Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Sept. 2016 - W 1 K 15.1236
Tenor
I.
Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München,
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge.
Der Kläger steht seit
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Mit dem Inkrafttreten des DNeuG am
Die Entreicherungseinrede sei dem Kläger verwehrt, weil er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Stufenfestsetzung infolge der Überleitung vorläufig gewesen sei, was ihm in der Gehaltsbescheinigung auch mitgeteilt worden sei. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und der Überleitungsstufe zu Stufe 2 (1 +) ab 1. Juli 2009, der Stufe 2 ab 1. August 2009 und der Stufe 3 ab 1. August 2012 sei daher offensichtlich und für den Kläger erkennbar ohne Rechtsgrund gezahlt worden.
Der Einrede der Verjährung für das Jahr 2009 werde zugestimmt. Der Rückforderungsbetrag reduziere sich daher auf 5.124,86 Euro (brutto).
Billigkeitsgründe, die ein völliges bzw. teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigen würden, seien nicht zu erkennen. Die Rückforderung erscheine zumutbar und stelle keine über die allgemeine Härte hinausgehende besondere Härte dar. Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn der Kläger sich in einer unverschuldeten Notlage befände und zu befürchten wäre, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Anhaltspunkte hierfür lägen nicht vor und seien auch nicht vorgetragen worden.
Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben vom
Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid u. a. ausgeführt: Ein volles oder anteiliges Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei komme es nicht entscheidend auf die Lage des Betreffenden in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden sei, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Danach lasse sich die Frage, ob über die Gewährung von Ratenzahlungen oder sonstigen Erleichterungen hinaus eine angemessene Herabsetzung des Rückforderungsbetrags in Erwägung zu ziehen sei, nur nach den Umständen des Einzelfalls betrachten, wobei insbesondere Art und Umfang sowohl der Pflichtwidrigkeit des Besoldungsempfängers als auch der Säumnis der zuständigen Behörde in die Ermessensentscheidung einzubeziehen seien. Ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung sei geradezu typisch und könne deshalb nur in besonderen Fällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Rolle spielen. Ein Mitverursachen stehe dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen. Insbesondere mache es dieses nicht treuwidrig. Wenn hierfür allein ein (fahrlässiges) Fehlverhalten des Dienstherrn ausreichte, bliebe die Durchsetzung eines Rückforderungsverlangens letztlich die Ausnahme, obwohl es in aller Regel schon im Hinblick auf das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung der Haushaltsmittel pflichtgemäßem Ermessen entspreche, bei Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen diese Rückforderung auch auszusprechen. Im Rahmen der automatisierten Bezügefestsetzung müsse der Besoldungsempfänger sogar mit der Möglichkeit von Programmfehlern und Datenfalscheingaben rechnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei Überzahlungen aufgrund eines überwiegenden behördlichen Verschuldens aus Billigkeitsgründen regelmäßig auf ein Drittel der Forderung zu verzichten. Mit einer solchen Fallkonstellation seien die Fälle der unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG stehenden Leistung jedoch nicht vergleichbar. Denn hier sei die Überzahlung dadurch entstanden, dass die Besoldungsbehörde unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 5 BesÜG die dort vorgesehene Zahlung aufgrund der vorläufigen Stufenzuordnung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beginns dieser Zahlung korrigiert und durch eine endgültige Zuordnung ersetzt habe. Damit liege die wesentliche Ursache der Überzahlung als solche weder in einem sorgfaltswidrigen Verhalten seitens des Klägers noch in einem fehlerhaften Verhalten der Beklagten andererseits, sondern sei wesentlich der gesetzgeberischen Entscheidung geschuldet.
Außerdem sei nicht jedes Verschulden der Behörde als überwiegendes Verschulden einzustufen. Hierzu bedürfe es weiterer Umstände, etwa eines Unbemerkt-Bleibens des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. bei Eingaben in das System oder bei über lange Zeit unbemerkt bleibenden Fehlern. Eine derartige Konstellation sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die unzutreffende Stufenzuordnung sei innerhalb des vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangszeitraums aufgedeckt worden. Angesichts der hohen Anzahl der zu betreuenden Besoldungsempfänger (ca. 45.000 Besoldungsempfänger im Bereich der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München) habe sich die Verwaltung darauf beschränken müssen, jeden Besoldungsempfänger vor dem Endgültigwerden der Stufenzuordnung zu kontrollieren, um eventuelle Fehler vor diesem Stichtag berichtigen zu können. Es liege daher kein überwiegendes Verschulden der Behörde vor, welches eine Reduzierung der Rückforderungssumme im Rahmen des Ermessens begründen könnte.
Die Beklagte habe sich darauf beschränken können, aus Billigkeitserwägungen heraus, insbesondere hinsichtlich des behördlicherseits mitverursachten Überzahlungszeitraums, dem Kläger Ratenzahlungen einzuräumen. Hierbei sei anzumerken, dass Fehler bereits bei Festlegung der vorläufigen Erfahrungsstufe extrem selten gewesen seien, da diese maschinell und damit ohne möglicherweise fehlerhafte Eingaben durchgeführt worden seien. Bei der Festsetzung der Raten stehe der Beklagten ein Ermessenspielraum zu. Ausgangspunkt sei die Zielsetzung, zu Unrecht erbrachte Zahlungen schnellstmöglich in den Bundeshaushalt zurückzuführen. Den jeweiligen subjektiven Vorstellungen der Schuldner komme mithin keine Bedeutung zu. Der Kläger habe seine finanzielle Situation nicht genauer dargelegt. Die eingeräumte Ratenhöhe bleibe unter dem monatlichen Überzahlungsbetrag im Überzahlungszeitraum und vermeide eine unangemessene Reduzierung der Bezüge.
II.
Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom
Zur Begründung ließ der Kläger im Wesentlichen ausführen, er könne sich mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er nicht verschärft hafte. Der Kläger sei besoldungsrechtlicher Laie, so dass von ihm keine weitergehenden Kenntnisse des Besoldungsrechts erwartet werden könnten. Der Kläger sei erstmals ab dem 1. Juni 2009 nach der Besoldungsgruppe A 13 vergütet worden. Vergleichsmöglichkeiten durch frühere Abrechnungen habe er nicht gehabt. Bereits mit der ersten Abrechnung in dieser für den Kläger neuen Besoldungsgruppe sei es zu Überzahlungen gekommen. Er habe gerade erst sein Studium absolviert. Ferner seien die Informationen zum neuen Besoldungsrecht sehr komplex und für einen Laien praktisch unverständlich gewesen. Der Überzahlungsbetrag sei monatlich für die allgemeinen Lebenshaltungskosten des Klägers ausgegeben worden deshalb nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden. Der Beklagten sei aus Billigkeitsgründen ein erheblicher Mithaftungsanteil anzurechnen, der dazu führe, dass der Kläger insgesamt oder aber zu einem erheblichen Teil von der Rückzahlung zu befreien sei. Der Fehler gehe schließlich voll zulasten der Abrechnungsstelle.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
III.
Eine Einigung der Beteiligten über eine anteilige Reduzierung des Rückforderungsbetrages im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs ist nicht zustande gekommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Mit Beschluss vom 12. November 2014
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Personalakte des Klägers war zum Verfahren beigezogen.
Gründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet, denn der Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom
1. Die Rückforderung der überzahlten Bezüge durch Festsetzungs- und Leistungsbescheid beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge im Übrigen, d. h. außer in den Fällen des § 12 Abs. 1 BBesG, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Aufgrund dieser Verweisung richten sich die Rechtsfolgen der Rückforderung nach den §§ 818 ff. BGB, wohingegen der Rückforderungstatbestand bereits abschließend in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG geregelt ist (BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 2.01 - juris Rn. 18).
a) Der Kläger hat im Zeitraum vom
b) Die Beklagte hat die überzahlten Bezüge jedoch zu Unrecht zurückgefordert, weil der Kläger sich erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung (sog. Entreicherungseinrede) beruft.
Nach § 818 Abs. 3 BGB i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des rechtswidrig Erlangten, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Hierauf kann sich jedoch gemäß § 819 Abs. 1 BGB derjenige nicht berufen, der den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kennt oder später erfährt. Dieser Maßstab der sog. Bösgläubigkeit des Empfängers wird im Beamtenverhältnis durch § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG verschärft. Danach ist ein Berufen auf den Wegfall der Bereicherung auch dann nicht möglich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Bezügeempfänger ihn hätte erkennen können.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger dem Rückforderungsanspruch der Beklagten grundsätzlich nach § 818 Abs. 3 BGB die Entreicherungseinrede wegen Verbrauchs der zugeflossenen Mittel entgegenhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei geringfügigen Überzahlungen von Dienst- bzw. Versorgungsbezügen, die nicht mehr als 10% der an sich zustehenden Bezüge betragen, ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt, weil es sich insoweit um Verwendungen für den allgemeinen Lebensunterhalt des Beamten handelt (BVerwG, U. v. 10.10.1961 - VI C 25.60
So liegen die Dinge hier. Die Überzahlungen im Zeitraum vom
c) Der Einwand der Entreicherung ist vorliegend auch nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger nicht nach diesen Vorschriften verschärft haftet.
Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung oder erfährt er ihn später, ist er zur Herausgabe verpflichtet, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können (§§ 819 Abs. 1, 819 Abs. 4 und 3 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG im Fall der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gewusst hat, ihm hätten ab Juli 2009 weniger Dienstbezüge nach den gesetzlichen Regelungen zugestanden, als er tatsächlich erhalten hatte. Von einer positiven Kenntnis der Überzahlung geht die Beklagte auch nicht aus.
Die Überzahlung war für den Kläger auch nicht offensichtlich i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG. Ein Mangel ist dann offensichtlich, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, U. v. 28.6.1990 - 6 C 41.88 - juris Rn. 16;
Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Kläger den Fehler weder durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung erkennen, noch hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen.
Zwar informierte die Beklagte den Kläger in der Bezügemitteilung für den Monat Juli 2009 darüber, dass die auszuzahlenden Bezüge auf den ab 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem DNeuG beruhten. Die Beklagte hat unter Nr. 1 der Bezügeabrechnung (Bl. 38 der Gerichtsakte) darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Änderung die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern in den Besoldungsgruppen A und R betreffe. Die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig die Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amts oder Dienstgrads oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Fall einer weiteren Beförderung nicht mehr. Ferner wurde auf ein beigefügtes Merkblatt verwiesen, in dem weitergehende Informationen zu besoldungsrelevanten Regelungen des DNeuG zu finden seien. Dort heißt es unter I.2., der Kläger möge seine neue Erfahrungs- oder Überleitungsstufe der Gehaltsbescheinigung entnehmen. Des Weiteren gebe es zu der neuen Zuordnung eine Reihe von speziellen Ausnahmeregelungen, deren Darstellung den Rahmen eines Merkblatts überschreiten würde. Auf diese im Intranet der Bundeswehr befindlichen Regelungen werde verwiesen (Bl. 39 der Gerichtsakte).
Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger besoldungsrechtlicher Laie ist. Er wurde erst kurz vor Beginn des Überzahlungszeitraums (mit Wirkung vom 2. bzw. 17.6.2009) zum Stabsarzt befördert, so dass er schon aus diesem Grund mit einer Erhöhung der Besoldung rechnen durfte. Insofern wurde er erstmals ab dem 1. Juli 2009 in voller Höhe nach der Besoldungsgruppe A13 vergütet (Grundgehalt bei Erfahrungsstufe 1+: 3.570,00 Euro brutto, Bl. 38 der Gerichtsakte), so dass ihm auch eine Vergleichsmöglichkeit anhand früherer Abrechnungen fehlte. Zwar erhielt er mit der Bezügeabrechnung für Juli 2009 aufgrund seiner Beförderung eine Nachzahlung für den Monat Juni 2009, die rückwirkend zu einem Grundgehalt in Höhe von 3.074,17 Euro brutto führte (Bl. 36, 38 der Gerichtsakte). Dieses Auseinanderfallen der Grundgehälter nach der Besoldungsgruppe A13 für Juni und Juli 2009 musste dem Kläger jedoch nicht als offensichtlich falsch auffallen. Denn gemäß der Nr. 1 der Mitteilung zur Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 (Bl. 38 der Gerichtsakte) wies die Bezügemitteilung die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Auch in der Anlage zur Bezügemitteilung (Bl. 39 der Gerichtsakte), in welcher Informationen zur Neuregelung der Besoldung durch das DNeuG gegeben werden, heißt es unter I.2., der Kläger möge seine neue Erfahrungs- oder Überleitungsstufe der Bezügemitteilung entnehmen. Demnach durfte der Kläger davon ausgehen, dass das Grundgehalt, wie es in der Bezügemitteilung für Juli 2009 ausgewiesen wurde, der geltenden Rechtslage entsprach. Überdies erfolgte die Nachzahlung für Juni 2009 ohne einen Hinweis auf die Erfahrungsstufe, die dieser zugrunde lag. Damit fehlte es auch insofern an einer Vergleichsmöglichkeit für den Kläger, aufgrund derer ihm möglicherweise hätte auffallen müssen, dass die Einstufung für Juli 2009 unzutreffend war.
Des Weiteren erscheint der Unterschied zwischen der (zutreffenden) Erfahrungsstufe 1 und der (unzutreffend angenommenen) Erfahrungsstufe 1+ nicht offensichtlich. Selbst wenn dem Kläger die Stufenfestsetzung unklar gewesen sein sollte, musste er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 17) nicht bei der Beklagten nachfragen. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG genügt es nämlich - wie bereits ausgeführt - nicht, wenn lediglich Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedurft hätte. Dem Kläger hätte es aufgrund seiner - hier laienhaften - Kenntnisse nicht auffallen müssen, dass die in der Bezügemitteilung ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Die Änderungen des Besoldungsrechts zum 1. Juli 2009 sind derart komplex, dass die Beklagte selbst in der Bezügemitteilung vom Juli 2009 - wie auch in der vom Juni 2009 - darauf hinweist, dass die Änderungen im Detail nicht auf einem - dicht beschriebenen - DIN A 4-Blatt aufgenommen werden können, sondern es hierzu umfangreicher Ausführungen im Intranet der Bundeswehr bedurfte. Dort wird darauf hingewiesen, dass die Grundgehaltstabellen der Besoldungsgruppe A eine gänzlich neue Struktur erhalten. Der Stufenaufstieg in der neuen Grundgehaltstabelle wird zwar erläutert, auch, dass der Stufenaufstieg nach Erfahrungszeiten von anfänglich zwei, später drei und vier Jahren erfolge (Nr. 3). Dem Kläger war es jedoch nicht zumutbar, anhand dieser abstrakten Erläuterungen - ohne entsprechenden Anstoß durch erkennbare Unstimmigkeiten in der Bezügemitteilung - gleichsam „verdachtslos“ nachzuprüfen, ob die Stufenzuordnung in seinem Falle denn auch korrekt erfolgt sei. Denn eine entsprechende Überprüfung hätte sich nicht auf einen auch dem Laien anhand der ihm vorliegenden Mitteilungen möglichen Subsumtionsvorgang nach der Art einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ beschränken können, sondern eine rechtliche Überprüfung anhand der einschlägigen Gesetzesvorschriften bzw. komplizierte Nachberechnungen erfordert. Im Übrigen erschließt sich nicht, weshalb die Beklagte von einem Soldaten erwarten dürfen sollte, dass dieser die Stufenzuordnung besser nachvollziehen kann, als dies offenbar ein von ihr verwendetes EDV-Programm vermag. Damit war der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht so offensichtlich, dass der Kläger ihn ohne Weiteres hätte erkennen müssen, und es ist auch nicht erkennbar, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hätte (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 22.6.2016 - 1 A 2580/14 - juris Rn. 41 ff., VG Augsburg, U. v. 11.12.2014 - Au 2 K 14.686 - juris Rn. 16 ff.).
d) Der Kläger haftet auch nicht verschärft nach § 820 BGB.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung nach den allgemeinen Vorschriften ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil etwa noch das Bestehen der Schuld geprüft werden musste oder es sich um eine vorläufige Leistung handelte. In Anknüpfung daran hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB auf unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend angewandt. Derartige Vorbehaltszahlungen sind danach bei Abschlagszahlungen, bei Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage gezahlt wurden, sowie bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen anerkannt (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.1985 - 2 C 16.84 - juris Rn. 22).
Um eine damit vergleichbare Vorbehaltszahlung handelte es sich bei den aufgrund der Stufenzuordnung nach § 2 BesÜG geleisteten Bezügen jedoch nicht.
Zwar erfolgt nach § 2 Abs. 5 BesÜG die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt ist, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Eine solche endgültige Zuordnung nach Satz 2 liegt hier nicht vor, da der Kläger bereits vor Beginn des Übergangszeitraums, nämlich zum 2. bzw. 17. Juni 2009 zum Stabsarzt befördert wurde.
Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient jedoch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Gehaltszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf, und deshalb damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufen- bzw. Überleitungsstufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 22.6.2016 - 1 A 2580/14 - juris Rn. 29 ff. unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 24.1.2014 - 10 A 11010/13.OVG [nicht veröffentlicht]; VG Augsburg, U. v. 11.12.2014 - Au 2 K 14.686 - juris Rn. 25 ff.; VG Sigmaringen, U. v. 12.11.2012 - 1 K 1808/12 - juris; VG Neustadt a. d. Weinstraße, U. v. 25.2.2013 - 3 K 791/12.NW - BeckRS 2013, 48497). Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient vielmehr ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zugeordnet wird, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 1. Juli 2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach diesem Zeitpunkt, sondern bereits davor wirksam geworden wäre (VG Neustadt a. a. O.). Zu einer Rückforderung von gezahlten Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherigen Erfahrungsstufe verblieben wäre (VG Sigmaringen, a. a. O.; VG Neustadt a. a. O.). Dass der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG keine weitergehende Bedeutung i. S. einer Vorläufigkeit der Besoldungszahlung mit Rückforderungsvorbehalt hat, wird auch aus der amtlichen Begründung dieser Vorschrift deutlich, in der der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird (BT-Drs. 16/10850, S. 238). Dort wird ausgeführt:
„Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung - abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden - dann endgültig - so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von 4 Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem 4-Jahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden.“
Somit bezieht sich der Vorbehalt nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe, die der Soldat vor einer Beförderung im Übergangszeitraum inne hatte, nicht hingegen auf Fehler, die bei der Umsetzung des BesÜG unterlaufen können (VG Sigmaringen, U. v. 12.11.2012 - 1 K 1808/12 - juris; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U. v. 25.2.2013 - 3 K 791/12.NW - BeckRS 2013, 48497). § 820 BGB führt daher nicht zu einer verschärften Haftung des Klägers, so dass sich dieser erfolgreich auf die Entreicherungseinrede berufen kann.
e) Da die Klage bereits aus den oben dargestellten Gründen erfolgreich war, kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Billigkeitsentscheidung durch die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Behörde ordnungsgemäß getroffen wurde.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Sept. 2016 - W 1 K 15.1236
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(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.
(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.
(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.
(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.
(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.
(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.
(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, - 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt, - 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, - 3.
Familienzuschlag, - 4.
Zulagen, - 5.
Vergütungen, - 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.
(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.
(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.
(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.
(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.
(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.
(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil wie folgt geändert: Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N. – vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. September 2013 und dessen Änderung vom 12. November 2014 wird aufgehoben.
Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt die Beklagte die gesamten Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Er wurde am 26. Juni 2009 zum Hauptmann befördert und rückwirkend zum 1. Mai 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N. – erfuhr erst am 7. Juli 2009 von dieser Beförderung. Die Beförderung wurde erstmals bei der Besoldung für den Monat August 2009 berücksichtigt. Bereits zum 1. Juli 2009 war das Grundgehalt des Klägers der Besoldungsgruppe A 10, Dienstaltersstufe 8, nach § 2 BesÜG der Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 6 (SAP-Begriff 5+) zugeordnet worden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 wurde die Stufe 6 festgesetzt. Nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung Süd im angefochtenen Bescheid vom 15. April 2013 wäre es richtig gewesen, ab dem 1. Juli 2009 die Stufe 5, ab dem 1. Oktober 2011 die Stufe 5+ und erst ab dem 1. Juli 2013 die Stufe 6 festzusetzen.
3Mit Bescheid vom 15. April 2013 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd– Außenstelle N. – nach Anhörung des Klägers 1.837,98 Euro zurück. Sie führte aus, der Kläger habe wegen der fehlerhaft festgesetzten Dienstaltersstufen insgesamt 2.625,69 Euro brutto zu viel erhalten. Aufgrund des behördlichen Mitverschuldens habe sie den Überzahlungsbetrag aus Billigkeitsgründen um 30% auf die genannte Rückforderungssumme reduziert.
4In seiner dagegen eingelegten Beschwerde machte der Kläger geltend, er sei entreichert und habe die Überzahlung im Übrigen nicht erkennen können.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Es führte aus, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Entreicherung berufen, weil er verschärft hafte. Er habe die Überzahlung grob fahrlässig nicht bemerkt. Abgesehen davon hätten seine Besoldungszahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt gestanden, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe zu keiner abweichenden Besoldung führe.
6Am 8. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, § 2 Abs. 5 BesÜG enthalte keinen gesetzlichen Vorbehalt. Außerdem hat er die Überzahlung nicht als offensichtlich angesehen. Der Kläger hat sich außerdem auf den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 – ZI1- 30200/1#7 – betreffend die Rückforderung überzahlter Bezüge und die verspätete Anwendung des § 2 Abs. 5 BesÜG berufen.
7In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. November 2014 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Rücksicht auf die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs für das Jahr 2009 dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag 1.522,98 Euro beträgt. Hinsichtlich des aufgehobenen Teilbetrages haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
8Der Kläger hat daraufhin beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2013 und der Änderung vom 12. November 2014 aufzuheben.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Den vom Kläger zitierten Erlass hat sie nicht für anwendbar gehalten, weil die Beförderung und die Planstelleneinweisung des Klägers jeweils vor dem 1. Juli 2009 erfolgt seien.
13Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe den streitgegenständlichen Betrag ohne Rechtsgrund erhalten. Ihm hätte die Überzahlung zwar nicht auffallen müssen. Er könne sich jedoch nicht auf eine Entreicherung berufen, weil er nach § 820 BGB verschärft hafte. Die streitgegenständlichen Bezüge seien nach § 2 Abs. 5 BesÜG unter Vorbehalt gezahlt worden.
14Die vom Senat durch Beschluss vom 9. Februar 2016 zugelassene Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die überzahlten Bezüge seien nicht unter Vorbehalt geleistet worden. Insbesondere begründe § 2 Abs. 5 BesÜG keinen gesetzesimmanenten Vorbehalt. Das Verwaltungsgericht habe die Verwaltungspraxis der Beklagten missachtet, wie sie in dem von ihm zitierten Erlass zum Ausdruck komme. Er habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung.
15Der Kläger beantragt,
16unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen und
17die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Beiakten) Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. September 2013 und dessen Änderung vom 12. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat den noch in Rede stehenden Betrag zwar ohne Rechtsgrund erhalten (dazu 1.). Er kann sich jedoch erfolgreich auf eine Entreicherung berufen (dazu 2.). Er ist nicht mehr bereichert (dazu 2.b). Die überzahlten Bezüge standen weder unter einem gesetzlichen Vorbehalt (dazu 2.b), noch haftet der Kläger wegen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Überzahlung verschärft (dazu 2.c).
24Anspruchsgrundlage für die Rückforderungsansprüche ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
251. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Der Kläger hat den allein noch streitgegenständlichen Betrag (1.522,98 Euro) ohne Rechtsgrund durch Leistung der Beklagten erlangt, weil diese bei der Zuordnung des Klägers in die neue Erfahrungsstufe zum 1. Juli 2009 dessen Beförderung zunächst nicht berücksichtigt hatte. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (Seite 1 unten und Seite 2 oben), die sich der Senat zu eigen macht und denen der Kläger nichts entgegengesetzt hat.
262. Der Kläger kann sich mit Erfolg darauf berufen, entreichert zu sein (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB).
27a) Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht.
28Bei geringfügigen Überzahlungen, die monatlich nicht mehr als 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt.
29Vgl. Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 – ZI1-30200/1#7 –, der auf Nr. 12.2.12 BBesGVwV Bezug nimmt und nunmehr einen Wegfall der Bereicherung bis zu einem Betrag von 200 Euro unterstellt (zuvor 300 DM = 153,39 Euro); ebenso Nds. OVG, Urteil vom 28. April 2015 – 5 LB 149/14 –, juris, Rn. 36; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Januar 2014 – 10 A 11010/13.OVG –, n. v., Urteilsabdruck, S. 6 f.; Hamb. OVG, Urteil vom 27. Januar 1995– Bf I 3/94 –, juris, Rn. 26 (jeweils zu 10%-Grenze); zur Entreicherung bei geringfügigen Überzahlungen siehe auch BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 = juris, Rn. 8, und vom 10. Oktober 1961 – 6 C 25.60 –, BVerwGE 13, 107 (109 ff.).
30Bei den relativ geringen Beträgen von monatlich etwa 30 Euro bis etwa 76 Euro ist dies hier anzunehmen.
31b) Die Berufung auf Entreicherung ist dem Kläger nicht deshalb verwehrt, weil die Zahlung der Bezüge ab dem 1. Juli 2009 unter einem gesetzlichen Vorbehalt gestellt gewesen wäre. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2014 – 10 A 11010/13.OVG – zu einem vergleichbaren Fall (die Beförderung erfolgte vor dem 1. Juli 2009 und wurde erst danach berücksichtigt) Folgendes ausgeführt:
32„Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB ist eine Berufung auf Entreicherung ausgeschlossen, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde und der Rechtsgrund sodann tatsächlich weggefallen ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Vorschrift – ebenso wie im Zivilrecht – auch auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden ist. Solche Vorbehaltsleistungen sind beispielsweise Abschlagszahlungen, bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden sollen. Ein weiteres Beispiel stellt die Fortzahlung der Bezüge eines entlassenen Beamten auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung dar. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen (zum Ganzen ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.02.1985– 2 C 16/84 – BVerwGE 71, 77, juris-Rn. 22 ff. mit weiteren Nachweisen).
33Diese Rechtsprechung lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Leistungen, bei denen ein Vorbehalt anerkannt ist, zeichnen sich dadurch aus, dass sie aufgrund unsicherer Tatsachengrundlage (noch) nicht sicher zutreffend festgesetzt werden konnten, so dass nach abschließender Prüfung von der Verwaltungsbehörde, aber auch dem Leistungsempfänger mit einer Rückforderung gerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 –, Juris-Rn. 21 und 22). Eine solche Situation ist durch das Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes aber zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, sofern im Übergangszeitraum keine Beförderung erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Übergangszeitraum eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe wirksam, erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
34Da der Dienstherr Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe der Besoldungsempfänger unter der alten Rechtslage kannte, konnte er unmittelbar zum Stichtag die zutreffende Erfahrungsstufe bestimmen. Sofern keine Beförderung mehr im Übergangszeitraum erfolgte, war nichts weiter zu veranlassen oder neu festzusetzen. Aber auch wenn im Übergangszeitraum ein höher besoldetes Amt verliehen wurde, führte dies nicht zu einer ungewissen Tatsachengrundlage. Erforderlich war lediglich die Anpassung der Besoldungsgruppe und Neuberechnung der Erfahrungsstufe zum Stichtag 30. Juni 2009. Diese Neufestsetzung konnte – nicht anders, als bei der ersten Umstellung zum 1. Juli 2009 auch – sofort und automatisch erfolgen. Die einzige Besonderheit bestand darin, dass die Erfahrungsstufe im Übergangszeitraum neu berechnet werden musste und dies – abweichend von § 27 Abs. 3 BBesG, nach dem in einer Stufe bereits erbrachte Erfahrungszeiten erhalten bleiben – dazu führen konnte, dass dem Besoldungsempfänger in der neuen Besoldungsgruppe eine niedrigere Erfahrungsstufe zuzuweisen war. Auch daraus folgte aber weder eine Unsicherheit in der Tatsachengrundlage, noch die Notwendigkeit einer Rückforderung von Besoldungsteilen, sondern lediglich ein etwas geringerer Anstieg des Grundgehalts anlässlich der Beförderung.
35Abgesehen davon, dass es in den vorliegenden Fällen an dem Element der Unsicherheit fehlt, entsprach es auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Besoldung insgesamt unter einen Zahlungsvorbehalt [zu] stellen. Er wollte lediglich stichtagsbedingte Ungerechtigkeiten vermeiden und eine Gleichbehandlung von Beförderungen vor und innerhalb des Übergangszeitraums zu ermöglichen. Dies ergibt sich sowohl aus den Gesetzesmaterialien[,] als auch der Regelungssystematik des Besoldungsüberlei[s]tungsgesetzes. In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 BesÜG wird ausgeführt (BT‑Drs. 16/10850, S. 238):
36‚Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden– dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht.‘
37Hätte die Besoldung demgegenüber tatsächlich unter den Vorbehalt einer abschließenden Prüfung gestellt werden sollen, hätte der Gesetzgeber die Vorschrift anders ausgestalten müssen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG wird die vorläufige Zuordnung ohne weiteres eine endgültige, sofern keine Beförderung erfolgt. Eine irgendwie geartete Überprüfungsmöglichkeit oder Nachfestsetzung ist für diesen – hier vorliegenden – Fall gerade nicht vorgesehen. Findet demgegenüber eine Beförderung im Übergangszeitraum statt, erfolgt die endgültige Zuordnung nach Satz 2 der Vorschrift unmittelbar mit Wirksamwerden dieser Ernennung. Auch hier ist eine nachträgliche Festsetzung weder vorgesehen, noch notwendig. In beiden Fällen dient die Vorläufigkeit der Stufenfestsetzung daher erkennbar nicht dazu, Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die durch die Umstellung im Besoldungssystem verursacht werden, sondern eröffnet lediglich rechtstechnisch die Möglichkeit, die Erfahrungsstufe neu festzusetzen, um Beförderungen innerhalb des Übergangszeitraums mit solchen vor dem Stichtag gleichbehandeln zu können.
38Die Annahme eines generellen Besoldungsvorbehalts, wie ihn die Beklagte vertritt, wäre schließlich auch unbillig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Berufung auf einen gesetzesimmanenten Vorbehalt ausscheidet, wenn es an dem maßgebenden Kriterium der Unsicherheit fehlt und die Bezüge nur deshalb unzutreffend festgesetzt wurden, weil die Verwaltungsbehörde einschlägige Rechtsvorschriften nicht oder falsch angewandt hat. Eine solch fehlerhafte Rechtsanwendung sei ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen und es sei nicht gerechtfertigt, das Risiko eines Fehlers durch die Annahme eines Vorbehalts dem Versorgungsempfänger aufzubürden (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 – Juris-Rn. 22; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 – 2 C 16/84 –, juris Rn. 23). Nicht anders liegt der Fall hier. Die Beklagte hat sich entschieden, die Besoldung durch ein automatisiertes Personalverwaltungssystem vornehmen zu lassen. Wenn den Programmierern bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften Fehler unterlaufen oder besoldungsrelevante Daten zu spät eingepflegt werden, liegt dies allein in der Sphäre der Beklagten. Es besteht daher keinen Grund, die rechtstechnisch notwendige Anordnung der Vorläufigkeit der Stufenfestsetzung anlässlich solcher Fehler zu einem generellen Besoldungsvorbehalt auszuweiten (im Ergebnis ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 12.11.2012 – 1 K 1808/12 –, Juris-Rn 41 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 13.11.2012 – RN 1 K 12.617 –, Juris-Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 01.02.2013 – 9 K 3785/11 – Juris-Rn. 42 ff.; a.A. OVG Nds., Beschluss vom 22.07.2013 – 5 LA 111/13.OVG –, Juris-Rn. 15 ff. Soweit der Senat diese Frage in einem ähnlich gelagerten Verfahren mit Beschluss vom 27.12.2012 – 10 A 10962/12 –, n. V. anders gewertet hat, wird daran nicht mehr festgehalten).“
39Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen.
40Einen gesetzlichen Vorbehalt in § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG verneinen – neben den eben bereits vom OVG Rheinland-Pfalz zitierten Gerichten – auch VG Potsdam, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 K 269/14 –, juris, Rn. 17 ff.; VG Aachen, Urteil vom 2. Oktober 2014 – 1 K 725/14 –, juris, Rn. 31 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25. Februar 2013 – 3 K 791/12.NW –, juris, Rn. 37 ff.; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2013– 9 K 4961/11 –, juris, Rn. 48 ff.
41Während des vorliegenden Klageverfahrens hat sich im Übrigen auch die Beklagte nicht länger auf § 820 BGB und eine Zahlung unter Vorbehalt berufen.
42Ergänzend zur oben zitierten Argumentation verweist der Senat auf § 2 Abs. 6 BesÜG. Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 BesÜG ist die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes für die in diesem Absatz genannten Fälle (Gewährung einer Ausgleichszulage am 30. Juni 2009 wegen der Verminderung von Dienstbezügen) endgültig; Absatz 5 gilt nicht. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass eine endgültige richtige Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe auch schon direkt zum 1. Juli 2009 möglich ist. Die Zuordnung nach § 2 Abs. 5 BesÜG ist demnach nicht deswegen vorläufig, weil die zuständigen Behörden bis zu vier Jahre benötigen könnten, um die neue Zuordnung korrekt vorzunehmen. Die Übergangsfrist in § 2 Abs. 5 BesÜG soll vielmehr – wie oben ausgeführt – nur stichtagsbedingte Ungerechtigkeiten bei Beförderungen vermeiden.
43c) Das Geltendmachen der Entreicherung ist schließlich nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Weder kannte der Kläger die Überzahlung seiner Bezüge positiv, noch hätte er sie kennen müssen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 7 und 8 des Urteilsabdrucks verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
44Der Hinweis der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 (dort S. 5) auf ihre Informationen zur Neuregelung der Besoldung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, die der Kläger als Anlage zu seiner Bezügeabrechnung für Juli 2009 erhalten hatte, begründet keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Überzahlung. Diese kleinzeilig und eng gedruckten Hinweise verweisen sowohl für die neuen Grundgehaltstabellen als auch für „eine Reihe von speziellen Ausnahmeregelungen, deren Darstellung den Rahmen eines Merkblattes überschreiten würden“ auf Intranetseiten der Bundeswehr. Im Widerspruchsbescheid (dort Seite 4) wird eine 11-seitige Broschüre im Intranet der Bundeswehr dazu erwähnt. Dass ein besoldungsrechtlicher Laie aufgrund dieser umfangreichen Hinweise auf Grund- und Ausnahmeregelungen seine zutreffende Erfahrungsstufe selbst ermitteln könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Daher führt auch der Hinweis der Beklagten nicht weiter, der Kläger hätte erkennen können, dass er in Juli und August 2009 jeweils der Stufe 5+ zugeordnet worden und dass dies ab August 2009 falsch gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger als besoldungsrechtlicher Laie hätte erkennen können, dass sich die Stufenzuordnung nach einer Beförderung ändern müsste. Wenn die Zuordnung so einfach gewesen wäre, wie die Beklagte behauptet, hätte es nicht so umfangreicher Hinweise bedurft. Wie im Übrigen eine Vielzahl von bundesweit entschiedenen Verfahren zeigt, war es offenbar selbst für die Bezügestellen der Bundeswehr schwierig, die Erfahrungsstufen jeweils fehlerfrei zuzuordnen. Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass die Bezügemitteilung für August 2009, die erstmals die Beförderung berücksichtigte, auch Nachberechnungen für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2009 enthielt, welche die Vergleichbarkeit mit früheren Bezügemitteilungen erschwerte. Außerdem wurde zum 1. Juli 2009 das Weihnachtsgeld anteilig in die monatliche Besoldung integriert. Bei diesen gleichzeitig erfolgten Änderungen der Besoldung musste sich dem Kläger als besoldungsrechtlichem Laien auch im Hinblick auf die relativ geringe Höhe der Überzahlung nicht aufdrängen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen konnten. Etwaige Zweifel genügen nicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, IÖD 2012, 175 = juris, Rn. 17, eine verschärfte Haftung wegen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von besoldungsrechtlichen Laien im Zusammenhang mit der Stufenzuordnung nach § 2 BesÜG lehnen ebenfalls ab OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 10 A 10505/14.OVG – n. v., Beschlussabdruck, S. 2 ff., und Urteil vom 24. Januar 2014 – 10 A 11010/13.OVG – n. v., Urteilsabdruck, S. 11 f.; VG Potsdam, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 K 269/14 –, juris, Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 2. Oktober 2014 – 1 K 725/14 –, juris, Rn. 22 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 4. Dezember 2013 – AN 11 K 12.02325 –, juris, Rn. 27; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25. Februar 2013 – 3 K 791/12.NW –, juris, Rn. 35 f.; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2013 – 9 K 4961/11 –, juris, Rn. 40 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2012 – RN 1 K 12.617 –, juris, Rn. 25; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 –, juris, Rn. 40.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass der Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, der sich auf den erledigten Teil des Verfahrens bezieht, rechtskräftig ist.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Dem Kläger war es angesichts der schwierigen und ungeklärten Rechtslage nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen.
49Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG nicht gegeben sind. Nach den Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist keine nennenswerte Anzahl derartiger Verfahren mehr anhängig.
Tenor
I.
Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ..., Außenstelle ...,
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
Dies ist hier der Fall, da der Kläger im Zeitraum von Juli 2009 bis März 2013 ihm nicht zustehende Bezüge in Höhe von 1.445,86 EUR erhalten hat. Die Überzahlung ist dadurch entstanden, dass die Beklagte das Grundgehalt des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2010 nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 anstatt nach der Stufe 5, und in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. März 2013 nach der Stufe 6 anstatt nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 bemessen hat. Die streitgegenständlichen Bescheide stellen den Sachverhalt insoweit zutreffend und vom Kläger unwidersprochen dar.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.
(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.
(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.
(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.
(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.
(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.
(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil wie folgt geändert: Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N. – vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. September 2013 und dessen Änderung vom 12. November 2014 wird aufgehoben.
Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt die Beklagte die gesamten Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Er wurde am 26. Juni 2009 zum Hauptmann befördert und rückwirkend zum 1. Mai 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N. – erfuhr erst am 7. Juli 2009 von dieser Beförderung. Die Beförderung wurde erstmals bei der Besoldung für den Monat August 2009 berücksichtigt. Bereits zum 1. Juli 2009 war das Grundgehalt des Klägers der Besoldungsgruppe A 10, Dienstaltersstufe 8, nach § 2 BesÜG der Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 6 (SAP-Begriff 5+) zugeordnet worden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 wurde die Stufe 6 festgesetzt. Nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung Süd im angefochtenen Bescheid vom 15. April 2013 wäre es richtig gewesen, ab dem 1. Juli 2009 die Stufe 5, ab dem 1. Oktober 2011 die Stufe 5+ und erst ab dem 1. Juli 2013 die Stufe 6 festzusetzen.
3Mit Bescheid vom 15. April 2013 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd– Außenstelle N. – nach Anhörung des Klägers 1.837,98 Euro zurück. Sie führte aus, der Kläger habe wegen der fehlerhaft festgesetzten Dienstaltersstufen insgesamt 2.625,69 Euro brutto zu viel erhalten. Aufgrund des behördlichen Mitverschuldens habe sie den Überzahlungsbetrag aus Billigkeitsgründen um 30% auf die genannte Rückforderungssumme reduziert.
4In seiner dagegen eingelegten Beschwerde machte der Kläger geltend, er sei entreichert und habe die Überzahlung im Übrigen nicht erkennen können.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Es führte aus, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Entreicherung berufen, weil er verschärft hafte. Er habe die Überzahlung grob fahrlässig nicht bemerkt. Abgesehen davon hätten seine Besoldungszahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt gestanden, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe zu keiner abweichenden Besoldung führe.
6Am 8. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, § 2 Abs. 5 BesÜG enthalte keinen gesetzlichen Vorbehalt. Außerdem hat er die Überzahlung nicht als offensichtlich angesehen. Der Kläger hat sich außerdem auf den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 – ZI1- 30200/1#7 – betreffend die Rückforderung überzahlter Bezüge und die verspätete Anwendung des § 2 Abs. 5 BesÜG berufen.
7In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. November 2014 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Rücksicht auf die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs für das Jahr 2009 dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag 1.522,98 Euro beträgt. Hinsichtlich des aufgehobenen Teilbetrages haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
8Der Kläger hat daraufhin beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2013 und der Änderung vom 12. November 2014 aufzuheben.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Den vom Kläger zitierten Erlass hat sie nicht für anwendbar gehalten, weil die Beförderung und die Planstelleneinweisung des Klägers jeweils vor dem 1. Juli 2009 erfolgt seien.
13Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe den streitgegenständlichen Betrag ohne Rechtsgrund erhalten. Ihm hätte die Überzahlung zwar nicht auffallen müssen. Er könne sich jedoch nicht auf eine Entreicherung berufen, weil er nach § 820 BGB verschärft hafte. Die streitgegenständlichen Bezüge seien nach § 2 Abs. 5 BesÜG unter Vorbehalt gezahlt worden.
14Die vom Senat durch Beschluss vom 9. Februar 2016 zugelassene Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die überzahlten Bezüge seien nicht unter Vorbehalt geleistet worden. Insbesondere begründe § 2 Abs. 5 BesÜG keinen gesetzesimmanenten Vorbehalt. Das Verwaltungsgericht habe die Verwaltungspraxis der Beklagten missachtet, wie sie in dem von ihm zitierten Erlass zum Ausdruck komme. Er habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung.
15Der Kläger beantragt,
16unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen und
17die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Beiakten) Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. September 2013 und dessen Änderung vom 12. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat den noch in Rede stehenden Betrag zwar ohne Rechtsgrund erhalten (dazu 1.). Er kann sich jedoch erfolgreich auf eine Entreicherung berufen (dazu 2.). Er ist nicht mehr bereichert (dazu 2.b). Die überzahlten Bezüge standen weder unter einem gesetzlichen Vorbehalt (dazu 2.b), noch haftet der Kläger wegen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Überzahlung verschärft (dazu 2.c).
24Anspruchsgrundlage für die Rückforderungsansprüche ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
251. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Der Kläger hat den allein noch streitgegenständlichen Betrag (1.522,98 Euro) ohne Rechtsgrund durch Leistung der Beklagten erlangt, weil diese bei der Zuordnung des Klägers in die neue Erfahrungsstufe zum 1. Juli 2009 dessen Beförderung zunächst nicht berücksichtigt hatte. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (Seite 1 unten und Seite 2 oben), die sich der Senat zu eigen macht und denen der Kläger nichts entgegengesetzt hat.
262. Der Kläger kann sich mit Erfolg darauf berufen, entreichert zu sein (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB).
27a) Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht.
28Bei geringfügigen Überzahlungen, die monatlich nicht mehr als 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt.
29Vgl. Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 – ZI1-30200/1#7 –, der auf Nr. 12.2.12 BBesGVwV Bezug nimmt und nunmehr einen Wegfall der Bereicherung bis zu einem Betrag von 200 Euro unterstellt (zuvor 300 DM = 153,39 Euro); ebenso Nds. OVG, Urteil vom 28. April 2015 – 5 LB 149/14 –, juris, Rn. 36; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Januar 2014 – 10 A 11010/13.OVG –, n. v., Urteilsabdruck, S. 6 f.; Hamb. OVG, Urteil vom 27. Januar 1995– Bf I 3/94 –, juris, Rn. 26 (jeweils zu 10%-Grenze); zur Entreicherung bei geringfügigen Überzahlungen siehe auch BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 = juris, Rn. 8, und vom 10. Oktober 1961 – 6 C 25.60 –, BVerwGE 13, 107 (109 ff.).
30Bei den relativ geringen Beträgen von monatlich etwa 30 Euro bis etwa 76 Euro ist dies hier anzunehmen.
31b) Die Berufung auf Entreicherung ist dem Kläger nicht deshalb verwehrt, weil die Zahlung der Bezüge ab dem 1. Juli 2009 unter einem gesetzlichen Vorbehalt gestellt gewesen wäre. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2014 – 10 A 11010/13.OVG – zu einem vergleichbaren Fall (die Beförderung erfolgte vor dem 1. Juli 2009 und wurde erst danach berücksichtigt) Folgendes ausgeführt:
32„Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB ist eine Berufung auf Entreicherung ausgeschlossen, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde und der Rechtsgrund sodann tatsächlich weggefallen ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Vorschrift – ebenso wie im Zivilrecht – auch auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden ist. Solche Vorbehaltsleistungen sind beispielsweise Abschlagszahlungen, bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden sollen. Ein weiteres Beispiel stellt die Fortzahlung der Bezüge eines entlassenen Beamten auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung dar. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen (zum Ganzen ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.02.1985– 2 C 16/84 – BVerwGE 71, 77, juris-Rn. 22 ff. mit weiteren Nachweisen).
33Diese Rechtsprechung lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Leistungen, bei denen ein Vorbehalt anerkannt ist, zeichnen sich dadurch aus, dass sie aufgrund unsicherer Tatsachengrundlage (noch) nicht sicher zutreffend festgesetzt werden konnten, so dass nach abschließender Prüfung von der Verwaltungsbehörde, aber auch dem Leistungsempfänger mit einer Rückforderung gerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 –, Juris-Rn. 21 und 22). Eine solche Situation ist durch das Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes aber zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, sofern im Übergangszeitraum keine Beförderung erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Übergangszeitraum eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe wirksam, erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
34Da der Dienstherr Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe der Besoldungsempfänger unter der alten Rechtslage kannte, konnte er unmittelbar zum Stichtag die zutreffende Erfahrungsstufe bestimmen. Sofern keine Beförderung mehr im Übergangszeitraum erfolgte, war nichts weiter zu veranlassen oder neu festzusetzen. Aber auch wenn im Übergangszeitraum ein höher besoldetes Amt verliehen wurde, führte dies nicht zu einer ungewissen Tatsachengrundlage. Erforderlich war lediglich die Anpassung der Besoldungsgruppe und Neuberechnung der Erfahrungsstufe zum Stichtag 30. Juni 2009. Diese Neufestsetzung konnte – nicht anders, als bei der ersten Umstellung zum 1. Juli 2009 auch – sofort und automatisch erfolgen. Die einzige Besonderheit bestand darin, dass die Erfahrungsstufe im Übergangszeitraum neu berechnet werden musste und dies – abweichend von § 27 Abs. 3 BBesG, nach dem in einer Stufe bereits erbrachte Erfahrungszeiten erhalten bleiben – dazu führen konnte, dass dem Besoldungsempfänger in der neuen Besoldungsgruppe eine niedrigere Erfahrungsstufe zuzuweisen war. Auch daraus folgte aber weder eine Unsicherheit in der Tatsachengrundlage, noch die Notwendigkeit einer Rückforderung von Besoldungsteilen, sondern lediglich ein etwas geringerer Anstieg des Grundgehalts anlässlich der Beförderung.
35Abgesehen davon, dass es in den vorliegenden Fällen an dem Element der Unsicherheit fehlt, entsprach es auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Besoldung insgesamt unter einen Zahlungsvorbehalt [zu] stellen. Er wollte lediglich stichtagsbedingte Ungerechtigkeiten vermeiden und eine Gleichbehandlung von Beförderungen vor und innerhalb des Übergangszeitraums zu ermöglichen. Dies ergibt sich sowohl aus den Gesetzesmaterialien[,] als auch der Regelungssystematik des Besoldungsüberlei[s]tungsgesetzes. In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 BesÜG wird ausgeführt (BT‑Drs. 16/10850, S. 238):
36‚Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden– dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht.‘
37Hätte die Besoldung demgegenüber tatsächlich unter den Vorbehalt einer abschließenden Prüfung gestellt werden sollen, hätte der Gesetzgeber die Vorschrift anders ausgestalten müssen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG wird die vorläufige Zuordnung ohne weiteres eine endgültige, sofern keine Beförderung erfolgt. Eine irgendwie geartete Überprüfungsmöglichkeit oder Nachfestsetzung ist für diesen – hier vorliegenden – Fall gerade nicht vorgesehen. Findet demgegenüber eine Beförderung im Übergangszeitraum statt, erfolgt die endgültige Zuordnung nach Satz 2 der Vorschrift unmittelbar mit Wirksamwerden dieser Ernennung. Auch hier ist eine nachträgliche Festsetzung weder vorgesehen, noch notwendig. In beiden Fällen dient die Vorläufigkeit der Stufenfestsetzung daher erkennbar nicht dazu, Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die durch die Umstellung im Besoldungssystem verursacht werden, sondern eröffnet lediglich rechtstechnisch die Möglichkeit, die Erfahrungsstufe neu festzusetzen, um Beförderungen innerhalb des Übergangszeitraums mit solchen vor dem Stichtag gleichbehandeln zu können.
38Die Annahme eines generellen Besoldungsvorbehalts, wie ihn die Beklagte vertritt, wäre schließlich auch unbillig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Berufung auf einen gesetzesimmanenten Vorbehalt ausscheidet, wenn es an dem maßgebenden Kriterium der Unsicherheit fehlt und die Bezüge nur deshalb unzutreffend festgesetzt wurden, weil die Verwaltungsbehörde einschlägige Rechtsvorschriften nicht oder falsch angewandt hat. Eine solch fehlerhafte Rechtsanwendung sei ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen und es sei nicht gerechtfertigt, das Risiko eines Fehlers durch die Annahme eines Vorbehalts dem Versorgungsempfänger aufzubürden (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 – Juris-Rn. 22; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 – 2 C 16/84 –, juris Rn. 23). Nicht anders liegt der Fall hier. Die Beklagte hat sich entschieden, die Besoldung durch ein automatisiertes Personalverwaltungssystem vornehmen zu lassen. Wenn den Programmierern bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften Fehler unterlaufen oder besoldungsrelevante Daten zu spät eingepflegt werden, liegt dies allein in der Sphäre der Beklagten. Es besteht daher keinen Grund, die rechtstechnisch notwendige Anordnung der Vorläufigkeit der Stufenfestsetzung anlässlich solcher Fehler zu einem generellen Besoldungsvorbehalt auszuweiten (im Ergebnis ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 12.11.2012 – 1 K 1808/12 –, Juris-Rn 41 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 13.11.2012 – RN 1 K 12.617 –, Juris-Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 01.02.2013 – 9 K 3785/11 – Juris-Rn. 42 ff.; a.A. OVG Nds., Beschluss vom 22.07.2013 – 5 LA 111/13.OVG –, Juris-Rn. 15 ff. Soweit der Senat diese Frage in einem ähnlich gelagerten Verfahren mit Beschluss vom 27.12.2012 – 10 A 10962/12 –, n. V. anders gewertet hat, wird daran nicht mehr festgehalten).“
39Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen.
40Einen gesetzlichen Vorbehalt in § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG verneinen – neben den eben bereits vom OVG Rheinland-Pfalz zitierten Gerichten – auch VG Potsdam, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 K 269/14 –, juris, Rn. 17 ff.; VG Aachen, Urteil vom 2. Oktober 2014 – 1 K 725/14 –, juris, Rn. 31 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25. Februar 2013 – 3 K 791/12.NW –, juris, Rn. 37 ff.; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2013– 9 K 4961/11 –, juris, Rn. 48 ff.
41Während des vorliegenden Klageverfahrens hat sich im Übrigen auch die Beklagte nicht länger auf § 820 BGB und eine Zahlung unter Vorbehalt berufen.
42Ergänzend zur oben zitierten Argumentation verweist der Senat auf § 2 Abs. 6 BesÜG. Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 BesÜG ist die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes für die in diesem Absatz genannten Fälle (Gewährung einer Ausgleichszulage am 30. Juni 2009 wegen der Verminderung von Dienstbezügen) endgültig; Absatz 5 gilt nicht. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass eine endgültige richtige Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe auch schon direkt zum 1. Juli 2009 möglich ist. Die Zuordnung nach § 2 Abs. 5 BesÜG ist demnach nicht deswegen vorläufig, weil die zuständigen Behörden bis zu vier Jahre benötigen könnten, um die neue Zuordnung korrekt vorzunehmen. Die Übergangsfrist in § 2 Abs. 5 BesÜG soll vielmehr – wie oben ausgeführt – nur stichtagsbedingte Ungerechtigkeiten bei Beförderungen vermeiden.
43c) Das Geltendmachen der Entreicherung ist schließlich nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Weder kannte der Kläger die Überzahlung seiner Bezüge positiv, noch hätte er sie kennen müssen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 7 und 8 des Urteilsabdrucks verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
44Der Hinweis der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 (dort S. 5) auf ihre Informationen zur Neuregelung der Besoldung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, die der Kläger als Anlage zu seiner Bezügeabrechnung für Juli 2009 erhalten hatte, begründet keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Überzahlung. Diese kleinzeilig und eng gedruckten Hinweise verweisen sowohl für die neuen Grundgehaltstabellen als auch für „eine Reihe von speziellen Ausnahmeregelungen, deren Darstellung den Rahmen eines Merkblattes überschreiten würden“ auf Intranetseiten der Bundeswehr. Im Widerspruchsbescheid (dort Seite 4) wird eine 11-seitige Broschüre im Intranet der Bundeswehr dazu erwähnt. Dass ein besoldungsrechtlicher Laie aufgrund dieser umfangreichen Hinweise auf Grund- und Ausnahmeregelungen seine zutreffende Erfahrungsstufe selbst ermitteln könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Daher führt auch der Hinweis der Beklagten nicht weiter, der Kläger hätte erkennen können, dass er in Juli und August 2009 jeweils der Stufe 5+ zugeordnet worden und dass dies ab August 2009 falsch gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger als besoldungsrechtlicher Laie hätte erkennen können, dass sich die Stufenzuordnung nach einer Beförderung ändern müsste. Wenn die Zuordnung so einfach gewesen wäre, wie die Beklagte behauptet, hätte es nicht so umfangreicher Hinweise bedurft. Wie im Übrigen eine Vielzahl von bundesweit entschiedenen Verfahren zeigt, war es offenbar selbst für die Bezügestellen der Bundeswehr schwierig, die Erfahrungsstufen jeweils fehlerfrei zuzuordnen. Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass die Bezügemitteilung für August 2009, die erstmals die Beförderung berücksichtigte, auch Nachberechnungen für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2009 enthielt, welche die Vergleichbarkeit mit früheren Bezügemitteilungen erschwerte. Außerdem wurde zum 1. Juli 2009 das Weihnachtsgeld anteilig in die monatliche Besoldung integriert. Bei diesen gleichzeitig erfolgten Änderungen der Besoldung musste sich dem Kläger als besoldungsrechtlichem Laien auch im Hinblick auf die relativ geringe Höhe der Überzahlung nicht aufdrängen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen konnten. Etwaige Zweifel genügen nicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, IÖD 2012, 175 = juris, Rn. 17, eine verschärfte Haftung wegen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von besoldungsrechtlichen Laien im Zusammenhang mit der Stufenzuordnung nach § 2 BesÜG lehnen ebenfalls ab OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 10 A 10505/14.OVG – n. v., Beschlussabdruck, S. 2 ff., und Urteil vom 24. Januar 2014 – 10 A 11010/13.OVG – n. v., Urteilsabdruck, S. 11 f.; VG Potsdam, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 K 269/14 –, juris, Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 2. Oktober 2014 – 1 K 725/14 –, juris, Rn. 22 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 4. Dezember 2013 – AN 11 K 12.02325 –, juris, Rn. 27; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25. Februar 2013 – 3 K 791/12.NW –, juris, Rn. 35 f.; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2013 – 9 K 4961/11 –, juris, Rn. 40 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2012 – RN 1 K 12.617 –, juris, Rn. 25; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 –, juris, Rn. 40.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass der Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, der sich auf den erledigten Teil des Verfahrens bezieht, rechtskräftig ist.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Dem Kläger war es angesichts der schwierigen und ungeklärten Rechtslage nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen.
49Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG nicht gegeben sind. Nach den Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist keine nennenswerte Anzahl derartiger Verfahren mehr anhängig.
Tenor
I.
Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ..., Außenstelle ...,
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
Dies ist hier der Fall, da der Kläger im Zeitraum von Juli 2009 bis März 2013 ihm nicht zustehende Bezüge in Höhe von 1.445,86 EUR erhalten hat. Die Überzahlung ist dadurch entstanden, dass die Beklagte das Grundgehalt des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2010 nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 anstatt nach der Stufe 5, und in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. März 2013 nach der Stufe 6 anstatt nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 bemessen hat. Die streitgegenständlichen Bescheide stellen den Sachverhalt insoweit zutreffend und vom Kläger unwidersprochen dar.
Tenor
Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
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Tenor
Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München – vom 11. Mai 2012 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 8. August 2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012.
- 2
Er ist Berufssoldat und bei der Beklagten als Oberstleutnant in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes – Luftwaffe − am Standort R… tätig.
- 3
Bis zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes – BesÜG – zum 1. Juli 2009 bezog der Kläger bis einschließlich 30. Juni 2009 Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 (= A14/10). Mit dem Inkrafttreten des BesÜG wurde er gemäß § 2 BesÜG in Verbindung mit der Überleitungstabelle der Besoldungsgruppe A 14 Überleitungsstufe zur Stufe 7 = Ü 7 (SAP-technisch: 6+) zugeordnet (= A 14/6+).
- 4
Die Gehaltsbescheinigung des Klägers für den Monat Juli 2009, in der seine damalige Besoldungsgruppe A 14/6+ angegeben war, enthielt den Hinweis, dass die Bezügemitteilung für den Monat Juli 2009 auf den ab dem 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG − beruhe. Eine wesentliche Änderung dieser gesetzlichen Änderung betreffe die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern der Besoldungsordnungen A und R. Die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus (z. B. werde die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zur Stufe 3 mit „2+“ dargestellt). Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig seine Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amtes oder Dienstgrades oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Falle einer weiteren Beförderung nicht mehr. Weitergehende Informationen zu den besoldungsrelevanten Regelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes seien dem beigefügten Merkblatt zu entnehmen. Die neuen Grundgehaltstabellen für die Bundesbesoldungsordnungen A, B, W und R sowie die Überleitungstabellen für die Bundesbesoldungsordnung A und die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 seien im Bundeswehr Intranet Portal/OrgBereiche/Personal/PSZ III/Informationen veröffentlicht.
- 5
Am 12. August 2009 wurde der Kläger durch den Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Damit standen ihm ab dem 1. Juli 2009 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) zu (= A 15/5+).
- 6
Aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SASPF“) erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2009 statt Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+).
- 7
Die die Besoldungsgruppe „A 15/6+“ erstmals ausweisende Gehaltsbescheinigung des Klägers vom 19. September 2009 für den Monat Oktober 2009 enthielt neben der Darstellung der der Besoldungsgruppe „A15/6+“ entsprechenden Bezügezahlung für den Monat Oktober 2009 zugleich die entsprechende Rückrechnungsdarstellung für die Monate Juni 2009 bis September 2009.
- 8
Die aufgrund des Programmfehlers fehlerhafte Ausweisung der Überleitungsstufe (6+ statt 5+) und der aus diesem Programmfehler resultierende Überzahlungsbetrag von 5.932,11 € brutto wurde erst im April 2012 durch die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − im Rahmen der Neuzuordnung des Klägers in die Erfahrungsstufe 7 festgestellt (Stufenaufstieg zum 1. April 2012 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BesÜG). Die Neuzuordnung des Klägers zu der Stufe 7 erfolgte am 20. April 2012.
- 9
Mit Schreiben vom 20. April 2012 hörte die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − den Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung der Überzahlung in Höhe von 5.932,11 € brutto an. In dem Anhörungsschreiben wurde ausgeführt, der Kläger sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BesÜG zum 1. Juli 2009 nach der Besoldungsgruppe A 14 Überleitungsstufe zur Stufe 7 (6+) übergeleitet worden. Aufgrund der Planstelleneinweisung in die Besoldungsgruppe A 15 mit Wirkung zum 1. Juni 2009 hätte die Erfahrungsstufe ab 1. Juli 2009 neu festgesetzt werden müssen, nämlich nach A 15 Überleitungsstufe zu Stufe 6 (5+). Da der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − keine Änderungsmeldung über die Beförderung des Klägers zum 1. Juni 2009 zugeleitet worden sei, seien die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 15 unverändert nach Stufe 6+ (= Überleitungsstufe zur Stufe 7) weitergezahlt worden, wodurch sich die Überzahlung ergeben habe. Es sei beabsichtigt, die Überzahlung von 5.932,11 € brutto in monatlichen Raten von 500,-- € ab dem 1. Juni 2012 mit seinen laufenden Dienstbezügen aufzurechnen.
- 10
Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 führte der Kläger aus, die Überleitung in eine falsche Erfahrungsstufe zum 1. Juli 2009 liege ursächlich bei der Beklagten, weswegen er sich gegen die Rückforderung wende.
- 11
Mit Bescheid vom 11. Mai 2012 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − vom Kläger den Überzahlungsbetrag in Höhe von 5.932,11 € brutto zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, zum 1. Juli 2009 seien alle Besoldungsempfänger mit den am 30. Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen in das ab dem 1. Juli 2009 maßgebliche Grundgehaltssystem übergeleitet worden. Diese Überleitung sei maschinell zum Überleitungszeitpunkt und individuell für jeden Besoldungsempfänger erfolgt. Aufgrund einer verspätet eingepflegten Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant A 15 habe diese erst zum Aufbereitungsmonat Oktober 2009 berücksichtigt werden können. Die Überleitung, die zum 1. Juli 2009 durchzuführen gewesen sei, sei aufgrund dieser verspätet eingepflegten Beförderung mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 10 durchgeführt worden. Daraufhin sei die Überleitungsstufe zur Stufe 7 (6+) festgesetzt worden. Korrekt wäre es gewesen, diese mit den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 10 durchzuführen. Deshalb hätte eine Festsetzung zur Stufe 6 (5+) erfolgen müssen. Gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG erfolge die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst und zwar längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 vorläufig. Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richte sich nach § 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –. Von der Rückforderung könne hier nicht abgesehen werden. Die Entreicherungseinrede sei dem Kläger verwehrt, da er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt habe oder dieser Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte erkennen müssen. So habe der Kläger gewusst oder hätte wissen müssen, dass aufgrund der Einführung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes die Stufenfestsetzung zum 1. Juli 2009 lediglich vorläufig gewesen sei und aufgrund der rückwirkenden Planstelleneinweisung zum 1. Juni 2009 in die Besoldungsgruppe A 15 eine Neufestsetzung hätte durchgeführt werden müssen. Billigkeitsgründe, die ein völliges oder teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien nicht zu erkennen. Die Rückforderung sei zumutbar und stelle auch keine besondere Härte für den Kläger dar. Dem Kläger werde eine monatliche Tilgungsrate in angemessener Höhe bewilligt. Einen entsprechenden Vorschlag über die Höhe der Rate möge der Kläger bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist machen.
- 12
Im Rahmen seiner erhobenen Beschwerde trug der Kläger vor, das Rückforderungsbegehren sei unbegründet. Soweit eine Überzahlung vorliege, liege diese in der Sphäre der Beklagten. Ihm sei die Entreicherungseinrede nicht verwehrt. Ein Rückforderungsanspruch der Beklagten bestehe im Übrigen auch deshalb nicht, weil er mit der zum 1. Juni 2009 rückwirkenden Planstelleneinweisung ab 1. Juli 2009 ohnehin korrekt nach Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zu Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) besoldet worden sei, weil er mit der rückwirkenden Planstelleneinweisung nach A 15 bereits ab 1. Juli 2009 in die nächsthöhere Stufe, nämlich statt in Ü 6 (= SAP-technisch: 5+) in Ü 7 (= SAP-technisch: 6+) hätte eingeordnet werden müssen.
- 13
Mit Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Stuttgart, vom 8. August 2012 wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei zum 1. Juli 2009, da er bis einschließlich 30. Juni 2009 Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 bezogen habe, zum 1. Juli 2009 in die Besoldungsgruppe A 14 Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) zugeordnet worden. Ihm sei am 12. August 2009 ein Amt mit anderem Endgrundgehalt verliehen worden und er sei rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle A 15 eingewiesen worden. Die entsprechende Änderungsmeldung des Personalamtes der Bundeswehr sei jedoch erst nach Anforderung im April 2012 bei der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − eingegangen. Aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr habe der Kläger ab dem 1. Juli 2009 statt Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) Bezüge der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) erhalten. Durch behördeninterne Überprüfungen sei dieser Fehler entdeckt worden. Die Neuzuordnung der Stufe sei am 20. April 2012 erfolgt. Dem Kläger hätten ab 1. Juli 2009 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) zugestanden. Sein nächster Stufenaufstieg sei zum 1. April 2012 in die Erfahrungsstufe 7 vorgesehen gewesen. Nach Abschluss dieser Stufenzuordnung sei der aus dem Programmfehler resultierende Überzahlungsbetrag festgestellt worden. Der Kläger sei zunächst zum 1. Juli 2009, da er bis zum 30. Juni 2009 nach der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 besoldet gewesen sei, nach A 14 Überleitungsstufe zu Stufe 7 (Ü 7 = 6+) übergeleitet worden. Diese Überleitung sei zunächst vorläufig gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte würden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gelte für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle, mithin bis zum 30. Juni 2012. Erfolge in diesem Vierjahreszeitraum keine Beförderung, werde die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiere sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimme sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergebe, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet worden seien. Das bedeute, dass für die Überleitung das Grundgehalt maßgeblich sei, das am 30. Juni 2009 aus der höheren Besoldungsgruppe und der zu diesem Zeitpunkt erreichten Altersstufe zugestanden habe. Ausgehend davon sei der für die Zuordnung maßgebliche Betrag nach § 2 Abs. 2 BesÜG erneut zu ermitteln. Anschließend sei dieser Betrag entsprechend § 2 Abs. 3 BesÜG einer Stufe oder Überleitungsstufe zuzuordnen; im Falle des Klägers mithin in die Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+). Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe werde die zugehörige Stufe des Grundgehalts zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz − BBesG − in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, § 3 Abs. 2 Satz 1 1. Altern. BesÜG. Dies sei bei dem Kläger am 1. April 2012 der Fall gewesen. Die Zuordnung sei dann jedoch nicht in die Stufe 6 erfolgt, da § 3 Abs. 2 Satz 3 BesÜG bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen u. a. der Besoldungsgruppe A 15 eine Ausnahme vorsehe. Danach gelte § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG mit der Maßgabe, dass die nächsthöhere Stufe – im Fall des Klägers mithin die Stufe 7 – zugrunde zu legen sei. Mithin sei eine Überzahlung im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 erfolgt, da der Kläger nur Anspruch auf Bezüge nach A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) gehabt habe. Die Rückforderung sei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB rechtmäßig.
- 14
Der Einwand der Entreicherung greife nicht durch. Der Kläger hätte den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung erkennen müssen, wenn er die Unterlagen, die ihm anlässlich des Inkrafttretens des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 1. Juli 2009 zugänglich gemacht worden seien, in dem erforderlichen Maße gesichtet und die ihm dazu zugegangenen Informationen hinterfragt hätte. Er hätte durch – einfaches - Überprüfen und Vergleichen der Unterlagen ohne weitere Schlüsse zu ziehen und Berechnungen durchführen zu müssen den Fehler der Bezügemitteilungen ab 1. Juli 2009 unschwer nachvollziehen und demzufolge anzeigen können bzw. bei Zweifeln eine entsprechende Anfrage an die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − richten müssen.
- 15
Der Verbrauch des zu viel erhaltenen Geldes entlaste den Kläger nicht. Er hafte verschärft gemäß §§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. 819 Abs. 1 und 818 Abs. 4 BGB. Der Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 sei ein Merkblatt „Anlage zur Gehaltsbescheinigung“ beigefügt gewesen. Daraus hätte der Kläger die Überzahlung leicht feststellen können. Dem Kläger seien Erläuterungen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Intranet zugänglich gewesen, worauf er hingewiesen worden sei. So sei spätestens am 29. Juni 2009 die 11-seitige Broschüre des Bundesministeriums des Innern (BMI) über das neue Besoldungsrecht zur Verfügung gestellt worden. Auf dessen Seite 9 sei in der dortigen Tabelle – ausgehend von der bei der Überleitung berücksichtigten bisherigen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 (dies bedeute 6+) – leicht die neue Stufe bzw. die Überleitungsstufe in der Besoldungsgruppe A 15 (hier: 5+) zu ersehen gewesen. Diese hätte er mit der auf der Gehaltsbescheinigung aufgeführten Stufe vergleichen können. Dabei hätte ihm die Diskrepanz auffallen müssen.
- 16
Auch der weitere Stufenaufstieg bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe in der Besoldungsgruppe A 15 sei in der Broschüre des BMI auf Seite 8 unter 7 b – Ausnahmen von der Grundregel bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe – explizit beschrieben gewesen. Danach werde für die Besoldungsgruppe A 15 die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem nach der bisherigen Grundgehaltstabelle der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt wäre, mithin beim Kläger in die Stufe 7 erst ab dem 1. April 2012. Somit hätte sich beim Kläger nach alledem Zweifel an der Richtigkeit der Besoldungszahlung aufdrängen müssen. Eine Rückfrage bei der Bezüge zahlenden Stelle sei allerdings seitens des Klägers nicht erfolgt.
- 17
Aus Billigkeitsgründen komme vorliegend kein teilweises oder gänzliches Absehen von der Rückforderung in Betracht. Aus dem Dienst- und Treueverhältnis des Beamten gegenüber dem Dienstherrn habe der Kläger die Pflicht gehabt, alles zur Vermeidung von Überzahlungen zu tun und die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München – auf die Überzahlung aufmerksam zu machen, selbst dann, wenn dies auch auf einem Versehen des Amtes beruhen sollte. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen, obwohl er durchaus in der Lage gewesen sei, die Fehlzahlungen zu erkennen. Zwar beruhe die Überzahlung auf einem Systemfehler in dem Personalwirtschaftssystem „SASPF“ der Bundeswehr. Die Überleitung sei zum 1. Juli 2009 maschinell erfolgt. Bediensteten der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − sei hingegen kein persönliches Fehlverhalten vorwerfbar. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass im Falle, dass der Beamte die Überzahlung selbst hätte erkennen können, ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung geradezu typisch sei und deshalb nur in besonderen Fällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen könne (BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 1994 – 3 B 94.2753 –). Ein Mitverursachen der Überzahlung seitens der Behörde stehe damit dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen. Daher sei hier die Billigkeitserwägung darauf zu beschränken gewesen, ob gegenüber dem Kläger Ratenzahlung oder gänzlicher Verzicht der Rückzahlung eingeräumt werde. Der Kläger habe seine finanzielle Situation bislang nicht belegt. Daher habe die Entscheidung zur Ratenhöhe von 300,-- € monatlich nach Aktenlage getroffen werden müssen.
- 18
Die Rückforderung des Bruttobetrages sei ebenfalls rechtmäßig und höchstrichterlich entschieden. Schließlich sei die Rückforderung auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei noch nicht abgelaufen.
- 19
Der Beschwerdebescheid wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. August 2012 per Einschreiben zur Post gegeben.
- 20
Der Kläger hat am 11. September 2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren und trägt ergänzend vor, der im Beschwerdebescheid zugestandene Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SASPF“) liege eindeutig in der Sphäre der Wehrbereichsverwaltung Süd. Der Programmfehler beschränke sich auch nicht auf einzelne Personen, sondern habe Auswirkungen auf das Gesamtprogramm und damit auf alle Personendaten gehabt. Die Fachleute der Wehrbereichsverwaltung mit entsprechender fachspezifischer Ausbildung hätten fast drei Jahre benötigt, um den Programmfehler zu entdecken. Selbst den Sachbearbeitern der Beklagten sei demnach der Mangel nicht offensichtlich gewesen. Wie hätte dann er die Überzahlung erkennen sollen. Nicht jedes Fehlverhalten der Verwaltung könne allein dem Beamten aufgebürdet werden. Die Beklagte könne sich nicht unter Hinweis auf die Sorgfaltspflicht des Beamten aus der vollen Verantwortung für ihre Bewertungs- und Bearbeitungsprobleme bei der Umstellung ihres Programmsystems nehmen. Die Beklagte habe offenbar das, was sie vom Beamten verlange – nämlich Nachdenken, logische Schlussfolgerungen ziehen und aufdrängende Erkundigungen einholen –, selbst unterlassen und damit ihre Verpflichtungen grob fahrlässig verletzt. Insgesamt liege vorliegend mangelnde Fürsorge des Dienstherrn vor. Es sei demnach von einem gänzlichen Versagen, nicht von einem Mitverschulden der Beklagten auszugehen.
- 21
Der Kläger beantragt,
- 22
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, ASt 4.4 PK 2/180263 – J – 11419, vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd, PA 1 1.034 – PK: 2/180263 – J – 11419 vom 8. August 2012 aufzuheben.
- 23
Die Beklagte beantragt,
- 24
die Klage abzuweisen.
- 25
Zur Begründung verweist sie auf den Beschwerdebescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger hafte verschärft, auch nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB, und sei deshalb mit dem Entreicherungseinwand ausgeschlossen. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Dezember 2012 – 10 A 10962/12.OVG – sei die Regelung des § 2 Abs. 5 BesÜG in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden einschlägig. Der Kläger hätte bei sorgfältiger Kenntnisnahme und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten anhand der ihm zu seiner Besoldung zur Verfügung gestellten Merkblätter und Erläuterungen deren Fehlerhaftigkeit erkennen können. So sei er mit der Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 samt beigefügtem Merkblatt explizit auf die Neuregelungen der Stufenzuordnung hingewiesen worden. Nähere Einzelheiten über die Eingruppierung in die Überleitungsstufen hätte er der Informationsbroschüre des Bundesministerium des Innern vom Juni 2009, das allen Bundeswehrangehörigen über das Intranet zur Verfügung gestanden habe, entnehmen können. Außerdem sei er darüber informiert worden, dass sich die Zuordnung zu der für ihn maßgeblichen Stufe im Rahmen einer erstmaligen Ernennung mit Verleihung eines Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe (Beförderung) gegebenenfalls ändere und zunächst neu überprüft werden müsse. Schließlich sei auch die von ihr zu treffende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerfrei erfolgt. Dem Kläger seien Ratenzahlungen in Höhe von 300,-- € monatlich bewilligt worden. Seine wirtschaftliche Situation habe er nicht dargelegt. Damit habe die Beklagte in Ausübung ihrer durch § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG auferlegten Verpflichtung eine Billigkeitsentscheidung getroffen und ihr Ermessen ausgeübt.
- 26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Februar 2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 27
Die zulässige Klage ist begründet.
- 28
Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 8. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Satz 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 eine Überzahlung in Höhe von 5.932,11 € brutto erhalten. Die Überzahlung resultiert daraus, dass der Kläger aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SAFPF“), der erst durch behördeninterne Überprüfungen im April 2012 entdeckt wurde, ab dem 1. Juli 2009 statt der ihm zustehenden Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) erhalten hat. So war der Kläger zum Inkrafttreten des BesÜG zum 1. Juli 2009 nach der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 besoldet. Mit dem Inkrafttreten des BesÜG wurde er gemäß § 2 BesÜG in Verbindung mit der Überleitungstabelle der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (Ü 7; SAP-technisch: 6+) der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet (= A 14/6+). Ab Juni 2009 standen ihm wegen der am 12. August 2009 rückwirkend zum 1. Juni 2009 erfolgten Planstelleneinweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) zu. Aufgrund des Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr erhielt der Kläger tatsächlich jedoch ab dem 1. Juli 2009 Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+). Die durch den Programmfehler veranlasste Überzahlung der Bezüge im Zeitraum Juli 2009 bis 31. März 2012 erfolgte mithin ohne rechtlichen Grund.
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Der Vortrag des Klägers, er sei mit der Planstelleneinweisung rückwirkend ab 1. Juli 2009 korrekt nach A 15 Überleitungsstufe zu Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) besoldet worden, weil er mit der rückwirkenden Planstelleneinweisung nach A 15 bereits ab 1. Juli 2009 in die nächsthöhere Stufe, nämlich statt in Ü 6 (= 5+) in Ü 7 (= 6+) hätte eingeordnet werden müssen, verkennt die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BesÜG. Nach dieser Vorschrift gilt im Falle der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG wird bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe grundsätzlich die dazugehörige Stufe des Grundgehalts zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 BBesG in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 BBesG in Verbindung mit Abs. 3 möglich wäre. Die Beklagte hat hier im Beschwerdebescheid vom 8. August 2012, dort Seite 3, zutreffend ausgeführt, dass beim Kläger der Zeitpunkt seiner Zuordnung zu der der Überleitungsstufe Ü 6 (SAP-technisch: 5+) zugehörigen Stufe (Stufe 6) erst am 1. April 2012 erreicht gewesen sei. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BesÜG sei dann ab 1. April 2012 die Zuordnung des Klägers nicht in die Stufe 6, sondern in die nächsthöhere Stufe, mithin die Stufe 7 erfolgt.
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Der Kläger kann dem in Höhe von 5.932,11 € brutto bestehenden Rückforderungsanspruch der Beklagten grundsätzlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB die Entreicherungseinrede durch Verbrauch der zugeflossenen Mittel entgegenhalten. Die Überzahlungen im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 belaufen sich auf einen monatlichen Betrag von 177,00 € für den Monat Juli 2009, von 180,00 € für die Monate August 2009 bis Dezember 2009, von 179,93 € für die Monate Januar 2010 bis Dezember 2010, von 180,10 € für den Monat Januar 2011, von 180,20 € für die Monate Februar 2011 bis Juli 2011, von 180,74 € für die Monate August 2011 bis Dezember 2011 sowie von 185,15 € für die Monate Januar 2012 bis März 2012, jeweils brutto. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG VwV) vom 11. Juli 1997 (GMBl. 1997, 314) kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 €) nicht übersteigen. Zwar liegen hier die monatlichen Überzahlungen über dieser Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesG VwV. Jedoch sind im Hinblick darauf, dass der Höchstbetrag in Nr. 12.2.12 bereits im Jahre 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, die Anforderungen an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 −, juris). So ist dem Kläger zugutezuhalten, dass sich in Folge seiner Planstelleneinweisung in eine Planstelle nach A 15 rückwirkend zum 1. Juni 2009 auch sein grundsätzlicher Lebensstandard erhöht und es deshalb nachvollziehbar ist, dass er die monatlich überzahlten Beträge zwischen 177,00 € und 185,15 €, bei denen es sich im Übrigen um Bruttobeträge handelt, im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, ohne dass in seinem Vermögen noch ein Gegenwert vorhanden sein muss oder zwingend davon auszugehen ist, dass er anderweitig Aufwendungen erspart hätte, die wiederum jetzt noch in seinem Vermögen vorhanden sein müssten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten nicht berufstätig ist und im Haushalt des Klägers noch in Ausbildung befindliche Kinder leben, somit die Familie zum Bestreiten des Lebensunterhaltes auf die Einkünfte des Klägers angewiesen war. Damit wäre grundsätzlich von Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB auszugehen.
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Der Kläger haftet im vorliegenden Fall auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB greift die verschärfte, sich nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften richtende und eine Berufung auf den Entreicherungstatbestand in § 818 Abs. 3 BGB ausschließende Haftung ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kennt oder ihn später erfährt. Dann ist er zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es im Fall der Rückforderung überzahlter Bezüge gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Für die Frage, ob der Beamte den Mangel erkennen muss, kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an; von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er über Grundkenntnisse zu den ihm zustehenden Besoldungstatbeständen verfügt. Solche Grundkenntnisse reichten hier zur Erkennung der Überzahlung aber aus folgenden Gründen nicht aus:
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Aufgrund des Inkrafttretens des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurden die Bezüge des Klägers zum 1. Juli 2009 übergeleitet. Mit der Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 wurde der Kläger durch die Beklagte – wie auch andere Besoldungsempfänger – darüber informiert, dass die Bezügemitteilung auf den ab 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz beruht. In Nr. 1 der Mitteilung zur Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Änderung die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern in den Besoldungsgruppen A und R betrifft. Es wurde ausgeführt, die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig die Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amts oder Dienstgrads oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Falle einer weiteren Beförderung nicht mehr. Ferner wurde auf ein beigefügtes Merkblatt verwiesen, in dem weitergehende Informationen zu besoldungsrelevanten Regelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zu finden seien, sowie darauf, dass bezüglich der umfangreichen Regelungen der Besoldung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, deren Darstellung den Rahmen eines Merkblattes überschreiten würde, weitere Informationen im Intranet der Bundeswehr abgerufen werden können. Dort konnte zwecks weiterer Information u.a. ein 11-seitiges Merkblatt des BMI vom Juni 2009 abgerufen werden, in dem eine Fülle von Tabellen und Ausführungen betreffend die neuen Regelungen im Hinblick auf das Dienstrechtsneuordnungsgesetz dargestellt waren.
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Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, juris) liegt Offensichtlichkeit i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG dann vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft ist. Es ist nicht ausreichend, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Hierbei ist allerdings nicht erforderlich, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.
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Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger – der im fliegerischen Dienst der Bundeswehr tätig ist – besoldungsrechtlicher Laie ist. Außerdem kommt hinzu, dass sich neben der zum 1. Juli 2009 erfolgten Überleitung der Bezüge die besondere Fallgestaltung ergibt, dass der Kläger am 12. August 2009 rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen wurde. Aus dieser Planstelleneinweisung resultiert im Übrigen die in der Gehaltsbescheinigung für den Monat Oktober 2009 dargestellte Rückrechnung für die Monate Juni bis September 2009. Der Kläger durfte im vorliegenden Fall schon aufgrund der zum 1. Juni 2009 rückwirkenden Planstelleneinweisung mit einer Erhöhung seiner Besoldung rechnen. Auch erschließt sich nicht, warum die Beklagte von einem Beamten erwarten darf, dass dieser die Stufenzuordnung/Überleitungsstufenzuordnung besser nachvollziehen kann, als dies ein von ihr verwendetes technisches Programm vermag, das zudem die Überleitungsstufen nicht entsprechend der in der Überleitungstabelle enthaltenen Bezeichnungen verwendet, sondern sich einer eigenen „Programmsprache“ bedient (Bsp.: Die nach der Überleitungstabelle bezeichnete Überleitungsstufe zur Stufe 7 (= Ü 7) wird in dem von der Beklagten verwendeten Programm SAP-technisch als „6+“ bezeichnet). Selbst wenn dem Kläger die in den Gehaltsbescheinigungen ab dem Monat Oktober 2009 angegebene Besoldungseinstufung „A 15/6+“ unklar gewesen sein sollte, musste er nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (a. a. O.) nicht bei der Beklagten nachfragen. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG genügt es nämlich nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, wenn beim Beamten lediglich Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedurft hätte. Dem Kläger hätte es aufgrund seiner laienhaften besoldungsrechtlichen Kenntnisse hier nicht auffallen müssen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Die Änderungen des Besoldungsrechts in der seit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung sind so komplex, dass die Beklagte selbst in der Gehaltsmitteilung für den Monat Juli 2009 darauf hinweist, dass die Änderungen im Detail nicht auf einem Blatt aufgenommen werden können, sondern es hierzu weiterer umfangreicher Informationen und Ausführungen im Intranet der Bundeswehr bedarf, so u. a. eines 11-seitige Merkblatt des BMI vom Juni 2009. In diesem 11-seitigen Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass die Grundgehaltstabellen der Besoldungsgruppe A eine gänzlich neue Struktur erhalten. Der Stufenaufstieg in der neuen Grundgehaltstabelle wird darin zwar erläutert, auch dass der Stufenaufstieg nach Erfahrungszeiten von anfänglich zwei später drei und vier Jahren erfolgt (s. Nr. 3 des Merkblatts). Soweit der Beamte befördert oder in eine höhere Planstelle – wie vorliegend − eingewiesen wird, muss dies für ihn nicht automatisch bedeuten, dass Erfahrungszeiten aus früheren Jahren wegfallen.
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Es ergibt sich daher nicht, dass der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung für den Kläger so offensichtlich war, dass er ihn ohne Weiteres hätte erkennen müssen. Insbesondere musste ihm aufgrund seiner laienhaften besoldungsrechtlichen Kenntnisse nicht auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge bzw. die in den Gehaltsbescheinigungen ab dem Monat Oktober 2009 angegebene Besoldungseinstufung „A 15/6+“ nicht zutreffend sein können. Angesichts des Erfordernisses eines 11-seitigen Merkblattes zur näheren Erläuterung der ab dem 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerungen ohne Weiteres hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit kann nicht angenommen werden, wenn die zutreffenden Schlussfolgerungen erst unter Berücksichtigung eines 11-seitigen Merkblattes und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Gesetzestextes (hier: BesÜG) und einer komplizierten Nachberechnung gezogen werden können. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass, wenn der Dienstherr das Besoldungssystem grundlegend umstrukturiert, allein durch das Ausgeben von komplizierten und umfangreichen Merkblättern die Offensichtlichkeit der Überzahlung begründet und so das Risiko einer Überzahlung letztlich auf den Besoldungsempfänger abgewälzt wird (VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2011 – RN 3 K 12.617 –, juris). Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Überzahlung vorliegend allein in einem erst nach über drei Jahren entdeckten Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Beklagten beruht und nicht auf falschen Angaben des Klägers mit der Folge, dass sich ihm geradezu die Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilungen für den Zeitraum Juli 2009 bis März 2012 hätte aufdrängen müssen.
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Auch § 820 BGB führt vorliegend nicht zu einer verschärften Haftung des Klägers. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung nach den allgemeinen Vorschriften ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil z. B. noch das Bestehen der Schuld geprüft werden muss oder es sich um eine vorläufige Leistung handelt. In Anknüpfung daran hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Maßgabe der gesetzlichen Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistete Zahlungen angewandt. Derartige Vorbehaltszahlungen sind danach bei Abschlagszahlungen, bei Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Klage gezahlt worden sind, und bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen anerkannt (vgl. etwa Urteil des BVerwG vom 28. Februar 1985 – 2 C 16.84 –, juris). Zwar erfolgt gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG die Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe zunächst und zwar längstens bis zum 30. Juni 2013 nur vorläufig und ist im Fall einer bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Beförderung durch eine endgültige Zuordnung zu ersetzen, die den Beförderten dann so stellt, als wäre die Beförderung bereits ab 30. Juni 2009 und mithin im Zeitpunkt der Überleitung zum 1. Juli 2009 wirksam geworden. Wenn davon ausgehend ab Wirksamwerden einer Beförderung während des Übergangszeitraums bis längstens 30. Juni 2013 die weiteren Besoldungszahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe einen Besoldungsanspruch in abweichender Höhe zur Folge hat, ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht davon auszugehen, dass die nicht endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe einen Besoldungsanspruch zur Folge gehabt hätte, der dem der endgültigen Zuordnung nicht entspricht. Vielmehr ist vorliegend eine (zunächst) fehlerhafte Übergangsstufenfestsetzung im Wege eines Systemfehlers erfolgt. Dass der Vorbehalt i. S. d. § 2 Abs. 5 BesÜG nach dessen Sinn und Zweck diese Fallgestaltung mit der Folge der Anwendung von § 820 BGB erfasst, erschließt sich indes der Kammer nicht.
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Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf, und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufen-/Überleitungsstufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt (VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 –, a. a. O.). Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient vielmehr ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 1. Juli 2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 1. Juli 2009, sondern davor, am 30. Juni 2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von gezahlten Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherigen Erfahrungsstufe verblieben wäre (VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 −, a. a. O.). Dass der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG keine weitergehende Bedeutung im Sinne einer Vorläufigkeit der Besoldungszahlung mit Rückforderungsvorbehalt hat, wird auch aus der amtlichen Begründung dieser Vorschrift (vgl. BTDrucks. 16/10850 S. 238) deutlich, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
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„Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden.“
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Somit bezieht sich der Vorbehalt nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe, die der Beamte oder Soldat vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatte, aber nicht auf Fehler, die bei der Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können (VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 –, a. a. O.).
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Zudem war vorliegend der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall des Klägers nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz rückwirkend am 1. Juli 2009 aufgelöst, weil der Kläger am 12. August 2009 rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine höher besoldete Planstelle (Besoldungsgruppe A 15) eingewiesen wurde. Wenn der Kläger wie vorliegend durch das EDV-Programm der Beklagten – oder auch durch einen Eingabefehler eines Sachbearbeiters der Beklagten – für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer falschen Überleitungsstufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
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Die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Dezember 2012 – 10 A 10962/12.OVG – zugrundeliegende Fallkonstellation unterscheidet sich insoweit von dem hier zu entscheidenden Fall, weil in dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zugrunde liegenden Fall (s. zum dortigen Sachverhalt: Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. August 2012 – 2 K 929/11.KO –) der dortige Kläger rückwirkend erst zum 1. September 2009 in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wurde − anders als der Kläger im vorliegend zu entscheidenden Verfahren, der rückwirkend bereits zum 1. Juni 2009 in eine höhere Besoldungsgruppe (A 15) eingewiesen worden war − und zudem einen separaten Festsetzungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung betreffend die ab dem 1. September 2009 endgültig für ihn geltende Stufenfestsetzung erhalten hatte. Ein solcher Festsetzungsbescheid, aus dem die aufgrund der zum 1. Juni 2009 rückwirkenden Planstelleneinweisung endgültige Stufenfestsetzung eindeutig hervorgegangen wäre, ist gegenüber dem Kläger nie ergangen.
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Unabhängig von der Frage einer verschärften Haftung des Klägers hat vorliegend die Beklagte die Billigkeitsentscheidung nicht ordnungsgemäß getroffen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz getragenen Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem die Modalitäten der Rückabwicklung und die Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O. m. w. N.). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich ist. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG mit einzubeziehen. Deshalb ist nach der neuen Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.) aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Der Beamte, der keinen oder nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen, als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.) ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
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Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass den Kläger überhaupt kein Verschulden an der Überzahlung seiner Dienstbezüge im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 trifft. Er hat deshalb einen Anspruch darauf, dass die Beklagte darüber entscheidet, ob aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet wird. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist so zu verstehen, dass die Behörde bei Erlass eines Bescheides über die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge zwingend eine Ermessensentscheidung darüber treffen muss, ob und inwieweit eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Empfängers der überzahlten Bezüge in Betracht kommt. Das Unterlassen dieser Ermessensentscheidung bzw. eine fehlerhafte Ermessensausübung macht den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1976, Buchholz 232, § 158 Nr. 31).
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Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger zwar Ratenzahlung eingeräumt, sie hat jedoch bei ihrer Billigkeitsentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die fehlerhafte Einstufung und damit die erfolgte Überzahlung allein dadurch hervorgerufen wurden, dass sie es einem – nicht zu zutreffenden Ergebnissen gelangenden - Personalbewirtschaftungssystem überlassen hat, die zutreffende Eingruppierung vorzunehmen. Der Kläger hingegen hat die Überzahlung in keiner Weise mit verursacht. Dass das System der Beklagten fehleranfällig war, erschließt sich daraus, dass in diesem Zusammenhang an verschiedenen Verwaltungsgerichten ebenfalls Streitigkeiten wegen überzahlter Dienstbezüge anhängig waren (vgl. nur VG Koblenz, Urteil vom 1. August 2012 – 2 K 929/11.KO −; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 −, a. a. O., VG Augsburg, Urteil vom 28. März 2012 – Au 2 K 11.1695 −, juris; VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2012 – RN 1 K 12617 −, a. a. O.). Die Fehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge.
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Nach alledem war der Klage stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.
(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.
(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.
(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.
(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.
(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.
(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.
Tenor
Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
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Tenor
Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München – vom 11. Mai 2012 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 8. August 2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012.
- 2
Er ist Berufssoldat und bei der Beklagten als Oberstleutnant in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes – Luftwaffe − am Standort R… tätig.
- 3
Bis zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes – BesÜG – zum 1. Juli 2009 bezog der Kläger bis einschließlich 30. Juni 2009 Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 (= A14/10). Mit dem Inkrafttreten des BesÜG wurde er gemäß § 2 BesÜG in Verbindung mit der Überleitungstabelle der Besoldungsgruppe A 14 Überleitungsstufe zur Stufe 7 = Ü 7 (SAP-technisch: 6+) zugeordnet (= A 14/6+).
- 4
Die Gehaltsbescheinigung des Klägers für den Monat Juli 2009, in der seine damalige Besoldungsgruppe A 14/6+ angegeben war, enthielt den Hinweis, dass die Bezügemitteilung für den Monat Juli 2009 auf den ab dem 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG − beruhe. Eine wesentliche Änderung dieser gesetzlichen Änderung betreffe die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern der Besoldungsordnungen A und R. Die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus (z. B. werde die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zur Stufe 3 mit „2+“ dargestellt). Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig seine Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amtes oder Dienstgrades oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Falle einer weiteren Beförderung nicht mehr. Weitergehende Informationen zu den besoldungsrelevanten Regelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes seien dem beigefügten Merkblatt zu entnehmen. Die neuen Grundgehaltstabellen für die Bundesbesoldungsordnungen A, B, W und R sowie die Überleitungstabellen für die Bundesbesoldungsordnung A und die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 seien im Bundeswehr Intranet Portal/OrgBereiche/Personal/PSZ III/Informationen veröffentlicht.
- 5
Am 12. August 2009 wurde der Kläger durch den Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Damit standen ihm ab dem 1. Juli 2009 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) zu (= A 15/5+).
- 6
Aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SASPF“) erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2009 statt Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+).
- 7
Die die Besoldungsgruppe „A 15/6+“ erstmals ausweisende Gehaltsbescheinigung des Klägers vom 19. September 2009 für den Monat Oktober 2009 enthielt neben der Darstellung der der Besoldungsgruppe „A15/6+“ entsprechenden Bezügezahlung für den Monat Oktober 2009 zugleich die entsprechende Rückrechnungsdarstellung für die Monate Juni 2009 bis September 2009.
- 8
Die aufgrund des Programmfehlers fehlerhafte Ausweisung der Überleitungsstufe (6+ statt 5+) und der aus diesem Programmfehler resultierende Überzahlungsbetrag von 5.932,11 € brutto wurde erst im April 2012 durch die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − im Rahmen der Neuzuordnung des Klägers in die Erfahrungsstufe 7 festgestellt (Stufenaufstieg zum 1. April 2012 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BesÜG). Die Neuzuordnung des Klägers zu der Stufe 7 erfolgte am 20. April 2012.
- 9
Mit Schreiben vom 20. April 2012 hörte die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − den Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung der Überzahlung in Höhe von 5.932,11 € brutto an. In dem Anhörungsschreiben wurde ausgeführt, der Kläger sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BesÜG zum 1. Juli 2009 nach der Besoldungsgruppe A 14 Überleitungsstufe zur Stufe 7 (6+) übergeleitet worden. Aufgrund der Planstelleneinweisung in die Besoldungsgruppe A 15 mit Wirkung zum 1. Juni 2009 hätte die Erfahrungsstufe ab 1. Juli 2009 neu festgesetzt werden müssen, nämlich nach A 15 Überleitungsstufe zu Stufe 6 (5+). Da der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − keine Änderungsmeldung über die Beförderung des Klägers zum 1. Juni 2009 zugeleitet worden sei, seien die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 15 unverändert nach Stufe 6+ (= Überleitungsstufe zur Stufe 7) weitergezahlt worden, wodurch sich die Überzahlung ergeben habe. Es sei beabsichtigt, die Überzahlung von 5.932,11 € brutto in monatlichen Raten von 500,-- € ab dem 1. Juni 2012 mit seinen laufenden Dienstbezügen aufzurechnen.
- 10
Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 führte der Kläger aus, die Überleitung in eine falsche Erfahrungsstufe zum 1. Juli 2009 liege ursächlich bei der Beklagten, weswegen er sich gegen die Rückforderung wende.
- 11
Mit Bescheid vom 11. Mai 2012 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − vom Kläger den Überzahlungsbetrag in Höhe von 5.932,11 € brutto zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, zum 1. Juli 2009 seien alle Besoldungsempfänger mit den am 30. Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen in das ab dem 1. Juli 2009 maßgebliche Grundgehaltssystem übergeleitet worden. Diese Überleitung sei maschinell zum Überleitungszeitpunkt und individuell für jeden Besoldungsempfänger erfolgt. Aufgrund einer verspätet eingepflegten Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant A 15 habe diese erst zum Aufbereitungsmonat Oktober 2009 berücksichtigt werden können. Die Überleitung, die zum 1. Juli 2009 durchzuführen gewesen sei, sei aufgrund dieser verspätet eingepflegten Beförderung mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 10 durchgeführt worden. Daraufhin sei die Überleitungsstufe zur Stufe 7 (6+) festgesetzt worden. Korrekt wäre es gewesen, diese mit den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 10 durchzuführen. Deshalb hätte eine Festsetzung zur Stufe 6 (5+) erfolgen müssen. Gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG erfolge die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst und zwar längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 vorläufig. Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richte sich nach § 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –. Von der Rückforderung könne hier nicht abgesehen werden. Die Entreicherungseinrede sei dem Kläger verwehrt, da er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt habe oder dieser Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte erkennen müssen. So habe der Kläger gewusst oder hätte wissen müssen, dass aufgrund der Einführung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes die Stufenfestsetzung zum 1. Juli 2009 lediglich vorläufig gewesen sei und aufgrund der rückwirkenden Planstelleneinweisung zum 1. Juni 2009 in die Besoldungsgruppe A 15 eine Neufestsetzung hätte durchgeführt werden müssen. Billigkeitsgründe, die ein völliges oder teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien nicht zu erkennen. Die Rückforderung sei zumutbar und stelle auch keine besondere Härte für den Kläger dar. Dem Kläger werde eine monatliche Tilgungsrate in angemessener Höhe bewilligt. Einen entsprechenden Vorschlag über die Höhe der Rate möge der Kläger bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist machen.
- 12
Im Rahmen seiner erhobenen Beschwerde trug der Kläger vor, das Rückforderungsbegehren sei unbegründet. Soweit eine Überzahlung vorliege, liege diese in der Sphäre der Beklagten. Ihm sei die Entreicherungseinrede nicht verwehrt. Ein Rückforderungsanspruch der Beklagten bestehe im Übrigen auch deshalb nicht, weil er mit der zum 1. Juni 2009 rückwirkenden Planstelleneinweisung ab 1. Juli 2009 ohnehin korrekt nach Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zu Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) besoldet worden sei, weil er mit der rückwirkenden Planstelleneinweisung nach A 15 bereits ab 1. Juli 2009 in die nächsthöhere Stufe, nämlich statt in Ü 6 (= SAP-technisch: 5+) in Ü 7 (= SAP-technisch: 6+) hätte eingeordnet werden müssen.
- 13
Mit Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Stuttgart, vom 8. August 2012 wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei zum 1. Juli 2009, da er bis einschließlich 30. Juni 2009 Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 bezogen habe, zum 1. Juli 2009 in die Besoldungsgruppe A 14 Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) zugeordnet worden. Ihm sei am 12. August 2009 ein Amt mit anderem Endgrundgehalt verliehen worden und er sei rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle A 15 eingewiesen worden. Die entsprechende Änderungsmeldung des Personalamtes der Bundeswehr sei jedoch erst nach Anforderung im April 2012 bei der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − eingegangen. Aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr habe der Kläger ab dem 1. Juli 2009 statt Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) Bezüge der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) erhalten. Durch behördeninterne Überprüfungen sei dieser Fehler entdeckt worden. Die Neuzuordnung der Stufe sei am 20. April 2012 erfolgt. Dem Kläger hätten ab 1. Juli 2009 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) zugestanden. Sein nächster Stufenaufstieg sei zum 1. April 2012 in die Erfahrungsstufe 7 vorgesehen gewesen. Nach Abschluss dieser Stufenzuordnung sei der aus dem Programmfehler resultierende Überzahlungsbetrag festgestellt worden. Der Kläger sei zunächst zum 1. Juli 2009, da er bis zum 30. Juni 2009 nach der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 besoldet gewesen sei, nach A 14 Überleitungsstufe zu Stufe 7 (Ü 7 = 6+) übergeleitet worden. Diese Überleitung sei zunächst vorläufig gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte würden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gelte für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle, mithin bis zum 30. Juni 2012. Erfolge in diesem Vierjahreszeitraum keine Beförderung, werde die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiere sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimme sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergebe, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet worden seien. Das bedeute, dass für die Überleitung das Grundgehalt maßgeblich sei, das am 30. Juni 2009 aus der höheren Besoldungsgruppe und der zu diesem Zeitpunkt erreichten Altersstufe zugestanden habe. Ausgehend davon sei der für die Zuordnung maßgebliche Betrag nach § 2 Abs. 2 BesÜG erneut zu ermitteln. Anschließend sei dieser Betrag entsprechend § 2 Abs. 3 BesÜG einer Stufe oder Überleitungsstufe zuzuordnen; im Falle des Klägers mithin in die Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+). Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe werde die zugehörige Stufe des Grundgehalts zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz − BBesG − in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, § 3 Abs. 2 Satz 1 1. Altern. BesÜG. Dies sei bei dem Kläger am 1. April 2012 der Fall gewesen. Die Zuordnung sei dann jedoch nicht in die Stufe 6 erfolgt, da § 3 Abs. 2 Satz 3 BesÜG bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen u. a. der Besoldungsgruppe A 15 eine Ausnahme vorsehe. Danach gelte § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG mit der Maßgabe, dass die nächsthöhere Stufe – im Fall des Klägers mithin die Stufe 7 – zugrunde zu legen sei. Mithin sei eine Überzahlung im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 erfolgt, da der Kläger nur Anspruch auf Bezüge nach A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) gehabt habe. Die Rückforderung sei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB rechtmäßig.
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Der Einwand der Entreicherung greife nicht durch. Der Kläger hätte den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung erkennen müssen, wenn er die Unterlagen, die ihm anlässlich des Inkrafttretens des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 1. Juli 2009 zugänglich gemacht worden seien, in dem erforderlichen Maße gesichtet und die ihm dazu zugegangenen Informationen hinterfragt hätte. Er hätte durch – einfaches - Überprüfen und Vergleichen der Unterlagen ohne weitere Schlüsse zu ziehen und Berechnungen durchführen zu müssen den Fehler der Bezügemitteilungen ab 1. Juli 2009 unschwer nachvollziehen und demzufolge anzeigen können bzw. bei Zweifeln eine entsprechende Anfrage an die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − richten müssen.
- 15
Der Verbrauch des zu viel erhaltenen Geldes entlaste den Kläger nicht. Er hafte verschärft gemäß §§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. 819 Abs. 1 und 818 Abs. 4 BGB. Der Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 sei ein Merkblatt „Anlage zur Gehaltsbescheinigung“ beigefügt gewesen. Daraus hätte der Kläger die Überzahlung leicht feststellen können. Dem Kläger seien Erläuterungen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Intranet zugänglich gewesen, worauf er hingewiesen worden sei. So sei spätestens am 29. Juni 2009 die 11-seitige Broschüre des Bundesministeriums des Innern (BMI) über das neue Besoldungsrecht zur Verfügung gestellt worden. Auf dessen Seite 9 sei in der dortigen Tabelle – ausgehend von der bei der Überleitung berücksichtigten bisherigen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 (dies bedeute 6+) – leicht die neue Stufe bzw. die Überleitungsstufe in der Besoldungsgruppe A 15 (hier: 5+) zu ersehen gewesen. Diese hätte er mit der auf der Gehaltsbescheinigung aufgeführten Stufe vergleichen können. Dabei hätte ihm die Diskrepanz auffallen müssen.
- 16
Auch der weitere Stufenaufstieg bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe in der Besoldungsgruppe A 15 sei in der Broschüre des BMI auf Seite 8 unter 7 b – Ausnahmen von der Grundregel bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe – explizit beschrieben gewesen. Danach werde für die Besoldungsgruppe A 15 die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem nach der bisherigen Grundgehaltstabelle der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt wäre, mithin beim Kläger in die Stufe 7 erst ab dem 1. April 2012. Somit hätte sich beim Kläger nach alledem Zweifel an der Richtigkeit der Besoldungszahlung aufdrängen müssen. Eine Rückfrage bei der Bezüge zahlenden Stelle sei allerdings seitens des Klägers nicht erfolgt.
- 17
Aus Billigkeitsgründen komme vorliegend kein teilweises oder gänzliches Absehen von der Rückforderung in Betracht. Aus dem Dienst- und Treueverhältnis des Beamten gegenüber dem Dienstherrn habe der Kläger die Pflicht gehabt, alles zur Vermeidung von Überzahlungen zu tun und die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München – auf die Überzahlung aufmerksam zu machen, selbst dann, wenn dies auch auf einem Versehen des Amtes beruhen sollte. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen, obwohl er durchaus in der Lage gewesen sei, die Fehlzahlungen zu erkennen. Zwar beruhe die Überzahlung auf einem Systemfehler in dem Personalwirtschaftssystem „SASPF“ der Bundeswehr. Die Überleitung sei zum 1. Juli 2009 maschinell erfolgt. Bediensteten der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − sei hingegen kein persönliches Fehlverhalten vorwerfbar. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass im Falle, dass der Beamte die Überzahlung selbst hätte erkennen können, ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung geradezu typisch sei und deshalb nur in besonderen Fällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen könne (BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 1994 – 3 B 94.2753 –). Ein Mitverursachen der Überzahlung seitens der Behörde stehe damit dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen. Daher sei hier die Billigkeitserwägung darauf zu beschränken gewesen, ob gegenüber dem Kläger Ratenzahlung oder gänzlicher Verzicht der Rückzahlung eingeräumt werde. Der Kläger habe seine finanzielle Situation bislang nicht belegt. Daher habe die Entscheidung zur Ratenhöhe von 300,-- € monatlich nach Aktenlage getroffen werden müssen.
- 18
Die Rückforderung des Bruttobetrages sei ebenfalls rechtmäßig und höchstrichterlich entschieden. Schließlich sei die Rückforderung auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei noch nicht abgelaufen.
- 19
Der Beschwerdebescheid wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. August 2012 per Einschreiben zur Post gegeben.
- 20
Der Kläger hat am 11. September 2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren und trägt ergänzend vor, der im Beschwerdebescheid zugestandene Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SASPF“) liege eindeutig in der Sphäre der Wehrbereichsverwaltung Süd. Der Programmfehler beschränke sich auch nicht auf einzelne Personen, sondern habe Auswirkungen auf das Gesamtprogramm und damit auf alle Personendaten gehabt. Die Fachleute der Wehrbereichsverwaltung mit entsprechender fachspezifischer Ausbildung hätten fast drei Jahre benötigt, um den Programmfehler zu entdecken. Selbst den Sachbearbeitern der Beklagten sei demnach der Mangel nicht offensichtlich gewesen. Wie hätte dann er die Überzahlung erkennen sollen. Nicht jedes Fehlverhalten der Verwaltung könne allein dem Beamten aufgebürdet werden. Die Beklagte könne sich nicht unter Hinweis auf die Sorgfaltspflicht des Beamten aus der vollen Verantwortung für ihre Bewertungs- und Bearbeitungsprobleme bei der Umstellung ihres Programmsystems nehmen. Die Beklagte habe offenbar das, was sie vom Beamten verlange – nämlich Nachdenken, logische Schlussfolgerungen ziehen und aufdrängende Erkundigungen einholen –, selbst unterlassen und damit ihre Verpflichtungen grob fahrlässig verletzt. Insgesamt liege vorliegend mangelnde Fürsorge des Dienstherrn vor. Es sei demnach von einem gänzlichen Versagen, nicht von einem Mitverschulden der Beklagten auszugehen.
- 21
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, ASt 4.4 PK 2/180263 – J – 11419, vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd, PA 1 1.034 – PK: 2/180263 – J – 11419 vom 8. August 2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf den Beschwerdebescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger hafte verschärft, auch nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB, und sei deshalb mit dem Entreicherungseinwand ausgeschlossen. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Dezember 2012 – 10 A 10962/12.OVG – sei die Regelung des § 2 Abs. 5 BesÜG in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden einschlägig. Der Kläger hätte bei sorgfältiger Kenntnisnahme und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten anhand der ihm zu seiner Besoldung zur Verfügung gestellten Merkblätter und Erläuterungen deren Fehlerhaftigkeit erkennen können. So sei er mit der Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 samt beigefügtem Merkblatt explizit auf die Neuregelungen der Stufenzuordnung hingewiesen worden. Nähere Einzelheiten über die Eingruppierung in die Überleitungsstufen hätte er der Informationsbroschüre des Bundesministerium des Innern vom Juni 2009, das allen Bundeswehrangehörigen über das Intranet zur Verfügung gestanden habe, entnehmen können. Außerdem sei er darüber informiert worden, dass sich die Zuordnung zu der für ihn maßgeblichen Stufe im Rahmen einer erstmaligen Ernennung mit Verleihung eines Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe (Beförderung) gegebenenfalls ändere und zunächst neu überprüft werden müsse. Schließlich sei auch die von ihr zu treffende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerfrei erfolgt. Dem Kläger seien Ratenzahlungen in Höhe von 300,-- € monatlich bewilligt worden. Seine wirtschaftliche Situation habe er nicht dargelegt. Damit habe die Beklagte in Ausübung ihrer durch § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG auferlegten Verpflichtung eine Billigkeitsentscheidung getroffen und ihr Ermessen ausgeübt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Februar 2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 8. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Satz 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 eine Überzahlung in Höhe von 5.932,11 € brutto erhalten. Die Überzahlung resultiert daraus, dass der Kläger aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SAFPF“), der erst durch behördeninterne Überprüfungen im April 2012 entdeckt wurde, ab dem 1. Juli 2009 statt der ihm zustehenden Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) erhalten hat. So war der Kläger zum Inkrafttreten des BesÜG zum 1. Juli 2009 nach der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 besoldet. Mit dem Inkrafttreten des BesÜG wurde er gemäß § 2 BesÜG in Verbindung mit der Überleitungstabelle der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (Ü 7; SAP-technisch: 6+) der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet (= A 14/6+). Ab Juni 2009 standen ihm wegen der am 12. August 2009 rückwirkend zum 1. Juni 2009 erfolgten Planstelleneinweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) zu. Aufgrund des Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr erhielt der Kläger tatsächlich jedoch ab dem 1. Juli 2009 Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+). Die durch den Programmfehler veranlasste Überzahlung der Bezüge im Zeitraum Juli 2009 bis 31. März 2012 erfolgte mithin ohne rechtlichen Grund.
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Der Vortrag des Klägers, er sei mit der Planstelleneinweisung rückwirkend ab 1. Juli 2009 korrekt nach A 15 Überleitungsstufe zu Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) besoldet worden, weil er mit der rückwirkenden Planstelleneinweisung nach A 15 bereits ab 1. Juli 2009 in die nächsthöhere Stufe, nämlich statt in Ü 6 (= 5+) in Ü 7 (= 6+) hätte eingeordnet werden müssen, verkennt die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BesÜG. Nach dieser Vorschrift gilt im Falle der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG wird bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe grundsätzlich die dazugehörige Stufe des Grundgehalts zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 BBesG in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 BBesG in Verbindung mit Abs. 3 möglich wäre. Die Beklagte hat hier im Beschwerdebescheid vom 8. August 2012, dort Seite 3, zutreffend ausgeführt, dass beim Kläger der Zeitpunkt seiner Zuordnung zu der der Überleitungsstufe Ü 6 (SAP-technisch: 5+) zugehörigen Stufe (Stufe 6) erst am 1. April 2012 erreicht gewesen sei. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BesÜG sei dann ab 1. April 2012 die Zuordnung des Klägers nicht in die Stufe 6, sondern in die nächsthöhere Stufe, mithin die Stufe 7 erfolgt.
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Der Kläger kann dem in Höhe von 5.932,11 € brutto bestehenden Rückforderungsanspruch der Beklagten grundsätzlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB die Entreicherungseinrede durch Verbrauch der zugeflossenen Mittel entgegenhalten. Die Überzahlungen im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 belaufen sich auf einen monatlichen Betrag von 177,00 € für den Monat Juli 2009, von 180,00 € für die Monate August 2009 bis Dezember 2009, von 179,93 € für die Monate Januar 2010 bis Dezember 2010, von 180,10 € für den Monat Januar 2011, von 180,20 € für die Monate Februar 2011 bis Juli 2011, von 180,74 € für die Monate August 2011 bis Dezember 2011 sowie von 185,15 € für die Monate Januar 2012 bis März 2012, jeweils brutto. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG VwV) vom 11. Juli 1997 (GMBl. 1997, 314) kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 €) nicht übersteigen. Zwar liegen hier die monatlichen Überzahlungen über dieser Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesG VwV. Jedoch sind im Hinblick darauf, dass der Höchstbetrag in Nr. 12.2.12 bereits im Jahre 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, die Anforderungen an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 −, juris). So ist dem Kläger zugutezuhalten, dass sich in Folge seiner Planstelleneinweisung in eine Planstelle nach A 15 rückwirkend zum 1. Juni 2009 auch sein grundsätzlicher Lebensstandard erhöht und es deshalb nachvollziehbar ist, dass er die monatlich überzahlten Beträge zwischen 177,00 € und 185,15 €, bei denen es sich im Übrigen um Bruttobeträge handelt, im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, ohne dass in seinem Vermögen noch ein Gegenwert vorhanden sein muss oder zwingend davon auszugehen ist, dass er anderweitig Aufwendungen erspart hätte, die wiederum jetzt noch in seinem Vermögen vorhanden sein müssten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten nicht berufstätig ist und im Haushalt des Klägers noch in Ausbildung befindliche Kinder leben, somit die Familie zum Bestreiten des Lebensunterhaltes auf die Einkünfte des Klägers angewiesen war. Damit wäre grundsätzlich von Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB auszugehen.
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Der Kläger haftet im vorliegenden Fall auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB greift die verschärfte, sich nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften richtende und eine Berufung auf den Entreicherungstatbestand in § 818 Abs. 3 BGB ausschließende Haftung ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kennt oder ihn später erfährt. Dann ist er zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es im Fall der Rückforderung überzahlter Bezüge gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Für die Frage, ob der Beamte den Mangel erkennen muss, kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an; von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er über Grundkenntnisse zu den ihm zustehenden Besoldungstatbeständen verfügt. Solche Grundkenntnisse reichten hier zur Erkennung der Überzahlung aber aus folgenden Gründen nicht aus:
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Aufgrund des Inkrafttretens des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurden die Bezüge des Klägers zum 1. Juli 2009 übergeleitet. Mit der Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 wurde der Kläger durch die Beklagte – wie auch andere Besoldungsempfänger – darüber informiert, dass die Bezügemitteilung auf den ab 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz beruht. In Nr. 1 der Mitteilung zur Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Änderung die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern in den Besoldungsgruppen A und R betrifft. Es wurde ausgeführt, die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig die Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amts oder Dienstgrads oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Falle einer weiteren Beförderung nicht mehr. Ferner wurde auf ein beigefügtes Merkblatt verwiesen, in dem weitergehende Informationen zu besoldungsrelevanten Regelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zu finden seien, sowie darauf, dass bezüglich der umfangreichen Regelungen der Besoldung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, deren Darstellung den Rahmen eines Merkblattes überschreiten würde, weitere Informationen im Intranet der Bundeswehr abgerufen werden können. Dort konnte zwecks weiterer Information u.a. ein 11-seitiges Merkblatt des BMI vom Juni 2009 abgerufen werden, in dem eine Fülle von Tabellen und Ausführungen betreffend die neuen Regelungen im Hinblick auf das Dienstrechtsneuordnungsgesetz dargestellt waren.
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Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, juris) liegt Offensichtlichkeit i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG dann vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft ist. Es ist nicht ausreichend, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Hierbei ist allerdings nicht erforderlich, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.
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Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger – der im fliegerischen Dienst der Bundeswehr tätig ist – besoldungsrechtlicher Laie ist. Außerdem kommt hinzu, dass sich neben der zum 1. Juli 2009 erfolgten Überleitung der Bezüge die besondere Fallgestaltung ergibt, dass der Kläger am 12. August 2009 rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen wurde. Aus dieser Planstelleneinweisung resultiert im Übrigen die in der Gehaltsbescheinigung für den Monat Oktober 2009 dargestellte Rückrechnung für die Monate Juni bis September 2009. Der Kläger durfte im vorliegenden Fall schon aufgrund der zum 1. Juni 2009 rückwirkenden Planstelleneinweisung mit einer Erhöhung seiner Besoldung rechnen. Auch erschließt sich nicht, warum die Beklagte von einem Beamten erwarten darf, dass dieser die Stufenzuordnung/Überleitungsstufenzuordnung besser nachvollziehen kann, als dies ein von ihr verwendetes technisches Programm vermag, das zudem die Überleitungsstufen nicht entsprechend der in der Überleitungstabelle enthaltenen Bezeichnungen verwendet, sondern sich einer eigenen „Programmsprache“ bedient (Bsp.: Die nach der Überleitungstabelle bezeichnete Überleitungsstufe zur Stufe 7 (= Ü 7) wird in dem von der Beklagten verwendeten Programm SAP-technisch als „6+“ bezeichnet). Selbst wenn dem Kläger die in den Gehaltsbescheinigungen ab dem Monat Oktober 2009 angegebene Besoldungseinstufung „A 15/6+“ unklar gewesen sein sollte, musste er nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (a. a. O.) nicht bei der Beklagten nachfragen. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG genügt es nämlich nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, wenn beim Beamten lediglich Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedurft hätte. Dem Kläger hätte es aufgrund seiner laienhaften besoldungsrechtlichen Kenntnisse hier nicht auffallen müssen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Die Änderungen des Besoldungsrechts in der seit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung sind so komplex, dass die Beklagte selbst in der Gehaltsmitteilung für den Monat Juli 2009 darauf hinweist, dass die Änderungen im Detail nicht auf einem Blatt aufgenommen werden können, sondern es hierzu weiterer umfangreicher Informationen und Ausführungen im Intranet der Bundeswehr bedarf, so u. a. eines 11-seitige Merkblatt des BMI vom Juni 2009. In diesem 11-seitigen Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass die Grundgehaltstabellen der Besoldungsgruppe A eine gänzlich neue Struktur erhalten. Der Stufenaufstieg in der neuen Grundgehaltstabelle wird darin zwar erläutert, auch dass der Stufenaufstieg nach Erfahrungszeiten von anfänglich zwei später drei und vier Jahren erfolgt (s. Nr. 3 des Merkblatts). Soweit der Beamte befördert oder in eine höhere Planstelle – wie vorliegend − eingewiesen wird, muss dies für ihn nicht automatisch bedeuten, dass Erfahrungszeiten aus früheren Jahren wegfallen.
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Es ergibt sich daher nicht, dass der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung für den Kläger so offensichtlich war, dass er ihn ohne Weiteres hätte erkennen müssen. Insbesondere musste ihm aufgrund seiner laienhaften besoldungsrechtlichen Kenntnisse nicht auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge bzw. die in den Gehaltsbescheinigungen ab dem Monat Oktober 2009 angegebene Besoldungseinstufung „A 15/6+“ nicht zutreffend sein können. Angesichts des Erfordernisses eines 11-seitigen Merkblattes zur näheren Erläuterung der ab dem 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerungen ohne Weiteres hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit kann nicht angenommen werden, wenn die zutreffenden Schlussfolgerungen erst unter Berücksichtigung eines 11-seitigen Merkblattes und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Gesetzestextes (hier: BesÜG) und einer komplizierten Nachberechnung gezogen werden können. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass, wenn der Dienstherr das Besoldungssystem grundlegend umstrukturiert, allein durch das Ausgeben von komplizierten und umfangreichen Merkblättern die Offensichtlichkeit der Überzahlung begründet und so das Risiko einer Überzahlung letztlich auf den Besoldungsempfänger abgewälzt wird (VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2011 – RN 3 K 12.617 –, juris). Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Überzahlung vorliegend allein in einem erst nach über drei Jahren entdeckten Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Beklagten beruht und nicht auf falschen Angaben des Klägers mit der Folge, dass sich ihm geradezu die Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilungen für den Zeitraum Juli 2009 bis März 2012 hätte aufdrängen müssen.
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Auch § 820 BGB führt vorliegend nicht zu einer verschärften Haftung des Klägers. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung nach den allgemeinen Vorschriften ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil z. B. noch das Bestehen der Schuld geprüft werden muss oder es sich um eine vorläufige Leistung handelt. In Anknüpfung daran hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Maßgabe der gesetzlichen Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistete Zahlungen angewandt. Derartige Vorbehaltszahlungen sind danach bei Abschlagszahlungen, bei Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Klage gezahlt worden sind, und bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen anerkannt (vgl. etwa Urteil des BVerwG vom 28. Februar 1985 – 2 C 16.84 –, juris). Zwar erfolgt gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG die Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe zunächst und zwar längstens bis zum 30. Juni 2013 nur vorläufig und ist im Fall einer bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Beförderung durch eine endgültige Zuordnung zu ersetzen, die den Beförderten dann so stellt, als wäre die Beförderung bereits ab 30. Juni 2009 und mithin im Zeitpunkt der Überleitung zum 1. Juli 2009 wirksam geworden. Wenn davon ausgehend ab Wirksamwerden einer Beförderung während des Übergangszeitraums bis längstens 30. Juni 2013 die weiteren Besoldungszahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe einen Besoldungsanspruch in abweichender Höhe zur Folge hat, ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht davon auszugehen, dass die nicht endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe einen Besoldungsanspruch zur Folge gehabt hätte, der dem der endgültigen Zuordnung nicht entspricht. Vielmehr ist vorliegend eine (zunächst) fehlerhafte Übergangsstufenfestsetzung im Wege eines Systemfehlers erfolgt. Dass der Vorbehalt i. S. d. § 2 Abs. 5 BesÜG nach dessen Sinn und Zweck diese Fallgestaltung mit der Folge der Anwendung von § 820 BGB erfasst, erschließt sich indes der Kammer nicht.
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Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf, und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufen-/Überleitungsstufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt (VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 –, a. a. O.). Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient vielmehr ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 1. Juli 2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 1. Juli 2009, sondern davor, am 30. Juni 2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von gezahlten Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherigen Erfahrungsstufe verblieben wäre (VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 −, a. a. O.). Dass der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG keine weitergehende Bedeutung im Sinne einer Vorläufigkeit der Besoldungszahlung mit Rückforderungsvorbehalt hat, wird auch aus der amtlichen Begründung dieser Vorschrift (vgl. BTDrucks. 16/10850 S. 238) deutlich, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
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„Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden.“
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Somit bezieht sich der Vorbehalt nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe, die der Beamte oder Soldat vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatte, aber nicht auf Fehler, die bei der Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können (VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 –, a. a. O.).
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Zudem war vorliegend der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall des Klägers nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz rückwirkend am 1. Juli 2009 aufgelöst, weil der Kläger am 12. August 2009 rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine höher besoldete Planstelle (Besoldungsgruppe A 15) eingewiesen wurde. Wenn der Kläger wie vorliegend durch das EDV-Programm der Beklagten – oder auch durch einen Eingabefehler eines Sachbearbeiters der Beklagten – für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer falschen Überleitungsstufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
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Die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Dezember 2012 – 10 A 10962/12.OVG – zugrundeliegende Fallkonstellation unterscheidet sich insoweit von dem hier zu entscheidenden Fall, weil in dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zugrunde liegenden Fall (s. zum dortigen Sachverhalt: Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. August 2012 – 2 K 929/11.KO –) der dortige Kläger rückwirkend erst zum 1. September 2009 in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wurde − anders als der Kläger im vorliegend zu entscheidenden Verfahren, der rückwirkend bereits zum 1. Juni 2009 in eine höhere Besoldungsgruppe (A 15) eingewiesen worden war − und zudem einen separaten Festsetzungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung betreffend die ab dem 1. September 2009 endgültig für ihn geltende Stufenfestsetzung erhalten hatte. Ein solcher Festsetzungsbescheid, aus dem die aufgrund der zum 1. Juni 2009 rückwirkenden Planstelleneinweisung endgültige Stufenfestsetzung eindeutig hervorgegangen wäre, ist gegenüber dem Kläger nie ergangen.
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Unabhängig von der Frage einer verschärften Haftung des Klägers hat vorliegend die Beklagte die Billigkeitsentscheidung nicht ordnungsgemäß getroffen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz getragenen Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem die Modalitäten der Rückabwicklung und die Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O. m. w. N.). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich ist. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG mit einzubeziehen. Deshalb ist nach der neuen Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.) aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Der Beamte, der keinen oder nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen, als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.) ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
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Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass den Kläger überhaupt kein Verschulden an der Überzahlung seiner Dienstbezüge im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 trifft. Er hat deshalb einen Anspruch darauf, dass die Beklagte darüber entscheidet, ob aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet wird. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist so zu verstehen, dass die Behörde bei Erlass eines Bescheides über die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge zwingend eine Ermessensentscheidung darüber treffen muss, ob und inwieweit eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Empfängers der überzahlten Bezüge in Betracht kommt. Das Unterlassen dieser Ermessensentscheidung bzw. eine fehlerhafte Ermessensausübung macht den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1976, Buchholz 232, § 158 Nr. 31).
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Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger zwar Ratenzahlung eingeräumt, sie hat jedoch bei ihrer Billigkeitsentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die fehlerhafte Einstufung und damit die erfolgte Überzahlung allein dadurch hervorgerufen wurden, dass sie es einem – nicht zu zutreffenden Ergebnissen gelangenden - Personalbewirtschaftungssystem überlassen hat, die zutreffende Eingruppierung vorzunehmen. Der Kläger hingegen hat die Überzahlung in keiner Weise mit verursacht. Dass das System der Beklagten fehleranfällig war, erschließt sich daraus, dass in diesem Zusammenhang an verschiedenen Verwaltungsgerichten ebenfalls Streitigkeiten wegen überzahlter Dienstbezüge anhängig waren (vgl. nur VG Koblenz, Urteil vom 1. August 2012 – 2 K 929/11.KO −; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 −, a. a. O., VG Augsburg, Urteil vom 28. März 2012 – Au 2 K 11.1695 −, juris; VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2012 – RN 1 K 12617 −, a. a. O.). Die Fehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge.
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Nach alledem war der Klage stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.