Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 17 Lagergenehmigung

(1) Der Genehmigung bedürfen

1.
die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken,im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
2.
die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.
Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1.
keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen sind,
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind.

(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versagen, wenn die Bauteile oder Systeme den technischen Anforderungen nicht entsprechen. Für die Erteilung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Änderung anzusehen, die besorgen lässt, dass zusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen, wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche oder ähnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr


(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis 1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder3. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Sto

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von 1. explosionsgefährlichen Stoffen und2. Sprengzubehör. (2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in 1. Explosivst

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss


(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkei

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 41 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,1a.entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,1b
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände


(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn 1. der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und2. sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. (1a) Explosivstoffe und pyrotechnisch

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