Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2017 - 12 CE 17.831
vorgehend
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
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Tenor
I.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016, längstens jedoch bis zum vorherigen Ausscheiden aus der ...-Schule G., Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten eines Schulbegleiters zum Besuch der 4. Klasse der ...-Schule G. im Umfang von 16 Zeitstunden pro Woche sowie der notwendigen und angemessenen Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch der Nachmittagsbetreuung im AWO-Kinderhort der ...-Schule G. im Umfang von vier Zeitstunden pro Woche zu gewähren.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller besucht die 4. Klasse der ...-Schule G. und in diesem Rahmen auch den dortigen AWO-Kinderhort. Die Parteien streiten um die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter und einen Integrationshelfer.
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
In diesem Zusammenhang erläuterte die Klassenlehrerin des Antragstellers mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Ein am
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Auf der Grundlage einer entsprechenden Mitteilung des Antragsgegners an die Mutter des Antragstellers beantragte diese mit Schreiben vom
Die vom Antragsgegner angeforderte fachärztliche Kinder- und Jugendpsychiatrische Stellungnahme vom
Mit Schreiben vom
Unter dem
Im Rahmen der Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung gelangte der ASD des Antragsgegners am 16./
Mit Bescheid vom
Am
Erlass einer einstweiligen Anordnung
beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch den ablehnenden Bescheid sei die Förderung, durch welche die massiv gestörte schulische Entwicklung des Antragstellers einen stetig positiven Verlauf genommen habe, mitten im Schuljahr beendet worden. Eine zeitnahe Entscheidung sei notwendig, um die erforderliche Unterstützung weiter zu erhalten. Ab dem Schuljahr 2013/2014 in der Maria-Stern-Förderschule seien beim Antragsteller massive Störungen in seinem sozialemotionalen Verhalten sowie in seinem Lern- und Arbeitsverhalten aufgetreten, die trotz intensiver pädagogischer Bemühungen des Klassenlehrers und der Erzieherin nicht abgebaut hätten werden können. Das Leistungsniveau sei gesunken. Aufgrund der Installation einer Schulbegleitung sei eine Stabilisierung im Lern- und Arbeitsverhalten sowie im Sozialverhalten eingetreten. Im Schuljahr 2014/2015 habe der Antragsteller durch intensives Zusammenarbeiten mit der Schulbegleitung gelernt, dem Unterricht zu folgen und sich den schulischen Leistungsanforderungen zu stellen sowie in den Anforderungen des sozialen Miteinanders im schulischen Alltag konstruktive Verhaltensweisen umzusetzen. Die Ablehnung durch seine Mitschüler habe abgenommen, demgegenüber sei positiver Kontakt aufgebaut worden. Der Leistungsstand sei verbessert worden. Werde dem Antragsteller nun keine Hilfe mehr gewährt, führe dies unweigerlich zum Eintritt einer seelischen Behinderung.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, beim Antragsteller liege unstreitig eine drohende seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor. Allerdings fehle es an dem Ausmaß einer Teilhabebeeinträchtigung, das Eingliederungshilfe rechtfertige. Die vorliegenden Schwierigkeiten im schulischen Bereich träten aufgrund fehlender kognitiver Fähigkeiten und in Überforderungssituationen auf. Beispielhaft beschreibe die Lehrkraft, dass ein Förderkurs wenig Erfolg zeige, weil sich der Antragsteller am Folgetag nicht an den bearbeiteten Inhalt erinnern könne. Es lägen Probleme vor, die auf andere Ursachen zurückzuführen seien, insbesondere geringes Durchhaltevermögen, Körperhaltung im Unterricht, starre Denk- und Arbeitshaltung. Offensichtlich seien körperliche Beeinträchtigungen mitverantwortlich für die auftretenden Schwierigkeiten. Er störe den Unterricht, wenn er sich körperlich unwohl fühle, er durch schulische Anforderungen unter Druck gerate, sich selbst überfordere oder innerlich unruhig sei. Der Antragsteller benötige Unterstützung und Überwachung von Aufgabenlösungen oder Aufmunterung und Anleitung zur Weiterarbeit, viel Zuspruch und Motivation und körperliche Nähe von Erwachsenen. Gerade die Unterstützung und Überwachung von Aufgabenlösungen oder Aufmunterung und Anleitung zur Weiterarbeit zählten zu den Aufgaben, die in weitem Umfang den pädagogischen Kernbereich eines Lehrers beträfen und nicht durch einen Schulbegleiter abzudecken seien. Dessen Aufgabe sei es auch nicht, therapeutisch tätig zu werden. Hinsichtlich der sozialen Integration bestehe keine Teilhabebeeinträchtigung, wie sich daraus ergebe, dass der Antragsteller am Fußballtraining in einem Verein teilnehme und in der Freizeit mit Freunden spiele. Nach Auffassung der sozialpädagogischen Fachkräfte sei der Antragsteller allein imstande, den Schulalltag zu bewältigen.
Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 16.458 sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Antragsgegners, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
II.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist, wie dessen Mutter mit Schreiben vom
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahrs 2015/2016 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters zum Besuch der 4. Klasse der ...-Grundschule G. im Umfang von 16 Zeitstunden pro Woche sowie der Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch der Nachmittags-Betreuung im AWO-Kinderhort der ...-Schule G. im Umfang von 4 Zeitstunden pro Woche zu gewähren. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren W 3 K 16.458 der Sache nach das Erfordernis geltend macht, die bisher vom Bezirk Unterfranken bis zum 31. März 2016 gewährte Eingliederungshilfe unverändert durch den Antragsgegner fortzuführen. Damit bemisst sich das Begehren daran, was dem Antragsteller mit Bescheid des Bezirks Unterfranken vom 10. September 2015, geändert mit Bescheid vom 24. September 2015, bewilligt worden ist.
Der zulässige Antrag hat Erfolg. Der Antragsgegner war zu verpflichten, entsprechend dem Begehren des Antragstellers vorläufig Eingliederungshilfe zu gewähren.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO; siehe im Einzelnen auch BayVGH, B. v. 10.11.1997, 4 CE 97.3392 - BayVBl. 1998, 209/210).
Wegen der Eilbedürfigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 87 m. w. N.).
Allerdings schreibt § 123 Abs. 1 VwGO vor, dass das Gericht eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen Zustands“ treffen kann. Dies bedeutet, dass die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, weder zulasten des Antragstellers insbesondere durch bloßen Zeitablauf, noch zulasten der Behörde. Allerdings gilt dieses Vorwegnahme-Verbot nicht bei einem hohen Gewicht des Anordnungsgrunds, wenn also dem Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Die Hauptsache darf also dann vorweggenommen werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Bei bestimmten Begehren bleibt nur die Vorwegnahme der Hauptsache, in erster Linie bei zeitlich gebundenen Begehren (vgl. zu allem: Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 123 Rnrn. 66a bis 66c m. w. N.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; er hat dargelegt, dass die bislang vom Bezirk Unterfranken gewährte Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung und eine Integrationshilfe zum 31. März 2016 eingestellt worden ist. Weiterhin hat er durch die Vorlage des Schulberichts vom 1. März 2016 glaubhaft gemacht, dass der weitere Besuch von Schule und Hort ohne entsprechende Schulbegleitung und Integrationshilfe nicht Erfolg versprechend ist, da der Antragsteller in allen Phasen des Unterrichts kontinuierliche stützende Hilfe benötigt, um dem unterrichtlichen Geschehen zu folgen; zudem braucht er hiernach in besonders schwierigen Phasen sehr zeit- und personenintensive Zuwendung, was den zeitlichen und personellen Rahmen der Regelschule sprengt. Damit ist glaubhaft gemacht, dass ohne Schulbegleitung und Integrationshilfe die erfolgreiche Beschulung sowie die soziale Integration des Antragstellers konkret gefährdet ist.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, also einen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter bzw. Integrationshelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Gemäß § 35a Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall in verschiedenen, im Einzelnen aufgezählten Formen gewährt, im vorliegenden Fall gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in ambulanter Form. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richtet sich u. a. die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I, S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2557) - SGB XII - konkretisiert sich die Leistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung.
Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfeverordnung - EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I, S. 3022) zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder oder Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 15.6.2011 - 7 A 10.420/11 - juris Rn. 39, 40). Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn diese Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d. h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern. Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der „sonstigen Maßnahmen“ zugunsten behinderter Kinder (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 19).
Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist es glaubhaft, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner den begehrten Anspruch hat.
Beim Antragsteller weicht die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab, so dass zumindest eine drohende seelische Behinderung i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VIII vorliegt. Dies ergibt sich aus der fachärztlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 25. Januar 2016.
Hierdurch wird gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Bereich Schule und im Bereich Hort beeinträchtigt.
Die Feststellung einer solchen Teilhabebeeinträchtigung erfordert sozialpädagogische Fachlichkeit. Sie ist Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und gerichtlich voll überprüfbar (Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 35a Rn. 34 m. w. N.).
Der Antragsgegner hat durch einen Mitarbeiter seines ASD am 16./
Diese Ausführungen widersprechen deutlich der Einschätzung, dass der Antragsteller allein imstande sei, den Schulalltag zu bewältigen.
Die Beurteilung des ASD beruht weiterhin auf der Gesamteinschätzung im Bereich Interaktion/Beziehungsqualität. In diesem Bereich wird festgehalten, dass nach Angaben der Nachmittagsbetreuung der Antragsteller eine hohe Bedürftigkeit hinsichtlich körperlicher Nähe besitzt und dass deren Fehlen zu Verhaltensauffälligkeiten führt. Weiterhin wird beschrieben, dass der Antragsteller kaum feste und verbindliche Freundschaften und Beziehungen zu anderen Kindern aus der Nachmittagsbetreuung hat. Er ist nicht in der Lage, angemessen mit Gleichaltrigen zu kommunizieren, hierbei zeigt er insbesondere bei Auseinandersetzungen eine geringe Frustrationstoleranz, verbunden mit Fluchtverhalten. Auch diesbezüglich ist für das Gericht nicht erkennbar, wie diese Erkenntnisse mit der Beurteilung vereinbar sind, der Antragsteller sei allein im Stande, den Schulalltag bzw. hier den Hortalltag zu bewältigen.
Die Beurteilung der ASD beruht weiterhin auf der Gesamteinschätzung Integration. Hiernach konnte die Integration in der Nachmittagsbetreuung durch den Einsatz der Integrationsfachkraft stabilisiert werden. Der Antragsteller braucht eine verlässliche Umgebung mit festen Bezugsgrößen und geregelten Abläufen. Diese Ausführungen tragen nicht die Beurteilung, der Antragsteller sei allein imstande, den Schulalltag zu bewältigen, dies auch unter Berücksichtigung der Feststellungen, dass der Antragsteller im Verein Fußball gespielt hat, einen neuen Verein sucht und über feste Freundschaften außerhalb von Schule und Nachmittagsbetreuung verfügt. Warum aus diesen Tatsachen der Rückschluss gezogen werden kann, dem Antragsteller müsse mehr zugetraut werden, ist für das Gericht nicht erkennbar, zumal es deutliche Unterschiede zwischen einem geregelten Schul-/Hort-Alltag mit entsprechenden Leistungsanforderungen und äußeren zwingenden Vorgaben einerseits und den erheblich freieren nicht zwingend leistungsorientierten Abläufen in einer Kinderfußballmannschaft andererseits gibt; zudem ist nicht klar, inwieweit die außerschulischen Freundschaften ebenfalls von Erwachsenen gefördert werden.
Die Gesamteinschätzung des ASD im Bereich Selbstfürsorge spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil hinsichtlich der hier genannten Abläufe der Antragsteller ohnehin keine Unterstützung durch Schulbegleitung/Integrationshilfe benötigt.
Weiterhin sind auch die Ausführungen zu einer Teilhabebeeinträchtigung im angegriffenen Bescheid vom
Demgegenüber ist das Gericht davon überzeugt, dass die seelische Behinderung des Antragstellers die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, hier die Teilhabe an einer angemessenen Schulbildung i. S. d. § 12 Abs. 1 EinglHVO, erheblich beeinträchtigt und dem mit einer Hilfe zur angemessenen Schulbildung in Form einer Schulbegleitung/Integrationshilfe entgegengewirkt werden kann. Dies ergibt sich aus den oben zitierten Passagen der Feststellungen der Teilhabebeeinträchtigung, erstellt vom Antragsgegner am 16./17. März 2016. Dies ergibt sich auch aus der fachärztlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 25. Januar 2016, wonach die in dieser Stellungnahme beschriebenen Störungen eine Auseinandersetzung im emotionalsozialen Bereich und eine Umsetzung und Bewältigung der Ansprüche des Schulalltags im Lern- und Leistungsverhalten erschweren. Ziel der Schulbegleitung war es hiernach, eine Stabilisierung im sozialemotionalen Bereich zu erreichen. Unterstützende Integrationsmaßnahmen sind hiernach weiterhin erforderlich, um den Antragsteller emotional weiterhin zu stabilisieren und in seiner schulischen Entwicklung zu unterstützen.
Weiterhin ist der Schulbericht der ...-Schule vom
Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Bezug auf eine angemessene Schulbildung i. S. v. § 35a Abs. 1 SGB VIII beeinträchtigt ist und dass er damit einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat.
Der Antragsgegner kann diesem Anspruch nicht entgegenhalten, Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung seien ausgeschlossen, weil hierfür ausschließlich die staatliche Schulverwaltung zuständig sei.
Das Bundessozialgericht führt in seinem
Auf dieser Grundlage zählen zum Kernbereich der Schule, die von vorneherein der Eingliederungshilfe entzogen sind, alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendige Kenntnis vermitteln soll (BSG, U. v. 15.11.2012, B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 17). Dies betrifft somit primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen (VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 31).
Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist damit dann nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen soll, dem betroffenen Kind/Jugendlichen erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 37). Entscheidend dabei ist, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleiben und sich die Betreuungsleistungen der Schulbegleitung im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge der Lehrer beschränken. Dies kann z. B. dadurch zum Ausdruck kommen, dass die Schulbegleitung durch Organisation des Arbeitsplatzes und Strukturierung der Arbeit, durch direkte Einflussnahme auf das Verhalten des betroffenen Kindes, durch Einzelgespräche in oder nach kritischen Situationen und durch Gestaltung der Pausen dafür sorgt, dass das betroffene Kind dem Unterricht nach den von den Lehrkräften vorgegebenen Inhalten folgen, die Arbeitsaufträge der Lehrkräfte ausführen und sich in den Schulbetrieb und in das fachliche Leben zusammen mit seinen Schul- und Klassenkameraden integrieren kann (Borner, Anmerkung zum Beschluss des VG Stuttgart
Dies bedeutet, dass als Aufgaben außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste anzusehen sind, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule wahrnehmen kann (vgl. VG Freiburg, a. a. O.).
Damit können nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehörende Leistungen durchaus auch pädagogischen Charakter in einem Sinne haben, dass eine Mitwirkung des betroffenen Kindes am Unterricht ermöglicht wird und damit eine kognitive Förderung erfolgt (Kepert/Ehrhard, Schulbegleiter an Bayerischen Schulen - Schulische Inklusion als Aufgabe der Jugend- und Sozialhilfe ?, BayVBl. 2015, 366/369). Entscheidend ist hierbei allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand der Lehrkraft bleibt und sich die Betreuungsleistung der Schulbegleitung im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge der Lehrkraft beschränkt (LSG NRW, U. v. 5.2.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris; DIJuF-Rechtsgutachten v. 6.8.2014, JAmt 2014, 452/454).
Dabei ist zu beachten, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe und eigenständigem pädagogischen Handeln im Kernbereich pädagogischer Arbeit durchaus fließend sein können.
Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass die im vorliegenden Fall erforderlichen Tätigkeiten der Schulbegleitung nicht den Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit einer Lehrkraft umfassen.
Dies ergibt sich schon aus der „Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a SGB VIII“ des ASD des Antragsgegners vom 16./
Gleiches ergibt sich aus dem Schulbericht der ...-Schule G.
All dies lässt erkennen, dass die Schulbegleitung im vorliegenden Fall die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft absichern und die Rahmenbedingungen dafür schaffen muss, dem Antragsteller den Besuch der Schule an sich und ein - soweit möglich - erfolgreiches Lernen zu ermöglichen (vgl. auch VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 35 ff. zu der Frage, ob der Kernbereich pädagogischer Arbeit für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein - was im vorliegenden Fall nach Aktenlage nicht gegeben ist - sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, obwohl die gesamte Aktenlage vorliegend der Sache nach eine inklusive Beschulung nahe legt).
Handelt es sich bei den im vorliegenden Fall erforderlichen Tätigkeiten der Schulbegleitung jedoch nicht um solche, die als Kernbereich pädagogischer Tätigkeit allein von der Schule erbracht werden müssen, die aber dennoch - auch - dem pädagogischen Bereich zuzuordnen sind, sind sowohl Schule als auch Träger der Jugendhilfe zur Leistung verpflichtet. Allerdings ist das Verhältnis dieser Leistungspflichten zueinander in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt werden, dahingehend geregelt, dass eine allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert ist (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 juris Rn. 39 m. w. N.). Allerdings genügt es für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (Kepert/Vondung in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2016, § 10 Rn. 7 m. w. N.). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 39 m. w. N.; VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 48 m. w. N.; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 10 Rnrn. 23 bis 25).
Damit begründet § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, der vielmehr im Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig bleibt (VG Freiburg, a. a. O., juris Rn. 48 m. w. N.; VG Stuttgart, B. v. 16.2.2015 - 7 K 5740/14 - juris Rn. 15).
Auf dieser Grundlage wird deutlich, dass sich der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller nicht darauf berufen kann, dieser möge die für eine adäquate Beschulung erforderlichen Maßnahmen bei der Schule selbst anfordern. Zwar ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, berichtigt S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen und gemäß Art. 30a Abs. 8 Satz 1 BayEUG können die Schülerinnen und Schüler sich in ihrem sozial- oder jugendhilferechtlichen Hilfebedarf durch Schulbegleiterinnen oder Schulbegleiter nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen unterstützen lassen; es finden sich allerdings im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz keine Regelungen zu der Frage, in welchen Fällen die Stellung des Schulbegleiters durch den Träger der Jugend- oder Sozialhilfe zu erfolgen hat. Die Abgrenzung zwischen einer Zuständigkeit der Schule und des Trägers der Jugend- oder Sozialhilfe bleibt damit offen. Vielmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem
Hieraus ergibt sich, dass die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber der Schulverwaltung wenig Erfolg versprechend ist; faktisch steht zudem fest, dass die ...-Schule keinen Schulbegleiter zur Verfügung stellt und auch die Lehrkraft nicht die entsprechenden Aufgaben übernehmen kann (vgl. Schulbericht der ...-Schule vom 1. März 2016, Ziffer 9.).
In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden auszutragen ist, sondern allenfalls im Rahmen eines entsprechenden Erstattungsstreits (VG Freiburg, a. a. O., juris Rn. 52 m. w. N.).
Der Anordnungsanspruch, den der Antragsteller somit glaubhaft gemacht hat, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit der vorliegenden Entscheidung - zwangsläufig - die Hauptsache vorweggenommen wird. Denn es handelt sich vorliegend um ein zeitlich gebundenes Begehren, das aus faktischen Gründen ausschließlich anlässlich des Schulbesuchs des Antragstellers im derzeit laufenden Schuljahr erfüllt werden kann. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist im vorliegenden Fall hinzunehmen, da dem Antragsteller andernfalls schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Denn aus den bereits dargestellten Stellungnahmen der ...-Schule vom 1. März 2016 und des ASD des Antragsgegners vom 16./17. März 2016 wird deutlich, dass eine Beschulung des Antragstellers ohne entsprechende Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe nicht in angemessener Art und Weise möglich ist. Kann der Antragsteller aber bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entweder überhaupt nicht oder nur unter großen pädagogischen und sozialen Schwierigkeiten die Schule besuchen, bleibt einerseits zwangsläufig der Lernerfolg aus und andererseits entstehen soziale Verwerfungen mit entsprechenden psychischen Folgen für den Antragsteller.
Da der Antragsteller somit Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat und eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Fall ausnahmsweise hinzunehmen ist, war der Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahrs 2015/2016 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten eines Schulbegleiters und eines Integrationshelfers im beantragten Umfang zu gewähren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen 19 K 6935/15 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 31. Juli 2016, Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für den Unterricht durch die X. -J. schule zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
1
G r ü n d e:
2Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde Erfolg.
3Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat mit seinem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfung zugrundezulegenden Beschwerdevorbringen glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme der Kosten seines Unterrichts durch die X. -J. schule vorliegen.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m.§ 920 Abs. 2 ZPO.
5Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüs-se vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010
7- 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
8Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014
10- 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, vom 14. Juni 2012 - 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011 - 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
11Diese Voraussetzungen für eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache liegen in beiderlei Hinsicht vor.
12Der Senat sieht es zunächst als hochgradig wahrscheinlich an, dass der Antragsteller die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für den Unterricht durch die X. -J. schule C. beanspruchen kann.
13Die Gewährung von Eingliederungshilfe setzt nach § 35a Abs. 1 SGB VIII voraus, dass,
141. die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für seinen Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
152. daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
16Bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer "seelischen Behinderung" aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, wenn der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist.
17Dass der Antragsteller nach den vorliegenden fachärztlichen Diagnosen - insbesondere dem diagnostizierten Asperger Syndrom (F84.5) - an einer seelischen Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII leidet, die zu einer fortwährenden Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII führt, drängt sich nach dem in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Werdegang des Antragstellers auf. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII ist auch weder von der Antragsgegnerin noch dem Verwaltungsgericht in Frage gestellt worden.
18Bei dieser Ausgangslage stellt sich der Unterricht des Antragstellers an der X. -J. schule auch als erforderliche und geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe dar.
19Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung.
20Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 4.98 -, BVerwGE 109, 155, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 12 A 2470/13 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris.
22Dies zugrundegelegt führt die notwendige Beachtung des Kindeswohls im vorliegenden Fall zu einer Reduzierung des Beurteilungsspielraums auf die Übernahme der Kosten des Unterrichts durch die X. -J. schule als einzig geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Übernahme der Kosten für die X. -J. schule abzulehnen, entspricht den Anforderungen an Sachangemessenheit und Nachvollziehbarkeit nicht.
23Dabei ist zunächst unstreitig, dass der Unterricht durch die X. -J. schule eine angemessene Wissensvermittlung darstellt; so ist im Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 23. November 2015 festgehalten, dass der Antragsteller im Unterricht mitarbeite und große Rückstände aufgearbeitet habe. Die Übernahme der Kosten stellt sich auch als erforderlich dar, da nicht ersichtlich ist, wie eine angemessene Schulbildung des Antragstellers im Schuljahr 2015/2016, in dem er durch Bescheid der Schulbehörde vom 19. Juni 2015 von der Schulpflicht befreit ist - womit das Ruhen der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW gemeint sein dürfte - anderenfalls sichergestellt werden sollte. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber im Bescheid vom 7. Juli 2015 eine Übernahme der Kosten für den Unterricht durch die X. -J. schule unter Verweis auf den Hilfeplan vom 18. März 2015, in dem als Hauptziel die Heranführung des Antragstellers an den Unterricht auf der B. -G. -Schule formuliert worden war, abgelehnt. Diese Begründung ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil - wovon die Antragsgegnerin bei der Erteilung ihres Ablehnungsbescheides auch Kenntnis hatte - seit der letzten Hilfeplankonferenz durch den bereits erwähnten Bescheid vom 19. Juni 2015 das Ruhen der Schulpflicht bis zum 31. Juli 2016 angeordnet worden war. Ist Voraussetzung für ein derartiges Ruhen der Schulpflicht gemäß § 40 Abs. 2 SchulG NRW aber, dass das betreffende Kind bzw. der betreffende Jugendliche selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden kann, so konnte die Antragsgegnerin jedenfalls nicht ohne weitere Erwägungen davon ausgehen, dass der Hilfebedarf des Antragstellers durch den Besuch der B. -G. -Schule gedeckt werden konnte. Hiergegen spricht auch der Kurzbericht des B1. -U. -A. L. /C1. vom 8. Mai 2015, in dem ausgeführt ist, dass aus therapeutischer Sicht alle Beteiligten ihre Möglichkeiten bis an die Grenze ausgelotet hätten, aber dennoch das Ziel einer Integration des Antragstellers in die B. -G. -Schule nicht habe erreicht werden können und eine Beschulung im üblichen schulischen Rahmen nicht möglich erscheine. Nachvollziehbare Erwägungen dazu, wie nunmehr der Anspruch des Antragstellers auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII befriedigt werden sollte, enthält der Bescheid vom 7. Juli 2015 nicht. Der Widerspruchsbescheid vom 29. September 2015 empfiehlt eine stationäre Diagnostik und enthält die Formulierung, der Wechsel auf eine Internatsschule mit einem speziellen Angebot für Asperger dürfe kein Tabuthema sein. Konkrete Ausführungen dazu, ob mit einer derartigen Schule der Hilfebedarf des Antragstellers gedeckt werden könnte, die der Antragsgegnerin oblegen hätten,
24vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 12 B 1360/12 -, juris,
25ergeben sich hieraus nicht. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine stationäre Diagnostik in absehbarer Zeit zu einer angemessenen Schulbildung beitragen würde. Soweit die Antragsgegnerin im Verfahren vorgetragen hat, dass es „im Rahmen der Hilfe für den Antragsteller nicht um die Beschulung“ gehe, verkennt sie, dass § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gerade einen Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gewährt.
26Die Antragsgegnerin konnte ihre Entscheidung auch nicht nachvollziehbar darauf stützen, dass die Maßnahme ungeeignet sei, weil die soziale Isolation des Antragstellers hierdurch verschärft werde, und ein Schulwechsel kein Mittel sei, einen lebensbedrohlichen Gewichtsverlust, Depression und suizidale Gedanken mit dem Wechsel der Schule zu therapieren.
27Zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass infolge des Unterrichts durch die X. -J. schule die soziale Isolation des Antragstellers verschärft würde. Dass der Antragsteller im Schuljahr 2015/16 keine Schule besucht, ist nicht dadurch bedingt, dass er durch die X. -J. schule unterrichtet wird, sondern beruht darauf, dass mit Bescheid vom 19. Juni 2015 das Ruhen seiner Schulpflicht bis zum 31. Juli 2016 festgestellt wurde. Inwieweit in dieser Situation der Unterricht durch die X. -J. schule, der immerhin den - internetgestützten - Kontakt zu den dortigen Lehrpersonen erfordert, die soziale Isolation des Antragstellers verschärfen soll, ist nicht erkennbar.
28Dabei wird nicht verkannt, dass der Unterricht durch die X. -J. schule in erster Linie den Hilfebedarf des Antragstellers im Bereich Schulbildung abdeckt und in den übrigen Bereichen, in denen der Antragsteller an der Teilhabe beeinträchtigt ist - insbesondere soweit seine Freizeitgestaltung und Kontakte zu Gleichaltrigen betroffen sind - seinen Hilfebedarf nicht abdecken dürfte. Aus der Regelung des § 35a SGB VIII kann aber der Rechtssatz, dass eine Hilfemaßnahme den gesamten Eingliederungshilfebedarf abdecken muss, nicht abgeleitet werden. Dieser Satz findet weder im Wortlaut des § 35a SGB VIII oder den von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften eine Verankerung, noch lässt er sich aus der Systematik oder aus dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe folgern.
29Während der Wortlaut des § 35a SGB VIII noch offen ist, spricht die Systematik des Gesetzes in gewichtiger Weise dafür, dass Eingliederungshilfeleistungen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses (Teil-) Bedarfs zugeschnitten sind. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt dieses Ergebnis. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 2, 3 und 6 SGB IX), die ein offenes Leistungssystem normieren und jeweils darauf ausgerichtet sind, den Bedarf in bestimmten Bereichen zu decken.
30Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelungen über die Eingliederungshilfe bestätigt. Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe werden durch die über § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbare Regelung des § 53 Abs. 3 SGB XII näher bestimmt. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es danach, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
31Zwar hat der Jugendhilfeträger möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken, der durch die seelische Behinderung hervorgerufen wird, und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen. Hilfebedarfe in unterschiedlichen Lebensbereichen sollen dabei nach Möglichkeit einheitlich abgedeckt werden und etwa die Eingliederungshilfe mit der Erziehungshilfe kombiniert werden (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf so weit wie möglich erfassen. Denn aus dem (sozialhilferechtlichen) Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist. Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - bzw. im Fall der zulässigerweise selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte - der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind. Dies kann es jedoch gerade bedingen, dass der durch Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen erzeugte Hilfebedarf nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. Um dem Ziel der Eingliederungshilfe nach möglichst umfassender Bedarfsdeckung in allen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Bereichen gerecht zu werden, kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken.
32Etwas anderes kann - mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungszieles in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen. Dies ist eine Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander.
33Dass der Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme nicht gedeckt wird, schließt es mithin - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht aus, dass sie geeignet und erforderlich sein kann, einen Teilbedarf zu decken und insoweit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht; es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1, juris, m.w.N.
35Dass durch den Besuch der X. -J. schule die von der Antragsgegnerin gewährte Autismustherapie vereitelt oder konterkariert würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr sind ausweislich des Protokolls des Hilfeplangesprächs vom 23. November 2015 in der letzten Zeit Fortschritte in der Zusammenarbeit des Antragstellers mit dem Therapeuten festzustellen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers hat sich zudem seit der Beschulung durch die X. -J. schule seine Fähigkeit zu sozialen Kontakten eher verbessert; so geht er etwa regelmäßig einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach, macht Einkäufe, und der Kontakt zu seinem Vater hat sich verbessert.
36Auch die Erwägung, die psychischen Beeinträchtigungen des Antragsgegners könnten nicht mit einem Schulwechsel therapiert werden, trägt die Ablehnung der Übernahme der Kosten der X. -J. schule nicht. Die etwaige Erforderlichkeit einer Therapie des Antragstellers, die über die bisherige Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe hinausgeht, steht der Gewährung der begehrten Kostenübernahme nicht entgegen. Ein Bedarf an Eingliederungshilfe entsteht vielmehr nicht selten erst auch dadurch, dass zu einem früheren Zeitpunkt keine ausreichenden pädagogischen, diagnostischen und therapeutischen Hilfestellungen erfolgten bzw. zunächst ausreichend erscheinende Hilfestellungen nicht griffen. Defizite dieser Art sind typischerweise Auslöser eines Bedarfs an Jugendhilfe und stehen der Geltendmachung eines aktuellen - gegebenenfalls durch unzureichende bisherige Therapien geprägten - Bedarfs nicht etwa anspruchsvernichtend gegenüber.
37Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 11. September 2007
38- B 3 K 05.23 -, juris.
39Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII für den geltend gemachten Anspruch kommt es unmittelbar nicht an, weil der Antragsteller in der Sache einen Anspruch auf Gewährung einer Jugendhilfeleistung verfolgt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erlangung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kann regelmäßig lediglich eine Anordnung für die Zukunft erfolgen, da es für die Vergangenheit an einem Anordnungsgrund fehlen dürfte; ob ein Kostenerstattungsanspruch für die vor dem Beschluss des Senates selbst beschaffte Hilfe nach § 36a Abs. 3 SGB VIII vorliegt, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes daher nicht zu klären. Ungeachtet dessen deckt die rechtliche Prüfung in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO, in dem eine Verpflichtung des zuständigen Jugendhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung einer Hilfeleistung erstritten werden soll, der Sache nach auch Fragen ab, die sich in gleicher oder ähnlicher Weise bei der Prüfung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stellen würden. So liegt etwa auf der Hand, dass das Bestehen eines Anordnungsanspruchs davon abhängt, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Hilfe vorliegen; auf diese Voraussetzungen stellt auch § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ab. Für den frühestmöglichen Beginn eines Anordnungsanspruchs kann wiederum von Bedeutung sein, wann der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger über seinen Hilfebedarf informiert hat und welche Zeitspanne dem Jugendhilfeträger hiernach zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen im Rahmen einer geordneten Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 SGB VIII einzuräumen war; diesen Aspekt erfasst auch § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII.
40Hier stand der Antragsgegnerin ausreichend Zeit zur Verfügung, um über den Antrag vom 23. April 2015 auf Übernahme der Kosten für den Unterricht durch die X. -J. schule auch unter Berücksichtigung des Bescheides über das Ruhen der Schulpflicht vom 19. Juni 2015 - eine den verfahrensrechtlichen Anforderungen aus § 36 Abs. 2 SGB VIII entsprechende Entscheidung noch vor Beginn des Schuljahres 2015/2016 treffen zu können. Der Hilfefall war dem Jugendamt bereits seit mehreren Jahren bekannt, insbesondere lag bereits im Jahr 2012 u.a. die Diagnose eines Asperger-Syndroms vor. Die Probleme des Antragstellers auf der B. -G. -Schule waren auch zuvor bereits Thema mehrerer Hilfeplangespräche in den Jahren 2014 und 2015 gewesen.
41Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Von einem unaufschiebbaren Bedarf ist regelmäßig gerade auch dann auszugehen, wenn der bei Kindern und Jugendlichen dauerhaft bestehende Bedarf an adäquater Bildungsvermittlung wegen drohenden Verlustes an Zeit, die nicht nachgeholt, sondern nur angehängt werden kann, nicht mehr oder nicht ausreichend gedeckt werden kann.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014 - 12 B 1198/14 -, juris
43Allerdings fehlt es an der Notwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, solange ein Abbruch der tatsächlich durchgeführten Maßnahme nicht aufgrund der ungeklärten Kostentragung droht. Ein Abbruch droht nicht, wenn der die Jugendhilfe tatsächlich "vorleistende" Dritte (z.B. der Träger der Einrichtung) nicht auf den Ersatz seiner Kosten drängt oder die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2001
45- 12 B 582/01 -, juris.
46Vorliegend hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass seine Eltern nicht (mehr) in der Lage sind, die monatlichen Kosten in Höhe von 787 € zu tragen. Auf die Tragung der Kosten durch seine Großeltern muss sich der Antragsteller angesichts deren fehlender Unterhaltspflicht nicht verweisen lassen.
47Die Verpflichtung der Antragsgegnerin ist in zeitlicher Hinsicht bis längstens zum 31. Juli 2016, dem derzeit absehbaren Ende des Ruhens der Schulpflicht des Antragstellers, zu begrenzen. Im Fall eines erneuten Antrags des Antragstellers auf darüber hinausgehende Kostenübernahme bliebe es der Antragsgegnerin unbenommen zu prüfen, welche anderen, aus ihrer Sicht möglicherweise auch geeigneteren Beschulungsmöglichketen für den Antragsteller in Betracht kämen, und deren Eignung und Verfügbarkeit konkret darzulegen.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
49Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.