Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Jan. 2018 - W 1 K 16.729
Tenor
I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem neuen Az. W 1 K 18.69 eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienstrechtlich, besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. Juni 2009 zum Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ernannt worden wäre.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienstrechtlich, besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. Januar 2011 zum Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ernannt worden wäre.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienstrechtlich, besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. August 2012 zum Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ernannt worden wäre.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte zu besetzende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 der Beförderungsliste TD aus der Beförderungsrunde 2014 mit der Beigeladenen oder einer anderen Person zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
3Das fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach Maßgabe des § 146 Abs. 3 und 6 VwGO die Änderung der angefochtenen Entscheidung (dazu 1.). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts kann auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis Bestand haben (dazu 2.).
41. Einer (möglichen) Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin – und damit zugleich dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs – steht hier, wie die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht geltend macht, nicht der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen. Das gilt sowohl für die vom Verwaltungsgericht wohl allein in den Blick genommene Verwirkung des materiellen Rechtsanspruchs (siehe Seite 4 oben des amtl. Beschlussabdrucks: „Voraussetzungen für die Annahme einer materiellen Verwirkung liegen …. vor“) als auch hinsichtlich einer hier ebenfalls in Betracht zu ziehenden prozessualen Verwirkung.
5Der Rechtsgedanke der Verwirkung ist als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht einschließlich des öffentlichen Dienstrechts anwendbar. Dieser Einwand setzt neben dem Ablauf eines längeren (dabei aber nicht für alle denkbaren Fälle in bestimmter Weise allgemeingültig festzulegenden) Zeitraums voraus, dass der Inhaber eines materiellen oder prozessualen Anspruchs oder Gestaltungsrechts innerhalb dieses Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Es müssen also besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Der jeweilige Gegner muss in rechtlich schützenswerter Weise darauf vertraut und sich darauf eingestellt haben, dass ein bestimmtes Recht nicht mehr geltend gemacht wird.
6Vgl. statt vieler BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juni 2014 – 2 B 75.13 –, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 = juris, Rn. 15, und vom 17. August 2011 – 3 B 36.11 –, ZOV 2011, 222 = juris, Rn. 5, jeweils m.w.N.
7Diese Grundsätze gelten auch für die Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.
8Die konkrete Bemessung des Verwirkungszeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
9Vgl. zur Verwirkung des Bewerbungsverfahrensanspruchs etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 6 B 1156/12 –, juris, Rn. 5 (verneint bei Eilantrag ca. 4 Monate nach Konkurrentenmitteilung); Nds. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 5 ME 211/14 –, DÖD 2015, 189 = juris,Rn. 10 ff. (bejaht bei Eilantrag mehr als 4 Monate nach Bundesrichterwahl); OVG S.‑A., Beschluss vom 15. September 2014 – 1 M 76/14 –, juris, Rn. 10 ff. (verneint bei Eilantrag 7 bis 8 Wochen nach Konkurrentenmitteilung); Hess. VGH, Beschluss vom 4. August 1993 – 1 TG 1460/93 –, NVwZ 1994, 398 = juris, Rn. 4 ff., 9 (bejaht bei Eilantrag mehr als 6 Monate nach Konkurrentenmitteilung; Rahmen für Zeitmoment der prozessualen Verwirkung im Eilverfahren liegt zwischen 1 Monat und 6 Monaten); VG Halle (Saale), Beschluss vom 8. Juli 2014 – 5 B 29/14 –, juris, Rn. 5 f. (Ablauf der 14-Tages-Frist allein begründet kein schützenswertes Vertrauen des Dienstherrn); VG Ansbach, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 – AN 1 E 10.02481 –, juris, Rn. 34 (verneint bei Eilantrag 7 Wochen nach Konkurrentenmitteilung), und vom 25. April 2007– AN 1 E 07.00836 –, juris, Rn. 47 (verneint bei Eilantrag 7,5 Monate nach Konkurrentenmitteilung).
10Dazu zählt auch der jeweils maßgebliche rechtliche Rahmen. Geht es um Einwände gegen den Abbruch eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens, genügt für die Annahme der Verwirkung schon ein Zeitraum von nur einem Monat,
11vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, BVerwGE 151, 14 = DVBl. 2015, 647 = juris, Rn. 23, 24,
12während für Einwände gegen die Referenzgruppenbildung für vom militärischen Dienst freigestellte Personalratsmitglieder für eine zeitnahe Geltendmachung auf die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgestellt wird.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 2 B 1.13 –, IÖD 2014, 220 = juris, Rn. 27.
14Hiervon ausgehend dürfte es in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dem Rechtsschutzsuchenden nach Treu und Glauben prinzipiell zuzumuten sein, entsprechend dem Charakter dieses auf Gewährung von „Eilrechtsschutz“ ausgerichteten Verfahrens binnen kürzerer Zeiträume Rechtsschutz zu beantragen, als es im Allgemeinen für den Rechtsschutz in der Hauptsache unter Verwirkungsgesichtspunkten zu verlangen ist. Das gilt auch dann, wenn wegen der prinzipiellen Geltung des Grundsatzes der Ämterstabilität bei Beförderungskonkurrenzen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Rechtsschutzes in der Hauptsache übernimmt.
15Der Ablauf einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Konkurrentenmitteilungen genügt aber grundsätzlich nicht für das erforderliche Zeitmoment einer Verwirkung. Diese in der Rechtsprechung entwickelte Frist, nach deren ungenutztem Ablauf dem Besetzungs‑/Beförderungsverfahren Fortgang gegeben werden kann, stellt weder eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruchs noch eine Fristsetzung zur Einlegung insoweit beabsichtigter Rechtsbehelfe dar. Vielmehr hat diese Wartefrist vor Aushändigung einer Ernennungsurkunde (allein) den Sinn, die unterlegenen Bewerber von der Absicht des Dienstherrn, den bzw. die ausgewählten Bewerber zu ernennen, mitsamt den dafür wesentlichen Gründen sachgerecht in Kenntnis zu setzen und ihnen auf diese Weise die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes überhaupt erst zu ermöglichen.
16Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007– 2 BvR 206/07 –, BVerfGK 11, 398 (402) = juris,Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014– 2 A 3.13 –, BVerwGE 151, 14 = DVBl. 2015, 647 = juris, Rn. 24 („dem Dienstherr[n] vor Aushändigung einer Ernennungsurkunde auferlegte Wartefrist“); OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 6 B 1156/12 –, juris, Rn. 10; OVG S.‑A., Beschluss vom 15. September 2014 – 1 M 76/14 -, juris, Rn. 11 f.; VG Halle (Saale), Beschluss vom 8. Juli 2014 – 5 B 29/14 –, juris, Rn. 4 ff.
17Zwar steht es dem Dienstherrn frei, nach Ablauf der betreffenden Wartefrist die ausgewählten Bewerber ohne weiteres Zuwarten zu befördern. Insofern birgt es ein gewisses Risiko für den unberücksichtigt gebliebenen Beamten, wenn er einen Rechtsschutzantrag nicht schon vor Ablauf dieser Frist stellt. Das ist aber nicht gleichzusetzen mit einer Antrags-, Klage- oder sonstigen verbindlichen Handlungsfrist. Vielmehr kann auch nach Ablauf der in Rede stehenden Wartefrist grundsätzlich weiterhin zulässigerweise um (vorläufigen) Rechtsschutz nachgesucht werden, sofern und solange die Beförderungen noch nicht vorgenommen wurden.
18Aus dem Verstreichenlassen der 2-Wochen-Frist kann regelmäßig jedenfalls dann keine Verwirkung abgeleitet werden, wenn der unterlegene Bewerber auf diese Frist nicht hingewiesen worden ist – wie hier die Antragstellerin im Rahmen der Konkurrentenmitteilung vom 1. Dezember 2014 – und er diese auch nicht sonst kennen musste.
19Das Recht, den Bewerbungsverfahrensanspruch geltend zu machen, ist auch nicht generell schon dann verwirkt, wenn der unterlegene Bewerber nicht binnen eines Monats nach Zugang der Konkurrentenmitteilung einen Eilantrag bei Gericht gestellt hat.
20Diese Frist hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall angenommen, dass ein Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird. Zur Begründung hat es das Erfordernis einer besonders zeitnahen Klärung in einem solchen Fall angeführt. Hier bräuchten sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber Klarheit darüber, im welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben werde. Ein zeitlicher Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit ggf. auch unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs müsse daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben werde. Die Monatsfrist orientiere sich am Rechtsmittelsystem (vgl. § 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, BVerwGE 151, 14 = DVBl. 2015, 647 = juris, Rn. 23, 24; dem folgend etwa Bay. VGH, Beschluss vom 11. August 2015 – 6 CE 15.1379 –, juris, Rn. 10.
22Diese Besonderheiten bestehen – trotz des auch hier sicherlich gegebenen Interesses an einer möglichst zeitnahen Klärung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens – nicht in gleicher Weise auch im „Normalfall“ der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zur gerichtlichen Überprüfung einer Auswahlentscheidung betreffend eine Beförderungskonkurrenz. Hier besteht nicht die Möglichkeit, dass sich verschiedene Bewerbungs-/Besetzungsverfahren zeitlich überschneiden. Zudem hat es die Behörde nach ungenutztem Ablauf der 2-Wochen-Frist bis zu einem etwaigen Eilrechtsschutzantrag selber in der Hand, den oder die ausgewählten Bewerber zu ernennen und damit das Auswahlverfahren zu beenden.
23In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer prozessualen oder materiellen Verwirkung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Namentlich überzeugen die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung, die Antragstellerin habe das Recht verwirkt, bezüglich der Beförderungsrunde 2014 eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend zu machen, angeführten Argumente nicht:
24Dass die Antragstellerin nach Erhalt der Konkurrentenmitteilung vom 1. Dezember 2014 bis zur Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 14. April 2015 „über vier Monate lang zugewartet“ hat, führt nach dem Vorstehenden für sich genommen noch nicht vertrauensbildend darauf, dass sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene darauf einstellen konnten, die Antragstellerin werde betreffend die in Rede stehende Beförderungsrunde die Auswahlentscheidung nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifen, namentlich von der Möglichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes keinen Gebrauch mehr machen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren würden „kurze Fristen“ greifen, bleibt in diesem Zusammenhang inhaltsleer, weil nicht näher dargetan wird, welche „Fristen“ (Plural) damit gemeint sein sollen. Tatsächlich eingegangen wird dann nur auf eine bestimmte Frist. Das Argument, dass „nach der Rechtsprechung“ der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig mit 14 Tagen bemessen werde,„einen Eilantrag bei dem Gericht anhängig machen“ müsse, „um zu verhindern, dass die ausgewählten Konkurrenten befördert werden“, ist zumindest missverständlich. Eine prozessuale (Antrags-)Frist gibt es in diesem Zusammenhang eben nicht. Betroffene gehen bei einem Zuwarten über den Ablauf der sog. Wartefrist von regelmäßig 14 Tagen hinaus (lediglich) das Risiko ein, dass ihr Antrag wegen etwaiger nach Ablauf der Wartefrist vorgenommener Ernennung der ausgewählten Bewerber und– daran anknüpfend – Untergang des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu spät kommt. Das Verwaltungsgericht misst demgegenüber der Wartefrist eine – sinngemäß auf das Zeitmoment der Verwirkung maßgeblich ausstrahlende – Bedeutung bei, die ihr objektiv nicht zukommt; darauf hat die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen zu Recht hingewiesen.
25Abgesehen vom fehlenden Zeitmoment war hier jedenfalls ein etwaiges Vertrauen der Antragsgegnerin und/oder anderer Konkurrenten dahingehend, dass die Antragstellerin ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr verfolgen werde, nicht schutzwürdig. Das Verwaltungsgericht meint, dass Beförderungsplanstellen aus Anlass von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seitens der Antragsgegnerin (statthaft) nur in einem Umfang vorläufig freigehalten worden seien, in dem solche Verfahren unmittelbar zeitnah nach Ablauf der Wartefrist von 14 Tagen von Betroffenen anhängig gemacht worden seien. Dabei seien die Stillhaltezusagen nur bezogen auf diese bestimmten Verfahren bzw. die daran beteiligten Personen abgegeben worden. Letztere liefen nun Gefahr, die vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs zu verlieren, wenn im Nachhinein zulässigerweise noch weitere Eilanträge eingereicht werden könnten, die auf die vorläufige Freihaltung derselben (allein noch verbliebenen) Beförderungsstellen zielten.
26Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zunächst steht, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, bei dieser Argumentation wohl nicht in erster Linie der Schutz eines Vertrauens der Antragsgegnerin in Rede, sondern vor allem der Schutz des Vertrauens nicht am Verfahren beteiligter Dritter, nämlich der Antragsteller in vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor anderen Gerichten zur Beförderungsliste TD (hier: Besoldungsgruppe A 8), in denen es um die Freihaltung identischer Planstellen wie in dem vorliegenden Verfahren geht bzw. gegangen ist. Unabhängig davon erleiden weder die Antragsgegnerin noch die letztgenannten Personen noch die Beigeladene durch die späte Rechtswahrnehmung der Antragstellerin einen unzumutbaren Nachteil. Denn es bestand hier für die Antragsgegnerin kein als schutzwürdig einzustufender Grund dafür, die im Rahmen von vorläufigen Rechtsschutzverfahren freigehaltenen Stellen – wie geschehen – in abgezähltem Umfang unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität nur bestimmten Verfahren „zuzuordnen“ (im Sinne einer „Reservierung“ für bestimmte Personen/Antragsteller).
27Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. November 2012– 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 112 = IÖD 2013, 14 = juris, Rn. 19 f., in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:
28„Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz [...]. Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen […], dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift. Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf den sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt.“
29Im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 B 691/12 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 5 ME 317/07 –, DÖD 2008, 132 = juris, Rn. 11; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Recht, 2015, Kap. 6, Rn. 7 ff.
30Das schützenswerte Interesse des Dienstherrn und der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber um Planstellen aus Art. 33 Abs. 2 GG sind allein darauf gerichtet, dass die nach den in dieser Vorschrift genannten Kriterien am besten geeigneten Bewerber ausgewählt werden. Zu diesen Kriterien gehört nicht das Prioritätsprinzip, also der Gesichtspunkt, in welcher zeitlichen Reihenfolge Beförderungsaspiranten um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben. Vor diesem Hintergrund ist es höchst problematisch und letztlich nicht zielführend, wenn der Dienstherr in Eilverfahren sog. Stillhaltezusagen des Inhalts abgibt, dass die zur Besetzung verbliebenen Stellen (nur) zugunsten von bestimmten Personen, nämlich Antragstellern zeitlich früh eingegangener Eilverfahren blockiert werden. Haben sich Antragsteller in den von ihnen anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklärt, tragen auch sie die vorhersehbar daraus erwachsenden Risiken mit, welche sich aus ggf. zu erwartenden zeitlich nachfolgenden Eilanträgen weiterer Konkurrenten ergeben können. Soweit bestimmte Ausführungen in dem nach Erledigung der dortigen Hauptsache ergangenen (Kosten-)Beschluss des Berichterstatters des Senats in dem von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung in Bezug genommenen Beschluss vom 29. Juli 2015 – 1 B 817/15 – einen von dem Vorstehenden abweichenden Eindruck von der Rechtslage vermitteln sollten, hält der Senat daran nicht fest.
31Es bedarf hier keines Eingehens darauf, ob eine Treuwidrigkeit zeitlich gestaffelter Anträge angenommen werden kann, wenn mit der sukzessiven Antragstellung erkennbar das Ziel verfolgt wird, allein durch die Antragstellung die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu verhindern oder zu verzögern, ohne tatsächlich eine eigene Ernennung anzustreben.
32Vgl. dazu VG Halle (Saale), Beschluss vom 8. Juli 2014 – 5 B 29/14 –, juris, Rn. 7; allgemein zu dem letztgenannten Gesichtspunkt auch Nds. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 5 ME 211/14 –, DÖD 2015, 189 = juris, Rn. 14 („Zweifel an der vornehmlichen Wahrnehmung eines Individualinteresses“).
33Anhaltspunkte dafür sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren (Schriftsätze vom 14. April 2015, Seite 3 oben, und vom 17. August 2015, Seite 6) vorgetragen, sie habe den Eilantrag deswegen nicht früher als im April 2015 gestellt, weil sie erst zu jener Zeit durch Gespräche darauf aufmerksam geworden sei, dass ihre dienstliche Beurteilung (evident) rechtswidrig sei. Dieser nachvollziebaren Darstellung ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Es erscheint nicht treuwidrig, wenn die Antragstellerin sich zeitnah, nachdem sie die angeführten Erkenntnisse gewonnen hatte, mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen sowohl gegen ihre dienstliche Beurteilung (mit Widerspruch vom 7. April 2015 und nachfolgender Klage) als dann auch gegen die Auswahlentscheidung zu der maßgeblichen Beförderungsrunde gewandt hat. Dafür, dass sie gezielt zunächst die Entscheidungen in anderen parallel gelagerten Rechtsschutzverfahren abgewartet und – als sog. „Trittbrettfahrerin“ – erst danach in eigener Sache um Rechtsschutz nachgesucht hätte, ist nichts erkennbar; auch in dem Beschwerdevorbringen wird solches (sinngemäß) verneint.
34Soweit das Verwaltungsgericht der Antragstellerin im Rahmen seiner Ausführungen zum Vertrauensschutz für die Antragsgegnerin und weitere Betroffene eine „verspätete Durchsetzung des Rechts“ bzw. ein „zeitliche(s) Versäumnis“ vorhält, führt allein dieses Zeitmoment ohne ein schutzwürdiges Vertrauen beim Dienstherrn (oder bei Mitbewerbern) nach den oben genannten Vorgaben der Rechtsprechung nicht zu einer Verwirkung.
35Es gibt weiter auch keinen Anhalt dafür, dass die Antragstellerin – außer ihrem reinen Zuwarten – im Vorfeld ihrer Anträge auf Rechtsschutz durch irgendwelche Handlungen den Eindruck geweckt hätte, sie werde den Ausgang des in Rede stehenden Beförderungsauswahlverfahrens akzeptieren.
362. Das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren der Antragstellerin hat nach Maßgabe des Tenors der Beschwerdeentscheidung auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss konnte somit im Ergebnis nicht aufrecht erhalten bleiben.
37Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
38Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, die betreffend die streitbefangene Beförderungsrunde inzwischen nur noch verbliebene eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 8, Beförderungsliste TD, zeitnah mit der Beigeladenen zu besetzen. Die erstrebte einstweilige Anordnung ist insofern geeignet und notwendig, um einen drohenden endgültigen Rechtsverlust abzuwenden.
39Der Anordnungsanspruch ergibt sich daraus, dass die im Rahmen der vorgenannten Beförderungsrunde getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtswidrig ist. Sie verletzt deren Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch).
40Einer hier fehlenden ausdrücklichen Bewerbung durch die Betroffene ist es gleich zu achten, wenn diejenigen Beamten, welche die laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen, gewissermaßen von Amts wegen auf der Grundlage einer Reihung vom Dienstherrn betrachtet werden, ohne dass sie selbst aktiv werden müssen, um in das „Bewerberfeld“ zu gelangen. Auch diese Beamten – wie hier die Antragstellerin – können sich auf den Bewerbungsverfahrensanspruch berufen.
41Der nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt des Beamten zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NRW 2011, 695 = juris, Rn. 46, und Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f.
43Diese bilden insofern eine wesentliche und grundsätzlich unverzichtbare Grundlage für ein rechtmäßiges Beförderungsauswahlverfahren. Hat der Dienstherr wie hier die Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung dienstlicher Beurteilungen für die in den Bewerbervergleich einzubeziehenden Beamten getroffen, nachträglich aber eine dieser Beurteilungen aufgehoben, so fehlt es jedenfalls im Verhältnis zu diesem Beamten nunmehr an einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung, denn im Verhältnis aller Bewerber zueinander fehlt es dann an einheitlichen Bewertungsgrundlagen. Dieser Mangel greift auch dann durch, wenn die aufgehobene Beurteilung durch eine grundlegend neue Beurteilung ersetzt wird.
44Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 28. September 2015 – 1 B 628/15 –, juris, Rn. 14 f.
45So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat die zunächst erteilte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013 mittlerweile aufgehoben und die Antragstellerin unter dem 5. November 2015 für diesen Zeitraum neu beurteilt.
46Die Antragstellerin hat in dieser Beurteilung das Gesamtergebnis „sehr gut ++“ erhalten. Dies ist besser als das Gesamtergebnis der Beigeladenen für den entsprechenden Beurteilungszeitraum: „sehr gut Basis“. Da die Antragsgegnerin in ihrer Konkurrentenmitteilung vom 1. Dezember 2014 zudem erläutert hat, dass nur Beamte befördert werden könnten, die mit mindestens „sehr gut Basis“ bewertet worden seien, hat die Antragstellerin in einem erneuten, rechtmäßigen Auswahlverfahren um die noch freie Stelle gute Chancen, befördert zu werden.
47Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwa angefallene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in dem Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
48Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die im Streit stehende Beförderungsstelle (hier: A 8 Postnachfolgeunternehmen) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Das führt unter Berücksichtigung der Angaben der Antragsgegnerin zur Erfahrungsstufe der Antragstellerin (Schriftsatz vom 10. November 2015) sowie der ab dem 1. März 2015 erhöhten Besoldung auf einen Betrag, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt. Einer Korrektur der abweichend von der Rechtsprechung der Dienstrechtssenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen pauschalierend am Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe orientierten Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss bedurfte es in Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG hier nicht, da eine Neuberechnung des Streitwerts erster Instanz nicht zu einer Änderung der dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Wert zugeordneten Streitwertstufe führt.
49Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs.1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.