Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 4
Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.
Referenzen - Gesetze | § 14 WHG 2009
§ 14 WHG 2009 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 14 WHG 2009 wird zitiert von 1 anderen §§ im Wasserhaushaltsgesetz.
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