Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. März 2016 - W 5 K 15.1301

bei uns veröffentlicht am31.03.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger (... vertreten durch den Vorsitzenden) wendet sich gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten, mittels dem ihm die Kosten für die Abnahme zweier Plakate auferlegt wurden.

1.

Der Kläger, vertreten durch seinen Vorsitzenden, beantragte mit E-Mail vom 15. Oktober 2015 bei der Beklagten (Sachbereich Bürgerservice) die Genehmigung zur Plakatierung für sechs Plakate DIN A0 in S. vom 18. - 24. Oktober 2015, auf denen für eine Veranstaltung der ... geworben wurde („DEMO gegen Politikversagen, Samstag 24.10., 11:00 bis 13:00 Uhr, ..., ...-platz“) Mit E-Mail vom 16. Oktober 2015 teilte die Beklagte (Amt für öffentliche Ordnung) dem Kläger u. a. mit, dass an nachfolgend aufgeführten Grünflächen-Standorten mit entsprechender Genehmigung durch das Amt für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften geworben werden dürfe; Auskunft erteile Herr B. Tel.: 09721/51-497. Zusätzlich wurde auf § 8 Abs. 1 und Nr. 3 der Verordnung der Stadt Schweinfurt über Lärm, Tierhaltung und Anschläge hingewiesen, wonach es u. a. verboten sei, an öffentlichen Straßen oder an öffentlichen Einrichtungen unbefugt zu plakatieren (ausgenommen hiervon seien mit entsprechender Genehmigung die o.g. Standorte).

Am 20. Oktober 2015 wurde die Beklagte durch den Hinweis eines Stadtratsmitgliedes darauf aufmerksam gemacht, dass am ...Ring und der ... Plakate der ... an Straßenlaternen angebracht waren. Die beiden Plakate wurden durch die Beklagte am 20. Oktober 2015 entfernt. Hierfür wurden durch das ausführende Sachgebiet der Beklagten Kosten in Höhe von 135,00 EUR (Arbeitsstunden/Personalkosten 100,00 EUR zuzüglich Fahrtkosten 35,00 EUR) veranschlagt (E-Mail vom einen 20.10.2015).

Laut einem Aktenvermerk vom 21. Oktober 2015 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, dass insgesamt sechs Plakate aufgehängt wurden. Er habe angenommen, dass mit der E-Mail vom 16. Oktober 2015 die Genehmigung erteilt worden sei. Innerhalb von zwei Stunden werde er die restlichen vier Plakate holen lassen.

2.

Mit Leistungsbescheid vom 22. Oktober 2015 (adressiert an den Vorsitzenden) wurde Herr ... als Vorsitzender der ... verpflichtet, die Kosten der Ersatzvornahme für die Abnahme der ohne Genehmigung angebrachten Plakate im Stadtgebiet Schweinfurt in Höhe von 135,00 EUR zu tragen (Nr. 1). Auch habe er in dieser Eigenschaft als Veranlasser der Amtshandlung die Kosten des Verfahrens zu tragen und für den Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR festgesetzt (Nr. 2). Der sich ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 188,45 EUR müsse bis spätestens 30. November 2015 überwiesen werden (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, am 20. Oktober 2015 sei festgestellt worden, dass ohne Genehmigung der Stadt Schweinfurt Plakate im Stadtgebiet aufgehängt worden seien. Zwei dieser Plakate (...Ring und ...) seien von Mitarbeitern der Straßenverkehrsbehörde entfernt worden. Für diese Arbeiten seien Kosten in Höhe von 135,00 EUR angefallen. Für den Erlass dieses Bescheides sei die Stadt Schweinfurt gemäß Art. 30 VwZVG und Art. 32 VwZVG zuständig. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 41 Abs. 1 VwZVG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. Tarifgruppe 03 Nr. 032 des Kommunalen Kostenverzeichnisses (KommKVz), die Erhebung der Auslagen für die Postzustellung auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am 23. Oktober 2015 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

3.

Am 4. Dezember 2015 (7:00 Uhr) ging bei Gericht per Post ein Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 2. Dezember 2015 zur Begründung der Klage gegen den Leistungsbescheid der Beklagten ein mit dem Hinweis „AZ: unbekannt“.

Nach einem Aktenvermerk vom gleichen Tag rief eine Urkundsbeamtin der Rechtsantragsstelle des Gerichts beim Bevollmächtigten des Klägers an. Dieser gab an, eine Klageschrift an das Gericht gesandt zu haben. Da er seitens des VG München lange Warte- und Reaktionszeiten gewohnt sei, habe er sich nichts dabei gedacht, dass ihm bislang noch kein Schreiben mit Aktenzeichen etc. zugegangen sei. Er wolle nun eine Klage mit Wiedereinsetzungsantrag übersenden oder faxen.

Noch am gleichen Tag (4.12.2015, 15:30 Uhr) ging bei Gericht per Telefax ein Schriftsatz des Klägers vom 4. Dezember 2015 mit dem Vermerk „Vorab per Fax“ ein, in dem dieser Klage gegen den Leistungsbescheid der Beklagten „gem. beigefügter Klageschrift vom 10.11.2015 nebst Anlagen“ erhob mit dem Antrag,

den (in der Anlage beigefügten) Leistungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2015 aufzuheben.

Des Weiteren beantragte der Bevollmächtigte,

dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Klageerhebung gegen die möglicherweise abgelaufene Klagefrist zu gewähren.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wurde ausgeführt, am 10. November 2015 sei in der Kanzlei des Bevollmächtigten die beigefügte Klage gegen den Leistungsbescheid gefertigt und unterschrieben worden. Die unterzeichnete Klageschrift sei im Original einschließlich aller notwendigen Abschriften am gleichen Tag in den Postbriefkasten beim Postamt ... eingeworfen worden. Die Richtigkeit dieses Vortrags werde anwaltlich versichert. Die Klagebegründung sei bereits mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 erfolgt. Beigefügt waren dem Schriftsatz der Leistungsbescheid vom 22. Oktober 2015 sowie ein Klageschriftsatz vom 10. November 2015 mit dem Hinweis „Fax 0931/41995-299“.

Zur Begründung der Klage ließ der Kläger in der Klagebegründungsschrift (v. 2.12.2015) sowie in einem weiteren Schriftsatz (v. 14.1.2016) im Wesentlichen vortragen, er sei zu Unrecht zu den Kosten der Ersatzvornahme für die Abnahme von vermeintlich ohne Genehmigung angebrachten Plakaten herangezogen worden. In der E-Mail vom 16. Oktober 2015 auf seinen Antrag hin habe er die Genehmigung für die beabsichtigte Plakatierung gesehen. Der Hinweis der Beklagten auf die Verordnung über Lärm, Tierhaltung und Anschläge sei nur ein Hinweis auf weitere Plakatierungsmöglichkeiten gewesen. Die 6 Plakate seien deshalb von Mitgliedern der ... am Abend des 19. Oktober 2015 an Laternenpfosten in einer Höhe angebracht worden, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt habe. Es sei kein Hinweis erfolgt, dass der Antrag nochmals zu stellen sei, auch sei keine Verbescheidung erfolgt, zumal die Plakatierung bereits am Sonntag (18.10.) beginnen sollte. Es hätte eines eindeutigen Hinweises auf ein weiteres Genehmigungserfordernis bedurft, zumindest hätte der Antrag an die zuständige Stelle im Haus weitergeleitet werden müssen. Durch die Plakate sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet, ein sofortiges Einschreiten der Beklagten sei nicht nötig gewesen. Auch hätte dem Kläger Gelegenheit gegeben werden müssen, die Plakate selbst zu entfernen. Der Kläger habe seine Telefonnummer auf dem Antrag angegeben. Die Beklagte hätte durch kurze fernmündliche Kontaktaufnahme den Vorgang abklären können. Dies wäre zweckmäßig und erfolgreich gewesen. Der Kläger habe sofort nach Kenntniserlangung die Plakate ohne jede Diskussion abnehmen lassen. Die Vorschrift des § 8 der Verordnung der Stadt Schweinfurt über Lärm, Tierhaltung und Anschläge regele nicht die Entfernung von Plakaten auf Kosten des Klägers. Auch eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz können nicht ohne vorangegangene Primärmaßnahme erfolgen. Der Verstoß hätte schnell und effektiv durch den Kläger selbst beseitigt werden können. Am 20. Oktober 2015 habe die Beklagte nach entsprechendem Hinweis eines Ratsmitglieds zwei von den sechs Plakaten entfernen lassen. Sofort nach Kenntniserlangung - noch am 20. Oktober 2015 - habe der Kläger die anderen Plakate einsammeln lassen.

4.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt (Schriftsätze v. 14.1. und 23.3.2016), der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. In der E-Mail der Beklagten vom 16. Oktober 2015 sei ausdrücklich keine Genehmigung zum Plakatieren erteilt worden. Vielmehr sei auf die verschiedenen Möglichkeiten der Plakatierung hingewiesen und die zuständigen Stellen und Ansprechpartner benannt worden. Auf die Vorschriften der Verordnung der Stadt Schweinfurt über Lärm, Tierhaltung und Anschläge sei aufmerksam gemacht worden. Auch sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass „die o.g. Standorte nur mit entsprechender Genehmigung ausgenommen“ seien. Dem Kläger sei auch bewusst gewesen, dass die konkreten Standorte unzulässig gewesen seien. In der E-Mail der Beklagten sei ausdrücklich der Begriff „Grünflächen-Standorte“ genannt worden. Allein schon daraus ergebe sich, dass eine Anbringung an Laternenmasten an Hauptverkehrsstraßen nicht genehmigungsfähig sei. Eine Weiterleitung der E-Mail an das zuständige Amt für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften hätte nur dann erfolgen können, wenn der Kläger sich konkret für eine der in der E-Mail vom 16. Oktober 2015 genannten Möglichkeiten entschieden hätte, da diese allesamt mit Kosten verbunden seien. Die Einlassungen des Klägers stellten bloße Schutzbehauptungen dar, die auch im Zusammenhang mit einem möglichen Bußgeldverfahren zu sehen seien. Politische Parteien seien nach der Verordnung über Lärm, Tierhaltung und Anschläge nur für einen bestimmten Zeitraum vor Wahlen und Bürgerbegehren etc. bevorrechtigt. Die vom Kläger angebrachte Plakatierung sei hiervon nicht erfasst. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall die Ersatzvornahme sofort vollziehen dürfen, da sonst der Zweck der Verordnung unterlaufen worden wäre. Hätte die Beklagte Ersatzwang angedroht, wäre die Veranstaltung vorbei gewesen. Es gehe auch um Gleichbehandlung aller Parteien. Es wäre ein Bezugsfall geschaffen worden Die kurzfristige Antragstellung sei im Verantwortungsbereich der Klagepartei. Es gebe keine Genehmigungsfiktion.

5.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2016 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 bat das Gericht den Klägerbevollmächtigten umgehend die erforderliche Prozessvollmacht nachzureichen.

Mit Telefax vom 29. März 2016 bat das Gericht den Klägerbevollmächtigten, zur weiteren Glaubhaftmachung der geltend gemachten Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Postausgangsbuch in der mündlichen Verhandlung vorzulegen.

6.

In der mündlichen Verhandlung am 31. März 2016 war für den Kläger der Vorsitzende des Kreisverbandes ..., ... erschienen sowie der Bevollmächtigte. Der Bevollmächtigte stellte klar, dass Kläger im vorliegenden Verfahren ..., vertreten durch den Vorsitzenden, ist. Der Vorsitzende des Klägers erklärt zu Protokoll, dass Rechtsanwalt I. bevollmächtigt ist. Der Bevollmächtigte übergab eine Eidesstattliche Erklärung seines Bürovorstehers (v. 30.3.2015) zu den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen und wurde informatorisch hierzu befragt. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten hielten ihre gegensätzlichen Rechtspositionen aufrecht. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

7.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie den nach Schluss der mündlichen Verhandlung per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 31. März 2016 mit Anlage (Kopie eines Auszugs aus dem Fristenbuch) verwiesen.

Gründe

Die erhobene Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2015 ist wegen Versäumung der Klagefrist (§ 74 VwGO) bereits unzulässig. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO konnten nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden. Der streitgegenständliche Leistungsbescheid der Beklagten war deshalb bei Klageerhebung bereits bestandskräftig, so dass dessen gerichtliche Aufhebung durch die erhobene Klage nicht mehr möglich war (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Inwieweit die Klage in der Sache begründet gewesen wäre, war deshalb nicht mehr zu prüfen.

1.

Der Kläger hat die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt. Danach muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Dies hat gemäß § 81 Abs. 1 VwGO bei Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall wurde der streitgegenständliche Leistungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2015 dem Kläger, vertreten durch dessen Vorsitzenden, mit Postzustellungsurkunde am 23. Oktober 2015 zugestellt. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen. Zustellungsmängel sind nicht erkennbar. Die einmonatige Klagefrist begann daher am 24. Oktober 2015 zu laufen (§ 58 Abs. 1, § 57 Abs. 2 i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB) und endete am (Montag) 23. November 2015 (§ 188 Abs. 2 1. Alt. BGB). Die Klageerhebung am 4. Dezember 2015 war damit verspätet.

2.

Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden, da Wiedereinsetzungsgründe - auch unter Berücksichtigung der noch in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Eidesstattlichen Erklärung“ eines Mitarbeiters des Bevollmächtigten vom 30. März 2016, dessen ergänzenden Angaben auf Fragen des Gerichts sowie sonstiger Umstände (nachgereichter Schriftsatz vom 31.3.2016) - nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden. Der Kläger muss sich gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Im Einzelnen:

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO).

2.1

Im vorliegenden Fall hat der Kläger die gesetzlich vorgesehene Klagefrist versäumt. Der vom Bevollmächtigten übermittelte Klageschriftsatz vom 10. November 2015 war bei Gericht nicht innerhalb der Klagefrist (Ablauf: 23.11.2015) eingegangen. Der Wiedereinsetzungsantrag kann als rechtzeitig gestellt betrachtet werden und innerhalb der Antragsfrist wurde die Klageerhebung nachgeholt.

Nach dem Vortrag des Bevollmächtigten war Hindernis für die rechtzeitige Klagehebung dessen Unkenntnis von dem Umstand, dass bei Ablauf der Klagefrist (23.11.2015) tatsächlich noch keine Klage erhoben war. Der Klageschriftsatz vom 10. November 2015 soll am gleichen Tag zur Post gelangt und auf dem Postweg verloren gegangen sein. Erst nach einem Anruf der Urkundsbeamtin des Gerichts am 4. Dezember 2015 (nach Eingang des Klagebegründungsschriftsatzes vom 2.12.2015 mit dem Hinweis „Az. unbekannt“) wurde dies bekannt. Der Klägerbevollmächtigte hat dann noch am gleichen Tag (4.12.2015, 15:30 Uhr) Klage („vorab per Fax“) erhoben, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre insoweit innerhalb der 2-Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt worden, sofern nicht bereits vom Wegfall des Hindernisses i. S. d. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu einem früheren Zeitpunkt auszugehen wäre, da über eine längere Zeit (nahezu 4 Wochen) keine Mitteilung des Gerichts über Klageeingang und Aktenzeichen und keine Nachfrage des Bevollmächtigten erfolgt waren.

Das Hindernis für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist fällt weg, sobald die Partei bzw. der Bevollmächtigte erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt ist (BFH, U. v. 16.12.1988 - III R 13/85 - juris). Grundsätzlich besteht für den Rechtsanwalt, der ein Schriftstück entsprechend den postalischen Bestimmungen und so rechtzeitig zur Post gegeben hat, dass es unter Berücksichtigung der üblichen Beförderungszeit (1 - 3 Tage) den Empfänger rechtzeitig erreicht hätte, keine Nachfrageverpflichtung beim Empfangsgericht. Auf die üblichen Postlaufzeiten darf der Bevollmächtigte im Regelfall vertrauen. Anders ist dies aber dann, wenn der Bevollmächtigte gewusst hat oder hätte wissen können, dass mit einer normalen und üblichen Postbeförderung nicht zu rechnen war oder sonstige Umstände auf eine nicht rechtzeitige Klageerhebung hinweisen. In diesem Fall ergeben sich dann gesteigerte Sorgfaltsanforderungen, insbesondere die Verpflichtung zur Nachfrage, ob das Schriftstück das Gericht erreicht hat. (BVerfG, B. v. 11.1.1991 - 1 BvR 1435/89; OLG Schleswig Holstein, B. v. 20.10.2014 - 10 UF 105/14 für den Fall eines unregelmäßig geleerten Briefkastens - jeweils juris). Das Hindernis entfällt bereits ab dem Zeitpunkt, in dem Zweifel an der Einhaltung der Frist aufkommen (Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 60 Rn. 26).

In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte angegeben, dass es in seiner Kanzlei üblich sei, die Schriftsätze mit weitem Vorlauf und auch nicht per Telefax an die Gerichte zusenden. Den Einwand „vom VG München lange Warte- und Reaktionszeiten gewöhnt“ zu sein, hat der Klägerbevollmächtigte nicht näher präzisiert, sondern in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt, eine solche Äußerung gegenüber einem Mitarbeiter des Gerichts getätigt zu haben unter Hinweis darauf, dass er beim VG München nicht so viele Verfahren führe. Er hat jedoch dann ausgeführt, er wisse, dass es beim VG München lange Reaktionszeiten, bis zu vier Wochen, gebe. Da andererseits - wie eine Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts ergeben hat - nicht auszuschließen ist, dass Mitteilungen des Gerichts in Reaktion auf eine Klageerhebung bis zu zwei Wochen sich - je nach Arbeitsanfall - noch im Rahmen des Üblichen halten können, kann letztlich dahinstehen, ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Rückfrage des Klägerbevollmächtigten bei Gericht bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt veranlasst gewesen wäre.

2.2

Der Klägerbevollmächtigte konnte jedoch bei Gesamtbetrachtung seines Vorbringens und der vorhandenen Beweismittel nicht hinreichend glaubhaft machen, dass die Klagefrist ohne sein Verschulden versäumt wurde. Organisatorische Vorkehrungen und Maßnahmen in seiner Kanzlei, die für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen könnten, dass der Klageschriftsatz vom 10. November 2015 rechtzeitig auf den weg zum Gericht gebracht wurde, konnte der Bevollmächtigte nicht darlegen. Den vorgelegten Mitteln zur Glaubhaftmachung (anwaltliche Versicherung, Eidesstattliche Erklärung eines Mitarbeiters, die Einlassungen des Bevollmächtigten) konnte wegen nicht plausibel ausgeräumter Widersprüche kein ausreichender Beweiswert zugemessen werden.

2.2.1

Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden; erforderlich ist nicht der volle Beweis sondern die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen. Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens, was grundsätzlich Sache des Gerichts ist (BGH, B. v. 1.12.2015 - II ZB 7/15 m. w. N. - juris). Grundsätzlich ist jedes Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides statt zugelassen. Anhand der Umstände des Einzelfalls ist zu entscheiden, ob eine Erklärung an Eides statt zur Glaubhaftmachung ausreicht oder ob weitere Beweismittel verlangt werden müssen (BVerwG, B. v. 16.10.1995 - 7 B 163/95 - juris).

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, muss eine Partei die den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begründet, der Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, glaubhaft machen, dass die Ursache für die Versäumung der Frist außerhalb eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Anwaltsverschuldens liegt. Denn es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundene Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht, indem er durch organisatorische Maßnahmen in seiner Kanzlei gewährleistet, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf dem Postweg gebracht werden. Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, B. v. 7.1.2015 - IV ZB 14/14 - juris). Diesbezüglich bedarf es einer detaillierten Darlegung. Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post (BGH, B. v. 10.9.2015 - III ZB 56/14 - juris). Im Einzelnen ist darzulegen, wann, von wem, in welcher Weise das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vortrag ist durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen (BFH, B. v. 13.12.2001 - X R 42/01 - juris). Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrend Schriftstück zur Post gegeben. Zusätzlich erforderliche objektive Beweismittel - vor allem die Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch und deren Löschung aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch - müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag präsent sein. Eine eidesstattliche Versicherung (oder anwaltliche Versicherung) ist uneingeschränkt zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts nur dann geeignet, wenn - außer der eigenen Erklärung des Antragstellers oder dritter Personen - keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen; ansonsten dargelegt werden muss, weshalb objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können. Soll die rechtzeitige Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes glaubhaft gemacht werden, kommen insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch als objektive Beweismittel in Betracht. Werden im Postausgangsbuch nicht nur der Empfänger und die Postgebühr vermerkt sondern ist auch die Art der Versendung (Einschreiben, Brief, Fax), der Empfangsort, die Beteiligten des Rechtsstreits und das Aktenzeichen vermerkt, bedarf es keiner weiteren Darlegung darüber, wie die Fristenkontrolle im Übrigen organisiert ist (BFH, B. v. 13.12.2001 - X R 42/01 - für den Fall der Führung eines Postausgangsbuch auf dem PC ohne erkennbares Programm gegen spätere Korrekturen; BFH, U. v. 13.11.1996 - X R 30/96 zum Fall des Nachweises des rechtzeitigen Absendens anhand eines „Portobuchs“ - jeweils juris). Ein Postausgangsbuch muss zum Nachweis der behaupteten Absendung zumindest das nicht zugegangene Schriftstück einschließlich beigefügter Unterlagen, den Empfänger und das Datum der Absendung hinreichend sicher ausweisen (BFH, B. v. 3.8.2005 - IX B 26/05 - juris).

Die Glaubhaftmachung ist bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag vorzunehmen. Sie ist auch noch nach Ablauf der Antragsfrist möglich (Eyermann, a. a. O., § 60 Rn. 24). Auch ein nachgeschobener, ergänzender Vortrag ist möglich, sofern der wesentliche Wiedereinsetzungsgrund innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO geltend gemacht ist (BVerwG, B. v. 27.7.1982 - 7 B 84/81 - juris).

2.2.2

Bei Anlegung dieser Maßstäbe und Würdigung aller Umstände des Falles war nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass der Schriftsatz vom 10. November 2015 tatsächlich auf dem Postweg oder in sonstiger Weise an das Gericht gesandt wurde.

Im vorliegenden Fall hatte der Klägerbevollmächtigte bereits mit der Klageerhebung am 4. Dezember 2015 „anwaltlich versichert“, dass der Schriftsatz vom 10. November 2015 rechtzeitig zur Post gegeben wurde und auf dem Postweg verloren gegangen ist. Die wesentlichen Wiedereinsetzungsgründe waren damit vorgetragen, so dass dieses Vorbringen ergänzende Erklärungen und sonstige Mittel zur Glaubhaftmachung noch nachträglich zugelassen werden konnten. Das Gericht hat deshalb den Bevollmächtigten noch aufgefordert (Telefax v. 29.3.2016), zur weiteren Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftsatzes vom 10. November 2015 zur Post, das Postausgangsbuch in der mündlichen Verhandlung vorzulegen und auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte „Eidesstattliche Erklärung“ des Kanzleimitarbeiters vom 30. März 2015 sowie die ergänzenden Angaben des Bevollmächtigten auf Befragung des Gerichts konnten noch Berücksichtigung finden.

Der Klägerbevollmächtigte konnte jedoch keine objektiven Beweismittel vorlegen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit seinen Vortrag, der Schriftsatz vom 10. November 2015 sei an diesem Tag auch zur Post aufgegeben worden, tragen, was bei entsprechender Kanzleiorganisation jedoch möglich gewesen wäre. Den vorliegenden Erklärungen konnte im Hinblick auf nicht plausibel aufgeklärte Widersprüche kein hinreichender Beweiswert zugesprochen werden.

Als Mittel der Glaubhaftmachung hatte der Bevollmächtigte anlässlich der Klageerhebung (Schriftsatz vom 4.12.2015) anwaltlich versichert, dass die unterzeichnete Klageschrift vom 10. November 2015 im Original einschließlich aller notwendigen Abschriften zur Post gelangt sei. Der Schriftsatz sei am gleichen Tag in den Postbriefkasten beim Postamt ... eingeworfen worden. Der ausführende Mitarbeiter des Bevollmächtigten Herr B. erklärte in seiner „Eidesstattlichen Erklärung“ vom 30. März 2016, dass er die Sache ... ./. Stadt Schweinfurt geschrieben habe. Er habe die Klage vom Bevollmächtigten unterschreiben lassen und habe sie dann am 10. November 2015 einkuvertiert, frankiert und in den Briefkasten geworfen.

In der mündlichen Verhandlung gab der Klägerbevollmächtigte an, dass er kein Postausgangsbuch mehr führe und dies seines Wissens auch nicht mehr üblich sei. Auf Frage nach seiner Kanzleiorganisation führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass Fristen bei ihm mit einer Anwaltssoftware elektronisch geführt würden. Daneben führe er noch einen handschriftlichen Kalender, in dem gerichtliche Termine aufgeführt seien. Werde die Frist erfüllt, werde ein Haken an diesem Termin gemacht. Auf Nachfrage des Gerichts, wie der Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Post seine Kanzlei auch verlasse, erklärte er, er gebe Anweisung an seine Mitarbeiter. Dies erfolge mündlich und habe bisher immer geklappt. Im vorliegenden Fall habe er die Anweisung mündlich an seinen Mitarbeiter Herrn B. erteilt. Dieser habe den Schriftsatz gefertigt, die Unterschrift eingeholt und den Schriftsatz dann zur Post gebracht. Wenn er Schriftsätze mit einer bestimmten Versendungsart wünsche, zum Beispiel als Einschreiben oder per Fax, dann diktiere er dies und die Versendungsart erscheine dann auch im Schriftsatz. Angesprochen darauf, dass auf dem Schriftsatz vom 10. November 2015 der Hinweis „Fax“ mit der Fax-Nr. des Gerichts enthalten sei, erklärte der Bevollmächtigte, wenn diese Schriftstück tatsächlich per Fax hinausgegangen wäre, dann müsste sich dort ein Haken befinden. Auf (spätere) Frage, weshalb sich dieser Vermerk dann überhaupt hier (ohne Haken) befinde, erklärte der Bevollmächtigte, er gehe davon aus, dass sein Programm automatisch eine Fax-Nr. einfüge. Die Ausdrucke über gefertigte Faxe befänden sich in einem extra Leitzordner, wo sie gesammelt würden. Im vorliegenden Fall existiere ein solcher Nachweis nicht, da er davon ausgehe, dass das Schriftstück nicht per Fax an das Gericht gesandt wurde. Auf Hinweis des Gerichts, dass der übermittelte streitgegenständliche Leistungsbescheid vom 22. Oktober 2015 weder einen Eingangsstempel noch eine Fristennotierung enthalte, erklärte der Bevollmächtigte, üblicherweise erhielten eingehende Bescheide bei ihm einen Eingangsstempel und die Frist werde notiert. Weshalb dies im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei, könne er anhand seiner Handakten nicht nachvollziehen. Er streiche eine Frist dann, wenn der Schriftsatz gefertigt sei.

In diesem Vorbringen sind Widersprüche und Ungereimtheiten festzustellen, die nicht plausibel aufgeklärt werden konnten. Der Klägerbevollmächtigte hat keine Kanzleiorganisation darstellen können, die mit hinreichender Sicherheit und nachvollziehbar gewährleistet, dass Schriftsätze auch die Kanzlei verlassen und in der vorgesehenen Versendungsart auf den weg gebracht werden. Der Klägerbevollmächtigte führt kein Postausgangsbuch und konnte auch im Übrigen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darlegen, dass der Klageschriftsatz vom 10. November 2015 die Kanzlei an diesem Tag verlassen hat. Der „Eidesstattlichen Erklärung“ des Kanzleimitarbeiters B., die auf diese Umstände nicht eingeht, kann deshalb kein maßgeblicher Beweiswert zugemessen werden.

Die Zweifel des Gerichts machen sich vor allem daran fest, dass der Klageschriftsatz vom 10. November 2015 den Hinweis „Fax“ mit der Fax-Nr. des Gerichts enthält. Dies steht im Widerspruch zu den Angaben, im vorliegenden Fall sei der Schriftsatz (per einfachem Brief) zur Post aufgegeben worden. Eine plausible Aufklärung dieses Widerspruchs erfolgte nicht. Der Klägerbevollmächtigte wurde in der mündlichen Verhandlung zunächst allgemein befragt, wie er sicherstelle, dass Post seine Kanzlei auch verlasse. Er erklärte hierzu, er gebe Anweisung an seine Mitarbeiter. Dies erfolge - wie im vorliegenden Fall auch - mündlich und habe bisher immer geklappt. Auf weitere Frage des Gerichts, wie er vorgehe, wenn er eine bestimmte Versendungsart (Einschreiben, Fax) wünsche, erklärte der Bevollmächtigte dass er dies dann diktiere und die Versendungsart erscheine dann auch im Schriftsatz. Geht man davon aus, dass dies im vorliegenden Fall ebenfalls so geschehen ist, dann hätte der Mitarbeiter B. entgegen der im Schriftsatz erkennbaren Weisung des Bevollmächtigten gehandelt, wenn er den Schriftsatz zur Post gebracht. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass zunächst eine bestimmte Versendungsart („per Fax“) diktiert wird und später diese mündlich abgeändert wird. In diesem Fall wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die nicht zur Anwendung kommende Versendungsart auf dem Schriftsatz gestrichen wird. Auf späteren Vorhalt des Gerichts, dass der Schriftsatz den Hinweis „Fax“ enthalte, erklärte der Bevollmächtigte, wenn das Schriftstück tatsächlich per Fax hinausgegangen wäre, dann müsse sich dort ein Haken befinden. Auf spätere Nachfrage, weshalb sich dieser Vermerk dann überhaupt hier befinde, erklärte der Bevollmächtigte, er gehe davon aus dass sein Programm automatisch eine Faxnummer einfüge. Dieses Vorbringen ist nicht plausibel, da die weiteren im Verfahren gefertigten Schriftsätze des Bevollmächtigten Unterscheidungen bei der Versendungsart erkennen lassen (z. B. „vorab per Fax“ Schriftsatz vom 4.12.2015), die dann auch so durchgeführt wurden. Insofern hätte erwartet werden können, dass der Versendungsvermerk „Fax“ gestrichen worden wäre, wenn er nicht zur Ausführung kommen sollte. Auch hätte erwartet werden können, dass die Eidesstattliche Erklärung des Mitarbeiters B. zu diesem Umstand etwas aussagt, nämlich weshalb er entgegen des Vermerkes „Fax“ den Schriftsatz zur Post gebracht hat und weshalb dies nicht kenntlich gemacht wurde. Auch wird nicht dargelegt, weshalb es dem Mitarbeiter B. möglich war, sich ca. fünfeinhalb Monate nach dem Vorgang genau daran zu erinnern, dass er den Schriftsatz - entgegen dem Vermerk „Fax“ - in einem Briefkasten eingeworfen haben will. Auch insoweit hätte es Ausführungen zur Kanzleiorganisation bedurft. Der Eidesstattlichen Erklärung, die auf diese Widersprüche nicht eingeht, kann deshalb kein maßgeblicher Beweiswert zugemessen werden. Gleiches gilt für die anwaltliche Versicherung des Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 4. Dezember 2015, zumal die Aussagen zum Einwurf in den Briefkasten nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen können.

Auch sonstige Umstände, konnten die Angabe, der Schriftsatz sei am 10. November 2015 zur Post gegeben worden, nicht stützen. Entgegen den Angaben des Bevollmächtigten, dass üblicherweise auf in seine Kanzlei eingehenden Bescheiden ein Eingangsstempel sich befinde und die Frist notiert werde, enthält der dem Gericht mit dem Klageschriftsatz vom 4. Dezember 2015 übermittelte Leistungsbescheid solche Hinweise nicht. Auch der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am Nachmittag des 31. März 2016 übermittelte Auszug (Kopie) aus dem Fristenkalender des Bevollmächtigten lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennen, dass der Schriftsatz vom 10. November 2015 die Kanzlei des Bevollmächtigten verlassen hat. Zwar ist erkennbar, dass für das Verfahren eine Vorfrist (am 16.11.2015) eingetragen wurde und auch ein Eintrag am Tag des Fristablaufs (23.11.2015) erfolgt ist und beide Fristen mit einem Haken versehen sind. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er einen handschriftlichen Kalender führe, in dem gerichtliche Termine aufgeführt sind. Werde die Frist erfüllt, werde ein Haken an diesen Termin gemacht. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat er nochmals im Zusammenhang mit dem fehlenden Eingangsstempel und Fristennotierung auf dem übermittelten Leistungsbescheid ausgeführt, er streiche eine Frist dann, wenn der Schriftsatz gefertigt sei. Der übermittelte Auszug aus dem Fristenkalender kann deshalb nur so verstanden werden, dass ein Schriftsatz gefertigt wurde, an den ausgewiesenen Tagen oder möglicherweise auch schon zu einem früheren Zeitpunkt, da die Eintragungen im Fristenbuch keinen Hinweis auf den Zeitpunkt der Erledigung enthalten. Keine Aussagekraft hat der vorgelegte Fristenkalender jedoch bezüglich des Umstandes, ob der Schriftsatz dann auch die Kanzlei des Bevollmächtigten verlassen hat (oder möglicherweise liegen geblieben ist).

Ungünstig zu bewerten war in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Bevollmächtigte die vom Gericht mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 geforderte Prozessvollmacht nicht vorgelegt hat (§ 67 Abs. 6 VwGO), sondern es seiner Bevollmächtigung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung durch den Klägervertreter bedurfte. Der Einwand des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, es sei zu vermuten, dass die Originalvollmacht mit der Klageschrift verloren gegangen sei, verfängt nicht, da der Klageschriftsatz vom 10. November 2015 nicht erkennen lässt, dass eine Vollmacht als Anlage beigefügt war. Zwar ist im Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 davon die Rede, dass die „Klage …. gemäß beigefügter Klageschrift vom 10.11.2015 nebst Anlagen“, erhoben wird, ohne dass jedoch erkennbar wäre, welche Anlagen gemeint sind. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags (Klageschriftsatz vom 4.12.2015) ist die Rede davon, dass die Klageschrift im Original „einschließlich aller notwendigen Abschriften“ zur Post gelangte. Von weiteren Anlagen ist nicht die Rede. Die Klageschrift vom 10. November 2015 enthält lediglich den Hinweis, dass eine „Kopie des Bescheides“ beigefügt ist. Andererseits zeigen andere Schriftsätze (z. B. die Klagebegründungsschrift vom 4.12.2015), dass sofern Anlagen vorhanden sind, diese auch im Einzelnen aufgeführt werden. Auch lässt der Bevollmächtigte unberücksichtigt, dass die Vollmacht nach Klageerhebung gefordert wurde, nachdem offenkundig war, dass sie noch nicht zu Gericht gelangt war. Auch dass der Klägerbevollmächtigte in Abrede stellte, am 4. Dezember 2015 mit der Urkundsbeamtin des Gerichts telefoniert zu haben und die Äußerung im Hinblick auf Reaktionszeiten des VG München getätigt zu haben, erscheint fragwürdig. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass seitens der Urkundsbeamtin eine Verwechslung mit dem Mitarbeiter B. erfolgt ist, andererseits hätte dann erwartet werden können, dass dieser dann auch zu seinen Erfahrungen mit dem VG München Stellung nimmt

Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände, dem Fehlen objektiver Nachweise darüber, dass der Schriftsatz vom 10. November 2015 die Kanzlei des Bevollmächtigten tatsächlich verlassen hatte, und wegen der dargestellten nicht plausibel aufgeklärten Ungereimtheiten, konnte den vorgelegten Beweismitteln kein ausreichender Beweiswert zugemessen werden. Da die Glaubhaftmachung durch präsente Beweismittel zu erfolgen hat (§ 294 ZPO), war eine weitere Sachaufklärung (z. B. durch Ladung und Befragung des Mitarbeiters B.) nicht veranlasst. Der Kläger muss sich ein Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Der Wiedereinsetzungsantrag war daher abzulehnen und die Klage als unzulässig abzuweisen.

3.

Da der streitgegenständliche Leistungsbescheid vom 22. Oktober 2015 somit bei Klageerhebung bereits bestandskräftig war und mangels Zulässigkeit der Klage eine Aufhebung des Bescheides im Klagewege nicht mehr möglich ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage einer evtl. Begründetheit der Klage.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 135,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich war hierfür der in Rechnung gestellte Betrag für die Abnahme zweier Plakate. Die Bescheidgebühren nebst Auslagen bleiben als Nebenforderungen gemäß § 43 GKG berücksichtigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. März 2016 - W 5 K 15.1301

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. März 2016 - W 5 K 15.1301 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

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Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. April 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Okt. 2014 - 10 UF 105/14

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Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird als unzulässig verworfen. Dem Antragsteller werden die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens auferlegt.

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

Dem Antragsteller werden die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens auferlegt.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Zahlung von rückständigem Trennungsunterhalt für das Jahr 2011 und für die Monate Januar 2012 und April 2012.

2

Bei den Beteiligten handelt es sich um getrennt lebende Eheleute. Die Eheleute heirateten am 15. Juni 2001.

3

Vor dem Familiengericht hat der Antragsteller zuletzt beantragt,

4

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, für das Jahr 2011 einen Unterhaltsbetrag von insgesamt 4.282,20 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Antragstellung und für den Zeitraum Januar 2012 und April 2012 2.050,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Antragstellung an den Antragsteller zu zahlen;

2. Dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für den Antrag zu 1. unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen.

5

Die Antragsgegnerin hat vor dem Familiengericht beantragt,

6

den Antrag und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.

7

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Sachverhaltsdarstellung im Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg vom 25. April 2014 Bezug.

8

Durch Schlussbeschluss vom 25. April 2014 hat das Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers per Zustellungsurkunde am 29. April 2014 zugestellt worden.

9

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. Mai 2014 - eingegangen beim Familiengericht vorab per Fax am selben Tage - Beschwerde eingelegt.

10

Durch das der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers per Zustellungsurkunde am 8. Juli 2014 zugestellte Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 2. Juli 2014 wurde diese auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen.

11

Am 21. Juli 2014 rief die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in der Geschäftsstelle des Senats an und teilte mit, dass sie um Fristverlängerung bitten und voraussichtlich einen Wiedereinsetzungsantrag stellen werde.

12

Nach Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 29. Juli 2014 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 31. Juli 2014 per Postzustellungsurkunde zugestellt worden.

13

Durch Schriftsatz vom 8. August 2014 - beim Oberlandesgerichts Schleswig vorab per Fax am selben Tage eingegangen - beantragte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerde-begründungsfrist und begründete die eingelegte Beschwerde.

14

Der Antragsteller trägt vor, dass seine Verfahrensbevollmächtigte den Schriftsatz für die Beschwerdebegründung in dieser Sache am 12. Juni 2014 persönlich zur Post aufgegeben habe. Sie habe am 12. Juni 2014 die bereits vorformulierten Schriftsätze im Original nebst Abschriften in dieser Sache ausgedruckt und diesen Schriftsatz in den Briefkasten der Post in P. eingeworfen. Seine Verfahrensbevollmächtigte erinnere sich deshalb so gut, weil sie in diesen Briefkasten in P. grundsätzlich keine Briefsendungen einwerfe. Denn ihr sei bekannt, dass der Briefkasten nicht zu den angegebenen Zeiten geleert werde, so dass sich eine Zustellung der Briefe regelmäßig um mehrere Tage verzögere. Sie habe vor dem Einwurf von der unregelmäßigen Leerung des Briefkastens von Anwohnern Kenntnis erhalten. Aufgrund des noch lange zur Verfügung stehenden Zeitablaufs - mehr als 14 Tage - habe sie aber davon ausgehen können, dass die Beschwerdebegründung das Oberlandesgericht Schleswig noch innerhalb der gesetzten Frist erreiche. Diesen Vortrag hat die Antragstellerin anwaltlich versichert.

15

Durch Hinweisbeschluss vom 15. August 2014 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung bisher noch keinen ausreichenden Vortrag zur ordnungsgemäßen Adressierung und Frankierung der Postsendung enthalte. Weiterhin sei der Vortrag hinsichtlich des Einwurfs des Schriftsatzes in einen unregelmäßig geleerten Briefkasten nicht ausreichend substantiiert. Der Hinweisbeschluss des Senats wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers per Zustellungsurkunde am 22. August 2014 zugestellt.

16

Nach der durch den Vorsitzenden des Senats bewilligten Fristverlängerung zur Stellungnahme trägt der Antragsteller ergänzend wie folgt vor:

17

Die Postsendung sei ordnungsgemäß adressiert und frankiert gewesen. Weiterhin habe die Verfahrensbevollmächtigte zu den unregelmäßigen Leerungszeiten des in Anspruch genommenen Briefkastens der Deutschen Post lediglich vorgetragen, weil sie auf die ab und zu vorkommende Unzuverlässigkeit der Deutschen Post hinweisen wolle. Durch Schreiben vom 27. August 2014 sei die Verfahrensbevollmächtigte durch die Deutsche Post durch den als Anlage Ast 3 anliegenden Brief dahingehend benachrichtigt worden, dass es zu Unregelmäßigkeiten in der Postzustellung im Postzustellungsbezirk der Unterzeichnerin gekommen sei. Die nicht ordnungsgemäß beförderte Beschwerdebegründung war dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten an den Senat vom 6. Oktober 2014 nicht beigefügt.

18

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausreichend substantiiert und im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht worden sei.

19

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

20

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist als unzulässig zu verwerfen, § 117 Abs. 5 FamFG i. V. m. §§ 234 Abs. 1 S. 2, 238 ZPO.

1.

21

Der Statthaftigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs des Antragstellers steht nicht entgegen, dass der Senat durch Beschluss vom 29. Juli 2014 die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen hat. Insbesondere ist für den Fall der Verwerfung des Rechtsmittels über den Wiedereinsetzungsantrag gleichwohl noch zu entscheiden, da die Wiedereinsetzung rückwirkend dem Verwerfungsbeschluss die Grundlage entziehen würde (BGH FamRZ 2005, 791; BGH NJW 1992, 1898).

2.

22

Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB) gestellt worden, so dass er als unzulässig zu verwerfen ist.

23

Nach § 117 Abs. 5 FamFG i. V. m. § 234 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB beträgt die Wiedereinsetzungsfrist einen Monat, wenn ein Beteiligter verhindert ist, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Die Frist beginnt - da hier kein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vorliegt - mit der Kenntnis bzw. dem Kennen müssen der Fristversäumung (Musielak/Grandel, ZPO, 11. Auflage 2014, § 234 Rn. 1). Ausreichend ist in diesem Zusammenhang, wenn der Rechtsanwalt bei Anwendung äußerster Sorgfalt die Versäumung bzw. Wegfall des Hindernisses erkennen konnte (BGH NJW 2000, 592). Ob ein Verschulden des Beteiligten oder seines Vertreters vorliegt, ist nach einem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Hinsichtlich des nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens ist die Regel, die übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, so dass insoweit regelmäßig eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 233 Rn. 12, 13).

24

Unter Anwendung dieser Sorgfaltsanforderungen war es der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers möglich, die Fristversäumung am 16. Juni 2014 zu erkennen. Denn spätestens an diesem Tag wäre die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gehalten gewesen, beim Beschwerdegericht hinsichtlich des Eingangs ihrer Beschwerdebegründung nachzufragen (vgl. zur Nachfrageverpflichtung des Anwalts: BGH NJW 1993, 1332). Die Frist begann demnach am 16. Juni 2014 zu laufen, so dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 8. August 2014 nicht mehr innerhalb der Monatsfrist eingegangen ist.

25

Der Vortrag des Antragstellers zum fehlenden Verschulden an der Fristversäumung ist in sich widersprüchlich und deshalb auch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat zunächst vorgetragen, dass die Postsendung mit der Beschwerdebegründung von der Verfahrensbevollmächtigten eigenhändig am 12. Juni 2014 in einen Briefkasten eingeworfen wurde, bei dem der Verfahrensbevollmächtigten die nicht fristgerechte und unregelmäßige Leerung bekannt war.

26

Im weiteren Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 verweist der Antragsteller darauf, dass dies nur ein Vortrag im Hinblick auf das allgemeine Risiko des Verlustes von Postsendungen gewesen sein soll.

27

Selbst bei wohlwollender Auslegung kann der Vortrag des Antragstellers im Wiedereinsetzungsgesuch vom 8. August 2014 so nicht verstanden werden. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beim Einwurf der Postsendung bewusst war, dass der von ihr benutzte Briefkasten unzuverlässig und unregelmäßig entleert wird.

28

Zwar ist es richtig, dass einem Verfahrensbeteiligten Verzögerungen oder sonstige Fehler bei der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden zugerechnet werden dürfen. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die normalen Postlaufzeiten eingehalten werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BGH WuM 2012, 157; BGH FamRZ 2010, 726). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergeben sich für den Beteiligten bzw. für den Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich keine weiteren Sorgfaltsanforderungen.

29

Anders ist es aber dann, wenn der Beteiligte bzw. der Verfahrensbevollmächtigte gewusst hat oder hätte wissen können, dass mit einer normalen und üblichen Postbeförderung nicht zu rechnen war. Dies ist zum Beispiel bei einem Poststreik der Fall (vgl. BGH NJW 1993, 1332). In diesem Fall ergeben sich dann gesteigerte Sorgfaltsanforderungen, insbesondere die Verpflichtung zur Nachfrage, ob das Schriftstück das Gericht erreicht hat (vgl. BGH a.a.O., Rn. 8).

3.

30

Dieser Rechtsgedanke ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Insbesondere wäre die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers verpflichtet gewesen nach Ablauf einer angemessenen Frist beim Beschwerdegericht nachzufragen, ob die Postsendung angekommen ist.

31

Zweifel an einer ordnungsgemäßen Beförderung der Sendung auf dem Postweg hätten bei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers schon kurze Zeit nach dem Einwerfen des Schriftstücks entstehen müssen. Denn da ihr nach eigenem Vortrag bewusst war, dass der Briefkasten unzuverlässig und unregelmäßig geleert wurde, konnte sie schon zum Zeitpunkt des Einwurfs des Schriftstücks nicht von einer üblichen und zuverlässigen Beförderung ausgehen. Dieses erhöhte Risiko hat sich nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin auch tatsächlich realisiert.

32

Somit hätte die Antragstellerin spätestens nach einer Frist von drei Tagen - also spätestens am 16. Juni 2014 - beim Beschwerdegericht nachfragen müssen, ob ihre Beschwerdebegründung eingegangen ist. Der Senat hält diese Frist unter Berücksichtigung einer normalen Postlaufzeit von einem Tag für angemessen.

33

Dadurch, dass sie dies nach eigenem Vortrag unterließ, hat sie schuldhaft die Fristversäumnis nicht erkannt (vgl. BGH NJW 1993, 1332). Dies führt dazu, dass die Wiedereinsetzungsfrist bereits am 16. Juni 2014 begonnen hat, so dass spätestens bis zum 16. Juli 2014 ein Wiedereinsetzungsantrag hätte gestellt werden müssen Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 8. August 2014 ist demnach verspätet.

34

Nicht gehört werden kann der Antragsteller mit dem Vortrag, dass aufgrund der noch ausreichend zur Verfügung stehenden Frist von mehr als 14 Tage auch bei einer unregelmäßigen Leerung noch mit einem fristgerechten Eingang der Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht hätte gerechnet werden können. Denn dadurch, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers der von der Verfahrensbevollmächtigten benutzte Briefkasten unzuverlässig und unregelmäßig entleert wird, ergab sich nicht nur das Risiko einer verzögerten Beförderung, sondern auch das Risiko, dass der Briefkasten entweder überhaupt nicht oder so unzuverlässig geleert wird, dass ein erhöhtes Verlustrisiko von Briefsendungen besteht. Diese Überlegung wird auch durch den tatsächlichen Geschehensablauf insoweit bestätigt, als die Briefsendung nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin tatsächlich verloren gegangen ist.

4.

35

Da das Rechtmittel des Antragstellers bereits als unzulässig verworfen wurde, sind im Rahmen der hiesigen Kostenentscheidung dem Antragsteller die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Musielak/Grandel, ZPO, 11. Auflage 2014, § 238 Rn. 8).

5.

36

Da die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig zu verwerfen ist und auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen, hat die Rechtsverfolgung in der Beschwerdeinstanz keine Aussicht auf Erfolg, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 114 ZPO.


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 7/15
vom
12. April 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:120416BIIZB7.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

1
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat den Kern ihres Vortrags nicht verkannt. Der Senat hat berücksichtigt, dass die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde unter anderem geltend gemacht hat, der Hinweis des Berufungsgerichts sei nicht umfassend, sondern auf die Vorlage weiterer Urkunden beschränkt gewesen und die Klägerin habe, nachdem sie einen Auszug aus dem Fristenkalender und eine Kopie der Berufungsschrift vorgelegt habe, erwarten dürfen, dass das Berufungsgericht einen weiteren Hinweis gibt, wenn es die vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel nicht für ausreichend hält. Die Klägerin habe insbesondere erwarten dürfen, dass das Berufungsgericht sie darauf hinweist, ihren Prozessbevollmächtigten für den zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes vorgetragenen Sachverhalt als Zeugen zu benennen. Genau mit diesem Vorbringen hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2015 (II ZB 7/15, juris Rn. 21 f.) befasst.
2
Wie bereits ausgeführt, hat auch das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Hinweis des Berufungsgerichts nicht irreführend , sondern in seinem Kern eindeutig. Das Berufungsgericht hatte der Klägerin aufgegeben, „innerhalb von zwei Wochen durch Vorlage von Belegen glaubhaft zu machen, dass die Berufungsschrift am 7. Jan. 2015 um 19.00 Uhr zur Post gegeben wurde. Jedenfalls ist ein aussagefähiger Auszug aus dem Fristenkalender vor- zulegen.“
3
Das Berufungsgericht hielt danach den von der Klägerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalt mit den bis zu seinem Hinweis vorgelegten Mitteln nicht für glaubhaft gemacht. Vorgelegt hatte die Klägerin bis dahin eine eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten sowie zwei eidesstattlicher Versicherungen seiner Büroangestellten. Aus dem Hinweis ging somit für die Klägerin klar erkennbar hervor, dass die eidesstattlichen Versicherungen nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausreichten, um bei dem Berufungsgericht die Überzeugung zu bilden, dass mehr für das Vorliegen der Behauptung der Klägerin spricht als dagegen.
4
Nachdem die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis hin einen Auszug aus dem Fristenkalender ihres Prozessbevollmächtigten und eine Kopie der Berufungsschrift vorgelegt hatte, war ein weiterer Hinweis darauf, dass die Klägerin ihr Vorbringen immer noch nicht glaubhaft gemacht habe und weitere Mittel zur Glaubhaftmachung erforderlich seien, nicht geboten. Eine solche Pflicht kann bestehen, wenn der um Wiedereinsetzung Nachsuchende einer gerichtlichen Auflage nachkommt und das Gericht danach höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung stellt, als es zunächst in seinem mit einer Auflage ver- bundenen Hinweis zum Ausdruck gebracht hat. Das war vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin ist vielmehr, für eine anwaltlich vertretene Partei ohne weiteres erkennbar, der gerichtlichen Auflage nicht bzw. allenfalls formal nachgekommen. Sie hat keinen zur Glaubhaftmachung geeigneten, aussagekräftigen Auszug aus dem Fristenkalender ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt. In dem vorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender war im Gegenteil die Berufungsfrist weder gestrichen noch sonst als erledigt gekennzeichnet und es wurde nicht dargestellt, dass die Erledigung von Fristen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf andere Art dokumentiert wird. Legt die anwaltlich vertretene Partei auf eine gerichtliche Anforderung hin nicht nur inhaltlich völlig ungeeignete Urkunden vor, sondern sogar solche, die gegen den behaupteten Geschehensablauf sprechen, ist ein erneuter Hinweis des Gerichts nicht erforderlich.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2014 - 91 O 72/14 -
KG, Entscheidung vom 21.04.2015 - 2 U 12/15 -

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. April 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 6.000 €

Gründe

1

I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung geltend. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 3. Mai 2013 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. August 2013, einem Samstag, verlängert. Mit Verfügung vom 6. August 2013, der Beklagten am 8. August 2013 zugegangen, hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass bis zum 5. August 2013 keine Berufungsbegründungsschrift eingereicht worden sei. Mit einem am 21. August 2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

3

Dazu hat sie ausgeführt, die Berufungsbegründung müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte habe den Schriftsatz am 1. August 2013 vor einer mehrtägigen Abwesenheit unterzeichnet und mit den Akten auf den in der Kanzlei für die ausgehende Post vorgesehenen Tisch gelegt. Auf dem zugehörigen Verfügungsblatt in den Akten habe seine Sekretärin seinem Diktat entsprechend handschriftlich verfügt, dass die Berufungsbegründungsschrift an das Oberlandesgericht zu versenden sei und ihm die Akten anschließend wieder vorzulegen seien. Eine namentlich nicht zu ermittelnde Kanzleimitarbeiterin habe den Schriftsatz kuvertiert, frankiert und in das auf demselben Tisch befindliche Postausgangsfach gelegt. Sodann habe diese Mitarbeiterin auf dem Verfügungsblatt neben der Versendungsverfügung das Datum "01.08." vermerkt. Im Fristenkalender sei die Berufungsbegründungsfrist wegen der Fertigung und Absendung der Berufungsbegründungsschrift gestrichen worden. Auf diese Weise werde fristgebundene Post in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten durchweg bearbeitet. Wie jeden Tag sei das Postausgangsfach geleert und die Post zur etwa 200 Meter entfernten Postfiliale gebracht worden. Bei Rückkehr des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten am 4. August 2013 sei das Postausgangsfach leer gewesen. Er habe sich vor Ablauf des 5. August 2013 vergewissert, dass neben der Übersendungsverfügung in den Akten ein Datum vermerkt gewesen sei, dass sich die Berufungsbegründungsschrift nicht mehr in den Akten befunden habe und dass dort stattdessen eine für die Akten vorgesehene Abschrift eingeheftet gewesen sei.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

5

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, jedoch im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an die Organisation des Postausgangs in einer Anwaltskanzlei beachtet und nicht die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat.

6

1. Nach seiner Ansicht hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden versäumt hat. Sie habe weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig am 1. oder 2. August 2013 in den Postlauf gelangt sei. Sie habe im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen, wann, von wem und in welcher Weise die Berufungsbegründungsschrift zur Post gegeben worden sei. Demgegenüber habe die Beklagte nur vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter den Schriftsatz auf den für die ausgehende Post vorgesehenen Tisch gelegt habe. Wer den Schriftsatz kuvertiert, frankiert und in das Postausgangsfach gelegt habe, sei nicht aufklärbar. Es sei auch nicht dargelegt, wer dafür nach dem kanzleiinternen Organisationsplan zuständig gewesen sei und wer den Schriftsatz habe zur Post bringen müssen. Dass den Bürokräften der Prozessbevollmächtigten bei der Bearbeitung des Schriftsatzes ein Versehen unterlaufen sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Das neben der Übersendungsverfügung vermerkte Datum "01.08.", die gestrichene Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender und die Beschaffenheit des Tisches, die ein Herunterfallen von Schriftstücken ausschließe, reichten nicht aus, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Berufungsbegründungsschrift weder in den Kanzleiräumen, noch auf dem Weg zur Postfiliale verloren gegangen sei. Jedenfalls sei ihr Vorbringen ungeeignet, ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auszuschließen. Es sei insbesondere nicht vorgetragen, dass für die Behandlung fristgebundener Post ausreichend zuverlässiges und regelmäßig überwachtes Personal mit abgegrenzten Aufgabenbereichen eingesetzt werde. Für ein Organisationsverschulden spreche vielmehr, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach drei Wochen nicht mehr hätten aufklären können, wer die Berufungsbegründungsschrift postfertig gemacht habe.

7

2. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist außerhalb eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschulden liegt.

8

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbevollmächtigte muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZR 40/13, juris Rn. 9; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862 unter II 1; vom 18. Dezember 2002 - IV ZB 23/02, NJW-RR 2003, 569 unter II 1; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR 2002, 380 unter II 1; jeweils m.w.N.). Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 f.; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 10). Zunächst muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und versandfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 aaO; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 8; vom 16. Dezember 2013 aaO Rn. 9; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, VersR 2014, 645 Rn. 10; jeweils m.w.N. ). Vor dem Streichen der Frist hat sich die damit betraute Bürokraft anhand der Akten oder des postfertigen Schriftsatzes zu vergewissern, dass zweifelsfrei nichts weiter zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 aaO; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 unter II 2 b; jeweils m.w.N.). Ferner gehört dazu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Bürokraft nochmals und abschließend prüft, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Schriftsätzen übereinstimmen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 9 f.; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564).

9

b) Gemessen daran hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass die Ursache der Fristversäumnis außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegt. Sie hat die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass die Berufungsbegründung in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten verloren gegangen ist, bevor sie dort versandfertig gemacht worden ist, und dass dies aufgrund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist.

10

aa) Die Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten entspricht nicht den genannten Vorgaben. Eine Anordnung an die dortigen Bürokräfte, vor dem Streichen der Frist anhand der Akten oder des postfertigen Schriftsatzes zu überprüfen, dass zweifelsfrei nichts weiter zu veranlassen ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ihrem erkennbar auf den Einzelfall bezogenen Vortrag, die Berufungsbegründungsfrist sei wegen Fertigung und Absendung der Berufungsbegründungsschrift im Fristenkalender gelöscht worden, ist eine allgemeine Anweisung an die Bürokräfte nicht zu entnehmen. Zu einer nochmaligen abendlichen Fristenkontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen.

11

bb) Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte selbst hat die Bearbeitung der Berufungsbegründungsschrift nicht ausreichend kontrolliert. Es reicht nicht, dass er sich noch vor Ablauf des 5. August 2013 vergewisserte, dass das Datum "01.08." auf dem Verfügungsblatt in den Akten vermerkt war und sich anstelle des Originals der Berufungsbegründungsschrift das dafür vorgesehene Doppel in den Akten befand. Weder das auf dem Verfügungsblatt vermerkte Datum, noch das Fehlen des Originals der Berufungsbegründungsschrift oder das in den Akten abgeheftete Doppel lassen zweifelsfrei erkennen, dass die Berufungsbegründungsschrift tatsächlich postfertig in das Postausgangsfach der Kanzlei gelegt wurde.

12

cc) Die unzureichende Kontrolle der ausgehenden Post ist ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewesen. Es reicht aus, dass eine mögliche Ursächlichkeit für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, VersR 2001, 85 unter 2). Das ist der Beklagten nicht gelungen. Hätten in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten entsprechende Anordnungen zur Durchführung der beschriebenen Ausgangskontrolle bestanden, wäre bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Bürokraft ein möglicher Fehler bei der Bearbeitung des Schriftsatzes innerhalb der Kanzlei aufgefallen.

13

Die Ursächlichkeit entfällt auch nicht deswegen, weil die Berufungsbegründung trotz unzureichender Kontrolle ordnungsgemäß bearbeitet worden und in den Postausgang gelangt ist. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründung postfertig gemacht und tatsächlich zur Post gegeben wurde. Die vorgelegten Versicherungen an Eides statt des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten und von dessen Sekretärin reichen nicht aus, weil beide nicht mit der Bearbeitung des Schriftsatzes betraut waren.

Mayen                                  Felsch                                       Harsdorf-Gebhardt

               Dr. Karczewski                        Dr. Schoppmeyer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 56/14
vom
10. September 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ist ein fristgebundener Schriftsatz (hier: Berufungsbegründung) verloren gegangen
, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits dann zu gewähren,
wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen
Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe
zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten
eingetreten ist.

b) Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig
nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen
Aufgabe zur Post.
BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und
Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 8. Zivilsenat - vom 22. Oktober 2014 - 8 U 72/14 - aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.520 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrags in Anspruch. Sie begehrt Rückzahlung von 9.520 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. Juni 2014 stattgegeben. Eine beglaubigte Abschrift des Urteils ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 7. Juli 2014 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf des 8. September 2014 (Montag) keine Berufungsbegründung eingegangen war, hat das Berufungsgericht die Beklagte hierauf mit Verfügung vom 16. September 2014 - eingegangen bei den Prozessbevollmächtigen am 22. September 2014 - hingewiesen. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. September 2014 - eingegangen am 29. September 2014 - ihre Berufung begründet und bezüglich der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung der sachbearbeitenden Rechtsanwältin H. , eidesstattlicher Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten Z. und der Auszubildenden V. und B. sowie beglaubigter Auszüge des Postausgangsbuchs und des Fristenkalenders im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Rechtsanwältin H. habe die Berufungsbegründung am 2. September 2014 begonnen und am Vormittag des 3. September 2014 fertig gestellt. Die Rechtsanwaltsfachangestellte Z. habe den ausgedruckten Schriftsatz in Empfang genommen, geheftet und mit den erforderlichen Stempeln beziehungsweise Anlagen versehen. Die von Rechtsanwältin H. sodann unterzeichnete Berufungsbegründung habe die Kanzlei noch am Nachmittag des 3. September 2014 verlassen. Die für den jeweiligen Anwalt bestimmte Post werde diesem in einer Postmappe zur Unterschrift vorgelegt, wobei die fristgebundenen Schriftstücke durch einen aufgeklebten Vermerk gekennzeichnet seien. Nach Rücklauf der Postmappen werde die Post im Postausgangsbuch "ausgetragen". Eine Mitarbeiterin trage handschriftlich in einem hierfür bestimmten Block den Namen des jeweiligen Empfängers, die Sache und das Briefporto ein. Das jeweilige Schriftstück werde in einen Umschlag verpackt und frankiert.
Dabei handele es sich um einen einheitlichen Vorgang. Die mit der Postbearbeitung betraute Mitarbeiterin könne anhand der aufgebrachten Vermerke erkennen , dass es sich um einen fristgebundenen Schriftsatz handele, dessen Verpackung an eine Rechtsanwaltsfachangestellte zu melden sei, die nach entsprechender Kontrolle die Frist im Kalender streiche. Am 3. September 2014 sei die Ausgangspost einschließlich der Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache von der Auszubildenden V. unter der Aufsicht der weiteren Auszubildenden B. in der vorbeschriebenen Weise versandfertig gemacht und in das Postausgangsbuch eingetragen worden. Die Fertigstellung zum Versand sei der Rechtsanwaltsfachangestellten Z. gemeldet worden, die die Frist ausgestrichen habe. Kurz vor Büroschluss um 17.00 Uhr habe die Auszubildende V. die gesamte Post in den Briefkasten am Hauptpostamt in A. eingeworfen. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass von den 48 versandten Schriftstücken ein weiteres den Empfänger nicht erreicht habe. Die am selben Tag an die Beklagte versandte Abschrift der Berufungsbegründung sei bei dieser am 5. September 2014 eingegangen. Es sei deshalb davon auszugehen , dass die Berufungsbegründung nach Verlassen der Kanzlei auf dem Postweg verloren gegangen sei.
3
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
4
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

6
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwehrt. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, BeckRS 2013, 11832 Rn. 5 und vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 6, jeweils mwN).
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
8
Die Beklagte hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihr war jedoch antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Berufungsbegründung gehindert war (§ 233 ZPO) und rechtzeitig um Wiedereinsetzung nachgesucht hat (§ 234 ZPO).
9
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe nicht glaubhaft machen können, dass die Fristversäumung auf Umständen beruhe, die weder von der Partei noch von ihren Prozessbevollmächtigten verschuldet seien. Aus den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Beweismitteln folge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Berufungsbegründung entspre- chend dem Vortrag der Beklagten zum Postausgang das Büro ihrer Prozessbevollmächtigten verlassen habe. Zwar sei in dem vorgelegten Auszug aus dem Postausgangsbuch vom 3. September 2014 unter Angabe eines Portos von 1,45 € vermerkt "H. OLG, G. ./. P. ". Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei jedoch die Frist für die Berufungsbegründung im Fristenkalender nicht gestrichen worden. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der Auszubildenden V. und B. ergebe sich keine konkrete Erinnerung an die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache. Auch die Rechtsanwaltsfachangestellte Z. könne sich nicht konkret daran erinnern, den Ausgang der Berufungsbegründung kontrolliert zu haben. Sie habe lediglich allgemein angegeben, dass sie sich nach dem Austragen und Verpacken der Nachmittagspost regelmäßig vergewissere, "welche Fristen an den jeweiligen Tagen das Haus verließen", und eine Frist nur dann streiche, wenn ihr bekannt sei, dass ein Schreiben postfertig gemacht sei. Aus dem Umstand, dass entgegen diesen Angaben die Berufungsbegründungsfrist im Kalender nicht gestrichen worden sei, ergebe sich, dass in der vorliegenden Sache der Postausgang nicht wie üblich erfolgt sei. Der Umstand, dass die Beklagte am 5. September 2014 eine Abschrift der ursprünglich auf den 2. September 2014 datierten Berufungsbegründung erhalten habe, stelle kein Indiz für das Abschicken des Originalschriftsatzes an das Berufungsgericht dar.
10
b) Mit diesen Erwägungen kann der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden.
11
Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO und lässt bei der nach § 286 ZPO gebotenen Würdigung des gesamten Prozessstoffs wesentliche Umstände außer Acht.

12
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend liegt der Entscheidung des Berufungsgericht die Annahme zugrunde, dass die Aufgabe zur Post am 3. September 2014 (Mittwoch) grundsätzlich ausreichend war, um den Eingang bei Gericht innerhalb der erst am 8. September 2014 (Montag) ablaufenden Frist für die Berufungsbegründung zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 7). Weitere Vorkehrungen musste die Beklagte nicht ergreifen. Insbesondere war sie nicht gehalten, die Berufungsbegründung zusätzlich zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per Telefax an das Gericht zu übersenden (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO). Eine Partei ist auch nicht verpflichtet , den Eingang fristgebundener Schriftsätze bei Gericht zu überwachen und eine Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist einzuholen. Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 aaO Rn. 14 mwN).
13
bb) Eine Behauptung ist schon dann im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (z.B. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 – V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7 mwN und vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 12). Der Tatrichter hat die Beweise im Hinblick darauf nach § 286 ZPO frei zu würdigen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 294 Rn. 6). Die Beweiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 25; Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO).

14
Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 9 und vom 6. Mai 2015 aaO Rn. 11). Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 13).
15
Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte durch Vorlage beglaubigter Auszüge des Postausgangsbuchs und des Fristenkalenders sowie durch die anwaltliche Versicherung der sachbearbeitenden Rechtsanwältin und die eidesstattlichen Versicherungen des Kanzleipersonals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit ausgeräumt, dass die Berufungsbegründung in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten verloren gegangen ist, bevor sie dort versandfertig gemacht worden ist, und dies auf Grund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, BeckRS 2015, 01755 Rn. 9). Dies folgt zum einen aus der Erfassung der Berufungsbegründung in dem Postausgangsbuch, das grundsätzlich geeignet ist, die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, BeckRS 2014, 00520 Rn. 10 mwN), und der eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden V. , wonach sie am Nachmittag des 3. September 2014 die gesamte ausgehende Post versandfertig verpackt, frankiert und den jeweiligen Eintrag im Postausgangsbuch - auch bezüglich der Berufungsbegründung und der für die Beklagte bestimmten Abschrift - handschriftlich vorgenommen hat. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich ferner, dass die Auszubildende sodann die gesamte fertige Post in die dafür vorgesehene Tasche gesteckt und in den Briefkasten des Hauptpostamts in A. eingeworfen hat. Zum anderen ist in dem ebenfalls vorgelegten Fristenkalender die Berufungsbegründungsfrist durch das in roter Handschrift verfasste Kürzel "Ausl." als erledigt gekennzeichnet. Hierzu hat die Rechtsanwaltsfachangestellte Z. bestätigt, dass die Eintragung von ihr stamme, sie sich nach dem Austragen und Verpacken der Nachmittagspost regelmäßig über die Fristsachen vergewissere und eine Frist nur dann streiche, wenn ihr bekannt sei, dass ein Schreiben postfertig gemacht worden sei. Danach besteht jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Berufungsbegründung auf dem Postweg verloren gegangen ist und die Beklagte oder ihre Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) kein Verschulden trifft. Soweit das Berufungsgericht eine exakte Erinnerung des Kanzleipersonals an das Schriftstück vermisst, übersieht es, dass sowohl die Angestellte Z. als auch die Auszubildende V. konkrete, auf die fragliche Berufungsbegründung bezogene Eintragungen im Fristenkalender beziehungsweise im Postausgangsbuch vorgenommen haben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Glaubhaftmachung stehe entgegen, dass die Frist für die Berufungsbegründung im Fristenkalender nicht durchgestrichen worden sei, lässt außer Acht, dass die Frist durch den farblich hervorgehobenen handschriftlichen Vermerk "Ausl." hinreichend als erledigt gekennzeichnet war. Es reicht aus, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen entweder gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 aaO Rn. 8). Fristenkalender sind zudem so zu führen, dass auch eine erledigte Frist noch erkennbar und bei der allabendlichen Endkontrolle überprüfbar ist (BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die Verfahrensweise in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
16
Der Senat kann die von der Beklagten vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung selbst würdigen, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf und keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherungen bestehen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 15; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl. § 563 Rn. 14).
17
c) Da die Beklagte glaubhaft gemacht hat, dass die Berufungsbegründung am 3. September 2014 auf den Postweg gebracht worden ist, kann dahinstehen , ob in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten gewährleistet war, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wurde (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 27. November 2013 - III ZB 46/13 aaO Rn. 8 und vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8, jeweils mwN). Insoweit bestehende etwaige Mängel bei der Ausgangskontrolle sind jedenfalls nicht kausal geworden.
18
d) Die Beklagte hat auch rechtzeitig um Wiedereinsetzung nachgesucht. Die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begann erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem ihre Prozessbevollmächtigten auf Grund des ihnen am 22. September 2014 zugegangenen Hinweises des Berufungsgerichts erfahren hatten, dass die Berufungsbegründung nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungsfrist war bei Eingang des Wieder- einsetzungsgesuchs nebst Berufungsbegründung am 29. September 2014 noch nicht abgelaufen.
19
Nach alledem war der Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Herrmann Seiters Remmert
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.2014 - 322 O 263/13 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2014 - 8 U 72/14 -

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.