Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016, längstens jedoch bis zum vorherigen Ausscheiden aus der ...-Schule G., Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten eines Schulbegleiters zum Besuch der 4. Klasse der ...-Schule G. im Umfang von 16 Zeitstunden pro Woche sowie der notwendigen und angemessenen Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch der Nachmittagsbetreuung im AWO-Kinderhort der ...-Schule G. im Umfang von vier Zeitstunden pro Woche zu gewähren.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller besucht die 4. Klasse der ...-Schule G. und in diesem Rahmen auch den dortigen AWO-Kinderhort. Die Parteien streiten um die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter und einen Integrationshelfer.

Mit Bescheid vom 17. März 2015 übernahm der Bezirk Unterfranken - wie schon zuvor mit Bescheiden vom 18. Februar 2014 und vom 7. Oktober 2014 - die Kosten eines Schulbegleiters zum Besuch der ...-Schule G. im Umfang von 15,25 Zeitstunden pro Woche sowie die Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch der Nachmittagsbetreuung im der Schule angeschlossenen AWO-Kinderhort im Umfang von 4 Zeitstunden pro Woche auf der Grundlage der Annahme, der Antragsteller sei ein geistig behinderter Mensch. In diesem Rahmen erging die Aufforderung, einen ausführlichen Bericht des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters mit aktueller IQ-Testung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 ließ der Antragsteller die Fortführung der Schulbegleitung für das Schuljahr 2015/2016 an der ...-Schule beantragen.

In diesem Zusammenhang erläuterte die Klassenlehrerin des Antragstellers mit Schreiben vom 21. Mai 2015, das Lern- und Arbeitsverhalten, die Motivation und der soziale Umgang des Antragstellers seien durch die Schulbegleitung gut strukturiert und gesteuert. Der Antragsteller reagiere auf Leistungsanforderungen im Unterricht mit starken Spannungszuständen (Zuckungen der Gesichtsmuskulatur, des Kopfes und des Oberkörpers, Ausstoßen knurrender Laute, starkes Weinen) und Arbeitsverweigerung. Die gezielte klar strukturierte, sehr individuelle Lenkung durch die Schulbegleitung ermögliche es ihm in vielen Fällen, den gestellten Leistungsanforderungen in ausreichendem Maße nachzukommen. Die Eigenwahrnehmung des Antragstellers sei stark körperbetont. Bereits eine kleine Empfindung könne dazu führen, dass er um sich selber kreise. Durch die darauf beruhende Verweigerungshaltung komme es zu einer Beeinträchtigung seiner Umgebung. Ohne Schulbegleitung, welche situativ und individuell auf den Antragsteller eingehe, könne dieser nicht am Unterricht teilnehmen. Der Antragsteller lasse sich häufig nur durch Klassenlehrerin und Schulbegleiterin dazu bewegen, die Pause in angemessener Weise zu verbringen. Die Klassengemeinschaft toleriere den Antragsteller, es gelinge den Mitschülern jedoch nicht eigenständig, den Antragsteller regelmäßig in ihre Aktivitäten einzubeziehen.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2015 nahm der AWO-Ortsverein G. e. v. dahingehend Stellung, beim Antragsteller bestünden umfassende Defizite im emotionalen, sozialen, psychischen und intellektuellen Bereich, weshalb die Verlängerung der Integrationshilfe erforderlich sei. Seine Kontaktaufnahme zu anderen Kindern und Erwachsenen in Freispielsituationen sei oft nicht angemessen. In Konfliktsituationen reagiere er nicht situations- und altersgerecht. Sein psychischer und emotionaler Zustand erschwere häufig eine Motivation, die Schularbeiten zu erledigen. Es koste viel Zeit, die Hausaufgabenstellungen für ihn nachvollziehbar zu erklären. Im Blick auf das Hausaufgabenpensum sei er oft frustiert, er weine und fauche.

Ein am 23. Juli 2015 durchgeführter Test einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gemeinschaftspraxis ergab einen Gesamt-IQ von 83.

Mit Schreiben vom 21. August 2015 teilte der Bezirk Unterfranken dem Antragsgegner mit, nunmehr sei festgestellt worden, dass entgegen der bisherigen Annahme angesichts eines Gesamt-IQs des Antragstellers von über 80 bei diesem keine wesentliche geistige Behinderung oder entsprechende Bedrohung vorliege; damit sei die vorrangige sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners als Jugendhilfeträger gegeben, da bedarfsbegründend nunmehr die seelische Behinderung des Antragstellers sei.

Mit Bescheid vom 10. September 2015, geändert mit Bescheid vom 24. September 2015, übernahm der Bezirk Unterfranken die Kosten eines Schulbegleiters im Umfang von 16 Zeitstunden pro Woche und eines Integrationshelfers im Umfang von 4 Zeitstunden pro Woche bis vorerst 31. Dezember 2015 vorläufig auf der Grundlage von Art. 53 AGSG.

Mit Schreiben vom 12. November 2015 erkannte der Antragsgegner gegenüber dem Bezirk Unterfranken seine Zuständigkeit an.

Auf der Grundlage einer entsprechenden Mitteilung des Antragsgegners an die Mutter des Antragstellers beantragte diese mit Schreiben vom 3. Oktober 2015 beim Antragsgegner die Gewährung von Eingliederungshilfe für den Antragsteller mit der Begründung, dieser leide an einem ADHS und an einer Entwicklungsverzögerung sowie an sozialemotionaler Instabilität. Zudem habe er eine Erbkrankheit (Multiple Kardilaginäre Exostose), die mit Schmerzen verbunden sei. Die bestehende Schulbegleitung solle weiter übernommen werden.

Die vom Antragsgegner angeforderte fachärztliche Kinder- und Jugendpsychiatrische Stellungnahme vom 25. Januar 2016 bescheinigt dem Antragsteller ein ADHS mit Störung im Sozialverhalten, eine Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik bei chronischer Belastungssituation, rezidivierende depressive Stimmungseinbrüche, rezidivierende Insomnie sowie eine allgemeine Entwicklungsstörung mit umschriebener Einschränkung im rezeptiven und expressiven Sprachgebrauch. Diese Störungen erschwerten dem Antragsteller sowohl eine Auseinandersetzung im emotionalsozialen Bereich als auch eine Umsetzung und Bewältigung der Ansprüche des Schulalltags im Lern- und Leistungsverhalten. Im sozialen und schulischen Kontext sei die Integration und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft deutlich erschwert. Es liege eine drohende seelische Behinderung gemäß § 35a SGB VIII vor. Es seien unterstützende Integrationsmaßnahmen erforderlich, um den Antragsteller emotional weiterhin zu stabilisieren und in seiner schulischen Entwicklung zu unterstützen.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 verlängerte der Bezirk Unterfranken den Bescheid vom 10. September 2015 bis zum 31. März 2016 und teilte mit Schreiben vom 8. März 2016 dem Antragsgegner mit, angesichts der Tatsache, dass lediglich noch eine Prüfung des Hilfeumfangs durch den Antragsgegner ausstehe, die grundsätzliche sachliche Zuständigkeit jedoch anerkannt worden sei, ende die vorläufige Kostenzusage des Bezirks Unterfranken am 31. März 2016 endgültig.

Unter dem 1. März 2016 berichtete die Klassenlehrerin des Antragstellers, dieser beiße und kratze sich selbst, fauche Mitschüler an und greife diese an, die Schulbegleitung sei eine wichtige Stütze für die Akzeptanz des Antragstellers in der Klasse. Er verkrampfe stark bei Leistungsabfragen und benötige eine extrem individuelle Zuwendung in sehr unterschiedlichen Situationen. Es gebe keinen speziellen Auslöser für sein Verhalten.

Im Rahmen der Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung gelangte der ASD des Antragsgegners am 16./17. März 2016 zu der Gesamteinschätzung, eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in allen Bereichen sowohl in der Breite als auch in der Tiefe finde nur bedingt Bestätigung. Der Antragsteller könne auf einen Fundus an Ressourcen und Verhaltensweisen zurückgreifen, die einem schädigenden und negativen Verhalten gut entgegenwirken könnten. Eine Unterstützung sei durchaus angezeigt, hier eine fortlaufende Anbindung an therapeutische Beratung und Unterstützung. Den Schulalltag zu bewältigen sei er allein imstande. Hier solle man dem Antragsteller mehr zutrauen, um nicht in eine erlernte Unselbstständigkeit zu verfallen.

Mit Bescheid vom 1. April 2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Eingliederungshilfe ab und begründete dies damit, die Voraussetzungen für eine Schulbegleitung lägen nicht vor. Die Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung in Tiefe und Breite habe ergeben, dass beim Antragsteller im schulischen Bereich Schwierigkeiten vorlägen, die jedoch vielmehr aufgrund fehlender kognitiver Fähigkeiten und in Überforderungssituation aufträten. Beispielsweise zeige ein Förderkurs wenig Erfolg, weil sich der Antragsteller am Folgetag nicht an die bearbeiteten Inhalte erinnere. Es sei nicht Aufgabe des Schulbegleiters, Aufgaben wahrzunehmen, die in weitem Umfang in den pädagogischen Kernbereich des Lehrers gehörten, wie etwa Unterstützung und Überwachung der Aufgabenlösung oder Aufmunterung und Anleitung zur Weiterarbeit. Der Antragsteller benötige viel Zuspruch und Motivation, um seine Aufgaben zu bewältigen. Er suche oft körperliche Nähe von Erwachsenen. Bekomme er diese nicht, entwickle er Verhaltensauffälligkeiten, um Nähe einzufordern. Beim Antragsteller lägen Probleme vor, die auf andere Ursachen zurückzuführen seien. Er zeige z. B. ein geringes Durchhaltevermögen, seine Körperhaltung im Unterricht werde bemängelt, er habe eine starre Denk- und Arbeitshaltung, wolle Leistungen erreichen, die für ihn nicht erreichbar seien. Deshalb bekomme er umfangreduzierte Proben. Seine körperlichen Beeinträchtigungen seien wahrscheinlich mitverantwortlich für seine auftretenden Schwierigkeiten. Er störe den Unterricht, wenn er sich körperlich unwohl fühle, wenn er durch schulische Anforderungen unter Druck gerate, sich selbst überfordere und wenn er innerlich unruhig sei. Familiär sei der Antragsteller positiv integriert, gleiches auch in der Freizeit. Der Antragsteller sei allein dazu imstande, den Schulalltag zu bewältigen.

Am 2. Mai 2016 ließ der Antragsteller im Verfahren W 3 K 16.458 Klage gegen den Bescheid vom 1. April 2016 erheben und zugleich im vorliegenden Verfahren den

Erlass einer einstweiligen Anordnung

beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch den ablehnenden Bescheid sei die Förderung, durch welche die massiv gestörte schulische Entwicklung des Antragstellers einen stetig positiven Verlauf genommen habe, mitten im Schuljahr beendet worden. Eine zeitnahe Entscheidung sei notwendig, um die erforderliche Unterstützung weiter zu erhalten. Ab dem Schuljahr 2013/2014 in der Maria-Stern-Förderschule seien beim Antragsteller massive Störungen in seinem sozialemotionalen Verhalten sowie in seinem Lern- und Arbeitsverhalten aufgetreten, die trotz intensiver pädagogischer Bemühungen des Klassenlehrers und der Erzieherin nicht abgebaut hätten werden können. Das Leistungsniveau sei gesunken. Aufgrund der Installation einer Schulbegleitung sei eine Stabilisierung im Lern- und Arbeitsverhalten sowie im Sozialverhalten eingetreten. Im Schuljahr 2014/2015 habe der Antragsteller durch intensives Zusammenarbeiten mit der Schulbegleitung gelernt, dem Unterricht zu folgen und sich den schulischen Leistungsanforderungen zu stellen sowie in den Anforderungen des sozialen Miteinanders im schulischen Alltag konstruktive Verhaltensweisen umzusetzen. Die Ablehnung durch seine Mitschüler habe abgenommen, demgegenüber sei positiver Kontakt aufgebaut worden. Der Leistungsstand sei verbessert worden. Werde dem Antragsteller nun keine Hilfe mehr gewährt, führe dies unweigerlich zum Eintritt einer seelischen Behinderung.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, beim Antragsteller liege unstreitig eine drohende seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor. Allerdings fehle es an dem Ausmaß einer Teilhabebeeinträchtigung, das Eingliederungshilfe rechtfertige. Die vorliegenden Schwierigkeiten im schulischen Bereich träten aufgrund fehlender kognitiver Fähigkeiten und in Überforderungssituationen auf. Beispielhaft beschreibe die Lehrkraft, dass ein Förderkurs wenig Erfolg zeige, weil sich der Antragsteller am Folgetag nicht an den bearbeiteten Inhalt erinnern könne. Es lägen Probleme vor, die auf andere Ursachen zurückzuführen seien, insbesondere geringes Durchhaltevermögen, Körperhaltung im Unterricht, starre Denk- und Arbeitshaltung. Offensichtlich seien körperliche Beeinträchtigungen mitverantwortlich für die auftretenden Schwierigkeiten. Er störe den Unterricht, wenn er sich körperlich unwohl fühle, er durch schulische Anforderungen unter Druck gerate, sich selbst überfordere oder innerlich unruhig sei. Der Antragsteller benötige Unterstützung und Überwachung von Aufgabenlösungen oder Aufmunterung und Anleitung zur Weiterarbeit, viel Zuspruch und Motivation und körperliche Nähe von Erwachsenen. Gerade die Unterstützung und Überwachung von Aufgabenlösungen oder Aufmunterung und Anleitung zur Weiterarbeit zählten zu den Aufgaben, die in weitem Umfang den pädagogischen Kernbereich eines Lehrers beträfen und nicht durch einen Schulbegleiter abzudecken seien. Dessen Aufgabe sei es auch nicht, therapeutisch tätig zu werden. Hinsichtlich der sozialen Integration bestehe keine Teilhabebeeinträchtigung, wie sich daraus ergebe, dass der Antragsteller am Fußballtraining in einem Verein teilnehme und in der Freizeit mit Freunden spiele. Nach Auffassung der sozialpädagogischen Fachkräfte sei der Antragsteller allein imstande, den Schulalltag zu bewältigen.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 16.458 sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Antragsgegners, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

II.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist, wie dessen Mutter mit Schreiben vom 10. Mai 2016 klargestellt hat, S... .... Denn Inhaber möglicher Ansprüche aus § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 26.6.1990, BGBl. I, S. 1163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1802) - SGB VIII - ist immer das Kind/der Jugendliche selbst. Demgemäß hat auch der Antragsgegner mitgeteilt, der Bescheid vom 1. April 2016 sei an die Mutter des Antragstellers als dessen gesetzliche Vertreterin gerichtet.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahrs 2015/2016 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters zum Besuch der 4. Klasse der ...-Grundschule G. im Umfang von 16 Zeitstunden pro Woche sowie der Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch der Nachmittags-Betreuung im AWO-Kinderhort der ...-Schule G. im Umfang von 4 Zeitstunden pro Woche zu gewähren. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren W 3 K 16.458 der Sache nach das Erfordernis geltend macht, die bisher vom Bezirk Unterfranken bis zum 31. März 2016 gewährte Eingliederungshilfe unverändert durch den Antragsgegner fortzuführen. Damit bemisst sich das Begehren daran, was dem Antragsteller mit Bescheid des Bezirks Unterfranken vom 10. September 2015, geändert mit Bescheid vom 24. September 2015, bewilligt worden ist.

Der zulässige Antrag hat Erfolg. Der Antragsgegner war zu verpflichten, entsprechend dem Begehren des Antragstellers vorläufig Eingliederungshilfe zu gewähren.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO; siehe im Einzelnen auch BayVGH, B. v. 10.11.1997, 4 CE 97.3392 - BayVBl. 1998, 209/210).

Wegen der Eilbedürfigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 87 m. w. N.).

Allerdings schreibt § 123 Abs. 1 VwGO vor, dass das Gericht eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen Zustands“ treffen kann. Dies bedeutet, dass die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, weder zulasten des Antragstellers insbesondere durch bloßen Zeitablauf, noch zulasten der Behörde. Allerdings gilt dieses Vorwegnahme-Verbot nicht bei einem hohen Gewicht des Anordnungsgrunds, wenn also dem Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Die Hauptsache darf also dann vorweggenommen werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Bei bestimmten Begehren bleibt nur die Vorwegnahme der Hauptsache, in erster Linie bei zeitlich gebundenen Begehren (vgl. zu allem: Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 123 Rnrn. 66a bis 66c m. w. N.).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall gegeben.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; er hat dargelegt, dass die bislang vom Bezirk Unterfranken gewährte Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung und eine Integrationshilfe zum 31. März 2016 eingestellt worden ist. Weiterhin hat er durch die Vorlage des Schulberichts vom 1. März 2016 glaubhaft gemacht, dass der weitere Besuch von Schule und Hort ohne entsprechende Schulbegleitung und Integrationshilfe nicht Erfolg versprechend ist, da der Antragsteller in allen Phasen des Unterrichts kontinuierliche stützende Hilfe benötigt, um dem unterrichtlichen Geschehen zu folgen; zudem braucht er hiernach in besonders schwierigen Phasen sehr zeit- und personenintensive Zuwendung, was den zeitlichen und personellen Rahmen der Regelschule sprengt. Damit ist glaubhaft gemacht, dass ohne Schulbegleitung und Integrationshilfe die erfolgreiche Beschulung sowie die soziale Integration des Antragstellers konkret gefährdet ist.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, also einen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter bzw. Integrationshelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Gemäß § 35a Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall in verschiedenen, im Einzelnen aufgezählten Formen gewährt, im vorliegenden Fall gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in ambulanter Form. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richtet sich u. a. die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I, S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2557) - SGB XII - konkretisiert sich die Leistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung.

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfeverordnung - EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I, S. 3022) zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder oder Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 15.6.2011 - 7 A 10.420/11 - juris Rn. 39, 40). Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn diese Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d. h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern. Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der „sonstigen Maßnahmen“ zugunsten behinderter Kinder (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 19).

Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist es glaubhaft, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner den begehrten Anspruch hat.

Beim Antragsteller weicht die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab, so dass zumindest eine drohende seelische Behinderung i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VIII vorliegt. Dies ergibt sich aus der fachärztlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 25. Januar 2016.

Hierdurch wird gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Bereich Schule und im Bereich Hort beeinträchtigt.

Die Feststellung einer solchen Teilhabebeeinträchtigung erfordert sozialpädagogische Fachlichkeit. Sie ist Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und gerichtlich voll überprüfbar (Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 35a Rn. 34 m. w. N.).

Der Antragsgegner hat durch einen Mitarbeiter seines ASD am 16./17. März 2016 Feststellungen zur Teilhabebeeinträchtigung getroffen, die allerdings in sich widersprüchlich und damit für das Gericht nicht nachvollziehbar sind. Der ASD kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in allen Bereichen sowohl in der Breite als auch in der Tiefe nur bedingt Bestätigung findet. Vor dem Hintergrund der Gemengelage an gestellten klinischpsychiatrischen und körperlichen Diagnosen und den hieraus resultierenden mehrfach zu bewältigenden Herausforderungen hält der ASD eine Unterstützung des Antragstellers durch eine fortlaufende Anbindung an therapeutische Beratung und Unterstützung für durchaus angezeigt. Den Schulalltag zu bewältigen ist er nach Auffassung des ASD allerdings allein imstande. Diese Beurteilung stützt sich auf die zuvor festgehaltene Gesamteinschätzung u. a. im Bereich Lernen/Leistung. Hier ist festgehalten, dass der Antragsteller mit den Anforderungen der Schule grundsätzlich je nach Tagesform und unter der aktuellen Unterstützung durch die Schulbegleiterinnen gut zu Recht kommt. In Phasen, welche den Antragsteller überfordern, neigt er zum Verkrampfen. Dann reagiert er entweder aggressiv, indem er Mitschüler beleidigt und angreift oder entzieht sich dem Geschehen gänzlich. Diesem Verhalten konnte man durch die bisherige Schulbegleitung bzw. Integrationsfachkraft adäquat begegnen. Weiterhin wird ausgeführt, dass der Antragsteller Aufmerksamkeit, wohlwollende Zuwendung und Unterstützung benötigt und immer motiviert werden muss. Es wird festgehalten, dass er nur mit intensiver Anleitung, Begleitung und Unterstützung sich auf den Grundschulalltag einstellen konnte. Wie sich der Verlauf ohne die bisherige Unterstützung hätte darstellen können, blieb dem ASD bisher verschlossen. Die institutionellen Fachkräfte gehen davon aus, dass der Antragsteller ohne Schulbegleitung/Integrationshilfe weitaus größere Probleme hätte und den Anforderungen nicht gerecht hätte werden können.

Diese Ausführungen widersprechen deutlich der Einschätzung, dass der Antragsteller allein imstande sei, den Schulalltag zu bewältigen.

Die Beurteilung des ASD beruht weiterhin auf der Gesamteinschätzung im Bereich Interaktion/Beziehungsqualität. In diesem Bereich wird festgehalten, dass nach Angaben der Nachmittagsbetreuung der Antragsteller eine hohe Bedürftigkeit hinsichtlich körperlicher Nähe besitzt und dass deren Fehlen zu Verhaltensauffälligkeiten führt. Weiterhin wird beschrieben, dass der Antragsteller kaum feste und verbindliche Freundschaften und Beziehungen zu anderen Kindern aus der Nachmittagsbetreuung hat. Er ist nicht in der Lage, angemessen mit Gleichaltrigen zu kommunizieren, hierbei zeigt er insbesondere bei Auseinandersetzungen eine geringe Frustrationstoleranz, verbunden mit Fluchtverhalten. Auch diesbezüglich ist für das Gericht nicht erkennbar, wie diese Erkenntnisse mit der Beurteilung vereinbar sind, der Antragsteller sei allein im Stande, den Schulalltag bzw. hier den Hortalltag zu bewältigen.

Die Beurteilung der ASD beruht weiterhin auf der Gesamteinschätzung Integration. Hiernach konnte die Integration in der Nachmittagsbetreuung durch den Einsatz der Integrationsfachkraft stabilisiert werden. Der Antragsteller braucht eine verlässliche Umgebung mit festen Bezugsgrößen und geregelten Abläufen. Diese Ausführungen tragen nicht die Beurteilung, der Antragsteller sei allein imstande, den Schulalltag zu bewältigen, dies auch unter Berücksichtigung der Feststellungen, dass der Antragsteller im Verein Fußball gespielt hat, einen neuen Verein sucht und über feste Freundschaften außerhalb von Schule und Nachmittagsbetreuung verfügt. Warum aus diesen Tatsachen der Rückschluss gezogen werden kann, dem Antragsteller müsse mehr zugetraut werden, ist für das Gericht nicht erkennbar, zumal es deutliche Unterschiede zwischen einem geregelten Schul-/Hort-Alltag mit entsprechenden Leistungsanforderungen und äußeren zwingenden Vorgaben einerseits und den erheblich freieren nicht zwingend leistungsorientierten Abläufen in einer Kinderfußballmannschaft andererseits gibt; zudem ist nicht klar, inwieweit die außerschulischen Freundschaften ebenfalls von Erwachsenen gefördert werden.

Die Gesamteinschätzung des ASD im Bereich Selbstfürsorge spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil hinsichtlich der hier genannten Abläufe der Antragsteller ohnehin keine Unterstützung durch Schulbegleitung/Integrationshilfe benötigt.

Weiterhin sind auch die Ausführungen zu einer Teilhabebeeinträchtigung im angegriffenen Bescheid vom 1. April 2016 nicht nachvollziehbar. Die Schwierigkeiten des Antragstellers werden - für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar - auf fehlende kognitive Fähigkeiten und auf Überforderungssituationen zurückgeführt und beispielhaft damit begründet, dass ein bestimmter Förderkurs wenig Erfolg zeige, weil sich der Antragsteller am Folgetag nicht mehr an die bearbeiteten Inhalte erinnern könne. Darüber hinaus führt der angegriffene Bescheid die Probleme des Antragstellers auf geringes Durchhaltevermögen, ungenügende Körperhaltung und eine starre Denk- und Arbeitshaltung zurück. Unklar bleibt, inwieweit dies mit den zuvor aufgeführten fehlenden kognitiven Fähigkeiten und Überforderungssituationen zu tun hat und weshalb aus dem Vorhandensein dieser Probleme der Schluss gezogen werden kann, es bestehe keine für die Gewährung von Eingliederungshilfe hinreichende Teilhabebeeinträchtigung.

Demgegenüber ist das Gericht davon überzeugt, dass die seelische Behinderung des Antragstellers die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, hier die Teilhabe an einer angemessenen Schulbildung i. S. d. § 12 Abs. 1 EinglHVO, erheblich beeinträchtigt und dem mit einer Hilfe zur angemessenen Schulbildung in Form einer Schulbegleitung/Integrationshilfe entgegengewirkt werden kann. Dies ergibt sich aus den oben zitierten Passagen der Feststellungen der Teilhabebeeinträchtigung, erstellt vom Antragsgegner am 16./17. März 2016. Dies ergibt sich auch aus der fachärztlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 25. Januar 2016, wonach die in dieser Stellungnahme beschriebenen Störungen eine Auseinandersetzung im emotionalsozialen Bereich und eine Umsetzung und Bewältigung der Ansprüche des Schulalltags im Lern- und Leistungsverhalten erschweren. Ziel der Schulbegleitung war es hiernach, eine Stabilisierung im sozialemotionalen Bereich zu erreichen. Unterstützende Integrationsmaßnahmen sind hiernach weiterhin erforderlich, um den Antragsteller emotional weiterhin zu stabilisieren und in seiner schulischen Entwicklung zu unterstützen.

Weiterhin ist der Schulbericht der ...-Schule vom 1. März 2016 zu berücksichtigen, in welchem die Verhaltensweisen und die Probleme des Antragstellers ausführlich beschrieben sind und festgehalten wird, dass der Antragsteller extrem individuelle, lange und zeitintensive Zuwendung in sehr unterschiedlichen Situationen benötigt.

Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Bezug auf eine angemessene Schulbildung i. S. v. § 35a Abs. 1 SGB VIII beeinträchtigt ist und dass er damit einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat.

Der Antragsgegner kann diesem Anspruch nicht entgegenhalten, Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung seien ausgeschlossen, weil hierfür ausschließlich die staatliche Schulverwaltung zuständig sei.

Das Bundessozialgericht führt in seinem Urteil vom 15. November 2012 (B 8 SO 12/11 R - juris Rn. 15 ff. m. w. N.) aus, dass § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII lediglich „Hilfen“ zu einer angemessenen Schulbildung umfasst, also lediglich Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Auch § 12 EinglHVO, der ebenfalls nur von „Hilfen“ zu einer angemessenen Schulbildung spricht, umfasst - so das Bundessozialgericht - in seinen Regelbeispielen nur die Schulbildung begleitende Maßnahmen. Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt, obliegt hingegen allein den Schulträgern. Art. 7 Abs. 1 GG überträgt dem Staat einen (außerhalb des Sozialhilferechts liegenden) eigenständigen Unterrichts- und Bildungsauftrag im Schulbereich. Dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule den Regelungen über die Eingliederungshilfe entzogen ist, bestätigt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII durch die Formulierung, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen also grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (vgl. auch BSG, U. v. 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21). Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 37; vgl. hierzu weiterhin VG Stuttgart, B. v. 16.2.2015 - 7 K 5740/14 - juris Rn. 14; VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 29; DIJuf-Rechtsgutachten v. 6.8.2014, JAmt 2014, 452; von Koppenfels-Spies, jurisPK-SGB VIII, Stand 12.5.2016, § 35a Rn. 59 ff.; Kepert/Ehrhard, Schulbegleiter an Bayerischen Schulen - Schulische Inklusion als Aufgabe der Jugend- und Sozialhilfe ?, BayVBl. 2015, 366 ff.; Kepert/Vondung in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2016, § 10 Rn. 35 m. w. N.).

Auf dieser Grundlage zählen zum Kernbereich der Schule, die von vorneherein der Eingliederungshilfe entzogen sind, alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendige Kenntnis vermitteln soll (BSG, U. v. 15.11.2012, B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 17). Dies betrifft somit primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen (VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 31).

Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist damit dann nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen soll, dem betroffenen Kind/Jugendlichen erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 37). Entscheidend dabei ist, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleiben und sich die Betreuungsleistungen der Schulbegleitung im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge der Lehrer beschränken. Dies kann z. B. dadurch zum Ausdruck kommen, dass die Schulbegleitung durch Organisation des Arbeitsplatzes und Strukturierung der Arbeit, durch direkte Einflussnahme auf das Verhalten des betroffenen Kindes, durch Einzelgespräche in oder nach kritischen Situationen und durch Gestaltung der Pausen dafür sorgt, dass das betroffene Kind dem Unterricht nach den von den Lehrkräften vorgegebenen Inhalten folgen, die Arbeitsaufträge der Lehrkräfte ausführen und sich in den Schulbetrieb und in das fachliche Leben zusammen mit seinen Schul- und Klassenkameraden integrieren kann (Borner, Anmerkung zum Beschluss des VG Stuttgart v. 16.2.2015 - 7 K 5740/2014 - juris m. w. N.). Dies betrifft z. B. auch Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorischen Hilfen beim Raum- und Fachwechsel (VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2/45/14 - juris Rn. 43).

Dies bedeutet, dass als Aufgaben außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste anzusehen sind, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule wahrnehmen kann (vgl. VG Freiburg, a. a. O.).

Damit können nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehörende Leistungen durchaus auch pädagogischen Charakter in einem Sinne haben, dass eine Mitwirkung des betroffenen Kindes am Unterricht ermöglicht wird und damit eine kognitive Förderung erfolgt (Kepert/Ehrhard, Schulbegleiter an Bayerischen Schulen - Schulische Inklusion als Aufgabe der Jugend- und Sozialhilfe ?, BayVBl. 2015, 366/369). Entscheidend ist hierbei allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand der Lehrkraft bleibt und sich die Betreuungsleistung der Schulbegleitung im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge der Lehrkraft beschränkt (LSG NRW, U. v. 5.2.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris; DIJuF-Rechtsgutachten v. 6.8.2014, JAmt 2014, 452/454).

Dabei ist zu beachten, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe und eigenständigem pädagogischen Handeln im Kernbereich pädagogischer Arbeit durchaus fließend sein können.

Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass die im vorliegenden Fall erforderlichen Tätigkeiten der Schulbegleitung nicht den Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit einer Lehrkraft umfassen.

Dies ergibt sich schon aus der „Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a SGB VIII“ des ASD des Antragsgegners vom 16./17. März 2016. Hier ist unter der Rubrik „Gesamteinschätzung: Lernen/Leistung“ festgehalten, dass die bisherige Schulbegleitung der Neigung des Antragstellers zum Verkrampfen in diesen überfordernden Phasen adäquat begegnen konnte. Insbesondere ging es hier um die Problematik, dass der Antragsteller in derartigen Situationen Mitschüler beleidigte oder angriff oder sich dem Geschehen gänzlich entzog. Nach der Einschätzung des ASD braucht der Antragsteller Aufmerksamkeit, wohlwollende Zuwendung, Unterstützung, Motivation, Anleitung und Begleitung, um sich auf den Grundschulalltag einzustellen. All dies sind Aufgaben, die nach dem oben dargestellten Maßstab nicht zum pädagogischen Kernbereich einer Lehrkraft zählen, obwohl sie wenigstens teilweise auch pädagogischer Natur sind.

Gleiches ergibt sich aus dem Schulbericht der ...-Schule G. vom 1. März 2016. Hiernach ist die Schulbegleitung eine wichtige Stützung für die Akzeptanz des Antragstellers in der Klasse. Die sehr individuelle, sehr situationsbezogene Begleitung des Antragstellers durch die Schulbegleitung kommt in allen schwierigen Situationen während des Unterrichts, während der Proben und während der Pausen zum Tragen, was dazu führte, dass die extremen Verhaltensweisen (Fauchen, Beißen, tätliche Angriffe auf Mitschüler, totale Verweigerung bis hin zur Unansprechbarkeit) nicht mehr auftraten. Konkret sind hierfür oft lange und nachhaltige Gespräche, häufig in den Pausen, erforderlich, zudem die intensive Begleitung und Anforderung der Mitarbeit im Unterricht mit genauem Blick auf mögliche Überforderungen. Hinzu kommen während der Proben strukturelle Hilfen und solche auf sprachlicher Ebene durch die Schulbegleitung. Auch dies macht deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit der Schulbegleitung zwar (auch) um Aufgaben im pädagogischen Bereich handelt, dass jedoch nicht der Kernbereich pädagogischer Tätigkeiten der Lehrkraft betroffen ist.

All dies lässt erkennen, dass die Schulbegleitung im vorliegenden Fall die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft absichern und die Rahmenbedingungen dafür schaffen muss, dem Antragsteller den Besuch der Schule an sich und ein - soweit möglich - erfolgreiches Lernen zu ermöglichen (vgl. auch VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 35 ff. zu der Frage, ob der Kernbereich pädagogischer Arbeit für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein - was im vorliegenden Fall nach Aktenlage nicht gegeben ist - sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, obwohl die gesamte Aktenlage vorliegend der Sache nach eine inklusive Beschulung nahe legt).

Handelt es sich bei den im vorliegenden Fall erforderlichen Tätigkeiten der Schulbegleitung jedoch nicht um solche, die als Kernbereich pädagogischer Tätigkeit allein von der Schule erbracht werden müssen, die aber dennoch - auch - dem pädagogischen Bereich zuzuordnen sind, sind sowohl Schule als auch Träger der Jugendhilfe zur Leistung verpflichtet. Allerdings ist das Verhältnis dieser Leistungspflichten zueinander in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt werden, dahingehend geregelt, dass eine allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert ist (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 juris Rn. 39 m. w. N.). Allerdings genügt es für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (Kepert/Vondung in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2016, § 10 Rn. 7 m. w. N.). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 39 m. w. N.; VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 48 m. w. N.; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 10 Rnrn. 23 bis 25).

Damit begründet § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, der vielmehr im Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig bleibt (VG Freiburg, a. a. O., juris Rn. 48 m. w. N.; VG Stuttgart, B. v. 16.2.2015 - 7 K 5740/14 - juris Rn. 15).

Auf dieser Grundlage wird deutlich, dass sich der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller nicht darauf berufen kann, dieser möge die für eine adäquate Beschulung erforderlichen Maßnahmen bei der Schule selbst anfordern. Zwar ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, berichtigt S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen und gemäß Art. 30a Abs. 8 Satz 1 BayEUG können die Schülerinnen und Schüler sich in ihrem sozial- oder jugendhilferechtlichen Hilfebedarf durch Schulbegleiterinnen oder Schulbegleiter nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen unterstützen lassen; es finden sich allerdings im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz keine Regelungen zu der Frage, in welchen Fällen die Stellung des Schulbegleiters durch den Träger der Jugend- oder Sozialhilfe zu erfolgen hat. Die Abgrenzung zwischen einer Zuständigkeit der Schule und des Trägers der Jugend- oder Sozialhilfe bleibt damit offen. Vielmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 2005 (12 B 02.2188 - juris) entschieden, dass behinderten Kindern nach bayerischen Landesrecht kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung einer Schulbegleitung für den Besuch einer Förderschule zukommt.

Hieraus ergibt sich, dass die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber der Schulverwaltung wenig Erfolg versprechend ist; faktisch steht zudem fest, dass die ...-Schule keinen Schulbegleiter zur Verfügung stellt und auch die Lehrkraft nicht die entsprechenden Aufgaben übernehmen kann (vgl. Schulbericht der ...-Schule vom 1. März 2016, Ziffer 9.).

In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden auszutragen ist, sondern allenfalls im Rahmen eines entsprechenden Erstattungsstreits (VG Freiburg, a. a. O., juris Rn. 52 m. w. N.).

Der Anordnungsanspruch, den der Antragsteller somit glaubhaft gemacht hat, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit der vorliegenden Entscheidung - zwangsläufig - die Hauptsache vorweggenommen wird. Denn es handelt sich vorliegend um ein zeitlich gebundenes Begehren, das aus faktischen Gründen ausschließlich anlässlich des Schulbesuchs des Antragstellers im derzeit laufenden Schuljahr erfüllt werden kann. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist im vorliegenden Fall hinzunehmen, da dem Antragsteller andernfalls schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Denn aus den bereits dargestellten Stellungnahmen der ...-Schule vom 1. März 2016 und des ASD des Antragsgegners vom 16./17. März 2016 wird deutlich, dass eine Beschulung des Antragstellers ohne entsprechende Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe nicht in angemessener Art und Weise möglich ist. Kann der Antragsteller aber bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entweder überhaupt nicht oder nur unter großen pädagogischen und sozialen Schwierigkeiten die Schule besuchen, bleibt einerseits zwangsläufig der Lernerfolg aus und andererseits entstehen soziale Verwerfungen mit entsprechenden psychischen Folgen für den Antragsteller.

Da der Antragsteller somit Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat und eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Fall ausnahmsweise hinzunehmen ist, war der Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahrs 2015/2016 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten eines Schulbegleiters und eines Integrationshelfers im beantragten Umfang zu gewähren.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.

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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009.

2

Der 1999 geborene Kläger litt unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Er besuchte ab dem Schuljahr 2007/2008 ein Sonderpädagogisches Förderzentrum im Bereich des Beklagten. Dieser gewährte dem Kläger ab November 2007 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer heilpädagogischen Einzelbehandlung.

3

Anfang August 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleiterin. Dem Antrag waren eine Bescheinigung des Kinderzentrums München und eine Stellungnahme des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums beigefügt, in welchen der Einsatz eines individuellen Schulbegleiters in der Schule befürwortet wird.

4

Der Fachdienst des Jugendamts des Beklagten kam in einer Stellungnahme vom 24. September 2008 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, Bewältigung von sozialen Situationen und sozialen Kompetenzen, allgemeine Selbständigkeit und Selbstwertproblematik, soziale Beziehung zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten bestehe. Der Fachdienst schlug eine Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung mit zusätzlicher Kleingruppenarbeit und gegebenenfalls parallel eine ambulante Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte vor.

5

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung mit der Begründung ab, es sei nicht Aufgabe der Jugendhilfe, die Kosten des pädagogischen und integrativen Bedarfs an Förderschulen zu decken. Die Notwendigkeit einer Unterstützung des Klägers im Schulalltag werde vom Fachdienst zwar bestätigt, jedoch sei hierfür vorrangig die Schule heranzuziehen.

6

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 ausgeführt, dass dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Beurteilung des Jugendamtes, dass für den Kläger die Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung und ggf. Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte die geeignete und notwendige Eingliederungshilfemaßnahme darstelle, sei angemessen, fachlich vertretbar und nachvollziehbar.

7

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009 zu gewähren. Der Beurteilungsspielraum des Beklagten bei der Auswahl der im Einzelfall zu gewährenden Hilfe sei auf diese Maßnahme reduziert. Der durch die schulische Teilhabebeeinträchtigung ausgelöste Bedarf des Klägers könne trotz der sonderpädagogischen Ausrichtung der Förderschule von dieser nicht ausreichend abgedeckt werden.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger selbst beschaffte Hilfe eines Schulintegrationshelfers sei für sich genommen fachlich nicht geeignet gewesen. Die nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - zu gewährende Eingliederungshilfe erfordere eine Hilfe, die dem Hilfebedarf des Behinderten in seiner Gesamtheit gerecht werde. Hier hätten sich die Eltern des Klägers lediglich für eine Schulbegleitung entschieden. Damit seien die übrigen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche vernachlässigt und dem Kläger eine seinem gesamten Eingliederungsbedarf entsprechende Hilfe vorenthalten worden. Ein solches Vorgehen genüge auch nicht allgemeingültigen fachlichen Maßstäben, weil mögliche negative Wechselwirkungen einer Schulbegleitung - etwa im Bereich der Verselbständigung - mit dem im Übrigen bestehenden Hilfebedarf nicht berücksichtigt worden seien.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 36a Abs. 3 und des § 35a SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -.

10

Der Beklagte und die beteiligte Landesanwaltschaft verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang (1). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2). Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3).

12

1. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme bestehen könne, wenn die Hilfemaßnahme auf die Deckung des Gesamtbedarfs ausgerichtet sei, ist mit § 35a SGB VIII nicht vereinbar.

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der verauslagten Aufwendungen für eine Integrationshelferin § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift setzt ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII selbst beschafft werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist, voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).

14

Die Beteiligten streiten zu Recht weder darüber, dass der Kläger den Beklagten mit seinem Anfang August 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung einer Schulbegleitung (Integrationshelfers) rechtzeitig (vgl. Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86 ff.> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10 ff.) vor Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen beantragt wurde, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, noch darüber, dass - bei Vorliegen eines Leistungsanspruchs - die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Im Streit steht allein das Vorliegen der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, hier also die Frage, ob dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleiterin aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zustand. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof mit einer Begründung verneint, die rechtlich nicht trägt.

15

a) Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Anforderungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hier erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen dessen Annahme - die auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht -, dass die seelische Gesundheit des Klägers im streitigen Zeitraum von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abwich. Denn danach litt der Kläger unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Diese Abweichung führte dazu, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war. So bestand nach der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Bewertung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Beklagten bei dem Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, allgemeine Selbständigkeit, Bewältigung von sozialen Situationen sowie sozialen Beziehungen zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten.

16

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat weiterhin im Ansatz auch zutreffend angenommen, dass die begehrte Maßnahme als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII einzuordnen ist, die geeignet und erforderlich sein muss, dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

17

Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

18

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur noch Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2011 - 7 A 10420/11 - JAmt 2011, 594 f. Rn. 39 f.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 22 m.w.N.).

19

Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - BVerwGE 123, 316 <318>). Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen" zugunsten behinderter Kinder (Beschluss vom 2. September 2003 - BVerwG 5 B 259.02 - juris Rn. 15).

20

c) Der tragende Rechtsstandpunkt, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung einer Schulbegleiterin abgelehnt hat, nämlich der Satz, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme (§ 36a Abs. 3 SGB VIII) nur bestehen könne, wenn diese Hilfe dem Hilfebedarf in seiner Gesamtheit gerecht werde (UA S. 13 Rn. 81 f.), hält aber einer Überprüfung nicht stand. Ein solcher Rechtssatz lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

21

§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII trifft selbst keine Regelung darüber, wie ein Hilfebedarf zu decken ist, sondern knüpft (in Nr. 2 der Vorschrift) den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Hilfe insbesondere daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes - hier allein in Betracht kommend der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII - vorgelegen haben.

22

Aus der Regelung des § 35a SGB VIII kann der Rechtssatz, dass eine (selbst beschaffte) Hilfemaßnahme, um einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begründen zu können, den gesamten Eingliederungshilfebedarf abdecken muss, ebenfalls nicht abgeleitet werden. Dieser Satz findet weder im Wortlaut des § 35a SGB VIII oder den von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften eine Verankerung, noch lässt er sich aus der Systematik oder aus dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe folgern.

23

Während der Wortlaut des § 35a SGB VIII noch offen ist, spricht die Systematik des Gesetzes in gewichtiger Weise dafür, dass Eingliederungshilfeleistungen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses (Teil-) Bedarfs zugeschnitten sind. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt dieses Ergebnis. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 2, 3 und 6 SGB IX), die ein offenes Leistungssystem normieren und jeweils darauf ausgerichtet sind, den Bedarf in bestimmten Bereichen zu decken (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 15.11 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

24

Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelungen über die Eingliederungshilfe bestätigt. Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe werden durch die über § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbare Regelung des § 53 Abs. 3 SGB XII näher bestimmt. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es danach, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

25

Im Hinblick auf diese Zwecksetzung geht der Verwaltungsgerichtshof zwar im Ansatz richtig davon aus, dass der Jugendhilfeträger möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken hat, der durch die seelische Behinderung hervorgerufen wird und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen hat. Hilfebedarfe in unterschiedlichen Lebensbereichen sollen dabei nach Möglichkeit einheitlich abgedeckt werden und etwa die Eingliederungshilfe mit der Erziehungshilfe kombiniert werden (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf so weit wie möglich erfassen. Denn aus dem (sozialhilferechtlichen) Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6 Rn. 12 m.w.N.). Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. im Fall der selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind (Urteil vom 18. Oktober 2012 a.a.O.).

26

Dies kann es jedoch gerade bedingen, dass der durch Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen erzeugte Hilfebedarf nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. Um dem Ziel der Eingliederungshilfe nach möglichst umfassender Bedarfsdeckung in allen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Bereichen gerecht zu werden, kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken.

27

Etwas anderes kann - mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungszieles in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen. Dies ist eine Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander.

28

Dass der Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme nicht gedeckt wird, schließt es mithin - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs - nicht aus, dass sie geeignet und erforderlich sein kann, einen Teilbedarf zu decken und insoweit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht; es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren.

29

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass eine der (sonstigen) Voraussetzungen für die Übernahme der Aufwendungen für die Schulbegleitung nicht vorliegt und deshalb der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

30

a) Der Anspruch des Klägers auf den Ersatz von Aufwendungen für die Schulbegleitung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte - unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums - die begehrte Hilfe mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt hat.

31

aa) Die gerichtliche Kontrolldichte ist aufgrund der aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgenden Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt. Nach dieser Vorschrift trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

32

Weil der Hilfeplan eine unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe bildet, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 <167>).

33

Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 36a Rn. 4 m.w.N.).

34

Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O.; Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 13 jeweils m.w.N.).

35

bb) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die begehrte Hilfeleistung in nicht zu beanstandender Weise verweigert hat. Im Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2008 hat dieser die Ablehnung einer Schulbegleitung nicht mit fachlichen Erwägungen, sondern mit der - wie noch (sogleich unter 2. b) darzulegen sein wird - so nicht zutreffenden rechtlichen Erwägung begründet, dass hierfür die Förderschule allein zuständig sei. In der insoweit maßgeblichen letzten Behördenentscheidung, dem Widerspruchsbescheid, wird diese Begründung zwar ausgetauscht und auf die Stellungnahme des Fachdienstes des Jugendamts vom 24. September 2008 verwiesen, aus der sich die mangelnde fachliche Notwendigkeit einer Schulbegleitung ergebe. Allerdings wird gerade in dieser Stellungnahme bei dem Kläger ein "Integrationsrisiko" im Bereich der "schulischen Anpassung" ausgemacht und ein zusätzlicher Betreuungsbedarf nicht in Abrede gestellt. Für die Ablehnung der von den Erziehungsberechtigten des Klägers geforderten Schulbegleitung wird in der Stellungnahme weder ein nachvollziehbares fachliches noch ein durchgreifendes rechtliches Argument geliefert. Am Ende der Stellungnahme heißt es lediglich, dass eine Schulbegleitung nur im Falle einer Beschulung an einer Regelschule notwendig sei. Weil diese Aussage in ihrer Pauschalität weder rechtlich fundiert ist noch eine fachliche Begründung für die Verweigerung der Leistung darstellt, ist die Hilfeplanung der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf den hier streitigen schulischen Betreuungsbedarf als defizitär anzusehen, so dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamts der Aufwendungserstattung für die selbst beschaffte Hilfe hier nicht entgegensteht.

36

b) Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil - wie der Beklagte und der Beteiligte der Sache nach geltend gemacht haben - der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung wegen eines Vorrangs der schulischen Leistung ausscheide.

37

aa) Eine Spezialität in dem Sinne, dass eine schulische Förderleistung einschlägig ist, die einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe ausschließen könnte, liegt nicht vor. Zwar käme eine die Eingliederungshilfe verdrängende, weil ausschließlich von der Schule - hier der Förderschule - zu erbringende Leistung in Betracht, wenn der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule betroffen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21). Dieser Bereich ist jedoch unabhängig von seiner exakten Bestimmung (s. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 21 f.) hier nicht betroffen. Vielmehr ging es - wie sich auch aus den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Stellungnahmen des Kinderzentrums sowie des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums schließen lässt - darum, dass die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen sollte, dem Kläger erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen.

38

bb) Ein Anspruch des Klägers auf eine Schulbegleitung ist auch nicht wegen des Nachrangs der Jugendhilfe ausgeschlossen.

39

Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert (vgl. Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 5 C 7.09 - BVerwGE 137, 85 <87> und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 32.05 - Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 5 Rn. 16). Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Es genügt aber für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2010 - 12 A 1326/10 - juris m.w.N.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 22. Januar 2012 - G 3/10, NDV 2012, 264; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 7). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 5 B 105.00 juris Rn. 2; Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 13.94 - BVerwGE 100, 50 <54>).

40

Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch der Förderschule rechtzeitig hätte geltend machen oder durchsetzen können. Denn zu dieser Frage des nicht revisiblen Landesrechts hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 2005 (12 B 02.2188 - FEVS 57, 138 <139>) entschieden, dass behinderten Kindern nach bayerischem Landesrecht kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch einer Förderschule zukommt.

41

3. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann der Senat nicht abschließend über die Sache entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

42

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine genügenden Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit eine Schulbegleitung als einen Teilbedarf abdeckende Maßnahme geeignet und erforderlich ist, sondern sich - auf der Grundlage seiner Rechtsansicht konsequent - lediglich dazu verhalten, dass die dem Kläger vom Fachdienst des Beklagten angebotene Behandlung in einer heilpädagogischen Tagesstätte (ggf. in Kombination mit einer Psychotherapie) eine geeignete, weil ganzheitliche Hilfemaßnahme gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof wird daher zu prüfen haben, ob - bei Zugrundelegung eines fachlichen Einschätzungsspielraums - die Erziehungsberechtigten des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum eine Schulbegleitung für geeignet und erforderlich halten durften, um den Schulbesuch des Klägers am Förderzentrum zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Rahmen der Prüfung, ob die Entscheidung für die Selbstbeschaffung der Schulbegleitung im vorgenannten Sinne vertretbar und nachvollziehbar war, wird dabei zu berücksichtigen sein, ob die Bestellung einer Schulbegleitung im streitigen Zeitraum auf die vom Beklagten gewährte sonstige Hilfeleistung, nämlich auf die weitergeführte heilpädagogische Einzelförderung mit zwei Wochenstunden in einer heilpädagogischen Fachpraxis, eine deren Zielsetzung vereitelnde Wirkung gehabt hätte und dies für die Erziehungsberechtigten erkennbar war.

43

Dies führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Auf den vom Kläger gerügten Verfahrensmangel kommt es daher nicht mehr an.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten für die Fortführung einer Maßnahme ("Montessori-Therapie") in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006.

2

Die 1998 geborene Klägerin litt an einer rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche und wurde deshalb vom Beklagten ab Mitte 2003 bis zum Ende der Kindergartenzeit Ende Juli 2005 durch die Übernahme von Kosten für eine (nicht ärztlich verordnete) "Montessori-Einzeltherapie" gefördert. Auch nach Einschulung der Klägerin in die Regelschule übernahm der Beklagte die Kosten einer Stunde "Montessori-Einzeltherapie" pro Woche für die Zeit vom 19.9. bis 31.12.2005, lehnte jedoch die Kostenübernahme für die Fortführung der Maßnahme ab 1.1.2006 mit der Begründung ab, dass Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nur für begleitende Hilfen in Betracht komme, während pädagogische Maßnahmen wie die durchgeführte Montessori-Therapie in den Verantwortungsbereich der Schule fielen (Bescheid vom 30.9.2005; Widerspruchsbescheid vom 13.4.2006). Die Kosten der in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006 durchgeführten Therapiestunden haben daraufhin die Eltern der Klägerin getragen.

3

Das Sozialgericht (SG) hat der auf Erstattung dieser Kosten in Höhe von 1181,50 Euro gerichteten Klage - weil die Maßnahme sowohl therapeutische als auch pädagogische Elemente enthalte - nur teilweise entsprochen und den Beklagten verurteilt, der Klägerin "für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2006 Eingliederungshilfe für die durchgeführte Montessori-Therapie in Höhe von 590,75 Euro zu gewähren" (Urteil vom 21.10.2008). Auf die Berufungen beider Beteiligten hat das Landessozialgericht (LSG) den Beklagten unter Zurückweisung von dessen Berufung verurteilt, der Klägerin die gesamten Kosten in Höhe von 1181,50 Euro zu erstatten (Urteil vom 18.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Pflicht zur Übernahme der Kosten ergebe sich aus § 19 Abs 3 SGB XII iVm § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO). Es habe sich bei der Therapie um eine heilpädagogische oder sonstige geeignete und erforderliche Maßnahme gehandelt, die der Klägerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht habe ermöglichen oder erleichtern sollen. Der Nachranggrundsatz (§ 2 Abs 1 SGB XII)stehe der Leistungspflicht nicht deshalb entgegen, weil die Montessori-Therapie auch pädagogische Elemente enthalte; sie sei nach den landesrechtlichen Vorschriften des Schulrechts nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit im Sinne des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags zuzurechnen. Schließlich stehe der Gewährung der Eingliederungshilfe nicht entgegen, dass die Eltern der Klägerin die Therapie bereits bezahlt hätten.

4

Mit der Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs 1 SGB XII. Nach § 15 Abs 4 Schulgesetz für Baden-Württemberg sei die Förderung behinderter Schüler Aufgabe der Schule selbst, sodass diese für Hilfen zur angemessenen Schulbildung eintrittspflichtig sei. Unzutreffend sei die Feststellung des LSG, es handele sich bei der Montessori-Therapie um eine begleitende, nicht um eine sonderpädagogische Maßnahme. Das LSG habe insoweit sowie zur Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten und seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es die Feststellungen der Therapeutin und des Sachverständigen kritiklos übernommen und sich damit ua auf die Ausführungen eines Diplom-Psychologen gestützt habe, der weder durch Habilitation noch durch Promotion eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachweisen könne.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin aufzuheben und das Urteil des SG unter vollständiger Abweisung der Klage abzuändern.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurück-verweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen ausreichende Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für ein abschließendes Urteil.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 30.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.4.2006 (§ 95 SGG), soweit darin die Übernahme von Kosten (1181,50 Euro) für eine in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006 durchgeführte Therapie (Montessori-Einzeltherapie) abgelehnt worden ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG).

10

Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere ist weder eine Beiladung der für die Klägerin zuständigen Krankenkasse (KK) noch eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe noch der Therapeutin der Klägerin erforderlich. Nach § 75 Abs 2 Satz 1 1. Alt SGG sind Dritte nämlich (nur) beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung); diese Voraussetzungen sind für keinen der Bezeichneten erfüllt. Über eine unechte notwendige Beiladung war mangels Rüge im Revisionsverfahren (s zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN) nicht zu befinden.

11

Eine notwendige Beiladung der KK im Hinblick auf § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) scheidet aus(vgl zur notwendigen Beiladung wegen unterlassener Weiterleitung des Antrags an den "eigentlich zuständigen" Träger der Teilhabeleistung nur BSGE 93, 283 ff RdNr 6 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Die durchgeführte Maßnahme stellt keine Leistung zur Teilhabe iS der §§ 4, 5 Nr 1, 14 SGB IX dar; denn die KKen sind abweichend von den Vorschriften des SGB IX (vgl § 7 SGB IX) nur unter den Voraussetzungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - ( vgl § 11 Abs 2, §§ 40 ff SGB V) zur Erbringung medizinischer Rehabilitationsleistungen verpflichtet (BSGE 98, 277 ff RdNr 18 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4). Trotz des Aspektes bzw des Ziels der (Wieder-)Herstellung der Gesundheit haben jedoch nicht alle Maßnahmen des SGB V rehabilitativen Charakter in einem Sinn, der dem Verständnis des SGB V über eine Teilhabeleistung entspricht. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Begriff der Teilhabeleistung des § 14 SGB IX eigenständig (weit) oder (nur) nach dem Verständnis des SGB V auszulegen ist. Vorliegend gehörte die durchgeführte Maßnahme ohnedies nicht zum Leistungskatalog des SGB V, sodass schon deshalb keine Zuständigkeit des Beklagten nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX eingetreten ist und eine echte notwendige - ebenso wie im Übrigen eine unechte - Beiladung der KK ausscheidet.

12

Ein Kostenerstattungsanspruch für eine vom Versicherten selbstbeschaffte Leistung des SGB V würde voraussetzen, dass diese allgemein als Sach- oder Dienstleistung hätte erbracht werden müssen. Wie das LSG zu Recht erkannt hat, liegen die Voraussetzungen für einen Sachleistungsanspruch auf Gewährung der durchgeführten Therapie im Jahre 2006 nicht vor. Nach den insoweit unangefochtenen Tatsachenfeststellungen des LSG käme, weil die Therapie nicht von ärztlichen Fachkräften erbracht worden ist, allenfalls eine medizinische Dienstleistung in der Gestalt eines Heilmittels iS des § 32 SGB V(zum Heilmittelbegriff s: BSGE 88, 204, 206 ff = SozR 3-2500 § 33 Nr 41 S 229 ff; BSGE 96, 153 ff RdNr 26 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7) in Betracht.

13

Der Heilmittelanspruch eines Versicherten (§ 11 Abs 1 Nr 4, § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und Nr 3 SGB V)unterliegt jedoch den sich aus § 2 Abs 1 und § 12 Abs 1 SGB V ergebenden Einschränkungen. Insoweit sind neue Heilmittel grundsätzlich nur dann von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien (RL) nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V über die Versorgung mit Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-RL) Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat(§ 138 SGB V). Die Beurteilung der Neuheit eines Heilmittels richtet sich unter formalen Gesichtspunkten danach, ob es nach dem Stand der Beschlüsse des GBA bei Inkrafttreten des § 138 SGB V (am 1.1.1989) Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung war oder seitdem einbezogen worden ist (Bundessozialgericht SozR 3-2500 § 138 Nr 2 S 26, 28 und 31; BSGE 94, 221 ff RdNr 24 = SozR 4-2400 § 89 Nr 3 RdNr 25). Dies trifft für die Montessori-Therapie nicht zu, wie den Heilmittel-RL zu entnehmen ist, in die sie als verordnungsfähige Leistung nicht aufgenommen wurde; sie ist mithin als mögliches Heilmittel neu. Der GBA hat demgemäß in einem zusammenfassenden Bericht des Unterausschusses "Heil- und Hilfsmittel" des Bundesausschusses vom 18.5.2005 über die Beratungen gemäß § 138 SGB V zur konduktiven Förderung nach Petö(abgerufen über das Internet am 15.5.2012 über http://www.g-ba.de/downloads/40-268-256/2005-05-18-Abschluss-Petoe.pdf ) auch ausgeführt, die Wirksamkeit der Montessori-Therapie sei in wissenschaftlichen Studien nicht eindeutig belegt (S 165). Die somit notwendige Empfehlung für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung fehlt. Zudem mangelt es an der nach § 73 Abs 2 Nr 7 SGB V vorausgesetzten ärztlichen Verordnung(s dazu BSGE 73, 271 ff = SozR 3-2500 § 13 Nr 4), sodass es auf einen eventuellen indikationsbezogenen Ausschluss über § 32 Abs 1 Satz 2 SGB V in den Heilmittel-RL nicht mehr ankommt.

14

Ein Anspruch aus § 43a SGB V(in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung; Abs 2 wurde erst mit Wirkung ab 23.7.2009 eingeführt) scheidet von vornherein aus. Danach haben versicherte Kinder (nur) Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische, insbesondere auch psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Nach den insoweit unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG diente die Maßnahme jedoch weder der Früherkennung noch stand sie unter ärztlicher Verantwortung. Es kann dahinstehen, ob der Senat an diese Feststellung entgegen § 163 SGG deshalb nicht gebunden ist, weil sie im Rahmen der von Amts wegen zu überprüfenden Beiladungsnotwendigkeit von Bedeutung ist(s dazu nur Leitherer, aaO, § 163 RdNr 5b mwN); denn diese Feststellung des LSG ist in der Sache ohnedies nicht zu beanstanden.

15

Eine Beiladung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als "eigentlich zuständigen" Rehabilitationsträgers iS des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB IX im Hinblick auf § 14 SGB IX dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Beklagte auch der nach §§ 69, 85, 86 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) iVm § 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) vom 14.4.2005 (Gesetzblatt 376) - zur Überprüfung des Landesrechts ist der Senat entgegen § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels Berücksichtigung durch das LSG befugt(vgl nur das Senatsurteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 14 mwN) - für die einzig denkbare Leistung des § 35a SGB VIII als Jugendhilfeträger zuständig sein dürfte. Einer genaueren Überprüfung, ob nach den Vorschriften der §§ 5, 6 LKJHG ausnahmsweise eine Zuständigkeit der landkreisangehörigen Gemeinden begründet worden ist, bedarf es nicht, denn auch dann wäre die Gemeinde nicht notwendig beizuladen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 -, ZFSH/SGB 2012, 33, 35 f), der sich der Senat anschließt, wäre vorliegend von einer vorrangigen Leistungspflicht des beklagten Sozialhilfeträgers (Leistungen der Eingliederungshilfe für ua geistig behinderte junge Menschen) gemäß § 10 Abs 4 SGB VIII(in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung) auszugehen. Aufgaben, Ziele und die Leistungen richten sich nämlich ohnedies nach den Vorschriften des SGB XII (§ 35a Abs 3 SGB VIII), decken sich also (vgl zum Erfordernis der Gleichheit oder Gleichartigkeit BVerwG aaO), und bei der Klägerin liegt jedenfalls eine wesentliche geistige Behinderung vor (dazu später). Es kann deshalb dahinstehen, ob sich eine Maßnahmenotwendigkeit auch aufgrund einer seelischen (= psychischen) Behinderung ergeben würde und wodurch sich diese von der geistigen abgrenzt.

16

Schließlich ist auch nicht die Therapeutin der Klägerin notwendig beizuladen. Zwar ist der sozialhilferechtliche Leistungserbringer iS des § 75 SGB XII - und zwar auch bei ambulanten Diensten(§ 75 Abs 1 Satz 1 SGB XII; vgl Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar -SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 24)- bei einer beantragten Kostenübernahme, also einem Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (vgl nur BSGE 102, 1 ff RdNr 25 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9), notwendig beizuladen (BSG, aaO, RdNr 13 ff). Vorliegend verlangt die Klägerin jedoch nicht die Kostenübernahme durch den Beklagten im Rahmen einer Sachleistung im weiten Sinne, sondern die Erstattung der bereits beglichenen Therapiekosten als Geldleistung.

17

Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung durch den zuständigen (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 Ausführungsgesetz Baden-Württemberg zum SGB XII vom 1.7.2004 - GBl 534; zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG entgegen § 202 SGG iVm § 560 ZPO befugt - vgl das Senatsurteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 14 mwN) Beklagten ist § 15 Abs 1 Satz 4 2. Alt SGB IX. Danach sind selbstbeschaffte Leistungen zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl dazu BSGE 102, 126 ff RdNr 11 f = SozR 4-3500 § 54 Nr 3). Ob der Beklagte die Übernahme der Kosten für die durchgeführte Therapie ab 1.1.2006 "zu Unrecht" abgelehnt hat, lässt sich allerdings anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht abschließend beurteilen. Grundlage dafür ist § 19 Abs 3 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm §§ 53, 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Abs 1 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO. Hilfen nach § 19 Abs 3 SGB XII werden unter den besonderen Voraussetzungen der Vorschriften des Fünften und Neunten Kapitels geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist.

18

Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung. Nach dieser Vorschrift werden Pflichtleistungen nur an Personen erbracht, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 SGB IX sind erfüllt, wenn - soweit einschlägig - die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach den in diesem Punkt unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des LSG liegt eine Behinderung im bezeichneten Sinn bei der Klägerin vor, die an einer geistigen Leistungsstörung (s insoweit zur Legasthenie BVerwG, Urteil vom 28.9.1995 - 5 C 21/93 -, FEVS 46, 360 ff), nämlich einer ausgeprägten rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche, litt; diese geistige Behinderung war auch wesentlich.

19

Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus § 2 Eingliederungshilfe-VO. Er verlangt, dass infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte in erheblichem Umfange die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist (vgl allgemein dazu Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 53 SGB XII RdNr 20 ff; Heinz, ZfF 2010, 79 ff). Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule entgegenstehen (vgl auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02), weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (vgl BSG, Urteil vom 3.11.2011 - B 3 KR 8/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 22) bzw eine valide spätere berufliche Tätigkeit. Insoweit ist wie bei der Prüfung einer Behinderung selbst auch ihre Wesentlichkeit wertend auszurichten an den Auswirkungen für die Eingliederung in der Gesellschaft (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 28.9.1995 - 5 C 21/93 -, FEVS 46, 360 ff). Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt.

20

Nicht abschließend entschieden werden kann indes, ob die im Jahre 2006 durchgeführte Therapie geeignet und erforderlich war, der Klägerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, ob also iS des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII nach der Besonderheit des Einzelfalles die Aussicht bestand, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Diese allgemeine Voraussetzung konkretisierend bezeichnet § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII(hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) als Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Nach § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.

21

Wie bereits § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde(BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22). Eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw begleitenden, ist rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 101, 79 ff RdNr 27 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 1). Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören. Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII ausdrücklich anordnet, die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sollten unberührt bleiben. Die schulrechtlichen Verpflichtungen stehen mithin grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen. Zum anderen normiert § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII lediglich Hilfen, mithin unterstützende Leistungen, überlässt damit die Schulbildung selbst aber den Schulträgern. Der Kernbereich der schulischen Arbeit liegt damit nach Sinn und Zweck der §§ 53, 54 SGB XII gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers(ähnlich bereits, wenn auch mit anderer Begründung, BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02 - juris RdNr 17 mwN; BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 1/88 - NVwZ 1993, 995, 996 f).

22

Nach diesen Maßstäben kann die durchgeführte Maßnahme eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein, weil sie - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls nicht den Kernbereich der schulischen pädagogischen Arbeit berührt, ohne dass dieser genau bestimmt werden müsste. Die durchgeführte Therapie, die nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des LSG den Prinzipien der Montessori-Therapie gefolgt ist, weist den Charakter einer nur unterstützenden und außerhalb des schulischen Betriebs stattfindenden Hilfe auf. Im Rahmen eines ganzheitlichen Denkansatzes sollten unter Verwendung von unterschiedlichem Material vielfältige Bereiche ua der Wahrnehmung, des Sprachverständnisses, der Mathematik, der Geografie, der Biologie und der Umwelt (nur) durch ein zurückhaltendes Angebot von Hilfe und Unterstützung, auch durch "sensibles Beobachten", durch den Therapeuten gefördert werden (hierzu insgesamt der in der Gerichtsakte befindliche "Infobrief über die Montessori-Therapie für Fachstellen" des Montessori-Bundesverbands eV, Mengkofen; zur Zulässigkeit der Feststellung genereller Tatsachen in der Revisionsinstanz s nur BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 28 mwN).

23

Soweit das LSG in seiner Entscheidung die Ausführungen des Sachverständigen und die Äußerungen der früheren Klassenlehrerin der Klägerin zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Therapie wiedergegeben und verwertet sowie ausgeführt hat, dass die Therapie "nach dem Förderplan der Montessori-Therapeutin gezielt auf den Aufbau der auditiven Wahrnehmungsleistung abgestimmt" gewesen sei, reicht dies jedoch für eine Beurteilung der individuellen Geeignetheit und Erforderlichkeit der durchgeführten Therapie nicht aus. Erforderlich sind vielmehr konkrete Feststellungen dazu, wie die Klägerin betreut worden ist und wie sich dies im Einzelnen auf die individuelle Lernfähigkeit der Klägerin unter prognostischer Sicht - abgestellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung (vgl nur allgemein dazu BSG SozR 4-4300 § 86 Nr 1 RdNr 15) - auswirken sollte. Allgemein gehaltene Bewertungen der Montessori-Therapie, ihrer Ziele und Methoden, können diese Beurteilung nicht ersetzen. Da das LSG nach der Zurückverweisung der Sache die fehlenden Feststellungen nachzuholen hat, kommt es auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen des Beklagten nicht an. Im Rahmen der Erforderlichkeit der Hilfe wird das LSG auch die Anzahl der Therapiestunden zu überprüfen haben.

24

Schließlich wird es anhand der schuldrechtlichen Vereinbarungen mit der Therapeutin die Höhe der der Klägerin (bzw ihren Eltern) entstandenen und damit übernahme- und erstattungsfähigen Kosten zu ermitteln haben, wobei ohne Bedeutung ist, ob mit der Therapeutin Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII geschlossen sind und - wenn ja - welche Vergütung darin für die Therapiestunden vorgesehen war. Eine diesbezügliche rechtliche Unsicherheit kann sich nicht zu Lasten der Klägerin auswirken (vgl BSGE 102, 126 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 54 Nr 3). Dies gilt umso mehr, als sich Umfang der Behandlung und Vergütung offenbar im Rahmen dessen bewegen, was vom Beklagten in der Zeit zuvor übernommen worden ist. Ob die Voraussetzungen einer Schuldverpflichtung der Klägerin bzw ihrer Eltern gegenüber der Therapeutin und der Angemessenheit der Kosten normimmanent aus §§ 53, 54 SGB XII oder aus § 9 Abs 1 SGB XII (Leistungen nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs) zu entnehmen sind, kann offen bleiben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf dies schon deshalb keiner näheren Begründung, weil nicht ersichtlich ist, dass sich in vorliegender Konstellation hieraus unterschiedliche Rechtsfragen ergäben.

25

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin § 2 Abs 1 SGB XII (sog Nachranggrundsatz) nicht entgegen. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Diese Vorschrift ist, wenn andere Leistungen - wie hier - tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 13; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1; Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - RdNr 15). Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist deshalb in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule - wie hier - eine entsprechende Hilfe nicht gewährt, ja sogar darauf verweist, sie nicht erbringen zu können. Ob sie dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Der Sozialhilfeträger muss ggf mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen. Soweit der Beklagte mit seiner Revision in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Auslegung des Landesschulrechts rügt, kommt es darauf unabhängig davon, inwieweit der Senat diese Auslegung überhaupt überprüfen darf (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO), für die Entscheidung nicht an.

26

Dem Kostenerstattungsanspruch steht schließlich nicht entgegen, dass die Eltern der Klägerin die angefallenen Kosten bereits getragen haben. Sozialhilfeleistungen setzen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R -, BSGE 104, 213 ff RdNr 14 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20; vgl auch zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - : BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 19, und Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 17 mwN).

27

Ermittlungen darüber, ob die Klägerin im Falle des Klageerfolgs ihren Eltern deren Auslagen erstatten muss oder zumindest wird (vgl dazu in einer anderen Konstellation BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 19), sind entbehrlich. Im Rahmen der Vermögenssorge (§ 1926 Bürgerliches Gesetzbuch)für ein achtjähriges Kind sind Vereinbarungen über eine Rückerstattung der Kosten besonderer Sozialhilfeleistungen (§ 84 Abs 2 SGB XII ist nicht anwendbar, weil § 92 Abs 1 Satz 2 SGB XII insoweit als Sonderregelung vorgeht), die die Eltern übernommen haben, weil der Sozialhilfeträger die Leistung abgelehnt hat, bei realitätsnaher Sichtweise unüblich. Unerheblich ist es auch, ob und inwieweit in der Übernahme dieser Kosten eine tatsächliche Unterhaltszahlung zu sehen sein könnte. Eine solche Prüfung würde den Zweck des § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII(hier in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) konterkarieren, die Eltern behinderter mit denen nichtbehinderter Kinder hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichzustellen (so bereits BVerwGE 94, 127, 135 f mwN zur Vorgängervorschrift des § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 Bundessozialhilfegesetz).

28

Aus § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII ergibt sich zugleich, dass auf Leistungen weder Einkommen der Klägerin noch Einkommen ihrer Eltern anzurechnen ist; denn nach Satz 1 ist eine Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Eine Vermögensanrechnung unterbleibt völlig (Satz 2). Die Beschränkung auf die Kosten des Lebensunterhalts in § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII bedeutet, dass Aufwendungen des Sozialhilfeträgers für die besonderen Hilfen nicht zu erstatten sind, soweit nicht integraler Bestandteil dieser Hilfen Kosten des Lebensunterhalts sind(Behrend in jurisPK-SGB XII, § 92 SGB XII RdNr 23 mwN). Dies war indes bei der durchgeführten Therapie nicht der Fall. Insoweit setzt § 92 Abs 2 SGB XII nicht voraus, dass gleichzeitig die in § 92 Abs 1 SGB XII beschriebenen Merkmale für die Hilfe für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen vorliegen(Behrend, aaO, RdNr 22 mwN).

29

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009.

2

Der 1999 geborene Kläger litt unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Er besuchte ab dem Schuljahr 2007/2008 ein Sonderpädagogisches Förderzentrum im Bereich des Beklagten. Dieser gewährte dem Kläger ab November 2007 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer heilpädagogischen Einzelbehandlung.

3

Anfang August 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleiterin. Dem Antrag waren eine Bescheinigung des Kinderzentrums München und eine Stellungnahme des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums beigefügt, in welchen der Einsatz eines individuellen Schulbegleiters in der Schule befürwortet wird.

4

Der Fachdienst des Jugendamts des Beklagten kam in einer Stellungnahme vom 24. September 2008 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, Bewältigung von sozialen Situationen und sozialen Kompetenzen, allgemeine Selbständigkeit und Selbstwertproblematik, soziale Beziehung zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten bestehe. Der Fachdienst schlug eine Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung mit zusätzlicher Kleingruppenarbeit und gegebenenfalls parallel eine ambulante Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte vor.

5

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung mit der Begründung ab, es sei nicht Aufgabe der Jugendhilfe, die Kosten des pädagogischen und integrativen Bedarfs an Förderschulen zu decken. Die Notwendigkeit einer Unterstützung des Klägers im Schulalltag werde vom Fachdienst zwar bestätigt, jedoch sei hierfür vorrangig die Schule heranzuziehen.

6

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 ausgeführt, dass dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Beurteilung des Jugendamtes, dass für den Kläger die Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung und ggf. Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte die geeignete und notwendige Eingliederungshilfemaßnahme darstelle, sei angemessen, fachlich vertretbar und nachvollziehbar.

7

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009 zu gewähren. Der Beurteilungsspielraum des Beklagten bei der Auswahl der im Einzelfall zu gewährenden Hilfe sei auf diese Maßnahme reduziert. Der durch die schulische Teilhabebeeinträchtigung ausgelöste Bedarf des Klägers könne trotz der sonderpädagogischen Ausrichtung der Förderschule von dieser nicht ausreichend abgedeckt werden.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger selbst beschaffte Hilfe eines Schulintegrationshelfers sei für sich genommen fachlich nicht geeignet gewesen. Die nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - zu gewährende Eingliederungshilfe erfordere eine Hilfe, die dem Hilfebedarf des Behinderten in seiner Gesamtheit gerecht werde. Hier hätten sich die Eltern des Klägers lediglich für eine Schulbegleitung entschieden. Damit seien die übrigen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche vernachlässigt und dem Kläger eine seinem gesamten Eingliederungsbedarf entsprechende Hilfe vorenthalten worden. Ein solches Vorgehen genüge auch nicht allgemeingültigen fachlichen Maßstäben, weil mögliche negative Wechselwirkungen einer Schulbegleitung - etwa im Bereich der Verselbständigung - mit dem im Übrigen bestehenden Hilfebedarf nicht berücksichtigt worden seien.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 36a Abs. 3 und des § 35a SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -.

10

Der Beklagte und die beteiligte Landesanwaltschaft verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang (1). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2). Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3).

12

1. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme bestehen könne, wenn die Hilfemaßnahme auf die Deckung des Gesamtbedarfs ausgerichtet sei, ist mit § 35a SGB VIII nicht vereinbar.

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der verauslagten Aufwendungen für eine Integrationshelferin § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift setzt ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII selbst beschafft werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist, voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).

14

Die Beteiligten streiten zu Recht weder darüber, dass der Kläger den Beklagten mit seinem Anfang August 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung einer Schulbegleitung (Integrationshelfers) rechtzeitig (vgl. Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86 ff.> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10 ff.) vor Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen beantragt wurde, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, noch darüber, dass - bei Vorliegen eines Leistungsanspruchs - die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Im Streit steht allein das Vorliegen der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, hier also die Frage, ob dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleiterin aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zustand. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof mit einer Begründung verneint, die rechtlich nicht trägt.

15

a) Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Anforderungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hier erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen dessen Annahme - die auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht -, dass die seelische Gesundheit des Klägers im streitigen Zeitraum von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abwich. Denn danach litt der Kläger unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Diese Abweichung führte dazu, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war. So bestand nach der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Bewertung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Beklagten bei dem Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, allgemeine Selbständigkeit, Bewältigung von sozialen Situationen sowie sozialen Beziehungen zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten.

16

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat weiterhin im Ansatz auch zutreffend angenommen, dass die begehrte Maßnahme als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII einzuordnen ist, die geeignet und erforderlich sein muss, dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

17

Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

18

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur noch Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2011 - 7 A 10420/11 - JAmt 2011, 594 f. Rn. 39 f.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 22 m.w.N.).

19

Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - BVerwGE 123, 316 <318>). Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen" zugunsten behinderter Kinder (Beschluss vom 2. September 2003 - BVerwG 5 B 259.02 - juris Rn. 15).

20

c) Der tragende Rechtsstandpunkt, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung einer Schulbegleiterin abgelehnt hat, nämlich der Satz, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme (§ 36a Abs. 3 SGB VIII) nur bestehen könne, wenn diese Hilfe dem Hilfebedarf in seiner Gesamtheit gerecht werde (UA S. 13 Rn. 81 f.), hält aber einer Überprüfung nicht stand. Ein solcher Rechtssatz lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

21

§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII trifft selbst keine Regelung darüber, wie ein Hilfebedarf zu decken ist, sondern knüpft (in Nr. 2 der Vorschrift) den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Hilfe insbesondere daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes - hier allein in Betracht kommend der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII - vorgelegen haben.

22

Aus der Regelung des § 35a SGB VIII kann der Rechtssatz, dass eine (selbst beschaffte) Hilfemaßnahme, um einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begründen zu können, den gesamten Eingliederungshilfebedarf abdecken muss, ebenfalls nicht abgeleitet werden. Dieser Satz findet weder im Wortlaut des § 35a SGB VIII oder den von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften eine Verankerung, noch lässt er sich aus der Systematik oder aus dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe folgern.

23

Während der Wortlaut des § 35a SGB VIII noch offen ist, spricht die Systematik des Gesetzes in gewichtiger Weise dafür, dass Eingliederungshilfeleistungen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses (Teil-) Bedarfs zugeschnitten sind. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt dieses Ergebnis. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 2, 3 und 6 SGB IX), die ein offenes Leistungssystem normieren und jeweils darauf ausgerichtet sind, den Bedarf in bestimmten Bereichen zu decken (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 15.11 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

24

Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelungen über die Eingliederungshilfe bestätigt. Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe werden durch die über § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbare Regelung des § 53 Abs. 3 SGB XII näher bestimmt. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es danach, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

25

Im Hinblick auf diese Zwecksetzung geht der Verwaltungsgerichtshof zwar im Ansatz richtig davon aus, dass der Jugendhilfeträger möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken hat, der durch die seelische Behinderung hervorgerufen wird und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen hat. Hilfebedarfe in unterschiedlichen Lebensbereichen sollen dabei nach Möglichkeit einheitlich abgedeckt werden und etwa die Eingliederungshilfe mit der Erziehungshilfe kombiniert werden (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf so weit wie möglich erfassen. Denn aus dem (sozialhilferechtlichen) Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6 Rn. 12 m.w.N.). Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. im Fall der selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind (Urteil vom 18. Oktober 2012 a.a.O.).

26

Dies kann es jedoch gerade bedingen, dass der durch Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen erzeugte Hilfebedarf nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. Um dem Ziel der Eingliederungshilfe nach möglichst umfassender Bedarfsdeckung in allen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Bereichen gerecht zu werden, kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken.

27

Etwas anderes kann - mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungszieles in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen. Dies ist eine Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander.

28

Dass der Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme nicht gedeckt wird, schließt es mithin - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs - nicht aus, dass sie geeignet und erforderlich sein kann, einen Teilbedarf zu decken und insoweit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht; es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren.

29

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass eine der (sonstigen) Voraussetzungen für die Übernahme der Aufwendungen für die Schulbegleitung nicht vorliegt und deshalb der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

30

a) Der Anspruch des Klägers auf den Ersatz von Aufwendungen für die Schulbegleitung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte - unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums - die begehrte Hilfe mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt hat.

31

aa) Die gerichtliche Kontrolldichte ist aufgrund der aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgenden Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt. Nach dieser Vorschrift trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

32

Weil der Hilfeplan eine unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe bildet, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 <167>).

33

Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 36a Rn. 4 m.w.N.).

34

Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O.; Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 13 jeweils m.w.N.).

35

bb) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die begehrte Hilfeleistung in nicht zu beanstandender Weise verweigert hat. Im Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2008 hat dieser die Ablehnung einer Schulbegleitung nicht mit fachlichen Erwägungen, sondern mit der - wie noch (sogleich unter 2. b) darzulegen sein wird - so nicht zutreffenden rechtlichen Erwägung begründet, dass hierfür die Förderschule allein zuständig sei. In der insoweit maßgeblichen letzten Behördenentscheidung, dem Widerspruchsbescheid, wird diese Begründung zwar ausgetauscht und auf die Stellungnahme des Fachdienstes des Jugendamts vom 24. September 2008 verwiesen, aus der sich die mangelnde fachliche Notwendigkeit einer Schulbegleitung ergebe. Allerdings wird gerade in dieser Stellungnahme bei dem Kläger ein "Integrationsrisiko" im Bereich der "schulischen Anpassung" ausgemacht und ein zusätzlicher Betreuungsbedarf nicht in Abrede gestellt. Für die Ablehnung der von den Erziehungsberechtigten des Klägers geforderten Schulbegleitung wird in der Stellungnahme weder ein nachvollziehbares fachliches noch ein durchgreifendes rechtliches Argument geliefert. Am Ende der Stellungnahme heißt es lediglich, dass eine Schulbegleitung nur im Falle einer Beschulung an einer Regelschule notwendig sei. Weil diese Aussage in ihrer Pauschalität weder rechtlich fundiert ist noch eine fachliche Begründung für die Verweigerung der Leistung darstellt, ist die Hilfeplanung der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf den hier streitigen schulischen Betreuungsbedarf als defizitär anzusehen, so dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamts der Aufwendungserstattung für die selbst beschaffte Hilfe hier nicht entgegensteht.

36

b) Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil - wie der Beklagte und der Beteiligte der Sache nach geltend gemacht haben - der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung wegen eines Vorrangs der schulischen Leistung ausscheide.

37

aa) Eine Spezialität in dem Sinne, dass eine schulische Förderleistung einschlägig ist, die einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe ausschließen könnte, liegt nicht vor. Zwar käme eine die Eingliederungshilfe verdrängende, weil ausschließlich von der Schule - hier der Förderschule - zu erbringende Leistung in Betracht, wenn der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule betroffen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21). Dieser Bereich ist jedoch unabhängig von seiner exakten Bestimmung (s. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 21 f.) hier nicht betroffen. Vielmehr ging es - wie sich auch aus den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Stellungnahmen des Kinderzentrums sowie des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums schließen lässt - darum, dass die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen sollte, dem Kläger erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen.

38

bb) Ein Anspruch des Klägers auf eine Schulbegleitung ist auch nicht wegen des Nachrangs der Jugendhilfe ausgeschlossen.

39

Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert (vgl. Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 5 C 7.09 - BVerwGE 137, 85 <87> und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 32.05 - Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 5 Rn. 16). Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Es genügt aber für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2010 - 12 A 1326/10 - juris m.w.N.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 22. Januar 2012 - G 3/10, NDV 2012, 264; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 7). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 5 B 105.00 juris Rn. 2; Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 13.94 - BVerwGE 100, 50 <54>).

40

Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch der Förderschule rechtzeitig hätte geltend machen oder durchsetzen können. Denn zu dieser Frage des nicht revisiblen Landesrechts hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 2005 (12 B 02.2188 - FEVS 57, 138 <139>) entschieden, dass behinderten Kindern nach bayerischem Landesrecht kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch einer Förderschule zukommt.

41

3. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann der Senat nicht abschließend über die Sache entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

42

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine genügenden Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit eine Schulbegleitung als einen Teilbedarf abdeckende Maßnahme geeignet und erforderlich ist, sondern sich - auf der Grundlage seiner Rechtsansicht konsequent - lediglich dazu verhalten, dass die dem Kläger vom Fachdienst des Beklagten angebotene Behandlung in einer heilpädagogischen Tagesstätte (ggf. in Kombination mit einer Psychotherapie) eine geeignete, weil ganzheitliche Hilfemaßnahme gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof wird daher zu prüfen haben, ob - bei Zugrundelegung eines fachlichen Einschätzungsspielraums - die Erziehungsberechtigten des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum eine Schulbegleitung für geeignet und erforderlich halten durften, um den Schulbesuch des Klägers am Förderzentrum zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Rahmen der Prüfung, ob die Entscheidung für die Selbstbeschaffung der Schulbegleitung im vorgenannten Sinne vertretbar und nachvollziehbar war, wird dabei zu berücksichtigen sein, ob die Bestellung einer Schulbegleitung im streitigen Zeitraum auf die vom Beklagten gewährte sonstige Hilfeleistung, nämlich auf die weitergeführte heilpädagogische Einzelförderung mit zwei Wochenstunden in einer heilpädagogischen Fachpraxis, eine deren Zielsetzung vereitelnde Wirkung gehabt hätte und dies für die Erziehungsberechtigten erkennbar war.

43

Dies führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Auf den vom Kläger gerügten Verfahrensmangel kommt es daher nicht mehr an.

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer ambulanten Schulbegleitung für 22 Stunden pro Woche zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden soll, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer ambulanten Schulbegleitung für 22 Stunden pro Woche zu gewähren, ist zulässig und begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nur der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung würde die Hauptsache aber - zumindest zeitweise - vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Ansprüche zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbar Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301/89 -, juris; s. auch Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., 2008, Rn. 190 und 200 ff. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf vorläufige Weiterbewilligung einer Schulbegleitung im Umfang von 22 Wochenstunden zum Besuch der 6. Klasse der Gemeinschaftsschule in X nach den o.g. Maßgaben hinreichend glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom). Dass der Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; streitig ist nur der Umfang der vom Antragsgegner als Jugendhilfeträger zu gewährenden Hilfe.
Seit 2007 wird dem Antragsteller vom Antragsgegner ambulante Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Integrationshilfe gewährt, zunächst für den Besuch des Kindergartens und seit 14.09.2009 für den Besuch der Schule. Mit Bescheid vom 16.10.2009 hatte der Antragsgegner den Umfang der Schulbegleitung auf 20 Wochenstunden festgesetzt. In der Folgezeit wurde der Betreuungsumfang mehrfach in einem Bereich zwischen 20 und 22 Stunden geändert. Mit Bescheid vom 30.07.2014 reduzierte der Antragsgegner den Umfang der Schulbegleitung für das Schuljahr 2014/2015 ab 15.09.2014 von 22 auf 20 Wochenstunden und ab 01.11.2014 auf 15 Wochenstunden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 zurück. Er begründete seien Widerspruchsbescheid zusammengefasst damit, dass gemäß § 10 SGB VIII Hilfen nach dem SGB VIII gegenüber den schulischen Verpflichtungen nachrangig seien. Pädagogische Aufgaben seien dem originären Kernbereich der Schule zuzurechnen. Ein Teil der von der Schule genannten Aufgaben, bei denen eine Unterstützung des Antragstellers durch die Schulbegleitung erfolgen solle, unterlägen eindeutig dem Kernbereich der Schule. Für die dem Jugendhilfeträger obliegenden Assistenzleistungen seien 15 Wochenstunden mehr als ausreichend. Die bisher geleistete Hilfe habe darüber hinaus schon eine positive Wirkung auf den Schulalltag genommen, so dass es gerechtfertigt sei, den Hilfebedarf anzupassen. Für den Schuljahresbeginn seien in der Eingewöhnungsphase noch 20 Stunden festgesetzt und erst nach den Herbstferien sei eine Begrenzung auf 15 Stunden vorgenommen worden. Eine zwischenzeitlich erfolgte Hospitation einer Mitarbeiterin des Antragsgegners in der Schulklasse des Antragstellers am 09.10.2014 mit und ohne Anwesenheit der Schulbegleiterin habe keine Erkenntnisse erbracht, die eine Schulbegleitung im Aufgabenbereich des Jugendamtes rechtfertige.
Nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung spricht zunächst alles dafür, dass eine Schulbegleitung im Umfang von 15 Wochenstunden den tatsächlichen Hilfebedarf des Antragstellers nicht zu decken vermag.
10 
Nach der Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 handelt es sich bei der vom Antragsteller besuchten Gemeinschaftsschule um eine Ganztagesschule mit 34 Wochenstunden Unterricht. Das bedeute, dass sowohl Einzelstunden in den Kernfächern als auch Lern- und Übungszeiten sowie projektorientiertes Arbeiten am Nachmittag stattfinde. Der Antragsteller hat nach dem vorgelegten Stundenplan an vier Tagen in der Woche Nachmittagsunterricht. Dass die bewilligten 15 Zeitstunden rein zeitlich nicht ausreichen, eine Schulbegleitung in allen Schulstunden sicherzustellen, ist unstreitig. Nach der Darstellung der Eltern des Antragstellers sowie der Schulleiterin reichten die vorhandenen Betreuungsstunden schon vor der Kürzung nicht aus, den Bedarf zu decken. Dies habe dazu geführt, dass insbesondere für den Nachmittagsunterricht keine Schulbegleitung zur Verfügung gestanden habe. Nach der Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 passiere es in diesen Situationen häufig, dass der Antragsteller die Mitarbeit verweigere, den Unterricht massiv störe und in Konflikte mit seinen Mitschülern gerate. Unterricht sei dann nicht mehr möglich, so dass der Antragsteller nach Absprache mit den Eltern in solchen Situationen nach Hause geschickt worden sei (zu den konkreten Fehlzeiten vgl. die Mail der Schulleiterin vom 07.01.2015). Diese Vorgehensweise habe aber dazu geführt, dass sich die Schulleistungen des Antragstellers wegen zu viel verpasstem Unterrichtsstoff deutlich verschlechtert hätten. Aus schulischer Sicht bestehe die Gefahr, dass sich die Leistungen des Antragstellers weiter verschlechterten, da ihm wichtiger Unterrichtsstoff fehle und er diesen auch nicht alleine zu Hause nacharbeiten könne. Die hohen Fehlzeiten des Antragstellers hätten auch Auswirkungen auf sein Sozialverhalten. Er gerate immer häufiger in Auseinandersetzungen mit Mitschülern, vergreife sich im Ton gegenüber Lehrkräften und es falle ihm schwer, sich an vereinbarte Regeln zu halten. Aufgrund des Leistungsabfalls sowohl im Arbeits- als auch im Sozialverhalten sei das Erlangen einer angemessenen Schulbildung deutlich gefährdet.
11 
Zur Rechtfertigung der Stundenkürzung beruft der Antragsgegner sich zum einen darauf, dass die bisher geleistete Hilfe schon eine positive Wirkung auf den Schulalltag gehabt habe, so dass es entsprechend der Hilfeplanfortschreibung vom 17.11.2014 gerechtfertigt sei, den Hilfebedarf anzupassen. Dies habe auch ein Besuch einer Mitarbeiterin in der Klasse des Antragstellers am 09.10.2014 ergeben, bei dem diese den Antragsteller mit und ohne Anwesenheit der Schulbegleiterin beobachtet habe.
12 
Dass die Fortschritte des Antragstellers eine Kürzung der Schulbegleitung auf 15 Stunden rechtfertigen, lässt sich an Hand der vorgelegten Akten nicht nachvollziehen. Dies erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 30.07.2014 den Umfang der Schulbegleitung ab dem 01.11.2014 auf 15 Wochenstunden gekürzt hat, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Bedarfserhebung oder eine Hilfeplanfortschreibung unter Einschaltung der Schule erfolgt ist, aus der sich ein verminderter Hilfebedarf des Antragstellers zum 01.11.2014 herleiten lässt. Aus den im Eilverfahren vorgelegten Behördenakten ergibt sich jedenfalls in dieser Hinsicht nichts Konkretes. Der Kammer ist vielmehr aus Parallelverfahren (etwa 7 K 4809/14 und 7 K 453/15) bekannt, dass der Antragsgegner unter Berufung auf das Rechtsgutachten Prof. Dres. Kepert und Pattar, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, vom März 2014 bei Kindern mit einer Autismus-Spektrum-Störung die Schulbegleitung grundsätzlich auf 15 Wochenstunden reduziert hat, weil nach seiner Auffassung vom Schulbegleiter überwiegend Aufgaben übernommen werden, die in den Aufgabenbereich der Schule fallen. Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus der Tatsache, dass eine Mitarbeiterin des Antragsgegners am 09.10.2014 die Klasse des Antragstellers besucht, dessen Beschulung mit und ohne Schulbegleiter beobachtet und den Verlauf der Unterrichtsstunden ausweislich des Protokolls des Hilfeplangespräches vom 17.11.2014 als positiv bezeichnet hat. Nach Darstellung der Schulleiterin (vgl. überarbeitetes Protokoll des Hilfeplangespräches vom 17.11.2014) habe die Hospitation zwei Stunden gedauert und sei nicht aussagekräftig. Der Antragsteller habe sich „mächtig angestrengt“, was ihn viel Energie gekostet habe. Ein detailliertes Protokoll über den Schulbesucht, etwa wann und in welchen Schulstunden er erfolgt ist und welcher konkrete Hilfebedarf sich aus den Beobachtungen ergibt, ist in den vorgelegten Akten nicht vorhanden. Wie die Eltern des Antragstellers in ihrer Widerspruchsbegründung nachvollziehbar dargelegt haben, sei insbesondere nach der Pause und dem anschließenden Nachmittagsunterricht eine Strukturierung des weiteren Ablaufs dringend notwendig, da auch gerade durch Erschöpfungszustände Problemsituationen vermehrt entstehen könnten. Auch die Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 spricht dagegen, dass eine Reduzierung des Umfangs der Schulbegleitung sich aus einem verminderten Hilfebedarf des Antragstellers herleiten lässt. Dass S. den Nachmittagsunterricht selbständig bewältigen kann, ist daher - folgerichtig - nur als Ziel in der Hilfeplanfortschreibung vom 17.11.2014 genannt.
13 
Zur Rechtfertigung der Stundenkürzung beruft der Antragsgegner sich zum anderen darauf, dass für einen Teil der Aufgaben, bei denen eine Unterstützung des Antragstellers durch die Schulbegleitung erfolgen solle, die Schule und nicht das Jugendamt zuständig sei. Auch dieser Einwand stellt den Anordnungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
14 
Richtig ist, dass die Vermittlung einer angemessenen (nicht optimalen) Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht vorrangig Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung ist. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 SGB VIII, wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt werden. Gemäß § 15 Abs. 4 SchulG BW ist die Förderung behinderter Schüler auch Aufgabe in den anderen Schularten als den Sonderschulen. Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können. Sofern die Schulverwaltung eine Sonderschulpflicht nicht feststellt, umfasst die schulische Verpflichtung einer Regelschule im Einzelfall daher grundsätzlich auch die Erbringung eines sonderpädagogischen Bedarfs und die Inklusion von behinderten Schülern in den Klassenverband. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass auf jugendhilferechtliche Eingliederungsmaßnahmen wie die Bereitstellung eines Schulbegleiters zurückgegriffen werden kann, um den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, Rn. 5 f., juris). Dabei ist der Jugendhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Zuweisung des schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule oder Schulart gebunden (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.04.2005 - 5 C 20/04 -, Rn. 11, juris). Eingliederungshilfen sind unterstützende Leistungen; im „Kernbereich der pädagogischen Aufgaben der Schule“ sind sie regelmäßig nicht zu erbringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, Rn. 37; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -; jeweils juris).
15 
Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich streitig, inwieweit bei der Beschulung eines Kindes mit dem sog. Asperger-Syndrom, welches durch eine Abweichung der wechselseitigen sozialen Interaktion bei fehlendem Rückstand von Sprache und kognitiver Entwicklung gekennzeichnet ist (vgl. Definition nach ICD-10 F84.5), die Schule vorrangig leistungspflichtig ist. Diese Frage braucht im Eilverfahren jedoch nicht geklärt zu werden. Der Antragsgegner verkennt in seiner Entscheidung, dass die Frage, ob die nachrangige Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII greift, nicht zu Lasten des Leistungsberechtigten entschieden werden darf. Allein das mögliche Bestehen einer vorrangigen Leistungspflicht der Schule lässt die nachrangige Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers dann nicht entfallen, wenn die vorrangige Pflicht, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfüllt wird. Vielmehr dient die bei Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten oder Umsetzungsproblemen aktivierte „Ausfallbürgschaft“ des Jugendhilfeträgers gerade dem Zweck, auf jeden Fall die Leistung sicherzustellen. Lässt sich eine integrative Beschulung nur durch die zusätzliche Unterstützung durch einen Schulbegleiter sicherstellen, so besteht - trotz grundsätzlichem Vorrang der Schule nach § 10 Abs. 1 SGB VIII, die vorliegend jedoch nach dem oben Gesagten die notwendige Hilfe nicht sicherstellt -, gegenüber dem Jugendamt ein entsprechender Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (ebenso OVG NW, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 3019/11 -, Rn. 80, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561 ff., und vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 ff.; Meysen in Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 10 Rn. 2, 22 f.; Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rn. 25; Kunkel, LPK zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rn. 7, 34 ff.; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ob und in welchem Umfang dem Antragsgegner wegen seiner Aufwendungen ein Erstattungsanspruch zusteht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden.
16 
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes, glaubhaft gemacht. Wie sich aus der Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 schlüssig ergibt, ist bei einer Kürzung der Schulbegleiterstunden auf 15 Wochenstunden die erfolgreiche Beschulung sowie die soziale Integration des Antragstellers konkret gefährdet. Angesichts der Fehlzeiten des Antragstellers haben seine Eltern ab dem 08.12.2014 zwar vorübergehend eine weitere Schulbegleitung privat finanziert, damit der Antragsteller montags, dienstags und donnerstags wieder am Nachmittagsunterricht teilnehmen kann. Sie haben aber mit Schriftsatz vom 21.01.2015 glaubhaft gemacht, dass ihnen die finanzielle Belastung auf Dauer nicht zuzumuten ist. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Eltern des Antragstellers zudem unbestritten vorgetragen haben, die Schulbegleiterin betreue den Antragsteller ab Februar 2015 nur noch im Umfang von 15 Zeitstunden, da die AWO einer privaten Kostenübernahme widerspreche.
17 
Sofern sich während des laufenden Schuljahres entscheidungserhebliche Änderungen ergeben, ist es dem Antragsgegner unbenommen, einen Abänderungsantrag zu stellen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung.
Der am ee.ff.2001 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2013/14 die 6. Klasse der M-Realschule. Unter dem gg.hh.2014 wandte sich die Mutter des Klägers erstmals an das Kreisjugendamt des Beklagten und teilte mit, für den Kläger, der unter Autismus leide, eine Schulbegleitung zu benötigen. In diesem Zusammenhang wurde dem Beklagten ein ärztlicher Bericht des Universitätsklinikums Freiburg vom ii.kk.2014 vorgelegt, wonach der Kläger unter einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität leide.
Mit Antrag vom ll.mm.2014, eingegangen beim Beklagten am nn.oo.2014, beantragte die Mutter des Klägers für diesen schriftlich Eingliederungshilfe in ambulanter Form in Form von Schulbegleitung.
Auf der Grundlage diverser ärztlicher Berichte, Stellungnahmen von Kindergarten und Schulen und eines Hausbesuchs beim Kläger und seiner Mutter unter Beteiligung der Therapeutin des Klägers lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom aa.bb.2014 ab. Nach § 35a SGB VIII hätten Kinder Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Laut medizinischer Diagnose bestehe beim Kläger eine seelische Behinderung in Form eines atypischen Autismus, einer spezifischen Phobie und einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters. Die Auswirkungen dieser seelischen Behinderung seien erkennbar und stünden im kausalen Zusammenhang mit seiner seelischen Behinderung. Dadurch sei seine Fähigkeit, in wesentlichen Bereichen am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, massiv beeinträchtigt. Die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII lägen damit vor. Nach § 1 SchulG seien sowohl die Wissensvermittlung als auch die soziale Integration Bestandteil des pädagogischen Kernauftrags der Schule. § 15 Abs. 4 SchulG sehe diesen pädagogischen Kernauftrag eindeutig an allen Schulen auch für Kinder mit einem besonderen Förderbedarf bzw. einer Behinderung vor. Zur Übernahme der Kosten für die Schulbegleitung sei somit die Schule verpflichtet. Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII würden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt. Der Beklagte sei daher für die Bewilligung der Eingliederungshilfe nicht zuständig.
Die Mutter des Klägers legte am pp.rr.2014 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde erneut auf § 15 Abs. 4 SchulG verwiesen. Wenn sich Eltern für die Förderung ihres behinderten Kindes in einer allgemeinen Schule und nicht in einer Sonderschule entschieden und dort ein Schulbegleiter dafür zu sorgen habe, dass ein gemeinsames Verfolgen des Bildungsgangs möglich werde, seien diese Unterstützungsleistungen Aufgaben, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule und deren Lehrer beträfen. Vorrangig sei die Schule und damit die Kultusverwaltung des Landes Baden-Württemberg leistungsverpflichtet.
Der Kläger hat am ss.tt.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er bislang durch die Therapien in der Schule gut mitgekommen sei. Seit Februar 2014 aber habe sich sein Verhalten so stark verändert, dass es ihm ohne Schulbegleitung nicht möglich sei, den Schulalltag ohne Probleme zu meistern. Die Schule allein könne ihm nicht gerecht werden, ihn nicht ausreichend fördern oder betreuen. Hilfe sei erforderlich bei der Kommunikation, dem alltäglichen Zurechtfinden in der Schule oder in den Pausen. Teilweise gefährde er sich selbst oder andere. Nun sei es Zeit, eine Schulbegleitung bereit zu stellen.
Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot der Schulverwaltung obliege. Bei der hier offensichtlich vorliegenden Schwere der Behinderung habe der Beklagte davon abgesehen, diesen Feststellungsbescheid einzuholen. Wenn sich die Eltern für die Förderung ihres behinderten Kindes in einer allgemeinen Schule entschieden und dort ein Schulbegleiter die Voraussetzungen dafür schaffe, dass die notwendige Förderung auch in dieser Schule erfolgen könne, seien diese Unterstützungsleistungen den pädagogischen Aufgaben der Schule bzw. den Lehrern zuzuordnen. Zur Übernahme der Kosten sei daher das Land Baden-Württemberg als die für die Finanzierung der Lehrer verantwortliche Körperschaft verpflichtet. Dessen ungeachtet sei seit 01.04.2015 zunächst mit 15 Wochenstunden und ab 14.09.2015 mit 20 Wochenstunden die Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Auch das Inkrafttreten des Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot beim Kläger nicht festgestellt worden sei, folglich Ausgleichsleistungen für den Landkreis durch das Land entfielen. Die neue Regelung führe daher weiter zu Belastungen des Beklagten. Daher werde an der bisherigen Auffassung festgehalten, dass die Kosten für die Unterstützungsleistungen für den Kläger vom Beigeladenen zu tragen seien.
13 
Der mit Beschluss der Kammer vom uu.vv.2015 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
14 
Der Beigeladene trägt vor, dass für den Kläger kein Feststellungsbescheid über die Pflicht zum Besuch der Sonderschule bzw. keine Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vorliege. Ohne einen derartigen Feststellungsbescheid handele es sich bei der Beschulung des Klägers nicht um inklusive Beschulung. Sofern kein sonderpädagogischer Bildungsanspruch oder eine zur ICD-10-Diagnose hinzutretende zusätzliche Behinderung festgestellt sei, vollziehe sich die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit der Diagnose Autismus in den allgemeinbildenden Schulen aller Schularten zielgleich mit nicht behinderten Schülern und ohne Hinzuziehung von sonderpädagogischem Fachpersonal. Es habe beim Kläger lediglich Bescheide des Schulamts für die Stadt Freiburg gegeben, mit denen festgestellt worden sei, dass der Kläger seine Schulpflicht an einer Sonderschule für Erziehungshilfe erfüllen solle, ein konkreter sonderpädagogischer Förderbedarf sei aber bewusst offen gelassen worden. Ärztlicherseits sei mehrfach der Bedarf an einer Schulbegleitung attestiert worden. Ergänzend hierzu sollte eine Integrationshilfe gewährt werden. Beides seien Leistungen der Sozialgesetzgebung nach SGB VIII bzw. SGB IX. Beide Maßnahmen ergänzten sich und seien vom Landkreis zu erbringen. Die Unterstützungssysteme, die der Kläger benötige, um angemessen seine Teilhaberechte wahrnehmen zu können, seien daher nicht durch das Land über schulisches Personal, sondern auf dem Weg der Eingliederungs- und ggf. Integrationshilfe nach SGB VIII und IX durch den Beklagten zu gewährleisten. Das Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion enthalte in § 1 die im Rahmen der Konnexität vom Land an die Schulträger zu leistenden Ausgleichszahlungen. § 2 regele darüber hinaus die freiwillig vom Land eingegangene Verpflichtung, den Stadt- und Landkreisen in den Bereichen Jugend- und Eingliederungshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Ausgleich für kommunale Aufgaben zu gewähren. Klar sei aus der Regelung zu entnehmen, dass der finanzielle Ausgleich nur für solche Schülerinnen und Schüler erfolge, die aufgrund eines festgestellten Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer öffentlichen allgemeinen Schule inklusiv beschult würden. Für den Kläger könne der Beklagte daher gerade keine zusätzliche Leistung beanspruchen. Die Gesetzesbegründung diene der Klarstellung, dass die Stadt- und Landkreise durch die Ausgleichsleistungen des Landes in den Bereichen, in denen sie originär zuständig und damit finanzierungsverantwortlich seien, entlastet würden.
15 
Dem Kläger wird seit April 2015 durch den Beklagten unter Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung gewährt, gegenwärtig in einem Umfang von 18 Schulstunden à 45 Minuten.
16 
Mit Beschluss vom 02.09.2015 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (4 K 2415/14).
17 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten im Eilverfahren und im vorliegenden Verfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder persönlich anwesend noch vertreten war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
A.
19 
Die Klage ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren. Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig.
20 
1. Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in Form der so gen. nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
21 
Dies gilt unabhängig davon, ob der hier maßgebliche Zeitraum derjenige von der Antragstellung bis zur letzten Verwaltungsentscheidung - hier also frühestens vom gg.hh.2014 bis zum Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 - ist oder ob der Zeitraum auf das laufende Schuljahr zu erstrecken ist, wobei letztere Auffassung mit Blick darauf, dass ab dem 31.07.2014 Sommerferien waren, den zur rechtlichen Überprüfung stehenden Zeitraum nicht erweiterte. In jedem Fall ist dieser Zeitraum zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass dafür Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung etwa mittels Selbstbeschaffung in Anspruch genommen worden und vorliegend daher noch über die Kostentragung für diese zu entscheiden wäre. Die angefochtenen Bescheide hatten sich damit bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) erledigt.
22 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) (u.a.) durch Zeitablauf, erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet auf die so gen. nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris).
23 
2. Der Kläger kann auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für sich geltend machen. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte - nicht lediglich vage oder abstrakte - Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen, die Behörde insbesondere an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.2015 - 1 S 485/14 -, juris, m.w.N; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R -, juris).
24 
Vorliegend liegen in diesem Sinne im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände gegenüber dem streiterheblichen Zeitraum (längstens gg.hh.2014 bis cc.dd.2014) vor. Denn nach übereinstimmender Auffassung des Klägers wie auch des Beklagten hat der Kläger nach wie vor aufgrund seiner seelischen Behinderung einen Anspruch auf eine angemessene Hilfe im Rahmen seines Schulbesuches in Form einer Schulbegleitung, sind die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII damit der Sache nach erfüllt. Nach wie vor ist der Beklagte aber auch der Auffassung, für die Übernahme der Kosten sei nicht er, sondern allein der Beigeladene zuständig. Es besteht damit die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten Umständen auch gegenwärtig eine gleichartige behördliche Maßnahme - nämlich die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form von Schulbegleitung allein unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit - treffen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte seiner Verantwortung gegenüber dem Kläger gegenwärtig nachkommt und seit April 2015 die erforderliche Hilfe tatsächlich gewährt. Denn nach wie vor wird die gewährte Schulbegleitung „unter einen entsprechenden Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg gestellt“. Der Kläger hat damit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung der Bewilligung der beantragten (vorbehaltlosen) Leistung - Bewilligung von jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Schulbegleitung - rechtswidrig war.
25 
3. Inwieweit auf die nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO (ggf. i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) Anwendung findet, kann hier dahinstehen, da der Kläger am 18.09.2014, somit binnen Monatsfrist, Klage erhoben hat.
B.
26 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 waren rechtswidrig, weil der Kläger im Zeitraum gg.hh.2014 - zu diesem Zeitpunkt wurde das Begehren des Klägers, vertreten durch seine Mutter, Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung zu erhalten, erstmals an die Behörde herangetragen - bis zum xx.yy.2014 - dem letzten Schultag im Schuljahr 2013/14 - gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters hatte; der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid haben den Kläger daher in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
27 
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters ist § 35a SGB VIII. Der Kläger leidet ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der ärztlichen Berichte des Universitätsklinikums Freiburg, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik, vom ii.kk.2014 und zz.bb.2014, unter einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität. Dass beim Kläger damit eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vorliegt, wurde und wird vom Beklagten zurecht ebenso wenig in Frage gestellt wie der daraus grundsätzlich resultierende Anspruch auf Eingliederungshilfe. Hinsichtlich der Art der Leistungen verweist § 35a Abs. 3 SGB VIII auf (u.a.) § 54 SGB XII. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV nennt hier Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Zu den Hilfen der Schulbildung gehören nicht nur Maßnahmen, die auf den eigentlichen Schulbesuch beschränkt sind, sondern auch alle sonstigen Maßnahmen, die den Schulbesuch erst ermöglichen. Insoweit entspricht es einhelliger Auffassung, dass unter § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII - und damit auch unter § 35a SGB VIII - die Bewilligung eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers fallen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 - 5 C 35/06 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.06.2007 - 12 B 06/2784 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 K 392/13 -, juris; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a Rn. 48, m.w.N.; jurisPK-SGB VIII, § 35a Rn. 59 und § 10 Rn. 52 m.w.N.; Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Aufl., § 54 Rn. 40; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
28 
2. Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters wäre indes dann ausgeschlossen, wenn, wovon der Beklagte ausgeht, hierfür ausschließlich - und nicht etwa nur vorrangig - die staatliche Schulverwaltung, mithin der Beigeladene, zuständig wäre.
29 
Als Leistungen der Eingliederungshilfe scheiden solche Maßnahmen aus dem jugendhilferechtlichen Instrumentarium aus, die darauf zielen, den Kernbereich der pädagogischen Arbeit abzudecken. Dieser Kernbereich gehört ausschließlich in den Verpflichtungskreis des Schulträgers, nicht - auch nicht ergänzend - in denjenigen des Jugend- oder Sozialhilfeträgers. Denn zu den Aufgaben von Jugend- bzw. Sozialhilfeträgern gehört es nicht, „Bildung“ als solche zu leisten, sondern nur, „Hilfen zur angemessenen Schulbildung“ zu erbringen (DIJuF-Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452).
30 
2.1 Für die Frage, wann es sich noch um eine entsprechende Hilfe zur Schulbildung handelt und wann bereits der Bereich der Schulbildung selbst betroffen ist, mit anderen Worten, wie der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zu bestimmen ist, haben sich in der Rechtsprechung der Sozial- und ihnen folgend der Verwaltungsgerichte weitgehend einheitliche Grundsätze entwickelt.
31 
Danach gehören zum Kernbereich der Schule alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen und damit dem den Schulen durch das Verfassungsrecht auferlegten Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Dies betrifft primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen.
32 
Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend dann nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und damit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, um dem betreffenden Kind einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER-, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 fragt dagegen, ob es überhaupt einen gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Rehabilitationsträger liegenden und ausschließlich der Schulverwaltung zugeordneten Kernbereich der pädagogischen Arbeit geben kann).
33 
2.1.1 Nicht in der Rechtsprechung geklärt ist allerdings die Frage, ob der Kernbereich der pädagogischen Arbeit schulartübergreifend zu verstehen oder je nach Schulart unterschiedlich weit zu ziehen ist. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris), scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen. Sie bleibt jedoch die Antwort schuldig, wie ohne Rückgriff auf das Schulrecht des Landes im Einzelfall geklärt werden kann, welche schulischen Maßnahmen dazu dienen, „die staatlichen Lehrziele zu erreichen“ (so formuliert etwa von BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris), und damit dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen sind. Das gilt vor allem in Bezug auf die Sonderschulen. Diese verfügen über ein hohes Maß an persönlicher und sächlicher Ausstattung, insbesondere durch Einbeziehung (sonder-)pädagogischer Fachkräfte, und haben eine spezifische pädagogische Ausrichtung hin auf eine besondere Berücksichtigung der Eigenart der jeweiligen Schüler und von deren individuellem Förderbedarf. Aus diesem Grund wurde auch von Gerichten, die der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen und den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit grundsätzlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien bestimmen, dieser Kernbereich bisweilen an Sonderschulen weiter gezogen als an Regelschulen und insoweit überzeugend entschieden, dass die Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs von Sonderschülern dort in der Regel vollständig dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zurechnen und ein Integrationshelfer an Sonderschulen daher regelmäßig lediglich zur Deckung eines möglichen zusätzlichen behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs denkbar sei, während dies in Regelschulen, deren Angebot und Personalausstattung auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Kinder nicht gleichermaßen zugeschnitten ist, nicht der Fall sei (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 1998, 228; OVG Bremen, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; SG Trier, Urteil vom 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 -, juris; SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
34 
Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, denn der Kläger besucht keine Sonderschule, sondern mit der M-Realschule eine Regelschule.
35 
2.1.2 Dahinstehen kann im vorliegenden Fall ferner, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit auch für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf (bzw. nach heutiger Diktion ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot) festgestellt wurde, mit der Folge, dass dieser Förderanspruch (allein) mithilfe der sonderpädagogischen Personalreserve der Schulverwaltung zu erfüllen ist. Für eine solche Ausweitung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit spricht zwar, dass es grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris). Die Frage, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit an Regelschulen für Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils unterschiedlich weit zu ziehen ist, bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn für den Kläger aber wurde in der Vergangenheit kein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.
36 
2.1.3 Auch die Regelung des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., wonach die Förderung behinderter Schüler zur Aufgabe auch allgemeiner Schulen gemacht wurde, führt jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass die Grenzziehung zwischen der allein der Schulverwaltung obliegenden Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte auf der einen und der Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht auf der anderen Seite zugunsten eines weiteren Bereichs der dem Kernbereich zuzuordnenden pädagogischen Tätigkeiten verschoben würde.
37 
Dies gölte vorliegend auch dann, wenn man entgegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgehen wollte, dass für die Definition des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit zumindest ergänzend auf die Regelungen landesrechtlicher Schulgesetze und hier speziell auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zurückgegriffen werden kann (so etwa Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl; ähnlich argumentierend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris).
38 
2.1.3.1 Zwar war gemäß § 15 Abs. 4 SchulG a.F. die Förderung behinderter Schüler Aufgabe in allen Schularten. Soweit die Schulverwaltung eine Sonderschulpflicht des betreffenden Schülers nicht festgestellt hat, waren folglich die allgemeinen Schulen nach alter Rechtslage grundsätzlich zur Inklusion von behinderten Schülern in den Klassenverband verpflichtet. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 SchulG a.F. ergibt (Drs. 12/1854, S. 35, 36), betraf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. aber allein die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Allein bei ihnen stellte sich die Frage, ob sie die Pflicht hatten, eine Sonderschule zu besuchen, die über die entsprechenden sächlichen und personellen Mittel zur individuellen Förderung der behinderten Kinder verfügt, oder ob erwartet werden konnte, dass die Schüler mit Hilfe einer sonderpädagogischen Förderung, die sich im finanziell vertretbaren Rahmen hielt, dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in den allgemeinen Schulen folgen konnten.
39 
Jedenfalls für den Kläger, für den im entscheidungserheblichen Zeitraum kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, ließ sich daher nach alter Rechtslage eine Erweiterung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeiten unter Verweis auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. nicht rechtfertigen.
40 
2.1.3.2 Im Übrigen hat § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zwar auch den Regelschulen die Förderung behinderter Kinder zur Aufgabe gemacht und damit das Bildungsverständnis wie auch den Aufgabenbereich der Regelschulen erweitert. Dies impliziert jedoch nicht automatisch, dass damit zugleich der Bereich dessen, was dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen ist, modifiziert worden ist. Nicht alles, was zum Aufgabenbereich der Schule gehört, ist bereits deren Kernbereich zuzuordnen; allein der Begriff „pädagogischer Kernbereich“ impliziert, dass ein Lehrer vielfältige Aufgaben zu erfüllen hat, die pädagogischer Natur sind, aber nicht zum Kernbereich pädagogischer Tätigkeit gehören. Die Schule wurde durch § 15 Abs. 4 SchulG a.F. mit anderen Worten zwar explizit zum - gegenüber den Jugend- und Sozialhilfeträgern vorrangigen - Mit-Zuständigen, nicht aber ohne Weiteres zum Alleinverantwortlichen im Hinblick auf die Inklusion behinderter Kinder in den Regelschulbetrieb (DIJuF, Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452). Insbesondere war nach Auffassung der Kammer auch im Lichte des § 15 Abs. 4 SchulG a.F. der Kreis derjenigen pädagogischen Tätigkeiten, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, auf einer Regelschule für alle Kinder - jedenfalls soweit für sie kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war - gleich weit zu ziehen und die Abgrenzung einheitlich allein danach zu treffen, ob es im Einzelfall um den Schulbesuch unterstützende Leistungen oder um die eigentliche Schulbildung ging (in diese Richtung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 K 2766/02 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, juris [betr. gestützte Kommunikation] und vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, juris [betr. Schulbegleiter]; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Bad.-Württ., Ziff. 13.15, § 15 SchG Rn. 13.2; vgl. zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.03.2003, JAmt 2003, 355; zum hessischen Recht Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 -, juris; weitergehend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2014 - L 9 SO 222/13 B ER -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl). Eine pädagogische Aufgabe, die danach als unterstützende Leistung anzusehen war, wurde mit anderen Worten auch nicht dadurch zu einer Leistung im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit, dass das betreffende Kind, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, etwa an einer seelischen Behinderung litt und dadurch besonderer Unterstützung bedurfte.
41 
2.2 Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters aber sind weder per se noch im konkreten Fall des Klägers dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung zuzuordnen.
42 
2.2.1 Die Abgrenzung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit ist im Zusammenhang mit Schulbegleitern / Integrationshelfern in besonderem Umfang von Relevanz, denn sie sind typischerweise im Unterricht mit unmittelbarem Bezug zum Unterrichtsgeschehen tätig und in gewisser Weise mit der Stoffvermittlung befasst.
43 
Wie unscharf der Begriff nicht nur des „pädagogischen Kernbereichs“, sondern auch allgemein der „pädagogischen Tätigkeit“ ist, wird bereits daran deutlich, dass mitunter die Rede davon ist, der Aufgabenbereich von Schulbegleitern sei auf nichtpädagogische Tätigkeiten beschränkt (SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; juris-PK SGB VIII, § 10 Rn. 52; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 52; Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 09/15, § 2 Rn. 45), während andere der Auffassung sind, die Aufgabe eines Schulbegleiters sei per se immer pädagogisch, ohne dass damit automatisch der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt sei (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris). Diese scheinbaren Widersprüche sind allerdings weniger einer unterschiedlichen Auffassung in der Sache, als vielmehr begrifflicher Differenzen im Hinblick auf das, wann eine Tätigkeit als „pädagogisch“ anzusehen ist, geschuldet. Denn hier wie dort besteht Einigkeit darüber, dass der Kernbereich pädagogischer Arbeit gerade im Hinblick auf das Tätigwerden eines Schulbegleiters nicht nur dort gewahrt ist, wo dieser sich auf rein pflegerische Tätigkeiten, etwa die Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen oder beim Toilettengang, beschränkt; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 12 Nr. 1 EinglHV, der unter Maßnahmen zu einer angemessenen Schulbildung heilpädagogische Maßnahmen fasst, die schon begrifflich dem Bereich der Pädagogik zuzuordnen sind. Andererseits entspricht es einhelliger Auffassung, dass ein Schulbegleiter dann im Kernbereich pädagogischer Arbeit tätig würde, wo er eigenständige pädagogische Leistungen erbrächte, etwa die Unterrichtsinhalte in Einzelförderstunden vertiefte. Als Aufgaben mit pädagogischem Bezug, die aber außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit stehen, werden im Zusammenhang mit Schulbegleitern im Wesentlichen alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste angesehen, die - wie Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, Dolmetschertätigkeiten bei Hörbehinderten, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorische Hilfen bei Raum- und Fachwechseln - flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule wahrnehmen kann (vgl. etwa LSG BW, Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, vom 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; sächs. LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 19/09 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris). Speziell für Kinder mit Autismusspektrumsstörungen sind als derartige von Schulbegleitern zu leistende Assistenzdienste etwa die Hilfe zur Fokussierung der Aufmerksamkeit, die Strukturierung der Arbeit, die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen oder auch die Unterstützung bei der Selbstorganisation oder bei der Interaktion mit anderen Schülern zu nennen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 ME 474/05 -, juris; Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER-, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2009 - B 3 E 09.936 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2013 - 7 K 3048/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 07/15, § 35a Rn. 48; Borner, jurisPK-SozR 10/2015 Anm. 5), wobei der Kammer bewusst ist, dass es das Krankheitsbild der Autismusspektrumsstörungen und der daraus resultierende spezifische Unterstützungsbedarf des betroffenen Kindes mit sich bringen, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe zur Stoffvermittlung, etwa durch bloße Konkretisierung der Aufgabenstellung, und eigenständigem pädagogischem Handeln, wie es in einem den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Umformulieren der Aufgabenstellung gesehen werden könnte, fließend sein können. Entscheidend ist insoweit, dass sich das Tätigkeitsspektrum des Schulbegleiters in der Gesamtschau als eine flankierende, unterstützende Maßnahme darstellt.
44 
2.2.2 Wie sich den Unterlagen des Kommunalen Sozialen Dienstes des Beklagten entnehmen lässt, insbesondere den Entscheidungsnotizen des Beklagten vom xx.xx.2015 und vom yy.yy.2015, der Hilfeplanfortschreibung vom zz.zz.2016 und dem pädagogischen Bericht der Schulbegleitung vom Juli 2015, benötigte der Kläger sowohl im hier entscheidungserheblichen Zeitraum als auch nach wie vor viel Unterstützung im Bereich „Aufgabenübersetzung“ und beim sozialen Miteinander, insbesondere in Konfliktsituationen, bei der Lenkung der Aufmerksamkeit und Minimierung der Ablenkung, vor allem wenn die Klassenatmosphäre unruhig und laut wird, beim Umgang mit Kritik oder falschen Antworten sowie bei der Strukturierung der Aufgaben und der organisatorischen Unterstützung der Hausaufgaben und Heftführung. Damit aber wurde und wird der Integrationshelfer durch die „1:1-Betreuung“ während des Unterrichts, die dadurch mögliche Organisation und Strukturierung der Arbeit des Klägers und die Beeinflussung seines Verhaltens mit dem Ziel größerer Konzentration und der Entwicklung von Strategien im Umgang mit Konflikten und Kritik gerade nicht im pädagogischen Kernbereich, sondern in den Bereichen tätig, die von der Rechtsprechung umschrieben werden als Tätigkeiten, die eigentliche Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen. Dies gilt auch im Bereich der Pausen, während derer der Schulbegleiter Hilfestellungen bei der Kommunikation des Klägers mit seinen Schulkameraden gibt und bei jenen Verständnis für die behinderungsbedingten Schwierigkeiten des Klägers zu wecken versucht; auch wenn das Erlernen adäquater sozialer Interaktion selbstredend vom Erziehungsauftrag der Lehrer umfasst ist, handelt es sich dabei nach Auffassung der Kammer nicht um einen allein der Verantwortung der Lehrer zuzuordnenden Kernbereich pädagogischer Tätigkeit.
45 
Die Schulbegleitung spielte und spielt sich damit zur Überzeugung der Kammer auch im konkreten Fall des Klägers nicht in einem Bereich ab, der dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen wäre und als solcher in der alleinigen Zuständigkeit der Schulverwaltung läge.
46 
3. Ist aber die Schulbegleitung im vorliegenden Fall keine Leistung, die ausschließlich von der Schule bzw. der Schulverwaltung erbracht werden müsste, weil der Kernbereich der Lehrer in der Schule betroffen ist, kann der Beklagte allenfalls damit gehört werden, dass die Schulverwaltung gemäß der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorrangig zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Tatsächlich gibt es eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung, die aufgrund ihres pädagogischen Inhalts zum - vorrangigen - Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören, jedoch zugleich von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers erfasst werden.
47 
Selbst wenn dies auch bei den vom Schulbegleiter zur Unterstützung des Klägers zu erfüllenden Aufgaben mehrheitlich der Fall sein sollte, berechtigt dies jedoch den Beklagten vorliegend nicht zur Ablehnung des Antrags des Klägers.
48 
3.1 Denn der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seit Inkrafttreten des KICK 2005 verankerte Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem und der damit einhergehende Nachrang der Jugendhilfe hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger, sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K 26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 11, 49; DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561, und vom 26.11.2013. JAmt 2014, 18; Meysen, JAmt 2003, 53). § 10 SGB VIII steht einem Anspruch des betroffenen Kindes oder Jugendlichen gegenüber dem Jugendhilfeträger daher nur dann entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht; leistet der vorrangig Verpflichtete dagegen, aus welchen Gründen auch immer, nicht, steht die Jugendhilfe weiter in der Leistungspflicht (BVerwG, Urteile vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris und vom 22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 12 A 1639/14 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 06.11.1998 - 4 L 4221/98 -, juris; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., §10 Rn. 34).
49 
Vorliegend aber wurden von der M-Realschule im Frühjahr 2014 zwar Unterstützungsleistungen in Form der Schulbegleitung im Falle des Klägers als unbedingt geboten angesehen, um ihn auf seinem Entwicklungsweg optimal fördern zu können (so die Stellungnahme des Klassenlehrers vom qq.qq.2014); ein Schulbegleiter wurde durch die Schule bzw. die Schulverwaltung jedoch nicht gestellt. Eine derartige 1:1-Betreuung, wie sie der Kläger benötigt, könnte die Schulverwaltung nach Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz ihres Bemühens, den Lehrern in besonders heterogenen Klassensituationen Unterstützung durch pädagogische Assistenten zukommen zu lassen, auch gar nicht leisten.
50 
3.2 Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten scheitert vorliegend auch nicht daran, dass der Kläger nicht zuvor sein Anliegen beim Beklagten vorgetragen und dort die erforderliche Unterstützung durch Bewilligung eines Schulbegleiters beantragt hat. Denn regelmäßig ist es dem Leistungsberechtigten nicht anzusinnen, eine zusätzliche schulische Förderung zunächst gegenüber dem Schulträger bzw. der Schulverwaltung einzufordern.
51 
Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Jugendhilfeträger bereits deshalb keine Möglichkeit hat, den Leistungsberechtigten auf eine Inanspruchnahme der vorrangig zuständigen Schulverwaltung zu verweisen, weil es an einer dem § 2 Abs. 1 BSHG vergleichbaren Vorschrift fehlt, nach welcher ein Empfang von Leistungen (u.a.) dann ausgeschlossen war, wenn die erforderliche Hilfe von anderen erlangt werden konnte (vgl. dazu Meysen, JAmt 2003, 53).
52 
Denn die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens ist, wovon der Beklagte zurecht ausgegangen ist, nach Auffassung der Kammer nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Erstattungsstreits auszutragen (OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 TG 1413/04 -, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris).
53 
Selbst wenn man dies jedoch anders sehen und einen Verweis des Betreffenden auf die vorrangige Inanspruchnahme der öffentlichen Schulverwaltung für grundsätzlich zulässig halten wollte, setzte ein solcher Verweis jedenfalls voraus, dass das jeweilige Schulrecht des Landes einen subjektiven Anspruch gegenüber der Schulaufsichtsbehörde oder dem Schulträger auf Sicherstellung einer hilfebedarfsgerechten Beschulung vorsieht (DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561). Ein derartiger Rechtsanspruch ließ sich jedenfalls für Schüler in allgemeinen Schulen dem baden-württembergischen Schulgesetz nicht entnehmen; vielmehr sprach der Wortlaut des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., der lediglich eine objektive, zudem unter Ressourcenvorbehalt stehende Verpflichtung der Schule normierte, gegen das Bestehen eines subjektiven Anspruchs (DIJuF, Rechtsgutachten vom 15.06.2004, JAmt 2004, 305; Meysen, JAmt 2003, 53 [auch zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob sich höherrangigem Recht ein subjektiver Anspruch entnehmen ließ]; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
54 
Im Übrigen gibt es dafür, dass die M-Realschule mit ihrer gegebenen sächlichen und personellen Ausstattung dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum eine Förderung hätte zuteil werden lassen können, die eine Schulbegleitung ganz oder auch nur teilweise entbehrlich gemacht hätte, keinerlei Anhaltspunkte; solche zeigt auch der Beklagte nicht auf. Vielmehr hat der Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, dass eine derartige 1:1-Betreuung durch die der Schulverwaltung zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen, mit denen lediglich in einzelnen Schulen mit besonders heterogener Schülerschaft einzelne pädagogische Assistenten eingesetzt werden könnten, die jeweils (wechselnde) Gruppen von Schülern betreuten und keinesfalls eine kontinuierliche Betreuung zumal einzelner Schüler sicherstellen könnten, nicht geleistet werden könne.
55 
Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
56 
Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob und ggf. inwieweit die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter eines an einer seelischen Behinderung leidenden Kindes, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, auf Grundlage des Schulgesetzes in seiner bis zum 31.07.2015 geltenden Fassung in der ausschließlichen Zuständigkeit der Schulverwaltung gelegen hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder persönlich anwesend noch vertreten war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
A.
19 
Die Klage ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren. Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig.
20 
1. Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in Form der so gen. nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
21 
Dies gilt unabhängig davon, ob der hier maßgebliche Zeitraum derjenige von der Antragstellung bis zur letzten Verwaltungsentscheidung - hier also frühestens vom gg.hh.2014 bis zum Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 - ist oder ob der Zeitraum auf das laufende Schuljahr zu erstrecken ist, wobei letztere Auffassung mit Blick darauf, dass ab dem 31.07.2014 Sommerferien waren, den zur rechtlichen Überprüfung stehenden Zeitraum nicht erweiterte. In jedem Fall ist dieser Zeitraum zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass dafür Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung etwa mittels Selbstbeschaffung in Anspruch genommen worden und vorliegend daher noch über die Kostentragung für diese zu entscheiden wäre. Die angefochtenen Bescheide hatten sich damit bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) erledigt.
22 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) (u.a.) durch Zeitablauf, erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet auf die so gen. nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris).
23 
2. Der Kläger kann auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für sich geltend machen. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte - nicht lediglich vage oder abstrakte - Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen, die Behörde insbesondere an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.2015 - 1 S 485/14 -, juris, m.w.N; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R -, juris).
24 
Vorliegend liegen in diesem Sinne im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände gegenüber dem streiterheblichen Zeitraum (längstens gg.hh.2014 bis cc.dd.2014) vor. Denn nach übereinstimmender Auffassung des Klägers wie auch des Beklagten hat der Kläger nach wie vor aufgrund seiner seelischen Behinderung einen Anspruch auf eine angemessene Hilfe im Rahmen seines Schulbesuches in Form einer Schulbegleitung, sind die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII damit der Sache nach erfüllt. Nach wie vor ist der Beklagte aber auch der Auffassung, für die Übernahme der Kosten sei nicht er, sondern allein der Beigeladene zuständig. Es besteht damit die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten Umständen auch gegenwärtig eine gleichartige behördliche Maßnahme - nämlich die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form von Schulbegleitung allein unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit - treffen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte seiner Verantwortung gegenüber dem Kläger gegenwärtig nachkommt und seit April 2015 die erforderliche Hilfe tatsächlich gewährt. Denn nach wie vor wird die gewährte Schulbegleitung „unter einen entsprechenden Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg gestellt“. Der Kläger hat damit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung der Bewilligung der beantragten (vorbehaltlosen) Leistung - Bewilligung von jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Schulbegleitung - rechtswidrig war.
25 
3. Inwieweit auf die nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO (ggf. i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) Anwendung findet, kann hier dahinstehen, da der Kläger am 18.09.2014, somit binnen Monatsfrist, Klage erhoben hat.
B.
26 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 waren rechtswidrig, weil der Kläger im Zeitraum gg.hh.2014 - zu diesem Zeitpunkt wurde das Begehren des Klägers, vertreten durch seine Mutter, Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung zu erhalten, erstmals an die Behörde herangetragen - bis zum xx.yy.2014 - dem letzten Schultag im Schuljahr 2013/14 - gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters hatte; der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid haben den Kläger daher in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
27 
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters ist § 35a SGB VIII. Der Kläger leidet ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der ärztlichen Berichte des Universitätsklinikums Freiburg, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik, vom ii.kk.2014 und zz.bb.2014, unter einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität. Dass beim Kläger damit eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vorliegt, wurde und wird vom Beklagten zurecht ebenso wenig in Frage gestellt wie der daraus grundsätzlich resultierende Anspruch auf Eingliederungshilfe. Hinsichtlich der Art der Leistungen verweist § 35a Abs. 3 SGB VIII auf (u.a.) § 54 SGB XII. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV nennt hier Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Zu den Hilfen der Schulbildung gehören nicht nur Maßnahmen, die auf den eigentlichen Schulbesuch beschränkt sind, sondern auch alle sonstigen Maßnahmen, die den Schulbesuch erst ermöglichen. Insoweit entspricht es einhelliger Auffassung, dass unter § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII - und damit auch unter § 35a SGB VIII - die Bewilligung eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers fallen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 - 5 C 35/06 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.06.2007 - 12 B 06/2784 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 K 392/13 -, juris; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a Rn. 48, m.w.N.; jurisPK-SGB VIII, § 35a Rn. 59 und § 10 Rn. 52 m.w.N.; Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Aufl., § 54 Rn. 40; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
28 
2. Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters wäre indes dann ausgeschlossen, wenn, wovon der Beklagte ausgeht, hierfür ausschließlich - und nicht etwa nur vorrangig - die staatliche Schulverwaltung, mithin der Beigeladene, zuständig wäre.
29 
Als Leistungen der Eingliederungshilfe scheiden solche Maßnahmen aus dem jugendhilferechtlichen Instrumentarium aus, die darauf zielen, den Kernbereich der pädagogischen Arbeit abzudecken. Dieser Kernbereich gehört ausschließlich in den Verpflichtungskreis des Schulträgers, nicht - auch nicht ergänzend - in denjenigen des Jugend- oder Sozialhilfeträgers. Denn zu den Aufgaben von Jugend- bzw. Sozialhilfeträgern gehört es nicht, „Bildung“ als solche zu leisten, sondern nur, „Hilfen zur angemessenen Schulbildung“ zu erbringen (DIJuF-Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452).
30 
2.1 Für die Frage, wann es sich noch um eine entsprechende Hilfe zur Schulbildung handelt und wann bereits der Bereich der Schulbildung selbst betroffen ist, mit anderen Worten, wie der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zu bestimmen ist, haben sich in der Rechtsprechung der Sozial- und ihnen folgend der Verwaltungsgerichte weitgehend einheitliche Grundsätze entwickelt.
31 
Danach gehören zum Kernbereich der Schule alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen und damit dem den Schulen durch das Verfassungsrecht auferlegten Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Dies betrifft primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen.
32 
Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend dann nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und damit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, um dem betreffenden Kind einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER-, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 fragt dagegen, ob es überhaupt einen gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Rehabilitationsträger liegenden und ausschließlich der Schulverwaltung zugeordneten Kernbereich der pädagogischen Arbeit geben kann).
33 
2.1.1 Nicht in der Rechtsprechung geklärt ist allerdings die Frage, ob der Kernbereich der pädagogischen Arbeit schulartübergreifend zu verstehen oder je nach Schulart unterschiedlich weit zu ziehen ist. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris), scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen. Sie bleibt jedoch die Antwort schuldig, wie ohne Rückgriff auf das Schulrecht des Landes im Einzelfall geklärt werden kann, welche schulischen Maßnahmen dazu dienen, „die staatlichen Lehrziele zu erreichen“ (so formuliert etwa von BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris), und damit dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen sind. Das gilt vor allem in Bezug auf die Sonderschulen. Diese verfügen über ein hohes Maß an persönlicher und sächlicher Ausstattung, insbesondere durch Einbeziehung (sonder-)pädagogischer Fachkräfte, und haben eine spezifische pädagogische Ausrichtung hin auf eine besondere Berücksichtigung der Eigenart der jeweiligen Schüler und von deren individuellem Förderbedarf. Aus diesem Grund wurde auch von Gerichten, die der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen und den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit grundsätzlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien bestimmen, dieser Kernbereich bisweilen an Sonderschulen weiter gezogen als an Regelschulen und insoweit überzeugend entschieden, dass die Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs von Sonderschülern dort in der Regel vollständig dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zurechnen und ein Integrationshelfer an Sonderschulen daher regelmäßig lediglich zur Deckung eines möglichen zusätzlichen behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs denkbar sei, während dies in Regelschulen, deren Angebot und Personalausstattung auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Kinder nicht gleichermaßen zugeschnitten ist, nicht der Fall sei (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 1998, 228; OVG Bremen, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; SG Trier, Urteil vom 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 -, juris; SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
34 
Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, denn der Kläger besucht keine Sonderschule, sondern mit der M-Realschule eine Regelschule.
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2.1.2 Dahinstehen kann im vorliegenden Fall ferner, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit auch für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf (bzw. nach heutiger Diktion ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot) festgestellt wurde, mit der Folge, dass dieser Förderanspruch (allein) mithilfe der sonderpädagogischen Personalreserve der Schulverwaltung zu erfüllen ist. Für eine solche Ausweitung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit spricht zwar, dass es grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris). Die Frage, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit an Regelschulen für Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils unterschiedlich weit zu ziehen ist, bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn für den Kläger aber wurde in der Vergangenheit kein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.
36 
2.1.3 Auch die Regelung des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., wonach die Förderung behinderter Schüler zur Aufgabe auch allgemeiner Schulen gemacht wurde, führt jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass die Grenzziehung zwischen der allein der Schulverwaltung obliegenden Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte auf der einen und der Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht auf der anderen Seite zugunsten eines weiteren Bereichs der dem Kernbereich zuzuordnenden pädagogischen Tätigkeiten verschoben würde.
37 
Dies gölte vorliegend auch dann, wenn man entgegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgehen wollte, dass für die Definition des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit zumindest ergänzend auf die Regelungen landesrechtlicher Schulgesetze und hier speziell auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zurückgegriffen werden kann (so etwa Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl; ähnlich argumentierend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris).
38 
2.1.3.1 Zwar war gemäß § 15 Abs. 4 SchulG a.F. die Förderung behinderter Schüler Aufgabe in allen Schularten. Soweit die Schulverwaltung eine Sonderschulpflicht des betreffenden Schülers nicht festgestellt hat, waren folglich die allgemeinen Schulen nach alter Rechtslage grundsätzlich zur Inklusion von behinderten Schülern in den Klassenverband verpflichtet. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 SchulG a.F. ergibt (Drs. 12/1854, S. 35, 36), betraf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. aber allein die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Allein bei ihnen stellte sich die Frage, ob sie die Pflicht hatten, eine Sonderschule zu besuchen, die über die entsprechenden sächlichen und personellen Mittel zur individuellen Förderung der behinderten Kinder verfügt, oder ob erwartet werden konnte, dass die Schüler mit Hilfe einer sonderpädagogischen Förderung, die sich im finanziell vertretbaren Rahmen hielt, dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in den allgemeinen Schulen folgen konnten.
39 
Jedenfalls für den Kläger, für den im entscheidungserheblichen Zeitraum kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, ließ sich daher nach alter Rechtslage eine Erweiterung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeiten unter Verweis auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. nicht rechtfertigen.
40 
2.1.3.2 Im Übrigen hat § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zwar auch den Regelschulen die Förderung behinderter Kinder zur Aufgabe gemacht und damit das Bildungsverständnis wie auch den Aufgabenbereich der Regelschulen erweitert. Dies impliziert jedoch nicht automatisch, dass damit zugleich der Bereich dessen, was dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen ist, modifiziert worden ist. Nicht alles, was zum Aufgabenbereich der Schule gehört, ist bereits deren Kernbereich zuzuordnen; allein der Begriff „pädagogischer Kernbereich“ impliziert, dass ein Lehrer vielfältige Aufgaben zu erfüllen hat, die pädagogischer Natur sind, aber nicht zum Kernbereich pädagogischer Tätigkeit gehören. Die Schule wurde durch § 15 Abs. 4 SchulG a.F. mit anderen Worten zwar explizit zum - gegenüber den Jugend- und Sozialhilfeträgern vorrangigen - Mit-Zuständigen, nicht aber ohne Weiteres zum Alleinverantwortlichen im Hinblick auf die Inklusion behinderter Kinder in den Regelschulbetrieb (DIJuF, Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452). Insbesondere war nach Auffassung der Kammer auch im Lichte des § 15 Abs. 4 SchulG a.F. der Kreis derjenigen pädagogischen Tätigkeiten, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, auf einer Regelschule für alle Kinder - jedenfalls soweit für sie kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war - gleich weit zu ziehen und die Abgrenzung einheitlich allein danach zu treffen, ob es im Einzelfall um den Schulbesuch unterstützende Leistungen oder um die eigentliche Schulbildung ging (in diese Richtung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 K 2766/02 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, juris [betr. gestützte Kommunikation] und vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, juris [betr. Schulbegleiter]; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Bad.-Württ., Ziff. 13.15, § 15 SchG Rn. 13.2; vgl. zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.03.2003, JAmt 2003, 355; zum hessischen Recht Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 -, juris; weitergehend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2014 - L 9 SO 222/13 B ER -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl). Eine pädagogische Aufgabe, die danach als unterstützende Leistung anzusehen war, wurde mit anderen Worten auch nicht dadurch zu einer Leistung im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit, dass das betreffende Kind, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, etwa an einer seelischen Behinderung litt und dadurch besonderer Unterstützung bedurfte.
41 
2.2 Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters aber sind weder per se noch im konkreten Fall des Klägers dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung zuzuordnen.
42 
2.2.1 Die Abgrenzung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit ist im Zusammenhang mit Schulbegleitern / Integrationshelfern in besonderem Umfang von Relevanz, denn sie sind typischerweise im Unterricht mit unmittelbarem Bezug zum Unterrichtsgeschehen tätig und in gewisser Weise mit der Stoffvermittlung befasst.
43 
Wie unscharf der Begriff nicht nur des „pädagogischen Kernbereichs“, sondern auch allgemein der „pädagogischen Tätigkeit“ ist, wird bereits daran deutlich, dass mitunter die Rede davon ist, der Aufgabenbereich von Schulbegleitern sei auf nichtpädagogische Tätigkeiten beschränkt (SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; juris-PK SGB VIII, § 10 Rn. 52; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 52; Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 09/15, § 2 Rn. 45), während andere der Auffassung sind, die Aufgabe eines Schulbegleiters sei per se immer pädagogisch, ohne dass damit automatisch der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt sei (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris). Diese scheinbaren Widersprüche sind allerdings weniger einer unterschiedlichen Auffassung in der Sache, als vielmehr begrifflicher Differenzen im Hinblick auf das, wann eine Tätigkeit als „pädagogisch“ anzusehen ist, geschuldet. Denn hier wie dort besteht Einigkeit darüber, dass der Kernbereich pädagogischer Arbeit gerade im Hinblick auf das Tätigwerden eines Schulbegleiters nicht nur dort gewahrt ist, wo dieser sich auf rein pflegerische Tätigkeiten, etwa die Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen oder beim Toilettengang, beschränkt; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 12 Nr. 1 EinglHV, der unter Maßnahmen zu einer angemessenen Schulbildung heilpädagogische Maßnahmen fasst, die schon begrifflich dem Bereich der Pädagogik zuzuordnen sind. Andererseits entspricht es einhelliger Auffassung, dass ein Schulbegleiter dann im Kernbereich pädagogischer Arbeit tätig würde, wo er eigenständige pädagogische Leistungen erbrächte, etwa die Unterrichtsinhalte in Einzelförderstunden vertiefte. Als Aufgaben mit pädagogischem Bezug, die aber außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit stehen, werden im Zusammenhang mit Schulbegleitern im Wesentlichen alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste angesehen, die - wie Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, Dolmetschertätigkeiten bei Hörbehinderten, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorische Hilfen bei Raum- und Fachwechseln - flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule wahrnehmen kann (vgl. etwa LSG BW, Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, vom 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; sächs. LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 19/09 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris). Speziell für Kinder mit Autismusspektrumsstörungen sind als derartige von Schulbegleitern zu leistende Assistenzdienste etwa die Hilfe zur Fokussierung der Aufmerksamkeit, die Strukturierung der Arbeit, die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen oder auch die Unterstützung bei der Selbstorganisation oder bei der Interaktion mit anderen Schülern zu nennen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 ME 474/05 -, juris; Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER-, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2009 - B 3 E 09.936 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2013 - 7 K 3048/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 07/15, § 35a Rn. 48; Borner, jurisPK-SozR 10/2015 Anm. 5), wobei der Kammer bewusst ist, dass es das Krankheitsbild der Autismusspektrumsstörungen und der daraus resultierende spezifische Unterstützungsbedarf des betroffenen Kindes mit sich bringen, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe zur Stoffvermittlung, etwa durch bloße Konkretisierung der Aufgabenstellung, und eigenständigem pädagogischem Handeln, wie es in einem den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Umformulieren der Aufgabenstellung gesehen werden könnte, fließend sein können. Entscheidend ist insoweit, dass sich das Tätigkeitsspektrum des Schulbegleiters in der Gesamtschau als eine flankierende, unterstützende Maßnahme darstellt.
44 
2.2.2 Wie sich den Unterlagen des Kommunalen Sozialen Dienstes des Beklagten entnehmen lässt, insbesondere den Entscheidungsnotizen des Beklagten vom xx.xx.2015 und vom yy.yy.2015, der Hilfeplanfortschreibung vom zz.zz.2016 und dem pädagogischen Bericht der Schulbegleitung vom Juli 2015, benötigte der Kläger sowohl im hier entscheidungserheblichen Zeitraum als auch nach wie vor viel Unterstützung im Bereich „Aufgabenübersetzung“ und beim sozialen Miteinander, insbesondere in Konfliktsituationen, bei der Lenkung der Aufmerksamkeit und Minimierung der Ablenkung, vor allem wenn die Klassenatmosphäre unruhig und laut wird, beim Umgang mit Kritik oder falschen Antworten sowie bei der Strukturierung der Aufgaben und der organisatorischen Unterstützung der Hausaufgaben und Heftführung. Damit aber wurde und wird der Integrationshelfer durch die „1:1-Betreuung“ während des Unterrichts, die dadurch mögliche Organisation und Strukturierung der Arbeit des Klägers und die Beeinflussung seines Verhaltens mit dem Ziel größerer Konzentration und der Entwicklung von Strategien im Umgang mit Konflikten und Kritik gerade nicht im pädagogischen Kernbereich, sondern in den Bereichen tätig, die von der Rechtsprechung umschrieben werden als Tätigkeiten, die eigentliche Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen. Dies gilt auch im Bereich der Pausen, während derer der Schulbegleiter Hilfestellungen bei der Kommunikation des Klägers mit seinen Schulkameraden gibt und bei jenen Verständnis für die behinderungsbedingten Schwierigkeiten des Klägers zu wecken versucht; auch wenn das Erlernen adäquater sozialer Interaktion selbstredend vom Erziehungsauftrag der Lehrer umfasst ist, handelt es sich dabei nach Auffassung der Kammer nicht um einen allein der Verantwortung der Lehrer zuzuordnenden Kernbereich pädagogischer Tätigkeit.
45 
Die Schulbegleitung spielte und spielt sich damit zur Überzeugung der Kammer auch im konkreten Fall des Klägers nicht in einem Bereich ab, der dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen wäre und als solcher in der alleinigen Zuständigkeit der Schulverwaltung läge.
46 
3. Ist aber die Schulbegleitung im vorliegenden Fall keine Leistung, die ausschließlich von der Schule bzw. der Schulverwaltung erbracht werden müsste, weil der Kernbereich der Lehrer in der Schule betroffen ist, kann der Beklagte allenfalls damit gehört werden, dass die Schulverwaltung gemäß der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorrangig zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Tatsächlich gibt es eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung, die aufgrund ihres pädagogischen Inhalts zum - vorrangigen - Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören, jedoch zugleich von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers erfasst werden.
47 
Selbst wenn dies auch bei den vom Schulbegleiter zur Unterstützung des Klägers zu erfüllenden Aufgaben mehrheitlich der Fall sein sollte, berechtigt dies jedoch den Beklagten vorliegend nicht zur Ablehnung des Antrags des Klägers.
48 
3.1 Denn der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seit Inkrafttreten des KICK 2005 verankerte Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem und der damit einhergehende Nachrang der Jugendhilfe hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger, sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K 26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 11, 49; DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561, und vom 26.11.2013. JAmt 2014, 18; Meysen, JAmt 2003, 53). § 10 SGB VIII steht einem Anspruch des betroffenen Kindes oder Jugendlichen gegenüber dem Jugendhilfeträger daher nur dann entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht; leistet der vorrangig Verpflichtete dagegen, aus welchen Gründen auch immer, nicht, steht die Jugendhilfe weiter in der Leistungspflicht (BVerwG, Urteile vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris und vom 22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 12 A 1639/14 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 06.11.1998 - 4 L 4221/98 -, juris; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., §10 Rn. 34).
49 
Vorliegend aber wurden von der M-Realschule im Frühjahr 2014 zwar Unterstützungsleistungen in Form der Schulbegleitung im Falle des Klägers als unbedingt geboten angesehen, um ihn auf seinem Entwicklungsweg optimal fördern zu können (so die Stellungnahme des Klassenlehrers vom qq.qq.2014); ein Schulbegleiter wurde durch die Schule bzw. die Schulverwaltung jedoch nicht gestellt. Eine derartige 1:1-Betreuung, wie sie der Kläger benötigt, könnte die Schulverwaltung nach Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz ihres Bemühens, den Lehrern in besonders heterogenen Klassensituationen Unterstützung durch pädagogische Assistenten zukommen zu lassen, auch gar nicht leisten.
50 
3.2 Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten scheitert vorliegend auch nicht daran, dass der Kläger nicht zuvor sein Anliegen beim Beklagten vorgetragen und dort die erforderliche Unterstützung durch Bewilligung eines Schulbegleiters beantragt hat. Denn regelmäßig ist es dem Leistungsberechtigten nicht anzusinnen, eine zusätzliche schulische Förderung zunächst gegenüber dem Schulträger bzw. der Schulverwaltung einzufordern.
51 
Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Jugendhilfeträger bereits deshalb keine Möglichkeit hat, den Leistungsberechtigten auf eine Inanspruchnahme der vorrangig zuständigen Schulverwaltung zu verweisen, weil es an einer dem § 2 Abs. 1 BSHG vergleichbaren Vorschrift fehlt, nach welcher ein Empfang von Leistungen (u.a.) dann ausgeschlossen war, wenn die erforderliche Hilfe von anderen erlangt werden konnte (vgl. dazu Meysen, JAmt 2003, 53).
52 
Denn die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens ist, wovon der Beklagte zurecht ausgegangen ist, nach Auffassung der Kammer nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Erstattungsstreits auszutragen (OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 TG 1413/04 -, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris).
53 
Selbst wenn man dies jedoch anders sehen und einen Verweis des Betreffenden auf die vorrangige Inanspruchnahme der öffentlichen Schulverwaltung für grundsätzlich zulässig halten wollte, setzte ein solcher Verweis jedenfalls voraus, dass das jeweilige Schulrecht des Landes einen subjektiven Anspruch gegenüber der Schulaufsichtsbehörde oder dem Schulträger auf Sicherstellung einer hilfebedarfsgerechten Beschulung vorsieht (DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561). Ein derartiger Rechtsanspruch ließ sich jedenfalls für Schüler in allgemeinen Schulen dem baden-württembergischen Schulgesetz nicht entnehmen; vielmehr sprach der Wortlaut des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., der lediglich eine objektive, zudem unter Ressourcenvorbehalt stehende Verpflichtung der Schule normierte, gegen das Bestehen eines subjektiven Anspruchs (DIJuF, Rechtsgutachten vom 15.06.2004, JAmt 2004, 305; Meysen, JAmt 2003, 53 [auch zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob sich höherrangigem Recht ein subjektiver Anspruch entnehmen ließ]; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
54 
Im Übrigen gibt es dafür, dass die M-Realschule mit ihrer gegebenen sächlichen und personellen Ausstattung dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum eine Förderung hätte zuteil werden lassen können, die eine Schulbegleitung ganz oder auch nur teilweise entbehrlich gemacht hätte, keinerlei Anhaltspunkte; solche zeigt auch der Beklagte nicht auf. Vielmehr hat der Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, dass eine derartige 1:1-Betreuung durch die der Schulverwaltung zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen, mit denen lediglich in einzelnen Schulen mit besonders heterogener Schülerschaft einzelne pädagogische Assistenten eingesetzt werden könnten, die jeweils (wechselnde) Gruppen von Schülern betreuten und keinesfalls eine kontinuierliche Betreuung zumal einzelner Schüler sicherstellen könnten, nicht geleistet werden könne.
55 
Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
56 
Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob und ggf. inwieweit die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter eines an einer seelischen Behinderung leidenden Kindes, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, auf Grundlage des Schulgesetzes in seiner bis zum 31.07.2015 geltenden Fassung in der ausschließlichen Zuständigkeit der Schulverwaltung gelegen hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme von Schulgeld in Höhe von 303,92 Euro monatlich für die Zeit vom 1.8.2005 bis 18.10.2009 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Der 1997 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an dem sogenannten Rubinstein-Taybi-Syndrom mit Absence-Epilepsie, verzögerter Entwicklung, Minderwuchs und geistiger Behinderung, verbunden mit Hyperaktivität und teilweiser Aggressivität. Er lebt seit seinem 4. Lebensmonat in einer Pflegefamilie, in die er direkt nach dem Klinikaufenthalt nach seiner Geburt aufgenommen wurde. Das staatliche Schulamt für den Landkreis G. und den V. stellte beim Kläger einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne des Besuchs einer Schule für praktisch Bildbare fest und wies ihn zum 1.8.2005 der staatlichen M.-Schule in G. zu. Da die Pflegeeltern die sonderpädagogische Förderung des Klägers an der nach den Grundsätzen der anthroposophischen Heilpädagogik und der Waldorfpädagogik unterrichtenden privaten B.-Schule wünschten, erklärte das staatliche Schulamt gleichzeitig sein Einverständnis, den sonderpädagogischen Förderbedarf dort zu erfüllen, sofern die Frage der Kostenübernahme mit dem Schulverwaltungsamt des Kreisausschusses des Landkreises G. geklärt sei (Bescheid vom 31.5.2005). Nachdem die Pflegeeltern für den Kläger mit dem Träger der B.-Schule einen Schulvertrag ab 1.8.2005 abgeschlossen und dabei ein monatliches Schulgeld in Höhe von 303,92 Euro vereinbart hatten, wurde der Kläger am 5.9.2005 in die B.-Schule eingeschult. Den vom Träger der Schule - nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) - namens und im Auftrag der Pflegeeltern gestellten Antrag auf Übernahme des Schulgelds lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 22.6.2005; Widerspruchsbescheid vom 19.4.2006).

3

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11.11.2008; Urteil des Hessischen LSG vom 22.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Besuch der B.-Schule sei keine für eine angemessene Schulbildung des Klägers erforderliche Maßnahme. Hieran ändere auch die schulrechtliche Einstufung durch das staatliche Schulamt, an die der Sozialhilfeträger gebunden sei, nichts, weil eine Zuweisung nur an die staatliche M.-Schule erfolgt sei, während der Besuch der B.-Schule ausschließlich als mögliche Beschulungsalternative gestattet worden sei. Beide Schulen seien geeignete Förderschulen zur Erfüllung des besonderen sonderpädagogischen Bedarfs des Klägers. Auch das Elternrecht aus Art 6 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) biete als Abwehrrecht keinen Anspruch auf Vermittlung pädagogischer Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb öffentlicher Schulen. Ein Anspruch könne auch nicht aus Art 7 Abs 4 Satz 1 GG hergeleitet werden, weil insoweit nur das private Ersatzschulwesen geschützt werde, nicht jedoch auch das Recht der Eltern, eine private Ersatzschule kostenfrei zu wählen.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Eingliederungshilfeverordnung (Eingliederungshilfe-VO) und macht Verfahrensfehler geltend. Zu Unrecht gehe das LSG davon aus, dass der Besuch einer privaten Förderschule und der damit verbundene Schulgeldaufwand bei Bestehen einer gleichwertigen kostenfreien Beschulungsmöglichkeit nicht erforderlich iS von § 12 Eingliederungshilfe-VO sei. Zwar hätte sein schulischer Förderbedarf auch durch den Besuch der M.-Schule sichergestellt werden können; das Berufungsgericht lasse aber unberücksichtigt, dass die Pflegeeltern mit ihrer Auswahlentscheidung den von den staatlichen Schulbehörden eingeräumten Rahmen mit einer für den beklagten Sozialhilfeträger ebenso verbindlichen Weise ausgefüllt hätten, wie dies durch eine förmliche Zuweisung der Schulbehörden geschehen wäre. Folge man der Auffassung des LSG liefen das eingeräumte Wahlrecht und letztlich die Bestimmung des § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII leer, wenn Eltern die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten nicht aufbringen könnten. Sei schulrechtlich eine Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Förder- und privater Ersatzschule eröffnet, setze eine generelle Beschränkung der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf den Besuch öffentlicher Schulen nach der Rechtsprechung des 6. Senats des LSG (Urteil vom 18.8.2010 - L 6 SO 5/10) verfassungsrechtlich eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers voraus. Durch den unterlassenen Hinweis, dem 6. Senat nicht folgen zu wollen, habe das LSG das rechtliche Gehör verletzt (Überraschungsentscheidung). Auch habe sich das LSG nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, dass der Beklagte mit seiner (des Klägers) Beschulung in der B.-Schule einverstanden gewesen sei und sich hieraus die Verpflichtung ableite, auch für die entstehenden Beschulungskosten einzustehen. Unterblieben sei schließlich die Prüfung, ob eine Aufnahme in die M.-Schule nicht an Kapazitäts- oder anderen Gründen gescheitert wäre.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm 303,92 Euro monatlich für die Zeit vom 1.8.2005 bis 18.10.2009 zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Auffassung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des monatlichen Schulgelds in Höhe von 303,92 Euro bzw in Höhe des für Oktober 2009 maßgeblichen Teils davon für den Besuch der B.-Schule.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zulässigerweise nur der Bescheid des Beklagten vom 22.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2006 (§ 95 SGG) über die Ablehnung der Übernahme des Schulgelds als abgrenzbaren Streitgegenstand im Rahmen der Eingliederungshilfe. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG). Sozial erfahrene Dritte waren vor Erlass des Widerspruchsbescheids nicht zu beteiligen (§ 116 Abs 2 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 iVm § 8 Abs 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20.12.2004 - GVBl 488). Nicht Streitgegenstand sind Leistungen für den Lebensunterhalt, auch nicht im Rahmen des sog Meistbegünstigungsprinzips, wonach zur Sicherstellung einer möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (§ 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -; vgl dazu: Voelzke in juris PraxisKommentar SGB I, 2. Aufl 2011 - online -, § 2 RdNr 26; Steinbach in Hauck/Noftz, SGB I, K § 2 RdNr 44, Stand Dezember 2005), Anträge bzw Rechtsbehelfe ohne Bindung an den Wortlaut nach dem wirklichen Willen des Antragstellers auszulegen sind (BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 13); denn eine abweichende Festlegung des Bedarfs wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Schulgelds (§ 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII) kommt ohnedies nicht in Betracht (siehe dazu unten).

10

Nach § 53 Abs 1 Satz 1(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) iVm § 54 Abs 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch; für die Zeit ab 5.8.2009 in der Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

11

Vorliegend ist es schon fraglich, ob der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs 1 HAG/SGB XII idF des Gesetzes vom 20.12.2004) für den streitigen Anspruch auf Übernahme des Schulgelds als Leistung der Eingliederungshilfe der sachlich zuständige Sozialhilfeträger ist. Abweichend von § 100 Bundessozialhilfegesetz(BSHG; in der nach Art 68 Abs 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch bis 31.12.2006 fortgeltenden Fassung) bzw ab 1.7.2007 § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII (Art 70 Abs 2 S 6 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) regelt § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2 Abs 1 Nr 1 HAG/SGB XII(bis 31.6.2006 in der nach § 13 Abs 3 HAG/SGB XII bestimmten Fassung) die sachliche Zuständigkeit von örtlichem bzw überörtlichem Sozialhilfeträger. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII nur sachlich zuständig, sofern diese in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren sind. Eine (teilstationäre) "Einrichtung" im Sinne des SGB XII (§ 13 SGB XII)ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und Leistungen der Sozialhilfe erbringt (BVerwGE 95, 149, 152; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2).

12

Ob eine Schule (anders als etwa die der Schule angegliederte Behinderteneinrichtung) eine teilstationäre Einrichtung in diesem Sinne ist, insbesondere Leistungen der Sozialhilfe erbringt (vgl dazu BVerwGE 48, 228, 231, das zwischen allgemeinen Schulen und Schulen unterscheidet, in denen über die bloße Vermittlung des Lernstoffs hinaus ein besonderes Maß an Betreuung erforderlich ist), ist zweifelhaft, wobei es für die Ablehnung der Leistung wegen Unzuständigkeit genügt, dass Sozialhilfeleistungen geltend gemacht werden. Für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit ist es jedenfalls nicht - wie der Beklagte meint - ausreichend, dass er aufgrund langjähriger Praxis bei Pflegefamilienverhältnissen (im Rahmen des § 97 Abs 5 SGB XII) auch die Begleitkosten übernimmt, sofern diese übernahmefähig sind. Eine solche Annex-Kompetenz, wie sie etwa § 2 Abs 2 HAG/SGB XII(in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung) vorsieht, setzt nämlich die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers für die im Rahmen eines Pflegefamilienverhältnisses zu erbringende Eingliederungshilfe voraus, an der es vorliegend fehlen könnte. Im Ergebnis kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, weil der Kläger auch bei unterstellter sachlicher Zuständigkeit des Beklagten keinen Anspruch auf die im Streit stehende Leistung hat.

13

Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung. Die Voraussetzungen für eine Behinderung nach § 2 Abs 1 SGB IX sind erfüllt, wenn die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach den Feststellungen des LSG liegt eine solche Behinderung vor.

14

Die geistige Behinderung ist auch wesentlich. Wann dies der Fall ist, ist § 2 Eingliederungshilfe-VO zu entnehmen, wonach eine wesentliche Behinderung vorliegt, wenn infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte in erheblichem Umfang die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt ist. Dies richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt deshalb von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab (BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr 12 S 2). Insoweit ist wie bei der Prüfung der Behinderung auch ihre Wesentlichkeit wertend auszurichten, insbesondere an den Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft. Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Stehen - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme des Klägers am Unterricht in einer allgemeinen (Grund-)Schule entgegen (vgl auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02), weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung nach den oben aufgezeigten Grundsätzen wesentlich; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (vgl: BSGE 110, 301 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8; BSGE 109, 199 ff RdNr 22 = SozR 4-2500 § 33 Nr 37).

15

Gehört der Kläger danach zwar zu dem leistungsberechtigten Personenkreis, scheitert ein Anspruch auf die Zahlung des Schulgelds aber daran, dass es sich insoweit nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe handelt. Nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Erfasst sind von dem Wortlaut der Vorschrift ("Hilfen") nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 110, 301 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Dies bestätigt auch § 12 Eingliederungshilfe-VO, der seinerseits nur von "Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung" spricht. Die von dieser Hilfe nach § 12 Eingliederungshilfe-VO (auch) erfassten Regelbeispiele betreffen dementsprechend nur die Schulbildung begleitende Maßnahmen. Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt, obliegt hingegen allein den Schulträgern. Art 7 Abs 1 GG überträgt dem Staat einen (außerhalb des Sozialhilferechts liegenden) eigenständigen Unterrichts- und Bildungsauftrag im Schulbereich (BSG, aaO, RdNr 21; BVerfGE 47, 46, 71 f; 98, 218, 241).

16

Dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule den Regelungen über die Eingliederungshilfe entzogen ist, bestätigt § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII dadurch, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht(hier: Art 56 ff Hessische Landesverfassung iVm dem Hessischen Schulgesetz idF vom 14.6.2005 - GVBl 441) unberührt bleiben sollen. Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen also grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (BSG aaO). Auch das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 13.8.1992 - 5 C 70/88 - (Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr 16 S 3) ausgeführt, dass der Staat mit der Einrichtung der öffentlichen Grundschulen seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art 7 Abs 1 GG nachkomme und die Schulgeldfreiheit aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialhilferechts gefunden habe, sodass für einen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger zur Deckung eines im Grundschulalter angemessenen Bildungsbedarfs Aufnahmebeiträge und monatliches Schulgeld für den Besuch einer privaten Grundschule als Sozialhilfeleistung nicht zu übernehmen seien. Dabei ist das BVerwG in Bezug auf die erforderliche Hilfe nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der "Spezialität" ausgegangen, wobei es eine Ausnahme von diesem Grundsatz für möglich hielt, wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (zB wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Diese Rechtsprechung hat das BVerwG auch für Leistungen der Eingliederungshilfe bestätigt (Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02) und ausdrücklich ausgeführt, dass ein nachrangiges Eintreten der Sozialhilfe (nur) für solche Bedarfe nicht ausgeschlossen sei, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestünden, sondern damit lediglich - mehr oder weniger eng - zusammenhingen, etwa wie bei der Bereitstellung eines Integrationshelfers für behinderte Kinder an Regelschulen.

17

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung des Schulgelds als Leistung der Eingliederungshilfe. Zu dem Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der (unentgeltliche) Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll. Damit unterliegt auch das vom Kläger begehrte Schulgeld unmittelbar diesem Kernbereich, weil die Übernahme des Schulgelds die von der Schule selbst zu erbringende Leistung, also den Unterricht, finanziert, mithin den schulischen Bildungsauftrag erfüllt und keine bloß unterstützende Leistung im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung darstellt. Wie die Entscheidung des Schulamts auszulegen ist und inwieweit sie auch für den Beklagten Bindungswirkung entfaltet (vgl dazu BVerwGE 130, 1 ff), ist danach ohne Belang. Ebenso spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass sich der Beklagte mit der Beschulung in die B.-Schule einverstanden erklärt hat. Die Ausübung eines Wahlrechts, welche Schule besucht wird, hat nicht zur Folge, dass der Sozialhilfeträger ein etwaiges Schulgeld zahlen müsste.

18

Schulgeld wäre - abgesehen davon, dass es hier nicht Streitgegenstand ist (siehe oben) - auch nicht nach den Regelungen des Dritten bzw Vierten Kapitels des SGB XII zu erbringen. Entsprechende Leistungen könnten ggf zwar durch eine abweichende Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII in der bis 31.12.2010 geltenden alten Fassung erbracht werden, dies würde aber voraussetzen, dass der Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abwiche. Der auf das Schulgeld gerichtete höhere Bedarf des Klägers wäre aber nicht unabweisbar. Nach den Feststellungen des LSG besteht für den Kläger eine gleichwertige und unentgeltliche Möglichkeit des Schulbesuchs an der Schule für praktisch Bildbare.

19

Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schon darin zu sehen, dass das LSG - ohne ausdrücklichen Hinweis - einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Gerichts nicht folgt. Da der Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des Schulgelds hat, erübrigt sich im Übrigen - weil absolute Revisionsgründe nicht geltend gemacht werden - ein weiteres Eingehen auf den vermeintlichen Verfahrensfehler. Gleiches gilt für die behauptete Gehörsverletzung durch Übergehen des Vortrags, der Beklagte habe sich mit der Beschulung in der B.-Schule einverstanden erklärt (dazu auch oben). Soweit schließlich moniert wird, das LSG habe nicht geprüft, ob die Aufnahme in der M.-Schule an Kapazitäts- oder anderen Gründen gescheitert wäre (Verletzung der Amtsaufklärungspflicht; § 103 SGG), hätte dargelegt werden müssen (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG), warum sich das LSG - trotz Zuweisung des Klägers in die M.-Schule und Streitgegenstandsbegrenzung auf die Eingliederungshilfe - hätte gedrängt fühlen müssen, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Für die Eingliederungshilfe wäre jedenfalls eine entsprechende Klärung ohne Bedeutung.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung.
Der am ee.ff.2001 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2013/14 die 6. Klasse der M-Realschule. Unter dem gg.hh.2014 wandte sich die Mutter des Klägers erstmals an das Kreisjugendamt des Beklagten und teilte mit, für den Kläger, der unter Autismus leide, eine Schulbegleitung zu benötigen. In diesem Zusammenhang wurde dem Beklagten ein ärztlicher Bericht des Universitätsklinikums Freiburg vom ii.kk.2014 vorgelegt, wonach der Kläger unter einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität leide.
Mit Antrag vom ll.mm.2014, eingegangen beim Beklagten am nn.oo.2014, beantragte die Mutter des Klägers für diesen schriftlich Eingliederungshilfe in ambulanter Form in Form von Schulbegleitung.
Auf der Grundlage diverser ärztlicher Berichte, Stellungnahmen von Kindergarten und Schulen und eines Hausbesuchs beim Kläger und seiner Mutter unter Beteiligung der Therapeutin des Klägers lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom aa.bb.2014 ab. Nach § 35a SGB VIII hätten Kinder Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Laut medizinischer Diagnose bestehe beim Kläger eine seelische Behinderung in Form eines atypischen Autismus, einer spezifischen Phobie und einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters. Die Auswirkungen dieser seelischen Behinderung seien erkennbar und stünden im kausalen Zusammenhang mit seiner seelischen Behinderung. Dadurch sei seine Fähigkeit, in wesentlichen Bereichen am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, massiv beeinträchtigt. Die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII lägen damit vor. Nach § 1 SchulG seien sowohl die Wissensvermittlung als auch die soziale Integration Bestandteil des pädagogischen Kernauftrags der Schule. § 15 Abs. 4 SchulG sehe diesen pädagogischen Kernauftrag eindeutig an allen Schulen auch für Kinder mit einem besonderen Förderbedarf bzw. einer Behinderung vor. Zur Übernahme der Kosten für die Schulbegleitung sei somit die Schule verpflichtet. Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII würden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt. Der Beklagte sei daher für die Bewilligung der Eingliederungshilfe nicht zuständig.
Die Mutter des Klägers legte am pp.rr.2014 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde erneut auf § 15 Abs. 4 SchulG verwiesen. Wenn sich Eltern für die Förderung ihres behinderten Kindes in einer allgemeinen Schule und nicht in einer Sonderschule entschieden und dort ein Schulbegleiter dafür zu sorgen habe, dass ein gemeinsames Verfolgen des Bildungsgangs möglich werde, seien diese Unterstützungsleistungen Aufgaben, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule und deren Lehrer beträfen. Vorrangig sei die Schule und damit die Kultusverwaltung des Landes Baden-Württemberg leistungsverpflichtet.
Der Kläger hat am ss.tt.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er bislang durch die Therapien in der Schule gut mitgekommen sei. Seit Februar 2014 aber habe sich sein Verhalten so stark verändert, dass es ihm ohne Schulbegleitung nicht möglich sei, den Schulalltag ohne Probleme zu meistern. Die Schule allein könne ihm nicht gerecht werden, ihn nicht ausreichend fördern oder betreuen. Hilfe sei erforderlich bei der Kommunikation, dem alltäglichen Zurechtfinden in der Schule oder in den Pausen. Teilweise gefährde er sich selbst oder andere. Nun sei es Zeit, eine Schulbegleitung bereit zu stellen.
Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot der Schulverwaltung obliege. Bei der hier offensichtlich vorliegenden Schwere der Behinderung habe der Beklagte davon abgesehen, diesen Feststellungsbescheid einzuholen. Wenn sich die Eltern für die Förderung ihres behinderten Kindes in einer allgemeinen Schule entschieden und dort ein Schulbegleiter die Voraussetzungen dafür schaffe, dass die notwendige Förderung auch in dieser Schule erfolgen könne, seien diese Unterstützungsleistungen den pädagogischen Aufgaben der Schule bzw. den Lehrern zuzuordnen. Zur Übernahme der Kosten sei daher das Land Baden-Württemberg als die für die Finanzierung der Lehrer verantwortliche Körperschaft verpflichtet. Dessen ungeachtet sei seit 01.04.2015 zunächst mit 15 Wochenstunden und ab 14.09.2015 mit 20 Wochenstunden die Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Auch das Inkrafttreten des Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot beim Kläger nicht festgestellt worden sei, folglich Ausgleichsleistungen für den Landkreis durch das Land entfielen. Die neue Regelung führe daher weiter zu Belastungen des Beklagten. Daher werde an der bisherigen Auffassung festgehalten, dass die Kosten für die Unterstützungsleistungen für den Kläger vom Beigeladenen zu tragen seien.
13 
Der mit Beschluss der Kammer vom uu.vv.2015 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
14 
Der Beigeladene trägt vor, dass für den Kläger kein Feststellungsbescheid über die Pflicht zum Besuch der Sonderschule bzw. keine Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vorliege. Ohne einen derartigen Feststellungsbescheid handele es sich bei der Beschulung des Klägers nicht um inklusive Beschulung. Sofern kein sonderpädagogischer Bildungsanspruch oder eine zur ICD-10-Diagnose hinzutretende zusätzliche Behinderung festgestellt sei, vollziehe sich die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit der Diagnose Autismus in den allgemeinbildenden Schulen aller Schularten zielgleich mit nicht behinderten Schülern und ohne Hinzuziehung von sonderpädagogischem Fachpersonal. Es habe beim Kläger lediglich Bescheide des Schulamts für die Stadt Freiburg gegeben, mit denen festgestellt worden sei, dass der Kläger seine Schulpflicht an einer Sonderschule für Erziehungshilfe erfüllen solle, ein konkreter sonderpädagogischer Förderbedarf sei aber bewusst offen gelassen worden. Ärztlicherseits sei mehrfach der Bedarf an einer Schulbegleitung attestiert worden. Ergänzend hierzu sollte eine Integrationshilfe gewährt werden. Beides seien Leistungen der Sozialgesetzgebung nach SGB VIII bzw. SGB IX. Beide Maßnahmen ergänzten sich und seien vom Landkreis zu erbringen. Die Unterstützungssysteme, die der Kläger benötige, um angemessen seine Teilhaberechte wahrnehmen zu können, seien daher nicht durch das Land über schulisches Personal, sondern auf dem Weg der Eingliederungs- und ggf. Integrationshilfe nach SGB VIII und IX durch den Beklagten zu gewährleisten. Das Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion enthalte in § 1 die im Rahmen der Konnexität vom Land an die Schulträger zu leistenden Ausgleichszahlungen. § 2 regele darüber hinaus die freiwillig vom Land eingegangene Verpflichtung, den Stadt- und Landkreisen in den Bereichen Jugend- und Eingliederungshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Ausgleich für kommunale Aufgaben zu gewähren. Klar sei aus der Regelung zu entnehmen, dass der finanzielle Ausgleich nur für solche Schülerinnen und Schüler erfolge, die aufgrund eines festgestellten Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer öffentlichen allgemeinen Schule inklusiv beschult würden. Für den Kläger könne der Beklagte daher gerade keine zusätzliche Leistung beanspruchen. Die Gesetzesbegründung diene der Klarstellung, dass die Stadt- und Landkreise durch die Ausgleichsleistungen des Landes in den Bereichen, in denen sie originär zuständig und damit finanzierungsverantwortlich seien, entlastet würden.
15 
Dem Kläger wird seit April 2015 durch den Beklagten unter Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung gewährt, gegenwärtig in einem Umfang von 18 Schulstunden à 45 Minuten.
16 
Mit Beschluss vom 02.09.2015 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (4 K 2415/14).
17 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten im Eilverfahren und im vorliegenden Verfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder persönlich anwesend noch vertreten war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
A.
19 
Die Klage ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren. Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig.
20 
1. Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in Form der so gen. nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
21 
Dies gilt unabhängig davon, ob der hier maßgebliche Zeitraum derjenige von der Antragstellung bis zur letzten Verwaltungsentscheidung - hier also frühestens vom gg.hh.2014 bis zum Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 - ist oder ob der Zeitraum auf das laufende Schuljahr zu erstrecken ist, wobei letztere Auffassung mit Blick darauf, dass ab dem 31.07.2014 Sommerferien waren, den zur rechtlichen Überprüfung stehenden Zeitraum nicht erweiterte. In jedem Fall ist dieser Zeitraum zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass dafür Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung etwa mittels Selbstbeschaffung in Anspruch genommen worden und vorliegend daher noch über die Kostentragung für diese zu entscheiden wäre. Die angefochtenen Bescheide hatten sich damit bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) erledigt.
22 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) (u.a.) durch Zeitablauf, erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet auf die so gen. nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris).
23 
2. Der Kläger kann auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für sich geltend machen. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte - nicht lediglich vage oder abstrakte - Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen, die Behörde insbesondere an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.2015 - 1 S 485/14 -, juris, m.w.N; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R -, juris).
24 
Vorliegend liegen in diesem Sinne im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände gegenüber dem streiterheblichen Zeitraum (längstens gg.hh.2014 bis cc.dd.2014) vor. Denn nach übereinstimmender Auffassung des Klägers wie auch des Beklagten hat der Kläger nach wie vor aufgrund seiner seelischen Behinderung einen Anspruch auf eine angemessene Hilfe im Rahmen seines Schulbesuches in Form einer Schulbegleitung, sind die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII damit der Sache nach erfüllt. Nach wie vor ist der Beklagte aber auch der Auffassung, für die Übernahme der Kosten sei nicht er, sondern allein der Beigeladene zuständig. Es besteht damit die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten Umständen auch gegenwärtig eine gleichartige behördliche Maßnahme - nämlich die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form von Schulbegleitung allein unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit - treffen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte seiner Verantwortung gegenüber dem Kläger gegenwärtig nachkommt und seit April 2015 die erforderliche Hilfe tatsächlich gewährt. Denn nach wie vor wird die gewährte Schulbegleitung „unter einen entsprechenden Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg gestellt“. Der Kläger hat damit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung der Bewilligung der beantragten (vorbehaltlosen) Leistung - Bewilligung von jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Schulbegleitung - rechtswidrig war.
25 
3. Inwieweit auf die nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO (ggf. i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) Anwendung findet, kann hier dahinstehen, da der Kläger am 18.09.2014, somit binnen Monatsfrist, Klage erhoben hat.
B.
26 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 waren rechtswidrig, weil der Kläger im Zeitraum gg.hh.2014 - zu diesem Zeitpunkt wurde das Begehren des Klägers, vertreten durch seine Mutter, Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung zu erhalten, erstmals an die Behörde herangetragen - bis zum xx.yy.2014 - dem letzten Schultag im Schuljahr 2013/14 - gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters hatte; der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid haben den Kläger daher in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
27 
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters ist § 35a SGB VIII. Der Kläger leidet ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der ärztlichen Berichte des Universitätsklinikums Freiburg, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik, vom ii.kk.2014 und zz.bb.2014, unter einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität. Dass beim Kläger damit eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vorliegt, wurde und wird vom Beklagten zurecht ebenso wenig in Frage gestellt wie der daraus grundsätzlich resultierende Anspruch auf Eingliederungshilfe. Hinsichtlich der Art der Leistungen verweist § 35a Abs. 3 SGB VIII auf (u.a.) § 54 SGB XII. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV nennt hier Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Zu den Hilfen der Schulbildung gehören nicht nur Maßnahmen, die auf den eigentlichen Schulbesuch beschränkt sind, sondern auch alle sonstigen Maßnahmen, die den Schulbesuch erst ermöglichen. Insoweit entspricht es einhelliger Auffassung, dass unter § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII - und damit auch unter § 35a SGB VIII - die Bewilligung eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers fallen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 - 5 C 35/06 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.06.2007 - 12 B 06/2784 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 K 392/13 -, juris; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a Rn. 48, m.w.N.; jurisPK-SGB VIII, § 35a Rn. 59 und § 10 Rn. 52 m.w.N.; Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Aufl., § 54 Rn. 40; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
28 
2. Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters wäre indes dann ausgeschlossen, wenn, wovon der Beklagte ausgeht, hierfür ausschließlich - und nicht etwa nur vorrangig - die staatliche Schulverwaltung, mithin der Beigeladene, zuständig wäre.
29 
Als Leistungen der Eingliederungshilfe scheiden solche Maßnahmen aus dem jugendhilferechtlichen Instrumentarium aus, die darauf zielen, den Kernbereich der pädagogischen Arbeit abzudecken. Dieser Kernbereich gehört ausschließlich in den Verpflichtungskreis des Schulträgers, nicht - auch nicht ergänzend - in denjenigen des Jugend- oder Sozialhilfeträgers. Denn zu den Aufgaben von Jugend- bzw. Sozialhilfeträgern gehört es nicht, „Bildung“ als solche zu leisten, sondern nur, „Hilfen zur angemessenen Schulbildung“ zu erbringen (DIJuF-Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452).
30 
2.1 Für die Frage, wann es sich noch um eine entsprechende Hilfe zur Schulbildung handelt und wann bereits der Bereich der Schulbildung selbst betroffen ist, mit anderen Worten, wie der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zu bestimmen ist, haben sich in der Rechtsprechung der Sozial- und ihnen folgend der Verwaltungsgerichte weitgehend einheitliche Grundsätze entwickelt.
31 
Danach gehören zum Kernbereich der Schule alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen und damit dem den Schulen durch das Verfassungsrecht auferlegten Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Dies betrifft primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen.
32 
Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend dann nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und damit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, um dem betreffenden Kind einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER-, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 fragt dagegen, ob es überhaupt einen gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Rehabilitationsträger liegenden und ausschließlich der Schulverwaltung zugeordneten Kernbereich der pädagogischen Arbeit geben kann).
33 
2.1.1 Nicht in der Rechtsprechung geklärt ist allerdings die Frage, ob der Kernbereich der pädagogischen Arbeit schulartübergreifend zu verstehen oder je nach Schulart unterschiedlich weit zu ziehen ist. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris), scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen. Sie bleibt jedoch die Antwort schuldig, wie ohne Rückgriff auf das Schulrecht des Landes im Einzelfall geklärt werden kann, welche schulischen Maßnahmen dazu dienen, „die staatlichen Lehrziele zu erreichen“ (so formuliert etwa von BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris), und damit dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen sind. Das gilt vor allem in Bezug auf die Sonderschulen. Diese verfügen über ein hohes Maß an persönlicher und sächlicher Ausstattung, insbesondere durch Einbeziehung (sonder-)pädagogischer Fachkräfte, und haben eine spezifische pädagogische Ausrichtung hin auf eine besondere Berücksichtigung der Eigenart der jeweiligen Schüler und von deren individuellem Förderbedarf. Aus diesem Grund wurde auch von Gerichten, die der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen und den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit grundsätzlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien bestimmen, dieser Kernbereich bisweilen an Sonderschulen weiter gezogen als an Regelschulen und insoweit überzeugend entschieden, dass die Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs von Sonderschülern dort in der Regel vollständig dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zurechnen und ein Integrationshelfer an Sonderschulen daher regelmäßig lediglich zur Deckung eines möglichen zusätzlichen behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs denkbar sei, während dies in Regelschulen, deren Angebot und Personalausstattung auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Kinder nicht gleichermaßen zugeschnitten ist, nicht der Fall sei (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 1998, 228; OVG Bremen, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; SG Trier, Urteil vom 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 -, juris; SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
34 
Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, denn der Kläger besucht keine Sonderschule, sondern mit der M-Realschule eine Regelschule.
35 
2.1.2 Dahinstehen kann im vorliegenden Fall ferner, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit auch für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf (bzw. nach heutiger Diktion ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot) festgestellt wurde, mit der Folge, dass dieser Förderanspruch (allein) mithilfe der sonderpädagogischen Personalreserve der Schulverwaltung zu erfüllen ist. Für eine solche Ausweitung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit spricht zwar, dass es grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris). Die Frage, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit an Regelschulen für Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils unterschiedlich weit zu ziehen ist, bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn für den Kläger aber wurde in der Vergangenheit kein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.
36 
2.1.3 Auch die Regelung des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., wonach die Förderung behinderter Schüler zur Aufgabe auch allgemeiner Schulen gemacht wurde, führt jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass die Grenzziehung zwischen der allein der Schulverwaltung obliegenden Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte auf der einen und der Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht auf der anderen Seite zugunsten eines weiteren Bereichs der dem Kernbereich zuzuordnenden pädagogischen Tätigkeiten verschoben würde.
37 
Dies gölte vorliegend auch dann, wenn man entgegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgehen wollte, dass für die Definition des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit zumindest ergänzend auf die Regelungen landesrechtlicher Schulgesetze und hier speziell auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zurückgegriffen werden kann (so etwa Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl; ähnlich argumentierend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris).
38 
2.1.3.1 Zwar war gemäß § 15 Abs. 4 SchulG a.F. die Förderung behinderter Schüler Aufgabe in allen Schularten. Soweit die Schulverwaltung eine Sonderschulpflicht des betreffenden Schülers nicht festgestellt hat, waren folglich die allgemeinen Schulen nach alter Rechtslage grundsätzlich zur Inklusion von behinderten Schülern in den Klassenverband verpflichtet. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 SchulG a.F. ergibt (Drs. 12/1854, S. 35, 36), betraf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. aber allein die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Allein bei ihnen stellte sich die Frage, ob sie die Pflicht hatten, eine Sonderschule zu besuchen, die über die entsprechenden sächlichen und personellen Mittel zur individuellen Förderung der behinderten Kinder verfügt, oder ob erwartet werden konnte, dass die Schüler mit Hilfe einer sonderpädagogischen Förderung, die sich im finanziell vertretbaren Rahmen hielt, dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in den allgemeinen Schulen folgen konnten.
39 
Jedenfalls für den Kläger, für den im entscheidungserheblichen Zeitraum kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, ließ sich daher nach alter Rechtslage eine Erweiterung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeiten unter Verweis auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. nicht rechtfertigen.
40 
2.1.3.2 Im Übrigen hat § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zwar auch den Regelschulen die Förderung behinderter Kinder zur Aufgabe gemacht und damit das Bildungsverständnis wie auch den Aufgabenbereich der Regelschulen erweitert. Dies impliziert jedoch nicht automatisch, dass damit zugleich der Bereich dessen, was dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen ist, modifiziert worden ist. Nicht alles, was zum Aufgabenbereich der Schule gehört, ist bereits deren Kernbereich zuzuordnen; allein der Begriff „pädagogischer Kernbereich“ impliziert, dass ein Lehrer vielfältige Aufgaben zu erfüllen hat, die pädagogischer Natur sind, aber nicht zum Kernbereich pädagogischer Tätigkeit gehören. Die Schule wurde durch § 15 Abs. 4 SchulG a.F. mit anderen Worten zwar explizit zum - gegenüber den Jugend- und Sozialhilfeträgern vorrangigen - Mit-Zuständigen, nicht aber ohne Weiteres zum Alleinverantwortlichen im Hinblick auf die Inklusion behinderter Kinder in den Regelschulbetrieb (DIJuF, Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452). Insbesondere war nach Auffassung der Kammer auch im Lichte des § 15 Abs. 4 SchulG a.F. der Kreis derjenigen pädagogischen Tätigkeiten, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, auf einer Regelschule für alle Kinder - jedenfalls soweit für sie kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war - gleich weit zu ziehen und die Abgrenzung einheitlich allein danach zu treffen, ob es im Einzelfall um den Schulbesuch unterstützende Leistungen oder um die eigentliche Schulbildung ging (in diese Richtung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 K 2766/02 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, juris [betr. gestützte Kommunikation] und vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, juris [betr. Schulbegleiter]; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Bad.-Württ., Ziff. 13.15, § 15 SchG Rn. 13.2; vgl. zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.03.2003, JAmt 2003, 355; zum hessischen Recht Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 -, juris; weitergehend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2014 - L 9 SO 222/13 B ER -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl). Eine pädagogische Aufgabe, die danach als unterstützende Leistung anzusehen war, wurde mit anderen Worten auch nicht dadurch zu einer Leistung im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit, dass das betreffende Kind, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, etwa an einer seelischen Behinderung litt und dadurch besonderer Unterstützung bedurfte.
41 
2.2 Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters aber sind weder per se noch im konkreten Fall des Klägers dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung zuzuordnen.
42 
2.2.1 Die Abgrenzung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit ist im Zusammenhang mit Schulbegleitern / Integrationshelfern in besonderem Umfang von Relevanz, denn sie sind typischerweise im Unterricht mit unmittelbarem Bezug zum Unterrichtsgeschehen tätig und in gewisser Weise mit der Stoffvermittlung befasst.
43 
Wie unscharf der Begriff nicht nur des „pädagogischen Kernbereichs“, sondern auch allgemein der „pädagogischen Tätigkeit“ ist, wird bereits daran deutlich, dass mitunter die Rede davon ist, der Aufgabenbereich von Schulbegleitern sei auf nichtpädagogische Tätigkeiten beschränkt (SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; juris-PK SGB VIII, § 10 Rn. 52; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 52; Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 09/15, § 2 Rn. 45), während andere der Auffassung sind, die Aufgabe eines Schulbegleiters sei per se immer pädagogisch, ohne dass damit automatisch der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt sei (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris). Diese scheinbaren Widersprüche sind allerdings weniger einer unterschiedlichen Auffassung in der Sache, als vielmehr begrifflicher Differenzen im Hinblick auf das, wann eine Tätigkeit als „pädagogisch“ anzusehen ist, geschuldet. Denn hier wie dort besteht Einigkeit darüber, dass der Kernbereich pädagogischer Arbeit gerade im Hinblick auf das Tätigwerden eines Schulbegleiters nicht nur dort gewahrt ist, wo dieser sich auf rein pflegerische Tätigkeiten, etwa die Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen oder beim Toilettengang, beschränkt; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 12 Nr. 1 EinglHV, der unter Maßnahmen zu einer angemessenen Schulbildung heilpädagogische Maßnahmen fasst, die schon begrifflich dem Bereich der Pädagogik zuzuordnen sind. Andererseits entspricht es einhelliger Auffassung, dass ein Schulbegleiter dann im Kernbereich pädagogischer Arbeit tätig würde, wo er eigenständige pädagogische Leistungen erbrächte, etwa die Unterrichtsinhalte in Einzelförderstunden vertiefte. Als Aufgaben mit pädagogischem Bezug, die aber außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit stehen, werden im Zusammenhang mit Schulbegleitern im Wesentlichen alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste angesehen, die - wie Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, Dolmetschertätigkeiten bei Hörbehinderten, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorische Hilfen bei Raum- und Fachwechseln - flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule wahrnehmen kann (vgl. etwa LSG BW, Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, vom 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; sächs. LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 19/09 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris). Speziell für Kinder mit Autismusspektrumsstörungen sind als derartige von Schulbegleitern zu leistende Assistenzdienste etwa die Hilfe zur Fokussierung der Aufmerksamkeit, die Strukturierung der Arbeit, die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen oder auch die Unterstützung bei der Selbstorganisation oder bei der Interaktion mit anderen Schülern zu nennen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 ME 474/05 -, juris; Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER-, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2009 - B 3 E 09.936 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2013 - 7 K 3048/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 07/15, § 35a Rn. 48; Borner, jurisPK-SozR 10/2015 Anm. 5), wobei der Kammer bewusst ist, dass es das Krankheitsbild der Autismusspektrumsstörungen und der daraus resultierende spezifische Unterstützungsbedarf des betroffenen Kindes mit sich bringen, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe zur Stoffvermittlung, etwa durch bloße Konkretisierung der Aufgabenstellung, und eigenständigem pädagogischem Handeln, wie es in einem den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Umformulieren der Aufgabenstellung gesehen werden könnte, fließend sein können. Entscheidend ist insoweit, dass sich das Tätigkeitsspektrum des Schulbegleiters in der Gesamtschau als eine flankierende, unterstützende Maßnahme darstellt.
44 
2.2.2 Wie sich den Unterlagen des Kommunalen Sozialen Dienstes des Beklagten entnehmen lässt, insbesondere den Entscheidungsnotizen des Beklagten vom xx.xx.2015 und vom yy.yy.2015, der Hilfeplanfortschreibung vom zz.zz.2016 und dem pädagogischen Bericht der Schulbegleitung vom Juli 2015, benötigte der Kläger sowohl im hier entscheidungserheblichen Zeitraum als auch nach wie vor viel Unterstützung im Bereich „Aufgabenübersetzung“ und beim sozialen Miteinander, insbesondere in Konfliktsituationen, bei der Lenkung der Aufmerksamkeit und Minimierung der Ablenkung, vor allem wenn die Klassenatmosphäre unruhig und laut wird, beim Umgang mit Kritik oder falschen Antworten sowie bei der Strukturierung der Aufgaben und der organisatorischen Unterstützung der Hausaufgaben und Heftführung. Damit aber wurde und wird der Integrationshelfer durch die „1:1-Betreuung“ während des Unterrichts, die dadurch mögliche Organisation und Strukturierung der Arbeit des Klägers und die Beeinflussung seines Verhaltens mit dem Ziel größerer Konzentration und der Entwicklung von Strategien im Umgang mit Konflikten und Kritik gerade nicht im pädagogischen Kernbereich, sondern in den Bereichen tätig, die von der Rechtsprechung umschrieben werden als Tätigkeiten, die eigentliche Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen. Dies gilt auch im Bereich der Pausen, während derer der Schulbegleiter Hilfestellungen bei der Kommunikation des Klägers mit seinen Schulkameraden gibt und bei jenen Verständnis für die behinderungsbedingten Schwierigkeiten des Klägers zu wecken versucht; auch wenn das Erlernen adäquater sozialer Interaktion selbstredend vom Erziehungsauftrag der Lehrer umfasst ist, handelt es sich dabei nach Auffassung der Kammer nicht um einen allein der Verantwortung der Lehrer zuzuordnenden Kernbereich pädagogischer Tätigkeit.
45 
Die Schulbegleitung spielte und spielt sich damit zur Überzeugung der Kammer auch im konkreten Fall des Klägers nicht in einem Bereich ab, der dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen wäre und als solcher in der alleinigen Zuständigkeit der Schulverwaltung läge.
46 
3. Ist aber die Schulbegleitung im vorliegenden Fall keine Leistung, die ausschließlich von der Schule bzw. der Schulverwaltung erbracht werden müsste, weil der Kernbereich der Lehrer in der Schule betroffen ist, kann der Beklagte allenfalls damit gehört werden, dass die Schulverwaltung gemäß der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorrangig zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Tatsächlich gibt es eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung, die aufgrund ihres pädagogischen Inhalts zum - vorrangigen - Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören, jedoch zugleich von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers erfasst werden.
47 
Selbst wenn dies auch bei den vom Schulbegleiter zur Unterstützung des Klägers zu erfüllenden Aufgaben mehrheitlich der Fall sein sollte, berechtigt dies jedoch den Beklagten vorliegend nicht zur Ablehnung des Antrags des Klägers.
48 
3.1 Denn der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seit Inkrafttreten des KICK 2005 verankerte Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem und der damit einhergehende Nachrang der Jugendhilfe hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger, sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K 26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 11, 49; DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561, und vom 26.11.2013. JAmt 2014, 18; Meysen, JAmt 2003, 53). § 10 SGB VIII steht einem Anspruch des betroffenen Kindes oder Jugendlichen gegenüber dem Jugendhilfeträger daher nur dann entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht; leistet der vorrangig Verpflichtete dagegen, aus welchen Gründen auch immer, nicht, steht die Jugendhilfe weiter in der Leistungspflicht (BVerwG, Urteile vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris und vom 22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 12 A 1639/14 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 06.11.1998 - 4 L 4221/98 -, juris; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., §10 Rn. 34).
49 
Vorliegend aber wurden von der M-Realschule im Frühjahr 2014 zwar Unterstützungsleistungen in Form der Schulbegleitung im Falle des Klägers als unbedingt geboten angesehen, um ihn auf seinem Entwicklungsweg optimal fördern zu können (so die Stellungnahme des Klassenlehrers vom qq.qq.2014); ein Schulbegleiter wurde durch die Schule bzw. die Schulverwaltung jedoch nicht gestellt. Eine derartige 1:1-Betreuung, wie sie der Kläger benötigt, könnte die Schulverwaltung nach Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz ihres Bemühens, den Lehrern in besonders heterogenen Klassensituationen Unterstützung durch pädagogische Assistenten zukommen zu lassen, auch gar nicht leisten.
50 
3.2 Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten scheitert vorliegend auch nicht daran, dass der Kläger nicht zuvor sein Anliegen beim Beklagten vorgetragen und dort die erforderliche Unterstützung durch Bewilligung eines Schulbegleiters beantragt hat. Denn regelmäßig ist es dem Leistungsberechtigten nicht anzusinnen, eine zusätzliche schulische Förderung zunächst gegenüber dem Schulträger bzw. der Schulverwaltung einzufordern.
51 
Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Jugendhilfeträger bereits deshalb keine Möglichkeit hat, den Leistungsberechtigten auf eine Inanspruchnahme der vorrangig zuständigen Schulverwaltung zu verweisen, weil es an einer dem § 2 Abs. 1 BSHG vergleichbaren Vorschrift fehlt, nach welcher ein Empfang von Leistungen (u.a.) dann ausgeschlossen war, wenn die erforderliche Hilfe von anderen erlangt werden konnte (vgl. dazu Meysen, JAmt 2003, 53).
52 
Denn die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens ist, wovon der Beklagte zurecht ausgegangen ist, nach Auffassung der Kammer nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Erstattungsstreits auszutragen (OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 TG 1413/04 -, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris).
53 
Selbst wenn man dies jedoch anders sehen und einen Verweis des Betreffenden auf die vorrangige Inanspruchnahme der öffentlichen Schulverwaltung für grundsätzlich zulässig halten wollte, setzte ein solcher Verweis jedenfalls voraus, dass das jeweilige Schulrecht des Landes einen subjektiven Anspruch gegenüber der Schulaufsichtsbehörde oder dem Schulträger auf Sicherstellung einer hilfebedarfsgerechten Beschulung vorsieht (DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561). Ein derartiger Rechtsanspruch ließ sich jedenfalls für Schüler in allgemeinen Schulen dem baden-württembergischen Schulgesetz nicht entnehmen; vielmehr sprach der Wortlaut des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., der lediglich eine objektive, zudem unter Ressourcenvorbehalt stehende Verpflichtung der Schule normierte, gegen das Bestehen eines subjektiven Anspruchs (DIJuF, Rechtsgutachten vom 15.06.2004, JAmt 2004, 305; Meysen, JAmt 2003, 53 [auch zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob sich höherrangigem Recht ein subjektiver Anspruch entnehmen ließ]; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
54 
Im Übrigen gibt es dafür, dass die M-Realschule mit ihrer gegebenen sächlichen und personellen Ausstattung dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum eine Förderung hätte zuteil werden lassen können, die eine Schulbegleitung ganz oder auch nur teilweise entbehrlich gemacht hätte, keinerlei Anhaltspunkte; solche zeigt auch der Beklagte nicht auf. Vielmehr hat der Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, dass eine derartige 1:1-Betreuung durch die der Schulverwaltung zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen, mit denen lediglich in einzelnen Schulen mit besonders heterogener Schülerschaft einzelne pädagogische Assistenten eingesetzt werden könnten, die jeweils (wechselnde) Gruppen von Schülern betreuten und keinesfalls eine kontinuierliche Betreuung zumal einzelner Schüler sicherstellen könnten, nicht geleistet werden könne.
55 
Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
56 
Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob und ggf. inwieweit die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter eines an einer seelischen Behinderung leidenden Kindes, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, auf Grundlage des Schulgesetzes in seiner bis zum 31.07.2015 geltenden Fassung in der ausschließlichen Zuständigkeit der Schulverwaltung gelegen hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder persönlich anwesend noch vertreten war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
A.
19 
Die Klage ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren. Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig.
20 
1. Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in Form der so gen. nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
21 
Dies gilt unabhängig davon, ob der hier maßgebliche Zeitraum derjenige von der Antragstellung bis zur letzten Verwaltungsentscheidung - hier also frühestens vom gg.hh.2014 bis zum Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 - ist oder ob der Zeitraum auf das laufende Schuljahr zu erstrecken ist, wobei letztere Auffassung mit Blick darauf, dass ab dem 31.07.2014 Sommerferien waren, den zur rechtlichen Überprüfung stehenden Zeitraum nicht erweiterte. In jedem Fall ist dieser Zeitraum zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass dafür Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung etwa mittels Selbstbeschaffung in Anspruch genommen worden und vorliegend daher noch über die Kostentragung für diese zu entscheiden wäre. Die angefochtenen Bescheide hatten sich damit bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) erledigt.
22 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) (u.a.) durch Zeitablauf, erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet auf die so gen. nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris).
23 
2. Der Kläger kann auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für sich geltend machen. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte - nicht lediglich vage oder abstrakte - Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen, die Behörde insbesondere an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.2015 - 1 S 485/14 -, juris, m.w.N; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R -, juris).
24 
Vorliegend liegen in diesem Sinne im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände gegenüber dem streiterheblichen Zeitraum (längstens gg.hh.2014 bis cc.dd.2014) vor. Denn nach übereinstimmender Auffassung des Klägers wie auch des Beklagten hat der Kläger nach wie vor aufgrund seiner seelischen Behinderung einen Anspruch auf eine angemessene Hilfe im Rahmen seines Schulbesuches in Form einer Schulbegleitung, sind die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII damit der Sache nach erfüllt. Nach wie vor ist der Beklagte aber auch der Auffassung, für die Übernahme der Kosten sei nicht er, sondern allein der Beigeladene zuständig. Es besteht damit die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten Umständen auch gegenwärtig eine gleichartige behördliche Maßnahme - nämlich die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form von Schulbegleitung allein unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit - treffen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte seiner Verantwortung gegenüber dem Kläger gegenwärtig nachkommt und seit April 2015 die erforderliche Hilfe tatsächlich gewährt. Denn nach wie vor wird die gewährte Schulbegleitung „unter einen entsprechenden Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg gestellt“. Der Kläger hat damit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung der Bewilligung der beantragten (vorbehaltlosen) Leistung - Bewilligung von jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Schulbegleitung - rechtswidrig war.
25 
3. Inwieweit auf die nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO (ggf. i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) Anwendung findet, kann hier dahinstehen, da der Kläger am 18.09.2014, somit binnen Monatsfrist, Klage erhoben hat.
B.
26 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 waren rechtswidrig, weil der Kläger im Zeitraum gg.hh.2014 - zu diesem Zeitpunkt wurde das Begehren des Klägers, vertreten durch seine Mutter, Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung zu erhalten, erstmals an die Behörde herangetragen - bis zum xx.yy.2014 - dem letzten Schultag im Schuljahr 2013/14 - gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters hatte; der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid haben den Kläger daher in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
27 
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters ist § 35a SGB VIII. Der Kläger leidet ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der ärztlichen Berichte des Universitätsklinikums Freiburg, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik, vom ii.kk.2014 und zz.bb.2014, unter einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität. Dass beim Kläger damit eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vorliegt, wurde und wird vom Beklagten zurecht ebenso wenig in Frage gestellt wie der daraus grundsätzlich resultierende Anspruch auf Eingliederungshilfe. Hinsichtlich der Art der Leistungen verweist § 35a Abs. 3 SGB VIII auf (u.a.) § 54 SGB XII. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV nennt hier Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Zu den Hilfen der Schulbildung gehören nicht nur Maßnahmen, die auf den eigentlichen Schulbesuch beschränkt sind, sondern auch alle sonstigen Maßnahmen, die den Schulbesuch erst ermöglichen. Insoweit entspricht es einhelliger Auffassung, dass unter § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII - und damit auch unter § 35a SGB VIII - die Bewilligung eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers fallen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 - 5 C 35/06 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.06.2007 - 12 B 06/2784 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 K 392/13 -, juris; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a Rn. 48, m.w.N.; jurisPK-SGB VIII, § 35a Rn. 59 und § 10 Rn. 52 m.w.N.; Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Aufl., § 54 Rn. 40; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
28 
2. Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters wäre indes dann ausgeschlossen, wenn, wovon der Beklagte ausgeht, hierfür ausschließlich - und nicht etwa nur vorrangig - die staatliche Schulverwaltung, mithin der Beigeladene, zuständig wäre.
29 
Als Leistungen der Eingliederungshilfe scheiden solche Maßnahmen aus dem jugendhilferechtlichen Instrumentarium aus, die darauf zielen, den Kernbereich der pädagogischen Arbeit abzudecken. Dieser Kernbereich gehört ausschließlich in den Verpflichtungskreis des Schulträgers, nicht - auch nicht ergänzend - in denjenigen des Jugend- oder Sozialhilfeträgers. Denn zu den Aufgaben von Jugend- bzw. Sozialhilfeträgern gehört es nicht, „Bildung“ als solche zu leisten, sondern nur, „Hilfen zur angemessenen Schulbildung“ zu erbringen (DIJuF-Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452).
30 
2.1 Für die Frage, wann es sich noch um eine entsprechende Hilfe zur Schulbildung handelt und wann bereits der Bereich der Schulbildung selbst betroffen ist, mit anderen Worten, wie der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zu bestimmen ist, haben sich in der Rechtsprechung der Sozial- und ihnen folgend der Verwaltungsgerichte weitgehend einheitliche Grundsätze entwickelt.
31 
Danach gehören zum Kernbereich der Schule alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen und damit dem den Schulen durch das Verfassungsrecht auferlegten Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Dies betrifft primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen.
32 
Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend dann nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und damit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, um dem betreffenden Kind einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER-, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 fragt dagegen, ob es überhaupt einen gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Rehabilitationsträger liegenden und ausschließlich der Schulverwaltung zugeordneten Kernbereich der pädagogischen Arbeit geben kann).
33 
2.1.1 Nicht in der Rechtsprechung geklärt ist allerdings die Frage, ob der Kernbereich der pädagogischen Arbeit schulartübergreifend zu verstehen oder je nach Schulart unterschiedlich weit zu ziehen ist. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris), scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen. Sie bleibt jedoch die Antwort schuldig, wie ohne Rückgriff auf das Schulrecht des Landes im Einzelfall geklärt werden kann, welche schulischen Maßnahmen dazu dienen, „die staatlichen Lehrziele zu erreichen“ (so formuliert etwa von BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris), und damit dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen sind. Das gilt vor allem in Bezug auf die Sonderschulen. Diese verfügen über ein hohes Maß an persönlicher und sächlicher Ausstattung, insbesondere durch Einbeziehung (sonder-)pädagogischer Fachkräfte, und haben eine spezifische pädagogische Ausrichtung hin auf eine besondere Berücksichtigung der Eigenart der jeweiligen Schüler und von deren individuellem Förderbedarf. Aus diesem Grund wurde auch von Gerichten, die der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen und den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit grundsätzlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien bestimmen, dieser Kernbereich bisweilen an Sonderschulen weiter gezogen als an Regelschulen und insoweit überzeugend entschieden, dass die Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs von Sonderschülern dort in der Regel vollständig dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zurechnen und ein Integrationshelfer an Sonderschulen daher regelmäßig lediglich zur Deckung eines möglichen zusätzlichen behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs denkbar sei, während dies in Regelschulen, deren Angebot und Personalausstattung auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Kinder nicht gleichermaßen zugeschnitten ist, nicht der Fall sei (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 1998, 228; OVG Bremen, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; SG Trier, Urteil vom 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 -, juris; SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
34 
Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, denn der Kläger besucht keine Sonderschule, sondern mit der M-Realschule eine Regelschule.
35 
2.1.2 Dahinstehen kann im vorliegenden Fall ferner, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit auch für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf (bzw. nach heutiger Diktion ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot) festgestellt wurde, mit der Folge, dass dieser Förderanspruch (allein) mithilfe der sonderpädagogischen Personalreserve der Schulverwaltung zu erfüllen ist. Für eine solche Ausweitung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit spricht zwar, dass es grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris). Die Frage, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit an Regelschulen für Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils unterschiedlich weit zu ziehen ist, bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn für den Kläger aber wurde in der Vergangenheit kein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.
36 
2.1.3 Auch die Regelung des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., wonach die Förderung behinderter Schüler zur Aufgabe auch allgemeiner Schulen gemacht wurde, führt jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass die Grenzziehung zwischen der allein der Schulverwaltung obliegenden Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte auf der einen und der Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht auf der anderen Seite zugunsten eines weiteren Bereichs der dem Kernbereich zuzuordnenden pädagogischen Tätigkeiten verschoben würde.
37 
Dies gölte vorliegend auch dann, wenn man entgegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgehen wollte, dass für die Definition des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit zumindest ergänzend auf die Regelungen landesrechtlicher Schulgesetze und hier speziell auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zurückgegriffen werden kann (so etwa Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl; ähnlich argumentierend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris).
38 
2.1.3.1 Zwar war gemäß § 15 Abs. 4 SchulG a.F. die Förderung behinderter Schüler Aufgabe in allen Schularten. Soweit die Schulverwaltung eine Sonderschulpflicht des betreffenden Schülers nicht festgestellt hat, waren folglich die allgemeinen Schulen nach alter Rechtslage grundsätzlich zur Inklusion von behinderten Schülern in den Klassenverband verpflichtet. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 SchulG a.F. ergibt (Drs. 12/1854, S. 35, 36), betraf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. aber allein die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Allein bei ihnen stellte sich die Frage, ob sie die Pflicht hatten, eine Sonderschule zu besuchen, die über die entsprechenden sächlichen und personellen Mittel zur individuellen Förderung der behinderten Kinder verfügt, oder ob erwartet werden konnte, dass die Schüler mit Hilfe einer sonderpädagogischen Förderung, die sich im finanziell vertretbaren Rahmen hielt, dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in den allgemeinen Schulen folgen konnten.
39 
Jedenfalls für den Kläger, für den im entscheidungserheblichen Zeitraum kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, ließ sich daher nach alter Rechtslage eine Erweiterung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeiten unter Verweis auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. nicht rechtfertigen.
40 
2.1.3.2 Im Übrigen hat § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zwar auch den Regelschulen die Förderung behinderter Kinder zur Aufgabe gemacht und damit das Bildungsverständnis wie auch den Aufgabenbereich der Regelschulen erweitert. Dies impliziert jedoch nicht automatisch, dass damit zugleich der Bereich dessen, was dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen ist, modifiziert worden ist. Nicht alles, was zum Aufgabenbereich der Schule gehört, ist bereits deren Kernbereich zuzuordnen; allein der Begriff „pädagogischer Kernbereich“ impliziert, dass ein Lehrer vielfältige Aufgaben zu erfüllen hat, die pädagogischer Natur sind, aber nicht zum Kernbereich pädagogischer Tätigkeit gehören. Die Schule wurde durch § 15 Abs. 4 SchulG a.F. mit anderen Worten zwar explizit zum - gegenüber den Jugend- und Sozialhilfeträgern vorrangigen - Mit-Zuständigen, nicht aber ohne Weiteres zum Alleinverantwortlichen im Hinblick auf die Inklusion behinderter Kinder in den Regelschulbetrieb (DIJuF, Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452). Insbesondere war nach Auffassung der Kammer auch im Lichte des § 15 Abs. 4 SchulG a.F. der Kreis derjenigen pädagogischen Tätigkeiten, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, auf einer Regelschule für alle Kinder - jedenfalls soweit für sie kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war - gleich weit zu ziehen und die Abgrenzung einheitlich allein danach zu treffen, ob es im Einzelfall um den Schulbesuch unterstützende Leistungen oder um die eigentliche Schulbildung ging (in diese Richtung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 K 2766/02 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, juris [betr. gestützte Kommunikation] und vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, juris [betr. Schulbegleiter]; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Bad.-Württ., Ziff. 13.15, § 15 SchG Rn. 13.2; vgl. zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.03.2003, JAmt 2003, 355; zum hessischen Recht Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 -, juris; weitergehend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2014 - L 9 SO 222/13 B ER -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl). Eine pädagogische Aufgabe, die danach als unterstützende Leistung anzusehen war, wurde mit anderen Worten auch nicht dadurch zu einer Leistung im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit, dass das betreffende Kind, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, etwa an einer seelischen Behinderung litt und dadurch besonderer Unterstützung bedurfte.
41 
2.2 Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters aber sind weder per se noch im konkreten Fall des Klägers dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung zuzuordnen.
42 
2.2.1 Die Abgrenzung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit ist im Zusammenhang mit Schulbegleitern / Integrationshelfern in besonderem Umfang von Relevanz, denn sie sind typischerweise im Unterricht mit unmittelbarem Bezug zum Unterrichtsgeschehen tätig und in gewisser Weise mit der Stoffvermittlung befasst.
43 
Wie unscharf der Begriff nicht nur des „pädagogischen Kernbereichs“, sondern auch allgemein der „pädagogischen Tätigkeit“ ist, wird bereits daran deutlich, dass mitunter die Rede davon ist, der Aufgabenbereich von Schulbegleitern sei auf nichtpädagogische Tätigkeiten beschränkt (SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; juris-PK SGB VIII, § 10 Rn. 52; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 52; Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 09/15, § 2 Rn. 45), während andere der Auffassung sind, die Aufgabe eines Schulbegleiters sei per se immer pädagogisch, ohne dass damit automatisch der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt sei (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris). Diese scheinbaren Widersprüche sind allerdings weniger einer unterschiedlichen Auffassung in der Sache, als vielmehr begrifflicher Differenzen im Hinblick auf das, wann eine Tätigkeit als „pädagogisch“ anzusehen ist, geschuldet. Denn hier wie dort besteht Einigkeit darüber, dass der Kernbereich pädagogischer Arbeit gerade im Hinblick auf das Tätigwerden eines Schulbegleiters nicht nur dort gewahrt ist, wo dieser sich auf rein pflegerische Tätigkeiten, etwa die Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen oder beim Toilettengang, beschränkt; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 12 Nr. 1 EinglHV, der unter Maßnahmen zu einer angemessenen Schulbildung heilpädagogische Maßnahmen fasst, die schon begrifflich dem Bereich der Pädagogik zuzuordnen sind. Andererseits entspricht es einhelliger Auffassung, dass ein Schulbegleiter dann im Kernbereich pädagogischer Arbeit tätig würde, wo er eigenständige pädagogische Leistungen erbrächte, etwa die Unterrichtsinhalte in Einzelförderstunden vertiefte. Als Aufgaben mit pädagogischem Bezug, die aber außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit stehen, werden im Zusammenhang mit Schulbegleitern im Wesentlichen alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste angesehen, die - wie Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, Dolmetschertätigkeiten bei Hörbehinderten, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorische Hilfen bei Raum- und Fachwechseln - flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule wahrnehmen kann (vgl. etwa LSG BW, Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, vom 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; sächs. LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 19/09 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris). Speziell für Kinder mit Autismusspektrumsstörungen sind als derartige von Schulbegleitern zu leistende Assistenzdienste etwa die Hilfe zur Fokussierung der Aufmerksamkeit, die Strukturierung der Arbeit, die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen oder auch die Unterstützung bei der Selbstorganisation oder bei der Interaktion mit anderen Schülern zu nennen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 ME 474/05 -, juris; Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER-, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2009 - B 3 E 09.936 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2013 - 7 K 3048/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 07/15, § 35a Rn. 48; Borner, jurisPK-SozR 10/2015 Anm. 5), wobei der Kammer bewusst ist, dass es das Krankheitsbild der Autismusspektrumsstörungen und der daraus resultierende spezifische Unterstützungsbedarf des betroffenen Kindes mit sich bringen, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe zur Stoffvermittlung, etwa durch bloße Konkretisierung der Aufgabenstellung, und eigenständigem pädagogischem Handeln, wie es in einem den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Umformulieren der Aufgabenstellung gesehen werden könnte, fließend sein können. Entscheidend ist insoweit, dass sich das Tätigkeitsspektrum des Schulbegleiters in der Gesamtschau als eine flankierende, unterstützende Maßnahme darstellt.
44 
2.2.2 Wie sich den Unterlagen des Kommunalen Sozialen Dienstes des Beklagten entnehmen lässt, insbesondere den Entscheidungsnotizen des Beklagten vom xx.xx.2015 und vom yy.yy.2015, der Hilfeplanfortschreibung vom zz.zz.2016 und dem pädagogischen Bericht der Schulbegleitung vom Juli 2015, benötigte der Kläger sowohl im hier entscheidungserheblichen Zeitraum als auch nach wie vor viel Unterstützung im Bereich „Aufgabenübersetzung“ und beim sozialen Miteinander, insbesondere in Konfliktsituationen, bei der Lenkung der Aufmerksamkeit und Minimierung der Ablenkung, vor allem wenn die Klassenatmosphäre unruhig und laut wird, beim Umgang mit Kritik oder falschen Antworten sowie bei der Strukturierung der Aufgaben und der organisatorischen Unterstützung der Hausaufgaben und Heftführung. Damit aber wurde und wird der Integrationshelfer durch die „1:1-Betreuung“ während des Unterrichts, die dadurch mögliche Organisation und Strukturierung der Arbeit des Klägers und die Beeinflussung seines Verhaltens mit dem Ziel größerer Konzentration und der Entwicklung von Strategien im Umgang mit Konflikten und Kritik gerade nicht im pädagogischen Kernbereich, sondern in den Bereichen tätig, die von der Rechtsprechung umschrieben werden als Tätigkeiten, die eigentliche Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen. Dies gilt auch im Bereich der Pausen, während derer der Schulbegleiter Hilfestellungen bei der Kommunikation des Klägers mit seinen Schulkameraden gibt und bei jenen Verständnis für die behinderungsbedingten Schwierigkeiten des Klägers zu wecken versucht; auch wenn das Erlernen adäquater sozialer Interaktion selbstredend vom Erziehungsauftrag der Lehrer umfasst ist, handelt es sich dabei nach Auffassung der Kammer nicht um einen allein der Verantwortung der Lehrer zuzuordnenden Kernbereich pädagogischer Tätigkeit.
45 
Die Schulbegleitung spielte und spielt sich damit zur Überzeugung der Kammer auch im konkreten Fall des Klägers nicht in einem Bereich ab, der dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen wäre und als solcher in der alleinigen Zuständigkeit der Schulverwaltung läge.
46 
3. Ist aber die Schulbegleitung im vorliegenden Fall keine Leistung, die ausschließlich von der Schule bzw. der Schulverwaltung erbracht werden müsste, weil der Kernbereich der Lehrer in der Schule betroffen ist, kann der Beklagte allenfalls damit gehört werden, dass die Schulverwaltung gemäß der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorrangig zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Tatsächlich gibt es eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung, die aufgrund ihres pädagogischen Inhalts zum - vorrangigen - Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören, jedoch zugleich von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers erfasst werden.
47 
Selbst wenn dies auch bei den vom Schulbegleiter zur Unterstützung des Klägers zu erfüllenden Aufgaben mehrheitlich der Fall sein sollte, berechtigt dies jedoch den Beklagten vorliegend nicht zur Ablehnung des Antrags des Klägers.
48 
3.1 Denn der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seit Inkrafttreten des KICK 2005 verankerte Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem und der damit einhergehende Nachrang der Jugendhilfe hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger, sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K 26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 11, 49; DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561, und vom 26.11.2013. JAmt 2014, 18; Meysen, JAmt 2003, 53). § 10 SGB VIII steht einem Anspruch des betroffenen Kindes oder Jugendlichen gegenüber dem Jugendhilfeträger daher nur dann entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht; leistet der vorrangig Verpflichtete dagegen, aus welchen Gründen auch immer, nicht, steht die Jugendhilfe weiter in der Leistungspflicht (BVerwG, Urteile vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris und vom 22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 12 A 1639/14 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 06.11.1998 - 4 L 4221/98 -, juris; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., §10 Rn. 34).
49 
Vorliegend aber wurden von der M-Realschule im Frühjahr 2014 zwar Unterstützungsleistungen in Form der Schulbegleitung im Falle des Klägers als unbedingt geboten angesehen, um ihn auf seinem Entwicklungsweg optimal fördern zu können (so die Stellungnahme des Klassenlehrers vom qq.qq.2014); ein Schulbegleiter wurde durch die Schule bzw. die Schulverwaltung jedoch nicht gestellt. Eine derartige 1:1-Betreuung, wie sie der Kläger benötigt, könnte die Schulverwaltung nach Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz ihres Bemühens, den Lehrern in besonders heterogenen Klassensituationen Unterstützung durch pädagogische Assistenten zukommen zu lassen, auch gar nicht leisten.
50 
3.2 Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten scheitert vorliegend auch nicht daran, dass der Kläger nicht zuvor sein Anliegen beim Beklagten vorgetragen und dort die erforderliche Unterstützung durch Bewilligung eines Schulbegleiters beantragt hat. Denn regelmäßig ist es dem Leistungsberechtigten nicht anzusinnen, eine zusätzliche schulische Förderung zunächst gegenüber dem Schulträger bzw. der Schulverwaltung einzufordern.
51 
Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Jugendhilfeträger bereits deshalb keine Möglichkeit hat, den Leistungsberechtigten auf eine Inanspruchnahme der vorrangig zuständigen Schulverwaltung zu verweisen, weil es an einer dem § 2 Abs. 1 BSHG vergleichbaren Vorschrift fehlt, nach welcher ein Empfang von Leistungen (u.a.) dann ausgeschlossen war, wenn die erforderliche Hilfe von anderen erlangt werden konnte (vgl. dazu Meysen, JAmt 2003, 53).
52 
Denn die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens ist, wovon der Beklagte zurecht ausgegangen ist, nach Auffassung der Kammer nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Erstattungsstreits auszutragen (OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 TG 1413/04 -, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris).
53 
Selbst wenn man dies jedoch anders sehen und einen Verweis des Betreffenden auf die vorrangige Inanspruchnahme der öffentlichen Schulverwaltung für grundsätzlich zulässig halten wollte, setzte ein solcher Verweis jedenfalls voraus, dass das jeweilige Schulrecht des Landes einen subjektiven Anspruch gegenüber der Schulaufsichtsbehörde oder dem Schulträger auf Sicherstellung einer hilfebedarfsgerechten Beschulung vorsieht (DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561). Ein derartiger Rechtsanspruch ließ sich jedenfalls für Schüler in allgemeinen Schulen dem baden-württembergischen Schulgesetz nicht entnehmen; vielmehr sprach der Wortlaut des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., der lediglich eine objektive, zudem unter Ressourcenvorbehalt stehende Verpflichtung der Schule normierte, gegen das Bestehen eines subjektiven Anspruchs (DIJuF, Rechtsgutachten vom 15.06.2004, JAmt 2004, 305; Meysen, JAmt 2003, 53 [auch zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob sich höherrangigem Recht ein subjektiver Anspruch entnehmen ließ]; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
54 
Im Übrigen gibt es dafür, dass die M-Realschule mit ihrer gegebenen sächlichen und personellen Ausstattung dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum eine Förderung hätte zuteil werden lassen können, die eine Schulbegleitung ganz oder auch nur teilweise entbehrlich gemacht hätte, keinerlei Anhaltspunkte; solche zeigt auch der Beklagte nicht auf. Vielmehr hat der Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, dass eine derartige 1:1-Betreuung durch die der Schulverwaltung zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen, mit denen lediglich in einzelnen Schulen mit besonders heterogener Schülerschaft einzelne pädagogische Assistenten eingesetzt werden könnten, die jeweils (wechselnde) Gruppen von Schülern betreuten und keinesfalls eine kontinuierliche Betreuung zumal einzelner Schüler sicherstellen könnten, nicht geleistet werden könne.
55 
Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
56 
Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob und ggf. inwieweit die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter eines an einer seelischen Behinderung leidenden Kindes, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, auf Grundlage des Schulgesetzes in seiner bis zum 31.07.2015 geltenden Fassung in der ausschließlichen Zuständigkeit der Schulverwaltung gelegen hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009.

2

Der 1999 geborene Kläger litt unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Er besuchte ab dem Schuljahr 2007/2008 ein Sonderpädagogisches Förderzentrum im Bereich des Beklagten. Dieser gewährte dem Kläger ab November 2007 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer heilpädagogischen Einzelbehandlung.

3

Anfang August 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleiterin. Dem Antrag waren eine Bescheinigung des Kinderzentrums München und eine Stellungnahme des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums beigefügt, in welchen der Einsatz eines individuellen Schulbegleiters in der Schule befürwortet wird.

4

Der Fachdienst des Jugendamts des Beklagten kam in einer Stellungnahme vom 24. September 2008 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, Bewältigung von sozialen Situationen und sozialen Kompetenzen, allgemeine Selbständigkeit und Selbstwertproblematik, soziale Beziehung zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten bestehe. Der Fachdienst schlug eine Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung mit zusätzlicher Kleingruppenarbeit und gegebenenfalls parallel eine ambulante Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte vor.

5

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung mit der Begründung ab, es sei nicht Aufgabe der Jugendhilfe, die Kosten des pädagogischen und integrativen Bedarfs an Förderschulen zu decken. Die Notwendigkeit einer Unterstützung des Klägers im Schulalltag werde vom Fachdienst zwar bestätigt, jedoch sei hierfür vorrangig die Schule heranzuziehen.

6

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 ausgeführt, dass dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Beurteilung des Jugendamtes, dass für den Kläger die Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung und ggf. Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte die geeignete und notwendige Eingliederungshilfemaßnahme darstelle, sei angemessen, fachlich vertretbar und nachvollziehbar.

7

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009 zu gewähren. Der Beurteilungsspielraum des Beklagten bei der Auswahl der im Einzelfall zu gewährenden Hilfe sei auf diese Maßnahme reduziert. Der durch die schulische Teilhabebeeinträchtigung ausgelöste Bedarf des Klägers könne trotz der sonderpädagogischen Ausrichtung der Förderschule von dieser nicht ausreichend abgedeckt werden.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger selbst beschaffte Hilfe eines Schulintegrationshelfers sei für sich genommen fachlich nicht geeignet gewesen. Die nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - zu gewährende Eingliederungshilfe erfordere eine Hilfe, die dem Hilfebedarf des Behinderten in seiner Gesamtheit gerecht werde. Hier hätten sich die Eltern des Klägers lediglich für eine Schulbegleitung entschieden. Damit seien die übrigen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche vernachlässigt und dem Kläger eine seinem gesamten Eingliederungsbedarf entsprechende Hilfe vorenthalten worden. Ein solches Vorgehen genüge auch nicht allgemeingültigen fachlichen Maßstäben, weil mögliche negative Wechselwirkungen einer Schulbegleitung - etwa im Bereich der Verselbständigung - mit dem im Übrigen bestehenden Hilfebedarf nicht berücksichtigt worden seien.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 36a Abs. 3 und des § 35a SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -.

10

Der Beklagte und die beteiligte Landesanwaltschaft verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang (1). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2). Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3).

12

1. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme bestehen könne, wenn die Hilfemaßnahme auf die Deckung des Gesamtbedarfs ausgerichtet sei, ist mit § 35a SGB VIII nicht vereinbar.

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der verauslagten Aufwendungen für eine Integrationshelferin § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift setzt ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII selbst beschafft werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist, voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).

14

Die Beteiligten streiten zu Recht weder darüber, dass der Kläger den Beklagten mit seinem Anfang August 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung einer Schulbegleitung (Integrationshelfers) rechtzeitig (vgl. Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86 ff.> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10 ff.) vor Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen beantragt wurde, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, noch darüber, dass - bei Vorliegen eines Leistungsanspruchs - die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Im Streit steht allein das Vorliegen der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, hier also die Frage, ob dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleiterin aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zustand. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof mit einer Begründung verneint, die rechtlich nicht trägt.

15

a) Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Anforderungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hier erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen dessen Annahme - die auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht -, dass die seelische Gesundheit des Klägers im streitigen Zeitraum von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abwich. Denn danach litt der Kläger unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Diese Abweichung führte dazu, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war. So bestand nach der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Bewertung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Beklagten bei dem Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, allgemeine Selbständigkeit, Bewältigung von sozialen Situationen sowie sozialen Beziehungen zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten.

16

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat weiterhin im Ansatz auch zutreffend angenommen, dass die begehrte Maßnahme als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII einzuordnen ist, die geeignet und erforderlich sein muss, dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

17

Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

18

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur noch Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2011 - 7 A 10420/11 - JAmt 2011, 594 f. Rn. 39 f.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 22 m.w.N.).

19

Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - BVerwGE 123, 316 <318>). Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen" zugunsten behinderter Kinder (Beschluss vom 2. September 2003 - BVerwG 5 B 259.02 - juris Rn. 15).

20

c) Der tragende Rechtsstandpunkt, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung einer Schulbegleiterin abgelehnt hat, nämlich der Satz, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme (§ 36a Abs. 3 SGB VIII) nur bestehen könne, wenn diese Hilfe dem Hilfebedarf in seiner Gesamtheit gerecht werde (UA S. 13 Rn. 81 f.), hält aber einer Überprüfung nicht stand. Ein solcher Rechtssatz lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

21

§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII trifft selbst keine Regelung darüber, wie ein Hilfebedarf zu decken ist, sondern knüpft (in Nr. 2 der Vorschrift) den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Hilfe insbesondere daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes - hier allein in Betracht kommend der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII - vorgelegen haben.

22

Aus der Regelung des § 35a SGB VIII kann der Rechtssatz, dass eine (selbst beschaffte) Hilfemaßnahme, um einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begründen zu können, den gesamten Eingliederungshilfebedarf abdecken muss, ebenfalls nicht abgeleitet werden. Dieser Satz findet weder im Wortlaut des § 35a SGB VIII oder den von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften eine Verankerung, noch lässt er sich aus der Systematik oder aus dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe folgern.

23

Während der Wortlaut des § 35a SGB VIII noch offen ist, spricht die Systematik des Gesetzes in gewichtiger Weise dafür, dass Eingliederungshilfeleistungen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses (Teil-) Bedarfs zugeschnitten sind. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt dieses Ergebnis. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 2, 3 und 6 SGB IX), die ein offenes Leistungssystem normieren und jeweils darauf ausgerichtet sind, den Bedarf in bestimmten Bereichen zu decken (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 15.11 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

24

Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelungen über die Eingliederungshilfe bestätigt. Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe werden durch die über § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbare Regelung des § 53 Abs. 3 SGB XII näher bestimmt. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es danach, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

25

Im Hinblick auf diese Zwecksetzung geht der Verwaltungsgerichtshof zwar im Ansatz richtig davon aus, dass der Jugendhilfeträger möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken hat, der durch die seelische Behinderung hervorgerufen wird und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen hat. Hilfebedarfe in unterschiedlichen Lebensbereichen sollen dabei nach Möglichkeit einheitlich abgedeckt werden und etwa die Eingliederungshilfe mit der Erziehungshilfe kombiniert werden (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf so weit wie möglich erfassen. Denn aus dem (sozialhilferechtlichen) Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6 Rn. 12 m.w.N.). Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. im Fall der selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind (Urteil vom 18. Oktober 2012 a.a.O.).

26

Dies kann es jedoch gerade bedingen, dass der durch Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen erzeugte Hilfebedarf nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. Um dem Ziel der Eingliederungshilfe nach möglichst umfassender Bedarfsdeckung in allen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Bereichen gerecht zu werden, kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken.

27

Etwas anderes kann - mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungszieles in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen. Dies ist eine Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander.

28

Dass der Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme nicht gedeckt wird, schließt es mithin - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs - nicht aus, dass sie geeignet und erforderlich sein kann, einen Teilbedarf zu decken und insoweit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht; es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren.

29

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass eine der (sonstigen) Voraussetzungen für die Übernahme der Aufwendungen für die Schulbegleitung nicht vorliegt und deshalb der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

30

a) Der Anspruch des Klägers auf den Ersatz von Aufwendungen für die Schulbegleitung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte - unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums - die begehrte Hilfe mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt hat.

31

aa) Die gerichtliche Kontrolldichte ist aufgrund der aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgenden Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt. Nach dieser Vorschrift trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

32

Weil der Hilfeplan eine unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe bildet, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 <167>).

33

Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 36a Rn. 4 m.w.N.).

34

Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O.; Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 13 jeweils m.w.N.).

35

bb) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die begehrte Hilfeleistung in nicht zu beanstandender Weise verweigert hat. Im Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2008 hat dieser die Ablehnung einer Schulbegleitung nicht mit fachlichen Erwägungen, sondern mit der - wie noch (sogleich unter 2. b) darzulegen sein wird - so nicht zutreffenden rechtlichen Erwägung begründet, dass hierfür die Förderschule allein zuständig sei. In der insoweit maßgeblichen letzten Behördenentscheidung, dem Widerspruchsbescheid, wird diese Begründung zwar ausgetauscht und auf die Stellungnahme des Fachdienstes des Jugendamts vom 24. September 2008 verwiesen, aus der sich die mangelnde fachliche Notwendigkeit einer Schulbegleitung ergebe. Allerdings wird gerade in dieser Stellungnahme bei dem Kläger ein "Integrationsrisiko" im Bereich der "schulischen Anpassung" ausgemacht und ein zusätzlicher Betreuungsbedarf nicht in Abrede gestellt. Für die Ablehnung der von den Erziehungsberechtigten des Klägers geforderten Schulbegleitung wird in der Stellungnahme weder ein nachvollziehbares fachliches noch ein durchgreifendes rechtliches Argument geliefert. Am Ende der Stellungnahme heißt es lediglich, dass eine Schulbegleitung nur im Falle einer Beschulung an einer Regelschule notwendig sei. Weil diese Aussage in ihrer Pauschalität weder rechtlich fundiert ist noch eine fachliche Begründung für die Verweigerung der Leistung darstellt, ist die Hilfeplanung der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf den hier streitigen schulischen Betreuungsbedarf als defizitär anzusehen, so dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamts der Aufwendungserstattung für die selbst beschaffte Hilfe hier nicht entgegensteht.

36

b) Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil - wie der Beklagte und der Beteiligte der Sache nach geltend gemacht haben - der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung wegen eines Vorrangs der schulischen Leistung ausscheide.

37

aa) Eine Spezialität in dem Sinne, dass eine schulische Förderleistung einschlägig ist, die einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe ausschließen könnte, liegt nicht vor. Zwar käme eine die Eingliederungshilfe verdrängende, weil ausschließlich von der Schule - hier der Förderschule - zu erbringende Leistung in Betracht, wenn der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule betroffen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21). Dieser Bereich ist jedoch unabhängig von seiner exakten Bestimmung (s. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 21 f.) hier nicht betroffen. Vielmehr ging es - wie sich auch aus den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Stellungnahmen des Kinderzentrums sowie des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums schließen lässt - darum, dass die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen sollte, dem Kläger erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen.

38

bb) Ein Anspruch des Klägers auf eine Schulbegleitung ist auch nicht wegen des Nachrangs der Jugendhilfe ausgeschlossen.

39

Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert (vgl. Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 5 C 7.09 - BVerwGE 137, 85 <87> und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 32.05 - Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 5 Rn. 16). Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Es genügt aber für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2010 - 12 A 1326/10 - juris m.w.N.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 22. Januar 2012 - G 3/10, NDV 2012, 264; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 7). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 5 B 105.00 juris Rn. 2; Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 13.94 - BVerwGE 100, 50 <54>).

40

Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch der Förderschule rechtzeitig hätte geltend machen oder durchsetzen können. Denn zu dieser Frage des nicht revisiblen Landesrechts hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 2005 (12 B 02.2188 - FEVS 57, 138 <139>) entschieden, dass behinderten Kindern nach bayerischem Landesrecht kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch einer Förderschule zukommt.

41

3. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann der Senat nicht abschließend über die Sache entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

42

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine genügenden Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit eine Schulbegleitung als einen Teilbedarf abdeckende Maßnahme geeignet und erforderlich ist, sondern sich - auf der Grundlage seiner Rechtsansicht konsequent - lediglich dazu verhalten, dass die dem Kläger vom Fachdienst des Beklagten angebotene Behandlung in einer heilpädagogischen Tagesstätte (ggf. in Kombination mit einer Psychotherapie) eine geeignete, weil ganzheitliche Hilfemaßnahme gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof wird daher zu prüfen haben, ob - bei Zugrundelegung eines fachlichen Einschätzungsspielraums - die Erziehungsberechtigten des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum eine Schulbegleitung für geeignet und erforderlich halten durften, um den Schulbesuch des Klägers am Förderzentrum zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Rahmen der Prüfung, ob die Entscheidung für die Selbstbeschaffung der Schulbegleitung im vorgenannten Sinne vertretbar und nachvollziehbar war, wird dabei zu berücksichtigen sein, ob die Bestellung einer Schulbegleitung im streitigen Zeitraum auf die vom Beklagten gewährte sonstige Hilfeleistung, nämlich auf die weitergeführte heilpädagogische Einzelförderung mit zwei Wochenstunden in einer heilpädagogischen Fachpraxis, eine deren Zielsetzung vereitelnde Wirkung gehabt hätte und dies für die Erziehungsberechtigten erkennbar war.

43

Dies führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Auf den vom Kläger gerügten Verfahrensmangel kommt es daher nicht mehr an.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung.
Der am ee.ff.2001 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2013/14 die 6. Klasse der M-Realschule. Unter dem gg.hh.2014 wandte sich die Mutter des Klägers erstmals an das Kreisjugendamt des Beklagten und teilte mit, für den Kläger, der unter Autismus leide, eine Schulbegleitung zu benötigen. In diesem Zusammenhang wurde dem Beklagten ein ärztlicher Bericht des Universitätsklinikums Freiburg vom ii.kk.2014 vorgelegt, wonach der Kläger unter einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität leide.
Mit Antrag vom ll.mm.2014, eingegangen beim Beklagten am nn.oo.2014, beantragte die Mutter des Klägers für diesen schriftlich Eingliederungshilfe in ambulanter Form in Form von Schulbegleitung.
Auf der Grundlage diverser ärztlicher Berichte, Stellungnahmen von Kindergarten und Schulen und eines Hausbesuchs beim Kläger und seiner Mutter unter Beteiligung der Therapeutin des Klägers lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom aa.bb.2014 ab. Nach § 35a SGB VIII hätten Kinder Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Laut medizinischer Diagnose bestehe beim Kläger eine seelische Behinderung in Form eines atypischen Autismus, einer spezifischen Phobie und einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters. Die Auswirkungen dieser seelischen Behinderung seien erkennbar und stünden im kausalen Zusammenhang mit seiner seelischen Behinderung. Dadurch sei seine Fähigkeit, in wesentlichen Bereichen am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, massiv beeinträchtigt. Die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII lägen damit vor. Nach § 1 SchulG seien sowohl die Wissensvermittlung als auch die soziale Integration Bestandteil des pädagogischen Kernauftrags der Schule. § 15 Abs. 4 SchulG sehe diesen pädagogischen Kernauftrag eindeutig an allen Schulen auch für Kinder mit einem besonderen Förderbedarf bzw. einer Behinderung vor. Zur Übernahme der Kosten für die Schulbegleitung sei somit die Schule verpflichtet. Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII würden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt. Der Beklagte sei daher für die Bewilligung der Eingliederungshilfe nicht zuständig.
Die Mutter des Klägers legte am pp.rr.2014 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde erneut auf § 15 Abs. 4 SchulG verwiesen. Wenn sich Eltern für die Förderung ihres behinderten Kindes in einer allgemeinen Schule und nicht in einer Sonderschule entschieden und dort ein Schulbegleiter dafür zu sorgen habe, dass ein gemeinsames Verfolgen des Bildungsgangs möglich werde, seien diese Unterstützungsleistungen Aufgaben, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule und deren Lehrer beträfen. Vorrangig sei die Schule und damit die Kultusverwaltung des Landes Baden-Württemberg leistungsverpflichtet.
Der Kläger hat am ss.tt.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er bislang durch die Therapien in der Schule gut mitgekommen sei. Seit Februar 2014 aber habe sich sein Verhalten so stark verändert, dass es ihm ohne Schulbegleitung nicht möglich sei, den Schulalltag ohne Probleme zu meistern. Die Schule allein könne ihm nicht gerecht werden, ihn nicht ausreichend fördern oder betreuen. Hilfe sei erforderlich bei der Kommunikation, dem alltäglichen Zurechtfinden in der Schule oder in den Pausen. Teilweise gefährde er sich selbst oder andere. Nun sei es Zeit, eine Schulbegleitung bereit zu stellen.
Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot der Schulverwaltung obliege. Bei der hier offensichtlich vorliegenden Schwere der Behinderung habe der Beklagte davon abgesehen, diesen Feststellungsbescheid einzuholen. Wenn sich die Eltern für die Förderung ihres behinderten Kindes in einer allgemeinen Schule entschieden und dort ein Schulbegleiter die Voraussetzungen dafür schaffe, dass die notwendige Förderung auch in dieser Schule erfolgen könne, seien diese Unterstützungsleistungen den pädagogischen Aufgaben der Schule bzw. den Lehrern zuzuordnen. Zur Übernahme der Kosten sei daher das Land Baden-Württemberg als die für die Finanzierung der Lehrer verantwortliche Körperschaft verpflichtet. Dessen ungeachtet sei seit 01.04.2015 zunächst mit 15 Wochenstunden und ab 14.09.2015 mit 20 Wochenstunden die Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Auch das Inkrafttreten des Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot beim Kläger nicht festgestellt worden sei, folglich Ausgleichsleistungen für den Landkreis durch das Land entfielen. Die neue Regelung führe daher weiter zu Belastungen des Beklagten. Daher werde an der bisherigen Auffassung festgehalten, dass die Kosten für die Unterstützungsleistungen für den Kläger vom Beigeladenen zu tragen seien.
13 
Der mit Beschluss der Kammer vom uu.vv.2015 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
14 
Der Beigeladene trägt vor, dass für den Kläger kein Feststellungsbescheid über die Pflicht zum Besuch der Sonderschule bzw. keine Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vorliege. Ohne einen derartigen Feststellungsbescheid handele es sich bei der Beschulung des Klägers nicht um inklusive Beschulung. Sofern kein sonderpädagogischer Bildungsanspruch oder eine zur ICD-10-Diagnose hinzutretende zusätzliche Behinderung festgestellt sei, vollziehe sich die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit der Diagnose Autismus in den allgemeinbildenden Schulen aller Schularten zielgleich mit nicht behinderten Schülern und ohne Hinzuziehung von sonderpädagogischem Fachpersonal. Es habe beim Kläger lediglich Bescheide des Schulamts für die Stadt Freiburg gegeben, mit denen festgestellt worden sei, dass der Kläger seine Schulpflicht an einer Sonderschule für Erziehungshilfe erfüllen solle, ein konkreter sonderpädagogischer Förderbedarf sei aber bewusst offen gelassen worden. Ärztlicherseits sei mehrfach der Bedarf an einer Schulbegleitung attestiert worden. Ergänzend hierzu sollte eine Integrationshilfe gewährt werden. Beides seien Leistungen der Sozialgesetzgebung nach SGB VIII bzw. SGB IX. Beide Maßnahmen ergänzten sich und seien vom Landkreis zu erbringen. Die Unterstützungssysteme, die der Kläger benötige, um angemessen seine Teilhaberechte wahrnehmen zu können, seien daher nicht durch das Land über schulisches Personal, sondern auf dem Weg der Eingliederungs- und ggf. Integrationshilfe nach SGB VIII und IX durch den Beklagten zu gewährleisten. Das Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion enthalte in § 1 die im Rahmen der Konnexität vom Land an die Schulträger zu leistenden Ausgleichszahlungen. § 2 regele darüber hinaus die freiwillig vom Land eingegangene Verpflichtung, den Stadt- und Landkreisen in den Bereichen Jugend- und Eingliederungshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Ausgleich für kommunale Aufgaben zu gewähren. Klar sei aus der Regelung zu entnehmen, dass der finanzielle Ausgleich nur für solche Schülerinnen und Schüler erfolge, die aufgrund eines festgestellten Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer öffentlichen allgemeinen Schule inklusiv beschult würden. Für den Kläger könne der Beklagte daher gerade keine zusätzliche Leistung beanspruchen. Die Gesetzesbegründung diene der Klarstellung, dass die Stadt- und Landkreise durch die Ausgleichsleistungen des Landes in den Bereichen, in denen sie originär zuständig und damit finanzierungsverantwortlich seien, entlastet würden.
15 
Dem Kläger wird seit April 2015 durch den Beklagten unter Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung gewährt, gegenwärtig in einem Umfang von 18 Schulstunden à 45 Minuten.
16 
Mit Beschluss vom 02.09.2015 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (4 K 2415/14).
17 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten im Eilverfahren und im vorliegenden Verfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder persönlich anwesend noch vertreten war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
A.
19 
Die Klage ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren. Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig.
20 
1. Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in Form der so gen. nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
21 
Dies gilt unabhängig davon, ob der hier maßgebliche Zeitraum derjenige von der Antragstellung bis zur letzten Verwaltungsentscheidung - hier also frühestens vom gg.hh.2014 bis zum Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 - ist oder ob der Zeitraum auf das laufende Schuljahr zu erstrecken ist, wobei letztere Auffassung mit Blick darauf, dass ab dem 31.07.2014 Sommerferien waren, den zur rechtlichen Überprüfung stehenden Zeitraum nicht erweiterte. In jedem Fall ist dieser Zeitraum zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass dafür Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung etwa mittels Selbstbeschaffung in Anspruch genommen worden und vorliegend daher noch über die Kostentragung für diese zu entscheiden wäre. Die angefochtenen Bescheide hatten sich damit bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) erledigt.
22 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) (u.a.) durch Zeitablauf, erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet auf die so gen. nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris).
23 
2. Der Kläger kann auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für sich geltend machen. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte - nicht lediglich vage oder abstrakte - Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen, die Behörde insbesondere an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.2015 - 1 S 485/14 -, juris, m.w.N; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R -, juris).
24 
Vorliegend liegen in diesem Sinne im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände gegenüber dem streiterheblichen Zeitraum (längstens gg.hh.2014 bis cc.dd.2014) vor. Denn nach übereinstimmender Auffassung des Klägers wie auch des Beklagten hat der Kläger nach wie vor aufgrund seiner seelischen Behinderung einen Anspruch auf eine angemessene Hilfe im Rahmen seines Schulbesuches in Form einer Schulbegleitung, sind die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII damit der Sache nach erfüllt. Nach wie vor ist der Beklagte aber auch der Auffassung, für die Übernahme der Kosten sei nicht er, sondern allein der Beigeladene zuständig. Es besteht damit die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten Umständen auch gegenwärtig eine gleichartige behördliche Maßnahme - nämlich die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form von Schulbegleitung allein unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit - treffen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte seiner Verantwortung gegenüber dem Kläger gegenwärtig nachkommt und seit April 2015 die erforderliche Hilfe tatsächlich gewährt. Denn nach wie vor wird die gewährte Schulbegleitung „unter einen entsprechenden Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg gestellt“. Der Kläger hat damit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung der Bewilligung der beantragten (vorbehaltlosen) Leistung - Bewilligung von jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Schulbegleitung - rechtswidrig war.
25 
3. Inwieweit auf die nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO (ggf. i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) Anwendung findet, kann hier dahinstehen, da der Kläger am 18.09.2014, somit binnen Monatsfrist, Klage erhoben hat.
B.
26 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 waren rechtswidrig, weil der Kläger im Zeitraum gg.hh.2014 - zu diesem Zeitpunkt wurde das Begehren des Klägers, vertreten durch seine Mutter, Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung zu erhalten, erstmals an die Behörde herangetragen - bis zum xx.yy.2014 - dem letzten Schultag im Schuljahr 2013/14 - gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters hatte; der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid haben den Kläger daher in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
27 
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters ist § 35a SGB VIII. Der Kläger leidet ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der ärztlichen Berichte des Universitätsklinikums Freiburg, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik, vom ii.kk.2014 und zz.bb.2014, unter einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität. Dass beim Kläger damit eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vorliegt, wurde und wird vom Beklagten zurecht ebenso wenig in Frage gestellt wie der daraus grundsätzlich resultierende Anspruch auf Eingliederungshilfe. Hinsichtlich der Art der Leistungen verweist § 35a Abs. 3 SGB VIII auf (u.a.) § 54 SGB XII. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV nennt hier Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Zu den Hilfen der Schulbildung gehören nicht nur Maßnahmen, die auf den eigentlichen Schulbesuch beschränkt sind, sondern auch alle sonstigen Maßnahmen, die den Schulbesuch erst ermöglichen. Insoweit entspricht es einhelliger Auffassung, dass unter § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII - und damit auch unter § 35a SGB VIII - die Bewilligung eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers fallen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 - 5 C 35/06 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.06.2007 - 12 B 06/2784 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 K 392/13 -, juris; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a Rn. 48, m.w.N.; jurisPK-SGB VIII, § 35a Rn. 59 und § 10 Rn. 52 m.w.N.; Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Aufl., § 54 Rn. 40; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
28 
2. Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters wäre indes dann ausgeschlossen, wenn, wovon der Beklagte ausgeht, hierfür ausschließlich - und nicht etwa nur vorrangig - die staatliche Schulverwaltung, mithin der Beigeladene, zuständig wäre.
29 
Als Leistungen der Eingliederungshilfe scheiden solche Maßnahmen aus dem jugendhilferechtlichen Instrumentarium aus, die darauf zielen, den Kernbereich der pädagogischen Arbeit abzudecken. Dieser Kernbereich gehört ausschließlich in den Verpflichtungskreis des Schulträgers, nicht - auch nicht ergänzend - in denjenigen des Jugend- oder Sozialhilfeträgers. Denn zu den Aufgaben von Jugend- bzw. Sozialhilfeträgern gehört es nicht, „Bildung“ als solche zu leisten, sondern nur, „Hilfen zur angemessenen Schulbildung“ zu erbringen (DIJuF-Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452).
30 
2.1 Für die Frage, wann es sich noch um eine entsprechende Hilfe zur Schulbildung handelt und wann bereits der Bereich der Schulbildung selbst betroffen ist, mit anderen Worten, wie der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zu bestimmen ist, haben sich in der Rechtsprechung der Sozial- und ihnen folgend der Verwaltungsgerichte weitgehend einheitliche Grundsätze entwickelt.
31 
Danach gehören zum Kernbereich der Schule alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen und damit dem den Schulen durch das Verfassungsrecht auferlegten Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Dies betrifft primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen.
32 
Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend dann nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und damit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, um dem betreffenden Kind einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER-, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 fragt dagegen, ob es überhaupt einen gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Rehabilitationsträger liegenden und ausschließlich der Schulverwaltung zugeordneten Kernbereich der pädagogischen Arbeit geben kann).
33 
2.1.1 Nicht in der Rechtsprechung geklärt ist allerdings die Frage, ob der Kernbereich der pädagogischen Arbeit schulartübergreifend zu verstehen oder je nach Schulart unterschiedlich weit zu ziehen ist. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris), scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen. Sie bleibt jedoch die Antwort schuldig, wie ohne Rückgriff auf das Schulrecht des Landes im Einzelfall geklärt werden kann, welche schulischen Maßnahmen dazu dienen, „die staatlichen Lehrziele zu erreichen“ (so formuliert etwa von BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris), und damit dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen sind. Das gilt vor allem in Bezug auf die Sonderschulen. Diese verfügen über ein hohes Maß an persönlicher und sächlicher Ausstattung, insbesondere durch Einbeziehung (sonder-)pädagogischer Fachkräfte, und haben eine spezifische pädagogische Ausrichtung hin auf eine besondere Berücksichtigung der Eigenart der jeweiligen Schüler und von deren individuellem Förderbedarf. Aus diesem Grund wurde auch von Gerichten, die der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen und den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit grundsätzlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien bestimmen, dieser Kernbereich bisweilen an Sonderschulen weiter gezogen als an Regelschulen und insoweit überzeugend entschieden, dass die Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs von Sonderschülern dort in der Regel vollständig dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zurechnen und ein Integrationshelfer an Sonderschulen daher regelmäßig lediglich zur Deckung eines möglichen zusätzlichen behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs denkbar sei, während dies in Regelschulen, deren Angebot und Personalausstattung auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Kinder nicht gleichermaßen zugeschnitten ist, nicht der Fall sei (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 1998, 228; OVG Bremen, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; SG Trier, Urteil vom 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 -, juris; SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
34 
Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, denn der Kläger besucht keine Sonderschule, sondern mit der M-Realschule eine Regelschule.
35 
2.1.2 Dahinstehen kann im vorliegenden Fall ferner, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit auch für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf (bzw. nach heutiger Diktion ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot) festgestellt wurde, mit der Folge, dass dieser Förderanspruch (allein) mithilfe der sonderpädagogischen Personalreserve der Schulverwaltung zu erfüllen ist. Für eine solche Ausweitung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit spricht zwar, dass es grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris). Die Frage, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit an Regelschulen für Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils unterschiedlich weit zu ziehen ist, bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn für den Kläger aber wurde in der Vergangenheit kein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.
36 
2.1.3 Auch die Regelung des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., wonach die Förderung behinderter Schüler zur Aufgabe auch allgemeiner Schulen gemacht wurde, führt jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass die Grenzziehung zwischen der allein der Schulverwaltung obliegenden Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte auf der einen und der Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht auf der anderen Seite zugunsten eines weiteren Bereichs der dem Kernbereich zuzuordnenden pädagogischen Tätigkeiten verschoben würde.
37 
Dies gölte vorliegend auch dann, wenn man entgegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgehen wollte, dass für die Definition des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit zumindest ergänzend auf die Regelungen landesrechtlicher Schulgesetze und hier speziell auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zurückgegriffen werden kann (so etwa Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl; ähnlich argumentierend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris).
38 
2.1.3.1 Zwar war gemäß § 15 Abs. 4 SchulG a.F. die Förderung behinderter Schüler Aufgabe in allen Schularten. Soweit die Schulverwaltung eine Sonderschulpflicht des betreffenden Schülers nicht festgestellt hat, waren folglich die allgemeinen Schulen nach alter Rechtslage grundsätzlich zur Inklusion von behinderten Schülern in den Klassenverband verpflichtet. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 SchulG a.F. ergibt (Drs. 12/1854, S. 35, 36), betraf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. aber allein die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Allein bei ihnen stellte sich die Frage, ob sie die Pflicht hatten, eine Sonderschule zu besuchen, die über die entsprechenden sächlichen und personellen Mittel zur individuellen Förderung der behinderten Kinder verfügt, oder ob erwartet werden konnte, dass die Schüler mit Hilfe einer sonderpädagogischen Förderung, die sich im finanziell vertretbaren Rahmen hielt, dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in den allgemeinen Schulen folgen konnten.
39 
Jedenfalls für den Kläger, für den im entscheidungserheblichen Zeitraum kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, ließ sich daher nach alter Rechtslage eine Erweiterung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeiten unter Verweis auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. nicht rechtfertigen.
40 
2.1.3.2 Im Übrigen hat § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zwar auch den Regelschulen die Förderung behinderter Kinder zur Aufgabe gemacht und damit das Bildungsverständnis wie auch den Aufgabenbereich der Regelschulen erweitert. Dies impliziert jedoch nicht automatisch, dass damit zugleich der Bereich dessen, was dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen ist, modifiziert worden ist. Nicht alles, was zum Aufgabenbereich der Schule gehört, ist bereits deren Kernbereich zuzuordnen; allein der Begriff „pädagogischer Kernbereich“ impliziert, dass ein Lehrer vielfältige Aufgaben zu erfüllen hat, die pädagogischer Natur sind, aber nicht zum Kernbereich pädagogischer Tätigkeit gehören. Die Schule wurde durch § 15 Abs. 4 SchulG a.F. mit anderen Worten zwar explizit zum - gegenüber den Jugend- und Sozialhilfeträgern vorrangigen - Mit-Zuständigen, nicht aber ohne Weiteres zum Alleinverantwortlichen im Hinblick auf die Inklusion behinderter Kinder in den Regelschulbetrieb (DIJuF, Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452). Insbesondere war nach Auffassung der Kammer auch im Lichte des § 15 Abs. 4 SchulG a.F. der Kreis derjenigen pädagogischen Tätigkeiten, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, auf einer Regelschule für alle Kinder - jedenfalls soweit für sie kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war - gleich weit zu ziehen und die Abgrenzung einheitlich allein danach zu treffen, ob es im Einzelfall um den Schulbesuch unterstützende Leistungen oder um die eigentliche Schulbildung ging (in diese Richtung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 K 2766/02 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, juris [betr. gestützte Kommunikation] und vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, juris [betr. Schulbegleiter]; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Bad.-Württ., Ziff. 13.15, § 15 SchG Rn. 13.2; vgl. zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.03.2003, JAmt 2003, 355; zum hessischen Recht Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 -, juris; weitergehend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2014 - L 9 SO 222/13 B ER -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl). Eine pädagogische Aufgabe, die danach als unterstützende Leistung anzusehen war, wurde mit anderen Worten auch nicht dadurch zu einer Leistung im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit, dass das betreffende Kind, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, etwa an einer seelischen Behinderung litt und dadurch besonderer Unterstützung bedurfte.
41 
2.2 Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters aber sind weder per se noch im konkreten Fall des Klägers dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung zuzuordnen.
42 
2.2.1 Die Abgrenzung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit ist im Zusammenhang mit Schulbegleitern / Integrationshelfern in besonderem Umfang von Relevanz, denn sie sind typischerweise im Unterricht mit unmittelbarem Bezug zum Unterrichtsgeschehen tätig und in gewisser Weise mit der Stoffvermittlung befasst.
43 
Wie unscharf der Begriff nicht nur des „pädagogischen Kernbereichs“, sondern auch allgemein der „pädagogischen Tätigkeit“ ist, wird bereits daran deutlich, dass mitunter die Rede davon ist, der Aufgabenbereich von Schulbegleitern sei auf nichtpädagogische Tätigkeiten beschränkt (SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; juris-PK SGB VIII, § 10 Rn. 52; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 52; Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 09/15, § 2 Rn. 45), während andere der Auffassung sind, die Aufgabe eines Schulbegleiters sei per se immer pädagogisch, ohne dass damit automatisch der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt sei (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris). Diese scheinbaren Widersprüche sind allerdings weniger einer unterschiedlichen Auffassung in der Sache, als vielmehr begrifflicher Differenzen im Hinblick auf das, wann eine Tätigkeit als „pädagogisch“ anzusehen ist, geschuldet. Denn hier wie dort besteht Einigkeit darüber, dass der Kernbereich pädagogischer Arbeit gerade im Hinblick auf das Tätigwerden eines Schulbegleiters nicht nur dort gewahrt ist, wo dieser sich auf rein pflegerische Tätigkeiten, etwa die Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen oder beim Toilettengang, beschränkt; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 12 Nr. 1 EinglHV, der unter Maßnahmen zu einer angemessenen Schulbildung heilpädagogische Maßnahmen fasst, die schon begrifflich dem Bereich der Pädagogik zuzuordnen sind. Andererseits entspricht es einhelliger Auffassung, dass ein Schulbegleiter dann im Kernbereich pädagogischer Arbeit tätig würde, wo er eigenständige pädagogische Leistungen erbrächte, etwa die Unterrichtsinhalte in Einzelförderstunden vertiefte. Als Aufgaben mit pädagogischem Bezug, die aber außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit stehen, werden im Zusammenhang mit Schulbegleitern im Wesentlichen alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste angesehen, die - wie Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, Dolmetschertätigkeiten bei Hörbehinderten, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorische Hilfen bei Raum- und Fachwechseln - flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule wahrnehmen kann (vgl. etwa LSG BW, Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, vom 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; sächs. LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 19/09 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris). Speziell für Kinder mit Autismusspektrumsstörungen sind als derartige von Schulbegleitern zu leistende Assistenzdienste etwa die Hilfe zur Fokussierung der Aufmerksamkeit, die Strukturierung der Arbeit, die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen oder auch die Unterstützung bei der Selbstorganisation oder bei der Interaktion mit anderen Schülern zu nennen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 ME 474/05 -, juris; Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER-, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2009 - B 3 E 09.936 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2013 - 7 K 3048/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 07/15, § 35a Rn. 48; Borner, jurisPK-SozR 10/2015 Anm. 5), wobei der Kammer bewusst ist, dass es das Krankheitsbild der Autismusspektrumsstörungen und der daraus resultierende spezifische Unterstützungsbedarf des betroffenen Kindes mit sich bringen, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe zur Stoffvermittlung, etwa durch bloße Konkretisierung der Aufgabenstellung, und eigenständigem pädagogischem Handeln, wie es in einem den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Umformulieren der Aufgabenstellung gesehen werden könnte, fließend sein können. Entscheidend ist insoweit, dass sich das Tätigkeitsspektrum des Schulbegleiters in der Gesamtschau als eine flankierende, unterstützende Maßnahme darstellt.
44 
2.2.2 Wie sich den Unterlagen des Kommunalen Sozialen Dienstes des Beklagten entnehmen lässt, insbesondere den Entscheidungsnotizen des Beklagten vom xx.xx.2015 und vom yy.yy.2015, der Hilfeplanfortschreibung vom zz.zz.2016 und dem pädagogischen Bericht der Schulbegleitung vom Juli 2015, benötigte der Kläger sowohl im hier entscheidungserheblichen Zeitraum als auch nach wie vor viel Unterstützung im Bereich „Aufgabenübersetzung“ und beim sozialen Miteinander, insbesondere in Konfliktsituationen, bei der Lenkung der Aufmerksamkeit und Minimierung der Ablenkung, vor allem wenn die Klassenatmosphäre unruhig und laut wird, beim Umgang mit Kritik oder falschen Antworten sowie bei der Strukturierung der Aufgaben und der organisatorischen Unterstützung der Hausaufgaben und Heftführung. Damit aber wurde und wird der Integrationshelfer durch die „1:1-Betreuung“ während des Unterrichts, die dadurch mögliche Organisation und Strukturierung der Arbeit des Klägers und die Beeinflussung seines Verhaltens mit dem Ziel größerer Konzentration und der Entwicklung von Strategien im Umgang mit Konflikten und Kritik gerade nicht im pädagogischen Kernbereich, sondern in den Bereichen tätig, die von der Rechtsprechung umschrieben werden als Tätigkeiten, die eigentliche Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen. Dies gilt auch im Bereich der Pausen, während derer der Schulbegleiter Hilfestellungen bei der Kommunikation des Klägers mit seinen Schulkameraden gibt und bei jenen Verständnis für die behinderungsbedingten Schwierigkeiten des Klägers zu wecken versucht; auch wenn das Erlernen adäquater sozialer Interaktion selbstredend vom Erziehungsauftrag der Lehrer umfasst ist, handelt es sich dabei nach Auffassung der Kammer nicht um einen allein der Verantwortung der Lehrer zuzuordnenden Kernbereich pädagogischer Tätigkeit.
45 
Die Schulbegleitung spielte und spielt sich damit zur Überzeugung der Kammer auch im konkreten Fall des Klägers nicht in einem Bereich ab, der dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen wäre und als solcher in der alleinigen Zuständigkeit der Schulverwaltung läge.
46 
3. Ist aber die Schulbegleitung im vorliegenden Fall keine Leistung, die ausschließlich von der Schule bzw. der Schulverwaltung erbracht werden müsste, weil der Kernbereich der Lehrer in der Schule betroffen ist, kann der Beklagte allenfalls damit gehört werden, dass die Schulverwaltung gemäß der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorrangig zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Tatsächlich gibt es eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung, die aufgrund ihres pädagogischen Inhalts zum - vorrangigen - Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören, jedoch zugleich von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers erfasst werden.
47 
Selbst wenn dies auch bei den vom Schulbegleiter zur Unterstützung des Klägers zu erfüllenden Aufgaben mehrheitlich der Fall sein sollte, berechtigt dies jedoch den Beklagten vorliegend nicht zur Ablehnung des Antrags des Klägers.
48 
3.1 Denn der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seit Inkrafttreten des KICK 2005 verankerte Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem und der damit einhergehende Nachrang der Jugendhilfe hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger, sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K 26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 11, 49; DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561, und vom 26.11.2013. JAmt 2014, 18; Meysen, JAmt 2003, 53). § 10 SGB VIII steht einem Anspruch des betroffenen Kindes oder Jugendlichen gegenüber dem Jugendhilfeträger daher nur dann entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht; leistet der vorrangig Verpflichtete dagegen, aus welchen Gründen auch immer, nicht, steht die Jugendhilfe weiter in der Leistungspflicht (BVerwG, Urteile vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris und vom 22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 12 A 1639/14 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 06.11.1998 - 4 L 4221/98 -, juris; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., §10 Rn. 34).
49 
Vorliegend aber wurden von der M-Realschule im Frühjahr 2014 zwar Unterstützungsleistungen in Form der Schulbegleitung im Falle des Klägers als unbedingt geboten angesehen, um ihn auf seinem Entwicklungsweg optimal fördern zu können (so die Stellungnahme des Klassenlehrers vom qq.qq.2014); ein Schulbegleiter wurde durch die Schule bzw. die Schulverwaltung jedoch nicht gestellt. Eine derartige 1:1-Betreuung, wie sie der Kläger benötigt, könnte die Schulverwaltung nach Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz ihres Bemühens, den Lehrern in besonders heterogenen Klassensituationen Unterstützung durch pädagogische Assistenten zukommen zu lassen, auch gar nicht leisten.
50 
3.2 Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten scheitert vorliegend auch nicht daran, dass der Kläger nicht zuvor sein Anliegen beim Beklagten vorgetragen und dort die erforderliche Unterstützung durch Bewilligung eines Schulbegleiters beantragt hat. Denn regelmäßig ist es dem Leistungsberechtigten nicht anzusinnen, eine zusätzliche schulische Förderung zunächst gegenüber dem Schulträger bzw. der Schulverwaltung einzufordern.
51 
Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Jugendhilfeträger bereits deshalb keine Möglichkeit hat, den Leistungsberechtigten auf eine Inanspruchnahme der vorrangig zuständigen Schulverwaltung zu verweisen, weil es an einer dem § 2 Abs. 1 BSHG vergleichbaren Vorschrift fehlt, nach welcher ein Empfang von Leistungen (u.a.) dann ausgeschlossen war, wenn die erforderliche Hilfe von anderen erlangt werden konnte (vgl. dazu Meysen, JAmt 2003, 53).
52 
Denn die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens ist, wovon der Beklagte zurecht ausgegangen ist, nach Auffassung der Kammer nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Erstattungsstreits auszutragen (OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 TG 1413/04 -, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris).
53 
Selbst wenn man dies jedoch anders sehen und einen Verweis des Betreffenden auf die vorrangige Inanspruchnahme der öffentlichen Schulverwaltung für grundsätzlich zulässig halten wollte, setzte ein solcher Verweis jedenfalls voraus, dass das jeweilige Schulrecht des Landes einen subjektiven Anspruch gegenüber der Schulaufsichtsbehörde oder dem Schulträger auf Sicherstellung einer hilfebedarfsgerechten Beschulung vorsieht (DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561). Ein derartiger Rechtsanspruch ließ sich jedenfalls für Schüler in allgemeinen Schulen dem baden-württembergischen Schulgesetz nicht entnehmen; vielmehr sprach der Wortlaut des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., der lediglich eine objektive, zudem unter Ressourcenvorbehalt stehende Verpflichtung der Schule normierte, gegen das Bestehen eines subjektiven Anspruchs (DIJuF, Rechtsgutachten vom 15.06.2004, JAmt 2004, 305; Meysen, JAmt 2003, 53 [auch zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob sich höherrangigem Recht ein subjektiver Anspruch entnehmen ließ]; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
54 
Im Übrigen gibt es dafür, dass die M-Realschule mit ihrer gegebenen sächlichen und personellen Ausstattung dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum eine Förderung hätte zuteil werden lassen können, die eine Schulbegleitung ganz oder auch nur teilweise entbehrlich gemacht hätte, keinerlei Anhaltspunkte; solche zeigt auch der Beklagte nicht auf. Vielmehr hat der Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, dass eine derartige 1:1-Betreuung durch die der Schulverwaltung zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen, mit denen lediglich in einzelnen Schulen mit besonders heterogener Schülerschaft einzelne pädagogische Assistenten eingesetzt werden könnten, die jeweils (wechselnde) Gruppen von Schülern betreuten und keinesfalls eine kontinuierliche Betreuung zumal einzelner Schüler sicherstellen könnten, nicht geleistet werden könne.
55 
Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
56 
Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob und ggf. inwieweit die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter eines an einer seelischen Behinderung leidenden Kindes, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, auf Grundlage des Schulgesetzes in seiner bis zum 31.07.2015 geltenden Fassung in der ausschließlichen Zuständigkeit der Schulverwaltung gelegen hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder persönlich anwesend noch vertreten war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
A.
19 
Die Klage ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren. Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig.
20 
1. Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in Form der so gen. nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
21 
Dies gilt unabhängig davon, ob der hier maßgebliche Zeitraum derjenige von der Antragstellung bis zur letzten Verwaltungsentscheidung - hier also frühestens vom gg.hh.2014 bis zum Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 - ist oder ob der Zeitraum auf das laufende Schuljahr zu erstrecken ist, wobei letztere Auffassung mit Blick darauf, dass ab dem 31.07.2014 Sommerferien waren, den zur rechtlichen Überprüfung stehenden Zeitraum nicht erweiterte. In jedem Fall ist dieser Zeitraum zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass dafür Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung etwa mittels Selbstbeschaffung in Anspruch genommen worden und vorliegend daher noch über die Kostentragung für diese zu entscheiden wäre. Die angefochtenen Bescheide hatten sich damit bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) erledigt.
22 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) (u.a.) durch Zeitablauf, erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet auf die so gen. nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris).
23 
2. Der Kläger kann auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für sich geltend machen. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte - nicht lediglich vage oder abstrakte - Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen, die Behörde insbesondere an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.2015 - 1 S 485/14 -, juris, m.w.N; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R -, juris).
24 
Vorliegend liegen in diesem Sinne im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände gegenüber dem streiterheblichen Zeitraum (längstens gg.hh.2014 bis cc.dd.2014) vor. Denn nach übereinstimmender Auffassung des Klägers wie auch des Beklagten hat der Kläger nach wie vor aufgrund seiner seelischen Behinderung einen Anspruch auf eine angemessene Hilfe im Rahmen seines Schulbesuches in Form einer Schulbegleitung, sind die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII damit der Sache nach erfüllt. Nach wie vor ist der Beklagte aber auch der Auffassung, für die Übernahme der Kosten sei nicht er, sondern allein der Beigeladene zuständig. Es besteht damit die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten Umständen auch gegenwärtig eine gleichartige behördliche Maßnahme - nämlich die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form von Schulbegleitung allein unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit - treffen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte seiner Verantwortung gegenüber dem Kläger gegenwärtig nachkommt und seit April 2015 die erforderliche Hilfe tatsächlich gewährt. Denn nach wie vor wird die gewährte Schulbegleitung „unter einen entsprechenden Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg gestellt“. Der Kläger hat damit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung der Bewilligung der beantragten (vorbehaltlosen) Leistung - Bewilligung von jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Schulbegleitung - rechtswidrig war.
25 
3. Inwieweit auf die nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO (ggf. i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) Anwendung findet, kann hier dahinstehen, da der Kläger am 18.09.2014, somit binnen Monatsfrist, Klage erhoben hat.
B.
26 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 waren rechtswidrig, weil der Kläger im Zeitraum gg.hh.2014 - zu diesem Zeitpunkt wurde das Begehren des Klägers, vertreten durch seine Mutter, Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung zu erhalten, erstmals an die Behörde herangetragen - bis zum xx.yy.2014 - dem letzten Schultag im Schuljahr 2013/14 - gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters hatte; der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid haben den Kläger daher in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
27 
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters ist § 35a SGB VIII. Der Kläger leidet ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der ärztlichen Berichte des Universitätsklinikums Freiburg, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik, vom ii.kk.2014 und zz.bb.2014, unter einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität. Dass beim Kläger damit eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vorliegt, wurde und wird vom Beklagten zurecht ebenso wenig in Frage gestellt wie der daraus grundsätzlich resultierende Anspruch auf Eingliederungshilfe. Hinsichtlich der Art der Leistungen verweist § 35a Abs. 3 SGB VIII auf (u.a.) § 54 SGB XII. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV nennt hier Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Zu den Hilfen der Schulbildung gehören nicht nur Maßnahmen, die auf den eigentlichen Schulbesuch beschränkt sind, sondern auch alle sonstigen Maßnahmen, die den Schulbesuch erst ermöglichen. Insoweit entspricht es einhelliger Auffassung, dass unter § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII - und damit auch unter § 35a SGB VIII - die Bewilligung eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers fallen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 - 5 C 35/06 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.06.2007 - 12 B 06/2784 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 K 392/13 -, juris; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a Rn. 48, m.w.N.; jurisPK-SGB VIII, § 35a Rn. 59 und § 10 Rn. 52 m.w.N.; Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Aufl., § 54 Rn. 40; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
28 
2. Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters wäre indes dann ausgeschlossen, wenn, wovon der Beklagte ausgeht, hierfür ausschließlich - und nicht etwa nur vorrangig - die staatliche Schulverwaltung, mithin der Beigeladene, zuständig wäre.
29 
Als Leistungen der Eingliederungshilfe scheiden solche Maßnahmen aus dem jugendhilferechtlichen Instrumentarium aus, die darauf zielen, den Kernbereich der pädagogischen Arbeit abzudecken. Dieser Kernbereich gehört ausschließlich in den Verpflichtungskreis des Schulträgers, nicht - auch nicht ergänzend - in denjenigen des Jugend- oder Sozialhilfeträgers. Denn zu den Aufgaben von Jugend- bzw. Sozialhilfeträgern gehört es nicht, „Bildung“ als solche zu leisten, sondern nur, „Hilfen zur angemessenen Schulbildung“ zu erbringen (DIJuF-Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452).
30 
2.1 Für die Frage, wann es sich noch um eine entsprechende Hilfe zur Schulbildung handelt und wann bereits der Bereich der Schulbildung selbst betroffen ist, mit anderen Worten, wie der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zu bestimmen ist, haben sich in der Rechtsprechung der Sozial- und ihnen folgend der Verwaltungsgerichte weitgehend einheitliche Grundsätze entwickelt.
31 
Danach gehören zum Kernbereich der Schule alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen und damit dem den Schulen durch das Verfassungsrecht auferlegten Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Dies betrifft primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen.
32 
Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend dann nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und damit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, um dem betreffenden Kind einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER-, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 fragt dagegen, ob es überhaupt einen gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Rehabilitationsträger liegenden und ausschließlich der Schulverwaltung zugeordneten Kernbereich der pädagogischen Arbeit geben kann).
33 
2.1.1 Nicht in der Rechtsprechung geklärt ist allerdings die Frage, ob der Kernbereich der pädagogischen Arbeit schulartübergreifend zu verstehen oder je nach Schulart unterschiedlich weit zu ziehen ist. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris), scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen. Sie bleibt jedoch die Antwort schuldig, wie ohne Rückgriff auf das Schulrecht des Landes im Einzelfall geklärt werden kann, welche schulischen Maßnahmen dazu dienen, „die staatlichen Lehrziele zu erreichen“ (so formuliert etwa von BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris), und damit dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen sind. Das gilt vor allem in Bezug auf die Sonderschulen. Diese verfügen über ein hohes Maß an persönlicher und sächlicher Ausstattung, insbesondere durch Einbeziehung (sonder-)pädagogischer Fachkräfte, und haben eine spezifische pädagogische Ausrichtung hin auf eine besondere Berücksichtigung der Eigenart der jeweiligen Schüler und von deren individuellem Förderbedarf. Aus diesem Grund wurde auch von Gerichten, die der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen und den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit grundsätzlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien bestimmen, dieser Kernbereich bisweilen an Sonderschulen weiter gezogen als an Regelschulen und insoweit überzeugend entschieden, dass die Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs von Sonderschülern dort in der Regel vollständig dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zurechnen und ein Integrationshelfer an Sonderschulen daher regelmäßig lediglich zur Deckung eines möglichen zusätzlichen behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs denkbar sei, während dies in Regelschulen, deren Angebot und Personalausstattung auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Kinder nicht gleichermaßen zugeschnitten ist, nicht der Fall sei (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 1998, 228; OVG Bremen, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; SG Trier, Urteil vom 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 -, juris; SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
34 
Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, denn der Kläger besucht keine Sonderschule, sondern mit der M-Realschule eine Regelschule.
35 
2.1.2 Dahinstehen kann im vorliegenden Fall ferner, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit auch für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf (bzw. nach heutiger Diktion ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot) festgestellt wurde, mit der Folge, dass dieser Förderanspruch (allein) mithilfe der sonderpädagogischen Personalreserve der Schulverwaltung zu erfüllen ist. Für eine solche Ausweitung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit spricht zwar, dass es grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris). Die Frage, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit an Regelschulen für Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils unterschiedlich weit zu ziehen ist, bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn für den Kläger aber wurde in der Vergangenheit kein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.
36 
2.1.3 Auch die Regelung des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., wonach die Förderung behinderter Schüler zur Aufgabe auch allgemeiner Schulen gemacht wurde, führt jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass die Grenzziehung zwischen der allein der Schulverwaltung obliegenden Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte auf der einen und der Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht auf der anderen Seite zugunsten eines weiteren Bereichs der dem Kernbereich zuzuordnenden pädagogischen Tätigkeiten verschoben würde.
37 
Dies gölte vorliegend auch dann, wenn man entgegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgehen wollte, dass für die Definition des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit zumindest ergänzend auf die Regelungen landesrechtlicher Schulgesetze und hier speziell auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zurückgegriffen werden kann (so etwa Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl; ähnlich argumentierend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris).
38 
2.1.3.1 Zwar war gemäß § 15 Abs. 4 SchulG a.F. die Förderung behinderter Schüler Aufgabe in allen Schularten. Soweit die Schulverwaltung eine Sonderschulpflicht des betreffenden Schülers nicht festgestellt hat, waren folglich die allgemeinen Schulen nach alter Rechtslage grundsätzlich zur Inklusion von behinderten Schülern in den Klassenverband verpflichtet. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 SchulG a.F. ergibt (Drs. 12/1854, S. 35, 36), betraf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. aber allein die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Allein bei ihnen stellte sich die Frage, ob sie die Pflicht hatten, eine Sonderschule zu besuchen, die über die entsprechenden sächlichen und personellen Mittel zur individuellen Förderung der behinderten Kinder verfügt, oder ob erwartet werden konnte, dass die Schüler mit Hilfe einer sonderpädagogischen Förderung, die sich im finanziell vertretbaren Rahmen hielt, dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in den allgemeinen Schulen folgen konnten.
39 
Jedenfalls für den Kläger, für den im entscheidungserheblichen Zeitraum kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, ließ sich daher nach alter Rechtslage eine Erweiterung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeiten unter Verweis auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. nicht rechtfertigen.
40 
2.1.3.2 Im Übrigen hat § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zwar auch den Regelschulen die Förderung behinderter Kinder zur Aufgabe gemacht und damit das Bildungsverständnis wie auch den Aufgabenbereich der Regelschulen erweitert. Dies impliziert jedoch nicht automatisch, dass damit zugleich der Bereich dessen, was dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen ist, modifiziert worden ist. Nicht alles, was zum Aufgabenbereich der Schule gehört, ist bereits deren Kernbereich zuzuordnen; allein der Begriff „pädagogischer Kernbereich“ impliziert, dass ein Lehrer vielfältige Aufgaben zu erfüllen hat, die pädagogischer Natur sind, aber nicht zum Kernbereich pädagogischer Tätigkeit gehören. Die Schule wurde durch § 15 Abs. 4 SchulG a.F. mit anderen Worten zwar explizit zum - gegenüber den Jugend- und Sozialhilfeträgern vorrangigen - Mit-Zuständigen, nicht aber ohne Weiteres zum Alleinverantwortlichen im Hinblick auf die Inklusion behinderter Kinder in den Regelschulbetrieb (DIJuF, Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452). Insbesondere war nach Auffassung der Kammer auch im Lichte des § 15 Abs. 4 SchulG a.F. der Kreis derjenigen pädagogischen Tätigkeiten, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, auf einer Regelschule für alle Kinder - jedenfalls soweit für sie kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war - gleich weit zu ziehen und die Abgrenzung einheitlich allein danach zu treffen, ob es im Einzelfall um den Schulbesuch unterstützende Leistungen oder um die eigentliche Schulbildung ging (in diese Richtung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 K 2766/02 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, juris [betr. gestützte Kommunikation] und vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, juris [betr. Schulbegleiter]; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Bad.-Württ., Ziff. 13.15, § 15 SchG Rn. 13.2; vgl. zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.03.2003, JAmt 2003, 355; zum hessischen Recht Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 -, juris; weitergehend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2014 - L 9 SO 222/13 B ER -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl). Eine pädagogische Aufgabe, die danach als unterstützende Leistung anzusehen war, wurde mit anderen Worten auch nicht dadurch zu einer Leistung im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit, dass das betreffende Kind, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, etwa an einer seelischen Behinderung litt und dadurch besonderer Unterstützung bedurfte.
41 
2.2 Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters aber sind weder per se noch im konkreten Fall des Klägers dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung zuzuordnen.
42 
2.2.1 Die Abgrenzung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit ist im Zusammenhang mit Schulbegleitern / Integrationshelfern in besonderem Umfang von Relevanz, denn sie sind typischerweise im Unterricht mit unmittelbarem Bezug zum Unterrichtsgeschehen tätig und in gewisser Weise mit der Stoffvermittlung befasst.
43 
Wie unscharf der Begriff nicht nur des „pädagogischen Kernbereichs“, sondern auch allgemein der „pädagogischen Tätigkeit“ ist, wird bereits daran deutlich, dass mitunter die Rede davon ist, der Aufgabenbereich von Schulbegleitern sei auf nichtpädagogische Tätigkeiten beschränkt (SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; juris-PK SGB VIII, § 10 Rn. 52; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 52; Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 09/15, § 2 Rn. 45), während andere der Auffassung sind, die Aufgabe eines Schulbegleiters sei per se immer pädagogisch, ohne dass damit automatisch der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt sei (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris). Diese scheinbaren Widersprüche sind allerdings weniger einer unterschiedlichen Auffassung in der Sache, als vielmehr begrifflicher Differenzen im Hinblick auf das, wann eine Tätigkeit als „pädagogisch“ anzusehen ist, geschuldet. Denn hier wie dort besteht Einigkeit darüber, dass der Kernbereich pädagogischer Arbeit gerade im Hinblick auf das Tätigwerden eines Schulbegleiters nicht nur dort gewahrt ist, wo dieser sich auf rein pflegerische Tätigkeiten, etwa die Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen oder beim Toilettengang, beschränkt; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 12 Nr. 1 EinglHV, der unter Maßnahmen zu einer angemessenen Schulbildung heilpädagogische Maßnahmen fasst, die schon begrifflich dem Bereich der Pädagogik zuzuordnen sind. Andererseits entspricht es einhelliger Auffassung, dass ein Schulbegleiter dann im Kernbereich pädagogischer Arbeit tätig würde, wo er eigenständige pädagogische Leistungen erbrächte, etwa die Unterrichtsinhalte in Einzelförderstunden vertiefte. Als Aufgaben mit pädagogischem Bezug, die aber außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit stehen, werden im Zusammenhang mit Schulbegleitern im Wesentlichen alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste angesehen, die - wie Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, Dolmetschertätigkeiten bei Hörbehinderten, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorische Hilfen bei Raum- und Fachwechseln - flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule wahrnehmen kann (vgl. etwa LSG BW, Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, vom 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; sächs. LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 19/09 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris). Speziell für Kinder mit Autismusspektrumsstörungen sind als derartige von Schulbegleitern zu leistende Assistenzdienste etwa die Hilfe zur Fokussierung der Aufmerksamkeit, die Strukturierung der Arbeit, die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen oder auch die Unterstützung bei der Selbstorganisation oder bei der Interaktion mit anderen Schülern zu nennen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 ME 474/05 -, juris; Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER-, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2009 - B 3 E 09.936 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2013 - 7 K 3048/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 07/15, § 35a Rn. 48; Borner, jurisPK-SozR 10/2015 Anm. 5), wobei der Kammer bewusst ist, dass es das Krankheitsbild der Autismusspektrumsstörungen und der daraus resultierende spezifische Unterstützungsbedarf des betroffenen Kindes mit sich bringen, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe zur Stoffvermittlung, etwa durch bloße Konkretisierung der Aufgabenstellung, und eigenständigem pädagogischem Handeln, wie es in einem den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Umformulieren der Aufgabenstellung gesehen werden könnte, fließend sein können. Entscheidend ist insoweit, dass sich das Tätigkeitsspektrum des Schulbegleiters in der Gesamtschau als eine flankierende, unterstützende Maßnahme darstellt.
44 
2.2.2 Wie sich den Unterlagen des Kommunalen Sozialen Dienstes des Beklagten entnehmen lässt, insbesondere den Entscheidungsnotizen des Beklagten vom xx.xx.2015 und vom yy.yy.2015, der Hilfeplanfortschreibung vom zz.zz.2016 und dem pädagogischen Bericht der Schulbegleitung vom Juli 2015, benötigte der Kläger sowohl im hier entscheidungserheblichen Zeitraum als auch nach wie vor viel Unterstützung im Bereich „Aufgabenübersetzung“ und beim sozialen Miteinander, insbesondere in Konfliktsituationen, bei der Lenkung der Aufmerksamkeit und Minimierung der Ablenkung, vor allem wenn die Klassenatmosphäre unruhig und laut wird, beim Umgang mit Kritik oder falschen Antworten sowie bei der Strukturierung der Aufgaben und der organisatorischen Unterstützung der Hausaufgaben und Heftführung. Damit aber wurde und wird der Integrationshelfer durch die „1:1-Betreuung“ während des Unterrichts, die dadurch mögliche Organisation und Strukturierung der Arbeit des Klägers und die Beeinflussung seines Verhaltens mit dem Ziel größerer Konzentration und der Entwicklung von Strategien im Umgang mit Konflikten und Kritik gerade nicht im pädagogischen Kernbereich, sondern in den Bereichen tätig, die von der Rechtsprechung umschrieben werden als Tätigkeiten, die eigentliche Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen. Dies gilt auch im Bereich der Pausen, während derer der Schulbegleiter Hilfestellungen bei der Kommunikation des Klägers mit seinen Schulkameraden gibt und bei jenen Verständnis für die behinderungsbedingten Schwierigkeiten des Klägers zu wecken versucht; auch wenn das Erlernen adäquater sozialer Interaktion selbstredend vom Erziehungsauftrag der Lehrer umfasst ist, handelt es sich dabei nach Auffassung der Kammer nicht um einen allein der Verantwortung der Lehrer zuzuordnenden Kernbereich pädagogischer Tätigkeit.
45 
Die Schulbegleitung spielte und spielt sich damit zur Überzeugung der Kammer auch im konkreten Fall des Klägers nicht in einem Bereich ab, der dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen wäre und als solcher in der alleinigen Zuständigkeit der Schulverwaltung läge.
46 
3. Ist aber die Schulbegleitung im vorliegenden Fall keine Leistung, die ausschließlich von der Schule bzw. der Schulverwaltung erbracht werden müsste, weil der Kernbereich der Lehrer in der Schule betroffen ist, kann der Beklagte allenfalls damit gehört werden, dass die Schulverwaltung gemäß der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorrangig zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Tatsächlich gibt es eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung, die aufgrund ihres pädagogischen Inhalts zum - vorrangigen - Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören, jedoch zugleich von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers erfasst werden.
47 
Selbst wenn dies auch bei den vom Schulbegleiter zur Unterstützung des Klägers zu erfüllenden Aufgaben mehrheitlich der Fall sein sollte, berechtigt dies jedoch den Beklagten vorliegend nicht zur Ablehnung des Antrags des Klägers.
48 
3.1 Denn der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seit Inkrafttreten des KICK 2005 verankerte Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem und der damit einhergehende Nachrang der Jugendhilfe hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger, sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K 26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 11, 49; DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561, und vom 26.11.2013. JAmt 2014, 18; Meysen, JAmt 2003, 53). § 10 SGB VIII steht einem Anspruch des betroffenen Kindes oder Jugendlichen gegenüber dem Jugendhilfeträger daher nur dann entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht; leistet der vorrangig Verpflichtete dagegen, aus welchen Gründen auch immer, nicht, steht die Jugendhilfe weiter in der Leistungspflicht (BVerwG, Urteile vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris und vom 22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 12 A 1639/14 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 06.11.1998 - 4 L 4221/98 -, juris; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., §10 Rn. 34).
49 
Vorliegend aber wurden von der M-Realschule im Frühjahr 2014 zwar Unterstützungsleistungen in Form der Schulbegleitung im Falle des Klägers als unbedingt geboten angesehen, um ihn auf seinem Entwicklungsweg optimal fördern zu können (so die Stellungnahme des Klassenlehrers vom qq.qq.2014); ein Schulbegleiter wurde durch die Schule bzw. die Schulverwaltung jedoch nicht gestellt. Eine derartige 1:1-Betreuung, wie sie der Kläger benötigt, könnte die Schulverwaltung nach Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz ihres Bemühens, den Lehrern in besonders heterogenen Klassensituationen Unterstützung durch pädagogische Assistenten zukommen zu lassen, auch gar nicht leisten.
50 
3.2 Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten scheitert vorliegend auch nicht daran, dass der Kläger nicht zuvor sein Anliegen beim Beklagten vorgetragen und dort die erforderliche Unterstützung durch Bewilligung eines Schulbegleiters beantragt hat. Denn regelmäßig ist es dem Leistungsberechtigten nicht anzusinnen, eine zusätzliche schulische Förderung zunächst gegenüber dem Schulträger bzw. der Schulverwaltung einzufordern.
51 
Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Jugendhilfeträger bereits deshalb keine Möglichkeit hat, den Leistungsberechtigten auf eine Inanspruchnahme der vorrangig zuständigen Schulverwaltung zu verweisen, weil es an einer dem § 2 Abs. 1 BSHG vergleichbaren Vorschrift fehlt, nach welcher ein Empfang von Leistungen (u.a.) dann ausgeschlossen war, wenn die erforderliche Hilfe von anderen erlangt werden konnte (vgl. dazu Meysen, JAmt 2003, 53).
52 
Denn die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens ist, wovon der Beklagte zurecht ausgegangen ist, nach Auffassung der Kammer nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Erstattungsstreits auszutragen (OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 TG 1413/04 -, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris).
53 
Selbst wenn man dies jedoch anders sehen und einen Verweis des Betreffenden auf die vorrangige Inanspruchnahme der öffentlichen Schulverwaltung für grundsätzlich zulässig halten wollte, setzte ein solcher Verweis jedenfalls voraus, dass das jeweilige Schulrecht des Landes einen subjektiven Anspruch gegenüber der Schulaufsichtsbehörde oder dem Schulträger auf Sicherstellung einer hilfebedarfsgerechten Beschulung vorsieht (DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561). Ein derartiger Rechtsanspruch ließ sich jedenfalls für Schüler in allgemeinen Schulen dem baden-württembergischen Schulgesetz nicht entnehmen; vielmehr sprach der Wortlaut des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., der lediglich eine objektive, zudem unter Ressourcenvorbehalt stehende Verpflichtung der Schule normierte, gegen das Bestehen eines subjektiven Anspruchs (DIJuF, Rechtsgutachten vom 15.06.2004, JAmt 2004, 305; Meysen, JAmt 2003, 53 [auch zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob sich höherrangigem Recht ein subjektiver Anspruch entnehmen ließ]; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
54 
Im Übrigen gibt es dafür, dass die M-Realschule mit ihrer gegebenen sächlichen und personellen Ausstattung dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum eine Förderung hätte zuteil werden lassen können, die eine Schulbegleitung ganz oder auch nur teilweise entbehrlich gemacht hätte, keinerlei Anhaltspunkte; solche zeigt auch der Beklagte nicht auf. Vielmehr hat der Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, dass eine derartige 1:1-Betreuung durch die der Schulverwaltung zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen, mit denen lediglich in einzelnen Schulen mit besonders heterogener Schülerschaft einzelne pädagogische Assistenten eingesetzt werden könnten, die jeweils (wechselnde) Gruppen von Schülern betreuten und keinesfalls eine kontinuierliche Betreuung zumal einzelner Schüler sicherstellen könnten, nicht geleistet werden könne.
55 
Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
56 
Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob und ggf. inwieweit die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter eines an einer seelischen Behinderung leidenden Kindes, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, auf Grundlage des Schulgesetzes in seiner bis zum 31.07.2015 geltenden Fassung in der ausschließlichen Zuständigkeit der Schulverwaltung gelegen hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009.

2

Der 1999 geborene Kläger litt unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Er besuchte ab dem Schuljahr 2007/2008 ein Sonderpädagogisches Förderzentrum im Bereich des Beklagten. Dieser gewährte dem Kläger ab November 2007 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer heilpädagogischen Einzelbehandlung.

3

Anfang August 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleiterin. Dem Antrag waren eine Bescheinigung des Kinderzentrums München und eine Stellungnahme des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums beigefügt, in welchen der Einsatz eines individuellen Schulbegleiters in der Schule befürwortet wird.

4

Der Fachdienst des Jugendamts des Beklagten kam in einer Stellungnahme vom 24. September 2008 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, Bewältigung von sozialen Situationen und sozialen Kompetenzen, allgemeine Selbständigkeit und Selbstwertproblematik, soziale Beziehung zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten bestehe. Der Fachdienst schlug eine Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung mit zusätzlicher Kleingruppenarbeit und gegebenenfalls parallel eine ambulante Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte vor.

5

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung mit der Begründung ab, es sei nicht Aufgabe der Jugendhilfe, die Kosten des pädagogischen und integrativen Bedarfs an Förderschulen zu decken. Die Notwendigkeit einer Unterstützung des Klägers im Schulalltag werde vom Fachdienst zwar bestätigt, jedoch sei hierfür vorrangig die Schule heranzuziehen.

6

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 ausgeführt, dass dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Beurteilung des Jugendamtes, dass für den Kläger die Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung und ggf. Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte die geeignete und notwendige Eingliederungshilfemaßnahme darstelle, sei angemessen, fachlich vertretbar und nachvollziehbar.

7

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009 zu gewähren. Der Beurteilungsspielraum des Beklagten bei der Auswahl der im Einzelfall zu gewährenden Hilfe sei auf diese Maßnahme reduziert. Der durch die schulische Teilhabebeeinträchtigung ausgelöste Bedarf des Klägers könne trotz der sonderpädagogischen Ausrichtung der Förderschule von dieser nicht ausreichend abgedeckt werden.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger selbst beschaffte Hilfe eines Schulintegrationshelfers sei für sich genommen fachlich nicht geeignet gewesen. Die nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - zu gewährende Eingliederungshilfe erfordere eine Hilfe, die dem Hilfebedarf des Behinderten in seiner Gesamtheit gerecht werde. Hier hätten sich die Eltern des Klägers lediglich für eine Schulbegleitung entschieden. Damit seien die übrigen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche vernachlässigt und dem Kläger eine seinem gesamten Eingliederungsbedarf entsprechende Hilfe vorenthalten worden. Ein solches Vorgehen genüge auch nicht allgemeingültigen fachlichen Maßstäben, weil mögliche negative Wechselwirkungen einer Schulbegleitung - etwa im Bereich der Verselbständigung - mit dem im Übrigen bestehenden Hilfebedarf nicht berücksichtigt worden seien.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 36a Abs. 3 und des § 35a SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -.

10

Der Beklagte und die beteiligte Landesanwaltschaft verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang (1). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2). Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3).

12

1. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme bestehen könne, wenn die Hilfemaßnahme auf die Deckung des Gesamtbedarfs ausgerichtet sei, ist mit § 35a SGB VIII nicht vereinbar.

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der verauslagten Aufwendungen für eine Integrationshelferin § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift setzt ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII selbst beschafft werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist, voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).

14

Die Beteiligten streiten zu Recht weder darüber, dass der Kläger den Beklagten mit seinem Anfang August 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung einer Schulbegleitung (Integrationshelfers) rechtzeitig (vgl. Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86 ff.> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10 ff.) vor Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen beantragt wurde, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, noch darüber, dass - bei Vorliegen eines Leistungsanspruchs - die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Im Streit steht allein das Vorliegen der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, hier also die Frage, ob dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleiterin aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zustand. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof mit einer Begründung verneint, die rechtlich nicht trägt.

15

a) Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Anforderungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hier erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen dessen Annahme - die auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht -, dass die seelische Gesundheit des Klägers im streitigen Zeitraum von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abwich. Denn danach litt der Kläger unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Diese Abweichung führte dazu, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war. So bestand nach der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Bewertung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Beklagten bei dem Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, allgemeine Selbständigkeit, Bewältigung von sozialen Situationen sowie sozialen Beziehungen zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten.

16

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat weiterhin im Ansatz auch zutreffend angenommen, dass die begehrte Maßnahme als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII einzuordnen ist, die geeignet und erforderlich sein muss, dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

17

Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

18

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur noch Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2011 - 7 A 10420/11 - JAmt 2011, 594 f. Rn. 39 f.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 22 m.w.N.).

19

Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - BVerwGE 123, 316 <318>). Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen" zugunsten behinderter Kinder (Beschluss vom 2. September 2003 - BVerwG 5 B 259.02 - juris Rn. 15).

20

c) Der tragende Rechtsstandpunkt, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung einer Schulbegleiterin abgelehnt hat, nämlich der Satz, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme (§ 36a Abs. 3 SGB VIII) nur bestehen könne, wenn diese Hilfe dem Hilfebedarf in seiner Gesamtheit gerecht werde (UA S. 13 Rn. 81 f.), hält aber einer Überprüfung nicht stand. Ein solcher Rechtssatz lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

21

§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII trifft selbst keine Regelung darüber, wie ein Hilfebedarf zu decken ist, sondern knüpft (in Nr. 2 der Vorschrift) den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Hilfe insbesondere daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes - hier allein in Betracht kommend der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII - vorgelegen haben.

22

Aus der Regelung des § 35a SGB VIII kann der Rechtssatz, dass eine (selbst beschaffte) Hilfemaßnahme, um einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begründen zu können, den gesamten Eingliederungshilfebedarf abdecken muss, ebenfalls nicht abgeleitet werden. Dieser Satz findet weder im Wortlaut des § 35a SGB VIII oder den von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften eine Verankerung, noch lässt er sich aus der Systematik oder aus dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe folgern.

23

Während der Wortlaut des § 35a SGB VIII noch offen ist, spricht die Systematik des Gesetzes in gewichtiger Weise dafür, dass Eingliederungshilfeleistungen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses (Teil-) Bedarfs zugeschnitten sind. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt dieses Ergebnis. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 2, 3 und 6 SGB IX), die ein offenes Leistungssystem normieren und jeweils darauf ausgerichtet sind, den Bedarf in bestimmten Bereichen zu decken (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 15.11 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

24

Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelungen über die Eingliederungshilfe bestätigt. Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe werden durch die über § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbare Regelung des § 53 Abs. 3 SGB XII näher bestimmt. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es danach, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

25

Im Hinblick auf diese Zwecksetzung geht der Verwaltungsgerichtshof zwar im Ansatz richtig davon aus, dass der Jugendhilfeträger möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken hat, der durch die seelische Behinderung hervorgerufen wird und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen hat. Hilfebedarfe in unterschiedlichen Lebensbereichen sollen dabei nach Möglichkeit einheitlich abgedeckt werden und etwa die Eingliederungshilfe mit der Erziehungshilfe kombiniert werden (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf so weit wie möglich erfassen. Denn aus dem (sozialhilferechtlichen) Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6 Rn. 12 m.w.N.). Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. im Fall der selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind (Urteil vom 18. Oktober 2012 a.a.O.).

26

Dies kann es jedoch gerade bedingen, dass der durch Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen erzeugte Hilfebedarf nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. Um dem Ziel der Eingliederungshilfe nach möglichst umfassender Bedarfsdeckung in allen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Bereichen gerecht zu werden, kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken.

27

Etwas anderes kann - mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungszieles in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen. Dies ist eine Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander.

28

Dass der Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme nicht gedeckt wird, schließt es mithin - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs - nicht aus, dass sie geeignet und erforderlich sein kann, einen Teilbedarf zu decken und insoweit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht; es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren.

29

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass eine der (sonstigen) Voraussetzungen für die Übernahme der Aufwendungen für die Schulbegleitung nicht vorliegt und deshalb der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

30

a) Der Anspruch des Klägers auf den Ersatz von Aufwendungen für die Schulbegleitung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte - unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums - die begehrte Hilfe mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt hat.

31

aa) Die gerichtliche Kontrolldichte ist aufgrund der aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgenden Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt. Nach dieser Vorschrift trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

32

Weil der Hilfeplan eine unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe bildet, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 <167>).

33

Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 36a Rn. 4 m.w.N.).

34

Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O.; Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 13 jeweils m.w.N.).

35

bb) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die begehrte Hilfeleistung in nicht zu beanstandender Weise verweigert hat. Im Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2008 hat dieser die Ablehnung einer Schulbegleitung nicht mit fachlichen Erwägungen, sondern mit der - wie noch (sogleich unter 2. b) darzulegen sein wird - so nicht zutreffenden rechtlichen Erwägung begründet, dass hierfür die Förderschule allein zuständig sei. In der insoweit maßgeblichen letzten Behördenentscheidung, dem Widerspruchsbescheid, wird diese Begründung zwar ausgetauscht und auf die Stellungnahme des Fachdienstes des Jugendamts vom 24. September 2008 verwiesen, aus der sich die mangelnde fachliche Notwendigkeit einer Schulbegleitung ergebe. Allerdings wird gerade in dieser Stellungnahme bei dem Kläger ein "Integrationsrisiko" im Bereich der "schulischen Anpassung" ausgemacht und ein zusätzlicher Betreuungsbedarf nicht in Abrede gestellt. Für die Ablehnung der von den Erziehungsberechtigten des Klägers geforderten Schulbegleitung wird in der Stellungnahme weder ein nachvollziehbares fachliches noch ein durchgreifendes rechtliches Argument geliefert. Am Ende der Stellungnahme heißt es lediglich, dass eine Schulbegleitung nur im Falle einer Beschulung an einer Regelschule notwendig sei. Weil diese Aussage in ihrer Pauschalität weder rechtlich fundiert ist noch eine fachliche Begründung für die Verweigerung der Leistung darstellt, ist die Hilfeplanung der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf den hier streitigen schulischen Betreuungsbedarf als defizitär anzusehen, so dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamts der Aufwendungserstattung für die selbst beschaffte Hilfe hier nicht entgegensteht.

36

b) Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil - wie der Beklagte und der Beteiligte der Sache nach geltend gemacht haben - der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung wegen eines Vorrangs der schulischen Leistung ausscheide.

37

aa) Eine Spezialität in dem Sinne, dass eine schulische Förderleistung einschlägig ist, die einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe ausschließen könnte, liegt nicht vor. Zwar käme eine die Eingliederungshilfe verdrängende, weil ausschließlich von der Schule - hier der Förderschule - zu erbringende Leistung in Betracht, wenn der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule betroffen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21). Dieser Bereich ist jedoch unabhängig von seiner exakten Bestimmung (s. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 21 f.) hier nicht betroffen. Vielmehr ging es - wie sich auch aus den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Stellungnahmen des Kinderzentrums sowie des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums schließen lässt - darum, dass die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen sollte, dem Kläger erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen.

38

bb) Ein Anspruch des Klägers auf eine Schulbegleitung ist auch nicht wegen des Nachrangs der Jugendhilfe ausgeschlossen.

39

Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert (vgl. Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 5 C 7.09 - BVerwGE 137, 85 <87> und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 32.05 - Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 5 Rn. 16). Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Es genügt aber für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2010 - 12 A 1326/10 - juris m.w.N.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 22. Januar 2012 - G 3/10, NDV 2012, 264; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 7). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 5 B 105.00 juris Rn. 2; Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 13.94 - BVerwGE 100, 50 <54>).

40

Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch der Förderschule rechtzeitig hätte geltend machen oder durchsetzen können. Denn zu dieser Frage des nicht revisiblen Landesrechts hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 2005 (12 B 02.2188 - FEVS 57, 138 <139>) entschieden, dass behinderten Kindern nach bayerischem Landesrecht kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch einer Förderschule zukommt.

41

3. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann der Senat nicht abschließend über die Sache entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

42

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine genügenden Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit eine Schulbegleitung als einen Teilbedarf abdeckende Maßnahme geeignet und erforderlich ist, sondern sich - auf der Grundlage seiner Rechtsansicht konsequent - lediglich dazu verhalten, dass die dem Kläger vom Fachdienst des Beklagten angebotene Behandlung in einer heilpädagogischen Tagesstätte (ggf. in Kombination mit einer Psychotherapie) eine geeignete, weil ganzheitliche Hilfemaßnahme gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof wird daher zu prüfen haben, ob - bei Zugrundelegung eines fachlichen Einschätzungsspielraums - die Erziehungsberechtigten des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum eine Schulbegleitung für geeignet und erforderlich halten durften, um den Schulbesuch des Klägers am Förderzentrum zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Rahmen der Prüfung, ob die Entscheidung für die Selbstbeschaffung der Schulbegleitung im vorgenannten Sinne vertretbar und nachvollziehbar war, wird dabei zu berücksichtigen sein, ob die Bestellung einer Schulbegleitung im streitigen Zeitraum auf die vom Beklagten gewährte sonstige Hilfeleistung, nämlich auf die weitergeführte heilpädagogische Einzelförderung mit zwei Wochenstunden in einer heilpädagogischen Fachpraxis, eine deren Zielsetzung vereitelnde Wirkung gehabt hätte und dies für die Erziehungsberechtigten erkennbar war.

43

Dies führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Auf den vom Kläger gerügten Verfahrensmangel kommt es daher nicht mehr an.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung.
Der am ee.ff.2001 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2013/14 die 6. Klasse der M-Realschule. Unter dem gg.hh.2014 wandte sich die Mutter des Klägers erstmals an das Kreisjugendamt des Beklagten und teilte mit, für den Kläger, der unter Autismus leide, eine Schulbegleitung zu benötigen. In diesem Zusammenhang wurde dem Beklagten ein ärztlicher Bericht des Universitätsklinikums Freiburg vom ii.kk.2014 vorgelegt, wonach der Kläger unter einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität leide.
Mit Antrag vom ll.mm.2014, eingegangen beim Beklagten am nn.oo.2014, beantragte die Mutter des Klägers für diesen schriftlich Eingliederungshilfe in ambulanter Form in Form von Schulbegleitung.
Auf der Grundlage diverser ärztlicher Berichte, Stellungnahmen von Kindergarten und Schulen und eines Hausbesuchs beim Kläger und seiner Mutter unter Beteiligung der Therapeutin des Klägers lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom aa.bb.2014 ab. Nach § 35a SGB VIII hätten Kinder Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Laut medizinischer Diagnose bestehe beim Kläger eine seelische Behinderung in Form eines atypischen Autismus, einer spezifischen Phobie und einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters. Die Auswirkungen dieser seelischen Behinderung seien erkennbar und stünden im kausalen Zusammenhang mit seiner seelischen Behinderung. Dadurch sei seine Fähigkeit, in wesentlichen Bereichen am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, massiv beeinträchtigt. Die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII lägen damit vor. Nach § 1 SchulG seien sowohl die Wissensvermittlung als auch die soziale Integration Bestandteil des pädagogischen Kernauftrags der Schule. § 15 Abs. 4 SchulG sehe diesen pädagogischen Kernauftrag eindeutig an allen Schulen auch für Kinder mit einem besonderen Förderbedarf bzw. einer Behinderung vor. Zur Übernahme der Kosten für die Schulbegleitung sei somit die Schule verpflichtet. Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII würden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt. Der Beklagte sei daher für die Bewilligung der Eingliederungshilfe nicht zuständig.
Die Mutter des Klägers legte am pp.rr.2014 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde erneut auf § 15 Abs. 4 SchulG verwiesen. Wenn sich Eltern für die Förderung ihres behinderten Kindes in einer allgemeinen Schule und nicht in einer Sonderschule entschieden und dort ein Schulbegleiter dafür zu sorgen habe, dass ein gemeinsames Verfolgen des Bildungsgangs möglich werde, seien diese Unterstützungsleistungen Aufgaben, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule und deren Lehrer beträfen. Vorrangig sei die Schule und damit die Kultusverwaltung des Landes Baden-Württemberg leistungsverpflichtet.
Der Kläger hat am ss.tt.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er bislang durch die Therapien in der Schule gut mitgekommen sei. Seit Februar 2014 aber habe sich sein Verhalten so stark verändert, dass es ihm ohne Schulbegleitung nicht möglich sei, den Schulalltag ohne Probleme zu meistern. Die Schule allein könne ihm nicht gerecht werden, ihn nicht ausreichend fördern oder betreuen. Hilfe sei erforderlich bei der Kommunikation, dem alltäglichen Zurechtfinden in der Schule oder in den Pausen. Teilweise gefährde er sich selbst oder andere. Nun sei es Zeit, eine Schulbegleitung bereit zu stellen.
Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot der Schulverwaltung obliege. Bei der hier offensichtlich vorliegenden Schwere der Behinderung habe der Beklagte davon abgesehen, diesen Feststellungsbescheid einzuholen. Wenn sich die Eltern für die Förderung ihres behinderten Kindes in einer allgemeinen Schule entschieden und dort ein Schulbegleiter die Voraussetzungen dafür schaffe, dass die notwendige Förderung auch in dieser Schule erfolgen könne, seien diese Unterstützungsleistungen den pädagogischen Aufgaben der Schule bzw. den Lehrern zuzuordnen. Zur Übernahme der Kosten sei daher das Land Baden-Württemberg als die für die Finanzierung der Lehrer verantwortliche Körperschaft verpflichtet. Dessen ungeachtet sei seit 01.04.2015 zunächst mit 15 Wochenstunden und ab 14.09.2015 mit 20 Wochenstunden die Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Auch das Inkrafttreten des Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot beim Kläger nicht festgestellt worden sei, folglich Ausgleichsleistungen für den Landkreis durch das Land entfielen. Die neue Regelung führe daher weiter zu Belastungen des Beklagten. Daher werde an der bisherigen Auffassung festgehalten, dass die Kosten für die Unterstützungsleistungen für den Kläger vom Beigeladenen zu tragen seien.
13 
Der mit Beschluss der Kammer vom uu.vv.2015 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
14 
Der Beigeladene trägt vor, dass für den Kläger kein Feststellungsbescheid über die Pflicht zum Besuch der Sonderschule bzw. keine Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vorliege. Ohne einen derartigen Feststellungsbescheid handele es sich bei der Beschulung des Klägers nicht um inklusive Beschulung. Sofern kein sonderpädagogischer Bildungsanspruch oder eine zur ICD-10-Diagnose hinzutretende zusätzliche Behinderung festgestellt sei, vollziehe sich die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit der Diagnose Autismus in den allgemeinbildenden Schulen aller Schularten zielgleich mit nicht behinderten Schülern und ohne Hinzuziehung von sonderpädagogischem Fachpersonal. Es habe beim Kläger lediglich Bescheide des Schulamts für die Stadt Freiburg gegeben, mit denen festgestellt worden sei, dass der Kläger seine Schulpflicht an einer Sonderschule für Erziehungshilfe erfüllen solle, ein konkreter sonderpädagogischer Förderbedarf sei aber bewusst offen gelassen worden. Ärztlicherseits sei mehrfach der Bedarf an einer Schulbegleitung attestiert worden. Ergänzend hierzu sollte eine Integrationshilfe gewährt werden. Beides seien Leistungen der Sozialgesetzgebung nach SGB VIII bzw. SGB IX. Beide Maßnahmen ergänzten sich und seien vom Landkreis zu erbringen. Die Unterstützungssysteme, die der Kläger benötige, um angemessen seine Teilhaberechte wahrnehmen zu können, seien daher nicht durch das Land über schulisches Personal, sondern auf dem Weg der Eingliederungs- und ggf. Integrationshilfe nach SGB VIII und IX durch den Beklagten zu gewährleisten. Das Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion enthalte in § 1 die im Rahmen der Konnexität vom Land an die Schulträger zu leistenden Ausgleichszahlungen. § 2 regele darüber hinaus die freiwillig vom Land eingegangene Verpflichtung, den Stadt- und Landkreisen in den Bereichen Jugend- und Eingliederungshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Ausgleich für kommunale Aufgaben zu gewähren. Klar sei aus der Regelung zu entnehmen, dass der finanzielle Ausgleich nur für solche Schülerinnen und Schüler erfolge, die aufgrund eines festgestellten Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer öffentlichen allgemeinen Schule inklusiv beschult würden. Für den Kläger könne der Beklagte daher gerade keine zusätzliche Leistung beanspruchen. Die Gesetzesbegründung diene der Klarstellung, dass die Stadt- und Landkreise durch die Ausgleichsleistungen des Landes in den Bereichen, in denen sie originär zuständig und damit finanzierungsverantwortlich seien, entlastet würden.
15 
Dem Kläger wird seit April 2015 durch den Beklagten unter Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung gewährt, gegenwärtig in einem Umfang von 18 Schulstunden à 45 Minuten.
16 
Mit Beschluss vom 02.09.2015 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (4 K 2415/14).
17 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten im Eilverfahren und im vorliegenden Verfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder persönlich anwesend noch vertreten war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
A.
19 
Die Klage ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren. Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig.
20 
1. Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in Form der so gen. nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
21 
Dies gilt unabhängig davon, ob der hier maßgebliche Zeitraum derjenige von der Antragstellung bis zur letzten Verwaltungsentscheidung - hier also frühestens vom gg.hh.2014 bis zum Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 - ist oder ob der Zeitraum auf das laufende Schuljahr zu erstrecken ist, wobei letztere Auffassung mit Blick darauf, dass ab dem 31.07.2014 Sommerferien waren, den zur rechtlichen Überprüfung stehenden Zeitraum nicht erweiterte. In jedem Fall ist dieser Zeitraum zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass dafür Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung etwa mittels Selbstbeschaffung in Anspruch genommen worden und vorliegend daher noch über die Kostentragung für diese zu entscheiden wäre. Die angefochtenen Bescheide hatten sich damit bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) erledigt.
22 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) (u.a.) durch Zeitablauf, erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet auf die so gen. nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris).
23 
2. Der Kläger kann auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für sich geltend machen. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte - nicht lediglich vage oder abstrakte - Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen, die Behörde insbesondere an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.2015 - 1 S 485/14 -, juris, m.w.N; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R -, juris).
24 
Vorliegend liegen in diesem Sinne im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände gegenüber dem streiterheblichen Zeitraum (längstens gg.hh.2014 bis cc.dd.2014) vor. Denn nach übereinstimmender Auffassung des Klägers wie auch des Beklagten hat der Kläger nach wie vor aufgrund seiner seelischen Behinderung einen Anspruch auf eine angemessene Hilfe im Rahmen seines Schulbesuches in Form einer Schulbegleitung, sind die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII damit der Sache nach erfüllt. Nach wie vor ist der Beklagte aber auch der Auffassung, für die Übernahme der Kosten sei nicht er, sondern allein der Beigeladene zuständig. Es besteht damit die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten Umständen auch gegenwärtig eine gleichartige behördliche Maßnahme - nämlich die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form von Schulbegleitung allein unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit - treffen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte seiner Verantwortung gegenüber dem Kläger gegenwärtig nachkommt und seit April 2015 die erforderliche Hilfe tatsächlich gewährt. Denn nach wie vor wird die gewährte Schulbegleitung „unter einen entsprechenden Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg gestellt“. Der Kläger hat damit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung der Bewilligung der beantragten (vorbehaltlosen) Leistung - Bewilligung von jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Schulbegleitung - rechtswidrig war.
25 
3. Inwieweit auf die nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO (ggf. i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) Anwendung findet, kann hier dahinstehen, da der Kläger am 18.09.2014, somit binnen Monatsfrist, Klage erhoben hat.
B.
26 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 waren rechtswidrig, weil der Kläger im Zeitraum gg.hh.2014 - zu diesem Zeitpunkt wurde das Begehren des Klägers, vertreten durch seine Mutter, Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung zu erhalten, erstmals an die Behörde herangetragen - bis zum xx.yy.2014 - dem letzten Schultag im Schuljahr 2013/14 - gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters hatte; der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid haben den Kläger daher in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
27 
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters ist § 35a SGB VIII. Der Kläger leidet ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der ärztlichen Berichte des Universitätsklinikums Freiburg, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik, vom ii.kk.2014 und zz.bb.2014, unter einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität. Dass beim Kläger damit eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vorliegt, wurde und wird vom Beklagten zurecht ebenso wenig in Frage gestellt wie der daraus grundsätzlich resultierende Anspruch auf Eingliederungshilfe. Hinsichtlich der Art der Leistungen verweist § 35a Abs. 3 SGB VIII auf (u.a.) § 54 SGB XII. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV nennt hier Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Zu den Hilfen der Schulbildung gehören nicht nur Maßnahmen, die auf den eigentlichen Schulbesuch beschränkt sind, sondern auch alle sonstigen Maßnahmen, die den Schulbesuch erst ermöglichen. Insoweit entspricht es einhelliger Auffassung, dass unter § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII - und damit auch unter § 35a SGB VIII - die Bewilligung eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers fallen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 - 5 C 35/06 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.06.2007 - 12 B 06/2784 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 K 392/13 -, juris; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a Rn. 48, m.w.N.; jurisPK-SGB VIII, § 35a Rn. 59 und § 10 Rn. 52 m.w.N.; Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Aufl., § 54 Rn. 40; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
28 
2. Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters wäre indes dann ausgeschlossen, wenn, wovon der Beklagte ausgeht, hierfür ausschließlich - und nicht etwa nur vorrangig - die staatliche Schulverwaltung, mithin der Beigeladene, zuständig wäre.
29 
Als Leistungen der Eingliederungshilfe scheiden solche Maßnahmen aus dem jugendhilferechtlichen Instrumentarium aus, die darauf zielen, den Kernbereich der pädagogischen Arbeit abzudecken. Dieser Kernbereich gehört ausschließlich in den Verpflichtungskreis des Schulträgers, nicht - auch nicht ergänzend - in denjenigen des Jugend- oder Sozialhilfeträgers. Denn zu den Aufgaben von Jugend- bzw. Sozialhilfeträgern gehört es nicht, „Bildung“ als solche zu leisten, sondern nur, „Hilfen zur angemessenen Schulbildung“ zu erbringen (DIJuF-Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452).
30 
2.1 Für die Frage, wann es sich noch um eine entsprechende Hilfe zur Schulbildung handelt und wann bereits der Bereich der Schulbildung selbst betroffen ist, mit anderen Worten, wie der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zu bestimmen ist, haben sich in der Rechtsprechung der Sozial- und ihnen folgend der Verwaltungsgerichte weitgehend einheitliche Grundsätze entwickelt.
31 
Danach gehören zum Kernbereich der Schule alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen und damit dem den Schulen durch das Verfassungsrecht auferlegten Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Dies betrifft primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen.
32 
Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend dann nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und damit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, um dem betreffenden Kind einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER-, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 fragt dagegen, ob es überhaupt einen gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Rehabilitationsträger liegenden und ausschließlich der Schulverwaltung zugeordneten Kernbereich der pädagogischen Arbeit geben kann).
33 
2.1.1 Nicht in der Rechtsprechung geklärt ist allerdings die Frage, ob der Kernbereich der pädagogischen Arbeit schulartübergreifend zu verstehen oder je nach Schulart unterschiedlich weit zu ziehen ist. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris), scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen. Sie bleibt jedoch die Antwort schuldig, wie ohne Rückgriff auf das Schulrecht des Landes im Einzelfall geklärt werden kann, welche schulischen Maßnahmen dazu dienen, „die staatlichen Lehrziele zu erreichen“ (so formuliert etwa von BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris), und damit dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen sind. Das gilt vor allem in Bezug auf die Sonderschulen. Diese verfügen über ein hohes Maß an persönlicher und sächlicher Ausstattung, insbesondere durch Einbeziehung (sonder-)pädagogischer Fachkräfte, und haben eine spezifische pädagogische Ausrichtung hin auf eine besondere Berücksichtigung der Eigenart der jeweiligen Schüler und von deren individuellem Förderbedarf. Aus diesem Grund wurde auch von Gerichten, die der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen und den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit grundsätzlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien bestimmen, dieser Kernbereich bisweilen an Sonderschulen weiter gezogen als an Regelschulen und insoweit überzeugend entschieden, dass die Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs von Sonderschülern dort in der Regel vollständig dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zurechnen und ein Integrationshelfer an Sonderschulen daher regelmäßig lediglich zur Deckung eines möglichen zusätzlichen behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs denkbar sei, während dies in Regelschulen, deren Angebot und Personalausstattung auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Kinder nicht gleichermaßen zugeschnitten ist, nicht der Fall sei (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 1998, 228; OVG Bremen, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; SG Trier, Urteil vom 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 -, juris; SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
34 
Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, denn der Kläger besucht keine Sonderschule, sondern mit der M-Realschule eine Regelschule.
35 
2.1.2 Dahinstehen kann im vorliegenden Fall ferner, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit auch für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf (bzw. nach heutiger Diktion ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot) festgestellt wurde, mit der Folge, dass dieser Förderanspruch (allein) mithilfe der sonderpädagogischen Personalreserve der Schulverwaltung zu erfüllen ist. Für eine solche Ausweitung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit spricht zwar, dass es grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris). Die Frage, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit an Regelschulen für Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils unterschiedlich weit zu ziehen ist, bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn für den Kläger aber wurde in der Vergangenheit kein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.
36 
2.1.3 Auch die Regelung des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., wonach die Förderung behinderter Schüler zur Aufgabe auch allgemeiner Schulen gemacht wurde, führt jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass die Grenzziehung zwischen der allein der Schulverwaltung obliegenden Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte auf der einen und der Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht auf der anderen Seite zugunsten eines weiteren Bereichs der dem Kernbereich zuzuordnenden pädagogischen Tätigkeiten verschoben würde.
37 
Dies gölte vorliegend auch dann, wenn man entgegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgehen wollte, dass für die Definition des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit zumindest ergänzend auf die Regelungen landesrechtlicher Schulgesetze und hier speziell auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zurückgegriffen werden kann (so etwa Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl; ähnlich argumentierend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris).
38 
2.1.3.1 Zwar war gemäß § 15 Abs. 4 SchulG a.F. die Förderung behinderter Schüler Aufgabe in allen Schularten. Soweit die Schulverwaltung eine Sonderschulpflicht des betreffenden Schülers nicht festgestellt hat, waren folglich die allgemeinen Schulen nach alter Rechtslage grundsätzlich zur Inklusion von behinderten Schülern in den Klassenverband verpflichtet. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 SchulG a.F. ergibt (Drs. 12/1854, S. 35, 36), betraf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. aber allein die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Allein bei ihnen stellte sich die Frage, ob sie die Pflicht hatten, eine Sonderschule zu besuchen, die über die entsprechenden sächlichen und personellen Mittel zur individuellen Förderung der behinderten Kinder verfügt, oder ob erwartet werden konnte, dass die Schüler mit Hilfe einer sonderpädagogischen Förderung, die sich im finanziell vertretbaren Rahmen hielt, dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in den allgemeinen Schulen folgen konnten.
39 
Jedenfalls für den Kläger, für den im entscheidungserheblichen Zeitraum kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, ließ sich daher nach alter Rechtslage eine Erweiterung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeiten unter Verweis auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. nicht rechtfertigen.
40 
2.1.3.2 Im Übrigen hat § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zwar auch den Regelschulen die Förderung behinderter Kinder zur Aufgabe gemacht und damit das Bildungsverständnis wie auch den Aufgabenbereich der Regelschulen erweitert. Dies impliziert jedoch nicht automatisch, dass damit zugleich der Bereich dessen, was dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen ist, modifiziert worden ist. Nicht alles, was zum Aufgabenbereich der Schule gehört, ist bereits deren Kernbereich zuzuordnen; allein der Begriff „pädagogischer Kernbereich“ impliziert, dass ein Lehrer vielfältige Aufgaben zu erfüllen hat, die pädagogischer Natur sind, aber nicht zum Kernbereich pädagogischer Tätigkeit gehören. Die Schule wurde durch § 15 Abs. 4 SchulG a.F. mit anderen Worten zwar explizit zum - gegenüber den Jugend- und Sozialhilfeträgern vorrangigen - Mit-Zuständigen, nicht aber ohne Weiteres zum Alleinverantwortlichen im Hinblick auf die Inklusion behinderter Kinder in den Regelschulbetrieb (DIJuF, Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452). Insbesondere war nach Auffassung der Kammer auch im Lichte des § 15 Abs. 4 SchulG a.F. der Kreis derjenigen pädagogischen Tätigkeiten, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, auf einer Regelschule für alle Kinder - jedenfalls soweit für sie kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war - gleich weit zu ziehen und die Abgrenzung einheitlich allein danach zu treffen, ob es im Einzelfall um den Schulbesuch unterstützende Leistungen oder um die eigentliche Schulbildung ging (in diese Richtung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 K 2766/02 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, juris [betr. gestützte Kommunikation] und vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, juris [betr. Schulbegleiter]; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Bad.-Württ., Ziff. 13.15, § 15 SchG Rn. 13.2; vgl. zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.03.2003, JAmt 2003, 355; zum hessischen Recht Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 -, juris; weitergehend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2014 - L 9 SO 222/13 B ER -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl). Eine pädagogische Aufgabe, die danach als unterstützende Leistung anzusehen war, wurde mit anderen Worten auch nicht dadurch zu einer Leistung im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit, dass das betreffende Kind, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, etwa an einer seelischen Behinderung litt und dadurch besonderer Unterstützung bedurfte.
41 
2.2 Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters aber sind weder per se noch im konkreten Fall des Klägers dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung zuzuordnen.
42 
2.2.1 Die Abgrenzung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit ist im Zusammenhang mit Schulbegleitern / Integrationshelfern in besonderem Umfang von Relevanz, denn sie sind typischerweise im Unterricht mit unmittelbarem Bezug zum Unterrichtsgeschehen tätig und in gewisser Weise mit der Stoffvermittlung befasst.
43 
Wie unscharf der Begriff nicht nur des „pädagogischen Kernbereichs“, sondern auch allgemein der „pädagogischen Tätigkeit“ ist, wird bereits daran deutlich, dass mitunter die Rede davon ist, der Aufgabenbereich von Schulbegleitern sei auf nichtpädagogische Tätigkeiten beschränkt (SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; juris-PK SGB VIII, § 10 Rn. 52; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 52; Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 09/15, § 2 Rn. 45), während andere der Auffassung sind, die Aufgabe eines Schulbegleiters sei per se immer pädagogisch, ohne dass damit automatisch der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt sei (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris). Diese scheinbaren Widersprüche sind allerdings weniger einer unterschiedlichen Auffassung in der Sache, als vielmehr begrifflicher Differenzen im Hinblick auf das, wann eine Tätigkeit als „pädagogisch“ anzusehen ist, geschuldet. Denn hier wie dort besteht Einigkeit darüber, dass der Kernbereich pädagogischer Arbeit gerade im Hinblick auf das Tätigwerden eines Schulbegleiters nicht nur dort gewahrt ist, wo dieser sich auf rein pflegerische Tätigkeiten, etwa die Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen oder beim Toilettengang, beschränkt; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 12 Nr. 1 EinglHV, der unter Maßnahmen zu einer angemessenen Schulbildung heilpädagogische Maßnahmen fasst, die schon begrifflich dem Bereich der Pädagogik zuzuordnen sind. Andererseits entspricht es einhelliger Auffassung, dass ein Schulbegleiter dann im Kernbereich pädagogischer Arbeit tätig würde, wo er eigenständige pädagogische Leistungen erbrächte, etwa die Unterrichtsinhalte in Einzelförderstunden vertiefte. Als Aufgaben mit pädagogischem Bezug, die aber außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit stehen, werden im Zusammenhang mit Schulbegleitern im Wesentlichen alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste angesehen, die - wie Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, Dolmetschertätigkeiten bei Hörbehinderten, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorische Hilfen bei Raum- und Fachwechseln - flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule wahrnehmen kann (vgl. etwa LSG BW, Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, vom 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; sächs. LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 19/09 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris). Speziell für Kinder mit Autismusspektrumsstörungen sind als derartige von Schulbegleitern zu leistende Assistenzdienste etwa die Hilfe zur Fokussierung der Aufmerksamkeit, die Strukturierung der Arbeit, die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen oder auch die Unterstützung bei der Selbstorganisation oder bei der Interaktion mit anderen Schülern zu nennen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 ME 474/05 -, juris; Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER-, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2009 - B 3 E 09.936 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2013 - 7 K 3048/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 07/15, § 35a Rn. 48; Borner, jurisPK-SozR 10/2015 Anm. 5), wobei der Kammer bewusst ist, dass es das Krankheitsbild der Autismusspektrumsstörungen und der daraus resultierende spezifische Unterstützungsbedarf des betroffenen Kindes mit sich bringen, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe zur Stoffvermittlung, etwa durch bloße Konkretisierung der Aufgabenstellung, und eigenständigem pädagogischem Handeln, wie es in einem den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Umformulieren der Aufgabenstellung gesehen werden könnte, fließend sein können. Entscheidend ist insoweit, dass sich das Tätigkeitsspektrum des Schulbegleiters in der Gesamtschau als eine flankierende, unterstützende Maßnahme darstellt.
44 
2.2.2 Wie sich den Unterlagen des Kommunalen Sozialen Dienstes des Beklagten entnehmen lässt, insbesondere den Entscheidungsnotizen des Beklagten vom xx.xx.2015 und vom yy.yy.2015, der Hilfeplanfortschreibung vom zz.zz.2016 und dem pädagogischen Bericht der Schulbegleitung vom Juli 2015, benötigte der Kläger sowohl im hier entscheidungserheblichen Zeitraum als auch nach wie vor viel Unterstützung im Bereich „Aufgabenübersetzung“ und beim sozialen Miteinander, insbesondere in Konfliktsituationen, bei der Lenkung der Aufmerksamkeit und Minimierung der Ablenkung, vor allem wenn die Klassenatmosphäre unruhig und laut wird, beim Umgang mit Kritik oder falschen Antworten sowie bei der Strukturierung der Aufgaben und der organisatorischen Unterstützung der Hausaufgaben und Heftführung. Damit aber wurde und wird der Integrationshelfer durch die „1:1-Betreuung“ während des Unterrichts, die dadurch mögliche Organisation und Strukturierung der Arbeit des Klägers und die Beeinflussung seines Verhaltens mit dem Ziel größerer Konzentration und der Entwicklung von Strategien im Umgang mit Konflikten und Kritik gerade nicht im pädagogischen Kernbereich, sondern in den Bereichen tätig, die von der Rechtsprechung umschrieben werden als Tätigkeiten, die eigentliche Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen. Dies gilt auch im Bereich der Pausen, während derer der Schulbegleiter Hilfestellungen bei der Kommunikation des Klägers mit seinen Schulkameraden gibt und bei jenen Verständnis für die behinderungsbedingten Schwierigkeiten des Klägers zu wecken versucht; auch wenn das Erlernen adäquater sozialer Interaktion selbstredend vom Erziehungsauftrag der Lehrer umfasst ist, handelt es sich dabei nach Auffassung der Kammer nicht um einen allein der Verantwortung der Lehrer zuzuordnenden Kernbereich pädagogischer Tätigkeit.
45 
Die Schulbegleitung spielte und spielt sich damit zur Überzeugung der Kammer auch im konkreten Fall des Klägers nicht in einem Bereich ab, der dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen wäre und als solcher in der alleinigen Zuständigkeit der Schulverwaltung läge.
46 
3. Ist aber die Schulbegleitung im vorliegenden Fall keine Leistung, die ausschließlich von der Schule bzw. der Schulverwaltung erbracht werden müsste, weil der Kernbereich der Lehrer in der Schule betroffen ist, kann der Beklagte allenfalls damit gehört werden, dass die Schulverwaltung gemäß der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorrangig zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Tatsächlich gibt es eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung, die aufgrund ihres pädagogischen Inhalts zum - vorrangigen - Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören, jedoch zugleich von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers erfasst werden.
47 
Selbst wenn dies auch bei den vom Schulbegleiter zur Unterstützung des Klägers zu erfüllenden Aufgaben mehrheitlich der Fall sein sollte, berechtigt dies jedoch den Beklagten vorliegend nicht zur Ablehnung des Antrags des Klägers.
48 
3.1 Denn der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seit Inkrafttreten des KICK 2005 verankerte Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem und der damit einhergehende Nachrang der Jugendhilfe hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger, sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K 26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 11, 49; DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561, und vom 26.11.2013. JAmt 2014, 18; Meysen, JAmt 2003, 53). § 10 SGB VIII steht einem Anspruch des betroffenen Kindes oder Jugendlichen gegenüber dem Jugendhilfeträger daher nur dann entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht; leistet der vorrangig Verpflichtete dagegen, aus welchen Gründen auch immer, nicht, steht die Jugendhilfe weiter in der Leistungspflicht (BVerwG, Urteile vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris und vom 22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 12 A 1639/14 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 06.11.1998 - 4 L 4221/98 -, juris; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., §10 Rn. 34).
49 
Vorliegend aber wurden von der M-Realschule im Frühjahr 2014 zwar Unterstützungsleistungen in Form der Schulbegleitung im Falle des Klägers als unbedingt geboten angesehen, um ihn auf seinem Entwicklungsweg optimal fördern zu können (so die Stellungnahme des Klassenlehrers vom qq.qq.2014); ein Schulbegleiter wurde durch die Schule bzw. die Schulverwaltung jedoch nicht gestellt. Eine derartige 1:1-Betreuung, wie sie der Kläger benötigt, könnte die Schulverwaltung nach Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz ihres Bemühens, den Lehrern in besonders heterogenen Klassensituationen Unterstützung durch pädagogische Assistenten zukommen zu lassen, auch gar nicht leisten.
50 
3.2 Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten scheitert vorliegend auch nicht daran, dass der Kläger nicht zuvor sein Anliegen beim Beklagten vorgetragen und dort die erforderliche Unterstützung durch Bewilligung eines Schulbegleiters beantragt hat. Denn regelmäßig ist es dem Leistungsberechtigten nicht anzusinnen, eine zusätzliche schulische Förderung zunächst gegenüber dem Schulträger bzw. der Schulverwaltung einzufordern.
51 
Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Jugendhilfeträger bereits deshalb keine Möglichkeit hat, den Leistungsberechtigten auf eine Inanspruchnahme der vorrangig zuständigen Schulverwaltung zu verweisen, weil es an einer dem § 2 Abs. 1 BSHG vergleichbaren Vorschrift fehlt, nach welcher ein Empfang von Leistungen (u.a.) dann ausgeschlossen war, wenn die erforderliche Hilfe von anderen erlangt werden konnte (vgl. dazu Meysen, JAmt 2003, 53).
52 
Denn die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens ist, wovon der Beklagte zurecht ausgegangen ist, nach Auffassung der Kammer nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Erstattungsstreits auszutragen (OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 TG 1413/04 -, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris).
53 
Selbst wenn man dies jedoch anders sehen und einen Verweis des Betreffenden auf die vorrangige Inanspruchnahme der öffentlichen Schulverwaltung für grundsätzlich zulässig halten wollte, setzte ein solcher Verweis jedenfalls voraus, dass das jeweilige Schulrecht des Landes einen subjektiven Anspruch gegenüber der Schulaufsichtsbehörde oder dem Schulträger auf Sicherstellung einer hilfebedarfsgerechten Beschulung vorsieht (DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561). Ein derartiger Rechtsanspruch ließ sich jedenfalls für Schüler in allgemeinen Schulen dem baden-württembergischen Schulgesetz nicht entnehmen; vielmehr sprach der Wortlaut des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., der lediglich eine objektive, zudem unter Ressourcenvorbehalt stehende Verpflichtung der Schule normierte, gegen das Bestehen eines subjektiven Anspruchs (DIJuF, Rechtsgutachten vom 15.06.2004, JAmt 2004, 305; Meysen, JAmt 2003, 53 [auch zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob sich höherrangigem Recht ein subjektiver Anspruch entnehmen ließ]; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
54 
Im Übrigen gibt es dafür, dass die M-Realschule mit ihrer gegebenen sächlichen und personellen Ausstattung dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum eine Förderung hätte zuteil werden lassen können, die eine Schulbegleitung ganz oder auch nur teilweise entbehrlich gemacht hätte, keinerlei Anhaltspunkte; solche zeigt auch der Beklagte nicht auf. Vielmehr hat der Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, dass eine derartige 1:1-Betreuung durch die der Schulverwaltung zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen, mit denen lediglich in einzelnen Schulen mit besonders heterogener Schülerschaft einzelne pädagogische Assistenten eingesetzt werden könnten, die jeweils (wechselnde) Gruppen von Schülern betreuten und keinesfalls eine kontinuierliche Betreuung zumal einzelner Schüler sicherstellen könnten, nicht geleistet werden könne.
55 
Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
56 
Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob und ggf. inwieweit die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter eines an einer seelischen Behinderung leidenden Kindes, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, auf Grundlage des Schulgesetzes in seiner bis zum 31.07.2015 geltenden Fassung in der ausschließlichen Zuständigkeit der Schulverwaltung gelegen hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder persönlich anwesend noch vertreten war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
A.
19 
Die Klage ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren. Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig.
20 
1. Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in Form der so gen. nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
21 
Dies gilt unabhängig davon, ob der hier maßgebliche Zeitraum derjenige von der Antragstellung bis zur letzten Verwaltungsentscheidung - hier also frühestens vom gg.hh.2014 bis zum Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 - ist oder ob der Zeitraum auf das laufende Schuljahr zu erstrecken ist, wobei letztere Auffassung mit Blick darauf, dass ab dem 31.07.2014 Sommerferien waren, den zur rechtlichen Überprüfung stehenden Zeitraum nicht erweiterte. In jedem Fall ist dieser Zeitraum zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass dafür Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung etwa mittels Selbstbeschaffung in Anspruch genommen worden und vorliegend daher noch über die Kostentragung für diese zu entscheiden wäre. Die angefochtenen Bescheide hatten sich damit bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) erledigt.
22 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) (u.a.) durch Zeitablauf, erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet auf die so gen. nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris).
23 
2. Der Kläger kann auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für sich geltend machen. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte - nicht lediglich vage oder abstrakte - Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen, die Behörde insbesondere an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.2015 - 1 S 485/14 -, juris, m.w.N; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R -, juris).
24 
Vorliegend liegen in diesem Sinne im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände gegenüber dem streiterheblichen Zeitraum (längstens gg.hh.2014 bis cc.dd.2014) vor. Denn nach übereinstimmender Auffassung des Klägers wie auch des Beklagten hat der Kläger nach wie vor aufgrund seiner seelischen Behinderung einen Anspruch auf eine angemessene Hilfe im Rahmen seines Schulbesuches in Form einer Schulbegleitung, sind die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII damit der Sache nach erfüllt. Nach wie vor ist der Beklagte aber auch der Auffassung, für die Übernahme der Kosten sei nicht er, sondern allein der Beigeladene zuständig. Es besteht damit die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten Umständen auch gegenwärtig eine gleichartige behördliche Maßnahme - nämlich die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form von Schulbegleitung allein unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit - treffen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte seiner Verantwortung gegenüber dem Kläger gegenwärtig nachkommt und seit April 2015 die erforderliche Hilfe tatsächlich gewährt. Denn nach wie vor wird die gewährte Schulbegleitung „unter einen entsprechenden Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg gestellt“. Der Kläger hat damit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung der Bewilligung der beantragten (vorbehaltlosen) Leistung - Bewilligung von jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Schulbegleitung - rechtswidrig war.
25 
3. Inwieweit auf die nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO (ggf. i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) Anwendung findet, kann hier dahinstehen, da der Kläger am 18.09.2014, somit binnen Monatsfrist, Klage erhoben hat.
B.
26 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 waren rechtswidrig, weil der Kläger im Zeitraum gg.hh.2014 - zu diesem Zeitpunkt wurde das Begehren des Klägers, vertreten durch seine Mutter, Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung zu erhalten, erstmals an die Behörde herangetragen - bis zum xx.yy.2014 - dem letzten Schultag im Schuljahr 2013/14 - gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters hatte; der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid haben den Kläger daher in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
27 
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters ist § 35a SGB VIII. Der Kläger leidet ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der ärztlichen Berichte des Universitätsklinikums Freiburg, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik, vom ii.kk.2014 und zz.bb.2014, unter einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität. Dass beim Kläger damit eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vorliegt, wurde und wird vom Beklagten zurecht ebenso wenig in Frage gestellt wie der daraus grundsätzlich resultierende Anspruch auf Eingliederungshilfe. Hinsichtlich der Art der Leistungen verweist § 35a Abs. 3 SGB VIII auf (u.a.) § 54 SGB XII. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV nennt hier Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Zu den Hilfen der Schulbildung gehören nicht nur Maßnahmen, die auf den eigentlichen Schulbesuch beschränkt sind, sondern auch alle sonstigen Maßnahmen, die den Schulbesuch erst ermöglichen. Insoweit entspricht es einhelliger Auffassung, dass unter § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII - und damit auch unter § 35a SGB VIII - die Bewilligung eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers fallen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 - 5 C 35/06 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.06.2007 - 12 B 06/2784 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 K 392/13 -, juris; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a Rn. 48, m.w.N.; jurisPK-SGB VIII, § 35a Rn. 59 und § 10 Rn. 52 m.w.N.; Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Aufl., § 54 Rn. 40; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
28 
2. Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters wäre indes dann ausgeschlossen, wenn, wovon der Beklagte ausgeht, hierfür ausschließlich - und nicht etwa nur vorrangig - die staatliche Schulverwaltung, mithin der Beigeladene, zuständig wäre.
29 
Als Leistungen der Eingliederungshilfe scheiden solche Maßnahmen aus dem jugendhilferechtlichen Instrumentarium aus, die darauf zielen, den Kernbereich der pädagogischen Arbeit abzudecken. Dieser Kernbereich gehört ausschließlich in den Verpflichtungskreis des Schulträgers, nicht - auch nicht ergänzend - in denjenigen des Jugend- oder Sozialhilfeträgers. Denn zu den Aufgaben von Jugend- bzw. Sozialhilfeträgern gehört es nicht, „Bildung“ als solche zu leisten, sondern nur, „Hilfen zur angemessenen Schulbildung“ zu erbringen (DIJuF-Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452).
30 
2.1 Für die Frage, wann es sich noch um eine entsprechende Hilfe zur Schulbildung handelt und wann bereits der Bereich der Schulbildung selbst betroffen ist, mit anderen Worten, wie der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zu bestimmen ist, haben sich in der Rechtsprechung der Sozial- und ihnen folgend der Verwaltungsgerichte weitgehend einheitliche Grundsätze entwickelt.
31 
Danach gehören zum Kernbereich der Schule alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen und damit dem den Schulen durch das Verfassungsrecht auferlegten Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Dies betrifft primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen.
32 
Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend dann nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und damit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, um dem betreffenden Kind einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER-, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 fragt dagegen, ob es überhaupt einen gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Rehabilitationsträger liegenden und ausschließlich der Schulverwaltung zugeordneten Kernbereich der pädagogischen Arbeit geben kann).
33 
2.1.1 Nicht in der Rechtsprechung geklärt ist allerdings die Frage, ob der Kernbereich der pädagogischen Arbeit schulartübergreifend zu verstehen oder je nach Schulart unterschiedlich weit zu ziehen ist. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris), scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen. Sie bleibt jedoch die Antwort schuldig, wie ohne Rückgriff auf das Schulrecht des Landes im Einzelfall geklärt werden kann, welche schulischen Maßnahmen dazu dienen, „die staatlichen Lehrziele zu erreichen“ (so formuliert etwa von BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris), und damit dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen sind. Das gilt vor allem in Bezug auf die Sonderschulen. Diese verfügen über ein hohes Maß an persönlicher und sächlicher Ausstattung, insbesondere durch Einbeziehung (sonder-)pädagogischer Fachkräfte, und haben eine spezifische pädagogische Ausrichtung hin auf eine besondere Berücksichtigung der Eigenart der jeweiligen Schüler und von deren individuellem Förderbedarf. Aus diesem Grund wurde auch von Gerichten, die der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen und den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit grundsätzlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien bestimmen, dieser Kernbereich bisweilen an Sonderschulen weiter gezogen als an Regelschulen und insoweit überzeugend entschieden, dass die Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs von Sonderschülern dort in der Regel vollständig dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zurechnen und ein Integrationshelfer an Sonderschulen daher regelmäßig lediglich zur Deckung eines möglichen zusätzlichen behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs denkbar sei, während dies in Regelschulen, deren Angebot und Personalausstattung auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Kinder nicht gleichermaßen zugeschnitten ist, nicht der Fall sei (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 1998, 228; OVG Bremen, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; SG Trier, Urteil vom 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 -, juris; SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
34 
Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, denn der Kläger besucht keine Sonderschule, sondern mit der M-Realschule eine Regelschule.
35 
2.1.2 Dahinstehen kann im vorliegenden Fall ferner, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit auch für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf (bzw. nach heutiger Diktion ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot) festgestellt wurde, mit der Folge, dass dieser Förderanspruch (allein) mithilfe der sonderpädagogischen Personalreserve der Schulverwaltung zu erfüllen ist. Für eine solche Ausweitung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit spricht zwar, dass es grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris). Die Frage, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit an Regelschulen für Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils unterschiedlich weit zu ziehen ist, bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn für den Kläger aber wurde in der Vergangenheit kein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.
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2.1.3 Auch die Regelung des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., wonach die Förderung behinderter Schüler zur Aufgabe auch allgemeiner Schulen gemacht wurde, führt jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass die Grenzziehung zwischen der allein der Schulverwaltung obliegenden Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte auf der einen und der Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht auf der anderen Seite zugunsten eines weiteren Bereichs der dem Kernbereich zuzuordnenden pädagogischen Tätigkeiten verschoben würde.
37 
Dies gölte vorliegend auch dann, wenn man entgegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgehen wollte, dass für die Definition des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit zumindest ergänzend auf die Regelungen landesrechtlicher Schulgesetze und hier speziell auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zurückgegriffen werden kann (so etwa Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl; ähnlich argumentierend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris).
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2.1.3.1 Zwar war gemäß § 15 Abs. 4 SchulG a.F. die Förderung behinderter Schüler Aufgabe in allen Schularten. Soweit die Schulverwaltung eine Sonderschulpflicht des betreffenden Schülers nicht festgestellt hat, waren folglich die allgemeinen Schulen nach alter Rechtslage grundsätzlich zur Inklusion von behinderten Schülern in den Klassenverband verpflichtet. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 SchulG a.F. ergibt (Drs. 12/1854, S. 35, 36), betraf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. aber allein die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Allein bei ihnen stellte sich die Frage, ob sie die Pflicht hatten, eine Sonderschule zu besuchen, die über die entsprechenden sächlichen und personellen Mittel zur individuellen Förderung der behinderten Kinder verfügt, oder ob erwartet werden konnte, dass die Schüler mit Hilfe einer sonderpädagogischen Förderung, die sich im finanziell vertretbaren Rahmen hielt, dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in den allgemeinen Schulen folgen konnten.
39 
Jedenfalls für den Kläger, für den im entscheidungserheblichen Zeitraum kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, ließ sich daher nach alter Rechtslage eine Erweiterung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeiten unter Verweis auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. nicht rechtfertigen.
40 
2.1.3.2 Im Übrigen hat § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zwar auch den Regelschulen die Förderung behinderter Kinder zur Aufgabe gemacht und damit das Bildungsverständnis wie auch den Aufgabenbereich der Regelschulen erweitert. Dies impliziert jedoch nicht automatisch, dass damit zugleich der Bereich dessen, was dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen ist, modifiziert worden ist. Nicht alles, was zum Aufgabenbereich der Schule gehört, ist bereits deren Kernbereich zuzuordnen; allein der Begriff „pädagogischer Kernbereich“ impliziert, dass ein Lehrer vielfältige Aufgaben zu erfüllen hat, die pädagogischer Natur sind, aber nicht zum Kernbereich pädagogischer Tätigkeit gehören. Die Schule wurde durch § 15 Abs. 4 SchulG a.F. mit anderen Worten zwar explizit zum - gegenüber den Jugend- und Sozialhilfeträgern vorrangigen - Mit-Zuständigen, nicht aber ohne Weiteres zum Alleinverantwortlichen im Hinblick auf die Inklusion behinderter Kinder in den Regelschulbetrieb (DIJuF, Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452). Insbesondere war nach Auffassung der Kammer auch im Lichte des § 15 Abs. 4 SchulG a.F. der Kreis derjenigen pädagogischen Tätigkeiten, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, auf einer Regelschule für alle Kinder - jedenfalls soweit für sie kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war - gleich weit zu ziehen und die Abgrenzung einheitlich allein danach zu treffen, ob es im Einzelfall um den Schulbesuch unterstützende Leistungen oder um die eigentliche Schulbildung ging (in diese Richtung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 K 2766/02 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, juris [betr. gestützte Kommunikation] und vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, juris [betr. Schulbegleiter]; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Bad.-Württ., Ziff. 13.15, § 15 SchG Rn. 13.2; vgl. zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.03.2003, JAmt 2003, 355; zum hessischen Recht Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 -, juris; weitergehend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2014 - L 9 SO 222/13 B ER -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl). Eine pädagogische Aufgabe, die danach als unterstützende Leistung anzusehen war, wurde mit anderen Worten auch nicht dadurch zu einer Leistung im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit, dass das betreffende Kind, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, etwa an einer seelischen Behinderung litt und dadurch besonderer Unterstützung bedurfte.
41 
2.2 Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters aber sind weder per se noch im konkreten Fall des Klägers dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung zuzuordnen.
42 
2.2.1 Die Abgrenzung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit ist im Zusammenhang mit Schulbegleitern / Integrationshelfern in besonderem Umfang von Relevanz, denn sie sind typischerweise im Unterricht mit unmittelbarem Bezug zum Unterrichtsgeschehen tätig und in gewisser Weise mit der Stoffvermittlung befasst.
43 
Wie unscharf der Begriff nicht nur des „pädagogischen Kernbereichs“, sondern auch allgemein der „pädagogischen Tätigkeit“ ist, wird bereits daran deutlich, dass mitunter die Rede davon ist, der Aufgabenbereich von Schulbegleitern sei auf nichtpädagogische Tätigkeiten beschränkt (SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; juris-PK SGB VIII, § 10 Rn. 52; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 52; Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 09/15, § 2 Rn. 45), während andere der Auffassung sind, die Aufgabe eines Schulbegleiters sei per se immer pädagogisch, ohne dass damit automatisch der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt sei (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris). Diese scheinbaren Widersprüche sind allerdings weniger einer unterschiedlichen Auffassung in der Sache, als vielmehr begrifflicher Differenzen im Hinblick auf das, wann eine Tätigkeit als „pädagogisch“ anzusehen ist, geschuldet. Denn hier wie dort besteht Einigkeit darüber, dass der Kernbereich pädagogischer Arbeit gerade im Hinblick auf das Tätigwerden eines Schulbegleiters nicht nur dort gewahrt ist, wo dieser sich auf rein pflegerische Tätigkeiten, etwa die Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen oder beim Toilettengang, beschränkt; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 12 Nr. 1 EinglHV, der unter Maßnahmen zu einer angemessenen Schulbildung heilpädagogische Maßnahmen fasst, die schon begrifflich dem Bereich der Pädagogik zuzuordnen sind. Andererseits entspricht es einhelliger Auffassung, dass ein Schulbegleiter dann im Kernbereich pädagogischer Arbeit tätig würde, wo er eigenständige pädagogische Leistungen erbrächte, etwa die Unterrichtsinhalte in Einzelförderstunden vertiefte. Als Aufgaben mit pädagogischem Bezug, die aber außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit stehen, werden im Zusammenhang mit Schulbegleitern im Wesentlichen alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste angesehen, die - wie Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, Dolmetschertätigkeiten bei Hörbehinderten, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorische Hilfen bei Raum- und Fachwechseln - flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule wahrnehmen kann (vgl. etwa LSG BW, Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, vom 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; sächs. LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 19/09 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris). Speziell für Kinder mit Autismusspektrumsstörungen sind als derartige von Schulbegleitern zu leistende Assistenzdienste etwa die Hilfe zur Fokussierung der Aufmerksamkeit, die Strukturierung der Arbeit, die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen oder auch die Unterstützung bei der Selbstorganisation oder bei der Interaktion mit anderen Schülern zu nennen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 ME 474/05 -, juris; Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER-, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2009 - B 3 E 09.936 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2013 - 7 K 3048/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 07/15, § 35a Rn. 48; Borner, jurisPK-SozR 10/2015 Anm. 5), wobei der Kammer bewusst ist, dass es das Krankheitsbild der Autismusspektrumsstörungen und der daraus resultierende spezifische Unterstützungsbedarf des betroffenen Kindes mit sich bringen, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe zur Stoffvermittlung, etwa durch bloße Konkretisierung der Aufgabenstellung, und eigenständigem pädagogischem Handeln, wie es in einem den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Umformulieren der Aufgabenstellung gesehen werden könnte, fließend sein können. Entscheidend ist insoweit, dass sich das Tätigkeitsspektrum des Schulbegleiters in der Gesamtschau als eine flankierende, unterstützende Maßnahme darstellt.
44 
2.2.2 Wie sich den Unterlagen des Kommunalen Sozialen Dienstes des Beklagten entnehmen lässt, insbesondere den Entscheidungsnotizen des Beklagten vom xx.xx.2015 und vom yy.yy.2015, der Hilfeplanfortschreibung vom zz.zz.2016 und dem pädagogischen Bericht der Schulbegleitung vom Juli 2015, benötigte der Kläger sowohl im hier entscheidungserheblichen Zeitraum als auch nach wie vor viel Unterstützung im Bereich „Aufgabenübersetzung“ und beim sozialen Miteinander, insbesondere in Konfliktsituationen, bei der Lenkung der Aufmerksamkeit und Minimierung der Ablenkung, vor allem wenn die Klassenatmosphäre unruhig und laut wird, beim Umgang mit Kritik oder falschen Antworten sowie bei der Strukturierung der Aufgaben und der organisatorischen Unterstützung der Hausaufgaben und Heftführung. Damit aber wurde und wird der Integrationshelfer durch die „1:1-Betreuung“ während des Unterrichts, die dadurch mögliche Organisation und Strukturierung der Arbeit des Klägers und die Beeinflussung seines Verhaltens mit dem Ziel größerer Konzentration und der Entwicklung von Strategien im Umgang mit Konflikten und Kritik gerade nicht im pädagogischen Kernbereich, sondern in den Bereichen tätig, die von der Rechtsprechung umschrieben werden als Tätigkeiten, die eigentliche Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen. Dies gilt auch im Bereich der Pausen, während derer der Schulbegleiter Hilfestellungen bei der Kommunikation des Klägers mit seinen Schulkameraden gibt und bei jenen Verständnis für die behinderungsbedingten Schwierigkeiten des Klägers zu wecken versucht; auch wenn das Erlernen adäquater sozialer Interaktion selbstredend vom Erziehungsauftrag der Lehrer umfasst ist, handelt es sich dabei nach Auffassung der Kammer nicht um einen allein der Verantwortung der Lehrer zuzuordnenden Kernbereich pädagogischer Tätigkeit.
45 
Die Schulbegleitung spielte und spielt sich damit zur Überzeugung der Kammer auch im konkreten Fall des Klägers nicht in einem Bereich ab, der dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen wäre und als solcher in der alleinigen Zuständigkeit der Schulverwaltung läge.
46 
3. Ist aber die Schulbegleitung im vorliegenden Fall keine Leistung, die ausschließlich von der Schule bzw. der Schulverwaltung erbracht werden müsste, weil der Kernbereich der Lehrer in der Schule betroffen ist, kann der Beklagte allenfalls damit gehört werden, dass die Schulverwaltung gemäß der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorrangig zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Tatsächlich gibt es eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung, die aufgrund ihres pädagogischen Inhalts zum - vorrangigen - Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören, jedoch zugleich von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers erfasst werden.
47 
Selbst wenn dies auch bei den vom Schulbegleiter zur Unterstützung des Klägers zu erfüllenden Aufgaben mehrheitlich der Fall sein sollte, berechtigt dies jedoch den Beklagten vorliegend nicht zur Ablehnung des Antrags des Klägers.
48 
3.1 Denn der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seit Inkrafttreten des KICK 2005 verankerte Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem und der damit einhergehende Nachrang der Jugendhilfe hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger, sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K 26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 11, 49; DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561, und vom 26.11.2013. JAmt 2014, 18; Meysen, JAmt 2003, 53). § 10 SGB VIII steht einem Anspruch des betroffenen Kindes oder Jugendlichen gegenüber dem Jugendhilfeträger daher nur dann entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht; leistet der vorrangig Verpflichtete dagegen, aus welchen Gründen auch immer, nicht, steht die Jugendhilfe weiter in der Leistungspflicht (BVerwG, Urteile vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris und vom 22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 12 A 1639/14 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 06.11.1998 - 4 L 4221/98 -, juris; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., §10 Rn. 34).
49 
Vorliegend aber wurden von der M-Realschule im Frühjahr 2014 zwar Unterstützungsleistungen in Form der Schulbegleitung im Falle des Klägers als unbedingt geboten angesehen, um ihn auf seinem Entwicklungsweg optimal fördern zu können (so die Stellungnahme des Klassenlehrers vom qq.qq.2014); ein Schulbegleiter wurde durch die Schule bzw. die Schulverwaltung jedoch nicht gestellt. Eine derartige 1:1-Betreuung, wie sie der Kläger benötigt, könnte die Schulverwaltung nach Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz ihres Bemühens, den Lehrern in besonders heterogenen Klassensituationen Unterstützung durch pädagogische Assistenten zukommen zu lassen, auch gar nicht leisten.
50 
3.2 Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten scheitert vorliegend auch nicht daran, dass der Kläger nicht zuvor sein Anliegen beim Beklagten vorgetragen und dort die erforderliche Unterstützung durch Bewilligung eines Schulbegleiters beantragt hat. Denn regelmäßig ist es dem Leistungsberechtigten nicht anzusinnen, eine zusätzliche schulische Förderung zunächst gegenüber dem Schulträger bzw. der Schulverwaltung einzufordern.
51 
Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Jugendhilfeträger bereits deshalb keine Möglichkeit hat, den Leistungsberechtigten auf eine Inanspruchnahme der vorrangig zuständigen Schulverwaltung zu verweisen, weil es an einer dem § 2 Abs. 1 BSHG vergleichbaren Vorschrift fehlt, nach welcher ein Empfang von Leistungen (u.a.) dann ausgeschlossen war, wenn die erforderliche Hilfe von anderen erlangt werden konnte (vgl. dazu Meysen, JAmt 2003, 53).
52 
Denn die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens ist, wovon der Beklagte zurecht ausgegangen ist, nach Auffassung der Kammer nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Erstattungsstreits auszutragen (OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 TG 1413/04 -, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris).
53 
Selbst wenn man dies jedoch anders sehen und einen Verweis des Betreffenden auf die vorrangige Inanspruchnahme der öffentlichen Schulverwaltung für grundsätzlich zulässig halten wollte, setzte ein solcher Verweis jedenfalls voraus, dass das jeweilige Schulrecht des Landes einen subjektiven Anspruch gegenüber der Schulaufsichtsbehörde oder dem Schulträger auf Sicherstellung einer hilfebedarfsgerechten Beschulung vorsieht (DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561). Ein derartiger Rechtsanspruch ließ sich jedenfalls für Schüler in allgemeinen Schulen dem baden-württembergischen Schulgesetz nicht entnehmen; vielmehr sprach der Wortlaut des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., der lediglich eine objektive, zudem unter Ressourcenvorbehalt stehende Verpflichtung der Schule normierte, gegen das Bestehen eines subjektiven Anspruchs (DIJuF, Rechtsgutachten vom 15.06.2004, JAmt 2004, 305; Meysen, JAmt 2003, 53 [auch zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob sich höherrangigem Recht ein subjektiver Anspruch entnehmen ließ]; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
54 
Im Übrigen gibt es dafür, dass die M-Realschule mit ihrer gegebenen sächlichen und personellen Ausstattung dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum eine Förderung hätte zuteil werden lassen können, die eine Schulbegleitung ganz oder auch nur teilweise entbehrlich gemacht hätte, keinerlei Anhaltspunkte; solche zeigt auch der Beklagte nicht auf. Vielmehr hat der Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, dass eine derartige 1:1-Betreuung durch die der Schulverwaltung zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen, mit denen lediglich in einzelnen Schulen mit besonders heterogener Schülerschaft einzelne pädagogische Assistenten eingesetzt werden könnten, die jeweils (wechselnde) Gruppen von Schülern betreuten und keinesfalls eine kontinuierliche Betreuung zumal einzelner Schüler sicherstellen könnten, nicht geleistet werden könne.
55 
Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
56 
Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob und ggf. inwieweit die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter eines an einer seelischen Behinderung leidenden Kindes, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, auf Grundlage des Schulgesetzes in seiner bis zum 31.07.2015 geltenden Fassung in der ausschließlichen Zuständigkeit der Schulverwaltung gelegen hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer ambulanten Schulbegleitung für 22 Stunden pro Woche zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden soll, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer ambulanten Schulbegleitung für 22 Stunden pro Woche zu gewähren, ist zulässig und begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nur der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung würde die Hauptsache aber - zumindest zeitweise - vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Ansprüche zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbar Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301/89 -, juris; s. auch Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., 2008, Rn. 190 und 200 ff. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf vorläufige Weiterbewilligung einer Schulbegleitung im Umfang von 22 Wochenstunden zum Besuch der 6. Klasse der Gemeinschaftsschule in X nach den o.g. Maßgaben hinreichend glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom). Dass der Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; streitig ist nur der Umfang der vom Antragsgegner als Jugendhilfeträger zu gewährenden Hilfe.
Seit 2007 wird dem Antragsteller vom Antragsgegner ambulante Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Integrationshilfe gewährt, zunächst für den Besuch des Kindergartens und seit 14.09.2009 für den Besuch der Schule. Mit Bescheid vom 16.10.2009 hatte der Antragsgegner den Umfang der Schulbegleitung auf 20 Wochenstunden festgesetzt. In der Folgezeit wurde der Betreuungsumfang mehrfach in einem Bereich zwischen 20 und 22 Stunden geändert. Mit Bescheid vom 30.07.2014 reduzierte der Antragsgegner den Umfang der Schulbegleitung für das Schuljahr 2014/2015 ab 15.09.2014 von 22 auf 20 Wochenstunden und ab 01.11.2014 auf 15 Wochenstunden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 zurück. Er begründete seien Widerspruchsbescheid zusammengefasst damit, dass gemäß § 10 SGB VIII Hilfen nach dem SGB VIII gegenüber den schulischen Verpflichtungen nachrangig seien. Pädagogische Aufgaben seien dem originären Kernbereich der Schule zuzurechnen. Ein Teil der von der Schule genannten Aufgaben, bei denen eine Unterstützung des Antragstellers durch die Schulbegleitung erfolgen solle, unterlägen eindeutig dem Kernbereich der Schule. Für die dem Jugendhilfeträger obliegenden Assistenzleistungen seien 15 Wochenstunden mehr als ausreichend. Die bisher geleistete Hilfe habe darüber hinaus schon eine positive Wirkung auf den Schulalltag genommen, so dass es gerechtfertigt sei, den Hilfebedarf anzupassen. Für den Schuljahresbeginn seien in der Eingewöhnungsphase noch 20 Stunden festgesetzt und erst nach den Herbstferien sei eine Begrenzung auf 15 Stunden vorgenommen worden. Eine zwischenzeitlich erfolgte Hospitation einer Mitarbeiterin des Antragsgegners in der Schulklasse des Antragstellers am 09.10.2014 mit und ohne Anwesenheit der Schulbegleiterin habe keine Erkenntnisse erbracht, die eine Schulbegleitung im Aufgabenbereich des Jugendamtes rechtfertige.
Nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung spricht zunächst alles dafür, dass eine Schulbegleitung im Umfang von 15 Wochenstunden den tatsächlichen Hilfebedarf des Antragstellers nicht zu decken vermag.
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Nach der Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 handelt es sich bei der vom Antragsteller besuchten Gemeinschaftsschule um eine Ganztagesschule mit 34 Wochenstunden Unterricht. Das bedeute, dass sowohl Einzelstunden in den Kernfächern als auch Lern- und Übungszeiten sowie projektorientiertes Arbeiten am Nachmittag stattfinde. Der Antragsteller hat nach dem vorgelegten Stundenplan an vier Tagen in der Woche Nachmittagsunterricht. Dass die bewilligten 15 Zeitstunden rein zeitlich nicht ausreichen, eine Schulbegleitung in allen Schulstunden sicherzustellen, ist unstreitig. Nach der Darstellung der Eltern des Antragstellers sowie der Schulleiterin reichten die vorhandenen Betreuungsstunden schon vor der Kürzung nicht aus, den Bedarf zu decken. Dies habe dazu geführt, dass insbesondere für den Nachmittagsunterricht keine Schulbegleitung zur Verfügung gestanden habe. Nach der Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 passiere es in diesen Situationen häufig, dass der Antragsteller die Mitarbeit verweigere, den Unterricht massiv störe und in Konflikte mit seinen Mitschülern gerate. Unterricht sei dann nicht mehr möglich, so dass der Antragsteller nach Absprache mit den Eltern in solchen Situationen nach Hause geschickt worden sei (zu den konkreten Fehlzeiten vgl. die Mail der Schulleiterin vom 07.01.2015). Diese Vorgehensweise habe aber dazu geführt, dass sich die Schulleistungen des Antragstellers wegen zu viel verpasstem Unterrichtsstoff deutlich verschlechtert hätten. Aus schulischer Sicht bestehe die Gefahr, dass sich die Leistungen des Antragstellers weiter verschlechterten, da ihm wichtiger Unterrichtsstoff fehle und er diesen auch nicht alleine zu Hause nacharbeiten könne. Die hohen Fehlzeiten des Antragstellers hätten auch Auswirkungen auf sein Sozialverhalten. Er gerate immer häufiger in Auseinandersetzungen mit Mitschülern, vergreife sich im Ton gegenüber Lehrkräften und es falle ihm schwer, sich an vereinbarte Regeln zu halten. Aufgrund des Leistungsabfalls sowohl im Arbeits- als auch im Sozialverhalten sei das Erlangen einer angemessenen Schulbildung deutlich gefährdet.
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Zur Rechtfertigung der Stundenkürzung beruft der Antragsgegner sich zum einen darauf, dass die bisher geleistete Hilfe schon eine positive Wirkung auf den Schulalltag gehabt habe, so dass es entsprechend der Hilfeplanfortschreibung vom 17.11.2014 gerechtfertigt sei, den Hilfebedarf anzupassen. Dies habe auch ein Besuch einer Mitarbeiterin in der Klasse des Antragstellers am 09.10.2014 ergeben, bei dem diese den Antragsteller mit und ohne Anwesenheit der Schulbegleiterin beobachtet habe.
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Dass die Fortschritte des Antragstellers eine Kürzung der Schulbegleitung auf 15 Stunden rechtfertigen, lässt sich an Hand der vorgelegten Akten nicht nachvollziehen. Dies erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 30.07.2014 den Umfang der Schulbegleitung ab dem 01.11.2014 auf 15 Wochenstunden gekürzt hat, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Bedarfserhebung oder eine Hilfeplanfortschreibung unter Einschaltung der Schule erfolgt ist, aus der sich ein verminderter Hilfebedarf des Antragstellers zum 01.11.2014 herleiten lässt. Aus den im Eilverfahren vorgelegten Behördenakten ergibt sich jedenfalls in dieser Hinsicht nichts Konkretes. Der Kammer ist vielmehr aus Parallelverfahren (etwa 7 K 4809/14 und 7 K 453/15) bekannt, dass der Antragsgegner unter Berufung auf das Rechtsgutachten Prof. Dres. Kepert und Pattar, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, vom März 2014 bei Kindern mit einer Autismus-Spektrum-Störung die Schulbegleitung grundsätzlich auf 15 Wochenstunden reduziert hat, weil nach seiner Auffassung vom Schulbegleiter überwiegend Aufgaben übernommen werden, die in den Aufgabenbereich der Schule fallen. Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus der Tatsache, dass eine Mitarbeiterin des Antragsgegners am 09.10.2014 die Klasse des Antragstellers besucht, dessen Beschulung mit und ohne Schulbegleiter beobachtet und den Verlauf der Unterrichtsstunden ausweislich des Protokolls des Hilfeplangespräches vom 17.11.2014 als positiv bezeichnet hat. Nach Darstellung der Schulleiterin (vgl. überarbeitetes Protokoll des Hilfeplangespräches vom 17.11.2014) habe die Hospitation zwei Stunden gedauert und sei nicht aussagekräftig. Der Antragsteller habe sich „mächtig angestrengt“, was ihn viel Energie gekostet habe. Ein detailliertes Protokoll über den Schulbesucht, etwa wann und in welchen Schulstunden er erfolgt ist und welcher konkrete Hilfebedarf sich aus den Beobachtungen ergibt, ist in den vorgelegten Akten nicht vorhanden. Wie die Eltern des Antragstellers in ihrer Widerspruchsbegründung nachvollziehbar dargelegt haben, sei insbesondere nach der Pause und dem anschließenden Nachmittagsunterricht eine Strukturierung des weiteren Ablaufs dringend notwendig, da auch gerade durch Erschöpfungszustände Problemsituationen vermehrt entstehen könnten. Auch die Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 spricht dagegen, dass eine Reduzierung des Umfangs der Schulbegleitung sich aus einem verminderten Hilfebedarf des Antragstellers herleiten lässt. Dass S. den Nachmittagsunterricht selbständig bewältigen kann, ist daher - folgerichtig - nur als Ziel in der Hilfeplanfortschreibung vom 17.11.2014 genannt.
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Zur Rechtfertigung der Stundenkürzung beruft der Antragsgegner sich zum anderen darauf, dass für einen Teil der Aufgaben, bei denen eine Unterstützung des Antragstellers durch die Schulbegleitung erfolgen solle, die Schule und nicht das Jugendamt zuständig sei. Auch dieser Einwand stellt den Anordnungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
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Richtig ist, dass die Vermittlung einer angemessenen (nicht optimalen) Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht vorrangig Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung ist. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 SGB VIII, wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt werden. Gemäß § 15 Abs. 4 SchulG BW ist die Förderung behinderter Schüler auch Aufgabe in den anderen Schularten als den Sonderschulen. Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können. Sofern die Schulverwaltung eine Sonderschulpflicht nicht feststellt, umfasst die schulische Verpflichtung einer Regelschule im Einzelfall daher grundsätzlich auch die Erbringung eines sonderpädagogischen Bedarfs und die Inklusion von behinderten Schülern in den Klassenverband. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass auf jugendhilferechtliche Eingliederungsmaßnahmen wie die Bereitstellung eines Schulbegleiters zurückgegriffen werden kann, um den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, Rn. 5 f., juris). Dabei ist der Jugendhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Zuweisung des schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule oder Schulart gebunden (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.04.2005 - 5 C 20/04 -, Rn. 11, juris). Eingliederungshilfen sind unterstützende Leistungen; im „Kernbereich der pädagogischen Aufgaben der Schule“ sind sie regelmäßig nicht zu erbringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, Rn. 37; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -; jeweils juris).
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Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich streitig, inwieweit bei der Beschulung eines Kindes mit dem sog. Asperger-Syndrom, welches durch eine Abweichung der wechselseitigen sozialen Interaktion bei fehlendem Rückstand von Sprache und kognitiver Entwicklung gekennzeichnet ist (vgl. Definition nach ICD-10 F84.5), die Schule vorrangig leistungspflichtig ist. Diese Frage braucht im Eilverfahren jedoch nicht geklärt zu werden. Der Antragsgegner verkennt in seiner Entscheidung, dass die Frage, ob die nachrangige Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII greift, nicht zu Lasten des Leistungsberechtigten entschieden werden darf. Allein das mögliche Bestehen einer vorrangigen Leistungspflicht der Schule lässt die nachrangige Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers dann nicht entfallen, wenn die vorrangige Pflicht, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfüllt wird. Vielmehr dient die bei Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten oder Umsetzungsproblemen aktivierte „Ausfallbürgschaft“ des Jugendhilfeträgers gerade dem Zweck, auf jeden Fall die Leistung sicherzustellen. Lässt sich eine integrative Beschulung nur durch die zusätzliche Unterstützung durch einen Schulbegleiter sicherstellen, so besteht - trotz grundsätzlichem Vorrang der Schule nach § 10 Abs. 1 SGB VIII, die vorliegend jedoch nach dem oben Gesagten die notwendige Hilfe nicht sicherstellt -, gegenüber dem Jugendamt ein entsprechender Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (ebenso OVG NW, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 3019/11 -, Rn. 80, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561 ff., und vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 ff.; Meysen in Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 10 Rn. 2, 22 f.; Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rn. 25; Kunkel, LPK zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rn. 7, 34 ff.; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ob und in welchem Umfang dem Antragsgegner wegen seiner Aufwendungen ein Erstattungsanspruch zusteht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden.
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Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes, glaubhaft gemacht. Wie sich aus der Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 schlüssig ergibt, ist bei einer Kürzung der Schulbegleiterstunden auf 15 Wochenstunden die erfolgreiche Beschulung sowie die soziale Integration des Antragstellers konkret gefährdet. Angesichts der Fehlzeiten des Antragstellers haben seine Eltern ab dem 08.12.2014 zwar vorübergehend eine weitere Schulbegleitung privat finanziert, damit der Antragsteller montags, dienstags und donnerstags wieder am Nachmittagsunterricht teilnehmen kann. Sie haben aber mit Schriftsatz vom 21.01.2015 glaubhaft gemacht, dass ihnen die finanzielle Belastung auf Dauer nicht zuzumuten ist. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Eltern des Antragstellers zudem unbestritten vorgetragen haben, die Schulbegleiterin betreue den Antragsteller ab Februar 2015 nur noch im Umfang von 15 Zeitstunden, da die AWO einer privaten Kostenübernahme widerspreche.
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Sofern sich während des laufenden Schuljahres entscheidungserhebliche Änderungen ergeben, ist es dem Antragsgegner unbenommen, einen Abänderungsantrag zu stellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.