Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2017 - W 4 M 17.541

bei uns veröffentlicht am28.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 63,82 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Mai 2017.

1. Mit seinem Antrag vom 22. März 2017 im Ausgangsverfahren W 4 S. 17.306 begehrte der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die im Bescheid des Landratsamts ... vom 8. Dezember 2016 unter Ziffer 1.2 und Ziffer 1.3 enthaltenen naturschutzrechtlichen Anordnungen unter Ziffer 1.2 und Ziffer 1.3. Von dem Verfahren wurde ein weiteres Verfahren (W 4 S. 17.307) abgetrennt, soweit die Ziffer 1.3 des Bescheids betroffen war. Der Antragsteller obsiegte in den Streitsachen. In dem Beschluss in der Verwaltungsstreitsache W 4 S. 17.306 wurde der Streitwert auf 3.750,00 EUR vor Abtrennung der Verwaltungsstreitsache W 4 S. 17.307 festgesetzt, nach Abtrennung auf 1.250,00 EUR.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13. April 2017 beantragte der Antragsteller im Verfahren W 4 S. 17.306 die folgenden Kosten gegen den Verfahrensgegner festzusetzen: Aus einem Gegenstandswert von 3.750,00 EUR eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 327,60 EUR sowie eine Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR. Unter Berücksichtigung von 19% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG wurde in der Summe ein Betrag von insgesamt 413,64 EUR geltend gemacht. Weiterhin wurde beantragt, den zu erstattenden Betrag gemäß § 104 ZPO ab 19. April 2017 mit 5%-Punkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen auf 137,89 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt: Für die Berechnung der Gebühren sei der Streitwert zugrunde zu legen, der zum Zeitpunkt ihres Entstehens anzunehmen sei. Die Verfahrensgebühr sei vorliegend schon vor der Abtrennung des Verfahrens W 4 S. 17.307 vom ursprünglichen Verfahren entstanden. Sie könne deshalb nur entsprechend dem hier verbliebenen Streitwertanteil von 1/3 (= Verhältnis des Einzelstreitwerts von 1.250,00 EUR zum Gesamtstreitwert von 3.750,00 EUR) festgesetzt werden. Gleiches gelte für die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Diese könne in jeder Angelegenheit nur einmal gefordert werden. Sie sei daher nach der Abtrennung nicht erneut entstanden und sei somit auch nur entsprechend anteilmäßig berücksichtigungsfähig.

2. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 beantragte der Antragstellerbevollmächtigte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 eine Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, dass dem Anwalt grundsätzlich ein Wahlrecht zustehe, ob er die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung (= Gesamtstreitwert) oder aus den zwei Verfahren danach (= jeweilige Einzelstreitwerte) geltend mache. Insoweit sei es zwar verfehlt gewesen, im hiesigen Verfahren die Verfahrensgebühr aus dem ursprünglichen Gegenstandswert von 3.750,00 EUR zu beantragen. Allerdings könne aufgrund der Abtrennung eine Verfahrensgebühr aus dem nach der Abtrennung vom Gericht mit Beschluss vom 10.04.2017 festgesetzten Streitwert von 1.250,00 € geltend gemacht werden. Die Trennung der Verfahren sei ausschließlich aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt. Im Ergebnis seien dann auch zwei Entscheidungen unter den jeweils vergebenen Aktenzeichen getroffen worden. Diese Entscheidungen seien für sich betrachtet jeweils als rechtsmittelfähig anzusehen und mussten insoweit auch einer Überprüfung im Einzelfall unterzogen werden. Hinzu komme, dass vorliegend auch aufgrund der bereits im Klageverfahren erfolgten Abtrennung bezüglich der einzelnen Anordnungen im Bescheid von Anfang an zwei Verfahren hätten durchgeführt werden können, so dass die Verfahrensgebühr jeweils für sich betrachtet von Anfang an aus den jeweiligen Streitwerten angefallen wäre, die sich nach der Abtrennung der Verfahren jeweils ergäben. Dem Antragsteller dürfe kein Nachteil daraus entstehen, dass aus gerichtsinternen Gründen eine Trennung der Verfahren erfolgt sei. Hinsichtlich des Anfalls der Auslagenpauschale sei diese ebenfalls separat jeweils in voller Höhe neu entstanden. Eine Aufteilung verbiete sich aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls.

Ergänzend wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 11. Mai 2017 und vom 13. Juni 2017 wird Bezug genommen.

3. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 erklärte der Urkundsbeamte, dass er der erhobenen Erinnerung des Antragstellerbevollmächtigten nicht abhelfe.

Den Beteiligten wurde mit Schreiben des Gerichts vom 9. Juni 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 165 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 165 Rn. 3; BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - BayVBl 2008, 417), somit vorliegend in Kammerbesetzung (§§ 5 Abs. 3, 101 Abs. 3 VwGO).

2. Die erhobene Erinnerung ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO), jedoch nicht begründet, da die dem Antragstellerbevollmächtigten zustehende Vergütung zutreffend berechnet worden ist.

Das Gericht nimmt zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 (W 4 S. 17.306) sowie auf dessen Entscheidung, der Erinnerung nicht abzuhelfen, vom 2. Juni 2017 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe insoweit ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).

Lediglich ergänzend wird ausgeführt:

Der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten, es bestehe hinsichtlich der Abrechnung der Gebühren ein Wahlrecht, ob diese aus dem Gesamtstreitwert oder aus den Einzelstreitwerten ermittelt wird, vermag das Gericht nicht zu folgen. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in einem Beschluss vom 30. Januar 2007 (- 25 C 07.161 - juris) ausgeführt: „Der Senat hält (…) die Rechtsansicht für zutreffend, dass für die Berechnung der Prozessgebühr allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Gebühr bei Klageerhebung maßgeblich sind und die spätere Abtrennung darauf keinen Einfluss hat (…). Es ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass auch nach einer Trennung der Verfahren für den Rechtsanwalt die bereits entstandene Prozessgebühr maßgeblich bleibt, dann anteilig zu bemessen ist und eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheidet (…). Aus dem hieraus zu entnehmenden Grundsatz der Einmaligkeit ist zu folgern, dass bei einer Trennung in einem Verfahren nicht erneut Prozessgebühren, berechnet aus Einzelstreitwerten entstehen können“. Diese Rechtsprechung, die zunächst noch unter Geltung der BRAGO erfolgt ist (BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 23 C 01.1049 - juris) und die sich insbesondere auch mit der abweichenden Literaturmeinung auseinandersetzt, wird auch unter Geltung des RVG fortgeführt (vgl. VG Augsburg, B.v. 12.11.2008 – Au 5 M 08.1084 -; VG Würzburg, 23.03.2016, W 5 M 15.1091 -). Beide zitierten Entscheidungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs waren Beschwerdeentscheidungen zu Verfahren, die vom Verwaltungsgericht Würzburg entschieden worden waren (VG Würzburg, B.v. 28.3.2001 - W 2 K 00.597 - und B.v. 14.12.2006 - W 5 K 03.883 -). Das Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Nach Ansicht des Gerichts bedeutet der durch § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gesetzlich normierte Grundsatz der Einmaligkeit, dass eine einmal verdiente Gebühr zugunsten des Bevollmächtigten erhalten bleibt und nicht zu einem späteren Zeitpunkt, etwa bei einer nachträglichen Trennung in mehrere Rechtsstreitigkeiten, zugunsten derselben Person erneut eine Gebühr, berechnet aus Einzelstreitwerten entstehen kann (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, Rn. 10, 13 und 50 zu Nr. 3100 VV RVG sowie Rn. 38 zu Nr. 3104 VV RVG). Bereits entstandene Gebühren können bei einer Trennung des Verfahrens demnach nicht erneut entstehen. Der Antragstellerbevollmächtigte hat hier zudem trotz Kenntnis der Abtrennung der Verfahren in der Hauptsache (W 4 K 17.5 bis 17.7) gerade keine separaten Antragsschriften eingereicht, sondern einheitlich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Nur ergänzend ist anzumerken, dass das Gericht ein Wahlrecht auch nicht deshalb ausnahmsweise als gegeben ansieht, weil in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt sind. Dies würde nämlich voraussetzen (so VG Würzburg, B.v. 17.3.2015 - W 4 M 15.30130 - juris), dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58 m.w.N.). Hierzu ist eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen. Wie der Urkundsbeamte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2017 zutreffend ausgeführt hat, umfasste der Auftrag des Antragstellers an seine Bevollmächtigten die Vertretung in allen im Bescheid des Landratsamts ... vom 8. Dezember 2016 geforderten Einzelmaßnahmen. Der Umfang seiner Beauftragung änderte sich infolge der Abtrennung des Verfahrens W 4 S. 17.307 nicht. Die Mehrarbeit nach Abtrennung beschränkte sich insofern auf die mehrfache Einreichung von Schriftsätzen (mit im Übrigen identischem Inhalt).

Entsprechendes gilt für die Post- und Telekommunikationspauschale (vgl. auch OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58).

3. Nach alledem war die Erinnerung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. März 2015 - W 4 M 15.30130

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Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kosten

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Gründe I. 1 Mit Urteil vom 08.08.2003 wies das Verwaltungsgericht die am 12.09.2002 erhobene Klage gegen einen Bescheid des Beklagten ab, mit dem dieser den Beigeladenen von der Trinkwasserversorgungspflicht einer „Bungalowsiedlung“ befreite. A

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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
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Betrag von
weiteren ... Euro
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2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
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über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Januar 2015.

Mit der Klage im Ausgangsverfahren W 1 K 13.30480 begehrten die zunächst insgesamt elf Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 bewilligte der Einzelrichter der Klägerin zu 2), der jetzigen Erinnerungsführerin, Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und lehnte den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu 2) im Übrigen sowie die Prozesskostenhilfeanträge der weiteren Kläger insgesamt ab.

Daraufhin nahm der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 die Klagen der Kläger zu 1) sowie zu 3) bis 11) zurück. Die Klage der Klägerin zu 2) beschränkte er auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und nahm auch diese Klage im Übrigen zurück.

Mit zwei Beschlüssen trennte daraufhin der Einzelrichter vom Ausgangsverfahren die Klagebegehren ab, soweit die Klagen zurückgenommen worden waren. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 wurden vom Ausgangsverfahren W 1 K 13.30480 die Klagen der Kläger zu 1) sowie zu 3) bis 11) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 1 K 14.30568 fortgeführt. Das Verfahren W 1 K 14.30568 wurde eingestellt und die Kläger gesamtverbindlich zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens verpflichtet. Mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 27. Oktober 2014 trennte der Einzelrichter vom Verfahren W 1 K 13.30480 die Klage der Klägerin zu 2) hinsichtlich der Streitgegenstände der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; das Verfahren wurde insoweit unter dem Aktenzeichen W 1 K 14.30569 fortgeführt. Des Weiteren wurde das Verfahren W 1 K 14.30569 eingestellt und die Klägerin zu 2) zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens verpflichtet.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 gab der Einzelrichter der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichteten Klage der Klägerin zu 2) im Ausgangsverfahren W 1 K 13.30480 statt und erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Dezember 2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte, im Verfahren W 4 K 13.30480 (unter anderem) die folgenden Kosten gegen den Verfahrensgegner festzusetzen: Aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 393,90 EUR sowie eine Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR. Mit den weiteren geltend gemachten Gebühren und Auslagen wurde in der Summe ein Betrag von insgesamt 1.013,52 EUR geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Januar 2015 setzte die Urkundsbeamtin die außergerichtlichen Aufwendungen auf insgesamt 552,18 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt: Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensgebühr sei nur eine anteilige Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von insgesamt 15.000,00 EUR in Höhe von 25,61 EUR erstattungsfähig. Auch die geltend gemachte Post- und Telekommunikationspauschale sei nur anteilig in Höhe von 0,61 EUR erstattungsfähig. Für die Berechnung der Verfahrensgebühr sei der Gegenstandswert maßgeblich, der zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Gebühr anzunehmen sei. Vorliegend sei die Verfahrensgebühr vor Abtrennung der Verfahren W 1 K 14.30568 bzw. W 1 K 14.30569 entstanden. Für diesen Zeitpunkt sei ein Gesamtgegenstandswert von 15.000,00 EUR gemäß § 30 RVG zugrunde zu legen. Ausgehend von diesem Gegenstandswert sei die erstattungsfähige Verfahrensgebühr zunächst auf 1/11 des Gesamtbetrags der Verfahrensgebühr zu reduzieren, weil nur die Klägerin zu 2), nicht jedoch die übrigen Kläger, deren Verfahren unter dem Aktenzeichen W 1 K 14.30568 abgetrennt worden sind, einen Kostenerstattungsanspruch hätten. Der sich daraus ergebende Betrag von 76,82 EUR sei weiterhin um 2/3 zu kürzen, weil die Klägerin zu 2) durch Beschränkung der Klage auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes und die Klagerücknahme im Übrigen letztlich nur zu 1/3 obsiegt habe, hinsichtlich der Klagerücknahme aufgrund der Einstellungsentscheidung im Verfahren W 1 K 14.30569 hingegen die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Die Post- und Telekommunikationspauschale sei in gleichem Umfang zu kürzen, da auch sie vor Abtrennung der oben genannten Verfahren entstanden sei.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Januar 2015 eine Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, dass der Rechtsanwalt nach ganz herrschender Meinung ein Wahlrecht habe, ob er die vor oder nach Abtrennung entstandenen Gebühren und Auslagen geltend mache.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 erklärte die Urkundsbeamtin, dass sie der erhobenen Erinnerung des Klägerbevollmächtigten nicht abhelfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung, über die das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde - hier durch den Einzelrichter - ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.

Die von dem Klägerbevollmächtigten angeführte Rechtsauffassung, wonach der Rechtsanwalt wählen könne, ob er die vor oder nach der Abtrennung entstandenen Gebühren geltend mache, kann jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall keine Geltung beanspruchen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich jedenfalls, dass in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Abtrennung nach einer Teilklagerücknahme ausschließlich der gerichtsinternen, verfahrenstechnischen Abwicklung und Aussonderung und insbesondere dazu diente, das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen Klagebegehrens ordnungsgemäß einzustellen und die insoweit auf den zurücknehmenden Beteiligten entfallenden Kosten (vorab und separat) berechnen zu können (HessVGH, B.v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16). So liegt der Fall hier. Die Abtrennungen dienten allein der gerichtsinternen Abwicklung der Teilklagerücknahme. Durch die Abtrennung und Vergabe neuer Aktenzeichen war das Ausgangsverfahren nicht vollständig abgeschlossen, es erging vielmehr im Folgenden noch eine Sachentscheidung durch Urteil. Die Übersendung der Empfangsbekenntnisse hinsichtlich der Abtrennungs- und Einstellungsbeschlüsse sowie die Übersendung dieser Beschlüsse an die Mandantschaft stellen keine als selbstständig zu bewertenden Verfahrenshandlungen in den abgetrennten „neuen“ Verfahren dar, die in den abgetrennten Verfahren das Entstehen einer neuen Verfahrensgebühr begründen könnten (vgl. HessVGH, B.v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16). Unter Berücksichtigung dessen erscheint es hier gerechtfertigt, die vor Abtrennung entstandene und nach Abtrennung bestehen gebliebene Verfahrensgebühr zugrunde zu legen und nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu kürzen. Entsprechendes gilt für die Post- und Telekommunikationspauschale (vgl. auch OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58).

Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Das Verfahren ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 08.08.2003 wies das Verwaltungsgericht die am 12.09.2002 erhobene Klage gegen einen Bescheid des Beklagten ab, mit dem dieser den Beigeladenen von der Trinkwasserversorgungspflicht einer „Bungalowsiedlung“ befreite. Auf den von den Klägern am 15.09.2003 gestellten Antrag ließ der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung gegen dieses Urteil zu. Mit Urteil vom 04.03.2005 (1 L 279/03) stellte er das Verfahren hinsichtlich des Klägers zu 1 (damals im Rubrum als Kläger zu 10 aufgeführt) ein und wies die Berufung der übrigen Kläger zurück. Mit Beschluss vom 28.07.2005 (BVerwG 8 B 51.05) hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens sollte der Endentscheidung vorbehalten bleiben. Mit Urteil vom 16.08.2007 (2 L 1/06) änderte der beschließende Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und hob den Bescheid des Beklagten auf. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten und dem Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Das Urteil wurde wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Gegen die Nichtzulassung der Revision legten sowohl der Beklagte als auch der Beigeladene am 04.10.2007 Beschwerde ein. Nachdem der Beklagte seine Beschwerde am 02.11.2007 zurückgenommen hatte, trennte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren des Beigeladenen mit Beschluss vom 10.01.2008 ab. Ferner stellte es in diesem Beschluss das Beschwerdeverfahren des Beklagten (BVerwG 8 B 111.07) ein und erlegte ihm die Kosten des eingestellten Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auf. Mit Beschluss vom 03.07.2008 wies es die Beschwerde des Beigeladenen zurück und erlegte ihm die Kosten seines Beschwerdeverfahrens (8 B 8.08) auf.

2

Bereits am 24.08.2007 beantragten die Kläger beim Verwaltungsgericht die Festsetzung der Kosten für das Vorverfahren in Höhe von 3.155,20 €, für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 5.726,10 €, für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von 9.243,34 € und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren BVerwG 8 B 51.05 in Höhe von 5.034,40 €.

3

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2007, dem Beklagten zugestellt am 08.01.2008, setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 6.957,85 € fest. In der Begründung hieß es, dem Kostenfestsetzungsantrag sei gemäß Kostenteilung zu ½ in vollem Umfang zu entsprechen. Die Zusammensetzung ergebe sich wie folgt:

4
erste Instanz  3.155,20 €
zweite Instanz  5.726,10 €
Nichtzulassungsbeschwerde  5.034,40 €
Summe: 13.915,70 €
davon je ½ Beklagter  6.957,85 €
Beigeladener  6.957,85 €
5

Mit Beschluss vom 22.01.2008 berichtigte der Urkundsbeamte seinen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2007 in der Begründung. Die Zusammensetzung der Kosten ergebe sich (nunmehr) wie folgt:

6
Vorverfahren  3.155,20 €
erste Instanz  5.726,10 €
Nichtzulassungsbeschwerde  5.034,40 €
Summe: 13.915,70 €
davon je ½ Beklagter  6.957,85 €
Beigeladener  6.957,85 €
7

Zur Begründung führte der Urkundsbeamte aus, bei der Bezeichnung der Kosten sei ein offensichtlicher Fehler aufgetreten, da die Kosten teilweise den falschen Instanzen zugeordnet worden seien. Der Berichtigungsbeschluss wurde dem Beklagten (erst) am 15.04.2008 zugestellt.

8

Mit weiterem Beschluss vom 22.01.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vom Beklagten an die Kläger für die zweite Instanz zu erstattenden Kosten auf 4.621,67 € fest. Die Zusammensetzung der Kosten ergebe sich wie folgt:

9
zweite Instanz  9.243,34 €
Summe:  9.243,34 €
davon je ½ Beklagter  4.621,67 €
Beigeladener  4.621,67 €
10

Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 13.02.2008 zugestellt.

11

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2008 hat der Beklagte am 27.02.2008 und gegen den Berichtigungsbeschluss vom 22.01.2008 am 29.04.2008 jeweils ohne Begründung Erinnerung eingelegt.

12

Auf den Antrag der Kläger vom 25.01.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.08.2008 die vom Beklagten an die Kläger zu 2 bis 19 zu erstattenden Kosten für das eingestellte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BVerwG 8 B 111.07) auf 5.164,00 € fest. Gegen den am 26.08.2008 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 09.09.2008 – wiederum ohne Begründung – Erinnerung eingelegt.

13

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.07.2009 hat das Verwaltungsgericht die Erinnerungen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2007 gerichtete Erinnerung sei bereits unzulässig, weil die Entscheidung des Gerichts nicht fristgerecht beantragt worden sei. Der Berichtigungsbeschluss vom 22.01.2008 habe keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist gehabt und das Erinnerungsverfahren nicht neu eröffnet. Die Erinnerungen gegen die beiden anderen Kostenfestsetzungsbeschlüsse blieben ebenfalls ohne Erfolg. Weder habe sie der Beklagte begründet noch habe er angegeben, in welchem Umfang er die jeweilige Kostenfestsetzung anfechten wolle. Im Übrigen bestünden auch keine Bedenken an den Kostenansätzen.

II.

14

Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerungen zu Unrecht zurückgewiesen.

15

A. Die Erinnerungen sind zulässig.

16

1. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte sie trotz mehrfacher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht nicht begründet, den Umfang der Anfechtung dem Betrag nach nicht beziffert und auch nicht angegeben hat, in welchem Punkt, insbesondere hinsichtlich welchen Kostenansatzes er die Kostenfestsetzungsbeschlüsse angreift. Es bedarf keiner Vertiefung, ob ungeachtet der Tatsache, dass die §§ 165, 151 i. V. m. § 147 VwGO keine Pflicht zur Begründung oder Antragstellung enthalten, an den Inhalt der Erinnerung Mindestanforderungen zu stellen sind, insbesondere ein konkretes Rechtsschutzbegehren des Erinnerungsführers erkennbar sein muss (so BFH, Beschl. v. 09.06.1989 – X E 6/89 –, BFHE 156, 401; Beschl. v. 25.04.2007 – I E 3, 4/06 – , BFH/NV 2007, 1347), oder ob – wie der Beklagte meint – bei fehlendem Anfechtungsantrag und fehlender Begründung davon auszugehen ist, dass der Erinnerungsführer eine Prüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses insgesamt begehrt. Sofern man die konkrete Bezeichnung des Umfangs der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Sachentscheidungsvoraussetzung ansieht, hat der Beklagte dem nunmehr im Beschwerdeverfahren genügt. Er hat in der Beschwerdebegründung sein Begehren präzisiert und im Einzelnen begründet. Soweit die formgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs bestimmte Mindestanforderungen verlangt, handelt es sich regelmäßig um nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1985 – 3 C 16.85 –, Buchholz 427.3 § 229 LAG Nr. 51, zu § 82 VwGO), die im Regelfall am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1998 – 4 C 14.96 –, BVerwGE 106, 295 [299], m. w. Nachw.). Anderes gilt nur, wenn das Gesetz – anders als hier – bestimmte Fristen für die Antragstellung oder Begründung vorsieht, wie etwa für die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 VwGO.

17

2. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10.12.2007 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 22.01.2008 ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht verfristet.

18

2.1. Das Verwaltungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand des Antrags des Beklagten auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) vom 29.04.2008 der „Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.12.2007 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 22.01.2008“ ist. Der Beklagte beanstandet zu Unrecht, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10.12.2007 nicht vorgelegen hätten, der Urkundsbeamte der Sache nach vielmehr einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen habe.

19

Gemäß § 122 i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschluss jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Auch der Urkundsbeamte, der gemäß § 164 VwGO auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten durch Beschluss festsetzt, kann offenbare Fehler nach diesen Vorschriften selbst berichtigen (vgl. Olbertz in: Schoch/AN.-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 164 RdNr. 23, m. w. Nachw.). Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn in der Formulierung der Entscheidung etwas anderes ausgesagt wurde als das Gericht (bzw. der Urkundsbeamte) gewollt hat, oder etwas nicht ausgesagt wurde, was das Gericht gewollt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 118 RdNr. 6, m. w. Nachw.). Offensichtlich ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie sich unschwer aus der Entscheidung selbst, insbesondere auch aus anderen Teilen der Entscheidung, aus den Umständen des vorausgegangenen Verfahrens, den Umständen der Verkündung oder unzweifelhaft aus dem Inhalt der Akten und aus jederzeit erreichbaren Urkunden erkennbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 118 RdNr. 7, m. w. Nachw.). Entscheidend ist, dass den Beteiligten aus einer solchen Konstellation heraus die Unrichtigkeit ohne weiteres auffällt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.1985 – 7 B 193.85 –, NVwZ 1986, 198; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 118 RdNr.6, m. w. Nachw.).

20

Nach diesen Maßstäben wies der Kostenfestsetzungsbeschluss eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO auf. Dies ergab sich zwar nicht allein aus der Entscheidung selbst, wohl aber bei Berücksichtigung der Kostenfestsetzungsanträge vom 22.08.2007, die dem Beklagten am 01.11.2007 zur Kenntnisnahme und eventuellen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt zugestellt wurden. Darin waren die Kosten, deren Festsetzung beantragt wurde, für das Vorverfahren und die drei gerichtlichen Instanzen im Einzelnen dargestellt. In der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wurde einerseits ausgeführt, dass dem Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang zu entsprechen sei, andererseits entsprach die dann folgende Zusammenstellung der Kosten nicht der beantragten Kostenfestsetzung. Dieser Widerspruch war für alle Verfahrensbeteiligten bei einem Abgleich mit den ihnen bekannten Kostenfestsetzungsanträgen ohne weiteres erkennbar.

21

Der Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich – wie der Beklagte einwendet – gravierende Veränderungen bei der Kostenfestsetzung, insbesondere hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens ergaben. Selbst wenn eine Urteilsformel in ihr Gegenteil verkehrt wird oder ein noch nicht beschwerter Beteiligter erstmals beschwert wird, ist eine Berichtigung möglich (vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O., RdNr. BFH, Beschl. v. 22.03.1996 – I R 130/94 –, BFH/NV 1996, 760). Die erstmalige (höhere) Beschwer ist lediglich für die Frage von Bedeutung, ob die Rechtsmittelfrist gegen die berichtigte Entscheidung für den beschwerten Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses neu zu laufen beginnt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.02.2004 – V ZR 125/03 –, NJW-RR 2004, 712).

22

Ausgehend von dieser rechtlichen Würdigung ist die Erinnerung des Beklagten „gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2008 (Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10.12.2007)“ als Erinnerung gegen den berichtigten Kostenfestsetzungsbeschluss auszulegen.

23

2.2. Der Beklagte hat die Erinnerung gegen den berichtigten Kostenfestsetzungsbeschluss auch fristgerecht eingelegt. Maßgeblich für den Beginn der Zweiwochenfrist des § 151 VwGO ist nicht die (erstmalige) Zustellung des Beschlusses vom 10.12.2007 am 08.01.2008, sondern die Zustellung des berichtigten Beschlusses, die erst am 15.04.2008 erfolgte.

24

Zwar hat ein Berichtigungsverfahren auf den Ablauf einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich keinen Einfluss. Die Berichtigung eröffnet eine neue Rechtsmittelfrist gegen die berichtigte Entscheidung aber ausnahmsweise dann, wenn die zunächst zugestellte Entscheidung insgesamt – also einschließlich der Entscheidungsgründe – nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden und erst die berichtigte Fassung der Entscheidung die Partei in die Lage versetzt, sachgerecht über die Frage der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 06.05.2009 – XII ZB 81/08 –, NJW-RR 2009, 1480, m. w. Nachw.; BVerwG, Beschl. v. 06.05.2010 – 6 B 48.09 – Juris). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn erst die berichtigte Fassung die Beschwer der Partei hinreichend erkennen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2006 – VI ZB 46/06 –, JurBüro 2007, 280 [nur Leitsatz]; Beschl. v. 09.11.1994 – XII ZR 184/93 –, NJW 1995, 1033). Gerade das Ausmaß der Beschwer kann für den Entschluss, ein Rechtsmittel einzulegen, bestimmend sein (Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 319 RdNr. 25a).

25

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Erst aufgrund des berichtigten Beschlusses war für den Beklagten mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, dass er den Klägern die Kosten für das Vorverfahren zu erstatten hat und dass die Kosten für das Verfahren erster Instanz höher sind als ursprünglich angegeben. Ferner wurde für ihn erst in Verbindung mit dem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2008 deutlich, dass auch die Kosten für das Verfahren zweiter Instanz höher sind als ursprünglich festgesetzt. Wie sich die zu erstattenden Kosten auf das Vorverfahren und die gerichtlichen Instanzen verteilen, ergab sich nicht aus dem Tenor des Beschlusses vom 10.12.2007 sondern nur aus dessen Begründung. Die Begründung war daher für den Beklagten als kostenpflichtige Partei von wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob er Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung einlegen soll. Dem Beklagten kann auch nicht vorgehalten werden, dass der Urkundsbeamte nach dieser Begründung den – dem Beklagten bekannten – Kostenfestsetzungsanträgen der Kläger vom 24.08.2007 „in vollem Umfang“ entsprechen wollte. Da er eine davon abweichende Zuordnung der Kostenerstattungsbeträge zu den einzelnen Instanzen vornahm, war die Begründung in sich widersprüchlich und konnte den Beklagten gerade nicht in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels zu treffen. Einer Partei kann regelmäßig auch nicht zugemutet werden, eine Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung zu ihren Ungunsten zu betreiben; die Anfechtung schon vor einer Berichtigung trägt die Gefahr der Verwerfung des Rechtsmittels mangels Beschwer in sich (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1994, a. a. O.).

26

Die Erinnerung ist auch zulässig, soweit sie sich auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren BVerwG 8 B 51.05 bezieht, auch wenn die Zuordnung der Kosten für dieses Verfahren in der Beschlussbegründung nicht von der Berichtigung betroffen war. Da aber im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Festsetzung der gesamten Kosten für mehrere Instanzen erfolgte, kann auch die Zulässigkeit eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs nur einheitlich festgestellt werden.

27

B. Die Erinnerungen sind auch begründet.

28

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.01.2008 hält einer rechtlichen Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

29

1.1. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zunächst die vom Beklagten zu erstattenden Kosten für das Vorverfahren zu hoch angesetzt.

30

Der durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erstattungsfähig erklärte Aufwand wird von der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 der bis zum 30.06.2004 geltenden und damit hier noch maßgeblichen Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) erfasst und abgegolten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 14.12.2007 – 3 O 152/06 –, Juris). Danach erhält der Rechtsanwalt in anderen als den im Dritten bis Elften Abschnitt geregelten Angelegenheiten fünf Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden (Geschäftsgebühr).

31

Im konkreten Fall ist der mittlere Gebührensatz von 7,5/10 maßgebend. Damit ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts immer dann abgemessen bewertet, wenn sie sich – wie hier – unter den in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Liegt danach ein Normalfall vor, ist allein die Bestimmung der Mittelgebühr billig, die Bestimmung einer höheren Gebühr hingegen unbillig und darum für den erstattungspflichtigen Dritten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht verbindlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 – 6 C 13.04 –, Buchholz 363 § 14 RVG Nr. 1, m. w. Nachw.).

32

Der Beklagte beanstandet zu Recht, dass dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die geltend gemachte erhöhte 22,5/10 Geschäftsgebühr wegen der Vertretung von 19 Auftraggebern nicht zusteht. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Geschäftsgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger mag hier zwar „in derselben Angelegenheit“ tätig geworden sein. Insoweit genügt eine „gemeinschaftliche Beteiligung" am strittigen Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2000 – 6 C 3.99 –, NJW 2000, 2288). Die anwaltliche Tätigkeit bezog sich aber nicht auf denselben Gegenstand. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist jeweils das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht; eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände umfassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2000 – 11 C 1.99 –, NJW 2000, 2289, m. w. Nachw.). Ist bei einem Verwaltungsakt jeder einzelne Auftraggeber nur in seinem persönlichen Recht betroffen, so handelt es sich um verschiedene Gegenstände (vgl. A.-Rabe in: Gerold/AN., RVG, 18. Aufl., VV 1008, RdNr. 138, m. w. Nachw.). Die Kläger haben jeder für sich – und nicht etwa als Rechtsgemeinschaft – Widerspruch erhoben. Gegenstand des (Anfechtungs-)Widerspruchs war die Frage, ob sie als Eigentümer bzw. Nutzer ihrer jeweiligen Wochenend- bzw. Wohngrundstücke einen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Befreiung von der Trinkwasserversorgungspflicht haben. Ein solcher Anspruch wurde der Sache nach von jedem einzelnen Kläger geltend gemacht, dem es darum ging, gerade für das von ihm genutzte Grundstück den Anschlusses an die öffentliche Trinkwasserversorgung aufrechtzuerhalten. Dem Mehraufwand des Rechtsanwalts wird in Fällen dieser Art allgemein durch die Zusammenrechnung der Streitwerte Rechnung getragen, wie sie auch hier erfolgt ist. Eine Erhöhung der Gebühr kommt daneben nicht in Betracht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 01.11.2007 – 4 O 220/07 –, Juris, m. w. Nachw.).

33

Gemäß § 11 Abs. 1 BRAGO i. V. m. der Anlage hierzu beträgt bei dem hier festgesetzten Streitwert von 76.000,00 € die volle Gebühr 1.200,00 €. Allerdings rügt der Beklagte zu Recht, dass für das Vorverfahren noch die ermäßigte Gebühr zugrunde zu legen ist, wie sie für die neuen Bundesländer im Einigungsvertrag festgelegt war.

34

Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a) Satz 1 des Einigungsvertrags in der Fassung des Gesetzes vom 15.04.1996 (BGBl I 604) galt die BRAGO mit der Maßgabe, dass sich die Gebühren bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet eingerichtet haben, um 10 vom Hundert ermäßigen. Nach der Maßgabe in Satz 2 ermäßigen sich die Gebühren in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet hat. Satz 1 dieser Regelung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.01.2003 (1 BvR 487/01 – BVerfGE 107, 133), das eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2003 eingeräumt hatte, seit dem 01.01.2004 nicht mehr anwendbar. Für zurückliegende Zeiträume ist die Gebührenermäßigung aber weiter zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, a. a. O.).

35

Für die Gebührenberechnung ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich; (auch) nachfolgende Gesetzesänderungen verändern diese Gebühren nicht mehr. Gemäß §§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO wird die Vergütung im Falle von Gesetzesänderungen nach bisherigem Recht berechnet, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist; dies gilt gemäß § 134 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nicht nur für Änderungen innerhalb der BRAGO, sondern auch von Vorschriften, auf die verwiesen wird. Da das Vorverfahren hier bereits im Jahr 2000 eingeleitet wurde und mit Erlass des Widerspruchsbescheids am 07.08.2002 endete, erhält der Rechtsanwalt der Kläger, der seine Kanzlei im Beitrittsgebiet hat, nur eine um 10 vom Hundert ermäßigte Gebühr.

36

Die zu erstattenden Kosten für das Vorverfahren berechnen sich mithin wie folgt:

37
7,5/10-Geschäftsgebühr (90 %) 810,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
Zwischensumme 830,00 €
16 % Mehrwertsteuer 132,80 €
Zusammen 962,80 €
davon ½ nach der Kostengrundentscheidung 481,40 €
38

1.2. Auch für das erstinstanzliche Verfahren sind die vom Beklagten zu erstattenden Kosten niedriger festzusetzen.

39

Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO erhält der zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt jeweils eine volle Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Prozessgebühr) sowie für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr), die nach der Anlage zu § 11 BRAGO 1.200,00 € beträgt.

40

Der Beklagte beanstandet auch hier zu Recht, dass den Klägern die geltend gemachte erhöhte 30/10 Prozessgebühr wegen der Vertretung von 19 Auftraggebern nicht zusteht, weil sich die anwaltliche Tätigkeit nicht auf denselben Gegenstand bezog. Insoweit gelten die bereits oben gemachten Ausführungen entsprechend.

41

Da die Klage bereits am 12.09.2002 erhoben wurde, kommt auch hier die Ermäßigung um 10 vom Hundert nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a) des Einigungsvertrags zum Tragen.

42

Unter Berücksichtigung der vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Auslagen berechnen sich die zu erstattenden Kosten für das erstinstanzliche Verfahren deshalb wie folgt:

43
10/10-Prozessgebühr (90 %) 1.080,00 €
10/10-Verhandlungsgebühr (90 %) 1.080,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale (§ 26 BRAGO)  20,00 €
Fotokopierkosten (§ 27 BRAGO)  35,20 €
Fahrtkosten (§ 28 BRAGO)  43,20 €
Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 28 BRAGO)  31,00 €
Zwischensumme 2.289,40 €
16 % Mehrwertsteuer  366,30 €
Verauslagte Kosten für Akteneinsicht  8,00 €
Zusammen 2.663,70 €
davon ½ nach der Kostengrundentscheidung 1.331,85 €

44

1.3. Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (8 B 51.05), die am 21.04.2005 und damit nach Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 erhoben wurde gilt Folgendes:

45

Nach Nr. 3506 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision von 1,6. Auch insoweit findet wiederum keine Erhöhung wegen der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) statt. Auch diese Regelung enthält die Einschränkung, dass die Erhöhung bei Wertgebühren nur gilt, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Dies ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Fall. Gemäß § 13 Abs. 1 RVG i. V. m. der Anlage 2 beträgt die Gebühr bei einem Streitwert von 76.000,00 € (weiterhin) 1.200,00 €. Daraus ergibt sich folgender Erstattungsbetrag:

46
1,6 Verfahrensgebühr 1.920,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale (§ 26 BRAGO)  20,00 €
Zwischensumme 1.940,00 €
16 % Mehrwertsteuer  310,40 €
Zusammen 2.250,40 €
davon ½ nach der Kostengrundentscheidung 1.125,20 €

47

2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2008 betreffend die Kostenerstattung für das Berufungsverfahren bedarf ebenfalls der Korrektur.

48

2.1. Für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren der zweiten Instanz vor der Zurückverweisung aufgrund Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2005 sind zunächst Gebühren nach der BRAGO angefallen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung am 15.09.2003 und damit vor Inkrafttreten des RVG gestellt wurde. Auch in diesem Rechtszug sind eine Prozessgebühr sowie eine Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO anzusetzen, die nach der Anlage zu § 11 BRAGO jeweils 1.200,00 € betragen und sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 im Berufungsverfahren um drei Zehntel erhöhen. Eine Erhöhung wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber findet aus den bereits dargelegten Gründen nicht statt. Auch insoweit ist noch die Ermäßigung um 10 vom Hundert nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a) des Einigungsvertrags zu berücksichtigen.

49

Damit ergibt sich für das Berufungs(-zulassungs-)verfahren vor Zurückverweisung folgende Kostenerstattung:

50
13/10-Prozessgebühr (90 %) 1.404,00 €
13/10-Verhandlungsgebühr (90 %) 1.404,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale (§ 26 BRAGO)  20,00 €
Fahrtkosten (§ 28 BRAGO)  43,20 €
Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 28 BRAGO)  31,00 €
Zwischensumme 2.902,20 €
16 % Mehrwertsteuer  464,35 €
zusammen 3.366,55 €

51

2.2. Für die anwaltliche Tätigkeit nach Zurückverweisung sind auch Gebühren nach dem RVG angefallen. Gemäß § 21 Abs. 1 RVG ist, soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern. Diese Regelungen finden hier auf das zurückverwiesene Berufungsverfahren Anwendung. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG sind die BRAGO und Verweisungen hierauf (nur dann) weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 01.07.2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Der unbedingte Auftrag zur Vertretung ist jedoch als nach der Zurückverweisung erteilt anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.02.2008 – II-10 WF 38/07 –, AGS 2008, 242; OLG München, Beschl. v. 02.10.2007 – 11 W 2078/07 –, AGS 2007, 624).

52

Für die Prozessbevollmächtigten der Kläger ist somit nach der Zurückverweisung eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG in Höhe von 1.920,00 € sowie eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 des VV- RVG in Höhe von 1.440,00 € angefallen. Auf erstere ist allerdings in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV-RVG die vor der Zurückverweisung angefallene 13/10 Prozessgebühr von 1.404,00 € anzurechnen. Die entsprechende Anwendung der Anrechnungsbestimmung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV-RVG in Übergangsfällen der vorliegenden Art erscheint deshalb sach- und interessengerecht, weil die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV-RVG denselben Abgeltungsbereich haben, nämlich „das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ (vgl. OLG München, a. a. O., m. w. Nachw.). Die nach dieser Anrechnung verbleibende Differenz von 516,00 € kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

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Für das Berufungsverfahren nach Zurückverweisung ergibt sich dann folgender Erstattungsbetrag:

54
1,6-Verfahrensgebühr i. H. v. 1.920,00 €
abzüglich Prozessgebühr i. H. v. 1.404,00 €  516,00 €
1,2-Terminsgebühr 1.440,00 €
Fahrtkosten (Nr. 7003 VV-RVG) (160 km x 0,30 €)  48,00 €
Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV-RVG)  35,00 €
Zwischensumme 2.039,00 €
19 % Mehrwertsteuer  387,41 €
Gesamt 2.426,41 €
55

Die zu erstattenden Kosten für das Verfahren zweiter Instanz belaufen sich damit auf insgesamt 5.792,66 €. Auf den Beklagten entfällt wiederum der hälftige Betrag in Höhe von 2.896,48 €.

56

3. Schließlich ist auch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.08.2008 betreffend die Kostenerstattung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BVerwG 8 B 111.07) nicht fehlerfrei.

57

Für dieses Verfahren ist bereits vor der Verfahrenstrennung eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3502 VV-RVG in Höhe von 1.920,00 € entstanden, auch wenn der Beklagte seine Nichtzulassungsbeschwerde noch vor ihrer Begründung zurückgenommen hat. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob die Entgegennahme einer Rechtsmittelschrift ohne Begründung noch als „Abwicklungstätigkeit“ des beendeten Rechtszugs im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG oder als eine bereits dem nächsten Rechtszug zuzurechnende Tätigkeit anzusehen ist (vgl. dazu: A.-Raabe, a. a. O., § 19 RVG, RdNr. 93 ff.; BGH, Beschl. v. 17.12.2002 – X ZB 9/02 –, NJW 2003, 756; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.01.2009 – 18 WF 207/08 –, FamRZ 2009, 2025). Da der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beigeladenen am 19.12.2007 erhalten hatte, ist eine anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren noch vor Abtrennung des Beschwerdeverfahrens des Beigeladenen im Beschluss vom 10.01.2008 anzunehmen. Da der Beigeladene seine Beschwerde nicht zurückgenommen hat, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine vorzeitige Beendigung des Auftrags vor, bei der nur eine 1,1-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3507 VV-RVG anfällt.

58

Die einmal entstandene Gebühr ist auch nach der Trennung bestehen geblieben. Zwar fallen in den durch eine Trennung verselbstständigten Verfahren Gebühren aus den jeweiligen (ggf. geringeren) Streitwerten erneut an; dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für das mit neuem Aktenzeichen versehene „abgetrennte" Verfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2009 – 9 KSt 10/99 u. a. –, Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4, m. w. Nachw.). Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich wählen, ob er die Gebühren vor oder die nach der Trennung geltend macht (A.-Raabe, a. a. O., VV 3100 RdNr. 96). Allerdings müssen in den abgetrennten „neuen" Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt werden. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (vgl. OVG NW, Beschl. v. 02.12.1999 – 10a D 149/98.NE –, AGS 2000, 148; ThürFG, Beschl. v. 03.11.2006 – IV 70047/05Ko –, EFG 2007, 453). Da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10.01.2008 sowohl das Beschwerdeverfahren des Beigeladenen abgetrennt als auch das Beschwerdeverfahren des Beklagten eingestellt hat, kann davon ausgegangen werden, dass nach der Abtrennung für eine anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren des Beklagten kein Anlass mehr bestanden hat und demzufolge auch die Verfahrensgebühr in diesem Verfahren nicht mehr neu entstanden ist. Dies bedeutet, dass die vor der Trennung entstandene Verfahrensgebühr nach dem Verhältnis der Einzelstreitwerte hälftig auf die kostenerstattungspflichtigen Beteiligten (hier den Beklagten und den Beigeladenen) zu verteilen ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 02.12.1999, a. a. O.). Entsprechendes gilt auch für die bereits vor Abtrennung entstandenen Auslagen.

59

Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Beklagten BVerwG 8 B 111.07 ergibt sich damit folgender Erstattungsbetrag:

60
1,6-Verfahrensgebühr 1.920,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale  20,00 €
(Nr. 7002 VV-RVG)
 Zwischensumme 1.940,00 €
19 % Mehrwertsteuer  368,60 €
Gesamt 2.308,60 €
davon ½ 1.154,30 €
61

5. Die Zinsansprüche folgen aus der entsprechenden Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

62

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Entscheidung über die Kosten ist erforderlich. Für das Erinnerungsverfahren fallen zwar keine Gerichtsgebühren an; es sind jedoch die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Aufwendungen des Beklagten zu erstatten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.12.2004 – 1 N 01.1845 –, NVwZ-RR 2004, 309 [310]). Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich an dem Streit um die Kostenfestsetzung nicht beteiligt hat.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.