Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. März 2014 - 1 S 2422/13

bei uns veröffentlicht am11.03.2014

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2013 - 1 K 2604/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013 wird auch insoweit wiederhergestellt, als die Beschlagnahme des Hundes „La... Tr...“ angeordnet worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 18.04.2012 sind die Mischlingshunde der Beigeladenen „Jo...“, „Sa...“ und „St...“ beschlagnahmt und die Antragstellerin zur Herausgabe der Hunde an die Polizei verpflichtet worden. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren der Beigeladenen gegen diese Verfügung blieb erfolglos (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.05.2012 - 1 K 1352/12 - und Senatsbeschluss vom 11.07.2012 - 1 S 1209/12 -). Am 17.04.2013 sind der Beigeladenen von der Polizei drei in ihrem Haus befindliche Hunde weggenommen worden. Ihr hiergegen gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, ihr zwei der von der Polizei am 17.04.2013 weggenommenen Mischlingshunde, deren Namen sie mit "Ta..." und "Bo..." angab, zurückzugeben, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10.06.2013 - 1 K 1557/13 - abgelehnt. Die Beschwerde der Beigeladenen hiergegen wies der Senat mit Beschluss vom 09.09.2013 - 1 S 1381/13 - zurück, da die von der Polizei am 17.04.2013 der Beigeladenen weggenommenen Hunde - unabhängig von den Namen - mit hoher Wahrscheinlichkeit die mit Verfügung vom 18.04.2012 beschlagnahmten Tiere sind.
Die Antragstellerin machte mit Schreiben vom 06.05.2013 gegenüber der Antragsgegnerin geltend, einer der am 17.04.2013 der Beigeladenen weggenommenen Hunde, nämlich der Hund „La... Tr...“ gehöre ihr. Dieser habe sich bei der Beigeladenen in Pflege befunden. Sie lege gegen die Beschlagnahme Widerspruch ein. Der Hund sei umgehend an sie herauszugeben. Mit an die Beigeladene gerichteter, auch an den Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin übersandter Verfügung vom 27.05.2003 stufte die Antragsgegnerin den Hund „La... Tr..." als Kampfhund gemäß § 1 Abs. 1, 2 PolVOgH ein (Ziffer 1), ordnete die Beschlagnahme des Hundes (Ziffer 2) und die sofortige Vollziehung der Verfügung (Ziffer 3) an. Gegen diese Verfügung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.05.2013 Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte mit Beschluss vom 12.11.2013 auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen diese Verfügung insoweit wieder her, als der Hund „La... Tr..." als Kampfhund eingestuft wird, und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, die Einstufung des Hundes als Kampfhund dürfte rechtswidrig sein, da der Hund nach der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchung kein reinrassiger Kampfhund der in § 1 Abs. 2, 3 PolVOgH aufgeführten Hunderassen und auch kein Kampfhundmischling sei. Die Beschlagnahme des Hundes „La... Tr...“ dürfte nicht zu beanstanden sein. Diese dürfte die wiederholende Beschlagnahme der mit Verfügung vom 18.04.2012 erfolgten Beschlagnahme des Hundes „St...“ sein, da es sich bei dem Hund „La... Tr...“ mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Hund „St...“ handele.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie bringt vor, es handele sich um unterschiedliche Hunde. Spätestens Ende November 2013 sei die Frist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG abgelaufen. Im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sei der Hund an sie herauszugeben. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie habe mit der Beschlagnahmeverfügung vom 27.05.2013 lediglich nochmals verdeutlichen wollen, dass die Verfügung auch gegen die Antragstellerin Wirkung haben solle. Die Hunde aus der Beschlagnahme vom 17.04.2013 seien zwischenzeitlich durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.01.2014 eingezogen worden. Die Antragstellerin hat hierauf erwidert, die Einziehungsverfügung sei bereits Gegenstand eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes am Verwaltungsgericht Stuttgart. Die Beigeladene hat, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, ausgeführt, die Hunde „La... Tr...“ und „St...“ seien nicht identisch. Sie, die Beigeladene, sei nie Eigentümerin des Hundes „La... Tr...“ gewesen und auch nicht Halterin dieses Hundes.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013 auch insoweit wiederherzustellen, als in dieser die Beschlagnahme des Hundes „La... Tr...“ angeordnet worden ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch insoweit nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und zulässig sowie begründet (1). Soweit die Antragstellerin darüber hinaus begehrt, im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Herausgabe des Hundes „La... Tr...“ an sich anzuordnen, wird die Beschwerde zurückgewiesen (2).
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hat auch bezüglich Ziffer 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013 Erfolg. Zwar geht auch der Senat weiterhin davon aus, dass überwiegende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass es sich bei dem Hund „La... Tr...“ um den Hund „St...“ handelt, der Gegenstand der Beschlagnahmeverfügung der Antragsgegnerin vom 18.04.2012 war. Die Beschlagnahme dieses Hundes ist jedoch rechtswidrig geworden, da sie länger als sechs Monate aufrechterhalten worden ist.
Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 PolG ist die Beschlagnahme aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung - an der es im vorliegenden Fall fehlt - darf die Beschlagnahme nach § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Die Beschlagnahme ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Ortspolizeibehörde, die eine Beschlagnahme angeordnet und vollzogen hat, hat während dieser Zeit die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ständig zu überprüfen. Hat sie eine Befristung der Beschlagnahme nicht ausdrücklich ausgesprochen, so ist die Dauer der Beschlagnahme kraft Gesetzes auf sechs Monate begrenzt. Diese gesetzlich bestimmte Höchstdauer der Beschlagnahme von sechs Monaten ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das Gesetz setzt damit der Dauer der Beschlagnahme eine absolute Grenze (vgl. Senat, Beschl. v. 22.02.1990 - 1 S 151/90 - VBlBW 1990, 351; Urt. v. 02.12.1996 - 1 S 1520/96 - VBlBW 1997, 187; Beschl. v. 17.07.2000 - 1 S 1862/99 - VBlBW 2001, 100). Die Höchstdauer der zulässigen Beschlagname und die Pflicht der Behörde, die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ständig zu überprüfen, dienen dem Schutz des Eigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt über die Sache, der während der Zeit der Beschlagnahme die Sache nicht nutzen kann und zudem gemäß § 3 Abs. 3, Abs. 1 Satz 3 DVO PolG zum Ersatz der Aufwendungen für die Verwahrung der beschlagnahmten Sache verpflichtet ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 06.09.2005 - 1 S 1043/05 -).
Mit Ablauf der Sechsmonatsfrist tritt die Beschlagnahme automatisch außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der Beschlagnahme bedarf (ebenso Belz/Mußmann, PolG BW, 7. Aufl., § 33 Rn. 16; Ruder/Schmitt, PolR BW, 7. Aufl., Rn. 629). Die Polizeibehörde darf die Beschlagnahme auch nicht über sechs Monate hinaus erneuern oder aus dem gleichen Grund erneut verfügen (vgl. bereits Senat, Urt. v. 02.12.1996, a.a.O.). Anderenfalls könnte die Polizeibehörde durch eine solche Verfügung die gesetzlich festgelegte Höchstdauer der Beschlagnahme umgehen.
Die Frist beginnt mit dem Vollzug der Beschlagnahme, also mit dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde die beschlagnahmte Sache in amtliche Verwahrung nimmt (ebenso Belz/Mußmann sowie Ruder/Schmitt, je a.a.O.). Denn mit dem Vollzug der Beschlagnahme realisiert sich für den Betroffenen - gerade im Hinblick auf Nutzungsmöglichkeit und Verwahrkosten - die belastende Wirkung einer Beschlagnahmeanordnung.
Nach diesen Maßstäben ist die Beschlagnahme des Hundes „La... Tr...“ mit Ablauf des 17.10.2013 rechtswidrig geworden. Denn der Hund ist am 17.04.2013 der Beigeladenen weggenommen und in amtliche Verwahrung genommen worden. Der tatsächliche Vollzug der bereits mit Verfügung vom 18.04.2012 angeordneten Beschlagnahme erfolgte mithin am 17.04.2013, an diesem Tag wurde die Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG in Lauf gesetzt. Der Beginn der Sechsmonatsfrist am 17.04.2013 bleibt hier auch unberührt von der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin dieser Verfügung keine selbständige Regelungswirkung beimisst. Die Antragsgegnerin sieht in der Verfügung vom 27.05.2013 lediglich eine Klarstellung, dass die Beschlagnahmeanordnung vom 18.04.2012 auch für die Antragstellerin gelte. Die Verfügung vom 27.05.2013 war an die Beigeladene als Adressatin des Verwaltungsakts gerichtet und lediglich ergänzend auch dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übersandt worden.
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Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf ihre Einziehungsverfügung vom 31.01.2014. Diese führt nicht zur Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über sechs Monate hinaus. Eine rechtmäßige Einziehung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG setzt voraus, dass eine noch wirksame Beschlagnahme der Sache vorliegt (ebenso Belz/Mußmann, a.a.O., § 34 Rn. 3; Ruder/Schmitt, a.a.O., Rn. 638). Die Einziehung erfolgte hier nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG. An einer wirksamen Beschlagnahme fehlt es daher im Moment der Einziehung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine bestandskräftige Beschlagnahmeanordnung vorliegt (vgl. zu deren Bedeutung: Senat, Urt. v. 20.07.1987 - 1 S 117/87 - DÖV 1988, 81; Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 - VBlBW 2007, 351). Denn wegen der gesetzlichen Begrenzung der Beschlagnahme auf die Höchstdauer von sechs Monaten durch § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG kann die Tatbestandswirkung einer bestandskräftigen Beschlagnahmeanordnung nicht über die Sechsmonatsfrist hinaus reichen.
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2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin darüber hinaus begehrt, im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Herausgabe des Hundes „La... Tr...“ an sich anzuordnen. Die Antragsgegnerin ist, da die Beschlagnahme rechtwidrig geworden und die Einziehungsverfügung ebenfalls nicht rechtmäßig ist, dem Grunde nach zur Herausgabe des Hundes „La... Tr...“ verpflichtet. Es stehen auch keine Gründe einer Herausgabe gerade an die Antragstellerin entgegen, da die Beigeladene, der der Hund am 17.04.2013 weggenommen wurde, der Herausgabe an die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, vielmehr im Verfahren vorgetragen hat, sie sei nicht Halterin und die Antragstellerin Eigentümerin des Hundes. Jedoch kann die Antragsgegnerin die Herausgabe des Hundes an den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 3 Abs. 3, Abs. 1 Sätze 3 und 4 DVO PolG von der Zahlung der zum Zwecke der Verwahrung gemachten Aufwendungen abhängig machen. Über welchen Zeitraum die Beschlagnahme rechtmäßig war und in welcher Höhe erstattungspflichtige Verwahrkosten entstanden sind, ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder bekannt noch mit zumutbarem Aufwand zu klären. Daher macht der Senat von seinem Ermessen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 Rn. 176) dahingehend Gebrauch, von einer Anordnung der Vollzugsfolgenbeseitigung abzusehen. Die Herausgabepflicht der Antragsgegnerin dem Grunde nach besteht gleichwohl.
12 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin ist auch verpflichtet, die erstinstanzlichen Kosten zu tragen, da die Beschlagnahme bereits im Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2013 wegen Ablaufs der Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG rechtswidrig geworden war. Die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO führt zu einem nur geringfügigen Unterliegen der Antragstellerin i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, so dass die Antragsgegnerin im Verhältnis zur Antragstellerin die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Es ist angemessen, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattet werden, da diese keinen Antrag gestellt hat und daher kein Kostenrisiko eingegangen ist.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Mai 2007 - 1 S 1422/06

bei uns veröffentlicht am 14.05.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005 -1 K 4166/04 - geändert. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göpp
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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 09. Feb. 2017 - 17 E 7585/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2016 wird wiederhergestellt. Der Antrag auf Herausgabe des aufgrund der Sicherstellungsverfügung der.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005 -1 K 4166/04 - geändert.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 21. September 2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Unterbringung eines Hundes im Anschluss an die Beschlagnahme fordert.
Der Kläger war Eigentümer und Halter des Hundes „Arco“; nach Auffassung der Behörden handelt es sich dabei um einen American Staffordshire Terrier, während der Kläger ihn als Staffordshire Bullterrier bezeichnet. Nach einem erneuten Beißvorfall untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2004 dem Kläger die Haltung des Hundes und verfügte dessen Beschlagnahme und Einziehung; der Sofortvollzug wurde angeordnet. Der Hund wurde von der Beklagten in das Tierheim des Tierschutzvereins G. und Umgebung e.V. verbracht. Der Kläger teilte der Beklagten in der Folgezeit mit, dass Ersatzhalter für den Hund vorhanden seien. Er benannte zunächst u.a. ein Tierheim in Niedersachsen und legte später Bescheinigungen von Tierschutzvereinen in Baden-Württemberg vor, die jeweils bereit seien, den Hund aufzunehmen. Die Beklagte wies darauf hin, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kampfhundhaltung nicht dargetan sei. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Verfügung stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) - unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Einziehung des Hundes wieder her. Die Untersagung der Unterhaltung und die Beschlagnahme des Hundes seien aller Voraussicht nach rechtmäßig, die Einziehung des Hundes begegne jedoch rechtlichen Bedenken, da dem Kläger als milderes Mittel zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den Hund rechtmäßig an einen Dritten abzugeben. Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 19.05.2004, dem Kläger zugestellt am 24.05.2004, wurde der gegen die Verfügung vom 22.01.2004 erhobene Widerspruch zurückgewiesen. Gegen die Einziehung des Hundes erhob der Kläger am 04.06.2004 Klage, während er gegen das Hundehaltungsverbot und die Beschlagnahme nicht mehr vorging. Nachdem der Hund mit Einverständnis der Beklagten am 22.07.2004 auf Dauer einem Gnadenhof übergeben worden war, hob die Beklagte die Beschlagnahme auf, und die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Klageverfahren wurde durch Beschluss vom 02.09.2004 eingestellt (1 K 2543/04).
Mit Kostenbescheid vom 24.06.2004 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung des Betrages von 1.519,60 EUR für die Unterbringung (Unterkunft, Betreuung und Verpflegung) des Hundes in der Zeit vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 heran; diesen Betrag - 10,00 EUR zzgl. MWSt pro Tag - hatte der Tierschutzverein G. und Umgebung e.V. der Beklagten in Rechnung gestellt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Göppingen mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass - als Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs - die Beschlagnahme des Hundes während des abgerechneten Zeitraums rechtmäßig gewesen sei; denn die Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes seien zunächst insbesondere ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten von Kampfhunden vorgebracht worden. Die Beklagte habe zu Recht erst nach Prüfung der Unterbringung der Abgabe an den Gnadenhof zustimmen können; die Beklagte habe somit keine unverhältnismäßig hohen Kosten durch eine zu lang andauernde Beschlagnahme und Unterbringung des Hundes im Tierheim verursacht. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 01.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den durch Leistungsbescheid geltend zu machenden Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 5 DVO PolG lägen vor. Die das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis begründende Beschlagnahme sei rechtmäßig gewesen und die Beschlagnahmevoraussetzungen seien nicht vor dem 01.06.2004 entfallen. Die Beschlagnahme wäre nur dann aufzuheben gewesen, wenn eine rechtmäßige dauerhafte Abgabe des Hundes durch den Kläger an einen berechtigten Dritten sichergestellt gewesen wäre. Dies sei erst mit der Möglichkeit der Unterbringung auf dem Gnadenhof der Fall gewesen. Die vom Kläger vorher gemachten Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes seien ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten des Hundes erfolgt. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihrerseits eine Möglichkeit zur dauerhaften legalen Abgabe des Hundes zu ermitteln. Dies sei Sache des Klägers gewesen, der aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehung durch den Gerichtsbeschluss vom 02.04.2004 nach wie vor Eigentümer des Hundes und deswegen auch kostenerstattungspflichtig gewesen sei. Der vom Tierschutzverein G. und Umgebung e.V. der Beklagten in Rechnung gestellten Tagessatz von 10 EUR sei, wie ein Vergleich mit anderen Tierheimen ergebe, nicht überhöht. Die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz entspreche schließlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Beklagte in erster Linie eine dem Kläger obliegende Aufgabe wahrgenommen habe. Wegen des ideellen Werts des Hundes für den Kläger sei die Kostenforderung auch in Anbetracht des materiellen Werts des Hundes nicht unverhältnismäßig.
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 19.06.2006 - 1 S 697/05 - zugelassenen Berufung macht der Kläger wiederum geltend, dass die Beschlagnahmevoraussetzungen angesichts der dokumentierten Aufnahmebereitschaft eines niedersächsischen Tierheims spätestens Anfang Februar 2004 entfallen seien. Weiterer Unterlagen habe es nicht bedurft, da es in Niedersachsen keine besonderen Rasselisten für Kampfhunde gebe. Auch sei er entgegen § 25 LVwVfG nicht darauf hingewiesen worden, welche Unterlagen er habe beibringen sollen. Der Prüfung der Fortdauer der Beschlagnahmevoraussetzungen stehe die Erledigung der Beschlagnahmeverfügung nicht entgegen; denn bei der Dauer und folglich der Frage der kostenauslösenden Verwahrung handele es sich um verschiedene Streitgegenstände; durch die gegenteilige Auffassung würde der Betroffene rechtsschutzlos gestellt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005
- 1 K 4166/04 - zu ändern und den Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 21. September 2004 aufzuheben,
sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und verweist insbesondere auf die Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung: Die Bestandskraft habe der Kläger auch für die Dauer der Beschlagnahme und damit zwangsläufig als Grundlage für die daraus folgende Kostentragungspflicht gegen sich gelten zu lassen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts in den Verfahren - 1 K 1011/04 - und - 1 K 2543/04 - vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheid ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die auf der Grundlage von § 84 Abs. 1 Nr. 4 PolG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16. September 1994 (GBl. S. 567) geltend gemachte Kostenforderung nicht im Wege eines Verwaltungsakts durchgesetzt werden dürfte. Die nach dem Vorbehalt des Gesetzes auch für die Handlungsform erforderliche Ermächtigung zum Erlass eines Kostenbescheids folgt mangels einer unmittelbar einschlägigen speziellen Vorschrift - wenn auch nicht (mehr) allein aus dem gegebenen subordinationsrechtlichen Verhältnis, aus dem die Forderung erwächst (so aber etwa noch Senatsurteil vom 22.08.1977 - I 2555/66 -, BWVPr 1978, 150 <151>; vom 18.06.1979 - I 47/79 -; Wolf/Stephan, PolG für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 82 Rn. 15) - aus einer Gesamtanalogie der Vorschriften, die wie § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 LVwVG und insb. § 34 Abs. 4 Halbs. 2 PolG, auch i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO PolG, für die Geltendmachung von Polizeikosten eine Verwaltungsakts-Befugnis vorsehen. Insbesondere unterscheidet sich insoweit die Interessenlage bei der Geltendmachung der Kosten der Verwertung einer beschlagnahmten Sache, für die die letztgenannte Vorschrift den Erlass eines Kostenbescheids ermöglicht, nicht von der Geltendmachung der Kosten der Verwahrung dieser Sache.
17 
Auf die genannte Anspruchsgrundlage lässt sich die Erstattungsforderung indessen nicht stützen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 DVO PolG ist der Eigentümer eines beschlagnahmten Tieres oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tier zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Polizei zum Zweck der Verwahrung des Tieres macht. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier angesichts der gleichzeitig mit der Beschlagnahme verfügten Einziehung des Hundes nicht erfüllt.
18 
Dahinstehen kann dabei die Frage, in welchem Verhältnis Beschlagnahme und Einziehung hier stehen, ob sich die Beschlagnahme nach der Einziehung erledigt und sie folglich mangels fortdauernder Rechtswirkungen nicht mehr Grundlage einer Verwahrung und daraus erwachsender Kosten sein kann (siehe hierzu Dolderer, VBlBW 2003, 222 <225>).
19 
Denn jedenfalls war der Kläger im Zeitraum der Unterbringung des Hundes im Tierheim weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt und folglich nicht zum Ersatz der hierfür angefallenen Aufwendungen verpflichtet.
20 
Aufgrund der Einziehungsanordnung geht das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf die Körperschaft über, der die einziehende Polizeibehörde angehört. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein (so aber Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2001, § 34 Rn. 2; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 636). Der Verweis auf den Eintritt der Rechtswirkungen strafrechtlicher Einziehungen, der die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung voraussetzt (§ 74e Abs. 1 StGB), verfängt nicht; denn mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung, wie sie etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG normiert ist, wird gem. § 43 Abs. 1 LVwVfG ein Verwaltungsakt und damit auch einer durch Verwaltungsakt angeordnete Einziehung bereits mit Bekanntgabe wirksam (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 34 Rn. 11; Dolderer, VBlBW 2003, 222 <224>; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 396; siehe auch allgemein Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rn. 172).
21 
An dem hiernach bereits am 22.01.2004 - in einer juristischen Sekunde nach der Beschlagnahme - bewirkten Übergang des Eigentums vom Kläger auf die Beklagte hat sich durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts geändert, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen die Einziehungsverfügung erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt hat. Denn die aufschiebende Wirkung lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 <112>; Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 <222>, jeweils m.w.N.); sie hemmt nur - allerdings im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots - dessen Vollziehbarkeit (siehe hierzu Schoch in: ders. u.a. , VwGO, § 80 Rn. 75, 78; Puttler in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 35 f., m.w.N.). Demnach bleibt es bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt bei der Gestaltungswirkung (siehe Schoch, a.a.O., Rn. 80 m.N.). Die Beklagte ist dann allerdings während der Dauer des Suspensiveffekts gehindert, eigenmächtig über den Hund zu verfügen; denn damit würden entgegen dem Verwirklichungsverbot weitere Folgerungen aus der - formalen - Eigentümerstellung gezogen werden.
22 
Der Eigentumsübergang ist auch nicht nachträglich durch eine rückwirkende Aufhebung der Einziehungsverfügung wieder entfallen. Die Beklagte hat zwar im Klageverfahren gegen die Einziehung im Schriftsatz vom 09.07.2004 in Aussicht gestellt, nach der Übergabe des Hundes an den Gnadenhof die Beschlagnahme und die Einziehung aufzuheben. In der Erledigungserklärung vom 29.07.2004 hat sie indessen nur mitgeteilt, dass mit der Herausgabe des Hundes die Beschlagnahme aufgehoben worden sei; dies versteht sich aber von selbst.
23 
Der Durchgriff auf die materielle Rechtslage hinsichtlich der Eigentümerstellung des Klägers für den Zeitraum bis zum 24.05.2004 - dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids - ist nicht etwa wegen der Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung verwehrt. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich diese Verfügung nicht schon durch die Herstellung der neuen Gewahrsamslage durch die Herausgabe bzw. die Wegnahme des Hundes und den Erlass der Einziehungsanordnung erledigt hat, und diese Verfügung nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen ist, bleibt die Frage des Eigentums hiervon unberührt. Die Bestandskraft einer Beschlagnahmeanordnung erstreckt sich zwar auf das anfängliche und - wegen des Charakters als Dauerverwaltungsakt (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2000 - 1 S 1862/99 -, VBlBW 2001, 100 <101>) - das fortdauernde Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen. Vom Regelungsgehalt der Beschlagnahmeverfügung aber nicht erfasst ist die Frage, ob der Adressat auch Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist. Damit unterscheidet sich die polizeirechtliche Regelung von der tierschutzrechtlichen Fortnahmeverfügung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierschutzG, die auch die Kostentragungspflicht - hier des Tierhalters - bereits dem Grunde nach regelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, NVwZ-RR 2006, 305).
24 
Der Kläger ist schließlich nicht als rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund zum Kostenersatz verpflichtet. Zwar kann es bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmals nicht auf die Verhältnisse nach der Beschlagnahme ankommen; da nämlich die Beschlagnahme immer mit einem Gewahrsamswechsel verbunden ist, hat diese Alternative nur dann einen Anwendungsbereich, wenn insoweit grundsätzlich allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung maßgeblich sind. Dies kann allerdings dann nicht mehr gelten, wenn die Behörde durch eine Einziehungsanordnung auf die Eigentumsverhältnisse an der Sache zugreift; denn dann erfolgt die Verwahrung in deren Interesse, was die Kostenhaftung des ursprünglichen rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt verdrängt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war geboten; denn dem nicht rechtskundigen Kläger war es zuzumuten, auf anwaltlichen Beistand im Verwaltungsverfahren zu verzichten.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss
vom 14. Mai 2007
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.519,60 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheid ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die auf der Grundlage von § 84 Abs. 1 Nr. 4 PolG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16. September 1994 (GBl. S. 567) geltend gemachte Kostenforderung nicht im Wege eines Verwaltungsakts durchgesetzt werden dürfte. Die nach dem Vorbehalt des Gesetzes auch für die Handlungsform erforderliche Ermächtigung zum Erlass eines Kostenbescheids folgt mangels einer unmittelbar einschlägigen speziellen Vorschrift - wenn auch nicht (mehr) allein aus dem gegebenen subordinationsrechtlichen Verhältnis, aus dem die Forderung erwächst (so aber etwa noch Senatsurteil vom 22.08.1977 - I 2555/66 -, BWVPr 1978, 150 <151>; vom 18.06.1979 - I 47/79 -; Wolf/Stephan, PolG für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 82 Rn. 15) - aus einer Gesamtanalogie der Vorschriften, die wie § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 LVwVG und insb. § 34 Abs. 4 Halbs. 2 PolG, auch i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO PolG, für die Geltendmachung von Polizeikosten eine Verwaltungsakts-Befugnis vorsehen. Insbesondere unterscheidet sich insoweit die Interessenlage bei der Geltendmachung der Kosten der Verwertung einer beschlagnahmten Sache, für die die letztgenannte Vorschrift den Erlass eines Kostenbescheids ermöglicht, nicht von der Geltendmachung der Kosten der Verwahrung dieser Sache.
17 
Auf die genannte Anspruchsgrundlage lässt sich die Erstattungsforderung indessen nicht stützen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 DVO PolG ist der Eigentümer eines beschlagnahmten Tieres oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tier zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Polizei zum Zweck der Verwahrung des Tieres macht. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier angesichts der gleichzeitig mit der Beschlagnahme verfügten Einziehung des Hundes nicht erfüllt.
18 
Dahinstehen kann dabei die Frage, in welchem Verhältnis Beschlagnahme und Einziehung hier stehen, ob sich die Beschlagnahme nach der Einziehung erledigt und sie folglich mangels fortdauernder Rechtswirkungen nicht mehr Grundlage einer Verwahrung und daraus erwachsender Kosten sein kann (siehe hierzu Dolderer, VBlBW 2003, 222 <225>).
19 
Denn jedenfalls war der Kläger im Zeitraum der Unterbringung des Hundes im Tierheim weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt und folglich nicht zum Ersatz der hierfür angefallenen Aufwendungen verpflichtet.
20 
Aufgrund der Einziehungsanordnung geht das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf die Körperschaft über, der die einziehende Polizeibehörde angehört. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein (so aber Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2001, § 34 Rn. 2; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 636). Der Verweis auf den Eintritt der Rechtswirkungen strafrechtlicher Einziehungen, der die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung voraussetzt (§ 74e Abs. 1 StGB), verfängt nicht; denn mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung, wie sie etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG normiert ist, wird gem. § 43 Abs. 1 LVwVfG ein Verwaltungsakt und damit auch einer durch Verwaltungsakt angeordnete Einziehung bereits mit Bekanntgabe wirksam (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 34 Rn. 11; Dolderer, VBlBW 2003, 222 <224>; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 396; siehe auch allgemein Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rn. 172).
21 
An dem hiernach bereits am 22.01.2004 - in einer juristischen Sekunde nach der Beschlagnahme - bewirkten Übergang des Eigentums vom Kläger auf die Beklagte hat sich durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts geändert, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen die Einziehungsverfügung erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt hat. Denn die aufschiebende Wirkung lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 <112>; Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 <222>, jeweils m.w.N.); sie hemmt nur - allerdings im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots - dessen Vollziehbarkeit (siehe hierzu Schoch in: ders. u.a. , VwGO, § 80 Rn. 75, 78; Puttler in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 35 f., m.w.N.). Demnach bleibt es bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt bei der Gestaltungswirkung (siehe Schoch, a.a.O., Rn. 80 m.N.). Die Beklagte ist dann allerdings während der Dauer des Suspensiveffekts gehindert, eigenmächtig über den Hund zu verfügen; denn damit würden entgegen dem Verwirklichungsverbot weitere Folgerungen aus der - formalen - Eigentümerstellung gezogen werden.
22 
Der Eigentumsübergang ist auch nicht nachträglich durch eine rückwirkende Aufhebung der Einziehungsverfügung wieder entfallen. Die Beklagte hat zwar im Klageverfahren gegen die Einziehung im Schriftsatz vom 09.07.2004 in Aussicht gestellt, nach der Übergabe des Hundes an den Gnadenhof die Beschlagnahme und die Einziehung aufzuheben. In der Erledigungserklärung vom 29.07.2004 hat sie indessen nur mitgeteilt, dass mit der Herausgabe des Hundes die Beschlagnahme aufgehoben worden sei; dies versteht sich aber von selbst.
23 
Der Durchgriff auf die materielle Rechtslage hinsichtlich der Eigentümerstellung des Klägers für den Zeitraum bis zum 24.05.2004 - dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids - ist nicht etwa wegen der Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung verwehrt. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich diese Verfügung nicht schon durch die Herstellung der neuen Gewahrsamslage durch die Herausgabe bzw. die Wegnahme des Hundes und den Erlass der Einziehungsanordnung erledigt hat, und diese Verfügung nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen ist, bleibt die Frage des Eigentums hiervon unberührt. Die Bestandskraft einer Beschlagnahmeanordnung erstreckt sich zwar auf das anfängliche und - wegen des Charakters als Dauerverwaltungsakt (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2000 - 1 S 1862/99 -, VBlBW 2001, 100 <101>) - das fortdauernde Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen. Vom Regelungsgehalt der Beschlagnahmeverfügung aber nicht erfasst ist die Frage, ob der Adressat auch Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist. Damit unterscheidet sich die polizeirechtliche Regelung von der tierschutzrechtlichen Fortnahmeverfügung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierschutzG, die auch die Kostentragungspflicht - hier des Tierhalters - bereits dem Grunde nach regelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, NVwZ-RR 2006, 305).
24 
Der Kläger ist schließlich nicht als rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund zum Kostenersatz verpflichtet. Zwar kann es bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmals nicht auf die Verhältnisse nach der Beschlagnahme ankommen; da nämlich die Beschlagnahme immer mit einem Gewahrsamswechsel verbunden ist, hat diese Alternative nur dann einen Anwendungsbereich, wenn insoweit grundsätzlich allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung maßgeblich sind. Dies kann allerdings dann nicht mehr gelten, wenn die Behörde durch eine Einziehungsanordnung auf die Eigentumsverhältnisse an der Sache zugreift; denn dann erfolgt die Verwahrung in deren Interesse, was die Kostenhaftung des ursprünglichen rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt verdrängt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war geboten; denn dem nicht rechtskundigen Kläger war es zuzumuten, auf anwaltlichen Beistand im Verwaltungsverfahren zu verzichten.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss
vom 14. Mai 2007
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.519,60 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.