Verwaltungsgericht Trier Urteil, 05. Aug. 2015 - 5 K 1031/15.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2015:0805.5K1031.15.TR.0A
bei uns veröffentlicht am05.08.2015

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten. Sie betreibt aufgrund eines Gewerberaummietvertrages mit der Hausverwaltung A... GmbH in einem Gewölbekeller – einem Kulturdenkmal – in der B..., Gemarkung C..., Flur ..., Flurstück ..., den D..., welcher unter der Woche und an den Wochenenden ab den Abendstunden geöffnet hat. Dort wird Musik abgespielt und es werden Getränke und nicht selbst hergestellte Speisen ausgegeben. Ferner finden Musikveranstaltungen statt, wobei letzteres aus Sicht der Klägerin bloß gelegentlich erfolgt.

2

Mit Bauschein Nr. ... vom 29. Oktober 1986 genehmigte die Beklagte der Voreigentümerin E... Wohnungsbaugesellschaft mbH & Co. KG u.a. den Einbau einer Gaststätte im Kellergeschoss des streitgegenständlichen Anwesens. Vorgesehen war laut dem zum Bauschein dazugehörigen „Nachweis der Einstellplätze“ die Errichtung einer Gaststätte mit 59 Sitzplätzen. Von dieser Baugenehmigung machte die Voreigentümerin keinen Gebrauch. Mit Nachtragsgenehmigung Nr. ... vom 24. Juni 1988 genehmigte die Beklagte der Voreigentümerin die Unterbringung einer Arztpraxis in zwei Dachgeschossebenen. In einem zu dieser Nachtragsgenehmigung gehörenden Beiblatt 1 heißt es unter Ziffer 3: „Aus der Baugenehmigung Nr. ... vom 29. Oktober 1986 ist der Einbau einer Gaststätte im Kellergeschoss nicht ausgeführt und daher entfallen. Die nach Baugenehmigung hierfür erforderlichen 8 Einstellplätze im Kellergeschoss (...) sind wieder frei zu Verfügung.“ Unter Ziffer 4 heißt es weiter: „Die Stellplatzforderung für das Haus B... beläuft sich auf (…); hinzu [kommen] für den späteren Ausbau des Kellergeschosses als Lokal mit ca. 50 Sitzplätzen: 10 = 5 Stellplätze.“. Unter Ziffer 6 heißt es weiter: „Die vorstehende Bedingung Ziffer 4 steht unter dem Vorbehalt einer späteren Regulierung der Stellplatzanforderungszahl, wenn sich ergeben sollte – insbesondere für den Ausbau des Kellergeschosses zu einer Gaststätte –, dass dort mehr als 50 Sitzplätze eingerichtet werden. Falls dies geschehen sollte, muss die Stellplatzforderung erhöht werden.“.

3

Mit Bauschein Nr. ... vom 5. Dezember 1988 wurde der Voreigentümerin eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Gaststätte im Untergeschoss des vorgenannten Anwesens erteilt; unter Ziffer ... (Besondere Auflagen und Bedingungen) wird darauf hingewiesen, dass die in grüner Farbe in die Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen des Bauantrages eingetragenen Änderungen und Ergänzungen bei der Bauausführung zu beachten seien. Im zum Bauschein gehörenden Beiblatt 1 heißt es: „Nach der jetzt vorgesehenen Möblierung der Gaststätte kommen nur 40 Sitzplätze zur Ausführung, so dass die Stellplatzveranlagung auf vier Stellplätze reduziert werden kann.“. Mittels Grüneintragung wurde u.a. „40 Plätze“ in die von der Voreigentümerin vorgelegte Bauzeichnung vermerkt. Zum vorgenannten Bauschein Nr. ... wurde das „Beiblatt 1 zur Nachtragsgenehmigung ...“ genommen. Die Angaben unter Ziffer 4 des Beiblattes 1 wurden z.T. durchgestrichen, nunmehr heißt es darin: „Die Stellplatzforderung für das Haus B... beläuft sich auf (…); hinzu [kommen] für den späteren Ausbau des Kellergeschosses als Lokal 40 Sitzplätze [die zunächst eingetragene Zahl 37 wurde wieder durchgestrichen]: 10 = 4 Stellplätze; insgesamt 11 Stellplätze.“.

4

Der der vorgenannten Baugenehmigung zu Grunde liegende Antrag der E... Wohnungsbaugesellschaft mbH & Co. KG vom 17. Oktober 1988, welcher laut Grüneintrag geprüft und zur vorgenannten Baugenehmigung genommen wurde, nannte als Zweckbestimmung “Errichtung einer Gaststätte“.

5

Laut Fertigstellungsbescheinigung vom 1. Februar 1989 wurde das genehmigte Bauvorhaben ausgeführt und in Gebrauch genommen.

6

Mit Baugenehmigung vom 23. September 2010 genehmigte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 24. Mai 2010, bei der Beklagten eingegangen am 22. Juni 2010, den Umbau und die Instandsetzung einer bestehenden gastronomischen Einrichtung in der B... in C... Laut den dem Antrag beigefügten Plänen war lediglich eine Änderung der Möblierung vorgesehen; unter Ziffer 4 des Antrages hieß es zudem, dass der Stellplatzbedarf dem Bestand entspreche. Im erteilten Bauschein heißt es unter „Allgemeine bauordnungsrechtliche Auflagen“, Ziffer 2: “Gemäß Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988 und der jetzigen Änderungen sind insgesamt sieben Stellplätze nachzuweisen. Von diesen sind vier Stellplätze auf dem Grundstück Bismarckstraße 2 durch Eintragung einer Baulast nachgewiesen. Die restlichen drei Stellplätze sind in der bestehenden Tiefgarage auf dem Baugrundstück nachgewiesen.“ Ziffer 3 der Auflagen lautet: „Die Nutzung einer Küche ist nicht mehr vorgesehen. Sofern Speisen verabreicht werden, sind die einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelrechts zu beachten (…)“.

7

Unter dem 5. April 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz – GastG -. Darin heißt es unter 2.1: „Die Gaststätte soll als Schankwirtschaft mit Ausschank von sämtlichen alkoholischen und alkoholfreien Getränken geführt werden.“ Unter 2.2 heißt es: „Die Gaststätte bietet regelmäßig Tanz und Discjockey und eine Mikrofonanlage.“ Unter 2.3 (Betriebsart) ist „Diskothek“ und „Gaststätte mit Musikdarbietung“ angegeben. Unter 2.5.6 (Kfz Einstellplätze) heißt es weiter: „Siehe Bauantrag, Genehmigung erteilt durch Bauaufsicht, Herr F...“. Mit Bescheid vom 30. Mai 2011 erteilte das Ordnungsamt der Beklagten der Klägerin eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit regelmäßigen Musikaufführungen.

8

Nach Beschwerden eines Bürgers, wonach sich im D... bis zu 300 Menschen aufhielten, teilte die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin am 23. April 2014 telefonisch mit, dass die zulässige Personenanzahl auf 50 reduziert werden müsse, bis die Baugenehmigung aus dem Jahre 2010 ggf. ergänzt würde. Der Geschäftsführer der Klägerin erwiderte, dass sich höchstens zwischen 180 und 200 Personen im D... aufhielten und er der Aufforderung zur Reduzierung der Personenzahl nicht folgen werde.

9

Mit Bescheid vom 23. April 2014 erließ die Beklagte sodann gegenüber der Klägerin eine bauaufsichtliche Anordnung, mit der ihr aufgegeben wurde, die Personenzahl im D... mit sofortiger Wirkung auf max. 50 Personen zu begrenzen. Zur Begründung wurde auf die Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988, nach der lediglich 40 Personen zuzüglich des Bedienungspersonals die Räumlichkeiten nutzen dürften, sowie die Änderungsgenehmigung vom 23. September 2010 verwiesen. Der zuletzt genannten Genehmigung sei lediglich zu entnehmen, dass eine Veränderung der Möblierung vorgesehen und beantragt worden sei. Eine Nutzungsänderung sei nicht beantragt und beschieden worden. Ebenso wenig sei eine Erhöhung der möglichen Besucherzahl der Gaststätte beantragt worden. Der kommunale Vollzugsdienst der Beklagten habe im Rahmen einer Kontrolle am 17. April 2014 festgestellt, dass sich dort extrem viele Personen (weitaus mehr als genehmigt) aufgehalten hätten und kaum noch Platz für Bewegung gewesen sei. Weiterhin habe ein Besucher mitgeteilt, dass an Donnerstagen und Freitagen bis zu 300 Personen in den Räumlichkeiten anwesend seien. Dies würde durch die im Internet veröffentlichten Fotos bestätigt und stehe in starker Diskrepanz zur gastronomischen Nutzung mit 40 erlaubten Besuchern. Aufgrund der großen Personenzahl könne eine Gefahr für Leib und Leben nicht ausgeschlossen werden. Ferner wurde auf die Voraussetzungen des § 59 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - verwiesen. Als Betreiber sei die Klägerin die korrekte Adressatin der Anordnung, da ihr die Verfügungsgewalt über das Objekt obliege und sie in der Lage sei, der Personenbegrenzung nachzukommen. Anschließend wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet und dies mit Gefahren für Leib und Leben für den nicht ortskundigen Besucherkreis, der sich vornehmlich zur Nachtzeit in den Räumlichkeiten aufhalte, im Brandfalle und einer Paniksituation näher begründet.

10

Mit Verfügung vom 24. April 2014 ordnete die Beklagte ergänzend an, dass sich im D... max. 50 Personen zeitgleich aufhalten dürften und die Anzahl durch Zählung zu überwachen sei. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen und Begründung in der Verfügung vom Vortag verwiesen.

11

Gegen die vorgenannten Verfügungen legte die Klägerin noch am Tage der Zustellung, dem 24. April 2014, Widerspruch ein.

12

Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 stellte die Klägerin zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der unter dem Az. 5 L 766/14.TR beim erkennenden Gericht geführt wurde. Sie trug vor, dass ihre privaten Interessen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen würden, weil aufgrund der Baugenehmigungen von 1988 und 2010 keine ausdrückliche Beschränkung der Personenanzahl für den D... bestehe. In der Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988 heiße es unter Ziffer 1 lediglich, dass nach der jetzt vorgesehenen Möblierung der Gaststätte nur 40 Sitzplätze zur Ausführung kämen. Die Angabe, dass im Bereich der genehmigten Gaststätte 40 Sitzplätze zulässig seien, rechtfertige jedoch nicht, dass sich tatsächlich nicht mehr Personen in den Räumlichkeiten aufhalten dürften. Eine illegale Nutzungsänderung habe nicht stattgefunden. Aufgrund der zusätzlichen Musikaufführungen liege bloß eine Nutzungsintensivierung vor. Außerdem habe der Gaststättenerlaubnis vom 30. Mai 2011 ein Antrag vom April 2011 zu Grunde gelegen, wonach ein Diskothekenbetrieb/Tanzlokal betrieben werden solle.

13

Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Gründe der angegriffenen Bescheide entgegengetreten. Ergänzend führte sie aus, dass es keine Rolle spiele, ob es sich bei den Gästen um Stammkunden handele, da auch ein solcher Personenkreis im Panikfalle nicht in der Lage sei, die Räumlichkeiten kontrolliert zu verlassen.

14

Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 5. Mai 2014 – 5 L 766/14.TR – wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Eintritts von Gefahren für die Besucher des D... das private Geschäftsinteresse der Klägerin überwiege. Nach der baurechtlichen Sach- und Rechtslage sei die Anzahl der Gaststättenbesucher auf 40 Gäste plus Bedienungspersonal begrenzt. Dies würden die Grüneintragungen zur Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988 und die Anlagen zu diesem Bauschein deutlich machen. Eine Änderung sei auch nicht durch die am 23. September 2010 erteilte Baugenehmigung zum Umbau und zur Instandsetzung der bestehenden gastronomischen Einrichtungen des Kellers erfolgt. Den diesem Bauschein zu Grunde liegenden Bauakten lasse sich allenfalls die Veränderung des inneren Mobiliars entnehmen. Der seinerzeit für die Genehmigung von 1988 ermittelte Stellplatzbedarf anhand der genehmigten 40 Sitzplätze habe unverändert am vorhandenen Bestand orientiert bleiben sollen, wie der Bauantrag vom 24. Mai 2010 unter Ziffer 4 zeige. Die Nutzung, wie sie zumindest zeitweise angetroffen worden sei, sei zu keiner Zeit legalisiert worden. Die erfolgte Beschränkung in der angefochtenen Verfügung sei jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Auf welche Rechtsgrundlage sie wirklich gestützt werden müsse (§§ 59, 81 oder 85 LBauO), bedürfe der Klärung im Hauptsacheverfahren. Ebenso müsse dann geprüft werden, ob die Nutzung des Kellers als Diskothek oder Vergnügungsstätte eigener Art nicht ausdrücklich baurechtlich beantragt und genehmigt werden müsse. Die insoweit ausgesprochene gaststättenrechtliche Zulassung ersetze nicht die baurechtliche Überprüfung, wobei hier vornehmlich die bauordnungsrechtliche Seite problematisch sei. Diese technische Prüfung müsse im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden; zudem müsse die Frage geklärt werden, ob eine gastronomische Nutzung des Gewölbekellers im Hinblick auf Brandschutz, Rettungsweg und Belüftung in der von der Klägerin angestrebten Größenordnung (bis zu etwa 300 Personen) genehmigungsfähig und zulässig sei. Ohne eine insoweit positive Begutachtung überwiege das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bzw. der Verhinderung eines Schadenfalles in Form der Gefährdung von Leib und Leben der Besucher die finanziell bestimmten Privatinteressen der Klägerin.

15

Am 17. Juni 2014 ging bei der Beklagten ein Antrag der Klägerin auf Genehmigung einer Nutzungsänderung der Räumlichkeiten in der B... in C... von einem Gaststättenbetrieb zu einem Diskothekenbetrieb ein. Gleichzeitig stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zum Betrieb einer Diskothek. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014 forderte die Beklagte bei der Klägerin unter anderem eine Stellplatzberechnung und eine Betriebsbeschreibung an, aus der sich Angaben über die geplanten Besucherzahlen ergeben. Auf weiteren Antrag der Klägerin wird als neuer Bauherr die „D... UG“ geführt. Ende Oktober 2014 gingen beim Bauamt der Beklagten weitere Zeichnungen betreffend die Betriebsräume ein. Ferner teilte die Bauherrin im Dezember 2014 mit, dass sie eine Besucherzahl von unter 199 Personen anstrebe und aus ihrer Sicht insgesamt 14 Stellplätze nachzuweisen seien. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 teilte die Beklagte der Bauherrin mit, dass noch weitere Unterlagen bezüglich der Eintragung einer Baulast zwecks Stellplatznachweis fehlen würden.

16

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2015 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch gegen die Verfügungen vom 23. und 24. April 2014 zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide ihre Rechtsgrundlage zwar nicht in § 59 LBauO fänden, dafür aber in § 81 LBauO. Die Klägerin habe eine Nutzungsänderung vorgenommen von einem Gaststättenbetrieb in eine Diskothek oder in eine Vergnügungsstätte eigener Art. Hierbei handle es sich sowohl in bauplanungsrechtlicher als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht um eine Nutzungsänderung. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der bisherigen, genehmigten Nutzung des Gewölbekellers mit der tatsächlich ausgeübten Nutzung. Bei der Änderung einer Gastwirtschaft mit Tanzmöglichkeit in einen diskothekenähnlichen Betrieb sei eine Nutzungsänderung im bodenrechtlichen Sinn gegeben, da für die Nutzung andere öffentlich rechtliche Anforderungen Anwendung fänden. Die neue Nutzung bringe wegen ihres gesamten Zuschnitts, Änderungen des Nutzerkreises, der Betriebszeiten, lauterer Musik und größerem An- und Abfahrtsverkehr eine erhöhte Immissionsbelastung der Nachbarschaft mit sich. Soweit aber erhöhte Belastungen für die Nachbarschaft gegeben seien, sei von einer Änderung der Nutzungsweise auszugehen. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht sei eine Nutzungsänderung gegeben, da insbesondere wegen der wesentlich höheren Besucherzahl andere Anforderungen im Hinblick auf Fluchtwege, Brandschutz und Belüftung zu stellen seien. Dazu liege aber keine Baugenehmigung vor und eine Genehmigung einer solchen Nutzungsänderung sei auch nicht beantragt worden. Die neue Nutzung als Diskothek oder Tanzkeller mit Livemusik und besonderen Veranstaltungen für ein junges Publikum mit um die 300 Besucher sei deshalb formell illegal. Die Beklagte habe zur Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Besucherzahl angemessen beschränken können. Es habe Anlass zur Sorge bestanden, dass es durch Überfüllung des Gewölbekellers zu Gefahren für Leib und Leben der Clubbesucher kommen könne. Die Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen, diene der Legalisierung der Nutzungsänderung. Ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr als die teilweise Nutzungsuntersagung habe nicht vorgelegen. Wirtschaftliche Konsequenzen seien aufgrund der Grundstücksbezogenheit des öffentlichen Baurechts dabei nicht in die Erwägungen einzustellen. Die Beklagte habe ihre Befugnis zur Nutzungsbeschränkung nicht deshalb verwirkt, weil sie längere Zeit nicht gegen die Nutzung eingeschritten sei. Allein die längere Duldung eines illegalen baurechtlichen Zustandes begründe keinen Vertrauenstatbestandes zu Gunsten des Betroffenen. Die Beklagte habe über die bloße Untätigkeit hinaus nicht durch besonderes Verhalten Anlass zu der Annahme gegeben, dass sie von der Beseitigung der illegalen Nutzung absehen würde, und die Klägerin habe daraufhin auch keine Vermögensdispositionen getroffen.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 5. März 2015 hat die Klägerin am 1. April 2015 Klage erhoben.

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Sie ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten rechtswidrig seien. Aus der Baugenehmigung von 1988 folge eine formelle und materielle Legalisierungswirkung. Diese Baugenehmigung sowie der Nachtrag aus dem Jahre 2010 stünden einer nachträglich angeordneten Einschränkung der genehmigten Nutzung entgegen, denn in ihr seien weder Nebenbestimmungen noch sonstige normierte Regelungen des Inhalts, dass eine kapazitative Beschränkung auf eine bestimmte Personenzahl für die Räumlichkeiten des heutigen D... bestünde, enthalten. Auch lägen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung nach § 85 LBauO erkennbar nicht vor. In Ziffer 1, Beiblatt 1 zur Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988 sei lediglich ein Hinweis zur ursprünglich vorgesehenen Möblierung der Gaststätte vorhanden. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass sich bei einer Modernisierung der Gaststätte und der damit verbundenen möglichen Änderungen der Sitzplatzanzahl auch gleichzeitig eine andere Nutzung ergebe. Dies wäre vollkommen widersinnig. Genehmigt worden sei eine Gaststätte ohne besondere Beschränkung der Personenanzahl. Die Angaben in der Baugenehmigung von 40 Sitzplätzen seien damals nur getätigt worden, damit die Stellplatzanzahl habe reduziert werden können. Dies könne ein ehemaliger Sachbearbeiter der Beklagten, Herr H... F..., bezeugen. Auch seien der Gaststättenerlaubnis vom 30. Mai 2011 keine Auflagen bzw. Hinweise zur Beschränkung der Personenanzahl zu entnehmen. In diesem Zusammenhang seien sämtliche brandschutztechnischen Aspekte und Bedenken bei den Fachämtern abgefragt worden. Dies spiegele sich in den in der Genehmigung aufgelisteten Auflagen nieder. Den Auflagen lasse sich zudem entnehmen, dass sämtlichen Sachbearbeitern der Beklagten klar gewesen sei, dass letztendlich eine Diskothek bzw. ein discothekenähnlicher Betrieb geplant gewesen sei. Eine Beschränkung der Personenanzahl auf 40 Personen wäre daher völlig widersinnig gewesen, da bei einer solchen Anzahl von Personen ein Diskothekenbetrieb nie funktioniert hätte. Die Beklagte hätte daher zwingend darauf hinweisen müssen, dass ein Diskothekenbetrieb mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit verbunden sei. Weder dies noch eine Beschränkung der Personenzahl sei erfolgt. Insofern verhalte die Beklagte sich widersprüchlich, wenn sie nun eine Reduzierung der Personenanzahl fordere. In den 1980er Jahren sei in den Räumlichkeiten zudem ein Tanzlokal mit Livemusik („G...“) betrieben worden, eine Personenanzahl von über 50 bei den damaligen entsprechenden Veranstaltungen sei dennoch nie beanstandet worden. Auch wenn die Baugenehmigung und die Gaststättenerlaubnis voneinander zu unterscheiden seien, so seien dennoch dieselben Sachbearbeiter der Beklagten im Rahmen der Erteilung der Genehmigung tätig gewesen. Insofern müsse die Beklagte sich widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, welches auch dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung offensichtlich widerspreche. Eine illegale Nutzungsänderung von einem Gaststätten- hin zu einem Diskothekenbetrieb habe nicht stattgefunden. Auch wenn keine klassische Speisegaststätte mehr betrieben werde, so stehe noch immer die Ausgabe von Getränken und Snacks im Vordergrund. Eine hier vorliegende Nutzungsintensivierung halte sich im Rahmen der bestandskräftigen Baugenehmigung. Von einer Nutzungsänderung könne erst ausgegangen werden, wenn die beabsichtigte Nutzung einem anderen Tatbestandsmerkmal der Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung oder der gewerblichen Nutzung zuzuordnen sei als die bisherige. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Es gebe immer noch einen Gaststättenbetrieb, allerdings zusätzlich mit Musikdarbietung für die Besucher. Die Klägerin habe mittlerweile zwar einen Bauantrag gerichtet auf Nutzungsänderung einer Gaststätte in einen Diskothekenbetrieb eingereicht, dies hänge aber damit zusammen, dass sie sich davon eine schnellere Wiederinbetriebnahme des D... versprochen habe, wobei diese Erwartung sich mangels einer Bescheidung des Antrages nicht erfüllt habe. Dies solle aber nicht als Eingeständnis aufgefasst werden, dass eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung gegeben sei. Der weitere Betrieb des D... stelle keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insbesondere entspreche er brandschutzrechtlichen Anforderungen. Es seien zwei Fluchtwege vorhanden, wovon sich die Feuerwehr C... im März 2015 habe überzeugen können. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beklagte davon ausgehe, dass es sich beim Besucherkreis des D... um nicht ortskundige Personen handle. Das Publikum bestehe weitestgehend aus Stammkunden (Studenten), die sich in der Örtlichkeit gut auskennen würden. Zudem seien die Angaben im Bescheid vom 23. April 2014 insofern unzutreffend, als danach am Gründonnerstag „extrem viele Personen“ im D... anwesend gewesen sein sollen. Aus dem Bericht des kommunalen Vollzugsdienstes vom 22. April 2014 gehe aber vielmehr hervor, dass der Betrieb um 22:45 Uhr eher mäßig besucht gewesen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für Gefahren für Leib und Leben wegen Überfüllung.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2014 in der Gestalt der Ergänzung vom 24. April 2014 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angegriffenen Bescheide und des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt sie aus, dass nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 LBauO Nutzungsänderungen dann einer Baugenehmigung bedürften, wenn für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten würden. Vorliegend sei die Art der Veranstaltung und die Personenanzahl geändert worden. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht betreffe dies insbesondere die Rettungswege, die brandschutztechnische Abtrennung von Räumlichkeiten, die Lüftungsanlage und die Stellplatzanzahl. Es seien bauliche und organisatorische Mängel vorhanden, die aus Sicht der Brandschutzdienststelle zu einer Gefährdung der Besucher und Mitarbeiter führe. Der zweite Rettungsweg sei für die anwesende Personenanzahl mit einem lichten Maß von weniger als 0,90 m an der engsten Stelle zu schmal. In dessen Verlauf seien zudem hohe Brandlasten vorhanden. Im Bereich der Gaststätte gebe es elektronische Verbraucher, in der Tiefgarage Müllbehälter, die nicht brandschutztechnisch abgetrennt seien. Die Kennzeichnung der Notausgänge sei unzureichend und deren Verlauf durch be- oder hinterleuchtete Sicherheitszeichen nicht erkennbar. Eine Sicherheitsbeleuchtung in der Gaststätte fehle. Flüchtende Personen würden die Tiefgaragen im Brandfall nur durch ein Sektionaltor (ohne Türen) verlassen können. Die vorhandene Lüftungsanlage entspreche nicht dem Baurecht, im Lüftungskanal seien keine Brandschutzklappen verbaut, im Falle eines Brandereignisses in Dachbereich könne Brandrauch ungehindert in die Kellerräume dringen. Es fehle auch eine brandschutztechnische Abtrennung der Gaststätte zum notwendigen Treppenraum. Die Verfügung werde zudem nicht auf § 85 LBauO, sondern auf § 59 LBauO zur Wahrung der Anforderungen aus der Baugenehmigung herangezogen. Um nachträgliche Anforderungen gehe es nicht.

24

Im zurzeit parallel laufenden Verwaltungsverfahren auf Erteilung der Baugenehmigung teilte der von der D... UG beauftragte Entwurfsverfasser, der Architekt H..., im März 2015 mit, dass ein Stellplatznachweis im Wege der Eintragung einer Baulast nicht erbracht werden könne. Mit Schriftsatz vom 12. März 2015 teilte die Beklagte unter Verweis auf § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG - mit, dass dem Antrag der Bauherrin auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 61 LBauO voraussichtlich nicht stattgegeben werden könne. Dies wurde damit begründet, dass bei einer Nutzungsänderung von Gastronomie zur Diskothek hier unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Stellplätze noch zusätzlich zehn Stellplätze nachgewiesen werden müssten, dies nach Mitteilung des Herrn H... aber nicht möglich sei. Die Beklagte wies die Bauherrin ferner auf die Möglichkeit hin, gemäß § 47 Abs. 4 LBauO eine Stellplatzablösung zu zahlen. Die Beklagte teilte weiter mit, dass im Falle des Nachweises der erforderlichen Stellplätze eine Baugenehmigung mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden könne. Diese würden sich insbesondere auf brandschutztechnische Anforderungen an die Bauteile, Sicherheitseinrichtungen, die Ausführung der Lüftungsanlage und der Leitungsanlagen beziehen. Hierauf erwiderte der Architekt H..., dass der Stellplatznachweis durch eine nutzungsgebundene, d.h. für die Dauer des Betriebs des B... gültige Baulasteintragung auf einem Grundstück der Beklagten in der I... erfolgen könne. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 wies das Bauamt der Beklagten den Vorschlag u.a. mit der Begründung zurück, dass die Stadt C... keine Bindungen bezüglich der Grundstücksnutzung für die Zukunft eingehen könne, denn hierdurch würde die Option einer weiteren städtebaulichen Entwicklung des I... deutlich erschwert werden, zudem widerspreche dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Erneut wurde auf die Möglichkeit der Zahlung einer Stellplatzablösung verwiesen. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 teilte die Beklagte der Bauherrin unter Setzung einer Stellungnahmefrist erneut mit, dass dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung voraussichtlich nicht stattgegeben werde. Sodann stellte die Bauherrin den Antrag, das Baugenehmigungsverfahren bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zum Ruhen zu bringen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Ferner wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5. August 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -) ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27

Rechtsgrundlage für die von der Beklagten in den Bescheiden vom 23. April 2014 und vom 24. April 2014 ausgesprochene Nutzungsuntersagungsverfügung ist § 81 S. 1 Alt. 2 LBauO, die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend als gegenüber der Generalklausel des § 59 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 LBauO speziellere Vorschrift herangezogen worden ist. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften unter anderem über die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, deren Benutzung untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

28

Die der Klägerin mit Bescheid vom 24. April 2014 aufgegebene Handlung, die Anzahl der sich zeitgleich im D... aufhaltenden Personen durch Zählung zu überwachen, stellt dabei eine bloße Konkretisierung der am Vortag ergangenen Nutzungsuntersagung dar, die keinen eigenen, weiteren Regelungsgehalt hat und welche damit ebenfalls von § 81 S. 1 Hs. 2 LBauO erfasst wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 5. Juli 2006 – 8 B 10574/06.OVG – sowie vom 18. Juli 2003 – 8 B 10891/03.OVG –).

29

Eine Nutzungsuntersagung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt und somit nicht genehmigungsfähig ist.

30

Allerdings wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesem Fall nach § 81 S. 1 LBauO dadurch Rechnung getragen, dass eine Benutzungsuntersagung nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine entsprechende Anordnung ist demnach nur dann möglich, wenn nicht offensichtlich eine beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11.OVG – und Urteil vom 22. Mai 1996 – 8 A 11880/85.OVG –, juris).

31

Die Nutzung des Kellergeschosses in dem Anwesen B... durch die Klägerin, wie sie sich vor Erlass der Untersagungsverfügung darstellte und nach dem Willen der Klägerin in entsprechender Form zukünftig wieder aufgenommen werden soll, stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, die nicht genehmigt wurde und damit formell illegal ist. Da wegen der laufenden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. einer Gaststättenerlaubnis Grund zur Annahme besteht, dass diese Nutzung erneut aufgenommen werden wird, besteht auch im hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung, Anlass zum Erlass und damit zur Aufrechterhaltung der Nutzungsuntersagungsverfügung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2007 – 8 B 10019/07.OVG –, ESOVGRP).

32

Als Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist jede Änderung der ursprünglich genehmigten Nutzung anzusehen, die sich ihrerseits aus der erteilten Baugenehmigung ergibt (vgl. Jeromin, LBauO, 2. Auflage 2008, § 3 Rn. 16). Nach § 61 LBauO bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO sieht von der Genehmigungspflicht eine Ausnahme bei Gebäuden und Räumen vor, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten.

33

Die Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988, welche der Rechtsvorgängerin der klägerischen Vermieterin erteilt wurde, benennt als Nutzungsform des Gewölbekellers die Errichtung einer Gaststätte. Dies entspricht dem dazugehörigen baupolizeilich geprüften und genehmigten Bauantrag vom 17. Oktober 1988 und ist in der Terminologie der Baunutzungsverordnung der Nutzungsart „Schank- und Speisewirtschaft“ zuzuordnen. Nach dem zur Baugenehmigung gehörenden Beiblatt I sollten nur 40 Sitzplätze zur Ausführung kommen, was ebenfalls für den Betrieb einer Gaststätte spricht. Laut dem Grüneintrag in den mit eingereichten Bauplänen, die den Inhalt und den Umfang der Baugenehmigung mitbestimmen (vgl. Ziffer II 1. des Bauscheins – Besondere Auflagen und Bedingungen -), waren ebenfalls 40 Sitzplätze genehmigt. Ferner ist das Beiblatt I zur Nachtragsgenehmigung vom 24. Juni 1988 Bestandteil der Genehmigung vom 5. Dezember 1988 geworden. Die darin enthaltenen Streichungen bezüglich der Sitzplatzanzahl zeigen, dass diese Frage eine zentrale Rolle gespielt hat. Dies wird bestätigt durch die in Ziffer 6 enthaltene Regelung, laut der die Stellplatzanforderungszahl angepasst werden müsse, wenn sich ergeben sollte, dass im Kellergeschoss nach dem Ausbau zu einer Gaststätte mehr als 50 Sitzplätze eingerichtet würden. Es ist grundsätzlich nicht unmöglich, diese Beschränkungen im Falle des Betriebs einer Gaststätte in einem Gewölbekeller, in dem insbesondere wegen des Brandschutzes stets mit solchen gerechnet werden muss, einzuhalten, sodass sich keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit dieser Einschränkung ergeben.

34

Eine Vernehmung des seitens der Klägerin benannten Zeugen F..., eines ehemaligen Sachbearbeiters der Beklagten, zur Frage des Hintergrundes der Genehmigung von 40 Sitzplätzen ist entbehrlich. Abgesehen davon, dass eine solche Vernehmung auf Ausforschung gerichtet und damit unzulässig wäre, sind interne, ggf. unzulässige Absprachen zwischen von der Klägerin nicht näher benannten Personen wohl auf Antragstellerseite und einem Mitarbeiter der Beklagten irrelevant. Der Baugenehmigung aus dem Jahre 1988, die hinreichend bestimmt gefasst ist, lässt sich eindeutig die genehmigte Nutzungsform entnehmen, so dass mangels bestehender Unklarheiten gar kein Raum für eine Ermittlung des angeblich abweichenden, wahren Inhalts der Genehmigung ist. Selbst wenn eine Genehmigung von 40 Sitzplätzen vormals tatsächlich nur deswegen hingenommen wurde, um weitergehenden Stellplatznachweispflichten aus dem Weg zu gehen, so ist die Klägerin unabhängig von etwaigen Umgehungsabsichten der Rechtsvorgängerin ihrer Vermieterin dieser Art dennoch an den Inhalt der Genehmigung gebunden.

35

Die der Klägerin erteilte Genehmigung vom 23. September 2010 deckt eine Nutzungsänderung ebenfalls nicht ab, denn davon erfasst waren nur der Umbau und die Instandsetzung einer bestehenden gastronomischen Einrichtung. Die Klägerin gab dabei im dazugehörigen Bauantrag selbst an, dass der Stellplatzbedarf – der ursprünglich anhand der genehmigten 40 Sitzplätze ermittelt wurde – dem Bestand entspreche. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die Nutzung der Räumlichkeiten als Diskothek genehmigt hätte.

36

Auch die gaststättenrechtliche Genehmigung vom 30. Mai 2011 ermöglicht keine andere, der Klägerin günstige Beurteilung. Insbesondere kann sie weder die erforderliche baurechtliche Genehmigung ersetzen noch kann sie zur Auslegung des Inhalts der bereits zuvor erlassenen Baugenehmigungen herangezogen werden. Zwar bedarf es im Interesse der Widerspruchsfreiheit und Verlässlichkeit der Rechtsordnung der Abstimmung beider Entscheidungen, soweit sich die im baurechtlichen Verfahren einerseits und im gaststättenrechtlichen Verfahren andererseits, das eine raumgebundene Personalkonzession zum Gegenstand hat, zu behandelnden Fragen inhaltlich überschneiden. Hier wurden aber bereits im Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis vom 5. April 2011 zumindest missverständliche Angaben gemacht. Laut der Angabe im Zusammenhang mit den Kfz-Einstellplätzen soll bereits eine von Herrn F... erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vorliegen. Dies kann den Eindruck erwecken, dass bauaufsichtlich bereits eine Diskothek bzw. Gaststätte mit Musikdarbietung genehmigt worden ist. Die sodann erteilte Erlaubnis vom 30. Mai 2011 bezog sich dementsprechend auf eine Schankwirtschaft mit regelmäßigen Musikausführungen. Die Klägerin kann aus der gaststättenrechtlichen Genehmigung im vorliegenden Verfahren aber bereits aus dem Grunde nichts für sich herleiten, da die Kammer Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit und damit an der Wirksamkeit dieser Genehmigung hat, da unklar ist, für welche Betriebsart sie überhaupt erteilt worden ist. Das Kennzeichen einer Schankwirtschaft ist nämlich, dass dort allenfalls gelegentlich, nicht aber regelmäßig Musikaufführungen stattfinden, wie unten noch näher ausgeführt werden wird (vgl. VG München, Urteil vom 28. März 2012 – M 9 K 11.539 –, juris und der dort problematisierten Verwendung des Begriffs „Musikcafé“ bzw. „Musikkneipe“ in einer Baugenehmigung). Jedenfalls ist eine solche gaststättenrechtliche Genehmigung weder dafür geeignet, Schlüsse auf den Inhalt einer bereits zuvor erteilten Baugenehmigung zu ziehen noch dafür, die Beklagte zur Erteilung der gewünschten Baugenehmigung zu verpflichten. Auch in diesem Zusammenhang bedurfte es nicht der Vernehmung des Zeugen F... Der in der mündlichen Verhandlung insoweit gestellte Beweisantrag war abzulehnen, denn es kann mangels rechtlicher Relevanz sowohl als wahr unterstellt werden, dass im Rahmen einer Ortsbegehung vor Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis der Zeuge F... die Bauakten hinzugezogen hatte als auch, dass aus dessen Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988 bestanden. Die Klägerin behauptet nämlich nicht, dass der Zeuge F... im Rahmen eines Ortstermins erklärt habe, dass baurechtlich im Jahre 1988 bereits der Betrieb einer Diskothek mit mehr als 40 (Sitz-)Plätzen gestattet worden sei bzw. er eine solche Genehmigung erteilen wolle – abgesehen davon, dass eine wirksame Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG der schriftlichen Form bedarf. Die Behauptung, dass aus Sicht des Zeugen F... keine Bedenken im Hinblick auf die Baugenehmigung aus dem Jahre 1988 bestanden hätten, ist im Übrigen derart pauschal gefasst, dass eine hierauf gestützte Beweisaufnahme auf Ausforschung gerichtet und mithin ohnehin unzulässig ist.

37

Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang weiterhin, welche Veranstaltungen in den 1980er Jahren in dem damals sog. G... stattgefunden haben, da tatsächlich durchgeführte, aber nicht genehmigte Nutzungen eine Baugenehmigung nicht abzuändern vermögen.

38

Die im Untergeschoss der streitgegenständlichen Räume tatsächlich ausgeübte Nutzung hält den durch die Baugenehmigung gesteckten Rahmen nicht ein und stellt damit eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne dar. Zur Überzeugung der Kammer wurde darin eine Diskothek, die eine Ausprägung der Vergnügungsstätte ist, betrieben. Eine solche Nutzung ist ausweislich des eingereichten Antrages vom 17. Juni 2014 auf Genehmigung einer Nutzungsänderung auch zukünftig geplant.

39

Kennzeichen einer Vergnügungsstätte ist, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieben durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011, – 8 B 10278/11.OVG –). Solche Gewerbebetriebe dienen dem „Amüsement“ und sind durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet. Sie widmen sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa als Diskotheken, Spielhallen, Tanzbars und Nachtlokale) unter Ansprache der vorgenannten Bedürfnisse einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung. Diskotheken sind im Allgemeinen durch eine großdimensionierte Musikanlage oder eine Plattentheke, eine Tanzfläche, eine mit der Musikanlage gekoppelte Lichtorgel, das Auftreten eines Diskjockeys und durch überdurchschnittlich laute Musikbeschallung gekennzeichnet (Hess. VGH, Urteil vom 2. Juli 1991, - 14 TH 3563/90 - , GewA 1992, 32; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschluss vom 11. März 2010 – 4 L 224/10.NW -).

40

Der klägerische Betrieb „D...“ erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen, ist mithin eine Diskothek. Bereits die Bezeichnung „Club“, unter der sich bei verständiger Auslegung, auch aus der Sicht eines durchschnittlichen „Clubbesuchers“, eine Diskothek verbirgt, spricht dafür. Zudem fanden in dem Betrieb der Klägerin regelmäßig und nicht bloß gelegentlich Musikveranstaltungen statt, die insbesondere auf der D... Facebookseite https... (Stand Schluss der mündlichen Verhandlung: 2.682 mal „gefällt mir“ Klicks und 1020 Besucher der Seite) beworben wurden und auf der die Klägerin sich selbst als „Nachtclub“ bezeichnet. Der Umfang der Veranstaltungen lässt keinen Zweifel daran, dass die Darbietung von Musikveranstaltungen im Vordergrund der klägerischen Betriebstätigkeit steht. Laut einem Eintrag auf Facebook vom 10. April 2014 wurde die Veranstaltung „Campus Club“ mit dem Text „Die Vorbereitungen laufen und wir freuen uns jetzt schon auf eine weitere unvergessliche Nacht! Ab 22h gehts los! Eintritt bis 23h frei und BIER und SHOTS nur 1€!!“ beworben. Zuvor hieß es unter dem 3. April 2014, dass der D... ein neues Licht- und Soundsystem „mit netten Lichteffekten“ habe. Auf dem dazugehörigen Bild sind eine Lichtanlage sowie ein Diskjockey-Pult zu sehen. Für Samstag, den 19. April 2014, war die „Rock Bar“ – offensichtlich eine Veranstaltung mit Rockmusik – angekündigt, für Samstag, den 26. April 2014 „Retro – 70er bis 90er“ und für Samstag, den 3. Mai 2014 „Club“. Mit Eintrag vom 29. April 2014 wurden weitere kommende Veranstaltungen mit dem Spruch „Es geht endlich wieder rund und wir erwarten FULL-HOUSE!! Hier unser Programm fürs die kommenden Tage: (Mittwoch, ab 22 Uhr „Hallo C...“, Donnerstag, ab 22 Uhr „Club“ und Freitag, ab 22 Uhr „ Club“)“ beworben. Im Juli 2014 legte ferner „Dr.“, ein deutscher Techno-Diskjockey, im D... auf. Bei den vorstehend genannten Einträgen handelt es sich mit um die jüngsten; ähnliche Hinweise auf regelmäßig stattfindende Veranstaltungen reichen aber bis Mai 2011 zurück. Einer der ersten lautete: „OK, wir sind vielleicht nicht der größte Club in C..., und wir sind vielleicht nicht der durchgestylteste Club in C... ABER wir sind mit Sicherheit DER heißeste Club in C...!!! Aber wir geben weiter Gas und die neue Lüftung ist bald installiert...DANKE an ... für diese geile Nacht...“.

41

Der gesamte Internetauftritt – auch unter Berücksichtigung der eingestellten Lichtbilder, die typische Szenen eines Diskothekenbesuches zeigen - lässt nur den Schluss zu, dass es sich bei dem Lokal der Klägerin um eine Diskothek handelt, die dem „Amüsement“ dienen soll, und das durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet ist. Die regelmäßig veranstalteten Unterhaltungsprogramme („...“) geben dem Betrieb sein Gepräge und machen ihn zur Vergnügungsstätte.

42

Der Umstand, dass die Klägerin auch Speisen und Getränke ausgibt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der D... wird nicht dadurch zur Schank- und Speisewirtschaft, dass in ihm auch Speisen und Getränke verabreicht werden. Schank- und Speisewirtschaften sind gewerbliche Betriebe, in denen Getränke aller Art allein oder zusammen mit Speisen an Gäste zum Zwecke des Verzehrs in den Wirtschaftsräumen verabreicht werden. Hierzu gehören etwa Restaurants, Cafés, Wein- oder Bierstuben, Eisdielen und Trinkhallen. Dabei verliert eine Schank- und Speisewirtschaft nicht dadurch ihren planungsrechtlichen Charakter, dass gelegentlich in ihr Tanzveranstaltungen durchgeführt werden oder Unterhaltungsmusik geboten wird. Eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen ist hingegen eine Vergnügungsstätte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. März 2007, - 8 A 10066/07.OVG -). Von gelegentlichen Tanzveranstaltungen kann aufgrund des oben beschriebenen Konzepts der Klägerin keinesfalls ausgegangen werden; die Ausgabe von Speisen und Getränken steht zudem nicht im Vordergrund. Letzteres spiegelt sich in den Auflagen der Baugenehmigung vom 23. September 2010 wieder, wonach die Inbetriebnahme einer Küche nicht mehr vorgesehen ist. Die Entgegennahme von Eintrittspreisen, wie dies bei der Klägerin im D... der Fall ist, ist des Weiteren völlig untypisch und unbekannt beim Betrieb einer Gaststätte, stellt aber – zumindest ab einer bestimmten Nachtzeit – den Regelfall beim Betrieb einer Diskothek dar.

43

Damit liegt eine Nutzungsänderung im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO vor, für die auch nicht die in dieser Norm vorgesehene Ausnahme von der Genehmigungspflicht greift. Hinsichtlich der neuen Nutzung des Untergeschosses in der B... als eine Vergnügungsstätte kann nämlich nicht festgestellt werden, dass für diese keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Vielmehr ist von der Möglichkeit auszugehen, dass eine solche Nutzung gegenüber dem Betrieb einer Gaststätte in bauplanungsrechtlicher Hinsicht geänderten Anforderungen unterliegt und dass damit eine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB vorliegt.

44

Eine derartige Nutzungsänderung setzt eine Änderung der Nutzungsweise voraus, die insoweit bodenrechtlich relevant ist, als sie die in § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches - BauGB - genannten Belange berühren kann, womit die Genehmigungsfrage (erneut) aufgeworfen wird. Der Tatbestand einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB wird von solchen Veränderungen erfüllt, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen. Dies kann sowohl dann der Fall sein, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, als auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, hiernach aber anders zu beurteilen ist als die bisherige Nutzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - IV C 8.75 -, NJW 1977, 1932 sowie vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64/02 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011, a.a.O., juris).

45

Die vorgenannten Voraussetzungen einer Nutzungsänderung mit bodenrechtlicher Relevanz sind hier erfüllt.

46

Für die hier genehmigte Nutzung der Räume als Gaststätte („Schank- und Speisewirtschaft“) einerseits und die bislang ausgeübte Nutzung als Diskothek („Vergnügungsstätte“) andererseits gelten bereits andere bauplanungsrechtliche Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 der BaunutzungsverordnungBauNVO - und §§ 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Vergnügungsstätten sind kernbereichstypisch und anders als Schank- und Speisewirtschaften – jedenfalls bei der Ausrichtung auf einen größeren Einzugsbereich, wie es hier bei einer Bewerbung auf Facebook mit über 1000 Besuchern der Seite und der Einladung deutschlandweit bekannter Discjockeys der Fall ist – nur im Kerngebiet zulässig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. März 2007 – 8 A 10066/07.OVG –).

47

Eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung kann sich ferner insbesondere daraus ergeben, dass Unterschiede hinsichtlich der von der geänderten Nutzung ausgehenden Störungen oder Auswirkungen auf die Umgebung bestehen, die geeignet sind, die Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1989 - 4 B 24.89 -, NVwZ 1989, 666). Dies ist hier der Fall. Anders als Gaststätten sind Vergnügungsstätten typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie zum Beispiel Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbunden. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass bei einer Diskothek häufig – auch durch die Bewerbung bei Facebook und durch die Einladung deutschlandweit bekannten Diskjockeys – ein erheblich größerer Interessentenkreis angesprochen wird als bei einer Gaststätte.

48

Ob die vorgenannten typischen Unterschiede hier tatsächlich gegeben sind, braucht nicht ermittelt zu werden. Für die Annahme einer bodenrechtlichen Relevanz des Nutzungswechsels kann nämlich nicht gefordert werden, dass Beeinträchtigungen tatsächlich nachzuweisen sind. Vielmehr ist entscheidend, dass entsprechende Beeinträchtigungen auftreten können. Ob sie tatsächlich in relevanter Weise vorliegen, muss im Genehmigungsverfahren selbst geprüft werden. Die Annahme einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne kann nicht auf die Frage verengt werden, ob sich das Vorhaben in materiell-rechtlicher Hinsicht als unzulässig erweist. Vielmehr ist der Begriff in einer die behördliche Kontrollaufgabe berücksichtigenden Weise weit zu fassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 4 C 50/87 -, juris). Hinzu kommt, dass § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO, der eine Ausnahme von der ansonsten bestehenden Genehmigungspflicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht normiert, eng auszulegen ist. Eine Genehmigungsfreiheit besteht lediglich dann, wenn feststeht, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten. Dies ist hier gerade nicht der Fall, vielmehr sind eine Gaststätte und eine Diskothek bauplanungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Es besteht das Erfordernis, ein erneutes Genehmigungsverfahren durchzuführen, was hier bislang nicht abschließend geschehen ist.

49

Die im Hinblick auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung hiernach gerechtfertigte Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Klägerin eine entsprechende Genehmigung offensichtlich erteilt werden müsste.

50

Dabei kann dahinstehen, ob das Vorhaben bereits bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Dies wäre zum einen der Fall, wenn das Anwesen B... in C... nicht innerhalb des Kerngebietes belegen wäre, denn nur in diesem Gebiet sind Vergnügungsstätten, die auf ein größeres Einzugsgebiet ausgerichtet sind, nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Zum anderen wäre dies der Fall, wenn die nähere Umgebung des Betriebes als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zu charakterisieren wäre, es sich beim D... aber um einen für Kerngebiete typischen Betrieb der Vergnügungsstätte handeln würde (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). All dies kann hier offen bleiben.

51

Die Nutzungsänderung in eine Diskothek ist jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig; vielmehr ist letzteres in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht abschließend geklärt und damit zweifelhaft. Dies ist dann der Fall, wenn sich die materielle Zulässigkeit des Vorhabens geradezu aufdrängt, was wiederum voraussetzt, dass bereits der entsprechende Bauantrag gestellt wurde, dieser nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde der Beklagten genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen (vgl. VG Minden, Urteil vom 20. März 2014 – 9 K 3521/12 -). Vorliegend ist bei Berücksichtigung des Antrages der D... UG, die denselben Geschäftsführer aufweist wie die Klägerin, vom 17. Juni 2014 auf Genehmigung der Nutzungsänderung allenfalls die erste Voraussetzung erfüllt, wobei es keine Rolle spielt, aus welchem Grund dieser Antrag eingereicht worden ist und ob damit kein „Schuldeingeständnis“ verbunden sein sollte. Die Beklagte beabsichtigt laut den Schriftsätzen an die D... UG vom 12. März 2015 und vom 18. Juni 2015, dem Antrag nicht stattzugeben, ohne dass die darin jeweils genannte Begründung zur Stellplatzproblematik offensichtlich rechtswidrig und unhaltbar wäre. Die D... UG ist (derzeit) unstreitig nicht in der Lage, die erforderliche Stellplatzanzahl nachzuweisen, und ist des Weiteren offenbar nicht bereit, eine Stellplatzablösung nach § 47 Abs. 4 LBauO zu zahlen. Ferner hat die Beklagte zuletzt im vorliegenden Klageverfahren u.a. Probleme hinsichtlich des Brandschutzes aufgezeigt, ohne dass die Klägerin dem hinreichend substantiiert entgegengetreten ist. Diese Fragestellungen sind im Genehmigungsverfahren zu klären. In materieller Hinsicht stehen der Erteilung der Baugenehmigung daher derzeit Hindernisse entgegen.

52

Die angegriffene Untersagungsverfügung leidet auch nicht an Ermessensmängeln. Die Beklagte und insbesondere die Widerspruchsbehörde haben dargelegt, weshalb der Einhaltung des Baurechts Vorrang vor den Interessen der Klägerin gebührt. Die insoweit vorgenommene Gewichtung ist vom Gericht nicht zu beanstanden. Die Kammer macht sich die Ausführungen im Widerspruchsbescheid hierzu sowie zur Frage der Verwirkung von Eingriffsbefugnissen und zur Störerauswahl, die ebenfalls nicht zu beanstanden ist, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen. Die Beschränkung der Besucherzahl auf 50 Personen stellt dabei bereits das mildere Mittel gegenüber einer vollständigen Nutzungsuntersagung des ungenehmigten Betriebs einer Diskothek dar. Schließlich hätte die Beklagte bis auf den Betrieb einer Gaststätte in der genehmigten Form ggf. den Betrieb der Diskothek insgesamt untersagen können. Insofern teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin nicht, wonach die hier fehlende zeitliche Befristung der Anordnung einen Ermessensfehler begründet, denn es ist bereits nicht erkennbar, inwiefern hier die Voraussetzungen für den Erlass der Nutzungsuntersagung durch Zeitablauf hätten entfallen können.

53

Die (strengeren) Voraussetzungen des § 85 S. 1 LBauO, insbesondere konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Besucher des D..., müssen hingegen nicht erfüllt sein, denn hier liegt kein von dieser Vorschrift erfasster Fall vor. Wie bereits ausgeführt, war der Betrieb der Klägerin gerade nicht von einer Baugenehmigung gedeckt und auch nicht genehmigungsfrei, so dass es nicht um nachträgliche Anforderungen in Sinne der vorgenannten Norm geht. Auf das weitere klägerische Vorbringen zur Frage der konkreten Gefahren für Leib und Leben der D... Besucher kommt es somit nicht an.

54

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der ZivilprozessordnungZPO –.

56

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 05. Aug. 2015 - 5 K 1031/15.TR zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 20. März 2014 - 9 K 3521/12

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor Die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 06.11.2012 sowie die Kostenentscheidung vom gleichen Tage werden aufgehoben. Die Beklage trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 11. März 2010 - 4 L 224/10.NW

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller betreibt im Zentrum von L... im Kellergeschoss des Gebäudes
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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 12. Okt. 2016 - 4 K 3011/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz wegen eines Bescheids der Antragsgegnerin, mit dem diese

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller betreibt im Zentrum von L... im Kellergeschoss des Gebäudes A-Straße ... das Lokal „...“, das seit 1985 als Gaststätte genehmigt ist. Mit Bauschein vom 15. Januar 2002 wurde die Umgestaltung der Gaststätte zu einer „Gaststätte mit kleiner Tanzgelegenheit“ genehmigt. Nach den Erläuterungen des Antragstellers im Baugenehmigungsverfahren sollte eine „Gaststätte mit Cocktailbar (ohne Speisen)“ betrieben werden, bei der auch die „Möglichkeit zum Tanz“ bestehen sollte. Am 01. Dezember 2004 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft mit kleiner Tanzfläche „...“. Konzessioniert wurden u.a. ein Hauptschankraum mit ca. 45 m², ein Nebenzimmer mit ca. 30 m² und eine kleine Tanzfläche mit ca. 12 m². Das Lokal wurde am 02. Dezember 2004 eröffnet.

2

Von Anfang an führte der Antragsteller sich thematisch abwechselnde Musikveranstaltungen durch, für deren Besuch er regelmäßig Eintritt erhob. Dabei wurde die Musik einmal von Musikgruppen, zum anderen von wechselnden Discjockeys präsentiert.

3

Am 14. April 2009 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung, mit der diesem untersagt wurde, in den Räumen des Kellergeschosses des Hauses A-Straße … in L... eine „kerngebietstypische Vergnügungsstätte (Diskothek) zu betreiben bzw. Dritten deren Nutzung als Vergnügungsstätte zu gestatten“ und drohte die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. Das hiergegen vom Antragsteller angestrengte gerichtliche vorläufige Rechtsschutzverfahren blieb in zwei Instanzen erfolglos. Sowohl das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2009 – 5 L 913/09.NW – als auch das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 8 B 11218/09.OVG – sahen den derzeitigen Betrieb des Antragstellers bauplanungsrechtlich als „kerngebietstypische Vergnügungsstätte“ an, der die Variationsbreite der mit Bescheid vom 15. Januar 2002 genehmigten Nutzung überschreite und damit formell illegal sei. Das OVG Rheinland-Pfalz führte in seinem Beschluss aus, der Charakter der näheren Umgebung des Bauvorhabens sei nicht hinreichend geklärt. Der Antragsteller habe selbst vorgetragen, dass sein Betrieb lediglich an ein Kerngebiet angrenze. Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der Annahme eines faktischen Mischgebiets, wäre selbst die Nutzung als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte allenfalls ausnahmsweise genehmigungsfähig. Das Nutzungsuntersagungsverfahren befindet sich gegenwärtig beim Stadtrechtsausschuss der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren.

4

Der Antragsteller setzte in der Folgezeit gleichwohl den Diskothekenbetrieb im Kellergeschoss des Hauses A-Straße .. in L... fort. Deshalb setzte die Antragsgegnerin am 21. Januar 2010 ihm gegenüber ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500 € fest. Ferner wies ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04. Februar 2010 auf den bevorstehenden Erlass eines Widerrufs der Gaststättenerlaubnis hin und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Am 15. Februar 2010 erging eine neue Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000 €.

5

Von Januar bis März 2010 fanden im „...“ bisher folgende Veranstaltungen statt: „Bad Taste“ am 26. Januar 2010, Party „Dein Prof – Dein DJ“ am 28. Januar 2010, „Bass Distorsion“ am 05. Februar 2010, Celebration „Die Feier“ am 06. Februar 2010, „Now & Schlager Party“ am 09. Februar 2010, „Gemeinschaftsgefühl“ am 19. Februar 2010, „Mash Revival“ am 27. Februar 2010; „Stage on Fire – Ladies Night“ am 05. März 2010 und „Uniques B-Day Celebration“ am 06. März 2010.

6

Mit Bescheid vom 02. März 2010 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller am 01. Dezember 2004 erteilte Gaststättenerlaubnis mit sofortiger Wirkung, ordnete die Schließung des Lokals an, setzte dem Antragsteller eine Frist zur ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung bis zum 31. März 2010 und gab ihm auf, das Lokal ab dem 06. März 2010 geschlossen zu halten. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte dem Antragsteller die Versiegelung der Betriebsräume an.

7

Auf der Homepage des Lokals ( http://www. ...) wirbt der Antragsteller weiterhin mit der Durchführung von Veranstaltungen. So soll am 12. März 2010 eine Schüler-Party stattfinden. Der Text auf der Homepage dazu lautet wie folgt:

8

Wieder so eine Schüler Party!

Richtig, nur hier gibts das volle Programm!!

- Ladies Eintritt frei bis 23 Uhr

- 2 FOR 1 bis 24 Uhr

- Die ganze Nacht Wodnoff Ice & alle Becksorten für 2 Euro

- Der perfekte Hitmix von DJ Delizious Groove

Besonderes Highlight ist der neue Drink der es in sich hat "Wodnoff Ice" (freigegeben ab 16 Jahre) für gerade mal 2 Euro - wohlgemerkt die ganze Nacht!!!

Auch die 11er & 12er dürfen sich an der heutigen Nacht erfreuen, denn der Einlass ist ab 16 Jahre.

9

Am 13. März 2010 ist eine Ü-25 Party vorgesehen. Dafür wird wie folgt geworben:

10

Beim Gedanken an Jeans in Karottenform, überdimensionale Schulterpolster, XXL-Blusen zu Leggins, Beinstulpen und Pumps, Schweißbänder und Trainingshosen zu jeder Gelegenheit, kreischige Neon-Farben, wild toupierte Haare oder tiefe Seitenscheitel kräuseln sich so manchem die Fußnägel. Jugendsünden müssen wohl die meisten so etwas nennen, die zwischen 1970 und 1980 geboren sind.

Doch ohne Frage hatten sowohl die 80er als auch die 90er ihr Gutes!

All das ist heute Nacht wieder angesagt!

Das Beste aus zwei spannenden Jahrzehnten!!

Zudem gewähren wir bis 23.00 Uhr allen ab 25 Jahre freien Eintritt!!!

        

Getränkespecials gibt es auch noch oben drauf und zwar nicht zu wenig: Zur Begrüßung bekommen die ersten 100 Frauen ein Glas Sekt und die ersten 100 Herren einen Shot umsonst. Weiterhin gilt von 23 Uhr bis 24 Uhr "Two for One" (Ein Getränk zahlen, zwei bekommen)

        

Einlass: 22 Uhr

Preis: Freier Eintritt bis 23 Uhr für alle ab 25 Jahren, ansonsten gilt 4 Euro mit Reservierung, 5 Euro ohne

        
        

Weitere Veranstaltungen werden für den 25. März 2010 („Liebesgeflüster“), den 27. März 2010, 24. April 2010 und 29. Mai 2010 („Mash Revival“) angekündigt.

11

Auf der Startseite der Homepage findet sich am heutigen Tage folgender Text:

12

Willkommen im ...

GESCHLOSSEN!

Aus aktuellem Anlass ist der ... heute geschlossen - sicherheitshalber! Warum?

        

"PARAGRAPHENREITEREI"

        

Ihr habt vielleicht die Problematik in Bezug auf die Musikwerkstatt mitbekommen ... Diese Problematik herrscht bei uns seit über einem Jahr vor (wie ja schon viele mitbekommen haben - deshalb die teilweise einschneidenden Maßnahmen, wie z.B. kein Wiedereinlass etc.) und der eine unliebsame Nachbar und die dementsprechend betroffene, sehr besorgte Stadt L..., die die Rechte dieses einen Nachbarn verletzt sieht (4 Jahre lang fühlte er sich nicht gestört), die Nachtruhe in der Innenstadt generell und somit die Allgemeinheit als gefährdet sieht, versucht nun weiter massiv und mit teilweise überzogenen Mitteln "aufzuräumen" (siehe auch Logo Schließung im vergangenen Jahr).

        

Doch wie ihr wisst, lassen wir uns so leicht nicht in die Flucht schlagen!

        

ZUKÜNFTIG ...

        

.. wird es unter der Woche einen reinen Barbetrieb mit Hintergrundmusik geben

und an den Wochenenden Musikveranstaltungen bzw. Unterhaltungsprogramme.

        

Neue Öffnungszeiten

        

Ab nächster Woche ist es endlich soweit! (Achtung, verschoben auf 16. März!)

Dann werden wir, wie bereits angekündigt, an 5 Tagen pro Woche geöffnet haben.

        

Unter der Woche bieten wir Euch einen gemütlichen Barbetrieb, mit gediegener Hintergrundmusik und wie gewohnt, viele gastronomische Leckerbissen zu gemäßigten Preisen. Unsere Palette wird weiter ausgebaut. Dazu in Kürze mehr ...

13

Der Antragsteller hat gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis Widerspruch eingelegt und am 09. März 2010 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, er habe nach der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz sein Konzept komplett umgestellt. Tanzveranstaltungen würden nur noch einmal pro Monat angeboten. Die Musikveranstaltungen stünden nicht mehr im Vordergrund und fänden an weniger als der Hälfte der Öffnungstage statt. Hierauf werde auch im Rahmen der Werbung abgestellt. Wenn Tanz angeboten werde, werde die Musikbeschallung gegenüber früher zurückgefahren. Die Antragsgegnerin habe ihm am 15. Februar 2010 ein neues Zwangsgeld angedroht, weil am 26. und 28. Januar 2010 Kontrollen stattgefunden hätten, bei denen festgestellt worden sei, dass Musik gespielt worden sei. An diesen Abenden hätten Musik und Tanz aber nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Entschließe sich eine Behörde zur Androhung eines Zwangsgeldes wegen bestimmter Vorfälle, könne sie nicht auf derselben Grundlage eine Erlaubnis entziehen. Der Widerruf stelle den schwerwiegendsten Eingriff dar, der nicht gerechtfertigt sei. Er habe die Gaststätte über nahezu fünf Jahre unbeanstandet in der Form geführt, die letztlich als nicht akzeptabel eingestuft worden sei. Erst in jüngerer Zeit habe es massive Beschwerden eines Nachbarn gegeben. Die Antragsgegnerin wolle nicht zur Kenntnis nehmen, dass er das Musikprogramm drastische reduziert habe und die Gaststätte jetzt in anderer Form führe.

14

Der Antragssteller beantragt,

15

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 02. März 2010 wiederherzustellen.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

18

Sie führt aus, es treffe nicht zu, dass die Gaststätte nahezu fünf Jahre unbeanstandet geblieben sei. Es habe immer wieder Vorfälle und Beschwerden gegeben, insbesondere aus der Nachbarschaft, die sich durch heimkehrende Gäste in ihrer Nachtruhe erheblich gestört gefühlt habe. Der Antragsteller führe nach wie vor einen Diskothekenbetrieb. Er habe sich nicht durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes in dem bauordnungsrechtlichen Verfahren beeindrucken lassen. Bei einer Kontrolle am 05. März 2010 sei festgestellt worden, dass der „...“ weiterhin diskothekenähnlich betrieben werde. Da der Antragsteller nicht gewillt sei, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten, sei der Widerruf der Gaststättenerlaubnis als ultima ratio ausgesprochen worden.

II.

19

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.

20

Der Antrag des Antragstellers, mit dem er wörtlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02. März 2010 begehrt, bedarf zunächst der Auslegung. Soweit der Antragsteller sich gegen den in Ziffer 1 des Bescheids vom 02. März 2010 verfügten Widerruf der am 01. Dezember 2004 ausgestellten Erlaubnis zur Betrieb der Schankwirtschaft mit kleiner Tanzfläche „...“ in der A-Straße .. in L... und gegen die in Ziffer 2 des genannten Bescheids angeordnete Schließung der Gaststätte wendet, deren sofortige Vollziehung die Antragsgegnerin angeordnet hat, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und damit auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 05. März 2010 gerichtet. Dagegen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1.Alt. VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO RhPf statthaft, soweit der Antragsteller in der Sache um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 3 des Bescheids verfügte Androhung der Versiegelung der Räumlichkeiten nachsucht.

21

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

22

Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 02. März 2010 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da zu erwarten sei, dass das Verfahren durch Einlegung von Rechtsbehelfen verlängert werde. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller sein Fehlverhalten auch während des Rechtsbehelfsverfahrens fortsetze. Diese Befürchtung werde dadurch belegt, dass der Antragsteller trotz Zwangsgeldandrohung und –festsetzung durch die Bauaufsichtsbehörde dennoch seinen Betrieb als Diskothek fortgesetzt habe. Der Schutz der Anwohner und die Beachtung der Rechtsordnung gebiete jedoch ein unmittelbares Einschreiten. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob diese Darlegungen der Antragsgegnerin zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung.

23

Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids vom 02. März 2010 rechtlich nicht zu beanstanden.

24

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177).

25

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Schließungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 02. März 2010 offensichtlich rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

26

Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Widerruf und die Schließungsverfügung bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs.1 VwVfG mit Schreiben vom 04. Februar 2010 angehört worden ist.

27

In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 des Bescheids vom 02. März 2010 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Gaststättengesetzes - GastG -. Danach kann die Gaststättenerlaubnis widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt, da feststeht, dass das Kellergeschoss des Gebäudes R-Straße … in L... (auch) zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen genutzt wird, obwohl dem Antragsteller seinem Antrag entsprechend eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nur hinsichtlich des Betriebs einer Schankwirtschaft mit einer Tanzfläche von 12 m² erteilt worden ist, er mithin über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart „Diskothek“ nicht verfügt. Sowohl das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2009 – 5 L 913/09.NW – als auch das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 8 B 11218/09.OVG – haben den Betrieb des Antragstellers bauplanungsrechtlich als „kerngebietstypische Vergnügungsstätte“ angesehen, der die Variationsbreite der mit Bescheid vom 15. Januar 2002 genehmigten Nutzung überschreite und damit formell illegal sei. Der Antragsteller hat daher (von Anfang an) die genehmigte Betriebsart, für welche ihm von der Antragsgegnerin die Erlaubnis erteilt worden war, unbefugt geändert.

28

Entgegen seiner Behauptung hat er im Anschluss an die beiden Gerichtsentscheidungen sein Betriebskonzept auch nicht so verändert, dass jetzt nicht mehr von einer „kerngebietstypischen Vergnügungsstätte“ ausgegangen werden kann. Im „...“ finden nach wie vor regelmäßig Musikveranstaltungen statt. Im Jahr 2010 gab es bisher die folgenden Ereignisse: „Bad Taste“ am 26. Januar 2010, „Dein Prof – Dein DJ“ am 28. Januar 2010, „Bass Distorsion“ am 05. Februar 2010, Celebration „Die Feier“ am 06. Februar 2010, „Now & Schlager Party“ am 09. Februar 2010, „Gemeinschaftsgefühl“ am 19. Februar 2010, „Mash Revival“ am 27. Februar 2010, „Stage on Fire – Ladies Night“ am 05. März 2010 und „Uniques B-Day Celebration“ am 06. März 2010. Weitere Musikveranstaltungen sind auf der Homepage des „...“ für die folgenden Termine angekündigt: „School Night“ am 12. März 2010, „Ü 25“ am 13. März 2010, „Liebesgeflüster“ am 25. März 2010“ und „Mash Revival“ am 27. März 2010, 24. April 2010 und 29. Mai 2010.

29

Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art, die dem „Amüsement“ dienen und durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet sind. Gemeint sind gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa als Diskotheken, Spielhallen, Tanzbars und Nachtlokale) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen. Diskotheken sind im Allgemeinen durch eine großdimensionierte Musikanlage oder eine Plattentheke, eine Tanzfläche, eine mit der Musikanlage gekoppelte Lichtorgel, das Auftreten eines Diskjockeys und durch überdurchschnittlich laute Musikbeschallung gekennzeichnet (Hess. VGH, GewArch 1992, 32). Für den städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass Vergnügungsstätten typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie zum Beispiel Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbunden sind. Vergnügungsstätten unterscheiden sich insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, die eine eigenständige städtebauliche Nutzungskategorie darstellen (vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Schank- und Speisewirtschaften sind gewerbliche Betriebe, in denen Getränke aller Art allein oder zusammen mit Speisen an Gäste zum Zwecke des Verzehrs in den Wirtschaftsräumen verabreicht werden. Hierzu gehören etwa Restaurants, Cafés, Wein- oder Bierstuben, Eisdielen und Trinkhallen. Dabei verliert eine Schank- und Speisewirtschaft nicht dadurch ihren planungsrechtlichen Charakter, dass gelegentlich in ihr Tanzveranstaltungen durchgeführt werden oder Unterhaltungsmusik geboten wird. Eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen ist hingegen eine Vergnügungsstätte (zu dem Ganzen ausführlich s. OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2007, 202).

30

Hiernach ist vorliegend nach wie vor von einer Vergnügungsstätte in Form einer Diskothek auszugehen. In dem Gaststättenbetrieb des Antragstellers finden, wie ausgeführt, regelmäßig Musikveranstaltungen statt. Der auf der Homepage des „...“ wiedergegebene Umfang der Veranstaltungen und die Betriebsphilosophie lassen unverändert keinen Zweifel, dass die Darbietung von Musikveranstaltungen im Vordergrund der Betriebstätigkeit des Lokals steht. So wurde die Party „Dein Prof – Dein DJ“ am 28. Januar 2010 beworben mit dem Text: „Dass Dozenten die Studentenhirne in den Hörsälen zum Kochen bringen ist ja bekannt. Dass sie auch Studentenhintern zum Shaken bringen können, ist jedoch auch kein Geheimnis mehr! Erlebt ausgewählte Dozenten des Fachbereichs 8 beim Auflegen ihrer eigenen Lieblingsmusik!“ Bei der Schüler Party am 12. März 2010 soll „DJ Delizious Groove“ für den „perfekten Hitmix“ sorgen. Bei der „Ü 25 Party“ am 13. März 2010 soll „das Beste aus zwei spannenden Jahrzehnten“ gespielt werden. Am 20. März 2010 sollen bei der Tanzveranstaltung „Liebesgeflüster“, die als „Geburt einer neuen vielversprechenden Partyreihe“ bezeichnet wird, mehrere Künstler die „neuesten Sounds“ live präsentieren. Der gesamte Internetauftritt des „...“ und die Programmgestaltung lassen allein den Schluss zu, dass das Lokal nach wie vor dem „Amüsement“ dienen soll und durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet ist. Bei der Kontrolle des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin am 28. Januar 2010 wurden sämtliche Merkmale eines Diskothekenbetriebes festgestellt, die für diesen typisch sind (s. Blatt 251 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, „3. Akte“).

31

Der Umstand, dass der Antragsteller neben den Musikveranstaltungen an den Wochenenden unter der Woche einen reinen Barbetrieb mit Hintergrundmusik anbieten will, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das „...“ ist nach wie vor bauplanungsrechtlich als „Vergnügungsstätte“ zu qualifizieren.

32

Der Antragsteller verstößt beharrlich gegen die inhaltlichen Beschränkungen der Erlaubnis vom 01. Dezember 2004 und beabsichtigt dies offensichtlich auch künftig zu tun. Diesen Schluss lässt jedenfalls die Aussage des Antragstellers auf der Homepage des „...“ zu, in der er ankündigt, sich trotz der Probleme mit der Antragsgegnerin nicht so leicht in die Flucht schlagen lassen zu wollen. Auch hat die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.500 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € in dem bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungsverfahrens den Antragsteller nicht davon abhalten können, sein Betriebskonzept so zu ändern, dass das „...“ nicht mehr als Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist.

33

Die Antragsgegnerin hat auch das ihr nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Ermessensausübung setzt voraus, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, zu denen die Nichtbeachtung der inhaltlichen Beschränkungen der Erlaubnis gehört. Zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gehört nicht, dass eine (nach der Gesetzeslage nicht von vornherein unzulässige) bestandskräftige Beschränkung auch inhaltlich berechtigt war. Allerdings wird es im Allgemeinen ermessenswidrig sein, den Widerruf wegen der Nichtbeachtung einer offensichtlich rechtswidrigen inhaltlichen Beschränkung der Gaststättenerlaubnis auszusprechen (BVerwG, GewArch 1994, 341). Vorliegend war die inhaltliche Beschränkung der dem Antragsteller erteilten Gaststättenerlaubnis auf den Betrieb einer Schankwirtschaft mit kleiner Tanzfläche aber gerade nicht unzulässig, denn der Antragsteller hatte gerade keine Gaststättenerlaubnis für die Betriebsart „Diskothek“ beantragt.

34

Die feststehenden Verstöße des Antragstellers gegen die Gaststättenerlaubnis vom 01. Dezember 2004 rechtfertigen als solche ein Einschreiten der Antragsgegnerin als Ordnungsbehörde. Die Maßnahme ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, obwohl sie im Hinblick auf die baurechtlich rechtswidrige Nutzung des „...“ zuvor ein Zwangsgeld gegen den Antragsteller festgesetzt und ein neues Zwangsgeld angedroht hatte. Das bauordnungsrechtliche und das gaststättenrechtliche Widerrufsverfahren sind zwei voneinander unabhängige Verfahren. Eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagungsverfügung dient ausschließlich der Beseitigung eines bauordnungswidrigen Zustandes und ist vorhabens- und grundstücksbezogen. Die Vollstreckung erfolgt im Wege der Zwangsgeldandrohung und –festsetzung oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Die formelle Baurechtswidrigkeit einer Nutzung in Gestalt des Fehlens der nötigen Baugenehmigung steht in keinem Zusammenhang mit der Gaststättenerlaubnis (vgl. BVerwG, GewArch 1990, 29). Im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren entfaltet eine bereits erteilte Baugenehmigung Bindungswirkung nur bezüglich solcher Fragen, über die die Bauaufsichtsbehörde nach den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Verfahrensvorschriften zu entscheiden hat; nur in diesem Umfang enthält die Baugenehmigung die verbindliche Feststellung, dass - neben der Errichtung - die bestimmungsgemäße Nutzung des Vorhabens rechtmäßig ist (VGH Baden-Württemberg, GewArch 2001, 432). Die Bestimmungen des Gaststättenrechts als solche gehören nicht zum Prüfungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, GewArch 1989, 100). Soweit sich die im baurechtlichen Verfahren einerseits und im gaststättenrechtlichen Verfahren, das eine raumgebundene Personalkonzession zum Gegenstand hat, andererseits zu behandelnden Fragen inhaltlich überschneiden, bedarf es im Interesse der Widerspruchsfreiheit und Verlässlichkeit der Rechtsordnung zwar der Abstimmung beider Entscheidungen. Von vornherein nicht in diesen einen Koordinationsbedarf hervorrufenden Bereich fallen indessen die personenbezogenen Versagungsgründe als solche, die wie die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG geregelte Unzuverlässigkeit über den rein vorhabens- und grundstücksbezogenen Regelungsgehalt der Baugenehmigung hinausweisen. Ein personenbezogener Versagungsgrund, der zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis führen kann, stellt aber auch die unbefugte Änderung der genehmigten Betriebsart nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG dar. Rücknahme und Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 GastG beurteilen sich allein nach den Absätzen 1 bis 3; diese knüpfen ausschließlich an die Person des Konzessionsinhabers an. Die Gaststättenbehörde ist daher berechtigt, losgelöst von einem eventuell zeitgleich geführten bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungsverfahren im Wege einer Ordnungsverfügung gegen den Konzessionsinhaber vorzugehen. Die Vollstreckung der bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung ist nicht vorrangig zu betreiben.

35

Zur Durchsetzung des Widerrufs durfte sich die Antragsgegnerin auch der in Ziffer 2 des Bescheids verfügten Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ RR 1997, 223). Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann.

36

Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. Hess. VGH, GewArch 1996, 291 , 292; OVG Thüringen, ThürVBl. 1997, 16, 18). Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Antragsgegnerin zu einer näheren Ermessensüberlegung in Bezug auf die Schließungsanordnung hätten zwingen können.

37

Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit der Verfügung keine Zweifel, so besteht auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und der Betriebsschließung. Das Gericht prüft hier eigenständig, d.h. ohne an die von der Behörde angegeben Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebunden zu sein, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist. Dies ist hier zu verneinen, denn die unbefugte Änderung der Betriebsart durch den Antragsteller und sein Beharren zeigen, dass er nicht gewillt ist, sich an das geltende Recht zu halten. Die Fortsetzung des Diskothekenbetriebes durch den Antragsteller ist daher mit sofortiger Wirkung zu unterbinden.

38

Keinen Erfolg haben kann der Antrag des Antragstellers auch insoweit, als er sich gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 des Bescheids wendet. Die Voraussetzungen der §§ 61, 65, 66 LVwVG sind hier gegeben. Aufgrund des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs der Gaststättenerlaubnis verfügt der Antragsteller nicht mehr über eine Gaststättenkonzession, so dass der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids am 03. März 2010 mit dem Betrieb seiner Gaststätte gegen das in § 2 Abs. 1 GastG normierte Verbot, ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe nicht ohne Erlaubnis zu betreiben, verstieß. Für den Fall der Fortsetzung des Gewerbes durch den Antragsteller trotz verfügter Betriebsschließung ist das Zwangsmittel der Versiegelung von Räumlichkeiten - diese ist ein Unterfall der hier angedrohten Anwendung unmittelbaren Zwangs - das geeignete Zwangsmittel zur Unterbindung des Gaststättenbetriebs (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 14. März 2000 - 2 L 453/00.NW -, bestätigt von OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 2000 – 8 B 10563/00.OVG – zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 06.11.2012 sowie die Kostenentscheidung vom gleichen Tage werden aufgehoben.

Die Beklage trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.