Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2015 - 6 ZB 13.2560

published on 02/04/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2015 - 6 ZB 13.2560
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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2013 - AN 11 K 13.1017 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.652,45 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Der fristgerecht geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v . 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v . 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein ehemaliger Bundesbeamter im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, begehrt Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Jahr 1992. Er macht geltend, er habe sich damals für ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis und den Übergang ins Angestelltenverhältnis entschieden, weil der Dienstherr ihn falsch über die Voraussetzungen für den damals angestrebten Wechsel in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes informiert, über die Folgen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - auch mit Blick auf erkennbare Irrtümer - unzureichend beraten und schließlich fehlerhaft weder die oberste Dienstbehörde noch den Bundespersonalausschuss beteiligt habe, die den Rechtsirrtum des Personalberaters mit Sicherheit aufgeklärt hätten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht zustehe, weil die ihm erteilte Auskunft nicht unrichtig gewesen sei und keine Beratungs- oder Belehrungspflicht hinsichtlich der Folgen des Wechsels ins Angestelltenverhältnis bestanden habe; jedenfalls aber habe der Kläger nicht belegen können, dass der geltend gemachte Schaden adäquat kausal durch den damaligen Dienstherrn verursacht worden sei.

Stützt das Verwaltungsgericht, wie hier, seine Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Erwägungen, kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn hinsichtlich beider Erwägungen ein Zulassungsgrund vorliegt (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 100; s. auch BayVGH, B. v . 10.12.2013 - 6 ZB 13.312 - juris Rn. 5). Das ist nicht der Fall. Es begegnet zwar durchaus erheblichen Bedenken, ob die dem Kläger damals in einem Personalgespräch am 29. April 1992 erteilte und in einem Vermerk festgehaltene Auskunft, dieser müsse bei einem Wechsel in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes eine - erneute - Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe ableisten, mit der Rechtslage vereinbar war. Der Senat teilt jedoch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch für den Fall, dass in dieser Auskunft und den übrigen vom Kläger gerügten Maßnahmen des Dienstherrn eine - rechtswidrige und schuldhafte - Fürsorgepflichtverletzung zu erblicken wäre, ein Schadensersatzanspruch gleichwohl ausscheidet, weil es an der erforderlichen Kausalität zwischen einer solchen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehlt.

Der Kläger wendet insoweit ein, sämtliche Pflichtverletzungen seien adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Wäre er richtig beraten worden, hätte er sich nicht für das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entschieden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Darlegungslast für einen anspruchsausschließenden alternativen Kausalverlauf bei der Beklagten liege. Das Vorhandensein vorrangiger Privatmotive für den Wechsel ins Angestelltenverhältnis habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf den - von ihm bestrittenen - Vermerk der Beklagten vom 29. April 1992 gestützt. Sollte er private Motive für das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis gehabt haben, so würden diese die Kausalität nicht durchbrechen. Es sei daher auch unschädlich, dass er in der mündlichen Verhandlung private Motive für den Wechsel nach N. angegeben habe, weil diese für seine Entscheidung, sich aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu lassen, nicht ausschlaggebend gewesen seien.

Diese Einwände überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. Der Kläger übergeht, dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf seiner eigenen Willensentscheidung beruht hat. In diesen Fällen ist eine Zurechnung des Schadens nach dem Grundsatz der psychischen Kausalität zu bejahen, wenn die Handlung des Geschädigten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt. Die Darlegungs- und Beweislast für die „Herausforderung“ trägt der Geschädigte (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Vorbem. vor § 249 Rn. 41 m. w. N.).

Für einen solchen Kausalzusammenhang sind keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger trägt vor, dass ihm vor dem Personalgespräch am 29. April 1992 nur mitgeteilt worden sei, dass es ein beamtenrechtliches Problem bei der „Versetzung“ geben könnte. In dem - insoweit nicht bestrittenen - Vermerk ist von einer „Umwandlung“ seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe die Rede. Daraus folgt, dass aus Sicht beider Seiten Gesprächsgegenstand zunächst nicht die Stellung eines Entlassungsantrags durch den Kläger war. Für den Kläger stand auch unter Berücksichtigung seiner konkreten dienstlichen wie privaten Situation ein breiteres Spektrum möglicher Handlungsalternativen zur Verfügung, um auf das ihm eröffnete „Problem“ zu reagieren. Nach dem Personalgespräch, aus dem der Kläger seinen Schadensersatzanspruch im Wesentlichen herleiten will, blieben ihm mehrere Wochen Zeit, das Für und Wider einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und eines Wechsels in das Angestelltenverhältnis zu überdenken und durch Auskünfte von den zuständigen Stellen (insbesondere Kranken- und Rentenversicherung) abzuklären. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F. hätte er bis zum Zugang der Entlassungsverfügung (hier am 19.6.1992) seinen Entlassungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags beim Dienstvorgesetzten einseitig zurücknehmen können, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. Nicht zuletzt dieser Zeitablauf legt nahe, dass für den Entlassungsantrag weniger etwaige Fürsorgepflichtverletzungen der Beklagten, vielmehr die vom Verwaltungsgericht angesprochenen privaten Motive des Klägers bestimmend waren. Das gilt umso mehr als der Kläger selbst hervorhebt, dass ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis schon aus Laiensicht sehr wahrscheinlich negative Folgen für das Ruhegehalt hat. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist nichts dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des Klägers, gleichwohl seine Entlassung zu verlangen, durch das Verhalten des Dienstherrn „wesentlich“ mitbestimmt oder gar „herausgefordert“ war. Sie beruhte zuvörderst auf dem eigenen, etwaige finanzielle Nachteile in Kauf nehmenden Willensentschluss.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch muss im Übrigen aus einem weiteren Grund ohne Erfolg bleiben. Denn ihm steht zudem der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn neben einem bezifferbaren Schaden voraus, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist. § 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die gesetzlich missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich im gehörigen und im zumutbaren Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BVerwG, B. v . 3.11.2014 - 2 B 24.14 - juris Rn. 6 f. m. w. N.). Der zeitnah in Anspruch genommene Primärrechtsschutz nach Durchführung eines Vorverfahrens ist zudem am ehesten zur Aufklärung und Würdigung strittiger Verwaltungsentscheidungen geeignet.

Gemessen an diesem Maßstab muss der Kläger sich entgegenhalten lassen, dass er seiner Schadensabwendungspflicht nicht nachgekommen ist. Er trägt vor, erst in dem Personalgespräch am 29. April 1992 von der - vermeintlichen - Notwendigkeit einer erneuten Probezeit erfahren zu haben. Bis dahin sei seine Befähigung für die Stelle in N. nie in Zweifel gezogen worden, er sei auf dieser Stelle sogar gemäß § 11 BLV erprobt worden. Bei dieser Sachlage hätte es sich für den Kläger als gehobenen Beamten mit Fachhochschulreife und langjähriger Berufserfahrung aufdrängen müssen, die Rechtsauffassung der Beklagten in Zweifel zu ziehen und gegebenenfalls auch gerichtlich klären zu lassen. Der angebliche Zeitdruck wegen Ablaufs der Abordnung nach N. ist nicht nachvollziehbar: Zum einen war die Abordnung nicht befristet (Bl. 136 der Personalgrundakte; gemäß § 11 Satz 3 BLV a. F. sollte eine Abordnung ein Jahr nicht überschreiten), zum anderen war im Personalgespräch vom 29. April 1992 als erster Schritt die Versetzung des Klägers nach N. besprochen worden, die auch zum 15. Mai 1992 erfolgte. Mit anderen Worten: Der Kläger hätte mit Wohnort in N. - in aller Ruhe - die Rechtslage prüfen (lassen) können. Dass er in dieser Situation nicht um primären Rechtsschutz nachgesucht, sondern sich für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis entschieden hat, ist ihm zuzurechnen und schließt einen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.