Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. März 2018 - W 6 K 17.1524

published on 28/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. März 2018 - W 6 K 17.1524
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger (geb. …) wendet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

1. Am 20. Dezember 2016, 14:30 Uhr, wurde der Kläger als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … … auf der BAB 8 (Gruibingen, BAB 8 AS Eichelberg - AS Mühlhausen, km 160,000) einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte des Polizeipräsidiums U. unterzogen. In deren Sachbericht ist festgehalten, dass beim Kläger gerötete Bindehäute und ein aufgeregtes Verhalten, welches auf Drogenbeeinflussung habe schließen lassen, festgestellt wurden. In seinem Rucksack auf der Beifahrerseite befand sich in einer Tabakpackung ein kleines schwarzes Druckverschlusstütchen mit 2 g netto Marihuana. Anlässlich der angeordneten Blutentnahme gab der Kläger an „vor einer Woche zu Urlaubsbeginn 0,2 g Marihuana pro Abend zu sich genommen zu haben“. In der um 15:46 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 1,36 ng/ml THC, 0,67 ng/ml OH-THC und 18,8 ng/ml THC-COOH festgestellt (rechtsmedizinisches Gutachten der G GmbH vom 9.1.2017).

Gegen den Kläger erging ein Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums K. vom 13. Februar 2017 (rechtskräftig seit 29.9.2017) wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 und 3, § 25 StVG), in dem neben einer Geldbuße ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt wurde. Es erfolgte ein Eintrag von zwei Punkten im Fahreignungsregister. Des Weiteren wurde der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts Geislingen (Aktenzeichen: 4 Cs 43 Js 2325/17) vom 29. März 2017 (rechtskräftig seit 9.5.2017) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtmG) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 hörte das Landratsamt M. (künftig: Landratsamt) den Kläger zum beabsichtigten Entzug seiner Fahrerlaubnis an. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 teilte der Kläger u.a. mit, dass er den Fehler, am 20. Dezember 2016 ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteln geführt zu haben, sehr bereue. Den gelegentlichen Konsum habe er komplett eingestellt, damit seine Fahrtauglichkeit für den Straßenverkehr geeignet sei. Er bitte um die Möglichkeit seine Fahrtauglichkeit unter Beweis stellen zu können.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 entzog daraufhin das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Hinweis darauf, dass er als gelegentlicher Cannabis-Konsument anzusehen sei und das Führen von Kraftfahrzeugen und den Konsum von Cannabis nicht trennen könne (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). In der hiergegen am 24. Februar 2017 bei Gericht erhobenen Klage (W 6 K 17.199) ließ der Kläger vortragen (Schriftsatz vom 24.2.2017), dass seine Angaben bei der Polizei missverständlich gewesen seien. Tatsächlich habe er gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er nach langer Abstinenz erstmals vor einer Woche wieder Marihuana konsumiert habe und letztmals zwei Abende zuvor. Die vergleichsweise niedrigen Laborwerte sprächen dafür, dass der letzte Cannabiskonsum mehr als 24 Stunden zurückgelegen habe. Der mit der Blutentnahme und Diagnose beauftragte Arzt habe festgestellt, dass er äußerlich nicht merkbar unter Drogeneinfluss gestanden habe. Der Kläger konsumiere selten Cannabisprodukte, allerdings „gelegentlich“ im Sinne des Fahrerlaubnisrechts. Nach Hinweis des Gerichts (Schreiben v. 27.7.2017) auf die neuere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 25.4. 2017 – 11 BV 17.33), wonach bei erstmaliger Fahrt unter Cannabis-Einfluss i.d.R. zunächst weitere Aufklärungsmaßnahmen bezüglich der Fahreignung veranlasst sind, hob das Landratsamt den Bescheid vom 17. Februar 2017 auf. Das Klageverfahren W 6 K 17.199 wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt (B.v. 31.8.2017). Der Kläger erhielt seinen bereits abgegebenen Führerschein zurück.

2. Mit Schreiben vom 11. September 2017 forderte daraufhin das Landratsamt den Kläger unter Hinweis auf den Vorfall vom 20. Dezember 2016 auf, ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Frage seiner körperlichen und geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B und der darin enthaltenen Klassen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV bis spätestens 10. November 2017 beizubringen. Zu klären sei, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden können und ob zu erwarten sei, dass der Kläger künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis und deren Nachwirkungen führen werde.

Am 10. Oktober 2017 fand die (medizinisch-psychologische) Untersuchung des Klägers bei der Begutachtungsstelle für Fahreignung der TÜV Süd ... (künftig: TÜV Süd), statt. Im erstellten Gutachten des TÜV Süd vom 30. Oktober 2017, das am 21. November 2017 nach wiederholter Aufforderung (Schreiben des Landratsamts vom 2. und 13.11.2017) beim Landratsamt einging, beantworteten die Gutachterinnen die zu klärenden Fragen dahingehend, dass zwar keine körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen vorlägen, die mit der Einnahme von Betäubungsmittel in Zusammenhang gebracht werden können. Es sei jedoch zu erwarten, dass der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis und deren Nachwirkungen führen werde. Auf das Gutachten wird im Übrigen verwiesen.

Der Kläger wurde zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis angehört. Mit Schreiben vom 21. November 2017 teilte das Landratsamt dem Bevollmächtigten auf dessen Einwendungen gegen das Gutachten mit Schriftsatz vom 20. November 2017 hin mit, dass aus seiner Sicht das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe. Auf das Schreiben wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 30. November 2017 entzog das Landratsamt M. dem Kläger die Fahrerlaubnis (Nr. I) und forderte ihn auf den Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt T. am …, … …, für die Klassen AM, B und L und die darin enthaltenen Klassen, spätestens innerhalb von fünf Tagen beim Landratsamt abzugeben (Nr. II). Für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe wurde die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei angedroht (Nr. III). Die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II wurde angeordnet (Nr. IV) und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. V und VI). Zur Begründung wurde auf die Verkehrsteilnahme am 20. Dezember 2016 unter Cannabis-Einfluss und die negative Begutachtung durch den TÜV Süd vom 30. Oktober 2017 Bezug genommen und ausgeführt, dass sich der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Die Rechtsgrundlage für die Forderung nach einer medizinisch-psychologischen Begutachtung werde aus der Rechtsprechung des BayVGH (U.v. 25.4.2017) abgeleitet. Demnach seien vor der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des gelegentlichen Konsums von Cannabis und des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis gemäß § 14 FeV weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu ergreifen. Es stehe fest, dass der Kläger als gelegentlicher Konsument von Cannabis unter dem Einfluss von Cannabis (1,36 ng/ml THC, 18,8 ng/ml THC-COOH) ein Kraftfahrzeug geführt habe. Der Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs seien nicht getrennt worden. Das Landratsamt habe deshalb den Kläger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet. Dieses Gutachten verneine jedoch die Fahreignung, in dem es prognostiziere, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis und deren Nachwirkungen führen werde. Das Gutachten sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es leite seine Ergebnisse widerspruchsfrei aus den hinreichend detailliert wiedergegebenen „entscheidungserheblichen Angaben“ des Klägers ab, welche dieser im Rahmen der Exploration gemacht habe. Es bestehe kein Anlass an den gutachterlichen Aussagen zu zweifeln. Diese seien für die Fahrerlaubnisbehörde zwar nur ein Hilfsmittel, andererseits bedürfe es jedoch sachlich einleuchtender Gründe, wenn sich das Landratsamt über wissenschaftlich begründete und nachvollziehbare gutachterliche Aussagen hinwegsetzen wolle. Mängel seien in dem Gutachten nicht zu entdecken. Auf der Grundlage der Äußerungen des Klägers könne nur festgestellt werden, dass er derzeit noch nicht in der Lage sei, sein Verhalten in Bezug auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ändern. Es müsse deshalb zurzeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Die Fahr-erlaubnis sei ihm deshalb zu entziehen. Die Pflicht zur Rückgabe des Führerscheins ergebe sich zwingend aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung unmittelbaren Zwangs (Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei) beruhe auf Art. 29, 34 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Nur der unmittelbare Zwang erlaube einen unmittelbaren und schnellen Zugriff auf den Führerschein und gewährleiste einen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg im Sinne des Art. 34 Abs. 1 VwZVG. Die Androhung dieses Zwangsmittels sei angemessen. Sie belaste den Kläger nicht mehr als ein anderes Zwangsmittel. Der unmittelbare Zwang werde nur angewendet, wenn der Kläger der gesetzlich vorgeschriebenen Rückgabeverpflichtung nicht fristgerecht nachkomme. Die sofortige Vollziehung sei auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Gebühren-Nr. 206. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 2. Dezember 2017 zugestellt.

Der durch die PI M. am 13. Dezember 2017 beschlagnahmte Führerschein ging am 18. Dezember 2017 beim Landratsamt ein.

3. Am 29. Dezember 2017 ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts M. vom 30. November 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid vom 30. November 2017 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Bereits mit Schreiben vom 20. November 2017 sei das Gutachten an das Landratsamt M. übermittelt und auf inhaltliche Schwächen hingewiesen worden. Insbesondere sei ausgeführt worden, dass die polytoxikologische Untersuchung negativ gewesen sei und die vom Kläger vorgetragene Abstinenz seit der polizeilichen Kontrolle am 20. Dezember 2016 als wahr zu unterstellen sei. Der Kläger habe gegenüber der Gutachterin angegeben, dass er bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2009 Betäubungsmittel konsumiert habe, nach seiner Haftentlassung im Jahr 2010 dann überhaupt nicht mehr bis zu dem Vorfall im Dezember 2016. Auf die Frage, ob es für ihn eine „Umstellung“ gewesen sei, nach dem 20. Dezember 2016 wieder drogenabstinent zu leben, habe der Kläger geantwortet: „Es war leicht, weil es an dem Abend ja nur eine einmalige Angelegenheit war.“ Auch der festgestellte THC-COOH-Wert von nur 18,8 ng/ml nach der Kontrolle am 20. Dezember 2016 spreche dafür, dass es sich dabei um einen einmaligen Konsum oder sehr kurzen Konsumzeitraum gehandelt habe. Bei Cannabiskonsum über einen längeren Zeitraum seien Werte von 150 ng/ml und höher zu erwarten. Das Gutachten komme zu der Einschätzung, dass der Kläger „Hintergründe und Motive … bislang kaum aufgearbeitet“ habe. Das Gutachten empfehle eine „intensive Beratung (z.B. durch einen Fachpsychologen für Verkehrspsychologie)“ und wie in MPU-Gutachten üblich, Nachweise der Drogenabstinenz über einen Zeitraum von 12 Monaten. Das Gutachten komme zu einer falschen Beurteilung der zukünftigen Fahreignung des Klägers. Angesichts einer fast 6-jährigen Abstinenz vor dem einmaligen „Rückfall“ und erneuter Abstinenz von fast einem Jahr danach sei die Einschätzung der Gutachterinnen, es liege ein Übergang zum „Drogenmissbrauch“ vor, abwegig. Die Gutachterinnen würden völlig verkennen, dass der Kläger aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht überhaupt nicht verpflichtet sei, seine vermeintliche Drogenproblematik „aufzuarbeiten“ und völlige Abstinenz einzuhalten. Als in der Vergangenheit (nur) gelegentlicher Konsument müsste der Kläger grundsätzlich nur darlegen, dass er zukünftig in der Lage sei, zwischen einem etwaigen Konsum und dem Fahren zu trennen (Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV). Dies bedeute konkret, dass ein Gelegenheitskonsument glaubhaft machen müsse verstanden zu haben, dass zwischen dem letzten Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr 48 Stunden liegen müssten, damit der Grenzwert von 1 ng/ml unterschritten werde. Wenn der Kläger aber nachvollziehbar darlege, dass es sich bei dem Vorfall im Dezember 2016 um einen einmaligen „Rückfall“ nach beinahe 6-jähriger Abstinenz gehandelt habe und er schon zur Erhaltung seines derzeitigen „Lebensstandards“ (Beruf, Reisen etc.) für den er seine Fahrerlaubnis benötige, weiter abstinent bleiben wolle, so könne nicht von einer „unbewältigten“ Drogenproblematik ausgegangen werden, die einer (kostenträchtigen) verkehrspsychologischen Aufarbeitung bedürfe. Auch zeige die Aufforderung zum (ebenfalls kostenträchtigen) Nachweis der Abstinenz durch mindestens sechs Urinkontrollen über einen Zeitraum von 12 Monaten, dass die Begutachtungsstelle offenbar gar nicht in der Lage sei, die Frage nach der Fahreignung bei gelegentlichen Cannabis-Konsumenten im Sinne von Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV zu beantworten. Ein verkehrspsychologisches Gutachten nach Auswahl des Gerichts werde angeboten.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2018 ließ der Kläger ergänzend vortragen, die Begutachtungsstelle sei im Falle des Klägers nicht in der Lage gewesen ein taugliches Gutachten zu erstellen. Der Kläger sei von der Gutachterin bereits mit der sinngemäßen Aussage begrüßt worden, dass er die MPU mangels Abstinenznachweisen gar nicht „bestehen“ könne und sie nicht verstehe, weshalb sein Bevollmächtigter ihn überhaupt zur MPU „geschickt“ habe. Ferner sei die Gutachterin überrascht gewesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung im Besitz seiner Fahrerlaubnis gewesen sei. Offenbar sei die Begutachtungsstelle zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, die rechtliche Einschätzung des VGH München bei erstmaliger Auffälligkeit eines Gelegenheitskonsumenten nachzuvollziehen. So sei im Gutachten ausgeführt: „Wir können die Frage der Verkehrsbehörde nur dann in einem für Herrn L* günstigen Sinn beantworten, wenn zukünftig von Drogenabstinenz auszugehen ist.“ „Bei Gelegenheitskonsumenten ist zu überprüfen, ob die erlebten Folgen des Legalitätskonflikts (zum Beispiel polizeiliches Verhör und Aufklärung, Führerscheinproblematik) zu einer ausreichend motivierten und konsequenten Distanzierung von der Droge und der Konsumentenszene geführt haben.“ Bereits aus diesen grundsätzlichen Überprüfungskriterien der Begutachtungsstelle werde deutlich, dass eine für den Betroffenen positive Beantwortung der Gutachtensfrage nur erfolgen werde, wenn der Betroffene eine ausreichend lange Abstinenz nachgewiesen habe und für die Zukunft mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit von einer solchen Abstinenz auszugehen sei. Diese Kriterien gingen über die rechtlichen Anforderungen hinaus. Ein Gelegenheitskonsument wie der Kläger müsse sich nicht in Abstinenz üben. Er müsse lediglich zu der Einsicht gelangen, dass zwischen dem Konsum und der erneuten Teilnahme am Straßenverkehr eine ausreichend lange Zeit vergangen sein müsse, um jegliches Risiko der Nachwirkung des Betäubungsmittels auf seine Fahrtüchtigkeit auszuschließen. Der Kläger habe nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem Vorfall um einen einmaligen Rückfall nach vieljähriger Abstinenz gehandelt habe und er keine Schwierigkeiten damit gehabt habe, seit dem Vorfall wieder völlig drogenabstinent zu leben. Die Einschätzung der Begutachtungsstelle, es würden Anzeichen eines Übergangsstadiums von der Drogengefährdung zum „Drogenmissbrauch“ vorliegen, könne allenfalls für den früheren Konsum des Klägers (bis zum Jahr 2009) gelten jedoch nicht für die Zeit danach bis zum heutigen Tag. Da die Begutachtungsstelle zwingend eine Abstinenz verlange, habe sie nicht zu einer positiven Prognose gelangen können. Wenn von einer „deutlich eingeschränkten Offenheit“ gesprochen werde, zeige dies eine Voreingenommenheit zulasten des Klägers und eine offensichtliche Verkennung der rechtlichen Problematik. Der Kläger habe durchaus offen seinen Drogenkonsum geschildert und dargelegt, wie es zu dem einmaligen Rückfall nach vieljähriger Abstinenz gekommen sei. Ebenso habe er plausibel dargelegt, dass ihm die rechtlichen Konsequenzen dieses einmaligen Rückfalls deutlich gemacht hätten, dass er zukünftig überhaupt keine Betäubungsmittel mehr konsumiere. Da ein einmaliger Rückfall mit anschließend erneuter Abstinenz keine Drogenproblematik darstelle, welche die von der Begutachtungsstelle geforderte umfassende Aufarbeitung benötige, sei das Gutachten in seinem Ergebnis schlichtweg ungeeignet, die negative Prognose aufrecht zu erhalten. Dies hätte das Landratsamt auch erkennen können.

Das Landratsamt M. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gutachten vom 30. Oktober 2017 sei von der Fahrerlaubnisbehörde kritisch bezüglich der Aussagen, die zum negativen Begutachtungsergebnis führten, hinterfragt worden. Wäre ausschließlich der fehlende Abstinenznachweis des Klägers ursächlich für das negative Gutachten gewesen, hätte die Fahrerlaubnisbehörde diesen Aspekt ignoriert und dem Kläger die Fahrerlaubnis belassen. Aus dem Gutachten geht jedoch unmissverständlich hervor, dass das negative Ergebnis auf weitere Faktoren gestützt werde. Somit habe vom Gutachter die Fragestellung aus dem Gutachtensauftrag nicht positiv beantwortet werden können. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen im vorliegenden Gutachten könnten durch die Fahrerlaubnisbehörde auch nach erneuter kritischer Betrachtung weiterhin vollständig nachvollzogen werden. Auf das Schreiben vom 31. November 2017 werde verwiesen. Dort hatte das Landratsamt auf Einwendungen des Bevollmächtigten im Rahmen der Anhörung ausgeführt, dass das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei. Zwar führe der gelegentliche Konsum von Cannabis sowie die einmalige Fahrt unter Cannabis-Einfluss ohne Abstinenznachweis nicht automatisch dazu, dass die Fahrerlaubnis entzogen werde. Dies seien in dem Gutachten auch nicht die aufgeführten Gründe für die negative Beantwortung der Fragestellung gewesen sondern vielmehr die „teilweise Beschönigung des früheren Drogenkonsums“, „Widersprüche zu fachlichem Erfahrungswissen“, „fehlende Aufarbeitung der Hintergründe und Motive des Drogenkonsums“ sowie der Vorsatz zukünftig auf Cannabis zu verzichten, obwohl dieser Vorsatz bereits in der Vergangenheit getroffen und aufgrund der Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss vom 20. Dezember 2016 widerlegt worden sei. Auch der vom Bevollmächtigten aufgeführte Grund des einmaligen Rückfalls in das eigentlich längst überwundene Muster des „Spaß-Kiffens“ für die Belassung der Fahrerlaubnis sei ebenfalls eine Beschönigung der Drogenproblematik. Dass der Kläger bereits in der Vergangenheit soziale/zwischenmenschliche Probleme aufgrund des Cannabiskonsums gehabt habe und trotz der negativen Erfahrungen erneut in ein Muster des „Spaß-Kiffens“ zurückgefallen sei, sei von der Begutachtungsstelle folgerichtig als Anzeichen eines Drogenmissbrauchs festgestellt worden. Die thematisierte intensive Beratung des Klägers hinsichtlich seiner Drogenproblematik sei empfohlen worden, da der Kläger eine deutlich eingeschränkte Offenheit während der Begutachtung habe erkennen lassen und ansonsten eine zukünftig positive Prognose für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis höchstwahrscheinlich nicht vertreten werden könne. Das Gutachten sei somit in der negativen Prognose für das Landratsamt nachvollziehbar.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2017 ließ der Kläger einen Abstinenzbeleg des … … (Drogenscreening Haar) über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten vor dem 18. Dezember 2017 vorlegen.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2018 übermittelte das Landratsamt eine Stellungnahme der TÜV Süd … … GmbH (Telefax) vom 27. März 2018, aus der entnommen werden kann, dass auch das Vorliegen des Abstinenznachweises nichts an der negativen Aussage des Gutachtens geändert hätte.

In der mündlichen Verhandlung am 28. März 2018 war der Kläger mit seinem Bevollmächtigten erschienen. Die Beteiligten wiederholten ihre bereits schriftsätzlich formulierten Klageanträge. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Erschienenen erörtert. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verfahrensakte W 6 K 17.199 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Bescheid des Landratsamts M. vom 30. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger wurde zu Recht die Fahrerlaubnis – gestützt auf die Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss am 20. Dezember 2016 und das verwertbare medizinisch-psychologische Gutachten der TÜV Süd … … GmbH … vom 30. Oktober 2017 – entzogen.

1. Das Landratsamt konnte zu Recht davon ausgehen, dass sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, sodass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war.

Das Landratsamt hat seinen ersten Entzugsbescheid vom 17. Februar 2017, gestützt auf § 46 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV (gelegentlicher Cannabiskonsum, fehlendes Trennungsvermögen) im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BayVGH (U.v. 25.4.2017 – 11 BV 17.33 – juris; n. rk.) aufgehoben und zunächst gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV (richtig: § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) den Kläger aufgefordert, ein (medizinisch-psychologisches) Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (Schreiben vom 11.9.2017) bezüglich seiner körperlichen und geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B und der darin enthaltenen Klassen beizubringen zur Klärung der Frage, ob insbesondere zu erwarten ist, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen wird. Der Kläger ist der Gutachtensaufforderung gefolgt und hat das Gutachten der TÜV Süd … … GmbH vom 30. Oktober 2017 dem Landratsamt vorgelegt. Das der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte Gutachten stellt eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung dar, dessen Verwertbarkeit nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung abhängt (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 14.96 – Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 26; U.v. 28.4.2010 – 3 C 20.09 – Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7; BayVGH, B.v. 7.7.2015 – 11 ZB 15.609 – juris; B.v. 11.6.2014 – 11 CS 14.532 – juris).

Aus dem vorgelegten Gutachten ergibt sich nachvollziehbar und plausibel, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkungen führen wird. Das Gutachten ist verwertbar, es leidet nicht an durchgreifenden formellen oder materiellen Mängeln. Aus dem Gutachten vom 30. Oktober 2017 ergibt sich nachvollziehbar die derzeitige Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B und der darin enthaltenen Klassen. Im Einzelnen:

1.1 Das Gutachten stammt von wissenschaftlichen Spezialisten einer eigens für solche Begutachtungen geschaffene Untersuchungsstelle und beruht auf dem laufenden Stand der wissenschaftlichen Untersuchungs- und Erkenntnismethoden. Für eine Voreingenommenheit oder für Emotionen seitens der Gutachter bei der Beurteilung des Falles fehlt jeder Anhaltspunkt. Das Gutachten ist auch in sich frei von Widersprüchen; es legt umfänglich dar, auf welchen Grundlagen es beruht und welche Überlegungen zur Beurteilung des Klägers geführt haben. Das Beweisergebnis der Begutachtung lässt sich demnach auf seine Richtigkeit hin überprüfen. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, welche Feststellungen die Gutachterinnen aufgrund der Untersuchung des Klägers getroffen haben. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn das Gutachten die wesentlichen Grundlagen, Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen nachprüfbar darlegt.

Das Gutachten beachtet insbesondere die ab 1. Mai 2014 geltenden Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und Erstellung der Gutachten gemäß der Anlage 4a zur FeV. Die Gutachterinnen haben sich auch an die vorgegebene und zutreffende Fragestellung gehalten. Gegenstand der Untersuchung war das voraussichtliche künftige Verhalten des Klägers, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln führen wird. Nach Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a zur FeV kann dem Betroffenen die Fahrerlaubnis nur dann belassen bleiben, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Betäubungsmitteln vollzogen hat. Es müssen zum Beurteilungszeitpunkt Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Ein Gutachten muss weiter in allgemein verständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar (schlüssig) und nachprüfbar sein, die wesentlichen Befunde und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen wiedergeben. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und die Interpretation der Befunde wiederzugeben. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet (Nr. 2 der Anlage 4a zur FeV).

1.2 Diesen Anforderungen wird das vorliegende Gutachten gerecht. Es leidet nicht an durchgreifenden formellen oder materiellen Mängeln. Nachvollziehbar und schlüssig kommt das Gutachten auf der Basis der Aktenlage sowie den Angaben des Klägers zu dem Schluss, dass derzeit keine positive Prognose möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2015 – 11 CS 15.1635 – juris). Das Gutachten stützt sich hierbei u. a. auf die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheitsheft M 115, zuletzt Stand: 28.12.2016) sowie die Urteilsbildung in der Fahreignung, Beurteilungskriterien der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) sowie auf weitere wissenschaftliche Abhandlungen (siehe die Fußnoten auf S. 4 und 8). Des Weiteren stützt sich das Gutachten auf die übermittelte Behördenakte und berücksichtigt die eruierten maßgeblichen Tatsachen. Im Explorationsgespräch mit dem Kläger wird die Vorgeschichte erhoben und die maßgeblichen Befunde werden herangezogen. Die Schilderungen des Klägers zu seinem Cannabiskonsum werden berücksichtigt. Das Gutachten setzt sich weiter sachkundig mit dem fahrerlaubnisrechtlich relevanten fehlenden Trennungsvermögen, also der fehlenden Trennung zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigendem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr, auseinander. Die Schlussfolgerungen der Gutachterinnen in der Bewertung der Befunde (Seite 12 ff. des Gutachtens) sind nachvollziehbar und plausibel. Anhaltspunkte für Voreingenommenheit oder Emotionen der Gutachterinnen bestehen nicht.

1.3 Die Einwände des Klägers können das Gutachten nicht erschüttern.

1.3.1 Soweit der Kläger einwendet, im Gutachten sei die Beurteilung seiner Fahreignung auf fehlerhaften Annahmen erfolgt und die Einschätzung der Gutachterinnen, es liege ein „Übergang zum Drogenmissbrauch“ vor, sei nach sechsjähriger Abstinenz und einem einmaligen Rückfall am 20. Dezember 2016 sowie erneuter Abstinenz von fast einem Jahr abwegig, da keine „Drogenproblematik“ vorhanden sei, greift nicht durch. Der Hinweis im Gutachten (S. 13 unten), wonach sich beim Kläger „Anzeichen eines Übergangsstadiums von der Drogengefährdung zum Drogenmissbrauch“ zeigten, bezieht sich erkennbar auf die Einschätzung der Gutachterinnen zum Grad der Drogengefährdung des Klägers in der Vergangenheit, somit vor seiner Inhaftierung im Jahre 2009. Aus dem vorangehenden Textpassagen im Gutachten ist ersichtlich, dass es nach Angaben des Klägers vor seiner Inhaftierung im Jahr 2009 einen mehrjährigen Cannabiskonsum (ein- bis zweimal wöchentlich mit Konsum von Joints und Bongs als intensivere Konsumform) gekommen war. Der Kläger wurde dann inhaftiert und während der Haftzeit nahm er an Beratungsgesprächen einer Suchberatung teil. Auch war es zum damaligen Zeitpunkt bereits zu sozialen/zwischenmenschlichen Problemen als Folge des Drogenkonsums gekommen (kritische Anmerkungen der Angehörigen). Die Einschätzung des Drogenkonsums des Klägers zum damaligen Zeitpunkt mit „Anzeichen eines Übergangsstadiums von der Drogengefährdung zum Drogenmissbrauch“ im Sinne eines übermäßigen schädlichen Gebrauchs von Cannabis ist angesichts der Einlassungen des Klägers ohne weiteres nachvollziehbar.

Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf einen „einmaligen“ Rückfall am 20. Dezember 2016 nach sechsjähriger Abstinenz sowie erneuter Abstinenz von fast einem Jahr bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits von einem „einmaligen“ Rückfall angesichts der Einlassungen des Klägers bei der PI M. und seiner Einlassungen im vorangegangenen Verfahren W 6 K 17.199 nicht ausgegangen werden kann. Der Kläger hatte bei der PI M. angegeben, „vor einer Woche zu Urlaubsbeginn 0,2 g Marihuana pro Abend zu sich genommen“ zu haben. In seinem Schreiben vom 7. Februar 2017 an das Landratsamt M. führte der Kläger aus, „den gelegentlichen Konsum“ habe er komplett eingestellt und im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. Februar 2017 im vorangegangenen Verfahren W 6 K 17.199 ließ der Kläger vortragen, er habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er nach langer Abstinenz erstmals vor einer Woche wieder Marihuana konsumiert habe und letztmals zwei Abende zuvor. Er konsumiere selten Cannabisprodukte, allerdings „gelegentlich“ im Sinne des Fahrerlaubnisrechts. Aus diesen Angaben des Klägers zu seinem Cannabiskonsum vor der Fahrt unter Cannabis-Einfluss am 20. Dezember 2016 ergibt sich, dass es sich am 20. Dezember 2016 nicht um einen einmaligen Rückfall gehandelt hat, sondern dass in den Tagen zuvor bereits ein mehrfacher Cannabiskonsum stattgefunden hatte.

1.3.2 Soweit der Kläger einwendet, die Anforderungen der Begutachtungsstelle an die Fahreignung gingen über die rechtlichen Anforderungen hinaus, insbesondere da Abstinenznachweise gefordert wurden, er als gelegentlicher Cannabis-Konsument jedoch nicht zur völligen Abstinenz verpflichtet sei, sondern nur glaubhaft machen müsse, das er das Erfordernis der Trennung des Konsums von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen verstanden zu haben und dies vorliegend bereits durch die Erklärung weiter abstinent bleiben zu wollen und der nachvollziehbaren Angabe eines „einmaligen“ Rückfalls hinreichend glaubhaft gemacht zu haben, so ist auch dies nicht geeignet, das Gutachten zu erschüttern. Wie bereits oben dargestellt, fehlt es bereits an der Annahme eines „einmaligen“ Rückfalls am 20. Dezember 2016. Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass die Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV dann besteht bzw. bestehen bleibt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber den gelegentlichen Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust festzustellen sind. Entsprechend kann nach Verlust der Fahreignung im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung gemäß der entsprechend anwendbaren Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV in der Regel dann wieder gewonnen werden, wenn nach Entgiftung (sofern erforderlich) und Entwöhnung, einer regelmäßig einzuhaltenden einjährigen Abstinenz und einer stabilen Einstellungsänderung die Rückkehr zu einem mit der Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vereinbaren Konsummuster gewährleistet ist. Dies gilt – wie sich aus der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV ergibt – jedoch nur für den Regelfall. Abweichend hiervon ist (dauerhafte) Abstinenz dann zu verlangen, wenn der Betroffene selbst behauptet künftig abstinent leben zu wollen oder aus dem in der Vergangenheit praktizierten Konsummuster erkennbar wird, dass dieser sein Konsumverhalten nicht fahrerlaubnisverträglich kontrollieren kann. Von letzterem geht das Gutachten vom 30. Oktober 2017 erkennbar aus, wenn ausgeführt wird (S. 4 unten), dass die Frage der Verkehrsbehörde nur dann in einen für den Kläger günstigen Sinne beantwortet werden kann, wenn zukünftig von Drogenabstinenz auszugehen ist, wobei für eine dauerhafte Drogenabstinenz nach den Leitsätzen der Beurteilungskriterien eine tiefgreifende Aufarbeitung der den Drogenkonsum auslösenden und aufrechterhaltenden persönlichen Bedingungen erforderlich sei, um künftige Rückfälle zu verhindern. Dieser Ansatz ist nicht zu beanstanden. Wie bereits auf Seite 2 des Gutachtens (letzter Absatz) dargestellt, sind die an den Betroffenen zu stellenden Anforderungen bezüglich der Bejahung der Fahreignung nicht in einem allgemeinen Sinn zu beantworten sondern unter Berücksichtigung des anlassgebenden Vorfalls, der Aktenlage sowie der Vorgeschichte, die einer fachwissenschaftlichen Auswertung unterzogen werden. Im Folgenden stellen die Gutachterinnen in Übereinstimmung mit dem Beurteilungskriterien für die Urteilsbildung in der Fahreignung dar, dass sich „hieraus“ die Anforderungen ableiten, die an eine günstige Prognose zu stellen sind. Diese sogenannte Hypothesen-Bildung stellt die Grundlage der Befunderhebung dar, deren Ergebnisse dann unter III. des Gutachtens dargestellt werden. Die Hypothesenbildung erfolgt somit nicht allgemein sondern anhand des konkret zu beurteilenden Falles und ist damit „anlassbezogen“ im Sinne der Anlage 4a zur FeV. In den Beurteilungskriterien für die Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung der DGVP und der DGVM (3. A., September 2013, S. 73, 89. 90) wird hierzu ausgeführt, dass die diagnostische Hypothese eine begründete Annahme darstellt, die in ihrer Formulierung eine diagnostische Wertsetzung mit daraus abgeleiteten Veränderungsvoraussetzungen für eine positive Beurteilung verknüpft. Dabei liegt den Untersuchungsanlässen und Fragestellungen die generelle Hypothese zu Grunde, dass das Verhalten im Straßenverkehr auch wesentlich durch Faktoren beeinflusst wird, die mit der Person des Fahrers im Zusammenhang zu sehen sind. Dies sind vor allem individuelle psychische und körperlich-geistige Faktoren, die das menschliche Verhalten im Regelkreis des Verkehrs modifizieren. Bei der Hypothesenbildung ist es somit von der individuellen Entwicklung (z.B. Verkehrsvorgeschichte, Suchtmittelbiografie etc.) abhängig, welche Hypothesen vom Gutachter im Sinne eines Anforderungsprofils im Einzelfall genauer überprüft werden müssen. Es handelt sich somit bei Hypothesen nicht um einen starren Fragenkatalog, vielmehr ist die in der Anlage 15 (nunmehr Anlage 4a) FeV aufgestellte Forderung nach Anlassbezogenheit auch bei der Festlegung der zu prüfenden Hypothesen durch den Gutachter zu berücksichtigen.

Soweit die Gutachterinnen nunmehr im Falle des Klägers für eine positive Beurteilung die Annahme einer künftigen Drogenabstinenz zu Grunde legen, ist dies für das Gericht angesichts der Erkenntnisse aus der anlassgebenden Aktenlage, den Einlassungen des Klägers zu seinem Drogenkonsum in der Vergangenheit und anlässlich der Fahrt unter Cannabis-Einfluss (S. 6, 10 - 12 des Gutachtens) sowie den daraus gezogenen Bewertungen der Befunde (unter IV.) nachvollziehbar und plausibel. Der Kläger gab im Rahmen des ärztlichen Untersuchungsgesprächs sowie im Rahmen des psychologischen Untersuchungsgesprächs zu seinem Drogenkonsum im Wesentlichen an, dass er bereits mit 16/17 Jahren Cannabis mit Freunden ausprobiert habe. Er sei in einer Kifferclique gewesen. Er habe sowohl Joints als auch Bongs ein- bis zweimal die Woche, bisweilen auch des Öfteren, bis zu seiner Inhaftierung geraucht. Aufgehört habe er, weil er inhaftiert worden war, er keine Ausbildung hatte und sein Sozialleben dahingeglitten sei. Er sei dann zu der Einsicht gekommen, dass er sich beruflich mehr engagieren wolle. Eigentlich habe er ganz aufhören wollen mit Cannabis. Der Cannabiskonsum habe ihm Spaß gemacht. Trotz kritischer Anmerkungen der Angehörigen zu seinem Cannabiskonsum habe er weiterhin konsumiert. Während seiner Inhaftierung im Jahr 2009/2010 habe er zwei- bis dreimal im Monat eine Suchtberatung gehabt. Nach der Inhaftierung habe er nicht mehr Cannabis konsumiert. Zu dem anlassgebenden Vorfall am 20. Dezember 2016 gab der Kläger an, es sei ein Zufall gewesen, er habe einen alten Kifferbekannten getroffen. Er habe dann durch eine dumme Entscheidung an dem Abend auch wieder geraucht. Er habe beruflich alles im Griff gehabt und gedacht, jetzt probiere er es mal wieder. Von der Droge habe er sich einen gemütlichen Abend erwartet. Es sei ein gemütliches Beisammensein gewesen, hinterher habe er es bereut. Auf die Frage der Gutachterin, ob er sich nicht überlegt habe, ob er fahrtüchtig gewesen sei, erklärte der Kläger: Nein, es sei eine einmalige Sache gewesen, er habe gar nicht mehr darüber nachgedacht und sei einfach gefahren. Auf die Frage, wie er es künftig halten wolle, erklärte er, wolle nichts mehr nehmen, es sei ihm eine Lehre gewesen, denn der Führerschein sei ihm wichtiger als Cannabis zu konsumieren.

Vor dem Hintergrund eines langjährigen Drogenkonsums (mehrmals pro Woche) in einer Kifferclique, der erst durch eine Inhaftierung des Klägers mit einer dort stattgefundenen Suchtberatung beendet wurde sowie einem (mehr als einmaligem) Rückfall nach (behaupteter) langjähriger Drogenabstinenz nach der Inhaftierung ohne nachvollziehbaren Grund („alten Bekannten aus der Kifferclique getroffen“, „war eben ein gemütliches Beisammensein“) sowie der Fahrt unter Cannabis-Einfluss am 20. Dezember 2016, ist für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Gutachter für die Beantwortung der Frage nach dem künftigen Trennungsvermögen des Klägers Abstinenz fordern, diesen Verzicht auf den künftigen Drogenkonsum jedoch (noch) nicht gewährleistet sehen. Zu Recht wird im Gutachten (S. 14, 2. Abs.) darauf hingewiesen, dass der Kläger zwar angibt, künftig auf Cannabis verzichten zu wollen, dieser ähnliche Vorsätze bereits früher gefasst hatte, jedoch nicht in der Lage gewesen war, diese dauerhaft umzusetzen und zudem ein Kfz unter Cannabis-Einfluss geführt hat. Zu Recht gehen die Gutachterinnen in der Bewertung der Befunde (IV.) auch davon aus, dass die Angaben des Klägers nur eingeschränkt verwertbar sind, da der Drogenkonsum beschönigt wird, sich Widersprüche zu fachlichem Erfahrungswissen zeigen und zudem Hintergründe und Motive nur ansatzweise benannt wurden.

Da zur Wiedererlangung der Fahreignung nicht nur regelmäßig der Nachweis einer einjährigen Abstinenz erforderlich ist sondern auch ein tiefgreifende und stabiler Einstellungswandel hinzutreten muss, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält (siehe die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrteignung, Stand: Dezember 2016, Nr. 3.14.1), ein solcher aus den Angaben des Klägers jedoch nicht erkennbar wird, ist nachvollziehbar, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung (10.10.2017) seitens der Gutachterinnen keine positive Prognose vertretbar war. Maßgeblich für das Ergebnis der Begutachtung waren somit nicht nur die zum damaligen Zeitpunkt noch fehlenden (aktuellen) Abstinenzbelege sondern vor allem der nicht erkennbare stabile Einstellungswandel des Klägers zu seinem Drogenkonsum. Dies wurde in der ergänzenden Stellungnahme der TÜV Süd … … GmbH vom 28. März 2018 auch nochmals bestätigt, in der ausgeführt wird, dass auch unter Berücksichtigung des nachträglich vorgelegten Abstinenzbelegs (Haaranalyse über 6 Monate) die Prognose des Gutachtens ungünstig ausgefallen wäre, da insbesondere nicht zu erkennen gewesen sei, dass nach Haft und therapeutischen Maßnahmen die Motive und Hintergründe des Konsums und des Rückfalls in frühere Verhaltensgewohnheiten noch nicht ausreichend aufgearbeitet und darüber hinaus keine tragfähigen Strategien entwickelt wurden, zukünftigen Konsum zuverlässig zu vermeiden. Auch das Landratsamt hat in seiner Klageerwiderung ausgeführt, dass es nicht in erster Linie die fehlenden Abstinenzbelege waren, die das Landratsamt zur Bewertung der Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen veranlassten.

Aus den genannten Gründen ist auch der Einwand des Klägers, die Begutachtungsstelle habe die neuere VGH-Rechtsprechung bei erstmaliger Fahrt unter Cannabis-Einfluss bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht nachvollziehen können, nicht durchgreifend.

1.3.3 Soweit der Kläger einwendet, die Gutachterinnen der Begutachtungsstelle seien gegen ihn voreingenommen gewesen, was sich bereits in der Begrüßung gezeigt habe und in der Bewertung, der Kläger habe eine „deutlich eingeschränkte Offenheit“ gezeigt, obwohl er offen über seinen Konsum in der Vergangenheit berichtet habe, so sind auch diese Einwendungen nicht durchgreifend. Aus dem Gutachten selbst lassen sich Voreingenommenheit oder Emotionen der Gutachterinnen nicht entnehmen. Das Gutachten ist fachlich nachvollziehbar begründet. Der Hinweis auf die nur „eingeschränkte Verwertbarkeit“ der Angaben des Klägers wird auf Seite 13 des Gutachtens damit begründet, dass seine Darstellungen zum früheren Drogenkonsum teilweise im Sinne der sozialen Erwünschtheit beschönigt wurden, sich Widersprüche zu fachlichem Erfahrungswissen zeigten und Hintergründe und Motive nur ansatzweise benannt wurden. Diese Begründung ist anhand der Angaben des Klägers im Rahmen der Begutachtung ohne weiteres nachvollziehbar. So gab der Kläger – befragt nach den Hintergründen und Motiven seines Cannabiskonsums – an (S. 11), es habe ihn beruhigt und entspannt bzw. es habe Spaß gemacht. Die Frage nach kritischen Anmerkungen von Angehörigen beantwortete der Kläger dahingehend, die Eltern und die Freundin hätten gesagt, es sei schädlich und es gebe wichtigeres im Leben als Cannabis zu nehmen. Er habe dann versucht Berufliches und Cannabiskonsum zu kombinieren. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zuvor (S. 11, 1. Abs.) angegeben hatte, er habe (erst) aufgehört Cannabis zu konsumieren, als er inhaftiert worden war, er habe keine Ausbildung gehabt und sein Sozialleben sei dahin geglitten und er habe eigentlich ganz mit Cannabis aufhören wollen, können diese Angaben nur als Beschönigung und Verharmlosung des Cannabiskonsums bezeichnet werden. Fachlich nicht nachvollziehbar sind z.B. die Angaben des Klägers, er habe am Vorabend des 20. Dezember 2016 „ca. zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr“ Cannabis konsumiert. Die anlässlich der Blutentnahme am 20. Dezember 2016, um 15:46 Uhr, somit 17 1/2 Stunden später, festgestellte THC-Konzentration von 1,36 ng/ml lässt jedoch – bei Berücksichtigung der Abbaugeschwindigkeit von THC im Blut – auf einen weiteren zeitnäheren oder intensiveren Konsum als den vom Kläger angegebenen schließen (Hettenbach/Kalus/Möller/Pieß-kalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. A. 2016, § 3 Rn. 234).

1.3.4 Soweit der Kläger noch einwendet, die polytoxikologische Untersuchung anlässlich der Begutachtung sei negativ verlaufen und die von ihm seit 20. Dezember 2016 eingehaltene Abstinenz sei als wahr zu unterstellen, so ist auch dieser Einwand nicht geeignet das Gutachten zu erschüttern. Im Gutachten selbst wird dargestellt, dass die Urinscreenings negativ verliefen und sich keine Hinweise auf eine derzeitigen Drogenkonsum finden lassen (S. 7 und 12). Die Behauptung des Klägers, seit dem 20. Dezember 2016 abstinent zu leben, wird im Gutachten nicht grundsätzlich in Frage gestellt jedoch dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine stabile Drogenabstinenz ohne entsprechende Abstinenzbelege noch nicht im erforderlichen Umfange gegeben sind (S. 12 unten). Als Beleg für die noch bestehende oder wiedererlangte Fahreignung (Nr. 9.2.2 i.V.m. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) bezüglich des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist regelmäßig eine einjährige Abstinenz nachzuweisen. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Falle des Klägers – abweichend vom Regelfall – eine kürzere Zeit ausreichend wäre, kann auch der im Nachhinein vorgelegte Abstinenzbeleg, der einen Zeitraum von ca. sechs Monaten vor dem 18. Dezember 2017 (somit ca. ab Mitte Juni 2017) erfasst, im zugrunde liegenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht ausschlaggebend für die Bewertung der Fahreignung des Klägers sein.

Das Gutachten ist somit insgesamt verwertbar und konnte vom Landratsamt bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden. Das Landratsamt hat das Gutachten erkennbar auch lediglich als Hilfsmittel für die Beurteilung der Fahreignung des Klägers genutzt. Aus der vorgelegten Verfahrensakte (siehe insbesondere die Anmerkungen im vorgelegten Gutachten) ist erkennbar, dass das Gutachten kritisch hinterfragt wurde.

2. Auch die übrigen Regelungen des Bescheids (Nr. 2 - 6) sind nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Landratsamtes vom 30. November 2017 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Klage konnte somit keinen Erfolg haben.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 11/06/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 Euro festgesetzt. Gr
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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2016 (M 26 K 15.1494) und der Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März
published on 07/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
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Annotations

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.