Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 20. Mai 2014 - 4 S 14.222

bei uns veröffentlicht am20.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3. April 2014 gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2014 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gegen seine Ausweisung, die Versagung eines Aufenthaltstitels, die Abschiebungsandrohung und die Anordnung von Überwachungsmaßnahmen.

Der am ... geborene Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 09.10.2004 mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm an der Universität B. zum Wintersemester 2004/2005 das Studium im Fach Germanistik auf. Im folgenden Wintersemester wechselte er zum Studiengang Kulturwissenschaften mit Schwerpunkt Religion. Im März 2007 brach er sein Studium ab.

Am 18.07.2007 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige S. J. M. (geb. ...). Der Antragsteller und seine Ehefrau sind Eltern eines am ... geborenen Sohnes. Die Geburt eines zweiten Kindes wird ... erfolgen. Ende 2009 hielten sich der Antragsteller und seine Ehefrau ca. ein halbes Jahr lang in Ägypten auf. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben seine Ehefrau begleitet, die an einer Universität in Kairo Deutschunterricht erteilt hat.

Der Antragsteller war seit 03.03.2005 regelmäßig im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen. Die am 15.07.2009 auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis galt bis zum 15.07.2012.

Am 29.05.2012 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Ab 2007 hat der Antragsteller seinen Lebensunterhalt zum Teil aus einer Vergütung bestritten, die er für seine Tätigkeit für das Islamische Zentrum B. (T.-Moschee e.V.) erhalten hat. Er war dort als Vorbeter, Arabisch- und Koranlehrer beschäftigt und auch für die Kinderbetreuung verantwortlich. Das Islamische Zentrum B. e. V. (...) fungiert als Trägerverein der T.-Moschee in B.

Im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führte das Ausländeramt am 29.05.2012 eine Sicherheitsbefragung des Antragstellers durch. Dabei gab er an, Kontakt zu Mitgliedern der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) gehabt zu haben. Am 07.08.2012 und 22.11.2012 führte die Regierung von Mittelfranken, Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern, Sicherheitsgespräche zur Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt und zur Klärung des Vorliegens von Ausweisungsgründen mit dem Antragsteller durch. Auf die Niederschriften (Blatt 7 bis 25, bzw. 53 bis 76 der Beiakte II) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22.11.2013 gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Auf die Stellungnahme seines Bevollmächtigten vom 28.01.2014 wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 31.03.2014 hat der Antragsgegner den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1) und seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Nr. 2). Für den Fall, dass der Antragsteller seiner Ausreisepflicht nicht spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nachkomme, wurde ihm die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 3). Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf die Dauer von fünf Jahren ab der Ausreise befristet (Nr. 4). Schließlich wurde sein Aufenthalt auf das Gemeindegebiet der Stadt H. beschränkt (Nr. 5) und ihm aufgegeben, binnen zwei Tagen nach Zustellung des Bescheides sich in der dortigen Gemeinschaftsunterkunft einzufinden (Nr. 6). Des Weiteren wurde der Antragsteller verpflichtet, sich täglich bei der zuständigen Polizeiinspektion in H. zu melden (Nr. 7) und mit sofortiger Wirkung internetfähige Geräte oder Kommunikationsmittel aller Art nicht mehr zu nutzen (Nr. 8). Die sofortige Vollziehbarkeit der Auflagen unter den Ziffer 1, 5, 6, 7 und 8 wurde angeordnet (Nr. 9). Für den Fall des Verstoßes gegen die Wohnsitznahme in H. setzte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR fest (Nr. 10) und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an, falls er der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in H. nicht Folge leiste (Nr. 11). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Meldeverpflichtung und gegen die Verpflichtung, internetfähige Geräte künftig nicht mehr zu nutzen, wurden Zwangsgelder in Höhe von jeweils 100,00 EUR angedroht (Nrn. 12 und 13).

Zur Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Ausweisung des Antragstellers beruhe auf § 54 Nr. 5a AufenthG, da er als salafistischer Prediger die freiheitlich demokratische Grundordnung in aggressiv-kämpferischer Weise gefährde. Seine Aussagen und guten Kontakte in die deutschlandweit agierende salafistische Szene belegten, dass er selbst ein aktiver Vertreter des Salafismus sei. Er rufe im Rahmen seiner Tätigkeit als Imam der T.-Moschee B. aktiv zu Spenden und auch für den Kampf in Somalia und Syrien auf. Dies zeigten seine Äußerungen in der Freitagspredigt vom 19.10.2012. Nach seiner Auffassung könne die Unterstützung der Kämpfenden an diesen Bürgerkriegsschauplätzen entweder in Gestalt des persönlichen Kampfes erfolgen oder durch die Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel durch Spenden. Er stelle Spenden für militärische Zwecke explizit als weitere Möglichkeit dar, den Dschihad neben dem Kampf mit physischer Gewalt durchzuführen. Er spreche sein Publikum nicht nur über die Freitagspredigten an, sondern erreiche potentielle Zuhörer auch über einige auf der Homepage ... als video-online verfügbare Predigten. Diese fielen jedoch betont gemäßigt aus und könnten seine tatsächlichen Ansichten nicht widerspiegeln. Gerade in seiner Funktion als Imam verbreite er die extremistische Ideologie des Salafismus in der T.-Moschee. Er sei Gründungsmitglied und seit 2007 erster Vorsitzender. Dass es sich bei dem ... um einen salafistischen Verein handele, ergebe sich bereits daraus, dass bei den Vortragsveranstaltungen im ersten Halbjahr 2011 mehrere namhafte Salafisten aufgetreten seien, wie etwa die deutschlandweit bekannten P. V., M. G. und A. H. C., der von M. S. C. religiös ausgebildet worden sei. Der Verein des Letztgenannten sei mittlerweile verboten und aufgelöst. Zwar seien in der Satzung des ... keine extremistischen Zielsetzungen zu entnehmen, doch solle das Vereinsvermögen im Falle einer Auflösung einem salafistischen Verein zufließen. In der offen zugänglichen Bibliothek des ... seien salafistisch orientierte Bücher und Informationsmaterialien vorhanden. Der Antragsteller pflege regen Kontakt zu den maßgeblichen Vertretern der salafistischen Szene. Er habe M. C. bei einer Freitagspredigt in dessen Moschee in Br. vertreten. P. V. habe die Spendensammlung des Antragstellers für die Finanzierung der neuen Moschee unterstützt. Der Antragsteller habe sich zu keinem Zeitpunkt glaubhaft von extremistischen Auffassungen der genannten Salafisten distanziert. Am 30.04.2011 habe B. M. I. B. zusammen mit A. H. C. einen Vortrag im ... gehalten. B. sei als Hassprediger einzuordnen. Der Antragsteller spreche von einer Freundschaft mit dem Hohen Rat der Imame und Gelehrten in Deutschland, dem salafistischen Dachverband. Die Aussagen des Antragstellers in den Sicherheitsgesprächen bestätigen seine Überzeugung der salafistischen Ideologie. Zwar lehne er die Bezeichnung „Salafist“ ab, bezeichne sich eher als konsequenten Muslim, habe sich aber auch für die Einführung der Scharia in ihrer Gesamtheit ausgesprochen und eine Einschränkung etwa hinsichtlich körperlicher Strafen oder Handabhacken unterlassen. Derartige Ansichten seien mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Auch seine Einstellung gegenüber Frauen entspreche salafistischen Überzeugungen. Der Vater einer Muslima müsse ihrer Heirat zustimmen. Für eine Konvertitin müsse dies ein Schutzherr, ein Wali, tun. Nach Ansicht des Antragstellers solle ein Wali staatlich anerkannt werden. Dass der Antragsteller in den Sicherheitsgesprächen gemäßigte Positionen vertreten habe, sei taktisch motiviert. Im ... finde regelmäßig Koran- und Arabisch-Unterricht für Kinder statt. Bei dieser Personengruppe sei die Gefahr einer Beeinflussung durch extremistisches Gedankengut besonders hoch anzusehen. Der Antragsteller sei mit anderen Moscheegemeinden vernetzt, z. B. mit der Moschee in W., wo er regelmäßig Auftritte habe. Der Antragsteller verfüge über einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da er eine deutsche Ehefrau und ein deutsches Kind habe. Seine Ausweisung sei jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Insbesondere habe sich der Antragsteller bislang nicht von seinem extremistischen Gedankengut distanziert. Nur die Ausweisung und die umgehende Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland seien als ausländerrechtliche Maßnahmen geeignet, um die in seinen Aussagen und Handeln zugrundeliegenden Bestrebungen, die freiheitlich demokratische Grundordnung Deutschlands zu gefährden, effektiv abzuwehren. Bei der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller seit fast neun Jahren im Bundesgebiet aufhalte und über familiäre Bindungen verfüge. Diese Umstände seien jedoch gegenüber dem öffentlichen Interesse nachrangig. Der Sohn des Antragstellers verfüge noch nicht über nennenswerte soziale Beziehungen. Es sei ihm deshalb zuzumuten, entweder eine räumliche Trennung vom Vater hinzunehmen oder gemeinsam mit ihm in das Heimatland zurückzukehren oder die familiären Bindungen anderweitig aufrechtzuerhalten. Es liege auch keine unbillige Härte vor, da die dem Antragsteller zumutbare Trennung von Frau und Kind allein seinem persönlichen Verhalten zuzuschreiben sei. Die sofortige Vollstreckung der Ausreise sei nicht unverhältnismäßig. Die Konsequenzen für das Privatleben des Antragstellers seien zumutbar, da die Ausweisung vorrangig dazu diene, die Gefährdung höchster Rechtsgüter abzuwehren. Die Entscheidung stehe auch im Einklang mit Art. 8 EMRK und Art. 20, 21 AEUV. Angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefährdung könne ein weiterer Aufenthalt in Deutschland auch nicht geduldet werden. Die Religions- und Glaubensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit seien durch die Entscheidung nicht verletzt. Die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei zu versagen, da der Erteilung der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 a AufenthG entgegenstehe. Aufgrund der Ausweisungsverfügung sei der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet und die Abschiebungsandrohung stütze sich auf § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Die Wirkungen der Ausweisung seien unter Abwägung aller Aspekte für die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise zu befristen. Die Anordnung der Überwachungsmaßnahmen beruhe auf § 54a AufenthG. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, da das öffentliche Interesse und die Sicherheit der Allgemeinheit dies im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderten. Der Antragsteller verbreite aktiv die salafistische Ideologie und wirke aufgrund seiner Stellung als Imam des ... und seiner Autorität in religiösen Fragen als Multiplikator des Salafismus. Er trete öffentlich und auch für ausstehende Dritte erkennbar für verfassungsfeindliche Prinzipien ein. Die Gefahr habe sich in der Person des Antragstellers so konkretisiert, dass ein weiteres Zuwarten nicht mehr vertreten werden könne. Er habe sich bislang von ausländerrechtlichen Maßnahmen nicht beeindrucken lassen. Insbesondere habe er in der zitierten Predigt radikale Auffassungen vertreten und fordere die Zuhörer zur aktiven Beteiligung am Bürgerkrieg in Syrien auf. Nach dem Sicherheitsgespräch habe er seine Aktivitäten von B. in die ... ausgedehnt. Zuletzt sei er am 07.03. bis 09.03.2014 als Referent auf einem Islam-Seminar in S. aufgetreten. Am 08.02.2014 sei er im Islamischen Zentrum W. als Prediger aufgetreten. Auch die persönlichen Belange des Antragstellers führten nicht zu einer anderen Betrachtung. Die weitreichenden Einschnitte für das Familienleben des Antragstellers würden nicht verkannt, allerdings müsse sein Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Deutschland bzw. an dem Unterlassen von Überwachungsmaßnahmen aufgrund der Gefahr für höchste Rechtsgüter zurückstehen.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 01.04.2014 zugestellt.

Mit Telefax vom 03.04.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31.03.2014 aufzuheben.

Gleichzeitig hat er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Antragsbegründung wird ausgeführt, die Ehefrau des Antragstellers sei dringend auf seine Anwesenheit, Unterstützung und Betreuung des gemeinsamen Kindes angewiesen, da sie sich im 8. Monat einer Risikoschwangerschaft befinde. Im Hinblick darauf sei eine Wohnsitznahme in H. unzumutbar. Die Ehefrau sei an der Universität B. immatrikuliert und arbeite an ihrer Masterarbeit. Ihr langjähriges Studium stehe im Widerspruch zur Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller missachte das Recht der Frau auf Selbstbestimmung und Gleichberechtigung. Es sei vollkommen unverhältnismäßig, eine Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung mit den innerhalb von zwei Tagen zu erfüllenden Verpflichtungen mit Vorgängen zu begründen, die vor eineinhalb Jahren stattgefunden hätten. Es werde nicht dargelegt, warum es jetzt plötzlich erforderlich sein solle, dass der Kläger innerhalb von zwei Tagen in einer weit entfernten Unterkunft und abgeschnitten von modernen Kommunikationsmitteln verbringen solle, nachdem er eineinhalb Jahre weiter als Imam gepredigt habe, ohne dass konkrete Beanstandungen erkennbar gewesen seien. Mit dem Schriftsatz vom 28.01.2014 im Anhörungsverfahren habe sich der Antragsgegner in dem Bescheid nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Der Antragsteller sei kein „Salafist“, erst recht kein dschihadistischer Salafist. Die Ausführungen des Antragsgegners zum Salafismus offenbarten eine völlig einseitige und voreingenommene Sichtweise einer breiten Strömung des Islam. Soweit der Antragsgegner meine, mit Zitaten aus religiösen Schriften, für deren Verbreitung der Antragsteller angeblich verantwortlich sein solle, belegen zu können, dass der Antragsteller als angeblicher Salafist die Scharia und Gewalt gegen Frauen propagiere und den Dschihad verbreite, bedürfe es einer sachgerechten Interpretation von Passagen aus religiösen Schriften unter verfassungsrechtlichen Maßstäben im Hinblick auf das Grundrecht der Religionsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es selbstverständlich, dass religiöse Strömungen des Islam, die dem Salafismus zugerechnet würden, ebenfalls ein Recht auf Missionierung hätten. Schließlich bestehe bei einer drohenden Abschiebung nach Marokko für den Antragsteller die Gefahr einer politischen Verfolgung. In Marokko werde in Polizeistationen systematisch gefoltert, sobald Personen in Verdacht stünden, den Dschihad zu vertreten oder zu propagieren.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 08.04.2014 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Antragserwiderung wird vorgetragen, im Anhörungsverfahren vor Erlass des Bescheides sei von Seiten des Antragstellers eine Schwangerschaft der Ehefrau überhaupt nicht erwähnt worden. Allerdings stelle die bevorstehende Geburt des zweiten Kindes keinen Grund dar, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet weiter zu dulden und von den verfügten Überwachungsmaßnahmen abzusehen. Soweit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Abschiebung nach Marokko vorgetragen wird, sei für die Prüfung dieses Sachverhalts das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, freiwillig aus Deutschland auszureisen, so dass eine Abschiebung vermieden werden könne. Die Ausweisung stütze sich auf § 54 Nr. 5 a Variante 1 AufenthG. Die Gefährdung sei nach wie vor gegenwärtig. Eine Gefährdung durch zurückliegende Handlungen und Umstände entfalle lediglich dann, wenn keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Erschwerend sei die herausgehobene Stellung des Antragstellers zu berücksichtigen, die er innerhalb des ... genieße. Er sei der Erste Vorstand des Trägervereins und deren Imam, so dass er maßgeblichen Einfluss auf die Aktivitäten der Moschee und auf die dort verbreitete Lehre des Islam habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller seine Aktivitäten und die Vortragstätigkeit auch seit der Anhörung zu den beabsichtigten Maßnahmen nochmals intensiviert und auch regional über B. hinaus ausgedehnt. Damit gehe eine gesteigerte Gefahr der Radikalisierung anderer, noch nicht gefestigter Moslime einher. Der Antragsteller habe beim Aufbau von Moscheen in... eine zentrale Rolle gespielt und halte dort regelmäßig Seminare ab. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er die von ihm verbreiteten radikalen Aussagen nicht mehr verbreite, bestehe nach wie vor die konkrete Gefahr, dass aufgrund seiner Multiplikatorwirkung andere Moslime zu Gewalttaten motiviert würden Somit sei die Annahme zwingend, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Vortragstätigkeit bei anderen Moscheen derartige, die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdende Ansichten verbreite und zur Radikalisierung anderer Moslime beitrage. Die Religionsfreiheit sei in den Ausführungen des Bescheides gewürdigt.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ergänzend den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung der gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis erhobenen Klage anzuordnen.

Zur Antragsbegründung wird ergänzend ausgeführt:

Der ... Sohn des Antragstellers besuche den Kindergarten und habe eine Reihe von sozialen Beziehungen aufgebaut, insbesondere zu seinen in Deutschland lebenden Großeltern, Freunden und Nachbarn. Sein Verhältnis zu seinem Vater sei besonders stark. Dieser versorge das Kind, wenn die Mutter dem Studium nachgehe. Der Bescheid berücksichtige wesentliche Interessen des Klägers nicht. Die angebliche aktuelle Gefährdung werde auf unzulässig erlangte Beweismittel sowie eine tendenziöse und einseitige Interpretation von Ausführungen des Antragstellers gestützt. Im Rahmen des Eilverfahrens gehe es darum, ob die angeordnete sofortige Vollziehung erforderlich sei. Diese sei aber schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil seit den entscheidenden Vorfällen (hier Freitagsgebet vom Oktober 2012 und Sicherheitsgespräche aus dem Jahr 2012) eineinhalb Jahre vergangen seien. Zwar setze der Kläger seine Tätigkeit als Imam fort, allerdings schon seit längerer Zeit nicht mehr in der T.-Moschee. Vielmehr halte er Freitagsgebete nur noch in der Moschee in S.. Der Antragsgegner nenne keine konkreten Belege für eine Gewaltbejahung, einen Aufruf zur Teilnahme am Dschihad, die Einführung der Scharia in Deutschland und Unterdrückungsmaßnahmen gegenüber Frauen. Vielmehr werde ausschließlich aus dem Missionieren für den Islam eine Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung abgeleitet. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Grundrechts auf freie Religionsausübung dar, denn darunter falle auch das Missionieren. Dem Antragsteller werde vorgeworfen, dass er persönlichen Kontakt zu maßgeblichen Führungspersonen des salafistischen Spektrums pflege. Hier seien die Namen P. V., S. L., M. S. C. und A. N. aufgeführt. Es sei klarzustellen, dass weder zu A. N., noch zu S. L. ein Kontakt bestanden habe, weder telefonisch noch per Schriftverkehr, noch persönlich. Der Kontakt zu P. V. sei oberflächlicher Art gewesen und habe erstmals durch Einladung Vs. zu einem Vortrag im... im Jahr 2008 bestanden. Im Rahmen des Spendenaufrufs der T.-Moschee im Jahr 2009 sei der Kontakt wieder hergestellt worden. V. sei eingeladen worden, um gemeinsam vor Ort mittels einer Videoaufnahme zu Spenden aufzurufen. Der letzte Kontakt habe im Rahmen eines Vortrags in der T.-Moschee Anfang 2011 bestanden. Dem Antragsteller sei nicht bekannt, dass P. V. zu Gewalt, terroristischen Aktivitäten oder zur Einführung der Scharia in Deutschland, zum heiligen Krieg oder zur Unterdrückung der Frau aufrufe. Damit wäre der Antragsteller keineswegs einverstanden. Erst recht würde er derartige Aktivitäten nicht unterstützen. Seit Mitte 2011 seien generell keine Vorträge von außerhalb in der T.-Moschee gehalten worden. Der Antragsteller habe lediglich einmal als Freitagsprediger in der Br. Moschee den dortigen I. C. vertreten. Auch damals habe der Antragsteller nach Möglichkeiten gesucht, den geplanten Aufbau seiner Moschee bekannt zu machen und für Spenden zu werben. Bei den Kontakten sei es vorrangig um gemeinsam organisierte Spendenaufrufe gegangen. Zu diesem Zweck seien auch andere Moscheen und deren Vertreter angesprochen worden, die nach den Informationen des Antragstellers auch vom Beklagten nicht als salafistisch eingestuft würden. Ein Distanzierungsanspruch sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller sei nicht verpflichtet, sich über die Ansichten und Äußerungen dieser Personen zu informieren, weiter sei es ein islamisches Grundprinzip, andere Muslime nicht öffentlich schlecht darzustellen bzw. bloßzustellen. Seit dem Umzug der Moschee in die neuen Räumlichkeiten im Jahr 2011 sei kein einziger Vortrag von auswärtigen Predigern gehalten worden. Der auf der Webseite der T.-Moschee angekündigte Koran- und Arabischunterricht werde schon seit 2010 nicht mehr vom Antragsteller geleitet. Auch die online angekündigte Krabbelgruppe, die nicht dazu dienen sollte, Kleinkindern extremistisches Gedankengut nahezubringen, habe wegen mangelnder Nachfrage bis heute kein einziges Mal stattgefunden. Auch die Jugendgruppe, die von einer jugendlichen Abiturientin geleitet wurde, habe seit Monaten nicht mehr stattgefunden. Von regelmäßigen Auftritten in W. könne keine Rede sein, der Antragsteller habe nur zwei bis drei Mal in ca. zwei Jahren Vorträge dort gehalten. Er sei seit Juli 2013 nicht mehr in der T.-Moschee in B. beschäftigt und halte seit ca. sechs Monaten nur äußerst selten Predigten dort. Seit März 2014 arbeite er vielmehr für die Moschee in S. Jedoch beschränke sich seine Tätigkeit dort überwiegend auf das Halten der Freitagspredigt. Der Antragsteller strebe nun einen Heilpraktiker-Fernlehrgang ... an, in den er viel Zeit investieren müsse. In B. würden zurzeit lediglich viele der Gebete von ihm geleitet, vor allem auch deshalb, weil er in der Wohnung über der Moschee lebe. Der Antragsteller verwende das Internet schon seit Jahren nicht mehr, um Videos von Predigten zu verbreiten. Alle Videos des Antragstellers, bis auf ein einziges vom Mai 2012, stammten spätestens vom Jahr 2011. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass in jüngster Zeit das Internet genutzt werde, um eigene Ansichten zu verbreiten. Ansonsten befänden sich auf der Webseite der T.-Moschee nur informative Angaben, wie Adresse, Kontodaten, Fotos, ein Gästebuch und Ähnliches. Keine dieser Informationen diene dazu, salafistisches Gedankengut zu verbreiten oder andere Muslime zu radikalisieren.

Die dem Antragsteller vorgeworfene Freitagspredigt vom 19.10.2012 sei offenbar auf illegalem Wege eingebracht worden und daher nicht verwertbar. Ihr Inhalt sei unvollständig, zum Teil falsch und insgesamt tendenziös und zum Nachteil des Antragstellers interpretiert worden. Es liege nicht einmal eine Originaltonbandaufnahme vor, sondern lediglich eine unvollständige und inkorrekte Transkription. Selbst wenn die Predigt so gehalten worden wäre, wie sie vorgelegt worden sei, ergäbe sich daraus nicht die vom Antragsgegner vollzogene Schlussfolgerung. Das Thema der Predigt sei ein Aufruf zum Opferdienst im Monat Dhul Hijjah gewesen. Die Predigt habe eine Woche vor dem Opferfest stattgefunden, welches im Jahr 2012 auf den 26.10. datiert gewesen sei. Hauptziel der Predigt habe es sein sollen, die Zuhörer dazu aufzurufen, ein Opfertier zu schächten. Der Vorwurf, dass sich der Spendenaufruf auch auf Spenden für militärische Zwecke mit der Möglichkeit, den Dschihad durchzuführen, bezogen habe, sei an keiner Stelle explizit wiederzufinden. Bei einem großen Teil der an der Freitagspredigt in B. teilnehmenden Zuhörer habe es sich um Syrer und somalische Flüchtlinge gehandelt. Dem Antragsteller sei klar gewesen, dass viele dieser Menschen ein großes Gefühl der Hilflosigkeit und Angst um ihre im Heimatland verbliebenen Angehörigen hätten. Um dieses zu mildern, biete der Prediger eine Lösung an, nämlich die des Spendens in Form eines Opferdienstes - auch dies würde als eine Art Dschihad anzusehen seien. Der Spendenaufruf in der Predigt habe sich ausschließlich auf humanitäre Zwecke bezogen. Selbst bei Mehrdeutigkeit hätte die für den Antragsteller günstigere Auslegung der Predigt gewählt werden müssen.

Ergänzend legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 13.04.2014 vor sowie eine islamwissenschaftliche Stellungnahme zur Freitagspredigt vom 19.10.2012 von Prof. ..., ..., vom 12.04.2014 und 19.05.2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakte, die Schriftsätze der Beteiligten vom 16.05. und 19.05.2014, sowie auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 20.05.2014 verwiesen.

II.

1.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist - soweit er sich gegen die für sofort vollziehbar erklärten Regelungen der Ausweisung, der Wohnsitzauflage und der Überwachungsmaßnahmen des Bescheids vom 31.03.2014 (Nrn. 1, 5, 6, 7 und 8) richtet - als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 03.04.2014 statthaft und zulässig.

Soweit er sich gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung (Nrn. 2 und 3) richtet, ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1, § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, bzw. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 21a BayVwZVG statthaft und zulässig.

2.

a) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die verfügte Ausweisung ist auch begründet.

aa) Zunächst unterliegt bereits der vom Antragsgegner insoweit angeordnete Sofortvollzug für sich genommen rechtlichen Bedenken. Nachdem § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO bestimmt, dass Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, verlangt § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung einer sofortigen Vollziehung. Ist ein solches besonderes Interesse nicht zu erkennen, so ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gerechtfertigt und diese Wirkung muss allein deshalb, entsprechend dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO, vom Gericht wiederhergestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - , m. w. N.).

aaa) Zwar hat der Antragsgegner, wie von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gefordert, im Bescheid vom 31.03.2014 das besondere öffentliche Interesse am angeordneten Sofortvollzug (Seite 27, Ziff. 9) ausreichend schriftlich begründet. Er hat die verfügte Ausweisung für sofort vollziehbar erklärt, da ansonsten vom Antragsteller ausgehende Gefahren in Kauf genommen werden müssten, die erhebliche öffentliche Interessen und die Sicherheit beeinträchtigen würden, denn er verbreite aktiv die salafistische Ideologie und wirke aufgrund seiner Stellung als Imam und Autorität in religiösen Fragen als Multiplikator des Salafismus. Ein weiteres Zuwarten sei nicht vertretbar, nachdem der Antragsteller seine Aktivitäten aktuell räumlich weiter ausgedehnt habe. Angesichts der angenommenen Gefährlichkeit des Antragstellers für die freiheitlich demokratische Grundordnung stellt der Gedanke einer effektiven Gefahrenabwehr einen Grund dar, ausnahmsweise die sofortige Vollziehung einer entsprechenden Verfügung anzuordnen. Daneben hat der Antragsgegner ausgeführt, die verfügte Ausweisung sei auch deshalb für sofort vollziehbar erklärt worden, um die Folgen des § 54 a Abs. 1 und 2 AufenthG eintreten zu lassen. Den formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist daher genügt.

bbb) Das besondere Vollzugsinteresse ist in Wahrheit aber nicht erkennbar. Die Ausweisung ist eine schwerwiegende Maßnahme, die tief in das Privatleben des Ausländers und seiner Angehörigen eingreift. Ihr Gewicht wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblich verschärft. Deshalb ist die sofortige Vollziehung einer Ausweisung eines Ausländers unter Beachtung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise zulässig und bedarf mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eines besonderen, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehenden öffentlichen Interesses; es muss die begründete Besorgnis bestehen, dass die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung realisieren wird. Der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht, um eine solche Anordnung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 - BVerfGE 35, 382; VGH München, Beschl. v. 25.10.2005 - 24 CS 05.1716 - NVwZ 2006, 227; Beschl. v. 11.02.2004 - 10 CS 03.3009 - InfAuslR 2004, 244 und Beschl. vom 19.02.2009 - 19 CS 08.1175 - juris -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es angesichts der schwerwiegenden Folgen der Ausweisung bereits im Eilverfahren hinreichend belastbarer Feststellungen bedarf und auf die Zuordnung von Fakten zu einzelnen Merkmalen der Befugnisnorm auch in einem summarischen Verfahren nicht verzichtet werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 - NJW 2005, 3275; VGH München, Beschl. v. 25.10.2005 - 24 CS 05.1716 - a. a. O.).

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die im Bescheid vom 31.03.2014 enthaltene Begründung des Sofortvollzugs nicht gerecht. Sie lässt hinreichende, auf Tatsachen gestützte Feststellungen vermissen, die die begründete Besorgnis rechtfertigen, die vom Antragsteller ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren.

So wird die Behauptung, der Antragsteller trete öffentlich für die verfassungsfeindlichen Prinzipien des Salafismus ein, nicht durch konkrete Äußerungen des Antragstellers untermauert. Die mehrfach zitierte Predigt vom 19.10.2012, in der der Antragsteller zur aktiven Beteiligung am Bürgerkrieg in Syrien aufgerufen haben soll - aus Sicht des Antragstellers lediglich ein Aufruf zu Spenden für ein Opfertier - rechtfertigt nicht die Annahme, es stehe eine unmittelbare, vom Antragsteller ausgehende Gefahr bevor. Immerhin hat er auch im darauf folgenden Jahr, am 04.10.2013, anlässlich des bevorstehenden Opferfestes zu Spenden für Syrien aufgerufen (Seite 2 der Stellungnahme des LfV vom 16.05.2014), diesmal offenbar unzweideutig, da der Vorwurf des Aufrufs zum bewaffneten Kampf nun nicht erhoben wird. Auch die Ausdehnung seiner Aktivitäten in Richtung ... als Prediger und Referent könnte die Anordnung des Sofortvollzuges nur begründen, wenn konkrete Tatsachen benannt würden, dass der Antragsteller dort verfassungswidrige Äußerungen getätigt hat und somit eine Wiederholungsgefahr bestünde.

Es fehlt aber an einer Benennung der vom Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkret ausgehenden Gefährlichkeit. Ebenso wenig lässt sich eine solche Gefahr mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit aus den sonstigen Umständen entnehmen. Eine aktuelle Gefährdung wird gerade nicht aufgezeigt, bloße Vermutungen können die sofortige Vollziehung einer Ausweisung jedoch nicht rechtfertigen. Sie wäre mit rechtstaatlichen Anforderungen nicht vereinbar und würde die Möglichkeit eröffnen, Ausländer ohne jeden Nachweis einer Tathandlung des Landes zu verweisen und damit vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 - a. a. O.; OVG Münster, Beschl. v. 15.05.2007 - 18 B 2067/06 - a. a. O.).

Je geringer aber die Gefährlichkeit des Antragstellers einzustufen ist, desto mehr Gewicht kommt seinen familiären Bindungen und seinen Persönlichkeitsrechten zu.

Aber auch die Intention des Antragsgegners, die Folgen des § 54 a Abs. 1 und 2 AufenthG eintreten zu lassen, genügt - für sich genommen - nicht, um das erforderliche besondere Vollzugsinteresse zu bejahen. Für den Anwendungsfall des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG hat der Gesetzgeber in § 54 a AufenthG bestimmt, dass eine solche Ausweisungsverfügung, sofern sie vollziehbar ist, eine gesetzliche Aufenthaltsbeschränkung und eine Meldepflicht des ausgewiesenen Ausländers auslöst. Daraus kann nicht gefolgert werden, das stelle allein schon ein besonderes Interesse an einer Anordnung des Sofortvollzuges dar.

Ist der Ausländer vielmehr nicht so gefährlich, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung gerechtfertigt ist bzw. erscheint die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nicht möglich, so bedarf es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bis zum Eintritt der Bestandskraft der Ausweisungsverfügung auch nicht der Überwachungsmaßnahmen, die § 54 a AufenthG für eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorsieht (VG Ansbach, Beschl. v. 01.07.2009 - AN 5 S 09.00645 -, Ziff. 36 = InfAuslR 2009, 456). § 54a AufenthG kann daher nur im Zusammenspiel mit einem anderweitig zu begründenden besonderen Vollzugsinteresse, insbesondere im Falle einer zu bejahenden Gefährlichkeit des Betreffenden, eine Sofortvollzugsanordnung rechtfertigen, nicht aber allein aus sich heraus (in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.09.2010 - 11 S 1978/10 -, ).

bb) Hinzu kommt, dass nach den im summarischen Verfahren unter Einbeziehung des Erörterungstermins vom 20.05.2014 zugrunde zu legenden Erkenntnissen erhebliche Zweifel bestehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG, auf die der Antragsgegner seine Ausweisungsverfügung stützt, tatsächlich vorliegen.

Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Die freiheitlich demokratische Grundordnung wird durch Verhaltensweisen des Ausländers gefährdet, die auf eine grundlegende Umformung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet sind und die Grundprinzipien des Grundgesetzes missachten. Zu diesen Grundprinzipien zählen die Achtung vor den gesetzlich konkretisierten Menschenrechten, die Volkssouveränität, Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien sowie das Recht auf die Bildung und Ausübung einer Opposition. Die freiheitlich demokratische Grundordnung muss durch Handlungen des Ausländers gefährdet werden. Erforderlich ist hierfür eine nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (vgl. Hailbronner, wie vor § 54 Rdnr. 38 m. w. N.)

Im vorliegenden Fall kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die vom Antragsteller im Rahmen seiner Religionsausübung in der Vergangenheit gezeigten und auch künftig zu erwartenden Verhaltensweisen auf eine grundlegende Umformung oder Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind bzw. dass er durch sein Verhalten auch nur die Verfassungswirklichkeit untergräbt oder missachtet.

Der persönliche Eindruck, den der Antragsteller im Erörterungstermin vom 20.05.2014 hinterlassen hat, deckt sich mit dem Eindruck, der bereits aus dem Aktenstudium, insbesondere aus den Niederschriften der Sicherheitsgespräche vom 07.08. und 22.11.2012 gewonnen wurde. Der Antragsteller gibt offen und freimütig Auskunft zu allen Fragen. Seine Aussagen in den Sicherheitsgesprächen und im Termin sind frei von Widersprüchen.

Der Antragsteller bezeichnet sich selbst als „konsequenten Muslim“, der nach den Geboten des Islam in seiner ursprünglichen Form lebt. Den Begriff „Salafist“ lehnt er für sich ab, weil darunter in der Öffentlichkeit ein gewaltbereiter Islamist verstanden wird und das nicht seiner Persönlichkeit entspricht.

Als „Salafismus“ bezeichnet man eine Strömung des Islam, die sich strikt an der Lebensweise der „frommen Altvorderen“ (arab. Al-salaf al-salih) orientiert. Gemeint sind die drei dem Propheten nachfolgenden Generationen, die den Islam noch ohne verfremdende Einflüsse auf der Basis von Koran und Sunna gelebt haben (vgl. Steinberg, Der nahe und der ferne Feind, München 2005, S. 16 ff.).

Der Salafismus lässt sich in drei Strömungen einteilen, deren Grenzen aber fließend sind.

Der puristische Salafismus versucht, jegliche westlichen und anderen Einflüsse aus der Ideologie fernzuhalten. Politische Aktivität oder die Macht in einem Staat zu übernehmen, planen Puristen nicht.

Der politische Salafismus beinhaltet die Forderung nach Einführung der Scharia und einem gottgefälligen Leben, verbunden mit einer politischen Agenda. Teile dieses Spektrums rechtfertigen unter bestimmten Bedingungen die politisch motivierte Gewalt.

Der dschihadistische Salafismus sieht im militärischen Dschihad die einzige Möglichkeit, die Einheit des Islam wieder herzustellen und die Muslime zum „wahren Glauben“ zurückzuführen. Daher wird Gewalt gegen alle „Feinde des Islam“ und gegen Ungläubige propagiert (vgl. Entscheiderbrief 6/2013 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, m. w. N.).

Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid und im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Tatsachen benannt, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller eine „aggressiv-kämpferische Haltung“ im Sinne des gewaltbereit-politischen oder dschihadistischen Salafismus gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einnimmt und durch seine Predigtinhalte verbreitet.

aaa) Die vom Antragsgegner aus der Freitagspredigt vom 19.10.2012 gezogene Schlussfolgerung, der Antragsteller habe darin nicht nur zu Geldspenden für ein Opfertier, sondern auch zur Unterstützung des militärischen Kampfes gegen die Regime in Syrien und Somalia aufgerufen, überzeugt nicht.

Der Antragsteller geht in dieser Predigt (vgl. Verschriftung Bl. 160 - 162 der Beiakte II) auf die Besonderheit des sogenannten „Arafat-Tages“ im Pilgermonat Dhul-Hijja ein, an dem für gute Taten der Gläubigen ein besonders guter Lohn Gottes zu erwarten ist. An diesem Tag dürfe man nicht fasten. Wie könne man hier ein Fest feiern, wenn die Brüder in Syrien und Somalia nichts zu essen hätten. Wer die finanzielle Möglichkeit habe, solle seinen Opferdienst in Syrien vollbringen. Das würde 175 EUR kosten, weil man in einem Bombengebiet nicht so einfach ein Schaf besorgen könne. Wer das nicht aufbringen könne, könne es auch für Somalia machen. Dort würde es nur 68 EUR kosten.

Hinsichtlich des anschließenden Zitats,

„Brüder, es gibt nichts, was diese Tage übertreffen wird an guten Taten, außer jemand, der fi Sabil Allah kämpft. Und der Kampf fi Sabil Allah, es geht nicht nur um Blut und Sterben, man könnte auch für Sabil Allah Geld ausgeben. Und deswegen diese Brüder in Syrien und anders, die gelernt haben, das ist eine Art von Jihad für Sabil Allah, weil sie kämpfen um nichts anderes, außer dass sie ihren Glauben bewahren; nicht mehr und nicht weniger. Und deswegen, wenn du dein Opferdienst dorthin schicken würdest, du würdest … auch als ein Mujahid bei Allah … zählen.“

wird von der „Islamwissenschaftlichen Bewertung“ (Bl. 163 ff. der Beiakte II) im Kontext der Predigt „unterstellt“, dass der Spendenaufruf nicht nur dem Wohl der Zivilbevölkerung dienen sollte, sondern auch als Unterstützung für den in diesen Gebieten geführten „Jihad“.

Dagegen gelangt der Islamwissenschaftler Prof. Dr. ..., in seiner von der Antragstellerseite vorgelegten (privaten) Stellungnahme zu der Einschätzung, dass der Antragsteller in seiner Predigt lediglich zum Kampf für die Sache Gottes durch die Spende eines Opfertieres aufgerufen hat und gerade nicht zur Unterstützung des gewaltsamen Dschihad. Das Wort „Dschihad“ bedeute im Arabischen „Mühe, Einsatz, Anstrengung“. In der Wendung fi Sabil Allah „auf dem Wege Gottes“ bezeichne es jedwede Tat, die man für die Sache Gottes vollbringe. Im Kontext des Koran sei damit häufig der Dschihad mit dem Schwert gemeint. Das Spektrum sei aber breiter. Man könne sich auch mit seinem Besitz, d. h. mit Geld oder mit seiner Zunge durch Verbreitung der Botschaft des Islam für Gott einsetzen. Nicht jeder Gebrauch des Wortes Dschihad sei ein Aufruf zum bewaffneten Kampf.

Dies deckt sich mit der Erklärung des Antragstellers im Sicherheitsgespräch vom 07.08.2012 (NS Seite 11). Auf die Frage, ob er zum Dschihad aufrufe, antwortete er, „Ja. Es ist aber die Bemühung der eigenen Seele gegen Gelüste.“ Zum kämpferischen Dschihad dürfe höchstens ein Großgelehrter aufrufen.

Prof. ... betont in seinen Schreiben vom 12.04. und 19.05.2014, dass er sich nur mit den auf der Internetseite verfügbaren Predigten des Antragstellers und mit der Verschriftung der Predigt vom 19.10.2012 sowie der dazu gefertigten islamwissenschaftlichen Bewertung befasst habe, er mangels sonstiger Informationen aber nicht abschließend beurteilen könne und wolle, ob von dem Antragsteller eine Gefahr ausgehe. Dem Gericht erscheint die Stellungnahme durchaus als brauchbare sachverständige Äußerung und nicht als reines Gefälligkeitsschreiben. Aus den gegensätzlichen islamwissenschaftlichen Bewertungen folgt jedenfalls, dass ein eindeutiger Aufruf des Antragstellers zur Unterstützung des bewaffneten Kampfes in Syrien und Somalia nicht „unterstellt“ werden kann.

Insofern kann offen bleiben, ob eine mittelbare Unterstützung eines im Ausland geführten bewaffneten Kampfes die Belange der Bundesrepublik Deutschland berührt, bzw. ob darin eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu sehen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1994 - 1 C 5/93, juris Rn. 36).

Nachdem der Antragsteller im darauf folgenden Jahr (am 04.10.2013) aus dem selben Anlass wieder zu Spenden aufgerufen hat, ohne dass von Seiten des Antragsgegners der gleiche Vorwurf erhoben wurde, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller dieses Mal seine Worte vorsichtiger gewählt hat, um keine Missverständnisse hervorzurufen.

bbb) Soweit dem Antragsteller Kontakte zu deutschlandweit agierenden Salafisten vorgeworfen werden, ist dies allein nicht ausreichend, um eine Gefährlichkeit des Antragstellers zu begründen. So führt z. B die bloße Teilnahme an Veranstaltungen, in denen andere zu Gewaltanwendung aufrufen, nicht zur Annahme einer Gefährdung (VGH BW vom 27.03.1998 - 13 S 1349/96, juris Rn. 37). Erforderlich ist, dass der Ausländer persönlich eine Gefahr für das jeweilige Schutzgut darstellt.

Der Antragsteller hat aber sowohl bei den Sicherheitsgesprächen als auch im Erörterungstermin mehrfach betont, dass er die deutschen Gesetze und die staatliche Ordnung respektiere und dies auch anderen vermittele.

So bekennt er sich klar zur Scharia, erklärt aber gleichzeitig, dass man das annehmen müsse, was in dem jeweiligen Land vorgegeben sei. Er wisse die Demokratie hier zu schätzen. Dass müsse und könne man nicht ändern. Leuten, die heiraten wollten, rate er zunächst zur standesamtlichen Trauung. Auch Strafen seien etwas Staatliches; dafür brauche man Gerichte. Deshalb praktiziere er die Scharia nur, soweit sie deutschen Gesetzen nicht widerspreche. Leuten, die etwas Anderes forderten, würde er seine Überzeugung klar zu machen versuchen. Wenn jemand etwas Terroristisches vorhätte, würde er das melden. Gewalt lehne er ab (NS vom 07.08.2012, S. 7/8).

In seiner Betätigung als „Wali“, als „Schutzherr“ für zum Islam konvertierte Frauen sieht der Antragsteller sich als Ratgeber für die Befolgung der Regeln des Islam. Er betont, dass er damit nicht das Gesetz ersetzen wolle, aber die Leute wollten ihre privaten Probleme nicht sofort den Gerichten vortragen. Ein Streben nach einem parallelen Rechtssystem kann dem Antragsteller damit nicht unterstellt werden.

Es liegen auch keine Tatsachen oder Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Antragsteller die Gleichberechtigung von Mann und Frau oder den Gleichbehandlungsgrundsatz öffentlich missachtet. Es ist im Gegenteil bemerkenswert, dass der Antragsteller kein Problem damit hat, dass seine Ehefrau ein Masterstudium absolviert und er ihr die Entscheidung zubilligt, ob sie das ihr angebotene Promotionsstudium aufnimmt. Sein ... Sohn besucht einen evangelischen Kindergarten. Zum Bekanntenkreis seiner Familie gehören auch Nicht-Muslime. Wenn die Notwendigkeit gegeben ist, hat er gegen die medizinische Behandlung seiner Frau durch einen männlichen Arzt nichts einzuwenden. Wenn er die angestrebte Ausbildung zum Heilpraktiker abgeschlossen hat, würde er auch Nicht-Muslime und - falls notwendig - auch Frauen behandeln.

Selbst wenn man in Betracht zieht, dass sich der Antragsteller in einem Verfahren, das sein Bleiberecht in Deutschland zum Gegenstand hat, mit der gebotenen Vorsicht äußern wird, kann ihm kein rein taktisches Verhalten unterstellt werden, solange keine gegenteiligen Tatsachen vorgelegt werden können.

Damit ist nach den gegenwärtigen Erkenntnissen nicht ersichtlich, dass eine Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung von dem Antragsteller ausgeht. Seine Tätigkeit als Prediger und Missionierender in B. und in verschiedenen Städten ... hält sich im Rahmen seiner Grundrechte aus Art. 2 und 4 GG, solange er nicht nachweislich verfassungswidrige Inhalte propagiert.

b) Schließlich hat das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auch hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Erfolg, da die Ablehnung tragend auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützt ist. Ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5a AufenthG vorliegt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), ist derzeit zu bezweifeln (vgl. oben). Anderweitige zwingende Ablehnungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auch unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts zu erteilen (Satz 2).

c) Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung sind auch die Überwachungsmaßnahmen nach § 54a Abs. 1 AufenthG hinfällig, denn solche greifen nur, wenn die Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 a AufenthG vollziehbar ist. Dies ist nach dem oben Ausgeführten nicht mehr der Fall.

d) Da hinsichtlich der Ausweisung und der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet wurde, ist nunmehr auch die Androhung der Abschiebung des Antragstellers fehlerhaft, da es an einer vollziehbaren Verfügung zur Androhung eines Vollstreckungsmittels fehlt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (5.000,- EUR hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung; 5.000,- EUR bezüglich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; 5.000,- EUR hinsichtlich der Überwachungsmaßnahmen einschließlich Zwangsmittelandrohungen; jeweils halber Auffangstreitwert).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 20. Mai 2014 - 4 S 14.222

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(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 20. Mai 2014 - 4 S 14.222 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Sept. 2010 - 11 S 1978/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2010

Tenor Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., Freiburg, beigeordnet.Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Jul

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., Freiburg, beigeordnet.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2010 - 1 K 1642/09 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24. April 2009 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 dieser Verfügung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.)
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Die Beschwerde des Antragsteller, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit kann auf die folgenden Ausführungen (unter II.) verwiesen werden.
II.)
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hat nach der Sachlage, wie sie sich dem Senat aufgrund des Vortrags der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz darstellt, Erfolg (vgl. zum anzuwendenden Entscheidungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 - InfAuslR 2005, 372). Die Beschwerdebegründung - auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt, dass der vom Antragsteller angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.07.2010 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.04.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid hat das Regierungspräsidium den Antragsteller unter Heranziehung von § 54 Nr. 5 AufenthG und § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet sowie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung sind zumindest offen; nach der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung gebieten es die öffentlichen Interessen nicht, die mit der Ausweisungsentscheidung intendierten Rechtsfolgen noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache eintreten zu lassen. Auch hinsichtlich der versagten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, die insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen.
1.) Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützte Ausweisung können im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht mehr hinreichend zuverlässig als negativ beurteilt werden.
Dies gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers jedoch nicht schon deshalb, weil die Einstufung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen als Terrororganisation jedenfalls seit Mitte 2008 ihre Berechtigung verloren haben könnte. Wie der Senat mit Urteil vom 21.07.2010 (- 11 S 541/10 -juris Rn. 28 ff.) entschieden hat, sind diese auch in den im vorliegenden Fall relevanten Zeiträumen und bis heute nach wie vor als terroristische Organisation im Sinn des § 54 Nr. 5 AufenthG anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.02.2009 – M 25 K 8.5807 – juris Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54). Auch ist die Beschwerde nicht schon deshalb begründet, weil der Antragsteller geltend macht, er sei ausweislich des ärztlichen Attests vom 24.09.2009 in einer Weise gesundheitlich angeschlagen, dass die von ihm behauptete Abwendung als glaubhaft eingestuft werden müsse; er sei „krank, müde und ausgebrannt“; auch häuften sich seit 2009 depressive Phasen. Nach diesem Attest leidet er an Diabetes mellitus Typ II, benigne essentielle Hypertonie, Hyperlipidämie und an einer nicht näher bezeichneten Stoffwechselstörung; über eine depressive Erkrankung wird nichts berichtet. Die genannten Erkrankungen sind – zumal sie schon am 30.06.2004 bzw. 08.08.2005 diagnostiziert wurden – als solche jedoch nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG in Frage zu stellen.
Allerdings erscheint es offen, ob die Betätigungen, die der Antragsgegner dem Antragsteller aktuell noch entgegenhält, von einer Qualität sind, dass sie für sich betrachtet oder jedenfalls im Wege einer Gesamtschau eine Ausweisung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG zu tragen vermögen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, er sei zu keiner Zeit an Demonstrationen von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt gewesen. Wie das Regierungspräsidium Freiburg mit Schriftsatz vom 23.09.2010 ausgeführt hat, hat das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 17.09.2010 nunmehr mitgeteilt, dass es einen Großteil seiner Erkenntnisse zum Antragsteller nicht mehr aufrechterhalten kann. Die Erkenntnisse vom 20.03.2006 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes), vom 03.03.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen die angebliche Vergiftung Öcalans), vom 21.04.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg zum gleichen Thema), vom 09.09.2007 (Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg für gefallene kurdische Guerillas), vom 27.10.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg unter dem Motto „Türkische Invasion in Südkurdistan“) und vom 22.12.2007 (Demonstration mit weiteren KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen türkische Luftangriffe im Irak) hat das Landesamt für Verfassungsschutz zurückgezogen. Weshalb diese Handlungen dem Antragsteller nicht mehr zur Last gelegt werden, ist nicht dargelegt worden. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte diese mit Schreiben vom 26.02.2008 und 27.07.2008 den Ausländerbehörden übermittelt und jeweils mit dem Zusatz „offen und beweisbar“ gekennzeichnet, der im Übrigen auch für andere streitgegenständliche Veranstaltungen und Aktivitäten verwendet worden ist. Ausgehend hiervon erschließt sich vor allem die Belastbarkeit der aufrecht erhaltenen Erkenntnisse zu einer Teilnahme des Antragstellers an Veranstaltungen des KONGRA-GEL und zu Tätigkeiten für diesen nicht mehr ohne weiteres. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte zwar in den zuvor genannten Schreiben mitgeteilt, der Antragsteller sei im Jahre 2005 von mehreren Quellen als Frontarbeiter des KONGRA-GEL identifiziert worden, d.h. als eine Person, die sich unterhalt der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL etwa durch Sammeln von Spenden engagiert, und damit diesem eine gewichtige und vom Gefahrenpotential her betrachtet bedeutende Unterstützungshandlung zur Last gelegt. Der Antragsteller hat in der Beschwerde diesen bislang überhaupt nicht näher substantiierten Vorwurf bestritten und ist auch im Übrigen seiner Einordnung unter die Anhänger der PKK bzw. KONGRA-GEL dezidiert entgegen getreten. Ob die dem Antragsteller entgegengehaltenen Verhaltensweisen zutreffen, bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, namentlich wird die bislang fehlende Konkretisierung und Substantiierung der Vorwürfe nachzuholen sein. Da diese Anknüpfungstatsachen für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung wohl alle in der Vergangenheit liegen - die dem Antragsteller zuletzt vorgehaltene Aktivität stammt vom 29.11.2008 - und selbst ein - unterstellter - tatsächlicher Unterstützungsbeitrag nicht mehr fortwirken dürfte, muss es auch der Klärung im Klageverfahren überlassen bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache (zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Ausweisungsverfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156) noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 HS. 2 AufenthG vorliegt (vgl. zu den Anforderungen GK- AufenthG, § 54 Rn. 517 ff.).
Eine umfassende Prüfung des Verhaltens des Antragstellers und der Vereinigungen, für die er tätig gewesen ist, ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller verschiedene Aktivitäten ausdrücklich eingeräumt hat. Nach seiner Beschwerdebegründung vom 03.09.2010 ist dies die Teilnahme an der Veranstaltung in ... am 25.05.2002, die Teilnahme an der jährlichen Großdemonstration in ... im Februar 2007 (wobei der Antragsteller als Veranstalter allerdings KON-KURD benennt), die Teilnahme an dem Fackelmarsch im März 2008 anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes und an einer Veranstaltung in den Räumen des Vereins Ende 2008 (gemeint ist wohl die Veranstaltung vom 29.11.2008). Die Betreuung eines Informationsstands des Mesopotamischen Kulturvereins am 29.04.2005 zur „damaligen neuen militärischen Operation im Kurdengebiet und den Haftbedingungen Öcalans“ ist nach den Angaben des Antragsteller jedenfalls auch durch ihn erfolgt. Die Funktion als verantwortlicher Leiter einer am 10.01.2003 vom Mesopotamischen Kulturzentrum veranstalteten Demonstration dürfte ebenfalls unstreitig sein (vgl. insoweit die entsprechende Anmeldung und das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.01.2009, in welchem dies - entgegen dem Beschwerdevorbringen -ausdrücklich eingeräumt wird ). Abgesehen davon, dass der Antragsteller substantiiert geltend macht, weder diesen Veranstaltungen noch seinen konkreten Tätigkeiten könne eine den Terrorismus unterstützende Bedeutung beigelegt werden, liegen diese jedenfalls schon länger zurück. Letzteres gilt im Übrigen auch für die - sich schon aus dem Vereinsregister - ergebende Eintragung des Antragstellers als Mitglied im Vorstand des Mesopotamischen Kulturzentrums im Jahre 2001/2002, wobei es wohl nicht entscheidend darauf ankommen dürfte, ob der Antragsteller tatsächlich eine entsprechende Funktion ausgeübt oder nur - so sein Vortrag schon im Asylverfahren (vgl. insoweit Bl. 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.12.2002 im Verfahren A 1 K 10573/01) - als „Strohmann“ tätig gewesen ist. Die im Asylverfahren angegebene Tätigkeit für die ENRK bzw. YDK ist wohl ebenfalls schon länger eingestellt.
Darüber hinaus stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch deshalb als offen dar, weil über eine Ausweisung des Antragstellers wohl nur nach Ermessen entschieden werden kann und die in der angefochtenen Verfügung zu § 54 Nr. 5 AufenthG insoweit hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen schon deshalb rechtlichen Bedenken unterliegen, weil diese in tatsächlicher Hinsicht die Entscheidung maßgeblich tragend auch auf den vom Landesamt für Verfassungsschutz mittlerweile zurückgezogenen Erkenntnissen beruhen. Für den Antragsteller sind infolge des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.01.2003 - A 1 K 10573/01 - durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bindender Wirkung für das ausländerrechtliche Verfahren (vgl. § 42 AsylVfG) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG) festgestellt worden, weil ihm aufgrund seiner Einbindung in die YDK auf Funktionärsebene im Fall einer Rückkehr in die Türkei von Seiten des Staates die konkrete Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK droht. Das für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehende Abschiebungsverbot begründet atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG (Senatsurteil vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris Rn. 40; GK-AufenthG, § 54 Rn. 415 i.V.m. Rn. 126 ff.). Auch bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG wird die Regelvermutung im Hinblick auf das spezial- und generalpräventive Ausweisungsinteresse grundsätzlich von der Aufenthaltsbeendigung nach der Ausweisung getragen. Kann diese nicht vollzogen werden, weil der Ausländer wegen des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht abgeschoben werden kann und drängt sich auch die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung in einen aufnahmebereiten Drittstaat oder eine freiwillige Ausreise dorthin nicht auf, fehlt es an der durch das Gesetz vertypten Konstellation. Selbst wenn - nach der weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG auszugehen ist, bedarf es im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung einer umfassenden Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte, bei der die Qualität der Unterstützungshandlung und die Gefährdungslage mit dem jeweils gebotenen Gewicht einzustellen sind (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007 - 11 S 695/07 -InfAuslR 2008, 159). Insoweit obliegt es der Ausländerbehörde ihre Ermessenserwägungen verfahrensbegleitend zu überprüfen und einer neuen Sachlage anzupassen (BVerwG, Urteile vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 24 und vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 37 ff.).
Auch soweit der Antragsgegner die Ausweisung auf § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG stützt, weil der Antragsteller sich weigerte, Fragen in der Sicherheitsbefragung zu beantworten, sind die Erfolgsaussichten zumindest offen. Es ist schon zweifelhaft, ob es eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht gibt, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen. Aus der vom Antragsgegner genannten Bestimmung des § 54 Nr. 6 i.V.m. § 82 AufenthG lässt sich diese wohl nicht herleiten. Als materielle Ausweisungsnorm begründet § 54 Nr. 6 AufenthG keine selbstständige Pflicht. § 82 Abs. 1 AufenthG ist als Mitwirkungsobliegenheit ausgestaltet und nicht als Mitwirkungspflicht und bezieht sich auch nur auf für den Ausländer günstige Umstände (vgl. auch GK-AufenthG, § 55 Rn. 406 ff, insb. 419). § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht zwar die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Ausländers, eine Pflicht zur Aussage oder an einer Gesprächsteilnahme umfasst dies jedoch nicht (GK-AufenthG, § 82 Rn. 66).
Der Senat misst bei der - aufgrund der Ergebnisoffenheit des Hauptsacheverfahrens gebotenen - Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Ausweisungsentscheidung verschont zu bleiben, größere Bedeutung zu als dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ausweisung in erster Linie damit begründet, dass die durch die Unterstützung des internationalen Terrorismus gefährdeten Rechtsgüter so überragend seien, dass ein zwingendes öffentliches Interesse hieran bestehe. Für diese Einschätzung besteht jedoch derzeit keine Grundlage. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung des Antragstellers bleibt vor allem deshalb offen, weil eine von ihm aktuell ausgehende konkrete Gefahrenlage im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann; schon aus diesem Grund kann dann regelmäßig kein besonderes öffentliches Interesse daran begründet sein, die Vollziehbarkeit einer Ausweisung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens anzuordnen. Insbesondere gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Vereinigung vornehmen könnte (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007, a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2007 - 18 B 2067/06 -juris Rn. 7 ff.), wobei noch hinzukommt, dass eine wirksame Bekämpfung solcher Gefahren durch eine konsequente Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens hier wegen des bestehenden Abschiebungsverbots gar nicht möglich wäre. Inkriminierende Aktivitäten nach November 2008 sind dem Antragsteller von dem Antragsgegner nicht mehr vorgehalten worden. Insoweit besteht auch kein Anlass, die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers, er habe seit Anfang 2009 auch die Teilnahme an exilkurdischen Veranstaltungen eingestellt, in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unauffälligkeit des Antragstellers lediglich auf einem verfahrensangepassten Wohlverhalten beruht, das jederzeit umschlagen könnte, sind nicht ersichtlich. Auch soweit der Antragsgegner mit der Anordnung des Sofortvollzugs den Zweck verfolgt, die Folgen des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG auszulösen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung auch dann zulässig ist, wenn ihr alleiniger Zweck darin besteht, die gesetzlichen Folgen des § 54a AufenthG auszulösen - etwa weil der Ausländer wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden kann (in diesem Sinne BayVGH, Beschluss vom 24.10.2008 - 10 CS 08.2339 - juris Rn. 22 f.; VG München, Beschluss vom 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris Rn. 35 F., GK-AufenthG, § 54a Rn. 11). Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass dringende Sicherheitsgründe eine sofortige Überwachung des Ausländers gebieten. Hieran fehlt es jedoch. Es ist bislang nicht hinreichend geklärt, ob überhaupt noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers vorliegt.
10 
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung umfasst auch die im Tenor der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 4 genannten Maßnahmen.
11 
2.) Mit Blick auf die Ausführungen unter 1.) hat das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls Erfolg, da die Ablehnung allein auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützt ist und anderweitige zwingende Ablehnungsgründe nicht ersichtlich sind. Ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ist offen.
III.)
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.