Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Dez. 2015 - W 6 K 15.883

bei uns veröffentlicht am21.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 6 K 15.883

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21. Dezember 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1122

Hauptpunkte: Zulässigkeit der Klage; Klage nur gegen Kostenentscheidung; Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem; Erreichen von fünf Punkten; Punkteberechnung; Umrechnung; maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Ermahnung sowie für Erreichen der Punkte; Tattagprinzip; Übergangsregelung; teilweise Tilgungsvorschriften nach altem Recht; verschiedene unverbindliche Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes; Auslagen für Zustellungsverfahren in Höhe von 3,50 Euro; keine ungefragte Fehlersuche

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch das Landratsamt A., Dienststelle A1., S.-str. ..., A1.,

- Beklagter -

wegen Verwaltungsgebühren

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung am 21. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Kostenentscheidung anlässlich einer Ermahnung wegen fünf Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

1. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte dem Landratsamt A. mit Schreiben vom 21. Juli 2015 mit, dass für den am 29. Dezember 1964 geborenen Kläger im Fahreignungsregister nach unverbindlicher Wertung insgesamt fünf Punkte eingetragen seien.

Mit Schreiben vom 18. August 2015 führte das Landratsamt A. aus: Gemäß §§ 4, 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s) StVG, § 40 FeV und Anlage 13 zur FeV erfolge die Bewertung der einzelnen Verkehrsverstöße nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und ergebe beim Kläger im Fahreignungsregister einen Punktestand von derzeit insgesamt fünf Punkten. Unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen und schützenswerten Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer werde der Kläger hiermit zu einem verkehrsgerechten Verhalten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG). Das Ermahnungsschreiben enthielt folgende Zusammenstellung der Verkehrszuwiderhandlungen:

Datum der

1. Tat

2. Entscheidung 3. Rechtskraft

Behörde/Gericht

Tatbestandsnummer/Tatbestandstext

Aktenzeichen

FaP

Pkt.

alt

01.07.2010

26.08.2010

14.09.2010

BG-Beh. ZBS V.

141722: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 (von 26 - 30) km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 109 km/h.

§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat

(andere Kfz) Tab.: 741008

6090-022202-10/1

A

3

X

24.02.2011

25.10.2012

13.11.2012

StA ...

141724: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 (von 41 - 50) km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 121 km/h.

§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG;

11.3.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV

(andere Kfz) Tab.: 741008

972 Js 10983/11

A

3

X

20.02.2014

28.02.2014

12.06.2015

BG-Beh. ZBS

V.

424612: Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug 0,36 mg/l.

§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV,

6317-002095-14/3

A

2

Hinweise zu den im Fahreignungsregister gespeicherten Einträgen:

Verstöße mit Speicherungsdatum im Verkehrszentralregister (VZR) vor dem 01.05.2014 sind in der Spalte,alt‘ markiert. Hierfür wurden Ihnen damals 6 Punkte angerechnet.

Umstellung auf das Fahreignungssystem zum 01.05.2014 werden diese „alten“ Verstöße mit 3 Punkten bewertet.

Unter Einbeziehung sämtlicher Verstöße beträgt Ihr Punktestand zum Tattag vom 20.02.2014 somit 5 Punkte.

Weiter ist in dem Schreiben ausgeführt: Für die Ermahnung werde eine Gebühr in Höhe von 17,90 Euro festgesetzt (§ 1 GebOSt und Nr. 209 des Gebührentarifs). Als Auslagen seien 3,50 Euro für das Zustellungsverfahren angefallen (§ 2 GebOSt). Gesamtbetrag: 21,40. Das Schreiben wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 19. August 2015 zugestellt.

2. Am 16. September 2015 ließ der Kläger Klage erheben und zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Der Kläger begehre mit seiner Klage die Aufhebung der Kostenentscheidung und der Gebührenfestsetzung im Bescheid des Landratsamtes A. vom 18. August 2015. Die mit dem Bescheid auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG erlassene Ermahnung und damit notwendig die hierin erlassene Kostenentscheidung seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG für den Ausspruch der Ermahnung gegenüber den Kläger hätten nicht vorgelegen. Mit dem als Anlage beigefügten Fahreignungsregisterauszug vom 19. Mai 2015 sei dem Kläger vom Kraftfahrt-Bundesamt bestätigt worden, dass er zu diesem Zeitpunkt null Punkte im Fahreignungsregister gehabt habe. Da hiernach lediglich der Verstoß vom 22. Februar 2014, der am 12. Juni 2015 rechtskräftig geworden sei, eingetragen worden sei, habe der Kläger zum Zeitpunkt der Ermahnung am 18. August 2015 keinen Punktestand von insgesamt fünf Punkten, sondern lediglich zwei Punkte gehabt.

Durch Schriftsatz vom 18. November 2015 ließ der Kläger weiter vorbringen: Die Ermahnung vom 18. August 2015 stelle fehlerhaft auf den Punktestand zum 18. August 2015 ab. In dem Schreiben sei ausgeführt, dass sich beim Kläger im Fahreignungsregister ein Punktestand „von derzeit“ insgesamt fünf Punkten ergebe. In der Klageerwiderung habe das Landratsamt A. ausgeführt, dass auf den Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abzustellen sei. Tatsächlich habe sich der Punktestand der Ermahnung jedoch auf den 20. Februar 2014 bezogen. Die Ermahnung sei fehlerhaft erfolgt, da sie mitgeteilt habe, dass der Kläger zum Zeitpunkt des 18. August 2015 („derzeit“) einen Punktestand von fünf Punkten innehabe. Tatsächlich habe sich der Punktestand der Ermahnung auf den 20. Februar 2014 bezogen. Die Ermahnung nebst Kostenentscheidung vom 18. August 2015, welche eine Tat vom 20. Februar 2014, rechtskräftig zum 12. Juni 2015, gespeichert am 21. Juli 2015, berücksichtige, habe gegen § 65 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StVG verstoßen. Demnach unterlägen Entscheidungen, die ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert würden, ausschließlich dem neuen Fahreignungsrecht. Eine Tilgungshemmung für Eintragungen ab dem 1. Mai 2015 sei nicht vorgesehen, so dass durch die Eintragung der Tat vom 20. Februar 2014 zum 21. Juli 2015 die Tilgung der Taten vom 1. Juli 2010 und 24. Februar 2011 zum 13. November 2014 nicht hätten gehemmt werden können. Zum Zeitpunkt der unverbindlichen Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 21. Juli 2015 an das Landratsamt A. darüber, dass der Kläger fünf Punkte im Fahrerlaubnisregister eingetragen hätte, hätten die Voreintragungen, welche zum 13. November 2014 getilgt worden seien, nicht mehr hinsichtlich des aktuellen Punktestandes berücksichtigt werden dürfen, so dass der Punktestand des Klägers zu diesem Zeitpunkt, wie auch durch den vorgelegten Fahrerlaubnisregisterauszug vom 1. September 2015 belegt, zwei Punkte betragen habe. Auch bei dem Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes an das Landratsamt handele es sich lediglich um eine „unverbindliche“ Wertung.

3. Das Landratsamt A. brachte zur Klageerwiderung im Wesentlichen vor: Gemäß § 4 Abs. 5 StVG habe die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben habe. Im vorliegenden Fall: Letzter Tattag 20. Februar 2014 - Punktestand: 5, da die vorherigen Verkehrsverstöße erst zum 13. November 2014 getilgt worden seien. Die Ermahnung sei deshalb zu Recht ergangen und die Gebühr fällig geworden. Die von den Klägerbevollmächtigten eingeholten Auskünfte seien unverbindliche Bewertungen. Für die Punktebewertung und die Möglichkeit des Punkteabbaus sowie für die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem sei die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde zuständig.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 führte das Landratsamt A. weiter aus, die Ansicht der Klägerbevollmächtigten, wonach unter Hinweis auf 65 StVG eine Tilgungshemmung zur Eintragung ab 1. Mai 2014 nicht vorgesehen sei, werde nicht geteilt. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG habe die zuständige Behörde für das Ergreifen der Maßnahmen auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit ergeben habe. Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG würden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unter anderem nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu den im Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das sei hier der Fall. Soweit das Landratsamt A. von einem derzeitigen Punktestand von insgesamt fünf Punkten spreche, beziehe sich dies - wie auf Seite 2 des Schreibens vom 18. August 2015 eindeutig beschrieben - auf den Punktestand entsprechend dem Tattag vom 20. Februar 2014 zum seinerzeitigen Kenntnisstand der Bearbeitung unter Berücksichtigung der Änderungsbestimmungen. Die Formulierung mit „derzeit“ sei darin begründet, dass nicht auszuschließen gewesen sei, dass weitere Verkehrszuwiderhandlungen vor dem besagten Zeitraum noch nicht rechtskräftig im Verkehrszentralregister eingetragen seien, was zu weiteren Verwaltungsmaßnahmen hätte führen können.

4. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. November 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte,

die Kostenentscheidung des Landratsamts A. vom 18. August 2015 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Anfechtungsklage gegen den im Ermahnungsschreiben enthaltenen Kostenbescheid vom 18. August 2015 ist zulässig. Zwar bezieht sich die Argumentation des Klägerbevollmächtigten durchweg auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ermahnung und eine Klage, die sich unmittelbar auf Aufhebung der Mahnung richtet, wäre unzulässig. Denn die Ermahnung ist lediglich ein Hinweis an den Kraftfahrer, verstärkt auf ein rechtskonformes Verhalten zu achten, aber kein Verwaltungsakt. Damit sind keine Rechte oder Pflichten mit unmittelbarer Rechtsfolgenwirkung verbunden (Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2014 Anm.1). Jedoch ist nach herrschender Meinung zumindest eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermahnung im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides möglich (vgl. VG München, U. v. 17.6.2015 - M 6b K 14.3618 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 23.9.2014 - 14 K 5271/13 - ZAP EN-Nr. 107/2015; VG Augsburg, U. v. 19.3.2010 - Au 7 K 10.37 - juris; NdsOVG, U. v. 23.1.2014 - 12 LB 46/13 - VerkMitt 2014, Nr. 25; Koehl, NZV 2014, 433; anders NdsOVG, B. v. 4.12.2006 - 12 LA 426/05 - NJW 2007,454).

2. Die Klage ist unbegründet.

Die Kostenentscheidung im Schreiben des Landratsamts A. vom 18. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Bei der Beurteilung ist von folgenden Rechtsgrundlagen auszugehen.

Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Nr. 209 GebTSt sieht für eine Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 Euro vor. Nach § 2 Abs. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus die Auslagen zu tragen, insbesondere nach Nr. 1 die Entgelte für Zustellungen durch die Post. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung bedarf es auch der zumindest summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit Ermahnung. Denn gemäß § 14 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz (VwKostG), welcher durch § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG und § 6 GebOSt für anwendbar erklärt wird, werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben (BayVGH, B. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, Nr. 48; B. v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - NJW 2015, 2139; VG München, U. v. 17.6.2015 - M 6b K 14.3618 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 23.9.2014 - 14 K 5271/13 - ZAP EN-Nr. 107/2015; NdsOVG, U. v. 23.1.2014 - 12 LB 46/13 - VerkMitt 2014, Nr. 25).

Rechtsgrundlage für die Ermahnung durch das Landratsamt A. ist vorliegend § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der aktuell geltenden Fassung. Danach hat die nach Landesrecht zuständige Behörde, also die Fahrerlaubnisbehörde, den Inhaber der Fahrerlaubnis schriftlich zu ermahnen, wenn sich bei ihm vier oder fünf Punkte ergeben.

Im vorliegenden Fall ist das StVG in seiner Neufassung der Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn der Kläger seine letzte Zuwiderhandlung am 20. Februar 2014 und damit noch vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen hat. Denn nach der in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG. getroffenen Übergangsregelung ist auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, das neue Straßenverkehrsgesetz anzuwenden. Die Zuwiderhandlung vom 20. Februar 2014, die zur Ermahnung führte, wurde erst nach dem 1. Mai 2014 (nach Eintritt der Rechtskraft am 12.6.2015, vgl. § 59 FeV i. V. m. § 28 Abs. 3 StVG) am 21. Juli 2015 im Fahreignungsregister gespeichert.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundlagen ist die Berechnung der Punkte nicht zu beanstanden (siehe nachfolgend 2.2); weiter waren die Eintragungen verwertbar und nicht zu tilgen oder zu löschen (siehe nachfolgend 2.3); das Vorbringen der Klägerseite führt zu keiner anderen Beurteilung (siehe nachfolgend 2.4); die Höhe der veranschlagten Kosten ist ebenfalls rechtmäßig (siehe 2.5).

2.2 Die Berechnung der der streitgegenständlichen Ermahnung zugrundeliegenden Punkte ist nicht zu beanstanden.

Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts A. hat dem Kläger zu Recht ermahnt, weil dieser (mit der Begehung der dritten Zuwiderhandlung am 20. Februar 2014) fünf Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht hatte.

Der überführte Punktestand von drei Punkten hat sich durch die dritte Zuwiderhandlung um weitere zwei Punkte erhöht. Der Punktestand des Klägers betrug am 20. Februar 2014, Tattag als maßgeblichen Stichtag, fünf Punkte. Hat aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Punktestand erreicht, der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG zwingend eine schriftliche Ermahnung zur Folge hat, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten i für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, U. v. 25.9.2008 - 3 C 21/07 - BVerwGE 132, 57; BayVGH, B. v. 3.5.2010 - 11 CS 09.3149 - SVR 2010, 344).

Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist auf das Tattagprinzip abzustellen (BayVGH, B. v. 4.5.2015 - 11 C 15.692 - juris). Denn Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (so genanntes Tattagprinzip). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG).

Das Landratsamt hat die vom Antragsteller bis zum 30.4.2014 durch die ersten beiden Verstöße verwirkten Punkte zutreffend mit sechs berechnet und dann in drei Punkte nach dem neuen System umgerechnet (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG). Die voreingetragenen sechs Punkte waren dabei voll berücksichtigungsfähig. Die Voraussetzungen für eine Löschung, insbesondere nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n. F. lagen nicht vor. Danach sind gespeicherte „alte“ Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG i. V. m. Anlage 13 zu § 40 FeV nicht mehr zu speichern wären, am 1. Mai 2014 zu löschen. Im Fall des Klägers sind sämtliche nach altem Recht gespeicherte Eintragungen auch nach neuem Recht zu speichern. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 StVG sind die maßgeblichen Vorschriften auch mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von 60,00 Euro die Grenze von 40,00 Euro gilt. Auch sonst sind keine Fehler etwa bei der Umrechnung der alten Punkte gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG ersichtlich.

Des Weiteren waren zu den drei umgerechneten Punkten die nach neuem Recht einzutragenden Punkte zu addieren. Denn bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Zuwiderhandlung erfolgt die Berechnung des Punktestandes am Tattag durch Umrechnung des nach altem Recht bestehenden Punktestandes nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206; B. v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - NJW 2015, 2139; OVG NRW, B. v. 15.4.2015 - 16 B 81/15 - NJW 2015, 2138).

Der Punktestand musste nicht insgesamt nach dem am Tattag geltenden Recht berechnet und dann nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet werden. Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden, aber erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, können im Rahmen der Umrechnung des Punktestandes nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG nicht berücksichtigt werden. Die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 StVG treffen eine Sonderregelung, die eine Ausnahme von dem ansonsten nach neuem Recht geltenden Tattagprinzip (§ 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG) normiert (HambOVG, B. v. 16.11.2015 - 4 Bs 207/15 - juris). Für die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 20. Februar 2014 in das Fahreignungsregister ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden, denn diese Ordnungswidrigkeit wurde zwar bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen, aber erst danach rechtskräftig geahndet und eingetragen. Denn auf alle Zuwiderhandlungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen, aber erst nach dem 1. Mai 2014 eingetragen werden, ist das neue Recht anwendbar (Zwerger, jurisPR-VerkehrR 6/2014, Anm.1). Damit waren nach Nr. 2.2.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV zwei Punkte nach neuem Recht einzutragen.

2.3 Die der Ermahnung zugrundeliegenden Eintragungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Ermahnung alle noch verwertbar und wurden vom Landratsamt A. zu Recht herangezogen.

Die beiden früheren Verkehrszuwiderhandlungen waren noch zu berücksichtigen, weil sie am Tattag der dritten Verkehrszuwiderhandlung vom 20. Februar 2014 noch nicht zu tilgen waren und sich bei der Eintragung der dritten Zuwiderhandlung nach Rechtskraft noch in der Überliegefrist befanden. Denn die einjährige Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG a. F. für die ersten beiden Taten lief vom 13. November 2014 bis 13. November 2015. Das Gericht merkt in dem Zusammenhang an, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, dass nach Ablauf der Tilgungsfrist für die ersten beiden Taten diese mittlerweile gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG a. F. gelöscht sein dürften. Jedenfalls liegen weder dem Gericht noch dem Landratsamt A. laut Aussage in der mündlichen Verhandlung gegenteilige Informationen seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes über eventuell weitere in Vergangenheit erfolgte Zuwiderhandlungen vor, die zu einer weiteren Hemmung hätten führten können. Infolgedessen hätten sich dann die Punkte mittlerweile tatsächlich auf zwei reduziert mit der Folge, dass bei einem erneuten Anstieg der Punktezahl auf vier oder fünf erneut zunächst eine Ermahnung auszusprechen wäre (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 4 StVG Rn. 84).

Die im Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen waren bei Erlass der Ermahnung alle noch verwertbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese zu tilgen oder zu löschen gewesen wären. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1StVG werden Entscheidungen, die bis zum 30.04.2014 im Verkehrszentralregister gespeichert waren, bis zum Ablauf des 30.04.2019 nach § 29 StVG a. F. getilgt und gelöscht (hier betreffend die ersten beiden Verkehrsverstöße). Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG werden die danach gespeicherten Taten nach der neuen Rechtslage getilgt und gelöscht (hier betreffend den dritten Verkehrsverstoß).

Nach dem alten Recht galt folgende Rechtsgrundlage: Eine nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a. F. im Verkehrszentralregister gespeicherte Eintragung wegen einer rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeit wird nach § 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 StVG a. F. nach Ablauf von zwei Jahren getilgt, wobei die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a. F. erst mit dem Tag der Rechtskraft beginnt. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. ist die Tilgung einer Eintragung des Weiteren vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. darf eine Entscheidung grundsätzlich erst dann gelöscht werden, wenn für alle eingetragenen Entscheidungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Nach Satz 2 tritt eine Ablaufhemmung ein, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und bis zum Ablauf der Überliegefrist eingetragen wird. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG - wird gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a. F. spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt, also nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag der Rechtskraft (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a. F.). Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war (§ 29 Abs. 6 Satz 6 StVG a. F.; NdsOVG, U. v. 23.1.2014 - 12 LB 46/13 - VerkMitt 2014, Nr. 25).

Diese Regelung soll dem Betroffenen von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide abzuhalten, nur um zwischenzeitlich eine rechtzeitige Tilgung einer Eintragung zu erreichen. Für die Ablaufhemmung ist nach dem Wortlaut der Tattag maßgeblich. Letztlich ist aber die Rechtskraft entscheidend, da die Ablaufhemmung eintritt, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde und diese bis zum Ablauf der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führt. Nach § 29 Abs. 7 StVG a. F. führte - wie vorliegend beachtlich - die Tilgungsreife nicht sofort zur Löschung, sondern erst nach der einjährigen Überliegefrist. Es blieb auch nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bei den Eintragungen im Verkehrszentralregister, die aber nicht übermittelt und nur noch begrenzt verwertet werden dürfen. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Eintragung getilgt wird, obwohl eventuell schon vor Eintritt der Tilgungsreife eine die gleiche Person betreffende weitere eintragungspflichtigen Entscheidung ergangen ist, die jedoch dem Kraftfahrt-Bundesamt noch nicht bekannt ist und die eine Tilgungshemmung auslösen würde (Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 29 StVG a. F. Rn. 16a f.).

Ergänzend ist anzumerken, dass auch bei Weitergeltung des § 29 StVG a. F. keine Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. durch Entscheidungen ausgelöst werden kann, die erst ab dem 1. Mai im Fahrerlaubnis-Register gespeichert werden (dies ist hier auch nicht geschehen). Entscheidungen über Delikte mit Tattag bis 30. April 2014, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahrerlaubnisregister gespeichert werden, werden nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG auf der Grundlage des neuen Rechts gespeichert und getilgt (Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 65 StVG Rn. 11 f.).

Die Tilgungsfristen berechnen sich demnach im Einzelnen wie folgt: Die Tilgungsfrist der ersten Ordnungswidrigkeit vom 1. Juli 2010 begann nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a. F. mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, mithin am 14. September 2010, zu laufen und hätte nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a. F. am 14. September 2012 geendet. Wegen der Begehung der zweiten Tat innerhalb der laufenden Tilgungsfrist der ersten Tat am 24. Februar 2011, rechtskräftig 13. November 2012, verschob sich das Ende der Tilgungsfrist auf 13. November 2014. Die zweite Tat wurde noch innerhalb der Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG a. F. am 19. November 2012 eingetragen und hatte daher nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. ablaufhemmende Wirkung. Damit wurde die Tilgungsfrist der Ordnungswidrigkeit vom 1. Juli 2010 nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. so lange gehemmt, bis auch die Ordnungswidrigkeit vom 24. Februar 2012, rechtskräftig geahndet am 13. November 2012, tilgungsreif ist (hier: 13.11.2014) oder nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a. F. fünf Jahre vergangen sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.5.2015 - 11 C 15.692 - juris).

Auch nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr im Fahreignungsregister gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung (nur) noch zu Zwecken der Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a StVG, nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG oder zur Auskunftserteilung an den Betroffenen nach § 30 Abs. 8 StVG übermittelt oder genutzt werden (§ 29 Abs. 6 Satz 3 StVG; vgl. auch BayVGH, B. v. 6.7.2015 - 11 CS 15.1135 - juris).

2.4 Das Vorbringen der Klägerseite führt zu keiner anderen Beurteilung.

2.4.1 Die Verwendung des Wortes „derzeit“ im Schreiben vom 18. August 2015 führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Ermahnung.

Das streitgegenständliche Ermahnungsschreiben des Landratsamtes A. ist nicht in sich widersprüchlich oder sonst fehlerhaft (vgl. auch VG Stuttgart, B. v. 28.9.2015 - 10 K 3156/15 - juris). Das Schreiben vom 18. August 2015 ist in seinem Gesamtkontext weder unklar noch missverständlich. Es ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

Die Formulierung „derzeit“ bezieht sich auf die Vornahme der Bewertung durch die Fahrerlaubnisbehörde am 18. August 2015 aufgrund ihres damaligen Kenntnisstandes und mit Blick auf den maßgeblichen Tattag des 20. Februar 2014. Im Schreiben vom 18. August 2015 ist auf Seite 1 in dem betreffenden Satz ausdrücklich unter Nennung der einschlägigen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass die Bewertung der einzelnen Verkehrsverstöße nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erfolgt und beim Kläger einen Punktestand im Fahreignungsregister von derzeit insgesamt fünf Punkten ergibt. Das Schreiben greift damit die Formulierung in § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG auf. Das Landratsamt A. hat zudem in seinem Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 ausdrücklich klargestellt, dass die Formulierung mit „derzeit“ darin begründet sei, dass nicht auszuschließen gewesen sei, dass weitere Verkehrszuwiderhandlungen vor dem besagten Zeitraum noch nicht rechtskräftig im Verkehrszentralregister eingetragen seien, was zu weiteren Verwaltungsmaßnahmen hätte führen können. Im Übrigen ist auf der Seite 2 des Schreibens vom 18. August 2015 unterhalb der Tabelle ausdrücklich vermerkt und mit Fettdruck hervorgehoben, dass der Punktestand zum Tattag vom 20. Februar 2014 fünf Punkte beträgt.

Abgesehen davon handelt es sich bei der Ermahnung um eine gebundene Entscheidung, die die Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen erlassen musste. Der Fahrerlaubnisbehörde stand beim Erreichen von hier fünf Punkten kein Ermessen zu, vielmehr war die Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG zwingend auszusprechen (VG Düsseldorf, U. v. 23.9.2014 - 14 K 5271/13 - ZAP EN-Nr. 107/2015). Selbst ein eventueller Begründungsfehler wäre - entsprechend der Regelung bei einem Verwaltungsakt - heilbar bzw. ohnehin irrelevant (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bzw. Art. 46 BayVwVfG).

Des Weiteren ist die Ermahnung betreffend die relevanten Zeitpunkte in der Sache nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Ermahnung samt Kostenentscheidung) und damit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der anzuwendenden Vorschriften, einschließlich der einschlägigen Übergangsregelungen (BayVGH, B. v. 2.12.2015 - 11 CS 15.2138 - BeckRS 2015, 56400). Davon zu unterscheiden ist der Zeitpunkt des Erreichens der hier für die Ermahnung relevanten fünf Punkte. Denn zu berücksichtigen sind weiter die sich aus dem materiellen Recht ergebene Modifikationen in Bezug auf einzelne Tatbestandsmerkmale, insbesondere das nunmehr in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG geregelte Tattagprinzip sowie die Übergangsvorschrift des § 65 StVG (VG Stuttgart, B. v. 28.9.2015 - 10 K 3156/15 - juris; VGH BW, B. v. 6.8.2015 - 10 S 1176/15 - DAR 2015, 658; B. v. 31.3.2015 - 10 S 2417/14 - NJW 2015, 2134). Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach dem Punktesystem auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten Tat die zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat - Tattagprinzip. Nur die zu diesem Zeitpunkt abgelaufen Tilgungsfristen sind zu berücksichtigen. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bestimmt ausdrücklich, dass spätere Verringerungen des Punktestandes nach dem Tattag aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben (BayVGH, B. v. 2.12.2015 - 11 CS 15.2138 - BeckRS 2015, 56400; B. v. 11.8.2015 - 11 CS 15.1366; B. v. 10.6.2015 - 11 CS 15.814 - juris; B. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 -VRS 128, Nr. 48; B. v. 4.5.2015 - 11 C 15.692 - juris; B. v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - NJW 2015, 2139; OVG NRW, B. v. 14.4.2015 - 16 B 257/15 - VRS 128, Nr. 49; B. v. 2.3.2015 - 16 B 104/15 - NJW 2015, 1772).

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG müssen im maßgeblichen Zeitpunkt der Ermahnung erfüllt sein. Nach dem Tattagprinzip war die Tat vom 20. Februar 2014, die letztlich zum Erreichen von fünf Punkten geführt hat, rückwirkend zu diesem Zeitpunkt zu werten, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet, gespeichert und der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt worden war (vgl. VGH BW, B. v. 6.8.2015 - 10 S 1176/15 - VRS 129, Nr. 24; BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 11 CS 15.718 - juris). Der 20. Februar 2014 ist als Tattag der maßgebliche Stichtag für das Erreichen der Punkte. Dass die Ermahnung nicht unmittelbar beim Erreichen der fünf Punkte erfolgte, ist unschädlich. Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, der Verkehrsverstoß sei erst mit Verzögerung eingetragen und übermittelt worden. Die Bearbeitung kann sich - abgesehen von einer Verschiebung der Rechtskraft und infolgedessen der Eintragung durch Einlegung von Rechtsbehelfen durch den Fahrerlaubnisinhaber - bei den mit dem Vorgang befassten Stellen aus unterschiedlichen Gründen verzögert haben. Von der Bearbeitungsdauer hängt die Anwendung der einschlägigen Vorschriften, einschließlich Übergangsvorschrift nicht ab. Anhaltspunkte für eine bewusste Verzögerung oder eine sonst offensichtlich sachwidrige Vorgehensweise sind nicht erkennbar (OVG NRW, B. v. 20.7.2015 - 12 ME 78/15 - juris; B. v. 27.4.2015 - 16 B 226/15 - NJW 2015, 2136). Vielmehr ist das Verwaltungsverfahren entsprechend den gesetzgeberischen Vorgaben durchgeführt worden (Übermittlung der betreffenden Punktestände zur Vorbereitung der Maßnahmen durch Kraftfahrt-Bundesamt, Bewerten und Ergreifen der vorgesehenen Maßnahmen durch Fahrerlaubnisbehörde in eigener Verantwortung). Dabei müssen die Angaben in der Ermahnung nicht den Eintragungen im Fahrerlaubnisregister entsprechen. Eine eventuelle Abweichung hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Der Fahrerlaubnisinhaber muss wissen, welche weiteren Verkehrszuwiderhandlungen er begangen hat und ob bzw. wann diese zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sind. Maßgeblich ist das Tattagprinzip (NdsOVG, U. v. 23.1.2014 - 12 LB 46/13 - VerkMitt 2014, Nr. 25).

Keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme hat schließlich - wie bereits ausführlich dargestellt -, dass die ersten beiden Verkehrszuwiderhandlungen vor Erlass der Ermahnung schon tilgungsreif gewesen sind und sich in der Überliegefrist befanden, weil auf den maßgeblichen Stichtag der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Tat abzustellen ist (vgl. VG Augsburg, B. v. 2.6.2015 - Au 7 S 15.614 - juris).

2.4.2 Die unterschiedlichen, gerade auch von Klägerseite angeführten Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu verschiedenen Zeitpunkten spielen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ebenfalls keine entscheidende Rolle. Innerhalb des Punktesystems ist grundsätzlich kein Raum für Vertrauensschutz hinsichtlich einer Mitteilung von Punkteständen. Es liegt in der Eigenart des Punktesystems selbst begründet, dass unterschiedliche behördliche Mitteilungen unterschiedliche Punktstände aufweisen können. Eine eventuelle Widersprüchlichkeit zu vorangegangenen Mitteilungen oder Entscheidungen ist irrelevant. Zu beurteilen ist allein die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme (vgl. VG München, U. v. 30.03.2012 - M 6b K 11.397 - juris).

Maßgeblich für den Punktestand ist nicht die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, sondern der sich tatsächlich ergebende Punktestand, wie er von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellt wird. Die Höhe eines vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Punktestandes hat nicht die Qualität eines Verwaltungsakts, entfaltet keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Verkehrsteilnehmer, erwächst nicht in Bestandskraft und hat insoweit auch keine Bindungswirkung für nachfolgende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden. Mit der Erfassung und Sammlung der einzutragenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte wird lediglich eine Tatsachengrundlage zur Vorbereitung von Entscheidungen der in § 30 StVG a. F./n. F. genannten Stellen geschaffen. Die Mitteilungen dienen der Information seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes. Rechtsfolgen können sich erst aus der Entscheidung ergeben, die diese Stellen (hier die Fahrerlaubnisbehörden), wenn auch möglicherweise gestützt auf das Ergebnis der eingeholten Auskunft, in eigener Verantwortung treffen. Für das „Erreichen“ eines Punktestandes ist die Eintragung im Fahrerlaubnisregister oder die Mitteilung hierüber nicht ausschlaggebend. Allein die Fahrerlaubnisbehörden haben zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu ergreifen sind; dabei müssen sie auch die Richtigkeit der Punktbewertung - ausgehend von ihrem Kenntnisstand - eigenständig überprüfen (BayVGH, B. v. 2.12.2015 - 11 CS 15.2138 - BeckRS 2015, 56400; NdsOVG, U. v. 23.1.2014 - 12 LB 46/13 - VerkMitt 2014, Nr. 25; BVerwG, U. v. 25.9.2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48; B. v. 15.12.2006 - 3 B 49/06 - NJW 2007, 1299; U. v. 20.05.1987 - 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268; VGH BW, U. v. 09.1.2007 - 10 S 396/06 - VRS 112, Nr. 112).

Die Fahrerlaubnisbehörde selbst ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a. F./§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n. F. an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Diese Bindung der Fahrerlaubnisbehörde gilt mittelbar auch für die Gerichte, da diese lediglich die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörden überprüfen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 4, Rn. 4, 43). Rechtskräftige Bußgeldbescheide entfalten auch im Rahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems nach § 4 StVG Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörden in gleicher Weise wie gerichtliche Entscheidungen auch dann, wenn sie selbst keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurden. Die Bindung besteht grundsätzlich - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen bei möglicher evidenter Unrichtigkeit - unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Bußgeldbescheides (BayVGH, B. v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris; VGH BW, B. v. 4.11.2013 - 10 S 1933/13 - NJW 2014, 487).

Infolgedessen hat der Umstand, dass die ersten beiden Zuwiderhandlungen vom 1. Juli 2010 und 24. Februar 2011 in den von Klägerseite vorgelegten Fahrerlaubnisregisterauszügen vom 19. Mai 2015 und 1. September 2015 nicht enthalten waren, nicht zur Folge, dass diese Verstöße auf den zu ermittelnden Punktestand keine Auswirkung mehr hätten. Im Übrigen war bei den zitierten Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamtes jeweils ausdrücklich der Hinweis vermerkt, dass sich zwei Eintragungen in der Überliegefrist befinden (vgl. § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 StVG).

2.4.3 Schließlich führt auch die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG nicht zu einer anderen Beurteilung.

Entgegen dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten liegt kein Verstoß gegen § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG vor. Danach kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. nicht durch eine Entscheidung, die erst ab wie hier ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert wurde, ausgelöst werden. Dies ist hier auch nicht der Fall. Denn - wie oben ausgeführt - erfolgt eine Löschung nach § 29 Abs. 7 Satz 1 a. F. nach Eintritt der Tilgungsreife (hier 13.11.2014) zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr (hier: 13.11.2015). Die Tat vom 20. Februar 2014 hat keine Auswirkungen auf die Tilgung und Löschung der ersten beiden Taten, war aber gleichwohl relevant, weil sie innerhalb der Tilgungsfrist begangen und innerhalb der Überliegefrist rechtskräftig und eingetragen wurde.

Dem streitgegenständlichen Bescheid liegen - wie ausgeführt - nur rechtskräftig geahndete eintragungsfähige Verstöße zugrunde. Die im Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen sind auch alle noch verwertbar gewesen.

Die Berechnung des Punktestandes bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen und rechtskräftig geahndete, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Ordnungswidrigkeit durch Umrechnung des nach altem Recht bestehenden Punktestandes nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte verstößt schließlich nicht gegen Grundrechte oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG NRW, B. v. 20.8.2015 -16 B 678/15 - juris; BayVGH, B. v. 18.5.2015 -11 BV 14.2839 - VRS 128, Nr. 48).

2.5 Die Höhe der erhobenen Kosten von 21,40 Euro wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen und ist auch sonst - mangels gegenteiliger Erkenntnisse - seitens des Gerichts nicht zu beanstanden.

§ 1 Abs. 1 GebOSt in Verbindung mit Nr. 209 GebTSt sieht für sind für eine Ermahnung nach dem Punktsystem ausdrücklich eine Gebühr von 17,90 Euro vor.

§ 2 Abs. 1 GebOSt in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet darüber hinaus den Gebührenschuldner die Auslagen zu tragen, hier konkret - von Beklagtenseite benannte und von Klägerseite nicht bestrittene - Kosten in Höhe von 3,50 Euro für das Zustellungsverfahren bzw. die Zustellungsurkunde (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt). Zwar kostet ein Postzustellungsauftrag bei der Deutschen Post derzeit nur 3,45 Euro (vgl. https://www.d...de/.../.../....html). Jedoch ist denkbar, dass beim Landratsamt A. noch weitere Kosten im Rahmen der Zustellung angefallen sind, etwa für den Erwerb des PZU-Vordrucks. Das Gericht ist indes nicht gehalten, sich ungefragt auf Fehlersuche zu begeben. Es muss nicht auf Umstände eingehen, deren Prüfung durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst ist (vgl. BayVGH, U. v. 3.11.2014 - 4 N 12.2074 -BayVBl 2015, 455; B. v. 21.5.2012 - 4 ZB 10.423 - juris; BVerwG, B. v. 3.7.2013 - 9 B 5/13 - juris; U. v. 17.4.2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188).

Gleichwohl merkt das Gericht an, dass es nicht völlig ausschließen will, dass das Landratsamt versehentlich 3,50 Euro statt 3,45 Euro angesetzt hat, ohne dass tatsächlich weitere Kosten für Auslagen bei ihm angefallen sind. In diesem Fall würde in Höhe von 0,05 Euro die Rechtsgrundlage fehlen. Dann wäre der Kostenbescheid insoweit rechtswidrig und würde den Kläger in seinen Rechten verletzen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift:Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 21,40 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 GKG. Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger hat ausdrücklich nur die Kostenentscheidung angefochten, nicht aber die Ermahnung direkt als solche.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §

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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem


Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | § 4 Regelfahrverbot


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betr

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 2 Auslagen


(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:1.Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgel

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 4 Kostenschuldner


(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung ü

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 30 Übermittlung


(1) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die Stellen, die 1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden un

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen


(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Ausla

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister


(1) Im Fahreignungsregister sind im Rahmen von § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Dez. 2015 - W 6 K 15.883 zitiert oder wird zitiert von 24 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Dez. 2015 - W 6 K 15.883 zitiert 23 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Juni 2015 - Au 7 S 15.614

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1952 geboren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 11 BV 14.2839

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf 20,22 Euro festg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - 11 BV 15.134

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - 11 CS 15.814

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 11 CS 15.718

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2014 - 11 CS 14.1627

bei uns veröffentlicht am 31.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2014 - 4 N 12.2074

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor I. § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2011 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. II. Die Antragstellerin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2015 - 11 C 15.692

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Dez. 2015 - W 6 K 15.883

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 6 K 15.883 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Dezember 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 1122 Hauptpunkte: Zulässigkeit der Klage; Klage nur gegen Kostenentsch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - 11 CS 15.2138

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2015 - 11 CS 15.1135

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2015 - 4 Bs 207/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. September 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 28. Sept. 2015 - 10 K 3156/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der im Jahr 1980 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschieben

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Aug. 2015 - 16 B 678/15

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren au

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Aug. 2015 - 10 S 1176/15

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Mai 2015 - 5 K 810/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren w

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Apr. 2015 - 16 B 226/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Apr. 2015 - 16 B 81/15

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Januar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anf

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 16 B 257/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. März 2015 - 10 S 2417/14

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2014 - 1 K 2386/14 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. März 2015 - 16 B 104/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Januar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 11 K 5945/14 wird angeordnet. Der Antragsgegn

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Sept. 2014 - 14 K 5271/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreiben

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Nov. 2013 - 10 S 1933/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. August 2013 - 1 K 1683/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Jan. 2007 - 10 S 396/06

bei uns veröffentlicht am 09.01.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2005 - 7 K 429/05 - wird zurückgewiesen. Die Klage wird auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverf
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Dez. 2015 - W 6 K 15.883.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Dez. 2015 - W 6 K 15.883

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 6 K 15.883 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Dezember 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 1122 Hauptpunkte: Zulässigkeit der Klage; Klage nur gegen Kostenentsch

Referenzen

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.

(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit

1.
die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder
2.
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 20,22 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungskosten für eine Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass für den Kläger aufgrund der folgenden Ordnungswidrigkeiten sechs Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien:

OWi

Tattag

Bußgeldbescheid

Rechtskraft

Punkte

Eintrag

Geschwindigkeitsverstoß

28.10.2009

15.12.2009

14.4.2010

3 (alt)

21.5.2010

Mobiltelefon

5.3.2010

16.3.2010

2.4.2010

1 (alt)

18.5.2010

Geschwindigkeitsverstoß

23.3.2010

26.4.2010

15.5.2012

1 (alt)

28.6.2012

Abstandsunterschreitung

19.7.2012

9.8.2012

14.8.2012

4 (alt)

27.9.2012

Umrechnung 1.5.2014

4 (neu)

Abstandsunterschreitung

2.8.2013

8.10.2013

11.4.2014

2 (neu)

7.5.2014

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 bei einem Punktestand von 10 Punkten nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt. Danach wurde eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt bewertet war, getilgt.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger bei einem Punktestand von sechs Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG, wies auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG hin und darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Zugleich wurde mit Kostenverfügung vom 27. Mai 2014 ein Betrag von insgesamt 20,22 Euro gefordert (Gebühr: 17,90 Euro, Auslagen 2,32 Euro).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage gegen die Kostenrechnung mit Urteil vom 17. November 2014 abgewiesen. Die Kostenrechnung sei rechtmäßig, denn der Kläger habe durch die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 einen Punktestand von sechs Punkten im Fahreignungsregister erreicht und sei daher nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG zu verwarnen gewesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Er macht geltend, die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG sei verfassungswidrig. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Verbot nachträglicher Strafschärfung vor. Die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 sei vor der Rechtsumstellung begangen und rechtskräftig geahndet worden. Den Zeitpunkt der Eintragung in das Fahreignungsregister könne der Kläger nicht beeinflussen. Wären die nach dem zum Zeitpunkt des Verstoßes geltenden Recht dafür anfallenden zwei Punkte nach dem Punktsystem des § 4 StVG a. F. zu den schon vorhandenen neun Punkten addiert und erst dann nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet worden, hätte der Kläger nur fünf Punkte nach neuem Recht erreicht und eine Verwarnung hätte nicht ausgesprochen werden dürfen. Der Gesetzgeber habe diese Situation übersehen, die theoretisch auch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Kostenrechnung des Beklagten vom 27. Mai 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sei nicht ersichtlich. Aus Praktikabilitätsgründen sei die Umstellung auf das neue System verfahrenstechnisch einfach ausgestaltet worden und auf alle Eintragungen nach der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 seien Maßnahmen nach neuem Recht zu ergreifen. Regelmäßig nehme die Eintragung nach Rechtskraft etwa einen Zeitraum von weniger als einem Monat in Anspruch. Im vorliegenden Fall sei auch keine atypische oder willkürliche Verzögerung ersichtlich. Aktuell sei nur noch die Tat vom 2. August 2013 im Fahreignungsregister eingetragen, alle vorherigen Ordnungswidrigkeiten seien getilgt.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Streitgegenständlich sind ausschließlich Rechtsfragen hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des § 65 Abs. 3 StVG.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger ist durch die Erhebung von Verwaltungskosten für die Verwarnung vom 27. Mai 2014 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Auf den vorliegenden Fall finden das Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 331), und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13. Oktober 2010 (BGBl I S. 2100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), Anwendung, da auf den Zeitpunkt der Verwarnung abzustellen ist.

1. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nummer 209 des Gebührentarifs sieht für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 Euro vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post zu tragen. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat.

Danach waren - was auch von den Beteiligten nicht weiter in Zweifel gezogen wird -die erhobenen Kosten der Höhe nach gerechtfertigt.

2. Die Rechtswidrigkeit der Auferlegung dieser Kosten ergibt sich nicht daraus, dass die Verwarnung zu Unrecht erfolgt ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG; vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 33/11 - NJW 2013, 552 Rn. 14 f.; U.v. 25.9.2008 - 3 C 3/07 -BVerwGE 132, 48).

2.1 Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Kläger zu Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt, weil er durch die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 sechs Punkte im Fahreignungsregister erreicht hat. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu verwarnen, wenn sich sechs oder sieben Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Kläger auch mit der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG darauf hingewiesen, dass er ein Fahreignungsseminar nach § 4a StVG freiwillig besuchen kann, wobei dafür kein Punktabzug gewährt wird, sowie darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 4 Abs. 5 Satz 3 StVG).

2.2 Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bei Ergreifen der Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abgestellt (Tattagprinzip) und nicht entgegen § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt schon abgelaufen war.

2.3 Die Ordnungswidrigkeit vom 5. März 2010 war weiterhin zu berücksichtigen, obwohl nur eine Geldbuße von 40 Euro festgesetzt wurde, da sie nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG auch weiter zu speichern ist. Danach bleibt bei der Feststellung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG, ob eine Entscheidung nach § 28 Abs. 3 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht. Ein Verstoß gegen das Verbot, während der Fahrt ein Mobiltelefon zu benutzen, ist auch nach dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister zu speichern (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG, § 23a Abs. 1a Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, § 40 i. V. m. Anlage 13 Nr. 3.2.15 FeV).

2.4 Der Punktestand musste auch nicht nach dem am Tattag geltenden Recht berechnet und dann nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet werden, wobei sich für den Kläger dann nur fünf Punkte nach neuem Recht ergeben hätten. Für die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 in das Fahreignungsregister ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden, denn diese Ordnungswidrigkeit wurde zwar bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen und rechtskräftig geahndet, aber erst am 7. Mai 2014 eingetragen. Damit waren nach Nr. 2.2.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV zwei Punkte nach neuem Recht einzutragen. Demgegenüber ist zwar nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Eine solche Bewertung erfolgt aber dahingehend, dass der nach altem Recht am Tattag bestehende Punktestand nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umzurechnen ist und dann die nach neuem Recht einzutragenden Punkte addiert werden, denn nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG ist eine Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem, die nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG ab 1. Mai 2014 zugrunde zu legen ist, nur im Falle der Nr. 2 (Tilgungen) und Nr. 5 (Punktabzüge) vorgesehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - juris; OVG NRW, B.v. 15.4.2015 - 16 B 81/15 - juris).

Diese Auslegung entspricht auch der Systematik der Vorschriften. Der Gesetzgeber hat sich bei der Änderung des § 4 StVG zum 1. Mai 2014 von dem vormaligen Mehrfachtäter-Punktsystem zu dem jetzigen Fahreignungs-Bewertungssystem zum einen dafür entschieden, das von der Rechtsprechung entwickelte Tattagprinzip (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2012 - 3 B 5/12 - juris) in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG zu übernehmen. Das Tattagprinzip besagt nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG, dass spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, sofern die Verstöße rechtskräftig geahndet werden.

Zum anderen soll auf sämtliche Neueintragungen im Register aus Praktikabilitätsgründen ab 1. Mai 2014 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das neue Recht Anwendung finden (Gesetzesbegründung zu § 65 Abs. 3 Nr. 3, BT-Drs. 17/12636, S. 50). Demnach werden nach neuem Recht nicht mehr einzutragende Verstöße, die zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung vor dem 1. Mai 2014 noch Punkte ergeben hätten, im Fahreignungsregister nicht mehr eingetragen. Diese Vorgehensweise hat neben der einfacheren Handhabung der Eintragungen für das KraftfahrtBundesamt für die Betroffenen auch noch den Vorteil, dass diese Eintragungen keine Hemmung der Tilgungsfristen vorhergehender Verstöße nach § 29 Abs. 6 StVG a. F. mehr auslösen. Darüber hinaus werden nach neuem Recht nicht mehr zu speichernde Verkehrsverstöße gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG zum 1. Mai 2014 gelöscht. Mit allen diesen Regelungen wird bezweckt, die gesetzliche Neubewertung der Verstöße in verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. A. 1. a) cc) der Gesetzbegründung a. a. O. S. 17) ab 1. Mai 2014 sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil der Betroffenen möglichst umfassend einzuführen.

Nur bei zum 1. Mai 2014 bestehende Punktestände rückwirkend ändernden Umständen (Tilgung, Punkterabatt) soll nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG eine erneute Umrechnung nach der Überführungstabelle erfolgen (Gesetzesbegründung zu § 65 Abs. 3 Nr. 6, a. a. O. S. 51). Demgegenüber ist eine erneute Umrechnung nach der Überführungstabelle beim Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG nicht vorgesehen, denn es liegen bei einer Eintragung nach dem 1. Mai 2014 keine den Punktestand rückwirkend ändernden Umstände vor. Die Betroffenen sind nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG zum 1. Mai 2014 in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen und für weitere Maßnahmen ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe zugrunde zu legen.

Mit dieser Auslegung der Vorschriften lassen sich auch in anderen Konstellationen interessengerechte Lösungen finden. Ist die vor dem 1. Mai 2014 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit nach der neuen Rechtslage nicht mehr eintragungspflichtig, wird sie nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG nicht eingetragen und eine Maßnahme kann darauf nicht gestützt werden. Sind demgegenüber in dem alten Punktestand Punkte für Verstöße enthalten, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr eintragungspflichtig sind, so werden diese Punkte bei der Umrechnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 4 StVG nicht mehr berücksichtigt und eine Maßnahme kann darauf nicht gestützt werden. Ansonsten wäre das Kraftfahrt-Bundesamt auch stets verpflichtet, eine rückwirkende Prüfung der Punktestände nach der alten Rechtslage vorzunehmen, was nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerade vermieden werden sollte.

3. Es ist auch kein Verstoß gegen Grundrechte des Klägers oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes ersichtlich.

3.1 Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt, Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, B.v. 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11 - juris Rn. 38 f. m. w. N.). Für den Übergang von einer älteren zu einer neueren, den rechtspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers besser entsprechenden Regelung ist diesem notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 1.4.2014 - 2 BvL 2/09 - juris Rn. 50 m. w. N.).

Gemessen an diesen Vorgaben ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Gesetzgebers verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte, alle Eintragungen in das Fahreignungsregister ab 1. Mai 2014 und daran anknüpfende Maßnahmen nach der neuen Rechtslage vorzunehmen, die für die Betroffenen sowohl Vor- als auch Nachteile gegenüber den vorherigen Regelungen beinhaltet. Durch die Reduzierung der Punktebewertung von maximal sieben auf höchstens drei Punkte wird dabei häufig ohnehin kein Unterschied zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der Punkteberechnung entstehen (vgl. zu einem solchen Fall BayVGH, B.v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - juris). Die Alternative, auf die Eintragungen der vor dem 1. Mai 2014 begangenen und rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße noch das bis dahin geltende Recht anzuwenden, hätte hinsichtlich der dann weiterhin anwendbaren Hemmungsvorschriften des § 29 Abs. 6 StVG a. F., die mit der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 aus Transparenzgründen abgeschafft werden sollten, ebenfalls Schwierigkeiten hervorgerufen. Den von den Übergangsvorschriften Betroffenen kumulativ die Vorteile aus beiden Systemen zugutekommen zu lassen, erweist sich auch nicht als verfassungsrechtlich geboten. Es erscheint daher sachlich vertretbar, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und um möglichst weitgehend die Wertungen der neuen gesetzlichen Regelung anwenden zu können, sämtliche Eintragungen ab der Rechtsänderung dem neuen Recht zu unterwerfen.

3.2 Auch das Verbot nachträglicher Strafschärfung aus Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt. Danach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Der Schutzbereich dieser Norm ist schon nicht eröffnet, da es sich bei den Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nicht um eine Strafe i. S. d. Art. 103 Abs. 2 GG handelt, sondern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG um Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen. Art. 103 Abs. 2 GG findet aber auf sicherheitsrechtliche Maßnahmen keine Anwendung (vgl. Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2014, Art. 103 Abs. 2 Rn. 194 f.; Radtke/Hagemeier in Beck'scher Online-Kommentar Grundgesetz, Hrsg: Epping/Hillgruber, Stand: 1.3.2015, Art. 103 Rn. 19 ff.).

3.3 Die Anwendung neuen Rechts auf Verstöße, die zwar vor dem 1. Mai 2014 begangen und geahndet, aber erst danach in das Fahreignungsregister eingetragen wurden, ist auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Dieser Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31/14 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 -2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1/16 m. w. N.). Zu unterscheiden sind Fälle einer „echten“ und einer „unechten“ Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, B.v. 7.7.2010 a. a. O. S. 17 m. w. N.). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, B.v. 7.7.2010 a. a. O. S. 18 m. w. N.).

Ausgehend von diesen Maßstäben stößt die Anwendung des neuen Rechts auf Eintragungen in das Fahreignungsregister ab 1. Mai 2014 nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken, denn es handelt sich um eine „unechte“ Rückwirkung. Die streitgegenständlichen Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wurden am 28. August 2013 beschlossen und am 30. August 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Kläger hat die Verkehrsordnungswidrigkeit, die zu der Verwarnung geführt hat, zwar schon vor der Verkündung der Gesetzesänderung begangen, gleichwohl war der Lebenssachverhalt damit aber nicht abgeschlossen, sondern die Tat wurde erst am 11. April 2014 mit Bußgeldbescheid vom 8. Oktober 2013 rechtskräftig geahndet und konnte sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage erst mit Rechtskraft nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister eingetragen werden.

Diese tatbestandliche Rückanknüpfung überschreitet auch nicht die Grenzen der Zumutbarkeit. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des MehrfachtäterPunktsystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem die Vorschriften vereinfachen und die Transparenz sowie die Verkehrssicherheit verbessern (Nr. A. 1. a) der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12636, S. 17 f.). Im Interesse der Vereinfachung wurde das bisherige System mit ein bis sieben Punkten durch ein System mit nur ein bis drei Punkten ersetzt. Zugleich wurden zur Verbesserung der Verkehrssicherheit die besonders verkehrsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten im neuen Bewertungssystem stärker betont. Die Anwendung des neuen Rechts auf alle Neueintragungen im Fahreignungsregister hat zur Folge, dass den Anliegen der Vereinfachung und der Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Neubewertung der Verkehrsverstöße ab 1. Mai 2014 weitest möglich zum Durchbruch verholfen wird. Es erscheint nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil förderlich für den Gesetzeszweck, die Schwierigkeiten der Überführung des alten in das neue System dahingehend zu lösen, dass möglichst weitgehend die neuen gesetzlichen Wertungen zur Anwendung kommen und nicht die nach Ansicht des Gesetzgebers komplizierten, intransparenten und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit problematischen Vorschriften (Nr. A. 1 der Gesetzesbegründung, a. a. O. S. 17) ggf. noch jahrelang Geltung beanspruchen. Die neuen Vorschriften sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers demgegenüber die Akzeptanz der Fahrerlaubnisinhaber für das System fördern und sie in die Lage versetzen, ihren Punktestand und ihren Stand im System einfacher berechnen zu können (Nr. A. 1. a) aa) und bb) der Gesetzesbegründung, a. a. O. S. 17).

4. Soweit der Kläger geltend macht, im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung auf Grundlage der Übergangsbestimmung könne ggf. eine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften angenommen werden, ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich (vgl. zu einem Fall der Fahrerlaubnisentziehung für einen erst nach dem 1.5.2014 rechtkräftig geahndeten Verstoß VG Hannover, B.v. 17.4.2015 -15 B 1883/15 - juris). Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern eine Verwarnung ausgesprochen und Kosten von insgesamt 20,22 Euro festgesetzt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dem Kläger demnächst eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht, denn ihm sind die günstigeren Tilgungsbestimmungen nach der neuen Rechtslage zugute gekommen und mittlerweile sind alle Eintragungen bis auf die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 getilgt.

Selbst wenn die Anwendung der neuen Vorschriften zu einer Fahrerlaubnisentziehung führen würde, wären durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken ebenfalls nicht ersichtlich, denn auch in einer solchen Konstellation ist es dem Gesetzgeber nach den oben genannten Grundsätzen nicht verwehrt, seine neuen Bewertungen für die unter das Übergangsrecht fallenden Konstellationen umzusetzen. Eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Schlechterstellung der von den Übergangsvorschriften Betroffenen gegenüber den Fahrerlaubnisinhabern, die ausschließlich nach neuem Recht zu beurteilen sind, ist nicht ersichtlich.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

6. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

7. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 21,35 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungskosten für eine Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 7. August 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass für die Klägerin aufgrund der folgenden Ordnungswidrigkeiten sieben Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien:

OWi

Tattag

Bußgeld-bescheid

Rechts-kraft

Punkte

Eintrag VZR/FAER

Gewichtsüberschreitung

18.1.2010

26.3.2010

16.8.2010

3 (alt)

29.9.2010

Gewichtsüberschreitung

26.11.2009

16.8.2010

27.8.2010

3 (alt)

11.11.2010

Gewichtsüberschreitung

26.11.2009

16.8.2010

27.8.2010

3 (alt)

11.11.2010

Gewichtsüberschreitung

26.11.2009

16.8.2010

27.8.2010

1 (alt)

11.11.2010

Gewichtsüberschreitung

26.11.2009

16.8.2010

27.8.2010

3 (alt)

11.11.2010

Mobiltelefon

4.3.2012

2.7.2012

12.9.2012

1 (alt)

13.11.2012

Geschwindigkeits-überschreitung

14.1.2014

16.4.2014

21.6.2014

2 (neu)

7.8.2014

Im Juli 2010 hatte die Klägerin an einem freiwilligen Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. teilgenommen. Am 25. November 2010 war die Klägerin bei einem Punktestand von 12 Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt worden.

Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnte die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2014 bei einem Punktestand von sieben Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG, wies auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG hin und darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Zugleich wurde mit Kostenverfügung vom 28. August 2014 eine Verwaltungsgebühr von insgesamt 21,35 Euro gefordert.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 machte die Klägerin geltend, es treffe nicht zu, dass sie einen Punktestand von sieben Punkten erreicht habe. Die Ordnungswidrigkeit vom 4. März 2012 sei nur mit einem Bußgeld von 40 Euro geahndet worden. Deshalb sei sie nach der Rechtsänderung vom 1. Mai 2014 nicht mehr in das Fahreignungsregister einzutragen. Mithin werde die Tilgung der vorherigen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr gehemmt und es sei nur noch die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 eintragungsfähig. Die Verwarnung sei fehlerhaft und die Kosten seien der Klägerin nicht aufzuerlegen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage gegen die Kostenrechnung mit Urteil vom 18. November 2014 abgewiesen. Die Kostenrechnung sei rechtmäßig, denn die Klägerin habe durch die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 einen Stand von sieben Punkten im Fahreignungsregister erreicht.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie macht geltend, die Ordnungswidrigkeit vom 18. Januar 2010 sei am 16. August 2012 zu tilgen gewesen, da innerhalb von zwei Jahren, keine weitere Ordnungswidrigkeit begangen worden sei. Die nächste Ordnungswidrigkeit sei erst am 4. März 2012 begangen worden. Die Ordnungswidrigkeit vom 4. März 2012 sei aber auch deshalb nicht mehr einzutragen, da sie nur mit einem Bußgeld von 40 Euro geahndet worden sei. Des Weiteren sei für die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 nur ein Punkt nach neuem Recht im Fahreignungsregister einzutragen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Tilgungsfrist hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom 18. Januar 2010 sei weiterhin gehemmt. Die Tilgungsfrist beginne erst mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids zu laufen und die Ordnungswidrigkeit vom 4. März 2012 sei auch noch innerhalb der Überliegefrist eingetragen worden. Diese Ordnungswidrigkeit sei nach den Übergangsbestimmungen auch weiterhin zu speichern, obwohl sie nur mit einem Bußgeld von 40 Euro geahndet worden sei. Die Umrechnung zum 1. Mai 2014 und die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 seien ebenfalls zutreffend erfolgt.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört und haben dem zugestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin ist durch die Erhebung von Verwaltungskosten für die Verwarnung vom 28. August 2014 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Auf den vorliegenden Fall finden das Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313), und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13. Oktober 2010 (BGBl I S. 2100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), Anwendung, da auf den Zeitpunkt der Verwarnung abzustellen ist.

1. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341), Anwendung.

Nach § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nummer 209 des Gebührentarifs sieht für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 € vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post zu tragen. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat.

Danach waren - was auch von den Beteiligten nicht weiter in Zweifel gezogen wird - die erhobenen Kosten der Höhe nach gerechtfertigt.

2. Die Rechtswidrigkeit der Auferlegung dieser Kosten ergibt sich nicht daraus, dass die Verwarnung zu Unrecht erfolgt ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG; vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 33/11 - NJW 2013, 552 Rn. 14 f.; U. v. 25.9.2008 - 3 C 3/07 - BVerwGE 132, 48).

Die Klägerin ist zu Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden, weil sie durch die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 sieben Punkte im Fahreignungsregister erreicht hat. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu verwarnen, wenn sich sechs oder sieben Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch mit der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG darauf hingewiesen, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a StVG freiwillig besucht werden kann, wobei dafür kein Punktabzug gewährt wird, sowie darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 4 Abs. 5 Satz 3 StVG).

Der Beklagte hat auch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bei Ergreifen der Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abgestellt (Tattagprinzip) und nicht entgegen § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt schon abgelaufen war.

Die Ordnungswidrigkeit vom 4. März 2012 war weiterhin zu berücksichtigen, obwohl nur eine Geldbuße von 40 Euro festgesetzt wurde, da sie nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG auch weiter zu speichern ist. Danach bleibt bei der Feststellung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG, ob eine Entscheidung nach § 28 Abs. 3 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht. Auf die Frage, ob durch die Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 nicht mehr einzutragende Ordnungswidrigkeiten nach dem 1. Mai 2014 gleichwohl bei der Berechnung der Anzahl der Punkte nach dem Tattagprinzip zu berücksichtigen sind, kommt es mithin nicht an (vgl. zu dieser Problematik VGH BW, B. v. 2.9.2014 - 10 S 1302/14 - NJW 2015, 186; B. v. 3.6.2014 - 10 S 744/14 - NJW 2014, 2600; OVG Sachsen, B. v. 31.7.2014 - 3 B 152/14 - juris).

Entgegen der Ansicht der Klägerin war auch die Ordnungswidrigkeit vom 18. Januar 2010 noch zu berücksichtigen, da die diesbezügliche Tilgungsfrist am 14. Januar 2014 noch nicht abgelaufen war. Die Tilgungsfrist begann nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, mithin am 16. August 2010 zu laufen und hätte nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG a. F. am 16. August 2012 geendet. Innerhalb der Tilgungsfrist, nämlich am 4. März 2012, beging die Klägerin aber eine weitere Ordnungswidrigkeit. Diese wurde auch noch innerhalb der Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG a. F. eingetragen und hatte daher nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. ablaufhemmende Wirkung. Damit wurde die Tilgungsfrist der Ordnungswidrigkeit vom 18. Januar 2010 nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. solange gehemmt, bis auch die Ordnungswidrigkeit vom 4. März 2012, rechtskräftig geahndet am 13. November 2012, tilgungsreif ist oder nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG fünf Jahre vergangen sind. Soweit die Klägerin meint, es müsse für die Tilgungsfristen das Tattagprinzip Anwendung finden, kann dem nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Beginns der Tilgungsfrist ist in § 29 Abs. 4 StVG geregelt, dass diese erst mit Rechtskraft zu laufen beginnt. Das Tattagprinzip findet demgegenüber nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG nur auf die Berechnung des Punktestands Anwendung.

Es trifft auch nicht zu, dass die Verwarnung rechtswidrig ist, weil die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 mit nur einem Punkt nach neuem Recht zu bewerten wäre und die Klägerin dann sechs Punkte erreicht hätte. Zum Einen hätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG auch bei sechs Punkten eine Verwarnung ergehen müssen. Damit könnte sich diese Frage auf die Rechtmäßigkeit der Verwarnung nicht auswirken, sondern ggf. erst im Rahmen einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen der Höchstpunktzahl entscheidungserheblich werden. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass auf die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 in das Fahreignungsregister nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist. Denn diese Ordnungswidrigkeit wurde zwar bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen aber erst nach dem 1. Mai 2014 rechtskräftig geahndet und eingetragen. Damit waren nach Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV zwei Punkte nach neuem Recht einzutragen. Demgegenüber ist zwar nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bei der Bewertung des Punktestands auf den Tag der letzten Zuwiderhandlung abzustellen. Eine solche Bewertung erfolgt aber dahingehend, dass der nach altem Recht bestehende Punktestand am Tattag nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umzurechnen ist und dann die nach neuem Recht einzutragenden Punkte addiert werden, denn nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG ist eine Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem, die nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG ab 1. Mai 2014 zugrunde zu legen ist, nur im Falle der Nr. 2 (Tilgungen) und Nr. 5 (Punktabzüge) vorgesehen.

Selbst wenn § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG so verstehen wäre, dass die Berechnung des Punktestandes am Tattag noch nach altem Recht zu erfolgen hätte und dann insgesamt nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet würde, ergäbe sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis. Nach Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV a. F.) vom 13. Oktober 2010 (BGBl I S. 2100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl I S. 3920), war die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 mit drei Punkten bewertet. Es hätte sich damit eine Gesamtpunktzahl von 16 Punkten (alt) ergeben, die nach der Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in sieben Punkte (neu) umzurechnen gewesen wären.

Die Auffassung der Klägerin, dass die Punkte nach altem Recht, die für die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 angefallen wären (drei Punkte), isoliert mit Hilfe der Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet (d. h. ein Punkt nach neuem Recht) und dann addiert werden müssen, findet demgegenüber keine Stütze im Gesetz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Im Fahreignungsregister sind im Rahmen von § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
2.
die entscheidende Stelle, der Tag der Entscheidung, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und der Tag der Mitteilung,
3.
Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,
4.
der Tag des ersten Urteils oder bei einem Strafbefehl der Tag der Unterzeichnung durch den Richter sowie der Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit, der Tag der Maßnahme nach den §§ 94 und 111a der Strafprozessordnung,
5.
bei Entscheidungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, bei sonstigen Entscheidungen die Art, die Rechtsgrundlagen sowie bei verwaltungsbehördlichen Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 4, 5, 6 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes der Grund der Entscheidung,
6.
die Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Absehen von Strafe, die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel oder die Jugendstrafe, die Geldbuße und das Fahrverbot, auch bei Gesamtstrafenbildung für die einbezogene Entscheidung,
7.
die vorgeschriebene Einstufung als
a)
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre mit drei Punkten,
b)
Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre oder als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder
c)
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt
und die entsprechende Kennziffer,
8.
die Fahrerlaubnisdaten unter Angabe der Fahrerlaubnisnummer, der Art der Fahrerlaubnis, der Fahrerlaubnisklassen, der erteilenden Behörde und des Tages der Erteilung, soweit sie im Rahmen von Entscheidungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dem Fahreignungsregister mitgeteilt sind,
9.
bei einer Versagung, Entziehung oder Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, oder einer Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Entscheidung und die entsprechende Kennziffer sowie den Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
10.
bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde, sowie der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
11.
bei einem Fahrverbot der Hinweis auf § 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Tag des Fristablaufs sowie bei einem Verbot oder einer Beschränkung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, der Tag des Ablaufs oder der Aufhebung der Maßnahme,
12.
bei der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Seminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag, an dem die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorgelegt wurde,
13.
der Punktabzug auf Grund der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar,
14.
bei Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die Behörde, der Tag und die Art der Maßnahme sowie die gesetzte Frist, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen.

(2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen des § 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespeichert:

1.
die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme des Hinweises auf Zweifel an der Identität,
2.
die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2,
3.
Ort und Tag der Tat,
4.
der Tag der Unanfechtbarkeit, sofortigen Vollziehbarkeit oder Rechtskraft der Entscheidung, des Ruhens oder des Erlöschens der Fahrlehrerlaubnis oder der Tag der Abgabe der Erklärung,
5.
die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5,
6.
die Höhe der Geldbuße,
7.
die Angaben zur Fahrlehrerlaubnis in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nummer 8,
8.
bei einer Versagung der Fahrlehrerlaubnis der Grund der Entscheidung,
9.
der Hinweis aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister bei Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme und vorangegangenem Widerruf.

(3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuches) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis aufgenommen, dass diese sich auch auf nicht registerpflichtige Taten beziehen. In Fällen der Tatmehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und § 460 der Strafprozessordnung) sind die registerpflichtigen Taten mit ihren Einzelstrafen und einem Hinweis einzutragen, dass diese in einer Gesamtstrafe aufgegangen sind; ist auf eine einheitliche Jugendstrafe (§ 31 des Jugendgerichtsgesetzes) erkannt worden, wird nur die Verurteilung wegen der registerpflichtigen Straftaten, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe eingetragen. Die Eintragung sonstiger Folgen bleibt unberührt.

(4) Enthält eine Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis eingetragen, dass sich die Geldbuße auch auf nicht registerpflichtige Taten bezieht. In Fällen der Tatmehrheit (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sind nur die registerpflichtigen Teile einzutragen.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger ist Berufskraftfahrer. Er wendet sich mit seiner beim Verwaltungsgericht Ansbach eingereichten Klage und seinem Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung gegen ]einen Bescheid vom 17. Oktober 2014, mit dem ihm das Landratsamt Erlangen-Höchstadt wegen Erreichens von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem durch eine am 20. Mai 2014 begangene und mit einem Punkt bewertete Geschwindigkeitsüberschreitung (Bußgeldbescheid vom 16.7.2014, rechtskräftig seit 5.8.2014) die Fahrerlaubnis entzogen hat. Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Eil- und Hauptsacheverfahren abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zwar hat das Verwaltungsgericht bereits unmittelbar nach Eingang der Beschwerde vom 16. März 2015 und vor der bis zum 15. April 2015 angekündigten Beschwerdebegründung mit Beschluss vom 19. März 2015 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen und sie dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Es wäre jedoch verpflichtet gewesen, die angekündigte zeitnahe Beschwerdebegründung abzuwarten, und hat insoweit das Abhilfeverfahren gemäß § 148 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt (BayVGH, B.v. 11.2.2015 - 5 C 15.81 - juris Rn. 4 f.; NdsOVG, B.v. 20.5.2014 - 11 PA 186.13 - juris Rn. 6). Da die Klage und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aber aus den nachstehend dargelegten Gründen auch nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO), sieht er davon ab, den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 148 Rn. 5, 8a). Die Einwendungen des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2014 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2015 erweisen sich als nicht durchgreifend.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313) in der hier maßgeblichen, bis zum 4. Dezember 2014 geltenden Fassung ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Kläger hatte bei Inkrafttreten der Neuregelung zum Fahreignungs-Bewertungssystem am 1. Mai 2014 16 Punkte nach dem bis dahin geltenden Punktsystem erreicht. Das Landratsamt hatte ihn mit Schreiben vom 12. Juli 2011 bei einem Stand von acht Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (StVG a. F.) verwarnt und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar und den hierfür vorgesehenen Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 StVG a. F.) hingewiesen. Hiervon hat der Kläger allerdings keinen Gebrauch gemacht. Bei Erreichen von 16 Punkten hat ihn das Landratsamt mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet und ihn auf die Möglichkeit der verkehrspsychologischen Beratung mit entsprechendem Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 StVG a. F.) hingewiesen. Der Verpflichtung zur Teilnahme am Aufbauseminar kam der Kläger im April 2014 nach und legte dem Landratsamt eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vor. Allerdings hat dies - worauf das Landratsamt den Kläger im Bescheid vom 19. Dezember 2013 ausdrücklich hingewiesen hatte - nicht zu einem Punkteabzug geführt. Vielmehr war ein solcher nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG a. F. nur bei einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar vor Erreichen von 14 Punkten vorgesehen. Auch von der Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung mit entsprechendem Punkteabzug hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG in der bis zum 4. Dezember 2014 geltenden Fassung ergab der vor dem 1. Mai 2014 erreichte Punktestand des Klägers von 16 Punkten einen Punktestand von sieben Punkten nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem. Diese Einordnung allein führte nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG), insbesondere nicht zur Notwendigkeit einer Verwarnung nach neuem Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2015 - 11 CS 14.2653 - juris Rn. 9). Somit verringert sich der Punktestand des Klägers auch nicht gemäß § 4 Abs. 6 StVG wegen einer unterbliebenen Maßnahme im Rahmen des Stufensystems des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG. Die Fahrerlaubnisbehörde war auch nicht verpflichtet, dem Kläger den neuen Punktestand unaufgefordert mitzuteilen. Vielmehr hätte der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, seinen Punktestand und den Inhalt des Fahreignungsregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 30 Abs. 8 StVG zu erfragen.

Ebenfalls nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Einwand, bei Erlass des Bescheids vom 17. Oktober 2014 sei die von ihm am 29. Mai 2009 begangene und nach dem alten Punktesystem mit sieben Punkten bewertete Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort tilgungsreif gewesen. Das hierzu ergangene Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 17. September 2009 wurde am 28. September 2009 rechtskräftig. Die Tilgungsreife der entsprechenden Eintragung im Fahreignungsregister trat jedenfalls nicht vor dem 17. September 2014 ein (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 1 StVG in der bis zum 30.4.2014 geltenden Fassung, § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der ab dem 1.5.2014 geltenden Fassung). Zuvor hatte der Kläger jedoch durch die am 20. Mai 2014 begangene, mit Bußgeldbescheid vom 16. Juli 2014 (rechtskräftig seit 5.8.2014) geahndete und nach neuem Recht mit einem Punkt bewertete Geschwindigkeitsüberschreitung bereits acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht. Insoweit ist der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zufolge auf das Tattagsprinzip abzustellen (§ 4 Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG in der bis zum 4.12.2014 geltenden Fassung). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung der Fahrerlaubnis) auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Bei der Berechnung des Punktestandes werden nur die Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 6 StVG). Die Eintragung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort war am 20. Mai 2014 noch nicht tilgungsreif. Spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bleiben bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung sind eine Tilgung von Punkten im Fahreignungsregister oder eine Punktereduzierung nach der zum Erreichen von acht oder mehr Punkten führenden Tat somit ohne Bedeutung. Daher ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid vom 17. Oktober 2014 aufgrund der vom Kläger am 20. Mai 2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung und der hierdurch erreichten acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ungeachtet der später eingetretenen Tilgungsreife seiner Verurteilung vom 17. September 2009 nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 20,22 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungskosten für eine Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass für den Kläger aufgrund der folgenden Ordnungswidrigkeiten sechs Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien:

OWi

Tattag

Bußgeldbescheid

Rechtskraft

Punkte

Eintrag

Geschwindigkeitsverstoß

28.10.2009

15.12.2009

14.4.2010

3 (alt)

21.5.2010

Mobiltelefon

5.3.2010

16.3.2010

2.4.2010

1 (alt)

18.5.2010

Geschwindigkeitsverstoß

23.3.2010

26.4.2010

15.5.2012

1 (alt)

28.6.2012

Abstandsunterschreitung

19.7.2012

9.8.2012

14.8.2012

4 (alt)

27.9.2012

Umrechnung 1.5.2014

4 (neu)

Abstandsunterschreitung

2.8.2013

8.10.2013

11.4.2014

2 (neu)

7.5.2014

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 bei einem Punktestand von 10 Punkten nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt. Danach wurde eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt bewertet war, getilgt.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger bei einem Punktestand von sechs Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG, wies auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG hin und darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Zugleich wurde mit Kostenverfügung vom 27. Mai 2014 ein Betrag von insgesamt 20,22 Euro gefordert (Gebühr: 17,90 Euro, Auslagen 2,32 Euro).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage gegen die Kostenrechnung mit Urteil vom 17. November 2014 abgewiesen. Die Kostenrechnung sei rechtmäßig, denn der Kläger habe durch die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 einen Punktestand von sechs Punkten im Fahreignungsregister erreicht und sei daher nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG zu verwarnen gewesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Er macht geltend, die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG sei verfassungswidrig. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Verbot nachträglicher Strafschärfung vor. Die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 sei vor der Rechtsumstellung begangen und rechtskräftig geahndet worden. Den Zeitpunkt der Eintragung in das Fahreignungsregister könne der Kläger nicht beeinflussen. Wären die nach dem zum Zeitpunkt des Verstoßes geltenden Recht dafür anfallenden zwei Punkte nach dem Punktsystem des § 4 StVG a. F. zu den schon vorhandenen neun Punkten addiert und erst dann nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet worden, hätte der Kläger nur fünf Punkte nach neuem Recht erreicht und eine Verwarnung hätte nicht ausgesprochen werden dürfen. Der Gesetzgeber habe diese Situation übersehen, die theoretisch auch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Kostenrechnung des Beklagten vom 27. Mai 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sei nicht ersichtlich. Aus Praktikabilitätsgründen sei die Umstellung auf das neue System verfahrenstechnisch einfach ausgestaltet worden und auf alle Eintragungen nach der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 seien Maßnahmen nach neuem Recht zu ergreifen. Regelmäßig nehme die Eintragung nach Rechtskraft etwa einen Zeitraum von weniger als einem Monat in Anspruch. Im vorliegenden Fall sei auch keine atypische oder willkürliche Verzögerung ersichtlich. Aktuell sei nur noch die Tat vom 2. August 2013 im Fahreignungsregister eingetragen, alle vorherigen Ordnungswidrigkeiten seien getilgt.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Streitgegenständlich sind ausschließlich Rechtsfragen hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des § 65 Abs. 3 StVG.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger ist durch die Erhebung von Verwaltungskosten für die Verwarnung vom 27. Mai 2014 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Auf den vorliegenden Fall finden das Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 331), und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13. Oktober 2010 (BGBl I S. 2100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), Anwendung, da auf den Zeitpunkt der Verwarnung abzustellen ist.

1. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nummer 209 des Gebührentarifs sieht für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 Euro vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post zu tragen. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat.

Danach waren - was auch von den Beteiligten nicht weiter in Zweifel gezogen wird -die erhobenen Kosten der Höhe nach gerechtfertigt.

2. Die Rechtswidrigkeit der Auferlegung dieser Kosten ergibt sich nicht daraus, dass die Verwarnung zu Unrecht erfolgt ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG; vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 33/11 - NJW 2013, 552 Rn. 14 f.; U.v. 25.9.2008 - 3 C 3/07 -BVerwGE 132, 48).

2.1 Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Kläger zu Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt, weil er durch die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 sechs Punkte im Fahreignungsregister erreicht hat. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu verwarnen, wenn sich sechs oder sieben Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Kläger auch mit der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG darauf hingewiesen, dass er ein Fahreignungsseminar nach § 4a StVG freiwillig besuchen kann, wobei dafür kein Punktabzug gewährt wird, sowie darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 4 Abs. 5 Satz 3 StVG).

2.2 Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bei Ergreifen der Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abgestellt (Tattagprinzip) und nicht entgegen § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt schon abgelaufen war.

2.3 Die Ordnungswidrigkeit vom 5. März 2010 war weiterhin zu berücksichtigen, obwohl nur eine Geldbuße von 40 Euro festgesetzt wurde, da sie nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG auch weiter zu speichern ist. Danach bleibt bei der Feststellung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG, ob eine Entscheidung nach § 28 Abs. 3 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht. Ein Verstoß gegen das Verbot, während der Fahrt ein Mobiltelefon zu benutzen, ist auch nach dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister zu speichern (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG, § 23a Abs. 1a Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, § 40 i. V. m. Anlage 13 Nr. 3.2.15 FeV).

2.4 Der Punktestand musste auch nicht nach dem am Tattag geltenden Recht berechnet und dann nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet werden, wobei sich für den Kläger dann nur fünf Punkte nach neuem Recht ergeben hätten. Für die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 in das Fahreignungsregister ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden, denn diese Ordnungswidrigkeit wurde zwar bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen und rechtskräftig geahndet, aber erst am 7. Mai 2014 eingetragen. Damit waren nach Nr. 2.2.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV zwei Punkte nach neuem Recht einzutragen. Demgegenüber ist zwar nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Eine solche Bewertung erfolgt aber dahingehend, dass der nach altem Recht am Tattag bestehende Punktestand nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umzurechnen ist und dann die nach neuem Recht einzutragenden Punkte addiert werden, denn nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG ist eine Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem, die nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG ab 1. Mai 2014 zugrunde zu legen ist, nur im Falle der Nr. 2 (Tilgungen) und Nr. 5 (Punktabzüge) vorgesehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - juris; OVG NRW, B.v. 15.4.2015 - 16 B 81/15 - juris).

Diese Auslegung entspricht auch der Systematik der Vorschriften. Der Gesetzgeber hat sich bei der Änderung des § 4 StVG zum 1. Mai 2014 von dem vormaligen Mehrfachtäter-Punktsystem zu dem jetzigen Fahreignungs-Bewertungssystem zum einen dafür entschieden, das von der Rechtsprechung entwickelte Tattagprinzip (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2012 - 3 B 5/12 - juris) in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG zu übernehmen. Das Tattagprinzip besagt nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG, dass spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, sofern die Verstöße rechtskräftig geahndet werden.

Zum anderen soll auf sämtliche Neueintragungen im Register aus Praktikabilitätsgründen ab 1. Mai 2014 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das neue Recht Anwendung finden (Gesetzesbegründung zu § 65 Abs. 3 Nr. 3, BT-Drs. 17/12636, S. 50). Demnach werden nach neuem Recht nicht mehr einzutragende Verstöße, die zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung vor dem 1. Mai 2014 noch Punkte ergeben hätten, im Fahreignungsregister nicht mehr eingetragen. Diese Vorgehensweise hat neben der einfacheren Handhabung der Eintragungen für das KraftfahrtBundesamt für die Betroffenen auch noch den Vorteil, dass diese Eintragungen keine Hemmung der Tilgungsfristen vorhergehender Verstöße nach § 29 Abs. 6 StVG a. F. mehr auslösen. Darüber hinaus werden nach neuem Recht nicht mehr zu speichernde Verkehrsverstöße gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG zum 1. Mai 2014 gelöscht. Mit allen diesen Regelungen wird bezweckt, die gesetzliche Neubewertung der Verstöße in verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. A. 1. a) cc) der Gesetzbegründung a. a. O. S. 17) ab 1. Mai 2014 sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil der Betroffenen möglichst umfassend einzuführen.

Nur bei zum 1. Mai 2014 bestehende Punktestände rückwirkend ändernden Umständen (Tilgung, Punkterabatt) soll nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG eine erneute Umrechnung nach der Überführungstabelle erfolgen (Gesetzesbegründung zu § 65 Abs. 3 Nr. 6, a. a. O. S. 51). Demgegenüber ist eine erneute Umrechnung nach der Überführungstabelle beim Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG nicht vorgesehen, denn es liegen bei einer Eintragung nach dem 1. Mai 2014 keine den Punktestand rückwirkend ändernden Umstände vor. Die Betroffenen sind nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG zum 1. Mai 2014 in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen und für weitere Maßnahmen ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe zugrunde zu legen.

Mit dieser Auslegung der Vorschriften lassen sich auch in anderen Konstellationen interessengerechte Lösungen finden. Ist die vor dem 1. Mai 2014 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit nach der neuen Rechtslage nicht mehr eintragungspflichtig, wird sie nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG nicht eingetragen und eine Maßnahme kann darauf nicht gestützt werden. Sind demgegenüber in dem alten Punktestand Punkte für Verstöße enthalten, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr eintragungspflichtig sind, so werden diese Punkte bei der Umrechnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 4 StVG nicht mehr berücksichtigt und eine Maßnahme kann darauf nicht gestützt werden. Ansonsten wäre das Kraftfahrt-Bundesamt auch stets verpflichtet, eine rückwirkende Prüfung der Punktestände nach der alten Rechtslage vorzunehmen, was nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerade vermieden werden sollte.

3. Es ist auch kein Verstoß gegen Grundrechte des Klägers oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes ersichtlich.

3.1 Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt, Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, B.v. 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11 - juris Rn. 38 f. m. w. N.). Für den Übergang von einer älteren zu einer neueren, den rechtspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers besser entsprechenden Regelung ist diesem notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 1.4.2014 - 2 BvL 2/09 - juris Rn. 50 m. w. N.).

Gemessen an diesen Vorgaben ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Gesetzgebers verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte, alle Eintragungen in das Fahreignungsregister ab 1. Mai 2014 und daran anknüpfende Maßnahmen nach der neuen Rechtslage vorzunehmen, die für die Betroffenen sowohl Vor- als auch Nachteile gegenüber den vorherigen Regelungen beinhaltet. Durch die Reduzierung der Punktebewertung von maximal sieben auf höchstens drei Punkte wird dabei häufig ohnehin kein Unterschied zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der Punkteberechnung entstehen (vgl. zu einem solchen Fall BayVGH, B.v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - juris). Die Alternative, auf die Eintragungen der vor dem 1. Mai 2014 begangenen und rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße noch das bis dahin geltende Recht anzuwenden, hätte hinsichtlich der dann weiterhin anwendbaren Hemmungsvorschriften des § 29 Abs. 6 StVG a. F., die mit der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 aus Transparenzgründen abgeschafft werden sollten, ebenfalls Schwierigkeiten hervorgerufen. Den von den Übergangsvorschriften Betroffenen kumulativ die Vorteile aus beiden Systemen zugutekommen zu lassen, erweist sich auch nicht als verfassungsrechtlich geboten. Es erscheint daher sachlich vertretbar, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und um möglichst weitgehend die Wertungen der neuen gesetzlichen Regelung anwenden zu können, sämtliche Eintragungen ab der Rechtsänderung dem neuen Recht zu unterwerfen.

3.2 Auch das Verbot nachträglicher Strafschärfung aus Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt. Danach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Der Schutzbereich dieser Norm ist schon nicht eröffnet, da es sich bei den Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nicht um eine Strafe i. S. d. Art. 103 Abs. 2 GG handelt, sondern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG um Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen. Art. 103 Abs. 2 GG findet aber auf sicherheitsrechtliche Maßnahmen keine Anwendung (vgl. Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2014, Art. 103 Abs. 2 Rn. 194 f.; Radtke/Hagemeier in Beck'scher Online-Kommentar Grundgesetz, Hrsg: Epping/Hillgruber, Stand: 1.3.2015, Art. 103 Rn. 19 ff.).

3.3 Die Anwendung neuen Rechts auf Verstöße, die zwar vor dem 1. Mai 2014 begangen und geahndet, aber erst danach in das Fahreignungsregister eingetragen wurden, ist auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Dieser Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31/14 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 -2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1/16 m. w. N.). Zu unterscheiden sind Fälle einer „echten“ und einer „unechten“ Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, B.v. 7.7.2010 a. a. O. S. 17 m. w. N.). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, B.v. 7.7.2010 a. a. O. S. 18 m. w. N.).

Ausgehend von diesen Maßstäben stößt die Anwendung des neuen Rechts auf Eintragungen in das Fahreignungsregister ab 1. Mai 2014 nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken, denn es handelt sich um eine „unechte“ Rückwirkung. Die streitgegenständlichen Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wurden am 28. August 2013 beschlossen und am 30. August 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Kläger hat die Verkehrsordnungswidrigkeit, die zu der Verwarnung geführt hat, zwar schon vor der Verkündung der Gesetzesänderung begangen, gleichwohl war der Lebenssachverhalt damit aber nicht abgeschlossen, sondern die Tat wurde erst am 11. April 2014 mit Bußgeldbescheid vom 8. Oktober 2013 rechtskräftig geahndet und konnte sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage erst mit Rechtskraft nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister eingetragen werden.

Diese tatbestandliche Rückanknüpfung überschreitet auch nicht die Grenzen der Zumutbarkeit. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des MehrfachtäterPunktsystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem die Vorschriften vereinfachen und die Transparenz sowie die Verkehrssicherheit verbessern (Nr. A. 1. a) der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12636, S. 17 f.). Im Interesse der Vereinfachung wurde das bisherige System mit ein bis sieben Punkten durch ein System mit nur ein bis drei Punkten ersetzt. Zugleich wurden zur Verbesserung der Verkehrssicherheit die besonders verkehrsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten im neuen Bewertungssystem stärker betont. Die Anwendung des neuen Rechts auf alle Neueintragungen im Fahreignungsregister hat zur Folge, dass den Anliegen der Vereinfachung und der Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Neubewertung der Verkehrsverstöße ab 1. Mai 2014 weitest möglich zum Durchbruch verholfen wird. Es erscheint nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil förderlich für den Gesetzeszweck, die Schwierigkeiten der Überführung des alten in das neue System dahingehend zu lösen, dass möglichst weitgehend die neuen gesetzlichen Wertungen zur Anwendung kommen und nicht die nach Ansicht des Gesetzgebers komplizierten, intransparenten und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit problematischen Vorschriften (Nr. A. 1 der Gesetzesbegründung, a. a. O. S. 17) ggf. noch jahrelang Geltung beanspruchen. Die neuen Vorschriften sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers demgegenüber die Akzeptanz der Fahrerlaubnisinhaber für das System fördern und sie in die Lage versetzen, ihren Punktestand und ihren Stand im System einfacher berechnen zu können (Nr. A. 1. a) aa) und bb) der Gesetzesbegründung, a. a. O. S. 17).

4. Soweit der Kläger geltend macht, im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung auf Grundlage der Übergangsbestimmung könne ggf. eine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften angenommen werden, ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich (vgl. zu einem Fall der Fahrerlaubnisentziehung für einen erst nach dem 1.5.2014 rechtkräftig geahndeten Verstoß VG Hannover, B.v. 17.4.2015 -15 B 1883/15 - juris). Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern eine Verwarnung ausgesprochen und Kosten von insgesamt 20,22 Euro festgesetzt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dem Kläger demnächst eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht, denn ihm sind die günstigeren Tilgungsbestimmungen nach der neuen Rechtslage zugute gekommen und mittlerweile sind alle Eintragungen bis auf die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 getilgt.

Selbst wenn die Anwendung der neuen Vorschriften zu einer Fahrerlaubnisentziehung führen würde, wären durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken ebenfalls nicht ersichtlich, denn auch in einer solchen Konstellation ist es dem Gesetzgeber nach den oben genannten Grundsätzen nicht verwehrt, seine neuen Bewertungen für die unter das Übergangsrecht fallenden Konstellationen umzusetzen. Eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Schlechterstellung der von den Übergangsvorschriften Betroffenen gegenüber den Fahrerlaubnisinhabern, die ausschließlich nach neuem Recht zu beurteilen sind, ist nicht ersichtlich.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

6. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

7. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 21,35 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungskosten für eine Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 7. August 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass für die Klägerin aufgrund der folgenden Ordnungswidrigkeiten sieben Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien:

OWi

Tattag

Bußgeld-bescheid

Rechts-kraft

Punkte

Eintrag VZR/FAER

Gewichtsüberschreitung

18.1.2010

26.3.2010

16.8.2010

3 (alt)

29.9.2010

Gewichtsüberschreitung

26.11.2009

16.8.2010

27.8.2010

3 (alt)

11.11.2010

Gewichtsüberschreitung

26.11.2009

16.8.2010

27.8.2010

3 (alt)

11.11.2010

Gewichtsüberschreitung

26.11.2009

16.8.2010

27.8.2010

1 (alt)

11.11.2010

Gewichtsüberschreitung

26.11.2009

16.8.2010

27.8.2010

3 (alt)

11.11.2010

Mobiltelefon

4.3.2012

2.7.2012

12.9.2012

1 (alt)

13.11.2012

Geschwindigkeits-überschreitung

14.1.2014

16.4.2014

21.6.2014

2 (neu)

7.8.2014

Im Juli 2010 hatte die Klägerin an einem freiwilligen Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. teilgenommen. Am 25. November 2010 war die Klägerin bei einem Punktestand von 12 Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt worden.

Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnte die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2014 bei einem Punktestand von sieben Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG, wies auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG hin und darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Zugleich wurde mit Kostenverfügung vom 28. August 2014 eine Verwaltungsgebühr von insgesamt 21,35 Euro gefordert.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 machte die Klägerin geltend, es treffe nicht zu, dass sie einen Punktestand von sieben Punkten erreicht habe. Die Ordnungswidrigkeit vom 4. März 2012 sei nur mit einem Bußgeld von 40 Euro geahndet worden. Deshalb sei sie nach der Rechtsänderung vom 1. Mai 2014 nicht mehr in das Fahreignungsregister einzutragen. Mithin werde die Tilgung der vorherigen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr gehemmt und es sei nur noch die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 eintragungsfähig. Die Verwarnung sei fehlerhaft und die Kosten seien der Klägerin nicht aufzuerlegen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage gegen die Kostenrechnung mit Urteil vom 18. November 2014 abgewiesen. Die Kostenrechnung sei rechtmäßig, denn die Klägerin habe durch die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 einen Stand von sieben Punkten im Fahreignungsregister erreicht.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie macht geltend, die Ordnungswidrigkeit vom 18. Januar 2010 sei am 16. August 2012 zu tilgen gewesen, da innerhalb von zwei Jahren, keine weitere Ordnungswidrigkeit begangen worden sei. Die nächste Ordnungswidrigkeit sei erst am 4. März 2012 begangen worden. Die Ordnungswidrigkeit vom 4. März 2012 sei aber auch deshalb nicht mehr einzutragen, da sie nur mit einem Bußgeld von 40 Euro geahndet worden sei. Des Weiteren sei für die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 nur ein Punkt nach neuem Recht im Fahreignungsregister einzutragen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Tilgungsfrist hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom 18. Januar 2010 sei weiterhin gehemmt. Die Tilgungsfrist beginne erst mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids zu laufen und die Ordnungswidrigkeit vom 4. März 2012 sei auch noch innerhalb der Überliegefrist eingetragen worden. Diese Ordnungswidrigkeit sei nach den Übergangsbestimmungen auch weiterhin zu speichern, obwohl sie nur mit einem Bußgeld von 40 Euro geahndet worden sei. Die Umrechnung zum 1. Mai 2014 und die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 seien ebenfalls zutreffend erfolgt.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört und haben dem zugestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin ist durch die Erhebung von Verwaltungskosten für die Verwarnung vom 28. August 2014 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Auf den vorliegenden Fall finden das Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313), und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13. Oktober 2010 (BGBl I S. 2100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), Anwendung, da auf den Zeitpunkt der Verwarnung abzustellen ist.

1. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341), Anwendung.

Nach § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nummer 209 des Gebührentarifs sieht für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 € vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post zu tragen. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat.

Danach waren - was auch von den Beteiligten nicht weiter in Zweifel gezogen wird - die erhobenen Kosten der Höhe nach gerechtfertigt.

2. Die Rechtswidrigkeit der Auferlegung dieser Kosten ergibt sich nicht daraus, dass die Verwarnung zu Unrecht erfolgt ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG; vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 33/11 - NJW 2013, 552 Rn. 14 f.; U. v. 25.9.2008 - 3 C 3/07 - BVerwGE 132, 48).

Die Klägerin ist zu Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden, weil sie durch die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 sieben Punkte im Fahreignungsregister erreicht hat. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu verwarnen, wenn sich sechs oder sieben Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch mit der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG darauf hingewiesen, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a StVG freiwillig besucht werden kann, wobei dafür kein Punktabzug gewährt wird, sowie darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 4 Abs. 5 Satz 3 StVG).

Der Beklagte hat auch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bei Ergreifen der Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abgestellt (Tattagprinzip) und nicht entgegen § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt schon abgelaufen war.

Die Ordnungswidrigkeit vom 4. März 2012 war weiterhin zu berücksichtigen, obwohl nur eine Geldbuße von 40 Euro festgesetzt wurde, da sie nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG auch weiter zu speichern ist. Danach bleibt bei der Feststellung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG, ob eine Entscheidung nach § 28 Abs. 3 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht. Auf die Frage, ob durch die Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 nicht mehr einzutragende Ordnungswidrigkeiten nach dem 1. Mai 2014 gleichwohl bei der Berechnung der Anzahl der Punkte nach dem Tattagprinzip zu berücksichtigen sind, kommt es mithin nicht an (vgl. zu dieser Problematik VGH BW, B. v. 2.9.2014 - 10 S 1302/14 - NJW 2015, 186; B. v. 3.6.2014 - 10 S 744/14 - NJW 2014, 2600; OVG Sachsen, B. v. 31.7.2014 - 3 B 152/14 - juris).

Entgegen der Ansicht der Klägerin war auch die Ordnungswidrigkeit vom 18. Januar 2010 noch zu berücksichtigen, da die diesbezügliche Tilgungsfrist am 14. Januar 2014 noch nicht abgelaufen war. Die Tilgungsfrist begann nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, mithin am 16. August 2010 zu laufen und hätte nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG a. F. am 16. August 2012 geendet. Innerhalb der Tilgungsfrist, nämlich am 4. März 2012, beging die Klägerin aber eine weitere Ordnungswidrigkeit. Diese wurde auch noch innerhalb der Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG a. F. eingetragen und hatte daher nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. ablaufhemmende Wirkung. Damit wurde die Tilgungsfrist der Ordnungswidrigkeit vom 18. Januar 2010 nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. solange gehemmt, bis auch die Ordnungswidrigkeit vom 4. März 2012, rechtskräftig geahndet am 13. November 2012, tilgungsreif ist oder nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG fünf Jahre vergangen sind. Soweit die Klägerin meint, es müsse für die Tilgungsfristen das Tattagprinzip Anwendung finden, kann dem nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Beginns der Tilgungsfrist ist in § 29 Abs. 4 StVG geregelt, dass diese erst mit Rechtskraft zu laufen beginnt. Das Tattagprinzip findet demgegenüber nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG nur auf die Berechnung des Punktestands Anwendung.

Es trifft auch nicht zu, dass die Verwarnung rechtswidrig ist, weil die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 mit nur einem Punkt nach neuem Recht zu bewerten wäre und die Klägerin dann sechs Punkte erreicht hätte. Zum Einen hätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG auch bei sechs Punkten eine Verwarnung ergehen müssen. Damit könnte sich diese Frage auf die Rechtmäßigkeit der Verwarnung nicht auswirken, sondern ggf. erst im Rahmen einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen der Höchstpunktzahl entscheidungserheblich werden. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass auf die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 in das Fahreignungsregister nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist. Denn diese Ordnungswidrigkeit wurde zwar bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen aber erst nach dem 1. Mai 2014 rechtskräftig geahndet und eingetragen. Damit waren nach Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV zwei Punkte nach neuem Recht einzutragen. Demgegenüber ist zwar nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bei der Bewertung des Punktestands auf den Tag der letzten Zuwiderhandlung abzustellen. Eine solche Bewertung erfolgt aber dahingehend, dass der nach altem Recht bestehende Punktestand am Tattag nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umzurechnen ist und dann die nach neuem Recht einzutragenden Punkte addiert werden, denn nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG ist eine Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem, die nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG ab 1. Mai 2014 zugrunde zu legen ist, nur im Falle der Nr. 2 (Tilgungen) und Nr. 5 (Punktabzüge) vorgesehen.

Selbst wenn § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG so verstehen wäre, dass die Berechnung des Punktestandes am Tattag noch nach altem Recht zu erfolgen hätte und dann insgesamt nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet würde, ergäbe sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis. Nach Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV a. F.) vom 13. Oktober 2010 (BGBl I S. 2100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl I S. 3920), war die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 mit drei Punkten bewertet. Es hätte sich damit eine Gesamtpunktzahl von 16 Punkten (alt) ergeben, die nach der Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in sieben Punkte (neu) umzurechnen gewesen wären.

Die Auffassung der Klägerin, dass die Punkte nach altem Recht, die für die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 angefallen wären (drei Punkte), isoliert mit Hilfe der Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet (d. h. ein Punkt nach neuem Recht) und dann addiert werden müssen, findet demgegenüber keine Stütze im Gesetz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Januar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage VG Arnsberg 6 K 3419/14 abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. September 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis. Nach dem ihm zuletzt am 21. November 2014 ausgestellten Führerschein besitzt er die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B, BE und L.

3

Mit Bescheid vom 11. Januar 2008 verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG in der vor dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: StVG a.F.), weil er aufgrund mehrerer Verkehrsverstöße eine Gesamtpunktzahl im Verkehrszentralregister von acht Punkten erreicht habe. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 15. Januar 2008 zugestellt. Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 ordnete die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F. teilzunehmen habe, weil er wegen mehrerer Verkehrsverstöße eine Gesamtpunktzahl von 14 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht habe. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 18. Januar 2014 zugestellt.

4

Zum 1. Mai 2014 rechnete die Antragsgegnerin den bis dahin erreichten Punktestand von 15 Punkten im Verkehrszentralregister auf der Grundlage von § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: StVG n.F.) um und ordnete den Antragsteller mit einem Punktestand von sechs Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem ein.

5

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.: Er habe nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem einen Punktestand von acht Punkten erreicht. Es seien über die bei der Umrechnung berücksichtigten Taten zwei weitere Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen, die der Antragsteller am 7. März 2013 (Geschwindigkeitsüberschreitung) und am 10. März 2014 (unzulässige Benutzung eines Mobiltelefons) begangen habe und deren Ahndung am 9. Juli 2014 bzw. am 3. Mai 2014 rechtskräftig geworden sei. Beide Taten seien nach neuem Recht jeweils mit einem Punkt zu bewerten.

6

Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch: Er sei nicht ermahnt worden. Den Bescheid vom 16. Januar 2014 habe er nicht erhalten. Es verstoße gegen das Tattagprinzip, die Verstöße vom 7. März 2013 und vom 10. März 2014 nach dem bei Rechtskraft geltenden Recht zu bewerten, obwohl sie vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangen worden seien. Wären die genannten Verstöße im Rahmen der Umrechnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. berücksichtigt worden, ergäbe sich eine Gesamtpunktzahl von nur sieben Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Im Übrigen habe er den Verkehrsverstoß am 7. März 2013 nicht selbst begangen.

7

Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 zurück. Hiergegen ist eine Klage bei dem Verwaltungsgericht anhängig (15 K 3514/15).

8

Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller insbesondere beanstandet hat, es könne nicht angehen, dass er wegen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen die Ahndung der am 7. März 2013 und am 10. März 2014 begangenen Taten Nachteile erfahre, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. September 2015 abgelehnt: Die Fahrerlaubnisentziehung sei aller Voraussicht nach rechtmäßig auf der Grundlage von §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. Im Fahreignungs-Bewertungssystem seien für den Antragsteller acht Punkte eingetragen gewesen. Die erst nach dem 1. Mai 2014 rechtskräftig geahndeten, aber bereits vorher begangenen Verkehrsverstöße seien bei der Umrechnung wegen § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. nicht zu berücksichtigen gewesen, weil die betreffenden Taten noch nicht im Verkehrszentralregister gespeichert gewesen seien. Sie seien wegen § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. nach Maßgabe des neuen Rechts zu berücksichtigen und zutreffend mit jeweils einem Punkt bewertet worden. Dem stehe das in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. normierte und wegen § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. grundsätzlich auch für die vor dem 1. Mai 2014 begangenen Taten geltende Tattagprinzip nicht entgegen. Insoweit treffe § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. eine Sonderregelung für die Umrechnung des vormaligen Punktestandes im Verkehrszentralregister in Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit ihr sei eine bloße sog. unechte Rückwirkung verbunden. Die Umrechnungsvorschrift diene der Praktikabilität und sei zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen. Das Vertrauen von wiederholt im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern darauf, weitere Verkehrszuwiderhandlungen begehen zu können, ohne dass sich die daran anknüpfende Bewertung der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Verkehrssicherheit ändere, sei nicht oder allenfalls in geringem Umfang schutzwürdig. Ferner seien Härten, die mit Stichtagsregelungen verbunden seien, grundsätzlich hinzunehmen. Der Entziehung der Fahrerlaubnis stehe auch § 4 Abs. 6 StVG n.F. nicht entgegen. Auf der Grundlage des alten Rechts sei der Antragsteller verwarnt und es sei seine Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden. Ausweislich der Zustellungsnachweise in der Akte seien die betreffenden Bescheide auch zugegangen. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller daher zu Recht in die Maßnahmestufe 2 („Verwarnung“) gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. eingeordnet. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 und 3 StVG n.F. werde die nach altem Recht erreichte Maßnahmestufe beibehalten. Der am 7. März 2013 begangene Verkehrsverstoß sei schließlich auch nicht deshalb außer Betracht zu lassen, weil der Antragsteller, wie er angebe, ihn nicht begangen habe. Diesem Einwand stehe § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F. entgegen.

II.

9

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

10

Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller mit den in seiner Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen hat. Zugunsten des Antragstellers geht der Senat hiervon aus.

11

Die hiernach grundsätzlich zulässige vollständige Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch das Beschwerdegericht führt im Ergebnis indes zu keiner Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Bescheid vom 3. Dezember 2014 und dem Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 anzuordnen. Das öffentliche, in § 4 Abs. 9 StVG n.F. zum Ausdruck kommende Interesse an der sofortigen Vollziehung einer auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, bis zur Unanfechtbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung hiervon verschont zu bleiben. Denn die hiergegen gerichtete, in der Hauptsache anhängige Klage wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, weil sich die angefochtenen Bescheide bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen (hierzu 1.). Gründe, aus denen das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse gleichwohl überwiegt, liegen nicht vor (hierzu 2.).

12

1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 sind aller Voraussicht nach rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und es ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Diese Voraussetzungen waren im Fall des Antragstellers erfüllt. Im Fahreignungs-Bewertungssystem ergaben sich für ihn acht Punkte.

13

Seinen aufgrund von im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen zuletzt erreichten Punktestand von 15 Punkten hatte die Antragsgegnerin zum 1. Mai 2014 auf der Grundlage der Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. zutreffend mit sechs Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem übernommen. Zwei zusätzliche Punkte hat die Antragsgegnerin aufgrund der am 7. März 2013 – der Einwand fehlender Täterschaft greift hier wegen § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F. nicht durch – bzw. am 10. März 2014 begangenen, aber erst später im Register eingetragenen Taten berücksichtigt. Auch dies erfolgte zu Recht. Denn das Straßenverkehrsgesetz in seiner seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung und die aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s) StVG n.F. erlassenen Rechtsverordnungen in den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassungen – hierzu gehört auch Anlage 13 zu § 40 FeV – sind gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. (auch) auf Entscheidungen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden, aber erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden. Diese Taten konnten deshalb nicht, wie der Antragsteller meint, beim Punktestand nach altem Recht und im Rahmen der Umrechnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. berücksichtigt werden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. sowie aus § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. Nach dieser Vorschrift sind für die Übertragung des Punktestandes aufgrund der Eintragungen im Verkehrszentralregister in den Punktestand nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (nur) solche Entscheidungen maßgeblich, die bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind. Die Entscheidungen, mit denen die von dem Antragsteller am 7. März 2013 bzw. am 10. März 2014 begangenen Ordnungswidrigkeiten geahndet worden sind, sind aber nie im Verkehrszentralregister, sondern – da sie erst nach dem 30. April 2014 rechtskräftig geworden sind – nur im Fahreignungsregister gespeichert worden. Sie waren daher bei der Umrechnung unberücksichtigt zu lassen.

14

Etwas anderes ergibt sich nicht mit Blick auf das nunmehr in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. normierte sog. Tattagprinzip. Zwar ist dort – in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. – geregelt, dass sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben, sofern sie rechtskräftig geahndet wird, und hat die zuständige Behörde dementsprechend – nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. – für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n.F. auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Hieraus ergibt sich indes nichts für die Frage, wie die Punktestände nach altem Recht in das neue Recht überführt werden und nach welchen Maßgaben Punkte zu berücksichtigen sind, die auf unter Geltung des alten Rechts begangenen Taten beruhen und erst unter Geltung des neuen Rechts in das (Fahreignungs-) Register eingetragen werden. Insoweit treffen die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. eine Sonderregelung, die der Verwaltungspraktikabilität dienen soll (vgl. dazu die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/12636, S. 50) und die gerade eine Ausnahme von dem ansonsten nach neuem Recht geltenden Tattagprinzip normiert (i.E. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.6.2015, OVG 1 S 90.14, juris Rn. 4, 7; OVG Münster, Beschl. v. 15.4.2015, 16 B 81/15, NJW 2015, 2138, juris Rn. 4 f.).

15

Die von dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Beschl. v. 31.3.2015, 10 S 2417/14, NJW 2015, 2134, juris Rn. 7) zum Ausdruck gebrachten Zweifel am systematischen Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. einerseits und § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. andererseits teilt der beschließende Senat vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht. Er hält auch die diesen Zweifeln zugrunde liegenden Erwägungen nicht für überzeugend: Der Einwand, die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. erwiesen sich wegen des ansonsten geltenden Tattagprinzips als inkonsistent (so VGH Mannheim, a.a.O.), ist nicht gerechtfertigt, weil § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. eine Sonderregelung aus Anlass einer Rechtsänderung trifft und damit ein anderes Regelungsziel als die (Neu-) Regelungen in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. verfolgt. Und dass die gesetzliche Normierung des Tattagprinzips der Transparenz und Vorhersehbarkeit dienen soll (so VGH Mannheim, a.a.O.), spricht eher für als gegen die Eignung einer starren Stichtagsregelung bei der Überleitung der Punktestände, wie sie in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. vorgesehen ist.

16

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. bestehen ebenfalls nicht. Soweit in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. der Sache nach normiert ist, dass das neue Recht auch auf Taten anzuwenden ist, die bereits vor seiner Geltung begangen worden sind, ist hiermit zwar eine sog. unechte Rückwirkung verbunden. Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2010, 1 BvR 2628/07, BVerfGE 128, 90, juris Rn. 47, m.w.N.). So liegt es hier, weil die von § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. erfassten Taten bereits vor Inkrafttreten der Norm begangen worden sind, ohne dass ihre (verkehrs-) rechtliche Bewertung bereits in der Vergangenheit abgeschlossen worden ist.

17

Indes ist eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010, 2 BvL 14/02 u.a., BVerfGE 127, 31, juris Rn. 79 f., m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, weil – wie bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat und worauf Bezug genommen wird – das Vertrauen eines wiederholt in Erscheinung tretenden Verkehrsteilnehmers darauf, dass sich die gefahrenabwehrrechtliche Bewertung seiner Verkehrsverstöße für die Zukunft nicht ändert, nicht oder jedenfalls nicht überwiegend schutzwürdig ist.

18

Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, dass er benachteiligt werde, weil er von seinem Recht auf Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen die Ahndung der ihm vorgeworfenen Verkehrsverstöße Gebrauch gemacht habe. Dass in seinem Fall die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorgelegen hätten, wenn auch die am 7. März 2013 bzw. am 10. März 2014 begangenen Taten noch in das Verkehrszentralregister eingetragen worden wären, spricht nicht gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der hier relevanten gesetzlichen Übergangsregelungen. Die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StVG n.F. sehen keinerlei Differenzierungen vor, sondern sie stellen nach Art einer Stichtagsregelung unterschiedslos und ohne Rücksicht auf die hierfür maßgeblichen Gründe auf den Zeitpunkt der Eintragung von Taten im (Verkehrszentral- bzw. Fahreignungs-) Register ab. Sie machen die Anwendung des neuen Rechts insbesondere nicht davon abhängig, dass der Betroffene zuvor gegen die Ahndung einer Tat Rechtsmittel eingelegt hat. Gerade die damit verbundene Zufälligkeit (kritisch VGH Mannheim, Beschl. v. 31.3.2015, 10 S 2417/14, NJW 2015, 2134, juris Rn. 7) zeigt, dass es sich bei den für den Antragsteller nachteiligen Folgen der Anwendung der Übergangsregelung nicht um eine in der Vorschrift angelegte Benachteiligung wegen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz handelt, sondern um eine Folge, die mit einer Stichtagsregelung stets verbunden sein kann.

19

Der Entziehung der Fahrerlaubnis steht schließlich auch nicht § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG n.F. entgegen. Danach darf die zuständige Behörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG n.F. erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe bereits ergriffen worden ist. Dies war vorliegend der Fall.

20

Nach der Umrechnungstabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. war der Antragsteller zum 1. Mai 2014 im Fahreignungs-Bewertungssystem – zutreffend – auf der Maßnahmestufe 2 („Verwarnung“) eingeordnet worden. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG n.F. wird diese Stufe für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n.F. führt die Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. allerdings noch nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit dieser Regelung gewährleistet werden, dass nicht allein die Umstellung des Systems und die dadurch bewirkte erstmalige Einordnung in die neuen Maßnahmenstufen, sondern erst eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmenstufe dazu führen können, dass eine Maßnahme ergriffen wird (vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 50). Mit Blick auf § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG n.F. wird hierdurch umgekehrt aber auch zum Ausdruck gebracht, dass nach dem alten Recht vorgenommene Maßnahmen insoweit „angerechnet“ werden, als sie einer der nunmehr zu ergreifenden Maßnahme vorgelagerten Maßnahmestufe entsprechen (i.E. ebenso OVG Bautzen, Beschl. v. 7.7.2015, 3 B 118/15, SächsVBl. 2015, 255, juris Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 7.1.2015, 11 CS 14.2653, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.6.2015, OVG 1 S 90.14, juris Rn. 6).

21

Die nach altem Recht auf den der Maßnahmestufe 3 vorgelagerten Stufen vorgesehenen Maßnahmen hatte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller verfügt, denn sie hatte ihn mit Bescheid vom 11. Januar 2008 verwarnt und sie hatte mit Bescheid vom 16. Januar 2014 angeordnet, dass der Antragsteller an einem Aufbauseminar teilzunehmen habe. Sein Einwand, er habe den Bescheid vom 16. Januar 2014 nicht erhalten, greift angesichts des Zustellungsnachweises in der Sachakte der Antragsgegnerin nicht durch.

22

2. Gründe, aus denen das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse gleichwohl überwiegt, liegen nicht vor. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung darauf verweist, dass die auch in diesem Verfahren zentrale Rechtsfrage des systematischen Verhältnisses von § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. einerseits und § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. andererseits in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sei, rechtfertigt dies allein nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage. Der beschließende Senat kann diese Rechtsfrage für das vorliegende Eilverfahren abschließend beurteilen (s.o.). Dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren schließlich anders entschieden wird, ändert hieran nichts und liegt in der Natur der Sache. Davon abgesehen überwöge das private Aufschubinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse nicht bereits dann, wenn die Rechtslage als offen angesehen würde. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. hat der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 9 StVG n.F. vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er dem öffentlichen Interesse daran, ungeeignete Verkehrsteilnehmer vom Straßenverkehr frühzeitig auszuschließen, gegenüber dem Interesse der betreffenden Verkehrsteilnehmer daran, ihre Fahrerlaubnis bis zur abschließenden Klärung der Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung weiternutzen zu können, im Grundsatz Vorrang einräumt.

23

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Für die Fahrerlaubnisklassen A und BE legt der beschließende Senat jeweils den vollen Auffangwert zugrunde (vgl. Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die ferner vorhandene Fahrerlaubnisklasse L wirkt sich wegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht streitwerterhöhend aus. Der danach für das Hauptsacheverfahren festzusetzende Wert in Höhe von insgesamt 10.000,-- Euro ist für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die Stellen, die

1.
für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
2.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder
3.
für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

(2) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Kraftfahrsachverständigengesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den Krankentransport, des Güterkraftverkehrsgesetzes einschließlich der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

(3) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zu dem in § 28 Abs. 2 Nr. 2 genannten Zweck erforderlich ist.

(4) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrpersonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist.

(4a) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden für die Erteilung, den Entzug oder das Anordnen des Ruhens von Befähigungszeugnissen und Erlaubnissen für Kapitäne, Schiffsoffiziere oder sonstige Seeleute nach den Vorschriften des Seeaufgabengesetzes und für Schiffs- und Sportbootführer und sonstige Besatzungsmitglieder nach dem Seeaufgabengesetz oder dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist.

(4b) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins auf Grund des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit die Eintragungen für die dortige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins erforderlich sind.

(5) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen für die wissenschaftliche Forschung entsprechend § 38 und für statistische Zwecke entsprechend § 38a übermittelt und verwendet werden. Zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs dürfen die Eintragungen entsprechend § 38b übermittelt und verwendet werden.

(6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.

(7) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies

1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
2.
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
3.
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.

(8) Der betroffenen Person wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des Fahreignungsregisters und über die Anzahl der Punkte unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen und den Antrag, wenn er schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben. Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 30a Absatz 3 entsprechend.

(9) Übermittlungen von Daten aus dem Fahreignungsregister sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 28 Absatz 5 Satz 1 bis 3 entsprechend.

(10) Die Eintragungen über rechtskräftige oder unanfechtbare Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6, in denen Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot angeordnet wird oder die fehlende Berechtigung von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen festgestellt wird, werden vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt, um ihnen die Einleitung eigener Maßnahmen zu ermöglichen. Der Umfang der zu übermittelnden Daten wird durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 30c Absatz 1 Nummer 3).

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt).

Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 verwarnte ihn die Fahrerlaubnisbehörde bei einem Stand von acht Punkten (alt) im damaligen Verkehrszentralregister. Der Punktebewertung lagen vier im Jahr 2009 begangene und rechtskräftig geahndete Ordnungswidrigkeiten zugrunde.

Mit Bescheid vom 25. März 2011 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde bei einem Stand von 15 Punkten (alt) ein Aufbauseminar an. Dieser Punktestand beruhte auf drei weiteren in den Jahren 2009 bis 2011 begangenen und rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeiten. Ein Punkteabzug für die Teilnahme an dem Seminar erfolgte nicht, da der Antragsteller schon im Jahr 2006 ein Aufbauseminar absolviert hatte.

Am 21. Mai 2014 und am 11. Juli 2014 beging der Antragsteller zwei weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten, die beide am 16. Januar 2015 rechtskräftig geahndet und im Fahreignungsregister mit jeweils einem Punkt (neu) eingetragen wurden.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, der Antragsteller habe insgesamt sechs Punkte erreicht. Sämtliche im Jahr 2009 begangenen Ordnungswidrigkeiten waren bereits getilgt und in der Auskunft nicht mehr enthalten.

Mit Bescheid vom 31. März 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Er habe am 21. Mai 2014 acht Punkte erreicht. Die Fahrerlaubnis sei ihm daher nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 5 StVG n. F. zwingend zu entziehen. Die zwischenzeitlichen Tilgungen seien nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG n. F. nicht zu berücksichtigten.

Über die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth noch nicht entschieden (Az. B 1 K 15.191). Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Mai 2015 abgelehnt. Der Antragsgegner sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller am 21. Mai 2014 acht Punkte erreicht habe. Die einzelnen Stufen des Fahreignungs-Bewertungssystems seien auch ordnungsgemäß durchlaufen worden.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er habe nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 20. Februar 2015 nur einen Punktestand von sechs Punkten erreicht. Die Heranziehung von früheren Eintragungen sei nicht zulässig, da nach § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG die Registerauskünfte zu löschen seien und etwa noch zugängliche Eintragungen nicht zum Nachteil des Betroffenen verwendet werden dürften. Sowohl die Fahrerlaubnisbehörde als auch das Verwaltungsgericht griffen in unzulässiger Weise auf Daten zurück, die sich der Mitteilung vom 20. Februar 2015 nicht entnehmen ließen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2014 (BGBl S. 1802), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Dies war hier am 21. Mai 2014 unter Berücksichtigung des Tattagprinzips nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Fall. Nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bleiben spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt (vgl. BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 11 CS 15.718 - juris; B. v. 4.5.2015 - 11 C 15.692 - juris).

Soweit der Antragsteller gegen die Berücksichtigung der am 20. Juni 2014, 18. August 2014, 25. August 2014, 14. November 2014 sowie 30. Dezember 2014 getilgten, im Jahr 2009 begangenen Ordnungswidrigkeiten einwendet, diese hätten nicht verwertet werden dürfen, weil sie in der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 20. Februar 2015 nicht mehr enthalten seien, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG sind Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist nach § 2 Abs. 9 Satz 3 StVG für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt dabei mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung (§ 2 Abs. 9 Satz 4 StVG). Nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nummer 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr im Fahreignungsregister gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu Zwecken der Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a StVG, nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG oder zur Auskunftserteilung an den Betroffenen nach § 30 Abs. 8 StVG übermittelt oder genutzt werden (§ 29 Abs. 6 Satz 3 StVG). Gemessen an diesen Maßstäben konnte die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der erst nach der Tat vom 21. Mai 2014 getilgten Eintragungen weiterhin auf die in den Behördenakten enthaltenen Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts vom 4. Januar 2010 und vom 21. März 2011 zurückgreifen, in denen diese Ordnungswidrigkeiten aus dem Jahr 2009 noch aufgeführt waren. Die Eintragungen stehen zum einen im Zusammenhang mit der Eintragung der Tat vom 21. Mai 2014, da sie nach dem gesetzlich in § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG geregelten Tattagprinzip für die Berechnung des Punktestands noch zu berücksichtigten sind, selbst wenn sie bei Erlass des Entziehungsbescheids schon getilgt sind. Im Übrigen waren sie zwar bei Bescheiderlass schon getilgt, nach § 29 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG aber während der Überliegefrist von einem Jahr noch nicht zu löschen und im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems weiter berücksichtigungsfähig. Es handelte sich bei allen fünf Verstößen um Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG i. V. m. § 24 StVG, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG bezeichnet sind und jeweils mit einer Geldbuße über 60 Euro geahndet wurden.

Ein Zusammenhang mit dem Führen eines örtlichen Fahrerlaubnisregisters nach § 48 Abs. 1 StVG i. V. m. § 65 Abs. Abs. 2 StVG ist nicht ersichtlich, denn die zu verwertenden Informationen waren in dem früheren Verkehrszentralregister enthalten, das seit der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 nunmehr als Fahreignungsregister geführt wird.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der im Jahr 1980 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die nach § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sofort vollziehbare Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2015. Durch diese entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE, C1, C1E einschließlich aller Unterklassen (Nummer 1), ordnete die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins (Nummer 3) und drohte dessen Wegnahme an (Nummer 5). Hinsichtlich der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit an (Nummer 4).
Im Fahrerlaubnis-Bewertungssystem sind folgende Verstöße des Antragstellers gespeichert:
Datum des
Verstoßes
Art des Verstoßes
Entscheidung ergangen
am/durch
Datum der
Rechtskraft
In Verkehrszentralregister
eingetragen am
Punktebewertung
bis 30.04.2014
04.05.2011
Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts um 29 km/h
03.08.2011
Region ...
23.08.2011
08.09.2011
3
Bewertung des Verstoßes nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 3.2.2 Anlage 13 zu § 40 FeV: 1 Punkt
Gemäß Nummer 11.3.5 Tabelle 1 zu Nummer 11 der Anlage zur BKatV: 100 EUR Bußgeld
        
12.06.2011
Führen eines Kraftfahrzeugs mit
Atemalkoholkonzentration 0,49 mg/l
14.07.2011
Stadt ...
02.08.2011
08.08.2011
4
Bewertung des Verstoßes nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 2.2.1 Anlage 13 zu § 40 FeV: 2 Punkte
Gemäß Nummer 241 Anlage zur BKatV: 500 EUR Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot
        
21.02.2012
Geschwindigkeitsüberschreitung
außerorts um 65 km/h
15.05.2012
Stadt ...
13.11.2012
18.12.2012
4
Bewertung des Verstoßes nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 2.2.3 Anlage 13 zu § 40 FeV: 2 Punkte
Gemäß Nummer 11.3.9 Tabelle 1 zur BKatV: 440 EUR Bußgeld, 2 Monate Fahrverbot
        
02.05.2013
Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts um 44 km/h
31.07.2013
Stadt ...
14.10.2013
11.12.2013
4
Bewertung des Verstoßes nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 2.2.3 Anlage 13 zu § 40 FeV: 2 Punkte
Gemäß Nummer 11.3.7 Tabelle 1 zur BKatV: 200 EUR Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot
        
03.12.2013
Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts um 29 km/h
10.01.2014
Stadt ...
01.02.2014
17.02.2014
3
Bewertung des Verstoßes nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 3.2.2 Anlage 13 zu § 40 FeV: 1 Punkt
Gemäß Nummer 11.3.5 Tabelle 1 zu Nummer 11 der Anlage zur BKatV: 100 EUR Bußgeld
Datum des
Verstoßes
Art des Verstoßes
Entscheidung ergangen
am/durch
Datum der
Rechtskraft
In Fahrerlaubnis-Bewertungssystem
eingetragen am
Punktebewertung
ab 01.05.2014
21.03.2014
Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts um 28 km/h
07.05.2014
Stadt ...
04.06.2014
30.06.2014
1
Bewertung des Verstoßes nach dem bis zum 30.04.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 5.4 Anlage 13 zu § 40 FeV: 3 Punkte
        
28.03.2014
Verbotswidriges Benutzen
eines Mobil- oder Autotelefons
22.05.2014
Stadt ...
31.07.2014
18.08.2014
1
Bewertung des Verstoßes nach dem bis zum 30.04.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 7 Anlage 13 zu § 40 FeV: 1 Punkt
        
15.05.2014
Geschwindigkeitsüberschreitung
außerorts um 77 km/h
08.07.2014
Regierungspräsidium ...
05.08.2014
18.08.2014
2
Bewertung des Verstoßes nach dem bis zum 30.04.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 4.3 Anlage 13 zu § 40 FeV: 4 Punkte
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag dürfte mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig sein. Denn das Amtsgericht ... hat dem Antragsteller mit seit dem 25.09.2015 rechtskräftigen Urteil vom 17.09.2015 wegen Fahrens trotz Fahrverbot die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten angeordnet (Az.: 5 Cs 62 Js 49173/15).
Der im Übrigen zulässige Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Es besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da sie gesondert verfügt und ausreichend schriftlich begründet worden ist. Die Begründung lässt, wie geboten, hinreichend einzelfallbezogen die Erwägungen erkennen, aus denen sich ergibt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist, und die zu der Entscheidung über die sofortige Vollziehung geführt haben. Die Antragsgegnerin hat auf die Gefahr hingewiesen, dass der Antragsteller durch das Vorzeigen des Führerscheindokuments den Eindruck erwecke, weiterhin im Besitz einer Fahrberechtigung zu sein, obwohl er von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheids verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 114, 152a). In erster Linie richtet sich die Entscheidung des Gerichts nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich dieser voraussichtlich als erfolgreich, dürfte regelmäßig das private Aussetzungsinteresse überwiegen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse jedenfalls dann, wenn sich der Rechtsbehelf in der Hauptsache als nicht erfolgreich erweisen und mit der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter einhergehen würde (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104, 105). Das Gericht entscheidet hierüber im Rahmen einer - dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden - summarischen Prüfung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 125, 152, 158).
10 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass der Widerspruch und gegebenenfalls die Klage des Antragstellers nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolglos sein werden. Denn der formell rechtmäßige Bescheid der Antragsgegnerin ist auch in materieller Hinsicht aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden und verletzt den Antragsteller deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist grundsätzlich - und auch hier - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, NJW 2015, 2439, 2439 m.w.N.). Da ein solcher, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen ist, sind vorliegend das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der aktuell geltenden Fassung anzuwenden. Zu berücksichtigen sind jedoch die sich aus dem materiellen Recht ergebenden Modifikationen in Bezug auf einzelne Tatbestandsmerkmale, insbesondere das nunmehr in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Sätze 5-7 StVG geregelte Tattagprinzip sowie die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nummer 3 StVG (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2015 - 10 S 2417/14 -, BeckRS 2015, 44962, Rn. 3).
12 
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 8 oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sie die Maßnahmen der davor liegenden Stufen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 StVG bereits ergriffen hat (§ 4 Abs. 6 Satz 1 StVG).
13 
Danach hatte die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis des Antragsgegners zu entziehen. Denn sowohl bei Anwendung des Straßenverkehrsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung als auch bei Anwendung des Tattagprinzips hat der Antragsteller einen Punktestand erreicht, der zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen musste (hierzu I.). Die zu Unrecht ergangene Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Nummer 1 StVG durch die Antragsgegnerin vom 26.01.2015 hat weder zu einer Reduzierung des Punktestands des Antragstellers geführt, noch hat die Ermahnung ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers hinsichtlich seines Punktestands begründet (hierzu II.).
I.
14 
Auszugehen ist von einem Punktestand von 0 Punkten zum Zeitpunkt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 06.05.2011. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 18.01.2013 gemäß § 4 Abs. 3 Nummer 1 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung (a.F.) mit einem Punktestand von 11 Punkten ordnungsgemäß verwarnt. Dahinstehen kann, ob der Verstoß vom 04.05.2011, den der Antragsteller vor der Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis begangen hat, berücksichtigt werden könnte. Denn der Antragsteller war auch ohne Berücksichtigung dieses mit 3 Punkten bewerteten Verstoßes zu verwarnen, da sein Punktestand mit mindestens 8 Punkten zu bewerten war. Mit Schreiben vom 23.01.2014 wurde der Antragsteller - ebenfalls ordnungsgemäß - nach § 4 Abs. 3 Nummer 2 StVG a.F. zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet und auf die mögliche Entziehung seiner Fahrerlaubnis hingewiesen. Sein Punktestand betrug zu diesem Zeitpunkt - ohne Berücksichtigung des Verstoßes vom 04.05.2011 - und auch zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zum Ablauf des 30.04.2014 15 Punkte.
15 
Der Punktestand des Antragstellers war zum Ablauf des 30.04.2014 gemäß § 65 Abs. 3 Nummer 4 StVG mit 6 Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zu überführen. Nach § 65 Abs. 3 Nummer 4 StVG sind vor dem 01.05.2014 im Verkehrszentralregister gespeicherte Verkehrszuwiderhandlungen in das Fahreignungs-Bewertungssystem nach Maßgabe der einschlägigen Tabelle einzuordnen. Die erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt, wobei die Einordnung allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt. Danach waren die vom Antragsteller erreichten 15 Punkte mit 6 Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zu überführen. Dieser Punktestand war mit der Stufe „2: Verwarnung“ (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2 StVG) in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen.
16 
Die den Punkten zugrundeliegenden Verstöße waren bei der Überleitung auch zu berücksichtigen. Denn die vom Antragsteller begangenen Zuwiderhandlungen waren nach § 65 Abs. 3 Nummer 1 StVG in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Nummer 3 Buchstabe a StVG in Verbindung mit Anlage 13 zu § 40 FeV weiterhin zu speichern, da es sich bei ihnen um verkehrssicherheitsbeeinträchtigende und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten handelt, die jeweils mit einem Bußgeld von mindestens 100 EUR geahndet werden.
17 
Die Verstöße vom 21.03.2014 und vom 28.03.2014, die erst nach dem 01.05.2014 in das Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragen wurden, führten zu einem Punktestand von 8 Punkten, da sie gemäß § 65 Abs. 3 Nummer 3 StVG nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht und danach mit jeweils einem Punkt zu bewerten waren.
18 
Ungeklärt ist, ob bei der Punkteberechnung dem Tattagprinzip oder der Überleitungsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nummer 3 StVG der Vorzug zu geben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2015 - 10 S 2417/14 -, BeckRS 2015, 44962, Rn. 6, 7). Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn auch unter Berücksichtigung des Tattagprinzips hat der Antragsteller bereits mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit am 21.03.2014 einen Punktestand von 18 Punkten erreicht, da dieser Verstoß gemäß Nummer 5.4 Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung mit 3 Punkten zu bewerten war.
19 
Kein vom Antragsteller begangener Verstoß hat bislang Tilgungsreife erlangt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 6 Nummer 2 StVG). Nach § 65 Abs. 3 Nummer 6 StVG führen nachträgliche Veränderungen des Punktestands aufgrund von Tilgungen und Punkteabzügen aufgrund einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einer Aktualisierung der Einordnung nach Nummer 4.
20 
Die vor dem 30.04.2014 begangenen und eingetragenen Ordnungswidrigkeiten erlangen frühestens zum 01.02.2016 Tilgungsreife. Gemäß § 65 Abs. 3 Nummer 2 StVG werden Entscheidungen, die bis zum 30.04.2014 im Verkehrszentralregister gespeichert waren, bis zum Ablauf des 30.04.2019 nach § 29 StVG a.F. getilgt und gelöscht. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 StVG a.F. beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre; sie beginnt bei verwaltungsbehördlichen Entscheidungen mit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung (§ 29 Abs. 4 Nummer 3 StVG a.F.). Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. darf eine Entscheidung grundsätzlich erst dann gelöscht werden, wenn für alle eingetragenen Entscheidungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Nach Satz 2 tritt eine Ablaufhemmung ein, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und bis zum Ablauf der Überliegefrist eingetragen wird. Nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. beträgt die absolute Tilgungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich fünf Jahre.
21 
Danach erlangt der vom Antragsteller zuletzt, am 03.12.2013 begangene und mit einer am 01.02.2014 rechtskräftig gewordenen Entscheidung geahndete Verstoß - und mit diesem auch die vorher begangenen Ordnungswidrigkeiten - am 01.02.2016 Tilgungsreife.
22 
Ein Punkteabzug nach § 65 Abs. 3 Nummer 5 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 StVG a.F. kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht freiwillig an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.
23 
Die im März 2014 begangenen und erst nach dem 30.04.2014 eingetragenen Ordnungswidrigkeiten erlangen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1, Abs. 4 Nummer 3 StVG in Verbindung mit § 65 Abs. 3 Nummer 3 StVG frühestens im Dezember 2016 Tilgungsreife.
II.
24 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die zu Unrecht ergangene und auf einer falschen Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes beruhende Ermahnung der Antragsgegnerin vom 26.01.2015 nicht dazu geführt, dass sich der Punktestand des Antragstellers wieder reduziert hat.
25 
Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn sie die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe bereits ergriffen hat. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (Satz 2). Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf 5 Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (Satz 3 Nummer 1).
26 
Vorliegend verbieten bereits Wortlaut und systematische Erwägungen eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 StVG. Denn eine Punkteverringerung kommt nur im Fall des Satzes 2 in Betracht, d.h. wenn die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist. Vorliegend hat die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller nach altem Recht bei einem Punktestand von 8 Punkten jedoch verwarnt, bei Erreichen von 15 Punkten die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und den Antragsteller auf die mögliche Folge einer Fahrerlaubnisentziehung hingewiesen. Da der Punktestand das Antragstellers in Stufe 2: „Verwarnung“ einzuordnen war (§ 65 Abs. 3 Nummer 4 StVG) und die Antragsgegnerin vor Entziehung der Fahrerlaubnis keine weitere Maßnahme zu ergreifen hatte (§ 65 Abs. 3 Nummer 4 Satz 3 StVG), waren alle Maßnahmen der vor der Entziehung der Fahrerlaubnis liegenden Stufen bereits ergriffen im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG.
27 
Zudem hat die Behörde nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nummer 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, und nach Nummer 2 nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Indem die Vorschrift ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit abstellt, ist eine Ermahnung, die nach Erreichen der Acht-Punkte-Grenze - und zudem fälschlicherweise - ergeht, also nachdem sich der Betroffene gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, nicht geeignet, die bindende Fiktion dieser Ungeeignetheit zu beseitigen.
28 
Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, wonach Ergreifen von Maßnahmen auch bei späteren Punktereduzierungen möglich sein soll (BTDrs 17/12636 vom 06.03.2013, S. 41). § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG soll zudem nur dann einschlägig sein, wenn die mit dem Ergreifen der Maßnahme beabsichtigte Warnfunktion nicht eintreten konnte (BTDrs 17/12636 vom 06.03.2013, S. 42). Vorliegend wurde der Antragsteller durch die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinreichend gewarnt und zur Änderung seines Verhaltens im Straßenverkehr angehalten. In vollem Bewusstsein dieser Warnung hat er jedoch bereits zwei Monate nach der Anordnung weitere Verstöße begangen.
29 
Die Ermahnung war schließlich weder dazu geeignet, beim Antragsteller ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, noch durfte er auf den mit der Ermahnung mitgeteilten Punktestand vertrauen.
30 
Innerhalb des Punktesystems ist grundsätzlich kein Raum für Vertrauensschutz hinsichtlich einer Mitteilung von Punkteständen. Es liegt in der Eigenart des Punktesystems selbst begründet, dass unterschiedliche behördliche Mitteilungen unterschiedliche Punktstände aufweisen können. Eine eventuelle Widersprüchlichkeit zu vorangegangenen Entscheidungen ist irrelevant. Zu beurteilen ist allein die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2011 - 10 S 87/11 -, BeckRS 2013, 49276; VG München, Urteil vom 30.03.2012 - M 6b K 11.397, BeckRS 2012, 52049). Dass der Bescheid der Antragsgegnerin in sich widersprüchlich wäre, wurde weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.
31 
Mit Schreiben vom 23.01.2014 wurde der Antragsteller zudem zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Punktestand 17 Punkte betrage und seine Fahrerlaubnis ab einem Punktestand von 18 Punkten entzogen werden würde. Trotz dieses Hinweises beging der Antragsteller im März 2014 zwei weitere Ordnungswidrigkeiten und musste aus diesem Grund mit einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen.
32 
Auch die Vollstreckung der Fahrverbote führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Während einem Fahrverbot eine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme innewohnt (König, in: Hentschel/König/Dauer, StVG, 43. Auflage 2015, § 25 Rn. 11 m.w.N.), handelt es sich bei Maßnahmen im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems gemäß § 4 Abs. 1 StVG um Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Gemäß § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG beginnt die Frist, bevor nach der Entziehung einer Fahrerlaubnis eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, erst mit der Ablieferung des Führerscheins, also unabhängig von der Vollstreckung eines Fahrverbots.
33 
Auch die Folgenabwägung im Übrigen geht zu Lasten des Antragstellers. Angesichts der Gefahr, die sich für die Allgemeinheit aus der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer im Straßenverkehr ergibt, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, zuzuwarten, bis eine konkrete Gefährdung oder gar ein Schadensereignis eingetreten ist. Berufliche Belange des Antragstellers müssen angesichts der oben beschriebenen Gefahr zurückstehen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller - wie hier - selbständiger Gaststättenbetreiber ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2015 - 10 S 1176/15 -, BeckRS 2015, 50438, Rn. 20; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2010 - 10 S 2053/10 -, BeckRS 2011, 45430).
34 
Nach dem Vorstehenden fällt auch die Interessenabwägung in Bezug auf die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV), die Androhung der Wegnahme (§§ 19, 20, 28 LVwVG) sowie die Gebührenfestsetzung zuungunsten des Antragstellers aus.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Der Streitwert ist nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller bemessen (§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nummer 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis sind diejenigen Beiträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1) jeweils anzusetzen sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, NVZ 2008, 320, 320). Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE, C1 und C1E entzogen. Nach § 6 Abs. 3 FeV besitzen lediglich die Klassen B und C1, für die jeweils ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen ist, eine eigenständige Bedeutung. Danach ist unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffer 1.5, Ziffer 46.3 und Ziffer 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einem Streitwert in Höhe von 5.000 EUR auszugehen. Die Androhung der Wegnahme des Führerscheins bleibt gemäß Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis (Klassen BE und C1E einschl. Unterklassen) nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 7. Januar 2013 mitgeteilt hatte, dass für die Antragstellerin neun Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Das Schreiben wies auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme an einem Seminar zum Punktabbau und auf die Folgen weiterer Punkte hin.

Zum 1. Mai 2014 wurden die bis dahin erreichten neun Punkte im früheren Punktsystem nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVG in vier Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem umgerechnet. Ein Verkehrsverstoß vom 19. Februar 2014, der am 9. April 2014 rechtskräftig geahndet wurde, hatte keine Punkteerhöhung zur Folge, weil ein früherer Punkt getilgt wurde. Durch Verkehrsverstöße vom 24. September 2014 und 2. Oktober 2014, rechtskräftig geahndet zum 27. April 2015 und 7. Mai 2015, kam jeweils ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu. Dies teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 21. Mai 2015 (Eingang 5.6.2015) und 3. Juni 2015 (Eingang 17.6.2015) der Fahrerlaubnisbehörde mit. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass im Falle des Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Die zugrunde gelegten Verkehrsverstöße wurden in einer Anlage aufgelistet.

Bereits am 19. November 2014 und am 7. Dezember 2014 hatte die Antragstellerin weitere Verkehrsverstöße begangen, die beide am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndet und mit jeweils einem Punkt bewertet wurden. Hierüber informierte das Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 17. Juli 2015 (Eingang 25.7.2015).

Mit Bescheid vom 6. August 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds an, den Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis 13. August 2015 bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern (Nrn. 2 und 3).

Gegen den Bescheid ließ die Antragstellerin am 24. August 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben, über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. September 2015 ab.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses entgegentreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Zu Begründung der Beschwerde trägt die Antragstellerin wie schon im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, eine verfassungsgemäße Auslegung von § 4 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 StVG gebiete eine Berücksichtigung des Tattagprinzips, so dass der Punktestand der Antragstellerin auf sieben Punkte zu reduzieren sei. Ansonsten werde gegen rechtsstaatliche Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 GG zur Rechtssicherheit verstoßen. Die Gesetzesbegründung, wonach in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dem Stufensystem keine Warnfunktion mehr zukommen solle, habe abgesehen von dem hier nicht einschlägigen und nicht verallgemeinerungsfähigen Sonderfall des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen habe das Stufensystem nur dann einen Sinn, wenn den einzelnen Maßnahmen erzieherische Wirkung zukomme. Es verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit des Art. 20 Abs. 3 GG, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis davon abhängig sei, wann die Verkehrsverstöße rechtskräftig geahndet würden und wann die Fahrerlaubnisbehörde von den Verkehrsverstößen Kenntnis erhalte. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die für den Betroffenen oft einschneidende Bedeutung im beruflichen und privaten Bereich und vielfach sogar einen Arbeitsplatzverlust zur Folge habe, hinge dann von der Zufälligkeit ab, wie schnell die zuständigen Behörden oder Gerichte die Verstöße an das Kraftfahrt-Bundesamt meldeten, wie schnell dieses die Speicherung vornehme und wie schnell es die Verstöße den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden übermittele. Darauf habe der Betroffene keinen Einfluss. Das könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Auf diese Problematik gehe das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht ein. Auch sei bei der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 nicht von einer Klarstellung, sondern von einer Änderung der Rechtslage auszugehen, so dass bei dieser Änderung eine unechte Rückwirkung vorliege. Der Umstand, dass der letzte Verkehrsverstoß der Antragstellerin am 7. Dezember 2014, also nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 erfolgt sei, führe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dass eine unechte Rückwirkung nicht gegeben sei. Denn abzustellen sei auf die gesamten Umstände, die im Fall der Antragstellerin zu einem Erreichen von acht Punkten geführt hätten. Die Anwendung der Neuregelung von § 4 Abs. 6 StVG knüpfe folglich an einen Lebenssachverhalt an, der vor Inkrafttreten der Neuregelung begonnen habe und erst danach abgeschlossen gewesen sei. Diese unechte Rückwirkung verstoße angesichts der Bedeutung einer Fahrerlaubnis für den Betroffenen auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Das Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Auf den vorliegenden Fall findet § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802) Anwendung, da auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 6. August 2015 abzustellen ist. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids.

1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2014 entwickelte Tattagprinzip normiert. Die Antragstellerin hat durch die am 19. November 2014 und 7. Dezember 2014 begangenen und jeweils am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeiten acht Punkte erreicht, so dass ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Die für die Verkehrsverstöße vom 19. November 2014 und 7. Dezember 2014 anfallenden zwei Punkte konnten daher den zu diesem Zeitpunkt schon bestehenden sechs Punkten hinzurechnet werden, obwohl die Verwarnung vom 18. Juni 2015 erst nach der Begehung und rechtskräftiger Ahndung dieser Zuwiderhandlungen erfolgte. Als der Fahrerlaubnisbehörde diese Zuwiderhandlungen mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 17. Juli 2015 bekannt wurden, hatte die Antragstellerin die Maßnahmenstufen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG schon durchlaufen. Die Fahrerlaubnis musste ihr nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG daher zwingend entzogen werden.

2. Die Antragstellerin kann auch keine Punktereduzierung beanspruchen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG (Verwarnung oder Fahrerlaubnisentziehung) erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG). Der Punktestand verringert sich dann mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte und der Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG). Diese Regelungen wurden (inhaltlich) bereits zum 1. Mai 2014 eingeführt, wenngleich § 4 Abs. 6 StVG mit Gesetz vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802) zum 5. Dezember 2014 neu gefasst und durch weitere Regelungen ergänzt wurde.

2.1 Die Antragstellerin hat das Stufensystem durchlaufen, ohne dass eine Punktereduzierung eingetreten wäre. Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnte sie mit Schreiben vom 17. Januar 2013 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, StVG a. F.), damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S.3044), bei einem angenommenen Stand von neun Punkten (erste Stufe der Maßnahmen nach dem Punktsystem). Diese Verwarnung war nach Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems zum 1. Mai 2014 nicht zu wiederholen, da die (Neu-) Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG allein (Umrechnung der Punkte) nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG, BayVGH, B. v. 7.1.2015 - 11 CS 14.2653 - juris Rn. 9).

2.2 Die Antragstellerin hat auch die zweite Stufe des Punktsystems ordnungsgemäß durchlaufen. Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnte sie bei einem auf den Tattag 2. Oktober 2014 bezogenen, im Fahreignungsregister eingetragenen Stand von sechs Punkten mit Schreiben vom 18. Juni 2015 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG. Zwar waren die weiteren Zuwiderhandlungen vom 19. November 2014 und 7. Dezember 2014 beim Ausstellen der Verwarnung bereits rechtskräftig geahndet und die Punkte nach dem Tattagprinzip bereits entstanden, der Fahrerlaubnisbehörde waren aber diese Zuwiderhandlungen nicht bekannt, so dass sie bei der Verwarnung noch keine Berücksichtigung finden konnten. Der Punktestand verringerte sich daher nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG mit Wirkung des Tags des Ausstellens der ergriffenen Verwarnung auf sieben Punkte.

Bei der Frage, ob dem Betreffenden eine Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG zugute kommt, ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 StVG nicht auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung oder Eintragung im Fahreignungsregister der letzten zu berücksichtigenden Zuwiderhandlung abzustellen, sondern es kommt allein darauf an, ob bei Ergreifen der weiteren Maßnahme die vorherige Maßnahme tatsächlich schon rechtmäßig ergriffen wurde. Diese Auslegung wird auch durch den Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG gestützt, der besagt, dass auch im Falle einer Verringerung der Punktezahl nach Satz 3 der Vorschrift Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand erhöhen.

Unabhängig von seiner Formulierung und seiner systematischen Stellung in der einschlägigen Vorschrift gilt das ganz allgemein. Es wäre widersinnig, bei der Berechnung des Punktestands Zuwiderhandlungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG), andererseits aber eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 bis 3 StVG anzunehmen, wenn der Betreffende vor der vorhergehenden Maßnahme bereits weitere Zuwiderhandlungen begangen hat. Der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG löst den Widerspruch dahingehend auf, dass die Kenntnis der Behörde von den rechtskräftig mit bindender Wirkung (§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG) geahndeten und im Fahreignungsregister eingetragenen Verkehrsverstößen maßgeblich ist. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG tritt somit nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde am Tag der ergriffenen Maßnahme weitere Verkehrsverstöße bekannt sind, die zu einer Einstufung in eine höhere Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG führen (vgl. BayVGH, U. v. 11.8.2015 - 11 BV 15.909 - VRS 129, 27).

Eine solche Auslegung entspricht auch dem Zweck der Rechtsänderungen zum 1. Mai 2014 und 5. Dezember 2014. Der Gesetzgeber wollte sich gemäß der Gesetzesbegründung von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. September 2008 (Az. 3 C 3/07) für das ab 1. Mai 2014 geltende neue System mit den Erwägungen zur Punkteentstehung und zum Tattagprinzip bewusst absetzen (BT-Drs. 18/2775, S. 9). Es soll nach dem Fahreignungs-Bewertungs-system nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf. Vielmehr kommt es unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und für das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems an (BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.). Insbesondere bei Konstellationen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, was ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit bedeutet, soll nach Ansicht des Gesetzgebers in Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht über bestimmte Verkehrsverstöße hinweggesehen werden (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 10). Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist, ist daher vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusst das Entstehen von Punkten nicht (BT-Drs. 18/2775, S. 10). Mit § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG soll nach der Gesetzesbegründung verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen wurden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind (BT-Drs. 18/2775, S. 10). Eine solche Konstellation, in der die Behörde erst nach Ergreifen einer Maßnahme von weiteren - vorher begangenen - Verkehrsverstößen erfahren hat, liegt hier vor, denn die Fahrerlaubnisbehörde hatte vor dem Eingang der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts am 17. Juli 2015 keine Kenntnis von den am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstößen vom 19. November 2014 und 7. Dezember 2014.

Gerade die von der Gesetzesbegründung genannte Konstellation, bei der in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wird, was ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit bedeutet, liegt im Fall der Antragstellerin vor. Sie hat am 19. November 2014 verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt und am 19. Februar 2014, am 24. September 2014, am 2. Oktober 2014 und am 7. Dezember 2014 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h bis 32 km/h überschritten, nachdem sie bereits zwischen dem 23. Oktober 2011 und dem 11. August 2012 viermal die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h bis 40 km/h überschritten hatte.

2.3 Die Fahrerlaubnisbehörde hat hier jeweils unverzüglich nach Kenntniserlangung von den im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten die entsprechenden Maßnahmen ergriffen (vgl. hierzu VGH BW, B. v. 6.8.2015 - 10 S 1176/15 - DÖV 2015, 935; vgl. auch OVG NW, B. v. 27.4.2015 - 16 B 226/15 - juris Rn. 13). Ob die Fahrerlaubnisbehörde sich ggf. schuldhafte Verzögerungen durch andere Behörden (Staatsanwaltschaften, Kraftfahrt-Bundesamt) bei der Übermittlung der Daten zurechnen lassen muss, kann offenbleiben, denn solche Verzögerungen liegen hier nicht vor.

Nach § 28 Abs. 4 StVG teilen die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 28 Abs. 3 StVG zu speichernden Daten mit. Die Eintragung von Entscheidungen im Fahreignungsregister stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern dient nur der Sammlung von Informationen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 StVG Rn. 17). Hier wurden die Verkehrsverstöße vom 19. November 2014 und 7. Dezember 2014, die erst am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndet wurden, jedenfalls so rechtzeitig an das Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, dass ihre Eintragung ins Fahreignungsregister bereits zum 17. Juli 2015 erfolgen konnte. 37 Tage zwischen rechtskräftiger Ahndung von Verkehrsverstößen und ihrer Eintragung ins Fahreignungsregister sind kein unangemessen langer Zeitraum.

Auch bei der Übermittlung der Daten durch das Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörde sind keine schuldhaften Verzögerungen ersichtlich. Nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG hat das Kraftfahrt-Bundesamt zur Vorbereitung der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach § 4 Abs. 5 StVG der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Dementsprechend hat das Kraftfahrt-Bundesamt nach Mitteilung der am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße durch die Staatsanwaltschaft, die Verstöße bereits am 17. Juli 2015 im Fahreignungsregister eingetragen, am selben Tag einen Auszug erstellt und per Post an die Fahrerlaubnisbehörde versandt.

2.4 Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 4 Abs. 5 und 6 StVG bestehen nicht. Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) der ohne Übergangsregelung geänderten bzw. neu eingeführten Vorschriften (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206; SächsOVG, B. v. 7.7.2015 - 3 B 118/15 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B. v. 2.6.2015 - OVG 1 S 90.14 - juris) stellt sich hier auch dann nicht, wenn man die zum 5. Dezember 2014 erfolgte Gesetzesänderung (a. a. O.) nicht als Klarstellung ansähe, weil die letzte Tat der Antragstellerin, die Anlass für die Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG war, hier erst am 7. Dezember 2014, also nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 begangen und im Übrigen beide Verkehrsverstöße (vom 2.10.2014 und 7.12.2014) erst am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndet wurden. Bevor ein Verkehrsverstoß rechtskräftig festgestellt und geahndet wird, kann er nicht berücksichtigt werden (vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG).

Es stellt auch keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG dar, dass der Gesetzgeber die in § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 StVG a. F. geregelte Warn- und Erziehungsfunktion und die damit einhergehende Verringerung der Punktestände weitestgehend aufgegeben hat. Es ist nicht ersichtlich, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, eine solche Begünstigung für Personen, die in kurzen zeitlichen Abständen erhebliche Verkehrsverstöße begehen, beizubehalten. Nach der Begründung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BT-Drs. 18/2775, S. 9) dient das Stufensystem der Information des Betroffenen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber nur informieren, wenn ihr die mit Punkten bewehrten Verkehrsverstöße bekannt sind. Soweit keine willkürliche Verzögerung der Kenntnisnahme durch die Behörde vorliegt, ist es nicht zu beanstanden, die entsprechenden Maßnahmen vom Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde abhängig zu machen (vgl. BayVGH, U. v. 11.8.2015 - 11 BV 15.909 - VRS 129, 27; OVG NW, B. v. 27.4.2015 - 16 B 226/15 - juris Rn. 13).

Dass die Antragstellerin geltend macht, aus beruflichen Gründen auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, kann angesichts des Gewichts der ihr nachteiligen Gesamtumstände nicht rechtfertigen, ihren privaten Interessen ungeachtet ihrer fahrerlaubnisrelevanten Verfehlungen ausnahmsweise Vorrang vor den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit einzuräumen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der im Jahr 1980 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die nach § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sofort vollziehbare Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2015. Durch diese entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE, C1, C1E einschließlich aller Unterklassen (Nummer 1), ordnete die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins (Nummer 3) und drohte dessen Wegnahme an (Nummer 5). Hinsichtlich der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit an (Nummer 4).
Im Fahrerlaubnis-Bewertungssystem sind folgende Verstöße des Antragstellers gespeichert:
Datum des
Verstoßes
Art des Verstoßes
Entscheidung ergangen
am/durch
Datum der
Rechtskraft
In Verkehrszentralregister
eingetragen am
Punktebewertung
bis 30.04.2014
04.05.2011
Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts um 29 km/h
03.08.2011
Region ...
23.08.2011
08.09.2011
3
Bewertung des Verstoßes nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 3.2.2 Anlage 13 zu § 40 FeV: 1 Punkt
Gemäß Nummer 11.3.5 Tabelle 1 zu Nummer 11 der Anlage zur BKatV: 100 EUR Bußgeld
        
12.06.2011
Führen eines Kraftfahrzeugs mit
Atemalkoholkonzentration 0,49 mg/l
14.07.2011
Stadt ...
02.08.2011
08.08.2011
4
Bewertung des Verstoßes nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 2.2.1 Anlage 13 zu § 40 FeV: 2 Punkte
Gemäß Nummer 241 Anlage zur BKatV: 500 EUR Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot
        
21.02.2012
Geschwindigkeitsüberschreitung
außerorts um 65 km/h
15.05.2012
Stadt ...
13.11.2012
18.12.2012
4
Bewertung des Verstoßes nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 2.2.3 Anlage 13 zu § 40 FeV: 2 Punkte
Gemäß Nummer 11.3.9 Tabelle 1 zur BKatV: 440 EUR Bußgeld, 2 Monate Fahrverbot
        
02.05.2013
Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts um 44 km/h
31.07.2013
Stadt ...
14.10.2013
11.12.2013
4
Bewertung des Verstoßes nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 2.2.3 Anlage 13 zu § 40 FeV: 2 Punkte
Gemäß Nummer 11.3.7 Tabelle 1 zur BKatV: 200 EUR Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot
        
03.12.2013
Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts um 29 km/h
10.01.2014
Stadt ...
01.02.2014
17.02.2014
3
Bewertung des Verstoßes nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 3.2.2 Anlage 13 zu § 40 FeV: 1 Punkt
Gemäß Nummer 11.3.5 Tabelle 1 zu Nummer 11 der Anlage zur BKatV: 100 EUR Bußgeld
Datum des
Verstoßes
Art des Verstoßes
Entscheidung ergangen
am/durch
Datum der
Rechtskraft
In Fahrerlaubnis-Bewertungssystem
eingetragen am
Punktebewertung
ab 01.05.2014
21.03.2014
Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts um 28 km/h
07.05.2014
Stadt ...
04.06.2014
30.06.2014
1
Bewertung des Verstoßes nach dem bis zum 30.04.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 5.4 Anlage 13 zu § 40 FeV: 3 Punkte
        
28.03.2014
Verbotswidriges Benutzen
eines Mobil- oder Autotelefons
22.05.2014
Stadt ...
31.07.2014
18.08.2014
1
Bewertung des Verstoßes nach dem bis zum 30.04.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 7 Anlage 13 zu § 40 FeV: 1 Punkt
        
15.05.2014
Geschwindigkeitsüberschreitung
außerorts um 77 km/h
08.07.2014
Regierungspräsidium ...
05.08.2014
18.08.2014
2
Bewertung des Verstoßes nach dem bis zum 30.04.2014 geltenden Recht:
Gemäß Nummer 4.3 Anlage 13 zu § 40 FeV: 4 Punkte
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag dürfte mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig sein. Denn das Amtsgericht ... hat dem Antragsteller mit seit dem 25.09.2015 rechtskräftigen Urteil vom 17.09.2015 wegen Fahrens trotz Fahrverbot die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten angeordnet (Az.: 5 Cs 62 Js 49173/15).
Der im Übrigen zulässige Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Es besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da sie gesondert verfügt und ausreichend schriftlich begründet worden ist. Die Begründung lässt, wie geboten, hinreichend einzelfallbezogen die Erwägungen erkennen, aus denen sich ergibt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist, und die zu der Entscheidung über die sofortige Vollziehung geführt haben. Die Antragsgegnerin hat auf die Gefahr hingewiesen, dass der Antragsteller durch das Vorzeigen des Führerscheindokuments den Eindruck erwecke, weiterhin im Besitz einer Fahrberechtigung zu sein, obwohl er von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheids verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 114, 152a). In erster Linie richtet sich die Entscheidung des Gerichts nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich dieser voraussichtlich als erfolgreich, dürfte regelmäßig das private Aussetzungsinteresse überwiegen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse jedenfalls dann, wenn sich der Rechtsbehelf in der Hauptsache als nicht erfolgreich erweisen und mit der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter einhergehen würde (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104, 105). Das Gericht entscheidet hierüber im Rahmen einer - dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden - summarischen Prüfung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 125, 152, 158).
10 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass der Widerspruch und gegebenenfalls die Klage des Antragstellers nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolglos sein werden. Denn der formell rechtmäßige Bescheid der Antragsgegnerin ist auch in materieller Hinsicht aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden und verletzt den Antragsteller deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist grundsätzlich - und auch hier - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, NJW 2015, 2439, 2439 m.w.N.). Da ein solcher, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen ist, sind vorliegend das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der aktuell geltenden Fassung anzuwenden. Zu berücksichtigen sind jedoch die sich aus dem materiellen Recht ergebenden Modifikationen in Bezug auf einzelne Tatbestandsmerkmale, insbesondere das nunmehr in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Sätze 5-7 StVG geregelte Tattagprinzip sowie die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nummer 3 StVG (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2015 - 10 S 2417/14 -, BeckRS 2015, 44962, Rn. 3).
12 
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 8 oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sie die Maßnahmen der davor liegenden Stufen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 StVG bereits ergriffen hat (§ 4 Abs. 6 Satz 1 StVG).
13 
Danach hatte die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis des Antragsgegners zu entziehen. Denn sowohl bei Anwendung des Straßenverkehrsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung als auch bei Anwendung des Tattagprinzips hat der Antragsteller einen Punktestand erreicht, der zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen musste (hierzu I.). Die zu Unrecht ergangene Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Nummer 1 StVG durch die Antragsgegnerin vom 26.01.2015 hat weder zu einer Reduzierung des Punktestands des Antragstellers geführt, noch hat die Ermahnung ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers hinsichtlich seines Punktestands begründet (hierzu II.).
I.
14 
Auszugehen ist von einem Punktestand von 0 Punkten zum Zeitpunkt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 06.05.2011. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 18.01.2013 gemäß § 4 Abs. 3 Nummer 1 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung (a.F.) mit einem Punktestand von 11 Punkten ordnungsgemäß verwarnt. Dahinstehen kann, ob der Verstoß vom 04.05.2011, den der Antragsteller vor der Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis begangen hat, berücksichtigt werden könnte. Denn der Antragsteller war auch ohne Berücksichtigung dieses mit 3 Punkten bewerteten Verstoßes zu verwarnen, da sein Punktestand mit mindestens 8 Punkten zu bewerten war. Mit Schreiben vom 23.01.2014 wurde der Antragsteller - ebenfalls ordnungsgemäß - nach § 4 Abs. 3 Nummer 2 StVG a.F. zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet und auf die mögliche Entziehung seiner Fahrerlaubnis hingewiesen. Sein Punktestand betrug zu diesem Zeitpunkt - ohne Berücksichtigung des Verstoßes vom 04.05.2011 - und auch zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zum Ablauf des 30.04.2014 15 Punkte.
15 
Der Punktestand des Antragstellers war zum Ablauf des 30.04.2014 gemäß § 65 Abs. 3 Nummer 4 StVG mit 6 Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zu überführen. Nach § 65 Abs. 3 Nummer 4 StVG sind vor dem 01.05.2014 im Verkehrszentralregister gespeicherte Verkehrszuwiderhandlungen in das Fahreignungs-Bewertungssystem nach Maßgabe der einschlägigen Tabelle einzuordnen. Die erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt, wobei die Einordnung allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt. Danach waren die vom Antragsteller erreichten 15 Punkte mit 6 Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zu überführen. Dieser Punktestand war mit der Stufe „2: Verwarnung“ (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2 StVG) in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen.
16 
Die den Punkten zugrundeliegenden Verstöße waren bei der Überleitung auch zu berücksichtigen. Denn die vom Antragsteller begangenen Zuwiderhandlungen waren nach § 65 Abs. 3 Nummer 1 StVG in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Nummer 3 Buchstabe a StVG in Verbindung mit Anlage 13 zu § 40 FeV weiterhin zu speichern, da es sich bei ihnen um verkehrssicherheitsbeeinträchtigende und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten handelt, die jeweils mit einem Bußgeld von mindestens 100 EUR geahndet werden.
17 
Die Verstöße vom 21.03.2014 und vom 28.03.2014, die erst nach dem 01.05.2014 in das Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragen wurden, führten zu einem Punktestand von 8 Punkten, da sie gemäß § 65 Abs. 3 Nummer 3 StVG nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht und danach mit jeweils einem Punkt zu bewerten waren.
18 
Ungeklärt ist, ob bei der Punkteberechnung dem Tattagprinzip oder der Überleitungsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nummer 3 StVG der Vorzug zu geben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2015 - 10 S 2417/14 -, BeckRS 2015, 44962, Rn. 6, 7). Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn auch unter Berücksichtigung des Tattagprinzips hat der Antragsteller bereits mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit am 21.03.2014 einen Punktestand von 18 Punkten erreicht, da dieser Verstoß gemäß Nummer 5.4 Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung mit 3 Punkten zu bewerten war.
19 
Kein vom Antragsteller begangener Verstoß hat bislang Tilgungsreife erlangt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 6 Nummer 2 StVG). Nach § 65 Abs. 3 Nummer 6 StVG führen nachträgliche Veränderungen des Punktestands aufgrund von Tilgungen und Punkteabzügen aufgrund einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einer Aktualisierung der Einordnung nach Nummer 4.
20 
Die vor dem 30.04.2014 begangenen und eingetragenen Ordnungswidrigkeiten erlangen frühestens zum 01.02.2016 Tilgungsreife. Gemäß § 65 Abs. 3 Nummer 2 StVG werden Entscheidungen, die bis zum 30.04.2014 im Verkehrszentralregister gespeichert waren, bis zum Ablauf des 30.04.2019 nach § 29 StVG a.F. getilgt und gelöscht. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 StVG a.F. beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre; sie beginnt bei verwaltungsbehördlichen Entscheidungen mit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung (§ 29 Abs. 4 Nummer 3 StVG a.F.). Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. darf eine Entscheidung grundsätzlich erst dann gelöscht werden, wenn für alle eingetragenen Entscheidungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Nach Satz 2 tritt eine Ablaufhemmung ein, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und bis zum Ablauf der Überliegefrist eingetragen wird. Nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. beträgt die absolute Tilgungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich fünf Jahre.
21 
Danach erlangt der vom Antragsteller zuletzt, am 03.12.2013 begangene und mit einer am 01.02.2014 rechtskräftig gewordenen Entscheidung geahndete Verstoß - und mit diesem auch die vorher begangenen Ordnungswidrigkeiten - am 01.02.2016 Tilgungsreife.
22 
Ein Punkteabzug nach § 65 Abs. 3 Nummer 5 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 StVG a.F. kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht freiwillig an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.
23 
Die im März 2014 begangenen und erst nach dem 30.04.2014 eingetragenen Ordnungswidrigkeiten erlangen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1, Abs. 4 Nummer 3 StVG in Verbindung mit § 65 Abs. 3 Nummer 3 StVG frühestens im Dezember 2016 Tilgungsreife.
II.
24 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die zu Unrecht ergangene und auf einer falschen Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes beruhende Ermahnung der Antragsgegnerin vom 26.01.2015 nicht dazu geführt, dass sich der Punktestand des Antragstellers wieder reduziert hat.
25 
Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn sie die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe bereits ergriffen hat. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (Satz 2). Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf 5 Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (Satz 3 Nummer 1).
26 
Vorliegend verbieten bereits Wortlaut und systematische Erwägungen eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 StVG. Denn eine Punkteverringerung kommt nur im Fall des Satzes 2 in Betracht, d.h. wenn die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist. Vorliegend hat die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller nach altem Recht bei einem Punktestand von 8 Punkten jedoch verwarnt, bei Erreichen von 15 Punkten die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und den Antragsteller auf die mögliche Folge einer Fahrerlaubnisentziehung hingewiesen. Da der Punktestand das Antragstellers in Stufe 2: „Verwarnung“ einzuordnen war (§ 65 Abs. 3 Nummer 4 StVG) und die Antragsgegnerin vor Entziehung der Fahrerlaubnis keine weitere Maßnahme zu ergreifen hatte (§ 65 Abs. 3 Nummer 4 Satz 3 StVG), waren alle Maßnahmen der vor der Entziehung der Fahrerlaubnis liegenden Stufen bereits ergriffen im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG.
27 
Zudem hat die Behörde nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nummer 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, und nach Nummer 2 nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Indem die Vorschrift ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit abstellt, ist eine Ermahnung, die nach Erreichen der Acht-Punkte-Grenze - und zudem fälschlicherweise - ergeht, also nachdem sich der Betroffene gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, nicht geeignet, die bindende Fiktion dieser Ungeeignetheit zu beseitigen.
28 
Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, wonach Ergreifen von Maßnahmen auch bei späteren Punktereduzierungen möglich sein soll (BTDrs 17/12636 vom 06.03.2013, S. 41). § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG soll zudem nur dann einschlägig sein, wenn die mit dem Ergreifen der Maßnahme beabsichtigte Warnfunktion nicht eintreten konnte (BTDrs 17/12636 vom 06.03.2013, S. 42). Vorliegend wurde der Antragsteller durch die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinreichend gewarnt und zur Änderung seines Verhaltens im Straßenverkehr angehalten. In vollem Bewusstsein dieser Warnung hat er jedoch bereits zwei Monate nach der Anordnung weitere Verstöße begangen.
29 
Die Ermahnung war schließlich weder dazu geeignet, beim Antragsteller ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, noch durfte er auf den mit der Ermahnung mitgeteilten Punktestand vertrauen.
30 
Innerhalb des Punktesystems ist grundsätzlich kein Raum für Vertrauensschutz hinsichtlich einer Mitteilung von Punkteständen. Es liegt in der Eigenart des Punktesystems selbst begründet, dass unterschiedliche behördliche Mitteilungen unterschiedliche Punktstände aufweisen können. Eine eventuelle Widersprüchlichkeit zu vorangegangenen Entscheidungen ist irrelevant. Zu beurteilen ist allein die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2011 - 10 S 87/11 -, BeckRS 2013, 49276; VG München, Urteil vom 30.03.2012 - M 6b K 11.397, BeckRS 2012, 52049). Dass der Bescheid der Antragsgegnerin in sich widersprüchlich wäre, wurde weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.
31 
Mit Schreiben vom 23.01.2014 wurde der Antragsteller zudem zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Punktestand 17 Punkte betrage und seine Fahrerlaubnis ab einem Punktestand von 18 Punkten entzogen werden würde. Trotz dieses Hinweises beging der Antragsteller im März 2014 zwei weitere Ordnungswidrigkeiten und musste aus diesem Grund mit einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen.
32 
Auch die Vollstreckung der Fahrverbote führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Während einem Fahrverbot eine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme innewohnt (König, in: Hentschel/König/Dauer, StVG, 43. Auflage 2015, § 25 Rn. 11 m.w.N.), handelt es sich bei Maßnahmen im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems gemäß § 4 Abs. 1 StVG um Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Gemäß § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG beginnt die Frist, bevor nach der Entziehung einer Fahrerlaubnis eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, erst mit der Ablieferung des Führerscheins, also unabhängig von der Vollstreckung eines Fahrverbots.
33 
Auch die Folgenabwägung im Übrigen geht zu Lasten des Antragstellers. Angesichts der Gefahr, die sich für die Allgemeinheit aus der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer im Straßenverkehr ergibt, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, zuzuwarten, bis eine konkrete Gefährdung oder gar ein Schadensereignis eingetreten ist. Berufliche Belange des Antragstellers müssen angesichts der oben beschriebenen Gefahr zurückstehen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller - wie hier - selbständiger Gaststättenbetreiber ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2015 - 10 S 1176/15 -, BeckRS 2015, 50438, Rn. 20; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2010 - 10 S 2053/10 -, BeckRS 2011, 45430).
34 
Nach dem Vorstehenden fällt auch die Interessenabwägung in Bezug auf die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV), die Androhung der Wegnahme (§§ 19, 20, 28 LVwVG) sowie die Gebührenfestsetzung zuungunsten des Antragstellers aus.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Der Streitwert ist nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller bemessen (§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nummer 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis sind diejenigen Beiträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1) jeweils anzusetzen sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, NVZ 2008, 320, 320). Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE, C1 und C1E entzogen. Nach § 6 Abs. 3 FeV besitzen lediglich die Klassen B und C1, für die jeweils ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen ist, eine eigenständige Bedeutung. Danach ist unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffer 1.5, Ziffer 46.3 und Ziffer 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einem Streitwert in Höhe von 5.000 EUR auszugehen. Die Androhung der Wegnahme des Führerscheins bleibt gemäß Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Mai 2015 - 5 K 810/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Überschreitens von 8 Punkten.
Der Antragsteller wurde am 27.10.2010 wegen Eintragung von 11 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) verwarnt. Am 25.06.2012 wurde er nach Erreichen von 15 Punkten zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. aufgefordert. Vor dem 01 .05.2014 waren für den Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts noch 11 Punkte gespeichert, die nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in der ab 01.05.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) mit fünf Punkten in das Fahreignungsregister überführt wurden. Mit Schreiben vom 15.01.2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass sich der Punktestand des Antragstellers aufgrund eines am 10.11.2014 begangenen Geschwindigkeitsverstoßes auf 6 Punkte erhöht habe. Daraufhin wurde er mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 27.01.2015 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. verwarnt.
Bereits am 21.05.2014 hatte der Antragsteller eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr begangen. Die strafrechtliche Entscheidung wurde am 19.01.2015 rechtskräftig und am 05.03.2015 mit zwei Punkten im Fahreignungsregister gespeichert. Mit Schreiben vom 11.03.2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, dass der Antragsteller 8 Punkte erreicht habe. Mit Verfügung vom 30.03.2015 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers ist soweit ersichtlich noch nicht entschieden.
Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 20.05.2015 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen die zeitliche Abfolge der Maßnahmen in der vorliegenden Konstellation seien nicht vollkommen unplausibel. Eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung falle aber wegen der Häufigkeit und Gefährlichkeit der fortlaufenden Verkehrsverstöße des Antragstellers in Verbindung mit seiner fehlenden Einsicht zu seinen Lasten aus.
Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, der der Antragsgegner entgegengetreten ist.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig ( 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes nach § 4 Abs. 9 StVG n.F. sofort vollziehbare Verfügung des Antragsgegners vom 30.03.2015 anzuordnen ist. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 114, 152a m.w.N.). Besondere Umstände, die eine Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage dürften deshalb keinen Erfolg haben.
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des noch ausstehenden Widerspruchsbescheids (vgl. näher Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 10 S 2417/14 - juris). Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist mithin § 4 StVG in der ab 5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBI 1 S. 1802). Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3, Absatz 5 Satz 5 StVG n.F. ist auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat, oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das sog. Tattagprinzip normiert. Durch die am 21.05.2014 begangene und am 05.03.2015 eingetragene Straftat hat der Antragsteller 8 Punkte erreicht. Dass die vor Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems zum 01.05.2014 eingetragenen Punkte zu Ungunsten des Antragstellers fehlerhaft überführt oder die Taten vom 21.05.2014 und vom 10.11.2014 zu Unrecht mit zwei bzw. einem Punkt bewertet worden wären, wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Dem Antragsteller kommt die Regelung über die Punktereduzierung für den Fall, dass die Maßnahmen nach dem Stufensystem nicht ergriffen worden sind (sog. Bonusregelung), voraussichtlich nicht zugute. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG (Verwarnung oder Fahrerlaubnisentziehung) erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (Satz 2 der Vorschrift). Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte und bei der Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (Satz 3 der Vorschrift).
10 
Der Antragsteller hat das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. Er wurde mit Schreiben vom 27.10.2010 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. bei dem damaligen Stand von 11 Punkten verwarnt (erste Stufe der Maßnahmen nach dem damaligen Punktsystem). Er hat auch die zweite Stufe des heutigen Fahreignungs-Bewertungssystems ordnungsgemäß durchlaufen, weil er mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 27.01 .2015 bei Erreichen von sechs Punkten im Fahreignungsregister nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. verwarnt wurde. Eine Wiederholung der ersten Stufe aufgrund der Neuregelung ist nicht erforderlich ( 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG n.F.; vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.06.2015 - 11 CS 15.814 - juris). Eine Punktereduzierung war danach nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht veranlasst.
11 
Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei Anwendung der strukturgleichen Bonusregelung des Mehrfachtäter-Punktsystems gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a.F. auf den Tag der Begehung des Verkehrsverstoßes. abzustellen war, dass mithin sämtliche Verkehrszuwiderhandlungen, welche vor dem Ergehen der jeweiligen Maßnahme bereits begangen worden waren, von der Punktereduzierungsregelung des § 4 Abs. 5 StVG a. F. erfasst worden wären. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 14.02.2013 - (10 5 82/13 - NJW 2013, 1383 -‚ im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 25.9.20Ö8 - 3 C 3/07 - juris) ausgeführt hat, beanspruchte die Leitentscheidung des Gesetzgebers für das Tattagprinzip nicht nur bei der Auslegung von § 4 Abs. 3 und 4 StVG a.F. Geltung, sondern auch für das zutreffende Verständnis der in § 4 Abs. 5 StVG a.F. getroffenen Bonusregelung. Hierfür sprach der Sinn und Zweck der in § 4 Abs. 5 StVG a.F. enthaltenen Regelung über die Punktereduzierung unter den Schwellenwert bei von der Fahrerlaubnisbehörde unterlassenen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StVG a.F.. Denn durch diesen Reduzierungsmechanismus sollte sichergestellt werden, dass die beim Erreichen von 18 Punkten greifende unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach dem abgestuften Maßnahmenkatalog des Mehrfachtäter-Punktsystems alter Ausgestaltung auch die vorgelagerten Stufen durchlaufen hat und die dort vorgesehenen Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, er sich aber gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen. Der Bonusregelung des § 4 Abs. 5 StVG a.F. kam nach ihrem Sinn und Zweck mithin eine Erziehungs- und Warnfunktion zu.
12 
Im vorliegenden Fall war die Tat vom 21.05.2014, die letztlich zum Erreichen von acht Punkten geführt hat und nach dem Tattagprinzip auch (rückwirkend) zu diesem Zeitpunkt zu werten ist, zum Zeitpunkt der Verwarnung schon begangen und rechtskräftig geahndet und nur noch nicht gespeichert bzw. der Fahrerlaubnisbehörde nicht mitgeteilt worden; damit konnte von der Maßnahme „Verwarnung“ insoweit keine Warn- und Erziehungsfunktion mehr ausgehen.
13 
Es kann dahinstehen, ob das Tattagprinzip auch bei Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 6 StVG in der ab dem 01.05.2014 und bis zum 04.12.2014 anwendbaren Fassung vom 28.08.2013 (BGBI. 1 S. 3313) zugrunde zu legen ist (bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2015 - 16 B 104/15 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2015 - 16 B 247/15 - juris). Mit der Neuregelung des § 4 Abs. 5 und Absatz 6 StVG in der ab dem 05.12.2014 anwendbaren Fassung hat der Gesetzgeber jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass das Tattagprinzip im Rahmen der Bonusregelung keine Geltung beanspruchen soll. Es handelt sich damit um eine gegenüber den allgemeinen Vorschriften über das Tattagprinzip spezielle und prioritäre Vorschrift (zu solchen Vorschriften bereits Senatsbeschluss vom 02.09.2014 - 10 S 1302/14 - NJW 201 5,186). Nach der zum 5. Dezember 2014 neu eingeführten Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Nach dem zum selben Zeitpunkt neu eingefügten Absatz 6 Satz 4 erhöhen Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Absatz 6 Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Damit hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung des Tattagprinzips im hier in Rede stehenden Zusammenhang ausgeschlossen. Dies bestätigen vor allem die Gesetzesmaterialien (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur, BT-Drs. 18/2775 vom 08.10.2014). In ausdrücklicher Abgrenzung zu den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 25.9.2008 (- 3 C 3/07 - a.a.O.) wird ausgeführt (S. 9 f.):
14 
„... Mit Absatz 5 Satz 6 Nummer 1 soll verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen worden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind ...
15 
Absatz 6 soll mit seiner Ausnahme vom Tattagsprinzip eindeutiger gefasst werden... Zwar gilt für die Punkteentstehung das Tattagprinzip. Für das Ergreifen von Maßnahmen hat das Tattagsprinzip aber keine Relevanz, denn Maßnahmen können erst nach Rechtskraft (und Registrierung) der Entscheidung über die Tat und damit deutlich später an die Tat geknüpft werden. Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist, ist daher vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusst das Entstehen von Punkten nicht. ...
16 
Absatz 6 Satz 4 legt nun fest, dass die Punkte für diese Tat mangels Bekanntheit nicht von der Reduzierung erfasst werden, sondern vielmehr das Ergebnis der Reduzierung nach Absatz 6 Satz 3 erhöhen...“
17 
Es kann dahinstehen, ob die Gesetzesbegründung in jeder Hinsicht überzeugt (kritisch etwa VG Berlin, Beschluss vom 09.02.2015 - 11 L 590.1.4 - juris; VG Regensburg, Urteil vom 18.03.2015 - RO 8 K 15.249 - juris). Gleichwohl hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 und des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG in Verbindung mit den Motiven hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass das Tattagprinzip nur noch eingeschränkt zu Lasten des Betroffenen bei der Punkteberechnung, nicht aber zu seinen Gunsten bei der Anwendung der Bonusregelung Anwendung finden und die Warn- und Erziehungsfunktion in bestimmten Konstellationen der Verwaltungspraktikabilität weichen soll.
18 
Entgegen der Auffassung der Beschwerde dürften hiergegen nach vorläufiger Einschätzung des Senats keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 08.06.2015 - 11 CS 15.718 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2015 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2015 - OVG 1 S 90.14 - juris).
19 
Zwar könnte sich die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) der neu eingeführten Vorschriften stellen, wenn man die zum 5. Dezember 2014 erfolgte Gesetzesänderung nicht - wie in der Gesetzesbegründung - als Klarstellung, sondern als Gesetzesänderung ansähe. Denn die Tat des Antragstellers, die letztlich zu acht Punkten geführt hat, ist bereits am 21 .05.2014 und somit vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen worden. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - BvL 14/02 - juris; BayVGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 11 BV 14.2839 -juris). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Ein rechtlich schutzwürdiger Vertrauenstatbestand ist indes im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Das Vertrauen eines Verkehrsteilnehmers, bis zum Ergehen einer Ermahnung oder Verwarnung weiterhin Verkehrszuwiderhandlungen begehen zu dürfen, ohne die Folgemaßnahmen befürchten zu müssen, ist von vorneherein nicht schutzwürdig.
20 
Entgegen der Auffassung der Beschwerde dürfte auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Willkürverbot vorliegen. In der Beschwerdebegründung wird insoweit darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Konstellation die Fahrerlaubnisentziehung davon abhänge, ob zwei Delikte, mit denen der Betroffene zusammengenommen acht oder mehr Punkte erreiche, der Behörde zufällig gleichzeitig oder zeitnah vor dem Ergehen einer Verwarnung oder - etwa wegen der Einlegung eines Rechtsmittels - nacheinander bekannt würden. Im ersteren Fall greife die Bonusregelung, im letzteren Fall sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn aufgrund der zuerst bekannt gewordenen Tat eine Verwarnung erfolgt sei. Es sei gleichheitswidrig und willkürlich, wenn die Fahreignung davon abhänge, ob die Fahrerlaubnisbehörde zufällig früher oder später von einem Delikt erfahre. Hierdurch werde indirekt auch die Einlegung von Rechtsmitteln behindert. Diese Einwände greifen nach vorläufiger Einschätzung nicht durch.
21 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt; Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11 - juris Rn. 38 f. m.w.N.). Im vorliegenden Fall dürfte die von der Beschwerde aufgezeigte Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems und die hiermit bezweckte Verbesserung der Verkehrssicherheit sachlich gerechtfertigt sein. In der Gesetzesbegründung wird insoweit ausgeführt (BT-Drs. 18/2775 S. 10):
22 
„Unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und für das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, kommt es vielmehr auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems an. Hat der Betroffene sich durch eine entsprechende Anhäufung von Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen, ist er vom Verkehr auszuschließen. Der Hinweis auf eine in bestimmten Konstellationen ausbleibende Chance, sein Verhalten so zu bessern, dass es zu keinen weiteren Maßnahmen kommt, kann in Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kein Argument dafür sein, über bestimmte Verkehrsverstöße hinwegzusehen und sie dadurch bei der Beurteilung der Fahreignung auszublenden. Denn es geht in solchen Fällen teilweise sogar um Konstellationen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, was ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit bedeutet“
23 
Mit der Annahme, dass die im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene Effektivität und Praktikabilität des Fahreignungs-Bewertungssystems eine Einschränkung der Warn- und Erziehungsfunktion in bestimmten Fallkonstellationen rechtfertigt, dürfte der Gesetzgeber seinen Gestaltungs- und Wertungsspielraum nicht überschritten haben. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Betroffenen - wie ausgeführt - nicht ohne weiteres schutzwürdig sind. Die vorliegende Konstellation tritt insbesondere dann ein, wenn ein Verkehrsteilnehmer in rascher Abfolge mit Punkten bewehrte Verkehrsverstöße begeht. Darüber hinaus beruhen die verkehrsrechtlichen Sanktionen auf eigenem Fehlverhalten; auch dies dürfte für die gesetzgeberische Wertung zu Gunsten der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch administrative Erleichterungen und eine Einschränkung der Bonusregelung sprechen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2015 a.a.O.). Die Gesichtspunkte der gerade bei einer Vielzahl gleichförmiger Verfahren gebotenen Verwaltungspraktikabilität sowie der verminderten Schutzwürdigkeit der Betroffenen lassen es auch hinnehmbar erscheinen, dass das Abstellen auf den Zeitpunkt der Eintragung oder der Kenntniserlangung durch die Behörde unter Umständen von gewissen Zufälligkeiten, etwa bei Einlegung von Rechtsmitteln, abhängen kann. Indes steht die vom Gesetzgeber vorgenommene Ausgestaltung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. einer transparenten und vorhersehbaren Rechtsanwendung nicht im Wege. Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die in seinem Beschluss vom 02.03.2015 (a.a.O.) geäußerten Bedenken, dass die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. möglicherweise einer berechenbaren Anwendung des Gesetzes und damit den rechtsstaatlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 GG zur Rechtssicherheit und zur Vorhersehbarkeit staatlichen Verwaltungsvollzugs widerspreche, in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2015 a.a.O.). Wie sich der Gesetzentwurfsbegründung entnehmen lässt, ist die in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG enthaltene Formulierung „Kenntnis erhält“ an § 48 Abs. 4 VwVfG angelehnt (BT-Drs. 18/2775, S. 10). Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass die zur Auslegung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift ergangene Rechtsprechung zum Lauf einer Jahresfrist hier ohne weiteres zu übertragen ist (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2015 - 16 B 226/15 - a.a.O.). Rechtsstaatliche Bedenken könnten gerechtfertigt sein, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nicht umgehend nach Kenntniserlangung von dem maßgeblichen Verkehrsverstoß ergreift, sondern die Folgemaßnahme willkürlich ohne zureichenden Grund verzögert. So liegt es hier aber nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Maßnahme umgehend nach Kenntniserlangung von der Eintragung von nunmehr acht Punkten ergriffen. Im Übrigen dürfte sich die Einlegung von Rechtsmitteln je nach den konkreten Umständen des Falles nicht zwangsläufig zu Lasten des Betroffenen auswirken.
24 
Der Senat räumt nach alledem mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers ein, einstweilen am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Da sich die angeordnete Maßnahme nach dem oben Gesagten bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen dürfte, besteht kein Raum, entgegen der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 9 StVG n.F. vorgenommenen Bewertung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Der Senat verkennt nicht die erheblichen Auswirkungen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Vorbringen der Beschwerde auf die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers hat. Er muss sich aber entgegenhalten lassen, dass er kontinuierlich Zuwiderhandlungen begeht, die der Verordnungsgeber als besonders verkehrssicherheitsgefährdend einstuft. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ließ er sich auch durch Verwarnungen und die Teilnahme an einem. Aufbauseminar nicht davon abhalten, alsbald wieder erhebliche Verkehrsverstöße zu begehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die zahlreichen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die Rotlichtverstöße ebenso wenig als geringfügig zu bewerten wie der Vorfahrtsverstoß vom 21.05.2014, bei dem ein Motorradfahrer nicht unerheblich verletzt wurde. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit als selbständiger Unternehmer müssen von ihm im überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf das Gewicht der durch ihn gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen werden.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.1, Nr. 46.3 und Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage VBIBW vom Januar 2014). Der Antragsteller war im Besitz der alten Fahrerlaubnisklassen 1 und 3, für die er im Jahr 2007 einen Ersatzführerschein für die neuen Fahrerlaubnisklassen Al, A, B, BE, CIE, L, M und S erhielt. Davon haben die Fahrerlaubnisklassen A, BE und CIE eigenständige Bedeutung. Danach ergibt sich für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren ist.
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2014 - 1 K 2386/14 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.10.2014 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO) und begründet.
Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung noch hinreichend dargelegten Gründe führen dazu, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes (4 Abs. 9 StVG in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung - StVG n.F.) sofort vollziehbare Verfügung des Antragsgegners vom 15.10.2014 anzuordnen ist. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 114, 152a m.w.N.). Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage zumindest offen (dazu unter 1.). Eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung führt nicht zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung der Vorrang einzuräumen ist (dazu unter 2.).
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde, also der Zeitpunkt des Erlasses des - hier noch ausstehenden - Widerspruchsbescheids. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, soweit sich aus dem einschlägigen materiellen Recht keine abweichende gesetzgeberische Entscheidung ergibt (im Grundsatz ständige Rechtsprechung, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 - DVBl. 2000, 1614; Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431). Allerdings kommen dem einschlägigen materiellen Recht zu entnehmende Modifikationen in Bezug auf einzelne Tatbestandsmerkmale in Betracht, so hier insbesondere mit Blick auf das nunmehr in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG in der Fassung vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3313) bzw. vom 28.11.2014 (BGBl. I S. 1802) geregelte Tattagprinzip einerseits und die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG andererseits (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 02.09.2014 - 10 S 1302/14 - NJW 2015, 186).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. Danach ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben und sich der Fahrerlaubnisinhaber damit unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Bei Umstellung auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem mit Ablauf des 30.04.2014 waren für den Antragsteller im Verkehrszentralregister 16 Punkte gespeichert, die grundsätzlich nach der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. mit 7 Punkten in das Fahreignungs-Bewertungssystem überzuleiten waren. Nach dieser Vorschrift sind vor dem 01.05.2014 im Verkehrszentralregister gespeicherte Verkehrszuwiderhandlungen in das Fahreignungs-Bewertungssystem nach Maßgabe der einschlägigen Tabelle einzuordnen, und die erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 StVG n.F.), wobei die Einordnung allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n.F.). Danach war der vom Antragsteller nach altem Recht erreichte Punktestand an sich auf 7 Punkte umzurechnen; er war mit der Stufe „2: Verwarnung“ nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen und diese Stufe ist Maßnahmen wie der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zugrunde zu legen. Allerdings wirft die Punktewertung bzw. deren Überführung in das Fahreignungs-Bewertungssystem im vorliegenden Fall Fragen auf, deren abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
1.1 Der Antragsteller macht sinngemäß geltend, die - erstmalige - Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B am 15.05.2012 nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens verwehre einen Rückgriff auf die von ihm wegen zwischen dem 11.04.2004 und 28.05.2010 begangener und rechtskräftig geahndeter Straftaten angesammelten Punkte, so dass er jedenfalls nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem unterhalb von 8 Punkten liege. Dieses Vorbringen ist nicht von vornherein unplausibel. Zwar hat die Erteilung der Fahrerlaubnis nach altem Recht nicht dazu geführt, dass die Punkte für die zuvor begangenen und - wie hier und vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen - für sich genommen nicht tilgungsreifen Zuwiderhandlungen zu löschen gewesen wären. Dies ergab sich aus dem gebotenen Umkehrschluss aus § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F., wonach nur die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB die Löschung der zuvor angesammelten Punkte zur Folge hatte (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 - VBlBW 2012, 307; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 - 3 C 33/11 - NJW 2013, 552: keine analoge Anwendung bei Versagung einer Fahrerlaubnis). Demgegenüber führt die zum 01.05.2014 in Kraft getretene Neuregelung in § 4 Abs. 3 StVG n.F. dazu, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Löschung von zuvor angesammelten Punkten zur Folge hat. Ob diese Regelung nur bei ab dem 01.05.2014 erteilten Fahrerlaubnissen oder auch bereits für Fälle gelten soll, in denen eine Fahrerlaubnis vor dem 01.05.2014 erteilt worden ist, kann den punktuellen, diese Fragestellung nicht explizit thematisierenden Übergangsvorschriften in § 65 StVG n.F. nicht zweifelsfrei entnommen werden. Zwar knüpft die Umrechnungsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. an den Punktestand an, der unter der Geltung des alten Rechts bis zum 30.04.2014 erreicht worden ist. Dies schließt aber die Annahme einer prioritären Eliminierung von Punkten - hier auf Grund des § 4 Abs 3 StVG n.F. - vor der Umrechnung möglicherweise nicht aus, wie sie der Senat für den Anwendungsbereich des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. erwogen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 02.09.2014 - 10 S 1302/14 - a.a.O.). Gegebenenfalls wären auch einschränkende Konsequenzen für die Anwendung der Folgeregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F. zu bedenken.
1.2 Fraglich und im auf summarische Rechtsprüfung ausgelegten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls nicht abschließend zu klären ist ferner, ob - wie vom Antragsgegner angenommen - aufgrund eines weiteren Geschwindigkeitsverstoßes vom 25.04.2014 sich für den Antragsteller ein zusätzlicher Punkt nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben hat und mithin die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. vorliegen. Nach der vom Antragsgegner herangezogenen Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 n.F. StVG sind dieses Gesetz und die aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s StVG erlassene Rechtsverordnung in der ab 01.05.2014 geltenden Fassung anzuwenden auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 01.05.2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden. Dies trifft für die Verkehrsordnungswidrigkeit des Antragstellers vom 25.04.2014 zu, die vor dem 01.05.2014 begangen, aber erst nach dem 01.05.2014 (nämlich am 19.08.2014) ins Fahreignungsregister eingetragen wurde, nachdem die Entscheidung hierüber am 06.08.2014 rechtskräftig geworden ist. Daraus ergibt sich bei dem vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht vertretenen Normverständnis der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. ein Punktestand im Fahreignungsregister von 8 Punkten, da der Geschwindigkeitsverstoß vom 25.04.2014 sowohl nach altem als auch nach neuem Recht mit einem Punkt bewertet ist.
Zweifelhaft bleibt jedoch, in welchem systematischen Verhältnis die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. zum sogenannten Tattagprinzip steht. Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Punktestand erreicht, der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im Fahreignungsregister oder eine Punktereduzierung für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung. Mit der Begehung einer Tat, die zum Erreichen von acht Punkten und mehr im Fahreignungsregister führt, obwohl die vorgelagerten Stufen des Maßnahmenkatalogs des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n.F. durchlaufen worden sind, greift mithin die unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung ein, die zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 21.07 -BVerwGE 132, 57; Senatsbeschlüsse vom 07.12.2010 - 10 S 2053/10 - NJW 2011, 2311; sowie vom 03.06.2014 - 10 S 744/14 - NJW 2014, 2600). Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten Tattagprinzips entschieden und dieses nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG n.F.). Wie sich der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 06.03.2013 entnehmen lässt, hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Normierung des sogenannten kombinierten Tattag- und Rechtskraftprinzips entschieden, unter anderem um die nötige Transparenz für den Fahrerlaubnisinhaber und die Vorhersehbarkeit der mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehenen Maßnahmen für die Betroffenen sicherzustellen (vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 19 ff.). Gerade der in der Begründung des Gesetzentwurfs hervorgehobene, auch in der Schaffung eines Auskunftsanspruchs des Betroffenen nach § 30 Abs. 8 StVG n.F. zum Ausdruck kommende Gesichtspunkt der Transparenz und der Vorhersehbarkeit von Maßnahmen für den Betroffenen, der regelmäßig den Tattag der von ihm begangenen Zuwiderhandlungen kennt, könnte dafür sprechen, dass sich in Anwendung des Tattagprinzips bereits mit Begehung der Ordnungswidrigkeit vom 25.04.2014 17 Punkte nach altem und nach Umrechnung nur 7 nach neuem Recht ergeben haben. Indes kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Tattagprinzip grundsätzlich den Vorrang vor der nach dem Wortlaut einschlägigen Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. genießt. Denn das Tattagprinzip in seiner von der Rechtsprechung vorgenommenen Ausgestaltung betrifft zunächst lediglich die Fragestellung, ob spätere Tilgungen und Punktereduzierungen - sei es vor, sei es nach dem Erlass der Entziehungsverfügung - deren Rechtmäßigkeit berühren. Andererseits stellt die erstmalige Normierung des Tattagprinzips, möglicherweise darüber hinausgehend, in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. explizit auf die Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit für das Entstehen von Punkten ab, und § 4 Abs. 5 Satz 5 n.F. StVG gibt der Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen von Maßnahmen nach Satz 1 ausdrücklich vor, den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten einschlägigen Tat heranzuziehen. Demgegenüber erscheint die mit der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. offenbar allein aus verwaltungspraktischen Erwägungen vorgenommene Abweichung vom Tattagprinzip, die zu mit dem Transparenz- und Voraussehbarkeitsanliegen der Gesetzesnovellierung schwerlich kompatiblen Zufallsergebnissen zu Lasten des Betroffenen führen kann, tendenziell inkonsistent (vgl. die lapidare Begründung für die Übergangsregelung in BT-Drs. 17/12636, S. 50). Gleichwohl bleibt zweifelhaft und weiterer Klärung bedürftig, ob das Tattagprinzip die in § 65 Abs. 3 Nr. 3 n.F. StVG für die Überleitungsproblematik ausdrücklich getroffene Regelung überspielen kann (vgl. zur ähnlich gelagerten Problematik im Kontext der Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. Senatsbeschluss vom 02.09.2014 - 10 S 1302/14 - a.a.O.).
Nach alldem bestehen Zweifel, ob das materielle Recht gebietet, bei der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung in der vorliegenden Konstellation auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedenfalls nicht ohne weiteres zu Lasten des Antragstellers zu beantworten und bedürfen einer Klärung im Verfahren der Hauptsache (ähnlich Sächs. OVG, Beschluss vom 31.07.2014 - 3 B 152/14 - juris).
2. Der Senat geht davon aus, dass auch die Interessenabwägung im Übrigen nicht die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung gebietet. Nach Aktenlage hatte der Antragsteller allerdings von 2004 bis 2010, vor allem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, einen Punktestand von weit über 18 Punkten nach altem Recht im Verkehrszentralregister erreicht, der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 a.F. StVG nur deshalb auf 13 Punkte zu reduzieren war, weil die Fahrerlaubnisbehörde vor der Erteilung der Fahrerlaubnis keine Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a.F. StVG ergriffen hatte. Gleichwohl wurde dem Antragsteller aber am 15.05.2012 nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung mit für ihn positivem Ausgang eine Fahrerlaubnis erteilt. Dies hätte bei Anwendbarkeit des neuen Rechts, wie oben (1.1) ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StVG n.F. zur Löschung der bis dahin erreichten Punkte geführt. Auch wenn eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf vor dem 01.05.2014 erteilte Fahrerlaubnisse zweifelhaft sein mag, ist ihr doch die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis eine positive Eignungsbewertung enthält und der Rückgriff auf davor liegende Verkehrsverstöße bzw. Punkte grundsätzlich einen Wertungswiderspruch darstellen würde (vgl. dazu die Begründung im Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/12636, S. 39 f.). Dies legt es nahe, auch bei der Beurteilung des Gefährdungspotentials des Fahrerlaubnisinhabers im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls primär auf das Verkehrsverhalten in der Folgezeit nach der Erteilung der Fahrerlaubnis abzustellen.
10 
Danach ist von zwei Verkehrsverstößen des Antragstellers auszugehen, die es bei einer Gesamtbetrachtung noch nicht geboten erscheinen lassen, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung von der Verkehrsteilnahme auszuschließen. Der Antragsteller hat nach Erteilung der Fahrerlaubnis vom 15.05.2012 zwar zunächst am 12.11.2012 eine mit 3 Punkten zu Buche schlagende Verkehrsordnungswidrigkeit in Gestalt des Fahrens mit einem überladenen Anhänger begangen. Er hat jedoch zwischenzeitlich (vom 25.10.2013 bis 12.11.2013) an der von der Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F. angeordneten Maßnahme eines Aufbauseminars teilgenommen. Hinzugekommen ist seither allerdings noch eine weitere Verkehrsordnungswidrigkeit in Gestalt der Geschwindigkeitsüberschreitung am 25.04.2014 um 23 km/h, die nach altem wie nach neuem Recht aber nur mit einem Punkt und damit als nicht besonders gravierend einzustufen war. Da der Antragsteller sich auch - nicht zuletzt durch das vorliegende Entziehungsverfahren - der Gefahr des Verlustes der Fahrerlaubnis bei weiteren Verkehrszuwiderhandlungen und der damit einhergehenden einschneidenden beruflichen Konsequenzen bewusst geworden sein dürfte, hält der Senat beim jetzigen Erkenntnisstand eine Suspendierung der Entziehungsverfügung für angemessen. Nach allem kommt hier daher dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung kein Vorrang gegenüber den hiermit verbundenen erheblichen Folgen für die berufliche und private Lebensführung des Antragstellers zu.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage VBlBW vom Januar 2014).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis (Klassen BE und C1E einschl. Unterklassen) nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 7. Januar 2013 mitgeteilt hatte, dass für die Antragstellerin neun Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Das Schreiben wies auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme an einem Seminar zum Punktabbau und auf die Folgen weiterer Punkte hin.

Zum 1. Mai 2014 wurden die bis dahin erreichten neun Punkte im früheren Punktsystem nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVG in vier Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem umgerechnet. Ein Verkehrsverstoß vom 19. Februar 2014, der am 9. April 2014 rechtskräftig geahndet wurde, hatte keine Punkteerhöhung zur Folge, weil ein früherer Punkt getilgt wurde. Durch Verkehrsverstöße vom 24. September 2014 und 2. Oktober 2014, rechtskräftig geahndet zum 27. April 2015 und 7. Mai 2015, kam jeweils ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu. Dies teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 21. Mai 2015 (Eingang 5.6.2015) und 3. Juni 2015 (Eingang 17.6.2015) der Fahrerlaubnisbehörde mit. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass im Falle des Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Die zugrunde gelegten Verkehrsverstöße wurden in einer Anlage aufgelistet.

Bereits am 19. November 2014 und am 7. Dezember 2014 hatte die Antragstellerin weitere Verkehrsverstöße begangen, die beide am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndet und mit jeweils einem Punkt bewertet wurden. Hierüber informierte das Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 17. Juli 2015 (Eingang 25.7.2015).

Mit Bescheid vom 6. August 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds an, den Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis 13. August 2015 bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern (Nrn. 2 und 3).

Gegen den Bescheid ließ die Antragstellerin am 24. August 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben, über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. September 2015 ab.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses entgegentreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Zu Begründung der Beschwerde trägt die Antragstellerin wie schon im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, eine verfassungsgemäße Auslegung von § 4 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 StVG gebiete eine Berücksichtigung des Tattagprinzips, so dass der Punktestand der Antragstellerin auf sieben Punkte zu reduzieren sei. Ansonsten werde gegen rechtsstaatliche Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 GG zur Rechtssicherheit verstoßen. Die Gesetzesbegründung, wonach in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dem Stufensystem keine Warnfunktion mehr zukommen solle, habe abgesehen von dem hier nicht einschlägigen und nicht verallgemeinerungsfähigen Sonderfall des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen habe das Stufensystem nur dann einen Sinn, wenn den einzelnen Maßnahmen erzieherische Wirkung zukomme. Es verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit des Art. 20 Abs. 3 GG, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis davon abhängig sei, wann die Verkehrsverstöße rechtskräftig geahndet würden und wann die Fahrerlaubnisbehörde von den Verkehrsverstößen Kenntnis erhalte. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die für den Betroffenen oft einschneidende Bedeutung im beruflichen und privaten Bereich und vielfach sogar einen Arbeitsplatzverlust zur Folge habe, hinge dann von der Zufälligkeit ab, wie schnell die zuständigen Behörden oder Gerichte die Verstöße an das Kraftfahrt-Bundesamt meldeten, wie schnell dieses die Speicherung vornehme und wie schnell es die Verstöße den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden übermittele. Darauf habe der Betroffene keinen Einfluss. Das könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Auf diese Problematik gehe das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht ein. Auch sei bei der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 nicht von einer Klarstellung, sondern von einer Änderung der Rechtslage auszugehen, so dass bei dieser Änderung eine unechte Rückwirkung vorliege. Der Umstand, dass der letzte Verkehrsverstoß der Antragstellerin am 7. Dezember 2014, also nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 erfolgt sei, führe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dass eine unechte Rückwirkung nicht gegeben sei. Denn abzustellen sei auf die gesamten Umstände, die im Fall der Antragstellerin zu einem Erreichen von acht Punkten geführt hätten. Die Anwendung der Neuregelung von § 4 Abs. 6 StVG knüpfe folglich an einen Lebenssachverhalt an, der vor Inkrafttreten der Neuregelung begonnen habe und erst danach abgeschlossen gewesen sei. Diese unechte Rückwirkung verstoße angesichts der Bedeutung einer Fahrerlaubnis für den Betroffenen auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Das Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Auf den vorliegenden Fall findet § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802) Anwendung, da auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 6. August 2015 abzustellen ist. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids.

1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2014 entwickelte Tattagprinzip normiert. Die Antragstellerin hat durch die am 19. November 2014 und 7. Dezember 2014 begangenen und jeweils am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeiten acht Punkte erreicht, so dass ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Die für die Verkehrsverstöße vom 19. November 2014 und 7. Dezember 2014 anfallenden zwei Punkte konnten daher den zu diesem Zeitpunkt schon bestehenden sechs Punkten hinzurechnet werden, obwohl die Verwarnung vom 18. Juni 2015 erst nach der Begehung und rechtskräftiger Ahndung dieser Zuwiderhandlungen erfolgte. Als der Fahrerlaubnisbehörde diese Zuwiderhandlungen mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 17. Juli 2015 bekannt wurden, hatte die Antragstellerin die Maßnahmenstufen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG schon durchlaufen. Die Fahrerlaubnis musste ihr nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG daher zwingend entzogen werden.

2. Die Antragstellerin kann auch keine Punktereduzierung beanspruchen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG (Verwarnung oder Fahrerlaubnisentziehung) erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG). Der Punktestand verringert sich dann mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte und der Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG). Diese Regelungen wurden (inhaltlich) bereits zum 1. Mai 2014 eingeführt, wenngleich § 4 Abs. 6 StVG mit Gesetz vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802) zum 5. Dezember 2014 neu gefasst und durch weitere Regelungen ergänzt wurde.

2.1 Die Antragstellerin hat das Stufensystem durchlaufen, ohne dass eine Punktereduzierung eingetreten wäre. Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnte sie mit Schreiben vom 17. Januar 2013 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, StVG a. F.), damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S.3044), bei einem angenommenen Stand von neun Punkten (erste Stufe der Maßnahmen nach dem Punktsystem). Diese Verwarnung war nach Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems zum 1. Mai 2014 nicht zu wiederholen, da die (Neu-) Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG allein (Umrechnung der Punkte) nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG, BayVGH, B. v. 7.1.2015 - 11 CS 14.2653 - juris Rn. 9).

2.2 Die Antragstellerin hat auch die zweite Stufe des Punktsystems ordnungsgemäß durchlaufen. Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnte sie bei einem auf den Tattag 2. Oktober 2014 bezogenen, im Fahreignungsregister eingetragenen Stand von sechs Punkten mit Schreiben vom 18. Juni 2015 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG. Zwar waren die weiteren Zuwiderhandlungen vom 19. November 2014 und 7. Dezember 2014 beim Ausstellen der Verwarnung bereits rechtskräftig geahndet und die Punkte nach dem Tattagprinzip bereits entstanden, der Fahrerlaubnisbehörde waren aber diese Zuwiderhandlungen nicht bekannt, so dass sie bei der Verwarnung noch keine Berücksichtigung finden konnten. Der Punktestand verringerte sich daher nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG mit Wirkung des Tags des Ausstellens der ergriffenen Verwarnung auf sieben Punkte.

Bei der Frage, ob dem Betreffenden eine Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG zugute kommt, ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 StVG nicht auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung oder Eintragung im Fahreignungsregister der letzten zu berücksichtigenden Zuwiderhandlung abzustellen, sondern es kommt allein darauf an, ob bei Ergreifen der weiteren Maßnahme die vorherige Maßnahme tatsächlich schon rechtmäßig ergriffen wurde. Diese Auslegung wird auch durch den Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG gestützt, der besagt, dass auch im Falle einer Verringerung der Punktezahl nach Satz 3 der Vorschrift Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand erhöhen.

Unabhängig von seiner Formulierung und seiner systematischen Stellung in der einschlägigen Vorschrift gilt das ganz allgemein. Es wäre widersinnig, bei der Berechnung des Punktestands Zuwiderhandlungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG), andererseits aber eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 bis 3 StVG anzunehmen, wenn der Betreffende vor der vorhergehenden Maßnahme bereits weitere Zuwiderhandlungen begangen hat. Der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG löst den Widerspruch dahingehend auf, dass die Kenntnis der Behörde von den rechtskräftig mit bindender Wirkung (§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG) geahndeten und im Fahreignungsregister eingetragenen Verkehrsverstößen maßgeblich ist. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG tritt somit nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde am Tag der ergriffenen Maßnahme weitere Verkehrsverstöße bekannt sind, die zu einer Einstufung in eine höhere Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG führen (vgl. BayVGH, U. v. 11.8.2015 - 11 BV 15.909 - VRS 129, 27).

Eine solche Auslegung entspricht auch dem Zweck der Rechtsänderungen zum 1. Mai 2014 und 5. Dezember 2014. Der Gesetzgeber wollte sich gemäß der Gesetzesbegründung von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. September 2008 (Az. 3 C 3/07) für das ab 1. Mai 2014 geltende neue System mit den Erwägungen zur Punkteentstehung und zum Tattagprinzip bewusst absetzen (BT-Drs. 18/2775, S. 9). Es soll nach dem Fahreignungs-Bewertungs-system nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf. Vielmehr kommt es unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und für das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems an (BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.). Insbesondere bei Konstellationen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, was ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit bedeutet, soll nach Ansicht des Gesetzgebers in Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht über bestimmte Verkehrsverstöße hinweggesehen werden (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 10). Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist, ist daher vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusst das Entstehen von Punkten nicht (BT-Drs. 18/2775, S. 10). Mit § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG soll nach der Gesetzesbegründung verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen wurden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind (BT-Drs. 18/2775, S. 10). Eine solche Konstellation, in der die Behörde erst nach Ergreifen einer Maßnahme von weiteren - vorher begangenen - Verkehrsverstößen erfahren hat, liegt hier vor, denn die Fahrerlaubnisbehörde hatte vor dem Eingang der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts am 17. Juli 2015 keine Kenntnis von den am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstößen vom 19. November 2014 und 7. Dezember 2014.

Gerade die von der Gesetzesbegründung genannte Konstellation, bei der in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wird, was ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit bedeutet, liegt im Fall der Antragstellerin vor. Sie hat am 19. November 2014 verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt und am 19. Februar 2014, am 24. September 2014, am 2. Oktober 2014 und am 7. Dezember 2014 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h bis 32 km/h überschritten, nachdem sie bereits zwischen dem 23. Oktober 2011 und dem 11. August 2012 viermal die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h bis 40 km/h überschritten hatte.

2.3 Die Fahrerlaubnisbehörde hat hier jeweils unverzüglich nach Kenntniserlangung von den im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten die entsprechenden Maßnahmen ergriffen (vgl. hierzu VGH BW, B. v. 6.8.2015 - 10 S 1176/15 - DÖV 2015, 935; vgl. auch OVG NW, B. v. 27.4.2015 - 16 B 226/15 - juris Rn. 13). Ob die Fahrerlaubnisbehörde sich ggf. schuldhafte Verzögerungen durch andere Behörden (Staatsanwaltschaften, Kraftfahrt-Bundesamt) bei der Übermittlung der Daten zurechnen lassen muss, kann offenbleiben, denn solche Verzögerungen liegen hier nicht vor.

Nach § 28 Abs. 4 StVG teilen die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 28 Abs. 3 StVG zu speichernden Daten mit. Die Eintragung von Entscheidungen im Fahreignungsregister stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern dient nur der Sammlung von Informationen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 StVG Rn. 17). Hier wurden die Verkehrsverstöße vom 19. November 2014 und 7. Dezember 2014, die erst am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndet wurden, jedenfalls so rechtzeitig an das Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, dass ihre Eintragung ins Fahreignungsregister bereits zum 17. Juli 2015 erfolgen konnte. 37 Tage zwischen rechtskräftiger Ahndung von Verkehrsverstößen und ihrer Eintragung ins Fahreignungsregister sind kein unangemessen langer Zeitraum.

Auch bei der Übermittlung der Daten durch das Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörde sind keine schuldhaften Verzögerungen ersichtlich. Nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG hat das Kraftfahrt-Bundesamt zur Vorbereitung der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach § 4 Abs. 5 StVG der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Dementsprechend hat das Kraftfahrt-Bundesamt nach Mitteilung der am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße durch die Staatsanwaltschaft, die Verstöße bereits am 17. Juli 2015 im Fahreignungsregister eingetragen, am selben Tag einen Auszug erstellt und per Post an die Fahrerlaubnisbehörde versandt.

2.4 Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 4 Abs. 5 und 6 StVG bestehen nicht. Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) der ohne Übergangsregelung geänderten bzw. neu eingeführten Vorschriften (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206; SächsOVG, B. v. 7.7.2015 - 3 B 118/15 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B. v. 2.6.2015 - OVG 1 S 90.14 - juris) stellt sich hier auch dann nicht, wenn man die zum 5. Dezember 2014 erfolgte Gesetzesänderung (a. a. O.) nicht als Klarstellung ansähe, weil die letzte Tat der Antragstellerin, die Anlass für die Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG war, hier erst am 7. Dezember 2014, also nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 begangen und im Übrigen beide Verkehrsverstöße (vom 2.10.2014 und 7.12.2014) erst am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndet wurden. Bevor ein Verkehrsverstoß rechtskräftig festgestellt und geahndet wird, kann er nicht berücksichtigt werden (vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG).

Es stellt auch keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG dar, dass der Gesetzgeber die in § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 StVG a. F. geregelte Warn- und Erziehungsfunktion und die damit einhergehende Verringerung der Punktestände weitestgehend aufgegeben hat. Es ist nicht ersichtlich, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, eine solche Begünstigung für Personen, die in kurzen zeitlichen Abständen erhebliche Verkehrsverstöße begehen, beizubehalten. Nach der Begründung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BT-Drs. 18/2775, S. 9) dient das Stufensystem der Information des Betroffenen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber nur informieren, wenn ihr die mit Punkten bewehrten Verkehrsverstöße bekannt sind. Soweit keine willkürliche Verzögerung der Kenntnisnahme durch die Behörde vorliegt, ist es nicht zu beanstanden, die entsprechenden Maßnahmen vom Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde abhängig zu machen (vgl. BayVGH, U. v. 11.8.2015 - 11 BV 15.909 - VRS 129, 27; OVG NW, B. v. 27.4.2015 - 16 B 226/15 - juris Rn. 13).

Dass die Antragstellerin geltend macht, aus beruflichen Gründen auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, kann angesichts des Gewichts der ihr nachteiligen Gesamtumstände nicht rechtfertigen, ihren privaten Interessen ungeachtet ihrer fahrerlaubnisrelevanten Verfehlungen ausnahmsweise Vorrang vor den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit einzuräumen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, CE/79, M, L und S.

Am 24. April 2012 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG (a. F.) wegen Verkehrszuwiderhandlungen, die nach dem damaligen Punktesystem mit acht Punkten bewertet waren, und wies ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Nach einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 21. Juli 2014, wonach weitere Verkehrsverstöße des Antragstellers in das (neue) Fahreignungsregister eingetragen seien, die durch Umrechnung zum 1. Mai 2014 und unter Berücksichtigung der danach gespeicherten Ordnungswidrigkeiten insgesamt sieben Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergäben, verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 3. November 2014 unter Hinweis darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.

Am 26. November 2014 ging bei der Fahrerlaubnisbehörde eine weitere Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts ein, wonach der Antragsteller aufgrund einer weiteren, am 30. Mai 2014 begangenen Ordnungswidrigkeit insgesamt acht Punkte erreicht habe. Der hierzu ergangene Bußgeldbescheid vom 25. Juni 2014 sei seit dem 30. Oktober 2014 rechtskräftig und am 20. November 2014 gespeichert worden.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Abgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3).

Mit Beschluss vom 19. März 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Bescheid erhobenen Klage ab. Die Fahrerlaubnisbehörde sei nicht verpflichtet gewesen, den Antragsteller allein aus Anlass der Umstellung des Punktestands zum 1. Mai 2014 nach neuem Recht zu ermahnen. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Tat vom 28. Oktober 2009 zum 26. Januar 2015 und damit vor Erlass des Bescheids getilgt worden sei. Maßgeblich sei insoweit nicht der Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung, sondern der Tag der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit, hier somit der 30. Mai 2014. Von dieser Tat und ihrer Verwertbarkeit habe die Fahrerlaubnisbehörde erst nach der Verwarnung des Antragstellers Kenntnis erlangt. Dass von dieser Verwarnung keine Warn- und Erziehungsfunktion mehr habe ausgehen können, sei unschädlich, da das Gesetz diese Funktion jedenfalls in der hier anzuwendenden Fassung ab dem 5. Dezember 2014 nicht mehr verfolge.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit seinem Einwand, die Fahrerlaubnisbehörde hätte ihn vor der Verwarnung und der Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung ermahnen müssen, weshalb sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 6 StVG auf fünf Punkte zu reduzieren sei. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG führt die Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG (Umrechnung des früheren Punktestands vor dem 1.5.2014 in Punkte nach dem neuen System und Einordnung in die entsprechende Stufe nach § 4 Abs. 5 StVG) allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Die vor dem 1. Mai 2014 eingetragenen und mit zwölf Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers ergaben durch Umrechnung fünf Punkte nach dem neuen System. Hierdurch hatte der Antragsteller bereits die erste Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung erreicht. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte ihn auch am 24. April 2012 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. ordnungsgemäß wegen Erreichens von acht Punkten nach dem damaligen Punktesystem verwarnt. Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen des jeweiligen Punktestands die nach dem entsprechenden Stufensystem zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Maßnahmen ergriffen und den Antragsteller in der gebotenen Weise zwei Mal verwarnt. Einer weiteren Maßnahme in Form einer Ermahnung nach neuem Recht bedurfte es somit nicht (vgl. auch BayVGH, B. v. 7.1.2015 - 11 CS 14.2653 Rn. 9, v. 4.5.2015 - 11 C 15.692 Rn. 7 u. v. 8.6.2015 - 11 CS 15.718 Rn. 15). Vielmehr hat der Antragsteller das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen.

2. Auch der Einwand des Antragstellers, die am 28. Oktober 2009 begangene Tat sei am 26. Januar 2015 und damit vor Erlass des Bescheids tilgungsreif gewesen, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.

Für die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zu ergreifenden Maßnahmen gilt das Tattagprinzip. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen der Maßnahmen auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG in der hier maßgeblichen, ab 5. Dezember 2014 geltenden Fassung (Gesetz vom 28.11.2014 BGBl I S. 1802; vgl. BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 11 CS 15.718 Rn. 12 und 21) unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, und nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt (dem Tattag) noch nicht abgelaufen war. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bestimmt ausdrücklich, dass spätere Verringerungen des Punktestands (nach dem Tattag) aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben.

Gemessen daran ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat die Ordnungswidrigkeit, die zum Erreichen von acht Punkten geführt hat, am 30. Mai 2014 begangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Tilgungsreife der Ordnungswidrigkeit vom 28. Oktober 2009 noch nicht eingetreten. Unschädlich ist auch, dass von der Verwarnung vom 3. November 2014 keine Warn- und Erziehungsfunktion mehr ausgehen konnte. Zum einen hatte die Fahrerlaubnisbehörde bei Ausspruch der Verwarnung noch keine Kenntnis von der am 30. Mai 2014 begangenen Ordnungswidrigkeit. Zum anderen wurde die entsprechende Ahndung auch erst am 20. November 2014 im Fahreignungsregister gespeichert. Der Eintritt der Tilgungsreife der Ordnungswidrigkeit vom 28. Oktober 2009 und die hierdurch bewirkte Verringerung des Punktestands zum 26. Januar 2015 stehen damit der (erst) am 24. Februar 2015 ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen.

Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht aus § 65 Abs. 3 Nrn. 2 und 6 StVG (aktuelle Fassung) und § 29 Abs. 6 Satz 4, Abs. 7 und Abs. 8 StVG in der vor dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung. Insoweit bleibt es dabei, dass Verringerungen des Punktestands durch Tilgungen nach der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG nicht zu berücksichtigen sind. Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG können nur dann gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG zu einer Aktualisierung der erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem führen, wenn bei Ablauf der Tilgungsfrist die Voraussetzungen für die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zu ergreifende Maßnahme noch nicht erfüllt waren (vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG).

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 20,22 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungskosten für eine Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass für den Kläger aufgrund der folgenden Ordnungswidrigkeiten sechs Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien:

OWi

Tattag

Bußgeldbescheid

Rechtskraft

Punkte

Eintrag

Geschwindigkeitsverstoß

28.10.2009

15.12.2009

14.4.2010

3 (alt)

21.5.2010

Mobiltelefon

5.3.2010

16.3.2010

2.4.2010

1 (alt)

18.5.2010

Geschwindigkeitsverstoß

23.3.2010

26.4.2010

15.5.2012

1 (alt)

28.6.2012

Abstandsunterschreitung

19.7.2012

9.8.2012

14.8.2012

4 (alt)

27.9.2012

Umrechnung 1.5.2014

4 (neu)

Abstandsunterschreitung

2.8.2013

8.10.2013

11.4.2014

2 (neu)

7.5.2014

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 bei einem Punktestand von 10 Punkten nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt. Danach wurde eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt bewertet war, getilgt.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger bei einem Punktestand von sechs Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG, wies auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG hin und darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Zugleich wurde mit Kostenverfügung vom 27. Mai 2014 ein Betrag von insgesamt 20,22 Euro gefordert (Gebühr: 17,90 Euro, Auslagen 2,32 Euro).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage gegen die Kostenrechnung mit Urteil vom 17. November 2014 abgewiesen. Die Kostenrechnung sei rechtmäßig, denn der Kläger habe durch die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 einen Punktestand von sechs Punkten im Fahreignungsregister erreicht und sei daher nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG zu verwarnen gewesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Er macht geltend, die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG sei verfassungswidrig. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Verbot nachträglicher Strafschärfung vor. Die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 sei vor der Rechtsumstellung begangen und rechtskräftig geahndet worden. Den Zeitpunkt der Eintragung in das Fahreignungsregister könne der Kläger nicht beeinflussen. Wären die nach dem zum Zeitpunkt des Verstoßes geltenden Recht dafür anfallenden zwei Punkte nach dem Punktsystem des § 4 StVG a. F. zu den schon vorhandenen neun Punkten addiert und erst dann nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet worden, hätte der Kläger nur fünf Punkte nach neuem Recht erreicht und eine Verwarnung hätte nicht ausgesprochen werden dürfen. Der Gesetzgeber habe diese Situation übersehen, die theoretisch auch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Kostenrechnung des Beklagten vom 27. Mai 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sei nicht ersichtlich. Aus Praktikabilitätsgründen sei die Umstellung auf das neue System verfahrenstechnisch einfach ausgestaltet worden und auf alle Eintragungen nach der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 seien Maßnahmen nach neuem Recht zu ergreifen. Regelmäßig nehme die Eintragung nach Rechtskraft etwa einen Zeitraum von weniger als einem Monat in Anspruch. Im vorliegenden Fall sei auch keine atypische oder willkürliche Verzögerung ersichtlich. Aktuell sei nur noch die Tat vom 2. August 2013 im Fahreignungsregister eingetragen, alle vorherigen Ordnungswidrigkeiten seien getilgt.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Streitgegenständlich sind ausschließlich Rechtsfragen hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des § 65 Abs. 3 StVG.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger ist durch die Erhebung von Verwaltungskosten für die Verwarnung vom 27. Mai 2014 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Auf den vorliegenden Fall finden das Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 331), und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13. Oktober 2010 (BGBl I S. 2100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), Anwendung, da auf den Zeitpunkt der Verwarnung abzustellen ist.

1. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nummer 209 des Gebührentarifs sieht für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 Euro vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post zu tragen. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat.

Danach waren - was auch von den Beteiligten nicht weiter in Zweifel gezogen wird -die erhobenen Kosten der Höhe nach gerechtfertigt.

2. Die Rechtswidrigkeit der Auferlegung dieser Kosten ergibt sich nicht daraus, dass die Verwarnung zu Unrecht erfolgt ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG; vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 33/11 - NJW 2013, 552 Rn. 14 f.; U.v. 25.9.2008 - 3 C 3/07 -BVerwGE 132, 48).

2.1 Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Kläger zu Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt, weil er durch die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 sechs Punkte im Fahreignungsregister erreicht hat. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu verwarnen, wenn sich sechs oder sieben Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Kläger auch mit der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG darauf hingewiesen, dass er ein Fahreignungsseminar nach § 4a StVG freiwillig besuchen kann, wobei dafür kein Punktabzug gewährt wird, sowie darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 4 Abs. 5 Satz 3 StVG).

2.2 Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bei Ergreifen der Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abgestellt (Tattagprinzip) und nicht entgegen § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt schon abgelaufen war.

2.3 Die Ordnungswidrigkeit vom 5. März 2010 war weiterhin zu berücksichtigen, obwohl nur eine Geldbuße von 40 Euro festgesetzt wurde, da sie nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG auch weiter zu speichern ist. Danach bleibt bei der Feststellung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG, ob eine Entscheidung nach § 28 Abs. 3 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht. Ein Verstoß gegen das Verbot, während der Fahrt ein Mobiltelefon zu benutzen, ist auch nach dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister zu speichern (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG, § 23a Abs. 1a Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, § 40 i. V. m. Anlage 13 Nr. 3.2.15 FeV).

2.4 Der Punktestand musste auch nicht nach dem am Tattag geltenden Recht berechnet und dann nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet werden, wobei sich für den Kläger dann nur fünf Punkte nach neuem Recht ergeben hätten. Für die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 in das Fahreignungsregister ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden, denn diese Ordnungswidrigkeit wurde zwar bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen und rechtskräftig geahndet, aber erst am 7. Mai 2014 eingetragen. Damit waren nach Nr. 2.2.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV zwei Punkte nach neuem Recht einzutragen. Demgegenüber ist zwar nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Eine solche Bewertung erfolgt aber dahingehend, dass der nach altem Recht am Tattag bestehende Punktestand nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umzurechnen ist und dann die nach neuem Recht einzutragenden Punkte addiert werden, denn nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG ist eine Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem, die nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG ab 1. Mai 2014 zugrunde zu legen ist, nur im Falle der Nr. 2 (Tilgungen) und Nr. 5 (Punktabzüge) vorgesehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - juris; OVG NRW, B.v. 15.4.2015 - 16 B 81/15 - juris).

Diese Auslegung entspricht auch der Systematik der Vorschriften. Der Gesetzgeber hat sich bei der Änderung des § 4 StVG zum 1. Mai 2014 von dem vormaligen Mehrfachtäter-Punktsystem zu dem jetzigen Fahreignungs-Bewertungssystem zum einen dafür entschieden, das von der Rechtsprechung entwickelte Tattagprinzip (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2012 - 3 B 5/12 - juris) in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG zu übernehmen. Das Tattagprinzip besagt nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG, dass spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, sofern die Verstöße rechtskräftig geahndet werden.

Zum anderen soll auf sämtliche Neueintragungen im Register aus Praktikabilitätsgründen ab 1. Mai 2014 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das neue Recht Anwendung finden (Gesetzesbegründung zu § 65 Abs. 3 Nr. 3, BT-Drs. 17/12636, S. 50). Demnach werden nach neuem Recht nicht mehr einzutragende Verstöße, die zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung vor dem 1. Mai 2014 noch Punkte ergeben hätten, im Fahreignungsregister nicht mehr eingetragen. Diese Vorgehensweise hat neben der einfacheren Handhabung der Eintragungen für das KraftfahrtBundesamt für die Betroffenen auch noch den Vorteil, dass diese Eintragungen keine Hemmung der Tilgungsfristen vorhergehender Verstöße nach § 29 Abs. 6 StVG a. F. mehr auslösen. Darüber hinaus werden nach neuem Recht nicht mehr zu speichernde Verkehrsverstöße gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG zum 1. Mai 2014 gelöscht. Mit allen diesen Regelungen wird bezweckt, die gesetzliche Neubewertung der Verstöße in verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. A. 1. a) cc) der Gesetzbegründung a. a. O. S. 17) ab 1. Mai 2014 sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil der Betroffenen möglichst umfassend einzuführen.

Nur bei zum 1. Mai 2014 bestehende Punktestände rückwirkend ändernden Umständen (Tilgung, Punkterabatt) soll nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG eine erneute Umrechnung nach der Überführungstabelle erfolgen (Gesetzesbegründung zu § 65 Abs. 3 Nr. 6, a. a. O. S. 51). Demgegenüber ist eine erneute Umrechnung nach der Überführungstabelle beim Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG nicht vorgesehen, denn es liegen bei einer Eintragung nach dem 1. Mai 2014 keine den Punktestand rückwirkend ändernden Umstände vor. Die Betroffenen sind nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG zum 1. Mai 2014 in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen und für weitere Maßnahmen ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe zugrunde zu legen.

Mit dieser Auslegung der Vorschriften lassen sich auch in anderen Konstellationen interessengerechte Lösungen finden. Ist die vor dem 1. Mai 2014 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit nach der neuen Rechtslage nicht mehr eintragungspflichtig, wird sie nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG nicht eingetragen und eine Maßnahme kann darauf nicht gestützt werden. Sind demgegenüber in dem alten Punktestand Punkte für Verstöße enthalten, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr eintragungspflichtig sind, so werden diese Punkte bei der Umrechnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 4 StVG nicht mehr berücksichtigt und eine Maßnahme kann darauf nicht gestützt werden. Ansonsten wäre das Kraftfahrt-Bundesamt auch stets verpflichtet, eine rückwirkende Prüfung der Punktestände nach der alten Rechtslage vorzunehmen, was nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerade vermieden werden sollte.

3. Es ist auch kein Verstoß gegen Grundrechte des Klägers oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes ersichtlich.

3.1 Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt, Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, B.v. 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11 - juris Rn. 38 f. m. w. N.). Für den Übergang von einer älteren zu einer neueren, den rechtspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers besser entsprechenden Regelung ist diesem notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 1.4.2014 - 2 BvL 2/09 - juris Rn. 50 m. w. N.).

Gemessen an diesen Vorgaben ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Gesetzgebers verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte, alle Eintragungen in das Fahreignungsregister ab 1. Mai 2014 und daran anknüpfende Maßnahmen nach der neuen Rechtslage vorzunehmen, die für die Betroffenen sowohl Vor- als auch Nachteile gegenüber den vorherigen Regelungen beinhaltet. Durch die Reduzierung der Punktebewertung von maximal sieben auf höchstens drei Punkte wird dabei häufig ohnehin kein Unterschied zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der Punkteberechnung entstehen (vgl. zu einem solchen Fall BayVGH, B.v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - juris). Die Alternative, auf die Eintragungen der vor dem 1. Mai 2014 begangenen und rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße noch das bis dahin geltende Recht anzuwenden, hätte hinsichtlich der dann weiterhin anwendbaren Hemmungsvorschriften des § 29 Abs. 6 StVG a. F., die mit der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 aus Transparenzgründen abgeschafft werden sollten, ebenfalls Schwierigkeiten hervorgerufen. Den von den Übergangsvorschriften Betroffenen kumulativ die Vorteile aus beiden Systemen zugutekommen zu lassen, erweist sich auch nicht als verfassungsrechtlich geboten. Es erscheint daher sachlich vertretbar, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und um möglichst weitgehend die Wertungen der neuen gesetzlichen Regelung anwenden zu können, sämtliche Eintragungen ab der Rechtsänderung dem neuen Recht zu unterwerfen.

3.2 Auch das Verbot nachträglicher Strafschärfung aus Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt. Danach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Der Schutzbereich dieser Norm ist schon nicht eröffnet, da es sich bei den Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nicht um eine Strafe i. S. d. Art. 103 Abs. 2 GG handelt, sondern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG um Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen. Art. 103 Abs. 2 GG findet aber auf sicherheitsrechtliche Maßnahmen keine Anwendung (vgl. Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2014, Art. 103 Abs. 2 Rn. 194 f.; Radtke/Hagemeier in Beck'scher Online-Kommentar Grundgesetz, Hrsg: Epping/Hillgruber, Stand: 1.3.2015, Art. 103 Rn. 19 ff.).

3.3 Die Anwendung neuen Rechts auf Verstöße, die zwar vor dem 1. Mai 2014 begangen und geahndet, aber erst danach in das Fahreignungsregister eingetragen wurden, ist auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Dieser Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31/14 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 -2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1/16 m. w. N.). Zu unterscheiden sind Fälle einer „echten“ und einer „unechten“ Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, B.v. 7.7.2010 a. a. O. S. 17 m. w. N.). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, B.v. 7.7.2010 a. a. O. S. 18 m. w. N.).

Ausgehend von diesen Maßstäben stößt die Anwendung des neuen Rechts auf Eintragungen in das Fahreignungsregister ab 1. Mai 2014 nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken, denn es handelt sich um eine „unechte“ Rückwirkung. Die streitgegenständlichen Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wurden am 28. August 2013 beschlossen und am 30. August 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Kläger hat die Verkehrsordnungswidrigkeit, die zu der Verwarnung geführt hat, zwar schon vor der Verkündung der Gesetzesänderung begangen, gleichwohl war der Lebenssachverhalt damit aber nicht abgeschlossen, sondern die Tat wurde erst am 11. April 2014 mit Bußgeldbescheid vom 8. Oktober 2013 rechtskräftig geahndet und konnte sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage erst mit Rechtskraft nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister eingetragen werden.

Diese tatbestandliche Rückanknüpfung überschreitet auch nicht die Grenzen der Zumutbarkeit. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des MehrfachtäterPunktsystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem die Vorschriften vereinfachen und die Transparenz sowie die Verkehrssicherheit verbessern (Nr. A. 1. a) der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12636, S. 17 f.). Im Interesse der Vereinfachung wurde das bisherige System mit ein bis sieben Punkten durch ein System mit nur ein bis drei Punkten ersetzt. Zugleich wurden zur Verbesserung der Verkehrssicherheit die besonders verkehrsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten im neuen Bewertungssystem stärker betont. Die Anwendung des neuen Rechts auf alle Neueintragungen im Fahreignungsregister hat zur Folge, dass den Anliegen der Vereinfachung und der Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Neubewertung der Verkehrsverstöße ab 1. Mai 2014 weitest möglich zum Durchbruch verholfen wird. Es erscheint nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil förderlich für den Gesetzeszweck, die Schwierigkeiten der Überführung des alten in das neue System dahingehend zu lösen, dass möglichst weitgehend die neuen gesetzlichen Wertungen zur Anwendung kommen und nicht die nach Ansicht des Gesetzgebers komplizierten, intransparenten und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit problematischen Vorschriften (Nr. A. 1 der Gesetzesbegründung, a. a. O. S. 17) ggf. noch jahrelang Geltung beanspruchen. Die neuen Vorschriften sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers demgegenüber die Akzeptanz der Fahrerlaubnisinhaber für das System fördern und sie in die Lage versetzen, ihren Punktestand und ihren Stand im System einfacher berechnen zu können (Nr. A. 1. a) aa) und bb) der Gesetzesbegründung, a. a. O. S. 17).

4. Soweit der Kläger geltend macht, im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung auf Grundlage der Übergangsbestimmung könne ggf. eine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften angenommen werden, ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich (vgl. zu einem Fall der Fahrerlaubnisentziehung für einen erst nach dem 1.5.2014 rechtkräftig geahndeten Verstoß VG Hannover, B.v. 17.4.2015 -15 B 1883/15 - juris). Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern eine Verwarnung ausgesprochen und Kosten von insgesamt 20,22 Euro festgesetzt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dem Kläger demnächst eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht, denn ihm sind die günstigeren Tilgungsbestimmungen nach der neuen Rechtslage zugute gekommen und mittlerweile sind alle Eintragungen bis auf die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 getilgt.

Selbst wenn die Anwendung der neuen Vorschriften zu einer Fahrerlaubnisentziehung führen würde, wären durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken ebenfalls nicht ersichtlich, denn auch in einer solchen Konstellation ist es dem Gesetzgeber nach den oben genannten Grundsätzen nicht verwehrt, seine neuen Bewertungen für die unter das Übergangsrecht fallenden Konstellationen umzusetzen. Eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Schlechterstellung der von den Übergangsvorschriften Betroffenen gegenüber den Fahrerlaubnisinhabern, die ausschließlich nach neuem Recht zu beurteilen sind, ist nicht ersichtlich.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

6. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

7. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger ist Berufskraftfahrer. Er wendet sich mit seiner beim Verwaltungsgericht Ansbach eingereichten Klage und seinem Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung gegen ]einen Bescheid vom 17. Oktober 2014, mit dem ihm das Landratsamt Erlangen-Höchstadt wegen Erreichens von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem durch eine am 20. Mai 2014 begangene und mit einem Punkt bewertete Geschwindigkeitsüberschreitung (Bußgeldbescheid vom 16.7.2014, rechtskräftig seit 5.8.2014) die Fahrerlaubnis entzogen hat. Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Eil- und Hauptsacheverfahren abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zwar hat das Verwaltungsgericht bereits unmittelbar nach Eingang der Beschwerde vom 16. März 2015 und vor der bis zum 15. April 2015 angekündigten Beschwerdebegründung mit Beschluss vom 19. März 2015 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen und sie dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Es wäre jedoch verpflichtet gewesen, die angekündigte zeitnahe Beschwerdebegründung abzuwarten, und hat insoweit das Abhilfeverfahren gemäß § 148 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt (BayVGH, B.v. 11.2.2015 - 5 C 15.81 - juris Rn. 4 f.; NdsOVG, B.v. 20.5.2014 - 11 PA 186.13 - juris Rn. 6). Da die Klage und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aber aus den nachstehend dargelegten Gründen auch nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO), sieht er davon ab, den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 148 Rn. 5, 8a). Die Einwendungen des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2014 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2015 erweisen sich als nicht durchgreifend.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313) in der hier maßgeblichen, bis zum 4. Dezember 2014 geltenden Fassung ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Kläger hatte bei Inkrafttreten der Neuregelung zum Fahreignungs-Bewertungssystem am 1. Mai 2014 16 Punkte nach dem bis dahin geltenden Punktsystem erreicht. Das Landratsamt hatte ihn mit Schreiben vom 12. Juli 2011 bei einem Stand von acht Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (StVG a. F.) verwarnt und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar und den hierfür vorgesehenen Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 StVG a. F.) hingewiesen. Hiervon hat der Kläger allerdings keinen Gebrauch gemacht. Bei Erreichen von 16 Punkten hat ihn das Landratsamt mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet und ihn auf die Möglichkeit der verkehrspsychologischen Beratung mit entsprechendem Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 StVG a. F.) hingewiesen. Der Verpflichtung zur Teilnahme am Aufbauseminar kam der Kläger im April 2014 nach und legte dem Landratsamt eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vor. Allerdings hat dies - worauf das Landratsamt den Kläger im Bescheid vom 19. Dezember 2013 ausdrücklich hingewiesen hatte - nicht zu einem Punkteabzug geführt. Vielmehr war ein solcher nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG a. F. nur bei einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar vor Erreichen von 14 Punkten vorgesehen. Auch von der Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung mit entsprechendem Punkteabzug hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG in der bis zum 4. Dezember 2014 geltenden Fassung ergab der vor dem 1. Mai 2014 erreichte Punktestand des Klägers von 16 Punkten einen Punktestand von sieben Punkten nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem. Diese Einordnung allein führte nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG), insbesondere nicht zur Notwendigkeit einer Verwarnung nach neuem Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2015 - 11 CS 14.2653 - juris Rn. 9). Somit verringert sich der Punktestand des Klägers auch nicht gemäß § 4 Abs. 6 StVG wegen einer unterbliebenen Maßnahme im Rahmen des Stufensystems des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG. Die Fahrerlaubnisbehörde war auch nicht verpflichtet, dem Kläger den neuen Punktestand unaufgefordert mitzuteilen. Vielmehr hätte der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, seinen Punktestand und den Inhalt des Fahreignungsregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 30 Abs. 8 StVG zu erfragen.

Ebenfalls nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Einwand, bei Erlass des Bescheids vom 17. Oktober 2014 sei die von ihm am 29. Mai 2009 begangene und nach dem alten Punktesystem mit sieben Punkten bewertete Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort tilgungsreif gewesen. Das hierzu ergangene Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 17. September 2009 wurde am 28. September 2009 rechtskräftig. Die Tilgungsreife der entsprechenden Eintragung im Fahreignungsregister trat jedenfalls nicht vor dem 17. September 2014 ein (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 1 StVG in der bis zum 30.4.2014 geltenden Fassung, § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der ab dem 1.5.2014 geltenden Fassung). Zuvor hatte der Kläger jedoch durch die am 20. Mai 2014 begangene, mit Bußgeldbescheid vom 16. Juli 2014 (rechtskräftig seit 5.8.2014) geahndete und nach neuem Recht mit einem Punkt bewertete Geschwindigkeitsüberschreitung bereits acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht. Insoweit ist der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zufolge auf das Tattagsprinzip abzustellen (§ 4 Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG in der bis zum 4.12.2014 geltenden Fassung). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung der Fahrerlaubnis) auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Bei der Berechnung des Punktestandes werden nur die Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 6 StVG). Die Eintragung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort war am 20. Mai 2014 noch nicht tilgungsreif. Spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bleiben bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung sind eine Tilgung von Punkten im Fahreignungsregister oder eine Punktereduzierung nach der zum Erreichen von acht oder mehr Punkten führenden Tat somit ohne Bedeutung. Daher ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid vom 17. Oktober 2014 aufgrund der vom Kläger am 20. Mai 2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung und der hierdurch erreichten acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ungeachtet der später eingetretenen Tilgungsreife seiner Verurteilung vom 17. September 2009 nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 21,35 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungskosten für eine Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 7. August 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass für die Klägerin aufgrund der folgenden Ordnungswidrigkeiten sieben Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien:

OWi

Tattag

Bußgeld-bescheid

Rechts-kraft

Punkte

Eintrag VZR/FAER

Gewichtsüberschreitung

18.1.2010

26.3.2010

16.8.2010

3 (alt)

29.9.2010

Gewichtsüberschreitung

26.11.2009

16.8.2010

27.8.2010

3 (alt)

11.11.2010

Gewichtsüberschreitung

26.11.2009

16.8.2010

27.8.2010

3 (alt)

11.11.2010

Gewichtsüberschreitung

26.11.2009

16.8.2010

27.8.2010

1 (alt)

11.11.2010

Gewichtsüberschreitung

26.11.2009

16.8.2010

27.8.2010

3 (alt)

11.11.2010

Mobiltelefon

4.3.2012

2.7.2012

12.9.2012

1 (alt)

13.11.2012

Geschwindigkeits-überschreitung

14.1.2014

16.4.2014

21.6.2014

2 (neu)

7.8.2014

Im Juli 2010 hatte die Klägerin an einem freiwilligen Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. teilgenommen. Am 25. November 2010 war die Klägerin bei einem Punktestand von 12 Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt worden.

Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnte die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2014 bei einem Punktestand von sieben Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG, wies auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG hin und darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Zugleich wurde mit Kostenverfügung vom 28. August 2014 eine Verwaltungsgebühr von insgesamt 21,35 Euro gefordert.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 machte die Klägerin geltend, es treffe nicht zu, dass sie einen Punktestand von sieben Punkten erreicht habe. Die Ordnungswidrigkeit vom 4. März 2012 sei nur mit einem Bußgeld von 40 Euro geahndet worden. Deshalb sei sie nach der Rechtsänderung vom 1. Mai 2014 nicht mehr in das Fahreignungsregister einzutragen. Mithin werde die Tilgung der vorherigen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr gehemmt und es sei nur noch die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 eintragungsfähig. Die Verwarnung sei fehlerhaft und die Kosten seien der Klägerin nicht aufzuerlegen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage gegen die Kostenrechnung mit Urteil vom 18. November 2014 abgewiesen. Die Kostenrechnung sei rechtmäßig, denn die Klägerin habe durch die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 einen Stand von sieben Punkten im Fahreignungsregister erreicht.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie macht geltend, die Ordnungswidrigkeit vom 18. Januar 2010 sei am 16. August 2012 zu tilgen gewesen, da innerhalb von zwei Jahren, keine weitere Ordnungswidrigkeit begangen worden sei. Die nächste Ordnungswidrigkeit sei erst am 4. März 2012 begangen worden. Die Ordnungswidrigkeit vom 4. März 2012 sei aber auch deshalb nicht mehr einzutragen, da sie nur mit einem Bußgeld von 40 Euro geahndet worden sei. Des Weiteren sei für die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 nur ein Punkt nach neuem Recht im Fahreignungsregister einzutragen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Tilgungsfrist hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom 18. Januar 2010 sei weiterhin gehemmt. Die Tilgungsfrist beginne erst mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids zu laufen und die Ordnungswidrigkeit vom 4. März 2012 sei auch noch innerhalb der Überliegefrist eingetragen worden. Diese Ordnungswidrigkeit sei nach den Übergangsbestimmungen auch weiterhin zu speichern, obwohl sie nur mit einem Bußgeld von 40 Euro geahndet worden sei. Die Umrechnung zum 1. Mai 2014 und die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 seien ebenfalls zutreffend erfolgt.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört und haben dem zugestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin ist durch die Erhebung von Verwaltungskosten für die Verwarnung vom 28. August 2014 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Auf den vorliegenden Fall finden das Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313), und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13. Oktober 2010 (BGBl I S. 2100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), Anwendung, da auf den Zeitpunkt der Verwarnung abzustellen ist.

1. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341), Anwendung.

Nach § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nummer 209 des Gebührentarifs sieht für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 € vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post zu tragen. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat.

Danach waren - was auch von den Beteiligten nicht weiter in Zweifel gezogen wird - die erhobenen Kosten der Höhe nach gerechtfertigt.

2. Die Rechtswidrigkeit der Auferlegung dieser Kosten ergibt sich nicht daraus, dass die Verwarnung zu Unrecht erfolgt ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG; vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 33/11 - NJW 2013, 552 Rn. 14 f.; U. v. 25.9.2008 - 3 C 3/07 - BVerwGE 132, 48).

Die Klägerin ist zu Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden, weil sie durch die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 sieben Punkte im Fahreignungsregister erreicht hat. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu verwarnen, wenn sich sechs oder sieben Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch mit der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG darauf hingewiesen, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a StVG freiwillig besucht werden kann, wobei dafür kein Punktabzug gewährt wird, sowie darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 4 Abs. 5 Satz 3 StVG).

Der Beklagte hat auch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bei Ergreifen der Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abgestellt (Tattagprinzip) und nicht entgegen § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt schon abgelaufen war.

Die Ordnungswidrigkeit vom 4. März 2012 war weiterhin zu berücksichtigen, obwohl nur eine Geldbuße von 40 Euro festgesetzt wurde, da sie nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG auch weiter zu speichern ist. Danach bleibt bei der Feststellung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG, ob eine Entscheidung nach § 28 Abs. 3 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht. Auf die Frage, ob durch die Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 nicht mehr einzutragende Ordnungswidrigkeiten nach dem 1. Mai 2014 gleichwohl bei der Berechnung der Anzahl der Punkte nach dem Tattagprinzip zu berücksichtigen sind, kommt es mithin nicht an (vgl. zu dieser Problematik VGH BW, B. v. 2.9.2014 - 10 S 1302/14 - NJW 2015, 186; B. v. 3.6.2014 - 10 S 744/14 - NJW 2014, 2600; OVG Sachsen, B. v. 31.7.2014 - 3 B 152/14 - juris).

Entgegen der Ansicht der Klägerin war auch die Ordnungswidrigkeit vom 18. Januar 2010 noch zu berücksichtigen, da die diesbezügliche Tilgungsfrist am 14. Januar 2014 noch nicht abgelaufen war. Die Tilgungsfrist begann nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, mithin am 16. August 2010 zu laufen und hätte nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG a. F. am 16. August 2012 geendet. Innerhalb der Tilgungsfrist, nämlich am 4. März 2012, beging die Klägerin aber eine weitere Ordnungswidrigkeit. Diese wurde auch noch innerhalb der Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG a. F. eingetragen und hatte daher nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. ablaufhemmende Wirkung. Damit wurde die Tilgungsfrist der Ordnungswidrigkeit vom 18. Januar 2010 nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. solange gehemmt, bis auch die Ordnungswidrigkeit vom 4. März 2012, rechtskräftig geahndet am 13. November 2012, tilgungsreif ist oder nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG fünf Jahre vergangen sind. Soweit die Klägerin meint, es müsse für die Tilgungsfristen das Tattagprinzip Anwendung finden, kann dem nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Beginns der Tilgungsfrist ist in § 29 Abs. 4 StVG geregelt, dass diese erst mit Rechtskraft zu laufen beginnt. Das Tattagprinzip findet demgegenüber nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG nur auf die Berechnung des Punktestands Anwendung.

Es trifft auch nicht zu, dass die Verwarnung rechtswidrig ist, weil die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 mit nur einem Punkt nach neuem Recht zu bewerten wäre und die Klägerin dann sechs Punkte erreicht hätte. Zum Einen hätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG auch bei sechs Punkten eine Verwarnung ergehen müssen. Damit könnte sich diese Frage auf die Rechtmäßigkeit der Verwarnung nicht auswirken, sondern ggf. erst im Rahmen einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen der Höchstpunktzahl entscheidungserheblich werden. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass auf die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 in das Fahreignungsregister nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist. Denn diese Ordnungswidrigkeit wurde zwar bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen aber erst nach dem 1. Mai 2014 rechtskräftig geahndet und eingetragen. Damit waren nach Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV zwei Punkte nach neuem Recht einzutragen. Demgegenüber ist zwar nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bei der Bewertung des Punktestands auf den Tag der letzten Zuwiderhandlung abzustellen. Eine solche Bewertung erfolgt aber dahingehend, dass der nach altem Recht bestehende Punktestand am Tattag nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umzurechnen ist und dann die nach neuem Recht einzutragenden Punkte addiert werden, denn nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG ist eine Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem, die nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG ab 1. Mai 2014 zugrunde zu legen ist, nur im Falle der Nr. 2 (Tilgungen) und Nr. 5 (Punktabzüge) vorgesehen.

Selbst wenn § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG so verstehen wäre, dass die Berechnung des Punktestandes am Tattag noch nach altem Recht zu erfolgen hätte und dann insgesamt nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet würde, ergäbe sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis. Nach Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV a. F.) vom 13. Oktober 2010 (BGBl I S. 2100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl I S. 3920), war die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 mit drei Punkten bewertet. Es hätte sich damit eine Gesamtpunktzahl von 16 Punkten (alt) ergeben, die nach der Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in sieben Punkte (neu) umzurechnen gewesen wären.

Die Auffassung der Klägerin, dass die Punkte nach altem Recht, die für die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 angefallen wären (drei Punkte), isoliert mit Hilfe der Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet (d. h. ein Punkt nach neuem Recht) und dann addiert werden müssen, findet demgegenüber keine Stütze im Gesetz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Januar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 11 K 5945/14 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Mai 2015 - 5 K 810/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Überschreitens von 8 Punkten.
Der Antragsteller wurde am 27.10.2010 wegen Eintragung von 11 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) verwarnt. Am 25.06.2012 wurde er nach Erreichen von 15 Punkten zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. aufgefordert. Vor dem 01 .05.2014 waren für den Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts noch 11 Punkte gespeichert, die nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in der ab 01.05.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) mit fünf Punkten in das Fahreignungsregister überführt wurden. Mit Schreiben vom 15.01.2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass sich der Punktestand des Antragstellers aufgrund eines am 10.11.2014 begangenen Geschwindigkeitsverstoßes auf 6 Punkte erhöht habe. Daraufhin wurde er mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 27.01.2015 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. verwarnt.
Bereits am 21.05.2014 hatte der Antragsteller eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr begangen. Die strafrechtliche Entscheidung wurde am 19.01.2015 rechtskräftig und am 05.03.2015 mit zwei Punkten im Fahreignungsregister gespeichert. Mit Schreiben vom 11.03.2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, dass der Antragsteller 8 Punkte erreicht habe. Mit Verfügung vom 30.03.2015 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers ist soweit ersichtlich noch nicht entschieden.
Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 20.05.2015 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen die zeitliche Abfolge der Maßnahmen in der vorliegenden Konstellation seien nicht vollkommen unplausibel. Eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung falle aber wegen der Häufigkeit und Gefährlichkeit der fortlaufenden Verkehrsverstöße des Antragstellers in Verbindung mit seiner fehlenden Einsicht zu seinen Lasten aus.
Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, der der Antragsgegner entgegengetreten ist.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig ( 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes nach § 4 Abs. 9 StVG n.F. sofort vollziehbare Verfügung des Antragsgegners vom 30.03.2015 anzuordnen ist. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 114, 152a m.w.N.). Besondere Umstände, die eine Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage dürften deshalb keinen Erfolg haben.
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des noch ausstehenden Widerspruchsbescheids (vgl. näher Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 10 S 2417/14 - juris). Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist mithin § 4 StVG in der ab 5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBI 1 S. 1802). Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3, Absatz 5 Satz 5 StVG n.F. ist auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat, oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das sog. Tattagprinzip normiert. Durch die am 21.05.2014 begangene und am 05.03.2015 eingetragene Straftat hat der Antragsteller 8 Punkte erreicht. Dass die vor Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems zum 01.05.2014 eingetragenen Punkte zu Ungunsten des Antragstellers fehlerhaft überführt oder die Taten vom 21.05.2014 und vom 10.11.2014 zu Unrecht mit zwei bzw. einem Punkt bewertet worden wären, wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Dem Antragsteller kommt die Regelung über die Punktereduzierung für den Fall, dass die Maßnahmen nach dem Stufensystem nicht ergriffen worden sind (sog. Bonusregelung), voraussichtlich nicht zugute. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG (Verwarnung oder Fahrerlaubnisentziehung) erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (Satz 2 der Vorschrift). Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte und bei der Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (Satz 3 der Vorschrift).
10 
Der Antragsteller hat das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. Er wurde mit Schreiben vom 27.10.2010 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. bei dem damaligen Stand von 11 Punkten verwarnt (erste Stufe der Maßnahmen nach dem damaligen Punktsystem). Er hat auch die zweite Stufe des heutigen Fahreignungs-Bewertungssystems ordnungsgemäß durchlaufen, weil er mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 27.01 .2015 bei Erreichen von sechs Punkten im Fahreignungsregister nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. verwarnt wurde. Eine Wiederholung der ersten Stufe aufgrund der Neuregelung ist nicht erforderlich ( 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG n.F.; vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.06.2015 - 11 CS 15.814 - juris). Eine Punktereduzierung war danach nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht veranlasst.
11 
Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei Anwendung der strukturgleichen Bonusregelung des Mehrfachtäter-Punktsystems gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a.F. auf den Tag der Begehung des Verkehrsverstoßes. abzustellen war, dass mithin sämtliche Verkehrszuwiderhandlungen, welche vor dem Ergehen der jeweiligen Maßnahme bereits begangen worden waren, von der Punktereduzierungsregelung des § 4 Abs. 5 StVG a. F. erfasst worden wären. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 14.02.2013 - (10 5 82/13 - NJW 2013, 1383 -‚ im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 25.9.20Ö8 - 3 C 3/07 - juris) ausgeführt hat, beanspruchte die Leitentscheidung des Gesetzgebers für das Tattagprinzip nicht nur bei der Auslegung von § 4 Abs. 3 und 4 StVG a.F. Geltung, sondern auch für das zutreffende Verständnis der in § 4 Abs. 5 StVG a.F. getroffenen Bonusregelung. Hierfür sprach der Sinn und Zweck der in § 4 Abs. 5 StVG a.F. enthaltenen Regelung über die Punktereduzierung unter den Schwellenwert bei von der Fahrerlaubnisbehörde unterlassenen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StVG a.F.. Denn durch diesen Reduzierungsmechanismus sollte sichergestellt werden, dass die beim Erreichen von 18 Punkten greifende unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach dem abgestuften Maßnahmenkatalog des Mehrfachtäter-Punktsystems alter Ausgestaltung auch die vorgelagerten Stufen durchlaufen hat und die dort vorgesehenen Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, er sich aber gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen. Der Bonusregelung des § 4 Abs. 5 StVG a.F. kam nach ihrem Sinn und Zweck mithin eine Erziehungs- und Warnfunktion zu.
12 
Im vorliegenden Fall war die Tat vom 21.05.2014, die letztlich zum Erreichen von acht Punkten geführt hat und nach dem Tattagprinzip auch (rückwirkend) zu diesem Zeitpunkt zu werten ist, zum Zeitpunkt der Verwarnung schon begangen und rechtskräftig geahndet und nur noch nicht gespeichert bzw. der Fahrerlaubnisbehörde nicht mitgeteilt worden; damit konnte von der Maßnahme „Verwarnung“ insoweit keine Warn- und Erziehungsfunktion mehr ausgehen.
13 
Es kann dahinstehen, ob das Tattagprinzip auch bei Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 6 StVG in der ab dem 01.05.2014 und bis zum 04.12.2014 anwendbaren Fassung vom 28.08.2013 (BGBI. 1 S. 3313) zugrunde zu legen ist (bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2015 - 16 B 104/15 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2015 - 16 B 247/15 - juris). Mit der Neuregelung des § 4 Abs. 5 und Absatz 6 StVG in der ab dem 05.12.2014 anwendbaren Fassung hat der Gesetzgeber jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass das Tattagprinzip im Rahmen der Bonusregelung keine Geltung beanspruchen soll. Es handelt sich damit um eine gegenüber den allgemeinen Vorschriften über das Tattagprinzip spezielle und prioritäre Vorschrift (zu solchen Vorschriften bereits Senatsbeschluss vom 02.09.2014 - 10 S 1302/14 - NJW 201 5,186). Nach der zum 5. Dezember 2014 neu eingeführten Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Nach dem zum selben Zeitpunkt neu eingefügten Absatz 6 Satz 4 erhöhen Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Absatz 6 Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Damit hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung des Tattagprinzips im hier in Rede stehenden Zusammenhang ausgeschlossen. Dies bestätigen vor allem die Gesetzesmaterialien (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur, BT-Drs. 18/2775 vom 08.10.2014). In ausdrücklicher Abgrenzung zu den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 25.9.2008 (- 3 C 3/07 - a.a.O.) wird ausgeführt (S. 9 f.):
14 
„... Mit Absatz 5 Satz 6 Nummer 1 soll verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen worden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind ...
15 
Absatz 6 soll mit seiner Ausnahme vom Tattagsprinzip eindeutiger gefasst werden... Zwar gilt für die Punkteentstehung das Tattagprinzip. Für das Ergreifen von Maßnahmen hat das Tattagsprinzip aber keine Relevanz, denn Maßnahmen können erst nach Rechtskraft (und Registrierung) der Entscheidung über die Tat und damit deutlich später an die Tat geknüpft werden. Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist, ist daher vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusst das Entstehen von Punkten nicht. ...
16 
Absatz 6 Satz 4 legt nun fest, dass die Punkte für diese Tat mangels Bekanntheit nicht von der Reduzierung erfasst werden, sondern vielmehr das Ergebnis der Reduzierung nach Absatz 6 Satz 3 erhöhen...“
17 
Es kann dahinstehen, ob die Gesetzesbegründung in jeder Hinsicht überzeugt (kritisch etwa VG Berlin, Beschluss vom 09.02.2015 - 11 L 590.1.4 - juris; VG Regensburg, Urteil vom 18.03.2015 - RO 8 K 15.249 - juris). Gleichwohl hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 und des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG in Verbindung mit den Motiven hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass das Tattagprinzip nur noch eingeschränkt zu Lasten des Betroffenen bei der Punkteberechnung, nicht aber zu seinen Gunsten bei der Anwendung der Bonusregelung Anwendung finden und die Warn- und Erziehungsfunktion in bestimmten Konstellationen der Verwaltungspraktikabilität weichen soll.
18 
Entgegen der Auffassung der Beschwerde dürften hiergegen nach vorläufiger Einschätzung des Senats keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 08.06.2015 - 11 CS 15.718 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2015 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2015 - OVG 1 S 90.14 - juris).
19 
Zwar könnte sich die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) der neu eingeführten Vorschriften stellen, wenn man die zum 5. Dezember 2014 erfolgte Gesetzesänderung nicht - wie in der Gesetzesbegründung - als Klarstellung, sondern als Gesetzesänderung ansähe. Denn die Tat des Antragstellers, die letztlich zu acht Punkten geführt hat, ist bereits am 21 .05.2014 und somit vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen worden. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - BvL 14/02 - juris; BayVGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 11 BV 14.2839 -juris). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Ein rechtlich schutzwürdiger Vertrauenstatbestand ist indes im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Das Vertrauen eines Verkehrsteilnehmers, bis zum Ergehen einer Ermahnung oder Verwarnung weiterhin Verkehrszuwiderhandlungen begehen zu dürfen, ohne die Folgemaßnahmen befürchten zu müssen, ist von vorneherein nicht schutzwürdig.
20 
Entgegen der Auffassung der Beschwerde dürfte auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Willkürverbot vorliegen. In der Beschwerdebegründung wird insoweit darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Konstellation die Fahrerlaubnisentziehung davon abhänge, ob zwei Delikte, mit denen der Betroffene zusammengenommen acht oder mehr Punkte erreiche, der Behörde zufällig gleichzeitig oder zeitnah vor dem Ergehen einer Verwarnung oder - etwa wegen der Einlegung eines Rechtsmittels - nacheinander bekannt würden. Im ersteren Fall greife die Bonusregelung, im letzteren Fall sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn aufgrund der zuerst bekannt gewordenen Tat eine Verwarnung erfolgt sei. Es sei gleichheitswidrig und willkürlich, wenn die Fahreignung davon abhänge, ob die Fahrerlaubnisbehörde zufällig früher oder später von einem Delikt erfahre. Hierdurch werde indirekt auch die Einlegung von Rechtsmitteln behindert. Diese Einwände greifen nach vorläufiger Einschätzung nicht durch.
21 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt; Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11 - juris Rn. 38 f. m.w.N.). Im vorliegenden Fall dürfte die von der Beschwerde aufgezeigte Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems und die hiermit bezweckte Verbesserung der Verkehrssicherheit sachlich gerechtfertigt sein. In der Gesetzesbegründung wird insoweit ausgeführt (BT-Drs. 18/2775 S. 10):
22 
„Unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und für das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, kommt es vielmehr auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems an. Hat der Betroffene sich durch eine entsprechende Anhäufung von Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen, ist er vom Verkehr auszuschließen. Der Hinweis auf eine in bestimmten Konstellationen ausbleibende Chance, sein Verhalten so zu bessern, dass es zu keinen weiteren Maßnahmen kommt, kann in Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kein Argument dafür sein, über bestimmte Verkehrsverstöße hinwegzusehen und sie dadurch bei der Beurteilung der Fahreignung auszublenden. Denn es geht in solchen Fällen teilweise sogar um Konstellationen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, was ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit bedeutet“
23 
Mit der Annahme, dass die im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene Effektivität und Praktikabilität des Fahreignungs-Bewertungssystems eine Einschränkung der Warn- und Erziehungsfunktion in bestimmten Fallkonstellationen rechtfertigt, dürfte der Gesetzgeber seinen Gestaltungs- und Wertungsspielraum nicht überschritten haben. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Betroffenen - wie ausgeführt - nicht ohne weiteres schutzwürdig sind. Die vorliegende Konstellation tritt insbesondere dann ein, wenn ein Verkehrsteilnehmer in rascher Abfolge mit Punkten bewehrte Verkehrsverstöße begeht. Darüber hinaus beruhen die verkehrsrechtlichen Sanktionen auf eigenem Fehlverhalten; auch dies dürfte für die gesetzgeberische Wertung zu Gunsten der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch administrative Erleichterungen und eine Einschränkung der Bonusregelung sprechen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2015 a.a.O.). Die Gesichtspunkte der gerade bei einer Vielzahl gleichförmiger Verfahren gebotenen Verwaltungspraktikabilität sowie der verminderten Schutzwürdigkeit der Betroffenen lassen es auch hinnehmbar erscheinen, dass das Abstellen auf den Zeitpunkt der Eintragung oder der Kenntniserlangung durch die Behörde unter Umständen von gewissen Zufälligkeiten, etwa bei Einlegung von Rechtsmitteln, abhängen kann. Indes steht die vom Gesetzgeber vorgenommene Ausgestaltung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. einer transparenten und vorhersehbaren Rechtsanwendung nicht im Wege. Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die in seinem Beschluss vom 02.03.2015 (a.a.O.) geäußerten Bedenken, dass die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. möglicherweise einer berechenbaren Anwendung des Gesetzes und damit den rechtsstaatlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 GG zur Rechtssicherheit und zur Vorhersehbarkeit staatlichen Verwaltungsvollzugs widerspreche, in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2015 a.a.O.). Wie sich der Gesetzentwurfsbegründung entnehmen lässt, ist die in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG enthaltene Formulierung „Kenntnis erhält“ an § 48 Abs. 4 VwVfG angelehnt (BT-Drs. 18/2775, S. 10). Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass die zur Auslegung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift ergangene Rechtsprechung zum Lauf einer Jahresfrist hier ohne weiteres zu übertragen ist (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2015 - 16 B 226/15 - a.a.O.). Rechtsstaatliche Bedenken könnten gerechtfertigt sein, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nicht umgehend nach Kenntniserlangung von dem maßgeblichen Verkehrsverstoß ergreift, sondern die Folgemaßnahme willkürlich ohne zureichenden Grund verzögert. So liegt es hier aber nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Maßnahme umgehend nach Kenntniserlangung von der Eintragung von nunmehr acht Punkten ergriffen. Im Übrigen dürfte sich die Einlegung von Rechtsmitteln je nach den konkreten Umständen des Falles nicht zwangsläufig zu Lasten des Betroffenen auswirken.
24 
Der Senat räumt nach alledem mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers ein, einstweilen am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Da sich die angeordnete Maßnahme nach dem oben Gesagten bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen dürfte, besteht kein Raum, entgegen der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 9 StVG n.F. vorgenommenen Bewertung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Der Senat verkennt nicht die erheblichen Auswirkungen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Vorbringen der Beschwerde auf die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers hat. Er muss sich aber entgegenhalten lassen, dass er kontinuierlich Zuwiderhandlungen begeht, die der Verordnungsgeber als besonders verkehrssicherheitsgefährdend einstuft. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ließ er sich auch durch Verwarnungen und die Teilnahme an einem. Aufbauseminar nicht davon abhalten, alsbald wieder erhebliche Verkehrsverstöße zu begehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die zahlreichen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die Rotlichtverstöße ebenso wenig als geringfügig zu bewerten wie der Vorfahrtsverstoß vom 21.05.2014, bei dem ein Motorradfahrer nicht unerheblich verletzt wurde. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit als selbständiger Unternehmer müssen von ihm im überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf das Gewicht der durch ihn gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen werden.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.1, Nr. 46.3 und Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage VBIBW vom Januar 2014). Der Antragsteller war im Besitz der alten Fahrerlaubnisklassen 1 und 3, für die er im Jahr 2007 einen Ersatzführerschein für die neuen Fahrerlaubnisklassen Al, A, B, BE, CIE, L, M und S erhielt. Davon haben die Fahrerlaubnisklassen A, BE und CIE eigenständige Bedeutung. Danach ergibt sich für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren ist.
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B im Vollzug des Fahreignungs-Bewertungssystems.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG (a. F.), da im Verkehrszentralregister für den Antragsteller 9 Punkte eingetragen waren. Das Schreiben enthielt eine Auflistung der vom Antragsteller im Zeitraum Juli 2008 bis April 2011 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten und wies darauf hin, dass eventuell neu hinzugekommene und/oder nachträglich rechtskräftig werdende Verkehrszuwiderhandlungen noch nicht berücksichtigt seien.

Mit Schreiben vom 5. August 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Antragsteller nach dem (neuen) Fahreignungs-Bewertungssystem einen Punktestand von 6 erreicht habe. Zum 30. April 2014 waren die vom Antragsteller bis dahin erreichten 12 Punkte auf 5 Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem umgerechnet worden. Hinzu kam eine Verkehrsordnungswidrigkeit vom 15. Mai 2014, rechtskräftig geahndet zum 21. Juni 2014, die mit einem Punkt bewertet wurde. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG.

Am 12. Januar 2015 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde eine weitere Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, wonach für den Antragsteller insgesamt 8 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Zu den zuletzt mitgeteilten 6 Punkten waren zwei weitere Verkehrszuwiderhandlungen hinzugekommen und geahndet worden, die jeweils mit einem Punkt bewertet worden waren. Dabei handelt es sich um eine Verkehrszuwiderhandlung vom 21. Oktober 2013, die mit Bußgeldbescheid vom 6. Dezember 2013 geahndet, am 30. August 2014 rechtskräftig und am 10. Oktober 2014 in das Fahreignungsregister eingetragen worden war, sowie um eine weitere Verkehrsordnungswidrigkeit vom 12. Juni 2014, die mit Bußgeldbescheid vom 2. September 2014 geahndet, am 12. Dezember 2014 rechtskräftig und am 6. Januar 2015 ins Fahreignungsregister eingetragen worden war. Zum 3. Dezember 2014 waren 12 Punkte (alt) bzw. 5 Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem zu tilgen.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3).

Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Augsburg; den ebenfalls gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2015 ab.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Wenn der Antragsteller in seiner Beschwerde ausführt, er halte daran fest, dass sich aus § 2 Abs. 9 Satz 2 und 3 StVG (derzeitige Fassung) eine Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde ergebe, tilgungsreife Eintragungen im örtlichen Register der Behörde zu vernichten, entspricht das nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, denn er schildert nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 8 f), warum dessen Erwägungen aus seiner Sicht fehlerhaft sein sollen. Dessen ungeachtet teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Die zum 5. Dezember 2014 geänderte Vorschrift des § 2 Abs. 9 Satz 2 und 3 StVG (vgl. Gesetz vom 28.11.2014 - BGBl I S. 1802) steht der Anwendung des sich aus der spezielleren Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG ergebenden Tattagprinzips und den spezielleren Tilgungs- und Löschungsvorschriften des § 29 StVG (einschließlich der Überliegefrist des § 29 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG) nicht entgegen. Die zum 3. Dezember 2014 zu tilgenden Punkte hat die Fahrerlaubnisbehörde daher bei der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 10. Februar 2015 zu Recht berücksichtigt, da der Antragsteller nach dem Tattagprinzip bereits vorher, nämlich am 12. Juni 2014 acht Punkte erreicht und sich daher als fahrungeeignet erwiesen hatte. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG (in Kraft getreten zum 1.5.2014) bestimmt ausdrücklich, dass spätere Verringerungen des Punktestands (nach dem Tattag) aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben (vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 4.5.2015 - 11 C 15.692 - juris Rn. 8).

2. Auch mit dem weiteren Argument, dass der Gesetzesänderung bezüglich § 4 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 StVG durch Gesetz vom 28. November 2014 (a. a. O.) eine belastende Rückwirkung für den Antragsteller zukomme, weil die Zuwiderhandlungen, die hier zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätten, sämtlich vor der Verwarnung vom 8. Oktober 2014 begangen worden seien und damit nach der Rechtslage vor dem 5. Dezember 2014 zu einer Reduzierung auf insgesamt sieben Punkte geführt hätten, kann der Antragsteller nicht durchdringen.

2.1 Anzuwenden ist hier § 4 StVG in der ab 5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802), da auf den Zeitpunkt des Ergehens der Entziehungsverfügung vom 10. Februar 2015 abzustellen ist. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids.

2.2 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, ergeben sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Nach Satz 5 der Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen auch dieser Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2014 entwickelte Tattagprinzip normiert. Der Antragsteller hat daher durch die am 12. Juni 2014 begangene Ordnungswidrigkeit 8 Punkte erreicht, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

2.3 Dem Antragsteller kommt die Regelung der Punktereduzierung für den Fall, dass die Maßnahmen nach dem Stufensystem nicht ergriffen worden sind, nicht zugute. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG (Verwarnung oder Fahrerlaubnisentziehung) erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (Satz 2 der Vorschrift). Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte und bei der Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (Satz 3 der Vorschrift). Diese Regelungen wurden (inhaltlich) bereits zum 1. Mai 2014 eingeführt, wenngleich § 4 Abs. 6 StVG mit Gesetz vom 28. November 2014 (a. a. O.) zum 5. Dezember 2014 neu gefasst und durch weitere Regelungen ergänzt wurde.

Der Antragsteller hat das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. Er wurde mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, StVG a. F.), damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313), bei einem angenommenen Stand von 9 Punkten verwarnt (erste Stufe der Maßnahmen nach dem Punktsystem). Diese Verwarnung war nach Einführung des Fahreignungs-Bewertungs-systems zum 1. Mai 2014 nicht - nun als Ermahnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG - zu wiederholen, wie der Antragsteller mit seinem nachgereichten Schriftsatz vom 28. Mai 2015 meint, da die (Neu-) Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG allein (Umrechnung der Punkte) nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG, vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2015 - 11 CS 14.2653 - juris Rn. 9).

Der Antragsteller hat auch die zweite Stufe des Punktsystems ordnungsgemäß durchlaufen. Er wurde bei einem im Fahreignungsregister eingetragenen Stand von sechs Punkten mit Schreiben der Behörde vom 8. Oktober 2014 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. Zu diesem Zeitpunkt war zwar die Tat vom 21. Oktober 2013 nicht nur schon begangen, sondern bereits rechtskräftig geahndet (30.8.2014) und nur noch nicht eingetragen. Das ändert aber schon deswegen nichts an der Ordnungsgemäßheit der Verwarnung, weil auch eine Berücksichtigung der Tat nicht zu einer anderen Maßnahme als der Verwarnung hätte führen können und eine Verringerung des Punktestands nicht bewirkt hätte. Denn auch unter Berücksichtigung dieser Tat hat der Antragsteller am 8. Oktober 2014 erst sieben Punkte erreicht.

Die weitere Tat des Antragstellers, die zum Erreichen von acht Punkten führte, geschah zwar ebenfalls vor der Verwarnung vom 8. Oktober 2014, nämlich am 12. Juni 2014, der Bußgeldbescheid wurde aber erst am 12. Dezember 2014 rechtskräftig, so dass die Fahrerlaubnisbehörde sie auch bei Kenntnis des anhängigen Verfahrens nicht hätte berücksichtigen können.

2.3.1 Da die Taten, die zu einer Eintragung von Punkten geführt haben, zum Zeitpunkt der Verwarnung am 8. Oktober 2014 sämtlich schon begangen und nach dem Tattagprinzip auch (rückwirkend) zu diesem Zeitpunkt zu werten sind, kam dem Antragsteller damit allerdings die mit der Verwarnung - zumindest früher - bezweckte Warnfunktion nicht zugute. Nach der bis zum 1. Mai 2014 geltenden Fassung des § 4 Abs. 5 StVG hätte das wohl zu einer Punktereduzierung geführt (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2008 - 3 C 3/07 - juris Rn. 33). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung dem Stufensystem eine „Warnfunktion“ beigemessen und konstatiert, dass die Maßnahmen den Fahrerlaubnisinhaber „möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor dem Eintritt in die nächste Stufe erreichen“ sollten, damit ihm die „Möglichkeit der Verhaltensänderung“ effektiv zuteilwird. Anderenfalls hätte er „die weiteren Verkehrsverstöße, vor deren Begehung er eigentlich erst gewarnt werden soll, bereits begangen.“

2.3.2 Umstritten ist, ob das auch für die Rechtslage zwischen dem 1. Mai 2014 und dem 5. Dezember 2014 galt. Nach der Begründung zum Gesetz vom 28. November 2014 (BT-Drs. 18/2775 S. 9) handelt es sich bei den zum 5. Dezember 2014 eingefügten Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG und des neu gefassten Absatzes 6 einschließlich des neu hinzugekommenen Satzes 4 um bloße Klarstellungen (ebenso Kehr/Lempp/Krumm, Punktsystem und Bußgeldkatalog, 1. Auflage 2014, § 4 StVG Rn. 84).

Demgegenüber führt das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 2. März 2015 (16 B 104/15 - juris Rn. 10, 12) aus, dass das Tattagprinzip auch bei Anwendung der „Bonusregelung“ des § 4 Abs. 6 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 und bis zum 4. Dezember 2014 anwendbaren Fassung vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313) zugrunde zu legen sei. Entsprechend dem Gedanken des Tattagprinzips komme es bei Anwendung der Regelungen über die Reduzierung von Punkten darauf an, ob die Zuwiderhandlungen zeitlich vor der Ermahnung oder Verwarnung lägen und ob die begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet worden sei. Anderenfalls wäre die Anwendung der „Bonusregelung“ davon abhängig, ob die Fahrerlaubnisbehörde von den Verstößen bereits Kenntnis erlangt habe oder den bereits bekannten Verstoß in die Punkteaufstellung eingestellt habe. Die Auswirkung von solchen Zufällen widerspräche möglicherweise einer berechenbaren Anwendung des Gesetzes und damit den rechtsstaatlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 GG zur Rechtssicherheit. Soweit die Gesetzesmaterialien zur der Änderungsfassung des § 4 StVG vom 28. November 2014 auf eine Klarstellung zur Punkteberechnung hinwiesen, wonach das Tattagprinzip für das Ergreifen von Maßnahmen keine Bedeutung habe (BT-Drs. 18/2775 S. 10), lasse sich § 4 Abs. 6 StVG in der hier anwendbaren alten Gesetzesfassung nicht entnehmen, dass der Rechtsgedanke des Tattagprinzips nicht zum Tragen kommen solle.

2.3.3 Die Frage muss hier nicht entschieden werden, weil auf den vorliegenden Fall § 4 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (a. a. O.) anwendbar ist. Nach der zum 5. Dezember 2014 neu eingeführten Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Nach dem zum selben Zeitpunkt neu eingefügten Abs. 6 Satz 4 erhöhen Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Abs. 6 Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Es ist unstreitig, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Verwarnung am 8. Oktober 2014 keine Kenntnis von den Taten vom 21. Oktober 2013 und 12. Juni 2014 gehabt hat. Selbst eine Meldung der Taten durch den Antragsteller selbst, wie in der Beschwerde angeführt, hätte daran nichts geändert, weil die Tat vom 21. Oktober 2013 erst am 10. Oktober 2014 ins Fahreignungsregister eingetragen wurde und die Tat vom 12. Juni 2014 erst am 12. Dezember 2014 rechtskräftig geahndet wurde, so dass eine Berücksichtigung durch die Fahrerlaubnisbehörde vor diesen Zeitpunkten nicht möglich war.

2.3.4 Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Normen, die im Übrigen von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, bestehen bei der in diesem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht (so nunmehr auch, wenn auch mit Einschränkungen, OVG NW, B. v. 27.4.2015 - 16 B 226/15 - juris Rn. 11 ff.). Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) der ohne Übergangsregelung geänderten bzw. neu eingeführten Vorschriften (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - juris) stellte sich hier auch dann nicht, wenn man die zum 5. Dezember 2014 erfolgte Gesetzesänderung nicht als Klarstellung ansähe, weil die letzte Tat des Antragstellers, die zum Erreichen von acht Punkten geführt hat, hier erst am 12. Dezember 2014, also nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 rechtskräftig wurde.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1952 geborene Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der im Vollzug des Fahreignungs-Bewertungssystems.

Dem Antragsteller wurde am 14. Februar 1973 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erteilt. Sein bisheriger Führerschein wurde am 22. Februar 2000 umgetauscht und auf die EU-Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, C1, C1E, M,L und S umgestellt.

1. Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der damals für den Antragsteller zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt ...) mit, dass für den Antragsteller insgesamt 10 Punkte im Verkehrszentralregister (nachfolgend: VZR) eingetragen sind. Der Mitteilung enthielt sechs Eintragungen über Verkehrsordnungswidrigkeiten, die im Zeitraum 20. Mai 2003 bis 3. September 2004 begangen wurden.

Daraufhin wurde der Antragsteller mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 2. März 2005, dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 4. März 2005 zugestellt, aufgrund seines Punktestandes von 10 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (StVG a. F.) verwarnt.

Mit Schreiben vom 12. September 2007 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt ... mit, dass für den Antragsteller insgesamt 17 Punkte im VZR eingetragen sind. Die mitgeteilten, neu hinzugekommenen Verkehrsordnungswidrigkeiten ergaben jedoch einen Stand von 18 Punkten für den Antragsteller. Neu hinzugekommen waren die Verkehrsordnungswidrigkeiten

vom 11. September 2006 (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 14.10.2006): 1 Punkt,

vom 16. Januar 2007 (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 5.4.2007): 1 Punkt,

vom 24. März 2007 (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 9.5.2007): 3 Punkte,

vom 4. Mai 2007 (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 26.7.2007): 3 Punkte.

Nach Anhörung (Schreiben vom 19. September 2007) ordnete die damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a. F. an und informierte ihn u. a. darüber, dass er zwar bereits 18 Punkte erreicht habe, aber aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a. F. so gestellt werde, als ob er 17 Punkte erreicht hätte. Er wurde auf die Möglichkeit, durch freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung einen Abzug von 2 Punkten zu erreichen, hingewiesen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 5. Oktober 2007 zugestellt.

Der angeordneten Teilnahme an einem Aufbauseminar kam der Antragsteller nach und legte dem Landratsamt ... die Teilnahmebescheinigung vom 25. April 2008 vor.

Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte dem Landratsamt ... mit Schreiben vom 25. August 2008 einen Stand von 23 Punkten mit. Hinzugekommen waren 6 Punkte, da der Antragsteller am 1. Februar 2008 ein Fahrzeug vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis geführt hatte (Rechtskraft der Entscheidung: 7.8.2008).

Im Aktenvermerk des Landratsamtes ... vom 2. September 2008 (Bl. 26 der Behördenakte) ist hierzu vermerkt, dass nichts zu veranlassen sei, da die letzte Tat vor dem Ende des Aufbauseminars gewesen sei.

Mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 22. September 2011 wurde der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt, dass der Antragsteller einen Stand von 18 Punkten erreicht habe. Berücksichtigt war bei dieser Mitteilung, dass 10 Punkte, die für die sechs im Zeitraum 20. Mai 2003 bis 3. September 2004 (Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids: 25.1.2005) begangenen Ordnungswidrigkeiten eingetragen waren, am 25. Januar 2010 getilgt wurden. Zu den im Zeitraum 11. September 2006 bis 1. Februar 2008 begangenen Verkehrszuwiderhandlungen (insgesamt 14 Punkte) kamen die Ordnungswidrigkeiten vom 30. Oktober 2009 (2 Punkte) und vom 18. April 2011 (2 Punkte) hinzu.

Im Aktenvermerk des Landratsamtes ... vom 5. Oktober 2011 (Bl. 34 der Behördenakte) ist hierzu vermerkt, dass nichts zu veranlassen sei, da „am 14. Oktober 2011 1 Punkt verjährt“ sein werde und zu diesem Zeitpunkt 17 Punkte erreicht würden.

Das Kraftfahrt-Bundesamt informierte die damalige Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 24. April 2012, dass für den Antragsteller im VZR 23 Punkte eingetragen seien. Hierzu wurden die bisherigen, noch nicht getilgten Verkehrszuwiderhandlungen vom 24. März 2007 (3 Punkte), 4. Mai 2007 (3 Punkte), 1. Februar 2008 (6 Punkte), 30. Oktober 2009 (2 Punkte) und vom 18. April 2011 (2 Punkte) mitgeteilt. Neu hinzugekommen war die Verkehrsstraftat vom 3. November 2011 (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) mit 7 Punkten.

Das Landratsamt ... hat hierzu im Aktenvermerk vom 9. Mai 2012 (Bl. 40 der Behördenakte) wiederum vermerkt, dass nichts veranlasst sei, „da im Juli (gemeint wohl: Juli 2012) noch 3 Punkte wegfallen werden und dann 17 Punkte“ erreicht seien. Hierbei hat das Landratsamt, ausweislich von handschriftlichen Eintragungen auf den vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Anlagen, berücksichtigt, dass 3 Punkte für die Tat vom 24. März 2007 (Datum der Rechtskraft: 9.5.2007) am 9. Mai 2012 (Tag des Aktenvermerks) getilgt werden und 3 Punkte für die Tat vom 4. Mai 2007 (Datum der Rechtskraft: 26.7.2003) am 26. Juli noch 2012 getilgt werden.

Am 16. Dezember 2014 erhielt die Antragsgegnerin als nunmehr für den Antragsteller zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 4. Dezember 2014, dass nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem für den Antragsteller 6 Punkte eingetragen seien.

Für die vor dem 1. Mai 2014 für den Antragsteller im VZR gespeicherten Mitteilungen wurde ein Stand von 13 Punkten (alt) mitgeteilt. Diese vor dem 1. Mai 2014 ermittelten 13 Punkte wurden mit 5 Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem eingeordnet.

Hinzu kam 1 Punkt aufgrund der am 28. August 2014 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 19.11.2014).

Die Antragsgegnerin stellte im Aktenvermerk vom 2. Februar 2015 fest, dass der Antragsteller nach den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 25. August 2008 und 24. April 2012 in der Vergangenheit die 18-Punkte-Grenze zweimal überschritten habe. Die bisher zuständige Fahrerlaubnisbehörde habe insoweit bei der Bewertung des Punktestandes des Antragstellers mehrere Fehler begangen. 16 anrechenbare Punkte seien nach dem neuen Punktesystem in 7 Punkte umzuwandeln. Die 14-Punkte-Grenze sei nach der Maßnahme AO ASP (Anordnung eines Aufbauseminars) nie unterschritten worden. Durch die Zuwiderhandlung vom 28. August 2014 (1 Punkt) seien nun 8 Punkte erreicht und die Fahrerlaubnis sei zu entziehen.

2. Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. April 2015 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M und S (Ziffer 1. des Bescheids), ordnete an, dass der Führerschein unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung dieser Verfügung, bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern sei (Ziffer 2. des Bescheids), und drohte für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb der festgesetzten Frist beim Antragsgegner abgeliefert werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an (Ziffer 6. des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 2. wurde angeordnet (Ziffer 3. des Bescheids).

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Postzustellungsurkunde am 23. April 2015 zugestellt.

Am 30. April 2015 wurde der Antragsgegnerin durch die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 22. April 2015 u. a. bekannt, dass der Antragsteller am 11. Januar 2015 eine weitere Verkehrsordnungswidrigkeit (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 8.4.2015) begangen hat, für die 1 Punkt eingetragen wurde.

3. Am 24. April 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen, den Bescheid des Antragsgegners vom 21. April 2015 aufzuheben.

Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 15. 613 geführt.

Gleichzeitig wurde beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2015 wird wiederhergestellt bzw. die sofortige Vollziehung der Nr. I. 1 und 2 wird gehemmt.

Zur Begründung von Klage und Eilantrag wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid gehe zu Unrecht davon aus, dass der Antragsteller in vollem Umfange weiterhin als fahrungeeignet eingestuft werden müsse und demnach eine Entziehung der Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt wäre. Es wäre der Behörde als milderes Mittel möglich gewesen, auf anderem Weg zugunsten des Antragstellers seine Fahreignung zu überprüfen bzw. eine Reduzierung der Punkte zu veranlassen, z. B. durch eine weitere Nachschulung. Der Kläger werde seinen Arbeitsplatz verlieren, wenn er keine Fahrerlaubnis mehr habe, da er als Bauleiter bei einer Ingenieurgesellschaft verpflichtet sei, eine Fahrerlaubnis zu haben. Der Antragsteller fahre auch seine schwer kranke Frau zu Behandlungs- und Arztterminen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 21. Mai 2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller verkenne, dass einem Fahrerlaubnisinhaber, zu dessen Lasten sich im VZR 8 oder mehr Punkte ergeben haben, die Fahrerlaubnis zwingend entzogen werden müsse, ohne dass der Behörde ein Ermessen eingeräumt wäre.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2015 nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) führt in der Sache nicht zum Erfolg.

1. Die Anordnungen unter Ziffern 1 und 6 des angefochtenen Bescheids sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt sich dies aus § 4 Abs. 9 StVG, für die Androhung des Zwangsgeldes aus Art. 21 a des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG).

Auch die in Ziffer 2 des Bescheids enthaltene Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins ist in analoger Anwendung des § 47 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Zwar gilt dies nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nur dann, wenn die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung der Verfügung über den Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet hat. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehbarkeit aber auch dann auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn bereits die Grundverfügung, d. h. der Entzug der Fahrerlaubnis, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg, B. v. 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg, B. v. 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).

Die in Ziffer 3 des Bescheids angeordnete sofortige Vollziehung der Pflicht, den Führerschein unverzüglich abzuliefern, läuft damit ins Leere und bedurfte daher auch keiner Begründung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO.

2. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Hierbei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs, hier der Klage vom 24. April 2015, ausschlaggebend. Lässt sich schon bei summarischer Überprüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 152 ff.).

Die summarische Prüfung fällt hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Es spricht nichts für einen Erfolg seiner Klage. Der Bescheid vom 21. April 2015, mit welchem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist sowohl in formeller als auch insbesondere in materieller Hinsicht rechtmäßig und kann den Antragsteller demnach nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde - hier: Bescheid vom 21. April 2015 - auszurichten (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 = juris, Rn. 9, und B. v. 22.1. 2001 - 3 B 144.00 - juris, Rn. 2). Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der ab5.12.2014 geltenden Fassung vom 28.11.2014 (BGBl I S. 1802) - StVG n. F. -. Nach dieser Vorschrift ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Für die Beantwortung der Frage, wann sich 8 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F. ergeben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an. Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n. F. mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird.

Im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung war der Antragsgegnerin ein Stand von 8 Punkten - erreicht durch die am 28. August 2014 begangene Ordnungswidrigkeit - bekannt. Dieser Punktestand erhöhte sich am 11. Januar 2015 auf 9 Punkte aufgrund der an diesem Tag begangenen Verkehrszuwiderhandlung (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 8.4.2015).

Vor der streitgegenständlichen Entziehung der Fahrerlaubnis waren die erforderlichen Maßnahmen - hier: Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. und Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. - ergriffen worden:

Der Antragsteller hatte bei Inkrafttreten der Neuregelung zum Fahreignungs-Bewertungssystem am 1. Mai 2014 16 Punkte nach dem bis dahin geltenden Punktsystem erreicht (vgl. nachfolgende Aufstellung). Das Landratsamt ... als damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde hatte ihn mit Schreiben vom 2. März 2005 bei einem Stand von 10 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar und den hierfür vorgesehenen Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 StVG a. F.) hingewiesen. Hiervon hat der Antragsteller allerdings keinen Gebrauch gemacht. Bei Erreichen von 18 Punkten hat ihn das Landratsamt mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet und ihn über die Möglichkeit der verkehrspsychologischen Beratung mit entsprechendem Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 StVG a. F.) informiert. Zudem wurde sein Punktestand gemäß der damaligen „Bonusregelung“ des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a. F. auf 17 Punkte reduziert. Der Verpflichtung zur Teilnahme am Aufbauseminar kam der Antragsteller im April 2008 nach und legte dem Landratsamt eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vor. Von der Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung mit entsprechendem Punkteabzug hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht.

Bis zum Ablauf des 30. April 2014 ist der Punktestand des Antragstellers nie mehr unter 14 Punkte gesunken.

Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG in der bis zum4. Dezember 2014 geltenden Fassung ergab der vor dem 1. Mai 2014 erreichte Punktestand des Klägers von 16 Punkten einen Punktestand von sieben Punkten nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem (vgl. nachfolgende Aufstellung). Diese Einordnung allein führte nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG), insbesondere nicht zur Notwendigkeit einer Verwarnung nach neuem Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12636, S. 50) ausgeführt, § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 stelle klar, dass die Umstellung des Systems und die dadurch erstmalige Einordnung in die neuen Maßnahmenstufen nicht zur Maßnahmenergreifung führten. Vielmehr führten nur eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmenstufe - nach altem wie nach neuem Recht - zu einer Maßnahme (ebenso Trautmann in NK-GVR, § 65 StVG Rn. 15).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zum einen nach dem Erlass des Bescheids vom 4. Oktober 2007 (Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a. F.) einen Punktestand von 14 Punkten (alt) nie mehr unterschritten. Zum anderen hatte der Antragsteller durch Übertragung seiner bis zum Ablauf des 30. April 2014 erreichten 16 Punkte in das neue Bewertungssystem zum 1. Mai 2014 (= 7 Punkte) die ab einem Punktestand von sechs Punkten greifende Stufe zwei bereits erreicht. Da er diese Stufe somit nicht erst durch weitere Zuwiderhandlungen erstmals erreicht hatte, bedurfte es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Erreichen der Stufe drei (8 Punkte) keiner Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n. F. (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2015 - 11 CS 14.2653 - juris Rn. 9).

Somit verringert sich der Punktestand des Klägers auch nicht gemäß § 4 Abs. 6 StVG n. F. wegen einer unterbliebenen Maßnahme im Rahmen des Stufensystems des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n. F.. Die Fahrerlaubnisbehörde war auch nicht verpflichtet, dem Kläger den neuen Punktestand unaufgefordert mitzuteilen. Vielmehr hätte der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, seinen Punktestand und den Inhalt des Fahreignungsregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 30 Abs. 8 StVG zu erfragen.

Die nachstehende Aufstellung verdeutlicht den vom Antragsteller erreichten Punktestand:

Tat

Entsch.

Rechtskr.

Art

Bezeichnung

Pkt.

Nr. 1

20.05.03

16.09.03

03.10.03

Ordnungswidr.

Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h

1

1

Nr. 2

24.11.03

11.02.04

28.02.04

Ordnungswidr.

Erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

1

2

Nr. 3

15.05.04

11.08.04

31.08.04

Ordnungswidrigkeit

Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h

1

3

Nr. 4

25.05.04

02.09.04

21.09.04

Ordnungswidrigkeit

Erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

3

6

Nr. 5

30.08.04

22.11.04

09.12.04

Ordnungswidrigkeit

Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h

1

7

Nr. 6

03.09.04

14.12.04

25.01.05

Ordnungswidrigkeit

Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h

3

10

02.03.05

Zugestellt:

04.03.05

Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG (a. F.)

Nr.7

11.09.06

27.09.06

14.10.06

Ordnungswidrigkeit

Als Fahrer eines Kfz verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt

1

11

Nr.9

24.03.07

19.04.07

09.05.07

Ordnungswidrigkeit

Nicht angepasste Geschwindigkeit. Es km zum Unfall

3

15

Nr. 10

04.05.07

09.07.07

26.07.07

Ordnungswidrigkeit

Erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

3

18

04.10.07

Zugestellt:

05.10.07

Anordnung Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG (a. F.) und

Reduzierung aufgrund § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG (a. F.) auf 17 Punkte

- 1

17

Nr. 11

01.02.08

15.07.08

07.08.08

Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG

Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis

6

23

03.10.08

Tilgung der Owi vom 20.05.03 (Nr. 1 )

Rechtskraft: 3.10.03

-1

22

28.02.09

Tilgung der Owi vom 24.11.03 (Nr. 2)

Rechtskraft: 28.02.04

-1

21

31.08.09

Tilgung der Owi vom 15.05.04 (Nr. 3)

Rechtskraft: 31.08.04

-1

20

21.09.09

Tilgung der Owi vom 25.05.04 (Nr. 4)

Rechtskraft: 21.09.04

-3

17

Nr. 12

30.10.09

02.02.10

19.02.10

Ordnungswidrigkeit

Erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

2

19

09.12.09

Tilgung der Owi vom 30.08.04 (Nr. 5)

Rechtskraft: 09.12.04

-1

18

25.01.10

Tilgung der Owi vom 03.09.04 (Nr. 6)

Rechtskraft: 25.01.05

-3

15

Nr. 13

18.04.11

14.07.11

02.08.11

Ordnungswidrigkeit

Erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

2

17

14.10.11

Tilgung der Owi vom 11.09.06 (Nr. 7)

Rechtskraft: 14.10.06

-1

16

Nr.14

03.11.11

14.12.11

31.12.11

Straftat nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

7

23

05.04.12

Tilgung der Owi vom 16.01.07 (Nr. 8)

Rechtskraft: 05.04.07

-1

22

09.05.12

Tilgung der Owi vom 24.03.07 Nr. 9

(Rechtskraft: 09.05.07)

-3

19

26.7.12

Tilgung der Owi vom 04.05.07 (Nr. 10)

Rechtskraft: 26.07.07

-3

16

01.05.2014

Einordnung in das Fahreignungs-Bewertungssystem:

Punktestand : 16

16 alt

= 7 neu

Nr. 15

28.08.14

30.10.14

19.11.14

Ordnungswidrigkeit

Erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

1

8

Nr.16

11.01.15

18.03.15

08.04.15

Ordnungswidrigkeit

Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h

1

9

19.02.2015

Tilgung der Owi vom

30.10.09 (Nr. 12)

Rechtskraft:19.02.10

-2

Keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung hat der Umstand, dass die am 30. Oktober 2009 begangene und nach dem alten Punktesystem mit 2 Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 19.2.2010) am 19. Februar 2015, also vor Erlass des Bescheids vom 21. April 2015, tilgungsreif gewesen ist (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n. F. i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 Satz 4 StVG a. F.). Gemäß der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n. F. ist maßgeblicher Stichtag der Tag der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bestimmt insoweit ausdrücklich, dass spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben. Die Tilgung von 2 „alten“ Punkten am 19. Februar 2015 erfolgte hier erst nach dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller 8 Punkte erreicht hatte - dies war am 28. August 2014 - und war daher nicht mehr zu berücksichtigen.

Nachdem der Antragsteller am 28. August 2014 8 Punkte erreicht hatte, war die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur berechtigt, sondern vielmehr dazu verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Insoweit stand der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Damit kann der Antragsteller auch mit seinem Einwand - „es wäre der Fahrerlaubnisbehörde als milderes Mittel möglich gewesen, auf anderem Weg zugunsten des Antragstellers seine Fahreignung zu überprüfen bzw. eine Reduzierung der Punkte zu veranlassen, z. B. durch eine weitere Nachschulung“ - offensichtlich nicht durchdringen.

3. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins (Ziffer 2. des Bescheids) ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 6. Des Bescheids) folgt aus Art. 19, 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Beides ist nicht zu beanstanden.

4. Erweist sich somit der angefochtene Bescheid als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, so besteht auch kein Anlass, von dem durch § 4 Abs. 9 StVG statuierten Sofortvollzug durch eine gerichtliche Entscheidung abzugehen. Persönliche Härten - wie sie vom Antragsteller vorgebracht wurden - können beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, ohnehin nicht berücksichtigt werden. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift bekannt. Die mit der Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden (vgl. VGH BW, B. v. 4.11.2013 - 10 S 1933/13 - NJW 2014, 487 ff., juris Rn. 8). Hinzu kommt beim Antragsteller, dass er die 18-Punkte-Grenze nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. - trotz zwischenzeitlicher Tilgungen - mehrfach erreicht bzw. überschritten hat und ihm bereits nach den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 25. August 2008, 22. September 2011 oder spätestens vom 24. April 2012 die Fahrerlaubnis hätte entzogen werden müssen. Die jeweiligen Aktenvermerke des Landratsamtes ..., dass „nichts veranlasst“ sei, sind rechtlich nicht nachvollziehbar. Die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung trifft daher auf den Antragsteller in besonders augenfälliger Weise zu.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang, § 164).

Der Antragsteller besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt 1973. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 17 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind nur die Fahrerlaubnisklassen A1, BE und C1E (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v 23.2.2015 - 11 ZB 14.2497 -juris, Rn. 13). Damit ist der Streitwert nach Nrn. 1.5, 46.2 (2.500 Euro), 46.3 (5.000 Euro) und 46.5 (5.000 Euro) des Streitwertkatalogs 2013 mit 12.500 Euro anzusetzen, wobei dieser Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

(1) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die Stellen, die

1.
für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
2.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder
3.
für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

(2) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Kraftfahrsachverständigengesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den Krankentransport, des Güterkraftverkehrsgesetzes einschließlich der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

(3) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zu dem in § 28 Abs. 2 Nr. 2 genannten Zweck erforderlich ist.

(4) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrpersonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist.

(4a) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden für die Erteilung, den Entzug oder das Anordnen des Ruhens von Befähigungszeugnissen und Erlaubnissen für Kapitäne, Schiffsoffiziere oder sonstige Seeleute nach den Vorschriften des Seeaufgabengesetzes und für Schiffs- und Sportbootführer und sonstige Besatzungsmitglieder nach dem Seeaufgabengesetz oder dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist.

(4b) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins auf Grund des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit die Eintragungen für die dortige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins erforderlich sind.

(5) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen für die wissenschaftliche Forschung entsprechend § 38 und für statistische Zwecke entsprechend § 38a übermittelt und verwendet werden. Zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs dürfen die Eintragungen entsprechend § 38b übermittelt und verwendet werden.

(6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.

(7) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies

1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
2.
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
3.
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.

(8) Der betroffenen Person wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des Fahreignungsregisters und über die Anzahl der Punkte unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen und den Antrag, wenn er schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben. Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 30a Absatz 3 entsprechend.

(9) Übermittlungen von Daten aus dem Fahreignungsregister sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 28 Absatz 5 Satz 1 bis 3 entsprechend.

(10) Die Eintragungen über rechtskräftige oder unanfechtbare Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6, in denen Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot angeordnet wird oder die fehlende Berechtigung von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen festgestellt wird, werden vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt, um ihnen die Einleitung eigener Maßnahmen zu ermöglichen. Der Umfang der zu übermittelnden Daten wird durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 30c Absatz 1 Nummer 3).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis (Klassen BE und C1E einschl. Unterklassen) nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 7. Januar 2013 mitgeteilt hatte, dass für die Antragstellerin neun Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Das Schreiben wies auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme an einem Seminar zum Punktabbau und auf die Folgen weiterer Punkte hin.

Zum 1. Mai 2014 wurden die bis dahin erreichten neun Punkte im früheren Punktsystem nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVG in vier Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem umgerechnet. Ein Verkehrsverstoß vom 19. Februar 2014, der am 9. April 2014 rechtskräftig geahndet wurde, hatte keine Punkteerhöhung zur Folge, weil ein früherer Punkt getilgt wurde. Durch Verkehrsverstöße vom 24. September 2014 und 2. Oktober 2014, rechtskräftig geahndet zum 27. April 2015 und 7. Mai 2015, kam jeweils ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu. Dies teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 21. Mai 2015 (Eingang 5.6.2015) und 3. Juni 2015 (Eingang 17.6.2015) der Fahrerlaubnisbehörde mit. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass im Falle des Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Die zugrunde gelegten Verkehrsverstöße wurden in einer Anlage aufgelistet.

Bereits am 19. November 2014 und am 7. Dezember 2014 hatte die Antragstellerin weitere Verkehrsverstöße begangen, die beide am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndet und mit jeweils einem Punkt bewertet wurden. Hierüber informierte das Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 17. Juli 2015 (Eingang 25.7.2015).

Mit Bescheid vom 6. August 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds an, den Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis 13. August 2015 bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern (Nrn. 2 und 3).

Gegen den Bescheid ließ die Antragstellerin am 24. August 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben, über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. September 2015 ab.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses entgegentreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Zu Begründung der Beschwerde trägt die Antragstellerin wie schon im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, eine verfassungsgemäße Auslegung von § 4 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 StVG gebiete eine Berücksichtigung des Tattagprinzips, so dass der Punktestand der Antragstellerin auf sieben Punkte zu reduzieren sei. Ansonsten werde gegen rechtsstaatliche Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 GG zur Rechtssicherheit verstoßen. Die Gesetzesbegründung, wonach in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dem Stufensystem keine Warnfunktion mehr zukommen solle, habe abgesehen von dem hier nicht einschlägigen und nicht verallgemeinerungsfähigen Sonderfall des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen habe das Stufensystem nur dann einen Sinn, wenn den einzelnen Maßnahmen erzieherische Wirkung zukomme. Es verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit des Art. 20 Abs. 3 GG, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis davon abhängig sei, wann die Verkehrsverstöße rechtskräftig geahndet würden und wann die Fahrerlaubnisbehörde von den Verkehrsverstößen Kenntnis erhalte. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die für den Betroffenen oft einschneidende Bedeutung im beruflichen und privaten Bereich und vielfach sogar einen Arbeitsplatzverlust zur Folge habe, hinge dann von der Zufälligkeit ab, wie schnell die zuständigen Behörden oder Gerichte die Verstöße an das Kraftfahrt-Bundesamt meldeten, wie schnell dieses die Speicherung vornehme und wie schnell es die Verstöße den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden übermittele. Darauf habe der Betroffene keinen Einfluss. Das könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Auf diese Problematik gehe das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht ein. Auch sei bei der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 nicht von einer Klarstellung, sondern von einer Änderung der Rechtslage auszugehen, so dass bei dieser Änderung eine unechte Rückwirkung vorliege. Der Umstand, dass der letzte Verkehrsverstoß der Antragstellerin am 7. Dezember 2014, also nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 erfolgt sei, führe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dass eine unechte Rückwirkung nicht gegeben sei. Denn abzustellen sei auf die gesamten Umstände, die im Fall der Antragstellerin zu einem Erreichen von acht Punkten geführt hätten. Die Anwendung der Neuregelung von § 4 Abs. 6 StVG knüpfe folglich an einen Lebenssachverhalt an, der vor Inkrafttreten der Neuregelung begonnen habe und erst danach abgeschlossen gewesen sei. Diese unechte Rückwirkung verstoße angesichts der Bedeutung einer Fahrerlaubnis für den Betroffenen auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Das Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Auf den vorliegenden Fall findet § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802) Anwendung, da auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 6. August 2015 abzustellen ist. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids.

1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2014 entwickelte Tattagprinzip normiert. Die Antragstellerin hat durch die am 19. November 2014 und 7. Dezember 2014 begangenen und jeweils am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeiten acht Punkte erreicht, so dass ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Die für die Verkehrsverstöße vom 19. November 2014 und 7. Dezember 2014 anfallenden zwei Punkte konnten daher den zu diesem Zeitpunkt schon bestehenden sechs Punkten hinzurechnet werden, obwohl die Verwarnung vom 18. Juni 2015 erst nach der Begehung und rechtskräftiger Ahndung dieser Zuwiderhandlungen erfolgte. Als der Fahrerlaubnisbehörde diese Zuwiderhandlungen mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 17. Juli 2015 bekannt wurden, hatte die Antragstellerin die Maßnahmenstufen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG schon durchlaufen. Die Fahrerlaubnis musste ihr nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG daher zwingend entzogen werden.

2. Die Antragstellerin kann auch keine Punktereduzierung beanspruchen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG (Verwarnung oder Fahrerlaubnisentziehung) erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG). Der Punktestand verringert sich dann mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte und der Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG). Diese Regelungen wurden (inhaltlich) bereits zum 1. Mai 2014 eingeführt, wenngleich § 4 Abs. 6 StVG mit Gesetz vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802) zum 5. Dezember 2014 neu gefasst und durch weitere Regelungen ergänzt wurde.

2.1 Die Antragstellerin hat das Stufensystem durchlaufen, ohne dass eine Punktereduzierung eingetreten wäre. Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnte sie mit Schreiben vom 17. Januar 2013 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, StVG a. F.), damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S.3044), bei einem angenommenen Stand von neun Punkten (erste Stufe der Maßnahmen nach dem Punktsystem). Diese Verwarnung war nach Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems zum 1. Mai 2014 nicht zu wiederholen, da die (Neu-) Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG allein (Umrechnung der Punkte) nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG, BayVGH, B. v. 7.1.2015 - 11 CS 14.2653 - juris Rn. 9).

2.2 Die Antragstellerin hat auch die zweite Stufe des Punktsystems ordnungsgemäß durchlaufen. Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnte sie bei einem auf den Tattag 2. Oktober 2014 bezogenen, im Fahreignungsregister eingetragenen Stand von sechs Punkten mit Schreiben vom 18. Juni 2015 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG. Zwar waren die weiteren Zuwiderhandlungen vom 19. November 2014 und 7. Dezember 2014 beim Ausstellen der Verwarnung bereits rechtskräftig geahndet und die Punkte nach dem Tattagprinzip bereits entstanden, der Fahrerlaubnisbehörde waren aber diese Zuwiderhandlungen nicht bekannt, so dass sie bei der Verwarnung noch keine Berücksichtigung finden konnten. Der Punktestand verringerte sich daher nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG mit Wirkung des Tags des Ausstellens der ergriffenen Verwarnung auf sieben Punkte.

Bei der Frage, ob dem Betreffenden eine Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG zugute kommt, ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 StVG nicht auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung oder Eintragung im Fahreignungsregister der letzten zu berücksichtigenden Zuwiderhandlung abzustellen, sondern es kommt allein darauf an, ob bei Ergreifen der weiteren Maßnahme die vorherige Maßnahme tatsächlich schon rechtmäßig ergriffen wurde. Diese Auslegung wird auch durch den Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG gestützt, der besagt, dass auch im Falle einer Verringerung der Punktezahl nach Satz 3 der Vorschrift Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand erhöhen.

Unabhängig von seiner Formulierung und seiner systematischen Stellung in der einschlägigen Vorschrift gilt das ganz allgemein. Es wäre widersinnig, bei der Berechnung des Punktestands Zuwiderhandlungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG), andererseits aber eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 bis 3 StVG anzunehmen, wenn der Betreffende vor der vorhergehenden Maßnahme bereits weitere Zuwiderhandlungen begangen hat. Der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG löst den Widerspruch dahingehend auf, dass die Kenntnis der Behörde von den rechtskräftig mit bindender Wirkung (§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG) geahndeten und im Fahreignungsregister eingetragenen Verkehrsverstößen maßgeblich ist. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG tritt somit nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde am Tag der ergriffenen Maßnahme weitere Verkehrsverstöße bekannt sind, die zu einer Einstufung in eine höhere Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG führen (vgl. BayVGH, U. v. 11.8.2015 - 11 BV 15.909 - VRS 129, 27).

Eine solche Auslegung entspricht auch dem Zweck der Rechtsänderungen zum 1. Mai 2014 und 5. Dezember 2014. Der Gesetzgeber wollte sich gemäß der Gesetzesbegründung von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. September 2008 (Az. 3 C 3/07) für das ab 1. Mai 2014 geltende neue System mit den Erwägungen zur Punkteentstehung und zum Tattagprinzip bewusst absetzen (BT-Drs. 18/2775, S. 9). Es soll nach dem Fahreignungs-Bewertungs-system nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf. Vielmehr kommt es unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und für das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems an (BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.). Insbesondere bei Konstellationen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, was ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit bedeutet, soll nach Ansicht des Gesetzgebers in Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht über bestimmte Verkehrsverstöße hinweggesehen werden (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 10). Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist, ist daher vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusst das Entstehen von Punkten nicht (BT-Drs. 18/2775, S. 10). Mit § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG soll nach der Gesetzesbegründung verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen wurden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind (BT-Drs. 18/2775, S. 10). Eine solche Konstellation, in der die Behörde erst nach Ergreifen einer Maßnahme von weiteren - vorher begangenen - Verkehrsverstößen erfahren hat, liegt hier vor, denn die Fahrerlaubnisbehörde hatte vor dem Eingang der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts am 17. Juli 2015 keine Kenntnis von den am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstößen vom 19. November 2014 und 7. Dezember 2014.

Gerade die von der Gesetzesbegründung genannte Konstellation, bei der in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wird, was ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit bedeutet, liegt im Fall der Antragstellerin vor. Sie hat am 19. November 2014 verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt und am 19. Februar 2014, am 24. September 2014, am 2. Oktober 2014 und am 7. Dezember 2014 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h bis 32 km/h überschritten, nachdem sie bereits zwischen dem 23. Oktober 2011 und dem 11. August 2012 viermal die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h bis 40 km/h überschritten hatte.

2.3 Die Fahrerlaubnisbehörde hat hier jeweils unverzüglich nach Kenntniserlangung von den im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten die entsprechenden Maßnahmen ergriffen (vgl. hierzu VGH BW, B. v. 6.8.2015 - 10 S 1176/15 - DÖV 2015, 935; vgl. auch OVG NW, B. v. 27.4.2015 - 16 B 226/15 - juris Rn. 13). Ob die Fahrerlaubnisbehörde sich ggf. schuldhafte Verzögerungen durch andere Behörden (Staatsanwaltschaften, Kraftfahrt-Bundesamt) bei der Übermittlung der Daten zurechnen lassen muss, kann offenbleiben, denn solche Verzögerungen liegen hier nicht vor.

Nach § 28 Abs. 4 StVG teilen die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 28 Abs. 3 StVG zu speichernden Daten mit. Die Eintragung von Entscheidungen im Fahreignungsregister stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern dient nur der Sammlung von Informationen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 StVG Rn. 17). Hier wurden die Verkehrsverstöße vom 19. November 2014 und 7. Dezember 2014, die erst am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndet wurden, jedenfalls so rechtzeitig an das Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, dass ihre Eintragung ins Fahreignungsregister bereits zum 17. Juli 2015 erfolgen konnte. 37 Tage zwischen rechtskräftiger Ahndung von Verkehrsverstößen und ihrer Eintragung ins Fahreignungsregister sind kein unangemessen langer Zeitraum.

Auch bei der Übermittlung der Daten durch das Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörde sind keine schuldhaften Verzögerungen ersichtlich. Nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG hat das Kraftfahrt-Bundesamt zur Vorbereitung der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach § 4 Abs. 5 StVG der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Dementsprechend hat das Kraftfahrt-Bundesamt nach Mitteilung der am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße durch die Staatsanwaltschaft, die Verstöße bereits am 17. Juli 2015 im Fahreignungsregister eingetragen, am selben Tag einen Auszug erstellt und per Post an die Fahrerlaubnisbehörde versandt.

2.4 Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 4 Abs. 5 und 6 StVG bestehen nicht. Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) der ohne Übergangsregelung geänderten bzw. neu eingeführten Vorschriften (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206; SächsOVG, B. v. 7.7.2015 - 3 B 118/15 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B. v. 2.6.2015 - OVG 1 S 90.14 - juris) stellt sich hier auch dann nicht, wenn man die zum 5. Dezember 2014 erfolgte Gesetzesänderung (a. a. O.) nicht als Klarstellung ansähe, weil die letzte Tat der Antragstellerin, die Anlass für die Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG war, hier erst am 7. Dezember 2014, also nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 begangen und im Übrigen beide Verkehrsverstöße (vom 2.10.2014 und 7.12.2014) erst am 10. Juni 2015 rechtskräftig geahndet wurden. Bevor ein Verkehrsverstoß rechtskräftig festgestellt und geahndet wird, kann er nicht berücksichtigt werden (vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG).

Es stellt auch keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG dar, dass der Gesetzgeber die in § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 StVG a. F. geregelte Warn- und Erziehungsfunktion und die damit einhergehende Verringerung der Punktestände weitestgehend aufgegeben hat. Es ist nicht ersichtlich, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, eine solche Begünstigung für Personen, die in kurzen zeitlichen Abständen erhebliche Verkehrsverstöße begehen, beizubehalten. Nach der Begründung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BT-Drs. 18/2775, S. 9) dient das Stufensystem der Information des Betroffenen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber nur informieren, wenn ihr die mit Punkten bewehrten Verkehrsverstöße bekannt sind. Soweit keine willkürliche Verzögerung der Kenntnisnahme durch die Behörde vorliegt, ist es nicht zu beanstanden, die entsprechenden Maßnahmen vom Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde abhängig zu machen (vgl. BayVGH, U. v. 11.8.2015 - 11 BV 15.909 - VRS 129, 27; OVG NW, B. v. 27.4.2015 - 16 B 226/15 - juris Rn. 13).

Dass die Antragstellerin geltend macht, aus beruflichen Gründen auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, kann angesichts des Gewichts der ihr nachteiligen Gesamtumstände nicht rechtfertigen, ihren privaten Interessen ungeachtet ihrer fahrerlaubnisrelevanten Verfehlungen ausnahmsweise Vorrang vor den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit einzuräumen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2005 - 7 K 429/05 - wird zurückgewiesen. Die Klage wird auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherleistungsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Punkteabzugs infolge der Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 4 Satz 1 StVG).
Am 15.02.2003 beging der Kläger im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit (Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug). Die diesen Verkehrsverstoß ahndende Entscheidung vom 20.03.2003 wurde am 08.04.2003 rechtskräftig. Am 10.07.2003 hielt der Kläger erneut den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Die Entscheidung vom 26.08.2003 wurde am 12.09.2003 rechtskräftig. Am 17.03.2004 überschritt der Kläger die zulässige Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h. Die Entscheidung vom 26.05.2004 wurde am 31.08.2004 rechtskräftig. Vom 10. bis zum 31.07.2004 nahm der Kläger an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG teil. Die hierüber am 31.07.2004 ausgestellte Teilnahmebescheinigung legte der Kläger dem Landratsamt am 03.08.2004 vor. Unter dem Datum des 21.10.2004 wies das Kraftfahrt-Bundesamt das Landratsamt darauf hin, dass die unverbindliche Bewertung der Verkehrsverstöße des Klägers nach der Anlage 13 zu § 40 FeV insgesamt 9 Punkte ergebe.
Am 08.12.2004 teilte das Landratsamt dem Kraftfahrt-Bundesamt die freiwillige Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar sowie das Datum der Teilnahmebescheinigung mit und vermerkte in der Rubrik „Punkterabatt“ „2 Punkte“. Ebenfalls unter dem Datum des 08.12.2004 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass sich infolge seiner Teilnahme an einem Aufbauseminar sein Punktekonto im Verkehrszentralregister um 2 Punkte von 9 auf 7 Punkte reduziert habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 08.12.2004 verwarnte das Landratsamt den Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG. Zur Begründung verwies das Landratsamt darauf, dass die vom Kläger begangenen Verkehrsverstöße vom 15.02. und vom 10.07.2003 sowie vom 17.03.2004 mit 9 Punkten (bisher) bewertet worden seien. In diesem Schreiben setzte das Landratsamt für die Verwarnung eine Gebühr von 17,90 EUR zuzüglich der Kosten für die Postzustellung in Höhe von 5,60 EUR sowie einen Betrag von 1,- EUR für die Eintragung im Verkehrszentralregister fest. Zur Erläuterung verwies das Landratsamt auf sein weiteres Schreiben vom 08.12.2004, nach dem von den 9 Punkten 2 Punkte abzuziehen seien.
Mit Schreiben vom 04.01.2005 erhob der Kläger gegen die Zahlungsverpflichtung aus dem Schreiben vom 08.12.2004 bezüglich der Verwarnung wegen wiederholter Verkehrsverstöße Widerspruch. Ferner forderte der Kläger das Landratsamt unter Fristsetzung bis zum 19.01.2005 auf, von seinem beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Punktekonto aufgrund der von ihm am 31.07.2004 erfolgreich abgeschlossenen Teilnahme an einem Aufbauseminar einen Punkteabzug in Höhe von insgesamt 4 Punkten herbeizuführen. Zur Begründung machte der Kläger geltend, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sein Punktekonto im Verkehrszentralregister lediglich 6 Punkte betragen habe. Die Entscheidung, mit der sein weiterer Verkehrsverstoß vom 17.03.2004 geahndet worden sei, sei erst am 31.08.2004 rechtskräftig geworden und deshalb bei der Berechnung des Rabatts nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht zu berücksichtigen. Dieser Aufforderung des Klägers kam das Landratsamt in der Folgezeit nicht nach.
Am 03.03.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen mit dem Antrag Klage erhoben, den Beklagten zu verurteilen, von seinem beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Punktekonto im Verkehrszentralregister aufgrund der von ihm mit Ausstellungsdatum vom 31.07.2004 vorgelegten Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar einen Punkteabzug in Höhe von 4 Punkten herbeizuführen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Ein Vorverfahren sei nicht erforderlich, weil es sich bei der begehrten Handlung nicht um einen Verwaltungsakt handele und das Klagebegehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen sei. Allein die Gebührenfestsetzung sei ein Verwaltungsakt, dieser sei aber nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Die auf dem Verkehrsverstoß vom 17.03.2004 beruhenden 3 Punkte seien bei der Entscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG über den Punkteabzug nicht zu berücksichtigen. Es dürften nur diejenigen zu Punkten führenden Verkehrsverstöße in die Betrachtung einbezogen werden, über die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Da der Bußgeldbescheid vom 26.05.2004 aufgrund des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs erst am 31.08.2004 rechtskräftig geworden sei, habe der Verkehrsverstoß vom 17.03.2004 nicht beachtet werden dürfen. Damit habe sein Punktestand am 31.07.2004 lediglich 6 Punkte betragen, so dass ein Abzug von 4 Punkten vorzunehmen sei. Dass nur rechtskräftige Entscheidungen berücksichtigt werden dürften, folge aus dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG.
Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte vorgetragen: Für die Berechnung des Rabatts nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG komme es nicht auf das Datum der Rechtskraft der den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung, sondern auf den Tag an, an dem dieser Verkehrsverstoß begangen worden sei. Das Punktsystem solle dem Fahrerlaubnisinhaber eine Hilfestellung zur Vermeidung von weiteren Verkehrsverstößen geben. Es solle ihm aber nicht ermöglichen, durch eine Kursteilnahme bei gleichzeitigem Hinauszögern der Rechtskraft einer den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung noch Punkte abzubauen, um weitere Maßnahmen nach § 4 StVG zu vermeiden. Danach habe das Punktekonto des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausstellungsdatums der Teilnahmebescheinigung 9 Punkte betragen, so dass lediglich ein Abzug von 2 Punkten zu gewähren sei.
Mit Urteil vom 26.07.2005 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die allgemeine Leistungsklage sei zulässig, aber nicht begründet. Das Landratsamt habe dem Kraftfahrt-Bundesamt zutreffend mitgeteilt, dass infolge der Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar nur 2 Punkte von seinem Punktekonto abzuziehen seien. Aus § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG ergebe sich nicht, wie und von wem der Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers bezogen auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln sei. Dies ergebe sich schon aus § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG, wonach es auf das „Erreichen“ eines bestimmten Punktestandes ankomme. Für die Bestimmung des Punktestandes sei nicht auf die Rechtskraft einer den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung, sondern auf den Tag der Tat des Verkehrsverstoßes (Tattagprinzip) abzustellen. Da der Wortlaut von § 4 Abs. 4 StVG offen sei, seien auch Sinn und Zweck des Punktsystems nach § 4 StVG zu berücksichtigen. Danach sei das Tattagprinzip maßgeblich. Die in § 4 Abs. 3 StVG geregelten Maßnahmen hätten in Abhängigkeit von dem jeweiligen Punktestand eine Warnfunktion für den Fahrerlaubnisinhaber, wodurch eine Verhaltensänderung erreicht werden solle. Diese Warnfunktion wäre aber im Einzelfall ausgeschlossen, würde auf die Rechtskraft der den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung abgestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde, die in Unkenntnis einer noch nicht rechtskräftigen und zu einem Punktestand von 18 führenden Entscheidung auf der Grundlage der bislang eingetragenen, rechtskräftigen Verkehrsverstöße eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG erlassen habe, müsste nach Kenntniserlangung von der Rechtskraft der weiteren Entscheidung ohne Weiteres zur Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG übergehen. In diesem Fall wäre aber der Fahrerlaubnisinhaber nicht im gesetzlichen Sinne vor dem entscheidenden, zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Verstoß gewarnt worden und hätte sein Verhalten nicht danach ausrichten können. Durch das Tattagprinzip werde auch verhindert, dass Rechtsbehelfe gegen Verkehrsverstöße ahndende Entscheidungen nur zu dem Zweck eingelegt werden, die Rechtskraft erst nach der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung mit anschließendem Punkterabatt eintreten zu lassen. Wie sich an der Überleitungsvorschrift des § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG zeige, sei dem Gesetz das Tattagprinzip nicht fremd. Denn danach komme es darauf an, ob Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem 01.01.1990 „begangen worden“ seien. Für dieses Prinzip spreche auch, dass nach der bis zur gesetzlichen Regelung des Punktsystems durch § 4 StVG geltenden Rechtslage in Bezug auf die Berechnung der Frist, innerhalb der das Erreichen von 18 Punkten zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe, ebenfalls auf den Tag der Begehung der Tat abgestellt worden sei. Ferner gelte das Tattagprinzip auch bei der Tilgung von Eintragungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 29 StVG. Die Tilgung erfolge nur dann, wenn innerhalb der festgesetzten Frist keine weiteren Verkehrsverstöße begangen worden seien. Die Änderung der Regelung zum 01.02.2005 sei gerade deshalb vorgenommen worden, um dem taktischen Einlegen von Rechtsbehelfen zur Beeinflussung des Datums der Rechtskraft entgegenzuwirken. Die Anknüpfung der Ablaufhemmung an die Rechtskraft oder an den Tag des ersten Urteils nach altem Recht habe sich als nicht ausreichend erwiesen. Der Auffassung, dass es auf die Eintragung der rechtskräftigen Entscheidung im Verkehrszentralregister ankomme, weil erst dann der Verstoß vom Kraftfahrt-Bundesamt verbindlich mit Punkten bewertet werde, so dass auch hinsichtlich des Punktestandes auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, sei nicht zu folgen. Diese Ansicht verkenne, dass die Registrierung rechtskräftiger Entscheidungen nicht zu einer rechtsverbindlichen Bewertung des Verstoßes nach dem Punktekatalog durch das Kraftfahrt-Bundesamt führe. Vielmehr sei der Punktestand nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt, sondern aus Anlass der jeweiligen Maßnahme selbstständig und eigenverantwortlich von der Fahrerlaubnisbehörde festzustellen. Die Anknüpfung an den Tattag und nicht an die Rechtskraft der Entscheidung verletze auch keine rechtsstaatlichen Grundsätze. Denn auch beim Tattagprinzip müsse Grundlage einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG eine rechtskräftige Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein.
Am 25.10.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 26.09.2005 zugestellte Urteil gestellt. Der Zulassungsbeschluss des Senats ist dem Kläger am 27.02.2006 zugestellt worden. Mit am 09.03.2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, von seinen beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Punktekonto im Verkehrszentralregister aufgrund der von ihm mit Ausstellungsdatums vom 31.07.2004 vorgelegten Teilnahmebescheinigung einen Punkteabzug in Höhe von insgesamt 4 Punkten herbeizuführen. Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger in diesem Schriftsatz ausgeführt: Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde teile dem Kraftfahrt-Bundesamt die Teilnahme am Aufbauseminar und, wie sich aus § 4 Abs. 4 StVG i.V.m. § 45 FeV ergebe, auch die konkrete Höhe des damit verbundenen Rabatts mit. Hier habe das Landratsamt den Punkterabatt gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt am 08.12.2004 mit 2 Punkten angeben. Das Kraftfahrt-Bundesamt gebe bei seinen Auskünften nur die von den eintragenden Stellen jeweils mitgeteilten Punktebewertungen weiter. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung sei weder vom Wortlaut der Norm gedeckt noch stehe sie mit der geltenden Gesetzes- oder Verfassungslage in Einklang. Erst mit Rechtskraft einer den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung ergäben sich Punkte im Sinne von § 4 StVG und seien erreicht.“ Eine Rückwirkung auf den Tattag sei gesetzlich nicht normiert. Das Abstellen auf die Rechtskraft der Entscheidung laufe auch nicht dem vom Gesetzgeber mit dem Punktsystem verfolgten Ziel zuwider, sondern setze lediglich die Eingriffsschwelle nachprüfbar fest. Sein Verhalten in Bezug auf den am 17.03.2004 begangenen Verkehrsverstoß nutze lediglich die Möglichkeiten des Rabattsystems des § 4 StVG aus. Der Gesetzgeber habe gerade gewollt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber vor dem Erreichen der in § 4 Abs. 4 StVG für einen Punkteabzug festgelegten ersten oder zweiten Schwelle noch freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehme. Denn mit einer freiwilligen und frühzeitigen Teilnahme sei der allgemeinen Verkehrssicherheit mehr gedient als mit einer behördlich angeordneten Teilnahme. Auch könnte sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Abstellen auf den Tattag aufgrund des Punkteabzugs von nur 2 Punkten bei Überschreiten der ersten Schwelle durch die nicht unerheblichen Kosten eines Aufbauseminars veranlasst sehen, von einer Teilnahme abzusehen, und stattdessen darauf zu vertrauen, sein Verkehrsverhalten selbst umstellen zu können. Bei der vom Verwaltungsgericht angeführten Konstellation, dass die Fahrerlaubnisbehörde, die auf der Grundlage der bis dahin rechtskräftigen Entscheidungen eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG erlassen habe, nach Kenntniserlangung von der nach der Anordnung eingetretenen Rechtskraft einer weiteren, zu einem Punktestand von 18 Punkten führende Entscheidung ohne Weiteres zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis übergehen müsse, sei die vom Gesetzgeber zur Vermeidung von Härten geschaffene Regelung des § 4 Abs. 5 StVG zu berücksichtigen. Die Neufassung des § 29 Abs. 6 StVG sei gerade kein Indiz für das Tattagprinzip. Denn auch nach der Neufassung trete eine Ablaufhemmung nur ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangenen werde und bis zum Ablauf der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führe. Aus der hierbei vom Gesetzgeber vorgenommenen Trennung zwischen Tattag und Eintragung ergebe sich zweifelsfrei, dass die gesamte Systematik des Punktsystems unverändert vom Rechtskraftprinzip ausgehe, weil ansonsten keine Unterscheidung zwischen Tattag und Zeitpunkt der Eintragung gemacht werden müsste. Der Tattag erlange nur insoweit Bedeutung, als dieser neben der Rechtskraft einer eintragungspflichtigen Entscheidung, die vom Gesetzgeber mit der Eintragung gleichgesetzt werde, noch innerhalb der Überliegefrist und noch vor Ablauf der Tilgungsfrist liegen müsse. Ausschlaggebendes Kriterium für den Eintritt der Ablaufhemmung sei jedoch unverändert die Rechtskraft einer Entscheidung. Dass der Gesetzgeber den Zeitpunkt der Eintragung mit dem Eintritt der Rechtskraft gleichgesetzt habe, und eine Eintragung deshalb unabhängig vom tatsächlichen Eingang beim Verkehrszentralregister immer und ausschließlich zum Rechtskraftdatum erfolge, ergebe sich auch aus § 29 Abs. 4 StVG. Hätte der Gesetzgeber auf den Tattag abstellen wollen, so hätte er dies ausdrücklich gesetzlich regeln müssen. Nach dem Rechtskraftprinzip betrage sein Punktestand zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31.07.2004, unverändert lediglich sechs Punkte, so dass er in den Genuss eines Punkterabatts von 4 Punkten komme.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 26.07.2005 - 7 K 429/05 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, von seinem Punktestand, bezüglich der im Verkehrszentralregister zu seiner Person gespeicherten und nach § 40 FeV i.V.m. Anlage 13 zur FeV zu bewertenden Entscheidungen (Punktekonto beim Verkehrszentralregister), aufgrund der von ihm mit Ausstellungsdatum vom 31.07.2004 vorgelegten Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar, gesamt 4 Punkte, durch Meldung der Teilnahme und des sich hieraus ergebenden Punktabzugs in Höhe von insgesamt 4 Punkten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Verkehrszentralregister, abzuziehen,
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hilfsweise
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festzustellen, dass sich sein Punktestand zum 01.08.2004 auf 2 Punkte beläuft.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15 
Der Gesetzgeber habe mit dem Punktsystem die Bereitschaft eines bereits auffälligen Verkehrsteilnehmers belohnen wollen, durch den Besuch einer Nachschulungsmaßnahme sein Verkehrsverhalten zu reflektieren, um sich dann zukünftig verkehrsgerecht zu verhalten. Dies setze beim Verkehrsteilnehmer aber voraus, dass er bereit sei, sein Verkehrsverhalten auch tatsächlich zu ändern. Denn nur bei einem Verkehrsteilnehmer, der zu einer Verhaltensänderung tatsächlich bereit sei, könne eine solche Schulungsmaßnahme zum Erfolg führen. Eine wirksame Verhaltensänderung sei aber bei solchen Verkehrsteilnehmern nicht zu erwarten, die bei Abstellen auf das Rechtskraftprinzip eine Nachschulungsmaßnahme nur deshalb besuchten, um die Sanktionen des Gesetzgebers, die drei Stufen des Punktsystems, zu umgehen. Tatsächlich spreche auch die Änderung des § 29 Abs. 6 StVG zum 01.02.2005 für das Tattagprinzip. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung bewusst verhindern wollen, dass die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids so lange hinausgezögert werde, bis im Verkehrszentralregister Punkte gelöschten worden seien, um Maßnahme nach dem Punktsystem zu verhindern. Der Gesetzgeber habe übersehen, dass auch bei § 4 StVG eine Regelungslücke bestehe. Es sei auszuschließen, dass der Gesetzgeber zwar einerseits die missbräuchliche Einlegung von Rechtsmitteln bei der Löschung von Punkten nach § 29 StVG bewusst habe ausschließen wollen, diesen Missbrauch im Rahmen der Rabattregelung des § 4 StVG aber weiterhin bewusst in Kauf nehme.
16 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht vertreten war (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte, der auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hat, ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung diese mit seinem Schriftsatz vom 09.03.2006 begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
19 
Die zulässige Berufung des Klägers ist aber nicht begründet.
20 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Die Klage ist sowohl in Bezug auf den Hauptantrag (1) als auch im Hinblick auf den erst im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag (2) unzulässig.
21 
1) Die Leistungsklage des Klägers auf Verurteilung des Beklagten, von dem beim Kraftfahrt-Bundesamt für den Kläger geführten Punktestand im Hinblick auf die am 31.07.2004 ausgestellte und dem Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 03.08.2004 vorgelegte Bescheinigung über seine Teilnahme an einem Aufbauseminar durch Meldung dieser Teilnahme und des sich hieraus ergebenden Punktabzugs 4 Punkte abzuziehen, ist wegen der fehlenden Klagebefugnis des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 = NJW 1996, 2048) unzulässig. Es ist offensichtlich und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen den Beklagten darauf zusteht, dass dieser im Hinblick auf die am 31.07.2004 ausgestellte und innerhalb der in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG geregelten Frist der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar im Sinne von § 4 Abs. 8 StVG „Veränderungen in Bezug auf den beim Kraftfahrt-Bundesamt (Verkehrszentralregister) geführten Punktestand des Klägers“ vornimmt (vgl. auch VG München, Urt. v. 14.07.2000 - M 6a K 00.3 -, Juris, Rn. 24)
22 
Wie bereits in der Berufungsverhandlung ausführlich erörtert, kommt die vom Kläger angestrebte Verurteilung des Beklagten angesichts der derzeitigen Systematik des Punktsystems von vornherein nicht in Betracht. Die begehrte Verpflichtung des Beklagten setzt voraus, dass beim Kraftfahrt-Bundesamt für verkehrsauffällige Fahrerlaubnisinhaber in der Weise „Punktekonten“ geführt werden, dass deren „Höhe“ durch Mitteilungen der nach § 4 Abs. 4 StVG meldepflichtigen öffentlichen Stellen mit der Folge verbindlich bestimmt werden können und dass diese Punktestände für andere Behörden, die Auskunft vom Kraftfahrt-Bundesamt über diesen Fahrerlaubnisinhaber erhalten, bindend sind. Bereits die Grundannahme trifft nicht zu, weil beim Kraftfahrt-Bundesamt keine verbindlichen Punktekonten geführt werden. Der Inhalt der im Verkehrszentralregister zu speichernden Daten ergibt sich aus § 28 Abs. 3 StVG. Danach werden im Verkehrszentralregister Daten in Bezug auf bestimmte Ereignisse - rechtskräftige Verurteilungen, unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis oder Teilnahme an einem Aufbauseminar - eingetragen, nicht aber deren „Bewertung“ nach Maßgabe des Punktsystems des § 4 StVG. Wie unmittelbar § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG zu entnehmen ist, sind für das dort geregelte Punktsystem in erster Linie die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG von Bedeutung. Diese einzutragenden Entscheidungen enthalten keine verbindlichen Aussagen über die Bewertung der im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Taten nach dem Punktsystem des § 4 StVG. Dies gilt sowohl für ein Strafurteil im Sinne von § 260 StPO (vgl. Karlsruher Kommentar, Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 260, Rn. 36 ff.) als auch für Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Denn diese obliegt ausschließlich der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen einer Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG). Wie sich aus § 66 Abs. 1 und 2 OWiG ergibt, gehört bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Punktbewertung nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt eines Bußgeldbescheids. Denn die Punktbewertung nach Anlage 13 zu § 40 FeV ist keine Nebenfolge im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG. Die Mitteilung der Punktzahl erfolgt hier allein aus Zweckmäßigkeitsgründen im Interesse der umfassenden Information des Betroffenen, weil diese Frage für die Entscheidung über die Einlegung des Einspruchs gegen den Bescheid von besonderer Bedeutung ist (vgl. Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl., § 66, Rn. 27; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Auf., § 66, Rn. 17a; Lemke, Ordnungswidrigkeitengesetz, § 66, Rn. 18). Auch bei einem auf einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hin ergangenen Urteil (§ 71 OWiG) oder einem Beschluss nach § 72 Abs. 3 OWiG gehört die Punktbewertung nicht zum Inhalt der Entscheidung (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, § 71, Rn. 41; § 72, Rn. 51 f.). Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt hinsichtlich der ihm gemeldeten rechtskräftigen Entscheidungen und sonstigen für den Punktestand relevanten Mitteilungen - intern - eine vorläufige und rechtlich nicht verbindliche Bewertung nach Maßgabe der Anlage 13 zu § 40 FeV vor und teilt das Ergebnis seiner Einschätzung der Fahrerlaubnisbehörde (zu weiteren Adressaten, vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 StVG) mit, wenn einer der für Maßnahmen nach § 4 StVG relevanten Punktestände erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 B 49.06 - unter Hinweis auf sein zur früheren Rechtslage ergangenes Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268, 272 = NJW 1988, 87, 88). Es entspricht gerade der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der gesetzlichen Regelung des Punktsystems durch § 4 StVG, dass diese Einschätzung durch das Kraftfahrt-Bundesamt für die nach § 73 Abs. 2 FeV örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörden nicht maßgeblich ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 73 zu § 4 Abs. 6). Die fehlende Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Eintragungen im Verkehrszentralregister ergibt sich auch daraus, dass in § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde lediglich an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit, nicht aber an die Eintragungen im Verkehrszentralregister normiert ist. Entsprechend der vorstehend dargelegten Rechtslage weist das Kraftfahrt-Bundesamt in seinen Mitteilungen über den Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers - hier die Mitteilung an das Landratsamt vom 21.10.2004 - auch regelmäßig darauf hin, dass die eigene Bewertung der Verkehrsverstöße des Betroffenen nach der Anlage 13 zu § 40 FeV unverbindlich ist.
23 
Im Straßenverkehrsgesetz ist - erst recht - nicht vorgesehen, dass die nach § 73 Abs. 2 FeV zum Zeitpunkt der Vorlage der Teilnahmebescheinigung örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörden gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt allgemeinverbindlich festlegt, welche Auswirkung die Teilnahme an einem Aufbauseminar hat. Auch hier gilt, dass die Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt dieses Ereignis lediglich entsprechend § 4 Abs. 4 StVG mitteilt, dieses im Verkehrszentralregister eingetragen wird, das Kraftfahrt-Bundesamt eine vorläufige Bewertung vornimmt und das Gesamtergebnis der Fahrerlaubnisbehörde unverbindlich mitteilt, sofern nach seiner Ansicht eine relevante Punkteschwelle im Sinne von § 4 StVG erreicht ist. Auch die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes an den Betroffenen, auf die dieser nach § 30 Abs. 8 StVG einen Anspruch hat, ist wegen der Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde zur Bestimmung des Punktestandes, lediglich eine vorläufige (vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl., 2004, § 4 StVG, Rn. 22). Ferner spricht § 45 Abs. 1 FeV, der auf § 4 Abs. 4 StVG Bezug nimmt und diese Bestimmung hinsichtlich des Verfahrens ergänzt (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 294), lediglich davon, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Kraftfahrt-Bundesamt über die freiwillige Teilnahme eines Fahrerlaubnisinhabers an einem Aufbauseminar unterrichtet. Auch hier fehlt ein Hinweis auf die Mitteilung des mit der Teilnahme nach § 4 Abs. 4 StVG verbundenen Punkteabzugs. Dass eine Fahrerlaubnisbehörde, wie hier das Landratsamt bei seiner Meldung an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 08.12.2004 („Punkterabatt: 2 Punkte“), bei der Mitteilung der Teilnahme eines Fahrerlaubnisinhabers an einem Aufbauseminar in der Praxis auch Angaben zur Höhe des damit verbundenen Punkteabzugs macht, ist rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn maßgeblich ist die Systematik des § 4 StVG, die die Führung von verbindlichen Punktekonten durch das Kraftfahrt-Bundesamt und die verbindliche Festlegung der Höhe der Punktestände durch die nach § 28 Abs. 4 StVG zur Mitteilung verpflichteten öffentlichen Stellen ausschließt.
24 
Danach kann die Leistungsklage von vornherein nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn selbst wenn der Rechtsansicht des Klägers hinsichtlich der für den Punktestand relevanten Entscheidungen (lediglich diejenigen Entscheidungen, die zu dem nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt rechtskräftig sind) zu folgen wäre, könnte der Kläger das mit der Klage angestrebte Ziel nicht erreichen. Der Beklagte kann nicht gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt und den sonstigen Behörden verbindlich festlegen, dass die durch die Bescheinigung vom 31.07.2004 belegte Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nur zu einem Punkteabzug von 2, sondern nach § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. StVG zu einem solchen von 4 Punkten geführt hat. Dementsprechend besteht von vornherein auch kein Anspruch eines Fahrerlaubnisinhabers auf eine solche Mitteilung der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt.
25 
In der Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Klägers bei der Erörterung der Zulässigkeit der Leistungsklage auch geltend gemacht, die Annahme einer verbindlichen Festlegung des mit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG verbundenen Punktabzugs durch die entsprechende Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt sei geboten, um im Interesse des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an diese Bewertung für den Fall herbeizuführen, dass diese Behörde später eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG zu erlassen hat. Auch diese Überlegungen vermögen die Klagebefugnis nicht zu begründen. Denn § 4 StVG ist kein Anhaltspunkt für einen Anspruch des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zu entnehmen, dass sich die derzeit nach § 73 Abs. 2 FeV örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf etwaige zukünftige Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG in Bezug auf die mit der Teilnahme an einem Aufbauseminar verbundenen Punktabzug durch eine an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtete Meldung vorab verbindlich festlegt. Diese Bewertung durch die dann örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde sieht das Gesetz erst für den Fall vor, dass der Betroffene aufgrund der im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unter Berücksichtigung der Abzugsregelungen des § 4 Abs. 4 und 5 StVG eine der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG genannten Punkteschwellen überschreitet.
26 
Schließlich hat der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung auch vorgetragen, die Informationen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt in Bezug auf die Teilnahme des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers an einem Aufbauseminar dienten im Hinblick auf den Punktestand nur der unverbindlichen Mitteilung. Wird diese Ansicht zugrunde gelegt, so ist die Klage ungeachtet der Einzelheiten des Punktsystems des § 4 StVG von vornherein unzulässig. Denn für eine Klage auf Verurteilung einer Behörde zu einer - tatsächlichen - Handlung, die keine rechtlichen Folgen hat und damit nicht zu einer rechtlichen Besserstellung des Klägers führt, fehlt diesem, weil die Inanspruchnahme des Gerichts nutzlos ist, das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107).
27 
2) Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung, dass sich der Punktestand des Klägers zum 01.08.2004 auf 2 Punkte beläuft, ist ebenfalls unzulässig.
28 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach die Punktebewertung aufgrund ihres internen Charakters und ihrer bloßen Hilfsfunktion kein isoliertes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begründet (vgl. VG München, Urt. v. 14.07.2000 - M 6a K 00.3 -, juris, Rn. 25; VG Ansbach, Urt. v. 16.10.1975 - AN 9997-V/75, DAR 1976, 52 f; Lässig, JuS 1990, 459, 461). Hierfür könnte sprechen, dass unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur die rechtlichen Beziehungen zu verstehen sind, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 m.w.Nachw.). Derzeit wirkt sich aber der unter Berücksichtigung der Teilnahme am Aufbauseminar zu ermittelnde Punktestand des Klägers - mit Ausnahme der im Verwarnungsschreiben vom 08.12.2004 enthaltenen Forderung nach Zahlung des Gesamtbetrages von 24,50 EUR - nicht in dem vorgenannten Sinne aus.
29 
Die Feststellungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil dem Kläger derzeit das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzusehendes Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 m.w.Nachw.). Das Gesetz verlangt in § 43 Abs. 1 VwGO aber ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses. Im vorliegenden Fall stehen jedoch keine konkreten Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Kläger an, die an seinen Punktestand im Sinne von § 4 StVG anknüpfen und bei denen es damit auf den mit der Teilnahme am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzug tatsächlich ankommt. Der Sache nach geht es dem Kläger mit der Feststellungsklage um die Klärung einer Rechtsfrage für eine zukünftige Fallkonstellation. Für den damit verlangten vorbeugenden Rechtsschutz ist aber kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchtete Maßnahme der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz, gegebenenfalls mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207, Rn. 23 ff.). Danach ist dem Kläger das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung abzusprechen. Denn es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, eine etwaige - von einem weiteren Fehlverhalten seinerseits im Straßenverkehr - abhängige Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG abzuwarten und im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen diese Maßnahme geltend zu machen, dass der Besuch des Aufbauseminars entgegen der Ansicht des Landratsamtes zu einem Abzug von 4 Punkten geführt habe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Eintritt der zukünftigen Fallkonstellation, für die die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage von Bedeutung ist, ungewiss ist. Denn erhöhte sich der Punktestand des Klägers im Anschluss an die gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr, wäre die Inanspruchnahme der Gerichte sinnlos. In diesem Fall diente der Rechtsstreit lediglich dazu, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen zu lösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 (Rn. 29). Das Entsprechende gilt für die Möglichkeit eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 Abs. 2 FeV. Denn verzöge der betroffene Fahrerlaubnisinhaber, nachdem er - bei Bejahung des Feststellungsinteresses - ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hinsichtlich der Berechnung seines Punktestandes unter Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG im Vorfeld einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erwirkt hätte, in ein anderes Bundesland, so wäre dieses an das Feststellungsurteil nach § 121 VwGO nicht gebunden. Das gilt auch für einen Umzug des Fahrerlaubnisinhabers innerhalb eines Landes, soweit dann ein anderer als der am Gerichtsverfahren beteiligte Rechtsträger zuständig ist. Das Interesse eines Fahrerlaubnisinhabers, im Vorfeld einer - weiteren - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG rechtsverbindlich zu erfahren, in welchem Umfang er sich weitere mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße „noch erlauben“ kann, bis die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG - erneut - zu reagieren hat, ist rechtlich nicht schutzwürdig. Eine solche Klarstellung könnte den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber mit der Folge weiterer Zuwiderhandlungen in der Haltung bestätigen, dass Verkehrsvorschriften nicht grundsätzlich, sondern erst dann zu beachten sind, wenn durch einen erneuten Verkehrsverstoß eine - weitere - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG droht. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beanspruchen aber im Interesse des Schutzes der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt Geltung.
30 
Das in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass das Landratsamt dem Kläger im Verwarnungsschreiben vom 08.12.2004 die Zahlung eines Gesamtbetrages von 24,50 EUR aufgegeben hat und durch eine Entscheidung über die Feststellungsklage zugleich eine der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zahlungsverpflichtung geklärt werden könnte. Denn bei dieser Zahlungsverpflichtung handelt es sich im Gegensatz zur Verwarnung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Zur Klärung der Frage, ob dieser rechtmäßig ist, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 42 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die besonderen Regelungen unterliegende Anfechtungsklage (vgl. z.B. §§ 68 ff. oder § 74 Abs. 1 VwGO) vor. Im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2005, mit dem das Landratsamt unter Berufung auf die Teilnahmebescheinigung vom 31.07.2004 aufgefordert worden ist, auf dem beim Kraftfahrt-Bundesamt für den Kläger geführten Punktekonto einen Punktabzug von 4 Punkten herbeizuführen, hat der Kläger zugleich Widerspruch gegen die „Gebührenfestsetzung aus dem Bescheid vom 08.12.2004“ erhoben. Wird über diesen ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden, so kann der Betroffene nach § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Die Existenz der für die Anfechtungsklage geltenden besonderen Bestimmungen schließt es aus, durch die Annahme des für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresses die für die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsverpflichtung einschlägige Anfechtungsklage überflüssig zu machen. Im konkreten Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst die strikte prozessuale Trennung seines Widerspruchs gegen die „Gebührenfestsetzung“ von seinem weitergehenden Begehren auf „Veränderung seines beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Punktestandes“ gefordert hat. Denn im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger durch den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.03.2005 klargestellt, dass die „Gebührenfestsetzung“ im Schreiben vom 08.12.2004 nicht Gegenstand der Klage ist. Diese vom Kläger hervorgehobene prozessuale Trennung lässt es nicht zu, das berechtigte Interesse für die Klage auf Feststellung seines Punktestands aus der Zahlungsverpflichtung abzuleiten.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47,§ 52 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht vertreten war (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte, der auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hat, ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung diese mit seinem Schriftsatz vom 09.03.2006 begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
19 
Die zulässige Berufung des Klägers ist aber nicht begründet.
20 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Die Klage ist sowohl in Bezug auf den Hauptantrag (1) als auch im Hinblick auf den erst im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag (2) unzulässig.
21 
1) Die Leistungsklage des Klägers auf Verurteilung des Beklagten, von dem beim Kraftfahrt-Bundesamt für den Kläger geführten Punktestand im Hinblick auf die am 31.07.2004 ausgestellte und dem Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 03.08.2004 vorgelegte Bescheinigung über seine Teilnahme an einem Aufbauseminar durch Meldung dieser Teilnahme und des sich hieraus ergebenden Punktabzugs 4 Punkte abzuziehen, ist wegen der fehlenden Klagebefugnis des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 = NJW 1996, 2048) unzulässig. Es ist offensichtlich und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen den Beklagten darauf zusteht, dass dieser im Hinblick auf die am 31.07.2004 ausgestellte und innerhalb der in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG geregelten Frist der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar im Sinne von § 4 Abs. 8 StVG „Veränderungen in Bezug auf den beim Kraftfahrt-Bundesamt (Verkehrszentralregister) geführten Punktestand des Klägers“ vornimmt (vgl. auch VG München, Urt. v. 14.07.2000 - M 6a K 00.3 -, Juris, Rn. 24)
22 
Wie bereits in der Berufungsverhandlung ausführlich erörtert, kommt die vom Kläger angestrebte Verurteilung des Beklagten angesichts der derzeitigen Systematik des Punktsystems von vornherein nicht in Betracht. Die begehrte Verpflichtung des Beklagten setzt voraus, dass beim Kraftfahrt-Bundesamt für verkehrsauffällige Fahrerlaubnisinhaber in der Weise „Punktekonten“ geführt werden, dass deren „Höhe“ durch Mitteilungen der nach § 4 Abs. 4 StVG meldepflichtigen öffentlichen Stellen mit der Folge verbindlich bestimmt werden können und dass diese Punktestände für andere Behörden, die Auskunft vom Kraftfahrt-Bundesamt über diesen Fahrerlaubnisinhaber erhalten, bindend sind. Bereits die Grundannahme trifft nicht zu, weil beim Kraftfahrt-Bundesamt keine verbindlichen Punktekonten geführt werden. Der Inhalt der im Verkehrszentralregister zu speichernden Daten ergibt sich aus § 28 Abs. 3 StVG. Danach werden im Verkehrszentralregister Daten in Bezug auf bestimmte Ereignisse - rechtskräftige Verurteilungen, unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis oder Teilnahme an einem Aufbauseminar - eingetragen, nicht aber deren „Bewertung“ nach Maßgabe des Punktsystems des § 4 StVG. Wie unmittelbar § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG zu entnehmen ist, sind für das dort geregelte Punktsystem in erster Linie die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG von Bedeutung. Diese einzutragenden Entscheidungen enthalten keine verbindlichen Aussagen über die Bewertung der im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Taten nach dem Punktsystem des § 4 StVG. Dies gilt sowohl für ein Strafurteil im Sinne von § 260 StPO (vgl. Karlsruher Kommentar, Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 260, Rn. 36 ff.) als auch für Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Denn diese obliegt ausschließlich der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen einer Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG). Wie sich aus § 66 Abs. 1 und 2 OWiG ergibt, gehört bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Punktbewertung nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt eines Bußgeldbescheids. Denn die Punktbewertung nach Anlage 13 zu § 40 FeV ist keine Nebenfolge im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG. Die Mitteilung der Punktzahl erfolgt hier allein aus Zweckmäßigkeitsgründen im Interesse der umfassenden Information des Betroffenen, weil diese Frage für die Entscheidung über die Einlegung des Einspruchs gegen den Bescheid von besonderer Bedeutung ist (vgl. Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl., § 66, Rn. 27; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Auf., § 66, Rn. 17a; Lemke, Ordnungswidrigkeitengesetz, § 66, Rn. 18). Auch bei einem auf einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hin ergangenen Urteil (§ 71 OWiG) oder einem Beschluss nach § 72 Abs. 3 OWiG gehört die Punktbewertung nicht zum Inhalt der Entscheidung (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, § 71, Rn. 41; § 72, Rn. 51 f.). Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt hinsichtlich der ihm gemeldeten rechtskräftigen Entscheidungen und sonstigen für den Punktestand relevanten Mitteilungen - intern - eine vorläufige und rechtlich nicht verbindliche Bewertung nach Maßgabe der Anlage 13 zu § 40 FeV vor und teilt das Ergebnis seiner Einschätzung der Fahrerlaubnisbehörde (zu weiteren Adressaten, vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 StVG) mit, wenn einer der für Maßnahmen nach § 4 StVG relevanten Punktestände erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 B 49.06 - unter Hinweis auf sein zur früheren Rechtslage ergangenes Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268, 272 = NJW 1988, 87, 88). Es entspricht gerade der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der gesetzlichen Regelung des Punktsystems durch § 4 StVG, dass diese Einschätzung durch das Kraftfahrt-Bundesamt für die nach § 73 Abs. 2 FeV örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörden nicht maßgeblich ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 73 zu § 4 Abs. 6). Die fehlende Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Eintragungen im Verkehrszentralregister ergibt sich auch daraus, dass in § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde lediglich an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit, nicht aber an die Eintragungen im Verkehrszentralregister normiert ist. Entsprechend der vorstehend dargelegten Rechtslage weist das Kraftfahrt-Bundesamt in seinen Mitteilungen über den Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers - hier die Mitteilung an das Landratsamt vom 21.10.2004 - auch regelmäßig darauf hin, dass die eigene Bewertung der Verkehrsverstöße des Betroffenen nach der Anlage 13 zu § 40 FeV unverbindlich ist.
23 
Im Straßenverkehrsgesetz ist - erst recht - nicht vorgesehen, dass die nach § 73 Abs. 2 FeV zum Zeitpunkt der Vorlage der Teilnahmebescheinigung örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörden gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt allgemeinverbindlich festlegt, welche Auswirkung die Teilnahme an einem Aufbauseminar hat. Auch hier gilt, dass die Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt dieses Ereignis lediglich entsprechend § 4 Abs. 4 StVG mitteilt, dieses im Verkehrszentralregister eingetragen wird, das Kraftfahrt-Bundesamt eine vorläufige Bewertung vornimmt und das Gesamtergebnis der Fahrerlaubnisbehörde unverbindlich mitteilt, sofern nach seiner Ansicht eine relevante Punkteschwelle im Sinne von § 4 StVG erreicht ist. Auch die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes an den Betroffenen, auf die dieser nach § 30 Abs. 8 StVG einen Anspruch hat, ist wegen der Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde zur Bestimmung des Punktestandes, lediglich eine vorläufige (vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl., 2004, § 4 StVG, Rn. 22). Ferner spricht § 45 Abs. 1 FeV, der auf § 4 Abs. 4 StVG Bezug nimmt und diese Bestimmung hinsichtlich des Verfahrens ergänzt (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 294), lediglich davon, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Kraftfahrt-Bundesamt über die freiwillige Teilnahme eines Fahrerlaubnisinhabers an einem Aufbauseminar unterrichtet. Auch hier fehlt ein Hinweis auf die Mitteilung des mit der Teilnahme nach § 4 Abs. 4 StVG verbundenen Punkteabzugs. Dass eine Fahrerlaubnisbehörde, wie hier das Landratsamt bei seiner Meldung an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 08.12.2004 („Punkterabatt: 2 Punkte“), bei der Mitteilung der Teilnahme eines Fahrerlaubnisinhabers an einem Aufbauseminar in der Praxis auch Angaben zur Höhe des damit verbundenen Punkteabzugs macht, ist rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn maßgeblich ist die Systematik des § 4 StVG, die die Führung von verbindlichen Punktekonten durch das Kraftfahrt-Bundesamt und die verbindliche Festlegung der Höhe der Punktestände durch die nach § 28 Abs. 4 StVG zur Mitteilung verpflichteten öffentlichen Stellen ausschließt.
24 
Danach kann die Leistungsklage von vornherein nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn selbst wenn der Rechtsansicht des Klägers hinsichtlich der für den Punktestand relevanten Entscheidungen (lediglich diejenigen Entscheidungen, die zu dem nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt rechtskräftig sind) zu folgen wäre, könnte der Kläger das mit der Klage angestrebte Ziel nicht erreichen. Der Beklagte kann nicht gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt und den sonstigen Behörden verbindlich festlegen, dass die durch die Bescheinigung vom 31.07.2004 belegte Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nur zu einem Punkteabzug von 2, sondern nach § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. StVG zu einem solchen von 4 Punkten geführt hat. Dementsprechend besteht von vornherein auch kein Anspruch eines Fahrerlaubnisinhabers auf eine solche Mitteilung der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt.
25 
In der Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Klägers bei der Erörterung der Zulässigkeit der Leistungsklage auch geltend gemacht, die Annahme einer verbindlichen Festlegung des mit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG verbundenen Punktabzugs durch die entsprechende Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt sei geboten, um im Interesse des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an diese Bewertung für den Fall herbeizuführen, dass diese Behörde später eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG zu erlassen hat. Auch diese Überlegungen vermögen die Klagebefugnis nicht zu begründen. Denn § 4 StVG ist kein Anhaltspunkt für einen Anspruch des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zu entnehmen, dass sich die derzeit nach § 73 Abs. 2 FeV örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf etwaige zukünftige Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG in Bezug auf die mit der Teilnahme an einem Aufbauseminar verbundenen Punktabzug durch eine an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtete Meldung vorab verbindlich festlegt. Diese Bewertung durch die dann örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde sieht das Gesetz erst für den Fall vor, dass der Betroffene aufgrund der im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unter Berücksichtigung der Abzugsregelungen des § 4 Abs. 4 und 5 StVG eine der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG genannten Punkteschwellen überschreitet.
26 
Schließlich hat der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung auch vorgetragen, die Informationen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt in Bezug auf die Teilnahme des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers an einem Aufbauseminar dienten im Hinblick auf den Punktestand nur der unverbindlichen Mitteilung. Wird diese Ansicht zugrunde gelegt, so ist die Klage ungeachtet der Einzelheiten des Punktsystems des § 4 StVG von vornherein unzulässig. Denn für eine Klage auf Verurteilung einer Behörde zu einer - tatsächlichen - Handlung, die keine rechtlichen Folgen hat und damit nicht zu einer rechtlichen Besserstellung des Klägers führt, fehlt diesem, weil die Inanspruchnahme des Gerichts nutzlos ist, das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107).
27 
2) Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung, dass sich der Punktestand des Klägers zum 01.08.2004 auf 2 Punkte beläuft, ist ebenfalls unzulässig.
28 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach die Punktebewertung aufgrund ihres internen Charakters und ihrer bloßen Hilfsfunktion kein isoliertes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begründet (vgl. VG München, Urt. v. 14.07.2000 - M 6a K 00.3 -, juris, Rn. 25; VG Ansbach, Urt. v. 16.10.1975 - AN 9997-V/75, DAR 1976, 52 f; Lässig, JuS 1990, 459, 461). Hierfür könnte sprechen, dass unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur die rechtlichen Beziehungen zu verstehen sind, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 m.w.Nachw.). Derzeit wirkt sich aber der unter Berücksichtigung der Teilnahme am Aufbauseminar zu ermittelnde Punktestand des Klägers - mit Ausnahme der im Verwarnungsschreiben vom 08.12.2004 enthaltenen Forderung nach Zahlung des Gesamtbetrages von 24,50 EUR - nicht in dem vorgenannten Sinne aus.
29 
Die Feststellungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil dem Kläger derzeit das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzusehendes Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 m.w.Nachw.). Das Gesetz verlangt in § 43 Abs. 1 VwGO aber ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses. Im vorliegenden Fall stehen jedoch keine konkreten Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Kläger an, die an seinen Punktestand im Sinne von § 4 StVG anknüpfen und bei denen es damit auf den mit der Teilnahme am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzug tatsächlich ankommt. Der Sache nach geht es dem Kläger mit der Feststellungsklage um die Klärung einer Rechtsfrage für eine zukünftige Fallkonstellation. Für den damit verlangten vorbeugenden Rechtsschutz ist aber kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchtete Maßnahme der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz, gegebenenfalls mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207, Rn. 23 ff.). Danach ist dem Kläger das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung abzusprechen. Denn es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, eine etwaige - von einem weiteren Fehlverhalten seinerseits im Straßenverkehr - abhängige Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG abzuwarten und im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen diese Maßnahme geltend zu machen, dass der Besuch des Aufbauseminars entgegen der Ansicht des Landratsamtes zu einem Abzug von 4 Punkten geführt habe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Eintritt der zukünftigen Fallkonstellation, für die die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage von Bedeutung ist, ungewiss ist. Denn erhöhte sich der Punktestand des Klägers im Anschluss an die gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr, wäre die Inanspruchnahme der Gerichte sinnlos. In diesem Fall diente der Rechtsstreit lediglich dazu, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen zu lösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 (Rn. 29). Das Entsprechende gilt für die Möglichkeit eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 Abs. 2 FeV. Denn verzöge der betroffene Fahrerlaubnisinhaber, nachdem er - bei Bejahung des Feststellungsinteresses - ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hinsichtlich der Berechnung seines Punktestandes unter Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG im Vorfeld einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erwirkt hätte, in ein anderes Bundesland, so wäre dieses an das Feststellungsurteil nach § 121 VwGO nicht gebunden. Das gilt auch für einen Umzug des Fahrerlaubnisinhabers innerhalb eines Landes, soweit dann ein anderer als der am Gerichtsverfahren beteiligte Rechtsträger zuständig ist. Das Interesse eines Fahrerlaubnisinhabers, im Vorfeld einer - weiteren - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG rechtsverbindlich zu erfahren, in welchem Umfang er sich weitere mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße „noch erlauben“ kann, bis die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG - erneut - zu reagieren hat, ist rechtlich nicht schutzwürdig. Eine solche Klarstellung könnte den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber mit der Folge weiterer Zuwiderhandlungen in der Haltung bestätigen, dass Verkehrsvorschriften nicht grundsätzlich, sondern erst dann zu beachten sind, wenn durch einen erneuten Verkehrsverstoß eine - weitere - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG droht. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beanspruchen aber im Interesse des Schutzes der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt Geltung.
30 
Das in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass das Landratsamt dem Kläger im Verwarnungsschreiben vom 08.12.2004 die Zahlung eines Gesamtbetrages von 24,50 EUR aufgegeben hat und durch eine Entscheidung über die Feststellungsklage zugleich eine der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zahlungsverpflichtung geklärt werden könnte. Denn bei dieser Zahlungsverpflichtung handelt es sich im Gegensatz zur Verwarnung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Zur Klärung der Frage, ob dieser rechtmäßig ist, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 42 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die besonderen Regelungen unterliegende Anfechtungsklage (vgl. z.B. §§ 68 ff. oder § 74 Abs. 1 VwGO) vor. Im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2005, mit dem das Landratsamt unter Berufung auf die Teilnahmebescheinigung vom 31.07.2004 aufgefordert worden ist, auf dem beim Kraftfahrt-Bundesamt für den Kläger geführten Punktekonto einen Punktabzug von 4 Punkten herbeizuführen, hat der Kläger zugleich Widerspruch gegen die „Gebührenfestsetzung aus dem Bescheid vom 08.12.2004“ erhoben. Wird über diesen ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden, so kann der Betroffene nach § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Die Existenz der für die Anfechtungsklage geltenden besonderen Bestimmungen schließt es aus, durch die Annahme des für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresses die für die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsverpflichtung einschlägige Anfechtungsklage überflüssig zu machen. Im konkreten Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst die strikte prozessuale Trennung seines Widerspruchs gegen die „Gebührenfestsetzung“ von seinem weitergehenden Begehren auf „Veränderung seines beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Punktestandes“ gefordert hat. Denn im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger durch den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.03.2005 klargestellt, dass die „Gebührenfestsetzung“ im Schreiben vom 08.12.2004 nicht Gegenstand der Klage ist. Diese vom Kläger hervorgehobene prozessuale Trennung lässt es nicht zu, das berechtigte Interesse für die Klage auf Feststellung seines Punktestands aus der Zahlungsverpflichtung abzuleiten.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47,§ 52 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1984 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Am 29. Juli 2001 führte der Antragsteller ein Mofa im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,63 Promille, am 25. November 2001 ebenfalls ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von mehr als 0,5 Promille. Ein im Zuge eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgelegtes Fahreignungsgutachten der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH vom 23. September 2004 kam zu einem negativen Ergebnis. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Beim Antragsteller liege eine schwerwiegende Alkoholproblematik vor (Gutachten S. 14). Am 8. Februar 2005 erhielt der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis, die mangels Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung nicht anerkannt wurde. Der Antragsteller wurde mehrmals wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Am 11. November 2010 erhielt der Antragsteller eine (neue) tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, die mit Bescheid des Antragsgegners vom 2. Mai 2013 anerkannt wurde.

Am 11. August 2013 um 10:40 Uhr führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 0,75 Promille. Die Tat wurde mit Bußgeldbescheid vom 23. September 2013, rechtskräftig seit 10. Oktober 2013, geahndet.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 ordnete der Antragsgegner die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) an. Nachdem ein solches nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt wurde, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 15. April 2014 das Recht, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete ihn zur Vorlage des Führerscheins spätestens 5 Tage nach Zustellung des Bescheids zum Eintrag eines Sperrvermerks (Nr. 2), drohte für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an.

Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Regensburg und stellte gleichzeitig Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Juli 2014 ablehnte.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, weil er das zu Recht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV angeordnete medizinisch-psycholo-gische Gutachten nicht beigebracht hat. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Dass es sich bei der „Wiederholungstat“ vom 11. August 2013 nur um eine Ordnungswidrigkeit mit einer BAK von 0,75 Promille gehandelt habe, und dass vorher über 12 Jahre hinweg keinerlei alkoholbedingte Auffälligkeiten beim Antragsteller aufgetreten seien, steht der Gutachtensbeibringungsanordnung nicht entgegen, wie bereits das Verwaltungsgericht (BA S. 10 f.) zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. B. v. 22.8.2011 - 11 ZB 10.2620 - juris Rn. 29) dargelegt hat. Nach dieser Entscheidung sind Eintragungen im Verkehrszentralregister (§§ 28 ff. FeV in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung, jetzt Fahreignungsregister) jedenfalls solange verwertbar, solange sie nicht getilgt sind. Dass die Tilgungsvoraussetzungen bezüglich der drei Zuwiderhandlungen des Antragstellers im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss noch nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht (BA S. 11) richtig dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass unter Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a Abs. 1 StVG fallen.

Dass der Antragsteller „existenziell“, hier zum Zwecke der Berufsausübung, auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, kann angesichts des zu Recht gezogenen Schlusses auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen.

Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 20. August 2014 erfolgte außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (ein Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung, hier am 7.7.2014) und kann daher im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden, da es sich um einen völlig neuen Vortrag handelt. Dessen ungeachtet weist der Senat darauf hin, dass die Behauptung des Antragstellers, man habe ihn im Rahmen der Alkoholfahrt vom 11. August 2013 ohne richterliche Anordnung (vgl. § 81a Abs. 2 StPO) zur Blutentnahme gezwungen, im Bußgeldverfahren hätte eingewandt werden müssen. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids muss sich der Antragsteller im Fahrerlaubnisverfahren die geahndete Tat grundsätzlich entgegenhalten lassen. Rechtskräftige Bußgeldbescheide entfalten im Rahmen des Punktsystems nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG (in der bis 30.4.2014 geltenden Fassung, jetzt § 4 Abs. 5 Satz 4) Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörden in gleicher Weise wie gerichtliche Entscheidungen auch dann, wenn sie selbst keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurden (vgl. VGH BW, B. v. 4.11.2013 - 10 S 1933/13 - NZV 2014, 143). Sie dürfen auch einer Gutachtensbeibringungsanordnung zugrunde gelegt werden (vgl. auch § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 Halbs. 2 StVG). Die Frage eines Verwertungsverbots (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 28.6.2014 - 1 BvR 1837/12 - juris) stellt sich insoweit im Fahrerlaubnisverfahren wohl nicht.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 11. November 2010 der Verwertbarkeit von Vorfällen, die sich vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis ereigneten, nicht entgegensteht, weil Anknüpfungspunkt für die neuerliche Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers ein Verhalten war, das nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis auftrat (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930 - juris Rn. 19 f.; BVerwG, B. v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - juris Rn. 28).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. August 2013 - 1 K 1683/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass entgegen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 7 Satz 2 3. Alt. StVG) sofort vollziehbare Verfügung des Antragsgegners vom 11.06.2013 anzuordnen ist. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, vorzunehmen, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 VwGO, Rn. 114 sowie 152 m.w.N.). Umstände, die abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts eine Aussetzung rechtfertigen, liegen hier nicht vor. Die auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig, und es sind keine Gründe ersichtlich, welche trotz der Annahme der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sprechen könnten.
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vor. Für den Antragsteller hatten sich auf Grund des von der Antragsgegnerin mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 16.04.2013 wegen eines weiteren vorsätzlichen und beharrlichen Parkverstoßes verhängten Bußgelds über 40 EUR und der daraus gemäß Anlage 13 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung resultierenden Bewertung mit 1 (weiteren) Punkt des Punktsystems nach § 4 StVG 18 Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. Der Antragsteller wendet gegen diese Punktewertung ein, ihr lägen teilweise nicht gerichtliche Entscheidungen, sondern nur Entscheidungen der Bußgeldbehörden zugrunde, die schon deshalb nicht die vom Verwaltungsgericht angenommene Bindungswirkung entfalten könnten. Sodann erweise sich die strikte Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hier als unverhältnismäßig, weil nicht er, sondern Mitarbeiter seines Betriebs die Verkehrsverstöße begangen hätten, er als bloßer Fahrzeughalter mithin nicht die vom Gesetzgeber des Punktsystems vorausgesetzte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine vom Antragsteller insoweit postulierte Unterscheidung zwischen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen trifft das Gesetz nicht, sie ist auch nicht aus systematischen Gründen geboten. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang sinngemäß offenbar auf die verwaltungsrechtliche, zwischen Bestandskraft von Verwaltungsakten und Rechtskraft von Urteilen differenzierende Terminologie abheben will, verkennt er, dass der Gesetzgeber Bußgeldbescheide in § 84 Abs. 1 OWiG ausdrücklich als der Rechtskraft fähig behandelt und in § 85 OWiG konsequenterweise eine Durchbrechung der Rechtskraft nur nach Maßgabe der strengen strafprozessualen Wiederaufnahmevorschriften zulässt, wobei die Entscheidung über die Wiederaufnahme gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 OWiG, anders als beim Wiederaufgreifen bestandskräftig gewordener Verwaltungsakte nach §§ 51, 48, 49 LVwVfG, nicht der Verwaltungsbehörde, sondern dem nach § 68 OWiG zuständigen Gericht obliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 01.07.2008 - 11 CS 08.1572 -, juris). Für den Rückgriff auf die verwaltungsrechtliche Dogmatik und eine daraus etwa abzuleitende Beschränkung der Bindung der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG allein an gerichtliche Entscheidungen ist mithin kein Raum.
Die somit gleichermaßen von den rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheiden ausgehende Bindung wirkt sich auch auf die im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren beachtlichen Einwendungen aus. Muss nämlich die Behörde die Behauptung, ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid sei inhaltlich unrichtig, unberücksichtigt lassen, so kann ein Verwaltungsakt, der einer solchen Bindungswirkung Rechnung trägt, vor Gericht nicht mit der Begründung angegriffen werden, die Verwaltungsbehörde hätte von einem anderen Sachverhalt als demjenigen ausgehen müssen, welcher dem Bußgeldbescheid zugrunde lag (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.09.2008 - 11 CS 08.2398 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2008 - 1 N 85.08 - juris). Die inhaltliche Richtigkeit der betreffenden Bußgeldbescheide ist daher im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu prüfen. Wenn der Antragsteller es versäumt hat, durch Einlegung von Einsprüchen den Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldbescheide zu verhindern und diese einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, so liegt dies allein in seinem Verantwortungsbereich, nicht etwa in dem der Bußgeldbehörde, die weder Anlass hatte noch prozessual befugt war, von sich aus auf eine solche gerichtliche Überprüfung hinzuwirken.
Ob von dem genannten Grundsatz und damit von der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung eine Ausnahme in Betracht kommt, wenn ein Bußgeldbescheid evident unrichtig ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2013 – 16 B 904/13 -, juris, m.w.N.). Denn vom Vorliegen einer solchen Ausnahmekonstellation kann hier keine Rede sein. Der Antragsteller hat keineswegs - gar als offensichtlich - glaubhaft zu machen vermocht, dass die zahlreichen (zwölf) mit Bußgeldern und Punkten im Verkehrszentralregister geahndeten vorsätzlichen und beharrlichen Parkverstöße nicht von ihm, sondern von vier namentlich benannten Mitarbeitern seines Betriebs begangen worden sind. Den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten, bis auf die Daten der Verkehrsverstöße gleichlautenden eidesstattlichen Versicherungen dieser vier Mitarbeiter ist keine ins Gewicht fallende beweiskräftige Bedeutung beizumessen. Abgesehen davon, dass dem Wortlaut dieser Versicherungen nicht zu entnehmen ist, dass sie zur Vorlage beim Gericht – und damit mit dem Risiko der Strafbewehrung nach § 156 StGB – abgegeben wurden, ist der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers auch unsubstantiiert geblieben. Er läuft auf die pauschale Behauptung eines wenig lebensnahen Geschehensablaufs hinaus. Die Begehung von Parkverstößen in dieser Häufigkeit und diesem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang spricht viel eher für das notorische Verhalten eines Einzeltäters als für den unwahrscheinlichen Fall eines Zusammentreffens einer gleichförmigen gleichgültigen Grundhaltung gegenüber Parkvorschriften bei vier Mitarbeitern. Schließlich ist die Hinnahme der Bußgeldbescheide durch den Antragsteller ohne Einspruchseinlegung ebenfalls ungewöhnlich und schwerlich nachvollziehbar, wenn er die Verstöße nicht selbst begangen hat, zumal ihm fühlbare Konsequenzen bereits durch die der Entziehung der Fahrerlaubnis vorangegangenen Verfügungen der Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG vor Augen geführt wurden und er auf die Folgen eines Erreichens von 18 Punkten mit der die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnenden Verfügung vom 18.07.2012 ausdrücklich hingewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund ist seine Verhaltensweise, die Bußgeldbescheide für eigene Rechnung zu akzeptieren, bei realistischer Betrachtung nur so zu erklären, dass er die Verstöße sämtlich selbst begangen hat. Dass eine Benennung anderer Personen als angebliche Fahrer bei Verkehrsverstößen nach Eintritt der Verfolgungsverjährung für sich genommen keinen besonderen Beweiswert hat, liegt wegen der Folgenlosigkeit für diese Personen und des angestrebten Entlastungsversuchs des Betroffenen auf der Hand.
Da sich die angefochtene Verfügung nach dem oben Gesagten bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und auch keine Gründe dafür ersichtlich sind, gleichwohl dem Suspensivinteresse des Antragstellers den Vorrang einzuräumen, besteht kein Anlass, entgegen der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 7 Satz 2 3. Alt. StVG vorgenommenen Interessenbewertung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang noch geltend macht, die ihm u.a. zur Last gelegten Parkverstöße ließen keine hinreichenden Rückschlüsse darauf zu, dass er die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gefährlichkeit eines 18 Punkte erreichenden Fahrerlaubnisinhabers für andere Verkehrsteilnehmer aufweise, übersieht er bereits im Ansatz, dass das geltende Fahrerlaubnisrecht einen mehrfach auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber kraft Gesetzes als eine nicht mehr hinnehmbare Gefahr für den Straßenverkehr und unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt, wenn er trotz der vorgeschalteten Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG im Verkehrszentralregister zu erfassende, mit 18 oder mehr Punkten zu bewertende Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat. Diese unwiderlegliche gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung mit der zwingenden Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis bei dem genannten Punktestand wird damit begründet, dass die weitere Teilnahme von solchen Kraftfahrern am Straßenverkehr, die trotz Hilfestellung durch Aufbauseminare und gegebenenfalls durch vorausgegangene verkehrspsychologische Beratung sowie trotz Bonus-Gutschriften und der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte erreichen, für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es sich um Kraftfahrer handelt, die eine ganz erhebliche Anzahl von noch nicht getilgten Verkehrsverstößen, die im Verkehrszentralregister erfasst sind, begangen haben (vgl. hierzu die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 07.02.1997, BT-Drs. 13/6914, S. 50; zu diesem Normzweck auch Beschluss des Senats vom 07.12.2010 - 10 S 2053/10 - VBlBW 2011, 194 - m.w.N.).
Das vom Gesetzgeber bewusst abstrakt gehaltene Regelungssystem des § 4 Abs. 3 StVG ermöglicht deshalb keine Berücksichtigung individueller Sondersituationen, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken etwa unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bestünden. Aus der oben dargestellten Funktion des Punktsystems und der dort vorgenommenen pauschalisierten Bewertung von Verkehrsverstößen nach Art und Schwere folgt zugleich, dass diese bei der Anwendung der einzelnen Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht erneut unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Schwere etwa eintretender Verkehrsgefährdungen in den Blick zu nehmen sind. Im Übrigen vernachlässigt die diesbezügliche Einlassung des Antragstellers, dass 8 Punkte aus verbotswidrigem Rückwärtsfahren bzw. beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen resultieren, die hartnäckigen Parkverstöße mithin nicht isoliert zu betrachten sind, sondern in der Zusammenschau eine verharmlosende defizitäre Grundeinstellung zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften erkennen lassen (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 18.01.2006 - 16 B 2137/05 -, juris).
10 
Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 46.3, 46.4, 46.8 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 468).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 20,22 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungskosten für eine Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass für den Kläger aufgrund der folgenden Ordnungswidrigkeiten sechs Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien:

OWi

Tattag

Bußgeldbescheid

Rechtskraft

Punkte

Eintrag

Geschwindigkeitsverstoß

28.10.2009

15.12.2009

14.4.2010

3 (alt)

21.5.2010

Mobiltelefon

5.3.2010

16.3.2010

2.4.2010

1 (alt)

18.5.2010

Geschwindigkeitsverstoß

23.3.2010

26.4.2010

15.5.2012

1 (alt)

28.6.2012

Abstandsunterschreitung

19.7.2012

9.8.2012

14.8.2012

4 (alt)

27.9.2012

Umrechnung 1.5.2014

4 (neu)

Abstandsunterschreitung

2.8.2013

8.10.2013

11.4.2014

2 (neu)

7.5.2014

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 bei einem Punktestand von 10 Punkten nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt. Danach wurde eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt bewertet war, getilgt.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger bei einem Punktestand von sechs Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG, wies auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG hin und darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Zugleich wurde mit Kostenverfügung vom 27. Mai 2014 ein Betrag von insgesamt 20,22 Euro gefordert (Gebühr: 17,90 Euro, Auslagen 2,32 Euro).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage gegen die Kostenrechnung mit Urteil vom 17. November 2014 abgewiesen. Die Kostenrechnung sei rechtmäßig, denn der Kläger habe durch die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 einen Punktestand von sechs Punkten im Fahreignungsregister erreicht und sei daher nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG zu verwarnen gewesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Er macht geltend, die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG sei verfassungswidrig. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Verbot nachträglicher Strafschärfung vor. Die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 sei vor der Rechtsumstellung begangen und rechtskräftig geahndet worden. Den Zeitpunkt der Eintragung in das Fahreignungsregister könne der Kläger nicht beeinflussen. Wären die nach dem zum Zeitpunkt des Verstoßes geltenden Recht dafür anfallenden zwei Punkte nach dem Punktsystem des § 4 StVG a. F. zu den schon vorhandenen neun Punkten addiert und erst dann nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet worden, hätte der Kläger nur fünf Punkte nach neuem Recht erreicht und eine Verwarnung hätte nicht ausgesprochen werden dürfen. Der Gesetzgeber habe diese Situation übersehen, die theoretisch auch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Kostenrechnung des Beklagten vom 27. Mai 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sei nicht ersichtlich. Aus Praktikabilitätsgründen sei die Umstellung auf das neue System verfahrenstechnisch einfach ausgestaltet worden und auf alle Eintragungen nach der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 seien Maßnahmen nach neuem Recht zu ergreifen. Regelmäßig nehme die Eintragung nach Rechtskraft etwa einen Zeitraum von weniger als einem Monat in Anspruch. Im vorliegenden Fall sei auch keine atypische oder willkürliche Verzögerung ersichtlich. Aktuell sei nur noch die Tat vom 2. August 2013 im Fahreignungsregister eingetragen, alle vorherigen Ordnungswidrigkeiten seien getilgt.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Streitgegenständlich sind ausschließlich Rechtsfragen hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des § 65 Abs. 3 StVG.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger ist durch die Erhebung von Verwaltungskosten für die Verwarnung vom 27. Mai 2014 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Auf den vorliegenden Fall finden das Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 331), und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13. Oktober 2010 (BGBl I S. 2100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), Anwendung, da auf den Zeitpunkt der Verwarnung abzustellen ist.

1. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nummer 209 des Gebührentarifs sieht für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 Euro vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post zu tragen. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat.

Danach waren - was auch von den Beteiligten nicht weiter in Zweifel gezogen wird -die erhobenen Kosten der Höhe nach gerechtfertigt.

2. Die Rechtswidrigkeit der Auferlegung dieser Kosten ergibt sich nicht daraus, dass die Verwarnung zu Unrecht erfolgt ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG; vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 33/11 - NJW 2013, 552 Rn. 14 f.; U.v. 25.9.2008 - 3 C 3/07 -BVerwGE 132, 48).

2.1 Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Kläger zu Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt, weil er durch die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 sechs Punkte im Fahreignungsregister erreicht hat. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu verwarnen, wenn sich sechs oder sieben Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Kläger auch mit der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG darauf hingewiesen, dass er ein Fahreignungsseminar nach § 4a StVG freiwillig besuchen kann, wobei dafür kein Punktabzug gewährt wird, sowie darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 4 Abs. 5 Satz 3 StVG).

2.2 Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bei Ergreifen der Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abgestellt (Tattagprinzip) und nicht entgegen § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt schon abgelaufen war.

2.3 Die Ordnungswidrigkeit vom 5. März 2010 war weiterhin zu berücksichtigen, obwohl nur eine Geldbuße von 40 Euro festgesetzt wurde, da sie nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG auch weiter zu speichern ist. Danach bleibt bei der Feststellung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG, ob eine Entscheidung nach § 28 Abs. 3 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht. Ein Verstoß gegen das Verbot, während der Fahrt ein Mobiltelefon zu benutzen, ist auch nach dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister zu speichern (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG, § 23a Abs. 1a Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, § 40 i. V. m. Anlage 13 Nr. 3.2.15 FeV).

2.4 Der Punktestand musste auch nicht nach dem am Tattag geltenden Recht berechnet und dann nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet werden, wobei sich für den Kläger dann nur fünf Punkte nach neuem Recht ergeben hätten. Für die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 in das Fahreignungsregister ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden, denn diese Ordnungswidrigkeit wurde zwar bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen und rechtskräftig geahndet, aber erst am 7. Mai 2014 eingetragen. Damit waren nach Nr. 2.2.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV zwei Punkte nach neuem Recht einzutragen. Demgegenüber ist zwar nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Eine solche Bewertung erfolgt aber dahingehend, dass der nach altem Recht am Tattag bestehende Punktestand nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umzurechnen ist und dann die nach neuem Recht einzutragenden Punkte addiert werden, denn nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG ist eine Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem, die nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG ab 1. Mai 2014 zugrunde zu legen ist, nur im Falle der Nr. 2 (Tilgungen) und Nr. 5 (Punktabzüge) vorgesehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - juris; OVG NRW, B.v. 15.4.2015 - 16 B 81/15 - juris).

Diese Auslegung entspricht auch der Systematik der Vorschriften. Der Gesetzgeber hat sich bei der Änderung des § 4 StVG zum 1. Mai 2014 von dem vormaligen Mehrfachtäter-Punktsystem zu dem jetzigen Fahreignungs-Bewertungssystem zum einen dafür entschieden, das von der Rechtsprechung entwickelte Tattagprinzip (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2012 - 3 B 5/12 - juris) in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG zu übernehmen. Das Tattagprinzip besagt nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG, dass spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, sofern die Verstöße rechtskräftig geahndet werden.

Zum anderen soll auf sämtliche Neueintragungen im Register aus Praktikabilitätsgründen ab 1. Mai 2014 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das neue Recht Anwendung finden (Gesetzesbegründung zu § 65 Abs. 3 Nr. 3, BT-Drs. 17/12636, S. 50). Demnach werden nach neuem Recht nicht mehr einzutragende Verstöße, die zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung vor dem 1. Mai 2014 noch Punkte ergeben hätten, im Fahreignungsregister nicht mehr eingetragen. Diese Vorgehensweise hat neben der einfacheren Handhabung der Eintragungen für das KraftfahrtBundesamt für die Betroffenen auch noch den Vorteil, dass diese Eintragungen keine Hemmung der Tilgungsfristen vorhergehender Verstöße nach § 29 Abs. 6 StVG a. F. mehr auslösen. Darüber hinaus werden nach neuem Recht nicht mehr zu speichernde Verkehrsverstöße gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG zum 1. Mai 2014 gelöscht. Mit allen diesen Regelungen wird bezweckt, die gesetzliche Neubewertung der Verstöße in verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. A. 1. a) cc) der Gesetzbegründung a. a. O. S. 17) ab 1. Mai 2014 sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil der Betroffenen möglichst umfassend einzuführen.

Nur bei zum 1. Mai 2014 bestehende Punktestände rückwirkend ändernden Umständen (Tilgung, Punkterabatt) soll nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG eine erneute Umrechnung nach der Überführungstabelle erfolgen (Gesetzesbegründung zu § 65 Abs. 3 Nr. 6, a. a. O. S. 51). Demgegenüber ist eine erneute Umrechnung nach der Überführungstabelle beim Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG nicht vorgesehen, denn es liegen bei einer Eintragung nach dem 1. Mai 2014 keine den Punktestand rückwirkend ändernden Umstände vor. Die Betroffenen sind nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG zum 1. Mai 2014 in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen und für weitere Maßnahmen ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe zugrunde zu legen.

Mit dieser Auslegung der Vorschriften lassen sich auch in anderen Konstellationen interessengerechte Lösungen finden. Ist die vor dem 1. Mai 2014 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit nach der neuen Rechtslage nicht mehr eintragungspflichtig, wird sie nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG nicht eingetragen und eine Maßnahme kann darauf nicht gestützt werden. Sind demgegenüber in dem alten Punktestand Punkte für Verstöße enthalten, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr eintragungspflichtig sind, so werden diese Punkte bei der Umrechnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 4 StVG nicht mehr berücksichtigt und eine Maßnahme kann darauf nicht gestützt werden. Ansonsten wäre das Kraftfahrt-Bundesamt auch stets verpflichtet, eine rückwirkende Prüfung der Punktestände nach der alten Rechtslage vorzunehmen, was nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerade vermieden werden sollte.

3. Es ist auch kein Verstoß gegen Grundrechte des Klägers oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes ersichtlich.

3.1 Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt, Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, B.v. 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11 - juris Rn. 38 f. m. w. N.). Für den Übergang von einer älteren zu einer neueren, den rechtspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers besser entsprechenden Regelung ist diesem notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 1.4.2014 - 2 BvL 2/09 - juris Rn. 50 m. w. N.).

Gemessen an diesen Vorgaben ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Gesetzgebers verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte, alle Eintragungen in das Fahreignungsregister ab 1. Mai 2014 und daran anknüpfende Maßnahmen nach der neuen Rechtslage vorzunehmen, die für die Betroffenen sowohl Vor- als auch Nachteile gegenüber den vorherigen Regelungen beinhaltet. Durch die Reduzierung der Punktebewertung von maximal sieben auf höchstens drei Punkte wird dabei häufig ohnehin kein Unterschied zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der Punkteberechnung entstehen (vgl. zu einem solchen Fall BayVGH, B.v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - juris). Die Alternative, auf die Eintragungen der vor dem 1. Mai 2014 begangenen und rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße noch das bis dahin geltende Recht anzuwenden, hätte hinsichtlich der dann weiterhin anwendbaren Hemmungsvorschriften des § 29 Abs. 6 StVG a. F., die mit der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 aus Transparenzgründen abgeschafft werden sollten, ebenfalls Schwierigkeiten hervorgerufen. Den von den Übergangsvorschriften Betroffenen kumulativ die Vorteile aus beiden Systemen zugutekommen zu lassen, erweist sich auch nicht als verfassungsrechtlich geboten. Es erscheint daher sachlich vertretbar, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und um möglichst weitgehend die Wertungen der neuen gesetzlichen Regelung anwenden zu können, sämtliche Eintragungen ab der Rechtsänderung dem neuen Recht zu unterwerfen.

3.2 Auch das Verbot nachträglicher Strafschärfung aus Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt. Danach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Der Schutzbereich dieser Norm ist schon nicht eröffnet, da es sich bei den Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nicht um eine Strafe i. S. d. Art. 103 Abs. 2 GG handelt, sondern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG um Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen. Art. 103 Abs. 2 GG findet aber auf sicherheitsrechtliche Maßnahmen keine Anwendung (vgl. Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2014, Art. 103 Abs. 2 Rn. 194 f.; Radtke/Hagemeier in Beck'scher Online-Kommentar Grundgesetz, Hrsg: Epping/Hillgruber, Stand: 1.3.2015, Art. 103 Rn. 19 ff.).

3.3 Die Anwendung neuen Rechts auf Verstöße, die zwar vor dem 1. Mai 2014 begangen und geahndet, aber erst danach in das Fahreignungsregister eingetragen wurden, ist auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Dieser Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31/14 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 -2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1/16 m. w. N.). Zu unterscheiden sind Fälle einer „echten“ und einer „unechten“ Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, B.v. 7.7.2010 a. a. O. S. 17 m. w. N.). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, B.v. 7.7.2010 a. a. O. S. 18 m. w. N.).

Ausgehend von diesen Maßstäben stößt die Anwendung des neuen Rechts auf Eintragungen in das Fahreignungsregister ab 1. Mai 2014 nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken, denn es handelt sich um eine „unechte“ Rückwirkung. Die streitgegenständlichen Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wurden am 28. August 2013 beschlossen und am 30. August 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Kläger hat die Verkehrsordnungswidrigkeit, die zu der Verwarnung geführt hat, zwar schon vor der Verkündung der Gesetzesänderung begangen, gleichwohl war der Lebenssachverhalt damit aber nicht abgeschlossen, sondern die Tat wurde erst am 11. April 2014 mit Bußgeldbescheid vom 8. Oktober 2013 rechtskräftig geahndet und konnte sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage erst mit Rechtskraft nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister eingetragen werden.

Diese tatbestandliche Rückanknüpfung überschreitet auch nicht die Grenzen der Zumutbarkeit. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des MehrfachtäterPunktsystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem die Vorschriften vereinfachen und die Transparenz sowie die Verkehrssicherheit verbessern (Nr. A. 1. a) der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12636, S. 17 f.). Im Interesse der Vereinfachung wurde das bisherige System mit ein bis sieben Punkten durch ein System mit nur ein bis drei Punkten ersetzt. Zugleich wurden zur Verbesserung der Verkehrssicherheit die besonders verkehrsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten im neuen Bewertungssystem stärker betont. Die Anwendung des neuen Rechts auf alle Neueintragungen im Fahreignungsregister hat zur Folge, dass den Anliegen der Vereinfachung und der Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Neubewertung der Verkehrsverstöße ab 1. Mai 2014 weitest möglich zum Durchbruch verholfen wird. Es erscheint nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil förderlich für den Gesetzeszweck, die Schwierigkeiten der Überführung des alten in das neue System dahingehend zu lösen, dass möglichst weitgehend die neuen gesetzlichen Wertungen zur Anwendung kommen und nicht die nach Ansicht des Gesetzgebers komplizierten, intransparenten und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit problematischen Vorschriften (Nr. A. 1 der Gesetzesbegründung, a. a. O. S. 17) ggf. noch jahrelang Geltung beanspruchen. Die neuen Vorschriften sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers demgegenüber die Akzeptanz der Fahrerlaubnisinhaber für das System fördern und sie in die Lage versetzen, ihren Punktestand und ihren Stand im System einfacher berechnen zu können (Nr. A. 1. a) aa) und bb) der Gesetzesbegründung, a. a. O. S. 17).

4. Soweit der Kläger geltend macht, im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung auf Grundlage der Übergangsbestimmung könne ggf. eine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften angenommen werden, ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich (vgl. zu einem Fall der Fahrerlaubnisentziehung für einen erst nach dem 1.5.2014 rechtkräftig geahndeten Verstoß VG Hannover, B.v. 17.4.2015 -15 B 1883/15 - juris). Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern eine Verwarnung ausgesprochen und Kosten von insgesamt 20,22 Euro festgesetzt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dem Kläger demnächst eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht, denn ihm sind die günstigeren Tilgungsbestimmungen nach der neuen Rechtslage zugute gekommen und mittlerweile sind alle Eintragungen bis auf die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2013 getilgt.

Selbst wenn die Anwendung der neuen Vorschriften zu einer Fahrerlaubnisentziehung führen würde, wären durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken ebenfalls nicht ersichtlich, denn auch in einer solchen Konstellation ist es dem Gesetzgeber nach den oben genannten Grundsätzen nicht verwehrt, seine neuen Bewertungen für die unter das Übergangsrecht fallenden Konstellationen umzusetzen. Eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Schlechterstellung der von den Übergangsvorschriften Betroffenen gegenüber den Fahrerlaubnisinhabern, die ausschließlich nach neuem Recht zu beurteilen sind, ist nicht ersichtlich.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

6. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

7. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

Tenor

I.

§ 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2011 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat 9/10, die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Streitparteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Streitpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin betreibt Rastanlagen an Autobahnen des Bundes und wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2011 für die öffentliche Entwässerungsanlage (Entwässerungssatzung - EWS).

Mit Schriftsätzen vom 13. September 2012 griff die Antragstellerin mehrere Satzungen der Antragsgegnerin im Wege der Normenkontrolle an. Die Verfahren bezüglich der Beitrags- und Gebührensatzung zur EWS und zu einer Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur EWS sowie bezüglich einer Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (Kläranlage) und der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (Kanal) sowie von Änderungssatzungen hierzu sind beim 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes anhängig (Az. 20 N 12.2098, 20 N 13.1718, 20 N 13.2279, 20 N 13.2278, 20 N 12.2099 und 20 N 12.2100). Die dortigen Akten wurden beigezogen, die Antragstellerin hat darin Akteneinsicht genommen.

Die streitgegenständliche Entwässerungssatzung vom 21. Oktober 2011 wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20. Oktober 2011 beschlossen, vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 21. Oktober 2011 ausgefertigt und am 24. Oktober 2011 durch Niederlegung in der Verwaltung der Antragsgegnerin und Hinweis hierauf auf den Amtstafeln der Gemeinde vom 24. Oktober 2011 bis 25. November 2011 bekanntgemacht. Die Satzung beschreibt den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin, trifft Bestimmungen zum Anschluss- und Benutzungsrecht sowie zum Anschluss- und Benutzungszwang, legt Anforderungen an Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen sowie deren Überwachung fest, regelt Einleitungsverbote und Einleitungsbedingungen und enthält Vorschriften zu Abwasseruntersuchungen, zur Haftung, zur Grundstücksbenutzung und zu Ordnungswidrigkeiten. Die Satzung trat gemäß ihrem § 22 Abs. 1 am 27. Oktober 2011 in Kraft, gemäß § 22 Abs. 2 EWS trat gleichzeitig die EWS vom 5. August 2011 außer Kraft.

§ 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EWS haben folgenden Wortlaut:

„Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit, untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Gemeinde eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen.“

§ 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EWS haben folgenden Wortlaut:

„Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorliegt und die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der Gemeinde vorgelegt werden.“

§ 17 Abs. 3 EWS hat folgenden Wortlaut:

„Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.“

Im Antragsschriftsatz vom 13. September 2012 beantragt die Antragstellerin,

festzustellen, dass die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin (Entwässerungssatzung - EWS) vom 21. Oktober 2011 nichtig ist.

In mehreren Schreiben (v. 25.10.2012, 13.2.2013 und 20.2.2014) bemängelte die Antragstellerin, dass die vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin unvollständig seien. Den vorgelegten Ordnern lasse sich der Verlauf des Normgebungsverfahrens im Hinblick auf die angegriffenen Satzungen nicht entnehmen. Es fehlten etwa die Korrespondenz der Antragsgegnerin mit dem Bayerischen Gemeindetag, dem beauftragten Satzungsbüro M., mit dem tiefbautechnischen Büro K., mit der Firma R. Kommunalberatung und mit den Rechtsanwälten der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin bemängelte weiter, dass auch die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 5. August 2011 nicht vorgelegt worden sei. Gleiches gelte für die Entwässerungssatzungen der Antragsgegnerin und ihrer Rechtsvorgänger, die in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis 5. August 2011 in Kraft gewesen seien.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2013 begründete die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag. Bezüglich der angegriffenen EWS führte sie zunächst nur aus, dass § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS vorsehe, dass die Antragsgegnerin eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen könne. Die Antragstellerin sei Eigentümerin mehrerer Flurstücke. Der Grundstückseigentümer sei danach unabhängig vom Anlass oder dem Ergebnis der Untersuchung verpflichtet, die Kosten für von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwasseruntersuchungen zu tragen. Es fehle jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, einem Grundstückseigentümer die Kosten für anlassunabhängige Abwasseruntersuchungen aufzuerlegen. Art. 5 KAG ermächtige die Antragsgegnerin, Beiträge zu erheben. Art. 8 KAG ermögliche es ihr, Gebühren zu erheben. Art. 9 KAG sehe einen Kostenerstattungsanspruch für die Errichtung von Grundstücksanschlüssen vor. Eine Kostenerstattung für nicht anlassbezogene Abwassermessungen durch die Antragsgegnerin werde hiervon nicht erfasst. Die Antragsgegnerin führe Abwassermessungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS allein im Interesse der Allgemeinheit durch. Kosten, die beim Betrieb der Entwässerungseinrichtung im Interesse der Allgemeinheit entstünden, seien aber über Gebühren auf alle Anschlussnehmer umzulegen. Eine Inanspruchnahme eines einzelnen Grundstückseigentümers mittels eines Kostenerstattungsanspruchs sei nicht zulässig. Mangels gesetzlicher Grundlage sei § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS daher nichtig.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2013 erwiderte die Antragsgegnerin und verwies hinsichtlich der Sachverhaltsschilderung zunächst auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg (Az. W 2 K 11.1038 v. 9.5.2012, Bl. 62 d. VGH-Akte). Es bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, nachdem sich die Antragstellerin nicht darauf berufen könne, durch die Regelungen der EWS beschwert zu sein, so dass es bereits an einer Antragsbefugnis fehle. Dies folge daraus, dass eine beitragsrechtliche Inanspruchnahme der Antragstellerin auf Grundlage der gegenständlichen EWS nicht vorgesehen sei. Vielmehr folge die Verpflichtung der Antragstellerin zur Beteiligung an den Investitionskosten für die geplante Verbesserungsmaßnahme aus der im Jahr 1970/1973 zwischen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin getroffenen Sondervereinbarung gemäß § 7 EWS, welche Gegenstand eines derzeit beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg anhängigen Verfahrens (Az. W 2 K 12.864) sei. Der Normenkontrollantrag sei jedoch auch unbegründet, da Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der EWS nicht vorlägen. Die Antragstellerin verkenne, dass der Satzungstext in § 17 Abs. 2 Satz 1 der EWS dem mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. März 2012 (Az. 1 B 1-1405.12-5, AllMBl. 3/2012, 182 ff.) veröffentlichten Text der Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern entspreche. Zudem habe das VG Augsburg mit Urteil vom 3. März 1993 (Au 5 K 90.1903 - GK 254/1994) die Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS der Mustersatzung für zulässig erachtet. Der Normenkontrollantrag sei daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2013 beteiligte sich die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren, äußerte sich jedoch nicht zur Sache.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 betonte die Antragstellerin, dass sie bezüglich der von der Antragsgegnerin benannten Sondervereinbarung nicht Rechtsnachfolgerin des an der Vereinbarung aus dem Jahr 1970 beteiligten Autobahnbauamtes bzw. der Autobahndirektion sei. Mit einer Vereinbarung aus dem Jahr 1970 und einer Ergänzungsvereinbarung aus dem Jahr 1973 möge ein vertragliches Benutzungsverhältnis zur Entwässerung der Rastanlagenflächen begründet worden sein. Dieses ursprünglich durch Vertrag begründete Benutzungsverhältnis sei aber später durch eine Ausdehnung des örtlichen Geltungsbereichs der jeweiligen EWS der Antragsgegnerin zu einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis beruhend auf einem Anschluss- und Benutzungsrecht nach der jeweiligen EWS geworden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 vertiefte die Antragstellerin ihren Vortrag zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS.

Darüber hinaus sei auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 EWS nichtig. Die Bestimmung, wonach ein Grundstückseigentümer verpflichtet sei, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf den Bauzustand untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen, sei unverhältnismäßig. Mit dieser Bestimmung gehe die Antragsgegnerin deutlich über das hinaus, was die Bayerische Staatsregierung in der Mustersatzung für eine gemeindliche Entwässerungssatzung vom 6. März 2012 vorsehe. Die Antragsgegnerin ordne demgegenüber doppelt so häufig eine vorsorgliche Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage an. Die Mustersatzung sehe nämlich eine Untersuchung auf Mängelfreiheit lediglich in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme vor. Da es sich bei § 12 Abs. 1 EWS um eine belastende Regelung handle, sei diese nur zulässig, wenn sie erforderlich sei. Hieran fehle es. Grundstücksentwässerungsanlagen seien regelmäßig so konstruiert, dass sie eine Lebensdauer von mehreren Jahrzehnten aufwiesen. Es sei nicht erforderlich, bereits nach zehn Jahren zu überprüfen, ob die Anlagen noch in einem ausreichenden baulichen Zustand seien.

Auch die Regelung in § 17 Abs. 3 EWS sei nichtig. Diese Vorschrift verstoße gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 106 Abs. 3 BV. Das Grundrecht schütze nicht nur Wohnungen im engeren Sinne, sondern gewährleiste weitergehend die Unverletzlichkeit von privaten Grundstücken insgesamt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in einem Popularklageverfahren die Anforderungen an ein gemeindliches Betretungsrecht zur Überprüfung von Trinkwasserversorgungsanlagen konkretisiert und Art. 24 Abs. 3 GO einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung unterzogen (VerfGH, U. v. 10.10.2007 - Vf. 15-VII-06 - juris Rn. 16). Demzufolge dürfe eine Gemeinde ein Be-tretungsrecht nur vorsehen, wenn es der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung diene. Nach § 17 Abs. 3 EWS könnten Beauftragte der Gemeinde die angeschlossenen Grundstücke jedoch jederzeit betreten. § 17 Abs. 3 EWS weiche auch von § 20 Abs. 1 Satz 1 der bereits genannten Mustersatzung ab, die im Jahr 2012 mit Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und den Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 GO angepasst worden sei. § 17 Abs. 3 EWS berücksichtige diese von der Bayerischen Staatsregierung als verfassungsrechtlich geboten angesehenen Beschränkungen des Betretungsrechts nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die hierzu erstellte Niederschrift verwiesen.

Gründe

Der Antrag, die am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin (Entwässerungssatzung - EWS) vom 21. Oktober 2011 für unwirksam zu erklären, hat nur teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Für die im Tenor genannten Teile der EWS fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Hinsichtlich der Antragsbefugnis kann der Senat offen lassen, ob die Antragstellerin als tatsächlich an die Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin angeschlossenes Unternehmen unmittelbar dem Regelungsregime der EWS unterliegt oder gemäß § 7 Abs. 2 der EWS aufgrund einer früher abgeschlossenen Sondervereinbarung in entsprechender Weise den Bestimmungen dieser Satzung unterliegt. Sie ist in jedem Fall von den Regelungen der Satzung betroffen. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.

2. Formelle Fehler der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Satzung wurde ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen mit einstimmigem Gemeinderatsbeschluss vom 20. Oktober 2011 beschlossen. Sie wurde vom ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO durch Niederlegung und Bekanntmachung der Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Der Senat hat davon abgesehen, die von der Antragstellerin benannten weiteren Unterlagen zur Entstehungsgeschichte der Satzung anzufordern, weil für derartige Unterlagen (etwa Schriftverkehr der Antragsgegnerin mit beratenden Dritten) keine Entscheidungserheblichkeit vorgetragen oder ersichtlich ist. Irgendwelche Motive der Antragsgegnerin oder die Rechtsmeinungen Dritter sind für das Normenkontrollverfahren unerheblich, weil es nur auf das vom Gemeinderat letztlich beschlossene Normsetzungsergebnis ankommt. Das Normenkontrollverfahren dient nur zur Überprüfung des Inhalts der angegriffenen Norm, nicht aber zu einer Aufklärung des vorangegangenen gemeindeinternen Willensbildungsprozesses.

3. In materieller Hinsicht sind einige der in der Satzung enthaltenen Grundrechtseingriffe nicht von einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm gedeckt. Im Einzelnen:

a) Das Betretungsrecht, das in § 17 Abs. 3 EWS geregelt ist, bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. BayVGH, U. v. 20.5.1999 - 23 B 98.3295 - juris Rn. 22). Eine solche gesetzliche Ermächtigung findet sich in Art. 24 Abs. 3 GO (der nach der Vorgabe des VerfGH verfassungskonform auszulegen ist, vgl. VerfGH vom 10.10.2007 - Vf. 15-VII-06 - juris Rn. 17). Die streitgegenständliche EWS hält sich jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht an die dort normierte Vorgabe, sondern geht darüber hinaus. Abweichend von der gesetzlichen Ermächtigung regelt sie Betretungsrechte auch für Bedienstete anderer (staatlicher) Behörden; zudem fehlen die im Gesetz enthaltenen weiteren Beschränkungen, wonach das Betreten nur zu angemessener Tageszeit und im erforderlichen Umfang zulässig ist. § 17 Abs. 3 EWS ist daher für unwirksam zu erklären.

b) Für die in § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS angeordnete Kostentragungspflicht der Grundstückseigentümer für von der Gemeinde (auch ohne Anlass und periodisch) durchgeführte Abwasseruntersuchungen fehlt es an einer formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Satzungsbestimmungen, die in Freiheit und Eigentum des Bürgers eingreifen, lassen sich nicht auf die allgemeine Satzungsautonomie der Gemeinde (Art. 23 Satz 1 GO) stützen, sondern bedürfen einer speziellen Ermächtigungsgrundlage in einem förmlichen Gesetz (BayVGH, U. v. 14.7.2011 - 4 N 10.2660 - juris mit Hinweis auf BVerfG vom 9.5.1972 BVerfGE 33, 125/159; VerfGH vom 17.12.1969 VerfGH 22, 138/143; BVerwG vom 3.7.1958 BVerwGE 6, 247/250 ff.; BayVGH vom 22.1.1992 VGH n. F. 45, 65/68 f. = BayVBl. 1992, 337 m. w. N.). Darunter fällt auch die Überbürdung finanzieller Lasten (vgl. VGH BW, U. v. 16.8.2002 -8 S 455/02 - juris Rn. 19), die als wirtschaftliche Belastung in das Vermögen des Anschlussnehmers eingreift und damit zumindest dessen allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV). Dementsprechend findet sich in Art. 24 GO für die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinden eine Aufzählung von Verpflichtungen, die der kommunale Satzungsgeber den Einrichtungsbenutzern auferlegen darf. Keine dieser Ermächtigungsnormen deckt jedoch die angegriffene Bestimmung.

Bei den verlangten Kosten für von der Gemeinde durchgeführte Abwasseruntersuchungen handelt es sich weder um Beiträge gemäß Art. 5 KAG noch um Benutzungsgebühren gemäß Art. 8 KAG. Art. 9 Abs. 1 KAG erlaubt den Gemeinden nur, die Kosten für den Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindlichen Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitsätzen vom Grundstückseigentümer erstattet zu verlangen. Eine Regelung für Kosten, die aufgrund von Abwasseruntersuchungen entstehen, findet sich darin nicht.

Auch auf Art. 20 des Kostengesetzes (KG) kann sich die angegriffene Satzungsregelung nicht stützen. Art. 20 Abs. 1 KG sieht vor, dass die Gemeinden für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben können, die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln. Unabhängig von der Frage, ob man die EWS überhaupt als „Kostensatzung“ ansehen könnte, fehlt es jedoch schon an einem Kostenschuldner für eine Amtshandlung im Sinne des KAG. Gemäß Art. 2 Abs. 1 KAG ist nämlich zur Zahlung der Kosten für Amtshandlungen verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Für eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS „jederzeit periodisch“ vorgenommene Abwasseruntersuchung durch die Gemeinde bedarf es aber nach dem Willen des Satzungsgebers keiner speziellen Veranlassung durch den angeschlossenen Grundstückseigentümer. Die Untersuchung wird auch nicht in dessen Interesse durchgeführt, sondern im Interesse der Gemeinde als Träger der öffentlichen Entwässerungsanlage, die mit den Untersuchungen das Ziel verfolgt, ihre Anlage und ihre Beschäftigten zu schützen sowie ihre eigenen wasserrechtlichen Verpflichtungen einhalten zu können. 30 Auch auf die allgemeine Satzungsermächtigung in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO lässt sich die Satzungsvorschrift nicht stützen, weil es beim Kostenersatz für eine von der Gemeinde vorgenommene Handlung nicht um die Regelung der „Benutzung“ der Entwässerungsanlage geht. Selbst bei weiter Auslegung des Begriffes „Benutzung“ können Benutzungsentgelte oder sonstige Kosten nicht auf Art. 24 GO gestützt werden (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Art. 24 GO, Rn. 6). Die Befugnis zur Festlegung der Benutzungsbedingungen erstreckt sich nicht auf die Regelung der Kostenfrage, für welche die speziellen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes gelten (vgl. OVG NRW, U. v. 10.2.2011 - 15 A 405/10 - juris; OVG NRW, U. v. 14.3.1997 22 A 1438/96 - juris; VG Magdeburg, U. v. 13.12.2007 - 9 A 161/07 - juris; a. A. Hess.VGH, B. v. 23.6.1986 - 5 TH 29/85 - juris Rn. 3 für eine satzungsrechtliche Gebührenregelung betreffend gewerbliche Abwässer; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10.5.1990 -12 A 82/89 - NVwZ-RR 1991, 38 für Benutzungsgebühren betreffend gewerbliche Abwässer; VG Augsburg, B. v. 3.3.1993 - Au 6 K 90.A.1093 - GK 1994/254 jedoch ohne Hinweis, auf welche gesetzliche Ermächtigung sich die fragliche Satzungsbestimmung stützen soll). Bei der eigenen anlasslosen und periodischen Untersuchung der eingeleiteten Abwässer kommt die Gemeinde im öffentlichen Interesse ihren eigenen Betreiberpflichten (nämlich der Anlagenüberwachung, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 EWS) nach, deren finanzielle Folgen sich nicht auf einzelne Anschlussnehmer überwälzen lassen.

Die Unwirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS erfasst auch den darauf folgenden Satz 2 dieser Vorschrift, weil dieser Satz ohne den Satz 1 keinen Sinn mehr macht und mit Satz 1 untrennbar zusammenhängt.

c) Die Antragstellerin hält weiter § 12 Abs. 2 Satz 1 EWS für nichtig, weil darin ein Untersuchungsintervall von zehn Jahren geregelt ist, während § 12 Abs. 1 der 2012 neu bekannt gemachten Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vom 6.3.2012 - AllMBl. S. 182 ff., abgedruckt bei Thimet, Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Band 3 Teil VI, EWS/FES) nunmehr ein Prüfungsintervall von 20 Jahren vorsieht. Die Bayerische Staatsregierung habe mit der neuen Mustersatzung eine abgewogene Regelung getroffen, die einen Ausgleich schaffe zwischen vorsorglicher Gefahrerkundung und dem Recht des Grundstückseigentümers, nicht ohne einen konkreten Anlass in Anspruch genommen zu werden. Für eine Überprüfung von Entwässerungsanlagen in einem Abstand von lediglich zehn Jahren bestehe keine Notwendigkeit.

Der Auffassung, dass § 12 Abs. 2 Satz 1 EWS aus den vorgenannten Gründen unwirksam sei, kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Die Antragstellerin verkennt, dass die Antragsgegnerin kraft der ihr zukommenden Satzungshoheit ein weites Regelungsermessen hat, dessen Ausübung insbesondere nicht auf die bloße Übernahme von Regelungen einer Mustersatzung beschränkt ist. Die Mustersatzung ist kein verbindliches Recht, die Übernahme dieser Vorschriften oder einzelner Teile daraus steht den Gemeinden frei. Aus einer bloßen Abweichung zur Mustersatzung kann daher nicht ohne weiteres der Schluss auf die Nichtigkeit der entsprechenden gemeindlichen Vorschriften gestützt werden.

Dies gilt ebenso für eine Abweichung von DIN Vorschriften, hier insbesondere DIN 1986-30, auf deren Regelungsgehalt sich das Staatsministerium des Innern bei der Erläuterung seiner Mustersatzung aus dem Jahr 2012 gestützt hat (vgl. IMBek vom 6.3.2012 - IB1-1405.12-5 - AllMBl. S. 182 ff., Nr. 13 zu § 12, auch abgedruckt bei Thimet, a. a. O.; Apfelbeck, KommP BY 1/2012 S. 23 f. Nr. 1.2.3.2: keine Bindung der Gemeinde an eine in der genannten DIN-Vorschrift einst enthaltenen Prüfungsverpflichtung, die später geändert wurde). DIN-Vorschriften sind ebenfalls keine verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern lediglich das Ergebnis einer in privater Hand befindlichen technischen Normung, die mangels demokratischer Legitimation und in der Regel auch fehlender freier Zugänglichkeit der Normungsergebnisse keine Verbindlichkeit beanspruchen können. Sie stellen keine Rechtsnormen dar, das Deutsche Institut für Normung hat keine Rechtsetzungsbefugnisse (BVerwG, B. v. 30.9.1996 - 4 B 175/96 - DÖV 1997, 303). Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Inhalte der DIN 1986-30 immer die sachverständige Konkretisierung desjenigen darstellen, was bei der Herstellung von Kanälen und Grundstücksanschlüssen anerkanntermaßen als regelgerecht gilt (woran Zweifel bestehen, weil einzelne Vorgaben dieser DIN, etwa starre Prüfpflichten bis 31.12.2015, auch wieder zurückgezogen wurden; vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1996, a. a. O.: DIN-Norm ist anerkannte Regel der Technik nicht schon kraft ihrer Existenz, sie hat keinen Ausschließlichkeitsanspruch; siehe aber OVG Lüneburg, U. v. 10.1.2012 - 9 KN 162/10 - NVwZ-RR 2012, 286/289). Jedenfalls sieht der Senat nachvollziehbare Gründe, von den Annahmen in der DIN abzuweichen. Kernpunkt der EWS der Antragsgegnerin ist die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges für die öffentliche Entwässerungsanlage. Dabei kann die Antragsgegnerin auch Satzungsvorschriften erlassen, die sicherstellen, dass die angeschlossenen Grundstückseigentümer ihr gesamtes Abwasser (d. h. also ohne Versickerungsverluste, vgl. Apfelbeck, KommP BY 5/2012, S. 171; OVG Lüneburg, U. v. 10.1.2012 - 9 KN 162/10 - NVwZ-RR 2012, 286/287) der Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin zuführen und dass möglichst wenig Fremdwasser in die Anlage eindringt (vgl. Pannier, KommJur 2012, 291). Bei der Frage, inwieweit und mit welchem Grad an Gewissheit die Beklagte als Normgeberin die Sicherstellung dieser Abwasserüberlassungspflicht durchsetzen will, steht ihr ein weiter Regelungsspielraum zur Verfügung. Eine Gemeinde kann hierbei beispielsweise auch berücksichtigen, in welchem Umfang etwa schon ältere, bislang möglicherweise noch gar nicht überprüfte Grundstücksentwässerungsanlagen in ihre Entwässerungsanlage einleiten. Auf diesen örtlichen Umstand hat der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Antragstellerin übersieht auch, dass die EWS der Antragsgegnerin anders als die bei Satzungserlass noch nicht bekannte Mustersatzung 2012 weniger weit gehende Regelungen etwa für die erstmalige Prüfung neu angeschlossener Grundstücksentwässerungsanlagen enthält (vgl. hierzu Apfelbeck, KommP BY 1/2012 S. 23 f. Nr. 1.2.2.2: Prüfung durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer) und Übergangsvorschriften (zum Wechselspiel zwischen Prüfungsintervall und Übergangsvorschrift vgl. Apfelbeck, a. a. O., Nr. 1.2.3.2) nicht vorsieht. Diese Unterschiede rechtfertigen es ohne Weiteres, von dem in der aktuellen Mustersatzung enthaltenen Prüfungsintervall nach unten abzuweichen und den bisher über Jahrzehnte hinweg allgemein anerkannten (vgl. IMBek vom 25.7.1990 Nr. II E 8 - 4414.30 - San/003/90, AllMBl. Nr. 17/1990, S. 633) Prüfungsturnus beizubehalten (so im Ergebnis auch Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Band 1 Teil II Frage 11 Nr. 9.6). Dass im Gebiet der Antragsgegnerin für eine Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Abstand von zehn Jahren keine Notwendigkeit (mehr) bestünde, hat die Antragstellerin demgegenüber nicht substantiiert dargetan. Anhaltspunkte dafür, dass Grundstückseigentümer durch eine derartige Überprüfungspflicht unzumutbar beeinträchtigt werden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Regelung ist auch geeignet und erforderlich, das von der Gemeinde gewünschte Regelungsergebnis (Sicherstellung des Anschluss- und Benutzungszwanges) zu erreichen.

d) Weitere materielle Rechtsverstöße sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat sieht keinen Grund, die ihm prinzipiell obliegende Amtsermittungspflicht zum Anlass zu nehmen, gleichsam ungefragt in eine durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasste weitere Fehlersuche einzutreten (OVG Saarl, U. v. 17.12.2009 - 2 C 432/09 - juris Rn. 36 und 85; Hess VGH, B. v. 31.1.2013 - 5 C 1850/10.N - juris Rn. 28 mit Hinweis auf BVerwG, B. v. 4.10.2006 - 4 BN 26/06 - NVwZ 2007, 233).

4. Die vom Senat festgestellte Unwirksamkeit einzelner Satzungsnormen (§ 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3 EWS) hat nicht die Ungültigkeit der gesamten Satzung zur Folge, wie es die Antragstellerin angesichts ihres weit gefassten Antrags offenbar erstrebt. Wesentlicher Inhalt der Satzung sind die Bestimmungen zum Anschluss- und Benutzungsrecht bzw. -zwang sowie die Regelungen über die erlaubterweise einzuleitenden Stoffe. § 17 EWS regelt mit Blick auf die übrigen Satzungsvorschriften lediglich einen Randbereich des Betriebs der Einrichtung, wobei § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 3 EWS wirksam bleiben. Weil zudem § 12 Abs. 1 Satz 1 EWS der Gemeinde das jederzeitige Recht zur Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen und zur Entnahme und Messungen von Abwasserproben gibt, ist die Annahme einer Gesamtnichtigkeit der Satzung aufgrund des Wegfalls von § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 17 Abs. 3 EWS fernliegend. Die vom Senat für unwirksam erklärten Vorschriften sind im Vergleich zum Gesamtinhalt der Satzung von nur untergeordneter Bedeutung. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die EWS auch ohne diese jetzt beanstandeten Normen erlassen hätte, denn die Restregelung bleibt ohne den unwirksamen Teil sinnvoll (zu diesem Maßstab Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 93).

5. Da lediglich einzelne Bestimmungen der angegriffenen Satzung der Antragsgegnerin mit höherrangigem Recht nicht im Einklang stehen, war dem uneingeschränkten Normenkontrollantrag der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur teilweise stattzugeben. Angesichts des nur untergeordneten Erfolges der Antragstellerin hält der Senat eine Belastung der Antragsgegnerin mit den Verfahrenskosten in Höhe von einem Zehntel für angemessen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

6. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.