Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Sept. 2014 - 5 K 1793/13

bei uns veröffentlicht am24.09.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Namensänderungsverfahrens von der Beklagten, seinen Familiennamen auf „Freiherr von W.“ zu ändern.
Der am … 1944 in Mö. (damaliger Kreis B./Westpreußen, bis 25.06.1942 Gemeinde Mo.) geborene Kläger deutscher Staatsangehörigkeit hatte bereits mit Antrag vom 30.12.2002 die angestrebte Namensänderung durch die Beklagte prüfen lassen, diesen als nicht aussichtsreich angesehenen Antrag dann aber am 06.03.2003 zurückgenommen. Die in diesem Zusammenhang der Beklagten vorgelegten Kopien der Taufscheine des Klägers und seiner Geschwister enthalten keine Adelsnamen. Ein gleichgerichteter Namensänderungsantrag seines Sohnes bei der Stadt F. ist erfolglos geblieben (vgl. Urteil des VG Frankfurt vom 08.02.2010 - 3 K 1476/08.F -, juris).
Am 26.11.2009 beantragte der Kläger wiederum die Änderung seines Familiennamens. Sein Enkel sei direkter Nachkomme des J. S. A. Freiherr von W. (1779 bis 1824). Dies ergebe sich aus einem Schreiben des freien Historikers Dr. phil. R. L. vom 19.03.2008 (Anlage 1 zum Antrag). Nach einer beglaubigten Übersetzung einer Bescheinigung vom 14.05.2000 für den Sohn des Klägers, O. W. W., aus dem Gebiet Odessa, seien dessen Vorfahren, E. G. Freiherr von W., geboren um 1800 in Livland, Vater des J. W., geboren 1830 in L./Bessarabien und Großvater des C. W., geboren 1862 in Leipzig / Bessarabien, von Livland nach Bessarabien ausgewandert (Anlage 2 zum Antrag). Ein Auszug aus dem Familienbuch vom 17.10.1969 führt den Kläger und dessen Ehefrau ohne Adelsnamen auf und vermerkt dessen deutsche Staatsangehörigkeit (Anlage 3 zum Antrag). Aus einem Taufschein vom 03.09.1945 (handschriftlich mit Stempel) geht hervor, dass der am … 1944 geborene W. Baron von W. laut eidesstattlicher Aussage der - einzeln erwähnten - Taufpaten am 28.10.1944 evangelisch getauft worden sei (Anlage 4 zum Antrag). Nach dem historischen Gutachten des Dr. phil. R. L. vom 16.10.2008 seien ab 1917 die rumänischen Dekrete zum Führen von Adelstiteln in Bessarabien zur Anwendung gekommen, so dass auch dort Adelstitel nicht hätten geführt werden dürfen (Anlage 5 zum Antrag). Nach einer beglaubigten Übersetzung eines Schreibens des Standesamtes in K. vom 05.08.2008 sei nach „eingehender Überprüfung des Geburtenregisters für das Jahr 1944 des ehemaligen Standesamtes Mö. (Ma.) der Name Baron von W. W. nicht zu finden“ gewesen. Das Geburtenbuch von 1944 sei im Jahre 1949 unter Rückgriff auf Aufzeichnungen in den Urkunden der Pfarrgemeinden und weiterer Urkunden rekonstruiert worden. Die Urkunden des Standesamtes Mö. bis 1945 seien wahrscheinlich in Folge eines Brandes vernichtet worden. Das einzige die Geburt bestätigende Dokument sei das Taufzeugnis der evangelischen Pfarrgemeinde (Anlage 6 zum Antrag). Vorgelegt wurden weiter eine eidesstattliche Versicherung der Frau E. B. vom 27.12.2006, wonach sie von ihren Eltern wisse, dass die Vorfahren des Klägers vor dem 01.01.1919, als Bessarabien noch Teil Russlands war, den Titel „Freiherren von W.“ bzw. „Baron von W.“ auch rechtlich geführt hätten. Mit dem Wechsel Bessarabiens von Russland nach Rumänien sei dem Adel, der Teil der deutschen Minderheit gewesen sei, die Führung des Adelstitels verboten worden. Mit der Umsiedlung nach Westpreußen sei es der Familie W. jedoch wieder gestattet gewesen, ihren ursprünglichen Namen auch rechtlich zu führen. Im Januar 1945 sei die Familie W. nach Mecklenburg geflohen (Anlage 7 zum Antrag). Nach eidesstattlichen Versicherungen des Klägers, der Frau H. W. sowie der Frau G. W. jeweils vom 21.02.2007 habe die Familie die Adelsbezeichnung „Freiherr von“ bzw. „Baron von“ offiziell während der Zarenzeit geführt und sei in der Gemeinde sowie in ganz Bessarabien als solche auch bekannt gewesen. Mit der Aussiedlung nach Westpreußen 1943 hätten sie auch den Adelstitel „Freiherr von“ wieder offiziell führen dürfen. Der Kläger sei daher als „W. Baron von W.“ getauft worden. Bei der Umsiedlung 1940 und auf der Flucht 1945 hätten die Originalunterlagen noch existiert. Diese seien jedoch danach gestohlen worden. Die Mutter des Klägers habe anschließend vergeblich versucht, den rechtmäßigen Familiennamen wieder zu erhalten (Anlage 8 zum Antrag). Herr B. A. F., geboren 1933 in B., erklärte am 11.10.1996 eidesstattlich, dass die Familie des Klägers und er selbst in Mö. unter dem Adelsnamen allgemein und seiner Familie persönlich bekannt waren (Anlage 9 zum Antrag). Ebenso versichert Herr H. A. D. H. von B. am 25.04.1998 eidesstattlich, dass die Familie W. unter dem Adelsnamen seiner Familie persönlich und allgemein bekannt war (Anlage 10 zum Antrag).
Der Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 25.03.2010 abgelehnt. Zur Begründung wurde unter Würdigung der vorgelegten Dokumente und Unterlagen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 3 a Namensänderungsgesetz - NamÄndG - seien nicht hinreichend dargetan. Der Abstammungsnachweis enthalte erhebliche Lücken. Der Kläger könne seine Abstammung nicht zweifelsfrei durch behördliche Dokumente belegen, weil diese wohl im Januar 1945 gestohlen worden seien. Nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sei der Vater des Klägers zwar unter seinem adeligen Namen bekannt gewesen. Ob dies auch der Rechtslage entsprochen habe, sei damit aber nicht belegt. Die historischen Unterlagen und Dokumente, auf die im Schreiben entsprechend der Anlage 1 zurückgegriffen worden seien, blieben unklar. Die Bescheinigung entsprechend Anlage 2 sei ohne Datum ausgestellt und daher nicht verwertbar. Überdies spreche deren Inhalt eher dafür, dass der Adelstitel des E. G. Freiherr von W. nicht weitergeführt worden sei. Denn dessen Sohn, J. W., sei bereits damals ebenso wie der Enkel, C. W., ohne Adelstitel aufgeführt. Auch der Auszug aus dem Familienbuch gemäß Anlage 3 enthalte keine Anhaltspunkte auf einen Adelstitel. Der entsprechend der Anlage 4 vorgelegte kopierte Taufschein bestätige nur, dass der Kläger auf den Namen W. Baron von W. getauft worden sei, nicht aber, ob dieser Titel auch rechtlich habe geführt werden dürfen. Dem Standesamt der Beklagten liege ein anderer Taufschein im Original vor, der im Jahr 1959 zur Anlegung eines Familienbuches vorgelegt worden sei. Dieser sei lediglich auf den Namen W. W. ausgestellt. Das historische Gutachten nach Anlage 5 führe zwar aus, dass das Tragen von Adelstiteln generell verboten gewesen sei. Nicht belegt sei damit aber, dass die Familie den Adelstitel rechtlich oder auch tatsächlich geführt habe. Nach der Anlage 6 seien keine Originalunterlagen über die Geburt des Klägers mehr vorhanden. Die Anlagen 7 bis 10 bestätigten zwar, dass die Familie unter dem Adelstitel bekannt war. Ob dieser Titel auch rechtmäßig geführt worden sei, werde damit aber nicht bestätigt. Festzustellen sei daher lediglich, dass E. G. Freiherr von W. den Adelstitel geführt habe. Es komme einem Verzicht auf das Adelsprädikat gleich, wenn der Adelstitel seit mindestens zwei Generationen nicht geführt werde (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, § 12 Rdnr. 6). Die Anlage 2 lasse den Schluss zu, dass der Adelstitel nach E. G. Freiherr von W. aufgegeben, bzw. seit mehreren Generationen nicht mehr geführt worden sei. Grund dafür könne möglicherweise auch eine uneheliche Geburt des E. G. Freiherr von W. sein, der um 1800 geboren worden sei. Denn die Ehe des J. S. A. Freiherr von W. mit A. geborene B. von R. sei erst im Jahr 1811 geschlossen worden. Da bereits der Nachweis der Abstammung des Klägers fehle, komme es nicht mehr darauf an, ob nach § 3 a NamÄndG durch Gesetz oder Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen gewesen seien. Für eine Ermessensentscheidung verbleibe daher kein Raum. Aber auch im Falle einer Ermessensentscheidung könne dem Antrag nicht stattgegeben werden. Das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit der Abschaffung von Adelstiteln gemäß Art. 9 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung wiege schwerer als das Interesse des Klägers, den Adelstitel wiederzuerlangen.
Die vom Kläger vorgelegten Dokumente und Unterlagen reichten auch nicht aus, um einen wichtigen Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG annehmen zu können. Der Wunsch des Klägers, einen von seinen Vorfahren geführten Adelsnamen wieder aufzunehmen, stelle für sich allein keinen wichtigen Grund zur Namensänderung dar. Dies gelte selbst dann, wenn der Kläger in der Lage sei, seine Abstammung von den Trägern des adligen Namens lückenlos nachzuweisen. Der Bescheid wurde am 27.03.2010 zugestellt.
Erst am 30.04.2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und beantragte wegen der versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dem entsprochen wurde.
Der Widerspruch wurde darauf vom Regierungspräsidium T. mit Bescheid vom 29.04.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 NamÄndG dürfe ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Dies sei der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Namensänderung überwiege gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen Dritter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung. Es gelte nicht der Grundsatz der Namensfreiheit. Die Namensänderung habe Ausnahmecharakter. Der Familienname solle weitgehend unverändert bleiben. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung diene dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens aufträten. Ein derartiger wichtiger Grund liege hier nicht vor. Bei der Gewährung von Namen mit Adelsbezeichnung sei ohnehin Zurückhaltung geboten, da nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Weimarer Reichsverfassung Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürften. Der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben in adeligen Kreisen verkehre und dort als Freiherr anerkannt sei, rechtfertige nicht die Annahme eines wichtigen Grundes. Es sei darüber hinaus naheliegend, dass der Kläger selbst durch sein Verhalten dafür gesorgt habe, dass er in adeligen Kreisen als Freiherr angesprochen werde. Er müsse dann auch mit der Diskrepanz zu seinem offiziellen Namen auskommen. Auch das Bestreben, einen von den Vorfahren vor mehreren Generationen geführten Adelsnamen wieder zu tragen, reiche im allgemeinen für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht aus, auch wenn der Betroffene seine Abstammung vom Träger dieses adeligen Namens lückenlos nachweisen könne. Derartige Namensänderungen setzten in der Regel besondere soziale, in der Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu Personen voraus, die den Namen tragen. Dafür gebe es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Auch die Voraussetzungen des § 3 a NamÄndG seien nicht erfüllt. Der Abstammungsnachweis sei nicht erbracht. Selbst wenn der Kläger ein direkter Abkömmling des J. S. A. Freiherr von W. sein sollte, sei nicht belegt, wann und wie der Adelstitel der Vorfahren des Klägers verloren gegangen sei. Auch das in der Verfassung von Großrumänien vom 29.03.1923 enthaltene Verbot zum Führen von Adelstiteln führe nicht weiter. Denn es fehle sowohl der Nachweis, dass die Vorfahren des Klägers bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes den Titel noch geführt hätten und er ihnen auch rechtlich zugestanden habe, als auch der Nachweis, dass sie zum damaligen Zeitpunkt der deutschen Minderheit angehört hätten. Zur Staatsangehörigkeit der Vorfahren hätten keine Nachweise vorgelegt werden können. Die vorgelegte Bescheinigung aus dem Gebiet Odessa (Anlage 2 zum Antrag) spreche dafür, dass die Vorfahren des Klägers den Adelstitel bereits lange vor 1923 verloren hätten. Die dort genannten Vorfahren C. W., geboren 1862, sowie sein Vater J. W., geboren 1830, seien dort bereits ohne Adelstitel angegeben. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 a NamÄndG nachzuweisen. Ein sonstiger wichtiger Grund für eine Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, zunächst ein Namensfeststellungsverfahren gemäß § 8 NamÄndG durchzuführen. Es sei nicht zweifelhaft, welchen Familiennamen der Kläger zu führen berechtigt sei. Schließlich begründe der Taufschein (Anlage 4 zum Antrag) keine Zweifel, da es sich hierbei nicht um eine Personenstandsurkunde handle und die dortigen Angaben lediglich auf eidesstattlicher Versicherung beruhten. Der Bescheid wurde am 06.05.2013 zugestellt.
Am 29.05.2013 hat der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht S. Klage erhoben. Er führt aus, nach der Taufurkunde sei er als W. Baron von W. getauft worden. Die am 19.09.1969 ausgestellte Urkunde, in welcher seine deutsche Staatsangehörigkeit genannt sei, sei damals wie heute unrichtig, da nicht sein voller Name eingetragen worden sei. Das belege etwa die Urkunde aus dem Gebiet Odessa (Anlage 2 zum Antrag). Die Gruppe der Bessarabiendeutschen hätten immer eine Minderheit dargestellt. Seit 1920 habe dort praktisch rumänisches Recht gegolten. Seine Vorfahren hätten daher keine Adelstitel mehr führen dürfen. In rechtlicher Hinsicht seien die Voraussetzungen der §§ 3 und 3 a NamÄndG i.V.m. Nr. 45 NamÄndVwV erfüllt. Er habe erst nach dem 01.01.1919 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, da die Urkunde über das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit vom 19.09.1969 stamme. Auf Grund der rumänischen Verfassung sei er gehindert gewesen, seinen früheren Familiennamen zu tragen. Er sei zudem Teil einer deutschen Minderheit gewesen. Der wichtige Grund ergebe sich aus dem Zusammenwirken mit Nr. 45 NamÄndVwV. Danach sei in der Regel dem Antrag auf Namensänderung zu entsprechen, wenn der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.1919 erworben habe, vorher Staatsangehöriger von Estland, Litauen, Rumänien oder der Tschechoslowakei war und ihm die Führung der ehemaligen Adelsbezeichnung vor der Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten worden sei. Gleiches gelte für Betroffene, die ihren Familiennamen von einer unter die obigen Regelungen fallenden Person ableiteten. Er weise darauf hin, dass er nicht die Verleihung eines Adelstitels begehre, sondern die Berichtigung seines Namens. Schließlich verweise er auf die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Er komme in den Kreisen, in denen er sich bewege, immer wieder in Erklärungsnöte und müsse darlegen, warum er nicht auf offiziellen Papieren als Freiherr eingetragen sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 25.03.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 29.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Namen in den Namen „W. Freiherr von W.“ zu ändern, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird über die ergangenen Bescheide hinaus ausgeführt, seit der Antragstellung im Jahr 2009 seien keine neuen Erkenntnisse entstanden oder weitere Unterlagen vorgelegt worden, welche eine Änderung der getroffenen Entscheidung rechtfertigen würden. Der Geburtsort des Klägers liege heute in Polen (Gemeinde Ma.). Dort sei es möglich, Geburtsurkunden zu beantragen und zu erhalten. Diese Möglichkeit sei vom Kläger bisher nicht wahrgenommen worden. Sollten die Personenstandsregister für 1944 zerstört worden sein, könne von dort eine sogenannte Negativbescheinigung beigebracht werden, aus der sich dann zweifelsfrei ergebe, dass der Geburtseintrag nicht mehr bestehe.
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Im Einzelnen sei auszuführen, dass die eindeutige Abstammung vom den Adelstitel führenden Vorfahren J. S. A. Freiherr von W. bis heute nicht durch Urkunden belegt worden sei. Entscheidend sei nicht, dass ein Adelstitel Generationen zuvor geführt worden sei, sondern dass die Führung des berechtigten Titels durchgehend bis zum Jahr 1919 erfolgt sei. Aber auch dann wäre nach Nr. 45 NamÄndVwV dem Antrag nicht zu entsprechen, da der Kläger nie Staatsangehöriger von Estland, Litauen, Rumänien oder der Tschechoslowakei gewesen sei und ihm damit die Führung des Titels nicht aus einem dieser Länder verboten worden sei. Denn der Kläger sei 1944 im damaligen Mö. (Preußen) und damit auf dem Gebiet des Deutschen Reiches geboren worden. Die erwähnten Staatsangehörigkeiten seien daher unwahrscheinlich und aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers habe bereits bei Geburt bestanden. Ein Statuswechsel sei nicht eingetreten. Die Erwähnung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers im Familienbuch richte sich nach den Vorgaben des Personenstandsgesetzes. Danach sei die Staatsangehörigkeit im Rahmen einer Eheschließung vor dem Hintergrund etwaiger Ehehindernisse oder Ehevoraussetzungen auf Grund der Staatsangehörigkeit zu beurteilen. Diese werde immer im Rahmen einer Eheschließung geprüft und sei beim Kläger durch das Landratsamt R. mit Wirkung vom 19.09.1969, mithin vor dessen Eheschließung, nicht erteilt, sondern lediglich festgestellt worden. Zu verweisen sei auf die eidesstattliche Versicherung der Mutter des Klägers im Antrag auf Anlegung eines Familienbuches beim Standesamt der Beklagten vom 16.03.1959. Dort werde der Name „W.“ ohne Adelstitel geführt. Dass dieser Eintrag fehlerhaft sei, sei nicht belegt, solange keine Urkunden vorgelegt werden könnten, die einen Fehler ersichtlich machten. Hier sei auch der von Frau O. W. am 09.07.1965 unterschriebene Fragebogen zu Angaben ihres Ehemannes zu beachten, der auf Anforderung des Standesamtes I G.-B. im Standesamt der Beklagten aufgenommen worden sei zur Beurkundung des Kriegssterbefalles ihres Mannes W. W. (Bl. 28 zum Antrag von 2002). Im Hinblick auf den Vater des Klägers (geboren 1913 in N., Bessarabien) sei nach wie vor die Frage der Staatsangehörigkeit aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Daher könne auch aus diesem Grund eine Namensänderung nach Nr. 45 der NamÄndVwV nicht geltend gemacht werden. Zudem habe der Vater des Klägers bis 1919 die Möglichkeit eines Statuswechsels zur deutschen Staatsangehörigkeit gehabt. Erst damit könne möglicherweise ein Anspruch auf den Sohn und weitere Nachfahren abgeleitet werden, was derzeit nicht der Fall sei. Es sei auch richtigzustellen, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht „nach 1919 erworben“ habe, sondern im Zeitpunkt seiner Geburt in Deutschland. Dessen deutsche Staatsangehörigkeit sei 1969 lediglich festgestellt worden, weil sie für die Eheschließung zu klären gewesen war und der Geburtsort 1969 in Polen lag. Der Kläger habe im Zeitpunkt seiner Geburt nicht der rumänischen Namensführung und auch nicht der polnischen Namensführung unterlägen, da sein Geburtsort 1944 deutsch gewesen sei. Schließlich sei die Erschaffung einer „zweiten Identität“ durch den Adelstitel nicht als wichtiger Grund einer Namensänderung zu erkennen. Die Erklärungsnöte habe sich der Kläger selbst geschaffen. Solange ein möglicherweise anderer Name außer dem geführten Namen nicht gesetzlich geklärt sei, sei dessen Verwendung im privaten Bereich nicht zielführend.
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Dem Gericht liegen die von der Beklagten und dem Regierungspräsidium in dieser Sache vorgelegten Akten vor. Auf diese und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist wurde dem Kläger im Verwaltungsverfahren Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Auch geht der anschließend erlassene Widerspruchsbescheid sachlich auf das Begehren des Klägers ein.
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Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 29.04.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er kann von der Beklagten nicht die Änderung seines Familiennamens verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen nach objektiven Merkmalen bestimmbaren unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang überprüft werden kann. Bei der Subsumtion des Sachverhaltes unter den Begriff des wichtigen Grundes bedarf es einer Abwägung der Interessen des Klägers an der beantragten Namensänderung mit denen der Allgemeinheit an der Beibehaltung des bisherigen oder an der Nichtgewährung des erstrebten Namens. Ein Anspruch auf Namensänderung kommt nur in Betracht, wenn die schutzwürdigen Interessen des Klägers die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit einschließlich ihrer sicherheitspolizeilichen Belange sowie etwaige schutzwürdige Interessen Dritter überwiegen. Außerdem darf die erstrebte Änderung den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung nicht wiedersprechen (VG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2010 - 3 K 1476/08.F -, juris, Rdnr. 33, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung des Familiennamens von Stiefkindern, Urteil vom 10.03.1983 - 7 C 93.82 -, BVerwGE 67, 52 sowie juris).
20 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 2.96 -, juris, Rdnrn. 13 und 18) ist bei der Gewährung von Adelsnamen mit Blick auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV i.V.m. Art. 123 GG Zurückhaltung geboten. Adelsbezeichnungen gelten nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung nur noch als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden. Das Bestreben, etwa einen von Eltern als gemeinsamen Ehenamen geführten Familiennamen abzulegen, um zu einem Namen zurückzukehren, den einer der Vorfahren vor über vier Generationen geführt hatte, rechtfertigt im allgemeinen keine Namensänderung. Nur wenn besonders gewichtige soziale Beziehungen zu einem Träger des Namens hinzutreten, kann sich daher für derartige Namensangleichungen ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG ergeben. Auch das persönliche Interesse daran, dass der vor Generationen geführte Name nicht ausstirbt oder wieder auflebt, vermag einen wichtigen Grund für die erstrebe Namensänderung nicht darzustellen. Das muss erst recht gelten, wenn es sich um die Rückkehr zu einem Namen mit Adelsbezeichnung handelt.
21 
Im vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens des Klägers in einen Familiennamen mit Adelsbezeichnung erkennbar. Eine besonders gewichtige soziale Beziehung des Klägers zu einer Person des gewünschten Familiennamens besteht unstreitig nicht. Darüber hinaus ist von entscheidungserheblicher Bedeutung, dass der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht den Nachweis führen konnte, dass die Adelsbezeichnung von seinen Vorfahren bis in jüngere Zeit zu Recht geführt wurde. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass derartige, den Adelsnamen belegende Originalurkunden nicht (mehr) existieren. Nach Aktenlage wurden die originalen Geburts- und Taufurkunden des Vorfahren E. G. F. von W. und dessen Nachkommen in der Folgezeit nach der Flucht im Januar 1945 von Westpreußen nach Mecklenburg mit weiter verbliebenen Wertgegenständen gestohlen (vgl. Anlage 8 zum Antrag, dort Nr. 15). Nach Angaben des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Sohnes des Klägers gingen (weitere) Urkunden im Zusammenhang mit dessen Namensänderungsverfahren bei der Stadt F. verloren.
22 
Die zusammen mit dem Antrag bei der Beklagten vorgelegten Anlagen sind insgesamt nicht geeignet, einen rechtlichen Anspruch auf die Führung des erstrebten Familiennamens mit Adelsbezeichnung zu belegen. Nach dem Schreiben des Dr. phil. R. L. vom 19.03.2008 (Anlage 1) sei nach den ihm vorgelegten historischen Unterlagen der Enkel des Klägers ein direkter Nachkomme von J. S. A. Freiherr von W. (1779-1824). Die in Bezug genommenen historischen Unterlagen sind jedoch nicht im Einzelnen aufgeführt, so dass die von Dr. L. getroffene Feststellung nicht nachvollzogen werden kann. Die Feststellung des Historikers lässt auch nicht den Schluss zu, dass die Abstammung mit einem Recht zur Führung des Adelsnamens verbunden wäre. Die dem Historiker vorgelegten historischen Unterlagen können zudem kaum Originalurkunden der Familie des Klägers gewesen sein, da diese - wie ausgeführt - zuvor schon sämtlich verloren gegangen sind. Nach der beglaubigten Übersetzung einer Bescheinigung aus dem Gebiet Odessa wurde der Adelsnamen zuletzt von E. G. F. von W., geboren um 1800 in Livland, geführt. Dessen männliche Nachkommen waren in chronologischer Reihenfolge J., C., M., W. (geb. 1913) und dann der Kläger. Vom Kläger aus gerechnet (ohne dessen Berücksichtigung) wurde demnach der Adelsnamen über vier Generationen hinweg nicht (mehr) geführt. Die Namensänderung zu einem Adelsnamen, der über vier Generationen nicht geführt wurde, ist aber nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 2.96 -, juris, Rdnr. 13 sowie bezüglich § 12 BGB: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 12 Rdnr. 6 - kein Namensbestandteil mehr, wenn in der Regel über zwei Generationen vor dem 14.08.1919 nicht mehr geführt - unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Kammergerichts bzw. mindestens eine Generation unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm).
23 
Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen von Dr. M. Graf S. (Deutsches Adelsarchiv, Stellungnahme zur Namensberichtigung W. vom 30.01.2003 im Namensänderungsverfahren von 2002) zuletzt Freiherr J. S. A. von W. (1779-1824) mit seiner Frau in allen Genealogien der Familie vorkomme, nicht aber der angebliche Sohn E. G.. Es falle auf, dass Freiherr J. S. A. von W. und seine Ehefrau A. geb. B. von R. 1811 geheiratet hätten, der angebliche Sohn E. G. aber „um 1800“ geboren sein soll. Das bedeute, dass der Sohn ein uneheliches Kind gewesen wäre und auf jeden Fall nach damaliger Anschauung nicht dem Adel angehört und kein Recht auf die Führung des Titels „Freiherr“ gehabt hätte. Möglicherweise sei dies der Grund, weshalb es kein Dokument mit dem Namen „Freiherr von W.“ für die Nachkommen des E. G. W. gebe. Dies könne die Erklärung sein, warum die Nachkommen im 19. Jahrhundert keinen Adelstitel getragen hätten. Dann könne aber im 21. Jahrhundert nicht ein derartiger Titel geschaffen werden, den die Vorfahren durch zwei Jahrhunderte hindurch offiziell nicht geführt hätten. Das Gericht schließt sich dieser Argumentation an. Jedenfalls fehlt auch nach der Bescheinigung aus dem Gebiet Odessa der Nachweis, dass der Adelsname von den Nachfahren des E. G. zu Recht bis in heutige Zeit geführt wurde. Auch der Auszug aus dem Familienbuch vom 17.10.1969 (Anlage 3) enthält keinen Adelsnamen.
24 
Der in Kopie vorgelegte Taufschein des Klägers vom 03.09.1945 beruht, weil die Originalunterlagen wohl in Folge des Krieges zerstört wurden, auf eidesstattlichen Aussagen der Taufpaten. Es handelt sich hierbei nicht um eine Personenstandsurkunde, sondern um ein kirchliches Dokument. Der vorgelegte Taufschein lautet auf „W. Baron von W.“. Nicht geklärt werden konnte der Umstand, dass die Kopie eines nahezu identischen Taufscheins des Klägers bei den Personenstandsakten der Beklagten existiert (hier vorliegend unter AS 67). Dieser Taufschein wurde wohl mit derselben Handschrift geschrieben. Dessen kirchlicher Stempel erscheint mit dem zuvor erwähnten Taufschein identisch, ebenso wie die „Lochung“ des Dokuments. Dort ist jedoch bei sonst gleichem Inhalt der Name „ W. W.“ (ohne Adelsnamen) aufgeführt.
25 
Das historische Gutachten des Dr. L. vom 16.10.2008 referiert die rechtliche Situation in Bessarabien insbesondere zum Ende des ersten Weltkriegs. Danach seien spätestens ab November 1917 dort keine Adelsbezeichnungen mehr zulässig gewesen. Dies wirft allerdings nur ein Schlaglicht auf den erwähnten Zeitabschnitt. Konkrete Folgerungen für das hier streitige Begehren des Klägers, der 1944 auf deutschem Reichsgebiet geboren wurde, lassen sich diesem Gutachten nicht entnehmen. Ebenso wenig führt die beglaubigte Übersetzung eines Schreibens des Standesamtes in K. vom 05.08.2008 weiter, wonach im (1949 rekonstruierten) Geburtenregister für das Jahr 1944 des ehemaligen Standesamtes Mü. der Name Baron von W. nicht zu finden gewesen sei. Die Urkunden des Standesamtes Mü. bis 1945 seien wahrscheinlich in Folge eines Brandes vernichtet worden. Das einzige die Geburt bestätigende Dokument sei das Taufzeugnis der Pfarrgemeinde (Anlage 6). Die Anlagen 7 bis 10 betreffen eidesstattliche Versicherungen, welche nicht geeignet sind zu belegen, dass der Adelsname seinerzeit von der Familie des Klägers zu Recht geführt worden ist.
26 
Nach allem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 NamÄndG für die Änderung des Familiennamens des Klägers nicht vor.
27 
Auch die Voraussetzungen des § 3a NamÄndG sind nicht erfüllt. Ist danach ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahmen des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren (Abs. 1). Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre (Abs. 2). Wie bereits oben ausgeführt sind die Abstammungsnachweise des Klägers lückenhaft. Der gesichert noch von J. S. A. und nachfolgend möglicherweise auch noch von E. G. geführte Adelsname ist bereits seit Anfang des 19. Jahrhunderts nicht weitergeführt worden. Jedenfalls fehlen ausreichende Belege, die dies widerlegen. Überdies fehlen Nachweise zur Staatsangehörigkeit des 1913 in L. (Bessarabien) geborenen Vaters des Klägers. Es gibt keinen Beleg, dass dieser 1919 der deutschen Minderheit in Bessarabien angehört hat. Was dessen Staatsangehörigkeit angeht, so spricht viel dafür, dass dieser die russische inne hatte, weil Bessarabien von 1812 bis Ende 1917 teil des Zarenreiches war. Nachweise, dass der Vater des Klägers nach dem 01.01.1919 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, fehlen.
28 
Schließlich treffen auch die Voraussetzungen von Nr. 45 Namensänderungsverwaltungsvorschrift - NamÄndVwV -, woran das Gericht nicht gebunden wäre, hier nicht zu. Danach ist einem Antrag auf Wiederherstellung eines früher rechtmäßig geführten Familiennamens mit einer ehemaligen Adelsbezeichnung als Namensbestandteil in der Regel zu entsprechen, wenn der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.1919 erworben hat, vorher Staatsangehöriger von Estland, Litauen, Rumänien oder der Tschechoslowakei war und ihm die Führung der ehemaligen Adelsbezeichnung vor der Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsvormaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten worden ist (Satz 1). Gleiches gilt für Antragsteller, die ihren Familiennamen von einer unter Satz 1 fallenden Person ableiten (Satz 2). Zunächst ist nicht nachgewiesen, dass Vorfahren des Klägers zunächst Staatsangehörige von Estland, Litauen, Rumänien oder der Tschechoslowakei waren und die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.1919 erworben haben. Der Kläger selbst ist 1944 auf dem Gebiet des Deutschen Reiches geboren worden. Eine der zuvor erwähnten Staatsangehörigkeiten besaß er nicht. Von entscheidender Bedeutung ist hier jedoch, dass der nun von ihm angestrebte Adelsname - wie bereits oben ausgeführt - Generationen vor dem Jahr 1919 nicht mehr nachweisbar geführt wurde. Der Adelsname gehörte daher damals schon nicht mehr zum Familiennamen.
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Die Klage bleibt daher insgesamt erfolglos.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Der Antrag auf Erklärung der Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig bedarf keiner Entscheidung, da allein der Kläger Kostenschuldner ist. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist wurde dem Kläger im Verwaltungsverfahren Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Auch geht der anschließend erlassene Widerspruchsbescheid sachlich auf das Begehren des Klägers ein.
18 
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 29.04.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er kann von der Beklagten nicht die Änderung seines Familiennamens verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen nach objektiven Merkmalen bestimmbaren unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang überprüft werden kann. Bei der Subsumtion des Sachverhaltes unter den Begriff des wichtigen Grundes bedarf es einer Abwägung der Interessen des Klägers an der beantragten Namensänderung mit denen der Allgemeinheit an der Beibehaltung des bisherigen oder an der Nichtgewährung des erstrebten Namens. Ein Anspruch auf Namensänderung kommt nur in Betracht, wenn die schutzwürdigen Interessen des Klägers die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit einschließlich ihrer sicherheitspolizeilichen Belange sowie etwaige schutzwürdige Interessen Dritter überwiegen. Außerdem darf die erstrebte Änderung den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung nicht wiedersprechen (VG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2010 - 3 K 1476/08.F -, juris, Rdnr. 33, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung des Familiennamens von Stiefkindern, Urteil vom 10.03.1983 - 7 C 93.82 -, BVerwGE 67, 52 sowie juris).
20 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 2.96 -, juris, Rdnrn. 13 und 18) ist bei der Gewährung von Adelsnamen mit Blick auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV i.V.m. Art. 123 GG Zurückhaltung geboten. Adelsbezeichnungen gelten nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung nur noch als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden. Das Bestreben, etwa einen von Eltern als gemeinsamen Ehenamen geführten Familiennamen abzulegen, um zu einem Namen zurückzukehren, den einer der Vorfahren vor über vier Generationen geführt hatte, rechtfertigt im allgemeinen keine Namensänderung. Nur wenn besonders gewichtige soziale Beziehungen zu einem Träger des Namens hinzutreten, kann sich daher für derartige Namensangleichungen ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG ergeben. Auch das persönliche Interesse daran, dass der vor Generationen geführte Name nicht ausstirbt oder wieder auflebt, vermag einen wichtigen Grund für die erstrebe Namensänderung nicht darzustellen. Das muss erst recht gelten, wenn es sich um die Rückkehr zu einem Namen mit Adelsbezeichnung handelt.
21 
Im vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens des Klägers in einen Familiennamen mit Adelsbezeichnung erkennbar. Eine besonders gewichtige soziale Beziehung des Klägers zu einer Person des gewünschten Familiennamens besteht unstreitig nicht. Darüber hinaus ist von entscheidungserheblicher Bedeutung, dass der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht den Nachweis führen konnte, dass die Adelsbezeichnung von seinen Vorfahren bis in jüngere Zeit zu Recht geführt wurde. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass derartige, den Adelsnamen belegende Originalurkunden nicht (mehr) existieren. Nach Aktenlage wurden die originalen Geburts- und Taufurkunden des Vorfahren E. G. F. von W. und dessen Nachkommen in der Folgezeit nach der Flucht im Januar 1945 von Westpreußen nach Mecklenburg mit weiter verbliebenen Wertgegenständen gestohlen (vgl. Anlage 8 zum Antrag, dort Nr. 15). Nach Angaben des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Sohnes des Klägers gingen (weitere) Urkunden im Zusammenhang mit dessen Namensänderungsverfahren bei der Stadt F. verloren.
22 
Die zusammen mit dem Antrag bei der Beklagten vorgelegten Anlagen sind insgesamt nicht geeignet, einen rechtlichen Anspruch auf die Führung des erstrebten Familiennamens mit Adelsbezeichnung zu belegen. Nach dem Schreiben des Dr. phil. R. L. vom 19.03.2008 (Anlage 1) sei nach den ihm vorgelegten historischen Unterlagen der Enkel des Klägers ein direkter Nachkomme von J. S. A. Freiherr von W. (1779-1824). Die in Bezug genommenen historischen Unterlagen sind jedoch nicht im Einzelnen aufgeführt, so dass die von Dr. L. getroffene Feststellung nicht nachvollzogen werden kann. Die Feststellung des Historikers lässt auch nicht den Schluss zu, dass die Abstammung mit einem Recht zur Führung des Adelsnamens verbunden wäre. Die dem Historiker vorgelegten historischen Unterlagen können zudem kaum Originalurkunden der Familie des Klägers gewesen sein, da diese - wie ausgeführt - zuvor schon sämtlich verloren gegangen sind. Nach der beglaubigten Übersetzung einer Bescheinigung aus dem Gebiet Odessa wurde der Adelsnamen zuletzt von E. G. F. von W., geboren um 1800 in Livland, geführt. Dessen männliche Nachkommen waren in chronologischer Reihenfolge J., C., M., W. (geb. 1913) und dann der Kläger. Vom Kläger aus gerechnet (ohne dessen Berücksichtigung) wurde demnach der Adelsnamen über vier Generationen hinweg nicht (mehr) geführt. Die Namensänderung zu einem Adelsnamen, der über vier Generationen nicht geführt wurde, ist aber nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 2.96 -, juris, Rdnr. 13 sowie bezüglich § 12 BGB: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 12 Rdnr. 6 - kein Namensbestandteil mehr, wenn in der Regel über zwei Generationen vor dem 14.08.1919 nicht mehr geführt - unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Kammergerichts bzw. mindestens eine Generation unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm).
23 
Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen von Dr. M. Graf S. (Deutsches Adelsarchiv, Stellungnahme zur Namensberichtigung W. vom 30.01.2003 im Namensänderungsverfahren von 2002) zuletzt Freiherr J. S. A. von W. (1779-1824) mit seiner Frau in allen Genealogien der Familie vorkomme, nicht aber der angebliche Sohn E. G.. Es falle auf, dass Freiherr J. S. A. von W. und seine Ehefrau A. geb. B. von R. 1811 geheiratet hätten, der angebliche Sohn E. G. aber „um 1800“ geboren sein soll. Das bedeute, dass der Sohn ein uneheliches Kind gewesen wäre und auf jeden Fall nach damaliger Anschauung nicht dem Adel angehört und kein Recht auf die Führung des Titels „Freiherr“ gehabt hätte. Möglicherweise sei dies der Grund, weshalb es kein Dokument mit dem Namen „Freiherr von W.“ für die Nachkommen des E. G. W. gebe. Dies könne die Erklärung sein, warum die Nachkommen im 19. Jahrhundert keinen Adelstitel getragen hätten. Dann könne aber im 21. Jahrhundert nicht ein derartiger Titel geschaffen werden, den die Vorfahren durch zwei Jahrhunderte hindurch offiziell nicht geführt hätten. Das Gericht schließt sich dieser Argumentation an. Jedenfalls fehlt auch nach der Bescheinigung aus dem Gebiet Odessa der Nachweis, dass der Adelsname von den Nachfahren des E. G. zu Recht bis in heutige Zeit geführt wurde. Auch der Auszug aus dem Familienbuch vom 17.10.1969 (Anlage 3) enthält keinen Adelsnamen.
24 
Der in Kopie vorgelegte Taufschein des Klägers vom 03.09.1945 beruht, weil die Originalunterlagen wohl in Folge des Krieges zerstört wurden, auf eidesstattlichen Aussagen der Taufpaten. Es handelt sich hierbei nicht um eine Personenstandsurkunde, sondern um ein kirchliches Dokument. Der vorgelegte Taufschein lautet auf „W. Baron von W.“. Nicht geklärt werden konnte der Umstand, dass die Kopie eines nahezu identischen Taufscheins des Klägers bei den Personenstandsakten der Beklagten existiert (hier vorliegend unter AS 67). Dieser Taufschein wurde wohl mit derselben Handschrift geschrieben. Dessen kirchlicher Stempel erscheint mit dem zuvor erwähnten Taufschein identisch, ebenso wie die „Lochung“ des Dokuments. Dort ist jedoch bei sonst gleichem Inhalt der Name „ W. W.“ (ohne Adelsnamen) aufgeführt.
25 
Das historische Gutachten des Dr. L. vom 16.10.2008 referiert die rechtliche Situation in Bessarabien insbesondere zum Ende des ersten Weltkriegs. Danach seien spätestens ab November 1917 dort keine Adelsbezeichnungen mehr zulässig gewesen. Dies wirft allerdings nur ein Schlaglicht auf den erwähnten Zeitabschnitt. Konkrete Folgerungen für das hier streitige Begehren des Klägers, der 1944 auf deutschem Reichsgebiet geboren wurde, lassen sich diesem Gutachten nicht entnehmen. Ebenso wenig führt die beglaubigte Übersetzung eines Schreibens des Standesamtes in K. vom 05.08.2008 weiter, wonach im (1949 rekonstruierten) Geburtenregister für das Jahr 1944 des ehemaligen Standesamtes Mü. der Name Baron von W. nicht zu finden gewesen sei. Die Urkunden des Standesamtes Mü. bis 1945 seien wahrscheinlich in Folge eines Brandes vernichtet worden. Das einzige die Geburt bestätigende Dokument sei das Taufzeugnis der Pfarrgemeinde (Anlage 6). Die Anlagen 7 bis 10 betreffen eidesstattliche Versicherungen, welche nicht geeignet sind zu belegen, dass der Adelsname seinerzeit von der Familie des Klägers zu Recht geführt worden ist.
26 
Nach allem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 NamÄndG für die Änderung des Familiennamens des Klägers nicht vor.
27 
Auch die Voraussetzungen des § 3a NamÄndG sind nicht erfüllt. Ist danach ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahmen des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren (Abs. 1). Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre (Abs. 2). Wie bereits oben ausgeführt sind die Abstammungsnachweise des Klägers lückenhaft. Der gesichert noch von J. S. A. und nachfolgend möglicherweise auch noch von E. G. geführte Adelsname ist bereits seit Anfang des 19. Jahrhunderts nicht weitergeführt worden. Jedenfalls fehlen ausreichende Belege, die dies widerlegen. Überdies fehlen Nachweise zur Staatsangehörigkeit des 1913 in L. (Bessarabien) geborenen Vaters des Klägers. Es gibt keinen Beleg, dass dieser 1919 der deutschen Minderheit in Bessarabien angehört hat. Was dessen Staatsangehörigkeit angeht, so spricht viel dafür, dass dieser die russische inne hatte, weil Bessarabien von 1812 bis Ende 1917 teil des Zarenreiches war. Nachweise, dass der Vater des Klägers nach dem 01.01.1919 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, fehlen.
28 
Schließlich treffen auch die Voraussetzungen von Nr. 45 Namensänderungsverwaltungsvorschrift - NamÄndVwV -, woran das Gericht nicht gebunden wäre, hier nicht zu. Danach ist einem Antrag auf Wiederherstellung eines früher rechtmäßig geführten Familiennamens mit einer ehemaligen Adelsbezeichnung als Namensbestandteil in der Regel zu entsprechen, wenn der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.1919 erworben hat, vorher Staatsangehöriger von Estland, Litauen, Rumänien oder der Tschechoslowakei war und ihm die Führung der ehemaligen Adelsbezeichnung vor der Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsvormaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten worden ist (Satz 1). Gleiches gilt für Antragsteller, die ihren Familiennamen von einer unter Satz 1 fallenden Person ableiten (Satz 2). Zunächst ist nicht nachgewiesen, dass Vorfahren des Klägers zunächst Staatsangehörige von Estland, Litauen, Rumänien oder der Tschechoslowakei waren und die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.1919 erworben haben. Der Kläger selbst ist 1944 auf dem Gebiet des Deutschen Reiches geboren worden. Eine der zuvor erwähnten Staatsangehörigkeiten besaß er nicht. Von entscheidender Bedeutung ist hier jedoch, dass der nun von ihm angestrebte Adelsname - wie bereits oben ausgeführt - Generationen vor dem Jahr 1919 nicht mehr nachweisbar geführt wurde. Der Adelsname gehörte daher damals schon nicht mehr zum Familiennamen.
29 
Die Klage bleibt daher insgesamt erfolglos.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Der Antrag auf Erklärung der Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig bedarf keiner Entscheidung, da allein der Kläger Kostenschuldner ist. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Sept. 2014 - 5 K 1793/13 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 3


(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 123


(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. (2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze di

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 109


(1) u. (2) (3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. (4) bis (6)

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 8


(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu f

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 3a


(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder ei

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Jan. 2015 - W 6 K 14.625

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

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(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu führen berechtigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den zu führenden Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) u. (2)

(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

(4) bis (6)

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Absatz 1 vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.

(2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) u. (2)

(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

(4) bis (6)

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Absatz 1 vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.

(2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.