Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.09.2014 - 11 K 4564/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Reisepasses, in dem sein Name mit Groß- und Kleinbuchstaben wiedergegeben ist.
Der Kläger beantragte am 12.04.2013 bei der Beklagten einen Reisepass. Die Aushändigung des Passes am 28.05.2013 lehnte der Kläger mit der Begründung ab, dass sein Vor- und sein Nachname im Pass ausschließlich in Großbuchstaben geschrieben seien. Dies entspreche nicht der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde. Der Kläger beantragte daraufhin die Ausstellung eines neuen Reisepasses. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2013 ab und führte zur Begründung aus, nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PassG i.V.m. § 1 PassV und dem in Anl. 1 zur PassV abgedruckten Muster seien alle Angaben in Großbuchstaben einzutragen; die Ausnahmen nach der PassVwV seien nicht einschlägig.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2014 zurück. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.04.2012 (- 12 K 1126/11 - juris) zur Groß- und Kleinschreibung in Pässen sei nicht einschlägig, da es sich dort mit Blick auf die Familiengeschichte um einen Sonderfall gehandelt habe. Vergleichbare Gründe, die eine Groß- und Kleinschreibung des Namens als zwingendes Unterscheidungsmerkmal verschiedener Familienstämme rechtfertigen würden, habe der Kläger nicht vorgetragen.
Am 19.11.2013 erhob der Kläger Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht auf Verpflichtung der Beklagten, ihm einen Reisepass mit der Schreibweise seines Vor- und Familiennamens in Groß- und Kleinbuchstaben auszustellen. In den Prozess wurde nach einem Ruhen des Verfahrens der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.05.2014 einbezogen. Zur Begründung seiner Klage brachte der Kläger vor, sein Name werde nicht nur in seiner Geburtsurkunde, sondern auch in seinem Staatsangehörigkeitsausweis in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt. Nach Nr. 4.1.1.1 der PassVwV seien für die Schreibweise und Reihenfolge von Namen im Pass die Eintragungen in den Personenstandsregistern maßgebend. Da er den gewünschten Pass nicht bekomme, sei es ihm nicht möglich, ein Kfz anzumelden, ein Konto zu eröffnen oder an einer möglichen Billig-Busreise ins Ausland teilzunehmen. Die VO (EG) Nr. 2252/2004 i.V.m. dem ICAO-Dokument 9303 schreibe keine Großschreibung des Namens im Pass vor. Dort werde nur ausgeführt, dass das Reisedokument eine maschinenlesbare Spezifikation enthalten müsse. Das Bundesinnenministerium weise selbst darauf hin, dass es sich insoweit nur um Empfehlungen handele. Im Übrigen sei seinem Sohn ein Pass ausgestellt worden, der dessen Name in Groß- und Kleinschreibung wiedergebe. Die Beklagte trat der Klage entgegen und bezog sich zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und die vom Verwaltungsgericht im Verfahren eingeholte Auskunft des Bundesinnenministeriums vom 31.07.2014.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 29.09.2014 ab. Die passrechtliche Schreibweise des Vor- und Nachnamens tangiere das Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG bereits nicht. Das daraus abgeleitete Namensrecht sei Ausdruck der Identität und Individualität. Die Rechtsordnung habe daher den Namen einer Person zu respektieren und zu schützen. Der Kläger habe jedoch nichts vorgetragen, was die Annahme einer Verletzung des Namensrechts rechtfertigen könnte. Er stütze sich auf die Schreibweise seines Namens in der Geburtsurkunde, die er insoweit als identitätsstiftend ansehe. Dies lasse sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht ableiten. Es sei nicht ersichtlich, dass in das Namensrecht durch Verwendung von reinen Großbuchstaben eingegriffen werde. Dem Kläger werde sein Name nicht streitig gemacht, ihm werde kein anderer Name aufgezwungen, die orthografische Schreibweise seines Namens entspreche der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde. Auf das Personenstandsrecht könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Dieses unterscheide bei der Erstellung der Personenstandsurkunden nicht zwischen Groß- und Kleinbuchstaben. Auf das römische Recht könne der Kläger sein Begehren nicht stützen, da dieses nicht geltendes Recht sei. Die Verwendung von Großbuchstaben für Vor- und Nachnamen im Pass sei durch das Gesetz und insbesondere durch das gegenüber dem nationalen Recht vorrangige Unionsrecht verbindlich vorgegeben. Aus Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2252/2004 folge die ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die im Anhang der Verordnung aufgeführten Mindestsicherheitsnormen zu erfüllen. Die Empfehlungen in Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO würden durch die Inkorporation dieser Empfehlungen durch die Verordnung verbindlich. Dieser Verpflichtung sei die Bundesrepublik Deutschland durch die Verwendung von maschinenlesbaren Großbuchstaben in den Mustern zur PassV nachgekommen.
Mit der vom Senat durch Beschluss vom 08.06.2015 zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bringt er vor, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sei verletzt. Die identitätsstiftende Wirkung des Namens erstrecke sich auf die Schreibung in Groß- und Kleinbuchstaben, wie sie auf Veranlassung seiner Eltern bereits in der Geburtsurkunde niedergelegt worden sei. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Urteil ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht insbesondere die Schreibweise des Namens nach den Familienstandsurkunden umfasse. Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2252/2004 stehe dem nicht entgegen. Die dortigen Maßgaben seien nur Empfehlungen. Zudem sei es für die Einhaltung von Mindestsicherheitsstandards und die Maschinenlesbarkeit nicht entscheidend, ob der Name nur in Großbuchstaben wiedergegeben werde. Technische Fragen der Ausführbarkeit der Namensdarstellung in einem Passdokument seien gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nachrangig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.09.2014 - 11 K 4564/13 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.06.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.05.2014 zu verpflichten, dem Kläger einen Reisepass mit der Schreibweise seines Vor- und Familiennamens in Groß- und Kleinbuchstaben auszustellen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Die Schreibweise des Namens des Klägers in Großbuchstaben begründe keine Verfälschung der Identität und greife daher nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Im Fall des Verwaltungsgerichts Arnsberg sei eine zweifelsfreie Identifizierung nur möglich gewesen, indem die Eintragungen im Pass in der gewünschten Schreibweise mit klein geschriebenem „d“ erfolgten. Dies sei hier nicht der Fall. Die Schreibweise des Namens des Klägers entspreche der Schreibweise in der Geburtsurkunde. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob der Name in Großbuchstaben geschrieben werde oder nicht. Der Vortrag des Klägers, die Schreibweise in Groß- und Kleinbuchstaben entspreche dem Wunsch seiner Eltern und sei daher identitätsstiftend, sei nicht nachvollziehbar. Zudem schreibe das vorrangige Unionsrecht die Schreibweise in Großbuchstaben verbindlich vor. Ein Handlungsspielraum der Verwaltung bestehe unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften nicht.
12 
Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren des Klägers auf Ausstellung eines Passes mit Wiedergabe seines Namens in Klein- und Großbuchstaben blieb beim Verwaltungsgericht Stuttgart (11 K 2025/13) und beim Senat (1 S 1559/13) erfolglos.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
15 
2. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Passes, in dem sein Name in Groß- und Kleinbuchstaben wiedergegeben ist. Der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.05.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
a) Ein Anspruch auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, besteht nach den passrechtlichen Vorschriften im Passgesetz und der Passverordnung nicht.
17 
Deutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG, die aus dem Geltungsbereich des Passgesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PassG verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der gesetzlichen Verpflichtung, einen Pass - oder einen Personalausweis - zu besitzen, entspricht ein Anspruch auf Ausstellung des Passes - oder des Personalausweises -, um der Ausweispflicht genügen zu können (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 - VBlBW 1992, 115; BVerwG, Urt. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5, m.w.N.). Welche Eintragungen für diesen Identitätsnachweis ausreichend und erforderlich sind, unterliegt allein staatlicher Bestimmung und Festlegung. Ein Recht auf bestimmte Eintragungen im Reisepass kann deshalb allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen staatlichen Vorschriften bestehen. Welche personenbezogenen Angaben der Pass enthält, ist im Gesetz abschließend geregelt (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 19.01.1987 - 1 C 14.85 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 10).
18 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 PassG sind Pässe nach einheitlichem Muster auszustellen. Die Muster bestimmt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 PassG das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung. Die auf dieser Grundlage erlassene Passverordnung regelt in § 1 Satz 1, dass der Reisepass nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen ist. Diese Muster sehen jeweils die Darstellung des Namens in Großbuchstaben vor. In Pässen sind Namen daher in Großbuchstaben anzugeben.
19 
Aus der PassVwV des Bundesministeriums des Innern vom 17.12.2009 folgt entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Als bloße Verwaltungsvorschrift ist sie zum einen für die von den Gerichten vorzunehmende Gesetzesauslegung nicht verbindlich. Zum anderen folgt aus ihr auch inhaltlich nicht, dass der Name des Klägers in Groß- und Kleinbuchstaben anzugeben ist. Sie bestimmt in Nr. 4.1.1.3, dass alle Einträge in Großbuchstaben erfolgen und Ausnahmen bei Buchstaben gelten, die nur als Kleinbuchstabe vorhanden sind, wie z. B. dem Buchstaben „ß“. Soweit sie in Nr. 4.1.1.1 vorsieht, dass für die Schreibweise von Namen im Pass die Eintragungen in den Personenstandsregistern maßgebend sind, bezieht sich das ersichtlich nicht auf die Groß- und Kleinschreibung; denn diese ist in Nr. 4.1.1.3 der PassVwV geregelt.
20 
b) Es kann offen bleiben, ob die Darstellung des Namens in Großbuchstaben im Pass unionsrechtlich vorgegeben ist (aa). Folge wäre, dass aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts die Vorschriften der § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 PassG, § 1 Satz 1 PassV i.V.m. Anl. 1 und 1a, die die Wiedergabe des Namens in Großbuchstaben vorschreiben, nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem nationalen Verfassungsrecht, hier dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, zu überprüfen wären. Die unionsrechtlichen Fragen bedürfen jedoch keiner Entscheidung, da es an einem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, fehlt (bb).
21 
aa) Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2252/2004 bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen müssen. Für die Personaldatenseite ist unter Nr. 2 des Anhangs bestimmt, dass der Pass oder das Reisedokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite enthält, die Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments 9303 der ICAO entspricht; ihre Ausstellungsweise muss den in dem genannten Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen. In Kapitel IV des ICAO-Dokuments 9303 ist in Abschnitt IV-18 unter Nr. 11.1 die Darstellung der Daten in der visuellen Zone in Großbuchstaben („upper-case characters“) geregelt.
22 
Diese Darstellung in Großbuchstaben ist dem Wortlaut nach nur als eine Empfehlung an die Reisedokumente ausstellenden Staaten formuliert („It is recommended that upper-case characters be used…“). Daraus ergibt sich jedoch unionsrechtlich nicht notwendig, dass die Darstellung des Namens in Großbuchstaben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union freigestellt wäre. Teil 1 des Dokuments 9303 der ICAO stellt auf internationaler Ebene zwar nur eine unverbindliche Empfehlung dar. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2252/2004 i.V.m. Nr. 2 des Anhangs zur Verordnung begründet jedoch eine bindende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der dort vorgesehenen Mindestsicherheitsnormen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 30.06.2014 in der Rs. C-101/13, Rn. 37f., veröff. unter www.curia.europa.eu). Denn die Verordnung bestimmt eindeutig und ausdrücklich eine Pflicht zur Einhaltung der Mindestsicherheitsnormen des ICAO-Dokuments 9303, indem sie deren Beachtung mit den Formulierungen „müssen…erfüllen“ in Art. 1 Abs. 1 und „muss…genügen“ in Nr. 2 des Anhangs zwingend vorschreibt. Daher hat der Gerichtshof auf Vorlage des Senats in einem anderen passrechtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.2013 - 1 S 1026/12 - juris) dahin erkannt, dass für die maschinenlesbare Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe die in Teil 1 des Dokuments 9303 der ICAO vorgeschriebenen Spezifikationen verpflichtend sind; die Personaldatenseite muss allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 des Dokuments 9303 der ICAO genügen (vgl. EuGH, Urt. v. 02.10.2014 - C-101/13 - juris Rn. 22 ff.).
23 
Diese Spezifikationen können jedoch den Staaten einen Spielraum einräumen, der auch unionsrechtlich besteht (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 27 ff., zur Eintragung des Geburtsnamens). Ein solcher Spielraum könnte mit der Formulierung „recommended“ eröffnet sein. Andererseits geht das ICAO-Dokument 9303 in Abschnitt IV-18 unter Nr. 11.1 nur für Präfixe wie „von“, „Mc“ oder „de la“ davon aus, dass ein Gebrauch von Kleinbuchstaben angemessen („appropiate“) ist. Für sonstige Namensbestandsteile (vgl. Nr. 11.2) und für die maschinenlesbare Zone des Passes im unteren Teil des Passes, in dem Präfixe nicht auftauchen dürfen (vgl. Nr. 12.7), sollen hingegen nur Großbuchstaben verwendet werden (vgl. Nr. 12.2). Die Verbindlichkeit dieser Vorgaben für die Mitgliedstaaten kann hier jedoch offen bleiben.
24 
bb) Ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sich ergebender Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, besteht nicht.
25 
Wie ausgeführt, kann ein Recht auf bestimmte Eintragungen im Reisepass allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen staatlichen Vorschriften bestehen. Der Anspruch auf Ausstellung des Passes erstreckt sich jedoch auch auf richtige Angaben im Pass. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der einzelne kann verlangen, dass die Rechtsordnung seine personenbezogenen Daten als Teil und zugleich Ausdruck seiner Identität schützt und respektiert (vgl. Senatsurteil vom 02.12.1999 - 1 S 2874/98 -, zum Personalausweis).
26 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Daran fehlt es hier jedoch, da bereits der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht berührt ist. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität. Der Name eines Menschen dient nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern ist darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität und wird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst.Geschützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Name eines Menschen, der Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers ist und sich als solcher nicht beliebig austauschen lässt. Er begleitet vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der Einzelne kann daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 - BVerfGE 78, 38; Beschl. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391; Kammerbeschl. v. 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 - juris, m.w.N.; Kammerbeschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 576/07 - NJW 2009, 663; Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90).
27 
Der Schutzbereich ist daher berührt, wenn der Name eines Passinhabers im Pass orthografisch falsch wiedergegeben wird. Dies ist im Fall des Klägers nicht gegeben. Auch im Übrigen ist in keiner Weise erkennbar, dass durch die Wiedergabe des Namens des Klägers in Großbuchstaben in seinem Pass sein sozialer Geltungsanspruch, seine Identität, seine Individualität oder sein Namensrecht in sonstiger Weise negativ betroffen sind. Die Wiedergabe seines Namens in Groß- und Kleinbuchstaben in der Geburtsurkunde entspricht lediglich der in Deutschland üblichen Schreibweise von Namen. Für die darüber hinausgehende klägerische Behauptung, seine Eltern hätten in seiner Geburtsurkunde bewusst seinen Namen in Groß- und Kleinbuchstaben eintragen lassen und dies sei für ihn identitätsstiftend, ist nichts ersichtlich. Konkrete Umstände, die für die Richtigkeit dieser Behauptung sprechen, sind vom Kläger nicht dargelegt. Auch die Ausführungen des Klägers in der Berufungsverhandlung, der Nachname stamme aus dem Holländischen und sei historisch zur Abgrenzung vom Namen „...“ hinten mit einem großen S geschrieben worden, können sein Begehren nicht begründen. Denn er verlangt eine solche Schreibweise seines Nachnamens im Reisepass nicht; stattdessen begehrt er - mit Ausnahme des ersten Buchstabens - die Wiedergabe der Buchstaben seines Nachnamens in Kleinbuchstaben. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.04.2012 berufen, das einen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses mit Groß- und Kleinschreibung für den Fall bejahte, dass die Kleinschreibung des Namens oder eines Namensteils - dort für den klein geschriebenen Namensteil „d“ mit nachfolgendem Apostroph - besonderer Ausdruck der Individualität und der Unterscheidbarkeit von Familienzweigen ist (a.a.O., Rn. 23). Für eine solche Fallgestaltung ist hier nichts ersichtlich.
28 
Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass die Eintragung seines Namens in seiner Geburtsurkunde für ihn identitätsstiftend ist, läge eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ein daraus folgender Anspruch auf entsprechende Wiedergabe seines Namens im Pass nicht vor. Eine etwaige Beeinträchtigung durch die Wiedergabe seines Namens im Pass allein in Großbuchstaben ist allenfalls sehr geringfügig und vom Kläger im Hinblick auf die im allgemeinen Interesse liegende einheitliche Handhabung der Erstellung von Reisepässen hinzunehmen.
29 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 16. März 2016
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
15 
2. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Passes, in dem sein Name in Groß- und Kleinbuchstaben wiedergegeben ist. Der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.05.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
a) Ein Anspruch auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, besteht nach den passrechtlichen Vorschriften im Passgesetz und der Passverordnung nicht.
17 
Deutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG, die aus dem Geltungsbereich des Passgesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PassG verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der gesetzlichen Verpflichtung, einen Pass - oder einen Personalausweis - zu besitzen, entspricht ein Anspruch auf Ausstellung des Passes - oder des Personalausweises -, um der Ausweispflicht genügen zu können (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 - VBlBW 1992, 115; BVerwG, Urt. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5, m.w.N.). Welche Eintragungen für diesen Identitätsnachweis ausreichend und erforderlich sind, unterliegt allein staatlicher Bestimmung und Festlegung. Ein Recht auf bestimmte Eintragungen im Reisepass kann deshalb allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen staatlichen Vorschriften bestehen. Welche personenbezogenen Angaben der Pass enthält, ist im Gesetz abschließend geregelt (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 19.01.1987 - 1 C 14.85 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 10).
18 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 PassG sind Pässe nach einheitlichem Muster auszustellen. Die Muster bestimmt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 PassG das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung. Die auf dieser Grundlage erlassene Passverordnung regelt in § 1 Satz 1, dass der Reisepass nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen ist. Diese Muster sehen jeweils die Darstellung des Namens in Großbuchstaben vor. In Pässen sind Namen daher in Großbuchstaben anzugeben.
19 
Aus der PassVwV des Bundesministeriums des Innern vom 17.12.2009 folgt entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Als bloße Verwaltungsvorschrift ist sie zum einen für die von den Gerichten vorzunehmende Gesetzesauslegung nicht verbindlich. Zum anderen folgt aus ihr auch inhaltlich nicht, dass der Name des Klägers in Groß- und Kleinbuchstaben anzugeben ist. Sie bestimmt in Nr. 4.1.1.3, dass alle Einträge in Großbuchstaben erfolgen und Ausnahmen bei Buchstaben gelten, die nur als Kleinbuchstabe vorhanden sind, wie z. B. dem Buchstaben „ß“. Soweit sie in Nr. 4.1.1.1 vorsieht, dass für die Schreibweise von Namen im Pass die Eintragungen in den Personenstandsregistern maßgebend sind, bezieht sich das ersichtlich nicht auf die Groß- und Kleinschreibung; denn diese ist in Nr. 4.1.1.3 der PassVwV geregelt.
20 
b) Es kann offen bleiben, ob die Darstellung des Namens in Großbuchstaben im Pass unionsrechtlich vorgegeben ist (aa). Folge wäre, dass aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts die Vorschriften der § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 PassG, § 1 Satz 1 PassV i.V.m. Anl. 1 und 1a, die die Wiedergabe des Namens in Großbuchstaben vorschreiben, nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem nationalen Verfassungsrecht, hier dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, zu überprüfen wären. Die unionsrechtlichen Fragen bedürfen jedoch keiner Entscheidung, da es an einem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, fehlt (bb).
21 
aa) Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2252/2004 bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen müssen. Für die Personaldatenseite ist unter Nr. 2 des Anhangs bestimmt, dass der Pass oder das Reisedokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite enthält, die Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments 9303 der ICAO entspricht; ihre Ausstellungsweise muss den in dem genannten Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen. In Kapitel IV des ICAO-Dokuments 9303 ist in Abschnitt IV-18 unter Nr. 11.1 die Darstellung der Daten in der visuellen Zone in Großbuchstaben („upper-case characters“) geregelt.
22 
Diese Darstellung in Großbuchstaben ist dem Wortlaut nach nur als eine Empfehlung an die Reisedokumente ausstellenden Staaten formuliert („It is recommended that upper-case characters be used…“). Daraus ergibt sich jedoch unionsrechtlich nicht notwendig, dass die Darstellung des Namens in Großbuchstaben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union freigestellt wäre. Teil 1 des Dokuments 9303 der ICAO stellt auf internationaler Ebene zwar nur eine unverbindliche Empfehlung dar. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2252/2004 i.V.m. Nr. 2 des Anhangs zur Verordnung begründet jedoch eine bindende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der dort vorgesehenen Mindestsicherheitsnormen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 30.06.2014 in der Rs. C-101/13, Rn. 37f., veröff. unter www.curia.europa.eu). Denn die Verordnung bestimmt eindeutig und ausdrücklich eine Pflicht zur Einhaltung der Mindestsicherheitsnormen des ICAO-Dokuments 9303, indem sie deren Beachtung mit den Formulierungen „müssen…erfüllen“ in Art. 1 Abs. 1 und „muss…genügen“ in Nr. 2 des Anhangs zwingend vorschreibt. Daher hat der Gerichtshof auf Vorlage des Senats in einem anderen passrechtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.2013 - 1 S 1026/12 - juris) dahin erkannt, dass für die maschinenlesbare Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe die in Teil 1 des Dokuments 9303 der ICAO vorgeschriebenen Spezifikationen verpflichtend sind; die Personaldatenseite muss allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 des Dokuments 9303 der ICAO genügen (vgl. EuGH, Urt. v. 02.10.2014 - C-101/13 - juris Rn. 22 ff.).
23 
Diese Spezifikationen können jedoch den Staaten einen Spielraum einräumen, der auch unionsrechtlich besteht (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 27 ff., zur Eintragung des Geburtsnamens). Ein solcher Spielraum könnte mit der Formulierung „recommended“ eröffnet sein. Andererseits geht das ICAO-Dokument 9303 in Abschnitt IV-18 unter Nr. 11.1 nur für Präfixe wie „von“, „Mc“ oder „de la“ davon aus, dass ein Gebrauch von Kleinbuchstaben angemessen („appropiate“) ist. Für sonstige Namensbestandsteile (vgl. Nr. 11.2) und für die maschinenlesbare Zone des Passes im unteren Teil des Passes, in dem Präfixe nicht auftauchen dürfen (vgl. Nr. 12.7), sollen hingegen nur Großbuchstaben verwendet werden (vgl. Nr. 12.2). Die Verbindlichkeit dieser Vorgaben für die Mitgliedstaaten kann hier jedoch offen bleiben.
24 
bb) Ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sich ergebender Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, besteht nicht.
25 
Wie ausgeführt, kann ein Recht auf bestimmte Eintragungen im Reisepass allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen staatlichen Vorschriften bestehen. Der Anspruch auf Ausstellung des Passes erstreckt sich jedoch auch auf richtige Angaben im Pass. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der einzelne kann verlangen, dass die Rechtsordnung seine personenbezogenen Daten als Teil und zugleich Ausdruck seiner Identität schützt und respektiert (vgl. Senatsurteil vom 02.12.1999 - 1 S 2874/98 -, zum Personalausweis).
26 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Daran fehlt es hier jedoch, da bereits der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht berührt ist. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität. Der Name eines Menschen dient nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern ist darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität und wird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst.Geschützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Name eines Menschen, der Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers ist und sich als solcher nicht beliebig austauschen lässt. Er begleitet vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der Einzelne kann daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 - BVerfGE 78, 38; Beschl. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391; Kammerbeschl. v. 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 - juris, m.w.N.; Kammerbeschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 576/07 - NJW 2009, 663; Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90).
27 
Der Schutzbereich ist daher berührt, wenn der Name eines Passinhabers im Pass orthografisch falsch wiedergegeben wird. Dies ist im Fall des Klägers nicht gegeben. Auch im Übrigen ist in keiner Weise erkennbar, dass durch die Wiedergabe des Namens des Klägers in Großbuchstaben in seinem Pass sein sozialer Geltungsanspruch, seine Identität, seine Individualität oder sein Namensrecht in sonstiger Weise negativ betroffen sind. Die Wiedergabe seines Namens in Groß- und Kleinbuchstaben in der Geburtsurkunde entspricht lediglich der in Deutschland üblichen Schreibweise von Namen. Für die darüber hinausgehende klägerische Behauptung, seine Eltern hätten in seiner Geburtsurkunde bewusst seinen Namen in Groß- und Kleinbuchstaben eintragen lassen und dies sei für ihn identitätsstiftend, ist nichts ersichtlich. Konkrete Umstände, die für die Richtigkeit dieser Behauptung sprechen, sind vom Kläger nicht dargelegt. Auch die Ausführungen des Klägers in der Berufungsverhandlung, der Nachname stamme aus dem Holländischen und sei historisch zur Abgrenzung vom Namen „...“ hinten mit einem großen S geschrieben worden, können sein Begehren nicht begründen. Denn er verlangt eine solche Schreibweise seines Nachnamens im Reisepass nicht; stattdessen begehrt er - mit Ausnahme des ersten Buchstabens - die Wiedergabe der Buchstaben seines Nachnamens in Kleinbuchstaben. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.04.2012 berufen, das einen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses mit Groß- und Kleinschreibung für den Fall bejahte, dass die Kleinschreibung des Namens oder eines Namensteils - dort für den klein geschriebenen Namensteil „d“ mit nachfolgendem Apostroph - besonderer Ausdruck der Individualität und der Unterscheidbarkeit von Familienzweigen ist (a.a.O., Rn. 23). Für eine solche Fallgestaltung ist hier nichts ersichtlich.
28 
Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass die Eintragung seines Namens in seiner Geburtsurkunde für ihn identitätsstiftend ist, läge eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ein daraus folgender Anspruch auf entsprechende Wiedergabe seines Namens im Pass nicht vor. Eine etwaige Beeinträchtigung durch die Wiedergabe seines Namens im Pass allein in Großbuchstaben ist allenfalls sehr geringfügig und vom Kläger im Hinblick auf die im allgemeinen Interesse liegende einheitliche Handhabung der Erstellung von Reisepässen hinzunehmen.
29 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 16. März 2016
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2016 - 1 S 1177/15 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 116


(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmlin

Passverordnung - PassV 2007 | § 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten


(1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. (2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Ä

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2016 - 1 S 1177/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Sept. 2014 - 11 K 4564/13

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt einen Reisepass, in welchem sein Namen mit Groß- und Kleinbuchstaben ausgewiesen wird. 2 Der Kläger beantragte am 12.04.2013 b

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2013 - 1 S 1026/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt.Es wird gemäß Artikel 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:1. Muss nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 die Ausstellungsweise der maschinen

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt einen Reisepass, in welchem sein Namen mit Groß- und Kleinbuchstaben ausgewiesen wird.
Der Kläger beantragte am 12.04.2013 bei der Beklagten einen Reisepass. Die Aushändigung des Passes am 28.05.2013 wurde vom Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass sein Vor- und Nachnamen im Pass ausschließlich mit Großbuchstaben geschrieben sei. Dies entspreche nicht der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde.
Der Kläger beantragte daraufhin die Ausstellung eines neuen Reisepasses. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Pässe seien nach § 4 Abs. 1 S. 1 PassG nach einheitlichen Mustern auszustellen. § 1 der PassVO bestimme, dass der Reisepass nach dem in Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen sei. In dem Muster seien alle Angaben in Großbuchstaben eingetragen. Die Ausnahmen nach der PassVwV wären vorliegend nicht einschlägig.
Hiergegen erhob der Kläger am 16.06.2013 Widerspruch und begründete diesen unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.04.2012, - 12 K 11261/11 - und auf die Regelungen nach der PassVwV.
Einen am 17.06.2113 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingebrachten Antrag auf Erlass einer einstweil. Anordnung lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10.07.2013 - 11 K 2025/13 - mangels Dringlichkeit ab. Der Beschluss wurde rechtskräftig.
Am 19.11.2013 erhob der Kläger Untätigkeitsklage und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Im Hinblick auf das noch anhängige Widerspruchsverfahren wurde das Klageverfahren mit Beschluss vom 12.12.2013 zum Ruhen gebracht. - Das Verfahren wurde mit Schreiben des inzwischen legitimierten Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.04.2014 wieder angerufen.
Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage vor: Niemand habe das Recht, an dem Namen von Menschen herumzubasteln. Zumal die Schreibweise von Groß- und Kleinbuchstaben nicht nur in seiner Geburtsurkunde verwendet worden sei, sondern auch in seinem neuerdings ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis. Von § 4 Abs. 1 PassG und Ziff. 4.1.1.1 der PassVwV werde verlangt, was im Grundzug vom Verwaltungsgericht Arnsberg bestätigt worden sei. Er solle offenbar in gemeinschaftlicher krimineller Absprache der sch.er Verwaltungsangestellten Frau B. und Herrn B. mit Fleiß dazu genötigt werden, einen von denen vorsätzlich falsch ausgestellten Reisepass zu übernehmen, weil er nach Aussage des Herrn B. entweder diesen oder keinen Pass bekäme. Hieraus ergäbe sich für ihn eine nicht zu akzeptierende Schikane. Ihm sei es deshalb nicht möglich, ein Kfz anzumelden, ein Konto zu eröffnen oder an einer der üblichen Billig-Busfahrten ins benachbarte Ausland teilzunehmen. Nicht nur er, sondern die ganze sch.er Gemeinde scheine von der Willkür der Meldestelle betroffen, indem mit Heimtücke und in Hinterlist alle Namen aller Gemeindemitglieder falsch ausgeführt würden, was nach seiner Laienmeinung nach § 6 StGB als weitgefasster Völkermord gewertet werden könne. Im Übrigen leide er es nicht, dass er laut Passeintrag nunmehr ein Deutsch sei, anstatt wie in früheren Pässen als Inhaber des Passes Deutscher sei. Deutsch sei kein Staat, dem man angehören könne. Er ersuche das Gericht darum, die sch.er Verwaltung anzuweisen, die Pässe und Ausweise aller ihrer Bürger in Zukunft unverfälscht auszustellen.
Mit Bescheid vom 09.05.2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde - über die Begründung des Ausgangsbescheids - im Wesentlichen noch ausgeführt: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg sei nicht einschlägig. Es habe sich mit Blick auf die Familiengeschichte um einen Sonderfall gehandelt, vergleichbare Gründe, die eine Groß- und Kleinschreibung des Namens als zwingendes Unterscheidungsmerkmal verschiedener Familienstämme rechtfertigen würden, habe der Kläger nicht vorgebracht.
Der Kläger lässt nunmehr noch vorbringen: Die Auskunft des BMI rechtfertige nicht die Großschreibung des Namens im Pass, wie bereits das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden habe. Auch eine Berufung auf die VO (EG) Nr. 2252/2004 in Verbindung mit dem ICAO-Dukument Nr. 9302 begründe keine bindende Abweichung von der Schreibweise in der Personenstandsurkunde des Klägers. Dort werde nur ausgeführt, dass das Reisedokument eine maschinenlesbare Spezifikation enthalten müsse, ohne dass auf die Schreibweise in Großbuchstaben abgestellt werde. Das Bundesinnenministerium weise selbst darauf hin, dass es sich insoweit nur um Empfehlungen handele. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie sich die Fälschungssicherheit durch Großschreiben im Vergleich zur Groß- und Kleinschreibung erhöhen solle. Der maschinelle Druck und die Maschinenlesbarkeit eines Dokuments sei auch bei Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben gewährleistet.
10 
Der Kläger beantragt nunmehr,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.05.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Reisepass mit der Schreibweise seines Vor- und Familiennamens in Groß- und Kleinbuchstaben auszustellen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er bezieht sich zur Begründung auf die Auskunft des Bundesinnenministeriums sowie auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids.
15 
Mit Beschluss vom 29.07.2014 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet.
16 
Das Gericht hat die amtliche Auskunft des Bundesministeriums des Inneren vom 31.07.2014 eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Auskunftsschreiben Bezug genommen.
17 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit zur Entscheidung gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.
19 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, er kann die Ausstellung eines Passes in der begehrten Schreibweise in Groß- und Kleinbuchstaben nicht verlangen.
20 
Dies haben die angefochtenen Bescheide zutreffend entschieden und hinreichend ausführlich begründet und das Gericht nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
21 
Ergänzend dazu ist noch zu bemerken:
22 
Das Gericht kann schon nicht erkennen, dass die passrechtliche Schreibweise des Vor- und Nachnamens das aus dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Namensrecht tangiert, geschweige denn in dieses Grundrecht eingreift. Nach der Rechtsprechung des BVerfG dient das grundrechtlich geschützte Namensrecht der Unterscheidung und ist Ausdruck der Identität und Individualität und nimmt insoweit am Schutz des Persönlichkeitsrechts teil und die Rechtsordnung hat den Namen einer Person deshalb zu respektieren und zu schützen. Dies schließt zwangsweise Namensänderungen und staatliche Beschränkungen hinsichtlich eines bisher gutgläubig geführten Namens aus. Das Persönlichkeitsrecht kann im Einzelfall auch einen Vorrang des Interesses des Namensträgers auch gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden begründen. Die normative Ausgestaltung des Namensrechts hat unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen, Eingriffe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung hinreichend gewichtiger Gründe (vgl. zum Ganzen Di Fabio in Maunz-Dürig, GG, Kommentar, LBlS Stand 3/14, Rz 203 zu Art. 2 mit Nachweisen). Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die dem zugrunde liegende Rechtsprechung des BVerfG in dem genannten Urteil so zusammengefasst: Der Name eines Menschen sei Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers und lasse sich nicht beliebig austauschen. Er begleite vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der Einzelne könne daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt.
23 
Entgegen der Erwartung des Gerichts in dem vorausgegangenen Beschluss vom 10.07.2013 (- 11 K 2025/13 -) hat der Kläger bislang jedoch nichts vorgebracht, was unter den genannten Gesichtspunkten die Annahme einer Verletzung seines Namensrechts durch die reine Großschreibung rechtfertigen könnte. Er stützt sich auf die Schreibweise seines Namens in der Geburtsurkunde, die er insoweit als identitätsstiftend betrachtet.
24 
Dies lässt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass in das Namensrecht durch Verwendung von reinen Großbuchstaben eingegriffen wird. Dem Kläger wird sein Name nicht streitig gemacht, ihm wird kein anderer Name aufgezwungen, die orthografische Schreibweise seines Namens entspricht der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde. Dafür, dass die bloße Verwendung von Großbuchstaben den Kläger in seiner Individualität trifft oder die Identität seiner Lebensgeschichte verfälscht, hat er nichts vorgebracht. Insbesondere ist den angefochtenen Bescheiden beizupflichten, wenn diese im vorliegend keine Ausnahmegründe wie in dem besonders gelagerten, vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedenen, Fall erkennen können. Damit ist die Verwendung von reinen Großbuchstaben gleichzusetzen mit der Verwendung einer statt einer anderen Schriftart.
25 
Auch auf das Personenstandsrecht und die Beurkundungsvorschriften kann sich der Kläger zur Begründung einer (Grund-)Rechtsverletzung nicht stützten. Das Personenstandsrecht (vgl. dazu aktuell: §§ 1591 bis 1595 Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 56, 59 Personenstandsgesetz, § 79 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) unterscheidet bei der Erstellung der Personenstandsurkunden, die in früheren Zeiten noch handschriftlich verfasst wurden und heutzutage edv-gestützt erstellt werden, nicht zwischen Groß- und Kleinschreibung. Ein die Identität und Persönlichkeit des Betreffenden stiftendes und prägendes Merkmal kann die Verwendung von Groß- und/oder Kleinbuchstaben in Personenstandsurkunden nicht darstellen, weil diese nicht dem Wahlrecht desjenigen unterliegen, der die Beurkundung veranlasst (vgl.§ 59 Abs. 2 der VO zum PStG zum heute bestehenden Wahlrecht hinsichtlich bestimmter sachlicher Eintragungen in die Geburtsurkunde). Insoweit scheidet die Annahme, die Groß- oder Kleinschreibung in der Geburtsurkunde stifte die Persönlichkeit der beurkundeten Person, von vornherein aus.
26 
Auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rückgriff auf das römische Recht hilft nicht weiter. Die dort vorgenommenen Unterscheidungen nach der Schreibweise in Groß- und/oder Kleinbuchstaben für Personen mit und ohne Bürgerrechte bzw. im Sklavenstatus sind weder geltendes Recht noch stünden sie im Einklang mit dem Grundgesetz, was keiner weiteren Ausführungen bedarf.
27 
Abgesehen davon wird die Verwendung von Großbuchstaben für Vor- und Nachnamen im Pass durch das Gesetz und insbesondere durch das gegenüber dem nationalen Recht vorrangige Unionsrecht (vgl. zum Anwendungsvorrang BVerfG, Urteil vom 09. Juni 1971 – 2 BvR 225/69 –, BVerfGE 31, 145 und BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 –, BVerfGE 123, 267-437, Rdz. 241 und 343) verbindlich vorgegeben. Wie vom Bundesministerium des Inneren in der im Verfahren eingeholten Auskunft ausgeführt und vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, folgt aus Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2252/2004 die ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedsstaaten ("müssen"), die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Mindestsicherheitsnormen zu erfüllen. Im Anhang 2 wird damit verbindlich vorgegeben, dass das Dokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite entsprechend dem Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO enthält. Die dort in Bezug genommene Maßgabe (vgl. Abschnitt IV-18 Ziff. 11.1 im Absatz 3) enthält zwar nur die Empfehlung ("it is recommended that upper-case characters be used" mit einigen vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen), durch die Inkorporation dieser Empfehlungen durch die o.g. Verordnung mit bindendem Charakter wird aus der Empfehlung jedoch eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten. Dieser Verpflichtung kommt die Bundesrepublik Deutschland durch die Regelungen in § 1 und 4 Abs. 5 PassG und, § 1 PassVO in Verbindung mit der Anlage 11 hierzu normativ nach, indem sie dort die Verwendung von (maschinenlesbaren) Großbuchstaben durch die Vorgabe entsprechender Muster vorschreibt. Inwieweit die Ausnahmevorschriften in Ziff. 4.1.1.3 der VwV zur Durchführung des Passgesetzes hiermit in Einklang stehen, kann dahinstehen; jedenfalls schafft sie für den vorliegenden Fall aus den bereits dargelegten tatsächlichen Gründen jedenfalls kein Präjudiz, auf welches der Kläger sich berufen könnte.
28 
Daher kommt es auf die Frage, ob die Maschinenlesbarkeit auch unter Verwendung von Groß- und Kleinschreibung ebenfalls zu gewährleisten wäre, auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht mehr an. Es leuchtet aber ein, dass es das Bestreben, im Unionsraum einheitlich gestaltete Pässe mit einheitlichen Sicherheitsstandards vorzusehen (vgl. dazu schon die Erwägungsgründe 2 und 3 der o.g. EU-Verordnung) eindeutig erleichtert, dem Missbrauch von Pässen und Reisedokumenten entgegen zu wirken. Dies ist ein sehr bedeutsames und gewichtiges öffentliches Interesse, dem sich das vorliegend verfassungsrechtlich nicht zu stützende persönliche Interesse des Klägers, den Pass entsprechend der Schreibweise in der Geburtsurkunde ausgestellt zu bekommen, unterordnen muss.
29 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
18 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit zur Entscheidung gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.
19 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, er kann die Ausstellung eines Passes in der begehrten Schreibweise in Groß- und Kleinbuchstaben nicht verlangen.
20 
Dies haben die angefochtenen Bescheide zutreffend entschieden und hinreichend ausführlich begründet und das Gericht nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
21 
Ergänzend dazu ist noch zu bemerken:
22 
Das Gericht kann schon nicht erkennen, dass die passrechtliche Schreibweise des Vor- und Nachnamens das aus dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Namensrecht tangiert, geschweige denn in dieses Grundrecht eingreift. Nach der Rechtsprechung des BVerfG dient das grundrechtlich geschützte Namensrecht der Unterscheidung und ist Ausdruck der Identität und Individualität und nimmt insoweit am Schutz des Persönlichkeitsrechts teil und die Rechtsordnung hat den Namen einer Person deshalb zu respektieren und zu schützen. Dies schließt zwangsweise Namensänderungen und staatliche Beschränkungen hinsichtlich eines bisher gutgläubig geführten Namens aus. Das Persönlichkeitsrecht kann im Einzelfall auch einen Vorrang des Interesses des Namensträgers auch gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden begründen. Die normative Ausgestaltung des Namensrechts hat unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen, Eingriffe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung hinreichend gewichtiger Gründe (vgl. zum Ganzen Di Fabio in Maunz-Dürig, GG, Kommentar, LBlS Stand 3/14, Rz 203 zu Art. 2 mit Nachweisen). Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die dem zugrunde liegende Rechtsprechung des BVerfG in dem genannten Urteil so zusammengefasst: Der Name eines Menschen sei Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers und lasse sich nicht beliebig austauschen. Er begleite vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der Einzelne könne daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt.
23 
Entgegen der Erwartung des Gerichts in dem vorausgegangenen Beschluss vom 10.07.2013 (- 11 K 2025/13 -) hat der Kläger bislang jedoch nichts vorgebracht, was unter den genannten Gesichtspunkten die Annahme einer Verletzung seines Namensrechts durch die reine Großschreibung rechtfertigen könnte. Er stützt sich auf die Schreibweise seines Namens in der Geburtsurkunde, die er insoweit als identitätsstiftend betrachtet.
24 
Dies lässt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass in das Namensrecht durch Verwendung von reinen Großbuchstaben eingegriffen wird. Dem Kläger wird sein Name nicht streitig gemacht, ihm wird kein anderer Name aufgezwungen, die orthografische Schreibweise seines Namens entspricht der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde. Dafür, dass die bloße Verwendung von Großbuchstaben den Kläger in seiner Individualität trifft oder die Identität seiner Lebensgeschichte verfälscht, hat er nichts vorgebracht. Insbesondere ist den angefochtenen Bescheiden beizupflichten, wenn diese im vorliegend keine Ausnahmegründe wie in dem besonders gelagerten, vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedenen, Fall erkennen können. Damit ist die Verwendung von reinen Großbuchstaben gleichzusetzen mit der Verwendung einer statt einer anderen Schriftart.
25 
Auch auf das Personenstandsrecht und die Beurkundungsvorschriften kann sich der Kläger zur Begründung einer (Grund-)Rechtsverletzung nicht stützten. Das Personenstandsrecht (vgl. dazu aktuell: §§ 1591 bis 1595 Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 56, 59 Personenstandsgesetz, § 79 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) unterscheidet bei der Erstellung der Personenstandsurkunden, die in früheren Zeiten noch handschriftlich verfasst wurden und heutzutage edv-gestützt erstellt werden, nicht zwischen Groß- und Kleinschreibung. Ein die Identität und Persönlichkeit des Betreffenden stiftendes und prägendes Merkmal kann die Verwendung von Groß- und/oder Kleinbuchstaben in Personenstandsurkunden nicht darstellen, weil diese nicht dem Wahlrecht desjenigen unterliegen, der die Beurkundung veranlasst (vgl.§ 59 Abs. 2 der VO zum PStG zum heute bestehenden Wahlrecht hinsichtlich bestimmter sachlicher Eintragungen in die Geburtsurkunde). Insoweit scheidet die Annahme, die Groß- oder Kleinschreibung in der Geburtsurkunde stifte die Persönlichkeit der beurkundeten Person, von vornherein aus.
26 
Auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rückgriff auf das römische Recht hilft nicht weiter. Die dort vorgenommenen Unterscheidungen nach der Schreibweise in Groß- und/oder Kleinbuchstaben für Personen mit und ohne Bürgerrechte bzw. im Sklavenstatus sind weder geltendes Recht noch stünden sie im Einklang mit dem Grundgesetz, was keiner weiteren Ausführungen bedarf.
27 
Abgesehen davon wird die Verwendung von Großbuchstaben für Vor- und Nachnamen im Pass durch das Gesetz und insbesondere durch das gegenüber dem nationalen Recht vorrangige Unionsrecht (vgl. zum Anwendungsvorrang BVerfG, Urteil vom 09. Juni 1971 – 2 BvR 225/69 –, BVerfGE 31, 145 und BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 –, BVerfGE 123, 267-437, Rdz. 241 und 343) verbindlich vorgegeben. Wie vom Bundesministerium des Inneren in der im Verfahren eingeholten Auskunft ausgeführt und vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, folgt aus Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2252/2004 die ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedsstaaten ("müssen"), die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Mindestsicherheitsnormen zu erfüllen. Im Anhang 2 wird damit verbindlich vorgegeben, dass das Dokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite entsprechend dem Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO enthält. Die dort in Bezug genommene Maßgabe (vgl. Abschnitt IV-18 Ziff. 11.1 im Absatz 3) enthält zwar nur die Empfehlung ("it is recommended that upper-case characters be used" mit einigen vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen), durch die Inkorporation dieser Empfehlungen durch die o.g. Verordnung mit bindendem Charakter wird aus der Empfehlung jedoch eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten. Dieser Verpflichtung kommt die Bundesrepublik Deutschland durch die Regelungen in § 1 und 4 Abs. 5 PassG und, § 1 PassVO in Verbindung mit der Anlage 11 hierzu normativ nach, indem sie dort die Verwendung von (maschinenlesbaren) Großbuchstaben durch die Vorgabe entsprechender Muster vorschreibt. Inwieweit die Ausnahmevorschriften in Ziff. 4.1.1.3 der VwV zur Durchführung des Passgesetzes hiermit in Einklang stehen, kann dahinstehen; jedenfalls schafft sie für den vorliegenden Fall aus den bereits dargelegten tatsächlichen Gründen jedenfalls kein Präjudiz, auf welches der Kläger sich berufen könnte.
28 
Daher kommt es auf die Frage, ob die Maschinenlesbarkeit auch unter Verwendung von Groß- und Kleinschreibung ebenfalls zu gewährleisten wäre, auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht mehr an. Es leuchtet aber ein, dass es das Bestreben, im Unionsraum einheitlich gestaltete Pässe mit einheitlichen Sicherheitsstandards vorzusehen (vgl. dazu schon die Erwägungsgründe 2 und 3 der o.g. EU-Verordnung) eindeutig erleichtert, dem Missbrauch von Pässen und Reisedokumenten entgegen zu wirken. Dies ist ein sehr bedeutsames und gewichtiges öffentliches Interesse, dem sich das vorliegend verfassungsrechtlich nicht zu stützende persönliche Interesse des Klägers, den Pass entsprechend der Schreibweise in der Geburtsurkunde ausgestellt zu bekommen, unterordnen muss.
29 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.

(3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.

(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt einen Reisepass, in welchem sein Namen mit Groß- und Kleinbuchstaben ausgewiesen wird.
Der Kläger beantragte am 12.04.2013 bei der Beklagten einen Reisepass. Die Aushändigung des Passes am 28.05.2013 wurde vom Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass sein Vor- und Nachnamen im Pass ausschließlich mit Großbuchstaben geschrieben sei. Dies entspreche nicht der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde.
Der Kläger beantragte daraufhin die Ausstellung eines neuen Reisepasses. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Pässe seien nach § 4 Abs. 1 S. 1 PassG nach einheitlichen Mustern auszustellen. § 1 der PassVO bestimme, dass der Reisepass nach dem in Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen sei. In dem Muster seien alle Angaben in Großbuchstaben eingetragen. Die Ausnahmen nach der PassVwV wären vorliegend nicht einschlägig.
Hiergegen erhob der Kläger am 16.06.2013 Widerspruch und begründete diesen unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.04.2012, - 12 K 11261/11 - und auf die Regelungen nach der PassVwV.
Einen am 17.06.2113 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingebrachten Antrag auf Erlass einer einstweil. Anordnung lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10.07.2013 - 11 K 2025/13 - mangels Dringlichkeit ab. Der Beschluss wurde rechtskräftig.
Am 19.11.2013 erhob der Kläger Untätigkeitsklage und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Im Hinblick auf das noch anhängige Widerspruchsverfahren wurde das Klageverfahren mit Beschluss vom 12.12.2013 zum Ruhen gebracht. - Das Verfahren wurde mit Schreiben des inzwischen legitimierten Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.04.2014 wieder angerufen.
Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage vor: Niemand habe das Recht, an dem Namen von Menschen herumzubasteln. Zumal die Schreibweise von Groß- und Kleinbuchstaben nicht nur in seiner Geburtsurkunde verwendet worden sei, sondern auch in seinem neuerdings ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis. Von § 4 Abs. 1 PassG und Ziff. 4.1.1.1 der PassVwV werde verlangt, was im Grundzug vom Verwaltungsgericht Arnsberg bestätigt worden sei. Er solle offenbar in gemeinschaftlicher krimineller Absprache der sch.er Verwaltungsangestellten Frau B. und Herrn B. mit Fleiß dazu genötigt werden, einen von denen vorsätzlich falsch ausgestellten Reisepass zu übernehmen, weil er nach Aussage des Herrn B. entweder diesen oder keinen Pass bekäme. Hieraus ergäbe sich für ihn eine nicht zu akzeptierende Schikane. Ihm sei es deshalb nicht möglich, ein Kfz anzumelden, ein Konto zu eröffnen oder an einer der üblichen Billig-Busfahrten ins benachbarte Ausland teilzunehmen. Nicht nur er, sondern die ganze sch.er Gemeinde scheine von der Willkür der Meldestelle betroffen, indem mit Heimtücke und in Hinterlist alle Namen aller Gemeindemitglieder falsch ausgeführt würden, was nach seiner Laienmeinung nach § 6 StGB als weitgefasster Völkermord gewertet werden könne. Im Übrigen leide er es nicht, dass er laut Passeintrag nunmehr ein Deutsch sei, anstatt wie in früheren Pässen als Inhaber des Passes Deutscher sei. Deutsch sei kein Staat, dem man angehören könne. Er ersuche das Gericht darum, die sch.er Verwaltung anzuweisen, die Pässe und Ausweise aller ihrer Bürger in Zukunft unverfälscht auszustellen.
Mit Bescheid vom 09.05.2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde - über die Begründung des Ausgangsbescheids - im Wesentlichen noch ausgeführt: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg sei nicht einschlägig. Es habe sich mit Blick auf die Familiengeschichte um einen Sonderfall gehandelt, vergleichbare Gründe, die eine Groß- und Kleinschreibung des Namens als zwingendes Unterscheidungsmerkmal verschiedener Familienstämme rechtfertigen würden, habe der Kläger nicht vorgebracht.
Der Kläger lässt nunmehr noch vorbringen: Die Auskunft des BMI rechtfertige nicht die Großschreibung des Namens im Pass, wie bereits das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden habe. Auch eine Berufung auf die VO (EG) Nr. 2252/2004 in Verbindung mit dem ICAO-Dukument Nr. 9302 begründe keine bindende Abweichung von der Schreibweise in der Personenstandsurkunde des Klägers. Dort werde nur ausgeführt, dass das Reisedokument eine maschinenlesbare Spezifikation enthalten müsse, ohne dass auf die Schreibweise in Großbuchstaben abgestellt werde. Das Bundesinnenministerium weise selbst darauf hin, dass es sich insoweit nur um Empfehlungen handele. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie sich die Fälschungssicherheit durch Großschreiben im Vergleich zur Groß- und Kleinschreibung erhöhen solle. Der maschinelle Druck und die Maschinenlesbarkeit eines Dokuments sei auch bei Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben gewährleistet.
10 
Der Kläger beantragt nunmehr,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.05.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Reisepass mit der Schreibweise seines Vor- und Familiennamens in Groß- und Kleinbuchstaben auszustellen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er bezieht sich zur Begründung auf die Auskunft des Bundesinnenministeriums sowie auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids.
15 
Mit Beschluss vom 29.07.2014 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet.
16 
Das Gericht hat die amtliche Auskunft des Bundesministeriums des Inneren vom 31.07.2014 eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Auskunftsschreiben Bezug genommen.
17 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit zur Entscheidung gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.
19 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, er kann die Ausstellung eines Passes in der begehrten Schreibweise in Groß- und Kleinbuchstaben nicht verlangen.
20 
Dies haben die angefochtenen Bescheide zutreffend entschieden und hinreichend ausführlich begründet und das Gericht nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
21 
Ergänzend dazu ist noch zu bemerken:
22 
Das Gericht kann schon nicht erkennen, dass die passrechtliche Schreibweise des Vor- und Nachnamens das aus dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Namensrecht tangiert, geschweige denn in dieses Grundrecht eingreift. Nach der Rechtsprechung des BVerfG dient das grundrechtlich geschützte Namensrecht der Unterscheidung und ist Ausdruck der Identität und Individualität und nimmt insoweit am Schutz des Persönlichkeitsrechts teil und die Rechtsordnung hat den Namen einer Person deshalb zu respektieren und zu schützen. Dies schließt zwangsweise Namensänderungen und staatliche Beschränkungen hinsichtlich eines bisher gutgläubig geführten Namens aus. Das Persönlichkeitsrecht kann im Einzelfall auch einen Vorrang des Interesses des Namensträgers auch gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden begründen. Die normative Ausgestaltung des Namensrechts hat unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen, Eingriffe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung hinreichend gewichtiger Gründe (vgl. zum Ganzen Di Fabio in Maunz-Dürig, GG, Kommentar, LBlS Stand 3/14, Rz 203 zu Art. 2 mit Nachweisen). Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die dem zugrunde liegende Rechtsprechung des BVerfG in dem genannten Urteil so zusammengefasst: Der Name eines Menschen sei Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers und lasse sich nicht beliebig austauschen. Er begleite vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der Einzelne könne daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt.
23 
Entgegen der Erwartung des Gerichts in dem vorausgegangenen Beschluss vom 10.07.2013 (- 11 K 2025/13 -) hat der Kläger bislang jedoch nichts vorgebracht, was unter den genannten Gesichtspunkten die Annahme einer Verletzung seines Namensrechts durch die reine Großschreibung rechtfertigen könnte. Er stützt sich auf die Schreibweise seines Namens in der Geburtsurkunde, die er insoweit als identitätsstiftend betrachtet.
24 
Dies lässt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass in das Namensrecht durch Verwendung von reinen Großbuchstaben eingegriffen wird. Dem Kläger wird sein Name nicht streitig gemacht, ihm wird kein anderer Name aufgezwungen, die orthografische Schreibweise seines Namens entspricht der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde. Dafür, dass die bloße Verwendung von Großbuchstaben den Kläger in seiner Individualität trifft oder die Identität seiner Lebensgeschichte verfälscht, hat er nichts vorgebracht. Insbesondere ist den angefochtenen Bescheiden beizupflichten, wenn diese im vorliegend keine Ausnahmegründe wie in dem besonders gelagerten, vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedenen, Fall erkennen können. Damit ist die Verwendung von reinen Großbuchstaben gleichzusetzen mit der Verwendung einer statt einer anderen Schriftart.
25 
Auch auf das Personenstandsrecht und die Beurkundungsvorschriften kann sich der Kläger zur Begründung einer (Grund-)Rechtsverletzung nicht stützten. Das Personenstandsrecht (vgl. dazu aktuell: §§ 1591 bis 1595 Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 56, 59 Personenstandsgesetz, § 79 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) unterscheidet bei der Erstellung der Personenstandsurkunden, die in früheren Zeiten noch handschriftlich verfasst wurden und heutzutage edv-gestützt erstellt werden, nicht zwischen Groß- und Kleinschreibung. Ein die Identität und Persönlichkeit des Betreffenden stiftendes und prägendes Merkmal kann die Verwendung von Groß- und/oder Kleinbuchstaben in Personenstandsurkunden nicht darstellen, weil diese nicht dem Wahlrecht desjenigen unterliegen, der die Beurkundung veranlasst (vgl.§ 59 Abs. 2 der VO zum PStG zum heute bestehenden Wahlrecht hinsichtlich bestimmter sachlicher Eintragungen in die Geburtsurkunde). Insoweit scheidet die Annahme, die Groß- oder Kleinschreibung in der Geburtsurkunde stifte die Persönlichkeit der beurkundeten Person, von vornherein aus.
26 
Auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rückgriff auf das römische Recht hilft nicht weiter. Die dort vorgenommenen Unterscheidungen nach der Schreibweise in Groß- und/oder Kleinbuchstaben für Personen mit und ohne Bürgerrechte bzw. im Sklavenstatus sind weder geltendes Recht noch stünden sie im Einklang mit dem Grundgesetz, was keiner weiteren Ausführungen bedarf.
27 
Abgesehen davon wird die Verwendung von Großbuchstaben für Vor- und Nachnamen im Pass durch das Gesetz und insbesondere durch das gegenüber dem nationalen Recht vorrangige Unionsrecht (vgl. zum Anwendungsvorrang BVerfG, Urteil vom 09. Juni 1971 – 2 BvR 225/69 –, BVerfGE 31, 145 und BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 –, BVerfGE 123, 267-437, Rdz. 241 und 343) verbindlich vorgegeben. Wie vom Bundesministerium des Inneren in der im Verfahren eingeholten Auskunft ausgeführt und vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, folgt aus Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2252/2004 die ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedsstaaten ("müssen"), die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Mindestsicherheitsnormen zu erfüllen. Im Anhang 2 wird damit verbindlich vorgegeben, dass das Dokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite entsprechend dem Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO enthält. Die dort in Bezug genommene Maßgabe (vgl. Abschnitt IV-18 Ziff. 11.1 im Absatz 3) enthält zwar nur die Empfehlung ("it is recommended that upper-case characters be used" mit einigen vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen), durch die Inkorporation dieser Empfehlungen durch die o.g. Verordnung mit bindendem Charakter wird aus der Empfehlung jedoch eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten. Dieser Verpflichtung kommt die Bundesrepublik Deutschland durch die Regelungen in § 1 und 4 Abs. 5 PassG und, § 1 PassVO in Verbindung mit der Anlage 11 hierzu normativ nach, indem sie dort die Verwendung von (maschinenlesbaren) Großbuchstaben durch die Vorgabe entsprechender Muster vorschreibt. Inwieweit die Ausnahmevorschriften in Ziff. 4.1.1.3 der VwV zur Durchführung des Passgesetzes hiermit in Einklang stehen, kann dahinstehen; jedenfalls schafft sie für den vorliegenden Fall aus den bereits dargelegten tatsächlichen Gründen jedenfalls kein Präjudiz, auf welches der Kläger sich berufen könnte.
28 
Daher kommt es auf die Frage, ob die Maschinenlesbarkeit auch unter Verwendung von Groß- und Kleinschreibung ebenfalls zu gewährleisten wäre, auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht mehr an. Es leuchtet aber ein, dass es das Bestreben, im Unionsraum einheitlich gestaltete Pässe mit einheitlichen Sicherheitsstandards vorzusehen (vgl. dazu schon die Erwägungsgründe 2 und 3 der o.g. EU-Verordnung) eindeutig erleichtert, dem Missbrauch von Pässen und Reisedokumenten entgegen zu wirken. Dies ist ein sehr bedeutsames und gewichtiges öffentliches Interesse, dem sich das vorliegend verfassungsrechtlich nicht zu stützende persönliche Interesse des Klägers, den Pass entsprechend der Schreibweise in der Geburtsurkunde ausgestellt zu bekommen, unterordnen muss.
29 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
18 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit zur Entscheidung gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.
19 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, er kann die Ausstellung eines Passes in der begehrten Schreibweise in Groß- und Kleinbuchstaben nicht verlangen.
20 
Dies haben die angefochtenen Bescheide zutreffend entschieden und hinreichend ausführlich begründet und das Gericht nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
21 
Ergänzend dazu ist noch zu bemerken:
22 
Das Gericht kann schon nicht erkennen, dass die passrechtliche Schreibweise des Vor- und Nachnamens das aus dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Namensrecht tangiert, geschweige denn in dieses Grundrecht eingreift. Nach der Rechtsprechung des BVerfG dient das grundrechtlich geschützte Namensrecht der Unterscheidung und ist Ausdruck der Identität und Individualität und nimmt insoweit am Schutz des Persönlichkeitsrechts teil und die Rechtsordnung hat den Namen einer Person deshalb zu respektieren und zu schützen. Dies schließt zwangsweise Namensänderungen und staatliche Beschränkungen hinsichtlich eines bisher gutgläubig geführten Namens aus. Das Persönlichkeitsrecht kann im Einzelfall auch einen Vorrang des Interesses des Namensträgers auch gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden begründen. Die normative Ausgestaltung des Namensrechts hat unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen, Eingriffe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung hinreichend gewichtiger Gründe (vgl. zum Ganzen Di Fabio in Maunz-Dürig, GG, Kommentar, LBlS Stand 3/14, Rz 203 zu Art. 2 mit Nachweisen). Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die dem zugrunde liegende Rechtsprechung des BVerfG in dem genannten Urteil so zusammengefasst: Der Name eines Menschen sei Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers und lasse sich nicht beliebig austauschen. Er begleite vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der Einzelne könne daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt.
23 
Entgegen der Erwartung des Gerichts in dem vorausgegangenen Beschluss vom 10.07.2013 (- 11 K 2025/13 -) hat der Kläger bislang jedoch nichts vorgebracht, was unter den genannten Gesichtspunkten die Annahme einer Verletzung seines Namensrechts durch die reine Großschreibung rechtfertigen könnte. Er stützt sich auf die Schreibweise seines Namens in der Geburtsurkunde, die er insoweit als identitätsstiftend betrachtet.
24 
Dies lässt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass in das Namensrecht durch Verwendung von reinen Großbuchstaben eingegriffen wird. Dem Kläger wird sein Name nicht streitig gemacht, ihm wird kein anderer Name aufgezwungen, die orthografische Schreibweise seines Namens entspricht der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde. Dafür, dass die bloße Verwendung von Großbuchstaben den Kläger in seiner Individualität trifft oder die Identität seiner Lebensgeschichte verfälscht, hat er nichts vorgebracht. Insbesondere ist den angefochtenen Bescheiden beizupflichten, wenn diese im vorliegend keine Ausnahmegründe wie in dem besonders gelagerten, vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedenen, Fall erkennen können. Damit ist die Verwendung von reinen Großbuchstaben gleichzusetzen mit der Verwendung einer statt einer anderen Schriftart.
25 
Auch auf das Personenstandsrecht und die Beurkundungsvorschriften kann sich der Kläger zur Begründung einer (Grund-)Rechtsverletzung nicht stützten. Das Personenstandsrecht (vgl. dazu aktuell: §§ 1591 bis 1595 Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 56, 59 Personenstandsgesetz, § 79 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) unterscheidet bei der Erstellung der Personenstandsurkunden, die in früheren Zeiten noch handschriftlich verfasst wurden und heutzutage edv-gestützt erstellt werden, nicht zwischen Groß- und Kleinschreibung. Ein die Identität und Persönlichkeit des Betreffenden stiftendes und prägendes Merkmal kann die Verwendung von Groß- und/oder Kleinbuchstaben in Personenstandsurkunden nicht darstellen, weil diese nicht dem Wahlrecht desjenigen unterliegen, der die Beurkundung veranlasst (vgl.§ 59 Abs. 2 der VO zum PStG zum heute bestehenden Wahlrecht hinsichtlich bestimmter sachlicher Eintragungen in die Geburtsurkunde). Insoweit scheidet die Annahme, die Groß- oder Kleinschreibung in der Geburtsurkunde stifte die Persönlichkeit der beurkundeten Person, von vornherein aus.
26 
Auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rückgriff auf das römische Recht hilft nicht weiter. Die dort vorgenommenen Unterscheidungen nach der Schreibweise in Groß- und/oder Kleinbuchstaben für Personen mit und ohne Bürgerrechte bzw. im Sklavenstatus sind weder geltendes Recht noch stünden sie im Einklang mit dem Grundgesetz, was keiner weiteren Ausführungen bedarf.
27 
Abgesehen davon wird die Verwendung von Großbuchstaben für Vor- und Nachnamen im Pass durch das Gesetz und insbesondere durch das gegenüber dem nationalen Recht vorrangige Unionsrecht (vgl. zum Anwendungsvorrang BVerfG, Urteil vom 09. Juni 1971 – 2 BvR 225/69 –, BVerfGE 31, 145 und BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 –, BVerfGE 123, 267-437, Rdz. 241 und 343) verbindlich vorgegeben. Wie vom Bundesministerium des Inneren in der im Verfahren eingeholten Auskunft ausgeführt und vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, folgt aus Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2252/2004 die ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedsstaaten ("müssen"), die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Mindestsicherheitsnormen zu erfüllen. Im Anhang 2 wird damit verbindlich vorgegeben, dass das Dokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite entsprechend dem Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO enthält. Die dort in Bezug genommene Maßgabe (vgl. Abschnitt IV-18 Ziff. 11.1 im Absatz 3) enthält zwar nur die Empfehlung ("it is recommended that upper-case characters be used" mit einigen vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen), durch die Inkorporation dieser Empfehlungen durch die o.g. Verordnung mit bindendem Charakter wird aus der Empfehlung jedoch eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten. Dieser Verpflichtung kommt die Bundesrepublik Deutschland durch die Regelungen in § 1 und 4 Abs. 5 PassG und, § 1 PassVO in Verbindung mit der Anlage 11 hierzu normativ nach, indem sie dort die Verwendung von (maschinenlesbaren) Großbuchstaben durch die Vorgabe entsprechender Muster vorschreibt. Inwieweit die Ausnahmevorschriften in Ziff. 4.1.1.3 der VwV zur Durchführung des Passgesetzes hiermit in Einklang stehen, kann dahinstehen; jedenfalls schafft sie für den vorliegenden Fall aus den bereits dargelegten tatsächlichen Gründen jedenfalls kein Präjudiz, auf welches der Kläger sich berufen könnte.
28 
Daher kommt es auf die Frage, ob die Maschinenlesbarkeit auch unter Verwendung von Groß- und Kleinschreibung ebenfalls zu gewährleisten wäre, auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht mehr an. Es leuchtet aber ein, dass es das Bestreben, im Unionsraum einheitlich gestaltete Pässe mit einheitlichen Sicherheitsstandards vorzusehen (vgl. dazu schon die Erwägungsgründe 2 und 3 der o.g. EU-Verordnung) eindeutig erleichtert, dem Missbrauch von Pässen und Reisedokumenten entgegen zu wirken. Dies ist ein sehr bedeutsames und gewichtiges öffentliches Interesse, dem sich das vorliegend verfassungsrechtlich nicht zu stützende persönliche Interesse des Klägers, den Pass entsprechend der Schreibweise in der Geburtsurkunde ausgestellt zu bekommen, unterordnen muss.
29 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.

(3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.

(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Artikel 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Muss nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 die Ausstellungsweise der maschinenlesbaren Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO genügen?

2. Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, auch den Geburtsnamen als primäres Identifizierungsmerkmal im Feld 6 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?

3. Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, auch den Geburtsnamen als sekundäres Identifizierungsmerkmal im Feld 7 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?

4. Falls Frage 2 oder 3 bejaht wird: Ist ein Mitgliedstaat, nach dessen Namensrecht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, aufgrund des Schutzes des Namens einer Person nach Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK verpflichtet, in der Datenfeldbezeichnung der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes, in dem der Geburtsname eingetragen wird, anzugeben, dass in diesem Feld auch der Geburtsname eingetragen wird?

5. Falls Frage 4 verneint wird: Ist ein Mitgliedstaat, nach dessen Namensrecht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht und nach dessen nationalem Passrecht die Datenfeldbezeichnungen auf der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes auch in der englischen und französischen Sprache erscheinen und im Feld 6 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes in einer eigenen Zeile auch der Geburtsname und vor diesem Geburtsnamen die Abkürzung aus „geb.“ für „geboren“ einzutragen ist, aufgrund des Schutzes des Namens einer Person nach Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK verpflichtet, die Abkürzung „geb.“ für „geboren“ auch in der englischen und französischen Sprache anzugeben?

6. Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihrem Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, den Geburtsnamen als optionales persönliches Datum im Feld 13 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?

Gründe

 
I.
1. Der Kläger begehrt die Änderung der Art, wie sein Geburtsname in seinem deutschen Pass eingetragen ist. Er heißt mit Familiennamen „F..." und mit Vornamen „S... P...“. Der Kläger hat einen Doktortitel. Sein Geburtsname lautet „E...", er ist nicht Teil seines Familiennamens. Die Eintragung in seinem Pass im mit „Name/Surname/Nom“ bezeichneten Feld lautet, wiedergegeben in zwei Zeilen:
„DR F...
GEB. E..."
2. Das deutsche Passgesetz (PassG) vom 19.04.1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2437) bestimmt in § 1 Abs. 1 Satz 1:
„Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.“
§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PassG lauten:
„Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
10 
Ordensname, Künstlername,
11 
…“
12 
§ 4 Abs. 5 Satz 1 PassG regelt:
13 
„Die Muster des Reisepasses, des vorläufigen Reisepasses und des Kinderreisepasses sowie die Anforderungen an das Lichtbild bestimmt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
14 
§ 18 Abs. 1 PassG bestimmt:
15 
„Der Paß oder ein Paßersatz können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.“
16 
Die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2386), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 25.10.2010 (BGBl. I S. 1440) bestimmt in § 1:
17 
„Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.“
18 
Die Anlage 1 zur PassV enthält das Muster für den Reisepass mit 32 Seiten, die Anlage 1a zur PassV das Muster für den Reisepass mit 48 Seiten. Für die Passkartenvorderseite sehen Anlage 1 und 1a zur PassV jeweils folgendes Muster vor:
19 
Die Passbuchinnenseite 1 hat nach Anlage 1 und 1a zur PassV jeweils folgende Gestaltung:
20 
Für die formalen Anforderungen an die Einträge im Reisepass bestimmt Anlage 11 zur PassV unter anderem:
21 
Die in der Anlage 11 zur PassV angegebene Fußnote 6 lautet:
22 
„Soweit ein Geburtsname existiert, kommt diesem mindestens eine vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ belegt.“
23 
3. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und BGBl. I 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2749) bestimmt in § 1355 zum Ehenamen:
24 
„(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
25 
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
26 
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
27 
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
28 
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
29 
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.“
30 
§ 1616 BGB bestimmt zum Geburtsnamen bei Eltern mit Ehenamen:
31 
„Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.“
32 
§ 1617 BGB regelt zum Geburtsnamen bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge:
33 
„(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
34 
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
35 
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.“
36 
4. Mit der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1), geändert durch Verordnung (EG) 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.05.2009 (ABl. L 142, S. 1), hat die Europäische Union höhere, einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen festgelegt (vgl. Erwägungsgrund 2 zur VO (EG) 2252/2004). Nach Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 müssen die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen. Dieser Anhang über „Mindestsicherheitsnormen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente“ legt das Mindestsicherheitsniveau fest, dem die Pässe und Reisedokumente der Mitgliedstaaten entsprechen müssen. Die Bestimmungen dieses Anhangs betreffen hauptsächlich die Personaldatenseite. Die allgemeinen Sicherheitsmerkmale gelten auch für die anderen Teile der Pässe und Reisedokumente (vgl. Einleitung zum Anhang). Für die Personaldatenseite ist unter Nummer 2 des Anhangs bestimmt, dass der Pass oder das Reisedokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite enthält, die Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO entspricht; ihre Ausstellungsweise muss den in dem genannten Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen.
37 
Die International Civil Aviation Organization (ICAO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen für die zivile Luftfahrt. In Dokument Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO (zur englischen Fassung: http://www.icao.int/Security/mrtd/Downloads/Doc%209303/Doc%209303%20English/Doc%209303%20Part%201%20Vol%201.pdf) ist in Sektion IV unter Nr. 5.2 und 5.3 geregelt, dass die Zonen I bis VI der Personaldatenseite des maschinenlesbaren Passes zwingende Elemente in einer Standardabfolge enthalten müssen, die die Mindestanforderungen an die Personaldatenseite darstellen. Die optionalen Elemente in den Zonen II, III und VI der Personaldatenseite stehen den Staaten für zusätzliche Daten zur Verfügung.
38 
Unter Nr. 8.4 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO ist geregelt, dass alle Felder für zwingend vorgesehene Datenelemente Überschriften haben müssen, dass diese, wenn die offizielle Sprache des Ausstellerstaates weder englisch noch französisch noch spanisch ist, in eine dieser Sprache zu übersetzen sind und dass diese Übersetzungen in Kursivdruck erscheinen sollen.
39 
In Nr. 8.6 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO sind die Datenelemente für die „Visual Inspection Zone“ der Personaldatenseite aufgelistet. Der Name soll, wenn möglich, in zwei Teile aufgeteilt werden, ein primäres Identifizierungsmerkmal und ein sekundäres Identifizierungsmerkmal. Das primäre Identifizierungsmerkmal ist in Feld 6 der Zone II, das sekundäre in Feld 7 der Zone II einzutragen. Optional darf ein Staat die Felder 6 und 7 als ein einziges Feld benutzen. Für die Eintragungen in den Feldern 6 und 7 gilt u.a. die Fußnote l. Dort ist geregelt, dass die Feldüberschrift auf das Dokument zu drucken ist. Optionale Personendatenelemente können in Feld 13 eingetragen werden.
40 
5. Der Kläger macht geltend, die Wiedergabe seines Namens in seinem Reisepass sei falsch und führe zu Missverständnissen. In Mitgliedstaaten der Europäischen Union sei es nicht zu Missverständnissen gekommen. Er habe geschäftlich nur außerhalb Europas zu tun. Dort führe die Eintragung seines Geburtsnamens im Reisepass dazu, dass er - im Geschäftsverkehr mit Privaten und bei der Ausstellung von Visa - beispielsweise als „Mr. Geb E....", als „Mr. E... F...", als „DR. F... GEB E..." oder als „S... E... Dr F..." registriert worden sei. Deshalb werde eine Änderung der Angaben im Reisepass - den er nach § 18 Abs. 1 PassG zulässigerweise im Ausland benutzte - dahingehend begehrt, dass unmissverständlich auch und gerade für Nicht-Deutsche zum Ausdruck komme, dass sein Name „Dr. F..." laute. Er begehre nicht, dass die Eintragung des Geburtsnamens aus dem Reisepass entfernt werde, sondern lediglich, dass die unzutreffende Aussage des Reisepasses beseitigt werde. Wie dies bewerkstelligt werden könne, ob durch Entfernung des Geburtsnamens, der Schaffung eines entsprechenden Datenfelds („Geburtsname/Birthname/Nom de naissance") oder sonstwie, werde von ihm nicht vorgegeben.
41 
Der Kläger ist der Auffassung, die Wiedergabe seines Namens sei bereits nach dem Passgesetz und der Passverordnung falsch, weil das Kürzel „GEB.“ nicht Teil seines Familiennamens sei. Zudem habe er nach dem verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch darauf, dass der Name im Reisepass zutreffend wiedergegeben werde. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob der Geburtsname überhaupt zum primären Identifizierungsmerkmal nach dem von der Verordnung (EG) 2252/2004 in Bezug genommenen Dokument Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO gehöre; der bürgerliche Name sei in Deutschland ein zusammengesetzter Name, der aus dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen bestehe. Nr. 8.4 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO fordere Datenfeldbezeichnungen zur Identifizierung aller Felder für obligatorische Datenelemente; diese Bezeichnungen seien - wenn die Sprache des Ausstellungsstaates weder englisch noch französisch noch spanisch sei - zudem in eine dieser Sprachen zu übersetzen und die Übersetzungen müssten in Kursivdruck dargestellt sein. Dem entspreche die Bezeichnung „GEB.“ nicht. Schließlich werde er durch die Wiedergabe seines Geburtsnamens im Pass in seiner Unionsbürgerschaft verletzt.
II.
42 
Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Die vorgelegten europarechtlichen Fragen sind entscheidungserheblich (1.) und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof (2.).
43 
1. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich, weil der Erfolg der Klage davon abhängt, ob die Regelungen im Passgesetz und in der Passverordnung mit Unionsrecht vereinbar sind. Insbesondere sind die Vorlagefragen entscheidungserheblich, weil die Klage nicht bereits nach dem einfachen Recht der Bundesrepublik Deutschland Erfolg hat (a) und der Senat auch keine Verletzung der Unionsbürgerschaft durch die Regelungen im Passgesetz und in der Passverordnung feststellen kann (b).
44 
a) Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entspricht der gesetzlichen Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PassG, einen Pass zu besitzen, ein Anspruch auf Ausstellung des Passes, um der Ausweispflicht genügen zu können (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 - VBlBW 1992, 115; BVerwG, Urt. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5, m.w.N.). Ein Pass dient allein dem Nachweis der Identität seines Inhabers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.1987 - 1 C 14.85 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 10; Beschl. vom 29.06.1992 - 1 B 113.92 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 4; Urt. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PauswG Nr. 5). Welche Eintragungen für diesen Identitätsnachweis ausreichend und erforderlich sind, unterliegt allein staatlicher Bestimmung und Festlegung. Ein Recht auf bestimmte Eintragungen in den Reisepass kann deshalb allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen staatlichen Vorschriften bestehen. Welche personenbezogenen Angaben der Pass enthält, ist im Gesetz abschließend geregelt (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91- a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 19.01.1987 - 1 C 14.85 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 10).
45 
Den gesetzlichen Vorgaben in Passgesetz und Passverordnung entsprechen die Eintragungen im Reisepass des Klägers. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PassG sind Familienname und Geburtsname einzutragen. Die Anlagen 1 und 1a zur PassV sehen mit den dortigen Mustern vor, dass für den Namen nur die beiden Datenfelder „Name/Surname/Nom" und „Vornamen/Given Names/Prénoms“ vorhanden sind. Nach Fußnote 6 der Anlage 11 zur PassV ist ein Geburtsname im Datenfeld „Name/Surname/Nom" in einer eigenen vollständigen Zeile einzutragen, an deren Beginn die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ steht.
46 
b) Unionsbürger ist nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 lit. a, 21 Abs. 1 AEUV). Der Unionsbürgerstatus ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011 - C-34/09 [Ruiz Zambrano] - Rn. 41; Urt. v. 15.11.2011 - C-256/11 [Dereci] - Rn. 62). Art. 20 AEUV steht daher nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird (vgl. vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011, a.a.O., Rn. 42; Urt. v. 15.11.2011, a.a.O., Rn. 64). Dieser Kernbestand bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (vgl. EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - C-391/09 [Wardyn] -, Rn. 66).
47 
Beeinträchtigungen in der Namensführung können den Schutzbereich der Unionsbürgerschaft berühren. Es kann die Ausübung des durch Art. 21 AEUV gewährten Rechts behindern, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn einer Person, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, die Verpflichtung auferlegt wird, in dem Mitgliedstaat, dem sie angehört, einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2008 - C-353/06 [Grunkin-Paul] - Rn. 22; Urt. 22.12.2010 - C-208/09 [Sayn-Wittgenstein] - Rn. 54). Beschränkungen in der Namensführung durch mitgliedstaatliche Regelungen sind jedoch nur dann eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Freiheiten, wenn den Betroffenen daraus „schwerwiegende Nachteile“ administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen können (vgl. EuGH, Urt. v. 02.10.2003 - C-148/02 [Garcia Avello] - Rn. 36; Urt. v. 14.10.2008, a.a.O., Rn. 23 ff.; Urt. v. 22.12.2010, a.a.O., Rn. 67 ff.; Urt. v. 12.05.2011, a.a.O., Rn. 76). Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts zu ermitteln, ob die Beeinträchtigung in der Namensführung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art für die Betroffenen bewirken kann, z.B. indem der Betroffene konkret Gefahr läuft, Zweifel an seiner Identität sowie an der Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente ausräumen zu müssen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.05.2011, a.a.O., Rn. 77 f.).
48 
Der Senat, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst befugt ist zu ermitteln, ob schwerwiegende Nachteile im genannten Sinn bestehen, kann eine Beeinträchtigung der Unionsbürgerschaft nicht feststellen. Zu auf den Eintragungen im Pass beruhenden Missverständnissen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist es nicht gekommen. Der Kläger wird durch die Verordnung (EG) 2252/2004, das Passgesetz und die Passverordnung nicht gezwungen, einen Namen zu führen, der von seinem wirklichen Namen abweicht. Der Pass gibt seinen Namen zutreffend wieder. Es handelt sich lediglich um tatsächliche, mittelbare Folgen einer zutreffenden Namenswiedergabe. Die auftretenden Missverständnisse kann der Kläger zumutbar durch Hinweis auf die zutreffende Namensführung vermeiden. Daher legt der Senat dem Gerichtshof keine Fragen zur Unionsbürgerschaft vor.
49 
2. Die Vorlagefragen sollen der Klärung durch den Gerichtshof dienen, ob die Darstellung des Geburtsnamens des Klägers in seinem Pass nach den deutschen passrechtlichen Vorschriften mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
50 
a) Vorlagefrage 1
51 
Der Zweck der Verordnung (EG) 2522/2004 besteht vor allem in der Erhöhung der Sicherheit der Reisedokumente in der Europäischen Union durch die Einführung biometrischer Daten (biometrische Darstellung des Gesichtsbildes und Fingerabdruck). Ob die Art der Wiedergabe des Namens, wie in Dokument Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO vorgegeben, von der Verweisung im Anhang der Verordnung (EG) 2252/2004 umfasst ist, könnte man daher aus diesem Grund bezweifeln. Aus Sicht des Senats spricht jedoch der Wortlaut des Anhangs der Verordnung für eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle Spezifikationen des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO zu beachten. Denn danach muss die Ausstellungsweise der maschinenlesbaren Personaldatenseite Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO entsprechen. Zudem hat die Namenswiedergabe ganz entscheidende Bedeutung für den mit dem Reisepass vor allem bezweckten Identitätsnachweis, der mit der Sicherheit des Dokuments eng zusammenhängt. Hinzu tritt der im Hinblick auf die Sicherheit wesentliche Aspekt der Vereinheitlichung der Pässe im internationalen Verkehr. Bereits die Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 23.06.1981 (ABl. C 241 S. 1) über die Einführung eines Passes nach einheitlichem Muster in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Name und Vorname als Merkmale des nach einheitlichem Muster gestalteten Passes (vgl. ergänzende Entschließungen vom 30.06.1982, ABl. C 179 S. 1, vom 14.07.1986, ABl. C 185 S. 1, vom 10.07.1995, ABl. C 200 S. 1, vom 17.10.2000, ABl. C 310 S. 1).
52 
b) Vorlagefragen 2, 3
53 
Unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO sind in einer Tabelle die Datenelemente für die „Visual Inspection Zone“ der Personaldatenseite des maschinenlesbaren Passes aufgelistet. Zum Namen finden sich Bestimmungen in den Rubriken „06/07/II“, „06/II“ und „07/II“. Der Name soll danach, wenn möglich, in zwei Teile aufgeteilt werden, wobei der erste den Teil des Namens darstellt, den der Ausstellerstaat als das primäre Identifizierungsmerkmal (z.B. den Nachnamen, den Mädchennamen und den Ehenamen, den Familiennamen) definiert, und der zweite die übrigen Komponenten des Namens darstellt, die der Ausstellerstaat als die das sekundäre Identifizierungsmerkmal ausmachenden ansieht. Das primäre Identifizierungsmerkmal besteht aus den dominierenden Komponenten des Namens. Dieser Teil des Namens ist in Feld 6 der Zone II einzutragen. Das sekundäre Identifizierungsmerkmal besteht aus den übrigen Komponenten des Namens und ist in Feld 7 der Zone II einzutragen. Optional darf ein Staat die Felder 6 und 7 als ein einziges Feld benutzen.
54 
Nach dem Namensrecht der Bundesrepublik Deutschland besteht der bürgerliche Name einer Person aus mindestens einem Vornamen und dem Familiennamen. Der Familienname ist in der Regel entweder der Geburtsname oder der Ehename, der bei der Eheschließung von den Ehegatten bestimmt wird. Wenn ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen nach § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB voranstellt oder anfügt, führt er einen Doppelnamen. Gibt er eine solche Erklärung nicht ab, ist der vom Familienname abweichende Geburtsname nicht Teil des bürgerlichen Namens. Ein Ehegatte, der den Namen des anderen Ehegatten als Familienname führt, genießt Namensschutz auch hinsichtlich seines Geburtsnamens (vgl. Säcker, in: MüKo-BGB, 6. Aufl., § 12 Rn. 8; Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 12 Rn. 5).Geburtsname und Ehename werden mit Eintragung der Geburt oder der Eheschließung im Personenstandsregister vermerkt (vgl. Bamberger, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 12 Rn. 22 [Stand: 01.11.2012]).
55 
Der Senat versteht die Regelungen in Nr. 8.6 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO so, dass es dem Ausstellerstaat obliegt festzulegen, welche Teile des Namens einer Person das primäre Identifizierungsmerkmal und welche das sekundäre Identifizierungsmerkmal ausmachen. Den Mitgliedstaaten scheint daher durch die Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit den genannten Regelungen ein Ermessensspielraum eingeräumt zu sein, selbst festzulegen, welche Namensbestandteile im Pass eingetragen werden. Jedoch könnten bei einem Namensrecht wie in der Bundesrepublik Deutschland dem Ermessen dahingehend Grenzen gesetzt sein, dass der Geburtsname, der nicht Teil des bürgerlichen Namens ist, nicht zum Bestandteil des primären Identifizierungsmerkmals des Namens gemacht werden kann. Für ein solches, die Definitionsbefugnis des Ausstellerstaates begrenzendes Verständnis könnte sprechen, dass nach Nr. 8.6 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO das primäre Identifizierungsmerkmal aus den dominierenden Komponenten des Namens besteht. Dies möchte der Senat mit der Vorlagefrage 2 geklärt wissen.
56 
Da nach dem deutschen Namensrecht der Geburtsname nicht Teil des bürgerlichen Namens ist, erscheint es dem Senat auch denkbar, dass es der Bundesrepublik Deutschland als Ausstellerstaat eines Passes nach der Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen in Nr. 8.6 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO auch möglich ist, den Geburtsnamen als sekundäres Identifizierungsmerkmal des Namens festzulegen. Dies ist Gegenstand der Vorlagefrage 3.
57 
c) Vorlagefragen 4 und 5
58 
Der Senat kann Nr. 8.4 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO und der Fußnote l zu Nr. 8.6 dieses Dokuments nur entnehmen, dass auf der Personaldatenseite des maschinenlesbaren Passes alle Felder für zwingend vorgesehene Datenelemente Überschriften haben müssen, und dass diese, wenn die offizielle Sprache des Ausstellerstaates weder englisch noch französisch noch spanisch ist, in eine dieser Sprache zu übersetzen sind und dass diese Übersetzungen in Kursivdruck erscheinen sollen. Weitere Regelungen zu Datenfeldbezeichnungen enthält dieses Dokument ersichtlich nicht.
59 
Wenn der Gerichtshof die Frage 2 oder 3 bejaht, mithin ein Mitgliedstaat mit einem Namensrecht wie in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, den Geburtsnamen als primäres oder sekundäres Identifizierungsmerkmal des Namens festzulegen, stellt sich für den Senat die Frage, ob sich weitergehende Anforderungen für die Datenfeldbezeichnungen aus dem Primärrecht der Europäischen Union ergeben. Insbesondere könnte bei der Durchführung der Verordnung (EG) 2252/2004 die Grundrechtecharta anwendbar sein (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh). Der Name einer Person ist Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens; deren Schutz ist in der Europäischen Union in Art. 7 GRCh und in Art. 8 EMRK niedergelegt (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2010, a.a.O. Rn. 52; Urt. v. 12.05.2011, a.a.O., Rn. 66). Nach deutschem Verfassungsrecht wird vergleichbar der Schutz des Namens als Ausdruck der Identität und Individualität vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 - BVerfGE 78, 38; Beschl. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391; Kammerbeschl. v. 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 - juris, m.w.N.; Kammerbeschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 576/07 - NJW 2009, 663; Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90); der Schutz ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden und unterliegt der gesetzgeberischen Ausgestaltung (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117; Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90). Es erscheint dem Senat daher möglich, dass der unionsrechtliche Schutz des Namens gebietet, dass bei einer Festlegung des Geburtsnamens als primäres oder sekundäres Identifizierungsmerkmal in der darauf bezogenen Datenfeldbezeichnung der Personaldatenseite des maschinenlesbaren Passes zum Ausdruck kommt, dass auch der Geburtsname angegeben wird. Dies ist Gegenstand der Vorlagefrage 4.
60 
Wenn der Gerichtshof die Vorlagefrage 4 verneint, der unionsrechtliche Schutz des Namens mithin nicht gebietet, dass bei der Festlegung des Geburtsnamens als primäres oder sekundäres Identifizierungsmerkmal eine entsprechende Datenfeldbezeichnung erfolgt, kommt nach Auffassung des Senats in Betracht, dass der unionsrechtliche Schutz des Namens einen Mitgliedstaat wie die Bundesrepublik Deutschland, nach dessen nationalem Passrecht im Feld 6 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes in einer eigenen Zeile auch der Geburtsname und vor diesen Geburtsnamen eine Abkürzung aus drei Buchstaben für „geboren“ einzutragen ist, verpflichtet, die Abkürzung aus drei Buchstaben für „geboren“ auch in der englischen und französischen Sprache anzugeben. Dies soll mit der Vorlagefrage 5 geklärt werden.
61 
d) Vorlagefrage 6
62 
Gegenstand des klägerischen Verfahrens ist auch die Frage, ob es möglich ist, durch einen ergänzenden Zusatz im Pass, möglichst in der Nähe der Datenfelder 6 und 7 der Personaldatenseite oder gegebenenfalls auf der Passbuchinnenseite 1, klarzustellen, dass die Eintragung "GEB. E..." den Geburtsnamen des Klägers wiedergibt. Dem Senat erscheint zweifelhaft, ob die Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit dem Dokument Nr. Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO dies zulässt. Nach den Regelungen in Nr. 8.6 dieses Dokuments unter der Rubrik "13/II" kann der Ausstellerstaat optional Personaldatenelemente im Feld 13 wiedergeben. Da die Darstellung des Namens nach den Regelungen in Nr. 8.6 dieses Dokuments in den Feldern 6 und 7 zu erfolgen hat, liegt es für den Senat nahe, dass das Feld 13 nicht für weitere Namensbestandteile zur Verfügung steht. Der Klärung dieser Frage dient die Vorlagefrage 6.
63 
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.

(3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.

(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Artikel 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Muss nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 die Ausstellungsweise der maschinenlesbaren Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO genügen?

2. Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, auch den Geburtsnamen als primäres Identifizierungsmerkmal im Feld 6 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?

3. Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, auch den Geburtsnamen als sekundäres Identifizierungsmerkmal im Feld 7 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?

4. Falls Frage 2 oder 3 bejaht wird: Ist ein Mitgliedstaat, nach dessen Namensrecht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, aufgrund des Schutzes des Namens einer Person nach Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK verpflichtet, in der Datenfeldbezeichnung der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes, in dem der Geburtsname eingetragen wird, anzugeben, dass in diesem Feld auch der Geburtsname eingetragen wird?

5. Falls Frage 4 verneint wird: Ist ein Mitgliedstaat, nach dessen Namensrecht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht und nach dessen nationalem Passrecht die Datenfeldbezeichnungen auf der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes auch in der englischen und französischen Sprache erscheinen und im Feld 6 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes in einer eigenen Zeile auch der Geburtsname und vor diesem Geburtsnamen die Abkürzung aus „geb.“ für „geboren“ einzutragen ist, aufgrund des Schutzes des Namens einer Person nach Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK verpflichtet, die Abkürzung „geb.“ für „geboren“ auch in der englischen und französischen Sprache anzugeben?

6. Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihrem Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, den Geburtsnamen als optionales persönliches Datum im Feld 13 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?

Gründe

 
I.
1. Der Kläger begehrt die Änderung der Art, wie sein Geburtsname in seinem deutschen Pass eingetragen ist. Er heißt mit Familiennamen „F..." und mit Vornamen „S... P...“. Der Kläger hat einen Doktortitel. Sein Geburtsname lautet „E...", er ist nicht Teil seines Familiennamens. Die Eintragung in seinem Pass im mit „Name/Surname/Nom“ bezeichneten Feld lautet, wiedergegeben in zwei Zeilen:
„DR F...
GEB. E..."
2. Das deutsche Passgesetz (PassG) vom 19.04.1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2437) bestimmt in § 1 Abs. 1 Satz 1:
„Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.“
§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PassG lauten:
„Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
10 
Ordensname, Künstlername,
11 
…“
12 
§ 4 Abs. 5 Satz 1 PassG regelt:
13 
„Die Muster des Reisepasses, des vorläufigen Reisepasses und des Kinderreisepasses sowie die Anforderungen an das Lichtbild bestimmt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
14 
§ 18 Abs. 1 PassG bestimmt:
15 
„Der Paß oder ein Paßersatz können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.“
16 
Die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2386), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 25.10.2010 (BGBl. I S. 1440) bestimmt in § 1:
17 
„Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.“
18 
Die Anlage 1 zur PassV enthält das Muster für den Reisepass mit 32 Seiten, die Anlage 1a zur PassV das Muster für den Reisepass mit 48 Seiten. Für die Passkartenvorderseite sehen Anlage 1 und 1a zur PassV jeweils folgendes Muster vor:
19 
Die Passbuchinnenseite 1 hat nach Anlage 1 und 1a zur PassV jeweils folgende Gestaltung:
20 
Für die formalen Anforderungen an die Einträge im Reisepass bestimmt Anlage 11 zur PassV unter anderem:
21 
Die in der Anlage 11 zur PassV angegebene Fußnote 6 lautet:
22 
„Soweit ein Geburtsname existiert, kommt diesem mindestens eine vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ belegt.“
23 
3. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und BGBl. I 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2749) bestimmt in § 1355 zum Ehenamen:
24 
„(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
25 
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
26 
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
27 
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
28 
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
29 
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.“
30 
§ 1616 BGB bestimmt zum Geburtsnamen bei Eltern mit Ehenamen:
31 
„Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.“
32 
§ 1617 BGB regelt zum Geburtsnamen bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge:
33 
„(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
34 
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
35 
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.“
36 
4. Mit der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1), geändert durch Verordnung (EG) 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.05.2009 (ABl. L 142, S. 1), hat die Europäische Union höhere, einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen festgelegt (vgl. Erwägungsgrund 2 zur VO (EG) 2252/2004). Nach Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 müssen die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen. Dieser Anhang über „Mindestsicherheitsnormen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente“ legt das Mindestsicherheitsniveau fest, dem die Pässe und Reisedokumente der Mitgliedstaaten entsprechen müssen. Die Bestimmungen dieses Anhangs betreffen hauptsächlich die Personaldatenseite. Die allgemeinen Sicherheitsmerkmale gelten auch für die anderen Teile der Pässe und Reisedokumente (vgl. Einleitung zum Anhang). Für die Personaldatenseite ist unter Nummer 2 des Anhangs bestimmt, dass der Pass oder das Reisedokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite enthält, die Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO entspricht; ihre Ausstellungsweise muss den in dem genannten Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen.
37 
Die International Civil Aviation Organization (ICAO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen für die zivile Luftfahrt. In Dokument Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO (zur englischen Fassung: http://www.icao.int/Security/mrtd/Downloads/Doc%209303/Doc%209303%20English/Doc%209303%20Part%201%20Vol%201.pdf) ist in Sektion IV unter Nr. 5.2 und 5.3 geregelt, dass die Zonen I bis VI der Personaldatenseite des maschinenlesbaren Passes zwingende Elemente in einer Standardabfolge enthalten müssen, die die Mindestanforderungen an die Personaldatenseite darstellen. Die optionalen Elemente in den Zonen II, III und VI der Personaldatenseite stehen den Staaten für zusätzliche Daten zur Verfügung.
38 
Unter Nr. 8.4 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO ist geregelt, dass alle Felder für zwingend vorgesehene Datenelemente Überschriften haben müssen, dass diese, wenn die offizielle Sprache des Ausstellerstaates weder englisch noch französisch noch spanisch ist, in eine dieser Sprache zu übersetzen sind und dass diese Übersetzungen in Kursivdruck erscheinen sollen.
39 
In Nr. 8.6 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO sind die Datenelemente für die „Visual Inspection Zone“ der Personaldatenseite aufgelistet. Der Name soll, wenn möglich, in zwei Teile aufgeteilt werden, ein primäres Identifizierungsmerkmal und ein sekundäres Identifizierungsmerkmal. Das primäre Identifizierungsmerkmal ist in Feld 6 der Zone II, das sekundäre in Feld 7 der Zone II einzutragen. Optional darf ein Staat die Felder 6 und 7 als ein einziges Feld benutzen. Für die Eintragungen in den Feldern 6 und 7 gilt u.a. die Fußnote l. Dort ist geregelt, dass die Feldüberschrift auf das Dokument zu drucken ist. Optionale Personendatenelemente können in Feld 13 eingetragen werden.
40 
5. Der Kläger macht geltend, die Wiedergabe seines Namens in seinem Reisepass sei falsch und führe zu Missverständnissen. In Mitgliedstaaten der Europäischen Union sei es nicht zu Missverständnissen gekommen. Er habe geschäftlich nur außerhalb Europas zu tun. Dort führe die Eintragung seines Geburtsnamens im Reisepass dazu, dass er - im Geschäftsverkehr mit Privaten und bei der Ausstellung von Visa - beispielsweise als „Mr. Geb E....", als „Mr. E... F...", als „DR. F... GEB E..." oder als „S... E... Dr F..." registriert worden sei. Deshalb werde eine Änderung der Angaben im Reisepass - den er nach § 18 Abs. 1 PassG zulässigerweise im Ausland benutzte - dahingehend begehrt, dass unmissverständlich auch und gerade für Nicht-Deutsche zum Ausdruck komme, dass sein Name „Dr. F..." laute. Er begehre nicht, dass die Eintragung des Geburtsnamens aus dem Reisepass entfernt werde, sondern lediglich, dass die unzutreffende Aussage des Reisepasses beseitigt werde. Wie dies bewerkstelligt werden könne, ob durch Entfernung des Geburtsnamens, der Schaffung eines entsprechenden Datenfelds („Geburtsname/Birthname/Nom de naissance") oder sonstwie, werde von ihm nicht vorgegeben.
41 
Der Kläger ist der Auffassung, die Wiedergabe seines Namens sei bereits nach dem Passgesetz und der Passverordnung falsch, weil das Kürzel „GEB.“ nicht Teil seines Familiennamens sei. Zudem habe er nach dem verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch darauf, dass der Name im Reisepass zutreffend wiedergegeben werde. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob der Geburtsname überhaupt zum primären Identifizierungsmerkmal nach dem von der Verordnung (EG) 2252/2004 in Bezug genommenen Dokument Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO gehöre; der bürgerliche Name sei in Deutschland ein zusammengesetzter Name, der aus dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen bestehe. Nr. 8.4 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO fordere Datenfeldbezeichnungen zur Identifizierung aller Felder für obligatorische Datenelemente; diese Bezeichnungen seien - wenn die Sprache des Ausstellungsstaates weder englisch noch französisch noch spanisch sei - zudem in eine dieser Sprachen zu übersetzen und die Übersetzungen müssten in Kursivdruck dargestellt sein. Dem entspreche die Bezeichnung „GEB.“ nicht. Schließlich werde er durch die Wiedergabe seines Geburtsnamens im Pass in seiner Unionsbürgerschaft verletzt.
II.
42 
Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Die vorgelegten europarechtlichen Fragen sind entscheidungserheblich (1.) und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof (2.).
43 
1. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich, weil der Erfolg der Klage davon abhängt, ob die Regelungen im Passgesetz und in der Passverordnung mit Unionsrecht vereinbar sind. Insbesondere sind die Vorlagefragen entscheidungserheblich, weil die Klage nicht bereits nach dem einfachen Recht der Bundesrepublik Deutschland Erfolg hat (a) und der Senat auch keine Verletzung der Unionsbürgerschaft durch die Regelungen im Passgesetz und in der Passverordnung feststellen kann (b).
44 
a) Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entspricht der gesetzlichen Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PassG, einen Pass zu besitzen, ein Anspruch auf Ausstellung des Passes, um der Ausweispflicht genügen zu können (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 - VBlBW 1992, 115; BVerwG, Urt. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5, m.w.N.). Ein Pass dient allein dem Nachweis der Identität seines Inhabers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.1987 - 1 C 14.85 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 10; Beschl. vom 29.06.1992 - 1 B 113.92 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 4; Urt. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PauswG Nr. 5). Welche Eintragungen für diesen Identitätsnachweis ausreichend und erforderlich sind, unterliegt allein staatlicher Bestimmung und Festlegung. Ein Recht auf bestimmte Eintragungen in den Reisepass kann deshalb allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen staatlichen Vorschriften bestehen. Welche personenbezogenen Angaben der Pass enthält, ist im Gesetz abschließend geregelt (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91- a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 19.01.1987 - 1 C 14.85 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 10).
45 
Den gesetzlichen Vorgaben in Passgesetz und Passverordnung entsprechen die Eintragungen im Reisepass des Klägers. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PassG sind Familienname und Geburtsname einzutragen. Die Anlagen 1 und 1a zur PassV sehen mit den dortigen Mustern vor, dass für den Namen nur die beiden Datenfelder „Name/Surname/Nom" und „Vornamen/Given Names/Prénoms“ vorhanden sind. Nach Fußnote 6 der Anlage 11 zur PassV ist ein Geburtsname im Datenfeld „Name/Surname/Nom" in einer eigenen vollständigen Zeile einzutragen, an deren Beginn die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ steht.
46 
b) Unionsbürger ist nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 lit. a, 21 Abs. 1 AEUV). Der Unionsbürgerstatus ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011 - C-34/09 [Ruiz Zambrano] - Rn. 41; Urt. v. 15.11.2011 - C-256/11 [Dereci] - Rn. 62). Art. 20 AEUV steht daher nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird (vgl. vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011, a.a.O., Rn. 42; Urt. v. 15.11.2011, a.a.O., Rn. 64). Dieser Kernbestand bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (vgl. EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - C-391/09 [Wardyn] -, Rn. 66).
47 
Beeinträchtigungen in der Namensführung können den Schutzbereich der Unionsbürgerschaft berühren. Es kann die Ausübung des durch Art. 21 AEUV gewährten Rechts behindern, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn einer Person, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, die Verpflichtung auferlegt wird, in dem Mitgliedstaat, dem sie angehört, einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2008 - C-353/06 [Grunkin-Paul] - Rn. 22; Urt. 22.12.2010 - C-208/09 [Sayn-Wittgenstein] - Rn. 54). Beschränkungen in der Namensführung durch mitgliedstaatliche Regelungen sind jedoch nur dann eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Freiheiten, wenn den Betroffenen daraus „schwerwiegende Nachteile“ administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen können (vgl. EuGH, Urt. v. 02.10.2003 - C-148/02 [Garcia Avello] - Rn. 36; Urt. v. 14.10.2008, a.a.O., Rn. 23 ff.; Urt. v. 22.12.2010, a.a.O., Rn. 67 ff.; Urt. v. 12.05.2011, a.a.O., Rn. 76). Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts zu ermitteln, ob die Beeinträchtigung in der Namensführung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art für die Betroffenen bewirken kann, z.B. indem der Betroffene konkret Gefahr läuft, Zweifel an seiner Identität sowie an der Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente ausräumen zu müssen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.05.2011, a.a.O., Rn. 77 f.).
48 
Der Senat, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst befugt ist zu ermitteln, ob schwerwiegende Nachteile im genannten Sinn bestehen, kann eine Beeinträchtigung der Unionsbürgerschaft nicht feststellen. Zu auf den Eintragungen im Pass beruhenden Missverständnissen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist es nicht gekommen. Der Kläger wird durch die Verordnung (EG) 2252/2004, das Passgesetz und die Passverordnung nicht gezwungen, einen Namen zu führen, der von seinem wirklichen Namen abweicht. Der Pass gibt seinen Namen zutreffend wieder. Es handelt sich lediglich um tatsächliche, mittelbare Folgen einer zutreffenden Namenswiedergabe. Die auftretenden Missverständnisse kann der Kläger zumutbar durch Hinweis auf die zutreffende Namensführung vermeiden. Daher legt der Senat dem Gerichtshof keine Fragen zur Unionsbürgerschaft vor.
49 
2. Die Vorlagefragen sollen der Klärung durch den Gerichtshof dienen, ob die Darstellung des Geburtsnamens des Klägers in seinem Pass nach den deutschen passrechtlichen Vorschriften mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
50 
a) Vorlagefrage 1
51 
Der Zweck der Verordnung (EG) 2522/2004 besteht vor allem in der Erhöhung der Sicherheit der Reisedokumente in der Europäischen Union durch die Einführung biometrischer Daten (biometrische Darstellung des Gesichtsbildes und Fingerabdruck). Ob die Art der Wiedergabe des Namens, wie in Dokument Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO vorgegeben, von der Verweisung im Anhang der Verordnung (EG) 2252/2004 umfasst ist, könnte man daher aus diesem Grund bezweifeln. Aus Sicht des Senats spricht jedoch der Wortlaut des Anhangs der Verordnung für eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle Spezifikationen des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO zu beachten. Denn danach muss die Ausstellungsweise der maschinenlesbaren Personaldatenseite Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO entsprechen. Zudem hat die Namenswiedergabe ganz entscheidende Bedeutung für den mit dem Reisepass vor allem bezweckten Identitätsnachweis, der mit der Sicherheit des Dokuments eng zusammenhängt. Hinzu tritt der im Hinblick auf die Sicherheit wesentliche Aspekt der Vereinheitlichung der Pässe im internationalen Verkehr. Bereits die Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 23.06.1981 (ABl. C 241 S. 1) über die Einführung eines Passes nach einheitlichem Muster in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Name und Vorname als Merkmale des nach einheitlichem Muster gestalteten Passes (vgl. ergänzende Entschließungen vom 30.06.1982, ABl. C 179 S. 1, vom 14.07.1986, ABl. C 185 S. 1, vom 10.07.1995, ABl. C 200 S. 1, vom 17.10.2000, ABl. C 310 S. 1).
52 
b) Vorlagefragen 2, 3
53 
Unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO sind in einer Tabelle die Datenelemente für die „Visual Inspection Zone“ der Personaldatenseite des maschinenlesbaren Passes aufgelistet. Zum Namen finden sich Bestimmungen in den Rubriken „06/07/II“, „06/II“ und „07/II“. Der Name soll danach, wenn möglich, in zwei Teile aufgeteilt werden, wobei der erste den Teil des Namens darstellt, den der Ausstellerstaat als das primäre Identifizierungsmerkmal (z.B. den Nachnamen, den Mädchennamen und den Ehenamen, den Familiennamen) definiert, und der zweite die übrigen Komponenten des Namens darstellt, die der Ausstellerstaat als die das sekundäre Identifizierungsmerkmal ausmachenden ansieht. Das primäre Identifizierungsmerkmal besteht aus den dominierenden Komponenten des Namens. Dieser Teil des Namens ist in Feld 6 der Zone II einzutragen. Das sekundäre Identifizierungsmerkmal besteht aus den übrigen Komponenten des Namens und ist in Feld 7 der Zone II einzutragen. Optional darf ein Staat die Felder 6 und 7 als ein einziges Feld benutzen.
54 
Nach dem Namensrecht der Bundesrepublik Deutschland besteht der bürgerliche Name einer Person aus mindestens einem Vornamen und dem Familiennamen. Der Familienname ist in der Regel entweder der Geburtsname oder der Ehename, der bei der Eheschließung von den Ehegatten bestimmt wird. Wenn ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen nach § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB voranstellt oder anfügt, führt er einen Doppelnamen. Gibt er eine solche Erklärung nicht ab, ist der vom Familienname abweichende Geburtsname nicht Teil des bürgerlichen Namens. Ein Ehegatte, der den Namen des anderen Ehegatten als Familienname führt, genießt Namensschutz auch hinsichtlich seines Geburtsnamens (vgl. Säcker, in: MüKo-BGB, 6. Aufl., § 12 Rn. 8; Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 12 Rn. 5).Geburtsname und Ehename werden mit Eintragung der Geburt oder der Eheschließung im Personenstandsregister vermerkt (vgl. Bamberger, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 12 Rn. 22 [Stand: 01.11.2012]).
55 
Der Senat versteht die Regelungen in Nr. 8.6 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO so, dass es dem Ausstellerstaat obliegt festzulegen, welche Teile des Namens einer Person das primäre Identifizierungsmerkmal und welche das sekundäre Identifizierungsmerkmal ausmachen. Den Mitgliedstaaten scheint daher durch die Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit den genannten Regelungen ein Ermessensspielraum eingeräumt zu sein, selbst festzulegen, welche Namensbestandteile im Pass eingetragen werden. Jedoch könnten bei einem Namensrecht wie in der Bundesrepublik Deutschland dem Ermessen dahingehend Grenzen gesetzt sein, dass der Geburtsname, der nicht Teil des bürgerlichen Namens ist, nicht zum Bestandteil des primären Identifizierungsmerkmals des Namens gemacht werden kann. Für ein solches, die Definitionsbefugnis des Ausstellerstaates begrenzendes Verständnis könnte sprechen, dass nach Nr. 8.6 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO das primäre Identifizierungsmerkmal aus den dominierenden Komponenten des Namens besteht. Dies möchte der Senat mit der Vorlagefrage 2 geklärt wissen.
56 
Da nach dem deutschen Namensrecht der Geburtsname nicht Teil des bürgerlichen Namens ist, erscheint es dem Senat auch denkbar, dass es der Bundesrepublik Deutschland als Ausstellerstaat eines Passes nach der Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen in Nr. 8.6 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO auch möglich ist, den Geburtsnamen als sekundäres Identifizierungsmerkmal des Namens festzulegen. Dies ist Gegenstand der Vorlagefrage 3.
57 
c) Vorlagefragen 4 und 5
58 
Der Senat kann Nr. 8.4 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO und der Fußnote l zu Nr. 8.6 dieses Dokuments nur entnehmen, dass auf der Personaldatenseite des maschinenlesbaren Passes alle Felder für zwingend vorgesehene Datenelemente Überschriften haben müssen, und dass diese, wenn die offizielle Sprache des Ausstellerstaates weder englisch noch französisch noch spanisch ist, in eine dieser Sprache zu übersetzen sind und dass diese Übersetzungen in Kursivdruck erscheinen sollen. Weitere Regelungen zu Datenfeldbezeichnungen enthält dieses Dokument ersichtlich nicht.
59 
Wenn der Gerichtshof die Frage 2 oder 3 bejaht, mithin ein Mitgliedstaat mit einem Namensrecht wie in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, den Geburtsnamen als primäres oder sekundäres Identifizierungsmerkmal des Namens festzulegen, stellt sich für den Senat die Frage, ob sich weitergehende Anforderungen für die Datenfeldbezeichnungen aus dem Primärrecht der Europäischen Union ergeben. Insbesondere könnte bei der Durchführung der Verordnung (EG) 2252/2004 die Grundrechtecharta anwendbar sein (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh). Der Name einer Person ist Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens; deren Schutz ist in der Europäischen Union in Art. 7 GRCh und in Art. 8 EMRK niedergelegt (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2010, a.a.O. Rn. 52; Urt. v. 12.05.2011, a.a.O., Rn. 66). Nach deutschem Verfassungsrecht wird vergleichbar der Schutz des Namens als Ausdruck der Identität und Individualität vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 - BVerfGE 78, 38; Beschl. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391; Kammerbeschl. v. 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 - juris, m.w.N.; Kammerbeschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 576/07 - NJW 2009, 663; Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90); der Schutz ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden und unterliegt der gesetzgeberischen Ausgestaltung (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117; Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90). Es erscheint dem Senat daher möglich, dass der unionsrechtliche Schutz des Namens gebietet, dass bei einer Festlegung des Geburtsnamens als primäres oder sekundäres Identifizierungsmerkmal in der darauf bezogenen Datenfeldbezeichnung der Personaldatenseite des maschinenlesbaren Passes zum Ausdruck kommt, dass auch der Geburtsname angegeben wird. Dies ist Gegenstand der Vorlagefrage 4.
60 
Wenn der Gerichtshof die Vorlagefrage 4 verneint, der unionsrechtliche Schutz des Namens mithin nicht gebietet, dass bei der Festlegung des Geburtsnamens als primäres oder sekundäres Identifizierungsmerkmal eine entsprechende Datenfeldbezeichnung erfolgt, kommt nach Auffassung des Senats in Betracht, dass der unionsrechtliche Schutz des Namens einen Mitgliedstaat wie die Bundesrepublik Deutschland, nach dessen nationalem Passrecht im Feld 6 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes in einer eigenen Zeile auch der Geburtsname und vor diesen Geburtsnamen eine Abkürzung aus drei Buchstaben für „geboren“ einzutragen ist, verpflichtet, die Abkürzung aus drei Buchstaben für „geboren“ auch in der englischen und französischen Sprache anzugeben. Dies soll mit der Vorlagefrage 5 geklärt werden.
61 
d) Vorlagefrage 6
62 
Gegenstand des klägerischen Verfahrens ist auch die Frage, ob es möglich ist, durch einen ergänzenden Zusatz im Pass, möglichst in der Nähe der Datenfelder 6 und 7 der Personaldatenseite oder gegebenenfalls auf der Passbuchinnenseite 1, klarzustellen, dass die Eintragung "GEB. E..." den Geburtsnamen des Klägers wiedergibt. Dem Senat erscheint zweifelhaft, ob die Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit dem Dokument Nr. Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO dies zulässt. Nach den Regelungen in Nr. 8.6 dieses Dokuments unter der Rubrik "13/II" kann der Ausstellerstaat optional Personaldatenelemente im Feld 13 wiedergeben. Da die Darstellung des Namens nach den Regelungen in Nr. 8.6 dieses Dokuments in den Feldern 6 und 7 zu erfolgen hat, liegt es für den Senat nahe, dass das Feld 13 nicht für weitere Namensbestandteile zur Verfügung steht. Der Klärung dieser Frage dient die Vorlagefrage 6.
63 
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.