Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Feb. 2013 - 3 K 791/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2013:0225.3K791.12.NW.0A
bei uns veröffentlicht am25.02.2013

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Tenor

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München – vom 11. Mai 2012 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 8. August 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012.

2

Er ist Berufssoldat und bei der Beklagten als Oberstleutnant in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes – Luftwaffe − am Standort R… tätig.

3

Bis zum Inkrafttreten des BesoldungsüberleitungsgesetzesBesÜG – zum 1. Juli 2009 bezog der Kläger bis einschließlich 30. Juni 2009 Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 (= A14/10). Mit dem Inkrafttreten des BesÜG wurde er gemäß § 2 BesÜG in Verbindung mit der Überleitungstabelle der Besoldungsgruppe A 14 Überleitungsstufe zur Stufe 7 = Ü 7 (SAP-technisch: 6+) zugeordnet (= A 14/6+).

4

Die Gehaltsbescheinigung des Klägers für den Monat Juli 2009, in der seine damalige Besoldungsgruppe A 14/6+ angegeben war, enthielt den Hinweis, dass die Bezügemitteilung für den Monat Juli 2009 auf den ab dem 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG − beruhe. Eine wesentliche Änderung dieser gesetzlichen Änderung betreffe die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern der Besoldungsordnungen A und R. Die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus (z. B. werde die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zur Stufe 3 mit „2+“ dargestellt). Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig seine Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amtes oder Dienstgrades oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Falle einer weiteren Beförderung nicht mehr. Weitergehende Informationen zu den besoldungsrelevanten Regelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes seien dem beigefügten Merkblatt zu entnehmen. Die neuen Grundgehaltstabellen für die Bundesbesoldungsordnungen A, B, W und R sowie die Überleitungstabellen für die Bundesbesoldungsordnung A und die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 seien im Bundeswehr Intranet Portal/OrgBereiche/Personal/PSZ III/Informationen veröffentlicht.

5

Am 12. August 2009 wurde der Kläger durch den Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Damit standen ihm ab dem 1. Juli 2009 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) zu (= A 15/5+).

6

Aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SASPF“) erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2009 statt Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+).

7

Die die Besoldungsgruppe „A 15/6+“ erstmals ausweisende Gehaltsbescheinigung des Klägers vom 19. September 2009 für den Monat Oktober 2009 enthielt neben der Darstellung der der Besoldungsgruppe „A15/6+“ entsprechenden Bezügezahlung für den Monat Oktober 2009 zugleich die entsprechende Rückrechnungsdarstellung für die Monate Juni 2009 bis September 2009.

8

Die aufgrund des Programmfehlers fehlerhafte Ausweisung der Überleitungsstufe (6+ statt 5+) und der aus diesem Programmfehler resultierende Überzahlungsbetrag von 5.932,11 € brutto wurde erst im April 2012 durch die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − im Rahmen der Neuzuordnung des Klägers in die Erfahrungsstufe 7 festgestellt (Stufenaufstieg zum 1. April 2012 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BesÜG). Die Neuzuordnung des Klägers zu der Stufe 7 erfolgte am 20. April 2012.

9

Mit Schreiben vom 20. April 2012 hörte die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − den Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung der Überzahlung in Höhe von 5.932,11 € brutto an. In dem Anhörungsschreiben wurde ausgeführt, der Kläger sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BesÜG zum 1. Juli 2009 nach der Besoldungsgruppe A 14 Überleitungsstufe zur Stufe 7 (6+) übergeleitet worden. Aufgrund der Planstelleneinweisung in die Besoldungsgruppe A 15 mit Wirkung zum 1. Juni 2009 hätte die Erfahrungsstufe ab 1. Juli 2009 neu festgesetzt werden müssen, nämlich nach A 15 Überleitungsstufe zu Stufe 6 (5+). Da der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − keine Änderungsmeldung über die Beförderung des Klägers zum 1. Juni 2009 zugeleitet worden sei, seien die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 15 unverändert nach Stufe 6+ (= Überleitungsstufe zur Stufe 7) weitergezahlt worden, wodurch sich die Überzahlung ergeben habe. Es sei beabsichtigt, die Überzahlung von 5.932,11 € brutto in monatlichen Raten von 500,-- € ab dem 1. Juni 2012 mit seinen laufenden Dienstbezügen aufzurechnen.

10

Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 führte der Kläger aus, die Überleitung in eine falsche Erfahrungsstufe zum 1. Juli 2009 liege ursächlich bei der Beklagten, weswegen er sich gegen die Rückforderung wende.

11

Mit Bescheid vom 11. Mai 2012 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − vom Kläger den Überzahlungsbetrag in Höhe von 5.932,11 € brutto zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, zum 1. Juli 2009 seien alle Besoldungsempfänger mit den am 30. Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen in das ab dem 1. Juli 2009 maßgebliche Grundgehaltssystem übergeleitet worden. Diese Überleitung sei maschinell zum Überleitungszeitpunkt und individuell für jeden Besoldungsempfänger erfolgt. Aufgrund einer verspätet eingepflegten Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant A 15 habe diese erst zum Aufbereitungsmonat Oktober 2009 berücksichtigt werden können. Die Überleitung, die zum 1. Juli 2009 durchzuführen gewesen sei, sei aufgrund dieser verspätet eingepflegten Beförderung mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 10 durchgeführt worden. Daraufhin sei die Überleitungsstufe zur Stufe 7 (6+) festgesetzt worden. Korrekt wäre es gewesen, diese mit den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 10 durchzuführen. Deshalb hätte eine Festsetzung zur Stufe 6 (5+) erfolgen müssen. Gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG erfolge die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst und zwar längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 vorläufig. Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richte sich nach § 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. Bürgerliches GesetzbuchBGB –. Von der Rückforderung könne hier nicht abgesehen werden. Die Entreicherungseinrede sei dem Kläger verwehrt, da er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt habe oder dieser Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte erkennen müssen. So habe der Kläger gewusst oder hätte wissen müssen, dass aufgrund der Einführung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes die Stufenfestsetzung zum 1. Juli 2009 lediglich vorläufig gewesen sei und aufgrund der rückwirkenden Planstelleneinweisung zum 1. Juni 2009 in die Besoldungsgruppe A 15 eine Neufestsetzung hätte durchgeführt werden müssen. Billigkeitsgründe, die ein völliges oder teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien nicht zu erkennen. Die Rückforderung sei zumutbar und stelle auch keine besondere Härte für den Kläger dar. Dem Kläger werde eine monatliche Tilgungsrate in angemessener Höhe bewilligt. Einen entsprechenden Vorschlag über die Höhe der Rate möge der Kläger bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist machen.

12

Im Rahmen seiner erhobenen Beschwerde trug der Kläger vor, das Rückforderungsbegehren sei unbegründet. Soweit eine Überzahlung vorliege, liege diese in der Sphäre der Beklagten. Ihm sei die Entreicherungseinrede nicht verwehrt. Ein Rückforderungsanspruch der Beklagten bestehe im Übrigen auch deshalb nicht, weil er mit der zum 1. Juni 2009 rückwirkenden Planstelleneinweisung ab 1. Juli 2009 ohnehin korrekt nach Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zu Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) besoldet worden sei, weil er mit der rückwirkenden Planstelleneinweisung nach A 15 bereits ab 1. Juli 2009 in die nächsthöhere Stufe, nämlich statt in Ü 6 (= SAP-technisch: 5+) in Ü 7 (= SAP-technisch: 6+) hätte eingeordnet werden müssen.

13

Mit Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Stuttgart, vom 8. August 2012 wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei zum 1. Juli 2009, da er bis einschließlich 30. Juni 2009 Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 bezogen habe, zum 1. Juli 2009 in die Besoldungsgruppe A 14 Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) zugeordnet worden. Ihm sei am 12. August 2009 ein Amt mit anderem Endgrundgehalt verliehen worden und er sei rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle A 15 eingewiesen worden. Die entsprechende Änderungsmeldung des Personalamtes der Bundeswehr sei jedoch erst nach Anforderung im April 2012 bei der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − eingegangen. Aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr habe der Kläger ab dem 1. Juli 2009 statt Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) Bezüge der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) erhalten. Durch behördeninterne Überprüfungen sei dieser Fehler entdeckt worden. Die Neuzuordnung der Stufe sei am 20. April 2012 erfolgt. Dem Kläger hätten ab 1. Juli 2009 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) zugestanden. Sein nächster Stufenaufstieg sei zum 1. April 2012 in die Erfahrungsstufe 7 vorgesehen gewesen. Nach Abschluss dieser Stufenzuordnung sei der aus dem Programmfehler resultierende Überzahlungsbetrag festgestellt worden. Der Kläger sei zunächst zum 1. Juli 2009, da er bis zum 30. Juni 2009 nach der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 besoldet gewesen sei, nach A 14 Überleitungsstufe zu Stufe 7 (Ü 7 = 6+) übergeleitet worden. Diese Überleitung sei zunächst vorläufig gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte würden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gelte für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle, mithin bis zum 30. Juni 2012. Erfolge in diesem Vierjahreszeitraum keine Beförderung, werde die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiere sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimme sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergebe, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet worden seien. Das bedeute, dass für die Überleitung das Grundgehalt maßgeblich sei, das am 30. Juni 2009 aus der höheren Besoldungsgruppe und der zu diesem Zeitpunkt erreichten Altersstufe zugestanden habe. Ausgehend davon sei der für die Zuordnung maßgebliche Betrag nach § 2 Abs. 2 BesÜG erneut zu ermitteln. Anschließend sei dieser Betrag entsprechend § 2 Abs. 3 BesÜG einer Stufe oder Überleitungsstufe zuzuordnen; im Falle des Klägers mithin in die Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+). Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe werde die zugehörige Stufe des Grundgehalts zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz − BBesG − in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, § 3 Abs. 2 Satz 1 1. Altern. BesÜG. Dies sei bei dem Kläger am 1. April 2012 der Fall gewesen. Die Zuordnung sei dann jedoch nicht in die Stufe 6 erfolgt, da § 3 Abs. 2 Satz 3 BesÜG bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen u. a. der Besoldungsgruppe A 15 eine Ausnahme vorsehe. Danach gelte § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG mit der Maßgabe, dass die nächsthöhere Stufe – im Fall des Klägers mithin die Stufe 7 – zugrunde zu legen sei. Mithin sei eine Überzahlung im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 erfolgt, da der Kläger nur Anspruch auf Bezüge nach A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) gehabt habe. Die Rückforderung sei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB rechtmäßig.

14

Der Einwand der Entreicherung greife nicht durch. Der Kläger hätte den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung erkennen müssen, wenn er die Unterlagen, die ihm anlässlich des Inkrafttretens des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 1. Juli 2009 zugänglich gemacht worden seien, in dem erforderlichen Maße gesichtet und die ihm dazu zugegangenen Informationen hinterfragt hätte. Er hätte durch – einfaches - Überprüfen und Vergleichen der Unterlagen ohne weitere Schlüsse zu ziehen und Berechnungen durchführen zu müssen den Fehler der Bezügemitteilungen ab 1. Juli 2009 unschwer nachvollziehen und demzufolge anzeigen können bzw. bei Zweifeln eine entsprechende Anfrage an die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − richten müssen.

15

Der Verbrauch des zu viel erhaltenen Geldes entlaste den Kläger nicht. Er hafte verschärft gemäß §§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. 819 Abs. 1 und 818 Abs. 4 BGB. Der Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 sei ein Merkblatt „Anlage zur Gehaltsbescheinigung“ beigefügt gewesen. Daraus hätte der Kläger die Überzahlung leicht feststellen können. Dem Kläger seien Erläuterungen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Intranet zugänglich gewesen, worauf er hingewiesen worden sei. So sei spätestens am 29. Juni 2009 die 11-seitige Broschüre des Bundesministeriums des Innern (BMI) über das neue Besoldungsrecht zur Verfügung gestellt worden. Auf dessen Seite 9 sei in der dortigen Tabelle – ausgehend von der bei der Überleitung berücksichtigten bisherigen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 (dies bedeute 6+) – leicht die neue Stufe bzw. die Überleitungsstufe in der Besoldungsgruppe A 15 (hier: 5+) zu ersehen gewesen. Diese hätte er mit der auf der Gehaltsbescheinigung aufgeführten Stufe vergleichen können. Dabei hätte ihm die Diskrepanz auffallen müssen.

16

Auch der weitere Stufenaufstieg bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe in der Besoldungsgruppe A 15 sei in der Broschüre des BMI auf Seite 8 unter 7 b – Ausnahmen von der Grundregel bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe – explizit beschrieben gewesen. Danach werde für die Besoldungsgruppe A 15 die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem nach der bisherigen Grundgehaltstabelle der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt wäre, mithin beim Kläger in die Stufe 7 erst ab dem 1. April 2012. Somit hätte sich beim Kläger nach alledem Zweifel an der Richtigkeit der Besoldungszahlung aufdrängen müssen. Eine Rückfrage bei der Bezüge zahlenden Stelle sei allerdings seitens des Klägers nicht erfolgt.

17

Aus Billigkeitsgründen komme vorliegend kein teilweises oder gänzliches Absehen von der Rückforderung in Betracht. Aus dem Dienst- und Treueverhältnis des Beamten gegenüber dem Dienstherrn habe der Kläger die Pflicht gehabt, alles zur Vermeidung von Überzahlungen zu tun und die Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München – auf die Überzahlung aufmerksam zu machen, selbst dann, wenn dies auch auf einem Versehen des Amtes beruhen sollte. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen, obwohl er durchaus in der Lage gewesen sei, die Fehlzahlungen zu erkennen. Zwar beruhe die Überzahlung auf einem Systemfehler in dem Personalwirtschaftssystem „SASPF“ der Bundeswehr. Die Überleitung sei zum 1. Juli 2009 maschinell erfolgt. Bediensteten der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − sei hingegen kein persönliches Fehlverhalten vorwerfbar. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass im Falle, dass der Beamte die Überzahlung selbst hätte erkennen können, ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung geradezu typisch sei und deshalb nur in besonderen Fällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen könne (BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 1994 – 3 B 94.2753 –). Ein Mitverursachen der Überzahlung seitens der Behörde stehe damit dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen. Daher sei hier die Billigkeitserwägung darauf zu beschränken gewesen, ob gegenüber dem Kläger Ratenzahlung oder gänzlicher Verzicht der Rückzahlung eingeräumt werde. Der Kläger habe seine finanzielle Situation bislang nicht belegt. Daher habe die Entscheidung zur Ratenhöhe von 300,-- € monatlich nach Aktenlage getroffen werden müssen.

18

Die Rückforderung des Bruttobetrages sei ebenfalls rechtmäßig und höchstrichterlich entschieden. Schließlich sei die Rückforderung auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei noch nicht abgelaufen.

19

Der Beschwerdebescheid wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. August 2012 per Einschreiben zur Post gegeben.

20

Der Kläger hat am 11. September 2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren und trägt ergänzend vor, der im Beschwerdebescheid zugestandene Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SASPF“) liege eindeutig in der Sphäre der Wehrbereichsverwaltung Süd. Der Programmfehler beschränke sich auch nicht auf einzelne Personen, sondern habe Auswirkungen auf das Gesamtprogramm und damit auf alle Personendaten gehabt. Die Fachleute der Wehrbereichsverwaltung mit entsprechender fachspezifischer Ausbildung hätten fast drei Jahre benötigt, um den Programmfehler zu entdecken. Selbst den Sachbearbeitern der Beklagten sei demnach der Mangel nicht offensichtlich gewesen. Wie hätte dann er die Überzahlung erkennen sollen. Nicht jedes Fehlverhalten der Verwaltung könne allein dem Beamten aufgebürdet werden. Die Beklagte könne sich nicht unter Hinweis auf die Sorgfaltspflicht des Beamten aus der vollen Verantwortung für ihre Bewertungs- und Bearbeitungsprobleme bei der Umstellung ihres Programmsystems nehmen. Die Beklagte habe offenbar das, was sie vom Beamten verlange – nämlich Nachdenken, logische Schlussfolgerungen ziehen und aufdrängende Erkundigungen einholen –, selbst unterlassen und damit ihre Verpflichtungen grob fahrlässig verletzt. Insgesamt liege vorliegend mangelnde Fürsorge des Dienstherrn vor. Es sei demnach von einem gänzlichen Versagen, nicht von einem Mitverschulden der Beklagten auszugehen.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, ASt 4.4 PK 2/180263 – J – 11419, vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd, PA 1 1.034 – PK: 2/180263 – J – 11419 vom 8. August 2012 aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung verweist sie auf den Beschwerdebescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger hafte verschärft, auch nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB, und sei deshalb mit dem Entreicherungseinwand ausgeschlossen. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Dezember 2012 – 10 A 10962/12.OVG – sei die Regelung des § 2 Abs. 5 BesÜG in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden einschlägig. Der Kläger hätte bei sorgfältiger Kenntnisnahme und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten anhand der ihm zu seiner Besoldung zur Verfügung gestellten Merkblätter und Erläuterungen deren Fehlerhaftigkeit erkennen können. So sei er mit der Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 samt beigefügtem Merkblatt explizit auf die Neuregelungen der Stufenzuordnung hingewiesen worden. Nähere Einzelheiten über die Eingruppierung in die Überleitungsstufen hätte er der Informationsbroschüre des Bundesministerium des Innern vom Juni 2009, das allen Bundeswehrangehörigen über das Intranet zur Verfügung gestanden habe, entnehmen können. Außerdem sei er darüber informiert worden, dass sich die Zuordnung zu der für ihn maßgeblichen Stufe im Rahmen einer erstmaligen Ernennung mit Verleihung eines Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe (Beförderung) gegebenenfalls ändere und zunächst neu überprüft werden müsse. Schließlich sei auch die von ihr zu treffende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerfrei erfolgt. Dem Kläger seien Ratenzahlungen in Höhe von 300,-- € monatlich bewilligt worden. Seine wirtschaftliche Situation habe er nicht dargelegt. Damit habe die Beklagte in Ausübung ihrer durch § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG auferlegten Verpflichtung eine Billigkeitsentscheidung getroffen und ihr Ermessen ausgeübt.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Februar 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist begründet.

28

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd − Außenstelle München − vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 8. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

29

Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Satz 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 eine Überzahlung in Höhe von 5.932,11 € brutto erhalten. Die Überzahlung resultiert daraus, dass der Kläger aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SAFPF“), der erst durch behördeninterne Überprüfungen im April 2012 entdeckt wurde, ab dem 1. Juli 2009 statt der ihm zustehenden Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) erhalten hat. So war der Kläger zum Inkrafttreten des BesÜG zum 1. Juli 2009 nach der Besoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 10 besoldet. Mit dem Inkrafttreten des BesÜG wurde er gemäß § 2 BesÜG in Verbindung mit der Überleitungstabelle der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (Ü 7; SAP-technisch: 6+) der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet (= A 14/6+). Ab Juni 2009 standen ihm wegen der am 12. August 2009 rückwirkend zum 1. Juni 2009 erfolgten Planstelleneinweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (SAP-technisch: 5+) zu. Aufgrund des Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr erhielt der Kläger tatsächlich jedoch ab dem 1. Juli 2009 Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe zur Stufe 7 (SAP-technisch: 6+). Die durch den Programmfehler veranlasste Überzahlung der Bezüge im Zeitraum Juli 2009 bis 31. März 2012 erfolgte mithin ohne rechtlichen Grund.

30

Der Vortrag des Klägers, er sei mit der Planstelleneinweisung rückwirkend ab 1. Juli 2009 korrekt nach A 15 Überleitungsstufe zu Stufe 7 (SAP-technisch: 6+) besoldet worden, weil er mit der rückwirkenden Planstelleneinweisung nach A 15 bereits ab 1. Juli 2009 in die nächsthöhere Stufe, nämlich statt in Ü 6 (= 5+) in Ü 7 (= 6+) hätte eingeordnet werden müssen, verkennt die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BesÜG. Nach dieser Vorschrift gilt im Falle der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG wird bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe grundsätzlich die dazugehörige Stufe des Grundgehalts zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 BBesG in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 BBesG in Verbindung mit Abs. 3 möglich wäre. Die Beklagte hat hier im Beschwerdebescheid vom 8. August 2012, dort Seite 3, zutreffend ausgeführt, dass beim Kläger der Zeitpunkt seiner Zuordnung zu der der Überleitungsstufe Ü 6 (SAP-technisch: 5+) zugehörigen Stufe (Stufe 6) erst am 1. April 2012 erreicht gewesen sei. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BesÜG sei dann ab 1. April 2012 die Zuordnung des Klägers nicht in die Stufe 6, sondern in die nächsthöhere Stufe, mithin die Stufe 7 erfolgt.

31

Der Kläger kann dem in Höhe von 5.932,11 € brutto bestehenden Rückforderungsanspruch der Beklagten grundsätzlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB die Entreicherungseinrede durch Verbrauch der zugeflossenen Mittel entgegenhalten. Die Überzahlungen im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 belaufen sich auf einen monatlichen Betrag von 177,00 € für den Monat Juli 2009, von 180,00 € für die Monate August 2009 bis Dezember 2009, von 179,93 € für die Monate Januar 2010 bis Dezember 2010, von 180,10 € für den Monat Januar 2011, von 180,20 € für die Monate Februar 2011 bis Juli 2011, von 180,74 € für die Monate August 2011 bis Dezember 2011 sowie von 185,15 € für die Monate Januar 2012 bis März 2012, jeweils brutto. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG VwV) vom 11. Juli 1997 (GMBl. 1997, 314) kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 €) nicht übersteigen. Zwar liegen hier die monatlichen Überzahlungen über dieser Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesG VwV. Jedoch sind im Hinblick darauf, dass der Höchstbetrag in Nr. 12.2.12 bereits im Jahre 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, die Anforderungen an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 −, juris). So ist dem Kläger zugutezuhalten, dass sich in Folge seiner Planstelleneinweisung in eine Planstelle nach A 15 rückwirkend zum 1. Juni 2009 auch sein grundsätzlicher Lebensstandard erhöht und es deshalb nachvollziehbar ist, dass er die monatlich überzahlten Beträge zwischen 177,00 € und 185,15 €, bei denen es sich im Übrigen um Bruttobeträge handelt, im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, ohne dass in seinem Vermögen noch ein Gegenwert vorhanden sein muss oder zwingend davon auszugehen ist, dass er anderweitig Aufwendungen erspart hätte, die wiederum jetzt noch in seinem Vermögen vorhanden sein müssten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten nicht berufstätig ist und im Haushalt des Klägers noch in Ausbildung befindliche Kinder leben, somit die Familie zum Bestreiten des Lebensunterhaltes auf die Einkünfte des Klägers angewiesen war. Damit wäre grundsätzlich von Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB auszugehen.

32

Der Kläger haftet im vorliegenden Fall auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB greift die verschärfte, sich nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften richtende und eine Berufung auf den Entreicherungstatbestand in § 818 Abs. 3 BGB ausschließende Haftung ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kennt oder ihn später erfährt. Dann ist er zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es im Fall der Rückforderung überzahlter Bezüge gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Für die Frage, ob der Beamte den Mangel erkennen muss, kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an; von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er über Grundkenntnisse zu den ihm zustehenden Besoldungstatbeständen verfügt. Solche Grundkenntnisse reichten hier zur Erkennung der Überzahlung aber aus folgenden Gründen nicht aus:

33

Aufgrund des Inkrafttretens des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurden die Bezüge des Klägers zum 1. Juli 2009 übergeleitet. Mit der Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 wurde der Kläger durch die Beklagte – wie auch andere Besoldungsempfänger – darüber informiert, dass die Bezügemitteilung auf den ab 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz beruht. In Nr. 1 der Mitteilung zur Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Änderung die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern in den Besoldungsgruppen A und R betrifft. Es wurde ausgeführt, die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig die Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amts oder Dienstgrads oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Falle einer weiteren Beförderung nicht mehr. Ferner wurde auf ein beigefügtes Merkblatt verwiesen, in dem weitergehende Informationen zu besoldungsrelevanten Regelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zu finden seien, sowie darauf, dass bezüglich der umfangreichen Regelungen der Besoldung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, deren Darstellung den Rahmen eines Merkblattes überschreiten würde, weitere Informationen im Intranet der Bundeswehr abgerufen werden können. Dort konnte zwecks weiterer Information u.a. ein 11-seitiges Merkblatt des BMI vom Juni 2009 abgerufen werden, in dem eine Fülle von Tabellen und Ausführungen betreffend die neuen Regelungen im Hinblick auf das Dienstrechtsneuordnungsgesetz dargestellt waren.

34

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, juris) liegt Offensichtlichkeit i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG dann vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft ist. Es ist nicht ausreichend, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Hierbei ist allerdings nicht erforderlich, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.

35

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger – der im fliegerischen Dienst der Bundeswehr tätig ist – besoldungsrechtlicher Laie ist. Außerdem kommt hinzu, dass sich neben der zum 1. Juli 2009 erfolgten Überleitung der Bezüge die besondere Fallgestaltung ergibt, dass der Kläger am 12. August 2009 rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen wurde. Aus dieser Planstelleneinweisung resultiert im Übrigen die in der Gehaltsbescheinigung für den Monat Oktober 2009 dargestellte Rückrechnung für die Monate Juni bis September 2009. Der Kläger durfte im vorliegenden Fall schon aufgrund der zum 1. Juni 2009 rückwirkenden Planstelleneinweisung mit einer Erhöhung seiner Besoldung rechnen. Auch erschließt sich nicht, warum die Beklagte von einem Beamten erwarten darf, dass dieser die Stufenzuordnung/Überleitungsstufenzuordnung besser nachvollziehen kann, als dies ein von ihr verwendetes technisches Programm vermag, das zudem die Überleitungsstufen nicht entsprechend der in der Überleitungstabelle enthaltenen Bezeichnungen verwendet, sondern sich einer eigenen „Programmsprache“ bedient (Bsp.: Die nach der Überleitungstabelle bezeichnete Überleitungsstufe zur Stufe 7 (= Ü 7) wird in dem von der Beklagten verwendeten Programm SAP-technisch als „6+“ bezeichnet). Selbst wenn dem Kläger die in den Gehaltsbescheinigungen ab dem Monat Oktober 2009 angegebene Besoldungseinstufung „A 15/6+“ unklar gewesen sein sollte, musste er nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (a. a. O.) nicht bei der Beklagten nachfragen. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG genügt es nämlich nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, wenn beim Beamten lediglich Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedurft hätte. Dem Kläger hätte es aufgrund seiner laienhaften besoldungsrechtlichen Kenntnisse hier nicht auffallen müssen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Die Änderungen des Besoldungsrechts in der seit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung sind so komplex, dass die Beklagte selbst in der Gehaltsmitteilung für den Monat Juli 2009 darauf hinweist, dass die Änderungen im Detail nicht auf einem Blatt aufgenommen werden können, sondern es hierzu weiterer umfangreicher Informationen und Ausführungen im Intranet der Bundeswehr bedarf, so u. a. eines 11-seitige Merkblatt des BMI vom Juni 2009. In diesem 11-seitigen Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass die Grundgehaltstabellen der Besoldungsgruppe A eine gänzlich neue Struktur erhalten. Der Stufenaufstieg in der neuen Grundgehaltstabelle wird darin zwar erläutert, auch dass der Stufenaufstieg nach Erfahrungszeiten von anfänglich zwei später drei und vier Jahren erfolgt (s. Nr. 3 des Merkblatts). Soweit der Beamte befördert oder in eine höhere Planstelle – wie vorliegend − eingewiesen wird, muss dies für ihn nicht automatisch bedeuten, dass Erfahrungszeiten aus früheren Jahren wegfallen.

36

Es ergibt sich daher nicht, dass der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung für den Kläger so offensichtlich war, dass er ihn ohne Weiteres hätte erkennen müssen. Insbesondere musste ihm aufgrund seiner laienhaften besoldungsrechtlichen Kenntnisse nicht auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge bzw. die in den Gehaltsbescheinigungen ab dem Monat Oktober 2009 angegebene Besoldungseinstufung „A 15/6+“ nicht zutreffend sein können. Angesichts des Erfordernisses eines 11-seitigen Merkblattes zur näheren Erläuterung der ab dem 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerungen ohne Weiteres hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit kann nicht angenommen werden, wenn die zutreffenden Schlussfolgerungen erst unter Berücksichtigung eines 11-seitigen Merkblattes und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Gesetzestextes (hier: BesÜG) und einer komplizierten Nachberechnung gezogen werden können. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass, wenn der Dienstherr das Besoldungssystem grundlegend umstrukturiert, allein durch das Ausgeben von komplizierten und umfangreichen Merkblättern die Offensichtlichkeit der Überzahlung begründet und so das Risiko einer Überzahlung letztlich auf den Besoldungsempfänger abgewälzt wird (VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2011 – RN 3 K 12.617 –, juris). Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Überzahlung vorliegend allein in einem erst nach über drei Jahren entdeckten Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Beklagten beruht und nicht auf falschen Angaben des Klägers mit der Folge, dass sich ihm geradezu die Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilungen für den Zeitraum Juli 2009 bis März 2012 hätte aufdrängen müssen.

37

Auch § 820 BGB führt vorliegend nicht zu einer verschärften Haftung des Klägers. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung nach den allgemeinen Vorschriften ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil z. B. noch das Bestehen der Schuld geprüft werden muss oder es sich um eine vorläufige Leistung handelt. In Anknüpfung daran hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Maßgabe der gesetzlichen Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistete Zahlungen angewandt. Derartige Vorbehaltszahlungen sind danach bei Abschlagszahlungen, bei Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Klage gezahlt worden sind, und bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen anerkannt (vgl. etwa Urteil des BVerwG vom 28. Februar 1985 – 2 C 16.84 –, juris). Zwar erfolgt gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG die Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe zunächst und zwar längstens bis zum 30. Juni 2013 nur vorläufig und ist im Fall einer bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Beförderung durch eine endgültige Zuordnung zu ersetzen, die den Beförderten dann so stellt, als wäre die Beförderung bereits ab 30. Juni 2009 und mithin im Zeitpunkt der Überleitung zum 1. Juli 2009 wirksam geworden. Wenn davon ausgehend ab Wirksamwerden einer Beförderung während des Übergangszeitraums bis längstens 30. Juni 2013 die weiteren Besoldungszahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe einen Besoldungsanspruch in abweichender Höhe zur Folge hat, ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht davon auszugehen, dass die nicht endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe einen Besoldungsanspruch zur Folge gehabt hätte, der dem der endgültigen Zuordnung nicht entspricht. Vielmehr ist vorliegend eine (zunächst) fehlerhafte Übergangsstufenfestsetzung im Wege eines Systemfehlers erfolgt. Dass der Vorbehalt i. S. d. § 2 Abs. 5 BesÜG nach dessen Sinn und Zweck diese Fallgestaltung mit der Folge der Anwendung von § 820 BGB erfasst, erschließt sich indes der Kammer nicht.

38

Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf, und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufen-/Überleitungsstufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt (VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 –, a. a. O.). Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient vielmehr ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 1. Juli 2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 1. Juli 2009, sondern davor, am 30. Juni 2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von gezahlten Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherigen Erfahrungsstufe verblieben wäre (VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 −, a. a. O.). Dass der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG keine weitergehende Bedeutung im Sinne einer Vorläufigkeit der Besoldungszahlung mit Rückforderungsvorbehalt hat, wird auch aus der amtlichen Begründung dieser Vorschrift (vgl. BTDrucks. 16/10850 S. 238) deutlich, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:

39

„Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden.“

40

Somit bezieht sich der Vorbehalt nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe, die der Beamte oder Soldat vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatte, aber nicht auf Fehler, die bei der Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können (VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 –, a. a. O.).

41

Zudem war vorliegend der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall des Klägers nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz rückwirkend am 1. Juli 2009 aufgelöst, weil der Kläger am 12. August 2009 rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine höher besoldete Planstelle (Besoldungsgruppe A 15) eingewiesen wurde. Wenn der Kläger wie vorliegend durch das EDV-Programm der Beklagten – oder auch durch einen Eingabefehler eines Sachbearbeiters der Beklagten – für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer falschen Überleitungsstufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.

42

Die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Dezember 2012 – 10 A 10962/12.OVG – zugrundeliegende Fallkonstellation unterscheidet sich insoweit von dem hier zu entscheidenden Fall, weil in dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zugrunde liegenden Fall (s. zum dortigen Sachverhalt: Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. August 2012 – 2 K 929/11.KO –) der dortige Kläger rückwirkend erst zum 1. September 2009 in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wurde − anders als der Kläger im vorliegend zu entscheidenden Verfahren, der rückwirkend bereits zum 1. Juni 2009 in eine höhere Besoldungsgruppe (A 15) eingewiesen worden war − und zudem einen separaten Festsetzungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung betreffend die ab dem 1. September 2009 endgültig für ihn geltende Stufenfestsetzung erhalten hatte. Ein solcher Festsetzungsbescheid, aus dem die aufgrund der zum 1. Juni 2009 rückwirkenden Planstelleneinweisung endgültige Stufenfestsetzung eindeutig hervorgegangen wäre, ist gegenüber dem Kläger nie ergangen.

43

Unabhängig von der Frage einer verschärften Haftung des Klägers hat vorliegend die Beklagte die Billigkeitsentscheidung nicht ordnungsgemäß getroffen.

44

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz getragenen Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem die Modalitäten der Rückabwicklung und die Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O. m. w. N.). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich ist. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG mit einzubeziehen. Deshalb ist nach der neuen Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.) aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Der Beamte, der keinen oder nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen, als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.) ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.

45

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass den Kläger überhaupt kein Verschulden an der Überzahlung seiner Dienstbezüge im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 trifft. Er hat deshalb einen Anspruch darauf, dass die Beklagte darüber entscheidet, ob aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet wird. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist so zu verstehen, dass die Behörde bei Erlass eines Bescheides über die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge zwingend eine Ermessensentscheidung darüber treffen muss, ob und inwieweit eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Empfängers der überzahlten Bezüge in Betracht kommt. Das Unterlassen dieser Ermessensentscheidung bzw. eine fehlerhafte Ermessensausübung macht den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1976, Buchholz 232, § 158 Nr. 31).

46

Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger zwar Ratenzahlung eingeräumt, sie hat jedoch bei ihrer Billigkeitsentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die fehlerhafte Einstufung und damit die erfolgte Überzahlung allein dadurch hervorgerufen wurden, dass sie es einem – nicht zu zutreffenden Ergebnissen gelangenden - Personalbewirtschaftungssystem überlassen hat, die zutreffende Eingruppierung vorzunehmen. Der Kläger hingegen hat die Überzahlung in keiner Weise mit verursacht. Dass das System der Beklagten fehleranfällig war, erschließt sich daraus, dass in diesem Zusammenhang an verschiedenen Verwaltungsgerichten ebenfalls Streitigkeiten wegen überzahlter Dienstbezüge anhängig waren (vgl. nur VG Koblenz, Urteil vom 1. August 2012 – 2 K 929/11.KO −; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 −, a. a. O., VG Augsburg, Urteil vom 28. März 2012 – Au 2 K 11.1695 −, juris; VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2012 – RN 1 K 12617 −, a. a. O.). Die Fehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge.

47

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

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(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt dies auch für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.

(5) (weggefallen)

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt dies auch für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.

(5) (weggefallen)

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt dies auch für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.

(5) (weggefallen)

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt dies auch für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.

(5) (weggefallen)

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Tenor

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2011, die auf einer fehlerhaften Überleitung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz beruht.
Die Klägerin ist Soldatin auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr. Am ... heiratete die Klägerin ihren Ehemann, ... Am ...2009 wurde die Tochter ... der Klägerin geboren.
Die Klägerin erhielt als Leutnant bis einschließlich Juni 2009 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9 und der Besoldungsdienstalterstufe 3. Mit Wirkung zum 01.07.2009 wurde sie zum Stabsarzt befördert. Nach dem Wirksamwerden der Beförderung, das mit dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetztes zusammenfiel, wurden ihr Dienstbezüge auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe/Überleitungsstufe zu Stufe 2 sowie ab dem 01.09.2010 auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 2 ausbezahlt. Hierüber erhielt sie eine Gehaltsbescheinigung bzw. eine Bezügeabrechnung.
Mit Schreiben vom 20.10.2011 (Bl. 108) wurde der Klägerin mitgeteilt, ihr werde die zum 01.07.2009 zugeordnete Erfahrungsstufe - Stufe 1 - gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) endgültig zugeordnet. Ein Aufsteigen in die Stufe 2 erfolge zum 01.07.2011. Der nächste regelmäßige Aufstieg in die Stufe 3 sei zum 01.07.2013 vorgesehen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 20.10.2011 (Bl. 110) wurde der Klägerin mitgeteilt, eine Überprüfung habe ergeben, dass sie mit 3.039,01 EUR (brutto) überzahlt sei. Bei der endgültigen Stufenzuordnung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz sei festgestellt worden, dass im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 eine Überzahlung eingetreten sei. Der Klägerin hätten in diesem Zeitraum Bezüge auf der Grundlage der Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsgruppe A 13 zugestanden. Stattdessen habe man ihr die Besoldung aus der Überleitungsstufe zur Stufe 2 (= 1+) bzw. aus der Stufe 2 ausbezahlt. Erst ab dem 01.07.2011 stehe ihr die Stufe 2 zu. Es sei beabsichtigt, den Rückforderungsbetrag in monatlichen Raten in Höhe von 150,-- EUR ab 01.12.2011 gegen die laufenden Dienstbezüge aufzurechnen.
Mit Schreiben vom 09.11.2011 (Bl. 115) führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, man nehme mit Verwunderung zur Kenntnis, dass die Klägerin über einen Zeitraum von zwei Jahren in die falsche Erfahrungsstufe eingeteilt worden sein solle. Die Klägerin sei derzeit teilzeitbeschäftigt. Sie habe eine Tochter, die jetzt knapp zwei Jahre alt sei. Es sei sicherlich bekannt, dass gerade mit der Geburt und nach der Geburt eines Kindes sehr hohe Aufwendungen zu tätigen seien. Es bedürfe deshalb wenig Fantasie, wofür das Einkommen der Familie Klägerin aufgebraucht worden sei. Die Familie sei zudem durch einen Hauskauf verschuldet.
Mit Bescheid vom 01.03.2012 (Bl. 128) lehnte die Beklagte die Neufestsetzung der Erfahrungsstufe für die Klägerin ab. In der Begründung wurde ausgeführt, das Schreiben vom 09.11.2011 sei als Antrag auf Neufestsetzung gewertet worden. Aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetzes sei die Klägerin von der Besoldungsgruppe A 13 Dienstaltersstufe 3 zum 01.07.2009 zu Recht in die Erfahrungsstufe 1 übergeleitet worden.
Mit Bescheid vom 02.03.2012 forderte die Beklagte von der Klägerin 3.039,01 EUR zurück. Zur Begründung führte die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 20.10.2011 aus, die Klägerin habe im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2011 zu Unrecht Dienstbezüge aus der Erfahrungsstufe 1+ bzw. 2 erhalten. Zugestanden habe ihr die Erfahrungsstufe 1. Wegen der Höhe der Überzahlung wurde auf eine beiliegende Soll-Ist-Berechnung verwiesen. Von der Rückforderung könne nicht abgesehen werden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Überzahlung in ihrem Vermögen nicht mehr vorhanden sei, da sie den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung gekannt habe, bzw. hätte wissen müssen, dass aufgrund der Einführung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes eine Neufestsetzung ihrer Dienstaltersstufe erfolge. Dies sei ausführlich in der Gehaltsmitteilung Juli 2009 erläutert worden. Die Dienstbezüge aus der Erfahrungsstufe 1+ bzw. 2 seien daher offensichtlich und für die Klägerin erkennbar ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Billigkeitsgründe, die ein völliges bzw. teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Eine besondere Härte liege nicht vor.
Die Klägerin legte gegen die Bescheide vom 01.03.2012 und 02.03.2012 (Bl. 136 und 137) Beschwerde ein. Zur Begründung der Beschwerde gegen die Rückforderung führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, es sei schon absurd, davon auszugehen, dass für die Klägerin der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich gewesen sei. Die Einstufung erfolge nicht durch die Klägerin, sondern durch die Beklagte. Das entsprechende Fachwissen müsse bei der Beklagten vorhanden sein. Die Klägerin habe von der richtigen Einstufung ausgehen dürfen. Sie berufe sich ausdrücklich auf die Einrede der Entreicherung. Nach der Geburt ihres Kindes seien erhöhte Ausgaben zu tätigen gewesen.
10 
Mit Beschwerdebescheid vom 23.04.2012, am selben Tag per Einschreiben zur Post gegeben, wies die Beklagte die Beschwerden der Klägerin gegen die Bescheide vom 01.03.2012 und 02.03.2012 zurück. Zur Begründung führte sie über ihre bisherige Begründung hinaus aus, die Überzahlung beruhe auf einem Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr. Dieser Fehler sei aufgrund interner Überprüfungen entdeckt worden.
11 
Die gemäß § 12 Abs. 2 BBesG durchgeführte Rückforderung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Sie habe die Pflicht, die Höhe der Bezüge nachzuprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Sie habe ohne Weiteres erkennen können, dass ihr die Dienstbezüge aus den höheren Erfahrungsstufen nicht zugestanden hätten, die entstandene Überzahlung sei ihr nur infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Sie habe einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt. Bei sorgfältiger Durchsicht der Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 und der beigefügten „Anlage zur Gehaltsbescheinigung“ sei die Überzahlung leicht festzustellen gewesen. Sie habe nicht damit rechnen können, ab dem 01.07.2009 wesentlich höhere Dienstbezüge zu erhalten. Der „Gehaltszuwachs“ bei der Klägerin ab Juli 2009 sei trotz Einberechnung der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 2,5% erkennbar zu hoch gewesen. Die Überzahlung sei von der Klägerin ohne erkennbare Zweifel ohne jedwede Rückfrage hingenommen worden. Sie habe durch einfaches Überprüfen und Vergleichen der Unterlagen, ohne weitere Schlüsse ziehen oder Berechnungen durchführen zu müssen, den Fehler unschwer nachvollziehen und demzufolge anzeigen können. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen im Intranet der Bundeswehr hinzuweisen, welche zeitnah zur Verfügung gestanden hätten. Spätestens ab 29.06.2009 sei dort die 11-seitige Broschüre des Bundesministeriums des Innern über das neue Besoldungsrecht zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin habe dort anhand der Tabelle auf der Seite 9 erkennen können, dass ihr die auf der Gehaltsbescheinigung mitgeteilte Erfahrungsstufe nicht zustehen könne. Die Klägerin hafte auch deshalb verschärft, weil die Zuordnung der Erfahrungsstufe nur vorläufig gewesen sei. Über diesen gesetzlichen Zahlungsvorbehalt nach § 2 Abs. 5 BesÜG seien alle Besoldungsempfänger mit dem Merkblatt zur Gehaltsbescheinigung Juli 2009 informiert worden.
12 
Im Übrigen sei ihr Einwand, sie habe die Überzahlung im Rahmen der Lebensführung ausgegeben, in keinster Weise geeignet, eine Entreicherung geltend zu machen. Die Bereicherung dauere fort, wenn die Überzahlung für Ausgaben verwendet würde, durch die eigene Mittel gespart würden. Eine Mehrzahlung von 150,-- EUR im Monat fließe nicht ohne Weiteres in die allgemeine Lebensführung ein.
13 
Auch in Fällen, in denen eine Überzahlung infolge grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers zurückgefordert werde, könne gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. Ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung sei geradezu typisch und könne deshalb nur in besonderen Fällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Ermessenshandhabung eine Rolle spielen. Ein Mit-verursachen stehe dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen. Bedienstete der Beklagten hätten die Stufe nicht falsch berechnet und in das System SASBF eingepflegt. Die Überleitung sei maschinell erfolgt mit zufällig ausgesuchten Fällen zur manuellen Überprüfung der Richtigkeit. Ein Fehlverhalten der Bediensteten der WBV Süd, AST München, sei in keinster Weise eruierbar. Aufgrund dieser Sachlage sei auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens der Behörde dennoch keine Herabsetzung des zurückgeforderten Betrages aus Billigkeitserwägungen heraus geboten. Man habe sich darauf beschränken können, aus Billigkeitserwägungen heraus Ratenzahlungen einzuräumen, da die Klägerin keine Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht habe.
14 
Die Klägerin hat am 24.05.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen den Rückforderungsbescheid erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen vor, die Klägerin sei Mitte Mai 2009 zur Stabsärztin befördert worden. Zum 01.07.2009 sei sie erstmalig in A 13 eingewiesen worden. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt ihre Bezügeberechnung überprüft. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die Erhöhung des Gehaltes sich in einem Rahmen gehalten habe, der der Beförderung entsprochen habe. Ihr sei deshalb nicht aufgefallen, dass die Gehaltsabrechnung irgendwelche Fehler enthalten könnte. Der Überzahlungsbetrag sei auch so gering gewesen, dass dieser der Klägerin nicht habe auffallen müssen. Eine vorhergehende Gehaltsbescheinigung mit der Besoldungsgruppe A 13 habe die Klägerin nicht erhalten, so dass auch ein Vergleich nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung durch die Beklagte und die Einordnung in die Erfahrungsstufe gehabt.
15 
Die Klägerin könne sich auf die Entreicherung berufen, da der fehlende Rechtsgrund der Zahlung nicht offensichtlich erkennbar gewesen sei. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr jeweiliges Einkommen auf die Lebensführung eingerichtet. Das Einkommen beider Ehegatten sei einerseits in die Lebensführung für beide Personen sowie in die Lebensführung der Tochter ... gesteckt worden. Weiterhin sei das Geld in erheblichem Umfang für Renovierungskosten für das Haus aufgewendet und verbraucht worden.
16 
Die Rückforderung des zuviel bezahlten Betrages sei auch unbillig. Die Beklagte habe berücksichtigen müssen, dass die Umstände für die Überzahlung ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen hätten. Die Klägerin treffe keine grobe Sorgfaltspflichtverletzung. Spätestens beim Rückforderungsbescheid wegen einer Teilzahlungsbeschäftigung der Klägerin im September 2010 hätte der Beklagten der Fehler auffallen müssen, wenn er so offensichtlich gewesen sei, dass er der Klägerin habe ins Auge springen müssen.
17 
An eine elfseitige Broschüre "Neues Besoldungsrecht – die Änderungen zum 01.07.2009" könne sich die Klägerin nicht erinnern. Die Klägerin wisse nicht, wie hoch der Nettobetrag der Überzahlung sei. Aufgrund der vorliegenden Bezügeabrechnungen gehe die Klägerin davon aus, dass der Nettobetrag ca. 80 % des Bruttobetrages entspreche. Mit dem Erwerb des Hauses im Juli 2009 seien eine Vielzahl von Einzelanschaffungen getätigt worden. Rechnungen über verschiedene Anschaffungen, die mit dem Hauserwerb nicht im Zusammenhang stehen, wurden vorgelegt.
18 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr Einkommen im Überzahlungszeitraum jeweils ausgegeben. Am Monatsende sei nichts übrig geblieben. Bei den Ausgaben hätten sie sich an den zugeflossen Einnahmen orientiert. Das Kinderzimmer für die Tochter der Klägerin wäre anders ausgefallen, wenn die Bezüge geringer gewesen wären. Unter Umständen hätte man die Anschaffung auch zurückgestellt. Auch bei der Ausstattung des Hauses hätte man günstigere Gegenstände erworben, wenn das Geld knapp gewesen wäre.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Zur Begründung verweist sie auf den Beschwerdebescheid. Ergänzend trägt sie das Folgende vor: Die Klägerin hafte verschärft und könne sich deswegen nicht auf Entreicherung berufen, weil die Einstufung in die Erfahrungsstufen unter einem Vorhalt gestanden habe. Die Klägerin habe deshalb von vornherein mit einer Rückzahlung rechnen müssen. Auch nach § 2 Abs. 5 BesÜG sei die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst noch vorläufig erfolgt und werde erst mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Für einen völligen oder teilweisen Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen lägen keine Anhaltspunkte vor. Auch hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten bestünden keine Bedenken.
24 
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Überzahlung beruhe nach seinem Wissen auf einem Fehler bei der Programmierung des entsprechenden EDV Programms. Er beruhe nicht auf einem individuellen Fehler eines Sachbearbeiters bei der Bearbeitung des Besoldungsfalles der Klägerin.
25 
Der Kammer haben die Besoldungsakte und die Beschwerdeakte der Klägerin vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.
27 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sie sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger der Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Auf eine Entreicherung kann er sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
28 
Die Klägerin hat zwar im streitigen Zeitraum höhere Bezüge erhalten als ihr zustanden (1.). Sie ist aber entreichert (2.) und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf ihre Entreicherung zu berufen (3.), da sie nicht „verschärft“ haftet.
1.
29 
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig geworden, dass der Klägerin im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 wegen ihrer fehlerhaften Zuordnung in die Erfahrungsstufen der Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (= Anlage 1 zu Artikel 3 des Gesetztes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG] vom 05.02.2009, BGBl I Seite 160 [= Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG]) zu hohe Bezüge ausgezahlt wurden. Die fehlerhafte Zuordnung steht jetzt auch aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2011 fest. Der Klägerin standen in diesem Zeitraum Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/Erfahrungsstufe 1 zu. Sie erhielt aber Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/ Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bzw. der Erfahrungsstufe 2. In der Gehaltsbescheinigung wird die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 mit „1+“ gekennzeichnet. Die Bruttoüberzahlung entwickelte sich im streitigen Zeitraum wie folgt:
30 
Monat 
Ist     
Soll   
Differenz
Jul 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Aug 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Sep 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Okt 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Nov 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Dez 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Jan 10
1.515,06 EUR
1.449,71 EUR
65,35 EUR
Mai 10
1.631,61 EUR
1.561,22 EUR
70,39 EUR
Jun 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Jul 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Aug 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Sep 10
3.629,03 EUR
3.456,99 EUR
172,04 EUR
Okt 10
3.185,84 EUR
3.034,80 EUR
151,04 EUR
Nov 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Dez 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Jan 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Feb 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mrz 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Apr 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mai 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Jun 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
                                                     
    3.039,01 EUR
31 
Die Überzahlung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.039,01 EUR.
2.
32 
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entreicherung eingetreten ist, sind die einzelnen Monate, in denen es zu unterschiedlich hohen Überzahlungen gekommen ist, getrennt zu betrachten. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997, die in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 e [Stand: August 2005]), kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR), nicht übersteigen.
33 
Danach kann in den Monaten Januar und Mai 2010 sowie im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 bei der Klägerin von einer Entreicherung ausgegangen werden, da in diesen Monaten eine Überzahlung unterhalb der Höchstgrenze nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV vorliegt. Das wurde auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.
34 
Für die übrigen Monate des Überzahlungszeitraums kann die Entreicherung der Klägerin aufgrund einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Prüfung hat den gesamten Überzahlungsbetrag im jeweiligen Monat in den Blick zu nehmen, nicht nur den Betrag, der über dem Höchstbetrag der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz liegt. Von einer Bereicherung kann nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat, wobei eine Vermögensmehrung auch dann vorliegt, wenn er Aufwendungen oder die Ausgabe von Geldmitteln aus eigenen anderen Quellen (z.B. Sparbuch) erspart hat. Die Frage des Vorhandenseins und des Wegfalls einer Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögenstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch (andere) eigene Mittel erspart. Dagegen fällt die Bereicherung weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen. Das ist z.B. der Fall bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, oder wenn er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet. Nach der Lebenserfahrung richtet sich die Lebenshaltung des Beamten oder Soldaten regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, mit dessen Erhöhung auch die Ausgaben steigen. Auch die Verwendung der Überzahlung zur Tilgung von Schulden lässt die Bereicherung weggefallen, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte oder Soldat ohne die Überzahlung Schulden durch eine Einschränkung seiner Lebenshaltung getilgt hätte, denn auch in diesem Fall hat der Beamte oder Soldat die Überzahlung letztlich für eine bessere Lebenshaltung ausgegeben (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 c [Stand: August 2005]). Es ist zwar nicht zulässig, die Verwaltungsvorschrift, die den Höchstbetrag von 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR) bereits im Jahr 1997 festgelegt hat, an die allgemeine Gehalts- und Preisentwicklung anzupassen und dann aufgrund der Verwaltungsvorschrift auch in den übrigen Monaten von einer Entreicherung auszugehen. Denn Verwaltungsvorschriften sind einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Die Gerichte können sie nur so berücksichtigen, wie sie vom Richtliniengeber erlassen und in der Praxis angewendet werden. Da aber hinter der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz die allgemeine Lebenserfahrung steht, dass ein Besoldungsempfänger seine Ausgaben an die Einnahmen anpasst, verschiebt sich auch aufgrund der allgemeinen Gehalts- und Preissteigerungen der absolute monatliche Überzahlungsbetrag, bei dem eine Entreicherung ohne Weiteres naheliegt. Da die Überzahlung der Bezüge der Klägerin in den übrigen Monaten nur geringfügig über der Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesGVwV liegt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sind es 0,71 EUR, von Juni bis August 2010 2,46 EUR und im September 2010 18,65 EUR, und der Höchstbetrag zudem bereits im Jahr 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, sind die Anforderung an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen.
35 
Die Kammer hat unter Zugrundelegung obiger Grundsätze keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den zuletzt genannten Monaten entreichert ist. Die Überzahlung der Bezüge fand in einem Zeitraum statt, in dem die Ausgaben der Familie wegen des Erwerbs eines Hauses im Juli 2009 und wegen der anstehenden Geburt des ersten Kindes ohnehin gestiegen sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich in einer solchen Situation an der Höhe des laufenden Einkommens orientiert und keine Rücklagen bildet. Deshalb hat die Kammer auch keine Zweifel an der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass in der Familie der Klägerin die monatlichen Einnahmen auch wieder ausgegeben wurden. Soweit die Klägerin Anschaffungen getätigt hat und diese im Rückforderungszeitpunkt noch vorhanden waren, ist zu berücksichtigen, dass auch beim Erwerb neuwertiger Gegenstände vielfach bereits nach dem Kauf ein Wertverlust eintritt. Da die Überzahlung über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen eintrat, lässt sie sich auch nicht ganz oder zu einem größeren Teil dem Erwerb eines teureren Gegenstandes zuordnen, der für sich gesehen, den Gegenwert der Überzahlung repräsentiert und dessen Wert im Zeitpunkt der Rückforderung zur Bestimmung der verbleibenden Bereicherung noch herangezogen werden kann, wie dies vielleicht bei einer Überzahlung eines größeren Betrags der Fall sein könnte, der für den Erwerb eines höherwertigen Gegenstandes
36 
(z. B. eines Autos) verwendet wird.
3.
a)
37 
Die Klägerin haftet nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Die Klägerin wusste nicht, dass ihr im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 zuviel Besoldung ausgezahlt wurde. Für das Gegenteil gibt es keine Anhaltspunkte. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Der Klägerin blieb die Überzahlung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11- juris Rdnr. 11), die auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt das Folgende:
38 
„Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist“.
39 
Zu den Sorgfaltspflichten der Klägerin gehört es somit, dass sie den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen und die dazu übersandten Merkblätter sowie eventuelle andere Schreiben, deren Inhalt Auswirkungen auf die Höhe der zustehenden Bezüge hat, zur Kenntnis nimmt und prüft, ob die Angaben in der Gehaltsbescheinigung bzw. Bezügeabrechnung korrekt sein können. Dazu kann es auch gehören, Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen miteinander zu vergleichen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es aber nicht, sich darüber hinaus Informationen zu beschaffen und ihre Besoldung etwa anhand der Rechtsgrundlagen selbst zu berechnen.
40 
Aufgrund ihrer Kenntnisse und der ihr übersandten Unterlagen, zu denen die Erläuterungen mit der Überschrift „Neues Besoldungsrecht - Die Änderungen zum 1. Juli 2009“ nicht gehörten, war die Überzahlung für die Klägerin nicht offensichtlich, grobe Fahrlässigkeit beim Nichterkennen der Überzahlung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Bei der Klägerin liegt die Besonderheit vor, dass sie nach ihrer Beförderung zum Stabsarzt erstmals zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes Bezüge der Besoldungsstufe A 13 erhielt. Sie konnte daher nicht anhand eines einfachen Vergleichs ihrer Besoldung vor und nach dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes unter Berücksichtigung der Anlage zur Gehaltsbescheinigung vom 23.06.2009 erkennen, dass die Erhöhung über dem Betrag lag, der aufgrund der Angaben zur Integration der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in der Anlage zur Bezügemitteilung zu erwarten war. Einen solchen Vergleich hätte die Klägerin nur durchführen können, wenn sie sich Informationen darüber beschafft hätte, wie hoch ihre Bezüge als Stabsarzt gewesen wären, wenn sie schon mit Wirkung vor dem 01.07.2009 befördert worden wäre. Dazu ist die Klägerin aber nicht verpflichtet. Der absolute ausgewiesene Betrag des Grundgehalts ist für sich gesehen nicht so hoch, dass bei der Klägerin, die aufgrund ihrer Beförderung vom Leutnant zum Stabsarzt mit einer nennenswerten Erhöhung ihrer Grundgehalts rechnen konnte, sich Zweifel hätten aufdrängen müssen. Auch die eingetragene Tarifstufe in der Gehaltsbescheinigung (gemeint ist die Stufe der Erfahrungsstufen) war für die Klägerin aufgrund deren Kenntnisse nicht offensichtlich falsch. In der Anlage wurde die Klägerin darüber informiert, dass aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetz eine Neuzuordnung zu einer Erfahrungsstufe bzw. einer Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe erfolgt, die aber nicht in jedem Fall zu einer Abweichung gegenüber der bisherigen Besoldungsdienstaltersstufe führt. Eine Änderung wurde bei der Klägerin, die vor der Umstellung der Besoldungsdienstaltersstufe 3 zugeordnet war, in der Gehaltsbescheinigung vorgenommen. Ab dem 01.07.2009 erfolgte darin ihre Zuordnung zu der Stufe „1+“, was nach dem Sprachgebrauch des Besoldungsüberleitungsgesetzes der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entspricht. Da über eine Änderungsmöglichkeit belehrt worden war, brauchten der Klägerin aufgrund einer neu ausgewiesenen Stufe in der Gehaltsbescheinigung keine Zweifel entstehen. Die zugeordnete Stufe lag von der der Klägerin zustehenden Stufe auch nicht so weit entfernt, dass sie sich die Frage hätte stellen müssen, ob sie ihr aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr überhaupt zustehen kann. Auch die Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 01.09.2010 musste bei der Klägerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken. Es handelt sich dabei um eine Folge der fehlerhaften Zuordnung zur Übergangstufe zu Stufe 2. Der Aufstieg von der Überleitungsstufe zu der dazugehörenden Stufe folgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG eigenen, vom Aufstieg zwischen Erfahrungsstufen abweichenden Regelungen. Zweifel wegen der Kürze des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre Besoldung nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 bis zur Zuordnung zur Stufe 2 erhielt, brauchten deshalb bei ihr nicht zu entstehen. Angesichts der Komplexität der Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes musste sich die Fehlerhaftigkeit der Bezüge der Klägerin nur einer Person aufdrängen, die mit diesem Rechtsgebiet vertraut ist, nicht aber der Klägerin aufgrund der Kenntnisse, die sie hatte bzw. die sie aufgrund der übersandten Unterlagen gewinnen konnte.
b)
41 
Auch die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG führt nicht zu einer verschärften Haftung der Besoldungsempfänger in einem Übergangszeitraum, der am 01.07.2009 beginnt und am 30.06.2013 endet (a.A.: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 994.10.KO -).
42 
Nach § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung (Satz 1). Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30.06.2009 wirksam gewesen wäre (Satz 2).
43 
Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt. Er dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 01.07.2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 01.07.2009, sondern davor, am 30.06.2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherige Erfahrungsstufe verblieben wäre. Eine weitergehende Bedeutung hat der Vorbehalt nicht. Das kommt auch in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10850 Seite 238) dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
44 
„Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres- Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden“.
45 
Der Vorbehalt bezieht sich somit nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe zu Beamten oder Soldaten, die sie vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatten, aber nicht auf Fehler, die bei Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können.
46 
Zudem war der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall der Klägerin nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz bereits am 01.07.2009 aufgelöst, da die Klägerin bereits mit Wirkung von diesem Tag an befördert worden war. Die vom Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Zuordnung der Klägerin zu einer Erfahrungsstufe stand somit bei ihr nie unter einem Vorbehalt. Wenn die Klägerin durch das EDV-Programm oder durch einen Einzelfallfehler eines Sachbearbeiters der Beklagten für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer Stufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
48 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

Gründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.
27 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sie sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger der Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Auf eine Entreicherung kann er sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
28 
Die Klägerin hat zwar im streitigen Zeitraum höhere Bezüge erhalten als ihr zustanden (1.). Sie ist aber entreichert (2.) und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf ihre Entreicherung zu berufen (3.), da sie nicht „verschärft“ haftet.
1.
29 
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig geworden, dass der Klägerin im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 wegen ihrer fehlerhaften Zuordnung in die Erfahrungsstufen der Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (= Anlage 1 zu Artikel 3 des Gesetztes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG] vom 05.02.2009, BGBl I Seite 160 [= Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG]) zu hohe Bezüge ausgezahlt wurden. Die fehlerhafte Zuordnung steht jetzt auch aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2011 fest. Der Klägerin standen in diesem Zeitraum Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/Erfahrungsstufe 1 zu. Sie erhielt aber Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/ Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bzw. der Erfahrungsstufe 2. In der Gehaltsbescheinigung wird die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 mit „1+“ gekennzeichnet. Die Bruttoüberzahlung entwickelte sich im streitigen Zeitraum wie folgt:
30 
Monat 
Ist     
Soll   
Differenz
Jul 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Aug 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Sep 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Okt 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Nov 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Dez 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Jan 10
1.515,06 EUR
1.449,71 EUR
65,35 EUR
Mai 10
1.631,61 EUR
1.561,22 EUR
70,39 EUR
Jun 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Jul 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Aug 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Sep 10
3.629,03 EUR
3.456,99 EUR
172,04 EUR
Okt 10
3.185,84 EUR
3.034,80 EUR
151,04 EUR
Nov 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Dez 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Jan 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Feb 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mrz 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Apr 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mai 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Jun 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
                                                     
    3.039,01 EUR
31 
Die Überzahlung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.039,01 EUR.
2.
32 
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entreicherung eingetreten ist, sind die einzelnen Monate, in denen es zu unterschiedlich hohen Überzahlungen gekommen ist, getrennt zu betrachten. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997, die in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 e [Stand: August 2005]), kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR), nicht übersteigen.
33 
Danach kann in den Monaten Januar und Mai 2010 sowie im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 bei der Klägerin von einer Entreicherung ausgegangen werden, da in diesen Monaten eine Überzahlung unterhalb der Höchstgrenze nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV vorliegt. Das wurde auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.
34 
Für die übrigen Monate des Überzahlungszeitraums kann die Entreicherung der Klägerin aufgrund einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Prüfung hat den gesamten Überzahlungsbetrag im jeweiligen Monat in den Blick zu nehmen, nicht nur den Betrag, der über dem Höchstbetrag der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz liegt. Von einer Bereicherung kann nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat, wobei eine Vermögensmehrung auch dann vorliegt, wenn er Aufwendungen oder die Ausgabe von Geldmitteln aus eigenen anderen Quellen (z.B. Sparbuch) erspart hat. Die Frage des Vorhandenseins und des Wegfalls einer Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögenstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch (andere) eigene Mittel erspart. Dagegen fällt die Bereicherung weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen. Das ist z.B. der Fall bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, oder wenn er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet. Nach der Lebenserfahrung richtet sich die Lebenshaltung des Beamten oder Soldaten regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, mit dessen Erhöhung auch die Ausgaben steigen. Auch die Verwendung der Überzahlung zur Tilgung von Schulden lässt die Bereicherung weggefallen, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte oder Soldat ohne die Überzahlung Schulden durch eine Einschränkung seiner Lebenshaltung getilgt hätte, denn auch in diesem Fall hat der Beamte oder Soldat die Überzahlung letztlich für eine bessere Lebenshaltung ausgegeben (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 c [Stand: August 2005]). Es ist zwar nicht zulässig, die Verwaltungsvorschrift, die den Höchstbetrag von 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR) bereits im Jahr 1997 festgelegt hat, an die allgemeine Gehalts- und Preisentwicklung anzupassen und dann aufgrund der Verwaltungsvorschrift auch in den übrigen Monaten von einer Entreicherung auszugehen. Denn Verwaltungsvorschriften sind einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Die Gerichte können sie nur so berücksichtigen, wie sie vom Richtliniengeber erlassen und in der Praxis angewendet werden. Da aber hinter der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz die allgemeine Lebenserfahrung steht, dass ein Besoldungsempfänger seine Ausgaben an die Einnahmen anpasst, verschiebt sich auch aufgrund der allgemeinen Gehalts- und Preissteigerungen der absolute monatliche Überzahlungsbetrag, bei dem eine Entreicherung ohne Weiteres naheliegt. Da die Überzahlung der Bezüge der Klägerin in den übrigen Monaten nur geringfügig über der Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesGVwV liegt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sind es 0,71 EUR, von Juni bis August 2010 2,46 EUR und im September 2010 18,65 EUR, und der Höchstbetrag zudem bereits im Jahr 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, sind die Anforderung an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen.
35 
Die Kammer hat unter Zugrundelegung obiger Grundsätze keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den zuletzt genannten Monaten entreichert ist. Die Überzahlung der Bezüge fand in einem Zeitraum statt, in dem die Ausgaben der Familie wegen des Erwerbs eines Hauses im Juli 2009 und wegen der anstehenden Geburt des ersten Kindes ohnehin gestiegen sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich in einer solchen Situation an der Höhe des laufenden Einkommens orientiert und keine Rücklagen bildet. Deshalb hat die Kammer auch keine Zweifel an der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass in der Familie der Klägerin die monatlichen Einnahmen auch wieder ausgegeben wurden. Soweit die Klägerin Anschaffungen getätigt hat und diese im Rückforderungszeitpunkt noch vorhanden waren, ist zu berücksichtigen, dass auch beim Erwerb neuwertiger Gegenstände vielfach bereits nach dem Kauf ein Wertverlust eintritt. Da die Überzahlung über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen eintrat, lässt sie sich auch nicht ganz oder zu einem größeren Teil dem Erwerb eines teureren Gegenstandes zuordnen, der für sich gesehen, den Gegenwert der Überzahlung repräsentiert und dessen Wert im Zeitpunkt der Rückforderung zur Bestimmung der verbleibenden Bereicherung noch herangezogen werden kann, wie dies vielleicht bei einer Überzahlung eines größeren Betrags der Fall sein könnte, der für den Erwerb eines höherwertigen Gegenstandes
36 
(z. B. eines Autos) verwendet wird.
3.
a)
37 
Die Klägerin haftet nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Die Klägerin wusste nicht, dass ihr im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 zuviel Besoldung ausgezahlt wurde. Für das Gegenteil gibt es keine Anhaltspunkte. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Der Klägerin blieb die Überzahlung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11- juris Rdnr. 11), die auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt das Folgende:
38 
„Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist“.
39 
Zu den Sorgfaltspflichten der Klägerin gehört es somit, dass sie den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen und die dazu übersandten Merkblätter sowie eventuelle andere Schreiben, deren Inhalt Auswirkungen auf die Höhe der zustehenden Bezüge hat, zur Kenntnis nimmt und prüft, ob die Angaben in der Gehaltsbescheinigung bzw. Bezügeabrechnung korrekt sein können. Dazu kann es auch gehören, Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen miteinander zu vergleichen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es aber nicht, sich darüber hinaus Informationen zu beschaffen und ihre Besoldung etwa anhand der Rechtsgrundlagen selbst zu berechnen.
40 
Aufgrund ihrer Kenntnisse und der ihr übersandten Unterlagen, zu denen die Erläuterungen mit der Überschrift „Neues Besoldungsrecht - Die Änderungen zum 1. Juli 2009“ nicht gehörten, war die Überzahlung für die Klägerin nicht offensichtlich, grobe Fahrlässigkeit beim Nichterkennen der Überzahlung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Bei der Klägerin liegt die Besonderheit vor, dass sie nach ihrer Beförderung zum Stabsarzt erstmals zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes Bezüge der Besoldungsstufe A 13 erhielt. Sie konnte daher nicht anhand eines einfachen Vergleichs ihrer Besoldung vor und nach dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes unter Berücksichtigung der Anlage zur Gehaltsbescheinigung vom 23.06.2009 erkennen, dass die Erhöhung über dem Betrag lag, der aufgrund der Angaben zur Integration der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in der Anlage zur Bezügemitteilung zu erwarten war. Einen solchen Vergleich hätte die Klägerin nur durchführen können, wenn sie sich Informationen darüber beschafft hätte, wie hoch ihre Bezüge als Stabsarzt gewesen wären, wenn sie schon mit Wirkung vor dem 01.07.2009 befördert worden wäre. Dazu ist die Klägerin aber nicht verpflichtet. Der absolute ausgewiesene Betrag des Grundgehalts ist für sich gesehen nicht so hoch, dass bei der Klägerin, die aufgrund ihrer Beförderung vom Leutnant zum Stabsarzt mit einer nennenswerten Erhöhung ihrer Grundgehalts rechnen konnte, sich Zweifel hätten aufdrängen müssen. Auch die eingetragene Tarifstufe in der Gehaltsbescheinigung (gemeint ist die Stufe der Erfahrungsstufen) war für die Klägerin aufgrund deren Kenntnisse nicht offensichtlich falsch. In der Anlage wurde die Klägerin darüber informiert, dass aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetz eine Neuzuordnung zu einer Erfahrungsstufe bzw. einer Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe erfolgt, die aber nicht in jedem Fall zu einer Abweichung gegenüber der bisherigen Besoldungsdienstaltersstufe führt. Eine Änderung wurde bei der Klägerin, die vor der Umstellung der Besoldungsdienstaltersstufe 3 zugeordnet war, in der Gehaltsbescheinigung vorgenommen. Ab dem 01.07.2009 erfolgte darin ihre Zuordnung zu der Stufe „1+“, was nach dem Sprachgebrauch des Besoldungsüberleitungsgesetzes der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entspricht. Da über eine Änderungsmöglichkeit belehrt worden war, brauchten der Klägerin aufgrund einer neu ausgewiesenen Stufe in der Gehaltsbescheinigung keine Zweifel entstehen. Die zugeordnete Stufe lag von der der Klägerin zustehenden Stufe auch nicht so weit entfernt, dass sie sich die Frage hätte stellen müssen, ob sie ihr aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr überhaupt zustehen kann. Auch die Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 01.09.2010 musste bei der Klägerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken. Es handelt sich dabei um eine Folge der fehlerhaften Zuordnung zur Übergangstufe zu Stufe 2. Der Aufstieg von der Überleitungsstufe zu der dazugehörenden Stufe folgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG eigenen, vom Aufstieg zwischen Erfahrungsstufen abweichenden Regelungen. Zweifel wegen der Kürze des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre Besoldung nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 bis zur Zuordnung zur Stufe 2 erhielt, brauchten deshalb bei ihr nicht zu entstehen. Angesichts der Komplexität der Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes musste sich die Fehlerhaftigkeit der Bezüge der Klägerin nur einer Person aufdrängen, die mit diesem Rechtsgebiet vertraut ist, nicht aber der Klägerin aufgrund der Kenntnisse, die sie hatte bzw. die sie aufgrund der übersandten Unterlagen gewinnen konnte.
b)
41 
Auch die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG führt nicht zu einer verschärften Haftung der Besoldungsempfänger in einem Übergangszeitraum, der am 01.07.2009 beginnt und am 30.06.2013 endet (a.A.: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 994.10.KO -).
42 
Nach § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung (Satz 1). Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30.06.2009 wirksam gewesen wäre (Satz 2).
43 
Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt. Er dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 01.07.2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 01.07.2009, sondern davor, am 30.06.2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherige Erfahrungsstufe verblieben wäre. Eine weitergehende Bedeutung hat der Vorbehalt nicht. Das kommt auch in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10850 Seite 238) dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
44 
„Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres- Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden“.
45 
Der Vorbehalt bezieht sich somit nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe zu Beamten oder Soldaten, die sie vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatten, aber nicht auf Fehler, die bei Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können.
46 
Zudem war der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall der Klägerin nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz bereits am 01.07.2009 aufgelöst, da die Klägerin bereits mit Wirkung von diesem Tag an befördert worden war. Die vom Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Zuordnung der Klägerin zu einer Erfahrungsstufe stand somit bei ihr nie unter einem Vorbehalt. Wenn die Klägerin durch das EDV-Programm oder durch einen Einzelfallfehler eines Sachbearbeiters der Beklagten für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer Stufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
48 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Steueramtmann, erhielt, obwohl seine Ehefrau seit 1. Oktober 1996 als teilzeitbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt war, weiterhin den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 (sogenannter Verheiratetenzuschlag). Die seinerzeit zuständige Besoldungs- und Versorgungsstelle hatte die entsprechende Zahlungsanweisung der Personalabteilung zur Reduzierung des Ortszuschlags nicht umgesetzt. Eine Durchschrift dieser Zahlungsanweisung erhielt der Kläger zur Kenntnis. Erst nachdem die Ehefrau des Klägers ab dem 1. November 2006 keinen Ortszuschlag mehr erhielt, stellte das nun zuständige Personalreferat der Finanzbehörde die Überzahlung für die Vergangenheit fest und forderte noch im November 2006 die Überzahlung von insgesamt 6 416,92 € zurück. Nach erfolglosem Klageverfahren hat das Berufungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

2

Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er aufgrund der Zahlungsanweisung gewusst habe, dass ihm der höhere Ortszuschlag nicht mehr zugestanden habe. Auch sei der Rückforderungsanspruch nicht verjährt, da die für den Kläger zuständige Personalstelle der Oberfinanzdirektion und später der Finanzbehörde vor 2006 nichts von der Überzahlung gewusst habe. Die Beklagte hätte den Rückforderungsbetrag aber aus Billigkeitsgründen, nämlich wegen des überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung, des Verbrauchs der überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und der jahrelangen Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen herabsetzen müssen. Insoweit sei ihr Ermessen reduziert gewesen. Der Rückforderungsbescheid sei insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung aufzuheben, weil diese ein unselbstständiger Teil des Rückforderungsanspruchs sei.

3

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. August 2008 zurückzuweisen.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

6

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der hier maßgebenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.

7

Der Kläger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Bezüge verpflichtet, obwohl er sie verbraucht hat (1). Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt (2). Das Berufungsgericht hat die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet (3). Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 BBesG zur Folge (4).

8

1. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Dies ist bei relativ geringen Beträgen von 21,74 € bis 52,64 €, die monatlich über einen langen Zeitraum überzahlt wurden, anzunehmen.

9

Der Kläger schuldet aber die Rückzahlung der überzahlten Beträge, weil der Mangel offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG war, sodass er ihn hätte erkennen müssen.

10

Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.

11

Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.

12

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste der Kläger aufgrund der ihm übersandten Zahlungsanweisung um die Verringerung des sogenannten Verheiratetenzuschlages. Dieser wird auf den Besoldungsmitteilungen gesondert ausgewiesen. Die auf diesen Feststellungen basierende Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Kläger bei der gebotenen Prüfung der Besoldungsmitteilungen aufgefallen wäre, dass der Zuschlag unverändert weitergezahlt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht der mehrjährigen Zahlung und dem behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG keine Bedeutung beigemessen hat.

13

2. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt.

14

Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8). Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren. Überleitungsfälle, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche, werden nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nach der neuen kürzeren Verjährungsfrist berechnet, wenn die vorherige längere Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen wäre (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 - juris Rn. 6).

15

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 <1472> m.w.N.).

16

Danach sind sowohl die vor als auch die nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Rückforderungsansprüche der Beklagten nicht verjährt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste die zuständige Personalstelle zwar von der Änderung der besoldungsrelevanten Daten und wies die Besoldungs- und Versorgungsstelle an. Ihr war aber nicht bewusst, dass diese ihre Anweisung nicht umsetzte. Erst im November 2006 erfuhr die für die Rückforderung zuständige Stelle von der Überzahlung. Daher begann erst zum Jahresende 2006 die Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen, weil dieser Dienststelle auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung angelastet werden kann. Denn die Beklagte hat das Erforderliche getan, um zu gewährleisten, dass besoldungsrelevante Änderungen unverzüglich umgesetzt werden. Somit könnte sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

17

3. Das Berufungsgericht hat die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet.

18

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <255 f.> = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).

19

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O. und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).

20

Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.

21

Das Berufungsgericht ist deshalb in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht ist. Denn es hat einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt.

22

Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.

23

4. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77 f.> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 29 S. 14). Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 A 1.91 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 8 f.) Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.

24

Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde im Rahmen der Billigkeitsprüfung die gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen.

25

Dass die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Ermessenserwägungen um Ausführungen zur Bedeutung des behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ergänzt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29). Zum anderen genügen auch die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den dargelegten Anforderungen an die Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, weil sie dem Aspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung nicht das ihm zukommende Gewicht beimessen und im Ergebnis nicht zu dem hier gebotenen teilweisen Absehen von der Rückforderung führten.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

Tenor

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2011, die auf einer fehlerhaften Überleitung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz beruht.
Die Klägerin ist Soldatin auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr. Am ... heiratete die Klägerin ihren Ehemann, ... Am ...2009 wurde die Tochter ... der Klägerin geboren.
Die Klägerin erhielt als Leutnant bis einschließlich Juni 2009 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9 und der Besoldungsdienstalterstufe 3. Mit Wirkung zum 01.07.2009 wurde sie zum Stabsarzt befördert. Nach dem Wirksamwerden der Beförderung, das mit dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetztes zusammenfiel, wurden ihr Dienstbezüge auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe/Überleitungsstufe zu Stufe 2 sowie ab dem 01.09.2010 auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 2 ausbezahlt. Hierüber erhielt sie eine Gehaltsbescheinigung bzw. eine Bezügeabrechnung.
Mit Schreiben vom 20.10.2011 (Bl. 108) wurde der Klägerin mitgeteilt, ihr werde die zum 01.07.2009 zugeordnete Erfahrungsstufe - Stufe 1 - gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) endgültig zugeordnet. Ein Aufsteigen in die Stufe 2 erfolge zum 01.07.2011. Der nächste regelmäßige Aufstieg in die Stufe 3 sei zum 01.07.2013 vorgesehen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 20.10.2011 (Bl. 110) wurde der Klägerin mitgeteilt, eine Überprüfung habe ergeben, dass sie mit 3.039,01 EUR (brutto) überzahlt sei. Bei der endgültigen Stufenzuordnung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz sei festgestellt worden, dass im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 eine Überzahlung eingetreten sei. Der Klägerin hätten in diesem Zeitraum Bezüge auf der Grundlage der Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsgruppe A 13 zugestanden. Stattdessen habe man ihr die Besoldung aus der Überleitungsstufe zur Stufe 2 (= 1+) bzw. aus der Stufe 2 ausbezahlt. Erst ab dem 01.07.2011 stehe ihr die Stufe 2 zu. Es sei beabsichtigt, den Rückforderungsbetrag in monatlichen Raten in Höhe von 150,-- EUR ab 01.12.2011 gegen die laufenden Dienstbezüge aufzurechnen.
Mit Schreiben vom 09.11.2011 (Bl. 115) führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, man nehme mit Verwunderung zur Kenntnis, dass die Klägerin über einen Zeitraum von zwei Jahren in die falsche Erfahrungsstufe eingeteilt worden sein solle. Die Klägerin sei derzeit teilzeitbeschäftigt. Sie habe eine Tochter, die jetzt knapp zwei Jahre alt sei. Es sei sicherlich bekannt, dass gerade mit der Geburt und nach der Geburt eines Kindes sehr hohe Aufwendungen zu tätigen seien. Es bedürfe deshalb wenig Fantasie, wofür das Einkommen der Familie Klägerin aufgebraucht worden sei. Die Familie sei zudem durch einen Hauskauf verschuldet.
Mit Bescheid vom 01.03.2012 (Bl. 128) lehnte die Beklagte die Neufestsetzung der Erfahrungsstufe für die Klägerin ab. In der Begründung wurde ausgeführt, das Schreiben vom 09.11.2011 sei als Antrag auf Neufestsetzung gewertet worden. Aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetzes sei die Klägerin von der Besoldungsgruppe A 13 Dienstaltersstufe 3 zum 01.07.2009 zu Recht in die Erfahrungsstufe 1 übergeleitet worden.
Mit Bescheid vom 02.03.2012 forderte die Beklagte von der Klägerin 3.039,01 EUR zurück. Zur Begründung führte die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 20.10.2011 aus, die Klägerin habe im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2011 zu Unrecht Dienstbezüge aus der Erfahrungsstufe 1+ bzw. 2 erhalten. Zugestanden habe ihr die Erfahrungsstufe 1. Wegen der Höhe der Überzahlung wurde auf eine beiliegende Soll-Ist-Berechnung verwiesen. Von der Rückforderung könne nicht abgesehen werden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Überzahlung in ihrem Vermögen nicht mehr vorhanden sei, da sie den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung gekannt habe, bzw. hätte wissen müssen, dass aufgrund der Einführung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes eine Neufestsetzung ihrer Dienstaltersstufe erfolge. Dies sei ausführlich in der Gehaltsmitteilung Juli 2009 erläutert worden. Die Dienstbezüge aus der Erfahrungsstufe 1+ bzw. 2 seien daher offensichtlich und für die Klägerin erkennbar ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Billigkeitsgründe, die ein völliges bzw. teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Eine besondere Härte liege nicht vor.
Die Klägerin legte gegen die Bescheide vom 01.03.2012 und 02.03.2012 (Bl. 136 und 137) Beschwerde ein. Zur Begründung der Beschwerde gegen die Rückforderung führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, es sei schon absurd, davon auszugehen, dass für die Klägerin der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich gewesen sei. Die Einstufung erfolge nicht durch die Klägerin, sondern durch die Beklagte. Das entsprechende Fachwissen müsse bei der Beklagten vorhanden sein. Die Klägerin habe von der richtigen Einstufung ausgehen dürfen. Sie berufe sich ausdrücklich auf die Einrede der Entreicherung. Nach der Geburt ihres Kindes seien erhöhte Ausgaben zu tätigen gewesen.
10 
Mit Beschwerdebescheid vom 23.04.2012, am selben Tag per Einschreiben zur Post gegeben, wies die Beklagte die Beschwerden der Klägerin gegen die Bescheide vom 01.03.2012 und 02.03.2012 zurück. Zur Begründung führte sie über ihre bisherige Begründung hinaus aus, die Überzahlung beruhe auf einem Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr. Dieser Fehler sei aufgrund interner Überprüfungen entdeckt worden.
11 
Die gemäß § 12 Abs. 2 BBesG durchgeführte Rückforderung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Sie habe die Pflicht, die Höhe der Bezüge nachzuprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Sie habe ohne Weiteres erkennen können, dass ihr die Dienstbezüge aus den höheren Erfahrungsstufen nicht zugestanden hätten, die entstandene Überzahlung sei ihr nur infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Sie habe einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt. Bei sorgfältiger Durchsicht der Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 und der beigefügten „Anlage zur Gehaltsbescheinigung“ sei die Überzahlung leicht festzustellen gewesen. Sie habe nicht damit rechnen können, ab dem 01.07.2009 wesentlich höhere Dienstbezüge zu erhalten. Der „Gehaltszuwachs“ bei der Klägerin ab Juli 2009 sei trotz Einberechnung der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 2,5% erkennbar zu hoch gewesen. Die Überzahlung sei von der Klägerin ohne erkennbare Zweifel ohne jedwede Rückfrage hingenommen worden. Sie habe durch einfaches Überprüfen und Vergleichen der Unterlagen, ohne weitere Schlüsse ziehen oder Berechnungen durchführen zu müssen, den Fehler unschwer nachvollziehen und demzufolge anzeigen können. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen im Intranet der Bundeswehr hinzuweisen, welche zeitnah zur Verfügung gestanden hätten. Spätestens ab 29.06.2009 sei dort die 11-seitige Broschüre des Bundesministeriums des Innern über das neue Besoldungsrecht zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin habe dort anhand der Tabelle auf der Seite 9 erkennen können, dass ihr die auf der Gehaltsbescheinigung mitgeteilte Erfahrungsstufe nicht zustehen könne. Die Klägerin hafte auch deshalb verschärft, weil die Zuordnung der Erfahrungsstufe nur vorläufig gewesen sei. Über diesen gesetzlichen Zahlungsvorbehalt nach § 2 Abs. 5 BesÜG seien alle Besoldungsempfänger mit dem Merkblatt zur Gehaltsbescheinigung Juli 2009 informiert worden.
12 
Im Übrigen sei ihr Einwand, sie habe die Überzahlung im Rahmen der Lebensführung ausgegeben, in keinster Weise geeignet, eine Entreicherung geltend zu machen. Die Bereicherung dauere fort, wenn die Überzahlung für Ausgaben verwendet würde, durch die eigene Mittel gespart würden. Eine Mehrzahlung von 150,-- EUR im Monat fließe nicht ohne Weiteres in die allgemeine Lebensführung ein.
13 
Auch in Fällen, in denen eine Überzahlung infolge grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers zurückgefordert werde, könne gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. Ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung sei geradezu typisch und könne deshalb nur in besonderen Fällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Ermessenshandhabung eine Rolle spielen. Ein Mit-verursachen stehe dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen. Bedienstete der Beklagten hätten die Stufe nicht falsch berechnet und in das System SASBF eingepflegt. Die Überleitung sei maschinell erfolgt mit zufällig ausgesuchten Fällen zur manuellen Überprüfung der Richtigkeit. Ein Fehlverhalten der Bediensteten der WBV Süd, AST München, sei in keinster Weise eruierbar. Aufgrund dieser Sachlage sei auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens der Behörde dennoch keine Herabsetzung des zurückgeforderten Betrages aus Billigkeitserwägungen heraus geboten. Man habe sich darauf beschränken können, aus Billigkeitserwägungen heraus Ratenzahlungen einzuräumen, da die Klägerin keine Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht habe.
14 
Die Klägerin hat am 24.05.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen den Rückforderungsbescheid erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen vor, die Klägerin sei Mitte Mai 2009 zur Stabsärztin befördert worden. Zum 01.07.2009 sei sie erstmalig in A 13 eingewiesen worden. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt ihre Bezügeberechnung überprüft. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die Erhöhung des Gehaltes sich in einem Rahmen gehalten habe, der der Beförderung entsprochen habe. Ihr sei deshalb nicht aufgefallen, dass die Gehaltsabrechnung irgendwelche Fehler enthalten könnte. Der Überzahlungsbetrag sei auch so gering gewesen, dass dieser der Klägerin nicht habe auffallen müssen. Eine vorhergehende Gehaltsbescheinigung mit der Besoldungsgruppe A 13 habe die Klägerin nicht erhalten, so dass auch ein Vergleich nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung durch die Beklagte und die Einordnung in die Erfahrungsstufe gehabt.
15 
Die Klägerin könne sich auf die Entreicherung berufen, da der fehlende Rechtsgrund der Zahlung nicht offensichtlich erkennbar gewesen sei. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr jeweiliges Einkommen auf die Lebensführung eingerichtet. Das Einkommen beider Ehegatten sei einerseits in die Lebensführung für beide Personen sowie in die Lebensführung der Tochter ... gesteckt worden. Weiterhin sei das Geld in erheblichem Umfang für Renovierungskosten für das Haus aufgewendet und verbraucht worden.
16 
Die Rückforderung des zuviel bezahlten Betrages sei auch unbillig. Die Beklagte habe berücksichtigen müssen, dass die Umstände für die Überzahlung ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen hätten. Die Klägerin treffe keine grobe Sorgfaltspflichtverletzung. Spätestens beim Rückforderungsbescheid wegen einer Teilzahlungsbeschäftigung der Klägerin im September 2010 hätte der Beklagten der Fehler auffallen müssen, wenn er so offensichtlich gewesen sei, dass er der Klägerin habe ins Auge springen müssen.
17 
An eine elfseitige Broschüre "Neues Besoldungsrecht – die Änderungen zum 01.07.2009" könne sich die Klägerin nicht erinnern. Die Klägerin wisse nicht, wie hoch der Nettobetrag der Überzahlung sei. Aufgrund der vorliegenden Bezügeabrechnungen gehe die Klägerin davon aus, dass der Nettobetrag ca. 80 % des Bruttobetrages entspreche. Mit dem Erwerb des Hauses im Juli 2009 seien eine Vielzahl von Einzelanschaffungen getätigt worden. Rechnungen über verschiedene Anschaffungen, die mit dem Hauserwerb nicht im Zusammenhang stehen, wurden vorgelegt.
18 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr Einkommen im Überzahlungszeitraum jeweils ausgegeben. Am Monatsende sei nichts übrig geblieben. Bei den Ausgaben hätten sie sich an den zugeflossen Einnahmen orientiert. Das Kinderzimmer für die Tochter der Klägerin wäre anders ausgefallen, wenn die Bezüge geringer gewesen wären. Unter Umständen hätte man die Anschaffung auch zurückgestellt. Auch bei der Ausstattung des Hauses hätte man günstigere Gegenstände erworben, wenn das Geld knapp gewesen wäre.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Zur Begründung verweist sie auf den Beschwerdebescheid. Ergänzend trägt sie das Folgende vor: Die Klägerin hafte verschärft und könne sich deswegen nicht auf Entreicherung berufen, weil die Einstufung in die Erfahrungsstufen unter einem Vorhalt gestanden habe. Die Klägerin habe deshalb von vornherein mit einer Rückzahlung rechnen müssen. Auch nach § 2 Abs. 5 BesÜG sei die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst noch vorläufig erfolgt und werde erst mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Für einen völligen oder teilweisen Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen lägen keine Anhaltspunkte vor. Auch hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten bestünden keine Bedenken.
24 
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Überzahlung beruhe nach seinem Wissen auf einem Fehler bei der Programmierung des entsprechenden EDV Programms. Er beruhe nicht auf einem individuellen Fehler eines Sachbearbeiters bei der Bearbeitung des Besoldungsfalles der Klägerin.
25 
Der Kammer haben die Besoldungsakte und die Beschwerdeakte der Klägerin vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.
27 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sie sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger der Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Auf eine Entreicherung kann er sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
28 
Die Klägerin hat zwar im streitigen Zeitraum höhere Bezüge erhalten als ihr zustanden (1.). Sie ist aber entreichert (2.) und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf ihre Entreicherung zu berufen (3.), da sie nicht „verschärft“ haftet.
1.
29 
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig geworden, dass der Klägerin im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 wegen ihrer fehlerhaften Zuordnung in die Erfahrungsstufen der Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (= Anlage 1 zu Artikel 3 des Gesetztes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG] vom 05.02.2009, BGBl I Seite 160 [= Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG]) zu hohe Bezüge ausgezahlt wurden. Die fehlerhafte Zuordnung steht jetzt auch aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2011 fest. Der Klägerin standen in diesem Zeitraum Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/Erfahrungsstufe 1 zu. Sie erhielt aber Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/ Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bzw. der Erfahrungsstufe 2. In der Gehaltsbescheinigung wird die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 mit „1+“ gekennzeichnet. Die Bruttoüberzahlung entwickelte sich im streitigen Zeitraum wie folgt:
30 
Monat 
Ist     
Soll   
Differenz
Jul 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Aug 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Sep 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Okt 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Nov 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Dez 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Jan 10
1.515,06 EUR
1.449,71 EUR
65,35 EUR
Mai 10
1.631,61 EUR
1.561,22 EUR
70,39 EUR
Jun 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Jul 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Aug 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Sep 10
3.629,03 EUR
3.456,99 EUR
172,04 EUR
Okt 10
3.185,84 EUR
3.034,80 EUR
151,04 EUR
Nov 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Dez 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Jan 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Feb 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mrz 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Apr 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mai 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Jun 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
                                                     
    3.039,01 EUR
31 
Die Überzahlung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.039,01 EUR.
2.
32 
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entreicherung eingetreten ist, sind die einzelnen Monate, in denen es zu unterschiedlich hohen Überzahlungen gekommen ist, getrennt zu betrachten. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997, die in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 e [Stand: August 2005]), kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR), nicht übersteigen.
33 
Danach kann in den Monaten Januar und Mai 2010 sowie im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 bei der Klägerin von einer Entreicherung ausgegangen werden, da in diesen Monaten eine Überzahlung unterhalb der Höchstgrenze nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV vorliegt. Das wurde auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.
34 
Für die übrigen Monate des Überzahlungszeitraums kann die Entreicherung der Klägerin aufgrund einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Prüfung hat den gesamten Überzahlungsbetrag im jeweiligen Monat in den Blick zu nehmen, nicht nur den Betrag, der über dem Höchstbetrag der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz liegt. Von einer Bereicherung kann nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat, wobei eine Vermögensmehrung auch dann vorliegt, wenn er Aufwendungen oder die Ausgabe von Geldmitteln aus eigenen anderen Quellen (z.B. Sparbuch) erspart hat. Die Frage des Vorhandenseins und des Wegfalls einer Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögenstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch (andere) eigene Mittel erspart. Dagegen fällt die Bereicherung weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen. Das ist z.B. der Fall bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, oder wenn er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet. Nach der Lebenserfahrung richtet sich die Lebenshaltung des Beamten oder Soldaten regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, mit dessen Erhöhung auch die Ausgaben steigen. Auch die Verwendung der Überzahlung zur Tilgung von Schulden lässt die Bereicherung weggefallen, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte oder Soldat ohne die Überzahlung Schulden durch eine Einschränkung seiner Lebenshaltung getilgt hätte, denn auch in diesem Fall hat der Beamte oder Soldat die Überzahlung letztlich für eine bessere Lebenshaltung ausgegeben (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 c [Stand: August 2005]). Es ist zwar nicht zulässig, die Verwaltungsvorschrift, die den Höchstbetrag von 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR) bereits im Jahr 1997 festgelegt hat, an die allgemeine Gehalts- und Preisentwicklung anzupassen und dann aufgrund der Verwaltungsvorschrift auch in den übrigen Monaten von einer Entreicherung auszugehen. Denn Verwaltungsvorschriften sind einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Die Gerichte können sie nur so berücksichtigen, wie sie vom Richtliniengeber erlassen und in der Praxis angewendet werden. Da aber hinter der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz die allgemeine Lebenserfahrung steht, dass ein Besoldungsempfänger seine Ausgaben an die Einnahmen anpasst, verschiebt sich auch aufgrund der allgemeinen Gehalts- und Preissteigerungen der absolute monatliche Überzahlungsbetrag, bei dem eine Entreicherung ohne Weiteres naheliegt. Da die Überzahlung der Bezüge der Klägerin in den übrigen Monaten nur geringfügig über der Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesGVwV liegt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sind es 0,71 EUR, von Juni bis August 2010 2,46 EUR und im September 2010 18,65 EUR, und der Höchstbetrag zudem bereits im Jahr 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, sind die Anforderung an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen.
35 
Die Kammer hat unter Zugrundelegung obiger Grundsätze keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den zuletzt genannten Monaten entreichert ist. Die Überzahlung der Bezüge fand in einem Zeitraum statt, in dem die Ausgaben der Familie wegen des Erwerbs eines Hauses im Juli 2009 und wegen der anstehenden Geburt des ersten Kindes ohnehin gestiegen sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich in einer solchen Situation an der Höhe des laufenden Einkommens orientiert und keine Rücklagen bildet. Deshalb hat die Kammer auch keine Zweifel an der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass in der Familie der Klägerin die monatlichen Einnahmen auch wieder ausgegeben wurden. Soweit die Klägerin Anschaffungen getätigt hat und diese im Rückforderungszeitpunkt noch vorhanden waren, ist zu berücksichtigen, dass auch beim Erwerb neuwertiger Gegenstände vielfach bereits nach dem Kauf ein Wertverlust eintritt. Da die Überzahlung über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen eintrat, lässt sie sich auch nicht ganz oder zu einem größeren Teil dem Erwerb eines teureren Gegenstandes zuordnen, der für sich gesehen, den Gegenwert der Überzahlung repräsentiert und dessen Wert im Zeitpunkt der Rückforderung zur Bestimmung der verbleibenden Bereicherung noch herangezogen werden kann, wie dies vielleicht bei einer Überzahlung eines größeren Betrags der Fall sein könnte, der für den Erwerb eines höherwertigen Gegenstandes
36 
(z. B. eines Autos) verwendet wird.
3.
a)
37 
Die Klägerin haftet nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Die Klägerin wusste nicht, dass ihr im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 zuviel Besoldung ausgezahlt wurde. Für das Gegenteil gibt es keine Anhaltspunkte. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Der Klägerin blieb die Überzahlung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11- juris Rdnr. 11), die auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt das Folgende:
38 
„Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist“.
39 
Zu den Sorgfaltspflichten der Klägerin gehört es somit, dass sie den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen und die dazu übersandten Merkblätter sowie eventuelle andere Schreiben, deren Inhalt Auswirkungen auf die Höhe der zustehenden Bezüge hat, zur Kenntnis nimmt und prüft, ob die Angaben in der Gehaltsbescheinigung bzw. Bezügeabrechnung korrekt sein können. Dazu kann es auch gehören, Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen miteinander zu vergleichen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es aber nicht, sich darüber hinaus Informationen zu beschaffen und ihre Besoldung etwa anhand der Rechtsgrundlagen selbst zu berechnen.
40 
Aufgrund ihrer Kenntnisse und der ihr übersandten Unterlagen, zu denen die Erläuterungen mit der Überschrift „Neues Besoldungsrecht - Die Änderungen zum 1. Juli 2009“ nicht gehörten, war die Überzahlung für die Klägerin nicht offensichtlich, grobe Fahrlässigkeit beim Nichterkennen der Überzahlung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Bei der Klägerin liegt die Besonderheit vor, dass sie nach ihrer Beförderung zum Stabsarzt erstmals zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes Bezüge der Besoldungsstufe A 13 erhielt. Sie konnte daher nicht anhand eines einfachen Vergleichs ihrer Besoldung vor und nach dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes unter Berücksichtigung der Anlage zur Gehaltsbescheinigung vom 23.06.2009 erkennen, dass die Erhöhung über dem Betrag lag, der aufgrund der Angaben zur Integration der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in der Anlage zur Bezügemitteilung zu erwarten war. Einen solchen Vergleich hätte die Klägerin nur durchführen können, wenn sie sich Informationen darüber beschafft hätte, wie hoch ihre Bezüge als Stabsarzt gewesen wären, wenn sie schon mit Wirkung vor dem 01.07.2009 befördert worden wäre. Dazu ist die Klägerin aber nicht verpflichtet. Der absolute ausgewiesene Betrag des Grundgehalts ist für sich gesehen nicht so hoch, dass bei der Klägerin, die aufgrund ihrer Beförderung vom Leutnant zum Stabsarzt mit einer nennenswerten Erhöhung ihrer Grundgehalts rechnen konnte, sich Zweifel hätten aufdrängen müssen. Auch die eingetragene Tarifstufe in der Gehaltsbescheinigung (gemeint ist die Stufe der Erfahrungsstufen) war für die Klägerin aufgrund deren Kenntnisse nicht offensichtlich falsch. In der Anlage wurde die Klägerin darüber informiert, dass aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetz eine Neuzuordnung zu einer Erfahrungsstufe bzw. einer Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe erfolgt, die aber nicht in jedem Fall zu einer Abweichung gegenüber der bisherigen Besoldungsdienstaltersstufe führt. Eine Änderung wurde bei der Klägerin, die vor der Umstellung der Besoldungsdienstaltersstufe 3 zugeordnet war, in der Gehaltsbescheinigung vorgenommen. Ab dem 01.07.2009 erfolgte darin ihre Zuordnung zu der Stufe „1+“, was nach dem Sprachgebrauch des Besoldungsüberleitungsgesetzes der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entspricht. Da über eine Änderungsmöglichkeit belehrt worden war, brauchten der Klägerin aufgrund einer neu ausgewiesenen Stufe in der Gehaltsbescheinigung keine Zweifel entstehen. Die zugeordnete Stufe lag von der der Klägerin zustehenden Stufe auch nicht so weit entfernt, dass sie sich die Frage hätte stellen müssen, ob sie ihr aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr überhaupt zustehen kann. Auch die Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 01.09.2010 musste bei der Klägerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken. Es handelt sich dabei um eine Folge der fehlerhaften Zuordnung zur Übergangstufe zu Stufe 2. Der Aufstieg von der Überleitungsstufe zu der dazugehörenden Stufe folgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG eigenen, vom Aufstieg zwischen Erfahrungsstufen abweichenden Regelungen. Zweifel wegen der Kürze des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre Besoldung nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 bis zur Zuordnung zur Stufe 2 erhielt, brauchten deshalb bei ihr nicht zu entstehen. Angesichts der Komplexität der Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes musste sich die Fehlerhaftigkeit der Bezüge der Klägerin nur einer Person aufdrängen, die mit diesem Rechtsgebiet vertraut ist, nicht aber der Klägerin aufgrund der Kenntnisse, die sie hatte bzw. die sie aufgrund der übersandten Unterlagen gewinnen konnte.
b)
41 
Auch die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG führt nicht zu einer verschärften Haftung der Besoldungsempfänger in einem Übergangszeitraum, der am 01.07.2009 beginnt und am 30.06.2013 endet (a.A.: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 994.10.KO -).
42 
Nach § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung (Satz 1). Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30.06.2009 wirksam gewesen wäre (Satz 2).
43 
Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt. Er dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 01.07.2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 01.07.2009, sondern davor, am 30.06.2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherige Erfahrungsstufe verblieben wäre. Eine weitergehende Bedeutung hat der Vorbehalt nicht. Das kommt auch in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10850 Seite 238) dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
44 
„Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres- Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden“.
45 
Der Vorbehalt bezieht sich somit nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe zu Beamten oder Soldaten, die sie vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatten, aber nicht auf Fehler, die bei Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können.
46 
Zudem war der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall der Klägerin nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz bereits am 01.07.2009 aufgelöst, da die Klägerin bereits mit Wirkung von diesem Tag an befördert worden war. Die vom Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Zuordnung der Klägerin zu einer Erfahrungsstufe stand somit bei ihr nie unter einem Vorbehalt. Wenn die Klägerin durch das EDV-Programm oder durch einen Einzelfallfehler eines Sachbearbeiters der Beklagten für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer Stufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
48 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

Gründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.
27 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sie sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger der Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Auf eine Entreicherung kann er sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
28 
Die Klägerin hat zwar im streitigen Zeitraum höhere Bezüge erhalten als ihr zustanden (1.). Sie ist aber entreichert (2.) und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf ihre Entreicherung zu berufen (3.), da sie nicht „verschärft“ haftet.
1.
29 
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig geworden, dass der Klägerin im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 wegen ihrer fehlerhaften Zuordnung in die Erfahrungsstufen der Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (= Anlage 1 zu Artikel 3 des Gesetztes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG] vom 05.02.2009, BGBl I Seite 160 [= Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG]) zu hohe Bezüge ausgezahlt wurden. Die fehlerhafte Zuordnung steht jetzt auch aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2011 fest. Der Klägerin standen in diesem Zeitraum Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/Erfahrungsstufe 1 zu. Sie erhielt aber Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/ Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bzw. der Erfahrungsstufe 2. In der Gehaltsbescheinigung wird die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 mit „1+“ gekennzeichnet. Die Bruttoüberzahlung entwickelte sich im streitigen Zeitraum wie folgt:
30 
Monat 
Ist     
Soll   
Differenz
Jul 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Aug 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Sep 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Okt 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Nov 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Dez 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Jan 10
1.515,06 EUR
1.449,71 EUR
65,35 EUR
Mai 10
1.631,61 EUR
1.561,22 EUR
70,39 EUR
Jun 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Jul 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Aug 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Sep 10
3.629,03 EUR
3.456,99 EUR
172,04 EUR
Okt 10
3.185,84 EUR
3.034,80 EUR
151,04 EUR
Nov 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Dez 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Jan 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Feb 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mrz 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Apr 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mai 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Jun 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
                                                     
    3.039,01 EUR
31 
Die Überzahlung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.039,01 EUR.
2.
32 
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entreicherung eingetreten ist, sind die einzelnen Monate, in denen es zu unterschiedlich hohen Überzahlungen gekommen ist, getrennt zu betrachten. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997, die in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 e [Stand: August 2005]), kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR), nicht übersteigen.
33 
Danach kann in den Monaten Januar und Mai 2010 sowie im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 bei der Klägerin von einer Entreicherung ausgegangen werden, da in diesen Monaten eine Überzahlung unterhalb der Höchstgrenze nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV vorliegt. Das wurde auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.
34 
Für die übrigen Monate des Überzahlungszeitraums kann die Entreicherung der Klägerin aufgrund einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Prüfung hat den gesamten Überzahlungsbetrag im jeweiligen Monat in den Blick zu nehmen, nicht nur den Betrag, der über dem Höchstbetrag der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz liegt. Von einer Bereicherung kann nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat, wobei eine Vermögensmehrung auch dann vorliegt, wenn er Aufwendungen oder die Ausgabe von Geldmitteln aus eigenen anderen Quellen (z.B. Sparbuch) erspart hat. Die Frage des Vorhandenseins und des Wegfalls einer Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögenstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch (andere) eigene Mittel erspart. Dagegen fällt die Bereicherung weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen. Das ist z.B. der Fall bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, oder wenn er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet. Nach der Lebenserfahrung richtet sich die Lebenshaltung des Beamten oder Soldaten regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, mit dessen Erhöhung auch die Ausgaben steigen. Auch die Verwendung der Überzahlung zur Tilgung von Schulden lässt die Bereicherung weggefallen, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte oder Soldat ohne die Überzahlung Schulden durch eine Einschränkung seiner Lebenshaltung getilgt hätte, denn auch in diesem Fall hat der Beamte oder Soldat die Überzahlung letztlich für eine bessere Lebenshaltung ausgegeben (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 c [Stand: August 2005]). Es ist zwar nicht zulässig, die Verwaltungsvorschrift, die den Höchstbetrag von 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR) bereits im Jahr 1997 festgelegt hat, an die allgemeine Gehalts- und Preisentwicklung anzupassen und dann aufgrund der Verwaltungsvorschrift auch in den übrigen Monaten von einer Entreicherung auszugehen. Denn Verwaltungsvorschriften sind einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Die Gerichte können sie nur so berücksichtigen, wie sie vom Richtliniengeber erlassen und in der Praxis angewendet werden. Da aber hinter der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz die allgemeine Lebenserfahrung steht, dass ein Besoldungsempfänger seine Ausgaben an die Einnahmen anpasst, verschiebt sich auch aufgrund der allgemeinen Gehalts- und Preissteigerungen der absolute monatliche Überzahlungsbetrag, bei dem eine Entreicherung ohne Weiteres naheliegt. Da die Überzahlung der Bezüge der Klägerin in den übrigen Monaten nur geringfügig über der Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesGVwV liegt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sind es 0,71 EUR, von Juni bis August 2010 2,46 EUR und im September 2010 18,65 EUR, und der Höchstbetrag zudem bereits im Jahr 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, sind die Anforderung an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen.
35 
Die Kammer hat unter Zugrundelegung obiger Grundsätze keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den zuletzt genannten Monaten entreichert ist. Die Überzahlung der Bezüge fand in einem Zeitraum statt, in dem die Ausgaben der Familie wegen des Erwerbs eines Hauses im Juli 2009 und wegen der anstehenden Geburt des ersten Kindes ohnehin gestiegen sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich in einer solchen Situation an der Höhe des laufenden Einkommens orientiert und keine Rücklagen bildet. Deshalb hat die Kammer auch keine Zweifel an der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass in der Familie der Klägerin die monatlichen Einnahmen auch wieder ausgegeben wurden. Soweit die Klägerin Anschaffungen getätigt hat und diese im Rückforderungszeitpunkt noch vorhanden waren, ist zu berücksichtigen, dass auch beim Erwerb neuwertiger Gegenstände vielfach bereits nach dem Kauf ein Wertverlust eintritt. Da die Überzahlung über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen eintrat, lässt sie sich auch nicht ganz oder zu einem größeren Teil dem Erwerb eines teureren Gegenstandes zuordnen, der für sich gesehen, den Gegenwert der Überzahlung repräsentiert und dessen Wert im Zeitpunkt der Rückforderung zur Bestimmung der verbleibenden Bereicherung noch herangezogen werden kann, wie dies vielleicht bei einer Überzahlung eines größeren Betrags der Fall sein könnte, der für den Erwerb eines höherwertigen Gegenstandes
36 
(z. B. eines Autos) verwendet wird.
3.
a)
37 
Die Klägerin haftet nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Die Klägerin wusste nicht, dass ihr im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 zuviel Besoldung ausgezahlt wurde. Für das Gegenteil gibt es keine Anhaltspunkte. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Der Klägerin blieb die Überzahlung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11- juris Rdnr. 11), die auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt das Folgende:
38 
„Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist“.
39 
Zu den Sorgfaltspflichten der Klägerin gehört es somit, dass sie den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen und die dazu übersandten Merkblätter sowie eventuelle andere Schreiben, deren Inhalt Auswirkungen auf die Höhe der zustehenden Bezüge hat, zur Kenntnis nimmt und prüft, ob die Angaben in der Gehaltsbescheinigung bzw. Bezügeabrechnung korrekt sein können. Dazu kann es auch gehören, Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen miteinander zu vergleichen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es aber nicht, sich darüber hinaus Informationen zu beschaffen und ihre Besoldung etwa anhand der Rechtsgrundlagen selbst zu berechnen.
40 
Aufgrund ihrer Kenntnisse und der ihr übersandten Unterlagen, zu denen die Erläuterungen mit der Überschrift „Neues Besoldungsrecht - Die Änderungen zum 1. Juli 2009“ nicht gehörten, war die Überzahlung für die Klägerin nicht offensichtlich, grobe Fahrlässigkeit beim Nichterkennen der Überzahlung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Bei der Klägerin liegt die Besonderheit vor, dass sie nach ihrer Beförderung zum Stabsarzt erstmals zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes Bezüge der Besoldungsstufe A 13 erhielt. Sie konnte daher nicht anhand eines einfachen Vergleichs ihrer Besoldung vor und nach dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes unter Berücksichtigung der Anlage zur Gehaltsbescheinigung vom 23.06.2009 erkennen, dass die Erhöhung über dem Betrag lag, der aufgrund der Angaben zur Integration der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in der Anlage zur Bezügemitteilung zu erwarten war. Einen solchen Vergleich hätte die Klägerin nur durchführen können, wenn sie sich Informationen darüber beschafft hätte, wie hoch ihre Bezüge als Stabsarzt gewesen wären, wenn sie schon mit Wirkung vor dem 01.07.2009 befördert worden wäre. Dazu ist die Klägerin aber nicht verpflichtet. Der absolute ausgewiesene Betrag des Grundgehalts ist für sich gesehen nicht so hoch, dass bei der Klägerin, die aufgrund ihrer Beförderung vom Leutnant zum Stabsarzt mit einer nennenswerten Erhöhung ihrer Grundgehalts rechnen konnte, sich Zweifel hätten aufdrängen müssen. Auch die eingetragene Tarifstufe in der Gehaltsbescheinigung (gemeint ist die Stufe der Erfahrungsstufen) war für die Klägerin aufgrund deren Kenntnisse nicht offensichtlich falsch. In der Anlage wurde die Klägerin darüber informiert, dass aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetz eine Neuzuordnung zu einer Erfahrungsstufe bzw. einer Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe erfolgt, die aber nicht in jedem Fall zu einer Abweichung gegenüber der bisherigen Besoldungsdienstaltersstufe führt. Eine Änderung wurde bei der Klägerin, die vor der Umstellung der Besoldungsdienstaltersstufe 3 zugeordnet war, in der Gehaltsbescheinigung vorgenommen. Ab dem 01.07.2009 erfolgte darin ihre Zuordnung zu der Stufe „1+“, was nach dem Sprachgebrauch des Besoldungsüberleitungsgesetzes der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entspricht. Da über eine Änderungsmöglichkeit belehrt worden war, brauchten der Klägerin aufgrund einer neu ausgewiesenen Stufe in der Gehaltsbescheinigung keine Zweifel entstehen. Die zugeordnete Stufe lag von der der Klägerin zustehenden Stufe auch nicht so weit entfernt, dass sie sich die Frage hätte stellen müssen, ob sie ihr aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr überhaupt zustehen kann. Auch die Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 01.09.2010 musste bei der Klägerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken. Es handelt sich dabei um eine Folge der fehlerhaften Zuordnung zur Übergangstufe zu Stufe 2. Der Aufstieg von der Überleitungsstufe zu der dazugehörenden Stufe folgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG eigenen, vom Aufstieg zwischen Erfahrungsstufen abweichenden Regelungen. Zweifel wegen der Kürze des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre Besoldung nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 bis zur Zuordnung zur Stufe 2 erhielt, brauchten deshalb bei ihr nicht zu entstehen. Angesichts der Komplexität der Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes musste sich die Fehlerhaftigkeit der Bezüge der Klägerin nur einer Person aufdrängen, die mit diesem Rechtsgebiet vertraut ist, nicht aber der Klägerin aufgrund der Kenntnisse, die sie hatte bzw. die sie aufgrund der übersandten Unterlagen gewinnen konnte.
b)
41 
Auch die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG führt nicht zu einer verschärften Haftung der Besoldungsempfänger in einem Übergangszeitraum, der am 01.07.2009 beginnt und am 30.06.2013 endet (a.A.: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 994.10.KO -).
42 
Nach § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung (Satz 1). Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30.06.2009 wirksam gewesen wäre (Satz 2).
43 
Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt. Er dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 01.07.2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 01.07.2009, sondern davor, am 30.06.2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherige Erfahrungsstufe verblieben wäre. Eine weitergehende Bedeutung hat der Vorbehalt nicht. Das kommt auch in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10850 Seite 238) dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
44 
„Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres- Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden“.
45 
Der Vorbehalt bezieht sich somit nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe zu Beamten oder Soldaten, die sie vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatten, aber nicht auf Fehler, die bei Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können.
46 
Zudem war der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall der Klägerin nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz bereits am 01.07.2009 aufgelöst, da die Klägerin bereits mit Wirkung von diesem Tag an befördert worden war. Die vom Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Zuordnung der Klägerin zu einer Erfahrungsstufe stand somit bei ihr nie unter einem Vorbehalt. Wenn die Klägerin durch das EDV-Programm oder durch einen Einzelfallfehler eines Sachbearbeiters der Beklagten für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer Stufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
48 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

Tenor

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2011, die auf einer fehlerhaften Überleitung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz beruht.
Die Klägerin ist Soldatin auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr. Am ... heiratete die Klägerin ihren Ehemann, ... Am ...2009 wurde die Tochter ... der Klägerin geboren.
Die Klägerin erhielt als Leutnant bis einschließlich Juni 2009 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9 und der Besoldungsdienstalterstufe 3. Mit Wirkung zum 01.07.2009 wurde sie zum Stabsarzt befördert. Nach dem Wirksamwerden der Beförderung, das mit dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetztes zusammenfiel, wurden ihr Dienstbezüge auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe/Überleitungsstufe zu Stufe 2 sowie ab dem 01.09.2010 auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 2 ausbezahlt. Hierüber erhielt sie eine Gehaltsbescheinigung bzw. eine Bezügeabrechnung.
Mit Schreiben vom 20.10.2011 (Bl. 108) wurde der Klägerin mitgeteilt, ihr werde die zum 01.07.2009 zugeordnete Erfahrungsstufe - Stufe 1 - gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) endgültig zugeordnet. Ein Aufsteigen in die Stufe 2 erfolge zum 01.07.2011. Der nächste regelmäßige Aufstieg in die Stufe 3 sei zum 01.07.2013 vorgesehen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 20.10.2011 (Bl. 110) wurde der Klägerin mitgeteilt, eine Überprüfung habe ergeben, dass sie mit 3.039,01 EUR (brutto) überzahlt sei. Bei der endgültigen Stufenzuordnung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz sei festgestellt worden, dass im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 eine Überzahlung eingetreten sei. Der Klägerin hätten in diesem Zeitraum Bezüge auf der Grundlage der Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsgruppe A 13 zugestanden. Stattdessen habe man ihr die Besoldung aus der Überleitungsstufe zur Stufe 2 (= 1+) bzw. aus der Stufe 2 ausbezahlt. Erst ab dem 01.07.2011 stehe ihr die Stufe 2 zu. Es sei beabsichtigt, den Rückforderungsbetrag in monatlichen Raten in Höhe von 150,-- EUR ab 01.12.2011 gegen die laufenden Dienstbezüge aufzurechnen.
Mit Schreiben vom 09.11.2011 (Bl. 115) führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, man nehme mit Verwunderung zur Kenntnis, dass die Klägerin über einen Zeitraum von zwei Jahren in die falsche Erfahrungsstufe eingeteilt worden sein solle. Die Klägerin sei derzeit teilzeitbeschäftigt. Sie habe eine Tochter, die jetzt knapp zwei Jahre alt sei. Es sei sicherlich bekannt, dass gerade mit der Geburt und nach der Geburt eines Kindes sehr hohe Aufwendungen zu tätigen seien. Es bedürfe deshalb wenig Fantasie, wofür das Einkommen der Familie Klägerin aufgebraucht worden sei. Die Familie sei zudem durch einen Hauskauf verschuldet.
Mit Bescheid vom 01.03.2012 (Bl. 128) lehnte die Beklagte die Neufestsetzung der Erfahrungsstufe für die Klägerin ab. In der Begründung wurde ausgeführt, das Schreiben vom 09.11.2011 sei als Antrag auf Neufestsetzung gewertet worden. Aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetzes sei die Klägerin von der Besoldungsgruppe A 13 Dienstaltersstufe 3 zum 01.07.2009 zu Recht in die Erfahrungsstufe 1 übergeleitet worden.
Mit Bescheid vom 02.03.2012 forderte die Beklagte von der Klägerin 3.039,01 EUR zurück. Zur Begründung führte die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 20.10.2011 aus, die Klägerin habe im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2011 zu Unrecht Dienstbezüge aus der Erfahrungsstufe 1+ bzw. 2 erhalten. Zugestanden habe ihr die Erfahrungsstufe 1. Wegen der Höhe der Überzahlung wurde auf eine beiliegende Soll-Ist-Berechnung verwiesen. Von der Rückforderung könne nicht abgesehen werden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Überzahlung in ihrem Vermögen nicht mehr vorhanden sei, da sie den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung gekannt habe, bzw. hätte wissen müssen, dass aufgrund der Einführung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes eine Neufestsetzung ihrer Dienstaltersstufe erfolge. Dies sei ausführlich in der Gehaltsmitteilung Juli 2009 erläutert worden. Die Dienstbezüge aus der Erfahrungsstufe 1+ bzw. 2 seien daher offensichtlich und für die Klägerin erkennbar ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Billigkeitsgründe, die ein völliges bzw. teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Eine besondere Härte liege nicht vor.
Die Klägerin legte gegen die Bescheide vom 01.03.2012 und 02.03.2012 (Bl. 136 und 137) Beschwerde ein. Zur Begründung der Beschwerde gegen die Rückforderung führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, es sei schon absurd, davon auszugehen, dass für die Klägerin der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich gewesen sei. Die Einstufung erfolge nicht durch die Klägerin, sondern durch die Beklagte. Das entsprechende Fachwissen müsse bei der Beklagten vorhanden sein. Die Klägerin habe von der richtigen Einstufung ausgehen dürfen. Sie berufe sich ausdrücklich auf die Einrede der Entreicherung. Nach der Geburt ihres Kindes seien erhöhte Ausgaben zu tätigen gewesen.
10 
Mit Beschwerdebescheid vom 23.04.2012, am selben Tag per Einschreiben zur Post gegeben, wies die Beklagte die Beschwerden der Klägerin gegen die Bescheide vom 01.03.2012 und 02.03.2012 zurück. Zur Begründung führte sie über ihre bisherige Begründung hinaus aus, die Überzahlung beruhe auf einem Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr. Dieser Fehler sei aufgrund interner Überprüfungen entdeckt worden.
11 
Die gemäß § 12 Abs. 2 BBesG durchgeführte Rückforderung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Sie habe die Pflicht, die Höhe der Bezüge nachzuprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Sie habe ohne Weiteres erkennen können, dass ihr die Dienstbezüge aus den höheren Erfahrungsstufen nicht zugestanden hätten, die entstandene Überzahlung sei ihr nur infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Sie habe einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt. Bei sorgfältiger Durchsicht der Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 und der beigefügten „Anlage zur Gehaltsbescheinigung“ sei die Überzahlung leicht festzustellen gewesen. Sie habe nicht damit rechnen können, ab dem 01.07.2009 wesentlich höhere Dienstbezüge zu erhalten. Der „Gehaltszuwachs“ bei der Klägerin ab Juli 2009 sei trotz Einberechnung der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 2,5% erkennbar zu hoch gewesen. Die Überzahlung sei von der Klägerin ohne erkennbare Zweifel ohne jedwede Rückfrage hingenommen worden. Sie habe durch einfaches Überprüfen und Vergleichen der Unterlagen, ohne weitere Schlüsse ziehen oder Berechnungen durchführen zu müssen, den Fehler unschwer nachvollziehen und demzufolge anzeigen können. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen im Intranet der Bundeswehr hinzuweisen, welche zeitnah zur Verfügung gestanden hätten. Spätestens ab 29.06.2009 sei dort die 11-seitige Broschüre des Bundesministeriums des Innern über das neue Besoldungsrecht zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin habe dort anhand der Tabelle auf der Seite 9 erkennen können, dass ihr die auf der Gehaltsbescheinigung mitgeteilte Erfahrungsstufe nicht zustehen könne. Die Klägerin hafte auch deshalb verschärft, weil die Zuordnung der Erfahrungsstufe nur vorläufig gewesen sei. Über diesen gesetzlichen Zahlungsvorbehalt nach § 2 Abs. 5 BesÜG seien alle Besoldungsempfänger mit dem Merkblatt zur Gehaltsbescheinigung Juli 2009 informiert worden.
12 
Im Übrigen sei ihr Einwand, sie habe die Überzahlung im Rahmen der Lebensführung ausgegeben, in keinster Weise geeignet, eine Entreicherung geltend zu machen. Die Bereicherung dauere fort, wenn die Überzahlung für Ausgaben verwendet würde, durch die eigene Mittel gespart würden. Eine Mehrzahlung von 150,-- EUR im Monat fließe nicht ohne Weiteres in die allgemeine Lebensführung ein.
13 
Auch in Fällen, in denen eine Überzahlung infolge grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers zurückgefordert werde, könne gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. Ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung sei geradezu typisch und könne deshalb nur in besonderen Fällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Ermessenshandhabung eine Rolle spielen. Ein Mit-verursachen stehe dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen. Bedienstete der Beklagten hätten die Stufe nicht falsch berechnet und in das System SASBF eingepflegt. Die Überleitung sei maschinell erfolgt mit zufällig ausgesuchten Fällen zur manuellen Überprüfung der Richtigkeit. Ein Fehlverhalten der Bediensteten der WBV Süd, AST München, sei in keinster Weise eruierbar. Aufgrund dieser Sachlage sei auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens der Behörde dennoch keine Herabsetzung des zurückgeforderten Betrages aus Billigkeitserwägungen heraus geboten. Man habe sich darauf beschränken können, aus Billigkeitserwägungen heraus Ratenzahlungen einzuräumen, da die Klägerin keine Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht habe.
14 
Die Klägerin hat am 24.05.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen den Rückforderungsbescheid erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen vor, die Klägerin sei Mitte Mai 2009 zur Stabsärztin befördert worden. Zum 01.07.2009 sei sie erstmalig in A 13 eingewiesen worden. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt ihre Bezügeberechnung überprüft. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die Erhöhung des Gehaltes sich in einem Rahmen gehalten habe, der der Beförderung entsprochen habe. Ihr sei deshalb nicht aufgefallen, dass die Gehaltsabrechnung irgendwelche Fehler enthalten könnte. Der Überzahlungsbetrag sei auch so gering gewesen, dass dieser der Klägerin nicht habe auffallen müssen. Eine vorhergehende Gehaltsbescheinigung mit der Besoldungsgruppe A 13 habe die Klägerin nicht erhalten, so dass auch ein Vergleich nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung durch die Beklagte und die Einordnung in die Erfahrungsstufe gehabt.
15 
Die Klägerin könne sich auf die Entreicherung berufen, da der fehlende Rechtsgrund der Zahlung nicht offensichtlich erkennbar gewesen sei. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr jeweiliges Einkommen auf die Lebensführung eingerichtet. Das Einkommen beider Ehegatten sei einerseits in die Lebensführung für beide Personen sowie in die Lebensführung der Tochter ... gesteckt worden. Weiterhin sei das Geld in erheblichem Umfang für Renovierungskosten für das Haus aufgewendet und verbraucht worden.
16 
Die Rückforderung des zuviel bezahlten Betrages sei auch unbillig. Die Beklagte habe berücksichtigen müssen, dass die Umstände für die Überzahlung ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen hätten. Die Klägerin treffe keine grobe Sorgfaltspflichtverletzung. Spätestens beim Rückforderungsbescheid wegen einer Teilzahlungsbeschäftigung der Klägerin im September 2010 hätte der Beklagten der Fehler auffallen müssen, wenn er so offensichtlich gewesen sei, dass er der Klägerin habe ins Auge springen müssen.
17 
An eine elfseitige Broschüre "Neues Besoldungsrecht – die Änderungen zum 01.07.2009" könne sich die Klägerin nicht erinnern. Die Klägerin wisse nicht, wie hoch der Nettobetrag der Überzahlung sei. Aufgrund der vorliegenden Bezügeabrechnungen gehe die Klägerin davon aus, dass der Nettobetrag ca. 80 % des Bruttobetrages entspreche. Mit dem Erwerb des Hauses im Juli 2009 seien eine Vielzahl von Einzelanschaffungen getätigt worden. Rechnungen über verschiedene Anschaffungen, die mit dem Hauserwerb nicht im Zusammenhang stehen, wurden vorgelegt.
18 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr Einkommen im Überzahlungszeitraum jeweils ausgegeben. Am Monatsende sei nichts übrig geblieben. Bei den Ausgaben hätten sie sich an den zugeflossen Einnahmen orientiert. Das Kinderzimmer für die Tochter der Klägerin wäre anders ausgefallen, wenn die Bezüge geringer gewesen wären. Unter Umständen hätte man die Anschaffung auch zurückgestellt. Auch bei der Ausstattung des Hauses hätte man günstigere Gegenstände erworben, wenn das Geld knapp gewesen wäre.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Zur Begründung verweist sie auf den Beschwerdebescheid. Ergänzend trägt sie das Folgende vor: Die Klägerin hafte verschärft und könne sich deswegen nicht auf Entreicherung berufen, weil die Einstufung in die Erfahrungsstufen unter einem Vorhalt gestanden habe. Die Klägerin habe deshalb von vornherein mit einer Rückzahlung rechnen müssen. Auch nach § 2 Abs. 5 BesÜG sei die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst noch vorläufig erfolgt und werde erst mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Für einen völligen oder teilweisen Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen lägen keine Anhaltspunkte vor. Auch hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten bestünden keine Bedenken.
24 
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Überzahlung beruhe nach seinem Wissen auf einem Fehler bei der Programmierung des entsprechenden EDV Programms. Er beruhe nicht auf einem individuellen Fehler eines Sachbearbeiters bei der Bearbeitung des Besoldungsfalles der Klägerin.
25 
Der Kammer haben die Besoldungsakte und die Beschwerdeakte der Klägerin vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.
27 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sie sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger der Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Auf eine Entreicherung kann er sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
28 
Die Klägerin hat zwar im streitigen Zeitraum höhere Bezüge erhalten als ihr zustanden (1.). Sie ist aber entreichert (2.) und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf ihre Entreicherung zu berufen (3.), da sie nicht „verschärft“ haftet.
1.
29 
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig geworden, dass der Klägerin im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 wegen ihrer fehlerhaften Zuordnung in die Erfahrungsstufen der Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (= Anlage 1 zu Artikel 3 des Gesetztes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG] vom 05.02.2009, BGBl I Seite 160 [= Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG]) zu hohe Bezüge ausgezahlt wurden. Die fehlerhafte Zuordnung steht jetzt auch aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2011 fest. Der Klägerin standen in diesem Zeitraum Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/Erfahrungsstufe 1 zu. Sie erhielt aber Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/ Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bzw. der Erfahrungsstufe 2. In der Gehaltsbescheinigung wird die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 mit „1+“ gekennzeichnet. Die Bruttoüberzahlung entwickelte sich im streitigen Zeitraum wie folgt:
30 
Monat 
Ist     
Soll   
Differenz
Jul 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Aug 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Sep 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Okt 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Nov 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Dez 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Jan 10
1.515,06 EUR
1.449,71 EUR
65,35 EUR
Mai 10
1.631,61 EUR
1.561,22 EUR
70,39 EUR
Jun 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Jul 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Aug 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Sep 10
3.629,03 EUR
3.456,99 EUR
172,04 EUR
Okt 10
3.185,84 EUR
3.034,80 EUR
151,04 EUR
Nov 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Dez 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Jan 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Feb 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mrz 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Apr 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mai 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Jun 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
                                                     
    3.039,01 EUR
31 
Die Überzahlung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.039,01 EUR.
2.
32 
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entreicherung eingetreten ist, sind die einzelnen Monate, in denen es zu unterschiedlich hohen Überzahlungen gekommen ist, getrennt zu betrachten. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997, die in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 e [Stand: August 2005]), kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR), nicht übersteigen.
33 
Danach kann in den Monaten Januar und Mai 2010 sowie im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 bei der Klägerin von einer Entreicherung ausgegangen werden, da in diesen Monaten eine Überzahlung unterhalb der Höchstgrenze nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV vorliegt. Das wurde auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.
34 
Für die übrigen Monate des Überzahlungszeitraums kann die Entreicherung der Klägerin aufgrund einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Prüfung hat den gesamten Überzahlungsbetrag im jeweiligen Monat in den Blick zu nehmen, nicht nur den Betrag, der über dem Höchstbetrag der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz liegt. Von einer Bereicherung kann nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat, wobei eine Vermögensmehrung auch dann vorliegt, wenn er Aufwendungen oder die Ausgabe von Geldmitteln aus eigenen anderen Quellen (z.B. Sparbuch) erspart hat. Die Frage des Vorhandenseins und des Wegfalls einer Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögenstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch (andere) eigene Mittel erspart. Dagegen fällt die Bereicherung weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen. Das ist z.B. der Fall bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, oder wenn er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet. Nach der Lebenserfahrung richtet sich die Lebenshaltung des Beamten oder Soldaten regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, mit dessen Erhöhung auch die Ausgaben steigen. Auch die Verwendung der Überzahlung zur Tilgung von Schulden lässt die Bereicherung weggefallen, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte oder Soldat ohne die Überzahlung Schulden durch eine Einschränkung seiner Lebenshaltung getilgt hätte, denn auch in diesem Fall hat der Beamte oder Soldat die Überzahlung letztlich für eine bessere Lebenshaltung ausgegeben (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 c [Stand: August 2005]). Es ist zwar nicht zulässig, die Verwaltungsvorschrift, die den Höchstbetrag von 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR) bereits im Jahr 1997 festgelegt hat, an die allgemeine Gehalts- und Preisentwicklung anzupassen und dann aufgrund der Verwaltungsvorschrift auch in den übrigen Monaten von einer Entreicherung auszugehen. Denn Verwaltungsvorschriften sind einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Die Gerichte können sie nur so berücksichtigen, wie sie vom Richtliniengeber erlassen und in der Praxis angewendet werden. Da aber hinter der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz die allgemeine Lebenserfahrung steht, dass ein Besoldungsempfänger seine Ausgaben an die Einnahmen anpasst, verschiebt sich auch aufgrund der allgemeinen Gehalts- und Preissteigerungen der absolute monatliche Überzahlungsbetrag, bei dem eine Entreicherung ohne Weiteres naheliegt. Da die Überzahlung der Bezüge der Klägerin in den übrigen Monaten nur geringfügig über der Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesGVwV liegt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sind es 0,71 EUR, von Juni bis August 2010 2,46 EUR und im September 2010 18,65 EUR, und der Höchstbetrag zudem bereits im Jahr 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, sind die Anforderung an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen.
35 
Die Kammer hat unter Zugrundelegung obiger Grundsätze keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den zuletzt genannten Monaten entreichert ist. Die Überzahlung der Bezüge fand in einem Zeitraum statt, in dem die Ausgaben der Familie wegen des Erwerbs eines Hauses im Juli 2009 und wegen der anstehenden Geburt des ersten Kindes ohnehin gestiegen sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich in einer solchen Situation an der Höhe des laufenden Einkommens orientiert und keine Rücklagen bildet. Deshalb hat die Kammer auch keine Zweifel an der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass in der Familie der Klägerin die monatlichen Einnahmen auch wieder ausgegeben wurden. Soweit die Klägerin Anschaffungen getätigt hat und diese im Rückforderungszeitpunkt noch vorhanden waren, ist zu berücksichtigen, dass auch beim Erwerb neuwertiger Gegenstände vielfach bereits nach dem Kauf ein Wertverlust eintritt. Da die Überzahlung über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen eintrat, lässt sie sich auch nicht ganz oder zu einem größeren Teil dem Erwerb eines teureren Gegenstandes zuordnen, der für sich gesehen, den Gegenwert der Überzahlung repräsentiert und dessen Wert im Zeitpunkt der Rückforderung zur Bestimmung der verbleibenden Bereicherung noch herangezogen werden kann, wie dies vielleicht bei einer Überzahlung eines größeren Betrags der Fall sein könnte, der für den Erwerb eines höherwertigen Gegenstandes
36 
(z. B. eines Autos) verwendet wird.
3.
a)
37 
Die Klägerin haftet nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Die Klägerin wusste nicht, dass ihr im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 zuviel Besoldung ausgezahlt wurde. Für das Gegenteil gibt es keine Anhaltspunkte. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Der Klägerin blieb die Überzahlung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11- juris Rdnr. 11), die auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt das Folgende:
38 
„Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist“.
39 
Zu den Sorgfaltspflichten der Klägerin gehört es somit, dass sie den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen und die dazu übersandten Merkblätter sowie eventuelle andere Schreiben, deren Inhalt Auswirkungen auf die Höhe der zustehenden Bezüge hat, zur Kenntnis nimmt und prüft, ob die Angaben in der Gehaltsbescheinigung bzw. Bezügeabrechnung korrekt sein können. Dazu kann es auch gehören, Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen miteinander zu vergleichen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es aber nicht, sich darüber hinaus Informationen zu beschaffen und ihre Besoldung etwa anhand der Rechtsgrundlagen selbst zu berechnen.
40 
Aufgrund ihrer Kenntnisse und der ihr übersandten Unterlagen, zu denen die Erläuterungen mit der Überschrift „Neues Besoldungsrecht - Die Änderungen zum 1. Juli 2009“ nicht gehörten, war die Überzahlung für die Klägerin nicht offensichtlich, grobe Fahrlässigkeit beim Nichterkennen der Überzahlung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Bei der Klägerin liegt die Besonderheit vor, dass sie nach ihrer Beförderung zum Stabsarzt erstmals zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes Bezüge der Besoldungsstufe A 13 erhielt. Sie konnte daher nicht anhand eines einfachen Vergleichs ihrer Besoldung vor und nach dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes unter Berücksichtigung der Anlage zur Gehaltsbescheinigung vom 23.06.2009 erkennen, dass die Erhöhung über dem Betrag lag, der aufgrund der Angaben zur Integration der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in der Anlage zur Bezügemitteilung zu erwarten war. Einen solchen Vergleich hätte die Klägerin nur durchführen können, wenn sie sich Informationen darüber beschafft hätte, wie hoch ihre Bezüge als Stabsarzt gewesen wären, wenn sie schon mit Wirkung vor dem 01.07.2009 befördert worden wäre. Dazu ist die Klägerin aber nicht verpflichtet. Der absolute ausgewiesene Betrag des Grundgehalts ist für sich gesehen nicht so hoch, dass bei der Klägerin, die aufgrund ihrer Beförderung vom Leutnant zum Stabsarzt mit einer nennenswerten Erhöhung ihrer Grundgehalts rechnen konnte, sich Zweifel hätten aufdrängen müssen. Auch die eingetragene Tarifstufe in der Gehaltsbescheinigung (gemeint ist die Stufe der Erfahrungsstufen) war für die Klägerin aufgrund deren Kenntnisse nicht offensichtlich falsch. In der Anlage wurde die Klägerin darüber informiert, dass aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetz eine Neuzuordnung zu einer Erfahrungsstufe bzw. einer Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe erfolgt, die aber nicht in jedem Fall zu einer Abweichung gegenüber der bisherigen Besoldungsdienstaltersstufe führt. Eine Änderung wurde bei der Klägerin, die vor der Umstellung der Besoldungsdienstaltersstufe 3 zugeordnet war, in der Gehaltsbescheinigung vorgenommen. Ab dem 01.07.2009 erfolgte darin ihre Zuordnung zu der Stufe „1+“, was nach dem Sprachgebrauch des Besoldungsüberleitungsgesetzes der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entspricht. Da über eine Änderungsmöglichkeit belehrt worden war, brauchten der Klägerin aufgrund einer neu ausgewiesenen Stufe in der Gehaltsbescheinigung keine Zweifel entstehen. Die zugeordnete Stufe lag von der der Klägerin zustehenden Stufe auch nicht so weit entfernt, dass sie sich die Frage hätte stellen müssen, ob sie ihr aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr überhaupt zustehen kann. Auch die Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 01.09.2010 musste bei der Klägerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken. Es handelt sich dabei um eine Folge der fehlerhaften Zuordnung zur Übergangstufe zu Stufe 2. Der Aufstieg von der Überleitungsstufe zu der dazugehörenden Stufe folgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG eigenen, vom Aufstieg zwischen Erfahrungsstufen abweichenden Regelungen. Zweifel wegen der Kürze des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre Besoldung nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 bis zur Zuordnung zur Stufe 2 erhielt, brauchten deshalb bei ihr nicht zu entstehen. Angesichts der Komplexität der Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes musste sich die Fehlerhaftigkeit der Bezüge der Klägerin nur einer Person aufdrängen, die mit diesem Rechtsgebiet vertraut ist, nicht aber der Klägerin aufgrund der Kenntnisse, die sie hatte bzw. die sie aufgrund der übersandten Unterlagen gewinnen konnte.
b)
41 
Auch die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG führt nicht zu einer verschärften Haftung der Besoldungsempfänger in einem Übergangszeitraum, der am 01.07.2009 beginnt und am 30.06.2013 endet (a.A.: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 994.10.KO -).
42 
Nach § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung (Satz 1). Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30.06.2009 wirksam gewesen wäre (Satz 2).
43 
Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt. Er dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 01.07.2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 01.07.2009, sondern davor, am 30.06.2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherige Erfahrungsstufe verblieben wäre. Eine weitergehende Bedeutung hat der Vorbehalt nicht. Das kommt auch in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10850 Seite 238) dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
44 
„Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres- Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden“.
45 
Der Vorbehalt bezieht sich somit nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe zu Beamten oder Soldaten, die sie vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatten, aber nicht auf Fehler, die bei Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können.
46 
Zudem war der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall der Klägerin nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz bereits am 01.07.2009 aufgelöst, da die Klägerin bereits mit Wirkung von diesem Tag an befördert worden war. Die vom Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Zuordnung der Klägerin zu einer Erfahrungsstufe stand somit bei ihr nie unter einem Vorbehalt. Wenn die Klägerin durch das EDV-Programm oder durch einen Einzelfallfehler eines Sachbearbeiters der Beklagten für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer Stufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
48 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

Gründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.
27 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sie sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger der Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Auf eine Entreicherung kann er sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
28 
Die Klägerin hat zwar im streitigen Zeitraum höhere Bezüge erhalten als ihr zustanden (1.). Sie ist aber entreichert (2.) und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf ihre Entreicherung zu berufen (3.), da sie nicht „verschärft“ haftet.
1.
29 
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig geworden, dass der Klägerin im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 wegen ihrer fehlerhaften Zuordnung in die Erfahrungsstufen der Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (= Anlage 1 zu Artikel 3 des Gesetztes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG] vom 05.02.2009, BGBl I Seite 160 [= Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG]) zu hohe Bezüge ausgezahlt wurden. Die fehlerhafte Zuordnung steht jetzt auch aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2011 fest. Der Klägerin standen in diesem Zeitraum Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/Erfahrungsstufe 1 zu. Sie erhielt aber Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/ Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bzw. der Erfahrungsstufe 2. In der Gehaltsbescheinigung wird die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 mit „1+“ gekennzeichnet. Die Bruttoüberzahlung entwickelte sich im streitigen Zeitraum wie folgt:
30 
Monat 
Ist     
Soll   
Differenz
Jul 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Aug 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Sep 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Okt 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Nov 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Dez 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Jan 10
1.515,06 EUR
1.449,71 EUR
65,35 EUR
Mai 10
1.631,61 EUR
1.561,22 EUR
70,39 EUR
Jun 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Jul 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Aug 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Sep 10
3.629,03 EUR
3.456,99 EUR
172,04 EUR
Okt 10
3.185,84 EUR
3.034,80 EUR
151,04 EUR
Nov 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Dez 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Jan 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Feb 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mrz 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Apr 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mai 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Jun 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
                                                     
    3.039,01 EUR
31 
Die Überzahlung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.039,01 EUR.
2.
32 
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entreicherung eingetreten ist, sind die einzelnen Monate, in denen es zu unterschiedlich hohen Überzahlungen gekommen ist, getrennt zu betrachten. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997, die in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 e [Stand: August 2005]), kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR), nicht übersteigen.
33 
Danach kann in den Monaten Januar und Mai 2010 sowie im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 bei der Klägerin von einer Entreicherung ausgegangen werden, da in diesen Monaten eine Überzahlung unterhalb der Höchstgrenze nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV vorliegt. Das wurde auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.
34 
Für die übrigen Monate des Überzahlungszeitraums kann die Entreicherung der Klägerin aufgrund einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Prüfung hat den gesamten Überzahlungsbetrag im jeweiligen Monat in den Blick zu nehmen, nicht nur den Betrag, der über dem Höchstbetrag der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz liegt. Von einer Bereicherung kann nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat, wobei eine Vermögensmehrung auch dann vorliegt, wenn er Aufwendungen oder die Ausgabe von Geldmitteln aus eigenen anderen Quellen (z.B. Sparbuch) erspart hat. Die Frage des Vorhandenseins und des Wegfalls einer Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögenstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch (andere) eigene Mittel erspart. Dagegen fällt die Bereicherung weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen. Das ist z.B. der Fall bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, oder wenn er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet. Nach der Lebenserfahrung richtet sich die Lebenshaltung des Beamten oder Soldaten regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, mit dessen Erhöhung auch die Ausgaben steigen. Auch die Verwendung der Überzahlung zur Tilgung von Schulden lässt die Bereicherung weggefallen, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte oder Soldat ohne die Überzahlung Schulden durch eine Einschränkung seiner Lebenshaltung getilgt hätte, denn auch in diesem Fall hat der Beamte oder Soldat die Überzahlung letztlich für eine bessere Lebenshaltung ausgegeben (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 c [Stand: August 2005]). Es ist zwar nicht zulässig, die Verwaltungsvorschrift, die den Höchstbetrag von 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR) bereits im Jahr 1997 festgelegt hat, an die allgemeine Gehalts- und Preisentwicklung anzupassen und dann aufgrund der Verwaltungsvorschrift auch in den übrigen Monaten von einer Entreicherung auszugehen. Denn Verwaltungsvorschriften sind einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Die Gerichte können sie nur so berücksichtigen, wie sie vom Richtliniengeber erlassen und in der Praxis angewendet werden. Da aber hinter der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz die allgemeine Lebenserfahrung steht, dass ein Besoldungsempfänger seine Ausgaben an die Einnahmen anpasst, verschiebt sich auch aufgrund der allgemeinen Gehalts- und Preissteigerungen der absolute monatliche Überzahlungsbetrag, bei dem eine Entreicherung ohne Weiteres naheliegt. Da die Überzahlung der Bezüge der Klägerin in den übrigen Monaten nur geringfügig über der Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesGVwV liegt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sind es 0,71 EUR, von Juni bis August 2010 2,46 EUR und im September 2010 18,65 EUR, und der Höchstbetrag zudem bereits im Jahr 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, sind die Anforderung an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen.
35 
Die Kammer hat unter Zugrundelegung obiger Grundsätze keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den zuletzt genannten Monaten entreichert ist. Die Überzahlung der Bezüge fand in einem Zeitraum statt, in dem die Ausgaben der Familie wegen des Erwerbs eines Hauses im Juli 2009 und wegen der anstehenden Geburt des ersten Kindes ohnehin gestiegen sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich in einer solchen Situation an der Höhe des laufenden Einkommens orientiert und keine Rücklagen bildet. Deshalb hat die Kammer auch keine Zweifel an der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass in der Familie der Klägerin die monatlichen Einnahmen auch wieder ausgegeben wurden. Soweit die Klägerin Anschaffungen getätigt hat und diese im Rückforderungszeitpunkt noch vorhanden waren, ist zu berücksichtigen, dass auch beim Erwerb neuwertiger Gegenstände vielfach bereits nach dem Kauf ein Wertverlust eintritt. Da die Überzahlung über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen eintrat, lässt sie sich auch nicht ganz oder zu einem größeren Teil dem Erwerb eines teureren Gegenstandes zuordnen, der für sich gesehen, den Gegenwert der Überzahlung repräsentiert und dessen Wert im Zeitpunkt der Rückforderung zur Bestimmung der verbleibenden Bereicherung noch herangezogen werden kann, wie dies vielleicht bei einer Überzahlung eines größeren Betrags der Fall sein könnte, der für den Erwerb eines höherwertigen Gegenstandes
36 
(z. B. eines Autos) verwendet wird.
3.
a)
37 
Die Klägerin haftet nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Die Klägerin wusste nicht, dass ihr im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 zuviel Besoldung ausgezahlt wurde. Für das Gegenteil gibt es keine Anhaltspunkte. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Der Klägerin blieb die Überzahlung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11- juris Rdnr. 11), die auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt das Folgende:
38 
„Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist“.
39 
Zu den Sorgfaltspflichten der Klägerin gehört es somit, dass sie den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen und die dazu übersandten Merkblätter sowie eventuelle andere Schreiben, deren Inhalt Auswirkungen auf die Höhe der zustehenden Bezüge hat, zur Kenntnis nimmt und prüft, ob die Angaben in der Gehaltsbescheinigung bzw. Bezügeabrechnung korrekt sein können. Dazu kann es auch gehören, Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen miteinander zu vergleichen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es aber nicht, sich darüber hinaus Informationen zu beschaffen und ihre Besoldung etwa anhand der Rechtsgrundlagen selbst zu berechnen.
40 
Aufgrund ihrer Kenntnisse und der ihr übersandten Unterlagen, zu denen die Erläuterungen mit der Überschrift „Neues Besoldungsrecht - Die Änderungen zum 1. Juli 2009“ nicht gehörten, war die Überzahlung für die Klägerin nicht offensichtlich, grobe Fahrlässigkeit beim Nichterkennen der Überzahlung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Bei der Klägerin liegt die Besonderheit vor, dass sie nach ihrer Beförderung zum Stabsarzt erstmals zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes Bezüge der Besoldungsstufe A 13 erhielt. Sie konnte daher nicht anhand eines einfachen Vergleichs ihrer Besoldung vor und nach dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes unter Berücksichtigung der Anlage zur Gehaltsbescheinigung vom 23.06.2009 erkennen, dass die Erhöhung über dem Betrag lag, der aufgrund der Angaben zur Integration der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in der Anlage zur Bezügemitteilung zu erwarten war. Einen solchen Vergleich hätte die Klägerin nur durchführen können, wenn sie sich Informationen darüber beschafft hätte, wie hoch ihre Bezüge als Stabsarzt gewesen wären, wenn sie schon mit Wirkung vor dem 01.07.2009 befördert worden wäre. Dazu ist die Klägerin aber nicht verpflichtet. Der absolute ausgewiesene Betrag des Grundgehalts ist für sich gesehen nicht so hoch, dass bei der Klägerin, die aufgrund ihrer Beförderung vom Leutnant zum Stabsarzt mit einer nennenswerten Erhöhung ihrer Grundgehalts rechnen konnte, sich Zweifel hätten aufdrängen müssen. Auch die eingetragene Tarifstufe in der Gehaltsbescheinigung (gemeint ist die Stufe der Erfahrungsstufen) war für die Klägerin aufgrund deren Kenntnisse nicht offensichtlich falsch. In der Anlage wurde die Klägerin darüber informiert, dass aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetz eine Neuzuordnung zu einer Erfahrungsstufe bzw. einer Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe erfolgt, die aber nicht in jedem Fall zu einer Abweichung gegenüber der bisherigen Besoldungsdienstaltersstufe führt. Eine Änderung wurde bei der Klägerin, die vor der Umstellung der Besoldungsdienstaltersstufe 3 zugeordnet war, in der Gehaltsbescheinigung vorgenommen. Ab dem 01.07.2009 erfolgte darin ihre Zuordnung zu der Stufe „1+“, was nach dem Sprachgebrauch des Besoldungsüberleitungsgesetzes der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entspricht. Da über eine Änderungsmöglichkeit belehrt worden war, brauchten der Klägerin aufgrund einer neu ausgewiesenen Stufe in der Gehaltsbescheinigung keine Zweifel entstehen. Die zugeordnete Stufe lag von der der Klägerin zustehenden Stufe auch nicht so weit entfernt, dass sie sich die Frage hätte stellen müssen, ob sie ihr aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr überhaupt zustehen kann. Auch die Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 01.09.2010 musste bei der Klägerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken. Es handelt sich dabei um eine Folge der fehlerhaften Zuordnung zur Übergangstufe zu Stufe 2. Der Aufstieg von der Überleitungsstufe zu der dazugehörenden Stufe folgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG eigenen, vom Aufstieg zwischen Erfahrungsstufen abweichenden Regelungen. Zweifel wegen der Kürze des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre Besoldung nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 bis zur Zuordnung zur Stufe 2 erhielt, brauchten deshalb bei ihr nicht zu entstehen. Angesichts der Komplexität der Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes musste sich die Fehlerhaftigkeit der Bezüge der Klägerin nur einer Person aufdrängen, die mit diesem Rechtsgebiet vertraut ist, nicht aber der Klägerin aufgrund der Kenntnisse, die sie hatte bzw. die sie aufgrund der übersandten Unterlagen gewinnen konnte.
b)
41 
Auch die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG führt nicht zu einer verschärften Haftung der Besoldungsempfänger in einem Übergangszeitraum, der am 01.07.2009 beginnt und am 30.06.2013 endet (a.A.: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 994.10.KO -).
42 
Nach § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung (Satz 1). Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30.06.2009 wirksam gewesen wäre (Satz 2).
43 
Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt. Er dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 01.07.2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 01.07.2009, sondern davor, am 30.06.2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherige Erfahrungsstufe verblieben wäre. Eine weitergehende Bedeutung hat der Vorbehalt nicht. Das kommt auch in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10850 Seite 238) dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
44 
„Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres- Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden“.
45 
Der Vorbehalt bezieht sich somit nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe zu Beamten oder Soldaten, die sie vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatten, aber nicht auf Fehler, die bei Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können.
46 
Zudem war der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall der Klägerin nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz bereits am 01.07.2009 aufgelöst, da die Klägerin bereits mit Wirkung von diesem Tag an befördert worden war. Die vom Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Zuordnung der Klägerin zu einer Erfahrungsstufe stand somit bei ihr nie unter einem Vorbehalt. Wenn die Klägerin durch das EDV-Programm oder durch einen Einzelfallfehler eines Sachbearbeiters der Beklagten für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer Stufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
48 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

Tenor

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2011, die auf einer fehlerhaften Überleitung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz beruht.
Die Klägerin ist Soldatin auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr. Am ... heiratete die Klägerin ihren Ehemann, ... Am ...2009 wurde die Tochter ... der Klägerin geboren.
Die Klägerin erhielt als Leutnant bis einschließlich Juni 2009 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9 und der Besoldungsdienstalterstufe 3. Mit Wirkung zum 01.07.2009 wurde sie zum Stabsarzt befördert. Nach dem Wirksamwerden der Beförderung, das mit dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetztes zusammenfiel, wurden ihr Dienstbezüge auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe/Überleitungsstufe zu Stufe 2 sowie ab dem 01.09.2010 auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 2 ausbezahlt. Hierüber erhielt sie eine Gehaltsbescheinigung bzw. eine Bezügeabrechnung.
Mit Schreiben vom 20.10.2011 (Bl. 108) wurde der Klägerin mitgeteilt, ihr werde die zum 01.07.2009 zugeordnete Erfahrungsstufe - Stufe 1 - gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) endgültig zugeordnet. Ein Aufsteigen in die Stufe 2 erfolge zum 01.07.2011. Der nächste regelmäßige Aufstieg in die Stufe 3 sei zum 01.07.2013 vorgesehen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 20.10.2011 (Bl. 110) wurde der Klägerin mitgeteilt, eine Überprüfung habe ergeben, dass sie mit 3.039,01 EUR (brutto) überzahlt sei. Bei der endgültigen Stufenzuordnung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz sei festgestellt worden, dass im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 eine Überzahlung eingetreten sei. Der Klägerin hätten in diesem Zeitraum Bezüge auf der Grundlage der Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsgruppe A 13 zugestanden. Stattdessen habe man ihr die Besoldung aus der Überleitungsstufe zur Stufe 2 (= 1+) bzw. aus der Stufe 2 ausbezahlt. Erst ab dem 01.07.2011 stehe ihr die Stufe 2 zu. Es sei beabsichtigt, den Rückforderungsbetrag in monatlichen Raten in Höhe von 150,-- EUR ab 01.12.2011 gegen die laufenden Dienstbezüge aufzurechnen.
Mit Schreiben vom 09.11.2011 (Bl. 115) führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, man nehme mit Verwunderung zur Kenntnis, dass die Klägerin über einen Zeitraum von zwei Jahren in die falsche Erfahrungsstufe eingeteilt worden sein solle. Die Klägerin sei derzeit teilzeitbeschäftigt. Sie habe eine Tochter, die jetzt knapp zwei Jahre alt sei. Es sei sicherlich bekannt, dass gerade mit der Geburt und nach der Geburt eines Kindes sehr hohe Aufwendungen zu tätigen seien. Es bedürfe deshalb wenig Fantasie, wofür das Einkommen der Familie Klägerin aufgebraucht worden sei. Die Familie sei zudem durch einen Hauskauf verschuldet.
Mit Bescheid vom 01.03.2012 (Bl. 128) lehnte die Beklagte die Neufestsetzung der Erfahrungsstufe für die Klägerin ab. In der Begründung wurde ausgeführt, das Schreiben vom 09.11.2011 sei als Antrag auf Neufestsetzung gewertet worden. Aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetzes sei die Klägerin von der Besoldungsgruppe A 13 Dienstaltersstufe 3 zum 01.07.2009 zu Recht in die Erfahrungsstufe 1 übergeleitet worden.
Mit Bescheid vom 02.03.2012 forderte die Beklagte von der Klägerin 3.039,01 EUR zurück. Zur Begründung führte die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 20.10.2011 aus, die Klägerin habe im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2011 zu Unrecht Dienstbezüge aus der Erfahrungsstufe 1+ bzw. 2 erhalten. Zugestanden habe ihr die Erfahrungsstufe 1. Wegen der Höhe der Überzahlung wurde auf eine beiliegende Soll-Ist-Berechnung verwiesen. Von der Rückforderung könne nicht abgesehen werden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Überzahlung in ihrem Vermögen nicht mehr vorhanden sei, da sie den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung gekannt habe, bzw. hätte wissen müssen, dass aufgrund der Einführung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes eine Neufestsetzung ihrer Dienstaltersstufe erfolge. Dies sei ausführlich in der Gehaltsmitteilung Juli 2009 erläutert worden. Die Dienstbezüge aus der Erfahrungsstufe 1+ bzw. 2 seien daher offensichtlich und für die Klägerin erkennbar ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Billigkeitsgründe, die ein völliges bzw. teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Eine besondere Härte liege nicht vor.
Die Klägerin legte gegen die Bescheide vom 01.03.2012 und 02.03.2012 (Bl. 136 und 137) Beschwerde ein. Zur Begründung der Beschwerde gegen die Rückforderung führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, es sei schon absurd, davon auszugehen, dass für die Klägerin der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich gewesen sei. Die Einstufung erfolge nicht durch die Klägerin, sondern durch die Beklagte. Das entsprechende Fachwissen müsse bei der Beklagten vorhanden sein. Die Klägerin habe von der richtigen Einstufung ausgehen dürfen. Sie berufe sich ausdrücklich auf die Einrede der Entreicherung. Nach der Geburt ihres Kindes seien erhöhte Ausgaben zu tätigen gewesen.
10 
Mit Beschwerdebescheid vom 23.04.2012, am selben Tag per Einschreiben zur Post gegeben, wies die Beklagte die Beschwerden der Klägerin gegen die Bescheide vom 01.03.2012 und 02.03.2012 zurück. Zur Begründung führte sie über ihre bisherige Begründung hinaus aus, die Überzahlung beruhe auf einem Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr. Dieser Fehler sei aufgrund interner Überprüfungen entdeckt worden.
11 
Die gemäß § 12 Abs. 2 BBesG durchgeführte Rückforderung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Sie habe die Pflicht, die Höhe der Bezüge nachzuprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Sie habe ohne Weiteres erkennen können, dass ihr die Dienstbezüge aus den höheren Erfahrungsstufen nicht zugestanden hätten, die entstandene Überzahlung sei ihr nur infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Sie habe einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt. Bei sorgfältiger Durchsicht der Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 und der beigefügten „Anlage zur Gehaltsbescheinigung“ sei die Überzahlung leicht festzustellen gewesen. Sie habe nicht damit rechnen können, ab dem 01.07.2009 wesentlich höhere Dienstbezüge zu erhalten. Der „Gehaltszuwachs“ bei der Klägerin ab Juli 2009 sei trotz Einberechnung der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 2,5% erkennbar zu hoch gewesen. Die Überzahlung sei von der Klägerin ohne erkennbare Zweifel ohne jedwede Rückfrage hingenommen worden. Sie habe durch einfaches Überprüfen und Vergleichen der Unterlagen, ohne weitere Schlüsse ziehen oder Berechnungen durchführen zu müssen, den Fehler unschwer nachvollziehen und demzufolge anzeigen können. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen im Intranet der Bundeswehr hinzuweisen, welche zeitnah zur Verfügung gestanden hätten. Spätestens ab 29.06.2009 sei dort die 11-seitige Broschüre des Bundesministeriums des Innern über das neue Besoldungsrecht zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin habe dort anhand der Tabelle auf der Seite 9 erkennen können, dass ihr die auf der Gehaltsbescheinigung mitgeteilte Erfahrungsstufe nicht zustehen könne. Die Klägerin hafte auch deshalb verschärft, weil die Zuordnung der Erfahrungsstufe nur vorläufig gewesen sei. Über diesen gesetzlichen Zahlungsvorbehalt nach § 2 Abs. 5 BesÜG seien alle Besoldungsempfänger mit dem Merkblatt zur Gehaltsbescheinigung Juli 2009 informiert worden.
12 
Im Übrigen sei ihr Einwand, sie habe die Überzahlung im Rahmen der Lebensführung ausgegeben, in keinster Weise geeignet, eine Entreicherung geltend zu machen. Die Bereicherung dauere fort, wenn die Überzahlung für Ausgaben verwendet würde, durch die eigene Mittel gespart würden. Eine Mehrzahlung von 150,-- EUR im Monat fließe nicht ohne Weiteres in die allgemeine Lebensführung ein.
13 
Auch in Fällen, in denen eine Überzahlung infolge grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers zurückgefordert werde, könne gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. Ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung sei geradezu typisch und könne deshalb nur in besonderen Fällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Ermessenshandhabung eine Rolle spielen. Ein Mit-verursachen stehe dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen. Bedienstete der Beklagten hätten die Stufe nicht falsch berechnet und in das System SASBF eingepflegt. Die Überleitung sei maschinell erfolgt mit zufällig ausgesuchten Fällen zur manuellen Überprüfung der Richtigkeit. Ein Fehlverhalten der Bediensteten der WBV Süd, AST München, sei in keinster Weise eruierbar. Aufgrund dieser Sachlage sei auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens der Behörde dennoch keine Herabsetzung des zurückgeforderten Betrages aus Billigkeitserwägungen heraus geboten. Man habe sich darauf beschränken können, aus Billigkeitserwägungen heraus Ratenzahlungen einzuräumen, da die Klägerin keine Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht habe.
14 
Die Klägerin hat am 24.05.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen den Rückforderungsbescheid erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen vor, die Klägerin sei Mitte Mai 2009 zur Stabsärztin befördert worden. Zum 01.07.2009 sei sie erstmalig in A 13 eingewiesen worden. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt ihre Bezügeberechnung überprüft. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die Erhöhung des Gehaltes sich in einem Rahmen gehalten habe, der der Beförderung entsprochen habe. Ihr sei deshalb nicht aufgefallen, dass die Gehaltsabrechnung irgendwelche Fehler enthalten könnte. Der Überzahlungsbetrag sei auch so gering gewesen, dass dieser der Klägerin nicht habe auffallen müssen. Eine vorhergehende Gehaltsbescheinigung mit der Besoldungsgruppe A 13 habe die Klägerin nicht erhalten, so dass auch ein Vergleich nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung durch die Beklagte und die Einordnung in die Erfahrungsstufe gehabt.
15 
Die Klägerin könne sich auf die Entreicherung berufen, da der fehlende Rechtsgrund der Zahlung nicht offensichtlich erkennbar gewesen sei. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr jeweiliges Einkommen auf die Lebensführung eingerichtet. Das Einkommen beider Ehegatten sei einerseits in die Lebensführung für beide Personen sowie in die Lebensführung der Tochter ... gesteckt worden. Weiterhin sei das Geld in erheblichem Umfang für Renovierungskosten für das Haus aufgewendet und verbraucht worden.
16 
Die Rückforderung des zuviel bezahlten Betrages sei auch unbillig. Die Beklagte habe berücksichtigen müssen, dass die Umstände für die Überzahlung ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen hätten. Die Klägerin treffe keine grobe Sorgfaltspflichtverletzung. Spätestens beim Rückforderungsbescheid wegen einer Teilzahlungsbeschäftigung der Klägerin im September 2010 hätte der Beklagten der Fehler auffallen müssen, wenn er so offensichtlich gewesen sei, dass er der Klägerin habe ins Auge springen müssen.
17 
An eine elfseitige Broschüre "Neues Besoldungsrecht – die Änderungen zum 01.07.2009" könne sich die Klägerin nicht erinnern. Die Klägerin wisse nicht, wie hoch der Nettobetrag der Überzahlung sei. Aufgrund der vorliegenden Bezügeabrechnungen gehe die Klägerin davon aus, dass der Nettobetrag ca. 80 % des Bruttobetrages entspreche. Mit dem Erwerb des Hauses im Juli 2009 seien eine Vielzahl von Einzelanschaffungen getätigt worden. Rechnungen über verschiedene Anschaffungen, die mit dem Hauserwerb nicht im Zusammenhang stehen, wurden vorgelegt.
18 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr Einkommen im Überzahlungszeitraum jeweils ausgegeben. Am Monatsende sei nichts übrig geblieben. Bei den Ausgaben hätten sie sich an den zugeflossen Einnahmen orientiert. Das Kinderzimmer für die Tochter der Klägerin wäre anders ausgefallen, wenn die Bezüge geringer gewesen wären. Unter Umständen hätte man die Anschaffung auch zurückgestellt. Auch bei der Ausstattung des Hauses hätte man günstigere Gegenstände erworben, wenn das Geld knapp gewesen wäre.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Zur Begründung verweist sie auf den Beschwerdebescheid. Ergänzend trägt sie das Folgende vor: Die Klägerin hafte verschärft und könne sich deswegen nicht auf Entreicherung berufen, weil die Einstufung in die Erfahrungsstufen unter einem Vorhalt gestanden habe. Die Klägerin habe deshalb von vornherein mit einer Rückzahlung rechnen müssen. Auch nach § 2 Abs. 5 BesÜG sei die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst noch vorläufig erfolgt und werde erst mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Für einen völligen oder teilweisen Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen lägen keine Anhaltspunkte vor. Auch hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten bestünden keine Bedenken.
24 
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Überzahlung beruhe nach seinem Wissen auf einem Fehler bei der Programmierung des entsprechenden EDV Programms. Er beruhe nicht auf einem individuellen Fehler eines Sachbearbeiters bei der Bearbeitung des Besoldungsfalles der Klägerin.
25 
Der Kammer haben die Besoldungsakte und die Beschwerdeakte der Klägerin vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.
27 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sie sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger der Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Auf eine Entreicherung kann er sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
28 
Die Klägerin hat zwar im streitigen Zeitraum höhere Bezüge erhalten als ihr zustanden (1.). Sie ist aber entreichert (2.) und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf ihre Entreicherung zu berufen (3.), da sie nicht „verschärft“ haftet.
1.
29 
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig geworden, dass der Klägerin im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 wegen ihrer fehlerhaften Zuordnung in die Erfahrungsstufen der Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (= Anlage 1 zu Artikel 3 des Gesetztes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG] vom 05.02.2009, BGBl I Seite 160 [= Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG]) zu hohe Bezüge ausgezahlt wurden. Die fehlerhafte Zuordnung steht jetzt auch aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2011 fest. Der Klägerin standen in diesem Zeitraum Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/Erfahrungsstufe 1 zu. Sie erhielt aber Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/ Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bzw. der Erfahrungsstufe 2. In der Gehaltsbescheinigung wird die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 mit „1+“ gekennzeichnet. Die Bruttoüberzahlung entwickelte sich im streitigen Zeitraum wie folgt:
30 
Monat 
Ist     
Soll   
Differenz
Jul 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Aug 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Sep 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Okt 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Nov 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Dez 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Jan 10
1.515,06 EUR
1.449,71 EUR
65,35 EUR
Mai 10
1.631,61 EUR
1.561,22 EUR
70,39 EUR
Jun 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Jul 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Aug 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Sep 10
3.629,03 EUR
3.456,99 EUR
172,04 EUR
Okt 10
3.185,84 EUR
3.034,80 EUR
151,04 EUR
Nov 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Dez 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Jan 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Feb 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mrz 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Apr 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mai 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Jun 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
                                                     
    3.039,01 EUR
31 
Die Überzahlung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.039,01 EUR.
2.
32 
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entreicherung eingetreten ist, sind die einzelnen Monate, in denen es zu unterschiedlich hohen Überzahlungen gekommen ist, getrennt zu betrachten. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997, die in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 e [Stand: August 2005]), kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR), nicht übersteigen.
33 
Danach kann in den Monaten Januar und Mai 2010 sowie im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 bei der Klägerin von einer Entreicherung ausgegangen werden, da in diesen Monaten eine Überzahlung unterhalb der Höchstgrenze nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV vorliegt. Das wurde auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.
34 
Für die übrigen Monate des Überzahlungszeitraums kann die Entreicherung der Klägerin aufgrund einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Prüfung hat den gesamten Überzahlungsbetrag im jeweiligen Monat in den Blick zu nehmen, nicht nur den Betrag, der über dem Höchstbetrag der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz liegt. Von einer Bereicherung kann nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat, wobei eine Vermögensmehrung auch dann vorliegt, wenn er Aufwendungen oder die Ausgabe von Geldmitteln aus eigenen anderen Quellen (z.B. Sparbuch) erspart hat. Die Frage des Vorhandenseins und des Wegfalls einer Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögenstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch (andere) eigene Mittel erspart. Dagegen fällt die Bereicherung weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen. Das ist z.B. der Fall bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, oder wenn er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet. Nach der Lebenserfahrung richtet sich die Lebenshaltung des Beamten oder Soldaten regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, mit dessen Erhöhung auch die Ausgaben steigen. Auch die Verwendung der Überzahlung zur Tilgung von Schulden lässt die Bereicherung weggefallen, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte oder Soldat ohne die Überzahlung Schulden durch eine Einschränkung seiner Lebenshaltung getilgt hätte, denn auch in diesem Fall hat der Beamte oder Soldat die Überzahlung letztlich für eine bessere Lebenshaltung ausgegeben (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 c [Stand: August 2005]). Es ist zwar nicht zulässig, die Verwaltungsvorschrift, die den Höchstbetrag von 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR) bereits im Jahr 1997 festgelegt hat, an die allgemeine Gehalts- und Preisentwicklung anzupassen und dann aufgrund der Verwaltungsvorschrift auch in den übrigen Monaten von einer Entreicherung auszugehen. Denn Verwaltungsvorschriften sind einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Die Gerichte können sie nur so berücksichtigen, wie sie vom Richtliniengeber erlassen und in der Praxis angewendet werden. Da aber hinter der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz die allgemeine Lebenserfahrung steht, dass ein Besoldungsempfänger seine Ausgaben an die Einnahmen anpasst, verschiebt sich auch aufgrund der allgemeinen Gehalts- und Preissteigerungen der absolute monatliche Überzahlungsbetrag, bei dem eine Entreicherung ohne Weiteres naheliegt. Da die Überzahlung der Bezüge der Klägerin in den übrigen Monaten nur geringfügig über der Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesGVwV liegt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sind es 0,71 EUR, von Juni bis August 2010 2,46 EUR und im September 2010 18,65 EUR, und der Höchstbetrag zudem bereits im Jahr 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, sind die Anforderung an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen.
35 
Die Kammer hat unter Zugrundelegung obiger Grundsätze keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den zuletzt genannten Monaten entreichert ist. Die Überzahlung der Bezüge fand in einem Zeitraum statt, in dem die Ausgaben der Familie wegen des Erwerbs eines Hauses im Juli 2009 und wegen der anstehenden Geburt des ersten Kindes ohnehin gestiegen sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich in einer solchen Situation an der Höhe des laufenden Einkommens orientiert und keine Rücklagen bildet. Deshalb hat die Kammer auch keine Zweifel an der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass in der Familie der Klägerin die monatlichen Einnahmen auch wieder ausgegeben wurden. Soweit die Klägerin Anschaffungen getätigt hat und diese im Rückforderungszeitpunkt noch vorhanden waren, ist zu berücksichtigen, dass auch beim Erwerb neuwertiger Gegenstände vielfach bereits nach dem Kauf ein Wertverlust eintritt. Da die Überzahlung über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen eintrat, lässt sie sich auch nicht ganz oder zu einem größeren Teil dem Erwerb eines teureren Gegenstandes zuordnen, der für sich gesehen, den Gegenwert der Überzahlung repräsentiert und dessen Wert im Zeitpunkt der Rückforderung zur Bestimmung der verbleibenden Bereicherung noch herangezogen werden kann, wie dies vielleicht bei einer Überzahlung eines größeren Betrags der Fall sein könnte, der für den Erwerb eines höherwertigen Gegenstandes
36 
(z. B. eines Autos) verwendet wird.
3.
a)
37 
Die Klägerin haftet nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Die Klägerin wusste nicht, dass ihr im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 zuviel Besoldung ausgezahlt wurde. Für das Gegenteil gibt es keine Anhaltspunkte. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Der Klägerin blieb die Überzahlung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11- juris Rdnr. 11), die auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt das Folgende:
38 
„Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist“.
39 
Zu den Sorgfaltspflichten der Klägerin gehört es somit, dass sie den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen und die dazu übersandten Merkblätter sowie eventuelle andere Schreiben, deren Inhalt Auswirkungen auf die Höhe der zustehenden Bezüge hat, zur Kenntnis nimmt und prüft, ob die Angaben in der Gehaltsbescheinigung bzw. Bezügeabrechnung korrekt sein können. Dazu kann es auch gehören, Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen miteinander zu vergleichen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es aber nicht, sich darüber hinaus Informationen zu beschaffen und ihre Besoldung etwa anhand der Rechtsgrundlagen selbst zu berechnen.
40 
Aufgrund ihrer Kenntnisse und der ihr übersandten Unterlagen, zu denen die Erläuterungen mit der Überschrift „Neues Besoldungsrecht - Die Änderungen zum 1. Juli 2009“ nicht gehörten, war die Überzahlung für die Klägerin nicht offensichtlich, grobe Fahrlässigkeit beim Nichterkennen der Überzahlung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Bei der Klägerin liegt die Besonderheit vor, dass sie nach ihrer Beförderung zum Stabsarzt erstmals zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes Bezüge der Besoldungsstufe A 13 erhielt. Sie konnte daher nicht anhand eines einfachen Vergleichs ihrer Besoldung vor und nach dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes unter Berücksichtigung der Anlage zur Gehaltsbescheinigung vom 23.06.2009 erkennen, dass die Erhöhung über dem Betrag lag, der aufgrund der Angaben zur Integration der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in der Anlage zur Bezügemitteilung zu erwarten war. Einen solchen Vergleich hätte die Klägerin nur durchführen können, wenn sie sich Informationen darüber beschafft hätte, wie hoch ihre Bezüge als Stabsarzt gewesen wären, wenn sie schon mit Wirkung vor dem 01.07.2009 befördert worden wäre. Dazu ist die Klägerin aber nicht verpflichtet. Der absolute ausgewiesene Betrag des Grundgehalts ist für sich gesehen nicht so hoch, dass bei der Klägerin, die aufgrund ihrer Beförderung vom Leutnant zum Stabsarzt mit einer nennenswerten Erhöhung ihrer Grundgehalts rechnen konnte, sich Zweifel hätten aufdrängen müssen. Auch die eingetragene Tarifstufe in der Gehaltsbescheinigung (gemeint ist die Stufe der Erfahrungsstufen) war für die Klägerin aufgrund deren Kenntnisse nicht offensichtlich falsch. In der Anlage wurde die Klägerin darüber informiert, dass aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetz eine Neuzuordnung zu einer Erfahrungsstufe bzw. einer Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe erfolgt, die aber nicht in jedem Fall zu einer Abweichung gegenüber der bisherigen Besoldungsdienstaltersstufe führt. Eine Änderung wurde bei der Klägerin, die vor der Umstellung der Besoldungsdienstaltersstufe 3 zugeordnet war, in der Gehaltsbescheinigung vorgenommen. Ab dem 01.07.2009 erfolgte darin ihre Zuordnung zu der Stufe „1+“, was nach dem Sprachgebrauch des Besoldungsüberleitungsgesetzes der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entspricht. Da über eine Änderungsmöglichkeit belehrt worden war, brauchten der Klägerin aufgrund einer neu ausgewiesenen Stufe in der Gehaltsbescheinigung keine Zweifel entstehen. Die zugeordnete Stufe lag von der der Klägerin zustehenden Stufe auch nicht so weit entfernt, dass sie sich die Frage hätte stellen müssen, ob sie ihr aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr überhaupt zustehen kann. Auch die Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 01.09.2010 musste bei der Klägerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken. Es handelt sich dabei um eine Folge der fehlerhaften Zuordnung zur Übergangstufe zu Stufe 2. Der Aufstieg von der Überleitungsstufe zu der dazugehörenden Stufe folgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG eigenen, vom Aufstieg zwischen Erfahrungsstufen abweichenden Regelungen. Zweifel wegen der Kürze des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre Besoldung nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 bis zur Zuordnung zur Stufe 2 erhielt, brauchten deshalb bei ihr nicht zu entstehen. Angesichts der Komplexität der Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes musste sich die Fehlerhaftigkeit der Bezüge der Klägerin nur einer Person aufdrängen, die mit diesem Rechtsgebiet vertraut ist, nicht aber der Klägerin aufgrund der Kenntnisse, die sie hatte bzw. die sie aufgrund der übersandten Unterlagen gewinnen konnte.
b)
41 
Auch die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG führt nicht zu einer verschärften Haftung der Besoldungsempfänger in einem Übergangszeitraum, der am 01.07.2009 beginnt und am 30.06.2013 endet (a.A.: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 994.10.KO -).
42 
Nach § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung (Satz 1). Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30.06.2009 wirksam gewesen wäre (Satz 2).
43 
Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt. Er dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 01.07.2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 01.07.2009, sondern davor, am 30.06.2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherige Erfahrungsstufe verblieben wäre. Eine weitergehende Bedeutung hat der Vorbehalt nicht. Das kommt auch in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10850 Seite 238) dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
44 
„Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres- Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden“.
45 
Der Vorbehalt bezieht sich somit nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe zu Beamten oder Soldaten, die sie vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatten, aber nicht auf Fehler, die bei Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können.
46 
Zudem war der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall der Klägerin nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz bereits am 01.07.2009 aufgelöst, da die Klägerin bereits mit Wirkung von diesem Tag an befördert worden war. Die vom Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Zuordnung der Klägerin zu einer Erfahrungsstufe stand somit bei ihr nie unter einem Vorbehalt. Wenn die Klägerin durch das EDV-Programm oder durch einen Einzelfallfehler eines Sachbearbeiters der Beklagten für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer Stufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
48 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

Gründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.
27 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sie sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger der Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Auf eine Entreicherung kann er sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
28 
Die Klägerin hat zwar im streitigen Zeitraum höhere Bezüge erhalten als ihr zustanden (1.). Sie ist aber entreichert (2.) und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf ihre Entreicherung zu berufen (3.), da sie nicht „verschärft“ haftet.
1.
29 
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig geworden, dass der Klägerin im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 wegen ihrer fehlerhaften Zuordnung in die Erfahrungsstufen der Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (= Anlage 1 zu Artikel 3 des Gesetztes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG] vom 05.02.2009, BGBl I Seite 160 [= Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG]) zu hohe Bezüge ausgezahlt wurden. Die fehlerhafte Zuordnung steht jetzt auch aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2011 fest. Der Klägerin standen in diesem Zeitraum Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/Erfahrungsstufe 1 zu. Sie erhielt aber Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/ Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bzw. der Erfahrungsstufe 2. In der Gehaltsbescheinigung wird die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 mit „1+“ gekennzeichnet. Die Bruttoüberzahlung entwickelte sich im streitigen Zeitraum wie folgt:
30 
Monat 
Ist     
Soll   
Differenz
Jul 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Aug 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Sep 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Okt 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Nov 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Dez 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Jan 10
1.515,06 EUR
1.449,71 EUR
65,35 EUR
Mai 10
1.631,61 EUR
1.561,22 EUR
70,39 EUR
Jun 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Jul 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Aug 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Sep 10
3.629,03 EUR
3.456,99 EUR
172,04 EUR
Okt 10
3.185,84 EUR
3.034,80 EUR
151,04 EUR
Nov 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Dez 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Jan 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Feb 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mrz 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Apr 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mai 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Jun 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
                                                     
    3.039,01 EUR
31 
Die Überzahlung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.039,01 EUR.
2.
32 
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entreicherung eingetreten ist, sind die einzelnen Monate, in denen es zu unterschiedlich hohen Überzahlungen gekommen ist, getrennt zu betrachten. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997, die in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 e [Stand: August 2005]), kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR), nicht übersteigen.
33 
Danach kann in den Monaten Januar und Mai 2010 sowie im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 bei der Klägerin von einer Entreicherung ausgegangen werden, da in diesen Monaten eine Überzahlung unterhalb der Höchstgrenze nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV vorliegt. Das wurde auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.
34 
Für die übrigen Monate des Überzahlungszeitraums kann die Entreicherung der Klägerin aufgrund einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Prüfung hat den gesamten Überzahlungsbetrag im jeweiligen Monat in den Blick zu nehmen, nicht nur den Betrag, der über dem Höchstbetrag der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz liegt. Von einer Bereicherung kann nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat, wobei eine Vermögensmehrung auch dann vorliegt, wenn er Aufwendungen oder die Ausgabe von Geldmitteln aus eigenen anderen Quellen (z.B. Sparbuch) erspart hat. Die Frage des Vorhandenseins und des Wegfalls einer Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögenstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch (andere) eigene Mittel erspart. Dagegen fällt die Bereicherung weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen. Das ist z.B. der Fall bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, oder wenn er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet. Nach der Lebenserfahrung richtet sich die Lebenshaltung des Beamten oder Soldaten regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, mit dessen Erhöhung auch die Ausgaben steigen. Auch die Verwendung der Überzahlung zur Tilgung von Schulden lässt die Bereicherung weggefallen, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte oder Soldat ohne die Überzahlung Schulden durch eine Einschränkung seiner Lebenshaltung getilgt hätte, denn auch in diesem Fall hat der Beamte oder Soldat die Überzahlung letztlich für eine bessere Lebenshaltung ausgegeben (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 c [Stand: August 2005]). Es ist zwar nicht zulässig, die Verwaltungsvorschrift, die den Höchstbetrag von 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR) bereits im Jahr 1997 festgelegt hat, an die allgemeine Gehalts- und Preisentwicklung anzupassen und dann aufgrund der Verwaltungsvorschrift auch in den übrigen Monaten von einer Entreicherung auszugehen. Denn Verwaltungsvorschriften sind einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Die Gerichte können sie nur so berücksichtigen, wie sie vom Richtliniengeber erlassen und in der Praxis angewendet werden. Da aber hinter der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz die allgemeine Lebenserfahrung steht, dass ein Besoldungsempfänger seine Ausgaben an die Einnahmen anpasst, verschiebt sich auch aufgrund der allgemeinen Gehalts- und Preissteigerungen der absolute monatliche Überzahlungsbetrag, bei dem eine Entreicherung ohne Weiteres naheliegt. Da die Überzahlung der Bezüge der Klägerin in den übrigen Monaten nur geringfügig über der Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesGVwV liegt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sind es 0,71 EUR, von Juni bis August 2010 2,46 EUR und im September 2010 18,65 EUR, und der Höchstbetrag zudem bereits im Jahr 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, sind die Anforderung an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen.
35 
Die Kammer hat unter Zugrundelegung obiger Grundsätze keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den zuletzt genannten Monaten entreichert ist. Die Überzahlung der Bezüge fand in einem Zeitraum statt, in dem die Ausgaben der Familie wegen des Erwerbs eines Hauses im Juli 2009 und wegen der anstehenden Geburt des ersten Kindes ohnehin gestiegen sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich in einer solchen Situation an der Höhe des laufenden Einkommens orientiert und keine Rücklagen bildet. Deshalb hat die Kammer auch keine Zweifel an der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass in der Familie der Klägerin die monatlichen Einnahmen auch wieder ausgegeben wurden. Soweit die Klägerin Anschaffungen getätigt hat und diese im Rückforderungszeitpunkt noch vorhanden waren, ist zu berücksichtigen, dass auch beim Erwerb neuwertiger Gegenstände vielfach bereits nach dem Kauf ein Wertverlust eintritt. Da die Überzahlung über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen eintrat, lässt sie sich auch nicht ganz oder zu einem größeren Teil dem Erwerb eines teureren Gegenstandes zuordnen, der für sich gesehen, den Gegenwert der Überzahlung repräsentiert und dessen Wert im Zeitpunkt der Rückforderung zur Bestimmung der verbleibenden Bereicherung noch herangezogen werden kann, wie dies vielleicht bei einer Überzahlung eines größeren Betrags der Fall sein könnte, der für den Erwerb eines höherwertigen Gegenstandes
36 
(z. B. eines Autos) verwendet wird.
3.
a)
37 
Die Klägerin haftet nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Die Klägerin wusste nicht, dass ihr im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 zuviel Besoldung ausgezahlt wurde. Für das Gegenteil gibt es keine Anhaltspunkte. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Der Klägerin blieb die Überzahlung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11- juris Rdnr. 11), die auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt das Folgende:
38 
„Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist“.
39 
Zu den Sorgfaltspflichten der Klägerin gehört es somit, dass sie den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen und die dazu übersandten Merkblätter sowie eventuelle andere Schreiben, deren Inhalt Auswirkungen auf die Höhe der zustehenden Bezüge hat, zur Kenntnis nimmt und prüft, ob die Angaben in der Gehaltsbescheinigung bzw. Bezügeabrechnung korrekt sein können. Dazu kann es auch gehören, Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen miteinander zu vergleichen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es aber nicht, sich darüber hinaus Informationen zu beschaffen und ihre Besoldung etwa anhand der Rechtsgrundlagen selbst zu berechnen.
40 
Aufgrund ihrer Kenntnisse und der ihr übersandten Unterlagen, zu denen die Erläuterungen mit der Überschrift „Neues Besoldungsrecht - Die Änderungen zum 1. Juli 2009“ nicht gehörten, war die Überzahlung für die Klägerin nicht offensichtlich, grobe Fahrlässigkeit beim Nichterkennen der Überzahlung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Bei der Klägerin liegt die Besonderheit vor, dass sie nach ihrer Beförderung zum Stabsarzt erstmals zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes Bezüge der Besoldungsstufe A 13 erhielt. Sie konnte daher nicht anhand eines einfachen Vergleichs ihrer Besoldung vor und nach dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes unter Berücksichtigung der Anlage zur Gehaltsbescheinigung vom 23.06.2009 erkennen, dass die Erhöhung über dem Betrag lag, der aufgrund der Angaben zur Integration der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in der Anlage zur Bezügemitteilung zu erwarten war. Einen solchen Vergleich hätte die Klägerin nur durchführen können, wenn sie sich Informationen darüber beschafft hätte, wie hoch ihre Bezüge als Stabsarzt gewesen wären, wenn sie schon mit Wirkung vor dem 01.07.2009 befördert worden wäre. Dazu ist die Klägerin aber nicht verpflichtet. Der absolute ausgewiesene Betrag des Grundgehalts ist für sich gesehen nicht so hoch, dass bei der Klägerin, die aufgrund ihrer Beförderung vom Leutnant zum Stabsarzt mit einer nennenswerten Erhöhung ihrer Grundgehalts rechnen konnte, sich Zweifel hätten aufdrängen müssen. Auch die eingetragene Tarifstufe in der Gehaltsbescheinigung (gemeint ist die Stufe der Erfahrungsstufen) war für die Klägerin aufgrund deren Kenntnisse nicht offensichtlich falsch. In der Anlage wurde die Klägerin darüber informiert, dass aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetz eine Neuzuordnung zu einer Erfahrungsstufe bzw. einer Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe erfolgt, die aber nicht in jedem Fall zu einer Abweichung gegenüber der bisherigen Besoldungsdienstaltersstufe führt. Eine Änderung wurde bei der Klägerin, die vor der Umstellung der Besoldungsdienstaltersstufe 3 zugeordnet war, in der Gehaltsbescheinigung vorgenommen. Ab dem 01.07.2009 erfolgte darin ihre Zuordnung zu der Stufe „1+“, was nach dem Sprachgebrauch des Besoldungsüberleitungsgesetzes der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entspricht. Da über eine Änderungsmöglichkeit belehrt worden war, brauchten der Klägerin aufgrund einer neu ausgewiesenen Stufe in der Gehaltsbescheinigung keine Zweifel entstehen. Die zugeordnete Stufe lag von der der Klägerin zustehenden Stufe auch nicht so weit entfernt, dass sie sich die Frage hätte stellen müssen, ob sie ihr aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr überhaupt zustehen kann. Auch die Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 01.09.2010 musste bei der Klägerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken. Es handelt sich dabei um eine Folge der fehlerhaften Zuordnung zur Übergangstufe zu Stufe 2. Der Aufstieg von der Überleitungsstufe zu der dazugehörenden Stufe folgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG eigenen, vom Aufstieg zwischen Erfahrungsstufen abweichenden Regelungen. Zweifel wegen der Kürze des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre Besoldung nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 bis zur Zuordnung zur Stufe 2 erhielt, brauchten deshalb bei ihr nicht zu entstehen. Angesichts der Komplexität der Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes musste sich die Fehlerhaftigkeit der Bezüge der Klägerin nur einer Person aufdrängen, die mit diesem Rechtsgebiet vertraut ist, nicht aber der Klägerin aufgrund der Kenntnisse, die sie hatte bzw. die sie aufgrund der übersandten Unterlagen gewinnen konnte.
b)
41 
Auch die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG führt nicht zu einer verschärften Haftung der Besoldungsempfänger in einem Übergangszeitraum, der am 01.07.2009 beginnt und am 30.06.2013 endet (a.A.: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 994.10.KO -).
42 
Nach § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung (Satz 1). Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30.06.2009 wirksam gewesen wäre (Satz 2).
43 
Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt. Er dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 01.07.2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 01.07.2009, sondern davor, am 30.06.2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherige Erfahrungsstufe verblieben wäre. Eine weitergehende Bedeutung hat der Vorbehalt nicht. Das kommt auch in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10850 Seite 238) dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
44 
„Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres- Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden“.
45 
Der Vorbehalt bezieht sich somit nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe zu Beamten oder Soldaten, die sie vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatten, aber nicht auf Fehler, die bei Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können.
46 
Zudem war der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall der Klägerin nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz bereits am 01.07.2009 aufgelöst, da die Klägerin bereits mit Wirkung von diesem Tag an befördert worden war. Die vom Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Zuordnung der Klägerin zu einer Erfahrungsstufe stand somit bei ihr nie unter einem Vorbehalt. Wenn die Klägerin durch das EDV-Programm oder durch einen Einzelfallfehler eines Sachbearbeiters der Beklagten für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer Stufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
48 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Tenor

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2011, die auf einer fehlerhaften Überleitung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz beruht.
Die Klägerin ist Soldatin auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr. Am ... heiratete die Klägerin ihren Ehemann, ... Am ...2009 wurde die Tochter ... der Klägerin geboren.
Die Klägerin erhielt als Leutnant bis einschließlich Juni 2009 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9 und der Besoldungsdienstalterstufe 3. Mit Wirkung zum 01.07.2009 wurde sie zum Stabsarzt befördert. Nach dem Wirksamwerden der Beförderung, das mit dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetztes zusammenfiel, wurden ihr Dienstbezüge auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe/Überleitungsstufe zu Stufe 2 sowie ab dem 01.09.2010 auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 2 ausbezahlt. Hierüber erhielt sie eine Gehaltsbescheinigung bzw. eine Bezügeabrechnung.
Mit Schreiben vom 20.10.2011 (Bl. 108) wurde der Klägerin mitgeteilt, ihr werde die zum 01.07.2009 zugeordnete Erfahrungsstufe - Stufe 1 - gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) endgültig zugeordnet. Ein Aufsteigen in die Stufe 2 erfolge zum 01.07.2011. Der nächste regelmäßige Aufstieg in die Stufe 3 sei zum 01.07.2013 vorgesehen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 20.10.2011 (Bl. 110) wurde der Klägerin mitgeteilt, eine Überprüfung habe ergeben, dass sie mit 3.039,01 EUR (brutto) überzahlt sei. Bei der endgültigen Stufenzuordnung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz sei festgestellt worden, dass im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 eine Überzahlung eingetreten sei. Der Klägerin hätten in diesem Zeitraum Bezüge auf der Grundlage der Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsgruppe A 13 zugestanden. Stattdessen habe man ihr die Besoldung aus der Überleitungsstufe zur Stufe 2 (= 1+) bzw. aus der Stufe 2 ausbezahlt. Erst ab dem 01.07.2011 stehe ihr die Stufe 2 zu. Es sei beabsichtigt, den Rückforderungsbetrag in monatlichen Raten in Höhe von 150,-- EUR ab 01.12.2011 gegen die laufenden Dienstbezüge aufzurechnen.
Mit Schreiben vom 09.11.2011 (Bl. 115) führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, man nehme mit Verwunderung zur Kenntnis, dass die Klägerin über einen Zeitraum von zwei Jahren in die falsche Erfahrungsstufe eingeteilt worden sein solle. Die Klägerin sei derzeit teilzeitbeschäftigt. Sie habe eine Tochter, die jetzt knapp zwei Jahre alt sei. Es sei sicherlich bekannt, dass gerade mit der Geburt und nach der Geburt eines Kindes sehr hohe Aufwendungen zu tätigen seien. Es bedürfe deshalb wenig Fantasie, wofür das Einkommen der Familie Klägerin aufgebraucht worden sei. Die Familie sei zudem durch einen Hauskauf verschuldet.
Mit Bescheid vom 01.03.2012 (Bl. 128) lehnte die Beklagte die Neufestsetzung der Erfahrungsstufe für die Klägerin ab. In der Begründung wurde ausgeführt, das Schreiben vom 09.11.2011 sei als Antrag auf Neufestsetzung gewertet worden. Aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetzes sei die Klägerin von der Besoldungsgruppe A 13 Dienstaltersstufe 3 zum 01.07.2009 zu Recht in die Erfahrungsstufe 1 übergeleitet worden.
Mit Bescheid vom 02.03.2012 forderte die Beklagte von der Klägerin 3.039,01 EUR zurück. Zur Begründung führte die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 20.10.2011 aus, die Klägerin habe im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2011 zu Unrecht Dienstbezüge aus der Erfahrungsstufe 1+ bzw. 2 erhalten. Zugestanden habe ihr die Erfahrungsstufe 1. Wegen der Höhe der Überzahlung wurde auf eine beiliegende Soll-Ist-Berechnung verwiesen. Von der Rückforderung könne nicht abgesehen werden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Überzahlung in ihrem Vermögen nicht mehr vorhanden sei, da sie den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung gekannt habe, bzw. hätte wissen müssen, dass aufgrund der Einführung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes eine Neufestsetzung ihrer Dienstaltersstufe erfolge. Dies sei ausführlich in der Gehaltsmitteilung Juli 2009 erläutert worden. Die Dienstbezüge aus der Erfahrungsstufe 1+ bzw. 2 seien daher offensichtlich und für die Klägerin erkennbar ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Billigkeitsgründe, die ein völliges bzw. teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Eine besondere Härte liege nicht vor.
Die Klägerin legte gegen die Bescheide vom 01.03.2012 und 02.03.2012 (Bl. 136 und 137) Beschwerde ein. Zur Begründung der Beschwerde gegen die Rückforderung führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, es sei schon absurd, davon auszugehen, dass für die Klägerin der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich gewesen sei. Die Einstufung erfolge nicht durch die Klägerin, sondern durch die Beklagte. Das entsprechende Fachwissen müsse bei der Beklagten vorhanden sein. Die Klägerin habe von der richtigen Einstufung ausgehen dürfen. Sie berufe sich ausdrücklich auf die Einrede der Entreicherung. Nach der Geburt ihres Kindes seien erhöhte Ausgaben zu tätigen gewesen.
10 
Mit Beschwerdebescheid vom 23.04.2012, am selben Tag per Einschreiben zur Post gegeben, wies die Beklagte die Beschwerden der Klägerin gegen die Bescheide vom 01.03.2012 und 02.03.2012 zurück. Zur Begründung führte sie über ihre bisherige Begründung hinaus aus, die Überzahlung beruhe auf einem Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr. Dieser Fehler sei aufgrund interner Überprüfungen entdeckt worden.
11 
Die gemäß § 12 Abs. 2 BBesG durchgeführte Rückforderung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Sie habe die Pflicht, die Höhe der Bezüge nachzuprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Sie habe ohne Weiteres erkennen können, dass ihr die Dienstbezüge aus den höheren Erfahrungsstufen nicht zugestanden hätten, die entstandene Überzahlung sei ihr nur infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Sie habe einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt. Bei sorgfältiger Durchsicht der Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 und der beigefügten „Anlage zur Gehaltsbescheinigung“ sei die Überzahlung leicht festzustellen gewesen. Sie habe nicht damit rechnen können, ab dem 01.07.2009 wesentlich höhere Dienstbezüge zu erhalten. Der „Gehaltszuwachs“ bei der Klägerin ab Juli 2009 sei trotz Einberechnung der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 2,5% erkennbar zu hoch gewesen. Die Überzahlung sei von der Klägerin ohne erkennbare Zweifel ohne jedwede Rückfrage hingenommen worden. Sie habe durch einfaches Überprüfen und Vergleichen der Unterlagen, ohne weitere Schlüsse ziehen oder Berechnungen durchführen zu müssen, den Fehler unschwer nachvollziehen und demzufolge anzeigen können. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen im Intranet der Bundeswehr hinzuweisen, welche zeitnah zur Verfügung gestanden hätten. Spätestens ab 29.06.2009 sei dort die 11-seitige Broschüre des Bundesministeriums des Innern über das neue Besoldungsrecht zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin habe dort anhand der Tabelle auf der Seite 9 erkennen können, dass ihr die auf der Gehaltsbescheinigung mitgeteilte Erfahrungsstufe nicht zustehen könne. Die Klägerin hafte auch deshalb verschärft, weil die Zuordnung der Erfahrungsstufe nur vorläufig gewesen sei. Über diesen gesetzlichen Zahlungsvorbehalt nach § 2 Abs. 5 BesÜG seien alle Besoldungsempfänger mit dem Merkblatt zur Gehaltsbescheinigung Juli 2009 informiert worden.
12 
Im Übrigen sei ihr Einwand, sie habe die Überzahlung im Rahmen der Lebensführung ausgegeben, in keinster Weise geeignet, eine Entreicherung geltend zu machen. Die Bereicherung dauere fort, wenn die Überzahlung für Ausgaben verwendet würde, durch die eigene Mittel gespart würden. Eine Mehrzahlung von 150,-- EUR im Monat fließe nicht ohne Weiteres in die allgemeine Lebensführung ein.
13 
Auch in Fällen, in denen eine Überzahlung infolge grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers zurückgefordert werde, könne gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. Ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung sei geradezu typisch und könne deshalb nur in besonderen Fällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Ermessenshandhabung eine Rolle spielen. Ein Mit-verursachen stehe dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen. Bedienstete der Beklagten hätten die Stufe nicht falsch berechnet und in das System SASBF eingepflegt. Die Überleitung sei maschinell erfolgt mit zufällig ausgesuchten Fällen zur manuellen Überprüfung der Richtigkeit. Ein Fehlverhalten der Bediensteten der WBV Süd, AST München, sei in keinster Weise eruierbar. Aufgrund dieser Sachlage sei auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens der Behörde dennoch keine Herabsetzung des zurückgeforderten Betrages aus Billigkeitserwägungen heraus geboten. Man habe sich darauf beschränken können, aus Billigkeitserwägungen heraus Ratenzahlungen einzuräumen, da die Klägerin keine Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht habe.
14 
Die Klägerin hat am 24.05.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen den Rückforderungsbescheid erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen vor, die Klägerin sei Mitte Mai 2009 zur Stabsärztin befördert worden. Zum 01.07.2009 sei sie erstmalig in A 13 eingewiesen worden. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt ihre Bezügeberechnung überprüft. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die Erhöhung des Gehaltes sich in einem Rahmen gehalten habe, der der Beförderung entsprochen habe. Ihr sei deshalb nicht aufgefallen, dass die Gehaltsabrechnung irgendwelche Fehler enthalten könnte. Der Überzahlungsbetrag sei auch so gering gewesen, dass dieser der Klägerin nicht habe auffallen müssen. Eine vorhergehende Gehaltsbescheinigung mit der Besoldungsgruppe A 13 habe die Klägerin nicht erhalten, so dass auch ein Vergleich nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung durch die Beklagte und die Einordnung in die Erfahrungsstufe gehabt.
15 
Die Klägerin könne sich auf die Entreicherung berufen, da der fehlende Rechtsgrund der Zahlung nicht offensichtlich erkennbar gewesen sei. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr jeweiliges Einkommen auf die Lebensführung eingerichtet. Das Einkommen beider Ehegatten sei einerseits in die Lebensführung für beide Personen sowie in die Lebensführung der Tochter ... gesteckt worden. Weiterhin sei das Geld in erheblichem Umfang für Renovierungskosten für das Haus aufgewendet und verbraucht worden.
16 
Die Rückforderung des zuviel bezahlten Betrages sei auch unbillig. Die Beklagte habe berücksichtigen müssen, dass die Umstände für die Überzahlung ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen hätten. Die Klägerin treffe keine grobe Sorgfaltspflichtverletzung. Spätestens beim Rückforderungsbescheid wegen einer Teilzahlungsbeschäftigung der Klägerin im September 2010 hätte der Beklagten der Fehler auffallen müssen, wenn er so offensichtlich gewesen sei, dass er der Klägerin habe ins Auge springen müssen.
17 
An eine elfseitige Broschüre "Neues Besoldungsrecht – die Änderungen zum 01.07.2009" könne sich die Klägerin nicht erinnern. Die Klägerin wisse nicht, wie hoch der Nettobetrag der Überzahlung sei. Aufgrund der vorliegenden Bezügeabrechnungen gehe die Klägerin davon aus, dass der Nettobetrag ca. 80 % des Bruttobetrages entspreche. Mit dem Erwerb des Hauses im Juli 2009 seien eine Vielzahl von Einzelanschaffungen getätigt worden. Rechnungen über verschiedene Anschaffungen, die mit dem Hauserwerb nicht im Zusammenhang stehen, wurden vorgelegt.
18 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr Einkommen im Überzahlungszeitraum jeweils ausgegeben. Am Monatsende sei nichts übrig geblieben. Bei den Ausgaben hätten sie sich an den zugeflossen Einnahmen orientiert. Das Kinderzimmer für die Tochter der Klägerin wäre anders ausgefallen, wenn die Bezüge geringer gewesen wären. Unter Umständen hätte man die Anschaffung auch zurückgestellt. Auch bei der Ausstattung des Hauses hätte man günstigere Gegenstände erworben, wenn das Geld knapp gewesen wäre.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Zur Begründung verweist sie auf den Beschwerdebescheid. Ergänzend trägt sie das Folgende vor: Die Klägerin hafte verschärft und könne sich deswegen nicht auf Entreicherung berufen, weil die Einstufung in die Erfahrungsstufen unter einem Vorhalt gestanden habe. Die Klägerin habe deshalb von vornherein mit einer Rückzahlung rechnen müssen. Auch nach § 2 Abs. 5 BesÜG sei die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst noch vorläufig erfolgt und werde erst mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Für einen völligen oder teilweisen Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen lägen keine Anhaltspunkte vor. Auch hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten bestünden keine Bedenken.
24 
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Überzahlung beruhe nach seinem Wissen auf einem Fehler bei der Programmierung des entsprechenden EDV Programms. Er beruhe nicht auf einem individuellen Fehler eines Sachbearbeiters bei der Bearbeitung des Besoldungsfalles der Klägerin.
25 
Der Kammer haben die Besoldungsakte und die Beschwerdeakte der Klägerin vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.
27 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sie sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger der Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Auf eine Entreicherung kann er sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
28 
Die Klägerin hat zwar im streitigen Zeitraum höhere Bezüge erhalten als ihr zustanden (1.). Sie ist aber entreichert (2.) und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf ihre Entreicherung zu berufen (3.), da sie nicht „verschärft“ haftet.
1.
29 
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig geworden, dass der Klägerin im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 wegen ihrer fehlerhaften Zuordnung in die Erfahrungsstufen der Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (= Anlage 1 zu Artikel 3 des Gesetztes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG] vom 05.02.2009, BGBl I Seite 160 [= Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG]) zu hohe Bezüge ausgezahlt wurden. Die fehlerhafte Zuordnung steht jetzt auch aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2011 fest. Der Klägerin standen in diesem Zeitraum Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/Erfahrungsstufe 1 zu. Sie erhielt aber Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/ Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bzw. der Erfahrungsstufe 2. In der Gehaltsbescheinigung wird die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 mit „1+“ gekennzeichnet. Die Bruttoüberzahlung entwickelte sich im streitigen Zeitraum wie folgt:
30 
Monat 
Ist     
Soll   
Differenz
Jul 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Aug 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Sep 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Okt 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Nov 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Dez 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Jan 10
1.515,06 EUR
1.449,71 EUR
65,35 EUR
Mai 10
1.631,61 EUR
1.561,22 EUR
70,39 EUR
Jun 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Jul 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Aug 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Sep 10
3.629,03 EUR
3.456,99 EUR
172,04 EUR
Okt 10
3.185,84 EUR
3.034,80 EUR
151,04 EUR
Nov 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Dez 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Jan 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Feb 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mrz 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Apr 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mai 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Jun 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
                                                     
    3.039,01 EUR
31 
Die Überzahlung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.039,01 EUR.
2.
32 
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entreicherung eingetreten ist, sind die einzelnen Monate, in denen es zu unterschiedlich hohen Überzahlungen gekommen ist, getrennt zu betrachten. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997, die in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 e [Stand: August 2005]), kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR), nicht übersteigen.
33 
Danach kann in den Monaten Januar und Mai 2010 sowie im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 bei der Klägerin von einer Entreicherung ausgegangen werden, da in diesen Monaten eine Überzahlung unterhalb der Höchstgrenze nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV vorliegt. Das wurde auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.
34 
Für die übrigen Monate des Überzahlungszeitraums kann die Entreicherung der Klägerin aufgrund einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Prüfung hat den gesamten Überzahlungsbetrag im jeweiligen Monat in den Blick zu nehmen, nicht nur den Betrag, der über dem Höchstbetrag der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz liegt. Von einer Bereicherung kann nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat, wobei eine Vermögensmehrung auch dann vorliegt, wenn er Aufwendungen oder die Ausgabe von Geldmitteln aus eigenen anderen Quellen (z.B. Sparbuch) erspart hat. Die Frage des Vorhandenseins und des Wegfalls einer Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögenstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch (andere) eigene Mittel erspart. Dagegen fällt die Bereicherung weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen. Das ist z.B. der Fall bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, oder wenn er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet. Nach der Lebenserfahrung richtet sich die Lebenshaltung des Beamten oder Soldaten regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, mit dessen Erhöhung auch die Ausgaben steigen. Auch die Verwendung der Überzahlung zur Tilgung von Schulden lässt die Bereicherung weggefallen, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte oder Soldat ohne die Überzahlung Schulden durch eine Einschränkung seiner Lebenshaltung getilgt hätte, denn auch in diesem Fall hat der Beamte oder Soldat die Überzahlung letztlich für eine bessere Lebenshaltung ausgegeben (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 c [Stand: August 2005]). Es ist zwar nicht zulässig, die Verwaltungsvorschrift, die den Höchstbetrag von 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR) bereits im Jahr 1997 festgelegt hat, an die allgemeine Gehalts- und Preisentwicklung anzupassen und dann aufgrund der Verwaltungsvorschrift auch in den übrigen Monaten von einer Entreicherung auszugehen. Denn Verwaltungsvorschriften sind einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Die Gerichte können sie nur so berücksichtigen, wie sie vom Richtliniengeber erlassen und in der Praxis angewendet werden. Da aber hinter der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz die allgemeine Lebenserfahrung steht, dass ein Besoldungsempfänger seine Ausgaben an die Einnahmen anpasst, verschiebt sich auch aufgrund der allgemeinen Gehalts- und Preissteigerungen der absolute monatliche Überzahlungsbetrag, bei dem eine Entreicherung ohne Weiteres naheliegt. Da die Überzahlung der Bezüge der Klägerin in den übrigen Monaten nur geringfügig über der Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesGVwV liegt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sind es 0,71 EUR, von Juni bis August 2010 2,46 EUR und im September 2010 18,65 EUR, und der Höchstbetrag zudem bereits im Jahr 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, sind die Anforderung an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen.
35 
Die Kammer hat unter Zugrundelegung obiger Grundsätze keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den zuletzt genannten Monaten entreichert ist. Die Überzahlung der Bezüge fand in einem Zeitraum statt, in dem die Ausgaben der Familie wegen des Erwerbs eines Hauses im Juli 2009 und wegen der anstehenden Geburt des ersten Kindes ohnehin gestiegen sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich in einer solchen Situation an der Höhe des laufenden Einkommens orientiert und keine Rücklagen bildet. Deshalb hat die Kammer auch keine Zweifel an der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass in der Familie der Klägerin die monatlichen Einnahmen auch wieder ausgegeben wurden. Soweit die Klägerin Anschaffungen getätigt hat und diese im Rückforderungszeitpunkt noch vorhanden waren, ist zu berücksichtigen, dass auch beim Erwerb neuwertiger Gegenstände vielfach bereits nach dem Kauf ein Wertverlust eintritt. Da die Überzahlung über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen eintrat, lässt sie sich auch nicht ganz oder zu einem größeren Teil dem Erwerb eines teureren Gegenstandes zuordnen, der für sich gesehen, den Gegenwert der Überzahlung repräsentiert und dessen Wert im Zeitpunkt der Rückforderung zur Bestimmung der verbleibenden Bereicherung noch herangezogen werden kann, wie dies vielleicht bei einer Überzahlung eines größeren Betrags der Fall sein könnte, der für den Erwerb eines höherwertigen Gegenstandes
36 
(z. B. eines Autos) verwendet wird.
3.
a)
37 
Die Klägerin haftet nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Die Klägerin wusste nicht, dass ihr im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 zuviel Besoldung ausgezahlt wurde. Für das Gegenteil gibt es keine Anhaltspunkte. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Der Klägerin blieb die Überzahlung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11- juris Rdnr. 11), die auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt das Folgende:
38 
„Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist“.
39 
Zu den Sorgfaltspflichten der Klägerin gehört es somit, dass sie den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen und die dazu übersandten Merkblätter sowie eventuelle andere Schreiben, deren Inhalt Auswirkungen auf die Höhe der zustehenden Bezüge hat, zur Kenntnis nimmt und prüft, ob die Angaben in der Gehaltsbescheinigung bzw. Bezügeabrechnung korrekt sein können. Dazu kann es auch gehören, Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen miteinander zu vergleichen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es aber nicht, sich darüber hinaus Informationen zu beschaffen und ihre Besoldung etwa anhand der Rechtsgrundlagen selbst zu berechnen.
40 
Aufgrund ihrer Kenntnisse und der ihr übersandten Unterlagen, zu denen die Erläuterungen mit der Überschrift „Neues Besoldungsrecht - Die Änderungen zum 1. Juli 2009“ nicht gehörten, war die Überzahlung für die Klägerin nicht offensichtlich, grobe Fahrlässigkeit beim Nichterkennen der Überzahlung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Bei der Klägerin liegt die Besonderheit vor, dass sie nach ihrer Beförderung zum Stabsarzt erstmals zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes Bezüge der Besoldungsstufe A 13 erhielt. Sie konnte daher nicht anhand eines einfachen Vergleichs ihrer Besoldung vor und nach dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes unter Berücksichtigung der Anlage zur Gehaltsbescheinigung vom 23.06.2009 erkennen, dass die Erhöhung über dem Betrag lag, der aufgrund der Angaben zur Integration der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in der Anlage zur Bezügemitteilung zu erwarten war. Einen solchen Vergleich hätte die Klägerin nur durchführen können, wenn sie sich Informationen darüber beschafft hätte, wie hoch ihre Bezüge als Stabsarzt gewesen wären, wenn sie schon mit Wirkung vor dem 01.07.2009 befördert worden wäre. Dazu ist die Klägerin aber nicht verpflichtet. Der absolute ausgewiesene Betrag des Grundgehalts ist für sich gesehen nicht so hoch, dass bei der Klägerin, die aufgrund ihrer Beförderung vom Leutnant zum Stabsarzt mit einer nennenswerten Erhöhung ihrer Grundgehalts rechnen konnte, sich Zweifel hätten aufdrängen müssen. Auch die eingetragene Tarifstufe in der Gehaltsbescheinigung (gemeint ist die Stufe der Erfahrungsstufen) war für die Klägerin aufgrund deren Kenntnisse nicht offensichtlich falsch. In der Anlage wurde die Klägerin darüber informiert, dass aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetz eine Neuzuordnung zu einer Erfahrungsstufe bzw. einer Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe erfolgt, die aber nicht in jedem Fall zu einer Abweichung gegenüber der bisherigen Besoldungsdienstaltersstufe führt. Eine Änderung wurde bei der Klägerin, die vor der Umstellung der Besoldungsdienstaltersstufe 3 zugeordnet war, in der Gehaltsbescheinigung vorgenommen. Ab dem 01.07.2009 erfolgte darin ihre Zuordnung zu der Stufe „1+“, was nach dem Sprachgebrauch des Besoldungsüberleitungsgesetzes der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entspricht. Da über eine Änderungsmöglichkeit belehrt worden war, brauchten der Klägerin aufgrund einer neu ausgewiesenen Stufe in der Gehaltsbescheinigung keine Zweifel entstehen. Die zugeordnete Stufe lag von der der Klägerin zustehenden Stufe auch nicht so weit entfernt, dass sie sich die Frage hätte stellen müssen, ob sie ihr aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr überhaupt zustehen kann. Auch die Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 01.09.2010 musste bei der Klägerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken. Es handelt sich dabei um eine Folge der fehlerhaften Zuordnung zur Übergangstufe zu Stufe 2. Der Aufstieg von der Überleitungsstufe zu der dazugehörenden Stufe folgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG eigenen, vom Aufstieg zwischen Erfahrungsstufen abweichenden Regelungen. Zweifel wegen der Kürze des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre Besoldung nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 bis zur Zuordnung zur Stufe 2 erhielt, brauchten deshalb bei ihr nicht zu entstehen. Angesichts der Komplexität der Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes musste sich die Fehlerhaftigkeit der Bezüge der Klägerin nur einer Person aufdrängen, die mit diesem Rechtsgebiet vertraut ist, nicht aber der Klägerin aufgrund der Kenntnisse, die sie hatte bzw. die sie aufgrund der übersandten Unterlagen gewinnen konnte.
b)
41 
Auch die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG führt nicht zu einer verschärften Haftung der Besoldungsempfänger in einem Übergangszeitraum, der am 01.07.2009 beginnt und am 30.06.2013 endet (a.A.: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 994.10.KO -).
42 
Nach § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung (Satz 1). Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30.06.2009 wirksam gewesen wäre (Satz 2).
43 
Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt. Er dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 01.07.2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 01.07.2009, sondern davor, am 30.06.2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherige Erfahrungsstufe verblieben wäre. Eine weitergehende Bedeutung hat der Vorbehalt nicht. Das kommt auch in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10850 Seite 238) dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
44 
„Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres- Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden“.
45 
Der Vorbehalt bezieht sich somit nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe zu Beamten oder Soldaten, die sie vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatten, aber nicht auf Fehler, die bei Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können.
46 
Zudem war der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall der Klägerin nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz bereits am 01.07.2009 aufgelöst, da die Klägerin bereits mit Wirkung von diesem Tag an befördert worden war. Die vom Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Zuordnung der Klägerin zu einer Erfahrungsstufe stand somit bei ihr nie unter einem Vorbehalt. Wenn die Klägerin durch das EDV-Programm oder durch einen Einzelfallfehler eines Sachbearbeiters der Beklagten für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer Stufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
48 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

Gründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.
27 
Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sie sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger der Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Auf eine Entreicherung kann er sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
28 
Die Klägerin hat zwar im streitigen Zeitraum höhere Bezüge erhalten als ihr zustanden (1.). Sie ist aber entreichert (2.) und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf ihre Entreicherung zu berufen (3.), da sie nicht „verschärft“ haftet.
1.
29 
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig geworden, dass der Klägerin im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 wegen ihrer fehlerhaften Zuordnung in die Erfahrungsstufen der Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (= Anlage 1 zu Artikel 3 des Gesetztes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG] vom 05.02.2009, BGBl I Seite 160 [= Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG]) zu hohe Bezüge ausgezahlt wurden. Die fehlerhafte Zuordnung steht jetzt auch aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2011 fest. Der Klägerin standen in diesem Zeitraum Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/Erfahrungsstufe 1 zu. Sie erhielt aber Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/ Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bzw. der Erfahrungsstufe 2. In der Gehaltsbescheinigung wird die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 mit „1+“ gekennzeichnet. Die Bruttoüberzahlung entwickelte sich im streitigen Zeitraum wie folgt:
30 
Monat 
Ist     
Soll   
Differenz
Jul 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Aug 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Sep 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Okt 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Nov 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Dez 09
3.570,00 EUR
3.416,00 EUR
154,00 EUR
Jan 10
1.515,06 EUR
1.449,71 EUR
65,35 EUR
Mai 10
1.631,61 EUR
1.561,22 EUR
70,39 EUR
Jun 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Jul 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Aug 10
3.612,84 EUR
3.456,99 EUR
155,85 EUR
Sep 10
3.629,03 EUR
3.456,99 EUR
172,04 EUR
Okt 10
3.185,84 EUR
3.034,80 EUR
151,04 EUR
Nov 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Dez 10
3.120,18 EUR
2.972,26 EUR
147,92 EUR
Jan 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Feb 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mrz 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Apr 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Mai 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
Jun 11
3.138,89 EUR
2.990,09 EUR
148,80 EUR
                                                     
    3.039,01 EUR
31 
Die Überzahlung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.039,01 EUR.
2.
32 
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entreicherung eingetreten ist, sind die einzelnen Monate, in denen es zu unterschiedlich hohen Überzahlungen gekommen ist, getrennt zu betrachten. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997, die in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 e [Stand: August 2005]), kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR), nicht übersteigen.
33 
Danach kann in den Monaten Januar und Mai 2010 sowie im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 bei der Klägerin von einer Entreicherung ausgegangen werden, da in diesen Monaten eine Überzahlung unterhalb der Höchstgrenze nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV vorliegt. Das wurde auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.
34 
Für die übrigen Monate des Überzahlungszeitraums kann die Entreicherung der Klägerin aufgrund einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Prüfung hat den gesamten Überzahlungsbetrag im jeweiligen Monat in den Blick zu nehmen, nicht nur den Betrag, der über dem Höchstbetrag der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz liegt. Von einer Bereicherung kann nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat, wobei eine Vermögensmehrung auch dann vorliegt, wenn er Aufwendungen oder die Ausgabe von Geldmitteln aus eigenen anderen Quellen (z.B. Sparbuch) erspart hat. Die Frage des Vorhandenseins und des Wegfalls einer Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögenstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch (andere) eigene Mittel erspart. Dagegen fällt die Bereicherung weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen. Das ist z.B. der Fall bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, oder wenn er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet. Nach der Lebenserfahrung richtet sich die Lebenshaltung des Beamten oder Soldaten regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, mit dessen Erhöhung auch die Ausgaben steigen. Auch die Verwendung der Überzahlung zur Tilgung von Schulden lässt die Bereicherung weggefallen, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte oder Soldat ohne die Überzahlung Schulden durch eine Einschränkung seiner Lebenshaltung getilgt hätte, denn auch in diesem Fall hat der Beamte oder Soldat die Überzahlung letztlich für eine bessere Lebenshaltung ausgegeben (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 c [Stand: August 2005]). Es ist zwar nicht zulässig, die Verwaltungsvorschrift, die den Höchstbetrag von 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR) bereits im Jahr 1997 festgelegt hat, an die allgemeine Gehalts- und Preisentwicklung anzupassen und dann aufgrund der Verwaltungsvorschrift auch in den übrigen Monaten von einer Entreicherung auszugehen. Denn Verwaltungsvorschriften sind einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Die Gerichte können sie nur so berücksichtigen, wie sie vom Richtliniengeber erlassen und in der Praxis angewendet werden. Da aber hinter der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz die allgemeine Lebenserfahrung steht, dass ein Besoldungsempfänger seine Ausgaben an die Einnahmen anpasst, verschiebt sich auch aufgrund der allgemeinen Gehalts- und Preissteigerungen der absolute monatliche Überzahlungsbetrag, bei dem eine Entreicherung ohne Weiteres naheliegt. Da die Überzahlung der Bezüge der Klägerin in den übrigen Monaten nur geringfügig über der Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesGVwV liegt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sind es 0,71 EUR, von Juni bis August 2010 2,46 EUR und im September 2010 18,65 EUR, und der Höchstbetrag zudem bereits im Jahr 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, sind die Anforderung an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen.
35 
Die Kammer hat unter Zugrundelegung obiger Grundsätze keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den zuletzt genannten Monaten entreichert ist. Die Überzahlung der Bezüge fand in einem Zeitraum statt, in dem die Ausgaben der Familie wegen des Erwerbs eines Hauses im Juli 2009 und wegen der anstehenden Geburt des ersten Kindes ohnehin gestiegen sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich in einer solchen Situation an der Höhe des laufenden Einkommens orientiert und keine Rücklagen bildet. Deshalb hat die Kammer auch keine Zweifel an der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass in der Familie der Klägerin die monatlichen Einnahmen auch wieder ausgegeben wurden. Soweit die Klägerin Anschaffungen getätigt hat und diese im Rückforderungszeitpunkt noch vorhanden waren, ist zu berücksichtigen, dass auch beim Erwerb neuwertiger Gegenstände vielfach bereits nach dem Kauf ein Wertverlust eintritt. Da die Überzahlung über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen eintrat, lässt sie sich auch nicht ganz oder zu einem größeren Teil dem Erwerb eines teureren Gegenstandes zuordnen, der für sich gesehen, den Gegenwert der Überzahlung repräsentiert und dessen Wert im Zeitpunkt der Rückforderung zur Bestimmung der verbleibenden Bereicherung noch herangezogen werden kann, wie dies vielleicht bei einer Überzahlung eines größeren Betrags der Fall sein könnte, der für den Erwerb eines höherwertigen Gegenstandes
36 
(z. B. eines Autos) verwendet wird.
3.
a)
37 
Die Klägerin haftet nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Die Klägerin wusste nicht, dass ihr im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 zuviel Besoldung ausgezahlt wurde. Für das Gegenteil gibt es keine Anhaltspunkte. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Der Klägerin blieb die Überzahlung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11- juris Rdnr. 11), die auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt das Folgende:
38 
„Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist“.
39 
Zu den Sorgfaltspflichten der Klägerin gehört es somit, dass sie den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen und die dazu übersandten Merkblätter sowie eventuelle andere Schreiben, deren Inhalt Auswirkungen auf die Höhe der zustehenden Bezüge hat, zur Kenntnis nimmt und prüft, ob die Angaben in der Gehaltsbescheinigung bzw. Bezügeabrechnung korrekt sein können. Dazu kann es auch gehören, Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen miteinander zu vergleichen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es aber nicht, sich darüber hinaus Informationen zu beschaffen und ihre Besoldung etwa anhand der Rechtsgrundlagen selbst zu berechnen.
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Aufgrund ihrer Kenntnisse und der ihr übersandten Unterlagen, zu denen die Erläuterungen mit der Überschrift „Neues Besoldungsrecht - Die Änderungen zum 1. Juli 2009“ nicht gehörten, war die Überzahlung für die Klägerin nicht offensichtlich, grobe Fahrlässigkeit beim Nichterkennen der Überzahlung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Bei der Klägerin liegt die Besonderheit vor, dass sie nach ihrer Beförderung zum Stabsarzt erstmals zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes Bezüge der Besoldungsstufe A 13 erhielt. Sie konnte daher nicht anhand eines einfachen Vergleichs ihrer Besoldung vor und nach dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes unter Berücksichtigung der Anlage zur Gehaltsbescheinigung vom 23.06.2009 erkennen, dass die Erhöhung über dem Betrag lag, der aufgrund der Angaben zur Integration der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in der Anlage zur Bezügemitteilung zu erwarten war. Einen solchen Vergleich hätte die Klägerin nur durchführen können, wenn sie sich Informationen darüber beschafft hätte, wie hoch ihre Bezüge als Stabsarzt gewesen wären, wenn sie schon mit Wirkung vor dem 01.07.2009 befördert worden wäre. Dazu ist die Klägerin aber nicht verpflichtet. Der absolute ausgewiesene Betrag des Grundgehalts ist für sich gesehen nicht so hoch, dass bei der Klägerin, die aufgrund ihrer Beförderung vom Leutnant zum Stabsarzt mit einer nennenswerten Erhöhung ihrer Grundgehalts rechnen konnte, sich Zweifel hätten aufdrängen müssen. Auch die eingetragene Tarifstufe in der Gehaltsbescheinigung (gemeint ist die Stufe der Erfahrungsstufen) war für die Klägerin aufgrund deren Kenntnisse nicht offensichtlich falsch. In der Anlage wurde die Klägerin darüber informiert, dass aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetz eine Neuzuordnung zu einer Erfahrungsstufe bzw. einer Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe erfolgt, die aber nicht in jedem Fall zu einer Abweichung gegenüber der bisherigen Besoldungsdienstaltersstufe führt. Eine Änderung wurde bei der Klägerin, die vor der Umstellung der Besoldungsdienstaltersstufe 3 zugeordnet war, in der Gehaltsbescheinigung vorgenommen. Ab dem 01.07.2009 erfolgte darin ihre Zuordnung zu der Stufe „1+“, was nach dem Sprachgebrauch des Besoldungsüberleitungsgesetzes der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entspricht. Da über eine Änderungsmöglichkeit belehrt worden war, brauchten der Klägerin aufgrund einer neu ausgewiesenen Stufe in der Gehaltsbescheinigung keine Zweifel entstehen. Die zugeordnete Stufe lag von der der Klägerin zustehenden Stufe auch nicht so weit entfernt, dass sie sich die Frage hätte stellen müssen, ob sie ihr aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr überhaupt zustehen kann. Auch die Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 01.09.2010 musste bei der Klägerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken. Es handelt sich dabei um eine Folge der fehlerhaften Zuordnung zur Übergangstufe zu Stufe 2. Der Aufstieg von der Überleitungsstufe zu der dazugehörenden Stufe folgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG eigenen, vom Aufstieg zwischen Erfahrungsstufen abweichenden Regelungen. Zweifel wegen der Kürze des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre Besoldung nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 bis zur Zuordnung zur Stufe 2 erhielt, brauchten deshalb bei ihr nicht zu entstehen. Angesichts der Komplexität der Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes musste sich die Fehlerhaftigkeit der Bezüge der Klägerin nur einer Person aufdrängen, die mit diesem Rechtsgebiet vertraut ist, nicht aber der Klägerin aufgrund der Kenntnisse, die sie hatte bzw. die sie aufgrund der übersandten Unterlagen gewinnen konnte.
b)
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Auch die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG führt nicht zu einer verschärften Haftung der Besoldungsempfänger in einem Übergangszeitraum, der am 01.07.2009 beginnt und am 30.06.2013 endet (a.A.: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 994.10.KO -).
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Nach § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung (Satz 1). Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30.06.2009 wirksam gewesen wäre (Satz 2).
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Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt. Er dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 01.07.2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 01.07.2009, sondern davor, am 30.06.2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherige Erfahrungsstufe verblieben wäre. Eine weitergehende Bedeutung hat der Vorbehalt nicht. Das kommt auch in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10850 Seite 238) dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt:
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„Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres- Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden“.
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Der Vorbehalt bezieht sich somit nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe zu Beamten oder Soldaten, die sie vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatten, aber nicht auf Fehler, die bei Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können.
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Zudem war der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall der Klägerin nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz bereits am 01.07.2009 aufgelöst, da die Klägerin bereits mit Wirkung von diesem Tag an befördert worden war. Die vom Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Zuordnung der Klägerin zu einer Erfahrungsstufe stand somit bei ihr nie unter einem Vorbehalt. Wenn die Klägerin durch das EDV-Programm oder durch einen Einzelfallfehler eines Sachbearbeiters der Beklagten für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer Stufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
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Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.