Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2017 - 12 CE 17.831

bei uns veröffentlicht am11.07.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 3 E 17.45, 28.03.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017 (Az. W 3 E 17.45) ist in Ziffern I. und II. wirkungslos.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antragsteller beansprucht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter.

I.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 (Az. W 3 E 16.459) verpflichtete das Verwaltungsgericht Würzburg den Antragsgegner, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form der Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten eines Schulbegleiters zum Besuch der 4. Klasse der E.-Schule in G. sowie der notwendigen und angemessenen Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch der Nachmittagsbetreuung im A.-Kinderhort zur gewähren. Über das diesbezüglich anhängige Hauptsacheverfahren ist bislang nicht entschieden.

Am 9. Juni 2016 ließ der Antragsteller daraufhin beim Antragsgegner die Weitergewährung der Eingliederungshilfe für das Schuljahr 2016/2017 beantragen. Über diesen Antrag traf der Antragsgegner zunächst keine Entscheidung, ohne dass sich Gründe hierfür aus den dem Senat vorliegenden Verfahrensakten entnehmen lassen. De facto wurde der Antragsteller – ohne dass die Kostentragung hierfür geklärt war – seit Beginn des Schuljahrs 2016/2017 in eingeschränktem Umfang an ca. zwei Schulstunden täglich von Frau R. betreut, die zuvor über einen freien Träger als Schulbegleiterin für den Antragsteller fungiert hatte.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 beantragte die Mutter des Antragstellers als seine gesetzliche Vertreterin beim Verwaltungsgericht Würzburg erneut die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung bzw. eines Integrationshelfers im Wege der einstweiligen Anordnung. Aufgrund seiner Behinderung sei der Antragsteller in seiner schulischen Entwicklung wesentlich auf die individuelle Unterstützung durch die Schulbegleitung angewiesen. Durch das Verhalten des Antragsgegners, der den Antrag auf Weitergewährung der Eingliederungshilfe bislang nicht verbeschieden habe, werde dem Antragsteller die notwendige Hilfe für die Bewältigung des Schulalltags verwehrt, sodass der Eintritt einer seelischen Behinderung drohe. Daraufhin sicherte der Antragsgegner mit Schreiben vom 24. Januar 2017 zu, er werde durch seinen Allgemeinen Sozialdienst eine erneute Teilhabeprüfung durchführen lassen. Als deren Ergebnis teilte er mit Schreiben vom 3. Februar 2017 dem Verwaltungsgericht mit, die Teilhabeprüfung habe zwar eine Beeinträchtigung des Antragstellers am Leben in der Gemeinschaft ergeben, die jedoch nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der festgestellten Abweichung der seelischen Gesundheit stehe. Ferner habe die Beobachtung des Antragstellers im Unterricht einen Eingliederungshilfebedarf in Form eines Schulbegleiters bestätigt. Mangels Kausalität der festgestellten Abweichung der seelischen Gesundheit für die Teilhabebeeinträchtigung könne wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht bewilligt werden. Der Antragsgegner werde daher nach § 14 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorläufig Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch gewähren. Diesem Schreiben beigegeben waren ein Diagnosebogen zur Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a SGB VIII sowie ein Aktenvermerk einer Mitarbeiterin des Antragsgegners über die in der Schule des Antragstellers durchgeführte Hospitation.

Daraufhin regte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Februar 2017 an, binnen zwei Wochen eine prozessbeendende Erklärung abzugeben. In der Folge bestellte sich am 27. Februar 2017 der Bevollmächtigte des Antragstellers und bat zunächst um Fristverlängerung. Die Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung lehnte er mit Telefax vom 3. März 2017 ab. Eine Zusage der Kostenübernahme, die zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses führen würde, liege bislang nicht vor. Weiter beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Telefax vom 7. März 2017 unter Abgabe der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren.

Daraufhin teilte der Antragsgegner dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. März 2017 auf Anfrage mit, dass beim Antragsteller ein Bedarf für Schulbegleitung für wöchentlich 28 Schulstunden gesehen werde, woraus sich für den Zeitraum vom 6. März 2017 bis 28. Juli 2017 ein Stundenkontingent von 357 Zeitstunden ergebe. Hierüber sei die Mutter des Antragstellers bereits telefonisch informiert worden. Ein entsprechender Bewilligungsbescheid werde dem Gericht nach Ausfertigung in Abdruck zugesandt.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2017 lehnte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung erneut ab. Entgegen der telefonischen Ankündigung der Mitarbeiterin des Antragsgegners wie auch der Ankündigung im Schriftsatz vom 13. März 2017 habe die Mutter des Antragstellers bislang keinen Bewilligungsbescheid erhalten. Aus der Not heraus sei bislang im Schuljahr 2016/2017 Schulbegleitung vorläufig von der sozialpädagogischen Fachkraft geleistet worden, die den Antragsteller in der Vergangenheit betreut habe, jedoch in erheblich geringerem Umfang als erforderlich. Aufgrund der eindeutigen Feststellung des Eingliederungshilfebedarfs sowie der Notwendigkeit der Schulbegleitung sei der für den Antragsteller tätigen Sozialpädagogin daran gelegen, den derzeit herrschenden, völlig ungeklärten Zustand zu beenden und möglichst zeitnah wieder den (freien) Träger einzuschalten, über den in der Vergangenheit bereits Leistungen für den Antragsteller erbracht worden waren. Wenn die Kostenübernahme nicht bis spätestens 31. März 2017 geklärt sei, sei sie nicht bereit, weiter für den Antragsteller tätig zu sein.

Daraufhin lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. März 2017 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenso wie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei kein Anordnungsgrund mehr gegeben. Der Antragsgegner habe sowohl dem Gericht wie auch der Mutter des Antragstellers gegenüber mehrfach „deutlich gemacht“, dass aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse die Schulbegleitung im begehrten und erforderlichen Umfang gewährt werde. Damit sei der Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entfallen. Insoweit spiele es keine Rolle, dass die „nunmehrige Regelung des Antragsgegners“ noch nicht in einen förmlichen Bescheid umgesetzt worden sei. Der Antragsteller habe ferner nicht glaubhaft gemacht, dass die derzeit für ihn als Schulbegleitung tätige Sozialpädagogin ohne Klärung der Kostenübernahme bis Ende März 2017 nicht bereit sei, die Betreuung fortzuführen. Weiter ergeben sich aus dem Diagnosebogen des Antragsgegners, dass derzeit zwei verschiedene Personen für den Antragsteller als Schulbegleiter tätig seien. Die Eilbedürftigkeit für eine vorläufige gerichtliche Entscheidung sei daher nicht erkennbar.

Zuvor hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. März 2016, der der Mutter des Antragstellers am 28. März 2017 zugegangen war, dem Antragsteller die streitgegenständliche Eingliederungshilfe bewilligt. Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers, ohne dass ihm zu diesem Zeitpunkt der Beschluss vom 28. März 2017 bereits zugestellt worden war, mit Schriftsatz vom 30. März 2017 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Antragsgegner nach § 161 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nach Zustellung des Beschlusses am 31. März 2017 beantragte er mit Schriftsatz vom 11. April 2017 beim Verwaltungsgericht erneut, das Verfahren fortzusetzen und nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung den Beschluss vom 28. März 2017 für gegenstandslos zu erklären, das Verfahren einzustellen und dem Antragsgegner nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten aufzuerlegen.

Mit Schreiben vom 18. April 2017 teilte der Kammervorsitzende dem Bevollmächtigten des Antragstellers in der Folge mit, dass ein Beschluss nach § 123 VwGO, wenn er „existent“ geworden sei, seitens des Gerichts nicht mehr geändert werden könne. Insbesondere sei eine Änderung des Beschlusses auf der Basis der Erledigterklärung vom 30. März 2017 rechtlich nicht zulässig.

Daraufhin legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Telefax ebenfalls vom 18. April 2017 Beschwerde ein und beantragte mit Beschwerdebegründung vom 2. Mai 2017 die Einstellung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach Zustimmung des Antragsgegners zur Erledigterklärung, hilfsweise – für den Fall, dass der Antragsgegner das Verfahren nicht für erledigt erklärt – die Feststellung, dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt hat, ferner die Feststellung, dass der Beschluss vom 28. März 2017 unwirksam sei sowie die Kostentragung durch den Antragsgegner. Die am 30. März 2017 noch vor Zugang des Beschlusses vom 28. März 2017 abgegebene Erledigungserklärung hätte bereits das Verwaltungsgericht dazu veranlassen müssen, das Verfahren fortzusetzen, eine Erklärung des Antragsgegners über die Zustimmung zur Erledigungserklärung herbeizuführen, den bereits ergangenen Beschluss in analoger Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Dies habe das Verwaltungsgericht rechtswidrig unterlassen. Für den Fall, dass nunmehr im Beschwerdeverfahren der Antragsgegner der Erledigungserklärung zustimme, seien ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da vor Eintritt des erledigenden Ereignisses – hier die Bewilligung der Kostenübernahme für die Schulbegleitung vom 24. März 2017, der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers am 28. März 2017 bekanntgegeben – der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und begründet gewesen sei. Ein Anordnungsanspruch liege nach Auffassung aller Beteiligten wohl unstreitig vor. Jedenfalls gehe das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 28. März 2017 vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus. Darüber hinaus habe bis zum Zugang des Bewilligungsbescheids am 28. März 2017 auch ein Anordnungsgrund bestanden. Allein die verschiedenen Ankündigungen des Antragsgegners, einen Bewilligungsbescheid zu erlassen, hätten die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entfallen lassen. Des Weiteren könne in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb der Antragsgegner den Antrag vom 9. Juni 2016 entgegen seiner Verpflichtungen aus § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erst nach mehr als acht Monaten verbeschieden habe. Aus der Not heraus sei der Antragsteller seit Beginn des Schuljahres 2016/2017 von Frau R., seiner bisherigen Schulbegleiterin, etwa zwei Schulstunden pro Schultag unentgeltlich weiter betreut worden. Demgegenüber habe er jedoch Bedarf für einen Schulbegleiter an 28 Schulstunden wöchentlich besessen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei dieser auch nicht durch eine weitere Person abgedeckt gewesen. Denn wie sich aus dem Diagnosebogen ergebe, sei neben Frau R. der Antragsteller lediglich im Rahmen der Nachmittagsbetreuung durch einen – vom Bezirk finanzierten – Integrationshelfer begleitet worden.

Der Antragsgegner beantragte unter Berufung auf den angefochtenen Beschluss, den er für zutreffend erachtete, die Ablehnung der Beschwerdeanträge. Nach Hinweis des Senats auf die vom Antragsteller (zweimal) abgegebene Erledigungserklärung stimmte er mit Schriftsatz vom 6. Juli 2017 der Erledigterklärung zu.

In der Folge hat der Senat die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz vom vorliegenden Verfahren abgetrennt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017 ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller für die mit der Beschwerde angestrebte Einstellung des Verfahrens und den Erlass einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 12; § 146 Rn. 42; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 52 ff.). Dieses ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass das Verwaltungsgericht nach Abgabe der Erledigungserklärung durch den Bevollmächtigten des Antragstellers am 30. März 2017 die – in der Folge ausdrücklich beantragte – Fortführung des Verfahrens unter Herbeiführung einer Erklärung des Antragsgegners über die abgegebene Erledigungserklärung, die Feststellung der Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 28. März 2017 sowie den Erlass einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO unterlassen hat. Soweit der Kammervorsitzende gegenüber dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 18. April 2017 erklärt hat, „dass ein Beschluss nach § 123 VwGO dann nicht mehr seitens des Gerichts geändert werden kann, wenn er existent geworden ist“, trifft dies mit Blick auf die vom Antragsteller beanspruchte Fortführung des Verfahrens nach Erledigungserklärung nicht zu.

Letztere findet ebenso wie die Klage- bzw. Antragsrücknahme ihre Grundlage in der auch den Verwaltungsprozess prägenden Dispositionsmaxime (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 24). Ein Kläger bzw. Antragsteller kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils bzw. Beschlusses seine Klage bzw. seinen Antrag zurücknehmen oder für erledigt erklären (für die Erledigterklärung vgl. Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 12; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 52). Erfolgt die Erledigungserklärung nach Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung aber vor deren Rechtskraft, hat das Gericht – wie der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend angenommen hat – das Verfahren fortzusetzen, eine Erklärung des Antragsgegners über die Erledigungserklärung herbeizuführen, im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung die bereits ergangene Entscheidung für wirkungslos zu erklären und nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigen Ermessen über die Kosten zu entscheiden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 15). Kommt das Gericht seiner Verpflichtung zur Fortführung des Verfahrens nicht nach und droht der Eintritt der Rechtskraft, bleibt – wie im vorliegenden Fall – dem Antragsteller zur Herbeiführung der Hauptsacheerledigung und einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO allein die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels. Der Antragsteller besitzt mithin im vorliegenden Fall trotz Erledigung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für die Beschwerde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

2. Infolge der Erledigungserklärung des Antragstellers und der Zustimmung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 6. Juli 2017 war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen sowie nach § 269 Abs. 3 ZPO analog der streitbefangene Beschluss in Ziffern I. und II. für wirkungslos zu erklären.

3. Billiges Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO gebietet es im vorliegenden Fall, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

3.1 Dies folgt zunächst daraus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen war, sodass der Antragsteller ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich obsiegt hätte (zum Erfolgsgrundsatz vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 16; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 75 ff.).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat sich das Begehren des Antragstellers, ihm für den Besuch der 5. Klasse der Mittelschule G. die Kostenübernahme für einen Schulbegleiter zu bewilligen, vor Erlass des Bescheides vom 24. März 2017 durch die verschiedenen schriftsätzlich gegenüber dem Gericht bzw. telefonisch gegenüber der Mutter des Antragstellers abgegebenen Erklärungen nicht erledigt.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, der Schriftform (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 34 Rn. 8). Daraus folgt, dass telefonisch von Mitarbeitern des Antragsgegners gegenüber der Mutter des Antragstellers abgegebene „Zusicherungen“ keine Rechtswirksamkeit besitzen, sie daher nicht zur Erledigung des Rechtsstreit führen können, ungeachtet, was genau der Mutter des Antragstellers telefonisch überhaupt „zugesichert“ worden ist. Eine Zusicherung im Rechtssinne liegt ebenfalls nicht in den an das Verwaltungsgericht adressierten Schriftsätzen des Antragsgegners vom 3. Februar 2017 und 13. März 2017. Zwar ließe sich die Formulierung im Schreiben vom 3. Februar 2017, der Antragsgegner werde „vorläufig Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB XII gewähren“ möglicherweise als rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 SGB X interpretieren, indes ist sie, worauf der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend hinweist, nicht an den Antragsteller, vertreten durch seine Mutter, adressiert, sondern an das Verwaltungsgericht. Es fehlt mithin für die Wirksamkeit der Zusicherung bereits an den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 SGB X (vgl. Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 39 Rn. 4), ungeachtet der Frage, ob die lediglich abstrakte Formulierung „vorläufig Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB XII zu gewähren“ überhaupt hinreichend bestimmt ist. Aus dem weiteren, wiederum an das Verwaltungsgericht adressierten Schreiben vom 13. März 2017, in dem der Antragsgegner mitteilt, dass ein „entsprechender Bewilligungsbescheid (…) dem Gericht nach Ausfertigung in Abdruck zugesandt“ wird, lässt sich bereits keine rechtsverbindliche Zusicherung der Bewilligung von Eingliederungshilfe an den Antragsteller ableiten. Beide Schreiben kündigen mithin lediglich gegenüber dem Verwaltungsgericht den Erlass eines Verwaltungsakts an; sie sind daher nicht geeignet gewesen, den – unstreitig bestehenden – Anordnungsanspruch des Antragstellers zu erfüllen. Letzteres erfolgte erst durch den Erlass des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2017, der durch Bekanntgabe an die Mutter des Antragstellers am 28. März 2017 wirksam geworden ist.

Zuvor war der Antrag auf vorläufige Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zulässig und begründet. Dass der Antragsteller – ungeachtet der Frage ob unmittelbar über § 35a SGB VIII oder über § 14 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters besitzt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Darüber hinaus stand dem Antragsteller auch ein Anordnungsgrund zur Seite, denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung war vorliegend nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geboten, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Eingliederungshilfeleistungen nicht rückwirkend erbracht werden können, folglich bei unstreitig vorliegendem Bedarf die Entscheidung über die Leistungserbringung eilbedürftig ist (vgl. zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds, wenn die begehrte Jugendhilfeleistung zeitlich nicht mehr nachholbar ist BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 12 CE 12.2136 – juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 22.12.2015 – 12 B 1289/15 – juris Rn. 37; B.v. 1.3.2012 – 12 B 118/12 – juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist dem Antragsteller zwar – wohl auf unentgeltlicher Basis – durch Frau R. Eingliederungshilfe im Umfang von zwei Schulstunden täglich erbracht worden. Dies war angesichts des festgestellten Bedarfs von 28 Schulstunden wöchentlich offenkundig nicht bedarfsdeckend. Ungeachtet der Frage, ob in diesem Zusammenhang glaubhaft gemacht worden ist, Frau R. habe angekündigt, beim Ausbleiben eines Bewilligungsbescheids ihre Leistungen einzustellen, lag schon aufgrund der unzureichenden, nicht nachholbaren Schulbegleitung ein Anordnungsgrund vor. Soweit das Verwaltungsgericht auf die mutmaßliche Möglichkeit einer Bedarfsdeckung durch eine weitere Person abstellt, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend darauf hingewiesen, dass diese als vom Bezirk finanzierter Integrationshelfer im Rahmen der Nachmittagsbetreuung des Antragstellers tätig geworden ist, sie für eine Schulbegleitung indes nicht zur Verfügung stand. Mithin wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne den Erlass des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2017 voraussichtlich erfolgreich gewesen. Bereits dies rechtfertigt es, dem Antragsgegner nach § 161 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

3.2 Hinzu kommt weiter, dass der Antragsgegner durch sein Verhalten Veranlassung zur Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes durch den Antragsteller gegeben hat (zum sog. Veranlassungsprinzip vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 17; ferner Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 97). Die Mutter des Antragstellers hat nachweislich (Einschreiben mit Rückschein!) mit Schreiben vom 9. Juni 2016 beim Antragsgegner für das Schuljahr 2016/2017 die Fortführung der Schulbegleitung als Eingliederungshilfemaßnahme beantragt. Selbst wenn der Antragsgegner trotz der mittels einstweiliger Anordnung vom 30. Mai 2016 erfolgten Verpflichtung zur Leistung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII – also in seiner Zuständigkeit als Jugendhilfeträger – nach wie vor der Auffassung gewesen sein sollte, er sei mangels seelischer Behinderung des Antragstellers für die Bewilligung der beantragten Leistung unzuständig, hätte er, worauf der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend hinweist, entweder nach § 14 Abs. 1 SGB IX binnen vierzehn Tagen nach Antragseingang den Antrag an den seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten oder aber nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich selbst den Rehabilitationsbedarf feststellen müssen. Ohne dass sich aus den vorliegenden Akten hierfür ein Grund entnehmen ließe, ist der Antragsgegner indes erst nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 24. Januar 2017 tätig geworden, indem er gegenüber dem Verwaltungsgericht angekündigt hat, eine „erneute“ Teilhabeprüfung durch seinen Allgemeinen Sozialdienst durchführen zu lassen. Insoweit lässt sich den vorliegenden Akten indes nicht entnehmen, welche tatsächlichen Anhaltspunkte – außer der Annahme des Antragsgegners, er sei für die Hilfegewähr nach wie vor unzuständig – bestanden haben könnten, die eine von den Feststellungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Mai 2016 abweichende „erneute“ Beurteilung des Eingliederungshilfebedarfs überhaupt erforderlich gemacht hätten. Mithin hat der Antragsgegner vorliegend durch die Nichtverbescheidung des Antrags vom 9. Juni 2016 die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes durch den Antragsteller veranlasst. Wenn der Antragsgegner daraufhin im Laufe des Verfahrens die erstrebte Hilfeleistung letztlich bewilligt, führt dies nach billigem Ermessen ebenfalls dazu, ihm die Kostenlast für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufzubürden.

4. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2017 - 12 CE 17.831

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2017 - 12 CE 17.831

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2017 - 12 CE 17.831 zitiert 16 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 34 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2017 - 12 CE 17.831 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2017 - 12 CE 17.831 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Mai 2016 - W 3 E 16.459

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016, längstens jedoch bis zum vorherigen Ausscheiden aus der ...-Schule G., Einglie

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Dez. 2015 - 12 B 1289/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen 19 K 6935/15 beim Verwaltu

Referenzen

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016, längstens jedoch bis zum vorherigen Ausscheiden aus der ...-Schule G., Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten eines Schulbegleiters zum Besuch der 4. Klasse der ...-Schule G. im Umfang von 16 Zeitstunden pro Woche sowie der notwendigen und angemessenen Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch der Nachmittagsbetreuung im AWO-Kinderhort der ...-Schule G. im Umfang von vier Zeitstunden pro Woche zu gewähren.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller besucht die 4. Klasse der ...-Schule G. und in diesem Rahmen auch den dortigen AWO-Kinderhort. Die Parteien streiten um die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter und einen Integrationshelfer.

Mit Bescheid vom 17. März 2015 übernahm der Bezirk Unterfranken - wie schon zuvor mit Bescheiden vom 18. Februar 2014 und vom 7. Oktober 2014 - die Kosten eines Schulbegleiters zum Besuch der ...-Schule G. im Umfang von 15,25 Zeitstunden pro Woche sowie die Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch der Nachmittagsbetreuung im der Schule angeschlossenen AWO-Kinderhort im Umfang von 4 Zeitstunden pro Woche auf der Grundlage der Annahme, der Antragsteller sei ein geistig behinderter Mensch. In diesem Rahmen erging die Aufforderung, einen ausführlichen Bericht des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters mit aktueller IQ-Testung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 ließ der Antragsteller die Fortführung der Schulbegleitung für das Schuljahr 2015/2016 an der ...-Schule beantragen.

In diesem Zusammenhang erläuterte die Klassenlehrerin des Antragstellers mit Schreiben vom 21. Mai 2015, das Lern- und Arbeitsverhalten, die Motivation und der soziale Umgang des Antragstellers seien durch die Schulbegleitung gut strukturiert und gesteuert. Der Antragsteller reagiere auf Leistungsanforderungen im Unterricht mit starken Spannungszuständen (Zuckungen der Gesichtsmuskulatur, des Kopfes und des Oberkörpers, Ausstoßen knurrender Laute, starkes Weinen) und Arbeitsverweigerung. Die gezielte klar strukturierte, sehr individuelle Lenkung durch die Schulbegleitung ermögliche es ihm in vielen Fällen, den gestellten Leistungsanforderungen in ausreichendem Maße nachzukommen. Die Eigenwahrnehmung des Antragstellers sei stark körperbetont. Bereits eine kleine Empfindung könne dazu führen, dass er um sich selber kreise. Durch die darauf beruhende Verweigerungshaltung komme es zu einer Beeinträchtigung seiner Umgebung. Ohne Schulbegleitung, welche situativ und individuell auf den Antragsteller eingehe, könne dieser nicht am Unterricht teilnehmen. Der Antragsteller lasse sich häufig nur durch Klassenlehrerin und Schulbegleiterin dazu bewegen, die Pause in angemessener Weise zu verbringen. Die Klassengemeinschaft toleriere den Antragsteller, es gelinge den Mitschülern jedoch nicht eigenständig, den Antragsteller regelmäßig in ihre Aktivitäten einzubeziehen.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2015 nahm der AWO-Ortsverein G. e. v. dahingehend Stellung, beim Antragsteller bestünden umfassende Defizite im emotionalen, sozialen, psychischen und intellektuellen Bereich, weshalb die Verlängerung der Integrationshilfe erforderlich sei. Seine Kontaktaufnahme zu anderen Kindern und Erwachsenen in Freispielsituationen sei oft nicht angemessen. In Konfliktsituationen reagiere er nicht situations- und altersgerecht. Sein psychischer und emotionaler Zustand erschwere häufig eine Motivation, die Schularbeiten zu erledigen. Es koste viel Zeit, die Hausaufgabenstellungen für ihn nachvollziehbar zu erklären. Im Blick auf das Hausaufgabenpensum sei er oft frustiert, er weine und fauche.

Ein am 23. Juli 2015 durchgeführter Test einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gemeinschaftspraxis ergab einen Gesamt-IQ von 83.

Mit Schreiben vom 21. August 2015 teilte der Bezirk Unterfranken dem Antragsgegner mit, nunmehr sei festgestellt worden, dass entgegen der bisherigen Annahme angesichts eines Gesamt-IQs des Antragstellers von über 80 bei diesem keine wesentliche geistige Behinderung oder entsprechende Bedrohung vorliege; damit sei die vorrangige sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners als Jugendhilfeträger gegeben, da bedarfsbegründend nunmehr die seelische Behinderung des Antragstellers sei.

Mit Bescheid vom 10. September 2015, geändert mit Bescheid vom 24. September 2015, übernahm der Bezirk Unterfranken die Kosten eines Schulbegleiters im Umfang von 16 Zeitstunden pro Woche und eines Integrationshelfers im Umfang von 4 Zeitstunden pro Woche bis vorerst 31. Dezember 2015 vorläufig auf der Grundlage von Art. 53 AGSG.

Mit Schreiben vom 12. November 2015 erkannte der Antragsgegner gegenüber dem Bezirk Unterfranken seine Zuständigkeit an.

Auf der Grundlage einer entsprechenden Mitteilung des Antragsgegners an die Mutter des Antragstellers beantragte diese mit Schreiben vom 3. Oktober 2015 beim Antragsgegner die Gewährung von Eingliederungshilfe für den Antragsteller mit der Begründung, dieser leide an einem ADHS und an einer Entwicklungsverzögerung sowie an sozialemotionaler Instabilität. Zudem habe er eine Erbkrankheit (Multiple Kardilaginäre Exostose), die mit Schmerzen verbunden sei. Die bestehende Schulbegleitung solle weiter übernommen werden.

Die vom Antragsgegner angeforderte fachärztliche Kinder- und Jugendpsychiatrische Stellungnahme vom 25. Januar 2016 bescheinigt dem Antragsteller ein ADHS mit Störung im Sozialverhalten, eine Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik bei chronischer Belastungssituation, rezidivierende depressive Stimmungseinbrüche, rezidivierende Insomnie sowie eine allgemeine Entwicklungsstörung mit umschriebener Einschränkung im rezeptiven und expressiven Sprachgebrauch. Diese Störungen erschwerten dem Antragsteller sowohl eine Auseinandersetzung im emotionalsozialen Bereich als auch eine Umsetzung und Bewältigung der Ansprüche des Schulalltags im Lern- und Leistungsverhalten. Im sozialen und schulischen Kontext sei die Integration und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft deutlich erschwert. Es liege eine drohende seelische Behinderung gemäß § 35a SGB VIII vor. Es seien unterstützende Integrationsmaßnahmen erforderlich, um den Antragsteller emotional weiterhin zu stabilisieren und in seiner schulischen Entwicklung zu unterstützen.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 verlängerte der Bezirk Unterfranken den Bescheid vom 10. September 2015 bis zum 31. März 2016 und teilte mit Schreiben vom 8. März 2016 dem Antragsgegner mit, angesichts der Tatsache, dass lediglich noch eine Prüfung des Hilfeumfangs durch den Antragsgegner ausstehe, die grundsätzliche sachliche Zuständigkeit jedoch anerkannt worden sei, ende die vorläufige Kostenzusage des Bezirks Unterfranken am 31. März 2016 endgültig.

Unter dem 1. März 2016 berichtete die Klassenlehrerin des Antragstellers, dieser beiße und kratze sich selbst, fauche Mitschüler an und greife diese an, die Schulbegleitung sei eine wichtige Stütze für die Akzeptanz des Antragstellers in der Klasse. Er verkrampfe stark bei Leistungsabfragen und benötige eine extrem individuelle Zuwendung in sehr unterschiedlichen Situationen. Es gebe keinen speziellen Auslöser für sein Verhalten.

Im Rahmen der Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung gelangte der ASD des Antragsgegners am 16./17. März 2016 zu der Gesamteinschätzung, eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in allen Bereichen sowohl in der Breite als auch in der Tiefe finde nur bedingt Bestätigung. Der Antragsteller könne auf einen Fundus an Ressourcen und Verhaltensweisen zurückgreifen, die einem schädigenden und negativen Verhalten gut entgegenwirken könnten. Eine Unterstützung sei durchaus angezeigt, hier eine fortlaufende Anbindung an therapeutische Beratung und Unterstützung. Den Schulalltag zu bewältigen sei er allein imstande. Hier solle man dem Antragsteller mehr zutrauen, um nicht in eine erlernte Unselbstständigkeit zu verfallen.

Mit Bescheid vom 1. April 2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Eingliederungshilfe ab und begründete dies damit, die Voraussetzungen für eine Schulbegleitung lägen nicht vor. Die Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung in Tiefe und Breite habe ergeben, dass beim Antragsteller im schulischen Bereich Schwierigkeiten vorlägen, die jedoch vielmehr aufgrund fehlender kognitiver Fähigkeiten und in Überforderungssituation aufträten. Beispielsweise zeige ein Förderkurs wenig Erfolg, weil sich der Antragsteller am Folgetag nicht an die bearbeiteten Inhalte erinnere. Es sei nicht Aufgabe des Schulbegleiters, Aufgaben wahrzunehmen, die in weitem Umfang in den pädagogischen Kernbereich des Lehrers gehörten, wie etwa Unterstützung und Überwachung der Aufgabenlösung oder Aufmunterung und Anleitung zur Weiterarbeit. Der Antragsteller benötige viel Zuspruch und Motivation, um seine Aufgaben zu bewältigen. Er suche oft körperliche Nähe von Erwachsenen. Bekomme er diese nicht, entwickle er Verhaltensauffälligkeiten, um Nähe einzufordern. Beim Antragsteller lägen Probleme vor, die auf andere Ursachen zurückzuführen seien. Er zeige z. B. ein geringes Durchhaltevermögen, seine Körperhaltung im Unterricht werde bemängelt, er habe eine starre Denk- und Arbeitshaltung, wolle Leistungen erreichen, die für ihn nicht erreichbar seien. Deshalb bekomme er umfangreduzierte Proben. Seine körperlichen Beeinträchtigungen seien wahrscheinlich mitverantwortlich für seine auftretenden Schwierigkeiten. Er störe den Unterricht, wenn er sich körperlich unwohl fühle, wenn er durch schulische Anforderungen unter Druck gerate, sich selbst überfordere und wenn er innerlich unruhig sei. Familiär sei der Antragsteller positiv integriert, gleiches auch in der Freizeit. Der Antragsteller sei allein dazu imstande, den Schulalltag zu bewältigen.

Am 2. Mai 2016 ließ der Antragsteller im Verfahren W 3 K 16.458 Klage gegen den Bescheid vom 1. April 2016 erheben und zugleich im vorliegenden Verfahren den

Erlass einer einstweiligen Anordnung

beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch den ablehnenden Bescheid sei die Förderung, durch welche die massiv gestörte schulische Entwicklung des Antragstellers einen stetig positiven Verlauf genommen habe, mitten im Schuljahr beendet worden. Eine zeitnahe Entscheidung sei notwendig, um die erforderliche Unterstützung weiter zu erhalten. Ab dem Schuljahr 2013/2014 in der Maria-Stern-Förderschule seien beim Antragsteller massive Störungen in seinem sozialemotionalen Verhalten sowie in seinem Lern- und Arbeitsverhalten aufgetreten, die trotz intensiver pädagogischer Bemühungen des Klassenlehrers und der Erzieherin nicht abgebaut hätten werden können. Das Leistungsniveau sei gesunken. Aufgrund der Installation einer Schulbegleitung sei eine Stabilisierung im Lern- und Arbeitsverhalten sowie im Sozialverhalten eingetreten. Im Schuljahr 2014/2015 habe der Antragsteller durch intensives Zusammenarbeiten mit der Schulbegleitung gelernt, dem Unterricht zu folgen und sich den schulischen Leistungsanforderungen zu stellen sowie in den Anforderungen des sozialen Miteinanders im schulischen Alltag konstruktive Verhaltensweisen umzusetzen. Die Ablehnung durch seine Mitschüler habe abgenommen, demgegenüber sei positiver Kontakt aufgebaut worden. Der Leistungsstand sei verbessert worden. Werde dem Antragsteller nun keine Hilfe mehr gewährt, führe dies unweigerlich zum Eintritt einer seelischen Behinderung.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, beim Antragsteller liege unstreitig eine drohende seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor. Allerdings fehle es an dem Ausmaß einer Teilhabebeeinträchtigung, das Eingliederungshilfe rechtfertige. Die vorliegenden Schwierigkeiten im schulischen Bereich träten aufgrund fehlender kognitiver Fähigkeiten und in Überforderungssituationen auf. Beispielhaft beschreibe die Lehrkraft, dass ein Förderkurs wenig Erfolg zeige, weil sich der Antragsteller am Folgetag nicht an den bearbeiteten Inhalt erinnern könne. Es lägen Probleme vor, die auf andere Ursachen zurückzuführen seien, insbesondere geringes Durchhaltevermögen, Körperhaltung im Unterricht, starre Denk- und Arbeitshaltung. Offensichtlich seien körperliche Beeinträchtigungen mitverantwortlich für die auftretenden Schwierigkeiten. Er störe den Unterricht, wenn er sich körperlich unwohl fühle, er durch schulische Anforderungen unter Druck gerate, sich selbst überfordere oder innerlich unruhig sei. Der Antragsteller benötige Unterstützung und Überwachung von Aufgabenlösungen oder Aufmunterung und Anleitung zur Weiterarbeit, viel Zuspruch und Motivation und körperliche Nähe von Erwachsenen. Gerade die Unterstützung und Überwachung von Aufgabenlösungen oder Aufmunterung und Anleitung zur Weiterarbeit zählten zu den Aufgaben, die in weitem Umfang den pädagogischen Kernbereich eines Lehrers beträfen und nicht durch einen Schulbegleiter abzudecken seien. Dessen Aufgabe sei es auch nicht, therapeutisch tätig zu werden. Hinsichtlich der sozialen Integration bestehe keine Teilhabebeeinträchtigung, wie sich daraus ergebe, dass der Antragsteller am Fußballtraining in einem Verein teilnehme und in der Freizeit mit Freunden spiele. Nach Auffassung der sozialpädagogischen Fachkräfte sei der Antragsteller allein imstande, den Schulalltag zu bewältigen.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 16.458 sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Antragsgegners, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

II.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist, wie dessen Mutter mit Schreiben vom 10. Mai 2016 klargestellt hat, S... .... Denn Inhaber möglicher Ansprüche aus § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 26.6.1990, BGBl. I, S. 1163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1802) - SGB VIII - ist immer das Kind/der Jugendliche selbst. Demgemäß hat auch der Antragsgegner mitgeteilt, der Bescheid vom 1. April 2016 sei an die Mutter des Antragstellers als dessen gesetzliche Vertreterin gerichtet.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahrs 2015/2016 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters zum Besuch der 4. Klasse der ...-Grundschule G. im Umfang von 16 Zeitstunden pro Woche sowie der Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch der Nachmittags-Betreuung im AWO-Kinderhort der ...-Schule G. im Umfang von 4 Zeitstunden pro Woche zu gewähren. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren W 3 K 16.458 der Sache nach das Erfordernis geltend macht, die bisher vom Bezirk Unterfranken bis zum 31. März 2016 gewährte Eingliederungshilfe unverändert durch den Antragsgegner fortzuführen. Damit bemisst sich das Begehren daran, was dem Antragsteller mit Bescheid des Bezirks Unterfranken vom 10. September 2015, geändert mit Bescheid vom 24. September 2015, bewilligt worden ist.

Der zulässige Antrag hat Erfolg. Der Antragsgegner war zu verpflichten, entsprechend dem Begehren des Antragstellers vorläufig Eingliederungshilfe zu gewähren.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO; siehe im Einzelnen auch BayVGH, B. v. 10.11.1997, 4 CE 97.3392 - BayVBl. 1998, 209/210).

Wegen der Eilbedürfigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 87 m. w. N.).

Allerdings schreibt § 123 Abs. 1 VwGO vor, dass das Gericht eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen Zustands“ treffen kann. Dies bedeutet, dass die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, weder zulasten des Antragstellers insbesondere durch bloßen Zeitablauf, noch zulasten der Behörde. Allerdings gilt dieses Vorwegnahme-Verbot nicht bei einem hohen Gewicht des Anordnungsgrunds, wenn also dem Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Die Hauptsache darf also dann vorweggenommen werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Bei bestimmten Begehren bleibt nur die Vorwegnahme der Hauptsache, in erster Linie bei zeitlich gebundenen Begehren (vgl. zu allem: Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 123 Rnrn. 66a bis 66c m. w. N.).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall gegeben.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; er hat dargelegt, dass die bislang vom Bezirk Unterfranken gewährte Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung und eine Integrationshilfe zum 31. März 2016 eingestellt worden ist. Weiterhin hat er durch die Vorlage des Schulberichts vom 1. März 2016 glaubhaft gemacht, dass der weitere Besuch von Schule und Hort ohne entsprechende Schulbegleitung und Integrationshilfe nicht Erfolg versprechend ist, da der Antragsteller in allen Phasen des Unterrichts kontinuierliche stützende Hilfe benötigt, um dem unterrichtlichen Geschehen zu folgen; zudem braucht er hiernach in besonders schwierigen Phasen sehr zeit- und personenintensive Zuwendung, was den zeitlichen und personellen Rahmen der Regelschule sprengt. Damit ist glaubhaft gemacht, dass ohne Schulbegleitung und Integrationshilfe die erfolgreiche Beschulung sowie die soziale Integration des Antragstellers konkret gefährdet ist.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, also einen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter bzw. Integrationshelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Gemäß § 35a Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall in verschiedenen, im Einzelnen aufgezählten Formen gewährt, im vorliegenden Fall gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in ambulanter Form. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richtet sich u. a. die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I, S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2557) - SGB XII - konkretisiert sich die Leistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung.

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfeverordnung - EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I, S. 3022) zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder oder Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 15.6.2011 - 7 A 10.420/11 - juris Rn. 39, 40). Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn diese Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d. h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern. Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der „sonstigen Maßnahmen“ zugunsten behinderter Kinder (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 19).

Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist es glaubhaft, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner den begehrten Anspruch hat.

Beim Antragsteller weicht die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab, so dass zumindest eine drohende seelische Behinderung i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VIII vorliegt. Dies ergibt sich aus der fachärztlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 25. Januar 2016.

Hierdurch wird gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Bereich Schule und im Bereich Hort beeinträchtigt.

Die Feststellung einer solchen Teilhabebeeinträchtigung erfordert sozialpädagogische Fachlichkeit. Sie ist Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und gerichtlich voll überprüfbar (Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 35a Rn. 34 m. w. N.).

Der Antragsgegner hat durch einen Mitarbeiter seines ASD am 16./17. März 2016 Feststellungen zur Teilhabebeeinträchtigung getroffen, die allerdings in sich widersprüchlich und damit für das Gericht nicht nachvollziehbar sind. Der ASD kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in allen Bereichen sowohl in der Breite als auch in der Tiefe nur bedingt Bestätigung findet. Vor dem Hintergrund der Gemengelage an gestellten klinischpsychiatrischen und körperlichen Diagnosen und den hieraus resultierenden mehrfach zu bewältigenden Herausforderungen hält der ASD eine Unterstützung des Antragstellers durch eine fortlaufende Anbindung an therapeutische Beratung und Unterstützung für durchaus angezeigt. Den Schulalltag zu bewältigen ist er nach Auffassung des ASD allerdings allein imstande. Diese Beurteilung stützt sich auf die zuvor festgehaltene Gesamteinschätzung u. a. im Bereich Lernen/Leistung. Hier ist festgehalten, dass der Antragsteller mit den Anforderungen der Schule grundsätzlich je nach Tagesform und unter der aktuellen Unterstützung durch die Schulbegleiterinnen gut zu Recht kommt. In Phasen, welche den Antragsteller überfordern, neigt er zum Verkrampfen. Dann reagiert er entweder aggressiv, indem er Mitschüler beleidigt und angreift oder entzieht sich dem Geschehen gänzlich. Diesem Verhalten konnte man durch die bisherige Schulbegleitung bzw. Integrationsfachkraft adäquat begegnen. Weiterhin wird ausgeführt, dass der Antragsteller Aufmerksamkeit, wohlwollende Zuwendung und Unterstützung benötigt und immer motiviert werden muss. Es wird festgehalten, dass er nur mit intensiver Anleitung, Begleitung und Unterstützung sich auf den Grundschulalltag einstellen konnte. Wie sich der Verlauf ohne die bisherige Unterstützung hätte darstellen können, blieb dem ASD bisher verschlossen. Die institutionellen Fachkräfte gehen davon aus, dass der Antragsteller ohne Schulbegleitung/Integrationshilfe weitaus größere Probleme hätte und den Anforderungen nicht gerecht hätte werden können.

Diese Ausführungen widersprechen deutlich der Einschätzung, dass der Antragsteller allein imstande sei, den Schulalltag zu bewältigen.

Die Beurteilung des ASD beruht weiterhin auf der Gesamteinschätzung im Bereich Interaktion/Beziehungsqualität. In diesem Bereich wird festgehalten, dass nach Angaben der Nachmittagsbetreuung der Antragsteller eine hohe Bedürftigkeit hinsichtlich körperlicher Nähe besitzt und dass deren Fehlen zu Verhaltensauffälligkeiten führt. Weiterhin wird beschrieben, dass der Antragsteller kaum feste und verbindliche Freundschaften und Beziehungen zu anderen Kindern aus der Nachmittagsbetreuung hat. Er ist nicht in der Lage, angemessen mit Gleichaltrigen zu kommunizieren, hierbei zeigt er insbesondere bei Auseinandersetzungen eine geringe Frustrationstoleranz, verbunden mit Fluchtverhalten. Auch diesbezüglich ist für das Gericht nicht erkennbar, wie diese Erkenntnisse mit der Beurteilung vereinbar sind, der Antragsteller sei allein im Stande, den Schulalltag bzw. hier den Hortalltag zu bewältigen.

Die Beurteilung der ASD beruht weiterhin auf der Gesamteinschätzung Integration. Hiernach konnte die Integration in der Nachmittagsbetreuung durch den Einsatz der Integrationsfachkraft stabilisiert werden. Der Antragsteller braucht eine verlässliche Umgebung mit festen Bezugsgrößen und geregelten Abläufen. Diese Ausführungen tragen nicht die Beurteilung, der Antragsteller sei allein imstande, den Schulalltag zu bewältigen, dies auch unter Berücksichtigung der Feststellungen, dass der Antragsteller im Verein Fußball gespielt hat, einen neuen Verein sucht und über feste Freundschaften außerhalb von Schule und Nachmittagsbetreuung verfügt. Warum aus diesen Tatsachen der Rückschluss gezogen werden kann, dem Antragsteller müsse mehr zugetraut werden, ist für das Gericht nicht erkennbar, zumal es deutliche Unterschiede zwischen einem geregelten Schul-/Hort-Alltag mit entsprechenden Leistungsanforderungen und äußeren zwingenden Vorgaben einerseits und den erheblich freieren nicht zwingend leistungsorientierten Abläufen in einer Kinderfußballmannschaft andererseits gibt; zudem ist nicht klar, inwieweit die außerschulischen Freundschaften ebenfalls von Erwachsenen gefördert werden.

Die Gesamteinschätzung des ASD im Bereich Selbstfürsorge spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil hinsichtlich der hier genannten Abläufe der Antragsteller ohnehin keine Unterstützung durch Schulbegleitung/Integrationshilfe benötigt.

Weiterhin sind auch die Ausführungen zu einer Teilhabebeeinträchtigung im angegriffenen Bescheid vom 1. April 2016 nicht nachvollziehbar. Die Schwierigkeiten des Antragstellers werden - für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar - auf fehlende kognitive Fähigkeiten und auf Überforderungssituationen zurückgeführt und beispielhaft damit begründet, dass ein bestimmter Förderkurs wenig Erfolg zeige, weil sich der Antragsteller am Folgetag nicht mehr an die bearbeiteten Inhalte erinnern könne. Darüber hinaus führt der angegriffene Bescheid die Probleme des Antragstellers auf geringes Durchhaltevermögen, ungenügende Körperhaltung und eine starre Denk- und Arbeitshaltung zurück. Unklar bleibt, inwieweit dies mit den zuvor aufgeführten fehlenden kognitiven Fähigkeiten und Überforderungssituationen zu tun hat und weshalb aus dem Vorhandensein dieser Probleme der Schluss gezogen werden kann, es bestehe keine für die Gewährung von Eingliederungshilfe hinreichende Teilhabebeeinträchtigung.

Demgegenüber ist das Gericht davon überzeugt, dass die seelische Behinderung des Antragstellers die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, hier die Teilhabe an einer angemessenen Schulbildung i. S. d. § 12 Abs. 1 EinglHVO, erheblich beeinträchtigt und dem mit einer Hilfe zur angemessenen Schulbildung in Form einer Schulbegleitung/Integrationshilfe entgegengewirkt werden kann. Dies ergibt sich aus den oben zitierten Passagen der Feststellungen der Teilhabebeeinträchtigung, erstellt vom Antragsgegner am 16./17. März 2016. Dies ergibt sich auch aus der fachärztlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 25. Januar 2016, wonach die in dieser Stellungnahme beschriebenen Störungen eine Auseinandersetzung im emotionalsozialen Bereich und eine Umsetzung und Bewältigung der Ansprüche des Schulalltags im Lern- und Leistungsverhalten erschweren. Ziel der Schulbegleitung war es hiernach, eine Stabilisierung im sozialemotionalen Bereich zu erreichen. Unterstützende Integrationsmaßnahmen sind hiernach weiterhin erforderlich, um den Antragsteller emotional weiterhin zu stabilisieren und in seiner schulischen Entwicklung zu unterstützen.

Weiterhin ist der Schulbericht der ...-Schule vom 1. März 2016 zu berücksichtigen, in welchem die Verhaltensweisen und die Probleme des Antragstellers ausführlich beschrieben sind und festgehalten wird, dass der Antragsteller extrem individuelle, lange und zeitintensive Zuwendung in sehr unterschiedlichen Situationen benötigt.

Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Bezug auf eine angemessene Schulbildung i. S. v. § 35a Abs. 1 SGB VIII beeinträchtigt ist und dass er damit einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat.

Der Antragsgegner kann diesem Anspruch nicht entgegenhalten, Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung seien ausgeschlossen, weil hierfür ausschließlich die staatliche Schulverwaltung zuständig sei.

Das Bundessozialgericht führt in seinem Urteil vom 15. November 2012 (B 8 SO 12/11 R - juris Rn. 15 ff. m. w. N.) aus, dass § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII lediglich „Hilfen“ zu einer angemessenen Schulbildung umfasst, also lediglich Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Auch § 12 EinglHVO, der ebenfalls nur von „Hilfen“ zu einer angemessenen Schulbildung spricht, umfasst - so das Bundessozialgericht - in seinen Regelbeispielen nur die Schulbildung begleitende Maßnahmen. Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt, obliegt hingegen allein den Schulträgern. Art. 7 Abs. 1 GG überträgt dem Staat einen (außerhalb des Sozialhilferechts liegenden) eigenständigen Unterrichts- und Bildungsauftrag im Schulbereich. Dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule den Regelungen über die Eingliederungshilfe entzogen ist, bestätigt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII durch die Formulierung, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen also grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (vgl. auch BSG, U. v. 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21). Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 37; vgl. hierzu weiterhin VG Stuttgart, B. v. 16.2.2015 - 7 K 5740/14 - juris Rn. 14; VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 29; DIJuf-Rechtsgutachten v. 6.8.2014, JAmt 2014, 452; von Koppenfels-Spies, jurisPK-SGB VIII, Stand 12.5.2016, § 35a Rn. 59 ff.; Kepert/Ehrhard, Schulbegleiter an Bayerischen Schulen - Schulische Inklusion als Aufgabe der Jugend- und Sozialhilfe ?, BayVBl. 2015, 366 ff.; Kepert/Vondung in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2016, § 10 Rn. 35 m. w. N.).

Auf dieser Grundlage zählen zum Kernbereich der Schule, die von vorneherein der Eingliederungshilfe entzogen sind, alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendige Kenntnis vermitteln soll (BSG, U. v. 15.11.2012, B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 17). Dies betrifft somit primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen (VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 31).

Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist damit dann nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen soll, dem betroffenen Kind/Jugendlichen erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 37). Entscheidend dabei ist, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleiben und sich die Betreuungsleistungen der Schulbegleitung im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge der Lehrer beschränken. Dies kann z. B. dadurch zum Ausdruck kommen, dass die Schulbegleitung durch Organisation des Arbeitsplatzes und Strukturierung der Arbeit, durch direkte Einflussnahme auf das Verhalten des betroffenen Kindes, durch Einzelgespräche in oder nach kritischen Situationen und durch Gestaltung der Pausen dafür sorgt, dass das betroffene Kind dem Unterricht nach den von den Lehrkräften vorgegebenen Inhalten folgen, die Arbeitsaufträge der Lehrkräfte ausführen und sich in den Schulbetrieb und in das fachliche Leben zusammen mit seinen Schul- und Klassenkameraden integrieren kann (Borner, Anmerkung zum Beschluss des VG Stuttgart v. 16.2.2015 - 7 K 5740/2014 - juris m. w. N.). Dies betrifft z. B. auch Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorischen Hilfen beim Raum- und Fachwechsel (VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2/45/14 - juris Rn. 43).

Dies bedeutet, dass als Aufgaben außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste anzusehen sind, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule wahrnehmen kann (vgl. VG Freiburg, a. a. O.).

Damit können nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehörende Leistungen durchaus auch pädagogischen Charakter in einem Sinne haben, dass eine Mitwirkung des betroffenen Kindes am Unterricht ermöglicht wird und damit eine kognitive Förderung erfolgt (Kepert/Ehrhard, Schulbegleiter an Bayerischen Schulen - Schulische Inklusion als Aufgabe der Jugend- und Sozialhilfe ?, BayVBl. 2015, 366/369). Entscheidend ist hierbei allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand der Lehrkraft bleibt und sich die Betreuungsleistung der Schulbegleitung im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge der Lehrkraft beschränkt (LSG NRW, U. v. 5.2.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris; DIJuF-Rechtsgutachten v. 6.8.2014, JAmt 2014, 452/454).

Dabei ist zu beachten, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe und eigenständigem pädagogischen Handeln im Kernbereich pädagogischer Arbeit durchaus fließend sein können.

Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass die im vorliegenden Fall erforderlichen Tätigkeiten der Schulbegleitung nicht den Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit einer Lehrkraft umfassen.

Dies ergibt sich schon aus der „Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a SGB VIII“ des ASD des Antragsgegners vom 16./17. März 2016. Hier ist unter der Rubrik „Gesamteinschätzung: Lernen/Leistung“ festgehalten, dass die bisherige Schulbegleitung der Neigung des Antragstellers zum Verkrampfen in diesen überfordernden Phasen adäquat begegnen konnte. Insbesondere ging es hier um die Problematik, dass der Antragsteller in derartigen Situationen Mitschüler beleidigte oder angriff oder sich dem Geschehen gänzlich entzog. Nach der Einschätzung des ASD braucht der Antragsteller Aufmerksamkeit, wohlwollende Zuwendung, Unterstützung, Motivation, Anleitung und Begleitung, um sich auf den Grundschulalltag einzustellen. All dies sind Aufgaben, die nach dem oben dargestellten Maßstab nicht zum pädagogischen Kernbereich einer Lehrkraft zählen, obwohl sie wenigstens teilweise auch pädagogischer Natur sind.

Gleiches ergibt sich aus dem Schulbericht der ...-Schule G. vom 1. März 2016. Hiernach ist die Schulbegleitung eine wichtige Stützung für die Akzeptanz des Antragstellers in der Klasse. Die sehr individuelle, sehr situationsbezogene Begleitung des Antragstellers durch die Schulbegleitung kommt in allen schwierigen Situationen während des Unterrichts, während der Proben und während der Pausen zum Tragen, was dazu führte, dass die extremen Verhaltensweisen (Fauchen, Beißen, tätliche Angriffe auf Mitschüler, totale Verweigerung bis hin zur Unansprechbarkeit) nicht mehr auftraten. Konkret sind hierfür oft lange und nachhaltige Gespräche, häufig in den Pausen, erforderlich, zudem die intensive Begleitung und Anforderung der Mitarbeit im Unterricht mit genauem Blick auf mögliche Überforderungen. Hinzu kommen während der Proben strukturelle Hilfen und solche auf sprachlicher Ebene durch die Schulbegleitung. Auch dies macht deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit der Schulbegleitung zwar (auch) um Aufgaben im pädagogischen Bereich handelt, dass jedoch nicht der Kernbereich pädagogischer Tätigkeiten der Lehrkraft betroffen ist.

All dies lässt erkennen, dass die Schulbegleitung im vorliegenden Fall die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft absichern und die Rahmenbedingungen dafür schaffen muss, dem Antragsteller den Besuch der Schule an sich und ein - soweit möglich - erfolgreiches Lernen zu ermöglichen (vgl. auch VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 35 ff. zu der Frage, ob der Kernbereich pädagogischer Arbeit für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein - was im vorliegenden Fall nach Aktenlage nicht gegeben ist - sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, obwohl die gesamte Aktenlage vorliegend der Sache nach eine inklusive Beschulung nahe legt).

Handelt es sich bei den im vorliegenden Fall erforderlichen Tätigkeiten der Schulbegleitung jedoch nicht um solche, die als Kernbereich pädagogischer Tätigkeit allein von der Schule erbracht werden müssen, die aber dennoch - auch - dem pädagogischen Bereich zuzuordnen sind, sind sowohl Schule als auch Träger der Jugendhilfe zur Leistung verpflichtet. Allerdings ist das Verhältnis dieser Leistungspflichten zueinander in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt werden, dahingehend geregelt, dass eine allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert ist (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 juris Rn. 39 m. w. N.). Allerdings genügt es für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (Kepert/Vondung in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2016, § 10 Rn. 7 m. w. N.). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 39 m. w. N.; VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 48 m. w. N.; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 10 Rnrn. 23 bis 25).

Damit begründet § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, der vielmehr im Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig bleibt (VG Freiburg, a. a. O., juris Rn. 48 m. w. N.; VG Stuttgart, B. v. 16.2.2015 - 7 K 5740/14 - juris Rn. 15).

Auf dieser Grundlage wird deutlich, dass sich der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller nicht darauf berufen kann, dieser möge die für eine adäquate Beschulung erforderlichen Maßnahmen bei der Schule selbst anfordern. Zwar ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, berichtigt S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen und gemäß Art. 30a Abs. 8 Satz 1 BayEUG können die Schülerinnen und Schüler sich in ihrem sozial- oder jugendhilferechtlichen Hilfebedarf durch Schulbegleiterinnen oder Schulbegleiter nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen unterstützen lassen; es finden sich allerdings im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz keine Regelungen zu der Frage, in welchen Fällen die Stellung des Schulbegleiters durch den Träger der Jugend- oder Sozialhilfe zu erfolgen hat. Die Abgrenzung zwischen einer Zuständigkeit der Schule und des Trägers der Jugend- oder Sozialhilfe bleibt damit offen. Vielmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 2005 (12 B 02.2188 - juris) entschieden, dass behinderten Kindern nach bayerischen Landesrecht kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung einer Schulbegleitung für den Besuch einer Förderschule zukommt.

Hieraus ergibt sich, dass die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber der Schulverwaltung wenig Erfolg versprechend ist; faktisch steht zudem fest, dass die ...-Schule keinen Schulbegleiter zur Verfügung stellt und auch die Lehrkraft nicht die entsprechenden Aufgaben übernehmen kann (vgl. Schulbericht der ...-Schule vom 1. März 2016, Ziffer 9.).

In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden auszutragen ist, sondern allenfalls im Rahmen eines entsprechenden Erstattungsstreits (VG Freiburg, a. a. O., juris Rn. 52 m. w. N.).

Der Anordnungsanspruch, den der Antragsteller somit glaubhaft gemacht hat, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit der vorliegenden Entscheidung - zwangsläufig - die Hauptsache vorweggenommen wird. Denn es handelt sich vorliegend um ein zeitlich gebundenes Begehren, das aus faktischen Gründen ausschließlich anlässlich des Schulbesuchs des Antragstellers im derzeit laufenden Schuljahr erfüllt werden kann. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist im vorliegenden Fall hinzunehmen, da dem Antragsteller andernfalls schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Denn aus den bereits dargestellten Stellungnahmen der ...-Schule vom 1. März 2016 und des ASD des Antragsgegners vom 16./17. März 2016 wird deutlich, dass eine Beschulung des Antragstellers ohne entsprechende Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe nicht in angemessener Art und Weise möglich ist. Kann der Antragsteller aber bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entweder überhaupt nicht oder nur unter großen pädagogischen und sozialen Schwierigkeiten die Schule besuchen, bleibt einerseits zwangsläufig der Lernerfolg aus und andererseits entstehen soziale Verwerfungen mit entsprechenden psychischen Folgen für den Antragsteller.

Da der Antragsteller somit Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat und eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Fall ausnahmsweise hinzunehmen ist, war der Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahrs 2015/2016 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten eines Schulbegleiters und eines Integrationshelfers im beantragten Umfang zu gewähren.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen 19 K 6935/15 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 31. Juli 2016, Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für den Unterricht durch die X.   -J.         schule zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.