Verwaltungsgericht Trier Urteil, 20. März 2013 - 5 K 801/12.TR
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin und der Beigeladene je zur Hälfte. Die Klägerin und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt den Ausgleich von Vermögensnachteilen, die ihr infolge der Rücknahme einer zu ihren Gunsten erteilten immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung entstanden sind.
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Die Klägerin beantragte unter dem 17.01.2008 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammtrocknungsanlage auf dem Betriebsgelände in der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke 87 und 90 sowie 90/1 und 95/1. Die Anlage sollte in einer Entfernung von 300 m zur B ... sowie innerhalb des Bebauungsplans „Sondergebiet Biomasse und Photovoltaik – ...“, der Ortsgemeinde ... errichtet werden.
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Der Beigeladene legte für das Vorhaben der Klägerin am 02.06.2008 eine Geruchsimmissionsprognose vor. Hierbei gelangte der Beigeladene zu dem Ergebnis, dass unter den gegebenen Rahmenbedingungen die zu erwartende Zusatzbelastung durch die geplante Klärschlammtrocknungsanlage eine relative Häufigkeit von Geruchsstunden von 0,02 an den benachbarten immissionsschutzempfindlichen Nutzungen nicht überschreite.
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Zu diesem Befund nahm das als Fachbehörde am Genehmigungsverfahren beteiligte Landesamt Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG) am 26.05.2008 Stellung. Dort hieß es u. a. (Bl. 82 der Verwaltungsakte):
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„Nicht verständlich ist der Hinweis auf S. 9, Abs. 5 auf einen 50 m mächtigen Kaltluftsee am projektierten Anlagenstandort, der durch die verengten Bachläufe des ...bachs und der ... in ca. 800 m Entfernung verursacht werden soll bei gleichzeitig flachem Gelände am Anlagenstandort. Es ist nachvollziehbar, dass Kaltluft sich in Richtung ... bewegt. Ob aber ein Kaltluftsee in der beschriebenen Dimension sich entwickeln kann, sollte der Gutachter näher erläutern auch unter dem Aspekt, dass große Teile von ... sich in der geruchsbeladenen Kaltluft befinden würden.“
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Nachdem dem Beigeladenen diese Stellungnahme durch das LUWG per Email übersandt worden war, ließ der Beigeladene durch einen Mitarbeiter, Herrn ..., am 03.06.2008 per Email eine überarbeitete Fassung der Geruchsimmissionsprognose an den Sachbearbeiter beim LUWG, Herrn ..., übersenden. In dieser Email führte der Mitarbeiter des Beigeladenen u. a. aus:
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„Die Dimensionen des Kaltluftsees wurden überprüft und entsprechend angepasst. Dabei wurde auch die Wirkung der Kaltluft auf die potenziellen Geruchsbelastungen überarbeitet. Im Ergebnis relativieren sich so die Geruchseinwirkungen durch Kaltluftströmungen auf ... und ... (Kapitel 6.1, Seite 10 Absatz 5 sowie Kapitel 6.3, Absatz 4 und letzter Absatz).“
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In der Folge übersandte das LUWG dem Beklagten mit Email vom 09.06.2008 eine abschließende Stellungnahme, die keine Bedenken mehr gegen das geplante Vorhaben, sondern Vorschläge für Nebenbestimmungen enthielt (Bl. 99 ff. der Verwaltungsakte). Der Beklagte genehmigte in der Folge die Errichtung und den Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage mit Bescheid vom 21.07.2008. Das erforderliche Einvernehmen der Ortsgemeinde ... hatte der Gemeinderat zuvor durch Beschluss vom 13.05.2008 hergestellt.
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Nach der Inbetriebnahme der Anlage kam es auf dem Gebiet der Ortsgemeinde ... zu erheblichen Geruchsbelästigungen.
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Im Zusammenhang mit den daraufhin angestellten Nachforschungen nach der Ursache der Geruchsbelästigungen gab die Klägerin eine gutachterliche Untersuchung durch den Deutschen Wetterdienst (DWD) in Auftrag. Der DWD führte in seinem Gutachten u. a. aus, dass sich aufgrund eines stark verengten Abflusses im ...tal bereits kurz nach Beginn einer Strahlungsnacht Kaltluft im Ortsbereich von ... aufstaue, wo der ...-Bach in die ... münde. Der Rückstau der Kaltluft habe sich nach zwei Stunden Simulationszeit auch bis in den ...-Bach ausgedehnt. Die Kaltluft erreiche im Biberbachtal im Untersuchungsgebiet eine Mächtigkeit von bereits 50 m. Nach drei Stunden Simulationszeit habe sich ein großräumiges Kaltluftstaugebiet gebildet. Es erstrecke sich von der ... über den gesamten Raum ... bis zurück in das ...tal und erreiche eine Mächtigkeit von bis zu 80 m. Die Kaltluft aus diesem Staugebiet „wabere“ mit nordöstlicher Richtung sehr schwach in Bodennähe in Richtung ...tal, d. h. immer der Abflussrichtung des Flusses folgend. Im Endeffekt stagniere die Kaltluft großflächig.
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In einer hierauf ergehenden Stellungnahme vom 23.03.2010 führte der Beigeladene aus, aus den Untersuchungen des DWD gehe hervor, dass sich in bis zu 25% aller Nächte des Jahres in der ... Senke Kaltluft von den umliegenden Höhenzügen und aus der Ebene selbst bilde, sammele und dem topografisch bedingten Gelände folgend abfließe. Dabei trete in den ersten Stunden eine bodennahe Luftströmung aus nördlicher Richtung auf, sodass auch die aus der Klärschlammtrocknungsanlage emittierten Geruchsstoffe nahezu unverdünnt in die bebaute Ortslage von ... transportiert würden. Dieser Geruchsstofftransport durch Kaltluftströme könne unterbunden werden, indem die Geruchsstoffe nicht in den Kaltluftsee bzw. nicht in die Kaltluftströmung, sondern über die Kaltluftmassen, also in Höhen über 80 m über Gelände am Anlagenstandort abgegeben würden. Dies könne durch einen Kamin erfolgen, wobei eine Höhe von 61 m über Gelände ausreichend sei, um die Abluft der Klärschlammtrocknungsanlage in eine Höhe von 81 m über Gelände zu transportieren.
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Die Klägerin stellte sodann einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer entsprechenden Abluftreinigungseinrichtung, den der Beklagte jedoch mit Bescheid vom 07.09.2010 ablehnte, wobei auch der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin sowie die anschließend erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Trier erfolglos blieben. Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14.09.2011 (Az. 5 K 238/11.TR) ist rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Trier führte zur Begründung u. a. aus, dass die von der Klägerin beantragte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Änderungsgenehmigung aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig sei, da der geplante Abluftkamin mit einer Höhe von 61 m gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Sondergebiet Biomasse und Photovoltaik – ...“ der Ortsgemeinde ... verstoße.
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Der Beklagte nahm zudem mit Bescheid vom 07.09.2010 die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung für die Klärschlammtrocknungsanlage zurück, wobei sich die Klägerin auch hiergegen erfolglos mit Widerspruch und anschließend erhobener Klage zum Verwaltungsgericht Trier wendete. Das hierzu ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14.09.2011 (Az. 5 K 239/11.TR) ist ebenfalls rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht führte u. a. zur Begründung aus, dass die zugunsten der Klägerin mit Bescheid vom 21.07.2008 erteilte immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage rechtswidrig gewesen sei, da die Voraussetzungen des § 6 BImSchG von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin habe als Betreiberin der Klärschlammtrocknungsanlage gegen den Schutzgrundsatz gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verstoßen, wobei der Beklagte zulässigerweise die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Maßstab für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der Umgebung herangezogen habe. Bei der Prüfung des Schutzgrundsatzes sei der Beklagte ersichtlich davon ausgegangen, dass die Immissionsbeiträge der Anlage der Klägerin nicht erheblich seien (Ziff. 3.3 GIRL). Aufgrund der neuen lokalklimatischen Erkenntnisse stehe jedoch fest, dass der Irrelevanzwert von 0,02 in der Ortsgemeinde ... deutlich überschritten werde. Der Beklagte habe in dem Widerspruchsbescheid auf den Seiten 10 und 11 selbst bereits durch Berechnungen ausführlich dargestellt, dass der Immissionswert von 0,1 durch die Klärschlammtrocknungsanlage allein bereits erreicht werden dürfte. Unter Einbeziehung der beiden vorhandenen Biogasanlagen sei folglich mit Sicherheit davon auszugehen, dass der maßgebliche Immissionswert überschritten werde. Der Hinweis des Beigeladenen, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass die Anlage mit den während des Betriebs gemessenen Geruchsemissionen betrieben werden könne, sei unerheblich, da er die lokalklimatischen Bedingungen unberücksichtigt lasse. Es liege zudem kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, da eine nachträgliche Anordnung gemäß § 17 BImSchG nicht als ein milderes und gleichzeitig taugliches Mittel in Betracht komme. Der Inhalt einer derartigen Anordnung könne nach der zu beurteilenden Sachlage nur der Bau eines Abluftkamins sein. Dieser sei jedoch bauplanungsrechtlich nicht zulässig, wobei das Verwaltungsgericht insoweit auf die entsprechende Begründung in dem Verfahren 5 K 238/11.TR verwies.
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Die Klägerin stellte sodann am 24.03.2011 bei dem Beklagten einen Antrag auf Ausgleich des Vermögensnachteils, der ihr – der Klägerin – infolge der Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.07.2008 entstanden sei. Als auszugleichenden Vermögensnachteil machte die Klägerin hierbei Investitionskosten in Höhe von EUR 1.668.477,76 geltend. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25.10.2011 mit der Begründung ab, dass der Klägerin kein Anspruch auf die Festsetzung des Vermögensnachteils zustehe, da das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung nicht schutzwürdig sei. Allein die falsche Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen habe dazu geführt, dass er – der Beklagte – von falschen Tatsachen ausgegangen sei und somit eine rechtswidrige Genehmigung erteilt habe.
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Gegen diesen Bescheid wendete sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 23.11.2011. In der Widerspruchsbegründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Beklagten die Problematik des Kaltluftsees zum Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen sei. Insbesondere in dem im Jahre 2000 geführten Planfeststellungsverfahren zum Neubau der B 50 im ... Tal hätten dem Beklagten umfassende DWD-Gutachten über die lokalklimatischen Verhältnisse vorgelegen. In diesen Gutachten sei nachgewiesen, dass sich die nächtliche Kaltluft aus dem gesamten ... Tal an der ...talverengung bei ... staue und dass es nachts zu einem Rückstau der Kaltluft komme. Diese Angaben hätten den Beklagten dazu veranlassen müssen, eine Berechnung der Vor- und Zusatzbelastung zu verlangen. Eine derartige Berechnung hätte ergeben, dass die Irrelevanzkriterien für die Anlage der Klägerin nicht erfüllt seien. Die Unzulänglichkeit der Geruchsimmissionsprognose hätte sich dann sofort offenbart, sodass für die Beklagte nur die Ablehnung der beantragten Anlagengenehmigung oder die Auflage zur Errichtung eines hinreichend hohen Schornsteins in Betracht gekommen wäre. Da die Unterlagen des DWD nur dem Beklagten vorgelegen hätten, sei diese allein für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung verantwortlich. Die erforderliche Abwägung müsse daher zu ihren Gunsten und zulasten des Beklagten ausfallen. Die zu ersetzenden Vermögensnachteile in einer Gesamthöhe von EUR 1.918.158,78 setzten sich aus Investitionskosten in Höhe von EUR 1.695.454,15, Betriebskosten bis zum 31.12.2011 in Höhe von EUR 696.226,43, Pacht in Höhe von EUR 18.978,20 sowie vertraglichen Verpflichtungen in Höhe von EUR 7.500,00 zusammen. Zudem mache die Fa. En-Neo Forderungen wegen nicht erfüllter Verträge in Höhe von EUR 261.850,69 geltend, wobei allerdings noch nicht feststehe, inwieweit sich dieser Betrag durch Erlöse aus einer anderweitigen Verwendung bzw. Verwertung der Anlagenteile reduziere.
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Der Beigeladene nahm im Widerspruchsverfahren mit Schriftsätzen vom 05.03.2012 und 30.05.2012 Stellung. Er führte im Wesentlichen aus: Der Beklagte trage die Verantwortung für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung, da das LUWG mit Schreiben vom 26.05.2008 zu der ersten Fassung der Geruchsimmissionsprognose Nachfragen gestellt habe, woran sich ein Telefonat zwischen Herrn ... vom LUWG und Herrn ... aus dem Hause des Beigeladenen angeschlossen habe. In diesem Telefonat habe Herr ... den Mitarbeiter des Beigeladenen davon überzeugt, dass die Mächtigkeit des Kaltluftsees geringer sei als ursprünglich angenommen und insbesondere das Gebiet der Ortsgemeinde ... nicht in dem Kaltluftsee liege. Der Beigeladene habe hierbei auf die besondere Sachkunde des LUWG bezüglich der lokalklimatischen Verhältnisse vertraut und auf der Grundlage des Gesprächs mit Herrn ... die Beschreibung und Bewertung der Kaltluftproblematik in der Überarbeitung der Geruchsimmissionsprognose abgeschwächt. Die überarbeitete Prognose vom 02.06.2008 habe dem LUWG sodann ausgereicht. Neben diesem für die Verantwortung an der Rechtswidrigkeit der Genehmigung bereits genügenden Umstand habe das LUWG zudem umfassende Kenntnisse hinsichtlich der lokalklimatischen Verhältnisse aus dem Planfeststellungsverfahren zum Neubau der B 50 im ... Tal gehabt. Zu beachten sei ferner, dass der Beklagte die Betriebsparameter in der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung abweichend von der Geruchsimmissionsprognose festgelegt habe. Der Beklagte sei in dem Genehmigungsbescheid von einer Höhe der Abluftkamine von 10 m ausgegangen, wohingegen die Prognose des Beigeladenen 5,5 m in die Berechnung eingestellt habe. Die Prognose sei zudem von der Abführung der Abluft über die gesamte Fläche der Anlage ausgegangen, während die Abführung tatsächlich nur auf einer Seite stattgefunden habe. Der Prognose liege ferner eine Geruchsstoffkonzentration von lediglich 34,9 GE/m³ zugrunde. Die Beklagte habe in dem Genehmigungsbescheid jedoch 500 GE/m³ festgelegt, wodurch die Irrelevanzwerte sicher nicht eingehalten werden könnten. Im Ergebnis sei daher nicht die Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen, sondern die hiervon abweichende Festlegung der Betriebsparameter durch den Beklagten für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung verantwortlich. Die Prognose komme bestenfalls als Reserveursache in Betracht.
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Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2012 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 04.07.2012 zugestellt. Zur Begründung führte der Beklagte aus:
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Der Antrag der Klägerin sei zwar formell zulässig. Die materiellen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs lägen jedoch nicht vor, da insbesondere das von der Klägerin investierte Vertrauen in den Bestand der Genehmigung nicht schutzwürdig sei. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG habe die Klägerin die Genehmigung durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Selbst wenn diese Vorschrift vorliegend nicht einschlägig sei, müsse sich die Klägerin die falschen Angaben der Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen zurechnen lassen. In dem von dem Beigeladenen genannten Telefongespräch habe Herr ... vom LUWG keineswegs bestimmte Tatsachen hinsichtlich der Kaltluftproblematik ausgeführt. Wie aus dem Gesprächsprotokoll hervorgehe, habe Herr ... lediglich unbestimmte Zweifel („Experte im Haus (Vermutung ...: Herr ...) hält dies für unrealistisch“) an den zuvor von dem Mitarbeiter des Beigeladenen mitgeteilten Informationen (Mächtigkeit des Kaltluftsees von 50 m nach einer angeblichen DWD-Untersuchung in einem anderen Verfahren) geäußert. Das LUWG sei folglich von einer nochmaligen gründlichen Prüfung durch den Beigeladenen ausgegangen als dieser die überarbeitete Geruchsimmissionsprognose vorgelegt habe. Zudem habe er – der Beklagte – dem Beigeladenen gegenüber kein Wissen vorenthalten. Aus einer handschriftlichen Notiz eines Mitarbeiters des Beigeladenen aus einem Gespräch mit dem DWD, in dem es um ein „anderes Projekt“ gegangen sei (gemeint sei die B 50), gehe vielmehr hervor, dass der Beigeladene spätestens ab dem 21.04.2008 von den zusätzlichen Kenntnissen des DWD gewusst habe.
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Selbst wenn das LUWG hier einen Fehler gemacht habe, sei ihm – dem Beklagten – dieses Verhalten nicht zuzurechnen, da es auf die Kenntnis bzw. das Kennen müssen des zuständigen Sachbearbeiters ankomme. Dies gehe sowohl aus der Rechtsprechung zu § 48 Abs. 4 VwVfG als auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zivilrechtlichen Wissensvertretung hervor. Hinzu komme, dass seinerzeit das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (LfUG) als Vorgängerbehörde des LUWG nicht an dem von dem Beigeladenen genannten Planfeststellungsverfahren beteiligt gewesen sei. Zwar sei das LUWG aus der Zusammenlegung des LfUG und des Landesamts für Wasserwirtschaft (LfW) entstanden. Hier komme es jedoch ausschließlich auf das Wissen an, dass in der Referatsgruppe 42 (Abfallwirtschaft und Bodenschutz) der Abteilung 4 des LUWG vorhanden gewesen sei. Diese Abteilung sei im Gegensatz zum LfUG nicht an dem Planfeststellungsverfahren zum Neubau der B 50 beteiligt gewesen. Entsprechendes gelte auch für die Genehmigungsbehörde, den Fachbereich 5 (Abfallwirtschaft, Bodenschutz) der Regionalstelle der SGD Nord in Trier. Auf mögliches anderes Wissen im Hause der SGD Nord komme es nicht an.
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Hinsichtlich der von dem Beigeladenen angeführten Rechtsfigur der Reserveursache sei anzumerken, dass deren Anwendung vorliegend zu einem für die Klägerin ungünstigen Ergebnis führe, da allein ein mögliches Verhalten des Beklagten und nicht die fehlerhafte Geruchsimmissionsprognose als Reserveursache in Betracht komme. Unerheblich sei ferner, dass der Beklagte die Betriebsparameter teilweise abweichend von der Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen festgelegt habe. Insbesondere die Divergenz von 5,5 und 10 m dürfte angesichts eines Kaltluftsees von 80 m Mächtigkeit ohne Relevanz sein. Die Klägerin sei es zudem gewesen, die die Abluftkamine eigenmächtig auf eine Seite verlagert habe. Der Beigeladene verkenne überdies, dass es bei den 500 GE/m³ um einen Vorsorgewert nach TA Luft Nr. 5.4.8.10.1 handele, zumal es nicht nachvollziehbar sei wie der Beigeladene in seiner Prognose auf 34,9 GE/m³ gekommen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Vermögensnachteile sei ergänzend festzustellen, dass mit der Bekanntgabe der für sofort vollziehbar erklärten Rücknahme der Genehmigung vom 07.09.2010 die Anlage sofort stillzulegen gewesen sei, sodass ab diesem Zeitpunkt auch keine erstattungsfähigen Betriebskosten mehr entstanden sein könnten.
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Die Klägerin hat am 26. 7. 2012 Klage erhoben. Hierin bringt sie in Ergänzung ihrer Widerspruchsbegründung vor:
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Im Rahmen von § 48 Abs. 3 VwVfG komme es nicht auf die subjektive Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters an. § 48 VwVfG solle vielmehr den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in Einklang bringen. Es gehe folglich um eine objektive Abwägung, wie auch aus einem Vergleich zu dem verschuldensabhängigen Amtshaftungsanspruch hervorgehe. Nach dieser objektiven Bewertung ergebe sich im Ergebnis, dass der Beklagte über ausreichende Informationen verfügt habe, um die Kaltluftproblematik am Standort der Anlage richtig einzuschätzen. Dadurch dass es die Beklagte unterlassen habe, die Klägerin zu einer Berechnung der Vor- und Zusatzbelastung zu veranlassen, und trotz Kenntnis der DWD-Unterlagen die Anlage genehmigt habe, habe der Beklagte die entscheidende Ursache für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung gesetzt. Bei der erforderlichen Interessenabwägung überwiege daher ihr Interesse.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 25.10.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2012 zu verpflichten, den auszugleichenden Vermögensnachteil festzusetzen, der ihr durch die Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.07.2008 entstanden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Beklagte auf die schriftliche Begründung des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2012. Die Beklagte führt ergänzend aus, dass sie das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Höhe der vorgeblich entstandenen Vermögensnachteile mit Nichtwissen bestreite. Zudem sei betont, dass allein die fehlerhafte Geruchsimmissionsprognose zur Fehlerhaftigkeit und somit zur Rücknahme der Genehmigung geführt habe.
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Der Beigeladene beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 25.10.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2012 zu verpflichten, den auszugleichenden Vermögensnachteil festzusetzen, der der Klägerin durch die Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.07.2008 entstanden ist.
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Den Beklagten treffe eine überwiegende Mitverantwortung an der Fehlerhaftigkeit der Genehmigung, sodass das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Anlagengenehmigung schutzwürdig sei und die Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG greife. Der Beklagte habe eine Anlage genehmigt, für die keine passende Geruchsimmissionsprognose vorgelegen habe und zudem die Betriebsparameter in der Genehmigung anders definiert als der Beigeladene in der Geruchsimmissionsprognose, sodass der emittierte Geruchsstoffstrom in der Genehmigung 27 Mal höher ausgefallen sei. Die Prognose des Beigeladenen, die die Zulässigkeit der Geruchsimmissionen auf der Grundlage des Irrelevanzkriteriums bewerte, habe bei einer derartigen Erhöhung der zulässigen Fracht ihre Gültigkeit verloren und den zulässigen Anlagenbetrieb nicht mehr mit dem erforderlichen gutachterlichen Nachweis unterlegen können. Die unterschiedliche Höhe der Abluftkamine sei entgegen der Begründung des Widerspruchsbescheids relevant, da die Geruchsstoffe in einer Höhe von 61 m nicht mit den Geruchsstoffen der benachbarten Biogasanlage zusammenträfen. Der Beklagte habe die Genehmigung folglich entweder auf der Grundlage eigener fehlerhafter Untersuchungen erteilt oder es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin zu einer Erweiterung ihrer Untersuchungen aufzufordern.
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Der Beklagte müsse sich insbesondere die fehlerhafte Bewertung der meteorologischen Lage durch das LUWG zurechnen lassen, die Grundlage für die Überarbeitung der Geruchsimmissionsprognose gewesen sei. Das LUWG habe es unterlassen, den Beigeladenen über die besonderen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der örtlichen Kaltluftsituation zu informieren. Es sei insoweit nicht zutreffend, dass das LUWG lediglich die (fehlerhaften) Darlegungen des Beigeladenen nachvollzogen habe. Aus der Gesamtschau der Korrespondenz des Mitarbeiters des Beigeladenen, Herrn ..., und Herrn ... vom LUWG ergebe sich vielmehr, dass das LUWG eine eigenständige Bewertung vorgenommen habe und auf diese Weise eine eigene relevante Ursache für die Fehlbewertung durch den Beigeladenen gesetzt habe. Hinzu komme, dass das LUWG aus dem Planfeststellungsverfahren – selbst wenn es nicht unmittelbar an diesem Verfahren beteiligt gewesen sein sollte – Kenntnis von der Kaltluftproblematik gehabt habe. Denn aus dem Planfeststellungsbeschluss (Bl. 102 ff. d. A.) gehe hervor, dass sich insgesamt fünf Gutachten mit der Kaltluftsituation befasst hätten, wonach es in der betreffenden Umgebung ungewöhnlich häufig (in 20 bis 25% der Nächte) zu strahlungsarmen Wetterlagen komme. Ohne diese Informationen des DWD habe sich der Beigeladene darauf verlassen, dass das LUWG die Einschätzung der problematischen Kaltluftsituation als „unrealistisch“ nur nach eigener sorgfältiger Abstimmung im eigenen Hause abgegeben habe. Es liege daher ein Fall vor, in dem die Behörde die falschen Angaben veranlasst hat. Auch in diesem Fall sei das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts schutzwürdig. Da selbst eine korrekte Geruchsimmissionsprognose keine Aussage darüber hätte treffen können, ob der Betrieb der Anlage unter den veränderten Parametern den Anforderungen der GIRL entsprochen hätte, sei die Richtigkeit der Prognose des Beigeladenen zudem letztlich unerheblich.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakten 5 K 238/11.TR und 5 K 239/11.TR sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge (6 Verwaltungsakten, 1 Ordner) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klage ist zulässig.
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Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor, da die Klägerin die Festsetzung eines Ausgleichsanspruchs durch einen Verwaltungsakt des Beklagten auf der Grundlage von § 48 Abs. 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG begehrt. Die Streitigkeit ist zudem nicht verfassungsrechtlicher Art. Auch die abdrängende Sonderzuweisung gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 VwGO ist nicht einschlägig, da nicht ein verschuldensabhängiger Amtshaftungsanspruch, sondern ein verschuldenunabhängiger Ausgleichsanspruch infolge der Rücknahme eines Verwaltungsakts – hier der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.07.2008 – in Rede steht. Die abdrängende Sonderzuweisung gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG greift ebenfalls nicht ein. Der Anspruch aus § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG ist insbesondere nicht als ein Unterfall des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff, sondern als ein Anspruch sui generis zu qualifizieren, da über die Festsetzung des Vermögensausgleichs durch Verwaltungsakt entschieden werden muss (vgl. im Ergebnis ebenso BT-Drs. 13/1534, S. 6; J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), VwVfG, Kommentar, Stand: 01.01.2013, § 48 Rn. 99; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage, 2008, § 48 Rn. 197; Schäfer, in: Obermayer, VwVfG, Kommentar, 3. Auflage, 1999, § 48 Rn. 85; Ziekow, VwVfG, Kommentar, 2 Auflage, 2010, § 48 Rn. 44; differenzierend Meyer, in: Knack/Hennecke (Hrsg.), VwVfG, Kommentar, 9. Auflage, 2010, § 48 Rn. 121).
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Die Klägerin ist für die erhobene Verpflichtungsklage ferner klagebefugt, da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihr ein Anspruch gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG auf Festsetzung ihres infolge der Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.07.2008 entstandenen Vermögensnachteils zusteht. Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Die Klage ist nach dem erfolglosem Widerspruchsverfahren insbesondere fristgemäß im Sinne des § 74 Abs. 2 VwGO erhoben worden.
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28.6.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Festsetzung des geltend gemachten Vermögensnachteils. Hierzu im Einzelnen:
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Die Klägerin hat zwar einen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 5 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG fristgemäßen Festsetzungsantrag gestellt. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG liegen jedoch nicht vor.
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Entscheidend ist hierbei nicht, dass es sich bei der von dem Beklagten zurückgenommenen immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.07.2008 für die Errichtung und den Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt, auf dessen Bestand die Klägerin vertraut hat. Dieser Vertrauenstatbestand ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG kann sich der von einem Verwaltungsakt Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die Rücknahme eines Verwaltungsakts, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, sondern ist gemäß § 48 Abs 3 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG auch im Rahmen des hier interessierenden Ausgleichsanspruchs nach der Rücknahme eines anderen begünstigenden Verwaltungsakts anzuwenden.
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Im Mittelpunkt der Prüfung des Vertrauensschutzes der Klägerin steht die von dem Beigeladenen im Auftrag der Klägerin erstellte und nach entsprechender Korrespondenz mit der Beklagten überarbeitete Geruchsimmissionsprognose in der Fassung vom 03.06.2008, die die Klägerin im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens vorgelegt hat. Diese Geruchsimmissionsprognose hat sich nach dem von der Klägerin im Nachgang zu den Geruchsbelästigungen in der Ortsgemeinde ... in Auftrag gegebenen Gutachten des DWD als in wesentlicher Beziehung unrichtig erwiesen.
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Das Merkmal der Wesentlichkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass die unrichtigen Angaben für die Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale von Bedeutung, d. h. entscheidungserheblich sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Auflage, 2012, § 48 Rn. 116; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage, 2008, § 48 Rn. 154). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Geruchsimmissionsprognose für die Beklagte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als Grundlage für die Beurteilung des Schutzgrundsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gedient hat, wobei es namentlich um die Frage ging, ob von der Klärschlammtrocknungsanlage schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen hervorgerufen können.
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Die Klägerin hat die rechtswidrige immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung vom 21.07.2008 mit der Vorlage der unrichtigen Angaben über die Kaltluftströme in der Geruchsimmissionsprognose auch im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG „erwirkt“. Das von diesem Kriterium vorausgesetzte ziel- und zweckgerichtete Handeln ist vorliegend bereits darin zu erblicken, dass die Klägerin die mit den fehlerhaften Angaben behaftete Geruchsimmissionsprognose zum Zwecke der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vorgelegt hat. Unschädlich ist insoweit, dass die Klägerin von der Unrichtigkeit der Angaben möglicherweise keine Kenntnis hatte, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG allein anhand objektiver Kriterien zu prüfen sind und es demgemäß auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 – 3 C 9/85, BVerwGE 74, 357, 364; VG Köln, Urt. v. 27.01.1989 – 23 K 3074/87, NZV 1989, 287, 288; J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), VwVfG, Beckscher Onlinekommentar, Stand: 01.10.2012, § 48 Rn. 78; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage, 2012, § 48 Rn. 119). Es genügt vielmehr die objektive Kausalität der unrichtigen Angaben für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, hier der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.07.2008.
- 43
Dieser Ursachenzusammenhang liegt vor. Der Beklagte hätte die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung nicht erteilen dürfen, wenn ihm die zutreffende Darstellung der lokalklimatischen Verhältnisse im Sinne des von der Klägerin nachträglich in Auftrag gegebenen Gutachtens des DWD zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen hätte. Denn wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung des vorausgegangenen Gerichtsverfahrens zum Aktenzeichen 5 K 238/11.TR eingeräumt hat, hätte sie die Klärschlammtrocknungsanlage auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden richtigen Darstellung der lokalklimatischen Verhältnisse ohne die Errichtung des zwischenzeitlich geplanten Abluftkamins nicht in einer Weise betreiben können, dass der von dem Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise herangezogene Irrelevanzwert von 0,02 gemäß Ziff. 3.3 GIRL und somit der Schutzgrundsatz gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG eingehalten worden wäre. Auch geht der Beigeladene von einem ähnlichen Befund aus, wenn er in seinem Schriftsatz vom 24.9.2012 einräumt, der Umstand, dass es in der Umgebung der Anlage außergewöhnlich häufig zu strahlungsarmen Wetterlagen komme, sei ein „K.O.-Kriterium“ für die Ermittlung der Irrelevanz und damit für die von ihm vorgelegte Geruchsimmissionsprognose.
- 44
Es kommt daher entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht darauf an, dass der Beklagte die Betriebsparameter für die Klärschlammtrocknungsanlage teilweise abweichend von der Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen festgelegt hat. Insbesondere handelt es sich bei der Vorlage der unrichtigen Geruchsimmissionsprognose nicht um eine unbeachtliche Reserveursache. Der Beigeladene verkennt insoweit, dass der von der Klägerin durch die Vorlage der fehlerhaften Geruchsimmissionsprognose eingeleitete Ursachenzusammenhang durch die von dem Beklagten vorgenommene – teilweise von der Geruchsimmissionsprognose abweichende – Festlegung der Betriebsparameter in dem Genehmigungsbescheid vom 21.07.2008 nicht unterbrochen wurde. Die Anlage wäre vielmehr selbst dann nicht genehmigungsfähig gewesen, wenn der Beklagte die von dem Beigeladenen in der Geruchsimmissionsprognose zugrunde gelegten Betriebsparameter ohne Abweichung übernommen hätte. Die Einhaltung des Schutzgrundsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und somit die Genehmigungsfähigkeit der Klärschlammtrocknungsanlage hätte vielmehr allein durch die Errichtung des Abluftkamins hergestellt werden können. Dieses Vorhaben ist jedoch wegen Verstoßes gegen die wirksamen Festsetzungen des Bebauungsplans der Ortsgemeinde ... „Sondergebiet Biomasse und Photovoltaik – Auf dem Waldholzer Flur“ nicht realisierbar, wie die Kammer in den vorausgegangenen Urteilen vom 14.09.2012 zu den Aktenzeichen 5 K 239/11.TR und 5 K 238/11.TR näher ausgeführt hat. An der Kausalität der Geruchsimmissionsprognose für die Erteilung der rechtswidrigen immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung durch den Beklagten können deshalb keine Zweifel bestehen. Das Kriterium des „Erwirkens“ ist erfüllt.
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Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der zurückgenommenen immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.07.2008 ist auf der Grundlage dieses Ursachenzusammenhangs gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG nicht schutzwürdig. Unerheblich ist hierbei, dass der Beklagte selbst, namentlich die als sachkundige Fachbehörde beteiligte Abteilung des LUWG, die nahe liegende Möglichkeit gehabt hätte, das von dem Beigeladenen mehrmals angeführte und von dem DWD im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Neubau der B 50 im ... Tal erstellte Gutachten vom 20.09.1999 anzufordern bzw. einzusehen. Hierbei handelt es sich zwar offensichtlich um ein Versäumnis des Beklagten. Dieses Versäumnis vermag jedoch die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin nicht herzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Vertrauen in den Bestand eines Verwaltungsakts vielmehr selbst dann nicht schutzwürdig ist, wenn die Ursache des Fehlers in den Verantwortungsbereich des Adressaten fällt und die Behörde eine Mitverantwortung trägt (BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 – 3 C 9/85, BVerwGE 74, 357, 364; BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 3 C 17/09, NVwR-RR 2010, 801, 804). Diese Rechtsprechung entspricht im Ergebnis den bereits ausgeführten allgemeinen Grundsätzen der Kausalitätslehre und trägt überdies den Besonderheiten des Anspruchs gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG Rechnung, der sich auf diese Weise von dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch abgrenzt.
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Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kann nur dann gelten, wenn der Mitverantwortung des Adressaten lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 3 C 17/09, NVwR-RR 2010, 801, 804) oder sich die Rücknahme des Verwaltungsakts als eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB erweist (BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 – 3 C 9/85, BVerwGE 74, 357, 364). Diese Ausnahmetatbestände sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
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Die Verantwortung der Klägerin hat für die Fehlerhaftigkeit der zu ihren Gunsten erteilten immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.07.2008 nicht lediglich untergeordnete Bedeutung. Es steht zwar nach dem Vorbringen des Beigeladenen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte spätestens nach dem Telefonat zwischen Herrn ... vom LUWG und dem Mitarbeiter des Beigeladenen, Herrn ..., vom 02.06.2008 Kenntnis von der Existenz des Gutachtens des DWD vom 20.09.1999 hatte (vgl. Bl. 1149 der Verwaltungsakte). Zudem erblickt das Gericht in der unterbliebenen Anforderung des einschlägigen Gutachtens des DWD durch den Beklagten zum Zwecke der Überprüfung der Angaben des Beigeladenen eine partielle Mitverantwortung des Beklagten an der fehlerhaften Beurteilung der lokalklimatischen Verhältnisse und somit der auf dieser Grundlage getroffenen fehlerhaften Beurteilung des Schutzgrundsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Diese Mitverantwortung erweist sich jedoch keineswegs als derart schwerwiegend, dass sie die Mitverantwortung der Klägerin zu verdrängen vermag.
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Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass die Klägerin die Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen zum Bestandteil ihres Antrags auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung gemacht hat und somit auch die Verantwortung des Beigeladenen für die Richtigkeit der Geruchsimmissionsprognose in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt. Bedeutsam ist insoweit, dass der Beigeladene bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Geruchsimmissionsprognose von der Existenz einer von der Geruchsimmissionsprognose im Ergebnis abweichenden und für die Klägerin ungünstigen Beurteilung der lokalklimatischen Verhältnisse durch den DWD Kenntnis hatte. Aus einer Gesprächsnotiz vom 21.04.2008 (Bl. 963 der Verwaltungsakte) geht hervor, dass in einem Gespräch zwischen Herrn ... und einer Frau ... vom DWD u. a. „Karten aus einer anderen Untersuchung“ thematisiert wurden, wobei die Kaltluft als „heftig“ beschrieben wurde. Unabhängig davon, ob mit dieser „anderen Untersuchung“ das Gutachten des DWD aus dem Planfeststellungsverfahren zum Neubau der B 50 im ... Tal gemeint war, lagen dem Beigeladenen somit deutliche Anhaltspunkte für die Tatsache vor, dass sich die Kaltluftsituation als wesentlich ungünstiger darstellen könnte als zunächst angenommen. Auf der Grundlage dieser Anhaltspunkte wäre eine weitergehende Untersuchung der lokalklimatischen Verhältnisse unter Beiziehung der Untersuchungen des DWD angezeigt gewesen, um die hier interessierenden Kaltluftströme und deren Bedeutung für die Geruchsstoffimmissionen in ... verlässlich beurteilen zu können.
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Entgegen dem Vortrag des Beigeladenen hat auch die telefonische Unterredung mit Herrn ..., bei der ihm die Aussagen eines Experten aus dem Haus telefonisch übermittelt worden sind, bei der Entstehung des fehlerhaften Gutachtens allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt. Wie der Beigeladene in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat, waren für die Entscheidung, von einer Beiziehung der Untersuchungen des DWD abzusehen, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte wesentlich – und keinesfalls allein die Äußerungen des Herrn ... Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, man habe „aus Kostengesichtspunkten“ von einer Auskunft beim DWD abgesehen. Stattdessen habe sein Mitarbeiter, Herr ..., eine eigene Berechnung durchgeführt, die sich später als falsch erwiesen habe. Die vorgenannte betriebswirtschaftliche Entscheidung ist indessen eindeutig dem Verantwortungsbereich des Beigeladenen und damit seiner Auftraggeberin – der Klägerin – zuzuordnen.
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Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Vorlage einer zutreffenden Immissionsprognose in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt. Sie ist es, die nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 9. BImSchV eine Prognose der zu erwartenden Immissionen vorlegen muss. Im Ergebnis kann nach alledem nicht mehr von einer untergeordneten Mitverantwortung der Klägerin gesprochen werden, vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Hauptverantwortung bei der Klägerin selbst liegt.
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Eine Ausnahme von dem Entfallen des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG kommt ferner nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung in Betracht. Die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung liegen insbesondere dann nicht vor, wenn der „Fehler“ der Behörde – wie hier – allein darin liegt, dass die Behörde auf die Richtigkeit der Angaben des Adressaten des Verwaltungsakts vertraut hat (vgl. VGH München, Urt. v. 15.03.2001 – 7 B 00.107, NVwZ 2001, 931, 932). Zwar zieht das Gericht vorliegend hinsichtlich der fehlenden weiteren Nachforschung des Beklagten – der Beklagte hat den Hinweis des Beigeladenen auf die nach damaligem Stand mögliche Kaltluftproblematik nach der Gesprächsnotiz ohne Prüfung des Gutachtens des DWD als „unrealistisch“ bezeichnet (vgl. Blatt 1149 der Verwaltungsakte) – einen (fahrlässigen) Pflichtenverstoß des Beklagten in Betracht. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jeder Pflichtenverstoß den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung zu begründen vermag. Insbesondere entfällt der Ausschluss des Vertrauensschutzes nicht bereits deshalb, weil die Behörde – wie vorliegend – von Amts wegen hätte ermitteln müssen (BVerwG, Urt. v. 06.06.1991 – 3 C 46/86, NVwZ 1992, 473, 474 f.). Es liegt folglich kein Fall unzulässiger Rechtsausübung vor.
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Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung erweist sich nach alledem als nicht schutzwürdig. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG sind nicht erfüllt.
- 53
Der Klägerin steht somit kein Anspruch auf Festsetzung des Vermögensnachteils zu.
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Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, auch den Beigeladenen mit Kosten zu belasten, da dieser in der mündlichen Verhandlung einen eigenen Antrag gestellt hat und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat.
- 55
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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Gründe, die Berufung zuzulassen, wurden von den Beteiligten nicht vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich.
- 57
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.938.654,55 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.
(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.
(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.