Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2016 - 1 S 1177/15

published on 16/03/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2016 - 1 S 1177/15
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.09.2014 - 11 K 4564/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Reisepasses, in dem sein Name mit Groß- und Kleinbuchstaben wiedergegeben ist.
Der Kläger beantragte am 12.04.2013 bei der Beklagten einen Reisepass. Die Aushändigung des Passes am 28.05.2013 lehnte der Kläger mit der Begründung ab, dass sein Vor- und sein Nachname im Pass ausschließlich in Großbuchstaben geschrieben seien. Dies entspreche nicht der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde. Der Kläger beantragte daraufhin die Ausstellung eines neuen Reisepasses. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2013 ab und führte zur Begründung aus, nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PassG i.V.m. § 1 PassV und dem in Anl. 1 zur PassV abgedruckten Muster seien alle Angaben in Großbuchstaben einzutragen; die Ausnahmen nach der PassVwV seien nicht einschlägig.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2014 zurück. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.04.2012 (- 12 K 1126/11 - juris) zur Groß- und Kleinschreibung in Pässen sei nicht einschlägig, da es sich dort mit Blick auf die Familiengeschichte um einen Sonderfall gehandelt habe. Vergleichbare Gründe, die eine Groß- und Kleinschreibung des Namens als zwingendes Unterscheidungsmerkmal verschiedener Familienstämme rechtfertigen würden, habe der Kläger nicht vorgetragen.
Am 19.11.2013 erhob der Kläger Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht auf Verpflichtung der Beklagten, ihm einen Reisepass mit der Schreibweise seines Vor- und Familiennamens in Groß- und Kleinbuchstaben auszustellen. In den Prozess wurde nach einem Ruhen des Verfahrens der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.05.2014 einbezogen. Zur Begründung seiner Klage brachte der Kläger vor, sein Name werde nicht nur in seiner Geburtsurkunde, sondern auch in seinem Staatsangehörigkeitsausweis in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt. Nach Nr. 4.1.1.1 der PassVwV seien für die Schreibweise und Reihenfolge von Namen im Pass die Eintragungen in den Personenstandsregistern maßgebend. Da er den gewünschten Pass nicht bekomme, sei es ihm nicht möglich, ein Kfz anzumelden, ein Konto zu eröffnen oder an einer möglichen Billig-Busreise ins Ausland teilzunehmen. Die VO (EG) Nr. 2252/2004 i.V.m. dem ICAO-Dokument 9303 schreibe keine Großschreibung des Namens im Pass vor. Dort werde nur ausgeführt, dass das Reisedokument eine maschinenlesbare Spezifikation enthalten müsse. Das Bundesinnenministerium weise selbst darauf hin, dass es sich insoweit nur um Empfehlungen handele. Im Übrigen sei seinem Sohn ein Pass ausgestellt worden, der dessen Name in Groß- und Kleinschreibung wiedergebe. Die Beklagte trat der Klage entgegen und bezog sich zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und die vom Verwaltungsgericht im Verfahren eingeholte Auskunft des Bundesinnenministeriums vom 31.07.2014.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 29.09.2014 ab. Die passrechtliche Schreibweise des Vor- und Nachnamens tangiere das Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG bereits nicht. Das daraus abgeleitete Namensrecht sei Ausdruck der Identität und Individualität. Die Rechtsordnung habe daher den Namen einer Person zu respektieren und zu schützen. Der Kläger habe jedoch nichts vorgetragen, was die Annahme einer Verletzung des Namensrechts rechtfertigen könnte. Er stütze sich auf die Schreibweise seines Namens in der Geburtsurkunde, die er insoweit als identitätsstiftend ansehe. Dies lasse sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht ableiten. Es sei nicht ersichtlich, dass in das Namensrecht durch Verwendung von reinen Großbuchstaben eingegriffen werde. Dem Kläger werde sein Name nicht streitig gemacht, ihm werde kein anderer Name aufgezwungen, die orthografische Schreibweise seines Namens entspreche der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde. Auf das Personenstandsrecht könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Dieses unterscheide bei der Erstellung der Personenstandsurkunden nicht zwischen Groß- und Kleinbuchstaben. Auf das römische Recht könne der Kläger sein Begehren nicht stützen, da dieses nicht geltendes Recht sei. Die Verwendung von Großbuchstaben für Vor- und Nachnamen im Pass sei durch das Gesetz und insbesondere durch das gegenüber dem nationalen Recht vorrangige Unionsrecht verbindlich vorgegeben. Aus Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2252/2004 folge die ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die im Anhang der Verordnung aufgeführten Mindestsicherheitsnormen zu erfüllen. Die Empfehlungen in Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO würden durch die Inkorporation dieser Empfehlungen durch die Verordnung verbindlich. Dieser Verpflichtung sei die Bundesrepublik Deutschland durch die Verwendung von maschinenlesbaren Großbuchstaben in den Mustern zur PassV nachgekommen.
Mit der vom Senat durch Beschluss vom 08.06.2015 zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bringt er vor, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sei verletzt. Die identitätsstiftende Wirkung des Namens erstrecke sich auf die Schreibung in Groß- und Kleinbuchstaben, wie sie auf Veranlassung seiner Eltern bereits in der Geburtsurkunde niedergelegt worden sei. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Urteil ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht insbesondere die Schreibweise des Namens nach den Familienstandsurkunden umfasse. Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2252/2004 stehe dem nicht entgegen. Die dortigen Maßgaben seien nur Empfehlungen. Zudem sei es für die Einhaltung von Mindestsicherheitsstandards und die Maschinenlesbarkeit nicht entscheidend, ob der Name nur in Großbuchstaben wiedergegeben werde. Technische Fragen der Ausführbarkeit der Namensdarstellung in einem Passdokument seien gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nachrangig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.09.2014 - 11 K 4564/13 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.06.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.05.2014 zu verpflichten, dem Kläger einen Reisepass mit der Schreibweise seines Vor- und Familiennamens in Groß- und Kleinbuchstaben auszustellen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Die Schreibweise des Namens des Klägers in Großbuchstaben begründe keine Verfälschung der Identität und greife daher nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Im Fall des Verwaltungsgerichts Arnsberg sei eine zweifelsfreie Identifizierung nur möglich gewesen, indem die Eintragungen im Pass in der gewünschten Schreibweise mit klein geschriebenem „d“ erfolgten. Dies sei hier nicht der Fall. Die Schreibweise des Namens des Klägers entspreche der Schreibweise in der Geburtsurkunde. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob der Name in Großbuchstaben geschrieben werde oder nicht. Der Vortrag des Klägers, die Schreibweise in Groß- und Kleinbuchstaben entspreche dem Wunsch seiner Eltern und sei daher identitätsstiftend, sei nicht nachvollziehbar. Zudem schreibe das vorrangige Unionsrecht die Schreibweise in Großbuchstaben verbindlich vor. Ein Handlungsspielraum der Verwaltung bestehe unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften nicht.
12 
Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren des Klägers auf Ausstellung eines Passes mit Wiedergabe seines Namens in Klein- und Großbuchstaben blieb beim Verwaltungsgericht Stuttgart (11 K 2025/13) und beim Senat (1 S 1559/13) erfolglos.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
15 
2. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Passes, in dem sein Name in Groß- und Kleinbuchstaben wiedergegeben ist. Der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.05.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
a) Ein Anspruch auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, besteht nach den passrechtlichen Vorschriften im Passgesetz und der Passverordnung nicht.
17 
Deutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG, die aus dem Geltungsbereich des Passgesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PassG verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der gesetzlichen Verpflichtung, einen Pass - oder einen Personalausweis - zu besitzen, entspricht ein Anspruch auf Ausstellung des Passes - oder des Personalausweises -, um der Ausweispflicht genügen zu können (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 - VBlBW 1992, 115; BVerwG, Urt. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5, m.w.N.). Welche Eintragungen für diesen Identitätsnachweis ausreichend und erforderlich sind, unterliegt allein staatlicher Bestimmung und Festlegung. Ein Recht auf bestimmte Eintragungen im Reisepass kann deshalb allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen staatlichen Vorschriften bestehen. Welche personenbezogenen Angaben der Pass enthält, ist im Gesetz abschließend geregelt (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 19.01.1987 - 1 C 14.85 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 10).
18 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 PassG sind Pässe nach einheitlichem Muster auszustellen. Die Muster bestimmt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 PassG das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung. Die auf dieser Grundlage erlassene Passverordnung regelt in § 1 Satz 1, dass der Reisepass nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen ist. Diese Muster sehen jeweils die Darstellung des Namens in Großbuchstaben vor. In Pässen sind Namen daher in Großbuchstaben anzugeben.
19 
Aus der PassVwV des Bundesministeriums des Innern vom 17.12.2009 folgt entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Als bloße Verwaltungsvorschrift ist sie zum einen für die von den Gerichten vorzunehmende Gesetzesauslegung nicht verbindlich. Zum anderen folgt aus ihr auch inhaltlich nicht, dass der Name des Klägers in Groß- und Kleinbuchstaben anzugeben ist. Sie bestimmt in Nr. 4.1.1.3, dass alle Einträge in Großbuchstaben erfolgen und Ausnahmen bei Buchstaben gelten, die nur als Kleinbuchstabe vorhanden sind, wie z. B. dem Buchstaben „ß“. Soweit sie in Nr. 4.1.1.1 vorsieht, dass für die Schreibweise von Namen im Pass die Eintragungen in den Personenstandsregistern maßgebend sind, bezieht sich das ersichtlich nicht auf die Groß- und Kleinschreibung; denn diese ist in Nr. 4.1.1.3 der PassVwV geregelt.
20 
b) Es kann offen bleiben, ob die Darstellung des Namens in Großbuchstaben im Pass unionsrechtlich vorgegeben ist (aa). Folge wäre, dass aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts die Vorschriften der § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 PassG, § 1 Satz 1 PassV i.V.m. Anl. 1 und 1a, die die Wiedergabe des Namens in Großbuchstaben vorschreiben, nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem nationalen Verfassungsrecht, hier dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, zu überprüfen wären. Die unionsrechtlichen Fragen bedürfen jedoch keiner Entscheidung, da es an einem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, fehlt (bb).
21 
aa) Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2252/2004 bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen müssen. Für die Personaldatenseite ist unter Nr. 2 des Anhangs bestimmt, dass der Pass oder das Reisedokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite enthält, die Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments 9303 der ICAO entspricht; ihre Ausstellungsweise muss den in dem genannten Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen. In Kapitel IV des ICAO-Dokuments 9303 ist in Abschnitt IV-18 unter Nr. 11.1 die Darstellung der Daten in der visuellen Zone in Großbuchstaben („upper-case characters“) geregelt.
22 
Diese Darstellung in Großbuchstaben ist dem Wortlaut nach nur als eine Empfehlung an die Reisedokumente ausstellenden Staaten formuliert („It is recommended that upper-case characters be used…“). Daraus ergibt sich jedoch unionsrechtlich nicht notwendig, dass die Darstellung des Namens in Großbuchstaben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union freigestellt wäre. Teil 1 des Dokuments 9303 der ICAO stellt auf internationaler Ebene zwar nur eine unverbindliche Empfehlung dar. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2252/2004 i.V.m. Nr. 2 des Anhangs zur Verordnung begründet jedoch eine bindende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der dort vorgesehenen Mindestsicherheitsnormen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 30.06.2014 in der Rs. C-101/13, Rn. 37f., veröff. unter www.curia.europa.eu). Denn die Verordnung bestimmt eindeutig und ausdrücklich eine Pflicht zur Einhaltung der Mindestsicherheitsnormen des ICAO-Dokuments 9303, indem sie deren Beachtung mit den Formulierungen „müssen…erfüllen“ in Art. 1 Abs. 1 und „muss…genügen“ in Nr. 2 des Anhangs zwingend vorschreibt. Daher hat der Gerichtshof auf Vorlage des Senats in einem anderen passrechtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.2013 - 1 S 1026/12 - juris) dahin erkannt, dass für die maschinenlesbare Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe die in Teil 1 des Dokuments 9303 der ICAO vorgeschriebenen Spezifikationen verpflichtend sind; die Personaldatenseite muss allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 des Dokuments 9303 der ICAO genügen (vgl. EuGH, Urt. v. 02.10.2014 - C-101/13 - juris Rn. 22 ff.).
23 
Diese Spezifikationen können jedoch den Staaten einen Spielraum einräumen, der auch unionsrechtlich besteht (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 27 ff., zur Eintragung des Geburtsnamens). Ein solcher Spielraum könnte mit der Formulierung „recommended“ eröffnet sein. Andererseits geht das ICAO-Dokument 9303 in Abschnitt IV-18 unter Nr. 11.1 nur für Präfixe wie „von“, „Mc“ oder „de la“ davon aus, dass ein Gebrauch von Kleinbuchstaben angemessen („appropiate“) ist. Für sonstige Namensbestandsteile (vgl. Nr. 11.2) und für die maschinenlesbare Zone des Passes im unteren Teil des Passes, in dem Präfixe nicht auftauchen dürfen (vgl. Nr. 12.7), sollen hingegen nur Großbuchstaben verwendet werden (vgl. Nr. 12.2). Die Verbindlichkeit dieser Vorgaben für die Mitgliedstaaten kann hier jedoch offen bleiben.
24 
bb) Ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sich ergebender Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, besteht nicht.
25 
Wie ausgeführt, kann ein Recht auf bestimmte Eintragungen im Reisepass allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen staatlichen Vorschriften bestehen. Der Anspruch auf Ausstellung des Passes erstreckt sich jedoch auch auf richtige Angaben im Pass. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der einzelne kann verlangen, dass die Rechtsordnung seine personenbezogenen Daten als Teil und zugleich Ausdruck seiner Identität schützt und respektiert (vgl. Senatsurteil vom 02.12.1999 - 1 S 2874/98 -, zum Personalausweis).
26 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Daran fehlt es hier jedoch, da bereits der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht berührt ist. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität. Der Name eines Menschen dient nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern ist darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität und wird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst.Geschützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Name eines Menschen, der Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers ist und sich als solcher nicht beliebig austauschen lässt. Er begleitet vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der Einzelne kann daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 - BVerfGE 78, 38; Beschl. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391; Kammerbeschl. v. 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 - juris, m.w.N.; Kammerbeschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 576/07 - NJW 2009, 663; Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90).
27 
Der Schutzbereich ist daher berührt, wenn der Name eines Passinhabers im Pass orthografisch falsch wiedergegeben wird. Dies ist im Fall des Klägers nicht gegeben. Auch im Übrigen ist in keiner Weise erkennbar, dass durch die Wiedergabe des Namens des Klägers in Großbuchstaben in seinem Pass sein sozialer Geltungsanspruch, seine Identität, seine Individualität oder sein Namensrecht in sonstiger Weise negativ betroffen sind. Die Wiedergabe seines Namens in Groß- und Kleinbuchstaben in der Geburtsurkunde entspricht lediglich der in Deutschland üblichen Schreibweise von Namen. Für die darüber hinausgehende klägerische Behauptung, seine Eltern hätten in seiner Geburtsurkunde bewusst seinen Namen in Groß- und Kleinbuchstaben eintragen lassen und dies sei für ihn identitätsstiftend, ist nichts ersichtlich. Konkrete Umstände, die für die Richtigkeit dieser Behauptung sprechen, sind vom Kläger nicht dargelegt. Auch die Ausführungen des Klägers in der Berufungsverhandlung, der Nachname stamme aus dem Holländischen und sei historisch zur Abgrenzung vom Namen „...“ hinten mit einem großen S geschrieben worden, können sein Begehren nicht begründen. Denn er verlangt eine solche Schreibweise seines Nachnamens im Reisepass nicht; stattdessen begehrt er - mit Ausnahme des ersten Buchstabens - die Wiedergabe der Buchstaben seines Nachnamens in Kleinbuchstaben. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.04.2012 berufen, das einen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses mit Groß- und Kleinschreibung für den Fall bejahte, dass die Kleinschreibung des Namens oder eines Namensteils - dort für den klein geschriebenen Namensteil „d“ mit nachfolgendem Apostroph - besonderer Ausdruck der Individualität und der Unterscheidbarkeit von Familienzweigen ist (a.a.O., Rn. 23). Für eine solche Fallgestaltung ist hier nichts ersichtlich.
28 
Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass die Eintragung seines Namens in seiner Geburtsurkunde für ihn identitätsstiftend ist, läge eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ein daraus folgender Anspruch auf entsprechende Wiedergabe seines Namens im Pass nicht vor. Eine etwaige Beeinträchtigung durch die Wiedergabe seines Namens im Pass allein in Großbuchstaben ist allenfalls sehr geringfügig und vom Kläger im Hinblick auf die im allgemeinen Interesse liegende einheitliche Handhabung der Erstellung von Reisepässen hinzunehmen.
29 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 16. März 2016
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
15 
2. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Passes, in dem sein Name in Groß- und Kleinbuchstaben wiedergegeben ist. Der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.05.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
a) Ein Anspruch auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, besteht nach den passrechtlichen Vorschriften im Passgesetz und der Passverordnung nicht.
17 
Deutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG, die aus dem Geltungsbereich des Passgesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PassG verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der gesetzlichen Verpflichtung, einen Pass - oder einen Personalausweis - zu besitzen, entspricht ein Anspruch auf Ausstellung des Passes - oder des Personalausweises -, um der Ausweispflicht genügen zu können (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 - VBlBW 1992, 115; BVerwG, Urt. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5, m.w.N.). Welche Eintragungen für diesen Identitätsnachweis ausreichend und erforderlich sind, unterliegt allein staatlicher Bestimmung und Festlegung. Ein Recht auf bestimmte Eintragungen im Reisepass kann deshalb allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen staatlichen Vorschriften bestehen. Welche personenbezogenen Angaben der Pass enthält, ist im Gesetz abschließend geregelt (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 19.01.1987 - 1 C 14.85 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 10).
18 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 PassG sind Pässe nach einheitlichem Muster auszustellen. Die Muster bestimmt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 PassG das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung. Die auf dieser Grundlage erlassene Passverordnung regelt in § 1 Satz 1, dass der Reisepass nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen ist. Diese Muster sehen jeweils die Darstellung des Namens in Großbuchstaben vor. In Pässen sind Namen daher in Großbuchstaben anzugeben.
19 
Aus der PassVwV des Bundesministeriums des Innern vom 17.12.2009 folgt entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Als bloße Verwaltungsvorschrift ist sie zum einen für die von den Gerichten vorzunehmende Gesetzesauslegung nicht verbindlich. Zum anderen folgt aus ihr auch inhaltlich nicht, dass der Name des Klägers in Groß- und Kleinbuchstaben anzugeben ist. Sie bestimmt in Nr. 4.1.1.3, dass alle Einträge in Großbuchstaben erfolgen und Ausnahmen bei Buchstaben gelten, die nur als Kleinbuchstabe vorhanden sind, wie z. B. dem Buchstaben „ß“. Soweit sie in Nr. 4.1.1.1 vorsieht, dass für die Schreibweise von Namen im Pass die Eintragungen in den Personenstandsregistern maßgebend sind, bezieht sich das ersichtlich nicht auf die Groß- und Kleinschreibung; denn diese ist in Nr. 4.1.1.3 der PassVwV geregelt.
20 
b) Es kann offen bleiben, ob die Darstellung des Namens in Großbuchstaben im Pass unionsrechtlich vorgegeben ist (aa). Folge wäre, dass aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts die Vorschriften der § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 PassG, § 1 Satz 1 PassV i.V.m. Anl. 1 und 1a, die die Wiedergabe des Namens in Großbuchstaben vorschreiben, nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem nationalen Verfassungsrecht, hier dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, zu überprüfen wären. Die unionsrechtlichen Fragen bedürfen jedoch keiner Entscheidung, da es an einem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, fehlt (bb).
21 
aa) Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2252/2004 bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen müssen. Für die Personaldatenseite ist unter Nr. 2 des Anhangs bestimmt, dass der Pass oder das Reisedokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite enthält, die Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments 9303 der ICAO entspricht; ihre Ausstellungsweise muss den in dem genannten Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen. In Kapitel IV des ICAO-Dokuments 9303 ist in Abschnitt IV-18 unter Nr. 11.1 die Darstellung der Daten in der visuellen Zone in Großbuchstaben („upper-case characters“) geregelt.
22 
Diese Darstellung in Großbuchstaben ist dem Wortlaut nach nur als eine Empfehlung an die Reisedokumente ausstellenden Staaten formuliert („It is recommended that upper-case characters be used…“). Daraus ergibt sich jedoch unionsrechtlich nicht notwendig, dass die Darstellung des Namens in Großbuchstaben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union freigestellt wäre. Teil 1 des Dokuments 9303 der ICAO stellt auf internationaler Ebene zwar nur eine unverbindliche Empfehlung dar. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2252/2004 i.V.m. Nr. 2 des Anhangs zur Verordnung begründet jedoch eine bindende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der dort vorgesehenen Mindestsicherheitsnormen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 30.06.2014 in der Rs. C-101/13, Rn. 37f., veröff. unter www.curia.europa.eu). Denn die Verordnung bestimmt eindeutig und ausdrücklich eine Pflicht zur Einhaltung der Mindestsicherheitsnormen des ICAO-Dokuments 9303, indem sie deren Beachtung mit den Formulierungen „müssen…erfüllen“ in Art. 1 Abs. 1 und „muss…genügen“ in Nr. 2 des Anhangs zwingend vorschreibt. Daher hat der Gerichtshof auf Vorlage des Senats in einem anderen passrechtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.2013 - 1 S 1026/12 - juris) dahin erkannt, dass für die maschinenlesbare Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe die in Teil 1 des Dokuments 9303 der ICAO vorgeschriebenen Spezifikationen verpflichtend sind; die Personaldatenseite muss allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 des Dokuments 9303 der ICAO genügen (vgl. EuGH, Urt. v. 02.10.2014 - C-101/13 - juris Rn. 22 ff.).
23 
Diese Spezifikationen können jedoch den Staaten einen Spielraum einräumen, der auch unionsrechtlich besteht (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 27 ff., zur Eintragung des Geburtsnamens). Ein solcher Spielraum könnte mit der Formulierung „recommended“ eröffnet sein. Andererseits geht das ICAO-Dokument 9303 in Abschnitt IV-18 unter Nr. 11.1 nur für Präfixe wie „von“, „Mc“ oder „de la“ davon aus, dass ein Gebrauch von Kleinbuchstaben angemessen („appropiate“) ist. Für sonstige Namensbestandsteile (vgl. Nr. 11.2) und für die maschinenlesbare Zone des Passes im unteren Teil des Passes, in dem Präfixe nicht auftauchen dürfen (vgl. Nr. 12.7), sollen hingegen nur Großbuchstaben verwendet werden (vgl. Nr. 12.2). Die Verbindlichkeit dieser Vorgaben für die Mitgliedstaaten kann hier jedoch offen bleiben.
24 
bb) Ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sich ergebender Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, besteht nicht.
25 
Wie ausgeführt, kann ein Recht auf bestimmte Eintragungen im Reisepass allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen staatlichen Vorschriften bestehen. Der Anspruch auf Ausstellung des Passes erstreckt sich jedoch auch auf richtige Angaben im Pass. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der einzelne kann verlangen, dass die Rechtsordnung seine personenbezogenen Daten als Teil und zugleich Ausdruck seiner Identität schützt und respektiert (vgl. Senatsurteil vom 02.12.1999 - 1 S 2874/98 -, zum Personalausweis).
26 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Daran fehlt es hier jedoch, da bereits der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht berührt ist. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität. Der Name eines Menschen dient nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern ist darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität und wird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst.Geschützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Name eines Menschen, der Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers ist und sich als solcher nicht beliebig austauschen lässt. Er begleitet vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der Einzelne kann daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 - BVerfGE 78, 38; Beschl. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391; Kammerbeschl. v. 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 - juris, m.w.N.; Kammerbeschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 576/07 - NJW 2009, 663; Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90).
27 
Der Schutzbereich ist daher berührt, wenn der Name eines Passinhabers im Pass orthografisch falsch wiedergegeben wird. Dies ist im Fall des Klägers nicht gegeben. Auch im Übrigen ist in keiner Weise erkennbar, dass durch die Wiedergabe des Namens des Klägers in Großbuchstaben in seinem Pass sein sozialer Geltungsanspruch, seine Identität, seine Individualität oder sein Namensrecht in sonstiger Weise negativ betroffen sind. Die Wiedergabe seines Namens in Groß- und Kleinbuchstaben in der Geburtsurkunde entspricht lediglich der in Deutschland üblichen Schreibweise von Namen. Für die darüber hinausgehende klägerische Behauptung, seine Eltern hätten in seiner Geburtsurkunde bewusst seinen Namen in Groß- und Kleinbuchstaben eintragen lassen und dies sei für ihn identitätsstiftend, ist nichts ersichtlich. Konkrete Umstände, die für die Richtigkeit dieser Behauptung sprechen, sind vom Kläger nicht dargelegt. Auch die Ausführungen des Klägers in der Berufungsverhandlung, der Nachname stamme aus dem Holländischen und sei historisch zur Abgrenzung vom Namen „...“ hinten mit einem großen S geschrieben worden, können sein Begehren nicht begründen. Denn er verlangt eine solche Schreibweise seines Nachnamens im Reisepass nicht; stattdessen begehrt er - mit Ausnahme des ersten Buchstabens - die Wiedergabe der Buchstaben seines Nachnamens in Kleinbuchstaben. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.04.2012 berufen, das einen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses mit Groß- und Kleinschreibung für den Fall bejahte, dass die Kleinschreibung des Namens oder eines Namensteils - dort für den klein geschriebenen Namensteil „d“ mit nachfolgendem Apostroph - besonderer Ausdruck der Individualität und der Unterscheidbarkeit von Familienzweigen ist (a.a.O., Rn. 23). Für eine solche Fallgestaltung ist hier nichts ersichtlich.
28 
Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass die Eintragung seines Namens in seiner Geburtsurkunde für ihn identitätsstiftend ist, läge eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ein daraus folgender Anspruch auf entsprechende Wiedergabe seines Namens im Pass nicht vor. Eine etwaige Beeinträchtigung durch die Wiedergabe seines Namens im Pass allein in Großbuchstaben ist allenfalls sehr geringfügig und vom Kläger im Hinblick auf die im allgemeinen Interesse liegende einheitliche Handhabung der Erstellung von Reisepässen hinzunehmen.
29 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 16. März 2016
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 29/09/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt einen Reisepass, in welchem sein Namen mit Groß- und Kleinbuchstaben ausgewiesen wird. 2 Der Kläger beantragte am 12.04.2013 b
published on 06/02/2013 00:00

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt.Es wird gemäß Artikel 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:1. Muss nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 die Ausstellungsweise der maschinen
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Annotations

(1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.

(3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.

(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.

(3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.

(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.

(3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.

(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.