Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Dez. 2011 - 5 K 4898/10

published on 06/12/2011 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Dez. 2011 - 5 K 4898/10
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Gebührenerhebung durch den Beklagten wegen einer verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle.
Der Kläger ist Waffenbesitzer und Jäger. Er ist Inhaber zweier Waffenbesitzkarten, Nrn. ... und ..., auf denen mehrere Lang- und Kurzwaffen sowie ein Wechsellauf eingetragen sind.
Der Kläger legte am 11.06.2009 dem Beklagten zum Nachweis der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition eine Rechnung über den Erwerb eines Tresors einschließlich einer Beschreibung der Sicherheitsstufe vor.
Am 17.12.2009 fand in der Wohnung des Klägers eine Vor-Ort-Kontrolle durch zwei Mitarbeiter der Waffenbehörde statt. Der Kläger gewährte dazu den Mitarbeitern der Waffenbehörde Zutritt zu seiner Wohnung und führte sie zu seinem Waffenschrank, wo sie die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen und Munition überprüften sowie einen Abgleich der im Waffenschrank befindlichen Waffen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vornahmen. Die Überprüfung erfolgte ohne Beanstandung.
Am 21.01.2010 erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid für die vorangegangene Vor-Ort-Kontrolle am 17.12.2009, in dem eine Gebühr in Höhe von 46,67 EUR festgesetzt wurde. In der Begründung des Gebührenbescheides wurde ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für diesen Bescheid §§ 3 - 7 des Landesgebührengesetzes i. V. m. Ziffer 12.20.03.44 der Anlage zur Rechtsverordnung des Landratsamtes ... über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 01.07.2009 sei. Eine Gebührenpflicht bestehe bei waffenrechtlichen Kontrollen sowohl im Fall anlassbezogener als auch nicht anlassbezogener Kontrollen, denn es gehe bei waffenrechtlichen Kontrollen stets um die behördliche Nachschau, ob die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen eingehalten seien. Die Kontrolle knüpfe daher an die gesetzlichen Verpflichtungen eines jeden Waffenbesitzer an und sei daher als von ihm veranlasst anzusehen.
Gegen diesen Gebührenbescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Bei der vorliegend herangezogenen Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses handele es sich um eine Auffangnorm. Eine Gebührenerhebung auf dieser Grundlage bedürfe stets einer Konkretisierung der einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen. Der Behörde stehe kein Gebührenfindungsrecht zu, um vom Bürger mit Hilfe von Auffangtatbeständen Abgaben zu erheben. Zudem handele es sich bei den Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG um keine nach außen wirkenden Amtshandlungen, sondern vielmehr um ein reines Verwaltungsinternum, für das keine Gebühren erhoben werden dürfe. Darüber hinaus ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Waffenrechtsnovelle, insbesondere aus der Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages vom 17.06.2009, dass für die neu in das Gesetz aufgenommene Möglichkeit verdachtsunabhängiger Kontrollen keine Gebührenpflicht vorzusehen sei. Dies ergebe sich ebenso aus dem Entwurf der Bundesregierung zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“. Die Waffenbehörde sei zudem weder auf Verlangen noch im Interesse des Klägers tätig geworden. Ein Verlangen habe nicht vorgelegen, da er nicht um eine Überprüfung gebeten habe. Die Überprüfung sei auch nicht in seinem Interesse erfolgt, da die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG allein im öffentlichen Interesse liege. Darüber hinaus verstoße die Erhebung der Gebühr im vorliegenden Fall auch gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Er habe wenige Wochen vor der unangemeldeten Kontrolle mit Schreiben vom 11.06.2009 unter Beifügung eines Kaufbeleges die sichere Aufbewahrung seiner Waffen nachgewiesen. Für ein Misstrauen, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen könnten, läge kein Grund vor. Auch gebe es in seiner Person keine Gründe dafür, weswegen bei ihm eine Kontrolle durchzuführen gewesen sei. Überdies habe die Kontrolle auch keine Mängel ergeben. Der Kläger führte in seiner Widerspruchsbegründung ferner eine Reihe von Landratsämtern auf, die für verdachtsunabhängige Kontrollen ohne Beanstandungen keine Gebühren erheben. Eine unterschiedliche Gebührenerhebung von diesen Landratsämtern sowie dem Landratsamt ... für identische Sachverhalte sei mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Abgabenpflicht nicht zu vereinbaren und verstoße daher gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip gegeben, da der mit der Gebühr abgedeckte Verwaltungsaufwand für die Tätigkeit überhöht gewesen sei. Zudem sei auch die Gebührenhöhe nicht nachvollziehbar.
In einem weiteren Schreiben führte der Kläger ergänzend zu seiner Widerspruchsbegründung aus, dass der Sonderausschuss des Landtags Baden-Württemberg zu den „Konsequenzen aus dem Amoklauf in Winnenden und Wendlingen; Jugendgefährdung Jugendgewalt“ bei der Frage der Gebührenerhebung zwischen verdachtsunabhängigen und verdachtsabhängigen Kontrollen differenziere und nur in letzterem Fall - und nur im Fall von Beanstandungen - empfehle, Gebühren zu erheben. Darüber hinaus habe auch der Landkreistag Baden-Württemberg mit einem Schreiben vom 06.05.2010 an den Innenminister mitgeteilt, dass die Mehrheit der Landkreise in Fällen verdachtsunabhängiger Kontrollen ohne Beanstandung keine Gebühren erhebe. Schließlich verwies der Kläger auf die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 26.10.2009 an die Waffenbehörden, worin ausgeführt werde, dass verdachtsunabhängige Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und daher keine Gebühren zu erheben seien. Ein entsprechender Hinweis finde sich auch im vorliegenden Entwurf einer Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Waffengesetz.
In einer weiteren Ergänzung der Widerspruchsbegründung brachte der Kläger im Wesentlichen vor, dass seiner Auffassung nach eine Vor-Ort-Kontrolle mit Zutritt zur Wohnung nur dann zulässig sei, wenn begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung bestünden. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall gewesen. Eine nicht anlassbezogene Kontrolle verschaffe der Behörde keine Berechtigung zum Zutritt der Wohnung. Zudem lasse es § 36 Abs. 3 WaffG nicht zu, dass anlässlich einer Kontrolle der Aufbewahrung zusätzlich ein Abgleich der im Schrank vorhandenen mit den in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen erfolge. Soweit teilweise auf der Grundlage einer zweckorientierten Auslegung des § 36 Abs. 3 WaffG die Zulässigkeit eines derartigen Abgleichs vertreten werde, stoße diese Auslegung auf verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Grundrechts des Art. 13 GG auf Unverletzlichkeit der Wohnung, in das nur unter engen Voraussetzungen eingegriffen werden dürfe. Der Einwand, dass der Waffenbesitzer die Kontrolleure nicht ins Haus lassen müsse, übersehe die Konsequenzen einer entsprechenden Weigerung. Das Mitwirken an der Kontrolle und mithin die Zutrittsgewährung in die eigene Wohnung zähle zum Pflichtenkreis des Waffenbesitzers, weshalb die Behörde bei einer Weigerung nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG den Wegfall der Zuverlässigkeit vermuten könne. In Folge dessen sei die Mitwirkung des Waffenbesitzers nicht freiwillig, sondern erfolge unter dem Druck, andernfalls seine waffenrechtliche Berechtigung zu verlieren. Die Kontrolle ähnle daher einer Durchsuchung, deren Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht vorgelegen haben, so dass die Kontrolle als unzulässig angesehen werden müsse. Andernfalls käme das mit Blick auf Art. 13 GG verfassungswidrige Ergebnis zustande, dass bei einem Straftäter nur bei Tatverdacht und nur auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung durchsucht werden dürfe, bei einem unbescholtenen Bürger hingegen verdachtsunabhängig jederzeit und ohne richterliche Anordnung. § 36 Abs. 3 WaffG müsse restriktiv dahin ausgelegt werden, dass sich die Kontrolle nur auf das Vorhandensein des bzw. der erforderlichen Behältnisse beziehe, jedoch nicht auch weitergehend ein Abgleich der vorgefundenen mit den in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen erlaubt sei. Ein solcher unzulässiger Abgleich sei im Fall des Klägers jedoch erfolgt, so dass insoweit die Kontrolle unzulässig gewesen sei und so keine Gebührenerhebung hätte erfolgen dürfen. Der Kläger verweist zudem auf die Regelung des § 39 Abs. 2 WaffG, wonach eine Kontrolle der Wohnräume bei einem Waffenhändler nur „zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ gegen den Willen des Betroffenen erfolgen dürfe. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass bei einem privaten Waffenbesitzer die Schwelle zu einer Einschränkung seines Grundrechts nach Art. 13 GG höher liege.
10 
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2010 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Gebührenbescheid zugrundegelegte Gebührentatbestand hinreichend konkretisiert sei und mit dem Grundsatz der Bestimmtheit vereinbar sei. Zudem handele es sich bei der streitgegenständlichen Kontrolle durchaus um eine Maßnahme mit Außenwirkung und somit um eine gebührenpflichtige Maßnahme. Außenwirkung entfalte die Verwaltungstätigkeit bereits dadurch, dass dem Kläger das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sowohl mündlich vor Ort als auch durch Übermittlung des Protokolls mitgeteilt worden sei. Zudem sei die Kontrolle dem Kläger als Veranlasser auch individuell zurechenbar. Waffenbesitzer seien wegen der Gefährlichkeit von Waffen und der mit dem Besitz verbundenen potentiellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in besonderer Weise verantwortlich; allein durch die Aufbewahrung von Waffen und Munition schaffe der Waffenbesitzer einen zurechenbaren Gefährdungstatbestand, welcher an sich bereits eine abstrakte Gefahr darstelle und so ursächlich die öffentliche Leistung auslöse. Dass der Innenausschuss des Bundestages sowie die Bundesregierung ebenso wie der Sonderausschuss des Landtages erklärt haben, die Kontrollen würden allein im öffentlichen Interesse liegen und daher seien keine Gebühren zu erheben, sei für die rechtliche Beurteilung unerheblich, da die Kommunen an diese Äußerungen nicht gebunden seien. Sie können vielmehr angesichts der in § 4 Abs. 3 LGebG verankerten kommunalen Gebührenhoheit im Rahmen der geltenden rechtlichen Bestimmungen auch für verdachtsunabhängige Kontrollen ohne Beanstandungen Gebühren festsetzen und erheben. Im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz führte der Beklagte aus, dass Art. 3 GG nur die Gleichbehandlung innerhalb des Wirkungskreises desselben Rechtsträgers gebiete. Ob andere Landkreise in Baden-Württemberg oder andere staatliche Behörden bei verdachtsunabhängigen Kontrollen ohne Beanstandungen keine Gebühren erheben, sei daher unerheblich. Zudem sei weder die Höhe der Gebühr zu beanstanden, noch liege ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor, da die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem gröblichen Missverhältnis zueinander stünden.
11 
Der Kläger hat am 01.12.2010 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend dazu trägt er zur Klagebegründung vor, es erscheine zunächst zweifelhaft, ob § 4 Abs. 3 LGebG es zulasse, dass Landkreise für ihr Tätigwerden bei Pflichtaufgaben Gebührenverordnungen erlassen dürfen, da dies für Pflichtaufgaben vielmehr originäre Aufgabe des Landes oder des Bundes als Gesetzgeber sei, der auch die Inhalte der Pflichtaufgaben festlege. Er betont als zentralen Aspekt des hiesigen Klageverfahrens die Frage nach dem Umfang der Kontrollrechte der Waffenbehörde aufgrund von § 36 Abs. 3 WaffG, insbesondere die Fragestellung, ob die Waffenbehörde bei der Durchführung der Kontrolle auch zu einem Abgleich der im Aufbewahrungsbehältnis vorhandenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen berechtigt ist. Diese Frage sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt und soll daher mit dem vorliegenden Verfahren einer Klärung zugeführt werden. Die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle im Haus des Bürgers stelle einen Eingriff in sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG dar. Ein Eingriff in dieses Grundrecht sei nach § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG jedoch nur „zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ zulässig, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2010 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend führt er zur Frage des Umfangs der Kontrollbefugnis aus, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchaus auch das vollzählige Vorhandensein der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen im Aufbewahrungsbehältnis kontrolliert werden dürfe, da alle registrierten Waffen der Aufbewahrungskontrolle unterliegen und zu diesem Zwecke identifiziert werden müssen. Im Hinblick auf das Betreten der Wohnung durch die Mitarbeiter des Landratsamts ... wird ausgeführt, dass die Wohnung des Klägers mit dessen Einverständnis betreten worden sei. Eine Durchsuchung habe nicht stattgefunden. Die Kontrolle sei im Sinne einer Nachschau des Aufbewahrungsbehältnisses erfolgt, dessen Standort allen Beteiligten bekannt gewesen sei. Darüber hinaus führt der Beklagte im Hinblick auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergänzend aus, dass die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle auch trotz des schriftlichen Nachweises des Klägers über den Besitz eines Aufbewahrungsbehältnisses verhältnismäßig gewesen sei, da allein der Besitz eines Aufbewahrungsbehältnisses keine Garantie dafür sei, dass die Waffen auch tatsächlich ordnungsgemäß aufbewahrt werden und der Waffenbesitzer seinen Pflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG nachkomme.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage gegen die Gebührenerhebung hat keinen Erfolg.
19 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Der Bescheid über die Gebührenerhebung für die durchgeführte waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 36 Abs. 3 Satz 2, 50 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) sowie § 1 Abs. 1 der Verordnung des Landratsamtes... über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (GebVO) in der Fassung vom 10.06.2009 und Ziffer 12.20.03.44 des in der Anlage zu der Gebührenverordnung enthaltenen Gebührenverzeichnisses. Nach der Tarifstelle 12.20.03.44 werden für sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, Gebühren in Höhe von 20 Euro bis 320 Euro erhoben.
21 
Die auf dieser Rechtsgrundlage basierende Gebührenfestsetzung durch den Beklagten erweist sich als rechtmäßig (dazu unter A.). Insbesondere war der Beklagte kompetenzrechtlich dazu befugt (I.) den angefochtenen Gebührenbescheid basierend auf der dem Bestimmtheitsgebot genügenden Auffangnorm des Gebührenverzeichnisses (II.) zu erlassen. Im Fall der in Rede stehenden verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrolle sind zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung erfüllt (III.) und die Gebührenerhebung verstößt im konkreten Fall auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (IV.). Darüber hinaus war auch die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig (dazu unter B.). Es handelte sich hierbei um eine Kontrolle i. S. d. waffenrechtlichen Neuregelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (I.), deren Durchführung unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG nicht zu beanstanden war (II.) und die auch im Übrigen ordnungsgemäß, insbesondere innerhalb des Rahmens der Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde, erfolgte (III.)
A.
22 
Die Festsetzung der Gebühren für die vom Beklagten am 17.12.2009 vorgenommene Amtshandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
I.
23 
Entgegen dem Vortrag des Klägers ist der Beklagte kompetenzrechtlich dazu befugt, die entsprechende Gebühr zu erheben.
24 
1. Der Gebührenerhebung durch den Beklagten steht dabei insbesondere nicht - wie in einem Parallelverfahren vor der erkennenden Kammer (Az.: 5 K 2953/10) geltend gemacht - die Regelung des § 50 Abs. 2 WaffG entgegen, die eine Ermächtigung zur Kostenregelung ausschließlich für den Fall der Tätigkeit von Bundesbehörden vorsieht. Dies folgt aus der maßgeblichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sowie der Entstehungsgeschichte der Norm. Auch wenn im Bereich des Waffenrechts die materiell-rechtliche Regelungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (GG) in Form der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, ist demgegenüber nach Art. 84 Abs. 1, Art. 83 GG die Regelung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich Sache der Länder. Das Gebührenwesen zur Refinanzierung des Verwaltungsaufwandes ist dabei nach herrschender Auffassung Teil des Verwaltungsverfahrensrechts i. S. d. Art. 84 Abs. 1 GG und fällt demzufolge grundsätzlich in die Regelungskompetenz der Länder (vgl. BVerfG, Entsch. v. 09.07.1969 - 2 BvL 25/64 -, BVerfGE 26, 281 ff.; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG-Kommentar, 12. Aufl., 2011, Art. 84 Rn. 15 m. w. N.; Hermes, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl., 2008, Art. 84 Rn. 37). Diese Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist Ausprägung der Föderalismusreform 2006 (Gesetz zur Änderung des GG vom 28.08.2006, BGBl I 2034 ff.) und zugleich Hintergrund für die Regelung des § 50 Abs. 2 WaffG. Mit dieser im Zuge der Änderung des Waffengesetzes 2008 (Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008, BGBl. I 426 ff.) neu eingeführten Vorschrift wurde entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Kostenregelungen für den Bund eingegrenzt. Durch die Neuregelung wird von Seiten des Bundes nunmehr generell darauf verzichtet, den Ländern Maßgaben für die Refinanzierung des Verwaltungsaufwandes zu machen (Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 50 Rn. 4). Demzufolge räumt die Vorschrift des § 50 Abs. 1 WaffG, die normiert, dass für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, unzweifelhaft den Landesgesetzgebern die Befugnis ein zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden (so auch VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ). Entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform ist folglich den Ländern die Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten in eigener Zuständigkeit überlassen (Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 50 Rn. 3).
25 
Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat die Festsetzung von Gebühren in § 4 LGebG geregelt und in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG die maßgebliche landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Danach setzen die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, soweit sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Im Fall des Beklagten erfolgt dies durch Rechtsverordnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG a. E.); die Festsetzung und Erhebung der Gebühren regelt sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 LGebG im Einzelnen nach den Vorgaben des Landesgebührengesetzes. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch die Gebührenverordnung vom 10.06.2009 Gebrauch gemacht.
26 
2. Soweit der Kläger in kompetenzrechtlicher Hinsicht einwendet, der Beklagte sei als untere Verwaltungsbehörde im Fall eines Tätigwerdens bei Pflichtaufgaben nach Weisungen zu einer eigenständigen Gebührenfestsetzung nicht berechtigt, da dies originäre Aufgabe des Landes oder des Bundes als Gesetzgeber sei, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat für die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden die Befugnis zur Erhebung von Gebühren im Fall des Tätigwerdens als untere Verwaltungsbehörde (§ 15 Abs. 2 LVG) mit der Regelung des § 4 Abs. 3 LGebG i. V. m. § 15 Abs. 2 LVG ausdrücklich normiert. Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die zugrunde liegende Amtshandlung - wie vorliegend - zu den Weisungsaufgaben der unteren Verwaltungsbehörde gehört, ohnehin dem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, VBlBW 2005, 391 m. w. N.; VGH Kassel, Urt. 15.12.1966 - OS V 28/65 -, ; VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ). Es obliegt demnach jedem Stadt- oder Landkreis grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Gebühren für Amtshandlungen erhoben werden (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).
27 
3. Die demzufolge bestehende eigenständige Kompetenz eines jeden Stadt- oder Landkreises zur selbständigen Gebührenerhebung bringt es zugleich mit sich, dass durch die in Rede stehende Gebührenerhebung auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist, wie dies vom Kläger unter Hinweis auf die abweichende Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern sowie in anderen Stadt- und Landkreisen innerhalb von Baden-Württemberg geltend gemacht wird. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es grundsätzlich den Trägern öffentlicher Gewalt, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 ff.; Beschl. v. 20.03.1979 - 1 BvR 111/74 -, BVerfGE 51, 1 ff.; Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 -, BVerfGE 98, 365 ff.). Dabei liegt eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nur vor, wenn die Vergleichsfälle dem gleichen Träger öffentlicher Gewalt zuzurechnen sind, denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt ausschließlich in seinem Zuständigkeitsbereich (st. Rspr., vgl. BVerfG, Entsch. v. 25.02.1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 345 ff.; Entsch. v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 -, BVerfGE 21, 54 ff.; Beschl. v. 20.03.1979 - 1 BvR 111/74 -, BVerfGE 51, 1 ff.). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht demnach allein gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. BVerwG, Urt. 23.02.2011 - 8 C 51/09 -, ). Demzufolge kann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur geltend gemacht werden, wenn genau derselbe Hoheitsträger - hier das Landratsamt ... - die Frage der Gebührenerhebung in Fällen verdachtsunabhängiger Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG unterschiedlich handhaben würde. Dies wurde jedoch mit Blick auf den für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum weder vom Kläger geltend gemacht noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Eine etwaige abweichende Verwaltungspraxis bzw. andere Satzungsregelungen in anderen Stadt- oder Landkreisen Baden-Württembergs ebenso wie eine abweichende Handhabung der Gebührenerhebung seitens anderer Bundesländer ist demgegenüber vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes unbeachtlich und führt im rechtlichen Sinne zu keiner Ungleichbehandlung. Es mag als unbefriedigend empfunden werden, wenn die Frage der Gebührenerhebung von Bundesland zu Bundesland differiert und auf Landesebene von Ort zu Ort unterschiedlich sein kann. Diese Dezentralisation - mit der Folge örtlich unterschiedlicher Regelungen - ist jedoch vom Gesetzgeber rechtspolitisch gewollt.
II.
28 
Die Gebührenerhebung auf der Grundlage der Auffangnorm der Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses ist auch nicht - wie ebenfalls vom Kläger vorgetragen - wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot rechtswidrig. Der im vorliegenden Verfahren maßgebliche Auffangtatbestand ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit vereinbar. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, NJW 1993, 643 ff.; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 ff. m. w. N.). Es hat, was Gebühren anbelangt, allein die Funktion Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.1969 - IV C 68.67 -, JZ 1970, 183; Beschl. v. 25.09.1989 - 8 B 95/89 -, ). Der Gebührenpflichtige muss grundsätzlich erkennen können, für welche öffentlichen Leistungen Gebühren erhoben werden und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. BVerfG, Urt. 19.03.2003 - 2 BvL 12/98 -, BVerfGE 108, 1ff.; BVerwG, Urt. v. 12.07.2006 - 10 C 9/05 -, DVBl 2006, 1520 ff.).
29 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auffangnorm der Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses des Landratsamts ... mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar. Es handelt sich bei der - allein auf den Bereich des Waffenrechts beschränkten - gebührenrechtlichen Auffangnorm in Anbetracht ihrer konkreten Formulierung um keinen generalklauselartigen Auffangtatbestand, der dem Landratsamt die Möglichkeit eröffnen würde, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu „erfinden“ und ein Einfallstor für willkürliche Gebührenerhebungen darstellen könnte. Angesichts der Vielzahl der im Gebührenverzeichnis des Landratsamts unter der Rubrik „12.20.03 - Bearbeitung von Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen“ explizit geregelten waffenrechtlichen Amtshandlungen mit jeweils eigenem Gebührentatbestand verbleibt für den Anwendungsbereich des Auffangtatbestandes der Ziffer 12.20.03.44 ohnehin nur eine überschaubare Zahl von Amtshandlungen. Darüber hinaus ist durch den Zusatz, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse und auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden“ eine deutliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs des Gebührentatbestandes gegeben, die eine willkürliche Gebührenerhebung auf der Grundlage dieser Auffangnorm als ausgeschlossen erscheinen lässt. Denn die Formulierung „Prüfungen und Untersuchungen“ macht hinreichend deutlich, dass durch den Auffangtatbestand allen voran die in der Aufzählung des Gebührenverzeichnisses nicht genannten Verwaltungsvorgänge, mithin insbesondere alle mit der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung nicht unmittelbar im Zusammenhang stehenden Vorgänge, gemeint sind. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die in diesem Verfahren konkret in Rede stehende verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle zu beachten, dass diese seit der Waffenrechtsnovelle 2009 in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Nach dieser Vorschrift sind Waffenbesitzer grundsätzlich dazu verpflichtet, der Waffenbehörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG Zutritt zu den Aufbewahrungsorten zu gewähren. Im Hinblick auf diese gesetzliche Verpflichtung ist ein hinreichend deutlicher waffenrechtlicher Anknüpfungspunkt an das Merkmal der „Prüfung“ in Ziffer 12.20.03.44 gegeben. Auch wenn eine präzisere Formulierung des Gebührentatbestandes im vorliegenden Fall durchaus möglich gewesen wäre, so erweist sich doch unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände die Heranziehung des Klägers zu der umstrittenen Gebühr auf der Grundlage des Auffangtatbestandes der Ziffer als ein durchaus nahe liegendes und nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht ungewisses bzw. überraschendes Ergebnis, wodurch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ausgeschlossen ist (im Ergebnis ebenso im Hinblick auf den wortgleichen Auffangtatbestand zur WaffKostV BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11556/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 656 f.).
III.
30 
Die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG normierte verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle erfüllt darüber hinaus auch alle tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung.
31 
Für die Gebührenpflicht des Klägers ist erforderlich, dass die vorgenommene Vor-Ort-Kontrolle eine öffentliche Leistung im Sinne der Gebührenverordnung darstellt, wobei der Begriff der „öffentlichen Leistung“ durch § 2 Abs. 2 LGebG definiert wird. Darüber hinaus muss die öffentliche Leistung dem Kläger als Gebührenschuldner zuzurechnen sein i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es handelt sich damit bei der erfolgten waffenrechtlichen Kontrollmaßnahme zugleich um eine Amtshandlung i. S. v. Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses, die auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen wurde. Dass die Begrifflichkeiten der Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses dabei vom Wortlaut des Verordnungstextes sowie der aktuellen Fassung des Landesgebührengesetzes abweichen, wird auf den früheren Gesetzeswortlaut des Landesgebührengesetzes zurückzuführen sein (vgl. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 LGebG a. F.), hat im Ergebnis jedoch keine Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache.
32 
1. Der Begriff der „öffentlichen Leistung“, der die frühere Formulierung der „Amtshandlung“ erfasst und erweitert und auf den daher die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Amtshandlung übertragen werden kann (vgl. Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 34), reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsaktes und umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff. m. w. N.). Ein solches behördliches Handeln ist im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gegeben. Insbesondere fehlt es der Tätigkeit des Beklagten - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch nicht an der erforderlichen Außenwirkung. Diese ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist (vgl. m. w. N. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff; Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Vor-Ort-Kontrolle in Anwesenheit des Klägers erfolgte und ihm zudem von Seiten des Beklagten das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wurde.
33 
2. Die vom Beklagten vorgenommene öffentliche Leistung ist dem Kläger auch zuzurechnen, da sie von ihm verantwortlich veranlasst wurde.
34 
Für eine solche, eine Gebührenpflicht auslösende Veranlassung reicht eine schlichte Verursachung der öffentlichen Leistung alleine nicht aus (vgl. Begründung d. Reg.-Entwurfs, LT-DRs. 13/3477 v. 03.08.2004). Es bedarf für eine Gebührenerhebung vielmehr einer besonderen Verantwortlichkeit des Verursachers. Diese besondere Verantwortlichkeit muss dabei aus der Sache selbst ableitbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207 ff.). Es muss zwischen der kostenverursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, dem Gebührenschuldner die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785). In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die behördliche Tätigkeit nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.). Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607 f.; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 ff.).
35 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Fall der durchgeführten verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle von einer verantwortlichen Veranlassung des Klägers als Waffenbesitzer auszugehen, wodurch ihm die Kontrolle individuell zuzurechnen ist.
36 
Der Kläger hat durch seinen Waffenbesitz zunächst unzweifelhaft die Ursache für die Durchführung der waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle im Sinne einer einfachen Kausalität gesetzt. Über diese schlichte Verursachung hinaus ist im Fall des Klägers als Waffenbesitzer jedoch auch die nach den obigen Grundsätzen für eine Gebührenerhebung erforderliche besondere Verantwortlichkeit gegeben.
37 
Diese besondere Verantwortlichkeit folgt im Fall des Klägers aus seiner Pflichtenstellung als Waffenbesitzer. Das deutsche Waffenrecht, allen voran das Waffengesetz, enthält umfangreiche gesetzliche Vorgaben und Regelungen für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen. Dabei werden an den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Allgemeinen hohe Anforderungen gestellt und ihm vielfältige Pflichten auferlegt. Dies zeigt sich insbesondere an den hohen gesetzlichen Anforderungen für die Erlangung einer entsprechenden Erlaubnis (§§ 4 ff. WaffG) sowie den vielfältigen Obhuts-, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 ff. WaffG). Diese gesetzlichen Regelungen begründen eine Sonderrechtsstellung des Waffenbesitzers, die für ihn mit einem besonderen Pflichtenkreis verbunden ist. Die gesetzlichen Vorgaben zum Pflichtenkreis des Waffenbesitzers gründen allesamt letztendlich in der gesetzgeberischen Wertung, dass dem Waffenbesitz - angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Waffen - per se eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zukommt; sie dienen damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als der maßgeblichen Zwecksetzung des Waffengesetzes.
38 
Mit der Einführung der verdachtsunabhängigen Kontrollmöglichkeit seitens der Waffenbehörde durch die Waffenrechtsnovelle 2009 (Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes v. 17.07.2009, BGBl. I 2062 ff.) wurde das deutsche Waffenrecht um ein weiteres Handlungsinstrumentarium verstärkt. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahme, die der Gesetzgeber nach den Erfahrungen der letzten Jahre in der Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert hat. Durch diese Regelung wird der Waffenbehörde die Kontrollbefugnis eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition überprüfen zu können. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass ein wirksamer Schutz vor den von einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ausgehenden Gefahren nur erreicht werden kann, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle jederzeit gerechnet werden muss und so sowohl das Risiko eines Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71). Durch die Einführung dieses neuen Instrumentariums wurde der besondere Pflichtenkreis, der jedem Waffenbesitzer durch die waffenrechtlichen Vorschriften auferlegt ist, um eine weitere gesetzliche Vorgabe ergänzt. Die Pflichtenstellung des Waffenbesitzers wird dadurch weiter verschärft, schließlich muss er nunmehr mit jederzeitigen Kontrollen rechnen und diese grundsätzlich dulden.
39 
Dabei entspricht es dem Charakteristikum des neu eingeführten Kontrollinstruments, dass die Vor-Ort-Kontrollen allein an den Waffenbesitz als solchen anknüpfen ungeachtet dessen, ob der Betroffene Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat oder nicht. Sie fallen daher in Anbetracht der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes - ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007, - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.) - in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen dauerhafte besondere Pflichtenstellung an.
40 
Aus dieser besonderen Pflichtenstellung des Waffenbesitzers folgt zugleich, dass es sich bei der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade nicht um eine klassische Kontrollmaßnahme der Behörde nach dem Zufallsprinzip handelt, bei der eine individuelle Zurechenbarkeit grundsätzlich zu verneinen ist (Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 50). Denn es handelt sich bei der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle nicht um eine typische Zufallskontrolle im Sinne einer willkürlichen Heranziehung eines Einzelnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die hervorgehobene waffenrechtliche Pflichtenstellung des Waffenbesitzers in besonderem Maße eine Zurechnung vorgenommen, die zur Folge hat, dass der Waffenbesitzer zu der verdachtsunabhängigen Kontrollmaßnahme in einer Sonderbeziehung steht und er mithin der öffentlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit.
41 
Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 -; VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 51 a).
42 
Dabei bleibt anzumerken, dass es für die Frage der Veranlassung auf den Umstand, dass die hier in Rede stehende Kontrolle ohne aktive Mitwirkung des Klägers, insbesondere ohne einen entsprechenden Antrag seinerseits, ausschließlich von Amts wegen stattgefunden hat, nicht ankommt. Schließlich ist für die Annahme einer Veranlassung nach der oben genannten Rechtsprechung gerade keine willentliche Herbeiführung der jeweiligen Amtshandlung erforderlich und damit insbesondere keine Antragstellung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 f.). Zudem folgt gerade aus Sinn und Zweck der neu eingeführten verdachtsunabhängigen Waffenkontrolle eine jederzeitige, von einem eventuellen Begehren des Waffenbesitzers losgelöste, Kontrollmöglichkeit durch die Waffenbehörde.
43 
3. Darüber hinaus kann der Gebührenpflichtigkeit des Klägers auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Beklagte habe die Überprüfung in erster Linie im öffentlichen Interesse vorgenommen. Denn auch wenn die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen zumindest auch oder gar überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, folgt daraus nicht zwingend, dass die entsprechende Verwaltungstätigkeit der Waffenbehörde gebührenfrei erfolgen muss. Es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Verwaltungstätigkeit, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, einer Gebührenpflicht unterworfen werden kann (vgl. m. w. N. BVerwG, Urt. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 ff.; Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; BVerfG, Beschl. v. 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 -, DVBl 1998, 1220 f., dementsprechend ist auch im LGebG BW die frühere Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. durch die Novellierung des LGebG entfallen). Insoweit kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob dies auch für Amtshandlungen gilt, die ausschließlich im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, denn die Prüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen ist - wie dargestellt - im Allgemeinen dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen. Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 -; VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten.
44 
4. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, durch die Annahme einer Gebührenpflichtigkeit werde ein entgegenstehender Wille des Bundesgesetzgebers missachtet. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass einzelnen Materialien im Zusammenhang mit der Entstehung und Anwendung der Waffenrechtsnovelle 2009 durchaus entnommen werden kann, dass verdachtsunabhängige Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und deswegen keine Gebühren erhoben werden sollen (vgl. insbesondere die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, BT-Drs. 16/13423, S. 71 sowie den Entwurf der Bundesregierung zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“ vom 27.05.2011, BR-Drs. 331/11, S. 146). Die genannten Dokumente ebenso wie einige weitere Empfehlungen zum Vollzug des Waffengesetzes begründen jedoch gegenüber dem Landesgesetzgeber keine rechtlich verbindlichen Vorgaben. Darüber hinaus hat sich ein entsprechender gesetzgeberischer Wille im Wortlaut des Gesetzes in keiner Weise niedergeschlagen oder auch nur angedeutet. Eine ausdrückliche Gebührenfreistellung für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrollen enthält das Bundesrecht gerade nicht. Zudem enthält der derzeit rechtsverbindliche Gesetzeswortlaut auch keinerlei Anknüpfungspunkte für die Annahme einer differenzierten Handhabung der Gebührenpflichtigkeit von verdachtsabhängigen sowie von verdachtsunabhängigen Kontrollen. Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ist und damit ohnehin der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers grundsätzlich entzogen ist (vgl. Ausführungen unter I. sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/10 -; Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).
45 
5. Für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung kommt es des Weiteren nicht darauf an, ob es bei der Vor-Ort-Kontrolle zu Beanstandungen gekommen ist oder nicht. Denn auslösend für eine Gebührenpflicht des Klägers ist allein die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle als zurechenbare öffentliche Leistung und hierfür wiederum der Waffenbesitz als solches. Ein Fehlverhalten des Waffenbesitzers wird demgegenüber für eine Gebührenerhebung von Gesetzes wegen nicht gefordert.
46 
6. Schließlich ist zu beachten, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr auch weder nach den landesrechtlichen Regelungen noch nach der Gebührenverordnung des Landratsamts ... eine Gebührenfreistellung für (beanstandungsfreie) verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrollen vorgesehen war, die einer Gebührenerhebung zwingend entgegengestanden wäre.
IV.
47 
Die Gebührenerhebung durch den Beklagten erweist sich im konkreten Fall auch nicht als unverhältnismäßig, insbesondere ergeben sich aus der Höhe der festgesetzten Gebühr keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Heranziehung des Klägers zu der streitgegenständlichen Gebühr verstößt insoweit nicht gegen das Äquivalenzprinzip als der gebührenrechtlichen Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach dürfen die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis zueinander stehen (vgl. m. w. N BVerfG, Urt. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 -, BVerfGE 108, 1 ff.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 ff.). Ein solches grobes Missverhältnis lässt sich bei einem Gebührenrahmen von 20 Euro bis 320 Euro angesichts der am unteren Rand dieses Gebührenrahmens liegenden festgesetzten Gebühr i. H. v. 46,67 Euro nicht feststellen. Der mit der behördlichen Leistung verbundene Verwaltungs- und Personalaufwand wiegt die Gebühr auf. In Anbetracht des Zeitaufwandes für die Kontrolle von 35 Minuten (inklusive An- und Abfahrt sowie Vor- und Nachbereitung der Kontrolle) durch zwei Kontrolleure erweist sich die Gebühr i. H. v. 46,67 Euro zum Zweck der Kostendeckung als gerechtfertigt und entspricht den Grundsätzen der Gebührenbemessung nach der Anlage zur Gebührenverordnung des Landratsamts ...
48 
Die Festsetzung der Gebühr ist damit insgesamt betrachtet rechtlich nicht zu beanstanden.
B.
49 
Darüber hinaus wurde - entgegen dem Vortrag des Klägers - auch die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig vorgenommen.
50 
Die Rechtmäßigkeit der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Amtshandlung stellt eine allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Verwaltungsgebührenerhebung dar, die insbesondere in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2011 - 10 S 2850/10 -, ).
51 
Im Fall des Klägers ist die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung, die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle am 17.12.2009, rechtmäßig erfolgt. Es handelte sich hierbei um eine Kontrolle i. S. d. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (I.), deren Durchführung unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG nicht zu beanstanden ist (II.) und die auch im Übrigen ordnungsgemäß, insbesondere innerhalb des Rahmens der Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde, erfolgte (III.)
I.
52 
Die in der Wohnung des Klägers durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Danach hat der Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Seit der Waffenrechtsnovelle 2009 ist mit dieser Vorschrift, die für die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr das Vorliegen von begründeten Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung der Aufbewahrungspflichten erfordert, auch die verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde hinzugetreten. Bei der im vorliegenden Fall erfolgten Kontrolle am 17.12.2009 in der Wohnung des Klägers handelte es sich um eine solche verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition. Anhaltspunkte dafür, dass die durchgeführte Kontrolle - wie vom Kläger vorgetragen - gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Der vom Kläger angeführte Einwand, die Kontrolle sei bereits deshalb überflüssig und unverhältnismäßig gewesen, weil erst kurze Zeit vor der Kontrolle die sichere Aufbewahrung durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen wurde, greift in der Sache nicht durch und vermag so die Verhältnismäßigkeit der Kontrolle nicht in Frage zu stellen. Denn wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, bietet allein der Nachweis der sicheren Waffenaufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG keinesfalls stets eine hinreichende Gewähr für eine tatsächliche ordnungsgemäße Aufbewahrung durch den Waffenbesitzer im Alltag (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ). Nur durch das Rechnenmüssen mit einer jederzeitigen Nachschau durch die Waffenbehörde können Nachlässigkeiten bei der Pflicht zur ordnungsgemäßen Waffenaufbewahrung verhindert werden (Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010 § 36 Rn. 10). Selbstredend findet die Verhältnismäßigkeit entsprechender Kontrollen aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten dort ihre Grenzen, wo sich die Durchführung der jeweiligen Kontrolle offensichtlich nicht mehr am Gesetzeszweck des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG orientiert, sondern sich in einem davon losgelösten, schikanösen Verhalten erschöpft. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall jedoch in keiner Weise erkennbar.
II.
53 
Darüber hinausgehende Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle sind auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich. Insbesondere unter Würdigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG sind Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der durchgeführten verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrolle nicht gegeben. Im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Wohnräumen des jeweiligen Waffenbesitzers ist zwar grundsätzlich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen (1.), es kommt derartigen Kontrollen allerdings - entgegen dem Vortrag des Klägers - kein Durchsuchungscharakter i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG zu (2.). Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt im Ergebnis im vorliegenden Fall jedoch deshalb, weil der Kläger in das Betreten der geschützten Räume durch die Waffenbehörde eingewilligt hat (3.).
54 
1. Im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Wohnräumen eines Waffenbesitzers durch Mitarbeiter der Waffenbehörde ist unzweifelhaft der Schutzbereich des Art. 13 GG eröffnet, schließlich handelt es sich bei der Privatwohnung um den elementaren Lebensraum einer Person, in dem sich das Privatleben entfaltet und der somit zum Kerngehalt des von Art. 13 GG geschützten Bereichs zählt. Dabei gilt auch bei der Durchführung gesetzlicher Betretungs- und Besichtigungsrechte von Behörden in Privatwohnungen der volle Schutz des Art. 13 GG zugunsten der Wahrung der räumlichen Privatsphäre (vgl. m. w. N. Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 15). Anders als in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsräume (vgl. BVerfG, Entsch. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 142 m. w. N.) stellt ein Betreten der Wohnräume im Rahmen der Durchführung behördlicher Betretungs- und Besichtigungsrechte grundsätzlich einen Eingriff in die grundrechtlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung dar (vgl. Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 15; Hermes, in: Dreier: GG, 2. Aufl. 2004, Art. 13 Rn. 105).
55 
2. Auch wenn die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG in den Privaträumen eines Waffenbesitzers nach Art und Intensität der Maßnahme dem Grunde nach einen Eingriffsakt in Art. 13 GG darstellen kann, so handelt es sich bei einer derartigen Kontrolle jedoch nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - um eine Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG oder eine durchsuchungsähnliche Maßnahme. Es handelt sich hierbei vielmehr ausschließlich um eine behördliche Nachschau.
56 
Eine Durchsuchung ist allgemein definiert als das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Amtsträger nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 -, DVBl 2007, 624 ff.; BVerwG, Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006, 2504 f. ; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 23). Dies ist im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht gegeben (vgl. i. E. ebenso VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 50, 54; Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162); Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Fandrey, AUR 2010, 1 (2); Braun, VBlBW 2010, 373 (376)).
57 
Bei der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfolgt das Betreten der Wohnung des Waffenbesitzers ausweislich des Gesetzeswortlautes ausschließlich „zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2“; zudem ist der Zutritt nur „zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden.“ Die Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ermöglicht damit keinesfalls eine vollumfängliche Aufhebung der räumlichen Privatsphäre, sondern sieht von ihrem Gesetzeswortlaut her eine klare Begrenzung der Befugnisse der Waffenbehörde vor, die dazu führt, dass der Kontrollmaßnahme kein Durchsuchungscharakter zugesprochen werden kann. So beschränkt sich zum einen die Betretungsbefugnis der Waffenbehörde ausschließlich auf die Räumlichkeit, in der sich das bzw. die Aufbewahrungsbehältnisse befinden, und ermöglicht damit gerade kein umfassendes Betretungsrecht (vgl. Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 50). Darüber hinaus ermöglicht § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ein rein zweckgerichtetes Betreten der Wohnung, schließlich wird das Betretungsrecht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ausschließlich zu dem Zweck eingeräumt, die Überprüfung der Pflichten aus § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG zu ermöglichen. Das Betreten dient damit nicht einem allgemeinen Suchen bzw. der Vornahme eines „Rundumblickes“, sondern ausschließlich der Kontrolle im Sinne einer behördlichen Nachschau hinsichtlich der Aufbewahrungsbehältnisse und der darin befindlichen Waffen und Munition, deren Standort den Beteiligten regelmäßig bekannt ist oder zumindest vom Waffenbesitzer bekannt gemacht wird. Da der Waffenbehörde zudem die Art und Anzahl der Waffen sowie der Aufbewahrungsbehältnisse des Waffenbesitzers nach den Vorgaben des Waffengesetzes ohnehin bekannt zu geben sind, geht es bei der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG auch nicht um die Aufdeckung etwas planmäßig Verborgenen, wie dies für den verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung erforderlich wäre. Das von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumte Betretungs- und Besichtigungsrecht zum Zwecke der Überprüfung der Aufbewahrungspflichten stellt vielmehr einen klassischen Fall einer behördlichen Nachschau dar, der nicht unter den Durchsuchungsbegriff gefasst werden kann (vgl. BVerfG, Entsch. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54 ff.; BVerwG, Urt. v. 05.11.1987 - 3 C 52/85 -, DVBl 1988, 440 ff.; Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006 2504 f.; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art 13 Rn. 24 m. w. N.).
58 
3. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt im Ergebnis jedoch jedenfalls aufgrund der erfolgten Einwilligung des Klägers in das Betreten seiner Wohnung.
59 
Eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Art. 13 GG scheidet - ungeachtet einer möglichen Qualifikation der Vor-Ort-Kontrolle als Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG oder als sonstiger Eingriff i. S. v. Art. 13 Abs. 7 GG - jedenfalls immer dann aus, wenn der Grundrechtsinhaber in das Betreten der geschützten Räume eingewilligt hat, schließlich nimmt die freiwillige Zustimmung des Wohnungsinhabers der jeweiligen Maßnahme die Eingriffsqualität (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, sowie m. w. N. Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2004, Art. 13 Rn. 106; Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, vor Art. 1 Rn. 55 ff.; Cassardt, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 13 Rn. 57 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., 2009, Art. 13 Rn. 10). Eben dies ist im vorliegenden Fall des Klägers gegeben. Der Kläger hat den Mitarbeitern der Waffenbehörde am 17.12.2009 Zutritt zu seiner Wohnung gewährt und so zumindest konkludent seine Einwilligung in das Betreten seiner Wohnung erteilt.
60 
Ein Wegfall der Eingriffsqualität durch eine Einwilligung des Grundrechtsinhabers in das Betreten seiner Wohnung setzt für seine Wirksamkeit voraus, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt. An der Freiwilligkeit der Einwilligung fehlt es in Anbetracht des von Art. 13 GG geschützten Selbstbestimmungsrechts des Wohnungsinhabers insbesondere dann, wenn diese gesetzlich erzwungen oder durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt wurde (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2004, Art. 13 Rn. 106; Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, vor Art. 1 Rn. 56; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., 2009, Art. 13 Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist die Einwilligung des Klägers jedoch weder durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt (a) noch gesetzlich erzwungen worden (b).
61 
a) Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter der Waffenbehörde die Einwilligung des Klägers durch Täuschung und Drohung herbeigeführt haben, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sind sie für das Gericht ersichtlich. Insoweit ist ferner unerheblich, ob die Mitarbeiter der Waffenbehörde den Kläger über die rechtlichen Folgen einer Zutrittsgewährung aufgeklärt haben, da Art. 13 GG eine Belehrungs- bzw. Aufklärungspflicht nicht statuiert (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Cassardt, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 13 Rn. 59).
62 
b) Die Einwilligung des Waffenbesitzers in die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist darüber hinaus auch nicht als gesetzlich erzwungen anzusehen.
63 
Soweit vom Kläger sowie in Teilen der Literatur (vgl. Fandrey, AUR 2010, 1 (2); ebenfalls in diese Richtung gehend Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376)) unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer verweigerten Mitwirkung für den Fortbestand der waffenrechtlichen Erlaubnis mitunter vertreten wird, die Einwilligung des Waffenbesitzers werde hierdurch faktisch erzwungen und sei daher nicht als freiwillig und mithin nicht als wirksame Einwilligung anzusehen, vermag das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Es schließt sich vielmehr der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, der sich in seiner jüngsten waffenrechtlichen Entscheidung explizit dafür ausgesprochen hat, dass die im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erteilte Einwilligung des jeweiligen Waffenbesitzers nicht gesetzlich erzwungen wird (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).
64 
Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung seitens des Waffenbesitzers für diesen durchaus nachteilige Folgen nach sich ziehen kann. Die Zutrittsverweigerung kann insbesondere als Verletzung der waffenrechtlichen Mitwirkungspflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gewertet werden und so die mit einem derartigen Verstoß verbundenen waffenrechtlichen Folgen nach sich ziehen. Diese bestehen zum einen darin, dass in der Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erblickt werden kann. Zum anderen kann sich die Rechtsfolge des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG anschließen, wonach die Behörde berechtigt ist, bei Verweigerung der Mitwirkung den Wegfall der Zuverlässigkeit zu vermuten. Aufgrund beider Normen steht für den Waffenbesitzer als letztendliche Konsequenz ein möglicher Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG mit all seinen rechtlichen Konsequenzen (insbesondere dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung von entsprechenden Rechtsbehelfen nach § 45 Abs. 5 WaffG) im Raum.
65 
Bei diesen - durchaus folgenschweren - rechtlichen Konsequenzen handelt es sich jedoch keinesfalls um gesetzlich zwingende Rechtsfolgen, die unmittelbar und in jedem Fall einer Zutrittsverweigerung durch einen Waffenbesitzer eintreten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Verweigerung des Zutritts eine rechtlich relevante Mitwirkungspflichtverletzung darstellt (aa). Darüber hinaus stellen selbst im Fall einer anzunehmenden Mitwirkungspflichtverletzung die zuvor erwähnten Rechtsfolgen lediglich die von Gesetzes wegen als zulässig angesehenen Vorgehensweisen dar, die jedoch keinesfalls bei jedem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten als quasi gesetzlicher Automatismus eintreten (bb). Ein die Freiwilligkeit ausschließender gesetzlicher Zwang zur Einwilligung in das Betreten der Wohnung ist daher nicht gegeben.
66 
aa) Für die Beurteilung der rechtlichen Folgen einer Zutrittsverweigerung ist zunächst zu berücksichtigen, dass keinesfalls jede Verweigerung automatisch die Annahme einer Verletzung der waffenrechtlichen Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG begründet und so die zuvor genannten waffenrechtlichen Folgen nach sich ziehen kann. Es sind durchaus vielzählige Fallkonstellationen denkbar, in denen sich ein Waffenbesitzer berechtigterweise weigern darf, der Waffenbehörde Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und durch die nicht zugleich eine Verletzung von Mitwirkungspflichten begründet wird. Neben der in der Gesetzesbegründung angesprochenen Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen „zur Unzeit“, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71 unter Verweis auf die Regelung des § 758 a ZPO), sind dies insbesondere Fallkonstellationen, in denen ein anerkennenswertes Interesse des Waffenbesitzers an der Verweigerung des Zutritts zu seiner Wohnung besteht. Dies könnte etwa der Fall sein bei einer laufenden Familienfeier in der Wohnung des Waffenbesitzers, dem dringlichen Wahrnehmen beruflicher oder privater Termine oder etwa der dringenden Versorgung von Kleinkindern oder Kranken in den von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Räumlichkeiten (vgl. Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 49 a; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (20)). Bringt der Waffenbesitzer derartige Gründe nachvollziehbar gegenüber der Waffenbehörde vor, würde die Durchführung der Kontrolle eine unbillige Härte für den Waffenbesitzer bedeuten mit der Folge, dass er den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern darf, ohne dass ihm hierdurch ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vorgeworfen und zugleich negative Rechtsfolgen hieraus abgeleitet werden dürfen.
67 
bb) Selbst wenn jedoch keine den zuvor genannten Anforderungen entsprechende Fallkonstellation gegeben und damit eine Mitwirkungspflichtverletzung anzunehmen ist, zieht eine einmalige Zutrittsverweigerung nicht zwingend und unmittelbar die oben genannten negativen Rechtsfolgen nach sich, so dass auch aus diesem Grund nicht von einem gesetzlichen Zwang zur Einwilligung ausgegangen werden kann.
68 
Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG mit der Folge eines Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG setzt einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes voraus. Eine einmalige Zutrittsverweigerung wird hierfür regelmäßig nicht genügen (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (20)), schließlich ist in diesem Fall weder ein wiederholter Gesetzesverstoß gegeben noch wird ein einmaliger Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG genügen, um ihn als gröblichen Verstoß i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu qualifizieren (vgl. dazu Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 5 Rn. 61).
69 
Im Hinblick auf die Vermutungsregelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG ist zu beachten, dass diese in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Dies hat zur Folge, dass die Vermutungswirkung keinesfalls zwingend und automatisch von Gesetzes wegen - etwa als gesetzliche Fiktion - eintritt, sondern vielmehr eine Ermessensentscheidung der Behörde erfordert, in die ergebnisoffen einzutreten ist und alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen hat. Da zudem der Betroffene nach § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG auf die Vermutungswirkung hinzuweisen ist, wird ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, das Entstehen der Vermutung zu verhindern oder aber eine entstandene Vermutung durch seine Mitwirkung zu widerlegen (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 45 Rn. 14).
70 
Damit können im Ergebnis die beschriebenen Rechtfolgen allesamt nicht als gesetzlich zwingend vorgeschrieben angesehen werden. Es handelt sich bei den beschriebenen Rechtsfolgen vielmehr allein um die rechtlich möglichen Folgen im Fall einer Verweigerung des Zutritts gegenüber der Waffenbehörde, die unter bestimmten Umständen eintreten können, aber keinesfalls eintreten müssen und die stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordern. Da insgesamt eine Vielzahl von Sachverhaltskonstellationen verbleibt, in denen eine einmalige Zutrittsverweigerung rechtlich folgenlos bleibt, genügt allein die gesetzlich verankerte Möglichkeit des Eintritts der genannten Rechtsfolgen für sich betrachtet nicht, um eine ausdrücklich oder konkludent erklärte Einwilligung des jeweiligen Wohnungsinhabers in das Betreten seiner Wohnung als gesetzlich erzwungen anzusehen. In Anbetracht dieser Umstände kann weder von einem gesetzlichen noch von einem faktischen Zwang zur Einwilligung gesprochen werden, so dass auch unter Berücksichtigung der waffenrechtlichen Regelungen der § 5 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 45 Abs. 2, und Abs. 4 WaffG die Freiwilligkeit der Zutrittsgewährung nicht abgesprochen werden kann. Wird mithin der Behörde von Seiten des Waffenbesitzers - wie im vorliegenden Fall - freiwillig Zutritt in die Wohnung gewährt, so ist eine wirksame Einwilligung in das Betreten der Wohnung gegeben.
71 
In Anbetracht des Vorliegens einer wirksamen Einwilligung fällt die Vor-Ort-Kontrolle im vorliegenden Fall auch nicht - wie vom Kläger angeführt - in den Anwendungsbereich der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG. Die darin niedergelegten erhöhten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Zutritt zu Wohnräumen, der hiernach nur „zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ erfolgen darf, sind unerheblich, da diese vom Gesetzgeber nur für den Fall des Wohnungszutritts gegen den Willen des jeweiligen Inhabers vorgesehen sind. Nur in diesem Fall einer nicht vorliegenden Einwilligung des Wohnungsinhabers ist ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 13 GG gegeben, so dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Ebenso geht folglich auch die Bezugnahme des Klägers auf die Anforderungen für ein Betreten von Wohnräumen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. E. fehl, da sich auch diese Regelung nur auf einen Zutritt zur Wohnung gegen den Willen des Waffenbesitzers bezieht und daher allein in Bezug zu § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG, nicht aber zu der vorliegend einschlägigen Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG steht.
72 
Im Ergebnis ist damit angesichts der grundsätzlich bestehenden Dispositionsbefugnis des Klägers hinsichtlich seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung einem Eingriff in Art. 13 GG der Boden entzogen, schließlich hat eine wirksame Einwilligung in den Zutritt zur Wohnung zur Folge, dass eine Beeinträchtigung seines Grundrechts ausgeschlossen ist. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 7 GG kommt es demnach nicht an. Der Zutritt zur Wohnung des Klägers und die Durchführung der Kontrolle auf der Grundlage von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist folglich unter dem Blickwinkel des grundrechtlich garantierten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht zu beanstanden.
III.
73 
Es handelte sich im vorliegenden Fall darüber hinaus auch um eine ordnungsgemäß durchgeführte Kontrolle im Sinne der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG, die insbesondere nicht über den Umfang der rechtlich zulässigen Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde hinausging. Indem die Waffenbehörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle neben der Kontrolle der Aufbewahrungsbehältnisse zugleich einen Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vornahm, wurde die der Waffenbehörde von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumte Kontrollbefugnis - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht überschritten. Vielmehr ist ein entsprechender Abgleich von der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG grundsätzlich gedeckt (vgl. i. E. ebenso VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162)).
74 
Der Wortlaut des Gesetzes sieht vor, dass die Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG „zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2“ erfolgt. Die Kontrollbefugnis der Behörde erstreckt sich mithin von Gesetzes wegen auf all jene Maßnahmen, die der Überprüfung dienen, ob der jeweilige Waffenbesitzer seinen Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG genügt.
75 
Die Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG fordern von Waffenbesitzern umfangreiche Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition. Dabei erschöpfen sich die Sicherungspflichten jedoch nicht allein darin, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsbehältnisse zum Zwecke der Waffenaufbewahrung anzuschaffen. Sie sind vielmehr zudem darauf gerichtet, dass die dem Waffenbesitzer gehörenden Waffen auch tatsächlich entsprechend gesichert aufbewahrt werden. In diesem Sinn stellt die allgemeine waffenrechtliche Sicherungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG die grundsätzliche Verpflichtung auf, dass der Besitzer von Waffen dafür Sorge zu tragen hat, dass Waffen und Munition nicht missbräuchlich verwendet werden (vgl. dazu ausführlich Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 6 ff.; Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 36 Rn. 3 f.). Diese weitgehende und generelle Sicherungspflicht erstreckt sich dabei grundsätzlich auf alle Waffen eines Waffenbesitzers und ist darauf gerichtet, durch geeignete Vorkehrungen ein Abhandenkommen sowie eine unbefugte Benutzung durch Dritte sicherzustellen. Neben dieser allgemeinen Sicherungsverpflichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG finden sich in § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG spezifische Vorgaben zu den Aufbewahrungsmodalitäten für den gesetzlichen Ausnahmefall einer gemeinsamen Aufbewahrung von Waffen und Munition, die für diesen Fall die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in genau bezeichneten Sicherheitsbehältnissen vorschreibt. Darüber hinaus sieht auch die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG für den zentralen waffenrechtlichen Anwendungsbereich der erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie der verbotenen Waffen spezifische Aufbewahrungsverpflichtungen vor, indem sie ebenfalls eine Pflicht zur Aufbewahrung in gesetzlich genau vorgeschriebenen Behältnissen normiert. Von Gesetzes wegen wird mithin nicht nur die Verpflichtung zur Anschaffung der gesetzlich näher festgelegten Aufbewahrungsbehältnisse vorgeschrieben, sondern vielmehr zugleich die Verpflichtung begründet, die betreffenden Waffen auch tatsächlich in diesen Behältnissen aufzubewahren.
76 
Wenn § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nach seinem eindeutigen Gesetzeswortlaut Vor-Ort-Kontrollen „zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2“ gestattet, so setzt dies mithin zwangsläufig voraus, dass im Rahmen der Kontrolle nicht nur das Vorhandensein der Aufbewahrungsbehältnisse, die den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen genügen, überprüft wird, sondern dass zugleich auch kontrolliert wird, ob die Waffen - entsprechend der gesetzlichen Verpflichtungen - auch tatsächlich in den spezifischen Behältnissen gelagert werden. Da sich insbesondere die besonderen Aufbewahrungsverpflichtungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG uneingeschränkt auf alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen beziehen, muss im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade auch sichergestellt werden, dass sich die Überprüfung tatsächlich auf alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen bezieht. Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wird, ob die aufgefundenen Waffen den in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen entsprechen. Hierbei handelt es sich um einen reinen Abgleichungsvorgang zwischen den vorhandenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen, mit dem letztlich eine Vollzähligkeitsüberprüfung vorgenommen wird (vgl. i. E. ebenso Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162)). Erst dieser Abgleich auf Vollzähligkeit ermöglicht eine abschließende Kontrolle, ob tatsächlich hinsichtlich aller erlaubnispflichtiger Waffen die gesetzlich festgeschriebenen Aufbewahrungspflichten eingehalten werden. Er ist damit zwingender und untrennbarer Bestandteil einer den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG entsprechenden Vor-Ort-Kontrolle, schließlich kann nur auf diese Weise eine abschließende Beurteilung erfolgen, ob der jeweilige Waffenbesitzer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG insgesamt Genüge getan hat. Durch die Vornahme eines entsprechenden Abgleichs im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle werden demnach die Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde nicht überschritten, sondern es wird vielmehr lediglich von dem gesetzlich vorgesehenen Kontrollumfang im Interesse einer effektiven und sachgerechten Kontrolle der Aufbewahrungspflichten vollumfänglich Gebrauch gemacht.
77 
Von dieser von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG umfassten Befugnis zum Waffenabgleich zu unterscheiden sind all jene Maßnahmen, die die Behörde im Fall einer festgestellten Divergenz zwischen vorhandenen und eingetragenen Waffen treffen kann. Die Befugnis des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfasst insoweit ausschließlich den ergebnisoffenen Vorgang des Abgleichens als solchen; alle von der Behörde im Anschluss an den Abgleich zu treffenden Folgemaßnahmen, etwa im Fall des Nichtvorhandenseins einzelner eingetragener Schusswaffen oder aber des Auffindens zusätzlicher, nicht in den Waffenbesitzkarten vorgesehenen Waffen, bedürfen separater gesetzlicher Grundlagen. Da im Fall des Klägers die Kontrolle insgesamt beanstandungsfrei verlaufen ist, ist es zu derartigen Folgemaßnahmen seitens der Waffenbehörde nicht gekommen. Die Vor-Ort-Kontrolle beschränkte sich vielmehr ausschließlich auf die Kontrolle der vorhandenen Sicherheitsbehältnisse sowie den Abgleich der vorhandenen mit den auf den Waffenbesitzkarten des Klägers eingetragenen Waffen und war in diesem Umfang entsprechend der obigen Ausführungen vollumfänglich von der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gedeckt. Gerade der vom Kläger angegriffene Abgleich hat dazu geführt, dass die Einhaltung der klägerischen Pflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG sachgerecht und abschließend überprüft werden konnte.
78 
Darüber hinausgehende Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids des Beklagten vom 21.01.2010 sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sind sie für das Gericht ersichtlich.
79 
Auch die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 100 Euro, die gemäß § 24 Satz 2 LGebG von Gesetzes wegen vom Streitgegenstand erfasst wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gründe, die ihre Rechtmäßigkeit in Zweifel ziehen könnten, wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht erkennbar.
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
81 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht ersichtlich. Eine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor und auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.
82 
Beschluss vom 6. Dezember 2011
83 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf46,67 Euro festgesetzt.

Gründe

 
18 
Die Klage gegen die Gebührenerhebung hat keinen Erfolg.
19 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Der Bescheid über die Gebührenerhebung für die durchgeführte waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 36 Abs. 3 Satz 2, 50 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) sowie § 1 Abs. 1 der Verordnung des Landratsamtes... über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (GebVO) in der Fassung vom 10.06.2009 und Ziffer 12.20.03.44 des in der Anlage zu der Gebührenverordnung enthaltenen Gebührenverzeichnisses. Nach der Tarifstelle 12.20.03.44 werden für sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, Gebühren in Höhe von 20 Euro bis 320 Euro erhoben.
21 
Die auf dieser Rechtsgrundlage basierende Gebührenfestsetzung durch den Beklagten erweist sich als rechtmäßig (dazu unter A.). Insbesondere war der Beklagte kompetenzrechtlich dazu befugt (I.) den angefochtenen Gebührenbescheid basierend auf der dem Bestimmtheitsgebot genügenden Auffangnorm des Gebührenverzeichnisses (II.) zu erlassen. Im Fall der in Rede stehenden verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrolle sind zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung erfüllt (III.) und die Gebührenerhebung verstößt im konkreten Fall auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (IV.). Darüber hinaus war auch die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig (dazu unter B.). Es handelte sich hierbei um eine Kontrolle i. S. d. waffenrechtlichen Neuregelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (I.), deren Durchführung unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG nicht zu beanstanden war (II.) und die auch im Übrigen ordnungsgemäß, insbesondere innerhalb des Rahmens der Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde, erfolgte (III.)
A.
22 
Die Festsetzung der Gebühren für die vom Beklagten am 17.12.2009 vorgenommene Amtshandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
I.
23 
Entgegen dem Vortrag des Klägers ist der Beklagte kompetenzrechtlich dazu befugt, die entsprechende Gebühr zu erheben.
24 
1. Der Gebührenerhebung durch den Beklagten steht dabei insbesondere nicht - wie in einem Parallelverfahren vor der erkennenden Kammer (Az.: 5 K 2953/10) geltend gemacht - die Regelung des § 50 Abs. 2 WaffG entgegen, die eine Ermächtigung zur Kostenregelung ausschließlich für den Fall der Tätigkeit von Bundesbehörden vorsieht. Dies folgt aus der maßgeblichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sowie der Entstehungsgeschichte der Norm. Auch wenn im Bereich des Waffenrechts die materiell-rechtliche Regelungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (GG) in Form der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, ist demgegenüber nach Art. 84 Abs. 1, Art. 83 GG die Regelung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich Sache der Länder. Das Gebührenwesen zur Refinanzierung des Verwaltungsaufwandes ist dabei nach herrschender Auffassung Teil des Verwaltungsverfahrensrechts i. S. d. Art. 84 Abs. 1 GG und fällt demzufolge grundsätzlich in die Regelungskompetenz der Länder (vgl. BVerfG, Entsch. v. 09.07.1969 - 2 BvL 25/64 -, BVerfGE 26, 281 ff.; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG-Kommentar, 12. Aufl., 2011, Art. 84 Rn. 15 m. w. N.; Hermes, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl., 2008, Art. 84 Rn. 37). Diese Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist Ausprägung der Föderalismusreform 2006 (Gesetz zur Änderung des GG vom 28.08.2006, BGBl I 2034 ff.) und zugleich Hintergrund für die Regelung des § 50 Abs. 2 WaffG. Mit dieser im Zuge der Änderung des Waffengesetzes 2008 (Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008, BGBl. I 426 ff.) neu eingeführten Vorschrift wurde entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Kostenregelungen für den Bund eingegrenzt. Durch die Neuregelung wird von Seiten des Bundes nunmehr generell darauf verzichtet, den Ländern Maßgaben für die Refinanzierung des Verwaltungsaufwandes zu machen (Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 50 Rn. 4). Demzufolge räumt die Vorschrift des § 50 Abs. 1 WaffG, die normiert, dass für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, unzweifelhaft den Landesgesetzgebern die Befugnis ein zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden (so auch VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ). Entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform ist folglich den Ländern die Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten in eigener Zuständigkeit überlassen (Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 50 Rn. 3).
25 
Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat die Festsetzung von Gebühren in § 4 LGebG geregelt und in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG die maßgebliche landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Danach setzen die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, soweit sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Im Fall des Beklagten erfolgt dies durch Rechtsverordnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG a. E.); die Festsetzung und Erhebung der Gebühren regelt sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 LGebG im Einzelnen nach den Vorgaben des Landesgebührengesetzes. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch die Gebührenverordnung vom 10.06.2009 Gebrauch gemacht.
26 
2. Soweit der Kläger in kompetenzrechtlicher Hinsicht einwendet, der Beklagte sei als untere Verwaltungsbehörde im Fall eines Tätigwerdens bei Pflichtaufgaben nach Weisungen zu einer eigenständigen Gebührenfestsetzung nicht berechtigt, da dies originäre Aufgabe des Landes oder des Bundes als Gesetzgeber sei, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat für die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden die Befugnis zur Erhebung von Gebühren im Fall des Tätigwerdens als untere Verwaltungsbehörde (§ 15 Abs. 2 LVG) mit der Regelung des § 4 Abs. 3 LGebG i. V. m. § 15 Abs. 2 LVG ausdrücklich normiert. Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die zugrunde liegende Amtshandlung - wie vorliegend - zu den Weisungsaufgaben der unteren Verwaltungsbehörde gehört, ohnehin dem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, VBlBW 2005, 391 m. w. N.; VGH Kassel, Urt. 15.12.1966 - OS V 28/65 -, ; VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ). Es obliegt demnach jedem Stadt- oder Landkreis grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Gebühren für Amtshandlungen erhoben werden (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).
27 
3. Die demzufolge bestehende eigenständige Kompetenz eines jeden Stadt- oder Landkreises zur selbständigen Gebührenerhebung bringt es zugleich mit sich, dass durch die in Rede stehende Gebührenerhebung auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist, wie dies vom Kläger unter Hinweis auf die abweichende Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern sowie in anderen Stadt- und Landkreisen innerhalb von Baden-Württemberg geltend gemacht wird. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es grundsätzlich den Trägern öffentlicher Gewalt, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 ff.; Beschl. v. 20.03.1979 - 1 BvR 111/74 -, BVerfGE 51, 1 ff.; Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 -, BVerfGE 98, 365 ff.). Dabei liegt eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nur vor, wenn die Vergleichsfälle dem gleichen Träger öffentlicher Gewalt zuzurechnen sind, denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt ausschließlich in seinem Zuständigkeitsbereich (st. Rspr., vgl. BVerfG, Entsch. v. 25.02.1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 345 ff.; Entsch. v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 -, BVerfGE 21, 54 ff.; Beschl. v. 20.03.1979 - 1 BvR 111/74 -, BVerfGE 51, 1 ff.). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht demnach allein gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. BVerwG, Urt. 23.02.2011 - 8 C 51/09 -, ). Demzufolge kann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur geltend gemacht werden, wenn genau derselbe Hoheitsträger - hier das Landratsamt ... - die Frage der Gebührenerhebung in Fällen verdachtsunabhängiger Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG unterschiedlich handhaben würde. Dies wurde jedoch mit Blick auf den für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum weder vom Kläger geltend gemacht noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Eine etwaige abweichende Verwaltungspraxis bzw. andere Satzungsregelungen in anderen Stadt- oder Landkreisen Baden-Württembergs ebenso wie eine abweichende Handhabung der Gebührenerhebung seitens anderer Bundesländer ist demgegenüber vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes unbeachtlich und führt im rechtlichen Sinne zu keiner Ungleichbehandlung. Es mag als unbefriedigend empfunden werden, wenn die Frage der Gebührenerhebung von Bundesland zu Bundesland differiert und auf Landesebene von Ort zu Ort unterschiedlich sein kann. Diese Dezentralisation - mit der Folge örtlich unterschiedlicher Regelungen - ist jedoch vom Gesetzgeber rechtspolitisch gewollt.
II.
28 
Die Gebührenerhebung auf der Grundlage der Auffangnorm der Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses ist auch nicht - wie ebenfalls vom Kläger vorgetragen - wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot rechtswidrig. Der im vorliegenden Verfahren maßgebliche Auffangtatbestand ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit vereinbar. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, NJW 1993, 643 ff.; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 ff. m. w. N.). Es hat, was Gebühren anbelangt, allein die Funktion Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.1969 - IV C 68.67 -, JZ 1970, 183; Beschl. v. 25.09.1989 - 8 B 95/89 -, ). Der Gebührenpflichtige muss grundsätzlich erkennen können, für welche öffentlichen Leistungen Gebühren erhoben werden und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. BVerfG, Urt. 19.03.2003 - 2 BvL 12/98 -, BVerfGE 108, 1ff.; BVerwG, Urt. v. 12.07.2006 - 10 C 9/05 -, DVBl 2006, 1520 ff.).
29 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auffangnorm der Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses des Landratsamts ... mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar. Es handelt sich bei der - allein auf den Bereich des Waffenrechts beschränkten - gebührenrechtlichen Auffangnorm in Anbetracht ihrer konkreten Formulierung um keinen generalklauselartigen Auffangtatbestand, der dem Landratsamt die Möglichkeit eröffnen würde, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu „erfinden“ und ein Einfallstor für willkürliche Gebührenerhebungen darstellen könnte. Angesichts der Vielzahl der im Gebührenverzeichnis des Landratsamts unter der Rubrik „12.20.03 - Bearbeitung von Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen“ explizit geregelten waffenrechtlichen Amtshandlungen mit jeweils eigenem Gebührentatbestand verbleibt für den Anwendungsbereich des Auffangtatbestandes der Ziffer 12.20.03.44 ohnehin nur eine überschaubare Zahl von Amtshandlungen. Darüber hinaus ist durch den Zusatz, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse und auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden“ eine deutliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs des Gebührentatbestandes gegeben, die eine willkürliche Gebührenerhebung auf der Grundlage dieser Auffangnorm als ausgeschlossen erscheinen lässt. Denn die Formulierung „Prüfungen und Untersuchungen“ macht hinreichend deutlich, dass durch den Auffangtatbestand allen voran die in der Aufzählung des Gebührenverzeichnisses nicht genannten Verwaltungsvorgänge, mithin insbesondere alle mit der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung nicht unmittelbar im Zusammenhang stehenden Vorgänge, gemeint sind. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die in diesem Verfahren konkret in Rede stehende verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle zu beachten, dass diese seit der Waffenrechtsnovelle 2009 in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Nach dieser Vorschrift sind Waffenbesitzer grundsätzlich dazu verpflichtet, der Waffenbehörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG Zutritt zu den Aufbewahrungsorten zu gewähren. Im Hinblick auf diese gesetzliche Verpflichtung ist ein hinreichend deutlicher waffenrechtlicher Anknüpfungspunkt an das Merkmal der „Prüfung“ in Ziffer 12.20.03.44 gegeben. Auch wenn eine präzisere Formulierung des Gebührentatbestandes im vorliegenden Fall durchaus möglich gewesen wäre, so erweist sich doch unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände die Heranziehung des Klägers zu der umstrittenen Gebühr auf der Grundlage des Auffangtatbestandes der Ziffer als ein durchaus nahe liegendes und nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht ungewisses bzw. überraschendes Ergebnis, wodurch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ausgeschlossen ist (im Ergebnis ebenso im Hinblick auf den wortgleichen Auffangtatbestand zur WaffKostV BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11556/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 656 f.).
III.
30 
Die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG normierte verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle erfüllt darüber hinaus auch alle tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung.
31 
Für die Gebührenpflicht des Klägers ist erforderlich, dass die vorgenommene Vor-Ort-Kontrolle eine öffentliche Leistung im Sinne der Gebührenverordnung darstellt, wobei der Begriff der „öffentlichen Leistung“ durch § 2 Abs. 2 LGebG definiert wird. Darüber hinaus muss die öffentliche Leistung dem Kläger als Gebührenschuldner zuzurechnen sein i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es handelt sich damit bei der erfolgten waffenrechtlichen Kontrollmaßnahme zugleich um eine Amtshandlung i. S. v. Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses, die auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen wurde. Dass die Begrifflichkeiten der Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses dabei vom Wortlaut des Verordnungstextes sowie der aktuellen Fassung des Landesgebührengesetzes abweichen, wird auf den früheren Gesetzeswortlaut des Landesgebührengesetzes zurückzuführen sein (vgl. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 LGebG a. F.), hat im Ergebnis jedoch keine Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache.
32 
1. Der Begriff der „öffentlichen Leistung“, der die frühere Formulierung der „Amtshandlung“ erfasst und erweitert und auf den daher die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Amtshandlung übertragen werden kann (vgl. Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 34), reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsaktes und umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff. m. w. N.). Ein solches behördliches Handeln ist im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gegeben. Insbesondere fehlt es der Tätigkeit des Beklagten - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch nicht an der erforderlichen Außenwirkung. Diese ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist (vgl. m. w. N. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff; Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Vor-Ort-Kontrolle in Anwesenheit des Klägers erfolgte und ihm zudem von Seiten des Beklagten das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wurde.
33 
2. Die vom Beklagten vorgenommene öffentliche Leistung ist dem Kläger auch zuzurechnen, da sie von ihm verantwortlich veranlasst wurde.
34 
Für eine solche, eine Gebührenpflicht auslösende Veranlassung reicht eine schlichte Verursachung der öffentlichen Leistung alleine nicht aus (vgl. Begründung d. Reg.-Entwurfs, LT-DRs. 13/3477 v. 03.08.2004). Es bedarf für eine Gebührenerhebung vielmehr einer besonderen Verantwortlichkeit des Verursachers. Diese besondere Verantwortlichkeit muss dabei aus der Sache selbst ableitbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207 ff.). Es muss zwischen der kostenverursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, dem Gebührenschuldner die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785). In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die behördliche Tätigkeit nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.). Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607 f.; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 ff.).
35 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Fall der durchgeführten verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle von einer verantwortlichen Veranlassung des Klägers als Waffenbesitzer auszugehen, wodurch ihm die Kontrolle individuell zuzurechnen ist.
36 
Der Kläger hat durch seinen Waffenbesitz zunächst unzweifelhaft die Ursache für die Durchführung der waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle im Sinne einer einfachen Kausalität gesetzt. Über diese schlichte Verursachung hinaus ist im Fall des Klägers als Waffenbesitzer jedoch auch die nach den obigen Grundsätzen für eine Gebührenerhebung erforderliche besondere Verantwortlichkeit gegeben.
37 
Diese besondere Verantwortlichkeit folgt im Fall des Klägers aus seiner Pflichtenstellung als Waffenbesitzer. Das deutsche Waffenrecht, allen voran das Waffengesetz, enthält umfangreiche gesetzliche Vorgaben und Regelungen für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen. Dabei werden an den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Allgemeinen hohe Anforderungen gestellt und ihm vielfältige Pflichten auferlegt. Dies zeigt sich insbesondere an den hohen gesetzlichen Anforderungen für die Erlangung einer entsprechenden Erlaubnis (§§ 4 ff. WaffG) sowie den vielfältigen Obhuts-, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 ff. WaffG). Diese gesetzlichen Regelungen begründen eine Sonderrechtsstellung des Waffenbesitzers, die für ihn mit einem besonderen Pflichtenkreis verbunden ist. Die gesetzlichen Vorgaben zum Pflichtenkreis des Waffenbesitzers gründen allesamt letztendlich in der gesetzgeberischen Wertung, dass dem Waffenbesitz - angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Waffen - per se eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zukommt; sie dienen damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als der maßgeblichen Zwecksetzung des Waffengesetzes.
38 
Mit der Einführung der verdachtsunabhängigen Kontrollmöglichkeit seitens der Waffenbehörde durch die Waffenrechtsnovelle 2009 (Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes v. 17.07.2009, BGBl. I 2062 ff.) wurde das deutsche Waffenrecht um ein weiteres Handlungsinstrumentarium verstärkt. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahme, die der Gesetzgeber nach den Erfahrungen der letzten Jahre in der Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert hat. Durch diese Regelung wird der Waffenbehörde die Kontrollbefugnis eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition überprüfen zu können. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass ein wirksamer Schutz vor den von einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ausgehenden Gefahren nur erreicht werden kann, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle jederzeit gerechnet werden muss und so sowohl das Risiko eines Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71). Durch die Einführung dieses neuen Instrumentariums wurde der besondere Pflichtenkreis, der jedem Waffenbesitzer durch die waffenrechtlichen Vorschriften auferlegt ist, um eine weitere gesetzliche Vorgabe ergänzt. Die Pflichtenstellung des Waffenbesitzers wird dadurch weiter verschärft, schließlich muss er nunmehr mit jederzeitigen Kontrollen rechnen und diese grundsätzlich dulden.
39 
Dabei entspricht es dem Charakteristikum des neu eingeführten Kontrollinstruments, dass die Vor-Ort-Kontrollen allein an den Waffenbesitz als solchen anknüpfen ungeachtet dessen, ob der Betroffene Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat oder nicht. Sie fallen daher in Anbetracht der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes - ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007, - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.) - in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen dauerhafte besondere Pflichtenstellung an.
40 
Aus dieser besonderen Pflichtenstellung des Waffenbesitzers folgt zugleich, dass es sich bei der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade nicht um eine klassische Kontrollmaßnahme der Behörde nach dem Zufallsprinzip handelt, bei der eine individuelle Zurechenbarkeit grundsätzlich zu verneinen ist (Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 50). Denn es handelt sich bei der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle nicht um eine typische Zufallskontrolle im Sinne einer willkürlichen Heranziehung eines Einzelnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die hervorgehobene waffenrechtliche Pflichtenstellung des Waffenbesitzers in besonderem Maße eine Zurechnung vorgenommen, die zur Folge hat, dass der Waffenbesitzer zu der verdachtsunabhängigen Kontrollmaßnahme in einer Sonderbeziehung steht und er mithin der öffentlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit.
41 
Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 -; VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 51 a).
42 
Dabei bleibt anzumerken, dass es für die Frage der Veranlassung auf den Umstand, dass die hier in Rede stehende Kontrolle ohne aktive Mitwirkung des Klägers, insbesondere ohne einen entsprechenden Antrag seinerseits, ausschließlich von Amts wegen stattgefunden hat, nicht ankommt. Schließlich ist für die Annahme einer Veranlassung nach der oben genannten Rechtsprechung gerade keine willentliche Herbeiführung der jeweiligen Amtshandlung erforderlich und damit insbesondere keine Antragstellung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 f.). Zudem folgt gerade aus Sinn und Zweck der neu eingeführten verdachtsunabhängigen Waffenkontrolle eine jederzeitige, von einem eventuellen Begehren des Waffenbesitzers losgelöste, Kontrollmöglichkeit durch die Waffenbehörde.
43 
3. Darüber hinaus kann der Gebührenpflichtigkeit des Klägers auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Beklagte habe die Überprüfung in erster Linie im öffentlichen Interesse vorgenommen. Denn auch wenn die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen zumindest auch oder gar überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, folgt daraus nicht zwingend, dass die entsprechende Verwaltungstätigkeit der Waffenbehörde gebührenfrei erfolgen muss. Es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Verwaltungstätigkeit, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, einer Gebührenpflicht unterworfen werden kann (vgl. m. w. N. BVerwG, Urt. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 ff.; Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; BVerfG, Beschl. v. 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 -, DVBl 1998, 1220 f., dementsprechend ist auch im LGebG BW die frühere Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. durch die Novellierung des LGebG entfallen). Insoweit kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob dies auch für Amtshandlungen gilt, die ausschließlich im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, denn die Prüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen ist - wie dargestellt - im Allgemeinen dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen. Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 -; VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten.
44 
4. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, durch die Annahme einer Gebührenpflichtigkeit werde ein entgegenstehender Wille des Bundesgesetzgebers missachtet. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass einzelnen Materialien im Zusammenhang mit der Entstehung und Anwendung der Waffenrechtsnovelle 2009 durchaus entnommen werden kann, dass verdachtsunabhängige Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und deswegen keine Gebühren erhoben werden sollen (vgl. insbesondere die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, BT-Drs. 16/13423, S. 71 sowie den Entwurf der Bundesregierung zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“ vom 27.05.2011, BR-Drs. 331/11, S. 146). Die genannten Dokumente ebenso wie einige weitere Empfehlungen zum Vollzug des Waffengesetzes begründen jedoch gegenüber dem Landesgesetzgeber keine rechtlich verbindlichen Vorgaben. Darüber hinaus hat sich ein entsprechender gesetzgeberischer Wille im Wortlaut des Gesetzes in keiner Weise niedergeschlagen oder auch nur angedeutet. Eine ausdrückliche Gebührenfreistellung für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrollen enthält das Bundesrecht gerade nicht. Zudem enthält der derzeit rechtsverbindliche Gesetzeswortlaut auch keinerlei Anknüpfungspunkte für die Annahme einer differenzierten Handhabung der Gebührenpflichtigkeit von verdachtsabhängigen sowie von verdachtsunabhängigen Kontrollen. Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ist und damit ohnehin der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers grundsätzlich entzogen ist (vgl. Ausführungen unter I. sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/10 -; Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).
45 
5. Für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung kommt es des Weiteren nicht darauf an, ob es bei der Vor-Ort-Kontrolle zu Beanstandungen gekommen ist oder nicht. Denn auslösend für eine Gebührenpflicht des Klägers ist allein die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle als zurechenbare öffentliche Leistung und hierfür wiederum der Waffenbesitz als solches. Ein Fehlverhalten des Waffenbesitzers wird demgegenüber für eine Gebührenerhebung von Gesetzes wegen nicht gefordert.
46 
6. Schließlich ist zu beachten, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr auch weder nach den landesrechtlichen Regelungen noch nach der Gebührenverordnung des Landratsamts ... eine Gebührenfreistellung für (beanstandungsfreie) verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrollen vorgesehen war, die einer Gebührenerhebung zwingend entgegengestanden wäre.
IV.
47 
Die Gebührenerhebung durch den Beklagten erweist sich im konkreten Fall auch nicht als unverhältnismäßig, insbesondere ergeben sich aus der Höhe der festgesetzten Gebühr keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Heranziehung des Klägers zu der streitgegenständlichen Gebühr verstößt insoweit nicht gegen das Äquivalenzprinzip als der gebührenrechtlichen Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach dürfen die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis zueinander stehen (vgl. m. w. N BVerfG, Urt. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 -, BVerfGE 108, 1 ff.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 ff.). Ein solches grobes Missverhältnis lässt sich bei einem Gebührenrahmen von 20 Euro bis 320 Euro angesichts der am unteren Rand dieses Gebührenrahmens liegenden festgesetzten Gebühr i. H. v. 46,67 Euro nicht feststellen. Der mit der behördlichen Leistung verbundene Verwaltungs- und Personalaufwand wiegt die Gebühr auf. In Anbetracht des Zeitaufwandes für die Kontrolle von 35 Minuten (inklusive An- und Abfahrt sowie Vor- und Nachbereitung der Kontrolle) durch zwei Kontrolleure erweist sich die Gebühr i. H. v. 46,67 Euro zum Zweck der Kostendeckung als gerechtfertigt und entspricht den Grundsätzen der Gebührenbemessung nach der Anlage zur Gebührenverordnung des Landratsamts ...
48 
Die Festsetzung der Gebühr ist damit insgesamt betrachtet rechtlich nicht zu beanstanden.
B.
49 
Darüber hinaus wurde - entgegen dem Vortrag des Klägers - auch die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig vorgenommen.
50 
Die Rechtmäßigkeit der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Amtshandlung stellt eine allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Verwaltungsgebührenerhebung dar, die insbesondere in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2011 - 10 S 2850/10 -, ).
51 
Im Fall des Klägers ist die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung, die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle am 17.12.2009, rechtmäßig erfolgt. Es handelte sich hierbei um eine Kontrolle i. S. d. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (I.), deren Durchführung unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG nicht zu beanstanden ist (II.) und die auch im Übrigen ordnungsgemäß, insbesondere innerhalb des Rahmens der Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde, erfolgte (III.)
I.
52 
Die in der Wohnung des Klägers durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Danach hat der Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Seit der Waffenrechtsnovelle 2009 ist mit dieser Vorschrift, die für die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr das Vorliegen von begründeten Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung der Aufbewahrungspflichten erfordert, auch die verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde hinzugetreten. Bei der im vorliegenden Fall erfolgten Kontrolle am 17.12.2009 in der Wohnung des Klägers handelte es sich um eine solche verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition. Anhaltspunkte dafür, dass die durchgeführte Kontrolle - wie vom Kläger vorgetragen - gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Der vom Kläger angeführte Einwand, die Kontrolle sei bereits deshalb überflüssig und unverhältnismäßig gewesen, weil erst kurze Zeit vor der Kontrolle die sichere Aufbewahrung durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen wurde, greift in der Sache nicht durch und vermag so die Verhältnismäßigkeit der Kontrolle nicht in Frage zu stellen. Denn wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, bietet allein der Nachweis der sicheren Waffenaufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG keinesfalls stets eine hinreichende Gewähr für eine tatsächliche ordnungsgemäße Aufbewahrung durch den Waffenbesitzer im Alltag (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ). Nur durch das Rechnenmüssen mit einer jederzeitigen Nachschau durch die Waffenbehörde können Nachlässigkeiten bei der Pflicht zur ordnungsgemäßen Waffenaufbewahrung verhindert werden (Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010 § 36 Rn. 10). Selbstredend findet die Verhältnismäßigkeit entsprechender Kontrollen aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten dort ihre Grenzen, wo sich die Durchführung der jeweiligen Kontrolle offensichtlich nicht mehr am Gesetzeszweck des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG orientiert, sondern sich in einem davon losgelösten, schikanösen Verhalten erschöpft. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall jedoch in keiner Weise erkennbar.
II.
53 
Darüber hinausgehende Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle sind auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich. Insbesondere unter Würdigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG sind Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der durchgeführten verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrolle nicht gegeben. Im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Wohnräumen des jeweiligen Waffenbesitzers ist zwar grundsätzlich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen (1.), es kommt derartigen Kontrollen allerdings - entgegen dem Vortrag des Klägers - kein Durchsuchungscharakter i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG zu (2.). Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt im Ergebnis im vorliegenden Fall jedoch deshalb, weil der Kläger in das Betreten der geschützten Räume durch die Waffenbehörde eingewilligt hat (3.).
54 
1. Im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Wohnräumen eines Waffenbesitzers durch Mitarbeiter der Waffenbehörde ist unzweifelhaft der Schutzbereich des Art. 13 GG eröffnet, schließlich handelt es sich bei der Privatwohnung um den elementaren Lebensraum einer Person, in dem sich das Privatleben entfaltet und der somit zum Kerngehalt des von Art. 13 GG geschützten Bereichs zählt. Dabei gilt auch bei der Durchführung gesetzlicher Betretungs- und Besichtigungsrechte von Behörden in Privatwohnungen der volle Schutz des Art. 13 GG zugunsten der Wahrung der räumlichen Privatsphäre (vgl. m. w. N. Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 15). Anders als in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsräume (vgl. BVerfG, Entsch. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 142 m. w. N.) stellt ein Betreten der Wohnräume im Rahmen der Durchführung behördlicher Betretungs- und Besichtigungsrechte grundsätzlich einen Eingriff in die grundrechtlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung dar (vgl. Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 15; Hermes, in: Dreier: GG, 2. Aufl. 2004, Art. 13 Rn. 105).
55 
2. Auch wenn die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG in den Privaträumen eines Waffenbesitzers nach Art und Intensität der Maßnahme dem Grunde nach einen Eingriffsakt in Art. 13 GG darstellen kann, so handelt es sich bei einer derartigen Kontrolle jedoch nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - um eine Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG oder eine durchsuchungsähnliche Maßnahme. Es handelt sich hierbei vielmehr ausschließlich um eine behördliche Nachschau.
56 
Eine Durchsuchung ist allgemein definiert als das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Amtsträger nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 -, DVBl 2007, 624 ff.; BVerwG, Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006, 2504 f. ; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 23). Dies ist im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht gegeben (vgl. i. E. ebenso VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 50, 54; Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162); Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Fandrey, AUR 2010, 1 (2); Braun, VBlBW 2010, 373 (376)).
57 
Bei der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfolgt das Betreten der Wohnung des Waffenbesitzers ausweislich des Gesetzeswortlautes ausschließlich „zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2“; zudem ist der Zutritt nur „zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden.“ Die Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ermöglicht damit keinesfalls eine vollumfängliche Aufhebung der räumlichen Privatsphäre, sondern sieht von ihrem Gesetzeswortlaut her eine klare Begrenzung der Befugnisse der Waffenbehörde vor, die dazu führt, dass der Kontrollmaßnahme kein Durchsuchungscharakter zugesprochen werden kann. So beschränkt sich zum einen die Betretungsbefugnis der Waffenbehörde ausschließlich auf die Räumlichkeit, in der sich das bzw. die Aufbewahrungsbehältnisse befinden, und ermöglicht damit gerade kein umfassendes Betretungsrecht (vgl. Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 50). Darüber hinaus ermöglicht § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ein rein zweckgerichtetes Betreten der Wohnung, schließlich wird das Betretungsrecht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ausschließlich zu dem Zweck eingeräumt, die Überprüfung der Pflichten aus § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG zu ermöglichen. Das Betreten dient damit nicht einem allgemeinen Suchen bzw. der Vornahme eines „Rundumblickes“, sondern ausschließlich der Kontrolle im Sinne einer behördlichen Nachschau hinsichtlich der Aufbewahrungsbehältnisse und der darin befindlichen Waffen und Munition, deren Standort den Beteiligten regelmäßig bekannt ist oder zumindest vom Waffenbesitzer bekannt gemacht wird. Da der Waffenbehörde zudem die Art und Anzahl der Waffen sowie der Aufbewahrungsbehältnisse des Waffenbesitzers nach den Vorgaben des Waffengesetzes ohnehin bekannt zu geben sind, geht es bei der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG auch nicht um die Aufdeckung etwas planmäßig Verborgenen, wie dies für den verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung erforderlich wäre. Das von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumte Betretungs- und Besichtigungsrecht zum Zwecke der Überprüfung der Aufbewahrungspflichten stellt vielmehr einen klassischen Fall einer behördlichen Nachschau dar, der nicht unter den Durchsuchungsbegriff gefasst werden kann (vgl. BVerfG, Entsch. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54 ff.; BVerwG, Urt. v. 05.11.1987 - 3 C 52/85 -, DVBl 1988, 440 ff.; Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006 2504 f.; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art 13 Rn. 24 m. w. N.).
58 
3. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt im Ergebnis jedoch jedenfalls aufgrund der erfolgten Einwilligung des Klägers in das Betreten seiner Wohnung.
59 
Eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Art. 13 GG scheidet - ungeachtet einer möglichen Qualifikation der Vor-Ort-Kontrolle als Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG oder als sonstiger Eingriff i. S. v. Art. 13 Abs. 7 GG - jedenfalls immer dann aus, wenn der Grundrechtsinhaber in das Betreten der geschützten Räume eingewilligt hat, schließlich nimmt die freiwillige Zustimmung des Wohnungsinhabers der jeweiligen Maßnahme die Eingriffsqualität (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, sowie m. w. N. Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2004, Art. 13 Rn. 106; Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, vor Art. 1 Rn. 55 ff.; Cassardt, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 13 Rn. 57 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., 2009, Art. 13 Rn. 10). Eben dies ist im vorliegenden Fall des Klägers gegeben. Der Kläger hat den Mitarbeitern der Waffenbehörde am 17.12.2009 Zutritt zu seiner Wohnung gewährt und so zumindest konkludent seine Einwilligung in das Betreten seiner Wohnung erteilt.
60 
Ein Wegfall der Eingriffsqualität durch eine Einwilligung des Grundrechtsinhabers in das Betreten seiner Wohnung setzt für seine Wirksamkeit voraus, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt. An der Freiwilligkeit der Einwilligung fehlt es in Anbetracht des von Art. 13 GG geschützten Selbstbestimmungsrechts des Wohnungsinhabers insbesondere dann, wenn diese gesetzlich erzwungen oder durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt wurde (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2004, Art. 13 Rn. 106; Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, vor Art. 1 Rn. 56; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., 2009, Art. 13 Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist die Einwilligung des Klägers jedoch weder durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt (a) noch gesetzlich erzwungen worden (b).
61 
a) Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter der Waffenbehörde die Einwilligung des Klägers durch Täuschung und Drohung herbeigeführt haben, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sind sie für das Gericht ersichtlich. Insoweit ist ferner unerheblich, ob die Mitarbeiter der Waffenbehörde den Kläger über die rechtlichen Folgen einer Zutrittsgewährung aufgeklärt haben, da Art. 13 GG eine Belehrungs- bzw. Aufklärungspflicht nicht statuiert (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Cassardt, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 13 Rn. 59).
62 
b) Die Einwilligung des Waffenbesitzers in die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist darüber hinaus auch nicht als gesetzlich erzwungen anzusehen.
63 
Soweit vom Kläger sowie in Teilen der Literatur (vgl. Fandrey, AUR 2010, 1 (2); ebenfalls in diese Richtung gehend Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376)) unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer verweigerten Mitwirkung für den Fortbestand der waffenrechtlichen Erlaubnis mitunter vertreten wird, die Einwilligung des Waffenbesitzers werde hierdurch faktisch erzwungen und sei daher nicht als freiwillig und mithin nicht als wirksame Einwilligung anzusehen, vermag das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Es schließt sich vielmehr der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, der sich in seiner jüngsten waffenrechtlichen Entscheidung explizit dafür ausgesprochen hat, dass die im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erteilte Einwilligung des jeweiligen Waffenbesitzers nicht gesetzlich erzwungen wird (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).
64 
Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung seitens des Waffenbesitzers für diesen durchaus nachteilige Folgen nach sich ziehen kann. Die Zutrittsverweigerung kann insbesondere als Verletzung der waffenrechtlichen Mitwirkungspflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gewertet werden und so die mit einem derartigen Verstoß verbundenen waffenrechtlichen Folgen nach sich ziehen. Diese bestehen zum einen darin, dass in der Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erblickt werden kann. Zum anderen kann sich die Rechtsfolge des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG anschließen, wonach die Behörde berechtigt ist, bei Verweigerung der Mitwirkung den Wegfall der Zuverlässigkeit zu vermuten. Aufgrund beider Normen steht für den Waffenbesitzer als letztendliche Konsequenz ein möglicher Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG mit all seinen rechtlichen Konsequenzen (insbesondere dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung von entsprechenden Rechtsbehelfen nach § 45 Abs. 5 WaffG) im Raum.
65 
Bei diesen - durchaus folgenschweren - rechtlichen Konsequenzen handelt es sich jedoch keinesfalls um gesetzlich zwingende Rechtsfolgen, die unmittelbar und in jedem Fall einer Zutrittsverweigerung durch einen Waffenbesitzer eintreten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Verweigerung des Zutritts eine rechtlich relevante Mitwirkungspflichtverletzung darstellt (aa). Darüber hinaus stellen selbst im Fall einer anzunehmenden Mitwirkungspflichtverletzung die zuvor erwähnten Rechtsfolgen lediglich die von Gesetzes wegen als zulässig angesehenen Vorgehensweisen dar, die jedoch keinesfalls bei jedem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten als quasi gesetzlicher Automatismus eintreten (bb). Ein die Freiwilligkeit ausschließender gesetzlicher Zwang zur Einwilligung in das Betreten der Wohnung ist daher nicht gegeben.
66 
aa) Für die Beurteilung der rechtlichen Folgen einer Zutrittsverweigerung ist zunächst zu berücksichtigen, dass keinesfalls jede Verweigerung automatisch die Annahme einer Verletzung der waffenrechtlichen Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG begründet und so die zuvor genannten waffenrechtlichen Folgen nach sich ziehen kann. Es sind durchaus vielzählige Fallkonstellationen denkbar, in denen sich ein Waffenbesitzer berechtigterweise weigern darf, der Waffenbehörde Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und durch die nicht zugleich eine Verletzung von Mitwirkungspflichten begründet wird. Neben der in der Gesetzesbegründung angesprochenen Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen „zur Unzeit“, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71 unter Verweis auf die Regelung des § 758 a ZPO), sind dies insbesondere Fallkonstellationen, in denen ein anerkennenswertes Interesse des Waffenbesitzers an der Verweigerung des Zutritts zu seiner Wohnung besteht. Dies könnte etwa der Fall sein bei einer laufenden Familienfeier in der Wohnung des Waffenbesitzers, dem dringlichen Wahrnehmen beruflicher oder privater Termine oder etwa der dringenden Versorgung von Kleinkindern oder Kranken in den von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Räumlichkeiten (vgl. Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 49 a; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (20)). Bringt der Waffenbesitzer derartige Gründe nachvollziehbar gegenüber der Waffenbehörde vor, würde die Durchführung der Kontrolle eine unbillige Härte für den Waffenbesitzer bedeuten mit der Folge, dass er den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern darf, ohne dass ihm hierdurch ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vorgeworfen und zugleich negative Rechtsfolgen hieraus abgeleitet werden dürfen.
67 
bb) Selbst wenn jedoch keine den zuvor genannten Anforderungen entsprechende Fallkonstellation gegeben und damit eine Mitwirkungspflichtverletzung anzunehmen ist, zieht eine einmalige Zutrittsverweigerung nicht zwingend und unmittelbar die oben genannten negativen Rechtsfolgen nach sich, so dass auch aus diesem Grund nicht von einem gesetzlichen Zwang zur Einwilligung ausgegangen werden kann.
68 
Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG mit der Folge eines Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG setzt einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes voraus. Eine einmalige Zutrittsverweigerung wird hierfür regelmäßig nicht genügen (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (20)), schließlich ist in diesem Fall weder ein wiederholter Gesetzesverstoß gegeben noch wird ein einmaliger Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG genügen, um ihn als gröblichen Verstoß i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu qualifizieren (vgl. dazu Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 5 Rn. 61).
69 
Im Hinblick auf die Vermutungsregelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG ist zu beachten, dass diese in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Dies hat zur Folge, dass die Vermutungswirkung keinesfalls zwingend und automatisch von Gesetzes wegen - etwa als gesetzliche Fiktion - eintritt, sondern vielmehr eine Ermessensentscheidung der Behörde erfordert, in die ergebnisoffen einzutreten ist und alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen hat. Da zudem der Betroffene nach § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG auf die Vermutungswirkung hinzuweisen ist, wird ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, das Entstehen der Vermutung zu verhindern oder aber eine entstandene Vermutung durch seine Mitwirkung zu widerlegen (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 45 Rn. 14).
70 
Damit können im Ergebnis die beschriebenen Rechtfolgen allesamt nicht als gesetzlich zwingend vorgeschrieben angesehen werden. Es handelt sich bei den beschriebenen Rechtsfolgen vielmehr allein um die rechtlich möglichen Folgen im Fall einer Verweigerung des Zutritts gegenüber der Waffenbehörde, die unter bestimmten Umständen eintreten können, aber keinesfalls eintreten müssen und die stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordern. Da insgesamt eine Vielzahl von Sachverhaltskonstellationen verbleibt, in denen eine einmalige Zutrittsverweigerung rechtlich folgenlos bleibt, genügt allein die gesetzlich verankerte Möglichkeit des Eintritts der genannten Rechtsfolgen für sich betrachtet nicht, um eine ausdrücklich oder konkludent erklärte Einwilligung des jeweiligen Wohnungsinhabers in das Betreten seiner Wohnung als gesetzlich erzwungen anzusehen. In Anbetracht dieser Umstände kann weder von einem gesetzlichen noch von einem faktischen Zwang zur Einwilligung gesprochen werden, so dass auch unter Berücksichtigung der waffenrechtlichen Regelungen der § 5 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 45 Abs. 2, und Abs. 4 WaffG die Freiwilligkeit der Zutrittsgewährung nicht abgesprochen werden kann. Wird mithin der Behörde von Seiten des Waffenbesitzers - wie im vorliegenden Fall - freiwillig Zutritt in die Wohnung gewährt, so ist eine wirksame Einwilligung in das Betreten der Wohnung gegeben.
71 
In Anbetracht des Vorliegens einer wirksamen Einwilligung fällt die Vor-Ort-Kontrolle im vorliegenden Fall auch nicht - wie vom Kläger angeführt - in den Anwendungsbereich der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG. Die darin niedergelegten erhöhten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Zutritt zu Wohnräumen, der hiernach nur „zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ erfolgen darf, sind unerheblich, da diese vom Gesetzgeber nur für den Fall des Wohnungszutritts gegen den Willen des jeweiligen Inhabers vorgesehen sind. Nur in diesem Fall einer nicht vorliegenden Einwilligung des Wohnungsinhabers ist ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 13 GG gegeben, so dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Ebenso geht folglich auch die Bezugnahme des Klägers auf die Anforderungen für ein Betreten von Wohnräumen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. E. fehl, da sich auch diese Regelung nur auf einen Zutritt zur Wohnung gegen den Willen des Waffenbesitzers bezieht und daher allein in Bezug zu § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG, nicht aber zu der vorliegend einschlägigen Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG steht.
72 
Im Ergebnis ist damit angesichts der grundsätzlich bestehenden Dispositionsbefugnis des Klägers hinsichtlich seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung einem Eingriff in Art. 13 GG der Boden entzogen, schließlich hat eine wirksame Einwilligung in den Zutritt zur Wohnung zur Folge, dass eine Beeinträchtigung seines Grundrechts ausgeschlossen ist. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 7 GG kommt es demnach nicht an. Der Zutritt zur Wohnung des Klägers und die Durchführung der Kontrolle auf der Grundlage von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist folglich unter dem Blickwinkel des grundrechtlich garantierten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht zu beanstanden.
III.
73 
Es handelte sich im vorliegenden Fall darüber hinaus auch um eine ordnungsgemäß durchgeführte Kontrolle im Sinne der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG, die insbesondere nicht über den Umfang der rechtlich zulässigen Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde hinausging. Indem die Waffenbehörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle neben der Kontrolle der Aufbewahrungsbehältnisse zugleich einen Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vornahm, wurde die der Waffenbehörde von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumte Kontrollbefugnis - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht überschritten. Vielmehr ist ein entsprechender Abgleich von der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG grundsätzlich gedeckt (vgl. i. E. ebenso VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162)).
74 
Der Wortlaut des Gesetzes sieht vor, dass die Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG „zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2“ erfolgt. Die Kontrollbefugnis der Behörde erstreckt sich mithin von Gesetzes wegen auf all jene Maßnahmen, die der Überprüfung dienen, ob der jeweilige Waffenbesitzer seinen Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG genügt.
75 
Die Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG fordern von Waffenbesitzern umfangreiche Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition. Dabei erschöpfen sich die Sicherungspflichten jedoch nicht allein darin, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsbehältnisse zum Zwecke der Waffenaufbewahrung anzuschaffen. Sie sind vielmehr zudem darauf gerichtet, dass die dem Waffenbesitzer gehörenden Waffen auch tatsächlich entsprechend gesichert aufbewahrt werden. In diesem Sinn stellt die allgemeine waffenrechtliche Sicherungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG die grundsätzliche Verpflichtung auf, dass der Besitzer von Waffen dafür Sorge zu tragen hat, dass Waffen und Munition nicht missbräuchlich verwendet werden (vgl. dazu ausführlich Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 6 ff.; Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 36 Rn. 3 f.). Diese weitgehende und generelle Sicherungspflicht erstreckt sich dabei grundsätzlich auf alle Waffen eines Waffenbesitzers und ist darauf gerichtet, durch geeignete Vorkehrungen ein Abhandenkommen sowie eine unbefugte Benutzung durch Dritte sicherzustellen. Neben dieser allgemeinen Sicherungsverpflichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG finden sich in § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG spezifische Vorgaben zu den Aufbewahrungsmodalitäten für den gesetzlichen Ausnahmefall einer gemeinsamen Aufbewahrung von Waffen und Munition, die für diesen Fall die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in genau bezeichneten Sicherheitsbehältnissen vorschreibt. Darüber hinaus sieht auch die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG für den zentralen waffenrechtlichen Anwendungsbereich der erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie der verbotenen Waffen spezifische Aufbewahrungsverpflichtungen vor, indem sie ebenfalls eine Pflicht zur Aufbewahrung in gesetzlich genau vorgeschriebenen Behältnissen normiert. Von Gesetzes wegen wird mithin nicht nur die Verpflichtung zur Anschaffung der gesetzlich näher festgelegten Aufbewahrungsbehältnisse vorgeschrieben, sondern vielmehr zugleich die Verpflichtung begründet, die betreffenden Waffen auch tatsächlich in diesen Behältnissen aufzubewahren.
76 
Wenn § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nach seinem eindeutigen Gesetzeswortlaut Vor-Ort-Kontrollen „zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2“ gestattet, so setzt dies mithin zwangsläufig voraus, dass im Rahmen der Kontrolle nicht nur das Vorhandensein der Aufbewahrungsbehältnisse, die den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen genügen, überprüft wird, sondern dass zugleich auch kontrolliert wird, ob die Waffen - entsprechend der gesetzlichen Verpflichtungen - auch tatsächlich in den spezifischen Behältnissen gelagert werden. Da sich insbesondere die besonderen Aufbewahrungsverpflichtungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG uneingeschränkt auf alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen beziehen, muss im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade auch sichergestellt werden, dass sich die Überprüfung tatsächlich auf alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen bezieht. Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wird, ob die aufgefundenen Waffen den in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen entsprechen. Hierbei handelt es sich um einen reinen Abgleichungsvorgang zwischen den vorhandenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen, mit dem letztlich eine Vollzähligkeitsüberprüfung vorgenommen wird (vgl. i. E. ebenso Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162)). Erst dieser Abgleich auf Vollzähligkeit ermöglicht eine abschließende Kontrolle, ob tatsächlich hinsichtlich aller erlaubnispflichtiger Waffen die gesetzlich festgeschriebenen Aufbewahrungspflichten eingehalten werden. Er ist damit zwingender und untrennbarer Bestandteil einer den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG entsprechenden Vor-Ort-Kontrolle, schließlich kann nur auf diese Weise eine abschließende Beurteilung erfolgen, ob der jeweilige Waffenbesitzer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG insgesamt Genüge getan hat. Durch die Vornahme eines entsprechenden Abgleichs im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle werden demnach die Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde nicht überschritten, sondern es wird vielmehr lediglich von dem gesetzlich vorgesehenen Kontrollumfang im Interesse einer effektiven und sachgerechten Kontrolle der Aufbewahrungspflichten vollumfänglich Gebrauch gemacht.
77 
Von dieser von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG umfassten Befugnis zum Waffenabgleich zu unterscheiden sind all jene Maßnahmen, die die Behörde im Fall einer festgestellten Divergenz zwischen vorhandenen und eingetragenen Waffen treffen kann. Die Befugnis des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfasst insoweit ausschließlich den ergebnisoffenen Vorgang des Abgleichens als solchen; alle von der Behörde im Anschluss an den Abgleich zu treffenden Folgemaßnahmen, etwa im Fall des Nichtvorhandenseins einzelner eingetragener Schusswaffen oder aber des Auffindens zusätzlicher, nicht in den Waffenbesitzkarten vorgesehenen Waffen, bedürfen separater gesetzlicher Grundlagen. Da im Fall des Klägers die Kontrolle insgesamt beanstandungsfrei verlaufen ist, ist es zu derartigen Folgemaßnahmen seitens der Waffenbehörde nicht gekommen. Die Vor-Ort-Kontrolle beschränkte sich vielmehr ausschließlich auf die Kontrolle der vorhandenen Sicherheitsbehältnisse sowie den Abgleich der vorhandenen mit den auf den Waffenbesitzkarten des Klägers eingetragenen Waffen und war in diesem Umfang entsprechend der obigen Ausführungen vollumfänglich von der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gedeckt. Gerade der vom Kläger angegriffene Abgleich hat dazu geführt, dass die Einhaltung der klägerischen Pflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG sachgerecht und abschließend überprüft werden konnte.
78 
Darüber hinausgehende Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids des Beklagten vom 21.01.2010 sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sind sie für das Gericht ersichtlich.
79 
Auch die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 100 Euro, die gemäß § 24 Satz 2 LGebG von Gesetzes wegen vom Streitgegenstand erfasst wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gründe, die ihre Rechtmäßigkeit in Zweifel ziehen könnten, wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht erkennbar.
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
81 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht ersichtlich. Eine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor und auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.
82 
Beschluss vom 6. Dezember 2011
83 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf46,67 Euro festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 04/05/2011 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 23,36 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den
published on 23/02/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen inhaltsgleich an sämtliche Tankstellenbetreiber im Stadtgebiet gerichteten Bescheid der Beklagten, mit dem ihm Verkaufsbe
published on 11/03/2005 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - insoweit geändert, als auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. März 2001 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klag
published on 10/02/2005 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. September 2003 - 2 K 2217/02 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr der Gebührenbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10. Dez
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Annotations

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1.
Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
2.
in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1.
Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
2.
in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1.
Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
2.
in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.