Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Jan. 2015 - W 6 K 14.625


Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Änderung seines Namens „...“ in „Seine Exzellenz, Seine Eminenz Dr. Magister ... zu Rom. (Romkerhall)“ sowie die Anerkennung als „Seine Exzellenz, Seine Eminenz, des Königlichen Hofrats - Königlicher Hofadvokat“ als Rechtsanwalt für alle Gerichte.
1. Mit einem bei Gericht am
Des Weiteren beantrage er als Nichtanwalt die Vertretung als sein Prozessbevollmächtigter. Es werde gebeten, der Genehmigung des Antrags der Rechtsanwaltstätigkeit im derzeitigen Geltungsbereich zum Namensänderungsgesetz stattzugeben.
Der Kläger beantragte zusammengefasst sinngemäß in der Sache,
seinen Namen in „Seine Exzellenz, Seine Eminenz Dr. Magister ... zu Rom. (Romkerhall)“ zu ändern,
sowie
den kirchlichen Titel „Seine Exzellenz, seine Eminenz, des Königlichen Hofrats - Königlicher Hofadvokat“ als Rechtsanwalt für alle Gerichte in der jetzigen Regierungsform anzuerkennen.
2. Das Landratsamt Bad K. beantragte für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte der Beklagte mit Schriftsatz vom
3. In der mündlichen Verhandlung am
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist schon nicht zulässig und wäre im Übrigen unbegründet.
1. Das konkrete Klagebegehren des Klägers ist nach seinem schriftlichen Vorbringen nicht eindeutig und bedarf der Auslegung gemäß § 88 VwGO. Das Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass er aufgrund der vorgelegten Urkundenkopien einen geänderten Namen mit Adelstiteln und Doktor- und Magistergraden führen will, so dass er in der Sache die Verpflichtung des Beklagten zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung begehrt. Soweit sich der Kläger in seinem Vorbringen auch auf Vorschriften des Bürgerlichen Rechts wie § 12 BGB bezieht, nimmt das Gericht im Interesse des Klägers bei einem sinnvollen Verständnis seines Anliegens nicht das Vorliegen eines eigenständigen zusätzlichen Begehrens an, für das der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet wäre (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Gleiche gilt mit Blick auf die schriftlichen Ausführungen des Klägers unter entsprechender Vorlage einer Urkunde über seine Ernennung zum königlichen Hofadvokaten, ihn als Rechtsanwalt für alle Gerichte anzuerkennen. Für Fragen der Zulassung eines Rechtsanwalts bei der Rechtsanwaltskammer wäre insofern ebenfalls nicht der Verwaltungsgerichtsweg, sondern der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit gegeben (vgl. § 92 ff. BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung). Letztlich geht es dem Kläger aber darum, seine Sache vor Gericht selbst zu vertreten. Insofern ist sein Begehren nicht dahin zu verstehen, die allgemeine Zulassung als Rechtsanwalt für alle Gerichte zu erhalten, sondern ihm schlicht die Selbstvertretung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu gewähren (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO).
2. Die Klage ist unzulässig.
Die erhobene Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO ist unzulässig, da es zur Überzeugung des Gerichts an der vorherigen Stellung eines hinreichend klaren Antrags bei der zuständigen Behörde fehlt. § 75 Satz 1 VwGO geht vom Erfordernis einer vorherigen Antragstellung bei der Behörde aus (vgl. auch § 68 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte hat unbestritten vorgebracht, dass der vom Kläger angeblich eingereichte Antrag auf Namensänderung vom 10. August 2013 in seinen Akten nicht auffindbar ist. Das spätere „Verzugsschreiben“ vom 4. März 2014 ist für sich nicht als neuer eigenständiger Antrag auf Namensänderung zu qualifizieren, zumal der Eingang des Schreibens beim Landratsamt als unzuständiger Behörde in einem anderen Sachzusammenhang erfolgte. Ein Namensänderungsantrag wäre nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG (Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) i. V. m. § 1 Nr. 3 ZustVNamÄndG (Verordnung über Zuständigkeit im Namensänderungsrecht) bei der Gemeinde zu stellen gewesen. Der Beklagte hat zudem nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei ihm mehrere Verfahren des Klägers anhängig gewesen sind und aus dem Inhalt und dem Wortlaut des Schreibens vom 4. März 2014 nicht zu ersehen war, dass damit ein neues Verwaltungsverfahren auf Namensänderung in Gang gesetzt werden sollte. Vielmehr bemängelt der Kläger in dem Schreiben vom 4. März 2014, dass sein neuer Name nicht anerkannt worden sei. Gerade mit der Bezugnahme auf ein anderes Schreiben vom 10. August 2013 kann dem Schreiben vom 4. März 2014 bei objektiver Betrachtung kein neuer Antrag entnommen werden. Der Briefkopf und die darin gezeigte Namensführung (mit Adelstitel) sprechen dagegen, dass der Kläger die Namensänderung mit diesem Schreiben erst noch erreichen will. Darüber hinaus hat der Kläger bereits mit dem von ihm erstrebten Namen unterschrieben, weil er wohl meint, dass ihm der Name bereits zusteht. Des Weiteren bringt der Kläger in dem Schreiben keinerlei Gründe vor, warum er die Namensänderung begehrt bzw. inwiefern er zum Führen der einzelnen Titel berechtigt sein sollte und in welchem konkreten Umfang er eine Änderung wünscht. Dem Schreiben vom 4. März 2014 sind zudem keinerlei Unterlagen beigefügt gewesen.
Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass eine Verpflichtungsklage auf Namensänderung zulässig wäre, könnte sein Begehren in der Sache keinen Erfolg haben.
3. Die Klage ist unbegründet, weil das Unterbleiben der begehrten Namensänderung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
3.1 Die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG liegen nicht vor.
3.1.1 Rechtsgrundlage der Namensänderung ist § 3 Abs. 1 NamÄndG. Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören. Das Namensrecht ist grundsätzlich durch entsprechende Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Der von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV) kommt die Bedeutung eines Maßstabs zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grunds mit einzubeziehen ist (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10, 6 PKH 21/10 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 80; BayVGH, B.v. 22.7.2010 - 5 ZB 10.406 - juris;
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist konkret bei der Gewährung von Adelsnamen mit Blick auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV i. V. m. Art. 123 GG Zurückhaltung geboten. Adelsbezeichnungen gelten nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden (Nr. 53 Abs. 4 NamÄndVwV). Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden. Solche Namensänderungen setzen in der Regel besondere soziale, das heißt, in Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu Personen voraus, die den gewünschten Namen tragen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.1996 - 6 C 2.96 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 75;
3.1.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Änderung seines bürgerlichen Namens in den Namen „Graf ... zu Rom. (Romkerhall)“.
Vorab ist anzumerken, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - allein aus dem Schweigen des Landratsamts nicht auf dessen Zustimmung zur Namensänderung, geschweige denn auf den stillschweigenden Erlass eines Verwaltungsaktes geschlossen werden kann. Hiergegen sprechen schon Gründe der Rechtssicherheit. Im Übrigen kann der Antragsteller aufgrund des nicht eindeutigen Inhalts seiner Schreiben keinen Anspruch auf Namensänderung allein durch das Schweigen des Landratsamtes auf sein Begehren herleiten. Ein schutzwürdiges Vertrauen ist insofern nicht erkennbar.
Gemäß den vorstehend unter Nr. 3.1.1 skizzierten Vorgaben scheidet eine Namensänderung aus, weil kein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG diese rechtfertigt. Weder der Wunsch des Klägers noch die Verleihung des Adelstitels durch das (nicht anerkannte) Königreich Romkerhall genügen. Denn nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung ist Zurückhaltung geboten, weil Adelsbezeichnungen nur noch als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen, so dass Familiennamen mit Adelsbezeichnungen in einem Namensänderungsverfahren nur noch ausnahmsweise zu gewähren sind (OVG NRW, U.v. 12.5.2000 - 8 A 3458/96 - NWVBl. 2001, 33; BayVGH, B.v. 15.2.1995 - 5 B 94.2487 - juris; BVerwG, B.v. 17.5.1993 - 6 B 13/93 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 67; U.v. 11.3.1966 - VII C 85.63
Des Weiteren müsste als Voraussetzung für eine Namensänderung eindeutig geklärt sein, dass die Person, von der sich der Name ableitet - nämlich die Kronprinzessin Susanne zu Romkerhall -, den Namen in dieser Form überhaupt zu Recht führt (Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Stand Oktober 1987, Abschnitt C: Kommentar B I 2, S. C/161). Dies ist nicht belegt, da die Verleihungsurkunde nur mit dem Vermerk „zur Pflege der Historie“ unterschrieben ist und zumal das Königreich Romkerhall 1988 zu touristischen Zwecken frei erfunden worden sein soll (vgl. z. B. Wikipedia zu Romkerhalle: http://de.w...org/wiki/R...). Darüber hinaus trägt die „Kronprinzessin zu Romkerhall“, die dem Kläger den Adelstitel verliehen hat, offensichtlich selbst weiter ihren bürgerlichen Namen „...“ (vgl. etwa das Impressum auf der Internetseite des Königreichs Romkerhall: http://www.k...eu/).
Nach alledem sprechen keine gewichtigen und anerkennenswerten Gründe für die Namensänderung, so dass die gegen eine Namensänderung sprechenden Grundsätze der Namensführung, die oben unter Nr. 3.1.1 skizziert sind, bei weitem überwiegen.
3.1.3 Auch die Voraussetzungen für die Änderung des Vornamens von „...“ in „...“ liegen nicht vor, sofern der Kläger dies überhaupt begehrt. Für die begehrte Änderung des Vornamens sprechen der Inhalt der vorgelegten Urkunde, der Briefkopf des Klägers und seine Unterschrift. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass für die Streichung des zweiten Vornamens „...“ ein rechtfertigender wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG i. V. m. § 11 NamÄndG vorliegen würde, selbst wenn das öffentliche Interesse bei Vornamen geringer zu bewerten ist als bei einer Änderung des Familiennamens (Nr. 62 Satz 1 NamÄndVwV).
3.1.4 Des Weiteren hat das Begehren des Klägers, seinem Namen die Bezeichnungen „Seine Exzellenz“ und „Seine Eminenz“ als kirchliche Beinamen beizufügen, keinen Erfolg. Bei den Bezeichnungen „Seine Exzellenz“ und „Seine Eminenz“ handelt es sich nicht um mögliche Namensbestandteile, sondern allenfalls um Anredeformen (vgl. A 1.3.4 PStG-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz). Voraussetzung für eine Namensänderung ist jedoch, dass der neue Name zum Gebrauch als Familienname geeignet ist (Nr. 53 Abs. 1 NamÄndVwV). Die vom Kläger genannten Elemente der Anrede eignen sich in dieser Form nicht als Gegenstand einer förmlichen Namensänderung.
Abgesehen davon fehlt es - wie unter Nr. 3.1.2 ausgeführt - an einem wichtigen Grund für die Namensänderung.
3.1.5 Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch, seinem Namen im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung die Titel „Dr.“, „Magister“ oder „Minister“ hinzuzufügen. Wie bereits unter Nr. 3.1.2 ausgeführt, fehlt es auch insoweit an einem wichtigen Grund für die Namensänderung. Bei den vom Kläger begehrten zusätzlichen Bezeichnungen „Dr.“, „Magister“ bzw. „Minister“ handelt es sich zudem um akademische bzw. kirchliche Grade und Titel, die zum Schutz dieser Bezeichnungen und zur Vermeidung von Täuschungen im Rechtsverkehr ebenfalls nicht im Rahmen einer Namensänderung zusätzlicher Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens werden können. Die Bezeichnungen sind so nicht zum Gebrauch als Familienname geeignet (Nr. 53 Abs. 1 NamÄndVwV).
Der Zusatz „Dr.“ könnte allenfalls in den Personalausweis eingetragen werden (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 2 PAuswG - Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis). Der Kläger hat allerdings keinen Nachweis vorgelegt, dass er den Doktorgrad oder einen Magistertitel tatsächlich erworben hat und auch zu Recht führen darf. Er hat allein eine kopierte Bescheinigung der „Universal Light Church“ über die Bezeichnung „Minister“ vorgelegt, der nicht zu entnehmen ist, dass dieses Schriftstück zur Führung eines Doktor- oder eines Magistertitels berechtigen würde.
Fraglich ist des Weiteren, ob der angeblich von der „Universal Light Church“ verliehene Titel eines „Ministers“ in Deutschland i. S. des Art 68 Abs. 1 BayHSchG anzuerkennen ist. Geführt werden kann danach nur ein ausländischer Doktorgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, und zwar in der Form, in der er verliehen wurde. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade oder auch für einen ausländischen Ehrengrad. Ausgeschlossen ist die Führung des Ehrengrads, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades besitzt (Art. 68 Abs. 2 und 3 BayHSchG). Nach Art. 68 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG dürfen abweichend von Art. 68 Abs. 1 bis 4 BayHSchG ausländische Grade Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen nicht geführt werden. Entgeltlich erworbene ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden (Art. 68 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG).
Eine Grundvoraussetzung ist demnach, dass der ausländische akademische Grad von einer anerkannten Hochschule oder einer anderen Stelle stammt, die zur Verleihung dieses Grades nach Studium und Prüfung berechtigt ist. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt bzw. Nachweis, dass es sich bei der der „Universal Light Church“ um eine anerkannte Einrichtung in diesem Sinn handelt und dass der Grad in einem entsprechenden Verfahren erworben wurde. Außerdem entspricht die dortige Bezeichnung „Minister“ nicht einem akademischen Titel oder Grad, sondern weist den Kläger vielmehr nur als eine Art kirchliches Mitglied aus (vgl. UVS Steiermark, Bescheid
3.1.6 Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Beifügung des Titels eines „königlichen Hofrats“ und „ königlichen Hofadvokaten“. Soweit der Kläger insoweit die Anerkennung eines königlichen Titels an sich oder als Bestandteil eines Namens begehrt, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Der Kläger hat weder einen Nachweis vorgelegt, der ihn zur Führung eines entsprechenden Titels berechtigt, noch liegt insoweit ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Es sind auch sonst keine rechtlich relevanten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als königlicher Hofadvokat hätte. Abgesehen davon fehlt es für eine Zulassung als Rechtsanwalt an der erforderlichen Antragstellung nach § 6 BRAO. In der Sache liegen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 BRAO offensichtlich nicht vor.
3.2 Auch im Übrigen sind keine Rechtsgrundlagen ersichtlich, aus denen sich einen Anspruch des Klägers auf die gewünschte Namensänderung herleiten lässt bzw. die ihn zur Führung des gewünschten Namens einschließlich aller Titel, Grade und Zusätze berechtigen könnten. § 12 BGB berechtigt für sich nicht zur Führung und Anerkennung eines neuen bzw. geänderten Namens. § 3a NamÄndG betrifft Sonderfälle eingebürgerter Staatsangehöriger, die im Ausland ihren früheren Familiennamen (Adelstitel) nicht führen durften. Insoweit hat der Kläger nichts vorgebracht. § 8 Abs. 1 NamÄndG betrifft den Sonderfall einer Namensfeststellung, wenn zweifelhaft ist, welchen Namen der Betreffende zu führen berechtigt ist. Dem Kläger geht es aber um eine Namensänderung infolge der Verleihung eines fremden Adelstitels (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.1995 - 5 B 94.2487 - juris) und nicht um eine Namensfeststellung im Sinne des § 8 Abs. 1 NamÄndG.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

moreResultsText

Annotations
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller oder einer seiner Vorfahren seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet, welches Land für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, wenn keine örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 begründet wird.
(2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung und sind verschiedene Verwaltungsbehörden zuständig, so kann eine der beteiligten Behörden im Einvernehmen mit den anderen Behörden und mit dem Einverständnis der Antragsteller das Verfahren für alle Antragsteller durchführen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.
(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.
(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:
- 1.
Familienname und Geburtsname, - 2.
Vornamen, - 3.
Doktorgrad, - 4.
Tag und Ort der Geburt, - 5.
Lichtbild, - 6.
Unterschrift, - 7.
Größe, - 8.
Farbe der Augen, - 9.
Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden, - 10.
Staatsangehörigkeit, - 11.
Seriennummer und - 12.
Ordensname, Künstlername.
(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.
(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Wohnung in Deutschland“ nicht zulässig.
(4) Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
- 1.
Abkürzungen - a)
„IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland, - b)
„ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder - c)
„IXD“ für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
Familienname, - 3.
Vornamen, - 4.
Seriennummer, - 5.
Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit, - 6.
Tag der Geburt, - 7.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer, - 7a.
Versionsnummer des Ausweismusters, - 8.
Prüfziffern und - 9.
Leerstellen.
(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:
- 1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12, - 1a.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel, - 2.
die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und - 3.
die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.
(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät folgende Daten gespeichert werden:
- 1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10 und 12, - 2.
die Dokumentenart, - 3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises, - 4.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland und - 5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.
(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.
(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
(9) Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.
(1) Personalausweise und vorläufige Personalausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können mittels Datenübertragung abgegeben werden. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für eine handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.
(2) Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Absatz 1 Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist oder als Betreuer ihren Aufenthalt bestimmen darf. Sie ist verpflichtet, für Jugendliche, die 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterlässt. Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.
(3) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Antragstellers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Die Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.
(4) Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Personalausweisbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität der antragstellenden Person auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung ist zu protokollieren.
(5) Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Ausweises zehn Jahre oder älter ist.
(6) Für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des § 6a Ersatz-Personalausweise von Amts wegen ausgestellt. Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer
- 1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, - 2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder - 3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Absatz 1 vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.
(2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre.
(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu führen berechtigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den zu führenden Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.