Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts... vom 28. Juli 2017 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten für sofort vollziehbar erklärten Anordnung, die die Betriebszeiten einer Windenergieanlage der Klägerin nachträglich einschränkt, sowie ein im Zusammenhang damit angeordnetes Monitoring.

Die Klägerin ist Inhaberin einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17. November 2014, mit der ihr zunächst durch das Landratsamt ... die Errichtung und der Betrieb einer Windkraftanlage (WEA 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. …3 der Gemarkung J … des Typs Nordex N-115 genehmigt wurde.

Unter dem 27. Juli 2017 genehmigte der Beklagte die Änderung des Anlagentyps auf den Typ ENERCON E-115.

Unter dem 28. Februar 2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es nach der Genehmigung im Jahr 2014 im Untersuchungsgebiet neue Erkenntnisse zu kollisionsgefährdeten Vogelarten bezüglich konkreter Brutplätze des Schwarzstorchs, des Wespenbussards und des Rotmilans sowie ergänzende Erkenntnisse bezüglich der großräumigen Raumnutzung bei der Vogelart Rotmilan gebe. Diese neuen Erkenntnisse führten dazu, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko und somit ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 BNatSchG vorliege, sofern die Anlagen unter den Auflagen der erteilten Genehmigung in Betrieb gingen. Es sei deshalb beabsichtigt, die Abschaltzeiten der WEA 1 aus artenschutzrechtlichen Gründen, d.h. zum Schutz des Rotmilans, des Schwarzstorches und des Wespenbussards zu beschränken.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2017 traf der Beklagte daraufhin folgende Anordnung:

„1 Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden zum Schutz des Schwarzstorchs folgende Auflagen festgesetzt:

1.1 Die Anlagen WEA 1 … sind jedes Jahr vom 01. Mai bis 31. Juli beginnend eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang abzuschalten.

1.2 Ziffer 1.1 dieses Bescheides gilt solange der bekannte H. … durch Schwarzstörche genutzt wird.

1.3 Monitoring:

1.3.1 Durch die Betreiberin ist jährlich ein Monitoring für die Erfassung der Flugbewegungen des Schwarzstorchs gem. der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (BayWEE) in der jeweils gültigen Fassung (derzeit Anlage 5) und für die Erfassung des Brutgeschehens am bekannten Horst … … durchzuführen.

1.3.2 Das jährliche Monitoring ist solange durchzuführen, bis feststeht, dass der Horst 3 Jahre in Folge nicht durch einen Schwarzstorch benutzt wird.

1.3.3 Das jährliche Monitoring nach Ziffer 1.3.1 dieses Bescheides ist spätestens in dem Kalenderjahr zu beginnen, in dem die Inbetriebnahme des Windparks geplant ist, frühestens jedoch mit der Brutsaison 2018.

1.4 Die Ziffer 1.1 gilt nicht, sofern durch die Betreiberin durch Vorlage der Ergebnisse des Monitorings nach Ziffer 1.3.1 nachgewiesen wird, dass bei dem oben genannten Horststandort keine Brut stattfindet oder, sofern eine Brut stattfindet, dass die Anlagen WEA 1 … durch den Schwarzstorch gemieden, umflogen oder selten überflogen werden. Der Nachweis gilt nur als erbracht, wenn die Ergebnisse des Monitorings durch die Untere Naturschutzbehörde bestätigt werden.

2. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden zum Schutz des Rotmilans folgende Auflagen festgesetzt:

2.1 Die Anlage WEA 1 ist in der Zeit vom 10. Mai bis 15. Juli beginnend eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang abzuschalten.

2.2 Ziffer 2.1 dieses Bescheides gilt, solange die bekannte Horststandorte „…“ und „…“ und „…“ bzw. in räumlicher Nähe gelegene Wechselhorste regelmäßig durch Rotmilane benutzt werden.

2.3 Monitoring

2.3.1 Durch die Betreiberin ist jährlich ein Monitoring für die Erfassung der Flugbewegungen der Rotmilane gemäß der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (BayWEE) in der jeweils gültigen Fassung (derzeit Anlage 5) und für die Erfassung des Brutgeschehens an den unter Ziffer 2.2 genannten Horststandorten durchzuführen.

2.3.2 Das jährliche Monitoring ist solange durchzuführen, bis feststeht, dass die Horste drei Jahre in Folge nicht durch einen Rotmilan benutzt werden.

2.3.3 Das jährliche Monitoring nach Ziffer 2.3.1 dieses Bescheides ist spätestens in dem Kalenderjahr zu beginnen, in dem die Inbetriebnahme des Windparks geplant ist; frühestens jedoch mit der Brutsaison 2018.

2.4 Die Ziffer 2.1 gilt nicht, sofern durch die Betreiberin durch Vorlage der Ergebnisse des Monitorings nach Ziffer 2.3.1 nachgewiesen wird, dass bei den o.g. Horststandorten keine Brut stattfindet, oder sofern eine Brut stattfindet, dass die Anlage WEA 1 durch den Rotmilan gemieden, umflogen oder selten überflogen werden. Der Nachweis gilt nur als erbracht, wenn die Ergebnisse des Monitorings durch die Untere Naturschutzbehörde bestätigt werden.

3. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden zum Schutz des Wespenbussards folgende Auflagen festgesetzt:

3.1 Die Anlagen WEA 1 … sind vom 01. Juli bis 15. August beginnend eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang abzuschalten.

3.2 Monitoring:

3.2.1 Durch die Betreiberin ist ein jährliches Monitoring zur Lokalisierung der Revierzentren gem. der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (BayWEE) in der jeweils gültigen Fassung (derzeit Anlage 5) und zur Erfassung des Brutgeschehens durchzuführen.

3.2.2 Das jährliche Monitoring nach Ziffer 3.2.1 dieses Bescheides ist spätestens in dem Kalenderjahr zu beginnen, in dem die Inbetriebnahme des Windparks geplant ist; frühestens jedoch mit der Brutsaison 2018.

3.3 Die Ziffer 3.1 gilt nicht für solche Anlagen für die die Betreiberin durch Vorlage der Ergebnisse des Monitorings nach Ziffer 3.2.1 nachweisen kann, dass keine Brut stattfindet oder, sofern ein Revierzentrum weniger als 1000 m von einer Anlage entfernt liegt, dass diese Anlagen durch den Wespenbussard gemieden, umflogen oder selten überflogen wird. Der Nachweis gilt nur als erbracht, wenn die Ergebnisse des Monitorings durch die Untere Naturschutzbehörde bestätigt werden.“

Zur Begründung verwies das Landratsamt ... auf die §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 1 BNatSchG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt. Durch das Bekanntwerden des exakten Standorts des Schwarzstorchbrutplatzes im Mai 2015 sei es möglich, für alle Anlagenstandorte eine versierte Prüfung des Kollisionsrisikos für diese Vogelart durchzuführen. Die Windkraftanlagen lägen im 3.000 m - Prüfradius des festgestellten Schwarzstorchhorstes. Vom Fachreferenten der Unteren Naturschutzbehörde werde das Vorliegen eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos bejaht. Durch das Monitoring werde der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, durch fachlich fundierte Daten das Vorliegen dieses Tötungsrisikos zu widerlegen. Im Bereich des Windparks befänden sich zudem bereits bei der Genehmigung 2014 zwei bekannte Rotmilanhorste. Nunmehr gebe es wieder einen Brutverdacht. Die WEA 1 befinde sich in einem Abstand von 1.000 m bis 1.500 m zum R.platz … Durch die bisherigen Verhaltensweisen des Wespenbussards sei auch davon auszugehen, dass in Zukunft bei neuen Brutplätzen im Bereich des Windparks von einer vergleichbaren Raumnutzung des Wespenbussards bezogen auf den Gesamtraum auszugehen sei und dass ein WEA-Standort im Umkreis von 1.000 m eines Horststandortes bzw. Revierzentrums auch künftig nicht von dem Wespenbussard gemieden werde. Aus diesem Grund werde von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen. Auch insoweit werde der Betreiberin durch das angeordnete Monitoring die Möglichkeit eingeräumt, durch fachlich fundierte Daten das Vorliegen des Tötungsrisikos zu widerlegen.

Unter dem 31. August 2017, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 1. September 2017, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragte,

den Bescheid des Landratsamts ... über Auflagen zur Genehmigung nach § 4 BImSchG vom 28. Juli 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es an einer Rechtsgrundlage für die naturschutzrechtlichen Anordnungen fehle. Die Anordnungen stellten einen verkappten Widerruf dar. Sie hätten nämlich erdrosselnde Wirkung. Es liege auch kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG vor. Die getroffenen Anordnungen verstießen zudem gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Außerdem werde gegen den Grundsatz der Amtsermittlung verstoßen, weil die Klägerin mit dem Entlastungsbeweis belastet werde. Schließlich seien die naturschutzrechtlichen Anordnungen unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.

Das Landratsamt R... beantragte mit Schreiben vom 21. Dezember 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, § 3 Abs. 2 BNatSchG stelle eine ausreichende Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen dar. Die Anordnungen hätten nicht die inhaltlichen und zeitlichen Wirkungen, dass sie einem Widerruf gleichkämen. Der Einstufung der Wirkung als Widerruf der Genehmigung stehe schon entgegen, dass durch die Ziffern 1.4, 2.4 und 3.3 des Bescheids vom 27. Juli 2017 gewährleistet sei, dass es sich eben nicht um den dauerhaften unbedingten Entzug einer Rechtsposition handele. Vielmehr werde sichergestellt, dass einzelne Anlagen nur bedingt abgeschaltet werden müssten, sofern das signifikant erhöhte Tötungsrisiko nachweislich für diesen Standort in der aktuellen Saison vorliege. Zudem sei durch die Lokalisierung des Schwarzstorchhorstes eine neue Sachlage entstanden. Bei den Anordnungen bezüglich des Wespenbussards handele es sich um eine Konkretisierung der bereits in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheiden festgesetzten Maßnahmen.

Mit Beschluss vom 5. März 2018 stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 28. Juli 2017 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren W 4 S 17.1000 wieder her.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Verwaltungsgericht hinzugezogenen Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der die Klägerin die Anordnung der nachträglichen Einschränkung der Betriebszeiten der WEA sowie ein im Zusammenhang damit angeordnetes Monitoring anficht, ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wie bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt, ist die von der Klägerin erhobene Klage zulässig. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die vom Beklagten verfügten Anordnungen von Abschaltzeiten samt Monitoring belastende Nebenbestimmungen zu dem Genehmigungsbescheid vom 27. Juli 2017 darstellen und keine Inhaltsbestimmungen der Genehmigung in Gestalt einer zeitlichen Beschränkung des Anlagenbetriebs. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die Ausführungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Bezug genommen.

Die erhobene Anfechtungsklage ist aber auch begründet.

Ausweislich der Begründung der streitgegenständlichen Verfügung hat der Beklagte seine Anordnungen als Untere Naturschutzbehörde erlassen und auf § 3 Abs. 2, § 44 Abs. 1 BNatSchG gestützt.

Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwacht die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde die Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Bei nachträglichen Anordnungen darf die Fachbehörde und damit auch der Beklagte als Untere Naturschutzbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Artenschutz) allerdings nicht außer Acht lassen, dass die Anlage durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, hier durch die Genehmigungen vom 17. November 2014 und vom 27. Juli 2017, legalisiert ist. Der Gedanke des Anlagenschutzes kraft einer solchen Legalisierungswirkung wurde in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1977 (BVerwG, B.v. 2.12.1977 - 4 C 75.75 - BVerwGE 55, 118, 120 ff.) zur Lösung des Konkurrenzproblems zwischen parallelen Eingriffstatbeständen, nämlich zwischen Bundesimmissionsschutzgesetz und Ordnungsbehördengesetz (OBGNW) entwickelt. Die entscheidende Frage, die sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang stellte, war, ob die §§ 17 ff. BImSchG nach dem Spezialitätsgrundsatz die sicherheitsrechtlichen Untersagungstatbestände verdrängen. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte eine Spezialität des BImSchG zwar ab, führte dafür aber den Begriff der „Legalisierungswirkung“ der erteilten Genehmigung ein. Dadurch werde das Einschreiten auf Grundlage der ordnungsbehördlichen Generalklausel beschränkt. Die Legalisierungswirkung einer Genehmigung schließe es aus, die in der Generalklausel bezeichneten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Einschreitens für gegeben zu halten.

Bei nachträglichen Anordnungen stellt die dem Bundesverwaltungsgericht folgende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. beispielsweise OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 9.11.2016 - Az. 2 L 112/14 - juris Rn. 63) darauf ab, ob die erforderlichen Anordnungen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung „einschränken“ oder ohne Tangierung der Genehmigung - quasi an der Genehmigung vorbei - getroffen werden können. Soweit nachträglich Anordnungen als Einschränkungen der Genehmigung zu beurteilen sind, könne die Vornahme solcher Regelungen nur von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden (vgl. zum Ganzen: Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 13 BImSchG, Rn. 119; Wasielewski in Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, § 13 Rn. 63 ff.).

Mit anderen Worten: Die Befugnisse der Fachbehörde enden dort, wo die nachträgliche Anordnung eine (teilweise) Aufhebung oder Abänderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraussetzen würde (Seibert, a.a.O., Rn. 122), denn diese Befugnis steht allein der Immissionsschutzbehörde zu. Diese Auffassung ist nach Überzeugung der Kammer auch sachgerecht, denn der im Rahmen der erteilten Genehmigung handelnde Anlagenbetreiber trägt das Risiko spezialgesetzlich geregelter Eingriffe, hier also der §§ 17 ff. BImSchG. Folglich muss die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde bereits bei der Entscheidung über die Anlagengenehmigung die Beschränkung späterer Eingriffsmöglichkeiten und die damit verbundene Risikobelastung der Allgemeinheit einkalkulieren.

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen stellen die vorliegend streitgegenständlichen nachträglichen Anordnungen im Bescheid vom 28. Juli 2017 zweifellos wesentliche Einschränkungen in Form einer teilweisen Aufhebung bzw. Abänderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Juli 2017 dar, denn laut der streitgegenständlichen Anordnungen ist die Windkraftanlage jedes Jahr 3½ Monate, d.h. vom 1. Mai bis 15. August, beginnend eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang abzuschalten (vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 9.11.2016 - 2 L 112/14 - juris, wonach eine nachträgliche Anordnung der Abschaltung von Windenergieanlagen für die Dauer von insgesamt drei Monaten im Jahr jeweils zur Nachtzeit einer Teilaufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gleichkomme).

Soweit der Beklagte demgegenüber vorträgt, es handele sich vorliegend gerade nicht um einen dauerhaften Entzug einer Rechtsposition, da die einzelnen Anlagen nur bedingt abgeschaltet werden müssten, sofern sich durch das ebenso angeordnete Monitoring ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nachweislich für diesen Standort ergebe, vermag das an dem oben gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Insoweit verkennt das Landratsamt offensichtlich die Tragweite seiner Anordnungen. Nach den streitgegenständlichen Anordnungen ist in den Monaten Mai bis Mitte August grundsätzlich tagsüber kein Betrieb der Anlage zulässig. Für eine Außerkraftsetzung ist nicht nur ein verstrichener Zeitraum von mindestens 3 Jahren erforderlich (vgl. Ziffern 1.3.2 und 2.3.2 des streitgegenständlichen Bescheids; vgl. auch 3.2.1, wonach ein unbefristetes Monitoring durchzuführen ist), sondern die Klägerin trägt bei verbleibender Einschätzungsprärogative der Unteren Naturschutzbehörde auch die Beweislast für die Voraussetzungen einer Außerkraftsetzung. Damit greift der Beklagte aber eindeutig in die Substanz der ursprünglichen Genehmigung ein und damit in deren Kernbereich. Von einer Anordnung quasi an der Genehmigung vorbei kann daher nicht die Rede sein.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, die Untere Naturschutzbehörde sei jedenfalls unabhängig von der unter den Ziffern 1.1, 2.1 und 3.1 normierten Abschaltanordnung befugt gewesen, das in den Ziffern 1.3, 2.3 und 3.2 geregelte Monitoring anzuordnen. Offenbar will der Beklagte damit zum Ausdruck bringen, dass die Anordnung des Monitorings im streitgegenständlichen Bescheid eine unabhängige Regelung darstellt, die nicht im Zusammenhang mit der Abschaltanordnung steht.

Ohne dass die Frage beantwortet werden muss, ob die Untere Naturschutzbehörde tatsächlich befugt wäre, gestützt auf § 3 Abs. 2, § 44 Abs. 1 BNatSchG ein nachträgliches Monitoring anzuordnen, würde die vom Beklagten offenbar ins Auge gefasste Teilaufhebung jedenfalls voraussetzen, dass die angefochtenen Regelungen teilbar sind. Voraussetzung dafür ist, dass der aufzuhebende Teil nicht mit den übrigen Teilen des angefochtenen Verwaltungsakts in einem untrennbaren Zusammenhang steht, diese vielmehr selbstständig bestehen können und durch die Teilaufhebung auch nicht eine andere Bedeutung erlangen, als ihnen ursprünglich zukam (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.1992 - 4 C 13/91 - juris).

Vorliegend wurde die Klägerin unter den Ziffern 1.3 und 2.3 des streitgegenständlichen Bescheids zu einem jährlichen Monitoring verpflichtet, bis feststehe, dass der Horst des Schwarzstorchs bzw. des Rotmilans drei Jahre in Folge nicht mehr benutzt werde. Des Weiteren wurde zum Schutz des Wespenbussards ein unbefristetes Monitoring angeordnet zur Lokalisierung der Revierzentren und zur Erfassung des Brutgeschehens.

Diese Anordnungen des Monitorings stehen allerdings in einem untrennbaren Zusammenhang mit den unter Ziffern 1.1, 2.1 und 3.1 angeordneten Abschaltmaßnahmen, denn nur mit Hilfe des Monitorings wäre es der Klägerin möglich, diese Abschaltanordnungen außer Kraft zu setzen. Auch der eindeutige Wortlaut der Ziffern 1.4, 2.4 und 3.3, die jeweils auf die Ziffern 1.1, 2.1 und 3.1 verweisen, zeigt den untrennbaren Zusammenhang der Abschaltanordnung mit dem Monitoring auf. Schließlich ergibt sich auch aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, dass der Beklagte selbst von der Unselbständigkeit der Monitoringregelungen ausgegangen ist, denn er führt in diesem Zusammenhang aus, dass nur infolge des Nachweises eines Brutgeschehens bzw. des nicht vorhandenen Brutgeschehens durch das Monitoring eine Abschaltung überhaupt möglich sei.

Nach alldem durfte die Vornahme der teilweisen Abschaltung samt Anordnung des Monitorings nicht vom Beklagten als Unterer Naturschutzbehörde auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG angeordnet werden.

Kommt ein Gericht - wie hier - zu dem Ergebnis, dass ein Bescheid zu Unrecht auf eine nicht tragfähige Rechtsgrundlage gestützt wird, ist es gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf sonstige Rechtsgrundlagen aufrechterhalten werden kann (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 29/27 - juris LS; aktuell: U.v. 31.3.2010 - 8 C 12/09 - juris Rn. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 47 Rn. 7a). Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig. Bei einer solchen Konstellation bedarf es keiner richterlichen Umdeutung, so dass die Aufrechterhaltung des Bescheides auch nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG erfüllt sind.

Allerdings kann die Kammer eine solche Rechtsgrundlage vorliegend nicht erkennen. § 20 BImSchG passt als Rechtsgrundlage deshalb nicht, da es im Rahmen dieser Norm um Einschränkungen auf immissionsschutzrechtlicher Grundlage geht. Die Vorschrift ist nur einschlägig, wenn ein Anlagenbetreiber einer immissionsschutzrechtlichen Auflage (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1983 - 7 C 68.82 -, juris Rn. 9), einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG (Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 20 Rn. 12) oder einer Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 BImSchG nicht nachkommt.

Gegen die Anwendbarkeit von § 21 BImSchG und insbesondere des § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG im vorliegenden Fall spricht bereits, dass ein Austausch der Begründung nicht ohne Wesensänderung der streitbefangenen Regelung vorgenommen werden kann. Der Teilwiderruf hat andere Tatbestandsvoraussetzungen, denn er ist allein dann zulässig und die genannte Norm damit einschlägig, wenn sich die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage - bei hypothetischer Betrachtung vor Erteilung der Genehmigung - nicht durch eine Auflage hätte herstellen lassen (vgl. Koch/Roller in Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand: 2016, § 21 Rn. 35). Hier hätte die Genehmigung jedoch von vornherein mit einer der Abschaltverfügung entsprechenden Auflage versehen werden können, um dem artenschutzrechtlichen Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Rechnung zu tragen. Allein schon vor diesem Hintergrund kommt ein Austausch der Begründung der streitbefangenen Anordnung nicht in Betracht.

Im Übrigen steht die Entscheidung über den Widerruf nach § 21 BImSchG im Ermessen der Behörde, so dass eine Nachbesserung oder Heilung grundsätzlich auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO Kommentar, 14. Aufl., § 113 Rn. 25, m.w.N.). Zwar handelt es sich sowohl bei § 3 Abs. 2 BNatSchG als auch bei § 21 BImSchG um Ermessensvorschriften. Die im Hinblick auf § 3 Abs. 2 BNatSchG angestellten Ermessenserwägungen des Beklagten können aber nicht ohne Weiteres auf eine Ermessensentscheidung im Rahmen von § 21 BImSchG übertragen werden. Denn beide Vorschriften haben nicht denselben Ermessensrahmen. Die Maßstäbe für die Ermessensausübung unterscheiden sich in den Fällen des § 3 Abs. 2 BNatSchG und des § 21 BImSchG doch erheblich. Insbesondere hat die Behörde bei § 21 BImSchG eine Abwägung aller durch den Widerruf berührten Belange vorzunehmen, wobei die Nachteile für den Genehmigungsinhaber, sein Vertrauen in die Genehmigung, das bisherige Verhalten der Genehmigungs- und Überwachungsbehörde und das öffentliche Interesse an einem materiell rechtmäßigen Zustand gegeneinander abzuwägen sind. Diese für eine Maßnahme nach § 21 BImSchG relevanten Aspekte hat das Landratsamt hier weder angeführt noch sonst erkennbar in Betracht gezogen. Stattdessen hatte der Beklagte im Rahmen der streitbefangenen Anordnung allein das Artenschutzrecht nach § 44 BNatSchG im Blick.

Der Klage war nach alldem stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
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zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Nebenbestimmung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen, mit der ihr der Beklagte die zeitweise Abschaltung der Anlage zum Zwecke des Schutzes von Fledermäusen aufgab.

2

Am 14.04.2009 beantragte die Klägerin, die bis zum Jahr 2011 als (...) Windpark Nr. (...) GmbH & Co.KG firmierte, beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen des Typs ENERCON E-82 auf den Grundstücken der Gemarkung S., Flur A, Flurstück 8/1 sowie Flur B, 54/1 und der Gemarkung G., Flur B, Flurstück 14/2. Am 08.07.2009 {änderte die Klägerin den Antrag und begehrte eine Genehmigung nur noch für die beiden in der Gemarkung S. geplanten Anlagen unter geringfügiger Verschiebung der Standorte innerhalb der Flurstücke und Änderung der Anlagentypen. Der Vorhabenstandort befindet sich nordöstlich der Ortschaft S. und westlich der Bundesautobahn 9 im Bereich des sog. Windparks Sachsen-Anhalt Süd. Der Windpark erstreckt sich westlich und östlich der Bundesautobahn 9 mit einer Nord-Süd-Ausdehnung von etwa 8 km und umfasst mittlerweile ca. 100 Windkraftanlagen.

3

Am 04.11.2010 reichte die Klägerin beim Beklagten einen Bericht des Diplombiologen M. vom 01.11.2010 über ein von diesem durchgeführtes Schlagopfermonitoring an fünf Windkraftanlagen ein, die sich im Abstand zwischen 500 m und 1.800 m nördlich der geplanten Standorte befinden. Danach sei im Rahmen der Schlagopfersuche in der Zeit vom 02.08. bis zum 15.10.2010 eine tote Fledermaus der Art Großer Abendsegler aufgefunden worden.

4

Mit Bescheid vom 28.02.2011 erteilte der Beklagte der Klägerin die begehrte Genehmigung mit verschiedenen Nebenbestimmungen. Unter Ziffer 8.13 der Nebenbestimmungen gab er der Klägerin auf, die Windkraftanlagen während des überregionalen Frühjahrs- und Herbstzugs der Fledermäuse im Mai sowie im Zeitraum vom 20. Juli bis 20. September jeden Jahres jeweils eine Stunde vor der Abenddämmerung bis eine Stunde nach der Morgendämmerung abzuschalten (Satz 1). Die Abschaltung der Windkraftanlagen entfalle bei Windgeschwindigkeiten über 8 m/s (in Nabenhöhe gemessen) und an regenreichen Tagen (Satz 2). Die Abschaltzeiten seien mittels elektronischen Datenspeichers zu dokumentieren und jeweils am Jahresende der Überwachungsbehörde als Papierausdruck vorzulegen (Sätze 3 und 4). Zur Begründung führte er aus, die Abschaltzeiten dienten der Vermeidung bzw. Verringerung der Tötung von Individuen der streng geschützten Fledermausarten. Für die Art Rauhautfledermaus sei während der Zugzeiten ein erhöhtes Kollisionsrisiko gegeben. Nach dem Bericht des Büros für Naturschutz und ökologisches Bauen H. vom 21.06.2010 seien im Rahmen der Schlagopfersuche an 10 Windkraftanlagen im Windpark Sachsen-Anhalt Süd in den Jahren 2008/2009 sowie im Frühjahr 2010 insgesamt 24 tote Fledermäuse gefunden worden, von denen 13 auf die Art Rauhautfledermaus entfielen. Für diese Art seien sowohl im Frühjahr als auch im Herbst erhöhte Schlagopferzahlen registriert worden. Die Rauhautfledermaus weise in Sachsen-Anhalt zudem einen unzureichenden Erhaltungszustand auf, weshalb eine weitere Beeinträchtigung der lokalen Population unzulässig sei. Dass die Schlagopfersuche des Diplombiologen M. lediglich einen Totfund erbracht habe, stehe der Annahme eines erhöhten Kollisionsrisikos nicht entgegen. Zum einen hätten die Untersuchungstage teilweise sehr weit auseinander gelegen, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit des Abtrags toter Fledermäuse durch Prädatoren erhöht habe. Zum anderen sei das Jahr 2010 ein schlechtes Fledermausjahr gewesen, da sich die teils sehr kalten und regenreichen Frühjahrs- und Herbstzeiten negativ auf den Jahresrhythmus der Tiere ausgewirkt hätten. Bei Windgeschwindigkeiten ab 8 m/s und an regenreichen Tagen lasse die Aktivität der Fledermäuse erheblich nach, so dass eine Abschaltung der Windkraftanlagen in diesen Fällen nicht erforderlich sei.

5

Mit Bescheid vom 21.07.2011 erteilte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 14.03.2011 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der beiden genehmigten Windkraftanlagen. Unter dem 02.08.2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer weiteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung der genehmigten Windkraftanlagen. Beabsichtigt war nunmehr die Errichtung und der Betrieb einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E 82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2,3 MW auf dem Flurstück 8/1 der Flur A der Gemarkung S. sowie einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E 82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 98,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2,3 MW auf dem Flurstück 54/1 der Flur B der Gemarkung S. mit geringfügigen Standortverschiebungen innerhalb der Flurstücke.

6

Mit Bescheid vom 07.05.2012 genehmigte der Beklagte das geänderte Vorhaben. Nach Ziffer 1.1 der Nebenbestimmungen waren die Anlagen entsprechend den bereits erteilten Genehmigungsbescheiden vom 28.02.2011 und 21.07.2011 zu errichten und zu betreiben, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen würden. Ziffer 6.1 der Nebenbestimmungen enthält eine der Ziffer 8.13 der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 28.02.2011 entsprechende Regelung zur Abschaltung der Windkraftanlagen während der Zugzeiten der Fledermäuse.

7

Bereits am 28.03.2011 hat die Klägerin Klage u.a. gegen die Ziffer 8.13 der Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid vom 28.02.2011 erhoben. Am 05.06.2012 hat sie die Klage gegen weitere Nebenbestimmungen zurückgenommen und die Ziffer 6.1 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 07.05.2012 in die Klage einbezogen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Der Betrieb der Windkraftanlagen begründe während der angeordneten Abschaltzeiten kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die geschützten Fledermausarten. Hinsichtlich des Frühjahrszugs lägen keine belastbaren Daten für den Vorhabenstandort vor. Insbesondere verhalte sich der vom Beklagten herangezogene Bericht des Büros für Naturschutz und ökologisches Bauen H. nicht zu Flugrouten während des Frühjahrszugs. Auch wenn fern ziehende Fledermäuse im Frühjahr überwiegend die gleichen Zuglinien wie im Herbst nutzten, könne ohne regionale Kenntnisse über den Frühjahrszug ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht angenommen werden. Es bestünden zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos im Herbst. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Standort ihrer Windkraftanlagen in einem für den Herbstzug der Fledermäuse bedeutenden Flugkorridor liege. Dagegen sprächen vielmehr die Ergebnisse des im Herbst 2010 seitens des Diplombiologen M. durchgeführten Schlagopfermonitorings. Die dem zugrunde liegenden Suchintervalle von zwei bis sechs Tagen seien nicht zu beanstanden. Ein erheblich erhöhtes Kollisionsrisiko für den Standort ihrer Anlagen lasse sich auch nicht mit dem vom Beklagten zugrunde gelegten Schlagopfermonitoring begründen. Die dabei untersuchten Windkraftanlagen lägen mit Ausnahme der Anlagen "G. 12 und 17“ derart weit vom Vorhabenstandort entfernt, dass eine Übertragbarkeit der Ergebnisse schon deshalb ausscheide. Aber auch die Ergebnisse der Schlagopfersuche an den Anlagen "G. 12 und 17“ seien für den Vorhabenstandort nicht aussagekräftig, weil sich diese Anlagen mit 14 m bzw. 15 m sehr nahe an Gehölzstrukturen befänden und die Nähe zu Gehölzen wesentlichen Einfluss auf das Schlagrisiko an Windkraftanlagen habe. Ihre Anlagen lägen dagegen von Gehölzstrukturen 380 m bzw. 340 m entfernt. Darüber hinaus seien an den beiden Windkraftanlagen nicht mehr als eine tote Fledermaus je Jahr aufgefunden worden. Die vom Beklagten vorgenommene Hochrechnung der Zahl der im Rahmen der Schlagopfersuche im Windpark Sachsen-Anhalt Süd aufgefundenen toten Fledermäuse auf 53 Fledermäuse je Jahr an 10 Windkraftanlagen sei methodisch fehlerhaft und nicht verwertbar. Auch sei angesichts der Vielzahl der im Windpark W. bereits vorhandenen Anlagen nicht ersichtlich, dass die Verdichtung des Windparks durch ihre Anlagen die Schlaggefahr spürbar erhöhe.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. Ziffer 6.1 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 07.05.2012 aufzuheben,

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2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E 82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2,3 MW auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur A, Flurstück 8/1 sowie einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E 82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 98,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2,3 MW auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur B, Flurstück 54/1 ohne die im Hauptantrag genannte Nebenbestimmung 6.1 zu erteilen und den Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 07.05.2012 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat im Wesentlichen geltend gemacht: Es sei davon auszugehen, dass sich der Standort der Windkraftanlagen der Klägerin in einem wesentlichen überregionalen Zugraum für die Rauhautfledermaus befinde. Dies belegten die Ergebnisse der in den Jahren 2008 und 2009 sowie im Frühjahr 2010 durchgeführten Schlagopfersuche. Die insgesamt aufgefundenen 24 toten Fledermäuse stellten dabei nicht die tatsächliche Schlagopferzahl dar. Diese sei vielmehr anhand der Formel in der „Handlungsempfehlung zum Umgang mit Fledermäusen bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Brandenburg“ zu errechnen. Danach ergebe sich unter Zugrundelegung einer Schwundrate von 35,2 %, einer Sucheffizienz von 50 % und einem Anteil der nicht abgesuchten Fläche von 33,73 % eine Schlagopferzahl während der Zugzeiten von 5,35 Fledermäusen je Windkraftanlage und Jahr, mithin für die untersuchten 10 Anlagen 53 tote Fledermäuse im Jahr. Betrachtete man lediglich die den Anlagen der Klägerin am nächsten stehenden Windkraftanlagen "G. 12 und 17", liege die Schlagopferrate bei 4,6 bzw. 6,2 Rauhautfledermäusen je Jahr. Da die Schlagopfer über den gesamten Windpark verteilt gewesen seien und der Durchzugsraum der von Nordost nach Südwest fern wandernden Fledermausarten eine Breite von mehreren Kilometern aufweisen könne, werde das gesamte Windparkgebiet, das im Nahbereich des Saaletals gelegen sei, und daher auch der Vorhabenstandort der Klägerin vom Zuggeschehen erfasst. Unerheblich sei, dass die Anlagen der Klägerin anders als die meisten der Anlagen, an denen Schlagopfer gefunden worden seien, nicht in Gehölznähe stünden. Bei Wanderungsbewegungen fern ziehender Fledermäuse besäßen Gehölze so gut wie keine Bedeutung. Die Zugbewegungen orientierten sich nicht an Gehölzen als Leitlinien, sondern an großräumigen Landschaftsstrukturen wie markanten Fließgewässern und Talräumen. Gehölzstrukturen könnten während der Wanderungszeit allerdings als Schwärm-, Balz- oder Zwischenquartiere von Bedeutung sein.

14

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Ziffer 6.1 Sätze 3 und 4 des Genehmigungsbescheides des Beklagten vom 07.05.2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 02.08.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 07.05.2012 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

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Die angefochtene Nebenbestimmung, die einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern solle, sei rechtswidrig, weil sie in rechtsfehlerhafter Weise ergangen sei. Hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, stehe der Genehmigungsbehörde zwar sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, insbesondere bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet habe. Auch hinsichtlich der Bestandserfassung von Fledermäusen und der Bewertung der Steigerung des Tötungsrisikos für diese durch Windkraftanlagen habe sich noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet. Vielmehr würden insoweit verschiedene Ansätze vertreten, ohne dass sich eine Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt habe.

16

Der Beklagte habe aber die Grenzen dieser ihm zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative überschritten. Die der Risikobewertung zugrunde liegende Bestandserfassung des Fledermausvorkommens am Standort der Windkraftanlagen der Klägerin sei unzureichend und ermögliche keine sachgerechte Beurteilung der Betroffenheit der Fledermäuse. Die Annahme des Beklagten, das Tötungsrisiko für einzelne fern ziehende Fledermausarten werde durch den Betrieb der Windkraftanlagen der Klägerin während der Zeiträume 01. bis 31.05. und 20.07. bis 20.09. signifikant erhöht und führe zudem zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Rauhautfledermaus, sei auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zum Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort naturschutzfachlich nicht vertretbar. In den einschlägigen Empfehlungen und Leitfäden seien zur Bestandserfassung von (migrierenden bzw. ziehenden) Fledermäusen Geländeuntersuchungen in einem Untersuchungsraum von mindestens einem Kilometer um den Standort der Windkraftanlage(n) unter kombiniertem Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Sichtungen, gegebenenfalls Höhenaktivitätsmessungen etc. während der Zugzeiten im Spätsommer/Herbst und – soweit sich die Empfehlungen und Leitfäden mit dem Frühjahrszug befassen – im Frühjahr vorgesehen.

17

Eine entsprechende Bestandserfassung sei aber nicht erfolgt. Der Beklagte habe der Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vielmehr allein die Ergebnisse der Schlagopfersuche im Windpark Sachsen-Anhalt Süd zugrunde gelegt, die im Jahr 2008 an 12 Windkraftanlagen durch das Büro für Landschaftsökologie MYOTIS(Auswertung der Ergebnisse eines zweiphasigen Schlagopfermonitorings im Jahr 2008 vom 29.10.2008), im Jahr 2009 sowie Frühjahr 2010 an 10 Windkraftanlagen durch das Büro für Naturschutz und ökologisches Bauen H. (1. Zwischenbericht des zweiphasigen Fledermaus-Schlagopfermonitoring 2009/2010 zum Bauvorhaben Erweiterung des Windparks AH. vom 21.06.2010) und im Spätsommer/Herbst 2010 an fünf Windkraftanlagen durch den Diplombiologen M.{ (Totfund-Monitoring an Windenergieanlagen im WP W./S.vom 01.11.2010) durchgeführt worden sei. Dagegen seien weder Untersuchungen zu Aktivitätsdichten und Flugrouten der fern ziehenden Fledermausarten während des Frühjahrs- und des Herbstzugs im Bereich des Windparks und insbesondere am Standort der Windkraftanlagen der Klägerin bzw. in einem Untersuchungsraum von einem Kilometer um diese Anlagen erfolgt. Der Verweis des Beklagten darauf, dass fern ziehenden Fledermäusen großräumige Landschaftsstrukturen wie Fließgewässer und Talräume als Leitlinien dienen könnten, und auf eine Literaturstelle, in der der Verlauf einer Hauptzugzone der Rauhautfledermaus während des herbstlichen Wegzugs von Nordost nach Südwest entlang des Saaletals südlich Halle dargestellt sei, führe nicht weiter. Ungeachtet dessen, dass in der vorgenannten Veröffentlichung lediglich der hypothetische Verlauf der saisonalen Wanderungen der Rauhautfledermaus im Spätsommer durch Sachsen-Anhalt dargestellt sei, befinde sich der Standort der Windkraftanlagen der Klägerin vom Flusslauf der Saale weit mehr als 6 km entfernt. Aufgrund dieser Entfernung lasse sich daraus für den Standort der Windkraftanlagen der Klägerin nichts gewinnen.

18

Die hier allein vorliegende Schlagopfersuche an ausgewählten Windkraftanlagen im Windpark Sachsen-Anhalt Süd sei zur Bestandserfassung der Fledermäuse am Vorhabenstandort der Klägerin ungenügend. Der Beklagte vertrete selber die Auffassung, die Schlagopfersuche allein sei wegen der methodischen Unzulänglichkeiten keine geeignete Untersuchungsmethode zur Beurteilung der Gefährdung residenter oder ziehender Fledermäuse. Diese Einschätzung decke sich mit den Ausführungen im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 12.11.2013. Danach sei die Suche nach Schlagopfern mit vielen methodischen Fehlern behaftet und eine systematische Suche nach verunglückten Fledermäusen nur mit viel Erfahrung und „geeichten“ Bearbeitern durchführbar. Repräsentative und reproduzierbare Ergebnisse seien daher nur bei Arbeiten zu erwarten, die den Charakter wissenschaftlicher Grundlagenarbeiten besäßen. Auch in der vom Beklagten herangezogenen Handlungsempfehlung werde die Kollisionsopfersuche lediglich als andere Untersuchungen ergänzendes Mittel zur Risikoprognose empfohlen. Die Schlagopfersuche allein erlaube grundsätzlich lediglich Rückschlüsse auf das Schlagrisiko am konkret untersuchten Standort, nicht aber an anderen Standorten. Das gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – die untersuchten Anlagen erheblich vom Vorhabenstandort entfernt seien bzw. sich die kleinräumigen Gegebenheiten unterschieden. Vorliegend wiesen die Windkraftanlagen, unter denen im Rahmen der Schlagopfersuche während des Frühjahrs- und des Herbstzugs tote Fledermäuse verschiedener Arten aufgefunden worden seien, erhebliche Abstände zu den Windkraftanlagen der Klägerin auf. Vier der sechs Schlagopfer hätten sich unter Windkraftanlagen, die vom Vorhabenstandort der Klägerin sehr weit (knapp vier km) entfernt und zudem durch die Ortschaft S. bzw. Bundesautobahn 9 getrennt seien. Die zu den Windkraftanlagen der Klägerin nächstgelegene Windkraftanlage (G. 17), unter der sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2010 je eine tote Rauhautfledermaus aufgefunden worden sei, sei ebenfalls über 900 m bzw. über einen Kilometer von den Standorten der Windkraftanlagen der Klägerin entfernt. Soweit es diese Anlage sowie die Anlage 4.8 betreffe, komme hinzu, dass sie sich – anders als die Anlagen der Klägerin – im Nahbereich zu einer linearen Gehölzstruktur (im Abstand von lediglich 15 m bzw. 11 m) befänden. {Kleinräumige Gehölzstrukturen könnten – wie der Beklagte vorgetragen habe – für fern ziehenden Fledermausarten als Zwischenquartier bzw. während des Herbstzugs darüber hinaus auch als Schwärm- oder Balzquartier von Bedeutung sein, selbst wenn sich die eigentlichen Zugbewegungen nicht an Gehölzen, sondern nur an großräumigen Landschaftsstrukturen orientierten. Denkbar sei überdies, dass die Gehölze als Leitstruktur bei Jagdaktivitäten dienten, auch wenn sich nach dem Vortrag des Beklagten die fern ziehenden Arten häufig im freien Luftraum ohne Nutzung von Leitlinien fortbewegten. Nach den Feststellungen des Gutachtens H. seien jedenfalls {die meisten Schlagopfer (17 von 22) an Windkraftanlagen mit Abständen unter 200 m zu linienartigen Gehölzstrukturen gefunden worden, weshalb der Gutachter zu der Einschätzung gelangt sei, dass sich im Windpark Sachsen-Anhalt Süd die Tendenz abzeichne, dass an gehölznahen Anlagen mehr Schlagereignisse einträten als an Anlagen mit größerer Entfernung zu Gehölzstrukturen. Vor diesem Hintergrund ließen sich allein aus den Funden während des Frühjahrszugs belastbare Rückschlüsse für den Vorhabenstandort der Klägerin nicht ziehen. Dasselbe gelte hinsichtlich der aufgefundenen Schlagopfer während des Herbstzugs. Dass sich die Ergebnisse der Schlagopfersuche nicht ohne Weiteres von einem Anlagenstandort auf einen anderen Anlagenstandort übertragen ließen, deuteten darüber hinaus die Ergebnisse der vom Beklagten zugrunde gelegten Schlagopfersuche selbst an. So seien an den Standorten der Windkraftanlagen S 1 und S 3 in den untersuchten zwei Jahren keine Schlagopfer aufgefunden worden, während beispielsweise an den davon ca. 1,3 km bis 1,8 km entfernt gelegenen Standorten der Windkraftanlagen S 14 und S 16 mehrere Schlagopfer zu verzeichnen gewesen seien.

19

Soweit der Beklagte im Übrigen zur Bewertung des Tötungsrisikos während der Zugzeiten die aufgefundenen Schlagopfer auf 5,35 Fledermäuse je Windkraftanlage und Jahr hochgerechnet habe, sei dies bereits im Ansatz verfehlt. Zur Bewertung, inwiefern von einer Windkraftanlage während des Frühjahrs- bzw. des Herbstzugs ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgehe, sei vielmehr allein auf den jeweils zu betrachtenden Zugzeitraum abzustellen. Ungeachtet dessen habe der Beklagte die von ihm herangezogene Formel aus der Handlungsempfehlung Brandenburg fehlerhaft angewandt.

20

Auch wenn die angefochtene Nebenbestimmung Ziffer 6.1 danach rechtswidrig sei, könne die Klägerin lediglich die Aufhebung der Sätze 3 und 4 der Nebenbestimmung beanspruchen. Die isolierte Aufhebung einer der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmung setze voraus, dass die verbleibende Genehmigung mit einem Inhalt bestehen bleiben könne, der der Rechtsordnung entspreche. Eine derartige Feststellung könne hier hinsichtlich der Nebenbestimmung Ziffer 6.1 Sätze 1 und 2 nicht getroffen werden. Es stehe nämlich nicht fest, dass die der Klägerin für ihren Standort erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch ohne eine artenschutzrechtliche Nebenbestimmung zum Schutz der Fledermäuse rechtmäßig sei und nicht gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoße. Die vorliegende ökologische Bestandsaufnahme hinsichtlich des Fledermausvorkommens erweise sich – wie dargestellt – als unzureichend und ermögliche deshalb keine sachgerechte Prüfung, inwiefern das Vorhaben der Klägerin in Bezug auf Fledermäuse gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoße. Eine weitere diesbezügliche Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch das Gericht scheide aus. Wegen der dem Beklagten insoweit zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative sei die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Einhaltung der Grenzen der Beurteilungsermächtigung beschränkt und das Gericht an eigenen Ermittlungen und Bewertungen gehindert.

21

Die Klägerin habe gegen den Beklagten auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne die der Genehmigung beigefügte Nebenbestimmung Ziffer 6.1 Sätze 1 und 2. Sie könne jedoch beanspruchen, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Genehmigungsantrag vom 02.08.2011 entscheide. Ein Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehe nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nur, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Erteilung der von der Klägerin begehrten Genehmigung setze daher voraus, dass ihr Vorhaben auch ohne die Nebenbestimmung Ziffer 6.1 Sätze 1 und 2 nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoße. Dies lasse sich auf der Grundlage der vorhandenen artenschutzrechtlichen Untersuchungen aber nicht feststellen. Wegen der dem Beklagten hinsichtlich der Bestandserfassung und Risikobewertung zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative vermöge das Gericht zudem die Spruchreife nicht herzustellen. Der Beklagte sei jedoch zur erneuten Bescheidung des Genehmigungsantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Dies folge daraus, dass die der Genehmigung vom 07.05.2012 beigefügte Nebenbestimmung Ziffer 6.1. Sätze 1 und 2 rechtswidrig sei, aber deren isolierte Aufhebung bzw. eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne die Nebenbestimmung aufgrund des bestehenden Beurteilungsspielraums des Beklagten im Rahmen der Prüfung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausscheide. Im Hinblick darauf verbleibe (lediglich) Raum für eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags. Der Genehmigungsbescheid sei zugleich insoweit aufzuheben, als er dem entgegenstehe, d.h. soweit damit der Genehmigungsantrag vom 02.08.2011 konkludent abgelehnt worden sei, die Windkraftanlagen auch in den Zeiträumen 01. bis 31.05. und 20.07. bis 20.09. während der Dämmerungs- und Nachtzeit zu betreiben. Bis zur Neubescheidung verbleibe es dabei, dass der Klägerin lediglich der Betrieb unter der Einschränkung der Nebenbestimmung Ziffer 6.1 Sätze 1 und 2 genehmigt sei.

22

Die Entscheidung, ob das Vorhaben der Klägerin in weitergehendem Umfang als bereits geschehen genehmigt werden könne bzw. werde, habe der Beklagte auf der Grundlage einer Bestandserfassung des Fledermausvorkommens, die auf einer fachwissenschaftlich vertretbaren Methode beruhe, und einer entsprechenden Risikobewertung zu treffen. Das bedeute allerdings nicht, dass der Beklagte die seiner Entscheidung zugrunde zu legenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen selbst durchführen müsse. Vielmehr obliege es im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren dem Antragsteller, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Beklagte könne von der Klägerin die Ergänzung ihrer Antragsunterlagen um einen den vorgenannten Anforderungen entsprechenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort verlangen.

23

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet:

24

Der Urteilstenor sei zu unbestimmt. Anders als bei der ebenfalls angegriffenen Nebenbestimmung Ziffer 6.1 Sätze 3 und 4, die das Verwaltungsgericht aufgehoben habe, werde die Nebenbestimmung Ziffer 6.1 Sätze 1 und 2 im Tenor nicht genannt. Die Formulierung, dass der Bescheid aufgehoben werde, soweit er der Neubescheidung entgegenstehe, und die Klage im Übrigen abgewiesen werde, sei diffus und lasse nicht erkennen, ob und inwieweit die angefochtene Nebenbestimmung Nr. 6.1 Sätze 1 und 2 tatsächlich aufgehoben werden solle oder nicht. Auch ein Rückgriff auf die Entscheidungsgründe helfe nicht weiter.

25

Sie habe auch einen Anspruch auf Aufhebung der Nebenbestimmung Ziffer 6.1 Sätze 1 und 2 des Genehmigungsbescheides. Eine auf § 44 Abs. 1 BNatSchG gestützte Nebenbestimmung sei nur dann zu erlassen, wenn hinreichend sicher feststehe, dass das Risiko kollisionsbedingter Verluste durch die Anlagenerrichtung in signifikanter Weise erhöht werde. Für die Einschlägigkeit des Tötungsverbots genüge es nicht, dass einzelne Exemplare durch die Anlage zu Tode kommen oder dass allein eine Gefahr für eine Tötung für möglich gehalten bzw. nicht ausgeschlossen werde.

26

Aus der Feststellung, dass der Erlass der Nebenbestimmung rechtswidrig gewesen sei, folge zwingend die Aufhebung der Nebenbestimmung. Das Verwaltungsgericht hätte vor seiner Entscheidung zunächst für eine Vervollständigung des Sachverhalts sorgen müssen. Zwar sei das Gericht bei einer behördlichen Prognoseermächtigung nicht befugt, den fehlenden Sachverhalt von sich aus zu ergänzen und zu bewerten. Das Gericht habe aber der zuständigen Fachbehörde im laufenden Verfahren Gelegenheit zu geben, die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen nachzutragen und damit gegebenenfalls eine sachdienliche und zügige Aufklärung und die Beseitigung der behördlichen Beurteilungsfehler im Rahmen seiner Entscheidungsmöglichkeiten vorzunehmen. Es sei auch kein Fall denkbar, in dem durch die Aufhebung einer klar rechtswidrigen Nebenbestimmung ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt rechtswidrig werde. Bei isolierter Anfechtung der Nebenbestimmung sei – sofern es mit Aufhebung der Nebenbestimmung bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt verbleibe – die Frage, ob der Restverwaltungsakt rechtmäßig ist, überhaupt nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Soweit der Fall eintrete und die Aufhebung der Nebenbestimmung nicht zur Herstellung einer bislang nicht bestehenden Rechtmäßigkeit des Hauptverwaltungsakts führe, stehe dies einer gerichtlichen Aufhebung der Nebenbestimmung nicht entgegen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, über den Streitgegenstand der bei ihm anhängigen Klage gegen eine Nebenbestimmung hinaus selbst für die Herstellung rechtmäßiger Verwaltungsakte zu sorgen. Die gerichtliche Entscheidung habe sich allein auf die Aufhebung der Nebenbestimmung zu beschränken. Soweit die von der Behörde gewährte Begünstigung dadurch erweitert werde, stehe es ihr frei, im Rahmen des § 3 Abs. 2 BNatSchG und ganz ohne Verpflichtungsausspruch über die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen neu zu entscheiden. Die entsprechende Fachbehörde sei nach Vollendung des Genehmigungsverfahrens nicht daran gehindert, im Nachgang einer Aufhebungsentscheidung des Gerichts durch entsprechende Anordnungen nach Fachrecht die Herstellung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Dem Beklagten werde durch die gerichtliche Aufhebung der Nebenbestimmung weder ein Verwaltungsakt aufgedrängt, den er nicht habe erlassen wollen, noch werde er verpflichtet, rechtswidrige Zustände bestehen zu lassen. Es liege vielmehr in seinem Ermessen, ob er ihr eine rechtswidrige Begünstigung belassen oder in einem weiteren Verfahren zweckmäßige Zustände herbeiführen wolle. Er könne mit dem Erlass einer nunmehr rechtmäßigen Nebenbestimmung reagieren und so eine seinem Ermessen entsprechende rechtmäßige Lösung herbeiführen.

27

Fehl gehe auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte könne die Ergänzung der Antragsunterlagen um einen den vorgenannten Anforderungen entsprechenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort verlangen. Sofern sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht in der Lage gesehen habe, über die Einschlägigkeit des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf Fledermäuse zu entscheiden, hätte er die Genehmigung entweder so nicht erteilen dürfen oder den Vorschlag der Klägerin auf Einreichung eines neuen Fachgutachtens annehmen müssen und erst auf dieser Basis entscheiden können. Da er entschieden habe, die Genehmigung zu erteilen, sei die Beweislast auf ihn übergegangen.

28

Es liege auch kein Ausnahmefall vor, in der ein Anspruch auf isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung ausgeschlossen sei. Die dazu ergangene Rechtsprechung habe nur diejenigen Fälle betroffen, in denen kein Beurteilungs- oder Prognosespielraum der handelnden Behörde vorliege. Zum anderen habe dort festgestanden, dass bei isolierter Aufhebung der angefochtenen Auflage die übrige Genehmigung nicht mehr mit materiellem Recht vereinbar sein würde. Im vorliegenden Fall habe sie aufgezeigt, dass Abschaltzeiten konkret gar nicht erforderlich seien, da es vor Ort zu keinem Zeitpunkt zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse komme.

29

Das Urteil des Senats vom 20.04.2016 (2 L 64/14 –, NuR 2016, 497) könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Anders als dort habe der Beklagte die hier durchgeführten artenschutzrechtlichen Untersuchungen für ausreichend gehalten, um über die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Windenergieanlagen entscheiden zu können. Auch habe sie sich – anders als in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall – im hier in Rede stehenden Genehmigungsverfahren zu keinem Zeitpunkt mit einer Abschaltauflage einverstanden erklärt. Vielmehr habe sie den Beklagten während des Genehmigungsverfahrens mehrfach ersucht, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts statt einer Abschaltung der Anlagen zunächst eine entsprechende Verpflichtung auf Durchführung eines weiteren Monitorings in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Nur sofern ein solches Monitoring eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse ergeben hätte, hätte sie eine Abschaltauflage akzeptiert. Ein weiterer Unterschied bestehe darin, dass der hier in Rede stehende Standort nicht im Bereich eines überregionalen Zugkorridors fernziehender Fledermausarten liege. Die gegenteilige naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten werde durch keine Untersuchung gestützt. Der Beklagte selbst habe angemerkt, es könne nur nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Standorte der Windkraftanlagen im Bereich eines überregionalen Frühjahrs- und Herbstzuges fernziehender Fledermausarten befinden. Der Beklagte habe seine Entscheidung getroffen, ohne dass Anhaltspunkte für die Einschätzung des Tötungsrisikos vorgelegen hätten, und damit allein auf der Basis einer Vermutung. Auch sei es nicht Aufgabe der Klägerin, die Tatbestandsmäßigkeit ihres Vorhabens im Sinne des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots von vornherein selbst zu prüfen und gewissermaßen prophylaktisch zu widerlegen. Zwar habe der jeweilige Antragsteller einer Genehmigung die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen vorzulegen. Sobald der zuständigen Behörde Anhaltspunkte hinsichtlich der möglichen Verwirklichung des Tötungsverbots bekannt würden, sei es aber ihre Aufgabe, diese Anhaltspunkte im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes weiter zu verfolgen und gegebenenfalls entsprechende Unterlagen nachzufordern. Dies habe der Beklagte hier aber nicht getan.

30

Die Klägerin beantragt,

31

das angefochtene Urteil zu ändern und Ziffer 6.1 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 07.05.2012 insgesamt aufzuheben,

32

hilfsweise,

33

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E 82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2,3 MW auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur A, Flurstück 8/1 sowie einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E 82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 98,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2,3 MW auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur B, Flurstück 54/1 ohne die im Hauptantrag genannte Nebenbestimmung 6.1 zu erteilen.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus: Es könne derzeit nicht festgestellt werden, dass die verbleibende Genehmigung vom 07.05.2012 auch ohne die fragliche Nebenbestimmung rechtmäßig sei. Es habe auch keine Pflicht zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung in der ersten Instanz bestanden. Seine Entscheidungsbasis habe sich aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Genehmigungsverfahrens ergeben. Die Klägerin übersehe, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserarbeitung von 2009 bis 2011 ein anderer naturschutzfachlicher Methodenstandard verwendet worden sei als heute. Die Entwicklungen, die zur heute kombinierten Methode aus terrestrischen Erfassungen und Erfassungen in Gondelhöhe zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit von Fledermausarten geführt hätten, hätten sich erst in den letzten sechs Jahren vollzogen. Innerhalb der Genehmigungserarbeitung habe er die Klägerin mehrfach aufgefordert, eine belastbare Datenbasis zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit von Fledermausarten zu erarbeiten und nachzureichen. Zwar sei die Klägerin nicht abgeneigt gewesen, ein Gondelmonitoring nach Errichtung der strittigen Anlage vorzunehmen. Ein Methodenstandard hierfür sei zum Genehmigungszeitpunkt jedoch noch nicht entwickelt worden. Erst seit der Studie "Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen" von Brinkmann/Behr/Niermann und Reich aus dem Jahr 2011 hätten erste Methoden zur Ausgestaltung eines Gondelmonitorings zur Verfügung gestanden, die sich jedoch in den letzten Jahren auch grundlegend weiterentwickelt hätten. Es wäre eine unverhältnismäßige Maßnahme gewesen, der Klägerin bereits damals ein Gondelmonitoring aufzuerlegen; denn es hätte einer erheblichen Aufwendung bedurft, dies technisch als Methode zu entwickeln und umzusetzen. Die Klägerin habe sich ihrer vom Senat im Urteil vom 20.04.2016 angenommenen Beweislast des Genehmigungsantragstellers verweigert und mutwillig die Verhandlungen über die Umsetzung ihrer ergänzend einzureichenden Unterlagen abgebrochen. Anhaltspunkte für eine vom Senat für möglich erachtete Ausnahmekonstellation seien nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht habe nicht die Daten aus dem Totschlagsmonitoring (MYOTIS und H.) angezweifelt, sondern lediglich ihre Übertragbarkeit auf den konkreten Standort der strittigen Anlagen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Standorte der Windkraftanlagen im Bereich eines überregionalen Frühjahrs- und Herbstzugbandes fernziehender Fledermausarten befinden; zu berücksichtigen seien auch die im Windpark gemachten Totfunde der Jahre 2008 bis 2010.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

39

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag beantragt hat, die Nebenbestimmung Nr. 6.1 Sätze 1 und 2 des Genehmigungsbescheides vom 07.05.2012 (isoliert) aufzuheben, und soweit sie hilfsweise beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ohne diese Nebenbestimmung zu erteilen.

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1. Die isolierte Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

41

Die im Genehmigungsbescheid verfügte Anordnung von Abschaltzeiten stellt eine belastende Nebenbestimmung und keine Inhaltsbestimmung der Genehmigung in Gestalt einer zeitlichen Beschränkung des Anlagenbetriebs dar (so allerdings: OVG BBg, Beschl. v. 15.03.2012 – OVG 11 S 72.10 –, NuR 2012, 483 [484], RdNr. 8 in juris). Davon ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu vom Beklagten in seinen Genehmigungsbescheiden verfügten Abschaltauflagen stets ausgegangen (vgl. Urt. v. 20.04.2016 – 2 L 64/14 –, NuR 2016, 497 [498], RdNr. 48 in juris; Urt. v. 16.05.2013 – 2 L 106/10 –, NuR 2014, 575; Urt. v. 13.03.2014 – 2 L 212/11 –, juris). Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.02.2015 – 1 EO 356/14 –, juris, RdNr. 40 ff.), dass sich – unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung von "echten" Nebenbestimmungen von Inhaltsbestimmungen einer Genehmigung – die Festlegung von Abschaltzeiten bei Windkraftanlagen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unabhängig von der durch die Behörde gewählten Bezeichnung nicht zweifelsfrei entweder als Inhaltsbestimmung oder Nebenbestimmung einordnen lässt, sondern es maßgeblich darauf ankommt, welchen Rechtscharakter die Behörde der Festlegung im Genehmigungsbescheid beigemessen hat. Die Befugnis der Behörde, die Anordnung von Abschaltzeiten als "echte" Nebenbestimmung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides auszugestalten, folgt insbesondere aus
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, der bestimmt, dass die Genehmigung auch mit Auflagen verbunden werden kann, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen, zu denen auch die Vereinbarkeit des Anlagenbetriebs mit nicht im BImSchG geregelten öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört, sicherzustellen. Im hier streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid hat der Beklagte die Abschaltverpflichtung als Nebenbestimmung gekennzeichnet und in der Begründung des Bescheides (S. 14) ausgeführt, dass die in der Genehmigung aufgeführten Nebenbestimmungen gemäß § 12 BImSchG auferlegt worden seien, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

42

Handelt es sich mithin bei der der Klägerin aufgegebenen Abschaltverpflichtung um eine "echte Nebenbestimmung" zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid, ist auch die isolierte Anfechtungsklage zulässig. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.11.2009 – BVerwG 3 C 10.09 –, NVwZ-RR 2010, 320, RdNr. 12; Urt. v. 19.01.1989 – BVerwG 7 C 31.87 –, BVerwGE 81, 185 [186], RdNr. 9 in juris, jew. m.w.N.) ist die Frage, ob eine Auflage isoliert aufgehoben werden kann, die Genehmigung also ohne die Auflage sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, Gegenstand der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Letzteres ist hier nicht der Fall, weil eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auch ohne Abschaltauflage zulässig sein kann, insbesondere nicht in jedem Fall gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen muss, und auch im konkreten Fall ein solcher Verstoß nicht offensichtlich ist.

43

1.2. Die Anfechtungsklage ist aber nicht begründet.

44

1.2.1. Nachdem der Beklagte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der ihm auferlegten Verpflichtung, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, nicht angefochten hat und das Urteil damit insoweit rechtskräftig geworden ist, steht gemäß § 121 VwGO mit Bindungswirkung fest, dass die streitige Nebenbestimmung rechtswidrig ist.

45

Ist ein Bescheidungsausspruch zum Nachteil des Beklagten rechtskräftig geworden, kann der Beklagte eine ihm günstigere Rechtsauffassung, als sie das verwaltungsgerichtliche Bescheidungsurteil in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck bringt, nicht mehr erreichen (BVerwG, Urt. v. 03.11.1994 – BVerwG 3 C 30.93 –, NVwZ 1996, 66, RdNr. 31 in juris). Mit einem Bescheidungsurteil wird mit Rechtskraft festgestellt, dass die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts den Kläger in seinen Rechten verletzt und er einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat. Die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils umfasst dabei nicht nur die Verpflichtung der Behörde, überhaupt neu zu entscheiden; sie ist auch an die im Urteil ausgesprochene Rechtsauffassung des Gerichts gebunden (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 RdNr. 448, m.w.N.). Bei Bescheidungsklagen erwächst – im Gegensatz zu sonstigen Klagearten – auch die Rechtsauffassung des Gerichts in Rechtskraft, die der ausstehenden behördlichen Entscheidung vorgegeben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 5 C 8.12 –, BVerwGE 147, 216 [219], RdNr. 15, m.w.N.). Die Rechtsauffassung ist nicht nur aus dem Tenor der Entscheidung, sondern auch aus den tragenden Gründen zu ermitteln (vgl. Wolff, a.a.O.). Für eine Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist anerkannt, dass einzelne Begründungselemente in materieller Rechtskraft erwachsen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2000 – BVerwG 4 B 11.00 –, juris, RdNr. 13).

46

Zu den tragenden und damit der Bindungswirkung unterliegenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils gehört hier die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in Streit stehende Nebenbestimmung rechtswidrig sei, weil der Beklagte die Grenzen der ihm eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative bezüglich des Vorliegen eines für bestimmte Fledermausarten signifikant erhöhten Tötungsrisikos durch den Betrieb der Windkraftanlage überschritten habe. Dabei hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten verbindlich vorgegeben, dass eine neue Erfassung des Bestandes an Fledermäusen und eine darauf aufbauende Einschätzung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für Fledermäuse zu erfolgen hat.

47

1.2.2. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass eine isolierte Aufhebung der streitigen Abschaltauflage hier nicht möglich ist.

48

Zwar hebt das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, auf. Die Aufhebung einer Nebenbestimmung setzt aber nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a.a.O., RdNr. 23; Urt. v. 17.02.1984 – BVerwG 4 C 70.80 –, NVwZ 1984, 366, RdNr. 14 in juris) neben ihrer Rechtswidrigkeit voraus, dass der Hauptverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise Bestand haben kann.

49

1.2.2.1. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass hier nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Genehmigung auch ohne die streitige Nebenbestimmung rechtmäßigerweise Bestand haben kann, weil die bisher getroffenen Feststellungen zum Fledermausvorkommen am Standort der Windenergieanlage nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob ein zeitlich nicht eingeschränkter Betrieb der Anlage gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt.

50

a) Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Fledermäuse (Microchiroptera), die eine Unterordnung der Ordnung der Fledertiere (Chiroptera) bilden, gehören in allen Arten zu der danach geschützten Gruppe (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b] aa] und 14 b] BNatSchG i.V.m. dem Anhang IV a] der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7], zuletzt geändert durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003 [ABl. L 284 vom 31.10.2003]).

51

Der Tötungstatbestand, der nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG nur absichtliche Formen der Tötung umfasst, ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (EuGH, Urte. v. 30.01.2002 – Rs. C-103/00 – Slg. 2002, I-1163, u. v. 20.10.2005 – Rs. C-6/04 –, Slg. 2005, I-9017). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [301 f.], RdNr. 91) ist der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungs- oder Genehmigungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, einzubeziehen sind. Gemeint ist eine „deutliche" Steigerung des Tötungsrisikos. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Kollision durch das Vorhaben deutlich und damit in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urte. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, BVerwGE 130, 299 [366], RdNr. 219, v. 13.05.2009 – 9 A 73.07 –, NuR 2009, 711, RdNr. 86, u. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, NuR 2009, 789 [797], RdNr. 42).

52

Für Fledermäuse steigt das Verlustrisiko spürbar, wenn der Standort in einem erhöhten Maße schlagkräftig ist (Urt. d. Senats v. 23.07.2009 – 2 L 302/06 –, ZNER 2009, 312, juris RdNr. 61). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Windenergieanlagen innerhalb bevorzugter Jagdgebiete oder in Hauptflugrouten errichtet werden sollen (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O.; Urt. d. Senats v. 16.05.2013, a.a.O., RdNr. 19).

53

Sollen Windkraftanlagen in einer Gegend errichtet werden, die in der Flugroute fernwandernder Fledermausarten liegt, begründet dies zwar gewissermaßen einen „Anfangsverdacht“ einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos, weil eine solche Lage häufig den Schluss rechtfertigen dürfte, dass jedenfalls in der Zeit des Herbstzuges, möglicherweise aber auch in der Zeit des Frühjahrszuges, in der nach der vorhandenen bundesweiten Schlagopferkartei besonders viele Schlagopfer nachweisbar sind, deutlich mehr als nur einzelne Individuen aufgrund einer Kollision mit den Rotorblättern zu Tode kommen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Signifikanzschwelle auch in solchen Fällen erst dann überschritten ist, wenn aufgrund einer hinreichend gesicherten Tatsachenbasis feststeht, dass gerade an dem konkreten Standort der zu errichtenden Windkraftanlagen und nicht nur in dessen näherer und weiterer Umgebung zu bestimmten Zeiten schlagopfergefährdete Fledermäuse in einer Zahl auftreten, die Kollisionen von mehr als nur einzelnen Individuen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Der erwähnte „Anfangsverdacht“ ist nicht dahingehend zu verstehen, dass er zu einer Umkehr der Beweislast führt und deshalb bereits als solcher die Annahme einer Überschreitung der Signifikanzschwelle begründet, falls der Anlagenbetreiber nicht das Gegenteil nachweist. Vielmehr handelt es sich bei dem Anfangsverdacht nur um einen ersten Anschein, der je nach den Umständen des Einzelfalls einer näheren Konkretisierung und weiteren tatsächlichen Fundierung bedarf (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 16.05.2013, a.a.O., RdNr. 21).

54

Hinsichtlich der Frage, ob Windenergieanlagen im Einzelfall ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer besonders geschützten Art verursachen, gilt die Besonderheit, dass der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden werden muss, die im Verwaltungsprozess dazu führt, dass die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 – 7 C 40.11 –, juris; Urt. v. 27.06.2013 – 4 C 1.12 –, NVwZ 2013, 1411, RdNr. 14 ff.). Diese Grundsätze gelten auch im Hinblick auf das artenschutzrechtliche Verbot der Tötung von Fledermäusen; auch insoweit ist die Prüfung, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Entscheidung prognostische Elemente enthält, rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen und spezielle fledermauskundliche Kriterien maßgeblich sind (Urt. d. Senats v. 16.05.2013, a.a.O., RdNr. 20). Ein der Genehmigungsbehörde zugestandener naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum kann sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Risiken beziehen, denen diese bei Realisierung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ausgesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, a.a.O., RdNr. 19). Die behördliche Einschätzungsprärogative bezieht sich aber nicht generell auf das Artenschutzrecht als solches, sondern greift nur dort Platz, wo trotz fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterhin ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbesteht und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehlt (BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, a.a.O., RdNr. 19). Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative erlaubt es der Genehmigungsbehörde deshalb nicht, ohne eine wissenschaftlichen Maßstäben und vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung, insbesondere Bestandserfassung im Umfeld einer Anlage, von einer erhöhten Aktivitätsdichte und einem daraus folgenden signifikant erhöhten Tötungsrisiko einer besonders geschützten Art auszugehen (vgl. Urt. d. Senats v. 26.11.2011 – 2 L 6/09 –, NuR 2012, 196 [201], RdNr. 65 in juris, m.w.N).

55

b) Gemessen daran lassen die bislang vorliegenden Erkenntnisse zum Fledermausvorkommen an den beiden Anlagenstandorten und in ihrer näherer Umgebung nicht die Feststellung zu, dass die der Klägerin erteilte Genehmigung auch ohne die vom Beklagten verfügte Nebenbestimmung zur Abschaltung der Anlage zu bestimmten Tageszeiten und Witterungsbedingungen während des überregionalen Frühjahrszuges im Mai und des überregionalen Herbstzuges der Fledermäuse, insbesondere der Rauhautfledermaus rechtmäßigerweise Bestand haben kann.

56

aa) Die Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), die zur Wochenstubenzeit vor allem gewässernahe bzw. -reiche Waldgebiete in Tieflandregionen ihre Wochenstubenquartiere bezieht, unternimmt zwischen ihren Sommer- und Winterquartieren weite Wanderungen; dabei fliegt sie Strecken von mehreren hundert bis weit über 1.000 Kilometer (vgl. Bundesamt für Naturschutz, Internet: http://www.ffh-anhang4.bfn.de/ffh-amhang4-rauhautfledermaus.html). Es lässt sich auch in naturschutzfachlich vertretbarer Weise annehmen, dass es sich insbesondere bei der Rauhautfledermaus um eine Fledermausart handelt, die während ihres Zuges für Kollisionen mit Windkraftanlagen besonders anfällig ist. Dies lässt sich insbesondere auf die Dokumentation von Fledermausverlusten an Windenergieanlagen in Deutschland durch die staatliche Vogelschutzwarte des Landesumweltamtes Brandenburg mit Stand vom 19.09.2016 (Internet: http://www.lugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.312579.de) stützen. Danach ist die Rauhautfledermaus mit 855 registrierten Verlusten nach dem Großen Abendsegler mit 1.036 festgestellten Verlusten deutschlandweit die am zweitstärksten betroffene Fledermausart. In Sachsen-Anhalt ist sie mit 175 registrierten Verlusten sogar die am stärksten betroffene Fledermausart. Die besondere Anfälligkeit dieser Fledermausart für Kollisionen mit Windkraftanlagen ergab sich auch schon aus dem vom Beklagten herangezogenen Gutachten des Büros für Landschaftsökologie MYOTIS vom 29.10.2008 zur Abschätzung der betriebsbedingten Auswirkungen der Erweiterung des Windparks Sachsen-Anhalt Süd (Beiakte G, Tabelle 7, S. 16, Abb. 1, S. 18) und der in Bezug genommenen Dokumentation des Landesumweltamts Brandenburg mit Stand vom 31.03.2008.

57

Ferner ist die Annahme naturschutzfachlich vertretbar, dass das Gebiet, auf dem die beiden Anlagen errichtet werden sollen, von einem intensiven Durchzugsgeschehen jedenfalls der Rauhautfledermaus gekennzeichnet ist, so dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht ausgeschlossen ist, sondern eher nahe liegt. Nach dem Gutachten des Büros MYOTIS, (S. 24) belegen die Funde von Schlagopfern eine Frequentierung des Standortes durch fernziehende Fledermausarten. Darin heißt es, mit den (seinerzeit) bekannten Erfassungsmethoden sei es zwar nicht möglich, diese Aussage zu detaillieren und das Durchzugsgeschehen auch nur annährend genau zu qualifizieren. Jedoch ermöglichten die vorliegenden Daten eine grobe jahreszeitliche und vergleichende Einordnung des Durchzugsgeschehens. Es werde deutlich, dass sich die Funde in das Zentrum der beiden Zeitfenster des saisonalen Zuggeschehens der fernwandernden Arten einordnen. Die im Vergleich zu anderen, zeitgleich durchgeführten Projekten ungewöhnlich hohe Anzahl der Nachweise belege, dass der Standort nicht nur von Einzelindividuen überflogen werde, sondern eine Landschaftseinheit mit einem intensiven Durchzugsgeschehen darstelle. Es sei daher auch mit dem Auftreten weiterer fernwandernder Arten wie Abendsegler (Nyctalus noctula) und Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) zu rechnen. Die geplanten Standorte der Einzelanlagen lägen außerhalb von Bereichen, in denen aufgrund einer erhöhten Attraktivität als Jagdhabitat mit erheblichen Individuenakkumulationen zu rechnen sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei den nachgewiesenen Schlagopfern vor allem um Tiere handele, die den engeren Standort nur kurzzeitig, d.h. im Rahmen ihrer Wanderungen überfliegen. Ein solches Durchzugsgeschehen wird auch im "1. Zwischenbericht des Zweiphasigen Fledermaus-Schlagopfermonitorings 2009/2010 zum Bauvorhaben Erweiterung des Windparks Sachsen-Anhalt Süd" des Büros für Naturschutz & ökologisches Bauen, Dipl.-Ing. H. vom 21.06.2010 (Bl. 56 ff. GA) angenommen. Darin heißt es (S. 18), dass an den untersuchten Windenergieanlagen im Windpark Sachsen-Anhalt Süd über beide Untersuchungsjahre verteilt insgesamt 24 Schlagopfer gefunden worden seien. Häufigste Schlagopfer seien die fernziehenden Arten Rauhautfledermaus (13 Opfer) sowie großer und kleiner Abendsegler (jeweils 3 Opfer).

58

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt zwar allein der Umstand, dass Windenergieanlagen in der weiteren Umgebung von Rastplätzen fernziehender Fledermausarten errichtet werden sollen, nicht, um für jeden in diesem Bereich gelegenen Standort ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko annehmen zu können. Vielmehr müssen auch zum konkreten Standort oder zumindest zur näheren Umgebung des Standortes hinreichende Feststellungen über das dort herrschende Vorkommen fernziehender Fledermäuse den Monaten ihres Herbst- und ggf. Frühjahrszuges getroffen werden, um beurteilen zu können, ob die betroffenen fernziehenden Fledermausarten einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch den Betrieb der Anlage an diesem Standort ausgesetzt sind. An solchen Feststellungen fehlt es hier aber, wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen haben. Insoweit kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden, denen sich der Senat anschließt.

59

1.2.2.2. Der Senat kann die fehlenden Feststellungen im Berufungsverfahren nicht selbst treffen. Erweist sich eine Auflage als rechtswidrig, obliegt es zwar regelmäßig dem Tatsachengericht die Tatsachenfeststellungen zu treffen, die für die Beurteilung der Frage, ob der Verwaltungsakt auch ohne die rechtswidrige Auflage rechtmäßigerweise Bestand haben kann, erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a.a.O., RdNr. 23, 36). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Behörde – wie bereits dargelegt – bei der Frage, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für eine bestimmte Art besteht, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative eingeräumt ist, die sich insbesondere auch auf die Bestandserfassung erstreckt, und die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist. Für eine Einschätzungsprärogative ist zwar kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung von Arten, die durch ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben betroffen sind, eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können (BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, a.a.O., RdNr. 19). Insbesondere bei der Frage, wie das Vorkommen von (fernziehenden) Fledermäusen zuverlässig erfasst werden kann, hat sich indes noch keine bestimmte Methode als die allein richtige durchgesetzt. Es liegen nur fachliche Empfehlungen resultierend aus dem „Abkommen zum Schutz der wandernden Fledermäuse in Europa“ (EUROBATS, Rodrigues et al. 2015) und bundesländerspezifische Erfassungsstandards (Hurst et al. 2015) vor (vgl. die Arbeitshilfe zur Berücksichtigung des Fledermausschutzes bei der Genehmigung von Windenergieanlagen in Thüringen des Instituts für Tierökologie und Naturbildung vom Dezember 2015, S. 6 http://www.thueringen.de/mam/th8/tlug/content/arbeitshilfe_fledermause_und_windkraft_thueringen_20160121.pdf).

60

Lässt sich hiernach im gerichtlichen Verfahren nicht klären, ob die Genehmigung auch ohne eine Abschaltauflage rechtmäßigerweise Bestand haben kann, scheidet eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung ebenso aus wie in den Fällen, in denen bereits positiv feststeht, dass der Hauptverwaltungsakt ohne eine solche Auflage rechtswidrig ist. In einer solchen Fallkonstellation hält es der Senat für sachgerecht, die Frage der isolierten Aufhebbarkeit danach zu beantworten, wer die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür trägt, dass das Vorhaben nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt. Diese Beweislast trifft hier die Klägerin. Grundsätzlich hat nämlich der Bauherr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 BImSchG nachzuweisen, weil es sich um anspruchsbegründende Voraussetzungen handelt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.02.2003 – 7 B 2434/02 –, BauR 2003, 1361 [1363], RdNr. 12 in juris). Dies gilt auch für die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Czajka, in: Feldhaus BImSchG, § 6 RdNr. 34). Anderes mag dann gelten, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einem Vorhaben bestimmte öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, bzw. bloße Vermutungen vorliegen. Dies ist hier aber in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wegen der vergleichsweise hohen Zahl von Totfunden im Windpark Sachsen-Anhalt Süd nicht der Fall.

61

1.2.2.3. Eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, der Beklagte könne in einem weiteren Verfahren zweckmäßige Zustände herbeiführen, insbesondere mit dem Erlass einer nunmehr rechtmäßigen Nebenbestimmung reagieren und so eine seinem Ermessen entsprechende rechtmäßige Lösung herbeiführen.

62

Die Anordnung einer Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist grundsätzlich nur zusammen mit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und damit nur im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zulässig; nach Erteilung der Genehmigung sind der zuständigen Immissionsschutzbehörde Einschränkungen des genehmigten Anlagenbetriebs nur noch unter den Voraussetzungen des § 17 BImSchG oder aufgrund eines Auflagenvorbehalts (vgl. § 12 Abs. 2a BImSchG) möglich (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 10.02.2015, a.a.O., RdNr. 50, m.w.N.). Abschaltauflagen können auch nicht durch nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 17 BImSchG erlassen werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlaubt den Erlass von Anordnungen nach Erteilung der Genehmigung nur „zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten“. Die Einhaltung der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zu denen auch das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gehört, kann demgegenüber nicht mittels einer nachträglichen Anordnung durchgesetzt werden (ThürOVG, Beschl. v. 10.02.2005, a.a.O., RdNr. 54, m.w.N.; OVG RP, Urt. v. 03.08.2016 – 8 A 10177/16 –, juris, RdNr. 41, m.w.N.). Die in § 13 BImSchG angeordnete Konzentration bezieht sich allein auf die Genehmigung und nach Genehmigungserteilung fällt die Zuständigkeit zum Vollzug der öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechts wieder an die jeweiligen Fachbehörden zurück; dies kommt auch im Wortlaut des § 17 BImSchG hinreichend deutlich zum Ausdruck (ThürOVG, Beschl. v. 10.02.2015, a.a.O., RdNr. 54).

63

Der Beklagte muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Naturschutzbehörde könne Abschaltauflagen auf naturschutzrechtlicher Grundlage – etwa auf der naturschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG – nachträglich anordnen. Zum einen könnte einer solchen (auf Dauer gerichteten) Anordnung entgegenstehen, dass sie sich letztlich wie eine Teilaufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auswirkt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 25.07.2011 – 4 ME 175/11 –, NuR 2011, 891). Nicht nur die Immissionsschutzbehörde, sondern auch die jeweiligen Fachbehörden haben jedoch die Bindungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Legalisierungswirkung) zu beachten, die sich aufgrund der Konzentrationswirkung auch auf die Feststellungen zum Fachrecht außerhalb des Immissionsschutzrechts erstreckt. Bei nachträglichen Anordnungen stellt sich damit die Frage, ob die erforderlichen Anordnungen die Genehmigung "einschränken" oder ohne Tangierung der Genehmigung – quasi an der Genehmigung vorbei – getroffen werden können. Soweit nachträgliche Anordnungen als Einschränkungen der Genehmigung zu beurteilen sind, kann die Vornahme solcher Regelungen nur von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden (zum Ganzen: Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 13 BImSchG RdNr. 119). Die Befugnisse der Fachbehörde enden dort, wo die nachträgliche Anordnung eine (teilweise) Aufhebung oder Abänderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraussetzen würde (Seibert, a.a.O., RdNr. 122). Dies dürfte bei einer nachträglichen Anordnung, die die Abschaltung von Windenergieanlagen für die Dauer von insgesamt drei Monaten im Jahr jeweils zur Nachtzeit anordnet der Fall sein. Zum anderen würde bei einer isolierten Aufhebung der Abschaltauflagen die Gefahr bestehen, dass bis zur Feststellung, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für bestimmte Fledermausarten nicht vorliegt, gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen wird.

64

2. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit die Klägerin damit über die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung hinaus auch seine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung ohne die streitige Auflage begehrt.

65

2.1. Die Verpflichtungsklage ist hier neben der Anfechtungsklage zulässig.

66

Ein Verpflichtungsantrag mit dem Begehren, einen begünstigenden Verwaltungsakt ohne eine ihm beigefügte Nebenbestimmung zu erlassen, ist zulässig, wenn er dem Kläger einen im Vergleich zum Anfechtungsantrag weitergehenden Rechtsschutz verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2000 – BVerwG 6 C 5.00 –, BVerwGE 112, 263 [265], RdNr. 13 in juris). Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei einer Beschränkung auf den Anfechtungsantrag muss die Klägerin befürchten, dass ihre Klage trotz Rechtswidrigkeit der angegriffenen Nebenbestimmung abgewiesen wird, weil eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung ausscheidet. Dies ist aus den oben dargelegten Gründen der Fall, weil (derzeit) nicht festgestellt werden kann, dass die Genehmigung auch ohne die Auflage rechtmäßigerweise Bestand haben kann. Mit der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage kann sie zumindest die Verpflichtung des Beklagten zu einer erneuten Entscheidung erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984, a.a.O.).

67

2.2. Die Verpflichtungsklage ist aber nicht begründet, soweit die Klägerin damit über die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung hinaus auch seine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung ohne die streitige Abschaltauflage begehrt. Die Klägerin hat darauf (derzeit) keinen Anspruch. Da sich ein Genehmigungsanspruch der Klägerin mit hinreichender Sicherheit weder spruchreif bejahen noch spruchreif verneinen lässt, weil sich die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem derzeitigen Erkenntnisstand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als offen darstellt, dem Beklagten aber sowohl hinsichtlich der Erfassung des Bestandes der Fledermäuse als auch bezüglich der Risikobewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, ist der Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu einer Neubescheidung des Genehmigungsantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (vgl. Urt. d. Senats v. 20.01.2016 – 2 L 153/13 –, juris, RdNr. 80 ff.).

68

2.3. Der Tenor des angefochtenen Urteils ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu unbestimmt. Es ist eindeutig erkennbar, dass das Verwaltungsgericht nur Ziffer 6.1 Sätze 3 und 4 des Genehmigungsbescheides und darüber hinaus den Genehmigungsbescheid (nur) insoweit (deklaratorisch) aufgehoben hat, als der Bescheid der Neubescheidung des Genehmigungsantrages der Klägerin entgegensteht. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Genehmigungsbescheid enthält neben der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage auch die ablehnende Entscheidung des Beklagten in Bezug auf den Antrag der Klägerin, die Anlage ohne eine zeitliche Beschränkung betreiben zu dürfen. Neben dem Verpflichtungsausspruch ist zwar ein ausdrücklicher Ausspruch im Urteil über die Aufhebung eines Ablehnungsbescheides nicht erforderlich, jedoch im Interesse der Rechtsklarheit grundsätzlich zweckmäßig und üblich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 113 RdNr. 179, m.w.N.). Da die isolierte Anfechtungsklage – nunmehr rechtskräftig – abgewiesen worden ist und sich der Aufhebungsausspruch auf die Ablehnung der Genehmigung ohne die Auflage beschränkt, ist die Klägerin auch nicht (mehr) befugt, die Windkraftanlage während der verfügten Abschaltzeiten zu betreiben.

69

2.4. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte die seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen ungeachtet der ihr zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht ohne Mitwirkung der Klägerin durchführen muss, sondern gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV von der Klägerin die Ergänzung ihrer Antragsunterlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV) um einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort verlangen kann.

70

2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem schriftlichen Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV bestimmt, dass dem Antrag die Unterlagen beizufügen sind, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG).

71

Hiernach hat der Genehmigungsantragsteller im Einzelnen nachprüfbar darzulegen, wo und wie die geplante Anlage errichtet und betrieben werden soll und dass alle Genehmigungsvoraussetzungen, auch die des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, vorliegen. Zu den "Unterlagen" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gehören regelmäßig auch entsprechende Analysen und Prognosen, ggf. in Form von Gutachten. Ob zu bestimmten Fragen Unterlagen vorzulegen sind, hängt davon ab, ob insoweit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Vorhabens und seiner Auswirkungen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit bestehen und eventuell Nebenbestimmungen zur Genehmigung geboten sein können (vgl. zum Ganzen: Jarras, BImSchG, 11. Aufl., § 10 RdNr. 29, m.w.N.). Dem entsprechend kann die Behörde verlangen, dass der Antragsteller die Erfüllung bestimmter Anforderungen durch Sachverständigengutachten nachweist (Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, § 10 RdNr. 29).

72

Ein anderer Maßstab folgt weder aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) noch aus der Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA), nach der die Beteiligten zwar bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben sollen, eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, aber nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Können die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Genehmigung nur durch ein (technisches) Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, genügt die Behörde ihrer Pflicht aus §§ 24, 26 VwVfG regelmäßig, wenn sie den Antragsteller zur Vorlage eines Privatgutachtens auffordert; sie ist weder über § 24 noch über § 26 VwVfG verpflichtet, auf ihre Kosten ein solches Gutachten in Auftrag zu geben (Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 24 RdNr. 50, m.w.N.).

73

Dem entsprechend ist es Sache des Antragstellers auch im Genehmigungsverfahren, die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erforderlichen Gutachten beizubringen; auch die Ergänzung eines bereits vorgelegten Gutachtens kann verlangt werden, wenn es wegen einer Veränderung der Verhältnisse nicht (mehr) hinreichend aussagekräftig ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.02.2001 – 7 A 410/01 –, BauR 2001, 1088, RdNr. 3 in juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.02.1985 – 6 A 127/83 –, UPR 1986, 186 [187]).

74

Einer solchen Beibringungspflicht kann ein Genehmigungsantragsteller auch nicht entgegen halten, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV die Genehmigungsbehörde Sachverständigengutachten einholt, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Die Vorschrift eröffnet der Behörde lediglich die Möglichkeit, ungeachtet des Vorliegens eines gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV als Unterlage im Sinne von § 13 Abs. 1 der 9. BImSchV zu prüfenden Privatgutachtens, selbst ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen, wenn dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist. § 13 Abs. 1 der 9. BImSchV steht im Zusammenhang mit den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über die Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörde (§ 24 VwVfG) und die dieser hierfür zur Verfügung stehenden Beweismittel (§ 26 VwVfG); § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV stellt den Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG her und ergänzt insoweit die §§ 4 ff. (vgl. Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, 9. BImSchV § 13 RdNr. 16 f.).

75

Dem entsprechend kann die Behörde von demjenigen, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb von Windenergieanlagen beantragt, grundsätzlich verlangen, dass er ein faunistisches Gutachten vorlegt, welches aufzeigt, ob und in welchem Umfang am Vorhabenstand und in dessen näherer Umgebung Fledermausvorkommen und Fledermausaktivitäten zu verzeichnen sind, um ihr eine Einschätzung darüber zu ermöglichen, inwieweit das Vorhaben mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG vereinbar ist.

76

2.4.2. Die Möglichkeit, von der Klägerin vor einer Neubescheidung weitere fledermauskundliche Untersuchungen zu verlangen, entfällt hier nicht deshalb, weil der Beklagte das Genehmigungsverfahren durch den Erlass des Genehmigungsbescheides in Kenntnis der unzureichenden Erhebungen durch das Gutachten des Diplom-Biologen M. vom 01.11.2010 beendet hat, ohne von der Klägerin weitere Unterlagen nachzufordern, und sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass auch die vom Beklagten zugrunde gelegten Gutachten der Ingenieurbüros MYOTIS und H. nicht ausreichen, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von fernziehenden Fledermausarten, wie insbesondere der Rauhautfledermaus, an den konkreten Standorten der beiden geplanten Windkraftanlagen hinreichend beurteilen zu können.

77

Zwar enthält § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG eine Pflicht der Genehmigungsbehörde zur Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit, die in § 7 der 9. BImSchV konkretisiert wird (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. III, § 10 BImSchG, RdNr. 56). Nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der 9. BImSchV hat die Genehmigungsbehörde nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Die Behörde muss sich daher unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – darüber klar werden, ob sie Antrag und beigefügte Unterlagen als vollständig ansieht oder eine Ergänzung verlangen muss (Czajka, a.a.O., 9. BImSchV § 7 RdNr. 4).

78

Wird die Genehmigungsbehörde gerichtlich zur Neubescheidung des Genehmigungsantrages verpflichtet, ist sie – auch wenn dies zu keinem neuen Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) führt, sondern das ursprüngliche Genehmigungsverfahren lediglich fortgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v 24.05.1995 – BVerwG 1 C 7.94 –, BVerwGE 98, 313 [316]), – durch die zeitlichen Beschränkungen des § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der 9. BImSchV aber nicht von vornherein daran gehindert, im "Neubescheidungsverfahren" Unterlagen nachzufordern. Eine Nachforderung in diesem Verfahrensstadium ist nicht nur dann zulässig, wenn im ursprünglichen Genehmigungsverfahren Gründe vorgelegen haben, die eine solche Nachforderung bei objektiver Betrachtung entbehrlich erscheinen ließen (so Urt. d. Senats v. 20.04.2016, a.a.O., RdNr. 85), sondern auch dann, wenn – wie hier – die im Genehmigungsverfahren vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen unzureichend waren, die Behörde aber aufgrund anderer Gutachten die Überzeugung gewonnen hat, dass sie ohne Nachforderung weiterer vom Antragsteller beizubringender Unterlagen eine Entscheidung treffen kann. Erweist sich diese Einschätzung im Nachhinein aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung als unzutreffend, bleibt der Antragsteller im Rahmen der Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens verpflichtet, zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit erforderliche Unterlagen beizubringen.

79

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, der Beklagte habe es abgelehnt, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts statt einer Abschaltung der Anlagen zunächst eine entsprechende Verpflichtung auf Durchführung eines weiteren Monitorings in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen, verfängt schon deshalb nicht, weil nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 13.03.2014 – 2 L 215/11 –, NuR 2014, 578) eine rechtliche Grundlage für eine Auflage zur Durchführung eines Schlagopfermonitorings nicht besteht.

80

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

81

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

82

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Nebenbestimmung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen, mit der ihr der Beklagte die zeitweise Abschaltung der Anlage zum Zwecke des Schutzes von Fledermäusen aufgab.

2

Am 14.04.2009 beantragte die Klägerin, die bis zum Jahr 2011 als (...) Windpark Nr. (...) GmbH & Co.KG firmierte, beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen des Typs ENERCON E-82 auf den Grundstücken der Gemarkung S., Flur A, Flurstück 8/1 sowie Flur B, 54/1 und der Gemarkung G., Flur B, Flurstück 14/2. Am 08.07.2009 {änderte die Klägerin den Antrag und begehrte eine Genehmigung nur noch für die beiden in der Gemarkung S. geplanten Anlagen unter geringfügiger Verschiebung der Standorte innerhalb der Flurstücke und Änderung der Anlagentypen. Der Vorhabenstandort befindet sich nordöstlich der Ortschaft S. und westlich der Bundesautobahn 9 im Bereich des sog. Windparks Sachsen-Anhalt Süd. Der Windpark erstreckt sich westlich und östlich der Bundesautobahn 9 mit einer Nord-Süd-Ausdehnung von etwa 8 km und umfasst mittlerweile ca. 100 Windkraftanlagen.

3

Am 04.11.2010 reichte die Klägerin beim Beklagten einen Bericht des Diplombiologen M. vom 01.11.2010 über ein von diesem durchgeführtes Schlagopfermonitoring an fünf Windkraftanlagen ein, die sich im Abstand zwischen 500 m und 1.800 m nördlich der geplanten Standorte befinden. Danach sei im Rahmen der Schlagopfersuche in der Zeit vom 02.08. bis zum 15.10.2010 eine tote Fledermaus der Art Großer Abendsegler aufgefunden worden.

4

Mit Bescheid vom 28.02.2011 erteilte der Beklagte der Klägerin die begehrte Genehmigung mit verschiedenen Nebenbestimmungen. Unter Ziffer 8.13 der Nebenbestimmungen gab er der Klägerin auf, die Windkraftanlagen während des überregionalen Frühjahrs- und Herbstzugs der Fledermäuse im Mai sowie im Zeitraum vom 20. Juli bis 20. September jeden Jahres jeweils eine Stunde vor der Abenddämmerung bis eine Stunde nach der Morgendämmerung abzuschalten (Satz 1). Die Abschaltung der Windkraftanlagen entfalle bei Windgeschwindigkeiten über 8 m/s (in Nabenhöhe gemessen) und an regenreichen Tagen (Satz 2). Die Abschaltzeiten seien mittels elektronischen Datenspeichers zu dokumentieren und jeweils am Jahresende der Überwachungsbehörde als Papierausdruck vorzulegen (Sätze 3 und 4). Zur Begründung führte er aus, die Abschaltzeiten dienten der Vermeidung bzw. Verringerung der Tötung von Individuen der streng geschützten Fledermausarten. Für die Art Rauhautfledermaus sei während der Zugzeiten ein erhöhtes Kollisionsrisiko gegeben. Nach dem Bericht des Büros für Naturschutz und ökologisches Bauen H. vom 21.06.2010 seien im Rahmen der Schlagopfersuche an 10 Windkraftanlagen im Windpark Sachsen-Anhalt Süd in den Jahren 2008/2009 sowie im Frühjahr 2010 insgesamt 24 tote Fledermäuse gefunden worden, von denen 13 auf die Art Rauhautfledermaus entfielen. Für diese Art seien sowohl im Frühjahr als auch im Herbst erhöhte Schlagopferzahlen registriert worden. Die Rauhautfledermaus weise in Sachsen-Anhalt zudem einen unzureichenden Erhaltungszustand auf, weshalb eine weitere Beeinträchtigung der lokalen Population unzulässig sei. Dass die Schlagopfersuche des Diplombiologen M. lediglich einen Totfund erbracht habe, stehe der Annahme eines erhöhten Kollisionsrisikos nicht entgegen. Zum einen hätten die Untersuchungstage teilweise sehr weit auseinander gelegen, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit des Abtrags toter Fledermäuse durch Prädatoren erhöht habe. Zum anderen sei das Jahr 2010 ein schlechtes Fledermausjahr gewesen, da sich die teils sehr kalten und regenreichen Frühjahrs- und Herbstzeiten negativ auf den Jahresrhythmus der Tiere ausgewirkt hätten. Bei Windgeschwindigkeiten ab 8 m/s und an regenreichen Tagen lasse die Aktivität der Fledermäuse erheblich nach, so dass eine Abschaltung der Windkraftanlagen in diesen Fällen nicht erforderlich sei.

5

Mit Bescheid vom 21.07.2011 erteilte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 14.03.2011 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der beiden genehmigten Windkraftanlagen. Unter dem 02.08.2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer weiteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung der genehmigten Windkraftanlagen. Beabsichtigt war nunmehr die Errichtung und der Betrieb einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E 82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2,3 MW auf dem Flurstück 8/1 der Flur A der Gemarkung S. sowie einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E 82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 98,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2,3 MW auf dem Flurstück 54/1 der Flur B der Gemarkung S. mit geringfügigen Standortverschiebungen innerhalb der Flurstücke.

6

Mit Bescheid vom 07.05.2012 genehmigte der Beklagte das geänderte Vorhaben. Nach Ziffer 1.1 der Nebenbestimmungen waren die Anlagen entsprechend den bereits erteilten Genehmigungsbescheiden vom 28.02.2011 und 21.07.2011 zu errichten und zu betreiben, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen würden. Ziffer 6.1 der Nebenbestimmungen enthält eine der Ziffer 8.13 der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 28.02.2011 entsprechende Regelung zur Abschaltung der Windkraftanlagen während der Zugzeiten der Fledermäuse.

7

Bereits am 28.03.2011 hat die Klägerin Klage u.a. gegen die Ziffer 8.13 der Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid vom 28.02.2011 erhoben. Am 05.06.2012 hat sie die Klage gegen weitere Nebenbestimmungen zurückgenommen und die Ziffer 6.1 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 07.05.2012 in die Klage einbezogen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Der Betrieb der Windkraftanlagen begründe während der angeordneten Abschaltzeiten kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die geschützten Fledermausarten. Hinsichtlich des Frühjahrszugs lägen keine belastbaren Daten für den Vorhabenstandort vor. Insbesondere verhalte sich der vom Beklagten herangezogene Bericht des Büros für Naturschutz und ökologisches Bauen H. nicht zu Flugrouten während des Frühjahrszugs. Auch wenn fern ziehende Fledermäuse im Frühjahr überwiegend die gleichen Zuglinien wie im Herbst nutzten, könne ohne regionale Kenntnisse über den Frühjahrszug ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht angenommen werden. Es bestünden zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos im Herbst. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Standort ihrer Windkraftanlagen in einem für den Herbstzug der Fledermäuse bedeutenden Flugkorridor liege. Dagegen sprächen vielmehr die Ergebnisse des im Herbst 2010 seitens des Diplombiologen M. durchgeführten Schlagopfermonitorings. Die dem zugrunde liegenden Suchintervalle von zwei bis sechs Tagen seien nicht zu beanstanden. Ein erheblich erhöhtes Kollisionsrisiko für den Standort ihrer Anlagen lasse sich auch nicht mit dem vom Beklagten zugrunde gelegten Schlagopfermonitoring begründen. Die dabei untersuchten Windkraftanlagen lägen mit Ausnahme der Anlagen "G. 12 und 17“ derart weit vom Vorhabenstandort entfernt, dass eine Übertragbarkeit der Ergebnisse schon deshalb ausscheide. Aber auch die Ergebnisse der Schlagopfersuche an den Anlagen "G. 12 und 17“ seien für den Vorhabenstandort nicht aussagekräftig, weil sich diese Anlagen mit 14 m bzw. 15 m sehr nahe an Gehölzstrukturen befänden und die Nähe zu Gehölzen wesentlichen Einfluss auf das Schlagrisiko an Windkraftanlagen habe. Ihre Anlagen lägen dagegen von Gehölzstrukturen 380 m bzw. 340 m entfernt. Darüber hinaus seien an den beiden Windkraftanlagen nicht mehr als eine tote Fledermaus je Jahr aufgefunden worden. Die vom Beklagten vorgenommene Hochrechnung der Zahl der im Rahmen der Schlagopfersuche im Windpark Sachsen-Anhalt Süd aufgefundenen toten Fledermäuse auf 53 Fledermäuse je Jahr an 10 Windkraftanlagen sei methodisch fehlerhaft und nicht verwertbar. Auch sei angesichts der Vielzahl der im Windpark W. bereits vorhandenen Anlagen nicht ersichtlich, dass die Verdichtung des Windparks durch ihre Anlagen die Schlaggefahr spürbar erhöhe.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

1. Ziffer 6.1 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 07.05.2012 aufzuheben,

10

2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E 82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2,3 MW auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur A, Flurstück 8/1 sowie einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E 82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 98,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2,3 MW auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur B, Flurstück 54/1 ohne die im Hauptantrag genannte Nebenbestimmung 6.1 zu erteilen und den Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 07.05.2012 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er hat im Wesentlichen geltend gemacht: Es sei davon auszugehen, dass sich der Standort der Windkraftanlagen der Klägerin in einem wesentlichen überregionalen Zugraum für die Rauhautfledermaus befinde. Dies belegten die Ergebnisse der in den Jahren 2008 und 2009 sowie im Frühjahr 2010 durchgeführten Schlagopfersuche. Die insgesamt aufgefundenen 24 toten Fledermäuse stellten dabei nicht die tatsächliche Schlagopferzahl dar. Diese sei vielmehr anhand der Formel in der „Handlungsempfehlung zum Umgang mit Fledermäusen bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Brandenburg“ zu errechnen. Danach ergebe sich unter Zugrundelegung einer Schwundrate von 35,2 %, einer Sucheffizienz von 50 % und einem Anteil der nicht abgesuchten Fläche von 33,73 % eine Schlagopferzahl während der Zugzeiten von 5,35 Fledermäusen je Windkraftanlage und Jahr, mithin für die untersuchten 10 Anlagen 53 tote Fledermäuse im Jahr. Betrachtete man lediglich die den Anlagen der Klägerin am nächsten stehenden Windkraftanlagen "G. 12 und 17", liege die Schlagopferrate bei 4,6 bzw. 6,2 Rauhautfledermäusen je Jahr. Da die Schlagopfer über den gesamten Windpark verteilt gewesen seien und der Durchzugsraum der von Nordost nach Südwest fern wandernden Fledermausarten eine Breite von mehreren Kilometern aufweisen könne, werde das gesamte Windparkgebiet, das im Nahbereich des Saaletals gelegen sei, und daher auch der Vorhabenstandort der Klägerin vom Zuggeschehen erfasst. Unerheblich sei, dass die Anlagen der Klägerin anders als die meisten der Anlagen, an denen Schlagopfer gefunden worden seien, nicht in Gehölznähe stünden. Bei Wanderungsbewegungen fern ziehender Fledermäuse besäßen Gehölze so gut wie keine Bedeutung. Die Zugbewegungen orientierten sich nicht an Gehölzen als Leitlinien, sondern an großräumigen Landschaftsstrukturen wie markanten Fließgewässern und Talräumen. Gehölzstrukturen könnten während der Wanderungszeit allerdings als Schwärm-, Balz- oder Zwischenquartiere von Bedeutung sein.

14

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Ziffer 6.1 Sätze 3 und 4 des Genehmigungsbescheides des Beklagten vom 07.05.2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 02.08.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 07.05.2012 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

15

Die angefochtene Nebenbestimmung, die einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern solle, sei rechtswidrig, weil sie in rechtsfehlerhafter Weise ergangen sei. Hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, stehe der Genehmigungsbehörde zwar sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, insbesondere bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet habe. Auch hinsichtlich der Bestandserfassung von Fledermäusen und der Bewertung der Steigerung des Tötungsrisikos für diese durch Windkraftanlagen habe sich noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet. Vielmehr würden insoweit verschiedene Ansätze vertreten, ohne dass sich eine Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt habe.

16

Der Beklagte habe aber die Grenzen dieser ihm zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative überschritten. Die der Risikobewertung zugrunde liegende Bestandserfassung des Fledermausvorkommens am Standort der Windkraftanlagen der Klägerin sei unzureichend und ermögliche keine sachgerechte Beurteilung der Betroffenheit der Fledermäuse. Die Annahme des Beklagten, das Tötungsrisiko für einzelne fern ziehende Fledermausarten werde durch den Betrieb der Windkraftanlagen der Klägerin während der Zeiträume 01. bis 31.05. und 20.07. bis 20.09. signifikant erhöht und führe zudem zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Rauhautfledermaus, sei auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zum Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort naturschutzfachlich nicht vertretbar. In den einschlägigen Empfehlungen und Leitfäden seien zur Bestandserfassung von (migrierenden bzw. ziehenden) Fledermäusen Geländeuntersuchungen in einem Untersuchungsraum von mindestens einem Kilometer um den Standort der Windkraftanlage(n) unter kombiniertem Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Sichtungen, gegebenenfalls Höhenaktivitätsmessungen etc. während der Zugzeiten im Spätsommer/Herbst und – soweit sich die Empfehlungen und Leitfäden mit dem Frühjahrszug befassen – im Frühjahr vorgesehen.

17

Eine entsprechende Bestandserfassung sei aber nicht erfolgt. Der Beklagte habe der Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vielmehr allein die Ergebnisse der Schlagopfersuche im Windpark Sachsen-Anhalt Süd zugrunde gelegt, die im Jahr 2008 an 12 Windkraftanlagen durch das Büro für Landschaftsökologie MYOTIS(Auswertung der Ergebnisse eines zweiphasigen Schlagopfermonitorings im Jahr 2008 vom 29.10.2008), im Jahr 2009 sowie Frühjahr 2010 an 10 Windkraftanlagen durch das Büro für Naturschutz und ökologisches Bauen H. (1. Zwischenbericht des zweiphasigen Fledermaus-Schlagopfermonitoring 2009/2010 zum Bauvorhaben Erweiterung des Windparks AH. vom 21.06.2010) und im Spätsommer/Herbst 2010 an fünf Windkraftanlagen durch den Diplombiologen M.{ (Totfund-Monitoring an Windenergieanlagen im WP W./S.vom 01.11.2010) durchgeführt worden sei. Dagegen seien weder Untersuchungen zu Aktivitätsdichten und Flugrouten der fern ziehenden Fledermausarten während des Frühjahrs- und des Herbstzugs im Bereich des Windparks und insbesondere am Standort der Windkraftanlagen der Klägerin bzw. in einem Untersuchungsraum von einem Kilometer um diese Anlagen erfolgt. Der Verweis des Beklagten darauf, dass fern ziehenden Fledermäusen großräumige Landschaftsstrukturen wie Fließgewässer und Talräume als Leitlinien dienen könnten, und auf eine Literaturstelle, in der der Verlauf einer Hauptzugzone der Rauhautfledermaus während des herbstlichen Wegzugs von Nordost nach Südwest entlang des Saaletals südlich Halle dargestellt sei, führe nicht weiter. Ungeachtet dessen, dass in der vorgenannten Veröffentlichung lediglich der hypothetische Verlauf der saisonalen Wanderungen der Rauhautfledermaus im Spätsommer durch Sachsen-Anhalt dargestellt sei, befinde sich der Standort der Windkraftanlagen der Klägerin vom Flusslauf der Saale weit mehr als 6 km entfernt. Aufgrund dieser Entfernung lasse sich daraus für den Standort der Windkraftanlagen der Klägerin nichts gewinnen.

18

Die hier allein vorliegende Schlagopfersuche an ausgewählten Windkraftanlagen im Windpark Sachsen-Anhalt Süd sei zur Bestandserfassung der Fledermäuse am Vorhabenstandort der Klägerin ungenügend. Der Beklagte vertrete selber die Auffassung, die Schlagopfersuche allein sei wegen der methodischen Unzulänglichkeiten keine geeignete Untersuchungsmethode zur Beurteilung der Gefährdung residenter oder ziehender Fledermäuse. Diese Einschätzung decke sich mit den Ausführungen im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 12.11.2013. Danach sei die Suche nach Schlagopfern mit vielen methodischen Fehlern behaftet und eine systematische Suche nach verunglückten Fledermäusen nur mit viel Erfahrung und „geeichten“ Bearbeitern durchführbar. Repräsentative und reproduzierbare Ergebnisse seien daher nur bei Arbeiten zu erwarten, die den Charakter wissenschaftlicher Grundlagenarbeiten besäßen. Auch in der vom Beklagten herangezogenen Handlungsempfehlung werde die Kollisionsopfersuche lediglich als andere Untersuchungen ergänzendes Mittel zur Risikoprognose empfohlen. Die Schlagopfersuche allein erlaube grundsätzlich lediglich Rückschlüsse auf das Schlagrisiko am konkret untersuchten Standort, nicht aber an anderen Standorten. Das gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – die untersuchten Anlagen erheblich vom Vorhabenstandort entfernt seien bzw. sich die kleinräumigen Gegebenheiten unterschieden. Vorliegend wiesen die Windkraftanlagen, unter denen im Rahmen der Schlagopfersuche während des Frühjahrs- und des Herbstzugs tote Fledermäuse verschiedener Arten aufgefunden worden seien, erhebliche Abstände zu den Windkraftanlagen der Klägerin auf. Vier der sechs Schlagopfer hätten sich unter Windkraftanlagen, die vom Vorhabenstandort der Klägerin sehr weit (knapp vier km) entfernt und zudem durch die Ortschaft S. bzw. Bundesautobahn 9 getrennt seien. Die zu den Windkraftanlagen der Klägerin nächstgelegene Windkraftanlage (G. 17), unter der sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2010 je eine tote Rauhautfledermaus aufgefunden worden sei, sei ebenfalls über 900 m bzw. über einen Kilometer von den Standorten der Windkraftanlagen der Klägerin entfernt. Soweit es diese Anlage sowie die Anlage 4.8 betreffe, komme hinzu, dass sie sich – anders als die Anlagen der Klägerin – im Nahbereich zu einer linearen Gehölzstruktur (im Abstand von lediglich 15 m bzw. 11 m) befänden. {Kleinräumige Gehölzstrukturen könnten – wie der Beklagte vorgetragen habe – für fern ziehenden Fledermausarten als Zwischenquartier bzw. während des Herbstzugs darüber hinaus auch als Schwärm- oder Balzquartier von Bedeutung sein, selbst wenn sich die eigentlichen Zugbewegungen nicht an Gehölzen, sondern nur an großräumigen Landschaftsstrukturen orientierten. Denkbar sei überdies, dass die Gehölze als Leitstruktur bei Jagdaktivitäten dienten, auch wenn sich nach dem Vortrag des Beklagten die fern ziehenden Arten häufig im freien Luftraum ohne Nutzung von Leitlinien fortbewegten. Nach den Feststellungen des Gutachtens H. seien jedenfalls {die meisten Schlagopfer (17 von 22) an Windkraftanlagen mit Abständen unter 200 m zu linienartigen Gehölzstrukturen gefunden worden, weshalb der Gutachter zu der Einschätzung gelangt sei, dass sich im Windpark Sachsen-Anhalt Süd die Tendenz abzeichne, dass an gehölznahen Anlagen mehr Schlagereignisse einträten als an Anlagen mit größerer Entfernung zu Gehölzstrukturen. Vor diesem Hintergrund ließen sich allein aus den Funden während des Frühjahrszugs belastbare Rückschlüsse für den Vorhabenstandort der Klägerin nicht ziehen. Dasselbe gelte hinsichtlich der aufgefundenen Schlagopfer während des Herbstzugs. Dass sich die Ergebnisse der Schlagopfersuche nicht ohne Weiteres von einem Anlagenstandort auf einen anderen Anlagenstandort übertragen ließen, deuteten darüber hinaus die Ergebnisse der vom Beklagten zugrunde gelegten Schlagopfersuche selbst an. So seien an den Standorten der Windkraftanlagen S 1 und S 3 in den untersuchten zwei Jahren keine Schlagopfer aufgefunden worden, während beispielsweise an den davon ca. 1,3 km bis 1,8 km entfernt gelegenen Standorten der Windkraftanlagen S 14 und S 16 mehrere Schlagopfer zu verzeichnen gewesen seien.

19

Soweit der Beklagte im Übrigen zur Bewertung des Tötungsrisikos während der Zugzeiten die aufgefundenen Schlagopfer auf 5,35 Fledermäuse je Windkraftanlage und Jahr hochgerechnet habe, sei dies bereits im Ansatz verfehlt. Zur Bewertung, inwiefern von einer Windkraftanlage während des Frühjahrs- bzw. des Herbstzugs ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgehe, sei vielmehr allein auf den jeweils zu betrachtenden Zugzeitraum abzustellen. Ungeachtet dessen habe der Beklagte die von ihm herangezogene Formel aus der Handlungsempfehlung Brandenburg fehlerhaft angewandt.

20

Auch wenn die angefochtene Nebenbestimmung Ziffer 6.1 danach rechtswidrig sei, könne die Klägerin lediglich die Aufhebung der Sätze 3 und 4 der Nebenbestimmung beanspruchen. Die isolierte Aufhebung einer der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmung setze voraus, dass die verbleibende Genehmigung mit einem Inhalt bestehen bleiben könne, der der Rechtsordnung entspreche. Eine derartige Feststellung könne hier hinsichtlich der Nebenbestimmung Ziffer 6.1 Sätze 1 und 2 nicht getroffen werden. Es stehe nämlich nicht fest, dass die der Klägerin für ihren Standort erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch ohne eine artenschutzrechtliche Nebenbestimmung zum Schutz der Fledermäuse rechtmäßig sei und nicht gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoße. Die vorliegende ökologische Bestandsaufnahme hinsichtlich des Fledermausvorkommens erweise sich – wie dargestellt – als unzureichend und ermögliche deshalb keine sachgerechte Prüfung, inwiefern das Vorhaben der Klägerin in Bezug auf Fledermäuse gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoße. Eine weitere diesbezügliche Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch das Gericht scheide aus. Wegen der dem Beklagten insoweit zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative sei die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Einhaltung der Grenzen der Beurteilungsermächtigung beschränkt und das Gericht an eigenen Ermittlungen und Bewertungen gehindert.

21

Die Klägerin habe gegen den Beklagten auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne die der Genehmigung beigefügte Nebenbestimmung Ziffer 6.1 Sätze 1 und 2. Sie könne jedoch beanspruchen, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Genehmigungsantrag vom 02.08.2011 entscheide. Ein Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehe nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nur, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Erteilung der von der Klägerin begehrten Genehmigung setze daher voraus, dass ihr Vorhaben auch ohne die Nebenbestimmung Ziffer 6.1 Sätze 1 und 2 nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoße. Dies lasse sich auf der Grundlage der vorhandenen artenschutzrechtlichen Untersuchungen aber nicht feststellen. Wegen der dem Beklagten hinsichtlich der Bestandserfassung und Risikobewertung zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative vermöge das Gericht zudem die Spruchreife nicht herzustellen. Der Beklagte sei jedoch zur erneuten Bescheidung des Genehmigungsantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Dies folge daraus, dass die der Genehmigung vom 07.05.2012 beigefügte Nebenbestimmung Ziffer 6.1. Sätze 1 und 2 rechtswidrig sei, aber deren isolierte Aufhebung bzw. eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne die Nebenbestimmung aufgrund des bestehenden Beurteilungsspielraums des Beklagten im Rahmen der Prüfung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausscheide. Im Hinblick darauf verbleibe (lediglich) Raum für eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags. Der Genehmigungsbescheid sei zugleich insoweit aufzuheben, als er dem entgegenstehe, d.h. soweit damit der Genehmigungsantrag vom 02.08.2011 konkludent abgelehnt worden sei, die Windkraftanlagen auch in den Zeiträumen 01. bis 31.05. und 20.07. bis 20.09. während der Dämmerungs- und Nachtzeit zu betreiben. Bis zur Neubescheidung verbleibe es dabei, dass der Klägerin lediglich der Betrieb unter der Einschränkung der Nebenbestimmung Ziffer 6.1 Sätze 1 und 2 genehmigt sei.

22

Die Entscheidung, ob das Vorhaben der Klägerin in weitergehendem Umfang als bereits geschehen genehmigt werden könne bzw. werde, habe der Beklagte auf der Grundlage einer Bestandserfassung des Fledermausvorkommens, die auf einer fachwissenschaftlich vertretbaren Methode beruhe, und einer entsprechenden Risikobewertung zu treffen. Das bedeute allerdings nicht, dass der Beklagte die seiner Entscheidung zugrunde zu legenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen selbst durchführen müsse. Vielmehr obliege es im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren dem Antragsteller, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Beklagte könne von der Klägerin die Ergänzung ihrer Antragsunterlagen um einen den vorgenannten Anforderungen entsprechenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort verlangen.

23

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet:

24

Der Urteilstenor sei zu unbestimmt. Anders als bei der ebenfalls angegriffenen Nebenbestimmung Ziffer 6.1 Sätze 3 und 4, die das Verwaltungsgericht aufgehoben habe, werde die Nebenbestimmung Ziffer 6.1 Sätze 1 und 2 im Tenor nicht genannt. Die Formulierung, dass der Bescheid aufgehoben werde, soweit er der Neubescheidung entgegenstehe, und die Klage im Übrigen abgewiesen werde, sei diffus und lasse nicht erkennen, ob und inwieweit die angefochtene Nebenbestimmung Nr. 6.1 Sätze 1 und 2 tatsächlich aufgehoben werden solle oder nicht. Auch ein Rückgriff auf die Entscheidungsgründe helfe nicht weiter.

25

Sie habe auch einen Anspruch auf Aufhebung der Nebenbestimmung Ziffer 6.1 Sätze 1 und 2 des Genehmigungsbescheides. Eine auf § 44 Abs. 1 BNatSchG gestützte Nebenbestimmung sei nur dann zu erlassen, wenn hinreichend sicher feststehe, dass das Risiko kollisionsbedingter Verluste durch die Anlagenerrichtung in signifikanter Weise erhöht werde. Für die Einschlägigkeit des Tötungsverbots genüge es nicht, dass einzelne Exemplare durch die Anlage zu Tode kommen oder dass allein eine Gefahr für eine Tötung für möglich gehalten bzw. nicht ausgeschlossen werde.

26

Aus der Feststellung, dass der Erlass der Nebenbestimmung rechtswidrig gewesen sei, folge zwingend die Aufhebung der Nebenbestimmung. Das Verwaltungsgericht hätte vor seiner Entscheidung zunächst für eine Vervollständigung des Sachverhalts sorgen müssen. Zwar sei das Gericht bei einer behördlichen Prognoseermächtigung nicht befugt, den fehlenden Sachverhalt von sich aus zu ergänzen und zu bewerten. Das Gericht habe aber der zuständigen Fachbehörde im laufenden Verfahren Gelegenheit zu geben, die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen nachzutragen und damit gegebenenfalls eine sachdienliche und zügige Aufklärung und die Beseitigung der behördlichen Beurteilungsfehler im Rahmen seiner Entscheidungsmöglichkeiten vorzunehmen. Es sei auch kein Fall denkbar, in dem durch die Aufhebung einer klar rechtswidrigen Nebenbestimmung ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt rechtswidrig werde. Bei isolierter Anfechtung der Nebenbestimmung sei – sofern es mit Aufhebung der Nebenbestimmung bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt verbleibe – die Frage, ob der Restverwaltungsakt rechtmäßig ist, überhaupt nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Soweit der Fall eintrete und die Aufhebung der Nebenbestimmung nicht zur Herstellung einer bislang nicht bestehenden Rechtmäßigkeit des Hauptverwaltungsakts führe, stehe dies einer gerichtlichen Aufhebung der Nebenbestimmung nicht entgegen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, über den Streitgegenstand der bei ihm anhängigen Klage gegen eine Nebenbestimmung hinaus selbst für die Herstellung rechtmäßiger Verwaltungsakte zu sorgen. Die gerichtliche Entscheidung habe sich allein auf die Aufhebung der Nebenbestimmung zu beschränken. Soweit die von der Behörde gewährte Begünstigung dadurch erweitert werde, stehe es ihr frei, im Rahmen des § 3 Abs. 2 BNatSchG und ganz ohne Verpflichtungsausspruch über die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen neu zu entscheiden. Die entsprechende Fachbehörde sei nach Vollendung des Genehmigungsverfahrens nicht daran gehindert, im Nachgang einer Aufhebungsentscheidung des Gerichts durch entsprechende Anordnungen nach Fachrecht die Herstellung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Dem Beklagten werde durch die gerichtliche Aufhebung der Nebenbestimmung weder ein Verwaltungsakt aufgedrängt, den er nicht habe erlassen wollen, noch werde er verpflichtet, rechtswidrige Zustände bestehen zu lassen. Es liege vielmehr in seinem Ermessen, ob er ihr eine rechtswidrige Begünstigung belassen oder in einem weiteren Verfahren zweckmäßige Zustände herbeiführen wolle. Er könne mit dem Erlass einer nunmehr rechtmäßigen Nebenbestimmung reagieren und so eine seinem Ermessen entsprechende rechtmäßige Lösung herbeiführen.

27

Fehl gehe auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte könne die Ergänzung der Antragsunterlagen um einen den vorgenannten Anforderungen entsprechenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort verlangen. Sofern sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht in der Lage gesehen habe, über die Einschlägigkeit des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf Fledermäuse zu entscheiden, hätte er die Genehmigung entweder so nicht erteilen dürfen oder den Vorschlag der Klägerin auf Einreichung eines neuen Fachgutachtens annehmen müssen und erst auf dieser Basis entscheiden können. Da er entschieden habe, die Genehmigung zu erteilen, sei die Beweislast auf ihn übergegangen.

28

Es liege auch kein Ausnahmefall vor, in der ein Anspruch auf isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung ausgeschlossen sei. Die dazu ergangene Rechtsprechung habe nur diejenigen Fälle betroffen, in denen kein Beurteilungs- oder Prognosespielraum der handelnden Behörde vorliege. Zum anderen habe dort festgestanden, dass bei isolierter Aufhebung der angefochtenen Auflage die übrige Genehmigung nicht mehr mit materiellem Recht vereinbar sein würde. Im vorliegenden Fall habe sie aufgezeigt, dass Abschaltzeiten konkret gar nicht erforderlich seien, da es vor Ort zu keinem Zeitpunkt zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse komme.

29

Das Urteil des Senats vom 20.04.2016 (2 L 64/14 –, NuR 2016, 497) könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Anders als dort habe der Beklagte die hier durchgeführten artenschutzrechtlichen Untersuchungen für ausreichend gehalten, um über die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Windenergieanlagen entscheiden zu können. Auch habe sie sich – anders als in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall – im hier in Rede stehenden Genehmigungsverfahren zu keinem Zeitpunkt mit einer Abschaltauflage einverstanden erklärt. Vielmehr habe sie den Beklagten während des Genehmigungsverfahrens mehrfach ersucht, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts statt einer Abschaltung der Anlagen zunächst eine entsprechende Verpflichtung auf Durchführung eines weiteren Monitorings in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Nur sofern ein solches Monitoring eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse ergeben hätte, hätte sie eine Abschaltauflage akzeptiert. Ein weiterer Unterschied bestehe darin, dass der hier in Rede stehende Standort nicht im Bereich eines überregionalen Zugkorridors fernziehender Fledermausarten liege. Die gegenteilige naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten werde durch keine Untersuchung gestützt. Der Beklagte selbst habe angemerkt, es könne nur nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Standorte der Windkraftanlagen im Bereich eines überregionalen Frühjahrs- und Herbstzuges fernziehender Fledermausarten befinden. Der Beklagte habe seine Entscheidung getroffen, ohne dass Anhaltspunkte für die Einschätzung des Tötungsrisikos vorgelegen hätten, und damit allein auf der Basis einer Vermutung. Auch sei es nicht Aufgabe der Klägerin, die Tatbestandsmäßigkeit ihres Vorhabens im Sinne des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots von vornherein selbst zu prüfen und gewissermaßen prophylaktisch zu widerlegen. Zwar habe der jeweilige Antragsteller einer Genehmigung die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen vorzulegen. Sobald der zuständigen Behörde Anhaltspunkte hinsichtlich der möglichen Verwirklichung des Tötungsverbots bekannt würden, sei es aber ihre Aufgabe, diese Anhaltspunkte im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes weiter zu verfolgen und gegebenenfalls entsprechende Unterlagen nachzufordern. Dies habe der Beklagte hier aber nicht getan.

30

Die Klägerin beantragt,

31

das angefochtene Urteil zu ändern und Ziffer 6.1 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 07.05.2012 insgesamt aufzuheben,

32

hilfsweise,

33

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E 82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2,3 MW auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur A, Flurstück 8/1 sowie einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E 82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 98,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2,3 MW auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur B, Flurstück 54/1 ohne die im Hauptantrag genannte Nebenbestimmung 6.1 zu erteilen.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus: Es könne derzeit nicht festgestellt werden, dass die verbleibende Genehmigung vom 07.05.2012 auch ohne die fragliche Nebenbestimmung rechtmäßig sei. Es habe auch keine Pflicht zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung in der ersten Instanz bestanden. Seine Entscheidungsbasis habe sich aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Genehmigungsverfahrens ergeben. Die Klägerin übersehe, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserarbeitung von 2009 bis 2011 ein anderer naturschutzfachlicher Methodenstandard verwendet worden sei als heute. Die Entwicklungen, die zur heute kombinierten Methode aus terrestrischen Erfassungen und Erfassungen in Gondelhöhe zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit von Fledermausarten geführt hätten, hätten sich erst in den letzten sechs Jahren vollzogen. Innerhalb der Genehmigungserarbeitung habe er die Klägerin mehrfach aufgefordert, eine belastbare Datenbasis zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit von Fledermausarten zu erarbeiten und nachzureichen. Zwar sei die Klägerin nicht abgeneigt gewesen, ein Gondelmonitoring nach Errichtung der strittigen Anlage vorzunehmen. Ein Methodenstandard hierfür sei zum Genehmigungszeitpunkt jedoch noch nicht entwickelt worden. Erst seit der Studie "Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen" von Brinkmann/Behr/Niermann und Reich aus dem Jahr 2011 hätten erste Methoden zur Ausgestaltung eines Gondelmonitorings zur Verfügung gestanden, die sich jedoch in den letzten Jahren auch grundlegend weiterentwickelt hätten. Es wäre eine unverhältnismäßige Maßnahme gewesen, der Klägerin bereits damals ein Gondelmonitoring aufzuerlegen; denn es hätte einer erheblichen Aufwendung bedurft, dies technisch als Methode zu entwickeln und umzusetzen. Die Klägerin habe sich ihrer vom Senat im Urteil vom 20.04.2016 angenommenen Beweislast des Genehmigungsantragstellers verweigert und mutwillig die Verhandlungen über die Umsetzung ihrer ergänzend einzureichenden Unterlagen abgebrochen. Anhaltspunkte für eine vom Senat für möglich erachtete Ausnahmekonstellation seien nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht habe nicht die Daten aus dem Totschlagsmonitoring (MYOTIS und H.) angezweifelt, sondern lediglich ihre Übertragbarkeit auf den konkreten Standort der strittigen Anlagen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Standorte der Windkraftanlagen im Bereich eines überregionalen Frühjahrs- und Herbstzugbandes fernziehender Fledermausarten befinden; zu berücksichtigen seien auch die im Windpark gemachten Totfunde der Jahre 2008 bis 2010.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

38

I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

39

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag beantragt hat, die Nebenbestimmung Nr. 6.1 Sätze 1 und 2 des Genehmigungsbescheides vom 07.05.2012 (isoliert) aufzuheben, und soweit sie hilfsweise beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ohne diese Nebenbestimmung zu erteilen.

40

1. Die isolierte Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

41

Die im Genehmigungsbescheid verfügte Anordnung von Abschaltzeiten stellt eine belastende Nebenbestimmung und keine Inhaltsbestimmung der Genehmigung in Gestalt einer zeitlichen Beschränkung des Anlagenbetriebs dar (so allerdings: OVG BBg, Beschl. v. 15.03.2012 – OVG 11 S 72.10 –, NuR 2012, 483 [484], RdNr. 8 in juris). Davon ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu vom Beklagten in seinen Genehmigungsbescheiden verfügten Abschaltauflagen stets ausgegangen (vgl. Urt. v. 20.04.2016 – 2 L 64/14 –, NuR 2016, 497 [498], RdNr. 48 in juris; Urt. v. 16.05.2013 – 2 L 106/10 –, NuR 2014, 575; Urt. v. 13.03.2014 – 2 L 212/11 –, juris). Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.02.2015 – 1 EO 356/14 –, juris, RdNr. 40 ff.), dass sich – unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung von "echten" Nebenbestimmungen von Inhaltsbestimmungen einer Genehmigung – die Festlegung von Abschaltzeiten bei Windkraftanlagen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unabhängig von der durch die Behörde gewählten Bezeichnung nicht zweifelsfrei entweder als Inhaltsbestimmung oder Nebenbestimmung einordnen lässt, sondern es maßgeblich darauf ankommt, welchen Rechtscharakter die Behörde der Festlegung im Genehmigungsbescheid beigemessen hat. Die Befugnis der Behörde, die Anordnung von Abschaltzeiten als "echte" Nebenbestimmung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides auszugestalten, folgt insbesondere aus
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, der bestimmt, dass die Genehmigung auch mit Auflagen verbunden werden kann, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen, zu denen auch die Vereinbarkeit des Anlagenbetriebs mit nicht im BImSchG geregelten öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört, sicherzustellen. Im hier streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid hat der Beklagte die Abschaltverpflichtung als Nebenbestimmung gekennzeichnet und in der Begründung des Bescheides (S. 14) ausgeführt, dass die in der Genehmigung aufgeführten Nebenbestimmungen gemäß § 12 BImSchG auferlegt worden seien, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

42

Handelt es sich mithin bei der der Klägerin aufgegebenen Abschaltverpflichtung um eine "echte Nebenbestimmung" zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid, ist auch die isolierte Anfechtungsklage zulässig. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.11.2009 – BVerwG 3 C 10.09 –, NVwZ-RR 2010, 320, RdNr. 12; Urt. v. 19.01.1989 – BVerwG 7 C 31.87 –, BVerwGE 81, 185 [186], RdNr. 9 in juris, jew. m.w.N.) ist die Frage, ob eine Auflage isoliert aufgehoben werden kann, die Genehmigung also ohne die Auflage sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, Gegenstand der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Letzteres ist hier nicht der Fall, weil eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auch ohne Abschaltauflage zulässig sein kann, insbesondere nicht in jedem Fall gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen muss, und auch im konkreten Fall ein solcher Verstoß nicht offensichtlich ist.

43

1.2. Die Anfechtungsklage ist aber nicht begründet.

44

1.2.1. Nachdem der Beklagte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der ihm auferlegten Verpflichtung, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, nicht angefochten hat und das Urteil damit insoweit rechtskräftig geworden ist, steht gemäß § 121 VwGO mit Bindungswirkung fest, dass die streitige Nebenbestimmung rechtswidrig ist.

45

Ist ein Bescheidungsausspruch zum Nachteil des Beklagten rechtskräftig geworden, kann der Beklagte eine ihm günstigere Rechtsauffassung, als sie das verwaltungsgerichtliche Bescheidungsurteil in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck bringt, nicht mehr erreichen (BVerwG, Urt. v. 03.11.1994 – BVerwG 3 C 30.93 –, NVwZ 1996, 66, RdNr. 31 in juris). Mit einem Bescheidungsurteil wird mit Rechtskraft festgestellt, dass die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts den Kläger in seinen Rechten verletzt und er einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat. Die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils umfasst dabei nicht nur die Verpflichtung der Behörde, überhaupt neu zu entscheiden; sie ist auch an die im Urteil ausgesprochene Rechtsauffassung des Gerichts gebunden (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 RdNr. 448, m.w.N.). Bei Bescheidungsklagen erwächst – im Gegensatz zu sonstigen Klagearten – auch die Rechtsauffassung des Gerichts in Rechtskraft, die der ausstehenden behördlichen Entscheidung vorgegeben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 5 C 8.12 –, BVerwGE 147, 216 [219], RdNr. 15, m.w.N.). Die Rechtsauffassung ist nicht nur aus dem Tenor der Entscheidung, sondern auch aus den tragenden Gründen zu ermitteln (vgl. Wolff, a.a.O.). Für eine Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist anerkannt, dass einzelne Begründungselemente in materieller Rechtskraft erwachsen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2000 – BVerwG 4 B 11.00 –, juris, RdNr. 13).

46

Zu den tragenden und damit der Bindungswirkung unterliegenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils gehört hier die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in Streit stehende Nebenbestimmung rechtswidrig sei, weil der Beklagte die Grenzen der ihm eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative bezüglich des Vorliegen eines für bestimmte Fledermausarten signifikant erhöhten Tötungsrisikos durch den Betrieb der Windkraftanlage überschritten habe. Dabei hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten verbindlich vorgegeben, dass eine neue Erfassung des Bestandes an Fledermäusen und eine darauf aufbauende Einschätzung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für Fledermäuse zu erfolgen hat.

47

1.2.2. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass eine isolierte Aufhebung der streitigen Abschaltauflage hier nicht möglich ist.

48

Zwar hebt das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, auf. Die Aufhebung einer Nebenbestimmung setzt aber nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a.a.O., RdNr. 23; Urt. v. 17.02.1984 – BVerwG 4 C 70.80 –, NVwZ 1984, 366, RdNr. 14 in juris) neben ihrer Rechtswidrigkeit voraus, dass der Hauptverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise Bestand haben kann.

49

1.2.2.1. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass hier nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Genehmigung auch ohne die streitige Nebenbestimmung rechtmäßigerweise Bestand haben kann, weil die bisher getroffenen Feststellungen zum Fledermausvorkommen am Standort der Windenergieanlage nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob ein zeitlich nicht eingeschränkter Betrieb der Anlage gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt.

50

a) Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Fledermäuse (Microchiroptera), die eine Unterordnung der Ordnung der Fledertiere (Chiroptera) bilden, gehören in allen Arten zu der danach geschützten Gruppe (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b] aa] und 14 b] BNatSchG i.V.m. dem Anhang IV a] der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7], zuletzt geändert durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003 [ABl. L 284 vom 31.10.2003]).

51

Der Tötungstatbestand, der nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG nur absichtliche Formen der Tötung umfasst, ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (EuGH, Urte. v. 30.01.2002 – Rs. C-103/00 – Slg. 2002, I-1163, u. v. 20.10.2005 – Rs. C-6/04 –, Slg. 2005, I-9017). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [301 f.], RdNr. 91) ist der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungs- oder Genehmigungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, einzubeziehen sind. Gemeint ist eine „deutliche" Steigerung des Tötungsrisikos. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Kollision durch das Vorhaben deutlich und damit in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urte. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, BVerwGE 130, 299 [366], RdNr. 219, v. 13.05.2009 – 9 A 73.07 –, NuR 2009, 711, RdNr. 86, u. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, NuR 2009, 789 [797], RdNr. 42).

52

Für Fledermäuse steigt das Verlustrisiko spürbar, wenn der Standort in einem erhöhten Maße schlagkräftig ist (Urt. d. Senats v. 23.07.2009 – 2 L 302/06 –, ZNER 2009, 312, juris RdNr. 61). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Windenergieanlagen innerhalb bevorzugter Jagdgebiete oder in Hauptflugrouten errichtet werden sollen (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O.; Urt. d. Senats v. 16.05.2013, a.a.O., RdNr. 19).

53

Sollen Windkraftanlagen in einer Gegend errichtet werden, die in der Flugroute fernwandernder Fledermausarten liegt, begründet dies zwar gewissermaßen einen „Anfangsverdacht“ einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos, weil eine solche Lage häufig den Schluss rechtfertigen dürfte, dass jedenfalls in der Zeit des Herbstzuges, möglicherweise aber auch in der Zeit des Frühjahrszuges, in der nach der vorhandenen bundesweiten Schlagopferkartei besonders viele Schlagopfer nachweisbar sind, deutlich mehr als nur einzelne Individuen aufgrund einer Kollision mit den Rotorblättern zu Tode kommen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Signifikanzschwelle auch in solchen Fällen erst dann überschritten ist, wenn aufgrund einer hinreichend gesicherten Tatsachenbasis feststeht, dass gerade an dem konkreten Standort der zu errichtenden Windkraftanlagen und nicht nur in dessen näherer und weiterer Umgebung zu bestimmten Zeiten schlagopfergefährdete Fledermäuse in einer Zahl auftreten, die Kollisionen von mehr als nur einzelnen Individuen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Der erwähnte „Anfangsverdacht“ ist nicht dahingehend zu verstehen, dass er zu einer Umkehr der Beweislast führt und deshalb bereits als solcher die Annahme einer Überschreitung der Signifikanzschwelle begründet, falls der Anlagenbetreiber nicht das Gegenteil nachweist. Vielmehr handelt es sich bei dem Anfangsverdacht nur um einen ersten Anschein, der je nach den Umständen des Einzelfalls einer näheren Konkretisierung und weiteren tatsächlichen Fundierung bedarf (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 16.05.2013, a.a.O., RdNr. 21).

54

Hinsichtlich der Frage, ob Windenergieanlagen im Einzelfall ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer besonders geschützten Art verursachen, gilt die Besonderheit, dass der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden werden muss, die im Verwaltungsprozess dazu führt, dass die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 – 7 C 40.11 –, juris; Urt. v. 27.06.2013 – 4 C 1.12 –, NVwZ 2013, 1411, RdNr. 14 ff.). Diese Grundsätze gelten auch im Hinblick auf das artenschutzrechtliche Verbot der Tötung von Fledermäusen; auch insoweit ist die Prüfung, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Entscheidung prognostische Elemente enthält, rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen und spezielle fledermauskundliche Kriterien maßgeblich sind (Urt. d. Senats v. 16.05.2013, a.a.O., RdNr. 20). Ein der Genehmigungsbehörde zugestandener naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum kann sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Risiken beziehen, denen diese bei Realisierung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ausgesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, a.a.O., RdNr. 19). Die behördliche Einschätzungsprärogative bezieht sich aber nicht generell auf das Artenschutzrecht als solches, sondern greift nur dort Platz, wo trotz fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterhin ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbesteht und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehlt (BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, a.a.O., RdNr. 19). Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative erlaubt es der Genehmigungsbehörde deshalb nicht, ohne eine wissenschaftlichen Maßstäben und vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung, insbesondere Bestandserfassung im Umfeld einer Anlage, von einer erhöhten Aktivitätsdichte und einem daraus folgenden signifikant erhöhten Tötungsrisiko einer besonders geschützten Art auszugehen (vgl. Urt. d. Senats v. 26.11.2011 – 2 L 6/09 –, NuR 2012, 196 [201], RdNr. 65 in juris, m.w.N).

55

b) Gemessen daran lassen die bislang vorliegenden Erkenntnisse zum Fledermausvorkommen an den beiden Anlagenstandorten und in ihrer näherer Umgebung nicht die Feststellung zu, dass die der Klägerin erteilte Genehmigung auch ohne die vom Beklagten verfügte Nebenbestimmung zur Abschaltung der Anlage zu bestimmten Tageszeiten und Witterungsbedingungen während des überregionalen Frühjahrszuges im Mai und des überregionalen Herbstzuges der Fledermäuse, insbesondere der Rauhautfledermaus rechtmäßigerweise Bestand haben kann.

56

aa) Die Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), die zur Wochenstubenzeit vor allem gewässernahe bzw. -reiche Waldgebiete in Tieflandregionen ihre Wochenstubenquartiere bezieht, unternimmt zwischen ihren Sommer- und Winterquartieren weite Wanderungen; dabei fliegt sie Strecken von mehreren hundert bis weit über 1.000 Kilometer (vgl. Bundesamt für Naturschutz, Internet: http://www.ffh-anhang4.bfn.de/ffh-amhang4-rauhautfledermaus.html). Es lässt sich auch in naturschutzfachlich vertretbarer Weise annehmen, dass es sich insbesondere bei der Rauhautfledermaus um eine Fledermausart handelt, die während ihres Zuges für Kollisionen mit Windkraftanlagen besonders anfällig ist. Dies lässt sich insbesondere auf die Dokumentation von Fledermausverlusten an Windenergieanlagen in Deutschland durch die staatliche Vogelschutzwarte des Landesumweltamtes Brandenburg mit Stand vom 19.09.2016 (Internet: http://www.lugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.312579.de) stützen. Danach ist die Rauhautfledermaus mit 855 registrierten Verlusten nach dem Großen Abendsegler mit 1.036 festgestellten Verlusten deutschlandweit die am zweitstärksten betroffene Fledermausart. In Sachsen-Anhalt ist sie mit 175 registrierten Verlusten sogar die am stärksten betroffene Fledermausart. Die besondere Anfälligkeit dieser Fledermausart für Kollisionen mit Windkraftanlagen ergab sich auch schon aus dem vom Beklagten herangezogenen Gutachten des Büros für Landschaftsökologie MYOTIS vom 29.10.2008 zur Abschätzung der betriebsbedingten Auswirkungen der Erweiterung des Windparks Sachsen-Anhalt Süd (Beiakte G, Tabelle 7, S. 16, Abb. 1, S. 18) und der in Bezug genommenen Dokumentation des Landesumweltamts Brandenburg mit Stand vom 31.03.2008.

57

Ferner ist die Annahme naturschutzfachlich vertretbar, dass das Gebiet, auf dem die beiden Anlagen errichtet werden sollen, von einem intensiven Durchzugsgeschehen jedenfalls der Rauhautfledermaus gekennzeichnet ist, so dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht ausgeschlossen ist, sondern eher nahe liegt. Nach dem Gutachten des Büros MYOTIS, (S. 24) belegen die Funde von Schlagopfern eine Frequentierung des Standortes durch fernziehende Fledermausarten. Darin heißt es, mit den (seinerzeit) bekannten Erfassungsmethoden sei es zwar nicht möglich, diese Aussage zu detaillieren und das Durchzugsgeschehen auch nur annährend genau zu qualifizieren. Jedoch ermöglichten die vorliegenden Daten eine grobe jahreszeitliche und vergleichende Einordnung des Durchzugsgeschehens. Es werde deutlich, dass sich die Funde in das Zentrum der beiden Zeitfenster des saisonalen Zuggeschehens der fernwandernden Arten einordnen. Die im Vergleich zu anderen, zeitgleich durchgeführten Projekten ungewöhnlich hohe Anzahl der Nachweise belege, dass der Standort nicht nur von Einzelindividuen überflogen werde, sondern eine Landschaftseinheit mit einem intensiven Durchzugsgeschehen darstelle. Es sei daher auch mit dem Auftreten weiterer fernwandernder Arten wie Abendsegler (Nyctalus noctula) und Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) zu rechnen. Die geplanten Standorte der Einzelanlagen lägen außerhalb von Bereichen, in denen aufgrund einer erhöhten Attraktivität als Jagdhabitat mit erheblichen Individuenakkumulationen zu rechnen sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei den nachgewiesenen Schlagopfern vor allem um Tiere handele, die den engeren Standort nur kurzzeitig, d.h. im Rahmen ihrer Wanderungen überfliegen. Ein solches Durchzugsgeschehen wird auch im "1. Zwischenbericht des Zweiphasigen Fledermaus-Schlagopfermonitorings 2009/2010 zum Bauvorhaben Erweiterung des Windparks Sachsen-Anhalt Süd" des Büros für Naturschutz & ökologisches Bauen, Dipl.-Ing. H. vom 21.06.2010 (Bl. 56 ff. GA) angenommen. Darin heißt es (S. 18), dass an den untersuchten Windenergieanlagen im Windpark Sachsen-Anhalt Süd über beide Untersuchungsjahre verteilt insgesamt 24 Schlagopfer gefunden worden seien. Häufigste Schlagopfer seien die fernziehenden Arten Rauhautfledermaus (13 Opfer) sowie großer und kleiner Abendsegler (jeweils 3 Opfer).

58

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt zwar allein der Umstand, dass Windenergieanlagen in der weiteren Umgebung von Rastplätzen fernziehender Fledermausarten errichtet werden sollen, nicht, um für jeden in diesem Bereich gelegenen Standort ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko annehmen zu können. Vielmehr müssen auch zum konkreten Standort oder zumindest zur näheren Umgebung des Standortes hinreichende Feststellungen über das dort herrschende Vorkommen fernziehender Fledermäuse den Monaten ihres Herbst- und ggf. Frühjahrszuges getroffen werden, um beurteilen zu können, ob die betroffenen fernziehenden Fledermausarten einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch den Betrieb der Anlage an diesem Standort ausgesetzt sind. An solchen Feststellungen fehlt es hier aber, wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen haben. Insoweit kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden, denen sich der Senat anschließt.

59

1.2.2.2. Der Senat kann die fehlenden Feststellungen im Berufungsverfahren nicht selbst treffen. Erweist sich eine Auflage als rechtswidrig, obliegt es zwar regelmäßig dem Tatsachengericht die Tatsachenfeststellungen zu treffen, die für die Beurteilung der Frage, ob der Verwaltungsakt auch ohne die rechtswidrige Auflage rechtmäßigerweise Bestand haben kann, erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a.a.O., RdNr. 23, 36). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Behörde – wie bereits dargelegt – bei der Frage, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für eine bestimmte Art besteht, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative eingeräumt ist, die sich insbesondere auch auf die Bestandserfassung erstreckt, und die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist. Für eine Einschätzungsprärogative ist zwar kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung von Arten, die durch ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben betroffen sind, eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können (BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, a.a.O., RdNr. 19). Insbesondere bei der Frage, wie das Vorkommen von (fernziehenden) Fledermäusen zuverlässig erfasst werden kann, hat sich indes noch keine bestimmte Methode als die allein richtige durchgesetzt. Es liegen nur fachliche Empfehlungen resultierend aus dem „Abkommen zum Schutz der wandernden Fledermäuse in Europa“ (EUROBATS, Rodrigues et al. 2015) und bundesländerspezifische Erfassungsstandards (Hurst et al. 2015) vor (vgl. die Arbeitshilfe zur Berücksichtigung des Fledermausschutzes bei der Genehmigung von Windenergieanlagen in Thüringen des Instituts für Tierökologie und Naturbildung vom Dezember 2015, S. 6 http://www.thueringen.de/mam/th8/tlug/content/arbeitshilfe_fledermause_und_windkraft_thueringen_20160121.pdf).

60

Lässt sich hiernach im gerichtlichen Verfahren nicht klären, ob die Genehmigung auch ohne eine Abschaltauflage rechtmäßigerweise Bestand haben kann, scheidet eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung ebenso aus wie in den Fällen, in denen bereits positiv feststeht, dass der Hauptverwaltungsakt ohne eine solche Auflage rechtswidrig ist. In einer solchen Fallkonstellation hält es der Senat für sachgerecht, die Frage der isolierten Aufhebbarkeit danach zu beantworten, wer die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür trägt, dass das Vorhaben nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt. Diese Beweislast trifft hier die Klägerin. Grundsätzlich hat nämlich der Bauherr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 BImSchG nachzuweisen, weil es sich um anspruchsbegründende Voraussetzungen handelt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.02.2003 – 7 B 2434/02 –, BauR 2003, 1361 [1363], RdNr. 12 in juris). Dies gilt auch für die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Czajka, in: Feldhaus BImSchG, § 6 RdNr. 34). Anderes mag dann gelten, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einem Vorhaben bestimmte öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, bzw. bloße Vermutungen vorliegen. Dies ist hier aber in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wegen der vergleichsweise hohen Zahl von Totfunden im Windpark Sachsen-Anhalt Süd nicht der Fall.

61

1.2.2.3. Eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, der Beklagte könne in einem weiteren Verfahren zweckmäßige Zustände herbeiführen, insbesondere mit dem Erlass einer nunmehr rechtmäßigen Nebenbestimmung reagieren und so eine seinem Ermessen entsprechende rechtmäßige Lösung herbeiführen.

62

Die Anordnung einer Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist grundsätzlich nur zusammen mit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und damit nur im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zulässig; nach Erteilung der Genehmigung sind der zuständigen Immissionsschutzbehörde Einschränkungen des genehmigten Anlagenbetriebs nur noch unter den Voraussetzungen des § 17 BImSchG oder aufgrund eines Auflagenvorbehalts (vgl. § 12 Abs. 2a BImSchG) möglich (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 10.02.2015, a.a.O., RdNr. 50, m.w.N.). Abschaltauflagen können auch nicht durch nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 17 BImSchG erlassen werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlaubt den Erlass von Anordnungen nach Erteilung der Genehmigung nur „zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten“. Die Einhaltung der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zu denen auch das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gehört, kann demgegenüber nicht mittels einer nachträglichen Anordnung durchgesetzt werden (ThürOVG, Beschl. v. 10.02.2005, a.a.O., RdNr. 54, m.w.N.; OVG RP, Urt. v. 03.08.2016 – 8 A 10177/16 –, juris, RdNr. 41, m.w.N.). Die in § 13 BImSchG angeordnete Konzentration bezieht sich allein auf die Genehmigung und nach Genehmigungserteilung fällt die Zuständigkeit zum Vollzug der öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechts wieder an die jeweiligen Fachbehörden zurück; dies kommt auch im Wortlaut des § 17 BImSchG hinreichend deutlich zum Ausdruck (ThürOVG, Beschl. v. 10.02.2015, a.a.O., RdNr. 54).

63

Der Beklagte muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Naturschutzbehörde könne Abschaltauflagen auf naturschutzrechtlicher Grundlage – etwa auf der naturschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG – nachträglich anordnen. Zum einen könnte einer solchen (auf Dauer gerichteten) Anordnung entgegenstehen, dass sie sich letztlich wie eine Teilaufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auswirkt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 25.07.2011 – 4 ME 175/11 –, NuR 2011, 891). Nicht nur die Immissionsschutzbehörde, sondern auch die jeweiligen Fachbehörden haben jedoch die Bindungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Legalisierungswirkung) zu beachten, die sich aufgrund der Konzentrationswirkung auch auf die Feststellungen zum Fachrecht außerhalb des Immissionsschutzrechts erstreckt. Bei nachträglichen Anordnungen stellt sich damit die Frage, ob die erforderlichen Anordnungen die Genehmigung "einschränken" oder ohne Tangierung der Genehmigung – quasi an der Genehmigung vorbei – getroffen werden können. Soweit nachträgliche Anordnungen als Einschränkungen der Genehmigung zu beurteilen sind, kann die Vornahme solcher Regelungen nur von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden (zum Ganzen: Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 13 BImSchG RdNr. 119). Die Befugnisse der Fachbehörde enden dort, wo die nachträgliche Anordnung eine (teilweise) Aufhebung oder Abänderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraussetzen würde (Seibert, a.a.O., RdNr. 122). Dies dürfte bei einer nachträglichen Anordnung, die die Abschaltung von Windenergieanlagen für die Dauer von insgesamt drei Monaten im Jahr jeweils zur Nachtzeit anordnet der Fall sein. Zum anderen würde bei einer isolierten Aufhebung der Abschaltauflagen die Gefahr bestehen, dass bis zur Feststellung, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für bestimmte Fledermausarten nicht vorliegt, gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen wird.

64

2. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit die Klägerin damit über die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung hinaus auch seine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung ohne die streitige Auflage begehrt.

65

2.1. Die Verpflichtungsklage ist hier neben der Anfechtungsklage zulässig.

66

Ein Verpflichtungsantrag mit dem Begehren, einen begünstigenden Verwaltungsakt ohne eine ihm beigefügte Nebenbestimmung zu erlassen, ist zulässig, wenn er dem Kläger einen im Vergleich zum Anfechtungsantrag weitergehenden Rechtsschutz verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2000 – BVerwG 6 C 5.00 –, BVerwGE 112, 263 [265], RdNr. 13 in juris). Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei einer Beschränkung auf den Anfechtungsantrag muss die Klägerin befürchten, dass ihre Klage trotz Rechtswidrigkeit der angegriffenen Nebenbestimmung abgewiesen wird, weil eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung ausscheidet. Dies ist aus den oben dargelegten Gründen der Fall, weil (derzeit) nicht festgestellt werden kann, dass die Genehmigung auch ohne die Auflage rechtmäßigerweise Bestand haben kann. Mit der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage kann sie zumindest die Verpflichtung des Beklagten zu einer erneuten Entscheidung erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984, a.a.O.).

67

2.2. Die Verpflichtungsklage ist aber nicht begründet, soweit die Klägerin damit über die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung hinaus auch seine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung ohne die streitige Abschaltauflage begehrt. Die Klägerin hat darauf (derzeit) keinen Anspruch. Da sich ein Genehmigungsanspruch der Klägerin mit hinreichender Sicherheit weder spruchreif bejahen noch spruchreif verneinen lässt, weil sich die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem derzeitigen Erkenntnisstand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als offen darstellt, dem Beklagten aber sowohl hinsichtlich der Erfassung des Bestandes der Fledermäuse als auch bezüglich der Risikobewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, ist der Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu einer Neubescheidung des Genehmigungsantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (vgl. Urt. d. Senats v. 20.01.2016 – 2 L 153/13 –, juris, RdNr. 80 ff.).

68

2.3. Der Tenor des angefochtenen Urteils ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu unbestimmt. Es ist eindeutig erkennbar, dass das Verwaltungsgericht nur Ziffer 6.1 Sätze 3 und 4 des Genehmigungsbescheides und darüber hinaus den Genehmigungsbescheid (nur) insoweit (deklaratorisch) aufgehoben hat, als der Bescheid der Neubescheidung des Genehmigungsantrages der Klägerin entgegensteht. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Genehmigungsbescheid enthält neben der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage auch die ablehnende Entscheidung des Beklagten in Bezug auf den Antrag der Klägerin, die Anlage ohne eine zeitliche Beschränkung betreiben zu dürfen. Neben dem Verpflichtungsausspruch ist zwar ein ausdrücklicher Ausspruch im Urteil über die Aufhebung eines Ablehnungsbescheides nicht erforderlich, jedoch im Interesse der Rechtsklarheit grundsätzlich zweckmäßig und üblich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 113 RdNr. 179, m.w.N.). Da die isolierte Anfechtungsklage – nunmehr rechtskräftig – abgewiesen worden ist und sich der Aufhebungsausspruch auf die Ablehnung der Genehmigung ohne die Auflage beschränkt, ist die Klägerin auch nicht (mehr) befugt, die Windkraftanlage während der verfügten Abschaltzeiten zu betreiben.

69

2.4. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte die seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen ungeachtet der ihr zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht ohne Mitwirkung der Klägerin durchführen muss, sondern gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV von der Klägerin die Ergänzung ihrer Antragsunterlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV) um einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort verlangen kann.

70

2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem schriftlichen Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV bestimmt, dass dem Antrag die Unterlagen beizufügen sind, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG).

71

Hiernach hat der Genehmigungsantragsteller im Einzelnen nachprüfbar darzulegen, wo und wie die geplante Anlage errichtet und betrieben werden soll und dass alle Genehmigungsvoraussetzungen, auch die des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, vorliegen. Zu den "Unterlagen" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gehören regelmäßig auch entsprechende Analysen und Prognosen, ggf. in Form von Gutachten. Ob zu bestimmten Fragen Unterlagen vorzulegen sind, hängt davon ab, ob insoweit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Vorhabens und seiner Auswirkungen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit bestehen und eventuell Nebenbestimmungen zur Genehmigung geboten sein können (vgl. zum Ganzen: Jarras, BImSchG, 11. Aufl., § 10 RdNr. 29, m.w.N.). Dem entsprechend kann die Behörde verlangen, dass der Antragsteller die Erfüllung bestimmter Anforderungen durch Sachverständigengutachten nachweist (Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, § 10 RdNr. 29).

72

Ein anderer Maßstab folgt weder aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) noch aus der Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA), nach der die Beteiligten zwar bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben sollen, eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, aber nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Können die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Genehmigung nur durch ein (technisches) Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, genügt die Behörde ihrer Pflicht aus §§ 24, 26 VwVfG regelmäßig, wenn sie den Antragsteller zur Vorlage eines Privatgutachtens auffordert; sie ist weder über § 24 noch über § 26 VwVfG verpflichtet, auf ihre Kosten ein solches Gutachten in Auftrag zu geben (Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 24 RdNr. 50, m.w.N.).

73

Dem entsprechend ist es Sache des Antragstellers auch im Genehmigungsverfahren, die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erforderlichen Gutachten beizubringen; auch die Ergänzung eines bereits vorgelegten Gutachtens kann verlangt werden, wenn es wegen einer Veränderung der Verhältnisse nicht (mehr) hinreichend aussagekräftig ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.02.2001 – 7 A 410/01 –, BauR 2001, 1088, RdNr. 3 in juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.02.1985 – 6 A 127/83 –, UPR 1986, 186 [187]).

74

Einer solchen Beibringungspflicht kann ein Genehmigungsantragsteller auch nicht entgegen halten, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV die Genehmigungsbehörde Sachverständigengutachten einholt, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Die Vorschrift eröffnet der Behörde lediglich die Möglichkeit, ungeachtet des Vorliegens eines gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV als Unterlage im Sinne von § 13 Abs. 1 der 9. BImSchV zu prüfenden Privatgutachtens, selbst ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen, wenn dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist. § 13 Abs. 1 der 9. BImSchV steht im Zusammenhang mit den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über die Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörde (§ 24 VwVfG) und die dieser hierfür zur Verfügung stehenden Beweismittel (§ 26 VwVfG); § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV stellt den Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG her und ergänzt insoweit die §§ 4 ff. (vgl. Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, 9. BImSchV § 13 RdNr. 16 f.).

75

Dem entsprechend kann die Behörde von demjenigen, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb von Windenergieanlagen beantragt, grundsätzlich verlangen, dass er ein faunistisches Gutachten vorlegt, welches aufzeigt, ob und in welchem Umfang am Vorhabenstand und in dessen näherer Umgebung Fledermausvorkommen und Fledermausaktivitäten zu verzeichnen sind, um ihr eine Einschätzung darüber zu ermöglichen, inwieweit das Vorhaben mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG vereinbar ist.

76

2.4.2. Die Möglichkeit, von der Klägerin vor einer Neubescheidung weitere fledermauskundliche Untersuchungen zu verlangen, entfällt hier nicht deshalb, weil der Beklagte das Genehmigungsverfahren durch den Erlass des Genehmigungsbescheides in Kenntnis der unzureichenden Erhebungen durch das Gutachten des Diplom-Biologen M. vom 01.11.2010 beendet hat, ohne von der Klägerin weitere Unterlagen nachzufordern, und sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass auch die vom Beklagten zugrunde gelegten Gutachten der Ingenieurbüros MYOTIS und H. nicht ausreichen, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von fernziehenden Fledermausarten, wie insbesondere der Rauhautfledermaus, an den konkreten Standorten der beiden geplanten Windkraftanlagen hinreichend beurteilen zu können.

77

Zwar enthält § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG eine Pflicht der Genehmigungsbehörde zur Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit, die in § 7 der 9. BImSchV konkretisiert wird (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. III, § 10 BImSchG, RdNr. 56). Nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der 9. BImSchV hat die Genehmigungsbehörde nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Die Behörde muss sich daher unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – darüber klar werden, ob sie Antrag und beigefügte Unterlagen als vollständig ansieht oder eine Ergänzung verlangen muss (Czajka, a.a.O., 9. BImSchV § 7 RdNr. 4).

78

Wird die Genehmigungsbehörde gerichtlich zur Neubescheidung des Genehmigungsantrages verpflichtet, ist sie – auch wenn dies zu keinem neuen Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) führt, sondern das ursprüngliche Genehmigungsverfahren lediglich fortgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v 24.05.1995 – BVerwG 1 C 7.94 –, BVerwGE 98, 313 [316]), – durch die zeitlichen Beschränkungen des § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der 9. BImSchV aber nicht von vornherein daran gehindert, im "Neubescheidungsverfahren" Unterlagen nachzufordern. Eine Nachforderung in diesem Verfahrensstadium ist nicht nur dann zulässig, wenn im ursprünglichen Genehmigungsverfahren Gründe vorgelegen haben, die eine solche Nachforderung bei objektiver Betrachtung entbehrlich erscheinen ließen (so Urt. d. Senats v. 20.04.2016, a.a.O., RdNr. 85), sondern auch dann, wenn – wie hier – die im Genehmigungsverfahren vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen unzureichend waren, die Behörde aber aufgrund anderer Gutachten die Überzeugung gewonnen hat, dass sie ohne Nachforderung weiterer vom Antragsteller beizubringender Unterlagen eine Entscheidung treffen kann. Erweist sich diese Einschätzung im Nachhinein aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung als unzutreffend, bleibt der Antragsteller im Rahmen der Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens verpflichtet, zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit erforderliche Unterlagen beizubringen.

79

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, der Beklagte habe es abgelehnt, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts statt einer Abschaltung der Anlagen zunächst eine entsprechende Verpflichtung auf Durchführung eines weiteren Monitorings in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen, verfängt schon deshalb nicht, weil nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 13.03.2014 – 2 L 215/11 –, NuR 2014, 578) eine rechtliche Grundlage für eine Auflage zur Durchführung eines Schlagopfermonitorings nicht besteht.

80

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

81

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

82

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, das in ihren Spielhallen verwendete Bonus- und Informationssystem stillzulegen und abzubauen. Dagegen wendet sich die Klägerin.

2

Die Klägerin betreibt in W. zwei Spielhallen, für die sie folgendes Bonus- und Informationssystem eingerichtet hat:

3

Der Kunde erhält bei seinem Eintritt in die Spielhalle eine Chipkarte, auf der sein Name, seine Kundennummer und die Kennnummer der Spielhalle eingetragen werden. Diese Chipkarte kann der Spieler in ein auf dem bespielten Geldautomaten stehendes, technisch davon aber völlig getrenntes Zusatzgerät einführen. Der Kunde zahlt bei dem Geldautomaten 20 Cent Einsatz pro Spiel in bar und erhält den Gewinn in bar ausbezahlt. Das Zusatzgerät registriert den Spielvorgang und notiert auf der Karte für jede 20-Cent-Spieleinheit einen Bonuspunkt. Die Bonuspunkte werden unabhängig von Gewinn oder Verlust gutgeschrieben. Jeder Bonuspunkt hat einen Wert von derzeit 0,9 Cent. Die Bonuspunkte können wahlweise beim Zahlen der Getränke an der Theke oder beim Verlassen der Spielothek mit Abgabe der Chipkarte in bar eingelöst werden.

4

Der Beklagte forderte nach Anhörung der Klägerin diese mit Bescheid vom 28. November 2006 auf, das in ihren Spielhallen verwendete Bonus- und Informationssystem bis spätestens 7. Dezember 2006 stillzulegen und bis spätestens 15. Dezember 2006 abzubauen (Nr. 1 und 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Stilllegungsanordnung und die Entfernungsanordnung in Nr. 1 und 2 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld von jeweils 1 000 € zur Zahlung angedroht (Nr. 3 und 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß Art. 7 Abs. 2 LStVG könnten die Sicherheitsbehörden erforderliche Maßnahmen treffen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Das verwendete Bonus- und Informationssystem verstoße gegen § 9 Abs. 2 SpielV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl I S. 280). Danach dürften dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d GewO zugelassene Spielgeräte keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt werden. Die bei Einlösung gesammelter Bonuspunkte gewährte Barzahlung stelle eine solche verbotene Zahlung dar.

5

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gab das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin mit Urteil vom 23. Oktober 2007 statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Ihm fehle eine die Maßnahme tragende Rechtsgrundlage. § 9 Abs. 2 SpielV sei nicht als "allumfassende Auffangnorm" des Verbots jedweder Vergünstigung im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb zu verstehen, sondern "gewinnorientiert" formuliert. Gesetzliche Zielrichtung sei, all das zu untersagen, was bei dem Spieler den Eindruck erwecke, er könne seine Gewinnchancen steigern bzw. maximieren. Dies sei bei dem Bonus- und Informationssystem nicht der Fall. Die gewährte Vergünstigung sei nicht "spielbezogen". Die Bonierung beziehe sich weder unmittelbar auf den Anreiz zum Weiterspielen noch sei sie gewinnabhängig. Eine Umdeutung in eine Verbotsverfügung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 8, § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV sei unzulässig.

6

Gegen die Entscheidung hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. § 9 Abs. 2 SpielV sei als Auffangvorschrift anzusehen. Mit § 9 Abs. 2 SpielV sollten sämtliche Zahlungen und Vergünstigungen verboten werden, die neben der Ausgabe von Gewinnen gewährt werden. Auch der Zweck der Norm, die Eindämmung des Spieltriebs, spreche für ein solches Normverständnis.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Oktober 2008 die Berufung zurückgewiesen. Das von der Klägerin betriebene Bonus- und Informationssystem verstoße weder gegen § 9 Abs. 1 noch gegen § 9 Abs. 2 SpielV. Zwar liege in der Heranziehung des § 9 Abs. 1 SpielV keine unzulässige richterliche Umdeutung der Verbotsverfügung. Der Tatbestand der Norm sei aber nicht erfüllt, weil diese nicht jeden Nachlass auf den Einsatz, sondern nur Einsatzermäßigungen "für weitere Spiele" verbiete. Unzulässig seien danach nur Mengen- und Dauerrabatte, die an eine bestimmte Spielzahl oder Spielzeit gekoppelt seien und zum Weiterspielen animierten. Dagegen habe der Verordnungsgeber einen reinen Preisnachlass, wie ihn das Bonussystem gewähre, mit Rücksicht auf die Wettbewerbsfreiheit der Aufsteller nicht verbieten wollen.

8

Das von der Klägerin betriebene Bonus- und Informationssystem sei auch nicht nach § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Diese Vorschrift sei auf Nachlässe für den Einsatz und sonstige Einsatzvergünstigungen nicht anwendbar. § 9 Abs. 1 SpielV sei insoweit eine abschließende Sonderregelung und § 9 Abs. 2 SpielV dürfe nicht als eine jegliche finanzielle Vergünstigung erfassende Auffangvorschrift begriffen werden. Systematische und teleologische Gründe sprächen gegen eine derart weitreichende Interpretation. Dem Gesetzgeber sei es um die Unterbindung von Spielanreizen gegangen, die unabhängig vom einzelnen Spiel im Verhältnis vom Aufsteller zum Spieler geschaffen würden. Da die Einsatzrabatte vom einzelnen Spiel abhängig seien, hätten sie nicht im Focus des Verordnungsgebers gestanden. Interpretiere man § 9 Abs. 2 SpielV als umfassende und auch auf Einsatzvergünstigungen anwendbare Auffangnorm, verbliebe dem Einsatzermäßigungsverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber gleichzeitig mit der Einführung des § 9 Abs. 2 SpielV den § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV neu gefasst habe, spreche gegen die Annahme, dass er dieser Vorschrift jeden eigenständigen Anwendungsbereich habe nehmen wollen. Die Regelung diene dem Spielerschutz und stelle sicher, dass insbesondere die Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV nicht umgangen würden. Zweck der Regelung sei es, das bereits bestehende Schutzniveau aufrechtzuerhalten und gegen neuartige Spielanreize zu verteidigen. Es sollten Lücken im bestehenden Schutzsystem geschlossen werden. Hingegen sollte das Schutzniveau nicht grundlegend angehoben werden. Bei dem Bonussystem handele es sich nicht um einen neuartigen, vom Einzelspiel losgelösten und gesteigerten Spielanreiz. Es beinhalte in technischer Hinsicht etwas Neues, während es wirtschaftlich betrachtet ein altbekanntes und bereits nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV zulässiges Rabattsystem darstelle. Da der Spieler weder in gesteigerter Weise zum Weiterspiel angereizt werde, noch die Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV umgangen würden, widerspreche das Bonussystem nicht dem von § 9 Abs. 2 SpielV beabsichtigten Spielerschutz.

9

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beklagte die im angegriffenen Urteil zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2008 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung des Antrags trägt er vor, die Novelle des § 9 SpielV 2006 stelle sich als Spielerschutznovelle dar. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 und 2 SpielV sei als einheitliche Gesamtregelung zu lesen. Der Verordnungsgeber habe mit der Erweiterung des § 9 SpielV um einen Absatz 2 gegenwärtigen und künftigen Fehlentwicklungen entgegenwirken wollen, die unerwünschte Spielanreize durch Vergünstigungen neben der Ausgabe von nach der Bauartzulassung zugelassenen Gewinnen schafften. Bei der Auszahlung oder Verrechnung des durch die Bonuspunkte gesammelten Guthabens handele es sich um eine nach § 9 Abs. 2 SpielV unzulässige Zahlung oder sonstige finanzielle Vergünstigung. Die Auslegung des § 9 SpielV durch den Verwaltungsgerichtshof sei mit dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm nicht zu vereinbaren. Die Anwendung des § 9 Abs. 2 SpielV scheitere auch nicht daran, dass es sich bei dem Bonussystem um einen Nachlass auf den Einsatz im Sinne des § 9 Abs. 1 SpielV handele. Wirtschaftlich handele es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um einen üblichen Preisrabatt. Eine direkte Verknüpfung mit dem Preis für jedes Spiel, wie dies bei einem Rabatt üblich sei, bestehe nicht. Allenfalls hänge die Höhe des Guthabens mit dem Einsatz zusammen. Damit handele es sich um eine sonstige spielbezogene Zahlung oder finanzielle Vergünstigung im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Sie macht geltend, § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV regele abschließend, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Nachlass auf den Einsatz gewährt werden dürfe. Nicht verboten sei ein Nachlass, der unabhängig von der Spieldauer in gleicher Höhe für jedes einzelne Spiel gewährt werde. Die Gewährung eines solchen Nachlasses verstoße auch nicht gegen § 9 Abs. 2 SpielV. Dagegen spreche bereits die Gesetzessystematik. Der Verordnungsgeber habe den früheren § 9 Satz 1 SpielV im neuen § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV im Sinne der bisherigen Rechtsprechung als Verbot der Einsatzermäßigung - nur - für weitere Spiele präzisiert. Der neu eingefügte § 9 Abs. 2 SpielV verbiete dagegen das In-Aussicht-Stellen von sonstigen Gewinnchancen. Er dürfe nicht subsidiär auf Einsatznachlässe angewendet werden, die bereits in § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV speziell geregelt seien. Die dortige differenzierende, Nachlässe nicht ausnahmslos verbietende Regelung sei überflüssig, wenn stets auch § 9 Abs. 2 SpielV eingreife.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Zwar ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die polizeirechtliche Generalklausel herangezogen (1.) und § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV als mögliche Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung geprüft hat (2.). Er hat dessen Anwendbarkeit auch im Ergebnis zutreffend verneint (3.). Seine Auffassung, § 9 Abs. 2 SpielV greife als Verbotsnorm wegen der speziellen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV vorliegend nicht ein, verstößt jedoch gegen Bundesrecht (4.). Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) (5.).

14

1. Rechtsgrundlage der Stilllegungs- und Abbauanordnung ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Danach kann die Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. An die Anwendung dieser irrevisiblen Vorschrift durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Revisionsgericht gebunden. § 1 GewO steht ihr nicht entgegen. § 1 Abs. 1 GewO gestattet jedermann den Betrieb eines Gewerbes, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. § 1 GewO gilt aber nur für die Zulassung zum Gewerbebetrieb (Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 C 39.67 - BVerwGE 38, 209). Ist - wie vorliegend - die Art und Weise der Gewerbeausübung Gegenstand ordnungsbehördlichen Einschreitens, können die landesrechtlichen polizeilichen Generalklauseln herangezogen werden, um mit ihrer Hilfe eine eigenständige Eingriffsgrundlage zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 1989 - 14 S 2193/87 - GewArch 1990, 403; OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 4 A 762/96 - DÖV 1997, 1055). Auch die Möglichkeit einer nachträglichen Auflagenerteilung nach § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO schließt eine auf die landesrechtliche polizeiliche Generalklausel gestützte Stilllegungs- und Abbauanordnung nicht aus (Beschluss vom 17. März 1993 - BVerwG 1 B 33.93 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 13).

15

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die angefochtene Verfügung sowohl im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV als auch auf § 9 Abs. 2 SpielV zu überprüfen ist. Die Überlegung, eine umfassende richterliche Rechtmäßigkeitskontrolle erfordere, den Anwendungsbereich beider Verbotstatbestände im vorliegenden Fall zu überprüfen, steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 <98>). So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt der angegriffenen Ordnungsverfügung bliebe im Wesentlichen unverändert, wenn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV anstelle des von der Behörde herangezogenen § 9 Abs. 2 SpielV begründet würde. Der Austausch beider Normen ließe den Tenor der Grundverfügung, die Verpflichtung zur Stilllegung und zum Abbau des Bonus- und Informationssystems, unberührt. Er erforderte auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen.

17

3. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV das Bonus- und Informationssystem der Klägerin nicht verbietet. Das angegriffene Urteil ordnet den Bonus von 0,9 Cent pro Spiel zwar irrig als "Nachlass auf den Einsatz" im Sinne der Vorschrift ein, erkennt jedoch zutreffend, dass der Bonus jedenfalls nicht "für weitere Spiele" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV gewährt wird.

18

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Diese Vorschrift betrifft den Mittelfluss vom Spieler zum Aufsteller oder Veranstalter. Sie verbietet Vergünstigungen, die die Höhe des Einsatzes für weitere Spiele herabsetzen. Dabei erfasst das Tatbestandsmerkmal des Nachlasses auf den Einsatz nur Ermäßigungen des vom Spieler zu zahlenden Einsatzbetrages, nicht jedoch die teilweise Rückgewähr gezahlter Einsätze oder Gutschriften auf den zunächst in voller Höhe zu zahlenden Einsatz. Solche finanziellen Vergünstigungen unterfallen als Rückflüsse vom Aufsteller oder Veranstalter zum Spieler nicht § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV, sondern sind am Maßstab des § 9 Abs. 2 SpielV zu prüfen.

19

Die gegenteilige Auffassung des angegriffenen Urteils, das eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde legt und den Bonus als Einsatzrabatt versteht, übersieht, dass diese weite, zu § 9 Satz 1 SpielV a.F. entwickelte Tatbestandsauslegung nicht ohne Weiteres auf § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV übertragen werden kann. Die frühere, nicht nach Einsatzermäßigung und Rückfluss von Mitteln differenzierende Regelung des § 9 Satz 1 SpielV a.F. legte eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nahe, nach der auch Einsatzrabatte in Form nachträglicher teilweiser Rückgewähr oder Gutschrift des gezahlten Einsatzes vom Tatbestand erfasst waren. Dies entsprach dem Sinn und Zweck der Regelung, zur Eindämmung der Spielsucht jede Vergünstigung für künftige Spiele zu untersagen, und ergänzte die Verpflichtung des Aufstellers aus § 33c Abs. 1 GewO, Geldgewinnspielgeräte entsprechend der dafür erteilten Bauartzulassung aufzustellen und nicht so zu manipulieren, dass mit einem geringeren Einsatz gespielt werden konnte (Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 8.05 - Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 6).

20

Die hier anzuwendende Neuregelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SpielV verfolgt denselben Regelungszweck und ergänzt ebenfalls das Verbot technischer Manipulation. Sie unterscheidet aber systematisch zwischen finanziellen Vergünstigungen hinsichtlich der Höhe des vom Spieler zu erbringenden Einsatzes einerseits und solchen, die der Aufsteller oder Veranstalter des Spiels dem Spieler zuwendet, andererseits. Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV beschränkt sich danach auf Ermäßigungen des vom Spieler geschuldeten Einsatzes. Rückflüsse vom Aufsteller oder Veranstalter zum Spieler, die das Zahlen des vollen Einsatzes voraussetzen und daran eine Rückgewähr, Gutschrift oder sonstige finanzielle Vergünstigung knüpfen, werden von § 9 Abs. 2 SpielV erfasst. Er verbietet dem Aufsteller oder Veranstalter, dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über die nach §§ 33c, 33d GewO zugelassenen Spielgeräte und Spiele hinaus sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren.

21

Der Einwand der Klägerin, damit bleibe für § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV kein eigenständiger Anwendungsbereich, trifft nicht zu. Zum einen bezieht der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV neben Spielgeräten, für die bereits das aus § 33c Abs. 1 GewO abzuleitende Manipulationsverbot gilt, auch sonstige Spiele ein. Zum anderen ist die Vorschrift nach wie vor für den Betrieb von Spielgeräten relevant, weil sie dem Aufsteller verbietet, den Einsatz für weitere Spiele in anderer Weise als durch Gerätemanipulation zu ermäßigen, etwa, indem Besuchern der Spielhalle ein Zuschuss zum Einsatz für ein künftiges Spiel angeboten wird (vgl. Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 9.05 - GewArch 2006, 158 zur Zuwendung eines Geldbetrages, der von Bediensteten der Spielhalle in das Gerät einzuwerfen war). Im Übrigen lässt die Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV erkennen, dass der Verordnungsgeber nicht davon ausging, jede Vergünstigungsalternative müsse für jede denkbare Spielvariante realisierbar sein. Vielmehr sollte der nur beispielhaft konkretisierte, zahlreiche Alternativen erfassende, generalklauselartige Tatbestand alle denkbaren, auch erst künftig zu entwickelnden Formen der Einsatzermäßigung für künftige Spiele erfassen.

22

Das von der Klägerin verwendete System stellt keine finanzielle Vergünstigung auf den Spieleinsatz dar, weil der Spieler für jedes Spiel den vollen Spieleinsatz bezahlt und eine teilweise Rückgewähr des Spieleinsatzes vom Aufsteller zum Spieler erst im Nachhinein erfolgt. Der Spieler hat die Wahl, die angesammelten Bonuspunkte als Zahlungsmittel für Getränke zu verwenden oder sich auszahlen zu lassen. Damit unterscheidet sich das Bonussystem der Klägerin wesentlich von der Gewährung eines Nachlasses bzw. Rabattes, der in Beziehung zu dem konkreten jeweiligen Spielvorgang zu sehen ist und unmittelbar zu einer Einsatzvergünstigung führt. Hier handelt es sich um eine Leistung des Aufstellers an den Spieler, die mit dem vom Spieler geleisteten Einsatz nur mittelbar insoweit zusammenhängt, als sich die Höhe des Guthabens auf der Chipkarte nach der Anzahl der getätigten Spiele bestimmt.

23

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der mit dem Bonussystem gewährte Rabatt beziehe sich nicht auf "weitere Spiele", trifft jedoch im Ergebnis zu.

24

Nicht zu folgen ist allerdings seiner einengenden "finalen" Interpretation des Verbotstatbestandes auf die bisher entschiedenen Fallgruppen des mengen- und des spieldauerabhängigen Rabatts, die sonstige einsatzbezogene Nachlässe für weitere Spiele, etwa die Gewährung nicht in der Software des zugelassenen Geräts angelegter Freispiele, unberücksichtigt lässt. Das Tatbestandsmerkmal "für weitere Spiele" gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV stellt auf den Bezugspunkt der Vergünstigung und auf deren Eignung ab, den Spieler zum Weiterspielen zu motivieren. Ob dies vom Aufsteller beabsichtigt oder aus seiner Sicht nur die Nebenfolge einer auf den Preiswettbewerb zielenden Maßnahme darstellt, ist nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift unerheblich. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Verordnungsgeber habe mit Rücksicht auf die Wettbewerbsfreiheit einen Preiswettbewerb nicht verhindern wollen, und die daraus abgeleitete einschränkende Auslegung des Verbots einsatzbezogener Vergünstigungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV, sind weder entstehungsgeschichtlich belegt noch grundrechtlich herzuleiten. Die Wettbewerbsfreiheit zwingt nicht zur restriktiven Auslegung des Verbots. Den Aufstellern bleibt es auch bei einer weiten, jede einsatzbezogene Vergünstigung erfassenden Interpretation unbenommen, durch nicht spielbezogene Leistungen in Wettbewerb zueinander zu treten.

25

"Für weitere Spiele" wird eine Vergünstigung nur gewährt, wenn sie den Einsatz für ein dem aktuellen Spiel nachfolgendes, noch nicht begonnenes Spiel ermäßigt, oder wenn sie von der Durchführung mindestens eines Folgespiels abhängt oder nur zu diesem Zweck eingelöst werden kann. Nach dem eindeutigen Wortsinn kann als "weiteres" Spiel nur ein Spiel bezeichnet werden, das auf ein bereits abgeschlossenes oder noch laufendes Spiel folgt. Deshalb stellen auch die Entscheidungen zum sog. PEP-System und Bonus-Dollar-System darauf ab, dass die Vergünstigung während einer Spielfrequenz für die bis zum Ablauf der Stunde noch möglichen, den bisherigen Spielen sich anschließenden "Folgespiele" angekündigt wird (vgl. Urteile vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 8.05 - Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 6 und - BVerwG 6 C 9.05 - GewArch 2006, 158). Es genügt nicht, dass die Vergünstigung - wie im Bonus- und Informationssystem der Klägerin - für das jeweils aktuelle Spiel gewährt wird, ohne den Einsatz für Folgespiele zu ermäßigen, von diesen abhängig oder dafür zweckgebunden zu sein.

26

Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Auslegung des Merkmals "für weitere Spiele" bieten weder die Entstehungsgeschichte noch der systematische Zusammenhang der Norm. Ihre Neufassung war den PEP- und Bonus-Dollar-Systemen geschuldet, die eine Rückerstattung von der Durchführung von Folgespielen bis zum Ablauf einer Stunde abhängig machten, also von einem Ausschöpfen des Zeitraums, nach dem § 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV eine Spielpause von mindestens fünf Minuten vorschreibt.

27

4. Das Berufungsgericht hat jedoch § 9 Abs. 2 SpielV zu Unrecht nicht als tragfähiges Verbot für das von der Klägerin an ihren Spielautomaten installierte Bonus- und Informationssystem angesehen. Danach darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren.

28

Die bei Einlösung gesammelter Bonuspunkte durch die Klägerin gewährte Rückerstattung von 0,9 Cent pro Punkt stellt eine verbotene, über die zulässige Gewinnausschüttung hinausgehende Zahlung dar, soweit sie in bar erfolgt. Soweit der Spieler die gesammelten Bonuspunkte beim Zahlen von Getränken einsetzen kann, handelt es sich um eine sonstige finanzielle Vergünstigung im Sinne der Verordnung.

29

9 Abs. 2 SpielV bezieht sich auch nicht nur auf Gewinnchancen und gewinnähnliche Vergünstigungen, die spielbezogen sind. Weder dem Wortlaut der Regelung, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck noch ihrem systematischen Verhältnis zu § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV wird eine derart einengende Interpretation gerecht.

30

Schon aus dem Wortlaut folgt, dass das Verbot, dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen "Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen" zu gewähren, als selbstständige Alternative neben dem Verbot steht, dem Spieler sonstige Gewinnchancen in Aussicht zu stellen.

31

Der systematische Vergleich mit § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV bestätigt dies. Anders als § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV, der eine Verknüpfung der dem Spieler gewährten Vergünstigung mit dem Einsatz voraussetzt, stellt § 9 Abs. 2 SpielV gleichrangig neben das Verbot, keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen, das Verbot, Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren.

32

Auch die Entstehungsgeschichte stützt die Auslegung des § 9 Abs. 2 SpielV als weit gefasste Verbotsnorm, die neben der Ausgabe von Gewinnen, die über zugelassene Spielgeräte (§ 33c GewO) erfolgen, jeglichen Mittelfluss vom Aufsteller des Spielgerätes oder dem Veranstalter eines anderen Spieles an den Spieler unterbinden will.

33

§ 9 Abs. 2 SpielV wurde mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 17. Dezember 2005 (BGBl I S. 3495) in die Spielverordnung eingefügt. Während der ursprüngliche Änderungsvorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit lediglich eine Neufassung des § 9 SpielV vorsah, der § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV in der nunmehr gültigen Fassung entspricht, wurde § 9 Abs. 2 SpielV aufgrund eines Antrags des Freistaates Bayern im Gesetzgebungsverfahren in die Spielverordnung aufgenommen und im nachfolgenden Beschluss des Bundesrates übernommen (vgl. BRDrucks 655/05 S. 3; 655/1/05 S. 1 f.; 655/2/05 S. 1 f.). Der Bundesrat hielt eine Ergänzung des damaligen § 9 Satz 1 SpielV für nicht ausreichend, um der Umgehung von Gewinn- und Verlustgrenzen Einhalt zu gebieten. Der neu eingefügte § 9 Abs. 2 SpielV wurde bewusst weit gefasst, um vor allem Jackpots zu verbieten, aber nicht nur diese. Neben dem Verbot, dem Spieler sonstige Gewinnchancen in Aussicht zu stellen, wurde noch eine weitere Tatbestandsalternative aufgenommen, die weite Bereiche der Gewährung von Vergünstigungen durch den Aufsteller bzw. Veranstalter an den Spieler abdecken sollte, um so die Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SpielV umfassend zu sichern. Zu diesem Zweck wurde das Verbot auch nicht auf spielbezogene Vergünstigungen beschränkt, sondern auf alle finanziellen Vergünstigungen im Verhältnis der Aufsteller oder Veranstalter zum Spieler erstreckt (vgl. BRDrucks 655/1/05 S. 5; 655/2/05 S. 3).

34

Dieses weite Verständnis von § 9 Abs. 2 SpielV entspricht auch seinem Sinn und Zweck. Die Regelung dient dem Spielerschutz. Das Verbot gilt unabhängig vom einzelnen Spiel im Verhältnis Aufsteller/Veranstalter zum Spieler. Es betrifft die sog. Jackpots und andere Sonderzahlungen im Hinblick auf die gesteigerten Spielanreize und das damit verbundene Suchtpotenzial. Gleichzeitig dient es der Einhaltung der Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV, deren Regelung der Verordnungsgeber besondere Bedeutung beigemessen hat (vgl. BRDrucks 655/1/05 S. 5 f.; Hahn, in: Friauf, Gewerbeordnung, Stand: Januar 2010, § 9 Rn. 3; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Band 2, Stand: Mai 2009, § 9 Rn. 5).

35

Der systematische Zusammenhang des § 9 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 2 SpielV rechtfertigt keine abweichende Auslegung, sondern zeigt zwei klar zu trennende Anwendungsbereiche. § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV regelt speziell einsatzbezogene Vergünstigungen, die den Bereich des Mittelflusses vom Spieler zum Aufsteller betreffen. Sie sind - nur - verboten, wenn sie für weitere Spiele gewährt werden. Daneben greift § 9 Abs. 2 SpielV als umfassendes Verbot sonstiger finanzieller Vergünstigungen und Zahlungen neben der Gewinnausgabe bei einem Mittelrückfluss und sonstigen finanziellen Zuwendungen vom Aufsteller oder Veranstalter zum Spieler.

36

5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Sonstige Gründe, aus denen die angegriffene Verordnungsverfügung rechtswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die Anordnung konkretisiert die verordnungsrechtliche Berufsausübungsregelung verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Die Zwangsgeldandrohungen entsprechen den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Dass sie für jede betroffene Spielhalle gesondert verfügt wurden, macht deutlich, dass schon die Missachtung der Grundverfügung in einer von beiden die Zwangsgeldforderung in voller Höhe auslöst.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen,
2a.
der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren
a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
b)
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16,
c)
in regelmäßigen Abständen oder
d)
bei oder nach einer Betriebseinstellung,
durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vorgeschrieben sind, und
5.
die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
Bei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.

(4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.

(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbehalten ist;
2.
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.

(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbehalten ist;
2.
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.

(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbehalten ist;
2.
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.

(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbehalten ist;
2.
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.

(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbehalten ist;
2.
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.

(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.