Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Aug. 2015 - W 1 E 15.787

published on 28/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Aug. 2015 - W 1 E 15.787
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 12.513,36 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihn zum nächst möglichen Zeitpunkt zum Vorbereitungsdienst in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern, im Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen.

1.

Der am ... geborene Antragsteller nahm am 7. Juli 2014 erfolgreich an der Auswahlprüfung des Landespersonalausschusses (LPA) für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen im Einstellungsjahr 2015 teil, wobei er die Platzziffer 6 von 8279 Prüfungsteilnehmern erreichte.

Unter dem 3. Oktober 2014 bewarb sich der Antragsteller beim Bayerischen Landesamt für Steuern um die Einstellung als Steuersekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. September 2015.

Am 27. Oktober 2014 fand beim Finanzamt B. ein Vorstellungsgespräch statt, in welchem festgestellt wurde, dass der Antragsteller für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt Steuern, nicht geeignet sei. Auf die Niederschrift über das Vorstellungsgespräch wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Am 5. Februar 2015 fand auf Einladung des Antragsgegners ein weiteres persönliches Gespräch mit dem Antragsteller beim Bayerischen Landesamt für Steuern statt. Der Verlauf dieses Gesprächs wurde mit Aktenvermerk vom 25. Februar 2015 festgehalten. Darin wurde nach einer ausführlichen Schilderung des Gesprächsverlaufs zusammenfassend festgestellt, dass aufgrund des gezeigten Verhaltens während des Vorstellungsgesprächs erhebliche Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung des Antragstellers bestünden. Der Antragsteller habe vor allem in Anbetracht seines Alters sehr nervös und angespannt gewirkt, aber dennoch einen äußerst von sich selbst überzeugten Eindruck hinterlassen. Er habe ohne Punkt und Komma geredet, sich häufig wiederholt, Regierungsdirektorin S. des Öfteren unterbrochen und sei häufig nicht auf die gestellten Fragen eingegangen. Die Fehler suche er immer bei anderen, was offenbar durch seine Überheblichkeit bedingt sei. Ursprünglich habe er in die innere Verwaltung gewollt, er könne sich die Finanzverwaltung aber auch vorstellen. Auch habe der Antragsteller geäußert, dass er eigentlich nur an der 3. Qualifikationsebene interessiert sei, ihm dies aber wegen seines hohen Alters zu unsicher sei. Er wolle gern die modulare Qualifizierung absolvieren und habe sich im Laufe des Gesprächs informiert, wie lange dies bis zum Bestehen dauern werde. Insbesondere im Bereich Teamfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen hätten sich während des gesamten Gesprächs starke Defizite gezeigt. Eine entsprechende Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit, in angemessener Art und Weise mit Kollegen und Vorgesetzten zusammen zu arbeiten, werden erheblich in Frage gestellt. Von einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei daher abzusehen.

2.

Mit Schreiben vom 2. April 2015, zugestellt am 8. April 2015, teilte das Landesamt für Steuern dem Antragsteller unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen mit, dass er nach dem Vorstellungsgespräch am 5. Februar 2015 für eine Einstellung mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt Steuern, nicht geeignet sei. Von einer Einstellung müsse daher abgesehen werden.

3.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit am 7. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz Klage (Az.: W 1 K 15.402), über die noch nicht entschieden ist.

4.

Am 24. August 2015 beantragte der Antragsteller (sinngemäß),

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum 1. September 2015 bzw. zum nächst möglichen Zeitpunkt zum Vorbereitungsdienst in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt Steuern, unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf einstweilen zuzulassen.

Zur Begründung führte er (zusammengefasst und im Wesentlichen) aus, der Anordnungsanspruch ergebe sich aus einer Verletzung seines Bewerberverfahrensanspruchs. Seine persönliche Eignung sei mit einem tatsächlich ungeeigneten und rechtlich unzulässigen Personalauswahlinstrument abgeprüft worden. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) stünden der Einstellungsbehörde zur Überprüfung der persönlichen bzw. charakterlichen Eignung zwei Alternativen zur Wahl. Zum einen könne das Vorliegen der persönlichen Eignung Gegenstand von Prüfungen sein. Diese seien in Art. 22 Abs. 1 LlbG abschließend aufgezählt, wobei im Falle des Antragstellers nur die Einstellungsprüfung einschlägig gewesen wäre. Dabei sei nach der Kommentarliteratur lediglich die Integration der angesprochenen Thematik in die Einstellungsprüfung zulässig. Der Antragsgegner habe aber die Regelung des Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LlbG genutzt, die Einstellungsprüfung als besonderes Auswahlverfahren i. S. d. Abs. 7 derselben Vorschrift auszuprägen. Diesem Verfahren ließen sich jedenfalls im Falle des Einstellungsjahrgangs des Antragstellers keine Segmente bezüglich der persönlichen Eignung entnehmen. Im Übrigen dürfe an ein Verfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 i. V. m. Satz 1 LlbG überhaupt nicht die Rechtsfolge des Abs. 8 Satz 1 derselben Vorschrift geknüpft werden, da in diesem explizit auf die Alternative 2 verwiesen werde. Im Verfahren nach der Alternative 1 könne das Nichtbestehen bzw. die Versagung der Einstellung somit nur nach dem Nichtbestehen der gesamten Einstellungsprüfung erfolgen. Nach der zweiten Alternative (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 i. V. m. Abs. 8 LlbG) werde die Überprüfung der persönlichen Eignung im Rahmen einer eigenständigen mündlichen Prüfung gestattet. Dies dürfe aber nur unter der Heranziehung wissenschaftlicher Maßstäbe geschehen. Ein derartiges Verfahren sei jedoch nicht zur Anwendung gekommen. Für ein weiteres denkbares Verfahren sei seit der gesetzlichen Normierung der Auswahlverfahren kein Raum mehr. Dies bedeute für die abgelehnten Bewerber eine irreparable Verletzung ihres Bewerberverfahrensanspruchs, weil eine erneute fehlerfreie Durchführung des Auswahlverfahrens zum Einstellungstermin 1. September 2015 bei realistischer Betrachtung nicht mehr möglich sei. Bei einer erneuten Durchführung eines Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 i. V. m. Abs. 8 LlbG gehe die Vergleichbarkeit der Leistung in Bezug auf das Wettbewerbsumfeld verloren. Es sei dem Antragsteller daher nicht zuzumuten, dass er sich als einziger einer im Vergleich zum Bewerberfeld modifizierten Maßnahme unterziehe. Deshalb könne die Auswahlentscheidung vorliegend nur ohne Berücksichtigung eines Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung erfolgen. Dabei sei unter Zugrundelegung des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LlbG und der gleichzeitigen Unterstellung des Fehlens eines sachlichen Grundes im Hinblick auf die vom Antragsteller erreichte beste Platzziffer unter allen Bewerbern im Bereich der Steuerverwaltung von einer Ermessensreduzierung bei der Auswahlentscheidung auf Null auszugehen. Des Weiteren habe der Antragsgegner auch sachfremde Erwägungen im Hinblick auf eine Altersdiskriminierung sowie persönliche Befindlichkeiten in die Auswahlentscheidung einbezogen. Der Antragsteller sei trotz seiner hervorragenden Platzziffer erst zur Einreichung der erweiterten Bewerbungsunterlagen aufgefordert worden, nachdem er selbst aktiv geworden sei. Da dem Landesamt für Steuern zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Informationen über seine Persönlichkeit vorgelegen hätten, könne für diese Vorfestlegung lediglich das bereits übermittelte Geburtsdatum, eventuell auch der Geburtsort i. S. einer regional-herkunftsbezogenen Diskriminierung, verantwortlich sein. Es werde beantragt, vom Antragsgegner eine eidesstattliche Erklärung darüber einzuholen, wann die vier bis fünf besten Bewerber nach der Platzziffer, welche sich in einem Lebensalter bis zu 25 Jahren befänden, durch das Landesamt für Steuern nach Bekanntgabe der Platzziffer erstmalig kontaktiert worden seien und wann diese ihre Einstellungszusage erhalten hätten. Des Weiteren falle auf, dass bei allen in den juristischen Datenbanken dokumentierten Entscheidungen diejenigen Bewerber, denen die Einstellung aufgrund fehlender persönlicher Eignung versagt worden sei, etwa 40 Jahre alt gewesen seien. Es werde beantragt, im Wege einer eidesstattlichen Erklärung die Übermittlung der Geburtsdaten aller aus Gründen der persönlichen Eignung abgelehnten Bewerber an das Gericht zu verlangen. Untypisch seien auch der zeitliche Ablauf bis zur ursprünglichen Terminierung des zweiten Vorstellungsgesprächs auf den 24. Februar 2015, d. h. etwa vier Monate nach dem ersten Vorstellungsgespräch am 27. Oktober 2014, sowie das Verstreichenlassen weiterer sieben Wochen bis zur Mitteilung der Ablehnung. Der Antragsteller sei auch nicht auf den Prüfungscharakter der Gespräche hingewiesen worden. Er sei davon ausgegangen, dass bei dem zweiten Termin nur Restprobleme geklärt werden sollten. Der Prüfungscharakter sei auch nicht in der Einladung zum ersten Vorstellungsgespräch thematisiert worden. Der Antragsteller sei systematisch und vorsätzlich über den Charakter dieser Termine getäuscht worden. Die Einschätzungen des Antragsgegners seien von Ungenauigkeiten, schlichten Behauptungen, Spekulationen und Unterstellungen geprägt, welche teils über das zulässige Maß hinausgingen. Fakten aus dem Lebenslauf des Antragstellers seien nachweislich unzutreffend zur Kenntnis genommen worden und seien aufgrund ihres zutiefst selektiven Charakters zudem eindeutig tendenziös. Entgegen der Darstellung im Gesprächsprotokoll des zweiten Vorstellungsgesprächs habe er nicht von einer Einkommenssteuer im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften gesprochen. Er habe auch nicht geäußert, dass ein Großteil aller Steuerbescheide falsch sei, sondern einen Zusammenhang mit der kolportierten stark verdichteten Arbeitsweise sowie der hohen Änderungsfrequenz der Steuergesetze und der hohen Fehlerzahl der angegriffenen Bescheide hergestellt. Die daraus gezogenen Schlüsse des Antragsgegners bewegten sich gänzlich im spekulativen Bereich und seien völlig unzutreffend. Der Antragsteller habe auch nicht geäußert, „besser als der Beste“ in der Prüfung gewesen zu sein. Er habe lediglich die Gelegenheit seiner Abschlusserklärung dazu nutzen wollen, das gute Abschneiden im Auswahltest noch einmal hervorzuheben. Die Gesprächsleiterin habe eine Tendenz zu oft völlig unzutreffenden bzw. zumindest sachlich unbegründeten Interpretationen und teils hochproblematischen, darauf folgenden Deutungen gezeigt. Dies unterstreiche die Nichtgeeignetheit des ausgeübten Verfahrens.

Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, da eine Entscheidung in der Hauptsache bis zum regulären Ernennungstermin zum 1. September 2015 nicht möglich sei und der Antragsteller mit dem darauffolgenden Ernennungstermin am 1. September 2016 die reguläre Altersgrenze nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG überschreite. Eine gewisse Vorwegnahme des Begehrens in der Hauptsache sei unter diesen Umständen möglich.

Ergänzend wurde auf die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

5.

Für den Antragsgegner beantragt das Bayerische Landesamt für Steuern,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, da der Antragsteller aufgrund der fehlenden persönlichen Eignung keinen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst habe. Auf die diesbezüglichen schriftsätzlichen Ausführungen im Klageverfahren wurde Bezug genommen. Die persönliche Eignung i. S. d. § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) werde im Bereich der Einstellung in den Vorbereitungsdienst in der 2. Qualifikationsebene der Steuerverwaltung durch Vorstellungsgespräche überprüft. Der Inhalt und Ablauf der Gespräche sei durch die im Klageverfahren vorgelegten Niederschriften glaubhaft gemacht. Die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sei ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn, dem bei seiner Entscheidung ein breiter Beurteilungsspielraum zustehe. Insbesondere sei es seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimesse. Er könne aus der Fülle der Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke, die im Verlauf eines Vorstellungsgesprächs zu Tage träten, diejenigen bestimmen, die nach seiner Ansicht Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besäßen, sofern dies willkürfrei geschehe. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Beurteilungsfehler seien dem Antragsgegner nicht unterlaufen. Dass der Antragsteller die Gespräche anders erlebt habe, liege in der Natur der Sache. Es entspreche seinem Argumentationsmuster, dass er die Fehler nicht bei sich, sondern bei den ihn befragenden Beamten suche, denen er Verständnis- und Memorierungsprobleme attestiere, Realitätsverweigerung und Grammatikprobleme vorwerfe sowie Tendenz und Diskriminierung unterstelle. Die Durchführung von Vorstellungsgesprächen zur Feststellung der persönlichen Eignung sei rechtmäßig. Art. 22 Abs. 1 LlbG nenne zwei Alternativen, nämlich Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG oder ein gesondertes wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren, insbesondere ein Assessment-Center oder ein strukturiertes Interview. Dabei sei es in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, welches Verfahren er wähle. Die Vorstellungsgespräche stellten Einstellungsprüfungen dar und seien somit ein zulässiges Instrument zur Überprüfung der charakterlichen Eignung. Die wissenschaftliche Fundierung eines Vorstellungsgesprächs sei aufgrund der alternativen Formulierung des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG gerade nicht erforderlich. Aus der genannten Vorschrift folge auch nicht, dass die Überprüfung der persönlichen Eignung im Rahmen des besonderen Auswahlverfahrens (LPA-Test) erfolgen müsse. Das besondere Auswahlverfahren habe lediglich Bedeutung für die Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers. Der Begriff der Einstellungsprüfung lege nicht nahe, dass lediglich eine Prüfung erfolgen dürfe, um sämtliche Aspekte der nach § 9 BeamtStG erforderlichen Eignung zu überprüfen. Bei Nichtbestehen des Vorstellungsgesprächs dürfe die Einstellung sehr wohl abgelehnt werden. Aus der Regelung in Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG, wonach bei Durchführung eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens die Einstellung dessen Bestehen voraussetze, folge nicht im Gegenschluss, dass bei Durchführung eines Vorstellungsgesprächs das Bestehen entbehrlich sei. Die zuletzt genannte Vorschrift stelle für das gesonderte Auswahlverfahren lediglich klar, was sich als allgemeiner Grundsatz bereits aus § 9 BeamtStG ergebe, nämlich die Notwendigkeit der Eignung sowohl in fachlicher als auch gesundheitlicher und persönlicher Hinsicht. Der Prüfungscharakter der Vorstellungsgespräche habe einem verständigen Betrachter klar sein müssen. In der Einladung zum Vorstellungsgespräch beim Finanzamt B... sei explizit der Begriff „Vorstellungsgespräch“ verwendet worden. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 sei dem Antragsteller vom Landesamt für Steuern mitgeteilt worden, dass aufgrund seines Vorstellungsgesprächs am Finanzamt B... beabsichtigt sei, mit ihm ein „Gespräch zu führen“. Da es sich nicht um ein strukturiertes Interview gehandelt habe, sei auch ein entsprechender Hinweis nicht erforderlich gewesen. Die Erwähnung des Begriffs „Prüfung“ in den Einladungsschreiben sei ebenfalls nicht notwendig gewesen, weil der Antragsteller aus den gewählten Formulierungen habe erkennen können, dass sein Einstellungsverfahren noch nicht erfolgreich beendet sei und der Ablauf des Vorstellungsgesprächs am Finanzamt Einfluss auf seine Einstellung haben würde. Dies gelte genauso für das zweite Vorstellungsgespräch, da er nach dem ersten Vorstellungsgespräch keine positive Zusage über dessen Bestehen erhalten habe. In derartigen Vorstellungsgesprächen lediglich eine abrundende Wirkung ohne große Relevanz für die Einstellung zu vermuten, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Aus den Einlassungen des Antragstellers, dass er sich auf die Gespräche vorbereitet habe, ergebe sich auch, dass er die Bedeutung der beiden Termine sehr wohl erfasst habe. Da allein das Landesamt für Steuern als Einstellungsbehörde die abschließende Entscheidung über die persönliche Eignung oder Nichteignung treffe, habe der Antragsteller auch nicht über das Ergebnis des ersten Gesprächs am Finanzamt informiert werden müssen. Sachfremde Erwägungen in Form der behaupteten Altersdiskriminierung lägen nicht vor. Aufgrund des Ablaufs des Auswahlverfahrens beim LPA sei das Landesamt für Steuern überhaupt nicht über die Bewerberdaten des Antragstellers informiert worden. Erst durch seine Initiativbewerbung habe das Landesamt für Steuern überhaupt von seinen Bewerberdaten erfahren können. Auch der Umstand, dass das zweite Vorstellungsgespräch erst für Februar terminiert gewesen sei, lasse keine Altersdiskriminierung erkennen. Der Grund hierfür sei vielmehr die Bearbeitungsdauer aufgrund der derzeitigen Einstellungszahlen und der damit einhergehenden hohen Bewerberzahlen. Eine „Vereitelung des Rechtsschutzziels über die Zeitschiene“, wie vom Antragsteller vermutet, sei nicht beabsichtigt gewesen. Der Antrag, den Antragsgegner zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen aufzufordern, gehe fehl. Das Begehren des Antragstellers ziele auf die Vorlage von Urkunden ab, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch durch den Glaubhaftmachenden selbst als präsente Beweismittel vorgelegt werden müssten. Die Behauptung sachfremder Erwägungen in Form von „persönlichen Befindlichkeiten“ seien völlig unsubstantiiert. Des Weiteren fehle es an einem Anordnungsgrund, weil zum einen Ausnahmen von der Altersgrenze für die Einstellung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG möglich seien und zum anderen eine vorläufige Einstellung in die Laufbahn der 2. Qualifikationsebene als Beamter auf Widerruf nicht möglich sei, weshalb im Ergebnis die Hauptsache unzulässig vorweggenommen würde. Im Falle einer Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf könnte es unter Umständen schwierig werden, den Antragsteller aus sachlichen Gründen nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG wieder zu entlassen. Da kein Anspruch auf Einstellung bestehe, drohten dem Antragsteller auch keine unzumutbaren Nachteile.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Prozessakten des Verfahrens Az.: W 1 K 15.402 wurden zum vorliegenden Verfahren beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

1.

Dem Antragsteller steht schon kein Anordnungsanspruch zur Seite.

1.1

Der Antragsteller stützt den geltend gemachten Anordnungsanspruch auf eine Verletzung seines Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV. Auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst besteht, soweit dieser - wie hier der Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuern - keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist, jedoch kein Rechtsanspruch, was durch Art. 25 LlbG klargestellt wird. Der Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV, der durch § 9 BeamtStG konkretisiert wird, verleiht Bewerbern um öffentliche Ämter allerdings ein grundrechtsgleiches Recht auf Einbeziehung in die Bewerberauswahl nach Maßgabe der Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung sowie auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Kriterien (st.Rspr., z. B. BVerfG, B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris; BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.). Dieser für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis geltende Grundsatz ist gleichermaßen auf die Zulassung zum Vorbereitungsdienst anzuwenden, der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG - neben den allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen nach § 7 BeamtStG sowie den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen - eine Zugangsvoraussetzung für die Einstellung in das Eingangsamt der jeweiligen Qualifikationsebene und Fachlaufbahn darstellt (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 108).

Der Begriff der Eignung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG umfasst die persönliche und charakterliche Eignung des jeweiligen Bewerbers, weshalb dieser - neben den anderen Ernennungsvoraussetzungen - konstitutive Wirkung zukommt (BayVGH, B. v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 14 ff.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., § 9 BeamtStG Rn. 53 ff., jeweils m. w. N.). Bei der Feststellung der persönlichen und charakterlichen Eignung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, weshalb die Einstellungsbehörde - hier das Landesamt für Steuern - über einen Beurteilungsspielraum verfügt (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 24 f.). Dieser Beurteilungsspielraum wird um ein Auswahlermessen auf der Rechtsfolgenseite ergänzt und teilweise überlagert (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 26 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist daher darauf beschränkt, ob die Entscheidung der Einstellungsbehörde Beurteilungs- oder Ermessensfehler aufweist (§ 114 VwGO), insbesondere, ob sie gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstößt, den gesetzlichen Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkennt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt (BayVGH, B. v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 24).

Hingegen kommt nach diesen Grundsätzen eine Ermessensreduzierung auf Null und damit im Ergebnis ein Rechtsanspruch auf Einstellung, den der Antragsteller für sich geltend macht, nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht, wenn keine andere Entscheidung als die Einstellung rechtmäßig erscheint, etwa weil aus einer größeren Anzahl von Bewerbern ein Bewerber, der die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, aus sachwidrigen Erwägungen ausgeschlossen wird (BayVGH, B. v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383 - juris Rn. 52; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., § 9 BeamtStG Rn. 32). Dies setzt jedoch voraus, dass der betreffende Bewerber alle Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, was im Falle des Antragstellers gerade nicht feststeht, weil seine persönliche Eignung nach Maßgabe des § 9 BeamtStG in Frage gestellt ist. Darüber vermögen die vom Antragsteller geltend gemachten Fehler der Eignungsprognose nicht hinwegzuhelfen. Der Antragsteller hat daher nur einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung der Eignungskriterien nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG.

1.2

Der Antragsgegner hat die Entscheidung, den Antragsteller wegen fehlender persönlicher bzw. charakterlicher Eignung nicht einzustellen, ordnungsgemäß dokumentiert und begründet. Da die Feststellung der persönlichen Eignung durch subjektive Eindrücke, Erfahrungen und Prägungen der die Eignung feststellenden Personen beeinflusst wird, ist die gebotene gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs - entsprechend der Rechtslage bei Prüfungsentscheidungen - nur eingeschränkt möglich. Um dem Bewerber eine effektive Rechtsverteidigung und dem Gericht eine Nachprüfung der Entscheidung nach Maßgabe des § 114 VwGO zu ermöglichen, muss der Antragsgegner die dafür nötigen Informationen vorlegen. Dazu gehören diejenigen Informationen, die nötig sind, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Eignungsbeurteilung eingehalten wurden. Der Informationsanspruch richtet sich damit grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Entscheidung, d. h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Einstellungsbehörde zu einer bestimmten Beurteilung der persönlichen Eignung gelangt ist. Erst dadurch wird der Bewerber in den Stand gesetzt, Einwände gegen die Beurteilung wirksam vorzubringen und unberechtigte Eingriffe in sein grundrechtsgleiches Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG abwehren zu können (vgl. VG Ansbach, B. v. 30.1.2013 - AN 2 E 13.00004 - juris Rn. 26).

Der Antragsgegner hat vorliegend den Ablauf und den Inhalt des Vorstellungsgesprächs beim Landesamt für Steuern als zuständiger Einstellungsbehörde am 5. Februar 2015 in der dazugehörigen Niederschrift ausreichend dokumentiert. Die daraus hervorgehenden, für die Eignungsprognose wesentlichen Erwägungen hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. April 2015 mitgeteilt. Damit wurde der Antragsteller in die Lage versetzt, substantiierte Einwendungen gegen die von der Einstellungsbehörde vorgenommene Einschätzung seiner persönlichen Eignung vorzubringen.

1.3

Der Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers ist nicht durch ein ohne erforderliche normative Ermächtigung durchgeführtes Auswahlverfahren verletzt.

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, es sei ein Auswahlverfahren nach der zweiten Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG fehlerhaft durchgeführt worden, ist dem nicht zuzustimmen. Dem Antragsteller ist zwar in seinem rechtlichen Ansatz beizupflichten, dass Art. 22 Abs. 1 LlbG zur Feststellung der persönlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers zwei verschiedene Möglichkeiten vorsieht. Zum einen kann das Vorliegen der persönlichen Eignung, d. h. insbesondere der sozialen Kompetenz, der Kommunikationskompetenz sowie der Organisationskompetenz, Gegenstand von Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG sein (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative LlbG). Die genannten Prüfungen sind Einstellungs-, Zwischen- und Qualifikationsprüfungen (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Zum anderen, d. h. alternativ zur erstgenannten Möglichkeit, kann die persönliche Eignung in einem gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren, insbesondere einem Assessment-Center oder einem strukturierten Interview überprüft werden (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative LlbG). Es liegt im Auswahlermessen des Dienstherrn, für welches dieser genannten Verfahren er sich für die jeweilige Qualifikationsebene und Fachlaufbahn entscheidet (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., § 9 BeamtStG Rn. 30).

Im vorliegenden Falle hat der Antragsgegner zur Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerber - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die erstgenannte Alternative gewählt. Um gesonderte wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, insbesondere strukturierte Interviews, handelte es sich bei den durchgeführten Vorstellungsgesprächen nicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob die für das gesonderte wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren in Art. 22 Abs. 8 LlbG normierten Anforderungen eingehalten sind. Vielmehr bedient sich der Antragsgegner bei der Auswahl der Bewerber um eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen des sog. besonderen Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG i. V. m. der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 8. Februar 2000 (Auswahlverfahrensverordnung - AVfV, GVBl. 2000, 48, zuletzt geändert durch Verordnung v. 22.7.2014, GVBl. 2014, 286). Dieses besondere Auswahlverfahren (vormals „Ausleseverfahren“) wird vom LPA durchgeführt und tritt an die Stelle der Einstellungsprüfung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LlbG, wobei neben einer schriftlichen Prüfung auch schulische Leistungen angemessen berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Es handelt sich dabei nicht um eine beamtenrechtliche Prüfung, sondern um ein prüfungsähnliches Verfahren, das aber in gleicher Weise wie eine beamtenrechtliche Prüfung dem Leistungs- und Wettbewerbsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG unterliegt (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Art. 22 LlbG Rn. 8, 51).

In diesem besonderen Auswahlverfahren wird die fachliche Eignung der Bewerber überprüft (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., § 9 BeamtStG Rn. 108). Daneben ist die Feststellung der persönlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers im Rahmen eines oder mehrerer Vorstellungsgespräche zulässig. Zwar sehen weder Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 7 LlbG noch die §§ 10, 12, 15 AVfV eine gesonderte Überprüfung der persönlichen Eignung vor, insbesondere ist diese nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung im Rahmen des besonderen Auswahlverfahrens für die zweite Qualifikationsebene (§ 17 AVfV). Vorstellungsgespräche werden aber zur Überprüfung der persönlichen Eignung in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung sowie in der Literatur für zulässig gehalten; das Fehlen der persönlichen Eignung rechtfertigt die Ablehnung des Bewerbers (BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - juris; BayVGH, B. v. 17.6.2010 - 7 ZB 10.375 - juris Rn. 20; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 54, 108 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 21). Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an. Die Feststellung der persönlichen Eignung durch Vorstellungsgespräche ist dadurch gerechtfertigt, dass sie ein persönliches Werturteil erfordert, welches in Ermangelung besonderer Normierungen - wie z. B. in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative LlbG für die gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren vorgesehen - allein der Einstellungsbehörde zusteht (Weiss/Niedermaier/Sum-mer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 25). Diese darf im Rahmen ihres Auswahlermessens auch entscheiden, welchen Auswahlkriterien sie das entscheidende Gewicht beimisst, und darf daher auch einen fachlich geeigneten Bewerber aufgrund fehlender persönlicher Eignung ablehnen (BayVGH, B. v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 21; Weiss/Niedermaier/Sum-mer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 28).

Eine normative Ermächtigung ist für die Durchführung von Vorstellungsgesprächen zur Feststellung der persönlichen Eignung nicht erforderlich. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die der Antragsteller sich beruft (B. v. 17.6.2010 - 7 ZB 10.375 - juris Rn. 15 ff. unter Verweis auf BVerfG, B. v. 18.6.1986 - 1 BvR 787/80 = BVerfGE 73, 280/295 ff.; ebenso schon VG Bayreuth, U. v. 4.12.2009 - B 5 K 09.757 - juris), fordert zu Recht eine normative Ermächtigung für flächendeckende und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern bestimmter Laufbahngruppen, und zwar ausdrücklich für das sogenannte strukturierte Interview. In Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Landesgesetzgeber die Ermächtigung für die Durchführung gesonderter wissenschaftlich fundierter Auswahlverfahren in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative, Abs. 8 LlbG geschaffen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält jedoch in der genannten Entscheidung „ergänzende“ Vorstellungsgespräche zur „Abrundung“ der Einstellungsentscheidung auch ohne normative Ermächtigung ausdrücklich für zulässig (BayVGH, B. v. 17.6.2010 - 7 ZB 10.375 - juris Rn. 15, 20). Diese „abrundende“ Berücksichtigung eines Vorstellungsgesprächs mag in der überwiegenden Zahl der Fälle lediglich eine Bestätigung der bereits aufgrund der schriftlichen Leistungen im Auswahlverfahren gewonnenen, auf die fachliche Eignung bezogenen Prognose bedeuten. Es würde aber dem Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV und § 9 BeamtStG nicht gerecht, wenn der Einstellungsbehörde die Befugnis abgesprochen würde, im Falle eines Bewerbers, der nach ihrer aufgrund eines Vorstellungsgesprächs rechtsfehlerfrei gebildeten Überzeugung persönlich (eindeutig) ungeeignet ist, auch ohne gesonderte normative Ermächtigung von der Einstellung abzusehen. Die Rechtfertigung für die Versagung der Einstellung ist insoweit in dem Auswahlkriterium der persönlichen Eignung nach § 9 BeamtStG zu sehen, welches durch die in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG genannten Merkmale konkretisiert wird. Durch diese Konkretisierung wird der Maßstab der Eignungsüberprüfung für die Bewerber voraussehbar und gleichzeitig eine willkürliche Handhabung des Begriffs der persönlichen Eignung ausgeschlossen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers schließen die Vorschriften über das besondere Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 LlbG die Durchführung eines derartigen Vorstellungsgesprächs auch nicht aus. Vielmehr sieht Art. 22 Abs. 7 Satz 2 LlbG lediglich vor, dass in der Rechtsverordnung über das besondere Auswahlverfahren eine schriftliche Prüfung vorzusehen und zu regeln ist, in welcher Weise die in bestimmten Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt werden. Ein ergänzendes Vorstellungsgespräch ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers werden auch nicht die Vorschriften über das gesonderte wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren i. S. d. Art. 22 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative LlbG i. V. m. Abs. 8 derselben Vorschrift umgangen, da es sich bei einem Vorstellungsgespräch gerade nicht um ein derartiges Verfahren handelt.

1.4

Die vom Antragsgegner aufgrund des Vorstellungsgesprächs am 5. Februar 2015 getroffene (negative) Eignungsprognose ist auch nicht in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers war für ihn die Bedeutung der Vorstellungsgespräche, jedenfalls die des zweiten Vorstellungsgesprächs bei der Einstellungsbehörde, auf das es hier entscheidend ankommt, aus dem Ablauf des Verfahrens und auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erkennbar. Der Antragsteller wurde zunächst mit Schreiben des Antragsgegners vom 13. Oktober 2014 aufgefordert, beim Finanzamt B... als voraussichtlicher Ausbildungsstelle einen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. In diesem Schreiben wurde ihm mitgeteilt, dass er für die Einstellung „in Betracht komme“, mithin wurde ihm zwar die grundsätzliche Einstellungsbereitschaft signalisiert, aber keine Einstellung zugesagt. Nach diesem ersten Vorstellungsgespräch, das am 27. Oktober 2014 stattfand, teilte sodann das Landesamt für Steuern dem Antragsteller unter dem 16. Januar 2015 mit, dass „aufgrund seines Vorstellungsgesprächs …“ beabsichtigt sei, mit ihm ein Gespräch zu führen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Einladung zu einem zweiten Vorstellungsgespräch und auch aus dem gesamten Ablauf war bei objektiver Betrachtung erkennbar, dass der Einstellung des Antragstellers aufgrund des ersten Vorstellungsgesprächs Hindernisse entgegenstanden, die durch das zweite Vorstellungsgespräch bei der Einstellungsbehörde ausgeräumt werden sollten. Denn schon der Wortlaut des Schreibens vom 16. Januar 2015 mit der kausalen Verknüpfung („aufgrund“) konnte keinen Zweifel daran entstehen lassen, dass der Verlauf bzw. das Ergebnis des ersten Vorstellungsgesprächs den Anlass des zweiten Gesprächs bildete. Ferner entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens einem Vorstellungsgespräch eine - unter Umständen auch ausschlaggebende - Bedeutung für die Entscheidung über die Einstellung zukommt. Im Übrigen deuten - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - auch die Einlassungen des Antragstellers, er habe sich auf die Vorstellungsgespräche vorbereitet, darauf hin, dass ihm deren Bedeutung nicht unerkannt geblieben ist. Schließlich konnte er auch aus dem Inhalt des ersten Vorstellungsgesprächs schließen, dass seine persönliche Eignung den Gegenstand des weiteren Vorstellungsgesprächs bilden würde.

Des Weiteren wurde auch der zeitliche Ablauf des Einstellungsverfahrens vom Antragsgegner plausibel gemacht, so dass sich daraus entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Anhaltspunkte für eine willentliche Verfahrensverschleppung mit dem Ziel einer Vereitelung seines Bewerberverfahrensanspruchs ergeben.

1.5

Schließlich weist die Entscheidung der Einstellungsbehörde auch inhaltlich keine Beurteilungsfehler auf.

Anhaltspunkte für eine vom Antragsgegner beabsichtigte Diskriminierung des Antragstellers aufgrund des Lebensalters oder der regionalen Herkunft - wie vom Antragsteller vermutet - und damit für sachfremde Erwägungen sind objektiv nicht erkennbar. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Einstellungsbehörde das Geburtsdatum und der Geburtsort des Antragstellers bekannt waren, nicht geschlossen werden, dass die Versagung der Einstellung auf sachfremden, nämlich diskriminierenden Erwägungen beruht. Die Einstellungsbehörde hat vielmehr ausschließlich sachliche Gründe für ihre Entscheidung angeführt, die keinen Hinweis auf eine eventuelle Diskriminierung geben. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem Sachverhalt, der den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach zugrunde lag (VG Ansbach, U. v. 23.6.2015 - AN 1 K 15.00530 - juris und B. v. 23.6.2015 - AN 1 K 15.00764 - juris). Denn dort hatte das Gericht ausdrücklich Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen der Einstellungsbehörde festgestellt. Fehlen hingegen solche Anhaltspunkte, so liefe die vom Antragsteller angeregte Einholung eidesstattlicher Erklärungen von Amtsträgern des Antragsgegners über die Dauer des Einstellungsverfahrens bei anderen Bewerbern bzw. über das durchschnittliche Alter anderer wegen fehlender persönlicher Eignung abgelehnter Bewerber auf eine Beweisausforschung hinaus, die nicht das Ziel einer Glaubhaftmachung i. S. v. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sein kann.

Der Ablauf und Inhalt des zweiten Vorstellungsgesprächs beim Landesamt für Steuern als Einstellungsbehörde, auf das der Antragsgegner für seine Entscheidung maßgeblich abgestellt hat, wurden durch die dazugehörige Niederschrift dokumentiert. Diese Niederschrift stellt eine öffentliche Urkunde dar, die als präsentes Beweismittel geeignet ist, ihren Inhalt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen. Der Antragsteller vermag den so dokumentierten Inhalt des Vorstellungsgesprächs mit seiner abweichenden Darstellung einzelner Aussagen nicht zu erschüttern. Im Übrigen handelt es sich bei der Beurteilung der persönlichen Eignung um ein personenbezogenes Werturteil, das entscheidend von dem persönlichen Eindruck abhängt, den der Antragsteller im Vorstellungsgespräch bei den Gesprächspartnern hinterlassen hat. Dieser persönliche Eindruck, der seinerseits maßgeblich durch persönliche Erfahrungen und Wertungen geprägt wird, entzieht sich einer tatsächlichen Feststellung durch das Gericht. Durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens kann deshalb nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung geschlossen werden (st.Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 6 m. w. N.). Vielmehr muss der Antragsgegner die vorgenommene Beurteilung für das Gericht plausibel machen (BayVGH a. a. O.), was ihm in der Niederschrift über das Vorstellungsgespräch am 5. Februar 2015 sowie in der Begründung der Entscheidung vom 28. April 2015 auch gelungen ist. Der Antragsgegner hat dabei erkennbar nicht entscheidend auf - der tatsächlichen Feststellung zugängliche - Einzeltatsachen abgestellt, sondern den Eindruck seiner am Vorstellungsgespräch beteiligten Amtsträger von dem Verhalten und der Persönlichkeit des Antragstellers in den Vordergrund gestellt. Die aus den geschilderten Beobachtungen während des Vorstellungsgesprächs gebildete Überzeugung, dass der Antragsteller im Hinblick auf die Merkmale der sozialen Kompetenz, der Kommunikationskompetenz sowie der Organisationskompetenz nicht geeignet erscheine, weil (zusammenfassend) sich im Bereich Teamfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen während des gesamten Gesprächs starke Defizite gezeigt hätten und eine entsprechende Konfliktfähigkeit und Fähigkeit, in angemessener Art und Weise mit Kollegen und Vorgesetzten zusammen zu arbeiten, daher erheblich in Frage zu stellen sei, ist auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dabei entgegen der Einschätzung des Antragstellers die Grenzen der sachlichen Kritik nicht verlassen, auch wenn einzelne Formulierungen - wie etwa diejenige, dass der Antragsteller „um den heißen Brei herum“ geredet habe -, drastisch anmuten. Entscheidend ist, dass der Sachgehalt der negativen Aussage erkennbar noch im Vordergrund steht, nämlich hier, dass der Antragsteller auf Fragen nicht eingegangen, sondern diesen ausgewichen sei.

2.

Dem Antragsteller steht auch nicht der notwendige Anordnungsgrund zur Seite.

Zwar ist im streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren, auf das sich der geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch bezieht, eine Eilbedürftigkeit gegeben, weil der nächste Einstellungstermin am 1. September 2015 stattfindet. Auch ist eine Vorwegnahme der Hauptsache, die in einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung des Antragstellers zum Vorbereitungsdienst zu sehen wäre, ausnahmsweise möglich, wenn überwiegende Erfolgsaussichten bestehen und dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwerwiegende Nachteile drohen (BVerwG, U. v. 18.4.2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 22; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, § 123 Rn. 66a, jeweils m. w. N.). Solche schwerwiegenden Nachteile drohen dem Antragsteller, weil ihm eine endgültige Vereitelung seines Bewerberverfahrensanspruchs droht. Denn der Antragsteller wird zum nächsten Einstellungstermin am 1. September 2016 bereits die Altersgrenze nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG mit der Vollendung des 45. Lebensjahres überschritten haben. Eine Einstellung nach diesem Zeitpunkt ist in Anbetracht der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG vorgesehenen Ausnahmen zwar rechtlich nicht unmöglich, aufgrund der hohen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Anforderungen aber nicht sehr wahrscheinlich. Die Frage der Vereinbarkeit der Altersgrenze mit höherrangigem Recht bzw. vorrangigem Unionsrecht kann daher dahingestellt bleiben. Da die Hauptsache jedoch, wie gezeigt, keine überwiegenden Erfolgsaussichten bietet, besteht keine Rechtfertigung für eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Verfahren.

3.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint vorliegend nicht angezeigt, da mit dem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 03/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
published on 26/06/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
published on 06/12/2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2015 verpflichtet, über die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahne Verwaltung und
published on 14/08/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2015 wird in Ziffern I und II aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die B
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published on 06/12/2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2015 verpflichtet, über die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahne Verwaltung und
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Annotations

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.