Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 5

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 5
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(1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller oder einer seiner Vorfahren seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet, welches Land für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, wenn keine örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 begründet wird.

(2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung und sind verschiedene Verwaltungsbehörden zuständig, so kann eine der beteiligten Behörden im Einvernehmen mit den anderen Behörden und mit dem Einverständnis der Antragsteller das Verfahren für alle Antragsteller durchführen.

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Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu f
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published on 28/01/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i
published on 08/06/2017 00:00

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 8. Juni 2017 ( 1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsbürgerschaft — Art. 21 AEUV — Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Staatsangehöriger, d
published on 07/09/2004 00:00

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten 5 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Rottweil vom 15.10.2001 und des Landgerichts Rottweil vom 5.5.2003 aufgehoben. 2. Die Beteiligte 3 wird angewiesen, das bei ihr geführte Familienbuch L
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