Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.

ra.de-OnlineKommentar zu § 14 WHG 2009

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Referenzen - Gesetze | § 14 WHG 2009

§ 14 WHG 2009 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 14 WHG 2009 wird zitiert von 1 anderen §§ im Wasserhaushaltsgesetz.

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 8


(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu f

Referenzen - Urteile | § 14 WHG 2009

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 14 WHG 2009.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Feb. 2015 - W 6 K 14.2

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 26. November 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Familiennamen, also den des Klägers zu 1) sowie den der Klägerin zu 2) und

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Juni 2016 - 5 BV 15.1819

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. April 2015 (M 7 K 14.2850) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2014 - 6 C 16/14

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tatbestand 1 Im Streit ist die Änderung des Ehenamens aus wichtigem Grund (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) bei gemischt-nationalen Ehen.