Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV | § 20 Rückhaltung bei Brandereignissen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV | § 20 Rückhaltung bei Brandereignissen
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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Inhaltsverzeichnis

Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.

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published on 24/05/2017 00:00

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Bekl
published on 10/12/2014 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
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