Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2017 - W 2 K 16.1185

published on 08/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2017 - W 2 K 16.1185
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1* … der Gemarkung Stettfeld.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 stelle die Beklagte (3. Bürgermeisterin als Staatsbeauftragte) fest, dass das vorgenannte Grundstück nicht mit einem Nutzungsrecht am Gemeindewald Stettfeld verbunden sei. Weil das Grundstück in dem von der Rechtlergemeinschaft „in der kürzeren Vergangenheit“ geführten Rechtlerverzeichnis geführt worden sei, sei die Beklagte davon ausgegangen, dass mit diesem Grundstück ein Holznutzungsrecht verbunden sei. Die Klägerin sei unter dem 24. März 2016 aufgefordert worden, sich zur „Begründung“ des Holznutzungsrechtes zu äußern. Eine Äußerung sei nicht erfolgt. Mit Notarvertrag vom 12. Dezember 1977 sei das vorher auf dem Grundstück FlNr. 2** Gemarkung Stettfeld ruhende ganze Holznutzungsrecht auf das Grundstück FlNr. 1* … Gemarkung Stettfeld übertragen worden. Erforderlich seien damals die Genehmigung des Gemeinderates und der Rechtsaufsichtsbehörde gewesen sowie das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Gemeinderat habe am 13. Dezember 1977 der Übertragung zugestimmt. Es sei aber keine Genehmigung durch das Landratsamt Haßberge als Rechtsaufsichtbehörde erfolgt. Damit fehle eine formelle Voraussetzung für die Übertragung des Nutzungsrechtes. Die Übertragung sei unwirksam. Deshalb könne die Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliege, „vernachlässigt“ werden.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird verwiesen.

II.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2017, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, ließ die Klägerin gegen den vorgenannten Bescheid Klage erheben und im Wesentlichen vortragen:

Das Holznutzungsrecht habe früher auf dem Grundstück FlNr. 2** Gemarkung Stettfeld geruht. Der damalige Eigentümer Herr Th. R. sei im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Würzburg von 1965 (Nr. 337 II 64, U.v. 6.12.1965) Beklagter zu 58) gewesen, weshalb die Ausübung des Holznutzungsrechtes bis 1965 (wohl unstreitig) gegeben sei. Herr Th. R. habe das Grundstück an Herrn G. St. veräußert, der mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1977 das Holznutzungsrecht isoliert jeweils zur Hälfte an die Eltern des Klägerin (FlNr. 1* … Gemarkung Stettfeld) „abgetreten“ habe. Aus der notariellen Urkunde vom 12. Dezember 1977 ergebe sich, dass die Vertragsparteien über die Erforderlichkeit der Zustimmung durch die Beklagte belehrt und der Notar beauftragt worden sei, diese Zustimmung einzuholen. In der Gemeinderatssitzung vom 13. Dezember 1977 sei diese Zustimmung erteilt worden. Zwischen den Beteiligten sei strittig, ob die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde eingeholt bzw. erteilt worden sei. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 6. Oktober 2008 sei das Eigentum am Grundstück FlNr. 1* … von den Eltern auf die Klägerin übertragen worden. Das Holznutzungsrecht sei ununterbrochen ausgeübt worden.

Selbst wenn man eine fehlende Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde annehmen wolle, sei die Übertragung des Holznutzungsrechtes schwebend unwirksam gewesen (vgl. Bauer, Die öffentlichen Nutzungsrechte in Bayern, S. 174). Falle später das Genehmigungserfordernis Weg, wie hier im Jahr 2004, werde das Rechtsgeschäft wirksam. Auch aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich nichts anderes, weil im Zeitpunkt dieser Entscheidung im Jahr 1991 die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde noch erforderlich gewesen sei. Erst bei unanfechtbarer Versagung der Genehmigung werde der Vertrag nichtig. Eine Nachholung der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde sei durch den Wegfall des Genehmigungserfordernisses auch nicht mehr möglich und auch nicht erforderlich. Davon gehe auch das zuständige Landratsamt Haßberge aus (Schreiben vom 9.11.2016). Das Holznutzungsrecht falle nach der Rechtsprechung der Kammer jedenfalls nicht an die Beklagte zurück.

Die Klägerin lässt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Seit 1. Januar 1974 habe die isolierte Übertragung eines Holznutzungsrechtes der Genehmigung der Gemeinde und der Rechtsaussichtsbehörde bedurft. Das bestimme sich nach Art. 80 Abs. 3 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO 2016) i.d.F.d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (GVBl S. 335). Eine Übertragung eines Nutzungsrechtes sei unwirksam, wenn die erforderliche Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde fehle (Hinweis auf BayVGH, U.v. 6.12.1991 - 4 B 90.2908 - beck-online). Entgegen der Ansicht der Klägerin sei auch das Landratsamt Haßberge dieser Auffassung. Das Nutzungsrecht ruhe weiter auf dem Grundstück FlNr. 2** und könne „nur“ durch dessen Eigentümer rechtmäßig ausgeübt werden, nicht aber durch die Klägerin bzw. deren Eltern. Deshalb sei das Nutzungsrecht mangels ununterbrochener Ausübung durch den Berechtigten erloschen und an die Beklagte „zurückgefallen“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Die Klage ist zulässig.

1.1.1 Unstreitig ist für den vorliegenden Streitgegenstand der Verwaltungsrechtsweg i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.

Bereits im Urteil vom 6. Dezember 1965 (Nr. 337 II 64 - S. 10 d.a.U.) ist das erkennende Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (U.v. 20.11.1912 - Nr. 76 II 10) davon ausgegangen, dass der auch vorliegend streiterhebliche Vergleich vom 23. Juni 1901 zwischen Rechtlern und Nichtrechtlern in Stettfeld, der u.a. die der Beklagten und den Rechtlern sowie Nichtrechtlern zustehenden Nutzungsrechte am Gemeindewald Stettfeld sowie die den Rechtlern gegenüber der Gemeinde obliegenden Rechtspflichten regelt, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt. Es handelt sich - wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung rechtskräftig festgestellt - bei den Holznutzungsrechten am Gemeindewald Stettfeld um öffentlich-rechtliche, auf der Zugehörigkeit zur Gemeinde („Gemeindeverband“) beruhende Gemeindenutzungsrechte.

1.1.2 Die Klage ist als Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, weil es sich beim angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 2016 um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt.

1.1.3 Die Klägerin ist auch klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO, weil der angefochtene Bescheid sie belastet. Das Holznutzungsrecht, dessen Nicht(mehr) bestehen die Beklagte im angefochtenen Bescheid feststellt, ist nicht bereits aus anderen Gründen erloschen. Insbesondere kommt es darauf, ob auf dem Grundstück FlNr. 2**, auf dem früher das streitige Holznutzungsrecht ruhte, bzw. auf dem Grundstück FlNr. 1* … der Klägerin Landwirtschaft betrieben wurde bzw. wird, nicht entscheidungserheblich an. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (U.v. 30.9.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n.F. 48, 21) bestimmt sich die Frage, ob ein Nutzungsrecht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dient, grundsätzlich nicht danach, ob das Recht ursprünglich nur Landwirten zustand. Vielmehr ist auf die Art des Rechts abzustellen, d.h. darauf, ob das Recht seiner Natur nach ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dient. Das gilt etwa für Weide-, Streu- oder Ackerrechte. Insbesondere Brennholzrechte sind dagegen in der Regel nicht ausschließlich auf den Bedarf landwirtschaftlicher Betriebe bezogen. Sie dienen jedenfalls nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken. Auch das über das Brennholzrecht hinausgehende Nutzholzrecht dient nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken. Nutzholz kann - ebenso wie Brennholz - auch für ein Wohnhaus eingesetzt werden. Deshalb ist der Betrieb einer Landwirtschaft für die Ausübung eines Holznutzungsrechts nicht allgemein Voraussetzung.

1.2 Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.2.1 Gemäß Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GO 2016 sind (öffentliche) Nutzungsrechte nur begründet, wenn ein besonderer Rechtstitel vorhanden ist (sog. Titelrechte) oder wenn das Recht mindestens seit dem 18. Januar 1922 ununterbrochen kraft Rechtsüberzeugung ausgeübt wird (sog. Herkommensrechte).

Die Klägerin beruft sich nicht auf ein Titelrecht, sondern - unstreitig - auf ein Herkommensrecht mit dem Inhalt der Holznutzung. Für das Bestehen ist derzeit nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GO 2016 erforderlich, dass das Holznutzungsrecht seit 18. Januar 1922 kraft Rechtsüberzeugung von Rechtlern und Gemeinde ununterbrochen ausgeübt wurde.

1.2.2 Das früher auf dem Grundstück Fl.Nr. 2* … Gemarkung Stettfeld, ruhende Holznutzungsrecht (zum Inhalt: vgl. die Urteile der Kammer vom 7.12.2016 - W 2 K 15. 1392 - und vom 26.4.2017 - W 2 K 15.1378) wurde im Jahr 1977 wirksam „isoliert“, bedeutet unabhängig von einer Übertragung des Grundstücks selbst, aufgrund eines notariellem Vertrages auf das Grundstück Fl. Nr. 1* …, Gemarkung Stettfeld, das nunmehr im Eigentum der Klägerin steht, übertragen.

1.2.2.1 Diese „isolierte“ Übertragung des Nutzungsrechts im Jahr 1977 bedurfte damals der Zustimmung der Gemeinde und der Genehmigung der zuständigen Rechtsaussichtsbehörde, dem Landratsamt Hassberge.e.

Maßgeblich für die Wirksamkeit der Übertragung ist vorliegend aber nicht Art. 80 Abs. 3 Satz 1 GO 2016, wonach eine solche „isolierte“ Übertragung nur aus wichtigem Grund, nur innerhalb derselben Gemeinde und nur zulässig ist, wenn das Grundstück, auf das übertragen wird, das Hofgrundstück eines ausübenden Land- oder Forstwirts ist und die Genehmigung der Gemeinde vorliegt.

Die Übertragung erfolgte vorliegend am 12. Dezember 1977. Damals galt die Bayerische Gemeindeordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung, der Bezirksordnung und anderer kommunaler Vorschriften (Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Haushaltsrechts vom 25. April 1973, GVBl S. 191/195, gültig ab 1. Januar 1974 - GO 1974). Nach Art. 80 Abs. 3 Satz 1 GO 1974 war Voraussetzung u.a. für die (isolierte) Übertragung eines Nutzungsrechtes, dass ein wichtiger Grund vorlag und die Übertragung nur innerhalb der gleichen Gemeinde oder ehemaligen Ortschaft erfolgte. Erforderlich war nach Art. 80 Abs. 3 Satz 2 GO 1974 die Zustimmung der Gemeinde und die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

1.2.2.2 Vorliegend erfolgte die Übertragung - unstreitig - innerhalb der gleichen Gemeinde. Die Zustimmung der Gemeinde wurde laut Gemeinderatsbeschluss am 13. Dezember 1977 erteilt (vgl. Niederschrift vom selben Tag, Bl. 52 d. GA.), was durch den Beschlussbuchauszug vom 14. Dezember 1977 (Bl. 53 d. GA.) bestätigt wird. Diese Zustimmung erfolgte nach der Niederschrift in Kenntnis der einschlägigen Notarurkunde. Sie hat öffentlich-rechtlichen Charakter und ist ein Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (so BayVGH, U.v. 25.1.1952 - Nr. 188 IV - VGH n.F. 11,130; vgl. auch Bauer, Öffentliche Nutzungsrechte - Rechtsverkehr, Praxis der Gemeindeverwaltung, Stand: 2/2012, Rn 5.1.3.2.5; Hölzl/Hien/Huber, GO mit VGemO/LKrO/BezO, Stand: 12/2016, Art. 80 Rn 3). Inhalt dieser Zustimmung (ohne inhaltliche Änderung nunmehr ab 2004 als Genehmigung bezeichnet - vgl. Hölzl/Hien/Huber, a.a.O.) ist das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen nach Art. 80 Abs. 3 GO in der jeweils gültigen Fassung (Bauer, a.a.O.), weil die Übertragung von Nutzungsrechten im öffentlichen Interesse durch Genehmigungsvorbehalte erschwert werden sollte (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.1991 - FSt 1992, 149 ). Diesen Inhalt ihrer Zustimmung im Jahr 1977 verkennt die Beklagte durchgängig. Wenn - wie die Beklagte vorträgt - die Übertragung des Holznutzungsrechtes „willkürlich“ gewesen wäre, hätte die Beklagte die Zustimmung verweigern müssen, was sie aber nicht getan hat. Mit der Zustimmung hat die Beklagte aber gegenüber den an der Übertragung Beteiligten gerade bestätigt, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, und damit auch festgestellt, dass der Übertragung kein öffentliches Interesse entgegensteht.

Diesen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt hat die Beklagte bis heute nicht zurückgenommen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen etwa in Anlehnung an Art. 48 BayVwVfG diese Zustimmung zurückgenommen werden könnte (vgl. dazu FSt. 1988, 68 ; Bauer, Praxis der Gemeindeverwaltung, Rn. 5.1.3.2.5), kann als entscheidungsunerheblich offenbleiben. Der angefochtene Bescheid enthält schon keine Rücknahme der 1977 erteilten Zustimmung, zudem würde es auch an jeglicher Ermessensausübung und Vertrauensschutzerwägungen unter Berücksichtigung der Interessen Klägerin, aber auch des früheren Rechtsinhabers (vgl. FSt 1988, 68 ) fehlen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist - unabhängig von der Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG - derzeit und in Zukunft zudem schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gebot der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG eine zeitliche Grenze - unabhängig von der Frage eines Vertrauensschutzes - erfordert. Hinsichtlich der Ausübung der behördlichen Rücknahmebefugnis bildet die längste im Zivilrecht und im öffentlichen Recht vorkommende Frist von 30 Jahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 15.3.2017 - 10 C 1/16 - juris - m.w.N.) einen absoluten Schlusspunkt, nach dem die Ausübung einer Befugnis treuwidrig und durch den auch im öffentlichen Recht anzuwendenden § 242 BGB ausgeschlossen ist (vgl. auch BVerfG, B.v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BayVBl 2013, 465). Diese Frist ist hinsichtlich der 1977 erteilten Zustimmung ersichtlich längst abgelaufen.

1.2.2.3 Die Übertragung im Jahr 1977 ist auch nicht deshalb unwirksam, wie die Beklagte meint, weil die 1977 grundsätzlich erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 109 Abs. 1, 110 GO) damals nicht erteilt wurde. Unabhängig davon, ob sich die Beklagte hierauf im Hinblick auf § 242 BGB nach fast 40 Jahren noch berufen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.1991 - FSt 1992, 149 ), ist diese 1977 bestehende Genehmigungsplicht ab dem 1. August 2004 entfallen. Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272) sieht ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Genehmigung durch die Gemeinde vor, die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde ist entfallen.

Die Beklagtenseite verkennt die Rechtslage, wenn sie meint, beim Wegfall der rechtsaufsichtlichen Genehmigungspflicht ab 1. August 2004 seien dann auch die in der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Fassung der Gemeindeordnung normierten weiteren Voraussetzungen anzuwenden, insbesondere müsse das Grundstück, auf das das Recht übertragen wird, das Haus- und Hofgrundstück eines ausübenden Land- oder Forstwirts sein.

Fehlt bei der isolierten Übertragung eines Holznutzungsrechtes eine nach der jeweiligen Gesetzeslage erforderliche Genehmigung (bzw. Zustimmung), hat dies zur Folge, dass die Übertragung schwebend unwirksam ist (vgl. Bauer, Öffentliche Nutzungsrechte - Rechtsverkehr, Praxis der Gemeindeverwaltung, Stand: 2/2012, Rn 5.1.3.2). Unwirksam wird die Übertragung erst mit der (ausdrücklichen und durch Bescheid erfolgten) Versagung der Genehmigung, die vorliegend nicht gegeben ist. Zu beachten ist weiter, dass diese Genehmigung allein das dingliche Verfügungsgeschäft im Sinne von Art. 80 Abs. Satz 2 GO 1974 betrifft, somit den eigentlichen Übertragungsakt selbst (vgl. BayVGH, U.v. 31.7.1963 - Nr. 27 IV 59 - FSt 1964, Nr. 135) und nicht das etwa zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft (vgl. Bauer, a.a.O. unter Hinweis auf FSt 1988, Nr. 68 unter 3.). Die vorliegend erfolgte Genehmigung der Beklagten (Gemeinde) vervollständigt den Übertragungsakt ab dem Zeitpunkt, zu dem den Beteiligten der einschlägige Beschluss des Gemeinderates bekanntgegeben - hier wohl Dezember 1977 - wurde (vgl. BayVGH, U.v. 31.7.1963 - Nr. 27 IV 59 - FSt 1964, Nr. 135).

Die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde ist nicht notwendiger Bestandteil des Übertragungsaktes selbst (vgl. BayVGH, U.v. 31.7.1963 - Nr. 27 IV 59 - FSt 1964, Nr. 135). Ein genehmigungspflichtiges Erfüllungsgeschäft ist bis zur Entscheidung über die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde schwebend unwirksam (vgl. u.a. BGH, U.v. 9.11.1994 - VIII ZR 41/94 - BGHZ 127, 368; U.v. 28.6.1968 - V ZR 77/65 - NJW 1968, 1928; siehe auch Nasall, jurisPK-BGB Bd. 1, § 134 Rn 12). Wird die Genehmigung erteilt oder fällt (wie vorliegend) das Genehmigungserfordernis Weg, wird das Erfüllungsgeschäft (Verfügungsgeschäft) wirksam und zwar mit rückwirkender (ex tunc) Kraft (vgl. BGH, U.v. 9.11.1994 - VIII ZR 41/94 - BGHZ 127, 368 unter Hinweis auf BGHZ 37, 233; U.v. 28.6.1968 - V ZR 77/65 - NJW 1968, 1928; siehe auch Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 275 Rn. 41; Nasall, jurisPK-BGB Bd. 1, § 134 Rn 13). Grundsätzlich erfasst neues öffentliches Recht, durch das ein bisheriges Genehmigungserfordernis aufgehoben wird, auch bereits früher abgeschlossene dingliche Rechtsgeschäfte. Das gilt allerdings nur für solche Rechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der Norm noch in der Schwebe waren und noch nicht im Geltungszeitraum der alten Norm ihren Abschluss gefunden hatten oder wenn die Genehmigung im Einzelfall oder allgemein bereits versagt wurde (vgl. BGH, U.v. 28.6.1968 - V ZR 77/65 - NJW 1968, 1928; siehe auch Nasall, jurisPK-BGB Bd. 1, § 134 Rn 13). Maßgeblich ist insoweit der Wille der Beteiligten (so Nasall, jurisPK-BGB Bd. 1, § 134 Rn 13 unter Hinweis auf BGH, U.v. 23.10.1980 - III ZR 62/79).

Eine endgültige Versagung der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde - das Landratsamt Haßberge - ist vorliegend zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die beteiligten Grundstückseigentümer (der frühere Rechtsinhaber und Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2** sowie die Eltern der Klägerin und die Klägerin selbst) haben den Willen zur Vertragsdurchführung auch nie aufgegeben und das Holznutzungsrecht entsprechend der Übertragung ausgeübt. Sie durften im Hinblick auf die durch den Notar beim Abschluss des Vertrages am 12. Dezember 1977 erfolgte Belehrung auch darauf vertrauen, dass keine weitere Genehmigung erforderlich war. Der Schwebezustand, dessen sich die Beteiligten gar nicht bewusst waren, hat sonach bis zur Aufhebung der Genehmigungspflicht (Rechtsaufsichtsbehörde) weiter bestanden und die Übertragung ist mit dem Wegfall dieser Genehmigungspflicht ex tunc - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vollständigkeit des Übertragungsaktes durch die Genehmigung der Beklagten (Gemeinde) im Dezember 1977 - wirksam geworden (vgl. BGH, U.v. 23.10.1980 - III ZR 62/79; Nasall, jurisPK-BGB Bd. 1, § 134 Rn 13; vgl. auch bereits: BayVGH, U.v. 31.7.1963 - Nr. 27 IV 59 - FSt 1964, Nr. 135).

Die Neuregelungen des Art. 80 Abs. 3 GO ab dem 1. Januar 1983 durch Gesetz vom 20. Juli 1982 (GVBl S. 471), wonach das Nutzungsrecht nur auf das Haus- und Hofgrundstück eines ausübenden Land- und Forstwirts übertragen werden darf, und ab dem 1. August 2004 in der Fassung vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), mit dem Wegfall der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtbehörde und der Änderung der Bezeichnung von Zustimmung auf Genehmigung durch die Gemeinde (vgl. Hölzl/Hien/Huber, GO mit VGemO/LKrO/BezO, Stand: 12/2016, Art. 80 Rn 3), ist auf den 1977 geschlossenen Vertrag auch nicht rückwirkend anwendbar, wie die Beklagte meint. Denn die gesetzlichen Änderungen der Gemeindeordnung in den Jahren 1983 und 2004 erfolgten ersichtlich ohne gesetzlich normierte Rückwirkung. Schon deshalb sind die 1983 bzw. 2004 neu eingeführten Einschränkungen bei der Übertragung des Rechts nicht auf einen im Jahr 1977 abgeschlossenen Vertrag anwendbar. Das entspricht auch dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV. Etwas anderes gilt nur, wenn - wie hier - eine zunächst erforderliche Genehmigung wegfällt. Eine rückwirkende Anwendung der - statt der Genehmigung der Rechtsaufsichtbehörde - neu normierten Einschränkungen würde zu einer - unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - grundsätzlich unzulässigen Rückwirkung von Rechtsfolgen führen. Diese würde in unzulässiger Weise an den bereits 1977 abgeschlossenen dinglichen Übertragungsakt anknüpfen.

1.2.3 Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, ist - im Hinblick auf das jüngste Vorbringen der Beklagten - nochmals auf die Ausführungen der Kammer im Verfahren W 2 K 15.1378 (U.v. 26.4.2017; rechtskräftig) zum Vergleich vom 23. Juli 1901 hinzuweisen, dessen Auswirkungen im Hinblick auf Art. 80 GO 2016 die Beklagte weiterhin nicht erkennt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat rechtskräftig entschieden (U.v. 20.11.1912 - Nr. 76 II 10), dass dieser Vergleich wirksam abgeschlossen wurde und keine neuen Rechte begründet, sondern die bereits bestehenden beiderseitigen Rechte lediglich aufgrund des damals bekannten Herkommens neu beschrieben und abgegrenzt hat (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 6.12.1965 - Nr. 337 II 64). Es trifft daher nicht zu, wenn die Beklagte behauptet, es seien durch diesen Vergleich neue Rechte begründet worden. Das Gegenteil ist rechtskräftig entschieden. Unzutreffend ist auch das erneute Vorbringen, dieser Vergleich wirke nur zwischen Rechtlern und Nichtrechtlern, weil ebenfalls bereits durch die Kammer rechtskräftig entschieden ist (vgl. U.v. 26.4.2017 - W 2 K 15.1378 - S. 20 d.a.U.), dass dieser Vergleich zunächst zwar nur zwischen den Rechtlern und Nichtrechtlern geschlossen wurde, allerdings hat - was die Beklagte nicht zur Kenntnis nehmen will - der Vertreter der gemeindlichen Interessen diesem Vergleich mit Genehmigung des Bezirksamtes und unter Beteiligung der Regierung zugestimmt, weil bereits damals die gemeindlichen Gremien der Beklagten beschlussunfähig waren (vgl. dazu BayVGH, U.v. 20.11.1912 - Nr. 76 II 10 - S. 20 d.a.U.). Die Beklagte unterliegt deshalb ebenfalls der Bindungswirkung dieses Vergleichs. Was vor 1901 zwischen den Rechtlern und Nichtrechtlern, ggfs. auch der Beklagten verhandelt wurde, ist deshalb vorliegend rechtlich nicht erheblich. Der Inhalt dieses Vergleichs ist maßgeblich, soweit er ab dem 18. Januar 1922 (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GO) ununterbrochen kraft gemeinsamer Rechtsüberzeugung zwischen Rechtlern und Gemeinde ausgeübt wurde. Er beschreibt - anders formuliert -, die allein rechtlich relevante gemeinsame Rechtsüberzeugung zwischen Rechtlern, Nichtrechtlern und der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris - m.w.N.). Eine einseitig nur von der Beklagten gewünschte Änderung der Holzverteilung und ihre daraus resultierende, vom allein aufgrund gelebter gemeinsamer Rechtsüberzeugung maßgeblichen Inhalt des Vergleichs abweichende rechtlichen Bewertung wie auch etwaiges reines Wunschdenken der Beklagten reichen nicht aus, um eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen, vielmehr muss ein Wandel der Rechtsüberzeugung die Ausübung der Nutzungsrechte selbst prägen und auch von den Rechtlern zumindest hingenommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n.F. 48, 21). Das ist hinsichtlich des Wunsches der Beklagten auf andere Verteilung des Holzes, insbesondere auf Beteiligung am Stammholzverkauf ersichtlich nicht der Fall.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Tenor I. Die Bescheide der Beklagten vom 14. und 17. November 2015 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann
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Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.