Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen („Videoüberwachung“) anlässlich einer Versammlung am 25. April 2015 in Würzburg.

1.

Mit Schreiben vom 8. April 2015 meldete der Kläger als Veranstalter bei der Stadt Würzburg die Durchführung einer Versammlung am 25. April 2015 (Samstag) zum Thema „Unsere Solidarität gegen eure Repression“ an. Erwartet wurden ca. 40 Personen, die an der Versammlung teilnehmen. Am 21. April 2015 fand ein Kooperationsgespräch bei der Stadt Würzburg statt, an dem sich der Kläger durch den stellvertretenden Versammlungsleiter ... H. vertreten ließ.

Mit Bescheid vom 22. April 2015 legte die Stadt Würzburg für die angemeldete Versammlung folgende Wegstrecke fest: Kaiserplatz (Auftaktkundgebung) - Kaiserstraße - Juliuspromenade - Dominikanerplatz - Schönbornstraße - Oberer Markt (Zwischenkundgebung) - Kürschnerhof - Domstraße - Augustinerstraße - Wirsbergstraße (Abschlusskundgebung) (Nr. 1). Als verantwortlicher Leiter der Versammlung wurde der Kläger, als stellvertretender Leiter Herr ... H. bezeichnet (Nr. 2). Für die Durchführung der Veranstaltung wurden Beschränkungen festgesetzt (Nr. 3). Nach Nr. 3.2.1 darf der Kopfbereich der Teilnehmer nicht durch Transparente verdeckt werden. Nach Nr. 3.2.4 ist das Mitführen von Tieren, insbesondere Hunden, während der Versammlung untersagt, ausgenommen Blindenführhunde. Auf die weiteren Beschränkungen unter Nr. 3.1 - 3.33 wird verwiesen. Zur Begründung wurde auf Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) verwiesen.

Die Veranstaltung wurde am 25. April 2015 im vorgesehenen Zeitraum (14:00 bis 17:00 Uhr) durchgeführt.

2.

Am 5. Mai 2015 erhob der Kläger zur Niederschrift des Gerichts Klage mit dem Antrag:

Es wird festgestellt, dass die von der Wasserschutzpolizeigruppe der Polizeiinspektion Würzburg Stadt durchgeführte Maßnahme der Videoüberwachung anlässlich der Versammlung mit dem Thema „Unsere Solidarität gegen eure Repression“ am 25. April 2015 in Würzburg rechtswidrig war.

Zur Begründung wurde ausgeführt, am 25. April 2015 um 14:00 Uhr habe die oben genannte genehmigte Demonstration in Würzburg stattgefunden. Anwesend seien außerdem Einsatzkräfte der Wasserschutzpolizei gewesen, die die Demonstranten permanent gefilmt hätten. Trotz Aufforderungen seitens der Organisatoren mit Hinweisen, die Teilnehmer fühlten sich durch die Aufzeichnung gestört und über die rechtliche Unzulässigkeit der Aufzeichnung, seien die Videoaufzeichnungen fortgesetzt worden. Des Weiteren hätten einige Teilnehmer die Demonstration verlassen, da sie sich durch die Videoaufzeichnung gestört gefühlt hätten. Als Zeugen für die geschilderten Vorgänge seien zu benennen: ... W., ... K. und ... P. Auch solle im Rahmen der Klage festgestellt werden, dass der Beklagte gegen § 12a Versammlungsgesetz verstoßen habe, ob das angefertigte Videomaterial unmittelbar nach der Aufzeichnung gelöscht, für welche Zwecke dieses Videomaterial verwendet und inwiefern die Versammlung durch die Videoaufzeichnung gestört worden sei.

3.

Das Polizeipräsidium Unterfranken beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Kläger angemeldete Versammlung sei durch die Polizeiinspektion (PI) Würzburg Stadt betreut worden (verantwortlicher Einsatzleiter EPHK W.). Zur Teilnahme an der Veranstaltung sei ab dem 18. April 2015 insbesondere auf der dem linken Spektrum bzw. der sogenannten „Antifa-Bewegung“ zuzuordnenden Internetpräsenz „links-unten.indymedia. org“ öffentlich aufgerufen worden. Auch auf der Internetseite des Sozialistisch-Demokratischen Studierendenverbandes (SDS) Würzburg sei öffentlich, auch mit Link auf den o. g. Aufruf, für dieses Versammlungsgeschehen geworben worden. Im Vorfeld der Versammlung sei es zu mehreren Vorfällen im Zusammenhang mit dem Auftreten der sogenannten „Antifa Bewegung“ gekommen. Im Verlauf der „Nachttanzdemo“ am 18. Oktober 2014 hätten sich mehrere Versammlungsteilnehmer widerrechtlich Zutritt in den Rohbau des Polizeidienstgebäudes „Augustinerstraße“ verschafft und auf dem dortigen Dach auch Feuerwerkskörper gezündet. Ein entsprechendes Foto des Dienstgebäudes mit Feuerwerk sei im Rahmen des Internetaufrufes zu der hier streitgegenständlichen Versammlung zu sehen. Herr ... H., welcher als stellvertretender Versammlungsleiter für den 25. April 2015 benannt worden sei, sei am 18. Oktober 2014 beim Verlassen des Rohbaus des Dienstgebäudes angetroffen worden. Gegen ihn sei eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch erstattet worden. Weiterhin sei in dem Aufruf der „Antifa-Bewegung“ auf einen Vorfall am 11. November 2014 an der Universität Würzburg hingewiesen worden. An diesem Tag sei ein Informationsstand der Bundeswehr aufgesucht und einer Studentin sowie einem Beschäftigten der Bundeswehr eine Mülltüte über den Kopf gezogen worden. Aufgrund dieses Vorfalls seien strafrechtliche Ermittlungen wegen gefährlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruch eingeleitet worden. Insbesondere in Verbindung mit dem Wortlaut des Aufrufs zu dieser „Antirepressionsdemo“ am 25. April 2015 seien strafbare Handlungen wie Beleidigungen, Nötigungen o. ä. durchaus zu erwarten gewesen. In dem Aufruf sei zum Beispiel davon die Rede gewesen, dass das „USK Rassist...innen den Weg freigeprügelt“, „die Polizei Nazischläger nicht verfolgt“ und sich die Staatsanwaltschaft Würzburg „in übersteigerten Verfolgungsdrang gegen aktive Antifaschist...innen verliere“. Die Verfasser des Aufrufs hätten weiterhin darauf hingewiesen, dass man sich „den Versammlungsteilnehmern der WÜGIDA-Versammlung erfolgreich in den Weg gestellt“ habe.

Die Befugnis zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen ergebe sich aus Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG), wonach diese von Versammlungsteilnehmern dann angefertigt werden dürften, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgingen, auch wenn Dritte davon unvermeidbar betroffen würden. Gemäß Art. 9 Abs. 2 BayVersG dürften Übersichtsaufnahmen aufgezeichnet werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass von Versammlungen, von Teilen hiervon oder von ihrem Umfeld erhebliche Gefahren für die öffentlich hier Sicherheit und Ordnung ausgingen. Die Tonaufnahmen der Redebeiträge bei der Auftakt-, Zwischen- und Schlusskundgebung seien durch uniformierte Beamte der Wasserschutzpolizeigruppe der PI Würzburg Stadt aufgezeichnet worden. Hierzu sei das Mikrofon der Videokamera verwendet worden. Aufgrund der dargestellten Gegebenheiten sei im Rahmen des Demonstrationsgeschehens am 25. April 2015 durchaus zu erwarten gewesen, dass vor allem bei den Rednerbeiträgen die Grenzen zu strafbaren Inhalten überschritten würden und zu weiteren Aktionen im o. g. Sinn öffentlich aufgerufen werde. Bei der Zwischenkundgebung seien Videoübersichtsaufzeichnungen gefertigt worden, als Versammlungsteilnehmer Bündel von Flyern wie Konfetti in die Luft geworfen hätten. Durch diese Handlung (Wegwerfen der Flyer) sei der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gegeben gewesen. Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit stelle eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Es handele sich auch um eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da andere Demonstrationsteilnehmer im Gedränge auf den Flyern hätten ausrutschen können. Zudem seien eine weitere Eskalation des Vorfalls und dadurch weitere erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht auszuschließen gewesen. Die Gefahr der Begehung von Ordnungswidrigkeiten begründe zwar nicht die erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, allerdings habe die Gefahrenprognose vorliegend ergeben, dass aufgrund der aufgezeigten Vorkommnisse mit der Begehung von Straftaten zu rechnen sei, da es konkrete Anhaltspunkte in den Internetaufrufen gegeben habe. Nachdem sich die Lage im weiteren Verlauf aber als unbedenklich herausgestellt habe, seien auch die Videoaufzeichnungen unmittelbar wieder beendet worden. Die Personen seien angesprochen worden, hätten sich sofort einsichtig gezeigt und die am Boden liegenden Flyer auch sofort ohne weitere Diskussion wieder aufgesammelt. Unter Würdigung der gesamten Umstände und des anschließenden Verhaltens der Personen sei eine weitere Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit aus Sicht des Polizeieinsatzleiters letztlich nicht geboten gewesen. Während des Aufzugs seien kurzzeitig Videoübersichtsaufnahmen gefertigt worden, als Versammlungsteilnehmer versucht hätten, mit Transparenten ihre Gesichter zu verdecken und versucht hätten, sich dadurch gegebenenfalls zu vermummen. Eine Vermummung werde aufgrund der polizeilichen Erfahrung in der Regel dann vorgenommen, wenn eine zukünftige Delinquenz durch die Versammlungsteilnehmer unmittelbar bevorstehe. In jedem Fall habe ein möglicher Verstoß gegen den Beschränkungsbescheid der Stadt Würzburg vorgelegen. Diese im Anfangsstadium befindliche Vermummung habe zudem den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 1, Art. 21 Abs. 1 Nr. 9 BayVersG dargestellt. Eine weitere Videoaufzeichnung sei durchgeführt worden, als einzelne Personen in der Versammlung festgestellt worden seien, welche entgegen des Beschränkungsbescheids der Stadt Würzburg Hunde in der Versammlung mitgeführt hätten. Das Mitführen von Hunden in einem Versammlungsaufzug könne dazu führen, dass die Tiere in Panik gerieten und dadurch Versammlungsteilnehmern, Polizeibeamte oder Dritte gefährdeten. Des Weiteren könnten Hunde auch als Waffe bzw. gefährliches Werkzeug oder zur Einschüchterung zum Einsatz gebracht werden. Dessen ungeachtet sei auch aus tierschutzrechtlicher Sicht geboten, diese Stresssituation für die Tiere zu vermeiden. Die Videoaufzeichnungen seien zur Protokollierung eines möglichen Verstoßes gegen die Auflagen des Beschränkungsbescheides angeordnet worden. Im Nachgang der Versammlung seien keine Folgemaßnahmen eingeleitet worden, da die Vermummungsversuche nach Einschätzung des Polizeieinsatzleiters nach kurzer Zeit beendet worden seien und zu keinen weiteren Aktionen dieser Personen geführt hätten. Auch wegen des Mitführens der Hunde habe sich in der Rückschau unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kein gravierender Auflagenverstoß für den Versammlungsleiter oder sonstige Personen ableiten lassen. Das angefertigte Videomaterial sei deshalb zwei Tage nach der Versammlung, also am 27. April 2015, gemäß Art. 9 Abs. 3 BayVersG vollständig durch einen Beamten der PI Würzburg Stadt gelöscht und die Löschung dokumentiert worden. Kopien der Videoaufzeichnungen seien nicht angefertigt und die Videoaufzeichnungen von der PI Würzburg Stadt auch nicht weiter verwendet worden. Nach Ansicht des Polizeieinsatzleiters der PI Würzburg Stadt seien durch die Anwesenheit der Polizei weder Ablauf noch Zweck der Versammlung beeinträchtigt worden. Im Verlauf des Aufzuges und der verschiedenen Kundgebungen seien zwar fortlaufend Personen zur Versammlung hinzu gekommen und hätten diese wieder verlassen, was jedoch aus der Erfahrung heraus auch bei anderen Versammlungen durchaus üblich und nicht zwangsläufig auf die Anwesenheit oder die Anfertigung von Videoaufzeichnungen bzw. das Agieren der eingesetzten Polizeibeamten zurückzuführen sei. Auch sei die Versammlung auf der Internetpräsenz „linksunten.indymedia. org“ als voller Erfolg gewertet worden. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass das Versammlungsgeschehen durch die Polizeikräfte, respektive die Videoaufzeichnungen gestört worden sei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt gewesen. Die Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen seien zur Gefahrenabwehr erfolgt. Auf den Schriftsatz und die beigefügten Unterlagen (Internetaufruf zur Antirepressionsdemo vom 18.4.2015; Internetaufruf des SDS Würzburg) wird verwiesen.

4.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2015 ergänzte der Kläger sein Vorbringen. Weder er als Versammlungsleiter noch die gefilmten Teilnehmer hätten Einfluss darauf nehmen können, wer zu einer Demonstration aufrufe. Diese Aufrufe enthielten keine strafrechtlich relevanten Wortlaute und seien daher als Begründung für die Videoaufzeichnungen der Veranstaltung irrelevant. Es sei eine haltlose Unterstellung der PI Würzburg, dass Reden mit strafbaren Inhalten erwartet worden seien. Hierfür habe es im Vorfeld keinerlei Hinweise und Anzeichen gegeben und dies lasse auf fehlende Objektivität schließen. Bezüglich der Vorfälle bei einem Bundeswehrstand und einem Polizeigebäude habe noch kein rechtskräftiges Urteil vorgelegen. Eine Übersicht über Tatsachen, die Gefahren erwarten ließen, sei die Polizei schuldig geblieben. Es sei fraglich, ob von der PI eine Gefahrenanalyse im Vorfeld der Veranstaltung angefertigt worden sei. Auch die Tatsache, dass lediglich drei Polizeibeamte die Demo begleitet hätten, wovon zwei Personen die Kamera bedient hätten und eine Person der Einsatzleiter W. selbst gewesen sei, zeige, dass die Polizei in keiner Weise von einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder gar von strafbaren Handlungen ausgegangen sein könne. Andernfalls hätten Polizeibeamte, wie z. B. Bereitschaftspolizei den Zug begleiten müssen, um angeblich befürchtete Gefahren zu vermeiden und eine Eskalation der Lage zu verhindern. Sollte tatsächlich ein Hund die Versammlung begleitet haben, so wäre es die Pflicht der Polizeibeamten gewesen, den Kläger als Versammlungsleiter auf diesen Umstand hinzuweisen, damit er die betreffende Person von der Versammlung hätte ausschließen können, anstatt das Geschehen lediglich zu filmen und den Hund im Demonstrationszug mitlaufen zu lassen. Ein solcher Hinweis sei nicht erfolgt und es sei auch nicht festgestellt worden, ob es sich um einen Blindenführhund gehandelt habe, was in einem Gespräch mit dem Hundeführer hätte geklärt werden können. Auch die fallengelassenen Flyer stellten keine mögliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit dar. Bei jedem Infostand in der Stadt würden Flyer in großer Stückzahl durch Passanten achtlos weggeworfen, ebenso bei anderen Demonstrationen. Niemand käme auf die Idee, die Infostände oder Demonstrationszüge zu filmen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit daraus abzuleiten. Andernfalls müssten Infostände oder gar Rosenmontagsumzüge wegen erheblicher Müllbelastung komplett verboten werden. Die Teilnehmer der Demonstration seien durch die permanente Präsenz der Kamera, die zudem fast ausschließlich auf Personen gerichtet gewesen sei, verunsichert gewesen. Für die Anwesenden sei nicht ersichtlich gewesen, ob die Kamera an- oder ausgeschaltet gewesen sei. Es hätten sich deshalb Teilnehmer von den filmenden Polizeibeamten weggedreht bzw. einzelne Personen am Transparent hätten sich dieses vor das Gesicht gehalten. Auch hätten Polizeibeamte diversen Aufforderungen in den Redebeiträgen, das Filmen zu unterlassen, nicht Folge geleistet. Es habe deshalb während der Zwischenkundgebung eine größere Gruppe an Teilnehmern die Demonstration verlassen. Auch nach Versammlungsende sei es vor Ort noch zu persönlichen Beschwerden bei den Beamten der PI Würzburg über die Belästigung und Einschränkung durch die Kamera gekommen. Auch habe kein Verstoß gegen das Vermummungsverbot vorgelegen. Die Teilnehmer seien nicht in einer Aufmachung gewesen, die die Feststellung ihrer Identität verhindert hätte. Lediglich als die Kamera der Polizei auf die Träger des Transparents gerichtet worden sei, hätten diese es hochgezogen, um so illegalen Videoaufzeichnungen durch die PI Würzburg zu entgehen. Die PI Würzburg vertausche Ursache und Wirkung in ihrer Begründung. Videoaufzeichnungen dürften lediglich dazu dienen, Straftaten und Gefahrensituationen aufzuzeichnen. Welche Straftaten oder „künftige Delinquenz“ mit einem Transparent über dem Kopf begangen werden könne, sei nicht ersichtlich.

5.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2015 führte das Polizeipräsidium Unterfranken ergänzend aus, es hätten nicht nur drei Polizeibeamte die Versammlung begleitet, tatsächlich sei u. a. eine Einsatzeinheit der unterfränkischen Polizei direkt in den Einsatz eingebunden gewesen, im Interesse eines versammlungsfreundlichen Verhaltens jedoch zunächst disloziert bereitgestellt worden. Außerdem seien zur Vermeidung insbesondere von Sachbeschädigungen, Schmierereien usw. schon im zeitlichen Vorfeld der Versammlung Schutzmaßnahmen am Rohbau des Dienstgebäudes in der Augustinerstraße durchgeführt worden, da die Schlusskundgebung direkt neben dem Rohbau des Polizeigebäudes stattgefunden habe. Im Vorfeld sei eine Gefahrenanalyse durchgeführt worden. Bei der Lagebeurteilung hätten alle vorliegenden Erkenntnisse eine Rolle gespielt, insbesondere hätten tatsächliche Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden. Bei der Gefahrenprognose dürften Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufwiesen. Sowohl der Kläger als auch der stellvertretende Versammlungsleiter H. seien in der Vergangenheit bereits polizeilich auffällig geworden und seien der linken Szene zuzuordnen. Im Zusammenhang mit der „Nachttanzdemo“ am 18. Oktober 2014 sei gegen Herrn H. u. a. eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch erfolgt, da er während der Nachttanzdemo unbefugt in den Rohbau des neuen Dienstgebäudes der Polizei eingedrungen sei. Bei dieser Aktion, an der mehrere Personen beteiligt gewesen seien, seien u. a. Signalfackeln gezündet worden. Herr H. habe vermummt an dieser Aktion teilgenommen und sei bei dem Versuch, aus dem Gebäude zu flüchten, festgenommen worden. Bei ihm seien u. a. eine abgebrannte Signalfackel und eine Fahne mit der Aufschrift „Autonome Zentren statt Bullenwachen“ aufgefunden worden. Ein großes Banner mit diesem Slogan befinde sich auch auf einem Bild, das im Nachgang der Versammlung vom 25. April 2015 zusammen mit dem „Bericht zur Antirepressionsdemo in Würzburg“ im Internet auf der Seite „links-unten.indymedia org“ veröffentlicht worden sei. Diese Internetseite sei Forum und Sprachrohr der Antifa Würzburg. Herr H. sei eindeutig der Würzburger Antifa-Szene zuzuordnen. Er sei bereits mehrfach im Zusammenhang mit Versammlungsgeschehen u. a. wegen versammlungsrechtlicher Verstöße in Erscheinung getreten. Die Gerichtsverhandlung in seiner Sache sei für Montag, 27. April 2015, beim Amtsgericht Würzburg terminiert gewesen, bekanntlich einer der Gründe für die Veranstaltung am 25. April 2015. Der Kläger selbst habe als Versammlungsleiter bei einer Kundgebung der Piratenpartei am 5. Juli 2013 am Hofbräu-Gelände in Würzburg fungiert. Thema der Versammlung sei laut Anmeldung „Friedrich begrüßen und gegen Überwachung demonstrieren“ gewesen. In der Gaststätte der Brauerei habe eine Veranstaltung unter Beteiligung des damaligen Bundesministers Friedrich stattgefunden. Im Verlaufe der Veranstaltung in der Hofbräu-Gaststätte hätten sich mehrere Personen plötzlich maskiert und Plakate hochgehalten. Gegen den Kläger seien Ermittlungen u. a. wegen des Verdachts der Beleidigung geführt worden, weil er ein Schild mit der Aufschrift „Verfassungsfeind-Terrorist-Doppelagent“ und dem Bild des Ministers hochgehalten habe. Nachdem die Personen auf Aufforderung eines Berechtigten den Saal nicht verlassen hätten, seien sie von hinzugezogenen Polizeikräften aus dem Saal gebracht und die Identitäten festgestellt worden. Es seien Anzeigen wegen Hausfriedensbruch und eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz vorgelegt worden. Die Verfahren seien gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit im Sinne des Versammlungsgesetzes von der Staatsanwaltschaft Würzburg zurückgegeben worden. Herr H. sei ebenfalls eine der an der Vermummung- und Störaktion beteiligten Personen gewesen. In der Gesamtschau aller vorliegenden Erkenntnisse und den Aufrufen in den Medien habe somit für den Einsatzleiter bei objektiver Betrachtung die Gefahr rechtswidrigen Verhaltens aus der Versammlung heraus vorgelegen. Das Vorverhalten des Klägers und des stellvertretenden Versammlungsleiters (unter anderem Straftaten im Zusammenhang mit anderen Versammlungen) habe somit die Annahme zugelassen, dass es bei der Versammlung am 25. April 2015 ebenfalls zu Straftaten kommen könne. Ob rechtskräftige Urteile vorgelegen hätten, sei nicht relevant, da es vorliegend bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem diese getroffen würden („ex-ante-Sicht“). Auch die Argumentation des Klägers, er sei nicht für Internetaufrufe verantwortlich bzw. diese seien ihm nicht zuordenbar, verfange nicht. Aufgrund der „Vernetzung der Szene“ und den Erfahrungen in der Vergangenheit seien die Internetaufrufe zumindest Anzeichen der anderweitig bekannten aufgeheizten Stimmung unter den Angehörigen der Antifa gewesen. Mit deren Teilnahme an der vom Kläger angemeldeten Versammlung am 25. April 2015 sei gerade infolge der Internetaufrufe auch zu rechnen gewesen. Die polizeiliche Maßnahme der Bild- und Tonaufzeichnung habe sich deshalb nicht gegen den Kläger als Versammlungsleiter gerichtet, sondern sei zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit getätigt worden, die nach verständiger Würdigung aus der ex-ante-Sicht von der gesamten Versammlung als solcher ausgegangen sei. Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen seien zur Gefahrenabwehr zulässig und es bestehe auch im Lichte des Art. 8 GG kein Verbot für die Polizei Kameras mitzuführen. Die Argumentation, die Teilnehmer hätten sich durch die permanente Präsenz der Kamera verunsichert gefühlt, verfange deshalb nicht. Nach den Beobachtungen des Versammlungsleiters sei die Kamera meistens mit dem Einbein-Stativ auf dem Boden abgestellt gewesen und habe sich dann etwa in Bauchhöhe des Beamten befunden. Aufnahmen von Gesichtern seien in dieser Haltung nicht möglich. Auch spreche dies für die Verhältnismäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen, schließlich sei gerade nicht permanent gefilmt worden und dies sei auch für die Teilnehmer der Demos erkennbar gewesen. Auf den Schriftsatz sowie den weiteren Schriftsatz vom 15. Februar 2016 mit Auszügen aus Kurzvermerken der PI Würzburg Stadt vom 21. und 22. April 2015 anlässlich des Kooperationsgespräches am 22. April 2015 wird verwiesen.

6.

In der mündlichen Verhandlung am 28. April 2016 waren der Kläger und die vom Gericht geladenen Zeugen (... W., ... K., ... P. sowie PHMZ ... H. und PHM’in ... W.) erschienen. Der Kläger präzisierte seinen Klageantrag und beantragte:

Es wird festgestellt, dass die von der Wasserschutzpolizeigruppe der Polizeiinspektion Würzburg Stadt durchgeführten Maßnahmen der Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen anlässlich der Versammlung mit dem Thema „Unsere Solidarität gegen eure Repression“ am 25. April 2015 in Würzburg rechtswidrig waren.

Der Beklagtenvertreter beantragte erneut,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Umfang und den näheren Umständen der Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen durch die PI Würzburg Stadt anlässlich der Versammlung am 25. April 2015 durch Vernehmung der o. g. Zeugen. Auf die Vernehmung der Zeugin PHM‘in ... W. wurde im allseitigen Einvernehmen verzichtet. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

7.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Stadt Würzburg seitens des Gerichts beigezogene Niederschrift über den Ablauf des Kooperationsgespräches vom 22. April 2015 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die anlässlich der Versammlung „Unsere Solidarität gegen eure Repression“ am 25. April 2015 in Würzburg gefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen durch Polizeibeamte der Wasserschutzpolizeigruppe der Polizeiinspektion Würzburg Stadt waren rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend).

1.

Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig.

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellungsklage kann nicht begehrt werden, sofern der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen nach Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) stellen keine Verwaltungsakte sondern Realakte dar. Diese können faktische Grundrechtseingriffe in das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) wegen der möglichen Einschüchterungswirkung darstellen. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) kann beeinträchtigt sein (Wächtler/Heinold/Merk, Bayerisches Versammlungsgesetz, 1. A., Art. 9 Rn. 10;). Hierdurch entsteht zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, nämlich die konkret streitige Frage, ob die Polizei berechtigt war, entsprechende Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen zu fertigen (OVG RP, U. v. 5.2.2015 - 7A10683/14; VGH Mannheim, U. v. 26.1.1998 - 1S3280/96 - NVwZ 98,761, Rn. 22, 28; VG Lüneburg, U. v. 30.3.2004, NVwZ-RR 2005, 248;). Dem steht nicht entgegen, dass es sich um polizeiliche Maßnahmen in der Vergangenheit handelt, da auch vergangene Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein können. Eine vorrangige sonstige Klage (§ 43 Abs. 2 VwGO) kommt vorliegend nicht in Betracht.

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen des Gerichts ausgeführt, dass er sich seit vielen Jahren gegen staatliche Repressionen in verschiedensten Bereichen wende, bereits ca. 15 Demonstrationen als Versammlungsleiter bzw. stellvertretender Versammlungsleiter durchgeführt habe und auch beabsichtige, in Zukunft Versammlungen durchzuführen. Seit der streitgegenständlichen Veranstaltung habe noch eine weitere Versammlung unter seiner Leitung stattgefunden. Er wolle deshalb geklärt haben, ob die Ton- und Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen rechtmäßig gewesen seien. Dass der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach als Versammlungsleiter aufgetreten ist, wurde auch von der Beklagtenseite bestätigt. Wegen des möglichen Grundrechtseingriffs und einer möglichen Wiederholungsgefahr ist deshalb vorliegend ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung anzuerkennen (Wächtler/Heinold//Merk, a. a. O., Art. 9 Rn. 53; BayVGH, U. v. 15.7.2008 - 10 BV 07.2143 - DÖV 08, 1006).

Auch die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) ist gegeben, da im Falle rechtswidriger Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen Eingriffe in die Grundrechte des Klägers (Art. 8, Art. 2 Abs. 1 GG) denkbar und möglich wären.

2.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von den Polizeibeamten der Wasserschutzpolizeigruppe der Polizeiinspektion Würzburg Stadt (künftig: Polizei) anlässlich der Versammlung „Unsere Solidarität gegen eure Repression“ am 25. April 2015 in Würzburg angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen waren rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO entsprechend). Die Voraussetzungen für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes - BayVersG - (v. 22.7.2008, GVBl, 421, zuletzt geä. durch VO v. 22.7.2014, GVBl, 286) anlässlich bestimmter Vorkommnisse im Verlauf der Versammlung lagen vor. Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BayVersG wurden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gefertigt. Nach zutreffender Gefahrenprognose der Polizei bestanden tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, dass von bestimmten Teilnehmern der Versammlung anlässlich bestimmter Vorkommnisse in deren Verlauf erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgingen. Die gefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen waren deshalb rechtmäßig. Eine im Lichte des Art. 8 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit) relevante Störung der Versammlung konnte (deshalb) nicht festgestellt werden. Die fehlende (Verlaufs-)Dokumentation der Bild- und Tonaufzeichnungen gemäß Art. 9 Abs. 5 BayVersG führte nicht per se zur Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen. Die rechtmäßig gefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen wurden innerhalb der Frist des Art. 9 Abs. 3 BayVersG ausgewertet und gelöscht. Eine weitere Verwendung konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen. Im Einzelnen:

2.1

Rechtsgrundlage der von der Polizei mit der Videokamera anlässlich der Versammlung am 25. April 2015 aufgenommenen Bild- und Tonaufzeichnungen war Art. 9 Abs. 1 BayVersG.

Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayVersG darf die Polizei bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Teilnehmern nur offen und nur dann anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayVersG). Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayVersG darf die Polizei Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter freiem Himmel und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nur offen und nur dann anfertigen, wenn dies wegen der Größe und Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich ist. Übersichtsaufnahmen dürfen aufgezeichnet werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von Versammlungen, von Teilen hiervon oder ihrem Umfeld erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG). Die Identifizierung einer auf den Übersichtsaufnahmen oder -aufzeichnungen abgebildeten Person ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Die Polizei ist beweispflichtig für das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen.

Die bundesrechtliche Regelung in § 12a des (Bundes-)Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) ist vorliegend nicht anwendbar. Seit dem Jahr 2006 (Föderalismusreform) liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht bei den Ländern (Art. 70 Abs. 1 GG). Der Freistaat Bayern hat durch Erlass des Bayerischen Versammlungsgesetzes hiervon Gebrauch gemacht, so dass dieses hier anwendbar ist.

Dass die Polizei anlässlich der Versammlung auf anderer Rechtsgrundlage gehandelt hätte, ist nicht erkennbar. Zwar bleiben nach Art. 9 Abs. 6 BayVersG die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Strafprozessordnung (StPO) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) unberührt. Auch eine repressive, strafverfolgende Tätigkeit, deren Befugnisse in der Strafprozessordnung (z. B. Bildaufnahmen nach § 100h StPO) bzw. im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelt sind, wäre deshalb bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Auch präventive Maßnahmen auf der Grundlage des allgemeinen Sicherheits- und Polizeirechts, geregelt im Polizeiaufgabengesetz (z. B. Datenerhebung in Form von Bildaufnahmen nach Art 32 PAG) bzw. dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), wären denkbar. Die Regelungen im Bayerischen Versammlungsgesetz stellen jedoch spezielles Sicherheitsrecht dar. Soweit der sachliche, zeitliche und personelle Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes eröffnet ist, wird das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht vom spezielleren Versammlungsrecht verdrängt (sog. „Polizeifestigkeit“ des Versammlungsrechts; VGH BW, U. v. 26.1.98 - 1S3280/96 Rn. 39; Wächtler/Heinold/Merk, a. A. O., Art. 9 Rn. 149). Auf Befugnisse nach den o. g. Gesetzen kann deshalb nur zurückgegriffen werden bei Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen außerhalb einer Versammlung (s. Art. 32 Abs. 5 PAG, der explizit auf Art. 9 BayVersG verweist), somit nach Beendigung oder Auflösung der Versammlung bzw. gegen einzelne Personen, nachdem diese von der Versammlung ausgeschlossen wurden (Art. 15 Abs. 5 BayVersG) und bei polizeilichen Maßnahmen im Vorfeld einer Demonstration (BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58/10- juris; VG Lüneburg, U. v. 30.3.2004, NVwZ-RR 05,248; VG Frankfurt, U. v. 24.9.2014 - 5 K 659/14.F). Im vorliegenden Fall erfolgten die Bild- und Tonaufzeichnungen jedoch bei bzw. im Zusammenhang mit der Versammlung am 25. April 2015, so dass Art. 9 BayVersG (ausschließlich) anwendbar ist.

Es bestehen keine grundsätzlichen Einwände verfassungsrechtlicher Art gegen die Regelung des Bayerischen Versammlungsgesetzes. Nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) wird das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, gewährleistet. Dieses Recht kann für Versammlungen unter freiem Himmel nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden (Art. 8 Abs. 2 GG). Als ein solches, das Grundrecht einschränkendes Gesetz, ist auch das Bayerische Versammlungsgesetz zu sehen, das jedoch seinerseits „im Lichte des Art. 8 Abs. 1 GG“ anzuwenden ist (sog. „Wechselwirkungslehre“ des Bundesverfassungsgerichts). Das Bayerische Versammlungsgesetz entspricht (mittlerweile) den Vorgaben, die anlässlich seiner Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (B. v. 17.2.2009 - 1 BvR 2492/08 - juris) aufgestellt wurden und wurde durch Gesetzesänderungen im Jahr 2010 (Gesetz v. 22.4.2010, GVBl. S. 190) hieran angepasst.

2.2

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fertigte die Polizei während der Versammlung Bild- und Tonaufzeichnungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayVersG von bestimmten Versammlungsteilnehmern anlässlich bestimmter Vorkommnisse im Verlauf der Versammlung an. Kurzzeitige Bildaufzeichnungen wurden anlässlich der Zwischenkundgebung am Oberen Markt von Teilnehmern gefertigt, die Flyer in die Luft warfen und von Teilnehmern, die Hunde mitführten; des Weiteren wurden Tonaufzeichnungen von Teilnehmern mit Redebeiträgen anlässlich der Auftakt-, Zwischen- und Schlusskundgebung gefertigt. Keine Überzeugung konnte das Gericht davon gewinnen, dass auch Bildaufzeichnungen anlässlich des Hochhaltens eines Transparents gefertigt wurden. Auch Übersichtsaufnahmen oder -aufzeichnungen nach Art. 9 Abs. 2 BayVersG wurden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angefertigt.

2.2.1

Artikel 9 Abs. 1 BayVersG unterscheidet zwischen Bild- und Tonaufnahmen, somit die Erhebung personenbezogener Daten in Form von Bildern und/oder Tönen ohne gleichzeitige Speicherung (z. B. bei bloßer Echtzeitübertragung von Bildern und/oder Tönen in eine Einsatzzentrale zur Koordinierung eines Polizeieinsatzes) sowie Bild- und Tonaufzeichnungen, d. h. die Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen. Die Zulässigkeit von Übersichtsaufnahmen, somit Bilder von einer Gruppe von Personen, die nicht mit dem Ziel der Individualisierung einzelner angefertigt werden und nur in Echtzeit übertragen und nicht gespeichert werden (Kamera-Monitor-Prinzip) regelt Art. 9 Abs. 2 BayVersG. Bei kleineren Versammlungsgruppen wird in der Regel davon auszugehen sein, dass Übersichtsaufnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BayVersG wegen der „Größe“ im Einzelfall nicht mehr erforderlich sind (Wächtler/Heinold/Merk, a. a. O., Art 9 Rn. 28; VG Münster, U. v. 20.8.2008 - 1 K 1403/08 - juris; offen gelassen bei einer Versammlung von ca. 70 Personen). Die Aufzeichnung dieser Übersichtsaufnahmen und die (technisch mögliche) Identifizierung dort abgebildeter Personen ist dann nur unter den in Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG genannten Voraussetzungen zulässig.

2.2.2

Der Zeuge PHMZ ... H., der zusammen mit seiner Kollegin PHM’in ... W. die Versammlung begleitete und die Videokamera bediente, gab in der mündlichen Verhandlung an, seiner Schätzung nach seien deutlich mehr als 100 Personen bei der Versammlung gewesen. Die Versammlung sei mit ihrem Fortlauf angewachsen. Die Vorgabe für die Versammlung sei gewesen, in allgemeiner Art eine Dokumentation in Wort und Bild mit gegebenenfalls gerichtsverwertbaren Beweisen anzufertigen. Es habe während des Einsatzes keine Absprachen mit dem Polizeiführer (Herrn W.) gegeben, zu bestimmten Ereignissen aktiv zu werden. Das Betätigen der Videokamera sei seine eigene Entscheidung gewesen und dies habe sich auf die jeweilige Situation bezogen. Es habe bei dieser Versammlung grundsätzlich die Vorgabe gegeben, Redebeiträge aufzunehmen in Form von Tonaufnahmen. Die Tonaufnahmen seien mit der Videokamera gemacht worden. Es habe die technische Möglichkeit bestanden, das Bild abzuschalten und nur Tonaufzeichnungen zu fertigen. Zu diesem Zwecke stehe die Kamera auf dem Einbein-Stativ in Kopfhöhe. Es habe vereinzelt Bildaufnahmen mit der Videokamera gegeben, abhängig vom Verhalten der Teilnehmer, etwa beim Verdecken der Köpfe durch ein Transparent, oder als zu Beginn der Zwischenkundgebung am Oberen Markt diverse Flyer durch die Luft geflogen seien. Es sei dann ein Hinweis des Polizeiführers an den Versammlungsleiter erfolgt, dass diese Flyer wieder aufzuheben seien. Als am Oberen Markt Flyer in die Luft geworfen worden seien, habe er auf der Seite des am Oberen Markt befindlichen Bekleidungshauses ... gestanden. Er habe von da aus eine Übersichtsaufnahme durchgeführt. Dies bedeute, dass er nicht die ganze Versammlung gefilmt habe, sondern die Teilnehmer, die die Flyer geworfen hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe es noch keine Aufzeichnung der Tonbeiträge gegeben. Er sei dann auf die andere Seite zum Falkenhaus gewechselt. Dort seien dann auch die Redebeiträge aufgezeichnet worden. Es sei dort zu bedrängendem Verhalten durch die Teilnehmer gekommen. Die Teilnehmer seien nahe an ihn und seine Kollegen herangekommen und hätten Transparente hochgehalten. Er habe sich nicht provozieren lassen und habe die Kamera weiter auf dem Einbein-Stativ gehalten. Als die Situation zu bedrängend geworden sei, habe er zusammen mit der Kollegin den Standort gewechselt. Es seien ihnen dann immer die Teilnehmer mit dem Transparent hinterher gegangen. Er habe die Kamera nicht über das Transparent gehalten. Dies mache er nie. Im Bereich und zum Zeitpunkt der Zwischenkundgebung am Oberen Markt seien Hunde zu sehen gewesen. Er habe zunächst die Hunde bzw. die Teilnehmer mit den Hunden gefilmt und dann Kontakt mit der Einsatzleitung aufgenommen. Man sei übereingekommen, dass es schwierig sei, die Hunde den Versammlungsteilnehmern zuzuordnen. Möglicherweise gehörten diese auch zu Zuschauern. Es sei nur für Bruchteile von Minuten gefilmt worden. Es seien mehr als zwei Hunde gewesen, in jedem Fall keine Blindenhunde. Im weiteren Verlauf der Versammlung nach der Zwischenkundgebung seien von ihm keine Videoaufnahmen gemacht worden. Sie seien neben der Versammlung hergelaufen, die störungsfrei gewesen sei. Im Bereich der ...-straße habe er dann Position auf der Mauer am Polizeigelände bezogen. Er sei dort aus der Versammlung heraus angesprochen worden. Es habe eine Beschwerde beim Einsatzleiter gegeben. Herr W. habe ihm dann gesagt, dass er die Position auf der Mauer verlassen solle. Er habe dann auf dem Gehweg mit dem Rücken zum Polizeigelände gestanden und habe Tonaufzeichnungen von der Abschlusskundgebung gefertigt. Er sei auf Anweisung des Einsatzleiters von der Mauer heruntergegangen. Erst danach seien Tonaufzeichnungen gestartet worden. Eine Verlaufsprotokollierung während der Versammlung sei nicht angefertigt worden.

2.2.3

Das Gericht wertet die Angaben des Zeugen H. als glaubwürdig. Der Zeuge schilderte offen und freimütig seine dienstlichen Vorgaben anlässlich der Versammlung, nämlich in allgemeiner Art eine Dokumentation in Wort und Bild mit gegebenenfalls gerichtsverwertbaren Beweisen anzufertigen, insbesondere die Vorgabe, Redebeiträge aufzunehmen in Form von Tonaufnahmen. Der Zeuge H. schilderte auch offen und freimütig die Anlässe und die näheren Umstände der gefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen. Seine Angaben erschienen schlüssig und plausibel und entsprachen widerspruchsfrei dem Vorbringen des zuvor in seiner Abwesenheit informatorisch gehörten Einsatzleiters EPHK W. Dieser hatte angegeben, dass die Vorgabe an die beiden begleitenden Polizeibeamten bestanden habe, erhebliche Störungen und relevantes polizeiliches Einschreiten mit der Kamera aufzunehmen. Es habe hierbei nicht die Vorgabe gegeben, die gesamte Veranstaltung zu filmen. Er sei auch nicht permanent über Funk mit den beiden Polizeibeamten in Verbindung gestanden. Als am Oberen Markt Flyer in die Luft geworfen worden seien, habe er nur wenige Meter daneben gestanden. Er habe dann die Betroffenen angesprochen, dass dies nicht gehe, und diese hätten dann die Flyer auch wieder aufgesammelt. Er habe bei der Versammlung selbst nicht gefilmt und habe bei dem konkreten Anlass auch keine Hinweise an die Kollegen gegeben, dies zu filmen. Er sei später durch die Polizeibeamten informiert worden, dass dieser Vorgang gefilmt worden sei; ebenso, dass Aufnahmen von Teilnehmern mit Hunden gemacht worden seien. Es habe auch keine Anweisung von ihm gegeben, dass ein Polizeibeamter sich auf die Mauer vor dem Polizeigebäude anlässlich der Schlusskundgebung stellen solle. Nachdem ihn die Zeugin ... W. angesprochen habe, sei er zu dem Beamten gegangen und habe gefragt, ob gefilmt werde und man habe ihm mitgeteilt, dass keine Aufnahmen gefertigt würden. Es habe lediglich eine Anweisung an die begleitenden Polizeibeamten gegeben, die Redebeiträge aufzunehmen.

Auch die Angaben der vom Kläger benannten Zeugen widersprechen diesen Angaben nicht. Der Zeuge ... P., der anlässlich der Versammlung als Ordner tätig war, konnte sich lediglich erinnern, dass anlässlich der Abschlusskundgebung von ein oder zwei Polizisten eine Kamera hochgehalten wurde, konnte jedoch nicht genau sagen, ob gefilmt worden ist. Die Zeugin W. gab zunächst an, dass „an jeder Biegung eine Kamera auf die Gruppe gerichtet“ gewesen sei, konnte jedoch nicht sagen, ob dabei gefilmt wurde. Die Zeugin gab an, sie habe jedenfalls vor der Zwischenkundgebung am Falkenhaus „das Gefühl“ gehabt, von einer Kamera aufgenommen zu werden. Anlässlich des Zwischenstopps am Falkenhaus sei die Kamera auf die Teilnehmer gerichtet gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass in diesem Moment gefilmt wurde. Auch anlässlich der Schlusskundgebung, bei der die Zeugin den Polizeibeamten H. in der ...-straße auf dem Mäuerchen vor dem Polizeigebäude mit der Kamera stehen sah, konnte sie nicht definitiv sagen, ob dabei gefilmt wurde. Die Zeugin gab an, sie sei zunächst zu Herrn H. gegangen und habe gefragt, warum ständig gefilmt werde. Dann sei sie zum Einsatzleiter, Herrn W., gegangen, der auf der gegenüberliegenden Seite der Straße gestanden habe. Dieser habe ihr gegenüber geäußert, es werde nicht ständig gefilmt. Herr W. sei dann zu den beiden anderen Polizisten gegangen, die Kamera sei dann runter genommen worden, ob gefilmt worden sei oder nicht, könne sie nicht sagen. Sie gehe jedoch davon aus, dass dann nicht mehr gefilmt wurde. Auch der Zeuge ... K., der als Ordner an der Versammlung teilnahm, schloss lediglich aus dem Umstand, dass die Kamera von dem Polizeibeamten sichtbar gehalten wurde, dass Aufzeichnungen gefertigt wurden. Die vom Kläger benannten Zeugen leiteten somit aus dem Umstand, dass die Videokamera von dem Polizeibeamten H. offen - wie von Art. 9 Abs. 1 BayVersG vorgesehen - und auf die Versammlung gerichtet gehalten wurde, die Vermutung ab, es würden in diesem Moment Bildaufzeichnungen gefertigt und somit „permanent gefilmt“, ohne dies jedoch mit hinreichender Sicherheit bezeugen zu können. Zur Überzeugung des Gerichts war dies jedoch nicht der Fall, sondern die Bild- und Tonaufzeichnungen waren auf die o. g. Vorkommnisse beschränkt. Dass die Beteiligten im allseitigen Einvernehmen auf die weitere Zeugeneinvernahme der Zeugin PHM‘in ... W. verzichteten, wertet das Gericht als Hinweis darauf, dass die Angaben des Zeugen H. von den Beteiligten ebenfalls als in sich stimmig, plausibel und glaubwürdig bewertet wurden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht deshalb davon aus, dass Bildaufzeichnungen i. S. d. Art. 9 Abs. 1 BayVersG (mit denknotwendiger vorheriger technischer Aufnahme von Bild und Ton) nur am Oberen Markt anlässlich der Zwischenkundgebung gefertigt wurden, als Flyer von Versammlungsteilnehmern in die Luft geworfen wurden und als Hunde im Zusammenhang mit der Versammlung festgestellt wurden. Tonaufzeichnungen wurden von allen Redebeiträgen anlässlich der Auftakt-, Zwischen- und Abschlusskundgebung gefertigt. Keine Überzeugung konnte das Gericht davon gewinnen, dass auch anlässlich des Hochhaltens eines Transparents bei der Zwischenkundgebung von der Polizei Bildaufzeichnungen gefertigt wurden. Zwar gab der Zeuge H. dies zunächst so an, der weitere Verlauf seiner Befragung ergab jedoch, dass er zu diesem Zeitpunkt lediglich Tonaufzeichnungen anfertigte. Auch konnte das Gericht keine Überzeugung davon gewinnen, dass von der Polizei anlässlich der Versammlung Übersichtsaufnahmen oder -aufzeichnungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BayVersG angefertigt wurden. Zwar vermittelte der Klageerwiderungsschriftsatz des Beklagten zunächst einen anderen Eindruck und der Zeuge H., der anlässlich der Versammlung die Kamera bediente, gab in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass es vereinzelt Bildaufnahmen mit der Videokamera in Form von „Übersichtsaufnahmen“ bei den Vorkommnissen am Oberen Markt gegeben habe, abhängig vom Verhalten der Teilnehmer. Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte der Zeuge jedoch dann, dass er anlässlich dieser Vorkommnisse nicht die ganze Versammlung gefilmt habe, sondern die Teilnehmer, die die Flyer geworfen hätten bzw. die Teilnehmer, die Hunde mitführten. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass entgegen der Bezeichnung keine Übersichtsaufnahmen bzw. -aufzeichnungen i. S. d. Art. 9 Abs. 2 BayVersG („zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes“) gefertigt wurden, sondern es sich jeweils um Bildaufzeichnungen von bestimmten Versammlungsteilnehmern anlässlich der jeweiligen Ereignisse nach Art. 9 Abs. 1 BayVersG gehandelt hat.

2.3

Die jeweils angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern anlässlich der genannten Ereignisse gemäß Art. 9 Abs. 1 BayVersG waren rechtmäßig, da tatsächliche Anhaltspunkte bestanden, die - vor dem Hintergrund einer zutreffenden Gefahrenprognose der Polizei - die Annahme rechtfertigten, dass von diesen Teilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgingen. Die Maßnahmen waren auch nicht unverhältnismäßig und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen gemäß Art. 9 Abs. 1 BayVersG lagen vor. Im Einzelnen:

2.3.1

Die Anfertigung der Bild- und Tonaufzeichnungen erfolgte bei bzw. im Zusammenhang mit der Versammlung, sie erfolgte offen und nicht verdeckt, somit für Betroffene erkennbar („Prinzip des offenen Visiers“). Adressaten der Maßnahme waren die Versammlungsteilnehmer, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Soweit der Zeuge H. im Zusammenhang mit der kurzfristigen Bildaufnahme von Versammlungsteilnehmern, die Hunde mitführten, ausführte, dass es bei der Zwischenkundgebung am Oberen Markt schwierig gewesen sei, die Hunde zuzuordnen und diese möglicherweise auch Zuschauern gehörten, weshalb nach kurzer Zeit die Bildaufnahmen abgebrochen wurden, waren - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - hier möglicherweise dritte Personen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayVersG unvermeidbar betroffen.

2.3.2

Unter öffentlicher Sicherheit wird der Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der Einrichtungen des Staates verstanden, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfGE 69, 315, 352; zitiert bei Wächtler/Heinold/Merk, a. a. O., Art. 15 Rn. 8). Unter öffentlicher Ordnung versteht man die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird, wobei die h. M. davon ausgeht, dass das Vorliegen einer erheblichen Gefahr, also einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut, beim Schutzgut der öffentlichen Ordnung nicht denkbar ist (verfassungskonforme Auslegung des Art. 9 BayVersG; Wächtler/Heinold/Merk, a. a. O., Art. 15 Rn. 13). Erforderlich ist somit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Diese besteht dann, wenn im konkret zu beurteilenden Einzelfall eine Sachlage gegeben ist, die bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen wird. Eine erhebliche Gefahr ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut (Wächtler/Heinold//Merk, a. a. O., Art. 9 Rn. 20). Die Gefahr der Begehung von Ordnungswidrigkeiten begründet im Hinblick auf das Gewicht des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Regel nicht die erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Wächtler/Heinold/Merk, a. a. O., Art. 4 Rn. 33, Art. 9 Rn. 23; VG Münster, U. v. 21.8.2009 - 1 K 1403/08 - juris). Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, sind beweiskräftige objektive Faktoren, aus denen unmittelbar auf das Vorliegen eines Sachverhalts geschlossen werden kann. Als Tatsachen gelten etwa Beobachtungen der Polizei, Hinweise aus der Bevölkerung oder das Ergebnis der Auswertung von Ermittlungsvorgängen. Gemäß Art. 9 Abs. 5 Satz 1 BayVersG sind die Tatsachen zu dokumentieren (Wächtler/Heinold/Merk, a. a. O., Art. 9 Rn. 30). Ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr vorliegen, unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung.

2.3.3

Im vorliegenden Fall bestanden solche tatsächliche Anhaltspunkte und die Gefahrenprognose der Polizei vor der Versammlung (aus der maßgeblichen „ex-ante-Sicht“) rechtfertigte nicht nur deren Anwesenheit bei der Versammlung selbst (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayVersG) sondern auch die streitgegenständlichen Bild- und Tonaufzeichnungen.

Ohne Zweifel wurde von der Polizei im Vorfeld der Versammlung eine Gefahrenprognose durchgeführt. Entgegen der Ansicht des Klägers waren bei der Versammlung nicht nur drei Polizeibeamte (Einsatzleiter EPHK W. sowie die Polizeibeamten PHMZ H. und PHM‘in W.) im Einsatz, sondern auch eine Einsatzeinheit der unterfränkischen Polizei (30 Personen) war disloziert bereitgestellt worden, was auf die seitens der Polizei erwartete Dimension von Problemen im Zusammenhang mit der Versammlung hinweist.

Die Ereignisse, die Anlass zu Bild- und Tonaufzeichnungen gaben, sind im Lichte der zutreffenden Gefahrenprognose zu bewerten. Zwar kann das Werfen von Flyern und das Mitführen von Hunden bei der Versammlung bei alleiniger und isolierter Betrachtung (zunächst) nur den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bzw. wegen Verstoßes gegen Auflagen aus dem Bescheid der Stadt Würzburg vom 22.4.2015, Nr. 3.2.4, gemäß Art. 21 Nr. 6 BayVersG) erfüllen, und die Voraussetzung einer erheblichen Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayVersG könnte bei Berücksichtigung des Gewichts des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit deshalb nur schwerlich gesehen werden. Eine differenzierte Betrachtung ist beim Mitführen von Hunden jedoch deshalb angebracht, da diese auch eine Gefahr für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer und Dritter darstellen können, etwa wenn Hunde in Panik geraten. Auch können Hunde als Waffen bzw. gefährliches Werkzeuge von Versammlungsteilnehmern eingesetzt werden. Ein Teilnehmer, der einem Polizeibeamten mit einem Hund gegenübertritt, ist in der Übermacht. Zu Recht wurde deshalb von der Stadt Würzburg im Auflagenbescheid vom 22. April 2015 (Nr. 3.2.4) das Mitführen von Tieren, insbesondere Hunden, während der Versammlung untersagt, ausgenommen das Mitführen von Blindenführhunden. Dass Blindenhunde mitgeführt wurden, hat der Zeuge H. ausgeschlossen. Bezüglich des Mitführens von Hunden steht deshalb nicht nur ein Verstoß gegen den Auflagenbescheid der Stadt Würzburg vom 22. April 2015 im Raum und damit die Begehung einer Ordnungswidrigkeit, sondern auch eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer oder Dritter. Inwieweit solche Gefahren auch durch das Herumliegen von Flyern mit der Gefahr des Ausrutschens gesehen werden können, kann dahingestellt bleiben, da vorliegend eine isolierte Betrachtung der zu den Bild- und Tonaufzeichnungen führenden Ereignisse nicht angebracht ist, sondern die Vorgänge im Zusammenhang mit den Erkenntnissen der Polizei und deren Gefahrenprognose im Vorfeld der Versammlung gesehen werden müssen.

2.3.4

Die seitens der Polizei mitgeteilten Vorkommnisse und Erkenntnisse im Vorfeld der Versammlung rechtfertigten in den genannten jeweiligen Situationen die gefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen. Tatsächliche Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergaben sich hierbei für die Polizei aus Erkenntnissen im Zusammenhang mit den Aufrufen zur Versammlung im Internet, insbesondere deren Wortlaut, den Erkenntnissen der Polizei anlässlich früherer Versammlungen („Nachttanz-Demo“ am 18.10.2014; Aktion an der Uni Würzburg am 11.11.2014; Kundgebung am Hofbräu-Gelände am 5.7.2013), insbesondere auch bezüglich des stellvertretenden Versammlungsleiters H. und dem Kläger selbst sowie dem Verlauf des Kooperationsgesprächs bei der Stadt Würzburg. Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Anhaltspunkte stellten sich das Werfen von Flyern und das Mitführen von Hunden durch Teilnehmer der Versammlung nicht nur als bloße Ordnungswidrigkeiten dar, sondern aus Sicht der Polizei konnten diese Vorkommnisse auch jeweils der Auftakt für weiteres, nicht versammlungskonformes und strafrechtlich relevantes Verhalten der Teilnehmer sein; insbesondere waren Redebeiträge mit strafrechtlich relevanten Inhalten (Ehrverletzungen in Form von Beleidigungen, §§ 185 ff. StGB) zu erwarten.

Nach den unwidersprochenen Erkenntnissen der Polizei erfolgte der Aufruf zur streitgegenständlichen Versammlung im Internet durch die „Antifa-Bewegung“ auf der Internetpräsenz „links-unten.indymedia. org“ (Forum und Sprachrohr der Antifa Würzburg), unter der auch die Aufrufe zur „Nachttanz-Demo“ am 18. Oktober 2014 und zur Aktion bei der Universität Würzburg am 11. November 2014 erfolgt waren und durch den Sozialistisch Demokratischen Studierendenverband (SDS). In beiden Aufrufen wurde auf diese Vorkommnisse Bezug genommen. Nachvollziehbar ging die Polizei deshalb davon aus, dass die Teilnehmer der Versammlung dem „linken Spektrum“ zuzuordnen sein würden. Nach polizeilichen Erkenntnissen hatten sich bei der „Nachttanz-Demo“ am 18. Oktober 2014 mehrere Versammlungsteilnehmer widerrechtlich Zutritt in den Rohbau des Polizeidienstgebäudes Augustinerstraße/Ecke Wirsbergstraße verschafft und auf dem dortigen Dach auch Feuerwerkskörper gezündet. Ein entsprechendes Foto des Dienstgebäudes mit Feuerwerk war im Rahmen der Internetaufrufe zu der streitgegenständlichen Versammlung zu sehen. Insbesondere war der stellvertretende Versammlungsleiter ... H. am 18. Oktober 2014 beim Verlassen des Rohbaus des Dienstgebäudes angetroffen worden und gegen ihn eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch erstattet worden. Die Strafverhandlung deswegen sollte am (Montag) 27. April 2015 sein und war einer der Gründe für die Versammlung am 25. April 2015. Nach den Erkenntnissen der Polizei hatte Herr H. vermummt an dieser Aktion teilgenommen und war bei dem Versuch, aus dem Gebäude zu flüchten, festgenommen worden. Bei ihm waren u. a. eine abgebrannte Signalfackel und eine Fahne mit der Aufschrift „Autonome Zentren statt Bullenwachen“ aufgefunden worden. Herr H., der von der Polizei eindeutig der Antifa-Szene zugeordnet wurde, war somit bereits im Zusammenhang mit versammlungsrechtlichen Verstößen in Erscheinung getreten. Des Weiteren wurde in den Internetaufrufen auf das Vorkommnis am 11. November 2014 an einem Bundeswehrstand an der Universität Würzburg Bezug genommen. An diesem Tag wurde ein Informationsstand der Bundeswehr aufgesucht und einer Studentin sowie einem Beschäftigten der Bundeswehr eine Mülltüte über den Kopf gezogen. Aufgrund dieses Vorfalls waren strafrechtliche Ermittlungen wegen gefährlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruch eingeleitet worden. Auch der Kläger selbst ist nach Erkenntnissen der Polizei der linken Szene zuzuordnen und war bereits bei Versammlungen polizeilich in Erscheinung getreten. Nach polizeilichen Erkenntnissen war der Kläger Versammlungsleiter einer Kundgebung der Piratenpartei am 5. Juli 2013 am Hofbräu-Gelände Würzburg mit dem Thema: „Friedrich begrüßen und gegen Überwachung demonstrieren“ gewesen, die in der Gaststätte der Brauerei unter Beteiligung des damaligen Bundesministers Friedrich stattgefunden hatte. In deren Verlauf hatten sich mehrere Personen plötzlich maskiert und Plakate hochgehalten. Gegen den Kläger wurden strafrechtliche Ermittlungen u. a. wegen des Verdachts der Beleidigung geführt, weil er ein Schild mit der Aufschrift „Verfassungsfeind-Terrorist-Doppelagent“ und dem Bild des Ministers hochgehalten hatte. Die Personen waren von hinzugezogenen Polizeikräften aus dem Saal gebracht und die Identitäten festgestellt worden. Die Anzeigen wegen Hausfriedensbruch und eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz wurden allerdings gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit im Sinne des Versammlungsgesetzes von der Staatsanwaltschaft Würzburg zurückgegeben. Herr H. war ebenfalls einer der an der Vermummung und Störaktion beteiligten Personen gewesen. Diese Erkenntnisse aus früheren Versammlungen und auch der Wortlaut des Aufrufs zur Antirepressionsdemo („USK-Rassist/innen den Weg freigeprügelt“, „die Polizei Nazischläger nicht verfolgt“, „sich die Staatsanwaltschaft Würzburg in übersteigertem Verfolgungsdrang gegen aktive Antifaschist/innen verliere“, „den WÜGIDA-Teilnehmern erfolgreich in den Weg gestellt“) waren Anhaltspunkte dafür, dass strafbare Handlungen in Form von Beleidigungen, Nötigungen (§§185, 240 StGB) insbesondere bei den Redebeiträgen und Gewalttätigkeiten zu erwarten waren. Maßgebliche tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahrenprognose ergaben sich auch aus dem Verlauf und den Erkenntnissen des Kooperationsgespräches bei der Stadt Würzburg am 21. April 2015. Nach den Auszügen aus den Kurzvermerken der Polizei vom 21./22. April 2015 und dem von der Stadt Würzburg dem Gericht übersandten Protokoll des Kooperationsgespräches (mit Anwesenheitsliste) war der stellvertretende Versammlungsleiter H. anwesend, nicht jedoch der Kläger selbst, der die Versammlung leiten sollte. Der stellvertretende Versammlungsleiter H. (zunächst von sieben Personen begleitet) und seine Unterstützer lehnten die Teilnahme eines Polizeibeamten der Kriminalpolizei/Staatsschutz (EKHK H. am Kooperationsgespräch ab. Dieser verließ daraufhin, um ein geordnetes Gespräch zu ermöglichen, freiwillig den Raum. Außerdem verließ kurze Zeit später einer der Unterstützer das Kooperationsgespräch, da er nicht bereit war, seinen Namen zu nennen. EPHK W., der ebenfalls am Kooperationsgespräch teilnahm, vermerkte hierzu, dass aufgrund der äußerst ablehnenden Haltung der sieben Vertreter/Unterstützer der Versammlungsleitung zunächst ein geordnetes Kooperationsgespräch nicht möglich war. Die Teilnahme von EKHK H. wurde strikt abgelehnt. Eine stichhaltige Begründung gab es nicht. EKHK H. und sein Tätigkeitsbereich waren offenbar diesem Personenkreis bekannt. Erst als dieser freiwillig den Besprechungsraum verließ, kam langsam ein Gespräch zustande. Die Stimmung blieb allerdings immer angespannt. Selbst nachdem EKHK H. den Raum verlassen hatte, weigerte sich einer der Unterstützer der Versammlungsleitung, auf Nachfrage des Leiters des Amtes für Bürgerrechte der Stadt Würzburg, Herrn Dr. Z., seinen Namen zu nennen und zog es vor ebenfalls den Raum zu verlassen. Herr H. beharrte darauf, dass die Schlusskundgebung in der von der Öffentlichkeit wenig geeigneten Wirsbergstraße und somit direkt neben dem Rohbau des neuen Dienstgebäudes der Polizei stattfinden sollte. Eine nachvollziehbare Begründung wollte Herr H. zunächst nicht nennen, schließlich erklärte er den gewählten Kundgebungsort mit der „Symbolträchtigkeit“ des Polizeigebäudes. Für den Einsatzleiter EPHK W. gingen vom Verlauf des Kooperationsgespräches „keine deutlichen Signale zur Entwarnung“ aus, dass mit nicht versammlungskonformen Aktionen (z. B. im Zusammenhang mit dem im Bau befindlichen Dienstgebäude der Polizei in der Augustinerstraße) nicht zu rechnen wäre.

2.3.5

Die genannten Gegebenheiten wurden vom Kläger nicht in Abrede gestellt sondern lediglich die hieraus gezogenen Bewertungen und Schlussfolgerungen der Polizei hinsichtlich des Verlaufs der streitgegenständlichen Versammlung bestritten. Bei objektiver Betrachtung und Gesamtbewertung aller Umstände, teilt das Gericht jedoch die Gefahrenprognose der Polizei, wonach aus der maßgeblichen „ex-ante-Sicht“ die konkrete Gefahr bestand, dass es bei der Versammlung am 25. April 2015 zu erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch strafrechtlich relevantes Verhalten von Versammlungsteilnehmern, nämlich in Form von Delikten wie Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Beleidigungen und Nötigungen u.ä., hätte kommen können. Insbesondere die Teilnahme des bereits anlässlich von Versammlungen negativ in Erscheinung getretenen stellvertretenden Versammlungsleiters H. und dessen Verhalten beim Kooperationsgespräch bei der Stadt Würzburg waren geeignet, diese Prognose zu erhärten. Auch die Umstände, dass der stellvertretende Versammlungsleiter auf einer Abschlusskundgebung in der Nähe des im Umbau befindlichen Polizeigebäudes Augustinerstraße/Ecke Wirsbergstraße bestand, in dem dieser bereits anlässlich der „Nachttanz-Demo“ am 18. Oktober 2014 mit strafrechtlich relevanten Delikten in Erscheinung getreten war und die Versammlung u. a. auch der Meinungskundgabe hinsichtlich der für Montag, den 27. April 2015, stattfindenden Strafverhandlung dienen sollte, waren geeignet, die konkreten Befürchtungen zu bestärken. Hinweise auf Redebeiträge beleidigenden Inhalts ergaben sich auch daraus, dass bei Herrn H. im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen eine Fahne mit der Aufschrift „Autonome Zentren statt Bullenwachen“ aufgefunden worden war und auch der Kläger selbst als Versammlungsleiter bei der Kundgebung der Piratenpartei am 5. Juli 2013 am Hofbräu-Gelände in Würzburg mit einem Schild beleidigenden Inhalts hinsichtlich des damaligen Ministers Friedrich („Verfassungsfeind-Terrorist-Doppelagent“) nunmehr die Versammlung leiten sollte. Auch die militante Sprache in den Internetaufrufen zu der geplanten Versammlung und die Bezugnahme auf das Vorkommnis am 11. November 2014 an einem Bundeswehrstand der Uni Würzburg, welches strafrechtliche Ermittlungen wegen gefährlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruch nach sich zog, ließen keinen friedlichen und versammlungskonformen Verlauf der Versammlung und bei den Redebeiträgen beleidigende und damit ehrverletzende Inhalte für dritte Personen erwarten.

2.3.6

Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Die von der Polizei dargestellten tatsächlichen Anhaltspunkte, die ihrer Gefahrenprognose zugrunde lagen, wurden vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Die Einwände, es hätten noch keine rechtskräftigen Urteile vorgelegen bzw. strafrechtliche Ermittlungen seien nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, sind nicht durchschlagend, da es für die Gefahrenprognose maßgeblich auf Anhaltspunkte im Vorfeld der Versammlung ankommt und auch die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO den strafrechtlichen Verdacht nicht völlig beseitigt, was die Abgabe zur Verfolgung als Ordnungswidrigkeiten zeigt. Auch dem Einwand des Klägers, dem Aufruf zur Versammlung seien keine strafrechtlich relevanten Wortlaute zu entnehmen und im Vorfeld habe es keinerlei Hinweise und Anzeichen dafür gegeben, dass Reden mit strafbaren Inhalten zu erwarten gewesen wären, kann das Gericht nicht beipflichten. Die oben dargestellten Inhalte widerlegen dies. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er möglicherweise keinen Einfluss darauf hat, wer konkret zu der Versammlung aufruft bzw. sich diesem Aufruf anschließt, es hätte jedoch dann dem Kläger oblegen, sich von Hinweisen auf einen möglicherweise nicht versammlungskonformen Verlauf der Versammlung eindeutig zu distanzieren. Dass dies geschehen wäre, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

2.3.7

Bei Zugrundelegung der zutreffenden Gefahrenprognose stellten sich die Ereignisse während der Versammlung, anlässlich deren Bildaufzeichnungen gefertigt wurden, nämlich als Versammlungsteilnehmer am Oberen Markt Flyer in die Luft warfen und Teilnehmer Hunde mit sich führten, nicht mehr nur als eine bloße Ordnungswidrigkeiten dar, sondern aus Sicht der Polizei konnte dieser Vorfall auch der Auftakt für nicht versammlungskonformes und strafrechtlich relevantes Verhalten sein. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Polizei mit Beginn dieser Aktionen auch begann, Bildaufzeichnungen von den jeweiligen Teilnehmern zu fertigen. Auch die Tonaufzeichnungen der Redebeiträge, die vor dem Hintergrund der Gefahrenprognose beleidigende Inhalte erwarten ließen, waren zur Abwehr von Gefahren für erhebliche Rechtsgüter (Ehrverletzungen) nach Art. 9 Abs. 1 BayVersG gerechtfertigt. Dass letztlich die Versammlung friedlich verlaufen ist, auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt wurde und die Polizei im Nachhinein auch von einer Verfolgung wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Versammlungsgesetz absah, weil aus ihrer Sicht keine relevanten Auflagenverstöße vorgelegen hatten, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Bild- und Tonaufzeichnungen nicht relevant, da es für deren Rechtfertigung auf die Gefahrenprognose im Vorfeld ankommt.

2.4

Die Bild- und Tonaufzeichnungen waren auch im Übrigen verhältnismäßig. Wie bereits oben dargestellt, erfolgte kein „permanentes“ Filmen sondern die Bild- und Tonaufzeichnungen waren anlassbezogen und erfolgten nicht über das erforderliche Maß hinsichtlich Umfang und Zeitdauer hinaus. Nach unwidersprochenem Vortrag wurden die Bildaufzeichnungen der die Flyer werfenden Teilnehmer nach kurzer Zeit abgebrochen, nachdem diese auf ihr Fehlverhalten angesprochen worden waren und die Flyer wieder einsammelten. Auch die Bildaufzeichnungen von Teilnehmern, die Hunde mitführten, wurden nach kurzer Zeit („Bruchteilen von Minuten“) abgebrochen, nachdem sich anlässlich der Zwischenkundgebung nicht eindeutig klären ließ, ob die Hunde möglicherweise Zuschauern zuzuordnen waren. Dass die vom Kläger benannten Zeugen (insbesondere die Zeugin W. und der Zeuge K.) den Eindruck bzw. das Gefühl „permanenten“ Filmens hatten und sich hierdurch gestört fühlten, ist Folge der gesetzlichen Regelung, wonach Bild- und Tonaufzeichnungen nur offen und nicht verdeckt vorgenommen werden dürfen. Dass sich Teilnehmer möglicherweise durch die bloße Anwesenheit einer Videokamera eingeschüchtert fühlen können, ist angesichts der gesetzlichen Regelung hinzunehmen (Art. 8 Abs. 2 GG).

Auch der Umstand, dass drei Polizeibeamte die Versammlung begleiteten und der Polizeibeamte H. dabei eine Videokamera mitführte, ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Anwesenheit von Polizeikräften bei Versammlungen regelt Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayVersG. Danach haben Polizeibeamte das Recht auf Zugang und auf einen angemessenen Platz bei Versammlungen unter freiem Himmel, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Der Schutz höherer Rechtsgüter aufgrund einer Gefahrenprognose kann eine solche Rechtfertigung sein, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gewicht des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zu beachten ist. Die Anwesenheit der Polizei an sich und die Anzahl der Polizeibeamten muss deshalb in Relation zur Anzahl der Versammlungsteilnehmer stehen, um eine einschüchternde, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit möglicherweise beeinträchtigende Wirkung zu vermeiden (Wächtler/Heinold/Merk, a. a. O., Art. 4 Rn. 33).

Im vorliegenden Fall kann der Einsatz von drei Polizeibeamten bei der Versammlung, bei zunächst erwarteten ca. 40 Teilnehmern (nach Schätzungen der befragten Zeugen war - zumindest zeitweise - von bis zu 150 Teilnehmern auszugehen) angesichts der Gefahrenprognose als angemessen angesehen werden. Die disloziert bereitgestellte Einsatzeinheit der unterfränkischen Polizei war insofern nicht als bei der Versammlung anwesend zu betrachten und war offenbar weder vom Kläger noch von den Versammlungsteilnehmern bemerkt worden. Eine Einschüchterungswirkung oder Störung der Versammlung konnte deshalb hiervon nicht ausgehen.

Dass Teilnehmer die Versammlung wegen der Anwesenheit der Polizei mit einer Videokamera bzw. deren Einsatz mit Bild- und Tonaufnahmen anlässlich bestimmter Situationen verlassen hätten und die Versammlung hierdurch beeinträchtigt gewesen wäre, konnte das Gericht nicht feststellen. Die in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen gaben übereinstimmend an, dass die Versammlung zunächst an Teilnehmerumfang zunahm. Der Zeuge ... P. gab an, dass nach seiner Einschätzung ca. 50-100 Personen an der Versammlung teilnahmen. Zunächst seien es etwas weniger Personen gewesen, beim Laufen seien es dann mehr Personen geworden, ebenso bei den Kundgebungen. Vor dem Falkenhaus seien es mehr Personen gewesen, beim Polizeipräsidium dann wieder weniger Personen. Als Grund dafür, dass Personen die Versammlung wieder verließen, gab der Zeuge an, er könne hierüber nur spekulieren, genau wisse er es jedoch nicht. Soweit der Zeuge auf Fragen des Beklagtenvertreters angab, dass es am Ende der Versammlung unzufriedene Stimmen und Tumulte gegeben habe, weil Personen von der Polizei „zur Seite geschoben“ worden seien, waren offensichtlich nicht die gefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen hierfür Anlass, sondern der Umstand, dass die Polizei am Ende der Veranstaltung verkehrsregelnd tätig wurde. Der Kläger selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, es habe aus seiner Sicht bei der Abschlussveranstaltung eine gefährliche Situation gegeben, weil Verkehr um sie herumgeflossen sei. Der Zeuge K., äußerte zwar, dass er den Eindruck gewonnen hatte, dass sich Teilnehmer durch die Kamera gestört gefühlt hätten und schloss dies aus dem Umstand, dass einige Male von Versammlungsteilnehmern geäußert worden sei, die Kamera abzuschalten. Bezüglich des Umfangs der Versammlung schätzte der Zeuge die Teilnehmerzahl jedoch zwischen 100 - 150 Teilnehmer und gab an, es seien „mal mehr, mal weniger“ gewesen und bei der Kundgebung am Oberen Markt sei schwer abzuschätzen gewesen, wer Teilnehmer und wer Zuschauer gewesen sei. Auch der Zeuge H. schätzte, dass mehr als 100 Personen bei der Versammlung gewesen seien und gab an, dass die Versammlung mit ihrem Fortlauf angewachsen sei. Eine relevante Beeinträchtigung der Versammlung dergestalt, dass sich Teilnehmer wegen der angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen veranlasst gesehen hatten, die Versammlung zu verlassen, konnte das Gericht deshalb nicht feststellen.

2.5

Der Umstand, dass Gründe für die Anfertigung der Bild- und Tonaufzeichnungen nicht gemäß Art. 9 Abs. 5 BayVersG fortlaufend dokumentiert wurden, machte die Maßnahmen nicht per se rechtswidrig. Die Dokumentationspflicht nach Art. 9 Abs. 5 BayVersG dient dazu, die Nachprüfbarkeit der Gefahrenprognose im Nachhinein zu ermöglichen. Erforderlich ist eine detaillierte Einsatzdokumentation. Die Dokumentationspflicht besteht während des Einsatzes, d. h., es ist ein „Verlaufsprotokoll“ mit genauer Zeitangabe zu erstellen (Wächtler/Heinold/Merk, a. a. O., Art. 9 Rn. 48, 53). Auch wenn dieser Verpflichtung seitens der Polizei hier nicht nachgekommen wurde, führt dies jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, da es sich bei Art. 9 Abs. 5 BayVersG lediglich um eine Formvorschrift für die Dokumentation von Aufzeichnungsgründen im Interesse einer ggf. nachfolgenden gerichtlichen Überprüfung der Datenspeicherung handelt (Welsch/Bayer, 2012, Bayerisches Versammlungsgesetz, Rn. 405; die Vorschrift des § 12a VersG enthält keine entsprechende Regelung) mit der Folge, dass im Falle der Unaufklärbarkeit bestimmter Umstände, dies zulasten der Polizei gewertet werden kann.

3.

Die gefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen wurden auch rechtzeitig ausgewertet und gelöscht. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufzeichnungen einer weiteren Verwendung zugeführt worden wären, bestehen nicht.

Nach Art. 9 Abs. 3 BayVersG sind die nach Abs. 1 angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen nach Beendigung der Versammlung unverzüglich auszuwerten und spätestens innerhalb von zwei Monaten zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung ( Art 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayVersG) oder im Einzelfall zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, weil die betroffene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung vorbereitet oder begangen zu habe, und deshalb zu besorgen ist, dass von dieser Person erhebliche Gefahren für künftige Versammlungen ausgehen (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayVersG). Soweit die Identifizierung von Personen auf Bild- und Tonaufzeichnungen für Zwecke nach Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich ist, ist sie technisch unumkehrbar auszuschließen (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BayVersG). Bild- und Tonaufzeichnungen, die aus den ins Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Gründen nicht gelöscht wurden, sind spätestens nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Entstehung zu löschen, es sei denn, sie werden inzwischen zur Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 Nr. 1 benötigt (Art. 9 Abs. 3 Satz 3 BayVersG). Nach Art. 9 Abs. 5 Satz 1 BayVersG sind die Gründe für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach Abs. 1 und für ihre Verwendung nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 zu dokumentieren.

Nach den Angaben des Zeugen H. wurden die Bild- und Tonaufzeichnungen von ihm in Absprache mit dem Polizeiführer am darauffolgenden Montag (27.4.2015) gelöscht und dies von ihm im Einsatzprotokoll vermerkt. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln und auch seitens der Beteiligten wurden hierfür keine Anhaltspunkte vorgetragen.

Die Bild- und Tonaufzeichnungen der Polizei im Zusammenhang mit der Versammlung am 25. April 2015 waren deshalb insgesamt nicht zu beanstanden und die Klage konnte keinen Erfolg haben.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt

(§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die

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Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

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(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen 1. Bildaufnahmen hergestellt werden,2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die

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Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen

1.
Bildaufnahmen hergestellt werden,
2.
sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.

(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind

1.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre,
2.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.

(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, ob und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Daran gemessen führen die von den Klägern aufgeworfenen und von ihnen als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht zur Zulassung der Revision.

4

a) Die Kläger möchten die Frage beantwortet wissen: "Können, entgegen Art. 8 I GG über die Spezialnormen der §§ 5 und 13 Versammlungsgesetz hinaus, insbesondere des § 13 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt., das allgemeine oder das besondere Polizeirecht zur Auflösung von nach Art. 8 I GG geschützten Versammlungen (hier speziell solche, die nicht unter freiem Himmel stattfinden) als Ermächtigungsnorm für Eingriffe, insbesondere eine Auflösung, herangezogen werden?" Mit dieser Frage begehren die Kläger im Kern eine Antwort dazu, ob in die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden kann oder ob Eingriffe auch auf das (allgemeine) Polizeirecht gestützt werden können. Diese Frage führt nicht zur Revisionszulassung.

5

Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung einer Klärung gerade durch höchstrichterliche Entscheidung bedarf. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Die in Rede stehende Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts geklärt.

6

Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich in erster Linie nach dem Versammlungsgesetz. Seine im Vergleich zum allgemeinen Polizeirecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Soweit das Versammlungsgesetz abschließende Regelungen hinsichtlich der polizeilichen Eingriffsbefugnisse enthält, geht es daher als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor (vgl. Urteile vom 21. April 1989 - BVerwG 7 C 50.88 - BVerwGE 82, 34 <38> und vom 25. Juli 2007 - BVerwG 6 C 39.06 - BVerwGE 129, 142 Rn. 30 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - BVerfGK 4, 154 <158> m.w.N. und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - BVerfGK 11, 102 <114 f.> m.w.N.). Diese sogenannte Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit bedeutet freilich nicht, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden könnte; denn das Versammlungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr von Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. Vielmehr ist das Versammlungswesen im Versammlungsgesetz nicht umfassend und vollständig, sondern nur teilweise und lückenhaft geregelt, so dass in Ermangelung einer speziellen Regelung auf das der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Polizeirecht der Länder zurückgegriffen werden muss (vgl. Urteile vom 8. September 1981 - BVerwG 1 C 88.77 - BVerwGE 64, 55 <58>, vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 12 S. 6 und vom 25. Juli 2007 a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass auf das allgemeine Polizeirecht auch insoweit zurückgegriffen werden kann, als es um die Verhütung von Gefahren geht, die allein aus der Ansammlung einer Vielzahl von Menschen an einem dafür ungeeigneten Ort entstehen, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Ansammlung um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts handelt.

7

b) Die Kläger werfen weiter die Frage auf, "ob eine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 41 I VwVfG BW, der inhaltsgleich dem § 41 I VwVfG und damit revisibel ist, der in den Zuständigkeitsbereich einer Ordnungsbehörde fällt, durch einen Polizeivollzugsbediensteten, der für eine andere Gebietskörperschaft tätig ist, im Ausnahmefall der Eilbedürftigkeit bekanntgegeben werden kann". Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht notwendig durch die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständige Behörde selbst erfolgen muss (vgl. Beschluss vom 5. Mai 1997 - BVerwG 1 B 129.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 11 S. 20 m.w.N.). Da es für die Rechtmäßigkeit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes durch einen Dritten nicht darauf ankommt, ob die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständige Behörde im Einzelfall nicht in der Lage ist, den Verwaltungsakt bekannt zu geben, kann auch die von den Klägern in diesem Zusammenhang aufgeworfene weitere Frage nach den Voraussetzungen einer "Eilkompetenz" die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

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c) Soweit es die Kläger für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung halten, "ob eine Behörde den grundgesetzlich verbürgten Anspruch auf Rechtsschutz dadurch unterminieren kann, dass sie bei einer existenten oder vorgeblichen Gefährdungslage durch schlichte Untätigkeit über Monate im Wege einer 'last-minute-Verbescheidung' die Voraussetzungen für einen Entfall der Begründungspflicht wegen einer Notstandsmaßnahme nach § 80 III S. 2 VwGO selbst schaffen kann und damit letztlich die Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers dagegen ins Leere laufen lässt", kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, weil diese Frage auf den Einzelfall bezogen ist und deshalb einer grundsätzlichen Bedeutung entbehrt.

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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

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Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidungen beruhen. Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang allein einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Sie sind der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Sachverhalt mit Blick auf die Voraussetzungen der Auflösung einer Versammlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Versammlungsgesetzes und hinsichtlich einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung näher aufklären müssen. Diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf den angeblichen Verstößen gegen § 86 Abs. 1 VwGO beruhen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen, ob das Versammlungsgesetz Anwendung findet. Da er angenommen hat, dass Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit von vornherein nicht legitimieren können, kam es auf die Voraussetzungen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung nicht an.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.