Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Mai 2016 - W 3 E 16.459
Gericht
Tenor
I.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016, längstens jedoch bis zum vorherigen Ausscheiden aus der ...-Schule G., Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten eines Schulbegleiters zum Besuch der 4. Klasse der ...-Schule G. im Umfang von 16 Zeitstunden pro Woche sowie der notwendigen und angemessenen Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch der Nachmittagsbetreuung im AWO-Kinderhort der ...-Schule G. im Umfang von vier Zeitstunden pro Woche zu gewähren.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller besucht die 4. Klasse der ...-Schule G. und in diesem Rahmen auch den dortigen AWO-Kinderhort. Die Parteien streiten um die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter und einen Integrationshelfer.
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
In diesem Zusammenhang erläuterte die Klassenlehrerin des Antragstellers mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Ein am
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Auf der Grundlage einer entsprechenden Mitteilung des Antragsgegners an die Mutter des Antragstellers beantragte diese mit Schreiben vom
Die vom Antragsgegner angeforderte fachärztliche Kinder- und Jugendpsychiatrische Stellungnahme vom
Mit Schreiben vom
Unter dem
Im Rahmen der Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung gelangte der ASD des Antragsgegners am 16./
Mit Bescheid vom
Am
Erlass einer einstweiligen Anordnung
beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch den ablehnenden Bescheid sei die Förderung, durch welche die massiv gestörte schulische Entwicklung des Antragstellers einen stetig positiven Verlauf genommen habe, mitten im Schuljahr beendet worden. Eine zeitnahe Entscheidung sei notwendig, um die erforderliche Unterstützung weiter zu erhalten. Ab dem Schuljahr 2013/2014 in der Maria-Stern-Förderschule seien beim Antragsteller massive Störungen in seinem sozialemotionalen Verhalten sowie in seinem Lern- und Arbeitsverhalten aufgetreten, die trotz intensiver pädagogischer Bemühungen des Klassenlehrers und der Erzieherin nicht abgebaut hätten werden können. Das Leistungsniveau sei gesunken. Aufgrund der Installation einer Schulbegleitung sei eine Stabilisierung im Lern- und Arbeitsverhalten sowie im Sozialverhalten eingetreten. Im Schuljahr 2014/2015 habe der Antragsteller durch intensives Zusammenarbeiten mit der Schulbegleitung gelernt, dem Unterricht zu folgen und sich den schulischen Leistungsanforderungen zu stellen sowie in den Anforderungen des sozialen Miteinanders im schulischen Alltag konstruktive Verhaltensweisen umzusetzen. Die Ablehnung durch seine Mitschüler habe abgenommen, demgegenüber sei positiver Kontakt aufgebaut worden. Der Leistungsstand sei verbessert worden. Werde dem Antragsteller nun keine Hilfe mehr gewährt, führe dies unweigerlich zum Eintritt einer seelischen Behinderung.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, beim Antragsteller liege unstreitig eine drohende seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor. Allerdings fehle es an dem Ausmaß einer Teilhabebeeinträchtigung, das Eingliederungshilfe rechtfertige. Die vorliegenden Schwierigkeiten im schulischen Bereich träten aufgrund fehlender kognitiver Fähigkeiten und in Überforderungssituationen auf. Beispielhaft beschreibe die Lehrkraft, dass ein Förderkurs wenig Erfolg zeige, weil sich der Antragsteller am Folgetag nicht an den bearbeiteten Inhalt erinnern könne. Es lägen Probleme vor, die auf andere Ursachen zurückzuführen seien, insbesondere geringes Durchhaltevermögen, Körperhaltung im Unterricht, starre Denk- und Arbeitshaltung. Offensichtlich seien körperliche Beeinträchtigungen mitverantwortlich für die auftretenden Schwierigkeiten. Er störe den Unterricht, wenn er sich körperlich unwohl fühle, er durch schulische Anforderungen unter Druck gerate, sich selbst überfordere oder innerlich unruhig sei. Der Antragsteller benötige Unterstützung und Überwachung von Aufgabenlösungen oder Aufmunterung und Anleitung zur Weiterarbeit, viel Zuspruch und Motivation und körperliche Nähe von Erwachsenen. Gerade die Unterstützung und Überwachung von Aufgabenlösungen oder Aufmunterung und Anleitung zur Weiterarbeit zählten zu den Aufgaben, die in weitem Umfang den pädagogischen Kernbereich eines Lehrers beträfen und nicht durch einen Schulbegleiter abzudecken seien. Dessen Aufgabe sei es auch nicht, therapeutisch tätig zu werden. Hinsichtlich der sozialen Integration bestehe keine Teilhabebeeinträchtigung, wie sich daraus ergebe, dass der Antragsteller am Fußballtraining in einem Verein teilnehme und in der Freizeit mit Freunden spiele. Nach Auffassung der sozialpädagogischen Fachkräfte sei der Antragsteller allein imstande, den Schulalltag zu bewältigen.
Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 16.458 sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Antragsgegners, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
II.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist, wie dessen Mutter mit Schreiben vom
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahrs 2015/2016 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters zum Besuch der 4. Klasse der ...-Grundschule G. im Umfang von 16 Zeitstunden pro Woche sowie der Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch der Nachmittags-Betreuung im AWO-Kinderhort der ...-Schule G. im Umfang von 4 Zeitstunden pro Woche zu gewähren. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren W 3 K 16.458 der Sache nach das Erfordernis geltend macht, die bisher vom Bezirk Unterfranken bis zum 31. März 2016 gewährte Eingliederungshilfe unverändert durch den Antragsgegner fortzuführen. Damit bemisst sich das Begehren daran, was dem Antragsteller mit Bescheid des Bezirks Unterfranken vom 10. September 2015, geändert mit Bescheid vom 24. September 2015, bewilligt worden ist.
Der zulässige Antrag hat Erfolg. Der Antragsgegner war zu verpflichten, entsprechend dem Begehren des Antragstellers vorläufig Eingliederungshilfe zu gewähren.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO; siehe im Einzelnen auch BayVGH, B. v. 10.11.1997, 4 CE 97.3392 - BayVBl. 1998, 209/210).
Wegen der Eilbedürfigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 87 m. w. N.).
Allerdings schreibt § 123 Abs. 1 VwGO vor, dass das Gericht eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen Zustands“ treffen kann. Dies bedeutet, dass die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, weder zulasten des Antragstellers insbesondere durch bloßen Zeitablauf, noch zulasten der Behörde. Allerdings gilt dieses Vorwegnahme-Verbot nicht bei einem hohen Gewicht des Anordnungsgrunds, wenn also dem Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Die Hauptsache darf also dann vorweggenommen werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Bei bestimmten Begehren bleibt nur die Vorwegnahme der Hauptsache, in erster Linie bei zeitlich gebundenen Begehren (vgl. zu allem: Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 123 Rnrn. 66a bis 66c m. w. N.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; er hat dargelegt, dass die bislang vom Bezirk Unterfranken gewährte Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung und eine Integrationshilfe zum 31. März 2016 eingestellt worden ist. Weiterhin hat er durch die Vorlage des Schulberichts vom 1. März 2016 glaubhaft gemacht, dass der weitere Besuch von Schule und Hort ohne entsprechende Schulbegleitung und Integrationshilfe nicht Erfolg versprechend ist, da der Antragsteller in allen Phasen des Unterrichts kontinuierliche stützende Hilfe benötigt, um dem unterrichtlichen Geschehen zu folgen; zudem braucht er hiernach in besonders schwierigen Phasen sehr zeit- und personenintensive Zuwendung, was den zeitlichen und personellen Rahmen der Regelschule sprengt. Damit ist glaubhaft gemacht, dass ohne Schulbegleitung und Integrationshilfe die erfolgreiche Beschulung sowie die soziale Integration des Antragstellers konkret gefährdet ist.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, also einen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter bzw. Integrationshelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Gemäß § 35a Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall in verschiedenen, im Einzelnen aufgezählten Formen gewährt, im vorliegenden Fall gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in ambulanter Form. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richtet sich u. a. die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I, S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2557) - SGB XII - konkretisiert sich die Leistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung.
Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfeverordnung - EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I, S. 3022) zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder oder Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 15.6.2011 - 7 A 10.420/11 - juris Rn. 39, 40). Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn diese Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d. h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern. Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der „sonstigen Maßnahmen“ zugunsten behinderter Kinder (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 19).
Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist es glaubhaft, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner den begehrten Anspruch hat.
Beim Antragsteller weicht die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab, so dass zumindest eine drohende seelische Behinderung i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VIII vorliegt. Dies ergibt sich aus der fachärztlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 25. Januar 2016.
Hierdurch wird gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Bereich Schule und im Bereich Hort beeinträchtigt.
Die Feststellung einer solchen Teilhabebeeinträchtigung erfordert sozialpädagogische Fachlichkeit. Sie ist Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und gerichtlich voll überprüfbar (Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 35a Rn. 34 m. w. N.).
Der Antragsgegner hat durch einen Mitarbeiter seines ASD am 16./
Diese Ausführungen widersprechen deutlich der Einschätzung, dass der Antragsteller allein imstande sei, den Schulalltag zu bewältigen.
Die Beurteilung des ASD beruht weiterhin auf der Gesamteinschätzung im Bereich Interaktion/Beziehungsqualität. In diesem Bereich wird festgehalten, dass nach Angaben der Nachmittagsbetreuung der Antragsteller eine hohe Bedürftigkeit hinsichtlich körperlicher Nähe besitzt und dass deren Fehlen zu Verhaltensauffälligkeiten führt. Weiterhin wird beschrieben, dass der Antragsteller kaum feste und verbindliche Freundschaften und Beziehungen zu anderen Kindern aus der Nachmittagsbetreuung hat. Er ist nicht in der Lage, angemessen mit Gleichaltrigen zu kommunizieren, hierbei zeigt er insbesondere bei Auseinandersetzungen eine geringe Frustrationstoleranz, verbunden mit Fluchtverhalten. Auch diesbezüglich ist für das Gericht nicht erkennbar, wie diese Erkenntnisse mit der Beurteilung vereinbar sind, der Antragsteller sei allein im Stande, den Schulalltag bzw. hier den Hortalltag zu bewältigen.
Die Beurteilung der ASD beruht weiterhin auf der Gesamteinschätzung Integration. Hiernach konnte die Integration in der Nachmittagsbetreuung durch den Einsatz der Integrationsfachkraft stabilisiert werden. Der Antragsteller braucht eine verlässliche Umgebung mit festen Bezugsgrößen und geregelten Abläufen. Diese Ausführungen tragen nicht die Beurteilung, der Antragsteller sei allein imstande, den Schulalltag zu bewältigen, dies auch unter Berücksichtigung der Feststellungen, dass der Antragsteller im Verein Fußball gespielt hat, einen neuen Verein sucht und über feste Freundschaften außerhalb von Schule und Nachmittagsbetreuung verfügt. Warum aus diesen Tatsachen der Rückschluss gezogen werden kann, dem Antragsteller müsse mehr zugetraut werden, ist für das Gericht nicht erkennbar, zumal es deutliche Unterschiede zwischen einem geregelten Schul-/Hort-Alltag mit entsprechenden Leistungsanforderungen und äußeren zwingenden Vorgaben einerseits und den erheblich freieren nicht zwingend leistungsorientierten Abläufen in einer Kinderfußballmannschaft andererseits gibt; zudem ist nicht klar, inwieweit die außerschulischen Freundschaften ebenfalls von Erwachsenen gefördert werden.
Die Gesamteinschätzung des ASD im Bereich Selbstfürsorge spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil hinsichtlich der hier genannten Abläufe der Antragsteller ohnehin keine Unterstützung durch Schulbegleitung/Integrationshilfe benötigt.
Weiterhin sind auch die Ausführungen zu einer Teilhabebeeinträchtigung im angegriffenen Bescheid vom
Demgegenüber ist das Gericht davon überzeugt, dass die seelische Behinderung des Antragstellers die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, hier die Teilhabe an einer angemessenen Schulbildung i. S. d. § 12 Abs. 1 EinglHVO, erheblich beeinträchtigt und dem mit einer Hilfe zur angemessenen Schulbildung in Form einer Schulbegleitung/Integrationshilfe entgegengewirkt werden kann. Dies ergibt sich aus den oben zitierten Passagen der Feststellungen der Teilhabebeeinträchtigung, erstellt vom Antragsgegner am 16./17. März 2016. Dies ergibt sich auch aus der fachärztlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 25. Januar 2016, wonach die in dieser Stellungnahme beschriebenen Störungen eine Auseinandersetzung im emotionalsozialen Bereich und eine Umsetzung und Bewältigung der Ansprüche des Schulalltags im Lern- und Leistungsverhalten erschweren. Ziel der Schulbegleitung war es hiernach, eine Stabilisierung im sozialemotionalen Bereich zu erreichen. Unterstützende Integrationsmaßnahmen sind hiernach weiterhin erforderlich, um den Antragsteller emotional weiterhin zu stabilisieren und in seiner schulischen Entwicklung zu unterstützen.
Weiterhin ist der Schulbericht der ...-Schule vom
Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Bezug auf eine angemessene Schulbildung i. S. v. § 35a Abs. 1 SGB VIII beeinträchtigt ist und dass er damit einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat.
Der Antragsgegner kann diesem Anspruch nicht entgegenhalten, Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung seien ausgeschlossen, weil hierfür ausschließlich die staatliche Schulverwaltung zuständig sei.
Das Bundessozialgericht führt in seinem
Auf dieser Grundlage zählen zum Kernbereich der Schule, die von vorneherein der Eingliederungshilfe entzogen sind, alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendige Kenntnis vermitteln soll (BSG, U. v. 15.11.2012, B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 17). Dies betrifft somit primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen (VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 31).
Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist damit dann nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen soll, dem betroffenen Kind/Jugendlichen erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 37). Entscheidend dabei ist, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleiben und sich die Betreuungsleistungen der Schulbegleitung im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge der Lehrer beschränken. Dies kann z. B. dadurch zum Ausdruck kommen, dass die Schulbegleitung durch Organisation des Arbeitsplatzes und Strukturierung der Arbeit, durch direkte Einflussnahme auf das Verhalten des betroffenen Kindes, durch Einzelgespräche in oder nach kritischen Situationen und durch Gestaltung der Pausen dafür sorgt, dass das betroffene Kind dem Unterricht nach den von den Lehrkräften vorgegebenen Inhalten folgen, die Arbeitsaufträge der Lehrkräfte ausführen und sich in den Schulbetrieb und in das fachliche Leben zusammen mit seinen Schul- und Klassenkameraden integrieren kann (Borner, Anmerkung zum Beschluss des VG Stuttgart
Dies bedeutet, dass als Aufgaben außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste anzusehen sind, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule wahrnehmen kann (vgl. VG Freiburg, a. a. O.).
Damit können nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehörende Leistungen durchaus auch pädagogischen Charakter in einem Sinne haben, dass eine Mitwirkung des betroffenen Kindes am Unterricht ermöglicht wird und damit eine kognitive Förderung erfolgt (Kepert/Ehrhard, Schulbegleiter an Bayerischen Schulen - Schulische Inklusion als Aufgabe der Jugend- und Sozialhilfe ?, BayVBl. 2015, 366/369). Entscheidend ist hierbei allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand der Lehrkraft bleibt und sich die Betreuungsleistung der Schulbegleitung im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge der Lehrkraft beschränkt (LSG NRW, U. v. 5.2.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris; DIJuF-Rechtsgutachten v. 6.8.2014, JAmt 2014, 452/454).
Dabei ist zu beachten, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe und eigenständigem pädagogischen Handeln im Kernbereich pädagogischer Arbeit durchaus fließend sein können.
Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass die im vorliegenden Fall erforderlichen Tätigkeiten der Schulbegleitung nicht den Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit einer Lehrkraft umfassen.
Dies ergibt sich schon aus der „Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a SGB VIII“ des ASD des Antragsgegners vom 16./
Gleiches ergibt sich aus dem Schulbericht der ...-Schule G.
All dies lässt erkennen, dass die Schulbegleitung im vorliegenden Fall die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft absichern und die Rahmenbedingungen dafür schaffen muss, dem Antragsteller den Besuch der Schule an sich und ein - soweit möglich - erfolgreiches Lernen zu ermöglichen (vgl. auch VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 35 ff. zu der Frage, ob der Kernbereich pädagogischer Arbeit für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein - was im vorliegenden Fall nach Aktenlage nicht gegeben ist - sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, obwohl die gesamte Aktenlage vorliegend der Sache nach eine inklusive Beschulung nahe legt).
Handelt es sich bei den im vorliegenden Fall erforderlichen Tätigkeiten der Schulbegleitung jedoch nicht um solche, die als Kernbereich pädagogischer Tätigkeit allein von der Schule erbracht werden müssen, die aber dennoch - auch - dem pädagogischen Bereich zuzuordnen sind, sind sowohl Schule als auch Träger der Jugendhilfe zur Leistung verpflichtet. Allerdings ist das Verhältnis dieser Leistungspflichten zueinander in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt werden, dahingehend geregelt, dass eine allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert ist (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 juris Rn. 39 m. w. N.). Allerdings genügt es für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (Kepert/Vondung in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2016, § 10 Rn. 7 m. w. N.). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 39 m. w. N.; VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 48 m. w. N.; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 10 Rnrn. 23 bis 25).
Damit begründet § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, der vielmehr im Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig bleibt (VG Freiburg, a. a. O., juris Rn. 48 m. w. N.; VG Stuttgart, B. v. 16.2.2015 - 7 K 5740/14 - juris Rn. 15).
Auf dieser Grundlage wird deutlich, dass sich der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller nicht darauf berufen kann, dieser möge die für eine adäquate Beschulung erforderlichen Maßnahmen bei der Schule selbst anfordern. Zwar ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, berichtigt S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen und gemäß Art. 30a Abs. 8 Satz 1 BayEUG können die Schülerinnen und Schüler sich in ihrem sozial- oder jugendhilferechtlichen Hilfebedarf durch Schulbegleiterinnen oder Schulbegleiter nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen unterstützen lassen; es finden sich allerdings im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz keine Regelungen zu der Frage, in welchen Fällen die Stellung des Schulbegleiters durch den Träger der Jugend- oder Sozialhilfe zu erfolgen hat. Die Abgrenzung zwischen einer Zuständigkeit der Schule und des Trägers der Jugend- oder Sozialhilfe bleibt damit offen. Vielmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem
Hieraus ergibt sich, dass die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber der Schulverwaltung wenig Erfolg versprechend ist; faktisch steht zudem fest, dass die ...-Schule keinen Schulbegleiter zur Verfügung stellt und auch die Lehrkraft nicht die entsprechenden Aufgaben übernehmen kann (vgl. Schulbericht der ...-Schule vom 1. März 2016, Ziffer 9.).
In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden auszutragen ist, sondern allenfalls im Rahmen eines entsprechenden Erstattungsstreits (VG Freiburg, a. a. O., juris Rn. 52 m. w. N.).
Der Anordnungsanspruch, den der Antragsteller somit glaubhaft gemacht hat, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit der vorliegenden Entscheidung - zwangsläufig - die Hauptsache vorweggenommen wird. Denn es handelt sich vorliegend um ein zeitlich gebundenes Begehren, das aus faktischen Gründen ausschließlich anlässlich des Schulbesuchs des Antragstellers im derzeit laufenden Schuljahr erfüllt werden kann. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist im vorliegenden Fall hinzunehmen, da dem Antragsteller andernfalls schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Denn aus den bereits dargestellten Stellungnahmen der ...-Schule vom 1. März 2016 und des ASD des Antragsgegners vom 16./17. März 2016 wird deutlich, dass eine Beschulung des Antragstellers ohne entsprechende Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe nicht in angemessener Art und Weise möglich ist. Kann der Antragsteller aber bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entweder überhaupt nicht oder nur unter großen pädagogischen und sozialen Schwierigkeiten die Schule besuchen, bleibt einerseits zwangsläufig der Lernerfolg aus und andererseits entstehen soziale Verwerfungen mit entsprechenden psychischen Folgen für den Antragsteller.
Da der Antragsteller somit Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat und eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Fall ausnahmsweise hinzunehmen ist, war der Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahrs 2015/2016 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten eines Schulbegleiters und eines Integrationshelfers im beantragten Umfang zu gewähren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.