Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Sept. 2016 - W 1 K 15.1236

bei uns veröffentlicht am22.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts, Außenstelle Stuttgart, vom 27. November 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge.

Der Kläger steht seit 1. Juli 2002 als Soldat im Dienste der Beklagten. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes verpflichtete er sich mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 als Soldat auf Zeit (voraussichtliches Dienstzeitende 30.6.2019). Vom 2. April 2003 bis 28. Mai 2009 war der Kläger für das Studium der Humanmedizin beurlaubt. Mit Wirkung vom 2. Juni 2009 (Bl. 34 der Besoldungsakte) bzw. 17. Juni 2009 (Bl. 31 der Personalakte Teil II, Bl. 38 der Besoldungsakte) erfolgte seine Ernennung zum Stabsarzt (Besoldungsgruppe A 13).

Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 (Bl. 69 der Besoldungsakte) hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung von überzahlten Bezügen in Höhe von 6.128,86 Euro (brutto) an. Der Kläger habe zum Stichtag 30. Juni 2009 der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 3, angehört und sei daher mit In-Kraft-Treten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG - zum 1. Juli 2009 in die Stufe 1 übergeleitet worden. Darüber hinaus habe ihm nach Maßgabe des Besoldungsüberleitungsgesetzes - BesÜG - mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ein Aufstieg in die Stufe 2 und mit Wirkung vom 1. Juli 2013 ein weiterer Aufstieg in die Stufe 3 zugestanden. Die Stufenzuordnung sei jedoch aufgrund einer fehlerhaften Eingabe im Abrechnungssystem überschrieben worden. Aus diesem Grunde habe der Kläger zu Unrecht Dienstbezüge ab 1. Juli 2009 aus der Überleitungsstufe zu Stufe 2 (1 +), ab 1. August 2009 aus Stufe 2 und ab 1. August 2012 aus Stufe 3 erhalten, woraus sich die genannte Überzahlung ergebe.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 erhob der Klägerbevollmächtigte hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus dem Jahr 2009 die Einrede der Verjährung. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Kläger berufe sich berechtigterweise auf Entreicherung, da er die Überzahlungen für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe. Der Kläger habe den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlungen nicht gekannt. Der Mangel sei für ihn auch nicht offensichtlich gewesen. Zum einen habe der Kläger keine Vergleichsmöglichkeiten anhand früherer Bezügemitteilungen gehabt. Er sei mit Wirkung vom 17. Juni 2009 zum Stabsarzt befördert worden. Die Dienstbezüge seien damit einhergehend entsprechend angepasst worden. Die falsche Abrechnung sei gleichsam von Anfang an erfolgt. Auch für die Beklagte sei der Mangel nicht offensichtlich gewesen, denn anderenfalls hätte sie frühzeitig die Rückforderung geltend gemacht. Der Mangel stelle sich zudem lediglich in einer falsch zugeordneten Erfahrungsstufe dar und falle nicht ohne weiteres auf. Der Kläger sei weder juristisch noch in Besoldungsfragen vorgebildet. Er sei hiermit auch dienstlich noch nie befasst gewesen. Es könnten von ihm daher nur besoldungsrechtliche Grundkenntnisse erwartet werden. Dem Kläger hätten sich Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnungen mangels einschlägiger Kenntnisse und Vergleichsmöglichkeiten gar nicht erst aufgedrängt. Sofern ein etwaiges Informationsschreiben an den Kläger übersandt worden sei, das in Einklang mit § 2 Abs. 5 BesÜG von einer vorläufigen Zuordnung der Bezüge spreche, ergebe sich daraus keine andere Beurteilung. Bei den Bezügen des Klägers handele es sich schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr um unter Vorbehalt oder vorläufig gezahlte Bezüge. Die vorläufige Zuordnung von Dienstbezügen wandle sich mit der Verleihung eines Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe (Beförderung) in eine endgültige Zuordnung. Hilfsweise sei der Kläger aus Billigkeitsgründen von der Rückzahlung freizustellen. Der Fehler liege bei der Abrechnungsstelle, die Überzahlungen hätten unter 5% der eigentlich zustehenden Bezüge gelegen, und der Fehler sei der Beklagten selbst erst nach Jahren aufgefallen.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 wurde vom Kläger ein überzahlter Bruttobetrag von 5.124,86 Euro zurückgefordert (Bl. 77/78 der Besoldungsakte). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Mit dem Inkrafttreten des DNeuG am 1. Juli 2009 sei die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern der Besoldungsordnung A und R geändert worden. Die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig seine Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amtes oder Dienstgrades oder durch Planstelleneinweisung ändere. Dies sei ausdrücklich in der Bezügemitteilung im Juli 2009 vermerkt worden. Das Grundgehalt der Überleitungsstufe zur Stufe 2 (1 +) sowie Stufe 2 und Stufe 3 sei demzufolge vorläufig gewesen. Aufgrund der Mitteilung auf der Bezügeabrechnung hätte der Kläger wissen müssen, dass die Stufenfestsetzung infolge der Überleitung vorläufig gewesen sei.

Die Entreicherungseinrede sei dem Kläger verwehrt, weil er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Stufenfestsetzung infolge der Überleitung vorläufig gewesen sei, was ihm in der Gehaltsbescheinigung auch mitgeteilt worden sei. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und der Überleitungsstufe zu Stufe 2 (1 +) ab 1. Juli 2009, der Stufe 2 ab 1. August 2009 und der Stufe 3 ab 1. August 2012 sei daher offensichtlich und für den Kläger erkennbar ohne Rechtsgrund gezahlt worden.

Der Einrede der Verjährung für das Jahr 2009 werde zugestimmt. Der Rückforderungsbetrag reduziere sich daher auf 5.124,86 Euro (brutto).

Billigkeitsgründe, die ein völliges bzw. teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigen würden, seien nicht zu erkennen. Die Rückforderung erscheine zumutbar und stelle keine über die allgemeine Härte hinausgehende besondere Härte dar. Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn der Kläger sich in einer unverschuldeten Notlage befände und zu befürchten wäre, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Anhaltspunkte hierfür lägen nicht vor und seien auch nicht vorgetragen worden.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 2013 Widerspruch erheben, der mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013, zugestellt am 29. November 2013, als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid u. a. ausgeführt: Ein volles oder anteiliges Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei komme es nicht entscheidend auf die Lage des Betreffenden in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden sei, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Danach lasse sich die Frage, ob über die Gewährung von Ratenzahlungen oder sonstigen Erleichterungen hinaus eine angemessene Herabsetzung des Rückforderungsbetrags in Erwägung zu ziehen sei, nur nach den Umständen des Einzelfalls betrachten, wobei insbesondere Art und Umfang sowohl der Pflichtwidrigkeit des Besoldungsempfängers als auch der Säumnis der zuständigen Behörde in die Ermessensentscheidung einzubeziehen seien. Ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung sei geradezu typisch und könne deshalb nur in besonderen Fällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Rolle spielen. Ein Mitverursachen stehe dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen. Insbesondere mache es dieses nicht treuwidrig. Wenn hierfür allein ein (fahrlässiges) Fehlverhalten des Dienstherrn ausreichte, bliebe die Durchsetzung eines Rückforderungsverlangens letztlich die Ausnahme, obwohl es in aller Regel schon im Hinblick auf das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung der Haushaltsmittel pflichtgemäßem Ermessen entspreche, bei Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen diese Rückforderung auch auszusprechen. Im Rahmen der automatisierten Bezügefestsetzung müsse der Besoldungsempfänger sogar mit der Möglichkeit von Programmfehlern und Datenfalscheingaben rechnen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei Überzahlungen aufgrund eines überwiegenden behördlichen Verschuldens aus Billigkeitsgründen regelmäßig auf ein Drittel der Forderung zu verzichten. Mit einer solchen Fallkonstellation seien die Fälle der unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG stehenden Leistung jedoch nicht vergleichbar. Denn hier sei die Überzahlung dadurch entstanden, dass die Besoldungsbehörde unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 5 BesÜG die dort vorgesehene Zahlung aufgrund der vorläufigen Stufenzuordnung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beginns dieser Zahlung korrigiert und durch eine endgültige Zuordnung ersetzt habe. Damit liege die wesentliche Ursache der Überzahlung als solche weder in einem sorgfaltswidrigen Verhalten seitens des Klägers noch in einem fehlerhaften Verhalten der Beklagten andererseits, sondern sei wesentlich der gesetzgeberischen Entscheidung geschuldet.

Außerdem sei nicht jedes Verschulden der Behörde als überwiegendes Verschulden einzustufen. Hierzu bedürfe es weiterer Umstände, etwa eines Unbemerkt-Bleibens des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. bei Eingaben in das System oder bei über lange Zeit unbemerkt bleibenden Fehlern. Eine derartige Konstellation sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die unzutreffende Stufenzuordnung sei innerhalb des vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangszeitraums aufgedeckt worden. Angesichts der hohen Anzahl der zu betreuenden Besoldungsempfänger (ca. 45.000 Besoldungsempfänger im Bereich der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München) habe sich die Verwaltung darauf beschränken müssen, jeden Besoldungsempfänger vor dem Endgültigwerden der Stufenzuordnung zu kontrollieren, um eventuelle Fehler vor diesem Stichtag berichtigen zu können. Es liege daher kein überwiegendes Verschulden der Behörde vor, welches eine Reduzierung der Rückforderungssumme im Rahmen des Ermessens begründen könnte.

Die Beklagte habe sich darauf beschränken können, aus Billigkeitserwägungen heraus, insbesondere hinsichtlich des behördlicherseits mitverursachten Überzahlungszeitraums, dem Kläger Ratenzahlungen einzuräumen. Hierbei sei anzumerken, dass Fehler bereits bei Festlegung der vorläufigen Erfahrungsstufe extrem selten gewesen seien, da diese maschinell und damit ohne möglicherweise fehlerhafte Eingaben durchgeführt worden seien. Bei der Festsetzung der Raten stehe der Beklagten ein Ermessenspielraum zu. Ausgangspunkt sei die Zielsetzung, zu Unrecht erbrachte Zahlungen schnellstmöglich in den Bundeshaushalt zurückzuführen. Den jeweiligen subjektiven Vorstellungen der Schuldner komme mithin keine Bedeutung zu. Der Kläger habe seine finanzielle Situation nicht genauer dargelegt. Die eingeräumte Ratenhöhe bleibe unter dem monatlichen Überzahlungsbetrag im Überzahlungszeitraum und vermeide eine unangemessene Reduzierung der Bezüge.

II.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013, bei Gericht eingegangen am 18. Dezember 2013, Klage erheben.

Zur Begründung ließ der Kläger im Wesentlichen ausführen, er könne sich mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er nicht verschärft hafte. Der Kläger sei besoldungsrechtlicher Laie, so dass von ihm keine weitergehenden Kenntnisse des Besoldungsrechts erwartet werden könnten. Der Kläger sei erstmals ab dem 1. Juni 2009 nach der Besoldungsgruppe A 13 vergütet worden. Vergleichsmöglichkeiten durch frühere Abrechnungen habe er nicht gehabt. Bereits mit der ersten Abrechnung in dieser für den Kläger neuen Besoldungsgruppe sei es zu Überzahlungen gekommen. Er habe gerade erst sein Studium absolviert. Ferner seien die Informationen zum neuen Besoldungsrecht sehr komplex und für einen Laien praktisch unverständlich gewesen. Der Überzahlungsbetrag sei monatlich für die allgemeinen Lebenshaltungskosten des Klägers ausgegeben worden deshalb nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden. Der Beklagten sei aus Billigkeitsgründen ein erheblicher Mithaftungsanteil anzurechnen, der dazu führe, dass der Kläger insgesamt oder aber zu einem erheblichen Teil von der Rückzahlung zu befreien sei. Der Fehler gehe schließlich voll zulasten der Abrechnungsstelle.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 26. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013, zugegangen am 28. November 2013, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

III.

Eine Einigung der Beteiligten über eine anteilige Reduzierung des Rückforderungsbetrages im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs ist nicht zustande gekommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Mit Beschluss vom 12. November 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Personalakte des Klägers war zum Verfahren beigezogen.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und begründet, denn der Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 26. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Rückforderung der überzahlten Bezüge durch Festsetzungs- und Leistungsbescheid beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge im Übrigen, d. h. außer in den Fällen des § 12 Abs. 1 BBesG, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Aufgrund dieser Verweisung richten sich die Rechtsfolgen der Rückforderung nach den §§ 818 ff. BGB, wohingegen der Rückforderungstatbestand bereits abschließend in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG geregelt ist (BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 2.01 - juris Rn. 18).

a) Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2013 eine Überzahlung von Dienstbezügen in Höhe von (insgesamt) 6.128,86 Euro erhalten. Dienstbezüge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BBesG sind überzahlt, wenn sie ohne Rechtsgrundlage, d. h. ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs oder begünstigenden Verwaltungsaktes, gezahlt wurden. Im Falle des Klägers beruhte die Überzahlung, wie im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Juni 2013 unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 5. Juni 2013 dargelegt, auf einer unzutreffenden maschinellen Stufenzuordnung anlässlich der Überleitung in die durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts - DNeuG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) eingeführten besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufen. Der Kläger wäre auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes - BesÜG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221) nicht der Überleitungsstufe zu Stufe 2 (Stufe 1+) nach der Überleitungstabelle in Anlage 1 zum BesÜG, sondern der Stufe 1 zuzuordnen gewesen. Des Weiteren hätte ihm mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ein Aufstieg in die Stufe 2 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 BesÜG) und mit Wirkung vom 1. Juli 2013 ein Aufstieg in die Stufe 3 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 BesÜG) zugestanden. Stattdessen erhielt der Kläger ab 1. August 2009 die Dienstbezüge aus Stufe 2 und ab 1. August 2012 die Dienstbezüge aus Stufe 3 (Bl. 69 ff. der Besoldungsakte). Die Überzahlung resultiert somit aus der Differenz zwischen der gewährten und der zustehenden Besoldung. Insoweit schließt sich das Gericht den Rechtsausführungen der Beklagten in den ergangenen Behördenbescheiden an, denen der Kläger insoweit auch nicht widersprochen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

b) Die Beklagte hat die überzahlten Bezüge jedoch zu Unrecht zurückgefordert, weil der Kläger sich erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung (sog. Entreicherungseinrede) beruft.

Nach § 818 Abs. 3 BGB i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des rechtswidrig Erlangten, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Hierauf kann sich jedoch gemäß § 819 Abs. 1 BGB derjenige nicht berufen, der den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kennt oder später erfährt. Dieser Maßstab der sog. Bösgläubigkeit des Empfängers wird im Beamtenverhältnis durch § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG verschärft. Danach ist ein Berufen auf den Wegfall der Bereicherung auch dann nicht möglich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Bezügeempfänger ihn hätte erkennen können.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger dem Rückforderungsanspruch der Beklagten grundsätzlich nach § 818 Abs. 3 BGB die Entreicherungseinrede wegen Verbrauchs der zugeflossenen Mittel entgegenhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei geringfügigen Überzahlungen von Dienst- bzw. Versorgungsbezügen, die nicht mehr als 10% der an sich zustehenden Bezüge betragen, ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt, weil es sich insoweit um Verwendungen für den allgemeinen Lebensunterhalt des Beamten handelt (BVerwG, U. v. 10.10.1961 - VI C 25.60 - BVerwGE 13, 107/109 ff. - Leitsatz in juris; U. v. 30.8.1962 - II C 90.60 - BVerwGE 15, 15 - juris Rn. 19).

So liegen die Dinge hier. Die Überzahlungen im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2013 belaufen sich auf einen monatlichen Betrag von 154,00 Euro für den Monat Juli 2009, von 170,00 Euro für die Monate August 2009 bis Dezember 2009, von 172,04 Euro für die Monate Januar 2010 bis Dezember 2010, von 173,07 Euro für die Monate Januar 2011 bis Juni 2011, von 182,62 Euro für die Monate August 2012 bis Dezember 2012 sowie von 184,81 Euro für die Monate Januar 2013 bis Juli 2013, jeweils brutto. Insofern ist dem Kläger zugutezuhalten, dass sich infolge seiner Ernennung zum Stabsarzt auch sein grundsätzlicher Lebensstandard erhöht hat und es deshalb nachvollziehbar ist, dass er den jeweiligen monatlichen Überzahlungsbetrag im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, ohne dass in seinem Vermögen noch ein Gegenwert vorhanden sein muss oder zwingend davon auszugehen ist, dass er anderweitig Aufwendungen erspart hätte, die wiederum jetzt noch in seinem Vermögen vorhanden sein müssten. Damit ist grundsätzlich von Entreicherung auszugehen.

c) Der Einwand der Entreicherung ist vorliegend auch nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger nicht nach diesen Vorschriften verschärft haftet.

Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung oder erfährt er ihn später, ist er zur Herausgabe verpflichtet, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können (§§ 819 Abs. 1, 819 Abs. 4 und 3 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG im Fall der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gewusst hat, ihm hätten ab Juli 2009 weniger Dienstbezüge nach den gesetzlichen Regelungen zugestanden, als er tatsächlich erhalten hatte. Von einer positiven Kenntnis der Überzahlung geht die Beklagte auch nicht aus.

Die Überzahlung war für den Kläger auch nicht offensichtlich i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG. Ein Mangel ist dann offensichtlich, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, U. v. 28.6.1990 - 6 C 41.88 - juris Rn. 16; U. v. 28.2.1985 - 2 C 31.82 - juris Rn. 21) oder wenn er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, U. v. 9.5.2006 - 2 C 12.05 - juris Rn. 13; bestätigt durch BVerfG, B. v. 12.9.2007 - 2 BvR 1413/06 - juris). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner soldatenrechtlichen Treuepflicht auch, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (BVerwG, U. v. 28.2.1985, a. a. O.; U. v. 25.11.1982 - 2 C 14.81 - juris Rn. 22 m. w. N.). Offensichtlichkeit i. S. von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Bezügemitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist dagegen, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012, 930 - juris Rn. 17).

Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Kläger den Fehler weder durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung erkennen, noch hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen.

Zwar informierte die Beklagte den Kläger in der Bezügemitteilung für den Monat Juli 2009 darüber, dass die auszuzahlenden Bezüge auf den ab 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem DNeuG beruhten. Die Beklagte hat unter Nr. 1 der Bezügeabrechnung (Bl. 38 der Gerichtsakte) darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Änderung die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern in den Besoldungsgruppen A und R betreffe. Die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig die Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amts oder Dienstgrads oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Fall einer weiteren Beförderung nicht mehr. Ferner wurde auf ein beigefügtes Merkblatt verwiesen, in dem weitergehende Informationen zu besoldungsrelevanten Regelungen des DNeuG zu finden seien. Dort heißt es unter I.2., der Kläger möge seine neue Erfahrungs- oder Überleitungsstufe der Gehaltsbescheinigung entnehmen. Des Weiteren gebe es zu der neuen Zuordnung eine Reihe von speziellen Ausnahmeregelungen, deren Darstellung den Rahmen eines Merkblatts überschreiten würde. Auf diese im Intranet der Bundeswehr befindlichen Regelungen werde verwiesen (Bl. 39 der Gerichtsakte).

Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger besoldungsrechtlicher Laie ist. Er wurde erst kurz vor Beginn des Überzahlungszeitraums (mit Wirkung vom 2. bzw. 17.6.2009) zum Stabsarzt befördert, so dass er schon aus diesem Grund mit einer Erhöhung der Besoldung rechnen durfte. Insofern wurde er erstmals ab dem 1. Juli 2009 in voller Höhe nach der Besoldungsgruppe A13 vergütet (Grundgehalt bei Erfahrungsstufe 1+: 3.570,00 Euro brutto, Bl. 38 der Gerichtsakte), so dass ihm auch eine Vergleichsmöglichkeit anhand früherer Abrechnungen fehlte. Zwar erhielt er mit der Bezügeabrechnung für Juli 2009 aufgrund seiner Beförderung eine Nachzahlung für den Monat Juni 2009, die rückwirkend zu einem Grundgehalt in Höhe von 3.074,17 Euro brutto führte (Bl. 36, 38 der Gerichtsakte). Dieses Auseinanderfallen der Grundgehälter nach der Besoldungsgruppe A13 für Juni und Juli 2009 musste dem Kläger jedoch nicht als offensichtlich falsch auffallen. Denn gemäß der Nr. 1 der Mitteilung zur Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 (Bl. 38 der Gerichtsakte) wies die Bezügemitteilung die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Auch in der Anlage zur Bezügemitteilung (Bl. 39 der Gerichtsakte), in welcher Informationen zur Neuregelung der Besoldung durch das DNeuG gegeben werden, heißt es unter I.2., der Kläger möge seine neue Erfahrungs- oder Überleitungsstufe der Bezügemitteilung entnehmen. Demnach durfte der Kläger davon ausgehen, dass das Grundgehalt, wie es in der Bezügemitteilung für Juli 2009 ausgewiesen wurde, der geltenden Rechtslage entsprach. Überdies erfolgte die Nachzahlung für Juni 2009 ohne einen Hinweis auf die Erfahrungsstufe, die dieser zugrunde lag. Damit fehlte es auch insofern an einer Vergleichsmöglichkeit für den Kläger, aufgrund derer ihm möglicherweise hätte auffallen müssen, dass die Einstufung für Juli 2009 unzutreffend war.

Des Weiteren erscheint der Unterschied zwischen der (zutreffenden) Erfahrungsstufe 1 und der (unzutreffend angenommenen) Erfahrungsstufe 1+ nicht offensichtlich. Selbst wenn dem Kläger die Stufenfestsetzung unklar gewesen sein sollte, musste er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 17) nicht bei der Beklagten nachfragen. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG genügt es nämlich - wie bereits ausgeführt - nicht, wenn lediglich Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedurft hätte. Dem Kläger hätte es aufgrund seiner - hier laienhaften - Kenntnisse nicht auffallen müssen, dass die in der Bezügemitteilung ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Die Änderungen des Besoldungsrechts zum 1. Juli 2009 sind derart komplex, dass die Beklagte selbst in der Bezügemitteilung vom Juli 2009 - wie auch in der vom Juni 2009 - darauf hinweist, dass die Änderungen im Detail nicht auf einem - dicht beschriebenen - DIN A 4-Blatt aufgenommen werden können, sondern es hierzu umfangreicher Ausführungen im Intranet der Bundeswehr bedurfte. Dort wird darauf hingewiesen, dass die Grundgehaltstabellen der Besoldungsgruppe A eine gänzlich neue Struktur erhalten. Der Stufenaufstieg in der neuen Grundgehaltstabelle wird zwar erläutert, auch, dass der Stufenaufstieg nach Erfahrungszeiten von anfänglich zwei, später drei und vier Jahren erfolge (Nr. 3). Dem Kläger war es jedoch nicht zumutbar, anhand dieser abstrakten Erläuterungen - ohne entsprechenden Anstoß durch erkennbare Unstimmigkeiten in der Bezügemitteilung - gleichsam „verdachtslos“ nachzuprüfen, ob die Stufenzuordnung in seinem Falle denn auch korrekt erfolgt sei. Denn eine entsprechende Überprüfung hätte sich nicht auf einen auch dem Laien anhand der ihm vorliegenden Mitteilungen möglichen Subsumtionsvorgang nach der Art einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ beschränken können, sondern eine rechtliche Überprüfung anhand der einschlägigen Gesetzesvorschriften bzw. komplizierte Nachberechnungen erfordert. Im Übrigen erschließt sich nicht, weshalb die Beklagte von einem Soldaten erwarten dürfen sollte, dass dieser die Stufenzuordnung besser nachvollziehen kann, als dies offenbar ein von ihr verwendetes EDV-Programm vermag. Damit war der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht so offensichtlich, dass der Kläger ihn ohne Weiteres hätte erkennen müssen, und es ist auch nicht erkennbar, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hätte (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 22.6.2016 - 1 A 2580/14 - juris Rn. 41 ff., VG Augsburg, U. v. 11.12.2014 - Au 2 K 14.686 - juris Rn. 16 ff.).

d) Der Kläger haftet auch nicht verschärft nach § 820 BGB.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung nach den allgemeinen Vorschriften ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil etwa noch das Bestehen der Schuld geprüft werden musste oder es sich um eine vorläufige Leistung handelte. In Anknüpfung daran hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB auf unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend angewandt. Derartige Vorbehaltszahlungen sind danach bei Abschlagszahlungen, bei Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage gezahlt wurden, sowie bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen anerkannt (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.1985 - 2 C 16.84 - juris Rn. 22).

Um eine damit vergleichbare Vorbehaltszahlung handelte es sich bei den aufgrund der Stufenzuordnung nach § 2 BesÜG geleisteten Bezügen jedoch nicht.

Zwar erfolgt nach § 2 Abs. 5 BesÜG die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt ist, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Eine solche endgültige Zuordnung nach Satz 2 liegt hier nicht vor, da der Kläger bereits vor Beginn des Übergangszeitraums, nämlich zum 2. bzw. 17. Juni 2009 zum Stabsarzt befördert wurde.

Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient jedoch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Gehaltszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf, und deshalb damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufen- bzw. Überleitungsstufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 22.6.2016 - 1 A 2580/14 - juris Rn. 29 ff. unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 24.1.2014 - 10 A 11010/13.OVG [nicht veröffentlicht]; VG Augsburg, U. v. 11.12.2014 - Au 2 K 14.686 - juris Rn. 25 ff.; VG Sigmaringen, U. v. 12.11.2012 - 1 K 1808/12 - juris; VG Neustadt a. d. Weinstraße, U. v. 25.2.2013 - 3 K 791/12.NW - BeckRS 2013, 48497). Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient vielmehr ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zugeordnet wird, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 1. Juli 2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach diesem Zeitpunkt, sondern bereits davor wirksam geworden wäre (VG Neustadt a. a. O.). Zu einer Rückforderung von gezahlten Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherigen Erfahrungsstufe verblieben wäre (VG Sigmaringen, a. a. O.; VG Neustadt a. a. O.). Dass der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG keine weitergehende Bedeutung i. S. einer Vorläufigkeit der Besoldungszahlung mit Rückforderungsvorbehalt hat, wird auch aus der amtlichen Begründung dieser Vorschrift deutlich, in der der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird (BT-Drs. 16/10850, S. 238). Dort wird ausgeführt:

„Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung - abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden - dann endgültig - so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von 4 Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem 4-Jahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden.“

Somit bezieht sich der Vorbehalt nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe, die der Soldat vor einer Beförderung im Übergangszeitraum inne hatte, nicht hingegen auf Fehler, die bei der Umsetzung des BesÜG unterlaufen können (VG Sigmaringen, U. v. 12.11.2012 - 1 K 1808/12 - juris; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U. v. 25.2.2013 - 3 K 791/12.NW - BeckRS 2013, 48497). § 820 BGB führt daher nicht zu einer verschärften Haftung des Klägers, so dass sich dieser erfolgreich auf die Entreicherungseinrede berufen kann.

e) Da die Klage bereits aus den oben dargestellten Gründen erfolgreich war, kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Billigkeitsentscheidung durch die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Behörde ordnungsgemäß getroffen wurde.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Sept. 2016 - W 1 K 15.1236 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 12 Rückforderung von Bezügen


(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt


(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgab

Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG | § 2 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A


(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 12. Nov. 2012 - 1 K 1808/12

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Juni 2017 - AN 1 K 16.02529

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Tenor 1. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Besoldung, vom 17.10.2016 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 24.11.2016 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten d

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(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil wie folgt geändert: Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N.       – vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. September 2013 und dessen Änderung vom 12. November 2014 wird aufgehoben.

Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt die Beklagte die gesamten Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.


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Tenor

I.

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ..., Außenstelle ..., vom 15. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts - Dienstleistungszentrum -, Außenstelle ..., vom 8. April 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger stand bis 3. April 2013 als Soldat auf Zeit (Stabsunteroffizier) im Dienst der Beklagten. Zum 1. Juli 2009 wurde seine Besoldung nach Maßgabe des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in das System der neuen Besoldungsstufen nach Erfahrungszeiten übergeleitet. Dabei war nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger zum 1. Mai 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A7 eingewiesen worden war. Zum Stichtag 1. Juli 2009 legte die Wehrbereichsverwaltung (WBV) ... der Besoldungseinstufung des Klägers daher dessen bisherige Besoldungsgruppe A6, Stufe 6, zugrunde und setzte die Besoldung nach Maßgabe des Besoldungsüberleitungsgesetzes nach der neuen Überleitungsstufe zu Stufe 6 fest. Korrekt wäre es jedoch gewesen, die Besoldung nach der zustehenden Besoldungsgruppe A7 in deren Stufe 5 überzuleiten. Mit der Bezügeabrechnung für den Monat August 2009 hat die WBV ... sodann die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A7 bemessen und die ausstehenden Bezügebestandteile für die Monate Mai bis Juli 2009 nachgezahlt. Dabei ist jedoch versäumt worden, auch die Besoldungsstufe anzupassen. Der Kläger ist daher seitdem zwar nach der zutreffenden Besoldungsgruppe A 7, jedoch weiterhin nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 und ab August 2010 nach der Stufe 6 besoldet worden, obwohl ihm lediglich eine Bezahlung nach Stufe 5 bzw. seit August 2010 nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 zugestanden hätte. Als die WBV ... den Fehler im Februar 2013 bemerkt und die Besoldungseinstufung zum April 2013 geändert hatte, war eine Überzahlung in Höhe von 1.445,86 EUR entstanden. Diesen Betrag forderte die WBV ... vom Kläger mit Bescheid vom 15. März 2013 zurück, wobei sie dem Kläger Ratenzahlung in Höhe von 200,-- EUR monatlich einräumte. Den Widerspruch des Klägers wies das - inzwischen zuständig gewordene - Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2014 zurück.

Am 6. Mai 2014 ließ der Kläger Klage erheben; er hat beantragt,

den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ... vom 15. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 8. April 2014 aufzuheben.

Der Kläger habe das zu viel bezahlte Geld für die allgemeine Lebensführung ausgegeben. Die Bereicherung sei daher weggefallen. Der Kläger hafte nicht verschärft für die Rückzahlung, weil die Tatsache der Überzahlung für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, sei auch nicht offensichtlich gewesen. Dem Kläger habe sich die Fehlerhaftigkeit der Besoldung nicht aufdrängen müssen; es habe von ihm nicht erwartet werden können, dass er die komplexe und schwierige Zuordnung seiner Besoldung zu den neuen Erfahrungsstufen auf ihre Richtigkeit überprüfen konnte. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die WBV ... für die Überzahlung verantwortlich sei; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei daher aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung teilweise abzusehen. Des Weiteren werde für die das Jahr 2009 betreffende Rückforderung der Einwand der Verjährung erhoben.

Das Bundesverwaltungsamt hat für die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, indem er die Besoldungsmitteilungen nicht ausreichend auf ihre Richtigkeit überprüft habe. Anhand der Besoldungsmitteilung für August 2009 hätte ihm auffallen müssen, dass die Nachzahlung für Juli 2009 mit 211,-- EUR wesentlich höher ausgefallen sei als die Nachzahlungen von je 123,66 EUR für Mai und Juni 2009. Für die unterschiedliche Höhe sei kein Grund ersichtlich gewesen; dies hätte Anlass dafür sein müssen, bei der Bezügestelle nachzufragen. Einen Wegfall der Bereicherung könne der Kläger daher nicht geltend machen. Auch die Billigkeitsentscheidung sei richtig getroffen worden, da dem Kläger Ratenzahlung eingeräumt worden sei. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, da die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe. Das sei im Fall des Klägers erst im Jahr 2013 der Fall gewesen. Der Beklagten könne auch nicht vorgehalten werden, dass sie die erforderliche Kenntnis aus grober Fahrlässigkeit nicht früher erlangt habe. Angesichts ihres großen Personalkörpers wäre es mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden, die Besoldungszahlungen nach jeder Personalmaßnahme anhand der Personalakte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dagegen sei es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, den Fehler aufzudecken.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 9. bzw. 10. Dezember 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid vom 15. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2014 statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide der Wehrbereichsverwaltung ... und des Bundesverwaltungsamts sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); sie sind daher aufzuheben.

1. Rechtsgrundlage für die mittels Leistungsbescheids geltend gemachte Rückzahlung der Bezüge bildet § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Dienstbezüge sind zu viel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden.

Dies ist hier der Fall, da der Kläger im Zeitraum von Juli 2009 bis März 2013 ihm nicht zustehende Bezüge in Höhe von 1.445,86 EUR erhalten hat. Die Überzahlung ist dadurch entstanden, dass die Beklagte das Grundgehalt des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2010 nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 anstatt nach der Stufe 5, und in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. März 2013 nach der Stufe 6 anstatt nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 bemessen hat. Die streitgegenständlichen Bescheide stellen den Sachverhalt insoweit zutreffend und vom Kläger unwidersprochen dar.

Dem in der genannten Höhe bestehenden Rückforderungsanspruch der Beklagten kann der Kläger grundsätzlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB den Wegfall der Bereicherung durch Verbrauch der zugeflossenen Mittel entgegenhalten. Die überzahlten Monatsbeträge haben im ersten Jahr mit zirka 67,-- Euro und danach mit jeweils etwa 17 bis 18 Euro nur eine geringe Höhe erreicht. Es kann deshalb angenommen werden, dass der Kläger die jeweiligen Überzahlungen im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, ohne dass in seinem Vermögen noch ein Gegenwert vorhanden wäre oder davon auszugehen wäre, dass er anderweitig Aufwendungen erspart hätte, die in seinem Vermögen noch vorhanden wären. Auch nach Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) kann der Wegfall einer eingetretenen Bereicherung grundsätzlich unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 v. H. des insgesamt zustehenden Betrags nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Damit ist grundsätzlich vom Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB auszugehen.

Im vorliegenden Fall haftet der Kläger auch nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB, § 819 BGB verschärft.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Hierbei kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an (vgl. BVerwG, U. v. 9.5.2006 - 2 C 12.05 - NVwZ-RR 2006, 627 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.5.2006 - 14 ZB 06.785 - juris Rn. 9).

Dem Beamten bzw. Soldaten ist aufgrund der beamten- bzw. soldatenrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist es, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012,930).

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass sich dem Kläger aufgrund seiner Kenntnisse aufdrängen musste, dass die Besoldungsmitteilungen ab dem 1. Juli 2009 fehlerhaft waren und die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen konnten. Von dem Kläger als Soldaten der Besoldungsgruppe A7, der weder mit Besoldungsangelegenheiten im Allgemeinen noch mit den Änderungen durch das Besoldungsüberleitungsgesetz im Besonderen befasst war, kann nicht mehr erwartet werden als die Kenntnis des eigenen statusrechtlichen Amts nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie der ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch ihm zustehende Zulagen (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 A 5.03 - juris Rn. 15).

Der Kläger war zum 1. Mai 2009 befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen worden; er durfte daher mit einem höheren Grundgehalt rechnen. In der sodann zum 1. August 2009 ausgegebenen Bezügeabrechnung sind die Erhöhung der laufenden Bezüge und die Nachberechnungen für die Monate Mai bis Juli 2009 in einer Größenordnung ausgewiesen worden, die nicht als auffällig anzusehen ist. Der Kläger konnte anhand der Bezügemitteilung auch nicht ersehen, dass ihm eine unzutreffende Grundgehaltsstufe zugeordnet worden war, zumal er bereits in der Bezügeabrechnung für Juli 2009 auf das neue Stufensystem hingewiesen und er der neuen Stufe „5+“ zugeordnet worden war. Dem Kläger war es jedenfalls nicht aufgrund eines einfachen Vergleichs der früheren mit der neuen Besoldungsmitteilung möglich, festzustellen, dass er höhere Beträge erhielt als ihm tatsächlich zustanden. Dies konnte er auch nicht aus den unterschiedlichen Nachzahlungsbeträgen für die Monate Mai und Juni 2009 einerseits und Juli 2009 andererseits ersehen. Denn er war in der Anlage zur Bezügeabrechnung für Juli 2009 von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass sich das Grundgehalt wegen des Einbaus der jährlichen Sonderzuwendung in die Grundgehaltstabelle erhöht habe, weshalb sich „neue Beträge“ ergeben hätten. Nachdem diese Überleitung der Besoldung in das neue Gehaltssystem zum 1. Juli 2009 auch noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Beförderung stand und diese von der Beklagten zudem verspätet vollzogen wurde, konnte vom Kläger als besoldungsrechtlichem Laien nicht verlangt werden, dass er die Zahlen der verschiedenen Bezügeabrechnungen im Einzelnen nachvollziehen und den verborgenen Fehler finden konnte.

Der Kläger konnte und musste die in den Bezügemitteilungen enthaltenen Stufenzuordnungen nicht selbst überprüfen. Es war von ihm nicht zu erwarten, dass er die hierfür notwendigen Kenntnisse des komplizierten Systems der Überleitung von Dienstaltersstufen in Erfahrungsstufen im Einzelnen besaß. Die Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes sind derart komplex, dass es allenfalls Juristen und Personalsachbearbeitern, die mit dieser Materie befasst und vertraut sind, gelingen kann, die Zuordnung zu einer bestimmten Stufe auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Auch die weiteren Informationen, die der Kläger mit den Anlagen und Merkblättern zu der Besoldungsmitteilung für Juli 2009 erhalten hatte, gaben keinen Anlass, an der Richtigkeit der Besoldungsmitteilung zu zweifeln und bei der Besoldungsstelle nachzufragen. Sie weisen zwar darauf hin, dass nach einer Beförderung die zum 1. Juli 2009 zunächst nur vorläufig erfolgte Zuordnung zu den Erfahrungsstufen überprüft und ggfs. neu bestimmt werde. Nach den Aussagen im Merkblatt kann die Beförderung, sie muss aber nicht notwendig zu einer Änderung der Zuordnung zu den Erfahrungsstufen führen. Daher bot auch der Umstand, dass die Besoldungsmitteilung nach der Beförderung des Klägers von der Besoldungsgruppe A 6 zu A 7 keine Änderung der Stufenzuordnung aufwies, keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Berechnung der Bezüge die richtige Erfahrungsstufe zugrunde gelegt worden war, zumal die Beförderung bereits vor Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wirksam wurde.

Im vorliegenden Fall ist also davon auszugehen, dass der Kläger den fehlenden Rechtsgrund eines Teils seiner Bezügezahlung nicht erkennen musste und er deshalb nicht verschärft für die Rückzahlung haftet. Selbst dann, wenn ihm die Zusammensetzung seiner Besoldung unklar oder zweifelhaft gewesen sein sollte, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 26.4.2012 a. a. O.) nicht angenommen werden, dass das Fehlen eines Rechtsgrunds offensichtlich gewesen wäre. Im Rahmen von § 12 Satz 2 BBesG genügt es danach nämlich nicht, wenn lediglich Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedurft hätte. Dem Kläger hätte es vielmehr trotz seiner laienhaften Kenntnisse auffallen müssen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Dies war jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall. Die Ausführungen in der Anlage zur Bezügeabrechnung für Juli 2009, die Überleitungstabelle und die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen betreffend, sind für einen besoldungsrechtlichen Laien kaum nachvollziehbar. Die Änderungen des Besoldungsrechts zum 1. Juli 2009 waren vielmehr so komplex, dass die Beklagte ihre Beschäftigten auf weitere, umfangreiche Ausführungen im Intranet der Bundeswehr verwiesen hatte. Letztlich erscheint es aber nicht gerechtfertigt, dass der Dienstherr, wenn er das Besoldungssystem grundlegend umstrukturiert, das Risiko einer Überzahlung auf den Besoldungsempfänger abwälzt, indem er ihn auf komplizierte und umfangreiche Merkblätter zur Neuregelung verweist. Auch erschließt sich der Kammer nicht, warum die Beklagte von einem Bediensteten erwartet, dass dieser die richtige Zuordnung zu den neuen Gehaltsstufen besser vornehmen kann, als dies ein von der Beklagten verwendetes technisches Programm vermag (vgl. zur Frage der verschärften Haftung wegen Offensichtlichkeit auch VG Regensburg, U. v. 13.11.2012 - RN 1 K 12.617 - juris Rn. 21 ff; VG Sigmaringen, U. v. 12.11.2012 - 1 K 1808/12 - juris Rn. 40; VG Aachen, U. v. 2.10.2014 - 1 K 725/14 - juris Rn. 21 ff).

Eine verschärfte Haftung ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB.

Danach greift nach allgemeinen Vorschriften die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auch auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragssteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil z. B. noch das Bestehen der Schuld geprüft werden muss, es sich mithin um eine vorläufige Leistung handelt. Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 BGB auf Zahlungen entsprechend angewandt, die unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistet wurden. Ein solcher Vorbehalt wurde bei Abschlagszahlungen, bei der Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage gezahlt worden sind, sowie bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.1985 - 2 C 16.84 - BVerwGE 71,77).

Die Bezügezahlungen an den Kläger standen seit dem 01. Juli 2009 aber nicht unter einem solchen Vorbehalt. Zwar bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG, dass die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst vorläufig erfolgt und erst mit Ablauf des 30. Juni 2013 (automatisch) endgültig wird, wenn nicht vor diesem Zeitpunkt aufgrund einer Beförderung die Überprüfung und endgültige Zuordnung nach Satz 2 erfolgt ist. Die in Satz 1 der Bestimmung angeordnete „Vorläufigkeit“ der Stufenzuordnung ist aber nicht gleichzusetzen mit einem Vorbehalt im Sinne der genannten Rechtsprechung. In den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine Vorbehaltsleistung annimmt, steht im Zeitpunkt der Regelung der Sachverhalt noch nicht endgültig fest, der über die Höhe der zu gewährenden Bezüge bestimmt. So ist beispielsweise bei der Regelung der Versorgungsbezüge mit dem Eintritt in den Ruhestand noch ungewiss, ob und falls ja in welcher Höhe der Betreffende nach dem Eintritt in den Ruhestand weitere Einkünfte erzielen wird, die auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind und daher zu einer teilweisen Rückforderung dieser Bezüge führen können. Für den hier vorliegenden Fall der Zuordnung zu Erfahrungs-/Überleitungsstufen liegt der Fall grundlegend anders. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG erfolgt die endgültige Zuordnung „mit“ dem Wirksamwerden der Ernennung. Sie kann also zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei bestimmt und vorgenommen werden. Mit der Regelung in Satz 1, dass die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen zum 1. Juli 2009 längstens bis zum 30. Juni 2013 „vorläufig“ sei, soll lediglich darauf hingewiesen werden, dass - anders als nach § 27 BBesG - in den Überleitungsfällen eine Beförderung oder vergleichbare Maßnahme im Überleitungszeitraum noch einmal zu einer Veränderung der Erfahrungsstufe führen kann. Dafür sprechen auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Regelung. Diese werden in der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 16/19859) wie folgt beschrieben:

„Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung - abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) - umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden - dann endgültig - so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. ...“

Die Vorläufigkeit bezieht sich somit nicht auf (zunächst) fehlerhafte Zuordnungen zu Erfahrungsstufen - wie dies vorliegend geschehen ist - aufgrund eines Programm- oder Programmierfehlers und hierauf beruhende Überzahlungen, sondern zielt darauf ab, durch die Überleitung in die neuen Erfahrungsstufen möglicherweise entstehende Brüche in der Karriereentwicklung aufzufangen. Nach Ansicht der Kammer dient die im Gesetz ausgesprochene "Vorläufigkeit" der Zuordnung deshalb nicht dazu, die Zahlung der Bezüge bei fehlerhafter Stufenzuordnung unter einen Vorbehalt zu stellen (vgl. auch Nds. OVG, B. v. 22.7.2013 - 5 LA 111/13 - juris Rn. 19).

2. Auf die Frage, ob die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung zu Recht auf die Gestattung von Ratenzahlungen beschränkt worden ist, kommt es nach dem gefundenen Ergebnis nicht mehr an.

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach den Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18 m. w. N.).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil wie folgt geändert: Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N.       – vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. September 2013 und dessen Änderung vom 12. November 2014 wird aufgehoben.

Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt die Beklagte die gesamten Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.


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Tenor

I.

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ..., Außenstelle ..., vom 15. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts - Dienstleistungszentrum -, Außenstelle ..., vom 8. April 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger stand bis 3. April 2013 als Soldat auf Zeit (Stabsunteroffizier) im Dienst der Beklagten. Zum 1. Juli 2009 wurde seine Besoldung nach Maßgabe des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in das System der neuen Besoldungsstufen nach Erfahrungszeiten übergeleitet. Dabei war nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger zum 1. Mai 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A7 eingewiesen worden war. Zum Stichtag 1. Juli 2009 legte die Wehrbereichsverwaltung (WBV) ... der Besoldungseinstufung des Klägers daher dessen bisherige Besoldungsgruppe A6, Stufe 6, zugrunde und setzte die Besoldung nach Maßgabe des Besoldungsüberleitungsgesetzes nach der neuen Überleitungsstufe zu Stufe 6 fest. Korrekt wäre es jedoch gewesen, die Besoldung nach der zustehenden Besoldungsgruppe A7 in deren Stufe 5 überzuleiten. Mit der Bezügeabrechnung für den Monat August 2009 hat die WBV ... sodann die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A7 bemessen und die ausstehenden Bezügebestandteile für die Monate Mai bis Juli 2009 nachgezahlt. Dabei ist jedoch versäumt worden, auch die Besoldungsstufe anzupassen. Der Kläger ist daher seitdem zwar nach der zutreffenden Besoldungsgruppe A 7, jedoch weiterhin nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 und ab August 2010 nach der Stufe 6 besoldet worden, obwohl ihm lediglich eine Bezahlung nach Stufe 5 bzw. seit August 2010 nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 zugestanden hätte. Als die WBV ... den Fehler im Februar 2013 bemerkt und die Besoldungseinstufung zum April 2013 geändert hatte, war eine Überzahlung in Höhe von 1.445,86 EUR entstanden. Diesen Betrag forderte die WBV ... vom Kläger mit Bescheid vom 15. März 2013 zurück, wobei sie dem Kläger Ratenzahlung in Höhe von 200,-- EUR monatlich einräumte. Den Widerspruch des Klägers wies das - inzwischen zuständig gewordene - Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2014 zurück.

Am 6. Mai 2014 ließ der Kläger Klage erheben; er hat beantragt,

den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ... vom 15. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 8. April 2014 aufzuheben.

Der Kläger habe das zu viel bezahlte Geld für die allgemeine Lebensführung ausgegeben. Die Bereicherung sei daher weggefallen. Der Kläger hafte nicht verschärft für die Rückzahlung, weil die Tatsache der Überzahlung für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, sei auch nicht offensichtlich gewesen. Dem Kläger habe sich die Fehlerhaftigkeit der Besoldung nicht aufdrängen müssen; es habe von ihm nicht erwartet werden können, dass er die komplexe und schwierige Zuordnung seiner Besoldung zu den neuen Erfahrungsstufen auf ihre Richtigkeit überprüfen konnte. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die WBV ... für die Überzahlung verantwortlich sei; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei daher aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung teilweise abzusehen. Des Weiteren werde für die das Jahr 2009 betreffende Rückforderung der Einwand der Verjährung erhoben.

Das Bundesverwaltungsamt hat für die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, indem er die Besoldungsmitteilungen nicht ausreichend auf ihre Richtigkeit überprüft habe. Anhand der Besoldungsmitteilung für August 2009 hätte ihm auffallen müssen, dass die Nachzahlung für Juli 2009 mit 211,-- EUR wesentlich höher ausgefallen sei als die Nachzahlungen von je 123,66 EUR für Mai und Juni 2009. Für die unterschiedliche Höhe sei kein Grund ersichtlich gewesen; dies hätte Anlass dafür sein müssen, bei der Bezügestelle nachzufragen. Einen Wegfall der Bereicherung könne der Kläger daher nicht geltend machen. Auch die Billigkeitsentscheidung sei richtig getroffen worden, da dem Kläger Ratenzahlung eingeräumt worden sei. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, da die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe. Das sei im Fall des Klägers erst im Jahr 2013 der Fall gewesen. Der Beklagten könne auch nicht vorgehalten werden, dass sie die erforderliche Kenntnis aus grober Fahrlässigkeit nicht früher erlangt habe. Angesichts ihres großen Personalkörpers wäre es mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden, die Besoldungszahlungen nach jeder Personalmaßnahme anhand der Personalakte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dagegen sei es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, den Fehler aufzudecken.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 9. bzw. 10. Dezember 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid vom 15. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2014 statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide der Wehrbereichsverwaltung ... und des Bundesverwaltungsamts sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); sie sind daher aufzuheben.

1. Rechtsgrundlage für die mittels Leistungsbescheids geltend gemachte Rückzahlung der Bezüge bildet § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Dienstbezüge sind zu viel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden.

Dies ist hier der Fall, da der Kläger im Zeitraum von Juli 2009 bis März 2013 ihm nicht zustehende Bezüge in Höhe von 1.445,86 EUR erhalten hat. Die Überzahlung ist dadurch entstanden, dass die Beklagte das Grundgehalt des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2010 nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 anstatt nach der Stufe 5, und in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. März 2013 nach der Stufe 6 anstatt nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 bemessen hat. Die streitgegenständlichen Bescheide stellen den Sachverhalt insoweit zutreffend und vom Kläger unwidersprochen dar.

Dem in der genannten Höhe bestehenden Rückforderungsanspruch der Beklagten kann der Kläger grundsätzlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB den Wegfall der Bereicherung durch Verbrauch der zugeflossenen Mittel entgegenhalten. Die überzahlten Monatsbeträge haben im ersten Jahr mit zirka 67,-- Euro und danach mit jeweils etwa 17 bis 18 Euro nur eine geringe Höhe erreicht. Es kann deshalb angenommen werden, dass der Kläger die jeweiligen Überzahlungen im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, ohne dass in seinem Vermögen noch ein Gegenwert vorhanden wäre oder davon auszugehen wäre, dass er anderweitig Aufwendungen erspart hätte, die in seinem Vermögen noch vorhanden wären. Auch nach Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) kann der Wegfall einer eingetretenen Bereicherung grundsätzlich unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 v. H. des insgesamt zustehenden Betrags nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Damit ist grundsätzlich vom Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB auszugehen.

Im vorliegenden Fall haftet der Kläger auch nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB, § 819 BGB verschärft.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Hierbei kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an (vgl. BVerwG, U. v. 9.5.2006 - 2 C 12.05 - NVwZ-RR 2006, 627 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.5.2006 - 14 ZB 06.785 - juris Rn. 9).

Dem Beamten bzw. Soldaten ist aufgrund der beamten- bzw. soldatenrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist es, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012,930).

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass sich dem Kläger aufgrund seiner Kenntnisse aufdrängen musste, dass die Besoldungsmitteilungen ab dem 1. Juli 2009 fehlerhaft waren und die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen konnten. Von dem Kläger als Soldaten der Besoldungsgruppe A7, der weder mit Besoldungsangelegenheiten im Allgemeinen noch mit den Änderungen durch das Besoldungsüberleitungsgesetz im Besonderen befasst war, kann nicht mehr erwartet werden als die Kenntnis des eigenen statusrechtlichen Amts nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie der ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch ihm zustehende Zulagen (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 A 5.03 - juris Rn. 15).

Der Kläger war zum 1. Mai 2009 befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen worden; er durfte daher mit einem höheren Grundgehalt rechnen. In der sodann zum 1. August 2009 ausgegebenen Bezügeabrechnung sind die Erhöhung der laufenden Bezüge und die Nachberechnungen für die Monate Mai bis Juli 2009 in einer Größenordnung ausgewiesen worden, die nicht als auffällig anzusehen ist. Der Kläger konnte anhand der Bezügemitteilung auch nicht ersehen, dass ihm eine unzutreffende Grundgehaltsstufe zugeordnet worden war, zumal er bereits in der Bezügeabrechnung für Juli 2009 auf das neue Stufensystem hingewiesen und er der neuen Stufe „5+“ zugeordnet worden war. Dem Kläger war es jedenfalls nicht aufgrund eines einfachen Vergleichs der früheren mit der neuen Besoldungsmitteilung möglich, festzustellen, dass er höhere Beträge erhielt als ihm tatsächlich zustanden. Dies konnte er auch nicht aus den unterschiedlichen Nachzahlungsbeträgen für die Monate Mai und Juni 2009 einerseits und Juli 2009 andererseits ersehen. Denn er war in der Anlage zur Bezügeabrechnung für Juli 2009 von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass sich das Grundgehalt wegen des Einbaus der jährlichen Sonderzuwendung in die Grundgehaltstabelle erhöht habe, weshalb sich „neue Beträge“ ergeben hätten. Nachdem diese Überleitung der Besoldung in das neue Gehaltssystem zum 1. Juli 2009 auch noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Beförderung stand und diese von der Beklagten zudem verspätet vollzogen wurde, konnte vom Kläger als besoldungsrechtlichem Laien nicht verlangt werden, dass er die Zahlen der verschiedenen Bezügeabrechnungen im Einzelnen nachvollziehen und den verborgenen Fehler finden konnte.

Der Kläger konnte und musste die in den Bezügemitteilungen enthaltenen Stufenzuordnungen nicht selbst überprüfen. Es war von ihm nicht zu erwarten, dass er die hierfür notwendigen Kenntnisse des komplizierten Systems der Überleitung von Dienstaltersstufen in Erfahrungsstufen im Einzelnen besaß. Die Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes sind derart komplex, dass es allenfalls Juristen und Personalsachbearbeitern, die mit dieser Materie befasst und vertraut sind, gelingen kann, die Zuordnung zu einer bestimmten Stufe auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Auch die weiteren Informationen, die der Kläger mit den Anlagen und Merkblättern zu der Besoldungsmitteilung für Juli 2009 erhalten hatte, gaben keinen Anlass, an der Richtigkeit der Besoldungsmitteilung zu zweifeln und bei der Besoldungsstelle nachzufragen. Sie weisen zwar darauf hin, dass nach einer Beförderung die zum 1. Juli 2009 zunächst nur vorläufig erfolgte Zuordnung zu den Erfahrungsstufen überprüft und ggfs. neu bestimmt werde. Nach den Aussagen im Merkblatt kann die Beförderung, sie muss aber nicht notwendig zu einer Änderung der Zuordnung zu den Erfahrungsstufen führen. Daher bot auch der Umstand, dass die Besoldungsmitteilung nach der Beförderung des Klägers von der Besoldungsgruppe A 6 zu A 7 keine Änderung der Stufenzuordnung aufwies, keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Berechnung der Bezüge die richtige Erfahrungsstufe zugrunde gelegt worden war, zumal die Beförderung bereits vor Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wirksam wurde.

Im vorliegenden Fall ist also davon auszugehen, dass der Kläger den fehlenden Rechtsgrund eines Teils seiner Bezügezahlung nicht erkennen musste und er deshalb nicht verschärft für die Rückzahlung haftet. Selbst dann, wenn ihm die Zusammensetzung seiner Besoldung unklar oder zweifelhaft gewesen sein sollte, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 26.4.2012 a. a. O.) nicht angenommen werden, dass das Fehlen eines Rechtsgrunds offensichtlich gewesen wäre. Im Rahmen von § 12 Satz 2 BBesG genügt es danach nämlich nicht, wenn lediglich Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedurft hätte. Dem Kläger hätte es vielmehr trotz seiner laienhaften Kenntnisse auffallen müssen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Dies war jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall. Die Ausführungen in der Anlage zur Bezügeabrechnung für Juli 2009, die Überleitungstabelle und die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen betreffend, sind für einen besoldungsrechtlichen Laien kaum nachvollziehbar. Die Änderungen des Besoldungsrechts zum 1. Juli 2009 waren vielmehr so komplex, dass die Beklagte ihre Beschäftigten auf weitere, umfangreiche Ausführungen im Intranet der Bundeswehr verwiesen hatte. Letztlich erscheint es aber nicht gerechtfertigt, dass der Dienstherr, wenn er das Besoldungssystem grundlegend umstrukturiert, das Risiko einer Überzahlung auf den Besoldungsempfänger abwälzt, indem er ihn auf komplizierte und umfangreiche Merkblätter zur Neuregelung verweist. Auch erschließt sich der Kammer nicht, warum die Beklagte von einem Bediensteten erwartet, dass dieser die richtige Zuordnung zu den neuen Gehaltsstufen besser vornehmen kann, als dies ein von der Beklagten verwendetes technisches Programm vermag (vgl. zur Frage der verschärften Haftung wegen Offensichtlichkeit auch VG Regensburg, U. v. 13.11.2012 - RN 1 K 12.617 - juris Rn. 21 ff; VG Sigmaringen, U. v. 12.11.2012 - 1 K 1808/12 - juris Rn. 40; VG Aachen, U. v. 2.10.2014 - 1 K 725/14 - juris Rn. 21 ff).

Eine verschärfte Haftung ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB.

Danach greift nach allgemeinen Vorschriften die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auch auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragssteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil z. B. noch das Bestehen der Schuld geprüft werden muss, es sich mithin um eine vorläufige Leistung handelt. Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 BGB auf Zahlungen entsprechend angewandt, die unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistet wurden. Ein solcher Vorbehalt wurde bei Abschlagszahlungen, bei der Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage gezahlt worden sind, sowie bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.1985 - 2 C 16.84 - BVerwGE 71,77).

Die Bezügezahlungen an den Kläger standen seit dem 01. Juli 2009 aber nicht unter einem solchen Vorbehalt. Zwar bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG, dass die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst vorläufig erfolgt und erst mit Ablauf des 30. Juni 2013 (automatisch) endgültig wird, wenn nicht vor diesem Zeitpunkt aufgrund einer Beförderung die Überprüfung und endgültige Zuordnung nach Satz 2 erfolgt ist. Die in Satz 1 der Bestimmung angeordnete „Vorläufigkeit“ der Stufenzuordnung ist aber nicht gleichzusetzen mit einem Vorbehalt im Sinne der genannten Rechtsprechung. In den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine Vorbehaltsleistung annimmt, steht im Zeitpunkt der Regelung der Sachverhalt noch nicht endgültig fest, der über die Höhe der zu gewährenden Bezüge bestimmt. So ist beispielsweise bei der Regelung der Versorgungsbezüge mit dem Eintritt in den Ruhestand noch ungewiss, ob und falls ja in welcher Höhe der Betreffende nach dem Eintritt in den Ruhestand weitere Einkünfte erzielen wird, die auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind und daher zu einer teilweisen Rückforderung dieser Bezüge führen können. Für den hier vorliegenden Fall der Zuordnung zu Erfahrungs-/Überleitungsstufen liegt der Fall grundlegend anders. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG erfolgt die endgültige Zuordnung „mit“ dem Wirksamwerden der Ernennung. Sie kann also zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei bestimmt und vorgenommen werden. Mit der Regelung in Satz 1, dass die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen zum 1. Juli 2009 längstens bis zum 30. Juni 2013 „vorläufig“ sei, soll lediglich darauf hingewiesen werden, dass - anders als nach § 27 BBesG - in den Überleitungsfällen eine Beförderung oder vergleichbare Maßnahme im Überleitungszeitraum noch einmal zu einer Veränderung der Erfahrungsstufe führen kann. Dafür sprechen auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Regelung. Diese werden in der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 16/19859) wie folgt beschrieben:

„Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung - abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) - umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden - dann endgültig - so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. ...“

Die Vorläufigkeit bezieht sich somit nicht auf (zunächst) fehlerhafte Zuordnungen zu Erfahrungsstufen - wie dies vorliegend geschehen ist - aufgrund eines Programm- oder Programmierfehlers und hierauf beruhende Überzahlungen, sondern zielt darauf ab, durch die Überleitung in die neuen Erfahrungsstufen möglicherweise entstehende Brüche in der Karriereentwicklung aufzufangen. Nach Ansicht der Kammer dient die im Gesetz ausgesprochene "Vorläufigkeit" der Zuordnung deshalb nicht dazu, die Zahlung der Bezüge bei fehlerhafter Stufenzuordnung unter einen Vorbehalt zu stellen (vgl. auch Nds. OVG, B. v. 22.7.2013 - 5 LA 111/13 - juris Rn. 19).

2. Auf die Frage, ob die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung zu Recht auf die Gestattung von Ratenzahlungen beschränkt worden ist, kommt es nach dem gefundenen Ergebnis nicht mehr an.

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach den Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18 m. w. N.).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2011, die auf einer fehlerhaften Überleitung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz beruht.
Die Klägerin ist Soldatin auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr. Am ... heiratete die Klägerin ihren Ehemann, ... Am ...2009 wurde die Tochter ... der Klägerin geboren.
Die Klägerin erhielt als Leutnant bis einschließlich Juni 2009 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9 und der Besoldungsdienstalterstufe 3. Mit Wirkung zum 01.07.2009 wurde sie zum Stabsarzt befördert. Nach dem Wirksamwerden der Beförderung, das mit dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetztes zusammenfiel, wurden ihr Dienstbezüge auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe/Überleitungsstufe zu Stufe 2 sowie ab dem 01.09.2010 auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 2 ausbezahlt. Hierüber erhielt sie eine Gehaltsbescheinigung bzw. eine Bezügeabrechnung.
Mit Schreiben vom 20.10.2011 (Bl. 108) wurde der Klägerin mitgeteilt, ihr werde die zum 01.07.2009 zugeordnete Erfahrungsstufe - Stufe 1 - gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) endgültig zugeordnet. Ein Aufsteigen in die Stufe 2 erfolge zum 01.07.2011. Der nächste regelmäßige Aufstieg in die Stufe 3 sei zum 01.07.2013 vorgesehen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 20.10.2011 (Bl. 110) wurde der Klägerin mitgeteilt, eine Überprüfung habe ergeben, dass sie mit 3.039,01 EUR (brutto) überzahlt sei. Bei der endgültigen Stufenzuordnung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz sei festgestellt worden, dass im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 eine Überzahlung eingetreten sei. Der Klägerin hätten in diesem Zeitraum Bezüge auf der Grundlage der Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsgruppe A 13 zugestanden. Stattdessen habe man ihr die Besoldung aus der Überleitungsstufe zur Stufe 2 (= 1+) bzw. aus der Stufe 2 ausbezahlt. Erst ab dem 01.07.2011 stehe ihr die Stufe 2 zu. Es sei beabsichtigt, den Rückforderungsbetrag in monatlichen Raten in Höhe von 150,-- EUR ab 01.12.2011 gegen die laufenden Dienstbezüge aufzurechnen.
Mit Schreiben vom 09.11.2011 (Bl. 115) führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, man nehme mit Verwunderung zur Kenntnis, dass die Klägerin über einen Zeitraum von zwei Jahren in die falsche Erfahrungsstufe eingeteilt worden sein solle. Die Klägerin sei derzeit teilzeitbeschäftigt. Sie habe eine Tochter, die jetzt knapp zwei Jahre alt sei. Es sei sicherlich bekannt, dass gerade mit der Geburt und nach der Geburt eines Kindes sehr hohe Aufwendungen zu tätigen seien. Es bedürfe deshalb wenig Fantasie, wofür das Einkommen der Familie Klägerin aufgebraucht worden sei. Die Familie sei zudem durch einen Hauskauf verschuldet.
Mit Bescheid vom 01.03.2012 (Bl. 128) lehnte die Beklagte die Neufestsetzung der Erfahrungsstufe für die Klägerin ab. In der Begründung wurde ausgeführt, das Schreiben vom 09.11.2011 sei als Antrag auf Neufestsetzung gewertet worden. Aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetzes sei die Klägerin von der Besoldungsgruppe A 13 Dienstaltersstufe 3 zum 01.07.2009 zu Recht in die Erfahrungsstufe 1 übergeleitet worden.
Mit Bescheid vom 02.03.2012 forderte die Beklagte von der Klägerin 3.039,01 EUR zurück. Zur Begründung führte die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 20.10.2011 aus, die Klägerin habe im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2011 zu Unrecht Dienstbezüge aus der Erfahrungsstufe 1+ bzw. 2 erhalten. Zugestanden habe ihr die Erfahrungsstufe 1. Wegen der Höhe der Überzahlung wurde auf eine beiliegende Soll-Ist-Berechnung verwiesen. Von der Rückforderung könne nicht abgesehen werden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Überzahlung in ihrem Vermögen nicht mehr vorhanden sei, da sie den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung gekannt habe, bzw. hätte wissen müssen, dass aufgrund der Einführung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes eine Neufestsetzung ihrer Dienstaltersstufe erfolge. Dies sei ausführlich in der Gehaltsmitteilung Juli 2009 erläutert worden. Die Dienstbezüge aus der Erfahrungsstufe 1+ bzw. 2 seien daher offensichtlich und für die Klägerin erkennbar ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Billigkeitsgründe, die ein völliges bzw. teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Eine besondere Härte liege nicht vor.
Die Klägerin legte gegen die Bescheide vom 01.03.2012 und 02.03.2012 (Bl. 136 und 137) Beschwerde ein. Zur Begründung der Beschwerde gegen die Rückforderung führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, es sei schon absurd, davon auszugehen, dass für die Klägerin der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich gewesen sei. Die Einstufung erfolge nicht durch die Klägerin, sondern durch die Beklagte. Das entsprechende Fachwissen müsse bei der Beklagten vorhanden sein. Die Klägerin habe von der richtigen Einstufung ausgehen dürfen. Sie berufe sich ausdrücklich auf die Einrede der Entreicherung. Nach der Geburt ihres Kindes seien erhöhte Ausgaben zu tätigen gewesen.
10 
Mit Beschwerdebescheid vom 23.04.2012, am selben Tag per Einschreiben zur Post gegeben, wies die Beklagte die Beschwerden der Klägerin gegen die Bescheide vom 01.03.2012 und 02.03.2012 zurück. Zur Begründung führte sie über ihre bisherige Begründung hinaus aus, die Überzahlung beruhe auf einem Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr. Dieser Fehler sei aufgrund interner Überprüfungen entdeckt worden.
11 
Die gemäß § 12 Abs. 2 BBesG durchgeführte Rückforderung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Sie habe die Pflicht, die Höhe der Bezüge nachzuprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Sie habe ohne Weiteres erkennen können, dass ihr die Dienstbezüge aus den höheren Erfahrungsstufen nicht zugestanden hätten, die entstandene Überzahlung sei ihr nur infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Sie habe einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt. Bei sorgfältiger Durchsicht der Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 und der beigefügten „Anlage zur Gehaltsbescheinigung“ sei die Überzahlung leicht festzustellen gewesen. Sie habe nicht damit rechnen können, ab dem 01.07.2009 wesentlich höhere Dienstbezüge zu erhalten. Der „Gehaltszuwachs“ bei der Klägerin ab Juli 2009 sei trotz Einberechnung der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 2,5% erkennbar zu hoch gewesen. Die Überzahlung sei von der Klägerin ohne erkennbare Zweifel ohne jedwede Rückfrage hingenommen worden. Sie habe durch einfaches Überprüfen und Vergleichen der Unterlagen, ohne weitere Schlüsse ziehen oder Berechnungen durchführen zu müssen, den Fehler unschwer nachvollziehen und demzufolge anzeigen können. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen im Intranet der Bundeswehr hinzuweisen, welche zeitnah zur Verfügung gestanden hätten. Spätestens ab 29.06.2009 sei dort die 11-seitige Broschüre des Bundesministeriums des Innern über das neue Besoldungsrecht zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin habe dort anhand der Tabelle auf der Seite 9 erkennen können, dass ihr die auf der Gehaltsbescheinigung mitgeteilte Erfahrungsstufe nicht zustehen könne. Die Klägerin hafte auch deshalb verschärft, weil die Zuordnung der Erfahrungsstufe nur vorläufig gewesen sei. Über diesen gesetzlichen Zahlungsvorbehalt nach § 2 Abs. 5 BesÜG seien alle Besoldungsempfänger mit dem Merkblatt zur Gehaltsbescheinigung Juli 2009 informiert worden.
12 
Im Übrigen sei ihr Einwand, sie habe die Überzahlung im Rahmen der Lebensführung ausgegeben, in keinster Weise geeignet, eine Entreicherung geltend zu machen. Die Bereicherung dauere fort, wenn die Überzahlung für Ausgaben verwendet würde, durch die eigene Mittel gespart würden. Eine Mehrzahlung von 150,-- EUR im Monat fließe nicht ohne Weiteres in die allgemeine Lebensführung ein.
13 
Auch in Fällen, in denen eine Überzahlung infolge grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers zurückgefordert werde, könne gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. Ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung sei geradezu typisch und könne deshalb nur in besonderen Fällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Ermessenshandhabung eine Rolle spielen. Ein Mit-verursachen stehe dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen. Bedienstete der Beklagten hätten die Stufe nicht falsch berechnet und in das System SASBF eingepflegt. Die Überleitung sei maschinell erfolgt mit zufällig ausgesuchten Fällen zur manuellen Überprüfung der Richtigkeit. Ein Fehlverhalten der Bediensteten der WBV Süd, AST München, sei in keinster Weise eruierbar. Aufgrund dieser Sachlage sei auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens der Behörde dennoch keine Herabsetzung des zurückgeforderten Betrages aus Billigkeitserwägungen heraus geboten. Man habe sich darauf beschränken können, aus Billigkeitserwägungen heraus Ratenzahlungen einzuräumen, da die Klägerin keine Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht habe.
14 
Die Klägerin hat am 24.05.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen den Rückforderungsbescheid erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen vor, die Klägerin sei Mitte Mai 2009 zur Stabsärztin befördert worden. Zum 01.07.2009 sei sie erstmalig in A 13 eingewiesen worden. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt ihre Bezügeberechnung überprüft. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die Erhöhung des Gehaltes sich in einem Rahmen gehalten habe, der der Beförderung entsprochen habe. Ihr sei deshalb nicht aufgefallen, dass die Gehaltsabrechnung irgendwelche Fehler enthalten könnte. Der Überzahlungsbetrag sei auch so gering gewesen, dass dieser der Klägerin nicht habe auffallen müssen. Eine vorhergehende Gehaltsbescheinigung mit der Besoldungsgruppe A 13 habe die Klägerin nicht erhalten, so dass auch ein Vergleich nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung durch die Beklagte und die Einordnung in die Erfahrungsstufe gehabt.
15 
Die Klägerin könne sich auf die Entreicherung berufen, da der fehlende Rechtsgrund der Zahlung nicht offensichtlich erkennbar gewesen sei. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr jeweiliges Einkommen auf die Lebensführung eingerichtet. Das Einkommen beider Ehegatten sei einerseits in die Lebensführung für beide Personen sowie in die Lebensführung der Tochter ... gesteckt worden. Weiterhin sei das Geld in erheblichem Umfang für Renovierungskosten für das Haus aufgewendet und verbraucht worden.
16 
Die Rückforderung des zuviel bezahlten Betrages sei auch unbillig. Die Beklagte habe berücksichtigen müssen, dass die Umstände für die Überzahlung ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen hätten. Die Klägerin treffe keine grobe Sorgfaltspflichtverletzung. Spätestens beim Rückforderungsbescheid wegen einer Teilzahlungsbeschäftigung der Klägerin im September 2010 hätte der Beklagten der Fehler auffallen müssen, wenn er so offensichtlich gewesen sei, dass er der Klägerin habe ins Auge springen müssen.
17 
An eine elfseitige Broschüre "Neues Besoldungsrecht – die Änderungen zum 01.07.2009" könne sich die Klägerin nicht erinnern. Die Klägerin wisse nicht, wie hoch der Nettobetrag der Überzahlung sei. Aufgrund der vorliegenden Bezügeabrechnungen gehe die Klägerin davon aus, dass der Nettobetrag ca. 80 % des Bruttobetrages entspreche. Mit dem Erwerb des Hauses im Juli 2009 seien eine Vielzahl von Einzelanschaffungen getätigt worden. Rechnungen über verschiedene Anschaffungen, die mit dem Hauserwerb nicht im Zusammenhang stehen, wurden vorgelegt.
18 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr Einkommen im Überzahlungszeitraum jeweils ausgegeben. Am Monatsende sei nichts übrig geblieben. Bei den Ausgaben hätten sie sich an den zugeflossen Einnahmen orientiert. Das Kinderzimmer für die Tochter der Klägerin wäre anders ausgefallen, wenn die Bezüge geringer gewesen wären. Unter Umständen hätte man die Anschaffung auch zurückgestellt. Auch bei der Ausstattung des Hauses hätte man günstigere Gegenstände erworben, wenn das Geld knapp gewesen wäre.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Zur Begründung verweist sie auf den Beschwerdebescheid. Ergänzend trägt sie das Folgende vor: Die Klägerin hafte verschärft und könne sich deswegen nicht auf Entreicherung berufen, weil die Einstufung in die Erfahrungsstufen unter einem Vorhalt gestanden habe. Die Klägerin habe deshalb von vornherein mit einer Rückzahlung rechnen müssen. Auch nach § 2 Abs. 5 BesÜG sei die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst noch vorläufig erfolgt und werde erst mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Für einen völligen oder teilweisen Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen lägen keine Anhaltspunkte vor. Auch hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten bestünden keine Bedenken.
24 
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Überzahlung beruhe nach seinem Wissen auf einem Fehler bei der Programmierung des entsprechenden EDV Programms. Er beruhe nicht auf einem individuellen Fehler eines Sachbearbeiters bei der Bearbeitung des Besoldungsfalles der Klägerin.
25 
Der Kammer haben die Besoldungsakte und die Beschwerdeakte der Klägerin vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.
27 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sie sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger der Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Auf eine Entreicherung kann er sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
28 
Die Klägerin hat zwar im streitigen Zeitraum höhere Bezüge erhalten als ihr zustanden (1.). Sie ist aber entreichert (2.) und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf ihre Entreicherung zu berufen (3.), da sie nicht „verschärft“ haftet.
1.
29 
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig geworden, dass der Klägerin im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 wegen ihrer fehlerhaften Zuordnung in die Erfahrungsstufen der Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (= Anlage 1 zu Artikel 3 des Gesetztes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG] vom 05.02.2009, BGBl I Seite 160 [= Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG]) zu hohe Bezüge ausgezahlt wurden. Die fehlerhafte Zuordnung steht jetzt auch aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2011 fest. Der Klägerin standen in diesem Zeitraum Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/Erfahrungsstufe 1 zu. Sie erhielt aber Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/ Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bzw. der Erfahrungsstufe 2. In der Gehaltsbescheinigung wird die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 mit „1+“ gekennzeichnet. Die Bruttoüberzahlung entwickelte sich im streitigen Zeitraum wie folgt:
30 
Monat 
Ist     
Soll   
Differenz
Jul 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Aug 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Sep 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Okt 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Nov 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Dez 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Jan 10
1.515,06 EUR
1.449,71 EUR
65,35 EUR
Mai 10
1.631,61 EUR
1.561,22 EUR
70,39 EUR
Jun 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Jul 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Aug 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Sep 10
3.629,03 EUR
3.456,99 EUR
172,04 EUR
Okt 10
3.185,84 EUR
3.034,80 EUR
151,04 EUR
Nov 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Dez 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Jan 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Feb 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mrz 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Apr 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mai 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Jun 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
                                                     
    3.039,01 EUR
31 
Die Überzahlung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.039,01 EUR.
2.
32 
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entreicherung eingetreten ist, sind die einzelnen Monate, in denen es zu unterschiedlich hohen Überzahlungen gekommen ist, getrennt zu betrachten. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997, die in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 e [Stand: August 2005]), kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR), nicht übersteigen.
33 
Danach kann in den Monaten Januar und Mai 2010 sowie im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 bei der Klägerin von einer Entreicherung ausgegangen werden, da in diesen Monaten eine Überzahlung unterhalb der Höchstgrenze nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV vorliegt. Das wurde auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.
34 
Für die übrigen Monate des Überzahlungszeitraums kann die Entreicherung der Klägerin aufgrund einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Prüfung hat den gesamten Überzahlungsbetrag im jeweiligen Monat in den Blick zu nehmen, nicht nur den Betrag, der über dem Höchstbetrag der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz liegt. Von einer Bereicherung kann nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat, wobei eine Vermögensmehrung auch dann vorliegt, wenn er Aufwendungen oder die Ausgabe von Geldmitteln aus eigenen anderen Quellen (z.B. Sparbuch) erspart hat. Die Frage des Vorhandenseins und des Wegfalls einer Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögenstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch (andere) eigene Mittel erspart. Dagegen fällt die Bereicherung weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen. Das ist z.B. der Fall bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, oder wenn er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet. Nach der Lebenserfahrung richtet sich die Lebenshaltung des Beamten oder Soldaten regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, mit dessen Erhöhung auch die Ausgaben steigen. Auch die Verwendung der Überzahlung zur Tilgung von Schulden lässt die Bereicherung weggefallen, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte oder Soldat ohne die Überzahlung Schulden durch eine Einschränkung seiner Lebenshaltung getilgt hätte, denn auch in diesem Fall hat der Beamte oder Soldat die Überzahlung letztlich für eine bessere Lebenshaltung ausgegeben (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 c [Stand: August 2005]). Es ist zwar nicht zulässig, die Verwaltungsvorschrift, die den Höchstbetrag von 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR) bereits im Jahr 1997 festgelegt hat, an die allgemeine Gehalts- und Preisentwicklung anzupassen und dann aufgrund der Verwaltungsvorschrift auch in den übrigen Monaten von einer Entreicherung auszugehen. Denn Verwaltungsvorschriften sind einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Die Gerichte können sie nur so berücksichtigen, wie sie vom Richtliniengeber erlassen und in der Praxis angewendet werden. Da aber hinter der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz die allgemeine Lebenserfahrung steht, dass ein Besoldungsempfänger seine Ausgaben an die Einnahmen anpasst, verschiebt sich auch aufgrund der allgemeinen Gehalts- und Preissteigerungen der absolute monatliche Überzahlungsbetrag, bei dem eine Entreicherung ohne Weiteres naheliegt. Da die Überzahlung der Bezüge der Klägerin in den übrigen Monaten nur geringfügig über der Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesGVwV liegt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sind es 0,71 EUR, von Juni bis August 2010 2,46 EUR und im September 2010 18,65 EUR, und der Höchstbetrag zudem bereits im Jahr 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, sind die Anforderung an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen.
35 
Die Kammer hat unter Zugrundelegung obiger Grundsätze keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den zuletzt genannten Monaten entreichert ist. Die Überzahlung der Bezüge fand in einem Zeitraum statt, in dem die Ausgaben der Familie wegen des Erwerbs eines Hauses im Juli 2009 und wegen der anstehenden Geburt des ersten Kindes ohnehin gestiegen sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich in einer solchen Situation an der Höhe des laufenden Einkommens orientiert und keine Rücklagen bildet. Deshalb hat die Kammer auch keine Zweifel an der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass in der Familie der Klägerin die monatlichen Einnahmen auch wieder ausgegeben wurden. Soweit die Klägerin Anschaffungen getätigt hat und diese im Rückforderungszeitpunkt noch vorhanden waren, ist zu berücksichtigen, dass auch beim Erwerb neuwertiger Gegenstände vielfach bereits nach dem Kauf ein Wertverlust eintritt. Da die Überzahlung über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen eintrat, lässt sie sich auch nicht ganz oder zu einem größeren Teil dem Erwerb eines teureren Gegenstandes zuordnen, der für sich gesehen, den Gegenwert der Überzahlung repräsentiert und dessen Wert im Zeitpunkt der Rückforderung zur Bestimmung der verbleibenden Bereicherung noch herangezogen werden kann, wie dies vielleicht bei einer Überzahlung eines größeren Betrags der Fall sein könnte, der für den Erwerb eines höherwertigen Gegenstandes
36 
(z. B. eines Autos) verwendet wird.
3.
a)
37 
Die Klägerin haftet nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Die Klägerin wusste nicht, dass ihr im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 zuviel Besoldung ausgezahlt wurde. Für das Gegenteil gibt es keine Anhaltspunkte. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Der Klägerin blieb die Überzahlung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11- juris Rdnr. 11), die auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt das Folgende:
38 
„Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist“.
39 
Zu den Sorgfaltspflichten der Klägerin gehört es somit, dass sie den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen und die dazu übersandten Merkblätter sowie eventuelle andere Schreiben, deren Inhalt Auswirkungen auf die Höhe der zustehenden Bezüge hat, zur Kenntnis nimmt und prüft, ob die Angaben in der Gehaltsbescheinigung bzw. Bezügeabrechnung korrekt sein können. Dazu kann es auch gehören, Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen miteinander zu vergleichen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es aber nicht, sich darüber hinaus Informationen zu beschaffen und ihre Besoldung etwa anhand der Rechtsgrundlagen selbst zu berechnen.
40 
Aufgrund ihrer Kenntnisse und der ihr übersandten Unterlagen, zu denen die Erläuterungen mit der Überschrift „Neues Besoldungsrecht - Die Änderungen zum 1. Juli 2009“ nicht gehörten, war die Überzahlung für die Klägerin nicht offensichtlich, grobe Fahrlässigkeit beim Nichterkennen der Überzahlung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Bei der Klägerin liegt die Besonderheit vor, dass sie nach ihrer Beförderung zum Stabsarzt erstmals zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes Bezüge der Besoldungsstufe A 13 erhielt. Sie konnte daher nicht anhand eines einfachen Vergleichs ihrer Besoldung vor und nach dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes unter Berücksichtigung der Anlage zur Gehaltsbescheinigung vom 23.06.2009 erkennen, dass die Erhöhung über dem Betrag lag, der aufgrund der Angaben zur Integration der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in der Anlage zur Bezügemitteilung zu erwarten war. Einen solchen Vergleich hätte die Klägerin nur durchführen können, wenn sie sich Informationen darüber beschafft hätte, wie hoch ihre Bezüge als Stabsarzt gewesen wären, wenn sie schon mit Wirkung vor dem 01.07.2009 befördert worden wäre. Dazu ist die Klägerin aber nicht verpflichtet. Der absolute ausgewiesene Betrag des Grundgehalts ist für sich gesehen nicht so hoch, dass bei der Klägerin, die aufgrund ihrer Beförderung vom Leutnant zum Stabsarzt mit einer nennenswerten Erhöhung ihrer Grundgehalts rechnen konnte, sich Zweifel hätten aufdrängen müssen. Auch die eingetragene Tarifstufe in der Gehaltsbescheinigung (gemeint ist die Stufe der Erfahrungsstufen) war für die Klägerin aufgrund deren Kenntnisse nicht offensichtlich falsch. In der Anlage wurde die Klägerin darüber informiert, dass aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetz eine Neuzuordnung zu einer Erfahrungsstufe bzw. einer Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe erfolgt, die aber nicht in jedem Fall zu einer Abweichung gegenüber der bisherigen Besoldungsdienstaltersstufe führt. Eine Änderung wurde bei der Klägerin, die vor der Umstellung der Besoldungsdienstaltersstufe 3 zugeordnet war, in der Gehaltsbescheinigung vorgenommen. Ab dem 01.07.2009 erfolgte darin ihre Zuordnung zu der Stufe „1+“, was nach dem Sprachgebrauch des Besoldungsüberleitungsgesetzes der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entspricht. Da über eine Änderungsmöglichkeit belehrt worden war, brauchten der Klägerin aufgrund einer neu ausgewiesenen Stufe in der Gehaltsbescheinigung keine Zweifel entstehen. Die zugeordnete Stufe lag von der der Klägerin zustehenden Stufe auch nicht so weit entfernt, dass sie sich die Frage hätte stellen müssen, ob sie ihr aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr überhaupt zustehen kann. Auch die Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 01.09.2010 musste bei der Klägerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken. Es handelt sich dabei um eine Folge der fehlerhaften Zuordnung zur Übergangstufe zu Stufe 2. Der Aufstieg von der Überleitungsstufe zu der dazugehörenden Stufe folgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG eigenen, vom Aufstieg zwischen Erfahrungsstufen abweichenden Regelungen. Zweifel wegen der Kürze des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre Besoldung nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 bis zur Zuordnung zur Stufe 2 erhielt, brauchten deshalb bei ihr nicht zu entstehen. Angesichts der Komplexität der Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes musste sich die Fehlerhaftigkeit der Bezüge der Klägerin nur einer Person aufdrängen, die mit diesem Rechtsgebiet vertraut ist, nicht aber der Klägerin aufgrund der Kenntnisse, die sie hatte bzw. die sie aufgrund der übersandten Unterlagen gewinnen konnte.
b)
41 
Auch die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG führt nicht zu einer verschärften Haftung der Besoldungsempfänger in einem Übergangszeitraum, der am 01.07.2009 beginnt und am 30.06.2013 endet (a.A.: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 994.10.KO -).
42 
Nach § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung (Satz 1). Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30.06.2009 wirksam gewesen wäre (Satz 2).
43 
Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt. Er dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 01.07.2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 01.07.2009, sondern davor, am 30.06.2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherige Erfahrungsstufe verblieben wäre. Eine weitergehende Bedeutung hat der Vorbehalt nicht. Das kommt auch in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10850 Seite 238) dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
44 
„Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres- Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden“.
45 
Der Vorbehalt bezieht sich somit nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe zu Beamten oder Soldaten, die sie vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatten, aber nicht auf Fehler, die bei Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können.
46 
Zudem war der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall der Klägerin nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz bereits am 01.07.2009 aufgelöst, da die Klägerin bereits mit Wirkung von diesem Tag an befördert worden war. Die vom Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Zuordnung der Klägerin zu einer Erfahrungsstufe stand somit bei ihr nie unter einem Vorbehalt. Wenn die Klägerin durch das EDV-Programm oder durch einen Einzelfallfehler eines Sachbearbeiters der Beklagten für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer Stufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
48 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

Gründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.
27 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sie sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger der Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Auf eine Entreicherung kann er sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
28 
Die Klägerin hat zwar im streitigen Zeitraum höhere Bezüge erhalten als ihr zustanden (1.). Sie ist aber entreichert (2.) und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf ihre Entreicherung zu berufen (3.), da sie nicht „verschärft“ haftet.
1.
29 
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig geworden, dass der Klägerin im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 wegen ihrer fehlerhaften Zuordnung in die Erfahrungsstufen der Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (= Anlage 1 zu Artikel 3 des Gesetztes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG] vom 05.02.2009, BGBl I Seite 160 [= Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG]) zu hohe Bezüge ausgezahlt wurden. Die fehlerhafte Zuordnung steht jetzt auch aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2011 fest. Der Klägerin standen in diesem Zeitraum Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/Erfahrungsstufe 1 zu. Sie erhielt aber Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/ Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bzw. der Erfahrungsstufe 2. In der Gehaltsbescheinigung wird die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 mit „1+“ gekennzeichnet. Die Bruttoüberzahlung entwickelte sich im streitigen Zeitraum wie folgt:
30 
Monat 
Ist     
Soll   
Differenz
Jul 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Aug 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Sep 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Okt 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Nov 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Dez 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Jan 10
1.515,06 EUR
1.449,71 EUR
65,35 EUR
Mai 10
1.631,61 EUR
1.561,22 EUR
70,39 EUR
Jun 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Jul 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Aug 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Sep 10
3.629,03 EUR
3.456,99 EUR
172,04 EUR
Okt 10
3.185,84 EUR
3.034,80 EUR
151,04 EUR
Nov 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Dez 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Jan 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Feb 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mrz 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Apr 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mai 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Jun 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
                                                     
    3.039,01 EUR
31 
Die Überzahlung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.039,01 EUR.
2.
32 
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entreicherung eingetreten ist, sind die einzelnen Monate, in denen es zu unterschiedlich hohen Überzahlungen gekommen ist, getrennt zu betrachten. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997, die in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 e [Stand: August 2005]), kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR), nicht übersteigen.
33 
Danach kann in den Monaten Januar und Mai 2010 sowie im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 bei der Klägerin von einer Entreicherung ausgegangen werden, da in diesen Monaten eine Überzahlung unterhalb der Höchstgrenze nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV vorliegt. Das wurde auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.
34 
Für die übrigen Monate des Überzahlungszeitraums kann die Entreicherung der Klägerin aufgrund einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Prüfung hat den gesamten Überzahlungsbetrag im jeweiligen Monat in den Blick zu nehmen, nicht nur den Betrag, der über dem Höchstbetrag der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz liegt. Von einer Bereicherung kann nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat, wobei eine Vermögensmehrung auch dann vorliegt, wenn er Aufwendungen oder die Ausgabe von Geldmitteln aus eigenen anderen Quellen (z.B. Sparbuch) erspart hat. Die Frage des Vorhandenseins und des Wegfalls einer Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögenstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch (andere) eigene Mittel erspart. Dagegen fällt die Bereicherung weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen. Das ist z.B. der Fall bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, oder wenn er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet. Nach der Lebenserfahrung richtet sich die Lebenshaltung des Beamten oder Soldaten regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, mit dessen Erhöhung auch die Ausgaben steigen. Auch die Verwendung der Überzahlung zur Tilgung von Schulden lässt die Bereicherung weggefallen, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte oder Soldat ohne die Überzahlung Schulden durch eine Einschränkung seiner Lebenshaltung getilgt hätte, denn auch in diesem Fall hat der Beamte oder Soldat die Überzahlung letztlich für eine bessere Lebenshaltung ausgegeben (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 c [Stand: August 2005]). Es ist zwar nicht zulässig, die Verwaltungsvorschrift, die den Höchstbetrag von 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR) bereits im Jahr 1997 festgelegt hat, an die allgemeine Gehalts- und Preisentwicklung anzupassen und dann aufgrund der Verwaltungsvorschrift auch in den übrigen Monaten von einer Entreicherung auszugehen. Denn Verwaltungsvorschriften sind einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Die Gerichte können sie nur so berücksichtigen, wie sie vom Richtliniengeber erlassen und in der Praxis angewendet werden. Da aber hinter der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz die allgemeine Lebenserfahrung steht, dass ein Besoldungsempfänger seine Ausgaben an die Einnahmen anpasst, verschiebt sich auch aufgrund der allgemeinen Gehalts- und Preissteigerungen der absolute monatliche Überzahlungsbetrag, bei dem eine Entreicherung ohne Weiteres naheliegt. Da die Überzahlung der Bezüge der Klägerin in den übrigen Monaten nur geringfügig über der Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesGVwV liegt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sind es 0,71 EUR, von Juni bis August 2010 2,46 EUR und im September 2010 18,65 EUR, und der Höchstbetrag zudem bereits im Jahr 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, sind die Anforderung an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen.
35 
Die Kammer hat unter Zugrundelegung obiger Grundsätze keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den zuletzt genannten Monaten entreichert ist. Die Überzahlung der Bezüge fand in einem Zeitraum statt, in dem die Ausgaben der Familie wegen des Erwerbs eines Hauses im Juli 2009 und wegen der anstehenden Geburt des ersten Kindes ohnehin gestiegen sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich in einer solchen Situation an der Höhe des laufenden Einkommens orientiert und keine Rücklagen bildet. Deshalb hat die Kammer auch keine Zweifel an der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass in der Familie der Klägerin die monatlichen Einnahmen auch wieder ausgegeben wurden. Soweit die Klägerin Anschaffungen getätigt hat und diese im Rückforderungszeitpunkt noch vorhanden waren, ist zu berücksichtigen, dass auch beim Erwerb neuwertiger Gegenstände vielfach bereits nach dem Kauf ein Wertverlust eintritt. Da die Überzahlung über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen eintrat, lässt sie sich auch nicht ganz oder zu einem größeren Teil dem Erwerb eines teureren Gegenstandes zuordnen, der für sich gesehen, den Gegenwert der Überzahlung repräsentiert und dessen Wert im Zeitpunkt der Rückforderung zur Bestimmung der verbleibenden Bereicherung noch herangezogen werden kann, wie dies vielleicht bei einer Überzahlung eines größeren Betrags der Fall sein könnte, der für den Erwerb eines höherwertigen Gegenstandes
36 
(z. B. eines Autos) verwendet wird.
3.
a)
37 
Die Klägerin haftet nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Die Klägerin wusste nicht, dass ihr im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 zuviel Besoldung ausgezahlt wurde. Für das Gegenteil gibt es keine Anhaltspunkte. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Der Klägerin blieb die Überzahlung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11- juris Rdnr. 11), die auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt das Folgende:
38 
„Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist“.
39 
Zu den Sorgfaltspflichten der Klägerin gehört es somit, dass sie den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen und die dazu übersandten Merkblätter sowie eventuelle andere Schreiben, deren Inhalt Auswirkungen auf die Höhe der zustehenden Bezüge hat, zur Kenntnis nimmt und prüft, ob die Angaben in der Gehaltsbescheinigung bzw. Bezügeabrechnung korrekt sein können. Dazu kann es auch gehören, Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen miteinander zu vergleichen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es aber nicht, sich darüber hinaus Informationen zu beschaffen und ihre Besoldung etwa anhand der Rechtsgrundlagen selbst zu berechnen.
40 
Aufgrund ihrer Kenntnisse und der ihr übersandten Unterlagen, zu denen die Erläuterungen mit der Überschrift „Neues Besoldungsrecht - Die Änderungen zum 1. Juli 2009“ nicht gehörten, war die Überzahlung für die Klägerin nicht offensichtlich, grobe Fahrlässigkeit beim Nichterkennen der Überzahlung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Bei der Klägerin liegt die Besonderheit vor, dass sie nach ihrer Beförderung zum Stabsarzt erstmals zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes Bezüge der Besoldungsstufe A 13 erhielt. Sie konnte daher nicht anhand eines einfachen Vergleichs ihrer Besoldung vor und nach dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes unter Berücksichtigung der Anlage zur Gehaltsbescheinigung vom 23.06.2009 erkennen, dass die Erhöhung über dem Betrag lag, der aufgrund der Angaben zur Integration der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in der Anlage zur Bezügemitteilung zu erwarten war. Einen solchen Vergleich hätte die Klägerin nur durchführen können, wenn sie sich Informationen darüber beschafft hätte, wie hoch ihre Bezüge als Stabsarzt gewesen wären, wenn sie schon mit Wirkung vor dem 01.07.2009 befördert worden wäre. Dazu ist die Klägerin aber nicht verpflichtet. Der absolute ausgewiesene Betrag des Grundgehalts ist für sich gesehen nicht so hoch, dass bei der Klägerin, die aufgrund ihrer Beförderung vom Leutnant zum Stabsarzt mit einer nennenswerten Erhöhung ihrer Grundgehalts rechnen konnte, sich Zweifel hätten aufdrängen müssen. Auch die eingetragene Tarifstufe in der Gehaltsbescheinigung (gemeint ist die Stufe der Erfahrungsstufen) war für die Klägerin aufgrund deren Kenntnisse nicht offensichtlich falsch. In der Anlage wurde die Klägerin darüber informiert, dass aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetz eine Neuzuordnung zu einer Erfahrungsstufe bzw. einer Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe erfolgt, die aber nicht in jedem Fall zu einer Abweichung gegenüber der bisherigen Besoldungsdienstaltersstufe führt. Eine Änderung wurde bei der Klägerin, die vor der Umstellung der Besoldungsdienstaltersstufe 3 zugeordnet war, in der Gehaltsbescheinigung vorgenommen. Ab dem 01.07.2009 erfolgte darin ihre Zuordnung zu der Stufe „1+“, was nach dem Sprachgebrauch des Besoldungsüberleitungsgesetzes der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entspricht. Da über eine Änderungsmöglichkeit belehrt worden war, brauchten der Klägerin aufgrund einer neu ausgewiesenen Stufe in der Gehaltsbescheinigung keine Zweifel entstehen. Die zugeordnete Stufe lag von der der Klägerin zustehenden Stufe auch nicht so weit entfernt, dass sie sich die Frage hätte stellen müssen, ob sie ihr aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr überhaupt zustehen kann. Auch die Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 01.09.2010 musste bei der Klägerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken. Es handelt sich dabei um eine Folge der fehlerhaften Zuordnung zur Übergangstufe zu Stufe 2. Der Aufstieg von der Überleitungsstufe zu der dazugehörenden Stufe folgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG eigenen, vom Aufstieg zwischen Erfahrungsstufen abweichenden Regelungen. Zweifel wegen der Kürze des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre Besoldung nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 bis zur Zuordnung zur Stufe 2 erhielt, brauchten deshalb bei ihr nicht zu entstehen. Angesichts der Komplexität der Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes musste sich die Fehlerhaftigkeit der Bezüge der Klägerin nur einer Person aufdrängen, die mit diesem Rechtsgebiet vertraut ist, nicht aber der Klägerin aufgrund der Kenntnisse, die sie hatte bzw. die sie aufgrund der übersandten Unterlagen gewinnen konnte.
b)
41 
Auch die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG führt nicht zu einer verschärften Haftung der Besoldungsempfänger in einem Übergangszeitraum, der am 01.07.2009 beginnt und am 30.06.2013 endet (a.A.: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 994.10.KO -).
42 
Nach § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung (Satz 1). Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30.06.2009 wirksam gewesen wäre (Satz 2).
43 
Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt. Er dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 01.07.2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 01.07.2009, sondern davor, am 30.06.2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherige Erfahrungsstufe verblieben wäre. Eine weitergehende Bedeutung hat der Vorbehalt nicht. Das kommt auch in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10850 Seite 238) dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
44 
„Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres- Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden“.
45 
Der Vorbehalt bezieht sich somit nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe zu Beamten oder Soldaten, die sie vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatten, aber nicht auf Fehler, die bei Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können.
46 
Zudem war der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall der Klägerin nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz bereits am 01.07.2009 aufgelöst, da die Klägerin bereits mit Wirkung von diesem Tag an befördert worden war. Die vom Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Zuordnung der Klägerin zu einer Erfahrungsstufe stand somit bei ihr nie unter einem Vorbehalt. Wenn die Klägerin durch das EDV-Programm oder durch einen Einzelfallfehler eines Sachbearbeiters der Beklagten für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer Stufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
48 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

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Tenor

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München – vom 11. Mai 2012 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 8. August 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012.

2

Er ist Berufssoldat und bei der Beklagten als Oberstleutnant in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes – Luftwaffe − am Standort R… tätig.

3

Bis zum Inkrafttreten des BesoldungsüberleitungsgesetzesBesÜG – zum 1. Juli 2009 bezog der Kläger bis einschließlich 30. Juni 2009 Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 (= A14/10). Mit dem Inkrafttreten des BesÜG wurde er gemäß § 2 BesÜG in Verbindung mit der Überleitungstabelle der Besoldungsgruppe A 14 Überleitungsstufe zur Stufe 7 = Ü 7 (SAP-technisch: 6+) zugeordnet (= A 14/6+).

4

Die Gehaltsbescheinigung des Klägers für den Monat Juli 2009, in der seine damalige Besoldungsgruppe A 14/6+ angegeben war, enthielt den Hinweis, dass die Bezügemitteilung für den Monat Juli 2009 auf den ab dem 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG − beruhe. Eine wesentliche Änderung dieser gesetzlichen Änderung betreffe die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern der Besoldungsordnungen A und R. Die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus (z. B. werde die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zur Stufe 3 mit „2+“ dargestellt). Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig seine Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amtes oder Dienstgrades oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Falle einer weiteren Beförderung nicht mehr. Weitergehende Informationen zu den besoldungsrelevanten Regelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes seien dem beigefügten Merkblatt zu entnehmen. Die neuen Grundgehaltstabellen für die Bundesbesoldungsordnungen A, B, W und R sowie die Überleitungstabellen für die Bundesbesoldungsordnung A und die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 seien im Bundeswehr Intranet Portal/OrgBereiche/Personal/PSZ III/Informationen veröffentlicht.

5

Am 12. August 2009 wurde der Kläger durch den Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Damit standen ihm ab dem 1. Juli 2009 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) zu (= A 15/5+).

6

Aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SASPF“) erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2009 statt Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+).

7

Die die Besoldungsgruppe „A 15/6+“ erstmals ausweisende Gehaltsbescheinigung des Klägers vom 19. September 2009 für den Monat Oktober 2009 enthielt neben der Darstellung der der Besoldungsgruppe „A15/6+“ entsprechenden Bezügezahlung für den Monat Oktober 2009 zugleich die entsprechende Rückrechnungsdarstellung für die Monate Juni 2009 bis September 2009.

8

Die aufgrund des Programmfehlers fehlerhafte Ausweisung der Überleitungsstufe (6+ statt 5+) und der aus diesem Programmfehler resultierende Überzahlungsbetrag von 5.932,11 € brutto wurde erst im April 2012 durch die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − im Rahmen der Neuzuordnung des Klägers in die Erfahrungsstufe 7 festgestellt (Stufenaufstieg zum 1. April 2012 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BesÜG). Die Neuzuordnung des Klägers zu der Stufe 7 erfolgte am 20. April 2012.

9

Mit Schreiben vom 20. April 2012 hörte die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − den Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung der Überzahlung in Höhe von 5.932,11 € brutto an. In dem Anhörungsschreiben wurde ausgeführt, der Kläger sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BesÜG zum 1. Juli 2009 nach der Besoldungsgruppe A 14 Überleitungsstufe zur Stufe 7 (6+) übergeleitet worden. Aufgrund der Planstelleneinweisung in die Besoldungsgruppe A 15 mit Wirkung zum 1. Juni 2009 hätte die Erfahrungsstufe ab 1. Juli 2009 neu festgesetzt werden müssen, nämlich nach A 15 Überleitungsstufe zu Stufe 6 (5+). Da der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − keine Änderungsmeldung über die Beförderung des Klägers zum 1. Juni 2009 zugeleitet worden sei, seien die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 15 unverändert nach Stufe 6+ (= Überleitungsstufe zur Stufe 7) weitergezahlt worden, wodurch sich die Überzahlung ergeben habe. Es sei beabsichtigt, die Überzahlung von 5.932,11 € brutto in monatlichen Raten von 500,-- € ab dem 1. Juni 2012 mit seinen laufenden Dienstbezügen aufzurechnen.

10

Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 führte der Kläger aus, die Überleitung in eine falsche Erfahrungsstufe zum 1. Juli 2009 liege ursächlich bei der Beklagten, weswegen er sich gegen die Rückforderung wende.

11

Mit Bescheid vom 11. Mai 2012 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − vom Kläger den Überzahlungsbetrag in Höhe von 5.932,11 € brutto zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, zum 1. Juli 2009 seien alle Besoldungsempfänger mit den am 30. Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen in das ab dem 1. Juli 2009 maßgebliche Grundgehaltssystem übergeleitet worden. Diese Überleitung sei maschinell zum Überleitungszeitpunkt und individuell für jeden Besoldungsempfänger erfolgt. Aufgrund einer verspätet eingepflegten Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant A 15 habe diese erst zum Aufbereitungsmonat Oktober 2009 berücksichtigt werden können. Die Überleitung, die zum 1. Juli 2009 durchzuführen gewesen sei, sei aufgrund dieser verspätet eingepflegten Beförderung mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 10 durchgeführt worden. Daraufhin sei die Überleitungsstufe zur Stufe 7 (6+) festgesetzt worden. Korrekt wäre es gewesen, diese mit den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 10 durchzuführen. Deshalb hätte eine Festsetzung zur Stufe 6 (5+) erfolgen müssen. Gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG erfolge die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst und zwar längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 vorläufig. Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richte sich nach § 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. Bürgerliches GesetzbuchBGB –. Von der Rückforderung könne hier nicht abgesehen werden. Die Entreicherungseinrede sei dem Kläger verwehrt, da er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt habe oder dieser Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte erkennen müssen. So habe der Kläger gewusst oder hätte wissen müssen, dass aufgrund der Einführung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes die Stufenfestsetzung zum 1. Juli 2009 lediglich vorläufig gewesen sei und aufgrund der rückwirkenden Planstelleneinweisung zum 1. Juni 2009 in die Besoldungsgruppe A 15 eine Neufestsetzung hätte durchgeführt werden müssen. Billigkeitsgründe, die ein völliges oder teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien nicht zu erkennen. Die Rückforderung sei zumutbar und stelle auch keine besondere Härte für den Kläger dar. Dem Kläger werde eine monatliche Tilgungsrate in angemessener Höhe bewilligt. Einen entsprechenden Vorschlag über die Höhe der Rate möge der Kläger bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist machen.

12

Im Rahmen seiner erhobenen Beschwerde trug der Kläger vor, das Rückforderungsbegehren sei unbegründet. Soweit eine Überzahlung vorliege, liege diese in der Sphäre der Beklagten. Ihm sei die Entreicherungseinrede nicht verwehrt. Ein Rückforderungsanspruch der Beklagten bestehe im Übrigen auch deshalb nicht, weil er mit der zum 1. Juni 2009 rückwirkenden Planstelleneinweisung ab 1. Juli 2009 ohnehin korrekt nach Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zu Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) besoldet worden sei, weil er mit der rückwirkenden Planstelleneinweisung nach A 15 bereits ab 1. Juli 2009 in die nächsthöhere Stufe, nämlich statt in Ü 6 (= SAP-technisch: 5+) in Ü 7 (= SAP-technisch: 6+) hätte eingeordnet werden müssen.

13

Mit Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Stuttgart, vom 8. August 2012 wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei zum 1. Juli 2009, da er bis einschließlich 30. Juni 2009 Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 bezogen habe, zum 1. Juli 2009 in die Besoldungsgruppe A 14 Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) zugeordnet worden. Ihm sei am 12. August 2009 ein Amt mit anderem Endgrundgehalt verliehen worden und er sei rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle A 15 eingewiesen worden. Die entsprechende Änderungsmeldung des Personalamtes der Bundeswehr sei jedoch erst nach Anforderung im April 2012 bei der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − eingegangen. Aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr habe der Kläger ab dem 1. Juli 2009 statt Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) Bezüge der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) erhalten. Durch behördeninterne Überprüfungen sei dieser Fehler entdeckt worden. Die Neuzuordnung der Stufe sei am 20. April 2012 erfolgt. Dem Kläger hätten ab 1. Juli 2009 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) zugestanden. Sein nächster Stufenaufstieg sei zum 1. April 2012 in die Erfahrungsstufe 7 vorgesehen gewesen. Nach Abschluss dieser Stufenzuordnung sei der aus dem Programmfehler resultierende Überzahlungsbetrag festgestellt worden. Der Kläger sei zunächst zum 1. Juli 2009, da er bis zum 30. Juni 2009 nach der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 besoldet gewesen sei, nach A 14 Überleitungsstufe zu Stufe 7 (Ü 7 = 6+) übergeleitet worden. Diese Überleitung sei zunächst vorläufig gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte würden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gelte für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle, mithin bis zum 30. Juni 2012. Erfolge in diesem Vierjahreszeitraum keine Beförderung, werde die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiere sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimme sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergebe, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet worden seien. Das bedeute, dass für die Überleitung das Grundgehalt maßgeblich sei, das am 30. Juni 2009 aus der höheren Besoldungsgruppe und der zu diesem Zeitpunkt erreichten Altersstufe zugestanden habe. Ausgehend davon sei der für die Zuordnung maßgebliche Betrag nach § 2 Abs. 2 BesÜG erneut zu ermitteln. Anschließend sei dieser Betrag entsprechend § 2 Abs. 3 BesÜG einer Stufe oder Überleitungsstufe zuzuordnen; im Falle des Klägers mithin in die Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+). Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe werde die zugehörige Stufe des Grundgehalts zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz − BBesG − in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, § 3 Abs. 2 Satz 1 1. Altern. BesÜG. Dies sei bei dem Kläger am 1. April 2012 der Fall gewesen. Die Zuordnung sei dann jedoch nicht in die Stufe 6 erfolgt, da § 3 Abs. 2 Satz 3 BesÜG bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen u. a. der Besoldungsgruppe A 15 eine Ausnahme vorsehe. Danach gelte § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG mit der Maßgabe, dass die nächsthöhere Stufe – im Fall des Klägers mithin die Stufe 7 – zugrunde zu legen sei. Mithin sei eine Überzahlung im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 erfolgt, da der Kläger nur Anspruch auf Bezüge nach A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) gehabt habe. Die Rückforderung sei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB rechtmäßig.

14

Der Einwand der Entreicherung greife nicht durch. Der Kläger hätte den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung erkennen müssen, wenn er die Unterlagen, die ihm anlässlich des Inkrafttretens des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 1. Juli 2009 zugänglich gemacht worden seien, in dem erforderlichen Maße gesichtet und die ihm dazu zugegangenen Informationen hinterfragt hätte. Er hätte durch – einfaches - Überprüfen und Vergleichen der Unterlagen ohne weitere Schlüsse zu ziehen und Berechnungen durchführen zu müssen den Fehler der Bezügemitteilungen ab 1. Juli 2009 unschwer nachvollziehen und demzufolge anzeigen können bzw. bei Zweifeln eine entsprechende Anfrage an die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − richten müssen.

15

Der Verbrauch des zu viel erhaltenen Geldes entlaste den Kläger nicht. Er hafte verschärft gemäß §§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. 819 Abs. 1 und 818 Abs. 4 BGB. Der Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 sei ein Merkblatt „Anlage zur Gehaltsbescheinigung“ beigefügt gewesen. Daraus hätte der Kläger die Überzahlung leicht feststellen können. Dem Kläger seien Erläuterungen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Intranet zugänglich gewesen, worauf er hingewiesen worden sei. So sei spätestens am 29. Juni 2009 die 11-seitige Broschüre des Bundesministeriums des Innern (BMI) über das neue Besoldungsrecht zur Verfügung gestellt worden. Auf dessen Seite 9 sei in der dortigen Tabelle – ausgehend von der bei der Überleitung berücksichtigten bisherigen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 (dies bedeute 6+) – leicht die neue Stufe bzw. die Überleitungsstufe in der Besoldungsgruppe A 15 (hier: 5+) zu ersehen gewesen. Diese hätte er mit der auf der Gehaltsbescheinigung aufgeführten Stufe vergleichen können. Dabei hätte ihm die Diskrepanz auffallen müssen.

16

Auch der weitere Stufenaufstieg bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe in der Besoldungsgruppe A 15 sei in der Broschüre des BMI auf Seite 8 unter 7 b – Ausnahmen von der Grundregel bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe – explizit beschrieben gewesen. Danach werde für die Besoldungsgruppe A 15 die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem nach der bisherigen Grundgehaltstabelle der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt wäre, mithin beim Kläger in die Stufe 7 erst ab dem 1. April 2012. Somit hätte sich beim Kläger nach alledem Zweifel an der Richtigkeit der Besoldungszahlung aufdrängen müssen. Eine Rückfrage bei der Bezüge zahlenden Stelle sei allerdings seitens des Klägers nicht erfolgt.

17

Aus Billigkeitsgründen komme vorliegend kein teilweises oder gänzliches Absehen von der Rückforderung in Betracht. Aus dem Dienst- und Treueverhältnis des Beamten gegenüber dem Dienstherrn habe der Kläger die Pflicht gehabt, alles zur Vermeidung von Überzahlungen zu tun und die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München – auf die Überzahlung aufmerksam zu machen, selbst dann, wenn dies auch auf einem Versehen des Amtes beruhen sollte. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen, obwohl er durchaus in der Lage gewesen sei, die Fehlzahlungen zu erkennen. Zwar beruhe die Überzahlung auf einem Systemfehler in dem Personalwirtschaftssystem „SASPF“ der Bundeswehr. Die Überleitung sei zum 1. Juli 2009 maschinell erfolgt. Bediensteten der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − sei hingegen kein persönliches Fehlverhalten vorwerfbar. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass im Falle, dass der Beamte die Überzahlung selbst hätte erkennen können, ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung geradezu typisch sei und deshalb nur in besonderen Fällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen könne (BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 1994 – 3 B 94.2753 –). Ein Mitverursachen der Überzahlung seitens der Behörde stehe damit dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen. Daher sei hier die Billigkeitserwägung darauf zu beschränken gewesen, ob gegenüber dem Kläger Ratenzahlung oder gänzlicher Verzicht der Rückzahlung eingeräumt werde. Der Kläger habe seine finanzielle Situation bislang nicht belegt. Daher habe die Entscheidung zur Ratenhöhe von 300,-- € monatlich nach Aktenlage getroffen werden müssen.

18

Die Rückforderung des Bruttobetrages sei ebenfalls rechtmäßig und höchstrichterlich entschieden. Schließlich sei die Rückforderung auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei noch nicht abgelaufen.

19

Der Beschwerdebescheid wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. August 2012 per Einschreiben zur Post gegeben.

20

Der Kläger hat am 11. September 2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren und trägt ergänzend vor, der im Beschwerdebescheid zugestandene Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SASPF“) liege eindeutig in der Sphäre der Wehrbereichsverwaltung Süd. Der Programmfehler beschränke sich auch nicht auf einzelne Personen, sondern habe Auswirkungen auf das Gesamtprogramm und damit auf alle Personendaten gehabt. Die Fachleute der Wehrbereichsverwaltung mit entsprechender fachspezifischer Ausbildung hätten fast drei Jahre benötigt, um den Programmfehler zu entdecken. Selbst den Sachbearbeitern der Beklagten sei demnach der Mangel nicht offensichtlich gewesen. Wie hätte dann er die Überzahlung erkennen sollen. Nicht jedes Fehlverhalten der Verwaltung könne allein dem Beamten aufgebürdet werden. Die Beklagte könne sich nicht unter Hinweis auf die Sorgfaltspflicht des Beamten aus der vollen Verantwortung für ihre Bewertungs- und Bearbeitungsprobleme bei der Umstellung ihres Programmsystems nehmen. Die Beklagte habe offenbar das, was sie vom Beamten verlange – nämlich Nachdenken, logische Schlussfolgerungen ziehen und aufdrängende Erkundigungen einholen –, selbst unterlassen und damit ihre Verpflichtungen grob fahrlässig verletzt. Insgesamt liege vorliegend mangelnde Fürsorge des Dienstherrn vor. Es sei demnach von einem gänzlichen Versagen, nicht von einem Mitverschulden der Beklagten auszugehen.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, ASt 4.4 PK 2/180263 – J – 11419, vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd, PA 1 1.034 – PK: 2/180263 – J – 11419 vom 8. August 2012 aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung verweist sie auf den Beschwerdebescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger hafte verschärft, auch nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB, und sei deshalb mit dem Entreicherungseinwand ausgeschlossen. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Dezember 2012 – 10 A 10962/12.OVG – sei die Regelung des § 2 Abs. 5 BesÜG in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden einschlägig. Der Kläger hätte bei sorgfältiger Kenntnisnahme und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten anhand der ihm zu seiner Besoldung zur Verfügung gestellten Merkblätter und Erläuterungen deren Fehlerhaftigkeit erkennen können. So sei er mit der Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 samt beigefügtem Merkblatt explizit auf die Neuregelungen der Stufenzuordnung hingewiesen worden. Nähere Einzelheiten über die Eingruppierung in die Überleitungsstufen hätte er der Informationsbroschüre des Bundesministerium des Innern vom Juni 2009, das allen Bundeswehrangehörigen über das Intranet zur Verfügung gestanden habe, entnehmen können. Außerdem sei er darüber informiert worden, dass sich die Zuordnung zu der für ihn maßgeblichen Stufe im Rahmen einer erstmaligen Ernennung mit Verleihung eines Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe (Beförderung) gegebenenfalls ändere und zunächst neu überprüft werden müsse. Schließlich sei auch die von ihr zu treffende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerfrei erfolgt. Dem Kläger seien Ratenzahlungen in Höhe von 300,-- € monatlich bewilligt worden. Seine wirtschaftliche Situation habe er nicht dargelegt. Damit habe die Beklagte in Ausübung ihrer durch § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG auferlegten Verpflichtung eine Billigkeitsentscheidung getroffen und ihr Ermessen ausgeübt.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Februar 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist begründet.

28

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 8. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

29

Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Satz 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 eine Überzahlung in Höhe von 5.932,11 € brutto erhalten. Die Überzahlung resultiert daraus, dass der Kläger aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SAFPF“), der erst durch behördeninterne Überprüfungen im April 2012 entdeckt wurde, ab dem 1. Juli 2009 statt der ihm zustehenden Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) erhalten hat. So war der Kläger zum Inkrafttreten des BesÜG zum 1. Juli 2009 nach der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 besoldet. Mit dem Inkrafttreten des BesÜG wurde er gemäß § 2 BesÜG in Verbindung mit der Überleitungstabelle der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (Ü 7; SAP-technisch: 6+) der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet (= A 14/6+). Ab Juni 2009 standen ihm wegen der am 12. August 2009 rückwirkend zum 1. Juni 2009 erfolgten Planstelleneinweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) zu. Aufgrund des Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr erhielt der Kläger tatsächlich jedoch ab dem 1. Juli 2009 Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+). Die durch den Programmfehler veranlasste Überzahlung der Bezüge im Zeitraum Juli 2009 bis 31. März 2012 erfolgte mithin ohne rechtlichen Grund.

30

Der Vortrag des Klägers, er sei mit der Planstelleneinweisung rückwirkend ab 1. Juli 2009 korrekt nach A 15 Überleitungsstufe zu Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) besoldet worden, weil er mit der rückwirkenden Planstelleneinweisung nach A 15 bereits ab 1. Juli 2009 in die nächsthöhere Stufe, nämlich statt in Ü 6 (= 5+) in Ü 7 (= 6+) hätte eingeordnet werden müssen, verkennt die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BesÜG. Nach dieser Vorschrift gilt im Falle der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG wird bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe grundsätzlich die dazugehörige Stufe des Grundgehalts zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 BBesG in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 BBesG in Verbindung mit Abs. 3 möglich wäre. Die Beklagte hat hier im Beschwerdebescheid vom 8. August 2012, dort Seite 3, zutreffend ausgeführt, dass beim Kläger der Zeitpunkt seiner Zuordnung zu der der Überleitungsstufe Ü 6 (SAP-technisch: 5+) zugehörigen Stufe (Stufe 6) erst am 1. April 2012 erreicht gewesen sei. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BesÜG sei dann ab 1. April 2012 die Zuordnung des Klägers nicht in die Stufe 6, sondern in die nächsthöhere Stufe, mithin die Stufe 7 erfolgt.

31

Der Kläger kann dem in Höhe von 5.932,11 € brutto bestehenden Rückforderungsanspruch der Beklagten grundsätzlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB die Entreicherungseinrede durch Verbrauch der zugeflossenen Mittel entgegenhalten. Die Überzahlungen im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 belaufen sich auf einen monatlichen Betrag von 177,00 € für den Monat Juli 2009, von 180,00 € für die Monate August 2009 bis Dezember 2009, von 179,93 € für die Monate Januar 2010 bis Dezember 2010, von 180,10 € für den Monat Januar 2011, von 180,20 € für die Monate Februar 2011 bis Juli 2011, von 180,74 € für die Monate August 2011 bis Dezember 2011 sowie von 185,15 € für die Monate Januar 2012 bis März 2012, jeweils brutto. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG VwV) vom 11. Juli 1997 (GMBl. 1997, 314) kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 €) nicht übersteigen. Zwar liegen hier die monatlichen Überzahlungen über dieser Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesG VwV. Jedoch sind im Hinblick darauf, dass der Höchstbetrag in Nr. 12.2.12 bereits im Jahre 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, die Anforderungen an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 −, juris). So ist dem Kläger zugutezuhalten, dass sich in Folge seiner Planstelleneinweisung in eine Planstelle nach A 15 rückwirkend zum 1. Juni 2009 auch sein grundsätzlicher Lebensstandard erhöht und es deshalb nachvollziehbar ist, dass er die monatlich überzahlten Beträge zwischen 177,00 € und 185,15 €, bei denen es sich im Übrigen um Bruttobeträge handelt, im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, ohne dass in seinem Vermögen noch ein Gegenwert vorhanden sein muss oder zwingend davon auszugehen ist, dass er anderweitig Aufwendungen erspart hätte, die wiederum jetzt noch in seinem Vermögen vorhanden sein müssten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten nicht berufstätig ist und im Haushalt des Klägers noch in Ausbildung befindliche Kinder leben, somit die Familie zum Bestreiten des Lebensunterhaltes auf die Einkünfte des Klägers angewiesen war. Damit wäre grundsätzlich von Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB auszugehen.

32

Der Kläger haftet im vorliegenden Fall auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB greift die verschärfte, sich nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften richtende und eine Berufung auf den Entreicherungstatbestand in § 818 Abs. 3 BGB ausschließende Haftung ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kennt oder ihn später erfährt. Dann ist er zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es im Fall der Rückforderung überzahlter Bezüge gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Für die Frage, ob der Beamte den Mangel erkennen muss, kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an; von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er über Grundkenntnisse zu den ihm zustehenden Besoldungstatbeständen verfügt. Solche Grundkenntnisse reichten hier zur Erkennung der Überzahlung aber aus folgenden Gründen nicht aus:

33

Aufgrund des Inkrafttretens des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurden die Bezüge des Klägers zum 1. Juli 2009 übergeleitet. Mit der Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 wurde der Kläger durch die Beklagte – wie auch andere Besoldungsempfänger – darüber informiert, dass die Bezügemitteilung auf den ab 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz beruht. In Nr. 1 der Mitteilung zur Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Änderung die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern in den Besoldungsgruppen A und R betrifft. Es wurde ausgeführt, die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig die Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amts oder Dienstgrads oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Falle einer weiteren Beförderung nicht mehr. Ferner wurde auf ein beigefügtes Merkblatt verwiesen, in dem weitergehende Informationen zu besoldungsrelevanten Regelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zu finden seien, sowie darauf, dass bezüglich der umfangreichen Regelungen der Besoldung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, deren Darstellung den Rahmen eines Merkblattes überschreiten würde, weitere Informationen im Intranet der Bundeswehr abgerufen werden können. Dort konnte zwecks weiterer Information u.a. ein 11-seitiges Merkblatt des BMI vom Juni 2009 abgerufen werden, in dem eine Fülle von Tabellen und Ausführungen betreffend die neuen Regelungen im Hinblick auf das Dienstrechtsneuordnungsgesetz dargestellt waren.

34

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, juris) liegt Offensichtlichkeit i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG dann vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft ist. Es ist nicht ausreichend, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Hierbei ist allerdings nicht erforderlich, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.

35

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger – der im fliegerischen Dienst der Bundeswehr tätig ist – besoldungsrechtlicher Laie ist. Außerdem kommt hinzu, dass sich neben der zum 1. Juli 2009 erfolgten Überleitung der Bezüge die besondere Fallgestaltung ergibt, dass der Kläger am 12. August 2009 rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen wurde. Aus dieser Planstelleneinweisung resultiert im Übrigen die in der Gehaltsbescheinigung für den Monat Oktober 2009 dargestellte Rückrechnung für die Monate Juni bis September 2009. Der Kläger durfte im vorliegenden Fall schon aufgrund der zum 1. Juni 2009 rückwirkenden Planstelleneinweisung mit einer Erhöhung seiner Besoldung rechnen. Auch erschließt sich nicht, warum die Beklagte von einem Beamten erwarten darf, dass dieser die Stufenzuordnung/Überleitungsstufenzuordnung besser nachvollziehen kann, als dies ein von ihr verwendetes technisches Programm vermag, das zudem die Überleitungsstufen nicht entsprechend der in der Überleitungstabelle enthaltenen Bezeichnungen verwendet, sondern sich einer eigenen „Programmsprache“ bedient (Bsp.: Die nach der Überleitungstabelle bezeichnete Überleitungsstufe zur Stufe 7 (= Ü 7) wird in dem von der Beklagten verwendeten Programm SAP-technisch als „6+“ bezeichnet). Selbst wenn dem Kläger die in den Gehaltsbescheinigungen ab dem Monat Oktober 2009 angegebene Besoldungseinstufung „A 15/6+“ unklar gewesen sein sollte, musste er nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (a. a. O.) nicht bei der Beklagten nachfragen. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG genügt es nämlich nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, wenn beim Beamten lediglich Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedurft hätte. Dem Kläger hätte es aufgrund seiner laienhaften besoldungsrechtlichen Kenntnisse hier nicht auffallen müssen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Die Änderungen des Besoldungsrechts in der seit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung sind so komplex, dass die Beklagte selbst in der Gehaltsmitteilung für den Monat Juli 2009 darauf hinweist, dass die Änderungen im Detail nicht auf einem Blatt aufgenommen werden können, sondern es hierzu weiterer umfangreicher Informationen und Ausführungen im Intranet der Bundeswehr bedarf, so u. a. eines 11-seitige Merkblatt des BMI vom Juni 2009. In diesem 11-seitigen Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass die Grundgehaltstabellen der Besoldungsgruppe A eine gänzlich neue Struktur erhalten. Der Stufenaufstieg in der neuen Grundgehaltstabelle wird darin zwar erläutert, auch dass der Stufenaufstieg nach Erfahrungszeiten von anfänglich zwei später drei und vier Jahren erfolgt (s. Nr. 3 des Merkblatts). Soweit der Beamte befördert oder in eine höhere Planstelle – wie vorliegend − eingewiesen wird, muss dies für ihn nicht automatisch bedeuten, dass Erfahrungszeiten aus früheren Jahren wegfallen.

36

Es ergibt sich daher nicht, dass der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung für den Kläger so offensichtlich war, dass er ihn ohne Weiteres hätte erkennen müssen. Insbesondere musste ihm aufgrund seiner laienhaften besoldungsrechtlichen Kenntnisse nicht auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge bzw. die in den Gehaltsbescheinigungen ab dem Monat Oktober 2009 angegebene Besoldungseinstufung „A 15/6+“ nicht zutreffend sein können. Angesichts des Erfordernisses eines 11-seitigen Merkblattes zur näheren Erläuterung der ab dem 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerungen ohne Weiteres hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit kann nicht angenommen werden, wenn die zutreffenden Schlussfolgerungen erst unter Berücksichtigung eines 11-seitigen Merkblattes und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Gesetzestextes (hier: BesÜG) und einer komplizierten Nachberechnung gezogen werden können. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass, wenn der Dienstherr das Besoldungssystem grundlegend umstrukturiert, allein durch das Ausgeben von komplizierten und umfangreichen Merkblättern die Offensichtlichkeit der Überzahlung begründet und so das Risiko einer Überzahlung letztlich auf den Besoldungsempfänger abgewälzt wird (VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2011 – RN 3 K 12.617 –, juris). Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Überzahlung vorliegend allein in einem erst nach über drei Jahren entdeckten Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Beklagten beruht und nicht auf falschen Angaben des Klägers mit der Folge, dass sich ihm geradezu die Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilungen für den Zeitraum Juli 2009 bis März 2012 hätte aufdrängen müssen.

37

Auch § 820 BGB führt vorliegend nicht zu einer verschärften Haftung des Klägers. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung nach den allgemeinen Vorschriften ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil z. B. noch das Bestehen der Schuld geprüft werden muss oder es sich um eine vorläufige Leistung handelt. In Anknüpfung daran hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Maßgabe der gesetzlichen Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistete Zahlungen angewandt. Derartige Vorbehaltszahlungen sind danach bei Abschlagszahlungen, bei Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Klage gezahlt worden sind, und bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen anerkannt (vgl. etwa Urteil des BVerwG vom 28. Februar 1985 – 2 C 16.84 –, juris). Zwar erfolgt gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG die Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe zunächst und zwar längstens bis zum 30. Juni 2013 nur vorläufig und ist im Fall einer bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Beförderung durch eine endgültige Zuordnung zu ersetzen, die den Beförderten dann so stellt, als wäre die Beförderung bereits ab 30. Juni 2009 und mithin im Zeitpunkt der Überleitung zum 1. Juli 2009 wirksam geworden. Wenn davon ausgehend ab Wirksamwerden einer Beförderung während des Übergangszeitraums bis längstens 30. Juni 2013 die weiteren Besoldungszahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe einen Besoldungsanspruch in abweichender Höhe zur Folge hat, ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht davon auszugehen, dass die nicht endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe einen Besoldungsanspruch zur Folge gehabt hätte, der dem der endgültigen Zuordnung nicht entspricht. Vielmehr ist vorliegend eine (zunächst) fehlerhafte Übergangsstufenfestsetzung im Wege eines Systemfehlers erfolgt. Dass der Vorbehalt i. S. d. § 2 Abs. 5 BesÜG nach dessen Sinn und Zweck diese Fallgestaltung mit der Folge der Anwendung von § 820 BGB erfasst, erschließt sich indes der Kammer nicht.

38

Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf, und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufen-/Überleitungsstufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt (VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 –, a. a. O.). Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient vielmehr ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 1. Juli 2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 1. Juli 2009, sondern davor, am 30. Juni 2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von gezahlten Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherigen Erfahrungsstufe verblieben wäre (VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 −, a. a. O.). Dass der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG keine weitergehende Bedeutung im Sinne einer Vorläufigkeit der Besoldungszahlung mit Rückforderungsvorbehalt hat, wird auch aus der amtlichen Begründung dieser Vorschrift (vgl. BTDrucks. 16/10850 S. 238) deutlich, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:

39

„Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden.“

40

Somit bezieht sich der Vorbehalt nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe, die der Beamte oder Soldat vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatte, aber nicht auf Fehler, die bei der Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können (VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 –, a. a. O.).

41

Zudem war vorliegend der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall des Klägers nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz rückwirkend am 1. Juli 2009 aufgelöst, weil der Kläger am 12. August 2009 rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine höher besoldete Planstelle (Besoldungsgruppe A 15) eingewiesen wurde. Wenn der Kläger wie vorliegend durch das EDV-Programm der Beklagten – oder auch durch einen Eingabefehler eines Sachbearbeiters der Beklagten – für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer falschen Überleitungsstufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.

42

Die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Dezember 2012 – 10 A 10962/12.OVG – zugrundeliegende Fallkonstellation unterscheidet sich insoweit von dem hier zu entscheidenden Fall, weil in dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zugrunde liegenden Fall (s. zum dortigen Sachverhalt: Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. August 2012 – 2 K 929/11.KO –) der dortige Kläger rückwirkend erst zum 1. September 2009 in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wurde − anders als der Kläger im vorliegend zu entscheidenden Verfahren, der rückwirkend bereits zum 1. Juni 2009 in eine höhere Besoldungsgruppe (A 15) eingewiesen worden war − und zudem einen separaten Festsetzungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung betreffend die ab dem 1. September 2009 endgültig für ihn geltende Stufenfestsetzung erhalten hatte. Ein solcher Festsetzungsbescheid, aus dem die aufgrund der zum 1. Juni 2009 rückwirkenden Planstelleneinweisung endgültige Stufenfestsetzung eindeutig hervorgegangen wäre, ist gegenüber dem Kläger nie ergangen.

43

Unabhängig von der Frage einer verschärften Haftung des Klägers hat vorliegend die Beklagte die Billigkeitsentscheidung nicht ordnungsgemäß getroffen.

44

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz getragenen Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem die Modalitäten der Rückabwicklung und die Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O. m. w. N.). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich ist. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG mit einzubeziehen. Deshalb ist nach der neuen Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.) aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Der Beamte, der keinen oder nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen, als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.) ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.

45

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass den Kläger überhaupt kein Verschulden an der Überzahlung seiner Dienstbezüge im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 trifft. Er hat deshalb einen Anspruch darauf, dass die Beklagte darüber entscheidet, ob aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet wird. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist so zu verstehen, dass die Behörde bei Erlass eines Bescheides über die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge zwingend eine Ermessensentscheidung darüber treffen muss, ob und inwieweit eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Empfängers der überzahlten Bezüge in Betracht kommt. Das Unterlassen dieser Ermessensentscheidung bzw. eine fehlerhafte Ermessensausübung macht den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1976, Buchholz 232, § 158 Nr. 31).

46

Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger zwar Ratenzahlung eingeräumt, sie hat jedoch bei ihrer Billigkeitsentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die fehlerhafte Einstufung und damit die erfolgte Überzahlung allein dadurch hervorgerufen wurden, dass sie es einem – nicht zu zutreffenden Ergebnissen gelangenden - Personalbewirtschaftungssystem überlassen hat, die zutreffende Eingruppierung vorzunehmen. Der Kläger hingegen hat die Überzahlung in keiner Weise mit verursacht. Dass das System der Beklagten fehleranfällig war, erschließt sich daraus, dass in diesem Zusammenhang an verschiedenen Verwaltungsgerichten ebenfalls Streitigkeiten wegen überzahlter Dienstbezüge anhängig waren (vgl. nur VG Koblenz, Urteil vom 1. August 2012 – 2 K 929/11.KO −; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 −, a. a. O., VG Augsburg, Urteil vom 28. März 2012 – Au 2 K 11.1695 −, juris; VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2012 – RN 1 K 12617 −, a. a. O.). Die Fehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge.

47

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

Tenor

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2011, die auf einer fehlerhaften Überleitung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz beruht.
Die Klägerin ist Soldatin auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr. Am ... heiratete die Klägerin ihren Ehemann, ... Am ...2009 wurde die Tochter ... der Klägerin geboren.
Die Klägerin erhielt als Leutnant bis einschließlich Juni 2009 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9 und der Besoldungsdienstalterstufe 3. Mit Wirkung zum 01.07.2009 wurde sie zum Stabsarzt befördert. Nach dem Wirksamwerden der Beförderung, das mit dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetztes zusammenfiel, wurden ihr Dienstbezüge auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe/Überleitungsstufe zu Stufe 2 sowie ab dem 01.09.2010 auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 2 ausbezahlt. Hierüber erhielt sie eine Gehaltsbescheinigung bzw. eine Bezügeabrechnung.
Mit Schreiben vom 20.10.2011 (Bl. 108) wurde der Klägerin mitgeteilt, ihr werde die zum 01.07.2009 zugeordnete Erfahrungsstufe - Stufe 1 - gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) endgültig zugeordnet. Ein Aufsteigen in die Stufe 2 erfolge zum 01.07.2011. Der nächste regelmäßige Aufstieg in die Stufe 3 sei zum 01.07.2013 vorgesehen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 20.10.2011 (Bl. 110) wurde der Klägerin mitgeteilt, eine Überprüfung habe ergeben, dass sie mit 3.039,01 EUR (brutto) überzahlt sei. Bei der endgültigen Stufenzuordnung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz sei festgestellt worden, dass im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 eine Überzahlung eingetreten sei. Der Klägerin hätten in diesem Zeitraum Bezüge auf der Grundlage der Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsgruppe A 13 zugestanden. Stattdessen habe man ihr die Besoldung aus der Überleitungsstufe zur Stufe 2 (= 1+) bzw. aus der Stufe 2 ausbezahlt. Erst ab dem 01.07.2011 stehe ihr die Stufe 2 zu. Es sei beabsichtigt, den Rückforderungsbetrag in monatlichen Raten in Höhe von 150,-- EUR ab 01.12.2011 gegen die laufenden Dienstbezüge aufzurechnen.
Mit Schreiben vom 09.11.2011 (Bl. 115) führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, man nehme mit Verwunderung zur Kenntnis, dass die Klägerin über einen Zeitraum von zwei Jahren in die falsche Erfahrungsstufe eingeteilt worden sein solle. Die Klägerin sei derzeit teilzeitbeschäftigt. Sie habe eine Tochter, die jetzt knapp zwei Jahre alt sei. Es sei sicherlich bekannt, dass gerade mit der Geburt und nach der Geburt eines Kindes sehr hohe Aufwendungen zu tätigen seien. Es bedürfe deshalb wenig Fantasie, wofür das Einkommen der Familie Klägerin aufgebraucht worden sei. Die Familie sei zudem durch einen Hauskauf verschuldet.
Mit Bescheid vom 01.03.2012 (Bl. 128) lehnte die Beklagte die Neufestsetzung der Erfahrungsstufe für die Klägerin ab. In der Begründung wurde ausgeführt, das Schreiben vom 09.11.2011 sei als Antrag auf Neufestsetzung gewertet worden. Aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetzes sei die Klägerin von der Besoldungsgruppe A 13 Dienstaltersstufe 3 zum 01.07.2009 zu Recht in die Erfahrungsstufe 1 übergeleitet worden.
Mit Bescheid vom 02.03.2012 forderte die Beklagte von der Klägerin 3.039,01 EUR zurück. Zur Begründung führte die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 20.10.2011 aus, die Klägerin habe im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2011 zu Unrecht Dienstbezüge aus der Erfahrungsstufe 1+ bzw. 2 erhalten. Zugestanden habe ihr die Erfahrungsstufe 1. Wegen der Höhe der Überzahlung wurde auf eine beiliegende Soll-Ist-Berechnung verwiesen. Von der Rückforderung könne nicht abgesehen werden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Überzahlung in ihrem Vermögen nicht mehr vorhanden sei, da sie den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung gekannt habe, bzw. hätte wissen müssen, dass aufgrund der Einführung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes eine Neufestsetzung ihrer Dienstaltersstufe erfolge. Dies sei ausführlich in der Gehaltsmitteilung Juli 2009 erläutert worden. Die Dienstbezüge aus der Erfahrungsstufe 1+ bzw. 2 seien daher offensichtlich und für die Klägerin erkennbar ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Billigkeitsgründe, die ein völliges bzw. teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Eine besondere Härte liege nicht vor.
Die Klägerin legte gegen die Bescheide vom 01.03.2012 und 02.03.2012 (Bl. 136 und 137) Beschwerde ein. Zur Begründung der Beschwerde gegen die Rückforderung führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, es sei schon absurd, davon auszugehen, dass für die Klägerin der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich gewesen sei. Die Einstufung erfolge nicht durch die Klägerin, sondern durch die Beklagte. Das entsprechende Fachwissen müsse bei der Beklagten vorhanden sein. Die Klägerin habe von der richtigen Einstufung ausgehen dürfen. Sie berufe sich ausdrücklich auf die Einrede der Entreicherung. Nach der Geburt ihres Kindes seien erhöhte Ausgaben zu tätigen gewesen.
10 
Mit Beschwerdebescheid vom 23.04.2012, am selben Tag per Einschreiben zur Post gegeben, wies die Beklagte die Beschwerden der Klägerin gegen die Bescheide vom 01.03.2012 und 02.03.2012 zurück. Zur Begründung führte sie über ihre bisherige Begründung hinaus aus, die Überzahlung beruhe auf einem Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr. Dieser Fehler sei aufgrund interner Überprüfungen entdeckt worden.
11 
Die gemäß § 12 Abs. 2 BBesG durchgeführte Rückforderung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Sie habe die Pflicht, die Höhe der Bezüge nachzuprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Sie habe ohne Weiteres erkennen können, dass ihr die Dienstbezüge aus den höheren Erfahrungsstufen nicht zugestanden hätten, die entstandene Überzahlung sei ihr nur infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Sie habe einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt. Bei sorgfältiger Durchsicht der Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 und der beigefügten „Anlage zur Gehaltsbescheinigung“ sei die Überzahlung leicht festzustellen gewesen. Sie habe nicht damit rechnen können, ab dem 01.07.2009 wesentlich höhere Dienstbezüge zu erhalten. Der „Gehaltszuwachs“ bei der Klägerin ab Juli 2009 sei trotz Einberechnung der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 2,5% erkennbar zu hoch gewesen. Die Überzahlung sei von der Klägerin ohne erkennbare Zweifel ohne jedwede Rückfrage hingenommen worden. Sie habe durch einfaches Überprüfen und Vergleichen der Unterlagen, ohne weitere Schlüsse ziehen oder Berechnungen durchführen zu müssen, den Fehler unschwer nachvollziehen und demzufolge anzeigen können. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen im Intranet der Bundeswehr hinzuweisen, welche zeitnah zur Verfügung gestanden hätten. Spätestens ab 29.06.2009 sei dort die 11-seitige Broschüre des Bundesministeriums des Innern über das neue Besoldungsrecht zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin habe dort anhand der Tabelle auf der Seite 9 erkennen können, dass ihr die auf der Gehaltsbescheinigung mitgeteilte Erfahrungsstufe nicht zustehen könne. Die Klägerin hafte auch deshalb verschärft, weil die Zuordnung der Erfahrungsstufe nur vorläufig gewesen sei. Über diesen gesetzlichen Zahlungsvorbehalt nach § 2 Abs. 5 BesÜG seien alle Besoldungsempfänger mit dem Merkblatt zur Gehaltsbescheinigung Juli 2009 informiert worden.
12 
Im Übrigen sei ihr Einwand, sie habe die Überzahlung im Rahmen der Lebensführung ausgegeben, in keinster Weise geeignet, eine Entreicherung geltend zu machen. Die Bereicherung dauere fort, wenn die Überzahlung für Ausgaben verwendet würde, durch die eigene Mittel gespart würden. Eine Mehrzahlung von 150,-- EUR im Monat fließe nicht ohne Weiteres in die allgemeine Lebensführung ein.
13 
Auch in Fällen, in denen eine Überzahlung infolge grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers zurückgefordert werde, könne gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. Ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung sei geradezu typisch und könne deshalb nur in besonderen Fällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Ermessenshandhabung eine Rolle spielen. Ein Mit-verursachen stehe dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen. Bedienstete der Beklagten hätten die Stufe nicht falsch berechnet und in das System SASBF eingepflegt. Die Überleitung sei maschinell erfolgt mit zufällig ausgesuchten Fällen zur manuellen Überprüfung der Richtigkeit. Ein Fehlverhalten der Bediensteten der WBV Süd, AST München, sei in keinster Weise eruierbar. Aufgrund dieser Sachlage sei auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens der Behörde dennoch keine Herabsetzung des zurückgeforderten Betrages aus Billigkeitserwägungen heraus geboten. Man habe sich darauf beschränken können, aus Billigkeitserwägungen heraus Ratenzahlungen einzuräumen, da die Klägerin keine Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht habe.
14 
Die Klägerin hat am 24.05.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen den Rückforderungsbescheid erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen vor, die Klägerin sei Mitte Mai 2009 zur Stabsärztin befördert worden. Zum 01.07.2009 sei sie erstmalig in A 13 eingewiesen worden. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt ihre Bezügeberechnung überprüft. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die Erhöhung des Gehaltes sich in einem Rahmen gehalten habe, der der Beförderung entsprochen habe. Ihr sei deshalb nicht aufgefallen, dass die Gehaltsabrechnung irgendwelche Fehler enthalten könnte. Der Überzahlungsbetrag sei auch so gering gewesen, dass dieser der Klägerin nicht habe auffallen müssen. Eine vorhergehende Gehaltsbescheinigung mit der Besoldungsgruppe A 13 habe die Klägerin nicht erhalten, so dass auch ein Vergleich nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung durch die Beklagte und die Einordnung in die Erfahrungsstufe gehabt.
15 
Die Klägerin könne sich auf die Entreicherung berufen, da der fehlende Rechtsgrund der Zahlung nicht offensichtlich erkennbar gewesen sei. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr jeweiliges Einkommen auf die Lebensführung eingerichtet. Das Einkommen beider Ehegatten sei einerseits in die Lebensführung für beide Personen sowie in die Lebensführung der Tochter ... gesteckt worden. Weiterhin sei das Geld in erheblichem Umfang für Renovierungskosten für das Haus aufgewendet und verbraucht worden.
16 
Die Rückforderung des zuviel bezahlten Betrages sei auch unbillig. Die Beklagte habe berücksichtigen müssen, dass die Umstände für die Überzahlung ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen hätten. Die Klägerin treffe keine grobe Sorgfaltspflichtverletzung. Spätestens beim Rückforderungsbescheid wegen einer Teilzahlungsbeschäftigung der Klägerin im September 2010 hätte der Beklagten der Fehler auffallen müssen, wenn er so offensichtlich gewesen sei, dass er der Klägerin habe ins Auge springen müssen.
17 
An eine elfseitige Broschüre "Neues Besoldungsrecht – die Änderungen zum 01.07.2009" könne sich die Klägerin nicht erinnern. Die Klägerin wisse nicht, wie hoch der Nettobetrag der Überzahlung sei. Aufgrund der vorliegenden Bezügeabrechnungen gehe die Klägerin davon aus, dass der Nettobetrag ca. 80 % des Bruttobetrages entspreche. Mit dem Erwerb des Hauses im Juli 2009 seien eine Vielzahl von Einzelanschaffungen getätigt worden. Rechnungen über verschiedene Anschaffungen, die mit dem Hauserwerb nicht im Zusammenhang stehen, wurden vorgelegt.
18 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr Einkommen im Überzahlungszeitraum jeweils ausgegeben. Am Monatsende sei nichts übrig geblieben. Bei den Ausgaben hätten sie sich an den zugeflossen Einnahmen orientiert. Das Kinderzimmer für die Tochter der Klägerin wäre anders ausgefallen, wenn die Bezüge geringer gewesen wären. Unter Umständen hätte man die Anschaffung auch zurückgestellt. Auch bei der Ausstattung des Hauses hätte man günstigere Gegenstände erworben, wenn das Geld knapp gewesen wäre.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Zur Begründung verweist sie auf den Beschwerdebescheid. Ergänzend trägt sie das Folgende vor: Die Klägerin hafte verschärft und könne sich deswegen nicht auf Entreicherung berufen, weil die Einstufung in die Erfahrungsstufen unter einem Vorhalt gestanden habe. Die Klägerin habe deshalb von vornherein mit einer Rückzahlung rechnen müssen. Auch nach § 2 Abs. 5 BesÜG sei die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst noch vorläufig erfolgt und werde erst mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Für einen völligen oder teilweisen Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen lägen keine Anhaltspunkte vor. Auch hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten bestünden keine Bedenken.
24 
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Überzahlung beruhe nach seinem Wissen auf einem Fehler bei der Programmierung des entsprechenden EDV Programms. Er beruhe nicht auf einem individuellen Fehler eines Sachbearbeiters bei der Bearbeitung des Besoldungsfalles der Klägerin.
25 
Der Kammer haben die Besoldungsakte und die Beschwerdeakte der Klägerin vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.
27 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sie sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger der Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Auf eine Entreicherung kann er sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
28 
Die Klägerin hat zwar im streitigen Zeitraum höhere Bezüge erhalten als ihr zustanden (1.). Sie ist aber entreichert (2.) und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf ihre Entreicherung zu berufen (3.), da sie nicht „verschärft“ haftet.
1.
29 
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig geworden, dass der Klägerin im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 wegen ihrer fehlerhaften Zuordnung in die Erfahrungsstufen der Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (= Anlage 1 zu Artikel 3 des Gesetztes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG] vom 05.02.2009, BGBl I Seite 160 [= Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG]) zu hohe Bezüge ausgezahlt wurden. Die fehlerhafte Zuordnung steht jetzt auch aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2011 fest. Der Klägerin standen in diesem Zeitraum Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/Erfahrungsstufe 1 zu. Sie erhielt aber Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/ Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bzw. der Erfahrungsstufe 2. In der Gehaltsbescheinigung wird die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 mit „1+“ gekennzeichnet. Die Bruttoüberzahlung entwickelte sich im streitigen Zeitraum wie folgt:
30 
Monat 
Ist     
Soll   
Differenz
Jul 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Aug 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Sep 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Okt 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Nov 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Dez 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Jan 10
1.515,06 EUR
1.449,71 EUR
65,35 EUR
Mai 10
1.631,61 EUR
1.561,22 EUR
70,39 EUR
Jun 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Jul 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Aug 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Sep 10
3.629,03 EUR
3.456,99 EUR
172,04 EUR
Okt 10
3.185,84 EUR
3.034,80 EUR
151,04 EUR
Nov 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Dez 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Jan 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Feb 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mrz 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Apr 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mai 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Jun 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
                                                     
    3.039,01 EUR
31 
Die Überzahlung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.039,01 EUR.
2.
32 
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entreicherung eingetreten ist, sind die einzelnen Monate, in denen es zu unterschiedlich hohen Überzahlungen gekommen ist, getrennt zu betrachten. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997, die in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 e [Stand: August 2005]), kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR), nicht übersteigen.
33 
Danach kann in den Monaten Januar und Mai 2010 sowie im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 bei der Klägerin von einer Entreicherung ausgegangen werden, da in diesen Monaten eine Überzahlung unterhalb der Höchstgrenze nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV vorliegt. Das wurde auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.
34 
Für die übrigen Monate des Überzahlungszeitraums kann die Entreicherung der Klägerin aufgrund einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Prüfung hat den gesamten Überzahlungsbetrag im jeweiligen Monat in den Blick zu nehmen, nicht nur den Betrag, der über dem Höchstbetrag der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz liegt. Von einer Bereicherung kann nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat, wobei eine Vermögensmehrung auch dann vorliegt, wenn er Aufwendungen oder die Ausgabe von Geldmitteln aus eigenen anderen Quellen (z.B. Sparbuch) erspart hat. Die Frage des Vorhandenseins und des Wegfalls einer Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögenstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch (andere) eigene Mittel erspart. Dagegen fällt die Bereicherung weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen. Das ist z.B. der Fall bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, oder wenn er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet. Nach der Lebenserfahrung richtet sich die Lebenshaltung des Beamten oder Soldaten regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, mit dessen Erhöhung auch die Ausgaben steigen. Auch die Verwendung der Überzahlung zur Tilgung von Schulden lässt die Bereicherung weggefallen, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte oder Soldat ohne die Überzahlung Schulden durch eine Einschränkung seiner Lebenshaltung getilgt hätte, denn auch in diesem Fall hat der Beamte oder Soldat die Überzahlung letztlich für eine bessere Lebenshaltung ausgegeben (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 c [Stand: August 2005]). Es ist zwar nicht zulässig, die Verwaltungsvorschrift, die den Höchstbetrag von 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR) bereits im Jahr 1997 festgelegt hat, an die allgemeine Gehalts- und Preisentwicklung anzupassen und dann aufgrund der Verwaltungsvorschrift auch in den übrigen Monaten von einer Entreicherung auszugehen. Denn Verwaltungsvorschriften sind einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Die Gerichte können sie nur so berücksichtigen, wie sie vom Richtliniengeber erlassen und in der Praxis angewendet werden. Da aber hinter der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz die allgemeine Lebenserfahrung steht, dass ein Besoldungsempfänger seine Ausgaben an die Einnahmen anpasst, verschiebt sich auch aufgrund der allgemeinen Gehalts- und Preissteigerungen der absolute monatliche Überzahlungsbetrag, bei dem eine Entreicherung ohne Weiteres naheliegt. Da die Überzahlung der Bezüge der Klägerin in den übrigen Monaten nur geringfügig über der Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesGVwV liegt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sind es 0,71 EUR, von Juni bis August 2010 2,46 EUR und im September 2010 18,65 EUR, und der Höchstbetrag zudem bereits im Jahr 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, sind die Anforderung an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen.
35 
Die Kammer hat unter Zugrundelegung obiger Grundsätze keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den zuletzt genannten Monaten entreichert ist. Die Überzahlung der Bezüge fand in einem Zeitraum statt, in dem die Ausgaben der Familie wegen des Erwerbs eines Hauses im Juli 2009 und wegen der anstehenden Geburt des ersten Kindes ohnehin gestiegen sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich in einer solchen Situation an der Höhe des laufenden Einkommens orientiert und keine Rücklagen bildet. Deshalb hat die Kammer auch keine Zweifel an der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass in der Familie der Klägerin die monatlichen Einnahmen auch wieder ausgegeben wurden. Soweit die Klägerin Anschaffungen getätigt hat und diese im Rückforderungszeitpunkt noch vorhanden waren, ist zu berücksichtigen, dass auch beim Erwerb neuwertiger Gegenstände vielfach bereits nach dem Kauf ein Wertverlust eintritt. Da die Überzahlung über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen eintrat, lässt sie sich auch nicht ganz oder zu einem größeren Teil dem Erwerb eines teureren Gegenstandes zuordnen, der für sich gesehen, den Gegenwert der Überzahlung repräsentiert und dessen Wert im Zeitpunkt der Rückforderung zur Bestimmung der verbleibenden Bereicherung noch herangezogen werden kann, wie dies vielleicht bei einer Überzahlung eines größeren Betrags der Fall sein könnte, der für den Erwerb eines höherwertigen Gegenstandes
36 
(z. B. eines Autos) verwendet wird.
3.
a)
37 
Die Klägerin haftet nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Die Klägerin wusste nicht, dass ihr im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 zuviel Besoldung ausgezahlt wurde. Für das Gegenteil gibt es keine Anhaltspunkte. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Der Klägerin blieb die Überzahlung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11- juris Rdnr. 11), die auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt das Folgende:
38 
„Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist“.
39 
Zu den Sorgfaltspflichten der Klägerin gehört es somit, dass sie den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen und die dazu übersandten Merkblätter sowie eventuelle andere Schreiben, deren Inhalt Auswirkungen auf die Höhe der zustehenden Bezüge hat, zur Kenntnis nimmt und prüft, ob die Angaben in der Gehaltsbescheinigung bzw. Bezügeabrechnung korrekt sein können. Dazu kann es auch gehören, Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen miteinander zu vergleichen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es aber nicht, sich darüber hinaus Informationen zu beschaffen und ihre Besoldung etwa anhand der Rechtsgrundlagen selbst zu berechnen.
40 
Aufgrund ihrer Kenntnisse und der ihr übersandten Unterlagen, zu denen die Erläuterungen mit der Überschrift „Neues Besoldungsrecht - Die Änderungen zum 1. Juli 2009“ nicht gehörten, war die Überzahlung für die Klägerin nicht offensichtlich, grobe Fahrlässigkeit beim Nichterkennen der Überzahlung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Bei der Klägerin liegt die Besonderheit vor, dass sie nach ihrer Beförderung zum Stabsarzt erstmals zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes Bezüge der Besoldungsstufe A 13 erhielt. Sie konnte daher nicht anhand eines einfachen Vergleichs ihrer Besoldung vor und nach dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes unter Berücksichtigung der Anlage zur Gehaltsbescheinigung vom 23.06.2009 erkennen, dass die Erhöhung über dem Betrag lag, der aufgrund der Angaben zur Integration der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in der Anlage zur Bezügemitteilung zu erwarten war. Einen solchen Vergleich hätte die Klägerin nur durchführen können, wenn sie sich Informationen darüber beschafft hätte, wie hoch ihre Bezüge als Stabsarzt gewesen wären, wenn sie schon mit Wirkung vor dem 01.07.2009 befördert worden wäre. Dazu ist die Klägerin aber nicht verpflichtet. Der absolute ausgewiesene Betrag des Grundgehalts ist für sich gesehen nicht so hoch, dass bei der Klägerin, die aufgrund ihrer Beförderung vom Leutnant zum Stabsarzt mit einer nennenswerten Erhöhung ihrer Grundgehalts rechnen konnte, sich Zweifel hätten aufdrängen müssen. Auch die eingetragene Tarifstufe in der Gehaltsbescheinigung (gemeint ist die Stufe der Erfahrungsstufen) war für die Klägerin aufgrund deren Kenntnisse nicht offensichtlich falsch. In der Anlage wurde die Klägerin darüber informiert, dass aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetz eine Neuzuordnung zu einer Erfahrungsstufe bzw. einer Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe erfolgt, die aber nicht in jedem Fall zu einer Abweichung gegenüber der bisherigen Besoldungsdienstaltersstufe führt. Eine Änderung wurde bei der Klägerin, die vor der Umstellung der Besoldungsdienstaltersstufe 3 zugeordnet war, in der Gehaltsbescheinigung vorgenommen. Ab dem 01.07.2009 erfolgte darin ihre Zuordnung zu der Stufe „1+“, was nach dem Sprachgebrauch des Besoldungsüberleitungsgesetzes der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entspricht. Da über eine Änderungsmöglichkeit belehrt worden war, brauchten der Klägerin aufgrund einer neu ausgewiesenen Stufe in der Gehaltsbescheinigung keine Zweifel entstehen. Die zugeordnete Stufe lag von der der Klägerin zustehenden Stufe auch nicht so weit entfernt, dass sie sich die Frage hätte stellen müssen, ob sie ihr aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr überhaupt zustehen kann. Auch die Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 01.09.2010 musste bei der Klägerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken. Es handelt sich dabei um eine Folge der fehlerhaften Zuordnung zur Übergangstufe zu Stufe 2. Der Aufstieg von der Überleitungsstufe zu der dazugehörenden Stufe folgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG eigenen, vom Aufstieg zwischen Erfahrungsstufen abweichenden Regelungen. Zweifel wegen der Kürze des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre Besoldung nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 bis zur Zuordnung zur Stufe 2 erhielt, brauchten deshalb bei ihr nicht zu entstehen. Angesichts der Komplexität der Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes musste sich die Fehlerhaftigkeit der Bezüge der Klägerin nur einer Person aufdrängen, die mit diesem Rechtsgebiet vertraut ist, nicht aber der Klägerin aufgrund der Kenntnisse, die sie hatte bzw. die sie aufgrund der übersandten Unterlagen gewinnen konnte.
b)
41 
Auch die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG führt nicht zu einer verschärften Haftung der Besoldungsempfänger in einem Übergangszeitraum, der am 01.07.2009 beginnt und am 30.06.2013 endet (a.A.: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 994.10.KO -).
42 
Nach § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung (Satz 1). Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30.06.2009 wirksam gewesen wäre (Satz 2).
43 
Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt. Er dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 01.07.2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 01.07.2009, sondern davor, am 30.06.2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherige Erfahrungsstufe verblieben wäre. Eine weitergehende Bedeutung hat der Vorbehalt nicht. Das kommt auch in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10850 Seite 238) dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
44 
„Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres- Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden“.
45 
Der Vorbehalt bezieht sich somit nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe zu Beamten oder Soldaten, die sie vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatten, aber nicht auf Fehler, die bei Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können.
46 
Zudem war der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall der Klägerin nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz bereits am 01.07.2009 aufgelöst, da die Klägerin bereits mit Wirkung von diesem Tag an befördert worden war. Die vom Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Zuordnung der Klägerin zu einer Erfahrungsstufe stand somit bei ihr nie unter einem Vorbehalt. Wenn die Klägerin durch das EDV-Programm oder durch einen Einzelfallfehler eines Sachbearbeiters der Beklagten für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer Stufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
48 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

Gründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.
27 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sie sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger der Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Auf eine Entreicherung kann er sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
28 
Die Klägerin hat zwar im streitigen Zeitraum höhere Bezüge erhalten als ihr zustanden (1.). Sie ist aber entreichert (2.) und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf ihre Entreicherung zu berufen (3.), da sie nicht „verschärft“ haftet.
1.
29 
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig geworden, dass der Klägerin im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 wegen ihrer fehlerhaften Zuordnung in die Erfahrungsstufen der Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (= Anlage 1 zu Artikel 3 des Gesetztes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG] vom 05.02.2009, BGBl I Seite 160 [= Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG]) zu hohe Bezüge ausgezahlt wurden. Die fehlerhafte Zuordnung steht jetzt auch aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2011 fest. Der Klägerin standen in diesem Zeitraum Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/Erfahrungsstufe 1 zu. Sie erhielt aber Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/ Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bzw. der Erfahrungsstufe 2. In der Gehaltsbescheinigung wird die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 mit „1+“ gekennzeichnet. Die Bruttoüberzahlung entwickelte sich im streitigen Zeitraum wie folgt:
30 
Monat 
Ist     
Soll   
Differenz
Jul 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Aug 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Sep 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Okt 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Nov 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Dez 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Jan 10
1.515,06 EUR
1.449,71 EUR
65,35 EUR
Mai 10
1.631,61 EUR
1.561,22 EUR
70,39 EUR
Jun 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Jul 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Aug 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Sep 10
3.629,03 EUR
3.456,99 EUR
172,04 EUR
Okt 10
3.185,84 EUR
3.034,80 EUR
151,04 EUR
Nov 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Dez 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Jan 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Feb 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mrz 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Apr 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mai 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Jun 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
                                                     
    3.039,01 EUR
31 
Die Überzahlung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.039,01 EUR.
2.
32 
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entreicherung eingetreten ist, sind die einzelnen Monate, in denen es zu unterschiedlich hohen Überzahlungen gekommen ist, getrennt zu betrachten. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997, die in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 e [Stand: August 2005]), kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR), nicht übersteigen.
33 
Danach kann in den Monaten Januar und Mai 2010 sowie im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 bei der Klägerin von einer Entreicherung ausgegangen werden, da in diesen Monaten eine Überzahlung unterhalb der Höchstgrenze nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV vorliegt. Das wurde auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.
34 
Für die übrigen Monate des Überzahlungszeitraums kann die Entreicherung der Klägerin aufgrund einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Prüfung hat den gesamten Überzahlungsbetrag im jeweiligen Monat in den Blick zu nehmen, nicht nur den Betrag, der über dem Höchstbetrag der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz liegt. Von einer Bereicherung kann nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat, wobei eine Vermögensmehrung auch dann vorliegt, wenn er Aufwendungen oder die Ausgabe von Geldmitteln aus eigenen anderen Quellen (z.B. Sparbuch) erspart hat. Die Frage des Vorhandenseins und des Wegfalls einer Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögenstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch (andere) eigene Mittel erspart. Dagegen fällt die Bereicherung weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen. Das ist z.B. der Fall bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, oder wenn er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet. Nach der Lebenserfahrung richtet sich die Lebenshaltung des Beamten oder Soldaten regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, mit dessen Erhöhung auch die Ausgaben steigen. Auch die Verwendung der Überzahlung zur Tilgung von Schulden lässt die Bereicherung weggefallen, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte oder Soldat ohne die Überzahlung Schulden durch eine Einschränkung seiner Lebenshaltung getilgt hätte, denn auch in diesem Fall hat der Beamte oder Soldat die Überzahlung letztlich für eine bessere Lebenshaltung ausgegeben (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 c [Stand: August 2005]). Es ist zwar nicht zulässig, die Verwaltungsvorschrift, die den Höchstbetrag von 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR) bereits im Jahr 1997 festgelegt hat, an die allgemeine Gehalts- und Preisentwicklung anzupassen und dann aufgrund der Verwaltungsvorschrift auch in den übrigen Monaten von einer Entreicherung auszugehen. Denn Verwaltungsvorschriften sind einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Die Gerichte können sie nur so berücksichtigen, wie sie vom Richtliniengeber erlassen und in der Praxis angewendet werden. Da aber hinter der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz die allgemeine Lebenserfahrung steht, dass ein Besoldungsempfänger seine Ausgaben an die Einnahmen anpasst, verschiebt sich auch aufgrund der allgemeinen Gehalts- und Preissteigerungen der absolute monatliche Überzahlungsbetrag, bei dem eine Entreicherung ohne Weiteres naheliegt. Da die Überzahlung der Bezüge der Klägerin in den übrigen Monaten nur geringfügig über der Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesGVwV liegt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sind es 0,71 EUR, von Juni bis August 2010 2,46 EUR und im September 2010 18,65 EUR, und der Höchstbetrag zudem bereits im Jahr 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, sind die Anforderung an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen.
35 
Die Kammer hat unter Zugrundelegung obiger Grundsätze keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den zuletzt genannten Monaten entreichert ist. Die Überzahlung der Bezüge fand in einem Zeitraum statt, in dem die Ausgaben der Familie wegen des Erwerbs eines Hauses im Juli 2009 und wegen der anstehenden Geburt des ersten Kindes ohnehin gestiegen sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich in einer solchen Situation an der Höhe des laufenden Einkommens orientiert und keine Rücklagen bildet. Deshalb hat die Kammer auch keine Zweifel an der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass in der Familie der Klägerin die monatlichen Einnahmen auch wieder ausgegeben wurden. Soweit die Klägerin Anschaffungen getätigt hat und diese im Rückforderungszeitpunkt noch vorhanden waren, ist zu berücksichtigen, dass auch beim Erwerb neuwertiger Gegenstände vielfach bereits nach dem Kauf ein Wertverlust eintritt. Da die Überzahlung über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen eintrat, lässt sie sich auch nicht ganz oder zu einem größeren Teil dem Erwerb eines teureren Gegenstandes zuordnen, der für sich gesehen, den Gegenwert der Überzahlung repräsentiert und dessen Wert im Zeitpunkt der Rückforderung zur Bestimmung der verbleibenden Bereicherung noch herangezogen werden kann, wie dies vielleicht bei einer Überzahlung eines größeren Betrags der Fall sein könnte, der für den Erwerb eines höherwertigen Gegenstandes
36 
(z. B. eines Autos) verwendet wird.
3.
a)
37 
Die Klägerin haftet nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Die Klägerin wusste nicht, dass ihr im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 zuviel Besoldung ausgezahlt wurde. Für das Gegenteil gibt es keine Anhaltspunkte. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Der Klägerin blieb die Überzahlung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11- juris Rdnr. 11), die auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt das Folgende:
38 
„Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist“.
39 
Zu den Sorgfaltspflichten der Klägerin gehört es somit, dass sie den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen und die dazu übersandten Merkblätter sowie eventuelle andere Schreiben, deren Inhalt Auswirkungen auf die Höhe der zustehenden Bezüge hat, zur Kenntnis nimmt und prüft, ob die Angaben in der Gehaltsbescheinigung bzw. Bezügeabrechnung korrekt sein können. Dazu kann es auch gehören, Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen miteinander zu vergleichen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es aber nicht, sich darüber hinaus Informationen zu beschaffen und ihre Besoldung etwa anhand der Rechtsgrundlagen selbst zu berechnen.
40 
Aufgrund ihrer Kenntnisse und der ihr übersandten Unterlagen, zu denen die Erläuterungen mit der Überschrift „Neues Besoldungsrecht - Die Änderungen zum 1. Juli 2009“ nicht gehörten, war die Überzahlung für die Klägerin nicht offensichtlich, grobe Fahrlässigkeit beim Nichterkennen der Überzahlung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Bei der Klägerin liegt die Besonderheit vor, dass sie nach ihrer Beförderung zum Stabsarzt erstmals zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes Bezüge der Besoldungsstufe A 13 erhielt. Sie konnte daher nicht anhand eines einfachen Vergleichs ihrer Besoldung vor und nach dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes unter Berücksichtigung der Anlage zur Gehaltsbescheinigung vom 23.06.2009 erkennen, dass die Erhöhung über dem Betrag lag, der aufgrund der Angaben zur Integration der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in der Anlage zur Bezügemitteilung zu erwarten war. Einen solchen Vergleich hätte die Klägerin nur durchführen können, wenn sie sich Informationen darüber beschafft hätte, wie hoch ihre Bezüge als Stabsarzt gewesen wären, wenn sie schon mit Wirkung vor dem 01.07.2009 befördert worden wäre. Dazu ist die Klägerin aber nicht verpflichtet. Der absolute ausgewiesene Betrag des Grundgehalts ist für sich gesehen nicht so hoch, dass bei der Klägerin, die aufgrund ihrer Beförderung vom Leutnant zum Stabsarzt mit einer nennenswerten Erhöhung ihrer Grundgehalts rechnen konnte, sich Zweifel hätten aufdrängen müssen. Auch die eingetragene Tarifstufe in der Gehaltsbescheinigung (gemeint ist die Stufe der Erfahrungsstufen) war für die Klägerin aufgrund deren Kenntnisse nicht offensichtlich falsch. In der Anlage wurde die Klägerin darüber informiert, dass aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetz eine Neuzuordnung zu einer Erfahrungsstufe bzw. einer Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe erfolgt, die aber nicht in jedem Fall zu einer Abweichung gegenüber der bisherigen Besoldungsdienstaltersstufe führt. Eine Änderung wurde bei der Klägerin, die vor der Umstellung der Besoldungsdienstaltersstufe 3 zugeordnet war, in der Gehaltsbescheinigung vorgenommen. Ab dem 01.07.2009 erfolgte darin ihre Zuordnung zu der Stufe „1+“, was nach dem Sprachgebrauch des Besoldungsüberleitungsgesetzes der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entspricht. Da über eine Änderungsmöglichkeit belehrt worden war, brauchten der Klägerin aufgrund einer neu ausgewiesenen Stufe in der Gehaltsbescheinigung keine Zweifel entstehen. Die zugeordnete Stufe lag von der der Klägerin zustehenden Stufe auch nicht so weit entfernt, dass sie sich die Frage hätte stellen müssen, ob sie ihr aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr überhaupt zustehen kann. Auch die Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 01.09.2010 musste bei der Klägerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken. Es handelt sich dabei um eine Folge der fehlerhaften Zuordnung zur Übergangstufe zu Stufe 2. Der Aufstieg von der Überleitungsstufe zu der dazugehörenden Stufe folgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG eigenen, vom Aufstieg zwischen Erfahrungsstufen abweichenden Regelungen. Zweifel wegen der Kürze des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre Besoldung nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 bis zur Zuordnung zur Stufe 2 erhielt, brauchten deshalb bei ihr nicht zu entstehen. Angesichts der Komplexität der Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes musste sich die Fehlerhaftigkeit der Bezüge der Klägerin nur einer Person aufdrängen, die mit diesem Rechtsgebiet vertraut ist, nicht aber der Klägerin aufgrund der Kenntnisse, die sie hatte bzw. die sie aufgrund der übersandten Unterlagen gewinnen konnte.
b)
41 
Auch die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG führt nicht zu einer verschärften Haftung der Besoldungsempfänger in einem Übergangszeitraum, der am 01.07.2009 beginnt und am 30.06.2013 endet (a.A.: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 994.10.KO -).
42 
Nach § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung (Satz 1). Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30.06.2009 wirksam gewesen wäre (Satz 2).
43 
Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt. Er dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 01.07.2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 01.07.2009, sondern davor, am 30.06.2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherige Erfahrungsstufe verblieben wäre. Eine weitergehende Bedeutung hat der Vorbehalt nicht. Das kommt auch in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10850 Seite 238) dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
44 
„Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres- Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden“.
45 
Der Vorbehalt bezieht sich somit nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe zu Beamten oder Soldaten, die sie vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatten, aber nicht auf Fehler, die bei Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können.
46 
Zudem war der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall der Klägerin nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz bereits am 01.07.2009 aufgelöst, da die Klägerin bereits mit Wirkung von diesem Tag an befördert worden war. Die vom Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Zuordnung der Klägerin zu einer Erfahrungsstufe stand somit bei ihr nie unter einem Vorbehalt. Wenn die Klägerin durch das EDV-Programm oder durch einen Einzelfallfehler eines Sachbearbeiters der Beklagten für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer Stufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
48 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

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Tenor

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München – vom 11. Mai 2012 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 8. August 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012.

2

Er ist Berufssoldat und bei der Beklagten als Oberstleutnant in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes – Luftwaffe − am Standort R… tätig.

3

Bis zum Inkrafttreten des BesoldungsüberleitungsgesetzesBesÜG – zum 1. Juli 2009 bezog der Kläger bis einschließlich 30. Juni 2009 Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 (= A14/10). Mit dem Inkrafttreten des BesÜG wurde er gemäß § 2 BesÜG in Verbindung mit der Überleitungstabelle der Besoldungsgruppe A 14 Überleitungsstufe zur Stufe 7 = Ü 7 (SAP-technisch: 6+) zugeordnet (= A 14/6+).

4

Die Gehaltsbescheinigung des Klägers für den Monat Juli 2009, in der seine damalige Besoldungsgruppe A 14/6+ angegeben war, enthielt den Hinweis, dass die Bezügemitteilung für den Monat Juli 2009 auf den ab dem 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG − beruhe. Eine wesentliche Änderung dieser gesetzlichen Änderung betreffe die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern der Besoldungsordnungen A und R. Die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus (z. B. werde die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zur Stufe 3 mit „2+“ dargestellt). Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig seine Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amtes oder Dienstgrades oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Falle einer weiteren Beförderung nicht mehr. Weitergehende Informationen zu den besoldungsrelevanten Regelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes seien dem beigefügten Merkblatt zu entnehmen. Die neuen Grundgehaltstabellen für die Bundesbesoldungsordnungen A, B, W und R sowie die Überleitungstabellen für die Bundesbesoldungsordnung A und die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 seien im Bundeswehr Intranet Portal/OrgBereiche/Personal/PSZ III/Informationen veröffentlicht.

5

Am 12. August 2009 wurde der Kläger durch den Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Damit standen ihm ab dem 1. Juli 2009 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) zu (= A 15/5+).

6

Aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SASPF“) erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2009 statt Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+).

7

Die die Besoldungsgruppe „A 15/6+“ erstmals ausweisende Gehaltsbescheinigung des Klägers vom 19. September 2009 für den Monat Oktober 2009 enthielt neben der Darstellung der der Besoldungsgruppe „A15/6+“ entsprechenden Bezügezahlung für den Monat Oktober 2009 zugleich die entsprechende Rückrechnungsdarstellung für die Monate Juni 2009 bis September 2009.

8

Die aufgrund des Programmfehlers fehlerhafte Ausweisung der Überleitungsstufe (6+ statt 5+) und der aus diesem Programmfehler resultierende Überzahlungsbetrag von 5.932,11 € brutto wurde erst im April 2012 durch die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − im Rahmen der Neuzuordnung des Klägers in die Erfahrungsstufe 7 festgestellt (Stufenaufstieg zum 1. April 2012 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BesÜG). Die Neuzuordnung des Klägers zu der Stufe 7 erfolgte am 20. April 2012.

9

Mit Schreiben vom 20. April 2012 hörte die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − den Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung der Überzahlung in Höhe von 5.932,11 € brutto an. In dem Anhörungsschreiben wurde ausgeführt, der Kläger sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BesÜG zum 1. Juli 2009 nach der Besoldungsgruppe A 14 Überleitungsstufe zur Stufe 7 (6+) übergeleitet worden. Aufgrund der Planstelleneinweisung in die Besoldungsgruppe A 15 mit Wirkung zum 1. Juni 2009 hätte die Erfahrungsstufe ab 1. Juli 2009 neu festgesetzt werden müssen, nämlich nach A 15 Überleitungsstufe zu Stufe 6 (5+). Da der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − keine Änderungsmeldung über die Beförderung des Klägers zum 1. Juni 2009 zugeleitet worden sei, seien die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 15 unverändert nach Stufe 6+ (= Überleitungsstufe zur Stufe 7) weitergezahlt worden, wodurch sich die Überzahlung ergeben habe. Es sei beabsichtigt, die Überzahlung von 5.932,11 € brutto in monatlichen Raten von 500,-- € ab dem 1. Juni 2012 mit seinen laufenden Dienstbezügen aufzurechnen.

10

Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 führte der Kläger aus, die Überleitung in eine falsche Erfahrungsstufe zum 1. Juli 2009 liege ursächlich bei der Beklagten, weswegen er sich gegen die Rückforderung wende.

11

Mit Bescheid vom 11. Mai 2012 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − vom Kläger den Überzahlungsbetrag in Höhe von 5.932,11 € brutto zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, zum 1. Juli 2009 seien alle Besoldungsempfänger mit den am 30. Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen in das ab dem 1. Juli 2009 maßgebliche Grundgehaltssystem übergeleitet worden. Diese Überleitung sei maschinell zum Überleitungszeitpunkt und individuell für jeden Besoldungsempfänger erfolgt. Aufgrund einer verspätet eingepflegten Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant A 15 habe diese erst zum Aufbereitungsmonat Oktober 2009 berücksichtigt werden können. Die Überleitung, die zum 1. Juli 2009 durchzuführen gewesen sei, sei aufgrund dieser verspätet eingepflegten Beförderung mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 10 durchgeführt worden. Daraufhin sei die Überleitungsstufe zur Stufe 7 (6+) festgesetzt worden. Korrekt wäre es gewesen, diese mit den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 10 durchzuführen. Deshalb hätte eine Festsetzung zur Stufe 6 (5+) erfolgen müssen. Gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG erfolge die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst und zwar längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 vorläufig. Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richte sich nach § 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. Bürgerliches GesetzbuchBGB –. Von der Rückforderung könne hier nicht abgesehen werden. Die Entreicherungseinrede sei dem Kläger verwehrt, da er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt habe oder dieser Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte erkennen müssen. So habe der Kläger gewusst oder hätte wissen müssen, dass aufgrund der Einführung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes die Stufenfestsetzung zum 1. Juli 2009 lediglich vorläufig gewesen sei und aufgrund der rückwirkenden Planstelleneinweisung zum 1. Juni 2009 in die Besoldungsgruppe A 15 eine Neufestsetzung hätte durchgeführt werden müssen. Billigkeitsgründe, die ein völliges oder teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien nicht zu erkennen. Die Rückforderung sei zumutbar und stelle auch keine besondere Härte für den Kläger dar. Dem Kläger werde eine monatliche Tilgungsrate in angemessener Höhe bewilligt. Einen entsprechenden Vorschlag über die Höhe der Rate möge der Kläger bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist machen.

12

Im Rahmen seiner erhobenen Beschwerde trug der Kläger vor, das Rückforderungsbegehren sei unbegründet. Soweit eine Überzahlung vorliege, liege diese in der Sphäre der Beklagten. Ihm sei die Entreicherungseinrede nicht verwehrt. Ein Rückforderungsanspruch der Beklagten bestehe im Übrigen auch deshalb nicht, weil er mit der zum 1. Juni 2009 rückwirkenden Planstelleneinweisung ab 1. Juli 2009 ohnehin korrekt nach Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zu Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) besoldet worden sei, weil er mit der rückwirkenden Planstelleneinweisung nach A 15 bereits ab 1. Juli 2009 in die nächsthöhere Stufe, nämlich statt in Ü 6 (= SAP-technisch: 5+) in Ü 7 (= SAP-technisch: 6+) hätte eingeordnet werden müssen.

13

Mit Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Stuttgart, vom 8. August 2012 wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei zum 1. Juli 2009, da er bis einschließlich 30. Juni 2009 Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 bezogen habe, zum 1. Juli 2009 in die Besoldungsgruppe A 14 Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) zugeordnet worden. Ihm sei am 12. August 2009 ein Amt mit anderem Endgrundgehalt verliehen worden und er sei rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle A 15 eingewiesen worden. Die entsprechende Änderungsmeldung des Personalamtes der Bundeswehr sei jedoch erst nach Anforderung im April 2012 bei der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − eingegangen. Aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr habe der Kläger ab dem 1. Juli 2009 statt Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) Bezüge der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) erhalten. Durch behördeninterne Überprüfungen sei dieser Fehler entdeckt worden. Die Neuzuordnung der Stufe sei am 20. April 2012 erfolgt. Dem Kläger hätten ab 1. Juli 2009 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) zugestanden. Sein nächster Stufenaufstieg sei zum 1. April 2012 in die Erfahrungsstufe 7 vorgesehen gewesen. Nach Abschluss dieser Stufenzuordnung sei der aus dem Programmfehler resultierende Überzahlungsbetrag festgestellt worden. Der Kläger sei zunächst zum 1. Juli 2009, da er bis zum 30. Juni 2009 nach der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 besoldet gewesen sei, nach A 14 Überleitungsstufe zu Stufe 7 (Ü 7 = 6+) übergeleitet worden. Diese Überleitung sei zunächst vorläufig gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte würden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gelte für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle, mithin bis zum 30. Juni 2012. Erfolge in diesem Vierjahreszeitraum keine Beförderung, werde die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiere sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimme sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergebe, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet worden seien. Das bedeute, dass für die Überleitung das Grundgehalt maßgeblich sei, das am 30. Juni 2009 aus der höheren Besoldungsgruppe und der zu diesem Zeitpunkt erreichten Altersstufe zugestanden habe. Ausgehend davon sei der für die Zuordnung maßgebliche Betrag nach § 2 Abs. 2 BesÜG erneut zu ermitteln. Anschließend sei dieser Betrag entsprechend § 2 Abs. 3 BesÜG einer Stufe oder Überleitungsstufe zuzuordnen; im Falle des Klägers mithin in die Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+). Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe werde die zugehörige Stufe des Grundgehalts zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz − BBesG − in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, § 3 Abs. 2 Satz 1 1. Altern. BesÜG. Dies sei bei dem Kläger am 1. April 2012 der Fall gewesen. Die Zuordnung sei dann jedoch nicht in die Stufe 6 erfolgt, da § 3 Abs. 2 Satz 3 BesÜG bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen u. a. der Besoldungsgruppe A 15 eine Ausnahme vorsehe. Danach gelte § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG mit der Maßgabe, dass die nächsthöhere Stufe – im Fall des Klägers mithin die Stufe 7 – zugrunde zu legen sei. Mithin sei eine Überzahlung im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 erfolgt, da der Kläger nur Anspruch auf Bezüge nach A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) gehabt habe. Die Rückforderung sei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB rechtmäßig.

14

Der Einwand der Entreicherung greife nicht durch. Der Kläger hätte den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung erkennen müssen, wenn er die Unterlagen, die ihm anlässlich des Inkrafttretens des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 1. Juli 2009 zugänglich gemacht worden seien, in dem erforderlichen Maße gesichtet und die ihm dazu zugegangenen Informationen hinterfragt hätte. Er hätte durch – einfaches - Überprüfen und Vergleichen der Unterlagen ohne weitere Schlüsse zu ziehen und Berechnungen durchführen zu müssen den Fehler der Bezügemitteilungen ab 1. Juli 2009 unschwer nachvollziehen und demzufolge anzeigen können bzw. bei Zweifeln eine entsprechende Anfrage an die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − richten müssen.

15

Der Verbrauch des zu viel erhaltenen Geldes entlaste den Kläger nicht. Er hafte verschärft gemäß §§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. 819 Abs. 1 und 818 Abs. 4 BGB. Der Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 sei ein Merkblatt „Anlage zur Gehaltsbescheinigung“ beigefügt gewesen. Daraus hätte der Kläger die Überzahlung leicht feststellen können. Dem Kläger seien Erläuterungen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Intranet zugänglich gewesen, worauf er hingewiesen worden sei. So sei spätestens am 29. Juni 2009 die 11-seitige Broschüre des Bundesministeriums des Innern (BMI) über das neue Besoldungsrecht zur Verfügung gestellt worden. Auf dessen Seite 9 sei in der dortigen Tabelle – ausgehend von der bei der Überleitung berücksichtigten bisherigen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 (dies bedeute 6+) – leicht die neue Stufe bzw. die Überleitungsstufe in der Besoldungsgruppe A 15 (hier: 5+) zu ersehen gewesen. Diese hätte er mit der auf der Gehaltsbescheinigung aufgeführten Stufe vergleichen können. Dabei hätte ihm die Diskrepanz auffallen müssen.

16

Auch der weitere Stufenaufstieg bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe in der Besoldungsgruppe A 15 sei in der Broschüre des BMI auf Seite 8 unter 7 b – Ausnahmen von der Grundregel bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe – explizit beschrieben gewesen. Danach werde für die Besoldungsgruppe A 15 die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem nach der bisherigen Grundgehaltstabelle der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt wäre, mithin beim Kläger in die Stufe 7 erst ab dem 1. April 2012. Somit hätte sich beim Kläger nach alledem Zweifel an der Richtigkeit der Besoldungszahlung aufdrängen müssen. Eine Rückfrage bei der Bezüge zahlenden Stelle sei allerdings seitens des Klägers nicht erfolgt.

17

Aus Billigkeitsgründen komme vorliegend kein teilweises oder gänzliches Absehen von der Rückforderung in Betracht. Aus dem Dienst- und Treueverhältnis des Beamten gegenüber dem Dienstherrn habe der Kläger die Pflicht gehabt, alles zur Vermeidung von Überzahlungen zu tun und die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München – auf die Überzahlung aufmerksam zu machen, selbst dann, wenn dies auch auf einem Versehen des Amtes beruhen sollte. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen, obwohl er durchaus in der Lage gewesen sei, die Fehlzahlungen zu erkennen. Zwar beruhe die Überzahlung auf einem Systemfehler in dem Personalwirtschaftssystem „SASPF“ der Bundeswehr. Die Überleitung sei zum 1. Juli 2009 maschinell erfolgt. Bediensteten der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − sei hingegen kein persönliches Fehlverhalten vorwerfbar. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass im Falle, dass der Beamte die Überzahlung selbst hätte erkennen können, ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung geradezu typisch sei und deshalb nur in besonderen Fällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen könne (BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 1994 – 3 B 94.2753 –). Ein Mitverursachen der Überzahlung seitens der Behörde stehe damit dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen. Daher sei hier die Billigkeitserwägung darauf zu beschränken gewesen, ob gegenüber dem Kläger Ratenzahlung oder gänzlicher Verzicht der Rückzahlung eingeräumt werde. Der Kläger habe seine finanzielle Situation bislang nicht belegt. Daher habe die Entscheidung zur Ratenhöhe von 300,-- € monatlich nach Aktenlage getroffen werden müssen.

18

Die Rückforderung des Bruttobetrages sei ebenfalls rechtmäßig und höchstrichterlich entschieden. Schließlich sei die Rückforderung auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei noch nicht abgelaufen.

19

Der Beschwerdebescheid wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. August 2012 per Einschreiben zur Post gegeben.

20

Der Kläger hat am 11. September 2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren und trägt ergänzend vor, der im Beschwerdebescheid zugestandene Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SASPF“) liege eindeutig in der Sphäre der Wehrbereichsverwaltung Süd. Der Programmfehler beschränke sich auch nicht auf einzelne Personen, sondern habe Auswirkungen auf das Gesamtprogramm und damit auf alle Personendaten gehabt. Die Fachleute der Wehrbereichsverwaltung mit entsprechender fachspezifischer Ausbildung hätten fast drei Jahre benötigt, um den Programmfehler zu entdecken. Selbst den Sachbearbeitern der Beklagten sei demnach der Mangel nicht offensichtlich gewesen. Wie hätte dann er die Überzahlung erkennen sollen. Nicht jedes Fehlverhalten der Verwaltung könne allein dem Beamten aufgebürdet werden. Die Beklagte könne sich nicht unter Hinweis auf die Sorgfaltspflicht des Beamten aus der vollen Verantwortung für ihre Bewertungs- und Bearbeitungsprobleme bei der Umstellung ihres Programmsystems nehmen. Die Beklagte habe offenbar das, was sie vom Beamten verlange – nämlich Nachdenken, logische Schlussfolgerungen ziehen und aufdrängende Erkundigungen einholen –, selbst unterlassen und damit ihre Verpflichtungen grob fahrlässig verletzt. Insgesamt liege vorliegend mangelnde Fürsorge des Dienstherrn vor. Es sei demnach von einem gänzlichen Versagen, nicht von einem Mitverschulden der Beklagten auszugehen.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, ASt 4.4 PK 2/180263 – J – 11419, vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd, PA 1 1.034 – PK: 2/180263 – J – 11419 vom 8. August 2012 aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung verweist sie auf den Beschwerdebescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger hafte verschärft, auch nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB, und sei deshalb mit dem Entreicherungseinwand ausgeschlossen. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Dezember 2012 – 10 A 10962/12.OVG – sei die Regelung des § 2 Abs. 5 BesÜG in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden einschlägig. Der Kläger hätte bei sorgfältiger Kenntnisnahme und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten anhand der ihm zu seiner Besoldung zur Verfügung gestellten Merkblätter und Erläuterungen deren Fehlerhaftigkeit erkennen können. So sei er mit der Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 samt beigefügtem Merkblatt explizit auf die Neuregelungen der Stufenzuordnung hingewiesen worden. Nähere Einzelheiten über die Eingruppierung in die Überleitungsstufen hätte er der Informationsbroschüre des Bundesministerium des Innern vom Juni 2009, das allen Bundeswehrangehörigen über das Intranet zur Verfügung gestanden habe, entnehmen können. Außerdem sei er darüber informiert worden, dass sich die Zuordnung zu der für ihn maßgeblichen Stufe im Rahmen einer erstmaligen Ernennung mit Verleihung eines Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe (Beförderung) gegebenenfalls ändere und zunächst neu überprüft werden müsse. Schließlich sei auch die von ihr zu treffende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerfrei erfolgt. Dem Kläger seien Ratenzahlungen in Höhe von 300,-- € monatlich bewilligt worden. Seine wirtschaftliche Situation habe er nicht dargelegt. Damit habe die Beklagte in Ausübung ihrer durch § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG auferlegten Verpflichtung eine Billigkeitsentscheidung getroffen und ihr Ermessen ausgeübt.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Februar 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist begründet.

28

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 8. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

29

Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Satz 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 eine Überzahlung in Höhe von 5.932,11 € brutto erhalten. Die Überzahlung resultiert daraus, dass der Kläger aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SAFPF“), der erst durch behördeninterne Überprüfungen im April 2012 entdeckt wurde, ab dem 1. Juli 2009 statt der ihm zustehenden Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) erhalten hat. So war der Kläger zum Inkrafttreten des BesÜG zum 1. Juli 2009 nach der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 besoldet. Mit dem Inkrafttreten des BesÜG wurde er gemäß § 2 BesÜG in Verbindung mit der Überleitungstabelle der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (Ü 7; SAP-technisch: 6+) der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet (= A 14/6+). Ab Juni 2009 standen ihm wegen der am 12. August 2009 rückwirkend zum 1. Juni 2009 erfolgten Planstelleneinweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) zu. Aufgrund des Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr erhielt der Kläger tatsächlich jedoch ab dem 1. Juli 2009 Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+). Die durch den Programmfehler veranlasste Überzahlung der Bezüge im Zeitraum Juli 2009 bis 31. März 2012 erfolgte mithin ohne rechtlichen Grund.

30

Der Vortrag des Klägers, er sei mit der Planstelleneinweisung rückwirkend ab 1. Juli 2009 korrekt nach A 15 Überleitungsstufe zu Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) besoldet worden, weil er mit der rückwirkenden Planstelleneinweisung nach A 15 bereits ab 1. Juli 2009 in die nächsthöhere Stufe, nämlich statt in Ü 6 (= 5+) in Ü 7 (= 6+) hätte eingeordnet werden müssen, verkennt die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BesÜG. Nach dieser Vorschrift gilt im Falle der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG wird bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe grundsätzlich die dazugehörige Stufe des Grundgehalts zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 BBesG in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 BBesG in Verbindung mit Abs. 3 möglich wäre. Die Beklagte hat hier im Beschwerdebescheid vom 8. August 2012, dort Seite 3, zutreffend ausgeführt, dass beim Kläger der Zeitpunkt seiner Zuordnung zu der der Überleitungsstufe Ü 6 (SAP-technisch: 5+) zugehörigen Stufe (Stufe 6) erst am 1. April 2012 erreicht gewesen sei. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BesÜG sei dann ab 1. April 2012 die Zuordnung des Klägers nicht in die Stufe 6, sondern in die nächsthöhere Stufe, mithin die Stufe 7 erfolgt.

31

Der Kläger kann dem in Höhe von 5.932,11 € brutto bestehenden Rückforderungsanspruch der Beklagten grundsätzlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB die Entreicherungseinrede durch Verbrauch der zugeflossenen Mittel entgegenhalten. Die Überzahlungen im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 belaufen sich auf einen monatlichen Betrag von 177,00 € für den Monat Juli 2009, von 180,00 € für die Monate August 2009 bis Dezember 2009, von 179,93 € für die Monate Januar 2010 bis Dezember 2010, von 180,10 € für den Monat Januar 2011, von 180,20 € für die Monate Februar 2011 bis Juli 2011, von 180,74 € für die Monate August 2011 bis Dezember 2011 sowie von 185,15 € für die Monate Januar 2012 bis März 2012, jeweils brutto. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG VwV) vom 11. Juli 1997 (GMBl. 1997, 314) kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 €) nicht übersteigen. Zwar liegen hier die monatlichen Überzahlungen über dieser Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesG VwV. Jedoch sind im Hinblick darauf, dass der Höchstbetrag in Nr. 12.2.12 bereits im Jahre 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, die Anforderungen an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 −, juris). So ist dem Kläger zugutezuhalten, dass sich in Folge seiner Planstelleneinweisung in eine Planstelle nach A 15 rückwirkend zum 1. Juni 2009 auch sein grundsätzlicher Lebensstandard erhöht und es deshalb nachvollziehbar ist, dass er die monatlich überzahlten Beträge zwischen 177,00 € und 185,15 €, bei denen es sich im Übrigen um Bruttobeträge handelt, im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, ohne dass in seinem Vermögen noch ein Gegenwert vorhanden sein muss oder zwingend davon auszugehen ist, dass er anderweitig Aufwendungen erspart hätte, die wiederum jetzt noch in seinem Vermögen vorhanden sein müssten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten nicht berufstätig ist und im Haushalt des Klägers noch in Ausbildung befindliche Kinder leben, somit die Familie zum Bestreiten des Lebensunterhaltes auf die Einkünfte des Klägers angewiesen war. Damit wäre grundsätzlich von Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB auszugehen.

32

Der Kläger haftet im vorliegenden Fall auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB greift die verschärfte, sich nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften richtende und eine Berufung auf den Entreicherungstatbestand in § 818 Abs. 3 BGB ausschließende Haftung ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kennt oder ihn später erfährt. Dann ist er zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es im Fall der Rückforderung überzahlter Bezüge gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Für die Frage, ob der Beamte den Mangel erkennen muss, kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an; von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er über Grundkenntnisse zu den ihm zustehenden Besoldungstatbeständen verfügt. Solche Grundkenntnisse reichten hier zur Erkennung der Überzahlung aber aus folgenden Gründen nicht aus:

33

Aufgrund des Inkrafttretens des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurden die Bezüge des Klägers zum 1. Juli 2009 übergeleitet. Mit der Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 wurde der Kläger durch die Beklagte – wie auch andere Besoldungsempfänger – darüber informiert, dass die Bezügemitteilung auf den ab 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz beruht. In Nr. 1 der Mitteilung zur Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Änderung die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern in den Besoldungsgruppen A und R betrifft. Es wurde ausgeführt, die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig die Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amts oder Dienstgrads oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Falle einer weiteren Beförderung nicht mehr. Ferner wurde auf ein beigefügtes Merkblatt verwiesen, in dem weitergehende Informationen zu besoldungsrelevanten Regelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zu finden seien, sowie darauf, dass bezüglich der umfangreichen Regelungen der Besoldung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, deren Darstellung den Rahmen eines Merkblattes überschreiten würde, weitere Informationen im Intranet der Bundeswehr abgerufen werden können. Dort konnte zwecks weiterer Information u.a. ein 11-seitiges Merkblatt des BMI vom Juni 2009 abgerufen werden, in dem eine Fülle von Tabellen und Ausführungen betreffend die neuen Regelungen im Hinblick auf das Dienstrechtsneuordnungsgesetz dargestellt waren.

34

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, juris) liegt Offensichtlichkeit i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG dann vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft ist. Es ist nicht ausreichend, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Hierbei ist allerdings nicht erforderlich, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.

35

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger – der im fliegerischen Dienst der Bundeswehr tätig ist – besoldungsrechtlicher Laie ist. Außerdem kommt hinzu, dass sich neben der zum 1. Juli 2009 erfolgten Überleitung der Bezüge die besondere Fallgestaltung ergibt, dass der Kläger am 12. August 2009 rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen wurde. Aus dieser Planstelleneinweisung resultiert im Übrigen die in der Gehaltsbescheinigung für den Monat Oktober 2009 dargestellte Rückrechnung für die Monate Juni bis September 2009. Der Kläger durfte im vorliegenden Fall schon aufgrund der zum 1. Juni 2009 rückwirkenden Planstelleneinweisung mit einer Erhöhung seiner Besoldung rechnen. Auch erschließt sich nicht, warum die Beklagte von einem Beamten erwarten darf, dass dieser die Stufenzuordnung/Überleitungsstufenzuordnung besser nachvollziehen kann, als dies ein von ihr verwendetes technisches Programm vermag, das zudem die Überleitungsstufen nicht entsprechend der in der Überleitungstabelle enthaltenen Bezeichnungen verwendet, sondern sich einer eigenen „Programmsprache“ bedient (Bsp.: Die nach der Überleitungstabelle bezeichnete Überleitungsstufe zur Stufe 7 (= Ü 7) wird in dem von der Beklagten verwendeten Programm SAP-technisch als „6+“ bezeichnet). Selbst wenn dem Kläger die in den Gehaltsbescheinigungen ab dem Monat Oktober 2009 angegebene Besoldungseinstufung „A 15/6+“ unklar gewesen sein sollte, musste er nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (a. a. O.) nicht bei der Beklagten nachfragen. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG genügt es nämlich nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, wenn beim Beamten lediglich Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedurft hätte. Dem Kläger hätte es aufgrund seiner laienhaften besoldungsrechtlichen Kenntnisse hier nicht auffallen müssen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Die Änderungen des Besoldungsrechts in der seit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung sind so komplex, dass die Beklagte selbst in der Gehaltsmitteilung für den Monat Juli 2009 darauf hinweist, dass die Änderungen im Detail nicht auf einem Blatt aufgenommen werden können, sondern es hierzu weiterer umfangreicher Informationen und Ausführungen im Intranet der Bundeswehr bedarf, so u. a. eines 11-seitige Merkblatt des BMI vom Juni 2009. In diesem 11-seitigen Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass die Grundgehaltstabellen der Besoldungsgruppe A eine gänzlich neue Struktur erhalten. Der Stufenaufstieg in der neuen Grundgehaltstabelle wird darin zwar erläutert, auch dass der Stufenaufstieg nach Erfahrungszeiten von anfänglich zwei später drei und vier Jahren erfolgt (s. Nr. 3 des Merkblatts). Soweit der Beamte befördert oder in eine höhere Planstelle – wie vorliegend − eingewiesen wird, muss dies für ihn nicht automatisch bedeuten, dass Erfahrungszeiten aus früheren Jahren wegfallen.

36

Es ergibt sich daher nicht, dass der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung für den Kläger so offensichtlich war, dass er ihn ohne Weiteres hätte erkennen müssen. Insbesondere musste ihm aufgrund seiner laienhaften besoldungsrechtlichen Kenntnisse nicht auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge bzw. die in den Gehaltsbescheinigungen ab dem Monat Oktober 2009 angegebene Besoldungseinstufung „A 15/6+“ nicht zutreffend sein können. Angesichts des Erfordernisses eines 11-seitigen Merkblattes zur näheren Erläuterung der ab dem 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerungen ohne Weiteres hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit kann nicht angenommen werden, wenn die zutreffenden Schlussfolgerungen erst unter Berücksichtigung eines 11-seitigen Merkblattes und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Gesetzestextes (hier: BesÜG) und einer komplizierten Nachberechnung gezogen werden können. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass, wenn der Dienstherr das Besoldungssystem grundlegend umstrukturiert, allein durch das Ausgeben von komplizierten und umfangreichen Merkblättern die Offensichtlichkeit der Überzahlung begründet und so das Risiko einer Überzahlung letztlich auf den Besoldungsempfänger abgewälzt wird (VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2011 – RN 3 K 12.617 –, juris). Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Überzahlung vorliegend allein in einem erst nach über drei Jahren entdeckten Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Beklagten beruht und nicht auf falschen Angaben des Klägers mit der Folge, dass sich ihm geradezu die Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilungen für den Zeitraum Juli 2009 bis März 2012 hätte aufdrängen müssen.

37

Auch § 820 BGB führt vorliegend nicht zu einer verschärften Haftung des Klägers. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung nach den allgemeinen Vorschriften ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil z. B. noch das Bestehen der Schuld geprüft werden muss oder es sich um eine vorläufige Leistung handelt. In Anknüpfung daran hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Maßgabe der gesetzlichen Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistete Zahlungen angewandt. Derartige Vorbehaltszahlungen sind danach bei Abschlagszahlungen, bei Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Klage gezahlt worden sind, und bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen anerkannt (vgl. etwa Urteil des BVerwG vom 28. Februar 1985 – 2 C 16.84 –, juris). Zwar erfolgt gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG die Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe zunächst und zwar längstens bis zum 30. Juni 2013 nur vorläufig und ist im Fall einer bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Beförderung durch eine endgültige Zuordnung zu ersetzen, die den Beförderten dann so stellt, als wäre die Beförderung bereits ab 30. Juni 2009 und mithin im Zeitpunkt der Überleitung zum 1. Juli 2009 wirksam geworden. Wenn davon ausgehend ab Wirksamwerden einer Beförderung während des Übergangszeitraums bis längstens 30. Juni 2013 die weiteren Besoldungszahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe einen Besoldungsanspruch in abweichender Höhe zur Folge hat, ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht davon auszugehen, dass die nicht endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe einen Besoldungsanspruch zur Folge gehabt hätte, der dem der endgültigen Zuordnung nicht entspricht. Vielmehr ist vorliegend eine (zunächst) fehlerhafte Übergangsstufenfestsetzung im Wege eines Systemfehlers erfolgt. Dass der Vorbehalt i. S. d. § 2 Abs. 5 BesÜG nach dessen Sinn und Zweck diese Fallgestaltung mit der Folge der Anwendung von § 820 BGB erfasst, erschließt sich indes der Kammer nicht.

38

Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf, und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufen-/Überleitungsstufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt (VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 –, a. a. O.). Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient vielmehr ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 1. Juli 2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 1. Juli 2009, sondern davor, am 30. Juni 2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von gezahlten Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherigen Erfahrungsstufe verblieben wäre (VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 −, a. a. O.). Dass der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG keine weitergehende Bedeutung im Sinne einer Vorläufigkeit der Besoldungszahlung mit Rückforderungsvorbehalt hat, wird auch aus der amtlichen Begründung dieser Vorschrift (vgl. BTDrucks. 16/10850 S. 238) deutlich, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:

39

„Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden.“

40

Somit bezieht sich der Vorbehalt nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe, die der Beamte oder Soldat vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatte, aber nicht auf Fehler, die bei der Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können (VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 –, a. a. O.).

41

Zudem war vorliegend der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall des Klägers nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz rückwirkend am 1. Juli 2009 aufgelöst, weil der Kläger am 12. August 2009 rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine höher besoldete Planstelle (Besoldungsgruppe A 15) eingewiesen wurde. Wenn der Kläger wie vorliegend durch das EDV-Programm der Beklagten – oder auch durch einen Eingabefehler eines Sachbearbeiters der Beklagten – für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer falschen Überleitungsstufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.

42

Die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Dezember 2012 – 10 A 10962/12.OVG – zugrundeliegende Fallkonstellation unterscheidet sich insoweit von dem hier zu entscheidenden Fall, weil in dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zugrunde liegenden Fall (s. zum dortigen Sachverhalt: Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. August 2012 – 2 K 929/11.KO –) der dortige Kläger rückwirkend erst zum 1. September 2009 in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wurde − anders als der Kläger im vorliegend zu entscheidenden Verfahren, der rückwirkend bereits zum 1. Juni 2009 in eine höhere Besoldungsgruppe (A 15) eingewiesen worden war − und zudem einen separaten Festsetzungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung betreffend die ab dem 1. September 2009 endgültig für ihn geltende Stufenfestsetzung erhalten hatte. Ein solcher Festsetzungsbescheid, aus dem die aufgrund der zum 1. Juni 2009 rückwirkenden Planstelleneinweisung endgültige Stufenfestsetzung eindeutig hervorgegangen wäre, ist gegenüber dem Kläger nie ergangen.

43

Unabhängig von der Frage einer verschärften Haftung des Klägers hat vorliegend die Beklagte die Billigkeitsentscheidung nicht ordnungsgemäß getroffen.

44

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz getragenen Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem die Modalitäten der Rückabwicklung und die Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O. m. w. N.). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich ist. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG mit einzubeziehen. Deshalb ist nach der neuen Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.) aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Der Beamte, der keinen oder nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen, als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.) ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.

45

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass den Kläger überhaupt kein Verschulden an der Überzahlung seiner Dienstbezüge im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 trifft. Er hat deshalb einen Anspruch darauf, dass die Beklagte darüber entscheidet, ob aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet wird. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist so zu verstehen, dass die Behörde bei Erlass eines Bescheides über die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge zwingend eine Ermessensentscheidung darüber treffen muss, ob und inwieweit eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Empfängers der überzahlten Bezüge in Betracht kommt. Das Unterlassen dieser Ermessensentscheidung bzw. eine fehlerhafte Ermessensausübung macht den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1976, Buchholz 232, § 158 Nr. 31).

46

Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger zwar Ratenzahlung eingeräumt, sie hat jedoch bei ihrer Billigkeitsentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die fehlerhafte Einstufung und damit die erfolgte Überzahlung allein dadurch hervorgerufen wurden, dass sie es einem – nicht zu zutreffenden Ergebnissen gelangenden - Personalbewirtschaftungssystem überlassen hat, die zutreffende Eingruppierung vorzunehmen. Der Kläger hingegen hat die Überzahlung in keiner Weise mit verursacht. Dass das System der Beklagten fehleranfällig war, erschließt sich daraus, dass in diesem Zusammenhang an verschiedenen Verwaltungsgerichten ebenfalls Streitigkeiten wegen überzahlter Dienstbezüge anhängig waren (vgl. nur VG Koblenz, Urteil vom 1. August 2012 – 2 K 929/11.KO −; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 −, a. a. O., VG Augsburg, Urteil vom 28. März 2012 – Au 2 K 11.1695 −, juris; VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2012 – RN 1 K 12617 −, a. a. O.). Die Fehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge.

47

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.