Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2008 - 10 S 2860/07

bei uns veröffentlicht am08.04.2008

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 - 10 K 2765/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung.
Am 06.10.2005 teilte die A. Versicherungs-AG der Beklagten aufgrund von § 29c StVZO mit, dass das für das Motorrad des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen S-… 1 bestehende Versicherungsverhältnis zum 20.09.2005 beendet worden sei. Im Hinblick hierauf erließ die Beklagte am 07.10.2005 gegenüber dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs eine auf § 29d Abs. 2 StVZO gestützte Stilllegungsverfügung, mit der der Kläger aufgefordert wurde, unverzüglich nach Bekanntgabe der Verfügung der Zulassungsstelle der Beklagten den Fahrzeugschein abzuliefern, die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen sowie den Fahrzeugbrief zum Eintrag der Stilllegung vorzulegen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht bis zum 20.10.2005 nachkomme, wurde dem Kläger die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs angedroht. Ferner wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass hierfür gemäß Nr. 254 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine Gebühr von bis zu 286,- EUR zu erheben sei. In der Begründung der Verfügung wurde hinsichtlich des angedrohten Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs auf §§ 20 und 26 Abs. 2 LVwVG hingewiesen. Die Verfügung wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt.
Nachdem der Kläger der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen war, erteilte die Beklagte ihrem Vollstreckungsdienst am 21.10.2005 den Auftrag, den Fahrzeugschein einzuziehen und die Kennzeichen zu entstempeln. Zugleich wurde das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben. Am 11.11.2005 legte der Kläger eine neue Versicherungsbescheinigung für das Fahrzeug vor. Daraufhin wurde die Vollstreckung eingestellt. Aus dem Bericht des Vollstreckungsdienstes der Beklagten vom 16.11.2005 geht hervor, dass der Vollstreckungsbeamte der Beklagten versucht hat, den Kläger am 02. und am 03.11.2005 gegen 8.20 und 7.40 Uhr an der im Rubrum genannten Adresse zu erreichen. Nach dem Bericht wurde am 02.11.2005 an der Wohnung des Klägers ein Hinweiszettel hinterlassen. Am 03.11.2005 erhielt der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes der Beklagten gegen 16.40 Uhr einen telefonischen Hinweis von der Funkzentrale, dass eine Versicherungsbestätigung nachgereicht werde. Für die beiden Vollstreckungsversuche gab der Bedienstete einen Zeitaufwand von jeweils einer halben Stunde an. Zudem berechnete er eine halbe Stunde für eine Kontaktaufnahme am 27.10.2005 gegen 7.00 Uhr.
Mit Verfügung vom 22.11.2005 forderte die Beklagte den Kläger für die aufgrund der Stilllegungsverfügung eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen mit dem Ziel der Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs zur Zahlung von 105,- EUR auf und stützte dies auf Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt.
Zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid trug der Kläger vor, die festgesetzte Gebühr sei unangemessen hoch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Die zugrunde liegende Stilllegungsverfügung sei rechtmäßig gewesen. Dies gelte auch für die Vollstreckungsmaßnahmen zur versuchten zwangsweise Stilllegung des Motorrads, da bei ihrem jeweiligen Ergehen die neue Versicherungsbestätigung bei der Beklagten noch nicht vorgelegen habe. Auch die Höhe der Vollstreckungsgebühren sei nicht zu beanstanden. Für den amtsinternen Vollstreckungsauftrag sei eine Gebühr von 36,- EUR, für die beiden Vollstreckungsversuche an der Wohnanschrift des Klägers seien jeweils 50,- EUR und für das Telefonat weitere 10,- EUR anzusetzen. Den sich hieraus ergebenden Betrag von 146,- EUR habe die Beklagte mit der Festsetzung von lediglich 105,- EUR unterschritten. Dass die Gebühr unangemessen hoch sei, sei schon deshalb unzutreffend, weil die gebührenrechtliche Obergrenze nach der bundesrechtlichen Gebührenordnung bei 286,- EUR liege und die baden-württembergische Vollstreckungskostenordnung keine derartige Obergrenze kenne. Für den Widerspruchsbescheid wurde eine Gebühr von 32,- EUR festgesetzt.
Am 21.07.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass der Vollstreckungsbeamte zweimal bei ihm zu Hause gewesen sei. Der Vollstreckungsbeamte der Beklagten habe ihm in einem Telefonat mitgeteilt, dass sie einmal bei ihm zu Hause gewesen seien und ihn dort aber nicht angetroffen hätten. Ein zweimaliges Aufsuchen entspreche auch nicht dem Gebot, die Kosten für Verwaltungsvorgänge möglichst niedrig zu halten.
Mit Urteil vom 23.10.2007 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 insoweit aufgehoben, als Gebühren für die Vollstreckung über 88,- EUR hinaus festgesetzt wurden. Ferner hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart aufgehoben, soweit der Widerspruch über die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 88,- EUR zurückgewiesen wurde; darüber hinaus hat es die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Entgegen der Annahme der Beklagten, sei Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt nicht Grundlage für ihre Gebührenforderung. Nr. 254 enthalte keinen Gebührentatbestand für die Vollstreckung oder Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen, sondern lediglich für die Anordnung der Beklagten nach § 29d Abs. 2 StVZO vom 07.10.2005. § 29d Abs. 2 StVZO sei auch nicht die Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung. Mangels einer anderweitigen Bestimmung beruhe die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung der Beklagten vom 07.10.2005 auf § 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 1 bis 3 und § 26 LVwVG. Nach § 7 LVwVGKO betrage die Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs 40,-EUR für jeden bei der Anwendung eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde. Nach § 8 Abs. 2 LVwVGKO werde für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,- EUR erhoben. Auf die Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes könne der Bescheid auch nachträglich gestützt werden, weil es sich um eine gebundene Entscheidung und um eine feste Gebühr handele. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei auch rechtmäßig gewesen, so dass die Beklagte Gebühren verlangen dürfe. Die Grundverfügung sei durch die Anordnung des Sofortvollzugs vollstreckbar gewesen, auch habe die Beklagte die Vollstreckung angedroht. Ferner sei ein Zwangsgeld nicht geeignet gewesen, die gebotene schnelle Durchsetzung der Stilllegung des Kraftfahrzeugs sicherzustellen. Der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes der Beklagten habe zwei Vollstreckungsversuche unternommen. Nachdem der Kläger weder auf die Stilllegungsverfügung der Beklagten noch unverzüglich auf den Hinweiszettel des Bediensteten der Beklagten vom 02.11.2005 reagiert habe, seien weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Stilllegungsverfügung der Beklagten notwendig gewesen.
Am 06.11.2007 ist der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zugestellt worden. Mit am 03.12.2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben sowie die Klage abzuweisen. In dem am 03.01.2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie trägt vor: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts enthalte Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt auch den Gebührentatbestand für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen. In der ursprünglichen Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs sei noch eindeutig auf die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens abgestellt worden. Bei der Änderung im Jahr 1993 sei nicht erkennbar, dass der Normgeber die Absicht gehabt habe, die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens aus dem Tatbestand der Nr. 254 des Gebührentarifs herauszunehmen. Auch bei der letzten Änderung im Jahr 1998 sei insoweit keine Änderung erfolgt. Gerade im Hinblick auf das Massengeschäft und die gebotene Eilbedürftigkeit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen sei davon auszugehen, dass der Normgeber mit Nr. 254 des Gebührentarifs eine einheitliche Grundlage für die Erhebung der Gebühren habe schaffen wollen. Hierfür spreche auch die Änderung durch § 25 der Fahrzeugzulassungsverordnung zum 01.03.2007. Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz sei nicht einschlägig, weil es nicht um eine Ersatzvornahme oder Ausübung unmittelbaren Zwangs, sondern um eine originäre gesetzliche Verpflichtung der Behörde selbst gehe. Im Hinblick auf die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr könne in Fällen nicht vorhandenen Versicherungsschutzes nicht erst ein Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes durchgeführt werden. Vielmehr habe die Zulassungsbehörde die Verpflichtung, selbst tätig zu werden. Der Gesetzgeber habe der Behörde in dem eilbedürftige Massengeschäft ein eigenes Recht zur Entstempelung des Kennzeichen gegeben.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 - 10 K 2765/06 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Behördenakte der Beklagte, auf die Akte des Widerspruchsverfahrens sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte über die Berufung der Beklagten verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der Berufungsverhandlung nicht vertreten war. Denn der Kläger ist in der ihm rechtzeitig am 25.02.2008 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
14 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006, soweit darin als Gebühren für die Vollstreckung mehr als 88,- EUR festgesetzt wurden, und darüber hinaus die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Denn die Bescheide sind insgesamt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids maßgeblichen Zeitpunkt bestimmte Art. 84 Abs. 1 GG, dass die Länder, sofern sie die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Zum Verwaltungsverfahren in diesem Sinne zählen auch die Vorschriften über die Durchsetzung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. BVerfGE 55, 274, 320 f.; 75, 108, 152). Es bestehen aber keine bundesrechtlichen Rechtsnormen zur Vollstreckung einer aufgrund von § 29d StVZO gegenüber einem Halter eines Kraftfahrzeugs erlassenen Anordnung, so dass die - allgemeinen - landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung zur Anwendung kommen. Danach hat die Beklagte die Vollstreckung ihrer Grundverfügung vom 07.10.2005 zu Recht auf die Vorschriften des Landesrechts gestützt (§§ 20 und 26 LVwVG; Androhung unmittelbaren Zwangs). Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind die Maßnahmen der Beklagten zur zwangsweisen Durchsetzung der Stilllegungsverfügung nach Maßgabe des Landesrechts rechtmäßig.
16 
Das den Ländern nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. zustehende Recht zur Regelung des Verwaltungsverfahrens schließt auch die Kompetenz ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.1969 - 2 BvL 25/64, 2 BvL 26/64 -, BVerfGE 26, 281). Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1975 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471). Diese bundesrechtliche Gebührenordnung (in Verbindung mit § 6a Abs. 1 und 2 StVG) ist hier entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (vgl. auch VG Koblenz, Urt. v. 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO; Urt. v. 26.06.2006 - 4 K 1329/06.KO -, juris) Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids der Beklagten vom 22.11.2005. Denn Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) gilt auch für Maßnahmen einer Landesbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung einer auf § 29d StVZO erlassenen Grundverfügung (1). Auch die konkrete Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden (2).
17 
1) Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006 geltenden Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr können für sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Gebühren in Höhe von 14,30 bis 286,- EUR erhoben werden. Dazu zählen auch die hier von der Beklagten vorgenommenen Handlungen zur zwangsweisen Durchsetzung einer auf § 29 d Abs. 2 StVZO gestützten Stilllegungsverfügung.
18 
a) Für die Auslegung der Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr kommt der zum Erlass der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ermächtigenden bundesrechtlichen Bestimmung besondere Bedeutung zu. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben für „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“. Die Verordnungsermächtigung selbst findet sich in § 6a Abs. 2 StVG. Die Ermächtigung ist ersichtlich weit formuliert („im Zusammenhang mit der Stilllegung“). Liegt entgegen der Verpflichtung aus § 1 des PflVG für ein Kraftfahrzeug kein ausreichender Versicherungsschutz vor, muss dessen weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verhindert werden. Dies soll durch § 29d StVZO sichergestellt werden. Kommt der Halter den Verpflichtungen aus § 29d StVZO nicht umgehend nach, muss das Ziel des Ausschlusses der weiteren Verkehrsteilnahme mit den Mitteln des Verwaltungszwangs herbeigeführt werden. Diesem auf das Ziel des Ausschlusses einer weiteren Verkehrsteilnahme ausgerichteten Verständnis entspricht es, die Ermächtigung in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG dahingehend auszulegen, dass diese Normensämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erfasst und damit auch solche, die schließlich zur Herbeiführung des Ergebnisses im Wege des Verwaltungszwangs führen.
19 
Dieses Verständnis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG legt auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm nahe. Ihren jetzigen Wortlaut erhielt die Vorschrift über die „Gebühren für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“ durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Art. 23 Nr. 2, BGBl. I S. 805; damals § 6a Abs. 1 StVG). Der Entstehungsgeschichte dieser Norm (insbesondere BT-Drs. VI/329, zu Art. 17, S. 30 f.) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung im Jahr 1970 (§ 6a Abs. 1 StVG) keine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung beabsichtigte. Vor Inkrafttreten des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom Juni 1970 fand sich die gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung der Gebühren für behördliche Maßnahmen im Straßenverkehr in § 6 Abs. 1 Nr. 7 StVG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März 1969, BGBl. I S. 217). Danach konnte der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über Gebühren für behördliche oder amtlich angeordnete Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erlassen. Zu den „behördlich angeordneten Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen“ zählt aber auch die Durchsetzung einer Anordnung zur Stilllegung eines nicht mehr versicherten Kraftfahrzeugs im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Danach erfasste die frühere Verordnungsermächtigung auch die Berechtigung, Gebühren für amtliche Handlungen im Bereich der Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung festzusetzen.
20 
Das VG Koblenz, auf das sich auch das VG Stuttgart gestützt hat, hat im Urteil vom 06.11.2006 (- 4 K 615/06.KO -, Rn. 42, NVwZ-RR 2007, 509 f.) die Ansicht vertreten, die Vollstreckung einer Anordnung nach § 29d StVZO sei keine Maßnahme „im Zusammenhang“ mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG, sondern sie sei die Stilllegung. „Im Zusammenhang“ mit der Stilllegung stünden lediglich vorangegangene Verfügungen, wie etwa eine Anordnung nach § 29d Abs. 2 StVZO. Dieser Argumentation kann gerade angesichts der erkennbar weiten Formulierung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Rechtsverordnung und dem Bestreben des Normgebers, nicht versicherte Kraftfahrzeuge von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auch tatsächlich auszuschließen, nicht gefolgt werden. Diese Intention des Gesetzgebers bedingt die Einbeziehung auch der Vollstreckungsmaßnahmen in den Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG.
21 
b) Der - eng verstandene - Wortlaut von Nr. 254 Satz 1 des Gebührentarifs könnte gegen die Anwendung dieser Norm auf Maßnahmen im Bereich der Verwaltungsvollstreckung sprechen. Denn dort ist von „Anordnungen“ die Rede. Eine solche „Anordnung“ ist zwar der Ausgangsbescheid vom 07.10.2005, wohl aber nicht eine tatsächliche Handlung der Beklagten zum Zwecke der zwangsweisen Durchsetzung dieser Verfügung.
22 
Der Wortlaut der Norm ist aber auch im Lichte der betreffenden Ermächtigungsgrundlage zu deuten. § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG ist aber, wie oben dargelegt, dahingehend auszulegen, dass im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Vorgaben von § 1 des PflVG auch Maßnahmen zur zwangsweisen Befolgung einer Anordnung nach § 29d StVZO erfasst sind. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass - wie nachfolgend dargelegt - die Worte „Sonstige Anorderungen“ nicht Ausdruck einer Beschränkung auf Verwaltungsakte sind. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in einer Auffangnorm („Sonstige“) mehrere Gebührentatbestände - darunter auch Zwangsmaßnahmen - zusammengefasst, die zuvor jeweils in einer gesonderten Bestimmung geregelt waren.
23 
c) Auch die Entstehungsgeschichte der hier maßgeblichen Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs spricht für die Ansicht, dass hiervon auch die Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 29d StVZO erfasst werden.
24 
Vorgängerregelung der hier maßgeblichen Nr. 254 des Gebührentarifs waren die Nrn. 244 und 245 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) mit folgendem Wortlaut:
25 
„244
Vorübergehende oder endgültige Stilllegung eines Fahrzeugs einschließlich der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens; entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs
        
245
Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind“
26 
Der Gebührentarif trennte hier noch zwischen der Anordnung selbst und ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Allein diese Trennung und die ausdrückliche Benennung von Zwangsmaßnahmen in Nr. 245 führt zu dem Schluss, dass nicht nur die eigentliche Anordnung, sondern auch ihre Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfasst war und sich die Gebühren für diese Amtshandlungen nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr richteten.
27 
Durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 22. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1291) erhielten die Nrn. 244 und 245 des Gebührentarifs folgende Fassung:
28 
„244 Stilllegung eines Fahrzeugs
244.1 Vorübergehende oder endgültige Stilllegung eines Fahrzeugs einschließl. der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens sowie des Stilllegungsvermerks im Fahrzeugbrief, entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs
244.2 Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Stilllegung eines Fahrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene
244.3 Verlängerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahrzeuge als endgültig aus dem Verkehr gezogen gelten
        
245 Zwangsweise Einziehung und Entstempelung
245.1 Aufforderung an den Fahrzeughalter, den Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis oder den Nachweis über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen
245.2 Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.“
29 
Auch hier ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung von Zwangsmaßnahmen, dass auch Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung erfasst sind (vgl. zu dieser Fassung des Gebührentarifs, OVG Hamburg, Urt. v. 04.04.1981 - OVG Bf II 52/89 -; Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und auch im Rahmen der unmittelbaren Ausführung).
30 
Ziel der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 6. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1683) war die Straffung und Vereinfachung der durch zahlreiche Änderungen unübersichtlich gewordenen Regelungen des Gebührentarifs und der verstärkte Übergang zu Rahmengebühren anstelle der bisher regelmäßig vorgeschriebenen Festgebühren (vgl. Begründung des Entwurfs des Bundesministeriums für Verkehr, BR-Drs. 544/93, S. 28, 30). Entsprechend der generellen Vorgabe der Reduzierung der Gebührenpositionen wurden die bisherigen Nrn. 244 und 245 in der Nr. 254 zusammengefasst:
31 
„254
Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z. B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.“
32 
Den Materialien dieser Änderungsverordnung ist aber nicht zu entnehmen, dass mit dieser Zusammenfassung eine inhaltliche Änderung gegenüber der früheren Regelung verbunden war. Im Übrigen ist der Hinweis auf eine zwangsweise Einziehung des Führerscheins ein Indiz dafür, dass der Verordnungsgeber nicht von der bisherigen Regelung abweichen wollte, wonach die Gebührenordnung auch Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Durchsetzung von Anordnungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung ist.
33 
Die nächste wesentliche Änderung erfolgte durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214). Hierdurch erhielt Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr folgenden Wortlaut:
34 
„Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.“
35 
Zwar fehlt hier in Satz 1 im Gegensatz zu den vorherigen Regelungen der Hinweis auf eine Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung einer Anordnung z. B. nach § 29d StVZO. Aus der Begründung dieser Änderungsverordnung (BR-Drs. 443/98, S. 341 zu Art. 5 Nr. 3 Buchst. e) ergibt sich aber, dass der Verordnungsgeber mit der Änderung (Benennung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr) lediglich eine redaktionelle Anpassung verfolgt hat. Jedenfalls spricht nichts für die Annahme, der Verordnungsgeber habe entgegen der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG sowie den bisherigen gebührenrechtlichen Regelungen Verwaltungszwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 29d StVZO vom Anwendungsbereich der Nr. 254 des Gebührentarifs ausnehmen wollen. Dies folgt auch letztendlich aus deren Satz 2. Wollte man den Begriff der Anordnungen in einem engen, auf Verwaltungsakte beschränkten Sinn begreifen, so würde Satz 2, ohne dass ein Regelungsbedürfnis erkennbar wäre, eine Selbstverständlichkeit aussagen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass die für einen Grundverwaltungsakt festgesetzte Gebühr nicht entfällt, wenn dieser vom Betroffenen später befolgt wird. Nur wenn es diesen allgemeinen Grundsatz nicht gäbe, bestünde ein Bedürfnis für eine Regelung in Bezug für die Gebühr für die Grundverfügung. Dementsprechend spricht die Existenz des Satzes 2 für die Annahme, dass der Begriff der Anordnung weit zu verstehen ist und sämtliche Schritte zur Durchsetzung eines Stilllegungsverfügung erfasst.
36 
Vor Zustellung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006 wurde der Gebührentarif (Anlage zu § 1 GebOSt) noch durch die Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (Art. 9, BGBl. I S. 988) geändert. Mit dieser Änderung (Einfügung der Worte „der Fahrzeug-Zulassungsordnung“) ist ebenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden (vgl. Begründung des Entwurfs, BR-Drs. 811/05, S. 183).
37 
2) Die Höhe der von der Beklagten im Bescheid vom 22.11.2005 festgesetzten Gebühr von 105,- EUR ist nicht zu beanstanden.
38 
Der Senat geht davon aus, dass sich der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes der Beklagten W. am 02. und am 03.11.2005 zu der im Rubrum genannten Anschrift des Klägers begeben, diesen aber dort jeweils nicht angetroffen hat. Auch das Verwaltungsgericht hat diesen tatsächlichen Ablauf zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Gegen diese tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts, die sich insbesondere auf den handschriftlich ausgefüllten Bericht des Mitarbeiters W. des Vollstreckungsdienstes der Beklagten vom 16.11.2005 stützen kann, ist vom Kläger im Berufungsverfahren nichts vorgebracht worden. Die Annahme des Klägers, der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes habe sich nur einmal zu seiner Wohnadresse begeben, könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Bediensteten des Vollstreckungsdienstes, wie die Vertreterin der Beklagten in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, nur beim jeweils ersten Vollstreckungsversuch den sog. Hinweiszettel im Briefkasten des Vollstreckungsschuldners hinterlassen.
39 
Die Vorgabe in § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG zur Höhe der Gebühren bezieht sich auf die vom Verordnungsgeber festzulegende Gebührensätze. Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet aber im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der dort genannten Fassung Anwendung. Sind, wie in Nr. 254 des Gebührentarifs, für Gebühren Rahmensätze vorgesehen, so sind nach § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
40 
Die Beklagte hat auf Aufforderung des Senats die - dann vom Senat auch dem Kläger bekannt gegebene - Grundlage für die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 105,- EUR vorgelegt. Ausreichende Basis für die intern festgesetzte Gebühr von 105,- EUR ist eine Kostenkalkulation und -analyse der organisatorischen Zusammenarbeit zwischen der Kfz-Zulassungsstelle und des Vollzugsdienstes der Beklagten aus dem Jahr 1997. Diese berücksichtigt den unterschiedlichen Aufwand bei mehrfachen Vollstreckungsversuchen des Vollzugsdienstes bis zur abschließenden Zwangsentstempelung. Nach der von der Beklagten vorgelegte Kalkulation ist der festgesetzte Betrag richtig berechnet. Dass der Betrag von 105,- EUR den Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu stark belastet, ist nicht ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
43 
Beschluss vom 8. April 2008
44 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 49,- EUR festgesetzt (vom Verwaltungsgericht in Höhe von 17,- EUR aufgehobener Gebührenbescheid der Beklagten zuzüglich der Widerspruchsgebühr in Höhe 32,- EUR).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte über die Berufung der Beklagten verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der Berufungsverhandlung nicht vertreten war. Denn der Kläger ist in der ihm rechtzeitig am 25.02.2008 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
14 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006, soweit darin als Gebühren für die Vollstreckung mehr als 88,- EUR festgesetzt wurden, und darüber hinaus die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Denn die Bescheide sind insgesamt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids maßgeblichen Zeitpunkt bestimmte Art. 84 Abs. 1 GG, dass die Länder, sofern sie die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Zum Verwaltungsverfahren in diesem Sinne zählen auch die Vorschriften über die Durchsetzung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. BVerfGE 55, 274, 320 f.; 75, 108, 152). Es bestehen aber keine bundesrechtlichen Rechtsnormen zur Vollstreckung einer aufgrund von § 29d StVZO gegenüber einem Halter eines Kraftfahrzeugs erlassenen Anordnung, so dass die - allgemeinen - landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung zur Anwendung kommen. Danach hat die Beklagte die Vollstreckung ihrer Grundverfügung vom 07.10.2005 zu Recht auf die Vorschriften des Landesrechts gestützt (§§ 20 und 26 LVwVG; Androhung unmittelbaren Zwangs). Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind die Maßnahmen der Beklagten zur zwangsweisen Durchsetzung der Stilllegungsverfügung nach Maßgabe des Landesrechts rechtmäßig.
16 
Das den Ländern nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. zustehende Recht zur Regelung des Verwaltungsverfahrens schließt auch die Kompetenz ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.1969 - 2 BvL 25/64, 2 BvL 26/64 -, BVerfGE 26, 281). Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1975 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471). Diese bundesrechtliche Gebührenordnung (in Verbindung mit § 6a Abs. 1 und 2 StVG) ist hier entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (vgl. auch VG Koblenz, Urt. v. 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO; Urt. v. 26.06.2006 - 4 K 1329/06.KO -, juris) Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids der Beklagten vom 22.11.2005. Denn Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) gilt auch für Maßnahmen einer Landesbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung einer auf § 29d StVZO erlassenen Grundverfügung (1). Auch die konkrete Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden (2).
17 
1) Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006 geltenden Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr können für sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Gebühren in Höhe von 14,30 bis 286,- EUR erhoben werden. Dazu zählen auch die hier von der Beklagten vorgenommenen Handlungen zur zwangsweisen Durchsetzung einer auf § 29 d Abs. 2 StVZO gestützten Stilllegungsverfügung.
18 
a) Für die Auslegung der Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr kommt der zum Erlass der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ermächtigenden bundesrechtlichen Bestimmung besondere Bedeutung zu. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben für „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“. Die Verordnungsermächtigung selbst findet sich in § 6a Abs. 2 StVG. Die Ermächtigung ist ersichtlich weit formuliert („im Zusammenhang mit der Stilllegung“). Liegt entgegen der Verpflichtung aus § 1 des PflVG für ein Kraftfahrzeug kein ausreichender Versicherungsschutz vor, muss dessen weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verhindert werden. Dies soll durch § 29d StVZO sichergestellt werden. Kommt der Halter den Verpflichtungen aus § 29d StVZO nicht umgehend nach, muss das Ziel des Ausschlusses der weiteren Verkehrsteilnahme mit den Mitteln des Verwaltungszwangs herbeigeführt werden. Diesem auf das Ziel des Ausschlusses einer weiteren Verkehrsteilnahme ausgerichteten Verständnis entspricht es, die Ermächtigung in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG dahingehend auszulegen, dass diese Normensämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erfasst und damit auch solche, die schließlich zur Herbeiführung des Ergebnisses im Wege des Verwaltungszwangs führen.
19 
Dieses Verständnis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG legt auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm nahe. Ihren jetzigen Wortlaut erhielt die Vorschrift über die „Gebühren für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“ durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Art. 23 Nr. 2, BGBl. I S. 805; damals § 6a Abs. 1 StVG). Der Entstehungsgeschichte dieser Norm (insbesondere BT-Drs. VI/329, zu Art. 17, S. 30 f.) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung im Jahr 1970 (§ 6a Abs. 1 StVG) keine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung beabsichtigte. Vor Inkrafttreten des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom Juni 1970 fand sich die gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung der Gebühren für behördliche Maßnahmen im Straßenverkehr in § 6 Abs. 1 Nr. 7 StVG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März 1969, BGBl. I S. 217). Danach konnte der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über Gebühren für behördliche oder amtlich angeordnete Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erlassen. Zu den „behördlich angeordneten Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen“ zählt aber auch die Durchsetzung einer Anordnung zur Stilllegung eines nicht mehr versicherten Kraftfahrzeugs im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Danach erfasste die frühere Verordnungsermächtigung auch die Berechtigung, Gebühren für amtliche Handlungen im Bereich der Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung festzusetzen.
20 
Das VG Koblenz, auf das sich auch das VG Stuttgart gestützt hat, hat im Urteil vom 06.11.2006 (- 4 K 615/06.KO -, Rn. 42, NVwZ-RR 2007, 509 f.) die Ansicht vertreten, die Vollstreckung einer Anordnung nach § 29d StVZO sei keine Maßnahme „im Zusammenhang“ mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG, sondern sie sei die Stilllegung. „Im Zusammenhang“ mit der Stilllegung stünden lediglich vorangegangene Verfügungen, wie etwa eine Anordnung nach § 29d Abs. 2 StVZO. Dieser Argumentation kann gerade angesichts der erkennbar weiten Formulierung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Rechtsverordnung und dem Bestreben des Normgebers, nicht versicherte Kraftfahrzeuge von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auch tatsächlich auszuschließen, nicht gefolgt werden. Diese Intention des Gesetzgebers bedingt die Einbeziehung auch der Vollstreckungsmaßnahmen in den Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG.
21 
b) Der - eng verstandene - Wortlaut von Nr. 254 Satz 1 des Gebührentarifs könnte gegen die Anwendung dieser Norm auf Maßnahmen im Bereich der Verwaltungsvollstreckung sprechen. Denn dort ist von „Anordnungen“ die Rede. Eine solche „Anordnung“ ist zwar der Ausgangsbescheid vom 07.10.2005, wohl aber nicht eine tatsächliche Handlung der Beklagten zum Zwecke der zwangsweisen Durchsetzung dieser Verfügung.
22 
Der Wortlaut der Norm ist aber auch im Lichte der betreffenden Ermächtigungsgrundlage zu deuten. § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG ist aber, wie oben dargelegt, dahingehend auszulegen, dass im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Vorgaben von § 1 des PflVG auch Maßnahmen zur zwangsweisen Befolgung einer Anordnung nach § 29d StVZO erfasst sind. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass - wie nachfolgend dargelegt - die Worte „Sonstige Anorderungen“ nicht Ausdruck einer Beschränkung auf Verwaltungsakte sind. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in einer Auffangnorm („Sonstige“) mehrere Gebührentatbestände - darunter auch Zwangsmaßnahmen - zusammengefasst, die zuvor jeweils in einer gesonderten Bestimmung geregelt waren.
23 
c) Auch die Entstehungsgeschichte der hier maßgeblichen Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs spricht für die Ansicht, dass hiervon auch die Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 29d StVZO erfasst werden.
24 
Vorgängerregelung der hier maßgeblichen Nr. 254 des Gebührentarifs waren die Nrn. 244 und 245 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) mit folgendem Wortlaut:
25 
„244
Vorübergehende oder endgültige Stilllegung eines Fahrzeugs einschließlich der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens; entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs
        
245
Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind“
26 
Der Gebührentarif trennte hier noch zwischen der Anordnung selbst und ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Allein diese Trennung und die ausdrückliche Benennung von Zwangsmaßnahmen in Nr. 245 führt zu dem Schluss, dass nicht nur die eigentliche Anordnung, sondern auch ihre Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfasst war und sich die Gebühren für diese Amtshandlungen nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr richteten.
27 
Durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 22. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1291) erhielten die Nrn. 244 und 245 des Gebührentarifs folgende Fassung:
28 
„244 Stilllegung eines Fahrzeugs
244.1 Vorübergehende oder endgültige Stilllegung eines Fahrzeugs einschließl. der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens sowie des Stilllegungsvermerks im Fahrzeugbrief, entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs
244.2 Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Stilllegung eines Fahrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene
244.3 Verlängerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahrzeuge als endgültig aus dem Verkehr gezogen gelten
        
245 Zwangsweise Einziehung und Entstempelung
245.1 Aufforderung an den Fahrzeughalter, den Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis oder den Nachweis über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen
245.2 Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.“
29 
Auch hier ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung von Zwangsmaßnahmen, dass auch Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung erfasst sind (vgl. zu dieser Fassung des Gebührentarifs, OVG Hamburg, Urt. v. 04.04.1981 - OVG Bf II 52/89 -; Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und auch im Rahmen der unmittelbaren Ausführung).
30 
Ziel der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 6. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1683) war die Straffung und Vereinfachung der durch zahlreiche Änderungen unübersichtlich gewordenen Regelungen des Gebührentarifs und der verstärkte Übergang zu Rahmengebühren anstelle der bisher regelmäßig vorgeschriebenen Festgebühren (vgl. Begründung des Entwurfs des Bundesministeriums für Verkehr, BR-Drs. 544/93, S. 28, 30). Entsprechend der generellen Vorgabe der Reduzierung der Gebührenpositionen wurden die bisherigen Nrn. 244 und 245 in der Nr. 254 zusammengefasst:
31 
„254
Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z. B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.“
32 
Den Materialien dieser Änderungsverordnung ist aber nicht zu entnehmen, dass mit dieser Zusammenfassung eine inhaltliche Änderung gegenüber der früheren Regelung verbunden war. Im Übrigen ist der Hinweis auf eine zwangsweise Einziehung des Führerscheins ein Indiz dafür, dass der Verordnungsgeber nicht von der bisherigen Regelung abweichen wollte, wonach die Gebührenordnung auch Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Durchsetzung von Anordnungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung ist.
33 
Die nächste wesentliche Änderung erfolgte durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214). Hierdurch erhielt Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr folgenden Wortlaut:
34 
„Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.“
35 
Zwar fehlt hier in Satz 1 im Gegensatz zu den vorherigen Regelungen der Hinweis auf eine Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung einer Anordnung z. B. nach § 29d StVZO. Aus der Begründung dieser Änderungsverordnung (BR-Drs. 443/98, S. 341 zu Art. 5 Nr. 3 Buchst. e) ergibt sich aber, dass der Verordnungsgeber mit der Änderung (Benennung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr) lediglich eine redaktionelle Anpassung verfolgt hat. Jedenfalls spricht nichts für die Annahme, der Verordnungsgeber habe entgegen der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG sowie den bisherigen gebührenrechtlichen Regelungen Verwaltungszwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 29d StVZO vom Anwendungsbereich der Nr. 254 des Gebührentarifs ausnehmen wollen. Dies folgt auch letztendlich aus deren Satz 2. Wollte man den Begriff der Anordnungen in einem engen, auf Verwaltungsakte beschränkten Sinn begreifen, so würde Satz 2, ohne dass ein Regelungsbedürfnis erkennbar wäre, eine Selbstverständlichkeit aussagen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass die für einen Grundverwaltungsakt festgesetzte Gebühr nicht entfällt, wenn dieser vom Betroffenen später befolgt wird. Nur wenn es diesen allgemeinen Grundsatz nicht gäbe, bestünde ein Bedürfnis für eine Regelung in Bezug für die Gebühr für die Grundverfügung. Dementsprechend spricht die Existenz des Satzes 2 für die Annahme, dass der Begriff der Anordnung weit zu verstehen ist und sämtliche Schritte zur Durchsetzung eines Stilllegungsverfügung erfasst.
36 
Vor Zustellung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006 wurde der Gebührentarif (Anlage zu § 1 GebOSt) noch durch die Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (Art. 9, BGBl. I S. 988) geändert. Mit dieser Änderung (Einfügung der Worte „der Fahrzeug-Zulassungsordnung“) ist ebenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden (vgl. Begründung des Entwurfs, BR-Drs. 811/05, S. 183).
37 
2) Die Höhe der von der Beklagten im Bescheid vom 22.11.2005 festgesetzten Gebühr von 105,- EUR ist nicht zu beanstanden.
38 
Der Senat geht davon aus, dass sich der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes der Beklagten W. am 02. und am 03.11.2005 zu der im Rubrum genannten Anschrift des Klägers begeben, diesen aber dort jeweils nicht angetroffen hat. Auch das Verwaltungsgericht hat diesen tatsächlichen Ablauf zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Gegen diese tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts, die sich insbesondere auf den handschriftlich ausgefüllten Bericht des Mitarbeiters W. des Vollstreckungsdienstes der Beklagten vom 16.11.2005 stützen kann, ist vom Kläger im Berufungsverfahren nichts vorgebracht worden. Die Annahme des Klägers, der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes habe sich nur einmal zu seiner Wohnadresse begeben, könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Bediensteten des Vollstreckungsdienstes, wie die Vertreterin der Beklagten in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, nur beim jeweils ersten Vollstreckungsversuch den sog. Hinweiszettel im Briefkasten des Vollstreckungsschuldners hinterlassen.
39 
Die Vorgabe in § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG zur Höhe der Gebühren bezieht sich auf die vom Verordnungsgeber festzulegende Gebührensätze. Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet aber im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der dort genannten Fassung Anwendung. Sind, wie in Nr. 254 des Gebührentarifs, für Gebühren Rahmensätze vorgesehen, so sind nach § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
40 
Die Beklagte hat auf Aufforderung des Senats die - dann vom Senat auch dem Kläger bekannt gegebene - Grundlage für die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 105,- EUR vorgelegt. Ausreichende Basis für die intern festgesetzte Gebühr von 105,- EUR ist eine Kostenkalkulation und -analyse der organisatorischen Zusammenarbeit zwischen der Kfz-Zulassungsstelle und des Vollzugsdienstes der Beklagten aus dem Jahr 1997. Diese berücksichtigt den unterschiedlichen Aufwand bei mehrfachen Vollstreckungsversuchen des Vollzugsdienstes bis zur abschließenden Zwangsentstempelung. Nach der von der Beklagten vorgelegte Kalkulation ist der festgesetzte Betrag richtig berechnet. Dass der Betrag von 105,- EUR den Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu stark belastet, ist nicht ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
43 
Beschluss vom 8. April 2008
44 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 49,- EUR festgesetzt (vom Verwaltungsgericht in Höhe von 17,- EUR aufgehobener Gebührenbescheid der Beklagten zuzüglich der Widerspruchsgebühr in Höhe 32,- EUR).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2008 - 10 S 2860/07

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2008 - 10 S 2860/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Okt. 2007 - 10 K 2765/06

bei uns veröffentlicht am 23.10.2007

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 wird insoweit aufgehoben, als Gebühren für die Vollstreckung über 88,-- EUR hinaus festgesetzt wurden. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart wird a
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 10 S 2387/11

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 - 8 K 450/10 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Bet

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 wird insoweit aufgehoben, als Gebühren für die Vollstreckung über 88,-- EUR hinaus festgesetzt wurden.

Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart wird aufgehoben, soweit der Widerspruch über die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 88,-- EUR zurückgewiesen wurde. Darüber hinaus wird die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3 die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen die Höhe der Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung durch die Beklagte.
Die Beklagte wurde durch eine Anzeige nach § 29c StVZO a.F. darüber informiert, dass für das Motorrad des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... eine Versicherung seit dem 21.9.2005 nicht mehr bestand. Daraufhin erließ die Beklagte am 7.10.2005 eine Stilllegungsverfügung, mit der der Kläger unter Fristsetzung bis zum 20.10.2005 aufgefordert wurde, unverzüglich den Fahrzeugschein abzuliefern, die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen sowie den Fahrzeugbrief zum Eintrag der Stilllegung vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, wurde die zwangsweise Stilllegung angedroht und darauf hingewiesen, dass hierfür eine Gebühr nach Ziffer 254 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bis zu 286,-- EUR erhoben werden könne. In der Begründung der Verfügung wurde auf §§ 20 und 26 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz hingewiesen. Schließlich wurde für die Verfügung eine Gebühr in Höhe von 47,-- EUR festgesetzt. Die Verfügung wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt.
Nachdem der Kläger der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachgekommen war, erteilte die Beklagte ihrem Vollstreckungsdienst den Auftrag, den Fahrzeugschein einzuziehen und die Kennzeichen zu entstempeln. Zugleich wurde das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 9.11.2005, eingegangen am 11.11.2005, legte der Kläger eine neue Versicherungsbescheinigung für das Fahrzeug vor. Die Vollstreckung wurde eingestellt. Aus dem Bericht des Vollstreckungsdienstes vom 16.11.2005 geht hervor, dass der Vollstreckungsbeamte versucht hat, den Kläger am 2.11. und 3.11.2005 gegen 8.20 Uhr bzw. 7.40 Uhr an seiner Adresse zu erreichen. Am 2.11.2007 hinterließ er einen Hinweiszettel. Am 3.11.2005 erhielt er gegen 16.40 Uhr einen telefonischen Hinweis von der Funkzentrale, dass eine Versicherungsbestätigung nachgereicht werde. Für die beiden Vollstreckungsversuche gab er einen Zeitaufwand von jeweils einer halben Stunde an. Zudem berechnete er eine halbe Stunde für eine Kontaktaufnahme am 27.10.2005 gegen 7 Uhr.
Mit Verfügung vom 22.11.2005 forderte die Beklagte den Kläger für die aufgrund der Stilllegungsverfügung eingeleiteten bzw. durchgeführten Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zur Zahlung von 105,-- EUR auf. Sie stütze ihre Forderung auf Ziffer 254 des GebOSt.
Mit Schreiben vom 22.12.2005, bei der Beklagten eingegangen am 27.12.2005, legte der Kläger gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er halte die Gebühr für unangemessen hoch. Mit Schreiben vom 29.12.2005 legte die Beklagte dem Kläger ausführlich dar, dass die Gebühren rechtmäßig erhoben seien und dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Der Kläger hielt an seinem Widerspruch fest.
Mit Bescheid vom 21.6.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die grundlegende Stilllegungsanordnung sei rechtmäßig gewesen. Auch die Vollstreckungsmaßnahmen zur versuchten zwangsweisen Stilllegung des Motorrads seien rechtmäßig gewesen, da bei ihrem jeweiligen Ergehen die neue Versicherungsbestätigung bei der Beklagten noch nicht eingegangen gewesen sei. Auch die Höhe der Vollstreckungsgebühren sei nicht zu beanstanden. Für den amtsinternen Vollstreckungsauftrag sei eine Gebühr von 36,-- EUR, für die beiden Vollstreckungsversuche an der Wohnanschrift seien je 50,-- EUR und für das Telefonat weitere 10,-- EUR anzusetzen. Dies ergebe zusammen einen Betrag von 146,-- EUR; die Beklagte habe diesen mit der Festsetzung von 105,-- EUR unterschritten. Dass die Gebühr unangemessen hoch sei, sei schon deswegen nicht zutreffend, weil die gebührenrechtliche Obergrenze nach der genannten bundesrechtlichen Gebührenordnung bei 286,-- EUR liege und die baden-württembergische Vollstreckungskostenordnung keine derartige Obergrenze kenne.
Der Kläger hat am 21.7.2006 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er weiter aus, es treffe nicht zu, dass Vollstreckungsbeamte zweimal bei ihm zu Hause gewesen seien. In einem Telefonat hätten diese ihm mitgeteilt, dass sie einmal bei ihm zu Hause gewesen seien und ihn dort nicht angetroffen hätten.
Er hat schriftlich beantragt,
den Bescheid wegen seiner Unrechtmäßigkeit zurückzunehmen und die Kosten dem Regierungspräsidium aufzuerlegen, zusätzlich die Gebühr des Bescheids wegen Unrechtmäßigkeit zurückzunehmen.
10 
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Auf Anfrage des Gerichts stellt die Beklagte klar, dass Vollstreckungsaufträge zur Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen grundsätzlich nur von einem Bediensteten ausgeführt werden. Der Mitarbeiter des Vollzugsdienstes habe sich zweimal zur Adresse des Klägers begeben.
13 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Die Vertreterin der Beklagten hat ausgeführt, dass die Sache für ihre Behörde grundsätzliche Bedeutung habe, da im Jahr rund 3000 Bescheide zur Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für Stilllegungsverfügungen erlassen würden.
14 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 und Abs. 2 VwGO). Da der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden war, konnte auch ohne ihn verhandelt werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor bestimmten Umfang begründet.
17 
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006 sind, soweit im Bescheid eine Gebühr über einem Betrag von 88,-- EUR hinaus festsetzt wurde und dies im Widerspruchsbescheid bestätigt wurde, rechtswidrig. Darüber hinaus war auch die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid aufzuheben.
18 
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 ist § 31 Abs. 1 und Abs. 4 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) i.V.m. §§ 7 und 8 Landesverwaltungsvollstreckungskostenordnung (LVwVGKO).
19 
Die von der Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene Ziffer 254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.6.1970 (BGBl I S. 865), in der zum für die vorliegende Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung vom 25.4.2006 (BGBl. I S. 988) - GebOSt -, ist für die hier geltend gemachten Kosten des Vollzugsdienstes nicht einschlägig. Das Gericht weicht insoweit von seiner bisher vertretenen Ansicht ab, dass Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für Stilllegungsverfügungen § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Nr. 1 GebOSt i.V.m. Ziffer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 29.9.2006 - 10 K 2159/05). Einen Gebührentatbestand für die Vollstreckung bzw. für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen enthält Ziffer 254 nicht (vgl. auch VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, und U.v. 26.6.2006 - 4 K 1329/05.KO -, zit. nach juris).
20 
Ziffer 254 ist im zweiten Abschnitt der Anlage zur Gebührenordnung („Gebühren der Behörden im Landesbereich“) unter der Überschrift „4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, VOInt“ aufgeführt und hat folgenden Wortlaut:
21 
Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
22 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
23 
Für dieses Anordnungen wird eine Rahmengebühr von 14,30 bis 286,-- EUR festgesetzt.
24 
Nach dem Wortlaut enthält diese Gebührenziffer lediglich einen Gebührentatbestand für die Anordnung der Beklagten nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. vom 7.10.2005 gegenüber dem Kläger, die jedoch hier nicht in Streit steht. Nach dieser Vorschrift muss die Behörde unverzüglich den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln, sobald sie durch eine Anzeige erfährt, dass keine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (mehr) besteht. Die „Einziehung“ und „Entstempelung“ erfolgt dabei in der Weise, dass der Betroffene entweder zum Nachweis einer neuen Haftpflichtversicherung oder zur Vorlage des Kraftfahrzeugscheins und der Kennzeichen aufgefordert wird. Dies ist in der Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005 erfolgt. Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung ist § 29d Abs. 2 StVZO a.F. nicht. Die Vollstreckung eines nach Bundesrecht ergangenen Verwaltungsaktes erfolgt nach Landesrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einer anderweitigen Bestimmung beruht die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung der Beklagten vom 7.10.2005 daher auf §§ 2, Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3 und 26 LVwVG. Die Beklagte hat auch insoweit - nämlich für den Fall der Nichtbefolgung der Stilllegungsverfügung - zutreffend den unmittelbaren Zwang nach Landesrecht angedroht.
25 
Auch aus Satz 2 der Ziffer 254 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dort ist zwar die Rede von dem „Einleiten der Zwangsmaßnahme“. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gebühr auch für das Einleiten von Zwangsmaßnahmen erhoben wird. Die Formulierung in Satz 2 der Ziffer 254 enthält vielmehr nur eine Regelung zur Fälligkeit der nach Satz 1 anfallenden Gebühr für Anordnungen nach den dort genannten Verordnungen.
26 
Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen die Erhebung von Vollstreckungsgebühren auf der Grundlage der Ziffer 254 der Gebührenordnung. Denn die ursprünglich geltende Fassung, die die Abrechnung von Vollstreckungsgebühren über die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nahe legte, ist spätestens durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) derart geändert worden, dass eine Gebührenerhebung für Vollstreckungskosten über Ziffer 254 nicht mehr nahe liegt.
27 
Die ursprüngliche Fassung des damals noch in Ziffer 245 (BGBl. I S. 865/870) geregelten Gebührentatbestands lautete:
28 
Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
29 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.
30 
Seit der Neufassung im Jahr 1993 (BGBl. I S. 1683/1686) lautete die nunmehrige Ziffer 254:
31 
Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z.B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)
32 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
33 
In dieser Fassung wurde zumindest noch auf die zwangsweise Einziehung der Führerscheins abgestellt, so dass es nach gelegen hat, diese Gebührenziffer als Grundlage für Vollstreckungskosten heranzuziehen. In der Neufassung im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) befinden sich jedoch keine Hinweise mehr auf eine mögliche Grundlage zur Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung. Die Formulierung ist auch Grundlage der heutigen Fassung der Ziffer 254.
34 
Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
35 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
36 
Die hier maßgebende Fassung (BGBl. I S. 2006, 988) enthält darüber hinaus noch sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ziffer 254 ist danach nur noch Grundlage für die Erhebung von Gebühren für „sonstigen Anordnungen“ nach den dort genannten Gesetzen. Gebühren für auf Landesrecht gestützte Vollstreckungsmaßnahmen werden hierdurch nicht (mehr) erfasst.
37 
Auch der Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG spricht gegen eine Heranziehung als Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung. Danach werden Kosten für Amtshandlungen nach diesem Gesetz (StVG) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Bei der Vollstreckung einer Verfügung nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. handelt es sich jedoch um eine Amtshandlung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Demgegenüber können zwar nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG auch Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben werden. Unabhängig davon, ob hiervon auch die Vollstreckungsmaßnahmen zur Stilllegung eines Fahrzeugs umfasst sein sollen (verneinend VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, da die Vollstreckung die Stilllegung selbst sei und nicht nur eine Maßnahme „im Zusammenhang“ mit dieser), kann eine Gebühr nur dann erhoben werden, wenn dies in einer auf § 6a Abs. 2 StVG gestützten Rechtsverordnung so vorgesehen ist. Dies ist, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Ziffer 254 enthält keine Grundlage für die Erhebung für Vollstreckungsgebühren. Andere Gebührentatbestände der GebOSt kommen nicht in Betracht.
38 
Die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 kann jedoch auf § 31 Abs. 1 und 4 LVwVG i.V.m. §§ 7 und 8 LVwVGKO gestützt werden. § 31 Abs. 1 LVwVG bestimmt, dass für Amtshandlung nach diesem Gesetz Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, erhoben werden. Das Innenministerium hat mit Erlass der Vollstreckungskostenordnung - LVwVGKO - von seiner Ermächtigung gemäß § 31 Abs. 4 LVwVG Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher bestimmt.
39 
Danach ist gemäß § 7 Abs. 1 LVwVGKO für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach §§ 26 bis 28 LVwVG eine Gebühr zu erheben. Diese Gebühr beträgt 40,-- EUR für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde (§ 7 Abs. 2 LVwVGKO). § 8 LVwVGKO regelt die Erhebung von Auslagen. Nach § 8 Abs. 2 LVwVGKO wird für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben.
40 
Auf diese Rechtsgrundlage kann die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 auch nachträglich gestützt werden. Denn es handelt sich hier um eine gebundene Entscheidung. Die Beklagte ist verpflichtet, die Kosten für die Vollstreckung zu erheben. Zudem handelt es sich hier um feste Gebühren und keine Rahmengebühr, so dass die Beklagte im vorliegenden Fall weder ein Entschließung- noch ein Auswahlermessen hatte.
41 
Die Kostenerhebung nach Landesrecht verstößt nicht gegen Bundesrecht. Die landesrechtlichen Regelungen zur Erhebung von Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen werden hier nicht durch Bundesrecht verdrängt. Die Länder sind grundsätzlich befugt, das Verfahren ihrer Landesbehörden zu regeln, wenn sie Bundesrecht - wie hier auf dem Gebiet des Straßenverkehrs - als eigene Angelegenheit ausführen (Art. 84 Abs. 1 GG). Diese Regelungsbefugnis schließt auch die Kompetenz der Länder ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen. Bundesgebührenrecht für die Kostenerhebung durch Landesbehörden gilt nur dann, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1979 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471). Die Maßnahme, die die Gebühren ausgelöst hat, findet hier ihre Grundlage im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Es handelt sich hier nicht um eine Maßnahme im Straßenverkehr, die vom Bundesgesetz - § 6a StVG i.V.m. §§ 1 ff GebOSt - umfasst wird, sondern um einen Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
42 
Des Weiteren ist die in §§ 7 bis 9 LVWVKO enthaltene Kostenregelung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. VGH BW, U.v. 20.3.1986 - 1 S 2654/85 -, ESVGH 36, 217 ff.). Gebühren dürfen allerdings nur verlangt werden, wenn die Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtmäßig war. Das folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der es verbietet, den Bürger mit den Kosten rechtswidriger Maßnahmen zu belasten.
43 
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs war vorliegend rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Vollstreckung sind §§ 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3, 26 LVwVG. Diese Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Die Beklagte erteilte dem städtischen Vollzugsdienst am 21.10.2005 den Vollstreckungsauftrag. Die Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005, mit der der Kläger mit sofortiger Wirkung zur Stilllegung des Fahrzeugs durch Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung und den Fahrzeugbrief zur Eintragung der Stilllegung aufgefordert wurde (§ 29d Abs. 2 StVZO a.F.), war zwar zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bestandskräftig (§ 2 Nr. 1 LVwVG). Sie wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt; somit lief die Widerspruchsfrist erst am 14.11.2005 ab. Die Aufforderung zur Entstempelung des Fahrzeugs konnte jedoch schon vor ihrer Unanfechtbarkeit vollzogen werden, da sie in nicht zu beanstandender Weise für sofort vollziehbar erklärt worden war (§ 2 Nr. 2 LVwVG). Die Verfügung enthält unter Ziffer 3 auch eine schriftliche Androhung der Vollstreckungsmaßnahme „Stilllegung“ mit angemessener Fristsetzung i.S.d. § 20 LVwVG. Auch die Wahl des Zwangsmittels ist nicht zu beanstanden, da die einzige Alternative zu dem Zwangsmittel „unmittelbarer Zwang“, ein Zwangsgeld, nicht zur gebotenen schnellen Durchsetzung der Stilllegung geeignet gewesen wäre.
44 
Soweit die Beklagte mit ihrer Verfügung vom 22.11.2005 einen über 88,-- EUR hinausgehende Betrag für die Kosten der Vollstreckung angesetzt hat, entbehrt diese einer Rechtsgrundlage. Ausweislich des Bericht des Vollzugsdienstes, bestätigt durch die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 11.10.2007 und im Termin zur mündlichen Verhandlung, hat der Vollstreckungsbeamte zwei Vollstreckungsversuche unternommen, in dem er versucht hat, den Kläger unter seinen Wohnanschrift zum Zwecke der Entstempelung der Kennzeichen seines Motorrads zu erreichen. Hierfür hat er jeweils einen Zeitaufwand von 30 Minuten gehabt, so dass die in § 7 Abs. 2 LVwVGKO aufgeführte Gebühr von 40,-- EUR zweimal angefallen ist. Soweit der Vollstreckungsbeamte darüber hinaus ein Telefonat mit 5 Minuten Zeitaufwand bemessen hat und für die Rubrik „I. Kontaktaufnahme“ 30 Minuten veranschlagte, ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Maßnahmen „bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs“ gehandelt hat. Nur solche sind allerdings nach § 7 Abs. 2 LVwVGKO abzurechnen. Darüber hinaus wird für jede Dienstreise des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben. Hier sind durch das zweimalige Aufsuchen des Klägers an seiner Wohnanschrift zwei Dienstreisen in Rechnung zu stellen. Insgesamt ist daher für den Versuch der Vollstreckung ein Betrag in Höhe von 88,-- EUR (2 x 40,-- EUR und 2 x 4,-- EUR) anzusetzen.
45 
Soweit der Kläger einwendet, es habe nur ein Vollstreckungsversuch stattgefunden, dies hätten ihm die Vollstreckungsbeamten telefonisch mitgeteilt, steht dem der Bericht des Vollstreckungsbeamten vom 16.11.2005 entgegen, in dem zwei Vollstreckungsversuche ausgewiesen sind. Auch der weitere Einwand des Klägers, eine wiederholte Vorstellung der Vollstreckungsbeamten bei ihm zu Hause entspreche nicht der Verpflichtung der Verwaltung, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, zudem hätte man ihn anrufen können, kann keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr von 88,-- EUR begründen. Nachdem der Kläger weder auf die Stilllegungsverfügung der Beklagten noch unverzüglich auf den Hinweiszettel des Vollstreckungsbeamten vom 2.11.2007 reagiert hat, waren weitere Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Stilllegungsverfügung notwendig. Nach Ankündigung des Klägers - wohl am 3.11.2005 -, für das Fahrzeug eine Versicherungsbestätigung einzureichen, wurden die Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig und nach Eingang der Versicherungsbestätigung endgültig eingestellt. Die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen waren daher auch verhältnismäßig.
46 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Entscheidung wirft im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung verkehrsrechtlicher Stilllegungsverfügungen eine rechtliche Frage auf, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
48 
Beschluss vom 23. Oktober 2007
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf
137,-- EUR
(105,-- EUR + 32,-- EUR Widerspruchsgebühr) festgesetzt.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 und Abs. 2 VwGO). Da der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden war, konnte auch ohne ihn verhandelt werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor bestimmten Umfang begründet.
17 
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006 sind, soweit im Bescheid eine Gebühr über einem Betrag von 88,-- EUR hinaus festsetzt wurde und dies im Widerspruchsbescheid bestätigt wurde, rechtswidrig. Darüber hinaus war auch die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid aufzuheben.
18 
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 ist § 31 Abs. 1 und Abs. 4 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) i.V.m. §§ 7 und 8 Landesverwaltungsvollstreckungskostenordnung (LVwVGKO).
19 
Die von der Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene Ziffer 254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.6.1970 (BGBl I S. 865), in der zum für die vorliegende Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung vom 25.4.2006 (BGBl. I S. 988) - GebOSt -, ist für die hier geltend gemachten Kosten des Vollzugsdienstes nicht einschlägig. Das Gericht weicht insoweit von seiner bisher vertretenen Ansicht ab, dass Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für Stilllegungsverfügungen § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Nr. 1 GebOSt i.V.m. Ziffer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 29.9.2006 - 10 K 2159/05). Einen Gebührentatbestand für die Vollstreckung bzw. für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen enthält Ziffer 254 nicht (vgl. auch VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, und U.v. 26.6.2006 - 4 K 1329/05.KO -, zit. nach juris).
20 
Ziffer 254 ist im zweiten Abschnitt der Anlage zur Gebührenordnung („Gebühren der Behörden im Landesbereich“) unter der Überschrift „4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, VOInt“ aufgeführt und hat folgenden Wortlaut:
21 
Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
22 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
23 
Für dieses Anordnungen wird eine Rahmengebühr von 14,30 bis 286,-- EUR festgesetzt.
24 
Nach dem Wortlaut enthält diese Gebührenziffer lediglich einen Gebührentatbestand für die Anordnung der Beklagten nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. vom 7.10.2005 gegenüber dem Kläger, die jedoch hier nicht in Streit steht. Nach dieser Vorschrift muss die Behörde unverzüglich den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln, sobald sie durch eine Anzeige erfährt, dass keine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (mehr) besteht. Die „Einziehung“ und „Entstempelung“ erfolgt dabei in der Weise, dass der Betroffene entweder zum Nachweis einer neuen Haftpflichtversicherung oder zur Vorlage des Kraftfahrzeugscheins und der Kennzeichen aufgefordert wird. Dies ist in der Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005 erfolgt. Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung ist § 29d Abs. 2 StVZO a.F. nicht. Die Vollstreckung eines nach Bundesrecht ergangenen Verwaltungsaktes erfolgt nach Landesrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einer anderweitigen Bestimmung beruht die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung der Beklagten vom 7.10.2005 daher auf §§ 2, Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3 und 26 LVwVG. Die Beklagte hat auch insoweit - nämlich für den Fall der Nichtbefolgung der Stilllegungsverfügung - zutreffend den unmittelbaren Zwang nach Landesrecht angedroht.
25 
Auch aus Satz 2 der Ziffer 254 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dort ist zwar die Rede von dem „Einleiten der Zwangsmaßnahme“. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gebühr auch für das Einleiten von Zwangsmaßnahmen erhoben wird. Die Formulierung in Satz 2 der Ziffer 254 enthält vielmehr nur eine Regelung zur Fälligkeit der nach Satz 1 anfallenden Gebühr für Anordnungen nach den dort genannten Verordnungen.
26 
Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen die Erhebung von Vollstreckungsgebühren auf der Grundlage der Ziffer 254 der Gebührenordnung. Denn die ursprünglich geltende Fassung, die die Abrechnung von Vollstreckungsgebühren über die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nahe legte, ist spätestens durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) derart geändert worden, dass eine Gebührenerhebung für Vollstreckungskosten über Ziffer 254 nicht mehr nahe liegt.
27 
Die ursprüngliche Fassung des damals noch in Ziffer 245 (BGBl. I S. 865/870) geregelten Gebührentatbestands lautete:
28 
Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
29 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.
30 
Seit der Neufassung im Jahr 1993 (BGBl. I S. 1683/1686) lautete die nunmehrige Ziffer 254:
31 
Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z.B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)
32 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
33 
In dieser Fassung wurde zumindest noch auf die zwangsweise Einziehung der Führerscheins abgestellt, so dass es nach gelegen hat, diese Gebührenziffer als Grundlage für Vollstreckungskosten heranzuziehen. In der Neufassung im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) befinden sich jedoch keine Hinweise mehr auf eine mögliche Grundlage zur Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung. Die Formulierung ist auch Grundlage der heutigen Fassung der Ziffer 254.
34 
Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
35 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
36 
Die hier maßgebende Fassung (BGBl. I S. 2006, 988) enthält darüber hinaus noch sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ziffer 254 ist danach nur noch Grundlage für die Erhebung von Gebühren für „sonstigen Anordnungen“ nach den dort genannten Gesetzen. Gebühren für auf Landesrecht gestützte Vollstreckungsmaßnahmen werden hierdurch nicht (mehr) erfasst.
37 
Auch der Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG spricht gegen eine Heranziehung als Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung. Danach werden Kosten für Amtshandlungen nach diesem Gesetz (StVG) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Bei der Vollstreckung einer Verfügung nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. handelt es sich jedoch um eine Amtshandlung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Demgegenüber können zwar nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG auch Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben werden. Unabhängig davon, ob hiervon auch die Vollstreckungsmaßnahmen zur Stilllegung eines Fahrzeugs umfasst sein sollen (verneinend VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, da die Vollstreckung die Stilllegung selbst sei und nicht nur eine Maßnahme „im Zusammenhang“ mit dieser), kann eine Gebühr nur dann erhoben werden, wenn dies in einer auf § 6a Abs. 2 StVG gestützten Rechtsverordnung so vorgesehen ist. Dies ist, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Ziffer 254 enthält keine Grundlage für die Erhebung für Vollstreckungsgebühren. Andere Gebührentatbestände der GebOSt kommen nicht in Betracht.
38 
Die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 kann jedoch auf § 31 Abs. 1 und 4 LVwVG i.V.m. §§ 7 und 8 LVwVGKO gestützt werden. § 31 Abs. 1 LVwVG bestimmt, dass für Amtshandlung nach diesem Gesetz Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, erhoben werden. Das Innenministerium hat mit Erlass der Vollstreckungskostenordnung - LVwVGKO - von seiner Ermächtigung gemäß § 31 Abs. 4 LVwVG Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher bestimmt.
39 
Danach ist gemäß § 7 Abs. 1 LVwVGKO für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach §§ 26 bis 28 LVwVG eine Gebühr zu erheben. Diese Gebühr beträgt 40,-- EUR für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde (§ 7 Abs. 2 LVwVGKO). § 8 LVwVGKO regelt die Erhebung von Auslagen. Nach § 8 Abs. 2 LVwVGKO wird für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben.
40 
Auf diese Rechtsgrundlage kann die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 auch nachträglich gestützt werden. Denn es handelt sich hier um eine gebundene Entscheidung. Die Beklagte ist verpflichtet, die Kosten für die Vollstreckung zu erheben. Zudem handelt es sich hier um feste Gebühren und keine Rahmengebühr, so dass die Beklagte im vorliegenden Fall weder ein Entschließung- noch ein Auswahlermessen hatte.
41 
Die Kostenerhebung nach Landesrecht verstößt nicht gegen Bundesrecht. Die landesrechtlichen Regelungen zur Erhebung von Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen werden hier nicht durch Bundesrecht verdrängt. Die Länder sind grundsätzlich befugt, das Verfahren ihrer Landesbehörden zu regeln, wenn sie Bundesrecht - wie hier auf dem Gebiet des Straßenverkehrs - als eigene Angelegenheit ausführen (Art. 84 Abs. 1 GG). Diese Regelungsbefugnis schließt auch die Kompetenz der Länder ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen. Bundesgebührenrecht für die Kostenerhebung durch Landesbehörden gilt nur dann, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1979 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471). Die Maßnahme, die die Gebühren ausgelöst hat, findet hier ihre Grundlage im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Es handelt sich hier nicht um eine Maßnahme im Straßenverkehr, die vom Bundesgesetz - § 6a StVG i.V.m. §§ 1 ff GebOSt - umfasst wird, sondern um einen Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
42 
Des Weiteren ist die in §§ 7 bis 9 LVWVKO enthaltene Kostenregelung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. VGH BW, U.v. 20.3.1986 - 1 S 2654/85 -, ESVGH 36, 217 ff.). Gebühren dürfen allerdings nur verlangt werden, wenn die Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtmäßig war. Das folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der es verbietet, den Bürger mit den Kosten rechtswidriger Maßnahmen zu belasten.
43 
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs war vorliegend rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Vollstreckung sind §§ 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3, 26 LVwVG. Diese Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Die Beklagte erteilte dem städtischen Vollzugsdienst am 21.10.2005 den Vollstreckungsauftrag. Die Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005, mit der der Kläger mit sofortiger Wirkung zur Stilllegung des Fahrzeugs durch Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung und den Fahrzeugbrief zur Eintragung der Stilllegung aufgefordert wurde (§ 29d Abs. 2 StVZO a.F.), war zwar zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bestandskräftig (§ 2 Nr. 1 LVwVG). Sie wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt; somit lief die Widerspruchsfrist erst am 14.11.2005 ab. Die Aufforderung zur Entstempelung des Fahrzeugs konnte jedoch schon vor ihrer Unanfechtbarkeit vollzogen werden, da sie in nicht zu beanstandender Weise für sofort vollziehbar erklärt worden war (§ 2 Nr. 2 LVwVG). Die Verfügung enthält unter Ziffer 3 auch eine schriftliche Androhung der Vollstreckungsmaßnahme „Stilllegung“ mit angemessener Fristsetzung i.S.d. § 20 LVwVG. Auch die Wahl des Zwangsmittels ist nicht zu beanstanden, da die einzige Alternative zu dem Zwangsmittel „unmittelbarer Zwang“, ein Zwangsgeld, nicht zur gebotenen schnellen Durchsetzung der Stilllegung geeignet gewesen wäre.
44 
Soweit die Beklagte mit ihrer Verfügung vom 22.11.2005 einen über 88,-- EUR hinausgehende Betrag für die Kosten der Vollstreckung angesetzt hat, entbehrt diese einer Rechtsgrundlage. Ausweislich des Bericht des Vollzugsdienstes, bestätigt durch die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 11.10.2007 und im Termin zur mündlichen Verhandlung, hat der Vollstreckungsbeamte zwei Vollstreckungsversuche unternommen, in dem er versucht hat, den Kläger unter seinen Wohnanschrift zum Zwecke der Entstempelung der Kennzeichen seines Motorrads zu erreichen. Hierfür hat er jeweils einen Zeitaufwand von 30 Minuten gehabt, so dass die in § 7 Abs. 2 LVwVGKO aufgeführte Gebühr von 40,-- EUR zweimal angefallen ist. Soweit der Vollstreckungsbeamte darüber hinaus ein Telefonat mit 5 Minuten Zeitaufwand bemessen hat und für die Rubrik „I. Kontaktaufnahme“ 30 Minuten veranschlagte, ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Maßnahmen „bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs“ gehandelt hat. Nur solche sind allerdings nach § 7 Abs. 2 LVwVGKO abzurechnen. Darüber hinaus wird für jede Dienstreise des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben. Hier sind durch das zweimalige Aufsuchen des Klägers an seiner Wohnanschrift zwei Dienstreisen in Rechnung zu stellen. Insgesamt ist daher für den Versuch der Vollstreckung ein Betrag in Höhe von 88,-- EUR (2 x 40,-- EUR und 2 x 4,-- EUR) anzusetzen.
45 
Soweit der Kläger einwendet, es habe nur ein Vollstreckungsversuch stattgefunden, dies hätten ihm die Vollstreckungsbeamten telefonisch mitgeteilt, steht dem der Bericht des Vollstreckungsbeamten vom 16.11.2005 entgegen, in dem zwei Vollstreckungsversuche ausgewiesen sind. Auch der weitere Einwand des Klägers, eine wiederholte Vorstellung der Vollstreckungsbeamten bei ihm zu Hause entspreche nicht der Verpflichtung der Verwaltung, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, zudem hätte man ihn anrufen können, kann keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr von 88,-- EUR begründen. Nachdem der Kläger weder auf die Stilllegungsverfügung der Beklagten noch unverzüglich auf den Hinweiszettel des Vollstreckungsbeamten vom 2.11.2007 reagiert hat, waren weitere Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Stilllegungsverfügung notwendig. Nach Ankündigung des Klägers - wohl am 3.11.2005 -, für das Fahrzeug eine Versicherungsbestätigung einzureichen, wurden die Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig und nach Eingang der Versicherungsbestätigung endgültig eingestellt. Die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen waren daher auch verhältnismäßig.
46 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Entscheidung wirft im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung verkehrsrechtlicher Stilllegungsverfügungen eine rechtliche Frage auf, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
48 
Beschluss vom 23. Oktober 2007
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf
137,-- EUR
(105,-- EUR + 32,-- EUR Widerspruchsgebühr) festgesetzt.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 wird insoweit aufgehoben, als Gebühren für die Vollstreckung über 88,-- EUR hinaus festgesetzt wurden.

Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart wird aufgehoben, soweit der Widerspruch über die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 88,-- EUR zurückgewiesen wurde. Darüber hinaus wird die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3 die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen die Höhe der Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung durch die Beklagte.
Die Beklagte wurde durch eine Anzeige nach § 29c StVZO a.F. darüber informiert, dass für das Motorrad des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... eine Versicherung seit dem 21.9.2005 nicht mehr bestand. Daraufhin erließ die Beklagte am 7.10.2005 eine Stilllegungsverfügung, mit der der Kläger unter Fristsetzung bis zum 20.10.2005 aufgefordert wurde, unverzüglich den Fahrzeugschein abzuliefern, die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen sowie den Fahrzeugbrief zum Eintrag der Stilllegung vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, wurde die zwangsweise Stilllegung angedroht und darauf hingewiesen, dass hierfür eine Gebühr nach Ziffer 254 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bis zu 286,-- EUR erhoben werden könne. In der Begründung der Verfügung wurde auf §§ 20 und 26 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz hingewiesen. Schließlich wurde für die Verfügung eine Gebühr in Höhe von 47,-- EUR festgesetzt. Die Verfügung wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt.
Nachdem der Kläger der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachgekommen war, erteilte die Beklagte ihrem Vollstreckungsdienst den Auftrag, den Fahrzeugschein einzuziehen und die Kennzeichen zu entstempeln. Zugleich wurde das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 9.11.2005, eingegangen am 11.11.2005, legte der Kläger eine neue Versicherungsbescheinigung für das Fahrzeug vor. Die Vollstreckung wurde eingestellt. Aus dem Bericht des Vollstreckungsdienstes vom 16.11.2005 geht hervor, dass der Vollstreckungsbeamte versucht hat, den Kläger am 2.11. und 3.11.2005 gegen 8.20 Uhr bzw. 7.40 Uhr an seiner Adresse zu erreichen. Am 2.11.2007 hinterließ er einen Hinweiszettel. Am 3.11.2005 erhielt er gegen 16.40 Uhr einen telefonischen Hinweis von der Funkzentrale, dass eine Versicherungsbestätigung nachgereicht werde. Für die beiden Vollstreckungsversuche gab er einen Zeitaufwand von jeweils einer halben Stunde an. Zudem berechnete er eine halbe Stunde für eine Kontaktaufnahme am 27.10.2005 gegen 7 Uhr.
Mit Verfügung vom 22.11.2005 forderte die Beklagte den Kläger für die aufgrund der Stilllegungsverfügung eingeleiteten bzw. durchgeführten Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zur Zahlung von 105,-- EUR auf. Sie stütze ihre Forderung auf Ziffer 254 des GebOSt.
Mit Schreiben vom 22.12.2005, bei der Beklagten eingegangen am 27.12.2005, legte der Kläger gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er halte die Gebühr für unangemessen hoch. Mit Schreiben vom 29.12.2005 legte die Beklagte dem Kläger ausführlich dar, dass die Gebühren rechtmäßig erhoben seien und dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Der Kläger hielt an seinem Widerspruch fest.
Mit Bescheid vom 21.6.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die grundlegende Stilllegungsanordnung sei rechtmäßig gewesen. Auch die Vollstreckungsmaßnahmen zur versuchten zwangsweisen Stilllegung des Motorrads seien rechtmäßig gewesen, da bei ihrem jeweiligen Ergehen die neue Versicherungsbestätigung bei der Beklagten noch nicht eingegangen gewesen sei. Auch die Höhe der Vollstreckungsgebühren sei nicht zu beanstanden. Für den amtsinternen Vollstreckungsauftrag sei eine Gebühr von 36,-- EUR, für die beiden Vollstreckungsversuche an der Wohnanschrift seien je 50,-- EUR und für das Telefonat weitere 10,-- EUR anzusetzen. Dies ergebe zusammen einen Betrag von 146,-- EUR; die Beklagte habe diesen mit der Festsetzung von 105,-- EUR unterschritten. Dass die Gebühr unangemessen hoch sei, sei schon deswegen nicht zutreffend, weil die gebührenrechtliche Obergrenze nach der genannten bundesrechtlichen Gebührenordnung bei 286,-- EUR liege und die baden-württembergische Vollstreckungskostenordnung keine derartige Obergrenze kenne.
Der Kläger hat am 21.7.2006 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er weiter aus, es treffe nicht zu, dass Vollstreckungsbeamte zweimal bei ihm zu Hause gewesen seien. In einem Telefonat hätten diese ihm mitgeteilt, dass sie einmal bei ihm zu Hause gewesen seien und ihn dort nicht angetroffen hätten.
Er hat schriftlich beantragt,
den Bescheid wegen seiner Unrechtmäßigkeit zurückzunehmen und die Kosten dem Regierungspräsidium aufzuerlegen, zusätzlich die Gebühr des Bescheids wegen Unrechtmäßigkeit zurückzunehmen.
10 
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Auf Anfrage des Gerichts stellt die Beklagte klar, dass Vollstreckungsaufträge zur Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen grundsätzlich nur von einem Bediensteten ausgeführt werden. Der Mitarbeiter des Vollzugsdienstes habe sich zweimal zur Adresse des Klägers begeben.
13 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Die Vertreterin der Beklagten hat ausgeführt, dass die Sache für ihre Behörde grundsätzliche Bedeutung habe, da im Jahr rund 3000 Bescheide zur Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für Stilllegungsverfügungen erlassen würden.
14 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 und Abs. 2 VwGO). Da der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden war, konnte auch ohne ihn verhandelt werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor bestimmten Umfang begründet.
17 
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006 sind, soweit im Bescheid eine Gebühr über einem Betrag von 88,-- EUR hinaus festsetzt wurde und dies im Widerspruchsbescheid bestätigt wurde, rechtswidrig. Darüber hinaus war auch die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid aufzuheben.
18 
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 ist § 31 Abs. 1 und Abs. 4 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) i.V.m. §§ 7 und 8 Landesverwaltungsvollstreckungskostenordnung (LVwVGKO).
19 
Die von der Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene Ziffer 254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.6.1970 (BGBl I S. 865), in der zum für die vorliegende Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung vom 25.4.2006 (BGBl. I S. 988) - GebOSt -, ist für die hier geltend gemachten Kosten des Vollzugsdienstes nicht einschlägig. Das Gericht weicht insoweit von seiner bisher vertretenen Ansicht ab, dass Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für Stilllegungsverfügungen § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Nr. 1 GebOSt i.V.m. Ziffer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 29.9.2006 - 10 K 2159/05). Einen Gebührentatbestand für die Vollstreckung bzw. für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen enthält Ziffer 254 nicht (vgl. auch VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, und U.v. 26.6.2006 - 4 K 1329/05.KO -, zit. nach juris).
20 
Ziffer 254 ist im zweiten Abschnitt der Anlage zur Gebührenordnung („Gebühren der Behörden im Landesbereich“) unter der Überschrift „4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, VOInt“ aufgeführt und hat folgenden Wortlaut:
21 
Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
22 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
23 
Für dieses Anordnungen wird eine Rahmengebühr von 14,30 bis 286,-- EUR festgesetzt.
24 
Nach dem Wortlaut enthält diese Gebührenziffer lediglich einen Gebührentatbestand für die Anordnung der Beklagten nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. vom 7.10.2005 gegenüber dem Kläger, die jedoch hier nicht in Streit steht. Nach dieser Vorschrift muss die Behörde unverzüglich den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln, sobald sie durch eine Anzeige erfährt, dass keine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (mehr) besteht. Die „Einziehung“ und „Entstempelung“ erfolgt dabei in der Weise, dass der Betroffene entweder zum Nachweis einer neuen Haftpflichtversicherung oder zur Vorlage des Kraftfahrzeugscheins und der Kennzeichen aufgefordert wird. Dies ist in der Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005 erfolgt. Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung ist § 29d Abs. 2 StVZO a.F. nicht. Die Vollstreckung eines nach Bundesrecht ergangenen Verwaltungsaktes erfolgt nach Landesrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einer anderweitigen Bestimmung beruht die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung der Beklagten vom 7.10.2005 daher auf §§ 2, Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3 und 26 LVwVG. Die Beklagte hat auch insoweit - nämlich für den Fall der Nichtbefolgung der Stilllegungsverfügung - zutreffend den unmittelbaren Zwang nach Landesrecht angedroht.
25 
Auch aus Satz 2 der Ziffer 254 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dort ist zwar die Rede von dem „Einleiten der Zwangsmaßnahme“. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gebühr auch für das Einleiten von Zwangsmaßnahmen erhoben wird. Die Formulierung in Satz 2 der Ziffer 254 enthält vielmehr nur eine Regelung zur Fälligkeit der nach Satz 1 anfallenden Gebühr für Anordnungen nach den dort genannten Verordnungen.
26 
Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen die Erhebung von Vollstreckungsgebühren auf der Grundlage der Ziffer 254 der Gebührenordnung. Denn die ursprünglich geltende Fassung, die die Abrechnung von Vollstreckungsgebühren über die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nahe legte, ist spätestens durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) derart geändert worden, dass eine Gebührenerhebung für Vollstreckungskosten über Ziffer 254 nicht mehr nahe liegt.
27 
Die ursprüngliche Fassung des damals noch in Ziffer 245 (BGBl. I S. 865/870) geregelten Gebührentatbestands lautete:
28 
Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
29 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.
30 
Seit der Neufassung im Jahr 1993 (BGBl. I S. 1683/1686) lautete die nunmehrige Ziffer 254:
31 
Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z.B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)
32 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
33 
In dieser Fassung wurde zumindest noch auf die zwangsweise Einziehung der Führerscheins abgestellt, so dass es nach gelegen hat, diese Gebührenziffer als Grundlage für Vollstreckungskosten heranzuziehen. In der Neufassung im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) befinden sich jedoch keine Hinweise mehr auf eine mögliche Grundlage zur Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung. Die Formulierung ist auch Grundlage der heutigen Fassung der Ziffer 254.
34 
Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
35 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
36 
Die hier maßgebende Fassung (BGBl. I S. 2006, 988) enthält darüber hinaus noch sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ziffer 254 ist danach nur noch Grundlage für die Erhebung von Gebühren für „sonstigen Anordnungen“ nach den dort genannten Gesetzen. Gebühren für auf Landesrecht gestützte Vollstreckungsmaßnahmen werden hierdurch nicht (mehr) erfasst.
37 
Auch der Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG spricht gegen eine Heranziehung als Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung. Danach werden Kosten für Amtshandlungen nach diesem Gesetz (StVG) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Bei der Vollstreckung einer Verfügung nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. handelt es sich jedoch um eine Amtshandlung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Demgegenüber können zwar nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG auch Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben werden. Unabhängig davon, ob hiervon auch die Vollstreckungsmaßnahmen zur Stilllegung eines Fahrzeugs umfasst sein sollen (verneinend VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, da die Vollstreckung die Stilllegung selbst sei und nicht nur eine Maßnahme „im Zusammenhang“ mit dieser), kann eine Gebühr nur dann erhoben werden, wenn dies in einer auf § 6a Abs. 2 StVG gestützten Rechtsverordnung so vorgesehen ist. Dies ist, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Ziffer 254 enthält keine Grundlage für die Erhebung für Vollstreckungsgebühren. Andere Gebührentatbestände der GebOSt kommen nicht in Betracht.
38 
Die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 kann jedoch auf § 31 Abs. 1 und 4 LVwVG i.V.m. §§ 7 und 8 LVwVGKO gestützt werden. § 31 Abs. 1 LVwVG bestimmt, dass für Amtshandlung nach diesem Gesetz Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, erhoben werden. Das Innenministerium hat mit Erlass der Vollstreckungskostenordnung - LVwVGKO - von seiner Ermächtigung gemäß § 31 Abs. 4 LVwVG Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher bestimmt.
39 
Danach ist gemäß § 7 Abs. 1 LVwVGKO für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach §§ 26 bis 28 LVwVG eine Gebühr zu erheben. Diese Gebühr beträgt 40,-- EUR für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde (§ 7 Abs. 2 LVwVGKO). § 8 LVwVGKO regelt die Erhebung von Auslagen. Nach § 8 Abs. 2 LVwVGKO wird für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben.
40 
Auf diese Rechtsgrundlage kann die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 auch nachträglich gestützt werden. Denn es handelt sich hier um eine gebundene Entscheidung. Die Beklagte ist verpflichtet, die Kosten für die Vollstreckung zu erheben. Zudem handelt es sich hier um feste Gebühren und keine Rahmengebühr, so dass die Beklagte im vorliegenden Fall weder ein Entschließung- noch ein Auswahlermessen hatte.
41 
Die Kostenerhebung nach Landesrecht verstößt nicht gegen Bundesrecht. Die landesrechtlichen Regelungen zur Erhebung von Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen werden hier nicht durch Bundesrecht verdrängt. Die Länder sind grundsätzlich befugt, das Verfahren ihrer Landesbehörden zu regeln, wenn sie Bundesrecht - wie hier auf dem Gebiet des Straßenverkehrs - als eigene Angelegenheit ausführen (Art. 84 Abs. 1 GG). Diese Regelungsbefugnis schließt auch die Kompetenz der Länder ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen. Bundesgebührenrecht für die Kostenerhebung durch Landesbehörden gilt nur dann, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1979 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471). Die Maßnahme, die die Gebühren ausgelöst hat, findet hier ihre Grundlage im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Es handelt sich hier nicht um eine Maßnahme im Straßenverkehr, die vom Bundesgesetz - § 6a StVG i.V.m. §§ 1 ff GebOSt - umfasst wird, sondern um einen Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
42 
Des Weiteren ist die in §§ 7 bis 9 LVWVKO enthaltene Kostenregelung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. VGH BW, U.v. 20.3.1986 - 1 S 2654/85 -, ESVGH 36, 217 ff.). Gebühren dürfen allerdings nur verlangt werden, wenn die Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtmäßig war. Das folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der es verbietet, den Bürger mit den Kosten rechtswidriger Maßnahmen zu belasten.
43 
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs war vorliegend rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Vollstreckung sind §§ 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3, 26 LVwVG. Diese Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Die Beklagte erteilte dem städtischen Vollzugsdienst am 21.10.2005 den Vollstreckungsauftrag. Die Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005, mit der der Kläger mit sofortiger Wirkung zur Stilllegung des Fahrzeugs durch Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung und den Fahrzeugbrief zur Eintragung der Stilllegung aufgefordert wurde (§ 29d Abs. 2 StVZO a.F.), war zwar zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bestandskräftig (§ 2 Nr. 1 LVwVG). Sie wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt; somit lief die Widerspruchsfrist erst am 14.11.2005 ab. Die Aufforderung zur Entstempelung des Fahrzeugs konnte jedoch schon vor ihrer Unanfechtbarkeit vollzogen werden, da sie in nicht zu beanstandender Weise für sofort vollziehbar erklärt worden war (§ 2 Nr. 2 LVwVG). Die Verfügung enthält unter Ziffer 3 auch eine schriftliche Androhung der Vollstreckungsmaßnahme „Stilllegung“ mit angemessener Fristsetzung i.S.d. § 20 LVwVG. Auch die Wahl des Zwangsmittels ist nicht zu beanstanden, da die einzige Alternative zu dem Zwangsmittel „unmittelbarer Zwang“, ein Zwangsgeld, nicht zur gebotenen schnellen Durchsetzung der Stilllegung geeignet gewesen wäre.
44 
Soweit die Beklagte mit ihrer Verfügung vom 22.11.2005 einen über 88,-- EUR hinausgehende Betrag für die Kosten der Vollstreckung angesetzt hat, entbehrt diese einer Rechtsgrundlage. Ausweislich des Bericht des Vollzugsdienstes, bestätigt durch die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 11.10.2007 und im Termin zur mündlichen Verhandlung, hat der Vollstreckungsbeamte zwei Vollstreckungsversuche unternommen, in dem er versucht hat, den Kläger unter seinen Wohnanschrift zum Zwecke der Entstempelung der Kennzeichen seines Motorrads zu erreichen. Hierfür hat er jeweils einen Zeitaufwand von 30 Minuten gehabt, so dass die in § 7 Abs. 2 LVwVGKO aufgeführte Gebühr von 40,-- EUR zweimal angefallen ist. Soweit der Vollstreckungsbeamte darüber hinaus ein Telefonat mit 5 Minuten Zeitaufwand bemessen hat und für die Rubrik „I. Kontaktaufnahme“ 30 Minuten veranschlagte, ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Maßnahmen „bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs“ gehandelt hat. Nur solche sind allerdings nach § 7 Abs. 2 LVwVGKO abzurechnen. Darüber hinaus wird für jede Dienstreise des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben. Hier sind durch das zweimalige Aufsuchen des Klägers an seiner Wohnanschrift zwei Dienstreisen in Rechnung zu stellen. Insgesamt ist daher für den Versuch der Vollstreckung ein Betrag in Höhe von 88,-- EUR (2 x 40,-- EUR und 2 x 4,-- EUR) anzusetzen.
45 
Soweit der Kläger einwendet, es habe nur ein Vollstreckungsversuch stattgefunden, dies hätten ihm die Vollstreckungsbeamten telefonisch mitgeteilt, steht dem der Bericht des Vollstreckungsbeamten vom 16.11.2005 entgegen, in dem zwei Vollstreckungsversuche ausgewiesen sind. Auch der weitere Einwand des Klägers, eine wiederholte Vorstellung der Vollstreckungsbeamten bei ihm zu Hause entspreche nicht der Verpflichtung der Verwaltung, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, zudem hätte man ihn anrufen können, kann keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr von 88,-- EUR begründen. Nachdem der Kläger weder auf die Stilllegungsverfügung der Beklagten noch unverzüglich auf den Hinweiszettel des Vollstreckungsbeamten vom 2.11.2007 reagiert hat, waren weitere Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Stilllegungsverfügung notwendig. Nach Ankündigung des Klägers - wohl am 3.11.2005 -, für das Fahrzeug eine Versicherungsbestätigung einzureichen, wurden die Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig und nach Eingang der Versicherungsbestätigung endgültig eingestellt. Die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen waren daher auch verhältnismäßig.
46 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Entscheidung wirft im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung verkehrsrechtlicher Stilllegungsverfügungen eine rechtliche Frage auf, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
48 
Beschluss vom 23. Oktober 2007
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf
137,-- EUR
(105,-- EUR + 32,-- EUR Widerspruchsgebühr) festgesetzt.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 und Abs. 2 VwGO). Da der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden war, konnte auch ohne ihn verhandelt werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor bestimmten Umfang begründet.
17 
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006 sind, soweit im Bescheid eine Gebühr über einem Betrag von 88,-- EUR hinaus festsetzt wurde und dies im Widerspruchsbescheid bestätigt wurde, rechtswidrig. Darüber hinaus war auch die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid aufzuheben.
18 
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 ist § 31 Abs. 1 und Abs. 4 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) i.V.m. §§ 7 und 8 Landesverwaltungsvollstreckungskostenordnung (LVwVGKO).
19 
Die von der Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene Ziffer 254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.6.1970 (BGBl I S. 865), in der zum für die vorliegende Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung vom 25.4.2006 (BGBl. I S. 988) - GebOSt -, ist für die hier geltend gemachten Kosten des Vollzugsdienstes nicht einschlägig. Das Gericht weicht insoweit von seiner bisher vertretenen Ansicht ab, dass Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für Stilllegungsverfügungen § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Nr. 1 GebOSt i.V.m. Ziffer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 29.9.2006 - 10 K 2159/05). Einen Gebührentatbestand für die Vollstreckung bzw. für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen enthält Ziffer 254 nicht (vgl. auch VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, und U.v. 26.6.2006 - 4 K 1329/05.KO -, zit. nach juris).
20 
Ziffer 254 ist im zweiten Abschnitt der Anlage zur Gebührenordnung („Gebühren der Behörden im Landesbereich“) unter der Überschrift „4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, VOInt“ aufgeführt und hat folgenden Wortlaut:
21 
Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
22 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
23 
Für dieses Anordnungen wird eine Rahmengebühr von 14,30 bis 286,-- EUR festgesetzt.
24 
Nach dem Wortlaut enthält diese Gebührenziffer lediglich einen Gebührentatbestand für die Anordnung der Beklagten nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. vom 7.10.2005 gegenüber dem Kläger, die jedoch hier nicht in Streit steht. Nach dieser Vorschrift muss die Behörde unverzüglich den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln, sobald sie durch eine Anzeige erfährt, dass keine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (mehr) besteht. Die „Einziehung“ und „Entstempelung“ erfolgt dabei in der Weise, dass der Betroffene entweder zum Nachweis einer neuen Haftpflichtversicherung oder zur Vorlage des Kraftfahrzeugscheins und der Kennzeichen aufgefordert wird. Dies ist in der Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005 erfolgt. Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung ist § 29d Abs. 2 StVZO a.F. nicht. Die Vollstreckung eines nach Bundesrecht ergangenen Verwaltungsaktes erfolgt nach Landesrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einer anderweitigen Bestimmung beruht die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung der Beklagten vom 7.10.2005 daher auf §§ 2, Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3 und 26 LVwVG. Die Beklagte hat auch insoweit - nämlich für den Fall der Nichtbefolgung der Stilllegungsverfügung - zutreffend den unmittelbaren Zwang nach Landesrecht angedroht.
25 
Auch aus Satz 2 der Ziffer 254 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dort ist zwar die Rede von dem „Einleiten der Zwangsmaßnahme“. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gebühr auch für das Einleiten von Zwangsmaßnahmen erhoben wird. Die Formulierung in Satz 2 der Ziffer 254 enthält vielmehr nur eine Regelung zur Fälligkeit der nach Satz 1 anfallenden Gebühr für Anordnungen nach den dort genannten Verordnungen.
26 
Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen die Erhebung von Vollstreckungsgebühren auf der Grundlage der Ziffer 254 der Gebührenordnung. Denn die ursprünglich geltende Fassung, die die Abrechnung von Vollstreckungsgebühren über die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nahe legte, ist spätestens durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) derart geändert worden, dass eine Gebührenerhebung für Vollstreckungskosten über Ziffer 254 nicht mehr nahe liegt.
27 
Die ursprüngliche Fassung des damals noch in Ziffer 245 (BGBl. I S. 865/870) geregelten Gebührentatbestands lautete:
28 
Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
29 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.
30 
Seit der Neufassung im Jahr 1993 (BGBl. I S. 1683/1686) lautete die nunmehrige Ziffer 254:
31 
Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z.B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)
32 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
33 
In dieser Fassung wurde zumindest noch auf die zwangsweise Einziehung der Führerscheins abgestellt, so dass es nach gelegen hat, diese Gebührenziffer als Grundlage für Vollstreckungskosten heranzuziehen. In der Neufassung im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) befinden sich jedoch keine Hinweise mehr auf eine mögliche Grundlage zur Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung. Die Formulierung ist auch Grundlage der heutigen Fassung der Ziffer 254.
34 
Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
35 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
36 
Die hier maßgebende Fassung (BGBl. I S. 2006, 988) enthält darüber hinaus noch sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ziffer 254 ist danach nur noch Grundlage für die Erhebung von Gebühren für „sonstigen Anordnungen“ nach den dort genannten Gesetzen. Gebühren für auf Landesrecht gestützte Vollstreckungsmaßnahmen werden hierdurch nicht (mehr) erfasst.
37 
Auch der Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG spricht gegen eine Heranziehung als Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung. Danach werden Kosten für Amtshandlungen nach diesem Gesetz (StVG) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Bei der Vollstreckung einer Verfügung nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. handelt es sich jedoch um eine Amtshandlung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Demgegenüber können zwar nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG auch Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben werden. Unabhängig davon, ob hiervon auch die Vollstreckungsmaßnahmen zur Stilllegung eines Fahrzeugs umfasst sein sollen (verneinend VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, da die Vollstreckung die Stilllegung selbst sei und nicht nur eine Maßnahme „im Zusammenhang“ mit dieser), kann eine Gebühr nur dann erhoben werden, wenn dies in einer auf § 6a Abs. 2 StVG gestützten Rechtsverordnung so vorgesehen ist. Dies ist, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Ziffer 254 enthält keine Grundlage für die Erhebung für Vollstreckungsgebühren. Andere Gebührentatbestände der GebOSt kommen nicht in Betracht.
38 
Die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 kann jedoch auf § 31 Abs. 1 und 4 LVwVG i.V.m. §§ 7 und 8 LVwVGKO gestützt werden. § 31 Abs. 1 LVwVG bestimmt, dass für Amtshandlung nach diesem Gesetz Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, erhoben werden. Das Innenministerium hat mit Erlass der Vollstreckungskostenordnung - LVwVGKO - von seiner Ermächtigung gemäß § 31 Abs. 4 LVwVG Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher bestimmt.
39 
Danach ist gemäß § 7 Abs. 1 LVwVGKO für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach §§ 26 bis 28 LVwVG eine Gebühr zu erheben. Diese Gebühr beträgt 40,-- EUR für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde (§ 7 Abs. 2 LVwVGKO). § 8 LVwVGKO regelt die Erhebung von Auslagen. Nach § 8 Abs. 2 LVwVGKO wird für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben.
40 
Auf diese Rechtsgrundlage kann die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 auch nachträglich gestützt werden. Denn es handelt sich hier um eine gebundene Entscheidung. Die Beklagte ist verpflichtet, die Kosten für die Vollstreckung zu erheben. Zudem handelt es sich hier um feste Gebühren und keine Rahmengebühr, so dass die Beklagte im vorliegenden Fall weder ein Entschließung- noch ein Auswahlermessen hatte.
41 
Die Kostenerhebung nach Landesrecht verstößt nicht gegen Bundesrecht. Die landesrechtlichen Regelungen zur Erhebung von Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen werden hier nicht durch Bundesrecht verdrängt. Die Länder sind grundsätzlich befugt, das Verfahren ihrer Landesbehörden zu regeln, wenn sie Bundesrecht - wie hier auf dem Gebiet des Straßenverkehrs - als eigene Angelegenheit ausführen (Art. 84 Abs. 1 GG). Diese Regelungsbefugnis schließt auch die Kompetenz der Länder ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen. Bundesgebührenrecht für die Kostenerhebung durch Landesbehörden gilt nur dann, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1979 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471). Die Maßnahme, die die Gebühren ausgelöst hat, findet hier ihre Grundlage im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Es handelt sich hier nicht um eine Maßnahme im Straßenverkehr, die vom Bundesgesetz - § 6a StVG i.V.m. §§ 1 ff GebOSt - umfasst wird, sondern um einen Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
42 
Des Weiteren ist die in §§ 7 bis 9 LVWVKO enthaltene Kostenregelung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. VGH BW, U.v. 20.3.1986 - 1 S 2654/85 -, ESVGH 36, 217 ff.). Gebühren dürfen allerdings nur verlangt werden, wenn die Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtmäßig war. Das folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der es verbietet, den Bürger mit den Kosten rechtswidriger Maßnahmen zu belasten.
43 
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs war vorliegend rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Vollstreckung sind §§ 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3, 26 LVwVG. Diese Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Die Beklagte erteilte dem städtischen Vollzugsdienst am 21.10.2005 den Vollstreckungsauftrag. Die Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005, mit der der Kläger mit sofortiger Wirkung zur Stilllegung des Fahrzeugs durch Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung und den Fahrzeugbrief zur Eintragung der Stilllegung aufgefordert wurde (§ 29d Abs. 2 StVZO a.F.), war zwar zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bestandskräftig (§ 2 Nr. 1 LVwVG). Sie wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt; somit lief die Widerspruchsfrist erst am 14.11.2005 ab. Die Aufforderung zur Entstempelung des Fahrzeugs konnte jedoch schon vor ihrer Unanfechtbarkeit vollzogen werden, da sie in nicht zu beanstandender Weise für sofort vollziehbar erklärt worden war (§ 2 Nr. 2 LVwVG). Die Verfügung enthält unter Ziffer 3 auch eine schriftliche Androhung der Vollstreckungsmaßnahme „Stilllegung“ mit angemessener Fristsetzung i.S.d. § 20 LVwVG. Auch die Wahl des Zwangsmittels ist nicht zu beanstanden, da die einzige Alternative zu dem Zwangsmittel „unmittelbarer Zwang“, ein Zwangsgeld, nicht zur gebotenen schnellen Durchsetzung der Stilllegung geeignet gewesen wäre.
44 
Soweit die Beklagte mit ihrer Verfügung vom 22.11.2005 einen über 88,-- EUR hinausgehende Betrag für die Kosten der Vollstreckung angesetzt hat, entbehrt diese einer Rechtsgrundlage. Ausweislich des Bericht des Vollzugsdienstes, bestätigt durch die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 11.10.2007 und im Termin zur mündlichen Verhandlung, hat der Vollstreckungsbeamte zwei Vollstreckungsversuche unternommen, in dem er versucht hat, den Kläger unter seinen Wohnanschrift zum Zwecke der Entstempelung der Kennzeichen seines Motorrads zu erreichen. Hierfür hat er jeweils einen Zeitaufwand von 30 Minuten gehabt, so dass die in § 7 Abs. 2 LVwVGKO aufgeführte Gebühr von 40,-- EUR zweimal angefallen ist. Soweit der Vollstreckungsbeamte darüber hinaus ein Telefonat mit 5 Minuten Zeitaufwand bemessen hat und für die Rubrik „I. Kontaktaufnahme“ 30 Minuten veranschlagte, ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Maßnahmen „bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs“ gehandelt hat. Nur solche sind allerdings nach § 7 Abs. 2 LVwVGKO abzurechnen. Darüber hinaus wird für jede Dienstreise des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben. Hier sind durch das zweimalige Aufsuchen des Klägers an seiner Wohnanschrift zwei Dienstreisen in Rechnung zu stellen. Insgesamt ist daher für den Versuch der Vollstreckung ein Betrag in Höhe von 88,-- EUR (2 x 40,-- EUR und 2 x 4,-- EUR) anzusetzen.
45 
Soweit der Kläger einwendet, es habe nur ein Vollstreckungsversuch stattgefunden, dies hätten ihm die Vollstreckungsbeamten telefonisch mitgeteilt, steht dem der Bericht des Vollstreckungsbeamten vom 16.11.2005 entgegen, in dem zwei Vollstreckungsversuche ausgewiesen sind. Auch der weitere Einwand des Klägers, eine wiederholte Vorstellung der Vollstreckungsbeamten bei ihm zu Hause entspreche nicht der Verpflichtung der Verwaltung, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, zudem hätte man ihn anrufen können, kann keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr von 88,-- EUR begründen. Nachdem der Kläger weder auf die Stilllegungsverfügung der Beklagten noch unverzüglich auf den Hinweiszettel des Vollstreckungsbeamten vom 2.11.2007 reagiert hat, waren weitere Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Stilllegungsverfügung notwendig. Nach Ankündigung des Klägers - wohl am 3.11.2005 -, für das Fahrzeug eine Versicherungsbestätigung einzureichen, wurden die Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig und nach Eingang der Versicherungsbestätigung endgültig eingestellt. Die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen waren daher auch verhältnismäßig.
46 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Entscheidung wirft im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung verkehrsrechtlicher Stilllegungsverfügungen eine rechtliche Frage auf, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
48 
Beschluss vom 23. Oktober 2007
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf
137,-- EUR
(105,-- EUR + 32,-- EUR Widerspruchsgebühr) festgesetzt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.