Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Dez. 2014 - 5 K 1450/14.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2014:1210.5K1450.14.TR.0A
published on 10/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Dez. 2014 - 5 K 1450/14.TR
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen wasserrechtliche Auflagen zu einer ihr mit Bescheid vom 20. März 2014 erteilten und am 21. März 2014 zugestellten Baugenehmigung zur Errichtung einer Service-Werkstatt mit einem Reifenlager zur Lagerung von etwa 160 Tonnen Reifen. Das dem Vorhaben dienende Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans BW ... „A..., B...“.

2

Die Baugenehmigung enthält unter den Ziffern 28 bis 30 folgende Auflagen zur „Löschwasserrückhaltung Reifenlager“:

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28. Das im Brandfall anfallende verunreinigte Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser ist zurückzuhalten und ordnungsgemäß zu entsorgen.

4

Das Auffangvolumen der Löschwasserrückhalteeinrichtung muss in Anlehnung an die Löschwasserrückhalterichtlinie mindestens 170 cbm betragen. Die Installation einer automatischen Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Leitstelle der ...-feuerwehr ... (anlehnend an die Sicherheitskategorie K 2) ist hierzu erforderlich.

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29. Die Löschwasserrückhalteeinrichtung muss bis zum Zeitpunkt der Entsorgung des verunreinigten Wassers dicht sein. Sie ist so anzuordnen bzw. auszurüsten, dass eine Überfüllung - auch bei Stromausfall - rechtzeitig erkannt und die sichere Entleerung veranlasst werden kann.

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30. Die Löschwasserrückhalteeinrichtung ist vom Betreiber regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

7

Zur Begründung der Auflagen wird ausgeführt, dass Reifenbrände nur schwer zu löschen seien und die zu lagernde Menge eine hohe Brandlast begründe. Dies erfordere den Einsatz hoher Mengen Löschwassers unter Verwendung von Löschmittelzusätzen. Es sei zu erwarten, dass das abfließende Löschwasser mehr oder weniger verunreinigt sei. Zu erwarten seien Belastungen durch Brandgase, Brandrückstände, durch ökotoxische thermische Zersetzungsprodukte und/oder durch eingesetzte Löschmittelzusätze (wie z.B. poly- oder perfluorierte Chemikalien). Das Löschwasser werde - sofern nicht vor Ort zurückgehalten - in den Boden einsickern und/oder in die Kanalisation gelangen. Das in die Kanalisation gelangte Löschwasser könne entweder direkt (über mehrere Entlastungsbauwerke des Mischwasserkanals) in die Mosel gelangen oder indirekt über die kommunale Kläranlage. Verunreinigungen des Bodens, des Grundwassers und des Gewässers Mosel wären die Folge, ebenso Belastungen des Klärschlamms, welcher unter Umständen aufgrund hoher Belastungen einer Verbrennung zugeführt werden müsse. Aufgrund der hierdurch begründeten Besorgnis nachteiliger Veränderung von Gewässereigenschaften halte es die SGD Nord für fachlich notwendig, bei dem Vorhaben Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung vorzusehen. Soweit das Brandschutzgutachten der Klägerin zu einem anderen Ergebnis gelange, werde dem nicht gefolgt. Zunächst sei nicht nachgewiesen, dass von den Reifen selbst keine Wassergefährdung ausgehe. Einen Nachweis, dass die Reifen bzw. deren Kautschukmischungen gemäß Anhang IV der „Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe“ (VwVwS) in „nicht wassergefährdend“ einzustufen seien, sei die Klägerin schuldig geblieben. Reifen seien aus verschiedenen Kautschukmischungen zusammengesetzt, deren genaue Zusammensetzung in der Regel von den Herstellern nicht bekannt gegeben werde (Betriebsgeheimnis). Kautschukmischungen seien jedoch zumindest vor der Vulkanisation wassergefährdend; allein der Anteil von Zinkoxid in der Größenordnung von 10 % führe gemäß Mischungsregel der VwVwS zu einer Einstufung in die WGK 2. Nach der Vulkanisation der Kautschukmischung ergebe sich vermutlich ein anderes Ergebnis; die Reifenindustrie führe jedoch keine Einstufung nach VwVwS durch. Unter der Annahme, dass Reifen wassergefährdend seien, unterliege das hier betroffene Reifenlager den Bestimmungen der Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL), deren Anwendung vorliegend zu einem erforderlichen Rückhaltevolumen von 170 cbm führe. Selbst wenn die Reifen tatsächlich nicht wassergefährdend wären, müsse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass Reifen im Brandfall zur Bildung ökotoxischer Stoffe neigten. Die bei einem Schwelbrand entstehenden thermischen Zersetzungsprodukte bildeten eine Art von Teerölen, welche insbesondere mit höheren Phenolen, aromatischen Arminen und polycyclischen Aromaten (PAK) belastet seien. Diese seien geeignet, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen und Gewässereigenschaften nachteilig zu verändern. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Reifenlagerbrände mit Wasser allein schwerlich zu löschen seien. Üblicherweise würden Löschmittelzusätze eingesetzt, die auf poly- oder perfluorierten Chemikalien (PFC) beruhten. Bezüglich des Einsatzes von PFC sei darauf hinzuweisen, dass diese aufgrund persistenter und zum Teil ökotoxischer Wirkung in den letzten Jahren in Verruf gekommen seien. Die PFOS, eine der vielen Untergruppen der PFC, seien inzwischen sogar verboten worden. Aus dem Verbot der PFOS lasse sich nicht ableiten, dass die restlichen Untergruppen der PFC unschädlich seien. Soweit es sich bei den Reifen nicht um wassergefährdende Stoffe handle, ergebe sich die Rechtsgrundlage für die Anordnung der hier erfolgten Maßnahmen aus § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 WHG sowie aus § 50 Abs. 1 LBauO. Auch in Anwendung dieser Rechtsgrundlagen sei das zu fordernde Volumen der Löschwasserrückhalteanlage an den Vorgaben der Löschwasserrückhalterichtlinie zu orientieren. Gründe, auf Grundlage der unklaren Stoffklassifizierung der Reifen Abschläge auf das zurückzuhaltende Löschwasser vorzunehmen, seien nicht ersichtlich.

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Am 9. April 2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ein. Aus den Anträgen ergibt sich insoweit, dass der Widerspruch auf die Auflagenziffern 28 bis 30 beschränkt wurde. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass auch seitens der fachlichen Einschätzung der SGD Nord eine Einstufung der Reifen als wassergefährdende Stoffe nicht bestehe. Die Hypothese, dass die Reifen gleichwohl wassergefährdend sein sollten, führe nach langer, fachlich kaum noch nachvollziehbarer Herleitung und rechtlich angreifbarer Argumente dazu, dass ohne entsprechende Einstufung für ein Reifenlager die Bestimmungen der Löschwasserrückhalterichtlinie mit den Forderungen der angefochtenen Auflagen einschlägig sein sollten.

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Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden.

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Am 30. Juli 2014 hat die anwaltlich vertretene Klägerin Klage gegen die wasserrechtlichen Auflagen der Ziffern 28 bis 30 erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass es vorliegend an einer Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständlichen Auflagen fehle. Diese seien weder im Wasserrecht noch im Bauordnungsrecht zu finden. § 62 WHG i.V.m. der Löschwasserrückhalterichtlinie könne nicht herangezogen werden, weil die Autoreifen nicht als wassergefährdender Stoff im Sinne der dort genannten Vorgaben einzustufen seien. Dies habe selbst die SGD Nord in ihrer Stellungnahme eingeräumt. Ohne Qualifizierung als wassergefährdender Stoff könne die Löschwasserrückhalterichtlinie nicht angewandt werden, weil die Richtlinie ausdrücklich nur für den Fall der Lagerung wassergefährdender Stoffe gelte. Auch § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 WHG taugten nicht als Ermächtigungsgrundlage. Diese Vorschriften machten zwar allgemeine Vorgaben für die Lagerung von Stoffen, so dass auch nicht wassergefährdende Stoffe erfasst würden. Allerdings eröffneten diese Normen nicht die Anwendbarkeit der Löschwasserrückhalterichtlinie. Es widerspreche der gesetzlichen Systematik und sei unverhältnismäßig, wenn man auf der Basis von § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 WHG die verschärften Anforderungen, die für wassergefährdende Stoffe gemäß § 62 WHG i.V.m. der Löschwasserrückhalterichtlinie gelten, einfach auf nicht wassergefährdende Stoffe - wie hier die Autoreifen - anwende. Genau dies mache die Beklagte jedoch, wenn sie § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 WHG hilfsweise als Ermächtigungsgrundlage für ihre Auflage heranziehe. Schließlich scheide ein Rückgriff auf § 50 LBauO als Ermächtigungsgrundlage aus, weil die Regelung subsidiär sei und nur dann zur Anwendung gelange, wenn Sonderbauvorschriften keine abschließende, das jeweilige Bauvorhaben betreffende, Sonderregelung enthielten. Hier trete die Regelung hinter die genannten wasserrechtlichen Vorschriften zurück. Wollte man sie dennoch für anwendbar halten, könnten jedenfalls nicht die Anforderungen der Löschwasserrückhalterichtlinie zur Anwendung kommen, da die dort gestellten Anforderungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen formuliert seien. Hilfsweise - für den Fall, dass man die wasserrechtlichen Auflagen für zulässig halte - seien diese vorliegend zu weitreichend. Die aufgrund einer Anlehnung an die Löschwasserrückhalterichtlinie inhaltlich überzogenen Anforderungen (Auffangvolumen von 170 cbm sowie die geforderte Installation einer automatischen Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Leitstelle der Feuerwehr) seien unverhältnismäßig. Die aufgestellten Maximalforderungen verursachten Mehrkosten von ca. 70.000 €.

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Die Klägerin beantragt,
die wasserrechtlichen Auflagen Ziffern 28 - 30 zur Baugenehmigung vom 20. März 2014 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass die vorbezeichneten Auflagen rechtswidrig waren und die Klägerin in ihren Rechten verletzt haben.

12

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte zunächst auf die Begründung der angegriffenen Auflagen und verweist insbesondere auf die Ausführungen der erfolglosen Abhilfeprüfung im Verwaltungsverfahren. Dort wurde ausgeführt, dass das streitgegenständliche Reifenlager keine Anlage zur Lagerung wassergefährdender Stoffe sei und deshalb die Löschwasserrückhalterichtlinie keine Anwendung finde. Dies bedeute jedoch im Umkehrschluss nicht, dass Auffangvorrichtungen für Löschwasser von vorne herein entbehrlich seien. § 50 Abs. 1 LBauO eröffne die Möglichkeit, im Einzelfall besondere Anforderungen zu stellen. Hiervon sei bei der Erteilung der Baugenehmigung aufgrund der ausführlichen wasserwirtschaftlichen Stellungnahme der SGD Nord und nach Abwägung aller Gesichtspunkte Gebrauch gemacht worden. Im weiteren Verlauf modifiziert die Beklagte ihre Begründung dahingehend, dass die angegriffenen Auflagen auf die geltenden Regelungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gestützt werden könnten. Nach Ziffer 3a VwVwS sei grundsätzlich der Anlagenbetreiber zur Selbsteinstufung verpflichtet. Im Baugenehmigungsverfahren sei ein solcher Nachweis nicht vorgelegt worden. Bei Anlagen mit Stoffen, die in keine Wassergefährdungsklasse eingestuft seien, werde im praktischen Vollzug entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS-RLP - ) verfahren und die Wassergefährdungsklasse 3 zugrunde gelegt. Die Ausführungen der Klägerseite, wonach die SGD Nord in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 eingeräumt habe, dass die Kautschukmischungen von vulkanisierten Reifen wohl nicht wassergefährdend seien, treffe nicht zu. Richtig sei vielmehr, dass vor der Vulkanisation allein der regelmäßige Anteil von Zinkoxid zu einer Einstufung nach Wassergefährdungsklasse 2 führe und sich nach der Vulkanisation der Kautschukmischungen vermutlich ein anderes Ergebnis ergebe. Das andere Ergebnis im Sinne dieser Ausführungen bedeute, dass sich nach der Vulkanisation sowohl Wassergefährdungsklasse 1 als auch „nicht wassergefährdend“ ergeben könne. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei den Reifen um nicht wassergefährdende Stoffe handle, komme jedenfalls als Ermächtigungsgrundlage § 50 Abs. 1 Nr. 5 LBauO i.V.m. § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 WHG zum Tragen. Die von der Klägerin erhobene Behauptung, dass auf Grundlage dieser Normen die verschärften Anforderungen nach der Löschwasserrückhalterichtlinie nicht übertragen werden könnten, sei unzutreffend. Die Forderung nach Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung basiere allein auf der Besorgnis nachteiliger Veränderung von Gewässereigenschaften. Sollten Reifen als solche nicht als wassergefährdende Stoffe einzustufen sein, bestehe jedenfalls im Brandfall eine Gefahr für die Gewässer. Soweit Parallelen zur Löschwasserrückhalterichtlinie gezogen würden, sei dies dadurch bedingt, dass man das anfallende Volumen abschätzen müsse. Dies sei naheliegend und nachvollziehbar. Eine Übertragung des Anwendungsbereichs erfolge jedoch in keiner Weise. Die voraussichtliche Menge des anfallenden Löschwassers sei unabhängig von der Einstufung der Gefahrenklasse. Letztlich greife auch der Einwand nicht durch, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Die von der Klägerin genannten Mehrkosten in Höhe von 70.000 € seien deutlich geringer als die nach einem Großbrand möglicherweise anfallenden Umweltschadenskosten, welche im Einzelfall Beträge in Millionenhöhe erreichen könnten.

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Zur Zulässigkeit der Klage führt die Beklagte aus, dass der Hauptantrag seine Erledigung gefunden habe, da das streitgegenständliche Rückhaltebecken bereits realisiert sei. Für den Hilfsantrag fehle es an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse. Die klägerseits insoweit geltend gemachte Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses komme hier nicht in Betracht. Unabhängig von der Fragestellung des Verschuldens auf Seiten der Beklagten scheitere ein Anspruch offensichtlich an § 839 Abs. 3 BGB.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014. Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig (1.), in der Sache jedoch unbegründet (2.)

17

1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist zulässig.

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Bei den in Streit stehenden Nebenbestimmungen handelt es sich, da weder eine sog. modifizierende Auflage noch eine Inhaltsbestimmung vorliegt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974 - IV C 73/72 -, juris), um sog. „echte“ und isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 20. März 2014 (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, juris). Ob die Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmungen führt, hängt letztlich davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist indes eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70/80 -, juris). Für die letztgenannte Ausnahme von der generellen (isolierten) Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen ist vorliegend nichts ersichtlich, da es gerade einer materiell-rechtlichen Überprüfung bedarf, ob die geforderten brandschutzrechtlichen Auflagen überhaupt auf eine Ermächtigungsgrundlage gestützt werden können.

19

Die Anfechtungsklage ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 Abs. 1 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Über den rechtzeitig am 9. April 2014 eingelegten Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid vom 20. März 2014 hat der Stadtrechtsausschuss der Beklagten bislang ohne zureichenden Grund nicht entschieden. Die Voraussetzungen des § 75 Satz 2 VwGO waren bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30. Juli 2014 gegeben, mithin die Untätigkeitsklage bereits seinerzeit zulässig.

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Schließlich fehlt der Klägerin auch nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, da sich die angegriffenen Auflagen - entgegen der Ansicht der Beklagten - durch die bereits umgesetzte Errichtung des Löschwasserrückhaltebeckens mit dem geforderten Volumen von 170 cbm nicht erledigt haben. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsaktig wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Soweit eine Erledigung „auf andere Weise“ unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einer Vollziehung oder freiwilligen Befolgung angenommen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 104), erledigt sich ein Verwaltungsakt jedenfalls dann nicht, wenn von ihm weitere rechtliche Wirkungen ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, juris [zur Erhebung von Kosten im Vollstreckungsverfahren]; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 41b). So liegen die Dinge hier, da die Klägerin durch die Nebenbestimmungen nicht allein zur Errichtung eines entsprechenden Rückhaltebeckens angehalten ist, sondern dieses - ebenso wie die Brandmeldeanlage - betriebsbereit und funktionstüchtig vorhalten muss, mithin die rechtlichen Wirkungen der Auflagen auch nach dem Bau des Rückhaltebeckens aktuell und zukunftsgerichtet fortgelten.

21

Über den Hilfsantrag, der in Anwendung des § 88 VwGO dahingehend zu verstehen ist, dass die damit begehrte Fortsetzungsfeststellungklage unter der innerprozessualen Bedingung der Unzulässigkeit des Hauptantrages steht, bedarf es aufgrund der Zulässigkeit des Hauptantrages keiner Entscheidung.

22

2. Die Klage ist indes unbegründet. Die angegriffenen Nebenbestimmungen sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Rechtsgrundlage für die hier angegriffenen Auflagen ist § 62 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS-RLP -) vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Zweite Landesverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 491) in Verbindung mit Ziffer 4.2. und 5.1.2 der Richtlinie zu Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL).

24

Nach § 62 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAwS-RLP i.V.m. Ziffern 4.2. und 5.1.2 LöRüRL hat die Klägerin sowohl ein Löschwasserrückhaltebecken mit dem geforderten Volumen als auch eine Brandmeldeanlage zu errichten und zu betreiben (unter c.). Eine Anwendung der auf § 62 Abs. 4 WHG zu stützenden Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) scheidet mangels Inkraftsetzung derselben aus (unter a.). Bis zum Inkrafttreten der genannten Bundesverordnung verbleibt es im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes bei der Anwendbarkeit der rheinland-pfälzischen Anlagenverordnung (unter b.).

25

a. § 64 Abs. 4 WHG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regeln zu den dort unter Nr. 1 bis 7 genannten Gebieten zu erlassen, zu denen unter anderem die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung (Nr. 1) sowie Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, […] von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Nr. 5) gehören.

26

Ein korrespondierender Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) wurde am 26. Februar 2014 vom Bundeskabinett verabschiedet (vgl. Mitteilung vom 23. Mai 2014 auf http://www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/binnengewaesser/wasser-binnengewaesser-download/artikel/notifizierung-eingeleitet/?tx_ttnews%5bbackPid%5d=1892&cHash=98cb03ceeb0fd96f5f2ff1b51c0c2436; zuletzt abgerufen am 7. Januar 2015). Der Bundesrat hat unter dem 23. Mai 2014 den Beschluss gefasst, der Verordnung nach Maßgabe der sich aus der dortigen Anlage ergebenen Änderungen zuzustimmen (vgl. BR-Drs. 77/14). Eine Entscheidung des Bundeskabinetts über die Änderungen liegt bislang nicht vor mit der Folge, dass die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) noch nicht in Kraft getreten ist.

27

Allein der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bei Anwendung der avisierten Bundesverordnung (abrufbar unter: http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Binnengewaesser/awsv_verordnung_bf.pdf) ein Anlagenbetreiber nach § 4 Abs. 1 AwSV verpflichtet ist, eine Klassifizierung vorzunehmen. Von dieser Pflicht zur Selbsteinstufung ist er indes unter anderem befreit, wenn die Stoffe unabhängig von einer Einstufung als stark wassergefährdende (WGK 3) betrachtet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 AwSV) oder Stoffe nach § 3 Abs. 2 und 3 AwSV vorliegen. Zu den Letztgenannten gehören nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AwSV auch feste Gemische (vorbehaltlich des Satzes 2 und einer abweichenden Einstufung nach § 10 AwSV), die als „allgemein wassergefährdend“ gelten und in keine Wassergefährdungsklasse eingestuft werden müssen. Die im vorliegenden Verfahren zu lagernden Autoreifen würden bei Anwendung der AwSV danach als „allgemein wassergefährdend“ gelten (so auch die „Fachtechnische Stellungnahme zum Gewässerschutz“, Dr.-Ing. Zimmermann vom 16. Januar 2014, S. 2, Bl. 130R VerwA). Nach § 20 AwSV müssen Anlagen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Da die entsprechenden Anforderungen nicht von einer bestimmten Wassergefährdungsklasse abhängig gemacht werden, wären hierunter auch die allgemein wassergefährdend Stoffe bzw. Gemische zu fassen.

28

b. Für das Gebiet des Wasserhaushalts besitzt der Bund seit der sog. Föderalismusreform I gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG in der Fassung vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Soweit die Länder gemäß Art. 72 Abs. 3 GG in den dort genannten Bereichen - zu denen nach Satz 1 Nr. 5 auch das Wasserhaushaltsrecht gehört - abweichende Regelungen treffen können und diesbezüglich trotz konkurrierender Gesetzgebungskompetenz des Bundes eine Abweichungskompetenz besitzen, gilt dies ausdrücklich nicht für die hier betroffenen „stoff- oder anlagenbezogene Regelungen“ des Wasserhaushalts (vgl. Klammerzusatz in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG). Dies hat zur Folge, dass die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung nur haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

29

Vorliegend strebt der Bundesgesetzgeber durch das WHG zwar eine abschließende Regelung dieses Bereiches an (vgl. nur BT-Drs. 16/12275, S. 1, 40), die in zeitlicher Hinsicht auch bereits seit dem 1. März 2010 in Kraft ist und in ihrem Regelungsbereich damit grundsätzlich den Ländern ihre zuvor bestehende Gesetzgebungskompetenz entzieht. Soweit ein förmliches Bundesgesetz jedoch Verordnungsermächtigungen enthält - wie hier in § 62 Abs. 4 WHG -, entzieht regelmäßig nicht schon die im förmlichen Gesetz ausgesprochene Ermächtigung, sondern erst das Inkrafttreten des auf den Verordnungsgeber delegierten Rechtssetzungsaktes den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis, denn der Bundesgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungskompetenz im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG nur in dem Umfang Gebrauch gemacht („soweit“), wie er normative Regelungen für den betreffenden Bereich erlassen hat. Indes enthält die normativen Regelungen in der Regel nicht bereits die Ermächtigung, sondern erst die darauf beruhende Verordnung (vgl. zu alledem OVG Koblenz, Urteil vom 9. Juni 1959 - 2 A 66/58 -, AS 7, 254 <255 f.>; auch Seiler, in: BeckOK GG, Stand: 12/2014, Art. 72 Rn. 3.2). Dies gilt jedenfalls, soweit - wie hier - die Verordnungsermächtigung nicht lediglich zur Regelung verfahrensrechtlicher Fragen berechtigt, sondern tatsächlich die Befugnis zur materiellen Rechtssetzung überträgt, und dem (förmlichen) Bundesgesetz nicht der Wille entnommen werden kann, die Landesgesetzgeber bereits zuvor von einer (weiteren) Gesetzgebungszuständigkeit auszuschließen. Für Letzteres ist vorliegend nichts ersichtlich.

30

Auch zeigt der Verordnungsentwurf des BMUB, dass die Bundesregierung als insoweit Normsetzungsbefugte von ihrer Verordnungsermächtigung aus § 62 Abs. 4 WHG Gebrauch machen will. Dies hat zur Folge, dass es keiner Erörterung bedarf, ob in einem Absehen von näheren Regelungen gemäß § 62 Abs. 4 WHG ein - die Zuständigkeit der Länder sperrendes - beredtes Schweigen in dem Sinne liegen könnte, dass ausgehend vom grundsätzlich abschließenden Charakter des WHG keine konkretisierenden Regelungen - auch nicht durch die Länder - getroffen werden sollen.

31

Solange danach die Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) noch nicht in Kraft getreten ist - die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens genügt hierfür nicht (vgl. nur Seiler, in: BeckOK GG, Stand: 12/2014, Art. 72 Rn. 3.1, m.w.N.) -, der Bundesgesetzgeber mithin insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz noch nicht „Gebrauch gemacht hat“, verbleibt es bei einer Gesetzgebungszuständigkeit der Länder und die angegriffenen Nebenbestimmungen lassen sich in Ausfüllung der Ermächtigungsnorm des § 62 WHG auf die konkretisierenden Regelungen der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS-RLP -) stützen. In Anknüpfung an den Grundsatz, dass die nachträgliche Änderung oder der nachträgliche Wegfall einer gesetzlichen Ermächtigung auf vorher aufgrund der Ermächtigung erlassene Vorschriften grundsätzlich ohne Einfluss bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 272/86 -, juris, unter Verweis auf BVerfGE 14, 245 <249>; 44, 216 <226>), ist es unschädlich, dass § 20 Abs. 5 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 54), auf dessen Grundlage die Anlagenverordnung des Landes erlassen wurde, aufgrund der kompetenzverdrängenden Wirkung des § 62 WHG, der hinsichtlich des Regelungsbereichs „Verordnungsermächtigung“ auch normativ abschließend ist, erloschen ist.

32

c. Dies vorangestellt hat die Klägerin nach § 62 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAwS-RLP i.V.m. Ziffern 4.2. und 5.1.2 LöRüRL wie in den angegriffenen Auflagen vorgegeben ein Löschwasserrückhaltebecken mit einem Volumen von 170 cbm und eine Brandmeldeanlage zu errichten und zu betreiben.

33

§ 62 WHG formuliert Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, beschränkt sich in Absatz 3 jedoch auf eine abstrakte Definition derselben, wonach wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts feste, flüssige und gasförmige Stoffe sind, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Die im Verordnungswege erfolgende Konkretisierung durch Bestimmung und Einstufung wassergefährdender Stoffe führt unter Berücksichtigung der hier anwendbaren und anzuwendenden Landesverordnung dazu, dass die Autoreifen, da eine Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse nicht vorliegt, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VAwS-RLP als wassergefährdender Stoff gelten, der der Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 zugeordnet wird.

34

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAwS-RLP müssen im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Diesen gesetzlichen Vorgaben wird regelmäßig entsprochen, wenn die in der Richtlinie zu Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) festgelegten Anforderungen erfüllt sind, wobei von der Richtlinie abgewichen werden kann, wenn im Einzelfall der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserrückhaltung geführt wird (vgl. Ziffer 1.2 LöRüRL).

35

Es ist zwar davon auszugehen, dass der LöRüRL keine bindende Wirkung gleich einer Norm zukommt, sie aber dennoch als sachverständige Konkretisierung von der Beklagten ohne weitergehende Begründung zur Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6/88 -, juris, zu den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85“). Die Klägerin zieht in diesem Zusammenhang die inhaltlichen Anforderungen der LöRüRL beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auch letztlich nicht in Zweifel, sondern vertritt - abweichend von der rechtlichen Würdigung des erkennenden Gerichts - die Ansicht, die Autoreifen seien mangels anderweitiger Einstufung als „nicht wassergefährdend“ zu behandeln, und wendet sich lediglich gegen eine entsprechende Anwendung der LöRüRL auf nicht wassergefährdende Stoffe. Letzteres bedarf indessen aufgrund der Behandlung der Autoreifen als wassergefährdend (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 VAwS-RLP) keiner Entscheidung.

36

Das Erfordernis einer automatischen Brandmeldeanlage folgt konkret aus Ziffer 5.1.2 LöRüRL. Die Anlage der Klägerin ist nach Tabelle 1 der LöRüRL der Sicherheitskategorie K 2 zuzuordnen. Dies ergibt sich unabhängig von der konkreten Einstufung in WGK 1, 2 oder 3 (nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VAwS-RLP erfolgte eine Behandlung als WGK 3) bereits aus der - aus den Planunterlagen ersichtlichen - Lagerfläche von etwa 350 m2, die auch bei Annahme von WGK 1 die Sicherheitskategorie K 2 begründete, da bei einer zugunsten der Klägerin angenommenen Lagerdichte von unter 0,7 t/m2 die in der Tabelle 1 angegebenen Flächenwerte mit 1,3 zu multiplizieren sind, mithin ab einer Fläche von über 260 m2 auch bei WGK 1 die Sicherheitskategorie K 2 greift.

37

Die Vorgaben zum Löschwasserrückhaltebecken folgen aus Ziffer 4.2 LöRüRL. Als ausreichend bemessene Rückhalteanlage (vgl. Ziffer 4.2.1 i.V.m. 5.3.4 LöRüRL) für eine Lagerfläche von 350 m2 hat die Beklagte dabei hinsichtlich des Volumens von 170 cbm offenkundig die WGK 1 zugrunde gelegt und von einer entsprechende Multiplikation des Tabellenwertes aufgrund einer höheren Wassergefährdungsklasse abgesehen (vgl. Tabelle 2 LöRüRL); letzteres dürfte indessen mit Blick auf den Entwurf der Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (- AwSV -) und der dort vorgesehenen Einstufung als „allgemein wassergefährdend“ auch nicht angezeigt sein. Die sonstigen qualitativen Vorgaben zum Löschwasserrückhaltbecken finden ihre Grundlage in Ziffer 4.2.3 (Überfüllung) und 4.2.4 (Dichtigkeit).

38

Die Überprüfungs- und Dokumentationspflicht findet ihre Grundlage in § 62 WHG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der (Bundes-)Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), mit der die Bunderegierung in Teilbereichen von ihrer Verordnungsermächtigung aus § 62 Abs. 4 Nr. 3 und 4 WHG bereits Gebrauch gemacht hat und die insoweit die landesrechtlichen Regelungen verdrängt.

39

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

41

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage der hier angenommenen Anwendbarkeit der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS-RLP -) bis zum Inkrafttreten der Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (- AwSV -) grundsätzliche Bedeutung hat und jedenfalls insoweit klärungsbedürftig ist, als es bei einer Unanwendbarkeit der VAwS-RLP bis zum Inkrafttreten der AwSV an einer Rechtsgrundlage dafür fehlte, Stoffe und Gemische, die bislang nicht in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft wurden, als wassergefährdend zu behandeln.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird ausgehend von den Angaben der Klägerin zur wirtschaftlichen Bedeutung der angegriffenen Nebenbestimmungen (vgl. Bl. 4R GA) auf 70.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 09/11/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die in der Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 4. März 2014 unter den Ziffern 7 – 13 enthaltenen Nebenbestimmungen zur Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens und der Widerspruchsbescheid vom 31.
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Annotations

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1.
die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht,
2.
die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
3.
die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,
4.
die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.

(1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem Stoff umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen.

(2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für

1.
Stoffe nach § 3 Absatz 2 und 3,
2.
Stoffe, deren Einstufung bereits nach § 6 Absatz 4 oder § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,
3.
Stoffe, die zu einer Stoffgruppe gehören, deren Einstufung bereits nach § 6 Absatz 4 oder § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,
4.
Stoffe, die der Betreiber unabhängig von ihren Eigenschaften als stark wassergefährdend betrachtet, sowie
5.
Stoffe, die während der Durchführung einer Beförderung in Behältern oder Verpackungen umgeschlagen werden.

(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Stoffes nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren und diese Dokumentation dem Umweltbundesamt vorzulegen.

(4) Ist der Betreiber der Auffassung, dass die Einstufung eines Stoffes nach Maßgabe der Anlage 1 die Wassergefährdung unzureichend abbildet, kann er dem Umweltbundesamt eine abweichende Einstufung vorschlagen. Dem Vorschlag sind zusätzlich zu der Dokumentation nach Absatz 3 alle für die Beurteilung der abweichenden Einstufung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen eingestuft:

Wassergefährdungs-
klasse 1:
schwach wassergefährdend,
Wassergefährdungs-
klasse 2:
deutlich wassergefährdend,
Wassergefährdungs-
klasse 3:
stark wassergefährdend.
Die Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.

(2) Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft:

1.
Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,
2.
Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,
3.
tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,
4.
Silagesickersaft,
5.
Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann,
6.
Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste,
7.
aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1 Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie
8.
feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gemäß § 10.
Abweichend von Satz 1 Nummer 8 ist ein festes Gemisch nicht wassergefährdend, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt nach § 6 Absatz 4 oder § 66 als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Als nicht wassergefährdend gelten auch feste Gemische, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist.

(3) Als nicht wassergefährdend gelten:

1.
Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie als Lebensmittel aufgenommen werden, und
2.
Stoffe und Gemische, die zur Tierfütterung bestimmt sind, mit Ausnahme von Siliergut und Silage, soweit bei diesen Silagesickersaft anfallen kann.

(4) Solange Stoffe und Gemische nicht nach Maßgabe dieses Kapitels oder nach § 66 eingestuft sind, gelten sie als stark wassergefährdend. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die unter Absatz 2 oder Absatz 3 fallen.

(1) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 als nicht wassergefährdend einstufen, wenn

1.
das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 als nicht wassergefährdend eingestuft werden kann,
2.
das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten und ohne technische Sicherungsmaßnahmen offen eingebaut werden darf oder
3.
das Gemisch der Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln“, Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2004, die bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist und in der Bibliothek des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingesehen werden kann, entspricht.

(2) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 nach Maßgabe von Anlage 1 Nummer 5 in eine Wassergefährdungsklasse einstufen.

(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines festen Gemisches als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Behörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzulegen. Der Betreiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten. Die zuständige Behörde kann die Dokumentation überprüfen. Sie kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Grund der Überprüfung nach Absatz 3 Satz 3 der Selbsteinstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 widersprechen; im Fall des Absatzes 2 kann sie das Gemisch auch in eine abweichende Wassergefährdungsklasse einstufen. Sie kann sich dabei vom Umweltbundesamt beraten lassen. Die Entscheidung ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.

Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.