Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juni 2015 - W 7 K 14.632

bei uns veröffentlicht am15.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 7 K 14.632

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. Juni 2015

7. Kammer

Sachgebiets-Nr: 600

Hauptpunkte:

Verlängerung Aufenthaltserlaubnis;

(keine) Sicherung des Lebensunterhalts;

(keine) Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung;

kein faktischer Inländer trotz langjährigen Aufenthalts;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

wegen Aufenthaltserlaubnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 7. Kammer,

durch die Richterin am Verwaltungsgericht Betz als Vorsitzende, die Richterin am Verwaltungsgericht Heilig, den Richter Krah, die ehrenamtliche Richterin R., den ehrenamtlichen Richter von R2., aufgrund mündlicher Verhandlung am 15. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

Er ist serbischer Staatsangehöriger und reiste am ...1972 im Alter von zehn Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres wurde ihm erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt. Nach Geburt seiner Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind, sowie anschließender Heirat einer deutschen Staatsangehörigen wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis jeweils befristet erteilt bzw. verlängert. Am 4. November 1986 trennte er sich von seiner Ehefrau; aufgrund der Beziehung zu seinen Kindern wurde ihm seine Aufenthaltserlaubnis aber weiterhin befristet verlängert. Ende 2004 erhielt der Kläger erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgrund eines eigenständigen Ehegattenaufenthaltsrechts, zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 25. Januar 2013. Bereits bei der erstmaligen Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis wurde der Kläger am 29. Januar 2007 von der Ausländerbehörde darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die zweijährige Verlängerung die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen sei. Auch die folgenden beiden Verlängerungen der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis erfolgten jeweils unter Hinweis auf das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts.

Mit Schreiben des Landratsamts Würzburg vom 26. November 2012 wurde der Kläger zur Vorsprache wegen der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 12. Dezember 2012 aufgefordert. Seitens des Landratsamts wurde dieser Termin mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 auf den 14. Januar 2013 verschoben, welchen der Kläger unentschuldigt nicht wahrnahm. Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 wurde er aufgefordert, am 27. Februar 2013 wegen seines weiteren Aufenthalts vorzusprechen.

Am 11. März 2013 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, woraufhin ihm eine Duldung ausgestellt wurde.

Seit Mai 2013 bezieht er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Bereits seit 2005 bezog er öffentliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) und Zwölftes Buch (SGB XII).

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 teilte das Landratsamt Würzburg dem Klägerbevollmächtigten auf dessen Anfrage vom 1. Dezember 2013 mit, dass nach Auffassung des Landratsamts der Verlängerungsantrag des Klägers verspätet gestellt worden sei, so dass keine Fiktionsbescheinigung habe ausgestellt werden können. Wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts könne die Aufenthaltserlaubnis des Klägers ohnehin nicht verlängert werden.

Am 4. Oktober 2013 erhielt der Kläger einen neuen serbischen Reisepass entsprechend seines Antrags vom 11. März 2013 ausgestellt.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 16. Februar 2014 erklärte dieser, dass der Kläger bereits vor Weihnachten 2012 bei der Ausländerbehörde vorgesprochen habe und er nur zur Passbeantragung beim kosovarischen Konsulat aufgefordert worden sei. Etwa eine Woche später sei eine weitere Vorsprache erfolgt, bei der er auf die Passbeantragung beim serbischen Konsulat hingewiesen worden sei. Bei jeder Vorsprache sei dem Kläger seitens des Landratsamts erklärt worden, dass im Falle einer Passvorlage alles in Ordnung sei.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 teilte das Landratsamt Würzburg dem Klägerbevollmächtigten mit, dass sich die von ihm getroffenen Aussagen weder aus dem Akteninhalt noch nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter verifizieren ließen. Zudem wurde der Klägerbevollmächtigte zur Vorlage eines Nachweises über im Bundesgebiet abgelegte Schul- und Berufsabschlüsse, eines Auszugs über Rentenversicherungszeiten und -anwartschaften sowie darüber, wie ein möglicher niedriger Rentenbezug ausgeglichen werden solle, aufgefordert.

Mit Schreiben vom 4. März 2014 erklärte der Klägerbevollmächtigte ausdrücklich, dass nur die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers beantragt sei, keine Neuerteilung.

Mit Schreiben vom 11. März 2014 und 21. Mai 2014 teilte das Landratsamt Würzburg dem Klägerbevollmächtigten mit, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht möglich sei, vor allem, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2014, beim Klägerbevollmächtigten am 10. Juni 2014 eingegangen, lehnte das Landratsamt Würzburg den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ab (Ziffer 1), forderte den Kläger zur Ausreise bis spätestens 1. August 2014, für den Fall des Eintritts aufschiebender Wirkung gegen die Ausreiseverpflichtung zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides auf (Ziffer 2) und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung nach Serbien an (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sei. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen hiervon rechtfertige, sei vorliegend nicht gegeben. Allein das Alter des Klägers und seine körperlichen Beeinträchtigungen stellten keine atypischen Umstände in diesem Sinn dar. Ein Ausnahmefall folge auch nicht aus Art. 8 EMRK. Der Kläger sei kein faktischer Inländer. Überdies sei der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis trotz mehrmaliger Aufforderung erst nach deren Ablauf, d. h. verspätet, gestellt worden. Eine unbillige Härte i. S. d. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich sei im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auch bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen eine Ermessensentscheidung zu treffen. Auch im Wege der Ermessensentscheidung sei dem Kläger der weitere Aufenthalt zu versagen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids Bezug genommen.

II.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Juli 2014, am selben Tag als Telefax bei Gericht eingegangen, Klage erheben und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Zugleich ließ er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (W 7 S 14.633) stellen. Begründet wurde die Klage im Wesentlichen damit, dass der Kläger bereits im Alter von zehn Jahren nach Deutschland gekommen sei. Nach über vierzigjährigem rechtmäßigem Aufenthalt solle dieser allein deshalb beendet werden, weil er derzeit seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könne. Der Kläger befinde sich seit dreiundzwanzig Jahren in einer Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen, Frau H., die ihm auch bei Problemen mit Behörden helfe und ihn begleite. Sie habe ihn auch bei der Vorsprache beim Landratsamt Würzburg im Dezember 2012, noch vor Weihnachten, begleitet. Dabei habe der Sachbearbeiter der Ausländerbehörde, Herr S., erklärt, dass der Pass des Klägers ungültig sei und er sich zunächst um einen neuen Pass kümmern solle. Hierzu sei auf das kosovarische Konsulat in Stuttgart verwiesen worden. Am 3. Januar 2013 habe der Kläger im kosovarischen Konsulat vorgesprochen. Weil er keine Nachweise über seine kosovarische Abstammung habe vorlegen können, sei er wieder weggeschickt worden. Bei einer weiteren Vorsprache im Landratsamt etwa eine Woche später habe ihn Herr S. auf das serbische Konsulat in München verwiesen. Erst nach Vorlage der Bestätigung des Generalkonsulats über die Passbeantragung sei dem Kläger gestattet worden, offiziell den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Bereits seine erste Vorsprache habe aber eine wirksame Antragstellung beinhaltet. Der Kläger habe in Deutschland zwar keinen Schulabschluss erreicht, jedoch von 1973 bis 1979 hier die Schule besucht. Er habe sehr guten regelmäßigen Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Eltern, Geschwistern, Kindern und Enkelkindern. Im ehemaligen Jugoslawien habe er keine Verwandten und auch sonst niemanden, der ihn unterstützen könnte. Zudem bestehe hier die langjährige Beziehung mit Frau H. Frau H. leide wegen der befürchteten Abschiebung des Klägers an depressiven Symptomen. Seitens des Jobcenters seien für den Kläger praktisch keinerlei Fördermaßnahmen durchgeführt worden. Ein Verfahren wegen einer Erwerbsunfähigkeitsrente sei anhängig. Der Kläger sei aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankungen arbeitsunfähig. Eine entsprechende Operation sei am 2. März 2015 erfolgt. Nach dem Attest des Dr. med. C. vom 17. April 2015 sei trotz der durchgeführten Operation derzeit therapeutisch keine Beschwerdefreiheit beim Kläger zu erreichen. Dieser sei aufgrund seiner chronischen Erkrankungen bezogen auf seine körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt, eine wesentliche Verbesserung in absehbarer Zeit erscheine unwahrscheinlich. Jegliche Tätigkeit mit stärkerer körperlicher Belastung sei nicht zu empfehlen. Nach dem Attest des Dr. med. P. vom 17. April 2015 sei dem Kläger nur eine unter dreistündige Tätigkeit auf Dauer möglich. Eine Frühverrentung werde auf Zeit notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten vom 8. Juli 2014, 20. Juli 2014, 20. August 2014, 19. November 2014, 30. Januar 2015, 23. Februar 2015, 26. März 2015, 20. April 2015 und 22. April 2015 sowie die vorgelegten ärztlichen Atteste Bezug genommen.

Der Kläger lässt zuletzt beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Würzburg vom 6. Juni 2014 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen;

hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Zudem sei der Kläger nicht wirtschaftlich in die Bundesrepublik integriert. Die Beziehung zu Frau H. begründe ebenfalls keinen Ausnahmefall gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 AufenthG oder Art. 8 EMRK. Eine solche Lebensgemeinschaft genieße nicht den gleichen Schutz wie die Ehe. Die behauptete Vorsprache des Klägers vor Weihnachten könne weder nach Aktenlage noch nach dem Terminverwaltungsprogramm bestätigt werden. Der Kläger und Frau H. könnten noch nicht einmal den genauen Tag der Vorsprache wiedergeben. Im Gegensatz dazu sei der Tag der Vorsprache beim kosovarischen Konsulat mit Datum angegeben worden. Die Aussage, dass der Verlängerungsantrag von einer Passbeantragung abhängig gemacht worden sei, werde zurückgewiesen. Alters- und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsbiografie begründeten keine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts. Laut einer Untersuchung durch das Gesundheitsamt sei der Kläger nach seiner Herzoperation am 10. Juli 2014 reisefähig und könne nach Abschluss der Reha-Maßnahmen in sein Heimatland zurückkehren. Nach dem Abschlussbericht der Rhönblick-Klinik und nach Rücksprache mit einer behandelnden Ärztin könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig übernehmen. Aufgrund der Operation des Klägers am 2. März 2015 sei ihm seine Duldung verlängert worden. Für das vorliegende Verfahren sei dies jedoch ohne Relevanz. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 10. Juli 2014 und 9. Januar 2015, 10. Februar 2015 und 11. März 2015 sowie vom 22. Juli 2014 im Verfahren W 7 S 14.633 Bezug genommen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. Juni 2015 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 6. Juni 2014 ist rechtmäßig und der Kläger ist dadurch (schon deshalb) nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Denn er hat weder einen Anspruch auf Verlängerung (1.) noch auf Neuerteilung (2.) einer Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Neuverbescheidung seines Antrags (3.).

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nicht vorliegen.

Vorliegend steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers bereits entgegen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) nicht erfüllt ist. Die Regelerteilungsvoraussetzungen sind Tatbestandsvoraussetzungen. Fehlt eine der Erteilungsvoraussetzungen, kommt eine Ermessensentscheidung nicht in Betracht. Im Gegensatz zur erstmaligen Verlängerung (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) spielt nunmehr die Existenzsicherung eine entscheidende Rolle (Zeitler in HTK-AuslR, Stand: 14.3.2014, § 31 AufenthG zu Abs. 4 Rn. 9).

1.1.

Die Prüfung, ob die Verpflichtung der Sicherung des Lebensunterhalts aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist, erfolgt durch eine Prognoseentscheidung, im Rahmen derer darüber zu befinden ist, ob der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts kann insoweit nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Erforderlich ist bei der Prognose eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Lebensunterhalt dauerhaft und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufgebracht werden kann (OVG Berlin-Bbg, B. v. 10.3.2015 - OVG 11 N 126.14 - juris Rn. 6 m. w. N.; OVG LSA, B. v. 27.11.2014 - 2 M 98/14 - juris Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, B. v. 8.8.2014 - 10 ZB 14.861 - juris Rn. 5).

1.2.

Der Kläger bezog seit 2005 durchgängig öffentliche Leistungen nach dem SGB II und SBG XII. Seit Mai 2013 bezieht er Leistungen nach dem AsylbLG. Dies beruht nach seinen Angaben vor allem auf den bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Ein Verfahren des Klägers auf Erhalt einer Erwerbsunfähigkeitsrente wurde erfolglos abgeschlossen. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung beabsichtigt er die Stellung eines neuen Antrags. Ein entsprechender Anspruch ist jedoch nicht belegt und das Gericht ist vorliegend auch nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der behauptete Anspruch tatsächlich besteht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2014 - 10 ZB 14.861 - juris Rn. 5). Es ist derzeit nicht abzusehen, dass der Kläger in naher Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, mit der er seinen Lebensunterhalt sichern kann. Am 10. Juli 2014 wurde er am Herzen operiert. Nach dem Schreiben der Rhönblick Klinik über die stationäre Anschluss-Rehabilitation nach Krankenhausaufenthalt vom 18. August 2014 bis 8. September 2014 wurde der Kläger als weiterhin arbeitsunfähig entlassen. Seine zumutbare körperliche Arbeitsschwere sei zurzeit als leicht einzustufen. Bei der beruflichen Wiedereingliederung sollte berücksichtigt werden, dass keine Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkord- oder Fließbandarbeit, kein Heben und Tragen schwerer Lasten ohne technische Hilfsmittel und keine häufig wechselnden Arbeitszeiten erfolgen. Der Kläger werde voraussichtlich zukünftig in der Lage sein, leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig ausüben zu können. Am 2. März 2015 wurde der Kläger stationär an der Wirbelsäule operiert. Laut der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. C. vom 17. April 2015 sei trotz der durchgeführten Operation derzeit therapeutisch keine Beschwerdefreiheit zu erreichen. Der Kläger sei aufgrund seiner chronischen Erkrankungen bezogen auf seine körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt, eine wesentliche Verbesserung erscheine in absehbarer Zeit unwahrscheinlich. Eine Tätigkeit mit stärkerer körperlicher Belastung wird ausdrücklich nicht empfohlen. Nach dem Attest des Dr. med. P. vom 17. April 2015 sei dem Kläger nur eine unter dreistündige Tätigkeit auf Dauer möglich. Eine Frühverrentung werde auf Zeit notwendig. Ausweislich des Schreibens der Fachärzte für Neurochirurgie Prof. Dr. med. K./Dr. med. H./Dr. med. H. vom 1. Juni 2015 sei der Kläger vier bis sechs Wochen noch nicht arbeitsfähig, die weitere Kontrolle des Krankheitsverlaufs werde erbeten. Hinzu tritt, dass der Kläger über keine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfügt und aufgrund der langen Zeit der Arbeitslosigkeit eine gewisse Entwöhnung stattgefunden hat. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass er auch zukünftig seinen Lebensunterhalt auf Dauer nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

1.3.

Ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, insbesondere aufgrund der Erkrankungen des Klägers, ist vorliegend nicht gegeben.

Mit der Normierung der Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 70). Daher ist bei der Annahme eines Ausnahmefalls ein strenger Maßstab anzulegen. Die Regelerteilungsvoraussetzungen sind deshalb grundsätzlich verschuldensunabhängig anzuwenden. Ein unverschuldeter Sozialleistungsbezug vermag unter Umständen einen Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründen, wenn sich der Ausländer persönlich in einer Sondersituation befindet, die sich wesentlich von der anderer Ausländer unterscheidet. Kann ein Ausländer wegen seines Alters oder dauerhafter Erkrankung keine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung finden, rechtfertigt dies als solches (noch) nicht die Annahme eines Ausnahmefalls (BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 10 C 14.2002 - juris Rn. 17; B. v. 8.8.2014 - 10 ZB 14.861 - juris Rn. 6; Hailbronner, AuslR, AufenthG, Stand September 2013, § 5 Rn. 18; Maor in BeckOK AuslR, Stand: 1.5.2015, § 5 AufenthG Rn. 20 m. w. N.). Es entspricht vielmehr der Regel, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.3.2005 - 8 S 8.05 - juris Rn. 8). Denn die Tatsache, dass ein Ausländer aufgrund einer Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, stellt keinen Umstand dar, der im Einzelfall von der im gesetzlichen Tatbestand typisierten Konstellation deutlich abweicht. Eine aufgrund einer Erkrankung eingetretene Einschränkung der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt liegt nicht außerhalb des der gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde liegenden Erfahrungshorizonts (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 10 C 14.2002 - juris Rn. 17; B. v. 8.8.2014 - 10 ZB 14.861 - juris Rn. 6; B. v. 24.4.2014 - 10 ZB 14.524 - juris Rn. 7).

Der Kläger ist vor allem wegen seiner Erkrankungen nur schwer am Arbeitsmarkt vermittelbar und lediglich eingeschränkt einsetzbar. Er hat eine koronare Herzerkrankung, die im Jahr 2014 mit drei frischen Bypässen versorgt werden musste. Zudem leidet er an den Folgen einer zervikalen Spinalkanalstenose, sowie eines zervikalen Bandscheibenvorfalls. Trotz der erfolgten Operation ist der Kläger nicht vollständig beschwerdefrei, Beschwerdefreiheit ist therapeutisch derzeit nicht zu erreichen und er ist auf absehbare Zeit nur äußerst eingeschränkt - wenn überhaupt - arbeitsfähig (vgl. ärztliches Attest des Dr. med. C. vom 17.4.2015; Schreiben der Fachärzte für Neurochirurgie Prof. Dr. med. K./Dr. med. H./Dr. med. H. vom 1.6.2015). Wie oben ausgeführt trägt die aufgrund einer Erkrankung eingetretene Einschränkung der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und der daraus folgende Sozialleistungsbezug die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) nicht.

Auch zusätzlich dazu ist hier ebenfalls nicht von einem atypischen Ausnahmefall aufgrund des langjährigen Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland sowie aufgrund seiner Beziehung zu Frau H. auszugehen. Ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kommt auch mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Zwar können sowohl verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen als auch atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen (BVerwG, U. v. 13.6.2013 - 10 C 16.12 - NVwZ 2013, 1493, 1494, Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, B. v. 8.8.2014 - 10 ZB 14.861 - juris Rn. 6; OVG LSA, B. v. 27.11.2014 - 2 M 98/14 - juris Rn. 18; Maor in BeckOK AuslR, Stand: 1.5.2015, § 5 AufenthG Rn. 20 m. w. N.). Dem entsprechend sind auch die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK in den Blick zu nehmen. Dies ist hier in der Person des Klägers jedoch nicht der Fall. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines vom Regelversagungsgrund abweichenden Ausnahmefalls ist (BayVGH, B. v. 8.8.2014 - 10 ZB 14.861 - juris Rn. 6; OVG LSA, B. v. 31.8.2009 - 2 M 132/09 - juris Rn. 4). Vielmehr muss der Ausländer die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit auch genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde. Zu der langjährigen Dauer des Aufenthalts müssen also noch besondere Umstände hinzutreten (BayVGH, B. v. 8.8.2014 - 10 ZB 14.861 - juris Rn. 6; B. v. 4.12.2013 - 10 CS 13.1449 - juris Rn. 22).

Der Kläger hat einen sehr großen Zeitraum und den weit überwiegenden Teil seines Lebens in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Er ist 1972 im Alter von zehn Jahren eingereist und hielt sich durchgehend, seit etwa 42 ½ Jahren, hier auf. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ist er weder zu Urlaubs- oder Besuchszwecken nach Serbien bzw. in den Kosovo gereist, noch hat er dort lebende Verwandte oder sonstige soziale Kontakte. Seine volljährigen Kinder und seine Enkelkinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und leben ebenfalls im Bundesgebiet. Seit etwa 25 Jahren unterhält er eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, mit der er früher auch zusammen lebte. Seit fünf bis sechs Jahren leben sie jedoch in getrennten Wohnungen.

Dennoch ist der Kläger nicht derart tiefgreifend in der Bundesrepublik verwurzelt, dass er als faktischer Inländer anzusehen wäre mit der Folge der Unzumutbarkeit der Rückkehr in sein Heimatland. Denn die Bindungen zwischen volljährigen Kindern und Eltern führen auch unter Berücksichtigung des Aspektes des Schutzes des Familienlebens regelmäßig nicht dazu, dass die Ausreise unzumutbar wäre. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Volljährigkeit der Kinder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Frau H. ist aufenthaltsrechtlich nur von geringem Gewicht und in den Wirkungen nicht mit einer Ehe vergleichbar, insbesondere unterfällt sie nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG. Vor allem ist es dem Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts nicht gelungen, sich wirtschaftlich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Er besitzt keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung. Sein Rentenversicherungsverlauf ist von immer wiederkehrenden Zeiten von Arbeitslosigkeit geprägt, beginnend bereits im Jahr 1982. Seit 2005 bezieht er durchgehend Sozialleistungen. Sein Aufenthaltsstatus beruhte immer nur auf befristeten Aufenthaltstiteln, so dass auch insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen dauerhaften Fortbestand seines Aufenthaltsrechts entstehen konnte (vgl. OVG Saarl, B. v. 9.10.2014 - 2 B 335/14 - juris Rn. 24). Der Kläger musste vielmehr damit rechnen, dass er bei Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzungen das Bundesgebiet verlassen muss. Insbesondere auf die Notwendigkeit der Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung wurde er bereits bei der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2007 und auch mehrfach danach von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde hingewiesen. Schließlich hat der Kläger seine ersten zehn prägenden Kindheitsjahre im ehemaligen Jugoslawien verbracht und dort auch zwei Jahre lang die Grundschule besucht. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Sprache zumindest in Grundzügen beherrscht. Ein erneutes Einleben in sein Herkunftsland dürfte dem Kläger zwar schwer fallen, ist ihm aber nicht unzumutbar.

1.4.

Da die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt ist und bereits deshalb die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ausscheidet, kann die Frage, ob der Kläger (rechtzeitig) vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis zum 25. Januar 2013 deren Verlängerung beantragt hat bzw. ihm dies durch die Ausländerbehörde verwehrt wurde (vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG), offen bleiben.

2.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund anderer Rechtsgrundlagen ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 oder Abs. 5 AufenthG nicht vor.

3.

Ebenso ist ein Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ersichtlich. Dies folgt bereits aus obigen Ausführungen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. gewährt.

Gründe:

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung war zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch nicht offensichtlich erfolglos bzw. mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Denn aufgrund der vorzunehmenden Abwägung, ob angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ein atypischer Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, waren die Erfolgsaussichten als offen zu betrachten. Dem Kläger war daher gemäß § 121 Abs. 1 ZPO sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht der Staatskasse die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten habe.

Die Beschwerde kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung eingelegt werden. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts übergeben wurde.

Im Übrigen ist dieser Beschluss unanfechtbar.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juni 2015 - W 7 K 14.632 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2014 - 10 C 14.2002

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin und Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin und Kläg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2014 - 10 ZB 14.861

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juni 2015 - W 7 K 14.632

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 7 K 14.632 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Juni 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr: 600 Hauptpunkte: Verlängerung Aufenthaltserlaubnis;

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Nov. 2014 - 2 M 98/14

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Gründe I. 1 Die am 17.04.1962 in (…) (heute S./ Kasachstan) geborene Antragstellerin reiste am 24.12.1999 mit einem von der Deutschen Botschaft in Almaty ausgestellten Visum zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden am (…) 1982 bzw. (…) 1985

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Okt. 2014 - 2 B 335/14

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juli 2014 – 6 L 477/14 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird au
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juni 2015 - W 7 K 14.632

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 7 K 14.632 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Juni 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr: 600 Hauptpunkte: Verlängerung Aufenthaltserlaubnis;

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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Gründe

I.

1

Die am 17.04.1962 in (…) (heute S./ Kasachstan) geborene Antragstellerin reiste am 24.12.1999 mit einem von der Deutschen Botschaft in Almaty ausgestellten Visum zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden am (…) 1982 bzw. (…) 1985 geborenen Töchtern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Ehemann und ihre beiden Kinder sind als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers deutsche Staatsangehörige. Am 03.07.2000 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis, die in den Folgejahren mehrfach verlängert wurde. Am 14.04.2008 beantragte die Antragstellerin erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und erklärte dabei, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehe. Daraufhin verlängerte die Antragsgegnerin am selben Tag die Aufenthaltserlaubnis bis zum 13.04.2011. Am 12.04.2011 stellte die Antragstellerin erneut einen Verlängerungsantrag und erklärte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit dem 15.04.2008 nicht mehr geführt werde. Daraufhin verlängerte die Antragsgegnerin am 25.10.2011 die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG bis zum 24.10.2012.

2

Den am 25.09.2012 gestellten Antrag auf weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.05.2014 ab, weil der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert sei. Zur näheren Begründung führte sie u.a. aus, die Antragstellerin habe lediglich ALG-II-Bescheide vorgelegt. Ein Arbeitsverhältnis habe sie bisher nicht nachweisen können. Besondere Umstände, insbesondere familiärer Art, die ein Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die beiden Töchter, von denen nur eine in A-Stadt lebe, seien bereits seit vielen Jahren volljährig. Auch das Alter der Antragstellerin von 52 Jahren begründe keinen Ausnahmefall, auch weil sie bereits früher eine Beschäftigung hätte aufnehmen können, aus der sie ihren Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Sie habe während ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet insgesamt nur 28 Monate versicherungsfreie Tätigkeiten ausgeübt. Soweit die Schwierigkeiten, eine Beschäftigung aufzunehmen, darauf beruhen sollten, dass die Antragstellerin schlechte Kenntnisse der deutschen Sprache besitze, habe sie dies wegen der unzureichenden Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache selbst zu vertreten. Im Übrigen sei ihr spätestens seit dem 25.10.2011 bekannt, dass sie zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen müsse. Hinzu komme, dass ihr Eingliederungsjahr nach der Trennung von ihrem Ehemann bereits im April 2009 aufgelaufen gewesen wäre. Auch eine Verwurzelung der Antragstellerin in Deutsachland lasse sich nicht feststellen. Obwohl sie sich nahezu seit 14 ½ Jahren erlaubt im Bundesgebiet aufhalte, habe sie es nicht geschafft, sich in die hiesigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu integrieren.

3

Den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres am 15.05.2015 erhobenen Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 11.08.2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt: Aus Art. 8 EMRK ergebe sich kein Abschiebungsverbot zugunsten der Antragstellerin. Das Familienleben im Sinne dieser Norm umfasse nur die eheliche Beziehung zwischen Partnern und die der Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Anders als diese genössen Beziehungen zwischen Erwachsenen nur dann den Schutz dieser Norm, wenn zusätzliche Elemente der Abhängigkeit dargelegt würden, die über die gefühlsmäßigen Bindungen hinausgingen. Solche zusätzlichen Elemente, aufgrund derer die Antragstellerin auf die Unterstützung ihrer 28 und 31 Jahre alten Töchter oder diese auf ihre Unterstützung in besonderer Weise angewiesen wären, seien nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

II.

4

A. Die von der Antragstellerin hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

5

1. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, sie befinde sich seit dem 25.08.2014 in einem sozialversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einem Arbeitslohn von 7,96 € pro Stunde, wobei nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht auszuschließen sei, dass die Arbeitszeit bzw. der Umfang der derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit erweitert werde.

6

1.1. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Beschwerde mit „neuem Vorbringen“ insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird, und „neue“ Umstände beim vorläufigen Rechtsschutz in Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO oder in Änderungsverfahren zu Beschlüssen nach § 123 Abs. 1 VwGO beim Gericht der Hauptsache einzubringen sind. Von diesem Grundsatz ist zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dies erfordert, insbesondere wenn eine Abschiebung unmittelbar droht (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.08.2006 – 2 M 228/06 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich.

7

1.2. Im Übrigen kann die Antragstellerin mit diesem Vorbringen auch in der Sache nicht durchdringen.

8

Für die Verlängerung der zuletzt bis zum 24.10.2012 befristeten Aufenthaltserlaubnis als eigenständige Aufenthaltserlaubnis ist § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG maßgeblich mit der Folge, dass, sofern kein atypischer Fall gegeben ist, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sein müssen. Insbesondere muss der Lebensunterhalt gesichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dies ist bei der Antragstellerin nicht der Fall, auch wenn sie mittlerweile eine Beschäftigung aufgenommen hat.

9

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt das Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht.

10

Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern seit dem 01.01.2005 grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II. Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.08.2013 – 10 C 10.12 –, BVerwGE 146, 198 [203 f.], RdNr. 13 in juris, m.w.N.). Erforderlich ist bei der Prognose eine Abschätzung auch aufgrund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Lebensunterhalt dauerhaft und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufgebracht werden kann (BayVGH, Beschl. v. 24.04.2014 – 10 ZB 14.524 –, juris, RdNr. 6). Auch wenn eine solche Prognose mit Unwägbarkeiten belastet ist, muss zumindest auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt; denn aus dem Zweck der Norm ergibt sich zugleich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (OVG BBg, Beschl. v. 28.04.2006 – OVG 11 N 9.06 –, juris, RdNr. 11).

11

Gemessen daran erscheint der Lebensunterhalt der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des mittlerweile eingegangenen Arbeitsverhältnisses als Reinigungskraft schon deshalb nicht gesichert, weil das Arbeitsverhältnis nach § 1 des vorgelegten Arbeitsvertrages vom 18.08.2014 bereits am 31.12.2014 endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Hinzu kommt, dass eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart ist, innerhalb der das Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann. Der Umstand, dass – wie die der Antragstellerin vorträgt – die Erweiterung der Arbeitszeit bzw. des Umfangs der derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen „nicht auszuschließen“ ist, reicht für die Prognose, dass die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt werden kann, nicht aus.

12

Auch wenn der Arbeitsvertrag in Zukunft (weiter) Gültigkeit haben sollte, wäre der Lebensunterhalt durch die mit der ausgeübten Tätigkeit erzielten Einkünfte ohne zusätzliche Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gesichert.

13

Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin setzt sich aus der Summe des für sie maßgebenden Regelsatzes nach § 20 SGB II und den Kosten der Unterkunft zusammen. Der Regelsatz für alleinstehende Personen wie die Antragstellerin beträgt nach Nr. 1 der Bekanntmachung vom 16.10.2013 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 01.01.2014 (BGBl I 1620) derzeit 391 € und nach Nr. 1 der Bekanntmachung vom 15.10.2014 für die Zeit ab 01.01.2015 399 €. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, betragen nach dem vorliegenden Mietvertrag insgesamt 323,26 €. Dies ergibt einen Gesamtbedarf von 714,26 € bzw. 722,26 €.

14

Der Antragstellerin steht nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach den arbeitsvertraglichen Regelungen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden ein Bruttoeinkommen von wöchentlich höchstens 159,20 €, monatlich also höchstens etwa 637 € zur Verfügung. Vom Einkommen sind auch der Werbungskostenfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100 € sowie der Freibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 Nr. 6, Abs. 3 SBG II in Höhe von 107,40 € (20 % von 537 €) abzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 – 1 C 20.09 –, BVerwGE 138, 135 [147 f.], RdNr. 33 in juris). Es verbleibt damit ein anrechnungsfähiges monatliches Einkommen in Höhe von höchstens ca. 430 €. Dieses Einkommen, von dem gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II voraussichtlich noch Sozialversicherungsbeiträge abzusetzen sind, reicht nicht aus, um den Gesamtbedarf zu decken.

15

Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit sich an der fehlenden Bedarfsdeckung dadurch etwas zugunsten der Antragstellerin ändert, dass sie ihren Angaben zufolge die Wohnung künftig gemeinsam mit ihrer jüngeren Tochter (N.) bewohnen wird, die bereits das 29. Lebensjahr vollendet hat und deshalb mit der Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II keine Bedarfsgemeinschaft (mehr) bilden kann. Bei der dann vorzunehmenden Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen (vgl. BSG Urt. v. 16.04.2013 – B 14 AS 71/12 R –, juris, RdNr. 23, m.w.N.) ergäbe sich ein auf die Antragstellerin entfallender Bedarf von 552,63 € bzw. 560,63 €, der mit dem höchstens zu erzielenden Einkommen der Antragstellerin ebenfalls nicht gedeckt werden kann.

16

Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin zeitnah so verbessern werden, dass sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auskommen wird. Ihre Erwerbsbiografie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie während ihres über 14-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nur in sehr geringem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nach dem von der Deutschen Rentenversicherung dargestellten Versicherungsverlauf vom 28.06.2013 (Bl. 145 f. des Verwaltungsvorgangs) hat sie nur in den Zeiträumen vom 19.08.2002 bis 31.12.2003 und vom 01.02.2006 bis 31.12.2006 geringfügige nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt. Dies mag zwar auch daran gelegen haben, dass die Antragstellerin wegen fehlender Deutschkenntnisse, die sie mittlerweile durch die Teilnahme an verschiedenen Kursen verbessert hat. nur schwer eine Arbeit finden konnte. Gleichwohl erscheint es fraglich, ob sie künftig dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, mit der sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Die bloße Hoffnung der Antragstellerin, dass ihr jetziger Arbeitgeber den Umfang ihrer Tätigkeit erweitern wird, reicht auch insoweit nicht aus.

17

Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Töchter ihr gegenüber gemäß § 1601 BGB unterhaltspflichtig seien und deshalb zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden könnten, ohne dass eine Kostenübernahmeerklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG abgegeben werden müsse. Für die Sicherstellung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG reicht es zwar aus, wenn Leistungen eines Familienangehörigen in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden und wenn diese aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sind, den Unterhalt auf längere Sicht zu gewährleisten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.11.2008 – 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944 –, InfAuslR 2009, 76 [77], RdNr. 4 in juris, m.w.N.). Dabei werden Unterhaltsleistungen eines unterhaltspflichtigen Familienangehörigen für die Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers nur dann zu berücksichtigen sein, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nur zur Zahlung imstande, sondern auch zu einer kontinuierlichen Leistungserbringung willens ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 16.02.2004 – 12 UE 2675/03 –, InfAuslR 2004, 239; Funke-Kaiser, in: GK AufenthG, II - § 2 RdNr. 94). Gemessen daran werden dem Grunde nach gegebene Unterhaltsansprüche der Antragstellerin gegenüber ihren beiden Töchtern bei der Sicherung des Lebensunterhalts – ungeachtet der bislang nicht dargelegten Zahlungsbereitschaft – schon deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil die Töchter nach derzeitigen Stand nicht leistungsfähig sind. Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Ausgehend von der – unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. entwickelten – sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ in der für die Jahre 2013/2014 maßgeblichen Fassung vom 01.01.2013 ist bei einer Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern von einem angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.600 € (einschließlich 450 € Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens auszugehen. Da die ältere Tochter der Antragstellerin (O.) nach den Feststellungen der Antragsgegnerin (Bl. 241 des Verwaltungsvorgangs) nur über ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.534,54 € verfügt, könnte die Antragstellerin ihr gegenüber keine Unterhaltsansprüche geltend machen. Dass die jüngere Tochter der Antragstellerin (N.) in absehbarer Zeit über ausreichendes Einkommen verfügt, um der Antragstellerin bei Berücksichtigung des Selbstbehalts Unterhalt gewähren zu können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die bloße Erwartung der Antragstellerin, dass ihre Töchter „angesichts ihres Alters, des vorliegenden Ausbildungsniveaus und des beruflichen Werdegangs“ auf Dauer leistungsfähig sein werden, genügt nicht.

18

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ein atypischer Fall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen könnte, nicht mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG erkennbar. Zwar können sowohl verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen als auch atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16.12 –, NVwZ 2013, 1493 [1494], RdNr. 16, m.w.N.). Dem entsprechend sind auch die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK in den Blick zu nehmen.

19

2.1. Die Bindungen der Antragstellerin im Bundesgebiet begründen unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG aller Voraussicht nach aber keinen solchen Ausnahmefall.

20

Art 6 Abs. 1 GG schützt das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 – 1 BvR 37/85 –, BVerfGE 79, 203 [211]; Beschl. v. 31.05.1978 – 1 BvR 683/77 –, BVerfGE 48, 327 [339]). Diese Verfassungsnorm verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und angemessen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris). Auch die Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern unterfallen dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 05.02.1981 – 2 BvR 646/80 –, BVerfGE 57, 178 [178]). Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist (vgl. Urt. d. Senats v. 15.05.2014 – 2 L 136/12 –, juris, RdNr. 32, m.w.N.).

21

Eine solche Fallgestaltung ist hier aber nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin einwendet, ihre jüngere hochschwangere Tochter (N.) werde zu ihr umziehen, handelt es sich um neues Vorbringen, das aus den oben bereits dargelegten Gründen im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Im Übrigen ist nicht dargelegt, weshalb die mittlerweile 29-jährige Tochter gerade auf die Hilfe und Unterstützung der Antragstellerin angewiesen ist, insbesondere weshalb der Vater des ungeborenen Kindes nicht willens oder in der Lage ist, der Tochter diejenige Hilfe und Unterstützung zu gewähren, die in einer Kernfamilie üblich ist.

22

2.2. Eine Ausnahmefall ergibt sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 8 EMRK.

23

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Das Familienleben im Sinne dieser Norm umfasst die (eheliche) Beziehung zwischen Partnern und die der Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Burr, in: GK-AufenthG II - § 25 RdNr. 147, unter Hinweis auf EGMR, Urt. v. 09.10.2003 – 48321/99 [Slivenko/Lettland] –). Beziehungen zwischen Erwachsenen genießen hingegen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente der Abhängigkeit dargelegt werden, die über die gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urt. v. 17.04.2003 – 52853/99 [Yilmaz/Deutschland] –, NJW 2004, 2147 [2148]). Bei jungen Erwachsenen, die nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, geht der EGMR allerdings davon aus, dass auch ihre Beziehung zu den Eltern und anderen nahen Familienmitgliedern Familienleben darstellt und aufenthaltsbeendende Maßnahmen daher auch in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen (EGMR, Urt. v. 23.06.2008 – Nr. 1638/03 [Maslov II] –, InfAuslR 2008, 333; vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 05.02.2009 – 11 S 3244/08 –, InfAuslR 2009, 178, RdNr. 16).

24

2.2.1. Danach kann sich die Antragstellerin voraussichtlich nicht auf eine Verletzung ihres Familienlebens durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis berufen. Die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann besteht nicht mehr. Eine häusliche Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihren beiden erwachsenen Töchtern wurde bereits in den Jahren 2005 bzw. 2012 beendet. Der Umstand, dass die mittlerweile 29-jährige schwangere Tochter (N.) nach den Angaben der Antragstellerin beabsichtigt, wieder zu ihrer Mutter zu ziehen, kann als „neues Vorbringen“ im Beschwerdeverfahren wiederum nicht berücksichtigt werden. Er dürfte im Übrigen nicht dazu führen, dass diese Beziehung (wieder) dem Begriff des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfällt. In seiner Entscheidung vom 23.06.2008 (a.a.O.) hat der EGMR ein solches Familienleben lediglich bei Beziehungen junger Erwachsener, die noch keine eigene Familie gegründet haben, zu ihren Eltern angenommen. Unabhängig davon, ob die 29-jährige Tochter noch als junge Erwachsene im vom EGMR verstandenen Sinne bezeichnet werden kann, ist nicht dargelegt, dass sie keine eigene Familie hat, insbesondere keine eheliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft mit dem Vater des ungeborenen Kindes besteht. Zusätzliche Elemente der Abhängigkeit zwischen der Antragstellerin und ihrer Tochter, die über die gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen, sind nicht dargelegt worden.

25

2.2.2. Eine bei Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis drohende Aufenthaltsbeendigung greift zwar in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf das Privatleben der Antragstellerin ein. Der in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfte aber nicht verletzt sein.

26

Der Schutz auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts dieser zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2011 – 2 BvR 1392/10 –, InfAuslR 2011, 235, RdNr. 19 in juris). Da sich die Antragstellerin viele Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf das Privatleben eröffnet (vgl. Urt. d. Senats v. 15.05.2014, a.a.O., RdNr. 37 in juris).

27

2.2.2.1. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt insbesondere bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 –, InfAuslR 1999, 54; Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 –, BVerwGE 133, 73 [82 ff.], RdNr. 20 ff.; vgl. auch EGMR; Entsch. v. 16.06.2005 – 60654/00 – [Sisojeva] –, InfAuslR 2005, 349). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen aber auch von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der „Verwurzelung“ bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Von Bedeutung ist auch die Legitimität des bisherigen Aufenthalts. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2009, a.a.O., S. 84, RdNr. 24).

28

Nach diesem Maßstab kann die Antragstellerin nicht als „faktische Inländerin“ angesehen werden. Für eine Verwurzelung in Deutschland in diesem Sinne genügt es nicht, dass sie sich mittlerweile bereits etwa 15 Jahre – ganz überwiegend rechtmäßig – im Bundesgebiet aufhält. Entscheidend gegen eine Verwurzelung spricht, dass die Antragstellerin die ersten 38 Lebensjahre in der ehemaligen Sowjetunion bzw. Kasachstan verbracht hat, nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin trotz des langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik nur wenig deutsch spricht und sie ihren Lebensunterhalt ganz überwiegend nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten konnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie neben der Beziehung zu ihren Töchtern weitere soziale Kontakte in Deutschland pflegt.

29

Es bestehen auch keine genügenden Anhaltspunkte für eine „Entwurzelung“ der Antragstellerin in ihrem Heimatland. Für die Möglichkeit zur Reintegration eines Ausländers im Heimatland ist vor allem von Bedeutung, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte; das Maß der Vertrautheit hängt davon ab, in welchem Alter das Heimatland verlassen wurde (vgl. Urt. d. Senats v. 15.05.2014, a.a.O., m.w.N.). Bei der gebotenen Gesamtgewichtung ist für die Reintegrationsfähigkeit der Antragstellerin von erheblichem Gewicht, dass sie in ihrem Heimatland die ersten 38 Lebensjahre verbrachte, daher dort geprägt wurde und die Heimatsprache spricht. Die Antragstellerin kann die Möglichkeit der Reintegration auch nicht allein mit dem Einwand in Frage stellen, sie habe keinerlei Kontakte (mehr) mit Verwandten oder Bekannten in ihrem Herkunftsland und ihre Schwester, mit der sie zuletzt im Jahr 2003 gesprochen habe, habe jegliche (weitere) Kontakte abgelehnt. Auch wenn dieser Vortrag zutreffen sollte, ist nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine ggf. erforderliche Kontaktaufnahme zu anderen Verwandten als ihre Schwester oder Bekannten nicht möglich sein soll. Zudem hängt die Frage der Reintegrationsfähigkeit nicht allein davon ab, ob der Ausländer in seinem Heimatland auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten hoffen kann.

30

2.2.2.2. Der Eingriff in das Privatleben der Antragstellerin ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil ihre schwangere Tochter nach dem Vortrag im Beschwerdeverfahren wieder in die Wohnung der Antragstellerin einziehen will. Wie oben bereits ausgeführt, kann dieses neue Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, und zudem fehlt es an einer Darlegung, weshalb die Tochter gerade auf die Hilfe und Unterstützung der Antragstellerin angewiesen ist, insbesondere weshalb der Vater des ungeborenen Kindes nicht willens oder in der Lage ist, der Tochter diejenige Hilfe und Unterstützung zu gewähren, die in einer Kernfamilie üblich ist.

31

2.4. Der Vortrag der Antragstellerin, sie genieße einen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil es vorliegend nicht um eine Ausweisung der Antragstellerin, sondern um die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis geht.

32

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

34

D. Die begehrte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).


Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er seine in erster Instanz erfolglose Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 AufenthG weiterverfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Prüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG habe. Sein Lebensunterhalt sei nicht gesichert im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Kläger sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Arbeitsverhältnis. Das Vorbringen, er habe einen Unterhaltsanspruch gegen seine geschiedene Ehefrau und seine zwei erwachsenen Kinder belege nicht, dass der Unterhalt des Klägers gesichert sei. Das Verwaltungsgericht habe nicht zu ermitteln, ob tatsächlich ein Unterhaltsanspruch bestehe. Der Lebensunterhalt sei auch nicht dadurch gesichert, dass dem Kläger möglicherweise Ansprüche auf Rentenzahlungen wegen Erwerbsminderung zustünden. Ein Rentenbescheid liege nicht vor. Es sei auch nicht ausnahmsweise vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers begründe keinen Ausnahmefall. Beim Kläger bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich im Rahmen des Möglichen um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Aus seiner familiären oder persönlichen Situation ergebe sich ebenfalls kein Ausnahmefall. Aus den vorgelegten Attesten lasse sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers entnehmen, er sei aber nicht aus gesundheitlichen Gründen auf die Lebenshilfe seiner Familienangehörigen angewiesen. Trotz des langen Aufenthalts im Bundesgebiet sei keine Verwurzelung in wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu erkennen. Bei der Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 1993 sei der Kläger 34 Jahre alt gewesen. Allein der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet ohne weitere Integrationsleistungen rechtfertige noch nicht die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls. Es sei hierbei fraglich, ob der erste Aufenthalt im Bundesgebiet von Dezember 1993 bis Mai 2000 überhaupt herangezogen werden könne, weil der Kläger überwiegend nur geduldet worden sei.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bringt der Kläger vor, dass bei ihm atypische Umstände vorlägen. Er befinde sich bereits seit über 20 Jahren in Deutschland. Demzufolge habe er in seinem Heimatland keinerlei soziale Bindungen mehr. Weiterhin sei sein Gesundheitszustand ausgesprochen schlecht. Es sei zu erwarten, dass zumindest eine Teilrente wegen Erwerbsunfähigkeit zugestanden werde. Der Kläger habe Anspruch auf Unterhalt sowohl gegen seinen Sohn als auch gegen seine geschiedene Ehefrau. Diese seien allerdings nicht in der Lage, entsprechende Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert ist. Die Prüfung, ob die Verpflichtung der Sicherung des Lebensunterhalts aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist, erfolgt durch eine Prognoseentscheidung, im Rahmen derer darüber zu befinden ist, ob der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts kann insoweit nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Erforderlich ist bei der Prognose eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Lebensunterhalt dauerhaft und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufgebracht werden kann (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 5 Rn. 25.). Bezüglich der Erwerbsbiografie des Klägers ist festzustellen, dass der Kläger bereits ab dem Jahr 2004 regelmäßig über längere Zeiträume Arbeitslosengeld bezog. Dies beruhte nach seinen eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren auf den damals schon bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Es ist derzeit nicht abzusehen, dass der Kläger in naher Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, mit der er seinen Lebensunterhalt sichern kann. Mit seinem Vorbringen stellt der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Bezüglich eines möglichen Unterhaltsanspruches gegen seine Ex-Ehefrau und den Sohn sowie des behaupteten Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente wiederholt er lediglich sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die bloße Behauptung eines etwaig bestehenden Unterhaltsanspruchs oder Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente einer Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gleichstehe, tritt er jedoch nicht substantiiert entgegen. Auch geht er auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es sei nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die behaupteten Ansprüche tatsächlich bestünden, im Zulassungsantrag nicht ein. Das Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass der Sohn des Klägers aus erster Ehe beziehungsweise seine geschiedene Ehefrau ihn in nächster Zukunft in erheblichem Umfang werden unterstützen können, so dass durch Unterhaltsleistungen sein Lebensunterhalt gesichert wäre. Vielmehr bringt der Kläger selbst vor, dass seines Wissens weder der Sohn noch die Ex-Ehefrau finanziell in der Lage seien, entsprechende Unterhaltsleistungen zu erbringen. Sein Vortrag, wonach er Beitragsleistungen im Umfang von 140 Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung nachweisen könne, und sich daraus ein nicht unbeachtlicher Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente ergeben könne, ist ebenfalls nicht geeignet, eine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts für die Zukunft zu belegen. Es steht weder fest, dass der Kläger erwerbsunfähig ist und daher überhaupt ein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente besteht, noch ist aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, wie hoch eine etwaige Erwerbsunfähigkeitsrente ausfallen würde.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt. Hierfür müssten entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels müsste aus Gründen höherrangigen Rechts, wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, geboten sein (BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 10 ZB 14.528 - juris Rn. 7 m. w. N.). Mit der Normierung der Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts als allgemeine Erteilungsvoraussetzung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist (vgl. BT-Drs. 15/420 S.70). Daher ist bei der Annahme eines Ausnahmefalls ein strenger Maßstab anzulegen. Kann ein Ausländer wegen seines Alters oder einer dauerhaften Erkrankung keine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung finden, rechtfertigt dies als solches noch nicht die Annahme eines Ausnahmefalls (Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, Stand September 2013, § 5 Rn. 18). Es entspricht vielmehr der Regel, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2005 - 8 S 8.05 - juris Rn. 8).

Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet keinen Ausnahmefall vom Erfordernis der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts zu begründen vermag. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines vom Regelversagungsgrund abweichenden Ausnahmefalls ist (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 31.8.2009 - 2 M 132/09 - juris Rn. 4). Vielmehr muss der Ausländer die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit auch genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde. Zu der langjährigen Dauer des Aufenthalts müssen also noch besondere Umstände hinzutreten (BayVGH, B.v. 4.12.2013 - 10 CS 13.1449 - juris Rn. 22). Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger im Bundesgebiet nicht besonders verwurzelt ist und er, weil er erst im Alter von 34 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, auch noch mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes vertraut ist, ist der Kläger mit seinem Vorbringen im Zulassungsantrag jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Hinweis auf etwaige Eingliederungsschwierigkeiten im Heimatland und drohende Obdachlosigkeit reicht hierfür nicht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin und Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin und Klägerin (im Folgenden: Antragstellerin) ihre in erster Instanz erfolglosen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gerichtete einstweilige Anordnung (M 12 E 14.3295) und für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis (M 12 K 14.64) weiter.

Die am 30. August 1996 in München geborene Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige. Sie erhielt erstmals am 21. Januar 1997 eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug, die bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres am 30. August 2012 verlängert wurde. Im Alter von eineinhalb Jahren brachten ihre Eltern die Antragstellerin zu den in Serbien lebenden Großeltern. Ihre Eltern meldeten sie deshalb am 10. Oktober 2002 nach Serbien ab. Nachdem die Antragstellerin sich im Jahr 2004 wieder bei ihren Eltern in M. aufhielt, erteilte ihr die Antragsgegnerin zunächst eine bis zum 31. Oktober 2004 befristete Aufenthaltserlaubnis. Den Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis nahm der Vater der Antragstellerin später wieder zurück, weil die Antragstellerin zu ihren Großeltern nach Serbien zurückgekehrt war. In den Schulferien hielt sich die Antragstellerin stets bei ihren Eltern in M. auf.

Am 2. Januar 2012 reiste die Antragstellerin im Rahmen des visumfreien Touristenverkehrs erneut nach Deutschland ein und meldete am 3. Januar 2012 ihren Wohnsitz bei ihren Eltern in M. an. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragte am 19. März 2012 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei zwar nicht erfüllt, da beide Elternteile zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Sozialleistungen angewiesen seien. Es liege hier jedoch eine außergewöhnliche Fallgestaltung vor, da der Vater der Antragstellerin infolge einer Herzerkrankung nicht erwerbsfähig sei und die Mutter sich seit 2006 in psychiatrischer Behandlung befinde.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 19. März 2012 mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 ab, setzte eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 13. Januar 2014 und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Serbien an. Die Ablehnung des Antrags wurde damit begründet, dass der Lebensunterhalt nicht i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sei. Auch wenn der Vater der Antragstellerin momentan erwerbstätig sei, sei der Lebensunterhalt nach der Prognose nicht dauerhaft gesichert. Zudem sei die Antragstellerin nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Die Nachholung des Visumverfahrens sei nicht unzumutbar i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Eine besondere Härte i. S. d. § 32 Abs. 4 AufenthG liege nicht vor. Die Antragstellerin habe seit ihrem ersten Lebensjahr bei den Großeltern gelebt und ihre Eltern nur in den Ferien besucht. Es sei nicht ersichtlich, dass den Großeltern die Betreuung der Antragstellerin in Zukunft unzumutbar wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Januar 2014 Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2013 aufzuheben, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß ihrem Antrag vom 19. März 2012 zu erteilen sowie ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterfertigten zu bewilligen (M 12 K 14.64).

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 beantragte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zudem, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß ihrem Antrag vom 19. März 2012 zu erteilen, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Unterfertigte als Rechtsanwältin beizuordnen (M 12 E 14.3295).

Mit Beschluss vom 29. August 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Nr. I) und die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren und das Klageverfahren (Nr. IV.) ab. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erfolglos bleiben müsse, da er die Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehme und die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe. Der Antragstellerin drohe auch mit Erreichen des 18. Lebensjahres kein endgültiger Rechtsverlust. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG bestehe nicht, da die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfülle. Der Lebensunterhalt sei zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres nicht gesichert gewesen, da die Eltern der Antragstellerin seit 15. Februar 2010 und auch noch zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres der Antragstellerin am 30. August 2012 auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen gewesen seien. Es komme nicht darauf an, ob die Eltern der Antragstellerin hieran ein Verschulden treffe. Zudem sei die Antragstellerin bei ihrer Einreise nicht im Besitz des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visums gewesen. Ein Fall von § 39 Nr. 3 AufenthV liege nicht vor. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2 AufenthG scheitere ebenfalls am Fehlen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Eine Ausnahme von der Regelbeurteilung liege nicht vor. Es bestehe auch kein Anspruch auf Kindernachzug nach § 32 Abs. 4 AufenthG. Eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift bestehe nicht. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren lehnte das Verwaltungsgericht ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. September 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 9. September 2014, erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. August 2014 (10 CE 14.2006 und 10 C 14.2002). Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nahm die Antragstellerin zurück (10 CE 14.2006). Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren und für das Klageverfahren erhielt die Antragstellerin aufrecht. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch im Verfahren 10 CE 14.2006, verwiesen.

II.

Die fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. August 2014, soweit damit die Anträge der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 12 E 14.3295) und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug zu erteilen (M 12 K 14.64), abgelehnt wurden, bleibt ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn unabhängig davon, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Dies gilt zunächst für den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihr Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß ihrem Antrag vom 19. März 2012 zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit zu Recht abgelehnt. Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug zu erteilen, ist bereits unzulässig. Der Zulässigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO steht die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Danach gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Der Hauptsacherechtsbehelf im Verfahren M 12 K 14.64 ist darauf gerichtet, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Dezember 2013 einen Aufenthaltstitel nach § 32 AufenthG zu erteilen. Im Hinblick auf die mit dem Antrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nach näherer Maßgabe des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG verbundene Fiktionswirkung ist die Suspendierung des Ablehnungsbescheides vom 12. Dezember 2013 nach § 80 Abs. 5 VwGO zu bewirken (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 20). Denn dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG vom 19. März 2012 kam Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu. Die Antragstellerin ist gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (EG-VisaVO), für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreiten darf, als Angehörige eines in Anhang II Nr. 1 EG-VisaVO genannten Staates von der Visumpflicht nach Art. 1 Abs. 1 EG-VisaVO befreit. Die Antragstellerin hielt sich nach ihrer Einreise am 2. Januar 2012 im Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf Erteilung ihrer Aufenthaltserlaubnis am 19. März 2012 rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf, so dass ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt galt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin demnach mit einem Antrag auf § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bereits am 2. Januar 2013 erhobenen Klage erreichen können. Dieser Antrag hätte im Erfolgsfall dazu geführt, dass die Antragstellerin nicht vollziehbar ausreisepflichtig gewesen wäre.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht, wonach der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO deshalb statthaft sei, weil mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG nicht mehr erteilt werden könne und es ihr daher nicht zuzumuten sei, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Zwar hätte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zur Folge, dass die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wieder auflebte. Erreicht würde damit nur der Aufschub des Vollzugs der Ausreisepflicht und somit die vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung der gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG bestehenden Ausreisepflicht (Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 81 Rn. 39). Die Verwirklichung eines etwaigen Anspruchs der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug wird durch diese prozessuale Konstellation aber nicht vereitelt oder wesentlich erschwert. Denn bezüglich der altersmäßigen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG ist auch bei einer Verpflichtungsklage nicht auf den sonst maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (BVerwG, U. v. 26.8.2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 16; U. v. 7.4.2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 10). Hängt die Erteilung eines Aufenthaltstitels wie im Fall des Kindernachzugs von der Einhaltung einer Altersgrenze ab und kommt es deshalb materiell ausnahmsweise nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung der Tatsachengerichte an, müssen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens vor Überschreiten der Altersgrenze vorliegen. Dies hat zur Folge, dass selbst dann, wenn über die Hauptsacheklage der Antragstellerin erst nach Erreichen des 18. Lebensjahres entschieden würde, die Begründetheit der Klage und damit der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug nach § 32 AufenthG ausschließlich davon abhinge, ob bei Vollendung des 16. bzw. 18. Lebensjahres der Antragstellerin die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG erfüllt waren. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG würde bei Begründetheit der Klage gegebenenfalls für einen zurückliegenden Zeitraum erteilt.

Bezüglich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren M 12 K 14.64 ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin bei summarischer Überprüfung der Rechtslage voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG hat. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG scheitert daran, dass die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt, die Antragstellerin ohne das erforderliche Visum eingereist ist und vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum auch nicht abgesehen werden kann, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt sind und es der Antragstellerin auch nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 AufenthG).

Die Antragstellerin hatte zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass als Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich § 32 Abs. 1 AufenthG in Betracht kommt. Zusätzlich zu den in dieser Norm geregelten besonderen Nachzugsvoraussetzung müssen jedoch sowohl die allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs nach § 29 Abs. 1 AufenthG als auch die sonstigen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres, hier also den 30. August 2012. Insoweit haben das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin zu Recht festgestellt, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert war, weil ihre Eltern zu diesem Zeitpunkt Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nahmen. Auch die Prognose der Antragsgegnerin, wonach die Familie auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu befriedigen, ist angesichts des Gesundheitszustandes der Mutter und des Vaters sowie des vom Vater eingereichten Antrags auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht zu beanstanden. Selbst die Bevollmächtigte der Antragstellerin hat eingeräumt, dass es für den Vater der Antragstellerin trotz attestierter Erwerbsfähigkeit und Ablehnung seines Rentenantrags wegen der nur eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit aufgrund der Herzerkrankung schwer sein dürfte, eine seinem Ausbildungsstand entsprechende Tätigkeit zu finden.

Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der Erkrankung des Vaters der Antragstellerin nicht gegeben ist. Mit der Normierung der Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 70). Daher ist bei der Annahme eines Ausnahmefalls ein strenger Maßstab anzulegen. Die Regelerteilungsvoraussetzungen sind deshalb grundsätzlich verschuldensunabhängig anzuwenden (Maor in Beck´scher Online-Kommentar, AuslR, § 5 Rn. 20). Ein unverschuldeter Sozialleistungsbezug vermag unter Umständen einen Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründen, wenn sich der Ausländer persönlich in einer Sondersituation befindet, die sich wesentlich von der anderer Ausländer unterscheidet. Kann ein Ausländer wegen seines Alters oder dauerhafter Erkrankung keine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung finden, rechtfertigt dies als solches (noch) nicht die Annahme eines Ausnahmefalls (Hailbronner, AuslR, AufenthG, Stand September 2013, § 5 Rn. 18). Es entspricht vielmehr der Regel, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 4.3.2005 - 8 S 8.05 - juris Rn. 8). Denn die Tatsache, dass ein Ausländer aufgrund einer Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, stellt keinen Umstand dar, der im Einzelfall von der im gesetzlichen Tatbestand typisierten Konstellation deutlich abweicht. Eine wie im Fall des Vaters der Antragstellerin aufgrund einer Erkrankung eingetretene Einschränkung der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt liegt nicht außerhalb des der gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde liegenden Erfahrungshorizonts (vgl. BayVGH, B. v. 24.4.2014 - 10 ZB 14.524 - juris Rn. 7).

Die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG wird voraussichtlich auch deshalb ohne Erfolg bleiben, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Antragstellerin ohne das erforderliche Visum zum Kindernachzug in das Bundesgebiet eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Die Antragstellerin konnte auch ihren Aufenthaltstitel nicht erst im Bundesgebiet einholen, weil kein Fall des § 39 Nr. 3 AufenthV vorliegt. Sie ist zwar Staatsangehörige eines in Anhang II EG-VisaVO aufgeführten Staates und hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auch rechtmäßig im Bundesgebiet auf, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG sind jedoch nicht erst nach der Einreise entstanden. Denn die Anspruchsvoraussetzungen - minderjähriges Kind der personensorgeberechtigten Eltern mit einem dort aufgeführten Aufenthaltstitel - bestanden auch schon vor der Einreise der Klägerin im Jahr 2012.

Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, im Fall der Antragstellerin nicht vom erforderlichen Visumverfahren abzusehen, ist nicht rechtsfehlerhaft. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG besteht wegen der Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar gewesen wäre. Selbst wenn es Streitigkeiten mit den Großeltern gegeben haben sollte, so war es der Antragstellerin zumindest für die Dauer des Visumverfahrens zumutbar, nach Serbien zurückzukehren und die Entscheidung über die Erteilung eines Visums für einen Daueraufenthalt dort abzuwarten. Die Tatsache, dass die Antragstellerin ohne im Besitz des hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein, eine deutsche Schule besucht hat und eventuell gezwungen sein würde, für die Dauer des Visumverfahrens den Schulbesuch zu unterbrechen, vermag keine Unzumutbarkeit i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG zu begründen. Die besonderen Umstände, die durch den Schulbesuch entstanden sind, hat die Antragstellerin durch den Verstoß gegen die Visumpflicht bei der Einreise für einen Daueraufenthalt selbst herbeigeführt.

Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass voraussichtlich auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2 AufenthG besteht. Bei dieser Anspruchsnorm ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres, weil nur ein minderjähriges Kind nach Vollendung des 16. Lebensjahres überhaupt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2 AufenthG haben kann. Aber auch im August 2014 war der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert i. S. v. § 2 Abs. 3 AufenthG. Erforderlich für die Annahme, der Lebensunterhalt sei gesichert, ist die auf realistischen Annahmen und konkreten Dispositionen beruhende positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (BayVGH, B. v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 32; BVerwG, B. v. 18.4.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 7). Deshalb ist eine gewisse Nachhaltigkeit der zur Verfügung stehenden Mittel erforderlich. Für diese Prognose hat das Erstgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Mutter der Antragstellerin ab Ende 2003 bis Mitte Februar 2010 während der Zeiten, in denen sie von dem Vater der Antragstellerin getrennt lebte, immer wieder über längere Zeiträume Arbeitslosengeld bezogen hat. Ab Februar 2010 bis August 2013 nahmen beide Elternteile Sozialleistungen in Anspruch. Zwar ist der Vater der Antragstellerin derzeit (noch) erwerbstätig. Das Arbeitsverhältnis ist jedoch nur befristet. Eine hinreichend sichere Prognose, dass dieses Arbeitsverhältnis wiederum verlängert wird, lässt sich angesichts der Erwerbsbiographie des Vaters der Antragstellerin und seiner gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf die noch relativ kurze Erwerbstätigkeit nach einer langen Zeit des Sozialleistungsbezugs noch nicht hinreichend sicher feststellen. Für die Richtigkeit der Prognose der Antragsgegnerin spricht auch, dass bereits im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 3. März 2011 festgestellt wurde, dass der Vater der Antragstellerin voll erwerbsfähig sei, er aber zunächst versucht hat, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu erhalten, und erst am 16. Januar 2013 überhaupt eine Beschäftigung aufgenommen hat, nachdem sich abzeichnete, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG für die Antragstellerin an der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts scheitern würde (Bl. 209 d. Behördenakte).

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2 AufenthG steht zudem der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen (s.o.).

Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass voraussichtlich auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht kommt, weil es bereits am Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte fehlt. Bei der besonderen Härte handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Das Vorliegen einer Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage. Zu prüfen ist, ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und der im Bundesgebiet lebenden Eltern an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind im Heimatland zu belassen, nicht in Rechnung stellen konnten (BVerwG, U. v. 26.8.2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 31). Die Prüfung hat sich am Kindeswohl zu orientieren. Bei Zugrundelegung dieser Kriterien reicht das Vorbringen der Antragstellerin, es gebe Streit mit der Großmutter und sie wolle nicht mehr nach Serbien zurückkehren, nicht aus, um eine besondere Härte i. S. d. § 32 Abs. 4 AufenthG zu begründen. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betreuungspersonen im Heimatland und dem nachzugswilligen Kind stellen keine wesentliche Änderung der Lebensumstände dar. Insbesondere ist eine Betreuung durch die Großmutter nicht ausgeschlossen. Der Besuch einer weiterführenden Schule ist der Antragstellerin auch in Serbien möglich. Insoweit kann offen bleiben, ob sich die Antragstellerin nach Eintritt ihrer Volljährigkeit überhaupt noch auf ihr Kindeswohl berufen kann (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 10 C 11.12 - juris Rn. 24).

Ob der Antragstellerin aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte, ist nicht Gegenstand des beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Klageverfahrens. Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag vom 19. März 2012 ausschließlich eine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug nach § 32 AufenthG beantragt. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet. Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüchen aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, U. v. 4.9.2007 - 1 C 43.06 - juris Rn. 12, 26).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er seine in erster Instanz erfolglose Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 AufenthG weiterverfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Prüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG habe. Sein Lebensunterhalt sei nicht gesichert im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Kläger sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Arbeitsverhältnis. Das Vorbringen, er habe einen Unterhaltsanspruch gegen seine geschiedene Ehefrau und seine zwei erwachsenen Kinder belege nicht, dass der Unterhalt des Klägers gesichert sei. Das Verwaltungsgericht habe nicht zu ermitteln, ob tatsächlich ein Unterhaltsanspruch bestehe. Der Lebensunterhalt sei auch nicht dadurch gesichert, dass dem Kläger möglicherweise Ansprüche auf Rentenzahlungen wegen Erwerbsminderung zustünden. Ein Rentenbescheid liege nicht vor. Es sei auch nicht ausnahmsweise vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers begründe keinen Ausnahmefall. Beim Kläger bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich im Rahmen des Möglichen um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Aus seiner familiären oder persönlichen Situation ergebe sich ebenfalls kein Ausnahmefall. Aus den vorgelegten Attesten lasse sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers entnehmen, er sei aber nicht aus gesundheitlichen Gründen auf die Lebenshilfe seiner Familienangehörigen angewiesen. Trotz des langen Aufenthalts im Bundesgebiet sei keine Verwurzelung in wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu erkennen. Bei der Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 1993 sei der Kläger 34 Jahre alt gewesen. Allein der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet ohne weitere Integrationsleistungen rechtfertige noch nicht die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls. Es sei hierbei fraglich, ob der erste Aufenthalt im Bundesgebiet von Dezember 1993 bis Mai 2000 überhaupt herangezogen werden könne, weil der Kläger überwiegend nur geduldet worden sei.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bringt der Kläger vor, dass bei ihm atypische Umstände vorlägen. Er befinde sich bereits seit über 20 Jahren in Deutschland. Demzufolge habe er in seinem Heimatland keinerlei soziale Bindungen mehr. Weiterhin sei sein Gesundheitszustand ausgesprochen schlecht. Es sei zu erwarten, dass zumindest eine Teilrente wegen Erwerbsunfähigkeit zugestanden werde. Der Kläger habe Anspruch auf Unterhalt sowohl gegen seinen Sohn als auch gegen seine geschiedene Ehefrau. Diese seien allerdings nicht in der Lage, entsprechende Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert ist. Die Prüfung, ob die Verpflichtung der Sicherung des Lebensunterhalts aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist, erfolgt durch eine Prognoseentscheidung, im Rahmen derer darüber zu befinden ist, ob der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts kann insoweit nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Erforderlich ist bei der Prognose eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Lebensunterhalt dauerhaft und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufgebracht werden kann (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 5 Rn. 25.). Bezüglich der Erwerbsbiografie des Klägers ist festzustellen, dass der Kläger bereits ab dem Jahr 2004 regelmäßig über längere Zeiträume Arbeitslosengeld bezog. Dies beruhte nach seinen eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren auf den damals schon bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Es ist derzeit nicht abzusehen, dass der Kläger in naher Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, mit der er seinen Lebensunterhalt sichern kann. Mit seinem Vorbringen stellt der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Bezüglich eines möglichen Unterhaltsanspruches gegen seine Ex-Ehefrau und den Sohn sowie des behaupteten Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente wiederholt er lediglich sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die bloße Behauptung eines etwaig bestehenden Unterhaltsanspruchs oder Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente einer Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gleichstehe, tritt er jedoch nicht substantiiert entgegen. Auch geht er auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es sei nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die behaupteten Ansprüche tatsächlich bestünden, im Zulassungsantrag nicht ein. Das Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass der Sohn des Klägers aus erster Ehe beziehungsweise seine geschiedene Ehefrau ihn in nächster Zukunft in erheblichem Umfang werden unterstützen können, so dass durch Unterhaltsleistungen sein Lebensunterhalt gesichert wäre. Vielmehr bringt der Kläger selbst vor, dass seines Wissens weder der Sohn noch die Ex-Ehefrau finanziell in der Lage seien, entsprechende Unterhaltsleistungen zu erbringen. Sein Vortrag, wonach er Beitragsleistungen im Umfang von 140 Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung nachweisen könne, und sich daraus ein nicht unbeachtlicher Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente ergeben könne, ist ebenfalls nicht geeignet, eine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts für die Zukunft zu belegen. Es steht weder fest, dass der Kläger erwerbsunfähig ist und daher überhaupt ein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente besteht, noch ist aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, wie hoch eine etwaige Erwerbsunfähigkeitsrente ausfallen würde.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt. Hierfür müssten entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels müsste aus Gründen höherrangigen Rechts, wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, geboten sein (BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 10 ZB 14.528 - juris Rn. 7 m. w. N.). Mit der Normierung der Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts als allgemeine Erteilungsvoraussetzung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist (vgl. BT-Drs. 15/420 S.70). Daher ist bei der Annahme eines Ausnahmefalls ein strenger Maßstab anzulegen. Kann ein Ausländer wegen seines Alters oder einer dauerhaften Erkrankung keine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung finden, rechtfertigt dies als solches noch nicht die Annahme eines Ausnahmefalls (Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, Stand September 2013, § 5 Rn. 18). Es entspricht vielmehr der Regel, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2005 - 8 S 8.05 - juris Rn. 8).

Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet keinen Ausnahmefall vom Erfordernis der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts zu begründen vermag. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines vom Regelversagungsgrund abweichenden Ausnahmefalls ist (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 31.8.2009 - 2 M 132/09 - juris Rn. 4). Vielmehr muss der Ausländer die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit auch genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde. Zu der langjährigen Dauer des Aufenthalts müssen also noch besondere Umstände hinzutreten (BayVGH, B.v. 4.12.2013 - 10 CS 13.1449 - juris Rn. 22). Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger im Bundesgebiet nicht besonders verwurzelt ist und er, weil er erst im Alter von 34 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, auch noch mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes vertraut ist, ist der Kläger mit seinem Vorbringen im Zulassungsantrag jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Hinweis auf etwaige Eingliederungsschwierigkeiten im Heimatland und drohende Obdachlosigkeit reicht hierfür nicht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er seine in erster Instanz erfolglose Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 AufenthG weiterverfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Prüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG habe. Sein Lebensunterhalt sei nicht gesichert im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Kläger sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Arbeitsverhältnis. Das Vorbringen, er habe einen Unterhaltsanspruch gegen seine geschiedene Ehefrau und seine zwei erwachsenen Kinder belege nicht, dass der Unterhalt des Klägers gesichert sei. Das Verwaltungsgericht habe nicht zu ermitteln, ob tatsächlich ein Unterhaltsanspruch bestehe. Der Lebensunterhalt sei auch nicht dadurch gesichert, dass dem Kläger möglicherweise Ansprüche auf Rentenzahlungen wegen Erwerbsminderung zustünden. Ein Rentenbescheid liege nicht vor. Es sei auch nicht ausnahmsweise vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers begründe keinen Ausnahmefall. Beim Kläger bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich im Rahmen des Möglichen um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Aus seiner familiären oder persönlichen Situation ergebe sich ebenfalls kein Ausnahmefall. Aus den vorgelegten Attesten lasse sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers entnehmen, er sei aber nicht aus gesundheitlichen Gründen auf die Lebenshilfe seiner Familienangehörigen angewiesen. Trotz des langen Aufenthalts im Bundesgebiet sei keine Verwurzelung in wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu erkennen. Bei der Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 1993 sei der Kläger 34 Jahre alt gewesen. Allein der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet ohne weitere Integrationsleistungen rechtfertige noch nicht die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls. Es sei hierbei fraglich, ob der erste Aufenthalt im Bundesgebiet von Dezember 1993 bis Mai 2000 überhaupt herangezogen werden könne, weil der Kläger überwiegend nur geduldet worden sei.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bringt der Kläger vor, dass bei ihm atypische Umstände vorlägen. Er befinde sich bereits seit über 20 Jahren in Deutschland. Demzufolge habe er in seinem Heimatland keinerlei soziale Bindungen mehr. Weiterhin sei sein Gesundheitszustand ausgesprochen schlecht. Es sei zu erwarten, dass zumindest eine Teilrente wegen Erwerbsunfähigkeit zugestanden werde. Der Kläger habe Anspruch auf Unterhalt sowohl gegen seinen Sohn als auch gegen seine geschiedene Ehefrau. Diese seien allerdings nicht in der Lage, entsprechende Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert ist. Die Prüfung, ob die Verpflichtung der Sicherung des Lebensunterhalts aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist, erfolgt durch eine Prognoseentscheidung, im Rahmen derer darüber zu befinden ist, ob der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts kann insoweit nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Erforderlich ist bei der Prognose eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Lebensunterhalt dauerhaft und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufgebracht werden kann (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 5 Rn. 25.). Bezüglich der Erwerbsbiografie des Klägers ist festzustellen, dass der Kläger bereits ab dem Jahr 2004 regelmäßig über längere Zeiträume Arbeitslosengeld bezog. Dies beruhte nach seinen eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren auf den damals schon bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Es ist derzeit nicht abzusehen, dass der Kläger in naher Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, mit der er seinen Lebensunterhalt sichern kann. Mit seinem Vorbringen stellt der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Bezüglich eines möglichen Unterhaltsanspruches gegen seine Ex-Ehefrau und den Sohn sowie des behaupteten Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente wiederholt er lediglich sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die bloße Behauptung eines etwaig bestehenden Unterhaltsanspruchs oder Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente einer Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gleichstehe, tritt er jedoch nicht substantiiert entgegen. Auch geht er auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es sei nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die behaupteten Ansprüche tatsächlich bestünden, im Zulassungsantrag nicht ein. Das Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass der Sohn des Klägers aus erster Ehe beziehungsweise seine geschiedene Ehefrau ihn in nächster Zukunft in erheblichem Umfang werden unterstützen können, so dass durch Unterhaltsleistungen sein Lebensunterhalt gesichert wäre. Vielmehr bringt der Kläger selbst vor, dass seines Wissens weder der Sohn noch die Ex-Ehefrau finanziell in der Lage seien, entsprechende Unterhaltsleistungen zu erbringen. Sein Vortrag, wonach er Beitragsleistungen im Umfang von 140 Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung nachweisen könne, und sich daraus ein nicht unbeachtlicher Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente ergeben könne, ist ebenfalls nicht geeignet, eine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts für die Zukunft zu belegen. Es steht weder fest, dass der Kläger erwerbsunfähig ist und daher überhaupt ein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente besteht, noch ist aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, wie hoch eine etwaige Erwerbsunfähigkeitsrente ausfallen würde.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt. Hierfür müssten entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels müsste aus Gründen höherrangigen Rechts, wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, geboten sein (BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 10 ZB 14.528 - juris Rn. 7 m. w. N.). Mit der Normierung der Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts als allgemeine Erteilungsvoraussetzung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist (vgl. BT-Drs. 15/420 S.70). Daher ist bei der Annahme eines Ausnahmefalls ein strenger Maßstab anzulegen. Kann ein Ausländer wegen seines Alters oder einer dauerhaften Erkrankung keine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung finden, rechtfertigt dies als solches noch nicht die Annahme eines Ausnahmefalls (Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, Stand September 2013, § 5 Rn. 18). Es entspricht vielmehr der Regel, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2005 - 8 S 8.05 - juris Rn. 8).

Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet keinen Ausnahmefall vom Erfordernis der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts zu begründen vermag. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines vom Regelversagungsgrund abweichenden Ausnahmefalls ist (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 31.8.2009 - 2 M 132/09 - juris Rn. 4). Vielmehr muss der Ausländer die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit auch genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde. Zu der langjährigen Dauer des Aufenthalts müssen also noch besondere Umstände hinzutreten (BayVGH, B.v. 4.12.2013 - 10 CS 13.1449 - juris Rn. 22). Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger im Bundesgebiet nicht besonders verwurzelt ist und er, weil er erst im Alter von 34 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, auch noch mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes vertraut ist, ist der Kläger mit seinem Vorbringen im Zulassungsantrag jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Hinweis auf etwaige Eingliederungsschwierigkeiten im Heimatland und drohende Obdachlosigkeit reicht hierfür nicht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

I.

1

Die am 17.04.1962 in (…) (heute S./ Kasachstan) geborene Antragstellerin reiste am 24.12.1999 mit einem von der Deutschen Botschaft in Almaty ausgestellten Visum zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden am (…) 1982 bzw. (…) 1985 geborenen Töchtern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Ehemann und ihre beiden Kinder sind als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers deutsche Staatsangehörige. Am 03.07.2000 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis, die in den Folgejahren mehrfach verlängert wurde. Am 14.04.2008 beantragte die Antragstellerin erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und erklärte dabei, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehe. Daraufhin verlängerte die Antragsgegnerin am selben Tag die Aufenthaltserlaubnis bis zum 13.04.2011. Am 12.04.2011 stellte die Antragstellerin erneut einen Verlängerungsantrag und erklärte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit dem 15.04.2008 nicht mehr geführt werde. Daraufhin verlängerte die Antragsgegnerin am 25.10.2011 die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG bis zum 24.10.2012.

2

Den am 25.09.2012 gestellten Antrag auf weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.05.2014 ab, weil der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert sei. Zur näheren Begründung führte sie u.a. aus, die Antragstellerin habe lediglich ALG-II-Bescheide vorgelegt. Ein Arbeitsverhältnis habe sie bisher nicht nachweisen können. Besondere Umstände, insbesondere familiärer Art, die ein Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die beiden Töchter, von denen nur eine in A-Stadt lebe, seien bereits seit vielen Jahren volljährig. Auch das Alter der Antragstellerin von 52 Jahren begründe keinen Ausnahmefall, auch weil sie bereits früher eine Beschäftigung hätte aufnehmen können, aus der sie ihren Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Sie habe während ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet insgesamt nur 28 Monate versicherungsfreie Tätigkeiten ausgeübt. Soweit die Schwierigkeiten, eine Beschäftigung aufzunehmen, darauf beruhen sollten, dass die Antragstellerin schlechte Kenntnisse der deutschen Sprache besitze, habe sie dies wegen der unzureichenden Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache selbst zu vertreten. Im Übrigen sei ihr spätestens seit dem 25.10.2011 bekannt, dass sie zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen müsse. Hinzu komme, dass ihr Eingliederungsjahr nach der Trennung von ihrem Ehemann bereits im April 2009 aufgelaufen gewesen wäre. Auch eine Verwurzelung der Antragstellerin in Deutsachland lasse sich nicht feststellen. Obwohl sie sich nahezu seit 14 ½ Jahren erlaubt im Bundesgebiet aufhalte, habe sie es nicht geschafft, sich in die hiesigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu integrieren.

3

Den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres am 15.05.2015 erhobenen Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 11.08.2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt: Aus Art. 8 EMRK ergebe sich kein Abschiebungsverbot zugunsten der Antragstellerin. Das Familienleben im Sinne dieser Norm umfasse nur die eheliche Beziehung zwischen Partnern und die der Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Anders als diese genössen Beziehungen zwischen Erwachsenen nur dann den Schutz dieser Norm, wenn zusätzliche Elemente der Abhängigkeit dargelegt würden, die über die gefühlsmäßigen Bindungen hinausgingen. Solche zusätzlichen Elemente, aufgrund derer die Antragstellerin auf die Unterstützung ihrer 28 und 31 Jahre alten Töchter oder diese auf ihre Unterstützung in besonderer Weise angewiesen wären, seien nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

II.

4

A. Die von der Antragstellerin hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

5

1. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, sie befinde sich seit dem 25.08.2014 in einem sozialversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einem Arbeitslohn von 7,96 € pro Stunde, wobei nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht auszuschließen sei, dass die Arbeitszeit bzw. der Umfang der derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit erweitert werde.

6

1.1. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Beschwerde mit „neuem Vorbringen“ insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird, und „neue“ Umstände beim vorläufigen Rechtsschutz in Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO oder in Änderungsverfahren zu Beschlüssen nach § 123 Abs. 1 VwGO beim Gericht der Hauptsache einzubringen sind. Von diesem Grundsatz ist zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dies erfordert, insbesondere wenn eine Abschiebung unmittelbar droht (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.08.2006 – 2 M 228/06 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich.

7

1.2. Im Übrigen kann die Antragstellerin mit diesem Vorbringen auch in der Sache nicht durchdringen.

8

Für die Verlängerung der zuletzt bis zum 24.10.2012 befristeten Aufenthaltserlaubnis als eigenständige Aufenthaltserlaubnis ist § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG maßgeblich mit der Folge, dass, sofern kein atypischer Fall gegeben ist, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sein müssen. Insbesondere muss der Lebensunterhalt gesichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dies ist bei der Antragstellerin nicht der Fall, auch wenn sie mittlerweile eine Beschäftigung aufgenommen hat.

9

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt das Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht.

10

Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern seit dem 01.01.2005 grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II. Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.08.2013 – 10 C 10.12 –, BVerwGE 146, 198 [203 f.], RdNr. 13 in juris, m.w.N.). Erforderlich ist bei der Prognose eine Abschätzung auch aufgrund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Lebensunterhalt dauerhaft und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufgebracht werden kann (BayVGH, Beschl. v. 24.04.2014 – 10 ZB 14.524 –, juris, RdNr. 6). Auch wenn eine solche Prognose mit Unwägbarkeiten belastet ist, muss zumindest auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt; denn aus dem Zweck der Norm ergibt sich zugleich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (OVG BBg, Beschl. v. 28.04.2006 – OVG 11 N 9.06 –, juris, RdNr. 11).

11

Gemessen daran erscheint der Lebensunterhalt der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des mittlerweile eingegangenen Arbeitsverhältnisses als Reinigungskraft schon deshalb nicht gesichert, weil das Arbeitsverhältnis nach § 1 des vorgelegten Arbeitsvertrages vom 18.08.2014 bereits am 31.12.2014 endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Hinzu kommt, dass eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart ist, innerhalb der das Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann. Der Umstand, dass – wie die der Antragstellerin vorträgt – die Erweiterung der Arbeitszeit bzw. des Umfangs der derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen „nicht auszuschließen“ ist, reicht für die Prognose, dass die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt werden kann, nicht aus.

12

Auch wenn der Arbeitsvertrag in Zukunft (weiter) Gültigkeit haben sollte, wäre der Lebensunterhalt durch die mit der ausgeübten Tätigkeit erzielten Einkünfte ohne zusätzliche Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gesichert.

13

Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin setzt sich aus der Summe des für sie maßgebenden Regelsatzes nach § 20 SGB II und den Kosten der Unterkunft zusammen. Der Regelsatz für alleinstehende Personen wie die Antragstellerin beträgt nach Nr. 1 der Bekanntmachung vom 16.10.2013 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 01.01.2014 (BGBl I 1620) derzeit 391 € und nach Nr. 1 der Bekanntmachung vom 15.10.2014 für die Zeit ab 01.01.2015 399 €. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, betragen nach dem vorliegenden Mietvertrag insgesamt 323,26 €. Dies ergibt einen Gesamtbedarf von 714,26 € bzw. 722,26 €.

14

Der Antragstellerin steht nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach den arbeitsvertraglichen Regelungen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden ein Bruttoeinkommen von wöchentlich höchstens 159,20 €, monatlich also höchstens etwa 637 € zur Verfügung. Vom Einkommen sind auch der Werbungskostenfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100 € sowie der Freibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 Nr. 6, Abs. 3 SBG II in Höhe von 107,40 € (20 % von 537 €) abzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 – 1 C 20.09 –, BVerwGE 138, 135 [147 f.], RdNr. 33 in juris). Es verbleibt damit ein anrechnungsfähiges monatliches Einkommen in Höhe von höchstens ca. 430 €. Dieses Einkommen, von dem gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II voraussichtlich noch Sozialversicherungsbeiträge abzusetzen sind, reicht nicht aus, um den Gesamtbedarf zu decken.

15

Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit sich an der fehlenden Bedarfsdeckung dadurch etwas zugunsten der Antragstellerin ändert, dass sie ihren Angaben zufolge die Wohnung künftig gemeinsam mit ihrer jüngeren Tochter (N.) bewohnen wird, die bereits das 29. Lebensjahr vollendet hat und deshalb mit der Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II keine Bedarfsgemeinschaft (mehr) bilden kann. Bei der dann vorzunehmenden Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen (vgl. BSG Urt. v. 16.04.2013 – B 14 AS 71/12 R –, juris, RdNr. 23, m.w.N.) ergäbe sich ein auf die Antragstellerin entfallender Bedarf von 552,63 € bzw. 560,63 €, der mit dem höchstens zu erzielenden Einkommen der Antragstellerin ebenfalls nicht gedeckt werden kann.

16

Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin zeitnah so verbessern werden, dass sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auskommen wird. Ihre Erwerbsbiografie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie während ihres über 14-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nur in sehr geringem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nach dem von der Deutschen Rentenversicherung dargestellten Versicherungsverlauf vom 28.06.2013 (Bl. 145 f. des Verwaltungsvorgangs) hat sie nur in den Zeiträumen vom 19.08.2002 bis 31.12.2003 und vom 01.02.2006 bis 31.12.2006 geringfügige nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt. Dies mag zwar auch daran gelegen haben, dass die Antragstellerin wegen fehlender Deutschkenntnisse, die sie mittlerweile durch die Teilnahme an verschiedenen Kursen verbessert hat. nur schwer eine Arbeit finden konnte. Gleichwohl erscheint es fraglich, ob sie künftig dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, mit der sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Die bloße Hoffnung der Antragstellerin, dass ihr jetziger Arbeitgeber den Umfang ihrer Tätigkeit erweitern wird, reicht auch insoweit nicht aus.

17

Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Töchter ihr gegenüber gemäß § 1601 BGB unterhaltspflichtig seien und deshalb zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden könnten, ohne dass eine Kostenübernahmeerklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG abgegeben werden müsse. Für die Sicherstellung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG reicht es zwar aus, wenn Leistungen eines Familienangehörigen in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden und wenn diese aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sind, den Unterhalt auf längere Sicht zu gewährleisten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.11.2008 – 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944 –, InfAuslR 2009, 76 [77], RdNr. 4 in juris, m.w.N.). Dabei werden Unterhaltsleistungen eines unterhaltspflichtigen Familienangehörigen für die Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers nur dann zu berücksichtigen sein, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nur zur Zahlung imstande, sondern auch zu einer kontinuierlichen Leistungserbringung willens ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 16.02.2004 – 12 UE 2675/03 –, InfAuslR 2004, 239; Funke-Kaiser, in: GK AufenthG, II - § 2 RdNr. 94). Gemessen daran werden dem Grunde nach gegebene Unterhaltsansprüche der Antragstellerin gegenüber ihren beiden Töchtern bei der Sicherung des Lebensunterhalts – ungeachtet der bislang nicht dargelegten Zahlungsbereitschaft – schon deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil die Töchter nach derzeitigen Stand nicht leistungsfähig sind. Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Ausgehend von der – unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. entwickelten – sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ in der für die Jahre 2013/2014 maßgeblichen Fassung vom 01.01.2013 ist bei einer Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern von einem angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.600 € (einschließlich 450 € Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens auszugehen. Da die ältere Tochter der Antragstellerin (O.) nach den Feststellungen der Antragsgegnerin (Bl. 241 des Verwaltungsvorgangs) nur über ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.534,54 € verfügt, könnte die Antragstellerin ihr gegenüber keine Unterhaltsansprüche geltend machen. Dass die jüngere Tochter der Antragstellerin (N.) in absehbarer Zeit über ausreichendes Einkommen verfügt, um der Antragstellerin bei Berücksichtigung des Selbstbehalts Unterhalt gewähren zu können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die bloße Erwartung der Antragstellerin, dass ihre Töchter „angesichts ihres Alters, des vorliegenden Ausbildungsniveaus und des beruflichen Werdegangs“ auf Dauer leistungsfähig sein werden, genügt nicht.

18

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ein atypischer Fall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen könnte, nicht mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG erkennbar. Zwar können sowohl verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen als auch atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16.12 –, NVwZ 2013, 1493 [1494], RdNr. 16, m.w.N.). Dem entsprechend sind auch die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK in den Blick zu nehmen.

19

2.1. Die Bindungen der Antragstellerin im Bundesgebiet begründen unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG aller Voraussicht nach aber keinen solchen Ausnahmefall.

20

Art 6 Abs. 1 GG schützt das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 – 1 BvR 37/85 –, BVerfGE 79, 203 [211]; Beschl. v. 31.05.1978 – 1 BvR 683/77 –, BVerfGE 48, 327 [339]). Diese Verfassungsnorm verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und angemessen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris). Auch die Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern unterfallen dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 05.02.1981 – 2 BvR 646/80 –, BVerfGE 57, 178 [178]). Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist (vgl. Urt. d. Senats v. 15.05.2014 – 2 L 136/12 –, juris, RdNr. 32, m.w.N.).

21

Eine solche Fallgestaltung ist hier aber nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin einwendet, ihre jüngere hochschwangere Tochter (N.) werde zu ihr umziehen, handelt es sich um neues Vorbringen, das aus den oben bereits dargelegten Gründen im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Im Übrigen ist nicht dargelegt, weshalb die mittlerweile 29-jährige Tochter gerade auf die Hilfe und Unterstützung der Antragstellerin angewiesen ist, insbesondere weshalb der Vater des ungeborenen Kindes nicht willens oder in der Lage ist, der Tochter diejenige Hilfe und Unterstützung zu gewähren, die in einer Kernfamilie üblich ist.

22

2.2. Eine Ausnahmefall ergibt sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 8 EMRK.

23

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Das Familienleben im Sinne dieser Norm umfasst die (eheliche) Beziehung zwischen Partnern und die der Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Burr, in: GK-AufenthG II - § 25 RdNr. 147, unter Hinweis auf EGMR, Urt. v. 09.10.2003 – 48321/99 [Slivenko/Lettland] –). Beziehungen zwischen Erwachsenen genießen hingegen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente der Abhängigkeit dargelegt werden, die über die gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urt. v. 17.04.2003 – 52853/99 [Yilmaz/Deutschland] –, NJW 2004, 2147 [2148]). Bei jungen Erwachsenen, die nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, geht der EGMR allerdings davon aus, dass auch ihre Beziehung zu den Eltern und anderen nahen Familienmitgliedern Familienleben darstellt und aufenthaltsbeendende Maßnahmen daher auch in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen (EGMR, Urt. v. 23.06.2008 – Nr. 1638/03 [Maslov II] –, InfAuslR 2008, 333; vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 05.02.2009 – 11 S 3244/08 –, InfAuslR 2009, 178, RdNr. 16).

24

2.2.1. Danach kann sich die Antragstellerin voraussichtlich nicht auf eine Verletzung ihres Familienlebens durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis berufen. Die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann besteht nicht mehr. Eine häusliche Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihren beiden erwachsenen Töchtern wurde bereits in den Jahren 2005 bzw. 2012 beendet. Der Umstand, dass die mittlerweile 29-jährige schwangere Tochter (N.) nach den Angaben der Antragstellerin beabsichtigt, wieder zu ihrer Mutter zu ziehen, kann als „neues Vorbringen“ im Beschwerdeverfahren wiederum nicht berücksichtigt werden. Er dürfte im Übrigen nicht dazu führen, dass diese Beziehung (wieder) dem Begriff des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfällt. In seiner Entscheidung vom 23.06.2008 (a.a.O.) hat der EGMR ein solches Familienleben lediglich bei Beziehungen junger Erwachsener, die noch keine eigene Familie gegründet haben, zu ihren Eltern angenommen. Unabhängig davon, ob die 29-jährige Tochter noch als junge Erwachsene im vom EGMR verstandenen Sinne bezeichnet werden kann, ist nicht dargelegt, dass sie keine eigene Familie hat, insbesondere keine eheliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft mit dem Vater des ungeborenen Kindes besteht. Zusätzliche Elemente der Abhängigkeit zwischen der Antragstellerin und ihrer Tochter, die über die gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen, sind nicht dargelegt worden.

25

2.2.2. Eine bei Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis drohende Aufenthaltsbeendigung greift zwar in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf das Privatleben der Antragstellerin ein. Der in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfte aber nicht verletzt sein.

26

Der Schutz auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts dieser zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2011 – 2 BvR 1392/10 –, InfAuslR 2011, 235, RdNr. 19 in juris). Da sich die Antragstellerin viele Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf das Privatleben eröffnet (vgl. Urt. d. Senats v. 15.05.2014, a.a.O., RdNr. 37 in juris).

27

2.2.2.1. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt insbesondere bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 –, InfAuslR 1999, 54; Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 –, BVerwGE 133, 73 [82 ff.], RdNr. 20 ff.; vgl. auch EGMR; Entsch. v. 16.06.2005 – 60654/00 – [Sisojeva] –, InfAuslR 2005, 349). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen aber auch von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der „Verwurzelung“ bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Von Bedeutung ist auch die Legitimität des bisherigen Aufenthalts. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2009, a.a.O., S. 84, RdNr. 24).

28

Nach diesem Maßstab kann die Antragstellerin nicht als „faktische Inländerin“ angesehen werden. Für eine Verwurzelung in Deutschland in diesem Sinne genügt es nicht, dass sie sich mittlerweile bereits etwa 15 Jahre – ganz überwiegend rechtmäßig – im Bundesgebiet aufhält. Entscheidend gegen eine Verwurzelung spricht, dass die Antragstellerin die ersten 38 Lebensjahre in der ehemaligen Sowjetunion bzw. Kasachstan verbracht hat, nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin trotz des langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik nur wenig deutsch spricht und sie ihren Lebensunterhalt ganz überwiegend nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten konnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie neben der Beziehung zu ihren Töchtern weitere soziale Kontakte in Deutschland pflegt.

29

Es bestehen auch keine genügenden Anhaltspunkte für eine „Entwurzelung“ der Antragstellerin in ihrem Heimatland. Für die Möglichkeit zur Reintegration eines Ausländers im Heimatland ist vor allem von Bedeutung, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte; das Maß der Vertrautheit hängt davon ab, in welchem Alter das Heimatland verlassen wurde (vgl. Urt. d. Senats v. 15.05.2014, a.a.O., m.w.N.). Bei der gebotenen Gesamtgewichtung ist für die Reintegrationsfähigkeit der Antragstellerin von erheblichem Gewicht, dass sie in ihrem Heimatland die ersten 38 Lebensjahre verbrachte, daher dort geprägt wurde und die Heimatsprache spricht. Die Antragstellerin kann die Möglichkeit der Reintegration auch nicht allein mit dem Einwand in Frage stellen, sie habe keinerlei Kontakte (mehr) mit Verwandten oder Bekannten in ihrem Herkunftsland und ihre Schwester, mit der sie zuletzt im Jahr 2003 gesprochen habe, habe jegliche (weitere) Kontakte abgelehnt. Auch wenn dieser Vortrag zutreffen sollte, ist nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine ggf. erforderliche Kontaktaufnahme zu anderen Verwandten als ihre Schwester oder Bekannten nicht möglich sein soll. Zudem hängt die Frage der Reintegrationsfähigkeit nicht allein davon ab, ob der Ausländer in seinem Heimatland auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten hoffen kann.

30

2.2.2.2. Der Eingriff in das Privatleben der Antragstellerin ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil ihre schwangere Tochter nach dem Vortrag im Beschwerdeverfahren wieder in die Wohnung der Antragstellerin einziehen will. Wie oben bereits ausgeführt, kann dieses neue Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, und zudem fehlt es an einer Darlegung, weshalb die Tochter gerade auf die Hilfe und Unterstützung der Antragstellerin angewiesen ist, insbesondere weshalb der Vater des ungeborenen Kindes nicht willens oder in der Lage ist, der Tochter diejenige Hilfe und Unterstützung zu gewähren, die in einer Kernfamilie üblich ist.

31

2.4. Der Vortrag der Antragstellerin, sie genieße einen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil es vorliegend nicht um eine Ausweisung der Antragstellerin, sondern um die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis geht.

32

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

34

D. Die begehrte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er seine in erster Instanz erfolglose Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 AufenthG weiterverfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Prüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG habe. Sein Lebensunterhalt sei nicht gesichert im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Kläger sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Arbeitsverhältnis. Das Vorbringen, er habe einen Unterhaltsanspruch gegen seine geschiedene Ehefrau und seine zwei erwachsenen Kinder belege nicht, dass der Unterhalt des Klägers gesichert sei. Das Verwaltungsgericht habe nicht zu ermitteln, ob tatsächlich ein Unterhaltsanspruch bestehe. Der Lebensunterhalt sei auch nicht dadurch gesichert, dass dem Kläger möglicherweise Ansprüche auf Rentenzahlungen wegen Erwerbsminderung zustünden. Ein Rentenbescheid liege nicht vor. Es sei auch nicht ausnahmsweise vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers begründe keinen Ausnahmefall. Beim Kläger bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich im Rahmen des Möglichen um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Aus seiner familiären oder persönlichen Situation ergebe sich ebenfalls kein Ausnahmefall. Aus den vorgelegten Attesten lasse sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers entnehmen, er sei aber nicht aus gesundheitlichen Gründen auf die Lebenshilfe seiner Familienangehörigen angewiesen. Trotz des langen Aufenthalts im Bundesgebiet sei keine Verwurzelung in wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu erkennen. Bei der Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 1993 sei der Kläger 34 Jahre alt gewesen. Allein der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet ohne weitere Integrationsleistungen rechtfertige noch nicht die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls. Es sei hierbei fraglich, ob der erste Aufenthalt im Bundesgebiet von Dezember 1993 bis Mai 2000 überhaupt herangezogen werden könne, weil der Kläger überwiegend nur geduldet worden sei.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bringt der Kläger vor, dass bei ihm atypische Umstände vorlägen. Er befinde sich bereits seit über 20 Jahren in Deutschland. Demzufolge habe er in seinem Heimatland keinerlei soziale Bindungen mehr. Weiterhin sei sein Gesundheitszustand ausgesprochen schlecht. Es sei zu erwarten, dass zumindest eine Teilrente wegen Erwerbsunfähigkeit zugestanden werde. Der Kläger habe Anspruch auf Unterhalt sowohl gegen seinen Sohn als auch gegen seine geschiedene Ehefrau. Diese seien allerdings nicht in der Lage, entsprechende Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert ist. Die Prüfung, ob die Verpflichtung der Sicherung des Lebensunterhalts aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist, erfolgt durch eine Prognoseentscheidung, im Rahmen derer darüber zu befinden ist, ob der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts kann insoweit nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Erforderlich ist bei der Prognose eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Lebensunterhalt dauerhaft und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufgebracht werden kann (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 5 Rn. 25.). Bezüglich der Erwerbsbiografie des Klägers ist festzustellen, dass der Kläger bereits ab dem Jahr 2004 regelmäßig über längere Zeiträume Arbeitslosengeld bezog. Dies beruhte nach seinen eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren auf den damals schon bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Es ist derzeit nicht abzusehen, dass der Kläger in naher Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, mit der er seinen Lebensunterhalt sichern kann. Mit seinem Vorbringen stellt der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Bezüglich eines möglichen Unterhaltsanspruches gegen seine Ex-Ehefrau und den Sohn sowie des behaupteten Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente wiederholt er lediglich sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die bloße Behauptung eines etwaig bestehenden Unterhaltsanspruchs oder Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente einer Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gleichstehe, tritt er jedoch nicht substantiiert entgegen. Auch geht er auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es sei nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die behaupteten Ansprüche tatsächlich bestünden, im Zulassungsantrag nicht ein. Das Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass der Sohn des Klägers aus erster Ehe beziehungsweise seine geschiedene Ehefrau ihn in nächster Zukunft in erheblichem Umfang werden unterstützen können, so dass durch Unterhaltsleistungen sein Lebensunterhalt gesichert wäre. Vielmehr bringt der Kläger selbst vor, dass seines Wissens weder der Sohn noch die Ex-Ehefrau finanziell in der Lage seien, entsprechende Unterhaltsleistungen zu erbringen. Sein Vortrag, wonach er Beitragsleistungen im Umfang von 140 Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung nachweisen könne, und sich daraus ein nicht unbeachtlicher Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente ergeben könne, ist ebenfalls nicht geeignet, eine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts für die Zukunft zu belegen. Es steht weder fest, dass der Kläger erwerbsunfähig ist und daher überhaupt ein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente besteht, noch ist aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, wie hoch eine etwaige Erwerbsunfähigkeitsrente ausfallen würde.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt. Hierfür müssten entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels müsste aus Gründen höherrangigen Rechts, wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, geboten sein (BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 10 ZB 14.528 - juris Rn. 7 m. w. N.). Mit der Normierung der Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts als allgemeine Erteilungsvoraussetzung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist (vgl. BT-Drs. 15/420 S.70). Daher ist bei der Annahme eines Ausnahmefalls ein strenger Maßstab anzulegen. Kann ein Ausländer wegen seines Alters oder einer dauerhaften Erkrankung keine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung finden, rechtfertigt dies als solches noch nicht die Annahme eines Ausnahmefalls (Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, Stand September 2013, § 5 Rn. 18). Es entspricht vielmehr der Regel, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2005 - 8 S 8.05 - juris Rn. 8).

Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet keinen Ausnahmefall vom Erfordernis der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts zu begründen vermag. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines vom Regelversagungsgrund abweichenden Ausnahmefalls ist (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 31.8.2009 - 2 M 132/09 - juris Rn. 4). Vielmehr muss der Ausländer die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit auch genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde. Zu der langjährigen Dauer des Aufenthalts müssen also noch besondere Umstände hinzutreten (BayVGH, B.v. 4.12.2013 - 10 CS 13.1449 - juris Rn. 22). Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger im Bundesgebiet nicht besonders verwurzelt ist und er, weil er erst im Alter von 34 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, auch noch mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes vertraut ist, ist der Kläger mit seinem Vorbringen im Zulassungsantrag jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Hinweis auf etwaige Eingliederungsschwierigkeiten im Heimatland und drohende Obdachlosigkeit reicht hierfür nicht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juli 2014 – 6 L 477/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1975 in Sanliurfa/Türkei geborene Antragstellerin zu 1 und ihre 2005 in Deutschland geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2, sind türkische Staatsangehörige; sie begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.

Die Antragstellerin zu 1 schloss am 12.10.1994 in der Türkei die – erste – Ehe mit ihrem jetzigen – dritten - Ehemann M A., einem türkischen Staatsangehörigen. Die Ehe wurde am 15.6.1995 geschieden. Am 13.7.1995 wurde der Sohn S der Antragstellerin zu 1 geboren.

Am 4.8.1995 reiste ihr Ehemann erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Nachdem dieser Antrag unanfechtbar abgelehnt worden war, tauchte er unter. Am 28.2.2002 wurde er von der Polizei aufgegriffen und in Abschiebehaft genommen. Nachdem sein aus der Haft gestellter Asylfolgeantrag erfolglos geblieben war, wurde er am 26.3.2002 in die Türkei abgeschoben.

Die Antragstellerin zu 1 heiratete 1998 den türkischen Staatsangehörigen I B und reiste am 29.6.2000 im Wege des Familiennachzugs mit einem gültigen Visum zu diesem in das Bundesgebiet ein. Diese Ehe wurde durch Urteil vom 6.2.2002 geschieden; ausweislich dieses Urteils entstammt S B dieser Ehe und hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, der Vater, der seit dem 17.6.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis - bzw. seit Inkrafttreten des AufenthG eine Niederlassungserlaubnis – besitzt, ein Umgangsrecht.

Nach einer illegalen Einreise ins Bundesgebiet zu einem unbekannten Zeitpunkt beantragte der jetzige Ehemann der Antragstellerin zu 1 am 17.9.2004 erfolglos die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Im auf Abschiebungsschutz gerichteten einstweiligen Rechtschutzverfahren 6 F 91/04, das ohne Erfolg blieb, berief er sich u.a. darauf, Vater des S zu sein. Am 4.11.2004 schloss er in der Abschiebehaft erneut die Ehe mit der Antragstellerin zu 1; am selben Tag wurde er wiederum in die Türkei abgeschoben. Am 1.4.2005 wurde ihre gemeinsame Tochter, die Antragstellerin zu 2, geboren.

Auf seinen Antrag vom 17.2.2006 wurde dem Ehemann der Antragstellerin zu 1 nach Zahlung der Abschiebungskosten in Höhe von insgesamt 12.700,48 EUR mit Bescheid vom 16.12.2008 die Befristung der Sperrwirkung der Abschiebungen zum 23.10.2008 gewährt.

Nachdem die der Antragstellerin zu 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis am 25.9.2007 bis zum 24.9.2009 verlängert worden war, beantragte sie am 24.3.2009 die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Niederlassungserlaubnis.

Am 20.3.2009 beantragte ihr Ehemann die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit Frau und Tochter, das zunächst mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 13.7.2009 abgelehnt wurde. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 21.7.2009 wurde ausgeführt, dass der Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sei, da die Antragstellerin zu 1 als Ehefrau u.a. über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 EUR verfüge. Die Antragstellerin zu 1 wurde am 24.7.2009 über ihre Verpflichtung, geänderte Sachverhalte mitzuteilen, belehrt und mit Schreiben vom 3.9.2009 aufgefordert, zwecks erneuter Prüfung des Visumsantrags weitere Nachweise vorzulegen. Nach Vorlage dieser Unterlagen stimmte der Antragsgegner der Visumerteilung am 24.9.2009 zu.

Am 14.10.2009 reiste der Ehemann mit dem erteilten Visum ins Bundesgebiet ein. Am folgenden Tag beantragte die Antragstellerin zu 1 für sich und ihre Kinder öffentliche Leistungen bei der ARGE. Dabei erklärte sie ausweislich einer gefertigten Verhandlungsniederschrift vom 15.10.2009 u.a., dass sie über kein Einkommen verfüge, seit Juli 2009 ihren Lebensunterhalt mit der Unterstützung durch Bekannte und Freunde sichergestellt habe, es Mietrückstände gebe und die Familie nicht krankenversichert sei.

Gegen die Antragstellerin zu 1 wurde vom Amtsgericht Saarlouis am 17.12.2009 wegen Betruges eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 EUR verhängt, da sie der ARGE Saarlouis bewusst nicht angezeigt hatte, dass sie seit dem 1.1.2009 nicht mehr arbeitslos war und ihr daher insgesamt 2710,59 EUR Arbeitslosengeld II gezahlt wurden, obwohl die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr vorlagen(Eintragung im Bundeszentralregister, Ausländerakte S. 297; Strafbefehl, Ausländerakte S. 201).

Der bereits am 29.9.2009 gestellte Antrag ihres Ehemannes auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, in dem auf den Wegfall einer Einkommensquelle der Antragstellerin zu 1 wegen Arbeitgeberkündigung hingewiesen wurde, wurde nach seiner Stellungnahme vom 26.1.2010 im Rahmen seiner Anhörung mit Bescheid des Antragsgegners vom 18.3.2010 abgelehnt und es wurde festgestellt, dass er gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20.7.2010 wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen.

Unter dem 19.7.2010 drohte der Antragsgegner dem Ehemann unter Hinweis auf seine Ausreiseverpflichtung die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung dieser Verpflichtung nachkomme. In der Begründung ist u.a. ausgeführt, das dem Ehemann zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte Visum beruhe im Wesentlichen auf den von der Antragstellerin zu 1 verschwiegenen Tatsachen zu ihrer Einkommenssituation.

Hiergegen legte ihr Ehemann unter dem 26.7.2010 Widerspruch ein; außerdem stellte er vorsorglich einen Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich des Bescheids vom 18.3.2010.

Am 10.8.2010 beantragte er bei dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.7.2010. Dieser Antrag wurde ebenso wie der der Sache nach hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich Abschiebungsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.9.2010 – 10 L 762/10 – zurückgewiesen; die Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 20.12.2010 – 2 B 281/10 -). Der Ehemann hält sich seit dem 18.2.2011 wieder in seinem Heimatland auf.

Im Rahmen der am 21.8.2012 erfolgten Verlängerung ihres Aufenthaltstitels bis zum 21.8.2013 wurde die Antragstellerin zu 1 vom Antragsgegner darüber belehrt(Ausländerakte  S. 286), dass ihr Aufenthaltstitel letztmalig für ein Jahr verlängert werde und sie in dieser Zeit die Möglichkeit habe, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen; für die Erteilung und Verlängerung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 AufenthG müsse der Lebensunterhalt überwiegend aus eigenen Mittel gesichert sein. Dabei wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden könnten, falls bei Ablauf dieses Aufenthaltstitels der Lebensunterhalt für sie nicht überwiegend aus eigenen Mitteln gesichert sei. Außerdem erhielt sie eine ausländerbehördliche Verwarnung, wonach sie bei erneuter Straffälligkeit damit rechnen müsse, dass die erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert bzw. widerrufen werde und sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden könne.(Ausländerakte  S. 287)

Nach Anhörung lehnte der Antragsgegner die Anträge der Antragstellerinnen vom 10.7.2013 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse mit Bescheid vom 28.2. 2014 ab und forderte sie unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen auf.

Hiergegen legten die Antragstellerinnen am 6.3.2014 Widerspruch ein.

Ihren am 1.4.2014 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28.2.2014 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.7.2014 – 6 L 477/14 - zurück. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 6.3.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.2.2014 (Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung) abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.

Sie begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen die Wertungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK annehme, dass ihre aufenthaltsrechtliche Position nicht frei von rechtlichen Unsicherheiten und daher nur bedingt geeignet sei, ein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand auszulösen, denn sie, die Antragstellerin zu 1, halte sich bereits seit über 14 Jahren in Deutschland auf; ihre Tochter sei 2005 in Saarlouis geboren worden und lebe seit nunmehr 9 Jahren in A-Stadt, wo sie auch die Schule besuche. Nach der Rechtsprechung und zahlreichen Wertungen des Gesetzgebers – etwa beim besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG – löse ein über zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt durchaus ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Aufenthaltstitels aus. Dies gelte auch für die Antragstellerin zu 2. Es sei nicht gerechtfertigt, die Interessen des Kindes mit einem Satz dahingehend abzuhandeln, dass es ihr vergleichsweise leicht gelingen sollte, sich in einer neuen Umwelt einzuleben. Denn sie besuche hier nicht nur die Schule, sondern lebe auch in familiärer Gemeinschaft mit ihrer Mutter und ihrem Bruder. Die Antragstellerin zu 1 habe auch keineswegs im Jahr 2009 unrichtige Angaben über ihre Einkommenssituation gemacht. Sie habe im Visumsverfahren ihres Ehemannes zwei Arbeitseinkommen nachgewiesen, dass erste über 1200 EUR netto und das zweite über 400 EUR netto. Nachträglich habe sie die erste Arbeitsstelle Ende Juni 2009 verloren, da ihr Arbeitgeber sein Reisebüro in A-Stadt geschlossen habe; allerdings habe dieser ihr in Aussicht gestellt, sie im Herbst 2009 wieder in Völklingen einzustellen, so dass sie bei der erwarteten Ankunft des Ehemannes wieder die gleiche Arbeit gehabt hätte. Daher habe sie den Verlust der ersten Arbeitsstelle Ende Juni 2009 nicht eigens der Ausländerbehörde angezeigt. Entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen habe dies aber für ihre eigene Aufenthaltserlaubnis keinerlei Bedeutung gehabt. Denn sie habe zu diesem Zeitpunkt zwei minderjährige Kinder betreut und daneben eine Arbeitsstelle innegehabt. Sie habe sich daher auf den Bestand ihrer Aufenthaltserlaubnis verlassen können. Soweit der Antragsgegner darlege, dass von der Rücknahme ihres Aufenthaltstitels allein wegen der rechtlichen Situation ihres noch minderjährigen Sohnes abgesehen worden sei, halte dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da es auch ohne ihn für eine Rücknahme des Aufenthaltstitels keine rechtliche Grundlage gegeben habe. Richtig sei vielmehr, dass die Behörde genau den Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes abgewartet habe, um den Aufenthalt der Mutter beenden zu können. Darauf, dass der Sohn die Schule noch besucht habe und seit seiner Geburt in familiärer Gemeinschaft mit seiner Mutter und später seiner Schwester lebe, sei keine Rücksicht genommen worden. Er solle vielmehr alleine in der ungekündigten Familienwohnung bleiben und sehen, wie er zurechtkomme. Schon die Tatsache, dass die Belange der nach Art. 6 GG schutzwürdigen Familienverhältnisse nur unzureichend geprüft und beurteilt worden seien, rechtfertige es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen herzustellen. Hinzu komme noch, dass die Antragstellerin zu 1, die schon in der Vergangenheit trotz Betreuung zweier Kinder insgesamt eine beträchtliche Zeit gearbeitet habe, nunmehr – da das Alter der Kinder dies erleichtere - wieder eine Arbeit ab dem 15.6.2014 mit einem monatlichen Gehalt von 450 EUR gefunden habe, mit dem sie ihren eigenen Lebensunterhalt weitestgehend bestreiten könne. Aufgrund der Alterssituation ihrer Kinder sei es auch nur noch eine Frage der Zeit, bis sie – wie schon vor der Geburt ihrer Tochter – wiederum eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen könne.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, durch das der Umfang der Prüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt wird, hat es bei dem erstinstanzlich gefundenen Ergebnis zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren der Antragstellerinnen zu Recht zurückgewiesen, da die angegriffene Versagung der Verlängerung ihrer jeweiligen Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist; auf die erstinstanzlichen Ausführungen und den angefochtenen Bescheid kann vorab Bezug genommen werden.

Der Antragstellerin zu 1 steht der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht zu. Denn sie erfüllt die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m 2 Abs. 3 AufenthG) nicht. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnah-me öffentlicher Mittel bestreiten kann; die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel bleiben außer Betracht. Dabei ist nicht auf den Bedarf der Antragstellerin zu 1 allein abzustellen, sondern maßgebend ist vielmehr, ob der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II, zu der auch ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder zählen, gedeckt ist.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 –,  juris) Dass die Antragstellerin zu 1 durch ihre am 15.6.2014 begonnene, dem Antragsgegner erst am 29.7.2014 mitgeteilte Erwerbstätigkeit, für die sie einen Monatslohn von 450 EUR netto erhält, nicht einmal ihren eigenen Lebensunterhalt sichern kann, ist offensichtlich.

Es liegt nach Aktenlage auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gebieten würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiges – auf ihren nunmehr vierzehnjährigen Aufenthalt in Deutschland gründendes – Vertrauen der Antragstellerin zu 1 auf den Fortbestand ihrer Aufenthaltserlaubnis schutzwürdig wäre. Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen ist die erstinstanzliche Feststellung, die aufenthaltsrechtliche Position der Antragstellerin zu 1 sei „nicht frei von rechtlichen Unsicherheiten“ (gewesen) und diese habe sich trotz der langen Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht auf den weiteren Bestand des Aufenthaltstitels verlassen können, zutreffend.

Insoweit ist zu sehen, dass die Antragstellerin zu 1, die am 29.6.2000 im Wege des Familiennachzugs zu ihrem zweiten Ehemann nach Deutschland gekommen war, ursprünglich von diesem ihr Aufenthaltsrecht ableitete. Da sie von ihm aber bereits am 6. 2. 2002 geschieden wurde, die eheliche Lebensgemeinschaft somit noch nicht zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hatte, konnte sie keinen Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erwerben. Ihr Aufenthaltstitel wurde ihr nach Ablauf der ehebedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 22.9.2003 vielmehr offensichtlich – nur - erteilt und später verlängert, um ihrem Sohn, für den sie sorgeberechtigt war, einen weiteren Aufenthalt in der Nähe seines umgangsberechtigten, über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. - ab 2005 - Niederlassungserlaubnis verfügenden Vaters, zu dem er enge Kontakte pflegte, zu ermöglichen. Dies ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass sie sich – im Wesentlichen - hierauf bei ihrer Anhörung zur vom Antragsgegner beabsichtigten Ablehnung ihres Verlängerungsantrags(Schreiben des Antragsgegners vom 21.1.2004, Ausländerakte S.76) berufen hat(Schreibendes Antragsteller-Prozessbevollmächtigen vom 23.1.2004, Ausländerakte S. 78), und zum anderen aus einem Aktenvermerk vom 19.7.2010(Aktenvermerk – Prüfung Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 19.7.2010, Ausländerakte S. 265). Es war daher absehbar, dass ihre Aufenthaltserlaubnis ab der Volljährigkeit des Sohnes nur noch dann verlängert würde, wenn sie selbst die entsprechenden Voraussetzungen erfüllte. Dass eine fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich entgegensteht, ist zweifellos allgemein bekannt; das gilt auch für die möglichen Auswirkungen einer Straffälligkeit. Trotz der langen Aufenthaltszeit ist es ihr aber ersichtlich nicht gelungen, in Deutschland wirtschaftlich und sozial Fuß zu fassen, was sicher auch in der Tatsache begründet ist, dass sie sich noch immer in deutscher Sprache „nur sehr unzureichend … verständigen“ kann.

Ob die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1 am 17.9.2009 - ebenso wie die Nachzugserlaubnis für ihren jetzigen Ehemann - nur erteilt worden ist, weil sie über ihre Einkommenssituation und ihre Krankenversicherung unrichtige – positive - Angaben gemacht bzw. entscheidungserhebliche – negative - Umstände verschwiegen hat, mag angesichts der positiven Bewertung der Integration ihres Sohnes und seines fortbestehenden Umgangs mit seinem Vater durch den Antragsgegner(Vgl. Aktenvermerk Prüfung Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 19.7.2010, Ausländerakte S. 265) durchaus fraglich sein, kann indes dahinstehen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Antragstellerin zu 1 klar sein musste, dass ihre Täuschung über ihre Einkommensverhältnisse als Grundlage eines Familiennachzugs ihres Ehemannes, die den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (unrichtige oder unvollständige Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels für einen anderen) erfüllte(Vgl. Einstellung des Ermittlungsverfahrens 11 Js 12/10 gemäß § 154 Abs. 1 StPO, Ausländerakte S. 224, 230), gegen das Aufenthaltsgesetz verstieß, ebenso wie ihr den Straftatbestand des Betruges erfüllender unrechtmäßiger Bezug von Arbeitslosengeld II strafbar war und darüber hinaus zur Beendigung ihres Aufenthalts – auch durch Versagung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Ausweisung – führen konnte; dass sie möglicherweise auf eine Weiterbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt hoffte, ändert an der Tatsache der Täuschung nichts. Dass der Fortbestand ihres Aufenthaltstitels von der Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit und dem Unterbleiben einer erneuten Straffälligkeit abhängt, ist ihr auch im Zusammenhang mit der von ihr beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 21.8.2012 ausdrücklich durch die entsprechende Belehrung bzw. Verwarnung durch den Antragsgegner vor Augen geführt worden. Gleichwohl hat sie in der Folge bis zur Vorlage der Lohnbescheinigung über ihre Mitte Juni 2014 begonnene geringfügige Beschäftigung, die möglicherweise auch nur unter dem Druck des laufenden Verfahrens aufgenommen wurde, keinerlei Bemühen um die Beschaffung einer Arbeitsstelle erkennen lassen. Kein Interesse an Arbeit und Weiterbildungsmaßnahmen hatte sie auch nach den eingehenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid beim zuständigen Jobcenter gezeigt. Dass dies nicht mit Erfolg mit einer erforderlichen Betreuung ihrer nunmehr 19 Jahre und 9 Jahre alten Kinder begründet werden kann, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt. Ihr bisher gezeigtes Verhalten lässt trotz ihrer nunmehrigen Absichtsbekundungen nicht erwarten, dass sie künftig zur Sicherung des Lebensunterhalts bereit und in der Lage wäre. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 1 – trotz der 2009 verhängten Geldstrafe wegen Betrugs und mehrmaliger Hinweise durch das Kreissozialamt auf eine Anzeigepflicht – wiederum die am 15.6.2014 aufgenommene Erwerbstätigkeit und ihr daraus fließendes monatliches Einkommen in Höhe von 450 EUR netto dem Kreissozialamt ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 10.9.2014 nicht angezeigt und die vollen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingenommen hat; dies hat die Antragstellerin zu 1 auch nicht bestritten.

Dass der Antragsgegner die Belange des von Grundgesetz und EMRK geschützten Familienlebens unzureichend geprüft und beurteilt hätte, wie die Antragstellerinnen meinen, ist nicht erkennbar. Der mit ihnen in einem Haushalt wohnende Sohn bzw. Bruder ist zwar noch Handelsschüler, aber volljährig, so dass von ihm – vergleichbar einem Studenten - zu erwarten ist, dass er altersgemäß nicht mehr auf seine Mutter angewiesen ist, sondern ggf. mit Unterstützung seines in der Nähe wohnenden leiblichen Vaters, zu dem er nach Aktenlage immer engen Kontakt hatte - für sich selbst sorgen kann.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 2 bestehen ebenfalls nicht. Wie im Bescheid dargelegt, liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Daran vermag die Tatsache, dass sie von Geburt an im Bundesgebiet lebt, mittlerweile die 4. Klasse der Grundschule mit guten Leistungen besucht und künftig mit ihrem Bruder wohl nur über Besuche und Telekommunikationsmittel in Verbindung bleiben kann, nichts zu ändern.

Da die Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die angefochtene Verfügung des Antragsgegners somit voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, besteht keine Veranlassung, die begehrte aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachewertes gerechtfertigt ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.