Schließlich hat der Kläger unstreitig am 11.02.2006 an einer Demonstration mit Kundgebung anlässlich des siebten Jahrestages der Verhaftung Öcalans in Straßburg teilgenommen. Diese Demonstrationsteilnahme stellt aber weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht eine Unterstützungshandlung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG dar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass er an der Demonstration in Straßburg lediglich zur Unterstützung der kurdischen Belange, nicht aber wegen der PKK teilgenommen habe. Das bloße Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des „Meinungsklimas“ gerichtete Verhaltensweisen können nicht als Unterstützungshandlungen gewertet werden (vgl. VGH München, Urt. v. 22.02.2010 - 19 B 09.929 - juris -). Zudem fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114). Der Kläger ist allein durch die Teilnahme an der Demonstration am 11.02.2006 auch nicht in eine innere Nähe und Verbundenheit zur PKK geraten; eine solche innere Nähe läge nur dann vor, wenn zahlreiche Beteiligungen an Veranstaltungen der PKK feststellbar wären. Dies ist aber, wie dargelegt, hier nicht der Fall. Liegen somit - wie vorliegend - lediglich Verbindungen und Kontakte zu Organisationen, die den Terrorismus unterstützen oder selbst terroristisch handeln, oder zu deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG (vgl. VGH München, Urt. v. 25.03.2010 - 10 BV 09.178 - juris -).
43 
Selbst wenn dem Kläger aber Unterstützungshandlungen für die PKK vorgehalten werden könnten, könnte die von § 54 Nr. 5 AufenthG zusätzlich geforderte gegenwärtige Gefährlichkeit vorliegend nicht festgestellt werden. Zwar hat die in der mündlichen Verhandlung vom Gericht vernommene Zeugin S vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg eine gegenwärtige Gefährlichkeit beim Kläger bejaht, da er sich von seinen bisherigen Tätigkeiten nicht distanziert habe. Diese Einschätzung hält das Gericht jedoch für verfehlt. Bei der Beurteilung einer gegenwärtigen Gefährlichkeit kommt der allgemeinen Entwicklung des Ausländers in den letzten Jahren bis zur mündlichen Verhandlung maßgebliche Bedeutung zu, insbesondere der Einbindung und Vernetzung des Ausländers in die Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristisch handelt. Dass beim Kläger eine Einbindung und Vernetzung in Bezug auf die PKK besteht, ist den vom Beklagten dem Kläger vorgehaltenen Unterstützungshandlungen nicht zu entnehmen. Der Kläger hat keinerlei verantwortliche Tätigkeiten im Umfeld der PKK übernommen. Bei dieser Sachlage kann von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit nicht ausgegangen werden.
44 
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt der Kläger auch nicht den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
45 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
46 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht aber die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727).
47 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Kläger persönlich nicht als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Er hat weder an terroristischen Bestrebungen teilgenommen (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.) noch hat er strukturell wesentliche Funktionen innerhalb der PKK übernommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Die dem Kläger im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Unterstützungshandlungen bewegen sich auf niedrigstem Niveau. Diese in der Vergangenheit liegenden Aktivitäten geben nichts her für die Annahme, der Kläger werde Ziele verfolgen, die die verfassungsmäßige Ordnung oder die Sicherheit des Staates gefährden.
48 
Der Beklagte geht auch zu Unrecht davon aus, dass im Falle des Klägers der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt dient, der Ausländerbehörde gegenüber in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtigt sind.
49 
Ob eine Angabe falsch oder unvollständig ist, richtet sich nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des befragten Ausländers, so dass bloß objektiv falsche Angaben nicht tatbestandsmäßig sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.02.2009 - 19 CS 08.1175 - juris -). Denn die Annahme eines die Ausweisung rechtfertigenden spezial- oder generalpräventiven Ausweisungsinteresses setzt voraus, dass der Ausländer selbst vollständig Kenntnis von dem wahren Sachverhalt hat und diesen Sachverhalt bewusst falsch oder unvollständig wiedergibt. Nur bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu sicherheitsrelevanten Sachverhalten können den Verdacht begründen, der Ausländer wolle aus unlauteren, sicherheitsrelevanten Motiven heraus etwas verbergen. Von Bedeutung ist der Verständnishorizont des Ausländers auch insoweit, als bestimmte Begriffe mehreren Interpretationen zugänglich sind, so dass die Frage vom Ausländer anders verstanden werden kann als vom Befrager gemeint und umgekehrt (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.02.2009 - 19 CS 08.1175 - juris -; Discher in: GK-AufenthG, § 54 Rdnr. 742).
50 
Hiervon ausgehend vermag die Feststellung des Regierungspräsidiums Stuttgart im angefochtenen Bescheid, der Kläger habe anlässlich der Sicherheitsbefragung am 18.05.2006 und dem Sicherheitsgespräch am 08.11.2006 wahrheitswidrige Angaben gemacht, nicht zu tragen. Der Kläger hat die Fragen zur Mitgliedschaft in der PKK, zur Unterstützung der PKK, zum Kontakt zur PKK sowie zum Kontakt zu einer Person, die der PKK nahestand, jeweils mit „nein“ beantwortet. Diese Antworten können entgegen der Ansicht des Beklagten nicht als falsch i.S.d. § 54 Nr. 6 AufenthG gewertet werden. Es ist gerichtsbekannt, dass nur Funktionäre und die kämpfenden Einheiten als „Mitglieder“ der PKK gelten. Anhänger und Sympathisanten sind demnach keine „Mitglieder“. Nach den dem Kläger vorgehaltenen Tätigkeiten kann es sich bei ihm allenfalls um einen Sympathisanten handeln. Auch die Antwort des Klägers zur Unterstützung der PKK ist nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des Klägers nicht falsch. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, eine Unterstützungshandlung im Hinblick auf die PKK liege aus seiner Sicht nur vor, wenn er diese Organisation finanziell unterstütze. Dass der Kläger die PKK mit Geldspenden unterstützt hat, wird vom Beklagten indes nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf Kontakte zur PKK und zu einer ihr nahestehenden Person liegen ebenso wenig falsche oder unvollständige Angaben des Klägers vor. Für den Kläger ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ein „Kontakt“ dann gegeben, wenn der Kontaktierte ein Freund von ihm sei. Nach diesem maßgeblichen Verständnis ist aber nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beklagten nicht erkennbar, dass der Kläger einen „Kontakt“ zur PKK hatte. Soweit das VG Karlsruhe (Urt. v. 29.04.2008 - 11 K 3727/07) und der VGH Mannheim (Beschl. v. 04.09.2008 - 11 S 1656/08) in einem vorhergehenden Aufenthaltserlaubnisverfahren das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 6 AufenthG bejaht haben, wurde übersehen, dass für die Bewertung einer Angabe als falsch oder unvollständig der Erkenntnis- und Verständnishorizont des befragten Ausländers maßgebend ist. Ein Weiteres kommt hinzu: Eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen, gibt es nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.09.2010 - 11 S 1978/10 - juris -). War aber die Teilnahme an dem Sicherheitsgespräch freiwillig, so setzt eine Ausweisung nach § 54 Nr. 6 AufenthG - über den Wortlaut der Norm hinaus - auch voraus, dass der Ausländer vor Beginn des Sicherheitsgesprächs auf diese Freiwilligkeit hingewiesen wurde. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
51 
Selbst wenn aber die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5, Nr. 5 a und Nr. 6 AufenthG insgesamt oder teilweise vorliegen würden, müsste der angefochtene Bescheid aufgrund von sonstigen Rechtsfehlern aufgehoben werden. Da der Kläger sich auf den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG berufen kann, darf die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Gleichzeitig ist die Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung herabgestuft (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Zwar hat das Regierungspräsidium Stuttgart eine Ermessensentscheidung getroffen; die hierbei angestellten Erwägungen sind indes fehlerhaft, da der Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
52 
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt, dass beim Kläger eine nicht unerhebliche und extremistische Gefahr für höchste Rechtsgüter besteht; beim Kläger sei eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft zu Tage getreten. Diese Annahme entbehrt indes jeglicher Grundlage. Aus der Akte und dem Vorbringen des Beklagten ist auch nicht in Ansätzen zu entnehmen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit durch Gewalttaten hervorgetan hat. Der Vorfall vom 19.08.1996, der Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens war und das von der Staatsanwaltschaft Offenburg eingestellt wurde, konnte dem Kläger gerade nicht zugeordnet werden.
53 
Bei seiner Ermessensentscheidung ist der Beklagte weiter davon ausgegangen, dass es der Ehefrau des Klägers zumutbar sei, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in der Türkei fortzuführen. Mit dieser Annahme hat das Regierungspräsidium Stuttgart indes verkannt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ehefrau des Klägers und seinen Kindern den Flüchtlingsstatus (§ 60 Abs. 1 AufenthG) zuerkannt hat. Droht aber einem Familienmitglied im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, so ist diesem ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar; infolgedessen kann die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81; BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239).
54 
Schließlich ist das Regierungspräsidium bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht mehr bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.12.1995, wonach beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die Türkei vorliegen, hinweg (§ 4 AsylVfG).
55 
Die Ausweisung kann danach keinen Bestand haben; sie ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
56 
Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ausweisung greifen auch die auf der Grundlage von § 54 a AufenthG angeordneten Maßnahmen ins Leere.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., Freiburg, beigeordnet.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2010 - 1 K 1642/09 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24. April 2009 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 dieser Verfügung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.)
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Die Beschwerde des Antragsteller, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit kann auf die folgenden Ausführungen (unter II.) verwiesen werden.
II.)
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hat nach der Sachlage, wie sie sich dem Senat aufgrund des Vortrags der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz darstellt, Erfolg (vgl. zum anzuwendenden Entscheidungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 - InfAuslR 2005, 372). Die Beschwerdebegründung - auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt, dass der vom Antragsteller angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.07.2010 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.04.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid hat das Regierungspräsidium den Antragsteller unter Heranziehung von § 54 Nr. 5 AufenthG und § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet sowie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung sind zumindest offen; nach der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung gebieten es die öffentlichen Interessen nicht, die mit der Ausweisungsentscheidung intendierten Rechtsfolgen noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache eintreten zu lassen. Auch hinsichtlich der versagten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, die insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen.
1.) Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützte Ausweisung können im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht mehr hinreichend zuverlässig als negativ beurteilt werden.
Dies gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers jedoch nicht schon deshalb, weil die Einstufung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen als Terrororganisation jedenfalls seit Mitte 2008 ihre Berechtigung verloren haben könnte. Wie der Senat mit Urteil vom 21.07.2010 (- 11 S 541/10 -juris Rn. 28 ff.) entschieden hat, sind diese auch in den im vorliegenden Fall relevanten Zeiträumen und bis heute nach wie vor als terroristische Organisation im Sinn des § 54 Nr. 5 AufenthG anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.02.2009 – M 25 K 8.5807 – juris Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54). Auch ist die Beschwerde nicht schon deshalb begründet, weil der Antragsteller geltend macht, er sei ausweislich des ärztlichen Attests vom 24.09.2009 in einer Weise gesundheitlich angeschlagen, dass die von ihm behauptete Abwendung als glaubhaft eingestuft werden müsse; er sei „krank, müde und ausgebrannt“; auch häuften sich seit 2009 depressive Phasen. Nach diesem Attest leidet er an Diabetes mellitus Typ II, benigne essentielle Hypertonie, Hyperlipidämie und an einer nicht näher bezeichneten Stoffwechselstörung; über eine depressive Erkrankung wird nichts berichtet. Die genannten Erkrankungen sind – zumal sie schon am 30.06.2004 bzw. 08.08.2005 diagnostiziert wurden – als solche jedoch nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG in Frage zu stellen.
Allerdings erscheint es offen, ob die Betätigungen, die der Antragsgegner dem Antragsteller aktuell noch entgegenhält, von einer Qualität sind, dass sie für sich betrachtet oder jedenfalls im Wege einer Gesamtschau eine Ausweisung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG zu tragen vermögen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, er sei zu keiner Zeit an Demonstrationen von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt gewesen. Wie das Regierungspräsidium Freiburg mit Schriftsatz vom 23.09.2010 ausgeführt hat, hat das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 17.09.2010 nunmehr mitgeteilt, dass es einen Großteil seiner Erkenntnisse zum Antragsteller nicht mehr aufrechterhalten kann. Die Erkenntnisse vom 20.03.2006 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes), vom 03.03.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen die angebliche Vergiftung Öcalans), vom 21.04.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg zum gleichen Thema), vom 09.09.2007 (Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg für gefallene kurdische Guerillas), vom 27.10.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg unter dem Motto „Türkische Invasion in Südkurdistan“) und vom 22.12.2007 (Demonstration mit weiteren KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen türkische Luftangriffe im Irak) hat das Landesamt für Verfassungsschutz zurückgezogen. Weshalb diese Handlungen dem Antragsteller nicht mehr zur Last gelegt werden, ist nicht dargelegt worden. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte diese mit Schreiben vom 26.02.2008 und 27.07.2008 den Ausländerbehörden übermittelt und jeweils mit dem Zusatz „offen und beweisbar“ gekennzeichnet, der im Übrigen auch für andere streitgegenständliche Veranstaltungen und Aktivitäten verwendet worden ist. Ausgehend hiervon erschließt sich vor allem die Belastbarkeit der aufrecht erhaltenen Erkenntnisse zu einer Teilnahme des Antragstellers an Veranstaltungen des KONGRA-GEL und zu Tätigkeiten für diesen nicht mehr ohne weiteres. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte zwar in den zuvor genannten Schreiben mitgeteilt, der Antragsteller sei im Jahre 2005 von mehreren Quellen als Frontarbeiter des KONGRA-GEL identifiziert worden, d.h. als eine Person, die sich unterhalt der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL etwa durch Sammeln von Spenden engagiert, und damit diesem eine gewichtige und vom Gefahrenpotential her betrachtet bedeutende Unterstützungshandlung zur Last gelegt. Der Antragsteller hat in der Beschwerde diesen bislang überhaupt nicht näher substantiierten Vorwurf bestritten und ist auch im Übrigen seiner Einordnung unter die Anhänger der PKK bzw. KONGRA-GEL dezidiert entgegen getreten. Ob die dem Antragsteller entgegengehaltenen Verhaltensweisen zutreffen, bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, namentlich wird die bislang fehlende Konkretisierung und Substantiierung der Vorwürfe nachzuholen sein. Da diese Anknüpfungstatsachen für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung wohl alle in der Vergangenheit liegen - die dem Antragsteller zuletzt vorgehaltene Aktivität stammt vom 29.11.2008 - und selbst ein - unterstellter - tatsächlicher Unterstützungsbeitrag nicht mehr fortwirken dürfte, muss es auch der Klärung im Klageverfahren überlassen bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache (zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Ausweisungsverfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156) noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 HS. 2 AufenthG vorliegt (vgl. zu den Anforderungen GK- AufenthG, § 54 Rn. 517 ff.).
Eine umfassende Prüfung des Verhaltens des Antragstellers und der Vereinigungen, für die er tätig gewesen ist, ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller verschiedene Aktivitäten ausdrücklich eingeräumt hat. Nach seiner Beschwerdebegründung vom 03.09.2010 ist dies die Teilnahme an der Veranstaltung in ... am 25.05.2002, die Teilnahme an der jährlichen Großdemonstration in ... im Februar 2007 (wobei der Antragsteller als Veranstalter allerdings KON-KURD benennt), die Teilnahme an dem Fackelmarsch im März 2008 anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes und an einer Veranstaltung in den Räumen des Vereins Ende 2008 (gemeint ist wohl die Veranstaltung vom 29.11.2008). Die Betreuung eines Informationsstands des Mesopotamischen Kulturvereins am 29.04.2005 zur „damaligen neuen militärischen Operation im Kurdengebiet und den Haftbedingungen Öcalans“ ist nach den Angaben des Antragsteller jedenfalls auch durch ihn erfolgt. Die Funktion als verantwortlicher Leiter einer am 10.01.2003 vom Mesopotamischen Kulturzentrum veranstalteten Demonstration dürfte ebenfalls unstreitig sein (vgl. insoweit die entsprechende Anmeldung und das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.01.2009, in welchem dies - entgegen dem Beschwerdevorbringen -ausdrücklich eingeräumt wird ). Abgesehen davon, dass der Antragsteller substantiiert geltend macht, weder diesen Veranstaltungen noch seinen konkreten Tätigkeiten könne eine den Terrorismus unterstützende Bedeutung beigelegt werden, liegen diese jedenfalls schon länger zurück. Letzteres gilt im Übrigen auch für die - sich schon aus dem Vereinsregister - ergebende Eintragung des Antragstellers als Mitglied im Vorstand des Mesopotamischen Kulturzentrums im Jahre 2001/2002, wobei es wohl nicht entscheidend darauf ankommen dürfte, ob der Antragsteller tatsächlich eine entsprechende Funktion ausgeübt oder nur - so sein Vortrag schon im Asylverfahren (vgl. insoweit Bl. 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.12.2002 im Verfahren A 1 K 10573/01) - als „Strohmann“ tätig gewesen ist. Die im Asylverfahren angegebene Tätigkeit für die ENRK bzw. YDK ist wohl ebenfalls schon länger eingestellt.
Darüber hinaus stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch deshalb als offen dar, weil über eine Ausweisung des Antragstellers wohl nur nach Ermessen entschieden werden kann und die in der angefochtenen Verfügung zu § 54 Nr. 5 AufenthG insoweit hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen schon deshalb rechtlichen Bedenken unterliegen, weil diese in tatsächlicher Hinsicht die Entscheidung maßgeblich tragend auch auf den vom Landesamt für Verfassungsschutz mittlerweile zurückgezogenen Erkenntnissen beruhen. Für den Antragsteller sind infolge des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.01.2003 - A 1 K 10573/01 - durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bindender Wirkung für das ausländerrechtliche Verfahren (vgl. § 42 AsylVfG) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG) festgestellt worden, weil ihm aufgrund seiner Einbindung in die YDK auf Funktionärsebene im Fall einer Rückkehr in die Türkei von Seiten des Staates die konkrete Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK droht. Das für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehende Abschiebungsverbot begründet atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG (Senatsurteil vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris Rn. 40; GK-AufenthG, § 54 Rn. 415 i.V.m. Rn. 126 ff.). Auch bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG wird die Regelvermutung im Hinblick auf das spezial- und generalpräventive Ausweisungsinteresse grundsätzlich von der Aufenthaltsbeendigung nach der Ausweisung getragen. Kann diese nicht vollzogen werden, weil der Ausländer wegen des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht abgeschoben werden kann und drängt sich auch die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung in einen aufnahmebereiten Drittstaat oder eine freiwillige Ausreise dorthin nicht auf, fehlt es an der durch das Gesetz vertypten Konstellation. Selbst wenn - nach der weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG auszugehen ist, bedarf es im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung einer umfassenden Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte, bei der die Qualität der Unterstützungshandlung und die Gefährdungslage mit dem jeweils gebotenen Gewicht einzustellen sind (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007 - 11 S 695/07 -InfAuslR 2008, 159). Insoweit obliegt es der Ausländerbehörde ihre Ermessenserwägungen verfahrensbegleitend zu überprüfen und einer neuen Sachlage anzupassen (BVerwG, Urteile vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 24 und vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 37 ff.).
Auch soweit der Antragsgegner die Ausweisung auf § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG stützt, weil der Antragsteller sich weigerte, Fragen in der Sicherheitsbefragung zu beantworten, sind die Erfolgsaussichten zumindest offen. Es ist schon zweifelhaft, ob es eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht gibt, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen. Aus der vom Antragsgegner genannten Bestimmung des § 54 Nr. 6 i.V.m. § 82 AufenthG lässt sich diese wohl nicht herleiten. Als materielle Ausweisungsnorm begründet § 54 Nr. 6 AufenthG keine selbstständige Pflicht. § 82 Abs. 1 AufenthG ist als Mitwirkungsobliegenheit ausgestaltet und nicht als Mitwirkungspflicht und bezieht sich auch nur auf für den Ausländer günstige Umstände (vgl. auch GK-AufenthG, § 55 Rn. 406 ff, insb. 419). § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht zwar die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Ausländers, eine Pflicht zur Aussage oder an einer Gesprächsteilnahme umfasst dies jedoch nicht (GK-AufenthG, § 82 Rn. 66).
Der Senat misst bei der - aufgrund der Ergebnisoffenheit des Hauptsacheverfahrens gebotenen - Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Ausweisungsentscheidung verschont zu bleiben, größere Bedeutung zu als dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ausweisung in erster Linie damit begründet, dass die durch die Unterstützung des internationalen Terrorismus gefährdeten Rechtsgüter so überragend seien, dass ein zwingendes öffentliches Interesse hieran bestehe. Für diese Einschätzung besteht jedoch derzeit keine Grundlage. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung des Antragstellers bleibt vor allem deshalb offen, weil eine von ihm aktuell ausgehende konkrete Gefahrenlage im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann; schon aus diesem Grund kann dann regelmäßig kein besonderes öffentliches Interesse daran begründet sein, die Vollziehbarkeit einer Ausweisung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens anzuordnen. Insbesondere gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Vereinigung vornehmen könnte (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007, a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2007 - 18 B 2067/06 -juris Rn. 7 ff.), wobei noch hinzukommt, dass eine wirksame Bekämpfung solcher Gefahren durch eine konsequente Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens hier wegen des bestehenden Abschiebungsverbots gar nicht möglich wäre. Inkriminierende Aktivitäten nach November 2008 sind dem Antragsteller von dem Antragsgegner nicht mehr vorgehalten worden. Insoweit besteht auch kein Anlass, die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers, er habe seit Anfang 2009 auch die Teilnahme an exilkurdischen Veranstaltungen eingestellt, in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unauffälligkeit des Antragstellers lediglich auf einem verfahrensangepassten Wohlverhalten beruht, das jederzeit umschlagen könnte, sind nicht ersichtlich. Auch soweit der Antragsgegner mit der Anordnung des Sofortvollzugs den Zweck verfolgt, die Folgen des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG auszulösen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung auch dann zulässig ist, wenn ihr alleiniger Zweck darin besteht, die gesetzlichen Folgen des § 54a AufenthG auszulösen - etwa weil der Ausländer wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden kann (in diesem Sinne BayVGH, Beschluss vom 24.10.2008 - 10 CS 08.2339 - juris Rn. 22 f.; VG München, Beschluss vom 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris Rn. 35 F., GK-AufenthG, § 54a Rn. 11). Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass dringende Sicherheitsgründe eine sofortige Überwachung des Ausländers gebieten. Hieran fehlt es jedoch. Es ist bislang nicht hinreichend geklärt, ob überhaupt noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers vorliegt.
10 
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung umfasst auch die im Tenor der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 4 genannten Maßnahmen.
11 
2.) Mit Blick auf die Ausführungen unter 1.) hat das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls Erfolg, da die Ablehnung allein auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützt ist und anderweitige zwingende Ablehnungsgründe nicht ersichtlich sind. Ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ist offen.
III.)
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.