Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Jan. 2018 - W 1 K 17.465

bei uns veröffentlicht am16.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen W 1 K 18.70 eingestellt.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten den Ausgleich einer höheren Steuerbelastung infolge einer Besoldungsnachzahlung nach rechtswidriger Ruhestandsversetzung im Wege des Schadensersatzanspruchs.

Der … geborene Kläger stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung im Dienst des Beklagten, zuletzt als Gewerbeoberrat. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 19. November 2008, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 20. April 2009, wegen dauernder Dienstunfähigkeit zwangsweise in den Ruhestand versetzt. Auf die durch den Kläger hiergegen erhobene Klage hin wurden die genannten Bescheide durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Februar 2010 aufgehoben, da der Beklagte seiner Pflicht zur Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten vor der Ruhestandsversetzung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG nicht nachgekommen sei. Der Kläger legte sodann nach Inanspruchnahme des ihm noch zustehenden Urlaubsanspruchs ab 24. November 2010 ärztliche Atteste über seine fortbestehende Dienstunfähigkeit vor. Der Kläger wurde sodann mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 10. Januar 2012 mit Ablauf des 31. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt, ohne zuvor nochmals Dienst getan zu haben.

Nach Ergehen des o.g. verwaltungsgerichtlichen Urteils wurden dem Kläger die zuvor entsprechend der gesetzlichen Regelungen einbehaltenen Besoldungsanteile (Differenz zwischen fiktivem Versorgungsbezug und laufender Besoldung) im Laufe des Jahres 2010 (weitere sehr geringe Nachzahlungen erfolgten im Jahre 2011, 2012 und 2017) nachgezahlt.

Der Kläger hat zunächst im Verwaltungsverfahren, später auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits weitere Nachzahlungsbeträge in Höhe von 820,04 EUR bzw. 917,53 EUR geltend gemacht. Diesbezüglich wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2017 vom hiesigen Verfahren abgetrennt und eingestellt (W 1 K 17.1410).

Darüber hinaus beantragte der Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2012, ihm den durch die Nachzahlung seiner Bezüge entstandenen Schaden in Form einer höheren Steuerbelastung in Höhe von ca. 3.428,00 EUR zu ersetzen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2013 abgelehnt. Ein dagegen am 14. Februar 2013 eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2013 zurückgewiesen.

Am 30. April 2013 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger trotz Anwendung der sog. steuerrechtlichen Fünftel-Regelung unter Berücksichtigung seiner individuellen Steuerveranlagung steuerliche Nachteile in Höhe von 3.428,00 EUR entstanden seien, da ein Großteil der nachzuzahlenden Besoldung in einem steuerrechtlichen Veranlagungszeitraum gezahlt worden sei. Der Kläger mache diese Forderung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. der Amtspflichtverletzung geltend. Die sehr hohe Steuerbelastung im Jahre 2010 wäre nicht entstanden, wenn der Beklagte den Kläger im Jahre 2008 nicht rechtswidrig und schuldhaft zwangspensioniert hätte und ihm fortlaufend die ihm zustehenden Bezüge gewährt worden wären. Der Beklagte gehe fehl, wenn er bestreite, dass die Pflichtverletzung schadenskausal gewesen sei. Der geltend gemachte Schaden falle auch in den Schutzzweck der Fürsorgepflicht. Der Kläger müsse so gestellt werden, wie er stünde, wenn er nicht rechtswidrig in den Ruhestand versetzt worden wäre, wovon auch steuerliche Nachteile infolge der Nachzahlung erfasst seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Gesetz die teilweise Bezügeeinbehaltung während der Zeit eines Rechtsbehelfsverfahrens vorsehe und im Falle der Aufhebung der Ruhestandsversetzung die Nachzahlung anordne. Dem Urteil des VG Magdeburg vom 22. Januar 2013 liege ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

Hinsichtlich der Berechnung der Schadenshöhe seien die zustehenden Jahresbruttobezüge und die tatsächliche Steuerfestsetzung unstrittig. Wenn man in den drei betroffenen Kalenderjahren 2008 bis 2010 die Bruttobezüge zugrunde lege, die dem Kläger bei regulärer Weiterbeschäftigung zugestanden hätten, und darüber hinaus die steuerrechtlich zu berücksichtigenden Posten in gleicher Weise wie bei der tatsächlich erfolgten Besteuerung berücksichtige, so ergebe sich unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Berechnungsformel nach § 32a EStG eine Gesamtsteuersumme i.H.v. 38.983,00 EUR für 2008-2010 und damit eine Differenz zur tatsächlich gezahlten Steuersumme i.H.v. 3.463,00 EUR, die gleichzeitig den Schaden darstelle.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit die bislang eingeklagte Schadenssumme einen Betrag von 1.749,19 EUR übersteigt.

Der Kläger beantragte daher zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.749,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die erfolgte Nachzahlung sei steuerrechtlich korrekt als sonstiger Bezug erfasst worden, von welchem Lohnsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses einzubehalten sei. Die Fürsorgepflicht biete bereits keine allgemeine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden, die durch rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn veranlasst worden seien. Ein Schadensersatzanspruch scheitere auch daran, dass das rechtswidrige Verhalten des Dienstherrn nicht schadenskausal gewesen sei, da die Zwangspensionierung auch bei ordnungsgemäßer Prüfung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit rechtmäßig gewesen wäre. Ein Anspruch könne nur in Betracht gezogen werden, wenn der Kläger im damaligen Zeitpunkt nicht dienstunfähig gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, was sich bereits daraus ergebe, dass der Kläger aufgrund eines erneuten amtsärztlichen Gutachtens vom 7. April 2011 am 10. Januar 2012 erneut in den Ruhestand versetzt worden sei und bis zu diesem Tage keinen einzigen Tag mehr aktiv Dienst geleistet habe. Darüber hinaus falle der Schaden nicht in den Schutzzweck der verletzten Norm. Es müsse hierbei die gesetzliche Wertung des Art. 58 BayBG a.F. (heute Art. 66 BayBG) Berücksichtigung finden. Die Rechtsfolge des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG trete unabhängig davon ein, ob die Zurruhesetzung des Beamten rechtmäßig erfolgt sei. Der Gesetzgeber nehme also bewusst in Kauf, dass die Bezügeabsenkung auch im Falle einer im gerichtlichen Verfahren aufgehobenen Ruhestandsversetzung eintrete. Somit sei der vom Kläger behauptete Vermögensnachteil Folge einer gesetzgeberischen Grundentscheidung, nicht aber einer Fürsorgepflichtverletzung, zumal es nicht in der Kompetenz der handelnden Behörden gestanden habe, die Absenkung zu vermeiden. Der Zweck der genannten Norm bestehe zum einen im öffentlichen Interesse darin, dem Anreiz entgegenzuwirken, Zwangspensionierungen lediglich zum Zwecke verlängerter Zahlung der vollen Dienstbezüge anzugreifen und somit die Staatskasse von Vorleistungen sowie dem Rückforderungsrisiko zu entlasten. Sie verhindere zugleich im Interesse des Beamten für den Fall der Erfolglosigkeit seiner Anfechtung der Zurruhesetzungsverfügung, dass er der Rückforderung der weiter gewährten Bezüge und der empfindlichen Auswirkungen auf seine Lebensführung ausgesetzt sei. Die vorläufige Einbehaltung sei daher auch Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; der Schutzzweck der Fürsorgepflicht finde in Art. 66 Abs. 2 BayBG eine einfachgesetzliche Konkretisierung. Der Schutzzweck der Fürsorgepflicht bestehe demgegenüber nicht darin, den Beamten von finanziellen Risiken freizustellen, die in keinem Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit stünden, sondern von dem Beamten aufgrund seiner eigenen Willensentschließung eingegangen worden seien und ausschließlich seinem privaten Bereich zuzuordnen seien. Der verbleibende Nachteil, dass dem Beamten der nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung stehe, mute das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Die Ersatzpflicht sei schließlich aus dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da der Kläger es unterlassen habe, den Schaden dadurch abzuwenden, dass er keinen Antrag nach § 123 VwGO gegen die Einbehaltung der Dienstbezüge gestellt habe.

Hinsichtlich der Schadenshöhe könnten die klägerseitig genannten Beträge nicht nachvollzogen werden; sie stimmten mit dem Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen nicht überein. Der Kläger habe keine Bestätigung seines Finanzamtes über die hypothetische Einkommensteuer im Falle der Fortzahlung der Bezüge vorgelegt. Die Darstellung des Klägers verkürze die Berechnungen, indem andere Einkunftsarten in der vorgelegten Berechnung fehlten. Einkünfte bzw. Verluste aus anderen Einkunftsarten würden den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen oder reduzieren und dadurch die Steuerprogression beeinflussen. Im Unklaren bleibe auch, welche Steuernachteile Folge der Nachzahlung und welche auf die Nutzung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen seien. Der Kläger sei für die Schadenshöhe beweispflichtig. In Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ursprünglich eingeklagten Schadenersatzsumme (3.428,00 EUR) und der nunmehr begehrten (3.463,00 EUR) berufe sich der Beklagte auf Verjährung nach § 195 BGB bzw. Erlöschen nach Art. 71 Abs. 1 Nr. 2 AGBGB.

Das Finanzamt Würzburg teilte auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 10., 11. und 15. Januar 2018 mit, dass der Kläger bei regulärer Weiterbeschäftigung unter Zugrundelegung des in diesem Fall zu zahlenden Bruttoarbeitslohns in den Jahren 2008-2010 eine Einkommenssteuer sowie Solidaritätszuschläge i.H.v. 40.696,61 EUR zu zahlen gehabt hätte. Die tatsächlich gezahlte Steuersumme in den Jahren 2008-2010 betrug ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide 42.445,80 EUR, mithin eine Differenz von 1.749,19 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung in Höhe von 1.713,81 EUR zurückgenommen hat, wurde das Verfahren gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt und unter dem Az. W 1 K 18.70 eingestellt, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat hinsichtlich des geltend gemachten Steuerschadens infolge höherer Progression aufgrund einer Besoldungsnachzahlung nach einer aufgehobenen Ruhestandsversetzung weder einen Anspruch auf Schadensersatz aus einer Fürsorgepflichtverletzung noch aus anderen Rechtsgründen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Steuerprogressionsschadens aus der Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG). Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein derartiger Anspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn voraus, dass der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft seine Fürsorgepflicht verletzt hat, dieses Verhalten einen bezifferbaren Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24/14 – juris; BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 6 ZB 13.2560 - juris; Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. I, § 45 BeamtStG, Rn. 50 ff.). Die vom Dienstherrn wahrzunehmende Fürsorgepflicht umfasst u.a. eine Schutzpflicht gegenüber seinen Beamten dergestalt, die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuhalten sowie Schäden von deren Rechtsgütern abzuwenden (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1976 – 2 BvR 841/73, NJW 1977, 1189; BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris: Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Beamten; BeckOK, BeamtR Bund, Badenhausen-Fähnle, § 45 BeamtStG Rn. 9).

Dies zugrunde gelegt ist zwar eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung vorliegend dadurch gegeben, dass der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 19. November 2008 rechtswidrig in den Ruhestand versetzt hat, wie durch Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Februar 2010 rechtskräftig feststeht. Der Beklagte hat demgemäß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nicht eingehalten, indem er seiner Verpflichtung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG bzw. Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F. zur Suche nach vorrangigen anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger vor dessen Ruhestandsversetzung nicht nachgekommen ist. Dieses die Fürsorgepflicht verletzende Verhalten ist darüber hinaus auch fahrlässig und damit schuldhaft, §§ 276, 278 BGB analog, erfolgt. Auch dies ergibt sich hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen des o.g. Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg (vgl. dort S. 16), worin ausgeführt wird, dass eine andere Verwendungsmöglichkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG überhaupt nicht geprüft worden sei. Die Überprüfung habe sich offensichtlich auf die Frage der Rückkehrmöglichkeit an den alten Arbeitsplatz und eine mögliche Versetzung auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle beschränkt. Bei dieser Sachlage ist die erkennende Kammer von einer in fahrlässiger Weise erfolgten Fürsorgepflichtverletzung überzeugt. Dem kann vom Beklagten auch nicht mit Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entgegengehalten werden, dass die Fürsorgepflicht keine allgemeine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Beamten auf Ersatz von Vermögensnachteilen darstelle, die durch rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn veranlasst worden seien (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2000 – 2 C 39/99 – beck online). Denn diese Entscheidung ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, sondern bezieht sich auf den speziellen Bereich der Fürsorge in Krankheitsfällen, der durch spezialgesetzliche Vorschriften des Landesgesetzgebers abschließend geregelt ist. In derartigen Fällen ist ein Rückgriff auf die Generalklausel der Fürsorgepflicht ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im Einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche nicht zu erweitern (vgl. BVerwG, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor.

Inwieweit darüber hinaus die erforderliche adäquate Kausalität zwischen der Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Steuerschaden gegeben ist, insbesondere, ob in diesem Zusammenhang der Schutzzweck der Fürsorgepflicht in Verbindung mit der gesetzlich angeordneten teilweisen Einbehaltung der aktiven Dienstbezüge und deren Nachzahlung im Falle der Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3, 4 BayBG bzw. Art. 58 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 BayBG a.F.) dem hier geltend gemachten Schaden entgegensteht, und der Kläger seiner Schadensabwendungspflicht nachgekommen ist, bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung, da dem Kläger kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Dies ergibt sich aus dem das Besoldungs- und Versorgungsrecht prägenden Bruttoprinzip, wonach bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge, aber auch bei der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge sowie sonstigen besoldungs- und versorgungsrechtlich relevanten Einkünften jeweils auf den Bruttobetrag abzustellen ist, es sei denn, der Gesetzeswortlaut sieht ausdrücklich die Berücksichtigung des Nettobetrages vor (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2005 – 2 C 16/04; U.v. 9.5.2006 – 2 C 12/05; BayVGH, B.v. 10.7.2008 – 3 ZB 07.1793; B.v. 18.4.2007 – 3 ZB 03.2728 – jeweils juris). Da aus Art. 66 Abs. 2 Satz 3, 4 BayBG sowie dem bis zum 31. Dezember 2010 anwendbaren Art. 58 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 BayBG a.F. die Berücksichtigung von Nettobeträgen nicht zu entnehmen ist, verbleibt es in diesem Zusammenhang beim Grundsatz des Bruttoprinzips. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Dienstherr mit der Auszahlung der zunächst auf das Ruhestandsniveau abgesenkten Bruttobezüge und der späteren Nachzahlung des noch offenen Bruttobetrages der Dienstbezüge in einem Betrag seinen Pflichten vollständig und abschließend nachgekommen ist. Die Sphäre des Dienstherrn endet mit der Auszahlung des Bruttobetrages; allein hierauf besteht ein Anspruch seitens des Beamten. Die sodann im Nachgang eintretenden steuerrechtlichen Folgen treffen den Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2007 – 3 ZB 03.2728 – juris; VG München, U.v. 15.7.2003 – M 5 K 02.4236 – juris). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, zur Begründung des Schadens vorliegend auf die infolge der steuerrechtlichen Progressionswirkung höhere Einkommensteuerbelastung bei Einbehaltung und Nachzahlung eines Teils der Dienstbezüge gegenüber der geringeren Steuerbelastung bei fortlaufender Zahlung der vollen aktiven Dienstbezüge abzustellen. Denn diese Betrachtungsweise geht davon aus, dass dem Kläger ein bestimmter Nettobetrag zu verbleiben hat bzw. nur eine bestimmte Gesamtsteuersumme für die betroffenen Jahre rechtmäßig ist, was sich mit dem geltenden Bruttoprinzip gerade nicht vereinbaren lässt. Vielmehr verbleibt eine nachteilige Steuerprogressionswirkung wie im vorliegenden Falle bei dem Beamten. Dies erscheint zudem vor dem Hintergrund sachgerecht, dass die tatsächliche Steuerbelastung und damit die jeweils spezifische Progressionswirkung sowie letztlich auch die Höhe eines geltend gemachten Steuerschadens stets von den vielfältigen individuellen steuerrechtlichen Veranlagungsmerkmalen und Gesamtumständen des jeweiligen Beamten abhängt; diese liegen aber allein in der Sphäre des Beamten und nicht des Dienstherrn. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Fürsorgepflichtverletzung ist daher hier mangels eines ersatzfähigen Schadens ausgeschlossen.

Der geltend gemachte Schaden ist darüber hinaus aus den dargelegten Erwägungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Amtshaftungsanspruchs, eines Folgenbeseitigungsanspruchs oder eines Schadensersatzanspruchs aus Schuldnerverzug, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB analog, ersatzfähig. Ein Amtshaftungsanspruch scheitert darüber hinaus daran, dass dessen Prüfung gemäß Art. 34 Satz 3 GG allein den ordentlichen Gerichten vorbehalten ist. Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann überdies nur auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet sein, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Er ermöglicht keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 5/99 – juris; BayVGH, B.v. 18.4.2007 – 3 ZB 03.2728 – juris). Ein Schadensersatzanspruch wegen Schuldnerverzugs scheitert zusätzlich daran, dass die Regelungen der §§ 286 ff. BGB über den Verzug im öffentlichen Recht – zumindest im Bereich gesetzlicher Ansprüche wie vorliegend – generell nicht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 20.9.2001 – 5 C 5/00 – juris; U.v. 22.3.1990 – 2 C 33/87 – juris).

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Verfahren W 1 K 18.70 aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Verfahren W 1 K 17.465 aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 158 750 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Klägers (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) ist unbegründet.

2

1. Der 1943 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2008 im Dienst der Beklagten, zuletzt als Leitender Postdirektor (BesGr B 3 BBesO). Nach Umwandlung der Deutschen Bundespost POSTDIENST in eine private Aktiengesellschaft zum 1. Januar 1995 nahm der Kläger dort verschiedene Funktionen - auch unter Beurlaubung als Beamter unter Wegfall der Bezüge - wahr. Nach Eintritt in den Ruhestand begehrte der Kläger von der Beklagten erfolglos ein „nach außen sichtbares Zeichen der Wertschätzung im Rahmen einer sinnvollen Aufgabe auf vertraglicher Basis", etwa im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit für die Deutsche Post AG. Anschließend forderte der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum ab 1998 Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) bzw. eine finanzielle Entschädigung in Höhe von insgesamt 158 750 € wegen fortgesetzter Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, seiner Menschenwürde, seines Achtungsanspruchs innerhalb und außerhalb des Unternehmens als Leitender Beamter der Besoldungsgruppe B 3 und seines Anspruchs auf eine seinem Rang und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Beschäftigung. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

3

Es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger aufgeführten Umstände nach Art und Gewicht sowie ihrer Zielsetzung in einer Gesamtschau als „Mobbing" aufgefasst werden könnten. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, und zwar weder mit Blick auf eine etwaige Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht noch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung oder der Amtshaftung. Denn der Kläger habe es entgegen § 839 Abs. 3 BGB unterlassen, den möglichen und ihm auch zumutbaren Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Zudem sei der Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt seiner erstmaligen außergerichtlichen Geltendmachung bereits verwirkt gewesen.

4

2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Das ist hier nicht der Fall.

5

Es ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen des Klägers in der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Begründung in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt. Denn mit dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht verkehre den Opferschutz in den Schutz des Täters, wird lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angezweifelt.

6

Aber selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dieser habe hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage aufgeworfen, ob der Rechtsgedanke des § 839 BGB bei Klagen der hier vorliegenden Art anwendbar ist, wäre die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn neben einem bezifferbaren Schaden voraussetzt, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (Urteile vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <31> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 2 f., vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2, vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 23 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53 jeweils Rn. 15).

7

§ 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt (Beschluss vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - juris Rn. 12; Papier, in: Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 329 f.). Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren (BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 - BGHZ 113, 17 <22>). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BGH, Urteil vom 29. März 1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 <63>).

8

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

9

a) Der Sache nach macht der Kläger zunächst eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er rügt, das Oberverwaltungsgericht sei bei der Wahrunterstellung der Aussage des von ihm benannten Zeugen B. von einem unzutreffenden Aussagegehalt ausgegangen und habe die von ihm tatsächlich in das Wissen dieses Zeugen gestellte Aussage nicht zur Kenntnis genommen.

10

Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör kann dem Oberverwaltungsgericht insoweit nicht angelastet werden. Zwar setzt die auch im Verwaltungsprozess anerkannte Verfahrensweise, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung" abzulehnen, voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden „ohne jede Einschränkung" als nachgewiesen behandelt wird (Beschluss vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung jedoch. Die Wiedergabe der als wahr unterstellten Aussage des vom Kläger benannten Zeugen im Berufungsurteil entspricht der des Klägers in der Berufungsbegründung vom 9. März 2011. Dort hat der Kläger selbst ausgeführt, der Zeuge B. habe ihn darauf hingewiesen, auch im Falle eines obsiegenden Urteils werde er in einer Weise behandelt werden, die trotz formaler Erfüllung der in der obsiegenden Entscheidung vom Gericht aufgestellten Kriterien wiederum gerichtlichen Rechtsschutz notwendig mache.

11

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht insoweit auch nicht die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Einen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO, Herrn B. zu einem bestimmten Beweisthema als Zeugen zu vernehmen, hat der Kläger in der Berufungsverhandlung ausweislich der Niederschrift nicht gestellt. Der Anregung des Klägers zur Zeugenvernehmung ist das Berufungsgericht wegen der Wahrunterstellung der vom Kläger geschilderten Zeugenaussage nicht gefolgt. Für den Umfang der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich. Danach ist die Warnung des Zeugen vor der Anrufung der Gerichte unerheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgehoben, dem Kläger sei die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen die von ihm beanstandete Behandlung zumutbar und er sei als Jurist insoweit nicht von der Einschätzung anderer abhängig gewesen.

12

b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es - nach Darstellung des Klägers - für seine persönliche Integrität sprechende Umstände, wie etwa seinen Einsatz für gemeinnützige Ziele und Zwecke oder seine guten beruflichen Leistungen, nicht ausreichend berücksichtigt hat. Denn das Gericht muss sich bei seiner Entscheidung nur mit denjenigen Umständen befassen, auf die es nach seiner Rechtsauffassung ankommt.

13

c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es über den Aspekt der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die vom Kläger beanstandete Verfahrensweise seines Arbeitgebers ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entschieden hat.

14

Die Beschwerde genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie legt weder dar, dass der Kläger die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beantragt hat noch dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis: Urteil vom 5. Juni 2014 - BVerwG 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 32 m.w.N.). Die Verfahrensrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr; vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).

15

Unabhängig davon ist auch in der Sache nicht zu erkennen, dass der von der Beschwerde behauptete Aufklärungsmangel vorliegt. Aus dem Vortrag des Klägers vor den Tatsachengerichten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von gerichtlichem Primärrechtsschutz im Zeitraum von 1998 bis 2008 hätten erforderlich erscheinen lassen. Der Kläger war in diesem Zeitraum überwiegend dienstfähig und hat auch zwischen 2002 und 2005 vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess um Auslandstrennungsgeld geführt.

16

Im Übrigen greift der Kläger mit seinem Vorbringen zu angeblichen Verfahrensmängeln lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils an.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2013 - AN 11 K 13.1017 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.652,45 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Der fristgerecht geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v . 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v . 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein ehemaliger Bundesbeamter im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, begehrt Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Jahr 1992. Er macht geltend, er habe sich damals für ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis und den Übergang ins Angestelltenverhältnis entschieden, weil der Dienstherr ihn falsch über die Voraussetzungen für den damals angestrebten Wechsel in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes informiert, über die Folgen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - auch mit Blick auf erkennbare Irrtümer - unzureichend beraten und schließlich fehlerhaft weder die oberste Dienstbehörde noch den Bundespersonalausschuss beteiligt habe, die den Rechtsirrtum des Personalberaters mit Sicherheit aufgeklärt hätten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht zustehe, weil die ihm erteilte Auskunft nicht unrichtig gewesen sei und keine Beratungs- oder Belehrungspflicht hinsichtlich der Folgen des Wechsels ins Angestelltenverhältnis bestanden habe; jedenfalls aber habe der Kläger nicht belegen können, dass der geltend gemachte Schaden adäquat kausal durch den damaligen Dienstherrn verursacht worden sei.

Stützt das Verwaltungsgericht, wie hier, seine Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Erwägungen, kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn hinsichtlich beider Erwägungen ein Zulassungsgrund vorliegt (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 100; s. auch BayVGH, B. v . 10.12.2013 - 6 ZB 13.312 - juris Rn. 5). Das ist nicht der Fall. Es begegnet zwar durchaus erheblichen Bedenken, ob die dem Kläger damals in einem Personalgespräch am 29. April 1992 erteilte und in einem Vermerk festgehaltene Auskunft, dieser müsse bei einem Wechsel in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes eine - erneute - Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe ableisten, mit der Rechtslage vereinbar war. Der Senat teilt jedoch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch für den Fall, dass in dieser Auskunft und den übrigen vom Kläger gerügten Maßnahmen des Dienstherrn eine - rechtswidrige und schuldhafte - Fürsorgepflichtverletzung zu erblicken wäre, ein Schadensersatzanspruch gleichwohl ausscheidet, weil es an der erforderlichen Kausalität zwischen einer solchen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehlt.

Der Kläger wendet insoweit ein, sämtliche Pflichtverletzungen seien adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Wäre er richtig beraten worden, hätte er sich nicht für das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entschieden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Darlegungslast für einen anspruchsausschließenden alternativen Kausalverlauf bei der Beklagten liege. Das Vorhandensein vorrangiger Privatmotive für den Wechsel ins Angestelltenverhältnis habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf den - von ihm bestrittenen - Vermerk der Beklagten vom 29. April 1992 gestützt. Sollte er private Motive für das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis gehabt haben, so würden diese die Kausalität nicht durchbrechen. Es sei daher auch unschädlich, dass er in der mündlichen Verhandlung private Motive für den Wechsel nach N. angegeben habe, weil diese für seine Entscheidung, sich aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu lassen, nicht ausschlaggebend gewesen seien.

Diese Einwände überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. Der Kläger übergeht, dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf seiner eigenen Willensentscheidung beruht hat. In diesen Fällen ist eine Zurechnung des Schadens nach dem Grundsatz der psychischen Kausalität zu bejahen, wenn die Handlung des Geschädigten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt. Die Darlegungs- und Beweislast für die „Herausforderung“ trägt der Geschädigte (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Vorbem. vor § 249 Rn. 41 m. w. N.).

Für einen solchen Kausalzusammenhang sind keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger trägt vor, dass ihm vor dem Personalgespräch am 29. April 1992 nur mitgeteilt worden sei, dass es ein beamtenrechtliches Problem bei der „Versetzung“ geben könnte. In dem - insoweit nicht bestrittenen - Vermerk ist von einer „Umwandlung“ seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe die Rede. Daraus folgt, dass aus Sicht beider Seiten Gesprächsgegenstand zunächst nicht die Stellung eines Entlassungsantrags durch den Kläger war. Für den Kläger stand auch unter Berücksichtigung seiner konkreten dienstlichen wie privaten Situation ein breiteres Spektrum möglicher Handlungsalternativen zur Verfügung, um auf das ihm eröffnete „Problem“ zu reagieren. Nach dem Personalgespräch, aus dem der Kläger seinen Schadensersatzanspruch im Wesentlichen herleiten will, blieben ihm mehrere Wochen Zeit, das Für und Wider einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und eines Wechsels in das Angestelltenverhältnis zu überdenken und durch Auskünfte von den zuständigen Stellen (insbesondere Kranken- und Rentenversicherung) abzuklären. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F. hätte er bis zum Zugang der Entlassungsverfügung (hier am 19.6.1992) seinen Entlassungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags beim Dienstvorgesetzten einseitig zurücknehmen können, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. Nicht zuletzt dieser Zeitablauf legt nahe, dass für den Entlassungsantrag weniger etwaige Fürsorgepflichtverletzungen der Beklagten, vielmehr die vom Verwaltungsgericht angesprochenen privaten Motive des Klägers bestimmend waren. Das gilt umso mehr als der Kläger selbst hervorhebt, dass ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis schon aus Laiensicht sehr wahrscheinlich negative Folgen für das Ruhegehalt hat. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist nichts dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des Klägers, gleichwohl seine Entlassung zu verlangen, durch das Verhalten des Dienstherrn „wesentlich“ mitbestimmt oder gar „herausgefordert“ war. Sie beruhte zuvörderst auf dem eigenen, etwaige finanzielle Nachteile in Kauf nehmenden Willensentschluss.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch muss im Übrigen aus einem weiteren Grund ohne Erfolg bleiben. Denn ihm steht zudem der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn neben einem bezifferbaren Schaden voraus, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist. § 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die gesetzlich missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich im gehörigen und im zumutbaren Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BVerwG, B. v . 3.11.2014 - 2 B 24.14 - juris Rn. 6 f. m. w. N.). Der zeitnah in Anspruch genommene Primärrechtsschutz nach Durchführung eines Vorverfahrens ist zudem am ehesten zur Aufklärung und Würdigung strittiger Verwaltungsentscheidungen geeignet.

Gemessen an diesem Maßstab muss der Kläger sich entgegenhalten lassen, dass er seiner Schadensabwendungspflicht nicht nachgekommen ist. Er trägt vor, erst in dem Personalgespräch am 29. April 1992 von der - vermeintlichen - Notwendigkeit einer erneuten Probezeit erfahren zu haben. Bis dahin sei seine Befähigung für die Stelle in N. nie in Zweifel gezogen worden, er sei auf dieser Stelle sogar gemäß § 11 BLV erprobt worden. Bei dieser Sachlage hätte es sich für den Kläger als gehobenen Beamten mit Fachhochschulreife und langjähriger Berufserfahrung aufdrängen müssen, die Rechtsauffassung der Beklagten in Zweifel zu ziehen und gegebenenfalls auch gerichtlich klären zu lassen. Der angebliche Zeitdruck wegen Ablaufs der Abordnung nach N. ist nicht nachvollziehbar: Zum einen war die Abordnung nicht befristet (Bl. 136 der Personalgrundakte; gemäß § 11 Satz 3 BLV a. F. sollte eine Abordnung ein Jahr nicht überschreiten), zum anderen war im Personalgespräch vom 29. April 1992 als erster Schritt die Versetzung des Klägers nach N. besprochen worden, die auch zum 15. Mai 1992 erfolgte. Mit anderen Worten: Der Kläger hätte mit Wohnort in N. - in aller Ruhe - die Rechtslage prüfen (lassen) können. Dass er in dieser Situation nicht um primären Rechtsschutz nachgesucht, sondern sich für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis entschieden hat, ist ihm zuzurechnen und schließt einen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tatbestand

1

Der Kläger beanstandet die Auswahlentscheidung der Beklagten für die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens.

2

Der ... geborene Kläger steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten und ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Mit der Stellenausschreibung ... vom 10. April 2012 schrieb der BND den ebenfalls mit der Besoldungsgruppe A 15 und gleichrangigen Vergütungs-/Entgeltgruppen bewerteten Dienstposten des ... des BND in ... aus.

3

Die Ausschreibung enthielt ein Anforderungsprofil, in dem u.a. nach dem Standardisierten Leistungsprofil (SLP) bewertete Sprachkenntnisse gefordert wurden. In der Ausschreibung hieß es u.a., dass nur Bewerbungen von ämter- bzw. entgeltgruppengleichen Personen berücksichtigt würden, eine förderliche Umsetzung ins Ausland sei nicht vorgesehen; Sprachkenntnisse seien durch ein entsprechendes SLP oder einen Spracheinstufungstest nachzuweisen, eine Selbsteinschätzung könne nicht gewertet werden.

4

Der Kläger bewarb sich am 4. Oktober 2012 mit dem Hinweis auf Italienisch-Sprachkenntnisse, die er sich beim NATO-Defense College (NDC) in Rom 2011 angeeignet und die er durch Besuche in Volkshochschul-Fortgeschrittenenkursen ausgebaut habe.

5

In einer Entscheidungsvorlage vom 16. November 2012 wurden mehrere Bewerber aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden und die Auswahlentscheidung zwischen vier verbliebenen A 15-Bewerbern vorgeschlagen. In der Vorlage hieß es u.a., dass keiner der Bewerber ein geprüftes SLP in Italienisch besitze. Einer der Bewerber habe seine Sprachfertigkeiten im Jahr 1999 mit SLP 21212 lediglich selbst eingeschätzt; der Kläger habe nach eigenem Bekunden Italienischkenntnisse während seiner NDC-Teilnahme erworben und diese in VHS-Kursen fortgeführt. Im Ergebnis müssten alle Kandidaten durch Teilnahme an einem Sprachkurs auf das geforderte Sprachniveau geführt werden. Sodann votierte die Entscheidungsvorlage "letztendlich auch aus personalwirtschaftlichen Erwägungen" für eine Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen. Dieser habe in den über 35 Jahren seiner Dienstzugehörigkeit fortlaufend Spitzenleistungen erbracht. Aufgrund seiner langen Verwendungszeit in einem Referat stehe er für einen Wechsel in ein neues Aufgabenfeld an. Die Leitung des BND entschied gemäß dem Vorschlag der Vorlage für den Beigeladenen. Unter dem 28. Januar 2013 wurde dies dem Kläger mitgeteilt.

6

Der Kläger legte unter dem 1. Februar 2013 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass der Beigeladene nicht das geforderte Anforderungsmerkmal italienischer Sprachkenntnisse der Stufe SLP 2 besitze. Damit habe sich der BND von dem verbindlichen Anforderungsprofil gelöst, das nicht mehr zu seiner Disposition stehe.

7

Auf der Grundlage eines Prüfvermerks vom 16. Mai 2013 entschied der BND am Folgetag, die Stelle erneut auszuschreiben. Das Auswahlverfahren sei rechtsfehlerhaft gewesen; es sei versäumt worden, Nachweise zu den nach Aktenlage bei zwei Bewerbern (darunter beim Kläger) aufgezeigten Italienischkenntnissen einzufordern. Unter dem 4. Juni 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Stellenausschreibung aus personalwirtschaftlichen Gründen aufgehoben worden sei, weil zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keiner der Bewerber das Anforderungsprofil erfüllt habe; der Dienstposten werde in Kürze erneut zur Nachbesetzung ausgeschrieben.

8

Die neue Stellenausschreibung ... vom 6. Juni 2013 war mit der vorangegangenen Ausschreibung inhaltsgleich mit dem einzigen Unterschied, dass die geforderten Sprachkenntnisse erst bei Dienstantritt nachzuweisen seien. Der Kläger und der Beigeladene bewarben sich erneut. Unter dem 14. August 2013 entschied sich die Beklagte wieder dafür, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Dienstposten wurde ihm mit Wirkung vom 24. März 2014 übertragen.

9

Der Kläger hat bereits vor Aufhebung der ersten Stellenausschreibung Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Vorgehen der Beklagten verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, mindestens jedoch in seinem Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Der Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens sei unbeachtlich, weil er nicht aus sachlichen Gründen erfolgt sei. Die tragende Begründung der Auswahlentscheidung, dass kein Bewerber das geforderte Anforderungsprofil erfülle, sei in Bezug auf seine Person unzutreffend. Er habe bereits seinerzeit über einsatzbereite Italienisch-Kenntnisse auf dem Niveau SLP 2 verfügt, worauf er in seiner Bewerbung hingewiesen habe (ergänzend verweist er auf eine vom 25. Juni 2013 - mithin nach Klageerhebung - datierende Bescheinigung der genannten Stelle). Diesem Hinweis hätte die Beklagte seinerzeit nachgehen müssen, sei es durch Einholung dienstlicher Erklärungen der für die Entsendung des Klägers an das NATO Defense College verantwortlichen Bediensteten, sei es durch Überprüfung seiner Italienisch-Kenntnisse durch einen aktuellen Sprachtest. Sowohl die Begründung für die Ablehnung seiner Bewerbung als auch die für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens seien lediglich vorgeschoben und dienten dazu, den Dienstposten einem Bewerber zu übertragen, der die Anforderungskriterien nicht erfülle. Dass der Beigeladene aufgrund der Teilnahme an einer mehrmonatigen Sprachausbildung inzwischen (wohl) ebenfalls über exzellente Sprachkenntnisse in Italienisch verfüge, dürfe weder zur Rechtfertigung des Abbruchs noch als entscheidungserheblicher Umstand für die neue Auswahlentscheidung berücksichtigt werden; eine solche "Nachqualifizierung" sei kein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens.

10

Für den Fall, dass in der Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen ein erledigendes Ereignis gesehen werde, sei hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung des Klägers und der Dienstpostenübertragung festzustellen. Das dafür erforderliche Interesse ergebe sich aus der Gefahr, dass die Beklagte auch künftig eine derartige fehlerhafte Entscheidung zu seinem Nachteil treffe, sowie aus seinem Interesse, die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits im Wege des Schadensersatzes erstattet zu bekommen.

11

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Februar 2013 zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers auf den Dienstposten des ... erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden sowie die Besetzung des Dienstpostens rückgängig zu machen,

hilfsweise für den Fall, dass in der Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen ein erledigendes Ereignis gesehen wird,

festzustellen, dass die Ablehnung der Bewerbung und der Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens auf den Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses rechtswidrig gewesen ist.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verteidigt ihr Vorgehen: Das ursprüngliche Stellenausschreibungsverfahren sei aus sachlichem Grund abgebrochen worden, weil sie erkannt habe, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen sei. Es sei versäumt worden, die (behaupteten) Italienisch-Kenntnisse der Bewerber durch einen entsprechenden Sprachtest überprüfen zu lassen. Ein rechtsfehlerfreier Vergleich der Bewerber sei daher nicht möglich gewesen. Sie habe des Weiteren erkannt, dass es für das ursprüngliche Anforderungsmerkmal, wonach die Sprachkenntnisse bereits zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegen müssten, keinen zwingenden Grund gegeben habe, da es ausreichend sei, wenn solche Sprachfertigkeiten noch bis zum geplanten Dienstantritt erlangt und nachgewiesen würden. Wegen dieser zu hohen Anforderung habe das ursprüngliche Anforderungsprofil möglicherweise Bewerbungen geeigneter Personen verhindert und den Kreis potentieller Bewerber zu sehr eingeengt.

13

Der Beigeladene hat sich zu der Klage nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig. Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis, also eine subjektive Rechtsposition, aufgrund der er eine erneute Entscheidung über die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens (1.), hilfsweise die Feststellung begehren könnte, dass die Ablehnung seiner Bewerbung und der Übertragung des Dienstpostens auf ihn rechtswidrig gewesen seien (2.).

15

1. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <199> und vom 17. Januar 1980 - 7 C 42.78 - BVerwGE 59, 319 <326> sowie Beschluss vom 5. Februar 1992 - 7 B 15.92 - NVwZ-RR 1992, 371), wie es hier mit der vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrten Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens in Rede steht. Diese sog. Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1973 - 7 C 6.72 - BVerwGE 44, 1 <3> und vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 - BVerwGE 104, 115 <118>).

16

Eine derartige subjektive Rechtsposition auf Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens oder erneute Entscheidung hierüber steht dem Kläger im Streitfall nicht zu.

17

a) Der vom Kläger begehrte Dienstposten des ... des BND in ... ist - wie der derzeit vom Kläger innegehabte Dienstposten - nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet. Die Übertragung dieses ämtergleichen Dienstpostens erfolgt im Rahmen einer Umsetzung. Denn der BND stellt, auch wenn seine Dienststellen sich an verschiedenen Orten (insbesondere im Ausland) befinden, organisationsrechtlich eine (einzige) Behörde dar. Die Übertragung eines anderen Dienstpostens im Geschäftsbereich des BND ist daher dienstrechtlich eine Umsetzung innerhalb ein und derselben Behörde (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 24, vom 26. Mai 2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 Rn. 19 und vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 20).

18

Der Rechtscharakter einer - gesetzlich nicht geregelten - Umsetzung ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1980 zur fehlenden Verwaltungsakt-Qualität dieser Maßnahme geklärt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 33 ff.). Hiernach ist eine Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt. Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 25) und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Bei einer Klage   g e g e n   eine Umsetzung ("Weg-Umsetzung") kann die Ermessensausübung im allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist; denkbar sind insoweit eine Verletzung der Fürsorgepflicht, die Nichteinhaltung einer Zusage oder - unter bestimmten Voraussetzungen - der Entzug von Leitungsaufgaben (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <152>; vgl. auch den Überblick bei Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl 2013, § 4 V, S. 101 ff. ).

19

b) Entgegen der Ansicht des Klägers kann dieser sich im vorliegenden Fall einer Auswahl unter Bewerbern um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Dienstposten (Umsetzungskonkurrenz) weder unmittelbar oder als Vorwirkung (aa) noch ausnahmsweise (bb) auf die Verfahrensgarantien eines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen.

20

aa) Eine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Umsetzung unterfällt mit Blick auf deren eingangs dargestellten Rechtscharakter grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, da bei ihr nicht die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes oder eine dies vorwegnehmende Entscheidung in Rede steht. Sie ist daher grundsätzlich nicht an die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe gebunden.

21

bb) Die Beklagte hat sich auch nicht "freiwillig" den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 20). Eine solche - in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ausnahmsweise gegebene - Sondersituation liegt hier nicht vor.

22

Der Inhalt einer Stellenausschreibung muss durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 32 und vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 61 Rn. 8). Der Wortlaut der hier in Rede stehenden Stellenausschreibung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der BND sich bei der vorliegenden Umsetzung ausnahmsweise den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG unterwerfen wollte. Vielmehr ist in der Ausschreibung der ausdrückliche Hinweis darauf enthalten, dass Bewerbungen nur ämter- bzw. entgeltgruppengleich berücksichtigt würden und eine förderliche Umsetzung nicht vorgesehen sei. Beförderungsbewerbungen waren damit ausdrücklich ausgeschlossen.

23

Ergänzend hat der BND im vorliegenden Verfahren - in ausdrücklicher Abgrenzung zu dem vorstehend angesprochenen Fall (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1) - vorgetragen, dass er bei seinen Ausschreibungen inzwischen klar unterscheide und kenntlich mache, ob es um die (den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegende) Vergabe eines höherwertigen Amtes (bzw. eines denselben Vorgaben unterworfenen sog. Beförderungsdienstpostens) gehe oder (nur) um eine ämtergleiche ("nicht förderliche") Umsetzung. Dass auch Stellen der letztgenannten Kategorie ausgeschrieben würden, diene allein dem Ziel einer besseren Transparenz der Personalführung. Es entspreche seit langem der Verwaltungspraxis und dem aktuellen Personalkonzept der Beklagten, Auslandsdienstposten ausschließlich im Wege der ämtergleichen Ausschreibung zu besetzen. Diese Praxis sei allen Bediensteten hinlänglich bekannt. Im Interesse einer besseren Transparenz der Personalauswahl sei der BND kürzlich dazu übergegangen, diese "Ausschreibungen" nunmehr als "Interessenfeststellungen" zu bezeichnen, um den Unterschied zu förderlichen Ausschreibungen noch deutlicher hervorzuheben.

24

Dem entspricht auch das tatsächliche Vorgehen des BND, wie es in dessen Auswahlvermerk vom 16. November 2012 zum Ausdruck kommt. Danach hat der Personalbereich des BND einzelne Bewerber aus eindeutig nicht im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 GG liegenden, offen so benannten personalwirtschaftlichen Erwägungen aus der engeren Betrachtung ausgeschieden.

25

c) Dass eine Auswahlentscheidung - wie im Falle einer Umsetzungskonkurrenz - außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 33 Abs. 2 GG liegt, bedeutet indes nicht, dass ein Beamter rechtsschutzlos gestellt wäre. Wie bei einer Klage   g e g e n   eine Umsetzung ("Weg-Umsetzung") sind der Ermessensentscheidung des Dienstherrn auch bei einer Klage, mit der eine Umsetzung a u f einen bestimmten Dienstposten begehrt wird ("Hin-Umsetzung"), vielmehr die oben dargestellten äußersten Grenzen gesetzt. Von diesen kommt hier allenfalls eine Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht:

26

Der Dienstherr ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 - BVerfGK 5, 250 <252 f.> m.w.N.). Hieraus können sich "abwehrrechtliche" Gesichtspunkte gegen eine Umsetzung ergeben, etwa wenn mit einem Dienstposten verbundene Belastungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beamten führen können (vgl. zu einer behaupteten gesundheitlichen Labilität: BVerwG, Urteil vom 7. März 1968 - 2 C 137.67 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f.). Eine Verdichtung der aus der Fürsorgepflicht folgenden Berücksichtigung privater Belange des Beamten dahingehend, dass sie auf die Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichtet sein könnte, ist aber allenfalls ausnahmsweise denkbar, etwa wenn der in Rede stehende Dienstposten der einzig gesundheitlich unbedenkliche für den Beamten wäre (vgl. zu einem angeblich "klimatisch und gesundheitlich" einzig tauglichen Dienstposten in der Oberpfalz: BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1969 - 2 C 114.65 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 Leitsatz 2 und S. 4). Ein derartig konkretisierter Leistungsanspruch entspricht nicht der Struktur der Fürsorgepflicht; diese ist auf die Beseitigung eines bestehenden Missstands oder Mangels bezogen. Aus der Fürsorgepflicht kann sich daher ggf. - im Falle der Ermessenreduzierung auf Null - allenfalls ein Anspruch auf eine "Weg-Umsetzung" ergeben. Sie ist nach ihrem Inhalt und ihrer Struktur aber regelmäßig nicht geeignet, einen auf die Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichteten Anspruch (auf eine "Hin-Umsetzung") zu vermitteln. Dass dem Kläger eine dahingehende subjektive Rechtsposition zustehen könnte, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar.

27

d) Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm - jenseits des Erörterten - auch kein (allgemeiner) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu (vgl. § 40 VwVfG, § 114 VwGO). Ein solcher Anspruch besteht nicht losgelöst von einer subjektiven Rechtsposition quasi für sich selbst ("eo ipso"). Vielmehr setzt er eine derartige subjektive Rechtsposition voraus. Über eine solche Rechtsposition verfügt der Kläger im Falle einer bloßen Umsetzungskonkurrenz aber - wie dargestellt - gerade nicht. Die Rechtssphäre des nicht berücksichtigten Beamten ist von der Auswahlentscheidung über eine ämtergleiche Umsetzung unter Ausschluss von Beförderungsbewerbern nicht betroffen. Das gilt auch für den Abbruch eines solchen Auswahlverfahrens. Der nicht berücksichtigte Bewerber hat keinen Anspruch darauf, die behördliche Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen. Das wäre selbst dann der Fall, wenn diese auf Willkür beruhte (wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist).

28

2. Der Hilfsantrag kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

29

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Hilfsantrag in statthafter Weise anhängig gemacht und angefallen ist. Denn er ist - auch nach Aufforderung des Senats um Klarstellung des mit der gewählten Formulierung Gemeinten - lediglich "für den Fall" gestellt, dass der Senat in der Übertragung des streitbefangenen Dienstpostens ein erledigendes Ereignis sehen sollte. Damit wird die Anhängigkeit des Hilfsantrags von einem innerprozessualen Umstand abhängig gemacht, nämlich davon, ob der Senat in einer bestimmten Frage eine bestimmte Rechtsansicht vertritt, nicht aber - wie für einen Hilfsantrag erforderlich - von der Erfolglosigkeit des Hauptantrags.

30

b) Ungeachtet dessen ist der Feststellungsantrag jedenfalls unzulässig, weil es dem Kläger - aus denselben Gründen wie hinsichtlich des Hauptantrags - an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt, also an einer subjektiven Rechtsposition, deren Vorliegen auch bei einer Feststellungsklage Prozessvoraussetzung ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 <271> m.w.N.); hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

31

c) Im Übrigen fehlt es auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

32

aa) Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse zum einen mit einer Wiederholungsgefahr, nämlich damit, dass die Beklagte bei Bewerbungen um andere dienstliche Verwendungen, bei denen es möglicherweise ebenfalls auf die richtige Erfassung und Bewertung seiner Sprachkenntnisse und dienstlichen Tätigkeiten ankomme, erneut zu seinen Lasten entscheiden könnte, zumal die Beklagte sich keiner Versäumnisse bewusst sei. Damit ist die erforderliche hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, dass dem Kläger künftig eine vergleichbare Maßnahme durch die Beklagte droht, nicht dargetan (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 21 und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 41 ff.). Im Übrigen ist es unzutreffend, dass - wie der Kläger behauptet - die Beklagte ihre Versäumnisse abstreitet; im Gegenteil hat sie ausdrücklich eingeräumt, dass die ursprüngliche Auswahlentscheidung fehlerhaft war.

33

bb) Zum anderen begründet der Kläger sein Feststellungsinteresse mit der beabsichtigten Geltendmachung eines Schadens- oder Amtshaftungsanspruchs: Er sei gehalten, die Vergütung des von ihm hinzugezogenen Rechtsanwalts gegenüber dem Beklagten geltend zu machen; da die Vergütungspauschale über die Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinausgehe, sei hierfür ein zusätzliches Amtshaftungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten notwendig.

34

Ein Feststellungsinteresse wegen eines Schadensersatz- oder Amtshaftungsanspruchs kann indes nicht mit den Kosten des vorliegenden Streitverfahrens selbst begründet werden. Wäre nach Ansicht des Klägers eine Erledigung seines Rechtsschutzbegehrens eingetreten, hätte er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären können, ggf. unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Kostenlast oder mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Diese Konsequenz hat der Kläger aber nicht gezogen, sondern er hat an seinem Standpunkt festgehalten, dass er einen Anspruch auf Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens aufgrund der ersten (aufgehobenen) Stellenausschreibung habe. Der geltend gemachte Schadensersatz- oder Amtshaftungsanspruch ist damit offensichtlich nicht gegeben.

35

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.