Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2017 - W 4 M 17.542

published on 28/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2017 - W 4 M 17.542
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 M 17.542, 03/05/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 58,99 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Mai 2017.

1. Mit seinem Antrag vom 22. März 2017 im Ausgangsverfahren W 4 S. 17.306 begehrte der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die im Bescheid des Landratsamts ... vom 8. Dezember 2016 unter Ziffer 1.2 und Ziffer 1.3 enthaltenen naturschutzrechtlichen Anordnungen unter Ziffer 1.2 und Ziffer 1.3. Von dem Verfahren wurde ein weiteres Verfahren (W 4 S. 17.307) abgetrennt, soweit die Ziffer 1.3 des Bescheids betroffen war. Der Antragsteller obsiegte in den Streitsachen. In dem Beschluss in der Verwaltungsstreitsache W 4 S. 17.306 wurde der Streitwert auf 3.750,00 EUR vor Abtrennung der Verwaltungsstreitsache W 4 S. 17.307 festgesetzt, nach Abtrennung auf 1.250,00 EUR. Der Streitwert in der Verwaltungsstreitsache W 4 S. 17.307 wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13. April 2017 beantragte der Antragsteller im Verfahren W 4 S. 17.307 die folgenden Kosten gegen den Verfahrensgegner festzusetzen: Aus einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 261,30 EUR sowie eine Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR. Unter Berücksichtigung von 19% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG wurde in der Summe ein Betrag von insgesamt 334,75 EUR geltend gemacht. Weiterhin wurde beantragt, den zu erstattenden Betrag gemäß § 104 ZPO ab 19. April 2017 mit 5%-Punkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen auf 275,76 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt: Für die Berechnung der Gebühren sei der Streitwert zugrunde zu legen, der zum Zeitpunkt ihres Entstehens anzunehmen sei. Die Verfahrensgebühr sei vorliegend schon vor der Abtrennung des Verfahrens W 4 S. 17.307 vom Verfahren W 4 S. 17.306 entstanden. Sie könne deshalb nur entsprechend dem hier verbliebenen Streitwertanteil von 2/3 (= Verhältnis des Einzelstreitwerts von 2.500,00 EUR zum Gesamtstreitwert von 3.750,00 EUR) festgesetzt werden. Gleiches gelte für die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Diese könne in jeder Angelegenheit nur einmal gefordert werden. Sie sei daher nach der Abtrennung nicht erneut entstanden und sei somit auch nur entsprechend anteilmäßig berücksichtigungsfähig.

2. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 beantragte der Antragstellerbevollmächtigte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 eine Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, dass dem Anwalt grundsätzlich ein Wahlrecht zustehe, ob er die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung (= Gesamtstreitwert) oder aus den zwei Verfahren danach (= jeweilige Einzelstreitwerte) geltend mache. Aufgrund der Abtrennung könne eine Verfahrensgebühr aus dem nach der Abtrennung vom Gericht mit Beschluss vom 10. April 2017 festgesetzten Streitwert von 2.500,00 EUR geltend gemacht werden. Die Trennung der Verfahren sei ausschließlich aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt. Im Ergebnis seien dann auch zwei Entscheidungen unter den jeweils vergebenen Aktenzeichen getroffen worden. Diese Entscheidungen seien für sich betrachtet jeweils als rechtsmittelfähig anzusehen und mussten insoweit auch einer Überprüfung im Einzelfall unterzogen werden. Hinzu komme, dass vorliegend auch aufgrund der bereits im Klageverfahren erfolgten Abtrennung bezüglich der einzelnen Anordnungen im Bescheid von Anfang an zwei Verfahren hätten durchgeführt werden können, so dass die Verfahrensgebühr jeweils für sich betrachtet von Anfang an aus den jeweiligen Streitwerten angefallen wäre, die sich nach der Abtrennung der Verfahren jeweils ergäben. Dem Antragsteller dürfe kein Nachteil daraus entstehen, dass aus gerichtsinternen Gründen eine Trennung der Verfahren erfolgt sei. Hinsichtlich des Anfalls der Auslagenpauschale sei diese ebenfalls separat jeweils in voller Höhe neu entstanden. Eine Aufteilung verbiete sich aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls.

Ergänzend wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 11. Mai 2017 und vom 13. Juni 2017 Bezug genommen.

3. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 erklärte der Urkundsbeamte, dass er der erhobenen Erinnerung des Antragstellerbevollmächtigten nicht abhelfe.

Den Beteiligten wurde mit Schreiben des Gerichts vom 9. Juni 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 165 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 165 Rn. 3; BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - BayVBl 2008, 417), somit vorliegend in Kammerbesetzung (§§ 5 Abs. 3, 101 Abs. 3 VwGO).

2. Die erhobene Erinnerung ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO), jedoch nicht begründet, da die dem Antragstellerbevollmächtigten zustehende Vergütung zutreffend berechnet worden ist.

Das Gericht nimmt zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 (W 4 S. 17.307) sowie auf dessen Entscheidung, der Erinnerung nicht abzuhelfen, vom 2. Juni 2017 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe insoweit ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).

Lediglich ergänzend wird ausgeführt:

Der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten, es bestehe hinsichtlich der Abrechnung der Gebühren ein Wahlrecht, ob diese aus dem Gesamtstreitwert oder aus den Einzelstreitwerten ermittelt wird, vermag das Gericht nicht zu folgen. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in einem Beschluss vom 30. Januar 2007 (- 25 C 07.161 - juris) ausgeführt: „Der Senat hält (…) die Rechtsansicht für zutreffend, dass für die Berechnung der Prozessgebühr allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Gebühr bei Klageerhebung maßgeblich sind und die spätere Abtrennung darauf keinen Einfluss hat (…). Es ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass auch nach einer Trennung der Verfahren für den Rechtsanwalt die bereits entstandene Prozessgebühr maßgeblich bleibt, dann anteilig zu bemessen ist und eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheidet (…). Aus dem hieraus zu entnehmenden Grundsatz der Einmaligkeit ist zu folgern, dass bei einer Trennung in einem Verfahren nicht erneut Prozessgebühren, berechnet aus Einzelstreitwerten entstehen können“. Diese Rechtsprechung, die zunächst noch unter Geltung der BRAGO erfolgt ist (BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 23 C 01.1049 - juris) und die sich insbesondere auch mit der abweichenden Literaturmeinung auseinandersetzt, wird auch unter Geltung des RVG fortgeführt (vgl. VG Augsburg, B.v. 12.11.2008 – Au 5 M 08.1084 -; VG Würzburg, 23.03.2016, W 5 M 15.1091 -). Beide zitierten Entscheidungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs waren Beschwerdeentscheidungen zu Verfahren, die vom Verwaltungsgericht Würzburg entschieden worden waren (VG Würzburg, B.v. 28.3.2001 - W 2 K 00.597 - und B.v. 14.12.2006 - W 5 K 03.883 -). Das Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Nach Ansicht des Gerichts bedeutet der durch § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gesetzlich normierte Grundsatz der Einmaligkeit, dass eine einmal verdiente Gebühr zugunsten des Bevollmächtigten erhalten bleibt und nicht zu einem späteren Zeitpunkt, etwa bei einer nachträglichen Trennung in mehrere Rechtsstreitigkeiten, zugunsten derselben Person erneut eine Gebühr, berechnet aus Einzelstreitwerten entstehen kann (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, Rn. 10, 13 und 50 zu Nr. 3100 VV RVG sowie Rn. 38 zu Nr. 3104 VV RVG). Bereits entstandene Gebühren können bei einer Trennung des Verfahrens demnach nicht erneut entstehen. Der Antragstellerbevollmächtigt hat hier zudem trotz Kenntnis der Abtrennung der Verfahren in der Hauptsache (W 4 K 17.5 bis 17.7) gerade keine separaten Antragsschriften eingereicht, sondern einheitlich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Nur ergänzend ist anzumerken, dass das Gericht ein Wahlrecht auch nicht deshalb ausnahmsweise als gegeben ansieht, weil in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt sind. Dies würde nämlich voraussetzen (so VG Würzburg, B.v. 17.3.2015 - W 4 M 15.30130 - juris), dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58 m.w.N.). Hierzu ist eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen. Wie der Urkundsbeamte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2017 zutreffend ausgeführt hat, umfasste der Auftrag des Antragstellers an seine Bevollmächtigten die Vertretung in allen im Bescheid des Landratsamts ... vom 8. Dezember 2016 geforderten Einzelmaßnahmen. Der Umfang seiner Beauftragung änderte sich infolge der Abtrennung des Verfahrens W 4 S. 17.307 nicht. Die Mehrarbeit nach Abtrennung beschränkte sich insofern auf die mehrfache Einreichung von Schriftsätzen (mit im Übrigen identischem Inhalt).

Entsprechendes gilt für die Post- und Telekommunikationspauschale (vgl. auch OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58).

3. Nach alledem war die Erinnerung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 17/03/2015 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kosten
published on 01/07/2010 00:00

Gründe I. 1 Mit Urteil vom 08.08.2003 wies das Verwaltungsgericht die am 12.09.2002 erhobene Klage gegen einen Bescheid des Beklagten ab, mit dem dieser den Beigeladenen von der Trinkwasserversorgungspflicht einer „Bungalowsiedlung“ befreite. A
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Annotations

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.