Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Okt. 2006 - 10 S 1538/05

bei uns veröffentlicht am25.10.2006

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2005 - 9 K 4986/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen, Getränkehersteller mit Sitz in Österreich, wenden sich gegen die Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung. Sie machen geltend, dass die einschlägigen Verordnungsbestimmungen mit EG-Recht unvereinbar seien und deshalb außer Anwendung bleiben müssten. Die Klägerinnen exportieren Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure, Fruchtsäfte und andere Getränke ohne Kohlensäure sowie Tafelwasser in verwertbaren Einwegverpackungen nach Deutschland. Gegenüber dem beklagten Land begehren die Klägerinnen die gerichtliche Feststellung, dass sie bei einer Beteiligung am Dualen System Deutschland nicht verpflichtet sind, auf ihre in Deutschland in Baden-Württemberg in Verkehr gebrachten Einweggetränkeverpackungen ein Pflichtpfand zu erheben und diese Verpackungen zurückzunehmen.
Die Klägerinnen hatten sich mit ihren Einwegverpackungen der Organisation „Duales System Deutschland“ („Grüner Punkt“) angeschlossen. Diese Organisation stellt nach der Feststellung des Umweltministeriums Baden-Württemberg mit Bescheid vom 22.12.1992 in Baden-Württemberg ein flächendeckendes System im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen - VerpackV - vom 21.08.1998 (BGBl I S. 2379) dar. Die Freistellung der Hersteller und Vertreiber von den verordnungsrechtlichen Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten bei Einweggetränkeverpackungen steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Gesamtanteil der in Mehrwegverpackungen abgefüllten, verordnungsrechtlich relevanten Getränke (Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure etc.) im Kalenderjahr bundesweit die Quote von 72 % nicht wiederholt unterschreitet (§ 9 Abs. 2 Satz 1 VerpackV a. F.). Dies war nach Feststellung der Bundesregierung, die das Ergebnis der Erhebungen jährlich bekannt zu geben hatte (§ 9 Abs. 3 VerpackV a. F.), der Fall. Am 28.01.1999 gab das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt (BAnz S. 1081), dass die Mehrwegquote für den maßgeblichen Getränkebereich mit 71,35 % im Jahr 1997 erstmals unterschritten worden sei. Im Jahr 1998 belief sich die Mehrwegquote nach Feststellung des Ministeriums auf 70,13 % (BAnz S. 6009). Für den Nacherhebungszeitraum Februar 1999 bis Januar 2000 betrug die Mehrwegquote 68,29 % (BAnz 2002 S. 14689, 14690); bei Mineralwasser und Bier lagen die Mehrweganteile erheblich unter denen des Referenzjahres 1991. Im Nacherhebungszeitraum Mai 2000 bis April 2001 wurde eine Mehrwegquote von 63,81 % festgestellt; der Mehrweganteil des Referenzjahres 1991 wurde bei Mineralwasser, Bier und kohlesäurehaltigen Erfrischungsgetränken unterschritten. Die Bekanntmachungen der Nacherhebungsergebnisse wurden für sofort vollziehbar erklärt und mit der Rechtsbehelfsbelehrung versehen, dass Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden könne.
Nach der Änderung der Verpackungsverordnung durch die 3. Änderungsverordnung vom 24.05.2005 (BGBl I S. 1407) ist die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen in § 8 Abs. 1 VerpackV geregelt. Erfasst sind nicht ökologisch vorteilhafte Verpackungen im Sinne des § 3 Abs. 4 VerpackV, die die in § 8 Abs. 2 VerpackV genannten Getränke (Bier-, Mineral-, Quelle-, Tafel- und Heilwässer; bestimmte Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke) enthalten, und zwar bei einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter. Das Pfand beträgt mindestens 0,25 Euro und ist jeweils bei Rücknahme der Verpackungen zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 4 VerpackV. Abweichend von der früheren Rechtslage bedarf es nun nicht mehr der Bekanntgabe der Mehrwegquote im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV a. F. durch die Bundesregierung.
Die in der Verpackungsverordnung vorgesehene Pfand- und Rücknahmepflicht trat am 01.01.2003 in Kraft. Zum Aufbau eines bundeseinheitlichen und flächendeckenden Pfandrücknahme- und Clearingsystems wurde den Herstellern und Vertreibern von Getränken in Einwegverpackungen durch Absprache zwischen dem Bundesumweltministerium, den zuständigen Landesbehörden und Verbänden der betroffenen Wirtschaftskreise jedoch eine Übergangsfrist bis zum 01.10.2003 eingeräumt. Bereits am 23.05.2002 haben die Klägerinnen beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung erhoben, dass sie - auch nach der Bekanntgabe gemäß § 9 Abs. 2 VerpackV a. F. zur Unterschreitung der Mehrwegquote - nicht verpflichtet sind, auf ihre in Einwegverpackungen vertriebenen Getränke ein Pfand zu erheben und die Verpackungen zurückzunehmen. Denn diese Pflichten verstießen gegen Art. 28 EGV und die Richtlinie 94/62/EG. Für die im Ausland produzierten Getränke seien die Transportwege bei einem Vertrieb in Deutschland in der Regel länger als bei vergleichbaren deutschen Produkten; bei einem Vertrieb der Getränke in Mehrwegverpackungen seien ihre Produkte wegen der dann eintretenden starken Verteuerung nicht wettbewerbsfähig. Nur bei einem Vertrieb der Getränke in Einwegverpackungen sowie der Teilnahme am Dualen System Deutschland bezüglich des Einsammelns und Verwertens der gebrauchten Verpackungen sei eine Wettbewerbsfähigkeit am deutschen Markt gegeben.
Mit Beschluss vom 21.08.2002 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart unter Aussetzung des Verfahrens dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Art. 234 EGV die Frage der Vereinbarkeit der Quoten- und Pfandregelungen der Verpackungsverordnung mit EG-Recht vorgelegt. Mit Urteil vom 14.12.2004 (Rs. C-309/02, Slg. 2004, I-11763 = DVBl 2005, 171 = EuZW 2005, 81) hat der EuGH entschieden, EG-Recht verwehre es den Mitgliedstaaten nicht, Maßnahmen wie z. B. ein Pfand- und Rücknahmesystem von Leerverpackungen einzuführen, mit denen die Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden solle. Die betroffenen Hersteller und Vertreiber hätten keinen Anspruch darauf, weiterhin an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teilzunehmen. EG-Recht stehe §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 VerpackV a. F. nur dann entgegen, wenn diese Vorschriften die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungsabfällen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem vorsähen, ohne dass die betroffenen Hersteller und Vertreiber über eine angemessene Übergangsfrist verfügten, um sich darauf einzustellen, und ohne dass sichergestellt sei, dass sie sich im Zeitpunkt der Umstellung des Systems der Bewirtschaftung von Verpackungen tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen könnten (EuGH, aaO. Tz. 81). Ob diese Voraussetzungen vorlägen, habe das nationale Gericht zu entscheiden (EuGH, aaO., Tz. 82).
Auf der Grundlage dieser Entscheidung haben die Klägerinnen geltend gemacht, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pfand- und Rücknahmepflichten am 01.01.2003 habe ein System, das den Anforderungen des EuGH genüge, in Deutschland offensichtlich nicht zur Verfügung gestanden. Daher sei die Klage begründet. Als Feststellungsbegehren sei die Klage auch zulässig; da nicht die Rechtswidrigkeit der Regelungen der Verpackungsverordnung geltend gemacht werde, sondern der gemeinschaftsrechtliche Anwendungsvorrang, sei für eine denkbare Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse kein Raum.
Der Beklagte und die Beigeladene haben Klageabweisung beantragt. Die Klage sei schon unzulässig, weil die Klägerinnen ihr Klagebegehren durch eine Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse im Juli 2002 hätten verfolgen können. Zudem bestehe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht zum Land, sondern nur zum Bund. Die Klage sei aber auch unbegründet, da im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausreichend Systeme zur Abwicklung der Pfand- und Rücknahmepflichten zur Verfügung gestanden hätten, so dass die vom EuGH aufgestellten Anforderungen für die Systemumstellung erfüllt gewesen seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.05.2005 abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. § 43 Abs. 2 VwGO stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Denn die Klägerinnen stützten ihr Begehren ausschließlich auf den Anwendungsvorrang des EG-Rechts; die Gültigkeit der Verpackungsverordnung werde nicht angegriffen, so dass diese bei einer Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe des Bundes nach § 9 Abs. 2 VerpackV (a. F.) nicht zu prüfen sei. Zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten bestehe auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Denn schon im Zeitpunkt der Klageerhebung sei hinreichend konkret absehbar gewesen, dass das Land als für die Durchführung der Verpackungsverordnung zuständige Körperschaft gegen die Klägerinnen einschreiten müsse und einschreiten werde, wenn diese ihre Getränke im Land ohne Pfanderhebung in den Verkehr brächten. Die Klage sei jedoch unbegründet. Denn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfand- und Rücknahmepflichten nach der Verpackungsverordnung seien die vom EuGH geforderten Anforderungen für das Pfand- und Rücknahmesystem erfüllt gewesen; es hätten arbeitsfähige Systeme bestanden, an denen sich die Klägerinnen bruchlos und unter Wahrung einer angemessenen Übergangsfrist hätten beteiligen können. Maßgeblich sei insoweit die Situation am 01.10.2003, da in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.09.2003 ein Moratorium für die Getränkehersteller insoweit bestanden habe, als sie in dieser Übergangszeit noch kein Pfand auf ihre Einwegverpackungen hätten erheben müssen. Am 01.10.2003 hätten arbeitsfähige „offene Systeme“ (z. B. das P-System und die Systeme VfW und Wertpfand) zur Verfügung gestanden. Entsprechendes gelte für die „Insellösungen“ (z. B. Aldi und Lidl), bei denen der freie Zugang für alle Marktteilnehmer prinzipiell bestanden habe. Soweit es anlässlich der Systemumstellung zu Auflistungen von Getränken in Einwegverpackungen durch den Einzelhandel gekommen sei, sei dies mit dem EG-Recht vereinbar. Der EuGH habe die Reduzierung von Einwegverpackungen zu Gunsten der Mehrwegverpackungen aus Gründen des Umweltschutzes akzeptiert. Die den Klägerinnen zur Bewältigung der Systemumstellung gewährte Übergangsfrist sei ausreichend gewesen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Verwaltungsgericht Berufung und Sprungrevision zugelassen. Gegen das am 22.06.2005 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 19.07.2005 Berufung eingelegt und diese am 18.08.2005 begründet. Die Klägerinnen wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere betonen sie, dass zum 01.01.2003 kein arbeitsfähiges Zwangspfand-/Rücknahmesystem in Deutschland bestanden habe, das den vom EuGH formulierten Vorgaben entsprochen habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der 01.01.2003 und nicht der 01.10.2003 der entscheidende Stichtag für die Beurteilung der gemeinschaftsrechtskonformen Systemumstellung bei den Getränkeeinwegverpackungen. Auch die Übergangsfrist für den Systemwechsel sei zu kurz gewesen. Generell sei die deutsche Pfandpflicht mit dem EG-Recht unvereinbar, weil sie nur bestimmte, miteinander in Wettbewerb stehende Getränkebereiche betreffe und damit zu massiven Wettbewerbsverzerrungen und Handelshemmnissen führe. Sollte nach der Novellierung der deutschen Verpackungsverordnung zum 01.05.2006 ein funktionsfähiges Einweg-Pfandsystem zur Verfügung stehen, komme dies zu spät. Ein solches System habe nach der Rechtsprechung des EuGH im Zeitpunkt der Systemumstellung, d. h. Einführung der Zwangspfandpflicht, vorhanden sein müssen. Zur Unterstützung ihrer Position berufen sich die Klägerinnen auf Stellungnahmen der EU-Kommission und des Europäischen Bürgerbeauftragten. Ferner begehren die Klägerinnen die Aufhebung der Beiladung der Beigeladenen.
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Die Klägerinnen beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2005 - 9 K 4986/04 - zu ändern und festzustellen, dass die von ihnen hergestellten und in Baden-Württemberg in PET-Einwegverpackungen in den Verkehr gebrachten Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure und Wässer bei Beteiligung an einem gemäß § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV festgestellten Dualen System in Baden-Württemberg nicht mit einem Zwangspfand vertrieben werden müssen und die gebrauchten Verpackungen nicht gegen Erstattung des Zwangspfands zurückgenommen und nicht gegen Nachweis verwertet werden müssen.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tragen im Wesentlichen vor: Die Feststellungsklagen seien bereits unzulässig. Denn zum beklagten Land bestehe kein Rechtsverhältnis, und zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien die Feststellungsklagen subsidiär gewesen, weil die Klägerinnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe des Bundes zu den Mehrwegquoten hätten vorgehen können und müssen. Die Unzulässigkeit der Klagen bestehe auch nach der 3. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung. Zwar könnten die Klägerinnen nach der neuen Rechtslage wegen Wegfalls des Bekanntgabe-Verwaltungsakts nicht mehr auf die Anfechtungsklage verwiesen werden, jedoch fehle es nach wie vor an einem Rechtsverhältnis zum Land. In der Sache habe das Verwaltungsgericht richtig entschieden. Zum 01.10.2003, dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, hätten sich entsprechend den Vorgaben des EuGH alle betroffenen Hersteller und Vertreiber der fraglichen Getränkeeinwegverpackungen tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen können. Im Übrigen komme eine Aufhebung der Beiladung nicht in Betracht.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen angeregt, das Verfahren der Klägerin zu 2 abzutrennen und auszusetzen oder ruhen zu lassen; der Beklagte hat dem widersprochen. In der Sache haben die Klägerinnen betont, mit ihrer Klage gehe es ihnen um die Klärung der Frage, „ob die zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg die Pfandpflicht vollziehen dürfen oder nicht“; einzuräumen sei, dass als Vorfrage die Rechtswirksamkeit der hier maßgeblichen verordnungsrechtlichen Bestimmungen beantwortet werden müsse. Der Beklagte habe sich im 2. Halbjahr 2003 geweigert, die gewünschte Erklärung abzugeben, dass die Klägerinnen und deren Abnehmer nicht verpflichtet seien, auf ihre in Deutschland in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten CO 2 -haltigen Getränke ein Pfand zu erheben und die gebrauchten Verpackungen zurückzunehmen und zu verwerten, soweit eine Beteiligung am Dualen System bestehe. Übereinstimmend haben die Beteiligten erklärt, dass der Beklagte gegen die Klägerinnen keine Vollzugsmaßnahmen vorgenommen oder Bußgeldbescheide erlassen habe; erläuternd hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen erklärt, dass hierfür auch kein Anlass bestanden habe, da die Klägerinnen das „Zwangspfand“ beachtet hätten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen, insbesondere auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dazu vorgelegten Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat konnte auf der Basis der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2006 entscheiden. Die nachgereichten Schriftsätze der Klägerinnen vom 22. und 23.10.2006 sowie des Beklagten vom 23.10.2006 gaben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. In den nachgereichten Schriftsätzen finden sich im Wesentlichen Wiederholungen der bereits in der mündlichen Verhandlung oder schon vorher schriftlich ausgetauschten Argumente sowie eine Bekräftigung der in der mündlichen Verhandlung durch den Vertreter der Klägerin zu 2 gegebenen Anregung zu einer Aussetzung des von ihr betriebenen Verfahrens.
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Der Senat folgt dieser Anregung nicht. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung (ggf. nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Klägerin zu 2) liegen bereits nicht vor, weil weder das Verfahren der Klägerin zu 1 noch dasjenige in der Parallelsache 10 S 1557/06 noch ein eventuelles Revisionsverfahren gegen das Urteil des OVG Hamburg in einer vergleichbaren Sache im Sinne von § 94 VwGO vorgreiflich sind; in den genannten Verfahren geht es vielmehr nur um dieselben Rechtsfragen (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 94 Rn. 21, 29, 43 m. w. N.). Selbst wenn man aber in solchen Situationen die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 94 VwGO in Betracht ziehen wollte (in diesem Sinn wohl Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 94 Rn. 4a), sähe der Senat jedenfalls keinen ausreichenden Grund für eine Aussetzung, nachdem die Klägerinnen zu 1 und 2 das gemeinsam begonnene Verfahren bislang in vollem Umfang auch gemeinsam betrieben haben. Ein Ruhen des Verfahrens (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) hinsichtlich der Klägerin zu 2 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte in der Sache mit dem Ruhen nicht einverstanden ist und deshalb auch keinen Ruhensantrag stellt.
19 
Vorab weist der Senat weiter darauf hin, dass eine - von den Klägerinnen gewünschte - Aufhebung der in erster Instanz erfolgten Beiladung im Berufungsverfahren wegen § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl. Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 65 Rn. 32). Das folgt aus der Systematik von § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO, mit der sich die vom Vertreter der Klägerinnen für seine Auffassung zitierten Kommentarstellen (Kopp/Schenke, aaO, § 65 Rn. 40; Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 65 Rn. 30 f.) nicht auseinandersetzen. Es liegt auch kein Fall vor, der hierzu ausnahmsweise berechtigen würde (vgl. dazu Bier, aaO). Denn die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland durch das Verwaltungsgericht war - und ist - jedenfalls nicht „greifbar gesetzwidrig“. Sie war zumindest im Hinblick auf § 65 Abs. 1 VwGO nicht zu beanstanden.
20 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die Feststellungsklagen sind unzulässig. Das gilt sowohl für die frühere als auch für die jetzige Rechtslage nach der Verpackungsverordnung (I.). Die Behandlung der Klage als unzulässig steht in Einklang mit dem EG-Recht (II.).
I.
21 
Die Unzulässigkeit der Feststellungsklage ergibt sich aus mehreren Gründen. Es fehlt zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten schon an einem „Rechtsverhältnis“ im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. In Bezug auf die frühere Rechtslage nach der Verpackungsverordnung ergibt sich die Unzulässigkeit der Feststellungsklage aber vor allem aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Schließlich ist auch das erforderliche Feststellungsinteresse zu verneinen.
22 
1. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung konnten die Klägerinnen ihr Rechtsschutzziel im Wege einer Gestaltungsklage verfolgen. Schon deshalb ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig.
23 
a) Nach der bis zur 3. Änderungsverordnung der Verpackungsverordnung geltenden Rechtslage bestand für die Klägerinnen die Möglichkeit einer Anfechtungsklage, die gegenüber der Feststellungsklage vorrangig war. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.01.2003 (Az.: 7 C 31/02) rechtsgrundsätzlich festgestellt. Nach dieser Entscheidung handelt es sich bei der Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV a. F. durch die Bundesregierung um einen feststellenden Verwaltungsakt, der für das Wirksamwerden der Rücknahme- und Pfandpflichten konstitutiv wirkte. Da es den Klägerinnen um die Klärung der Frage geht, ob sie den nach der Verpackungsverordnung bestehenden Pflichten zur Pfanderhebung und zur Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen unterliegen, mussten die Klägerinnen ihre Rechte durch Anfechtungsklage gegen den Rechtsakt der Bekanntgabe verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In einer solchen Konstellation ist, wie das Bundesverwaltungsgericht besonders hervorhebt, die Feststellungsklage unzulässig (BVerwGE 117, 322, 325).
24 
Die Klägerinnen hatten diese vorrangige Möglichkeit gehabt, die Bekanntgabe der Unterschreitung der Mehrwegquote durch die Bundesregierung, die die Pfand- und Rücknahmemöglichkeiten auslöste, anzufechten. Jene mehrfach vorgenommenen Bekanntmachungen waren - was nur einem Verwaltungsakt eigen ist - für sofort vollziehbar erklärt worden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Den Klägerinnen stand demnach die Möglichkeit der Anfechtungsklage auch tatsächlich offen.
25 
b) Mit der Anfechtungsklage konnten die Klägerinnen ihr Rechtsschutzziel vollständig erreichen. Denn die Entscheidung über den angefochtenen Bekanntgabeakt hätte auch zur Klärung der Frage geführt, ob die Klägerinnen durch die von ihnen beanstandeten verordnungsrechtlichen Pflichtenregelungen in ihren Rechten verletzt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16.01.2003 betont, dass die Rechtmäßigkeit des Bekanntgabeaktes die Gültigkeit der durch ihn ausgelösten Rücknahme- und Pfandpflichten voraussetze; diese seien darum im Regelfall Gegenstand der rechtlichen Prüfung (BVerwGE 117, 322, 329). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung unter dem Aspekt wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bestätigt (BVerfG-K, Beschl. v. 10.11.2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204, 205).
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Diese Grundsätze sind hier einschlägig. In der Sache geht es den Klägerinnen letztlich darum, den Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung nicht unterworfen zu sein, soweit sie sich an dem Dualen System Deutschland beteiligen. Die verordnungsrechtliche Pflichtigkeit wäre im Fall der Anfechtungsklage im Wege der inzidenten gerichtlichen Kontrolle zu klären gewesen. Die Gültigkeit untergesetzlicher Rechtsnormen ist von den Verwaltungsgerichten selbst zu beantworten; dies hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Verpackungsverordnung ausdrücklich betont (BVerfG-K, Beschl. v. 22.03.2000 - 1 BvR 1500/93 - NVwZ-RR 2000, 473, sowie Beschl. v. 03.07.2001 - 1 BvR 1472/99 - NVwZ-RR 2002, 1, 2).
27 
c) An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen und des Verwaltungsgerichts nicht dadurch etwas, dass die Klägerinnen ausdrücklich nicht die Ungültigkeit der Pflichtenregelungen nach der Verpackungsverordnung geltend machen, sondern nur deren Unanwendbarkeit wegen des Anwendungsvorrangs des EG-Rechts. Für die vorliegende Fallkonstellation macht es im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Gültigkeit der Pflichtenregelungen oder deren Nichtanwendbarkeit behauptet wird (ebenso HessVGH, Urt. v. 09.03.2006 - 6 UE 3281/01 - NVwZ 2006, 1195, 1197). In beiden Fallgestaltungen wäre im Falle der Anfechtung des Bekanntgabeakts die verordnungsrechtliche Pflichtigkeit der Klägerinnen inzident zu prüfen gewesen. Hätte diese Pflichtigkeit verneint werden müssen, wäre der angefochtene Verwaltungsakt jedenfalls in Bezug auf die Klägerinnen aufzuheben gewesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nähme man Unteilbarkeit des Verwaltungsakts an, hätten andere von der vollständigen Aufhebung des Verwaltungsakts faktisch profitiert. In jedem Fall hätten die Klägerinnen aber ihr Rechtsschutzziel erreicht.
28 
Die Feststellungsklage ist deshalb nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig.
29 
Im Übrigen gelten für die Unzulässigkeit der Feststellungsklage im Zeitpunkt der Klageerhebung zudem die nachfolgenden (2.) Gründe für die Unzulässigkeit nach Maßgabe der geltenden Verpackungsverordnung.
30 
2. Unzulässig ist die Feststellungsklage auch auf der Grundlage der jetzt in Kraft befindlichen Fassung der Verpackungsverordnung. Zwar gelten die Pfand- und Rücknahmepflichten nunmehr unmittelbar kraft der getroffenen Verordnungsregelung (§ 8 VerpackV), so dass hierfür nicht mehr die Feststellung des Unterschreitens einer Mehrwegquote durch - anfechtbaren - Verwaltungsakt der Bundesregierung Voraussetzung ist. Jedoch fehlt es zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen Rechtsverhältnis.
31 
a) Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19/94 - BVerwGE 100, 262, 264). Zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO haben sich rechtliche Beziehungen nur dann verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des Öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, aaO S. 265; ferner BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 - 3 C 50/89 - BVerwGE 89, 327, 329). Dabei geht es um rechtliche Beziehungen nach Maßgabe der materiellrechtlichen Verhaltensordnung (Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 RdNr. 5). § 43 Abs. 1 VwGO setzt infolgedessen rechtliche Beziehungen voraus, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlichrechtlichen Norm ergeben (BVerwG, aaO S. 329). Diese Sachnorm kann hier nur § 8 VerpackV sein.
32 
In diesem Sinne bestehen zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten keine rechtlichen Beziehungen. Es fehlt an einem Streit mit einer bestimmten Behörde des Beklagten über das Vorliegen eines konkreten Pflichtenverstoßes oder eines sonstigen rechtlich relevanten Verhaltens nach der Verpackungsverordnung (ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall HessVGH, NVwZ 2006, 1195, 1199). Keine Behörde des beklagten Landes ist jemals an die Klägerinnen herangetreten, um ihnen gegenüber Pfand- oder Rücknahmepflichten durchzusetzen.
33 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beklagte weder verwaltungsrechtliche Vollzugsmaßnahmen vorgenommen noch ordnungswidrigkeitenrechtliche Bußgeldmaßnahmen durchgeführt hat. Da die Klägerinnen die Vorgaben der Verpackungsverordnung befolgten, bedurfte es derartiger Maßnahmen auch gar nicht. Auf die von Klägerseite gewünschte „Freistellungserklärung“ von der Verpackungsverordnung hat der Beklagte im Schreiben vom 07.10.2003 und vom 25.11.2003 sogar mit Hinweis darauf reagiert, dass er „nicht der richtige Adressat“ für das Begehren sei; ergänzend heißt es im Schreiben vom 07.10.2003, da von Klägerseite ein Vorstoß einzelner Regelungen der Verpackungsverordnung mit EG-Recht geltend gemacht werde, sei „der richtige Adressat die Bundesregierung“. Dass sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren gegen die Klage rechtlich zur Wehr setzt, begründet zwar ein Prozessrechtsverhältnis, aber kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nach der Verpackungsverordnung. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, nicht einmal eine Verfolgung von Verstößen gegen die Rücknahme- und Pfandpflichten der Verpackungsverordnung als Ordnungswidrigkeit sei geeignet, zwischen Verpackungsherstellern und Einzelhandelsunternehmen einerseits sowie einem Land andererseits ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen, das sich mit der Gültigkeit der Pflichtenregelung verbinde; die Pflichten der Unternehmen ergäben sich vielmehr unmittelbar aus der Verpackungsverordnung (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2002 - 7 VR 1/02 - NWVBl 2003, 139, 141). Das gilt ebenso für den Fall der - wie hier behaupteten - Unanwendbarkeit der Pflichtenregelungen nach der Verpackungsverordnung aus Gründen des EG-Rechts. In beiden Fällen bestreiten Hersteller bzw. Vertreiber von bestimmten Getränkeeinwegverpackungen, dem Normbefehl der Pfand- und Rücknahmepflichten nach der Verpackungsverordnung unterworfen zu sein.
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Geht es aber darum, dass letztlich die Rechtswirksamkeit verordnungsrechtlicher Pflichten - hier aus § 8 Abs. 1 VerpackV, für deren „Vollzug“ der Beklagte übrigens mangels einer Ermessensvorschrift keinen Spielraum hätte - wegen behaupteten Verstoßes gegen höherrangiges Recht in Frage gestellt wird, „besteht das entsprechende Rechtsverhältnis“, so das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zur Verpackungsverordnung, „ausschließlich zu der Beigeladenen als dem Normgeber“ (BVerwG, NWVBl 2003, 139, 141). Auch wenn die Klage auf die Feststellung des Nichtbestehens bestimmter verordnungsrechtlicher Pflichten (und nicht auf die Feststellung der Ungültigkeit der Norm selbst) gerichtet ist, ist sie in der Sache bei strikten Rechtsfolgeanordnungen, wie dies bei § 8 Abs.1 VerpackV der Fall ist, notwendigerweise auf die behauptete Unwirksamkeit der zu Grunde liegenden Norm gestützt; nur die Negierung des Normbefehls kann in einer solchen Konstellation zum Nichtbestehen der verordnungsrechtlich statuierten Pflichten führen.
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Ob die - behauptete - Nichtgeltung der verordnungsrechtlichen Pfand- und Rücknahmepflichten auf der - tatsächlichen oder vermeintlichen - Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit der Verordnungsbestimmungen beruht, ist eine Frage der rechtstechnischen Begründung der Negation des Normbefehls, ändert aber nichts an dem für die Zulässigkeit der Klage maßgeblichen Rechtsschutzziel: Den Klägerinnen geht es um die rechtskräftige gerichtliche Feststellung, dass sie den Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung des Bundes nicht unterliegen. Ein Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten ist bei diesem Sachverhalt nicht erkennbar.
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b) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen den Normgeber bei untergesetzlichen Normen steht in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG (Peters, NVwZ 1999, 506, 507) und ist vom Bundesverfassungsgericht am Beispiel gerade der Verpackungsverordnung ausdrücklich bestätigt worden. Das Gericht hat darauf hingewiesen, eine verwaltungsgerichtliche Klage könne etwa die Feststellung zum Ziel haben, dass Rechtsschutzsuchende nicht den Rücknahmeverpflichtungen nach der Verpackungsverordnung unterlägen (BVerfG-K, aaO., NVwZ-RR 2000, 473). Da es in einem solchen Fall jedoch ausschließlich um die gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens unmittelbar wirkender verordnungsrechtlicher Pflichten in Bezug auf die Klägerinnen geht, besteht das Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ausschließlich im Verhältnis zum Bund als Normgeber und nicht zum Land, das die verordnungsrechtlichen Pflichten gar nicht statuiert hat. In seinem Beschluss vom 17.01.2006 hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen die Bundesrepublik Deutschland als Verordnungsgeber keine Umgehung des § 47 VwGO darstellt (BVerfG-K, Beschl. v. 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 u. a. - NVwZ 2006, 922, 924).
37 
c) Erwägungen der Prozessökonomie bestätigen, dass die Klägerinnen, ausgehend von ihrem Rechtsschutzziel - trotz der formalen Begrenzung auf das Land Baden-Württemberg -, in Wahrheit Rechtsschutz im Verhältnis zum Bund und nicht zum Land suchen. Da sie behaupten, den Pfand- und Rücknahmepflichten des § 8 VerpackV nicht unterworfen zu sein, streiten sie in der Sache letztlich nicht mit einzelnen Ländern, sondern begehren mit ihrem Rechtsschutzanliegen eine Klärung ihrer Pflichten gegenüber dem Normgeber. Das macht erkennbar Sinn, weil an Stelle einer Vielzahl von gegen die Länder gerichteten Klagen mit einer einzigen Feststellungsklage gegen den Bund die Klärung der umstrittenen Pflichtenstellung herbeigeführt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, aaO., UA S. 24).
38 
3. Angesichts ihres Rechtsschutzziels fehlt den Klägerinnen auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der beantragten gerichtlichen Feststellung, in Baden-Württemberg mit ihren PET-Einwegverpackungen weder der Pfandpflicht noch der Rücknahmepflicht (gegen Erstattung des Pfands) nach der Verpackungsverordnung unterworfen zu sein. Zwar schließt das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs.1 VwGO jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ein; jedoch begründet das (materielle) Begehren einer Bestätigung, der Bundesverordnungsgeber habe die Pfand- und Rücknahmepflichten nicht einführen dürfen, kein Feststellungsinteresse im Verhältnis zum Beklagten.
39 
a) Ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung besteht schon deshalb nicht, weil der Beklagte in keiner Weise gegenüber den Klägerinnen versucht hat, die bundesrechtlichen Pfand- und Rücknahmepflichten durchzusetzen. Das machte auch keinen Sinn, da die Klägerinnen als Herstellerinnen der Produkte diese von Dritten vertreiben lassen. Es wurde und wird seitens des Beklagten nicht verlangt, dass die Klägerinnen selbst von den Verbrauchern ihrer Produkte Pfand erheben bzw. die PET-Flaschen nach Gebrauch zurücknehmen.
40 
b) Ein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht aus den vom OVG Hamburg in seinem Urteil vom 01.09.2006 genannten Gründen nicht (OVG Hamburg, Urt. v. 01.09.2006 - 1 Bf 171/05 - UA S. 17 ff.). Die Klägerinnen setzen ihre pfandpflichtigen PET-Flaschen über länderübergreifende Handelsketten bundesweit ab und wenden sich konsequenterweise gegen die bundesweit geltenden Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung. Ein nur auf Baden-Württemberg bezogenes Urteil würde den wirtschaftlichen Interessen der Klägerinnen nur sehr begrenzt nutzen. Der schnellere, einfachere und vor allem wirkungsvollere Weg besteht in einer gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richtenden Feststellungsklage. Darauf hat unlängst das Bundesverfassungsgericht in einer im Rechtsschutzziel vergleichbaren Konstellation hingewiesen (BVerfG-K, Beschl. v. 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 u. a. - NVwZ 2006, 922, 924). Hinzu kommt die durch § 52 Nr. 5 VwGO bewirkte Bündelung der gerichtlichen Zuständigkeit beim Streit um die Anwendbarkeit einer Rechtsverordnung des Bundes. Es liegt auf der Hand, dass eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Feststellungsklage wegen der Klärung der Pfand- und Rücknahmepflichten nach der Verpackungsverordnung den effektiveren Rechtsschutzweg im Vergleich zu Feststellungsklagen gegen die Länder darstellt.
41 
Eine weitere Überlegung, die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angestellt worden ist, bestätigt dieses Ergebnis. Die Feststellungsklage erweise sich im Verhältnis zur Anfechtungsklage als die effektivere Rechtsschutzform, wenn durch sie eine Vielzahl von Anfechtungsprozessen vermieden werden könne; das treffe vor allem dann zu, wenn die den Einzelfallentscheidungen zu Grunde liegenden normativen Vorgaben in Zweifel gezogen würden (BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 4 C 11/03 - E 121, 152, 156). Überträgt man diesen Rechtsgedanken auf die vorliegende Konstellation, lässt sich durch die Feststellungsklage gegen den Normgeber, dessen Normbefehl die Klägerinnen sich widersetzen, eine Vielzahl von Feststellungsklagen gegen die Länder vermeiden. Ein Feststellungsinteresse ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
II.
42 
Die Unzulässigkeit der gegen das Land erhobenen Feststellungsklage steht nicht in Widerspruch zum EG-Recht; insbesondere die Anforderungen des Art. 10 EGV werden beachtet (ebenso HessVGH, NVwZ 2006, 1195, 1199). Die Wahrung des EG-Rechts obliegt auch den Gerichten der Mitgliedstaaten. Außerhalb der Zuständigkeit des EuGH bleibt die Ausgestaltung des Verfahrens grundsätzlich dem nationalen Recht überlassen. Aus dem Postulat der Effektivität des Vollzugs des EG-Rechts folgt nicht, dass das innerstaatliche Recht Klägern einen bestimmten, von ihnen bevorzugten Weg des gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung stellen muss. Erweist sich ein bestimmter, vom Kläger eingeschlagener Weg nach nationalem Prozessrecht als nicht statthaft, ist dies gemeinschaftsrechtlich unbedenklich, wenn dem Kläger andere effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies ist nach dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.10.2005, das als „Musterverfahren“ zur Pfandpflicht nach der Verpackungsverordnung bezeichnet werden kann, offensichtlich der Fall, zumal das Gericht gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen hat (OVG Berlin-Brandenburg, aaO., UA S. 75) und damit eine der umstrittenen, zentralen Rechtsfragen zu § 8 VerpackV durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt werden kann. Dass Kläger in der Sache er-folglos bleiben, ändert nichts daran, dass ihnen innerstaatlich gemeinschaftsrechtskonform wirksamer Rechtsschutz zur Verfügung steht.
III.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
44 
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Da die Beigeladene auch im Berufungsverfahren einen Sachantrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht die Erstattungsfähigkeit jener Kosten der Billigkeit.
IV.
45 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zu klären ist die Rechtsfrage, ob bei einer Verordnungsbestimmung in einer Rechtsverordnung des Bundes, die „self executing“ wirkt, eine Feststellungsklage unmittelbar gegen den Normgeber zulässig ist und im Falle der Zulässigkeit dieser Klage Feststellungsklagen gegen die zuständigen Vollzugsbehörden des Landes unzulässig sind.
46 
Beschluss
vom 19. Oktober 2006
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 200.000,- EUR festgesetzt.
48 
Gründe
49 
Der Streitwert wird gemäß §§ 72 Nr. 1 2. Halbsatz, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 und 39 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerinnen für sie ergebenden Bedeutung der Sache in Anlehnung an eine in vergleichbaren Fällen vom Bundesverwaltungsgericht (NVwZ-RR 2003, 904) vorgenommene Typisierung derart festgesetzt, dass das Interesse jeder Klägerin jeweils mit 100.000,- EUR bemessen wird (wie Vorinstanz).
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Senat konnte auf der Basis der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2006 entscheiden. Die nachgereichten Schriftsätze der Klägerinnen vom 22. und 23.10.2006 sowie des Beklagten vom 23.10.2006 gaben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. In den nachgereichten Schriftsätzen finden sich im Wesentlichen Wiederholungen der bereits in der mündlichen Verhandlung oder schon vorher schriftlich ausgetauschten Argumente sowie eine Bekräftigung der in der mündlichen Verhandlung durch den Vertreter der Klägerin zu 2 gegebenen Anregung zu einer Aussetzung des von ihr betriebenen Verfahrens.
18 
Der Senat folgt dieser Anregung nicht. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung (ggf. nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Klägerin zu 2) liegen bereits nicht vor, weil weder das Verfahren der Klägerin zu 1 noch dasjenige in der Parallelsache 10 S 1557/06 noch ein eventuelles Revisionsverfahren gegen das Urteil des OVG Hamburg in einer vergleichbaren Sache im Sinne von § 94 VwGO vorgreiflich sind; in den genannten Verfahren geht es vielmehr nur um dieselben Rechtsfragen (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 94 Rn. 21, 29, 43 m. w. N.). Selbst wenn man aber in solchen Situationen die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 94 VwGO in Betracht ziehen wollte (in diesem Sinn wohl Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 94 Rn. 4a), sähe der Senat jedenfalls keinen ausreichenden Grund für eine Aussetzung, nachdem die Klägerinnen zu 1 und 2 das gemeinsam begonnene Verfahren bislang in vollem Umfang auch gemeinsam betrieben haben. Ein Ruhen des Verfahrens (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) hinsichtlich der Klägerin zu 2 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte in der Sache mit dem Ruhen nicht einverstanden ist und deshalb auch keinen Ruhensantrag stellt.
19 
Vorab weist der Senat weiter darauf hin, dass eine - von den Klägerinnen gewünschte - Aufhebung der in erster Instanz erfolgten Beiladung im Berufungsverfahren wegen § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl. Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 65 Rn. 32). Das folgt aus der Systematik von § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO, mit der sich die vom Vertreter der Klägerinnen für seine Auffassung zitierten Kommentarstellen (Kopp/Schenke, aaO, § 65 Rn. 40; Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 65 Rn. 30 f.) nicht auseinandersetzen. Es liegt auch kein Fall vor, der hierzu ausnahmsweise berechtigen würde (vgl. dazu Bier, aaO). Denn die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland durch das Verwaltungsgericht war - und ist - jedenfalls nicht „greifbar gesetzwidrig“. Sie war zumindest im Hinblick auf § 65 Abs. 1 VwGO nicht zu beanstanden.
20 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die Feststellungsklagen sind unzulässig. Das gilt sowohl für die frühere als auch für die jetzige Rechtslage nach der Verpackungsverordnung (I.). Die Behandlung der Klage als unzulässig steht in Einklang mit dem EG-Recht (II.).
I.
21 
Die Unzulässigkeit der Feststellungsklage ergibt sich aus mehreren Gründen. Es fehlt zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten schon an einem „Rechtsverhältnis“ im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. In Bezug auf die frühere Rechtslage nach der Verpackungsverordnung ergibt sich die Unzulässigkeit der Feststellungsklage aber vor allem aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Schließlich ist auch das erforderliche Feststellungsinteresse zu verneinen.
22 
1. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung konnten die Klägerinnen ihr Rechtsschutzziel im Wege einer Gestaltungsklage verfolgen. Schon deshalb ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig.
23 
a) Nach der bis zur 3. Änderungsverordnung der Verpackungsverordnung geltenden Rechtslage bestand für die Klägerinnen die Möglichkeit einer Anfechtungsklage, die gegenüber der Feststellungsklage vorrangig war. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.01.2003 (Az.: 7 C 31/02) rechtsgrundsätzlich festgestellt. Nach dieser Entscheidung handelt es sich bei der Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV a. F. durch die Bundesregierung um einen feststellenden Verwaltungsakt, der für das Wirksamwerden der Rücknahme- und Pfandpflichten konstitutiv wirkte. Da es den Klägerinnen um die Klärung der Frage geht, ob sie den nach der Verpackungsverordnung bestehenden Pflichten zur Pfanderhebung und zur Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen unterliegen, mussten die Klägerinnen ihre Rechte durch Anfechtungsklage gegen den Rechtsakt der Bekanntgabe verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In einer solchen Konstellation ist, wie das Bundesverwaltungsgericht besonders hervorhebt, die Feststellungsklage unzulässig (BVerwGE 117, 322, 325).
24 
Die Klägerinnen hatten diese vorrangige Möglichkeit gehabt, die Bekanntgabe der Unterschreitung der Mehrwegquote durch die Bundesregierung, die die Pfand- und Rücknahmemöglichkeiten auslöste, anzufechten. Jene mehrfach vorgenommenen Bekanntmachungen waren - was nur einem Verwaltungsakt eigen ist - für sofort vollziehbar erklärt worden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Den Klägerinnen stand demnach die Möglichkeit der Anfechtungsklage auch tatsächlich offen.
25 
b) Mit der Anfechtungsklage konnten die Klägerinnen ihr Rechtsschutzziel vollständig erreichen. Denn die Entscheidung über den angefochtenen Bekanntgabeakt hätte auch zur Klärung der Frage geführt, ob die Klägerinnen durch die von ihnen beanstandeten verordnungsrechtlichen Pflichtenregelungen in ihren Rechten verletzt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16.01.2003 betont, dass die Rechtmäßigkeit des Bekanntgabeaktes die Gültigkeit der durch ihn ausgelösten Rücknahme- und Pfandpflichten voraussetze; diese seien darum im Regelfall Gegenstand der rechtlichen Prüfung (BVerwGE 117, 322, 329). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung unter dem Aspekt wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bestätigt (BVerfG-K, Beschl. v. 10.11.2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204, 205).
26 
Diese Grundsätze sind hier einschlägig. In der Sache geht es den Klägerinnen letztlich darum, den Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung nicht unterworfen zu sein, soweit sie sich an dem Dualen System Deutschland beteiligen. Die verordnungsrechtliche Pflichtigkeit wäre im Fall der Anfechtungsklage im Wege der inzidenten gerichtlichen Kontrolle zu klären gewesen. Die Gültigkeit untergesetzlicher Rechtsnormen ist von den Verwaltungsgerichten selbst zu beantworten; dies hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Verpackungsverordnung ausdrücklich betont (BVerfG-K, Beschl. v. 22.03.2000 - 1 BvR 1500/93 - NVwZ-RR 2000, 473, sowie Beschl. v. 03.07.2001 - 1 BvR 1472/99 - NVwZ-RR 2002, 1, 2).
27 
c) An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen und des Verwaltungsgerichts nicht dadurch etwas, dass die Klägerinnen ausdrücklich nicht die Ungültigkeit der Pflichtenregelungen nach der Verpackungsverordnung geltend machen, sondern nur deren Unanwendbarkeit wegen des Anwendungsvorrangs des EG-Rechts. Für die vorliegende Fallkonstellation macht es im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Gültigkeit der Pflichtenregelungen oder deren Nichtanwendbarkeit behauptet wird (ebenso HessVGH, Urt. v. 09.03.2006 - 6 UE 3281/01 - NVwZ 2006, 1195, 1197). In beiden Fallgestaltungen wäre im Falle der Anfechtung des Bekanntgabeakts die verordnungsrechtliche Pflichtigkeit der Klägerinnen inzident zu prüfen gewesen. Hätte diese Pflichtigkeit verneint werden müssen, wäre der angefochtene Verwaltungsakt jedenfalls in Bezug auf die Klägerinnen aufzuheben gewesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nähme man Unteilbarkeit des Verwaltungsakts an, hätten andere von der vollständigen Aufhebung des Verwaltungsakts faktisch profitiert. In jedem Fall hätten die Klägerinnen aber ihr Rechtsschutzziel erreicht.
28 
Die Feststellungsklage ist deshalb nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig.
29 
Im Übrigen gelten für die Unzulässigkeit der Feststellungsklage im Zeitpunkt der Klageerhebung zudem die nachfolgenden (2.) Gründe für die Unzulässigkeit nach Maßgabe der geltenden Verpackungsverordnung.
30 
2. Unzulässig ist die Feststellungsklage auch auf der Grundlage der jetzt in Kraft befindlichen Fassung der Verpackungsverordnung. Zwar gelten die Pfand- und Rücknahmepflichten nunmehr unmittelbar kraft der getroffenen Verordnungsregelung (§ 8 VerpackV), so dass hierfür nicht mehr die Feststellung des Unterschreitens einer Mehrwegquote durch - anfechtbaren - Verwaltungsakt der Bundesregierung Voraussetzung ist. Jedoch fehlt es zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen Rechtsverhältnis.
31 
a) Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19/94 - BVerwGE 100, 262, 264). Zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO haben sich rechtliche Beziehungen nur dann verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des Öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, aaO S. 265; ferner BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 - 3 C 50/89 - BVerwGE 89, 327, 329). Dabei geht es um rechtliche Beziehungen nach Maßgabe der materiellrechtlichen Verhaltensordnung (Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 RdNr. 5). § 43 Abs. 1 VwGO setzt infolgedessen rechtliche Beziehungen voraus, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlichrechtlichen Norm ergeben (BVerwG, aaO S. 329). Diese Sachnorm kann hier nur § 8 VerpackV sein.
32 
In diesem Sinne bestehen zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten keine rechtlichen Beziehungen. Es fehlt an einem Streit mit einer bestimmten Behörde des Beklagten über das Vorliegen eines konkreten Pflichtenverstoßes oder eines sonstigen rechtlich relevanten Verhaltens nach der Verpackungsverordnung (ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall HessVGH, NVwZ 2006, 1195, 1199). Keine Behörde des beklagten Landes ist jemals an die Klägerinnen herangetreten, um ihnen gegenüber Pfand- oder Rücknahmepflichten durchzusetzen.
33 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beklagte weder verwaltungsrechtliche Vollzugsmaßnahmen vorgenommen noch ordnungswidrigkeitenrechtliche Bußgeldmaßnahmen durchgeführt hat. Da die Klägerinnen die Vorgaben der Verpackungsverordnung befolgten, bedurfte es derartiger Maßnahmen auch gar nicht. Auf die von Klägerseite gewünschte „Freistellungserklärung“ von der Verpackungsverordnung hat der Beklagte im Schreiben vom 07.10.2003 und vom 25.11.2003 sogar mit Hinweis darauf reagiert, dass er „nicht der richtige Adressat“ für das Begehren sei; ergänzend heißt es im Schreiben vom 07.10.2003, da von Klägerseite ein Vorstoß einzelner Regelungen der Verpackungsverordnung mit EG-Recht geltend gemacht werde, sei „der richtige Adressat die Bundesregierung“. Dass sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren gegen die Klage rechtlich zur Wehr setzt, begründet zwar ein Prozessrechtsverhältnis, aber kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nach der Verpackungsverordnung. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, nicht einmal eine Verfolgung von Verstößen gegen die Rücknahme- und Pfandpflichten der Verpackungsverordnung als Ordnungswidrigkeit sei geeignet, zwischen Verpackungsherstellern und Einzelhandelsunternehmen einerseits sowie einem Land andererseits ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen, das sich mit der Gültigkeit der Pflichtenregelung verbinde; die Pflichten der Unternehmen ergäben sich vielmehr unmittelbar aus der Verpackungsverordnung (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2002 - 7 VR 1/02 - NWVBl 2003, 139, 141). Das gilt ebenso für den Fall der - wie hier behaupteten - Unanwendbarkeit der Pflichtenregelungen nach der Verpackungsverordnung aus Gründen des EG-Rechts. In beiden Fällen bestreiten Hersteller bzw. Vertreiber von bestimmten Getränkeeinwegverpackungen, dem Normbefehl der Pfand- und Rücknahmepflichten nach der Verpackungsverordnung unterworfen zu sein.
34 
Geht es aber darum, dass letztlich die Rechtswirksamkeit verordnungsrechtlicher Pflichten - hier aus § 8 Abs. 1 VerpackV, für deren „Vollzug“ der Beklagte übrigens mangels einer Ermessensvorschrift keinen Spielraum hätte - wegen behaupteten Verstoßes gegen höherrangiges Recht in Frage gestellt wird, „besteht das entsprechende Rechtsverhältnis“, so das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zur Verpackungsverordnung, „ausschließlich zu der Beigeladenen als dem Normgeber“ (BVerwG, NWVBl 2003, 139, 141). Auch wenn die Klage auf die Feststellung des Nichtbestehens bestimmter verordnungsrechtlicher Pflichten (und nicht auf die Feststellung der Ungültigkeit der Norm selbst) gerichtet ist, ist sie in der Sache bei strikten Rechtsfolgeanordnungen, wie dies bei § 8 Abs.1 VerpackV der Fall ist, notwendigerweise auf die behauptete Unwirksamkeit der zu Grunde liegenden Norm gestützt; nur die Negierung des Normbefehls kann in einer solchen Konstellation zum Nichtbestehen der verordnungsrechtlich statuierten Pflichten führen.
35 
Ob die - behauptete - Nichtgeltung der verordnungsrechtlichen Pfand- und Rücknahmepflichten auf der - tatsächlichen oder vermeintlichen - Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit der Verordnungsbestimmungen beruht, ist eine Frage der rechtstechnischen Begründung der Negation des Normbefehls, ändert aber nichts an dem für die Zulässigkeit der Klage maßgeblichen Rechtsschutzziel: Den Klägerinnen geht es um die rechtskräftige gerichtliche Feststellung, dass sie den Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung des Bundes nicht unterliegen. Ein Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten ist bei diesem Sachverhalt nicht erkennbar.
36 
b) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen den Normgeber bei untergesetzlichen Normen steht in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG (Peters, NVwZ 1999, 506, 507) und ist vom Bundesverfassungsgericht am Beispiel gerade der Verpackungsverordnung ausdrücklich bestätigt worden. Das Gericht hat darauf hingewiesen, eine verwaltungsgerichtliche Klage könne etwa die Feststellung zum Ziel haben, dass Rechtsschutzsuchende nicht den Rücknahmeverpflichtungen nach der Verpackungsverordnung unterlägen (BVerfG-K, aaO., NVwZ-RR 2000, 473). Da es in einem solchen Fall jedoch ausschließlich um die gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens unmittelbar wirkender verordnungsrechtlicher Pflichten in Bezug auf die Klägerinnen geht, besteht das Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ausschließlich im Verhältnis zum Bund als Normgeber und nicht zum Land, das die verordnungsrechtlichen Pflichten gar nicht statuiert hat. In seinem Beschluss vom 17.01.2006 hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen die Bundesrepublik Deutschland als Verordnungsgeber keine Umgehung des § 47 VwGO darstellt (BVerfG-K, Beschl. v. 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 u. a. - NVwZ 2006, 922, 924).
37 
c) Erwägungen der Prozessökonomie bestätigen, dass die Klägerinnen, ausgehend von ihrem Rechtsschutzziel - trotz der formalen Begrenzung auf das Land Baden-Württemberg -, in Wahrheit Rechtsschutz im Verhältnis zum Bund und nicht zum Land suchen. Da sie behaupten, den Pfand- und Rücknahmepflichten des § 8 VerpackV nicht unterworfen zu sein, streiten sie in der Sache letztlich nicht mit einzelnen Ländern, sondern begehren mit ihrem Rechtsschutzanliegen eine Klärung ihrer Pflichten gegenüber dem Normgeber. Das macht erkennbar Sinn, weil an Stelle einer Vielzahl von gegen die Länder gerichteten Klagen mit einer einzigen Feststellungsklage gegen den Bund die Klärung der umstrittenen Pflichtenstellung herbeigeführt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, aaO., UA S. 24).
38 
3. Angesichts ihres Rechtsschutzziels fehlt den Klägerinnen auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der beantragten gerichtlichen Feststellung, in Baden-Württemberg mit ihren PET-Einwegverpackungen weder der Pfandpflicht noch der Rücknahmepflicht (gegen Erstattung des Pfands) nach der Verpackungsverordnung unterworfen zu sein. Zwar schließt das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs.1 VwGO jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ein; jedoch begründet das (materielle) Begehren einer Bestätigung, der Bundesverordnungsgeber habe die Pfand- und Rücknahmepflichten nicht einführen dürfen, kein Feststellungsinteresse im Verhältnis zum Beklagten.
39 
a) Ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung besteht schon deshalb nicht, weil der Beklagte in keiner Weise gegenüber den Klägerinnen versucht hat, die bundesrechtlichen Pfand- und Rücknahmepflichten durchzusetzen. Das machte auch keinen Sinn, da die Klägerinnen als Herstellerinnen der Produkte diese von Dritten vertreiben lassen. Es wurde und wird seitens des Beklagten nicht verlangt, dass die Klägerinnen selbst von den Verbrauchern ihrer Produkte Pfand erheben bzw. die PET-Flaschen nach Gebrauch zurücknehmen.
40 
b) Ein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht aus den vom OVG Hamburg in seinem Urteil vom 01.09.2006 genannten Gründen nicht (OVG Hamburg, Urt. v. 01.09.2006 - 1 Bf 171/05 - UA S. 17 ff.). Die Klägerinnen setzen ihre pfandpflichtigen PET-Flaschen über länderübergreifende Handelsketten bundesweit ab und wenden sich konsequenterweise gegen die bundesweit geltenden Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung. Ein nur auf Baden-Württemberg bezogenes Urteil würde den wirtschaftlichen Interessen der Klägerinnen nur sehr begrenzt nutzen. Der schnellere, einfachere und vor allem wirkungsvollere Weg besteht in einer gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richtenden Feststellungsklage. Darauf hat unlängst das Bundesverfassungsgericht in einer im Rechtsschutzziel vergleichbaren Konstellation hingewiesen (BVerfG-K, Beschl. v. 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 u. a. - NVwZ 2006, 922, 924). Hinzu kommt die durch § 52 Nr. 5 VwGO bewirkte Bündelung der gerichtlichen Zuständigkeit beim Streit um die Anwendbarkeit einer Rechtsverordnung des Bundes. Es liegt auf der Hand, dass eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Feststellungsklage wegen der Klärung der Pfand- und Rücknahmepflichten nach der Verpackungsverordnung den effektiveren Rechtsschutzweg im Vergleich zu Feststellungsklagen gegen die Länder darstellt.
41 
Eine weitere Überlegung, die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angestellt worden ist, bestätigt dieses Ergebnis. Die Feststellungsklage erweise sich im Verhältnis zur Anfechtungsklage als die effektivere Rechtsschutzform, wenn durch sie eine Vielzahl von Anfechtungsprozessen vermieden werden könne; das treffe vor allem dann zu, wenn die den Einzelfallentscheidungen zu Grunde liegenden normativen Vorgaben in Zweifel gezogen würden (BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 4 C 11/03 - E 121, 152, 156). Überträgt man diesen Rechtsgedanken auf die vorliegende Konstellation, lässt sich durch die Feststellungsklage gegen den Normgeber, dessen Normbefehl die Klägerinnen sich widersetzen, eine Vielzahl von Feststellungsklagen gegen die Länder vermeiden. Ein Feststellungsinteresse ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
II.
42 
Die Unzulässigkeit der gegen das Land erhobenen Feststellungsklage steht nicht in Widerspruch zum EG-Recht; insbesondere die Anforderungen des Art. 10 EGV werden beachtet (ebenso HessVGH, NVwZ 2006, 1195, 1199). Die Wahrung des EG-Rechts obliegt auch den Gerichten der Mitgliedstaaten. Außerhalb der Zuständigkeit des EuGH bleibt die Ausgestaltung des Verfahrens grundsätzlich dem nationalen Recht überlassen. Aus dem Postulat der Effektivität des Vollzugs des EG-Rechts folgt nicht, dass das innerstaatliche Recht Klägern einen bestimmten, von ihnen bevorzugten Weg des gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung stellen muss. Erweist sich ein bestimmter, vom Kläger eingeschlagener Weg nach nationalem Prozessrecht als nicht statthaft, ist dies gemeinschaftsrechtlich unbedenklich, wenn dem Kläger andere effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies ist nach dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.10.2005, das als „Musterverfahren“ zur Pfandpflicht nach der Verpackungsverordnung bezeichnet werden kann, offensichtlich der Fall, zumal das Gericht gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen hat (OVG Berlin-Brandenburg, aaO., UA S. 75) und damit eine der umstrittenen, zentralen Rechtsfragen zu § 8 VerpackV durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt werden kann. Dass Kläger in der Sache er-folglos bleiben, ändert nichts daran, dass ihnen innerstaatlich gemeinschaftsrechtskonform wirksamer Rechtsschutz zur Verfügung steht.
III.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
44 
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Da die Beigeladene auch im Berufungsverfahren einen Sachantrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht die Erstattungsfähigkeit jener Kosten der Billigkeit.
IV.
45 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zu klären ist die Rechtsfrage, ob bei einer Verordnungsbestimmung in einer Rechtsverordnung des Bundes, die „self executing“ wirkt, eine Feststellungsklage unmittelbar gegen den Normgeber zulässig ist und im Falle der Zulässigkeit dieser Klage Feststellungsklagen gegen die zuständigen Vollzugsbehörden des Landes unzulässig sind.
46 
Beschluss
vom 19. Oktober 2006
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 200.000,- EUR festgesetzt.
48 
Gründe
49 
Der Streitwert wird gemäß §§ 72 Nr. 1 2. Halbsatz, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 und 39 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerinnen für sie ergebenden Bedeutung der Sache in Anlehnung an eine in vergleichbaren Fällen vom Bundesverwaltungsgericht (NVwZ-RR 2003, 904) vorgenommene Typisierung derart festgesetzt, dass das Interesse jeder Klägerin jeweils mit 100.000,- EUR bemessen wird (wie Vorinstanz).
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Okt. 2006 - 10 S 1538/05

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Mai 2005 - 9 K 4986/04

bei uns veröffentlicht am 23.05.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand   1  Die K

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen, mittelständische Getränkehersteller mit Sitz in Österreich, exportieren Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure, Fruchtsäfte und andere Getränke ohne Kohlensäure sowie Tafelwasser in verwertbaren Einwegverpackungen nach Deutschland bzw. beabsichtigen dies zu tun. Sie begehren gegenüber dem beklagten Land die Feststellung, dass sie bei einer Beteiligung am Dualen System Deutschland nicht verpflichtet sind, den Regelungen der Verpackungsverordnung entsprechend auf ihre in Deutschland in Verkehr gebrachten Einweg-Getränkeverpackungen ein Pflichtpfand zu erheben.
Nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen Fassung der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV -) vom 21.8.1998 (BGBl. I S. 2379) sind Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen verpflichtet, gebrauchte Verpackungen zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu verwerten (§ 6 Abs. 1 und 2 VerpackV). Die Rücknahmeverpflichtung betrifft nach § 6 Abs. 1 Satz 4 VerpackV nicht nur die von einem bestimmten Vertreiber konkret in Verkehr gebrachten Verpackungen. Vielmehr muss ein Vertreiber alle Verpackungen der Art, Form und Größe und von solchen Waren zurücknehmen, die er in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Diese Pflichten entfallen bei Verpackungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, das flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV) und deren ordnungsgemäße Verwertung sicherstellt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VerpackV). Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf Antrag des Systembetreibers fest, dass ein Sammelsystem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV flächendeckend eingerichtet ist (§ 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV). Die zuständige Behörde kann diese Systemfeststellung widerrufen, sobald und soweit sie feststellt, dass die in § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV genannten Anforderungen nicht eingehalten werden (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV).
Vertreiber von flüssigen Lebensmitteln in Einwegverpackungen sind ferner verpflichtet, von ihrem jeweiligen Abnehmer ein Pfand zu erheben, das bei der Rücknahme der Verpackungen zu erstatten ist (§ 8 Abs. 1 VerpackV). Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben und jeweils bei Rücknahme der Verpackungen zu erstatten.
Von diesen Pflichten sind Hersteller und Vertreiber freigestellt bei Einweg-Getränkeverpackungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem Sammelsystem i. S. v. § 6 Abs. 3 VerpackV beteiligt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackV). Das „Duale System Deutschland“ („Grüner Punkt“), dem die Klägerinnen mit ihren Einwegverpackungen angeschlossen sind, stellt nach der Feststellung des Umweltministeriums Baden-Württemberg mit Bescheid vom 22.12.1992 in Baden-Württemberg ein flächendeckendes System im Sinne von § 6 Abs. 3 VerpackV dar.
Die Freistellung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Gesamtanteil der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure, Fruchtsäfte und Wein im Kalenderjahr bundesweit die Quote von 72 % nicht wiederholt unterschreitet (§ 9 Abs. 2 Satz 1 VerpackV). Die Anteile werden, wenn die Erhebung erstmals eine Unterschreitung ergeben hat, in einer an deren Bekanntmachung anschließenden Erhebung erneut festgestellt. Das Ergebnis der Erhebungen hat die Bundesregierung jährlich bekannt zu geben (§ 9 Abs. 3 VerpackV). Ergibt auch die Nacherhebung ein Unterschreiten der Mehrwegquote, gilt die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 VerpackV ab dem ersten Tag des auf die Bekanntgabe folgenden sechsten Kalendermonats bundesweit für diejenigen Getränkebereiche als widerrufen, deren Mehrweganteile unter dem im Jahr 1991 festgestellten Anteil liegen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV).
Am 28.1.1999 gab das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Ergebnisse der Regelerhebung für die Mehrweganteile von Getränkeverpackungen für das Jahr 1997 bekannt (BAnz. S. 1081) und teilte mit, dass die Mehrwegquote für den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VerpackV erheblichen Getränkebereich im Jahr 1997 erstmals unterschritten worden sei. Am 4.4.2000 gab das Bundesministerium die Ergebnisse der Regelerhebung für das Jahr 1998 bekannt (BAnz. S. 6009), wonach sich die Mehrwegquote auf 70,13% belief. Die Ergebnisse der darauf durchgeführten Nacherhebungen für die Zeiträume Februar 1999 bis Januar 2000 und Mai 2000 bis April 2001 wurden am 2.7.2002 (BAnz. S. 14689, 14690) bekannt gegeben. Hiernach betrug die Mehrwegquote für den Nacherhebungszeitraum Februar 1999 bis Januar 2000 insgesamt 68,29 %. Bei Mineralwasser und Bier lagen die Mehrweganteile jeweils erheblich unter denen des Referenzjahres 1991. Die Mehrwegquote für den Nacherhebungszeitraum Mai 2000 bis April 2001 wurden mit 63,81 % festgestellt. Der Mehrweganteil des Referenzjahres 1991 wurde in den Getränkesegmenten Mineralwasser, Bier und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke unterschritten. Die Bekanntmachung der Nacherhebungsergebnisse wurde für sofort vollziehbar erklärt und mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden könne.
Mit Blick auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung der damit grundsätzlich ab dem 1.1.2003 geltenden Pfandpflichten wurde den im „Exekutivausschuss Pfandsystem“ zusammengeschlossenen Herstellern und Vertreibern von Getränken in Einwegverpackungen am 20.12.2002 eine Übergangsfrist zum Aufbau eines bundeseinheitlichen und flächendeckenden Pfandrücknahme- und Clearingsystems bis zum 30.9.2003 eingeräumt. Bis dahin wurde geduldet, dass eine Pfanderhebung durch Hersteller und Großhandel unterblieb und nur durch den Einzelhandel gegenüber dem Endverbraucher erfolgte. Außerdem wurde es geduldet, dass bis dahin eine Pfandrückgabe nur in den Geschäften erfolgte, in denen die in Einwegverpackungen vertriebenen Getränke zuvor gekauft worden waren.
Die Pfandpflicht, wie sie in der Verpackungsverordnung vorgesehen war, trat somit erst am 1.10.2003 mit voller Wirksamkeit in Kraft, ohne dass allerdings das geplante, bundeseinheitliche und flächendeckende Pfandrücknahme- und Clearingsystem bis dahin eingerichtet worden wäre. An seiner Stelle existierten zum damaligen Zeitpunkt mehrere, untereinander kompatible Rücknahmesysteme wie z.B. das vom Unternehmen Lekkerland/Tobaccoland eingeführte „P-System“, das System „VfW“ der Handelsgruppe Spar und das hauptsächlich im Großraum Köln verbreitete System „Westpfand“. Diese Systeme, die allen vom Pflichtpfand betroffenen Getränkeherstellern zur Registrierung ihrer Produkte offen stehen, ermöglichen einen Ausgleich vereinnahmter und ausbezahlter Pfandbeträge zwischen allen Systemteilnehmern und waren zu Beginn hauptsächlich bei Tankstellen, Rasthöfen, Kiosken, kleinen Ladengeschäften und anderen Verkaufsstellen des so genannten „convenience-food Bereichs“ sowie bei der Handelskette Spar verbreitet. Daneben gab es die sogenannten „Insellösungen“ einzelner großer Discountmarkt-Ketten, die Getränke ausschließlich in Einwegverpackungen besonderer Form und Größe mit der Folge vertrieben, dass in ihren Verkaufsgeschäften ausschließlich die von ihren Unternehmen in Verkehr gebrachten Verpackungen zurückgenommen werden mussten.
Am 23.5.2002 haben die Klägerinnen Klage mit dem Ziel der Feststellung erhoben, dass sie auch sechs Monate nach Bekanntgabe einer wiederholten Unterschreitung der in § 9 Abs. 2 VerpackV festgesetzten Mehrwegquote nicht verpflichtet sind, auf ihre in Einwegverpackungen in Deutschland vertriebenen Getränke ein Pfand zu erheben.
10 
Sie begründen dieses Begehren im Wesentlichen damit, die Pflichtpfandregelung hindere sie beim Export ihrer Produkte nach Deutschland. Damit verzerre die Regelung den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union und störe die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes. Hierin sehen sie einen Verstoß gegen die Richtlinie 94/62/EG und gegen die Garantie des freien Warenverkehrs aus Art. 28 EG. Da sie ihre Getränke im Ausland produzierten, seien ihre Transportwege bei einem Vertrieb in Deutschland in der Regel länger als bei vergleichbaren deutschen Produzenten, weshalb ein Vertrieb in Mehrwegverpackungen ihre Waren stark verteuern würde, weil dann die leeren Verpackungen regelmäßig von Deutschland zurück an ihren Produktionsort transportiert werden müssten. Um angesichts dieser Mehrkosten am deutschen Markt überhaupt wettbewerbsfähig zu sein, seien sie darauf angewiesen, ihre Getränke in Einwegverpackungen zu vertreiben und das Einsammeln und Verwerten der gebrauchten Verpackungen dem vorhandenen Dualen System Deutschland zu überlassen. Wenn ihnen diese Möglichkeit genommen werde, sei ihre Wettbewerbsfähigkeit am deutschen Markt in EU-rechtswidriger Weise erschwert. Hinzu komme, dass diese Wettbewerbsnachteile nicht erst mit Inkrafttreten der eigentlichen Pfand- und Rücknahmepflichten entstünden, sondern bereits im Vorfeld einer zu befürchtenden Unterschreitung der Mehrwegquote des § 9 Abs. 2 VerpackV. Der Einzelhandel in Deutschland sei nämlich bestrebt, den Anteil an Getränken in Einwegverpackungen gering zu halten, damit es zu der in der Verpackungsverordnung vorgesehenen Inkraftsetzung der Pflichtpfandregelungen gar nicht erst komme. Dies führe dazu, dass der Einzelhandel mehr und mehr dazu übergehe, die Getränke der Klägerinnen aus seinem Sortiment auszulisten.
11 
Mit Beschluss vom 21.8.2002 hat das Gericht eine Vorabanfrage nach Art. 234 Abs. 2 EG über die Vereinbarkeit der Quoten- und Pfandregelungen der Verpackungsverordnung mit Art. 28 EG und den Artikeln 1 Abs. 2, 7 und 18 der Richtlinie 94/62/EG an den Europäischen Gerichtshof gerichtet und das Verfahren bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt. Mit Urteil vom 14.12.2004 (Az.: C-309/02) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 94/62/EG verwehre es den Mitgliedstaaten nicht, Maßnahmen einzuführen, mit denen die Systeme der Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden sollen. Art. 7 der Richtlinie gebe den betroffenen Herstellern und Vertreibern keinen Anspruch darauf, weiterhin an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teilzunehmen. Er stehe aber der Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungsabfällen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem entgegen, wenn das neue System nicht ebenfalls geeignet sei, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen oder wenn der Übergang auf dieses neue System nicht ohne Bruch erfolge und nicht ohne die Möglichkeit für die Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige zu gefährden, sich tatsächlich an dem neuen System ab dessen Inkrafttreten zu beteiligen. Art. 28 EG stehe einer nationalen Regelung wie der nach den §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 VerpackV entgegen, wenn diese die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungsabfällen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem vorsehe, ohne dass die betroffenen Hersteller und Vertreiber über eine angemessene Übergangsfrist verfügten, um sich darauf einzustellen, und ohne dass sichergestellt sei, dass sie sich im Zeitpunkt der Umstellung des Systems der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen können.
12 
Auf der Grundlage dieser Entscheidung machen die Klägerinnen geltend, ihre Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere bestehe zum beklagten Land ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil das Land zuständig sei für die Durchsetzung der Regelungen der Verpackungsverordnung, so dass es gegen die Klägerinnen einschreiten müsste, sobald diese Getränke in Einwegverpackungen ohne Erhebung eines Pfandes auf den Markt brächten. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitere auch nicht an der Subsidiarität der Feststellungsklage. Da die Klägerinnen nicht die Rechtswidrigkeit der Regelungen der Verpackungsverordnung geltend machten, sondern sich auf den gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsvorrang beriefen, sei für sie eine denkbare Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse nicht zielführend. Die Verweisung der Klägerinnen auf eine Anfechtung der Bekanntgabe des Nacherhebungsergebnisses würde darüber hinaus gegen den gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verstoßen, weshalb auch aus diesem Grunde die nicht an Fristen gebundene Feststellungsklage zulässig sein müsse.
13 
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2003 sei die Klage begründet. Dies folge bereits daraus, dass der Gerichtshof das Vorhandensein eines neuen, allen Marktteilnehmern tatsächlich offen stehenden Systems fordere, an dem sich die Hersteller von in Einwegverpackungen vertriebenen Getränken im Zeitpunkt der Umstellung auf ein Pfandsystem bruchlos beteiligen können. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pfand- und Rücknahmepflichten am 1.1.2003 habe es solche Systeme aber offensichtlich nicht gegeben und auch die danach entwickelten Systeme erfüllten die vom Europäischen Gerichtshof formulierten Anforderungen nicht, weil sie nicht hätten verhindern können, dass die Produkte der Klägerinnen aus den Sortimenten des Handels ausgelistet blieben.
14 
Die Klägerinnen beantragen,
15 
festzustellen, dass sie bei Beteiligung an einem gemäß § 6 Abs. 3 S. 11 VerpackV festgestellten Dualen System nicht vom ersten Tag des auf die Bekanntgabe der Mehrweganteile gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VerpackV folgenden sechsten Kalendermonats verpflichtet waren und sind, auf ihre in Einwegverpackungen in den Verkehr gebrachten Getränke ein Pfand zu erheben, die gebrauchten Verpackungen gegen Erstattung des Pfandes unentgeltlich zurückzunehmen und mit Nachweis zu verwerten und dass diese Pflicht so lange nicht besteht, bis sichergestellt ist, dass sie sich nach Ablauf einer angemessenen Umstellungsfrist im Zeitpunkt einer erneuten Systemumstellung vom DSD-System auf eine Zwangspfandpflicht tatsächlich und bruchlos an einem arbeitsfähigen Zwangspfandsystem beteiligen können und zwar an einem Zwangspfandsystem, das ebenso wie das bestehende DSD-System (gem. § 6 Abs. 3 S. 11 VerpackV) weder zu Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen führt noch zu Funktionsstörungen des Binnenmarktes.
16 
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
18 
Außerdem beantragt die Beigeladene hilfsweise,
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Beweis darüber zu erheben, dass Getränkeimporteure aus EU-Ländern die Möglichkeit hatten und haben, sich seit 01.01.2003 mit bepfandeten Einweg-Getränkeverpackungen an Einrichtungen zur Pfanderhebung und Rücknahme und Pfanderstattung in der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen durch die Vernehmung des Präsidenten des Umweltbundesamtes Dr. Andreas Troge als sachverständigen Zeugen und durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Marktforschungsinstitutes für den Bereich des Getränkehandels.
20 
Der Beklagte und die Beigeladene vertreten die Ansicht, die Feststellungsklage sei nach § 43 Abs. 2 VwGO bereits deshalb unzulässig, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt sei, dass die Klägerinnen ihr Klagebegehren durch eine beim Verwaltungsgericht Berlin zu verfolgende Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse im Juli 2002 hätten verfolgen können. Hinzu komme, dass das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2002 eindeutig entschieden habe, dass in Fällen wie dem vorliegenden kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu einem Bundesland bestehe, sondern ausschließlich ein solches zum Bund. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da es im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausreichend Systeme zur Abwicklung der Pfand- und Rücknahmepflichten gebe, die den vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.12.2004 aufgezeigten Anforderungen genügten.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen, insbesondere auf die umfangreichen Schriftsätze der Beteiligten und die hierzu vorgelegten Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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1.1 Der Zulässigkeit der gegen das Land gerichteten Feststellungsklage steht nicht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
24 
Eine Gestaltungsklage wäre den Klägerinnen zur Durchsetzung ihres Klagebegehrens nicht möglich gewesen. Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.1.2003, - 7 C 31/02 - BVerwGE 117, 233; NVwZ 2003, 864) bei der Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote i.S.v. § 9 Abs. 2 VerpackV um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, so dass die Erhebung einer Gestaltungsklage in Form einer Anfechtungsklage grundsätzlich in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote sei ein Verwaltungsakt, weil sie nach der Konzeption der Verpackungsverordnung  dazu bestimmt sei, das Pflichtenverhältnis zu aktualisieren. Die Bedeutung des Bekanntmachungsaktes erschöpfe sich nicht in der Veröffentlichung eines Sachverhalts, der Tatbestandswirkung entfalte. Nach dem der Bekanntgabe gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV beizumessenden Regelungsgehalt ziele die Bekanntmachung vielmehr auf die rechtsverbindliche Feststellung des Eintritts der in der Verordnung angelegten Rücknahme- und Pfandpflichten und habe damit eine verpflichtende Wirkung unmittelbar zur Folge.
25 
Durch eine Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote hätten die Klägerinnen ihren geltend gemachten Anspruch auf Beachtung des europarechtlichen Anwendungsvorrangs aber nicht durchsetzen können.
26 
In seinem Urteil vom 16.1.2003 (a.a.O.) verweist das Bundesverwaltungsgericht die überwiegend deutschen Getränkehersteller, die eine dem Feststellungsantrag der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren weitgehend entsprechende Feststellungsklage gegen ein Bundesland erhoben hatten, auf die Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der wiederholten Mehrwegquotenunterschreitung und weist deshalb ihre Feststellungsklage wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) als unzulässig zurück. Gegenstand der dortigen Feststellungsklage sei die Frage, ob die Kläger ihre nach der Verpackungsverordnung bestehenden Pflichten zur Pfanderhebung und Zurücknahme von Einweg-Getränkeverpackungen zu erfüllen haben. Damit ziele die Feststellungsklage der Sache nach auf die Feststellung der Ungültigkeit der untergesetzlichen Regelung der Verpackungsverordnung ab. Die Anfechtung der (die Rechtspflichten der Verpackungsverordnung auslösenden) Bekanntgabe ermögliche (bzw. beinhalte) diese von den Klägern angestrebte Prüfung der Gültigkeit der Pflichtenregelung, denn die Rechtmäßigkeit des Bekanntgabeaktes setze die Gültigkeit der durch ihn ausgelösten Rücknahme- und Pfandpflichten voraus, weshalb diese im Regelfalle Gegenstand der rechtlichen Prüfung seien.
27 
Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Den Klägerinnen im vorliegenden Verfahren geht es zwar ebenfalls um die Frage, ob sie die nach der Verpackungsverordnung bestehenden Pflichten zur Pfanderhebung und zur Rücknahme von Einwegverpackungen zu erfüllen haben. Jedoch zielt ihre Feststellungsklage mit diesem Klagebegehren der Sache nach gerade nicht auf die Feststellung der Ungültigkeit der untergesetzlichen Regelung ab. Die Klage beruht allein auf der Rechtsansicht der Klägerinnen, die Pflichtenregelungen der Verpackungsverordnung behinderten sie in ihrem durch EU-Recht geschützten Recht auf einen freien Warenverkehr nach Deutschland. Die Klägerinnen machen geltend, von den Pflichtenregelungen der Verpackungsverordnung nicht betroffen zu sein, ohne zugleich deren Rechtmäßigkeit bzw. Gültigkeit in Frage zu stellen und begründen dies mit dem im Falle eines Konflikts zwischen nationalem Recht und EU-Recht bestehenden „Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts“ (im Gegensatz zu einem denkbaren, hier aber nicht eingreifenden „Geltungsvorrang“). Nur auf diesen Anwendungsvorrang stützt sich die Argumentation der Klägerinnen. „Anwendungsvorrang“ bedeutet, dass Gemeinschaftsrecht bei einer Kollision mit nationalem Recht diesem im konkreten Fall nur vorgeht, es aber nicht ersetzt und damit gewissermaßen außer Kraft setzt. Da die Klägerinnen ausschließlich einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht geltend machen und ihrem Klagebegehren wegen des Anwendungsvorrangs die Frage der Gültigkeit der untergesetzlichen Regelung gerade nicht immanent ist, hängt die Beurteilung ihres Feststellungsbegehrens folglich nicht von der Frage der Gültigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Regelungen der Verpackungsverordnung ab und wäre bei einer Anfechtungsklage daher auch nicht zu prüfen.
28 
Da die Klägerinnen die Rechtmäßigkeit der Pflichtenregelungen in der Verpackungsverordnung nicht in Frage stellen, sondern ihr Klagebegehren ausschließlich mit dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bei einer Kollision mit nationalem Recht begründen, wäre ein Erfolg einer Anfechtungsklage wohl auch von vornherein ausgeschlossen gewesen, denn eine erfolgreiche Anfechtungsklage setzt sowohl die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes voraus als auch eine Verletzung der subjektiven Rechte des Klägers. Vorliegend wird aber nur letzteres geltend gemacht, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes „Bekanntgabe“ und der ihr zu Grunde liegenden Verordnungsregelung jedoch gerade nicht (im Ergebnis ebenso: OVG Berlin. B. v. 20.2.2002, - 2 S 6.01 -, DVBl 2002, 630; a.A VG Hamburg, Urt. v. 15.3.2005, - 6 K 2340/02 -).
29 
Hinzu kommt, dass eine Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquoten auch aus folgendem Grund von vorn herein wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte: Eine vollständige Aufhebung des Bekanntgabeverwaltungsaktes hätte auf jeden Fall zur Folge, dass die Rechtspflichten aus der Verpackungsverordnung für niemanden, auch nicht für inländische Getränkehersteller und Vertreiber wirksam werden könnten. Der Bekanntgabeverwaltungsakt kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber nicht nur mit Wirkung gegen einzelne Marktteilnehmer aufgehoben werden. Das ist bei einer Bekanntgabe an jedermann, die für bestimmte Personengruppen (Getränkehersteller usw.) unmittelbare Rechtswirkungen erzeugt, schon rein tatsächlich nicht möglich. Wenn eine Aufhebung der Bekanntgabe aber einerseits nicht auf einen bestimmten Teil der Marktteilnehmer beschränkt werden kann, der Verwaltungsakt der Bekanntgabe andererseits für einen großen Teil der Marktteilnehmer, nämlich für die inländischen Marktteilnehmer, rechtmäßig wäre, käme eine Aufhebung insgesamt nicht in Betracht. Durch eine vollständige Aufhebung wäre nämlich der Grundsatz des Anwendungsvorrangs aufgegeben und an seine Stelle der (im Gemeinschaftsrecht gerade nicht bestehende) Grundsatz des Geltungsvorrangs gesetzt. Bei dieser Sachlage kann Marktteilnehmern, für die eine Regelung wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht gilt, nicht verwehrt werden, die Feststellung anzustreben, dass für sie die durch die Bekanntmachung ausgelösten Pflichten nicht bestehen.
30 
Da eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt der Bekanntgabe der wiederholten Mehrwegquotenunterschreitung somit im Falle der Klägerinnen nicht zielführend gewesen wäre, kann die Möglichkeit der Erhebung einer Gestaltungsklage der Erhebung der Feststellungsklage nicht entgegen gehalten werden.
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1.2 Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht daran, dass gegenüber dem beklagten Land kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bestünde.
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Bei der vorliegenden Fallkonstellation sind zwei verschiedene Rechtsverhältnisse denkbar und zu unterscheiden: ein Rechtsverhältnis zum beigeladenen Bund, der die wiederholte Unterschreitung der Mehrwegquoten feststellt und damit die Pfand- und Rücknahmepflichten aus der Verpackungsverordnung in Kraft setzt (das Verwaltungsgericht Wiesbaden spricht in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 24.9.2002, - 4 E 1282/02 -, vom „Mehrwegquotenfeststellungsverhältnis“) und ein Rechtsverhältnis zum Land, das als Träger der Exekutive verpflichtet ist, die Einhaltung der Rechtspflichten aus der Verpackungsverordnung zu überwachen und gegebenenfalls durch Verwaltungsakte durchzusetzen (das Verwaltungsgericht Wiesbaden spricht insoweit vom „Rücknahme-, Verwertungs- und Pfandpflichten-Vollzugsverhältnis“). Ob das „Mehrwegquotenfeststellungsverhältnis“ zum Bund ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges wäre, oder ob insoweit nur eine abstrakte Rechtsfrage festzustellen wäre, was im Wege der Feststellungsklage allgemein ausgeschlossen ist (Kopp, VwGO, 13. Aufl. § 43 RNr. 14), kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls geht es bei der hier zu entscheidenden Frage, ob die Klägerinnen mit Blick auf den Anwendungsvorrang gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, auf ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränke ein Pflichtpfand zu erheben, um ein für eine Feststellungsklage hinreichend konkretes Rechtsverhältnis zum beklagten Land. Bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung war nämlich hinreichend konkret absehbar, dass das Land als für die Durchführung der Verpackungsverordnung zuständige Körperschaft gegen die Klägerinnen einschreiten müsste und einschreiten würde, wenn diese ihre Getränke im Land unbepfandet in Verkehr brächten.
33 
Der im Gemeinschaftsrecht geltende Grundsatz der vollen Wirksamkeit des EU-Rechts und der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrecht („effet utile“) haben zur Folge, dass wirksames Gemeinschaftsrecht von allen Organen staatlichen Handelns (also insbesondere auch von Verwaltungsbehörden bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften) unmittelbar zu beachten ist. Damit haben alle Organe staatlichen Handelns bei der Durchsetzung von Pflichten aus einer innerstaatlichen Rechtsnorm auch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber diesem widersprechenden nationalen Recht zu beachten. Dies gilt gerade und insbesondere auch im hier einschlägigen „Rücknahme-, Verwertungs- und Pfandpflichten-Vollzugsverhältnis“, das zum beklagten Land besteht. Da es den Klägerinnen nicht um die Gültigkeit nationalen Rechts geht (das im „Mehrwegquotenfeststellungsverhältnis“ zu prüfen und damit möglicherweise gegenüber dem Bund als Normgeber festzustellen wäre), sondern um die Folgen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber gemeinschaftsrechtswidrigem, nationalen Recht, und weil dieser Anwendungsvorrang bei der Durchsetzung der Rechtspflichten vom Land als „Rechtsanwender“ zu beachten ist, besteht im hier maßgeblichen „Rücknahme-, Verwertungs- und Pfandpflichten-Vollzugsverhältnis“ das festzustellende Rechtsverhältnis zum Land. Gerade in diesem Rechtsverhältnis ist die Frage der Auswirkungen des Anwendungsvorrangs auf die von der Exekutive zu beachtende Rechtslage relevant und zu prüfen.
34 
Der Einwand, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mit Beschluss vom 19.12.2002 (Az.: 7 VR 1/02) entschieden, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in Fällen wie diesem ausschließlich zum Bund, nicht aber zum Land bestehe, greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Verfahren über einen gegen ein Land gerichteten Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden, mit dem Ziel, das Land zu verpflichten, den Lauf der in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV bestimmten Frist einstweilen mit der Folge auszusetzen, dass die Pfand- und Rücknahmepflichten aus der Verpackungsverordnung erst später zu beachten wären.
35 
Konkret heißt es in dem Beschluss:
36 
„Ohne Erfolg bleibt auch der Hilfsantrag, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO den eine einstweilige Anordnung ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu ändern und den Lauf der in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV bestimmten Frist bis zum Erlass eines rechtskräftigen Revisionsurteils im Hauptsacheverfahren einstweilen auszusetzen. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung eines im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses beantragen, wenn er veränderte oder im früheren Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergibt. Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Antragstellerinnen nicht.
37 
Die Antragstellerinnen leiten veränderte Umstände aus der in der Pressemitteilung des Antragsgegners zu 1 vom 28. November 2002 wiedergegebenen Stellungnahme der Umweltministerin zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab; nach ihrer Ansicht habe die Umweltministerin Bußgeldverfahren angedroht und damit zu erkennen gegeben, dass zwischen den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner zu 1 ein konkretes, auf die Aktualisierung der Rücknahme- und Pfandpflichten bezogenes Rechtsverhältnis bestehe. Dem kann der Senat nicht folgen. Die Umweltministerin hat der Pressemitteilung zufolge erklärt, "angesichts drohender Bußgeldverfahren gehe ich davon aus, dass die Verpflichteten, die dem dramatischen Rückgang von Mehrwegverpackungen jahrelang tatenlos zugesehen haben, ihrer Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gerecht werden und die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Pfandpflicht treffen". Eine Verfolgung von Verstößen gegen die Rücknahme- und Pfandpflichten der Verpackungsverordnung als Ordnungswidrigkeit ist nicht geeignet, zwischen den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner zu 1 ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen, das sich mit der Gültigkeit der Pflichtenregelung verbindet. Die Pflichten der Antragstellerinnen ergeben sich nach Fristablauf unmittelbar aus der Verordnung. Infolgedessen besteht das entsprechende Rechtsverhältnis ausschließlich zu der Beigeladenen als dem Normgeber, der die Pflichtenregelung durch die Bekanntgabe ausgelöst hat und sie wieder aufheben könnte.“
38 
Eine isolierte Betrachtung der letzten drei Sätze, auf die sich die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 27.1.2005 ausdrücklich bezieht, könnte dafür sprechen, das Bundesverwaltungsgericht habe das Vorliegen eines die Möglichkeit einer Feststellungsklage eröffnenden Rechtsverhältnisses zum Land generell verneint. Tatsächlich ist dies jedoch unzutreffend, weil es in dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Verfahren nicht um eine mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbare Feststellungsklage ging. Das Gericht hatte dort vielmehr zu prüfen, ob die Antragsteller gegenüber dem Land die Aussetzung des Laufs der in § 9 Abs. 2 VerpackV bestimmten Frist bis zum Erlass eines rechtskräftigen Revisionsurteils begehren können. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte diese Frage, weil die Inkraftsetzung der Pflichten aus der Verpackungsverordnung tatsächlich nicht Sache des Landes, sondern ausschließlich Sache des Bundes ist.
39 
1.3 Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung ist gegeben. Die Klägerinnen benötigen eine verbindliche gerichtliche Feststellung darüber, dass sie nicht verpflichtet sind, für ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränke ein Pfand zu erheben. Dies bereits deshalb, weil sie ohne eine solche Feststellung kaum ein Einzelhandelsgeschäft finden werden, das bereit wäre, ihre Getränke unbepfandet in sein Sortiment aufzunehmen.
40 
1.4 Der Einwand gegen die Zulässigkeit der Klage, sie hätte richtigerweise nicht gegen das beklagte Land, vertreten durch dessen oberste Landesbehörde, gerichtet sein dürfen, sondern sich vielmehr gegen die Träger der für die Durchführung der Verpackungsverordnung zuständigen unteren Abfallbehörden richten müssen, greift ebenfalls nicht durch. Es ist offensichtlich, dass sich das Feststellungsinteresse der Klägerinnen auf das gesamte Gebiet des Landes Baden-Württemberg bezieht. Da das Ministerium für Umwelt und Verkehr gegenüber allen unteren Abfallbehörden weisungsbefugt ist und davon ausgegangen werden kann, dass die die Klägerinnen begünstigenden Weisungen nach entsprechender Feststellung durch ein Gericht auch erfolgen, reicht die Erwirkung der begehrten Feststellung gegenüber der obersten Landesbehörde aus, um die Beachtung der Feststellung durch sämtliche untere Abfallbehörden des Landes sicherzustellen.
41 
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn die an den Europäischen Gerichtshof gerichtete Vorabanfrage hat ergeben, dass Gemeinschaftsrecht die Klägerinnen nicht davon befreit, den in der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Pfanderhebungspflichten nachzukommen.
42 
2.1 In seinem Urteil vom 14.12.2004 kommt der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis, Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 94/62/EG verwehre es den Mitgliedstaaten nicht, Maßnahmen einzuführen, mit denen Systeme der Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden (Rdnr. 37 des Urteils). Damit stellt der Gerichtshof allgemeinen klar, dass die Schaffung legislativer Rahmenbedingungen, die dazu führen, dass Mehrweg-Getränkeverpackungen gegenüber Einweg-Getränkeverpackungen am Markt bevorzugt werden, grundsätzlich nicht gemeinschaftsrechtswidrig sind. Dass derartige Maßnahmen auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft keinen Einfluss hätten, drückt der Europäische Gerichtshof allerdings nicht aus. Obwohl die Regelungen der Verpackungsverordnung hinsichtlich der normierten Rechtspflichten keine Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Getränkeherstellern enthielten, beträfen die §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 VerpackV deutsche und ausländische Hersteller hinsichtlich des Inverkehrbringens ihrer Produkte nicht in gleicher Weise, weil feststehe, dass die außerhalb Deutschlands ansässigen Hersteller erheblich mehr Einwegverpackungen verwenden als deutsche Hersteller (Rdnr. 63 bis 65 des Urteils). Deshalb sei die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem geeignet, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem deutschen Markt zu behindern (Rdnr. 67 des Urteils). Diese Behinderung führe aber nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis, die Pfand- und Rücknahmepflichten seien gemeinschaftsrechtswidrig. Vielmehr weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, die Behinderung des Handels durch die Einführung eines Pflichtpfandsystems könne durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, sofern die fraglichen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden (Rdnr. 75 des Urteils). In diesem Zusammenhang benennt der Gerichtshof ausdrücklich zwei für die Belange des Umweltschutzes positive Auswirkungen der Pflichtpfandregelungen der Verpackungsverordnung. Zum einen stelle die Erhebung eines Pfandes für die Verbraucher einen Anreiz dar, Leerverpackungen zu den Verkaufsstellen zurückzubringen, wodurch sie einen Beitrag zur Verringerung von Abfällen in der Natur leisteten und zugleich zu einer Verbesserung der Verpackungsabfallverwertung beitrügen, weil sich die Sortenreinheit der Verpackungsabfälle dadurch erhöhe (Rdnr. 77 des Urteils). Zum anderen schafften die Regelungen der Verpackungsverordnung eine Situation, in der jeder Anstieg des Verkaufs von Getränken in Einwegverpackungen die Wahrscheinlichkeit der Änderung des bestehenden Verwertungssystems erhöhe, womit die Regelung für die betroffenen Hersteller und Vertreiber einen Anreiz schaffe, Mehrwegverpackungen zu benutzen. Damit trügen die Regelungen zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle bei, was eines der allgemeinen Ziele der Umweltschutzpolitik sei (Rdnr. 78 des Urteils).
43 
Vor diesem Hintergrund sieht der Europäische Gerichtshof weder einen Verstoß der deutschen Pfandregelungen gegen Art. 7 der Richtlinie 94/62/EG noch gegen Art. 28 EG, wenn die Hersteller und Vertreiber von in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränken im Zeitpunkt der Umstellung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungsabfällen auf ein Pfand- und Rücknahmesystem die Möglichkeit hätten, sich tatsächlich und bruchlos an einem arbeitsfähigen System zu beteiligen, das ebenfalls geeignet sei, die Ziele der Richtlinie 94/62/EG zu erreichen und wenn den Herstellern und Vertreibern vor der Umstellung eine angemessene Übergangsfrist zur Verfügung stehe, sich auf das neue System einzustellen. Falls diese Voraussetzungen vorlägen, seien die gegebenen Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft mit Blick auf Gründe des Umweltschutzes als verhältnismäßig anzusehen.
44 
2.2 Zu dem Zeitpunkt, in dem die Pfand- und Rücknahmepflichten aus der Verpackungsverordnung für die Klägerinnen wirksam wurden, waren diese vom Europäischen Gerichtshof geforderten Anforderungen an ein gemeinschaftsrechtskonformes Pfand- und Rücknahmesystem gegeben, weil damals bereits arbeitsfähige Systeme existierten, an denen sich die Klägerinnen bruchlos und unter Wahrung einer angemessenen Übergangsfrist hätten beteiligen können.
45 
2.2.1 Welche Anforderungen an solche arbeitsfähige Systeme zu stellen sind, ergibt sich aus dem Tenor des Urteils vom 14.12.2004 und insbesondere aus den Ausführungen unter den Randnummern 46 und 80:
46 
Unter Randnummer 46 ist ausgeführt, ein solches System müsse ebenfalls geeignet sein, die Zwecke der Richtlinie zu erreichen; es müsse insbesondere über eine hinreichende Anzahl von Rücknahmestellen verfügen, damit die Verbraucher, die in Einwegverpackungen verpackte Produkte gekauft hätten, das Pfand zurückerhalten könnten, ohne sich an den Ort des ursprünglichen Einkaufs zurückbegeben zu müssen.
47 
Aus den Ausführungen unter Randnummer 80 des Urteils geht weiter hervor, das zu fordernde System müsse geeignet sein, den eventuellen Ausgleich der Beträge unter den Vertreibern zu organisieren (Pfandclearing).
48 
Des Weiteren müsse das System für alle Marktteilnehmer offen stehen, wobei insbesondere Importprodukte keine Benachteiligung erfahren dürften. Das ergibt sich unter anderem aus dem Hinweis des Gerichtshofs, dass die Systeme geeignet sein müssen, die Ziele der Richtlinie 94/62/EG zu erreichen, wobei Art. 7 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie den freien Zugang zu den Systemen ausdrücklich vorschreibt.
49 
2.2.2 Obwohl nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 VerpackV die Pfand- und Rücknahmepflichten mit Blick auf die Bekanntgabe der Nacherhebungsquote im Juli 2002 eigentlich zum 1.1.2003 hätten in Kraft treten müssen, kommt es für die Beurteilung des vom Europäischen Gerichtshof geforderten bruchlosen Übergangs vom bisherigen System der Sammlung von Verpackungsabfällen auf ein arbeitsfähiges und allgemein zugängliches Pfandsystem auf die Situation am 1.10.2003 an, da in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 30.9.2003 ein Moratorium für die Getränkehersteller insoweit bestand, als sie in dieser Übergangszeit noch kein Pfand auf ihre Einwegverpackungen erheben mussten. Bis zum 30.9.2003 bestand die Pfanderhebungspflicht ausschließlich für den Einzelhandel gegenüber den Endverbrauchern.
50 
2.2.3 Die am 1.10.2003 bereits vorhanden gewesenen, arbeitsfähigen Systeme wurden schon damals den vom Europäischen Gerichtshof dargestellten Anforderungen an den freien Zugang zu den Systemen, an die Anzahl der Rücknahmestellen und an die Möglichkeit des Pfandclearing gerecht.
51 
Das  gilt zunächst für die „offenen Systeme“ wie das im maßgeblichen Zeitpunkt in Betrieb gesetzte P-System bzw. die Systeme VfW und Westpfand.
52 
Insbesondere das P-System, welches von Anfang an in zahlreichen Tankstellen-Ketten, Autobahnraststätten und Kiosken sowie in sehr hohem Maße bei kleinen Ladengeschäften, Bäckereien usw. verbreitet war, erfüllte die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Forderungen nach einer hinreichenden Anzahl von Rücknahmestellen. Dort konnten die Verbraucher das von ihnen gezahlte Pfand zurückerhalten, ohne sich an den Ort des ursprünglichen Einkaufs zurückbegeben zu müssen. Hinzu kommt, dass bereits ab dem 1.10.2003 Kompatibilität zwischen dem P-System und dem damals noch von diesem unabhängigen System VfW der Handelsgruppe Spar bestand, so dass am P-System angeschlossene Produktverpackungen auch in Sparmärkten gegen Erstattung des Pfandes zurückgenommen wurden.
53 
Der vom Europäischen Gerichtshof geforderte Ausgleich der Beträge unter den Vertreibern war innerhalb des P-Systems und des VfW-Systems durchgängig gewährleistet. In so genannten "Zählzentren" wurde das Pfandclearing dadurch erreicht, dass die von den jeweiligen Einzelhändlern dorthin geschickten Verpackungen gezählt und der sich ergebende Pfandbetrag den jeweiligen Einzelhändlern dann gutgeschrieben wurde.
54 
Auch die Forderung, dass die Systeme für alle Marktteilnehmer, insbesondere auch für Importeure, die dabei keine Benachteiligung erfahren dürfen, offen stehen müssen, war beim P-System und den vergleichbaren Systemen erfüllt, weil jeder Getränkehersteller seine Produkte jederzeit bei den Systemen anmelden und so an dem Pfand- und Clearingsystem teilnehmen konnte.
55 
Entsprechendes gilt mit Blick auf die bereits zum 1.10.2003 in Funktion gesetzten, so genannten "Insellösungen", insbesondere der beiden großen Einzelhandelsketten Aldi und Lidl. Beide Systeme waren und sind zwar nicht mit anderen Systemen kompatibel. Wegen der weiten Verbreitung der Filialen dieser Ketten ist jedoch jeweils das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Rücknahmestellen gewährleistet. Auch das Pfandclearing stellt, da es innerhalb eines Unternehmens stattfindet, kein Problem dar.
56 
Schließlich ist der freie Zugang für alle Marktteilnehmer zu den Systemen der "Insellösungen" zumindest im Prinzip gegeben. Dies gilt freilich mit der Besonderheit, dass nur die Hersteller von Getränken Zugang zu den Systemen haben, deren Produkte ins Verkaufssortiment der jeweiligen Handelskette aufgenommen sind. Einen Anspruch darauf, Produkte über bestimmte Handelsketten an den Endverbraucher zu bringen, besteht allerdings auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht, so dass der tatsächlich durch die Dispositionsfreiheit der Ketten beschränkte Zugang zu den Systemen deren Tauglichkeit zur Erfüllung der vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen nicht entgegen steht.
57 
Die vorhandenen Systeme leisteten es allerdings im Zeitpunkt des endgültigen Inkrafttretens der Pfandpflicht auch für Getränkehersteller nicht, den gesamten Getränkemarkt zu erfassen, was zur Folge hatte, dass die Systeme es selbst den daran beteiligten Getränkeherstellern nicht ermöglichten, ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Produkte in einem Umfang in Deutschland zu vertreiben wie vor Inkrafttreten der Verpackungsverordnung. Auch nach Inkrafttreten der vollen Pfand- und Rücknahmepflichten für die Getränkehersteller und nach Einführung der beschriebenen Systeme sah sich ein großer Teil des Einzelhandels nämlich mit Blick auf das Regelungswerk der Verpackungsverordnung veranlasst, sich nicht an einem der Systeme zu beteiligen, sondern pfandpflichtige Getränke in Einwegverpackungen stattdessen ganz aus ihren Verkaufssortimenten zu entfernen. Hintergrund der umfangreichen Auslistungen von Getränken in Einwegverpackungen sind die Schwierigkeiten der Einzelhändler beim Ausgleich der an ihre Kunden auszubezahlenden Pfandbeträge und bei der Entsorgung zurückgenommener Leerverpackungen, wenn es sich um solche Verpackungen handelt, die nicht bei ihnen gekauft wurden und die sie oftmals nicht einmal in ihren Sortimenten haben, weshalb sie diese Verpackungen auch nicht ihren Lieferanten gegen Erstattung des Pfandes zurückgeben können.
58 
Dieses Problem wird insbesondere durch die "offenen Systeme" nicht gelöst, da sich die Rücknahmepflichten des Einzelhandels nicht auf Verpackungen beschränken, die dem System angeschlossen sind, welches der jeweilige Einzelhändler in seinem Betrieb verwendet.
59 
Gleichwohl genügen die vorhandenen Systeme den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der Richtlinie 94/62/EG, also der gebotenen Vermeidung von Handelshemmnissen oder Wettbewerbsverzerrungen. Danach sollen die Marktteilnehmer, insbesondere diejenigen aus anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft, möglichst gering durch die technische und administrative Abwicklung der Pfand- und Rücknahmepflichten belastet werden. Nur unter dieser Voraussetzung sieht der Gerichtshof die tatsächlich gegebene Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs durch die Pfand- und Rücknahmeregelungen als verhältnismäßig bzw. durch Gründe des Umweltschutzes gerechtfertigt an.
60 
Der Europäische Gerichtshof hat jedoch mit seinem Hinweis, die gegebenen Behinderungen des freien Warenverkehrs seien nur dann durch Gründe des Umweltschutzes gerechtfertigt, wenn sich die betroffenen Marktteilnehmer bruchlos und tatsächlich an arbeitsfähigen Systemen beteiligen können, die unter anderem auch geeignet sind, die Zwecke der Richtlinie 94/62/EG zu erreichen, nicht gefordert, ein solches System müsse den gesamten Getränkemarkt erreichen und sicherstellen, dass Getränkehersteller aus anderen Staaten der Gemeinschaft ihre Waren problemlos über den gesamten Getränkehandel vertreiben können. Dies ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen unter Randnummer 78 des Urteils. Dort ist ausgeführt, neben der unter Randnummer 77 beschriebenen Verbesserung der Abfallverwertung wegen eines durch die Pfand- und Rücknahmeregelungen erhöhten Rücklaufs gebrauchter Einwegverpackungen werde ein allgemeines Ziel der Umweltschutzpolitik auch dadurch unterstützt, dass die Regelungen der Verpackungsverordnung für die betroffenen Hersteller und Vertreiber einen Anreiz böten, vermehrt Mehrwegverpackungen zu benutzen, um dadurch zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle beizutragen. Damit beschreibt der Gerichtshof aber genau das die Hersteller von Getränken in Einwegverpackungen betreffende Phänomen der Auslistung ihrer Produkte aus den Sortimenten der Vertreiber, insbesondere des Einzelhandels und bezeichnet dieses als umweltschutzpolitisch gewollt.
61 
Wenn somit die Reduzierung von Einwegverpackungen zu Gunsten von Mehrwegverpackungen vom Europäischen Gerichtshof als Ziel beschrieben wird, welches gewisse Handelshemmnisse aus Gründen des Umweltschutzes rechtfertigen kann, bedeutet dies aber zwingend, dass der Gerichtshof die durch die Pfandregelungen verursachte Verschiebung der Marktverhältnisse zu Gunsten von Mehrwegverpackungen nicht durch das von ihm aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geforderte System wieder korrigiert wissen will.
62 
Vor diesem Hintergrund würden Pfand- und Rücknahmesysteme den gestellten Anforderungen allenfalls dann nicht genügen, wenn die Systeme den Markt nur sehr unzureichend durchdrängen und wenn sich nur eine völlig unzureichend geringe Zahl von Vertreibern, insbesondere von Einzelhändlern, daran beteiligen würde. Dies war mit dem tatsächlichen Beginn der Pfand- und Rücknahmepflichten für Getränkehersteller am 1.10.2003 aber offensichtlich nicht der Fall, weil die damals vorhandenen Systeme einschließlich der "Insellösungen" durchaus einen beträchtlichen Teil des Getränkemarktes erreichten.
63 
2.2.4 Bis zum Einsetzen der Pfand- und Rücknahmepflichten auch für die Klägerinnen als Herstellerinnen von in Einwegverpackungen vertriebenen Getränken hatte ihnen eine hinreichend lange Übergangsfrist zur Verfügung gestanden, die ausgereicht hätte, sich rechtzeitig zum Inkrafttreten der Pflichten mit ihren Produkten an den vorhandenen Systemen, insbesondere am P-System, zu beteiligen.
64 
Aus der Pressemitteilung 126/03 der Beigeladenen vom 17.7.2003 geht hervor, dass das P-System an diesem Tag öffentlich vorgestellt worden war. Damit hatten betroffene Marktteilnehmer zwischen der öffentlichen Vorstellung und dem endgültigen Inkraftsetzen der Pfand- und Rücknahmepflichten für alle Beteiligten noch zweieinhalb Monate Zeit, Ihre Produkte beim P-System registrieren zu lassen und ihre Waren mit dem P-Logo zu bedrucken. Die Tatsache, dass die unter dem P-System vertriebene Produktpalette von Beginn an sehr breit war, belegt, dass eine rechtzeitige Produktanpassung möglich war. Hinzu kommt, dass allen Marktteilnehmern spätestens im Dezember 2002 bekannt war, dass am Aufbau entsprechender Systeme gearbeitet wird. Damals war der Aufschub der Pfand- und Rücknahmepflichten u.a. für Getränkehersteller bis zum 1.10.2003 zwischen der Beigeladenen und den Verbänden der Getränkeindustrie vereinbart worden. Demnach kann als sicher davon ausgegangen werden, dass auch den Klägerinnen rechtzeitig bekannt war, an welchen Systemen sie sich gegebenenfalls hätten beteiligen können.
65 
2.3 Soweit die Klägerinnen geltend machen, schon die eingeschränkten Pfandregelungen (ab dem 1.1.2003) und zuvor das "Bedrohungspotenzial" der Quotenregelungen der Verpackungsverordnung hätten dazu geführt, dass der Absatz ihrer Produkte bereits vor der tatsächlichen Verpflichtung zur Pfanderhebung durch massive Auslistungen in Folge der Regelungen behindert war, kommt die beantragte Feststellung  nicht in Betracht, weil die Klägerinnen vor dem 1.10.2003 nicht selbst verpflichtet waren, auf ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränke Pfand zu erheben.
66 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit i.S. des § 162 Abs. 3 VwGO, den unterlegenen Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens umfassen auch die im Zusammenhang mit der Vorabanfrage an den Europäischen Gerichtshof entstandenen Kosten.
67 
4. Berufung und Sprungrevision werden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 134 Abs. 2 i.V.m.132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23 
1.1 Der Zulässigkeit der gegen das Land gerichteten Feststellungsklage steht nicht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
24 
Eine Gestaltungsklage wäre den Klägerinnen zur Durchsetzung ihres Klagebegehrens nicht möglich gewesen. Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.1.2003, - 7 C 31/02 - BVerwGE 117, 233; NVwZ 2003, 864) bei der Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote i.S.v. § 9 Abs. 2 VerpackV um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, so dass die Erhebung einer Gestaltungsklage in Form einer Anfechtungsklage grundsätzlich in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote sei ein Verwaltungsakt, weil sie nach der Konzeption der Verpackungsverordnung  dazu bestimmt sei, das Pflichtenverhältnis zu aktualisieren. Die Bedeutung des Bekanntmachungsaktes erschöpfe sich nicht in der Veröffentlichung eines Sachverhalts, der Tatbestandswirkung entfalte. Nach dem der Bekanntgabe gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV beizumessenden Regelungsgehalt ziele die Bekanntmachung vielmehr auf die rechtsverbindliche Feststellung des Eintritts der in der Verordnung angelegten Rücknahme- und Pfandpflichten und habe damit eine verpflichtende Wirkung unmittelbar zur Folge.
25 
Durch eine Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote hätten die Klägerinnen ihren geltend gemachten Anspruch auf Beachtung des europarechtlichen Anwendungsvorrangs aber nicht durchsetzen können.
26 
In seinem Urteil vom 16.1.2003 (a.a.O.) verweist das Bundesverwaltungsgericht die überwiegend deutschen Getränkehersteller, die eine dem Feststellungsantrag der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren weitgehend entsprechende Feststellungsklage gegen ein Bundesland erhoben hatten, auf die Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der wiederholten Mehrwegquotenunterschreitung und weist deshalb ihre Feststellungsklage wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) als unzulässig zurück. Gegenstand der dortigen Feststellungsklage sei die Frage, ob die Kläger ihre nach der Verpackungsverordnung bestehenden Pflichten zur Pfanderhebung und Zurücknahme von Einweg-Getränkeverpackungen zu erfüllen haben. Damit ziele die Feststellungsklage der Sache nach auf die Feststellung der Ungültigkeit der untergesetzlichen Regelung der Verpackungsverordnung ab. Die Anfechtung der (die Rechtspflichten der Verpackungsverordnung auslösenden) Bekanntgabe ermögliche (bzw. beinhalte) diese von den Klägern angestrebte Prüfung der Gültigkeit der Pflichtenregelung, denn die Rechtmäßigkeit des Bekanntgabeaktes setze die Gültigkeit der durch ihn ausgelösten Rücknahme- und Pfandpflichten voraus, weshalb diese im Regelfalle Gegenstand der rechtlichen Prüfung seien.
27 
Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Den Klägerinnen im vorliegenden Verfahren geht es zwar ebenfalls um die Frage, ob sie die nach der Verpackungsverordnung bestehenden Pflichten zur Pfanderhebung und zur Rücknahme von Einwegverpackungen zu erfüllen haben. Jedoch zielt ihre Feststellungsklage mit diesem Klagebegehren der Sache nach gerade nicht auf die Feststellung der Ungültigkeit der untergesetzlichen Regelung ab. Die Klage beruht allein auf der Rechtsansicht der Klägerinnen, die Pflichtenregelungen der Verpackungsverordnung behinderten sie in ihrem durch EU-Recht geschützten Recht auf einen freien Warenverkehr nach Deutschland. Die Klägerinnen machen geltend, von den Pflichtenregelungen der Verpackungsverordnung nicht betroffen zu sein, ohne zugleich deren Rechtmäßigkeit bzw. Gültigkeit in Frage zu stellen und begründen dies mit dem im Falle eines Konflikts zwischen nationalem Recht und EU-Recht bestehenden „Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts“ (im Gegensatz zu einem denkbaren, hier aber nicht eingreifenden „Geltungsvorrang“). Nur auf diesen Anwendungsvorrang stützt sich die Argumentation der Klägerinnen. „Anwendungsvorrang“ bedeutet, dass Gemeinschaftsrecht bei einer Kollision mit nationalem Recht diesem im konkreten Fall nur vorgeht, es aber nicht ersetzt und damit gewissermaßen außer Kraft setzt. Da die Klägerinnen ausschließlich einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht geltend machen und ihrem Klagebegehren wegen des Anwendungsvorrangs die Frage der Gültigkeit der untergesetzlichen Regelung gerade nicht immanent ist, hängt die Beurteilung ihres Feststellungsbegehrens folglich nicht von der Frage der Gültigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Regelungen der Verpackungsverordnung ab und wäre bei einer Anfechtungsklage daher auch nicht zu prüfen.
28 
Da die Klägerinnen die Rechtmäßigkeit der Pflichtenregelungen in der Verpackungsverordnung nicht in Frage stellen, sondern ihr Klagebegehren ausschließlich mit dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bei einer Kollision mit nationalem Recht begründen, wäre ein Erfolg einer Anfechtungsklage wohl auch von vornherein ausgeschlossen gewesen, denn eine erfolgreiche Anfechtungsklage setzt sowohl die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes voraus als auch eine Verletzung der subjektiven Rechte des Klägers. Vorliegend wird aber nur letzteres geltend gemacht, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes „Bekanntgabe“ und der ihr zu Grunde liegenden Verordnungsregelung jedoch gerade nicht (im Ergebnis ebenso: OVG Berlin. B. v. 20.2.2002, - 2 S 6.01 -, DVBl 2002, 630; a.A VG Hamburg, Urt. v. 15.3.2005, - 6 K 2340/02 -).
29 
Hinzu kommt, dass eine Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquoten auch aus folgendem Grund von vorn herein wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte: Eine vollständige Aufhebung des Bekanntgabeverwaltungsaktes hätte auf jeden Fall zur Folge, dass die Rechtspflichten aus der Verpackungsverordnung für niemanden, auch nicht für inländische Getränkehersteller und Vertreiber wirksam werden könnten. Der Bekanntgabeverwaltungsakt kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber nicht nur mit Wirkung gegen einzelne Marktteilnehmer aufgehoben werden. Das ist bei einer Bekanntgabe an jedermann, die für bestimmte Personengruppen (Getränkehersteller usw.) unmittelbare Rechtswirkungen erzeugt, schon rein tatsächlich nicht möglich. Wenn eine Aufhebung der Bekanntgabe aber einerseits nicht auf einen bestimmten Teil der Marktteilnehmer beschränkt werden kann, der Verwaltungsakt der Bekanntgabe andererseits für einen großen Teil der Marktteilnehmer, nämlich für die inländischen Marktteilnehmer, rechtmäßig wäre, käme eine Aufhebung insgesamt nicht in Betracht. Durch eine vollständige Aufhebung wäre nämlich der Grundsatz des Anwendungsvorrangs aufgegeben und an seine Stelle der (im Gemeinschaftsrecht gerade nicht bestehende) Grundsatz des Geltungsvorrangs gesetzt. Bei dieser Sachlage kann Marktteilnehmern, für die eine Regelung wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht gilt, nicht verwehrt werden, die Feststellung anzustreben, dass für sie die durch die Bekanntmachung ausgelösten Pflichten nicht bestehen.
30 
Da eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt der Bekanntgabe der wiederholten Mehrwegquotenunterschreitung somit im Falle der Klägerinnen nicht zielführend gewesen wäre, kann die Möglichkeit der Erhebung einer Gestaltungsklage der Erhebung der Feststellungsklage nicht entgegen gehalten werden.
31 
1.2 Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht daran, dass gegenüber dem beklagten Land kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bestünde.
32 
Bei der vorliegenden Fallkonstellation sind zwei verschiedene Rechtsverhältnisse denkbar und zu unterscheiden: ein Rechtsverhältnis zum beigeladenen Bund, der die wiederholte Unterschreitung der Mehrwegquoten feststellt und damit die Pfand- und Rücknahmepflichten aus der Verpackungsverordnung in Kraft setzt (das Verwaltungsgericht Wiesbaden spricht in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 24.9.2002, - 4 E 1282/02 -, vom „Mehrwegquotenfeststellungsverhältnis“) und ein Rechtsverhältnis zum Land, das als Träger der Exekutive verpflichtet ist, die Einhaltung der Rechtspflichten aus der Verpackungsverordnung zu überwachen und gegebenenfalls durch Verwaltungsakte durchzusetzen (das Verwaltungsgericht Wiesbaden spricht insoweit vom „Rücknahme-, Verwertungs- und Pfandpflichten-Vollzugsverhältnis“). Ob das „Mehrwegquotenfeststellungsverhältnis“ zum Bund ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges wäre, oder ob insoweit nur eine abstrakte Rechtsfrage festzustellen wäre, was im Wege der Feststellungsklage allgemein ausgeschlossen ist (Kopp, VwGO, 13. Aufl. § 43 RNr. 14), kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls geht es bei der hier zu entscheidenden Frage, ob die Klägerinnen mit Blick auf den Anwendungsvorrang gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, auf ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränke ein Pflichtpfand zu erheben, um ein für eine Feststellungsklage hinreichend konkretes Rechtsverhältnis zum beklagten Land. Bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung war nämlich hinreichend konkret absehbar, dass das Land als für die Durchführung der Verpackungsverordnung zuständige Körperschaft gegen die Klägerinnen einschreiten müsste und einschreiten würde, wenn diese ihre Getränke im Land unbepfandet in Verkehr brächten.
33 
Der im Gemeinschaftsrecht geltende Grundsatz der vollen Wirksamkeit des EU-Rechts und der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrecht („effet utile“) haben zur Folge, dass wirksames Gemeinschaftsrecht von allen Organen staatlichen Handelns (also insbesondere auch von Verwaltungsbehörden bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften) unmittelbar zu beachten ist. Damit haben alle Organe staatlichen Handelns bei der Durchsetzung von Pflichten aus einer innerstaatlichen Rechtsnorm auch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber diesem widersprechenden nationalen Recht zu beachten. Dies gilt gerade und insbesondere auch im hier einschlägigen „Rücknahme-, Verwertungs- und Pfandpflichten-Vollzugsverhältnis“, das zum beklagten Land besteht. Da es den Klägerinnen nicht um die Gültigkeit nationalen Rechts geht (das im „Mehrwegquotenfeststellungsverhältnis“ zu prüfen und damit möglicherweise gegenüber dem Bund als Normgeber festzustellen wäre), sondern um die Folgen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber gemeinschaftsrechtswidrigem, nationalen Recht, und weil dieser Anwendungsvorrang bei der Durchsetzung der Rechtspflichten vom Land als „Rechtsanwender“ zu beachten ist, besteht im hier maßgeblichen „Rücknahme-, Verwertungs- und Pfandpflichten-Vollzugsverhältnis“ das festzustellende Rechtsverhältnis zum Land. Gerade in diesem Rechtsverhältnis ist die Frage der Auswirkungen des Anwendungsvorrangs auf die von der Exekutive zu beachtende Rechtslage relevant und zu prüfen.
34 
Der Einwand, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mit Beschluss vom 19.12.2002 (Az.: 7 VR 1/02) entschieden, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in Fällen wie diesem ausschließlich zum Bund, nicht aber zum Land bestehe, greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Verfahren über einen gegen ein Land gerichteten Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden, mit dem Ziel, das Land zu verpflichten, den Lauf der in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV bestimmten Frist einstweilen mit der Folge auszusetzen, dass die Pfand- und Rücknahmepflichten aus der Verpackungsverordnung erst später zu beachten wären.
35 
Konkret heißt es in dem Beschluss:
36 
„Ohne Erfolg bleibt auch der Hilfsantrag, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO den eine einstweilige Anordnung ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu ändern und den Lauf der in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV bestimmten Frist bis zum Erlass eines rechtskräftigen Revisionsurteils im Hauptsacheverfahren einstweilen auszusetzen. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung eines im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses beantragen, wenn er veränderte oder im früheren Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergibt. Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Antragstellerinnen nicht.
37 
Die Antragstellerinnen leiten veränderte Umstände aus der in der Pressemitteilung des Antragsgegners zu 1 vom 28. November 2002 wiedergegebenen Stellungnahme der Umweltministerin zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab; nach ihrer Ansicht habe die Umweltministerin Bußgeldverfahren angedroht und damit zu erkennen gegeben, dass zwischen den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner zu 1 ein konkretes, auf die Aktualisierung der Rücknahme- und Pfandpflichten bezogenes Rechtsverhältnis bestehe. Dem kann der Senat nicht folgen. Die Umweltministerin hat der Pressemitteilung zufolge erklärt, "angesichts drohender Bußgeldverfahren gehe ich davon aus, dass die Verpflichteten, die dem dramatischen Rückgang von Mehrwegverpackungen jahrelang tatenlos zugesehen haben, ihrer Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gerecht werden und die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Pfandpflicht treffen". Eine Verfolgung von Verstößen gegen die Rücknahme- und Pfandpflichten der Verpackungsverordnung als Ordnungswidrigkeit ist nicht geeignet, zwischen den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner zu 1 ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen, das sich mit der Gültigkeit der Pflichtenregelung verbindet. Die Pflichten der Antragstellerinnen ergeben sich nach Fristablauf unmittelbar aus der Verordnung. Infolgedessen besteht das entsprechende Rechtsverhältnis ausschließlich zu der Beigeladenen als dem Normgeber, der die Pflichtenregelung durch die Bekanntgabe ausgelöst hat und sie wieder aufheben könnte.“
38 
Eine isolierte Betrachtung der letzten drei Sätze, auf die sich die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 27.1.2005 ausdrücklich bezieht, könnte dafür sprechen, das Bundesverwaltungsgericht habe das Vorliegen eines die Möglichkeit einer Feststellungsklage eröffnenden Rechtsverhältnisses zum Land generell verneint. Tatsächlich ist dies jedoch unzutreffend, weil es in dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Verfahren nicht um eine mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbare Feststellungsklage ging. Das Gericht hatte dort vielmehr zu prüfen, ob die Antragsteller gegenüber dem Land die Aussetzung des Laufs der in § 9 Abs. 2 VerpackV bestimmten Frist bis zum Erlass eines rechtskräftigen Revisionsurteils begehren können. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte diese Frage, weil die Inkraftsetzung der Pflichten aus der Verpackungsverordnung tatsächlich nicht Sache des Landes, sondern ausschließlich Sache des Bundes ist.
39 
1.3 Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung ist gegeben. Die Klägerinnen benötigen eine verbindliche gerichtliche Feststellung darüber, dass sie nicht verpflichtet sind, für ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränke ein Pfand zu erheben. Dies bereits deshalb, weil sie ohne eine solche Feststellung kaum ein Einzelhandelsgeschäft finden werden, das bereit wäre, ihre Getränke unbepfandet in sein Sortiment aufzunehmen.
40 
1.4 Der Einwand gegen die Zulässigkeit der Klage, sie hätte richtigerweise nicht gegen das beklagte Land, vertreten durch dessen oberste Landesbehörde, gerichtet sein dürfen, sondern sich vielmehr gegen die Träger der für die Durchführung der Verpackungsverordnung zuständigen unteren Abfallbehörden richten müssen, greift ebenfalls nicht durch. Es ist offensichtlich, dass sich das Feststellungsinteresse der Klägerinnen auf das gesamte Gebiet des Landes Baden-Württemberg bezieht. Da das Ministerium für Umwelt und Verkehr gegenüber allen unteren Abfallbehörden weisungsbefugt ist und davon ausgegangen werden kann, dass die die Klägerinnen begünstigenden Weisungen nach entsprechender Feststellung durch ein Gericht auch erfolgen, reicht die Erwirkung der begehrten Feststellung gegenüber der obersten Landesbehörde aus, um die Beachtung der Feststellung durch sämtliche untere Abfallbehörden des Landes sicherzustellen.
41 
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn die an den Europäischen Gerichtshof gerichtete Vorabanfrage hat ergeben, dass Gemeinschaftsrecht die Klägerinnen nicht davon befreit, den in der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Pfanderhebungspflichten nachzukommen.
42 
2.1 In seinem Urteil vom 14.12.2004 kommt der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis, Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 94/62/EG verwehre es den Mitgliedstaaten nicht, Maßnahmen einzuführen, mit denen Systeme der Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden (Rdnr. 37 des Urteils). Damit stellt der Gerichtshof allgemeinen klar, dass die Schaffung legislativer Rahmenbedingungen, die dazu führen, dass Mehrweg-Getränkeverpackungen gegenüber Einweg-Getränkeverpackungen am Markt bevorzugt werden, grundsätzlich nicht gemeinschaftsrechtswidrig sind. Dass derartige Maßnahmen auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft keinen Einfluss hätten, drückt der Europäische Gerichtshof allerdings nicht aus. Obwohl die Regelungen der Verpackungsverordnung hinsichtlich der normierten Rechtspflichten keine Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Getränkeherstellern enthielten, beträfen die §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 VerpackV deutsche und ausländische Hersteller hinsichtlich des Inverkehrbringens ihrer Produkte nicht in gleicher Weise, weil feststehe, dass die außerhalb Deutschlands ansässigen Hersteller erheblich mehr Einwegverpackungen verwenden als deutsche Hersteller (Rdnr. 63 bis 65 des Urteils). Deshalb sei die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem geeignet, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem deutschen Markt zu behindern (Rdnr. 67 des Urteils). Diese Behinderung führe aber nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis, die Pfand- und Rücknahmepflichten seien gemeinschaftsrechtswidrig. Vielmehr weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, die Behinderung des Handels durch die Einführung eines Pflichtpfandsystems könne durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, sofern die fraglichen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden (Rdnr. 75 des Urteils). In diesem Zusammenhang benennt der Gerichtshof ausdrücklich zwei für die Belange des Umweltschutzes positive Auswirkungen der Pflichtpfandregelungen der Verpackungsverordnung. Zum einen stelle die Erhebung eines Pfandes für die Verbraucher einen Anreiz dar, Leerverpackungen zu den Verkaufsstellen zurückzubringen, wodurch sie einen Beitrag zur Verringerung von Abfällen in der Natur leisteten und zugleich zu einer Verbesserung der Verpackungsabfallverwertung beitrügen, weil sich die Sortenreinheit der Verpackungsabfälle dadurch erhöhe (Rdnr. 77 des Urteils). Zum anderen schafften die Regelungen der Verpackungsverordnung eine Situation, in der jeder Anstieg des Verkaufs von Getränken in Einwegverpackungen die Wahrscheinlichkeit der Änderung des bestehenden Verwertungssystems erhöhe, womit die Regelung für die betroffenen Hersteller und Vertreiber einen Anreiz schaffe, Mehrwegverpackungen zu benutzen. Damit trügen die Regelungen zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle bei, was eines der allgemeinen Ziele der Umweltschutzpolitik sei (Rdnr. 78 des Urteils).
43 
Vor diesem Hintergrund sieht der Europäische Gerichtshof weder einen Verstoß der deutschen Pfandregelungen gegen Art. 7 der Richtlinie 94/62/EG noch gegen Art. 28 EG, wenn die Hersteller und Vertreiber von in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränken im Zeitpunkt der Umstellung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungsabfällen auf ein Pfand- und Rücknahmesystem die Möglichkeit hätten, sich tatsächlich und bruchlos an einem arbeitsfähigen System zu beteiligen, das ebenfalls geeignet sei, die Ziele der Richtlinie 94/62/EG zu erreichen und wenn den Herstellern und Vertreibern vor der Umstellung eine angemessene Übergangsfrist zur Verfügung stehe, sich auf das neue System einzustellen. Falls diese Voraussetzungen vorlägen, seien die gegebenen Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft mit Blick auf Gründe des Umweltschutzes als verhältnismäßig anzusehen.
44 
2.2 Zu dem Zeitpunkt, in dem die Pfand- und Rücknahmepflichten aus der Verpackungsverordnung für die Klägerinnen wirksam wurden, waren diese vom Europäischen Gerichtshof geforderten Anforderungen an ein gemeinschaftsrechtskonformes Pfand- und Rücknahmesystem gegeben, weil damals bereits arbeitsfähige Systeme existierten, an denen sich die Klägerinnen bruchlos und unter Wahrung einer angemessenen Übergangsfrist hätten beteiligen können.
45 
2.2.1 Welche Anforderungen an solche arbeitsfähige Systeme zu stellen sind, ergibt sich aus dem Tenor des Urteils vom 14.12.2004 und insbesondere aus den Ausführungen unter den Randnummern 46 und 80:
46 
Unter Randnummer 46 ist ausgeführt, ein solches System müsse ebenfalls geeignet sein, die Zwecke der Richtlinie zu erreichen; es müsse insbesondere über eine hinreichende Anzahl von Rücknahmestellen verfügen, damit die Verbraucher, die in Einwegverpackungen verpackte Produkte gekauft hätten, das Pfand zurückerhalten könnten, ohne sich an den Ort des ursprünglichen Einkaufs zurückbegeben zu müssen.
47 
Aus den Ausführungen unter Randnummer 80 des Urteils geht weiter hervor, das zu fordernde System müsse geeignet sein, den eventuellen Ausgleich der Beträge unter den Vertreibern zu organisieren (Pfandclearing).
48 
Des Weiteren müsse das System für alle Marktteilnehmer offen stehen, wobei insbesondere Importprodukte keine Benachteiligung erfahren dürften. Das ergibt sich unter anderem aus dem Hinweis des Gerichtshofs, dass die Systeme geeignet sein müssen, die Ziele der Richtlinie 94/62/EG zu erreichen, wobei Art. 7 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie den freien Zugang zu den Systemen ausdrücklich vorschreibt.
49 
2.2.2 Obwohl nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 VerpackV die Pfand- und Rücknahmepflichten mit Blick auf die Bekanntgabe der Nacherhebungsquote im Juli 2002 eigentlich zum 1.1.2003 hätten in Kraft treten müssen, kommt es für die Beurteilung des vom Europäischen Gerichtshof geforderten bruchlosen Übergangs vom bisherigen System der Sammlung von Verpackungsabfällen auf ein arbeitsfähiges und allgemein zugängliches Pfandsystem auf die Situation am 1.10.2003 an, da in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 30.9.2003 ein Moratorium für die Getränkehersteller insoweit bestand, als sie in dieser Übergangszeit noch kein Pfand auf ihre Einwegverpackungen erheben mussten. Bis zum 30.9.2003 bestand die Pfanderhebungspflicht ausschließlich für den Einzelhandel gegenüber den Endverbrauchern.
50 
2.2.3 Die am 1.10.2003 bereits vorhanden gewesenen, arbeitsfähigen Systeme wurden schon damals den vom Europäischen Gerichtshof dargestellten Anforderungen an den freien Zugang zu den Systemen, an die Anzahl der Rücknahmestellen und an die Möglichkeit des Pfandclearing gerecht.
51 
Das  gilt zunächst für die „offenen Systeme“ wie das im maßgeblichen Zeitpunkt in Betrieb gesetzte P-System bzw. die Systeme VfW und Westpfand.
52 
Insbesondere das P-System, welches von Anfang an in zahlreichen Tankstellen-Ketten, Autobahnraststätten und Kiosken sowie in sehr hohem Maße bei kleinen Ladengeschäften, Bäckereien usw. verbreitet war, erfüllte die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Forderungen nach einer hinreichenden Anzahl von Rücknahmestellen. Dort konnten die Verbraucher das von ihnen gezahlte Pfand zurückerhalten, ohne sich an den Ort des ursprünglichen Einkaufs zurückbegeben zu müssen. Hinzu kommt, dass bereits ab dem 1.10.2003 Kompatibilität zwischen dem P-System und dem damals noch von diesem unabhängigen System VfW der Handelsgruppe Spar bestand, so dass am P-System angeschlossene Produktverpackungen auch in Sparmärkten gegen Erstattung des Pfandes zurückgenommen wurden.
53 
Der vom Europäischen Gerichtshof geforderte Ausgleich der Beträge unter den Vertreibern war innerhalb des P-Systems und des VfW-Systems durchgängig gewährleistet. In so genannten "Zählzentren" wurde das Pfandclearing dadurch erreicht, dass die von den jeweiligen Einzelhändlern dorthin geschickten Verpackungen gezählt und der sich ergebende Pfandbetrag den jeweiligen Einzelhändlern dann gutgeschrieben wurde.
54 
Auch die Forderung, dass die Systeme für alle Marktteilnehmer, insbesondere auch für Importeure, die dabei keine Benachteiligung erfahren dürfen, offen stehen müssen, war beim P-System und den vergleichbaren Systemen erfüllt, weil jeder Getränkehersteller seine Produkte jederzeit bei den Systemen anmelden und so an dem Pfand- und Clearingsystem teilnehmen konnte.
55 
Entsprechendes gilt mit Blick auf die bereits zum 1.10.2003 in Funktion gesetzten, so genannten "Insellösungen", insbesondere der beiden großen Einzelhandelsketten Aldi und Lidl. Beide Systeme waren und sind zwar nicht mit anderen Systemen kompatibel. Wegen der weiten Verbreitung der Filialen dieser Ketten ist jedoch jeweils das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Rücknahmestellen gewährleistet. Auch das Pfandclearing stellt, da es innerhalb eines Unternehmens stattfindet, kein Problem dar.
56 
Schließlich ist der freie Zugang für alle Marktteilnehmer zu den Systemen der "Insellösungen" zumindest im Prinzip gegeben. Dies gilt freilich mit der Besonderheit, dass nur die Hersteller von Getränken Zugang zu den Systemen haben, deren Produkte ins Verkaufssortiment der jeweiligen Handelskette aufgenommen sind. Einen Anspruch darauf, Produkte über bestimmte Handelsketten an den Endverbraucher zu bringen, besteht allerdings auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht, so dass der tatsächlich durch die Dispositionsfreiheit der Ketten beschränkte Zugang zu den Systemen deren Tauglichkeit zur Erfüllung der vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen nicht entgegen steht.
57 
Die vorhandenen Systeme leisteten es allerdings im Zeitpunkt des endgültigen Inkrafttretens der Pfandpflicht auch für Getränkehersteller nicht, den gesamten Getränkemarkt zu erfassen, was zur Folge hatte, dass die Systeme es selbst den daran beteiligten Getränkeherstellern nicht ermöglichten, ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Produkte in einem Umfang in Deutschland zu vertreiben wie vor Inkrafttreten der Verpackungsverordnung. Auch nach Inkrafttreten der vollen Pfand- und Rücknahmepflichten für die Getränkehersteller und nach Einführung der beschriebenen Systeme sah sich ein großer Teil des Einzelhandels nämlich mit Blick auf das Regelungswerk der Verpackungsverordnung veranlasst, sich nicht an einem der Systeme zu beteiligen, sondern pfandpflichtige Getränke in Einwegverpackungen stattdessen ganz aus ihren Verkaufssortimenten zu entfernen. Hintergrund der umfangreichen Auslistungen von Getränken in Einwegverpackungen sind die Schwierigkeiten der Einzelhändler beim Ausgleich der an ihre Kunden auszubezahlenden Pfandbeträge und bei der Entsorgung zurückgenommener Leerverpackungen, wenn es sich um solche Verpackungen handelt, die nicht bei ihnen gekauft wurden und die sie oftmals nicht einmal in ihren Sortimenten haben, weshalb sie diese Verpackungen auch nicht ihren Lieferanten gegen Erstattung des Pfandes zurückgeben können.
58 
Dieses Problem wird insbesondere durch die "offenen Systeme" nicht gelöst, da sich die Rücknahmepflichten des Einzelhandels nicht auf Verpackungen beschränken, die dem System angeschlossen sind, welches der jeweilige Einzelhändler in seinem Betrieb verwendet.
59 
Gleichwohl genügen die vorhandenen Systeme den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der Richtlinie 94/62/EG, also der gebotenen Vermeidung von Handelshemmnissen oder Wettbewerbsverzerrungen. Danach sollen die Marktteilnehmer, insbesondere diejenigen aus anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft, möglichst gering durch die technische und administrative Abwicklung der Pfand- und Rücknahmepflichten belastet werden. Nur unter dieser Voraussetzung sieht der Gerichtshof die tatsächlich gegebene Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs durch die Pfand- und Rücknahmeregelungen als verhältnismäßig bzw. durch Gründe des Umweltschutzes gerechtfertigt an.
60 
Der Europäische Gerichtshof hat jedoch mit seinem Hinweis, die gegebenen Behinderungen des freien Warenverkehrs seien nur dann durch Gründe des Umweltschutzes gerechtfertigt, wenn sich die betroffenen Marktteilnehmer bruchlos und tatsächlich an arbeitsfähigen Systemen beteiligen können, die unter anderem auch geeignet sind, die Zwecke der Richtlinie 94/62/EG zu erreichen, nicht gefordert, ein solches System müsse den gesamten Getränkemarkt erreichen und sicherstellen, dass Getränkehersteller aus anderen Staaten der Gemeinschaft ihre Waren problemlos über den gesamten Getränkehandel vertreiben können. Dies ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen unter Randnummer 78 des Urteils. Dort ist ausgeführt, neben der unter Randnummer 77 beschriebenen Verbesserung der Abfallverwertung wegen eines durch die Pfand- und Rücknahmeregelungen erhöhten Rücklaufs gebrauchter Einwegverpackungen werde ein allgemeines Ziel der Umweltschutzpolitik auch dadurch unterstützt, dass die Regelungen der Verpackungsverordnung für die betroffenen Hersteller und Vertreiber einen Anreiz böten, vermehrt Mehrwegverpackungen zu benutzen, um dadurch zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle beizutragen. Damit beschreibt der Gerichtshof aber genau das die Hersteller von Getränken in Einwegverpackungen betreffende Phänomen der Auslistung ihrer Produkte aus den Sortimenten der Vertreiber, insbesondere des Einzelhandels und bezeichnet dieses als umweltschutzpolitisch gewollt.
61 
Wenn somit die Reduzierung von Einwegverpackungen zu Gunsten von Mehrwegverpackungen vom Europäischen Gerichtshof als Ziel beschrieben wird, welches gewisse Handelshemmnisse aus Gründen des Umweltschutzes rechtfertigen kann, bedeutet dies aber zwingend, dass der Gerichtshof die durch die Pfandregelungen verursachte Verschiebung der Marktverhältnisse zu Gunsten von Mehrwegverpackungen nicht durch das von ihm aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geforderte System wieder korrigiert wissen will.
62 
Vor diesem Hintergrund würden Pfand- und Rücknahmesysteme den gestellten Anforderungen allenfalls dann nicht genügen, wenn die Systeme den Markt nur sehr unzureichend durchdrängen und wenn sich nur eine völlig unzureichend geringe Zahl von Vertreibern, insbesondere von Einzelhändlern, daran beteiligen würde. Dies war mit dem tatsächlichen Beginn der Pfand- und Rücknahmepflichten für Getränkehersteller am 1.10.2003 aber offensichtlich nicht der Fall, weil die damals vorhandenen Systeme einschließlich der "Insellösungen" durchaus einen beträchtlichen Teil des Getränkemarktes erreichten.
63 
2.2.4 Bis zum Einsetzen der Pfand- und Rücknahmepflichten auch für die Klägerinnen als Herstellerinnen von in Einwegverpackungen vertriebenen Getränken hatte ihnen eine hinreichend lange Übergangsfrist zur Verfügung gestanden, die ausgereicht hätte, sich rechtzeitig zum Inkrafttreten der Pflichten mit ihren Produkten an den vorhandenen Systemen, insbesondere am P-System, zu beteiligen.
64 
Aus der Pressemitteilung 126/03 der Beigeladenen vom 17.7.2003 geht hervor, dass das P-System an diesem Tag öffentlich vorgestellt worden war. Damit hatten betroffene Marktteilnehmer zwischen der öffentlichen Vorstellung und dem endgültigen Inkraftsetzen der Pfand- und Rücknahmepflichten für alle Beteiligten noch zweieinhalb Monate Zeit, Ihre Produkte beim P-System registrieren zu lassen und ihre Waren mit dem P-Logo zu bedrucken. Die Tatsache, dass die unter dem P-System vertriebene Produktpalette von Beginn an sehr breit war, belegt, dass eine rechtzeitige Produktanpassung möglich war. Hinzu kommt, dass allen Marktteilnehmern spätestens im Dezember 2002 bekannt war, dass am Aufbau entsprechender Systeme gearbeitet wird. Damals war der Aufschub der Pfand- und Rücknahmepflichten u.a. für Getränkehersteller bis zum 1.10.2003 zwischen der Beigeladenen und den Verbänden der Getränkeindustrie vereinbart worden. Demnach kann als sicher davon ausgegangen werden, dass auch den Klägerinnen rechtzeitig bekannt war, an welchen Systemen sie sich gegebenenfalls hätten beteiligen können.
65 
2.3 Soweit die Klägerinnen geltend machen, schon die eingeschränkten Pfandregelungen (ab dem 1.1.2003) und zuvor das "Bedrohungspotenzial" der Quotenregelungen der Verpackungsverordnung hätten dazu geführt, dass der Absatz ihrer Produkte bereits vor der tatsächlichen Verpflichtung zur Pfanderhebung durch massive Auslistungen in Folge der Regelungen behindert war, kommt die beantragte Feststellung  nicht in Betracht, weil die Klägerinnen vor dem 1.10.2003 nicht selbst verpflichtet waren, auf ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränke Pfand zu erheben.
66 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit i.S. des § 162 Abs. 3 VwGO, den unterlegenen Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens umfassen auch die im Zusammenhang mit der Vorabanfrage an den Europäischen Gerichtshof entstandenen Kosten.
67 
4. Berufung und Sprungrevision werden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 134 Abs. 2 i.V.m.132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen, mittelständische Getränkehersteller mit Sitz in Österreich, exportieren Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure, Fruchtsäfte und andere Getränke ohne Kohlensäure sowie Tafelwasser in verwertbaren Einwegverpackungen nach Deutschland bzw. beabsichtigen dies zu tun. Sie begehren gegenüber dem beklagten Land die Feststellung, dass sie bei einer Beteiligung am Dualen System Deutschland nicht verpflichtet sind, den Regelungen der Verpackungsverordnung entsprechend auf ihre in Deutschland in Verkehr gebrachten Einweg-Getränkeverpackungen ein Pflichtpfand zu erheben.
Nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen Fassung der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV -) vom 21.8.1998 (BGBl. I S. 2379) sind Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen verpflichtet, gebrauchte Verpackungen zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu verwerten (§ 6 Abs. 1 und 2 VerpackV). Die Rücknahmeverpflichtung betrifft nach § 6 Abs. 1 Satz 4 VerpackV nicht nur die von einem bestimmten Vertreiber konkret in Verkehr gebrachten Verpackungen. Vielmehr muss ein Vertreiber alle Verpackungen der Art, Form und Größe und von solchen Waren zurücknehmen, die er in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Diese Pflichten entfallen bei Verpackungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, das flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV) und deren ordnungsgemäße Verwertung sicherstellt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VerpackV). Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf Antrag des Systembetreibers fest, dass ein Sammelsystem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV flächendeckend eingerichtet ist (§ 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV). Die zuständige Behörde kann diese Systemfeststellung widerrufen, sobald und soweit sie feststellt, dass die in § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV genannten Anforderungen nicht eingehalten werden (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV).
Vertreiber von flüssigen Lebensmitteln in Einwegverpackungen sind ferner verpflichtet, von ihrem jeweiligen Abnehmer ein Pfand zu erheben, das bei der Rücknahme der Verpackungen zu erstatten ist (§ 8 Abs. 1 VerpackV). Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben und jeweils bei Rücknahme der Verpackungen zu erstatten.
Von diesen Pflichten sind Hersteller und Vertreiber freigestellt bei Einweg-Getränkeverpackungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem Sammelsystem i. S. v. § 6 Abs. 3 VerpackV beteiligt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackV). Das „Duale System Deutschland“ („Grüner Punkt“), dem die Klägerinnen mit ihren Einwegverpackungen angeschlossen sind, stellt nach der Feststellung des Umweltministeriums Baden-Württemberg mit Bescheid vom 22.12.1992 in Baden-Württemberg ein flächendeckendes System im Sinne von § 6 Abs. 3 VerpackV dar.
Die Freistellung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Gesamtanteil der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure, Fruchtsäfte und Wein im Kalenderjahr bundesweit die Quote von 72 % nicht wiederholt unterschreitet (§ 9 Abs. 2 Satz 1 VerpackV). Die Anteile werden, wenn die Erhebung erstmals eine Unterschreitung ergeben hat, in einer an deren Bekanntmachung anschließenden Erhebung erneut festgestellt. Das Ergebnis der Erhebungen hat die Bundesregierung jährlich bekannt zu geben (§ 9 Abs. 3 VerpackV). Ergibt auch die Nacherhebung ein Unterschreiten der Mehrwegquote, gilt die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 VerpackV ab dem ersten Tag des auf die Bekanntgabe folgenden sechsten Kalendermonats bundesweit für diejenigen Getränkebereiche als widerrufen, deren Mehrweganteile unter dem im Jahr 1991 festgestellten Anteil liegen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV).
Am 28.1.1999 gab das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Ergebnisse der Regelerhebung für die Mehrweganteile von Getränkeverpackungen für das Jahr 1997 bekannt (BAnz. S. 1081) und teilte mit, dass die Mehrwegquote für den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VerpackV erheblichen Getränkebereich im Jahr 1997 erstmals unterschritten worden sei. Am 4.4.2000 gab das Bundesministerium die Ergebnisse der Regelerhebung für das Jahr 1998 bekannt (BAnz. S. 6009), wonach sich die Mehrwegquote auf 70,13% belief. Die Ergebnisse der darauf durchgeführten Nacherhebungen für die Zeiträume Februar 1999 bis Januar 2000 und Mai 2000 bis April 2001 wurden am 2.7.2002 (BAnz. S. 14689, 14690) bekannt gegeben. Hiernach betrug die Mehrwegquote für den Nacherhebungszeitraum Februar 1999 bis Januar 2000 insgesamt 68,29 %. Bei Mineralwasser und Bier lagen die Mehrweganteile jeweils erheblich unter denen des Referenzjahres 1991. Die Mehrwegquote für den Nacherhebungszeitraum Mai 2000 bis April 2001 wurden mit 63,81 % festgestellt. Der Mehrweganteil des Referenzjahres 1991 wurde in den Getränkesegmenten Mineralwasser, Bier und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke unterschritten. Die Bekanntmachung der Nacherhebungsergebnisse wurde für sofort vollziehbar erklärt und mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden könne.
Mit Blick auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung der damit grundsätzlich ab dem 1.1.2003 geltenden Pfandpflichten wurde den im „Exekutivausschuss Pfandsystem“ zusammengeschlossenen Herstellern und Vertreibern von Getränken in Einwegverpackungen am 20.12.2002 eine Übergangsfrist zum Aufbau eines bundeseinheitlichen und flächendeckenden Pfandrücknahme- und Clearingsystems bis zum 30.9.2003 eingeräumt. Bis dahin wurde geduldet, dass eine Pfanderhebung durch Hersteller und Großhandel unterblieb und nur durch den Einzelhandel gegenüber dem Endverbraucher erfolgte. Außerdem wurde es geduldet, dass bis dahin eine Pfandrückgabe nur in den Geschäften erfolgte, in denen die in Einwegverpackungen vertriebenen Getränke zuvor gekauft worden waren.
Die Pfandpflicht, wie sie in der Verpackungsverordnung vorgesehen war, trat somit erst am 1.10.2003 mit voller Wirksamkeit in Kraft, ohne dass allerdings das geplante, bundeseinheitliche und flächendeckende Pfandrücknahme- und Clearingsystem bis dahin eingerichtet worden wäre. An seiner Stelle existierten zum damaligen Zeitpunkt mehrere, untereinander kompatible Rücknahmesysteme wie z.B. das vom Unternehmen Lekkerland/Tobaccoland eingeführte „P-System“, das System „VfW“ der Handelsgruppe Spar und das hauptsächlich im Großraum Köln verbreitete System „Westpfand“. Diese Systeme, die allen vom Pflichtpfand betroffenen Getränkeherstellern zur Registrierung ihrer Produkte offen stehen, ermöglichen einen Ausgleich vereinnahmter und ausbezahlter Pfandbeträge zwischen allen Systemteilnehmern und waren zu Beginn hauptsächlich bei Tankstellen, Rasthöfen, Kiosken, kleinen Ladengeschäften und anderen Verkaufsstellen des so genannten „convenience-food Bereichs“ sowie bei der Handelskette Spar verbreitet. Daneben gab es die sogenannten „Insellösungen“ einzelner großer Discountmarkt-Ketten, die Getränke ausschließlich in Einwegverpackungen besonderer Form und Größe mit der Folge vertrieben, dass in ihren Verkaufsgeschäften ausschließlich die von ihren Unternehmen in Verkehr gebrachten Verpackungen zurückgenommen werden mussten.
Am 23.5.2002 haben die Klägerinnen Klage mit dem Ziel der Feststellung erhoben, dass sie auch sechs Monate nach Bekanntgabe einer wiederholten Unterschreitung der in § 9 Abs. 2 VerpackV festgesetzten Mehrwegquote nicht verpflichtet sind, auf ihre in Einwegverpackungen in Deutschland vertriebenen Getränke ein Pfand zu erheben.
10 
Sie begründen dieses Begehren im Wesentlichen damit, die Pflichtpfandregelung hindere sie beim Export ihrer Produkte nach Deutschland. Damit verzerre die Regelung den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union und störe die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes. Hierin sehen sie einen Verstoß gegen die Richtlinie 94/62/EG und gegen die Garantie des freien Warenverkehrs aus Art. 28 EG. Da sie ihre Getränke im Ausland produzierten, seien ihre Transportwege bei einem Vertrieb in Deutschland in der Regel länger als bei vergleichbaren deutschen Produzenten, weshalb ein Vertrieb in Mehrwegverpackungen ihre Waren stark verteuern würde, weil dann die leeren Verpackungen regelmäßig von Deutschland zurück an ihren Produktionsort transportiert werden müssten. Um angesichts dieser Mehrkosten am deutschen Markt überhaupt wettbewerbsfähig zu sein, seien sie darauf angewiesen, ihre Getränke in Einwegverpackungen zu vertreiben und das Einsammeln und Verwerten der gebrauchten Verpackungen dem vorhandenen Dualen System Deutschland zu überlassen. Wenn ihnen diese Möglichkeit genommen werde, sei ihre Wettbewerbsfähigkeit am deutschen Markt in EU-rechtswidriger Weise erschwert. Hinzu komme, dass diese Wettbewerbsnachteile nicht erst mit Inkrafttreten der eigentlichen Pfand- und Rücknahmepflichten entstünden, sondern bereits im Vorfeld einer zu befürchtenden Unterschreitung der Mehrwegquote des § 9 Abs. 2 VerpackV. Der Einzelhandel in Deutschland sei nämlich bestrebt, den Anteil an Getränken in Einwegverpackungen gering zu halten, damit es zu der in der Verpackungsverordnung vorgesehenen Inkraftsetzung der Pflichtpfandregelungen gar nicht erst komme. Dies führe dazu, dass der Einzelhandel mehr und mehr dazu übergehe, die Getränke der Klägerinnen aus seinem Sortiment auszulisten.
11 
Mit Beschluss vom 21.8.2002 hat das Gericht eine Vorabanfrage nach Art. 234 Abs. 2 EG über die Vereinbarkeit der Quoten- und Pfandregelungen der Verpackungsverordnung mit Art. 28 EG und den Artikeln 1 Abs. 2, 7 und 18 der Richtlinie 94/62/EG an den Europäischen Gerichtshof gerichtet und das Verfahren bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt. Mit Urteil vom 14.12.2004 (Az.: C-309/02) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 94/62/EG verwehre es den Mitgliedstaaten nicht, Maßnahmen einzuführen, mit denen die Systeme der Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden sollen. Art. 7 der Richtlinie gebe den betroffenen Herstellern und Vertreibern keinen Anspruch darauf, weiterhin an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teilzunehmen. Er stehe aber der Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungsabfällen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem entgegen, wenn das neue System nicht ebenfalls geeignet sei, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen oder wenn der Übergang auf dieses neue System nicht ohne Bruch erfolge und nicht ohne die Möglichkeit für die Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige zu gefährden, sich tatsächlich an dem neuen System ab dessen Inkrafttreten zu beteiligen. Art. 28 EG stehe einer nationalen Regelung wie der nach den §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 VerpackV entgegen, wenn diese die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungsabfällen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem vorsehe, ohne dass die betroffenen Hersteller und Vertreiber über eine angemessene Übergangsfrist verfügten, um sich darauf einzustellen, und ohne dass sichergestellt sei, dass sie sich im Zeitpunkt der Umstellung des Systems der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen können.
12 
Auf der Grundlage dieser Entscheidung machen die Klägerinnen geltend, ihre Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere bestehe zum beklagten Land ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil das Land zuständig sei für die Durchsetzung der Regelungen der Verpackungsverordnung, so dass es gegen die Klägerinnen einschreiten müsste, sobald diese Getränke in Einwegverpackungen ohne Erhebung eines Pfandes auf den Markt brächten. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitere auch nicht an der Subsidiarität der Feststellungsklage. Da die Klägerinnen nicht die Rechtswidrigkeit der Regelungen der Verpackungsverordnung geltend machten, sondern sich auf den gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsvorrang beriefen, sei für sie eine denkbare Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse nicht zielführend. Die Verweisung der Klägerinnen auf eine Anfechtung der Bekanntgabe des Nacherhebungsergebnisses würde darüber hinaus gegen den gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verstoßen, weshalb auch aus diesem Grunde die nicht an Fristen gebundene Feststellungsklage zulässig sein müsse.
13 
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2003 sei die Klage begründet. Dies folge bereits daraus, dass der Gerichtshof das Vorhandensein eines neuen, allen Marktteilnehmern tatsächlich offen stehenden Systems fordere, an dem sich die Hersteller von in Einwegverpackungen vertriebenen Getränken im Zeitpunkt der Umstellung auf ein Pfandsystem bruchlos beteiligen können. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pfand- und Rücknahmepflichten am 1.1.2003 habe es solche Systeme aber offensichtlich nicht gegeben und auch die danach entwickelten Systeme erfüllten die vom Europäischen Gerichtshof formulierten Anforderungen nicht, weil sie nicht hätten verhindern können, dass die Produkte der Klägerinnen aus den Sortimenten des Handels ausgelistet blieben.
14 
Die Klägerinnen beantragen,
15 
festzustellen, dass sie bei Beteiligung an einem gemäß § 6 Abs. 3 S. 11 VerpackV festgestellten Dualen System nicht vom ersten Tag des auf die Bekanntgabe der Mehrweganteile gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VerpackV folgenden sechsten Kalendermonats verpflichtet waren und sind, auf ihre in Einwegverpackungen in den Verkehr gebrachten Getränke ein Pfand zu erheben, die gebrauchten Verpackungen gegen Erstattung des Pfandes unentgeltlich zurückzunehmen und mit Nachweis zu verwerten und dass diese Pflicht so lange nicht besteht, bis sichergestellt ist, dass sie sich nach Ablauf einer angemessenen Umstellungsfrist im Zeitpunkt einer erneuten Systemumstellung vom DSD-System auf eine Zwangspfandpflicht tatsächlich und bruchlos an einem arbeitsfähigen Zwangspfandsystem beteiligen können und zwar an einem Zwangspfandsystem, das ebenso wie das bestehende DSD-System (gem. § 6 Abs. 3 S. 11 VerpackV) weder zu Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen führt noch zu Funktionsstörungen des Binnenmarktes.
16 
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Außerdem beantragt die Beigeladene hilfsweise,
19 
Beweis darüber zu erheben, dass Getränkeimporteure aus EU-Ländern die Möglichkeit hatten und haben, sich seit 01.01.2003 mit bepfandeten Einweg-Getränkeverpackungen an Einrichtungen zur Pfanderhebung und Rücknahme und Pfanderstattung in der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen durch die Vernehmung des Präsidenten des Umweltbundesamtes Dr. Andreas Troge als sachverständigen Zeugen und durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Marktforschungsinstitutes für den Bereich des Getränkehandels.
20 
Der Beklagte und die Beigeladene vertreten die Ansicht, die Feststellungsklage sei nach § 43 Abs. 2 VwGO bereits deshalb unzulässig, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt sei, dass die Klägerinnen ihr Klagebegehren durch eine beim Verwaltungsgericht Berlin zu verfolgende Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse im Juli 2002 hätten verfolgen können. Hinzu komme, dass das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2002 eindeutig entschieden habe, dass in Fällen wie dem vorliegenden kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu einem Bundesland bestehe, sondern ausschließlich ein solches zum Bund. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da es im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausreichend Systeme zur Abwicklung der Pfand- und Rücknahmepflichten gebe, die den vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.12.2004 aufgezeigten Anforderungen genügten.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen, insbesondere auf die umfangreichen Schriftsätze der Beteiligten und die hierzu vorgelegten Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23 
1.1 Der Zulässigkeit der gegen das Land gerichteten Feststellungsklage steht nicht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
24 
Eine Gestaltungsklage wäre den Klägerinnen zur Durchsetzung ihres Klagebegehrens nicht möglich gewesen. Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.1.2003, - 7 C 31/02 - BVerwGE 117, 233; NVwZ 2003, 864) bei der Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote i.S.v. § 9 Abs. 2 VerpackV um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, so dass die Erhebung einer Gestaltungsklage in Form einer Anfechtungsklage grundsätzlich in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote sei ein Verwaltungsakt, weil sie nach der Konzeption der Verpackungsverordnung  dazu bestimmt sei, das Pflichtenverhältnis zu aktualisieren. Die Bedeutung des Bekanntmachungsaktes erschöpfe sich nicht in der Veröffentlichung eines Sachverhalts, der Tatbestandswirkung entfalte. Nach dem der Bekanntgabe gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV beizumessenden Regelungsgehalt ziele die Bekanntmachung vielmehr auf die rechtsverbindliche Feststellung des Eintritts der in der Verordnung angelegten Rücknahme- und Pfandpflichten und habe damit eine verpflichtende Wirkung unmittelbar zur Folge.
25 
Durch eine Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote hätten die Klägerinnen ihren geltend gemachten Anspruch auf Beachtung des europarechtlichen Anwendungsvorrangs aber nicht durchsetzen können.
26 
In seinem Urteil vom 16.1.2003 (a.a.O.) verweist das Bundesverwaltungsgericht die überwiegend deutschen Getränkehersteller, die eine dem Feststellungsantrag der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren weitgehend entsprechende Feststellungsklage gegen ein Bundesland erhoben hatten, auf die Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der wiederholten Mehrwegquotenunterschreitung und weist deshalb ihre Feststellungsklage wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) als unzulässig zurück. Gegenstand der dortigen Feststellungsklage sei die Frage, ob die Kläger ihre nach der Verpackungsverordnung bestehenden Pflichten zur Pfanderhebung und Zurücknahme von Einweg-Getränkeverpackungen zu erfüllen haben. Damit ziele die Feststellungsklage der Sache nach auf die Feststellung der Ungültigkeit der untergesetzlichen Regelung der Verpackungsverordnung ab. Die Anfechtung der (die Rechtspflichten der Verpackungsverordnung auslösenden) Bekanntgabe ermögliche (bzw. beinhalte) diese von den Klägern angestrebte Prüfung der Gültigkeit der Pflichtenregelung, denn die Rechtmäßigkeit des Bekanntgabeaktes setze die Gültigkeit der durch ihn ausgelösten Rücknahme- und Pfandpflichten voraus, weshalb diese im Regelfalle Gegenstand der rechtlichen Prüfung seien.
27 
Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Den Klägerinnen im vorliegenden Verfahren geht es zwar ebenfalls um die Frage, ob sie die nach der Verpackungsverordnung bestehenden Pflichten zur Pfanderhebung und zur Rücknahme von Einwegverpackungen zu erfüllen haben. Jedoch zielt ihre Feststellungsklage mit diesem Klagebegehren der Sache nach gerade nicht auf die Feststellung der Ungültigkeit der untergesetzlichen Regelung ab. Die Klage beruht allein auf der Rechtsansicht der Klägerinnen, die Pflichtenregelungen der Verpackungsverordnung behinderten sie in ihrem durch EU-Recht geschützten Recht auf einen freien Warenverkehr nach Deutschland. Die Klägerinnen machen geltend, von den Pflichtenregelungen der Verpackungsverordnung nicht betroffen zu sein, ohne zugleich deren Rechtmäßigkeit bzw. Gültigkeit in Frage zu stellen und begründen dies mit dem im Falle eines Konflikts zwischen nationalem Recht und EU-Recht bestehenden „Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts“ (im Gegensatz zu einem denkbaren, hier aber nicht eingreifenden „Geltungsvorrang“). Nur auf diesen Anwendungsvorrang stützt sich die Argumentation der Klägerinnen. „Anwendungsvorrang“ bedeutet, dass Gemeinschaftsrecht bei einer Kollision mit nationalem Recht diesem im konkreten Fall nur vorgeht, es aber nicht ersetzt und damit gewissermaßen außer Kraft setzt. Da die Klägerinnen ausschließlich einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht geltend machen und ihrem Klagebegehren wegen des Anwendungsvorrangs die Frage der Gültigkeit der untergesetzlichen Regelung gerade nicht immanent ist, hängt die Beurteilung ihres Feststellungsbegehrens folglich nicht von der Frage der Gültigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Regelungen der Verpackungsverordnung ab und wäre bei einer Anfechtungsklage daher auch nicht zu prüfen.
28 
Da die Klägerinnen die Rechtmäßigkeit der Pflichtenregelungen in der Verpackungsverordnung nicht in Frage stellen, sondern ihr Klagebegehren ausschließlich mit dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bei einer Kollision mit nationalem Recht begründen, wäre ein Erfolg einer Anfechtungsklage wohl auch von vornherein ausgeschlossen gewesen, denn eine erfolgreiche Anfechtungsklage setzt sowohl die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes voraus als auch eine Verletzung der subjektiven Rechte des Klägers. Vorliegend wird aber nur letzteres geltend gemacht, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes „Bekanntgabe“ und der ihr zu Grunde liegenden Verordnungsregelung jedoch gerade nicht (im Ergebnis ebenso: OVG Berlin. B. v. 20.2.2002, - 2 S 6.01 -, DVBl 2002, 630; a.A VG Hamburg, Urt. v. 15.3.2005, - 6 K 2340/02 -).
29 
Hinzu kommt, dass eine Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquoten auch aus folgendem Grund von vorn herein wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte: Eine vollständige Aufhebung des Bekanntgabeverwaltungsaktes hätte auf jeden Fall zur Folge, dass die Rechtspflichten aus der Verpackungsverordnung für niemanden, auch nicht für inländische Getränkehersteller und Vertreiber wirksam werden könnten. Der Bekanntgabeverwaltungsakt kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber nicht nur mit Wirkung gegen einzelne Marktteilnehmer aufgehoben werden. Das ist bei einer Bekanntgabe an jedermann, die für bestimmte Personengruppen (Getränkehersteller usw.) unmittelbare Rechtswirkungen erzeugt, schon rein tatsächlich nicht möglich. Wenn eine Aufhebung der Bekanntgabe aber einerseits nicht auf einen bestimmten Teil der Marktteilnehmer beschränkt werden kann, der Verwaltungsakt der Bekanntgabe andererseits für einen großen Teil der Marktteilnehmer, nämlich für die inländischen Marktteilnehmer, rechtmäßig wäre, käme eine Aufhebung insgesamt nicht in Betracht. Durch eine vollständige Aufhebung wäre nämlich der Grundsatz des Anwendungsvorrangs aufgegeben und an seine Stelle der (im Gemeinschaftsrecht gerade nicht bestehende) Grundsatz des Geltungsvorrangs gesetzt. Bei dieser Sachlage kann Marktteilnehmern, für die eine Regelung wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht gilt, nicht verwehrt werden, die Feststellung anzustreben, dass für sie die durch die Bekanntmachung ausgelösten Pflichten nicht bestehen.
30 
Da eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt der Bekanntgabe der wiederholten Mehrwegquotenunterschreitung somit im Falle der Klägerinnen nicht zielführend gewesen wäre, kann die Möglichkeit der Erhebung einer Gestaltungsklage der Erhebung der Feststellungsklage nicht entgegen gehalten werden.
31 
1.2 Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht daran, dass gegenüber dem beklagten Land kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bestünde.
32 
Bei der vorliegenden Fallkonstellation sind zwei verschiedene Rechtsverhältnisse denkbar und zu unterscheiden: ein Rechtsverhältnis zum beigeladenen Bund, der die wiederholte Unterschreitung der Mehrwegquoten feststellt und damit die Pfand- und Rücknahmepflichten aus der Verpackungsverordnung in Kraft setzt (das Verwaltungsgericht Wiesbaden spricht in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 24.9.2002, - 4 E 1282/02 -, vom „Mehrwegquotenfeststellungsverhältnis“) und ein Rechtsverhältnis zum Land, das als Träger der Exekutive verpflichtet ist, die Einhaltung der Rechtspflichten aus der Verpackungsverordnung zu überwachen und gegebenenfalls durch Verwaltungsakte durchzusetzen (das Verwaltungsgericht Wiesbaden spricht insoweit vom „Rücknahme-, Verwertungs- und Pfandpflichten-Vollzugsverhältnis“). Ob das „Mehrwegquotenfeststellungsverhältnis“ zum Bund ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges wäre, oder ob insoweit nur eine abstrakte Rechtsfrage festzustellen wäre, was im Wege der Feststellungsklage allgemein ausgeschlossen ist (Kopp, VwGO, 13. Aufl. § 43 RNr. 14), kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls geht es bei der hier zu entscheidenden Frage, ob die Klägerinnen mit Blick auf den Anwendungsvorrang gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, auf ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränke ein Pflichtpfand zu erheben, um ein für eine Feststellungsklage hinreichend konkretes Rechtsverhältnis zum beklagten Land. Bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung war nämlich hinreichend konkret absehbar, dass das Land als für die Durchführung der Verpackungsverordnung zuständige Körperschaft gegen die Klägerinnen einschreiten müsste und einschreiten würde, wenn diese ihre Getränke im Land unbepfandet in Verkehr brächten.
33 
Der im Gemeinschaftsrecht geltende Grundsatz der vollen Wirksamkeit des EU-Rechts und der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrecht („effet utile“) haben zur Folge, dass wirksames Gemeinschaftsrecht von allen Organen staatlichen Handelns (also insbesondere auch von Verwaltungsbehörden bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften) unmittelbar zu beachten ist. Damit haben alle Organe staatlichen Handelns bei der Durchsetzung von Pflichten aus einer innerstaatlichen Rechtsnorm auch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber diesem widersprechenden nationalen Recht zu beachten. Dies gilt gerade und insbesondere auch im hier einschlägigen „Rücknahme-, Verwertungs- und Pfandpflichten-Vollzugsverhältnis“, das zum beklagten Land besteht. Da es den Klägerinnen nicht um die Gültigkeit nationalen Rechts geht (das im „Mehrwegquotenfeststellungsverhältnis“ zu prüfen und damit möglicherweise gegenüber dem Bund als Normgeber festzustellen wäre), sondern um die Folgen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber gemeinschaftsrechtswidrigem, nationalen Recht, und weil dieser Anwendungsvorrang bei der Durchsetzung der Rechtspflichten vom Land als „Rechtsanwender“ zu beachten ist, besteht im hier maßgeblichen „Rücknahme-, Verwertungs- und Pfandpflichten-Vollzugsverhältnis“ das festzustellende Rechtsverhältnis zum Land. Gerade in diesem Rechtsverhältnis ist die Frage der Auswirkungen des Anwendungsvorrangs auf die von der Exekutive zu beachtende Rechtslage relevant und zu prüfen.
34 
Der Einwand, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mit Beschluss vom 19.12.2002 (Az.: 7 VR 1/02) entschieden, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in Fällen wie diesem ausschließlich zum Bund, nicht aber zum Land bestehe, greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Verfahren über einen gegen ein Land gerichteten Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden, mit dem Ziel, das Land zu verpflichten, den Lauf der in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV bestimmten Frist einstweilen mit der Folge auszusetzen, dass die Pfand- und Rücknahmepflichten aus der Verpackungsverordnung erst später zu beachten wären.
35 
Konkret heißt es in dem Beschluss:
36 
„Ohne Erfolg bleibt auch der Hilfsantrag, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO den eine einstweilige Anordnung ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu ändern und den Lauf der in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV bestimmten Frist bis zum Erlass eines rechtskräftigen Revisionsurteils im Hauptsacheverfahren einstweilen auszusetzen. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung eines im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses beantragen, wenn er veränderte oder im früheren Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergibt. Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Antragstellerinnen nicht.
37 
Die Antragstellerinnen leiten veränderte Umstände aus der in der Pressemitteilung des Antragsgegners zu 1 vom 28. November 2002 wiedergegebenen Stellungnahme der Umweltministerin zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab; nach ihrer Ansicht habe die Umweltministerin Bußgeldverfahren angedroht und damit zu erkennen gegeben, dass zwischen den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner zu 1 ein konkretes, auf die Aktualisierung der Rücknahme- und Pfandpflichten bezogenes Rechtsverhältnis bestehe. Dem kann der Senat nicht folgen. Die Umweltministerin hat der Pressemitteilung zufolge erklärt, "angesichts drohender Bußgeldverfahren gehe ich davon aus, dass die Verpflichteten, die dem dramatischen Rückgang von Mehrwegverpackungen jahrelang tatenlos zugesehen haben, ihrer Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gerecht werden und die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Pfandpflicht treffen". Eine Verfolgung von Verstößen gegen die Rücknahme- und Pfandpflichten der Verpackungsverordnung als Ordnungswidrigkeit ist nicht geeignet, zwischen den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner zu 1 ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen, das sich mit der Gültigkeit der Pflichtenregelung verbindet. Die Pflichten der Antragstellerinnen ergeben sich nach Fristablauf unmittelbar aus der Verordnung. Infolgedessen besteht das entsprechende Rechtsverhältnis ausschließlich zu der Beigeladenen als dem Normgeber, der die Pflichtenregelung durch die Bekanntgabe ausgelöst hat und sie wieder aufheben könnte.“
38 
Eine isolierte Betrachtung der letzten drei Sätze, auf die sich die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 27.1.2005 ausdrücklich bezieht, könnte dafür sprechen, das Bundesverwaltungsgericht habe das Vorliegen eines die Möglichkeit einer Feststellungsklage eröffnenden Rechtsverhältnisses zum Land generell verneint. Tatsächlich ist dies jedoch unzutreffend, weil es in dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Verfahren nicht um eine mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbare Feststellungsklage ging. Das Gericht hatte dort vielmehr zu prüfen, ob die Antragsteller gegenüber dem Land die Aussetzung des Laufs der in § 9 Abs. 2 VerpackV bestimmten Frist bis zum Erlass eines rechtskräftigen Revisionsurteils begehren können. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte diese Frage, weil die Inkraftsetzung der Pflichten aus der Verpackungsverordnung tatsächlich nicht Sache des Landes, sondern ausschließlich Sache des Bundes ist.
39 
1.3 Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung ist gegeben. Die Klägerinnen benötigen eine verbindliche gerichtliche Feststellung darüber, dass sie nicht verpflichtet sind, für ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränke ein Pfand zu erheben. Dies bereits deshalb, weil sie ohne eine solche Feststellung kaum ein Einzelhandelsgeschäft finden werden, das bereit wäre, ihre Getränke unbepfandet in sein Sortiment aufzunehmen.
40 
1.4 Der Einwand gegen die Zulässigkeit der Klage, sie hätte richtigerweise nicht gegen das beklagte Land, vertreten durch dessen oberste Landesbehörde, gerichtet sein dürfen, sondern sich vielmehr gegen die Träger der für die Durchführung der Verpackungsverordnung zuständigen unteren Abfallbehörden richten müssen, greift ebenfalls nicht durch. Es ist offensichtlich, dass sich das Feststellungsinteresse der Klägerinnen auf das gesamte Gebiet des Landes Baden-Württemberg bezieht. Da das Ministerium für Umwelt und Verkehr gegenüber allen unteren Abfallbehörden weisungsbefugt ist und davon ausgegangen werden kann, dass die die Klägerinnen begünstigenden Weisungen nach entsprechender Feststellung durch ein Gericht auch erfolgen, reicht die Erwirkung der begehrten Feststellung gegenüber der obersten Landesbehörde aus, um die Beachtung der Feststellung durch sämtliche untere Abfallbehörden des Landes sicherzustellen.
41 
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn die an den Europäischen Gerichtshof gerichtete Vorabanfrage hat ergeben, dass Gemeinschaftsrecht die Klägerinnen nicht davon befreit, den in der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Pfanderhebungspflichten nachzukommen.
42 
2.1 In seinem Urteil vom 14.12.2004 kommt der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis, Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 94/62/EG verwehre es den Mitgliedstaaten nicht, Maßnahmen einzuführen, mit denen Systeme der Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden (Rdnr. 37 des Urteils). Damit stellt der Gerichtshof allgemeinen klar, dass die Schaffung legislativer Rahmenbedingungen, die dazu führen, dass Mehrweg-Getränkeverpackungen gegenüber Einweg-Getränkeverpackungen am Markt bevorzugt werden, grundsätzlich nicht gemeinschaftsrechtswidrig sind. Dass derartige Maßnahmen auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft keinen Einfluss hätten, drückt der Europäische Gerichtshof allerdings nicht aus. Obwohl die Regelungen der Verpackungsverordnung hinsichtlich der normierten Rechtspflichten keine Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Getränkeherstellern enthielten, beträfen die §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 VerpackV deutsche und ausländische Hersteller hinsichtlich des Inverkehrbringens ihrer Produkte nicht in gleicher Weise, weil feststehe, dass die außerhalb Deutschlands ansässigen Hersteller erheblich mehr Einwegverpackungen verwenden als deutsche Hersteller (Rdnr. 63 bis 65 des Urteils). Deshalb sei die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem geeignet, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem deutschen Markt zu behindern (Rdnr. 67 des Urteils). Diese Behinderung führe aber nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis, die Pfand- und Rücknahmepflichten seien gemeinschaftsrechtswidrig. Vielmehr weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, die Behinderung des Handels durch die Einführung eines Pflichtpfandsystems könne durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, sofern die fraglichen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden (Rdnr. 75 des Urteils). In diesem Zusammenhang benennt der Gerichtshof ausdrücklich zwei für die Belange des Umweltschutzes positive Auswirkungen der Pflichtpfandregelungen der Verpackungsverordnung. Zum einen stelle die Erhebung eines Pfandes für die Verbraucher einen Anreiz dar, Leerverpackungen zu den Verkaufsstellen zurückzubringen, wodurch sie einen Beitrag zur Verringerung von Abfällen in der Natur leisteten und zugleich zu einer Verbesserung der Verpackungsabfallverwertung beitrügen, weil sich die Sortenreinheit der Verpackungsabfälle dadurch erhöhe (Rdnr. 77 des Urteils). Zum anderen schafften die Regelungen der Verpackungsverordnung eine Situation, in der jeder Anstieg des Verkaufs von Getränken in Einwegverpackungen die Wahrscheinlichkeit der Änderung des bestehenden Verwertungssystems erhöhe, womit die Regelung für die betroffenen Hersteller und Vertreiber einen Anreiz schaffe, Mehrwegverpackungen zu benutzen. Damit trügen die Regelungen zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle bei, was eines der allgemeinen Ziele der Umweltschutzpolitik sei (Rdnr. 78 des Urteils).
43 
Vor diesem Hintergrund sieht der Europäische Gerichtshof weder einen Verstoß der deutschen Pfandregelungen gegen Art. 7 der Richtlinie 94/62/EG noch gegen Art. 28 EG, wenn die Hersteller und Vertreiber von in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränken im Zeitpunkt der Umstellung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungsabfällen auf ein Pfand- und Rücknahmesystem die Möglichkeit hätten, sich tatsächlich und bruchlos an einem arbeitsfähigen System zu beteiligen, das ebenfalls geeignet sei, die Ziele der Richtlinie 94/62/EG zu erreichen und wenn den Herstellern und Vertreibern vor der Umstellung eine angemessene Übergangsfrist zur Verfügung stehe, sich auf das neue System einzustellen. Falls diese Voraussetzungen vorlägen, seien die gegebenen Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft mit Blick auf Gründe des Umweltschutzes als verhältnismäßig anzusehen.
44 
2.2 Zu dem Zeitpunkt, in dem die Pfand- und Rücknahmepflichten aus der Verpackungsverordnung für die Klägerinnen wirksam wurden, waren diese vom Europäischen Gerichtshof geforderten Anforderungen an ein gemeinschaftsrechtskonformes Pfand- und Rücknahmesystem gegeben, weil damals bereits arbeitsfähige Systeme existierten, an denen sich die Klägerinnen bruchlos und unter Wahrung einer angemessenen Übergangsfrist hätten beteiligen können.
45 
2.2.1 Welche Anforderungen an solche arbeitsfähige Systeme zu stellen sind, ergibt sich aus dem Tenor des Urteils vom 14.12.2004 und insbesondere aus den Ausführungen unter den Randnummern 46 und 80:
46 
Unter Randnummer 46 ist ausgeführt, ein solches System müsse ebenfalls geeignet sein, die Zwecke der Richtlinie zu erreichen; es müsse insbesondere über eine hinreichende Anzahl von Rücknahmestellen verfügen, damit die Verbraucher, die in Einwegverpackungen verpackte Produkte gekauft hätten, das Pfand zurückerhalten könnten, ohne sich an den Ort des ursprünglichen Einkaufs zurückbegeben zu müssen.
47 
Aus den Ausführungen unter Randnummer 80 des Urteils geht weiter hervor, das zu fordernde System müsse geeignet sein, den eventuellen Ausgleich der Beträge unter den Vertreibern zu organisieren (Pfandclearing).
48 
Des Weiteren müsse das System für alle Marktteilnehmer offen stehen, wobei insbesondere Importprodukte keine Benachteiligung erfahren dürften. Das ergibt sich unter anderem aus dem Hinweis des Gerichtshofs, dass die Systeme geeignet sein müssen, die Ziele der Richtlinie 94/62/EG zu erreichen, wobei Art. 7 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie den freien Zugang zu den Systemen ausdrücklich vorschreibt.
49 
2.2.2 Obwohl nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 VerpackV die Pfand- und Rücknahmepflichten mit Blick auf die Bekanntgabe der Nacherhebungsquote im Juli 2002 eigentlich zum 1.1.2003 hätten in Kraft treten müssen, kommt es für die Beurteilung des vom Europäischen Gerichtshof geforderten bruchlosen Übergangs vom bisherigen System der Sammlung von Verpackungsabfällen auf ein arbeitsfähiges und allgemein zugängliches Pfandsystem auf die Situation am 1.10.2003 an, da in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 30.9.2003 ein Moratorium für die Getränkehersteller insoweit bestand, als sie in dieser Übergangszeit noch kein Pfand auf ihre Einwegverpackungen erheben mussten. Bis zum 30.9.2003 bestand die Pfanderhebungspflicht ausschließlich für den Einzelhandel gegenüber den Endverbrauchern.
50 
2.2.3 Die am 1.10.2003 bereits vorhanden gewesenen, arbeitsfähigen Systeme wurden schon damals den vom Europäischen Gerichtshof dargestellten Anforderungen an den freien Zugang zu den Systemen, an die Anzahl der Rücknahmestellen und an die Möglichkeit des Pfandclearing gerecht.
51 
Das  gilt zunächst für die „offenen Systeme“ wie das im maßgeblichen Zeitpunkt in Betrieb gesetzte P-System bzw. die Systeme VfW und Westpfand.
52 
Insbesondere das P-System, welches von Anfang an in zahlreichen Tankstellen-Ketten, Autobahnraststätten und Kiosken sowie in sehr hohem Maße bei kleinen Ladengeschäften, Bäckereien usw. verbreitet war, erfüllte die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Forderungen nach einer hinreichenden Anzahl von Rücknahmestellen. Dort konnten die Verbraucher das von ihnen gezahlte Pfand zurückerhalten, ohne sich an den Ort des ursprünglichen Einkaufs zurückbegeben zu müssen. Hinzu kommt, dass bereits ab dem 1.10.2003 Kompatibilität zwischen dem P-System und dem damals noch von diesem unabhängigen System VfW der Handelsgruppe Spar bestand, so dass am P-System angeschlossene Produktverpackungen auch in Sparmärkten gegen Erstattung des Pfandes zurückgenommen wurden.
53 
Der vom Europäischen Gerichtshof geforderte Ausgleich der Beträge unter den Vertreibern war innerhalb des P-Systems und des VfW-Systems durchgängig gewährleistet. In so genannten "Zählzentren" wurde das Pfandclearing dadurch erreicht, dass die von den jeweiligen Einzelhändlern dorthin geschickten Verpackungen gezählt und der sich ergebende Pfandbetrag den jeweiligen Einzelhändlern dann gutgeschrieben wurde.
54 
Auch die Forderung, dass die Systeme für alle Marktteilnehmer, insbesondere auch für Importeure, die dabei keine Benachteiligung erfahren dürfen, offen stehen müssen, war beim P-System und den vergleichbaren Systemen erfüllt, weil jeder Getränkehersteller seine Produkte jederzeit bei den Systemen anmelden und so an dem Pfand- und Clearingsystem teilnehmen konnte.
55 
Entsprechendes gilt mit Blick auf die bereits zum 1.10.2003 in Funktion gesetzten, so genannten "Insellösungen", insbesondere der beiden großen Einzelhandelsketten Aldi und Lidl. Beide Systeme waren und sind zwar nicht mit anderen Systemen kompatibel. Wegen der weiten Verbreitung der Filialen dieser Ketten ist jedoch jeweils das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Rücknahmestellen gewährleistet. Auch das Pfandclearing stellt, da es innerhalb eines Unternehmens stattfindet, kein Problem dar.
56 
Schließlich ist der freie Zugang für alle Marktteilnehmer zu den Systemen der "Insellösungen" zumindest im Prinzip gegeben. Dies gilt freilich mit der Besonderheit, dass nur die Hersteller von Getränken Zugang zu den Systemen haben, deren Produkte ins Verkaufssortiment der jeweiligen Handelskette aufgenommen sind. Einen Anspruch darauf, Produkte über bestimmte Handelsketten an den Endverbraucher zu bringen, besteht allerdings auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht, so dass der tatsächlich durch die Dispositionsfreiheit der Ketten beschränkte Zugang zu den Systemen deren Tauglichkeit zur Erfüllung der vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen nicht entgegen steht.
57 
Die vorhandenen Systeme leisteten es allerdings im Zeitpunkt des endgültigen Inkrafttretens der Pfandpflicht auch für Getränkehersteller nicht, den gesamten Getränkemarkt zu erfassen, was zur Folge hatte, dass die Systeme es selbst den daran beteiligten Getränkeherstellern nicht ermöglichten, ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Produkte in einem Umfang in Deutschland zu vertreiben wie vor Inkrafttreten der Verpackungsverordnung. Auch nach Inkrafttreten der vollen Pfand- und Rücknahmepflichten für die Getränkehersteller und nach Einführung der beschriebenen Systeme sah sich ein großer Teil des Einzelhandels nämlich mit Blick auf das Regelungswerk der Verpackungsverordnung veranlasst, sich nicht an einem der Systeme zu beteiligen, sondern pfandpflichtige Getränke in Einwegverpackungen stattdessen ganz aus ihren Verkaufssortimenten zu entfernen. Hintergrund der umfangreichen Auslistungen von Getränken in Einwegverpackungen sind die Schwierigkeiten der Einzelhändler beim Ausgleich der an ihre Kunden auszubezahlenden Pfandbeträge und bei der Entsorgung zurückgenommener Leerverpackungen, wenn es sich um solche Verpackungen handelt, die nicht bei ihnen gekauft wurden und die sie oftmals nicht einmal in ihren Sortimenten haben, weshalb sie diese Verpackungen auch nicht ihren Lieferanten gegen Erstattung des Pfandes zurückgeben können.
58 
Dieses Problem wird insbesondere durch die "offenen Systeme" nicht gelöst, da sich die Rücknahmepflichten des Einzelhandels nicht auf Verpackungen beschränken, die dem System angeschlossen sind, welches der jeweilige Einzelhändler in seinem Betrieb verwendet.
59 
Gleichwohl genügen die vorhandenen Systeme den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der Richtlinie 94/62/EG, also der gebotenen Vermeidung von Handelshemmnissen oder Wettbewerbsverzerrungen. Danach sollen die Marktteilnehmer, insbesondere diejenigen aus anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft, möglichst gering durch die technische und administrative Abwicklung der Pfand- und Rücknahmepflichten belastet werden. Nur unter dieser Voraussetzung sieht der Gerichtshof die tatsächlich gegebene Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs durch die Pfand- und Rücknahmeregelungen als verhältnismäßig bzw. durch Gründe des Umweltschutzes gerechtfertigt an.
60 
Der Europäische Gerichtshof hat jedoch mit seinem Hinweis, die gegebenen Behinderungen des freien Warenverkehrs seien nur dann durch Gründe des Umweltschutzes gerechtfertigt, wenn sich die betroffenen Marktteilnehmer bruchlos und tatsächlich an arbeitsfähigen Systemen beteiligen können, die unter anderem auch geeignet sind, die Zwecke der Richtlinie 94/62/EG zu erreichen, nicht gefordert, ein solches System müsse den gesamten Getränkemarkt erreichen und sicherstellen, dass Getränkehersteller aus anderen Staaten der Gemeinschaft ihre Waren problemlos über den gesamten Getränkehandel vertreiben können. Dies ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen unter Randnummer 78 des Urteils. Dort ist ausgeführt, neben der unter Randnummer 77 beschriebenen Verbesserung der Abfallverwertung wegen eines durch die Pfand- und Rücknahmeregelungen erhöhten Rücklaufs gebrauchter Einwegverpackungen werde ein allgemeines Ziel der Umweltschutzpolitik auch dadurch unterstützt, dass die Regelungen der Verpackungsverordnung für die betroffenen Hersteller und Vertreiber einen Anreiz böten, vermehrt Mehrwegverpackungen zu benutzen, um dadurch zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle beizutragen. Damit beschreibt der Gerichtshof aber genau das die Hersteller von Getränken in Einwegverpackungen betreffende Phänomen der Auslistung ihrer Produkte aus den Sortimenten der Vertreiber, insbesondere des Einzelhandels und bezeichnet dieses als umweltschutzpolitisch gewollt.
61 
Wenn somit die Reduzierung von Einwegverpackungen zu Gunsten von Mehrwegverpackungen vom Europäischen Gerichtshof als Ziel beschrieben wird, welches gewisse Handelshemmnisse aus Gründen des Umweltschutzes rechtfertigen kann, bedeutet dies aber zwingend, dass der Gerichtshof die durch die Pfandregelungen verursachte Verschiebung der Marktverhältnisse zu Gunsten von Mehrwegverpackungen nicht durch das von ihm aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geforderte System wieder korrigiert wissen will.
62 
Vor diesem Hintergrund würden Pfand- und Rücknahmesysteme den gestellten Anforderungen allenfalls dann nicht genügen, wenn die Systeme den Markt nur sehr unzureichend durchdrängen und wenn sich nur eine völlig unzureichend geringe Zahl von Vertreibern, insbesondere von Einzelhändlern, daran beteiligen würde. Dies war mit dem tatsächlichen Beginn der Pfand- und Rücknahmepflichten für Getränkehersteller am 1.10.2003 aber offensichtlich nicht der Fall, weil die damals vorhandenen Systeme einschließlich der "Insellösungen" durchaus einen beträchtlichen Teil des Getränkemarktes erreichten.
63 
2.2.4 Bis zum Einsetzen der Pfand- und Rücknahmepflichten auch für die Klägerinnen als Herstellerinnen von in Einwegverpackungen vertriebenen Getränken hatte ihnen eine hinreichend lange Übergangsfrist zur Verfügung gestanden, die ausgereicht hätte, sich rechtzeitig zum Inkrafttreten der Pflichten mit ihren Produkten an den vorhandenen Systemen, insbesondere am P-System, zu beteiligen.
64 
Aus der Pressemitteilung 126/03 der Beigeladenen vom 17.7.2003 geht hervor, dass das P-System an diesem Tag öffentlich vorgestellt worden war. Damit hatten betroffene Marktteilnehmer zwischen der öffentlichen Vorstellung und dem endgültigen Inkraftsetzen der Pfand- und Rücknahmepflichten für alle Beteiligten noch zweieinhalb Monate Zeit, Ihre Produkte beim P-System registrieren zu lassen und ihre Waren mit dem P-Logo zu bedrucken. Die Tatsache, dass die unter dem P-System vertriebene Produktpalette von Beginn an sehr breit war, belegt, dass eine rechtzeitige Produktanpassung möglich war. Hinzu kommt, dass allen Marktteilnehmern spätestens im Dezember 2002 bekannt war, dass am Aufbau entsprechender Systeme gearbeitet wird. Damals war der Aufschub der Pfand- und Rücknahmepflichten u.a. für Getränkehersteller bis zum 1.10.2003 zwischen der Beigeladenen und den Verbänden der Getränkeindustrie vereinbart worden. Demnach kann als sicher davon ausgegangen werden, dass auch den Klägerinnen rechtzeitig bekannt war, an welchen Systemen sie sich gegebenenfalls hätten beteiligen können.
65 
2.3 Soweit die Klägerinnen geltend machen, schon die eingeschränkten Pfandregelungen (ab dem 1.1.2003) und zuvor das "Bedrohungspotenzial" der Quotenregelungen der Verpackungsverordnung hätten dazu geführt, dass der Absatz ihrer Produkte bereits vor der tatsächlichen Verpflichtung zur Pfanderhebung durch massive Auslistungen in Folge der Regelungen behindert war, kommt die beantragte Feststellung  nicht in Betracht, weil die Klägerinnen vor dem 1.10.2003 nicht selbst verpflichtet waren, auf ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränke Pfand zu erheben.
66 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit i.S. des § 162 Abs. 3 VwGO, den unterlegenen Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens umfassen auch die im Zusammenhang mit der Vorabanfrage an den Europäischen Gerichtshof entstandenen Kosten.
67 
4. Berufung und Sprungrevision werden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 134 Abs. 2 i.V.m.132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23 
1.1 Der Zulässigkeit der gegen das Land gerichteten Feststellungsklage steht nicht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
24 
Eine Gestaltungsklage wäre den Klägerinnen zur Durchsetzung ihres Klagebegehrens nicht möglich gewesen. Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.1.2003, - 7 C 31/02 - BVerwGE 117, 233; NVwZ 2003, 864) bei der Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote i.S.v. § 9 Abs. 2 VerpackV um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, so dass die Erhebung einer Gestaltungsklage in Form einer Anfechtungsklage grundsätzlich in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote sei ein Verwaltungsakt, weil sie nach der Konzeption der Verpackungsverordnung  dazu bestimmt sei, das Pflichtenverhältnis zu aktualisieren. Die Bedeutung des Bekanntmachungsaktes erschöpfe sich nicht in der Veröffentlichung eines Sachverhalts, der Tatbestandswirkung entfalte. Nach dem der Bekanntgabe gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV beizumessenden Regelungsgehalt ziele die Bekanntmachung vielmehr auf die rechtsverbindliche Feststellung des Eintritts der in der Verordnung angelegten Rücknahme- und Pfandpflichten und habe damit eine verpflichtende Wirkung unmittelbar zur Folge.
25 
Durch eine Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote hätten die Klägerinnen ihren geltend gemachten Anspruch auf Beachtung des europarechtlichen Anwendungsvorrangs aber nicht durchsetzen können.
26 
In seinem Urteil vom 16.1.2003 (a.a.O.) verweist das Bundesverwaltungsgericht die überwiegend deutschen Getränkehersteller, die eine dem Feststellungsantrag der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren weitgehend entsprechende Feststellungsklage gegen ein Bundesland erhoben hatten, auf die Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der wiederholten Mehrwegquotenunterschreitung und weist deshalb ihre Feststellungsklage wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) als unzulässig zurück. Gegenstand der dortigen Feststellungsklage sei die Frage, ob die Kläger ihre nach der Verpackungsverordnung bestehenden Pflichten zur Pfanderhebung und Zurücknahme von Einweg-Getränkeverpackungen zu erfüllen haben. Damit ziele die Feststellungsklage der Sache nach auf die Feststellung der Ungültigkeit der untergesetzlichen Regelung der Verpackungsverordnung ab. Die Anfechtung der (die Rechtspflichten der Verpackungsverordnung auslösenden) Bekanntgabe ermögliche (bzw. beinhalte) diese von den Klägern angestrebte Prüfung der Gültigkeit der Pflichtenregelung, denn die Rechtmäßigkeit des Bekanntgabeaktes setze die Gültigkeit der durch ihn ausgelösten Rücknahme- und Pfandpflichten voraus, weshalb diese im Regelfalle Gegenstand der rechtlichen Prüfung seien.
27 
Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Den Klägerinnen im vorliegenden Verfahren geht es zwar ebenfalls um die Frage, ob sie die nach der Verpackungsverordnung bestehenden Pflichten zur Pfanderhebung und zur Rücknahme von Einwegverpackungen zu erfüllen haben. Jedoch zielt ihre Feststellungsklage mit diesem Klagebegehren der Sache nach gerade nicht auf die Feststellung der Ungültigkeit der untergesetzlichen Regelung ab. Die Klage beruht allein auf der Rechtsansicht der Klägerinnen, die Pflichtenregelungen der Verpackungsverordnung behinderten sie in ihrem durch EU-Recht geschützten Recht auf einen freien Warenverkehr nach Deutschland. Die Klägerinnen machen geltend, von den Pflichtenregelungen der Verpackungsverordnung nicht betroffen zu sein, ohne zugleich deren Rechtmäßigkeit bzw. Gültigkeit in Frage zu stellen und begründen dies mit dem im Falle eines Konflikts zwischen nationalem Recht und EU-Recht bestehenden „Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts“ (im Gegensatz zu einem denkbaren, hier aber nicht eingreifenden „Geltungsvorrang“). Nur auf diesen Anwendungsvorrang stützt sich die Argumentation der Klägerinnen. „Anwendungsvorrang“ bedeutet, dass Gemeinschaftsrecht bei einer Kollision mit nationalem Recht diesem im konkreten Fall nur vorgeht, es aber nicht ersetzt und damit gewissermaßen außer Kraft setzt. Da die Klägerinnen ausschließlich einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht geltend machen und ihrem Klagebegehren wegen des Anwendungsvorrangs die Frage der Gültigkeit der untergesetzlichen Regelung gerade nicht immanent ist, hängt die Beurteilung ihres Feststellungsbegehrens folglich nicht von der Frage der Gültigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Regelungen der Verpackungsverordnung ab und wäre bei einer Anfechtungsklage daher auch nicht zu prüfen.
28 
Da die Klägerinnen die Rechtmäßigkeit der Pflichtenregelungen in der Verpackungsverordnung nicht in Frage stellen, sondern ihr Klagebegehren ausschließlich mit dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bei einer Kollision mit nationalem Recht begründen, wäre ein Erfolg einer Anfechtungsklage wohl auch von vornherein ausgeschlossen gewesen, denn eine erfolgreiche Anfechtungsklage setzt sowohl die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes voraus als auch eine Verletzung der subjektiven Rechte des Klägers. Vorliegend wird aber nur letzteres geltend gemacht, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes „Bekanntgabe“ und der ihr zu Grunde liegenden Verordnungsregelung jedoch gerade nicht (im Ergebnis ebenso: OVG Berlin. B. v. 20.2.2002, - 2 S 6.01 -, DVBl 2002, 630; a.A VG Hamburg, Urt. v. 15.3.2005, - 6 K 2340/02 -).
29 
Hinzu kommt, dass eine Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquoten auch aus folgendem Grund von vorn herein wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte: Eine vollständige Aufhebung des Bekanntgabeverwaltungsaktes hätte auf jeden Fall zur Folge, dass die Rechtspflichten aus der Verpackungsverordnung für niemanden, auch nicht für inländische Getränkehersteller und Vertreiber wirksam werden könnten. Der Bekanntgabeverwaltungsakt kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber nicht nur mit Wirkung gegen einzelne Marktteilnehmer aufgehoben werden. Das ist bei einer Bekanntgabe an jedermann, die für bestimmte Personengruppen (Getränkehersteller usw.) unmittelbare Rechtswirkungen erzeugt, schon rein tatsächlich nicht möglich. Wenn eine Aufhebung der Bekanntgabe aber einerseits nicht auf einen bestimmten Teil der Marktteilnehmer beschränkt werden kann, der Verwaltungsakt der Bekanntgabe andererseits für einen großen Teil der Marktteilnehmer, nämlich für die inländischen Marktteilnehmer, rechtmäßig wäre, käme eine Aufhebung insgesamt nicht in Betracht. Durch eine vollständige Aufhebung wäre nämlich der Grundsatz des Anwendungsvorrangs aufgegeben und an seine Stelle der (im Gemeinschaftsrecht gerade nicht bestehende) Grundsatz des Geltungsvorrangs gesetzt. Bei dieser Sachlage kann Marktteilnehmern, für die eine Regelung wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht gilt, nicht verwehrt werden, die Feststellung anzustreben, dass für sie die durch die Bekanntmachung ausgelösten Pflichten nicht bestehen.
30 
Da eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt der Bekanntgabe der wiederholten Mehrwegquotenunterschreitung somit im Falle der Klägerinnen nicht zielführend gewesen wäre, kann die Möglichkeit der Erhebung einer Gestaltungsklage der Erhebung der Feststellungsklage nicht entgegen gehalten werden.
31 
1.2 Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht daran, dass gegenüber dem beklagten Land kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bestünde.
32 
Bei der vorliegenden Fallkonstellation sind zwei verschiedene Rechtsverhältnisse denkbar und zu unterscheiden: ein Rechtsverhältnis zum beigeladenen Bund, der die wiederholte Unterschreitung der Mehrwegquoten feststellt und damit die Pfand- und Rücknahmepflichten aus der Verpackungsverordnung in Kraft setzt (das Verwaltungsgericht Wiesbaden spricht in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 24.9.2002, - 4 E 1282/02 -, vom „Mehrwegquotenfeststellungsverhältnis“) und ein Rechtsverhältnis zum Land, das als Träger der Exekutive verpflichtet ist, die Einhaltung der Rechtspflichten aus der Verpackungsverordnung zu überwachen und gegebenenfalls durch Verwaltungsakte durchzusetzen (das Verwaltungsgericht Wiesbaden spricht insoweit vom „Rücknahme-, Verwertungs- und Pfandpflichten-Vollzugsverhältnis“). Ob das „Mehrwegquotenfeststellungsverhältnis“ zum Bund ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges wäre, oder ob insoweit nur eine abstrakte Rechtsfrage festzustellen wäre, was im Wege der Feststellungsklage allgemein ausgeschlossen ist (Kopp, VwGO, 13. Aufl. § 43 RNr. 14), kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls geht es bei der hier zu entscheidenden Frage, ob die Klägerinnen mit Blick auf den Anwendungsvorrang gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, auf ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränke ein Pflichtpfand zu erheben, um ein für eine Feststellungsklage hinreichend konkretes Rechtsverhältnis zum beklagten Land. Bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung war nämlich hinreichend konkret absehbar, dass das Land als für die Durchführung der Verpackungsverordnung zuständige Körperschaft gegen die Klägerinnen einschreiten müsste und einschreiten würde, wenn diese ihre Getränke im Land unbepfandet in Verkehr brächten.
33 
Der im Gemeinschaftsrecht geltende Grundsatz der vollen Wirksamkeit des EU-Rechts und der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrecht („effet utile“) haben zur Folge, dass wirksames Gemeinschaftsrecht von allen Organen staatlichen Handelns (also insbesondere auch von Verwaltungsbehörden bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften) unmittelbar zu beachten ist. Damit haben alle Organe staatlichen Handelns bei der Durchsetzung von Pflichten aus einer innerstaatlichen Rechtsnorm auch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber diesem widersprechenden nationalen Recht zu beachten. Dies gilt gerade und insbesondere auch im hier einschlägigen „Rücknahme-, Verwertungs- und Pfandpflichten-Vollzugsverhältnis“, das zum beklagten Land besteht. Da es den Klägerinnen nicht um die Gültigkeit nationalen Rechts geht (das im „Mehrwegquotenfeststellungsverhältnis“ zu prüfen und damit möglicherweise gegenüber dem Bund als Normgeber festzustellen wäre), sondern um die Folgen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber gemeinschaftsrechtswidrigem, nationalen Recht, und weil dieser Anwendungsvorrang bei der Durchsetzung der Rechtspflichten vom Land als „Rechtsanwender“ zu beachten ist, besteht im hier maßgeblichen „Rücknahme-, Verwertungs- und Pfandpflichten-Vollzugsverhältnis“ das festzustellende Rechtsverhältnis zum Land. Gerade in diesem Rechtsverhältnis ist die Frage der Auswirkungen des Anwendungsvorrangs auf die von der Exekutive zu beachtende Rechtslage relevant und zu prüfen.
34 
Der Einwand, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mit Beschluss vom 19.12.2002 (Az.: 7 VR 1/02) entschieden, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in Fällen wie diesem ausschließlich zum Bund, nicht aber zum Land bestehe, greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Verfahren über einen gegen ein Land gerichteten Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden, mit dem Ziel, das Land zu verpflichten, den Lauf der in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV bestimmten Frist einstweilen mit der Folge auszusetzen, dass die Pfand- und Rücknahmepflichten aus der Verpackungsverordnung erst später zu beachten wären.
35 
Konkret heißt es in dem Beschluss:
36 
„Ohne Erfolg bleibt auch der Hilfsantrag, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO den eine einstweilige Anordnung ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu ändern und den Lauf der in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV bestimmten Frist bis zum Erlass eines rechtskräftigen Revisionsurteils im Hauptsacheverfahren einstweilen auszusetzen. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung eines im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses beantragen, wenn er veränderte oder im früheren Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergibt. Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Antragstellerinnen nicht.
37 
Die Antragstellerinnen leiten veränderte Umstände aus der in der Pressemitteilung des Antragsgegners zu 1 vom 28. November 2002 wiedergegebenen Stellungnahme der Umweltministerin zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab; nach ihrer Ansicht habe die Umweltministerin Bußgeldverfahren angedroht und damit zu erkennen gegeben, dass zwischen den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner zu 1 ein konkretes, auf die Aktualisierung der Rücknahme- und Pfandpflichten bezogenes Rechtsverhältnis bestehe. Dem kann der Senat nicht folgen. Die Umweltministerin hat der Pressemitteilung zufolge erklärt, "angesichts drohender Bußgeldverfahren gehe ich davon aus, dass die Verpflichteten, die dem dramatischen Rückgang von Mehrwegverpackungen jahrelang tatenlos zugesehen haben, ihrer Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gerecht werden und die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Pfandpflicht treffen". Eine Verfolgung von Verstößen gegen die Rücknahme- und Pfandpflichten der Verpackungsverordnung als Ordnungswidrigkeit ist nicht geeignet, zwischen den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner zu 1 ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen, das sich mit der Gültigkeit der Pflichtenregelung verbindet. Die Pflichten der Antragstellerinnen ergeben sich nach Fristablauf unmittelbar aus der Verordnung. Infolgedessen besteht das entsprechende Rechtsverhältnis ausschließlich zu der Beigeladenen als dem Normgeber, der die Pflichtenregelung durch die Bekanntgabe ausgelöst hat und sie wieder aufheben könnte.“
38 
Eine isolierte Betrachtung der letzten drei Sätze, auf die sich die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 27.1.2005 ausdrücklich bezieht, könnte dafür sprechen, das Bundesverwaltungsgericht habe das Vorliegen eines die Möglichkeit einer Feststellungsklage eröffnenden Rechtsverhältnisses zum Land generell verneint. Tatsächlich ist dies jedoch unzutreffend, weil es in dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Verfahren nicht um eine mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbare Feststellungsklage ging. Das Gericht hatte dort vielmehr zu prüfen, ob die Antragsteller gegenüber dem Land die Aussetzung des Laufs der in § 9 Abs. 2 VerpackV bestimmten Frist bis zum Erlass eines rechtskräftigen Revisionsurteils begehren können. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte diese Frage, weil die Inkraftsetzung der Pflichten aus der Verpackungsverordnung tatsächlich nicht Sache des Landes, sondern ausschließlich Sache des Bundes ist.
39 
1.3 Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung ist gegeben. Die Klägerinnen benötigen eine verbindliche gerichtliche Feststellung darüber, dass sie nicht verpflichtet sind, für ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränke ein Pfand zu erheben. Dies bereits deshalb, weil sie ohne eine solche Feststellung kaum ein Einzelhandelsgeschäft finden werden, das bereit wäre, ihre Getränke unbepfandet in sein Sortiment aufzunehmen.
40 
1.4 Der Einwand gegen die Zulässigkeit der Klage, sie hätte richtigerweise nicht gegen das beklagte Land, vertreten durch dessen oberste Landesbehörde, gerichtet sein dürfen, sondern sich vielmehr gegen die Träger der für die Durchführung der Verpackungsverordnung zuständigen unteren Abfallbehörden richten müssen, greift ebenfalls nicht durch. Es ist offensichtlich, dass sich das Feststellungsinteresse der Klägerinnen auf das gesamte Gebiet des Landes Baden-Württemberg bezieht. Da das Ministerium für Umwelt und Verkehr gegenüber allen unteren Abfallbehörden weisungsbefugt ist und davon ausgegangen werden kann, dass die die Klägerinnen begünstigenden Weisungen nach entsprechender Feststellung durch ein Gericht auch erfolgen, reicht die Erwirkung der begehrten Feststellung gegenüber der obersten Landesbehörde aus, um die Beachtung der Feststellung durch sämtliche untere Abfallbehörden des Landes sicherzustellen.
41 
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn die an den Europäischen Gerichtshof gerichtete Vorabanfrage hat ergeben, dass Gemeinschaftsrecht die Klägerinnen nicht davon befreit, den in der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Pfanderhebungspflichten nachzukommen.
42 
2.1 In seinem Urteil vom 14.12.2004 kommt der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis, Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 94/62/EG verwehre es den Mitgliedstaaten nicht, Maßnahmen einzuführen, mit denen Systeme der Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden (Rdnr. 37 des Urteils). Damit stellt der Gerichtshof allgemeinen klar, dass die Schaffung legislativer Rahmenbedingungen, die dazu führen, dass Mehrweg-Getränkeverpackungen gegenüber Einweg-Getränkeverpackungen am Markt bevorzugt werden, grundsätzlich nicht gemeinschaftsrechtswidrig sind. Dass derartige Maßnahmen auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft keinen Einfluss hätten, drückt der Europäische Gerichtshof allerdings nicht aus. Obwohl die Regelungen der Verpackungsverordnung hinsichtlich der normierten Rechtspflichten keine Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Getränkeherstellern enthielten, beträfen die §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 VerpackV deutsche und ausländische Hersteller hinsichtlich des Inverkehrbringens ihrer Produkte nicht in gleicher Weise, weil feststehe, dass die außerhalb Deutschlands ansässigen Hersteller erheblich mehr Einwegverpackungen verwenden als deutsche Hersteller (Rdnr. 63 bis 65 des Urteils). Deshalb sei die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem geeignet, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem deutschen Markt zu behindern (Rdnr. 67 des Urteils). Diese Behinderung führe aber nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis, die Pfand- und Rücknahmepflichten seien gemeinschaftsrechtswidrig. Vielmehr weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, die Behinderung des Handels durch die Einführung eines Pflichtpfandsystems könne durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, sofern die fraglichen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden (Rdnr. 75 des Urteils). In diesem Zusammenhang benennt der Gerichtshof ausdrücklich zwei für die Belange des Umweltschutzes positive Auswirkungen der Pflichtpfandregelungen der Verpackungsverordnung. Zum einen stelle die Erhebung eines Pfandes für die Verbraucher einen Anreiz dar, Leerverpackungen zu den Verkaufsstellen zurückzubringen, wodurch sie einen Beitrag zur Verringerung von Abfällen in der Natur leisteten und zugleich zu einer Verbesserung der Verpackungsabfallverwertung beitrügen, weil sich die Sortenreinheit der Verpackungsabfälle dadurch erhöhe (Rdnr. 77 des Urteils). Zum anderen schafften die Regelungen der Verpackungsverordnung eine Situation, in der jeder Anstieg des Verkaufs von Getränken in Einwegverpackungen die Wahrscheinlichkeit der Änderung des bestehenden Verwertungssystems erhöhe, womit die Regelung für die betroffenen Hersteller und Vertreiber einen Anreiz schaffe, Mehrwegverpackungen zu benutzen. Damit trügen die Regelungen zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle bei, was eines der allgemeinen Ziele der Umweltschutzpolitik sei (Rdnr. 78 des Urteils).
43 
Vor diesem Hintergrund sieht der Europäische Gerichtshof weder einen Verstoß der deutschen Pfandregelungen gegen Art. 7 der Richtlinie 94/62/EG noch gegen Art. 28 EG, wenn die Hersteller und Vertreiber von in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränken im Zeitpunkt der Umstellung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungsabfällen auf ein Pfand- und Rücknahmesystem die Möglichkeit hätten, sich tatsächlich und bruchlos an einem arbeitsfähigen System zu beteiligen, das ebenfalls geeignet sei, die Ziele der Richtlinie 94/62/EG zu erreichen und wenn den Herstellern und Vertreibern vor der Umstellung eine angemessene Übergangsfrist zur Verfügung stehe, sich auf das neue System einzustellen. Falls diese Voraussetzungen vorlägen, seien die gegebenen Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft mit Blick auf Gründe des Umweltschutzes als verhältnismäßig anzusehen.
44 
2.2 Zu dem Zeitpunkt, in dem die Pfand- und Rücknahmepflichten aus der Verpackungsverordnung für die Klägerinnen wirksam wurden, waren diese vom Europäischen Gerichtshof geforderten Anforderungen an ein gemeinschaftsrechtskonformes Pfand- und Rücknahmesystem gegeben, weil damals bereits arbeitsfähige Systeme existierten, an denen sich die Klägerinnen bruchlos und unter Wahrung einer angemessenen Übergangsfrist hätten beteiligen können.
45 
2.2.1 Welche Anforderungen an solche arbeitsfähige Systeme zu stellen sind, ergibt sich aus dem Tenor des Urteils vom 14.12.2004 und insbesondere aus den Ausführungen unter den Randnummern 46 und 80:
46 
Unter Randnummer 46 ist ausgeführt, ein solches System müsse ebenfalls geeignet sein, die Zwecke der Richtlinie zu erreichen; es müsse insbesondere über eine hinreichende Anzahl von Rücknahmestellen verfügen, damit die Verbraucher, die in Einwegverpackungen verpackte Produkte gekauft hätten, das Pfand zurückerhalten könnten, ohne sich an den Ort des ursprünglichen Einkaufs zurückbegeben zu müssen.
47 
Aus den Ausführungen unter Randnummer 80 des Urteils geht weiter hervor, das zu fordernde System müsse geeignet sein, den eventuellen Ausgleich der Beträge unter den Vertreibern zu organisieren (Pfandclearing).
48 
Des Weiteren müsse das System für alle Marktteilnehmer offen stehen, wobei insbesondere Importprodukte keine Benachteiligung erfahren dürften. Das ergibt sich unter anderem aus dem Hinweis des Gerichtshofs, dass die Systeme geeignet sein müssen, die Ziele der Richtlinie 94/62/EG zu erreichen, wobei Art. 7 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie den freien Zugang zu den Systemen ausdrücklich vorschreibt.
49 
2.2.2 Obwohl nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 VerpackV die Pfand- und Rücknahmepflichten mit Blick auf die Bekanntgabe der Nacherhebungsquote im Juli 2002 eigentlich zum 1.1.2003 hätten in Kraft treten müssen, kommt es für die Beurteilung des vom Europäischen Gerichtshof geforderten bruchlosen Übergangs vom bisherigen System der Sammlung von Verpackungsabfällen auf ein arbeitsfähiges und allgemein zugängliches Pfandsystem auf die Situation am 1.10.2003 an, da in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 30.9.2003 ein Moratorium für die Getränkehersteller insoweit bestand, als sie in dieser Übergangszeit noch kein Pfand auf ihre Einwegverpackungen erheben mussten. Bis zum 30.9.2003 bestand die Pfanderhebungspflicht ausschließlich für den Einzelhandel gegenüber den Endverbrauchern.
50 
2.2.3 Die am 1.10.2003 bereits vorhanden gewesenen, arbeitsfähigen Systeme wurden schon damals den vom Europäischen Gerichtshof dargestellten Anforderungen an den freien Zugang zu den Systemen, an die Anzahl der Rücknahmestellen und an die Möglichkeit des Pfandclearing gerecht.
51 
Das  gilt zunächst für die „offenen Systeme“ wie das im maßgeblichen Zeitpunkt in Betrieb gesetzte P-System bzw. die Systeme VfW und Westpfand.
52 
Insbesondere das P-System, welches von Anfang an in zahlreichen Tankstellen-Ketten, Autobahnraststätten und Kiosken sowie in sehr hohem Maße bei kleinen Ladengeschäften, Bäckereien usw. verbreitet war, erfüllte die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Forderungen nach einer hinreichenden Anzahl von Rücknahmestellen. Dort konnten die Verbraucher das von ihnen gezahlte Pfand zurückerhalten, ohne sich an den Ort des ursprünglichen Einkaufs zurückbegeben zu müssen. Hinzu kommt, dass bereits ab dem 1.10.2003 Kompatibilität zwischen dem P-System und dem damals noch von diesem unabhängigen System VfW der Handelsgruppe Spar bestand, so dass am P-System angeschlossene Produktverpackungen auch in Sparmärkten gegen Erstattung des Pfandes zurückgenommen wurden.
53 
Der vom Europäischen Gerichtshof geforderte Ausgleich der Beträge unter den Vertreibern war innerhalb des P-Systems und des VfW-Systems durchgängig gewährleistet. In so genannten "Zählzentren" wurde das Pfandclearing dadurch erreicht, dass die von den jeweiligen Einzelhändlern dorthin geschickten Verpackungen gezählt und der sich ergebende Pfandbetrag den jeweiligen Einzelhändlern dann gutgeschrieben wurde.
54 
Auch die Forderung, dass die Systeme für alle Marktteilnehmer, insbesondere auch für Importeure, die dabei keine Benachteiligung erfahren dürfen, offen stehen müssen, war beim P-System und den vergleichbaren Systemen erfüllt, weil jeder Getränkehersteller seine Produkte jederzeit bei den Systemen anmelden und so an dem Pfand- und Clearingsystem teilnehmen konnte.
55 
Entsprechendes gilt mit Blick auf die bereits zum 1.10.2003 in Funktion gesetzten, so genannten "Insellösungen", insbesondere der beiden großen Einzelhandelsketten Aldi und Lidl. Beide Systeme waren und sind zwar nicht mit anderen Systemen kompatibel. Wegen der weiten Verbreitung der Filialen dieser Ketten ist jedoch jeweils das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Rücknahmestellen gewährleistet. Auch das Pfandclearing stellt, da es innerhalb eines Unternehmens stattfindet, kein Problem dar.
56 
Schließlich ist der freie Zugang für alle Marktteilnehmer zu den Systemen der "Insellösungen" zumindest im Prinzip gegeben. Dies gilt freilich mit der Besonderheit, dass nur die Hersteller von Getränken Zugang zu den Systemen haben, deren Produkte ins Verkaufssortiment der jeweiligen Handelskette aufgenommen sind. Einen Anspruch darauf, Produkte über bestimmte Handelsketten an den Endverbraucher zu bringen, besteht allerdings auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht, so dass der tatsächlich durch die Dispositionsfreiheit der Ketten beschränkte Zugang zu den Systemen deren Tauglichkeit zur Erfüllung der vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen nicht entgegen steht.
57 
Die vorhandenen Systeme leisteten es allerdings im Zeitpunkt des endgültigen Inkrafttretens der Pfandpflicht auch für Getränkehersteller nicht, den gesamten Getränkemarkt zu erfassen, was zur Folge hatte, dass die Systeme es selbst den daran beteiligten Getränkeherstellern nicht ermöglichten, ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Produkte in einem Umfang in Deutschland zu vertreiben wie vor Inkrafttreten der Verpackungsverordnung. Auch nach Inkrafttreten der vollen Pfand- und Rücknahmepflichten für die Getränkehersteller und nach Einführung der beschriebenen Systeme sah sich ein großer Teil des Einzelhandels nämlich mit Blick auf das Regelungswerk der Verpackungsverordnung veranlasst, sich nicht an einem der Systeme zu beteiligen, sondern pfandpflichtige Getränke in Einwegverpackungen stattdessen ganz aus ihren Verkaufssortimenten zu entfernen. Hintergrund der umfangreichen Auslistungen von Getränken in Einwegverpackungen sind die Schwierigkeiten der Einzelhändler beim Ausgleich der an ihre Kunden auszubezahlenden Pfandbeträge und bei der Entsorgung zurückgenommener Leerverpackungen, wenn es sich um solche Verpackungen handelt, die nicht bei ihnen gekauft wurden und die sie oftmals nicht einmal in ihren Sortimenten haben, weshalb sie diese Verpackungen auch nicht ihren Lieferanten gegen Erstattung des Pfandes zurückgeben können.
58 
Dieses Problem wird insbesondere durch die "offenen Systeme" nicht gelöst, da sich die Rücknahmepflichten des Einzelhandels nicht auf Verpackungen beschränken, die dem System angeschlossen sind, welches der jeweilige Einzelhändler in seinem Betrieb verwendet.
59 
Gleichwohl genügen die vorhandenen Systeme den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der Richtlinie 94/62/EG, also der gebotenen Vermeidung von Handelshemmnissen oder Wettbewerbsverzerrungen. Danach sollen die Marktteilnehmer, insbesondere diejenigen aus anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft, möglichst gering durch die technische und administrative Abwicklung der Pfand- und Rücknahmepflichten belastet werden. Nur unter dieser Voraussetzung sieht der Gerichtshof die tatsächlich gegebene Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs durch die Pfand- und Rücknahmeregelungen als verhältnismäßig bzw. durch Gründe des Umweltschutzes gerechtfertigt an.
60 
Der Europäische Gerichtshof hat jedoch mit seinem Hinweis, die gegebenen Behinderungen des freien Warenverkehrs seien nur dann durch Gründe des Umweltschutzes gerechtfertigt, wenn sich die betroffenen Marktteilnehmer bruchlos und tatsächlich an arbeitsfähigen Systemen beteiligen können, die unter anderem auch geeignet sind, die Zwecke der Richtlinie 94/62/EG zu erreichen, nicht gefordert, ein solches System müsse den gesamten Getränkemarkt erreichen und sicherstellen, dass Getränkehersteller aus anderen Staaten der Gemeinschaft ihre Waren problemlos über den gesamten Getränkehandel vertreiben können. Dies ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen unter Randnummer 78 des Urteils. Dort ist ausgeführt, neben der unter Randnummer 77 beschriebenen Verbesserung der Abfallverwertung wegen eines durch die Pfand- und Rücknahmeregelungen erhöhten Rücklaufs gebrauchter Einwegverpackungen werde ein allgemeines Ziel der Umweltschutzpolitik auch dadurch unterstützt, dass die Regelungen der Verpackungsverordnung für die betroffenen Hersteller und Vertreiber einen Anreiz böten, vermehrt Mehrwegverpackungen zu benutzen, um dadurch zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle beizutragen. Damit beschreibt der Gerichtshof aber genau das die Hersteller von Getränken in Einwegverpackungen betreffende Phänomen der Auslistung ihrer Produkte aus den Sortimenten der Vertreiber, insbesondere des Einzelhandels und bezeichnet dieses als umweltschutzpolitisch gewollt.
61 
Wenn somit die Reduzierung von Einwegverpackungen zu Gunsten von Mehrwegverpackungen vom Europäischen Gerichtshof als Ziel beschrieben wird, welches gewisse Handelshemmnisse aus Gründen des Umweltschutzes rechtfertigen kann, bedeutet dies aber zwingend, dass der Gerichtshof die durch die Pfandregelungen verursachte Verschiebung der Marktverhältnisse zu Gunsten von Mehrwegverpackungen nicht durch das von ihm aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geforderte System wieder korrigiert wissen will.
62 
Vor diesem Hintergrund würden Pfand- und Rücknahmesysteme den gestellten Anforderungen allenfalls dann nicht genügen, wenn die Systeme den Markt nur sehr unzureichend durchdrängen und wenn sich nur eine völlig unzureichend geringe Zahl von Vertreibern, insbesondere von Einzelhändlern, daran beteiligen würde. Dies war mit dem tatsächlichen Beginn der Pfand- und Rücknahmepflichten für Getränkehersteller am 1.10.2003 aber offensichtlich nicht der Fall, weil die damals vorhandenen Systeme einschließlich der "Insellösungen" durchaus einen beträchtlichen Teil des Getränkemarktes erreichten.
63 
2.2.4 Bis zum Einsetzen der Pfand- und Rücknahmepflichten auch für die Klägerinnen als Herstellerinnen von in Einwegverpackungen vertriebenen Getränken hatte ihnen eine hinreichend lange Übergangsfrist zur Verfügung gestanden, die ausgereicht hätte, sich rechtzeitig zum Inkrafttreten der Pflichten mit ihren Produkten an den vorhandenen Systemen, insbesondere am P-System, zu beteiligen.
64 
Aus der Pressemitteilung 126/03 der Beigeladenen vom 17.7.2003 geht hervor, dass das P-System an diesem Tag öffentlich vorgestellt worden war. Damit hatten betroffene Marktteilnehmer zwischen der öffentlichen Vorstellung und dem endgültigen Inkraftsetzen der Pfand- und Rücknahmepflichten für alle Beteiligten noch zweieinhalb Monate Zeit, Ihre Produkte beim P-System registrieren zu lassen und ihre Waren mit dem P-Logo zu bedrucken. Die Tatsache, dass die unter dem P-System vertriebene Produktpalette von Beginn an sehr breit war, belegt, dass eine rechtzeitige Produktanpassung möglich war. Hinzu kommt, dass allen Marktteilnehmern spätestens im Dezember 2002 bekannt war, dass am Aufbau entsprechender Systeme gearbeitet wird. Damals war der Aufschub der Pfand- und Rücknahmepflichten u.a. für Getränkehersteller bis zum 1.10.2003 zwischen der Beigeladenen und den Verbänden der Getränkeindustrie vereinbart worden. Demnach kann als sicher davon ausgegangen werden, dass auch den Klägerinnen rechtzeitig bekannt war, an welchen Systemen sie sich gegebenenfalls hätten beteiligen können.
65 
2.3 Soweit die Klägerinnen geltend machen, schon die eingeschränkten Pfandregelungen (ab dem 1.1.2003) und zuvor das "Bedrohungspotenzial" der Quotenregelungen der Verpackungsverordnung hätten dazu geführt, dass der Absatz ihrer Produkte bereits vor der tatsächlichen Verpflichtung zur Pfanderhebung durch massive Auslistungen in Folge der Regelungen behindert war, kommt die beantragte Feststellung  nicht in Betracht, weil die Klägerinnen vor dem 1.10.2003 nicht selbst verpflichtet waren, auf ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränke Pfand zu erheben.
66 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit i.S. des § 162 Abs. 3 VwGO, den unterlegenen Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens umfassen auch die im Zusammenhang mit der Vorabanfrage an den Europäischen Gerichtshof entstandenen Kosten.
67 
4. Berufung und Sprungrevision werden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 134 Abs. 2 i.V.m.132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.