vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 12 E 17.127, 03.05.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der in I. innerhalb des Bezirks des Prozessgerichts wohnhafte Kläger und Antragsteller (im Folgenden Antragsteller) beantragte für seine Klage auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG und das entsprechende Eilverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 bewilligte das Verwaltungsgericht München als Prozessgericht die beantragte Prozesskostenhilfe und ordnete dem Antragsteller seine in B. ansässige Rechtsanwältin „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ bei. Im Klageverfahren sei eine Zeugeneinvernahme der Mutter des Kindes des Antragstellers zur Vater-Kind-Beziehung erforderlich. Auch sei zu entscheiden, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Die Einschränkung der Beiordnung auf einen „ortsansässigen Rechtsanwalt“ beruhe auf § 121 Abs. 3 ZPO. Besondere Umstände i.S.d. § 121 Abs. 4 ZPO lägen nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2017 hat der Antragsteller seine Klage auf Erteilung einer Duldung und seinen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung zurückgenommen.

Gegen den Beschluss vom 3. Mai 2017 legte die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 insoweit Beschwerde ein, als die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt ist. Sie sei auf Ausländer-, Asyl- und Familienrecht spezialisiert. Eine erfolgreiche Vertretung des Antragstellers sei nur mit speziellen Kenntnissen des Familienrechts möglich. Auch wenn er in der Nähe seines Wohnorts einen Rechtsanwalt mit speziellen Kenntnissen im Ausländerrecht gefunden hätte, hätte es der Beiziehung eines weiteren Anwalts mit familienrechtlichen Kenntnissen bedurft.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Die im Beschwerdeschriftsatz vorgetragenen Gründe rechtfertigten keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses.

Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten in den Verfahren M 12 K 17.126 und M 12 E 17.127 verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Einer Beschwerdeentscheidung steht zwar nicht entgegen, dass der Antragsteller seine Klage auf Erteilung einer Duldung und seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgenommen hat (1.). Er hat aber keinen Anspruch auf Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne die angegriffene Beschränkung (2.) Klarzustellen ist lediglich, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts erfolgt (3.).

1. Der Antragsteller hat seine Klage und seinen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung noch vor der Einlegung der Beschwerde zurückgenommen. Eine Rechtsverfolgung ist somit im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr beabsichtigt. Der Antragsteller kann aber in einem solchen Fall seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit verbunden die hier allein strittige unbeschränkte Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten weiterverfolgen, wenn er seinen Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig und vollständig vor Abschluss des Klageverfahrens gestellt hat (BayVGH, B.v. 7.4.2014 - 10 C 12.195 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.

2. Es kann offen bleiben, ob die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beschwerdebefugt (2.1) ist, jedenfalls ist die Beschwerde gegen die Beschränkung der Beiordnung im Bewilligungsbeschluss für die Prozesskostenhilfe unbegründet (2.2).

2.1 An der Beschwerdebefugnis der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bestehen Zweifel. Nach § 121 Abs. 3 ZPO ist die Beiordnung eines im Bezirk des Prozessgerichts nicht niedergelassenen Rechtsanwalts nur möglich, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass ein Rechtsanwalt, der in Kenntnis dieser gesetzlichen Regelung seine Beiordnung beantragt, obwohl er nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, konkludent sein Einverständnis erklärt, dass er auf einen Ersatz der Mehrkosten verzichtet (Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 121 Rn. 18 m.w.N.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 141; BayVGH, B.v. 5.3.2010 - 19 C 10.236 - juris Rn. 2).

2.2 Die Beschwerde ist unbegründet, weil kein Anspruch auf Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts besteht. Die Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO soll sicherstellen, dass ein Prozesskostenhilfeberechtigter nicht besser gestellt wird als ein kostenbewusster und vernünftiger Prozessbeteiligter, der seine Prozesskosten selbst tragen muss (VGH BW, B.v. 30.4.2015 - 11 S 124/15 - juris Rn. 2). Daher ist eine Beschränkung der Beiordnung auf die für einen im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt geltenden Bedingungen zur Vermeidung entbehrlicher Reisekosten grundsätzlich möglich.

Eine unbeschränkte Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts kann nur unter den Voraussetzungen, unter denen dem Antragsteller zusätzlich ein Verkehrsanwalt beigeordnet werden könnte, erfolgen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen besonderer Umstände i. S. d. § 121 Abs. 4 ZPO. Derartige besondere Umstände können darin bestehen, dass der Rechtsstreit besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, die eine besonders qualifizierte rechtliche Beratung erfordern oder dass zu einem auswärtigen Anwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 141 m.w.N.). Solche besonderen Umstände hat der Antragsteller nicht dargetan. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war zu klären, ob zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn eine nach Art. 6 GG geschützte Vater-Kind-Beziehung besteht. Besondere familienrechtliche Kenntnisse sind für die gerichtliche Zeugeneinvernahme der Kindsmutter und Lebensgefährtin des Antragstellers nicht erforderlich. Die Frage, ob der Antragsteller der biologische Vater des Kindes ist, wird im Vaterschaftsanfechtungsverfahren vor dem Familiengericht geklärt werden und ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3. Die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt mit der Maßgabe, dass dem Antragsteller seine Rechtsanwältin zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet wird. Das Erstgericht hat die Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt. Nach der Aufgabe des berufsrechtlichen Lokalisationsprinzips ist für die Beiordnung im Rahmen des § 121 Abs. 3 ZPO an die Niederlassung im Gerichtsbezirk anzuknüpfen (Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 121 Rn. 19). Davon ist das Verwaltungsgericht auch ausgegangen (EA S. 16). Daher war der Tenor des Beschlusses mit der entsprechenden Maßgabe zu versehen. Für die Bevollmächtigte des Antragstellers bedeutet dies, dass sie Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bis zur größtmöglichen Entfernung von einem im Gerichtsbezirk gelegenen Ort bis an den Sitz des Verwaltungsgerichts hat (BayVGH, B.v. 5.3.2010 - 19 C 10.236 - juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem Kläger kann weder nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) Prozesskostenhilfe bewilligt (I.) noch nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO ein zu seiner Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden (II.).

I.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. liegen nicht vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Danach kann dem Kläger aber Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn weder war eine weitere Rechtsverfolgung noch beabsichtigt, nachdem Kläger und Beklagter den Rechtsstreit mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 und 20. Dezember 2011 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2011 daraufhin eingestellt worden war, noch liegen die Voraussetzungen vor, unter denen Prozesskostenhilfe auch nach Beendigung eines Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärung noch gewährt werden kann. Ein Kläger kann seinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem solchen Fall nur dann ausnahmsweise weiterverfolgen und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Klageverfahrens gestellt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2012 - 10 C 12.491 - juris Rn. 2; B.v. 14.10.2013 - 10 C 13.1262 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2013 - 10 ZB 12.2741 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 19.4.2011 - 1 PKH 7.11 - juris Rn. 1; B.v. 1.7.1991 - 5 B 26.91 - juris Rn. 3 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

Zwar hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag bereits in der Klageschrift vom 7. September 2010 gestellt und der Klageschrift eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, wie sich aus dem vom Verwaltungsgerichtshof beigezogenen „Beiakt Prozesskostenhilfe“ zu dem in der Klageschrift gestellten, beim Verwaltungsgericht aber unter einem eigenen Aktenzeichen (B 1 S 10.812) geführten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ergibt. Diese Erklärung war jedoch ebenso wie die mit Schreiben vom 21. September 2010 vorgelegte und am Tag darauf beim Verwaltungsgericht eingegangene weitere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig. Denn beide Erklärungen, für die sich der Kläger jeweils nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 4 ZPO des dafür eingeführten Formulars bedient hat, enthielten keinerlei Angaben zum Einkommen der Ehefrau des Klägers, obwohl das Formular solche Angaben ausdrücklich vorsieht.

Angaben zum Einkommen der Ehefrau des Klägers waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt von seiner Ehefrau getrennt gelebt hat. Denn nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB in Verbindung mit § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB kommt auch für einen getrennt lebenden Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, ein Anspruch gegen den anderen Ehegatten in Betracht, ihm diese Kosten vorzuschießen. Hätte ein solcher Anspruch des Klägers gegenüber seiner Ehefrau bestanden, so hätte ihn der Kläger als zu seinem Vermögen gehörend nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO a. F. einsetzen müssen, um die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, soweit ihm dies zumutbar gewesen wäre (vgl. etwa OLG Hamm, B.v. 5.10.2006 - 10 WF 196/06 - juris Rn. 14; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 20). Ob dem Kläger ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber seiner Ehefrau zustand und ob und in welchem Umfang er deshalb die Kosten des Rechtsstreits aus seinem Vermögen hätte aufbringen können, lässt sich aber ohne die unterbliebenen Angaben zum Einkommen der Ehefrau des Klägers nicht beurteilen.

II.

Liegen damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor, so kann dem Kläger schließlich auch sein Prozessbevollmächtigter nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO a. F. beigeordnet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2014 - 8 K 99/14 - dahingehend geändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne die beigefügte Beschränkung (Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts) gewährt wird.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger ist hinsichtlich der im Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.12.2014 erfolgten Beschränkung der Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts" selbst beschwerdebefugt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.2006 - 13 S 1799/06 - NVwZ-RR 2007, 211; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.11.2012 - 3 O 66/12, juris; jeweils m.w.N.). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf uneingeschränkte Beiordnung der von ihm für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht mandatierten Rechtsanwältin. Denn diese ist zwar nicht im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg niedergelassen, hat aber ihre Kanzlei am Wohnsitz des Klägers in Berlin.
Allerdings kann gemäß § 121 Abs. 3 ZPO, welcher nach § 166 VwGO entsprechend anzuwenden ist, ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe soll zwar einem "Unbemittelten" grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsschutz in dem Maße möglich sein wie einem "Bemittelten", weshalb auch in Verfahren, für die keine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist, aus Gründen der "Waffengleichheit" die Beiordnung eines Rechtsanwalt erforderlich sein kann (§ 121 Abs. 2 ZPO). Er soll aber nicht besser gestellt sein als ein "Bemittelter", sondern lediglich Kosten erstattet bekommen, welche auch ein vernünftiger und kostenbewusster Beteiligter aufwenden würde (Bayer. VGH, Beschluss vom 05.03.2010 - 19 C 10.236 - juris, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.02.2015 - 9 S 2040/14 - juris). Diesem Ziel dient § 121 Abs. 3 ZPO. Danach ist insbesondere zur Vermeidung entbehrlicher Reisekosten eine Beschränkung der Beiordnung, wie sie vom Verwaltungsgericht ausgesprochen worden ist, prinzipiell möglich.
Bei der entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Verwaltungsprozess die Reisekosten eines am Wohnort des Beteiligten ansässigen Rechtsanwalts als im Rahmen des § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen angesehen werden. Nach der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind "die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts... stets erstattungsfähig." Zwar gilt für auch diese Kosten die Voraussetzung des § 162 Abs. 1 VwGO, das bedeutet, es muss sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen handeln (vgl. zu den daraus folgenden Einschränkungen für auswärtige Anwälte nur Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 66 ff., m.w.N.). Die Vorschrift des § 162 VwGO enthält aber anders als die für Zivilprozesse geltende des § 91 ZPO keine explizite Einschränkung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines "auswärtigen Rechtsanwalts". Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind hingegen Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Für die Verwaltungsgerichtsordnung hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine entsprechende Einschränkung zu schaffen. Aus diesem Grund kann die zivilgerichtliche Rechtsprechung auch nicht ohne weiteres zur Auslegung des § 162 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO - und damit auch nicht uneingeschränkt im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren - herangezogen werden (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 66a, m.w.N.). Danach sind zwar auch im Verwaltungsprozess die Auslagen eines auswärtigen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Reisekosten, nicht in jedem Fall in vollem Umfang von der unterliegenden Partei zu tragen. Sie sind aber erstattungsfähig, wenn es sich um einen Rechtsanwalt handelt, der seine Kanzlei am Wohnort des Beteiligten hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 11; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 67). Im Übrigen ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk, aber am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts unter bestimmten Voraussetzungen zu bejahen (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - V ZB 85/06 - juris; vgl. dazu Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 121 Rn. 18).
Dementsprechend ist jedenfalls in verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren (ebenso für zivilgerichtliche Verfahren: Musielak, a.a.O., § 121 Rn. 18a, m.w.N.; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl. 2014, Rn. 630) auch ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt in der Regel dann unbeschränkt beizuordnen, wenn dieser am Wohnsitz des Antragstellers oder in dessen Nähe ansässig ist (Sächs. OVG, Beschluss vom 11.04.2011 - 2 D 69/10 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.2008 - 11 S 1422/07 -; Bayer. VGH, Beschluss vom 30.11.2006 - 12 C 06.1924 - juris; Thür. OVG, Beschluss vom 23.04.2001 - 3 KO 827/98 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 30.05.1989 - 13 E 35/89 - juris; Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 166 Rn. 41). Schließlich hat die Wahl eines am Wohnort des jeweiligen Beteiligten statt am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts für den Betreffenden den Vorteil der kurzen Wege und der besseren unmittelbaren Verständigungsmöglichkeiten bei der Vorbereitung des Prozesses. Auch ein "vernünftiger und kostenbewusster Beteiligter", der weit entfernt vom zuständigen Gericht wohnt, wird daher eher einen Prozessbevollmächtigten mit Kanzleisitz an seinem Wohnort mandatieren als einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt (ausführlich dazu BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 - juris, Rn. 15 ff.). Außerdem werden ohnehin im Regelfall durch die Beiordnung des auswärtigen, aber am Wohnsitz des Antragstellers niedergelassenen Rechtsanwalts keine höheren Kosten verursacht (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.2008 - 11 S 1422/07 - m.w.N.; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 11.04.2011 - 2 D 69/10 - juris; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2005 - 2 WF 110/05 - juris; Bader u.a., VwGO, a.a.O., § 166 Rn. 41, m.w.N.). Sollte tatsächlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt und nicht durch Gerichtsbescheid oder - nach entsprechendem Verzicht der Beteiligten - ohne mündliche Verhandlung entschieden werden oder aber sich das Verfahren vor einer Terminierung erledigen, werden die Reisekosten des Anwalts zum Gerichtstermin nämlich durch die ersparten Aufwendungen für die Prozessvorbereitung ausgeglichen. Bei der Beiordnung eines im Bezirk des Prozessgerichts - also hier in Baden-Württemberg - niedergelassenen Rechtsanwalts wäre zumindest eine "Informationsreise" des Antragstellers zu seinem Prozessbevollmächtigten - hier von Berlin nach Baden-Württemberg - erstattungsfähig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.10.2006, a.a.O.; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, § 11 Rn. 622, m.w.N.; Bader u.a., a.a.O., § 162 Rn. 7), da es den Beteiligten nicht zumutbar ist, die Prozessvorbereitung ausschließlich schriftlich zu betreiben. Im vorliegenden Fall sind auch keine besonderen Umstände gegeben, die die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten am Wohnort von vornherein unnötig erscheinen lassen würden, wie etwa ein besonders einfach gelagerter Sachverhalt in einem „Massenverfahren“, bei welchem eine kurze und rein telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme zwischen Anwalt und Mandanten offensichtlich ausreichen würde.
Vor diesem Hintergrund ist die Beiordnung auch nicht auf die Kosten zu beschränken, die entstehen würden, wenn dem Kläger neben einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zusätzlich ein sogenannter Verkehrsanwalt beigeordnet worden wäre. Nach § 121 Abs. 4 ZPO kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Dies wird unter anderem angenommen, wenn die Partei wegen "Schreibungewandtheit“, "fehlender Rechtserfahrung" oder wegen außergewöhnlicher rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten des konkreten Falls nicht in der Lage ist, den Prozessbevollmächtigen ohne direkten Kontakt hinreichend zu informieren, und es ihr wegen der Kosten oder der Entfernung auch nicht zuzumuten ist, zu ihm zu reisen (vgl. Groß, Beratungshilfe - Prozesskostenhilfe - Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl. 2014, II, § 121 ZPO Rn. 58). Diese Voraussetzungen wären hier unter anderem wegen der besonders großen Entfernung des Wohnsitzes des Klägers (Berlin) zum Gerichtsbezirk des Prozessgerichts (Baden-Württemberg), der Komplexität der Sache, des Erfordernisses einer genauen Klärung des Sachverhalts, der wohl eingeschränkten Sprachkenntnisse des Klägers u.a. gegeben. Das bedeutet, dass dem Kläger neben einem in Baden-Württemberg niedergelassenen Rechtsanwalt ein in Berlin ansässiger Verkehrsanwalt beizuordnen gewesen wäre. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2011 - 4 WF 116/11 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2010 - 19 W 18/10 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2005 - 17 W 30/05 - juris; vgl. dazu Musielak, a.a.O., § 121 Rn. 18 ff., 18c ) ist in solchen Fällen, in denen dem Antragsteller andernfalls zusätzlich ein Verkehrsanwalt nach § 121 Abs. 4 ZPO beizuordnen wäre, zwar grundsätzlich auch ein auswärtiger Anwalt mit Kanzlei am Wohnsitz des Antragstellers beizuordnen. Dies soll aber nur gelten, wenn bzw. soweit die zusätzlichen Kosten des Verkehrsanwalts die durch die Beiordnung eines an seinem Wohnsitz niedergelassenen (auswärtigen) Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten übersteigen würden. Diese Beschränkung auf die zusätzlichen Kosten eines Verkehrsanwalts greift aber aus den oben angeführten Gründen nach Auffassung des Senats zumindest dann in der Regel nicht, wenn der "auswärtige Anwalt" seinen Sitz am Wohnort des Antragstellers oder in dessen Nähe hat (anders Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 166 Rn. 141 m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit muss der Antragsteller jedenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen für die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts, also eines besonders gelagerten Falls, die Möglichkeit haben, seinen Prozess persönlich mit dem Anwalt zu besprechen, der auch vor Gericht auftritt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.