Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV | § 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation


Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Inhaltsverzeichnis
(1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem Stoff umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen.
(2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Stoffe nach § 3 Absatz 2 und 3, - 2.
Stoffe, deren Einstufung bereits nach § 6 Absatz 4 oder § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, - 3.
Stoffe, die zu einer Stoffgruppe gehören, deren Einstufung bereits nach § 6 Absatz 4 oder § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, - 4.
Stoffe, die der Betreiber unabhängig von ihren Eigenschaften als stark wassergefährdend betrachtet, sowie - 5.
Stoffe, die während der Durchführung einer Beförderung in Behältern oder Verpackungen umgeschlagen werden.
(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Stoffes nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren und diese Dokumentation dem Umweltbundesamt vorzulegen.
(4) Ist der Betreiber der Auffassung, dass die Einstufung eines Stoffes nach Maßgabe der Anlage 1 die Wassergefährdung unzureichend abbildet, kann er dem Umweltbundesamt eine abweichende Einstufung vorschlagen. Dem Vorschlag sind zusätzlich zu der Dokumentation nach Absatz 3 alle für die Beurteilung der abweichenden Einstufung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

