Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2016 - W 1 K 15.402

published on 06/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2016 - W 1 K 15.402
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Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2015 verpflichtet, über die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahne Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger nahm am 7. Juli 2014 an dem besonderen Auswahlverfahren des Landespersonalausschusses für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, im Einstellungsjahr 2015 teil, wobei er die Platzziffer 6 von 8279 Prüfungsteilnehmern erreichte. Am 3. Oktober 2014 bewarb sich der Kläger beim Bayerischen ... um die Einstellung als Steuersekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. September 2015. Am 27. Oktober 2014 fand beim Finanzamt B … ein Vorstellungsgespräch statt, in welchem intern festgestellt wurde, dass der Kläger für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen nicht geeignet sei. Am 5. Februar 2015 fand auf Einladung des Bayerischen Landesamts für Steuern „aufgrund des Vorstellungsgespräches im Finanzamt B … ein weiteres Gespräch“ mit dem Kläger bei dieser Behörde statt. Der Gesprächsverlauf wurde in einem Aktenvermerk vom 25. Februar 2015 festgehalten, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Abschließend wurde festgestellt, dass aufgrund des gezeigten Verhaltens während des Vorstellungsgesprächs erhebliche Zweifel an der persönlichen wie der charakterlichen Eignung des Klägers für eine Einstellung bestünden. Von einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei daher abzusehen.

Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das ... dem Kläger mit, dass er für eine Einstellung mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, nicht geeignet sei, so dass von einer Einstellung als Steuersekretäranwärter abgesehen werden müsse. Mit Schreiben vom 28. April 2015 wurden dem Kläger die Gründe für die Feststellung der persönlichen Nichteignung mitgeteilt.

Unter dem 24. August 2015 stellte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum 1. September 2015 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Vorbereitungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einstweilen zuzulassen.

Mit Beschluss vom 28. August 2015 lehnte das Gericht den Antrag ab. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 7. Mai 2015, erhob der Kläger Klage und beantragte zuletzt,

  • 1.Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 2. April 2015 wird aufgehoben

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Steuersekretäranwärter zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen.

Hilfsweise:

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, über die Einstellung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Hilfsweise:

  • 4. Es wird festgestellt, dass die Nichteinstellung des Klägers als Steuersekretäranwärter rechtswidrig war.

Zur Begründung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, das zur Feststellung der persönlichen Eignung mit dem Kläger geführte Vorstellungsgespräch bedürfe einer mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes in Einklang stehenden Rechtsgrundlage, welche vorliegend nicht gegeben sei, so dass die Nichteignung des Klägers nicht auf dieses Vorstellungsgespräch gestützt werden dürfe. Insbesondere seien § 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG sowie § 9 BeamtStG hierfür keine ausreichenden Rechtsgrundlagen. Das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter könne nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG nur entweder Gegenstand von Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 8 LlbG sein. Nachdem der Beklagte ein solches wissenschaftlich fundiertes Verfahren objektiv und nach eigenem Bekunden nicht angewandt habe, habe die Überprüfung der persönlichen Eignung allenfalls noch Gegenstand einer Einstellungsprüfung sein können. Eine solche habe der Beklagte jedoch „abgewählt“, indem er sich an deren Stelle gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG für die Durchführung des besonderen Auswahlverfahrens entschieden habe. Dieses Verfahren habe – im Einklang mit Art. 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 LlbG sowie der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (AVfV) – nur eine schriftliche Prüfung sowie die Berücksichtigung schulischer Leistungen in bestimmten Fächern zum Gegenstand, jedoch keine mündliche Überprüfung der persönlichen Eignung. Die möglichen Regelungsorte für ein Vorstellungsgespräch mit Prüfungscharakter seien auch gesetzlich abschließend benannt, so dass für eine weitere alternative Verfahrensweise zur Feststellung der persönlichen Eignung kein Raum bleibe. Es existiere nach alledem keine Rechtsgrundlage für das durchgeführte Vorstellungsgespräch im Leistungslaufbahngesetz oder aufgrund dieses Gesetzes. Eine normative Grundlage sei jedoch aufgrund der Wesentlichkeitstheorie, wonach der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen müsse, zwingend erforderlich. Wesentliche Entscheidungen lägen mit Blick auf die Regelung des Berufszugangs und den damit verbundenen Grundrechtseingriff in Art. 12 GG, welcher vorliegend über Art. 33 Abs. 2 GG hinaus anwendbar sei, hier vor. Dies gelte unter anderem für Fragen des Prüfungsverfahrens, die Bewertung der Leistungen, die Wiederholungsmöglichkeit sowie die Voraussetzungen für das Bestehen/Nichtbestehen der Prüfung. Im Übrigen dürfe bei Anwendung des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LlbG – wie vorliegend – nicht die in Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlBG geregelte Rechtsfolge des Nichtbestehens angewandt werden, da dort explizit nur auf die Alternative 2 des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlBG verwiesen werde. Im Verfahren nach der Alternative 1 könne die Einstellung somit nur nach dem Nichtbestehen der Einstellungsprüfung in ihrer Gesamtheit verweigert werden und nicht allein bei einem Nichtvorliegen der persönlichen Eignung. Nach der 2. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG werde die Überprüfung der persönlichen Eignung im Rahmen einer eigenständigen mündlichen Prüfung zwar gestattet. Diese dürfe aber nur unter Heranziehung wissenschaftlicher Maßstäbe erfolgen. Ein derartiges Verfahren sei jedoch vorliegend nicht zur Anwendung gekommen.

Darüber hinaus sei der Kläger über den Charakter insbesondere des zweiten Vorstellungsgesprächs am 5. Februar 2015 vor dem ... als Teil der Prüfung bewusst oder unbewusst im Unklaren gelassen worden. Es sei ihm mit Schreiben vom 16. Januar 2016 lediglich mitgeteilt worden, dass aufgrund seines Vorstellungsgespräches im Finanzamt B … beabsichtigt sei, mit ihm ein Gespräch zu führen. Er habe dementsprechend für die Vorbereitung nicht den zeitlichen Rahmen aufgebracht, den er aufgebracht hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich um eine Prüfung handelt.

Des Weiteren trug der Kläger vor, dass er im Rahmen des Einstellungsverfahrens aufgrund seines Alters, gegebenenfalls auch seiner regionalen Herkunft, diskriminiert worden sei. So sei er trotz seiner sehr guten Platzziffer überhaupt erst auf seine eigene Initiative hin zu einem ersten Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Auch die weiteren zeitlichen Abläufe wiesen eindeutig auf eine Diskriminierung wegen Alters hin. So habe zwischen dem ersten und dem zweiten Vorstellungsgespräch ein Zeitraum von (ursprünglich) etwa vier Monaten gelegen, was vor dem Hintergrund seiner sehr guten Platzziffer im besonderen Auswahlverfahren und der Pflicht zur Einstellung nach der Reihenfolge in der Rangliste nur den Schluss einer Diskriminierung zulasse. Auch der Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem zweiten Auswahlgespräch und der ablehnenden Entscheidung bekräftige diese Annahme. Diese werde zusätzlich dadurch gestützt, dass er auch bei anderen Gebietskörperschaften, bei denen er sich beworben habe, nicht einmal auf seine persönliche Eignung hin überprüft worden sei, was angesichts der dort nur wenigen bekannten persönlichen Daten mit großer Sicherheit auf sein höheres Lebensalter zurückzuführen sei.

Schließlich rügt der Kläger die Begründung und das Ergebnis des beim ... durchgeführten Vorstellungsgespräches. Dieses sei stark von persönlichen Befindlichkeiten seitens der Vertreter des Beklagten gegenüber dem Kläger geprägt gewesen. Dies zeige im Nachhinein etwa die Wortwahl in der ihm übersandten Begründung. Die Einschätzungen des Beklagten seien von Ungenauigkeiten, Behauptungen, Spekulationen und Unterstellungen geprägt. Nachweise für die Behauptungen würden nicht erbracht. Der Kläger setzte sich in diesem Zusammenhang mit den einzelnen Formulierungen aus der Begründung der ablehnenden Entscheidung auseinander.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

In Begründung dessen wurde vorgetragen, dass der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers nicht verletzt worden sei. Nach § 9 BeamtStG seien Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Vorliegend habe der Kläger sich als persönlich nicht geeignet erwiesen, so dass seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht möglich sei. Die Beurteilung der Eignung stelle einen Akt wertender Erkenntnis dar, der gerichtlich nicht voll überprüfbar sei. Es bestehe seitens des Dienstherrn ein breiter Beurteilungsspielraum sowie Ermessen. Die gerichtliche Kontrolle sei darauf beschränkt, ob ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorliege, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachtet worden seien, ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Derartige Fehler seien vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere stellten Vorstellungsgespräche Einstellungsprüfungen i.S.d. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG dar und seien somit ein nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 LlbG zulässiges Instrument zur Überprüfung der persönlichen Eignung. Eine wissenschaftliche Fundiertheit des Vorstellungsgespräches sei gerade nicht erforderlich, da der Beklagte nicht von der 2. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG Gebrauch gemacht habe, sondern von dessen 1. Alternative. Diese Vorschrift stelle auch eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung von Vorstellungsgesprächen dar. Vorstellungsgespräche stellten ein anerkanntes Mittel zur Feststellung der persönlichen Eignung eines Bewerbers dar, der noch nicht bei einem Dienstherrn beschäftigt sei und für dessen persönliche Eignung dem Dienstherrn daher andere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stünden. Auch verkenne der Kläger, dass für die Überprüfung der fachlichen Eignung und der persönlichen Eignung unterschiedliche Prüfungsverfahren wählbar seien. Eine weitergehende normative Ermächtigungsgrundlage für die Durchführung von Vorstellungsgesprächen sei auch unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie nicht erforderlich. Art. 12 GG sei vorliegend nicht einschlägig; dieser gelte prinzipiell nicht für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse. Etwas anderes gelte nur, wenn eine staatliche organisierte Ausbildung nicht nur der Deckung des eigenen staatlichen Bedarfes diene, sondern rechtlich oder faktisch Voraussetzung für die Ausübung von Berufen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes sei, mithin die Ausbildung eine allgemeine Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 GG darstelle, was bei der Ausbildung in der zweiten Qualifikationsebene der Steuerverwaltung nicht der Fall sei. Selbst bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen bestehe im Übrigen kein Anspruch auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, was sich aus Art. 25 LlbG ergebe; ein Ausnahmefall der Ermessensreduzierung auf Null sei vorliegend nicht gegeben.

Aus der gewählten Formulierung in der Einladung zum Vorstellungsgespräch am 5. Februar 2015 habe der Kläger ersehen können, dass sein Einstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und das anberaumte Gespräch Einfluss auf seine Einstellung haben würde. Die Erwähnung des Begriffs „Prüfung“ sei nicht notwendig gewesen, vielmehr habe der Kläger selbst erklärt, dass er sich auf das Gespräch vorbereitet habe, was er nicht getan hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass diesem im Rahmen des Einstellungsverfahrens keine Bedeutung zukommt. Sämtliche Bewerber, die sich einem zweiten Vorstellungsgespräch unterzogen hätten, hätten hierfür eine Einladung mit demselben Wortlaut erhalten. Ein Verstoß gegen ein faires Verfahren oder die Chancengleichheit liege somit nicht vor.

Die Beklagte erläutert, dass eine Diskriminierung wegen Alters nicht vorgenommen worden sei. Aufgrund des durch den Bayerischen Landespersonalausschuss durchgeführten besonderen Auswahlverfahrens habe das ... erst durch die Initiativbewerbung vom 7. Oktober 2014 vom Einstellungsinteresse des Klägers erfahren. Nach dem ersten Vorstellungsgespräch habe sodann zunächst die Personalakte des Klägers beigezogen werden müssen, wie dies regelmäßig bei Bewerbern mit Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst der Fall sei. Darüber hinaus sei eine große Vielzahl von Arbeiten betreffend das Bewerbungsverfahren für die Einstellung in die zweite und dritte Qualifikationsebene in der Steuerverwaltung durchzuführen gewesen. Auch sei der Posten der Ausbildungsreferentin aufgrund eines Stellenwechsels ab Februar 2015 mehrere Monate unbesetzt gewesen. Das Einstellungsverfahren des Klägers habe sich nicht außergewöhnlich lange hingezogen. Die ersten Einstellungszusagen seien zwar bereits am 21. November 2014 versandt worden, die letzten jedoch erst am 25. August 2015. Die Vorstellungsgespräche beim ... seien zwischen Dezember 2014 und August 2015 durchgeführt worden, das Gros bis Ende Februar 2015. Die Arbeitsabläufe, welche ganz überwiegend durch lediglich zwei Mitarbeiterinnen durchzuführen seien, wurden eingehend geschildert. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrensgestaltung im Ermessen des Beklagten liege.

Der Beklagte widersprach den Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Durchführung und Begründung sowie dem Ergebnis des Vorstellungsgesprächs.

Der Kläger wiederum gab am 26. August 2016 zu der aus seiner Sicht teilweise inkorrekten und unzutreffenden Wiedergabe seiner Einlassungen und Reaktionen im Vorstellungsgespräch vom 5. Februar 2015 eine eidesstattliche Versicherung ab.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 VwGO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der zum Verfahren beigezogenen Akte aus dem Verfahren W 1 E 15.787 sowie der ebenfalls beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung unter Ziffer 3 hilfsweise gestellten Antrag begründet. Dieser Antrag ist dergestalt auszulegen, dass mit ihm auch die Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2016 begehrt wird (§ 88 VwGO). Der Kläger hat daher einen Anspruch darauf, dass über seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2015 steht diesem Anspruch entgegen; er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus begehrt hat, ihn als Steuersekretäranwärter zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen, war die Klage abzuweisen, da ein diesbezüglicher gebundener Anspruch gegen den Beklagten nicht besteht. Über den weiteren Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Nichteinstellung des Klägers als Steuersekretäranwärter rechtswidrig war, musste aufgrund des Erfolges des vorrangigen Hilfsantrages nicht mehr entschieden werden.

I.

Der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV wird vorliegend dadurch verletzt, dass der Beklagte die Nichteinstellung des Klägers wegen fehlender persönlicher und charakterlicher Eignung auf das negative Ergebnis des mit diesem geführten Vorstellungsgespräches beim... gestützt hat, ohne dass für die Durchführung eines solchen Vorstellungsgespräches sowie die hieran vom Beklagten geknüpfte Rechtsfolge der Nichteignung und nachfolgende Nichteinstellung eine normative Ermächtigung existiert.

Der Kläger hat im Rahmen seiner Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV einen grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Verbescheidung seines Einstellungsgesuchs unter Beachtung des Leistungsprinzips, so genannter Bewerberverfahrensanspruch. Jeder Bewerber hat ein formelles subjektives Recht auf sachgerechte Auswahl unter Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens (stRspr, vgl. etwa BVerfG, B.v. 4.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris; BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 21). Der im Rahmen der Einstellung zu beachtende Begriff der Eignung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtenStG umfasst neben den geistigen Anlagewerten, den körperlichen und gesundheitlichen Verhältnissen auch charakterliche Eigenschaften und Persönlichkeitswerte (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band I, § 9 BeamtStG Rn. 33). Bei der Feststellung der persönlichen und charakterlichen Eignung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, weshalb die Einstellungsbehörde über einen Beurteilungsspielraum verfügt, welcher auf der Rechtsfolgenseite um ein Auswahlermessen ergänzt und teilweise überlagert wird (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 23 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist daher darauf beschränkt, ob die Entscheidung der Einstellungsbehörde Beurteilungs- oder Ermessensfehler aufweist, insbesondere, ob sie gegen Verfahrensvorschriften verstößt, den gesetzlichen Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkennt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2014 – 7 BV 14.191 – juris Rn. 24).

1. Die Feststellung der persönlichen Eignung hat dabei rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen. So ist insbesondere der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes auch bei beamtenrechtlichen Prüfungen strikt zu beachten. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Dieser Grundsatz gilt auch für das Prüfungswesen (vgl. BVerfG, B.v. 20.10.1981 – 1 BvR 640/80 – juris; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – juris). Die vorliegend von dem Beklagten aufgestellte Anforderung, die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vom Bestehen eines Vorstellungsgesprächs zur Feststellung der persönlichen Eignung abhängig zu machen, stellt eine Regelung des Zugangs zum Vorbereitungsdienst und damit letztlich für den Einstieg in die entsprechende Fachlaufbahn dar und berührt damit das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, das vorliegend durch das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe der Eignung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) gewährleistet wird (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16/94 – juris). Der Gesetzgeber muss auch in einem solchen grundrechtsrelevanten Bereich nicht alle Details des Prüfungsverfahrens selbst regeln; es genügt, wenn aufgrund einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage die näheren Regelungen durch Rechtsverordnung getroffen werden. Dagegen wäre eine Regelung insbesondere der Bestehensanforderungen in Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 a.a.O.; BayVGH, U.v. 19.3.2004 – 7 BV 03.1953 – juris; BayVGH, B.v. 17.6.2010 – 7 ZB 10.375 – juris).

2. Das vorliegend mit dem Kläger durchgeführte Vorstellungsgespräch stellte eine Prüfung in dem dargestellten Sinne dar und bedurfte daher der normativen Ermächtigung. Den Prüfungscharakter des Vorstellungsgespräches hat der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens selbst ausdrücklich bestätigt, indem er etwa im Klageerwiderungsschriftsatz vom 10. Juni 2015 (Bl. 96 der Akte) ausgeführt hat, die Vorstellungsgespräche stellten „Einstellungsprüfungen i.S.d. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG“ dar. Weiter wurde in demselben Schriftsatz erklärt, dass in dem Einladungsschreiben für das Vorstellungsgespräch am 5. Februar 2015 beim ... die (ausdrückliche) Erwähnung des Begriffs „Prüfung“ nicht notwendig gewesen sei. Darüber hinaus wird auch im Beklagtenschriftsatz vom 3. August 2016 vom „Prüfungscharakter der Vorstellungsgespräche“ gesprochen (Bl. 232 der Akte). Derselbe ergibt sich auch daraus, dass die Vorstellungsgespräche flächendeckend mit sämtlichen Einstellungsbewerbern geführt wurden und eine Ergänzung zu dem als Prüfung durchgeführten besonderen Auswahlverfahren, in welchem die fachliche Eignung der Bewerber festgestellt wird, darstellen sollen. Dieser ergänzende Charakter zum besonderen Auswahlverfahren spricht ebenso für das Vorliegen einer Prüfung wie die Tatsache, dass dem erfolgreichen Bestehen des Vorstellungsgespräches konstitutive Bedeutung für die Einstellung zukommt (vgl. zu beiden Aspekten die Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Steuern unter http://www...de...pdf, abgerufen am 6. Dezember 2016). Schließlich ergibt sich der Prüfungscharakter des Vorstellungsgespräches zur Feststellung der persönlichen Eignung auch bereits aus dem gesetzlichen Wortlaut des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG, wonach das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter Gegenstand von „Prüfungen nach Satz 1 oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens“ sein kann. Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 kann bei einem Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene an die Stelle der Einstellungsprüfung ein besonderes Auswahlverfahren treten. Nachdem sich der Beklagte nach eigenem Bekunden für die erste Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG (i.V.m. Abs. 2 Satz 2 LlbG) entschieden hat und kein gesondertes wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren durchgeführt wurde (vgl. dazu näher unten), muss die Feststellung der persönlichen Eignung nach dem Willen des Gesetzgebers Gegenstand der Einstellungsprüfung bzw. des an deren Stelle tretenden besonderen Auswahlverfahrens sein, welches ebenfalls eine Prüfung darstellt. Der Gesetzgeber geht durch die explizite Benennung des Begriffs „Prüfung“ offensichtlich selbst davon aus, dass der Feststellung der persönlichen Eignung ein Prüfungscharakter innewohnt, so dass die wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Feststellung der persönlichen Eignung sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen durch förmliches Gesetz oder durch Rechtsverordnung, welche auf einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Ermächtigung beruht, festzulegen sind.

3. Das Erfordernis einer normativen Ermächtigung wird darüber hinaus nicht dadurch obsolet, dass dem mit dem Kläger geführten Vorstellungsgespräch nur eine „abrundende Bedeutung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 17. Juni 2010 (Az: 7 ZB 10.375 – juris Rn. 20) zukäme. Dieser hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass zwar die ergänzende Berücksichtigung eines Vorstellungsgesprächs, bei dem sich der Dienstherr für das zu findende Eignungsurteil einen Eindruck von der Persönlichkeit des Bewerbers verschaffe, zur Abrundung der Einstellungsentscheidung auch ohne normative Grundlage möglich sei. Er hat jedoch zugleich eindeutig darauf hingewiesen, dass für flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern verwaltungsinterne Regelungen ohne hinreichend bestimmte normative Vorgaben nicht ausreichend seien. Auch wenn öffentliche Ämter nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV und § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben seien, bedürften Prüfungen, von deren Ergebnis die Bewertung der Eignung des Bewerbers abhängen solle, einer normativen Grundlage, die zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte einschließlich des Auswahlverfahrens regeln müsse. Für eine Wertung des Ergebnisses eines strukturierten Interviews als „k.o.-Kriterium für die Einstellungsentscheidung“ seien die (seinerzeit) geltenden Bestimmungen jedenfalls nicht ausreichend. Auch wenn der Bayer. Verwaltungsgerichtshof den Begriff und die Situation der „Abrundung einer Einstellungsentscheidung“ nicht näher erläutert hat, so hat er doch klar und eindeutig für eine flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfung, deren Ergebnis konstitutive Wirkung für die Einstellung im Sinne eines „k.o.-Kriteriums“ haben soll, ausdrücklich eine hinreichend bestimmte normative Grundlage gefordert. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an. Die vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof beschriebene Situation ist bei den Einstellungsprüfungen für die zweite Qualifikationsebene im Fachbereich des Landesamtes für Steuern gegeben, da in diesem Rahmen – wie bereits ausgeführt – eine Prüfung hinsichtlich der persönlichen Eignung mittels Vorstellungsgespräch abgehalten wird, welche flächendeckend und formalisiert eingeführt ist (vgl. wiederum die Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Steuern unter http://www...bayern.de/i...pdf sowie den in der mündlichen Verhandlung übergebenen internen Leitfaden des Bayerischen Landesamtes für Steuern zum Vorstellungsgespräch). Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass dem Bestehen des Vorstellungsgesprächs konstitutive Wirkung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zukommt, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung unbehelflich, wonach dem Gespräch beim Bayerischen ... lediglich abrundende Wirkung im Hinblick auf das zuvor geführte Vorstellungsgespräch beim Finanzamt Bad Kissingen zugekommen sei. Entscheidend ist vielmehr, dass das Nichtbestehen des Vorstellungsgespräches beim ... als k.o.-Kriterium für die Nichteinstellung des Klägers diente. Rechtlich relevante Unterschiede der vorliegenden Fallgestaltung zu dem vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof am 17. Juni 2010 entschiedenen Verfahren sind im Übrigen nicht erkennbar.

4. Dem steht nach Überzeugung des Gerichts auch die Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 26. Juni 2014 (Az: BV 14.191 – juris Rn. 19 ff. m.w.N.) nicht entgegen. Wenn dort ausgeführt wird, dass dann, wenn keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen über die persönliche Eignung des Bewerbers vorliegen, ein strukturiertes Interview wie auch ein Vorstellungsgespräch ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Eignung durch den Dienstherrn haben könnten, so wird damit nämlich nicht gleichzeitig festgestellt, dass diese ausschlaggebende Bedeutung ohne gesetzliche Grundlage für ein strukturiertes Interview oder ein Vorstellungsgespräch erfolgen darf. Folgerichtig macht der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an die oben getroffene Feststellung eingehende Ausführungen zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für das strukturierte Interview und kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass dieses angemessen ausgestaltet sei und eine Durchsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechtes sichere. In diesem Zusammenhang weist der Bayer. Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auch auf die Regelungen in Art. 22 Abs. 8 LlbG zum gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren hin. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs führen jedoch im hier zu entscheidenden Verfahren nicht weiter, da der Beklagte vorliegend – wie bereits erwähnt – nach eigenem Bekunden weder ein gesondertes wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren im Allgemeinen noch ein strukturiertes Interview im Besonderen durchgeführt hat (vgl. Bl. 96, 211 der Akte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Vielmehr hat sich der Beklagte zur Überprüfung der persönlichen Eignung der 1. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG bedient. Soweit anderweitig in der Rechtsprechung die Nichteignung auf ein Vorstellungsgespräch ohne normative Grundlage gestützt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 – 2 A/02 – juris; OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 – 2 B 294/12 – juris), so unterscheiden sich die dortigen Fallgestaltungen von der vorliegenden dadurch, dass dem Vorstellungsgespräch dort kein Prüfungscharakter zukam (vgl. insoweit ausdrücklich OVG Bremen, a.a.O., Rn. 29), was jedoch – wie oben dargelegt – hier zur Überzeugung des Gerichts der Fall war, so dass es entsprechend obiger Ausführungen einer normativen Grundlage bedarf.

5. Unter anderem in Reaktion auf das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 hat der Bayer. Landesgesetzgeber Art. 22 Abs. 1 Satz 2 in das Leistungslaufbahngesetz eingefügt, wonach das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz, Gegenstand von Prüfungen nach Satz 1 oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens, insbesondere eines Assessment-Centers oder eines strukturierten Interviews sein kann. Der Beklagte hat sich vorliegend – wie bereits festgestellt – für die erste Variante entschieden (Einstellungsverfahren; vgl. Bl. 96 und 211 der Akte), wobei hier an die Stelle der Einstellungsprüfung das besondere Auswahlverfahren getreten ist, Art. 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 LlbG. Es existiert vorliegend jedoch keine ausreichende normative Grundlage, um auf der Basis eines Vorstellungsgespräches die persönliche Nichteignung des Klägers festzustellen und ihm aus diesem Grunde die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu versagen.

a) Insbesondere kann diese Entscheidung nicht auf Art. 22 LlbG, insbesondere dessen Abs. 1 Satz 2, gestützt werden. Zwar werden in dieser Vorschrift Ziel und Inhalt der Prüfung in ausreichender Weise benannt, indem das Vorliegen der persönlichen Eignung als Ziel und Gegenstand der Überprüfung und darüber hinaus auch die dabei zu überprüfenden Kriterien beispielhaft bezeichnet werden (insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie die Organisationskompetenz). Bei diesen Regelungen handelt es sich jedoch noch nicht um alle wesentlichen Aspekte und Entscheidungen im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes, die einer Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bedürfen. Als wesentlich in diesem Sinne erscheinen zur Überzeugung des Gerichts neben den grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkten insbesondere Regelungen zum Auswahlverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O., Rn. 20). Zu der vom Gesetzgeber in ihren wesentlichen Leitlinien zu regelnden Materie zählt nämlich auch die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens. Wirkt sich ein Verfahren unmittelbar auf rechtlich geschützten Positionen aus – wie vorliegend auf Art. 33 Abs. 2 GG – müssen die Verfahrensvorschriften in deren Interesse rechtsatzförmig festgelegt sein (vgl. BVerfG, B.v. 27.11.1990 – 1 BvR 402 – 87 – juris). Als wesentlich erscheint vorliegend zunächst eine Regelung dahingehend, dass im Rahmen der Einstellungsprüfung bzw. dem besonderen Auswahlverfahren überhaupt von der in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit zur Überprüfung des Vorliegens der persönlichen Eignung („kann“) Gebrauch gemacht wird. Sodann wäre eine Regelung hinsichtlich der Art der Prüfung (z.B. schriftlich, mündlich etc.) erforderlich gewesen und – gerade mit Blick auf den vorliegenden Fall – insbesondere dazu, wie sich das Ergebnis der Überprüfung der persönlichen Eignung im Einstellungsverfahren auswirkt. Dies könnte etwa dadurch geschehen, dass der Prüfungsteil zur persönlichen Eignung in eine Gesamtnote gemeinsam mit der Prüfung der fachlichen Eignung einfließt oder aber, dass – wie vorliegend tatsächlich gehandhabt – nur die Kategorien „geeignet/ungeeignet“ gebildet werden und die Nichteignung die Nichteinstellung zur Folge hat. Diese zentrale Frage wäre jedoch normativ zu regeln gewesen (vgl. auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III, Art. 22 Rn. 63). Schließlich erscheinen darüber hinaus mindestens noch eine Regelung zur Wiederholungsmöglichkeit der Überprüfung der persönlichen Eignung, die Frage der zuständigen Überprüfungsbehörde sowie spezifische Anforderungen an die Prüfer als wesentlich und damit zwingend regelungsbedürftig.

Dagegen, dass Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes hinreichend Rechnung trägt und eine ausreichende Grundlage für die angegriffene Entscheidung des Beklagten darstellt, spricht auch die Existenz der Vorschrift des Art. 22 Abs. 8 LlbG, in der der parlamentarische Gesetzgeber selbst explizit Verfahrensregelungen zum wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren über Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift hinaus getroffen hat, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn bereits Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG alle rechtlich notwendigen Regelungen beinhalten würde. Letztlich kann ein nicht wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur Prüfung der persönlichen Eignung – wie vorliegend erfolgt – keine geringere normative Regelungstiefe aufweisen als ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren, für welches mit Art. 22 Abs. 8 LlbG wesentliche Verfahrensleitlinien im oben beschriebenen Sinne normativ festgelegt wurden. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG bedarf vielmehr der Ausfüllung durch eine Rechtsverordnung, um rechtstaatlichen Grundsätzen zu genügen, was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist, wie noch auszuführen sein wird.

b) Vorliegend erscheint es mit Blick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes vertretbar, in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG und damit im Rahmen des förmlichen Gesetzes nur den Prüfungsgegenstand in Form der persönlichen Eignung sowie beispielhaft die zu überprüfenden Kriterien als Maßstab festzulegen (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 1.12.1978 – VII C 68.77 – juris, wonach mindestens Ziel und Inhalt der Juristenausbildung durch den parlamentarischen Gesetzgeber in den Grundzügen selbst zu bestimmen sind). Ziel und Inhalt der Überprüfung der persönlichen Eignung werden durch Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG hinreichend bestimmt vorgegeben. Wenn aber der Gesetzgeber einen Regelungsbereich nicht umfassend selbst ordnet, so muss er jedenfalls die Leitentscheidungen selbst treffen, welche die Regelungsbefugnis des zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Verordnungsgebers nach Tendenz und Programm berechenbar machen (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O.). Rechtsverordnungen bedürfen vor diesem Hintergrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung. Die Ermächtigung muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt und begrenzt sein. Dies ergibt sich – auch wenn die Bayerische Verfassung insoweit keine ausdrückliche Regelung wie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG enthält – aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 5 BV) sowie aus dem in Art. 70 Abs. 3 BV enthaltenen Verbot der Übertragung des Gesetzgebungsrechts des Landtags auf die Exekutive. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß sich bereits vollständig aus dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift selbst ergeben. Es gelten auch hier die allgemeinen Auslegungsregeln. Wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsvorschriften können das Ziel, das die gesetzlich Regelung insgesamt verfolgt, ihre Tendenz, ihr Programm, der Zusammenhang mit anderen Vorschriften und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden (BayVerfG, E.v. 28.1.1988 – Vf. 13-VII-86 – juris; BayVGH, U. v. 19.3.2004 – VII BV 03.1953 – juris). In Art. 22 LlbG sind die oben als wesentlich bezeichneten Regelungsgegenstände hinsichtlich des Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung, die vom Verordnungsgeber zu regeln sind, vom Gesetzgeber nicht explizit benannt worden; insbesondere enthalten die Verordnungsermächtigungen nach Art. 22 Abs. 7 für das besondere Auswahlverfahren und nach Art. 22 Abs. 6 LlbG für die Grundsätze des Prüfungsverfahrens in einer allgemeinen Prüfungsordnung keine diesbezügliche ausdrückliche Ermächtigung. Allerdings erscheint es denkbar, vorliegend das Regelungsprogramm des Art. 22 Abs. 8 LlbG, welcher wesentliche Verfahrensvorschriften für das gesonderte wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren enthält, für die Auslegung der Ermächtigungsvorschriften heranzuziehen, nachdem darin Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Überprüfung der persönlichen Eignung mittels eines anders gearteten Überprüfungsinstrumentes und somit ein paralleler Sachverhalt geregelt wird. Ob diese Auslegung tragfähig ist, kann jedoch dahinstehen, da auch der Verordnungsgeber keine normative Grundlage geschaffen hat, die die vorliegend angegriffene Entscheidung tragen würde.

6. Die Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensverordnung – AVfV) enthält keine normative Regelung für die Durchführung eines Vorstellungsgespräches zur Prüfung der persönlichen Eignung und eine auf dem Ergebnis des Vorstellungsgesprächs beruhende Nichteinstellung der Bewerber. Entgegen der klägerischen Auffassung erscheint eine Regelung zur Prüfung der persönlichen Eignung in der Auswahlverfahrensverordnung durchaus möglich, denn das besondere Auswahlverfahren tritt nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG an die Stelle der Einstellungsprüfung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG, deren Gegenstand die Überprüfung der persönlichen Eignung sein kann, vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative LlbG. Nach dem Gesetzeswortlaut ist davon auszugehen, dass das besondere Auswahlverfahren vollständig an die Stelle der Einstellungsprüfung tritt und somit auch ein Element der Überprüfung der persönlichen Eignung enthalten kann. Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht Art. 22 Abs. 7 Satz 2 LlbG entgegen, wonach in dem besonderen Auswahlverfahren eine schriftliche Prüfung vorzusehen und zu regeln ist, in welcher Weise die in bestimmten Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt werden. Denn nach der Einfügung des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. Abs. 2 Satz 2) in das Leistungslaufbahngesetz kann – anders als noch in der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 – nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Art. 22 Abs. 7 Satz 2 LlbG hinsichtlich der Inhalte der Auswahlverfahrensverordnung als abschließend zu betrachten ist. Vielmehr könnte darin auch die Prüfung der persönlichen Eignung geregelt werden. Jedoch ist dies auch nach Aufnahme des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG in das Gesetz nicht geschehen. Gegenstand des besonderen Auswahlverfahrens für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene ist weiterhin allein eine schriftliche Prüfung hinsichtlich der fachlichen Eignung sowie die Berücksichtigung von schulischen Leistungen in bestimmten Fächern, §§ 7, 16, 17 AVfV. In § 12 AVfV wird explizit geregelt, unter welchen Voraussetzungen das Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird. Das Nichtbestehen einer mündlichen Prüfung zur persönlichen Eignung wird darin nicht genannt und fließt auch nicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein, vgl. § 10 AVfV. Somit enthält die Auswahlverfahrensverordnung keine normative Grundlage für die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 2. April 2015.

7. Auch die Allgemeine Prüfungsordnung (APO), die gemäß § 6 AVfV für das besondere Auswahlverfahren entsprechend gilt, soweit sich aus der Auswahlverfahrensverordnung nichts anderes ergibt, enthält keine normative Grundlage. Da die Auswahlverfahrensverordnung – im Gegensatz zur Allgemeinen Prüfungsordnung – keinerlei Regelungen zu einer mündlichen Prüfung enthält, ist bereits davon auszugehen, dass die Auswahlverfahrensverordnung diesbezüglich als abschließend zu betrachten ist, vgl. auch § 15 Abs. 1, Abs. 2 APO. Darüber hinaus würden aber auch die §§ 23 ff. APO, welche die mündliche Prüfung regeln, keine Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten – nämlich die Nichteinstellung allein aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Prüfung zur persönlichen Eignung – beinhalten. Denn § 24 Abs. 1 APO sieht insoweit vor, dass die mündliche Prüfung sich auf das Prüfungsgebiet der schriftlichen Prüfung erstreckt, soweit Einzelprüfungsbestimmungen nichts anderes bestimmen. Vorliegend hat sich die mündliche Prüfung jedoch nicht auf den Gegenstand der schriftlichen Auswahlprüfung nach § 17 AVfV bezogen, welche die fachliche Eignung der Bewerber überprüft, sondern auf die persönliche Eignung, ohne dass dies in einer Einzelprüfungsbestimmung festgesetzt wäre. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 APO wird darüber hinaus die Gesamtprüfungsnote aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie aus den Ergebnissen des mündlichen und eines praktischen Prüfungsabschnitts sowie einer Hausarbeit gebildet. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung kann dementsprechend nach der Allgemeinen Prüfungsordnung nicht allein ausschlaggebend für das Nichtbestehen der Gesamtprüfung sein. Vielmehr wird die Prüfung nach § 30 APO dann nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteilnehmer im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ gearbeitet hat. Auch dies hat der Beklagte vorliegend nicht zur Grundlage seiner ablehnenden Entscheidung gegenüber dem Kläger gemacht.

8. Nachdem auch anderweitig keine Verordnungsregelungen ersichtlich sind, die die oben als im rechtsstaatlichen Sinne wesentlich bezeichneten Regelungsaspekte hinsichtlich des Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung enthalten, ist zur konstatieren, dass der Verordnungsgeber von der ihm in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative LlbG eingeräumten Möglichkeit zur Regelung eines Verfahrens zur Überprüfung der persönlichen Eignung keinen Gebrauch gemacht hat.

9. Darüber hinaus stellt auch § 9 BeamtStG keine ausreichende normative Grundlage dar, um aufgrund des mit dem Kläger geführten Vorstellungsgesprächs dessen persönliche Nichteignung festzustellen und ihm aus diesem Grunde die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu versagen. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht reichen das Leistungsprinzip und die sonstigen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG) unter Berücksichtigung der verfassungs- und gesetzmäßigen Aufgaben der Verwaltung zur gebotenen normativen Konkretisierung als Rechtsgrundlage nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16/94 – juris). Denn auch wenn öffentliche Ämter nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV und § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben sind, bedürfen Prüfungen, von deren Ergebnis die Bewertung der Eignung des Bewerbers abhängen soll, einer normativen Grundlage (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O.). Auch in § 9 BeamtStG – und ebenso wenig in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV – hat der Gesetzgeber nicht die wesentlichen verfahrensmäßigen Gesichtspunkte geregelt, insbesondere nicht, dass von dem erfolgreichen Bestehen einer mündlichen Prüfung zur Feststellung der persönlichen Eignung die Einstellung abhängen soll. Es fehlt den genannten Vorschriften bereits an der notwendigen Bestimmtheit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips.

10. Die Nichteinstellungsentscheidung des Beklagten kann darüber hinaus auch nicht auf Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG gestützt werden. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Beklagte bereits nach eigenem Bekunden nicht eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative LlbG zur Feststellung der persönlichen Eignung bedient (vgl. Bl. 96, 211 der Akte). Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei dem mit dem Kläger geführten Gespräch nicht um ein strukturiertes Interview gehandelt habe. Auch darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend ein gesondertes wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren durchgeführt wurde. Gegen ein solches spricht u.a. die Tatsache, dass in dem vom ... herausgegebenen Leitfaden zum Vorstellungsgespräch unter Ziffer 1.2 ausgeführt wird, dass über die vorgegebenen Inhalte hinaus Raum für individuelle Gestaltung bleibe. Es handelte sich vielmehr um ein „gewöhnliches“ Vorstellungsgespräch, in dem große zeitliche Anteile der Darstellung des Lebenslaufs durch den Kläger gewidmet waren (vgl. Aktenvermerk des Beklagten v. 25.2.2015). Gegen das Vorliegen eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens spricht schließlich auch, dass das Vorstellungsgespräch grundsätzlich durch das künftige Ausbildungsfinanzamt geführt wird (vgl. Ziffer 1.1 des Leitfadens zum Vorstellungsgespräch). Dies widerspricht der Regelung des Art. 22 Abs. 8 Satz 2 LlbG, wonach für die Durchführung des Verfahrens die Ernennungsbehörde gemäß Art. 18 Bayer. Beamtengesetz (BayBG) zuständig ist. Ernennungsbehörde wäre im Falle des Klägers jedoch nicht das Finanzamt Bad Kissingen, sondern das ..., vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BayBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (ZustV-FM). Selbst wenn man jedoch das zweite mit dem Kläger geführte Gespräch beim ... zugrunde legt, so hätte dem Kläger gemäß Art. 22 Abs. 8 Satz 7 LlbG eine Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt werden müssen. Darauf kommt es jedoch wie ausgeführt nicht an, da der Beklagte Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative i.V.m. Abs. 8 LlbG vorliegend nicht zur Anwendung gebracht hat.

11. Ebenso kann Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG für die Entscheidung des Beklagten nicht analog herangezogen werden. Denn hierfür fehlt es bereits an der erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat vielmehr explizit in Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG auf die 2. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG verwiesen und die Regelung der Überprüfung der persönlichen Eignung als Gegenstand von Prüfungen nach der 1. Alternative der genannten Vorschrift dem Verordnungsgeber überlassen. Eine Analogie kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

12. Abschließend ist noch festzustellen, dass der Leitfaden des Landesamtes für Steuern zum Vorstellungsgespräch vom April 2011 sich als reines Verwaltungsinternum jedenfalls nicht als normative Grundlage für die Ablehnung des Klägers eignet (vgl. wiederum BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O., Rn. 20).

13. Eine Überprüfung der persönlichen Eignung außerhalb eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens oder als Gegenstand von Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG bzw. außerhalb des an die Stelle der Einstellungsprüfung tretenden besonderen Auswahlverfahrens (Art. 22 Abs. 2 LlbG) erscheint darüber hinaus nicht möglich, da der Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG eindeutig geregelt hat, in welchem Rahmen eine Überprüfung der persönlichen Eignung stattfinden kann. Das Gericht ist der Überzeugung, dass es sich hierbei um eine abschließende Regelung handelt; etwas anderes lässt sich weder dem klaren Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung zu der genannten Vorschrift entnehmen (LT-DRS 16/3676, Seite 2). Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift liegt es nahe, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Feststellung der persönlichen Eignung aufgrund der bestehenden Grundrechtsrelevanz und wegen des Charakters als Berufszugangsregelung entweder im Gesetz selbst geregelt wissen wollte (vgl. Art. 22 Abs. 8 LlbG) oder aber durch den Verordnungsgeber (vgl. Art. 22 Abs. 7, Abs. 6 LlbG). Demgegenüber ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber – gerade mit Blick auf die notwendigerweise einzuhaltende Chancengleichheit – eine Überprüfung der persönlichen Eignung frei jeder normativen Grundlage zulassen wollte. Was die 1. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG angeht, so ist die Formulierung „Gegenstand von Prüfungen nach Satz 1“ dahingehend auszulegen, dass die Überprüfung der persönlichen Eignung integraler Bestandteil eben jener Prüfungen bzw. des besonderen Auswahlverfahrens sein muss. Gegen ein weiteres „k.o.-Kriterium“ außerhalb des besonderen Auswahlverfahrens spricht schließlich Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LlbG, wonach die Auswahl – allein – nach dem Bedarf und nach dem Gesamtergebnis, das in der Einstellungsprüfung oder in dem besonderen Auswahlverfahren erzielt wurde, vorgenommen wird. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bleibt es jedoch dabei, dass darüber hinaus derzeit keine normative Grundlage dafür ersichtlich ist, eine als Prüfung gestaltete Feststellung der persönlichen Eignung im Rahmen flächendeckender Vorstellungsgespräche vorzunehmen.

14. Der sonach gegebene Anspruch des Klägers auf Neuverbescheidung scheitert auch nicht an § 14 Satz 2 1. Halbsatz AVfV, wonach ein Auswahlverfahren grundsätzlich nur für das Einstellungsjahr Geltung hat. Vielmehr steht diese Norm der Einstellung des Klägers nicht entgegen, da § 14 Satz 2 2. Halbsatz AVfV ausdrücklich vorsieht, dass von dem Grundsatz der nur einjährigen Geltung des Ergebnisses im Auswahlverfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen möglich sind. Da der Kläger die Auswahlprüfung bestanden und ausreichende schulische Leistungen nachgewiesen hat sowie rechtzeitig um gerichtlichen Rechtschutz nachgesucht hat, kann ihm das Verstreichen des Einstellungstermins im Jahrgang 2015 sowie die Besetzung der entsprechenden Stellen nicht entgegengehalten werden. Vielmehr hat der Beklagte, der die Einstellung des Klägers nicht wegen des Ergebnisses des Vorstellungsgespräches hätte ablehnen dürfen, zur Beseitigung der Folgen der insoweit rechtswidrigen Ablehnungsentscheidung von der Ausnahmemöglichkeit des § 14 Satz 2 2. Halbsatz AVfV Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 21).

15. Ebenso scheitert der Anspruch des Klägers auf eine erneute Verbescheidung seines Einstellungsbegehrens nicht am Überschreiten der Altersgrenze des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG, wonach in das Beamtenverhältnis nicht berufen werden darf, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Denn Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG ermöglicht es der Obersten Dienstbehörde, Ausnahmen von der Altersgrenze zuzulassen, für die bei Beamten des Staates das Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erforderlich ist. Hierüber hat der Beklagte bislang noch nicht entschieden. Vor diesem Hintergrund ist auch keine Erledigung des klägerischen Begehrens eingetreten.

Nach alledem kann der Kläger verlangen, dass über seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum nächstmöglichen Termin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird.

II.

Dem Kläger steht jedoch der mit seinem Hauptantrag begehrte Anspruch auf Einstellung als Steuersekretäranwärter zum nächstmöglichen Zeitpunkt nicht zu. Der bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerberverfahrensanspruch beschränkt sich in aller Regel auf das formelle subjektive Recht auf eine sachgerechte Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und führt nicht zu einem Anspruch auf Einstellung. Nur dann, wenn das hierbei dem Dienstherrn eröffnete Auswahlermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist, könnte sich der Bewerberverfahrensanspruch zu einem Einstellungsanspruch verdichten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falles überhaupt nur eine einzige Entscheidung – nämlich die Einstellung – ermessensfehlerfrei sein könnte (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 17.9.2009 – 3 CE 09.1383 – juris).

1. Diese Voraussetzungen liegen hier bereits deshalb nicht vor, da der Beklagte über das Vorliegen der weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bislang keine Entscheidung getroffen hat. Ein Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst scheitert insbesondere aber auch daran, dass der Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG festgelegte Höchstalter für die Berufung in ein Beamtenverhältnis von 45 Jahren bereits überschritten hat (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 45). Eine Entscheidung über eine etwaige Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BayBG ist von den hierzu berufenen Behörden bislang nicht getroffen worden.

2. Ein Einstellungsanspruch ergibt sich auch nicht aufgrund des Art. 25 LlbG, da der Vorbereitungsdienst für einen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Nachweis der durch einen Vorbereitungsdienst und eine nachfolgende Prüfung abgeschlossenen Ausbildung auch Voraussetzung für die Aufnahme bestimmter Berufe außerhalb von Beamtenverhältnissen ist (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III Art. 25 LlbG Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene allein auf die Bedürfnisse der Bayerischen Finanzverwaltung zugeschnitten ist. Für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist vielmehr eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten zu absolvieren (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 – juris; VG Ansbach, B.v. 28.8.2013 – AN 1 E 13.01075 – juris). Ein gebundener Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst steht dem Kläger nach alledem nicht zu.

III.

Nachdem dem Hilfsantrag des Klägers auf Neuverbescheidung bereits aufgrund Fehlens einer normativen Grundlage für die Nichteinstellung auf Basis eines Vorstellungsgesprächs stattzugeben war, musste den von Klägerseite weiter aufgeworfenen Fragen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr nachgegangen werden. Auch über den insoweit nachrangigen Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichteinstellung war nach alledem nicht mehr zu entscheiden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vorliegend war der Kläger mit seinem Neuverbescheidungsantrag erfolgreich, während sein Einstellungsantrag abzuweisen war. Unter Berücksichtigung dessen sowie dem Aspekt, dass der Kläger für eine Einstellung noch die Hürde der Altersbegrenzung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG überwinden muss, erscheint vorliegend einer Kostenverteilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zulasten des Beklagten angemessen (vgl. insoweit auch Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 155 Rn. 3).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 wird der St
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 12.513,36 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beg
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Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig, bis zum Abschluss eines erneuten fehlerfreien Auswahlverfahrens, dem Antragsteller eine Ausbildungsstelle zum Brandmeister freizuhalten. Im Übrigen
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Annotations

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.